02021R0520 — DE — 02.07.2021 — 001.001


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►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/520 DER KOMMISSION

vom 24. März 2021

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 39)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1064 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2021

  L 229

8

29.6.2021




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/520 DER KOMMISSION

vom 24. März 2021

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

▼M1

In dieser Verordnung sind Vorschriften für die Mitgliedstaaten ( 1 ) zur Regelung folgender Aspekte festgelegt:

▼B

1. 

die Fristen für die Übermittlung von Informationen durch die Unternehmer für die Registrierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine in elektronischen Datenbanken;

2. 

einheitlicher Zugang zu Daten in elektronischen Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine und die technischen Spezifikationen und operativen Regeln solcher Datenbanken;

3. 

die technischen Bedingungen und Modalitäten für den Austausch elektronischer Daten über gehaltene Rinder zwischen den elektronischen Datenbanken von Mitgliedstaaten und die Anerkennung der vollständigen Funktionsfähigkeit eines Datenaustauschsystems;

4. 

die technischen Spezifikationen, Formate und Gestaltung der Identifizierungsmittel gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae;

5. 

die technischen Anforderungen an Identifizierungsmittel gehaltener Papageienvögel;

6. 

die Fristen für die Anbringung von Identifizierungsmitteln an gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Camelidae und Cervidae, die in der Union geboren wurden, oder nach Eingang dieser Tiere in die Union;

7. 

die Zusammensetzung des Identifizierungscodes gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae und Cervidae;

8. 

die Entfernung, Veränderung und Ersetzung von Identifizierungsmitteln gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae sowie die Fristen für diese Vorgänge;

9. 

Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Genehmigung von Identifizierungsmitteln.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.



KAPITEL 2

ELEKTRONISCHE DATENBANKEN

Artikel 3

Fristen und Verfahren für die Übermittlung von Informationen durch die Unternehmer für die Registrierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine

(1)  
Unternehmer, die Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine halten, übermitteln die Informationen über Verbringungen, Geburten und Todesfälle gemäß Artikel 112 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 und über Verbringungen gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung und gemäß Artikel 56 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zur Registrierung in den elektronischen Datenbanken, die für diese Tierarten eingerichtet wurden, innerhalb einer Übermittlungsfrist, die von den Mitgliedstaaten festzulegen ist. Die Höchstfrist für die Übermittlung der Informationen darf sieben Tage nach der Verbringung, der Geburt oder dem Tod der Tiere nicht überschreiten.
(2)  
Bei Geburten können die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Höchstfrist für die Übermittlung der Informationen das Datum, an dem das Identifizierungsmittel an dem Tier angebracht wird, als Beginn der betreffenden Frist heranziehen, sofern keine Verwechslungsgefahr zwischen diesem Datum und dem Geburtsdatum des Tieres besteht.
(3)  

Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Höchstfrist für die Übermittlung der Informationen über Verbringungen gemäß Absatz 1 auf bis zu 14 Tage nach Verbringungen von Rindern innerhalb desselben Mitgliedstaats von Herkunftsbetrieben in registrierte Weidebetriebe in Berggebieten zur Weidehaltung verlängern. Die zuständige Behörde kann beschließen, Listen der Rinder, die in registrierte Weidebetriebe verbracht werden, von den Unternehmern dieser Betriebe zu akzeptieren. Diese Listen enthalten:

a) 

die individuelle Registrierungsnummer des registrierten Weidebetriebs;

b) 

den Identifizierungscode der Tiere;

c) 

die individuelle Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs;

d) 

das Datum der Ankunft der Tiere im registrierten Weidebetrieb;

e) 

das voraussichtliche Datum des Abgangs der Tiere aus dem registrierten Weidebetrieb.

Artikel 4

Einheitlicher Zugang zu den Daten in elektronischen Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmer, die Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine halten, auf Antrag und kostenlos zumindest Nurlese-Zugriff auf ein Minimum an Informationen über ihre Betriebe erhalten, die in den elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) 2016/429 gespeichert sind.

Artikel 5

Technische Spezifikationen für elektronische Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die elektronischen Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) 2016/429 so eingerichtet werden, dass die in diesen Datenbanken gespeicherten Informationen zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten in dem Format gemäß der dritten Spalte der Tabelle in Anhang I ausgetauscht werden können.

Artikel 6

Operative Regeln elektronischer Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die elektronischen Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) 2016/429 im Falle möglicher Störungen weiterhin funktionieren. Diese Maßnahmen gewährleisten auch die Sicherheit, Integrität und Authentizität der in diesen Datenbanken gespeicherten Informationen.

Artikel 7

Technische Bedingungen und Modalitäten für den elektronischen Austausch von Identifizierungsdokument-Daten über gehaltene Rinder zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten

(1)  
Wenn die Mitgliedstaaten elektronisch mit anderen Mitgliedstaaten die in Artikel 44 Buchstaben a bis c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsdokument-Daten über gehaltene Rinder austauschen, erfolgt dieser Datenaustausch im Format der XML-Schemadefinition, die die Kommission der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt hat.
(2)  
Die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat der gehaltenen Rinder, die verbracht werden sollen, stellt sicher, dass die Identifizierungsdokument-Daten vor dem Abgang der Tiere elektronisch an den Bestimmungsmitgliedstaat übermittelt werden und dass jede Übermittlung mit einem Zeitstempel versehen ist.

Artikel 8

Anerkennung der vollständigen Funktionsfähigkeit eines Systems für den elektronischen Austausch von Identifizierungsdokument-Daten über gehaltene Rinder zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten

(1)  
Für Mitgliedstaaten, die Identifizierungsdokument-Daten elektronisch über ein System austauschen, das von der Kommission eingerichtet und für den Austausch von Daten in Bezug auf gehaltene Rinder zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten konzipiert wurde, wird die vollständige Funktionsfähigkeit ihres Systems anerkannt.
(2)  
Die Kommission erstellt eine Liste von Mitgliedstaaten, die Identifizierungsdokument-Daten über dieses System austauschen, und veröffentlicht diese Liste auf ihrer Website.



KAPITEL 3



IDENTIFIZIERUNGSMITTEL

Artikel 9

Technische Spezifikationen, Formate und Gestaltung der Identifizierungsmittel gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae

(1)  
Die zuständige Behörde genehmigt die Verwendung herkömmlicher Ohrmarken oder herkömmlicher Fesselbänder gemäß Anhang III Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 als Identifizierungsmittel für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae nur dann, wenn diese Identifizierungsmittel die in Anhang II Teil 1 festgelegten technischen Spezifikationen erfüllen.
(2)  
Die zuständige Behörde genehmigt die in Anhang III Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Tätowierungen nur dann als Identifizierungsmittel für gehaltene Schafe, Ziegen, Schweine und Cervidae gemäß Artikel 46 Absätze 2 und 3, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Delegierten Verordnung, wenn diese Tätowierungen eine unauslöschliche Kennzeichnung und eine angemessene Lesbarkeit gewährleisten.
(3)  
Die zuständige Behörde genehmigt die Verwendung elektronischer Kennzeichen gemäß Anhang III Buchstaben c bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 als Identifizierungsmittel für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae nur dann, wenn diese Identifizierungsmittel die in Anhang II Teil 2 festgelegten technischen Spezifikationen erfüllen. Darüber hinaus erfüllen elektronische Kennzeichen gemäß Anhang III Buchstaben c und f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 die technischen Spezifikationen gemäß Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung.
(4)  

Abweichend von Absatz 3 kann die zuständige Behörde die Verwendung elektronischer Ohrmarken als Identifizierungsmittel für gehaltene Schweine genehmigen, wenn diese Identifizierungsmittel die technischen Spezifikationen erfüllen, die der Mitgliedstaat festgelegt hat, in dem die Schweine gehalten werden, und sichtbar, lesbar und unauslöschlich die individuelle Registrierungsnummer eines der folgenden Betriebe anzeigen:

a) 

des Geburtsbetriebs der Tiere oder

b) 

des letzten Betriebs der Lieferkette gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, wenn diese Tiere in einen Betrieb außerhalb dieser Lieferkette verbracht werden.

Artikel 10

Technische Spezifikationen, Formate und Gestaltung für Identifizierungsmittel gehaltener Papageienvögel

(1)  

Unternehmer, die Papageienvögel halten, stellen sicher, dass

a) 

der Fußring gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 die technischen Spezifikationen gemäß Anhang II Teil 1 erfüllt;

b) 

die Tätowierung gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 eine unauslöschliche Kennzeichnung und eine angemessene Lesbarkeit gewährleistet.

(2)  
Die zuständige Behörde genehmigt die Verwendung injizierbarer Transponder gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 als Identifizierungsmittel für gehaltene Papageienvögel nur dann, wenn diese Identifizierungsmittel die in Anhang II Teil 2 Nummer 2 festgelegten technischen Spezifikationen erfüllen.

Artikel 11

Operative Regeln für die Genehmigung elektronischer Kennzeichen für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel

(1)  
Bei der Erteilung der Genehmigung der elektronischen Kennzeichen gemäß Anhang III Buchstaben c bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Hersteller der elektronischen Kennzeichen den Nachweis erbracht haben, dass die Konformitäts- und Leistungsprüfungen gemäß Anhang II Teil 2 Nummer 4 in Prüfzentren durchgeführt wurden, die nach der ISO-/IEC-Norm 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ akkreditiert sind.
(2)  
Bei der Erteilung der Genehmigung der in Absatz 1 genannten elektronischen Kennzeichen kann die zuständige Behörde verlangen, dass die Hersteller der elektronischen Kennzeichen zusätzliche Prüfungen auf Robustheit und Haltbarkeit durchführen, um die Funktionsfähigkeit der Kennzeichen unter den besonderen geografischen oder klimatischen Bedingungen des betreffenden Mitgliedstaats gemäß den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Standards sicherzustellen.

Artikel 12

Zusammensetzung des Identifizierungscodes gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae und Cervidae

Der Identifizierungscode gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae und Cervidae setzt sich folgendermaßen zusammen:

▼M1

a) 

das erste Element des Identifizierungscodes ist der Ländercode des Mitgliedstaats, in dem das Identifizierungsmittel erstmals an den Tieren angebracht wurde, im Format

i) 

entweder des aus zwei Buchstaben bestehenden Codes gemäß der ISO-Norm 3166-1 alpha-2, mit Ausnahme Griechenlands, für das der Zwei-Buchstaben-Code „EL“ zu verwenden ist, und mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland, für das der Zwei-Buchstaben-Code „XI“ zu verwenden ist, oder

ii) 

des dreistelligen Ländercodes gemäß der ISO-Norm 3166-1 numerisch, mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland, für das „899“ zu verwenden ist;

▼B

b) 

das zweite Element des Identifizierungscodes ist ein eindeutiger Code für jedes Tier, der nicht länger als 12 Ziffern ist.

Artikel 13

Fristen für die Anbringung der Identifizierungsmittel an gehaltenen Rindern

(1)  
Die Unternehmer stellen sicher, dass die in Artikel 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungsmittel an gehaltenen Rindern vor Ablauf einer Höchstfrist nach der Geburt angebracht werden, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem die Tiere geboren wurden. Diese Höchstfrist wird ab dem Datum der Geburt der Tiere berechnet und beträgt nicht mehr als 20 Tage.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Unternehmern gestatten, die Höchstfrist für die Anbringung eines zweiten Identifizierungsmittels aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere auf bis zu 60 Tage nach der Geburt der Tiere zu verlängern, wenn das zweite Identifizierungsmittel ein Bolustransponder ist.
(3)  

Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Unternehmern gestatten, die in Absatz 1 genannte Höchstfrist unter den folgenden Bedingungen auf bis zu neun Monate zu verlängern:

a) 

Die Tiere

i) 

werden unter extensiven Bedingungen gehalten, wobei Kälber bei ihren Müttern gehalten werden;

ii) 

sind nicht an einen regelmäßigen Kontakt mit Menschen gewöhnt;

b) 

das Gebiet, in dem die Tiere gehalten werden, gewährleistet ein hohes Maß an Isolierung der Tiere;

c) 

die Verlängerung beeinträchtigt nicht die Rückverfolgbarkeit der Tiere.

Die Mitgliedstaaten können die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung auf bestimmte geografische Regionen oder bestimmte Arten oder Rassen gehaltener Rinder beschränken.

(4)  
Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Rinder den Geburtsbetrieb nur dann verlassen, wenn die in Artikel 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungsmittel an diesen Tieren angebracht wurden.

Artikel 14

Fristen für die Anbringung der Identifizierungsmittel an gehaltenen Schafen und Ziegen

(1)  
Die Unternehmer stellen sicher, dass die in Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungsmittel an gehaltenen Schafen und Ziegen vor Ablauf einer Höchstfrist nach der Geburt angebracht werden, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem die Tiere geboren wurden. Diese Höchstfrist wird ab dem Datum der Geburt der Tiere berechnet und beträgt nicht mehr als neun Monate.
(2)  
Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Schafe und Ziegen den Geburtsbetrieb nur dann verlassen, wenn die in Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungsmittel an diesen Tieren angebracht wurden.

Artikel 15

Fristen für die Anbringung der Identifizierungsmittel an gehaltenen Schweinen

(1)  
Die Unternehmer stellen sicher, dass die in Artikel 115 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungsmittel an gehaltenen Schweinen vor Ablauf einer Höchstfrist nach der Geburt angebracht werden, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem die Tiere geboren wurden. Diese Höchstfrist wird ab dem Datum der Geburt der Tiere berechnet und beträgt nicht mehr als neun Monate.
(2)  
Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Schweine den Geburtsbetrieb oder die Lieferkette nur dann verlassen, wenn die in Artikel 115 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Identifizierungsmittel an diesen Tieren angebracht wurden.

Artikel 16

Fristen für die Anbringung der Identifizierungsmittel an gehaltenen Camelidae und Cervidae

(1)  
Die Unternehmer stellen sicher, dass die in Artikel 73 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmittel an gehaltenen Camelidae und Cervidae vor Ablauf einer Höchstfrist nach der Geburt angebracht werden, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem die Tiere geboren wurden. Diese Höchstfrist wird ab dem Datum der Geburt der Tiere berechnet und beträgt nicht mehr als neun Monate.
(2)  
Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Camelidae oder Cervidae den Geburtsbetrieb oder den Betrieb des ersten Eintreffens, wenn diese Tiere in diesen Betrieb aus dem Lebensraum verbracht wurden, in dem sie als wild lebende Tiere gelebt haben, nur dann verlassen, wenn die in Artikel 73 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmittel an diesen Tieren angebracht wurden.
(3)  
Die zuständige Behörde kann Unternehmer, die Rentiere halten, von den Anforderungen der Absätze 1 und 2 befreien, sofern die Ausnahme die Rückverfolgbarkeit der Tiere nicht beeinträchtigt.
(4)  

Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Unternehmer, die Cervidae halten, unter den folgenden Bedingungen von den Anforderungen gemäß Absatz 1 befreien:

a) 

Die Tiere:

i) 

werden unter extensiven Bedingungen aufgezogen;

ii) 

sind nicht an einen regelmäßigen Kontakt mit Menschen gewöhnt;

b) 

das Gebiet, in dem die Tiere gehalten werden, gewährleistet ein hohes Maß an Isolierung der Tiere;

c) 

die Ausnahme beeinträchtigt nicht die Rückverfolgbarkeit der Tiere.

Artikel 17

Fristen für die Anbringung von Identifizierungsmitteln an gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Camelidae und Cervidae nach deren Eingang in die Union

(1)  
Nach dem Eingang gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae in die Union und wenn diese Tiere in der Union verbleiben, stellen die Unternehmer sicher, dass die in Artikel 81 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmittel an diesen Tieren innerhalb von 20 Tagen nach ihrer Ankunft im Betrieb des ersten Eintreffens angebracht werden.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten des ersten Eintreffens den Unternehmern gestatten, die Höchstfrist für die Anbringung eines zweiten Identifizierungsmittels aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere auf bis zu 60 Tage nach der Geburt der Tiere zu verlängern, wenn das zweite Identifizierungsmittel ein Bolustransponder ist.
(3)  
Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae oder Cervidae den Betrieb des ersten Eintreffens nur dann verlassen, wenn die in Artikel 81 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmittel an diesen Tieren angebracht wurden.

Artikel 18

Entfernung und Veränderung von Identifizierungsmitteln gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae

Die zuständige Behörde darf Unternehmern nur dann gestatten, die Identifizierungsmittel gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae zu entfernen oder zu verändern, wenn die Entfernung oder Veränderung die Rückverfolgbarkeit der Tiere, einschließlich der Rückverfolgbarkeit ihres Geburtsbetriebs, nicht beeinträchtigt und wenn die individuelle Identifizierung der Tiere gegebenenfalls weiterhin möglich ist.

Artikel 19

Ersetzung von Identifizierungsmitteln gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae sowie Fristen für diese Vorgänge

(1)  
Die zuständige Behörde darf Unternehmern nur dann gestatten, die Identifizierungsmittel gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae zu ersetzen, wenn die Ersetzung die Rückverfolgbarkeit der Tiere, einschließlich der Rückverfolgbarkeit ihres Geburtsbetriebs, nicht beeinträchtigt und wenn die individuelle Identifizierung der Tiere gegebenenfalls weiterhin möglich ist.
(2)  

Die Ersetzung gemäß Absatz 1 darf in den folgenden Fällen gestattet werden:

a) 

wenn Tiere durch zwei Identifizierungsmittel gekennzeichnet sind und eines dieser Identifizierungsmittel unleserlich geworden oder verloren gegangen ist, sofern der Identifizierungscode der Tiere unverändert bleibt und weiterhin mit dem Code auf dem verbleibenden Identifizierungsmittel übereinstimmt;

b) 

wenn Tiere durch ein oder zwei Identifizierungsmittel gekennzeichnet sind, die den Identifizierungscode der Tiere anzeigen, und diese Identifizierungsmittel unleserlich geworden oder verloren gegangen sind, sofern der Identifizierungscode der Tiere mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden kann und unverändert bleibt;

c) 

wenn gehaltene Schafe, Ziegen oder Schweine durch ein Identifizierungsmittel gekennzeichnet sind, das die individuelle Registrierungsnummer eines Betriebs anzeigt, und dieses Identifizierungsmittel unleserlich geworden oder verloren gegangen ist, sofern der Geburtsbetrieb der Tiere oder gegebenenfalls der letzte Betrieb der Lieferkette mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden kann und das Ersatz-Identifizierungsmittel die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs oder gegebenenfalls dieses letzten Betriebs anzeigt;

d) 

bei gehaltenen Schafen und Ziegen kann die Ersetzung der unter den Buchstaben a und b genannten Identifizierungsmittel durch neue Identifizierungsmittel, die einen neuen Identifizierungscode anzeigen, gestattet werden, sofern die Rückverfolgbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

(3)  
Die Ersetzung der in Absatz 1 genannten Identifizierungsmittel erfolgt so bald wie möglich und vor Ablauf einer Höchstfrist, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, dessen zuständige Behörde den Unternehmern die Ersetzung der Identifizierungsmittel gestattet hat, sowie vor der Verbringung der Tiere in einen anderen Betrieb.
(4)  
Kann der Identifizierungscode gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine, der auf den in Anhang III Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmitteln angezeigt wird, auf einem elektronischen Kennzeichen aufgrund technischer Einschränkungen nicht wiedergegeben werden, gestattet die zuständige Behörde die Anbringung eines neuen elektronischen Kennzeichens, das einen neuen Identifizierungscode anzeigt, an diesen Tieren nur dann, wenn beide Identifizierungscodes in den in Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 genannten elektronischen Datenbanken gespeichert werden.



KAPITEL 4

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Genehmigung von Identifizierungsmitteln

Abweichend von den Artikeln 9, 10 und 11 können die Mitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums, der am 20. April 2023 endet, weiterhin die Identifizierungsmittel verwenden, die vor dem 21. April 2021 gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 und der Richtlinie 2008/71/EG sowie gemäß den auf der Grundlage dieser Verordnungen und dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten genehmigt wurden.

Artikel 21

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Technische Spezifikationen für Informationsformate in elektronischen Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine



Art der Angaben

Beschreibung

Format

Identifizierungscode des Tieres

Ländercode

Eine der folgenden Optionen:

Buchstabencode: Code nach ISO 3166-1 alpha-2 (1)

Numerischer Code: Code nach ISO 3166-1 numerisch

Eindeutiger Code für jedes Tier

12 Ziffern

Elektronisches Kennzeichen (optional)

 

Eine der folgenden Optionen:

— Elektronische Ohrmarke

— Bolustransponder

— Injizierbarer Transponder

— Elektronisches Fesselband

Individuelle Registrierungsnummer des Betriebs

 

Ländercode gefolgt von 12 alphanumerischen Zeichen

Name des Unternehmers des Betriebs

 

140 alphanumerische Zeichen

Anschrift des Unternehmers des Betriebs

Straße und Hausnummer

140 alphanumerische Zeichen

Postleitzahl

10 alphanumerische Zeichen

Ort

35 alphanumerische Zeichen

Datum

 

Datum (JJJJ-MM-TT)

Gesamtzahl der Tiere

 

15 Ziffern

(1)   

Ausgenommen Griechenland, für das der zweistellige Buchstabencode „EL“ zu verwenden ist.




ANHANG II

TEIL 1

Technische Spezifikationen für Identifizierungsmittel für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel

1. Die in Anhang III Buchstaben a, b, c, f und h der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmittel für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel müssen

a) 

nicht wiederverwendbar sein;

b) 

aus beständigem Werkstoff bestehen;

c) 

fälschungssicher sein;

d) 

während der gesamten Lebenszeit der Tiere leicht lesbar sein;

e) 

so gestaltet sein, dass sie fest mit den Tieren verbunden sind, ohne ihnen jedoch Schaden zuzufügen;

f) 

sich leicht aus der Lebensmittelkette entfernen lassen.

2. Die unter Nummer 1 genannten Identifizierungsmittel zeigen sichtbar, lesbar und unauslöschlich eines der folgenden Elemente an:

a) 

das erste und zweite Element des Identifizierungscodes der Tiere gemäß Artikel 12;

b) 

die individuelle Registrierungsnummer des Betriebs der Tiere gemäß Artikel 18 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 oder

c) 

den alphanumerischen Identifizierungscode gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.

3. Die unter Nummer 1 genannten Identifizierungsmittel können weitere Angaben enthalten, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde und sofern die Identifizierungsmittel die Anforderungen von Nummer 2 erfüllen.

TEIL 2

Technische Spezifikationen für elektronische Kennzeichen gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae

1. Die in Anhang III Buchstaben c bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten elektronischen Kennzeichen zeigen das erste Element des Identifizierungscodes der Tiere in Form des dreistelligen Ländercodes und das zweite Element des Identifizierungscodes der Tiere gemäß Artikel 12 an.

2. Die in Nummer 1 genannten elektronischen Kennzeichen sind:

a) 

Nurlese-Passivtransponder mit den ISO-Normen 11784 und 11785 entsprechender HDX- oder FDX-B-Übertragung und

b) 

mit der ISO-Norm 11785 entsprechenden Geräten ablesbar, d. h., HDX- oder FDX-B-Übertragung zwischen Lesegerät und Transponder ist gewährleistet.

3. Die unter Nummer 1 genannten elektronischen Kennzeichen sind mindestens in den folgenden Lesereichweiten ablesbar:

a) 

bei gehaltenen Rindern:

i) 

12 cm bei Ohrmarken, die mit Handlesegeräten abgelesen werden;

ii) 

15 cm bei injizierbaren Transpondern, die mit Handlesegeräten abgelesen werden;

iii) 

25 cm bei Bolustranspondern, die mit Handlesegeräten abgelesen werden;

iv) 

80 cm bei allen elektronischen Kennzeichen, die mit stationären Lesegeräten abgelesen werden;

b) 

bei gehaltenen Schafen und Ziegen:

i) 

12 cm bei Ohrmarken und Fesselbändern, die mit Handlesegeräten abgelesen werden;

ii) 

20 cm bei Bolustranspondern und injizierbaren Transpondern, die mit Handlesegeräten abgelesen werden;

iii) 

50 cm bei allen elektronischen Kennzeichen, die mit stationären Lesegeräten abgelesen werden.

4. Die unter Nummer 1 genannten elektronischen Kennzeichen müssen mit positiven Ergebnissen in Bezug auf Folgendes geprüft worden sein:

a) 

Konformität mit den ISO-Normen 11784 und 11785 gemäß der unter Nummer 7 der ISO-Norm 24631-1 genannten Methode und

b) 

Mindestleistung hinsichtlich der Lesereichweiten nach Nummer 3 dieses Teils gemäß der unter Nummer 7 der ISO-Norm 24631-3 genannten Methode.



( 1 ) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf Mitgliedstaaten bzw. auf die Union auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.