02021R0520 — DE — 02.07.2021 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/520 DER KOMMISSION vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 39) |
Geändert durch:
|
|
Amtsblatt |
||
Nr. |
Seite |
Datum |
||
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1064 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2021 |
L 229 |
8 |
29.6.2021 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/520 DER KOMMISSION
vom 24. März 2021
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
In dieser Verordnung sind Vorschriften für die Mitgliedstaaten ( 1 ) zur Regelung folgender Aspekte festgelegt:
die Fristen für die Übermittlung von Informationen durch die Unternehmer für die Registrierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine in elektronischen Datenbanken;
einheitlicher Zugang zu Daten in elektronischen Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine und die technischen Spezifikationen und operativen Regeln solcher Datenbanken;
die technischen Bedingungen und Modalitäten für den Austausch elektronischer Daten über gehaltene Rinder zwischen den elektronischen Datenbanken von Mitgliedstaaten und die Anerkennung der vollständigen Funktionsfähigkeit eines Datenaustauschsystems;
die technischen Spezifikationen, Formate und Gestaltung der Identifizierungsmittel gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae;
die technischen Anforderungen an Identifizierungsmittel gehaltener Papageienvögel;
die Fristen für die Anbringung von Identifizierungsmitteln an gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Camelidae und Cervidae, die in der Union geboren wurden, oder nach Eingang dieser Tiere in die Union;
die Zusammensetzung des Identifizierungscodes gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae und Cervidae;
die Entfernung, Veränderung und Ersetzung von Identifizierungsmitteln gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae sowie die Fristen für diese Vorgänge;
Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Genehmigung von Identifizierungsmitteln.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.
KAPITEL 2
ELEKTRONISCHE DATENBANKEN
Artikel 3
Fristen und Verfahren für die Übermittlung von Informationen durch die Unternehmer für die Registrierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine
Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Höchstfrist für die Übermittlung der Informationen über Verbringungen gemäß Absatz 1 auf bis zu 14 Tage nach Verbringungen von Rindern innerhalb desselben Mitgliedstaats von Herkunftsbetrieben in registrierte Weidebetriebe in Berggebieten zur Weidehaltung verlängern. Die zuständige Behörde kann beschließen, Listen der Rinder, die in registrierte Weidebetriebe verbracht werden, von den Unternehmern dieser Betriebe zu akzeptieren. Diese Listen enthalten:
die individuelle Registrierungsnummer des registrierten Weidebetriebs;
den Identifizierungscode der Tiere;
die individuelle Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs;
das Datum der Ankunft der Tiere im registrierten Weidebetrieb;
das voraussichtliche Datum des Abgangs der Tiere aus dem registrierten Weidebetrieb.
Artikel 4
Einheitlicher Zugang zu den Daten in elektronischen Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmer, die Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine halten, auf Antrag und kostenlos zumindest Nurlese-Zugriff auf ein Minimum an Informationen über ihre Betriebe erhalten, die in den elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) 2016/429 gespeichert sind.
Artikel 5
Technische Spezifikationen für elektronische Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die elektronischen Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) 2016/429 so eingerichtet werden, dass die in diesen Datenbanken gespeicherten Informationen zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten in dem Format gemäß der dritten Spalte der Tabelle in Anhang I ausgetauscht werden können.
Artikel 6
Operative Regeln elektronischer Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die elektronischen Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) 2016/429 im Falle möglicher Störungen weiterhin funktionieren. Diese Maßnahmen gewährleisten auch die Sicherheit, Integrität und Authentizität der in diesen Datenbanken gespeicherten Informationen.
Artikel 7
Technische Bedingungen und Modalitäten für den elektronischen Austausch von Identifizierungsdokument-Daten über gehaltene Rinder zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten
Artikel 8
Anerkennung der vollständigen Funktionsfähigkeit eines Systems für den elektronischen Austausch von Identifizierungsdokument-Daten über gehaltene Rinder zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten
KAPITEL 3
IDENTIFIZIERUNGSMITTEL
Artikel 9
Technische Spezifikationen, Formate und Gestaltung der Identifizierungsmittel gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae
Abweichend von Absatz 3 kann die zuständige Behörde die Verwendung elektronischer Ohrmarken als Identifizierungsmittel für gehaltene Schweine genehmigen, wenn diese Identifizierungsmittel die technischen Spezifikationen erfüllen, die der Mitgliedstaat festgelegt hat, in dem die Schweine gehalten werden, und sichtbar, lesbar und unauslöschlich die individuelle Registrierungsnummer eines der folgenden Betriebe anzeigen:
des Geburtsbetriebs der Tiere oder
des letzten Betriebs der Lieferkette gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, wenn diese Tiere in einen Betrieb außerhalb dieser Lieferkette verbracht werden.
Artikel 10
Technische Spezifikationen, Formate und Gestaltung für Identifizierungsmittel gehaltener Papageienvögel
Unternehmer, die Papageienvögel halten, stellen sicher, dass
der Fußring gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 die technischen Spezifikationen gemäß Anhang II Teil 1 erfüllt;
die Tätowierung gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 eine unauslöschliche Kennzeichnung und eine angemessene Lesbarkeit gewährleistet.
Artikel 11
Operative Regeln für die Genehmigung elektronischer Kennzeichen für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel
Artikel 12
Zusammensetzung des Identifizierungscodes gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae und Cervidae
Der Identifizierungscode gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae und Cervidae setzt sich folgendermaßen zusammen:
das erste Element des Identifizierungscodes ist der Ländercode des Mitgliedstaats, in dem das Identifizierungsmittel erstmals an den Tieren angebracht wurde, im Format
entweder des aus zwei Buchstaben bestehenden Codes gemäß der ISO-Norm 3166-1 alpha-2, mit Ausnahme Griechenlands, für das der Zwei-Buchstaben-Code „EL“ zu verwenden ist, und mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland, für das der Zwei-Buchstaben-Code „XI“ zu verwenden ist, oder
des dreistelligen Ländercodes gemäß der ISO-Norm 3166-1 numerisch, mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland, für das „899“ zu verwenden ist;
das zweite Element des Identifizierungscodes ist ein eindeutiger Code für jedes Tier, der nicht länger als 12 Ziffern ist.
Artikel 13
Fristen für die Anbringung der Identifizierungsmittel an gehaltenen Rindern
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Unternehmern gestatten, die in Absatz 1 genannte Höchstfrist unter den folgenden Bedingungen auf bis zu neun Monate zu verlängern:
Die Tiere
werden unter extensiven Bedingungen gehalten, wobei Kälber bei ihren Müttern gehalten werden;
sind nicht an einen regelmäßigen Kontakt mit Menschen gewöhnt;
das Gebiet, in dem die Tiere gehalten werden, gewährleistet ein hohes Maß an Isolierung der Tiere;
die Verlängerung beeinträchtigt nicht die Rückverfolgbarkeit der Tiere.
Die Mitgliedstaaten können die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung auf bestimmte geografische Regionen oder bestimmte Arten oder Rassen gehaltener Rinder beschränken.
Artikel 14
Fristen für die Anbringung der Identifizierungsmittel an gehaltenen Schafen und Ziegen
Artikel 15
Fristen für die Anbringung der Identifizierungsmittel an gehaltenen Schweinen
Artikel 16
Fristen für die Anbringung der Identifizierungsmittel an gehaltenen Camelidae und Cervidae
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Unternehmer, die Cervidae halten, unter den folgenden Bedingungen von den Anforderungen gemäß Absatz 1 befreien:
Die Tiere:
werden unter extensiven Bedingungen aufgezogen;
sind nicht an einen regelmäßigen Kontakt mit Menschen gewöhnt;
das Gebiet, in dem die Tiere gehalten werden, gewährleistet ein hohes Maß an Isolierung der Tiere;
die Ausnahme beeinträchtigt nicht die Rückverfolgbarkeit der Tiere.
Artikel 17
Fristen für die Anbringung von Identifizierungsmitteln an gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Camelidae und Cervidae nach deren Eingang in die Union
Artikel 18
Entfernung und Veränderung von Identifizierungsmitteln gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae
Die zuständige Behörde darf Unternehmern nur dann gestatten, die Identifizierungsmittel gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae zu entfernen oder zu verändern, wenn die Entfernung oder Veränderung die Rückverfolgbarkeit der Tiere, einschließlich der Rückverfolgbarkeit ihres Geburtsbetriebs, nicht beeinträchtigt und wenn die individuelle Identifizierung der Tiere gegebenenfalls weiterhin möglich ist.
Artikel 19
Ersetzung von Identifizierungsmitteln gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae sowie Fristen für diese Vorgänge
Die Ersetzung gemäß Absatz 1 darf in den folgenden Fällen gestattet werden:
wenn Tiere durch zwei Identifizierungsmittel gekennzeichnet sind und eines dieser Identifizierungsmittel unleserlich geworden oder verloren gegangen ist, sofern der Identifizierungscode der Tiere unverändert bleibt und weiterhin mit dem Code auf dem verbleibenden Identifizierungsmittel übereinstimmt;
wenn Tiere durch ein oder zwei Identifizierungsmittel gekennzeichnet sind, die den Identifizierungscode der Tiere anzeigen, und diese Identifizierungsmittel unleserlich geworden oder verloren gegangen sind, sofern der Identifizierungscode der Tiere mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden kann und unverändert bleibt;
wenn gehaltene Schafe, Ziegen oder Schweine durch ein Identifizierungsmittel gekennzeichnet sind, das die individuelle Registrierungsnummer eines Betriebs anzeigt, und dieses Identifizierungsmittel unleserlich geworden oder verloren gegangen ist, sofern der Geburtsbetrieb der Tiere oder gegebenenfalls der letzte Betrieb der Lieferkette mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden kann und das Ersatz-Identifizierungsmittel die individuelle Registrierungsnummer dieses Betriebs oder gegebenenfalls dieses letzten Betriebs anzeigt;
bei gehaltenen Schafen und Ziegen kann die Ersetzung der unter den Buchstaben a und b genannten Identifizierungsmittel durch neue Identifizierungsmittel, die einen neuen Identifizierungscode anzeigen, gestattet werden, sofern die Rückverfolgbarkeit nicht beeinträchtigt ist.
KAPITEL 4
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20
Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Genehmigung von Identifizierungsmitteln
Abweichend von den Artikeln 9, 10 und 11 können die Mitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums, der am 20. April 2023 endet, weiterhin die Identifizierungsmittel verwenden, die vor dem 21. April 2021 gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 und der Richtlinie 2008/71/EG sowie gemäß den auf der Grundlage dieser Verordnungen und dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten genehmigt wurden.
Artikel 21
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. April 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Technische Spezifikationen für Informationsformate in elektronischen Datenbanken für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine
Art der Angaben |
Beschreibung |
Format |
Identifizierungscode des Tieres |
Ländercode |
Eine der folgenden Optionen: Buchstabencode: Code nach ISO 3166-1 alpha-2 (1) Numerischer Code: Code nach ISO 3166-1 numerisch |
Eindeutiger Code für jedes Tier |
12 Ziffern |
|
Elektronisches Kennzeichen (optional) |
|
Eine der folgenden Optionen: — Elektronische Ohrmarke — Bolustransponder — Injizierbarer Transponder — Elektronisches Fesselband |
Individuelle Registrierungsnummer des Betriebs |
|
Ländercode gefolgt von 12 alphanumerischen Zeichen |
Name des Unternehmers des Betriebs |
|
140 alphanumerische Zeichen |
Anschrift des Unternehmers des Betriebs |
Straße und Hausnummer |
140 alphanumerische Zeichen |
Postleitzahl |
10 alphanumerische Zeichen |
|
Ort |
35 alphanumerische Zeichen |
|
Datum |
|
Datum (JJJJ-MM-TT) |
Gesamtzahl der Tiere |
|
15 Ziffern |
(1)
Ausgenommen Griechenland, für das der zweistellige Buchstabencode „EL“ zu verwenden ist. |
ANHANG II
TEIL 1
Technische Spezifikationen für Identifizierungsmittel für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel
1. Die in Anhang III Buchstaben a, b, c, f und h der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten Identifizierungsmittel für gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae, Cervidae und Papageienvögel müssen
nicht wiederverwendbar sein;
aus beständigem Werkstoff bestehen;
fälschungssicher sein;
während der gesamten Lebenszeit der Tiere leicht lesbar sein;
so gestaltet sein, dass sie fest mit den Tieren verbunden sind, ohne ihnen jedoch Schaden zuzufügen;
sich leicht aus der Lebensmittelkette entfernen lassen.
2. Die unter Nummer 1 genannten Identifizierungsmittel zeigen sichtbar, lesbar und unauslöschlich eines der folgenden Elemente an:
das erste und zweite Element des Identifizierungscodes der Tiere gemäß Artikel 12;
die individuelle Registrierungsnummer des Betriebs der Tiere gemäß Artikel 18 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 oder
den alphanumerischen Identifizierungscode gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.
3. Die unter Nummer 1 genannten Identifizierungsmittel können weitere Angaben enthalten, sofern dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde und sofern die Identifizierungsmittel die Anforderungen von Nummer 2 erfüllen.
TEIL 2
Technische Spezifikationen für elektronische Kennzeichen gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Camelidae und Cervidae
1. Die in Anhang III Buchstaben c bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannten elektronischen Kennzeichen zeigen das erste Element des Identifizierungscodes der Tiere in Form des dreistelligen Ländercodes und das zweite Element des Identifizierungscodes der Tiere gemäß Artikel 12 an.
2. Die in Nummer 1 genannten elektronischen Kennzeichen sind:
Nurlese-Passivtransponder mit den ISO-Normen 11784 und 11785 entsprechender HDX- oder FDX-B-Übertragung und
mit der ISO-Norm 11785 entsprechenden Geräten ablesbar, d. h., HDX- oder FDX-B-Übertragung zwischen Lesegerät und Transponder ist gewährleistet.
3. Die unter Nummer 1 genannten elektronischen Kennzeichen sind mindestens in den folgenden Lesereichweiten ablesbar:
bei gehaltenen Rindern:
12 cm bei Ohrmarken, die mit Handlesegeräten abgelesen werden;
15 cm bei injizierbaren Transpondern, die mit Handlesegeräten abgelesen werden;
25 cm bei Bolustranspondern, die mit Handlesegeräten abgelesen werden;
80 cm bei allen elektronischen Kennzeichen, die mit stationären Lesegeräten abgelesen werden;
bei gehaltenen Schafen und Ziegen:
12 cm bei Ohrmarken und Fesselbändern, die mit Handlesegeräten abgelesen werden;
20 cm bei Bolustranspondern und injizierbaren Transpondern, die mit Handlesegeräten abgelesen werden;
50 cm bei allen elektronischen Kennzeichen, die mit stationären Lesegeräten abgelesen werden.
4. Die unter Nummer 1 genannten elektronischen Kennzeichen müssen mit positiven Ergebnissen in Bezug auf Folgendes geprüft worden sein:
Konformität mit den ISO-Normen 11784 und 11785 gemäß der unter Nummer 7 der ISO-Norm 24631-1 genannten Methode und
Mindestleistung hinsichtlich der Lesereichweiten nach Nummer 3 dieses Teils gemäß der unter Nummer 7 der ISO-Norm 24631-3 genannten Methode.
( 1 ) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf Mitgliedstaaten bzw. auf die Union auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.