02021R0451 — DE — 03.03.2022 — 001.001


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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/451 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2020

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 097 vom 19.3.2021, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/185 DER KOMMISSION vom 10. Februar 2022

  L 30

5

11.2.2022


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 136 vom 21.4.2021, S.  328 (2021/451)

►C2

Berichtigung, ABl. L 410 vom 18.11.2021, S.  201 (2021/451)




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/451 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2020

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden gemäß Artikel 415 Absätze 3 und 3a und Artikel 430 Absätze 1 bis 4 und Absätze 7 und 9 der Verordnung(EU) Nr. 575/2013 einheitliche Meldeformate und -bögen, Erläuterungen und eine Methode für die Verwendung dieser Bögen, Meldeintervalle und -stichtage sowie Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen für die Meldungen der Institute an die für sie zuständigen Behörden festgelegt.

Artikel 2

Meldestichtage

(1)  

Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden ihre Angaben mit Stand an folgenden Meldestichtagen:

a) 

monatliche Meldungen: letzter Tag des jeweiligen Monats

b) 

vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember

c) 

halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember

d) 

jährliche Meldungen: 31. Dezember.

(2)  
Angaben, die nach Maßgabe der Meldebögen in den Anhängen III und IV und gemäß den Erläuterungen in Anhang V übermittelt werden und sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, sind ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag kumulativ zu melden.
(3)  
Ist es Instituten nach nationalem Recht gestattet, Finanzinformationen zum Ende ihres vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres zu melden, können die Stichtage so angepasst werden, dass die Meldung von Finanzinformationen und die Meldung von Angaben, die der Ermittlung global systemrelevanter Institute (G-SRI) und der Zuweisung von Quoten für G-SRI-Puffer dienen, jeweils alle drei, sechs bzw. zwölf Monate nach Geschäftsjahresschluss erfolgen.

Artikel 3

Einreichungstermine

(1)  

Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden ihre Angaben zu folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss:

a) 

monatliche Meldungen: 15. Kalendertag nach dem Meldestichtag

b) 

vierteljährliche Meldungen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar

c) 

halbjährliche Meldungen: 11. August und 11. Februar

d) 

jährliche Meldungen: 11. Februar.

(2)  
Ist der Einreichungstermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Meldung zu übermitteln ist, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so werden die Daten am darauffolgenden Arbeitstag übermittelt.
(3)  
Melden Institute ihre Finanzinformationen oder Angaben, die der Ermittlung von G-SRI und der Zuweisung von Quoten für G-SRI-Puffer dienen, zu Meldestichtagen, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 an den Geschäftsjahresschluss angepasst wurden, können auch die Einreichungstermine entsprechend angepasst werden, sodass der Einreichungszeitraum ab dem angepassten Meldestichtag derselbe bleibt.
(4)  
Die Institute können ungeprüfte Zahlen übermitteln. Weichen die geprüften Zahlen von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, sind die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachzureichen. Ungeprüfte Zahlen sind Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.
(5)  
Sonstige Korrekturen an den übermittelten Meldungen sind den zuständigen Behörden ebenfalls unverzüglich zu übermitteln.

Artikel 4

Meldeschwellen — Ein- und Austrittskriterien

(1)  
Institute, die die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen erfüllen, beginnen mit ihren Meldungen als kleine und nicht komplexe Institute am ersten Meldestichtag, zu dem diese Bedingungen erfüllt sind. Wenn Institute diese Bedingungen nicht mehr erfüllen, stellen sie die Meldung am ersten Meldestichtag, zu dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, ein.
(2)  
Institute, die die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen erfüllen, beginnen mit ihren Meldungen als große Institute am ersten Meldestichtag, zu dem diese Bedingungen erfüllt sind. Wenn Institute diese Bedingungen nicht mehr erfüllen, stellen sie die Meldung am ersten Meldestichtag, zu dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, ein.
(3)  
Wurden die in dieser Verordnung festgelegten Meldeschwellen an zwei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen überschritten, melden die Institute die Angaben, für die diese Schwellen gelten, ab dem darauffolgenden Meldestichtag. Institute können die Meldung von Angaben, für die die in dieser Verordnung festgelegten Meldeschwellen gelten, ab dem nächsten Meldestichtag einstellen, wenn sie die betreffenden Schwellen an drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen unterschritten haben.

Artikel 5

Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis — vierteljährliche Meldungen

(1)  
Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln die Institute die in diesem Artikel genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen.
(2)  
Die in Anhang I Meldebögen 1 bis 5 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1.
(3)  
Die in Anhang I Meldebogen 7 genannten Angaben zu Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken, bei denen nach dem Standardansatz verfahren wird, übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.2.
(4)  
Die in Anhang I Meldebögen 8.1 und 8.2 genannten Angaben zu Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken, bei denen nach dem IRB-Ansatz verfahren wird, übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.3.
(5)  
Die in Anhang I Meldebogen 9 genannten Angaben zur geographischen Aufgliederung der Risikopositionen nach Ländern und die auf Gesamtebene aggregierten Angaben übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.4.

Die in den Meldebögen 9.1 und 9.2 genannten Angaben, insbesondere die Angaben zur geographischen Aufgliederung der Risikopositionen nach Ländern, übermitteln die Institute, wenn die gemäß Anhang I Meldebogen 4 Zeile 0850 gemeldeten ausländischen ursprünglichen Risikopositionen über alle Länder und Risikopositionsklassen hinweg 10 % oder mehr der gemäß Anhang I Meldebogen 4 Zeile 0860 gemeldeten gesamten inländischen und ausländischen ursprünglichen Risikopositionen betragen. Risikopositionen gelten als inländisch, wenn die zugehörige Gegenpartei ihren Sitz in dem Mitgliedstaat unterhält, in dem auch das Institut seinen Sitz hat.

Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien.

(6)  
Die in Anhang I Meldebögen 34.01 bis 34.05 und 34.08 bis 34.10 genannten Angaben zu Gegenparteiausfallrisiken übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.9.
(7)  
Institute, die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Berechnung von Gegenparteiausfallrisiken nach dem Standardansatz oder der auf einem internen Modell beruhenden Methode verfahren, übermitteln die in Anhang I Meldebogen 34.06 genannten Angaben zu Gegenparteiausfallrisiken gemäß den Erläuterungen in Anhang II, Teil II, Nummer 3.9.7.
(8)  
Die in Anhang I Meldebogen 10 genannten Angaben zu Beteiligungspositionen, bei denen nach dem IRB-Ansatz verfahren wird, übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.5.
(9)  
Die in Anhang I Meldebogen 11 genannten Angaben zu Abwicklungsrisiken übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.6.
(10)  
Die in Anhang I Meldebogen 13.01 genannten Angaben zu Risikopositionen aus Verbriefungen übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.7.
(11)  
Die in Anhang I Meldebogen 16 genannten Angaben zu Eigenmittelanforderungen und zu Verlusten im Zusammenhang mit operationellen Risiken übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.1.
(12)  
Die in Anhang I Meldebögen 18 bis 24 genannten Angaben zu Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit dem Marktrisiko übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummern 5.1 bis 5.7.
(13)  
Die in Anhang I Meldebogen 25 genannten Angaben zu Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit dem Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 5.8.
(14)  

Die in Anhang I Meldebogen 32 genannten Angaben zur vorsichtigen Bewertung übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 6 wie folgt:

a) 

Alle Institute übermitteln die in Anhang I Meldebogen 32.1 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 6.

b) 

Institute, die nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission ( 1 ) das Kernkonzept anwenden, übermitteln neben den unter Buchstabe a genannten Angaben auch die in Anhang I Meldebogen 32.2 genannten Angaben und verfahren dabei gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II, Nummer 6.

c) 

Institute, die nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission das Kernkonzept anwenden und die in Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegte Obergrenze überschreiten, übermitteln neben den unter den Buchstaben a und b genannten Angaben auch die in Anhang I Meldebögen 32.3 und 32.4 genannten Angaben und verfahren dabei nach den Erläuterungen in Anhang II Teil II, Nummer 6.

Die in Artikel 4 festgelegten Ein- und Austrittskriterien gelten für die Zwecke des vorliegenden Absatzes nicht.

(15)  
Die in Anhang I Meldebögen 35.01, 35.02 und 35.03 genannten Angaben zur aufsichtsrechtlichen Letztsicherung für notleidende Risikopositionen übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 8.

Artikel 6

Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis — halbjährliche Meldungen

(1)  
Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln die Institute die in diesem Artikel genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen.
(2)  
Die in Anhang I Meldebögen 14 und 14.01 genannten Angaben zu Risikopositionen aus Verbriefungen übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.8; hiervon ausgenommen sind Institute, die in dem Land, in dem sie Eigenmittelanforderungen unterliegen, auch Teil einer Gruppe sind.
(3)  

Angaben zu Risikopositionen gegenüber Staaten übermitteln die Institute wie folgt:

a) 

Ist der aggregierte Buchwert finanzieller Vermögenswerte bei Gegenparteien, bei denen es sich um Staaten handelt, größer oder gleich 1 % der Summe des Gesamtbuchwerts von ‚Schuldverschreibungen‘ und ‚Darlehen und Krediten‘, so übermitteln die Institute die in Anhang I Meldebogen 33 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 7 und folgen zur Berechnung der jeweiligen Werte in Bezug auf Meldebogen 4 in Anhang III den Erläuterungen in Anhang V oder — falls relevant — den Erläuterungen in Anhang IV.

b) 

Liegt der Wert inländischer Risikopositionen aus nichtderivativen finanziellen Vermögenswerten, die in Anhang I Meldebogen 33 Zeile 0010 Spalte 0010 ausgewiesen werden, unter 90 % des Werts der für denselben Datenpunkt ausgewiesenen in- und ausländischen Risikopositionen, so übermitteln Institute, die die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllen, die in Anhang I Meldebogen 33 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 7 und schlüsseln diese vollumfänglich nach Ländern auf.

c) 

Institute, die die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllen und den unter Buchstabe b genannten Bedingungen nicht entsprechen, übermitteln die in Meldebogen 33 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 7 und aggregieren die Risikopositionen sowohl auf

i) 

Gesamtebene als auch auf

ii) 

inländischer Ebene.

Es gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.

(4)  

Wesentliche Verluste im Zusammenhang mit operationellen Risiken sind wie folgt anzugeben:

a) 

Institute, die die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach Teil 3 Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln diese Angaben mit den Meldebögen 17.01 und 17.02 in Anhang I und folgen dabei den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2.

b) 

Große Institute, die die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln diese Angaben mit den Meldebögen 17.01 und 17.02 in Anhang I und folgen dabei den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2.

c) 

Institute, die keine großen Institute sind und die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2 die folgenden Angaben:

i) 

die in Anhang I Meldebogen 17.01 Spalte 0080 genannten Angaben in folgenden Zeilen:

— 
Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse) (Zeile 0910),
— 
Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) (Zeile 0920),
— 
Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung (Zeile 0930),
— 
Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden (Zeile 0940),
— 
größter Einzelverlust (Zeile 0950),
— 
Summe der fünf größten Verluste (Zeile 0960),
— 
direkter Gesamtrückfluss von Verlusten (ohne Versicherungsschutz und andere Risikoübertragungsmechanismen) (Zeile 0970),
— 
Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen (Zeile 0980).
ii) 

die in Anhang I Meldebogen 17.02 genannten Angaben.

d) 

Gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Punkt 4.2 können die unter Buchstabe c genannten Institute den kompletten Satz der in Anhang I Meldebögen 17.01 und 17.02 genannten Angaben übermitteln.

e) 

Große Institute, die die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, übermitteln die in Anhang I Meldebögen 17.01 und 17.02 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2.

f) 

Institute, die keine großen Institute sind und die Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, können die in Anhang I Meldebögen 17.01 und 17.02 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.2 übermitteln.

Es gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.

(5)  
Institute, die bei der Berechnung der mit Gegenparteiausfallrisiken behafteten Risikopositionswerte nach dem vereinfachten Standardansatz oder der Ursprungsrisikomethode gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfahren, übermitteln die in Anhang I Meldebogen 34.06 genannten Angaben zu Gegenparteiausfallrisiken gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II, Nummer 3.9.7.

Artikel 7

Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis

Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die folgenden Angaben:

a) 

die in den Artikeln 5 und 6 dieser Durchführungsverordnung genannten Angaben auf konsolidierter Basis in den dort angegebenen Intervallen und

b) 

die in Anhang I Meldebogen 6 für die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen verlangten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in halbjährlichen Intervallen.

Artikel 8

Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen — zusätzliche Meldepflichten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1)  
Institute, die die in Artikel 438 Buchstaben e oder h oder Artikel 452 Buchstaben b, g oder h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben in den in Artikel 433a oder Artikel 433c genannten Abständen auf Einzelbasis gemäß Artikel 6 oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung liefern müssen, übermitteln die in Anhang I Meldebögen 8.3, 8.4, 8.5, 8.5.1, 8.6, 8.7 und 34.11 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben zum Kredit- und Gegenparteiausfallrisiko in den gleichen Intervallen und auf der gleichen Basis und folgen dabei den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummern 3.3 und 3.9.12 der vorliegenden Verordnung.
(2)  
Institute, die die in Artikel 439 Buchstaben l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben in den in Artikel 433a oder Artikel 433c genannten Abständen auf Einzelbasis gemäß Artikel 6 oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung liefern müssen, übermitteln die in Anhang I Meldebogen 34.07 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben zum Gegenparteiausfallrisiko in den gleichen Intervallen und auf der gleichen Basis und folgen dabei den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.9.8 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 9

Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen durch Wertpapierfirmen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, auf Einzelbasis

(1)  
Wertpapierfirmen, die die Übergangsbestimmungen des Artikels 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 anwenden, übermitteln ihre Angaben nach Maßgabe des genannten Artikels.
(2)  
Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln Wertpapierfirmen, die unter Verweis auf Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 Gebrauch machen, die in Anhang I Meldebögen 1 bis 5 genannten Angaben bis auf die Angaben zur Verschuldungsquote gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 in vierteljährlichen Intervallen.
(3)  
Zur Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln Wertpapierfirmen, die unter Verweis auf Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 Gebrauch machen, die in Artikel 5 Absätze 1 bis 5 und Absätze 8 bis 13 und in Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben in den dort festgelegten Intervallen.

Artikel 10

Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen durch Gruppen, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen bestehen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, auf konsolidierter Basis

(1)  
Wertpapierfirmen, die die Übergangsbestimmungen des Artikels 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 anwenden, übermitteln ihre Angaben nach Maßgabe des genannten Artikels.
(2)  

Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Wertpapierfirmen einer Gruppe, die nur aus Wertpapierfirmen besteht, welche unter Verweis auf Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 Gebrauch machen, die nachstehend genannten Angaben bis auf die Angaben zur Verschuldungsquote auf konsolidierter Basis:

a) 

die in Anhang I Meldebögen 1 bis 5 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 in vierteljährlichen Intervallen;

b) 

die in Anhang I Meldebogen 6 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen für die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in halbjährlichen Intervallen.

(3)  

Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Wertpapierfirmen einer Gruppe, die nur aus Wertpapierfirmen, die Artikel 95 unterliegen, und Wertpapierfirmen, die Artikel 96 unterliegen, besteht, oder einer Gruppe, die nur aus Wertpapierfirmen besteht, welche unter Verweis auf Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 Gebrauch machen, die nachstehend genannten Angaben auf konsolidierter Basis:

a) 

die in Artikel 5 Absätze 1 bis 5 und Absätze 8 bis 13 und in Artikel 6 Absatz 2 genannten Angaben in den dort festgelegten Intervallen;

b) 

die in Anhang I Meldebogen 6 genannten Angaben zu den in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in halbjährlichen Intervallen.

Artikel 11

Übermittlung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis durch Institute, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) fallen

(1)  
Für die in Artikel 430 Absätze 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang III genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang V auf konsolidierter Basis.
(2)  

Die in Absatz 1 genannten Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

a) 

die in Anhang III Teil 1 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,

b) 

die in Anhang III Teil 3 genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen,

c) 

die in Anhang III Teil 4 genannten Angaben (bis auf die in Meldebogen 47 verlangten) in jährlichen Intervallen,

d) 

wenn das Institut den in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 festgelegten Schwellenwert überschreitet, die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 20 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,

e) 

wenn die Sachanlagen, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind, 10 % oder mehr der in Anhang III Teil 1 Meldebogen 1.1 insgesamt ausgewiesenen Sachanlagen ausmachen, die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 21 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,

f) 

wenn die Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang III Teil 1 Meldebogen 2 ausgewiesenen Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen und Nettozinseinnahmen ausmachen, die in Anhang III Teil 2 Meldebogen 22 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,

g) 

die in Anhang III Teil 2 Meldebögen 23 bis 26 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i) 

das Institut ist kein kleines und nicht komplexes Institut;

ii) 

der Anteil des Bruttobuchwerts der unter Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Darlehen und Kredite am Gesamtbruttobuchwert der unter Artikel 47a Absatz 1 jener Verordnung fallenden Darlehen und Kredite beträgt mindestens 5 %;

h) 

wenn beide der unter Buchstabe g genannten Bedingungen erfüllt sind, die in Anhang III Teil 4 Meldebogen 47 genannten Angaben in jährlichen Intervallen.

Für die Zwecke des Buchstaben g Ziffer ii dürfen zur Veräußerung gehaltene Darlehen und Kredite, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt werden.

▼C2

Für die Zwecke der Buchstaben d bis h gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.

▼B

Artikel 12

Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis durch Institute, die nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden

(1)  
Hat eine zuständige Behörde die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen gemäß Artikel 430 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Institute mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat ausgeweitet, übermitteln die Institute die in Anhang IV genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang V auf konsolidierter Basis.
(2)  

Die in Absatz 1 genannten Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

a) 

die in Anhang IV Teil 1 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;

b) 

die in Anhang IV Teil 3 genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen;

c) 

die in Anhang IV Teil 4 genannten Angaben (bis auf die in Meldebogen 47 verlangten) in jährlichen Intervallen;

d) 

wenn das Institut den in Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 festgelegten Schwellenwert überschreitet, die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 20 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;

e) 

wenn die Sachanlagen, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind, 10 % oder mehr der in Anhang IV Teil 1 Meldebogen 1.1 insgesamt ausgewiesenen Sachanlagen ausmachen, die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 21 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;

f) 

wenn die Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang IV Teil 1 Meldebogen 2 ausgewiesenen Nettoeinnahmen aus Gebühren und Provisionen und Nettozinseinnahmen ausmachen, die in Anhang IV Teil 2 Meldebogen 22 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;

g) 

die in Anhang IV Teil 2 Meldebögen 23 bis 26 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i) 

das Institut ist kein kleines und nicht komplexes Institut;

ii) 

der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii genannte Anteil des Instituts macht mindestens 5 % aus;

h) 

wenn beide der unter Buchstabe g genannten Bedingungen erfüllt sind, die in Anhang IV Teil 4 Meldebogen 47 genannten Angaben in jährlichen Intervallen.

▼C2

Für die Zwecke der Buchstaben d bis h gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.

▼B

Artikel 13

Meldung von Verlusten aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind, gemäß Artikel 430a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1)  
Die Institute übermitteln die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII auf konsolidierter Basis und in jährlichen Intervallen.
(2)  
Die Institute übermitteln die in Anhang VI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang VII auf Einzelbasis und in jährlichen Intervallen.
(3)  
Hat ein Institut eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat, übermittelt diese Zweigstelle der zuständigen Behörde die in Anhang VI genannten, sie betreffenden Angaben in jährlichen Intervallen und folgt dabei den Erläuterungen in Anhang VII.

Artikel 14

Meldung von Großkrediten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1)  
Zur Meldung von Großkrediten an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.
(2)  
Zur Meldung der zwanzig größten Kredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln Institute, die unter Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.
(3)  
Zur Meldung von Risikopositionen, deren Wert 300 Mio. EUR oder mehr beträgt, die aber weniger als 10 % des Kernkapitals des Instituts ausmachen, auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.
(4)  
Zur Meldung der zehn größten Kredite gegenüber Instituten auf konsolidierter Basis sowie der zehn größten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen, die außerhalb des Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben, auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.

Artikel 15

Meldung zur Verschuldungsquote auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1)  
Zur Meldung von Angaben zur Verschuldungsquote auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang X genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XI in vierteljährlichen Intervallen. Der Meldebogen 48.00 in Anhang X wird nur von großen Instituten übermittelt.
(2)  

Die in Anhang X Meldebogen 40.00 Feld {r0410;c0010} genannten Angaben werden nur übermittelt von:

a) 

großen Instituten, bei denen es sich entweder um G-SRI oder um Institute handelt, deren Titel zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, in halbjährlichen Intervallen;

b) 

großen, nicht börsennotierten Instituten, bei denen es sich nicht um G-SRI handelt, in jährlichen Intervallen;

c) 

Instituten, bei denen es sich nicht um große Institute handelt, sowie kleine und nicht komplexe Institute, deren Titel zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, in jährlichen Intervallen;

(3)  
Die Institute berechnen die Verschuldungsquote zum Meldestichtag gemäß Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(4)  

Die Institute übermitteln die in Anhang XI Teil II Nummer 13 genannten Angaben, wenn mindestens eine der nachstehend genannten Bedingungen erfüllt ist:

a) 

der in Anhang XI Teil II Nummer 5 genannte Derivate-Anteil beträgt mehr als 1,5 %;

b) 

der in Anhang XI Teil II Nummer 5 genannte Derivate-Anteil liegt über 2 %.

Erfüllt ein Institut nur die unter Buchstabe a genannte Bedingung, gelten die Ein- und Austrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3.

Erfüllt ein Institut sowohl die unter Buchstabe a als auch die unter Buchstabe b genannte Bedingung, übermittelt es diese Angaben zum ersten Meldestichtag nach dem Stichtag, an dem es diesen Schwellenwert überschritten hat.

(5)  
Institute, bei denen der in Anhang XI Teil II Nummer 8 definierte Gesamt-Nominalwert der Derivate 10 000  Mio. EUR übersteigt, übermitteln die in Anhang XI Teil II Nummer 13 genannten Angaben auch dann, wenn ihr Derivate-Anteil die in Absatz 4 genannten Bedingungen nicht erfüllt.

►C2  Die Eintrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3 gelten für die Zwecke des vorliegenden Absatzes nicht. ◄ Hat ein Institut den Schwellenwert an einem Meldestichtag überschritten, übermittelt es seine Angaben erstmals ab dem nächsten Meldestichtag.

(6)  

Die Institute müssen die in Anhang XI Teil II Nummer 14 genannten Angaben übermitteln, wenn mindestens eine der nachstehend genannten Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Das in Anhang XI Teil II Nummer 9 genannte Kreditderivate-Volumen beträgt mehr als 300 Mio. EUR;

b) 

das in Anhang XI Teil II Nummer 9 genannte Kreditderivate-Volumen liegt über 500 Mio. EUR.

Erfüllt ein Institut nur die unter Buchstabe a genannte Bedingung, gelten die Ein- und Austrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3. Erfüllt ein Institut sowohl die unter Buchstabe a als auch die unter Buchstabe b genannte Bedingung, übermittelt es diese Angaben zum ersten Meldestichtag nach dem Stichtag, an dem es diesen Schwellenwert überschritten hat.

Artikel 16

Meldung zur Liquiditätsdeckungsanforderung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1)  
Zur Meldung von Angaben zur Liquiditätsdeckungsanforderung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang XXIV genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXV in monatlichen Intervallen.
(2)  
Bei den Angaben in Anhang XXIV sind die zum Meldestichtag übermittelten Angaben und die Angaben zu den Cashflows des Instituts in den darauffolgenden 30 Kalendertagen zu berücksichtigen.

Artikel 17

Angaben zur stabilen Refinanzierung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

Für ihre Meldungen zur stabilen Refinanzierung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang XII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII in vierteljährlichen Intervallen; hierbei gilt:

a) 

Kleine und nicht komplexe Institute, die sich mit vorheriger Erlaubnis der für sie zuständigen Behörde gemäß Artikel 428ai der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dafür entschieden haben, ihre strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) nach der in Teil 6 Titel IV Kapitel 6 und 7 jener Verordnung dargelegten Methode zu berechnen, übermitteln die Meldebögen 82 und 83 in Anhang XII der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung;

b) 

die nicht unter Buchstabe a genannten Institute übermitteln die Meldebögen 80 und 81 in Anhang XII gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII;

c) 

den Meldebogen 84 in Anhang XII übermitteln alle Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII.

Artikel 18

Angaben zu zusätzlichen Parametern für die Liquiditätsüberwachung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1)  

Zur Meldung zusätzlicher Parameter für die Liquiditätsüberwachung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute alle nachstehend genannten Angaben in monatlichen Intervallen:

a) 

die in Anhang XVIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XIX;

b) 

die in Anhang XX genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXI;

c) 

die in Anhang XXII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXIII.

(2)  
Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut, das alle in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllt, die Angaben zu zusätzlichen Parametern für die Liquiditätsüberwachung in vierteljährlichen Intervallen übermitteln.

Artikel 19

Angaben zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1)  
Zur Meldung von Angaben zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis nach Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XVII der vorliegenden Verordnung.
(2)  

Die in Absatz 1 genannten Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

a) 

die in Anhang XIV Teile A, B und D genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;

b) 

die in Anhang XVI Teil C genannten Angaben in jährlichen Intervallen;

c) 

die in Anhang XVI Teil E genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen.

(3)  

Nicht zur Übermittlung der in Anhang XVI Teile B, C und E genannten Angaben verpflichtet sind Institute, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

Das Institut ist nicht als großes Institut anzusehen;

b) 

die nach Anhang XVII Nummer 1.6 Unterpunkt 9 berechnete Vermögenswertbelastung des Instituts beträgt weniger als 15 %.

Es gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.

(4)  
Institute müssen die in Anhang XVI Teil D genannten Angaben nur übermitteln, wenn sie die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) genannten Schuldverschreibungen begeben.

Es gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.

Artikel 20

Zusätzliche Meldungen auf konsolidierter Basis zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer

(1)  
Für zusätzliche Meldungen zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU übermitteln EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften die in Anhang XXVI genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXVII auf konsolidierter Basis und in vierteljährlichen Intervallen.
(2)  

EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften müssen die in Absatz 1 genannten Angaben nur übermitteln, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Gruppe samt etwaiger Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte beträgt 125 000  Mio. EUR oder mehr;

b) 

das EU-Mutterunternehmen, eines seiner Tochterunternehmen oder eine von dem Mutterunternehmen oder einem Tochterunternehmen betriebene Zweigstelle ist in einem teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) niedergelassen.

(3)  
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sind die in Absatz 1 genannten Angaben zu den folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss zu übermitteln: 1. Juli, 1. Oktober, 2. Januar und 1. April.
(4)  

Abweichend von Artikel 4 gilt im Hinblick auf den in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwert Folgendes:

a) 

Das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft beginnt sofort mit ihren Meldungen gemäß diesem Artikel, wenn ihre Risikomessgröße für die Verschuldungsquote bis zum Ende des Geschäftsjahres die festgelegten Schwellenwerte übersteigt, und übermittelt diese Angaben zumindest für den Rest dieses Geschäftsjahres sowie zu den darauffolgenden drei vierteljährlichen Stichtagen;

b) 

das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft stellt ihre Meldungen gemäß diesem Artikel sofort ein, wenn ihre Risikomessgröße für die Verschuldungsquote bis zum Ende des Geschäftsjahres unter den festgelegten Schwellenwert absinkt.

Artikel 21

Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen

(1)  

Die Institute übermitteln ihre Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinition des in Anhang XIV enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang XV genannten Validierungsformeln ebenso wie Folgendes:

a) 

Nicht vorgeschriebene oder nicht zutreffende Angaben sind nicht in die Datenmeldung aufzunehmen;

b) 

Zahlenwerte sind wie folgt zu übermitteln:

i) 

Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, ausgewiesen;

ii) 

Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, ausgewiesen;

iii) 

Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, ausgewiesen.

c) 

Institute und Versicherungsunternehmen werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet;

d) 

juristische Personen und Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Institute oder Versicherungsunternehmen handelt, werden — soweit vorhanden — durch ihre LEI gekennzeichnet.

(2)  

Die Institute fügen ihren Datenmeldungen folgende Angaben bei:

a) 

den Meldestichtag und die Bezugsperiode,

b) 

die Meldewährung,

c) 

Rechnungslegungsrahmen, nach dem bilanziert wurde,

d) 

die Rechtsträgerkennung (LEI) des meldenden Instituts,

e) 

den Konsolidierungskreis.

Artikel 22

Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 23

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 28. Juni 2021.

Unbeschadet des Absatzes 2 übermitteln Institute, die als G-SRI ermittelt wurden, die in Anhang X Meldebogen 47 verlangten Angaben zum Puffer bei der Verschuldungsquote ab dem 1. Januar 2023.

Die Geltungsdauer der Artikel 9 und 10 endet am 26. Juni 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

MELDUNGEN ÜBER EIGENMITTEL UND EIGENMITTELANFORDERUNGEN



COREP-MELDEBÖGEN

Meldebogennummer

Meldebogencode

Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe

Kurzbezeichnung

 

 

Angemessene Eigenkapitalausstattung

CA

1

C 01.00

EIGENMITTEL

CA1

2

C 02.00

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

CA2

3

C 03.00

KAPITALQUOTEN

CA3

4

C 04.00

ZUSATZINFORMATIONEN

CA4

 

 

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

CA5

5,1

C 05.01

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

CA5.1

5,2

C 05.02

BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN

CA5.2

 

 

GRUPPENSOLVABILITÄT

GS

6,1

C 06.01

GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN - SUMME

GS Total

6,2

C 06.02

GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN

GS

 

 

KREDITRISIKO

CR

7

C 07.00

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN

CR SA

 

 

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN

CR IRB

8,1

C 08.01

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN

CR IRB 1

8,2

C 08.02

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (Aufschlüsselung nach Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern)

CR IRB 2

8,3

C 08.03

KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: AUFSCHLÜSSELUNG NACH PD-BANDBREITE

CR IRB 3

8,4

C 08.04

KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: RWEA-FLUSSRECHNUNGEN

CR IRB 4

8,5

C 08.05

KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: PD-RÜCKVERGLEICHE

CR IRB 5

8.5.1

C 08.05.1

KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: PD-RÜCKVERGLEICHE NACH ARTIKEL 180 ABSATZ 1 BUCHSTABE F (CR IRB 5)

 

8,6

C 08.06

KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: ZUORDNUNG VON SPEZIALFINANZIERUNGEN (SLOTTING-ANSATZ)

CR IRB 6

8,7

C 08.07

KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: ANWENDUNGSBEREICH VON IRB- UND SA-ANSÄTZEN

CR IRB 7

 

 

GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG

CR GB

9,1

C 09.01

Tabelle 9.1 - Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners (SA Risikopositionen)

CR GB 1

9,2

C 09.02

Tabelle 9.2 - Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners (IRB-Risikopositionen)

CR GB 2

9,4

C 09.04

Tabelle 9.4 - Aufschlüsselung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers nach Ländern und der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen

CCB

 

 

KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN - IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN

CR EQU IRB

10,1

C 10.01

KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN - IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN

CR EQU IRB 1

10,2

C 10.02

KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN - IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN. AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES:

CR EQU IRB 2

11

C 11.00

ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

CR SETT

13,1

C 13.01

KREDITRISIKO: VERBRIEFUNGEN

CR SEC

14

C 14.00

DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN

CR SEC Details

14,1

C 14.01

DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN NACH ANSATZ

CR SEC Details 2

 

 

GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO

CCR

34,01

C 34.01

GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: UMFANG DES DERIVATGESCHÄFTS

CCR 1

34,02

C 34.02

GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH ANSATZ

CCR 2

34,03

C 34.03

GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: CCR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH STANDARDANSÄTZEN VERFAHREN WIRD: SA-CCR oder VEREINFACHTER SA-CCR

CCR 3

34,04

C 34.04

GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: CCR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH DER URSPRUNGSRISIKOMETHODE (OEM) VERFAHREN WIRD

CCR 4

34,05

C 34.05

GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: CCR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH DER METHODE DES INTERNEN MODELLS (IMM) VERFAHREN WIRD

CCR 5

34,06

C 34.06

GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: ZWANZIG BEDEUTENDSTE GEGENPARTEIEN

CCR 6

34,07

C 34.07

GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: IRB-ANSATZ – CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOPOSITIONSKLASSE UND PD-SKALA

CCR 7

34,08

C 34.08

GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: ZUSAMMENSETZUNG DER SICHERHEITEN FÜR CCR-RISIKOPOSITIONEN

CCR 8

34,09

C 34.09

GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: RISIKOPOSITIONEN IN KREDITDERIVATEN

CCR 9

34,10

C 34.10

GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER ZGP

CCR 10

34,11

C 34.11

GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: RWEA-FLUSSRECHNUNGEN VON CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH DER IMM

CCR 11

 

 

OPERATIONELLES RISIKO

OPR

16

C 16.00

OPERATIONELLES RISIKO

OPR

 

 

OPERATIONELLES RISIKO: VERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE

 

17,1

C 17.01

OPERATIONELLES RISIKO: VERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND EREIGNISKATEGORIEN

OPR DETAILS 1

17,2

C 17.02

OPERATIONELLES RISIKO: GROSSE VERLUSTEREIGNISSE

OPR DETAILS 2

 

 

MARKTRISIKO

MKR

18

C 18.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL

MKR SA TDI

19

C 19.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN

MKR SA SEC

20

C 20.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO IM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO

MKR SA CTP

21

C 21.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN

MKR SA EQU

22

C 22.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO

MKR SA FX

23

C 23.00

MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN

MKR SA COM

24

C 24.00

INTERNE MARKTRISIKOMODELLE

MKR IM

25

C 25.00

KREDITWERTANPASSUNGSRISIKO

CVA

 

 

VORSICHTIGE BEWERTUNG

MKR

32,1

C 32.01

VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

PRUVAL 1

32,2

C 32.02

VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ

PRUVAL 2

32,3

C 32.03

VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR DAS MODELLRISIKO

PRUVAL 3

32,4

C 32.04

VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITION

PRUVAL 4

 

 

RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN

MKR

33

C 33.00

RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN NACH LAND DER GEGENPARTEI

GOV

 

 

VERLUSTDECKUNG NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN (NPE)

NPE LC

35,1

C 35.01

VERLUSTDECKUNG NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN (NPE) BERECHNUNG DER ABZÜGE FÜR NOTLEIDENDE RISIKOPOSITIONEN

NPE LC1

35,2

C 35.02

VERLUSTDECKUNG NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN (NPE) MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN, AUSGENOMMEN GESTUNDETE RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 47C ABSATZ 6 CRR FALLEN

NPE LC2

35,3

C 35.03

VERLUSTDECKUNG NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN (NPE) MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER GESTUNDETER RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 47C ABSATZ 6 CRR FALLEN

NPE LC3



C 01.00 - EIGENMITTEL (CA1)

Zeilen

ID

Posten

Betrag

0010

1

EIGENMITTEL

 

0015

1,1

KERNKAPITAL (T1)

 

0020

1.1.1

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

 

0030

1.1.1.1

Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

 

0040

1.1.1.1.1

Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

 

0045

1.1.1.1.1*

Davon: Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente

 

0050

1.1.1.1.2*

Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

 

0060

1.1.1.1.3

Agio

 

0070

1.1.1.1.4

(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

 

0080

1.1.1.1.4.1

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

 

0090

1.1.1.1.4.2

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

 

0091

1.1.1.1.4.3

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

 

0092

1.1.1.1.5

(-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals

 

0130

1.1.1.2

Einbehaltene Gewinne

 

0140

1.1.1.2.1

Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

 

0150

1.1.1.2.2

Anrechenbarer Gewinn oder Verlust

 

0160

1.1.1.2.2.1

Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste

 

0170

1.1.1.2.2.2

(-) Teil des nicht anrechenbaren Zwischengewinns oder Gewinns zum Jahresende

 

0180

1.1.1.3

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

 

0200

1.1.1.4

Sonstige Rücklagen

 

0210

1.1.1.5

Fonds für allgemeine Bankrisiken

 

0220

1.1.1.6

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering)

 

0230

1.1.1.7

Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

 

0240

1.1.1.8

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen

 

0250

1.1.1.9

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

 

0260

1.1.1.9.1

(-) Anstieg des Eigenkapitals aufgrund verbriefter Aktiva

 

0270

1.1.1.9.2

Rücklagen aufgrund von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cash Flow Hedge)

 

0280

1.1.1.9.3

Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten

 

0285

1.1.1.9.4

Gewinne und Verluste aus zeitwertbilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren

 

0290

1.1.1.9.5

(-) Wertberichtigungen aufgrund der Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung

 

0300

1.1.1.10

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

 

0310

1.1.1.10.1

(-) Als immaterieller Vermögenswert bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert

 

0320

1.1.1.10.2

(-) In den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert

 

0330

1.1.1.10.3

Mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verbundene latente Steuerschulden

 

0335

1.1.1.10.4

Bilanzielle Neubewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts von Tochterunternehmen nach Konsolidierung der Tochterunternehmen, der Dritten zuzurechnen ist

 

0340

1.1.1.11

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

 

0350

1.1.1.11.1

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden

 

0360

1.1.1.11.2

Mit sonstigen immateriellen Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden

 

0365

1.1.1.11.3

Bilanzielle Neubewertung sonstiger immaterieller Vermögenswerte von Tochterunternehmen nach Konsolidierung der Tochterunternehmen, die Dritten zuzurechnen sind

 

0370

1.1.1.12

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

 

0380

1.1.1.13

(-) IRB-Fehlbetrag (IRB Shortfall) aus Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste

 

0390

1.1.1.14

(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

 

0400

1.1.1.14.1

(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

 

0410

1.1.1.14.2

Mit den Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage verbundene latente Steuerschulden

 

0420

1.1.1.14.3

Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut uneingeschränkt nutzen darf

 

0430

1.1.1.15

(-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital

 

0440

1.1.1.16

(-) Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten

 

0450

1.1.1.17

(-) Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250  % zugeordnet werden kann

 

0460

1.1.1.18

(-) Verbriefungspositionen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250  % zugeordnet werden kann

 

0470

1.1.1.19

(-) Vorleistungen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250  % zugeordnet werden kann

 

0471

1.1.1.20

(-) Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann und auf die alternativ ein Risikogewicht von 1 250  % angewendet werden kann

 

0472

1.1.1.21

(-) Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes, auf die alternativ ein Risikogewicht von 1 250  % angewendet werden kann

 

0480

1.1.1.22

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0490

1.1.1.23

(-) Abzugsfähige latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren

 

0500

1.1.1.24

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0510

1.1.1.25

(-) Den Schwellenwert von 17,65 % überschreitender Betrag

 

0511

1.1.1.25.1

(-) Den Schwellenwert von 17,65 % überschreitender Betrag für Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0512

1.1.1.25.2

(-) Den Schwellenwert von 17,65 % überschreitender Betrag für latente Steueransprüche aus temporären Differenzen

 

0513

1.1.1.25A

(-) Unzureichende Deckung notleidender Risikopositionen

 

0514

1.1.1.25B

(-) Fehlbeträge bezüglich Mindestwertzusagen

 

0515

1.1.1.25C

(-) Sonstige vorhersehbare Steuerbelastungen

 

0520

1.1.1.26

Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

 

0524

1.1.1.27

(-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 CRR vorzunehmende Abzüge vom harten Kernkapital

 

0529

1.1.1.28

Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge vom harten Kernkapital - sonstige

 

0530

1.1.2

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

 

0540

1.1.2.1

Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

 

0551

1.1.2.1.1

Voll eingezahlte, direkt begebene Kapitalinstrumente

 

0560

1.1.2.1.2*

Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

 

0571

1.1.2.1.3

Agio

 

0580

1.1.2.1.4

(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

 

0590

1.1.2.1.4.1

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

 

0620

1.1.2.1.4.2

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

 

0621

1.1.2.1.4.3

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

 

0622

1.1.2.1.5

(-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

 

0660

1.1.2.2

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering)

 

0670

1.1.2.3

Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

 

0680

1.1.2.4

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

 

0690

1.1.2.5

(-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital

 

0700

1.1.2.6

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0710

1.1.2.7

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0720

1.1.2.8

(-) Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten

 

0730

1.1.2.9

Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

 

0740

1.1.2.10

Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital)

 

0744

1.1.2.11

(-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 CRR vorzunehmende Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital

 

0748

1.1.2.12

Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital — sonstige

 

0750

1,2

ERGÄNZUNGSKAPITAL

 

0760

1.2.1

Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente

 

0771

1.2.1.1

Voll eingezahlte, direkt begebene Kapitalinstrumente

 

0780

1.2.1.2*

Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

 

0791

1.2.1.3

Agio

 

0800

1.2.1.4

(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

 

0810

1.2.1.4.1

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

 

0840

1.2.1.4.2

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

 

0841

1.2.1.4.3

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

 

0842

1.2.1.5

(-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals

 

0880

1.2.2

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals

 

0890

1.2.3

Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

 

0900

1.2.4

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

 

0910

1.2.5

Anrechenbare, die erwarteten Verluste überschreitende Rückstellungen nach IRB-Ansatz (IRB Excess)

 

0920

1.2.6

Allgemeine Kreditrisikoanpassungen nach dem Standardansatz

 

0930

1.2.7

(-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital

 

0940

1.2.8

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0950

1.2.9

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0955

1.2.9A

(-) Von den anrechenbaren Verbindlichkeiten in Abzug zu bringende Posten, die die anrechenbaren Verbindlichkeiten überschreiten

 

0960

1.2.10

Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

 

0970

1.2.11

Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)

 

0974

1.2.12

(-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 CRR vorzunehmende Abzüge vom Ergänzungskapital

 

0978

1.2.13

Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge vom Ergänzungskapital - sonstige

 



C 02.00 - EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2)

Zeilen

Posten

Bezeichnung

Betrag

0010

1

GESAMTRISIKOBETRAG

 

0020

1*

Davon: Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 98 CRR

 

0030

1**

Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 CRR

 

0040

1,1

RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN

 

0050

1.1.1

Standardansatz (SA)

 

0051

1.1.1*

Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 124 CRR

 

0060

1.1.1.1

Risikopositionsklassen nach Standardansatz exklusive Verbriefungspositionen

 

0070

1.1.1.1.01

Staaten oder Zentralbanken

 

0080

1.1.1.1.02

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

 

0090

1.1.1.1.03

Öffentliche Stellen

 

0100

1.1.1.1.04

Multilaterale Entwicklungsbanken

 

0110

1.1.1.1.05

Internationale Organisationen

 

0120

1.1.1.1.06

Institute

 

0130

1.1.1.1.07

Unternehmen

 

0140

1.1.1.1.08

Mengengeschäft

 

0150

1.1.1.1.09

Durch Hypotheken auf Immobilien besichert

 

0160

1.1.1.1.10

Ausgefallene Positionen

 

0170

1.1.1.1.11

Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

 

0180

1.1.1.1.12

Gedeckte Schuldverschreibungen

 

0190

1.1.1.1.13

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

 

0200

1.1.1.1.14

Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

 

0210

1.1.1.1.15

Beteiligungen

 

0211

1.1.1.1.16

Sonstige Positionen

 

0240

1.1.2

Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB-Ansatz)

 

0241

1.1.2*

Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 164 CRR

 

0242

1.1.2**

Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 124 CRR

 

0250

1.1.2.1

IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden

 

0260

1.1.2.1.01

Zentralstaaten und Zentralbanken

 

0270

1.1.2.1.02

Institute

 

0280

1.1.2.1.03

Unternehmen - KMU

 

0290

1.1.2.1.04

Unternehmen - Spezialfinanzierungen

 

0300

1.1.2.1.05

Unternehmen - Sonstige

 

0310

1.1.2.2

IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden

 

0320

1.1.2.2.01

Zentralstaaten und Zentralbanken

 

0330

1.1.2.2.02

Institute

 

0340

1.1.2.2.03

Unternehmen - KMU

 

0350

1.1.2.2.04

Unternehmen - Spezialfinanzierungen

 

0360

1.1.2.2.05

Unternehmen - Sonstige

 

0370

1.1.2.2.06

Mengengeschäft - Durch Immobilien besichert, KMU

 

0380

1.1.2.2.07

Mengengeschäft - Durch Immobilien besichert, keine KMU

 

0390

1.1.2.2.08

Mengengeschäft - qualifiziert revolvierend

 

0400

1.1.2.2.09

Mengengeschäft - Sonstige KMU

 

0410

1.1.2.2.10

Mengengeschäft - Sonstige, keine KMU

 

0420

1.1.2.3

Beteiligungen nach IRB

 

0450

1.1.2.5

Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen

 

0460

1.1.3

Risikopositionsbetrag für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP

 

0470

1.1.4

Verbriefungspositionen

 

0490

1,2

RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN

 

0500

1.2.1

Abwicklungs- und Lieferrisiko im Anlagebuch

 

0510

1.2.2

Abwicklungs- und Lieferrisiko im Handelsbuch

 

0520

1,3

GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

 

0530

1.3.1

Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansätzen (SA)

 

0540

1.3.1.1

Börsengehandelte Schuldtitel

 

0550

1.3.1.2

Beteiligungen

 

0555

1.3.1.3

Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA

 

0556

1.3.1.3*

Zusatzinformation: Ausschließlich in börsengehandelte Schuldtitel investierte OGA

 

0557

1.3.1.3**

Zusatzinformation: Ausschließlich in Eigenkapitalinstrumenten oder gemischten Instrumenten investierte OGA

 

0560

1.3.1.4

Devisen

 

0570

1.3.1.5

Warenpositionen

 

0580

1.3.2

Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM)

 

0590

1,4

GESAMTRISIKOBETRAG FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)

 

0600

1.4.1

Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR)

 

0610

1.4.2

Standardansatz (SA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR)

 

0620

1.4.3

Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR)

 

0630

1,5

ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN

 

0640

1,6

GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)

 

0650

1.6.1

Fortgeschrittene Methode

 

0660

1.6.2

Standardmethode

 

0670

1.6.3

Auf OEM-Grundlage

 

0680

1,7

GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROSSKREDITE IM HANDELSBUCH

 

0690

1,8

SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

 

0710

1.8.2

Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 458 CRR

 

0720

1.8.2*

Davon: Anforderungen für Großkredite

 

0730

1.8.2**

Davon: Aufgrund geänderter Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien

 

0740

1.8.2***

Davon: Aufgrund von Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche

 

0750

1.8.3

Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 459 CRR

 

0760

1.8.4

Davon: Zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund von Artikel 3 CRR

 



C 03.00 - KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3)

Zeilen

ID

Posten

Betrag

0010

1

Kernkapitalquote (CET1)

 

0020

2

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals (CET1)

 

0030

3

Kernkapitalquote (T1)

 

0040

4

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals (T1)

 

0050

5

Gesamtkapitalquote

 

0060

6

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel

 

Zusatzinformationen: SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) Gesamtkapitalanforderung (OCR) und Eigenmittelzielkennziffer (Pillar 2 Guidance, P2G)

0130

13

SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR)

 

0140

13*

TSCR: in Form von hartem Kernkapital

 

0150

13**

TSCR: in Form von Kernkapital

 

0160

14

Gesamtkapitalanforderung (OCR)

 

0170

14*

OCR: in Form von hartem Kernkapital

 

0180

14**

OCR: in Form von Kernkapital

 

0190

15

OCR und Eigenmittelzielkennziffer (P2G)

 

0200

15*

OCR und P2G: in Form von hartem Kernkapital

 

0210

15**

OCR und P2G: in Form von Kernkapital

 

0220

16

Überschuss (+)/Defizit (-) des harten Kernkapitals (CET1) unter Berücksichtigung der Anforderungen von Artikel 92 CRR und 104a CRD

 

Zusatzinformationen: Kapitalquoten ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9

0300

20

Kernkapitalquote (CET1) ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9

 

0310

21

Kernkapitalquote (T1) ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9

 

0320

22

Gesamtkapitalquote ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9

 



C 04.00 - ZUSATZINFORMATIONEN (CA4)

Zeile

ID

Posten

Spalte

Latente Steueransprüche und Steuerschulden

0010

0010

1

Latente Steueransprüche insgesamt

 

0020

1.1

Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche

 

0030

1.2

Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

 

0040

1.3

Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

 

0050

2

Latente Steuerschulden insgesamt

 

0060

2.1

Latente Steuerschulden, die nicht von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

 

0070

2.2

Latente Steuerschulden, die von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

 

0080

2.2.1

Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, nicht aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

 

0090

2.2.2

Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

 

0093

2A

Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge

 

0096

2B

Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 250 %

 

0097

2C

Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 0 %

 

Ausnahme von Abzügen vom harten Kernkapital (CET1)

0901

2W

Ausnahme vom Abzug immaterieller Vermögenswerte vom harten Kernkapital (CET1)

 

Rechnungslegungsklassifikation von AT1-Instrumenten

0905

2Y

Kapitalinstrumente und damit verbundene Agios, die nach den geltenden Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft werden

 

0906

2Z

Kapitalinstrumente und damit verbundene Agios, die nach den geltenden Rechnungslegungsstandards als Verbindlichkeiten eingestuft werden

 

Kreditrisikoanpassungen und erwartete Verluste

0100

3

Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) bei Anpassungen des Kreditrisikos, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel zur Anpassung an erwartete Verlustbeträge bei nicht ausgefallenen Risikopositionen

 

0110

3.1

Gesamtbetrag der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des erwarteten Verlustbetrags einbezogen werden können

 

0120

3.1.1

Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

 

0130

3.1.2

Spezifische Kreditrisikoanpassungen

 

0131

3.1.3

Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel

 

0140

3.2

Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

 

0145

4

Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) spezifischer Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste bei ausgefallenen Risikopositionen

 

0150

4.1

Spezifische Kreditrisikoanpassungen und ähnlich behandelte Positionen

 

0155

4.2

Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

 

0160

5

Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze des als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungsüberschusses

 

0170

6

Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Bruttorückstellungen insgesamt

 

0180

7

Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze der als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungen

 

Schwellenwerte für Abzüge des harten Kernkapitals

0190

8

Nicht abzugsfähiger Schwellenwert von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0200

9

10 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

 

0210

10

17.65 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

 

0225

11

Für die Zwecke von qualifizierten Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche anrechenbare Eigenmittel

 

Beteiligungen am Kapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

0230

12

Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

0240

12.1

Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0250

12.1.1

Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0260

12.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

 

0270

12.2

Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0280

12.2.1

Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0290

12.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

 

0291

12.3

Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0292

12.3.1

Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0293

12.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

 

0300

13

Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

0310

13.1

Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0320

13.1.1

Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0330

13.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

 

0340

13.2

Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0350

13.2.1

Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0360

13.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

 

0361

13.3

Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0362

13.3.1

Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0363

13.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

 

0370

14

Beteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

0380

14.1

Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0390

14.1.1

Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0400

14.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

 

0410

14.2

Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0420

14.2.1

Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0430

14.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

 

0431

14.3

Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0432

14.3.1

Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

0433

14.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

 

Beteiligungen am Kapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

0440

15

Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

0450

15.1

Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0460

15.1.1

Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0470

15.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

 

0480

15.2

Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0490

15.2.1

Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0500

15.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

 

0501

15.3

Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0502

15.3.1

Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0503

15.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

 

0504

15A

Beteiligungen am harten Kernkapital (CET1) von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält - mit einem Risikogewicht von 250 %

 

0510

16

Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

0520

16.1

Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0530

16.1.1

Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0540

16.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

 

0550

16.2

Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0560

16.2.1

Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0570

16.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

 

0571

16.3

Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0572

16.3.1

Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0573

16.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

 

0580

17

Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

 

0590

17.1

Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0600

17.1.1

Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0610

17.1.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

 

0620

17.2

Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0630

17.2.1

Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0640

17.2.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

 

0641

17.3

Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0642

17.3.1

Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

0643

17.3.2

(-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

 

Gesamtrisikobeträge von Beteiligungen, die nicht von der entsprechenden Kapitalkategorie abgezogen werden:

0650

18

Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen werden

 

0660

19

Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom zusätzlichen Kernkapital des Instituts abgezogen werden

 

0670

20

Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom Ergänzungskapital des Instituts abgezogen werden

 

Befristete Ausnahme vom Abzug von Eigenmitteln (Waiver)

 

0680

21

Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

0690

22

Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

0700

23

Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

0710

24

Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

0720

25

Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

0730

26

Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

 

Kapitalpuffer

0740

27

Kombinierte Kapitalpufferanforderung

 

0750

 

Kapitalerhaltungspuffer

 

0760

 

Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auf Ebene eines Mitgliedstaats

 

0770

 

Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer

 

0780

 

Systemrisikopuffer

 

0800

 

Puffer für global systemrelevante Institute

 

0810

 

Puffer für sonstige systemrelevante Institute

 

Anforderungen der Säule II

0820

28

Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II

 

Zusatzangaben für Wertpapierfirmen

0830

29

Anfangskapital

 

0840

30

Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten

 

Zusatzangaben für die Berechnung der Schwellenwerte für Meldungen

0850

31

Ausländische ursprüngliche Risikopositionen

 

0860

32

Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt

 



C 05.01 - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (CA5.1)

 

Anpassungen des harten Kernkapitals

Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals

Anpassungen des Ergänzungskapitals

In die risikogewichteten Aktiva (RWA) aufgenommene Anpassungen

Zusatzinformationen

Anwendbarer Prozentsatz

Anrechenbarer Betrag ohne Übergangsbestimmungen

Code

ID

Posten

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0010

1

ANPASSUNGEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

0020

1,1

BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE

Verknüpfung mit {CA1;r0220}

Verknüpfung mit {CA1;r0660}

Verknüpfung mit {CA1;r0880}

 

 

 

0060

1.1.2

Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen

 

 

 

 

 

 

0061

1.1.3

Über Zweckgesellschaften begebene Instrumente

 

 

 

 

 

 

0062

1.1.4

Vor dem 27. Juni 2019 begebene Instrumente, die im Hinblick auf die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 59 BRRD nicht die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen oder Gegenstand von Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen sind

 

 

 

 

 

 

0063

1.1.4.1*

davon: Instrumente ohne gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene Herabschreibung oder Umwandlung durch Ausübung der Befugnisse nach Artikel 59 BRRD

 

 

 

 

 

 

0064

1.1.4.2*

davon: Instrumente, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, ohne wirksame und durchsetzbare Anwendung von Artikel 59 BRRD

 

 

 

 

 

 

0065

1.1.4.3*

davon: Instrumente, die Gegenstand von Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen sind

 

 

 

 

 

 

0070

1,2

MINDERHEITSBETEILIGUNGEN UND GLEICHWERTIGE BETEILIGUNGEN

Verknüpfung mit {CA1;r0240}

Verknüpfung mit {CA1;r0680}

Verknüpfung mit {CA1;r0900}

 

 

 

0080

1.2.1

Nicht als Minderheitsbeteiligungen geltende Kapitalinstrumente und Positionen

 

 

 

 

 

 

0090

1.2.2

Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen in den konsolidierten Eigenmitteln

 

 

 

 

 

 

0091

1.2.3

Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital in den konsolidierten Eigenmitteln

 

 

 

 

 

 

0092

1.2.4

Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln

 

 

 

 

 

 

0100

1,3

SONSTIGE ANPASSUNGEN AUFGRUND VON ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Verknüpfung mit {CA1;r0520}

Verknüpfung mit {CA1;r0730}

Verknüpfung mit {CA1;r0960}

 

 

 

0111

1.3.1.6

Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus bestimmten Risikopositionen in Schuldtiteln von Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen

 

 

 

 

 

 

0112

1.3.1.6.1

davon: Betrag A

 

 

 

 

 

 

0140

1.3.2

Abzüge

 

 

 

 

 

 

0170

1.3.2.3

Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

 

 

 

 

 

 

0380

1.3.2.9

Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

 

 

 

 

 

0385

1.3.2.9a

Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

 

 

 

 

 

 

0425

1.3.2.11

Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

 

 

 

 

 

 

0430

1.3.3

Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge

 

 

 

 

 

 

0440

1.3.4

Aufgrund von Übergangsregelungen nach IFRS 9 vorzunehmende Anpassungen

 

 

 

 

 

 

0441

1.3.4.1

Zusatzinformation: ECL-Wirkung der statischen Komponente

 

 

 

 

 

 

0442

1.3.4.2

Zusatzinformation: ECL-Wirkung der dynamischen Komponente im Zeitraum 1.1.2018-31.12.2019

 

 

 

 

 

 

0443

1.3.4.3

Zusatzinformation: ECL-Wirkung der dynamischen Komponente im Zeitraum ab 1.1.2020

 

 

 

 

 

 



C 05.02 - BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5.2)

 

Betrag der Instrumente zuzüglich des damit verbundenen Agios

Berechnungsgrundlage für die Obergrenze

Anwendbarer Prozentsatz

Obergrenze

(-) Die Bestandsschutzobergrenze übersteigender Betrag

Gesamtbetrag der unter Bestandsschutz stehenden Posten

Code

ID

Posten

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0010

1.

Nach Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG qualifizierte Instrumente

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit {CA5.1;r060;c010}

0020

2.

Instrumente, die — vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 489 CRR — nach Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit {CA5.1;r060;c020}

0030

2,1

Instrumente ohne Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz insgesamt

 

 

 

 

 

 

0040

2.2.

Bestandsgeschützte Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz

 

 

 

 

 

 

0050

2.2.1

Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 CRR erfüllen

 

 

 

 

 

 

0060

2.2.2

Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 CRR nicht erfüllen

 

 

 

 

 

 

0070

2.2.3

Instrumente mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 CRR nicht erfüllen

 

 

 

 

 

 

0080

2,3

Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreitender Betrag

 

 

 

 

 

 

0090

3

Instrumente, die — vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 490 CRR — nach Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit {CA5.1;r060;c030}

0100

3,1

Posten ohne Tilgungsanreiz insgesamt

 

 

 

 

 

 

0110

3,2

Bestandsgeschützte Posten mit Tilgungsanreiz

 

 

 

 

 

 

0120

3.2.1

Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 CRR erfüllen

 

 

 

 

 

 

0130

3.2.2

Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 CRR nicht erfüllen

 

 

 

 

 

 

0140

3.2.3

Posten mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 CRR nicht erfüllen

 

 

 

 

 

 

0150

3,3

Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreitender Betrag

 

 

 

 

 

 



C 06.01 - GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN - SUMME (SUMME GS)

 

ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE

KAPITALPUFFER

GESAMTRISIKOBETRAG

 

ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

 

 

KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL

 

KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNGEN

 

KREDITRISIKO, GEGENPARTEI-AUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGS-RISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONS-RISIKEN

OPERATIONELLES RISIKO

SONSTIGE RISIKOPOSI-TIONSBETRÄGE

ZUM KONSOLIDIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITAL-INSTRUMENTE

 

 

ZUM KONSOLIDIERTEN ERGÄNZUNGS-KAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL-INSTRUMENTE

ZUSATZINFORMATION:

GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-) / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

DAVON: HARTES KERNKAPITAL

DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLIDIERTEN ERGEBNIS

DAVON: (-) GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

KAPITALERHALTUNGSPUFFER

INSTITUTSSPEZIFISCHER ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER

KAPITALERHALTUNGS-PUFFER AUFGRUND VON MAKROAUFSICHTS-RISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN AUF EBENE EINES MITGLIEDSTAATS

SYSTEMRISIKO-PUFFER

PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

ZUM KONSOLIDIERTEN HARTEN KERNKAPITAL GERECHNETE MINDERHEITS-BETEILIGUNGEN

ZUM KONSOLIDIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITAL-INSTRUMENTE

0250

0260

0270

0280

0290

0300

0310

0320

0330

0340

0350

0360

0370

0380

0390

0400

0410

0420

0430

0440

0450

0470

0480

0010

GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 06.02 - GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN (GS)

UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES

ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN UNTERLIEGENDEN UNTERNEHMEN

ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE

KAPITALPUFFER

NAME

CODE

ART DES CODES

NATIONALER CODE

INSTITUT ODER DIESEM GLEICHGESTELLT (JA / Nein)

ART DES UNTERNEHMENS

DATENUMFANG: VOLLKONSOLIDIERTE EINZELBASIS (SF) ODER TEIL-KONSOLIDIERTE EINZELBASIS (SP)

LÄNDERCODE

ANTEIL DER BETEILIGUNG IN %

 

 

EIGENMITTEL

 

 

GESAMTRISIKO-BETRAG

 

ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

 

KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL

 

KOMBINIERTE KAPITALPUFFER-ANFORDERUNG

 

GESAMT-RISIKO-BETRAG

KREDITRISIKO, GEGENPARTEIAUS-FALLRISIKO, VERWÄSSERUNGS-RISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

OPERATIONELLES RISIKO

SONSTIGE RISIKOPOSI-TIONSBETRÄGE

KERNKAPITAL INSGESAMT

 

 

ERGÄNZUNGS-KAPITAL

 

KREDITRISIKO, GEGENPARTEI-AUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGS-RISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONS-RISIKEN

OPERATIONELLES RISIKO

SONSTIGE RISIKOPOSITIONS-BETRÄGE

ZUM KONSOLIDIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITAL-INSTRUMENTE

 

ZUM KONSOLIDIERTEN ERGÄNZUNGS-KAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL-INSTRUMENTE

ZUSATZINFORMATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-) / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

DAVON: HARTES KERNKAPITAL

DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLIDIERTEN ERGEBNIS

DAVON: (-) GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

KAPITALERHALTUNGS-PUFFER

INSTITUTS-SPEZIFISCHER ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER

KAPITALERHALTUNGS-PUFFER AUFGRUND VON MAKROAUFSICHTS-RISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN AUF EBENE EINES MITGLIEDSTAATS

SYSTEMRISIKO-PUFFER

PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

 

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

 

ZUM KONSOLIDIERTEN HARTEN KERNKAPITAL GERECHNETE MINDERHEITS-BETEILIGUNGEN

ZUM KONSOLIDIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITAL-INSTRUMENTE

DAVON: QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

VERBUNDENE EIGENMITTEL-INSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN

DAVON: QUALIFIZIERTES KERNKAPITAL

VERBUNDENE INSTRUMENTE DES HARTEN KERNKAPITALS, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN

DAVON: MINDERHEITS-BETEILIGUNGEN

VERBUNDENE EIGENMITTEL-INSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN

DAVON: QUALIFIZIERTES ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

DAVON: QUALIFIZIERTES ERGÄNZUNGS-KAPITAL

0011

0021

0026

0027

0030

0035

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0190

0200

0210

0220

0230

0240

0250

0260

0270

0280

0290

0300

0310

0320

0330

0340

0350

0360

0370

0380

0390

0400

0410

0420

0430

0440

0450

0470

0480

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 07.00 - KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA)

Risikopositionsklasse nach Standardansatz (SA)

 

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

(-) MIT DER URSPÜNGLICHEN RISIKOPOSITION VERBUNDENE WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

RISIKOPOSITION ABZÜGLICH WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

NETTORISIKO-POSITION NACH SUBSTITUTIONS-EFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN POSITIONSBETRAG: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG. UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN

VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSI-TIONSWERT (E*)

NACH UMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITION AUSSERBILANZIELLER POSTEN

RISIKOPOSI-TIONSWERT

 

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGS-FAKTOREN

(-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

(-) AUFGRUND DES INFRASTRUKTUR-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGS-FAKTOREN

 

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (Ga)

BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

VOLATILITÄTS-ANPASSUNG DER RISIKOPOSITION

(-) FINANZSICHERHEITEN: ANGEPASSTER WERT (Cvam)

0%

20%

50%

100%

DAVON: AUS DEM GEGENPARTEI-AUSFALLRISIKO

 

DAVON: MIT EINER BONITÄTS-BEURTEILUNG DURCH EINE BENANNTE ECAI

DAVON: MIT EINER VON EINEM STAAT ABGELEITETEN BONITÄTS-BEURTEILUNG

(-) GARANTIEN

(-) KREDITDERIVATE

(-) FINANZSICHER-HEITEN: EINFACHE METHODE

(-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

ZUFLÜSSE INSGESAMT (+)

 

(-) DAVON: VOLATILITÄTS- UND LAUFZEITANPASSUNGEN

DAVON: AUS DEM GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, OHNE ÜBER EINE ZENTRALE GEGENPARTEI GECLEARTE RISIKOPOSITIONEN

0010

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0190

0200

0210

0211

0215

0216

0217

0220

0230

0240

0010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

 

 

0015

davon: Ausgefallene Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

davon: KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0035

davon: dem Infrastruktur-Faktor unterliegende Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

davon: durch Hypotheken auf Immobilien besichert - Wohnimmobilien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION:

0070

Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Netting-Sätze für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Netting-Sätze für Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Aus produktübergreifenden vertraglichen Netting-Sätzen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

0140

0%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

2%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

4%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

10%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

20%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

35%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

50%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

70%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

75%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

100%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0240

150%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0250

250%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0260

370%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0270

1 250  %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0280

Sonstige Risikogewichte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ANSATZ (OGA):

0281

Transparenzansatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0282

Mandatsbasierter Ansatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0283

Ausweichkonzept

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZUSATZINFORMATIONEN

0290

Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0300

Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0310

Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0320

Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 08.01 - KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR IRB 1)

Risikopositionsklasse nach IRB:

Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren:

 

INTERNE RATINGSKALA

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

 

RISIKOPOSI-TIONSWERT

 

IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG

DER DOPPELAUS-FALLRISIKO-BEHANDLUNG UNTERLIEGEND

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETER DURCHSCHNITTS-WERT DER LAUFZEIT (TAGE)

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN

(-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

(-) AUFGRUND DES INFRASTRUKTURFAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN

ZUSATZINFORMATIONEN:

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

(-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

 

VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN:

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS-LEISTUNG

ERWARTETER VERLUSTBETRAG

(-) WERTBERICHTI-GUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

ANZAHL DER SCHULDNER

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR KREDITDERIVAT

DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD)

(%)

 

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

(-) GARANTIEN

(-) KREDITDERIVATE

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

ZUFLÜSSE INSGESAMT (+)

DAVON: AUSSERBILAN-ZIELLE POSITIONEN

DAVON: AUSSERBILANZIELLE POSITIONEN

DAVON: AUS DEM GEGENPARTEI-AUSFALLRISIKO

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

GARANTIEN

KREDITDERIVATE

VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN:

ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG

 

ANRECHENBARE FINANZIELLE SICHERHEITEN

SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN

 

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

BAREINLAGEN

LEBENSVERSI-CHERUNGEN

VON DRITTEN GEHALTENE INSTRUMENTE

IMMOBILIEN

SONSTIGE SACHSICHERHEITEN

FORDERUNGEN

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0171

0172

0173

0180

0190

0200

0210

0220

0230

0240

0250

0255

0256

0257

0260

0270

0280

0290

0300

0310

0010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

 

 

 

 

 

0015

davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0016

davon: dem Infrastruktur-Faktor unterliegende Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION:

 

0020

Einem Kreditrisiko unterliegende bilanzwirksame Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Einem Kreditrisiko unterliegende außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Netting-Sätze für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Netting-Sätze für Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Aus produktübergreifenden vertraglichen Netting-Sätzen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS ZUGEWIESENE RISIKOPOSITIONEN: GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

ZUORDNUNG VON SPEZIALFINANZIERUNGEN GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

ALTERNATIVE BEHANDLUNG: DURCH IMMOBILIEN BESICHERT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

RISIKOPOSITIONEN AUS VORLEISTUNGEN MIT IM RAHMEN DER ALTERNATIVEN BEHANDLUNG ANGEWENDETEN RISIKOGEWICHTEN ODER RISIKOGEWICHTEN VON 100 % UND SONSTIGE RISIKOPOSITIONEN, FÜR DIE RISIKOGEWICHTE GELTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

VERWÄSSERUNGSRISIKO: ANGEKAUFTE RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 08.02 - KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: AUFSCHLÜSSELUNG NACH RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS VON SCHULDNERN (CR IRB 2)

Risikopositionsklasse nach IRB:

Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren:

RATINGSTUFE (ZEILENKENNUNG)

INTERNE RATINGSKALA

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONS-EFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

 

RISIKO-POSITIONS-WERT

 

IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG

DER DOPPELAUS-FALLRISIKO-BEHANDLUNG UNTERLIEGEND

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETER DURCHSCHNITTS-WERT DER LAUFZEIT (TAGE)

RISIKOGEWICHTETER POSITIONS-BETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGS-FAKTOREN

(-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKO-GEWICHTETEN POSITIONS-BETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

(-) AUFGRUND DES INFRASTRUKTUR-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN

ZUSATZINFORMATIONEN:

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

(-) ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN:

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS-LEISTUNG

ERWARTETER VERLUSTBETRAG

(-) WERTBERICHTI-GUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

ANZAHL DER SCHULDNER

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR KREDITDERIVATEN

DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD)

(%)

 

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

(-) GARANTIEN

(-) KREDIT-DERIVATE

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

ZUFLÜSSE INSGESAMT (+)

DAVON: AUSSER-BILANZIELLE POSITIONEN

DAVON: AUSSER-BILANZIELLE POSITIONEN

DAVON: AUS DEM GEGENPARTEI-AUSFALLRISIKO

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

GARANTIEN

KREDITDERIVATE

VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN:

ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG

 

ANRECHENBARE FINANZIELLE SICHERHEITEN

SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN

 

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

BAREINLAGEN

LEBENS-VERSICHERUNGS-POLICEN

VON DRITTEN GEHALTENE INSTRUMENTE

IMMOBILIEN

SONSTIGE SACHSICHERHEITEN

FORDERUNGEN

 

0005

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0171

0172

0173

0180

0190

0200

0210

0220

0230

0240

0250

0255

0256

0257

0260

0270

0280

0290

0300

0310

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 08.03 - KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: AUFSCHLÜSSELUNG NACH PD-BANDBREITE (CR IRB 3)

Risikopositionsklasse nach IRB:

Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren:

PD-BANDBREITE

BILANZWIRKSAME RISIKOPOSITIONEN

AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE UMRECHNUNGS-FAKTOREN

RISIKOPOSITIONSWERT NACH ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN UND KREDITRISIKO-MINDERUNG (CRM)

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE AUSFALLWAHR-SCHEINLICHKEIT (%)

ANZAHL DER SCHULDNER

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE LAUFZEIT (JAHRE)

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGS-FAKTOREN

ERWARTETER VERLUSTBETRAG

(-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0010

0,00 bis <0,15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

0,00 bis <0,10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

0,10 bis <0,15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

0,15 bis <0,25

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

0,25 bis <0,50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

0,50 bis <0,75

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

0,75 bis <2,5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

0,75 bis <1,75

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

1,75 bis <2,5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

2,5 bis <10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

2,5 bis <5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

5 bis <10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

10 bis <100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

10 bis <20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

20 bis <30

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

30 bis <100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

100 (Ausfall)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 08.04 - KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: RWEA-FLUSSRECHNUNGEN (CR IRB 4)

 

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

0010

0010

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG AM ENDE DER VORANGEGANGENEN BERICHTSPERIODE

 

0020

UMFANG DER VERMÖGENSWERTE (+/-)

 

0030

QUALITÄT DER VERMÖGENSWERTE (+/-)

 

0040

MODELLAKTUALISIERUNGEN (+/-)

 

0050

METHODIK UND POLITIK (+/-)

 

0060

ERWERB UND VERÄUSSERUNG (+/-)

 

0070

WECHSELKURSSCHWANKUNGEN (+/-)

 

0080

SONSTIGE (+/-)

 

0090

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG AM ENDE DER BERICHTSPERIODE

 



C 08.05 - KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: PD-RÜCKVERGLEICHE (CR IRB 5)

Risikopositionsklasse nach IRB:

Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren:

PD-BANDBREITE

ARITHMETISCHER PD-DURCHSCHNITT (%)

ANZAHL DER SCHULDNER AM ENDE DES VORJAHRES

 

BEOBACHTETE DURCHSCHNITTLICHE AUSFALLQUOTE (%)

DURCHSCHNITTLICHE JÄHRLICHE AUSFALLQUOTE (%)

DAVON: AUSFÄLLE WÄHREND DES JAHRES

0010

0020

0030

0040

0050

0010

0,00 bis <0,15

 

 

 

 

 

0020

0,00 bis <0,10

 

 

 

 

 

0030

0,10 bis <0,15

 

 

 

 

 

0040

0,15 bis <0,25

 

 

 

 

 

0050

0,25 bis <0,50

 

 

 

 

 

0060

0,50 bis <0,75

 

 

 

 

 

0070

0,75 bis <2,5

 

 

 

 

 

0080

0,75 bis <1,75

 

 

 

 

 

0090

1,75 bis <2,5

 

 

 

 

 

0100

2,5 bis <10

 

 

 

 

 

0110

2,5 bis <5

 

 

 

 

 

0120

5 bis <10

 

 

 

 

 

0130

10 bis <100

 

 

 

 

 

0140

10 bis <20

 

 

 

 

 

0150

20 bis <30

 

 

 

 

 

0160

30 bis <100

 

 

 

 

 

0170

100 (Ausfall)

 

 

 

 

 



C 08.05.1 - KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: PD-RÜCKVERGLEICHE NACH ARTIKEL 180 ABSATZ 1 BUCHSTABE F (CR IRB 5)

Risikopositionsklasse nach IRB:

Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren:

PD-BANDBREITE

ENTSPRECHENDE EXTERNE BONITÄTS-BEURTEILUNG

ARITHMETISCHER PD-DURCHSCHNITT (%)

ANZAHL DER SCHULDNER AM ENDE DES VORJAHRES

 

BEOBACHTETE DURCHSCHNITTLICHE AUSFALLQUOTE (%)

DURCHSCHNITTLICHE JÄHRLICHE AUSFALLQUOTE (%)

DAVON: AUSFÄLLE WÄHREND DES JAHRES

0005

0006

0010

0020

0030

0040

0050

 

 

 

 

 

 

 



C 08.06 - KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: ZUORDNUNG VON SPEZIALFINANZIERUNGEN (CR IRB 6)

Art der Spezialfinanzierung

 

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONS-EFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

 

RISIKO-POSITIONS-WERT

 

RISIKOGEWICHT

RISIKO-GEWICHTETER POSITIONS-BETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGS-FAKTOREN

ZUSATZINFORMATIONEN:

ERWARTETER VERLUST-BETRAG

(-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

DAVON: AUSSER-BILANZIELLE POSITIONEN

DAVON: AUSSER-BILANZIELLE POSITIONEN

DAVON: AUS DEM GEGENPARTEI-AUSFALLRISIKO

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0010

KATEGORIE 1

WENIGER ALS 2,5 JAHRE

 

 

 

 

 

 

50%

 

 

 

0020

2,5 JAHRE ODER MEHR

 

 

 

 

 

 

70%

 

 

 

0030

KATEGORIE 2

WENIGER ALS 2,5 JAHRE

 

 

 

 

 

 

70%

 

 

 

0040

2,5 JAHRE ODER MEHR

 

 

 

 

 

 

90%

 

 

 

0050

KATEGORIE 3

WENIGER ALS 2,5 JAHRE

 

 

 

 

 

 

115%

 

 

 

0060

2,5 JAHRE ODER MEHR

 

 

 

 

 

 

115%

 

 

 

0070

KATEGORIE 4

WENIGER ALS 2,5 JAHRE

 

 

 

 

 

 

250%

 

 

 

0080

2,5 JAHRE ODER MEHR

 

 

 

 

 

 

250%

 

 

 

0090

KATEGORIE 5

WENIGER ALS 2,5 JAHRE

 

 

 

 

 

 

-

 

 

 

0100

2,5 JAHRE ODER MEHR

 

 

 

 

 

 

-

 

 

 

0110

GESAMTSUMME

WENIGER ALS 2,5 JAHRE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

2,5 JAHRE ODER MEHR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 08.07 - KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: ANWENDUNGSBEREICH VON IRB- UND SA-ANSÄTZEN (CR IRB 7)

 

RISIKOPOSITIONS-WERT IM SINNE VON ARTIKEL 166 CRR INSGESAMT

SA UND IRB UNTERLIEGENDER RISIKOPOSITIONS-WERT INSGESAMT

EINER DAUERHAFTEN TEILANWENDUNG DES STANDARDANSATZES UNTERLIEGENDER PROZENTSATZ DES RISIKOPOSITIONS-WERTS INSGESAMT (%)

EINEM EINFÜHRUNGSPLAN UNTERLIEGENDER PROZENTSATZ DES RISIKOPOSITIONS-WERTS INSGESAMT (%)

DEM IRB-ANSATZ UNTERLIEGENDER RISIKOPOSITIONS-WERTS INSGESAMT (%)

0010

0020

0030

0040

0050

0010

STAATEN ODER ZENTRALBANKEN

 

 

 

 

 

0020

DAVON: REGIONALE ODER LOKALE GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN

 

 

 

 

 

0030

DAVON: ÖFFENTLICHE STELLEN

 

 

 

 

 

0040

INSTITUTE

 

 

 

 

 

0050

UNTERNEHMEN

 

 

 

 

 

0060

DAVON: UNTERNEHMEN – SPEZIALFINANZIERUNGEN (OHNE SLOTTING-ANSATZ)

 

 

 

 

 

0070

DAVON: UNTERNEHMEN – SPEZIALFINANZIERUNGEN (MIT SLOTTING-ANSATZ)

 

 

 

 

 

0080

DAVON: UNTERNEHMEN - KMU

 

 

 

 

 

0090

MENGENGESCHÄFT

 

 

 

 

 

0100

DAVON: MENGENGESCHÄFT - DURCH IMMOBILIEN BESICHERT, KMU

 

 

 

 

 

0110

DAVON: MENGENGESCHÄFT - DURCH IMMOBILIEN BESICHERT, KEINE KMU

 

 

 

 

 

0120

DAVON: MENGENGESCHÄFT - QUALIFIZIERT REVOLVIEREND

 

 

 

 

 

0130

DAVON: MENGENGESCHÄFT - SONSTIGE KMU

 

 

 

 

 

0140

DAVON: MENGENGESCHÄFT - SONSTIGE, KEINE KMU

 

 

 

 

 

0150

BETEILIGUNGEN

 

 

 

 

 

0160

SONSTIGE AKTIVA, OHNE KREDITVERPFLICHTUNGEN

 

 

 

 

 

0170

GESAMTSUMME

 

 

 

 

 



C 09.01 - GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: SA-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 1)

Land:

 

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum

Allgemeine Kreditrisiko-anpassungen

Spezifische Kreditrisiko-anpassungen

Abschreibungen

Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel

Kreditrisiko-anpassungen/ Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle

RISIKOPOSITIONS-WERT

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGS-FAKTOREN

(-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

(-) AUFGRUND DES INFRASTRUKTUR-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGS-FAKTOREN

 

Ausgefallene Risikopositionen

0010

0020

0040

0050

0055

0060

0061

0070

0075

0080

0081

0082

0090

0010

Staaten oder Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Öffentliche Stellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Multilaterale Entwicklungsbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Internationale Organisationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0075

davon: KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0085

davon: KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Durch Hypotheken auf Immobilien besichert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0095

davon: KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Ausgefallene Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0141

Transparenzansatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0142

Mandatsbasierter Ansatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0143

Ausweichkonzept

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Beteiligungspositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Sonstige Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Gesamtsumme der Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 09.02 - GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: IRB-Risikopositionen (CR GB 2)

Land:

 

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum

Allgemeine Kreditrisiko-anpassungen

Spezifische Kreditrisiko-anpassungen

Abschreibungen

Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle

DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALL-WAHRSCHEIN-LICHKEIT (PD) (%)

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

RISIKOPOSITIONS-WERT

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGS-FAKTOREN

 

(-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

(-) AUFGRUND DES INFRASTRUKTUR-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGS-FAKTOREN

ERWARTETER VERLUSTBETRAG

 

Davon: ausgefallen

 

Davon: ausgefallen

Davon: ausgefallen

0010

0030

0040

0050

0055

0060

0070

0080

0090

0100

0105

0110

0120

0121

0122

0125

0130

0010

Staaten oder Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Institute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0042

Davon: Spezialfinanzierungen (außer Spezialfinanzierungen nach Slotting-Ansatz)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0045

Davon: Spezialfinanzierungen nach Slotting-Ansatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Davon: KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Durch Immobilien besichert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Keine KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Qualifiziert revolvierend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Sonstiges Mengengeschäft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Keine KMU

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Gesamtsumme der Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 09.04 - AUFSCHLÜSSELUNG DER FÜR DIE BERECHNUNG DES ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS NACH LÄNDERN UND DER QUOTE DES INSTITUTSSPEZIFISCHEN ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS WESENTLICHEN KREDITRISIKOPOSITIONEN (CCB)

Land:

 

Betrag

Prozentsatz

Qualitative Informationen

0010

0020

0030

Wesentliche Kreditrisikopositionen - Kreditrisiko

 

0010

Risikopositionswert nach dem Standardansatz

 

 

 

0020

Risikopositionswert nach dem IRB-Ansatz

 

 

 

Wesentliche Kreditrisikopositionen – Marktrisiko

 

0030

Summe der Kauf- und Verkaufspositionen der Risikopositionen im Handelsbuch nach dem Standardansatz

 

 

 

0040

Wert der Risikopositionen im Handelsbuch (interne Modelle)

 

 

 

Wesentliche Kreditrisikopositionen — Verbriefung

 

0055

Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Bankbestand

 

 

 

Eigenmittelanforderungen und Gewichtungen

 

0070

Gesamteigenmittelanforderungen für CCB

 

 

 

0080

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Kreditrisiko

 

 

 

0090

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Marktrisiko

 

 

 

0100

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Verbriefungspositionen im Bankbestand

 

 

 

0110

Eigenmittelanforderungen — Gewichte

 

 

 

Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers

 

0120

Von der zuständigen Behörde festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers

 

 

 

0130

Auf das Land des Instituts anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers

 

 

 

0140

Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

 

 

 

Anwendung der 2 %-Schwelle

 

0150

Anwendung der 2 %-Schwelle auf die allgemeine Kreditrisikoposition

 

 

 

0160

Anwendung der 2 %-Schwelle auf Risikopositionen im Handelsbuch

 

 

 



C 10.01 - KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN - IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR EQU IRB 1)

 

INTERNE RATINGSKALA

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

RISIKOPOSITIONS-WERT

 

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD)

(%)

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

ZUSATZ-INFORMATION:

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNG

DAVON: AUSSERBILANZIELLE POSITIONEN

ERWARTETER VERLUSTBETRAG

DER RATINGSTUFE ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD)

(%)

(-) GARANTIEN

(-) KREDITDERIVATE

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0061

0070

0080

0090

0010

GESAMTBETRAG DER IRB-BETEILIGUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

 

0020

PD/LGD-ANSATZ: GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

EINFACHER RISIKOGEWICHTUNGSANSATZ: GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN IM RAHMEN DES EINFACHEN RISIKOGEWICHTUNGSANSATZES:

0070

RISIKOGEWICHT: 190 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

290%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

370%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

AUF INTERNEN MODELLEN BASIERENDER ANSATZ

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

BETEILIGUNGSPOSITIONEN, DIE EINEM RISIKOGEWICHT UNTERLIEGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 10.02 - KREDITRISIKO: BETEILIGUNGEN - IRB-ANSÄTZE ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN. AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOBETRÄGE NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES (CR EQU IRB 2)

RATINGSTUFE (ZEILENKENNUNG)

INTERNE RATINGSKALA

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

RISIKOPOSITIONS-WERT

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

ZUSATZINFORMATION:

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNG

ERWARTETER VERLUSTBETRAG

DER RATINGSTUFE ZUGEWIESENE AUSFALLWAHR-SCHEINLICHKEIT (PD) (%)

(-) GARANTIEN

(-) KREDITDERIVATE

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

0005

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 11.00 - ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT)

 

NICHT ABGEWICKELTE GESCHÄFTE ZUM ABRECHNUNGSPREIS

RISIKOPOSITION DER AUS NICHT ABGEWICKELTEN GESCHÄFTEN ENTSTEHENDEN PREISDIFFERENZ

EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN

GESAMTRISIKOBETRAG FÜR ABWICKLUNGSRISIKEN

0010

0020

0030

0040

0010

Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Anlagebuch

 

 

 

Verknüpfung mit CA

0020

Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %)

 

 

 

 

0030

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %)

 

 

 

 

0040

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %)

 

 

 

 

0050

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %)

 

 

 

 

0060

Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %)

 

 

 

 

0070

Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Handelsbuch

 

 

 

Verknüpfung mit CA

0080

Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %)

 

 

 

 

0090

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %)

 

 

 

 

0100

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %)

 

 

 

 

0110

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %)

 

 

 

 

0120

Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %)

 

 

 

 



C 13.01 - KREDITRISIKO: VERBRIEFUNGSPOSITIONEN (CR SEC)

 

GESAMTBETRAG DER DURCH VERBRIEFUNGEN BEGRÜNDETEN RISIKOPOSITIONEN

SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

(-) WERTBERICHTI-GUNGEN UND RÜCKSTELLUN-GEN

RISIKOPOSITION ABZÜGLICH WERTBERICHTI-GUNGEN UND RÜCK-STELLUNGEN

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

NETTORISIKO-POSITION NACH SUBSTITUTIONS-EFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKO-MINDERUNGEN VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

(-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKO-MINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTI-GUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM)

VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*)

 

(-) NICHT ERSTATTUNGSFÄHIGE KAUFPREIS-NACHLÄSSE

(-) SPEZIFISCHE KREDITRISIKOANPASSUNGEN BEI ZUGRUNDE LIEGENDEN RISIKOPOSITIO-NEN

RISIKOPOSI-TIONSWERT

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONSWERTE NACH RISIKOGEWICHTEN

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

AUFGRUND VON LAUFZEITINKONGRUENZEN AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN

GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN KAPITEL 2 DER VERORDNUNG (EU) 2017/2402

VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE

(-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON RISIKOGEWICHTSBEGRENZUNG

(-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON ALLGEMEINER BEGRENZUNG

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT:

ZUSATZINFORMATION:

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS VERBRIEFUNGEN IN ANDERE RISIKOPOSITIONS-KLASSEN ENTSPRICHT

(-) BESICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG (Cva)

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

NENNWERT EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDIT-ABSICHERUNGEN

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGS-FAKTOREN

(-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITS-LEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (Ga)

(-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITS-LEISTUNG

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

DAVON: MIT EINEM UMRECHNUNGS-FAKTOR VON 0 %

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGEN

RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGEND

SEC-IRBA

SEC-SA

SEC-ERBA

INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

SONSTIGE (RW = 1 250  %)

 

SEC-IRBA

SEC-SA

SEC-ERBA

INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

SONSTIGE (RW = 1 250  %)

DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN

DAVON: NACH ARTIKEL 255 ABSATZ 4 BERECHNET (ANGEKAUFTE RISIKOPOSITIO-NEN)

 

AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN

 

AUFSCHLÜSSELUNG NACH BONITÄTSSTUFEN

AUFSCHLÜSSELUNG NACH GRÜNDEN FÜR DIE ANWENDUNG VON SEC-ERBA

 

AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN

 

 

 

DAVON: NACH ARTIKEL 255 ABSATZ 4 BERECHNET (ANGEKAUFTE RISIKOPOSITIO-NEN)

 

DAVON: RW = 1 250  % (W UNBEKANNT)

 

DARLEHEN FÜR KFZ–KÄUFE, LEASING VON KFZ UND AUSRÜSTUNGS-GEGENSTÄNDEN

OPTION SEC-ERBA

POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 2 BUCHSTABE A CRR FALLEN

POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 2 BUCHSTABE B CRR FALLEN

POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 4 ODER ARTIKEL 258 ABSATZ 2 CRR FALLEN

EINHALTUNG DER RANGFOLGE DER ANSÄTZE

 

DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)

 

(-) ANGEPASSTE WERTE FÜR ABSICHERUNGEN OHNE SICHERHEITS-LEISTUNG (G*)

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

ZUFLÜSSE INSGESAMT

 

=< 20 % RW

>20 % BIS 50 % RW

>50 % BIS 100 % RW

>100 % BIS < 1 250  % RW

1 250  % RW

 

=< 20 % RW

>20 % BIS 50 % RW

>50 % BIS 100 % RW

>100 % BIS < 1 250  % RW

1 250  % RW (W UNBEKANNT)

1 250  % RW (SONSTIGE)

 

KURZFRISTIGE BONITÄTSEINSTUFUNGEN

LANGFRISTIGE BONITÄTSEINSTUFUNGEN

DARLEHEN FÜR KFZ–KÄUFE, LEASING VON KFZ UND AUSRÜSTUNGS-GEGENSTÄNDEN

OPTION SEC-ERBA

POSITIONS SUBJECT TO POINT (a) OF ARTICLE 254(2) CRR

POSITIONS SUBJECT TO POINT (b) OF ARTICLE 254(2) CRR

POSITIONS SUBJECT TO ARTICLES 254 (4) OR 258 (2) CRR

FOLLOWING THE HIERARCHY OF APPROACHES

 

=< 20 % RW

>20 % BIS 50 % RW

>50 % BIS 100 % RW

>100 % BIS < 1 250 % RW

1 250 % RW

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CQS 1

CQS 2

CQS 3

ALLE SONSTIGEN CQS

CQS 1

CQS 2

CQS 3

CQS 4

CQS 5

CQS 6

CQS 7

CQS 8

CQS 9

CQS 10

CQS 11

CQS 12

CQS 13

CQS 14

CQS 15

CQS 16

CQS 17

ALLE SONSTIGEN CQS

 

 

 

 

 

 

 

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0190

0200

0210

0220

0230

0240

0250

0260

0270

0280

0290

0300

0310

0320

0330

0340

0350

0360

0370

0380

0390

0400

0410

0420

0430

0440

0450

0460

0470

0480

0490

0500

0510

0520

0530

0540

0550

0560

0570

0580

0590

0600

0610

0620

0630

0640

0650

0660

0670

0680

0690

0700

0710

0720

0730

0740

0750

0760

0770

0780

0790

0800

0810

0820

0830

0840

0850

0860

0870

0880

0890

0900

0910

0920

0930

0010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

 

0020

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

STS-RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

VORRANGIGE POSITION BEI KMU-VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

ORIGINATOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

VERBRIEFUNGEN: BILANZWIRKSAME POSTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

VERBRIEFUNGEN: AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

VERBRIEFUNGEN: BILANZWIRKSAME POSTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0240

NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0250

DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0260

VERBRIEFUNGEN: AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0270

FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0280

DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0290

NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0300

DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0310

WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0320

SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0330

VERBRIEFUNGEN: BILANZWIRKSAME POSTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0340

FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0350

DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0360

NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0370

DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0380

VERBRIEFUNGEN: AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0390

FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0400

DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0410

NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0420

DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0430

WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0440

AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWANDTEN BONITÄTSSTUFEN: Kurzfristig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0450

CQS 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0460

CQS 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0470

CQS 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0480

ALLE SONSTIGEN CQS UND OHNE BONITÄTSBEURTEILUNG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0490

AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWANDTEN BONITÄTSSTUFEN: Langfristig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0500

CQS 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0510

CQS 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0520

CQS 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0530

CQS 4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0540

CQS 5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0550

CQS 6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0560

CQS 7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0570

CQS 8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0580

CQS 9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0590

CQS 10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0600

CQS 11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0610

CQS 12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0620

CQS 13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0630

CQS 14

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0640

CQS 15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0650

CQS 16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0660

CQS 17

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0670

ALLE SONSTIGEN CQS UND OHNE BONITÄTSBEURTEILUNG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 14.00 - DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC Details)

INTERNER CODE

KENNUNG DER VERBRIEFUNG

GRUPPENINTERNE, PRIVATE ODER ÖFFENTLICHE VERBRIEFUNG?

FUNKTION DES INSTITUTS:

(ORIGINATOR / SPONSOR / URSPRÜNGLICHER KREDITGEBER / ANLEGER)

KENNUNG DES ORIGINATORS

VERBRIEFUNGSART:

(TRADITIONELL / SYNTHETISCH / ABCP-PROGRAMM / ABCP-TRANSAKTION)

BILANZIERUNGS-METHODE: WERDEN VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN IN DER BILANZ BEHALTEN ODER AUS IHR ENTFERNT?

SOLVENZRECHTLICHE BEHANDLUNG: Unterliegen die Verbriefungspositionen Eigenmittelanforderungen?

ÜBERTRAGUNG EINES SIGNIFIKANTEN RISIKOS

VERBRIEFUNG ODER WIEDERVERBRIEFUNG?

STS- ODER NICHT-STS-VERBRIEFUNG?

FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTEL-BEHANDLUNG IN FRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNG?

SELBSTBEHALT

NICHT ABCP-PROGRAMME

VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN

VERBRIEFUNGSSTRUKTUR

ART DES SELBSTBEHALTS

% DES SELBSTBEHALTS AM BERICHTSSTICHTAG

EINHALTUNG DER SELBSTBEHALT-ANFORDERUNG?

ORIGINIERUNGS-DATUM

(JJJJ-MM-TT)

DATUM DER LETZTEN EMISSION

(JJJJ-MM-TT)

GESAMTSUMME DER VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN AM ORIGINIERUNGS-DATUM

GESAMT-BETRAG

ANTEIL DES INSTITUTS

(%)

TYP

PROZENTUALER ANTEIL DES IRB-ANSATZES AN DEN GENUTZTEN ANSÄTZEN

ANZAHL DER RISIKOPOSI-TIONEN

AUSGEFALLENE RISIKOPOSI-TIONEN W (%)

LAND

LGD (%)

EL%

UL%

RISIKOPOSITIONS-GEWICHTETER DURCHSCHNITT DER LAUFZEIT VON VERMÖGENS-WERTEN

(-) WERTBERICHTI-GUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN VOR VERBRIEFUNG (%) Kirb

PROZENTUALER ANTEIL DER MENGENGESCHÄFT-RISIKOPOSITIONEN IN IRB-POOLS

EIGENMITTELANFORDERUNGEN VOR VERBRIEFUNG (%) KSA

ZUSATZINFORMATIONEN

BILANZWIRKSAME POSTEN

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

LAUFZEIT

ZUSATZINFORMATIONEN

KREDITRISIKOANPASSUNGEN IM LAUFENDEN BERICHTSZEITRAUM

VORRANGIG

MEZZANINE

ERSTVERLUST

VORRANGIG

MEZZANINE

ERST-VERLUST

ERSTER VORHERSEHBARER KÜNDIGUNGS-TERMIN

IN DER TRANSAKTION ENTHALTENE KAUFOPTIONEN DES ORIGINATORS

GESETZLICH LETZTER FÄLLIGKEITSTERMIN

UNTERER TRANCHIERUNGSPUNKT DES VERÄUSSERTEN RISIKOS (%)

OBERER TRANCHIERUNGSPUNKT DES VERÄUSSERTEN RISIKOS (%)

VOM ORIGINIERENDEN INSTITUT ANGEGEBENER RISIKOTRANSFER (%)

BETRAG

UNTERER TRANCHIE-RUNGS-PUNKT (%)

BONITÄTS-STUFEN

BETRAG

ANZAHL DER TRANCHEN

BONITÄTSSTUFE DER NACHRAN-GIGSTEN TRANCHE

BETRAG

OBERER TRANCHIE-RUNGS-PUNKT (%)

BONITÄTS-STUFEN

0010

0020

0021

0110

0030

0040

0051

0060

0061

0070

0075

0446

0080

0090

0100

0120

0121

0130

0140

0150

0160

0171

0180

0181

0190

0201

0202

0203

0204

0210

0221

0222

0223

0225

0230

0231

0232

0240

0241

0242

0250

0251

0252

0260

0270

0280

0290

0291

0300

0302

0303

0304

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 14.01 - DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN NACH ANSATZ (Ansatz SEC Details)

Ansatz:

INTERNER CODE

KENNUNG DER VERBRIEFUNG

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

RISIKOPOSI-TIONSWERT

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER RISIKOPOSI-TIONSWERT

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT:

ZUSATZINFORMATIONEN

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN – HANDELSBUCH

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

ZUSATZINFORMATIONEN: AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

RISIKOGE-WICHTETER POSITIONS-BETRAG BEIM SEC-ERBA

RISIKOGE-WICHTETER POSITIONS-BETRAG BEIM SEC-SA-ANSATZ

CTP ODER NICHT-CTP?

NETTOPOSITIONEN

BILANZWIRKSAME POSTEN

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

DIREKTE KREDITSUBSTITUTE

IRS / CRS

LIQUIDITÄTS-FAZILITÄTEN

SONSTIGE

VORRANGIG

MEZZANINE

ERST-VERLUST

VORRANGIG

MEZZANINE

 

ERST-VERLUST

 

VOR ANWEN-DUNG DER OBER-GRENZE

(-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON RISIKOGEWICHTS-BEGRENZUNG

(-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON ALLGEMEINER BEGRENZUNG

NACH OBER-GRENZE

RISIKOGEWICHT SICHERUNGSGEBER / INSTRUMENT

RISIKOGEWICHT SICHERUNGSGEBER / INSTRUMENT

KAUF-POSITION

VERKAUFS-POSITION

0010

0020

0310

0320

0330

0340

0350

0351

0360

0361

0370

0380

0390

0400

0411

0420

0430

0431

0432

0440

0447

0448

0450

0460

0470

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 34.01 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: UMFANG DES DERIVATGESCHÄFTS (CCR 1)

 

MONAT 1

MONAT 2

MONAT 3

QUALITATIVE INFORMATIONEN

KAUFDERIVATE-POSITIONEN

VERKAUFS-DERIVATE-POSITIONEN

GESAMT-SUMME

KAUFDERIVATE-POSITIONEN

VERKAUFS-DERIVATE-POSITIONEN

GESAMT-SUMME

KAUFDERIVATE-POSITIONEN

VERKAUFS-DERIVATE-POSITIONEN

GESAMT-SUMME

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0010

Umfang des Derivatgeschäfts

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Bilanzielle und außerbilanzielle Derivatepositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

(-) Kreditderivate, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken des Anlagebuchs anerkannt sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Gesamtvermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Anteil an den Gesamtvermögenswerten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUSNAHMEREGELUNG GEMÄSS ARTIKEL 273A ABSATZ 4 CRR

0060

Sind die Bedingungen des Artikels 273a Absatz 4 CRR erfüllt, einschließlich der Erlaubnis der zuständigen Behörde?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Methode zur Berechnung der Risikopositionswerte auf konsolidierter Basis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 34.02 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH ANSATZ (CCR 2)

Risikopositionen

ANSATZ

ANZAHL DER GEGENPARTEIEN

ANZAHL DER GESCHÄFTE

NOTIONAL

BETRÄGE

POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

ERHALTENE NACHSCHUSS-ZAHLUNGEN S(VM)

GELEISTETE NACHSCHUSS-ZAHLUNGEN (VM)

UNABHÄNGIGER NETTO-SICHERHEITEN-BETRAG (NICA), ERHALTENE SICHERHEITEN

UNABHÄNGIGER NETTO-SICHERHEITEN-BETRAG (NICA), GESTELLTE SICHERHEITEN

WIEDER-BESCHAFFUNGS-KOSTEN (RC)

POTENZIELLER KÜNFTIGER RISIKOPOSI-TIONSWERT (PFE)

AKTUELLE RISIKOPOSITION

EEPE

ZUR BERECHNUNG DES AUFSICHTLICHEN RISIKOPOSI-TIONSWERTS VERWENDETER ALPHA-WERT

RISIKOPOSI-TIONSWERT VOR KREDITRISIKO-MINDERUNG (CRM)

RISIKO-POSITIONS-WERT NACH CRM

RISIKOPOSITIONSWERT

RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE

 

Positionen, bei denen nach dem CR-Standardansatz verfahren wird

Positionen, bei denen nach dem CR-IRB-Ansatz verfahren wird

 

Positionen, bei denen nach dem CR-Standardansatz verfahren wird

Positionen, bei denen nach dem CR-IRB-Ansatz verfahren wird

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0190

0200

0210

0220

0010

URSPRUNGSRISIKOMETHODE (FÜR DERIVATE)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1,4

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

VEREINFACHTER SA-CCR (FÜR DERIVATE)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1,4

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

SA-CCR (FÜR DERIVATE)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1,4

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

IMM (FÜR DERIVATE UND SFTs)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Netting-Sätze aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Netting-Sätze aus Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Aus produktübergreifenden vertraglichen Netting-Sätzen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

EINFACHE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN (FÜR SFTS)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN (FÜR SFTS)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

VAR FÜR SFTS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

davon: SWWR-Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Geschäfte mit Nachschusszahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Geschäfte ohne Nachschusszahlungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 34.03 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: CCR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH STANDARDANSÄTZEN VERFAHREN WIRD: SA-CCR oder VEREINFACHTER SA-CCR (CCR 3)

CCR-Ansatz

RISIKOKATEGORIEN

WÄHRUNG

ZWEITE WÄHRUNG IM PAAR

ANZAHL DER GESCHÄFTE

NOMINAL BETRÄGE

POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

AUFSCHLAG

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0010

GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

 

 

0020

davon: 2 Risikokategorien zugeordnet

 

 

 

 

 

 

 

0030

davon: 3 Risikokategorien zugeordnet

 

 

 

 

 

 

 

0040

davon: Mehr als 3 Risikokategorien zugeordnet

 

 

 

 

 

 

 

0050

ZINSÄNDERUNGSRISIKO

 

 

 

 

 

 

 

0060

davon: Ausschließlich der Kategorie Zinsänderungsrisiko zugeordnet

 

 

 

 

 

 

 

0070

davon: Größte Währung

 

 

 

 

 

 

 

0080

davon: Zweitgrößte Währung

 

 

 

 

 

 

 

0090

davon: Drittgrößte Währung

 

 

 

 

 

 

 

0100

davon: Viertgrößte Währung

 

 

 

 

 

 

 

0110

davon: Fünftgrößte Währung

 

 

 

 

 

 

 

0120

FREMDWÄHRUNGSRISIKO

 

 

 

 

 

 

 

0130

davon: Ausschließlich der Kategorie Fremdwährungsrisiko zugeordnet

 

 

 

 

 

 

 

0140

davon: Größtes Währungspaar

 

 

 

 

 

 

 

0150

davon: Zweitgrößtes Währungspaar

 

 

 

 

 

 

 

0160

davon: Drittgrößtes Währungspaar

 

 

 

 

 

 

 

0170

davon: Viertgrößtes Währungspaar

 

 

 

 

 

 

 

0180

davon: Fünftgrößtes Währungspaar

 

 

 

 

 

 

 

0190

KREDITRISIKO

 

 

 

 

 

 

 

0200

davon: Ausschließlich der Kategorie Kreditrisiko zugeordnet

 

 

 

 

 

 

 

0210

Einzeladressen-Geschäfte

 

 

 

 

 

 

 

0220

Mehrfachadressen-Geschäfte

 

 

 

 

 

 

 

0230

AKTIENRISIKO

 

 

 

 

 

 

 

0240

davon: Ausschließlich der Kategorie Aktienrisiko zugeordnet

 

 

 

 

 

 

 

0250

Einzeladressen-Geschäfte

 

 

 

 

 

 

 

0260

Mehrfachadressen-Geschäfte

 

 

 

 

 

 

 

0270

WARENPOSITIONSRISIKO

 

 

 

 

 

 

 

0280

davon: Ausschließlich der Kategorie Warenpositionsrisiko zugeordnet

 

 

 

 

 

 

 

0290

Energie

 

 

 

 

 

 

 

0300

Metalle

 

 

 

 

 

 

 

0310

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

 

 

 

 

 

 

 

0320

Klimatische Bedingungen

 

 

 

 

 

 

 

0330

Sonstige Waren

 

 

 

 

 

 

 

0340

SONSTIGE RISIKEN

 

 

 

 

 

 

 



C 34.04 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: CCR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH DER URSPRUNGSRISIKOMETHODE (OEM) VERFAHREN WIRD (CCR 4)

RISIKOKATEGORIEN

ANZAHL DER GESCHÄFTE

NOMINAL BETRÄGE

POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

POTENZIELLE KÜNFTIGE RISIKOPOSITION (PFE)

0010

0020

0030

0040

0050

0010

GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

0020

ZINSÄNDERUNGSRISIKO

 

 

 

 

 

0030

FREMDWÄHRUNGSRISIKO

 

 

 

 

 

0040

KREDITRISIKO

 

 

 

 

 

0050

AKTIENRISIKO

 

 

 

 

 

0060

WARENPOSITIONSRISIKO

 

 

 

 

 

0070

davon: Strom

 

 

 

 

 



C 34.05 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: CCR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH DER AUF EINEM INTERNEN MODELL BERUHENDEN METHODE (IMM) VERFAHREN WIRD (CR 5)

INSTRUMENTE

MIT NACHSCHUSSZAHLUNGEN

OHNE NACHSCHUSSZAHLUNGEN

RISIKOPOSITIONSWERT

ANZAHL DER GESCHÄFTE

NOMINAL BETRÄGE

POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

AKTUELLER WIEDERBE-SCHAFFUNGS-WERT

EEPE

EEPE unter Stress-bedingungen

RISIKO-POSITIONS-WERT

ANZAHL DER GESCHÄFTE

NOMINAL BETRÄGE

POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

AKTUELLE RISIKOPOSITION

EEPE

EEPE unter Stressbedingungen

RISIKOPOSITIONSWERT

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0010

GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

davon: SWWR-Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Netting-Sätze, bei denen nach dem CR-Standardansatz verfahren wird

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Netting-Sätze, bei denen nach dem CR-IRB-Ansatz verfahren wird

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

OTC-DERIVATE

ZINSSÄTZE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

FREMDWÄHRUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

KREDIT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

BETEILIGUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

ROHSTOFFE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

SONSTIGE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

BÖRSENGEHANDELTE DERIVATE

ZINSSÄTZE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

FREMDWÄHRUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

KREDIT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

BETEILIGUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

ROHSTOFFE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

SONSTIGE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

WERTPAPIER-FINANZIERUNGS-GESCHÄFTE

ZUGRUNDELIEGENDE ANLEIHE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

ZUGRUNDELIEGENDE BETEILIGUNG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

SONSTIGE BASISWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

PRODUKTÜBERGREIFENDE VERTRAGLICHE NETTING-SÄTZE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 34.06 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: ZWANZIG BEDEUTENDSTE GEGENPARTEIEN (CCR 6)

NAME

CODE

ART DES CODES

NATIONALER CODE

SEKTOR DER GEGENPARTEI

ART DER GEGENPARTEI

SITZ DER GEGENPARTEI

ANZAHL DER GESCHÄFTE

NOMINAL BETRÄGE

POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

RISIKOPOSI-TIONSWERT NACH CRM

RISIKOPOSI-TIONSWERT

RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE

0010

0020

0030

0035

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 34.07 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: IRB-ANSATZ – CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOPOSITIONSKLASSE UND PD-SKALA (CCR 7)

Risikopositionsklasse nach IRB

Eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren:

PD-SKALA

Risikopositions-wert

Nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche Ausfallwahr-scheinlichkeit (PD) (%)

Anzahl der Schuldner

Risikopositions-gewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) (%)

Risikopositions-gewichtete durchschnittliche Laufzeit (Jahre)

Risikogewichtete Positionsbeträge

Dichte der risikogewichteten Positionsbeträge

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0010

0,00 bis < 0,15

 

 

 

 

 

 

 

0020

0,00 bis < 0,10

 

 

 

 

 

 

 

0030

0,10 bis < 0,15

 

 

 

 

 

 

 

0040

0,15 bis < 0,25

 

 

 

 

 

 

 

0050

0,25 bis < 0,50

 

 

 

 

 

 

 

0060

0,50 bis < 0,75

 

 

 

 

 

 

 

0070

0,75 bis < 2,50

 

 

 

 

 

 

 

0080

0,75 bis < 1,75

 

 

 

 

 

 

 

0090

1,75 bis < 2,5

 

 

 

 

 

 

 

0100

2,50 bis < 10,00

 

 

 

 

 

 

 

0110

2,50 bis < 5,00

 

 

 

 

 

 

 

0120

5,00 bis < 10,00

 

 

 

 

 

 

 

0130

10,00 bis < 100,00

 

 

 

 

 

 

 

0140

10,00 bis < 20,00

 

 

 

 

 

 

 

0150

20,00 bis < 30,00

 

 

 

 

 

 

 

0160

30,00 bis < 100,00

 

 

 

 

 

 

 

0170

100,00 (Ausfall)

 

 

 

 

 

 

 

0180

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 



C 34.08 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: ZUSAMMENSETZUNG DER SICHERHEITEN FÜR CCR-RISIKOPOSITIONEN (CCR 8)

Art der Sicherheit(en)

Sicherheit(en) für Derivatgeschäfte

Sicherheit(en) für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

Beizulegender Zeitwert der empfangenen Sicherheiten

Beizulegender Zeitwert der gestellten Sicherheiten

Beizulegender Zeitwert der empfangenen Sicherheiten

Beizulegender Zeitwert der gestellten Sicherheiten

Getrennt

Nicht getrennt

Getrennt

Nicht getrennt

Getrennt

Nicht getrennt

Getrennt

Nicht getrennt

Ersteinschuss

Nachschuss

Ersteinschuss

Nachschuss

Ersteinschuss

Nachschuss

Ersteinschuss

Nachschuss

Ersteinschuss

Nachschuss

Ersteinschuss

Nachschuss

SFT-Sicherheit

Ersteinschuss

Nachschuss

Ersteinschuss

Nachschuss

SFT-Sicherheit

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0010

Bar – Landeswährung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Bar – andere Währungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Inländische Staatsanleihen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Andere Staatsanleihen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Schuldtitel öffentlicher Anleger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Unternehmensanleihen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Dividendenwerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Sonstige Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 34.09 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: RISIKOPOSITIONEN IN KREDITDERIVATEN (CCR 9)

Produkttyp

NOMINAL BETRÄGE

BEIZULEGENDER ZEITWERT

ERWORBENE BESICHERUNG

VERÄUSSERTE BESICHERUNG

ERWORBENE BESICHERUNG

VERÄUSSERTE BESICHERUNG

0010

0020

0030

0040

0010

Einzeladressen-Kreditausfallswaps

 

 

 

 

0020

Indexierte Kreditausfallswaps

 

 

 

 

0030

Total Return-Swaps

 

 

 

 

0040

Kreditoptionen

 

 

 

 

0050

Sonstige Kreditderivate

 

 

 

 

0060

Gesamt

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

0070

Positiver beizulegender Zeitwert (Aktiva)

 

 

 

 

0080

Negativer beizulegender Zeitwert (Verbindlichkeiten)

 

 

 

 



C 34.10 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER ZGP (CCR 10)

 

RISIKOPOSITIONSWERT

RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE

0010

0020

0010

Risikopositionen gegenüber qualifizierten ZGP (insgesamt)

 

 

0020

Risikopositionen aus Geschäften bei qualifizierten ZGP (ohne Ersteinschusszahlungen und Beiträge zum Ausfallfonds) davon:

 

 

0030

i)  OTC-Derivate

 

 

0040

ii)  Börsengehandelte Derivate

 

 

0050

iii)  SFTs

 

 

0060

iv)  Netting-Sätze mit genehmigtem produktübergreifendem Netting

 

 

0070

Getrennte Ersteinschüsse

 

 

0080

Nicht getrennte Ersteinschüsse

 

 

0090

Vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds

 

 

0100

Nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds

 

 

0110

Risikopositionen gegenüber Gegenparteien, die keine qualifizierte ZGP sind (insgesamt)

 

 

0120

Risikopositionen aus Geschäften bei Gegenparteien, die keine qualifizierte ZGP sind, (ohne Ersteinschusszahlungen und Beiträge zum Ausfallfonds) davon:

 

 

0130

i)  OTC-Derivate

 

 

0140

ii)  Börsengehandelte Derivate

 

 

0150

iii)  SFTs

 

 

0160

iv)  Netting-Sätze mit genehmigtem produktübergreifendem Netting

 

 

0170

Getrennte Ersteinschüsse

 

 

0180

Nicht getrennte Ersteinschüsse

 

 

0190

Vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds

 

 

0200

Nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds

 

 



C 34.11 GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO: FLUSSRECHNUNGEN FÜR RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE VON CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH DER IMM (CCR 11)

 

RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE

VIERTELJÄHRLICHE STRÖME

JÄHRLICHE STRÖME

0010

0020

0010

Risikogewichtete Positionsbeträge am Ende der vorangegangenen Berichtsperiode

 

 

0020

Umfang der Vermögenswerte

 

 

0030

Bonitätsstufe der Gegenparteien

 

 

0040

Aktualisierungen des Models (nur IMM)

 

 

0050

Methodik und Regulierung (nur IMM)

 

 

0060

Erwerb und Veräußerung

 

 

0070

Wechselkursschwankungen

 

 

0080

Sonstige

 

 

0090

Risikogewichtete Positionsbeträge am Ende der aktuellen Berichtsperiode

 

 



C 16.00 - OPERATIONELLES RISIKO (OPR)

BANKTÄTIGKEITEN

MASSGEBLICHER INDIKATOR

DARLEHEN UND KREDITE (BEI ANWENDUNG DES ASA)

EIGENMITTEL

ANFORDERUNG

Gesamtbetrag der Risikoposition operationelles Risiko

GEGEBENENFALLS AUSZUWEISENDE ZUSATZINFORMATIONEN NACH AMA

JAHR-3

JAHR-2

LETZTES JAHR

JAHR-3

JAHR-2

LETZTES JAHR

DAVON:

AUF EINEN ALLOKATIONS-MECHANISMUS ZURÜCKZUFÜHREN

EIGENMITTELANFORDERUNG VOR ENTLASTUNGSEFFEKTEN AUFGRUND VON ERWARTETEN VERLUSTEN, DIVERSIFIZIERUNG UND RISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN

(-) HERABSETZUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND DES IN DER GESCHÄFTSPRAXIS ERFASSTEN ERWARTETEN VERLUSTS

(-) HERABSETZUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON DIVERSIFIZIERUNGEN

(-) HERABSETZUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON TECHNIKEN ZUR RISIKOMINDERUNG (VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SONSTIGE RISIKOÜBERTRAGUNGSMECHANISMEN)

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0O71

0080

0090

0100

0110

0120

0010

1.  DEM BASISINDIKATORANSATZ (BIA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA2

 

 

 

 

 

0020

2.  DEM STANDARDANSATZ (SA) BZW. DEM ALTERNATIVEN STANDARDANSATZ (ASA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA2

 

 

 

 

 

 

DEM SA UNTERLIEGEND:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

UNTERNEHMENSFINANZIERUNG/ -BERATUNG (CF)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

HANDEL (TRADING AND SALES) (TS)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

WERTPAPIERPROVISIONSGESCHÄFT (RBr)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

FIRMENKUNDENGESCHÄFT (CB)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

PRIVATKUNDENGESCHÄFT (RB)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

ZAHLUNGSVERKEHR UND VERRECHNUNG (PS)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

DEPOT UND TREUHANDGESCHÄFTE (AS)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

VERMÖGENSVERWALTUNG (AM)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DEM ASA UNTERLIEGEND:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

FIRMENKUNDENGESCHÄFT (CB)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

PRIVATKUNDENGESCHÄFT (RB)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

3.  FORTGESCHRITTENEN MESSANSÄTZEN UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN — AMA

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA2

 

 

 

 

 



C 17.01 - OPERATIONELLES RISIKO: VERLUSTE UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND EREIGNISKATEGORIEN (OPR DETAILS 1)

ZUORDNUNG VON VERLUSTEN ZU GESCHÄFTSFELDERN

EREIGNISKATEGORIEN

EREIGNIS-KATEGORIEN INSGESAMT

ZUSATZINFORMATION: BEI DER DATENSAMMLUNG ANGEWANDTE BAGATELLGRENZE

INTERNER BETRUG

EXTERNER BETRUG

BESCHÄFTIGUNGSPRAXIS UND ARBEITSPLATZ-SICHERHEIT

KUNDEN, PRODUKTE UND GESCHÄFTS-GEPFLOGENHEITEN

SACHSCHÄDEN

GESCHÄFTSUNTERBRECHUNG UND SYSTEMAUSFÄLLE

AUSFÜHRUNG, LIEFERUNG UND PROZESS-MANAGEMENT

NIEDRIGSTE/R

HÖCHSTE/R

Zeilen

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0010

UNTERNEHMENS-FINANZIERUNG/ -BERATUNG [CF]

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

HANDEL (TRADING AND SALES) [TS]

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

WERTPAPIER-PROVISIONS-GESCHÄFT [RBr]

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0240

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0250

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0260

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0270

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0280

Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0310

FIRMENKUNDEN-GESCHÄFT [CB]

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0320

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0330

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0340

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0350

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0360

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0370

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0380

Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0410

PRIVATKUNDEN-GESCHÄFT [RB]

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0420

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0430

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0440

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0450

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0460

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0470

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0480

Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0510

ZAHLUNGS-VERKEHR UND VERRECHNUNG [PS]

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0520

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0530

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0540

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0550

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0560

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0570

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0580

Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0610

DEPOT-UND TREUHAND-GESCHÄFTE [AS]

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0620

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0630

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0640

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0650

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0660

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0670

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0680

Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0710

VERMÖGENS-VERWALTUNG [AM]

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0720

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0730

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0740

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0750

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0760

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0770

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0780

Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810

UNTERNEHMENS-POSTEN [CI]

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0830

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0840

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0850

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0860

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0870

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0880

Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0910

GESCHÄFTS-FELDER INSGESAMT

Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse). Davon:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0911

Verluste ≥ 10 000 und < 20 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0912

Verluste ≥ 20 000 und < 100 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0913

Verluste ≥ 100 000 und < 1 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0914

Verluste ≥ 1 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0920

Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse). Davon:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0921

Verluste ≥ 10 000 und < 20 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0922

Verluste ≥ 20 000 und < 100 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0923

 

Verluste ≥ 100 000 und < 1 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0924

Verluste ≥ 1 000 000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0930

Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung. Davon:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0935

davon: Anzahl der Ereignisse mit positiver Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0936

davon: Anzahl der Ereignisse mit negativer Verlustanpassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0940

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0945

davon: Beträge positiver Verlustanpassungen (+)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0946

davon: Beträge negativer Verlustanpassungen (-)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0950

 

Größter Einzelverlust

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0960

Summe der fünf größten Verluste

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0970

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0980

Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 17.02 - OPERATIONELLES RISIKO: GROSSE VERLUSTEREIGNISSE (OPR DETAILS 2)

 

ID des Ereignisses

Erfassungs-zeitpunkt

Eintritts-zeitpunkt

Erkennungs-zeitpunkt

Ereignis-kategorie

Brutto-verluste

Bruttoverluste abzüglich direkter Rückflüsse

BRUTTOVERLUSTE NACH GESCHÄFTSFELDERN

Name des Rechtsträgers

Code

Art des Codes

Geschäfts-bereich

Beschreibung

Unternehmens-finanzierung/ -beratung [CF]

Handel (Trading and Sales) [TS]

Wertpapier-provisions-geschäft [RBr]

Firmenkunden-geschäft [CB]

Privat-kunden-geschäft [RB]

Zahlungs-verkehr und Verrechnung [PS]

Depot-und Treuhand-geschäfte [AS]

Vermögens-verwaltung [AM]

Unternehmens-posten [CI]

Zeilen

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0185

0190

0200

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 18.00 - MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL (MKR SA TDI)

Währung:

 

POSITIONEN

EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN

GESAMTRISIKO-BETRAG

ALLE POSITIONEN

NETTOPOSITIONEN

EINER KAPITAL-ANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

KAUFPOSITION

VERKAUFSPOSITION

KAUFPOSITION

VERKAUFSPOSITION

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0010

BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL IM HANDELSBUCH

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA2

0011

Allgemeines Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0012

Derivate

 

 

 

 

 

 

 

0013

Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

0020

Laufzeitbezogener Ansatz

 

 

 

 

 

 

 

0030

Bereich 1

 

 

 

 

 

 

 

0040

0 ≤ 1 Monat

 

 

 

 

 

 

 

0050

> 1 ≤ 3 Monate

 

 

 

 

 

 

 

0060

> 3 ≤ 6 Monate

 

 

 

 

 

 

 

0070

> 6 ≤ 12 Monate

 

 

 

 

 

 

 

0080

Bereich 2

 

 

 

 

 

 

 

0090

> 1 ≤ 2 (1,9 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0100

> 2 ≤ 3 (> 1,9 ≤ 2,8 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0110

> 3 ≤ 4 (> 2,8 ≤ 3,6 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0120

Bereich 3

 

 

 

 

 

 

 

0130

> 4 ≤ 5 (> 3,6 ≤ 4,3 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0140

> 5 ≤ 7 (> 4,3 ≤ 5,7 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0150

> 7 ≤ 10 (> 5,7 ≤ 7,3 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0160

> 10 ≤ 15 (> 7,3 ≤ 9,3 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0170

> 15 ≤ 20 (> 9,3 ≤ 10,6 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0180

> 20 (> 10,6 ≤ 12,0 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0190

(> 12,0 ≤ 20,0 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0200

(> 20 für Kupons von weniger als 3 %) Jahre

 

 

 

 

 

 

 

0210

Durationsbezogener Ansatz

 

 

 

 

 

 

 

0220

Bereich 1

 

 

 

 

 

 

 

0230

Bereich 2

 

 

 

 

 

 

 

0240

Bereich 3

 

 

 

 

 

 

 

0250

Spezifisches Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0251

Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen

 

 

 

 

 

 

 

0260

Schuldverschreibungen nach der ersten Kategorie in Tabelle 1

 

 

 

 

 

 

 

0270

Schuldverschreibungen nach der zweiten Kategorie in Tabelle 1

 

 

 

 

 

 

 

0280

Mit einer Restlaufzeit ≤ 6 Monate

 

 

 

 

 

 

 

0290

Mit einer Restlaufzeit > 6 Monate und ≤ 24 Monate

 

 

 

 

 

 

 

0300

Mit einer Restlaufzeit > 24 Monate

 

 

 

 

 

 

 

0310

Schuldverschreibungen nach der dritten Kategorie in Tabelle 1

 

 

 

 

 

 

 

0320

Schuldverschreibungen nach der vierten Kategorie in Tabelle 1

 

 

 

 

 

 

 

0321

n-ter-Ausfall-Kreditderivate mit Bonitätsbeurteilung

 

 

 

 

 

 

 

0325

Eigenmittelanforderung für Verbriefungspositionen

 

 

 

 

 

 

 

0330

Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio

 

 

 

 

 

 

 

0350

Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken)

 

 

 

 

 

 

 

0360

Vereinfachte Methode

 

 

 

 

 

 

 

0370

Delta-Plus-Ansatz - Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0380

Delta-Plus-Ansatz - Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0385

Delta-Plus-Ansatz - nicht kontinuierliche Optionen und Optionsscheine

 

 

 

 

 

 

 

0390

Szenario-Matrixansatz

 

 

 

 

 

 

 



C 19.00 - MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC)

 

ALLE POSITIONEN

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN

NETTOPOSITIONEN

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(KAUF)POSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(VERKAUFS)POSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH ANSÄTZEN

GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN KAPITEL 2 DER VERORDNUNG (EU) 2017/2402

VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE

NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE / EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN INSGESAMT

KAUF-POSITION

VERKAUFS-POSITION

(-) KAUF-POSITION

(-) VERKAUFS-POSITION

KAUF-POSITION

VERKAUFS-POSITION

[0 - 10 %]

[10 - 12 %]

[12 - 20 %]

[20 - 40 %]

[40 - 100 %]

[100 - 150 %]

[150 - 200 %]

[200 - 225 %]

[225 - 250 %]

[250 - 300 %]

[300 - 350 %]

[350 - 425 %]

[425 - 500 %]

[500 - 650 %]

[650 - 750 %]

[750 - 850 %]

[850 - 1 250  %]

1 250 %

[0 - 10 %]

[10 - 12 %]

[12 - 20 %]

[20 - 40 %]

[40 - 100 %]

[100 - 150 %]

[150 - 200 %]

[200 - 225 %]

[225 - 250 %]

[250 - 300 %]

[300 - 350 %]

[350 - 425 %]

[425 - 500 %]

[500 - 650 %]

[650 - 750 %]

[750 - 850 %]

[850 - 1 250  %]

1 250 %

SEC-IRBA

SEC-SA

SEC-ERBA

INTERNER BEMESSUNGS-ANSATZ

SONSTIGE (RW = 1 250  %)

GEWICHTETE NETTOKAUF-POSITIONEN

GEWICHTETE NETTOVERKAUFS-POSITIONEN

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0061

0062

0063

0064

0065

0066

0071

0072

0073

0074

0075

0076

0077

0078

0079

0081

0082

0083

0085

0086

0087

0088

0089

0091

0092

0093

0094

0095

0096

0097

0098

0099

0101

0102

0103

0104

0402

0403

0404

0405

0406

0530

0540

0570

0601

0010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit MKR SA TDI {325:060}

0020

Davon: WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

ORIGINATOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0041

DAVON: FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0071

DAVON: FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0101

DAVON: FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

WIEDERVERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 20.00 - MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO IM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO (MKR SA CTP)

 

ALLE POSITIONEN

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN

NETTOPOSITIONEN

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(KAUF)POSITION NACH RISIKOGEWICHTEN

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTO(VERKAUFS)POSITION NACH RISIKOGEWICHTEN

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH ANSÄTZEN

VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE

NACH OBERGRENZE

EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN INSGESAMT

KAUF-POSITION

VERKAUFS-POSITION

(-) KAUF-POSITION

(-) VERKAUFS-POSITION

KAUF-POSITION

VERKAUFS-POSITION

[0 - 10 %]

[10 - 12 %]

[12 - 20 %]

[20 - 40 %]

[40 - 100 %]

[100 - 250 %]

[250 - 350 %]

[350 - 425 %]

[425 - 650 %]

[650 - 1 250  %]

1 250  %

[0 - 10 %]

[10 - 12 %]

[12 - 20 %]

[20 - 40 %]

[40 - 100 %]

[100 - 250 %]

[250 - 350 %]

[350 - 425 %]

[425 - 650 %]

[650 - 1 250  %]

1 250  %

SEC-IRBA

SEC-SA

SEC-ERBA

INTERNER BEMESSUNGS-ANSATZ

SONSTIGE (RW = 1 250  %)

GEWICHTETE NETTOKAUF-POSITIONEN

GEWICHTETE NETTOVERKAUFS-POSITIONEN

GEWICHTETE NETTOKAUF-POSITIONEN

GEWICHTETE NETTOVERKAUFS-POSITIONEN

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0071

0072

0073

0074

0075

0076

0077

0078

0079

0081

0082

0086

0087

0088

0089

0091

0092

0093

0094

0095

0096

0097

0402

0403

0404

0405

0406

0410

0420

0430

0440

0450

0010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit MKR SA TDI {330:060}

 

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

ORIGINATOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

SONSTIGE CTP-POSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

SONSTIGE CTP-POSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

VERBRIEFUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

SONSTIGE CTP-POSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

SONSTIGE CTP-POSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 21.00 - MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU)

Nationaler Markt:

 

POSITIONEN

EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN

GESAMT-RISIKO-BETRAG

ALLE POSITIONEN

NETTOPOSITIONEN

EINER KAPITAL-ANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

KAUFPOSITION

VERKAUFSPOSITION

KAUFPOSITION

VERKAUFSPOSITION

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0010

IM HANDELSBUCH GEHALTENE AKTIENINSTRUMENTE

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

0020

Allgemeines Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0021

Derivate

 

 

 

 

 

 

 

0022

Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

0030

Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die ein bestimmter Ansatz gilt

 

 

 

 

 

 

 

0040

Sonstige Aktieninstrumente außer breit gestreuten börsengehandelten Aktienindex-Terminkontrakten

 

 

 

 

 

 

 

0050

Spezifisches Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0090

Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken)

 

 

 

 

 

 

 

0100

Vereinfachte Methode

 

 

 

 

 

 

 

0110

Delta-Plus-Ansatz - Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0120

Delta-Plus-Ansatz - Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0125

Delta-Plus-Ansatz - nicht kontinuierliche Optionen und Optionsscheine

 

 

 

 

 

 

 

0130

Szenario-Matrixansatz

 

 

 

 

 

 

 



C 22.00 - MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX)

 

ALLE POSITIONEN

NETTOPOSITIONEN

EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (Einschließlich Umverteilung nicht ausgeglichener Positionen in Nicht-Berichtswährungen, für die eine besondere Behandlung für ausgeglichene Positionen gilt)

EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN

GESAMTRISIKO-BETRAG

KAUFPOSITION

VERKAUFS-POSITION

KAUFPOSITION

VERKAUFS-POSITION

KAUFPOSITION

VERKAUFS-POSITION

AUSGEGLICHEN

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0010

POSITIONEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

0020

Eng verbundene Währungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0025

davon: Berichtswährung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Alle sonstigen Währungen (unter Einschluss von OGA, die als unterschiedliche Währungen behandelt werden)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Gold

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Vereinfachte Methode

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Delta-Plus-Ansatz - Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Delta-Plus-Ansatz - Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0085

Delta-Plus-Ansatz - nicht kontinuierliche Optionen und Optionsscheine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Szenario-Matrixansatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTEN POSITIONEN (EINSCHLIESSLICH DER BERICHTSWÄHRUNG) NACH RISIKOPOSITIONSARTEN

0100

Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten außer außerbilanziellen Posten und Derivaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Außerbilanzielle Posten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Derivate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusatzinformationen: WÄHRUNGSPOSITIONEN

0130

EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Lek

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Argentinischer Peso

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Australischer Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Brasilianischer Real

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

Bulgarischer Lev

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

Kanadischer Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

Tschechische Krone

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

Dänische Krone

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

Ägyptisches Pfund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

Pfund Sterling

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0240

Forint

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0250

Yen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0270

Litauische Litas

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0280

Dinar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0290

Mexikanischer Peso

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0300

Zloty

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0310

Rumänischer Leu

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0320

Russischer Rubel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0330

Serbischer Dinar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0340

Schwedische Krone

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0350

Schweizer Franken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0360

Türkische Lira

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0370

Hryvnia

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0380

US-Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0390

Isländische Krone

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0400

Norwegische Krone

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0410

Hongkong-Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0420

Neuer Taiwan-Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0430

Neuseeland-Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0440

Singapur-Dollar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0450

Südkoreanischer Won

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0460

Renminbi Yuan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0470

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0480

Kuna

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 23.00 - MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM)

 

ALLE POSITIONEN

NETTOPOSITIONEN

EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN

GESAMTRISIKO-BETRAG

KAUFPOSITION

VERKAUFS-POSITION

KAUFPOSITION

VERKAUFS-POSITION

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0010

WARENPOSITIONEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

0020

Edelmetalle (ausgenommen Gold)

 

 

 

 

 

 

 

0030

Nichtedelmetalle

 

 

 

 

 

 

 

0040

Agrarerzeugnisse (Weichwaren)

 

 

 

 

 

 

 

0050

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

0060

Davon Energieprodukte (Öl, Gas)

 

 

 

 

 

 

 

0070

Laufzeitbandverfahren

 

 

 

 

 

 

 

0080

Erweitertes Laufzeitbandverfahren

 

 

 

 

 

 

 

0090

Vereinfachtes Verfahren: Alle Positionen

 

 

 

 

 

 

 

0100

Zusatzanforderungen für Optionen (ohne Delta-Faktor-Risiken)

 

 

 

 

 

 

 

0110

Vereinfachte Methode

 

 

 

 

 

 

 

0120

Delta-Plus-Ansatz - Zusatzanforderungen für das Gamma-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0130

Delta-Plus-Ansatz - Zusatzanforderungen für das Vega-Risiko

 

 

 

 

 

 

 

0135

Delta-Plus-Ansatz - nicht kontinuierliche Optionen und Optionsscheine

 

 

 

 

 

 

 

0140

Szenario-Matrixansatz

 

 

 

 

 

 

 



C 24.00 - INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM)

 

RISIKOPOTENZIAL (VaR)

RISIKOPOTENZIAL UNTER STRESSBEDINGUNGEN (SVaR)

KAPITALANFORDERUNG FÜR DAS ZUSÄTZLICHE AUSFALL- UND MIGRATIONSRISIKO

KAPITALANFORDERUNG FÜR ALLE PREISRISIKEN BEI CTP

EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN

GESAMTRISIKO-BETRAG

Zahl der Überschreitungen während der vorausgegangenen 250 Geschäftstage

VaR Multiplikationsfaktor (mc)

SVaR Multiplikationsfaktor (ms)

ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE - GEWICHTETE NETTOKAUFPOSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE

ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE - GEWICHTETE NETTOVERKAUFS-POSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE

MULTIPLIKATIONSFAKTOR (mc) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (VaRavg)

VORTAGESWERT DES RISIKOPOTENZIALS (VaRt-1)

MULTIPLIKATIONS-FAKTOR (ms) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg)

LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL (SVaRt-1)

DURCHSCHNITTSWERT DIESER MASSZAHL IN DEN VORAUS-GEGANGENEN 12 WOCHEN

LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL

UNTERGRENZE

DURCHSCHNITTS-WERT DIESER MASSZAHL IN DEN VORAUS-GEGANGENEN 12 WOCHEN

LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0010

POSITIONEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit CA

 

 

 

 

 

 

Zusatzinformationen: AUFSCHLÜSSELUNG DES MARKTRISIKOS

0020

Börsengehandelte Schuldtitel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

TDI - Allgemeines Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

TDI - Spezifisches Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Aktieninstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Aktieninstrumente - Allgemeines Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Aktieninstrumente - Spezifisches Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Fremdwährungsrisiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Warenpositionsrisiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Gesamtbetrag für das allgemeine Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Gesamtbetrag für das spezifische Risiko

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 25.00 - RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)

 

RISIKOPOSITIONSWERT

RISIKOPOTENZIAL (VaR)

RISIKOPOTENZIAL UNTER STRESSBEDINGUNGEN (SVaR)

EIGENMITTEL-ANFORDERUNGEN

GESAMTRISIKO-BETRAG

ZUSATZINFORMATIONEN

NENNBETRÄGE DER ABSICHERUNGEN GEGEN CVA-RISIKEN

 

davon: OTC-Derivate

davon: WERTPAPIER-FINANZIERUNGS-GESCHÄFTE (SFT)

MULTIPLIKATIONSFAKTOR (mc) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (VaRavg)

VORTAGESWERT DES RISIKO-POTENZIALS (VaRt-1)

MULTIPLIKATIONSFAKTOR (ms) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg)

LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL (SVaRt-1)

Anzahl der Gegenparteien

davon: zur Berechnung des Kreditspreads wurde ein Näherungswert verwendet

EINGEGANGENE CVA

EINZEL-ADRESSEN-KREDIT-AUSFALLSWAP

INDEX-KREDIT-AUSFALL-SWAPS

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0010

CVA-Risiko insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit {CA2;r640;c010}

 

 

 

 

 

0020

Nach der fortgeschrittenen Methode

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit {CA2;r650;c010}

 

 

 

 

 

0030

Nach der Standardmethode

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit {CA2;r660;c010}

 

 

 

 

 

0040

Auf OEM-Grundlage

 

 

 

 

 

 

 

 

Verknüpfung mit {CA2;r670;c010}

 

 

 

 

 



C 32.01 - VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN (PRUVAL 1)

 

ZEITWERT-BILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

 

WEGEN TEILWEISER AUSWIRKUNGEN AUF DAS HARTE KERNKAPITAL AUSGENOMMENE ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

IN DER MELDESCHWELLE NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BERÜCKSICHTIGTE ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

 

DAVON: HANDELSBUCH

KONGRUENZ

BILANZIERUNG VON SICHERUNGS-GESCHÄFTEN

AUFSICHTLICHE KORREKTURPOSTEN

SONSTIGE

ANMERKUNGEN ZU SONSTIGE

HANDELSBUCH DAVON:

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0010

1

GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

1,1

GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

1.1.1

ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

1.1.2

ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

1.1.3

NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ZU BEWERTEN SIND

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

1.1.4

ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

1.1.5

FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS BEWERTET WERDEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

1.1.6

NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT DERIVATIVE, ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

1.1.7

NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT DERIVATIVE, ERFOLGSNEUTRAL IM EIGENKAPITAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

1.1.8

SONSTIGE NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE NICHT DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

1.1.9

DERIVATE - BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

1.1.10

ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

1.1.11

BETEILIGUNGEN AN TOCHTER-, GEMEINSCHAFTS- UND ASSOZIIERTEN UNTERNEHMEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

1.1.12

(-) SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERMÖGENSWERTE, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

1,2

GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

1.2.1

ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

1.2.2

ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

1.2.3

ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

1.2.4

DERIVATE - BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

1.2.5

ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

1.2.6

SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERBINDLICHKEITEN, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 32.02 - VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ (PRUVAL 2)

 

KATEGORIESPEZIFISCHE AVAS

GESAMT-AVA

AUFWÄRTS-UNSICHERHEIT

ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

QTD-

EINNAHMEN

IPV-

DIFFERENZ

ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

ERSTANSATZ-GUV

ERLÄUTERUNG

MARKTPREIS-UNSICHERHEIT

 

GLATTSTELLUNGS-KOSTEN

 

MODELLRISIKO

 

KONZENTRIERTE POSITIONEN

KÜNFTIGE VERWALTUNGS-KOSTEN

VORZEITIGE VERTRAGS-BEENDIGUNG

OPERATIONELLES RISIKO

ZEITWERT-BILANZIERTE VERMÖGENS-WERTE

ZEITWERT-BILANZIERTE VERBINDLICH-KEITEN

MARKTPREIS-UNSICHERHEIT

GLATTSTELLUNGS-KOSTEN

MODELL-RISIKO

KONZENTRIERTE

POSITIONEN

NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS

INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGS-KOSTEN

KÜNFTIGE VERWALTUNGS-KOSTEN

VORZEITIGE VERTRAGS-BEENDIGUNG

OPERATIONELLES RISIKO

DAVON: NACH DEM EXPERTEN-KONZEPT BERECHNET

DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET

DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0190

0200

0210

0220

0230

0240

0250

0260

0270

0010

1

KERNKONZEPT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

 

DAVON: HANDELSBUCH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

1,1

PORTFOLIOS GEMÄSS DEN ARTIKELN 9 BIS 17 - KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT NACH DIVERSIFIZIERUNG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

1.1.1

KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT VOR DIVERSIFIZIERUNG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

1.1.1*

DAVON: AVA FÜR NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

1.1.1**

DAVON: AVA FÜR INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

1.1.1***

DAVON: GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2016/101 MIT NULL BEWERTETE AVA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

1.1.1****

DAVON: GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 2 UND 3 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2016/101 MIT NULL BEWERTETE AVA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

1.1.1.1

ZINSSÄTZE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

1.1.1.2

FREMDWÄHRUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

1.1.1.3

KREDIT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

1.1.1.4

AKTIENINSTRUMENTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

1.1.1.5

WARENPOSITIONEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

1.1.2

(-) DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

1.1.2.1

(-) NACH METHODE 1 BERECHNETE DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

1.1.2.2

(-) NACH METHODE 2 BERECHNETE DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

1.1.2.2*

ZUSATZINFORMATION: AVAS VOR DIVERSIFIZIERUNG, DIE DURCH DIE DIVERSIFIZIERUNG NACH METHODE 2 UM MEHR ALS 90 % GESENKT WERDEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

1,2

PORTFOLIOS NACH DEM AUSWEICHKONZEPT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

1.2.1

100 % DER NICHT REALISIERTEN GEWINNE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

1.2.2

10 % DES NOMINALWERTS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

1.2.3

25 % DES WERTS SEIT ABSCHLUSS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 32.03 - VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR DAS MODELLRISIKO (PRUVAL 3)

RANG

MODELL

RISIKOKATEGORIE

PRODUKT

BEOBACHTBARKEIT

AVA FÜR DAS MODELL-RISIKO

 

 

NACH METHODE 2 BERECHNETE AGGREGIERTE AVA

ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

DIFFERENZ IM VERFAHREN DER UNABHÄNGIGEN PREISÜBERPRÜFUNG (IPV-DIFFERENZ) (ERGEBNISPRÜFUNG)

IPV-ABDECKUNG (ERGEBNIS-PRÜFUNG)

ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

ERSTANSATZ-GUV

DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT

DAVON: AGGREGIERT NACH METHODE 2

ZEITWERT-BILANZIERTE VERMÖGENS-WERTE

ZEITWERT-BILANZIERTE VERBINDLICH-KEITEN

MODELL-RISIKO

VORZEITIGE VERTRAGS-BEENDIGUNG

0005

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 32.04 - VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR DAS MODELLRISIKO (PRUVAL 4)

RANG

RISIKOKATEGORIE

PRODUKT

BASISWERT

UMFANG DER ZUGRUNDELIEGENDEN KONZENTRIERTEN POSITION

GRÖSSEN-EINHEIT

MARKTWERT

VORSICHTIGE AUSSTIEGS-PERIODE

AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITION

BERICHTIGUNG DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS FÜR KONZENTRIERTE POSITIONEN

IPV-DIFFERENZ

0005

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 33.00 - RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN NACH LAND DER GEGENPARTEI (GOV)

Land:

 

Direkte Risikopositionen

Zusatzinformation: verkaufte Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten

Risiko-positions-wert

Risikogewichteter Positionsbetrag

Bilanzwirksame Risikopositionen

Kumulierte Wertminderung

 

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

 

 

Derivate

Außerbilanzielle Risikopositionen

Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte

Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte (abzüglich der Verkaufspositionen)

Nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte nach Bilanzierungsportfolio

Verkaufspositionen

 

 

 

 

Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert

Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert

Nominalbetrag

Rückstellungen

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert - Buchwert

Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert - Buchwert

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte

Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

Davon: als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend eingestufte Verkaufspositionen aus Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften

davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

davon: aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

Buchwert

Nominalbetrag

Buchwert

Nominalbetrag

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0190

0200

0210

0220

0230

0240

0250

0260

0270

0280

0290

0300

0010

Gesamtsumme der Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RISIKO, REGULIERUNGSANSATZ UND RISIKOPOSITIONSKLASSEN:

0020

Dem Kreditrisikorahmen unterliegende Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Standardansatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Zentralstaaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Öffentliche Stellen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Internationale Organisationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0075

Sonstige dem Standardansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

IRB-Ansatz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Zentralstaaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Zentralstaaten]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Institute]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Öffentliche Stellen [Zentralstaaten]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Öffentliche Stellen [Institute]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Internationale Organisationen [Zentralstaaten]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0155

Sonstige dem IRB-Ansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Risikopositionen unter dem Marktrisikorahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH RESTLAUFZEIT:

0170

[ 0 - 3M [

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

[ 3M - 1J [

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

[ 1J - 2J [

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

[ 2J - 3J [

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

[3J - 5J [

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

[5J - 10J [

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

[10J und mehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 35.01 - VERLUSTDECKUNG NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN (NPE): BERECHNUNG DER ABZÜGE FÜR NOTLEIDENDE RISIKOPOSITIONEN (NPE LC1)

 

Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit

Gesamt

<= 1 Jahr

> 1 Jahr

<= 2 Jahre

> 2 Jahre

<= 3 Jahre

> 3 Jahre

<= 4 Jahre

> 4 Jahre

<= 5 Jahre

> 5 Jahre

<= 6 Jahre

> 6 Jahre

<= 7 Jahre

> 7 Jahre

<= 8 Jahre

> 8 Jahre

<= 9 Jahre

> 9 Jahre

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0010

Maßgeblicher Betrag der unzureichenden Deckung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

MINDESTDECKUNGSANFORDERUNG

0020

Mindestdeckungsanforderung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Besicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Risikopositionswert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Besicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VERFÜGBARER DECKUNGSGRAD

0080

Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge insgesamt (gedeckelt)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge insgesamt (nicht gedeckelt)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Spezifische Kreditrisikoanpassungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Zusätzliche Bewertungsanpassungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Sonstige Verringerungen der Eigenmittel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

IRB-Fehlbetrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem vom Schuldner geschuldeten Betrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Beträge, die von dem Institut seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend abgeschrieben wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 35.02 - VERLUSTDECKUNG NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN (NPE): MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN, AUSGENOMMEN GESTUNDETE RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 47C ABSATZ 6 CRR FALLEN (NPE LC2)

 

Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit

Gesamt

<= 1 Jahr

> 1 Jahr

<= 2 Jahre

> 2 Jahre

<= 3 Jahre

> 3 Jahre

<= 4 Jahre

> 4 Jahre

<= 5 Jahre

> 5 Jahre

<= 6 Jahre

> 6 Jahre

<= 7 Jahre

> 7 Jahre

<= 8 Jahre

> 8 Jahre

<= 9 Jahre

> 9 Jahre

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0010

MINDESTDECKUNGSANFORDERUNG INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Von einer offiziellen Exportkreditagentur garantierter oder versicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

RISIKOPOSITIONSWERT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Faktor

 

 

0,35

1

1

1

1

1

1

1

 

0080

Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Faktor

 

 

 

0,25

0,35

0,55

0,7

0,8

0,85

1

 

0090

Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Faktor

 

 

 

0,25

0,35

0,55

0,8

1

1

1

 

0100

Von einer offiziellen Exportkreditagentur garantierter oder versicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Faktor

 

 

 

 

 

 

 

1

1

1

 



C 35.03 - VERLUSTDECKUNG NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN (NPE): MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER GESTUNDETER RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 47C ABSATZ 6 CRR FALLEN (NPE LC3)

 

Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit

GESAMTSUMME

<= 1 Jahr

> 1 Jahr

<= 2 Jahre

> 2 Jahre

<= 3 Jahre

> 3 Jahre

<= 4 Jahre

> 4 Jahre

<= 5 Jahre

> 5 Jahre

<= 6 Jahre

> 6 Jahre

<= 7 Jahre

> 7 Jahre

<= 8 Jahre

> 8 Jahre

<= 9 Jahre

> 9 Jahre

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0010

MINDESTDECKUNGSANFORDERUNG INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

RISIKOPOSITIONSWERT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

Erste Stundungsmaßnahme im Zeitraum zwischen 1 Jahr und 2 Jahren nach Einstufung als notleidend (> 1 Jahr; <= 2 Jahre)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Faktor

 

0

0

1

1

1

1

1

1

1

 

0070

Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist

Aufschlüsselung nach Zeitpunkt der Gewährung der ersten Stundungsmaßnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

> 2 und <= 3 Jahre nach Einstufung als NPE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Faktor

 

 

0

0

0,35

0,55

0,7

0,8

0,85

1

 

0090

> 3 und <= 4 Jahre nach Einstufung als NPE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Faktor

 

 

 

0,25

0,25

0,55

0,7

0,8

0,85

1

 

0100

> 4 und <= 5 Jahre nach Einstufung als NPE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Faktor

 

 

 

 

0,35

0,35

0,7

0,8

0,85

1

 

0110

> 5 und <= 6 Jahre nach Einstufung als NPE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Faktor

 

 

 

 

 

0,55

0,55

0,8

0,85

1

 

0120

Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht

Aufschlüsselung nach Zeitpunkt der Gewährung der ersten Stundungsmaßnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

> 2 und <= 3 Jahre nach Einstufung als NPE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Faktor

 

 

0

0

0,35

0,55

0,8

1

1

1

 

0140

> 3 und <= 4 Jahre nach Einstufung als NPE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Faktor

 

 

 

0,25

0,25

0,55

0,8

1

1

1

 

0150

> 4 und <= 5 Jahre nach Einstufung als NPE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Faktor

 

 

 

 

0,35

0,35

0,8

1

1

1

 

0160

> 5 und <= 6 Jahre nach Einstufung als NPE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Faktor

 

 

 

 

 

0,55

0,55

1

1

1

 




ANHANG II

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN MELDUNGEN ÜBER EIGENMITTEL UND EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Inhaltsverzeichnis

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.

AUFBAU UND KONVENTIONEN

1.1.

AUFBAU

1.2.

NUMMERIERUNGSKONVENTION

1.3.

VORZEICHENKONVENTION

1.4.

ABKÜRZUNGEN

TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN

1.

ANGEMESSENHEIT DER EIGENKAPITALAUSSTATTUNG („CA“)

1.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

1.2.

C 01.00 — EIGENMITTEL (CA1)

1.2.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

1.3.

C 02.00 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2)

1.3.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

1.4.

C 03.00 — KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3)

1.4.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

1.5.

C 04.00 — ZUSATZINFORMATIONEN (CA4)

1.5.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

1.6.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND UNTER BESTANDSSCHUTZ STEHENDE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5)

1.6.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

1.6.2.

C 05.01 — ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (CA5.1)

1.6.2.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

1.6.3.

C 05.02 — BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5.2)

1.6.3.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

2.

GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN (GS)

2.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

2.2.

DETAILLIERTE ANGABEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE

2.3.

ANGABEN ZU DEN BEITRÄGEN, DEN DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE LEISTEN

2.4.

C 06.01 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN — SUMME (SUMME GS)

2.5.

C 06.02 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN (GS)

3.

MELDEBÖGEN ZUM KREDITRISIKO

3.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

3.1.1.

MELDUNG VON KREDITRISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN MIT SUBSTITUTIONSEFFEKT

3.1.2.

MELDUNG DES GEGENPARTEIAUSFALLRISIKOS

3.2.

C 07.00 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA)

3.2.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

3.2.2.

GELTUNGSUMFANG DES MELDEBOGENS ZUM KREDITRISIKO CR SA

3.2.3.

ZUWEISUNG DER RISIKOPOSITIONEN ZU RISIKOPOSITIONSKLASSEN NACH DEM STANDARDANSATZ

3.2.4.

KLARSTELLUNGEN ZUM GELTUNGSUMFANG EINIGER BESONDERER, IN ARTIKEL 112 CRR GENANNTER RISIKOPOSITIONSKLASSEN

3.2.4.1.

RISIKOPOSITIONSKLASSE „INSTITUTE“

3.2.4.2.

RISIKOPOSITIONSKLASSE „GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN“

3.2.4.3.

RISIKOPOSITIONSKLASSE „ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN“

3.2.5.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

3.3.

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ FÜR EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR IRB)

3.3.1.

GELTUNGSUMFANG DES MELDEBOGENS CR IRB

3.3.2.

AUFSCHLÜSSELUNG DES MELDEBOGENS CR IRB

3.3.3.

C 08.01 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR IRB 1)

3.3.3.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

3.3.4.

C 08.02 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: AUFSCHLÜSSELUNG NACH RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS VON SCHULDNERN (CR IRB 2)

3.3.1.

C 08.03 — KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (AUFSCHLÜSSELUNG NACH PD-BANDBREITE (CR IRB 3))

3.3.1.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

3.3.1.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

3.3.2.

C 08.04 — KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (RWEA-FLUSSRECHNUNGEN (CR IRB 4))

3.3.2.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

3.3.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

3.3.3.

C 08.05 — KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (PD-RÜCKVERGLEICHE (CR IRB 5))

3.3.3.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

3.3.3.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

3.3.4.

C 08.05.1 — KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: PD-RÜCKVERGLEICHE (CR IRB 5B)

3.3.4.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

3.3.5.

C 08.06 — KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (ZUORDNUNG VON SPEZIALFINANZIERUNGEN (CR IRB 6))

3.3.5.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

3.3.5.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

3.3.6.

C 08.07 — KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (ANWENDUNGSBEREICH VON IRB- UND SA-ANSÄTZEN (CR IRB 7))

3.3.6.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

3.3.6.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

3.4.

KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: ANGABEN MIT GEOGRAFISCHER AUFGLIEDERUNG

3.4.1.

C 09.01 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: SA-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 1)

3.4.1.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

3.4.2.

TABELLE 09.02 — GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: IRB-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 2)

3.4.2.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

3.4.3.

C 09.04 — AUFSCHLÜSSELUNG DER FÜR DIE BERECHNUNG DES ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS NACH LÄNDERN UND DER QUOTE DES INSTITUTSSPEZIFISCHEN ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS WESENTLICHEN KREDITRISIKOPOSITIONEN (CCB)

3.4.3.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

3.4.3.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

3.5.

C 10.01 UND C 10.02 — BETEILIGUNGSPOSITIONEN NACH DEM AUF INTERNEN RATINGS BERUHENDEN ANSATZ (CR EQU IRB 1 UND CR EQU IRB 2)

3.5.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

3.5.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN (GILT SOWOHL FÜR CR EQU IRB 1 ALS AUCH FÜR CR EQU IRB 2)

3.6.

C 11.00 — ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT)

3.6.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

3.6.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

3.7.

C 13.01 — KREDITRISIKO — VERBRIEFUNGEN (CR SEC)

3.7.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

3.7.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

3.8.

DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS)

3.8.1.

GELTUNGSUMFANG DES MELDEBOGENS SEC DETAILS

3.8.2.

AUFSCHLÜSSELUNG DES MELDEBOGENS SEC DETAILS

3.8.3.

C 14.00 — DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS)

3.8.4.

C 14.01 — DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS 2)

3.9.

GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO

3.9.1.

UMFANG DER MELDEBÖGEN ZUM GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO

3.9.2.

C 34.01 — UMFANG DES DERIVATGESCHÄFTS

3.9.2.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

3.9.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

3.9.3.

C 34.02 — CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH ANSATZ

3.9.3.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

3.9.3.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

3.9.4.

C 34.03 — CCR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH STANDARDANSÄTZEN (SA-CCR UND VEREINFACHTER SA-CCR) VERFAHREN WIRD

3.9.4.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

3.9.4.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

3.9.5.

C 34.04 — CCR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH DER URSPRUNGSRISIKOMETHODE (OEM) VERFAHREN WIRD

3.9.5.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

3.9.6.

C 34.05 — CCR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH DER AUF EINEM INTERNEN MODELL BERUHENDEN METHODE (IMM) VERFAHREN WIRD

3.9.6.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

3.9.7.

C 34.06 — DIE ZWANZIG BEDEUTENDSTEN GEGENPARTEIEN

3.9.7.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

3.9.7.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

3.9.8.

C 34.07 — IRB-ANSATZ — CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOPOSITIONSKLASSE UND PD-SKALA

3.9.8.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

3.9.8.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

3.9.9.

C 34.08 — ZUSAMMENSETZUNG DER SICHERHEITEN FÜR CCR-RISIKOPOSITIONEN

3.9.9.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

3.9.9.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

3.9.10.

C 34.09 — RISIKOPOSITIONEN IN KREDITDERIVATEN

3.9.10.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

3.9.11.

C 34.10 — RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER ZENTRALEN GEGENPARTEIEN

3.9.11.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

3.9.11.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

3.9.12.

C 34.11 — FLUSSRECHNUNGEN FÜR RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE (RWEA) VON CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH DER IMM

3.9.12.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

3.9.12.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

4.

MELDEBÖGEN ZUM OPERATIONELLEN RISIKO

4.1.

C 16.00 — OPERATIONELLES RISIKO (OPR)

4.1.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

4.1.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

4.2.

OPERATIONELLES RISIKO: DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN VERLUSTEN DES LETZTEN JAHRES (OPR DETAILS)

4.2.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

4.2.2.

C 17.01: VERLUSTE AUFGRUND VON OPERATIONELLEN RISIKEN UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND VERLUSTEREIGNISKATEGORIEN (OPR DETAILS 1)

4.2.2.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

4.2.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

4.2.3.

C 17.02: OPERATIONELLES RISIKO: DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN GRÖSSTEN VERLUSTEREIGNISSEN DES LETZTEN JAHRES (OPR DETAILS 2)

4.2.3.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

4.2.3.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

5.

MELDEBÖGEN ZUM MARKTRISIKO

5.1.

C 18.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL (MKR SA TDI)

5.1.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

5.1.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

5.2.

C 19.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC)

5.2.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

5.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

5.3.

C 20.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO BEI DEM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO ZUGEWIESENEN POSITIONEN (MKR SA CTP))

5.3.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

5.3.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

5.4.

C 21.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU)

5.4.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

5.4.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

5.5.

C 22.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX)

5.5.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

5.5.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

5.6.

C 23.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM)

5.6.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

5.6.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

5.7.

C 24.00 — INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM)

5.7.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

5.7.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

5.8.

C 25.00 — RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)

5.8.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

6.

VORSICHTIGE BEWERTUNG (PRUVAL)

6.1.

C 32.01 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN (PRUVAL 1)

6.1.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

6.1.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

6.2.

C 32.02 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ (PRUVAL 2)

6.2.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

6.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

6.3.

C 32.03 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR DAS MODELLRISIKO (PRUVAL 3)

6.3.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

6.3.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

6.4.

C 32.04 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITIONEN (PRUVAL 4)

6.4.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

6.4.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

7.

C 33.00 — RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN (GOV)

7.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

7.2.

UMFANG DES MELDEBOGENS „RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN“

7.3.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

8.

VERLUSTDECKUNG BEI NOTLEIDENDEN RISIKOPOSITIONEN (NPE LC)

8.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

8.2.

C 35.01 — BERECHNUNG DER ABZÜGE FÜR NOTLEIDENDE RISIKOPOSITIONEN (NPE LC1)

8.2.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

8.3.

C 35.02 — MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN, AUSGENOMMEN GESTUNDETE RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 47C ABSATZ 6 CRR FALLEN (NPE LC2)

8.3.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

8.4.

C 35.03 — MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER GESTUNDETER RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 47C ABSATZ 6 CRR FALLEN (NPE LC3)

8.4.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.   AUFBAU UND KONVENTIONEN

1.1.   AUFBAU

1. Insgesamt erstreckt sich der Melderahmen auf sechs Themenkomplexe:

a) 

angemessene Eigenkapitalausstattung, Übersicht über die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel, Gesamtrisikobetrag, vorsichtige Bewertung, Verlustdeckung für notleidende Risikopositionen („NPE“);

b) 

Solvabilität der Gruppe, Übersicht über die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen durch sämtliche in den Konsolidierungskreis des berichtenden Unternehmens aufgenommene einzelne Unternehmen;

c) 

Kreditrisiko (unter Einschluss des Gegenparteiausfallrisikos, des Verwässerungsrisikos und des Abwicklungsrisikos);

d) 

Marktrisiko (unter Einschluss des Positionsrisikos für das Handelsbuch, des Fremdwährungsrisikos, des Warenpositionsrisikos und des CVA-Risikos);

e) 

operationelles Risiko;

f) 

Risikopositionen gegenüber Staaten.

2. Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil der Durchführungsverordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenblöcken, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln.

3. Die Institute müssen nur die für sie relevanten Meldebögen einreichen. Hierbei ist der zur Feststellung der Eigenmittelanforderung verwendete Ansatz ausschlaggebend.

1.2.   NUMMERIERUNGSKONVENTION

4. In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 5 bis 8 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.

5. In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}.

6. Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile; Spalte}.

7. Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen; Zeile}

8. Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen* verwendet.

1.3.   VORZEICHENKONVENTION

9. Jeder Betrag, um den die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen erhöht werden, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negativer Wert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

1.4.   ABKÜRZUNGEN

10. Für die Zwecke dieses Anhangs steht „CRR“ für die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ), „CRD“ für die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ), „AD“ für die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ), „BAD“ für die Richtlinie 86/635/EWG des Rates ( 8 ) und „BRRD“ für die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ).

TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN

1.   ANGEMESSENHEIT DER EIGENKAPITALAUSSTATTUNG („CA“)

1.1.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

11. Die CA-Meldebögen enthalten Angaben zu den Zählern für Säule I (Eigenmittel, Kernkapital, hartes Kernkapital), dem Nenner (Eigenmittelanforderung) und zur Anwendung der Übergangsbestimmungen von CRR und CRD. Sie bestehen aus fünf Meldebögen:

a) 

Der Meldebogen CA1 enthält den Eigenmittelbetrag des Instituts, aufgeschlüsselt nach den Positionen, die zum Erreichen dieses Betrags notwendig sind. Der errechnete Eigenmittelbetrag schließt die insgesamt aus der Anwendung der CRR- und CRD-Übergangsbestimmungen entstehenden Auswirkungen für die einzelnen Kapitalarten ein.

b) 

Im Meldebogen CA2 werden die Gesamtrisikobeträge gemäß Definition in Artikel 92 Absatz 3 CRR zusammengefasst.

c) 

Der Meldebogen CA3 enthält die Quoten, für die in der CRR Mindesthöhen festgelegt werden, Säule-2-Kennziffern sowie andere, damit zusammenhängende Daten.

d) 

Im Meldebogen CA4 finden sich Zusatzinformationen, die u. a. für die Berechnung der in CA1 enthaltenen Positionen erforderlich sind, sowie Angaben zu den Kapitalpuffern gemäß CRD.

e) 

Der Meldebogen CA5 enthält die Daten, die zur Berechnung der Auswirkungen der Anwendung der CRR-Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittel benötigt werden. Der Bogen CA5 wird nach dem Auslaufen dieser Übergangsbestimmungen nicht mehr weiterbestehen.

12. Die Meldebögen sind von allen meldenden Unternehmen zu verwenden. Der jeweils befolgte Rechnungslegungsrahmen ist dabei unerheblich, obgleich einige Positionen im Zähler speziell auf Bewertungsgrundsätze für IAS/IFRS anwendende Unternehmen zugeschnitten sind. Im Allgemeinen sind die Angaben im Nenner mit den Endergebnissen verknüpft, die in den entsprechenden Meldebögen zur Berechnung des Gesamtrisikopositionsbetrags gemeldet werden.

13. Die Eigenmittel insgesamt setzen sich aus verschiedenen Kapitalarten zusammen: dem Kernkapital (T1), d. h. der Summe aus hartem Kernkapital (CET1) und zusätzlichem Kernkapital (AT1) sowie dem Ergänzungskapital (T2).

14. Die Anwendung der Übergangsbestimmungen von CRR und CRD wird in den Meldebögen wie folgt behandelt:

a) 

In den Posten des Meldebogens CA1 werden im Allgemeinen keine Übergangsbestimmungen berücksichtigt (Bruttobeträge). Dies bedeutet, dass — mit Ausnahme der Positionen zur Zusammenfassung der Auswirkungen der Übergangsbestimmungen — die Zahlen in den CA1-Posten gemäß den endgültigen Vorschriften berechnet werden (d. h. so, als ob die Übergangsbestimmungen nicht bestünden). Für jede Kapitalart (d. h. das harte Kernkapital, das zusätzliche Kernkapital und das Ergänzungskapital) gibt es drei unterschiedliche Posten, in die sämtliche, auf die Übergangsbestimmungen zurückzuführende Anpassungen aufgenommen werden.

b) 

Übergangsbestimmungen können sich auch auf den AT1- und den T2-Shortfall (d. h. die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j bzw. Artikel 56 Buchstabe e CRR geregelten, von den Positionen des zusätzlichen Kernkapitals bzw. Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital bzw. Ergänzungskapital überschreiten) auswirken. Folglich können Posten, die diese Fehlbeträge enthalten, indirekt die Folgen dieser Übergangsbestimmungen widerspiegeln.

c) 

Der Meldebogen CA5 dient ausschließlich zur Meldung der Folgen, die sich aus der Anwendung der CRR-Übergangsbestimmungen ergeben.

15. Die Anforderungen der Säule II werden innerhalb der Union unter Umständen unterschiedlich behandelt (Artikel 104a Absatz 1 CRD muss in nationales Recht umgesetzt werden). In die nach der CRR vorgeschriebenen Meldungen über die Solvabilität ist nur aufzunehmen, welche Folgen die Anforderungen der Säule II auf den Solvabilitätskoeffizienten oder die Zielquote haben.

a) 

Die Meldebögen CA1, CA2 bzw. CA5 enthalten nur Daten zu den Fragestellungen der Säule I.

b) 

Der Meldebogen CA3 betrifft die Auswirkungen zusätzlicher Anforderungen nach Säule II auf den Solvabilitätskoeffizienten auf aggregierter Basis. Hier geht es vor allem um die Zielquoten selbst. Es besteht keine weitere Verknüpfung zu den Meldebögen CA1, CA2 oder CA5.

c) 

Im Meldebogen CA4 ist eine Zelle enthalten, in der es um die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit der Säule II geht. Diese Zelle ist nicht über Validierungsregeln mit den Eigenkapitalkoeffizienten des Meldebogens CA3 verknüpft und spiegelt Artikel 104a Absatz 1 CRD wider, der zusätzliche Eigenmittelanforderungen ausdrücklich als eine Möglichkeit für Entscheidungen im Rahmen von Säule II nennt.

1.2.   C 01.00 — EIGENMITTEL (CA1)

1.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

1. Eigenmittel

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 CRR

Die Eigenmittel eines Instituts ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.

0015

1.1. Kernkapital (T1)

Artikel 25 CRR

Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.

0020

1.1.1. Hartes Kernkapital (CET1)

Artikel 50 CRR

0030

1.1.1.1. Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 27 bis 30, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 CRR

0040

1.1.1.1.1. Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 CRR

Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 CRR) sind einzubeziehen.

Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 CRR erfüllt sind.

0045

1.1.1.1.1* Davon: Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente

Artikel 31 CRR

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind in das harte Kernkapital einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 CRR erfüllt sind.

0050

1.1.1.1.2* Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben b, l und m CRR

Die unter diesen Buchstaben genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

0060

1.1.1.1.3. Agio

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 124 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b CRR

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit „Voll eingezahlte Kapitalinstrumente“ verbundenen Teil.

0070

1.1.1.1.4. (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 CRR

Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 CRR vorgesehenen Ausnahmen.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

Die Posten 1.1.1.1.4 bis 1.1.1.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.1.1.5. gemeldet.

0080

1.1.1.1.4.1. (-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 CRR

In Position 1.1.1.1 enthaltene, im Besitz von Instituten der konsolidierten Gruppe befindliche Instrumente des harten Kernkapitals.

Der auszuweisende Betrag muss die im Handelsbuch befindlichen Positionen einschließen. Gemäß Artikel 42 Buchstabe a CRR werden diese auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnet.

0090

1.1.1.1.4.2. (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 CRR

0091

1.1.1.1.4.3. (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 CRR

0092

1.1.1.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 CRR

Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f CRR sind „eigene Instrumente des harten Kernkapitals, die das Institut aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung tatsächlich oder möglicherweise zu kaufen verpflichtet ist“, abzuziehen.

0130

1.1.1.2. Einbehaltene Gewinne

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 26 Absatz 2 CRR

Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.

0140

1.1.1.2.1. Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c CRR

In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 CRR werden einbehaltene Gewinne als „die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste“ definiert.

0150

1.1.1.2.2. Anrechenbarer Gewinn oder Verlust

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a CRR

Nach Artikel 26 Absatz 2 CRR dürfen Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind.

Andererseits sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a CRR Verluste vom harten Kernkapital abzuziehen.

0160

1.1.1.2.2.1. Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste

Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a CRR

Anzugeben ist der in der Periodenertragsrechnung ausgewiesene Gewinn oder Verlust.

0170

1.1.1.2.2.2. (-) Teil des nicht anrechenbaren Zwischengewinns oder Gewinns zum Jahresende

Artikel 26 Absatz 2 CRR

Diese Zeile muss leer bleiben, wenn das Institut für den Vergleichszeitraum Verluste gemeldet hat, denn Verluste sind vollständig vom harten Kernkapital abzuziehen.

Meldet das Institut Gewinne, ist der Teil des Gewinns anzugeben, der laut Artikel 26 Absatz 2 CRR nicht anrechenbar ist (d. h. ungeprüfte Gewinne und vorhersehbare Abgaben oder Dividenden).

Hier ist zu beachten, dass bei Vorliegen von Gewinnen der abzuziehende Betrag mindestens den Zwischendividenden entsprechen muss.

0180

1.1.1.3. Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 100 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d CRR

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung und vor der Anwendung von Abzugs- und Korrekturposten anzugeben. Der auszuweisende Betrag ist gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission (1) zu bestimmen.

0200

1.1.1.4. Sonstige Rücklagen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e CRR

In der CRR werden sonstige Rücklagen als „Rücklagen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard offengelegt werden müssen, ausschließlich aller Beträge, die bereits im kumulierten sonstigen Ergebnis oder in den einbehaltenen Gewinnen ausgewiesen sind“ definiert.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben.

0210

1.1.1.5. Fonds für allgemeine Bankrisiken

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 112 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f CRR

Fonds für allgemeine Bankrisiken werden in Artikel 38 BAD als „Beträge, die das Kreditinstitut zur Deckung solcher Risiken einzusetzen beschließt, wenn dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist“ definiert.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben.

0220

1.1.1.6. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering)

Artikel 483 Absätze 1 bis 3 und Artikel 484 bis 487 CRR

Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des harten Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen.

0230

1.1.1.7. Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 120 und Artikel 84 CRR

Summe aller Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden.

0240

1.1.1.8. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen

Artikel 479 und 480 CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Minderheitsbeteiligungen vorzunehmende Anpassungen. Diese Position wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen.

0250

1.1.1.9. Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

Artikel 32 bis 35 CRR

0260

1.1.1.9.1. (-) Anstieg des Eigenkapitals aufgrund verbriefter Aktiva

Artikel 32 Absatz 1 CRR

Der anzugebende Betrag ist der Anstieg des Eigenkapitals des Instituts, der sich nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus verbrieften Aktiva ergibt.

Diese Position beinhaltet beispielsweise künftige Margenerträge, die einen Veräußerungsgewinn für das Institut darstellen, oder soweit es sich um Originatoren handelt, die Nettoerträge aus der Kapitalisierung künftiger Erträge aus verbrieften Aktiva, die eine Bonitätsverbesserung für Verbriefungspositionen bieten.

0270

1.1.1.9.2. Rücklagen aufgrund von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cash Flow Hedge)

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a CRR

Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn die Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme zu einem Verlust führen (d. h. wenn sie das bilanzielle Eigenkapital senken), und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt.

Der Betrag wird abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt zu erwartenden steuerlichen Belastung ausgewiesen.

0280

1.1.1.9.3. Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b CRR

Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen der eigenen Bonität ein Verlust entsteht (d. h. wenn durch die Veränderung das bilanzielle Eigenkapital sinkt) und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt.

Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen.

0285

1.1.1.9.4. Gewinne und Verluste aus zeitwertbilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 33 Absatz 2 CRR

Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Es ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen des eigenen Kreditrisikos ein Verlust entstanden ist, und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt.

Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen.

0290

1.1.1.9.5. (-) Wertberichtigungen aufgrund der Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung

Artikel 34 und 105 CRR

Anpassungen am beizulegenden Zeitwert der im Handels- oder Anlagebuch enthaltenen Positionen, die aufgrund der in Artikel 105 CRR festgelegten, strengeren Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung erforderlich sind.

0300

1.1.1.10. (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 CRR

0310

1.1.1.10.1. (-) Als immaterieller Vermögenswert bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b CRR

Der Begriff Geschäfts- oder Firmenwert hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der hier auszuweisende Betrag muss mit dem in der Bilanz angesetzten Betrag identisch sein.

0320

1.1.1.10.2. (-) In den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert

Artikel 37 Buchstabe b und Artikel 43 CRR

0330

1.1.1.10.3. Mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verbundene latente Steuerschulden

Artikel 37 Buchstabe a CRR

Der Betrag latenter Steuerschulden, die gelöscht würden, wenn der Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert oder nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus der Bilanz ausgebucht würde.

0335

1.1.1.10.4. Bilanzielle Neubewertung des sich aus der Konsolidierung von Tochterunternehmen ergebenden Geschäfts- oder Firmenwerts der Tochterunternehmen, der Dritten zuzurechnen ist

Artikel 37 Buchstabe c CRR

Betrag der bilanziellen Neubewertung des sich aus der Konsolidierung von Tochterunternehmen ergebenden Geschäfts- oder Firmenwerts der Tochterunternehmen, der anderen Personen als den in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen zuzurechnen ist.

0340

1.1.1.11. (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstaben a und c CRR

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.

0350

1.1.1.11.1. (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b CRR

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.

Der hier auszuweisende Betrag muss dem in der Bilanz für immaterielle Vermögenswerte ohne Geschäfts- oder Firmenwert angesetzten Betrag entsprechen.

0360

1.1.1.11.2. Mit sonstigen immateriellen Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden

Artikel 37 Buchstabe a CRR

Der Betrag latenter Steuerschulden, die gelöscht würden, wenn die immateriellen Vermögenswerte ohne Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert oder nach dem jeweils anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus der Bilanz ausgebucht würden.

0365

1.1.1.11.3. Bilanzielle Neubewertung der sich aus der Konsolidierung von Tochterunternehmen ergebenden sonstigen immateriellen Vermögenswerte der Tochterunternehmen, die Dritten zuzurechnen sind

Artikel 37 Buchstabe c CRR

Betrag der bilanziellen Neubewertung der sich aus der Konsolidierung von Tochterunternehmen ergebenden sonstigen immateriellen Vermögenswerte (außer dem Geschäfts- oder Firmenwert) der Tochterunternehmen, der anderen Personen als den in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen zuzurechnen ist.

0370

1.1.1.12. (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 CRR

0380

1.1.1.13. (-) IRB-Fehlbetrag (IRB Shortfall) aus Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 40, 158 und 159 CRR

Der auszuweisende Betrag wird nicht durch eine Erhöhung des Betrags der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche oder durch andere zusätzliche Steuereffekte verringert, die eintreten könnten, wenn Wertberichtigungen auf den Betrag der erwarteten Verlustbeträge ansteigen (Artikel 40 CRR).

0390

1.1.1.14. (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 41 CRR

0400

1.1.1.14.1. (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e CRR

Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage sind definiert als „Vermögenswerte aus einem Pensionsfonds oder einem Altersversorgungsplan mit Leistungszusage nach Abzug der Verbindlichkeiten dieses Fonds bzw. Plans“.

Der hier auszuweisende Betrag entspricht dem in der Bilanz angesetzten Betrag (sofern er getrennt angesetzt wird).

0410

1.1.1.14.2. Mit den Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage verbundene latente Steuerschulden

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 108 und 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a CRR

Der Betrag latenter Steuerschulden, die gelöscht würden, wenn die Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage wertgemindert oder nach dem jeweils anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus der Bilanz ausgebucht würden.

0420

1.1.1.14.3. Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut uneingeschränkt nutzen darf

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b CRR

Hier ist nur dann ein Betrag auszuweisen, wenn die zuständige Behörde zuvor in die Herabsetzung des in Abzug zu bringenden Betrags der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage eingewilligt hat.

Die in diese Zeile aufgenommenen Vermögenswerte sind mit einem Risikogewicht für Kreditrisikoanforderungen zu belegen.

0430

1.1.1.15. (-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 44 CRR

Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich aufzublähen.

Der auszuweisende Betrag wird auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließt Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein.

0440

1.1.1.16. (-) Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j CRR

Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem CA1-Posten „Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten“ entnommen. Der Betrag ist vom harten Kernkapital abzuziehen.

0450

1.1.1.17. (-) Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250  % zugeordnet werden kann

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i und Artikel 89 bis 91 CRR

Qualifizierte Beteiligungen werden als „das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens“ definiert.

Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i CRR können qualifizierte Beteiligungen (unter Rückgriff auf den vorliegenden Posten) vom harten Kernkapital abgezogen oder alternativ dazu mit einem Risikogewicht von 1 250  % belegt werden.

0460

1.1.1.18. (-) Verbriefungspositionen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250  % zugeordnet werden kann

Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 Absatz 1 CRR.

Hier sind Verbriefungspositionen auszuweisen, denen ein Risikogewicht von 1 250  % zugeordnet wird, und die alternativ dazu vom harten Kernkapital abgezogen werden dürfen (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii CRR).

0470

1.1.1.19. (-) Vorleistungen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250  % zugeordnet werden kann

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii und Artikel 379 Absatz 3 CRR

Gemäß den Eigenmittelanforderungen für Abwicklungsrisiken wird Vorleistungen vom fünften Tag nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zur Abwicklung des Geschäfts ein Risikogewicht von 1 250  % zugeordnet. Alternativ dürfen sie vom harten Kernkapital abgezogen werden (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii CRR). Trifft Letzteres zu, sind sie unter vorliegendem Posten zu melden.

0471

1.1.1.20. (-) Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann, die aber alternativ mit einem Risikogewicht von 1 250  % belegt werden können

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv und Artikel 153 Absatz 8 CRR

Nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv CRR können Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann, (unter Rückgriff auf den vorliegenden Posten) vom harten Kernkapital abgezogen oder alternativ dazu mit einem Risikogewicht von 1 250  % belegt werden.

0472

1.1.1.21. (-) Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes, die alternativ mit einem Risikogewicht von 1 250  % belegt werden können

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v und Artikel 155 Absatz 4 CRR

Nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v CRR können Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes (unter Rückgriff auf den vorliegenden Posten) vom harten Kernkapital abgezogen oder alternativ dazu mit einem Risikogewicht von 1 250  % belegt werden.

0480

1.1.1.22. (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 43 bis 46, Artikel 49 Absätze 2 und 3 und Artikel 79 CRR

Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält.

Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 2 und 3).

0490

1.1.1.23. (-) Abzugsfähige latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c CRR; Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a CRR

Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (abzüglich des Teils der verbundenen latenten Steuerschulden, die gemäß Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe b CRR den aus temporären Differenzen resultierenden, latenten Steueransprüchen zugeordnet wurden). Dieser Teil ist unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a CRR genannten Schwellenwerts von 10 % in Abzug zu bringen.

0500

1.1.1.24. (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i CRR; Artikel 43, 45, 47, Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 49 Absätze 1 bis 3 und Artikel 79 CRR

Teil der Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, die unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b CRR genannten Schwellenwerts von 10 % in Abzug zu bringen ist.

Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 1 bis 3 CRR).

0510

1.1.1.25. (-) Den Schwellenwert von 17,65 % überschreitender Betrag

Artikel 48 Absatz 2 CRR

Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren, sowie direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, die unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 2 CRR genannten Schwellenwerts von 17,65 % in Abzug zu bringen ist.

0511

1.1.1.25.1. (-) Über den Schwellenwert von 17,65 % hinausgehender Betrag bei Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

0512

1.1.1.25.2. (-) Über den Schwellenwert von 17,65 % hinausgehender Betrag bei latenten Steueransprüchen, die aus temporären Differenzen resultieren

0513

1.1.1.25A (-) Unzureichende Deckung notleidender Risikopositionen

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m und Artikel 47c CRR

0514

1.1.1.25B (-) Shortfalls bei Mindestwertzusagen

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe n und Artikel 132c Absatz 2 CRR

0515

1.1.1.25C (-) Andere vorhersehbare steuerliche Belastungen

Absatz 1 Buchstabe l CRR

Zum Berechnungszeitpunkt vorhersehbare steuerliche Belastungen bei Posten des harten Kernkapitals, außer jenen, die bereits in anderen Zeilen als den Betrag des betreffenden Postens des harten Kernkapitals verringernd berücksichtigt worden sind.

0520

1.1.1.26. Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

Artikel 469 bis 478 und 481 CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen.

0524

1.1.1.27. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 CRR vorzunehmende Abzüge vom harten Kernkapital

Artikel 3 CRR

0529

1.1.1.28. Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge vom harten Kernkapital — sonstige

Diese Zeile soll ausschließlich zu Meldezwecken Flexibilität ermöglichen. Auszufüllen ist sie nur in den seltenen Fällen, in denen im vorliegenden Meldebogen CA1 keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge getroffen worden ist. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des harten Kernkapitals oder ein Abzug von einem Bestandteil des harten Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 020 bis 524 zugewiesen werden kann.

Diese Zeile darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen).

0530

1.1.2. ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 61 CRR

0540

1.1.2.1. Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

Artikel 51 Buchstabe a, Artikel 52 bis 54, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 CRR

0551

1.1.2.1.1. Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 51 Buchstabe a, Artikel 52 bis 54 CRR

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

0560

1.1.2.1.2 (*) Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben c, e und f CRR

Die unter diesen Buchstaben genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

0571

1.1.2.1.3. Agio

Artikel 51 Buchstabe b CRR

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit „Voll eingezahlte Kapitalinstrumente“ verbundenen Teil.

0580

1.1.2.1.4. (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 CRR

Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 CRR vorgesehenen Ausnahmen.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

Die Posten 1.1.2.1.4 bis 1.1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.2.1.5. ausgewiesen.

0590

1.1.2.1.4.1. (-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 144, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 CRR

In Posten 1.1.2.1.1 aufgenommene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die von Instituten der konsolidierten Gruppe gehalten werden.

0620

1.1.2.1.4.2. (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 CRR

0621

1.1.2.1.4.3. (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 CRR

0622

1.1.2.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 CRR

Gemäß Artikel 56 Buchstabe a CRR sind die „eigenen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte“, in Abzug zu bringen.

0660

1.1.2.2. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering)

Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487, Artikel 489 und 491 CRR

Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen.

0670

1.1.2.3. Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

Artikel 83, 85 und 86 CRR

Summe aller Beträge des qualifizierten Kernkapitals von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnet werden

Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes zusätzliches Kernkapital (Artikel 83 CRR) ist einzubeziehen.

0680

1.1.2.4. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

Artikel 480 CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem Kernkapital. Diese Position wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen.

0690

1.1.2.5. (-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 56 Buchstabe b und Artikel 58 CRR

Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich aufzublähen.

Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen zusätzliches Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein.

0700

1.1.2.6. (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 und Artikel 56 Buchstabe c CRR; Artikel 59, 60 und 79 CRR

Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält.

0710

1.1.2.7. (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 56 Buchstabe d, Artikel 59 und 79 CRR

Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen.

0720

1.1.2.8. (-) Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten

Artikel 56 Buchstabe e CRR

Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem CA1-Posten „Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)“ entnommen.

0730

1.1.2.9. Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

Artikel 472, 473a; 474, 475, 478 und 481 CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen.

0740

1.1.2.10. Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital)

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j CRR

Zusätzliches Kernkapital kann keinen negativen Wert haben. Es ist aber möglich, dass die vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das zusätzliche Kernkapital zuzüglich des verbundenen Agios. Wenn dies eintritt, muss das zusätzliche Kernkapital gleich Null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, müssen vom harten Kernkapital abgezogen werden.

Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.1.2.1 bis 1.1.2.12 nie kleiner als Null ist. Weist dieser Posten einen positiven Wert auf, ist Posten 1.1.1.16 der Kehrwert dieser Zahl.

0744

1.1.2.11. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 CRR vorzunehmende Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital

Artikel 3 CRR

0748

1.1.2.12. Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital — sonstige

Diese Zeile soll ausschließlich zu Meldezwecken Flexibilität ermöglichen. Auszufüllen ist sie nur in den seltenen Fällen, in denen im vorliegenden Meldebogen CA1 keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge getroffen worden ist. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des zusätzlichen Kernkapitals oder ein Abzug von einem Bestandteil des zusätzlichen Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 530 bis 744 zugewiesen werden kann.

Diese Zeile darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen).

0750

1.2. ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 71 CRR

0760

1.2.1. Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente

Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 bis 65, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 CRR

0771

1.2.1.1. Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und Artikel 65 CRR

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

Solche Kapitalinstrumente können aus Eigenkapital oder Verbindlichkeiten bestehen, einschließlich nachrangiger Darlehen, die die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen.

0780

1.2.1.2 (*) Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

Artikel 63 Buchstaben c, e und f und Artikel 64 CRR

Die unter diesen Buchstaben genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

Solche Kapitalinstrumente können aus Eigenkapital oder Verbindlichkeiten bestehen, einschließlich nachrangiger Darlehen.

0791

1.2.1.3. Agio

Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 CRR

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit „Voll eingezahlte Kapitalinstrumente“ verbundenen Teil.

0800

1.2.1.4. (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 CRR

Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 CRR vorgesehenen Ausnahmen.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

Die Posten 1.2.1.4 bis 1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals werden getrennt unter Posten 1.2.1.5. ausgewiesen.

0810

1.2.1.4.1. (-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 CRR

In Posten 1.2.1.1 aufgenommene Instrumente des Ergänzungskapitals, die von Instituten der konsolidierten Gruppe gehalten werden.

0840

1.2.1.4.2. (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 CRR

0841

1.2.1.4.3. (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 CRR

0842

1.2.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 CRR

Gemäß Artikel 66 Buchstabe a CRR sind die „eigenen Ergänzungskapitalinstrumente, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte“, in Abzug zu bringen.

0880

1.2.2. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering)

Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 CRR

Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des Ergänzungskapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen.

0890

1.2.3. Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

Artikel 83, 87 und 88 CRR

Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden.

Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes Ergänzungskapital (Artikel 83 CRR) ist einzubeziehen.

0900

1.2.4. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

Artikel 480 CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln. Diese Position wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen.

0910

1.2.5. Anrechenbare, die erwarteten Verluste überschreitende Rückstellungen nach IRB-Ansatz (IRB Excess)

Artikel 62 Buchstabe d CRR

Bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, muss dieser Posten die positiven Beträge, die sich aus einem Vergleich der Rückstellungen mit den erwarteten Verlusten ergeben und als Ergänzungskapital angerechnet werden können, enthalten.

0920

1.2.6. Allgemeine Kreditrisikoanpassungen nach dem Standardansatz

Artikel 62 Buchstabe c CRR

Bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, muss dieser Posten die als Ergänzungskapital anrechenbaren allgemeinen Kreditrisikoanpassungen enthalten.

0930

1.2.7. (-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 66 Buchstabe b und Artikel 68 CRR

Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich aufzublähen.

Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen Ergänzungskapital und Drittrangmittel in Form von Versicherungsprodukten ein.

0940

1.2.8. (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 68 bis 70 und Artikel 79 CRR

Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält.

0950

1.2.9. (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 68, 69 und 79 CRR

Positionen des Instituts in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen.

0955

1.2.9A (-) Von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringende Posten, die die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten überschreiten

Artikel 66 Buchstabe e CRR.

0960

1.2.10. Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

Artikel 472, 473a, 476, 477, 478 und 481 CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen.

0970

1.2.11. Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)

Artikel 56 Buchstabe e CRR

Es ist aber möglich, dass die vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das Ergänzungskapital zuzüglich des verbundenen Agios. Sollte dies der Fall sein, muss das Ergänzungskapital gleich Null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten, müssen vom zusätzlichen Kernkapital abgezogen werden.

Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.2.1 bis 1.2.13 nie kleiner als Null ist. Weist dieser Posten einen positiven Wert auf, ist Posten 1.1.2.8 der Kehrwert dieser Zahl.

0974

1.2.12. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 CRR vorzunehmende Abzüge vom Ergänzungskapital

Artikel 3 CRR

0978

1.2.13. Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge vom Ergänzungskapital — sonstige

Diese Zeile soll ausschließlich zu Meldezwecken Flexibilität ermöglichen. Auszufüllen ist sie nur in den seltenen Fällen, in denen im vorliegenden Meldebogen CA1 keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge getroffen worden ist. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des Ergänzungskapitals oder ein Abzug von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals nicht einer der Zeilen von 750 bis 974 zugewiesen werden kann.

Diese Zeile darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen).

(1)   

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8).

1.3.   C 02.00 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2)

1.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

1. GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 3 und Artikel 95, 96 und 98 CRR

0020

1* Davon: Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 98 CRR

Für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 und des Artikels 98 CRR

0030

1** Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 CRR

Für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 CRR

0040

1.1. RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN

Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f CRR

0050

1.1.1. Standardansatz (SA)

Meldebogen CR SA und SEC SA zur Summe der Risikopositionen

0051

1.1.1* Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 124 CRR

Die Institute müssen die zur Erfüllung der strengeren Aufsichtsanforderungen (die den Instituten nach Konsultation der EBA gemäß Artikel 124 Absätze 2 und 5 CRR mitgeteilt wurden) notwendigen zusätzlichen Risikopositionsbeträge ausweisen.

0060

1.1.1.1. Risikopositionsklassen nach Standardansatz ohne Verbriefungspositionen

Meldebogen CR SA zur Summe der Risikopositionen. Bei den Risikopositionsklassen nach dem Standardansatz handelt es sich um die in Artikel 112 CRR genannten Risikopositionsklassen ohne Verbriefungspositionen.

0070

1.1.1.1.01. Staaten oder Zentralbanken

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0080

1.1.1.1.02. Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0090

1.1.1.1.03. Öffentliche Stellen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0100

1.1.1.1.04. Multilaterale Entwicklungsbanken

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0110

1.1.1.1.05. Internationale Organisationen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0120

1.1.1.1.06. Institute

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0130

1.1.1.1.07. Unternehmen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0140

1.1.1.1.08. Mengengeschäft

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0150

1.1.1.1.09. Durch Hypotheken auf Immobilien besichert

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0160

1.1.1.1.10. Ausgefallene Positionen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0170

1.1.1.1.11. Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0180

1.1.1.1.12. Gedeckte Schuldverschreibungen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0190

1.1.1.1.13. Forderungen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0200

1.1.1.1.14. Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0210

1.1.1.1.15. Beteiligungen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0211

1.1.1.1.16. Sonstige Posten

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0240

1.1.2. Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB-Ansatz)

0241

1.1.2* Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 164 CRR

Die Institute müssen die zur Erfüllung der strengeren Aufsichtsanforderungen (die den Instituten nach Bekanntgabe an die EBA gemäß Artikel 164 Absätze 5 und 7 CRR mitgeteilt wurden) notwendigen zusätzlichen Risikopositionsbeträge ausweisen.

0242

1.1.2** Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 124 CRR

Die Institute müssen die zur Erfüllung der strengeren Aufsichtsanforderungen (die die zuständigen Behörden nach Konsultation der EBA gemäß Artikel 124 Absätze 2 und 5 CRR in Bezug auf Obergrenzen für den in Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe d CRR bestimmten Marktwert der Sicherheit festgelegt haben) notwendigen zusätzlichen Risikopositionsbeträge ausweisen.

0250

1.1.2.1. IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden

Meldebogen (CR IRB) für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn keine eigenen Schätzungen der LGD oder Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) genutzt werden).

0260

1.1.2.1.01. Zentralstaaten und Zentralbanken

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0270

1.1.2.1.02. Institute

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0280

1.1.2.1.03. Unternehmen — KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0290

1.1.2.1.04. Unternehmen — Spezialfinanzierungen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0300

1.1.2.1.05. Unternehmen — Sonstige

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0310

1.1.2.2. IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden

Meldebogen (CR IRB) für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) genutzt werden).

0320

1.1.2.2.01. Zentralstaaten und Zentralbanken

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0330

1.1.2.2.02. Institute

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0340

1.1.2.2.03. Unternehmen — KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0350

1.1.2.2.04. Unternehmen — Spezialfinanzierungen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0360

1.1.2.2.05. Unternehmen — Sonstige

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0370

1.1.2.2.06. Mengengeschäft — Durch Immobilien besichert KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0380

1.1.2.2.07. Mengengeschäft — Durch Immobilien besichert, keine KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0390

1.1.2.2.08. Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0400

1.1.2.2.09. Mengengeschäft — Sonstige KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0410

1.1.2.2.10. Mengengeschäft — Sonstige, keine KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

0420

1.1.2.3. Beteiligungen nach IRB

Siehe Meldebogen zu Beteiligungsrisiken (CR EQU IRB)

0450

1.1.2.5. Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen

Auszuweisen ist der gemäß Artikel 156 CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag.

0460

1.1.3. Risikopositionsbetrag für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP

Artikel 307 bis 309 CRR

0470

1.1.4 Verbriefungspositionen

Siehe Meldebogen zu Verbriefungsrisiken (CR SEC)

0490

1.2. RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR

0500

1.2.1. Abwicklungs- und Lieferrisiko im Anlagebuch

Siehe Meldebogen zu Abwicklungsrisiken (CR SETT)

0510

1.2.2. Abwicklungs- und Lieferrisiko im Handelsbuch

Siehe Meldebogen zu Abwicklungsrisiken (CR SETT)

0520

1.3. GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffern i und iii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR

0530

1.3.1. Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansätzen (SA)

0540

1.3.1.1. Börsengehandelte Schuldtitel

Meldebogen für börsengehandelte Schuldtitel (MKR SA TDI) für sämtliche Fremdwährungen

0550

1.3.1.2. Beteiligungen

Meldebogen für Beteiligungen (MKR SA EQU) für sämtliche nationalen Märkte

0555

1.3.1.3. Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA

Artikel 348 Absatz 1, Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe a CRR

Der Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die Eigenmittelforderungen nach Artikel 348 Absatz 1 CRR berechnet werden, entweder unmittelbar oder infolge der in Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c CRR festgelegten Obergrenze. Diese Positionen werden in der CRR nicht ausdrücklich dem Zinsänderungsrisiko oder dem Aktienrisiko zugewiesen.

Wird nach dem in Artikel 348 Absatz 1 Satz 1 CRR festgelegten Ansatz verfahren, muss der auszuweisende Betrag 32 % der Nettoposition der betreffenden OGA-Risikoposition, multipliziert mit 12,5 entsprechen.

Wird nach dem in Artikel 348 Absatz 1 Satz 2 CRR festgelegten Ansatz verfahren, muss der auszuweisende Betrag entweder 32 % der Nettoposition der maßgeblichen OGA-Risikoposition oder — falls niedriger — der Differenz zwischen 40 % dieser Nettoposition und den Eigenmittelanforderungen, die sich aus dem mit dieser OGA-Risikoposition verbundenen Fremdwährungsrisiko ergeben, jeweils mit 12,5 multipliziert, entsprechen.

0556

1.3.1.3.* Zusatzinformation: Ausschließlich in börsengehandelte Schuldtitel investierte OGA

Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die OGA ausschließlich in mit einem Zinsrisiko behaftete Instrumente investiert sind.

0557

1.3.1.3.** Ausschließlich in Eigenkapitalinstrumenten oder gemischten Instrumenten investierte OGA

Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die OGA entweder ausschließlich in mit einem Beteiligungsrisiko behaftete Instrumente oder in gemischte Instrumente investiert sind oder die Bestandteile der OGA nicht bekannt sind.

0560

1.3.1.4. Fremdwährungen

Siehe Meldebogen für Fremdwährungen (MKR SA FX)

0570

1.3.1.5. Warenpositionen

Siehe Meldebogen für Warenpositionen (MKR SA COM)

0580

1.3.2. Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM)

Siehe Meldebogen für interne Modelle (MKR IM)

0590

1.4. GESAMTRISIKOBETRAG FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR

Bei Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2, des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 98 CRR muss dieser Bestandteil gleich Null sein.

0600

1.4.1. Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR)

Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR).

0610

1.4.2. Standardansatz (SA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR)

Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR).

0620

1.4.3. Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR)

Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR).

0630

1.5. ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN

Artikel 95 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a CRR

Nur für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2, des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 98 CRR. Siehe auch Artikel 97 CRR.

Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 CRR weisen den in Artikel 97 bezeichneten Betrag mit 12,5 multipliziert aus.

Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 CRR weisen wie folgt aus:

— Ist der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a CRR genannte Betrag größer als der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe b CRR genannte, so lautet der auszuweisende Betrag Null.

— Ist der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe b CRR genannte Betrag größer als der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a CRR genannte, so entspricht der auszuweisende Betrag dem Ergebnis der Subtraktion des zuletzt genannten Betrags vom erstgenannten Betrag.

0640

1.6. GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d CRR

Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA)

0650

1.6.1. Fortgeschrittene Methode

Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 383 CRR.

Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA)

0660

1.6.2. Standardmethode

Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 384 CRR.

Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA)

0670

1.6.3. Auf OEM-Grundlage

Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 385 CRR.

Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA)

0680

1.7. GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROSSKREDITE IM HANDELSBUCH

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 395 bis 401 CRR

0690

1.8. SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

Risikopositionsbeträge im Sinne der Artikel 3, 458 und 459 CRR sowie Risikopositionsbeträge, die nicht einem der Posten von 1.1 bis 1.7 zugewiesen werden können.

Institute haben die Beträge auszuweisen, die zur Einhaltung folgender Anforderungen notwendig sind:

von der Kommission festgelegte, strengere Aufsichtsanforderungen gemäß den Artikeln 458 und 459 CRR;

zusätzliche Risikopositionsbeträge aufgrund von Artikel 3 CRR.

Dieser Posten ist nicht mit einem Meldebogen für Details verknüpft.

0710

1.8.2. Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 458 CRR

Artikel 458 CRR

0720

1.8.2* Davon: Anforderungen für Großkredite

Artikel 458 CRR

0730

1.8.2** Davon: Aufgrund geänderter Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien

Artikel 458 CRR

0740

1.8.2*** Davon: Aufgrund von Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche

Artikel 458 CRR

0750

1.8.3. Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 459 CRR

Artikel 459 CRR

0760

1.8.4. Davon: Zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund von Artikel 3 CRR

Artikel 3 CRR

Der zusätzliche Risikopositionsbetrag ist auszuweisen und darf nur die zusätzlichen Beträge enthalten (wenn beispielsweise eine Risikoposition von 100 ein Risikogewicht von 20 % hat und das Institut auf der Grundlage von Artikel 3 CRR ein Risikogewicht von 50 % anwendet, lautet der auszuweisende Betrag 30).

1.4.   C 03.00 — KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3)

1.4.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Zeilen

0010

1 Kernkapitalquote (CET1)

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a CRR

Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.

0020

2 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals (CET1)

In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a CRR (4,5 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt.

0030

3 Kernkapitalquote (T1)

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b CRR

Die Kernkapitalquote ergibt sich aus dem Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.

0040

4 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals (T1)

In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b CRR (6 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt.

0050

5 Gesamtkapitalquote

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c CRR

Die Gesamtkapitalquote ergibt sich aus den Eigenmitteln des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.

0060

6 Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel

In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b CRR (8 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt.

0130

13 SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR)

Die Summe aus i) und ii):

i)  Gesamtkapitalquote (8 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c CRR;

ii)  zusätzliche Eigenmittelanforderungen (Anforderungen der Säule 2 — P2R) im Sinne von Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a CRD, dargestellt als Quote. Diese sind gemäß den Kriterien der EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung und aufsichtliche Stresstests (Guidelines on common procedures and methodologies for the supervisory review and evaluation process and supervisory stress testing) (EBA SREP GL) zu bestimmen.

Dieser Posten spiegelt die dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilte SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) wider. Die TSCR wird in den Abschnitten 7.4 und 7.5 der EBA SREP GL definiert.

Hat die zuständige Behörde keine zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i auszuweisen.

0140

13* TSCR: in Form von hartem Kernkapital

Die Summe aus i) und ii):

i)  harte Kernkapitalquote (4,5 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a CRR;

ii)  in Zeile 0130 Ziffer ii ausgewiesener P2R-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss.

Hat die zuständige Behörde keine in Form von hartem Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i auszuweisen.

0150

13** TSCR: in Form von Kernkapital

Die Summe aus i) und ii):

i)  Kernkapitalquote (6 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b CRR;

ii)  in Zeile 0130 Ziffer ii ausgewiesener P2R-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von Kernkapital gehalten werden muss.

Hat die zuständige Behörde keine in Form von Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i auszuweisen.

0160

14 Gesamtkapitalanforderung (OCR)

Die Summe aus i) und ii):

i)  in Zeile 0130 ausgewiesene TSCR;

ii)  kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 CRD, soweit sie rechtlich anwendbar ist.

Dieser Posten muss die Gesamtkapitalanforderung (OCR) gemäß der Definition in Abschnitt 7.5 der EBA SREP GL widerspiegeln.

Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i auszuweisen.

0170

14* OCR: in Form von hartem Kernkapital

Die Summe aus i) und ii):

i)  in Zeile 0140 ausgewiesene TSCR in Form von hartem Kernkapital;

ii)  kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 CRD, soweit sie rechtlich anwendbar ist.

Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i auszuweisen.

0180

14** OCR: in Form von Kernkapital

Die Summe aus i) und ii):

i)  in Zeile 0150 ausgewiesene TSCR in Form von Kernkapital;

ii)  kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 CRD, soweit sie rechtlich anwendbar ist.

Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i auszuweisen.

0190

15 Gesamtkapitalanforderung (OCR) und Eigenmittelzielkennziffer (Pillar 2 Guidance, P2G)

Die Summe aus i) und ii):

i)  in Zeile 160 ausgewiesene OCR-Quote;

ii)  falls anwendbar, von den zuständigen Behörden erteilte zusätzliche Eigenmittelempfehlung (Pillar 2 Guidance — P2G) im Sinne von Artikel 104b Absatz 3 CRD, dargestellt als Quote. Diese sind gemäß Abschnitt 7.7.1 EBA SREP GL zu bestimmen. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird.

Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i auszuweisen.

0200

15* OCR und P2G: in Form von hartem Kernkapital

Die Summe aus i) und ii):

i)  in Zeile 0170 ausgewiesene OCR-Quote in Form von hartem Kernkapital;

ii)  gegebenenfalls in Zeile 0190 Ziffer ii ausgewiesener P2G-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird.

Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i auszuweisen.

0210

15** OCR und P2G: in Form von Kernkapital

Die Summe aus i) und ii):

i)  in Zeile 0180 ausgewiesene TSCR in Form von Kernkapital;

ii)  gegebenenfalls in Zeile 0190 Ziffer ii ausgewiesener P2G-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von Kernkapital gehalten werden muss. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird.

Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i auszuweisen.

0220

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals (CET1) unter Berücksichtigung der Anforderungen von Artikel 92 CRR und 104a CRD

In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a CRR (4,5 %) und Artikel 104a CRD festgelegten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen, sofern die Anforderung des Artikels 104a CRD mit hartem Kernkapital erfüllt werden muss. Muss ein Institut zur Erfüllung seiner Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b und/oder c CRR und/oder Artikel 104a CRD sein hartes Kernkapital in größerem Umfang nutzen, als Letzterer mit hartem Kernkapital erfüllt werden muss, so wird dies bei dem ausgewiesenen Überschuss oder Defizit berücksichtigt.

Dieser Betrag spiegelt das harte Kernkapital wider, das zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung und anderer Anforderungen verfügbar ist.

0300

Kernkapitalquote (CET1) ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 473a Absatz 8 CRR

0310

Kernkapitalquote (T1) ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 473a Absatz 8 CRR

0320

Gesamtkapitalquote ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 473a Absatz 8 CRR

1.5.   C 04.00 — ZUSATZINFORMATIONEN (CA4)

1.5.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Zeilen

0010

1. Latente Steueransprüche insgesamt

Der in diesem Posten gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der in der letzten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist.

0020

1.1. Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche

Artikel 39 Absatz 2 CRR

Latente Steueransprüche, die vor dem 23. November 2016 entstanden sind und nicht von der künftigen Rentabilität abhängen und die somit ein Risikogewicht erhalten müssen.

0030

1.2. Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 CRR

Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen, aber nicht aus temporären Differenzen resultieren und keinem Schwellenwert unterliegen (d. h. sie werden in voller Höhe vom harten Kernkapital abgezogen).

0040

1.3. Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c CRR; Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a CRR

Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Für ihren Abzug vom harten Kernkapital gelten folglich die in Artikel 48 CRR genannten Schwellenwerte von 10 % und 17,65 %.

0050

2 Latente Steuerschulden insgesamt

Der in diesem Posten ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag, der in der letzten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist.

0060

2.1. Latente Steuerschulden, die nicht von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

Artikel 38 Absätze 3 und 4 CRR

Latente Steuerschulden, bei denen die Voraussetzungen nach Artikel 38 Absätze 3 und 4 CRR nicht erfüllt sind. Dieser Posten muss folglich diejenigen latenten Steuerschulden enthalten, die den in Abzug zu bringenden Betrag des Geschäfts- oder Firmenwerts, sonstiger immateriellen Vermögenswerte oder der Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage verringern. Sie werden in den CA1-Posten 1.1.1.10.3, 1.1.1.11.2 bzw. 1.1.1.14.2 ausgewiesen.

0070

2.2. Latente Steuerschulden, die von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

Artikel 38 CRR

0080

2.2.1. Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, nicht aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 CRR

Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 verringert werden kann, und die nicht gemäß Artikel 38 Absatz 5 CRR den von der künftigen Rentabilität abhängigen und aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen zugewiesen werden.

0090

2.2.2. Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 CRR

Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 verringert werden kann, und die gemäß Artikel 38 Absatz 5 CRR den von der künftigen Rentabilität abhängigen und aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen zugewiesen werden.

0093

2A Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge

Artikel 39 Absatz 1 CRR

Der Betrag der Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge, der gemäß Artikel 39 Absatz 1 CRR nicht von den Eigenmitteln in Abzug gebracht wird. Der Betrag ist vor der Anwendung von Risikogewichten auszuweisen.

0096

2B Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 250 %

Artikel 48 Absatz 4 CRR

Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 48 Absatz 1 CRR nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 48 Absatz 4 CRR einem Risikogewicht von 250 % unterliegen, wobei die Wirkung der Artikel 470, 478 Absatz 2 und 473a Absatz 7 Buchstabe a CRR zu berücksichtigen ist. Der Betrag der latenten Steueransprüche ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen.

0097

2C Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 0 %

Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 470, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 CRR

Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 470, Artikel 478 Absatz 2 und Artikel 473a Absatz 7 CRR nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 472 Absatz 5 CRR einem Risikogewicht von 0 % unterliegen. Der Betrag der latenten Steueransprüche ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen.

0901

2W Ausnahme vom Abzug immaterieller Vermögenswerte vom harten Kernkapital (CET 1)

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b CRR

Die Institute geben den Betrag vorsichtig bewerteter Software-Vermögenswerte an, die von der Abzugspflicht ausgenommen sind.

0905

2Y AT1 Kapitalinstrumente und damit verbundene Agios, die nach den geltenden Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft werden

Betrag der AT1-Instrumente einschließlich der verbundenen Agios, die gemäß geltenden Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft werden.

0906

2Z AT1 Kapitalinstrumente und damit verbundene Agios, die nach den geltenden Rechnungslegungsstandards als Verbindlichkeiten eingestuft werden

Betrag der AT1-Instrumente einschließlich der damit verbundenen Agios, die nach den geltenden Rechnungslegungsstandards als Verbindlichkeiten eingestuft werden.

0100

3. Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) bei Anpassungen des Kreditrisikos, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel zur Anpassung an erwartete Verlustbeträge bei nicht ausgefallenen Risikopositionen

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und 159 CRR

Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen.

0110

3.1. Gesamtbetrag der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des erwarteten Verlustbetrags einbezogen werden können

Artikel 159 CRR

Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen.

0120

3.1.1. Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

Artikel 159 CRR

Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen.

0130

3.1.2. Spezifische Kreditrisikoanpassungen

Artikel 159 CRR

Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen.

0131

3.1.3. Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel

Artikel 34, 110 und 159 CRR

Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen.

0140

3.2. Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 CRR

Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit nicht ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen.

0145

4 Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) spezifischer Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste bei ausgefallenen Risikopositionen

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und 159 CRR

Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen.

0150

4.1. Spezifische Kreditrisikoanpassungen und ähnlich behandelte Positionen

Artikel 159 CRR

Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen.

0155

4.2. Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 CRR

Dieser Posten ist nur von IRB-Instituten auszuweisen. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen.

0160

5 Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze des als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungsüberschusses

Artikel 62 Buchstabe d CRR

Bei IRB-Instituten wird der Überschuss der Rückstellungen (für erwartete Verluste), der in das Ergänzungskapital einbezogen werden darf, gemäß Artikel 62 Buchstabe d CRR auf 0,6 % der mit dem IRB-Ansatz errechneten Beträge der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 0,6 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden.

0170

6 Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Bruttorückstellungen insgesamt

Artikel 62 Buchstabe c CRR

Dieser Posten enthält die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, vor Anwendung der Obergrenze.

Bei dem auszuweisenden Betrag darf noch kein Abzug von Steuereffekten erfolgt sein.

0180

7 Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze der als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungen

Artikel 62 Buchstabe c CRR

Nach Artikel 62 Buchstabe c CRR werden die Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, auf 1,25 % der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 1,25 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden.

0190

8 Nicht abzugsfähiger Schwellenwert von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a CRR

Dieser Posten enthält den Schwellenwert, bis zu dem Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält, nicht abgezogen werden. Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %.

0200

9 10 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a und b CRR

Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 10 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren.

Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %.

0210

10 17,65 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

Artikel 48 Absatz 1 CRR

Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 17,65 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Dieser Schwellenwert ist nach dem Schwellenwert von 10 % anzuwenden.

Der Schwellenwert wird so berechnet, dass der Betrag der beiden angesetzten Posten nicht über 15 % des nach Anwendung sämtlicher Abzüge, unter Ausschluss von Abzügen aufgrund von Übergangsbestimmungen, berechneten, endgültigen harten Kernkapitals hinausgeht.

0225

11 Für die Zwecke von qualifizierten Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche anrechenbare Eigenmittel

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe a CRR

0230

12 Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 44 bis 46 und 49 CRR

0240

12.1. Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 44 bis 46 und 49 CRR

0250

12.1.1. Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 44, 46 und 49 CRR

Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

a)  Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden,

b)  Beträge in Bezug auf Beteiligungen, auf die eine der Alternativen nach Artikel 49 angewendet wird, und

c)  Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g CRR behandelt werden.

0260

12.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 45 CRR

Artikel 45 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufposition oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0270

12.2. Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und 45 CRR

0280

12.2.1. Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und 45 CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

0290

12.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 CRR

Artikel 45 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufpositionen oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt..

0291

12.3.1. Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und 45 CRR

0292

12.3.2. Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und 45 CRR

0293

12.3.3. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 CRR.

Artikel 45 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufposition oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0300

13 Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 58 bis 60 CRR

0310

13.1. Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 58, 59 und Artikel 60 Absatz 2 CRR

0320

13.1.1. Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 58 und Artikel 60 Absatz 2 CRR

Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

a)  Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden, und

b)  Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b CRR behandelt werden.

0330

13.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 59 CRR

Artikel 59 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufpositionen oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0340

13.2. Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und 59 CRR

0350

13.2.1. Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und 59 CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

0360

13.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 CRR

Artikel 59 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufpositionen oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0361

13.3. Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und 59 CRR

0362

13.3.1. Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und 59 CRR

0363

13.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 CRR

Artikel 59 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufposition oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0370

14. Beteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 68 bis 70 CRR

0380

14.1. Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 68, 69 und Artikel 70 Absatz 2 CRR

0390

14.1.1. Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 68 und Artikel 70 Absatz 2 CRR

Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

a)  Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden, und

b)  Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b CRR behandelt werden.

0400

14.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 69 CRR

Artikel 69 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufpositionen oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0410

14.2. Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und 69 CRR

0420

14.2.1. Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und 69 CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

0430

14.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 CRR

Artikel 69 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufpositionen oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0431

14.3. Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und 69 CRR

0432

14.3.1. Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und 69 CRR

0433

14.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 CRR.

Artikel 69 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufposition oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0440

15 Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 44, 45, 47 und 49 CRR

0450

15.1. Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 44, 45, 47 und 49 CRR

0460

15.1.1. Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 44, 45, 47 und 49 CRR

Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

a)  Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden,

b)  Beträge in Bezug auf Beteiligungen, auf die eine der Alternativen nach Artikel 49 angewendet wird, und

c)  Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g CRR behandelt werden.

0470

15.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 45 CRR

Artikel 45 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufpositionen oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0480

15.2. Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und 45 CRR

0490

15.2.1. Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und 45 CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

0500

15.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 CRR

Artikel 45 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufpositionen oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0501

15.3. Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und 45 CRR

0502

15.3.1. Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und 45 CRR

0503

15.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 CRR.

Artikel 45 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufposition oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0504

Beteiligungen am harten Kernkapital (CET 1) von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält — mit einem Risikogewicht von 250 %

Artikel 48 Absatz 4 CRR

Betrag der wesentlichen Beteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die gemäß Artikel 48 Absatz 1 CRR nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 48 Absatz 4 CRR einem Risikogewicht von 250 % unterliegen.

Der Betrag der wesentlichen Beteiligungen ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen.

0510

16 Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 58 und 59 CRR

0520

16.1. Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 58 und 59 CRR

0530

16.1.1. Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 58 CRR

Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

a)  Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden (Artikel 56 Buchstabe d CRR), und

b)  Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b CRR behandelt werden.

0540

16.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 59 CRR

Artikel 59 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufpositionen oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0550

16.2. Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und 59 CRR

0560

16.2.1. Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und 59 CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

0570

16.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 CRR

Artikel 59 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufpositionen oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0571

16.3. Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und 59 CRR

0572

16.3.1. Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und 59 CRR

0573

16.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 CRR

Artikel 59 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufposition oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0580

17 Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 68 und 69 CRR

0590

17.1. Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 68 und 69 CRR

0600

17.1.1. Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 68 CRR

Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

a)  Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden (Artikel 66 Buchstabe d CRR), und

b)  Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b CRR behandelt werden.

0610

17.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 69 CRR

Artikel 69 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufpositionen oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0620

17.2. Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und 69 CRR

0630

17.2.1. Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und 69 CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

0640

17.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 CRR

Artikel 69 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufpositionen oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0641

17.3. Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und 69 CRR

0642

17.3.1. Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und 69 CRR

0643

17.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 CRR.

Artikel 69 Buchstabe a CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Verkaufsposition nicht früher fällig wird als die Kaufposition oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition mindestens ein Jahr beträgt.

0650

18 Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen werden

Artikel 46 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 4 CRR

0660

19 Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom zusätzlichen Kernkapital des Instituts abgezogen werden

Artikel 60 Absatz 4 CRR

0670

20 Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom Ergänzungskapital des Instituts abgezogen werden

Artikel 70 Absatz 4 CRR

0680

21 Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 12.1 auszuweisen sind.

0690

22 Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 15.1 auszuweisen sind.

0700

23 Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 13.1 auszuweisen sind.

0710

24 Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 16.1 auszuweisen sind.

0720

25 Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 14.1 auszuweisen sind.

0730

26 Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 17.1 auszuweisen sind.

0740

27 Kombinierte Kapitalpufferanforderung

Artikel 128 Nummer 6 CRD

0750

Kapitalerhaltungspuffer

Artikel 128 Nummer 1 und Artikel 129 CRD

Nach Artikel 129 Absatz 1 CRD ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, wird in dieser Zeile ein Betrag ausgewiesen.

0760

Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auf Ebene eines Mitgliedstaats

Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv CRR

In dieser Zeile ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 CRR vorgeschrieben werden.

Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

0770

Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer

Artikel 128 Nummer 2, Artikel 130 und 135 bis 140 CRD

Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

0780

Systemrisikopuffer

Artikel 128 Nummer 5, Artikel 133 und 134 CRD

Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

0800

Puffer für global systemrelevante Institute

Artikel 128 Nummer 3 und Artikel 131 CRD

Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

0810

Puffer für sonstige systemrelevante Institute

Artikel 128 Nummer 4 und Artikel 131 CRD

Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

0820

28 Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II

Artikel 104a Absatz 1 CRD.

Entscheidet eine zuständige Behörde, dass ein Institut aus Gründen der Säule II zusätzliche Eigenmittelanforderungen zu berechnen hat, sind diese zusätzlichen Eigenmittelanforderungen in dieser Zeile auszuweisen.

0830

29 Anfangskapital

Artikel 12 und 28 bis 31 CRD sowie Artikel 93 CRR

0840

30 Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten

Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a CRR

0850

31 Ausländische ursprüngliche Risikopositionen

Hierbei handelt es sich um Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Absatz 5 dieser Durchführungsverordnung erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors.

Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, die ihren Sitz im gleichen Mitgliedstaat haben wie das Institut.

0860

32 Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt

Hierbei handelt es sich um Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Absatz 5 dieser Durchführungsverordnung erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors.

Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, die ihren Sitz im gleichen Mitgliedstaat haben wie das Institut.

1.6.   ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND UNTER BESTANDSSCHUTZ STEHENDE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5)

1.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

16. Im Meldebogen CA5 wird die Berechnung der Bestandteile der Eigenmittel und der Abzüge zusammengefasst, die den Übergangsbestimmungen nach Artikel 465 bis 491, Artikel 494a und 494b CRR unterliegen.

17. Der Meldebogen CA5 ist wie folgt aufgebaut:

a) 

Meldebogen CA5.1 fasst die Anpassungen zusammen, die infolge der Anwendung der Übergangsbestimmungen insgesamt an den verschiedenen Eigenmittelbestandteilen (die in CA1 den endgültigen Bestimmungen entsprechend ausgewiesen werden) vorgenommen werden müssen. Die Elemente dieses Meldebogens werden als „Anpassungen“ an den verschiedenen, im Meldebogen CA1 ausgewiesenen Kapitalbestandteilen dargestellt, um auf diese Weise die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen in den Eigenmittelbestandteilen abbilden zu können.

b) 

Meldebogen 5.2 enthält weitere Einzelheiten zur Berechnung der unter Bestandsschutz stehenden Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen.

18. In den ersten vier Spalten müssen die Institute die Anpassungen am harten Kernkapital, am zusätzlichen Kernkapital und am Ergänzungskapital sowie den als risikogewichtete Aktiva zu behandelnden Betrag ausweisen. Darüber hinaus müssen die Institute in Spalte 0050 den anzuwendenden Prozentsatz und in Spalte 0060 den ohne Anerkennung der Übergangsbestimmungen anrechenbaren Betrag angeben.

19. In CA5 müssen die Institute nur während des Zeitraums, in dem die in Teil 10 CRR festgelegten Übergangsbestimmungen gelten, Angaben machen.

20. Einige der Übergangsbestimmungen verlangen einen Abzug vom Kernkapital. Ist dies der Fall, wird der Restbetrag eines Abzugs bzw. mehrerer Abzüge vom Kernkapital abgezogen. Ist nicht genügend zusätzliches Kernkapital vorhanden, um diesen Betrag auszugleichen, wird der Überschuss vom harten Kernkapital abgezogen.

1.6.2.   C 05.01 — ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (CA5.1)

21. Im Meldebogen CA5.1 haben die Institute die Anwendung der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittelbestandteile gemäß Festlegung in den Artikeln 465 bis 491, 494a und 494b CRR im Vergleich zur Anwendung der endgültigen Bestimmungen nach Teil 2 Titel II CRR auszuweisen.

22. In den Zeilen 0060 bis 0065 sind Angaben zu den Übergangsbestimmungen für unter Bestandsschutz stehende Instrumente zu machen. Die in CA5.1 Zeile 0060 auszuweisenden Zahlenwerte spiegeln die Übergangsbestimmungen der CRR in der bis 26. Juni 2019 geltenden Fassung wider und können aus den betreffenden Abschnitten von CA5.2 abgeleitet werden. In den Zeilen 0061 bis 0065 werden die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen der Artikel 494a und 494b CRR erfasst.

23. In den Zeilen 0070 bis 0092 sind Angaben zu den Übergangsbestimmungen für Minderheitsbeteiligungen und durch Tochterunternehmen begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapital (gemäß den Artikeln 479 und 480 CRR) zu machen.

24. Ab Zeile 0100 machen die Institute Angaben zu den Auswirkungen der Übergangsbestimmungen für nicht realisierte Gewinne und Verluste, Abzüge, zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten sowie IFRS 9.

25. Es könnte Fälle geben, in denen die vorübergehenden Abzüge vom harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital das harte Kernkapital, zusätzliche Kernkapital oder Ergänzungskapital eines Instituts überschreiten. Dieser Effekt ist — sofern er sich aus Übergangsbestimmungen ergibt — mithilfe der entsprechenden Zellen im Meldebogen CA1 auszuweisen. Daraus ergibt sich, dass in Fällen, in denen nicht genügend Kapital vorhanden ist, die Anpassungen in den Spalten des Meldebogens CA5 keine Ausstrahlungseffekte beinhalten dürfen.

1.6.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0010

Anpassungen des harten Kernkapitals

0020

Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals

0030

Anpassungen des Ergänzungskapitals

0040

In die risikogewichteten Aktiva (RWA) aufgenommene Anpassungen

Spalte 0040 beinhaltet die maßgeblichen Beträge, um die der Gesamtrisikobetrag im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 CRR aufgrund von Übergangsbestimmungen angepasst wird. Die Beträge sind gemäß Artikel 92 Absatz 4 CRR unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 bzw. Teil 3 Titel IV auszuweisen. Dementsprechend werden Übergangsbeträge, die Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 unterliegen, als risikogewichtete Positionsbeträge ausgewiesen, während Übergangsbeträge, die Teil 3 Titel IV unterliegen, die Eigenmittelanforderungen multipliziert mit 12,5 darstellen.

Während die Spalten 0010 bis 0030 unmittelbar mit dem Meldebogen CA1 verknüpft sind, besteht für Anpassungen am Gesamtrisikobetrag keine unmittelbare Verknüpfung mit den maßgeblichen Meldebögen für Kreditrisiken. Werden am Gesamtrisikobetrag Anpassungen vorgenommen, die auf Übergangsbestimmungen zurückzuführen sind, werden diese Anpassungen direkt in die Meldebögen CR SA, CR IRB, CR EQU IRB, MKR SA, TDI, MKR SA EQU oder MKR IM eingetragen. Zusätzlich sind diese Effekte in der Spalte 0040 des Meldebogens CA5.1 auszuweisen. Daraus ergibt sich, dass diese Beträge nur Zusatzinformationen darstellen.

0050

Anwendbarer Prozentsatz

0060

Anrechenbarer Betrag ohne Übergangsbestimmungen

Diese Spalte beinhaltet den Betrag jedes einzelnen Instruments vor Anwendung der Übergangsbestimmungen, d. h. den für die Berechnung der Anpassungen maßgeblichen Grundbetrag.



Zeilen

0010

1. Anpassungen insgesamt

In dieser Zeile werden der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf die verschiedenen Kapitalarten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag angegeben.

0020

1.1. Bestandsgeschützte Instrumente

Artikel 483 bis 491 CRR

In dieser Zeile wird der Gesamteffekt vorübergehend unter Bestandsschutz stehender Instrumente auf die verschiedenen Kapitalarten wiedergegeben.

0060

1.1.2. Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen

Die auszuweisenden Beträge sind der Spalte 060 des Meldebogens CA5.2 zu entnehmen.

0061

1.1.3. Über Zweckgesellschaften begebene Instrumente

Artikel 494a CRR

0062

1.1.4. Vor dem 27. Juni 2019 begebene Instrumente, die im Hinblick auf die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 59 BRRD nicht die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen oder Gegenstand von Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen sind

Artikel 494b CRR

Die Institute weisen den Betrag der unter Artikel 494b CRR fallenden Instrumente aus, die eines oder mehrere der in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben p, q und r CRR bzw. in Artikel 63 Buchstaben n, o und p CRR genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen.

Bei Instrumenten des Ergänzungskapitals, die nach Artikel 494b Absatz 2 CRR berücksichtigungsfähig sind, müssen die Amortisierungsvorschriften des Artikel 64 CRR eingehalten werden.

0063

1.1.4.1* davon: Instrumente ohne gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene Herabschreibung oder Umwandlung durch Ausübung der Befugnisse nach Artikel 59 BRRD

Artikel 494b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe p und Artikel 63 Buchstabe n CRR

Die Institute weisen den Betrag der unter Artikel 494b CRR fallenden Instrumente aus, die die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe p bzw. Artikel 63 Buchstabe n CRR genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen.

Dies schließt auch Instrumente ein, die zudem die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe q oder r CRR bzw. Artikel 63 Buchstabe o oder p CRR festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen.

0064

1.1.4.2* davon: Instrumente, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, ohne wirksame und durchsetzbare Anwendung von Artikel 59 BRRD

Artikel 494b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe q und Artikel 63 Buchstabe o CRR

Die Institute weisen den Betrag der unter Artikel 494b CRR fallenden Instrumente aus, die die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe q bzw. Artikel 63 Buchstabe o CRR genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen.

Dies schließt auch Instrumente ein, die zudem die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe p oder r CRR bzw. Artikel 63 Buchstabe n oder p CRR festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen.

0065

1.1.4.3* davon: Instrumente, die Gegenstand von Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen sind

Artikel 494b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe r und Artikel 63 Buchstabe p CRR

Die Institute weisen den Betrag der unter Artikel 494b CRR fallenden Instrumente aus, die die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe r CRR bzw. Artikel 63 Buchstabe p CRR genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen.

Dies schließt auch Instrumente ein, die zudem die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe p oder q CRR bzw. Artikel 63 Buchstabe n oder o CRR festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen.

0070

1.2. Minderheitsbeteiligungen und gleichwertige Beteiligungen

Artikel 479 und 480 CRR

In dieser Zeile werden die Auswirkungen von Übergangsbestimmungen auf die als hartes Kernkapital anrechenbaren Minderheitsbeteiligungen, auf die als konsolidiertes zusätzliches Kernkapital anrechenbaren, qualifizierten Kernkapitalinstrumente und auf die als konsolidiertes Ergänzungskapital anrechenbaren, qualifizierten Eigenmittel wiedergegeben.

0080

1.2.1. Nicht als Minderheitsbeteiligungen geltende Kapitalinstrumente und Positionen

Artikel 479 CRR

Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag, der gemäß der Vorgängerverordnung als konsolidierte Rücklage gilt.

0090

1.2.2. Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen in den konsolidierten Eigenmitteln

Artikel 84 und 480 CRR

Der in Spalte 0060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen.

0091

1.2.3. Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital in den konsolidierten Eigenmitteln

Artikel 85 und 480 CRR

Der in Spalte 0060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen.

0092

1.2.4. Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln

Artikel 87 und 480 CRR

Der in Spalte 0060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen.

0100

1.3. Sonstige Anpassungen aufgrund von Übergangsbestimmungen

Artikel 468 bis 478 und Artikel 481 CRR

In dieser Zeile wird der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf den Abzug bei den verschiedenen Kapitalarten, nicht realisierten Gewinnen und Verlusten, zusätzlichen Abzugs- und Korrekturposten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag wiedergegeben.

0111

1.3.1.6 Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus bestimmten Risikopositionen in Schuldtiteln von Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen

Artikel 468 CRR

0112

1.3.1.6.1 davon: Betrag A

Nach der Formel in Artikel 468 Absatz 1 CRR berechneter Betrag A.

0140

1.3.2. Abzüge

Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 469 bis 478 CRR

Diese Zeile gibt den Gesamteffekt von Übergangsbestimmungen auf die Abzüge wieder.

0170

1.3.2.3. Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 CRR

Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden latenten Steueransprüche (DTA) berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 38 CRR bezüglich der Verringerung der latenten Steueransprüche um latente Steuerschulden.

In Spalte 0060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag nach Artikel 469 Absatz 1 CRR.

0380

1.3.2.9. Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 470 Absätze 2 und 3 CRR

In Spalte 0060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Artikel 470 Absatz 1 CRR

0385

Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 CRR

Teil der von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüche, der den in Artikel 470 Absatz 2 Buchstabe a CRR genannten Schwellenwert von 10 % überschreitet.

0425

1.3.2.11. Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

Artikel 471 CRR

0430

1.3.3. Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge

Artikel 481 CRR

In dieser Zeile wird der Gesamteffekt von Übergangsbestimmungen auf zusätzliche Korrekturposten und Abzüge wiedergegeben.

Gemäß Artikel 481 CRR machen die Institute unter 1.3.3. Angaben zu den nach Teil 2 dieser Verordnung nicht erforderlichen Korrekturposten und Abzügen, die im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen für die Artikel 57 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG und für die Artikel 13 und 16 der Richtlinie 2006/49/EG verlangt werden.

0440

1.3.4. Aufgrund von Übergangsregelungen nach IFRS 9 vorzunehmende Anpassungen

Artikel 473a CRR

Im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften haben die Institute Angaben in Verbindung mit den Übergangsregelungen nach IFRS 9 zu machen.

0441

Zusatzinformation: ECL-Wirkung der statischen Komponente

Summe aus A2,SA und A2, IRB gemäß Artikel 473a Absatz 1 CRR.

Im Falle von A2, IRB entspricht der auszuweisende Betrag dem Betrag abzüglich erwarteter Verluste gemäß Artikel 473a Absatz 5 Buchstabe a CRR.

0442

Zusatzinformation: ECL-Wirkung der dynamischen Komponente im Zeitraum 1.1.2018 bis 31.12.2019

Summe aus

image

und

image

gemäß Artikel 473a Absatz 1 CRR

0443

Zusatzinformation: ECL-Wirkung der dynamischen Komponente im Zeitraum ab 1.1.2020

Summe aus A4,SA und A4, IRB gemäß Artikel 473a Absatz 1 CRR.

Im Falle von A4, IRB entspricht der auszuweisende Betrag dem Betrag abzüglich erwarteter Verluste gemäß Artikel 473a Absatz 5 Buchstaben b und c CRR.

1.6.3.   C 05.02 — BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5.2)

26. Die Institute haben in Verbindung mit den Übergangsvorschriften Angaben zu unter Bestandsschutz stehenden Instrumenten, die keine staatlichen Beihilfen darstellen, zu machen (Artikel 484 bis 491 CRR).

1.6.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0010

Betrag der Instrumente zuzüglich des damit verbundenen Agios

Artikel 484 Absätze 3 bis 5 CRR

Für die jeweiligen Zeilen anrechenbare Instrumente einschließlich der verbundenen Agios.

0020

Berechnungsgrundlage für die Obergrenze

Artikel 486 Absätze 2 bis 4 CRR

0030

Anwendbarer Prozentsatz

Artikel 486 Absatz 5 CRR

0040

Obergrenze

Artikel 486 Absätze 2 bis 5 CRR

0050

(-) Die Bestandsschutzobergrenze übersteigender Betrag

Artikel 486 Absätze 2 bis 5 CRR

0060

Gesamtbetrag der unter Bestandsschutz stehenden Posten

Der auszuweisende Betrag entspricht den in den jeweiligen Spalten in Zeile 060 des Meldebogens CA5.1 gemeldeten Beträgen.



Zeilen

0010

1. Nach Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG qualifizierte Instrumente

Artikel 484 Absatz 3 CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

0020

2.  Instrumente, die — vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 489 CRR — nach Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind

Artikel 484 Absatz 4 CRR

0030

2.1. Instrumente ohne Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz insgesamt

Artikel 484 Absatz 4 und Artikel 489 CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

0040

2.2. Bestandsgeschützte Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz

Artikel 489 CRR

0050

2.2.1. Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 CRR erfüllen

Artikel 489 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

0060

2.2.2. Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 CRR nicht erfüllen

Artikel 489 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

0070

2.2.3.  Instrumente mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 CRR nicht erfüllen

Artikel 489 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

0080

2.3. Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreitender Betrag

Artikel 487 Absatz 1 CRR

Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die ihrerseits als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals unter Bestandsschutz gestellt werden können.

0090

3. Instrumente, die — vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 490 CRR — nach Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind

Artikel 484 Absatz 5 CRR

0100

3.1. Posten ohne Tilgungsanreiz insgesamt

Artikel 490 CRR

0110

3.2. Bestandsgeschützte Posten mit Tilgungsanreiz

Artikel 490 CRR

0120

3.2.1. Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 CRR erfüllen

Artikel 490 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

0130

3.2.2. Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 CRR nicht erfüllen

Artikel 490 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

0140

3.2.3. Posten mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 CRR nicht erfüllen

Artikel 490 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

0150

3.3. Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreitender Betrag

Artikel 487 Absatz 2 CRR

Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die als Instrumente des Ergänzungskapitals unter Bestandsschutz gestellt werden können.

2.   GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN (GS)

2.1.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

27. Die Meldebögen C 06.01 und C 06.02 sind auszufüllen, wenn die Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Ebene berechnet werden. Meldebogen C 06.02 besteht aus vier Teilen und dient der Erfassung von Angaben zu allen Unternehmen (einschließlich des berichtenden Instituts), die zum Konsolidierungskreis gehören.

a) zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen;

b) detaillierte Angaben zur Solvabilität der Gruppe;

c) Angaben zu den Beiträgen, den die einzelnen Unternehmen zur Solvabilität der Gruppe leisten;

d) Angaben zu Kapitalpuffern.

28. Institute, die nach Artikel 7 CRR ausgenommen sind, müssen nur die Spalten 0010 bis 0060 und 0250 bis 0400 ausfüllen.

29. Die Beträge sind unter Berücksichtigung der zum jeweiligen Meldestichtag anwendbaren Übergangsbestimmungen der CRR auszuweisen.

2.2.   DETAILLIERTE ANGABEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE

30. Die Spalten 0070 bis 0210 des zweiten Teils des Meldebogens C 06.02 (detaillierte Angaben zur Solvabilität der Gruppe) sind dafür vorgesehen, Angaben über Kreditinstitute und andere beaufsichtigte Finanzinstitute zu erfassen, die auf Einzelbasis effektiv bestimmten Solvabilitätsanforderungen unterliegen. Im Meldebogen sind für jedes dieser unter die Berichtspflicht fallenden Unternehmen die Eigenmittelanforderungen in den einzelnen Risikokategorien sowie die Eigenmittel für Solvabilitätszwecke vorgesehen.

31. Bei einer anteilmäßigen Konsolidierung von Beteiligungen spiegeln die mit den Eigenmittelanforderungen und Eigenmitteln zusammenhängenden Zahlen die jeweiligen anteiligen Beträge wider.

2.3.   ANGABEN ZU DEN BEITRÄGEN, DEN DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE LEISTEN

32. Die Spalten 0250 bis 0400 des dritten Teils der Meldebögen C 06.02 und C 06.01 (Angaben über die Beiträge zur Gruppensolvabilität, die alle Unternehmen innerhalb des Konsolidierungskreises laut CRR leisten, wobei hierin auch die Unternehmen eingeschlossen sind, die auf Einzelbasis keinen besonderen Solvabilitätsanforderungen unterliegen) dienen der Feststellung, welche Unternehmen innerhalb der Gruppe die Risiken erzeugen und am Markt Eigenmittel beschaffen. Hierbei sind Daten zugrunde zu legen, die ohne Weiteres zur Verfügung stehen oder einfach aufzubereiten sind, ohne dass der Eigenkapitalkoeffizient auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis rekonstruiert werden muss. Auf Ebene der Unternehmen stellen die Zahlen zu den Risiken und den Eigenmitteln Beiträge zu den Zahlen der Gruppe dar und bilden nicht Bestandteil eines Solvabilitätskoeffizienten auf Einzelbasis. Dementsprechend dürfen sie nicht miteinander verglichen werden.

33. Der dritte Teil des Meldebogens enthält auch die Beträge der Minderheitsbeteiligungen, des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals und des qualifizierten Ergänzungskapitals, die auf die konsolidierten Eigenmittel angerechnet werden können.

34. Da sich dieser dritte Teil des Meldebogens auf „Beiträge“ bezieht, sind die auszuweisenden Zahlen, soweit zutreffend, von den Zahlen abzugrenzen, die in den Spalten mit detaillierten Angaben zur Gruppensolvabilität gemeldet werden.

35. Grundsätzlich sollen innerhalb derselben Gruppe bestehende Überkreuzrisikopositionen sowohl hinsichtlich der Risiken als auch hinsichtlich der Eigenmittel einheitlich gegeneinander aufgehoben werden, um die im konsolidierten CA-Meldebogen der Gruppe ausgewiesenen Beträge mittels Addition der für die einzelnen Unternehmen im Meldebogen „Gruppensolvabilität“ ausgewiesenen Beträge abzudecken. Wird die 1 %-Schwelle nicht überschritten, ist keine unmittelbare Verknüpfung mit dem CA-Meldebogen möglich.

36. Das Institut hat die am besten geeignete Methode zur Aufschlüsselung unter den einzelnen Unternehmen festzulegen, damit mögliche Diversifizierungseffekte für das Marktrisiko und das operationelle Risiko berücksichtigt werden können.

37. Die Aufnahme einer konsolidierten Gruppe in eine andere konsolidierte Gruppe ist möglich. In diesem Fall werden die Unternehmen innerhalb eines Teilkonzerns Unternehmen für Unternehmen im Meldebogen GS der gesamten Gruppe ausgewiesen, auch wenn der Teilkonzern selbst Meldeanforderungen unterliegt. Bestehen für einen Teilkonzern Meldeanforderungen, muss er den Meldebogen GS auch Unternehmen für Unternehmen ausfüllen, auch wenn diese Einzelangaben im Meldebogen GS einer übergeordneten konsolidierten Gruppe enthalten sind.

38. Ein Institut weist Daten über den Beitrag eines Unternehmens aus, wenn dessen Beitrag zum Gesamtrisikobetrag 1 % des Gesamtrisikobetrags der Gruppe übersteigt bzw. wenn der Beitrag des Unternehmens zu den gesamten Eigenmitteln höher als 1 % der gesamten Eigenmittel der Gruppe ist. Dieser Schwellenwert gilt nicht für Tochterunternehmen oder Teilkonzerne, die der Gruppe Eigenmittel (in Form von Minderheitsbeteiligungen oder in die Eigenmittel eingeschlossenen, qualifizierten Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals) zur Verfügung stellen.

2.4.   C 06.01 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN — Summe (SUMME GS)



Spalten

Erläuterungen

0250-0400

UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES

Siehe die Erläuterungen zu C 06.02.

0410-0480

KAPITALPUFFER

Siehe die Erläuterungen zu C 06.02.



Zeilen

Erläuterungen

0010

GESAMTSUMME

Die Gesamtsumme stellt die Summe der in allen Zeilen des Meldebogens C 06.02 ausgewiesenen Werte dar.

2.5.   C 06.02 — GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN (GS)



Spalten

Erläuterungen

0010-0060

UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES

Dieser Meldebogen dient dazu, auf Basis der einzelnen Unternehmen über sämtliche zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen auf der Grundlage von Teil 1 Titel II Kapitel 2 CRR Angaben zu erfassen.

0011

NAME

Name des zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmens.

0021

CODE

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Instituten und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0026

ART DES CODES

Die Institute müssen angeben, welche Art von Code in Spalte 0021 angegeben wird: „LEI-Code“ oder „Kein LEI-Code“. Die Art des Codes ist stets anzugeben.

0027

NATIONALER CODE

Wenn in der Spalte „Code“„LEI-Code“ angegeben wurde, können die Institute den nationalen Code zusätzlich angeben.

0030

INSTITUT ODER DIESEM GLEICHGESTELLT (JA/NEIN)

„JA“ ist anzugeben, wenn das Institut Eigenmittelanforderungen nach der CRR und der CRD oder Bestimmungen unterliegt, die den Basel-Bestimmungen zumindest gleichwertig sind.

In anderen Fällen ist „NEIN“ anzugeben.

imageMinderheitsbeteiligungen:

Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii CRR

Hinsichtlich der Auswirkungen von Minderheitsbeteiligungen sowie von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, sind Tochterunternehmen, deren Kapitalinstrumente anerkannt werden können, Institute oder Unternehmen, die über das anwendbare nationale Recht den Anforderungen der CRR unterliegen.

0035

ART DES UNTERNEHMENS

Die Art des Unternehmens wird auf der Grundlage folgender Kategorien gemeldet:

a)  Kreditinstitut

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 CRR;

b)  Wertpapierfirma

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 CRR;

c)  Finanzinstitut (sonstige)

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 20, 21 und 26 CRR

Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 CRR, die nicht unter die Kategorien d, f oder g fallen;

d)  (gemischte) Finanzholdinggesellschaft

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 20 und 21 CRR

e)  Anbieter von Nebendienstleistungen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 CRR;

f)  Verbriefungszweckgesellschaft (SSPE)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 66 CRR;

g)  Emittent gedeckter Schuldverschreibungen

Unternehmen, das gegründet wurde, um gedeckte Schuldverschreibungen zu begeben oder Sicherheiten für gedeckte Schuldverschreibungen zu halten, sofern es nicht zu einer der Kategorien a, b oder d bis f gehört;

h)  sonstige Art von Unternehmen

andere als die unter den Buchstaben a bis g genannten Unternehmen.

Unterliegt ein Unternehmen nicht der CRR und der CRD, dafür jedoch Bestimmungen, die mindestens mit den Basel-Bestimmungen gleichwertig sind, wird die betreffende Kategorie nach bestem Vermögen bestimmt.

0040

DATENUMFANG: vollkonsolidierte Einzelbasis (SF) oder teilkonsolidierte Einzelbasis (SP)

„SF“ wird bei vollkonsolidierten einzelnen Tochterunternehmen angegeben.

„SP“ wird bei teilkonsolidierten einzelnen Tochterunternehmen angegeben.

0050

LÄNDERCODE

Der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode gemäß ISO 3166-2.

0060

ANTEIL DER BETEILIGUNG IN %

Dieser Prozentsatz bezieht sich auf den tatsächlichen Anteil des Kapitals, das das Mutterunternehmen an Tochterunternehmen hält. Bei einer vollständigen Konsolidierung eines direkten Tochterunternehmens beträgt der tatsächliche Anteil z. B. 70 %. Nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 CRR ergibt sich der Anteil der Beteiligung an einem Tochterunternehmen eines auszuweisenden Tochterunternehmens aus einer Multiplikation der Anteile zwischen den jeweiligen Tochterunternehmen.

0070-0240

ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN UNTERLIEGENDEN UNTERNEHMEN

Im Abschnitt mit den Detailangaben (d. h. den Spalten 0070 bis 0240) werden nur Informationen über Unternehmen und Teilkonzerne erfasst, die aufgrund der Tatsache, dass sie in den Konsolidierungskreis fallen (Teil 1 Titel II Kapitel 2 CRR), gemäß der CRR oder gemäß Bestimmungen, die mindestens mit den Basel-Bestimmungen gleichwertig sind, effektiv Solvabilitätsanforderungen unterliegen (d. h. in Spalte 0030 wurde „Ja“ angegeben).

Angaben sind zu jedem einzelnen, Eigenmittelanforderungen unterliegenden Institut einer konsolidierten Gruppe zu machen, unabhängig davon, wo sich diese Institute befinden.

Die in diesem Teil gemachten Angaben müssen den Solvabilitätsvorschriften des Landes entsprechen, in dem das Institut tätig ist (somit ist bei diesem Meldebogen keine auf Einzelbasis durchzuführende, doppelte Berechnung nach den Vorschriften des Mutterinstituts erforderlich.) Weichen örtliche Solvabilitätsvorschriften von der CRR ab und enthalten diese Vorschriften keine vergleichbare Aufschlüsselung, sind die Angaben soweit einzutragen, wie Daten in der betreffenden Granularität verfügbar sind. Bei dem hier beschriebenen Teil handelt es sich also um einen Meldebogen zur Erfassung von Sachverhalten, in dem die Berechnungen der von den einzelnen Instituten einer Gruppe durchgeführten Berechnungen zusammengefasst werden. Dabei wird berücksichtigt, dass für einige dieser Institute abweichende Solvabilitätsvorschriften gelten können.

Meldung fixer Gemeinkosten von Wertpapierfirmen:

Wertpapierfirmen beziehen gemäß den Artikeln 95, 96, 97 und 98 CRR Eigenmittelanforderungen für fixe Gemeinkosten in ihre Berechnung des Eigenkapitalkoeffizienten ein.

Der mit den fixen Gemeinkosten zusammenhängende Teil des Gesamtrisikobetrags wird in Spalte 0100 des Meldebogens ausgewiesen.

0070

GESAMTRISIKOBETRAG

Auszuweisen ist die Summe der Spalten 0080 bis 0110.

0080

KREDITRISIKO, GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge zu entsprechen, die mit den Beträgen gleich oder gleichwertig sind, die in Zeile 0040 „RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN“ ausgewiesen werden müssen. Sie müssen ferner mit den Beträgen der Eigenmittelanforderungen gleich oder gleichwertig sein, die in Zeile 0490 „RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN“ des Meldebogens CA2 gemeldet werden müssen.

0090

POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat dem Betrag der Eigenmittelanforderungen zu entsprechen, die mit den in Zeile 0520 „GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN“ des Meldebogens CA2 zu meldenden Anforderungen gleich oder gleichwertig sind.

0100

OPERATIONELLES RISIKO

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat dem Risikobetrag zu entsprechen, der mit dem in Zeile 0590 „GESAMTRISIKOBETRAG DER RISIKOPOSITIONEN FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)“ des Meldebogens CA2 auszuweisenden Betrag gleich oder gleichwertig ist.

In diese Spalte werden auch die fixen Gemeinkosten aufgenommen, einschließlich der Zeile 0630 „ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN“ des Meldebogens CA2.

0110

SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat den oben nicht gesondert aufgeführten Risikopositionsbeträgen zu entsprechen. Es muss sich um die Summe der Beträge in den Zeilen 0640, 0680 und 0690 des Meldebogens CA2 handeln.

0120-0240

DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELN FÜR ZWECKE DER GRUPPENSOLVABILITÄT

Die in den folgenden Spalten gemachten Angaben müssen den Solvabilitätsvorschriften des Mitgliedstaats entsprechen, in dem das Unternehmen oder der Teilkonzern tätig ist.

0120

EIGENMITTEL

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat dem Betrag der Eigenmittel zu entsprechen, der mit den in Zeile 0010 „EIGENMITTEL“ des Meldebogens CA1 auszuweisenden Beträgen gleich oder gleichwertig ist.

0130

DAVON: QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

Artikel 82 CRR

Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen.

In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne, Agiokonten und sonstiger Rücklagen) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag muss die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen einschließen. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

0140

VERBUNDENE EIGENMITTELINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN

Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b CRR

0150

KERNKAPITAL INSGESAMT

Artikel 25 CRR

0160

DAVON: QUALIFIZIERTES KERNKAPITAL

Artikel 82 CRR

Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen.

In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen die Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

0170

VERBUNDENE INSTRUMENTE DES HARTEN KERNKAPITALS, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN

Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe b CRR

0180

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

Artikel 50 CRR

0190

DAVON: MINDERHEITSBETEILIGUNGEN

Artikel 81 CRR

Diese Spalte ist nur für vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, auszuweisen. Ausgenommen sind die in Artikel 84 Absatz 3 CRR genannten Tochterunternehmen. Gemäß Artikel 84 Absatz 2 ist jedes Tochterunternehmen für sämtliche in Artikel 84 CRR vorgeschriebene Berechnungen — sofern relevant — auf teilkonsolidierter Basis zu berücksichtigen. In allen anderen Fällen wird es auf Einzelbasis berücksichtigt.

In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter Minderheitsbeteiligungen die Instrumente des harten Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag muss die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen einschließen. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

0200

VERBUNDENE EIGENMITTELINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN

Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b CRR

0210

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 61 CRR

0220

DAVON: QUALIFIZIERTES ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 82 und 83 CRR

Diese Spalte ist nur für vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, auszuweisen. Ausgenommen sind die in Artikel 85 Absatz 2 CRR genannten Tochterunternehmen. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 ist jedes Tochterunternehmen für sämtliche in Artikel 85 CRR vorgeschriebene Berechnungen — sofern relevant — auf teilkonsolidierter Basis zu berücksichtigen. In allen anderen Fällen wird es auf Einzelbasis berücksichtigt.

In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter Minderheitsbeteiligungen die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag muss die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen einschließen. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

0230

ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 71 CRR

0240

DAVON: QUALIFIZIERTES ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 82 und 83 CRR

Diese Spalte ist nur für vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, auszuweisen. Ausgenommen sind die in Artikel 87 Absatz 2 CRR genannten Tochterunternehmen. Gemäß Artikel 87 Absatz 2 CRR ist jedes Tochterunternehmen für sämtliche in Artikel 87 CRR vorgeschriebene Berechnungen — sofern maßgeblich — auf teilkonsolidierter Basis zu berücksichtigen. In allen anderen Fällen wird es auf Einzelbasis berücksichtigt.

In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter Minderheitsbeteiligungen die Instrumente des Ergänzungskapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag muss die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen einschließen. Es handelt sich dabei um den am Stichtag anrechenbaren Betrag.

0250-0400

ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE

0250-0290

BEITRAG ZU DEN RISIKEN

Die in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das meldende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen.

0250

GESAMTRISIKOBETRAG

Auszuweisen ist die Summe der Spalten 0260 bis 0290.

0260

KREDITRISIKO, GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

Auszuweisen sind hier die risikogewichteten Positionsbeträge für Kreditrisiken und Eigenmittelanforderungen von Abwicklungs- und Lieferrisiken gemäß CRR. Dabei sind Beträge auszuschließen, die sich auf Transaktionen mit anderen, in die Berechnung des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten der Gruppe eingeschlossene Unternehmen beziehen.

0270

POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

Die Risikobeträge für Marktrisiken sind auf der Ebene jedes Unternehmens gemäß der CRR zu berechnen. Die Unternehmen melden ihren Beitrag zu den Gesamtrisikobeträgen für das Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko der Gruppe. Die Summe der hier ausgewiesenen Beträge muss dem in Zeile 0520 des konsolidierten Berichts ausgewiesenen „GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN“ entsprechen.

0280

OPERATIONELLES RISIKO

Beim fortgeschrittenen Messansatz (AMA) müssen die ausgewiesenen Risikobeträge für das operationelle Risiko den Diversifizierungseffekt einschließen.

Fixe Gemeinkosten sind ebenfalls in diese Spalte aufzunehmen.

0290

SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag muss dem Risikopositionsbetrag anderer, oben nicht aufgeführter Risiken entsprechen.

0300-0400

BEITRAG ZU DEN EIGENMITTELN

Dieser Teil des Meldebogens zielt nicht darauf ab, die Institute zu einer vollständigen Berechnung des gesamten Eigenkapitalkoeffizienten auf der Ebene jedes einzelnen Unternehmens zu verpflichten.

Die Spalten 0300 bis 0350 sind für diejenigen konsolidierten Unternehmen auszuweisen, die mittels Minderheitsbeteiligung, qualifiziertem Kernkapital oder qualifizierten Eigenmitteln zu den Eigenmitteln beitragen. Vorbehaltlich des in Teil II Kapitel 2.3 letzter Absatz definierten Schwellenwerts sind die Spalten 0360 bis 0400 für alle konsolidierten Unternehmen auszuweisen, die zu den konsolidierten Eigenmitteln beitragen.

Eigenmittel, die ein Unternehmen von den restlichen, in den Konsolidierungskreis des berichtenden Unternehmens fallenden Unternehmen erhält, werden nicht berücksichtigt. In dieser Spalte wird nur der Nettobeitrag zu den Eigenmitteln der Gruppe ausgewiesen, wobei es sich überwiegend um die bei Dritten beschafften Eigenmittel und kumulierte Rücklagen handelt.

Die in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das meldende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen.

0300-0350

ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

Der Betrag, der als „ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL“ auszuweisen ist, entspricht dem aus Teil 2 Titel II CRR abgeleiteten Betrag unter Ausschluss von Mitteln, die durch andere Gruppenunternehmen eingebracht wurden.

0300

ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

Artikel 87 CRR

0310

ZUM KONSOLIDIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE

Artikel 85 CRR

0320

ZUM KONSOLIDIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE

Artikel 84 CRR

Auszuweisen ist hier der Betrag der Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnet wird.

0330

ZUM KONSOLIDIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE

Artikel 86 CRR

Auszuweisen ist hier der Betrag des qualifizierten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital gerechnet wird.

0340

ZUM KONSOLIDIERTEN ERGÄNZUNGSKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFI-ZIERTE EIGENMITTELINSTRUMENTE

Artikel 88 CRR

Auszuweisen ist hier der Betrag der qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten Ergänzungskapital gerechnet wird.

0350

ZUSATZINFORMATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-)/(+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

0360-0400

KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL

Artikel 18 CRR

Der als „KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL“ auszuweisende Betrag ist aus der Bilanz abzuleiten und darf keine Mittel enthalten, die von anderen Gruppenunternehmen eingebracht wurden.

0360

KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL

0370

DAVON: HARTES KERNKAPITAL

0380

DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

0390

DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLIDIERTEN ERGEBNIS

Auszuweisen ist der Beitrag, den jedes Unternehmen zum konsolidierten Ergebnis (Gewinn oder Verlust (-)) leistet. Hierzu zählen auch die Minderheitsbeteiligungen zurechenbaren Ergebnisse.

0400

DAVON: (-) GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT/(+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

Hier ist der Geschäfts- oder Firmenwert oder der negative Geschäfts- oder Firmenwert des über das Tochterunternehmen berichtenden Unternehmens auszuweisen.

0410-0480

KAPITALPUFFER

Der Aufbau der Meldungen über Kapitalpuffer für Zwecke des Meldebogens GS muss dem allgemeinen Aufbau des Meldebogens CA4 entsprechen, wobei die gleichen Meldekonzepte zu verwenden sind. Bei der Meldung der Kapitalpuffer im Meldebogen GS sind die entsprechenden Beträge gemäß den anwendbaren Bestimmungen zur Festlegung der Kapitalpufferanforderung für die konsolidierte Lage einer Gruppe auszuweisen. Somit müssen die ausgewiesenen Kapitalpufferbeträge den Beiträgen jedes Unternehmens zu den Kapitalpuffern der Gruppe entsprechen. Die ausgewiesenen Beträge müssen auf den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der CRD sowie auf der CRR, einschließlich eventuell darin vorgesehener Übergangsbestimmungen basieren.

0410

KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG

Artikel 128 Nummer 6 CRD

0420

KAPITALERHALTUNGSPUFFER

Artikel 128 Nummer 1 und Artikel 129 CRD

Nach Artikel 129 Absatz 1 CRD ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, ist der entsprechende Betrag in dieser Zelle auszuweisen.

0430

INSTITUTSSPEZIFISCHER ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER

Artikel 128 Nummer 2, Artikel 130 und Artikel 135 bis 140 CRD

In dieser Zelle ist der konkrete Betrag des antizyklischen Kapitalpuffers auszuweisen.

0440

KAPITALERHALTUNGSPUFFER AUFGRUND VON MAKROAUFSICHTSRISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN AUF EBENE EINES MITGLIEDSTAATS

Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv CRR

In dieser Zelle ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 CRR vorgeschrieben werden.

0450

SYSTEMRISIKOPUFFER

Artikel 128 Nummer 5, Artikel 133 und 134 CRD

In dieser Zelle ist der Betrag des Systemrisikopuffers auszuweisen.

0470

PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

Artikel 128 Nummer 3 und Artikel 131 CRD

In dieser Zelle ist der Betrag des Puffers für global systemrelevante Institute auszuweisen.

0480

PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

Artikel 128 Nummer 4 und Artikel 131 CRD

In dieser Zelle ist der Betrag des Puffers für sonstige systemrelevante Institute auszuweisen.

3.   MELDEBÖGEN ZUM KREDITRISIKO

3.1.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

39. Für den Standardansatz und den IRB-Ansatz zur Bestimmung des Kreditrisikos gibt es unterschiedliche Meldebögen. Darüber hinaus sind zur geografischen Aufgliederung der Positionen mit Kreditrisiko getrennte Meldebögen auszufüllen, wenn der in Artikel 5 Absatz 5 dieser Durchführungsverordnung festgelegte Schwellenwert überschritten wird.

3.1.1.   Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt

40. Risikopositionen gegenüber Schuldnern (unmittelbare Gegenparteien) und Garantiegebern, die der gleichen Risikopositionsklasse zugewiesen wurden, sind als Zufluss sowie als Abfluss aus der gleichen Risikopositionsklasse auszuweisen.

41. Der Risikopositionstyp ändert sich aufgrund der ohne Sicherheitsleistung erfolgten Absicherung nicht.

42. Wird eine Risikoposition durch eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgesichert, ist der besicherte Teil der Risikopositionsklasse des Schuldners als Abfluss und der Risikopositionsklasse des Garantiegebers als Zufluss zuzuweisen. Der Risikopositionstyp ändert sich aufgrund der Änderung der Risikopositionsklasse aber nicht.

43. Der Substitutionseffekt im COREP-Melderahmen muss die effektiv auf den besicherten Teil der Risikoposition anzuwendende Behandlung zur Risikogewichtung widerspiegeln. Dementsprechend muss der besicherte Teil der Risikoposition nach dem SA-Ansatz risikogewichtet und im Meldebogen CR SA ausgewiesen werden.

3.1.2.   Meldung des Gegenparteiausfallrisikos

44. Risikopositionen, die aus Positionen des Gegenparteiausfallrisikos resultieren, sind unabhängig davon, ob es sich um Posten im Bankbestand oder Posten im Handelsbuch handelt, in den Meldebögen CR SA oder CR IRB auszuweisen.

3.2.   C 07.00 — KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA)

3.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

45. In den Meldebögen CR SA sind die erforderlichen Informationen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach dem Standardansatz enthalten. Sie enthalten insbesondere detaillierte Informationen zu:

a) 

der Verteilung der Risikopositionswerte nach den verschiedenen Risikopositionstypen, Risikogewichten und Risikopositionsklassen;

b) 

Betrag und Typ der zur Abmilderung der Risiken eingesetzten Techniken zur Kreditrisikominderung.

3.2.2.   Geltungsumfang des Meldebogens zum Kreditrisiko CR SA

46. Gemäß Artikel 112 CRR ist jede SA-Risikoposition zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen einer der 16 SA-Risikopositionsklassen zuzuweisen.

47. Die Angaben im Meldebogen CR SA sind für die Risikopositionsklassen insgesamt und einzeln für jede Risikopositionsklasse nach dem Standardansatz vorgeschrieben. Die Summen sowie die Angaben zu den einzelnen Risikopositionsklassen werden in einer separaten Dimension ausgewiesen.

48. Nicht im Meldebogen CR SA zu erfassen sind:

a) 

Risikopositionen, die der in Artikel 112 Buchstabe m CRR genannten Risikopositionsklasse „Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen“ zugewiesen sind. Diese sind im Meldebogen SEC SA auszuweisen;

b) 

von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen.

49. Der Meldebogen CR SA betrifft die Eigenmittelanforderungen für folgende Risiken:

a) 

das gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR (Standardansatz) im Bankbestand enthaltene Kreditrisiko, darunter auch das Gegenparteiausfallrisiko gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 CRR (Gegenparteiausfallrisiko) im Bankbestand;

b) 

das gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 CRR (Gegenparteiausfallrisiko) im Handelsbuch enthaltene Gegenparteiausfallrisiko;

c) 

das aus Vorleistungen entstehende Abwicklungsrisiko gemäß Artikel 379 CRR im Hinblick auf alle Geschäftstätigkeiten.

50. Im Meldebogen sind alle Risikopositionen auszuweisen, bei denen die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR in Verbindung mit Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 CRR berechnet werden. Institute, die Artikel 94 Absatz 1 CRR anwenden, müssen in diesem Meldebogen auch ihre Handelsbuchpositionen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b CRR angeben, wenn sie zur Berechnung der diesbezüglichen Eigenmittelanforderungen Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR anwenden (Teil 3 Titel II Kapitel 2 und 6 sowie Titel V CRR). Aus diesem Grund sind im Meldebogen nicht nur detaillierte Angaben zum Risikopositionstyp (z. B. bilanzwirksame bzw. außerbilanzielle Posten) sondern auch Angaben zur Zuweisung von Risikogewichten innerhalb der jeweiligen Risikopositionsklasse zu liefern.

51. Außerdem sind im Meldebogen CR SA in den Zeilen 0290 bis 0320 Zusatzinformationen über durch Hypotheken auf Immobilien besicherte Risikopositionen und ausgefallene Risikopositionen zu liefern.

52. Diese Zusatzinformationen müssen nur für folgende Risikopositionsklassen geliefert werden:

a) 

Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken (Artikel 112 Buchstabe a CRR);

b) 

Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften (Artikel 112 Buchstabe b CRR);

c) 

Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen (Artikel 112 Buchstabe c CRR);

d) 

Risikopositionen gegenüber Instituten (Artikel 112 Buchstabe f CRR);

e) 

Risikopositionen gegenüber Unternehmen (Artikel 112 Buchstabe g CRR);

f) 

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (Artikel 112 Buchstabe h CRR).

53. Die Lieferung dieser Zusatzinformationen darf weder die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der in Artikel 112 Buchstaben a bis c und f bis h CRR genannten Risikopositionsklassen noch die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der in Artikel 112 Buchstaben i und j CRR genannten, im Meldebogen CR SA ausgewiesenen Risikopositionsklassen beeinflussen.

54. In den Zusatzinformationen sind zusätzliche Angaben zur Schuldnerstruktur der Risikopositionsklassen „ausgefallen“ oder „durch Immobilien besichert“ vorgesehen. In diesen Zeilen sind Risikopositionen zu melden, bei denen die Schuldner in den Risikopositionsklassen „Zentralstaaten oder Zentralbanken“, „regionale oder lokale Gebietskörperschaften“, „öffentliche Stellen“, „Institute“, „Unternehmen“ und „Mengengeschäft“ ausgewiesen worden wären, wenn die betreffenden Risikopositionen nicht den Risikopositionsklassen „ausgefallen“ oder „durch Immobilien besichert“ zugewiesen worden wären. Allerdings sind hier dieselben Zahlen anzugeben, wie sie zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge in den Risikopositionsklassen „ausgefallen“ oder „durch Immobilien besichert“ verwendet werden.

55. Liegt beispielsweise eine Risikoposition vor, deren Risikopositionsbeträge gemäß Artikel 127 CRR berechnet werden und deren Wertberichtigungen weniger als 20 % betragen, dann sind diese Angaben als Summe in der Zeile 0320 des Meldebogens CR SA und unter der Risikopositionsklasse „Ausfälle“ auszuweisen. Handelte es sich bei dieser Risikoposition vor ihrem Ausfall um eine Risikoposition gegenüber einem Institut, dann ist diese Angabe auch in Zeile 0320 der Risikopositionsklasse „Institute“ auszuweisen.

3.2.3.   Zuweisung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen nach dem Standardansatz

56. Zur Sicherstellung einer kohärenten Einordnung von Risikopositionen in die verschiedenen, in Artikel 112 CRR genannten Risikopositionsklassen ist in folgender Reihenfolge zu verfahren:

a) 

In einem ersten Schritt ist die ursprüngliche Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren in die entsprechende, in Artikel 112 CRR genannte (ursprüngliche) Risikopositionsklasse einzureihen, wobei die spezielle Behandlung (Risikogewicht), der jede Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse unterzogen wird, unberührt bleibt.

b) 

In einem zweiten Schritt können die Risikopositionen aufgrund der Anwendung von Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition (z. B. Garantien, Kreditderivate, einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten) mittels Zu- und Abflüssen in andere Risikopositionsklassen umverteilt werden.

57. Für die Einreihung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung der Umrechnungsfaktoren in die verschiedenen Risikopositionsklassen (erster Schritt) sind die nachstehend genannten Kriterien zugrunde zu legen. Eine anschließende, durch die Verwendung von Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition oder durch die Behandlung (Risikogewicht), die jede einzelne Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse erhält, verursachte Umverteilung bleibt davon unberührt.

58. Für den Zweck der Einreihung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren sind im ersten Schritt die mit der betreffenden Risikoposition verbundenen Techniken zur Kreditrisikominderung unberücksichtigt zu lassen. (Hier ist zu beachten, dass diese Techniken ausdrücklich in der zweiten Stufe zu berücksichtigen sind). Dies gilt nicht, wenn ein Sicherungseffekt integraler Bestandteil der Definition einer Risikopositionsklasse ist, wie dies bei der in Artikel 112 Buchstabe i CRR genannten Risikopositionsklasse der Fall ist (durch Hypotheken auf Immobilien besicherte Risikopositionen).

59. In Artikel 112 CRR sind keine Kriterien für eine Trennung der Risikopositionsklassen vorgesehen. Dies könnte bedeuten, dass eine Risikoposition möglicherweise in unterschiedliche Risikopositionsklassen eingereiht wird, wenn in den Bewertungskriterien keine Prioritäten für die Einreihung gesetzt werden. Am offensichtlichsten tritt dieser Unterschied zwischen Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung (Artikel 112 Buchstabe n CRR) und Risikopositionen gegenüber Instituten (Artikel 112 Buchstabe f CRR) bzw. Risikopositionen gegenüber Unternehmen (Artikel 112 Buchstabe g CRR) zutage. In diesem Fall ist klar, dass in der CRR eine stillschweigende Prioritätensetzung vorliegt, denn es wird erst beurteilt, ob sich eine bestimmte Risikoposition für die Zuweisung zu kurzfristigen Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen eignet, und erst danach wird beurteilt, ob sie für die Zuweisung zu Risikopositionen gegenüber Instituten oder Unternehmen geeignet ist. Andernfalls läge es auf der Hand, dass der in Artikel 112 Buchstabe n CRR genannten Risikopositionsklasse nie eine Risikoposition zugewiesen würde. Das genannte Beispiel gehört zu den offensichtlichsten Beispielen, ist aber nicht das einzige. Erwähnenswert ist, dass die nach dem Standardansatz zur Feststellung der Risikopositionsklassen verwendeten Kriterien anders sind (Einstufung der Institute, Risikopositionsfrist, früherer Fälligkeitsstatus usw.). Dieser Umstand ist der Grund dafür, dass Gruppierungen nicht getrennt werden.

60. Für homogene und vergleichbare Meldungen müssen für die Zuweisung der ursprünglichen Risikoposition zu Risikopositionsklassen vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren Kriterien für die Priorisierung festgelegt werden. Die spezielle Behandlung (Risikogewicht), der jede Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse unterzogen wird, bleibt davon unberührt. Die unten anhand eines Entscheidungsbaums dargestellten Priorisierungskriterien beruhen auf der Bewertung der in der CRR ausdrücklich festgelegten Voraussetzungen, unter denen eine Risikoposition in eine bestimmte Risikopositionsklasse passt. Ferner stützen sie sich, wenn erstere Voraussetzung zutrifft, auf die seitens der meldenden Institute oder der Aufsichtsbehörden getroffenen Entscheidungen über die Anwendbarkeit bestimmter Risikopositionsklassen. Aus diesem Grund muss das Ergebnis der zu Meldezwecken vorgenommenen Einordnung von Risikopositionen mit den Bestimmungen der CRR in Einklang stehen. Dies hindert Institute nicht an der Anwendung anderer interner Zuweisungsverfahren, die ebenfalls mit allen maßgeblichen Bestimmungen der CRR und der durch die entsprechenden Gremien herausgegebenen Auslegungen dieser Verordnung kohärent sind.

61. Einer Risikopositionsklasse ist gegenüber anderen in der Beurteilungsrangfolge im Entscheidungsbaum Vorrang einzuräumen (d. h. es ist zuerst zu beurteilen, ob ihr eine Risikoposition zugewiesen werden kann, ohne damit dem Ergebnis dieser Beurteilung vorzugreifen), wenn andernfalls möglicherweise keine Risikopositionen in diese Klasse eingereiht würden. Dies trifft dann zu, wenn in Ermangelung von Priorisierungskriterien eine Risikopositionsklasse eine Teilmenge anderer Risikopositionsklassen ist. Aus diesem Grund würden die im folgenden Entscheidungsbaum graphisch dargestellten Kriterien nach einem sequentiellen Ablauf funktionieren.

62. Vor diesem Hintergrund muss für die Beurteilungsrangfolge in dem nachfolgend aufgeführten Entscheidungsbaum folgende Reihenfolge gelten:

1. 

Verbriefungspositionen

2. 

Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

3. 

Beteiligungspositionen

4. 

Ausgefallene Positionen

5. 

Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen („OGA“) bzw. Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen (getrennte Risikopositionsklassen)

6. 

durch Hypotheken auf Immobilien besicherte Risikopositionen

7. 

Sonstige Positionen

8. 

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

9. 

Alle sonstigen Risikopositionsklassen (getrennte Risikopositionsklassen), unter die Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen, Risikopositionen gegenüber Instituten, Risikopositionen gegenüber Unternehmen und Risikopositionen aus dem Mengengeschäft.

63. Im Fall von Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen, bei denen der Transparenzansatz oder der mandatsbasierte Ansatz (Artikel 132a Absätze 1 und 2) angewandt wird, sind die zugrunde liegenden einzelnen Risikopositionen (im Falle des Transparenzansatzes) und die einzelnen Risikopositionsgruppen (im Falle des mandatsbasierten Ansatzes) ihrer jeweiligen Behandlung entsprechend zu berücksichtigen und in die jeweilige Risikogewichtszeile einzuordnen. Alle einzelnen Risikopositionen werden jedoch in die Risikopositionsklasse „Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA)“ eingestuft.

64. Die in Artikel 134 Absatz 6 CRR beschriebenen Kreditderivate, bei denen der n-te Ausfall die Zahlung auslöst und für die eine Bonitätsbeurteilung vorliegt, sind unmittelbar als Verbriefungspositionen einzustufen. Liegt keine Bonitätsbeurteilung vor, sind sie in der Risikopositionsklasse „Sonstige Positionen“ zu berücksichtigen. Im letztgenannten Fall wird in der Zeile für „Sonstige Risikogewichte“ der Nennbetrag des Vertrags als ursprünglicher Wert der Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren ausgewiesen (das verwendete Risikogewicht entspricht der in Artikel 134 Absatz 6 CRR angegebenen Summe).

65. In einem zweiten Schritt werden die Risikopositionen als Konsequenz aus den Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zugeteilt.

ENTSCHEIDUNGSBAUM BEZÜGLICH DER ZUWEISUNG DER URSPRÜNGLICHEN RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN ZU DEN RISIKOPOSITIONSKLASSEN DES STANDARDANSATZES GEMÄSS CRR



Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren

 

 

Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe m CRR geeignet?

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Verbriefungspositionen

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Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe k CRR geeignet?

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Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen (siehe auch Artikel 128 CRR)

NEINimage

 

 

Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe p CRR geeignet?

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Beteiligungspositionen (siehe auch Artikel 133 CRR)

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Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe j CRR geeignet?

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Ausgefallene Positionen

NEINimage

 

 

Ist sie für eine Zuweisung zu den Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstaben l und o CRR geeignet?

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Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen (siehe auch Artikel 129 CRR)

Diese beiden Risikopositionsklassen sind voneinander getrennt (siehe auch die Bemerkungen zum Transparenzansatz weiter oben). Die Zuweisung zu einer dieser Klassen erfolgt also auf direktem Wege.

NEINimage

 

 

Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe i CRR geeignet?

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Durch Hypotheken auf Immobilien besicherte Risikopositionen (siehe auch Artikel 124 CRR)

NEINimage

 

 

Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe q CRR geeignet?

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Sonstige Posten

NEINimage

 

 

Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe n CRR geeignet?

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Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

NEINimage

 

 

Die nachfolgenden Risikopositionsklassen sind untereinander getrennt. Die Zuweisung zu einer dieser Klassen erfolgt also auf direktem Wege.

Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken

Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften

Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen

Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken

Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen

Risikopositionen gegenüber Instituten

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

3.2.4.   Klarstellungen zum Geltungsumfang einiger besonderer, in Artikel 112 CRR genannter Risikopositionsklassen

3.2.4.1.   Risikopositionsklasse „Institute“

66. Die in Artikel 113 Absätze 6 und 7 CRR genannten gruppeninternen Risikopositionen sind wie folgt auszuweisen:

67. Risikopositionen, die die in Artikel 113 Absatz 7 CRR genannten Voraussetzungen erfüllen, sind in den Risikopositionsklassen auszuweisen, in denen sie ausgewiesen würden, wenn sie keine gruppeninternen Risikopositionen wären.

68. Nach Artikel 113 Absätze 6 und 7 CRR „kann ein Institut, nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörden, beschließen, die Anforderungen aus Absatz 1 dieses Artikels nicht auf Risikopositionen dieses Instituts gegenüber einer Gegenpartei anzuwenden, wenn diese Gegenpartei sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen, ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder ein Unternehmen ist, mit dem es durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist.“ Das bedeutet, dass gruppeninterne Gegenparteien nicht unbedingt Institute sein müssen, sondern dass es sich hierbei auch um anderen Risikopositionsklassen zugewiesene Unternehmen wie Anbieter von Nebendienstleistungen oder Unternehmen im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates ( 10 ) handeln kann. Aus diesem Grund sind gruppeninterne Risikopositionen in der entsprechenden Risikopositionsklasse auszuweisen.

3.2.4.2.   Risikopositionsklasse „Gedeckte Schuldverschreibungen“

69. Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA) sind der Risikopositionsklasse „Gedeckte Schuldverschreibungen“ wie folgt zuzuweisen:

70. Die in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) genannten Schuldverschreibungen müssen die Anforderungen des Artikels 129 Absätze 1 und 2 CRR erfüllen, um in die Risikopositionsklasse „Gedeckte Schuldverschreibungen“ eingereiht werden zu können. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, muss in jedem einzelnen Fall überprüft werden. Dessen ungeachtet sind in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG genannte, vor dem 31. Dezember 2007 begebene Schuldverschreibungen nach Artikel 129 Absatz 6 CRR ebenfalls der Risikopositionsklasse „gedeckte Schuldverschreibungen“ zuzuweisen.

3.2.4.3.   Risikopositionsklasse „Organismen für gemeinsame Anlagen“

71. Wird von der in Artikel 132a Absatz 2 CRR genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht, sind Risikopositionen in Form von OGA-Anteilen gemäß Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 CRR als Bilanzposten auszuweisen.

3.2.5.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0010

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Gemäß Artikel 111 CRR berechneter Risikopositionswert ohne Berücksichtigung von Wertberichtigungen und Rückstellungen, Abzügen, Umrechnungsfaktoren und den Auswirkungen von Techniken zur Kreditrisikominderung mit folgenden, auf Artikel 111 Absatz 2 CRR zurückzuführenden Einschränkungen:

1.  Bei Derivaten, Repo-Geschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die dem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen (Teil 3 Titel II Kapitel 4 oder Kapitel 6 CRR), muss die ursprüngliche Risikoposition dem Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko entsprechen (siehe Erläuterungen zu Spalte 0210).

2.  Für Risikopositionswerte bei Leasingverhältnissen gilt Artikel 134 Absatz 7 CRR. Insbesondere ist der Restwert mit seinem Buchwert (d. h. dem abgezinsten geschätzten Restwert zum Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses) zu berücksichtigen.

3.  Liegt ein bilanzielles Netting nach Artikel 219 CRR vor, sind die Risikopositionswerte unter Berücksichtigung der empfangenen Barsicherheiten auszuweisen.

Machen Institute von der Ausnahmeregelung nach Artikel 473a Absatz 7a CRR Gebrauch, weisen sie den Betrag ABSA, dem ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen wird, in dieser Spalte in der Risikopositionsklasse „Sonstige Positionen“ aus.

0030

(-) mit der ursprünglichen Risikoposition verbundene Wertberichtigungen und Rückstellungen

Artikel 24 und 111 CRR

Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste (Kreditrisikoanpassungen nach Artikel 110) gemäß dem Rechnungslegungsrahmen, dem das meldende Unternehmen unterliegt, sowie aufsichtliche Wertberichtigungen (zusätzliche Wertberichtigungen nach den Artikeln 34 und 105, in Abzug gebrachte Beträge nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m und sonstige mit dem Aktivposten verbundene Senkungen der Eigenmittel).

0040

Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen

Summe der Spalten 0010 und 0030.

0050-0100

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

Techniken zur Kreditrisikominderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 CRR, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen (siehe nachfolgende Beschreibung unter „Substitution der Risikoposition aufgrund von Kreditrisikominderung“) gesenkt wird.

Sicherheiten, die sich auf den Risikopositionswert auswirken (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), sind auf den Wert der Risikoposition zu begrenzen.

Auszuweisen sind hier:

— Sicherheiten, die gemäß der einfachen Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten aufgenommen wurden;

— anrechenbare Absicherungen ohne Sicherheitsleistung.

Siehe auch Erläuterungen zu Nummer 3.1.1.

0050-0060

Absicherung ohne Sicherheitsleistung: angepasste Werte (GA)

Artikel 235 CRR

Die Formel für die Berechnung des angepassten Werts GA einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung ist Artikel 239 Absatz 3 CRR zu entnehmen.

0050

Garantien

Artikel 203 CRR

Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 CRR, die keine Kreditderivate enthält.

0060

Kreditderivate

Artikel 204 CRR

0070-0080

Besicherung mit Sicherheitsleistung

Diese Spalten beziehen sich auf Besicherungen mit Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 CRR, für die die in den Artikeln 196, 197 und 200 CRR festgelegten Vorschriften gelten. Die Beträge dürfen keine Netting-Rahmenvereinbarungen enthalten (diese sind bereits in der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren erfasst).

Investitionen in die in Artikel 218 CRR genannten synthetischen Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) und bilanzielle Netting-Positionen, die sich aus anrechnungsfähigen Vereinbarungen über das in Artikel 219 CRR genannte Netting von Bilanzpositionen ergeben, sind als Barsicherheiten zu behandeln.

0070

Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten: einfache Methode

Artikel 222 Absätze 1 und 2 CRR.

0080

Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung

Artikel 232 CRR.

0090-0100

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

Artikel 222 Absatz 3, Artikel 235 Absätze 1 und 2 und Artikel 236 CRR.

Die Abflüsse müssen dem besicherten Teil der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren entsprechen. Dieses Risiko wird von der Risikopositionsklasse des Schuldners abgezogen und anschließend der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zugewiesen. Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zu betrachten.

Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sind ebenfalls auszuweisen.

Risikopositionen, die aus möglichen Zu- und Abflüssen zu und aus anderen Meldebögen stammen, sind zu berücksichtigen.

0110

NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Betrag der Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen nach Berücksichtigung von Ab- und Zuflüssen, die auf TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION zurückzuführen sind.

0120-0140

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN POSITIONSBETRAG: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN

Artikel 223 bis 228 CRR. Hierunter fallen auch synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) (Artikel 218 CRR).

Die in Artikel 218 CRR genannten synthetischen Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) und bilanzielle Netting-Positionen, die sich aus anrechnungsfähigen Vereinbarungen über das in Artikel 219 CRR genannte Netting von Bilanzpositionen ergeben, sind als Barsicherheiten zu behandeln.

Die Auswirkungen, die sich hinsichtlich der Besicherung bei der Anwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten auf eine Risikoposition ergeben, sind nach den Artikeln 223 bis 228 CRR zu berechnen.

0120

Volatilitätsanpassung der Risikoposition

Artikel 223 Absätze 2 und 3 CRR.

Auszuweisen ist der Einfluss der Volatilitätsanpassung auf die Risikoposition (Eva-E) = E*He.

0130

(-) Angepasster Wert der finanziellen Sicherheiten (Cvam)

Artikel 239 Absatz 2 CRR.

Bei im Handelsbuch verbuchten Geschäften muss dieser Wert finanzielle Sicherheiten und auf Risikopositionen des Handelsbuchs anrechenbare Warenpositionen gemäß Artikel 299 Absatz 2 Buchstaben c bis f CRR einschließen.

Der auszuweisende Betrag entspricht Cvam = C*(1-Hc-Hfx)*(t-t*)/(T-t*). Die Definitionen von C, Hc, Hfx, t, T und t* sind Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitten 4 und 5 CRR zu entnehmen.

0140

(-) Davon: Volatilitäts- und Laufzeitanpassungen

Artikel 223 Absatz 1 und Artikel 239 Absatz 2 CRR.

Der auszuweisende Betrag stellt die gemeinsame Auswirkung der Volatilitäts- und Laufzeitanpassungen (Cvam-C) = C*[(1-Hc-Hfx)*(t-t*)/(T-t*)-1] dar, wobei (Cva-C) = C*[(1-Hc-Hfx)-1] die Auswirkung der Volatilitätsanpassungen und (Cvam-Cva) = C*(1-Hc-Hfx)*[(t-t*)/(T-t*)-1] die Auswirkung der Laufzeitanpassungen ist.

0150

Vollständig angepasster Risikopositionswert (E*)

Artikel 220 Absatz 4, Artikel 223 Absätze 2 bis 5 und Artikel 228 Absatz 1 CRR.

0160-0190

Nach Umrechnungsfaktoren vorgenommene Aufschlüsselung der vollständig angepassten Risikoposition außerbilanzieller Posten

Artikel 111 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 CRR. Siehe auch Artikel 222 Absatz 3 und Artikel 228 Absatz 1 CRR.

Bei den ausgewiesenen Werten muss es sich um die vollständig angepassten Risikopositionswerte vor Anwendung des Umrechnungsfaktors handeln.

0200

Risikopositionswert

Artikel 111 CRR und Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 CRR.

Wert der Risikoposition nach Berücksichtigung von Wertberichtigungen, sämtlicher kreditrisikomindernder Faktoren sowie Kreditumrechnungsfaktoren. Dieser Wert ist nach Artikel 113 und Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 CRR den Risikogewichten zuzuweisen.

Für Risikopositionswerte bei Leasingverhältnissen gilt Artikel 134 Absatz 7 CRR. Insbesondere wird der Restwert mit seinem abgezinsten Restwert nach Berücksichtigung von Wertberichtigungen, sämtlichen kreditrisikomindernden Faktoren sowie Kreditumrechnungsfaktoren berücksichtigt.

Die Risikopositionswerte für das CCR-Geschäft entsprechen den Meldungen in Spalte 0210.

0210

Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko

Nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Kapitel 6 CRR festgelegten Methoden berechneter Risikopositionswert für das CCR-Geschäft, d. h. maßgeblicher Betrag für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach Anwendung der in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Kapitel 6 CRR anwendbaren Kreditrisikominderungstechniken und unter Berücksichtigung des Abzugs des entstandenen CVA-Verlusts im Sinne von Artikel 273 Absatz 6 CRR.

Für Geschäfte, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, muss der Risikopositionswert nach Artikel 291 CRR ermittelt werden.

In Fällen, in denen für eine einzige Gegenpartei mehr als ein CCR-Ansatz angewandt wird, wird der auf Gegenparteiebene abgezogene CVA-Verlust dem Risikopositionswert der verschiedenen Netting-Sätze in den Zeilen 0090-0130 zugeordnet, wobei der nach Kreditrisikominderung anfallende Risikopositionswert-Anteil der jeweiligen Netting-Sätze an dem nach Kreditrisikominderung anfallenden Gesamtrisikopositionswert der Gegenpartei abgebildet wird. Hierzu wird der Risikopositionswert nach Kreditrisikominderung gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0160 des Meldebogens C 34.02 herangezogen.

0211

Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko, ohne über eine zentrale Gegenpartei geclearte Risikopositionen

In Spalte 0210 ausgewiesene Risikopositionen, ohne solche aus den in Artikel 301 Absatz 1 CRR aufgeführten Kontrakten und Geschäften, solange sie bei einer zentralen Gegenpartie (ZGP) ausstehend sind, einschließlich ZGP-bezogener Geschäfte im Sinne von Artikel 300 Nummer 2 CRR.

0215

Risikogewichteter Positionsbetrag vor Anwendung von Unterstützungsfaktoren

Artikel 113 Absätze 1 bis 5 CRR ohne Berücksichtigung der in den Artikeln 501 und 501a CRR festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur.

Der risikogewichtete Positionsbetrag des Restwerts von Leasingobjekten unterliegt Artikel 134 Absatz 7 Satz 5 und wird nach der Formel ‚1/t * 100 % * Restwert‘ berechnet. Insbesondere entspricht der Restwert dem nicht abgezinsten geschätzten Restwert bei Laufzeitende des Leasingverhältnisses, der regelmäßig neu zu bewerten ist, damit seine Angemessenheit gewährleistet bleibt.

0216

(-) Aufgrund des KMU-Faktors am risikogewichteten Positionsbetrag vorgenommene Anpassung

Abzug der Differenz zwischen den gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträgen für nicht ausgefallene Risikopositionen gegenüber einem KMU (RWEA) und RWEA* gemäß Artikel 501 Absatz 1 CRR.

0217

(-) Aufgrund des Infrastruktur-Faktors am risikogewichteten Positionsbetrag vorgenommene Anpassung

Abzug der Differenz zwischen den gemäß Teil 3 Titel II CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträgen und den angepassten RWEA für das Kreditrisiko bei Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren, gemäß Artikel 501a CRR.

0220

Risikogewichteter Positionsbetrag nach Anwendung von Unterstützungsfaktoren

Artikel 113 Absätze 1 bis 5 CRR unter Berücksichtigung der in den Artikeln 501 und 501a CRR festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur.

Der risikogewichtete Positionsbetrag des Restwerts von Leasingobjekten unterliegt Artikel 134 Absatz 7 Satz 5 und wird nach der Formel ‚1/t * 100 % * Restwert‘ berechnet. Insbesondere entspricht der Restwert dem nicht abgezinsten geschätzten Restwert bei Laufzeitende des Leasingverhältnisses, der regelmäßig neu zu bewerten ist, damit seine Angemessenheit gewährleistet bleibt.

0230

Davon: mit einer Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI

Artikel 112 Buchstaben a bis d, f, g, l, n, o und q CRR

0240

Davon: mit einer von einem Staat abgeleiteten Bonitätsbeurteilung

Artikel 112 Buchstaben b bis d, f, g, l und o CRR



Zeilen

Erläuterungen

0010

Gesamtsumme der Risikopositionen

0015

davon: Ausgefallene Risikopositionen der Risikopositionsklassen „mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen“ und „Beteiligungspositionen“

Artikel 127 CRR

Diese Zeile ist nur bei den Risikopositionsklassen „mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen“ und „Beteiligungspositionen“ auszufüllen.

Risikopositionen, die entweder in Artikel 128 Absatz 2 CRR aufgeführt sind oder die in Artikel 128 Absatz 3 oder Artikel 133 CRR festgelegten Kriterien erfüllen, sind den Risikopositionsklassen „mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen“ oder „Beteiligungspositionen“ zuzuordnen. Infolgedessen darf selbst bei einer ausgefallenen Risikoposition im Sinne von Artikel 127 CRR keine andere Zuweisung erfolgen.

0020

davon: KMU

Alle Risikopositionen gegenüber KMU sind hier auszuweisen.

0030

davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

Hier werden nur Risikopositionen ausgewiesen, die die Voraussetzungen des Artikels 501 CRR erfüllen.

0035

davon: dem Infrastruktur-Faktor unterliegende Risikopositionen

Hier werden nur Risikopositionen ausgewiesen, die die Voraussetzungen des Artikels 501a CRR erfüllen.

0040

davon: durch Hypotheken auf Immobilien besichert — Wohnimmobilien

Artikel 125 CRR

Wird nur in der Risikopositionsklasse „durch Hypotheken auf Immobilien besichert“ ausgewiesen.

0050

davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes

Risikopositionen, bei denen gemäß Artikel 150 Absatz 1 CRR nach dem Standardansatz verfahren wurde

0060

davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes

Artikel 148 Absatz 1 CRR

0070-0130

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION

Die Positionen im „Bankbestand“ des berichtenden Instituts werden anhand der unten aufgeführten Kriterien in „einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen“, „einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen“ und „einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen“ aufgeschlüsselt.

Risikopositionen, bei denen das in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 299 Absatz 2 CRR genannte Gegenparteirisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts besteht, sind den Risikopositionen mit Gegenparteiausfallrisiko zuzuweisen. Institute, die Artikel 94 Absatz 1 CRR anwenden, schlüsseln die Positionen aus ihren in Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b genannten Handelsbuchtätigkeiten anhand der nachstehenden Kriterien in „einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen“, „einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen“ und „einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen“ auf.

0070

Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen

Hierbei handelt es sich um die in Artikel 24 CRR genannten Vermögenswerte, die in keine andere Kategorie aufgenommen wurden.

Risikopositionen, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, werden in den Zeilen 0090-0130 ausgewiesen und in dieser Zeile folglich nicht angegeben.

Sofern sie nicht abgezogen wurden, stellen die in Artikel 379 Absatz 1 CRR genannten Vorleistungen keinen bilanzwirksamen Posten dar, sind aber dennoch in dieser Zeile auszuweisen.

0080

Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen

Außerbilanzielle Positionen umfassen die in Anhang I CRR aufgeführten Posten.

Risikopositionen, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, werden in den Zeilen 0090-0130 ausgewiesen und in dieser Zeile folglich nicht angegeben.

0090-0130

Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

Geschäfte, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, d. h. Derivate, Repo-Geschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte.

0090

Netting-Sätze aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Netting-Sätze, die ausschließlich Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 139 CRR enthalten.

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die in einem produktübergreifenden vertraglichen Netting-Satz enthalten sind und deshalb in Zeile 0130 ausgewiesen werden, dürfen hier nicht angegeben werden.

0100

Davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

In Artikel 301 Absatz 1 CRR aufgeführte Kontrakte und Geschäfte, solange sie bei einer qualifizierten zentralen Gegenpartei (QZGP) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 CRR ausstehend sind, einschließlich QZGP-bezogener Geschäfte, für die die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 CRR berechnet werden. Unter QZGP-bezogenen Geschäfte sind ZGP-bezogene Geschäfte im Sinne von Artikel 300 Absatz 2 CRR zu verstehen, bei denen die ZGP eine qualifizierte ZGP ist.

0110

Netting-Sätze aus Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist

Netting-Sätze, die ausschließlich in Anhang II CRR aufgeführte Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist im Sinne von Artikel 272 Nummer 2 CRR enthalten.

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, die in einem produktübergreifenden vertraglichen Netting-Satz enthalten sind und deshalb in Zeile 0130 ausgewiesen werden, dürfen hier nicht angegeben werden.

0120

Davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

Siehe Erläuterungen zu Zeile 0100.

0130

Aus produktübergreifenden vertraglichen Netting-Sätzen

Netting-Sätze, die Geschäfte verschiedener Produktkategorien, d. h. Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, enthalten (Artikel 272 Nummer 11 CRR), wofür eine produktübergreifende vertragliche Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR besteht.

0140-0280

AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

0140

0  %

0150

2 %

Artikel 306 Absatz 1 CRR

0160

4 %

Artikel 305 Absatz 3 CRR

0170

10 %

0180

20 %

0190

35 %

0200

50 %

0210

70 %

Artikel 232 Absatz 3 Buchstabe c CRR.

0220

75 %

0230

100 %

0240

150 %

0250

250 %

Artikel 133 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 4 CRR

0260

370 %

Artikel 471 CRR

0270

1 250  %

Artikel 133 Absatz 2 und Artikel 379 CRR

0280

Sonstige Risikogewichte

Diese Zeile steht für die Risikopositionsklassen „Staat“, „Unternehmen“, „Institute“ und „Mengengeschäft“ nicht zur Verfügung.

Zur Meldung derjenigen Risikopositionen, die nicht den im Meldebogen aufgeführten Risikogewichten unterliegen.

Artikel 113 Absätze 1 bis 5 CRR.

N-te-Ausfall-Kreditderivate ohne Bonitätsbeurteilung nach dem Standardansatz (Artikel 134 Absatz 6 CRR) sind in dieser Zeile unter der Risikopositionsklasse „Sonstige Positionen“ auszuweisen.

Artikel 124 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

0281-0284

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ANSATZ (OGA)

Diese Zeilen sind nur für die Risikopositionsklasse Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) auszuweisen, und zwar nach den Artikeln 132, 132a, 132b und 132c CRR.

0281

Transparenzansatz

Artikel 132a Absatz 1 CRR.

0282

Mandatsbasierter Ansatz

Artikel 132a Absatz 2 CRR

0283

Ausweichkonzept

Artikel 132 Absatz 2 CRR.

0290-0320

Zusatzinformationen

Zu den Zeilen 0290 bis 0320 siehe auch Erläuterungen zu den Zusatzinformationen im Abschnitt „Allgemeine Angaben“ des Meldebogens CR SA.

0290

Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen

Artikel 112 Buchstabe i CRR

Dies ist eine reine Zusatzinformation. Unabhängig von der Berechnung der Beträge der in den Artikeln 124 und 126 CRR durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen sind in dieser Zeile die Risikopositionen nach dem Kriterium, ob die Risikopositionen durch Gewerbeimmobilien besichert sind, aufzunehmen und aufzuschlüsseln.

0300

Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 %

Artikel 112 Buchstabe j CRR

In die Risikopositionsklasse „ausgefallene Risikopositionen“ aufgenommene Risikopositionen, die auch dann in diese Risikopositionsklasse aufgenommen worden wären, wenn sie nicht ausgefallen wären.

0310

Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen

Artikel 112 Buchstabe i CRR

Dies ist eine reine Zusatzinformation. Unabhängig von der Berechnung der Beträge der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen nach Artikel 124 und 125 CRR sind in dieser Zeile die Risikopositionen nach dem Kriterium, ob die Risikopositionen durch Immobilien besichert sind, aufzunehmen und aufzuschlüsseln.

0320

Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 %

Artikel 112 Buchstabe j CRR

In die Risikopositionsklasse „ausgefallene Risikopositionen“ aufgenommene Risikopositionen, die auch dann in diese Risikopositionsklasse aufgenommen worden wären, wenn sie nicht ausgefallen wären.

3.3.   KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ FÜR EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR IRB)

3.3.1.   Geltungsumfang des Meldebogens CR IRB

72. Der Geltungsumfang des Meldebogens CR IRB umfasst:

i. 

Kreditrisiken im Bankbestand, darunter:

— 
Gegenparteiausfallrisiko im Bankbestand;
— 
Verwässerungsrisiko für angekaufte Risikopositionen;
ii. 

Gegenparteiausfallrisiko im Handelsbuch;

iii. 

Vorleistungen aus sämtlichen Geschäftstätigkeiten.

73. Der Geltungsumfang des Meldebogens bezieht sich auf die Risikopositionen, bei denen die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 Artikel 151 bis 157 CRR berechnet werden (IRB-Ansatz).

74. Folgende Daten werden im Meldebogen CR IRB nicht erfasst:

i. 

Beteiligungspositionen, die im Meldebogen CR EQU IRB ausgewiesen werden;

ii. 

Verbriefungspositionen, die in den Meldebögen CR SEC und/oder CR SEC Details ausgewiesen werden.

iii. 

Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe g CRR genannten „sonstigen Aktiva ohne Kreditverpflichtungen“. Das Risikogewicht für diese Risikoposition muss stets auf 100 % festgesetzt werden. Ausgenommen sind gemäß Artikel 156 CRR der Kassenbestand und damit gleichwertige Positionen sowie Risikopositionen, bei denen es sich um den Restwert von Leasingobjekten handelt. Die risikogewichteten Positionsbeträge für diese Risikopositionsklasse sind unmittelbar im Meldebogen CA auszuweisen.

iv. 

Das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung. Dieses wird im Meldebogen für Anpassungsrisiken der Kreditbewertung (CVA) ausgewiesen.

Im Meldebogen CR IRB wird keine Aufschlüsselung der IRB-Risikopositionen nach geografischem Sitz der Gegenpartei verlangt. Diese Aufschlüsselung ist im Meldebogen CR GB vorzunehmen.

Die Bestandteile i) und iii) gelten nicht für den Meldebogen CR IRB 7.

75. Zur Klärung der Frage, ob das Institut eigene Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall verwendet und/oder mit Kreditumrechnungsfaktoren arbeitet, sind für jede gemeldete Risikopositionsklasse folgende Angaben zu machen:

„NEIN“ = wenn die aufsichtsbehördlichen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (IRB-Grundansatz);

„JA“ = wenn eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (fortgeschrittener IRB-Ansatz). Dies schließt sämtliche Portfolios aus dem Mengengeschäft ein.

Falls ein Institut bei einem Teil seiner Risikopositionen nach IRB-Ansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall verwendet und für die Berechnung des anderen Teils seiner Risikopositionen nach IRB-Ansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge aufsichtsbehördliche Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall einsetzt, muss eine CR IRB-Gesamtsumme für F-IRB-Positionen und eine CR IRB-Summe für die A-IRB-Positionen ausgewiesen werden.

3.3.2.   Aufschlüsselung des Meldebogens CR IRB

76. Der Meldebogen CR IRB setzt sich aus zwei Bögen zusammen. Der Meldebogen CR IRB 1 gibt einen allgemeinen Überblick über die IRB-Risikopositionen und die verschiedenen Methoden zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge sowie eine Aufschlüsselung der Gesamtrisiken nach Art der Risikoposition. CR IRB 2 enthält eine Aufschlüsselung der den Ratingstufen oder Risikopools zugewiesenen Gesamtrisikopositionen (in CR IRB 1 Zeile 0070 gemeldete Risikopositionen). CR IRB 3 enthält alle einschlägigen Parameter für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko bei IRB-Modellen. CR IRB 4 enthält eine Flussrechnung, in der die Veränderungen der nach dem IRB-Ansatz für das Kreditrisiko ermittelten risikogewichteten Positionsbeträge dargestellt werden. CR IRB 5 enthält Angaben zu den Ergebnissen von Rückvergleichen der PD bei den gemeldeten Modellen. CR IRB 6 enthält alle einschlägigen Parameter für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko im Rahmen der Zuordnungskriterien für Spezialfinanzierungen. CR IRB 7 gibt für jede relevante Risikopositionsklasse einen Überblick über den prozentualen Anteil des Risikopositionswerts, der dem Standardansatz oder dem IRB-Ansatz unterliegt. Für die folgenden Risikopositionsklassen und -unterklassen werden die Meldebögen CR IRB 1, CR IRB 2, CR IRB 3 und CR IRB 5 getrennt ausgefüllt:

1. 

Insgesamt

(Für den IRB-Grundansatz und davon getrennt für den fortgeschrittenen IRB-Ansatz muss der Meldebogen „Insgesamt“ ausgefüllt werden.)

2. 

Zentralbanken und Zentralstaaten

(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a CRR)

3. 

Institute

(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b CRR)

4.1) 

Unternehmen — KMU

(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR) Zur Einstufung in diese Risikopositions-Unterklasse verwenden die meldenden Unternehmen ihre interne KMU-Definition, die auch beim internen Risikomanagement zur Anwendung kommt.

4.2) 

Unternehmen — Spezialfinanzierungen

(Artikel 147 Absatz 8 CRR)

4.3) 

Unternehmen — Sonstige

(Alle in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR genannten Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die nicht unter 4.1 und 4.2 ausgewiesen wurden).

5.1) 

Mengengeschäft — durch Immobilien besichert, KMU

(Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind, in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 3 CRR). Zur Einstufung in diese Risikopositions-Unterklasse verwenden die meldenden Unternehmen ihre interne KMU-Definition, die auch beim internen Risikomanagement zur Anwendung kommt.

5.2) 

Mengengeschäft — durch Immobilien besichert, keine KMU

(Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind und nicht unter 5.1 ausgewiesen wurden).

Bei 5.1 und 5.2 werden immobilienbesicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft wie alle Risikopositionen aus dem Mengengeschäft betrachtet, bei denen Immobilien als Sicherheit anerkannt wurden, und zwar unabhängig vom Verhältnis zwischen Sicherheitenwert und Risikoposition und unabhängig vom Verwendungszweck des Kredits.

5.3) 

Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend

(Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 CRR).

5.4) 

Mengengeschäft — Sonstige KMU

(Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht unter 5.1 und 5.3 ausgewiesen wurden). Zur Einstufung in diese Risikopositions-Unterklasse verwenden die meldenden Unternehmen ihre interne KMU-Definition, die auch beim internen Risikomanagement zur Anwendung kommt.

5.5) 

Mengengeschäft — Sonstige, keine KMU

(Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht unter 5.2 und 5.3 ausgewiesen wurden.

3.3.3.   C 08.01 — Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (CR IRB 1)

3.3.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

Erläuterungen

0010

INTERNE RATINGSKALA/DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)

Die auszuweisende, den jeweiligen Ratingstufen oder Risikopools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit basiert auf den Bestimmungen des Artikels 180 CRR. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit anzugeben. Für Zahlenwerte, die einer Aggregation von Ratingstufen oder Risikopools entsprechen (z. B. Gesamtrisikopositionen), ist der risikopositionsgewichtete Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten anzugeben, die den in den aggregierten Betrag eingehenden Ratingstufen oder Risikopools zugewiesen wurden. Für die Berechnung der risikopositionsgewichteten Ausfallwahrscheinlichkeit wird der Risikopositionswert (Spalte 0110) verwendet.

Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit anzugeben. Alle angegebenen Risikoparameter sind von den Risikoparametern abzuleiten, die in der von der jeweiligen zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingskala verwendet werden.

Eine aufsichtsbehördliche Rahmenskala ist weder beabsichtigt noch wünschenswert. Nutzt das berichtende Institut eine einmalig entwickelte Ratingskala oder kann es seine Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen, so muss diese Skala zum Einsatz kommen.

Andernfalls werden die verschiedenen Ratingskalen zusammengeführt und nach folgenden Kriterien geordnet: Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingskalen werden zu einem Pool zusammengefasst und dann nach der jeder Ratingstufe zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge vom niedrigeren zum höheren Wert gebracht. Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools vereinbart werden. Gleiches gilt für fortlaufende Ratingskalen: eine verringerte Anzahl von Stufen muss mit den zuständigen Behörden vereinbart werden.

Wollen Institute eine von der Anzahl interner Stufen abweichende Anzahl von Stufen melden, müssen sie sich vorab an die für sie zuständige Behörde wenden.

Die letzte(n) Ratingstufe(n) wird/werden für ausgefallene Risikopositionen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % vorgesehen.

Für den Zweck der Gewichtung der durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit ist der in Spalte 110 ausgewiesene Risikopositionswert zu verwenden. Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit wird unter Berücksichtigung sämtlicher in einer Zeile ausgewiesenen Risikopositionen berechnet. In der Zeile, in der nur ausgefallene Risikopositionen gemeldet werden, beträgt die durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit 100 %.

0020

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Auszuweisen ist der Risikopositionswert vor Berücksichtigung von Wertberichtigungen, Rückstellungen, auf Techniken zur Kreditrisikominderung zurückzuführende Effekte oder Kreditumrechnungsfaktoren.

Der Wert der ursprünglichen Risikoposition ist gemäß Artikel 24 CRR sowie Artikel 166 Absätze 1, 2, 4, 5, 6 und 7 CRR auszuweisen.

Der aus Artikel 166 Absatz 3 CRR entstehende Effekt (Effekt des Netting bilanzierter Kredite und Einlagen) ist getrennt als Besicherung mit Sicherheitsleistung auszuweisen und darf daher den ursprünglichen Wert der Risikoposition nicht vermindern.

Bei Derivaten, Repo-Geschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die dem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen (Teil 3 Titel II Kapitel 4 oder Kapitel 6 CRR), muss die ursprüngliche Risikoposition dem Risikopositionswert aus dem Gegenparteiausfallrisiko entsprechen (siehe Erläuterungen zu Spalte 0130).

0030

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

Aufschlüsselung der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors für alle Risikopositionen der in Artikel 142 Absatz 1 Nummern 4 und 5 CRR genannten Unternehmen, für die der nach Artikel 153 Absatz 2 CRR bestimmte höhere Korrelationskoeffizient gilt.

0040-0080

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

Techniken zur Kreditrisikominderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 CRR, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen (siehe nachfolgende Beschreibung unter „Substitution der Risikoposition aufgrund von Kreditrisikominderung“) gesenkt wird.

0040-0050

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 CRR.

Absicherungen ohne Sicherheitsleistung, die sich auf die Risikoposition auswirken (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), sind auf den Wert der Risikoposition zu begrenzen.

0040

GARANTIEN:

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, ist der angepasste Wert (GA) im Sinne von Artikel 236 Absatz 3 CRR anzugeben.

Werden gemäß Artikel 183 CRR (mit Ausnahme von Absatz 3) eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist der maßgebliche, im internen Modell verwendete Wert auszuweisen.

Garantien sind in Spalte 0040 auszuweisen, wenn die Anpassung nicht in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen wird. Wird die Anpassung in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen, ist der Betrag der Garantie in Spalte 0150 auszuweisen.

Bei Risikopositionen, für die die Doppelausfallrisikobehandlung gilt, ist der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Spalte 0220 auszuweisen.

0050

KREDITDERIVATE:

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, ist der angepasste Wert (GA) im Sinne von Artikel 236 Absatz 3 CRR anzugeben.

Werden gemäß Artikel 183 Absatz 3 CRR eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist der maßgebliche, bei der internen Modellierung verwendete Wert auszuweisen.

Wird die Anpassung in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen, ist der Betrag der Kreditderivate in Spalte 0160 auszuweisen.

Bei Risikopositionen, für die die Doppelausfallrisikobehandlung gilt, ist der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Spalte 0220 auszuweisen.

0060

ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

Sicherheiten, die sich auf die Ausfallwahrscheinlichkeit der Risikoposition auswirken, sind auf den Wert der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren zu begrenzen.

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, findet Artikel 232 Absatz 1 CRR Anwendung.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind die Kreditrisikominderungstechniken anzugeben, die sich auf die Ausfallwahrscheinlichkeit auswirken. Zu melden ist der maßgebliche Nominal- oder Marktwert.

Wird in der Verlustquote bei Ausfall (LGD) eine Anpassung vorgenommen, ist der Betrag in Spalte 170 auszuweisen.

0070-0080

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

Die Abflüsse müssen dem besicherten Teil der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren entsprechen, der von der Risikopositionsklasse des Schuldners und, sofern relevant, der Ratingstufe oder dem Risikopool des Schuldners abgezogen und anschließend der Risikopositionsklasse und, sofern relevant, der Ratingstufe oder dem Risikopool des Garantiegebers zugewiesen wird. Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse und, sofern relevant, den Ratingstufen oder Risikopools des Garantiegebers zu betrachten.

Ebenfalls zu berücksichtigen sind Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklassen und, sofern relevant, Ratingstufen oder Risikopools.

Risikopositionen, die aus möglichen Zu- und Abflüssen zu und aus anderen Meldebögen stammen, sind zu berücksichtigen.

Diese Spalten werden nur verwendet, wenn die Institute von ihrer zuständigen Behörde die Erlaubnis erhalten haben, diese besicherten Risikopositionen dauerhaft nach Artikel 150 CRR teilweise nach dem Standardansatz zu behandeln oder die Risikopositionen nach den Merkmalen des Garantiegebers in Risikopositionsklassen einzustufen.

0090

RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Der entsprechenden Ratingstufe bzw. dem entsprechenden Risikopool des Schuldners zugewiesene Risikoposition nach Berücksichtigung der aufgrund von Kreditrisikominderungen mit Substitutionseffekten eingetretenen Zu- und Abflüsse.

0100, 0120

Davon: Außerbilanzielle Posten

Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA.

0110

RISIKOPOSITIONSWERT

Auszuweisen sind hier die nach Artikel 166 CRR und Artikel 230 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Risikopositionswerte.

Auf die in Anhang I genannten Instrumente werden ungeachtet des vom Institut gewählten Ansatzes die Kreditumrechnungsfaktoren und Prozentsätze nach Artikel 166 Absätze 8 bis 10 CRR angewandt.

Die Risikopositionswerte für das CCR-Geschäft entsprechen den Meldungen in Spalte 0130.

0130

Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko

Siehe entsprechende CR SA-Erläuterungen in Spalte 0210.

0140

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

Aufschlüsselung des Risikopositionswerts für alle Risikopositionen der in Artikel 142 Absatz 1 Nummern 4 und 5 CRR genannten Unternehmen, für die der nach Artikel 153 Absatz 2 CRR bestimmte höhere Korrelationskoeffizient gilt.

0150-0210

IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG

Kreditrisikominderungstechniken, die sich aufgrund der Anwendung des Substitutionseffektes der Kreditrisikominderungstechniken auf die Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall (LGD-Schätzungen) auswirken, sind nicht in diese Spalten aufzunehmen.

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind Artikel 228 Absatz 2, Artikel 230 Absätze 1 und 2 und Artikel 231 CRR zu beachten.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet,

— ist im Hinblick auf Absicherungen ohne Sicherheitsleistung bei Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Instituten und Unternehmen Artikel 161 Absatz 3 CRR zu beachten. Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft ist Artikel 164 Absatz 2 CRR zu beachten.

— ist bei Besicherungen mit Sicherheitsleistung die Sicherheit bei den gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f CRR vorgenommenen LGD-Schätzungen zu berücksichtigen.

0150

GARANTIEN

Siehe die Erläuterungen zu Spalte 0040.

0160

KREDITDERIVATE

Siehe die Erläuterungen zu Spalte 0050.

0170

VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN: ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

Der maßgebliche, im internen Modell des Instituts verwendete Wert.

Diejenigen kreditrisikomindernden Faktoren, die den Kriterien in Artikel 212 CRR entsprechen.

0171

BAREINLAGEN

Artikel 200 Buchstabe a CRR

Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, die nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und an das kreditgebende Institut verpfändet wurden. Der gemeldete Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt.

0172

LEBENSVERSICHERUNGEN

Artikel 200 Buchstabe b CRR

Der gemeldete Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt.

0173

VON DRITTEN GEHALTENE INSTRUMENTE

Artikel 200 Buchstabe c CRR

Hierzu gehören von Drittinstituten emittierte Instrumente, die von diesem Institut auf Verlangen zurückgekauft werden. Der gemeldete Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt. Nicht in diese Spalte aufzunehmen sind Risikopositionen, die durch von einem Dritten gehaltene Instrumente besichert sind, wenn die Institute auf Anforderung zurückgekaufte Instrumente, die nach Artikel 200 Buchstabe c CRR anerkennungsfähig sind, im Einklang mit Artikel 232 Absatz 4 CRR wie eine Garantie des emittierenden Instituts behandeln.

0180

ANRECHENBARE FINANZIELLE SICHERHEITEN

Bei im Handelsbuch verbuchten Geschäften sind Finanzinstrumente und Waren einzubeziehen, die gemäß Artikel 299 Absatz 2 Buchstaben c bis f CRR für eine Aufnahme ins Handelsbuch infrage kommen. Synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) und bilanzielle Netting-Positionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 CRR sind als Barsicherheiten zu behandeln.

Werden für anerkennungsfähige Sicherheiten im Sinne von Artikel 197 CRR keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, ist der angepasste Wert (Cvam) nach Artikel 223 Absatz 2 CRR anzugeben.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind die finanziellen Sicherheiten gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f CRR in den LGD-Schätzungen zu berücksichtigen. Auszuweisen ist der geschätzte Marktwert der Sicherheiten.

0190-0210

SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind die Werte nach Artikel 199 Absätze 1 bis 8 und Artikel 229 CRR zu bestimmen.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind sonstige Sicherheiten dabei nach Maßgabe des Artikels 181 Absatz 1 Buchstaben e und f CRR zu berücksichtigen.

0190

IMMOBILIEN

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind die Werte nach Artikel 199 Absätze 2 bis 4 CRR zu bestimmen und in dieser Spalte auszuweisen. Auch Immobilien-Leasinggeschäfte sind aufzunehmen (siehe Artikel 199 Absatz 7 CRR). Siehe auch Artikel 229 CRR.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist hier der geschätzte Marktwert anzugeben.

0200

SONSTIGE SACHSICHERHEITEN

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind die Werte nach Artikel 199 Absätze 6 und 8 CRR zu bestimmen und in dieser Spalte auszuweisen. Auch Leasinggeschäfte mit Sachanlagen, bei denen es sich nicht um Immobilien handelt, sind aufzunehmen (siehe Artikel 199 Absatz 7 CRR). Siehe auch Artikel 229 Absatz 3 CRR.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist hier der geschätzte Marktwert der Sicherheiten anzugeben.

0210

FORDERUNGEN

Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind die Werte nach Artikel 199 Absatz 5 und Artikel 229 Absatz 2 CRR zu bestimmen und in dieser Spalte auszuweisen.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist hier der geschätzte Marktwert der Sicherheiten anzugeben.

0220

DER DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG UNTERLIEGEND: ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

Garantien und Kreditderivate zur Deckung von Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung nach Artikel 153 Absatz 3 CRR unterliegen, unter Berücksichtigung von Artikel 202 und Artikel 217 Absatz 1 CRR.

Die gemeldeten Werte dürfen den Wert der entsprechenden Risikopositionen nicht überschreiten.

0230

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

Sämtliche in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 CRR im Einzelnen beschriebenen Auswirkungen von Kreditrisikominderungstechniken sind zu berücksichtigen. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, muss die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 CRR gewählten LGD entsprechen.

Bei ausgefallenen Risikopositionen ist Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h CRR zu beachten.

Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten Durchschnittswerte ist der Risikopositionswert in Spalte 0110 zu verwenden.

Sämtliche Effekte sind zu berücksichtigen (d. h. die Effekte der nach Artikel 164 Absatz 4 CRR geltenden Untergrenze für immobilienbesicherte Risikopositionen ist bei den Meldungen zu berücksichtigen).

Bei Instituten, die den IRB-Ansatz anwenden, aber keine eigenen LGD-Schätzungen verwenden, müssen die risikomindernden Effekte finanzieller Sicherheiten sich auf den vollständig angepassten Risikopositionswert E* niederschlagen und sich dann in der LGD* im Sinne von Artikel 228 Absatz 2 CRR bemerkbar machen.

Die mit der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) der einzelnen „Ratingstufen oder Risikopools der Schuldner“ verbundene, nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) ergibt sich aus dem Durchschnitt der aufsichtsrechtlichen Verlustquoten bei Ausfall, die den Risikopositionen dieses PD-Pools zugewiesen wurden, gewichtet mit dem jeweiligen Risikopositionswert in Spalte 0110.

Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind Artikel 175 und Artikel 181 Absätze 1 und 2 CRR zu berücksichtigen.

Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, muss die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 CRR gewählten LGD entsprechen.

Die Berechnung der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote bei Ausfall ist aus den Risikoparametern abzuleiten, die bei der von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingskala tatsächlich verwendet werden.

Für die Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen, auf die in Artikel 153 Absatz 5 CRR Bezug genommen wird, sind keine Daten auszuweisen. Wird die Ausfallwahrscheinlichkeit für Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen geschätzt, sind die Daten auf Basis eigener LGD-Schätzungen oder aufsichtsrechtlicher LGD anzugeben.

Die Risikopositionen und entsprechenden Verlustquoten bei Ausfall (LGD) für große beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche und für nicht beaufsichtigte finanzielle Unternehmen sind nicht in die Berechnung der Spalte 0230, sondern nur in die Berechnung der Spalte 0240 einzubeziehen.

0240

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

Hierbei handelt es sich um die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD (%) für alle Risikopositionen gegenüber den in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 CRR definierten großen Unternehmen der Finanzbranche und den in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 5 CRR definierten nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche, für die der nach Artikel 153 Absatz 2 CRR bestimmte höhere Korrelationskoeffizient gilt.

0250

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETER DURCHSCHNITTSWERT DER LAUFZEIT (TAGE)

Der hier auszuweisende Wert ist nach Artikel 162 CRR zu bestimmen. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten Durchschnittswerte ist der Risikopositionswert (Spalte 0110) zu verwenden. Die durchschnittliche Laufzeit ist in Tagen anzugeben.

Nicht anzugeben sind diese Daten für Risikopositionswerte, bei denen die Laufzeit nicht in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge einfließt. Dies bedeutet, dass diese Spalte für die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ nicht ausgefüllt werden muss.

0255

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN

Für Staaten und Zentralbanken, Unternehmen und Institute siehe Artikel 153 Absätze 1 bis 4 CRR. Für das Mengengeschäft siehe Artikel 154 Absatz 1 CRR.

Die in den Artikeln 501 und 501a CRR festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur dürfen hier nicht berücksichtigt werden.

0256

(-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

Abzug der Differenz zwischen den gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträgen für nicht ausgefallene Risikopositionen gegenüber einem KMU (RWEA) und RWEA* gemäß Artikel 501 CRR.

0257

(-) AUFGRUND DES INFRASTRUKTUR-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

Abzug der Differenz zwischen den gemäß Teil 3 Titel II CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträgen und den angepassten RWEA für das Kreditrisiko bei Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren, gemäß Artikel 501a CRR.

0260

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN

Für Staaten und Zentralbanken, Unternehmen und Institute siehe Artikel 153 Absätze 1 bis 4 CRR. Für das Mengengeschäft siehe Artikel 154 Absatz 1 CRR.

Hier sind die in den Artikeln 501 und 501a CRR festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur zu berücksichtigen.

0270

DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN

Aufschlüsselung des risikopositionsgewichteten Positionsbetrags nach Anwendung des KMU-Faktors für alle Risikopositionen gegenüber den in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 CRR definierten großen Unternehmen der Finanzbranche und den in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 5 CRR definierten nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche, für die der nach Artikel 153 Absatz 2 CRR bestimmte höhere Korrelationskoeffizient gilt.

0280

ERWARTETER VERLUSTBETRAG

Für die Definition des erwarteten Verlusts siehe Artikel 5 Absatz 3 CRR. Für die Berechnung der erwarteten Verlustbeträge siehe Artikel 158 CRR. Für ausgefallene Risikopositionen siehe Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h CRR. Der auszuweisende erwartete Verlust muss auf den Risikoparametern basieren, die bei der von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingskala tatsächlich verwendet werden.

0290

(-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

Anzugeben sind hier Wertberichtigungen und spezifische und allgemeine Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 159 CRR. Für die Angabe der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen ist der Betrag ausgehend vom erwarteten Verlust in den verschiedenen Schuldner-Ratingstufen anteilsmäßig zuzuweisen.

0300

ANZAHL DER SCHULDNER

Artikel 172 Absätze 1 und 2 CRR.

Das Institut hat für alle Risikopositionsklassen mit Ausnahme der Risikopositionsklasse Mengengeschäft und der in Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e Satz 2 CRR genannten Fälle die Anzahl der getrennt eingestuften juristischen Personen bzw. Schuldner auszuweisen. Die Anzahl der verschiedenen Risikopositionen oder gewährten Darlehen ist dabei unerheblich.

In der Risikopositionsklasse Mengengeschäft bzw. in anderen Risikopositionsklassen, wenn getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e Satz 2 verschiedenen Ratingstufen zugeordnet werden, meldet das Institut die Anzahl der Risikopositionen, die getrennt einer bestimmten Ratingstufe oder einem bestimmten Ratingpool zugeordnet wurden. Sollte Artikel 172 Absatz 2 CRR gelten, kann ein Schuldner in mehreren Ratingstufen berücksichtigt werden. In dieser Spalte wird ein strukturelles Element des Ratingsystems behandelt.

Da es in dieser Spalte um einen Aspekt der Ratingskalenstruktur geht, bezieht sie sich auf die den einzelnen Ratingstufen oder Risikopools zugewiesenen ursprünglichen Risikopositionen vor Anwendung des Umrechnungsfaktors, wobei der Effekt von Kreditrisikominderungstechniken (insbesondere Umverteilungseffekten) nicht berücksichtigt wird.

0310

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR KREDITDERIVATEN

Anzugeben ist der hypothetische risikogewichtete Positionsbetrag, der als tatsächlicher RWEA ohne Anerkennung von Kreditderivaten als Kreditrisikominderungstechnik im Sinne von Artikel 204 CRR zu berechnen ist. Die Beträge sind in den für die Risikopositionen gegenüber dem ursprünglichen Schuldner maßgeblichen Risikopositionsklassen auszuweisen.



Zeilen

Erläuterungen

0010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

0015

davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

Hier werden nur Risikopositionen ausgewiesen, die die Voraussetzungen des Artikels 501 CRR erfüllen.

0016

davon: dem Infrastruktur-Faktor unterliegende Risikopositionen

Hier werden nur Risikopositionen ausgewiesen, die die Voraussetzungen des Artikels 501a CRR erfüllen.

0020-0060

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION:

0020

Einem Kreditrisiko unterliegende bilanzwirksame Risikopositionen

Die in Artikel 24 CRR genannten Vermögenswerte dürfen in keiner anderen Kategorie aufgeführt werden.

Risikopositionen, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, werden in den Zeilen 0040-0060 ausgewiesen und in dieser Zeile folglich nicht angegeben.

Sofern sie nicht abgezogen wurden, stellen die in Artikel 379 Absatz 1 CRR genannten Vorleistungen keinen bilanzwirksamen Posten dar, sind aber dennoch in dieser Zeile auszuweisen.

0030

Einem Kreditrisiko unterliegende außerbilanzielle Risikopositionen

Die außerbilanziellen Positionen umfassen Posten nach Artikel 166 Absatz 8 CRR und die in Anhang I CRR aufgeführten Posten.

Risikopositionen, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, werden in den Zeilen 0040-0060 ausgewiesen und in dieser Zeile folglich nicht angegeben.

0040-0060

Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte

Siehe entsprechende CR SA-Erläuterungen in den Zeilen 0090-0130.

0040

Netting-Sätze aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Siehe entsprechende CR SA-Erläuterungen in Zeile 0090.

0050

Netting-Sätze aus Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist

Siehe entsprechende CR SA-Erläuterungen in Zeile 0110.

0060

Aus produktübergreifenden vertraglichen Netting-Sätzen

Siehe entsprechende CR SA-Erläuterungen in Zeile 0130.

0070

RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS ZUGEWIESENE RISIKOPOSITIONEN: GESAMTSUMME

Für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten und Staaten und Zentralbanken siehe Artikel 142 Absatz 1 Nummer 6 und Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe c CRR.

Für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft siehe Artikel 170 Absatz 3 Buchstabe b CRR. Für angekaufte Risikopositionen siehe Artikel 166 Absatz 6 CRR.

Risikopositionen aus dem Verwässerungsrisiko angekaufter Positionen werden nicht nach Ratingstufen oder Risikopools der Schuldner ausgewiesen. Sie sind in Zeile 0180 anzugeben.

Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools vereinbart werden.

Eine aufsichtsbehördliche Rahmenskala wird nicht verwendet. Stattdessen bestimmen die Institute die einzusetzende Skala selbst.

0080

ZUORDNUNG VON SPEZIALFINANZIERUNGEN (SLOTTING-ANSATZ): GESAMT

Artikel 153 Absatz 5 CRR. Dies gilt nur für die Risikopositionsklasse Unternehmen — Spezialfinanzierungen.

0160

ALTERNATIVE BEHANDLUNG: DURCH IMMOBILIEN BESICHERT

Artikel 193 Absätze 1 und 2, Artikel 194 Absätze 1 bis 7 und Artikel 230 Absatz 3 CRR.

Diese Option steht nur Instituten zur Verfügung, die den IRB-Basisansatz verwenden.

0170

RISIKOPOSITIONEN AUS VORLEISTUNGEN MIT IM RAHMEN DER ALTERNATIVEN BEHANDLUNG ANGEWENDETEN RISIKOGEWICHTEN ODER RISIKOGEWICHTEN VON 100 % UND SONSTIGE RISIKOPOSITIONEN, FÜR DIE RISIKOGEWICHTE GELTEN

Aus Vorleistungen resultierende Risikopositionen, bei denen die alternative Behandlung gemäß Artikel 379 Absatz 2 Unterabsatz 1 letzter Satz CRR zum Einsatz kommt, oder auf die gemäß Artikel 379 Absatz 2 letzter Unterabsatz ein Risikogewicht von 100 % angewendet wird. N-te-Ausfall-Kreditderivate ohne Bonitätsbeurteilung nach Artikel 153 Absatz 8 CRR und sonstige Risikopositionen, für die Risikogewichte gelten, sind in dieser Zeile auszuweisen.

0180

VERWÄSSERUNGSRISIKO: ANGEKAUFTE RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT

Für eine Definition des Begriffs Verwässerungsrisiko siehe Artikel 4 Absatz 1 Nummer 53 CRR. Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko siehe Artikel 157 CRR. Das Verwässerungsrisiko ist für angekaufte Risikopositionen gegenüber Unternehmen und aus dem Mengengeschäft auszuweisen.

3.3.4.   C 08.02 — Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen: Aufschlüsselung nach Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern (CR IRB 2)



Spalte

Erläuterungen

0005

Ratingstufe (Zeilenkennung)

Dies ist eine Zeilenkennung, die in einem bestimmten Arbeitsblatt des Meldebogens jeweils eine Zeile kennzeichnet. Die Zeilen sind fortlaufend nummeriert (1, 2, 3 usw.)

Als erstes wird die beste Risikostufe (bzw. der beste Risikopool) angegeben, dann die zweitbeste (der zweitbeste) usw. Als letztes werden die Risikostufe(n) (bzw. der Risikopool) der ausgefallenen Risikopositionen angegeben.

0010-0300

Die Erläuterungen zu den einzelnen Spalten an dieser Stelle stimmen mit den Erläuterungen zu den entsprechend nummerierten Spalten im Meldebogen CR IRB 1 überein.



Zeile

Erläuterungen

0010-0001-0010-NNNN

Die in diesen Zeilen ausgewiesenen Werte müssen in der Reihenfolge der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) angeordnet werden, die den betreffenden Ratingstufen oder Risikopools zugewiesen wurden. Die Ausfallwahrscheinlichkeit von ausgefallenen Schuldnern muss 100 % betragen. Risikopositionen, die der alternativen Behandlung für Immobiliensicherheiten unterzogen werden (die nur zur Verfügung steht, wenn keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet werden), werden nicht nach der PD des Schuldners zugewiesen und dürfen folglich nicht in diesem Meldebogen angegeben werden.

3.3.1.   C 08.03 — Kreditrisiko und Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (Aufschlüsselung nach PD-Bandbreite (CR IRB 3))

3.3.1.1.   Allgemeine Bemerkungen

77. Die Institute melden die Angaben in diesem Meldebogen in Anwendung von Artikel 452 Buchstabe g Ziffern i bis v CRR zwecks Information über die für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach dem IRB-Ansatz verwendeten wichtigsten Parameter. Die Angaben in diesem Meldebogen enthalten keine Daten zu Spezialfinanzierungen im Sinne von Artikel 153 Absatz 5 CRR, die in Meldebogen C 08.06 enthalten sind. Dieser Meldebogen enthält keine mit einem Gegenparteiausfallrisiko behafteten Positionen (CCR-Positionen) (Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR).

3.3.1.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

Erläuterungen

0010

BILANZWIRKSAME RISIKOPOSITIONEN

Gemäß Artikel 166 Absätze 1 bis 7 CRR berechneter Risikopositionswert ohne Berücksichtigung von Kreditrisikoanpassungen.

0020

AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Risikopositionswert gemäß Artikel 166 Absätze 1 bis 7 CRR, ohne Berücksichtigung von Kreditrisikoanpassungen und Umrechnungsfaktoren, d. h. zu berücksichtigen sind weder eigene Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren nach Artikel 166 Absatz 8 CRR, noch die in Artikel 166 Absatz 10 CRR festgelegten Prozentsätze.

Unter die außerbilanziellen Risikopositionen fallen alle zugesagten, aber noch nicht in Anspruch genommenen Beträge und sämtliche in Anhang I CRR aufgeführten außerbilanziellen Posten.

0030

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE UMRECHNUNGSFAKTOREN

Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen der durchschnittliche Umrechnungsfaktor, der von den Instituten bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge verwendet wird, gewichtet mit der außerbilanziellen Risikoposition vor Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren gemäß Spalte 0020.

0040

RISIKOPOSITIONSWERT NACH ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN UND KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM)

Risikopositionswert nach Artikel 166 CRR.

In dieser Spalte ist die Summe des Risikopositionswerts der bilanziellen und der außerbilanziellen Risikopositionen nach Anwendung von Umrechnungsfaktoren gemäß Artikel 166 Absätze 8 bis 10 CRR und nach Kreditrisikominderungstechniken auszuweisen.

0050

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (%)

Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen die durchschnittliche PD-Schätzung für jeden Schuldner, gewichtet mit dem Risikopositionswert nach Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren und nach Kreditrisikominderung gemäß Spalte 0040.

0060

ANZAHL DER SCHULDNER

Anzahl der Rechtsträger oder Schuldner, die den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite zugeordnet sind.

Die Anzahl der Schuldner ist gemäß den Erläuterungen in Spalte 0300 des Meldebogens C 08.01 zu ermitteln. Gemeinsame Schuldner werden ebenso behandelt wie für die Zwecke der PD-Kalibrierung.

0070

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen die durchschnittliche LGD-Schätzung für jede Risikoposition, gewichtet mit dem Risikopositionswert nach Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren und nach Kreditrisikominderung gemäß Spalte 0040.

Die gemeldete LGD muss der endgültigen LGD-Schätzung entsprechen, die bei der Berechnung der risikogewichteten Beträge nach Berücksichtigung etwaiger CRM-Effekte und Abschwungbedingungen, falls relevant, herangezogen wird. Bei immobilienbesicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft müssen die ausgewiesenen Verlustquoten bei Ausfall den in Artikel 164 Absatz 4 CRR genannten Untergrenzen Rechnung tragen.

Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, muss die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 CRR gewählten LGD entsprechen.

Bei ausgefallenen Risikopositionen nach dem A-IRB-Ansatz sind die Bestimmungen des Artikels 181 Absatz 1 Buchstabe h CRR zu beachten. Die gemeldete LGD muss der Schätzung der LGD bei Ausfall gemäß den anwendbaren Schätzmethoden entsprechen.

0080

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE LAUFZEIT (JAHRE)

Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen die durchschnittliche Laufzeit jeder Risikoposition, gewichtet mit dem Risikopositionswert nach Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren gemäß Spalte 0040.

Der hier auszuweisende Laufzeitwert ist nach Artikel 162 CRR zu bestimmen.

Die durchschnittliche Laufzeit ist in Jahren anzugeben.

Nicht anzugeben sind diese Daten für Risikopositionswerte, bei denen die Laufzeit nicht in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR einfließt. Dies bedeutet, dass diese Spalte für die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ nicht ausgefüllt werden muss.

0090

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN

Für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Instituten und Unternehmen der nach Artikel 153 Absätze 1 bis 4 berechneten risikogewichtete Positionsbetrag; für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft der gemäß Artikel 154 CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag.

Hier sind die in den Artikeln 501 und 501a CRR festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur zu berücksichtigen.

0100

ERWARTETER VERLUSTBETRAG

Nach Artikel 158 CRR berechneter erwarteter Verlustbetrag.

Der auszuweisende erwartete Verlustbetrag muss auf den Risikoparametern basieren, die bei der von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingskala tatsächlich verwendet werden.

0110

WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

Spezifische und allgemeine Kreditrisikoanpassungen gemäß Delegierter Verordnung (EU) Nr. 183/2014 der Kommission, zusätzliche Wertberichtigungen gemäß den Artikeln 34 und 110 CRR sowie andere Senkungen der Eigenmittel im Zusammenhang mit den Risikopositionen, die den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite zugeordnet wurden.

Es handelt sich um die Wertberichtigungen und Rückstellungen, die bei der Umsetzung von Artikel 159 CRR berücksichtigt werden.

Allgemeine Rückstellungen werden ausgewiesen, indem der Betrag entsprechend dem erwarteten Verlust in den verschiedenen Ratingstufen anteilig zugewiesen wird.



Zeilen

Erläuterungen

PD-BANDBREITE

Die Risikopositionen werden einer angemessenen Unterklasse in der festgelegten PD-Bandbreite zugeordnet, wobei die für jeden Schuldner in dieser Risikopositionsklasse geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit zugrunde gelegt wird (ohne Berücksichtigung von Substitutionseffekten aufgrund von Kreditrisikominderung). Die Institute ordnen eine Risikoposition nach der anderen der im Meldebogen angegebenen PD-Bandbreite zu, wobei auch fortlaufende Ratingskalen zu berücksichtigen sind. Alle ausgefallenen Risikopositionen werden der Unterklasse zugeordnet, die einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % entspricht.

3.3.2.   C 08.04 — Kreditrisiko und Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (RWEA-Flussrechnungen (CR IRB 4))

3.3.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

78. Die Institute melden die Angaben in diesem Meldebogen in Anwendung von Artikel 438 Buchstabe h CRR. Dieser Meldebogen enthält keine mit einem Gegenparteiausfallrisiko behafteten Positionen (CCR-Positionen) (Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR).

79. Die Institute melden die RWEA-Ströme als Veränderungen zwischen den risikogewichteten Positionsbeträgen am Stichtag und den risikogewichteten Positionsbeträgen am vorangegangenen Stichtag. Bei vierteljährlichen Meldungen ist der dem Stichtagsquartal vorausgehende Quartalsendstand heranzuziehen.

3.3.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalte

Erläuterungen

0010

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

Gesamter risikogewichteter Positionsbetrag für das Kreditrisiko, berechnet nach dem IRB-Ansatz, unter Berücksichtigung von Unterstützungsfaktoren nach den Artikeln 501 und 501a CRR.



Zeilen

Erläuterungen

0010

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG AM ENDE DER VORANGEGANGENEN BERICHTSPERIODE

Risikogewichteter Positionsbetrag am Ende der vorangegangenen Berichtsperiode nach Anwendung der in den Artikeln 501 und 501a CRR festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur.

0020

UMFANG DER VERMÖGENSWERTE (+/-)

Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode und dem Ende der aktuellen Berichtsperiode aufgrund des Umfangs der Vermögenswerte, d. h. durch die übliche Geschäftstätigkeit bedingte Veränderungen von Größe und Zusammensetzung des Bankbestands (einschließlich Originierung neuer Unternehmungen und fällig werdender Kredite), jedoch ohne Veränderungen der Bankbestandsgröße aufgrund von Erwerben und Veräußerungen von Unternehmen.

Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag auszuweisen.

0030

QUALITÄT DER VERMÖGENSWERTE (+/-)

Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode und dem Ende der aktuellen Berichtsperiode aufgrund der Qualität der Vermögenswerte, d. h. aufgrund qualitativer Veränderungen der Vermögenswerte des Institutes aufgrund von Veränderungen beim Kreditnehmerrisiko, etwa durch Ratingmigration oder ähnliche Effekte.

Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag auszuweisen.

0040

MODELLAKTUALISIERUNGEN (+/-)

Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode und dem Ende der aktuellen Berichtsperiode aufgrund von Modellaktualisierungen, d. h. der Implementierung neuer Modelle, Veränderungen der Modelle, des Modellumfangs oder sonstiger Veränderungen zur Behebung von Schwächen des Modells.

Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag auszuweisen.

0050

METHODIK UND POLITIK (+/-)

Methodisch und politisch bedingte Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode und dem Ende der aktuellen Berichtsperiode, d. h. Veränderungen aufgrund methodischer Veränderungen bei den Berechnungen, die durch regulatorische Veränderungen bedingt sind. Dabei sind sowohl Regulierungsänderungen als auch neue Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, nicht jedoch Änderungen an Modellen, die in Zeile 0040 auszuweisen sind.

Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag auszuweisen.

0060

ERWERB UND VERÄUSSERUNG (+/-)

Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode und dem Ende der aktuellen Berichtsperiode aufgrund von Erwerben und Veräußerungen, d. h. Veränderungen der Bankbestandsgröße aufgrund von Erwerb und Veräußerung von Unternehmen.

Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag auszuweisen.

0070

WECHSELKURSSCHWANKUNGEN (+/-)

Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode und dem Ende der aktuellen Berichtsperiode aufgrund von Wechselkursschwankungen, d. h. Veränderungen durch Währungsumrechnungen.

Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag auszuweisen.

0080

SONSTIGE (+/-)

Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode und dem Ende der aktuellen Berichtsperiode aufgrund sonstiger Faktoren.

Hier werden Änderungen erfasst, die sich keiner anderen Kategorie zuordnen lassen.

Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag auszuweisen.

0090

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG AM ENDE DER BERICHTSPERIODE

Risikogewichteter Positionsbetrag in der Berichtsperiode nach Anwendung der in den Artikeln 501 und 501a CRR festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur.

3.3.3.   C 08.05 — Kreditrisiko und Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (PD-Rückvergleiche (CR IRB 5))

3.3.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

80. Die Institute melden die Angaben in diesem Meldebogen in Anwendung von Artikel 452 Buchstabe h CRR. Die Institute berücksichtigen die im Rahmen jeder Risikopositionsklasse verwendeten Modelle und erläutern den prozentualen Anteil des risikogewichteten Positionsbetrags der betreffenden von den Modellen erfassten Risikopositionsklasse, für den an dieser Stelle Rückvergleichsergebnisse angegeben werden. Dieser Meldebogen enthält keine mit einem Gegenparteiausfallrisiko behafteten Positionen (CCR-Positionen) (Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR).

3.3.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

Erläuterungen

0010

ARITHMETISCHER PD-DURCHSCHNITT (%)

Arithmetischer PD-Durchschnitt zu Beginn der Berichtsperiode bei Schuldnern, die in die Unterklasse der festgelegten PD-Bandbreite fallen und in Spalte 0020 gezählt werden (mit der Anzahl der Schuldner gewichteter Durchschnitt).

0020

ANZAHL DER SCHULDNER AM ENDE DES VORJAHRES

Anzahl der Schuldner zum Ende des vorangehenden Jahres, wofür Meldepflicht bestand.

Hier sind alle Schuldner zu berücksichtigen, bei denen zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Kreditverpflichtung bestand.

Die Anzahl der Schuldner ist gemäß den Erläuterungen in Spalte 0300 des Meldebogens C 08.01 zu ermitteln. Gemeinsame Schuldner werden ebenso behandelt wie für die Zwecke der PD-Kalibrierung.

0030

DAVON: AUSFÄLLE WÄHREND DES JAHRES

Anzahl der im Jahresverlauf (d. h. im maßgeblichen Beobachtungszeitraum für die Berechnung der Ausfallquote) ausgefallenen Schuldner

Ausfälle werden nach Artikel 178 CRR festgestellt.

Jeder ausgefallene Schuldner wird bei der Berechnung der Einjahresausfallquote nur einmal im Zähler und Nenner gezählt, auch wenn der Schuldner im betreffenden Einjahreszeitraum mehr als einmal ausgefallen ist.

0040

BEOBACHTETE DURCHSCHNITTLICHE AUSFALLQUOTE (%)

Einjahresausfallquote im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 78 CRR.

Die Institute stellen sicher,

a)  dass der Nenner die Zahl der nicht ausgefallenen Schuldner mit einer Kreditverpflichtung zu Beginn des einjährigen Beobachtungszeitraums (d. h. Beginn des Jahres vor dem Meldestichtag) wiedergibt; als Kreditverpflichtung gilt hierbei beides Folgende: i) jeder bilanzwirksame Posten, einschließlich Hauptforderung, Zinsen und Gebühren; ii) jeder außerbilanzielle Posten, einschließlich Garantien, die vom Institut als Garantiegeber übernommen wurden;

b)  dass der Zähler alle im Nenner berücksichtigten Schuldner umfasst, bei denen im einjährigen Beobachtungszeitraum (Jahr vor dem Meldestichtag) mindestens ein Ausfallereignis aufgetreten ist.

Zur Berechnung der Anzahl der Schuldner siehe Meldebogen C 08.01 Spalte 0300.

0050

DURCHSCHNITTLICHE JÄHRLICHE AUSFALLQUOTE (%)

Als Mindestvorgabe ist der einfache Durchschnitt der Jahresausfallquoten der letzten fünf Jahre (Zahl der im betreffenden Jahr ausgefallenen Schuldner zu Beginn eines jeden Jahres/Gesamtzahl der Schuldner zu Beginn des Jahres) anzugeben. Das Institut kann einen längeren historischen Zeitraum zugrunde legen, der der tatsächlichen Risikomanagementpraxis des Instituts entspricht.



Zeilen

Erläuterungen

PD-BANDBREITE

Die Risikopositionen werden einer angemessenen Unterklasse in der festgelegten PD-Bandbreite zugeordnet, wobei die für jeden Schuldner in dieser Risikopositionsklasse geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit zu Beginn der Berichtsperiode zugrunde gelegt wird (ohne Berücksichtigung von Substitutionseffekten aufgrund von Kreditrisikominderung). Die Institute ordnen eine Risikoposition nach der anderen der im Meldebogen angegebenen PD-Bandbreite zu, wobei auch fortlaufende Ratingskalen zu berücksichtigen sind. Alle ausgefallenen Risikopositionen werden der Unterklasse zugeordnet, die einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % entspricht.

3.3.4.   C 08.05.1 — Kreditrisiko und Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen: PD-Rückvergleiche (CR IRB 5B)

3.3.4.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

81. Zusätzlich zu Meldebogen C 08.05 melden die Institute die Angaben in Meldebogen C 08.05.1, falls sie bei ihren PD-Schätzungen nach Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe f CRR verfahren, wobei nur PD-Schätzungen nach dem genannten Artikel zu berücksichtigen sind. Es gelten dieselben Erläuterungen wie bei Meldebogen C 08.05, mit folgenden Ausnahmen:



Spalten

Erläuterungen

0005

PD-BANDBREITE

Die Institute melden die PD-Bandbreiten gemäß ihren internen Bonitätsstufen, die sie der von der externen ECAI verwendeten Skala zuordnen, anstatt eine festgelegte externe PD-Bandbreite heranzuziehen.

0006

ENTSPRECHENDE EXTERNE BONITÄTSBEURTEILUNG

Die Institute weisen für jede im Rahmen von Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe f CRR berücksichtigte ECAI eine Spalte aus. Die Institute geben in diesen Spalten auch die externe Bonitätsbeurteilung an, der sie ihre internen PD-Bandbreiten zuordnen.

3.3.5.   C 08.06 — Kreditrisiko und Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (Zuordnung von Spezialfinanzierungen (CR IRB 6))

3.3.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

82. Die Institute melden die Angaben in diesem Meldebogen in Anwendung von Artikel 438 Buchstabe e CRR. Die Institute machen Angaben zu den in Artikel 153 Absatz 5 Tabelle 1 genannten Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen.

a) 

Projektfinanzierung

b) 

Immobilien-Renditeobjekte und hochvolatile Gewerbeimmobilien

c) 

Objektfinanzierung

d) 

Rohstoffhandelsfinanzierung

3.3.5.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

Erläuterungen

0010

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Siehe Erläuterungen zu CR-IRB.

0020

RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Siehe Erläuterungen zu CR-IRB.

0030, 0050

DAVON: AUSSERBILANZIELLE POSTEN

Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA.

0040

RISIKOPOSITIONSWERT

Siehe Erläuterungen zu CR-IRB.

0060

DAVON: AUS DEM GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO

Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA.

0070

RISIKOGEWICHT

Artikel 153 Absatz 5 CRR

Diese Spalte dient zu Informationszwecken und darf nicht verändert werden.

0080

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN

Siehe Erläuterungen zu CR-IRB.

0090

ERWARTETER VERLUSTBETRAG

Siehe Erläuterungen zu CR-IRB.

0100

(-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

Siehe Erläuterungen zu CR-IRB.



Zeilen

Erläuterungen

0010-0120

Die Risikopositionen werden nach Artikel 153 Absatz 5 Tabelle 1 CRR der richtigen Kategorie und Laufzeit zugeordnet.

3.3.6.   C 08.07 — Kreditrisiko und Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (Anwendungsbereich von IRB- und SA-Ansätzen (CR IRB 7))

3.3.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

83. Für die Zwecke dieses Meldebogens weisen Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Ansatz zur Bestimmung des Kreditrisikos berechnen, ihre dem Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR oder dem IRB-Ansatz nach Teil 3Titel II Kapitel 3 CRR unterliegenden Risikopositionen sowie den einem Einführungsplan unterliegenden Teil jeder Risikopositionsklasse aus. Die Institute weisen die Angaben in diesem Meldebogen nach Risikopositionsklassen aus, wobei die in den Meldebogenzeilen vorgegebene Aufschlüsselung der Risikopositionsklassen zugrunde gelegt wird.

84. Die Spalten 0020 bis 0040 sollten das gesamte Spektrum der Risikopositionen abdecken, sodass die Summe jeder Zeile bei diesen drei Spalten 100 % sämtlicher Risikopositionsklassen, mit Ausnahme von Verbriefungspositionen und in Abzug gebrachten Positionen, ergibt.

3.3.6.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

Erläuterungen

0010

RISIKOPOSITIONSWERT IM SINNE VON ARTIKEL 166 CRR INSGESAMT

Die Institute ziehen gemäß Artikel 166 CRR den Risikopositionswert ohne Berücksichtigung etwaiger Kreditrisikoanpassungen heran.

0020

SA UND IRB UNTERLIEGENDER RISIKOPOSITIONSWERT INSGESAMT

Für die Meldung des Gesamtwerts ihrer Risikopositionen, der sowohl die dem Standardansatz unterliegenden als auch die dem IRB-Ansatz unterliegenden Risikopositionen einschließt, ziehen die Institute gemäß Artikel 429 Absatz 4 CRR den Risikopositionswert vor Kreditrisikominderung heran.

0030

EINER DAUERHAFTEN TEILANWENDUNG DES STANDARDANSATZES UNTERLIEGENDER PROZENTSATZ DES RISIKOPOSITIONSWERTS INSGESAMT (%)

Dem Standardsansatz unterliegender Risikopositionsanteil je Risikopositionsklasse (dem Standardansatz unterliegende Risikoposition vor Kreditrisikominderung geteilt durch die Gesamtrisikoposition in dieser Risikopositionsklasse gemäß Spalte 0020) unter Berücksichtigung des Geltungsumfangs der von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 150 CRR erteilten Erlaubnis zur dauerhaften Teilanwendung des Standardansatzes.

0040

EINEM EINFÜHRUNGSPLAN UNTERLIEGENDER PROZENTSATZ DES RISIKOPOSITIONSWERTS INSGESAMT (%)

Anteil der Risikoposition in jeder Risikopositionsklasse, der der schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes nach Artikel 148 CRR unterliegt. Zu berücksichtigen sind dabei:

— Risikopositionen, bei denen die Institute die Anwendung des IRB-Ansatzes mit oder ohne eigener LGD-Schätzung und Umrechnungsfaktoren planen (F-IRB und A-IRB);

— in den Spalten 0020 oder 0040 nicht erfasste unwesentliche Beteiligungspositionen;

— bereits mit dem F-IRB erfasste Risikopositionen, auf die ein Institut künftig den A-IRB anwenden will;

— nicht in Spalte 0040 erfasste Spezialfinanzierungen, die unter den Slotting-Ansatz fallen.

0050

DEM IRB-ANSATZ UNTERLIEGENDER PROZENTSATZ DES RISIKOPOSITIONSWERTS INSGESAMT (%)

Dem IRB-Ansatz unterliegender Risikopositionsanteil je Risikopositionsklasse (dem IRB-Ansatz unterliegende Risikoposition vor Kreditrisikominderung geteilt durch die Gesamtrisikoposition in dieser Risikopositionsklasse) unter Berücksichtigung des Geltungsumfangs der von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 143 CRR erteilten Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes. Zu berücksichtigen sind dabei sowohl Risikopositionen, bei denen die Institute ihre eigene LGD-Schätzung und Umrechnungsfaktoren verwenden dürfen oder nicht verwenden (F-IRB und A-IRB), einschließlich Slotting-Ansatz für Spezialfinanzierungen und Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz, als auch die in Meldebogen C 08.01 Zeile 0170 ausgewiesenen Risikopositionen.



Zeilen

Erläuterungen

RISIKOPOSITIONSKLASSEN

Die Institute weisen die Angaben in diesem Meldebogen nach Risikopositionsklassen aus, wobei die in den Meldebogenzeilen vorgegebene Aufschlüsselung der Risikopositionsklassen zugrunde gelegt wird.

3.4.   KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: ANGABEN MIT GEOGRAFISCHER AUFGLIEDERUNG

85. Alle Institute müssen ihre Angaben auf Gesamtebene aggregieren. Zudem legen Institute, die den in Artikel 5 Absatz 5 dieser Durchführungsverordnung festgesetzten Schwellenwert erfüllen, nach Ländern aufgeschlüsselte Angaben zum eigenen Land sowie zu Drittländern vor. Der Schwellenwert ist nur bei den Meldebögen CR GB 1 und CR GB 2 zu berücksichtigen. Risikopositionen gegenüber supranationalen Organisationen sind „Sonstigen Ländern“ zuzuweisen.

86. Der Begriff „Sitz des Schuldners“ bezieht sich auf das Land der Eintragung des Schuldners. Diese Begrifflichkeit kann auf der Grundlage des unmittelbaren Schuldners oder auf der Basis des letztendlichen Risikos angewendet werden. Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten können folglich die Zuordnung einer Risikoposition zu einem Land ändern. Risikopositionen gegenüber supranationalen Organisationen werden nicht dem Sitzland des Instituts, sondern „Sonstigen Ländern“ zugewiesen, und zwar unabhängig von der Risikopositionsklasse, der die Risikoposition gegenüber supranationalen Organisationen zugewiesen ist.

87. Daten in Bezug auf die „Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren“ sind in Bezug auf das Sitzland des unmittelbaren Schuldners auszuweisen. Daten hinsichtlich des „Risikopositionswerts“ und der „risikogewichteten Positionsbeträge“ sind als aus dem Sitzland des letztendlichen Schuldners stammend auszuweisen.

3.4.1.   C 09.01 — geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners: SA-Risikopositionen (CR GB 1)

3.4.1.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0010

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0010 des Meldebogens CR SA.

0020

Ausgefallene Risikopositionen

Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren für jene Risikopositionen, die als „ausgefallene Risikopositionen“ eingestuft worden sind oder die den Risikopositionsklassen „mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen“ oder „Beteiligungsrisikopositionen“ zugeordnet sind.

Diese „Zusatzinformation“ muss zusätzliche Angaben zur Schuldnerstruktur ausgefallener Risikopositionen enthalten. Risikopositionen, die als „ausgefallene Risikopositionen“ (Artikel 112 Buchstabe j CRR) eingestuft wurden, sind in den Fällen auszuweisen, in denen die betreffenden Schuldner gemeldet worden wären, wenn diese Risikopositionen nicht der Risikopositionsklasse „ausgefallene Risikopositionen“ zugewiesen worden wären.

Bei dieser Angabe handelt es sich um eine Zusatzinformation. Aus diesem Grund hat sie keinen Einfluss auf die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der in Artikel 112 Buchstaben j, k und p CRR genannten Risikopositionsklassen „ausgefallene Risikopositionen“, „mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen“ und „Beteiligungsrisikopositionen“.

0040

Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum

Der Betrag der ursprünglichen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit dem letzten Berichtsstichtag in die Risikopositionsklasse „Ausfälle“ verschoben wurden, ist im Vergleich zu der Risikopositionsklasse, der der Schuldner ursprünglich angehörte, auszuweisen.

0050

Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

Kreditrisikoanpassungen im Sinne von Artikel 110 CRR sowie der Verordnung (EU) Nr. 183/2014.

Dieser Posten enthält die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, vor Anwendung der in Artikel 62 Buchstabe c CRR genannten Obergrenze.

Bei dem auszuweisenden Betrag darf noch kein Abzug von Steuereffekten erfolgt sein.

0055

Spezifische Kreditrisikoanpassungen

Kreditrisikoanpassungen im Sinne von Artikel 110 CRR sowie der Verordnung (EU) Nr. 183/2014.

0060

Abschreibungen

Abschreibungen im Sinne von IFRS 9.5.4.4 und B5.4.9.

0061

Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel

Nach Maßgabe von Artikel 111 CRR.

0070

Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle

Summe der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als „Ausfälle“ eingestuft wurden.

0075

Risikopositionswert

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0200 des Meldebogens CR SA.

0080

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0215 des Meldebogens CR SA.

0081

(-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0216 des Meldebogens CR SA.

0082

(-) AUFGRUND DES INFRASTRUKTUR-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0217 des Meldebogens CR SA.

0090

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0220 des Meldebogens CR SA.



Zeilen

0010

Staaten oder Zentralbanken

Artikel 112 Buchstabe a CRR

0020

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

Artikel 112 Buchstabe b CRR

0030

Öffentliche Stellen

Artikel 112 Buchstabe c CRR

0040

Multilaterale Entwicklungsbanken

Artikel 112 Buchstabe d CRR

0050

Internationale Organisationen

Artikel 112 Buchstabe e CRR

0060

Institute

Artikel 112 Buchstabe f CRR

0070

Unternehmen

Artikel 112 Buchstabe g CRR

0075

davon: KMU

Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0020 des Meldebogens CR SA.

0080

Mengengeschäft

Artikel 112 Buchstabe h CRR

0085

davon: KMU

Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0020 des Meldebogens CR SA.

0090

Durch Hypotheken auf Immobilien besichert

Artikel 112 Buchstabe i CRR

0095

davon: KMU

Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0020 des Meldebogens CR SA.

0100

Ausgefallene Positionen

Artikel 112 Buchstabe j CRR

0110

Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

Artikel 112 Buchstabe k CRR

0120

Gedeckte Schuldverschreibungen

Artikel 112 Buchstabe l CRR

0130

Forderungen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

Artikel 112 Buchstabe n CRR

0140

Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

Artikel 112 Buchstabe o CRR

Summe der Zeilen 0141 bis 0143

0141

Transparenzansatz

Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0281 des Meldebogens CR SA.

0142

Mandatsbasierter Ansatz

Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0282 des Meldebogens CR SA.

0143

Ausweichkonzept

Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0283 des Meldebogens CR SA.

0150

Beteiligungspositionen

Artikel 112 Buchstabe p CRR

0160

Sonstige Posten

Artikel 112 Buchstabe q CRR

0170

Gesamtsumme der Risikopositionen

3.4.2.   Tabelle 09.02 — Geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners: IRB-Risikopositionen (CR GB 2)

3.4.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0010

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0020 des Meldebogens CR IRB.

0030

Davon ausgefallen

Ursprünglicher Wert derjenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 CRR als „ausgefallene Risikopositionen“ eingestuft wurden.

0040

Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum

Ursprünglicher Risikopositionswert für Risikopositionen, die in dem Dreimonatszeitraum seit dem letzten Meldestichtag nach Artikel 178 CRR als ausgefallen eingestuft wurden, im Vergleich zur Risikopositionsklasse, der der Schuldner angehört.

0050

Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

Kreditrisikoanpassungen im Sinne von Artikel 110 CRR und der Verordnung (EU) Nr. 183/2014.

0055

Spezifische Kreditrisikoanpassungen

Kreditrisikoanpassungen im Sinne von Artikel 110 CRR und der Verordnung (EU) Nr. 183/2014.

0060

Abschreibungen

Abschreibungen im Sinne von IFRS 9.5.4.4 und B5.4.9.

0070

Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle

Summe der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als „Ausfälle“ eingestuft wurden.

0080

INTERNE RATINGSKALA/DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0010 des Meldebogens CR IRB.

0090

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalten 0230 und 0240 des Meldebogens CR IRB. Die nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche LGD (%) muss sich auf alle Risikopositionen beziehen, auch auf Risikopositionen gegenüber großen Unternehmen der Finanzbranche und nicht beaufsichtigten Finanzunternehmen. Es gilt Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h CRR.

Bei Spezialfinanzierungen, bei denen die Ausfallwahrscheinlichkeit geschätzt wird, sollte als Wert entweder die geschätzte oder die aufsichtsrechtliche LGD angegeben werden. Für die in Artikel 153 Absatz 5 CRR genannten Spezialfinanzierungen können wegen mangelnder Verfügbarkeit keine Daten gemeldet werden.

0100

Davon: ausgefallen

Nach Risikopositionen gewichtete LGD für diejenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 CRR als „ausgefallene Risikopositionen“ eingestuft wurden.

0105

Risikopositionswert

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0110 des Meldebogens CR IRB.

0110

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0255 des Meldebogens CR IRB.

0120

Davon ausgefallen

Risikogewichteter Positionsbetrag für diejenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 Absatz 1 CRR als „ausgefallene Risikopositionen“ eingestuft worden sind.

0121

(-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0256 des Meldebogens CR IRB.

0122

(-) AUFGRUND DES INFRASTRUKTUR-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0257 des Meldebogens CR IRB.

0125

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0260 des Meldebogens CR IRB.

0130

ERWARTETER VERLUSTBETRAG

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0280 des Meldebogens CR IRB.



Zeilen

0010

Zentralbanken und Zentralstaaten

Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a CRR

0020

Institute

Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b CRR

0030

Unternehmen

Alle in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c genannten Risikopositionen gegenüber Unternehmen

0042

Davon: Spezialfinanzierungen (außer Spezialfinanzierungen nach Slotting-Ansatz)

Artikel 147 Absatz 8 Buchstabe a CRR

Für die in Artikel 153 Absatz 5 CRR genannten Spezialfinanzierungen sind keine Daten auszuweisen.

0045

Davon: Spezialfinanzierungen nach Slotting-Ansatz

Artikel 147 Absatz 8 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 5 CRR

0050

Davon: KMU

Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR

Im Rahmen des IRB-Ansatz verwenden die meldenden Unternehmen ihre interne KMU-Definition, die auch beim internen Risikomanagement zur Anwendung kommt.

0060

Mengengeschäft

Alle in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

0070

Mengengeschäft — durch Immobilien besichert

Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind.

Als immobilienbesicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gelten alle Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, bei denen Immobilien als Sicherheit anerkannt wurden, und zwar unabhängig vom Verhältnis zwischen Sicherheitenwert und Risikoposition und unabhängig vom Verwendungszweck des Kredits.

0080

KMU

Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 154 Absatz 3 CRR genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind.

0090

keine KMU

Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind.

0100

Mengengeschäft — qualifiziert revolvierend

Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 CRR.

0110

Sonstiges Mengengeschäft

Sonstige in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR genannte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht in den Zeilen 0070-0100 ausgewiesen werden.

0120

KMU

Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR gegenüber KMU.

0130

keine KMU

Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR gegenüber natürlichen Personen.

0140

Beteiligungen

Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e CRR genannten Beteiligungsrisikopositionen

0150

Gesamtsumme der Risikopositionen

3.4.3.   C 09.04 — Aufschlüsselung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers nach Ländern und der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen (CCB)

3.4.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

88. Dieser Meldebogen soll es ermöglichen, mehr Angaben über die Elemente institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer zu erhalten. Die geforderten Angaben beziehen sich auf die Eigenmittelanforderungen, die gemäß Teil 3 Titel II und IV CRR ermittelt werden, und den Belegenheitsort von Kreditrisikopositionen, Risikopositionen aus Verbriefungen und Risikopositionen des Handelsbuchs, die für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers (CCB) nach Artikel 140 CRD wesentlich sind (wesentliche Kreditrisikopositionen).

89. Die Angaben in Meldebogen C 09.04 sind für die „Gesamtsumme“ der wesentlichen Kreditrisikopositionen in allen Ländern, in denen diese Positionen belegen sind, und einzeln für jedes Land, in dem wesentliche Kreditrisikopositionen belegen sind, zu machen. Die Summen sowie die Angaben zu den einzelnen Ländern sind gesondert auszuweisen.

90. Der in Artikel 5 Absatz 5 dieser Durchführungsverordnung festgelegte Schwellenwert gilt für diese Aufschlüsselung nicht.

91. Zur Bestimmung des Belegenheitsorts sind die Risikopositionen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission ( 12 ) auf der Grundlage des unmittelbaren Schuldners zuzuweisen. Aus diesem Grund darf der Einsatz von CRM-Techniken die Zuweisung einer Risikoposition zu ihrer Belegenheit für die Zwecke der Übermittlung der in diesem Meldebogen verlangten Angaben nicht ändern.

3.4.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0010

Betrag

Der gemäß den Erläuterungen für die jeweilige Zeile bestimmte Wert der wesentlichen Kreditrisikopositionen und der mit diesen verbundenen Eigenmittelanforderungen.

0020

Prozentsatz

0030

Qualitative Informationen

Diese Informationen sind nur für das Sitzland des Instituts (der dem Herkunftsmitgliedstaat entsprechende Rechtsraum) und die „Gesamtsumme“ aller Länder zu liefern.

Die Institute haben gemäß den Erläuterungen für die jeweilige Zeile entweder {y} oder {n} auszuweisen.



Zeilen

0010-0020

Wesentliche Kreditrisikopositionen — Kreditrisiko

Die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen.

0010

Risikopositionswert nach dem Standardansatz

Der gemäß Artikel 111 CRR berechnete Risikopositionswert für die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen.

Der Risikopositionswert von Verbriefungspositionen im Bankbestand ist nicht hier, sondern in Zeile 0055 anzugeben.

0020

Risikopositionswert nach dem IRB-Ansatz

Der gemäß Artikel 166 CRR berechnete Risikopositionswert für die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen.

Der Risikopositionswert von Verbriefungspositionen im Bankbestand ist nicht hier, sondern in Zeile 0055 anzugeben.

0030-0040

Wesentliche Kreditrisikopositionen — Marktrisiko

Die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen.

0030

Summe der Kauf- und Verkaufspositionen der Risikopositionen im Handelsbuch nach dem Standardansatz

Summe der Netto-Verkaufs- und Kaufpositionen gemäß Artikel 327 CRR der in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen, die den Eigenmittelanforderungen von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR unterliegen:

— Risikopositionen in Schuldtiteln, bei denen es sich nicht um Verbriefungen handelt;

— Risikopositionen in Verbriefungspositionen im Handelsbuch;

— Risikopositionen in Korrelationshandelsportfolios;

— Risikopositionen in Dividendenwerten;

— Risikopositionen in OGA, wenn die Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 348 CRR berechnet werden.

0040

Wert von Risikopositionen im Handelsbuch (interne Modelle)

Bei den in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen, die den Eigenmittelanforderungen von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und 5 CRR unterliegen, ist die Summe aus Folgendem anzugeben:

— dem beizulegenden Zeitwert nicht derivativer Positionen, die wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD darstellen und gemäß Artikel 104 CRR ermittelt werden.

— dem Nominalwert von Derivaten, die wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD darstellen.

0055

Wesentliche Kreditrisikopositionen — Verbriefungspositionen im Bankbestand

Gemäß Artikel 248 CRR ermittelter Risikopositionswert für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c CRD.

0070-0110

Eigenmittelanforderungen und Gewichtungen

0070

Gesamteigenmittelanforderungen für CCB

Summe der Zeilen 0080, 0090 und 0100.

0080

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Kreditrisiko

Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 1 bis 4 und Kapitel 6 CRR ermittelte Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a CRD in dem betreffenden Land.

Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen im Bankbestand sind nicht hier, sondern in Zeile 0100 anzugeben.

Die Eigenmittelanforderungen betragen 8 % des gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 1 bis 4 und Kapitel 6 CRR ermittelten risikogewichteten Positionsbetrags.

0090

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Marktrisiko

Gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR für spezifische Risiken oder gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 CRR für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken bei wesentlichen Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b CRD ermittelte Eigenmittelanforderungen in dem betreffenden Land.

Die Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Marktrisikorahmen müssen u. a. die nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR ermittelten Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen und die nach Artikel 348 CRR bestimmten Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Organismen für gemeinsame Anlagen umfassen.

0100

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen — Verbriefungspositionen im Bankbestand

Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR ermittelte Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c CRD in dem betreffenden Land.

Die Eigenmittelanforderungen betragen 8 % des gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR ermittelten risikogewichteten Positionsbetrags.

0110

Eigenmittelanforderungen — Gewichte

Das Gewicht, mit dem die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land belegt wird, ist als Anteil an den Eigenmittelanforderungen zu berechnen und wird wie folgt bestimmt:

1.  Zähler: Die Summe der Eigenmittelanforderungen für die wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Land [r0070; c0010; Länderblatt],

2.  Nenner: Die Summe der Eigenmittelanforderungen für alle Kreditrisikopositionen, die für die Berechnung der antizyklischen Kapitalpuffer nach Artikel 140 Absatz 4 CRD relevant sind [r0070; c0010; ’Total‘].

Die Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen ist nicht als „Gesamtsumme“ aller Länder auszuweisen.

0120-0140

Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers

0120

Von der zuständigen Behörde festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers

Quote, die von der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 136, 137 und 139, Artikel 140 Absatz 2 Buchstaben a und c und Artikel 140 Absatz 3 Buchstabe b CRD für das betreffende Land festgelegt wird.

Hat die zuständige Behörde des betreffenden Landes für das Land keine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers festgelegt, muss diese Zeile frei bleiben.

Ebenfalls nicht auszuweisen sind Quoten, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurden, in dem betreffenden Land zum Meldestichtag jedoch noch nicht anwendbar sind.

Die von der zuständigen Behörde festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers ist nicht als „Gesamtsumme“ aller Länder auszuweisen.

0130

Auf das Land des Instituts anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers

Die auf das betreffende Land anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers, die von der zuständigen Behörde des Sitzlands des Instituts gemäß den Artikeln 137, 138 und 139 und Artikel 140 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 140 Absatz 3 Buchstabe a CRD festgelegt wurde. Zum Meldestichtag noch nicht anwendbare Quoten sind nicht anzugeben.

Die im Land des Instituts anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers ist nicht als „Gesamtsumme“ aller Länder auszuweisen.

0140

Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

Gemäß Artikel 140 Absatz 1 CRD ermittelte Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers.

Die Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers ist als gewichteter Durchschnitt der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer zu berechnen, die in den Ländern, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, gelten oder für die Zwecke von Artikel 140 nach Maßgabe von Artikel 139 Absätze 2 oder 3 CRD angewandt werden. Die betreffende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers ist in [r0120; c0020; Länderblatt] oder — falls relevant — in [r0130; c0020; Länderblatt] auszuweisen.

Die auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land angewandte Gewichtung muss der Anteil der Eigenmittelanforderungen an den Gesamteigenmittelanforderungen sein und ist in [r0110; c0020; Länderblatt] auszuweisen.

Der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer ist nur als „Gesamtsumme“ aller Länder und nicht für jedes Land einzeln auszuweisen.

0150-0160

Anwendung der 2 %-Schwelle

0150

Anwendung der 2 %-Schwelle auf die allgemeine Kreditrisikoposition

Nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission können ausländische Risikopositionen, deren Gesamtkreditrisiko nicht über 2 % der Gesamtsumme der allgemeinen Kreditrisikopositionen, der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen aus Verbriefungen dieses Instituts hinausgeht, dem Herkunftsmitgliedstaat des Instituts zugewiesen werden. Die Gesamtsumme der allgemeinen Kreditrisikopositionen, der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen aus Verbriefungen ist unter Ausschluss der allgemeinen Risikopositionen zu berechnen, die nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission zugewiesen wurden.

Macht ein Institut von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, hat es im Meldebogen für das seinem Herkunftsmitgliedstaat entsprechende Land und bei der „Gesamtsumme“ aller Länder „y“ anzugeben.

Macht ein Institut nicht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, gibt es in der betreffenden Zelle „n“ an.

0160

Anwendung der 2 %-Schwelle auf Risikopositionen im Handelsbuch

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission können Institute, deren Gesamtrisikopositionsbetrag im Handelsbuch nicht über 2 % des Gesamtbetrags ihrer allgemeinen Kreditrisikopositionen, ihrer Risikopositionen im Handelsbuch und ihrer Risikopositionen aus Verbriefungen hinausgeht, diese Risikopositionen ihrem Herkunftsmitgliedstaat zuordnen.

Macht ein Institut von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, hat es im Meldebogen für das seinem Herkunftsmitgliedstaat entsprechende Land und bei der „Gesamtsumme“ aller Länder „y“ anzugeben.

Macht ein Institut nicht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, gibt es in der betreffenden Zelle „n“ an.

3.5.   C 10.01 UND C 10.02 — BETEILIGUNGSPOSITIONEN NACH DEM AUF INTERNEN RATINGS BERUHENDEN ANSATZ (CR EQU IRB 1 UND CR EQU IRB 2)

3.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

92. Der Meldebogen CR EQU IRB umfasst zwei Bögen: CR EQU IRB 1 gibt eine allgemeine Übersicht über die IRB-Risikopositionen der Risikopositionsklasse „Beteiligungen“ und die verschiedenen Methoden zur Berechnung der Gesamtbeträge der Risikopositionen. CR EQU IRB 2 enthält eine Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionen, die den Ratingstufen im Zusammenhang mit dem PD/LGD-Ansatz zugewiesen wurden. In den nachfolgenden Erläuterungen bezieht sich „CR EQU IRB“ wie jeweils zutreffend sowohl auf den Meldebogen „CR EQU IRB 1“ als auch auf den Meldebogen „CR EQU IRB 2“.

93. Der Meldebogen CR EQU IRB enthält Angaben zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko (Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a CRR) gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR bei den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e CRR genannten Risikopositionen aus Beteiligungen.

94. Laut Artikel 147 Absatz 6 CRR sind die folgenden Risikopositionen der Risikopositionsklasse „Beteiligungen“ zuzuweisen:

a) 

nicht rückzahlbare Risikopositionen, die einen nachrangigen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder die Einkünfte des Emittenten darstellen,

b) 

rückzahlbare Risikopositionen und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Instrumente mit ähnlicher wirtschaftlicher Substanz wie die unter Buchstabe a genannten Risikopositionen.

95. Organismen für gemeinsame Anlagen, bei denen nach dem in Artikel 152 CRR genannten einfachen Risikogewichtungsansatz verfahren wird, sind ebenfalls im Meldebogen CR EQU IRB auszuweisen.

96. Nach Artikel 151 Absatz 1 CRR haben die Institute den Meldebogen CR EQU IRB vorzulegen, wenn sie nach einem der in Artikel 155 CRR genannten Ansätze verfahren:

— 
dem einfachen Risikogewichtungsansatz;
— 
dem PD/LGD-Ansatz;
— 
dem auf internen Modellen basierenden Ansatz.

Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, müssen im Meldebogen CR EQU IRB darüber hinaus die risikogewichteten Positionsbeträge auch für diejenigen Beteiligungspositionen ausweisen, die mit einem festen Risikogewicht belegt werden (ohne dass bei ihnen ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz verfahren oder (vorübergehend oder dauerhaft) teilweise der Standardansatz für das Kreditrisiko angewandt wird), z. B. Beteiligungspositionen, die gemäß Artikel 48 Absatz 4 CRR mit einem Risikogewicht von 250 % bzw. gemäß Artikel 471 Absatz 2 CRR mit einem Risikogewicht von 370 % belegt werden.

97. Die folgenden Risikopositionen aus Beteiligungen sind im Meldebogen CR EQU IRB nicht auszuweisen:

— 
im Handelsbuch geführte Beteiligungspositionen (in Fällen, in denen Institute nicht von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Handelsbuchpositionen befreit sind (Artikel 94 CRR));
— 
der teilweisen Anwendung des Standardansatzes unterliegende Beteiligungspositionen (Artikel 150 CRR) unter Einschluss von:
— 
gemäß Artikel 495 Absatz 1 CRR bestandsgeschützte Beteiligungspositionen;
— 
Beteiligungspositionen an Unternehmen, deren Kreditverpflichtungen gemäß Standardansatz ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, einschließlich Beteiligungspositionen an öffentlich geförderten Unternehmen, denen ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen werden kann (Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe g CRR);
— 
Beteiligungsrisikopositionen im Rahmen staatlicher Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige, die dem Institut für die Investition erhebliche Zuschüsse zur Verfügung stellen und mit einer gewissen staatlichen Aufsicht und gewissen Beschränkungen für die Investition in die Beteiligungen verbunden sind (Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe h CRR);
— 
Beteiligungspositionen gegenüber Anbietern von Nebendienstleistungen, deren risikogewichtete Positionsbeträge nach der Behandlung für „Sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind“ berechnet werden dürfen (Artikel 155 Absatz 1 CRR);
— 
gemäß Artikel 46 und 48 CRR von den Eigenmitteln in Abzug gebrachte Risikopositionen aus Beteiligungen.

3.5.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen (gilt sowohl für CR EQU IRB 1 als auch für CR EQU IRB 2)



Spalten

0005

RATINGSTUFE (ZEILENKENNUNG)

Die Ratingstufe ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Die Zeilen sind fortlaufend nummeriert (1, 2, 3 usw.)

0010

INTERNE RATINGSKALA

DER RATINGSTUFE ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)

Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen in Spalte 0010 die nach Artikel 165 Absatz 1 CRR berechnete Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) ausweisen.

Die der auszuweisenden Ratingstufe bzw. dem auszuweisenden Risikopool zugewiesene PD muss den in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 CRR festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit anzugeben. Alle angegebenen Risikoparameter sind von den Risikoparametern abzuleiten, die in der von der jeweiligen zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingskala verwendet werden.

Für Zahlenwerte, die einer Aggregation von Ratingstufen oder Risikopools entsprechen (z. B. Gesamtrisikopositionen), ist der risikopositionsgewichtete Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten anzugeben, die den in den aggregierten Betrag eingehenden Ratingstufen oder Risikopools zugewiesen wurden. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit sind sämtliche Risikopositionen unter Einschluss der ausgefallenen Risikopositionen zu berücksichtigen. Zur Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) wird für Gewichtungszwecke der Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (Spalte 0060) verwendet.

0020

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

In Spalte 0020 melden die Institute den Wert der ursprünglichen Risikoposition (vor Umrechnungsfaktoren). Nach Artikel 167 CRR muss der Wert der Risikoposition für Beteiligungspositionen dem nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Buchwert entsprechen. Der Risikopositionswert außerbilanzieller Beteiligungspositionen muss dem Nennwert dieser Positionen nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen entsprechen.

Darüber hinaus haben die Institute in Spalte 0020 die in Anhang I CRR genannten, der jeweiligen Risikopositionsklasse der Beteiligungspositionen zugewiesenen außerbilanziellen Posten auszuweisen (z. B. den Posten „unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien“).

Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den (in Artikel 165 Absatz 1 genannten) PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen außerdem die Verrechnungsbestimmungen, auf die Artikel 155 Absatz 2 Unterabsatz 2 CRR Bezug nimmt, berücksichtigen.

0030-0040

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

GARANTIEN

KREDITDERIVATE

Unabhängig davon, nach welchem Ansatz die risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen berechnet werden, dürfen die Institute für Beteiligungspositionen erzielte Absicherungen ohne Sicherheitsleistung anerkennen (Artikel 155 Absätze 2, 3 und 4 CRR). Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen in den Spalten 0030 und 0040 den Betrag der Absicherung ohne Sicherheitsleistung als Garantien (Spalte 0030) oder Kreditderivate (Spalte 0040) ausweisen, die nach den in Teil 3, Titel II Kapitel 4 CRR dargelegten Methoden anerkannt wurden.

0050

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

In Spalte 0050 müssen die Institute den Teil der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren ausweisen, der durch Absicherungen ohne Sicherheitsleistungen, die ihrerseits nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR dargelegten Methoden anerkannt wurden, gedeckt wird.

0060

RISIKOPOSITIONSWERT

Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen in Spalte 0060 den Risikopositionswert unter Berücksichtigung der aus Absicherungen ohne Sicherheitsleistungen entstehenden Substitutionseffekte ausweisen (Artikel 155 Absätze 2 und 3, Artikel 167 CRR).

Bei außerbilanziellen Risikopositionen aus Beteiligungen muss der Risikopositionswert dem Nennwert nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen entsprechen (Artikel 167 CRR).

0061

DAVON: AUSSERBILANZIELLE POSTEN

Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA.

0070

NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen hier die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD ausweisen, die den in die Aggregation eingehenden Ratingstufen oder Risikopools zugewiesen wurde.

Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten LGD ist der Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (Spalte 0060) zu verwenden.

Die Institute haben Artikel 165 Absatz 2 CRR zu berücksichtigen.

0080

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

Hier sind die nach Artikel 155 CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen auszuweisen.

Verfügen Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, nicht über ausreichende Informationen, um die Ausfalldefinition des Artikels 178 anzuwenden, ist bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge den Risikogewichten ein Skalierungsfaktor von 1,5 zuzuweisen (Artikel 155 Absatz 3 CRR).

Was den Eingangsparameter M (Laufzeit) für die Risikogewichtsfunktion betrifft, so entspricht die den Beteiligungspositionen zugewiesene Laufzeit fünf Jahren (Artikel 165 Absatz 3 CRR).

0090

ZUSATZINFORMATION: ERWARTETER VERLUSTBETRAG

In Spalte 0090 müssen die Institute den gemäß Artikel 158 Absätze 4, 7, 8 und 9 CRR berechneten erwarteten Verlustbetrag für Beteiligungspositionen ausweisen.

98. Nach Artikel 155 CRR dürfen Institute auf unterschiedliche Portfolios unterschiedliche Ansätze (einfacher Risikogewichtungsansatz, PD/LGD-Ansatz oder auf internen Modellen basierender Ansatz) anwenden, wenn sie diese unterschiedlichen Ansätze intern verwenden. Die Institute müssen im Meldebogen CR EQU IRB 1 die risikogewichteten Positionsbeträge auch für diejenigen Beteiligungspositionen ausweisen, die mit einem festen Risikogewicht belegt werden (ohne dass bei ihnen ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz verfahren oder (vorübergehend oder dauerhaft) teilweise der Standardansatz für das Kreditrisiko angewandt wird).



Zeilen

CR EQU IRB 1 — Zeile 0020

PD/LGD-ANSATZ: GESAMTSUMME

Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 3 CRR) weisen die verlangten Angaben in Zeile 0020 des Meldebogens CR EQU IRB 1 aus.

CR EQU IRB 1 — Zeilen 0050-0090

EINFACHER RISIKOGEWICHTUNGSANSATZ: GESAMTSUMME

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN IM RAHMEN DES EINFACHEN RISIKOGEWICHTUNGSANSATZES:

Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 2 CRR), weisen die verlangten Informationen den Merkmalen der zugrunde liegenden Risikopositionen entsprechend in den Zeilen 0050 bis 0090 aus.

CR EQU IRB 1 — Zeile 0100

AUF INTERNEN MODELLEN BASIERENDER ANSATZ

Institute, die den auf internen Modellen basierenden Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 4 CRR) weisen die verlangten Informationen in Zeile 0100 aus.

CR EQU IRB 1 — Zeile 0110

BETEILIGUNGSPOSITIONEN, DIE EINEM RISIKOGEWICHT UNTERLIEGEN

Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, müssen die risikogewichteten Positionsbeträge für diejenigen Beteiligungspositionen ausweisen, die mit einem festen Risikogewicht belegt werden (ohne dass bei ihnen ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz verfahren oder (vorübergehend oder dauerhaft) teilweise der Standardansatz für das Kreditrisiko angewandt wird). So sind beispielsweise

— der risikogewichtete Positionsbetrag der Beteiligungspositionen in Unternehmen der Finanzbranche, die gemäß Artikel 48 Absatz 4 CRR behandelt werden, sowie

— gemäß Artikel 471 Absatz 2 CRR mit 370 % risikogewichtete Beteiligungspositionen in Zeile 0110 auszuweisen.

CR EQU IRB 2

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES:

Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 3 CRR) weisen die verlangten Angaben im Meldebogen CR EQU IRB 2 aus.

Institute, die den PD-LGD-Ansatz nutzen, eine einmalig entwickelte Ratingskala anwenden oder ihre Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen können, müssen im Meldebogen CR EQU IRB 2 die mit dieser einmalig entwickelten Ratingsystem bzw. der Rahmenskala verbundenen Bonitätsstufen oder -pools ausweisen. In allen anderen Fällen werden die verschiedenen Ratingskalen zusammengeführt und nach folgenden Kriterien geordnet: Die Ratingstufen oder Pools der verschiedenen Ratingskalen werden zusammengeführt und dann nach der jeder Ratingstufe bzw. jedem Pool zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge vom niedrigeren zum höheren Wert gebracht.

3.6.   C 11.00 — ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT)

3.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

99. In diesem Meldebogen werden Angaben zu Geschäften im Handelsbuch und im Anlagebuch verlangt, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, sowie Angaben zu den entsprechenden, in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 CRR genannten Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko.

100. Im Meldebogen CR SETT liefern die Institute Angaben zum Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko in Verbindung mit Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Warenpositionen, die sie in ihrem Handels- oder Anlagebuch halten.

101. Laut Artikel 378 CRR unterliegen Rückkaufgeschäfte und Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte in Verbindung mit Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Waren keinen Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko. Hier ist jedoch zu beachten, dass für nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelte Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist gemäß Festlegung in Artikel 378 CRR nichtsdestoweniger Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko gelten.

102. Bei Geschäften, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, müssen die Institute die sich daraus ergebende Preisdifferenz berechnen. Dies ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und ihrem aktuellen Marktwert, wenn die Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte.

103. Zur Berechnung der entsprechenden Eigenmittelanforderungen multiplizieren die Institute diesen Differenzbetrag mit dem entsprechenden Faktor in der in Artikel 378 CRR enthaltenen Tabelle 1.

104. Zur Berechnung des Risikopositionsbetrags sind die Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR mit 12,5 zu multiplizieren.

105. Hier ist zu beachten, dass die Eigenmittelanforderungen für Vorleistungen gemäß Festlegung in Artikel 379 CRR nicht in den Geltungsumfang des Meldebogens CR SETT fallen. Diese sind in den Meldebögen zur Erfassung des Kreditrisikos (CR SA und CR IRB) auszuweisen.

3.6.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0010

NICHT ABGEWICKELTE GESCHÄFTE ZUM ABRECHNUNGSPREIS

Geschäfte, die nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, sind von den Instituten zu dem in Artikel 378 CRR genannten, jeweils vereinbarten Abrechnungspreis auszuweisen.

In diese Spalte sind alle noch nicht abgewickelten Geschäfte aufzunehmen, unabhängig davon, ob sie nach dem festgesetzten Liefertag einen Gewinn oder Verlust darstellen.

0020

RISIKOPOSITION DER AUS NICHT ABGEWICKELTEN GESCHÄFTEN ENTSTEHENDEN PREISDIFFERENZ

Die Institute müssen die Preisdifferenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und deren aktuellem Marktwert ausweisen, die gemäß Artikel 378 CRR zu ermitteln ist, wenn sie für das Institut mit einem Verlust verbunden sein könnte.

In diese Spalte müssen nur die nicht abgewickelten Geschäfte ausgewiesen werden, die nach dem festgesetzten Liefertag einen Verlust darstellen.

0030

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Die Institute müssen die nach Artikel 378 CRR berechneten Eigenmittelanforderungen ausweisen.

0040

GESAMTRISIKOBETRAG FÜR ABWICKLUNGSRISIKEN

Gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR multiplizieren die Institute ihre in Spalte 0030 ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen mit 12,5 und erhalten so den Risikobetrag für Abwicklungsrisiken.



Zeilen

0010

Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Anlagebuch

Für das in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 CRR genannte Abwicklungs-/Lieferrisiko im Anlagebuch müssen die Institute aggregierte Angaben vorlegen.

In {r0010;c0010} ist die aggregierte Summe der nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen anzugeben.

In {r0010;c0020} sind die aggregierten Angaben über die Risikoposition „Aus nicht abgewickelten Geschäften entstehende Preisdifferenz mit Verlust“ zu liefern.

In {r0010;c0030] weisen die Institute die aggregierten Eigenmittelanforderungen aus, die mittels Addition der Eigenmittelanforderungen für nicht abgewickelte Geschäfte unter Multiplikation der in Spalte 0020 ausgewiesenen „Preisdifferenz“ mit einem angemessenen, auf der Anzahl der nach dem Erfüllungstag verstrichenen Arbeitstage basierenden Faktor errechnet werden (die entsprechenden Kategorien sind Artikel 378 Tabelle 1 CRR zu entnehmen).

0020 bis 0060

Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %)

In den Spalten 0020 bis 0060 sind Angaben zu Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken bei Positionen im Anlagebuch nach den in Artikel 378 Tabelle 1 CRR genannten Kategorien zu liefern.

Für Geschäfte, die weniger als fünf Arbeitstage nach dem festgesetzten Erfüllungstag noch nicht abgewickelt sind, müssen keine Eigenmittelanforderungen für Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken berechnet werden.

0070

Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Handelsbuch

Für das in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 CRR genannte Abwicklungs-/Lieferrisiko im Handelsbuch müssen die Institute aggregierte Angaben vorlegen.

In {r0070;c0010} ist die aggregierte Summe der nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen anzugeben.

In {r0070;c0020} sind die aggregierten Angaben über die Risikoposition „Aus nicht abgewickelten Geschäften entstehende Preisdifferenz mit Verlust“ zu liefern.

In {r0070;c0030} sind die aggregierten Eigenmittelanforderungen auszuweisen, die mittels Addition der Eigenmittelanforderungen für nicht abgewickelte Geschäfte unter Multiplikation der in Spalte 0020 ausgewiesenen „Preisdifferenz“ mit einem angemessenen, auf der Anzahl der nach dem Erfüllungstag verstrichenen Arbeitstage basierenden Faktor errechnet werden (die entsprechenden Kategorien sind Artikel 378 Tabelle 1 CRR zu entnehmen).

0080 bis 0120

Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %)

In den Spalten 0080 bis 0120 sind Angaben zu Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken bei Positionen im Handelsbuch nach den in Artikel 378 Tabelle 1 CRR genannten Kategorien zu liefern.

Für Geschäfte, die weniger als fünf Arbeitstage nach dem festgesetzten Erfüllungstag noch nicht abgewickelt sind, müssen keine Eigenmittelanforderungen für Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken berechnet werden.

3.7.   C 13.01 — KREDITRISIKO — VERBRIEFUNGEN (CR SEC)

3.7.1.   Allgemeine Bemerkungen

106. Handelt das Institut als Originator, sind in diesem Meldebogen Abgaben zu allen Verbriefungen zu liefern, bei denen die Übertragung eines erheblichen Risikos in der Bilanz angesetzt wird. Handelt das Institut als Anleger, sind alle Risikopositionen auszuweisen.

107. Welche Angaben zu machen sind, hängt von der Funktion des Instituts im Verbriefungsprozess ab. Dementsprechend sind für Originatoren, Sponsoren und Anleger unterschiedliche Posten maßgeblich.

108. Zu erfassen sind in diesem Meldebogen gemeinsame Angaben sowohl zu traditionellen als auch synthetischen Verbriefungen im Bankenbuch.

3.7.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0010

GESAMTBETRAG DER RISIKOPOSITIONEN AUS VERBRIEFUNGEN

Originierende Institute müssen den am Meldestichtag bestehenden offenen Betrag aller laufenden Risikopositionen, die ihren Ursprung im Verbriefungsgeschäft haben, melden. Wer die Positionen hält, ist dabei unerheblich. Dementsprechend sind sowohl bilanzwirksame Risikopositionen aus Verbriefungen (beispielsweise Schuldverschreibungen und nachrangige Darlehen) als auch außerbilanzielle Risikopositionen und Derivate (beispielsweise nachrangige Kreditlinien, Liquiditätsfazilitäten, Zins-Swaps, Kreditausfall-Swaps usw.), die ihren Ursprung in der Verbriefung haben, auszuweisen.

Traditionelle Verbriefungen, bei denen der Originator keine Positionen hält, dürfen vom Originator in diesem Meldebogen nicht ausgewiesen werden. Vom Originator gehaltene Verbriefungspositionen umfassen zu diesem Zweck Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung im Sinne von Artikel 242 Nummer 16 CRR bei Verbriefungen revolvierender Risikopositionen.

0020-0040

SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN

Artikel 251 und 252 CRR.

Laufzeitinkongruenzen dürfen beim angepassten Wert der in die Verbriefungsstruktur einbezogenen Techniken zur Kreditrisikominderung nicht berücksichtigt werden.

0020

(-) BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG (CVA)

Das genaue Verfahren zur Berechnung des hier auszuweisenden volatilitätsangepassten Werts der Sicherheit (CVA) ist in Artikel 223 Absatz 2 CRR festgelegt.

0030

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT: ANGEPASSTE WERTE FÜR ABSICHERUNGEN OHNE SICHERHEITSLEISTUNG (G*)

Nach der allgemeinen Regel für „Zuflüsse“ und „Abflüsse“ müssen die in dieser Spalte ausgewiesenen Beträge in den entsprechenden Kreditrisikobögen (CR SA oder CR IRB) als Zuflüsse in der Risikopositionsklasse erscheinen, der das meldende Unternehmen den Sicherungsgeber (d. h. den Dritten, dem die Tranche im Wege einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung übertragen wird) zugeordnet hat.

Das Verfahren zur Berechnung des an das „Fremdwährungsrisiko“ angepassten Betrags der Absicherung (G* ist in Artikel 233 Absatz 3 CRR festgelegt.

0040

NENNWERT EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDITABSICHERUNGEN

Alle einbehaltenen oder zurückgekauften Tranchen wie beispielsweise zurückbehaltene Erstverlust-Positionen sind zum Nominalbetrag auszuweisen.

Die Auswirkungen aufsichtsbehördlicher Abschläge auf Kreditabsicherungen werden bei der Berechnung des einbehaltenen oder zurückgekauften Betrags der Kreditabsicherungen nicht berücksichtigt.

0050

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

In dieser Spalte auszuweisen sind die gemäß Artikel 248 Absätze 1 und 2 CRR ohne Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren berechneten Risikopositionswerte der Verbriefungspositionen des meldenden Instituts ohne Wertanpassungen und Rückstellungen sowie alle etwaigen in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d CRR genannten nicht erstattungsfähigen Kaufpreisnachlässe bei den verbrieften Risikopositionen ohne Wertanpassungen und Rückstellungen bei der Verbriefungsposition.

Ein Netting ist nur in Bezug auf mehrkomponentige Derivatverträge relevant, die ein- und derselben Verbriefungszweckgesellschaft bereitgestellt wurden und durch eine anrechenbare Netting-Vereinbarung abgesichert sind.

Bei synthetischen Verbriefungen ergeben sich die vom Originator in Form von bilanzwirksamen Posten bzw. Anteilen des Anlegers gehaltenen Positionen aus der Aggregation der Spalten 0010 bis 0040.

0060

(-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

Artikel 248 CRR. Die in dieser Spalte auszuweisenden Wertberichtigungen und Rückstellungen dürfen sich nur auf Verbriefungspositionen beziehen. Wertberichtigungen verbriefter Positionen dürfen nicht berücksichtigt werden.

0070

RISIKOPOSITION ABZÜGLICH WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

In dieser Spalte auszuweisen sind die gemäß Artikel 248 Absätze 1 und 2 CRR ohne Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren berechneten Risikopositionswerte der Verbriefungspositionen des meldenden Instituts ohne Wertanpassungen und Rückstellungen sowie alle etwaigen in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d CRR genannten nicht erstattungsfähigen Kaufpreisnachlässe bei den verbrieften Risikopositionen ohne Wertanpassungen und Rückstellungen bei der Verbriefungsposition.

0080-0110

TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57, Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Artikel 249 CRR

In diesen Spalten sind Angaben zu den Kreditrisikominderungstechniken zu liefern, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) durch Substitution von Risikopositionen gesenkt wird (nachfolgend für Zu- und Abflüsse angegeben).

Sicherheiten, die sich auf den Risikopositionswert auswirken (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), sind auf den Wert der Risikoposition zu begrenzen.

Auszuweisen sind hier:

1.  Sicherheiten, die gemäß Artikel 222 CRR (einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten) aufgenommen wurden;

2.  anrechenbare Absicherungen ohne Sicherheitsleistung.

0080

(-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (GA)

Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 und Artikeln 234 bis 236 CRR.

0090

(-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

In Artikel 249 Absatz 2 Unterabsatz 1 CRR genannte und in den Artikeln 195, 197 und 200 CRR geregelte Absicherung mit Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 CRR.

Die in den Artikeln 218 und 219 CRR genannten synthetischen Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) und bilanzielle Netting-Positionen sind als Barsicherheiten zu behandeln.

0100-0110

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG:

Auszuweisen sind Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sowie Risikogewichte oder Ratingstufen, sofern sie relevant sind.

0100

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

Artikel 222 Absatz 3, Artikel 235 Absätze 1 und 2 und Artikel 236 CRR.

Die Abflüsse müssen dem besicherten Teil der „Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen“ entsprechen, der von der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, vom Risikogewicht oder von der Ratingstufe des Schuldners in Abzug gebracht und anschließend der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, dem Risikogewicht oder der Ratingstufe des Sicherheitsgebers zugeordnet wird.

Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, zum Risikogewicht oder zur Ratingstufe des Sicherheitsgebers zu betrachten.

0110

ZUFLÜSSE INSGESAMT

Verbriefungspositionen, bei denen es sich um Schuldverschreibungen handelt und die gemäß Artikel 197 Absatz 1 CRR als anrechenbare finanzielle Sicherheiten genutzt werden sind — sofern die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten angewandt wird — in dieser Spalte als Zuflüsse auszuweisen.

0120

NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

In dieser Spalte auszuweisen sind die Risikopositionen, die nach Berücksichtigung der auf „Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition“ zurückzuführenden Ab- und Zuflüsse den entsprechenden Risikogewichten und Risikopositionsklassen zugeordnet wurden.

0130

(-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM)

Artikel 223 bis 228 CRR

Der angegebene Betrag muss auch synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) einschließen (Artikel 218 CRR).

0140

VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*)

Der nach Artikel 248 CRR berechnete Risikopositionswert von Verbriefungspositionen, auf den aber nicht die in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe b CRR festgelegten Umrechnungsfaktoren angewandt wurden

0150

DAVON: MIT EINEM UMRECHNUNGSFAKTOR VON 0 %

Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe b CRR

Zu diesem Zweck wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Begriff „Umrechnungsfaktor“ definiert.

Zu Berichtszwecken sind für den Umrechnungsfaktor 0 % vollständig angepasste Risikopositionswerte (E*) auszuweisen:

0160

(-)NICHT ERSTATTUNGSFÄHIGE KAUFPREISNACHLÄSSE

Gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d kann ein Originator vom Risikopositionswert einer Verbriefungsposition, die mit einem Risikogewicht von 1 250  % belegt wird, alle nicht erstattungsfähigen Kaufpreisnachlässe im Zusammenhang mit solchen zugrunde liegenden Risikopositionen insoweit abziehen, als diese Nachlässe zu einer Verringerung seiner Eigenmittel geführt haben.

0170

(-) SPEZIFISCHE KREDITRISIKOANPASSUNGEN BEI ZUGRUNDE LIEGENDEN RISIKOPOSITIONEN

Gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d kann ein Originator vom Risikopositionswert einer Verbriefungsposition, die mit einem Risikogewicht von 1 250  % belegt oder von seinem harten Kernkapital abgezogen wird, die gemäß Artikel 110 CRR bestimmten spezifischen Kreditrisikoanpassungen bei den zugrunde liegenden Risikopositionen abziehen.

0180

RISIKOPOSITIONSWERT

Der nach Artikel 248 CRR berechnete Risikopositionswert von Verbriefungspositionen

0190

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER RISIKOPOSITIONSWERT

Nach Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 Absatz 1 CRR können die Institute bei Verbriefungspositionen, denen ein Risikogewicht von 1 250  % zugewiesen wurde, alternativ zur Einbeziehung dieser Position in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge den Risikopositionswert der betreffenden Position von den Eigenmitteln abziehen.

0200

RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDE RISIKOPOSITIONSWERTE

Risikopositionswert abzüglich des von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionswerts.

0210

SEC-IRBA

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a CRR

0220-0260

AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN

Nach Risikogewichtsbändern aufgeschlüsselte SEC-IRBA-Risikopositionen.

0270

DAVON: NACH ARTIKEL 255 ABSATZ 4 BERECHNET (ANGEKAUFTE FORDERUNGEN)

Artikel 255 Absatz 4 CRR

Für die Zwecke dieser Spalte sind Risikopositionen aus dem Mengengeschäft als angekaufte Forderungen aus dem Mengengeschäft und alle anderen Risikopositionen als angekaufte Forderungen gegenüber Unternehmen zu behandeln.

0280

SEC-SA

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b CRR

0290-0340

AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN

Nach Risikogewichtsbändern aufgeschlüsselte SEC-SA-Risikopositionen.

Zum Risikogewicht (RW) 1 250  % (W unbekannt) heißt es in Artikel 261 Absatz 2 Buchstabe b, Unterabsatz 4, dass Verbriefungspositionen mit 1 250  % risikogewichtet werden müssen, wenn das Institut bei mehr als 5 % der zugrunde liegenden Forderungen im Pool nicht den Verzugsstatus kennt.

0350

SEC-ERBA

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c CRR

0360-0570

AUFSCHLÜSSELUNG NACH BONITÄTSSTUFEN (KURZ–/LANGFRISTIGE BONITÄTSEINSTUFUNGEN)

Artikel 263 CRR

ERBA-Verbriefungspositionen mit einem abgeleiteten Rating im Sinne von Artikel 254 Absatz 2 CRR sind als Positionen mit Rating auszuweisen.

Mit einem Risikogewicht belegte Risikopositionswerte sind nach den in Artikel 263 Tabellen 1 und 2 und Artikel 264 Tabellen 3 und 4 CRR festgelegten kurz- und langfristigen Bonitätsstufen aufzuschlüsseln.

0580-0630

AUFSCHLÜSSELUNG NACH GRÜNDEN FÜR DIE ANWENDUNG DES SEC-ERBA

Bei jeder Verbriefungsposition müssen die Institute eine der nachstehend genannten, in den Spalten 0580-0620 aufgeführten Optionen in Betracht ziehen.

0580

DARLEHEN FÜR KFZ–KÄUFE, LEASING VON KFZ UND AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDEN

Artikel 254 Absatz 2 Buchstabe c CRR

In dieser Spalte sind sämtliche KFZ-Kredite und Leasinggeschäfte mit KFZ und Ausrüstungsgegenständen anzugeben, selbst wenn sie für Artikel 254 Absatz 2 Buchstaben a oder b CRR infrage kommen.

0590

OPTION SEC-ERBA

Artikel 254 Absatz 3 CRR

0600

POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 2 BUCHSTABE A CRR FALLEN

Artikel 254 Absatz 2 Buchstabe a CRR

0610

POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 2 BUCHSTABE B CRR FALLEN

Artikel 254 Absatz 2 Buchstabe b CRR

0620

POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 4 ODER ARTIKEL 258 ABSATZ 2 CRR FALLEN

Verbriefungspositionen, bei denen nach dem SEC-ERBA verfahren wird und bei denen die Anwendung des SEC-IRBA oder SEC-SA von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 254 Absatz 4 oder Artikel 258 Absatz 2 CRR untersagt wurde.

0630

EINHALTUNG DER RANGFOLGE DER ANSÄTZE

Verbriefungspositionen, bei denen gemäß der in Artikel 254 Absatz 1 CRR festgelegten Rangfolge der Ansätze nach dem SEC-ERBA verfahren wird.

0640

INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

Artikel 254 Absatz 5 CRR sieht den internen Bemessungsansatz (IAA) für Positionen in ABCP-Programmen vor.

0650-0690

AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN

Nach Risikogewichtsbändern aufgeschlüsselte Risikopositionen, bei denen nach dem internen Bemessungsansatz verfahren wird.

0700

SONSTIGE (RW = 1 250  %)

Wird nach keinem der oben genannten Ansätze verfahren, ist den Verbriefungspositionen gemäß Artikel 254 Absatz 7 CRR ein Risikogewicht von 1 250  % zuzuweisen.

0710-0860

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 CRR berechneter Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor Anpassungen aufgrund von Laufzeitinkongruenzen oder Verstößen gegen die Sorgfaltsbestimmungen und unter Ausschluss von risikogewichteten Positionsbeträgen, die mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen.

0840

IAA: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)

In dieser Spalte ist der nach Risikopositionen gewichtete Durchschnitt der Risikogewichte der Verbriefungspositionen auszuweisen.

0860

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN

Bei synthetischen Verbriefungen mit Laufzeitinkongruenzen sind bei dem in dieser Spalte auszuweisenden Betrag eventuelle Laufzeitinkongruenzen außer Acht zu lassen.

0870

AUFGRUND VON LAUFZEITINKONGRUENZEN AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN

Ebenfalls auszuweisen sind nach Artikel 252 CRR berechnete Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen (RW*-RW(SP)), es sei denn, Tranchen sind mit einem Risikogewicht von 1 250  % belegt. In diesem Fall ist hier „Null“ anzugeben. RW(SP) muss nur die in Spalte 0650 ausgewiesenen risikogewichteten Positionsbeträge umfassen, sondern auch die risikogewichteten Positionsbeträge, die den mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen.

0880

GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN KAPITEL 2 DER VERORDNUNG (EU) 2017/2402 (1)

Nach Artikel 270a CRR müssen die zuständigen Behörden immer dann, wenn ein Institut bestimmte Anforderungen nicht erfüllt, ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % (und höchstens 1 250  %) des Risikogewichts verhängen, das nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 CRR für die betreffenden Verbriefungspositionen gelten würde.

0890

VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE

Der nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 CRR berechnete gesamte risikogewichtete Positionsbetrag vor Anwendung der in den Artikeln 267 und 268 CRR angegebenen Maximalwerte.

0900

(-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON RISIKOGEWICHTSBEGRENZUNG

Nach Artikel 267 CRR kann ein Institut, das die Zusammensetzung der zugrunde liegenden Risikopositionen jederzeit kennt, der vorrangigen Verbriefungsposition als maximales Risikogewicht das risikopositionsgewichtete durchschnittliche Risikogewicht zuweisen, das für die zugrunde liegenden Risikopositionen gelten würde, als wären diese nicht verbrieft worden.

0910

(-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON ALLGEMEINER BEGRENZUNG

Nach Artikel 268 CRR kann ein Originator, ein Sponsor oder ein anderes Institut, der bzw. das den SEC-IRBA anwendet, oder ein Originator oder Sponsor, der den SEC-SA oder den SEC-ERBA anwendet, als maximale Eigenmittelanforderung für die von ihm gehaltene Verbriefungsposition die Eigenmittelanforderungen ansetzen, die nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 CRR für die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, wären diese nicht verbrieft worden.

0920

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT:

Der nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 CRR unter Berücksichtigung des in Artikel 247 Absatz 6 CRR genannten Gesamtrisikogewichts berechnete risikogewichtete Positionsbetrag insgesamt.

0930

ZUSATZINFORMATION: RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS VERBRIEFUNGEN IN ANDERE RISIKOPOSITIONSKLASSEN ENTSPRICHT

Risikogewichteter Positionsbetrag aus Risikopositionen, die dem risikomindernden Posten neu zugeteilt wurden und daher im entsprechenden Meldebogen berechnet werden, aber in der Berechnung der Obergrenze für Verbriefungspositionen berücksichtigt werden.

(1)   

10 Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

109. Der Meldebogen ist in drei große Zeilenblöcke unterteilt, in denen Daten zu den von Originatoren, Anlegern und Sponsoren in Auftrag gegebenen, gesponserten, einbehaltenen oder angekauften Risikopositionen erfasst werden. In jedem dieser Blöcke sind die Angaben nach bilanzwirksamen Posten und außerbilanziellen Posten und Derivaten sowie danach aufzuschlüsseln, ob eine differenzierte Eigenmittelbehandlung zur Anwendung kommt oder nicht.

110. Positionen, bei denen nach dem SEC-ERBA verfahren wird, und unbeurteilte Positionen (Risikopositionen am Meldestichtag) sind nach den bei Geschäftsabschluss angewandten Bonitätsstufen aufzuschlüsseln (letzter Zeilenblock). Diese Angaben müssen von Originatoren, Sponsoren und Anlegern geliefert werden.



Zeilen

0010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

Die Gesamtsumme der Risikopositionen bezieht sich auf den Gesamtbetrag der ausstehenden Verbriefungen und Wiederverbriefungen. Dies Zeile stellt die Zusammenfassung aller Angaben dar, die die Originatoren, Sponsoren und Anleger in den anschließenden Zeilen machen.

0020

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

Gesamtsumme der ausstehenden Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62 CRR, bei denen es sich nicht um Wiederverbriefungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 63 handelt.

0030

FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

Gesamtsumme der Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 oder 270 CRR festgelegten Kriterien erfüllen und somit für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen.

0040

STS-RISIKOPOSITIONEN

Gesamtsumme der STS-Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 CRR genannten Anforderungen erfüllen.

0050

VORRANGIGE POSITION BEI KMU-VERBRIEFUNGEN

Gesamtsumme der vorrangigen KMU-Verbriefungspositionen, die die in Artikel 270 CRR genannten Bedingungen erfüllen.

0060, 0120, 0170, 0240, 0290, 0360 und 0410

NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

Artikel 254 Absätze 1, 4, 5 und 6, Artikel 259, 261, 263, 265, 266 und 269 CRR

Gesamtsumme der nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommenden Verbriefungspositionen

0070, 0190, 0310 und 0430

WIEDERVERBRIEFUNGSPOSITIONEN

Gesamtsumme der ausstehenden Wiederverbriefungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 64 CRR.

0080

ORIGINATOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

In dieser Zeile werden die Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten sowie zu Derivaten derjenigen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen zusammengefasst, bei denen das Institut die Rolle des Originators im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 CRR spielt.

0090-0130, 0210-0250 und 0330-0370

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: BILANZWIRKSAME POSTEN

Nach Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a CRR muss der Risikopositionswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Buchwert sein, der nach Anwendung aller etwaigen relevanten spezifischen Kreditrisikoanpassungen auf die Verbriefungsposition gemäß Artikel 110 CRR verbleibt.

Zur Erfassung der Informationen zur Anwendung der in Artikel 243 CRR genannten differenzierten Eigenmittelbehandlung in den Zeilen 0100 und 0120 und der Gesamtsumme vorrangiger Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 CRR in den Zeilen 0110 und 0130 müssen die bilanzwirksamen Posten aufgeschlüsselt werden.

0100, 0220 und 0340

FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

Gesamtsumme der Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 CRR festgelegten Kriterien erfüllen und somit für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen.

0110, 0130, 0160, 0180, 0230, 0250, 0280, 0300, 0350, 0370, 400 und 420

DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

Gesamtsumme der vorrangigen Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 CRR.

0140-0180, 0260-0300 und 0380-0420

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

In diesen Zeilen sind Angaben zu nicht in der Bilanz ausgewiesenen und derivativen Verbriefungspositionen zu erfassen, für die im Rahmen der Verbriefungsregeln ein Umrechnungsfaktor gilt. Der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Nominalbetrag abzüglich aller etwaigen bei dieser Verbriefungsposition vorgenommenen besonderen Kreditrisikoanpassungen, multipliziert mit einem Umrechnungsfaktor von 100 %, sofern nichts anderes festgelegt wurde.

Aus den in Anhang II CRR aufgelisteten Derivaten entstehende außerbilanzielle Verbriefungspositionen sind gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR zu bestimmen. Der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko eines der in Anhang II CRR aufgeführten derivativen Instrumente ist gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR zu bestimmen.

In Bezug auf Liquiditätsfazilitäten, Kreditfazilitäten und Kassenvorschüsse von Forderungsverwaltern ist der nicht in Anspruch genommene Betrag anzugeben.

Für Zins- und Währungsswaps ist der (gemäß Artikel 248 Absatz 1 CRR berechnete) Risikopositionswert anzugeben.

Zur Erfassung der Informationen zur Anwendung der in Artikel 270 CRR genannten differenzierten Eigenmittelbehandlung in den Zeilen 0150 und 0170 und der Gesamtsumme vorrangiger Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 CRR in den Zeilen 0160 und 0180 müssen die bilanzwirksamen Posten und Derivate aufgeschlüsselt werden. Die Artikelverweise sind die gleichen wie in den Zeilen 0100 bis 0130.

0150, 0270 und 0390

FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

Gesamtsumme der Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 oder 270 CRR festgelegten Kriterien erfüllen und somit für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen.

0200

ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

In dieser Zeile sind Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen zusammenzufassen, bei denen das Institut die Rolle eines Anlegers spielt.

Für die Zwecke dieses Meldebogens ist unter „Anleger“ ein Institut zu verstehen, das in einem Verbriefungsgeschäft, bei dem es weder als Originator noch als Sponsor auftritt, eine Verbriefungsposition hält.

0320

SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle eines Sponsors im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 CRR spielt, zusammengefasst. Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, muss er in den für Originatoren bestimmten Zeilen Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva machen.

0440-0670

AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWANDTEN BONITÄTSSTUFEN

Hier sind Angaben zu den (am Meldestichtag) ausstehenden Positionen zu liefern, für die zum Zeitpunkt der Originierung (Geschäftsabschluss) eine der in Artikel 263 Tabellen 1 und 2 und Artikel 264 Tabellen 3 und 4 CRR festgelegten Bonitätsstufen bestimmt wurde. Bei Verbriefungspositionen, bei denen nach dem IAA verfahren wird, muss die Bonitätsstufe die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuweisung eines IAA-Ratings bestimmte Stufe sein. Liegen diese Angaben nicht vor, sind die frühestmöglich verfügbaren, mit Bonitätsstufen gleichwertigen Daten anzugeben.

Diese Zeilen sind nur in den Spalten 0180-0210, 0280, 0350-0640, 0700-0720, 0740, 0760-0830 und 0850 auszufüllen.

3.8.   DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS)

3.8.1.   Geltungsumfang des Meldebogens SEC DETAILS

111. In diesen Meldebögen werden auf Transaktionsbasis (im Gegensatz zu den aggregierten Angaben in den Meldebögen CR SEC, MKR SA SEC, MKR SA CTP, CA1 und CA2) Angaben zu sämtlichen Verbriefungen, an denen das meldende Institut beteiligt ist, erfasst. Hier sind die Hauptmerkmale jeder einzelnen Verbriefung, wie die Art des zugrunde liegende Pools und die Eigenmittelanforderungen anzugeben.

112. Diese Meldebögen sind in den folgenden Fällen auszufüllen:

a. 

Vom meldenden Institut in Auftrag gegebene/gesponserte Verbriefungen, auch solchen, in denen es selbst keine Position hält. In Fällen, in denen ein Institut mindestens eine Position in der Verbriefung hält, hat es unabhängig davon, ob ein signifikantes Risiko übertragen wurde oder nicht, Angaben zu allen von ihm (im Banken- oder im Handelsbuch) gehaltenen Positionen zu machen. Zu den gehaltenen Positionen zählen auch solche, die aufgrund von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 und — sofern Artikel 43 Absatz 6 der genannten Verordnung gilt — aufgrund von Artikel 405 CRR in der am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung beibehalten werden.

b. 

Verbriefungen, denen letztlich finanzielle Verbindlichkeiten zugrunde liegen, die ursprünglich vom meldenden Institut begeben und (teilweise) von einer Verbriefungszweckgesellschaft erworben wurden. Diese zugrunde liegenden finanziellen Verbindlichkeiten könnten gedeckte Schuldverschreibungen oder andere Verbindlichkeiten umfassen und sind daher in Spalte 0160 auszuweisen.

c. 

Positionen in Verbriefungen, bei denen das meldende Institut weder Originator noch Sponsor ist (d. h. Anleger und ursprüngliche Kreditgeber).

113. Diese Meldebögen sind von konsolidierten Gruppen und Einzelinstituten ( 13 ) auszufüllen, die sich in dem Land befinden, in dem sie auch den Eigenmittelanforderungen unterliegen. Bei Verbriefungen, an denen mehrere Unternehmen der gleichen konsolidierten Gruppe beteiligt sind, ist die detaillierte Aufschlüsselung nach einzelnen Unternehmen zu übermitteln.

114. Aufgrund von Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402, wonach Institute, die in Verbriefungspositionen investieren, sich zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten umfassende Informationen verschaffen müssen, ist der Berichtsumfang des Meldebogens in begrenztem Umfang auf Anleger anzuwenden. Insbesondere haben diese die Spalten 0010-0040, 0070-0110, 0160, 0190, 0290-0300, 0310-0470 auszufüllen.

115. Institute, die die Rolle der ursprünglichen Kreditgeber spielen (und in derselben Verbriefung nicht auch die Aufgaben von Originatoren oder Sponsoren ausüben), füllen im Allgemeinen den Meldebogen im gleichen Umfang aus wie Anleger.

3.8.2.   Aufschlüsselung des Meldebogens SEC DETAILS

116. Der Meldebogen SEC DETAILS setzt sich aus zwei Bögen zusammen. Während SEC DETAILS einen allgemeinen Überblick über die Verbriefungen gibt, werden ebendiese Verbriefungen in SEC DETAILS 2 nach angewandtem Ansatz aufgeschlüsselt.

117. Verbriefungspositionen im Handelsbuch sind nur in den Spalten 0005-0020, 0420, 0430, 0431, 0432, 0440 und 0450-0470 auszuweisen. In den Spalten 0420, 0430 und 0440 ist dem der Eigenmittelanforderung für die Nettoposition entsprechenden Risikogewicht Rechnung zu tragen.

3.8.3.   C 14.00 — Detaillierte Angaben zu Verbriefungen (SEC DETAILS)



Spalten

0010

INTERNER CODE

Interner (alphanumerischer) Code, den das Institut zur Identifizierung der Verbriefung verwendet.

Der interne Code ist mit der Kennung der Verbriefungstransaktion verbunden.

0020

KENNUNG DER VERBRIEFUNG (Code/Name)

Für die gesetzliche Registrierung der Verbriefungstransaktion verwendeter Code oder — falls nicht verfügbar — der Name, unter dem die Verbriefungstransaktion im Markt bzw. bei einer internen oder privaten Verbriefung innerhalb des Instituts bekannt ist.

Liegt die Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer — ISIN — vor (z. B. für öffentliche Geschäfte), sind in dieser Spalte die allen Tranchen gemeinsamen Charakteristika anzugeben.

0021

GRUPPENINTERNE, PRIVATE ODER ÖFFENTLICHE VERBRIEFUNG?

Diese Spalte gibt Aufschluss darüber, ob es sich um eine gruppeninterne, eine private oder eine öffentliche Verbriefung handelt.

Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel:

— „PRI“ für privat;

— „INT“ für gruppenintern;

— „PUB“ für öffentlich.

0110

FUNKTION DES INSTITUTS: (ORIGINATOR/SPONSOR/URSPRÜNGLICHER KREDITGEBER/ANLEGER)

Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel:

— „O“ für Originator;

— „S“ für Sponsor;

— „I“ für Anleger;

— „L“ für ursprünglicher Kreditgeber.

Originator im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 CRR und Sponsor im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 CRR. Es wird angenommen, dass es sich bei den Anlegern um Institute handelt, für die Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt. Wenn Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt, gelten auch die Artikel 406 und 407 CRR in der am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung.

0030

KENNUNG DER VERBRIEFUNG (Code/Name)

In dieser Spalte anzugeben ist die Unternehmenskennung (LEI-Code) des Originators oder — falls nicht verfügbar — der Code, den die Aufsichtsbehörde dem Originator zugewiesen hat, oder — falls auch dieser nicht verfügbar — der Name des Instituts selbst.

Bei Multi-Seller Verbriefungen, an denen das meldende Institut als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber beteiligt ist, hat es die Kennungen sämtlicher (als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber) an der Transaktion beteiligter Unternehmen in der konsolidierten Gruppe anzugeben. Steht der Code nicht zur Verfügung oder ist er dem meldenden Institut nicht bekannt, ist der Name des Instituts anzugeben.

Bei Multi-Seller Verbriefungen, bei denen das meldende Institut als Anleger eine Position in der Verbriefung hält, hat es die Kennungen sämtlicher an der Verbriefung beteiligter Originatoren oder — falls nicht verfügbar — die Namen der verschiedenen Originatoren anzugeben. Sind die Namen dem meldenden Institut nicht bekannt, hat es anzugeben, dass es sich bei der Verbriefung um eine Multi-Seller-Verbriefung handelt.

0040

VERBRIEFUNGSART: (TRADITIONELL/SYNTHETISCH/ABCP-PROGRAMM/ABCP-TRANSAKTION)

Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel:

— „AP“ für ABCP-Programm;

— „AT“ für ABCP-Transaktion;

— „T“ für traditionell;

— „S“ für synthetisch.

Für die Definition von „Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere“, „Transaktion mit forderungsgedeckten Geldmarktpapieren“, „traditionelle Verbriefung“ und „synthetische Verbriefung“ siehe Artikel 242 Nummern 11 bis 14 CRR.

0051

BILANZIERUNGSMETHODE: WERDEN VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN IN DER BILANZ BEHALTEN ODER AUS IHR ENTFERNT?

Institute, die Originatoren, Sponsoren oder ursprüngliche Kreditgeber sind, geben eines der folgenden Kürzel an:

— „K“ bei vollständigem Ansatz;

— „P“ bei teilweiser Ausbuchung;

— „R“ bei vollständiger Ausbuchung;

— „N“ für nicht zutreffend.

In dieser Spalte werden die Bilanzierungsmethoden für die Transaktion zusammengefasst. Die Übertragung eines signifikanten Risikos im Sinne der Artikel 244 und 245 CRR wirkt sich nicht darauf aus, welche Bilanzierungsmethode im Rahmen des maßgeblichen Rechnungslegungsrahmens auf die Transaktion angewandt wird.

Handelt es sich um Verbriefungen von Verbindlichkeiten, müssen die Originatoren in dieser Spalte keine Eintragung vornehmen.

Die Option „P“ (teilweise Ausbuchung) ist anzugeben, wenn die verbrieften Aktiva gemäß IFRS 9.3.2.16-3.2.21 in der Bilanz dem anhaltenden Engagement des meldenden Unternehmens entsprechend angesetzt werden.

0060

SOLVENZRECHTLICHE BEHANDLUNG: UNTERLIEGEN DIE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN?

Artikel 109, 244 und 245 CRR

Die folgenden Kürzel sind nur von Originatoren zu verwenden:

— „N“ keine Eigenmittelanforderungen;

— „B“ Bankbestand;

— „T“ Handelsbuch;

— „A“ in beiden Büchern teilweise geführt.

In dieser Spalte ist die solvabilitätsrechtliche Behandlung des Verbriefungsplans durch den Originator zusammenzufassen. Sie muss Aufschluss darüber geben, ob die Eigenmittelanforderungen anhand der verbrieften Risikopositionen oder anhand der Verbriefungspositionen (Bankbestand/Handelsbuch) berechnet werden.

Beruhen die Eigenmittelanforderungen auf verbrieften Risikopositionen (da kein signifikantes Risiko übertragen worden ist), ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SA anzugeben, wenn das Institut die Standardmethode nutzt, oder im Meldebogen CR IRB, wenn es mit dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz arbeitet.

Beruhen die Eigenmittelanforderungen dagegen auf im Bankbestand gehaltenen Verbriefungspositionen (da ein signifikantes Kreditrisiko übertragen worden ist), sind die Angaben zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SEC zu liefern. Bei im Handelsbuch gehaltenen Verbriefungspositionen sind die Angaben zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Meldebogen MKR SA TDI (standardisiertes allgemeines Positionsrisiko), in den Meldebögen MKR SA SEC oder MKR SA CTP (standardisiertes spezifisches Positionsrisiko) oder im Meldebogen MKR IM (interne Modelle) zu liefern.

Handelt es sich um Verbriefungen von Verbindlichkeiten, müssen die Originatoren in dieser Spalte keine Eintragung vornehmen.

0061

ÜBERTRAGUNG EINES SIGNIFIKANTEN RISIKOS

Die folgenden Kürzel sind nur von Originatoren zu verwenden:

— „N“ Es wurde keine Übertragung ausgewiesen und das meldende Unternehmen weist seinen verbrieften Risikopositionen Risikogewichte zu;

— „A“ Erfolgreiche Übertragung im Sinne von Artikel 244 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 245 Absatz 2 Buchstabe a CRR;

— „B“ Erfolgreiche Übertragung im Sinne von Artikel 244 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 245 Absatz 2 Buchstabe b CRR;

— „C“ Erfolgreiche Übertragung im Sinne von Artikel 244 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 245 Absatz 3 Buchstabe a CRR;

— „D“ Zuweisung eines Risikogewichts von 1 250  % oder Abzug der in der Verbriefung gehaltenen Positionen gemäß Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b CRR.

Diese Spalte muss einen Überblick darüber geben, ob eine signifikante Übertragung stattgefunden hat und wenn ja, mit welchen Mitteln sie erzielt wurde. Welche solvenzrechtliche Behandlung durch den Originator angemessen ist, wird sich danach richten, ob ein signifikantes Risiko erfolgreich übertragen wurde.

0070

VERBRIEFUNG ODER WIEDERVERBRIEFUNG?

Hier ist unter Berücksichtigung der Definition von „Verbriefung“ in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 CRR und „Wiederverbriefung“ in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 63 CRR anhand der folgenden Kürzel die Art der Verbriefung anzugeben:

— „S“ für Verbriefung;

— „R“ für Wiederverbriefung.

0075

STS-VERBRIEFUNG

Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2402

Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel:

Y — Ja

N — Nein

0446

FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGEN

Artikel 243 und 270 CRR

Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel:

J – Ja;

N – Nein.

„Ja“ ist sowohl bei STS-Verbriefungen, die gemäß Artikel 243 CRR für eine differenzierte Kapitalbehandlung infrage kommen, anzugeben als auch bei vorrangigen Positionen in (nicht-STS-)KMU-Verbriefungen, die gemäß Artikel 270 CRR für diese Behandlung infrage kommen.

0080-0100

SELBSTBEHALT

Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402; Gilt Artikel 43 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402, so gilt auch Artikel 405 CRR in der am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung.

0080

ART DES SELBSTBEHALTS

Für jeden originierten Verbriefungsplan ist anzugeben, welcher Art der Einbehalt eines materiellen Nettoanteils, wie er in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehen ist, jeweils ist:

A – Vertikaler Anteil (Verbriefungspositionen): „Das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche“.

V – Vertikaler Anteil (verbriefte Risikopositionen): Das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Kreditrisikos jeder verbrieften Risikoposition, wenn das im Hinblick auf diese verbrieften Risikopositionen zurückbehaltene Kreditrisiko dem Kreditrisiko, das im Hinblick auf ebendiese Risikopositionen verbrieft wurde, stets im Rang gleich- oder nachgestellt ist.

B – Revolvierende Risikopositionen: „Bei Verbriefungen von revolvierenden Risikopositionen das Halten eines Originator-Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen“.

C – Bilanzwirksam: „Das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht, wenn diese Risikopositionen ansonsten im Rahmen der Verbriefung verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potenziell verbrieften Risikopositionen bei der Origination mindestens 100 beträgt“.

D – Erstverlust: „Das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger übertragenen oder verkauften Tranchen, sodass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht“.

E – Befreit: Dies ist bei Verbriefungen anzugeben, die von der Anwendung des Artikels 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 betroffen sind.

U – Verstoß oder unbekannt. Diese ist anzugeben, wenn das meldende Institut nicht sicher weiß, welche Art des Selbstbehalts angewendet wird, oder wenn ein Verstoß vorliegt.

0090

% DES SELBSTBEHALTS AM BERICHTSSTICHTAG

Der Selbstbehalt eines materiellen Nettoanteils durch den Originator, den Sponsor oder den ursprünglichen Kreditgeber der Verbriefung muss (am Tag der Originierung) mindestens 5 % betragen.

Wurde in Spalte 0080 (Art des Selbstbehalts) „E“ (befreit) oder „N“ (nicht zutreffend) angegeben, muss diese Spalte leer bleiben.

0100

EINHALTUNG DER SELBSTBEHALTANFORDERUNG?

Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel:

J - Ja;

N - Nein.

Wurde in Spalte 0080 (Art des Selbstbehalts) „E“ (befreit) angegeben, muss diese Spalte leer bleiben.

0120-0130

NICHT ABCP-PROGRAMME

Da ABCP-Programme (im Sinne von Artikel 242 Nummer 11 CRR) mehrere Einzelverbriefungen umfassen und daher einen Spezialfall darstellen, sind sie von der Meldung in den Spalten 0120, 0121 und 0130 ausgenommen.

0120

ORIGINIERUNGSDATUM (tt/mm/jjjj)

Monat und Jahr des Originierungsdatums (d. h. das Abgrenzungs- oder Abschlussdatum des Pools) der Verbriefung sind in folgendem Format anzugeben: „mm/jjjj“.

Das Originierungsdatum eines Verbriefungsplans muss von einem Meldestichtag zum anderen gleich bleiben. Im besonderen Fall von Verbriefungsplänen, die durch offene Pools besichert sind, muss das Originierungsdatum dem Datum der ersten Begebung von Wertpapieren entsprechen.

Diese Angabe ist auch dann zu liefern, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

0121

DATUM DER LETZTEN EMISSION (tt/mm/jjjj)

Tag, Monat und Jahr der letzten Emission von Wertpapieren in der Verbriefung sind in folgendem Format auszuweisen: „tt/mm/jjjj“.

Die Verordnung (EU) 2017/2402 gilt nur für Verbriefungen, deren Wertpapiere am oder nach dem 1. Januar 2019 begeben wurden. Ob die jeweilige Verbriefung unter die Verordnung (EU) 2017/2402 fällt, entscheidet das Datum der letzten Wertpapieremission.

Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

0130

GESAMTSUMME DER VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN AM ORIGINIERUNGSDATUM

In dieser Spalte wird der (anhand der ursprünglichen Risikopositionen vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren berechnete) Betrag des verbrieften Portfolios am Originierungsdatum erfasst.

Bei Verbriefungsplänen, die durch offene Pools besichert sind, ist der Betrag zum Zeitpunkt der Originierung der ersten Wertpapieremission anzugeben. Bei traditionellen Verbriefungen dürfen keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen werden. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (bei denen es mehr als einen Originator gibt) ist nur der Betrag auszuweisen, der dem Beitrag des meldenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten sind nur die vom meldenden Unternehmen begebenen Beträge auszuweisen.

Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

0140-0225

VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN

In den Spalten 0140 bis 0225 werden vom meldenden Unternehmen Angaben zu einer Reihe von Merkmalen des verbrieften Portfolios verlangt.

0140

GESAMTBETRAG

Die Institute müssen den Wert des verbrieften Portfolios zum Meldestichtag, d. h. den ausstehenden Betrag der verbrieften Risikopositionen, ausweisen. Bei traditionellen Verbriefungen dürfen keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen werden. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (bei denen es mehr als einen Originator gibt) ist nur der Betrag auszuweisen, der dem Beitrag des meldenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei Verbriefungsplänen, die durch geschlossene Pools besichert sind, (d. h. das Portfolio verbriefter Aktiva kann nach dem Originierungsdatum nicht mehr vergrößert werden) wird der Betrag fortschreitend gesenkt.

Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

0150

ANTEIL DES INSTITUTS (%)

Anteil (Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen) des Instituts am verbrieften Portfolio am Meldestichtag. Außer bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen ist in dieser Spalte standardmäßig 100 % anzugeben. In diesem Fall weist das meldende Unternehmen seinen aktuellen Beitrag zum verbrieften Portfolio aus (relativ gesehen äquivalent zur Spalte 0140).

Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

0160

TYP

In dieser Spalte werden Angaben zur Art der Vermögenswerte („Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien“ bis „Sonstige großvolumige Risikopositionen“) oder Verbindlichkeiten („Gedeckte Schuldverschreibungen“ und „Sonstige Verbindlichkeiten“) des verbrieften Portfolios erfasst. Das Institut muss sich bei seiner Meldung für eine der folgenden Optionen entscheiden und dabei die höchste Forderungshöhe bei Ausfall zugrunde legen:

Mengengeschäft:

Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien;

Kreditkartenforderungen;

Verbraucherkredite;

Kredite an KMU (die unter das Mengengeschäft fallen);

Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft.

Großvolumengeschäft:

Hypothekendarlehen auf Gewerbeimmobilien;

Leasinggeschäfte;

Kredite an Unternehmen;

Kredite an KMU (die unter Unternehmenskredite fallen);

Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen;

Sonstige großvolumige Risikopositionen.

Verbindlichkeiten:

Gedeckte Schuldverschreibungen;

Sonstige Verbindlichkeiten.

Besteht der Pool verbriefter Risikopositionen aus einem Mix der oben aufgeführten Arten, hat das Institut die wichtigste Art anzugeben. Bei Wiederverbriefungen nimmt das Institut auf den letztendlich zugrunde liegenden Pool von Vermögenswerten Bezug. Zu „sonstigen Verbindlichkeiten“ gehören auch Schatzanweisungen und synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“).

Bei Verbriefungsplänen, die durch geschlossene Pools besichert sind, muss die Vermögenswertart von einem Meldestichtag zum anderen gleich bleiben.

0171

PROZENTUALER ANTEIL DES IRB-ANSATZES AN DEN GENUTZTEN ANSÄTZEN

In dieser Spalte werden Angaben dazu erfasst, welchen Ansatz/welche Ansätze das Institut am Meldestichtag auf die verbrieften Risikopositionen anwenden würde.

Die Institute müssen den nach Risikopositionswert bemessenen Prozentsatz der verbrieften Risikopositionen angeben, auf die zum Meldestichtag der auf internen Ratings beruhende Ansatz angewandt wird.

Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Für die Verbriefung von Verbindlichkeiten gilt diese Spalte allerdings nicht.

0180

ANZAHL DER RISIKOPOSITIONEN

Artikel 259 Absatz 4 CRR

Diese Spalte ist nur für Institute zwingend, die auf die Verbriefungspositionen den SEC-IRBA anwenden (und daher in Spalte 171 mehr als 95 % angeben). Anzugeben ist die effektive Anzahl der Risikopositionen.

Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) auf den verbrieften Risikopositionen beruhen, ist diese Spalte nicht auszufüllen. Ebenfalls nicht auszufüllen ist diese Spalte, wenn das meldende Institut keine Positionen in der Verbriefung hält. Anleger füllen diese Spalte nicht aus.

0181

AUSGEFALLENE POSITIONEN „W“ (%)

Artikel 261 Absatz 2 CRR

Ein Institut hat den nach Artikel 261 Absatz 2 CRR zu berechnenden Faktor „W“ (für die ausgefallenen zugrunde liegenden Riskopositionen) selbst dann auszuweisen, wenn es auf die Verbriefungspositionen nicht den SEC-SA-Ansatz anwendet.

0190

LAND

Angabe des Codes (ISO 3166-1 alpha-2) des Ursprungslands der der Transaktion letztendlich zugrunde liegenden Risikoposition, d. h. des Landes des unmittelbaren Schuldners der ursprünglichen verbrieften Risikopositionen (Transparenz). Besteht der Verbriefungspool aus verschiedenen Ländern, ist das wichtigste Land anzugeben. Überschreitet kein Land die auf dem Betrag der Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten beruhende Schwelle von 20 %, ist „sonstige Länder“ anzugeben.

0201

LGD (%)

Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) ist nur von Instituten auszuweisen, die nach dem SEC-IRBA verfahren (und daher 95 % oder mehr in Spalte 0170 angeben). Die LGD ist gemäß Artikel 259 Absatz 5 CRR zu berechnen.

Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) auf den verbrieften Risikopositionen beruhen, ist diese Spalte nicht auszufüllen.

0202

EL (%)

Der risikopositionsgewichtete erwartete durchschnittliche Verlust (EL) bei den verbrieften Vermögenswerten ist nur von Instituten auszuweisen, die nach dem SEC-IRBA verfahren (und daher in Spalte 017195 % oder mehr angeben). Bei verbrieften Vermögenswerten nach dem Standardansatz sind als EL die in Artikel 111 CRR genannten spezifischen Kreditrisikoanpassungen anzugeben. EL ist nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 3 CRR zu berechnen. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) auf den verbrieften Risikopositionen beruhen, ist diese Spalte nicht auszufüllen.

0203

UL (%)

Der risikopositionsgewichtete unerwartete durchschnittliche Verlust (UL) bei den verbrieften Vermögenswerten ist nur von Instituten auszuweisen, die nach dem SEC-IRBA verfahren (und daher in Spalte 017095 % oder mehr angeben). Der UL bei Vermögenswerten ist gleich dem risikogewichteten Risikopositionsbetrag (RWEA) mal 8 %. RWEA ist nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 2 CRR zu berechnen. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) auf den verbrieften Risikopositionen beruhen, ist diese Spalte nicht auszufüllen.

0204

RISIKOPOSITIONSGEWICHTETER DURCHSCHNITT DER LAUFZEIT VON VERMÖGENSWERTEN

Der risikopositionsgewichtete Durchschnitt der Laufzeit (WAM) der verbrieften Vermögenswerte zum Meldestichtag ist von allen Instituten anzugeben, unabhängig davon, nach welchem Ansatz sie die Eigenmittelanforderungen berechnen. Die Institute müssen die Laufzeit jedes Vermögenswerts gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstaben a und f ohne Anwendung der Fünfjahresobergrenze berechnen.

0210

(-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 CRR) für Kreditverluste, die gemäß dem für das meldende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen müssen alle Beträge einschließen, die für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust erfasst wurden (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der in Artikel 166 Absatz 1 CRR genannten Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallene Vermögenswerte. Die Rückstellungen müssen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten einschließen.

In dieser Spalte werden Angaben zu den bei den verbrieften Risikopositionen vorgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen erfasst. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt, ist diese Spalte nicht auszufüllen.

Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

0221

EIGENMITTELANFORDERUNGEN VOR VERBRIEFUNG (%) KIRB

Diese Spalte ist nur von Instituten auszufüllen, die nach dem SEC-IRBA-Ansatz verfahren (und somit in Spalte 171 95 % oder mehr angeben), und erfasst Angaben zu dem in Artikel 255 CRR genannten Parameter KIRB. KIRB ist als Prozentwert (mit zwei Dezimalstellen) anzugeben.

Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt, ist diese Spalte nicht auszufüllen. Bei einer Verbriefung von Vermögenswerten ist diese Angabe auch dann zu machen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

0222

PROZENTUALER ANTEIL DER MENGENGESCHÄFT-RISIKOPOSITIONEN IN IRB-POOLS

IRB-Pools im Sinne von Artikel 242 Nummer 7 CRR, sofern das Institut KIRB für mindestens 95 % des zugrunde liegenden Risikopositionsbetrags gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 CRR berechnen kann (Artikel 259 Absatz 2 CRR).

0223

EIGENMITTELANFORDERUNGEN VOR VERBRIEFUNG (%) Ksa

Diese Spalte ist selbst dann auszufüllen, wenn das Institut auf die Verbriefungspositionen nicht den SEC-SA-Ansatz anwendet. In dieser Spalte werden die in Artikel 255 Absatz 6 CRR genannten Angaben zum Parameter KSA erfasst. KSA ist als Prozentwert (mit zwei Dezimalstellen) anzugeben.

Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt, ist diese Spalte nicht auszufüllen. Bei einer Verbriefung von Vermögenswerten ist diese Angabe auch dann zu machen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

0225

ZUSATZINFORMATIONEN

0225

KREDITRISIKOANPASSUNGEN IM LAUFENDEN BERICHTSZEITRAUM

Artikel 110 CRR

0230-0304

VERBRIEFUNGSSTRUKTUR

In diesem Spaltenblock werden Angaben zur Struktur der Verbriefung nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen, Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) und Restlaufzeit zum Meldestichtag erfasst.

Bei Multi-Seller-Verbriefungen ist nur der Betrag auszuweisen, der auf das meldende Institut entfällt bzw. diesem zugewiesen wurde.

0230-0252

BILANZWIRKSAME POSTEN

In diesem Spaltenblock werden Angaben zu bilanzwirksamen Posten, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst.

0230-0232

VORRANGIG

0230

BETRAG

Der Betrag vorrangiger Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 CRR.

0231

UNTERER TRANCHIERUNGSPUNKT (%)

Der in Artikel 256 Absatz 1 CRR genannte untere Tranchierungspunkt

0232 und 0252

BONITÄTSSTUFEN

Die für Institute, die nach dem SEC-ERBA-Ansatz verfahren, vorgesehenen Bonitätsstufen (Artikel 263 Tabellen 1 und 2 und Artikel 264 Tabellen 3 und 4 CRR). In diesen Spalten sind alle beurteilten Transaktionen anzugeben, unabhängig davon, nach welchem Ansatz verfahren wird.

0240-0242

MEZZANINE

0240

BETRAG

Der auszuweisende Betrag schließt Folgendes ein:

— Mezzanine Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 18 CRR;

— Zusätzliche Verbriefungspositionen, bei denen es sich nicht um die in Artikel 242 Nummern 6, 17 oder 18 CRR definierten Positionen handelt.

0241

ANZAHL DER TRANCHEN

Anzahl der Mezzanine-Tranchen.

0242

BONITÄTSSTUFE DER NACHRANGIGSTEN TRANCHE

Die nach Artikel 263 Tabelle 2 und Artikel 264 Tabelle 3 CRR bestimmte Bonitätsstufe der nachrangigsten Mezzanine-Tranche.

0250-0252

ERSTVERLUST

0250

BETRAG

Der Betrag der Erstverlusttranche im Sinne von Artikel 242 Nummer 17 CRR.

0251

OBERER TRANCHIERUNGSPUNKT (%)

Der in Artikel 256 Absatz 2 CRR genannte obere Tranchierungspunkt

0260-0280

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

In diesem Spaltenblock werden Angaben zu außerbilanziellen Posten und Derivaten, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst.

Hier sind die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen anzuwenden wie bei den bilanzwirksamen Posten.

0290-0300

LAUFZEIT

0290

ERSTER VORHERSEHBARER KÜNDIGUNGSTERMIN

Der in Anbetracht der Vertragsklauseln und der aktuell erwarteten Finanzlage wahrscheinliche Termin für die Kündigung der gesamten Verbriefung. Allgemein wäre dies der jeweils früheste der folgenden Termine:

i)  das Datum, an dem die Rückführungsoption (im Sinne von Artikel 242 Nummer 1 CRR) unter Berücksichtigung der Laufzeit der zugrunde liegenden Risikoposition(en), ihrer erwarteten Vorauszahlungsquote sowie möglicher Neuverhandlungsaktivitäten erstmals ausgeübt werden könnte;

ii)  das Datum, an dem der Originator erstmals eine andere, in den Vertragsklauseln der Verbriefung eingebettete Kaufoption ausüben könnte, die zur vollständigen Rücknahme der Verbriefung führen würde.

Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des ersten erwarteten Kündigungstermins. Falls bekannt, ist der genaue Tag anzugeben, andernfalls der erste Tag des Monats.

0291

IN DER TRANSAKTION ENTHALTENE KAUFOPTIONEN DES ORIGINATORS

Für den ersten erwarteten Kündigungstermin relevante Art von Kaufoption:

— Rückführungsoption, die die Anforderungen von Artikel 244 Absatz 4 Buchstabe g CRR erfüllt;

— Sonstige Rückführungsoption;

— Sonstige Art von Kaufoption.

0300

GESETZLICH LETZTER FÄLLIGKEITSTERMIN

Datum, an dem die gesamte Hauptforderung der Verbriefung nebst Zinsen den Rechtsvorschriften entsprechend zurückgezahlt werden muss (auf der Grundlage der Transaktionsdokumente).

Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des gesetzlich letzten Fälligkeitstermins. Falls bekannt, ist der genaue Tag anzugeben, andernfalls der erste Tag des Monats.

0302-0304

ZUSATZINFORMATIONEN

0302

UNTERER TRANCHIERUNGSPUNKT DES VERÄUSSERTEN RISIKOS (%)

Der untere Tranchierungspunkt der nachrangigsten Tranche, die bei traditionellen Verbriefungen an Dritte veräußert oder bei synthetischen Verbriefungen durch Dritte abgesichert wird, ist nur von Originatoren anzugeben.

0303

OBERER TRANCHIERUNGSPUNKT DES VERÄUSSERTEN RISIKOS (%)

Der obere Tranchierungspunkt der vorrangigsten Tranche, die bei traditionellen Verbriefungen an Dritte veräußert oder bei synthetischen Verbriefungen durch Dritte abgesichert wird, ist nur von Originatoren anzugeben.

0304

VOM ORIGINIERENDEN INSTITUT ANGEGEBENER RISIKOTRANSFER (%)

Der erwartete und der unerwartete Verlust (EL und UL) bei den auf Dritte übertragenen verbrieften Vermögenswerten ist in Prozent der Gesamtsumme aus EL und UL nur von Originatoren anzugeben. EL und UL der zugrunde liegenden Risikopositionen sind anzugeben und dann nach dem Wasserfallprinzip den jeweiligen Verbriefungstranchen zuzuweisen. Bei Banken, die den Standardansatz anwenden, ist EL die spezifische Kreditrisikoanpassung bei den verbrieften Vermögenswerten und UL die Kapitalanforderung für die verbrieften Risikopositionen.

3.8.4.   C 14.01 — Detaillierte Angaben zu Verbriefungen (SEC DETAILS 2)

118. Für die nachstehend genannten Ansätze ist der Meldebogen SEC DETAILS 2 gesondert vorzulegen:

1) 

SEC-IRBA;

2) 

SEC-SA;

3) 

SEC-ERBA;

4) 

1 250  %.



Spalten

0010

INTERNER CODE

Interner (alphanumerischer) Code, den das Institut zur Identifizierung der Verbriefung verwendet. Der interne Code ist mit der Kennung der Verbriefungstransaktion verbunden.

0020

KENNUNG DER VERBRIEFUNG (Code/Name)

Code, der für die gesetzliche Registrierung der Verbriefungsposition bzw. bei mehreren Positionen, die in derselben Zeile ausgewiesen werden können, der Verbriefungstransaktion verwendet wird oder — falls nicht verfügbar — der Name, unter dem die Verbriefungsposition oder -transaktion im Markt bzw. bei einer internen oder privaten Verbriefung innerhalb des Instituts bekannt ist. Liegt die Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer — ISIN — vor (z. B. für öffentliche Geschäfte), sind in dieser Spalte die allen Tranchen gemeinsamen Charakteristika anzugeben.

0310-0400

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

In diesem Spaltenblock werden Angaben zu den am Meldestichtag bestehenden Verbriefungspositionen nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen und Tranche (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) erfasst.

0310-0330

BILANZWIRKSAME POSTEN

Hier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet wie in den Spalten 0230, 0240 und 0250.

0340-0361

AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

Hier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet wie in den Spalten 0260 bis 0280.

0351 und 0361

RISIKOGEWICHT SICHERUNGSGEBER/INSTRUMENT

Risikogewicht des anerkennungsfähigen Stellers einer Absicherung oder des entsprechenden Instruments, das die Absicherung darstellt in % (Artikel 249 CRR).

0370-0400

ZUSATZINFORMATIONEN: AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

In diesem Spaltenblock werden zusätzliche Angaben zu den gesamten außerbilanziellen Posten und Derivaten erfasst (die bereits nach einer anderen Aufschlüsselung in den Spalten 0340-0361 ausgewiesen sind).

0370

DIREKTE KREDITSUBSTITUTE (DCS)

Diese Spalte bezieht sich auf Verbriefungspositionen, die vom Originator gehalten und mit direkten Kreditsubstituten (DCS) besichert werden.

Laut Anhang I CRR sind die folgenden außerbilanziellen Posten mit vollem Risiko als DCS zu betrachten:

— Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben

— „Unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien“ (standby letters of credit), die den Charakter eines Kreditsubstituts haben.

0380

IRS/CRS

IRS steht für Zinsswaps (Interest Rate Swaps), während CRS für Währungsswaps (Currency Rate Swaps) steht. Diese Derivate sind in Anhang II CRR aufgeführt.

0390

LIQUIDITÄTSFAZILITÄTEN

Liquiditätsfazililtäten (LF) im Sinne von Artikel 242 Nummer 3 CRR.

0400

SONSTIGE

Verbleibende außerbilanzielle Posten

0411

RISIKOPOSITIONSWERT

Diese Angabe hängt eng mit Spalte 0180 des Meldebogens CR SEC zusammen.

0420

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER RISIKOPOSITIONSWERT

Diese Angabe hängt eng mit Spalte 0190 des Meldebogens CR SEC zusammen.

In dieser Spalte ist ein negativer Wert auszuweisen.

0430

GESAMTBETRAG DES RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAGS VOR OBERGRENZE

In dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag vor der auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenze erfasst (d. h. bei Verbriefungsplänen mit Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos). Bei Verbriefungsplänen ohne Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos (d. h. der risikogewichtete Positionsbetrag wird anhand der verbrieften Risikopositionen errechnet) sind in dieser Spalte keine Daten auszuweisen.

Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten muss diese Spalte leer bleiben.

Bei Verbriefungen im Handelsbuch ist der nach dem spezifischen Risiko gewichtete Positionsbetrag anzugeben. Siehe Spalte 0570 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. Spalten 0410 und 0420 (je nachdem, welche von beiden für die Eigenmittelanforderung relevant ist) des Meldebogens MKR SA CTP.

0431

(-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON RISIKOGEWICHTSBEGRENZUNG

Artikel 267 CRR

0432

(-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON ALLGEMEINER BEGRENZUNG

Artikel 268 CRR

0440

GESAMTBETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITION NACH OBERGRENZE

In dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag nach den auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenzen erfasst (d. h. bei Verbriefungsplänen mit Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos). Bei Verbriefungsplänen ohne Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos (d. h. die Eigenmittelanforderungen werden anhand der verbrieften Risikopositionen errechnet) sind in dieser Spalte keine Daten auszuweisen.

Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten muss diese Spalte leer bleiben.

Bei Verbriefungen im Handelsbuch ist der nach dem spezifischen Risiko gewichtete Positionsbetrag anzugeben. Siehe Spalte 0600 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. Spalte 0450 des Meldebogens MKR SA CTP.

0447-0448

ZUSATZINFORMATIONEN

0447

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG BEIM SEC-ERBA-ANSATZ

Artikel 263 und 264 CRR. Diese Spalte ist nur für Transaktionen mit Rating vor der Obergrenze auszufüllen und darf nicht für Transaktionen verwendet werden, bei denen nach SEC-ERBA verfahren wird.

0448

RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG BEIM SEC-SA-ANSATZ

Artikel 261 und 262 CRR. Diese Spalte ist vor der Obergrenze auszufüllen und darf nicht für Transaktionen verwendet werden, bei denen nach SEC-SA verfahren wird.

0450-0470

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN — HANDELSBUCH

0450

CTP ODER NICHT-CTP?

Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel:

C — Korrelationshandelsportfolio (CTP)

N — Kein Korrelationshandelsportfolio

0460-0470

NETTOPOSITIONEN — KAUF/VERKAUF

Siehe Spalten 0050/0060 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. des Meldebogens MKR SA CTP.

3.9.   GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO

3.9.1.   Umfang der Meldebögen zum Gegenparteiausfallrisiko

119. In den Meldebögen zum Gegenparteiausfallrisiko sind in Anwendung von Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 CRR Angaben zu den mit Gegenparteiausfallrisiken behafteten Risikopositionen zu liefern.

120. Unberücksichtigt bleiben die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (CVA) (Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d und Teil 3 Titel VI CRR), die im Meldebogen für CVA-Risiken auszuweisen sind.

121. Mit Gegenparteiausfallrisiko behaftete Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Kaptitel 6 Abschnitt 9 CRR) sollten — sofern nicht anders angegeben — in die Daten zu Gegenparteiausfallrisiken einbezogen werden. Nach den Artikeln 307 bis 310 CRR berechnete Beiträge zum Ausfallfonds sollten jedoch nicht in den Meldebögen zu Gegenparteiausfallrisiken ausgewiesen werden; hiervon ausgenommen sind nur die entsprechenden Zeilen des Meldebogens C 34.10. Normalerweise werden die risikogewichteten Positionsbeträge von Beiträgen zum Ausfallfonds direkt im Meldebogen C 02.00 Zeile 0460 ausgewiesen.

3.9.2.   C 34.01 — Umfang des Derivatgeschäfts

3.9.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

122. Nach Artikel 273a CRR darf ein Institut den Risikopositionswert seiner Derivatepositionen nach der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 4 oder 5 CRR beschriebenen Methode berechnen, sofern der Umfang seiner bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten keinen der vorab festgelegten Schwellenwerte überschreitet. Die dazugehörige Bewertung ist monatlich anhand der Daten zum letzten Tag des Monats vorzunehmen. Dieser Meldebogen gibt Aufschluss darüber, ob diese Schwellenwerte eingehalten werden und liefert ganz allgemein wichtige Informationen zum Umfang des Derivatgeschäfts.

123. „Monat 1“, „Monat 2“ und „Monat 3“ bezeichnet den ersten, den zweiten bzw. den dritten Monat des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht. Diese auf Daten zum Monatsende beruhenden Angaben sind erst ab dem 28. Juni 2021 vorzulegen.

3.9.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0010, 0040, 0070

KAUFDERIVATEPOSITIONEN

Artikel 273a Absatz 3 CRR

Hier ist die Summe der absoluten Marktwerte von Kaufderivatepositionen am letzten Tag des Monats anzugeben.

0020, 0050,

0080

VERKAUFSDERIVATEPOSITIONEN

Artikel 273a Absatz 3 CRR

Hier ist die Summe der absoluten Marktwerte von Verkaufsderivatepositionen am letzten Tag des Monats anzugeben.

0030, 0060,

0090

GESAMTSUMME

Artikel 273a Absatz 3 Buchstabe b CRR

Hier ist die Summe des absoluten Werts von Kaufderivatepositionen und des absoluten Werts von Verkaufsderivatepositionen anzugeben.



Zeilen

0010

Umfang des Derivatgeschäfts

Artikel 273a Absatz 3 CRR

Einzubeziehen sind alle bilanziellen und außerbilanziellen Derivatepositionen außer Kreditderivaten, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken des Anlagebuchs anerkannt sind.

0020

Bilanzielle und außerbilanzielle Derivatepositionen

Artikel 273a Absatz 3 Buchstaben a und b CRR

Hier ist der Gesamtmarktwert der bilanziellen und außerbilanziellen Derivatepositionen am letzten Tag des Monats anzugeben. Lässt sich der Marktwert einer Position an diesem Tag nicht ermitteln, so verwenden die Institute den beizulegenden Zeitwert dieser Position an diesem Tag; Lassen sich weder der Marktwert noch der beizulegende Zeitwert einer Position an diesem Tag ermitteln, so verwenden die Institute den letzten für diese Position ermittelten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert.

0030

(-) Kreditderivate, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken des Anlagebuchs anerkannt sind

Artikel 273a Absatz 3 Buchstabe c CRR

Gesamtmarktwert der Kreditderivate, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken des Anlagebuchs anerkannt sind.

0040

Gesamtvermögenswerte

Gesamtvermögenswerte gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards.

Bei Meldungen auf konsolidierter Basis muss das Institut die in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 CRR fallenden Gesamtvermögenswerte angeben.

0050

Anteil an den Gesamtvermögenswerten

Zu berechnen, indem der Umfang des Derivatgeschäfts (Zeile 0010) durch die Gesamtvermögenswerte (Zeile 0040) dividiert wird.

AUSNAHMEREGELUNG GEMÄSS ARTIKEL 273a ABSATZ 4 CRR

0060

Sind die Bedingungen des Artikels 273a Absatz 4 CRR erfüllt, einschließlich der Erlaubnis der zuständigen Behörde?

Artikel 273a Absatz 4 CRR

Institute, die die Schwellenwerte für die Nutzung einer vereinfachten Methode beim Gegenparteiausfallrisiko überschreiten, gestützt auf Artikel 273a Absatz 4 CRR aber nach wie vor eine dieser Methoden anwenden, müssen (durch Ja/Nein) angeben, ob sie alle in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen.

Muss nur von Instituten angegeben werden, die von der Ausnahmeregelung in Artikel 273a Absatz 4 CRR Gebrauch machen.

0070

Methode zur Berechnung der Risikopositionswerte auf konsolidierter Basis

Artikel 273a Absatz 4 CRR

Für die Berechnung der Risikopositionswerte von Derivatepositionen auf konsolidierter Basis gilt folgende Methode, die nach Artikel 273a Absatz 4 CRR auch auf Einzelbasis angewandt werden kann:

— OEM: Ursprungsrisikomethode

— Vereinfachter SA-CCR: Vereinfachter Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko

Muss nur von Instituten angegeben werden, die von der Ausnahmeregelung in Artikel 273a Absatz 4 CRR Gebrauch machen.

3.9.3.   C 34.02 — CCR-Risikopositionen nach Ansatz

3.9.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

124. Dieser Meldebogen muss für sämtliche CCR-Risikopositionen sowie gesondert für alle CCR-Risikopositionen ohne Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ZGP), die im Meldebogen C 34.10 anzugeben sind, ausgefüllt werden.

3.9.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0010

ANZAHL DER GEGENPARTEIEN

Anzahl der Gegenparteien, für die das Institut eine CCR-Risikoposition führt.

0020

ANZAHL DER GESCHÄFTE

Anzahl der Geschäfte, bei denen zum Zeitpunkt der Meldung ein Gegenparteiausfallrisiko besteht. Wohlgemerkt sollten die für das ZGP-Geschäft ausgewiesenen Zahlenwerte keine Zu- oder Abflüsse beinhalten, sondern die Gesamtpositionen im CCR-Portfolio zum Meldestichtag. Auch sollte ein Derivat oder Wertpapierfinanzierungsgeschäft, das zu Modellierungszwecken in (mindestens) ein oder zwei Komponenten aufgesplittet ist, noch immer als ein einziges Geschäft betrachtet werden.

0030

NOMINALBETRÄGE

Summe der Nominalwerte von Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften vor etwaigem Netting und ohne etwaige Anpassungen gemäß Artikel 279b CRR.

0040

POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

Artikel 272 Nummer 12 CRR

Summe der aktuellen Marktwerte (CMV) aller Netting-Sätze mit positivem CMV entsprechend der Definition in Artikel 272 Nummer 12 CRR.

0050

NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

Artikel 272 Nummer 12 CRR

Summe der absoluten aktuellen Marktwerte (CMV) aller Netting-Sätze mit negativem CMV entsprechend der Definition in Artikel 272 Nummer 12 CRR.

0060

ERHALTENE NACHSCHUSSZAHLUNGEN (VM)

Artikel 275 Absätze 2 und 3 und Artikel 276 CRR

Gemäß Artikel 276 CRR berechnete Summe der Nachschusszahlungen (VM) bei allen Nachschussvereinbarungen, in deren Rahmen Nachschusszahlungen geleistet werden.

0070

GELEISTETE NACHSCHUSSZAHLUNGEN (VM)

Artikel 275 Absätze 2 und 3 und Artikel 276 CRR

Gemäß Artikel 276 CRR berechnete Summe der Nachschusszahlungen (VM) bei allen Nachschussvereinbarungen, in deren Rahmen Nachschusszahlungen geleistet werden.

0080

UNABHÄNGIGER NETTO-SICHERHEITENBETRAG (NICA), ERHALTENE SICHERHEITEN

Artikel 272 Nummer 12a, Artikel 275 Absatz 3 und Artikel 276 CRR

Gemäß Artikel 276 CRR berechnete Summe der unabhängigen Netto-Sicherheitenbeträge (NICA) bei allen Nachschussvereinbarungen, in deren Rahmen NICA entgegengenommen werden.

0090

UNABHÄNGIGER NETTO-SICHERHEITENBETRAG (NICA), GESTELLTE SICHERHEITEN

Artikel 272 Nummer 12a, Artikel 275 Absatz 3 und Artikel 276 CRR

Gemäß Artikel 276 CRR berechnete Summe der der unabhängigen Netto-Sicherheitenbeträge (NICA) bei allen Nachschussvereinbarungen, in deren Rahmen NICA gestellt werden.

0100

WIEDERBESCHAFFUNGSKOSTEN (RC)

Artikel 275, 281 und 282 CRR

Die Wiederbeschaffungskosten (RC) pro Netting-Satz sind zu berechnen nach:

— Artikel 282 Absatz 3 CRR bei Anwendung der Ursprungsrisikomethode,

— Artikel 281 CRR bei Anwendung des vereinfachten SA-CCR,

— Artikel 275 CRR beim SA-CCR.

Die Summe der Wiederbeschaffungskosten der Netting-Sätze ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben.

0110

POTENZIELLER KÜNFTIGER RISIKOPOSITIONSWERT (PFE)

Artikel 278, 281 und 282 CRR

Der potenzielle künftige Risikopositionswert (PFE) pro Netting-Satz ist zu berechnen nach:

— Artikel 282 Absatz 4 CRR bei Anwendung der Ursprungsrisikomethode,

— Artikel 281 CRR bei Anwendung des vereinfachten SA-CCR,

— Artikel 278 CRR beim SA-CCR.

Die Summe aller potenziellen künftigen Risikopositionswerte der Netting-Sätze ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben.

0120

AKTUELLER WIEDERBESCHAFFUNGSWERT

Artikel 272 Nummer 17 CRR

Der aktuelle Wiederbeschaffungswert pro Netting-Satz ist der in Artikel 272 Nummer 17 CRR definierte Wert.

Die Summe aller aktuellen Wiederbeschaffungswerte der Netting-Sätze ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben.

0130

EFFEKTIVER ERWARTETER POSITIVER WIEDERBESCHAFFUNGSWERT (EEPE)

Artikel 272 Nummer 22 und Artikel 284 Absätze 3 und 6 CRR

Der EEPE eines Netting-Satzes ist in Artikel 272 Nummer 22 CRR definiert und wird gemäß Artikel 284 Absatz 6 CRR berechnet.

Vom Institut anzugeben ist die Summe aller EEPE, die für die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 284 Absatz 3 CRR herangezogen wurden, d. h. entweder der anhand aktueller Marktdaten oder der anhand einer einzigen Kalibrierung unter Stressbedingungen berechnete EEPE, je nachdem, welche der beiden Varianten die höhere Eigenmittelanforderung ergibt.

0140

ZUR BERECHNUNG DES AUFSICHTLICHEN RISIKOPOSITIONSWERTS VERWENDETER ALPHA-WERT

Artikel 274 Absatz 2, Artikel 282 Absatz 2, Artikel 281 Absatz 1 und Artikel 284 Absätze 4 und 9 CRR

In den Zeilen für die OEM, den vereinfachten SA-CCR und den SA-CCR ist α gemäß Artikel 282 Absatz 2, Artikel 281 Absatz 1 und Artikel 274 Absatz 2 CRR gleich 1,4. Für die Zwecke der IMM kann α entweder standardmäßig 1,4 betragen oder einen anderen Wert aufweisen, wenn die zuständigen Behörden gemäß Artikel 284 Absatz 4 CRR einen höheren Wert für α vorschreiben oder den Instituten nach Artikel 284 Absatz 9 die Verwendung eigener Schätzungen gestatten.

0150

RISIKOPOSITIONSWERT VOR CRM

Bei CCR-behafteten Netting-Sätzen ist der Risikopositionswert vor Kreditrisikominderung nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 CRR festgelegten Methoden zu berechnen, wobei die Auswirkungen des Nettings zu berücksichtigen sind, jede andere Kreditrisikominderungstechnik (wie der Nachschuss von Sicherheiten) aber unberücksichtigt bleiben muss.

Bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften darf die Sicherheitenkomponente nicht bei der Bestimmung des Risikopositionswerts vor CRM berücksichtigt werden, wenn die Sicherheit entgegengenommen wird, und darf den Risikopositionswert deshalb nicht herabsetzen. Vielmehr ist sie bei der Bestimmung des Risikopositionswerts vor CRM regulär bei Hinterlegung der Sicherheit zu berücksichtigen.

Darüber hinaus sind besicherte Geschäfte als unbesichert zu behandeln, d. h. Auswirkungen von Nachschüssen kommen nicht zum Tragen.

Bei Geschäften, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, muss der Risikopositionswert vor CRM nach Artikel 291 CRR ermittelt werden.

Der in Abzug gebrachte CVA-Verlust darf gemäß Artikel 273 Absatz 6 CRR nicht in den Risikopositionswert vor CRM einfließen.

Die Summe aller Risikopositionswerte vor CRM ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben.

0160

RISIKOPOSITIONSWERT NACH CRM

Bei CCR-behafteten Netting-Sätzen ist der Risikopositionswert nach Kreditrisikominderung nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 CRR festgelegten Methoden zu berechnen, nachdem die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 die geltenden Kreditrisikominderungstechniken angewandt wurden.

Bei Geschäften, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, muss der Risikopositionswert nach CRM nach Artikel 291 CRR ermittelt werden.

Der in Abzug gebrachte CVA-Verlust darf gemäß Artikel 273 Absatz 6 CRR nicht in den Risikopositionswert nach CRM einfließen.

Die Summe aller Risikopositionswerte nach CRM ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben.

0170

RISIKOPOSITIONSWERT

Nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Kapitel 6 CRR festgelegten Methoden berechneter Risikopositionswert für CCR-behaftete Netting-Sätze; dies ist der maßgebliche Betrag für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach Anwendung der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Kapitel 6 CRR anwendbaren Kreditrisikominderungstechniken und unter Berücksichtigung des abgezogenen CVA-Verlusts gemäß Artikel 273 Absatz 6 CRR.

Für Geschäfte, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, muss der Risikopositionswert nach Artikel 291 CRR ermittelt werden.

In Fällen, in denen für eine einzige Gegenpartei mehr als ein CCR-Ansatz angewandt wird, wird der auf Gegenparteiebene abgezogene CVA-Verlust bei jedem einzelnen CCR-Ansatz dem Risikopositionswert der verschiedenen Netting-Sätze zugeordnet, wobei der nach Kreditrisikominderung anfallende Risikopositionswert-Anteil der jeweiligen Netting-Sätze an dem nach Kreditrisikominderung anfallenden Gesamtrisikopositionswert der Gegenpartei abgebildet wird.

Die Summe aller Risikopositionswerte ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben.

0180

Positionen, bei denen nach dem CR-Standardansatz verfahren wird

Risikopositionswert für das CCR bei Positionen, bei denen nach dem in Teil 3 Titel II Kapitel 2 beschriebenen Standardansatz verfahren wird.

0190

Positionen, bei denen nach dem CR-IRB-Ansatz verfahren wird

Risikopositionswert für das CCR bei Positionen, bei denen nach dem in Teil 3 Titel II Kapitel 3 beschriebenen IRB-Ansatz verfahren wird.

0200

RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE

Risikogewichtete Positionsbeträge für das CCR im Sinne von Artikel 92 Absätze 3 und 4 CRR, die nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 2 und 3 festgelegten Methoden berechnet werden.

Hier sind der in Artikel 501 CRR festgelegte Faktor zur Unterstützung von KMU und der in Artikel 501a CRR festgelegte Faktor zur Unterstützung von Infrastruktur zu berücksichtigen.

0210

Positionen, bei denen nach dem CR-Standardansatz verfahren wird

Risikogewichtete Positionsbeträge für CCR-Risikopositionen, bei denen nach dem in Teil 3 Titel II Kapitel 2 beschriebenen Standardansatz für das Kreditrisiko verfahren wird.

Hierbei handelt es sich um den gleichen Betrag, der auch in Spalte 0220 des Meldebogens C 07.00 für CCR-Positionen anzugeben ist.

0220

Positionen, bei denen nach dem CR-IRB-Ansatz verfahren wird

Risikogewichtete Positionsbeträge für CCR-Risikopositionen, bei denen zur Ermittlung des Kreditrisikos nach dem in Teil 3 Titel II Kapitel 2 beschriebenen IRB-Ansatz verfahren wird.

Hierbei handelt es sich um den gleichen Betrag, der auch in Spalte 0260 des Meldebogens C 08.01 für CCR-Positionen anzugeben ist.



Zeile

0010

URSPRUNGSRISIKOMETHODE (FÜR DERIVATE)

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, bei denen das Institut den Risikopositionswert gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnittt 5 berechnet. Diese vereinfachte Methode für die Berechnung des Risikopositionswerts kann nur von Instituten genutzt werden, die die in Artikel 273a Absätze 2 oder 4 CRR festgelegten Bedingungen erfüllen.

0020

VEREINFACHTER STANDARDANSATZ FÜR DAS CCR (VEREINFACHTER SA-CCR FÜR DERIVATE)

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, bei denen das Institut den Risikopositionswert gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnittt 4 berechnet. Dieser vereinfachte Standardansatz für die Berechnung des Risikopositionswerts kann nur von Instituten genutzt werden, die die in Artikel 273a Absätze 1 oder 4 CRR festgelegten Bedingungen erfüllen.

0030

STANDARDANSATZ FÜR DAS CCR (SA-CCR FÜR DERIVATE)

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, bei denen das Institut den Risikopositionswert gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnittt 3 berechnet.

0040

IMM (FÜR DERIVATE UND SFT)

Derivate; Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, bei denen das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnittt 6 dargelegten, auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) zu berechnen.

0050

Netting-Sätze aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Netting-Sätze, die ausschließlich aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften im Sinne von Artikel 4 Nummer 139 CRR bestehen, und für die das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der IMM zu bestimmen.

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die in einem produktübergreifenden vertraglichen Netting-Satz enthalten sind und deshalb in Zeile 0070 ausgewiesen werden, dürfen hier nicht angegeben werden.

0060

Netting-Sätze aus Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist

Netting-Sätze, die ausschließlich aus Derivatgeschäften auf der Liste in Anhang II CRR und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist im Sinne von Artikel 272 Nummmer 2 CRR bestehen, und für die das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der IMM zu bestimmen.

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, die in einem produktübergreifenden vertraglichen Netting-Satz enthalten sind und deshalb in Zeile 0070 ausgewiesen werden, dürfen hier nicht angegeben werden.

0070

Aus produktübergreifenden vertraglichen Netting-Sätzen

Artikel 272 Nummern 11 und 25 CRR

Netting-Sätze, die Geschäfte unterschiedlicher Produktkategorien wie Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte enthalten (Artikel 272 Nummer 11 CRR), für die eine produktübergreifende vertragliche Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR besteht und das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der IMM zu bestimmen.

0080

EINFACHE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN (FÜR SFTS)

Artikel 222 CRR

Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, bei denen das Institut sich dafür entschieden hat, den Risikopositionswert nach Artikel 222 CRR und nicht nach Artikel 271 Absatz 2 in Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR zu bestimmen.

0090

UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN (FÜR SFTS)

Artikel 220 und 223 CRR

Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, bei denen das Institut sich dafür entschieden hat, den Risikopositionswert nach Artikel 223 CRR und nicht nach Artikel 271 Absatz 2 in Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR zu bestimmen.

0100

VAR FÜR SFTS

Artikel 221 CRR

Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte, Lombardgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivatgeschäfte handelt und bei denen der Risikopositionswert gemäß Artikel 221 CRR mit Erlaubnis der zuständigen Behörden nach einem internen Modell berechnet wird, das Korrelationseffekten zwischen Wertpapierpositionen, die von der Netting-Rahmenvereinbarung erfasst werden, sowie der Liquidität der betreffenden Instrumente Rechnung trägt.

0110

GESAMTSUMME

0120

Davon: SWWR-Positionen

Artikel 291 CRR

CCR-Risikopositionen, bei denen gemäß Artikel 291 CRR ein spezielles Korrelationsrisiko (SWWR) ermittelt wurde.

0130

Geschäfte mit Nachschusszahlungen

Artikel 272 Nummer 7 CRR

Durch Nachschüsse gedeckte CCR-Risikopositionen, d. h. Netting-Sätze, für die eine Nachschussvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 7 CRR besteht.

0140

Geschäfte ohne Nachschusszahlungen

Nicht unter 0130 erfasste CCR-Risikopositionen.

3.9.4.   C 34.03 — CCR-Risikopositionen, bei denen nach Standardansätzen (SA-CCR und vereinfachter SA-CCR) verfahren wird

3.9.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

125. Dieser Meldebogen muss für CCR-Risikopositionen, die anhand des SA-CCR ermittelt werden, und für CCR-Risikopositionen, die anhand des vereinfachten SA-CCR ermittelt werden, gesondert ausgefüllt werden.

3.9.4.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0010

WÄHRUNG

Der Kategorie „Zinsrisiko“ zugeordnete Geschäfte sind in der Währung auszuweisen, auf die dieses Geschäft lautet.

Der Kategorie „Fremdwährungsrisiko“ zugeordnete Geschäfte sind in der Währung einer der beiden Geschäftskomponenten auszuweisen. Die beiden Währungen sind in den Spalten 0010 und 0020 in alphabetischer Reihenfolge zu nennen. Beim Währungspaar US-Dollar/Euro wäre somit in Spalte 0 010 EUR und in Spalte 0020 USD anzugeben.

Hierfür sind die ISO-Währungscodes zu verwenden.

0020

ZWEITE WÄHRUNG DES WÄHRUNGSPAARS

Der Kategorie „Fremdwährungsrisiko“ zugeordnete Geschäfte sind hier in der Währung der anderen Geschäftskomponente (dessen Pendant in Spalte 0010 ausgewiesen ist) anzugeben. Die beiden Währungen sind in den Spalten 0010 und 0020 in alphabetischer Reihenfolge zu nennen. Beim Währungspaar US-Dollar/Euro wäre somit in Spalte 0020 USD und in Spalte 0 010 EUR anzugeben.

Hierfür sind die ISO-Währungscodes zu verwenden.

0030

ANZAHL DER GESCHÄFTE

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0020 im Meldebogen C 34.02.

0040

NOMINALBETRÄGE

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0030 im Meldebogen C 34.02.

0050

POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

Summe der aktuellen Marktwerte (CMV) aller Hedging-Sätze mit positivem CMV in der entsprechenden Risikokategorie.

Der aktuelle Marktwert eines Hedging-Satzes wird bestimmt, indem die positiven und negativen Marktwerte der Geschäfte in diesem Hedging-Satz ohne Berücksichtigung etwaiger gehaltener oder gestellter Sicherheiten gegeneinander aufgerechnet werden.

0060

NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

Summe der absoluten aktuellen Marktwerte (CMV) aller Hedging-Sätze mit positivem CMV in der entsprechenden Risikokategorie.

Der aktuelle Marktwert eines Hedging-Satzes wird bestimmt, indem die positiven und negativen Marktwerte der Geschäfte in diesem Hedging-Satz ohne Berücksichtigung etwaiger gehaltener oder gestellter Sicherheiten gegeneinander aufgerechnet werden.

0070

AUFSCHLAG

Artikel 280a bis 280f und Artikel 281 Absatz 2 CRR

Hier ist die Summe aller Aufschläge im betreffenden Hedging-Satz/in der betreffenden Risikokategorie anzugeben.

Der Aufschlag, der in den einzelnen Risikokategorien verwendet wird, um gemäß Artikel 278 Absatz 1 oder Artikel 281 Absatz 2 Buchstabe f CRR den potenziellen künftigen Risikopositionswert eines Netting-Satzes zu bestimmen, ist nach den Artikeln 280a bis 280f CRR zu berechnen. Für den vereinfachten SA-CCR gelten die Bestimmungen des Artikels 281 Absatz 2 CRR.



Zeilen

0050,0120, 0190, 0230, 0270, 0340

RISIKOKATEGORIEN

Artikel 277 und 277a CRR

Geschäfte sind derjenigen Risikokategorie zuzuordnen, zu der sie gemäß Artikel 277 Absätze 1 bis 4 CRR gehören.

Die Zuordnung zu Hedging-Sätzen der Risikokategorie entsprechend erfolgt gemäß Artikel 277a CRR.

Für den vereinfachten SA-CCR gelten die Bestimmungen des Artikels 281 Absatz 2 CRR.

0020-0040

Davon: Geschäfte, die mehr als einer Risikokategorie zugeordnet sind

Artikel 277 Absatz 3 CRR

Derivatgeschäfte mit mehr als einem wesentlichen Risikofaktor, die gemäß Artikel 277 Absatz 3 CRR und dem in Artikel 277 Absatz 5 CRR genannten EBA-RTS nach ihrer Wesentlichkeit in den einzelnen Risikokategorien zwei (0020), drei (0030) oder mehr (0040) Risikokategorien zugeordnet werden.

0070-0110 und 0140-0180

Größte Währung und Währungspaar

Diese Zuordnung erfolgt beim SA-CCR oder — falls zutreffend — beim vereinfachten SA-CCR für Geschäfte, die den Risikokategorien „Zinsrisiko“ bzw. „Fremdwährungsrisiko“ zugeordnet sind, anhand des CMV des Institutsportfolios.

Für die Zwecke dieser Zuordnung ist der absolute Wert des CMV der Positionen zu summieren.

0060,0130, 0200,0240, 0280

Ausschließliche Zuordnung

Artikel 277 Absätze 1 und 2 CRR

Derivatgeschäfte, die gemäß Artikel 277 Absätze 1 und 2 CRR ausschließlich einer Risikokategorie zugeordnet sind.

Geschäfte, die gemäß Artikel 277 Absatz 3 CRR mehreren Risikokategorien zugeordnet sind, bleiben hier unberücksichtigt.

0210, 0250

Auf Einzeladressen bezogene Geschäfte

Auf Einzeladressen bezogene Geschäfte, die der Kategorie „Kreditrisiko“ bzw. „Aktienkursrisiko“ zugeordnet sind.

0220, 0260

Mehrfachadressen-Geschäfte

Mehrfachadressen-Geschäfte, die der Kategorie „Kreditrisiko“ bzw. „Aktienkursrisiko“ zugeordnet sind.

0290-0330

Hedging-Sätze der Kategorie „Warenpositionsrisiko“

Derivatgeschäfte, die den in Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe e CRR aufgeführten Hedging-Sätzen der Kategorie „Warenpositionsrisiko“ zugeordnet sind.

3.9.5.   C 34.04 — CCR-Risikopositionen, bei denen nach der Ursprungsrisikomethode (OEM) verfahren wird

3.9.5.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0010-0020

Erläuterungen zu den Spalten 0010 und 0020 siehe Meldebogen C 34.02.

0030

POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

Summe der aktuellen Marktwerte (CMV) aller Geschäfte mit positivem CMV in der entsprechenden Risikokategorie.

0040

NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

Summe der absoluten aktuellen Marktwerte (CMV) aller Geschäfte mit negativem CMV in der entsprechenden Risikokategorie.

0050

POTENZIELLER KÜNFTIGER RISIKOPOSITIONSWERT (PFE)

Hier ist die Summe der potenziellen künftigen Risikopositionswerte aller Geschäfte derselben Risikokategorie anzugeben.

Zeilen

0020-0070

RISIKOKATEGORIEN

Derivatgeschäfte, die den in Artikel 282 Absatz 4 Buchstabe b CRR aufgeführten Risikokategorien zugeordnet sind.

3.9.6.   C 34.05 — CCR-Risikopositionen, bei denen nach der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) verfahren wird

3.9.6.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

00010-0080

MIT NACHSCHUSSZAHLUNGEN

Siehe Erläuterungen zu Zeile 0130 im Meldebogen C 34.02.

0090-0160

OHNE NACHSCHUSSZAHLUNGEN

Siehe Erläuterungen zu Zeile 0140 im Meldebogen C 34.02.

0010, 0090

ANZAHL DER GESCHÄFTE

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0020 im Meldebogen C 34.02.

0020, 0100

NOMINALBETRÄGE

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0030 im Meldebogen C 34.02.

0030, 0110

POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

Summe der aktuellen Marktwerte (CMV) aller Geschäfte der gleichen Anlageklasse, deren CMV positiv ist.

0040, 0120

NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

Summe der absoluten aktuellen Marktwerte (CMV) aller Geschäfte der gleichen Anlageklasse, deren CMV negativ ist.

0050, 0130

AKTUELLER WIEDERBESCHAFFUNGSWERT

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0120 im Meldebogen C 34.02.

0060, 0140

EFFEKTIVER ERWARTETER POSITIVER WIEDERBESCHAFFUNGSWERT (EEPE)

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0130 im Meldebogen C 34.02.

0070, 0150

EEPE unter Stressbedingungen

Artikel 284 Absatz 6 und Artikel 292 Absatz 2 CRR

Der EEPE unter Stressbedingungen wird analog zum EEPE (Artikel 284 Absatz 6 CRR) berechnet, die Kalibrierung aber gemäß Artikel 292 Absatz 2 CRR auf Stressbedingungen ausgerichtet.

0080, 0160, 0170

RISIKOPOSITIONSWERT

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0170 im Meldebogen C 34.02.



Zeile

Erläuterung

0010

GESAMTSUMME

Artikel 283 CRR

Hier sind die maßgeblichen Angaben zu Derivaten, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Wertpapierfinanzierungsgeschäften zu liefern, bei denen das Institut gemäß Artikel 283 CRR die Erlaubnis erhalten hat, zur Bestimmung des Risikopositionswerts die auf einem internen Modell beruhende Methode (IMM) zu verwenden.

0020

Davon: SWWR-Positionen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 0120 im Meldebogen C 34.02.

0030

Netting-Sätze, bei denen nach dem CR-Standardansatz verfahren wird

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0180 im Meldebogen C 34.02.

0040

Netting-Sätze, bei denen nach dem CR-IRB-Ansatz verfahren wird

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0190 im Meldebogen C 34.02.

0050-0110

OTC-DERIVATE

Hier sind die maßgeblichen Angaben zu Netting-Sätzen zu liefern, die ausschließlich OTC-Derivate oder Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist enthalten, bei denen das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert anhand der IMM zu bestimmen, wobei mit Blick auf den Basiswert (Zinssatz, Wechselkurs, Kredit, Aktie, Ware oder Sonstiges) nach den verschiedenen Anlageklassen aufzuschlüsseln ist.

0120-0180

BÖRSENGEHANDELTE DERIVATE

Hier sind die maßgeblichen Angaben zu Netting-Sätzen zu liefern, die ausschließlich börsengehandelte Derivate oder Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist enthalten, bei denen das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert anhand der IMM zu bestimmen, wobei mit Blick auf den Basiswert (Zinssatz, Wechselkurs, Kredit, Aktie, Ware oder Sonstiges) nach den verschiedenen Anlageklassen aufzuschlüsseln ist.

0190-0220

WERTPAPIERFINANZIERUNGSGESCHÄFTE

Hier sind die maßgeblichen Angaben zu Netting-Sätzen zu liefern, die ausschließlich Wertpapierfinanzierungsgeschäfte enthalten, bei denen das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert anhand der IMM zu bestimmen, wobei nach Art des Basiswerts bei der Sicherheitenkomponente des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts (Anleihe, Aktie oder Sonstiges) aufzuschlüsseln ist.

0230

PRODUKTÜBERGREIFENDE VERTRAGLICHE NETTING-SÄTZE

Siehe Erläuterungen zu Zeile 0070 im Meldebogen C 34.02.

3.9.7.   C 34.06 — Die zwanzig bedeutendsten Gegenparteien

3.9.7.1.   Allgemeine Bemerkungen

126. Hier sind Angaben zu den zwanzig bedeutendsten Gegenparteien zu liefern, auf die die höchsten CCR-Risikopositionen des Instituts entfallen. Die Rangordnung ist anhand der in Spalte 0120 dieses Meldebogens angegebenen CCR-Risikopositionswerte aller mit den betreffenden Gegenparteien bestehenden Netting-Sätzen zu ermitteln. Gruppeninterne Risikopositionen oder Risikopositionen mit Gegenparteiausfallrisiko, denen die Institute aber für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 113 Absätze 6 und 7 CRR ein Risikogewicht von Null zuweisen, sind bei der Bestimmung der zwanzig bedeutendsten Gegenparteien dennoch zu berücksichtigen.

127. Institute, die die CCR-Risikopositionswerte gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 und 6 CRR nach dem Standardansatz (SA-CCR) oder der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) berechnen, übermitteln diesen Meldebogen vierteljährlich. Institute, die die CCR-Risikopositionswerte gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 4 und 5 CRR nach dem vereinfachten Standardansatz oder der Ursprungsrisikomethode (OEM) berechnen, übermitteln diesen Meldebogen halbjährlich. Erläuterungen zu bestimmten Positionen.

3.9.7.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0011

NAME

Name der Gegenpartei

0020

CODE

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Instituten und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem anderen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0030

ART DES CODES

Die Institute müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0020 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt.

Die Art des Codes ist stets anzugeben.

0035

NATIONALER CODE

Wenn in Spalte 00020 als Code der LEI-Code angegeben wurde, kann das Institut zusätzlich dazu auch den nationalen Code angeben.

0040

SEKTOR DER GEGENPARTEI

Jede Gegenpartei ist einem Sektor der folgenden FINREP-Systematik (siehe Anhang V Teil 3 dieser Durchführungsverordnung) zuzuordnen:

i)  Zentralbanken

ii)  Sektor Staat

iii)  Kreditinstitute

iv)  Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummmer 2 CRR

v)  Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften (außer Wertpapierfirmen)

vi)  Nichtfinanzunternehmen.

0050

ART DER GEGENPARTEI

Das Institut muss angeben, um welche Art von Gegenpartei es sich handelt. Hierbei kann es aus drei Möglichkeiten wählen:

— QZGP: wenn die Gegenpartei eine qualifizierte ZGP ist;

— KEINE QZGP: wenn die Gegenpartei eine ZGP, aber keine qualifizierte ZGP ist;

— Keine ZGP: Wenn die Gegenpartei keine ZGP ist.

0060

SITZ DER GEGENPARTEI

Hier ist der Ländercode nach ISO 3166-1 Alpha-2 des Landes anzugeben, in dem die Gegenpartei ihren Sitz hat (einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind).

0070

ANZAHL DER GESCHÄFTE

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0020 im Meldebogen C 34.02.

0080

NOMINALBETRÄGE

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0030 im Meldebogen C 34.02.

0090

POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0040 im Meldebogen C 34.02.

Hier ist die Summe der Netting-Sätze mit positivem CMV anzugeben, sollte es mehrere Netting-Sätze für dieselbe Gegenpartei geben.

0100

NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0040 im Meldebogen C 34.02.

Hier ist die absolute Summe der Netting-Sätze mit negativem CMV anzugeben, sollte es mehrere Netting-Sätze für dieselbe Gegenpartei geben.

0110

RISIKOPOSITIONSWERT NACH CRM

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0160 im Meldebogen C 34.02.

Hier ist die Summe der Risikopositionswerte der Netting-Sätze nach CRM anzugeben, sollte es mehrere Netting-Sätze für dieselbe Gegenpartei geben.

0120

RISIKOPOSITIONSWERT

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0170 im Meldebogen C 34.02.

0130

RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0200 im Meldebogen C 34.02.

3.9.8.   C 34.07 — IRB-Ansatz — CCR-Risikopositionen nach Risikopositionsklasse und PD-Skala

3.9.8.1.   Allgemeine Bemerkungen

128. Dieser Meldebogen ist für Institute bestimmt, die zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge aller oder eines Teils ihrer CCR-Risikopositionen gemäß Artikel 107 CRR entweder den fortgeschrittenen oder den IRB-Basisansatz verwenden, unabhängig davon, nach welchem Ansatz sie die CCR-Risikopositionswerte gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 bestimmen.

129. Der Meldebogen ist sowohl für alle Risikopositionsklassen zusammen als auch gesondert für jede der in Artikel 147 CRR aufgelistete Risikopositionsklasse auszufüllen. Über eine zentrale Gegenpartei geclearte Risikopositionen sind hier nicht auszuweisen.

130. Zum Aufschluss darüber, ob das Institut eigene Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall verwendet oder mit Kreditumrechnungsfaktoren arbeitet, sind für jede ausgewiesene Risikopositionsklasse folgende Angaben zu machen:

„NEIN“ = wenn die aufsichtsbehördlichen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (IRB-Basisansatz);

„JA“ = wenn eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (fortgeschrittener IRB-Ansatz).

3.9.8.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0010

Risikopositionswert

Der nach der jeweiligen PD-Skala aufgeschlüsselte Risikopositionswert (siehe Erläuterungen zu Spalte 0170 im Meldebogen C 34.02)

0020

RISIKOPOSITIONSGEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)

Durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit in den einzelnen Ratingstufen, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert (Definition in Spalte 0010)

0030

Anzahl der Schuldner

Anzahl der Rechtsträger oder Schuldner mit gesondertem Rating, die den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Skala zugeordnet wurden, unabhängig von der Anzahl der gewährten Darlehen oder Risikopositionen.

Werden getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gesondert gerated, sind diese getrennt zu zählen. Ein solcher Fall kann eintreten, wenn getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e Satz 2 CRR verschiedenen Ratingstufen zugeordnet werden.

0040

Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) (%)

Durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall in den einzelnen Ratingstufen, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert (Definition in Spalte 0010)

Die angegebene LGD muss der endgültigen LGD-Schätzung entsprechen, die bei der Berechnung der risikogewichteten Beträge nach Berücksichtigung etwaiger CRM-Effekte und Abschwungbedingungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 CRR herangezogen wird. Insbesondere bei Instituten, die den IRB-Ansatz anwenden, aber keine eigenen LGD-Schätzungen verwenden, schlagen sich die risikomindernden Effekte finanzieller Sicherheiten gemäß Artikel 228 Absatz 2 CRR auf den vollständig angepassten Risikopositionswert E* nieder und machen sich dann in der LGD* bemerkbar. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind Artikel 175 und Artikel 181 Absätze 1 und 2 CRR zu beachten.

Bei Risikopositionen mit Doppelausfallrisikobehandlung ist als LGD die gemäß Artikel 161 Absatz 4 CRR gewählte LDG anzugeben.

Bei ausgefallenen Risikopositionen, bei denen nach dem fortgeschrittenen IRB-Ansatz verfahren wird, sind die Bestimmungen des Artikels 181 Absatz 1 Buchstabe h CRR zu beachten. Als LGD ist die LGD-Schätzung bei Ausfall anzugeben.

0050

Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Laufzeit (Jahre)

Durchschnittliche Laufzeiten in Jahren, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert (Definition in Spalte 0010)

Die Laufzeit ist nach Artikel 162 CRR zu bestimmen.

0060

Risikogewichtete Positionsbeträge

Risikogewichtete Positionsbeträge im Sinne von Artikel 92 Absätze 3 und 4 CRR bei Positionen, deren Risikogewichte nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR festgelegten Anforderungen geschätzt werden und bei denen der Risikopositionswert für CCR-behaftete Geschäfte gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 berechnet wird

Hierbei sind die in Artikel 501 und Artikel 501a CRR festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur zu berücksichtigen.

0070

Dichte der risikogewichteten Positionsbeträge

Verhältnis der (in Spalte 0060 ausgewiesenen) risikogewichteten Positionsbeträge insgesamt zu dem (in Spalte 0010 ausgewiesenen) Risikopositionswert



Zeilen

0010-0170

PD-Skala

Die (auf Gegenparteiebene bestimmten) CCR-Risikopositionen sind der passenden Unterklasse auf der festgelegten PD-Skala zuzuordnen, wobei die für jeden Schuldner in dieser Risikopositionsklasse geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit zugrunde gelegt wird (ohne Berücksichtigung etwaiger Substitutionseffekte aufgrund einer Garantie oder eines Kreditderivats). Die Institute ordnen eine Risikoposition nach der anderen der im Meldebogen angegebenen PD-Skala zu, wobei auch fortlaufende Ratingskalen zu berücksichtigen sind. Alle ausgefallenen Risikopositionen sind der Unterklasse zuzuordnen, die einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % entspricht.

3.9.9.   C 34.08 — Zusammensetzung der Sicherheiten für CCR-Risikopositionen

3.9.9.1.   Allgemeine Bemerkungen

131. In diesem Meldebogen anzugeben sind die beizulegenden Zeitwerte von Sicherheiten (ob hinterlegt oder entgegengenommen), die bei CCR-Risikopositionen im Zusammenhang mit Derivatgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist oder Wertpapierfinanzierungsgeschäften verwendet werden, und zwar unabhängig davon, ob die Geschäfte über eine ZGP gecleart werden und ob Sicherheiten bei einer ZGP hinterlegt werden oder nicht.

3.9.9.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0010-0080

Bei Derivatgeschäften verwendete Sicherheiten

Hier sind die Sicherheiten (einschließlich Ersteinschuss und Nachschüssen) anzugeben, die bei CCR-Risikopositionen im Zusammenhang mit einem der in Anhang II CRR aufgelisteten Derivatgeschäfte oder einem Geschäft mit langer Abwicklungsfrist nach Artikel 272 Absatz 2 CRR, das nicht als Wertpapierfinanzierungsgeschäft infrage kommt, verwendet werden.

0090-0180

Bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften verwendete Sicherheiten

Hier sind die Sicherheiten (einschließlich Ersteinschuss und Nachschüssen sowie der Sicherheit, die bei dem Wertpapierfinanzierungsgeschäft als Sicherheit erscheint) anzugeben, die bei CCR-Risikopositionen im Zusammenhang mit einem Wertpapierfinanzierungsgeschäft oder einem Geschäft mit langer Abwicklungsfrist, das nicht als Derivat infrage kommt, verwendet werden.

0010, 0020, 0050, 0060, 0090, 0100, 0140, 0150

Getrennte Sicherheiten

Artikel 300 Nummer 1 CRR

Hier sind die insolvenzgeschützten Sicherheiten im Sinne von Artikel 300 Absatz 1 CRR anzugeben und weiter danach aufzuschlüsseln, ob es sich um einen Ersteinschuss oder einen Nachschuss handelt.

0030, 0040, 0070, 0080, 0110, 0120, 0130, 0160, 0170, 0180

Nicht getrennte Sicherheiten

Artikel 300 Nummer 1 CRR

Hier sind die nicht insolvenzgeschützten Sicherheiten im Sinne von Artikel 300 Absatz 1 CRR anzugeben und weiter danach aufzuschlüsseln, ob es sich um einen Ersteinschuss, einen Nachschuss oder die Sicherheit beim Wertpapierfinanzierungsgeschäft handelt.

0010, 0030, 0050, 0070, 0090, 0110, 0140, 0160

Ersteinschuss

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 140 CRR

Hier sind die beizulegenden Zeitwerte von Sicherheiten anzugeben, die als Ersteinschuss (im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 140 CRR) entgegengenommen oder hinterlegt wurden.

0020, 0040, 0060, 0080, 0100, 0120, 0150, 0170

Nachschuss

Hier sind die beizulegenden Zeitwerte von Sicherheiten anzugeben, die als Nachschuss entgegengenommen oder hinterlegt wurden.

0130, 0180

Sicherheiten bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Hier sind die beizulegenden Zeitwerte von Sicherheiten anzugeben, die bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften als Sicherheit erscheinen (d. h. die Sicherheitenkomponente des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts, die entgegengenommen (Spalte 0130) oder hinterlegt wurde (Spalte 0180).



Zeilen

0010-0080

Art der Sicherheit

Aufschlüsselung nach Art der Sicherheit

3.9.10.   C 34.09 — Risikopositionen in Kreditderivaten

3.9.10.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0010-0040

KREDITDERIVATEBESICHERUNG

Kreditderivatebesicherung (ob erworben oder veräußert)

0010, 0020

NOMINALBETRÄGE

Summe der Derivat-Nominalbeträge vor etwaigem Netting, nach Produktart aufgeschlüsselt

0030, 0040

BEIZULEGENDE ZEITWERTE

Summe der beizulegenden Zeitwerte, aufgeschlüsselt danach, ob die Besicherung erworben oder veräußert wurde



Zeilen

0010-0050

Produkttyp

Aufschlüsselung nach Kreditderivat-Produkttypen

0060

Summe

Summe aller Produkttypen

0070, 0080

Beizulegende Zeitwerte

Beizulegende Zeitwerte aufgeschlüsselt nach Produkttypen und nach Vermögenswerten (beizulegende Zeitwerte positiv) und Verbindlichkeiten (beizulegende Zeitwerte negativ)

3.9.11.   C 34.10 — Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien

3.9.11.1.   Allgemeine Bemerkungen

132. Die Institute melden die Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, d. h. Risikopositionen bei den in Artikel 301 Absatz 1 CRR aufgeführten Kontrakten und Geschäften, solange sie bei einer ZGP ausstehend sind, sowie Risikopositionen aus ZGP-bezogenen Geschäften im Sinne von Artikel 300 Nummer 2 CRR, für die die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 CRR berechnet werden.

3.9.11.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0010

RISIKOPOSITIONSWERT

Risikopositionswert von Geschäften, die unter Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 CRR fallen, der nach den in diesem Kapitel und insbesondere in dessen Abschnitt 9 festgelegten einschlägigen Methoden berechnet wird.

Hier ist der Betrag anzugeben, der für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 CRR maßgeblich ist, wobei während der in Artikel 497 vorgesehenen Übergangszeit die dort genannten Anforderungen zu beachten sind.

Bei einer Risikoposition kann es sich um eine Handelsrisikoposition im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 91 CRR handeln.

0020

RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE

Die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 CRR bestimmten risikogewichteten Positionsbeträge, wobei während der in Artikel 497 genannten Übergangszeit die dort festgelegten Anforderungen beachtet wurden



Zeilen

0010-0100

Qualifizierte ZGP (QZGP)

Eine qualifizierte zentrale Gegenpartie oder „QZGP“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 CRR.

0070, 0080

0170, 0180

Ersteinschuss

Siehe Erläuterungen zu Meldebogen C 34.08.

Für die Zwecke dieses Meldebogens umfassen Ersteinschüsse keine Beiträge zu einer ZGP für gemeinschaftliche Verlustbeteiligungsvereinbarungen (d. h., dass in Fällen, in denen eine ZGP Ersteinschüsse zur Vergemeinschaftung von Verlusten unter den Clearingmitgliedern verwendet, diese als Ausfallfonds-Risikopositionen zu behandeln sind).

0090, 0190

Vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds

Artikel 308 und 309 CRR; Ausfallfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 89 CRR; vom Institut gezahlter Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP

0100, 0200

Nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds

Artikel 309 und 310 CRR; Ausfallfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 89 CRR

Hier sind die Beiträge anzugeben, deren Zahlung ein als Clearingmitglied auftretendes Institut einer ZGP vertraglich zugesagt hat, wenn diese die Mittel ihres Ausfallfonds verbraucht hat, um nach dem Ausfall eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder die dadurch bedingten Verluste abzudecken.

0070, 0170

Getrennte Sicherheiten

Siehe Erläuterungen zu Meldebogen C 34.08.

0080, 0180

Nicht getrennte Sicherheiten

Siehe Erläuterungen zu Meldebogen C 34.08.

3.9.12.   C 34.11 — Flussrechnungen für risikogewichtete Positionsbeträge (RWEA) von CCR-Risikopositionen nach der IMM

3.9.12.1.   Allgemeine Bemerkungen

133. Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer CCR-Risikopositionen nach der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR dargelegten IMM berechnen, müssen unabhängig davon, nach welchem Ansatz für das Kreditrisiko sie die dazugehörigen Risikogewichte bestimmen, in diesen Meldebogen die Flussrechnung aufnehmen, aus der sich Abweichungen bei den risikogewichteten Positionsbeträgen der unter die IMM fallenden Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte erklären, wobei nach den wichtigsten Faktoren zu differenzieren ist und vernünftige Schätzungen zugrunde gelegt werden müssen.

134. Institute, die diesen Meldebogen vierteljährlich übermitteln müssen, füllen nur Spalte 0010 aus. Institute, die diesen Meldebogen jährlich übermitteln müssen, füllen nur Spalte 0020 aus.

135. Unberücksichtigt bleiben in diesem Meldebogen die risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei (Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 CRR).

3.9.12.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0010, 0020

RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE

Risikogewichtete Positionsbeträge im Sinne von Artikel 92 Absätze 3 und 4 CRR bei Positionen, deren Risikogewichte nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 2 und 3 CRR festgelegten Anforderungen geschätzt werden und bei denen das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 dargelegten IMM zu berechnen

Hierbei sind die in Artikel 501 und Artikel 501a CRR festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur zu berücksichtigen.



Zeilen

0010

Risikogewichtete Positionsbeträge am Ende der vorangegangenen Berichtsperiode

Risikogewichtete Positionsbeträge für CCR-Risikopositionen bei der IMM am Ende der vorangegangenen Berichtsperiode

0020

Umfang der Vermögenswerte

(Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags, die auf natürliche, d. h. durch die übliche Geschäftstätigkeit bedingte Veränderungen bei Umfang und Zusammensetzung des Bankbestands zurückzuführen sind (einschließlich Originierung neuer Geschäfte und Fälligwerden von Risikopositionen), aber ohne Veränderungen, die auf Erwerb oder Veräußerung von Unternehmen zurückzuführen sind.

0030

Bonität der Gegenparteien

(Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags, die auf Veränderungen bei der Bonitätsbewertung der Gegenparteien des Instituts zurückzuführen sind, die unabhängig davon, nach welchem Ansatz das Institut verfährt, innerhalb des Kreditrisikorahmens ermittelt wurden. Wendet das Institut einen IRB-Ansatz an, sind in dieser Zeile auch potenzielle, auf IRB-Modelle zurückzuführende Veränderungen beim risikogewichteten Positionsbetrag anzugeben

0040

Modellaktualisierungen (nur IMM)

(Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Postionsbetrags, die auf die Umsetzung des Modells, Änderungen am Umfang des Modells oder Änderungen, mit denen etwaigen Schwächen des Modells entgegengewirkt werden soll, zurückzuführen sind

Diese Zeile betrifft ausschließlich Änderungen am IMM.

0050

Methodik und Regulierung (nur IMM)

(Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags, die auf Änderungen bei der Berechnungsmethode zurückzuführen sind, die ihrerseits durch Änderungen bei der Regulierung wie neue Rechtsvorschriften bedingt sind (nur IMM)

0060

Erwerb und Veräußerung

(Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Postionsbetrags, die auf einen geänderten Umfang im Bankenbuch zurückzuführen sind, der seinerseits durch Erwerbe und Veräußerungen von Unternehmen bedingt ist

0070

Wechselkursschwankungen

(Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Postionsbetrags, die auf Veränderungen aufgrund von Bewegungen durch Währungsumrechnungen zurückzuführen sind

0080

Sonstige

Hier sind (positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags anzugeben, die unter keine der oben genannten Kategorien fallen.

0090

Risikogewichtete Positionsbeträge am Ende der laufenden Berichtsperiode

Risikogewichtete Positionsbeträge für CCR-Risikopositionen bei der IMM am Ende der laufenden Berichtsperiode

4.   MELDEBÖGEN ZUM OPERATIONELLEN RISIKO

4.1.   C 16.00 — OPERATIONELLES RISIKO (OPR)

4.1.1.   Allgemeine Bemerkungen

136. Dieser Meldebogen umfasst Informationen über die nach Artikel 312 bis 324 CRR vorzunehmende Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach dem Basisindikatoransatz (BIA), dem Standardansatz (SA), dem Alternativen Standardansatz (ASA) und dem Fortgeschrittenen Messansatz (AMA). Ein Institut kann für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft den SA und den ASA nicht gleichzeitig auf Einzelbasis anwenden.

137. Institute, die den BIA, den SA oder den ASA anwenden, müssen ihre Eigenmittelanforderung anhand der zum Ende des Geschäftsjahres vorliegenden Informationen berechnen. Liegen keine geprüften Zahlen vor, können die Institute Schätzungen heranziehen. Werden geprüfte Zahlen verwendet, weisen die Institute davon diejenigen aus, die voraussichtlich unverändert bleiben. Vom Grundsatz der „Unveränderlichkeit“ kann beispielsweise dann abgewichen werden, wenn im Laufe des betreffenden Berichtszeitraums Ausnamefälle wie der Erwerb oder die Veräußerung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen eintreten.

138. Kann ein Institut der zuständigen Behörde gegenüber begründen, dass — aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie einer Verschmelzung oder einer Veräußerung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen — die Verwendung eines Dreijahresdurchschnitts zur Berechnung des maßgeblichen Indikators die Schätzung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko verzerren würde, kann die zuständige Behörde dem Institut gestatten, die Berechnung dahin gehend anzupassen, dass solche Ereignisse berücksichtigt werden. Die zuständige Behörde kann auch von sich aus von einem Institut verlangen, die Berechnung zu ändern. Ist ein Institut seit weniger als drei Jahren tätig, kann es bei der Berechnung des maßgeblichen Indikators zukunftsgerichtete Schätzungen verwenden, sofern es zur Verwendung historischer Daten übergeht, sobald diese verfügbar sind.

139. In diesem Meldebogen werden nach Spalten getrennt für die drei letzten Jahre Angaben zum Betrag des maßgeblichen Indikators für die einem operationellen Risiko unterliegenden Banktätigkeiten und zum Betrag der Darlehen und Kredite (wobei Letztere nur beim ASA anzuwenden ist) dargestellt. Daneben werden Angaben zum Betrag der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko ausgewiesen. Gegebenenfalls muss aufgeschlüsselt werden, welcher Teil dieses Betrags auf einen Allokationsmechanismus zurückzuführen ist. In Bezug auf den AMA werden zur Darstellung von Einzelheiten der Auswirkung des erwarteten Verlustes und der Diversifizierungs- und Risikominderungstechniken auf die Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken Zusatzinformationen hinzugefügt.

140. In den einzelnen Zeilen werden nach Berechnungsmethode aufgeschlüsselt Angaben zur Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken mit Einzelheiten zu den mit dem Standardansatz (SA) und dem alternativen Standardansatz (ASA) behandelten Geschäftsfeldern dargestellt.

141. Dieser Meldebogen ist von allen Instituten vorzulegen, für die Eigenmittelanforderungen in Bezug auf operationelle Risiken gelten.

4.1.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0010-0030

MASSGEBLICHER INDIKATOR

Institute, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko den jeweils maßgeblichen Indikator (BIA, SA und ASA) verwenden, weisen diesen für die jeweiligen Jahre in den Spalten 0010 bis 0030 aus. Werden verschiedene Ansätze gemäß Artikel 314 CRR kombiniert, haben die Institute zu Informationszwecken auch den maßgeblichen Indikator für Tätigkeiten anzugeben, bei denen nach dem AMA verfahren wird. Gleiches gilt auch für alle anderen Banken, die den AMA anwenden.

Nachfolgend bezeichnet der Begriff „maßgeblicher Indikator“ die Summe der in Artikel 316 Tabelle 1 Punkt 1 CRR genannten Posten am Ende des Geschäftsjahres.

Stehen dem Institut aus weniger als drei Jahren Daten zum maßgeblichen Indikator zur Verfügung, werden vorrangig die verfügbaren historischen Daten (geprüfte Zahlen) den entsprechenden Tabellenspalten zugewiesen. Stehen beispielsweise nur für ein Jahr historische Daten zu Verfügung, sind diese in Spalte 0030 auszuweisen. Sofern dies angemessen erscheint, sind die zukunftsgerichteten Schätzungen in die Spalte 0020 (Schätzung für das nächste Jahr) und in die Spalte 0010 (Schätzung des Jahres +2) aufzunehmen.

Darüber hinaus darf das Institut zukunftsgerichtete Schätzungen zum Geschäft verwenden, wenn keine historischen Daten zum „maßgeblichen Indikator“ verfügbar sind.

0040-0060

DARLEHEN UND KREDITE (BEI ANWENDUNG DES ASA)

In diesen Spalten sind die Beträge der in Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe b CRR genannten Darlehen und Kredite in den Geschäftsfeldern „Firmenkundengeschäft“ und „Privatkundengeschäft“ anzugeben. Diese Beträge sind zur Berechnung des alternativen maßgeblichen Indikators zu verwenden, der zu den Eigenmittelanforderungen für die dem alternativen Standardansatz unterliegenden Tätigkeiten führt (Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe a CRR).

Beim Geschäftsfeld „Firmenkundengeschäft“ sind auch die im Anlagebuch gehaltenen Wertpapiere aufzunehmen.

0070

EIGENMITTELANFORDERUNG

Die Eigenmittelanforderung ist gemäß den verwendeten Ansätzen und nach Maßgabe der Artikel 312 bis 324 CRR zu berechnen. Der daraus resultierende Betrag ist in Spalte 0070 auszuweisen.

0071

GESAMTBETRAG DER RISIKOPOSITION OPERATIONELLES RISIKO

Artikel 92 Absatz 4 CRR

Eigenmittelanforderungen in Spalte 0070, multipliziert mit 12,5.

0080

DAVON: AUF EINEN ALLOKATIONSMECHANISMUS ZURÜCKZUFÜHREN

Wurde gemäß Artikel 312 Absatz 2 CRR eine Erlaubnis zur Nutzung des AMA-Ansatzes auf konsolidierter Ebene (Artikel 18 Absatz 1 CRR) erteilt, sind die Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos nach der vom Unternehmen angewandten Methode auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe zu verteilen, um Diversifizierungseffekten im Risikomesssystem, das von einem EU-Mutterkreditinstitut und seinen Tochterunternehmen oder gemeinsam von den Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft verwendet wird, Rechnung zu tragen. Das Ergebnis dieser Zuweisung ist in dieser Spalte auszuweisen.

0090-0120

GEGEBENENFALLS AUSZUWEISENDE ZUSATZINFORMATIONEN NACH AMA

0090

EIGENMITTELANFORDERUNG VOR ENTLASTUNGSEFFEKTEN AUFGRUND VON ERWARTETEN VERLUSTEN, DIVERSIFIZIERUNG UND RISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN

Die in Spalte 090 ausgewiesene Eigenmittelanforderung entspricht der Eigenmittelanforderung in Spalte 070, wird aber vor Berücksichtigung von Entlastungseffekten aufgrund von erwarteten Verlusten, Diversifizierungen und Risikominderungstechniken berechnet (siehe unten).

0100

(-) HERABSETZUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN AUFGRUND DES IN DER GESCHÄFTSPRAXIS ERFASSTEN ERWARTETEN VERLUSTS

In Spalte 100 ist die Herabsetzung der Eigenmittelanforderungen aufgrund des durch die interne Geschäftspraxis erfassten erwarteten Verlusts (nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a CRR) auszuweisen.

0110

(-) HERABSETZUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN AUFGRUND VON DIVERSIFIZIERUNGEN

Der in dieser Spalte angegebene Diversifizierungseffekt ist die Differenz zwischen der Summe der für jede Klasse operationeller Risiken getrennt berechneten Eigenmittelanforderungen (d. h. eine Situation, in der eine „perfekte Abhängigkeit“ herrscht) und der unter Berücksichtigung von Korrelationen und Abhängigkeiten berechneten diversifizierten Eigenmittelanforderung (d. h. in der Annahme einer weniger als „perfekten Abhängigkeit“ zwischen den Risikoklassen). Die „perfekte Abhängigkeit“ tritt im „Standardfall“ ein, wenn sich das Institut also keiner ausdrücklichen Korrelationsstrukturen zwischen den Risikoklassen bedient. Das AMA-Kapital wird folglich als Summe der Bemessungen der einzelnen operationellen Risiken in den gewählten Risikoklassen berechnet. In diesem Fall wird die Korrelation zwischen den Risikoklassen als 100 % angenommen und der Wert in der Spalte ist auf null zu setzen. Dagegen muss das Institut, wenn es eine ausdrückliche Korrelationsstruktur zwischen den Risikoklassen berechnet, in diese Spalte die Differenz zwischen dem aus dem Standardfall herrührenden AMA-Kapital und dem nach der Anwendung der Korrelationen zwischen den Risikoklassen errechneten AMA-Kapital aufnehmen. Der Wert spiegelt die „Diversifizierungsfähigkeit“ des AMA-Modells wider, also die Fähigkeit des Modells, ein nicht gleichzeitiges Auftreten schwerwiegender, auf operationelle Risiken zurückzuführender Verlustereignisse zu erfassen. In Spalte 110 ist der Betrag auszuweisen, um den die angenommene Korrelationsstruktur das AMA-Kapital in Bezug auf die Annahme einer Korrelation von 100 % verringert.

0120

(-) HERABSETZUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON TECHNIKEN ZUR RISIKOMINDERUNG (VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SONSTIGE RISIKOÜBERTRAGUNGSMECHANISMEN)

In dieser Spalte ist die in Artikel 323 CRR genannte Auswirkungen von Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen auszuweisen.



Zeilen

0010

DEM BASISINDIKATORANSATZ (BIA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN

In dieser Zeile sind die Beträge auszuweisen, die den Tätigkeiten entsprechen, bei denen zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko der BIA angewendet wird (Artikel 315 und 316 CRR).

0020

DEM STANDARDANSATZ (SA) BZW. DEM ALTERNATIVEN STANDARDANSATZ (ASA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN

Hier ist die nach SA und ASA (Artikel 317 bis 319 CRR) berechnete Eigenmittelanforderung auszuweisen.

0030-0100

DEM SA UNTERLIEGEND

Wird der Standardansatz (SA) verwendet, ist der maßgebliche Indikator für jedes betreffende Jahr in den Zeilen 0030 bis 0100 auf die in Artikel 317 Tabelle 2 CRR genannten Geschäftsfelder zu verteilen. Die Zuordnung der Tätigkeiten zu Geschäftsfeldern muss den in Artikel 318 CRR beschriebenen Grundsätzen entsprechen.

0110-0120

DEM ASA UNTERLIEGEND

Institute, die den alternativen Standardansatz (ASA) (Artikel 319 CRR) verwenden, weisen den maßgeblichen Indikator für die betreffenden Jahre in den Zeilen 0030 bis 0050 und 0080 bis 0100 getrennt für jedes Geschäftsfeld und in den Zeilen 0110 und 0120 für die Geschäftsfelder „Firmenkundengeschäft“ und „Privatkundengeschäft“ aus.

Die Zeilen 110 und 120 stellen den Betrag des maßgeblichen Indikators für die dem ASA unterliegenden Tätigkeiten dar. Dabei ist zwischen dem Betrag für das Geschäftsfeld „Firmenkundengeschäft“ und den Beträgen für das Geschäftsfeld „Privatkundengeschäft“ zu unterscheiden (Artikel 319 CRR). Sowohl für die Zeilen, die dem „Firmenkundengeschäft“ und dem „Privatkundengeschäft“ nach dem Standardansatz (SA) (Zeilen 0060 und 0070) entsprechen, als auch für die dem ASA vorbehaltenen Zeilen 0110 und 0120 können Beträge ausgewiesen sein (wenn beispielsweise für ein Tochterunternehmen der Standardansatz gilt, während das Mutterunternehmen dem ASA unterliegt).

0130

FORTGESCHRITTENEN MESSANSÄTZEN UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN — AMA

Auszuweisen sind die maßgeblichen Daten für AMA-Institute (Artikel 312 Absatz 2 und Artikel 321 bis 323 CRR).

Werden verschiedene Ansätze gemäß Artikel 314 CRR kombiniert, sind Angaben zum maßgeblichen Indikator für die nach dem AMA behandelten Tätigkeiten zu liefern. Gleiches gilt auch für alle anderen Banken, die den AMA anwenden.

4.2.   OPERATIONELLES RISIKO: DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN VERLUSTEN DES LETZTEN JAHRES (OPR DETAILS)

4.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

142. Im Meldebogen C 17.01 (OPR DETAILS 1) werden die Angaben zu den von einem Institut im zurückliegenden Jahr registrierten Bruttoverlusten und Rückflüssen nach Ereigniskategorien und Geschäftsfeldern zusammengefasst. Meldebogen C 17.02 (OPR DETAILS 2) enthält detaillierte Angaben zu den größten Verlustereignissen des zurückliegenden Jahres.

143. Verluste aufgrund von operationellen Risiken, die mit dem Kreditrisiko zusammenhängen und Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko unterliegen (kreditbezogene operationelle Risikoereignisse — Grenzfälle) werden weder in Meldebogen C 17.01 noch in Meldebogen C 17.02 berücksichtigt.

144. Werden für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verschiedene Ansätze gemäß Artikel 314 CRR miteinander kombiniert, hat das Institut seine Verluste und Rückflüsse unabhängig davon, nach welchem Ansatz es seine Eigenmittelanforderungen berechnet, in den Meldebögen C 17.01 und C 17.02 auszuweisen.

145. „Bruttoverlust“ bezeichnet die in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten Verluste aufgrund eines operationellen Risikoereignisses oder einer Verlustereigniskategorie vor Rückflüssen aller Art, unbeschadet der nachstehend definierten „Verlustereignisse mit schnellem Rückfluss“.

146. „Rückfluss“ ist ein mit dem ursprünglichen Verlust im Rahmen des operationellen Risikos in Zusammenhang stehendes unabhängiges Ereignis, das zeitlich getrennt ist und bei den Geldern oder Zuflüsse wirtschaftlichen Nutzens von ersten oder dritten Parteien, wie Versicherern oder anderen Parteien, erlangt werden. Rückflüsse werden untergliedert in Rückflüsse aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen und direkte Rückflüsse.

147. „Verlustereignisse mit schnellem Rückfluss“ sind operationelle Risikoereignisse, die zu Verlusten führen, die innerhalb von fünf Arbeitstagen zum Teil oder in voller Höhe zurückfließen. Im Falle eines Verlustereignisses mit schnellem Rückfluss wird nur der Teil des Verlustes, der nicht vollständig zurückfließt (d. h. der Verlust abzüglich des schnellen Teilrückflusses) in die Bruttoverlustdefinition einbezogen. Folglich sind Verlustereignisse, die zu Verlusten führen, die innerhalb von fünf Arbeitstagen vollständig zurückfließen, weder in die Bruttoverlustdefinition noch in die OPR-DETAILS-Meldung einzubeziehen.

148. „Abschlussstichtag“ ist der Zeitpunkt, an dem ein Verlust oder eine Rücklage/Rückstellung erstmals in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber einem Verlust im Rahmen des operationellen Risikos angesetzt wurde. Dieser Zeitpunkt liegt logischerweise nach dem „Eintrittszeitpunkt“ (d. h. dem Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis eintrat oder seinen Anfang nahm) und dem „Erkennungszeitpunkt“ (d. h. dem Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis vom Institut erkannt wurde).

149. Verluste aufgrund eines gemeinsamen operationellen Risikoereignisses oder aufgrund von multiplen Ereignissen, die mit einem ereignis- oder verlusterzeugenden ursprünglichen operationellen Risikoereignis („Grundereignis“ oder „Root-event“) zusammenhängen, werden zusammengefasst. Die so zusammengefassten Ereignisse werden als ein einziges Ereignis betrachtet und ausgewiesen und die zugehörigen Bruttoverlustbeträge bzw. Beträge der Verlustanpassungen summiert.

150. Die im Juni des betreffenden Jahres gemeldeten Zahlen sind Zwischenberichtszahlen, während die endgültigen Zahlen im Dezember zu melden sind. Die Juni-Werte haben also eine sechsmonatige Referenzperiode (d. h. vom 1. Januar bis 30. Juni des Kalenderjahres), während die Dezember-Werte eine zwölfmonatige Referenzperiode (d. h. vom 1. Januar bis 31. Dezember des Kalenderjahres) haben. Sowohl bei den Datenmeldungen für Juni als auch für Dezember sind als „frühere Berichtsperioden“ alle Berichtsperioden bis einschließlich jener, die am Ende des vorangehenden Kalenderjahres endet, anzusehen.

4.2.2.   C 17.01: Verluste aufgrund von operationellen Risiken und Rückflüsse des letzten Jahres nach Geschäftsfeldern und Verlustereigniskategorien (OPR DETAILS 1)

4.2.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

151. Im Meldebogen C 17.01 sind Verluste und Rückflüsse, die die internen Schwellen übersteigen, nach den (in Artikel 317 Tabelle 2 CRR genannten) Geschäftsfeldern (einschließlich des in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten zusätzlichen Geschäftsfelds „Gesamtunternehmen“) und den (in Artikel 324 CRR genannten) Verlustereigniskategorien aufzuschlüsseln. Dabei besteht die Möglichkeit, dass die zu einem Verlustereignis gehörenden Verluste auf mehrere Geschäftsfelder verteilt werden.

152. Die Spalten stellen die verschiedenen Verlustereigniskategorien und die Summen für jedes Geschäftsfeld sowie eine Zusatzinformation dar, die den niedrigsten, bei der Datenerfassung für die Verluste angewandten Schwellenwert zeigt. Gibt es mehr als einen Schwellenwert, werden dort innerhalb jedes Geschäftsfelds der niedrigste und der höchste Schwellenwert angegeben.

153. Die Zeilen stellen die Geschäftsfelder dar und für jedes Geschäftsfeld die Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse), den Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse), die Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung, die Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden, den größten Einzelverlust, die Summe der fünf größten Verluste und die Gesamtrückflüsse von Verlusten (direkte Rückflüsse sowie Rückflüsse aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen).

154. Bei allen Geschäftsfeldern sind Angaben zur Zahl der Verlustereignisse und zum Bruttoverlustbetrag in bestimmten, auf den festgelegten Schwellenwerten (10 000 , 20 000 , 100 000 und 1 000 000 ) basierenden Spannen zu liefern. Die Schwellenwerte sind in Euro festgesetzt und dienen dem Vergleich der gemeldeten Verluste zwischen den Instituten. Sie stehen deshalb nicht unbedingt mit den Bagatellgrenzen für die interne Verlustdatensammlung in Zusammenhang, die in einem anderen Abschnitt des Meldebogens anzugeben sind.

4.2.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0010-0070

EREIGNISKATEGORIEN

Verluste sind nach den in Artikel 324 CRR genannten Verlustereigniskategorien in den Spalten 0010 bis 0070 auszuweisen.

Institute, die ihre Eigenmittelanforderung nach dem BIA-Ansatz berechnen, dürfen Verluste, für die keine Verlustereigniskategorie festgestellt wurde, nur in Spalte 080 ausweisen.

0080

VERLUSTEREIGNISKATEGORIEN INSGESAMT

In Spalte 0080 haben die Institute für jedes Geschäftsfeld die „Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse)“ insgesamt, den „Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse)“ insgesamt, die „Zahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung“ insgesamt, die „Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden“ insgesamt, den „größten Einzelverlust“ insgesamt, die „Summe der fünf größten Verluste“, den „direkten Gesamtrückfluss von Verlusten“ insgesamt und den „Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen“ insgesamt anzugeben.

Sofern das Institut für alle Verluste die Verlustereigniskategorien ermittelt hat, muss Spalte 080 die einfache Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse, die Brutto-Gesamtverlustbeträge, die Gesamtrückflüsse von Verlusten und die in den Spalten 0010 bis 0070 ausgewiesen „Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden“ anzeigen.

Der in Spalte 0080 angegebene „größte Einzelverlust“ ist der größte Einzelverlust in einem Geschäftsfeld und entspricht — wenn das Institut die Verlustereigniskategorie für alle Verluste ermittelt hat — dem höchsten Wert, der in den Spalten 0010 bis 0070 als „größter Einzelverlust“ ausgewiesen wurde.

Als Summe der fünf größten Verluste ist in Spalte 0080 die Summe der innerhalb eines Geschäftsfeldes verzeichneten fünf größten Verluste anzugeben.

0090-0100

ZUSATZINFORMATION: BEI DER DATENSAMMLUNG ANGEWANDTE BAGATELLGRENZE

In den Spalten 0090 und 0100 sind die Bagatellgrenzen anzugeben, die die Institute gemäß Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe c letzter Satz CRR für die interne Verlustdatensammlung anwenden.

Wendet das Institut für jedes Geschäftsfeld nur eine Bagatellgrenze an, ist nur die Spalte 0090 auszufüllen.

Werden innerhalb eines aufsichtsrechtlichen Geschäftsfeldes mehrere Bagatellgrenzen verwendet, ist auch die höchste anzuwendende Bagatellgrenze (Spalte 0100) anzugeben.



Zeilen

0010-0880

GESCHÄFTSFELDER: UNTERNEHMENSFINANZIERUNG, HANDEL UND VERKAUF, WERTPAPIER-PROVISIONSGESCHÄFT, FIRMENKUNDENGESCHÄFT, PRIVATKUNDENGESCHÄFT, ZAHLUNGSVERKEHR UND VERRECHNUNG, DEPOT- UND TREUHANDGESCHÄFT, VERMÖGENSVERWALTUNG, GESAMTUNTERNEHMEN

Für jedes der in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 CRR genannten Geschäftsfelder sowie für das in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannte zusätzliche Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ und für jede Verlustereigniskategorie sind unter Beachtung der internen Bagatellgrenzen folgende Angaben zu liefern: Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse), Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse), Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung, Verlustanpassungen in früheren Berichtsperioden, größter Einzelverlust, Summe der fünf größten Verluste, direkter Gesamtrückfluss von Verlusten und Gesamtrückfluss aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen.

Bei einem Verlustereignis, dass sich auf mehrere Geschäftsfelder auswirkt, ist der „Bruttoverlustbetrag“ auf alle betroffenen Geschäftsfelder zu verteilen.

Institute, die ihre Eigenmittelanforderung nach dem BIA berechnen, können Verluste, für die kein Geschäftsfeld festgestellt wurde, nur in den Spalten 0910-0980 ausweisen.

0010, 0110, 0210, 0310, 0410, 0510, 0610, 0710, 0810

Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse)

Die Anzahl der Verlustereignisse ist die Anzahl der Verlustereignisse, für die in der Berichtsperiode Bruttoverluste bilanziert wurden.

Die Anzahl der Verlustereignisse bezieht sich auf „neue Ereignisse“, d. h. operationelle Risikoereignisse, die

i)  in der Berichtsperiode „erstmalig bilanziert wurden“; oder

ii)  in einer früheren Berichtsperiode „erstmalig bilanziert wurden“, wenn das Verlustereignis in früheren Aufsichtsmeldungen nicht angegeben wurde, z. B. weil es erst in der aktuellen Berichtsperiode als Verlustereignis aufgrund von operationellen Risiken identifiziert wurde oder weil der diesem Ereignis zuzuordnende kumulierte Verlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) die interne Bagatellgrenze erst in der aktuellen Berichtsperiode überschritten hat.

„Neue Verlustereignisse“ schließen keine Verlustereignisse ein, die in früheren Berichtsperioden „erstmalig bilanziert“ und bereits in früheren Aufsichtsmeldungen angegeben wurden.

0020, 0120, 0220, 0320, 0420, 0520, 0620, 0720, 0820

Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse)

Der Bruttoverlustbetrag ist der Bruttoverlustbetrag für Verlustereignisse, die auf operationelle Risiken zurückzuführen sind (z. B. direkte Gebühren, Rückstellungen, Abrechnungen). Alle mit einem einzelnen Verlustereignis zusammenhängenden Verluste, die im Berichtszeitraum bilanziert werden, sind zu summieren und in dieser Berichtsperiode als Bruttoverlust für dieses Verlustereignis anzusehen.

Der ausgewiesene Bruttoverlustbetrag muss sich auf die in der vorstehenden Zeile genannten „neuen Verlustereignisse“ beziehen. Bei Verlustereignissen, die in einer früheren, in vormaligen Aufsichtsmeldungen nicht enthaltenen Berichtsperiode „erstmalig bilanziert wurden“, ist der bis zum Meldestichtag akkumulierte Gesamtverlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) als Bruttoverlust zum Meldestichtag auszuweisen.

Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt.

0030, 0130, 0230, 0330, 0430, 0530, 0630, 0730, 0830

Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung

Die Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung ist die Anzahl der in früheren Berichtsperioden „erstmalig bilanzierten“ und in früheren Meldungen bereits enthaltenen, auf operationelle Risiken zurückzuführenden Verlustereignisse, für die in der aktuellen Berichtsperiode Verlustanpassungen vorgenommen wurden.

Wurde für ein Verlustereignis innerhalb der Berichtsperiode mehr als eine Verlustanpassung vorgenommen, ist die Summe dieser Verlustanpassungen als eine Anpassung in dieser Periode zu zählen.

0040, 0140, 0240, 0340, 0440, 0540, 0640, 0740, 0840

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

Die Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden müssen der Summe aus folgenden Elementen (mit positivem oder negativem Vorzeichen) entsprechen:

i)  Bruttoverlustbeträge für positive Verlustanpassungen in der Berichtsperiode (z. B. Erhöhungen der Rückstellungen, verbundene Verlustereignisse, zusätzliche Abrechnungen) in Bezug auf Verlustereignisse aufgrund operationeller Risiken, die in früheren Berichtsperioden „erstmalig bilanziert“ und ausgewiesen wurden;

ii)  Bruttoverlustbeträge für negative Verlustanpassungen in der Berichtsperiode (z. B. aufgrund einer Reduzierung der Rückstellungen) in Bezug auf Verlustereignisse aufgrund operationeller Risiken, die in früheren Berichtsperioden „erstmalig bilanziert“ und ausgewiesen wurden.

Wurde für ein Verlustereignis innerhalb der Berichtsperiode mehr als eine Verlustanpassung vorgenommen, sind die Beträge all dieser Verlustanpassungen unter Beachtung des (positiven oder negativen) Vorzeichens der Anpassungen zu summieren. Diese Summe ist als Verlustanpassung für dieses Verlustereignis in dieser Berichtsperiode anzusehen.

Sinkt der angepasste Verlustbetrag für ein Verlustereignis aufgrund einer negativen Verlustanpassung unter die interne Bagatellgrenze des Instituts, hat das Institut den Gesamtverlustbetrag für das Verlustereignis, der bis zur letztmaligen Meldung des Ereignisses zu einem Meldestichtag im Dezember aufgelaufen ist (d. h. den ursprünglichen Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen), mit einem negativen Vorzeichen auszuweisen, statt den Betrag der negativen Verlustanpassung selbst anzugeben.

Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt.

0050, 0150, 0250, 0350, 0450, 0550, 0650, 0750, 0850

Größter Einzelverlust

Der „größte Einzelverlust“ ist der höhere der beiden folgenden Beträge:

i)  der größte Bruttoverlust für ein Verlustereignis, das in der Berichtsperiode erstmalig ausgewiesen wird; und

ii)  die (in den Zeilen 0040, 0140, …, 0840 angegebene) größte positive Verlustanpassung für ein Verlustereignis, das in einer früheren Berichtsperiode erstmalig ausgewiesen wurde.

Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt.

0060, 0160, 0260, 0360, 0460, 0560, 0660, 0760, 0860

Summe der fünf größten Verluste

Die „Summe der fünf größten Verluste“ ist die Summe der fünf höchsten Beträge unter

i)  den Bruttoverlustbeträgen für Verlustereignisse, die in der Berichtsperiode erstmalig ausgewiesen werden, und

ii)  den (für die Zeilen 0040, 0140, …, 0840 definierten) positiven Verlustanpassungen für Verlustereignisse, die in einer früheren Berichtsperiode erstmalig ausgewiesen wurden. Der Betrag, der als einer der fünf größten in Frage kommt, ist der Betrag der Verlustanpassung selbst, nicht der mit dem jeweiligen Verlustereignis verbundene Gesamtverlust vor oder nach der Verlustanpassung.

Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt.

0070, 0170, 0270, 0370, 0470, 0570, 0670, 0770, 0870

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

Der direkte Gesamtrückfluss umfasst alle erhaltenen Rückflüsse außer jenen nach Artikel 323 CRR, die in der nachstehenden Zeile genannt werden.

Der direkte Gesamtrückfluss von Verlusten ist die Summe aller in der Berichtsperiode bilanzierten direkten Rückflüsse und Anpassungen von direkten Rückflüssen für Verlustereignisse aufgrund von operationellen Risiken, die in der Berichtsperiode oder in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden.

0080, 0180, 0280, 0380, 0480, 0580, 0680, 0780, 0880

Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

Die Rückflüsse aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen sind Rückflüsse, die unter Artikel 323 CRR fallen.

Der Gesamtrückfluss aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen ist die Summe aller in der Berichtsperiode bilanzierten Rückflüsse aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen für Verlustereignisse aufgrund von operationellen Risiken, die in der Berichtsperiode oder in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden.

0910-0980

GESCHÄFTSFELDER INSGESAMT

Für jede Verlustereigniskategorie (Spalten 0010 bis 0080) sind die Angaben zu den Geschäftsfeldern insgesamt zu liefern.

0910-0914

Anzahl der Verlustereignisse

In Zeile 0910 ist die Anzahl der die interne Bagatellgrenze überschreitenden Verlustereignisse nach Verlustereigniskategorien für die Geschäftsfelder insgesamt anzugeben. Diese Zahl kann niedriger als die Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse nach Geschäftsfeldern sein, weil Verlustereignisse mit multiplen Auswirkungen (Auswirkungen in verschiedenen Geschäftsfeldern) als ein Ereignis betrachtet werden. Sie kann höher sein, wenn ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen nach dem BIA berechnet, das/die von dem Verlust betroffene(n) Geschäftsfeld(er) nicht in allen Fällen identifizieren kann.

In den Zeilen 0911 bis 0914 ist die Anzahl der internen Verlustereignisse anzugeben, bei denen der Bruttoverlustbetrag innerhalb der in den betreffenden Zeilen des Meldebogens definierten Spannen liegt.

Sofern das Institut all seine Verluste einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ zugeordnet oder für alle Verluste die Verlustereigniskategorie identifiziert hat, gilt für die Spalte 0080 dementsprechend Folgendes:

— Die in den Zeilen 0910 bis 0914 angegebene Gesamtzahl der Verlustereignisse ist gleich der horizontalen Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse in der entsprechenden Zeile, da in diesen Zahlen die Verlustereignisse, die sich auf verschiedene Geschäftsfelder auswirken, bereits als ein Verlustereignis berücksichtigt worden sind.

— Die in Spalte 0080 Zeile 0910 angegebene Zahl muss nicht zwingend der vertikalen Aggregation der Anzahl der in Spalte 0080 aufgenommenen Verlustereignisse entsprechen, da ein Verlustereignis sich auf verschiedene Geschäftsfelder gleichzeitig auswirken kann.

0920-0924

Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse)

Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ zugeordnet hat, ist der in Zeile 0920 ausgewiesene Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse) die einfache Aggregation der Bruttoverlustbeträge der neuen Verlustereignisse für jedes Geschäftsfeld.

In den Zeilen 0921 bis 0924 ist der Bruttoverlustbetrag für Verlustereignisse anzugeben, bei denen der Bruttoverlustbetrag innerhalb der in den betreffenden Zeilen definierten Spannen liegt.

0930, 0935, 0936

Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung

In Zeile 0930 ist die Gesamtzahl der in den Zeilen 0030, 0130, …, 0830 ausgewiesenen Verlustereignisse mit Verlustanpassung anzugeben. Diese Zahl kann niedriger als die Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung nach Geschäftsfeldern sein, weil Verlustereignisse mit multiplen Auswirkungen (Auswirkungen in verschiedenen Geschäftsfeldern) als ein Ereignis betrachtet werden. Sie kann höher sein, wenn ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen nach dem BIA berechnet, das/die von dem Verlust betroffene(n) Geschäftsfeld(er) nicht in allen Fällen identifizieren kann.

Die Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung ist aufzugliedern in die Anzahl der Verlustereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine positive Verlustanpassung vorgenommen wurde, und die Anzahl der Verlustereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine negative Verlustanpassung vorgenommen wurde (allesamt mit positivem Vorzeichen ausgewiesen).

0940, 0945, 0946

Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

In Zeile 0940 ist die Gesamtsumme der in den Zeilen 0040, 0140, …, 0840 ausgewiesenen) Verlustanpassungsbeträge für frühere Berichtsperioden nach Geschäftsfeldern anzugeben. Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ zugeordnet hat, ist der in Zeile 0940 ausgewiesene Betrag die einfache Aggregation der für die verschiedenen Geschäftsfelder ausgewiesenen Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden.

Der Betrag der Verlustanpassungen ist aufzugliedern in den Betrag für Verlustereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine positive Verlustanpassung vorgenommen wurde (Zeile 0945, mit positivem Vorzeichen ausgewiesen), und den Betrag für Verlustereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine negative Verlustanpassung vorgenommen wurde (Zeile 0946, mit negativem Vorzeichen ausgewiesen). Sinkt der angepasste Verlustbetrag für ein Verlustereignis aufgrund einer negativen Verlustanpassung unter die interne Bagatellgrenze des Instituts, weist das Institut den Gesamtverlustbetrag für das Verlustereignis, der bis zur letztmaligen Meldung des Verlustereignisses zu einem Meldestichtag im Dezember aufgelaufen ist (d. h. den ursprünglichen Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen), in Zeile 0946 mit einem negativen Vorzeichen aus, statt den Betrag der negativen Verlustanpassung selbst anzugeben.

0950

Größter Einzelverlust

Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ zugeordnet hat, ist der größte Einzelverlust der größte, die interne Bagatellgrenze überschreitende Verlust für jede Verlustereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern. Diese Zahlen können höher als der in jedem einzelnen Geschäftsfeld verzeichnete größte Einzelverlust sein, wenn sich ein Verlustereignis auf verschiedene Geschäftsfelder auswirkt.

Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ zugeordnet bzw. für alle Verluste die Verlustereigniskategorie identifiziert hat, gilt für die Spalte 0080 Folgendes:

— Der ausgewiesene größte Einzelverlust muss dem höchsten der in den Spalten 0010-0070 dieser Zeile angegebenen Werte entsprechen.

— Gibt es Verlustereignisse mit Auswirkungen in mehr als einem Geschäftsfeld, kann der in {r0950, c0080} ausgewiesene Betrag höher sein als die in den anderen Zeilen der Spalte 0080 angegebenen Beträge des „Größten Einzelverlusts“ je Geschäftsfeld.

0960

Summe der fünf größten Verluste

Anzugeben ist die Summe der fünf größten Verluste für jede Verlustereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern. Diese Summe kann höher als die höchste Summe der in jedem einzelnen Geschäftsfeld ausgewiesenen fünf größten Verluste sein. Sie ist ungeachtet der Anzahl der Verluste auszuweisen.

Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ zugeordnet und für alle Verluste die Ereigniskategorie identifiziert hat, muss im Hinblick auf Spalte 0080 die Summe der fünf größten Verluste der Summe der fünf größten Verluste in der gesamten Matrix entsprechen, was bedeutet, dass sie weder zwingend dem höchsten Wert der „Summe der fünf größten Verluste“ in Zeile 0960 noch dem höchsten Wert der „Summe der fünf größten Verluste“ in Spalte 0080 entspricht.

0970

Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ zugeordnet hat, ist der direkte Gesamtrückfluss von Verlusten die einfache Aggregation des direkten Gesamtrückflusses von Verlusten für jedes einzelne Geschäftsfeld.

0980

Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ zugeordnet hat, ist der Gesamtrückfluss aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen die einfache Aggregation der Gesamtrückflüsse von Verlusten aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen für jedes Geschäftsfeld.

4.2.3.   C 17.02: Operationelles Risiko: Detaillierte Angaben zu den größten Verlustereignissen des letzten Jahres (OPR DETAILS 2)

4.2.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

155. Im Meldebogen C 17.02 sind Angaben zu einzelnen Verlustereignissen zu liefern (pro Ereignis eine Zeile).

156. In diesem Meldebogen anzugeben sind „neue Verlustereignisse“, d. h. Verlustereignisse aufgrund operationeller Risiken, die

a) 

in der Berichtsperiode „erstmalig bilanziert wurden“; oder

b) 

in einer früheren Berichtsperiode „erstmalig bilanziert wurden“, wenn das Verlustereignis in früheren Aufsichtsmeldungen nicht angegeben wurde, z. B. weil es erst in der aktuellen Berichtsperiode als Verlustereignis aufgrund von operationellen Risiken identifiziert wurde oder weil der diesem Ereignis zuzuordnende kumulierte Verlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) die interne Bagatellgrenze erst in der aktuellen Berichtsperiode überschritten hat.

157. Anzugeben sind nur Verlustereignisse, die zu einem Bruttoverlustbetrag von 100 000  EUR oder mehr führen.

Vorbehaltlich dieses Schwellenwerts sind folgende Angaben zu machen:

a) 

das größte Ereignis für jede Ereigniskategorie, sofern das Institut die Ereigniskategorien für die Verluste identifiziert hat, und

b) 

mindestens die zehn größten übrigen Ereignisse mit oder ohne identifizierte Ereigniskategorie nach Bruttoverlustbetrag.

c) 

die Rangfolge der Verlustereignisse richtet sich nach dem ihnen zugewiesenen Bruttoverlust.

d) 

jedes Verlustereignis darf nur einmal berücksichtigt werden.

4.2.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0010

ID des Ereignisses

Die Ereignis-ID ist eine Zeilenkennung und bezeichnet im Meldebogen jeweils eine Zeile.

Ist eine interne ID verfügbar, ist diese von den Instituten anzugeben. Ansonsten muss die angegebene ID der fortlaufenden Nummerierung 1, 2, 3 usw. folgen.

0020

Erfassungszeitpunkt

Der Erfassungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem ein Verlust oder eine Rücklage/Rückstellung erstmals in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber einem durch operationelle Risiken bedingten Verlust angesetzt wurde.

0030

Eintrittszeitpunkt

Der Eintrittszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem das durch das operationelle Risiko bedingte Verlustereignis eintrat oder seinen Anfang nahm.

0040

Erkennungszeitpunkt

Der Erkennungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem das durch das operationelle Risiko bedingte Verlustereignis vom Institut erkannt wurde.

0050

Verlustereigniskategorien

Die in Artikel 324 CRR genannten Verlustereigniskategorien.

0060

Bruttoverluste

Bruttoverluste für das in den Zeilen 0020, 0120 usw. des Meldebogens C 17.01 ausgewiesene Verlustereignis.

0070

Bruttoverluste abzüglich direkter Rückflüsse

Bruttoverluste für das in den Zeilen 0020, 0120 usw. des Meldebogens C 17.01 ausgewiesene Verlustereignis, abzüglich der direkten Rückflüsse für dieses Verlustereignis.

0080-0160

Bruttoverluste nach Geschäftsfeldern

Die in der Spalte 0060 ausgewiesenen Bruttoverluste sind den in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 und Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b CRR genannten relevanten Geschäftsfeldern zuzuweisen.

0170

Name des Rechtsträgers

Name des Rechtsträgers gemäß Spalte 0010 von C 06.02, bei dem der Verlust — bzw. der größte Verlust, falls mehrere Unternehmen betroffen waren — aufgetreten ist.

0180

Code

LEI-Code des Rechtsträgers gemäß Spalte 0021 von C 06.02, bei dem der Verlust — bzw. der größte Verlust, falls mehrere Unternehmen betroffen waren — aufgetreten ist.

0185

ART DES CODES

Die Institute müssen angeben, welche Art von Code in Spalte 0180 als „LEI-Code“ angegeben wird. Die Art des Codes ist stets anzugeben.

0190

Geschäftsbereich

Geschäftsbereich oder Abteilung, wo der Verlust — bzw. der größte Verlust, falls mehrere Geschäftsbereiche oder Abteilungen betroffen waren — aufgetreten ist.

0200

Beschreibung

Beschreibung des Verlustereignisses, falls nötig in verallgemeinerter oder anonymisierter Form, die zumindest Informationen über das Ereignis selbst und, soweit bekannt, über die treibenden Faktoren oder Ursachen des Ereignisses beinhalten sollte.

5.   MELDEBÖGEN ZUM MARKTRISIKO

158. Die vorliegenden Erläuterungen beziehen sich auf die Meldebögen für Angaben über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz für das Fremdwährungsrisiko (MKR SA FX), das Warenpositionsrisiko (MKR SA COM), das Zinsänderungsrisiko (MKR SA TDI, MKR SA SEC, MKR SA CTP) und das Beteiligungsrisiko (MKR SA EQU). Darüber hinaus enthält dieser Teil Erläuterungen für die Angaben über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem auf internen Modellen basierenden Ansatz (MKR IM).

159. Das Positionsrisiko börsengehandelter Schuldtitel oder Aktieninstrumente (bzw. Schulden- oder Aktienderivate) ist zur Berechnung des dafür erforderlichen Kapitals in zwei Bestandteile aufzuteilen. Die erste Komponente ist die spezifische Risikokomponente — dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Instrument aufgrund von Faktoren, die auf seinen Emittenten oder im Fall eines Derivats auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen sind. Mit der zweiten Komponente wird das allgemeine Risiko abgedeckt. Dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier, die im Fall börsengehandelter Schuldtitel oder davon abgeleiteter Instrumente einer Änderung des Zinsniveaus oder im Fall von Aktien oder davon abgeleiteter Instrumente einer allgemeinen Bewegung am Aktienmarkt zuzuschreiben ist, die in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere steht. Angaben zur allgemeinen Behandlung spezifischer Instrumente und zu Nettingverfahren enthalten die Artikel 326 bis 333 CRR.

5.1.   C 18.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL (MKR SA TDI)

5.1.1.   Allgemeine Bemerkungen

160. In diesem Meldebogen werden die Positionen und die zugehörigen Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken börsengehandelter Schuldtitel nach dem Standardansatz erfasst (Artikel 325 Absatz 2 Buchstabe a CRR). Die verschiedenen Risiken und Methoden, die im Rahmen der CRR zur Verfügung stehen, werden zeilenweise berücksichtigt. Das spezifische Risiko, das mit den in den Meldebögen MKR SA SEC und MKR SA CTP enthaltenen Risikopositionen verbunden ist, muss nur im Feld „Insgesamt“ (Total) des MKR A TDI-Meldebogens ausgewiesen werden. Die in den genannten Meldebögen gemeldeten Eigenmittelanforderungen werden in Zelle {0325;0060} (Verbriefungen) bzw. {0330;0060} (CTP) übertragen.

161. Der Meldebogen muss in Bezug auf die „Summe“ sowie eine vorher festgelegte Aufstellung folgender Währungen getrennt ausgefüllt werden: EUR, ALL, BGN, CZK, DKK, EGP, GBP, HRK, HUF, ISK, JPY, MKD, NOK, PLN, RON, RUB, RSD, SEK, CHF, TRY, UAH, USD sowie ein weiterer Meldebogen für sonstige Währungen.

5.1.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0010-0020

ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 CRR. Hierbei handelt es sich um nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss der in Artikel 345 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 CRR genannten, mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 CRR zu entnehmen.

0030-0040

NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 CRR zu entnehmen.

0050

EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden.

0060

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR.

0070

GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR. Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5.



Zeilen

0010-0350

BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL IM HANDELSBUCH

Die Positionen an im Handelsbuch geführten, börsengehandelten Schuldtiteln und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i CRR und nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR sind hier abhängig von ihrer Risikokategorie, ihrer Laufzeit und des verwendeten Ansatzes auszuweisen.

0011

ALLGEMEINES RISIKO.

0012

Derivate

In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 328 bis 331 CRR.

0013

Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten.

0020-0200

LAUFZEITBEZOGENER ANSATZ

Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der in Artikel 339 Absätze 1 bis 8 CRR genannte laufzeitbezogene Ansatz angewandt wird, sowie die entsprechenden, nach Artikel 339 Absatz 9 CRR berechneten Eigenmittelanforderungen. Diese Positionen werden in die Zonen Eins, Zwei und Drei und diese wiederum nach der Fälligkeit der Instrumente aufgeteilt.

0210-0240

ALLGEMEINES RISIKO. DURATIONSBEZOGENER ANSATZ

Positionen in börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der durationsbezogene Ansatz nach Artikel 340 Absätze 1 bis 6 CRR angewendet wird, sowie die entsprechenden nach Artikel 340 Absatz 7 CRR berechneten Eigenmittelanforderungen. Diese Position wird in die Zonen 1, 2 und 3 aufgeteilt.

0250

SPEZIFISCHES RISIKO

Summe der in den Zeilen 0251, 0325 und 0330 ausgewiesenen Beträge.

Positionen in börsengehandelten Schuldtiteln, die den Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko unterliegen, und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 335, Artikel 336 Absätze 1 bis 3 sowie Artikel 337 und 338 CRR. Zu beachten ist auch Artikel 327 Absatz 1 letzter Satz CRR.

0251-0321

Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen

Summe der in den Zeilen 260 bis 321 ausgewiesenen Beträge.

Die Eigenmittelanforderung der n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die keine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt, wird mittels Addition der Risikogewichte der Referenzeinheiten berechnet (Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 332 Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR — „Transparenzansatz“). Die n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die eine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt (Artikel 332 Absatz 1 Unterabsatz 3 CRR) werden getrennt in Zeile 321 ausgewiesen.

Meldung von Positionen, auf die Artikel 336 Absatz 3 CRR anzuwenden ist: Für Schuldverschreibungen, die gemäß Artikel 129 Absatz 3 CRR für ein Risikogewicht von 10 % im Anlagebuch infrage kommen, gilt eine Sonderbehandlung (gedeckte Schuldverschreibungen). Die spezifische Eigenmittelanforderung entspricht der Hälfte des Prozentsatzes der zweiten Kategorie in Artikel 336 Tabelle 1 CRR. Diese Positionen sind entsprechend ihrer Restlaufzeit den Zeilen 0280 bis 0300 zuzuweisen.

Wird das allgemeine Risiko von Zinspositionen durch ein Kreditderivat abgesichert, werden die Artikel 346 und 347 CRR angewendet.

0325

Eigenmittelanforderung für Verbriefungspositionen

Die in Spalte 0601 des Meldebogens MKR SA SEC ausgewiesenen Gesamteigenmittelanforderungen. Diese Eigenmittelanforderungen werden nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR SA TDI gemeldet.

0330

Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio

Dies sind die in Spalte 0450 des Meldebogens MKR SA CTP ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen. Diese Eigenmittelanforderungen werden nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR SA TDI gemeldet.

0350-0390

ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 329 Absatz 3 CRR.

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden je nach der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode aufgeschlüsselt.

5.2.   C 19.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC)

5.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

162. In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Positionen (alle/netto und Kauf/Verkauf) und den zugehörigen Eigenmittelanforderungen für die spezifische Risikokomponente des Positionsrisikos in Verbriefungen bzw. Wiederverbriefungen im Handelsbuch (nicht auf das Korrelationshandelsportfolio anrechenbar) verlangt, für die der Standardansatz gilt.

163. Im Meldebogen MKR SA SEC wird nur die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko von Verbriefungspositionen gemäß Artikel 335 in Verbindung mit Artikel 337 CRR dargestellt. Werden Verbriefungspositionen des Handelsbuchs durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 CRR. Für sämtliche Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet des Ansatzes, den die Institute zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR verwenden, nur einen Meldebogen. Die Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen werden im Meldebogen MKR SA TDI oder im Meldebogen MKR IM ausgewiesen.

164. Positionen, die ein Risikogewicht von 1 250  % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 CRR). In diesem Falle sind diese Positionen in CA1 Zeile 0460 auszuweisen.

5.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0010-0020

ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 CRR in Verbindung mit Artikel 337 CRR (Verbriefungspositionen). Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 CRR zu entnehmen.

0030-0040

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 CRR

0050-0060

NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327, 328, 329 und 334 CRR. Zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen siehe Artikel 328 Absatz 2 CRR zu entnehmen.

0061-0104

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

Artikel 259 bis 262, Artikel 263 Tabellen 1 und 2, Artikel 264 Tabellen 3 und 4 sowie Artikel 266 CRR.

Die Aufschlüsselung erfolgt getrennt für Kauf- und Verkaufspositionen.

0402-0406

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH ANSÄTZEN

Artikel 254 CRR

0402

SEC-IRBA

Artikel 259 und 260 CRR

0403

SEC-SA

Artikel 261 und 262 CRR

0404

SEC-ERBA

Artikel 263 und 264 CRR

0405

INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

Artikel 254, 265 und Artikel 266 Absatz 5 CRR.

0406

SONSTIGE (RW = 1 250  %)

Artikel 254 Absatz 7 CRR

0530-0540

GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN KAPITEL 2 DER VERORDNUNG (EU) 2017/2402

Artikel 270a CRR

0570

VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE

Artikel 337 CRR ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 CRR eingeräumten Ermessens, das einem Institut erlaubt, das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko zu beschränken.

0601

NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE/EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT

Artikel 337 CRR unter Berücksichtigung des in Artikel 335 CRR eingeräumten Ermessens



Zeilen

0010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

Gesamtsumme der (im Handelsbuch gehaltenen) ausstehenden Verbriefungen und Wiederverbriefungen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet.

0040, 0070 und 0100

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62 CRR.

0020, 0050, 0080 und 0110

WIEDERVERBRIEFUNGSPOSITIONEN

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 64 CRR

0041, 0071 und 0101

DAVON: FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

Gesamtsumme der Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 oder Artikel 270 CRR festgelegten Kriterien erfüllen und somit für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen.

0030-0050

ORIGINATOR

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 CRR

0060-0080

ANLEGER

Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor noch ursprünglicher Kreditgeber ist.

0090-0110

SPONSOR

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 CRR.

Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, muss er in den für Originatoren bestimmten Zeilen Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva machen.

5.3.   C 20.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO BEI DEM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO ZUGEWIESENEN POSITIONEN (MKR SA CTP))

5.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

165. In diesem Meldebogen werden Angaben zu Positionen des Korrelationshandelsportfolios (CTP) (das Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und sonstige, gemäß Artikel 338 Absatz 3 CRR aufgenommene CTP-Positionen enthält) und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz verlangt.

166. Im Meldebogen MKR SA CTP werden nur die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Positionen dargestellt, die gemäß Artikel 335 in Verbindung mit Artikel 338 Absätze 2 und 3 CRR dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesen wurden. Werden CTP-Positionen des Handelsbuches durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 CRR. Für sämtliche CTP-Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet des Ansatzes, den die Institute zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 CRR verwenden, nur einen Meldebogen. Die Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen werden im Meldebogen MKR SA TDI oder im Meldebogen MKR IM ausgewiesen.

167. Im Meldebogen wird nach Verbriefungspositionen, n-ter-Ausfall-Kreditderivaten und sonstigen CTP-Positionen unterschieden. Verbriefungspositionen werden immer in den Zeilen 0030, 0060 oder 0090 ausgewiesen (je nachdem, welche Funktion das Institut bei der Verbriefung erfüllt). N-ter-Ausfall-Kreditderivate werden stets in Zeile 0110 gemeldet. „Sonstige CTP-Positionen“ sind weder Verbriefungspositionen noch n-ter-Ausfall-Kreditderivate (siehe Artikel 338 Absatz 3 CRR), sind aber (aufgrund der Absicherungsabsicht) ausdrücklich mit einer dieser beiden Positionen „verknüpft“.

168. Positionen, die ein Risikogewicht von 1 250  % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 CRR). In diesem Falle sind diese Positionen in CA1 Zeile 0460 auszuweisen.

5.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0010-0020

ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 CRR in Verbindung mit Artikel 338 Absätze 2 und 3 CRR (dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesene Positionen)

Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 CRR zu entnehmen.

0030-0040

(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 253 CRR

0050-0060

NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 CRR

Zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen siehe Artikel 328 Absatz 2 CRR zu entnehmen.

0071-0097

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

Artikel 259 bis 262, Artikel 263 Tabellen 1 und 2, Artikel 264 Tabellen 3 und 4 sowie Artikel 266 CRR

0402-0406

AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH ANSÄTZEN

Artikel 254 CRR

0402

SEC-IRBA

Artikel 259 und 260 CRR

0403

SEC-SA

Artikel 261 und 262 CRR

0404

SEC-ERBA

Artikel 263 und 264 CRR

0405

INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

Artikel 254, 265 und Artikel 266 Absatz 5 CRR.

0406

SONSTIGE (RW = 1 250  %)

Artikel 254 Absatz 7 CRR

0410-0420

VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE — GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN

Artikel 338 CRR ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 CRR eingeräumten Ermessens

0430-0440

NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE — GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN

Artikel 338 CRR unter Berücksichtigung des in Artikel 335 CRR eingeräumten Ermessens

0450

EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT

Die Eigenmittelanforderung wird als jeweils höherer Betrag entweder i) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettoverkaufspositionen (Spalte 0430) gelten würde, oder ii) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettokaufpositionen (Spalte 0440) gelten würde, bestimmt.



Zeilen

0010

GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

Gesamtbetrag der (im Korrelationshandelsportfolio gehaltenen) ausstehenden Positionen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet.

0020-0040

ORIGINATOR

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 CRR

0050-0070

ANLEGER

Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor noch ursprünglicher Kreditgeber ist

0080-0100

SPONSOR

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 CRR

Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, muss er in den für Originatoren bestimmten Zeilen Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva machen.

0030, 0060 und 0090

VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

Das Korrelationshandelsportfolio umfasst Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und möglicherweise andere Absicherungspositionen, die die in Artikel 338 Absätze 2 und 3 CRR festgesetzten Kriterien erfüllen.

Derivate aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen werden in die Zeile „Sonstige CTP-Positionen“ aufgenommen.

0110

N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE

Hier werden durch n-ter-Ausfall-Kreditderivate abgesicherte n-ter-Ausfall-Kreditderivate nach Artikel 347 CRR ausgewiesen.

Die Positionen Originator, Anleger und Sponsor sind für n-ter-Ausfall-Kreditderivate ungeeignet. Deshalb kann für n-ter-Ausfall-Kreditderivate keine Aufschlüsselung wie bei Verbriefungspositionen vorgesehen werden.

0040, 0070, 0100 und 0120

SONSTIGE CTP-POSITIONEN

Hierzu gehören die folgenden Positionen:

— Derivate aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen;

— CTP-Positionen, die nach Artikel 346 CRR durch Kreditderivate abgesichert sind;

— Sonstige Positionen, die Artikel 338 Absatz 3 CRR erfüllen.

5.4.   C 21.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU)

5.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

169. In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Positionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken bei im Handelsbuch gehaltenen und nach dem Standardansatz behandelten Aktieninstrumenten verlangt.

170. Der Meldebogen muss in Bezug auf die „Summe“ sowie die vorher festgelegte Aufstellung folgender Märkte getrennt ausgefüllt werden: Bulgarien, Kroatien, Tschechische Republik, Dänemark, Ägypten, Ungarn, Island, Liechtenstein, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Vereinigtes Königreich, Albanien, Japan, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Russische Föderation, Serbien, Schweiz, Türkei, Ukraine, USA, Euro-Währungsgebiet zuzüglich eines weiteren Meldebogens für alle anderen Märkte. Für die Zwecke der hier betroffenen Berichtspflicht ist der Begriff „Markt“ als „Land“ zu verstehen (außer für dem Euro-Währungsgebiet angehörende Länder, siehe Delegierte Verordnung (EU) Nr. 525/2014 der Kommission ( 14 )).

5.4.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0010-0020

ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 CRR.

Hierbei handelt es sich um nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss der in Artikel 345 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 CRR genannten, mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden

0030-0040

NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327, 329, 332, 341 und 345 CRR.

0050

EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden. Die Eigenkapitalanforderung ist für jeden nationalen Markt einzeln zu berechnen. Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten nach Artikel 344 Absatz 4 Satz 2 werden nicht in diese Spalte aufgenommen.

0060

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Die Eigenmitteanforderungen für alle maßgeblichen Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2

0070

GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR.

Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5.



Zeilen

0010-0130

IM HANDELSBUCH GEHALTENE AKTIENINSTRUMENTE

Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 CRR

0020-0040

ALLGEMEINES RISIKO

Einem allgemeinen Risiko unterliegende Positionen in Aktieninstrumenten (Artikel 343 CRR) und die entsprechende Eigenmittelanforderung nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 CRR

Bei beiden Aufschlüsselungen (Zeilen 0021/0022 sowie Zeilen 0030/0040) handelt es sich um Aufschlüsselungen in Bezug auf alle dem allgemeinen Risiko unterliegenden Positionen.

In den Zeilen 0021 und 0022 werden Angaben über die Aufschlüsselung nach Instrumenten verlangt.

Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen wird nur die Aufschlüsselung in den Zeilen 0030 und 0040 verwendet.

0021

Derivate

In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 329 und 332 CRR.

0022

Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten.

0030

Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die ein bestimmter Ansatz gilt

Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission (1) ein bestimmter Ansatz gilt

Diese Positionen unterliegen nur einem allgemeinen Risiko und dürfen daher nicht in Zeile 0050 ausgewiesen werden.

0040

Sonstige Aktieninstrumente außer breit gestreuten börsengehandelten Aktienindex-Terminkontrakten

Sonstige Positionen in Aktieninstrumenten, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 343 CRR, einschließlich Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten, die nach Artikel 344 Absatz 3 CRR behandelt werden

0050

SPEZIFISCHES RISIKO

Sonstige Positionen in Aktieninstrumenten, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 342 CRR, ohne Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten, die nach Artikel 344 Absatz 4 Satz 2 CRR behandelt werden

0090-0130

ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 329 Absätze 2 und 3 CRR

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben.

(1)   

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf relevante angemessen breit gestreute Indizes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

5.5.   C 22.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX)

5.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

171. Hier sind Angaben zu den Positionen in den einzelnen Währungen (einschließlich der Berichtswährung) und zu den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Fremdwährungsrisiken, die nach dem Standardansatz behandelt werden, vorzulegen. Die Position ist für jede einzelne Währung (einschließlich EUR) sowie für Gold und OGA-Positionen zu berechnen.

172. Die Zeilen 0100 bis 0480 dieses Meldebogens sind auch dann auszufüllen, wenn die Institute nicht nach Artikel 351 CRR zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko verpflichtet sind. In diesen Zusatzinformationen werden alle Positionen in der Berichtswährung unabhängig davon einbezogen, ob sie für die Zwecke des Artikels 354 CRR berücksichtigt werden. Die Zeilen 0130 bis 0480 der Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Währungen GBP, USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY und alle sonstigen Währungen getrennt einzutragen.

5.5.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0020-0030

ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Dies betrifft die Bruttopositionen, die auf Vermögenswerte, ausstehende Beträge und ähnliche, in Artikel 352 Absatz 1 CRR genannte Posten zurückzuführen sind.

Nach Artikel 352 Absatz 2 CRR sind — vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden — Positionen, die ein Institut eingegangen ist, um sich gegen die nachteilige Auswirkung einer Wechselkursänderung auf seine Eigenmittelquoten gemäß Artikel 92 Absatz 1 CRR abzusichern, und Positionen im Zusammenhang mit Posten, die bereits bei der Berechnung der Eigenmittel in Abzug gebracht wurden, nicht auszuweisen.

0040-0050

NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 352 Absatz 3, Artikel 352 Absatz 4 Sätze 1 und 2 und Artikel 353 CRR

Die Nettopositionen werden für jede Währung getrennt nach Artikel 352 Absatz 1 berechnet. Dementsprechend können gleichzeitig Kauf- und Verkaufspositionen gemeldet werden.

0060-0080

EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Artikel 352 Absatz 4 Satz 3, Artikel 353 und 354 CRR

0060-0070

EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Die Nettoverkaufs- und Nettokaufposition für jede einzelne Währung werden mittels Subtraktion der Summe der Kaufpositionen von der Summe der Verkaufspositionen berechnet.

Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettoverkaufspositionen werden addiert, um die Nettoverkaufsposition in der betreffenden Währung zu erhalten.

Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettokaufpositionen werden addiert, um die Nettokaufposition in der betreffenden Währung zu erhalten.

Abhängig von der jeweiligen Kauf- oder Verkaufsregelung werden die nicht ausgeglichenen Positionen in Währungen, die keine Berichtswährung sind, den Eigenkapitalanforderungen unterliegenden Positionen für andere Währungen (Zeile 030) in den Spalten 060 oder 070 zugewiesen.

0080

EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (AUSGEGLICHEN)

Ausgeglichene Positionen für eng miteinander verbundene Währungen.

0090

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 3 CRR.

0100

GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR.

Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5.



Zeilen

0010

POSITIONEN INSGESAMT

Alle Positionen in Währungen, die keine Berichtswährungen sind, sowie die Positionen in der Berichtswährung, die für die Zwecke des Artikels 354 CRR berücksichtigt werden, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i unter Berücksichtigung von Artikel 352 Absätze 2 und 4 CRR (für die Umrechnung in die Berichtswährung).

0020

ENG VERBUNDENE WÄHRUNGEN

Die Positionen und entsprechenden Eigenmittelanforderungen für eng verbundene Währungen im Sinne von Artikel 354 CRR.

0025

Eng verbundene Währungen: davon: Berichtswährung

Positionen in der Berichtswährung, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 354 CRR beitragen.

0030

ALLE SONSTIGEN WÄHRUNGEN (unter Einschluss von OGA, die als unterschiedliche Währungen behandelt werden)

Dies betrifft Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das allgemeine Verfahren nach Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 CRR angewandt wird.

Meldung von OGA, die gemäß Artikel 353 CRR als getrennte Währungen behandelt werden:

Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen gibt es für OGA, die als getrennte Währungen behandelt werden, zwei unterschiedliche Behandlungen:

1.  Die modifizierte Goldmethode wird angewendet, wenn die Ausrichtung der Anlagen des OGA nicht bekannt ist (die betroffenen OGA werden zur gesamten Netto-Fremdwährungsposition des Instituts hinzugefügt).

2.  Ist die Ausrichtung der Anlagen des OGA bekannt, werden die betroffenen OGA zur gesamten offenen Fremdwährungsposition (Kauf- oder Verkaufsposition, je nach Ausrichtung des OGA) hinzugefügt.

Die Meldung dieser OGA richtet sich nach der Berechnung der Kapitalanforderungen.

0040

GOLD

Dies betrifft Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das allgemeine Verfahren nach Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 CRR angewandt wird.

0050-0090

ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 352 Absätze 5 und 6 CRR

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden je nach der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode aufgeschlüsselt.

0100-0120

Aufschlüsselung der gesamten Positionen (einschließlich der Berichtswährung) nach Risikopositionsarten

Die Gesamtpositionen werden nach Derivaten, sonstigen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten aufgeschlüsselt.

0100

Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten außer außerbilanziellen Posten und Derivaten

Hier sind die nicht in Zeile 0110 oder 0120 aufgenommenen Positionen aufzunehmen.

0110

Außerbilanzielle Posten

Dies betrifft Posten, die unabhängig von der Währung, auf die sie lauten, unter Artikel 352 CRR fallen und in Anhang I der CRR aufgeführt werden. Ausgenommen sind Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammende Positionen.

0120

Derivate

Hierbei handelt es sich um gemäß Artikel 352 CRR bewertete Positionen.

0130-0480

ZUSATZINFORMATIONEN: WÄHRUNGSPOSITIONEN

Die Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Union, die Währungen GBP, USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY und alle sonstigen Währungen getrennt einzutragen.

5.6.   C 23.00 — MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM)

5.6.1.   Allgemeine Bemerkungen

173. In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Warenpositionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen, die nach dem Standardansatz behandelt werden, verlangt.

5.6.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0010-0020

ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Als Positionen in der gleichen Ware betrachtete Brutto-Kauf- und Verkaufspositionen nach Artikel 357 Absatz 4 CRR (siehe auch Artikel 359 Absatz 1 CRR)

0030-0040

NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Gemäß Definition in Artikel 357 Absatz 3 CRR

0050

EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Die Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 4 CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden.

0060

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Die Eigenmitteanforderungen, die gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 4 CRR für alle maßgeblichen Positionen berechnet werden.

0070

GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR.

Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5



Zeilen

0010

WARENPOSITIONEN INSGESAMT

Warenpositionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken, die nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii CRR und Teil 3 Titel IV Kapitel 4 CRR berechnet werden.

0020-0060

POSITIONEN NACH WARENKATEGORIE

Zu Berichtszwecken werden Waren in die vier in Artikel 361 Tabelle 2 CRR genannten Warengruppen eingeteilt.

0070

LAUFZEITBANDVERFAHREN

Warenpositionen, die dem in Artikel 359 CRR beschriebenen Laufzeitbandverfahren unterliegen.

0080

ERWEITERTES LAUFZEITBANDVERFAHREN

Warenpositionen, die dem in Artikel 361 CRR beschriebenen erweiterten Laufzeitbandverfahren unterliegen.

0090

VEREINFACHTES VERFAHREN

Warenpositionen, die dem in Artikel 360 CRR beschriebenen vereinfachten Verfahren unterliegen.

0100-0140

ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 358 Absatz 4 CRR

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben.

5.7.   C 24.00 — INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM)

5.7.1.   Allgemeine Bemerkungen

174. In diesem Meldebogen ist eine Aufschlüsselung der Zahlen für das Risikopotenzial (VaR) und das Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR) nach den verschiedenen Marktrisiken (Schulden, Aktien, Fremdwährungen, Waren) sowie andere, für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen maßgebliche Angaben vorgesehen.

175. In aller Regel hängt es vom Aufbau des von den Instituten genutzten Modells ab, ob die Zahlen für das allgemeine und das spezifische Risiko getrennt oder nur als Gesamtsumme ermittelt und ausgewiesen werden können. Dasselbe gilt für die Aufteilung des Risikopotenzials und des Risikopotenzials unter Stressbedingungen in die verschiedenen Risikokategorien (Zinsänderungsrisiko, Aktienrisiko, Warenpositionsrisiko und Fremdwährungsrisiko). Ein Institut kann auf die Ausweisung der oben genannten Aufteilungen verzichten, wenn es nachweist, dass eine Meldung dieser Zahlen mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden wäre.

5.7.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0030-0040

Risikopotenzial (VaR)

Unter VaR ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine bestimmte Zeitspanne entstehen würde.

0030

Multiplikationsfaktor (mc) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (VaRavg)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 CRR

0040

Vortageswert des Risikopotenzials (VaRt-1)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 CRR

0050-0060

Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR)

Unter sVAR ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine bestimmte Zeitspanne entstehen würde und anhand von Datensätzen ermittelt wird, die auf historische Daten eines ununterbrochenen Zwölfmonatszeitraums mit für das Portfolio des Instituts maßgeblichem Finanzstress abgestimmt sind.

0050

Multiplikationsfaktor (ms) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (SVaRavg)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 CRR

0060

Letzte verfügbare Maßzahl (SVaRt-1)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 CRR

0070-0080

KAPITALANFORDERUNG FÜR DAS ZUSÄTZLICHE AUSFALL- UND MIGRATIONSRISIKO

Unter der Kapitalanforderung für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung in Verbindung mit Ausfall- und Migrationsrisiken entstehen würde und gemäß Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 CRR berechnet wird.

0070

Durchschnittswert dieser Maßzahl in den vorausgegangenen zwölf Wochen

Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 CRR

0080

Letzte verfügbare Maßzahl

Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 CRR

0090-0110

KAPITALANFORDERUNG FÜR ALLE PREISRISIKEN BEI CTP

0090

UNTERGRENZE

Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c CRR

= 8 % der Kapitalanforderung, die gemäß Artikel 338 Absatz 1 CRR für alle Positionen in der Kapitalanforderung „alle Preisrisiken“ berechnet würde.

0100-0110

DURCHSCHNITTSWERT DER MASSZAHL IN DEN VORAUSGEGANGENEN ZWÖLF WOCHEN UND LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL

Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe b CRR

0110

LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL

Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a CRR

0120

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Die in Artikel 364 CRR genannten Eigenmittelanforderungen für alle Risikofaktoren, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten zuzüglich zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken und sämtlicher Preisrisiken für CTP, wobei aber die Verbriefungskapitalanforderungen für Verbriefungen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate nach Artikel 364 Absatz 2 CRR ausgenommen werden.

0130

GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR.

Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5

0140

Zahl der Überschreitungen (während der vorausgegangenen 250 Arbeitstage)

Hierauf wird in Artikel 366 CRR Bezug genommen.

Hier ist die Anzahl der Überschreitungen, auf deren Grundlage der Zuschlagsfaktor bestimmt wird, anzugeben. Darf ein Institut bestimmte Überschreitungen gemäß Artikel 500c CRR von der Berechnung des Zuschlagsfaktors ausnehmen, sind diese bei den Angaben in dieser Spalte auszulassen.

0150-0160

VaR-Multiplikationsfaktor (mc) und SVaR-Multiplikationsfaktor (ms)

Siehe Artikel 366 CRR.

Hier sind — gegebenenfalls nach Anwendung des Artikels 500c CRR — die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen effektiv anwendbaren Multiplikationsfaktoren anzugeben.

0170-0180

ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE — GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE

In dem ausgewiesenen Betrag, der als Grundlage zur Berechnung der Untergrenze für die Kapitalanforderung für alle Preisrisiken nach Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c CRR dient, wird das in Artikel 335 CRR beschriebene Ermessen berücksichtigt, nach dem das Institut das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken darf.



Zeilen

0010

POSITIONEN INSGESAMT

Dies entspricht dem Teil des Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisikos, auf den Artikel 363 Absatz 1 CRR Bezug nimmt und der mit den in Artikel 367 Absatz 2 CRR festgelegten Risikofaktoren verbunden ist.

Was die Spalten 0030 bis 0060 (Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen) betrifft, so entsprechen die Zahlen in der Summenzeile nicht der Aufteilung der Zahlen nach Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen für die maßgeblichen Risikobestandteile.

0020

BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL

Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 CRR Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe a CRR festgelegten Risikofaktoren für Aktieninstrumente verbunden ist.

0030

TDI — ALLGEMEINES RISIKO

Komponente „allgemeines Risiko“ im Sinne von Artikel 362 CRR

0040

TDI — SPEZIFISCHES RISIKO

Komponente „spezifisches Risiko“ im Sinne von Artikel 362 CRR

0050

EIGENKAPITAL

Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 CRR Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe c CRR festgelegten Risikofaktoren für Aktieninstrumente verbunden ist.

0060

AKTIENINSTRUMENTE — ALLGEMEINES RISIKO

Komponente „allgemeines Risiko“ im Sinne von Artikel 362 CRR

0070

AKTIENINSTRUMENTE — SPEZIFISCHES RISIKO

Komponente „spezifisches Risiko“ im Sinne von Artikel 362 CRR

0080

FREMDWÄHRUNGSRISIKO

Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe b CRR

0090

WARENPOSITIONSRISIKO

Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe d CRR

0100

GESAMTBETRAG FÜR DAS ALLGEMEINE RISIKO

Hierbei handelt es sich um das durch allgemeine Marktbewegungen bei börsengehandelten Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Waren verursachte Marktrisiko. Risikopotenzial (VaR) für das allgemeine Risiko aller Risikofaktoren (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten).

0110

GESAMTBETRAG FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO

Hierbei handelt es sich um die spezifische Risikokomponente börsengehandelter Schuldtitel und Aktieninstrumente. Risikopotenzial (VaR) für das spezifische Risiko von Aktieninstrumenten und börsengehandelten Schuldtiteln aus dem Handelsbuch (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten).

5.8.   C 25.00 — RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)

5.8.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0010

Risikopositionswert

Artikel 271 CRR in Verbindung mit Artikel 382 CRR.

Betrifft die gesamte Forderungshöhe bei Ausfall (EAD) aus allen einer CVA-Anforderung unterliegenden Transaktionen.

0020

Davon: OTC-Derivate

Artikel 271 CRR in Verbindung mit Artikel 382 Absatz 1 CRR.

Hierbei handelt es sich um den Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf OTC-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben.

0030

Davon: WERTPAPIERFINANZIERUNGSGESCHÄFTE (SFT)

Artikel 271 CRR in Verbindung mit Artikel 382 Absatz 2 CRR

Hierbei handelt es sich um den Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf SFT-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben.

0040

MULTIPLIKATIONSFAKTOR (mc) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (VaRavg)

Artikel 383 CRR in Verbindung mit Artikel 363 Absatz 1 Buchstabe d CRR.

Hierbei handelt es sich um die Berechnung des Risikopotenzials (VaR) auf der Grundlage von internen Marktrisikomodellen.

0050

VORTAGESWERT DES RISIKOPOTENZIALS (VaRt-1)

Siehe die Erläuterungen zu Spalte 0040.

0060

MULTIPLIKATIONSFAKTOR (ms) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg)

Siehe die Erläuterungen zu Spalte 0040.

0070

LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL (SVaRt-1)

Siehe die Erläuterungen zu Spalte 0040.

0080

EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d CRR.

Hierbei handelt es sich um die mit der gewählten Methode berechneten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko.

0090

GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b CRR.

Hierbei handelt es sich um die mit 12,5 multiplizierten Eigenmittelanforderungen.

 

Zusatzinformationen

0100

Anzahl der Gegenparteien

Artikel 382 CRR

Anzahl der in die Berechnung der Eigenmittel für das CVA-Risiko einbezogenen Gegenparteien.

Gegenparteien sind eine Untermenge der Schuldner. Sie existieren nur bei derivativen Geschäften oder Wertpapierfinanzierungsgeschäften, bei denen sie die andere Vertragspartei darstellen.

0110

Davon: zur Berechnung des Kreditspreads wurde ein Näherungswert verwendet

Anzahl der Gegenparteien, bei denen der Kreditspread anhand eines Näherungswertes anstatt unmittelbar beobachteter Marktdaten bestimmt wurde.

0120

EINGEGANGENE CVA

Buchmäßige Rückstellungen aufgrund der gesunkenen Kreditwürdigkeit von Gegenparteien bei Derivaten.

0130

EINZELADRESSEN-KREDITAUSFALL-SWAP

Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe a CRR

Gesamte Nennbeträge der Einzeladressen-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden.

0140

INDEX-KREDITAUSFALL-SWAPS

Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe b CRR

Gesamte Nennbeträge der Index-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden.



Zeilen

0010

CVA-Risiko insgesamt

Summe der Zeilen 0020-0040

0020

Fortgeschrittene Methode

Die in Artikel 383 CRR vorgeschriebene fortgeschrittene CVA-Risikomethode

0030

Standardmethode

Die in Artikel 384 CRR vorgeschriebene Standard-CVA-Risikomethode

0040

Auf OEM-Grundlage

Hierbei handelt es sich um Beträge, auf die Artikel 385 CRR angewandt wird.

6.   VORSICHTIGE BEWERTUNG (PRUVAL)

6.1.   C 32.01 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN (PRUVAL 1)

6.1.1.   Allgemeine Bemerkungen

176. Dieser Meldebogen ist von allen Instituten unabhängig davon auszufüllen, ob sie zusätzliche Bewertungsanpassungen (Additional Valuation Adjustment, AVAs) anhand des vereinfachten Konzepts berechnen oder nicht. Auszuweisen ist in diesem Meldebogen der absolute Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, anhand dessen ermittelt wird, ob die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission ( 15 ) beschriebenen Bedingungen für die Verwendung des vereinfachten Ansatzes zur Bestimmung von AVAs erfüllt sind.

177. Institute, die AVAs gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach dem vereinfachten Ansatz bestimmen, weisen in diesem Meldebogen die gemäß den Artikeln 34 und 105 CRR von den Eigenmitteln abzuziehende Gesamt-AVA aus und melden diese entsprechend in Zeile 0290 des Meldebogens C 01.00.

6.1.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0010

ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen nach dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 vor jeglichen Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

0020

DAVON: Handelsbuch

Absoluter Wert der in Spalte 010 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den im Handelsbuch gehaltenen Positionen.

0030-0070

WEGEN TEILWEISER AUSWIRKUNGEN AUF DAS HARTE KERNKAPITAL AUSGENOMMENE ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert zeitwertbilanzierter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission ausgenommen sind.

0030

Kongruenz

Kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission ausgenommen sind.

0040

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

Für Positionen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 anteilsmäßig zu den Auswirkungen der betreffenden Bewertungsveränderung auf das harte Kernkapital ausgenommen werden.

0050

AUFSICHTLICHE Korrekturposten

Absoluter Wert von gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 aufgrund der in Artikel 467 und 468 CRR genannten übergangsmäßigen Korrekturposten ausgenommenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.

0060

Sonstige

Alle sonstigen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommenen Positionen, bei denen sich die Änderung der buchmäßigen Bewertung nur teilweise auf das harte Kernkapital auswirkt.

Diese Zeile ist in den seltenen Fällen auszufüllen, in denen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommene Elemente nicht den Spalten 0030, 0040 oder 0050 dieses Meldebogens zugewiesen werden können.

0070

Anmerkungen zu Sonstige

Angabe der wichtigsten Gründe für den Ausschluss der in Spalte 0060 ausgewiesenen Positionen.

0080

In der Meldeschwelle nach ARTIKEL 4 Absatz 1 berücksichtigte ZEITWERTBILANZIERTE Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

Absoluter Wert zeitwertbilanzierter Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berücksichtigt werden.

0090

DAVON: Handelsbuch

Absoluter Wert der in Spalte 0080 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den im Handelsbuch gehaltenen Positionen



Zeilen

0010-0210

Die Definitionen dieser Kategorien entsprechen denen der entsprechenden Zeilen der FINREP-Meldebögen 1.1 und 1.2.

0010

1 GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

Gesamtwert der in den Zeilen 0020 bis 0210 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten.

0020

1.1 GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE

Gesamtwert der in den Zeilen 0030 bis 0140 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte.

Die relevanten Felder der Zeilen 0030 bis 0130 sind in Einklang mit dem FINREP-Meldebogen F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechend den anwendbaren Standards des Instituts zu melden:

— von der Union in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) übernommene IFRS (im Folgenden „EU-IFRS“);

— EU-IFRS-kompatible nationale Rechnungslegungsstandards („IFRS-kompatible nationale GAAP“); oder

— nationale GAAP auf Basis der BAD (FINREP „nationale GAAP auf BAD-Basis“).

0030

1.1.1 ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

IFRS 9. Anhang A.

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 0050 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung.

0040

1.1.2 ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

Artikel 32 und 33 BAD; Anhang V Teil 1.17 dieser Durchführungsverordnung

Die Angaben in dieser Zeile beziehen sich auf zeitwertbilanzierte Vermögenswerte, die in dem in Zeile 0091 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung ausgewiesenen Wert enthalten sind.

0050

1.1.3 NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ZU BEWERTEN SIND

IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4.

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 0096 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung.

0060

1.1.4 ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 6 AD

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 0100 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung.

0070

1.1.5 FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS BEWERTET WERDEN

IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A.

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 0141 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung.

0080

1.1.6 NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT DERIVATIVE, ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

Artikel 36 Absatz 2 BAD. Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0171 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

0090

1.1.7 NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT DERIVATIVE, ERFOLGSNEUTRAL IM EIGENKAPITAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 8 AD

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 0175 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung.

0100

1.1.8 SONSTIGE NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE NICHT DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

Artikel 37 BAD; Artikel 12 Absatz 7 AD; Anhang V Teil 1.20 dieser Durchführungsverordnung

Die Angaben in dieser Zeile beziehen sich auf zeitwertbilanzierte Vermögenswerte, die in dem in Zeile 0234 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung ausgewiesenen Wert enthalten sind.

0110

1.1.9 DERIVATE — BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

IFRS 9.6.2.1; Anhang V Teil 1.22 dieser Durchführungsverordnung; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absätze 6 und 8 AD; IAS 39.9

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 0240 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung.

0120

1.1.10 ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

IAS 39.89A(a); IFRS 9.6.5.8; Artikel 8 Absätze 5 und 6 AD. Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0250 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

0130

1.1.11 BETEILIGUNGEN AN TOCHTER-, GEMEINSCHAFTS- UND ASSOZIIERTEN UNTERNEHMEN

IAS 1.54(e); Anhang V Teile 1.21 und 2.4 dieser Durchführungsverordnung; Artikel 4 Nummern 7 und 8 BAD; Artikel 2 Absatz 2 AD

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 0260 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung.

0140

1.1.12 (-) SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERMÖGENSWERTE, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN

Anhang V Teil 1.29 dieser Durchführungsverordnung

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 0375 des Meldebogens F 01.01 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung.

0150

1.2 GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERBINDLICHKEITEN

Summe der in den Zeilen 0160 bis 0210 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten.

Die relevanten Felder der Zeilen 0150 bis 0190 sind in Einklang mit dem FINREP-Meldebogen F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechend den anwendbaren Standards des Instituts zu melden:

— von der Union in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommene IFRS (im Folgenden „EU-IFRS“)

— EU-IFRS-kompatible nationale Rechnungslegungsstandards („IFRS-kompatible nationale GAAP“)

— oder nationale GAAP auf Basis der BAD (FINREP „nationale GAAP auf BAD-Basis“).

0160

1.2.1 ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

IFRS 7.8(e)(ii); IFRS 9.BA.6.

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 0010 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung.

0170

1.2.2 ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absätze 3 und 6 AD

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 0061 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung.

0180

1.2.3 ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

IFRS 7.8 (e)(i); IFRS 9.4.2.2; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 6 AD; IAS 39.9.

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 0070 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung.

0190

1.2.4 DERIVATE — BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

IFRS 9.6.2.1; Anhang V Teil 1.26 dieser Durchführungsverordnung; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 8 AD

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 0150 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung.

0200

1.2.5 ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

IAS 39.89A(b), IFRS 9.6.5.8; Artikel 8 Absätze 5 und 6 AD; Anhang V Teil 2.8 dieser Durchführungsverordnung

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 0160 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung.

0210

1.2.6 SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERBINDLICHKEITEN, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN

Anhang V Teil 1.29 dieser Durchführungsverordnung

Die Angaben in dieser Zeile entsprechen Zeile 0295 des Meldebogens F 01.02 der Anhänge III und IV dieser Durchführungsverordnung.

(1)   

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

6.2.   C 32.02 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ (PRUVAL 2)

6.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

178. Zweck dieses Meldebogens ist die Bereitstellung von Informationen über die Zusammensetzung der Gesamt-AVA, die gemäß Artikel 34 und 105 CRR von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen ist, und von Informationen über die buchmäßige Bewertung der Positionen, die der Bestimmung von AVAs zugrunde liegen.

179. Dieser Meldebogen ist von allen Instituten auszufüllen, die

a) 

zur Anwendung des Kernkonzepts verpflichtet sind, weil sie den in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 genannten Schwellenwert im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung entweder auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis überschreiten oder

b) 

sich für die Anwendung des Kernkonzepts entschieden haben, obwohl sie den Schwellenwert nicht überschritten haben.

180. Für die Zwecke dieses Meldebogens wird „Aufwärtsunsicherheit“ wie folgt definiert: Wie in Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 festgelegt, werden AVAs als Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert und einer vorsichtigen Bewertung berechnet, bei der mit einem Sicherheitsgrad von 90 % davon ausgegangen wird, dass Institute an diesem Punkt oder innerhalb der theoretischen Bandbreite plausibler Werte günstiger aus der Risikoposition aussteigen können. Der Aufwärtswert bzw. die „Aufwärtsunsicherheit“ ist in der Verteilung plausibler Werte der entgegengesetzte Punkt, bei dem die Institute nur zu 10 % sicher sind, dass sie die Position zu diesem oder einem günstigeren Punkt verlassen können. Die Aufwärtsunsicherheit wird auf der gleichen Grundlage wie die Gesamt-AVA berechnet und aggregiert, wobei der bei der Bestimmung der Gesamt-AVA verwendete Sicherheitsgrad von 90 % durch eine Sicherheit von 10 % ersetzt wird.

6.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0010-0100

KATEGORIESPEZIFISCHE AVAS

Die kategoriespezifischen AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten, Modellrisiko, konzentrierte Positionen, künftige Verwaltungskosten, vorzeitige Vertragsbeendigung und operationelles Risiko werden gemäß den Artikeln 9 bis 11 und 14 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnet.

Bei den Kategorien Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko, bei denen gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 bzw. Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Diversifizierungsvorteile berücksichtigen werden können, werden die kategoriespezifischen AVAs, sofern nicht anders angegeben, als Summe der individuellen AVAs vor Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile gemeldet [da die nach Methode 1 oder nach Methode 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten Diversifizierungsvorteile in den Posten 1.1.2, 1.1.2.1 und 1.1.2.2 des Meldebogens erfasst werden].

Bei den Kategorien Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko werden die gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach dem Expertenkonzept berechneten Beträge in den Spalten 0020, 0040 und 0060 gesondert ausgewiesen.

0010

MARKTPREISUNSICHERHEIT

Artikel 105 Absatz 10 CRR.

Gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für Marktpreisunsicherheit.

0020

DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET

Gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für Marktpreisunsicherheit.

0030

GLATTSTELLUNGSKOSTEN

Artikel 105 Absatz 10 CRR.

Gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für Glattstellungskosten.

0040

DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET

Gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für Glattstellungskosten.

0050

MODELLRISIKO

Artikel 105 Absatz 10 CRR

Gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für das Modellrisiko.

0060

DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für das Modellrisiko.

0070

KONZENTRIERTE POSITIONEN

Artikel 105 Absatz 11 CRR

Gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für konzentrierte Positionen.

0080

KÜNFTIGE VERWALTUNGSKOSTEN

Artikel 105 Absatz 10 CRR

Gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für künftige Verwaltungskosten.

0090

VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG

Artikel 105 Absatz 10 CRR

Gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für vorzeitige Vertragsbeendigung.

0100

OPERATIONELLES RISIKO

Artikel 105 Absatz 10 CRR

Gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs für das operationelle Risiko.

0110

GESAMT-AVA

Zeile 0010: Gemäß Artikel 34 und 105 CRR von den Eigenmitteln abzuziehende und entsprechend in Zeile 0290 von C 01.00 auszuweisende Gesamt-AVA. Die Gesamt-AVA ist die Summe der Zeilen 0030 und 0180.

Zeile 0020: Anteil der in Zeile 0010 ausgewiesenen Gesamt-AVA, der aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert) herrührt.

Zeilen 0030 bis 0160: Summe der Spalten 0010, 0030, 0050 und 0070 bis 0100.

Zeilen 0180 bis 0210: Gesamt-AVA aus dem Ausweichkonzept unterliegenden Portfolios.

0120

AUFWÄRTSUNSICHERHEIT

Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

Die Aufwärtsunsicherheit wird auf der gleichen Grundlage wie die in Spalte 0110 ermittelte Gesamt-AVA berechnet und aggregiert, wobei der bei der Bestimmung der Gesamt-AVA verwendete Sicherheitsgrad von 90 % durch eine Sicherheit von 10 % ersetzt wird.

0130 -0140

ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den in den Zeilen 0010 bis 0130 sowie in Zeile 0180 ausgewiesenen AVA-Beträgen. In einigen Zeilen, insbesondere den Zeilen 0090 bis 0130, müssen diese Beträge gegebenenfalls nach Experteneinschätzung angenähert oder zugeteilt werden.

Zeile 0010: Absoluter Gesamtwert zeitwertbilanzierter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berücksichtigt werden. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVAs gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden.

Zeile 0010 ist die Summe der Zeilen 0030 und 0180.

Zeile 0020: Anteil am absoluten Gesamtwert der in Zeile 0010 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert) herrührt.

Zeile 0030: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Portfolios gemäß den Artikeln 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 entsprechen. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVAs gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden. Zeile 0030 ist die Summe der Zeilen 0090 bis 0130.

Zeile 0050: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für noch nicht eingenommene Kreditspreads einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA werden kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet.

Zeile 0060: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für Investitions- und Finanzierungskosten einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA werden kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet.

Zeile 0070: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet wird.

Zeile 0080: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 10 Absätze 2und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet wird.

Zeilen 0090 bis 0130: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die wie unten dargestellt (siehe entsprechende Anweisungen) folgenden Risikokategorien zugeordnet werden: Zinsänderungs-, Währungs-, Kredit-, Eigenkapital-, Warenpositionsrisiken. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVAs gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden.

Zeile 0180: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten entsprechend den dem Ausweichkonzept unterliegenden Portfolios

0130

ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE

Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140.

0140

ZEITWERTBILANZIERTE VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140.

0150

QTD-EINNAHMEN

Die seit dem letzten Meldestichtag den zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zugeordneten Einnahmen von Quartalsbeginn bis zum aktuellen Datum („quarter-to-date revenues“, „QTD-Einnahmen“), entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140, die gegebenenfalls nach Experteneinschätzung zugeteilt oder angenähert werden.

0160

IPV-DIFFERENZ

Die Summe aller Positionen und Risikofaktoren unbereinigter Differenzbeträge („IPV-Differenz“), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 CRR und unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für die jeweilige Risikoposition bzw. den jeweiligen Risikofaktor berechnet wird.

Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen.

Bei der Berechnung der IPV-Differenz werden keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einbezogen.

0170-0250

ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

Mitunter als „Rücklagen“ bezeichnete Berichtigungen, die gegebenenfalls beim zeitwertbilanzierten Buchwert des Instituts angesetzt und außerhalb des zur Generierung von Buchwerten verwendeten Bewertungsmodells vorgenommen werden (ohne beim erstmaligen Ansatz abgegrenzte Gewinne und Verluste) und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die entsprechende AVA. Sie könnten nicht durch die Bewertungstechnik erfasste Risikofaktoren in Form von Risikoprämien oder Austrittskosten in Einklang mit der Definition des beizulegenden Zeitwerts widerspiegeln. Sie sollten jedoch von den Marktteilnehmern bei der Festsetzung eines Preises berücksichtigt werden (IFRS 13.9 und IFRS 13.88).

0170

MARKTPREISUNSICHERHEIT

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Risikoprämie, die sich aus der Existenz einer Bandbreite beobachteter Preise für gleichwertige Instrumente oder — in Bezug auf Marktparameter für ein Bewertungsmodell — für Instrumente, aus denen die Parameter kalibriert wurden, ergibt und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betrifft wie die AVA für Marktpreisunsicherheit.

0180

GLATTSTELLUNGSKOSTEN

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die Positionsbewertungen keinen Ausstiegspreis für die Position oder das Portfolio widerspiegeln, insbesondere wenn solche Bewertungen auf einen Marktmittelpreis kalibriert sind, und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für Glattstellungskosten.

0190

MODELLRISIKO

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von Markt- oder Produktfaktoren, die nicht durch das zur Berechnung der täglichen Positionswerte und -risiken verwendete Modell („Bewertungsmodell“) erfasst werden, oder zur Gewährleistung eines angemessenen Grades an Vorsichtigkeit angesichts der Unsicherheit, die sich aus der Existenz einer Reihe alternativer validierter Modelle und Modellkalibrierungen ergibt, und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für das Modellrisiko..

0200

KONZENTRIERTE POSITIONEN

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Institut gehaltene aggregierte Position größer ist als das normale gehandelte Volumen oder als die Positionsgrößen, auf denen beobachtbare Notierungen oder Geschäfte, die zur Kalibrierung des Preises oder von Parametern im Bewertungsmodells verwendet werden, basieren, und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für konzentrierte Positionen.

0210

NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Deckung erwarteter Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei Derivatepositionen (d. h. Summe der Anpassung der Kreditbewertung („CVA“) auf Institutsebene).

0220

INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zu Ausgleichszwecken, wenn die Bewertungsmodelle die Finanzierungskosten, die Marktteilnehmer im Ausstiegspreis für eine Position oder ein Portfolio einpreisen würden, nicht in vollem Umfang widerspiegeln (d. h. Summe der Finanzierungsbewertungsanpassungen auf Institutsebene, wenn ein Institut eine solche Anpassung berechnet oder als Alternative eine gleichwertige Anpassung vornimmt).

0230

KÜNFTIGE VERWALTUNGSKOSTEN

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von Verwaltungskosten, die für das Portfolio oder die Position anfallen, im Bewertungsmodell oder in den zur Kalibrierung von Parametern dieses Modells verwendeten Preisen jedoch nicht berücksichtigt sind und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für künftige Verwaltungskosten.

0240

VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung vertraglicher oder außervertraglicher Erwartungen hinsichtlich der vorzeitigen Vertragsbeendigung, die im Bewertungsmodell nicht berücksichtigt sind und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für die vorzeitige Vertragsbeendigung.

0250

OPERATIONELLES RISIKO

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Risikoprämie, die Marktteilnehmer zum Ausgleich für operationelle Risiken im Zusammenhang mit der Absicherung, Verwaltung und Abwicklung von Verträgen im Portfolio berechnen würden und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für operationelle Risiken.

0260

ERSTANSATZ-GUV

Anpassungen für Fälle, in denen das Bewertungsmodell und alle sonstigen relevanten Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts für eine Position oder ein Portfolio den beim erstmaligen Ansatz gezahlten oder erhaltenen Preis nicht widerspiegeln, d. h. abgegrenzte Gewinne und Verluste beim erstmaligen Ansatz (IFRS 9.B5.1.2.A).

0270

ERLÄUTERUNG

Beschreibung der gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 behandelten Positionen und Angabe der Gründe, weshalb eine Anwendung der Artikel 9 bis 17 der genannten Verordnung nicht möglich war.



Zeilen

0010

1. SUMME KERNKONZEPT

Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie die anhand des Kernkonzepts nach Kapitel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten Gesamt-AVAs für zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung berücksichtigt werden. Dies schließt die in Zeile 0140 ausgewiesenen Diversifizierungsvorteile gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ein.

0020

DAVON: HANDELSBUCH

Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie der Anteil der in Zeile 0010 ausgewiesenen Gesamt-AVAs aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert).

0030

1.1 PORTFOLIOS GEMÄß DEN ARTIKELN 9 BIS 17 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2016/101 DER KOMMISSION — KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT NACH DIVERSIFIZIERUNG

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie die gemäß den Artikeln 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten Gesamt-AVAs für zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung berücksichtigt werden, außer zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die der Behandlung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/101 unterliegen.

Dies schließt gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs ein, die in den Zeilen 0050 und 0060 ausgewiesen werden und in die AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung einfließen.

Dies schließt die in Zeile 0140 ausgewiesenen Diversifizierungsvorteile gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ein.

Zeile 0030 ist die Differenz zwischen den Zeilen 0040 und 0140.

0040-0130

1.1.1 KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT VOR DIVERSIFIZIERUNG

Für die Zwecke der Zeilen 0090 bis 0130 ordnen die Institute ihre zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berücksichtigt werden, (Handelsbuch- und Anlagebuch) den folgenden Risikokategorien zu: Zinsänderungs-, Währungs-, Kredit-, Eigenkapital-, Warenpositionsrisiken.

Die Institute stützen sich zu diesem Zweck auf ihre interne Risikomanagementstruktur und weisen nach einer Zuordnung gemäß Experteneinschätzung ihre Geschäftsbereiche oder Handelsabteilungen der am besten geeigneten Risikokategorie zu. AVAs, Berichtigungen des beizulegenden Zeitwerts und sonstige verlangte Informationen zu den zugeordneten Geschäftsbereichen oder Handelsabteilungen werden derselben relevanten Risikokategorie zugeordnet, um auf Zeilenebene für jede Risikokategorie einen kohärenten Überblick über die für aufsichtsrechtliche und Rechnungslegungszwecke vorgenommenen Berichtigungen zu vermitteln und Aufschluss hinsichtlich der Größe der betreffenden Positionen (in Bezug auf zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten) zu geben. Werden AVAs oder sonstige Berichtigungen auf einer anderen Aggregationsebene — insbesondere auf Unternehmensebene — berechnet, entwickeln die Institute eine Methode für die Zuordnung der AVAs zu den relevanten Positionsgruppen. Die Zuordnungsmethode führt zu Zeile 0040, die für die Spalten 0010 bis 0100 die Summe der Zeilen 0050 bis 0130 ist.

Unabhängig vom angewandten Konzept müssen die übermittelten Informationen auf Zeilenebene so weit wie möglich kohärent sein, da die übermittelten Informationen auf dieser Ebene miteinander verglichen werden (AVA-Beträge, Aufwärtsunsicherheit, Beträge des beizulegenden Zeitwerts und potenzielle Berichtigungen des beizulegenden Zeitwerts).

Die Aufschlüsselung in den Zeilen 0090 bis 0130 schließt nicht die gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVAs ein, die in den Zeilen 0050 und 0060 ausgewiesen werden und in die AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung einfließen.

Diversifizierungsvorteile werden gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 in Zeile 0140 ausgewiesen und sind daher von den Zeilen 0040 bis 0130 ausgenommen.

0050

DAVON: AVA FÜR NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS

Artikel 105 Absatz 10 CRR, Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

Die für noch nicht eingenommene Kreditspreads berechnete Gesamt-AVA („CVA-AVA“) und deren Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

Spalte 0110: Die Gesamt-AVA wird nur informationshalber angegeben, da sie aufgrund ihrer Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko (nach Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile) in die jeweiligen kategoriespezifischen AVAs aufgenommen ist.

Spalten 0130 und 0140: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für noch nicht eingenommene Kreditspreads einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA werden kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet.

0060

DAVON: AVA FÜR INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN

Artikel 105 Absatz 10 CRR, Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

Die Gesamt-AVA, berechnet für Investitions- und Finanzierungskosten und Zuordnung zu AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

Spalte 0110: Die Gesamt-AVA wird nur informationshalber angegeben, da sie aufgrund ihrer Zuordnung zu den AVAs für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko (nach Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile) in die jeweiligen kategoriespezifischen AVAs aufgenommen ist.

Spalten 0130 und 0140: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für Investitions- und Finanzierungskosten einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA werden kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet.

0070

DAVON: GEMÄSS ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 MIT NULL BEWERTETE AVA

Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet wird.

0080

DAVON: GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSÄTZE 2 UND 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 MIT NULL BEWERTETE AVA

Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet wird.

0090

1.1.1.1 ZINSSÄTZE

0100

1.1.1.2 FREMDWÄHRUNGEN

0110

1.1.1.3 KREDIT

0120

1.1.1.4 EIGENKAPITAL

0130

1.1.1.5 WARENPOSITIONEN

0140

1.1.2 (-) Diversifizierungsvorteile

Diversifizierungsvorteile insgesamt. Summe der Zeilen 0150 und 0160.

0150

1.1.2.1 (-) NACH METHODE 1 BERECHNETE DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE

Für die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach Methode 1 aggregierten AVA-Kategorien die Differenz zwischen der Summe der individuellen AVAs und der Gesamtsumme der kategoriespezifischen AVA nach Aggregationsanpassung.

0160

1.1.2.2 (-) NACH METHODE 2 BERECHNETE DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE

Für die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach Methode 2 aggregierten AVA-Kategorien die Differenz zwischen der Summe der individuellen AVAs und der Gesamtsumme der kategoriespezifischen AVA nach Aggregationsanpassung.

0170

1.1.2.2.* Zusatzinformation: AVAs vor Diversifizierung, die durch die Diversifizierung nach Methode 2 um mehr als 90 % gesenkt werden

In der Terminologie der Methode 2 die Summe aus FV — PV für alle Bewertungsexponierungen mit APVA < 10 % (FV — PV).

0180

1.2 Nach dem Ausweichkonzept berechnete Portfolios

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

Bei Portfolios, die dem Ausweichkonzept gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 unterliegen, wird die Gesamt-AVA als Summe der Zeilen 0190, 0200 und 0210 berechnet.

Die entsprechenden Bilanz- und sonstigen Hintergrundinformationen sind in den Spalten 0130-0260 auszuweisen. In Spalte 0270 ist eine Beschreibung der Positionen zu liefern und zu begründen, weshalb die Anwendung der Artikel 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nicht möglich war.

0190

1.2.1 Ausweichkonzept; 100 % der nicht realisierten Gewinne

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

0200

1.2.2 Ausweichkonzept; 10 % des Nominalwerts

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

0210

1.2.3 Ausweichkonzept; 25 % des Werts seit Abschluss

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

6.3.   C 32.03 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR DAS MODELLRISIKO (PRUVAL 3)

6.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

181. Dieser Meldebogen ist nur von Instituten auszufüllen, die den in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 genannten Schwellenwert auf individueller Ebene überschreiten. Institute, die Teil einer Gruppe sind, die den Schwellenwert auf konsolidierter Basis überschreitet, müssen diesen Meldebogen nur ausfüllen, wenn sie den Schwellenwert auch auf individueller Ebene überschreiten.

182. Dieser Meldebogen dient der Meldung von Einzelheiten zu den 20 wichtigsten individuellen AVAs für das Modellrisiko in Bezug auf den AVA-Betrag, der zu der gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten kategoriespezifischen Gesamt-AVA für das Modellrisiko beiträgt. Diese Angaben entsprechen den Angaben in Spalte 0050 des Meldebogens C 32.02.

183. Die 20 wichtigsten individuellen AVAs für das Modellrisiko und die entsprechenden Produktinformationen werden beginnend mit der höchsten individuellen AVA für das Modellrisiko in absteigender Reihenfolge gemeldet.

184. Produkte, die diesen wichtigsten individuellen AVAs für das Modellrisiko entsprechen, werden unter Verwendung des in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 verlangten Produktinventars gemeldet.

185. Sind die Produkte in Bezug auf das Bewertungsmodell und die AVA für das Modellrisiko hinreichend homogen, werden sie zusammengefasst und im Interesse eines maximalen Deckungsgrads dieses Meldebogens in Bezug auf die kategoriespezifische Gesamt-AVA für das Modellrisiko des Instituts in einer Zeile ausgewiesen.

6.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0005

RANG

Der Rang ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Er folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw., wobei 1 der höchsten individuellen AVA für das Modellrisiko, 2 der zweithöchsten usw. zugewiesen wird.

0010

MODELL

Interner (alphanumerischer) Code für das Modell, den das Institut zu dessen Identifizierung verwendet.

0020

RISIKOKATEGORIE

Angabe der Risikokategorie (Zinssatz, Fremdwährung, Kredit, Eigenkapital, Warenposition), die das Produkt oder die Produktgruppe, das/die Anlass zur Bewertungsanpassung für das Modellrisiko gibt, am besten beschreibt.

Die Institute melden folgende Codes:

IR — Zinssatz

FX — Fremdwährung

CR — Kredit

EQ — Eigenkapital

CO — Warenposition

0030

PRODUKT

Interne (alphanumerische) Bezeichnung des bei der Bewertung des Modells verwendeten Produkts bzw. der dabei verwendeten Produktgruppe entsprechend dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 verlangten Produktinventar.

0040

BEOBACHTBARKEIT

Anzahl der Preisbeobachtungen für das Produkt bzw. die Produktgruppe während der letzten zwölf Monate, die einem der folgenden Kriterien entsprechen:

— Die Preisbeobachtung betrifft einen Preis, zu dem das Institut eine Transaktion durchgeführt hat.

— Es handelt sich um einen nachprüfbaren Preis für eine tatsächlich erfolgte Transaktion zwischen Dritten.

— Der Preis wird aus einen verbindlichen Preisangebot ermittelt.

Die Institute melden einen der folgenden Werte: „kein Preis“, „1-6“, „6-24’“, „24-100“, „100+“.

0050

AVA FÜR DAS MODELLRISIKO

Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

Individuelle AVA für das Modellrisiko vor Berücksichtigung von Diversifizierungsvorteilen, aber nach Portfolio-Netting, sofern relevant.

0060

DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT

Beträge in Spalte 0050, die gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach dem Expertenkonzept berechnet wurden.

0070

DAVON: AGGREGIERT NACH METHODE 2

Beträge in Spalte 0050, die nach Methode 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 aggregiert wurden. Diese Beträge entsprechen FV — PV in der Terminologie des genannten Anhangs.

0080

NACH METHODE 2 BERECHNETE AGGREGIERTE AVA

Der gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete Beitrag von nach Methode 2 des Anhangs der genannten Verordnung aggregierten individuellen AVAs für das Modellrisiko zur kategoriespezifischen Gesamt-AVA für das Modellrisiko. Dieser Betrag entspricht APVA in der Terminologie des Anhangs.

0090-0100

ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen.

0090

ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE

Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Vermögenswerten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen.

0100

ZEITWERTBILANZIERTE VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen.

0110

DIFFERENZ IM VERFAHREN DER UNABHÄNGIGEN PREISÜBERPRÜFUNG (IPV-DIFFERENZ) (ERGEBNISPRÜFUNG)

Die Summe unbereinigter Differenzbeträge („IPV-Differenz“), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 CRR unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für das jeweilige Produkt bzw. die jeweilige Produktgruppe berechnet wird.

Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen.

Bei der Berechnung der IPV-Differenz werden keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einbezogen.

Hier sind nur Ergebnisse anzugeben, die aus Preisen von Instrumenten, die demselben Produkt zugeordnet würden, (Ergebnisprüfung), kalibriert wurden. Ergebnisse von Input-Prüfungen, bei denen Marktdaten eingegeben werden, die gegen Werte getestet werden, die aus unterschiedlichen Produkten kalibriert werden, sind nicht zu berücksichtigen.

0120

IPV-ABDECKUNG (ERGEBNISPRÜFUNG)

Prozentsatz der dem Modell zugeordneten Positionen (gewichtet nach der AVA für das Modellrisiko), die durch die in Spalte 0110 ausgewiesenen IPV-Testergebnisse erfasst sind.

0130-0140

ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts gemäß Definition in den Spalten 0190 und 0240 des Meldebogens C 32.02, die auf dem Modell in Spalte 0010 zugeordnete Positionen angewandt wurden.

0150

ERSTANSATZ-GUV

Anpassungen gemäß Definition in Spalte 0260 des Meldebogens C 32.02, die auf dem Modell in Spalte 0010zugeordnete Positionen angewandt wurden.

6.4.   C 32.04 — VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITIONEN (PRUVAL 4)

6.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

186. Dieser Meldebogen ist nur von Instituten auszufüllen, die den in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 genannten Schwellenwert überschreiten. Institute, die Teil einer Gruppe sind, die den Schwellenwert auf konsolidierter Basis überschreitet, füllen diesen Meldebogen nur aus, wenn sie den Schwellenwert auch auf individueller Ebene überschreiten.

187. Dieser Meldebogen dient der Meldung von Einzelheiten zu den 20 wichtigsten individuellen AVAs für konzentrierte Positionen in Bezug auf den AVA-Betrag, der in die gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete kategoriespezifische Gesamt-AVA für konzentrierte Positionen einfließt. Diese Angaben entsprechen den Angaben in Spalte 0070 des Meldebogens C 32.02.

188. Die 20 wichtigsten individuellen AVAs für konzentrierte Positionen und die entsprechenden Produktinformationen werden beginnend mit der höchsten individuellen AVA für konzentrierte Positionen in absteigender Reihenfolge gemeldet.

189. Produkte, die diesen wichtigsten individuellen AVAs für konzentrierte Positionen entsprechen, werden unter Verwendung des in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 verlangten Produktinventars gemeldet.

190. Positionen, die in Bezug auf die AVA-Berechnungsmethode homogen sind, werden im Interesse einer maximalen Abdeckung dieses Meldebogens soweit möglich aggregiert.

6.4.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0005

RANG

Der Rang ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Er folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw., wobei 1 der höchsten individuellen AVA für konzentrierte Positionen, 2 der zweithöchsten usw. zugewiesen wird.

0010

RISIKOKATEGORIE

Angabe der Risikokategorie (Zinssatz, Fremdwährung, Kredit, Eigenkapital, Warenpositionen), die die Position am besten charakterisiert.

Die Institute melden folgende Codes:

IR — Zinssatz

FX — Fremdwährung

CR — Kredit

EQ — Eigenkapital

CO — Warenposition

0020

PRODUKT

Interne Bezeichnung des Produkts bzw. der Produktgruppe entsprechend dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 verlangten Produktinventar.

0030

BASISWERT

Interne Bezeichnung des Basiswerts bzw. der Basiswerte im Falle von Derivaten oder der Instrumente im Falle von Nicht-Derivaten.

0040

UMFANG DER KONZENTRIERTEN POSITION

Umfang der einzelnen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ermittelten konzentrierten Bewertungspositionen, ausgedrückt in der in Spalte 0050 beschriebenen Einheit.

0050

GRÖSSENEINHEIT

Größeneinheit, die intern bei der Ermittlung der konzentrierten Bewertungsposition genutzt wird, um die in Spalte 0040 angegebene konzentrierte Position zu berechnen.

Bei Positionen in Anleihen oder Aktien bitte Angabe der für das interne Risikomanagement verwendeten Einheit, z. B. „Anzahl der Anleihen“, „Anzahl der Aktien“ oder „Marktwert“.

Bei Positionen in Derivaten bitte Angabe der für das interne Risikomanagement verwendeten Einheit, z. B. „PV01; EUR pro Basispunkt-paralleler Ertragskurvenverschiebung“.

0060

MARKTWERT

Marktwert der Position

0070

VORSICHTIGE AUSSTIEGSPERIODE

Die nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ermittelte vorsichtige Ausstiegsperiode in Anzahl der Tage.

0080

AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITION

Der gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 für die betreffende individuelle konzentrierte Bewertungsposition ermittelte Betrag der AVA für konzentrierte Positionen.

0090

ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS KONZENTRIERTER POSITIONEN

Betrag jeder Anpassung des beizulegenden Zeitwerts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Institut gehaltene aggregierte Position größer ist als das normale gehandelte Volumen oder als die Positionsgrößen, auf denen Notierungen oder Geschäfte, die zur Kalibrierung des Preises oder von Parametern im Bewertungsmodells verwendet werden, basieren.

Der gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der auf die betreffende individuelle konzentrierte Bewertungsposition angewandt wurde.

0100

IPV-DIFFERENZ

Die Summe unbereinigter Differenzbeträge („IPV-Differenz“), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 CRR unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für die individuelle konzentrierte Bewertungsposition berechnet wird.

Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen.

Bei der Berechnung der IPV-Differenz werden keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einbezogen.

7.   C 33.00 — RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN (GOV)

7.1.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

191. Die Angaben im Meldebogen C 33.00 umfassen sämtliche Risikopositionen gegenüber „Staaten“ im Sinne von Anhang V Abschnitt 42 Buchstabe b dieser Durchführungsverordnung.

192. Unterliegen Risikopositionen gegenüber Staaten Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II CRR, sind diese — wie in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 07.00, C 08.01 und C 08.02 dargelegt, gemäß Artikel 112 und Artikel 147 CRR verschiedenen Risikopositionsklassen zugeordnet.

193. Für die zur Berechnung der Kapitalanforderung nach der CRR verwendete Zuordnung der Risikopositionsklassen zur Gegenpartei „Staaten“ werden Tabelle 2 (Standardansatz) und Tabelle 3 (IRB-Ansatz) in Anhang V Teil 3 dieser Durchführungsverordnung herangezogen.

194. Die Angaben werden für die Gesamtrisikopositionen (d. h. die Summe aller Länder, in denen das Institut Risikopositionen gegenüber dem Staat hält) und für jedes Land auf Basis des geografischen Sitzes der Gegenpartei als unmittelbarem Kreditnehmer ausgewiesen.

195. Die Zuordnung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen oder Rechtsräumen erfolgt ohne Berücksichtigung von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere ohne Berücksichtigung von Substitutionseffekten. Jedoch werden bei der Berechnung der Risikopositionswerte und der risikogewichteten Positionsbeträge für jede Risikopositionsklasse und jeden Rechtsraum die Auswirkungen von Kreditrisikominderungstechniken einschließlich Substitutionseffekten berücksichtigt.

196. Für die Meldungen über Risikopositionen gegenüber „Staaten“ nach Sitzstaat der unmittelbaren Gegenpartei, bei dem es sich nicht um den Sitzstaat des meldenden Instituts handelt, gelten die Schwellenwerte in Artikel 6 Absatz 3 dieser Durchführungsverordnung.

7.2.   UMFANG DES MELDEBOGENS „RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN“

197. Der Meldebogen GOV umfasst direkte bilanzielle, außerbilanzielle und derivative Risikopositionen gegenüber „Staaten“ im Bankbestand und im Handelsbuch. Außerdem werden Zusatzinformationen über indirekte Risikopositionen in Form von verkauften Kreditderivaten auf Risikopositionen gegenüber Staaten verlangt.

198. Eine Risikoposition ist eine direkte Risikoposition gegenüber Staaten, wenn die unmittelbare Gegenpartei unter die in Anhang V Abschnitt 42 Buchstabe b dieser Durchführungsverordnung enthaltene Definition von „Staaten“ fällt.

199. Der Meldebogen ist in zwei Abschnitte gegliedert. Der erste basiert auf einer Aufschlüsselung der Risikopositionen nach Risiko, Regulierungsansatz und Risikopositionsklasse, der zweite auf einer Aufschlüsselung nach Restlaufzeit.

7.3.   ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN



Spalten

Erläuterungen

0010-0260

DIREKTE RISIKOPOSITIONEN

0010-0140

BILANZWIRKSAME RISIKOPOSITIONEN

0010

Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte

Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 dieser Durchführungsverordnung ermittelter aggregierter Bruttobuchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte gegenüber Staaten für alle Bilanzierungsportfolios nach IFRS oder nationalen GAAP auf Basis der BAD gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitte 15 bis 22 dieser Durchführungsverordnung und entsprechend den Angaben in Spalte 0030 bis 0120.

Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung führen zu keiner Verringerung des Bruttobuchwerts der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Handels- und Nichthandels-Risikopositionen.

0020

Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte (abzüglich der Verkaufspositionen)

Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitt 27 dieser Durchführungsverordnung ermittelter aggregierter Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte gegenüber Staaten für alle Bilanzierungsportfolios nach IFRS oder nationalen GAAP auf Basis der BAD gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitte 15 bis 22 dieser Durchführungsverordnung und entsprechend den Angaben in Spalte 0030 bis 0120, abzüglich der Verkaufspositionen.

Hält das Institut eine Verkaufsposition mit derselben Restlaufzeit und derselben unmittelbaren Gegenpartei, die auf die gleiche Währung lautet, so wird der Buchwert der Verkaufsposition gegen den Buchwert der direkten Position aufgerechnet. Ergibt sich dabei ein negativer Betrag, wird dieser als gleich „null“ betrachtet. Gibt es für die Verkaufsposition eines Instituts keine deckungsgleiche direkte Position, ist der Betrag der Verkaufsposition für die Zwecke dieser Spalte mit null anzusetzen.

0030-0120

NICHT-DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE NACH BILANZIERUNGSPORTFOLIO

Aggregierter Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte, wie in der Zeile über dieser Tabelle definiert, gegenüber Staaten nach Bilanzierungsportfolio gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen.

0030

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9 Anhang A

0040

Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

Artikel 32 und 33 BAD; Anhang V Teil 1 Abschnitt 16 dieser Durchführungsverordnung; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a AD

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

0050

Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4

0060

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 6 AD

0070

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

Artikel 36 Absatz 2 BAD; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a AD

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

0080

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

IFRS 7.8(d); IFRS 9.4.1.2A

0090

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 8 AD

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

0100

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2; Anhang V Teil 1 Abschnitt 15 dieser Durchführungsverordnung

0110

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte

Artikel 35 BAD Artikel 6 Absatz 1 Ziffer i und Artikel 8 Absatz 2 AD Anhang V Teil 1 Abschnitt 16 dieser Durchführungsverordnung

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

0120

Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

Artikel 37 BAD; Artikel 12 Absatz 7 AD; Anhang V Teil 1 Abschnitt 16 dieser Durchführungsverordnung

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

0130

Verkaufspositionen

Buchwert der Verkaufspositionen wie in IFRS 9 BA.7(b) definiert, wenn die direkte Gegenpartei nach der Definition unter den Punkten 155 bis 160 dieses Anhangs zu den „Staaten“ zählt.

Verkaufspositionen entstehen, wenn das Institut Wertpapiere verkauft, die bei Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften erworben oder bei Wertpapierleihgeschäften geliehen wurden.

Der Buchwert ist der beizulegende Zeitwert der Verkaufspositionen.

Verkaufspositionen werden nach Restlaufzeitbändern gemäß den Zeilen 0170 bis 0230 und nach unmittelbarer Gegenpartei ausgewiesen.

Um die Nettoposition in Spalte 0020 zu erhalten, können die hier ausgewiesenen Verkaufspositionen gegen Positionen mit gleicher Restlaufzeit, gleicher unmittelbarer Gegenpartei und gleicher Währung in den Spalten 0030 bis 0120 aufgerechnet werden.

0140

Davon: als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend eingestufte Verkaufspositionen aus Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften

Buchwert der Verkaufspositionen wie in IFRS 9 BA.7(b) definiert, die entstehen, wenn das Institut die Wertpapiere veräußert, die bei Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften erworben wurden, wobei die direkte Gegenpartei in Bezug auf diese Wertpapiere ein Staat ist, und die als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend (Spalte 0030 oder 0040) eingestuft werden.

Verkaufspositionen, die entstehen, wenn die veräußerten Wertpapiere bei einem Wertpapierleihgeschäft geliehen wurden, werden in dieser Spalte nicht berücksichtigt.

0150

Kumulierte Wertminderung

Aggregierte kumulierte Wertminderung im Zusammenhang mit nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten gemäß Spalten 0080 bis 0120 (Anhang V Teil 2 Abschnitte 70 und 71 dieser Durchführungsverordnung).

0160

Kumulierte Wertminderung — davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

Aggregierte kumulierte Wertminderung im Zusammenhang mit nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten gemäß Spalten 0080 und 0090.

0170

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Positionen in den Spalten 0050, 0060, 0070, 0080 und 0090 (Anhang V Teil 2 Abschnitt 69 dieser Durchführungsverordnung).

0180

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken — davon: aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Positionen in den Spalten 0050, 0060 und 0070.

0190

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken — davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit den in den Spalten 0080 und 0090 angegebenen Positionen.

0200-0230

DERIVATE

Direkte Derivatepositionen werden in den Spalten 0200 bis 0230 ausgewiesen.

Zum Ausweis von Derivaten, die sowohl der Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch der Kapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen, siehe Erläuterungen zur Zeilenaufschlüsselung.

0200-0210

Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert

Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert Alle Derivate mit einem Staat als Gegenpartei, bei denen der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist, unabhängig davon, ob diese Instrumente gemäß IFRS oder gemäß nationaler GAAP auf Basis der BAD in einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendet werden, für Handelszwecke gehalten werden oder zum Handelsbestand gehören.

In wirtschaftlichen Sicherungsgeschäften verwendete Derivate werden hier ausgewiesen, wenn sie zum Handelsbestand gehören oder zu Handelszwecken gehalten werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 120, 124, 125 und 137 bis 140 dieser Durchführungsverordnung).

0200

Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert: Buchwert

Buchwert der als finanzielle Vermögenswerte bilanzierten Derivate zum Meldestichtag.

Nach GAAP auf Basis der BAD schließen die in diesen Spalten auszuweisenden Derivate auch die zum Handelsbestand gehörenden oder als Sicherungsinstrumente designierten Derivate ein, die zum Anschaffungswert oder zum Niederstwertprinzip (d. h. zum Anschaffungswert oder, wenn niedriger, zum Marktwert) bewertet werden.

0210

Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert: Nominalbetrag

Nach IFRS und nationalen GAAP auf Basis der BAD in Anhang V Teil 2 Abschnitte 133 bis 135 dieser Durchführungsverordnung definierter Nominalbetrag aller geschlossenen, zum Meldestichtag noch nicht abgerechneten Derivatekontrakte, bei denen „Staaten“ im Sinne der Abschnitte 155 bis 160 dieses Anhangs Gegenpartei sind und der beizulegende Zeitwert des Derivats für das Institut zum Meldestichtag positiv ist.

0220-0230

Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert

Alle Derivate mit einem Staat als Gegenpartei, bei denen der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag negativ ist, unabhängig davon, ob diese Instrumente gemäß IFRS oder gemäß nationaler GAAP auf Basis der BAD in einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendet werden, für Handelszwecke gehalten werden oder zum Handelsbestand gehören.

In wirtschaftlichen Sicherungsgeschäften verwendete Derivate werden hier ausgewiesen, wenn sie zum Handelsbestand gehören oder zu Handelszwecken gehalten werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 120, 124, 125 und 137 bis 140 dieser Durchführungsverordnung).

0220

Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert: Buchwert

Buchwert der als finanzielle Verbindlichkeiten bilanzierten Derivate zum Meldestichtag.

Nach GAAP auf Basis der BAD schließen die in diesen Spalten auszuweisenden Derivate auch die zum Handelsbestand gehörenden oder als Sicherungsinstrumente designierten Derivate ein, die zum Anschaffungswert oder zum Niederstwertprinzip (d. h. zum Anschaffungswert oder, wenn niedriger, zum Marktwert) bewertet werden.

0230

Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert: Nominalbetrag

Nach IFRS und nationalen GAAP auf Basis der BAD in Anhang V Teil 2 Abschnitte 133 bis 135 dieser Durchführungsverordnung definierter Nominalbetrag aller geschlossenen, zum Meldestichtag noch nicht abgerechneten Derivatekontrakte, bei denen „Staaten“ im Sinne der Abschnitte 155 bis 160 dieses Anhangs Gegenpartei sind und der beizulegende Zeitwert des Derivats für das Institut zum Stichtag negativ ist.

0240-0260

AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN

0240

Nominalbetrag

Wenn die direkte Gegenpartei des außerbilanziellen Postens zu den in den Abschnitten 155 bis 160 dieses Anhangs definierten „Staaten“ gehört, Nominalbetrag der Zusagen und Finanzgarantien, die gemäß IFRS oder den auf der BAD basierenden GAAP nicht als Derivate angesehen werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 102-119 dieser Durchführungsverordnung).

Gemäß Anhang V Teil 2 Abschnitte 43 und 44 dieser Durchführungsverordnung zählt die direkte Gegenpartei zu den „Staaten“: a) bei einer erteilten Finanzgarantie, wenn sie direkte Gegenpartei des abgesicherten Schuldinstruments ist, und b) bei einer erteilten Kreditzusage oder einer sonstigen erteilten Zusage, wenn sie die Gegenpartei ist, deren Kreditrisiko vom meldenden Institut übernommen wurde.

0250

Rückstellungen

Nummer 6 Buchstabe c und „Außerbilanzielle Posten“ von Artikel 4, Artikel 27 Nummer 11, Artikel 28 Nummer 8 und Artikel 33 BAD; IFRS 9.4.2.1(c)(ii), (d)(ii), 9.5.5.20; IAS 37, IFRS 4, Anhang V Teil 2 Abschnitt 11 dieser Durchführungsverordnung.

Rückstellungen für alle außerbilanziellen Risikopositionen unabhängig von deren Bewertungsweise, außer jenen, die gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

Nach IFRS wird die Wertminderung einer erteilten Kreditzusage in Spalte 150 ausgewiesen, wenn das Institut die erwarteten Kreditverluste für den in Anspruch genommenen und den nicht in Anspruch genommenen Betrag des Schuldinstruments nicht getrennt ermitteln kann. Übersteigen die erwarteten Kreditverluste für dieses Finanzinstrument zusammengenommen den Bruttobuchwert der Kreditkomponente des Instruments, wird der verbleibende Saldo der erwarteten Kreditverluste als Rückstellung in Spalte 0250 ausgewiesen.

0260

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Für außerbilanzielle Posten, die gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, kumulierte negative Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken (Anhang V Teil 2 Abschnitt 110 dieser Durchführungsverordnung).

0270-0280

Zusatzinformation: verkaufte Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten

Der Definition der Finanzgarantie in Anhang V Teil 2 Abschnitt 58 nicht entsprechende Kreditderivate des meldenden Instituts mit anderen Gegenparteien als Staaten, die auf eine zu „Staaten“ zählende Risikoposition bezogen sind, werden ausgewiesen.

Risikopositionen, die nach Risiko, Regulierungsansatz und Risikopositionsklasse aufgeschlüsselt werden (Zeilen 0020 bis 0160) sind in diese Spalten nicht aufzunehmen.

0270

Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert — Buchwert

Aggregierter Buchwert der gemeldeten verkauften Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten, deren beizulegender Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist, ohne Berücksichtigung von Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung.

Bei Derivaten gemäß IFRS ist in dieser Spalte der Buchwert der Derivate auszuweisen, die zum Meldestichtag finanzielle Vermögenswerte sind.

Bei Derivaten gemäß GAAP auf Basis der BAD wird in dieser Spalte der beizulegende Zeitwert der Derivate ausgewiesen, deren beizulegende Zeitwert zum Meldestichtag positiv ist, und zwar unabhängig von ihrer Bilanzierungsweise.

0280

Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert — Buchwert

Aggregierter Buchwert der gemeldeten verkauften Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten, deren beizulegender Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag negativ ist, ohne Berücksichtigung von Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung.

Bei Derivaten gemäß IFRS wird in dieser Spalte der Buchwert der Derivate ausgewiesen, die zum Meldestichtag finanzielle Verbindlichkeiten sind.

Bei Derivaten gemäß GAAP auf Basis der BAD ist in dieser Spalte der beizulegende Zeitwert der Derivate auszuweisen, deren beizulegende Zeitwert zum Meldestichtag negativ ist, und zwar unabhängig von ihrer Bilanzierungsweise.

0290

Risikopositionswert

Risikopositionswert für Risikopositionen, die dem Kreditrisikorahmen unterliegen.

Zu Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA): siehe Artikel 111 CRR. Zu Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz: siehe Artikel 166 und Artikel 230 Absatz 1 Satz 2 CRR.

Zum Ausweis von Derivaten, die sowohl der Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch der Kapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen, siehe Erläuterungen zur Zeilenaufschlüsselung.

Die in den Spalten 0270 und 0280 angegebenen Risikopositionen bleiben hier unberücksichtigt, da sich der in dieser Spalte ausgewiesene Wert ausschließlich aus direkten Risikopositionen ergibt.

0300

Risikogewichteter Positionsbetrag

Risikogewichteter Positionsbetrag für Risikopositionen, die dem Kreditrisikorahmen unterliegen.

Zu Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA): siehe Artikel 113 Absätze 1 bis 5 CRR. Zu Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz: siehe Artikel 153 Absätze 1 und 3 CRR.

Zur Meldung direkter Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 CRR, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, siehe Erläuterungen zur Zeilenaufschlüsselung.

Die in den Spalten 0270 und 0280 angegebenen Risikopositionen bleiben hier unberücksichtigt, da sich der in dieser Spalte ausgewiesene Wert ausschließlich aus direkten Risikopositionen ergibt.



Zeilen

Erläuterungen

AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH REGULIERUNGSANSATZ

0010

Gesamtsumme der Risikopositionen

Gesamtsumme der Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Definition in Abschnitte 155 bis 160 dieses Anhangs.

0020-0155

Dem Kreditrisikorahmen unterliegende Risikopositionen

Summe der Risikopositionen gegenüber Staaten, risikogewichtet gemäß Teil 3 Titel II CRR. Die dem Kreditrisikorahmen unterliegenden Risikopositionen schließen Risikopositionen sowohl im Anlage- als auch im Handelsbuch ein, für die eine Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko gilt.

Direkte Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 CRR, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, werden sowohl in den Zeilen zum Kreditrisiko (0020 bis 0155) als auch in den Zeilen zum Marktrisiko (Zeile 0160) ausgewiesen. Risikogewichtete Risikopositionen aufgrund des Gegenpartei-Ausfallrisikos werden in den Zeilen zum Kreditrisiko ausgewiesen, während die Risikopositionen aufgrund des Marktrisikos in der Zeile zum Marktrisiko ausgewiesen werden.

0030

Standardansatz

Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR risikogewichtete Risikopositionen gegenüber Staaten, einschließlich Risikopositionen aus dem Anlagebuch, bei denen die Risikogewichtung gemäß diesem Kapitel das Gegenpartei-Ausfallrisiko adressiert.

0040

Zentralstaaten

Risikopositionen gegenüber Staaten, die Zentralstaaten sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 114 CRR der Risikopositionsklasse „Zentralstaaten oder Zentralbanken“ zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

0050

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 115 CRR der Risikopositionsklasse „Regionale oder lokale Gebietskörperschaften“ zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

0060

Öffentliche Stellen

Risikopositionen gegenüber Staaten, die öffentliche Stellen sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 116 CRR der Risikopositionsklasse „Öffentliche Stellen“ zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

0070

Internationale Organisationen

Risikopositionen gegenüber Staaten, die internationale Organisationen sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 118 CRR der Risikopositionsklasse „Internationale Organisationen“ zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

0075

Sonstige dem Standardansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten

Risikopositionen gegenüber Staaten, die nicht in den Zeilen 0040 bis 0070 ausgewiesen sind und für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen SA-Risikopositionsklassen gemäß Artikel 112 CRR zugeordnet sind.

0080

IRB-Ansatz

Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR risikogewichtete Risikopositionen gegenüber Staaten, einschließlich Risikopositionen aus dem Anlagebuch, bei denen die Risikogewichtung gemäß diesem Kapitel das Gegenpartei-Ausfallrisiko adressiert.

0090

Zentralstaaten

Risikopositionen gegenüber Staaten, die Zentralstaaten sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR der Risikopositionsklasse „Zentralstaaten oder Zentralbanken“ zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

0100

Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Zentralstaaten und Zentralbanken]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR der Risikopositionsklasse „Zentralstaaten oder Zentralbanken“ zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

0110

Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Institute]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind und gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a CRR der Risikopositionsklasse „Institute“ zugeordnet werden, wie es in den Hinweisen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 erläutert wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

0120

Öffentliche Stellen [Zentralstaaten und Zentralbanken]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 8 CRR öffentliche Stellen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR der Risikopositionsklasse „Zentralstaaten oder Zentralbanken“ zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

0130

Öffentliche Stellen [Institute]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 8 CRR öffentliche Stellen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b CRR der Risikopositionsklasse „Institute“ zugeordnet werden, wie es in den Hinweisen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 erläutert wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

0140

Internationale Organisationen [Zentralstaaten und Zentralbanken]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die internationale Organisationen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe c CRR der Risikopositionsklasse „Zentralstaaten oder Zentralbanken“ zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

0155

Sonstige dem IRB-Ansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten

Risikopositionen gegenüber Staaten, die nicht in den Zeilen 0090 bis 0140 ausgewiesen sind und für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen IRB-Risikopositionsklassen gemäß Artikel 147 CRR zugeordnet sind.

0160

Risikopositionen mit Marktrisiko

In dieser Zeile anzugeben sind Positionen, für die eine der nachstehend genannten Eigenmittelanforderungen aus Teil 3 Titel IV CRR berechnet wird:

— Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko gemäß Artikel 326 CRR.

— Eigenmittelanforderungen für das spezifische oder das allgemeine Risiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 CRR.

Direkte Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 CRR, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, werden sowohl in den Zeilen zum Kreditrisiko (0020 bis 0155) als auch in den Zeilen zum Marktrisiko (Zeile 0160) ausgewiesen. Risikogewichtete Risikopositionen aufgrund des Gegenpartei-Ausfallrisikos werden in den Zeilen zum Kreditrisiko ausgewiesen, während die Risikopositionen aufgrund des Marktrisikos in der Zeile zum Marktrisiko ausgewiesen werden.

0170-0230

AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH RESTLAUFZEIT

Die Restlaufzeit wird für alle Positionen in Tagen vom Meldestichtag bis zur vertraglichen Fälligkeit berechnet.

Risikopositionen gegenüber Staaten werden nach Restlaufzeit aufgeschlüsselt und den folgenden Laufzeitbändern zugeordnet:

— [0-3M [: Weniger als 90 Tage;

— [3M — 1Y [: Mindestens 90 und weniger als 365 Tage;

— [1Y — 2Y [: Mindestens 365 und weniger als 730 Tage;

— [2Y — 3Y [: Mindestens 730 und weniger als 1 095 Tage;

— [3Y — 5Y [: Mindestens 1 095 und weniger als 1 825 Tage;

— [5Y — 10Y [: Mindestens 1 825 und weniger als 3 650 Tage;

— [10Y — more: Mindestens 3 650 Tage.

Liegt der vertragliche Fälligkeitstermin vor dem Meldestichtag (und ist die Differenz zwischen Meldestichtag und Fälligkeitstermin damit ein negativer Wert), ist die Risikoposition dem Laufzeitband [0-3M] zuzuordnen.

Bei Risikopositionen ohne Restlaufzeit erfolgt die Zuordnung zu einem Laufzeitband anhand der Kündigungsfrist oder anderer im Vertrag enthaltener Hinweise zur Laufzeit. Ist keine Kündigungsfrist festgelegt und auch im Vertrag kein Hinweis zur Laufzeit enthalten, sind die betreffenden Risikopositionen dem Laufzeitband [10Y — more] zuzuordnen.

8.   VERLUSTDECKUNG BEI NOTLEIDENDEN RISIKOPOSITIONEN (NPE LC)

8.1.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

200. Die Angaben, die in den Meldebögen zur Verlustdeckung bei notleidenden Risikopositionen (NPE) zu derartigen Risikopositionen zu liefern sind, dienen der Berechnung der in den Artikeln 47a, 47b und 47c CRR genannten Anforderungen an die Mindestverlustdeckung für notleidende Risikopositionen.

201. Es handelt sich um einen aus drei Meldebögen bestehenden Satz:

a) 

Berechnung der Abzüge für notleidende Risikopositionen (C 35.01): Dieser Meldebogen gibt einen Überblick über die Höhe der Deckungslücke, die als Differenz zwischen der Summe der Mindestdeckungsanforderungen für NPE und der Summe der bereits gebildeten Rückstellungen oder vorgenommenen Anpassungen berechnet wird. Zu erfassen sind hier sowohl notleidende Risikopositionen, für die keine Stundungsmaßnahme gewährt wurde, als auch gestundete NPE.

b) 

Mindestdeckungsanforderungen und Risikopositionswerte notleidender Risikopositionen ohne die unter Artikel 47c Absatz 6 CRR fallenden gestundeten Risikopositionen (C 35.02): Aus dem Meldebogen ergeben sich die Gesamtmindestdeckungsanforderungen für notleidende Risikopositionen, bei denen es sich nicht um gestundete, unter Artikel 47c Absatz 6 CRR fallende Positionen handelt; zu diesem Zweck sind die Faktoren angegeben, die je nachdem, ob es sich um eine besicherte oder unbesicherte Risikoposition handelt und wieviel Zeit seit ihrer Einstufung als notleidend vergangen ist, bei dieser Berechnung auf die Risikopositionswerte anzuwenden sind.

c) 

Mindestdeckungsanforderungen und Risikopositionswerte gestundeter notleidender Risikopositionen, die unter Artikel 47c Absatz 6 CRR fallen (C 35.03): Aus dem Meldebogen ergeben sich die Gesamtmindestdeckungsanforderungen für gestundete notleidende Risikopositionen, die unter Artikel 47c Absatz 6 CRR fallen; zu diesem Zweck sind die Faktoren angegeben, die je nachdem, ob es sich um eine besicherte oder unbesicherte Risikoposition handelt und wieviel Zeit seit ihrer Einstufung als notleidend vergangen ist, bei dieser Berechnung auf die Risikopositionswerte anzuwenden sind.

202. Die Mindestdeckungsanforderung für notleidende Risikopositionen gilt i.) für Risikopositionen, die am oder nach dem 26. April 2019 begründet wurden und nicht mehr vertragsgemäß bedient werden, und ii.) für Risikopositionen, die vor dem 26. April 2019 begründet, dann so verändert wurden, dass sich ihr Risikopositionswert gegenüber dem Schuldner erhöht hat (Artikel 469a CRR), und nicht mehr vertragsgemäß bedient werden.

203. Die Berechnung der Abzüge für notleidende Risikopositionen gemäß Artikel 47c Absatz 1 Buchstaben a und b CRR sowie die Berechnung der Mindestdeckungsanforderungen und der Gesamtrückstellungen und -Anpassungen oder -Abzüge hat auf Risikopositionsebene („auf Transaktionsbasis“) und nicht auf Schuldner- oder Portfolio-Ebene zu erfolgen.

204. Bei der Berechnung der Abzüge für notleidende Risikopositionen müssen die Institute nach Artikel 47c Absatz 1 CRR zwischen dem unbesicherten und dem besicherten Teil einer NPE unterscheiden. Zu diesem Zweck sind Risikopositionswerte und Mindestdeckungsanforderungen für den unbesicherten und den besicherten Teil notleidender Risikopositionen gesondert anzugeben.

205. Für die Zuweisung der jeweils anzuwendenden Faktoren und die Berechnung der Mindestdeckungsanforderungen stufen die Institute den besicherten Teil notleidender Risikopositionen nach Art der Kreditbesicherung ein, wobei nach Artikel 47c Absatz 3 CRR zwischen folgenden Arten der Besicherung zu unterscheiden ist: i.) „durch Immobilien besichert oder durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien“, ii.) „eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung“ oder iii.) „eine Garantie oder Versicherung einer offiziellen Exportversicherungsagentur“. Besteht für eine notleidende Risikoposition mehr als eine Art von Kreditbesicherung, so ist deren Risikopositionswert nach der Qualität der Besicherung (mit der qualitativ hochwertigsten Sicherheit beginnend) zuzuweisen.

8.2.   C 35.01 — BERECHNUNG DER ABZÜGE FÜR NOTLEIDENDE RISIKOPOSITIONEN (NPE LC1)

8.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

Erläuterungen

0010-0100

Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit

„Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit“ bezeichnet den Zeitraum in Jahren, der — zum Stichtag — seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend vergangen ist. Bei erworbenen notleidenden Risikopositionen beginnt der Zeitraum in Jahren an dem Tag, an dem die Risikoposition erstmals als notleidend eingestuft wurde, nicht am Tag des Erwerbs.

Die Institute melden Daten für die Risikopositionen, bei denen der Stichtag in das entsprechende Zeitintervall für den Zeitraum in Jahren nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend fällt, und zwar unabhängig von der Anwendung von Stundungsmaßnahmen.

Beim Zeitintervall „> X Jahr(e), < = Y Jahr(e)“ melden die Institute Daten für die Risikopositionen, bei denen der Stichtag dem Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Y. Jahres nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend entspricht.

0110

Gesamt

Hier melden die Institute die Summe aller Spalten von 0010 bis 0100.



Zeilen

Erläuterungen

0010

Maßgeblicher Betrag der unzureichenden Deckung

Artikel 47c Absatz 1 CRR

Zur Berechnung des maßgeblichen Betrags der unzureichenden Deckung ziehen die Institute die Summe der Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge (gedeckelt) (Zeile 0080) von der Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für notleidende Risikopositionen (Zeile 0020) ab.

Der maßgebliche Betrag der unzureichenden Deckung (d. h. Shortfall in der Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für notleidende Risikopositionen) muss gleich oder größer null sein.

0020

Mindestdeckungsanforderung für notleidende Risikopositionen insgesamt

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a CRR

Zur Berechnung der Mindestdeckungsanforderung für notleidende Risikopositionen insgesamt addieren die Institute die Mindestdeckungsanforderung für den unbesicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0030) und für den besicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0040).

0030

Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i sowie Artikel 47c Absätze 2 und 6 CRR

Die Institute melden die Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für den unbesicherten Teil der notleidenden Risikopositionen, d. h. die Gesamtsumme der Berechnungen auf Risikopositionsebene.

Der in den einzelnen Spalten ausgewiesene Betrag entspricht jeweils der Summe der Beträge, die in C 35.02 Zeile 0020 und in C 35.03 Zeile 0020 (je nach Anwendbarkeit) ausgewiesen sind.

0040

Besicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii sowie Artikel 47c Absätze 3, 4 und 6 CRR

Die Institute melden die Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für den besicherten Teil der notleidenden Risikopositionen, d. h. die Gesamtsumme der Berechnungen auf Risikopositionsebene.

Der in den einzelnen Spalten ausgewiesene Betrag entspricht jeweils der Summe der Beträge, die in C 35.02 Zeilen 0030-0050 und in C 35.03 Zeilen 0030-0040 (je nach Anwendbarkeit) ausgewiesen sind.

0050

Risikopositionswert

Artikel 47a Absatz 2 CRR

Die Institute melden den Gesamtrisikopositionswert der notleidenden Risikopositionen unter Einrechnung sowohl der unbesicherten und als auch der besicherten Risikopositionen. Dieser muss der Summe der Zeilen 0060 und 0070 entsprechen.

0060

Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

Artikel 47a Absatz 2 und Artikel 47c Absatz 1 CRR

0070

Besicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

Artikel 47a Absatz 2 und Artikel 47c Absatz 1 CRR

0080

Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge insgesamt (gedeckelt)

Die Institute melden den gedeckelten Betrag der Summe der in den Zeilen 0100-0150 aufgeführten Posten gemäß Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b CRR. Die Obergrenze für gedeckelte Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge ist der Betrag der Mindestdeckungsanforderung auf Risikopositionsebene.

Der gedeckelte Betrag wird für jede Risikoposition einzeln berechnet, und zwar als Mindestdeckungsanforderung für die betreffende Risikoposition oder als Summe der Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge für dieselbe Risikoposition, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.

0090

Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge insgesamt (nicht gedeckelt)

Die Institute melden die Summe des ungedeckelten Betrags der in den Zeilen 0100-0150 aufgeführten Posten gemäß Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b CRR. Die Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge (ungedeckelt) werden nicht auf den Betrag der Mindestdeckungsanforderung auf Risikopositionsebene begrenzt.

0100

Spezifische Kreditrisikoanpassungen

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i CRR

0110

Zusätzliche Bewertungsanpassungen

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii CRR

0120

Sonstige Verringerungen der Eigenmittel

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii CRR

0130

IRB-Fehlbetrag (IRB-Shortfall)

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv CRR

0140

Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem vom Schuldner geschuldeten Betrag

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v CRR

0150

Beträge, die von dem Institut seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend abgeschrieben wurden

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi CRR

8.3.   C 35.02 — MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN, AUSGENOMMEN GESTUNDETE RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 47C ABSATZ 6 CRR FALLEN (NPE LC2)

8.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

Erläuterungen

0010-0100

Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit

„Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit“ bezeichnet den Zeitraum in Jahren, der seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend vergangen ist. Die Institute melden Daten für die Risikopositionen, bei denen der Stichtag in das entsprechende Zeitintervall für den Zeitraum in Jahren nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend fällt, und zwar unabhängig von der Anwendung von Stundungsmaßnahmen.

Beim Zeitintervall „> X Jahr(e), < = Y Jahr(e)“ melden die Institute Daten für die Risikopositionen, bei denen der Stichtag dem Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Y. Jahres nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend entspricht.

0110

Gesamt

Hier melden die Institute die Summe aller Spalten von 0010 bis 0100.



Zeilen

Erläuterungen

0010

Mindestdeckungsanforderung insgesamt

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a CRR

Zur Berechnung der Mindestdeckungsanforderung für notleidende Risikopositionen insgesamt, ausgenommen gestundete Risikopositionen, die unter Artikel 47c Absatz 6 CRR fallen, addieren die Institute die Mindestdeckungsanforderung für den unbesicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0020) und die Mindestdeckungsanforderung für den besicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeilen 0030-0050).

0020

Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 47c Absatz 2 CRR

Die Mindestdeckungsanforderung wird berechnet, indem die Risikopositionsgesamtwerte in Zeile 0070 je Spalte mit dem entsprechenden Faktor multipliziert werden.

0030

Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii sowie Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, f, h und i CRR

Die Mindestdeckungsanforderung wird berechnet, indem die Risikopositionsgesamtwerte in Zeile 0080 je Spalte mit dem entsprechenden Faktor multipliziert werden.

0040

Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii sowie Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, e und g CRR

Die Mindestdeckungsanforderung wird berechnet, indem die Risikopositionsgesamtwerte in Zeile 0090 je Spalte mit dem entsprechenden Faktor multipliziert werden.

0050

Von einer offiziellen Exportkreditagentur garantierter oder versicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

Artikel 47c Absatz 4 CRR

Die Mindestdeckungsanforderung wird berechnet, indem die Risikopositionsgesamtwerte in Zeile 0100 je Spalte mit dem entsprechenden Faktor multipliziert werden.

0060

Risikopositionswert

Artikel 47a Absatz 2 CRR

Zur Berechnung von Zeile 0060 addieren die Institute die gemeldeten Risikopositionswerte für den unbesicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0070), für den Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist (Zeile 0080), für den Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht (Zeile 0090), und für den von einer offiziellen Exportkreditagentur garantierten oder versicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0100).

0070

Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

Artikel 47a Absatz 2 und Artikel 47c Absätze 1 und 2 CRR

Die Institute melden den Gesamtrisikopositionswert des unbesicherten Teils der notleidenden Risikopositionen, aufgeschlüsselt nach der seit Einstufung als notleidend vergangenen Zeit.

0080

Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist

Artikel 47a Absatz 2, Artikel 47c Absatz 1 und Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, f, h und i CRR

Die Institute melden den Gesamtrisikopositionswert der Teile der notleidenden Risikopositionen, die gemäß Teil 3 Titel II CRR durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im Sinne von Artikel 201 CRR garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind.

0090

Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht

Artikel 47a Absatz 2, Artikel 47c Absatz 1 und Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, e und g CRR

Die Institute melden den Gesamtrisikopositionswert der Teile der notleidenden Risikopositionen, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Teil 3 Titel II CRR besteht.

0100

Von einer offiziellen Exportkreditagentur garantierter oder versicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

Artikel 47a Absatz 2 und Artikel 47c Absatz 4 CRR

Die Institute melden den Gesamtrisikopositionswert für die Teile der notleidenden Risikopositionen, für die eine Garantie oder Versicherung einer offiziellen Exportversicherungsagentur oder eine Garantie oder Rückbürgschaft eines anerkennungsfähigen Sicherungsgebers im Sinne von Artikel 47c Absatz 4 besteht.

8.4.   C 35.03 — MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER GESTUNDETER RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 47C ABSATZ 6 CRR FALLEN (NPE LC3)

8.4.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

Erläuterungen

0010-0100

Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit

„Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit“ bezeichnet den Zeitraum in Jahren, der seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend vergangen ist. Die Institute melden Daten für die Risikopositionen, bei denen der Stichtag in das entsprechende Zeitintervall für den Zeitraum in Jahren nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend fällt, und zwar unabhängig von der Anwendung von Stundungsmaßnahmen.

Beim Zeitintervall „> X Jahr(e), < = Y Jahr(e)“ melden die Institute Daten für die Risikopositionen, bei denen der Stichtag dem Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Y. Jahres nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend entspricht.

0110

Gesamtsumme

Hier melden die Institute die Summe aller Spalten von 0010 bis 0100.



Zeilen

Erläuterungen

0010

Mindestdeckungsanforderung insgesamt

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 47c Absatz 6 CRR

Zur Berechnung der Mindestdeckungsanforderung für die unter Artikel 47c Absatz 6 CRR fallenden notleidenden gestundeten Risikopositionen insgesamt addieren die Institute die Mindestdeckungsanforderungen für den unbesicherten Teil der gestundeten notleidenden Risikopositionen (Zeile 0020), für den Teil der gestundeten notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist (Zeile 0030), und für den Teil der gestundeten notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht (Zeile 0040).

0020

Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i sowie Artikel 47c Absätze 2 und 6 CRR

Die Institute melden die Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für den unbesicherten Teil der unter Artikel 47c Absatz 6 CRR fallenden notleidenden gestundeten Risikopositionen, d. h. die Gesamtsumme der Berechnungen auf Risikopositionsebene.

0030

Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, f, h und i sowie Artikel 47c Absatz 6 CRR

Die Institute melden die Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für die Teile der unter Artikel 47c Absatz 6 CRR fallenden notleidenden gestundeten Risikopositionen, die gemäß Teil 3 Titel II CRR durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im Sinne von Artikel 201 CRR garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind, d. h. die Gesamtsumme der Berechnungen auf Risikopositionsebene.

0040

Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, e und g und Artikel 47c Absatz 6 CRR

Die Institute melden die Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für die Teile der unter Artikel 47c Absatz 6 CRR fallenden notleidenden gestundeten Risikopositionen, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht, d. h. die Gesamtsumme der Berechnungen auf Risikopositionsebene.

0050

Risikopositionswert

Artikel 47a Absatz 2 und Artikel 47c Absatz 6 CRR

Zur Berechnung des Risikopositionswerts addieren die Institute die Risikopositionswerte für den unbesicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0060), für den Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist (Zeile 0070), und für den Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht (Zeile 0120), je nach Anwendbarkeit.

0060

Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

Artikel 47a Absatz 2 und Artikel 47c Absätze 1, 2 und 6 CRR

Die Institute melden den Gesamtrisikopositionswert des unbesicherten Teils der unter Artikel 47c Absatz 6 CRR fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen, bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des zweiten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde (> 1 Jahr; <=2 Jahre).

0070

Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist

Artikel 47a Absatz 2, Artikel 47c Absatz 1, Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, f, h und i sowie Artikel 47c Absatz 6 CRR

Die Institute melden den Gesamtrisikopositionswert der Teile der unter Artikel 47c Absatz 6 CRR fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen, die gemäß Teil 3 Titel II CRR durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im Sinne von Artikel 201 CRR garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind.

0080

> 2 und <= 3 Jahre nach Einstufung als NPE

Die Institute melden den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 CRR fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen, die durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des dritten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde.

0090

> 3 und <= 4 Jahre nach Einstufung als NPE

Die Institute melden den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 CRR fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen, die durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des vierten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde.

0100

> 4 und <= 5 Jahre nach Einstufung als NPE

Die Institute melden den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 CRR fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen, die durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des fünften Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde.

0110

> 5 und <= 6 Jahre nach Einstufung als NPE

Die Institute melden den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 CRR fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen, die durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des sechsten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde.

0120

Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht

Artikel 47c Absatz 1, Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, e und g und Artikel 47c Absatz 6 CRR

Die Institute melden den Gesamtrisikopositionswert der Teile der unter Artikel 47c Absatz 6 CRR fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Teil 3 Titel II CRR besteht.

0130

> 2 und <= 3 Jahre nach Einstufung als NPE

Die Institute melden den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 CRR fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des dritten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde.

0140

> 3 und <= 4 Jahre nach Einstufung als NPE

Die Institute melden den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 CRR fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des vierten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde.

0150

> 4 und <= 5 Jahre nach Einstufung als NPE

Die Institute melden den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 CRR fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des fünften Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde.

0160

> 5 und <= 6 Jahre nach Einstufung als NPE

Die Institute melden den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 CRR fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des sechsten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde.




ANHANG III

MELDUNG VON FINANZINFORMATIONEN NACH IFRS



FINREP-MELDEBÖGEN FÜR IFRS

MELDEBOGENNUMMER

MELDEBOGENCODE

BEZEICHNUNG DES MELDEBOGENS ODER DER MELDEBOGENGRUPPE

 

 

TEIL 1 [QUARTALSWEISE]

 

 

Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

1.1

F 01.01

Bilanz: Vermögenswerte

1.2

F 01.02

Bilanz: Verbindlichkeiten

1.3

F 01.03

Bilanz: Eigenkapital

2

F 02.00

Gewinn- und Verlustrechnung

3

F 03.00

Gesamtergebnisrechnung

 

 

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

4.1

F 04.01

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

4.2.1

F 04.02.1

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

4.2.2

F 04.02.2

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

4.3.1

F 04.03.1

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

4.4.1

F 04.04.1

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

4.5

F 04.05

Nachrangige finanzielle Vermögenswerte

5.1

F 05.01

Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen, zum Handelsbestand gehörenden oder zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerte nach Produkt

6.1

F 06.01

Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen, zum Handelsbestand gehörenden oder zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerte, an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes

 

 

Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig sind

7.1

F 07.01

Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig sind

 

 

Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

8.1

F 08.01

Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

8.2

F 08.02

Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

9.1.1

F 09.01.1

Außerbilanzielle Risikopositionen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

9.2

F 09.02

Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

10

F 10.00

Derivate – Handel und wirtschaftliche Absicherung

 

 

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

11.1

F 11.01

Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften: Aufschlüsselung nach Art des Risikos und Art des Sicherungsgeschäfts

11.3

F 11.03

Nicht-derivative Sicherungsinstrumente: Aufschlüsselung nach Bilanzierungsportfolio und Art des Sicherungsgeschäfts

11.4

F 11.04

Gesicherte Grundgeschäfte bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts

 

 

Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste

12.1

F 12.01

Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste

12.2

F 12.02

Übertragungen zwischen Wertminderungsstufen (Darstellung auf Bruttobasis)

 

 

Empfangene Sicherheiten und Garantien

13.1

F 13.01

Aufschlüsselung der Sicherheiten und Garantien nach Darlehen und Krediten, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen

13.2.1

F 13.02.1

Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Meldestichtag gehalten]

13.3.1

F 13.03.1

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, kumulativ

14

F 14.00

Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert

15

F 15.00

Ausbuchung und mit den übertragenen finanziellen Vermögenswerten verbundene finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

16.1

F 16.01

Zinserträge und -aufwendungen aufgeschlüsselt nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

16.2

F 16.02

Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument

16.3

F 16.03

Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument

16.4

F 16.04

Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko

16.4.1

F 16.04.1

Gewinne oder Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aufgeschlüsselt nach Instrument

16.5

F 16.05

Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument

16.6

F 16.06

Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

16.7

F 16.07

Wertminderung nichtfinanzieller Vermögenswerte

16.8

F 16.08

Sonstige Verwaltungsaufwendungen

 

 

Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Bilanz

17.1

F 17.01

Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Vermögenswerte

17.2

F 17.02

Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Außerbilanzielle Risikopositionen - erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

17.3

F 17.03

Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Verbindlichkeiten

 

 

Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen

18

F 18.00

Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen

18.1

F 18.01

Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen – Darlehen und Kredite nach Branche der Gegenpartei

18.2

F 18.02

Darlehen für Gewerbeimmobilien und zusätzliche Informationen über durch Immobilien besicherte Darlehen

19

F 19.00

Gestundete Risikopositionen

 

 

TEIL 2 [QUARTALSWEISE MIT SCHWELLENWERT: QUARTALSWEISE ODER KEINE BERICHTERSTATTUNG]

 

 

Geografische Aufschlüsselung

20.1

F 20.01

Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Standort der Tätigkeiten

20.2

F 20.02

Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Standort der Tätigkeiten

20.3

F 20.03

Geografische Aufschlüsselung der Hauptposten der Gewinn- und Verlustrechnung nach Standort der Tätigkeiten

20.4

F 20.04

Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Sitz der Gegenpartei

20.5

F 20.05

Geografische Aufschlüsselung der außerbilanziellen Forderungen nach Sitz der Gegenpartei

20.6

F 20.06

Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Sitz der Gegenpartei

20.7.1

F 20.07.1

Geografische Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen, an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes und Sitz der Gegenpartei

21

F 21.00

Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Vermögenswerte, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind

 

 

Vermögensverwaltung, Verwahrung und sonstige Dienstleistungsfunktionen

22.1

F 22.01

Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten

22.2

F 22.02

Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind

 

 

Darlehen und Kredite: zusätzliche Informationen

23.1

F 23.01

Darlehen und Kredite: Anzahl der Instrumente

23.2

F 23.02

Darlehen und Kredite: Zusätzliche Informationen zu Bruttobuchwerten

23.3

F 23.03

Durch Immobilien besicherte Darlehen und Kredite: Aufschlüsselung nach Beleihungsquoten

23.4

F 23.04

Darlehen und Kredite: Zusätzliche Informationen zu kumulierten Wertminderungen und kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

23.5

F 23.05

Darlehen und Kredite: Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien

23.6

F 23.06

Darlehen und Kredite: Kumulierte teilweise Abschreibungen

 

 

Darlehen und Kredite: Ströme notleidender Risikopositionen, Wertminderung und Abschreibungen seit Ende des letzten Geschäftsjahres

24.1

F 24.01

Darlehen und Kredite: Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen

24.2

F 24.02

Darlehen und Kredite: Strom der Wertminderungen und kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

24.3

F 24.03

Darlehen und Kredite: Zufluss und Abschreibungen notleidender Risikopositionen

 

 

Durch Inbesitznahme und Vollstreckungsverfahren erlangte Sicherheiten

25.1

F 25.01

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten: Zuflüsse und Abflüsse

25.2

F 25.02

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten: Art der erlangten Sicherheit

25.3

F 25.03

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die als Sachanlagen eingestuft sind

26

F 26.00

Verwaltung der Stundung und Qualität der Stundung

 

 

TEIL 3 [HALBJÄHRLICH]

 

 

Außerbilanzielle Tätigkeiten: Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen

30.1

F 30.01

Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen

30.2

F 30.02

Aufschlüsselung der Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen nach Art der Tätigkeiten

 

 

Nahestehende Unternehmen und Personen

31.1

F 31.01

Nahestehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen

31.2

F 31.02

Nahestehende Unternehmen und Personen: Aufwendungen und Erträge durch Geschäfte mit

 

 

TEIL 4 [JÄHRLICH]

 

 

Gruppenstruktur

40.1

F 40.01

Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen

40.2

F 40.02

Gruppenstruktur: nach einzelnen Instrumenten

 

 

Beizulegender Zeitwert

41.1

F 41.01

Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente

41.2

F 41.02

Nutzung der Zeitwert-Option

42

F 42.00

Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Buchwert nach Bewertungsverfahren

43

F 43.00

Rückstellungen

 

 

Leistungsorientierte Pläne und Leistungen an Arbeitnehmer

44.1

F 44.01

Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen

44.2

F 44.02

Veränderungen bei Verpflichtungen aus leistungsorientierten Plänen

44.3

F 44.03

Personalaufwendungen nach Art der Leistungen

44.4

F 44.04

Personalaufwendungen nach Struktur und Personalkategorie

 

 

Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

45.1

F 45.01

Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, nach Bilanzierungsportfolio

45.2

F 45.02

Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte, mit Ausnahme der zur Veräußerung gehaltenen, und Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

45.3

F 45.03

Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen

46

F 46.00

Eigenkapitalveränderungsrechnung

47

F 47.00

Durchschnittliche Durations- und Rückflusszeiträume

1.    Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

1.1    Vermögenswerte



 

Verweise

Aufschlüsselung in Tabelle

Buchwert

Anhang V. Teil 1.27

0010

0010

Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

IAS 1.54(i)

 

 

0020

Kassenbestand

Anhang V. Teil 2.1

 

 

0030

Guthaben bei Zentralbanken

Anhang V. Teil 2.2

 

 

0040

Sichtguthaben

Anhang V. Teil 2.3

5

 

0050

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

IFRS 9. Anhang A

 

 

0060

Derivate

IFRS 9. Anhang A

10

 

0070

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

4

 

0080

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

4

 

0090

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

4

 

0096

Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4

4

 

0097

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

4

 

0098

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

4

 

0099

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

4

 

0100

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5

4

 

0120

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

4

 

0130

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

4

 

0141

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A

4

 

0142

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

4

 

0143

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

4

 

0144

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

4

 

0181

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2

4

 

0182

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

4

 

0183

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

4

 

0240

Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.22

11

 

0250

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

IAS 39.89A(a); IFRS 9.6.5.8

 

 

0260

Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

IAS 1.54(e); Anhang V. Teil 1.21, Teil 2.4

40

 

0270

Materielle Vermögenswerte

 

 

 

0280

Sachanlagen

IAS 16.6; IAS 1.54(a); IFRS 16.47(a)

21, 42

 

0290

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

IAS 40.5; IAS 1.54(b); IFRS 16.48

21, 42

 

0300

Immaterielle Vermögenswerte

IAS 1.54(c); CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 115

 

 

0310

Geschäfts- oder Firmenwert

IFRS 3.B67(d); CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 113

 

 

0320

Sonstige immaterielle Vermögenswerte

IAS 38.8, 118; IFRS 16.47(a)

21, 42

 

0330

Steueransprüche

IAS 1.54(n-o)

 

 

0340

Steuererstattungsansprüche

IAS 1.54(n); IAS 12.5

 

 

0350

Latente Steueransprüche

IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 106

 

 

0360

Sonstige Vermögenswerte

Anhang V. Teil 2.5

 

 

0370

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

IAS 1.54(j); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.7

 

 

0380

SUMME DER VERMÖGENSWERTE

IAS 1.9(a), IG 6

 

 

1.2    Verbindlichkeiten



 

Verweise

Aufschlüsselung in Tabelle

Buchwert

Anhang V. Teil 1.27

0010

0010

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten

IFRS 7.8(e)(ii); IFRS 9.BA.6

8

 

0020

Derivate

IFRS 9. Anhang A; IFRS 9.4.2.1(a); IFRS 9.BA.7(a)

10

 

0030

Verkaufspositionen

IFRS 9.BA7(b)

8

 

0040

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

8

 

0050

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

8

 

0060

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

8

 

0070

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

IFRS 7.8(e)(i); IFRS 9.4.2.2

8

 

0080

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

8

 

0090

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

8

 

0100

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

8

 

0110

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

IFRS 7.8(g); IFRS 9.4.2.1

8

 

0120

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

8

 

0130

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

8

 

0140

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

8

 

0150

Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.26

11

 

0160

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

IAS 39.89A(b), IFRS 9.6.5.8

 

 

0170

Rückstellungen

IAS 37.10; IAS 1.54(l)

43

 

0180

Renten und sonstige Leistungs-verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern

IAS 19.63; IAS 1.78(d); Anhang V. Teil 2.9

43

 

0190

Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer

IAS 19.153; IAS 1.78(d); Anhang V. Teil 2.10

43

 

0200

Restrukturierungsmaßnahmen

IAS 37.71

43

 

0210

Anhängige Rechtsstreitigkeiten und Steuerstreitigkeiten

IAS 37.14, Anhang C. Beispiele 6 und 10

43

 

0220

Erteilte Zusagen und Garantien

IFRS 9.4.2.1(c), (d), 9.5.5, 9.B2.5; IAS 37, IFRS 4; Anhang V. Teil 2.11

91243

 

0230

Sonstige Rückstellungen

IAS 37.14

43

 

0240

Steuerschulden

IAS 1.54(n-o)

 

 

0250

Tatsächliche Steuerschulden

IAS 1.54(n); IAS 12.5

 

 

0260

Latente Steuerschulden

IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 108

 

 

0270

Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital

IAS 32 IE 33; IFRIC 2; Anhang V. Teil 2.12

 

 

0280

Sonstige Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 2.13

 

 

0290

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten

IAS 1.54(p); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.14

 

 

0300

SUMME VERBINDLICHKEITEN

IAS 1.9(b); IG 6

 

 

1.3    Eigenkapital



 

Verweise

Aufschlüsselung in Tabelle

Buchwert

0010

0010

Kapital

IAS 1.54(r), BAD Art. 22

46

 

0020

Eingezahltes Kapital

IAS 1.78(e)

 

 

0030

Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital

Anhang V. Teil 2.14

 

 

0040

Agio

IAS 1.78(e); CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 124

46

 

0050

Begebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital

Anhang V. Teil 2.18-19

46

 

0060

Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente

IAS 32.28-29; Anhang V. Teil 2.18

 

 

0070

Sonstige begebene Eigenkapitalinstrumente

Anhang V. Teil 2.19

 

 

0080

Sonstiges Eigenkapital

IFRS 2.10; Anhang V. Teil 2.20

 

 

0090

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 100

46

 

0095

Posten, die nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden

IAS 1.82A(a)

 

 

0100

Materielle Vermögenswerte

IAS 16.39-41

 

 

0110

Immaterielle Vermögenswerte

IAS 38.85-87

 

 

0120

Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus leistungsorientierten Pensionsplänen

IAS 1.7, IG6; IAS 19.120(c)

 

 

0122

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

IFRS 5.38, IG Beispiel 12

 

 

0124

Anteil anderer erfasster Erträge und Aufwendungen aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

IAS 1.IG6; IAS 28.10

 

 

0320

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

IAS 1.7(d); IFRS 9 5.7.5, B5.7.1; Anhang V. Teil 2.21

 

 

0330

Unwirksamkeit der Absicherung bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

IAS 1.7(e); IFRS 9.5.7.5; .6.5.3; IFRS 7.24C; Anhang V. Teil 2.22

 

 

0340

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [gesichertes Grundgeschäft]

IFRS 9.5.7.5, .6.5.8(b); Anhang V. Teil 2.22

 

 

0350

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [Sicherungsinstrument]

IAS 1.7(e); IFRS 9.5.7.5; .6.5.8(a); Anhang V. Teil 2.57

 

 

0360

Durch Änderungen beim Ausfallrisiko bedingte Änderungen beim beizulegenden Zeitwert finanzieller Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

IAS 1.7(f); IFRS 9 5.7.7; Anhang V. Teil 2.23

 

 

0128

Posten, die in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden können

IAS 1.82A(a)(ii)

 

 

0130

Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe [wirksamer Teil]

IFRS 9.6.5.13(a); IFRS 7.24B(b)(ii)(iii); IFRS 7.24C(b)(i)(iv), .24E(a); Anhang V. Teil 2.24

 

 

0140

Fremdwährungsumrechnung

IAS 21.52(b); IAS 21.32, 38-49

 

 

0150

Sicherungsderivate. Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme [wirksamer Teil]

IAS 1.7(e); IFRS 7.24 B(b)(ii)(iii); IFRS 7.24C(b)(i);.24E; IFRS 9.6.5.11(b); Anhang V. Teil 2.25

 

 

0155

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Schuldtiteln, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

IAS 1.7(da); IFRS 9.4.1.2A; 5.7.10; Anhang V. Teil 2.26

 

 

0165

Sicherungsinstrumente [nicht designierte Elemente]

IAS 1.7(g)(h); IFRS 9.6.5.15, .6.5.16; IFRS 7.24E(b)(c); Anhang V. Teil 2.60

 

 

0170

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

IFRS 5.38, IG Beispiel 12

 

 

0180

Anteil anderer erfasster Erträge und Aufwendungen aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

IAS 1.IG6; IAS 28.10

 

 

0190

Einbehaltene Gewinne

CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 123

 

 

0200

Neubewertungsrücklagen

IFRS 1.30, D5-D8; Anhang V. Teil 2.28

 

 

0210

Sonstige Rücklagen

IAS 1.54; IAS 1.78(e)

 

 

0220

Nach der Equity-Methode bilanzierte Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

IAS 28.11; Anhang V. Teil 2.29

 

 

0230

Sonstige

Anhang V. Teil 2.29

 

 

0240

(-)  Eigene Anteile

IAS 1.79(a)(vi); IAS 32.33-34, AG 14, AG 36; Anhang V. Teil 2.30

46

 

0250

Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste

IAS 1.81B(b)(ii)

2

 

0260

(-)  Zwischendividenden

IAS 32.35

 

 

0270

Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschende Beteiligungen]

IAS 1.54(q)

 

 

0280

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 100

46

 

0290

Sonstige Positionen

 

46

 

0300

SUMME EIGENKAPITAL

IAS 1.9(c), IG 6

46

 

0310

SUMME EIGENKAPITAL UND SUMME VERBINDLICHKEITEN

IAS 1.IG6

 

 

2.    Gewinn- und Verlustrechnung



 

Verweise

Aufschlüsselung in Tabelle

Laufender Berichts-zeitraum

0010

0010

Zinserträge

IAS 1.97; Anhang V. Teil 2.31

16

 

0020

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.20(a)(i), B5(e); Anhang V. Teil 2.33, 34

 

 

0025

Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

IFRS 7.20(a)(i), B5(e), IFRS 9.5.7.1

 

 

0030

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.20(a)(i), B5(e)

 

 

0041

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

IFRS 7.20(b); IFRS 9.5.7.10-11; IFRS 9.4.1.2A

 

 

0051

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.20(b); IFRS 9.4.1.2; IFRS 9.5.7.2

 

 

0070

Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken

IFRS 9. Anhang A; .B6.6.16; Anhang V. Teil 2.35

 

 

0080

Sonstige Vermögenswerte

Anhang V. Teil 2.36

 

 

0085

Zinserträge aus Verbindlichkeiten

IFRS 9.5.7.1, Anhang V. Teil 2.37

 

 

0090

(Zinsaufwendungen)

IAS 1.97; Anhang V. Teil 2.31

16

 

0100

(Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten)

IFRS 7.20(a)(i), B5(e); Anhang V. Teil 2.33, 34

 

 

0110

(Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten)

IFRS 7.20(a)(i), B5(e)

 

 

0120

(Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten)

IFRS 7.20(b); IFRS 9.5.7.2

 

 

0130

(Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken)

IAS 39.9; Anhang V. Teil 2.35

 

 

0140

(Sonstige Verbindlichkeiten)

Anhang V. Teil 2.38

 

 

0145

(Zinsaufwendungen für Vermögenswerte)

IFRS 9.5.7.1, Anhang V. Teil 2.39

 

 

0150

(Auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital)

IFRIC 2.11

 

 

0160

Dividendenerträge

Anhang V. Teil 2.40

31

 

0170

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.20(a)(i), B5(e); Anhang V. Teil 2.40

 

 

0175

Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

IFRS 7.20(a)(i), B5(e), IFRS 9.5.7.1A; Anhang V. Teil 2.40

 

 

0191

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

IFRS 7.20(a)(ii); IFRS 9.4.1.2A; IFRS 9.5.7.1A; Anhang V. Teil 2.41

 

 

0192

Nicht nach der Equity-Methode bilanzierte Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

Anhang V. Teil 2.42

 

 

0200

Gebühren- und Provisionserträge

IFRS 7.20(c)

22

 

0210

(Aufwendungen für Gebühren und Provisionen)

IFRS 7.20(c)

22

 

0220

Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

Anhang V. Teil 2.45

16

 

0231

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

IFRS 9.4.12A; IFRS 9.5.7.10-11

 

 

0241

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.20(a)(v); IFRS 9.4.1.2; IFRS 9.5.7.2

 

 

0260

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

IFRS 7.20(a)(v); IFRS 9.5.7.2

 

 

0270

Sonstige

 

 

 

0280

Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

IFRS 7.20(a)(i); IFRS 9.5.7.1; Anhang V. Teil 2.43, 46

16

 

0287

Gewinne oder (-) Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, netto

IFRS 7.20(a)(i); IFRS 9.5.7.1; Anhang V. Teil 2.46

 

 

0290

Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

IFRS 7.20(a)(i); IFRS 9.5.7.1; Anhang V. Teil 2.44

16, 45

 

0300

Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto

Anhang V. Teil 2.47

16

 

0310

Währungsdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto

IAS 21.28, 52(a)

 

 

0320

Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, netto

Anhang V. Teil 2.56

 

 

0330

Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte, netto

IAS 1.34; Anhang V. Teil 2.48

45

 

0340

Sonstige betriebliche Erträge

Anhang V. Teil 2.314-316

45

 

0350

(Sonstige betriebliche Erträge)

Anhang V. Teil 2.314-316

45

 

0355

SUMME DER BETRIEBLICHEN ERTRÄGE, NETTO

 

 

 

0360

(Verwaltungsaufwendungen)

 

 

 

0370

(Personalaufwendungen)

IAS 19.7; IAS 1.102, IG 6

44

 

0380

(Sonstige Verwaltungsaufwendungen)

 

16

 

0385

(Barbeiträge zu Abwicklungsfonds und Einlagensicherungssystemen)

Anhang V. Teil 2.48i

 

 

0390

(Abschreibungen)

IAS 1.102, 104

 

 

0400

(Sachanlagen)

IAS 1.104; IAS 16.73(e)(vii)

 

 

0410

(Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien)

IAS 1.104; IAS 40.79(d)(iv)

 

 

0420

(Sonstige immaterielle Vermögenswerte)

IAS 1.104; IAS 38.118(e)(vi)

 

 

0425

Änderungsgewinne oder -verluste (-), netto

IFRS 9.5.4.3, IFRS 9 Anhang A; Anhang V. Teil 2.49

 

 

0426

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

IFRS 7.35J

 

 

0427

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.35J

 

 

0430

(Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen)

IAS 37.59, 84; IAS 1.98(b)(f)(g)

91243

 

0435

(Zahlungsverpflichtungen gegenüber Abwicklungsfonds und Einlagensicherungssystemen)

Anhang V. Teil 2.48i

 

 

0440

(Erteilte Zusagen und Garantien)

IFRS 9.4.2.1(c), (d), 9.B2.5; IAS 37, IFRS 4; Anhang V. Teil 2.50

 

 

0450

(Sonstige Rückstellungen)

 

 

 

0460

(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten)

IFRS 7.20(a)(viii); IFRS 9.5.4.4; Anhang V. Teil 2.51, 53

12

 

0481

(Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden)

IFRS 9.5.4.4, 9.5.5.1, 9.5.5.2, 9.5.5.8

12

 

0491

(Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte)

IFRS 9.5.4.4, 9.5.5.1, 9.5.5.8

12

 

0510

(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen)

IAS 28.40-43

16

 

0520

(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nichtfinanziellen Vermögenswerten)

IAS 36.126(a)(b)

16

 

0530

(Sachanlagen)

IAS 16.73(e)(v-vi)

 

 

0540

(Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien)

IAS 40.79(d)(v)

 

 

0550

(Geschäfts- oder Firmenwert)

IFRS 3. Anhang B67(d)(v); IAS 36.124

 

 

0560

(Sonstige immaterielle Vermögenswerte)

IAS 38.118(e)(iv)(v)

 

 

0570

(Sonstige)

IAS 36.126(a)(b)

 

 

0580

Erfolgswirksam erfasster negativer Geschäfts- oder Firmenwert

IFRS 3. Anhang B64(n)(i)

 

 

0590

Anteil am Gewinn oder (-) Verlust aus nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

Anhang V. Teil 2.54

 

 

0600

Gewinn oder (-) Verlust aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen

IFRS 5.37; Anhang V. Teil 2.55

 

 

0610

GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN VOR STEUERN

IAS 1.102, IG 6; IFRS 5.33A

 

 

0620

(Den fortzuführenden Geschäften zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag)

IAS 1.82(d); IAS 12.77

 

 

0630

GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN NACH STEUERN

IAS 1, IG 6

 

 

0640

Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen nach Steuern

IAS 1.82(ea); IFRS 5.33(a), 5.33A; Anhang V. Teil 2.56

 

 

0650

Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen vor Steuern

IFRS 5.33(b)(i)

 

 

0660

(Den aufgegebenen Geschäftsbereichen zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag)

IFRS 5.33(b)(ii), (iv)

 

 

0670

JAHRESERGEBNIS

IAS 1.81A(a)

 

 

0680

Den Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschenden Beteiligungen] zurechenbar

IAS 1.81B(b)(i)

 

 

0690

Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbar

IAS 1.81B(b)(ii)

 

 

3.    Gesamtergebnisrechnung



 

Verweise

Laufender Berichtszeitraum

0010

0010

Jahresergebnis

IAS 1.7, IG6

 

0020

Sonstiges Ergebnis

IAS 1.7, IG6

 

0030

Posten, die nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden

IAS 1.82A(a)(i)

 

0040

Materielle Vermögenswerte

IAS 1.7, IG6; IAS 16.39-40

 

0050

Immaterielle Vermögenswerte

IAS 1.7; IAS 38.85-86

 

0060

Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus leistungsorientierten Pensionsplänen

IAS 1.7, IG6; IAS 19.120(c)

 

0070

Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

IFRS 5.38

 

0080

Nach der Equity-Methode bilanzierte Anteile von Unternehmen an anderen erfassten Erträgen und Aufwendungen

IAS 1.IG6; IAS 28.10

 

0081

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

IAS 1.7(d)

 

0083

Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften für Eigenkapitalinstrumente, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, netto

IFRS 9.5.7.5; .6.5.3; IFRS 7.24C; Anhang V. Teil 2.57

 

0084

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [gesichertes Grundgeschäft]

IFRS 9.5.7.5, .6.5.8(b); Anhang V. Teil 2.57

 

0085

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [Sicherungsinstrument]

IFRS 9.5.7.5; .6.5.8(a); Anhang V. Teil 2.57

 

0086

Durch Änderungen beim Ausfallrisiko bedingte Änderungen beim beizulegenden Zeitwert finanzieller Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

IAS 1.7(f)

 

0090

Ertragsteuern im Zusammenhang mit Posten, die nicht umgegliedert werden

IAS 1.91(b); Anhang V. Teil 2.66

 

0100

Posten, die in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden können

IAS 1.82A(a)(ii)

 

0110

Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe [wirksamer Teil]

IFRS 9.6.5.13(a); IFRS 7.24C(b)(i)(iv), .24E(a); Anhang V. Teil 2.58

 

0120

Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste

IAS 1.IG6; IFRS 9.6.5.13(a); IFRS 7.24C(b)(i); .24E(a); Anhang V. Teil 2.58

 

0130

In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

IAS 1.7, 92-95; IAS 21.48-49; IFRS 9.6.5.14; Anhang V. Teil 2.59

 

0140

Sonstige Reklassifizierungen

Anhang V. Teil 2.65

 

0150

Fremdwährungsumrechnung

IAS 1.7, IG6; IAS 21.52(b)

 

0160

Ins Eigenkapital umgegliederte Umrechnungsgewinne oder (-) -verluste

IAS 21.32, 38-47

 

0170

In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

IAS 1.7, 92-95; IAS 21.48-49

 

0180

Sonstige Reklassifizierungen

Anhang V. Teil 2.65

 

0190

Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme [wirksamer Teil]

IAS 1.7, IG6; IAS 39.95(a)-96; IFRS 9.6.5.11(b); IFRS 7.24C(b)(i); .24E(a);

 

0200

Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste

IAS 1.7(e), IG6; IFRS 9.6.5.11(a)(b)(d); IFRS 7.24C(b)(i); .24E(a)

 

0210

In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

IAS 1.7, 92-95, IG6; IFRS 9.6.5.11(d)(ii)(iii); IFRS 7.24C(b)(iv), .24E(a) Anhang V. Teil 2.59

 

0220

In den anfänglichen Buchwert der gesicherten Grundgeschäfte umgegliedert

IAS 1.IG6; IFRS 9.6.5.11(d)(i)

 

0230

Sonstige Reklassifizierungen

Anhang V. Teil 2.65

 

0231

Sicherungsinstrumente [nicht designierte Elemente]

IAS 1.7(g)(h); IFRS 9.6.5.15, .6.5.16; IFRS 7.24E(b)(c); Anhang V. Teil 2.60

 

0232

Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste

IAS 1.7(g)(h); IFRS 9.6.5.15, .6.5.16; IFRS 7.24E(b)(c)

 

0233

In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

IAS 1.7(g)(h); IFRS 9.6.5.15, .6.5.16; IFRS 7.24E(b)(c); Anhang V. Teil 2.61

 

0234

Sonstige Reklassifizierungen

Anhang V. Teil 2.65

 

0241

Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

IAS 1.7(da), IG 6; IAS 1.IG6; IFRS 9.5.6.4; Anhang V. Teil 2.62-63

 

0251

Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste

IFRS 7.20(a)(ii); IAS 1.IG6; IFRS 9.5.6.4

 

0261

In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

IAS 1.7, IAS 1.92-95, IAS 1.IG6; IFRS 9.5.6.7; Anhang V. Teil 2.64

 

0270

Sonstige Reklassifizierungen

IFRS 5.IG Beispiel 12; IFRS 9.5.6.5; Anhang V. Teil 2.64-65

 

0280

Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

IFRS 5.38

 

0290

Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste

IFRS 5.38

 

0300

In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

IAS 1.7, 92-95; IFRS 5.38

 

0310

Sonstige Reklassifizierungen

IFRS 5.IG Beispiel 12

 

0320

Anteil anderer erfasster Erträge und Aufwendungen aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

IAS 1.IG6; IAS 28.10

 

0330

Ertragsteuern im Zusammenhang mit Posten, die in den Gewinn oder (-) Verlust umgegliedert werden können

IAS 1.91(b), IG6; Anhang V. Teil 2.66

 

0340

Jahresgesamtergebnis

IAS 1.7, 81A(a), IG6

 

0350

Den Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschenden Beteiligungen] zurechenbar

IAS 1.83(b)(i), IG6

 

0360

Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbar

IAS 1.83(b)(ii), IG6

 

4.    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

4.1    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte



 

Verweise

Buchwert

Anhang V. Teil 1.27

0010

0005

Derivate

 

 

0010

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11, Anhang V. Teil 1.44(b)

 

0030

davon: Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

0040

davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

0050

davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

0060

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

0070

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

0080

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

0090

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

0100

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

0110

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

0120

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

0130

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

0140

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

0150

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

0160

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

0170

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

0180

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

0190

ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

IFRS 9. Anhang A

 

4.2.1    Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind



 

Verweise

Buchwert

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

Anhang V. Teil 1.27

Anhang V. Teil 2.69

0010

0020

0010

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11, Anhang V. Teil 1.44(b)

 

 

0020

davon: Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0030

davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0040

davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0050

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

0060

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

0070

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

0080

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0090

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0100

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0110

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

0120

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

0130

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

0140

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0150

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0160

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0170

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

0180

NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ZU BEWERTEN SIND

IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4

 

 

4.2.2    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte



 

Verweise

Buchwert

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

Anhang V. Teil 1.27

Anhang V. Teil 2.69

0010

0020

0060

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

0070

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

0080

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

0090

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0100

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0110

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0120

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

0130

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

0140

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

0150

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0160

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0170

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0180

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

0190

ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5

 

 

4.3.1    Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden



 

Verweise

Buchwert

Bruttobuchwert Anhang V. Teil 1.34(b)

Kumulierte Wertminderung Anhang V. Teil 2.70(b), 71

Kumulierte teilweise Abschreibungen

Kumulierte vollständige Abschreibungen

Vermögenswerte ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

 

Vermögenswerte mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)

Finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität

Vermögenswerte ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

Vermögenswerte mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)

Finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität

davon: Instrumente mit geringem Ausfallrisiko

Anhang V. Teil 1.27

IFRS 9.5.5.5; IFRS 7.35M(a)

IFRS 9.B5.5.22-24 Anhang V. Teil 2.75

IFRS 9.5.5.3, IFRS 7.35M(b)(i)

IFRS 9.5.5.1, 7.35M(b)(ii)

IFRS 9.5.5.13; IFRS 7.35M(c); Anhang V. Teil 2.67

IFRS 9.5.5.5; IFRS 7.35H(a); IFRS 7.16A

IFRS 9.5.5.3; IFRS 9.5.5.15; IFRS 7.35H(b)(i); IFRS 7.16A

IFRS 9.5.5.1; IFRS 9.5.5.15; IFRS 7.35H(b)(ii), IFRS 7.16A

IFRS 9.5.5.13; IFRS 7.35M(c); Anhang V. Teil 2.67, 70(d)

IFRS 9.5.4.4 und B5.4.9; Anhang V. Teil 2.72-74

IFRS 9.5.4.4 und B5.4.9; Anhang V. Teil 2.72-74

0010

0015

0020

0030

0040

0041

0050

0060

0070

0071

0080

0090

0010

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11; Anhang V. Teil 1.44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

davon: Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0165

Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS BEWERTET WERDEN

IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.4.1    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte



 

Verweise

Buchwert

Bruttobuchwert Anhang V. Teil 1.34(b)

Kumulierte Wertminderung Anhang V. Teil 2.70(a), 71

Kumulierte teilweise Abschreibungen

Kumulierte vollständige Abschreibungen

Vermögenswerte ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

 

Vermögenswerte mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)

Finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität

Vermögenswerte ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

Vermögenswerte mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)

Finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität

davon: Instrumente mit geringem Ausfallrisiko

Anhang V. Teil 1.27

IFRS 9.5.5.5; IFRS 7.35M(a)

IFRS 9.B5.5.22-24 Anhang V. Teil 2.75

IFRS 9.5.5.3, IFRS 7.35M(b)(i)

IFRS 9.5.5.1, 7.35M(b)(ii)

IFRS 9.5.5.13; IFRS 7.35M(c); Anhang V. Teil 2.67

IFRS 9.5.5.5; IFRS 7.35H(a)

IFRS 9.5.5.3; IFRS 9.5.5.15; IFRS 7.35H(b)(i)

IFRS 5.5.1; IFRS 9.5.5.15; IFRS 7.35H(b)(ii)

IFRS 9.5.5.13; IFRS 7.35M(c); Anhang V. Teil 2.67, 70(d)

IFRS 9.5.4.4 und B5.4.9; Anhang V. Teil 2.72-74

IFRS 9.5.4.4 und B5.4.9; Anhang V. Teil 2.72-74

0010

0015

0020

0030

0040

0041

0050

0060

0070

0071

0080

0090

0010

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0125

Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

ZU FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.5    Nachrangige finanzielle Vermögenswerte



 

Verweise

Buchwert

Anhang V. Teil 1.27

0010

0010

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

0020

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

0030

[FÜR DEN EMITTENTEN] NACHRANGIGE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

Anhang V. Teil 2.78, 100

 

5.    Aufschlüsselung der nicht zum Handelsbestand gehörenden Darlehen und Kredite nach Produkt

5.1    Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen, zum Handelsbestand gehörenden oder zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerte nach Produkt



 

 

Verweise

Bruttobuchwert

Buchwert

Anhang V. Teil 1.27

Zentralbanken

Staatssektor

Kreditinstitute

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.34

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(f)

0005

0010

0020

0030

0040

0050

0060

Nach Produkt

0010

Auf Anforderung [Kündigung] und kurzfristig [Giro]

Anhang V. Teil 2.85(a)

 

 

 

 

 

 

 

0020

Kreditkartenschulden

Anhang V. Teil 2.85(b)

 

 

 

 

 

 

 

0030

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Anhang V. Teil 2.85(c)

 

 

 

 

 

 

 

0040

Finanzierungs-Leasingverhältnisse

Anhang V. Teil 2.85(d)

 

 

 

 

 

 

 

0050

Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften

Anhang V. Teil 2.85(e)

 

 

 

 

 

 

 

0060

Sonstige befristete Darlehen

Anhang V. Teil 2.85(f)

 

 

 

 

 

 

 

0070

Kredite, die keine Darlehen sind

Anhang V. Teil 2.85(g)

 

 

 

 

 

 

 

0080

DARLEHEN UND KREDITE

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

Nach Sicherheiten

0090

davon: durch Immobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

0100

davon: sonstige besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(b), 87

 

 

 

 

 

 

 

Nach Zweck

0110

davon: Konsumentenkredite

Anhang V. Teil 2.88(a)

 

 

 

 

 

 

 

0120

davon: Wohnbaukredite

Anhang V. Teil 2.88(b)

 

 

 

 

 

 

 

Nach Rang

0130

davon: Projektfinanzierungsdarlehen

Anhang V. Teil 2.89; CRR Art. 147 Abs. 8

 

 

 

 

 

 

 

6.    Aufschlüsselung der nicht zum Handelsbestand gehörenden Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes

6.1    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen, zum Handelsbestand gehörenden oder zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerte, an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes



 

Verweise

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e), Teil 2.91

Bruttobuchwert

 

 

 

Kumulierte Wertminderung

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

davon: der Wertminderung unterliegende Darlehen und Kredite

Davon: notleidend

 

davon: ausgefallen

 

 

Anhang V. Teil 1.34

Anhang V. Teil 2.93

Anhang V. Teil 2. 213-232

CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.237(b)

Anhang V. Teil 2.70-71

Anhang V. Teil 2.69

0010

0011

0012

0013

0021

0022

0010

A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0020

B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0030

C Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0040

D Energieversorgung

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0050

E Wasserversorgung

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0060

F Baugewerbe/Bau

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0070

G Groß- und Einzelhandel

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0080

H Verkehr und Lagerei

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0090

I Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0100

J Information und Kommunikation

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0105

K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

NACE-Verordnung, Anhang V. Teil 2.92

 

 

 

 

 

 

0110

L Grundstücks- und Wohnungswesen

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0120

M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0130

N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0140

O Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0150

P Erziehung und Unterricht

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0160

Q Gesundheits- und Sozialwesen

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0170

R Kunst, Unterhaltung und Erholung

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0180

S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0190

DARLEHEN UND KREDITE

Anhang V. Teil 1.32, Teil 2.90

 

 

 

 

 

 

7.    Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig sind

7.1    Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig sind



 

Verweise

Buchwert

Anhang V. Teil 1.27

Vermögenswerte ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

Vermögenswerte mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)

Finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität

≤ 30 Tage

> 30 Tage ≤ 90 Tage

> 90 Tage

≤ 30 Tage

> 30 Tage ≤ 90 Tage

> 90 Tage

≤ 30 Tage

> 30 Tage ≤ 90 Tage

> 90 Tage

≤ 30 Tage

> 30 Tage ≤ 90 Tage

> 90 Tage

IFRS 9.5.5.11;B5.5.37; IFRS 7.B8I, Anhang V. Teil 2.96

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0060

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

SCHULDTITEL INSGESAMT

Anhang V. Teil 2.94-95

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite nach Produkt, Sicherheit und Rangfolge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

Auf Anforderung [Kündigung] und kurzfristig [Giro]

Anhang V. Teil 2.85(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

Kreditkartenschulden

Anhang V. Teil 2.85(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Anhang V. Teil 2.85(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

Finanzierungs-Leasingverhältnisse

Anhang V. Teil 2.85(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0240

Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften

Anhang V. Teil 2.85(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0250

Sonstige befristete Darlehen

Anhang V. Teil 2.85(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0260

Kredite, die keine Darlehen sind

Anhang V. Teil 2.85(g)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0270

davon: durch Immobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0280

davon: sonstige besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(b), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0290

davon: Konsumentenkredite

Anhang V. Teil 2.88(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0300

davon: Wohnbaukredite

Anhang V. Teil 2.88(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0310

davon: Projektfinanzierungsdarlehen

Anhang V. Teil 2.89; CRR Art. 147 Abs. 8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8.    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

8.1    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei



 

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Buchwert Anhang V. Teil 1.27

Kumulierte Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Zu Handelszwecken gehalten

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert

Fortgeführte Anschaffungskosten

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

IFRS 7.8(e)(ii); IFRS 9 Anhang A, IFRS 9.BA.6-BA.7, IFRS 9.6.7

IFRS 7.8(e)(i); IFRS 9.4.2.2, IFRS 9.4.3.5

IFRS 7.8(g); IFRS 9.4.2.1

IFRS 7.24A(a); IFRS 9.6

CRR Art. 33 Abs. 1 Buchst. b, Art. 33 Abs. 1 Buchst. c; Anhang V. Teil 2.101

0010

0020

0030

0037

0040

0010

Derivate

IFRS 9.BA.7(a)

 

 

 

 

 

0020

Verkaufspositionen

IFRS 9.BA.7(b)

 

 

 

 

 

0030

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

 

 

 

 

 

0040

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

0050

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

 

 

 

0060

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a), 44(c)

 

 

 

 

 

0070

Girokonten / Tagesgeldkonten

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

 

 

 

 

 

0080

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

 

 

 

 

 

0090

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

 

 

 

 

 

0100

Pensionsgeschäfte

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

 

 

 

 

 

0110

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b), 44(c)

 

 

 

 

 

0120

Girokonten / Tagesgeldkonten

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

 

 

 

 

 

0130

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

 

 

 

 

 

0140

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

 

 

 

 

 

0150

Pensionsgeschäfte

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

 

 

 

 

 

0160

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c), 44(c)

 

 

 

 

 

0170

Girokonten / Tagesgeldkonten

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

 

 

 

 

 

0180

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

 

 

 

 

 

0190

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

 

 

 

 

 

0200

Pensionsgeschäfte

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

 

 

 

 

 

0210

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d), 44(c)

 

 

 

 

 

0220

Girokonten / Tagesgeldkonten

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

 

 

 

 

 

0230

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

 

 

 

 

 

0240

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

 

 

 

 

 

0250

Pensionsgeschäfte

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

 

 

 

 

 

0260

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e), 44(c)

 

 

 

 

 

0270

Girokonten / Tagesgeldkonten

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

 

 

 

 

 

0280

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

 

 

 

 

 

0290

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

 

 

 

 

 

0300

Pensionsgeschäfte

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

 

 

 

 

 

0310

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f), 44(c)

 

 

 

 

 

0320

Girokonten / Tagesgeldkonten

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

 

 

 

 

 

0330

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

 

 

 

 

 

0340

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

 

 

 

 

 

0350

Pensionsgeschäfte

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

 

 

 

 

 

0360

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37, Teil 2.98

 

 

 

 

 

0370

Einlagenzertifikate

Anhang V. Teil 2.98(a)

 

 

 

 

 

0380

Forderungsgedeckte Wertpapiere

CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 61

 

 

 

 

 

0390

Gedeckte Schuldverschreibungen

CRR Art. 129

 

 

 

 

 

0400

Hybride Verträge

Anhang V. Teil 2.98(d)

 

 

 

 

 

0410

Sonstige begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 2.98(e)

 

 

 

 

 

0420

Wandelbare zusammengesetzte Finanzinstrumente

IAS 32.AG 31

 

 

 

 

 

0430

Nicht wandelbar

 

 

 

 

 

 

0440

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

 

 

 

 

 

0445

davon: Leasingverbindlichkeiten

IFRS 16.22, 26-28, 47(b)

 

 

 

 

 

0450

FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

8.2    Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten



 

Verweise

Buchwert

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert

Zu fortgeführten Anschaffungskosten

IFRS 7.8(e)(i); IFRS 9.4.2.2, IFRS 9.4.3.5

IFRS 7.8(g); IFRS 9.4.2.1

0010

0020

0010

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

0020

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

 

 

0030

NACHRANGIGE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

Anhang V. Teil 2.99-100

 

 

9.    Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

9.1.1    Außerbilanzielle Risikopositionen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen



 

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Nominalbetrag der außerbilanziellen Verbindlichkeiten aus Zusagen und Finanzgarantien nach IFRS 9 – Wertminderung

Anhang V. Teil 2.107-108, 118

Rückstellungen für außerbilanzielle Verbindlichkeiten aus Zusagen und Finanzgarantien nach IFRS 9 – Wertminderung Anhang V. Teil 2.106-109

Sonstige nach IAS 37 bewertete Zusagen und nach IFRS 4 bewertete Finanzgarantien

Verbindlichkeiten aus Zusagen und Finanzgarantien, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

Instrumente ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

Instrumente mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist

(Stufe 2)

Wertgeminderte Instrumente

(Stufe 3)

Instrumente mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität

Instrumente ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz

(Stufe 1)

Instrumente mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist

(Stufe 2)

Wertgeminderte Instrumente (Stufe 3)

Instrumente mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität

Nominalbetrag

Rückstellung

Nominalbetrag

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken notleidender Zusagen

IFRS 9.2.1(e), (g), IFRS 9.4.2.(c), IFRS 9.5.5, IFRS 9.B2.5; IFRS 7.35M

IFRS 9.2.1(e), (g), IFRS 9.4.2.(c), IFRS 9.5.5, IFRS 9.B2.5; IFRS 7.35M

IFRS 9.2.1(e), (g), IFRS 9.4.2.(c), IFRS 9.5.5, IFRS 9.B2.5; IFRS 7.35M

IFRS 7.35M; Anhang V. Teil 2.107

IFRS 9.2.1(e), (g), IFRS 9.4.2.(c), IFRS 9.5.5, IFRS 9.B2.5; IFRS 7.35H(a)

IFRS 9.2.1(e), (g), IFRS 9.4.2.(c), IFRS 9.5.5, IFRS 9.B2.5; IFRS 7.35H(b)(i)

IFRS 9.2.1(e), (g), IFRS 9.4.2.(c), IFRS 9.5.5, IFRS 9.B2.5; IFRS 7.35H(b)(ii)

IFRS 7.35M; Anhang V. Teil 2.107

IAS 37, IFRS 9.2.1(e), IFRS 9.B2.5; IFRS 4; Anhang V. Teil 2.111, 118

IAS 37, IFRS 9.2.1(e), IFRS 9.B2.5; IFRS 4; Anhang V. Teil 2.106, 111

IFRS 9.2.3(a), 9.B2.5; Anhang V. Teil 2.110, 118

Anhang V. Teil 2.69

0010

0020

0030

0035

0040

0050

0060

0065

0100

0110

0120

0130

0010

Erteilte Kreditzusagen

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 113, 116

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0021

davon: notleidend

Anhang V. Teil 2.117

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Erteilte Finanzgarantien

IFRS 4 Anhang A; CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(f), Teil 2.102-105, 114, 116

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0101

davon: notleidend

Anhang V. Teil 2.117

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Sonstige erteilte Zusagen

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 115, 116

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0181

davon: notleidend

Anhang V. Teil 2.117

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0240

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.2    Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen



 

Verweise

Maximal berücksichtigungsfähiger Garantiebetrag

Nominalbetrag

IFRS 7.36(b); Anhang V. Teil 2.119

Anhang V. Teil 2.119

0010

0020

0010

Empfangene Kreditzusagen

IFRS 9.2.1(g), .BCZ2.2; Anhang V. Teil 1.44(h), Teil 2.102-103, 113

 

 

0020

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

0030

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

0040

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0050

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0060

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0070

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

0080

Empfangene Finanzgarantien

IFRS 9.2.1(e), .B2.5, .BC2.17, IFRS 8. Anhang A; IFRS 4 Anhang A; Anhang V. Teil 1.44(h), Teil 2.102-103, 114

 

 

0090

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

0100

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

0110

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0120

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0130

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0140

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

0150

Sonstige empfangene Zusagen

Anhang V. Teil 1.44(h), Teil 2.102-103, 115

 

 

0160

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

0170

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

0180

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0190

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0200

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0210

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

10.    Derivate – Handel und wirtschaftliche Absicherung



Nach Art des Risikos / nach Art des Produkts oder Markts

Verweise

Buchwert

Nominalbetrag

Zu Handelszwecken gehaltene und zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

Zu Handelszwecken gehaltene und zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten

Handel insgesamt

davon: veräußert

Anhang V. Teil 2.120, 131

IFRS 9.BA.7(a); Anhang V. Teil 2.120, 131

Anhang V. Teil 2.133-135

Anhang V. Teil 2.133-135

0010

0020

0030

0040

0010

Zinssatz

Anhang V. Teil 2.129(a)

 

 

 

 

0020

davon: wirtschaftliche Absicherung

Anhang V. Teil 2.137-139

 

 

 

 

0030

Außerbörslich gehandelte Optionen

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0040

Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0050

Optionen in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0060

Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0070

Eigenkapital

Anhang V. Teil 2.129(b)

 

 

 

 

0080

davon: wirtschaftliche Absicherung

Anhang V. Teil 2.137-139

 

 

 

 

0090

Außerbörslich gehandelte Optionen

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0100

Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0110

Optionen in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0120

Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0130

Fremdwährungen und Gold

Anhang V. Teil 2.129(c)

 

 

 

 

0140

davon: wirtschaftliche Absicherung

Anhang V. Teil 2.137-139

 

 

 

 

0150

Außerbörslich gehandelte Optionen

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0160

Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0170

Optionen in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0180

Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0190

Kredit

Anhang V. Teil 2.129(d)

 

 

 

 

0195

davon: wirtschaftliche Absicherung mit Nutzung der Zeitwert-Option

IFRS 9.6.7.1; Anhang V. Teil 2.140

 

 

 

 

0201

davon: sonstige wirtschaftliche Absicherung

Anhang V. Teil 2.137-140

 

 

 

 

0210

Kreditausfallswap

 

 

 

 

 

0220

Kreditspreadoption

 

 

 

 

 

0230

Gesamtertragsswap

 

 

 

 

 

0240

Sonstige

 

 

 

 

 

0250

Rohstoffe

Anhang V. Teil 2.129(e)

 

 

 

 

0260

davon: wirtschaftliche Absicherung

Anhang V. Teil 2.137-139

 

 

 

 

0270

Sonstige

Anhang V. Teil 2.129(f)

 

 

 

 

0280

davon: wirtschaftliche Absicherung

Anhang V. Teil 2.137-139

 

 

 

 

0290

DERIVATE

IFRS 9. Anhang A

 

 

 

 

0300

davon: Außerbörslich gehandelt – Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c), 44(e), Teil 2.141 (a), 142

 

 

 

 

0310

davon: Außerbörslich gehandelt – sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d), 44(e), Teil 2.141(b)

 

 

 

 

0320

davon: Außerbörslich gehandelt – Rest

Anhang V. Teil 1.44(e), Teil 2.141(c)

 

 

 

 

11.    Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

11.1    Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften Aufschlüsselung nach Art des Risikos und Art des Sicherungsgeschäfts



Nach Art des Produkts oder Marktes

Verweise

Buchwert

Nominalbetrag

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Summe Absicherungs-geschäfte

davon: veräußert

IFRS 7.24A; Anhang V. Teil 2.120, 131

IFRS 7.24A; Anhang V. Teil 2.120, 131

Anhang V. Teil 2.133-135

Anhang V. Teil 2.133-135

0010

0020

0030

0040

0010

Zinssatz

Anhang V. Teil 2.129(a)

 

 

 

 

0020

Außerbörslich gehandelte Optionen

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0030

Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0040

Optionen in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0050

Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0060

Eigenkapital

Anhang V. Teil 2.129(b)

 

 

 

 

0070

Außerbörslich gehandelte Optionen

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0080

Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0090

Optionen in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0100

Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0110

Fremdwährungen und Gold

Anhang V. Teil 2.129(c)

 

 

 

 

0120

Außerbörslich gehandelte Optionen

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0130

Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0140

Optionen in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0150

Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0160

Kredit

Anhang V. Teil 2.129(d)

 

 

 

 

0170

Kreditausfallswap

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0180

Kreditspreadoption

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0190

Gesamtertragsswap

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0200

Sonstige

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0210

Rohstoffe

Anhang V. Teil 2.129(e)

 

 

 

 

0220

Sonstige

Anhang V. Teil 2.129(f)

 

 

 

 

0230

ABSICHERUNG DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

IFRS 7.24A; IAS 39.86(a); IFRS 9.6.5.2(a)

 

 

 

 

0240

Zinssatz

Anhang V. Teil 2.129(a)

 

 

 

 

0250

Außerbörslich gehandelte Optionen

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0260

Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0270

Optionen in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0280

Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0290

Eigenkapital

Anhang V. Teil 2.129(b)

 

 

 

 

0300

Außerbörslich gehandelte Optionen

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0310

Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0320

Optionen in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0330

Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0340

Fremdwährungen und Gold

Anhang V. Teil 2.129(c)

 

 

 

 

0350

Außerbörslich gehandelte Optionen

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0360

Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0370

Optionen in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0380

Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0390

Kredit

Anhang V. Teil 2.129(d)

 

 

 

 

0400

Kreditausfallswap

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0410

Kreditspreadoption

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0420

Gesamtertragsswap

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0430

Sonstige

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0440

Rohstoffe

Anhang V. Teil 2.129(e)

 

 

 

 

0450

Sonstige

Anhang V. Teil 2.129(f)

 

 

 

 

0460

ABSICHERUNG VON ZAHLUNGSSTRÖMEN

IFRS 7.24A; IAS 39.86(b); IFRS 9.6.5.2(b)

 

 

 

 

0470

ABSICHERUNG VON NETTOINVESTITIONEN IN EINEN AUSLÄNDISCHEN GESCHÄFTSBETRIEB

IFRS 7.24A; IAS 39.86(c); IFRS 9.6.5.2(c)

 

 

 

 

0480

PORTFOLIOABSICHERUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

IAS 39.71, 81A, 89A, AG 114-132

 

 

 

 

0490

PORTFOLIOABSICHERUNGEN DER ZAHLUNGSSTRÖME GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

IAS 39.71

 

 

 

 

0500

DERIVATE – BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

IFRS 7.24A; IAS 39.9; IFRS 9.6.1

 

 

 

 

0510

davon: Außerbörslich gehandelt – Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c), 44(e), Teil 2.141 (a), 142

 

 

 

 

0520

davon: Außerbörslich gehandelt – sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d), 44(e), Teil 2.141(b)

 

 

 

 

0530

davon: Außerbörslich gehandelt – Rest

Anhang V. Teil 1.44(e), Teil 2.141(c)

 

 

 

 

11.3    Nicht-derivative Sicherungsinstrumente: Aufschlüsselung nach Bilanzierungsportfolio und Art des Sicherungsgeschäfts



 

Verweise

Buchwert

Absicherung des beizulegenden Zeitwerts

Absicherung von Zahlungsströmen

Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb

Anhang V. Teil 2.145

Anhang V. Teil 2.145

Anhang V. Teil 2.145

0010

0020

0030

0010

Nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.24A; IFRS 9.6.1; IFRS 9.6.2.2

 

 

 

0020

davon: Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

IFRS 9. Anhang A

 

 

 

0030

davon: Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

IFRS 9.4.1.4; IFRS 7.8(a)(ii)

 

 

 

0040

davon: Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

IFRS 9.4.1.5; IFRS 7.8(a)(i)

 

 

 

0050

Nicht-derivative finanzielle Verbindlichkeiten

IFRS 7.24A; IFRS 9.6.1; IFRS 9.6.2.2

 

 

 

0060

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten

IFRS 9. Anhang A

 

 

 

0070

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

IFRS 9.4.2.1; IFRS 9.6.2.2

 

 

 

0080

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

IFRS 9.4.2.1; IFRS 9.6.2.2

 

 

 

11.4    Gesicherte Grundgeschäfte bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts



 

Verweise

Mikro-Absicherungen

Mikro-Absicherungen – Nettoposition Absicherung

Sicherungsbedingte Anpassungen bei Mikro-Absicherungen

Makro-Absicherungen

Buchwert

Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten bei der Absicherung einer Nettoposition (vor Aufrechnung)

Im Buchwert der Vermögenswerte/Verbindlichkeiten enthaltene sicherungsbedingte Anpassungen

Übrige Anpassungen für beendete Mikro-Absicherungen, einschließlich Absicherungen von Nettopositionen

Gesicherte Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

IFRS 7.24B(a), Anhang V. Teil 2.146, 147

IFRS 9.6.6.1; IFRS 9.6.6.6; Anhang V. Teil 2.147, 151

IFRS 7.24B(a)(ii); Anhang V. Teil 2.148, 149

IFRS 7.24B(a)(v); Anhang V. Teil 2.148, 150

IFRS 9.6.1.3; IFRS 9.6.6.1; Anhang V. Teil 2.152

0010

0020

0030

0040

0050

 

VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

0010

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

IFRS 9.4.1.2A; IFRS 7.8(h); Anhang V. Teil 2.146, 151

 

 

 

 

 

0020

Zinssatz

Anhang V. Teil 2.129(a)

 

 

 

 

 

0030

Eigenkapital

Anhang V. Teil 2.129(b)

 

 

 

 

 

0040

Fremdwährungen und Gold

Anhang V. Teil 2.129(c)

 

 

 

 

 

0050

Kredit

Anhang V. Teil 2.129(d)

 

 

 

 

 

0060

Rohstoffe

Anhang V. Teil 2.129(e)

 

 

 

 

 

0070

Sonstige

Anhang V. Teil 2.129(f)

 

 

 

 

 

0080

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

IFRS 9.4.1.2A; IFRS 7.8(f); Anhang V. Teil 2.146, 151

 

 

 

 

 

0090

Zinssatz

Anhang V. Teil 2.129(a)

 

 

 

 

 

0100

Eigenkapital

Anhang V. Teil 2.129(b)

 

 

 

 

 

0110

Fremdwährungen und Gold

Anhang V. Teil 2.129(c)

 

 

 

 

 

0120

Kredit

Anhang V. Teil 2.129(d)

 

 

 

 

 

0130

Rohstoffe

Anhang V. Teil 2.129(e)

 

 

 

 

 

0140

Sonstige

Anhang V. Teil 2.129(f)

 

 

 

 

 

 

VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

0150

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

IFRS 9.4.2.1; IFRS 7.8(g); Anhang V. Teil 2.146, 151

 

 

 

 

 

0160

Zinssatz

Anhang V. Teil 2.129(a)

 

 

 

 

 

0170

Eigenkapital

Anhang V. Teil 2.129(b)

 

 

 

 

 

0180

Fremdwährungen und Gold

Anhang V. Teil 2.129(c)

 

 

 

 

 

0190

Kredit

Anhang V. Teil 2.129(d)

 

 

 

 

 

0200

Rohstoffe

Anhang V. Teil 2.129(e)

 

 

 

 

 

0210

Sonstige

Anhang V. Teil 2.129(f)

 

 

 

 

 

12.    Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste

12.1    Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste



 

Verweise

Eröffnungsbilanz

Erhöhungen aufgrund von Originierung und Erwerb

Rückgänge aufgrund von Ausbuchungen

Änderungen aufgrund eines veränderten Ausfallrisikos (netto)

Änderungen aufgrund von Anpassungen ohne Ausbuchung (netto)

Änderungen aufgrund einer Aktualisierung der Methodik des Instituts für Schätzungen (netto)

Rückgänge im Berichtigungskonto aufgrund von Abschreibungen

Sonstige Anpassungen

Schlussbilanz

Direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Rückflüsse von zuvor abgeschriebenen Beträgen

Direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung abgeschriebene Beträge

Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von Schuldtiteln

 

IFRS 7.35I; Anhang V. Teil 2.159, 164(b)

IFRS 7.35I; Anhang V. Teil 2.160, 164(b)

IFRS 7.35I; IFRS 7.35B(b); Anhang V. Teil 2.161-162

IFRS 7.35I; IFRS 7.35J; IFRS 9.5.5.12, B5.5.25, B5.5.27; Anhang V. Teil 2.164(c)

IFRS 7.35I; IFRS 7.35B(b); Anhang V. Teil 2.163

IFRS 7.35I; IFRS 9.5.4.4;IFRS 7.35L; Anhang V. Teil 2.72, 74, 164(a), 165

IFRS 7.35I; IFRS 7.35B(b); Anhang V. Teil 2.166

 

 

IFRS 9.5.4.4; Anhang V. Teil 2.165

Anhang V. Teil 2.166i

0010

0020

0030

0040

0050

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0125

0010

Wertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte ohne Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

IFRS 9.5.5.5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0015

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

Anhang V. Teil 2.2, 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

davon: kollektiv bewertete Wertberichtigungen

IFRS 9.B5.5.1 - B5.5.6; Anhang V. Teil 2.158

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

davon: individuell bewertete Wertberichtigungen

IFRS 9.B5.5.1 - B5.5.6; Anhang V. Teil 2.158

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

Wertberichtigungen für Schuldtitel mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

IFRS 9.5.5.3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0185

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

Anhang V. Teil 2.2, 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0240

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0250

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0260

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0270

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0280

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0290

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0300

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0310

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0330

davon: kollektiv bewertete Wertberichtigungen

IFRS 9.B5.5.1 - B5.5.6; Anhang V. Teil 2.158

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0340

davon: individuell bewertete Wertberichtigungen

IFRS 9.B5.5.1 - B5.5.6; Anhang V. Teil 2.158

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0350

davon: notleidend

Anhang V. Teil 2.213-232

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0360

Wertberichtigungen für wertgeminderte Schuldtitel (Stufe 3)

IFRS 9.5.5.1, 9. Anhang A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0365

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

Anhang V. Teil 2.2, 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0370

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0380

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0390

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0400

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0410

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0420

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0430

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0440

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0450

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0460

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0470

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0480

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0490

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0500

davon: kollektiv bewertete Wertberichtigungen

IFRS 9.B5.5.1 - B5.5.6; Anhang V. Teil 2.158

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0510

davon: individuell bewertete Wertberichtigungen

IFRS 9.B5.5.1 - B5.5.6; Anhang V. Teil 2.158

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0600

Wertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität

Anhang V. Teil 2.156

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0610

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0620

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0630

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0640

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0650

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0660

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0670

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0680

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0690

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0700

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0710

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0720

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0730

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0740

davon: kollektiv bewertete Wertberichtigungen

IFRS 9.B5.5.1 - B5.5.6; Anhang V. Teil 2.158

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0750

davon: individuell bewertete Wertberichtigungen

IFRS 9.B5.5.1 - B5.5.6; Anhang V. Teil 2.158

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0520

Wertberichtigungen für Schuldtitel insgesamt

IFRS 7.B8E

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0530

Erteilte Zusagen und Finanzgarantien (Stufe 1)

IFRS 9.2.1|(g); 2.3(c); 5.5, B2.5; Anhang V. Teil 2.157

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0540

Erteilte Zusagen und Finanzgarantien (Stufe 2)

IFRS 9.2.1|(g); 2.3(c); 5.5.3, B2.5; Anhang V. Teil 2.157

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0550

davon: notleidend

Anhang V. Teil 2.117

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0560

Erteilte Zusagen und Finanzgarantien (Stufe 3)

IFRS 9.2.1|(g); 2.3(c); 5.5.1, B2.5; Anhang V. Teil 2.157

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0565

Erteilte Zusagen und Finanzgarantien (bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigte Bonität)

Anhang V. Teil 2.156

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0570

Rückstellungen für erteilte Zusagen und Finanzgarantien insgesamt

IFRS 7.B8E; Anhang V. Teil 2.157

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12.2    Übertragungen zwischen Wertminderungsstufen (Darstellung auf Bruttobasis)



 

Verweise

Bruttobuchwert / Nominalbetrag Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.118, 167, 170

Übertragungen zwischen Stufe 1 und Stufe 2

Übertragungen zwischen Stufe 2 und Stufe 3

Übertragungen zwischen Stufe 1 und Stufe 3

Auf Stufe 2 von Stufe 1

Auf Stufe 1 von Stufe 2

Auf Stufe 3 von Stufe 2

Auf Stufe 2 von Stufe 3

Auf Stufe 3 von Stufe 1

Auf Stufe 1 von Stufe 3

Anhang V. Teil 2.168-169

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0010

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

0020

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

0030

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

0040

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

0050

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

0060

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

0070

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

0080

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

0090

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

0100

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

0110

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

0120

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

0130

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

0140

Schuldtitel insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

0150

Erteilte Zusagen und Finanzgarantien

IFRS 9.2.1|(g); 2.3(c); 5.5.1, 5.5.3, 5.5.5

 

 

 

 

 

 

13.    Empfangene Sicherheiten und Garantien

13.1    Aufschlüsselung der Sicherheiten und Garantien nach Darlehen und Krediten, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen



Garantien und Sicherheiten

Verweise

Maximal berücksichtigungsfähiger Sicherheiten- oder Garantiebetrag

Anhang V. Teil 2.171-172, 174

durch Immobilien besicherte Darlehen

Sonstige besicherte Darlehen

Empfangene Finanzgarantien

 

Wohnimmobilien

Gewerbeimmobilien

Barmittel, Einlagen [begebene Schuldverschreibungen]

Bewegliche Sachen

Eigenkapital und Schuldverschreibungen

Rest

davon: Kreditderivate

IFRS 7.36(b)

Anhang V. Teil 2.173(a)

Anhang V. Teil 2.173(a)

Anhang V. Teil 2.173(b)(i)

Anhang V. Teil 2.173(b)(ii)

Anhang V. Teil 2.173(b)(iii)

Anhang V. Teil 2.173(b)(iv)

Anhang V. Teil 2.173(c)

Anhang V. Teil 2.114(b)

 

0010

0020

0030

0031

0032

0041

0050

0055

0010

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

0015

davon: notleidend

CRR Art. 47a Abs. 3; Anhang V. Teil 2. 213-239, 260

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

davon: Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

0035

davon: Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

0036

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an kleine und mittlere Unternehmen

SME Art. 1 2(a); Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

0037

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

davon: Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

davon: Wohnbaukredite

Anhang V. Teil 2.88(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

davon: Konsumentenkredite

Anhang V. Teil 2.88(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

13.2.1    Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Meldestichtag gehalten]



 

Verweise

Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Meldestichtag gehalten]

(Anhang V. Teil 2.175)

 

 

 

Davon: Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte (IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.7)

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Kumulierte negative Änderungen

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Anhang V. Teil 2.175i

Anhang V. Teil 1.27-28

Anhang V. Teil 2.175ii

Anhang V. Teil 2.175i

Anhang V. Teil 1.27-28

0010

0020

0030

0040

0050

0010

Sachanlagen

IAS 16.6

 

 

 

 

 

0020

Ausgenommen Sachanlagen

IFRS 7.38(a)

 

 

 

 

 

0030

Wohnimmobilien

IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(a)

 

 

 

 

 

0040

Gewerbeimmobilien

IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(a)

 

 

 

 

 

0050

Bewegliche Sachen

IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(b)(ii)

 

 

 

 

 

0060

Eigenkapital und Schuldverschreibungen

IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(b)(iii)

 

 

 

 

 

0070

Sonstige

IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(b)(iv)

 

 

 

 

 

0080

Summe

 

 

 

 

 

 

13.3.1    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, kumulativ



 

Verweise

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, kumulativ

(Anhang V. Teil 2.176)

 

 

 

Davon: Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte (IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.7)

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Kumulierte negative Änderungen

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Anhang V. Teil 2.175i

Anhang V. Teil 1.27-28

Anhang V. Teil 2.175ii

Anhang V. Teil 2.175i

Anhang V. Teil 1.27-28

0010

0020

0030

0040

0050

0010

Sachanlagen

IAS 16.6

 

 

 

 

 

0020

Ausgenommen Sachanlagen

IFRS 7.38(a)

 

 

 

 

 

0030

Wohnimmobilien

IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(a)

 

 

 

 

 

0040

Gewerbeimmobilien

IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(a)

 

 

 

 

 

0050

Bewegliche Sachen

IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(b)(ii)

 

 

 

 

 

0060

Eigenkapital und Schuldverschreibungen

IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(b)(iii)

 

 

 

 

 

0070

Sonstige

IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(b)(iv)

 

 

 

 

 

0080

Summe

 

 

 

 

 

 

14.    Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert



 

Verweise

Bemessungshierarchie

IFRS 13.93 (b)

Änderung beim beizulegenden Zeitwert im Berichtszeitraum

Anhang V. Teil 2.178

Kumulierte Änderung beim beizulegenden Zeitwert vor Steuern

Anhang V. Teil 2.179

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

IFRS 13.76

IFRS 13.81

IFRS 13.86

IFRS 13.81

IFRS 13.86, 93(f)

IFRS 13.76

IFRS 13.81

IFRS 13.86

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0010

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9. Anhang A

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Derivate

IFRS 9. Anhang A

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11,

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

 

 

 

0056

Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

IFRS 9.4.1.4; IFRS 7.8(a)(ii)

 

 

 

 

 

 

 

 

0057

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

 

 

 

 

 

 

 

 

0058

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

 

 

 

0059

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

 

 

 

0101

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A

 

 

 

 

 

 

 

 

0102

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

 

 

 

 

 

 

 

 

0103

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

 

 

 

0104

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.22

 

 

 

 

 

 

 

 

VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten

IFRS 7.8(e)(ii); IFRS 9.BA.6

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Derivate

IFRS 9.BA.7(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Verkaufspositionen

IFRS 9.BA.7(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

IFRS 7.8(e)(i); IFRS 9.4.1.5

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

 

 

 

 

 

 

 

 

0240

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

 

 

 

 

 

 

 

 

0250

Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.26

 

 

 

 

 

 

 

 

15.    Ausbuchung und mit den übertragenen finanziellen Vermögenswerten verbundene finanzielle Verbindlichkeiten



 

Verweise

Vollständig erfasste übertragene finanzielle Vermögenswerte

Übertragene finanzielle Vermögenswerte, die nach Maßgabe des anhaltenden Engagements des Instituts erfasst sind

Ausstehender Kapitalbetrag der übertragenen, vollständig ausgebuchten finanziellen Vermögenswerte, für die das Institut die Bedienungsrechte hält

Zu Kapitalzwecken ausgebuchte Beträge

Übertragene Vermögenswerte

Verbundene Verbindlichkeiten ITS V. Teil 2.181

Ausstehender Kapitalbetrag der ursprünglichen Vermögenswerte

Buchwert der noch erfassten Vermögenswerte [anhaltendes Engagement]

Buchwert der dazugehörigen Verbindlichkeiten

Buchwert

Davon: Verbriefungen

Davon: Pensionsgeschäfte

Buchwert

Davon: Verbriefungen

Davon: Pensionsgeschäfte

IFRS 7.42D(e), Anhang V. Teil 1.27

IFRS 7.42D(e); CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 61

IFRS 7.42D(e); Anhang V. Teil 2.183-184

IFRS 7.42D(e)

IFRS 7.42D(e)

IFRS 7.42D(e); Anhang V. Teil 2.183-184

 

IFRS 7.42D(f)

IFRS 7.42D(f); Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.181

 

CRR Art. 109; Anhang V. Teil 2.182

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0010

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9. Anhang A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0045

Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

IFRS 9.4.1.4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0046

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0047

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0048

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0091

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0092

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0093

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0094

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0131

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0132

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0133

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

Summe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16.    Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

16.1    Zinserträge und -aufwendungen nach Instrument und Branche der Gegenpartei



 

Verweise

Laufender Berichtszeitraum

Erträge

Aufwendungen

Anhang V. Teil 2.187, 189

Anhang V. Teil 2.188, 190

0010

0020

0010

Derivate – Handel

IFRS 9. Anhang A, .BA.1, .BA.6; Anhang V. Teil 2.193

 

 

0015

davon: Zinserträge aus Derivaten zur wirtschaftlichen Absicherung

Anhang V. Teil 2.193

 

 

0020

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

0030

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

0040

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

0050

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0060

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0070

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0080

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

0090

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

0100

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

0110

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0120

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0130

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0140

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

0141

davon: Wohnbaukredite

Anhang V. Teil 2.88(b), 194i

 

 

0142

davon: Konsumentenkredite

Anhang V. Teil 2.88(a), 194i

 

 

0150

Sonstige Vermögenswerte

Anhang V. Teil 2.5

 

 

0160

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

0170

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

0180

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

0190

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0200

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0210

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0220

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

0230

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

 

 

0240

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.32-34, Teil 2.191

 

 

0250

Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken

Anhang V. Teil 2.192

 

 

0260

Sonstige Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

 

 

0270

ZINSEN

IAS 1.97

 

 

0280

davon: Zinserträge aus wertgeminderten finanziellen Vermögenswerten

IFRS 9.5.4.1; .B5.4.7; Anhang V. Teil 2.194

 

 

0290

davon: Zinsen aus Leasing

IFRS 16.38(a), 49, Anhang V. Teil 2.194ii

 

 

16.2    Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument



 

Verweise

Laufender Berichtszeitraum

Anhang V. Teil 2.195-196

0010

0020

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

0030

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

0040

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

0050

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

 

0060

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

 

0070

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE BEI DER AUSBUCHUNG VON NICHT ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

Anhang V. Teil 2.45

 

16.3    Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument



 

Verweise

Laufender Berichtszeitraum

Anhang V. Teil 2.197-198

0010

0010

Derivate

IFRS 9. Anhang A, .BA.1, .BA.7(a)

 

0015

davon: Wirtschaftliche Absicherung mit Nutzung der Zeitwert-Option

IFRS 9.6.7.1; IFRS 7.9(d); Anhang V. Teil 2.199

 

0020

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

 

0030

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

0040

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

0050

Verkaufspositionen

IFRS 9.BA.7(b)

 

0060

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

0070

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

 

0080

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

 

0090

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

IFRS 9. Anhang A, .BA.6; IFRS 7.20(a)(i)

 

0095

davon: Gewinne und Verluste aus der Reklassifizierung von Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden

IFRS 9.5.6.2; Anhang V. Teil 2.199

 

16.4    Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko



 

Verweise

Laufender Berichtszeitraum

0010

0010

Zinssatzinstrumente und entsprechende Derivate

Anhang V. Teil 2.200(a)

 

0020

Eigenkapitalinstrumente und entsprechende Derivate

Anhang V. Teil 2.200(b)

 

0030

Devisenhandel und mit Devisen und Gold verbundene Derivate

Anhang V. Teil 2.200(c)

 

0040

Ausfallrisikoinstrumente und entsprechende Derivate

Anhang V. Teil 2.200(d)

 

0050

Mit Waren verbundene Derivate

Anhang V. Teil 2.200(e)

 

0060

Sonstige

Anhang V. Teil 2.200(f)

 

0070

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

IFRS 7.20(a)(i)

 

16.4.1    Gewinne oder Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aufgeschlüsselt nach Instrument



 

Verweise

Laufender Berichtszeitraum

Anhang V. Teil 2.201

0010

0020

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

 

0030

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

0040

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

0090

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ZU BEWERTEN SIND, NETTO

IFRS 7.20(a)(i)

 

0100

davon: Gewinne und Verluste aus der Reklassifizierung von Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden

IFRS 9.6.5.2; Anhang V. Teil 2.202

 

16.5    Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument



 

Verweise

Laufender Berichtszeitraum

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Anhang V. Teil 2.203

Anhang V. Teil 2.203

0010

0020

0020

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

0030

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

0040

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

0050

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

 

 

0060

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

 

 

0070

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

IFRS 7.20(a)(i)

 

 

0071

davon: Gewinne oder (-) Verluste aus zu Sicherungszwecken als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bei der Designation, netto

IFRS 9.6.7; IFRS 7.24G(b); Anhang V. Teil 2.204

 

 

0072

davon: Gewinne oder (-) Verluste aus zu Sicherungszwecken als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten nach der Designation, netto

IFRS 9.6.7; IFRS 7.20(a)(i); Anhang V. Teil 2.204

 

 

16.6    Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften



 

Verweise

Laufender Berichtszeitraum

Anhang V. Teil 2.205

0010

0010

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des Sicherungsinstruments [einschließlich Aufhebung]

IFRS 7.24A(c); IFRS 7.24C(b)(vi)

 

0020

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des gesicherten Grundgeschäfts, die dem abgesicherten Risiko zuzurechnen sind

IFRS 9.6.3.7; .6.5.8; .B6.4.1; IFRS 7.24B(a)(iv); IFRS 7.24C(b)(vi); Anhang V. Teil 2.206

 

0030

Im Gewinn oder Verlust erfasster unwirksamer Teil der Absicherung von Zahlungsströmen

IFRS 7.24C(b)ii; IFRS 7.24C(b)(vi)

 

0040

Im Gewinn oder Verlust erfasster unwirksamer Teil der Absicherung der Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe

IFRS 7.24C(b)(ii); IFRS 7.24C(b)(vi)

 

0050

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS DER BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN, NETTO

 

 

16.7    Wertminderung nichtfinanzieller Vermögenswerte



 

Verweise

Laufender Berichtszeitraum

Zugänge

Aufholungen

Kumulierte Wertminderung

Anhang V. Teil 2.208

Anhang V. Teil 2.208

 

0010

0020

0040

0060

Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

IAS 28.40-43

 

 

 

0070

Tochterunternehmen

IFRS 10 Anhang A

 

 

 

0080

Gemeinschaftsunternehmen

IAS 28.3

 

 

 

0090

Assoziierte Unternehmen

IAS 28.3

 

 

 

0100

Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nichtfinanziellen Vermögenswerten

IAS 36.126(a),(b)

 

 

 

0110

Sachanlagen

IAS 16.73(e)(v-vi)

 

 

 

0120

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

IAS 40.79(d)(v)

 

 

 

0130

Geschäfts- oder Firmenwert

IAS 36.10b; IAS 36.88-99, 124; IFRS 3 Anhang B67(d)(v)

 

 

 

0140

Sonstige immaterielle Vermögenswerte

IAS 38.118(e)(iv)(v)

 

 

 

0145

Sonstige

IAS 36.126(a),(b)

 

 

 

0150

GESAMT

 

 

 

 

16.8    Sonstige Verwaltungsaufwendungen



 

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Laufender Berichtszeitraum

Aufwendungen

0010

0010

Aufwendungen für Informationstechnologie

Anhang V. Teil 2.208i

 

0020

IT-Auslagerung

Anhang V. Teil 2.208i-208ii

 

0030

IT-Aufwendungen ausgenommen Aufwendungen für IT-Auslagerung

Anhang V. Teil 2.208i

 

0040

Steuern und Abgaben

Anhang V. Teil 2.208iii

 

0050

Beratung und freiberufliche Dienstleistungen

Anhang V. Teil 2.208iv

 

0060

Werbung, Marketing und Kommunikation

Anhang V. Teil 2.208v

 

0070

Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kreditrisiko

Anhang V. Teil 2.208vi

 

0080

Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten, die nicht durch Rückstellungen gedeckt sind

Anhang V. Teil 2.208vii

 

0090

Immobilienaufwendungen

Anhang V. Teil 2.208viii

 

0100

Leasingaufwendungen

Anhang V. Teil 2.208ix

 

0110

Sonstige Verwaltungsaufwendungen – Rest

Anhang V. Teil 2.208x

 

0120

SONSTIGE VERWALTUNGSAUFWENDUNGEN

 

 

17.    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Bilanz

17.1    Vermögenswerte



 

Verweise

Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke [Buchwert]

Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.209

0010

0010

Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

IAS 1.54(i)

 

0020

Kassenbestand

Anhang V. Teil 2.1

 

0030

Guthaben bei Zentralbanken

Anhang V. Teil 2.2

 

0040

Sichtguthaben

Anhang V. Teil 2.3

 

0050

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9. Anhang A

 

0060

Derivate

IFRS 9. Anhang A

 

0070

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

 

0080

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

0090

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

0096

Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

IFRS 9.4.1.4

 

0097

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

 

0098

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

0099

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

0100

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5

 

0120

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

0130

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

0141

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A

 

0142

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

 

0143

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

0144

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

0181

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2

 

0182

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

0183

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

0240

Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.22

 

0250

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

IAS 39.89A(a); IFRS 9.6.5.8

 

0260

Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

IAS 1.54(e); Anhang V. Teil 1.21, Teil 2.4, 210

 

0270

Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckte Vermögenswerte

IFRS 4.IG20.(b)-(c); Anhang V. Teil 2.211

 

0280

Materielle Vermögenswerte

 

 

0290

Immaterielle Vermögenswerte

IAS 1.54(c); CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 115

 

0300

Geschäfts- oder Firmenwert

IFRS 3.B67(d); CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 113

 

0310

Sonstige immaterielle Vermögenswerte

IAS 38.8,118

 

0320

Steueransprüche

IAS 1.54(n-o)

 

0330

Steuererstattungsansprüche

IAS 1.54(n); IAS 12.5

 

0340

Latente Steueransprüche

IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 106

 

0350

Sonstige Vermögenswerte

Anhang V. Teil 2.5

 

0360

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

IAS 1.54(j); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.6

 

0370

SUMME DER VERMÖGENSWERTE

IAS 1.9(a), IG 6

 

17.2    Außerbilanzielle Risikopositionen Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen



 

Verweise

Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke [Nominalwert]

Anhang V. Teil 2.118, 209

0010

0010

Erteilte Kreditzusagen

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 113, 116

 

0020

Erteilte Finanzgarantien

IFRS 4 Anhang A; CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(f), Teil 2.102-105, 114, 116

 

0030

Sonstige erteilte Zusagen

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 115, 116

 

0040

AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN

 

 

17.3    Verbindlichkeiten und Eigenkapital



 

Verweise

Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke [Buchwert]

Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.209

0010

0010

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten

IFRS 7.8(e)(ii); IFRS 9.BA.6

 

0020

Derivate

IFRS 9. Anhang A; IFRS 9.4.2.1(a); IFRS 9.BA.7(a)

 

0030

Verkaufspositionen

IFRS 9.BA7(b)

 

0040

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

0050

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

 

0060

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

 

0070

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

IFRS 7.8(e)(i); IFRS 9.4.2.2

 

0080

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

0090

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

 

0100

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

 

0110

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

IFRS 7.8(g); IFRS 9.4.2.1

 

0120

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

0130

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

 

0140

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

 

0150

Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.26

 

0160

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

IAS 39.89A(b), IFRS 9.6.5.8

 

0170

Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckte Verbindlichkeiten

IFRS 4.IG20(a); Anhang V. Teil 2.212

 

0180

Rückstellungen

IAS 37.10; IAS 1.54(l)

 

0190

Steuerschulden

IAS 1.54(n-o)

 

0200

Tatsächliche Steuerschulden

IAS 1.54(n); IAS 12.5

 

0210

Latente Steuerschulden

IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 108

 

0220

Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital

IAS 32 IE 33; IFRIC 2; Anhang V. Teil 2.12

 

0230

Sonstige Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 2.13

 

0240

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten

IAS 1.54(p); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.14

 

0250

VERBINDLICHKEITEN

IAS 1.9(b); IG 6

 

0260

Kapital

IAS 1.54(r), BAD Art. 22

 

0270

Agio

IAS 1.78(e); CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 124

 

0280

Begebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital

Anhang V. Teil 2.18-19

 

0290

Sonstiges Eigenkapital

IFRS 2.10; Anhang V. Teil 2.20

 

0300

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 100

 

0310

Einbehaltene Gewinne

CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 123

 

0320

Neubewertungsrücklagen

IFRS 1.33, D5-D8

 

0330

Sonstige Rücklagen

IAS 1.54; IAS 1.78(e)

 

0340

(-)  Eigene Anteile

IAS 1.79(a)(vi); IAS 32.33-34, AG 14, AG 36; Anhang V. Teil 2.28

 

0350

Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste

IFRS 10.B94

 

0360

(-)  Zwischendividenden

IAS 32.35

 

0370

Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschende Beteiligungen]

IAS 1.54(q); IFRS 10.22, .B94

 

0380

SUMME EIGENKAPITAL

IAS 1.9(c), IG 6

 

0390

SUMME EIGENKAPITAL UND SUMME VERBINDLICHKEITEN

IAS 1.IG6

 

18    Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen

18.0    Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen



 

Verweise

Bruttobuchwert / Nominalbetrag

Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

Maximal berücksichtigungsfähiger Sicherheiten- oder Garantiebetrag Anhang V. Teil 2.119

 

Vertragsgemäß bedient

Notleidend

 

Vertragsgemäß bediente Risikopositionen -Kumulierte Wertminderung und Rückstellungen

Notleidende Risikopositionen – Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien

 

Nicht überfällig oder <= 30 Tage überfällig

Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

Davon: Instrumente ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

Davon: Instrumente mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

Davon: finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb beeinträchtigter Bonität

 

Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

Überfällig > 5 Jahr <= 7 Jahre

Überfällig > 7 Jahre

Davon: Instrumente mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

Davon: ausgefallen

davon: Wertgeminderte Instrumente (Stufe 3)

davon: finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb beeinträchtigter Bonität

 

davon: Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

davon: Instrumente ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

davon: Instrumente mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

davon: finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb beeinträchtigter Bonität

 

Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

Überfällig > 5 Jahr <= 7 Jahre

Überfällig > 7 Jahre

Davon: Instrumente mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

Davon: Wertgeminderte Instrumente (Stufe 3)

davon: finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb beeinträchtigter Bonität

Empfangene Sicherheiten für vertragsgemäß bediente Risikopositionen

Empfangene Sicherheiten für notleidende Forderungen

Für vertragsgemäß bediente Risikopositionen empfangene Finanzgarantien

Für notleidende Risikopositionen empfangene Finanzgarantien

0010

0020

0030

0055

0056

0057

0058

0060

0070

0080

0090

0101

0102

0106

0107

0109

0110

0121

0900

0130

0140

0910

0141

0142

0143

0150

0160

0170

0180

0191

0192

0196

0197

0950

0951

0952

0201

0200

0205

0210

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.118, 221

Anhang V. Teil 2. 213-216, 223-239

Anhang V. Teil 2. 222, 235

Anhang V. Teil 2. 222, 235

IFRS 9.5.5.5; IFRS 7.35M(a); Anhang V. Teil 2. 237(d)

IFRS 9.5.5.3; IFRS 7.35M(b)(i); Anhang V. Teil 2. 237(c)

IFRS 9.5.5.13; IFRS 7.35M(c); Anhang V. Teil 2.215, 237(e)

CRR Art. 47a Abs. 3; Anhang V. Teil 2. 213-216, 223-239

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

IFRS 9.5.5.3; IFRS 7.35M(b)(i); Anhang V. Teil 2. 237(c)

CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.237(b)

IFRS 9.5.5.1; IFRS 9. Anhang A; Anhang V. Teil 2.237(a)

IFRS 9.5.5.13; IFRS 7.35M(c); Anhang V. Teil 2.215, 237(e)

Anhang V. Teil 2. 238

Anhang V. Teil 2. 238

Anhang V. Teil 2. 222, 235, 237(f)

IFRS 9.5.5.5; IFRS 7.35M(a); Anhang V. Teil 2. 237(d)

IFRS 9.5.5.3; IFRS 7.35M(b)(i); Anhang V. Teil 2. 237(c)

IFRS 9.5.5.13; IFRS 7.35M(c); Anhang V. Teil 2.215, 237(e)

Anhang V. Teil 2. 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

IFRS 9.5.5.3; IFRS 7.35M(b)(i); Anhang V. Teil 2. 237(c)

IFRS 9.5.5.1; IFRS 9. Anhang A; Anhang V. Teil 2.237(a)

IFRS 9.5.5.13; IFRS 7.35M(c); Anhang V. Teil 2.215, 237(e)

Anhang V. Teil 2. 239

Anhang V. Teil 2. 239

Anhang V. Teil 2. 239

Anhang V. Teil 2. 239

0005

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

Anhang V. Teil 2.2, 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0010

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Davon: Konsumentenkredite

Anhang V. Teil 2.88(a), 234i(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

ZU ANSCHAFUNGSKOSTEN ODER FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN BEWERTETE SCHULDTITEL

Anhang V. Teil 2.233(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0181

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0182

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0183

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0184

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0185

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0186

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0191

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0192

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0193

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0194

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0195

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0196

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0900

Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0903

Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0197

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0910

Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0913

Davon: Konsumentenkredite

Anhang V. Teil 2.88(a), 234i(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0201

SCHULDTITEL, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS ODER IM EIGENKAPITAL BEWERTET WERDEN UND EINER WERTMINDERUNG UNTERLIEGEN

Anhang V. Teil 2.233(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0211

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0212

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0213

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0214

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0215

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0216

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0221

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0222

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0223

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0224

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0225

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0226

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0920

Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0923

Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0227

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0930

Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0933

Davon: Konsumentenkredite

Anhang V. Teil 2.88(a), 234i(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0231

SCHULDTITEL, DIE NACH DEM STRENGEN NIEDERSTWERTPRINZIP ODER ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ODER IM EIGENKAPITAL BEWERTET WERDEN UND KEINER WERTMINDERUNG UNTERLIEGEN

Anhang V. Teil 2.233(c), 234

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0330

SCHULDTITEL, MIT AUSNAHME DER ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN ODER DER ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN

Anhang V. Teil 2.217

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0335

ZUR VERÄUSSERUNG GEHALTENE SCHULDTITEL

Anhang V. Teil 2.220

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0340

Erteilte Kreditzusagen

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 113, 116

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0350

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0360

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0370

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0380

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0390

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0400

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0410

Erteilte Finanzgarantien

IFRS 4 Anhang A; CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(f), Teil 2.102-105, 114, 116

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0420

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0430

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0440

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0450

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0460

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0470

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0480

Sonstige erteilte Zusagen

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 115, 116

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0490

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0500

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0510

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0520

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0530

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0540

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0550

AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN

Anhang V. Teil 2.217

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18.1    Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen – Darlehen und Kredite nach Branche der Gegenpartei



 

Verweise

Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten

Zuflüsse zu notleidenden Risikopositionen

(-) Abflüsse aus notleidenden Risikopositionen

0010

0020

Anhang V. Teil 2.213-216, 224-234, 239i-239iii, 239vi

Anhang V. Teil 2.213-216, 224-234, 239i, 239iv-vi

0010

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

0020

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

0030

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0040

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0050

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0060

Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

SME Art. 1 2(a)

 

 

0070

Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an kleine und mittlere Unternehmen

SME Art. 1 2(a); Anhang V. Teil 2.239vii(a), 239ix

 

 

0080

Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239vii(a), 239ix

 

 

0090

Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vii(b)

 

 

0100

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

0110

Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vii(b)

 

 

0120

Davon: Konsumentenkredite

Anhang V. Teil 2.88(a), 239vii(c)

 

 

0130

DARLEHEN UND KREDITE, MIT AUSNAHME DER ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN ODER DER ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN

Anhang V. Teil 2.217

 

 

0140

ZUR VERÄUSSERUNG GEHALTENE DARLEHEN UND KREDITE

Anhang V. Teil 2.220

 

 

0150

ZUFLÜSSE / ABFLÜSSE INSGESAMT

 

 

 

18.2    Darlehen für Gewerbeimmobilien und zusätzliche Informationen über durch Immobilien besicherte Darlehen



 

Verweise

Bruttobuchwert

Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Maximal berücksichtigungsfähiger Sicherheiten- oder Garantiebetrag

Anhang V. Teil 2.119

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

Vertragsgemäß bedient

Notleidend

 

Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

Vertragsgemäß bediente Risikopositionen -Kumulierte Wertminderungen

 

Notleidende Risikopositionen – Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien

 

Nicht überfällig oder <= 30 Tage überfällig

Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

davon: Vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

 

Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

Überfällig > 5 Jahr <= 7 Jahre

Überfällig > 7 Jahre

Davon: ausgefallen

Davon: Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

Davon: Vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

Überfällig > 5 Jahr <= 7 Jahre

Überfällig > 7 Jahre

Davon: Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

Empfangene Sicherheiten für vertragsgemäß bediente Risikopositionen

Empfangene Sicherheiten für notleidende Risikopositionen

Für vertragsgemäß bediente Risikopositionen empfangene Finanzgarantien

Für notleidende Risikopositionen empfangene Finanzgarantien

davon: Vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen im Probezeitraum, ausgegliedert aus den notleidenden Risikopositionen

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0190

0200

0210

0220

0230

0240

0250

0260

0270

0280

0290

0300

0310

0320

0330

0340

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.118, 221

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2. 118, 240-245, 251-258

Anhang V. Teil 2. 213-216, 223-239

Anhang V. Teil 2. 222, 235

Anhang V. Teil 2. 222, 235

Anhang V. Teil 2. 256, 259-262

Anhang V. Teil 2. 256(b), 261

Anhang V. Teil 2. 213-216, 223-239

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.237(b)

Anhang V. Teil 2. 259-263

Anhang V. Teil 2. 238

Anhang V. Teil 2. 267

Anhang V. Teil 2. 238

Anhang V. Teil 2. 207

Anhang V. Teil 2. 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 207

Anhang V. Teil 2. 239

Anhang V. Teil 2. 239

Anhang V. Teil 2. 239

Anhang V. Teil 2. 239

0010

Nichtfinanzielle Kapitalgesell-schaften

Darlehen für Gewerbeimmobilien an kleine und mittlere Unternehmen

SME Art. 1 2(a); Anhang V. Teil 2.239vi(a), 239vii

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239vi(a), 239vii

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi(b), 239viii

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi(b), 239viii

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 100 %

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi(b), 239viii

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Haushalte

durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi(b), 239viii

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi(b), 239viii

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 100 %

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi(b), 239viii

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19.    Angaben zu gestundeten Risikopositionen



 

Verweise

Bruttobuchwert / Nominalbetrag der Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

Maximal berücksichtigungsfähiger Sicherheiten- oder Garantiebetrag Anhang V. Teil 2.119

 

Vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

Vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen – Kumulierte Wertminderung und Rückstellungen

Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen – Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien

 

Instrumente mit geänderter Laufzeit und geänderten Konditionen

Umschuldung

davon: Vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen im Probezeitraum, ausgegliedert aus den notleidenden Risikopositionen

 

Instrumente mit geänderter Laufzeit und geänderten Konditionen

Umschuldung

davon: ausgefallen

davon: wertgemindert

davon: Stundung von Risikopositionen, die vor der Stundung notleidend waren

 

Instrumente mit geänderter Laufzeit und geänderten Konditionen

Umschuldung

Empfangene Sicherheiten für Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

Empfangene Finanzgarantien für Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

Davon: Empfangene Sicherheiten für notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

Davon: Empfangene Finanzgarantien für notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0175

0180

0185

CRR Art. 47b Abs. 1, 2; Anhang V. Teil 1.34, Teil 2. 118, 240-245, 251-258

Anhang V. Teil 2. 256, 259-261

CRR Art. 47b Abs. 1; Anhang V. Teil 2.240, 266

CRR Art. 47b Abs. 1; Anhang V. Teil 2. 240, 244, 265-266

CRR Art. 47a Abs. 7; Anhang V. Teil 2. 256, 261

Anhang V. Teil 2. 259-263

CRR Art. 47b Abs. 1; Anhang V. Teil 2.240, 266

CRR Art. 47b Abs. 1; Anhang V. Teil 2. 240, 244, 265-266

CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.264(b)

IFRS 9.5.5.1; IFRS 9. Anhang A; Anhang V. Teil 2.264(a)

CRR Art. 47b Abs. 2 Buchst. c Anhang V. Teil 2. 231, 263

Anhang V. Teil 2. 267

Anhang V. Teil 2. 207

Anhang V. Teil 2. 207

CRR Art. 47b Abs. 1; Anhang V. Teil 2. 240, 267

CRR Art. 47b Abs. 1; Anhang V. Teil 2. 240, 244, 267

Anhang V. Teil 2. 268

Anhang V. Teil 2. 268

Anhang V. Teil 2. 268

Anhang V. Teil 2. 268

0005

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

Anhang V. Teil 2.2, 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0010

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Davon: Konsumentenkredite

Anhang V. Teil 2.88(a), 234i(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

ZU ANSCHAFUNGSKOSTEN ODER FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN BEWERTETE SCHULDTITEL

Anhang V. Teil 2.249(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0181

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0182

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0183

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0184

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0185

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0186

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0191

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0192

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0193

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0194

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0195

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0196

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0900

Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0903

Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0197

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0910

Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0913

Davon: Konsumentenkredite

Anhang V. Teil 2.88(a), 234i(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0201

SCHULDTITEL, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS ODER IM EIGENKAPITAL BEWERTET WERDEN UND EINER WERTMINDERUNG UNTERLIEGEN

Anhang V. Teil 2.249(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0211

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0212

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0213

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0214

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0215

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0216

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0221

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0222

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0223

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0224

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0225

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0226

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0920

Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0923

Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0227

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0930

Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0933

Davon: Konsumentenkredite

Anhang V. Teil 2.88(a), 234i(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0231

SCHULDTITEL, DIE NACH DEM STRENGEN NIEDERSTWERTPRINZIP ODER ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ODER IM EIGENKAPITAL BEWERTET WERDEN UND KEINER WERTMINDERUNG UNTERLIEGEN

Anhang V. Teil 2.249

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0330

SCHULDTITEL, MIT AUSNAHME DER ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN ODER DER ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN

Anhang V. Teil 2.246

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0335

ZUR VERÄUSSERUNG GEHALTENE SCHULDTITEL

Anhang V. Teil 2.247

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0340

Erteilte Kreditzusagen

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 113, 116, 246

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20.    Geografische Aufschlüsselung

20.1    Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Standort der Tätigkeiten



 

Verweise

Buchwert Anhang V. Teil 1.27

Inländische Tätigkeiten

Ausländische Tätigkeiten

Anhang V. Teil 2.270

Anhang V. Teil 2.270

0010

0020

0010

Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

IAS 1.54(i)

 

 

0020

Kassenbestand

Anhang V. Teil 2.1

 

 

0030

Guthaben bei Zentralbanken

Anhang V. Teil 2.2

 

 

0040

Sichtguthaben

Anhang V. Teil 2.3

 

 

0050

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

IFRS 9. Anhang A

 

 

0060

Derivate

IFRS 9. Anhang A

 

 

0070

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

 

 

0080

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

0090

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

0096

Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4

 

 

0097

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

 

 

0098

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

0099

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

0100

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5

 

 

0120

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

0130

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

0141

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A

 

 

0142

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

 

 

0143

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

0144

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

0181

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2

 

 

0182

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

0183

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

0240

Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.22

 

 

0250

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

IAS 39.89A(a); IFRS 9.6.5.8

 

 

0260

Materielle Vermögenswerte

 

 

 

0270

Immaterielle Vermögenswerte

IAS 1.54(c); CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 115

 

 

0280

Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

IAS 1.54(e); Anhang V. Teil 1.21, Teil 2.4

 

 

0290

Steueransprüche

IAS 1.54(n-o)

 

 

0300

Sonstige Vermögenswerte

Anhang V. Teil 2.5

 

 

0310

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

IAS 1.54(j); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.7

 

 

0320

VERMÖGENSWERTE

IAS 1.9(a), IG 6

 

 

20.2    Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Standort der Tätigkeiten



 

Verweise

Buchwert Anhang V. Teil 1.27

Inländische Tätigkeiten

Ausländische Tätigkeiten

Anhang V. Teil 2.270

Anhang V. Teil 2.270

0010

0020

0010

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten

IFRS 7.8(e)(ii); IFRS 9.BA.6

 

 

0020

Derivate

IFRS 9. Anhang A; IFRS 9.4.2.1(a); IFRS 9.BA.7(a)

 

 

0030

Verkaufspositionen

IFRS 9.BA7(b)

 

 

0040

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

0050

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

 

 

0060

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

 

 

0070

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

IFRS 7.8(e)(i); IFRS 9.4.2.2

 

 

0080

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

0090

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

 

 

0100

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

 

 

0110

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

IFRS 7.8(g); IFRS 9.4.2.1

 

 

0120

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

0130

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

 

 

0140

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

 

 

0150

Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.26

 

 

0160

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

IAS 39.89A(b), IFRS 9.6.5.8

 

 

0170

Rückstellungen

IAS 37.10; IAS 1.54(l)

 

 

0180

Steuerschulden

IAS 1.54(n-o)

 

 

0190

Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital

IAS 32 IE 33; IFRIC 2; Anhang V. Teil 2.12

 

 

0200

Sonstige Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 2.13

 

 

0210

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten

IAS 1.54(p); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.14

 

 

0220

VERBINDLICHKEITEN

IAS 1.9(b); IG 6

 

 

20.3    Geografische Aufschlüsselung der Hauptposten der Gewinn- und Verlustrechnung nach Standort der Tätigkeiten



 

Verweise

Laufender Berichtszeitraum

Inländische Tätigkeiten

Ausländische Tätigkeiten

Anhang V. Teil 2.270

Anhang V. Teil 2.270

0010

0020

0010

Zinserträge

IAS 1.97; Anhang V. Teil 2.31

 

 

0020

(Zinsaufwendungen)

IAS 1.97; Anhang V. Teil 2.31

 

 

0030

(Auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital)

IFRIC 2.11

 

 

0040

Dividendenerträge

Anhang V. Teil 2.40

 

 

0050

Gebühren- und Provisionserträge

IFRS 7.20(c)

 

 

0060

(Aufwendungen für Gebühren und Provisionen)

IFRS 7.20(c)

 

 

0070

Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

Anhang V. Teil 2.45

 

 

0080

Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

IFRS 7.20(a)(i); IFRS 9.5.7.1; Anhang V. Teil 2.43, 46

 

 

0083

Gewinne oder (-) Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

IFRS 9.5.7.1

 

 

0090

Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

IFRS 7.20(a)(i); IFRS 9.5.7.1; Anhang V. Teil 2.44

 

 

0100

Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto

Anhang V. Teil 2.47-48

 

 

0110

Währungsdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto

IAS 21.28, 52(a)

 

 

0120

Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, netto

Anhang V. Teil 2.56

 

 

0130

Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte, netto

IAS 1.34

 

 

0140

Sonstige betriebliche Erträge

Anhang V. Teil 2.314-316

 

 

0150

(Sonstige betriebliche Erträge)

Anhang V. Teil 2.314-316

 

 

0155

SUMME DER BETRIEBLICHEN ERTRÄGE, NETTO

 

 

 

0160

(Verwaltungsaufwendungen)

 

 

 

0165

(Barbeiträge zu Abwicklungsfonds und Einlagensicherungssystemen)

Anhang V. Teil 2.48i

 

 

0170

(Abschreibungen)

IAS 1.102, 104

 

 

0171

Änderungsgewinne oder -verluste (-), netto

IFRS 9.5.4.3, IFRS 9 Anhang A; Anhang V. Teil 2.49

 

 

0180

(Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen)

IAS 37.59, 84; IAS 1.98(b)(f)(g)

 

 

0190

(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten)

IFRS 7.20(a)(viii); Anhang V. Teil 2.51, 53

 

 

0200

(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen)

IAS 28.40-43

 

 

0210

(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nichtfinanziellen Vermögenswerten)

IAS 36.126(a)(b)

 

 

0220

Erfolgswirksam erfasster negativer Geschäfts- oder Firmenwert

IFRS 3. Anhang B64(n)(i)

 

 

0230

Anteil am Gewinn oder (-) Verlust aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

Anhang V. Teil 2.54

 

 

0240

Gewinn oder (-) Verlust aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen

IFRS 5.37; Anhang V. Teil 2.55

 

 

0250

GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN VOR STEUERN

IAS 1.102, IG 6; IFRS 5.33A

 

 

0260

(Den fortzuführenden Geschäften zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag)

IAS 1.82(d); IAS 12.77

 

 

0270

GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN NACH STEUERN

IAS 1, IG 6

 

 

0280

Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen nach Steuern

IAS 1.82(ea); IFRS 5.33(a), 5.33A; Anhang V. Teil 2.56

 

 

0290

JAHRESERGEBNIS

IAS 1.81A(a)

 

 

20.4    Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Sitz der Gegenpartei

Z-Achse

Land, in dem sich der Sitz der Gegenpartei befindet



 

Verweise

Bruttobuchwert

 

Kumulierte Wertminderung

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

Davon: zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend

davon: der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, einschließlich Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

Davon: gestundet

Davon: notleidend

 

davon: ausgefallen

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.271, 275

Anhang V. Teil 1.15(a), Teil 2.273

Anhang V. Teil 2.273

Anhang V. Teil 2.275

Anhang V. Teil 2.275

CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.237(b)

Anhang V. Teil 2.274

Anhang V. Teil 2.274

0010

0011

0012

0022

0025

0026

0031

0040

0010

Derivate

IFRS 9 Anhang A, Anhang V. Teil 2.272

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Davon: Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Davon: Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

0075

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

Anhang V. Teil 2.2, 3

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

0240

Davon: Konsumentenkredite

Anhang V. Teil 2.88(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

20.5    Geografische Aufschlüsselung der außerbilanziellen Forderungen nach Sitz der Gegenpartei

Z-Achse

Land, in dem sich der Sitz der Gegenpartei befindet



 

Verweise

Nominalbetrag

 

Rückstellungen für erteilte Zusagen und Garantien

Davon: gestundet

Davon: notleidend

 

davon: ausgefallen

 

Anhang V. Teil 2.118, 271

Anhang V. Teil 2.240-258

Anhang V. Teil 2.275

CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.237(b)

Anhang V. Teil 2.276

0010

0022

0025

0026

0030

0010

Erteilte Kreditzusagen

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 113, 116

 

 

 

 

 

0020

Erteilte Finanzgarantien

IFRS 4 Anhang A; CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(f), Teil 2.102-105, 114, 116

 

 

 

 

 

0030

Sonstige erteilte Zusagen

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 115, 116

 

 

 

 

 

20.6    Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Sitz der Gegenpartei

Z-Achse

Land, in dem sich der Sitz der Gegenpartei befindet



 

Verweise

Buchwert

Anhang V. Teil 1.27, 2.271

0010

0010

Derivate

IFRS 9 Anhang A, Anhang V. Teil 1.44(e), Teil 2.272

 

0020

Davon: Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

0030

Davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

0040

Verkaufspositionen

IFRS 9.BA7(b); Anhang V. Teil 1.44(d)

 

0050

Davon: Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

0060

Davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

0070

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

0080

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

0090

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

0100

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

0110

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

0120

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

0130

Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

20.7.1    Geografische Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen, an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes und Sitz der Gegenpartei

Z-Achse

Land, in dem sich der Sitz der Gegenpartei befindet



 

Verweise

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften Anhang V. Teil 2.271, 277

Bruttobuchwert

 

 

Kumulierte Wertminderung

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

davon: der Wertminderung unterliegende Darlehen und Kredite

Davon: notleidend

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.275

Anhang V. Teil 2.273

Anhang V. Teil 2.275

Anhang V. Teil 2.274

Anhang V. Teil 2.274

0010

0011

0012

0021

0022

0010

A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0020

B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0030

C Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0040

D Energieversorgung

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0050

E Wasserversorgung

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0060

F Baugewerbe/Bau

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0070

G Groß- und Einzelhandel

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0080

H Verkehr und Lagerei

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0090

I Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0100

J Information und Kommunikation

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0105

K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0110

L Grundstücks- und Wohnungswesen

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0120

M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0130

N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0140

O Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0150

P Erziehung und Unterricht

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0160

Q Gesundheits- und Sozialwesen

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0170

R Kunst, Unterhaltung und Erholung

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0180

S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0190

DARLEHEN UND KREDITE

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

21.    Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Vermögenswerte, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind



 

Verweise

Buchwert

Anhang V. Teil 2.278-279

0010

0010

Sachanlagen

IAS 16.6; IAS 1.54(a)

 

0020

Neubewertungsmodell

IAS 17.49; IAS 16.31, 73(a)(d)

 

0030

Anschaffungskostenmodell

IAS 17.49; IAS 16.30, 73(a)(d)

 

0040

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

IAS 40.IN5; IAS 1.54(b)

 

0050

Zeitwertmodell

IAS 17.49; IAS 40.33-55, 76

 

0060

Anschaffungskostenmodell

IAS 17.49; IAS 40.56, 79(c)

 

0070

Sonstige immaterielle Vermögenswerte

IAS 38.8, 118

 

0080

Neubewertungsmodell

IAS 17.49; IAS 38.75-87, 124(a)(ii)

 

0090

Anschaffungskostenmodell

IAS 17.49; IAS 38.74

 

22.    Vermögensverwaltung, Verwahrung und sonstige Dienstleistungsfunktionen

22.1    Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten



 

Verweise

Laufender Berichtszeitraum

Anhang V. Teil 2.280

IFRS 7.20(c)

0010

0010

Gebühren- und Provisionserträge

Anhang V. Teil 2.281-284

 

0020

Wertpapiere

 

 

0030

Emissionen

Anhang V. Teil 2.284(a)

 

0040

Transferaufträge

Anhang V. Teil 2.284(b)

 

0050

Sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Wertpapieren

Anhang V. Teil 2.284(c)

 

0051

Unternehmensfinanzierung/-beratung

 

 

0052

Beratung bei Zusammenschlüssen und Übernahmen

Anhang V. Teil 2.284(e)

 

0053

Treasury-Dienste

Anhang V. Teil 2.284(f)

 

0054

Sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Unternehmensfinanzierung/-beratung

Anhang V. Teil 2.284(g)

 

0055

Gebührenpflichtige Beratung

Anhang V. Teil 2.284(h)

 

0060

Clearing und Abwicklung

Anhang V. Teil 2.284(i)

 

0070

Vermögensverwaltung

Anhang V. Teil 2.284(j); 285(a)

 

0080

Verwahrung [nach Kundentyp]

Anhang V. Teil 2.284(j); 285(b)

 

0090

Gemeinsame Anlagen

 

 

0100

Sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Verwahrungsdiensten

 

 

0110

Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für gemeinsame Anlagen

Anhang V. Teil 2.284(j); 285(c)

 

0120

Treuhandgeschäfte

Anhang V. Teil 2.284(j); 285(d)

 

0131

Zahlungsdienste

Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

 

0132

Sichtkonten

Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

 

0133

Kreditkarten

Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

 

0134

Debitkarten und andere Kartenzahlungen

Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

 

0135

Überweisungen und andere Zahlungsanweisungen

Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

 

0136

Sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten

Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

 

0140

Verteilte, aber nicht verwaltete Kundenressourcen [nach Produkttyp]

Anhang V. Teil 2,284(l); 285(f)

 

0150

Gemeinsame Anlagen

 

 

0160

Versicherungsprodukte

 

 

0170

Sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit verteilten, aber nicht verwalteten Kundenressourcen

 

 

0180

Strukturierte Finanzierungen

Anhang V. Teil 2.284(n)

 

0190

Darlehensbedienung

Anhang V. Teil 2.284(o)

 

0200

Erteilte Kreditzusagen

IFRS 9.4.2.1(c)(ii); Anhang V. Teil 2.284(p)

 

0210

Erteilte Finanzgarantien

IFRS 9.4.2.1(c)(ii); Anhang V. Teil 2.284(p)

 

0211

Gewährte Darlehen

Anhang V. Teil 2.284(r)

 

0213

Devisen

Anhang V. Teil 2.284(s)

 

0214

Warenpositionen

Anhang V. Teil 2.284(t)

 

0220

Sonstige Gebühren- und Provisionserträge

Anhang V. Teil 2.284(u)

 

0230

(Aufwendungen für Gebühren und Provisionen)

Anhang V. Teil 2.281-284

 

0235

(Wertpapiere)

Anhang V. Teil 2.284(d)

 

0240

(Clearing und Abwicklung)

Anhang V. Teil 2.284(i)

 

0245

(Vermögensverwaltung)

Anhang V. Teil 2.284(j); 285(a)

 

0250

(Verwahrung)

Anhang V. Teil 2.284(j); 285(b)

 

0255

(Zahlungsdienste)

Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

 

0256

(davon: Kredit-, Debit- und andere Karten)

 

 

0260

(Darlehensbedienung)

Anhang V. Teil 2.284(o)

 

0270

(Empfangene Kreditzusagen)

Anhang V. Teil 2.284(q)

 

0280

(Empfangene Finanzgarantien)

Anhang V. Teil 2.284(q)

 

0281

(Extern erbrachte Produktverteilung)

Anhang V. Teil 2.284(m)

 

0282

(Devisen)

Anhang V. Teil 2.284(s)

 

0290

(Sonstige Aufwendungen für Gebühren und Provisionen)

Anhang V. Teil 2.284(u)

 

22.2    Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind



 

Verweise

Betrag der Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind

Anhang V. Teil 2.285(g)

0010

0010

Vermögensverwaltung [nach Kundentyp]

Anhang V. Teil 2.285(a)

 

0020

Gemeinsame Anlagen

 

 

0030

Pensionsfonds

 

 

0040

Nach Ermessen verwaltete Kundenportfolios

 

 

0050

Sonstige Anlageinstrumente

 

 

0060

In Verwahrung gegebene Vermögenswerte [nach Kundentyp]

Anhang V. Teil 2.285(b)

 

0070

Gemeinsame Anlagen

 

 

0080

Sonstige

 

 

0090

Davon: anderen Einrichtungen übertragen

 

 

0100

Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für gemeinsame Anlagen

Anhang V. Teil 2.285(c)

 

0110

Treuhandgeschäfte

Anhang V. Teil 2.285(d)

 

0120

Zahlungsdienste

Anhang V. Teil 2.285(e)

 

0130

Verteilte, aber nicht verwaltete Kundenressourcen [nach Produkttyp]

Anhang V. Teil 2.285(f)

 

0140

Gemeinsame Anlagen

 

 

0150

Versicherungsprodukte

 

 

0160

Sonstige

 

 

23.    Darlehen und Kredite: zusätzliche Informationen

23.1    Darlehen und Kredite: Anzahl der Instrumente



 

 

Anzahl der Instrumente

(Anhang V. Teil 2.320)

 

Vertragsgemäß bedient

Notleidend

 

 

Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

Überfällig > 90 Tage

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

Überfällig > 5 Jahr <= 7 Jahre

Überfällig > 7 Jahre

Verweise

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

Anhang V. Teil 2. 222, 235

Anhang V. Teil 2. 259-261

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

Anhang V. Teil 2.256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0010

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

davon: Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Darlehen und Kredite in der Vorverfahrensphase

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 321

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

davon: Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Darlehen und Kredite in der Verfahrensphase

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319; 322

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

davon: Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

23.2    Darlehen und Kredite: Zusätzliche Informationen zu Bruttobuchwerten



 

 

Bruttobuchwert

(Anhang V. Teil 1.34)

 

Vertragsgemäß bedient

Notleidend

 

 

Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

Überfällig > 90 Tage

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

Überfällig > 5 Jahr <= 7 Jahre

Überfällig > 7 Jahre

Verweise

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

Anhang V. Teil 2. 222, 235

Anhang V. Teil 2. 259-261

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

Anhang V. Teil 2.256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0010

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

davon: Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Darlehen und Kredite, die zu Anschaffungskosten oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.233(a), 319

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

davon: Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Darlehen und Kredite in der Vorverfahrensphase

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 321

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

davon: Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

Darlehen und Kredite in der Verfahrensphase

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 322

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

davon: Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0240

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0250

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0260

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0270

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0280

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0290

Unbesicherte Darlehen und Kredite ohne Garantien

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 323

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0300

davon: Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0310

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0320

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0330

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0340

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0350

Darlehen und Kredite mit einer kumulierten Deckungsquote von > 90 %

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 324

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0360

davon: Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0370

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0380

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0390

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0400

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0410

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

23.3    Durch Immobilien besicherte Darlehen und Kredite: Aufschlüsselung nach Beleihungsquoten



 

 

Bruttobuchwert

(Anhang V. Teil 1.34)

 

Vertragsgemäß bedient

Notleidend

 

 

Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

Überfällig > 90 Tage

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

Überfällig > 5 Jahr <= 7 Jahre

Überfällig > 7 Jahre

Verweise

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

Anhang V. Teil 2. 222, 235

Anhang V. Teil 2. 259-261

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

Anhang V. Teil 2.256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0010

Durch Immobilien besicherte Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.86(a), 87, 319

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 100 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen und Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften)

Anhang V. Teil 1.32, 42(e), 44(a), Teil 2.86(a), 87, 319; SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 100 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine KMU sind

Anhang V. Teil 1.32, 42(e), 44(a), Teil 2.86(a), 87, 319; SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 100 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Durch Immobilien besicherte Darlehen für Gewerbeimmobilien an kleine und mittlere Unternehmen (nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften)

Anhang V. Teil 1.32, 42(e), 44(a), Teil 2.86(a), 87, 239ix, 319; SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 100 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Durch Immobilien besicherte Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine KMU sind

Anhang V. Teil 1.32, 42(e), 44(a), Teil 2.86(a), 87, 239ix, 319; SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 100 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

23.4    Darlehen und Kredite: Zusätzliche Informationen zu kumulierten Wertminderungen und kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken



 

 

Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

(Anhang V. Teil 2.69-71)

 

Vertragsgemäß bedient

Notleidend

 

 

Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

Überfällig > 90 Tage

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

Überfällig > 5 Jahr <= 7 Jahre

Überfällig > 7 Jahre

Verweise

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

Anhang V. Teil 2. 222, 235, 237(f)

Anhang V. Teil 2. 259-261

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

Anhang V. Teil 2.256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0010

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

davon: Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Darlehen und Kredite, die zu Anschaffungskosten oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.233(a), 319

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

davon: Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Unbesicherte Darlehen und Kredite ohne Garantien

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 323

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

davon: Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

23.5    Darlehen und Kredite: Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien



 

 

Maximal berücksichtigungsfähiger Sicherheiten- oder Garantiebetrag

Anhang V. Teil 2.171-172, 174

 

Vertragsgemäß bedient

Notleidend

 

 

Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

Überfällig > 90 Tage

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

Überfällig > 5 Jahr <= 7 Jahre

Überfällig > 7 Jahre

Verweise

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

Anhang V. Teil 2. 222, 235

Anhang V. Teil 2. 259-261

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

Anhang V. Teil 2.256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0010

Für Darlehen und Kredite empfangene Finanzgarantien

Anhang V. Teil 2.319, 326

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

davon: Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Für Darlehen und Kredite empfangene Sicherheiten

Anhang V. Teil 2.319, 326

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

davon: Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Für Darlehen und Kredite empfangene Immobilien

Anhang V. Teil 2.319, 326

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

davon: Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

Zusatzinformation: Für Darlehen und Kredite empfangene Sicherheiten – nicht begrenzte Beträge

Anhang V. Teil 2.319, 326, 327

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

davon: Immobiliensicherheiten

Anhang V. Teil 2.319, 326, 327

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

23.6    Darlehen und Kredite: Kumulierte teilweise Abschreibungen



 

 

Kumulierte teilweise Abschreibungen

(Anhang V. Teil 2.72, 74)

 

Vertragsgemäß bedient

Notleidend

 

 

Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

Überfällig > 90 Tage

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

Überfällig > 5 Jahr <= 7 Jahre

Überfällig > 7 Jahre

Verweise

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

Anhang V. Teil 2. 222, 235

Anhang V. Teil 2. 259-261

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

Anhang V. Teil 2.256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0010

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

davon: Private Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften – ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

24.    Darlehen und Kredite: Ströme notleidender Risikopositionen, Wertminderung und Abschreibungen seit Ende des letzten Geschäftsjahres

24.1    Darlehen und Kredite: Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen



 

Verweise

Bruttobuchwert (Anhang V. Teil 1.34)

Notleidende Risikopositionen – Darlehen und Kredite

 

davon: Private Haushalte

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

 

davon: KMU

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

 

 

 

 

davon: Darlehen für Gewerbeimmo-bilien

Anhang V. Teil 1.32, 34, Teil 2.213-216, 223-239

Anhang V. Teil 1.42(f), 44(a)

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

Anhang V. Teil 1.42(e), 44(a)

SME Art. 1 2(a)

SME Art. 1 2(a), Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0010

Eröffnungsbilanz

Anhang V. Teil 2.328

 

 

 

 

 

 

 

0020

Zuflüsse

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329

 

 

 

 

 

 

 

0030

Zufluss aufgrund einer Reklassifizierung aus vertragsgemäß bedienten, nicht gestundeten Risikopositionen

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329

 

 

 

 

 

 

 

0040

Zufluss aufgrund einer Reklassifizierung aus vertragsgemäß bedienten, gestundeten Risikopositionen

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329

 

 

 

 

 

 

 

0050

davon: reklassifiziert aus vertragsgemäß bedienten, gestundeten Risikopositionen im Probezeitraum, zuvor reklassifiziert aus notleidenden Risikopositionen

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329(b)

 

 

 

 

 

 

 

0060

Zufluss aufgrund eines Erwerbs von Risikopositionen

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329

 

 

 

 

 

 

 

0070

Zufluss aufgrund aufgelaufener Zinsen

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329(a)

 

 

 

 

 

 

 

0080

Zufluss aus sonstigen Gründen

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329(c)

 

 

 

 

 

 

 

0090

Davon: Mehrfacher Zufluss

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 330(a)

 

 

 

 

 

 

 

0100

Davon: Zufluss von in den vergangenen 24 Monaten gewährten Risikopositionen

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 330(b)

 

 

 

 

 

 

 

0110

Davon: Zufluss von während des Berichtszeitraums gewährten Risikopositionen

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 330(b)

 

 

 

 

 

 

 

0120

Abflüsse

Anhang V. Teil 2.239iii-239v, 331, 332

 

 

 

 

 

 

 

0130

Abfluss aufgrund einer Reklassifizierung in vertragsgemäß bediente, nicht gestundete Risikopositionen

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(a), 331, 332

 

 

 

 

 

 

 

0140

Abfluss aufgrund einer Reklassifizierung in vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(a), 331, 332

 

 

 

 

 

 

 

0150

Abfluss aufgrund teilweiser oder vollständiger Darlehensrückzahlung

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(b), 331, 332

 

 

 

 

 

 

 

0160

Abfluss aufgrund der Liquidation von Sicherheiten

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(c), 331, 332

 

 

 

 

 

 

 

0170

Kumulierte Nettorückflüsse aus der Liquidation von Sicherheiten

Anhang V. Teil 2.333

 

 

 

 

 

 

 

0180

davon: Abschreibungen im Kontext der Liquidation von Sicherheiten

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(c)

 

 

 

 

 

 

 

0190

Abfluss aufgrund einer Inbesitznahme von Sicherheiten

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(d), 331, 332

 

 

 

 

 

 

 

0200

Kumulierte Nettorückflüsse aufgrund einer Inbesitznahme von Sicherheiten

Anhang V. Teil 2.333

 

 

 

 

 

 

 

0210

davon: Abschreibungen im Kontext einer Inbesitznahme von Sicherheiten

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(d)

 

 

 

 

 

 

 

0220

Abfluss aufgrund einer Veräußerung von Instrumenten

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(e), 331, 332

 

 

 

 

 

 

 

0230

Kumulierte Nettorückflüsse aufgrund einer Veräußerung von Instrumenten

Anhang V. Teil 2.333

 

 

 

 

 

 

 

0240

davon: Abschreibungen im Kontext einer Veräußerung von Instrumenten

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(e)

 

 

 

 

 

 

 

0250

Abfluss aufgrund von Risikoübertragungen

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(f), 331, 332

 

 

 

 

 

 

 

0260

Kumulierte Nettorückflüsse aus Risikoübertragungen

Anhang V. Teil 2.333

 

 

 

 

 

 

 

0270

davon: Abschreibungen im Kontext von Risikoübertragungen

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(f)

 

 

 

 

 

 

 

0280

Abfluss aufgrund von Abschreibungen

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(g), 331, 332

 

 

 

 

 

 

 

0290

Abfluss aufgrund einer Reklassifizierung in zur Veräußerung gehalten

Anhang V. Teil 2.239iii-239vi, 331, 332

 

 

 

 

 

 

 

0300

Abfluss aus sonstigen Gründen

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(h), 331, 332

 

 

 

 

 

 

 

0310

Davon: Abfluss notleidender Risikopositionen, die im Berichtszeitraum notleidend geworden sind

Anhang V. Teil 2.334

 

 

 

 

 

 

 

0320

Schlussbilanz

Anhang V. Teil 2.328

 

 

 

 

 

 

 

24.2    Darlehen und Kredite: Strom der Wertminderungen und kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen



 

Verweise

Kumulierte Wertminderung und kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Notleidende Risikopositionen – Darlehen und Kredite

 

davon: Private Haushalte

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

 

davon: KMU

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

 

 

 

 

davon: Darlehen für Gewerbeimmo-bilien

Anhang V. Teil 1.32, Teil 2.69-71, 213-216, 223-239

Anhang V. Teil 1.42(f), 44(a)

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

Anhang V. Teil 1.42(e), 44(a)

SME Art. 1 2(a)

SME Art. 1 2(a), Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0010

Eröffnungsbilanz

Anhang V. Teil 2.335

 

 

 

 

 

 

 

0020

Erhöhungen während des Berichtszeitraums

Anhang V. Teil 2.336

 

 

 

 

 

 

 

0030

Davon: Wertminderungen gegenüber aufgelaufenen Zinsen

Anhang V. Teil 2.337

 

 

 

 

 

 

 

0040

Verminderungen während des Berichtszeitraums

Anhang V. Teil 2.338

 

 

 

 

 

 

 

0050

Davon: Wertaufholung und negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Anhang V. Teil 2.339(a)

 

 

 

 

 

 

 

0060

Davon: Freigabe von Wertberichtigungen aufgrund des Abwicklungsverfahrens

Anhang V. Teil 2.339(b)

 

 

 

 

 

 

 

0070

Schlussbilanz

Anhang V. Teil 2.335

 

 

 

 

 

 

 

24.3    Darlehen und Kredite: Abschreibungen notleidender Risikopositionen während des Berichtszeitraums



 

Verweise

Bruttobuchwert

Notleidende Risikopositionen – Darlehen und Kredite

 

davon: Private Haushalte

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

 

Davon: KMU

Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

 

 

 

 

Davon: Darlehen für Gewerbeimmo-bilien an KMU

Anhang V. Teil 1.32, 34, Teil 2.213-216, 223-239

Anhang V. Teil 1.42(f), 44(a)

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

Anhang V. Teil 1.42(e), 44(a)

SME Art. 1 2(a)

SME Art. 1 2(a), Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0010

Abschreibungen während des Berichtszeitraums

Anhang V. Teil 2.340

 

 

 

 

 

 

 

0020

Davon: Schuldenerlass

Anhang V. Teil 2.340

 

 

 

 

 

 

 

25.    Durch Inbesitznahme und Vollstreckungsverfahren erlangte Sicherheiten

25.1    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten Zuflüsse und Abflüsse



 

Verweise

Verringerung des Schuldensaldos

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten

 

Seit Ansatz in der Bilanz vergangene Zeit

Davon: Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte

<= 2 Jahre

> 2 Jahre <= 5 Jahre

> 5 Jahre

Bruttobuchwert

Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.343

Anhang V. Teil 2.69-71, 343

Anhang V. Teil 2.175, 175i, 344

Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

IFRS 5.6, Anhang V. Teil 2.175, 175i, 344

IFRS 5.6, Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0010

Eröffnungsbilanz

Anhang V. Teil 2.341, 342

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Zuflüsse von Sicherheiten während des Berichtszeitraums

Anhang V. Teil 2.345, 349

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Zufluss aufgrund durch Inbesitznahme erlangter neuer Sicherheiten

Anhang V. Teil 2.345, 349

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Zufluss aufgrund positiver Wertveränderungen

Anhang V. Teil 2.345, 349

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Abflüsse von Sicherheiten während des Berichtszeitraums

Anhang V. Teil 2.346, 349

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Abfluss, für den Barmittel entgegengenommen wurden

Anhang V. Teil 2.347, 349

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Entgegengenommene Barmittel abzüglich Kosten

Anhang V. Teil 2.347

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Gewinne oder (-) Verluste aus der Veräußerung von durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten

Anhang V. Teil 2.347

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Abfluss mit Ersatz durch Finanzinstrument

Anhang V. Teil 2.346, 349

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Gewährte Finanzierung

Anhang V. Teil 2.347

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Abfluss aufgrund negativer Wertveränderungen

Anhang V. Teil 2.346, 349

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Schlussbilanz

Anhang V. Teil 2.341, 342

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

25.2    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten Art der erlangten Sicherheit



 

Verweise

Verringerung des Schuldensaldos

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten

 

Seit Ansatz in der Bilanz vergangene Zeit

Davon: Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte

<= 2 Jahre

> 2 Jahre <= 5 Jahre

> 5 Jahre

Bruttobuchwert

Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Kumulierte negative Änderungen

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Kumulierte negative Änderungen

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Kumulierte negative Änderungen

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Kumulierte negative Änderungen

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.343

Anhang V. Teil 2.69-71, 343

Anhang V. Teil 2.175, 175i, 344

Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

Anhang V. Teil 2.175, 175ii

Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

Anhang V. Teil 2.175, 175ii, 348

Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

Anhang V. Teil 2.175, 175ii, 348

Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

Anhang V. Teil 2.175, 175ii, 348

IFRS 5.6, Anhang V. Teil 2.175, 175i

IFRS 5.6, Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0010

Wohnimmobilien

Anhang V. Teil 2.350, 351

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Davon: im Bau / in der Entwicklungsphase

Anhang V. Teil 2.350, 352(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Gewerbeimmobilien

Anhang V. Teil 2.350, 351

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Davon: im Bau / in der Entwicklungsphase

Anhang V. Teil 2.350, 352(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Davon: Flächen im Zusammenhang mit Gewerbeimmobiliengesellschaften (ausgenommen landwirtschaftliche Flächen)

Anhang V. Teil 2.350, 352(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Davon: Bauflächen

Anhang V. Teil 2.350, 352(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Davon: Flächen ohne Baugenehmigung

Anhang V. Teil 2.350, 352(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Bewegliche Sachen

Anhang V. Teil 2.350, 351

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Eigenkapital und Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 2.350, 351

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Sonstige

Anhang V. Teil 2.350, 351

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Summe

Anhang V. Teil 2.350, 351

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Anzahl der durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten

Anhang V. Teil 2.350, 351

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

25.3    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die als Sachanlagen eingestuft sind



 

Verweise

Verringerung des Schuldensaldos

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die als Sachanlagen eingestuft sind

Bruttobuchwert

Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Kumulierte negative Änderungen

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.343

Anhang V. Teil 2.69-71, 343

IAS 16.6, Anhang V. Teil 2.175, 175i

IAS 16.6, Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

IAS 16.6, Anhang V. Teil 2.175, 175ii

0010

0020

0030

0040

0050

0010

Summe

Anhang V. Teil 2.341, 357-358

 

 

 

 

 

0020

Zuflüsse aufgrund durch Inbesitznahme erlangter neuer Sicherheiten

Anhang V. Teil 2.341, 345, 357-358

 

 

 

 

 

26.    Verwaltung der Stundung und Qualität der Stundung



 

Verweise

Darlehen und Kredite mit Stundungsmaßnahmen

 

 

 

davon: Private Haushalte

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

davon: Vertragsgemäß bedient

davon: mit Gewährung von Stundungsmaßnahmen während des Berichtszeitraums

 

davon: Vertragsgemäß bedient

davon: mit Gewährung von Stundungsmaßnahmen während des Berichtszeitraums

 

davon: Vertragsgemäß bedient

davon: mit Gewährung von Stundungsmaßnahmen während des Berichtszeitraums

Anhang V. Teil 1.32, Teil 2.240-245, 252-257

Anhang V. Teil 2.256, 259-261

Anhang V. Teil 2.361

Anhang V. Teil 1.32, 42(f), 44(a), Teil 2.240-245, 252-257

Anhang V. Teil 2.256, 259-261

Anhang V. Teil 2.361

Anhang V. Teil 1.32, 42(e), 44(a), Teil 2.240-245, 252-257

Anhang V. Teil 2.256, 259-261

Anhang V. Teil 2.361

Anhang V. Teil 1.32, Teil 2.240-245, 252-257

Anhang V. Teil 2.256, 259-261

Anhang V. Teil 2.361

Anhang V. Teil 1.32, 42(f), 44(a), Teil 2.240-245, 252-257

Anhang V. Teil 2.256, 259-261

Anhang V. Teil 2.361

Anhang V. Teil 1.32, 42(e), 44(a), Teil 2.240-245, 252-257

Anhang V. Teil 2.256, 259-261

Anhang V. Teil 2.361

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0010

Anzahl der Instrumente

Anhang V. Teil 2.320, 355, 356

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Bruttobuchwert von Instrumenten, für die folgenden Arten von Stundungsmaßnahmen:

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.355, 357, 359

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Schonfrist/Zahlungsaufschub

Anhang V. Teil 2.358(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Zinssatzermäßigung

Anhang V. Teil 2.358(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Laufzeitverlängerung

Anhang V. Teil 2.358(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Verschobene Rückzahlungen

Anhang V. Teil 2.358(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Schuldenerlass

Anhang V. Teil 2.358(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Debt-Asset-Swaps

Anhang V. Teil 2.358(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Sonstige Stundungsmaßnahmen

Anhang V. Teil 2.358(g)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bruttobuchwert von Instrumenten, die zu mehreren Zeitpunkten Stundungsmaßnahmen unterlagen

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.355

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Darlehen und Kredite, die zwei Mal gestundet wurden

Anhang V. Teil 2.360(a)(i)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Darlehen und Kredite, die mehr als zwei Mal gestundet wurden

Anhang V. Teil 2.360(a)(i)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Darlehen und Kredite, für die zusätzlich zu bereits bestehenden Stundungsmaßnahmen weitere Stundungsmaßnahmen gewährt wurden

Anhang V. Teil 2.360(a)(ii)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Bruttobuchwert notleidender gestundeter Darlehen und Kredite, die die Kriterien für die Aufhebung der Einstufung als notleidend nicht erfüllt haben

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.232, 355, 360(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

30.    Außerbilanzielle Tätigkeiten: Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen

30.1    Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen



 

Verweise

Bilanziell erfasster Buchwert der finanziellen Vermögenswerte

Davon: in Anspruch genommene Liquiditätsunterstützung

Zeitwert der in Anspruch genommenen Liquiditätsunterstützung

Bilanziell erfasster Buchwert der finanziellen Verbindlichkeiten

Nominalbetrag der außerbilanziellen Risikopositionen, die vom meldenden Institut angegeben werden

Davon: Nominalbetrag der erteilten Kreditzusagen

Beim meldenden Institut im laufenden Berichtszeitraum eingetretene Verluste

IFRS 12.29(a)

IFRS 12.29(a); Anhang V. Teil 2.286

 

IFRS 12.29(a)

IFRS 12.B26(e)

 

IFRS 12 B26(b); Anhang V. Teil 2.287

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0080

0010

Summe

 

 

 

 

 

 

 

 

30.2    Aufschlüsselung der Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen nach Art der Tätigkeiten



Nach Art der Tätigkeiten

Verweise

Buchwert

Verbriefung durch Zweckgesellschaften

Vermögensverwaltung

Sonstige Tätigkeiten

CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 66

Anhang V. Teil 2.285(a)

 

IFRS 12.24, B6(a)

0010

0020

0030

0010

Vom meldenden Institut bilanziell erfasste ausgewählte finanzielle Vermögenswerte

IFRS 12.29(a), (b)

 

 

 

0021

davon: notleidend

Anhang V. Teil 2.213-239

 

 

 

0030

Derivate

IFRS 9 Anhang A; Anhang V. Teil 2.272

 

 

 

0040

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

 

 

 

0050

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

0060

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

0070

Vom meldenden Institut bilanziell erfasstes ausgewähltes Eigenkapital und finanzielle Verbindlichkeiten

IFRS 12.29(a), (b)

 

 

 

0080

Begebene Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

 

 

 

0090

Derivate

IFRS 9 Anhang A; Anhang V. Teil 2.272

 

 

 

0100

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

 

0110

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

 

 

 

 

Nominalbetrag

0120

Vom meldenden Institut angegebene außerbilanzielle Risikopositionen

IFRS 12.B26 (e); CRR Anhang I; Anhang V. Teil 2.102-105, 113-115, 118

 

 

 

0131

davon: notleidend

Anhang V. Teil 2.117

 

 

 

31.    Nahestehende Unternehmen und Personen

31.1    Nahestehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen



 

Verweise

Anhang V. Teil 2.288-291

Kreditinanspruchnahme

Mutterunternehmen und Unternehmen mit gemeinschaftlicher Führung oder maßgeblichem Einfluss

Tochterunternehmen und sonstige Unternehmen der gleichen Gruppe

Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

Schlüsselposition im Unternehmen oder dem Mutterunternehmen

Sonstige nahestehende Unternehmen und Personen

IAS 24.19(a),(b)

IAS 24.19(c); Anhang V. Teil 2.289

IAS 24.19(d),(e); Anhang V. Teil 2.289

IAS 24.19(f)

IAS 24.19(g)

0010

0020

0030

0040

0050

0010

Ausgewählte finanzielle Vermögenswerte

IAS 24.18(b)

 

 

 

 

 

0020

Eigenkapitalinstrumente

IAS 32.11

 

 

 

 

 

0030

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

0040

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

0050

davon: notleidend

Anhang V. Teil 2.213-239

 

 

 

 

 

0060

Ausgewählte finanzielle Verbindlichkeiten

IAS 24.18(b)

 

 

 

 

 

0070

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

 

 

 

0080

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

 

 

 

 

 

0090

Nominalbetrag der erteilten Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen

IAS 24.18(b); CRR Anhang I; Anhang V. Teil 2.102-105, 113-115, 118

 

 

 

 

 

0100

davon: notleidend

IAS 24.18(b); Anhang V. Teil 2.117

 

 

 

 

 

0110

Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

IAS 24.18(b); Anhang V. Teil 2.290

 

 

 

 

 

0120

Nominalbetrag von Derivaten

Anhang V. Teil 2.133-135

 

 

 

 

 

0131

Kumulierte Wertminderung und kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

IAS 24.1(c); Anhang V. Teil 2.69-71, 291

 

 

 

 

 

0132

Rückstellungen für notleidende außerbilanzielle Risikopositionen

Anhang V. Teil 2.11, 106, 291

 

 

 

 

 

31.2    Nahestehende Unternehmen und Personen: Aufwendungen und Erträge durch Geschäfte mit



 

Verweise Anhang V. Teil 2.288-289, 292-293

Laufender Berichtszeitraum

Mutterunternehmen und Unternehmen mit gemeinschaftlicher Führung oder maßgeblichem Einfluss

Tochterunternehmen und sonstige Unternehmen der gleichen Gruppe

Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

Schlüsselposition im Unternehmen oder dem Mutterunternehmen

Sonstige nahestehende Unternehmen und Personen

IAS 24.19(a),(b)

IAS 24.19(c)

IAS 24.19(d),(e)

IAS 24.19(f)

IAS 24.19(g)

0010

0020

0030

0040

0050

0010

Zinserträge

IAS 24.18(a); Anhang V. Teil 2.31

 

 

 

 

 

0020

Zinsaufwendungen

IAS 24.18(a); IAS 1.97; Anhang V. Teil 2.31

 

 

 

 

 

0030

Dividendenerträge

IAS 24.18(a); Anhang V. Teil 2.40

 

 

 

 

 

0040

Gebühren- und Provisionserträge

IAS 24.18(a); IFRS 7.20(c)

 

 

 

 

 

0050

Aufwendungen für Gebühren und Provisionen

IAS 24.18(a); IFRS 7.20(c)

 

 

 

 

 

0060

Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

IAS 24.18(a)

 

 

 

 

 

0070

Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von nichtfinanziellen Vermögenswerten

IAS 24.18(a); Anhang V. Teil 2.292

 

 

 

 

 

0080

Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei notleidenden Risikopositionen

IAS 24.18(d); Anhang V. Teil 2.293

 

 

 

 

 

0090

Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen bei notleidenden Risikopositionen

Anhang V. Teil 2.50, 293

 

 

 

 

 

40.    Gruppenstruktur

40.1    Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen



Code

Art des Codes

Nationale Unternehmenskennung

Name des Unternehmens

Eintrittsdatum

Aktienkapital des Beteiligungsunternehmens

Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens

Gesamtvermögen des Beteiligungsunternehmens

Gewinne oder (-) Verluste des Beteiligungsunternehmens

Sitz des Beteiligungsunternehmens

Branche des Beteiligungsunternehmens

NACE-Code

Kumulierter Eigenkapitalanteil [%]

Stimmrechte [%]

Gruppenstruktur [Beziehung]

Bilanzierungsmethode [Rechnungslegungszwecke]

Bilanzierungsmethode [CRR]

Buchwert

Aquisitionskosten

Geschäfts- oder Firmenwert des Beteiligungsunternehmens

Zeitwert der Anteile, für die Preisnotierungen veröffentlicht wurden

Anhang V. Teil 2.294-295, 296(a)

Anhang V. Teil 2.294-295, 296(b)

Anhang V. Teil 2.294-295, 296(c)

IFRS 12.12(a), 21(a)(i); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(d)

Anhang V. Teil 2.294-295, 296(e)

Anhang V. Teil 2.294-295, 296(f)

IFRS 12.B12(b); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(g)

IFRS 12.B12(b); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(g)

IFRS 12.B12(b); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(g)

IFRS 12.12(b), 21(a)(iii); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(h)

Anhang V. Teil 2.294-295, 296(i)

Anhang V. Teil 2.294-295, 296(j)

IFRS 12.21(a)(iv); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(k)

IFRS 12.21(a)(iv); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(l)

IFRS 12.10(a)(i); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(m)

IFRS 12.21(b); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(n)

CRR Art. 18; Anhang V. Teil 2.294-295, 296(o)

Anhang V. Teil 2.294-295, 296(p)

Anhang V. Teil 2.294-295, 296(q)

Anhang V. Teil 2.294-295, 296(r)

IFRS 12.21(b)(iii); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(s)

0011

0015

0025

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0095

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0190

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

40.2.    Gruppenstruktur: nach einzelnen Instrumenten



Wertpapiercode

Beteiligungsunternehmen

Holdinggesellschaft

Kumulierter Eigenkapitalanteil (%)

Buchwert

Aquisitionskosten

Code

Art des Codes

Code

Art des Codes

Nationale Unternehmenskennung

Name der Holdinggesellschaft

Anhang V. Teil 2.297(a)

Anhang V. Teil 2.296(a), 297(e)

Anhang V. Teil 2.296(b), 297(e)

Anhang V. Teil 2.297(b)

Anhang V. Teil 2.297(c)

Anhang V. Teil 2.297(d)

 

Anhang V. Teil 2.296(j), 297(e)

Anhang V. Teil 2.296(o), 297(e)

Anhang V. Teil 2.296(p), 297(e)

0010

0021

0025

0031

0035

0045

0050

0060

0070

0080

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

41.    Beizulegender Zeitwert

41.1    Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente



 

Verweise Anhang V. Teil 2.298

Beizulegender Zeitwert IFRS 7.25-26

Bemessungshierarchie IFRS 13.97, 93(b)

Stufe 1 IFRS 13.76

Stufe 2 IFRS 13.81

Stufe 3 IFRS 13.86

0010

0020

0030

0040

VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

0015

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2

 

 

 

 

0016

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

0017

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

0070

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

IFRS 7.8(g); IFRS 9.4.2.1

 

 

 

 

0080

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

 

 

0090

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

 

 

 

 

0100

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

 

 

 

 

41.2    Nutzung der Zeitwert-Option



 

Verweise

Buchwert Anhang V. Teil 1.27

Rechnungslegungsanomalie

Gesteuert anhand des beizulegenden Zeitwerts

Hybride Verträge

Ausfallrisikogesteuert

IFRS 9.B4.1.29

IFRS 9.B4.1.33

IFRS 9.4.3.6; IFRS 9.4.3.7; Anhang V. Teil 2.300

IFRS 9.6.7; IFRS 7.8(a)(e); Anhang V. Teil 2.301

0010

0020

0030

0040

VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

0010

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5

 

 

 

 

0030

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

0040

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

0050

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

IFRS 7.8(e)(i); IFRS 9.4.2.2

 

 

 

 

0060

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

 

 

0070

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

 

 

 

 

0080

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

 

 

 

 

42.    Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Buchwert nach Bewertungsverfahren



 

Verweise Anhang V. Teil 2.302

Buchwert

 

davon: Nutzungsrechte

IFRS 16.47(a), 53(j), Anhang V. Teil 2.303i

0010

0020

0010

Sachanlagen

IAS 16.6; IAS 16.29; IAS 1.54(a)

 

 

0015

Davon: Software-Vermögenswerte

IAS 38.4; Anhang V. Teil 2.303

 

 

0020

Neubewertungsmodell

IAS 16.31, 73(a),(d)

 

 

0030

Anschaffungskostenmodell

IAS 16.30, 73(a),(d)

 

 

0040

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

IAS 40.5, 30; IAS 1.54(b)

 

 

0050

Zeitwertmodell

IAS 40.33-55, 76

 

 

0060

Anschaffungskostenmodell

IAS 40.56, 79(c)

 

 

0070

Sonstige immaterielle Vermögenswerte

IAS 38.8, 118, 122; Anhang V. Teil 2.303

 

 

0075

Davon: Software-Vermögenswerte

IAS 38.9; Anhang V. Teil 2.303

 

 

0080

Neubewertungsmodell

IAS 38.75-87, 124(a)(ii)

 

 

0090

Anschaffungskostenmodell

IAS 38.74

 

 

43.    Rückstellungen



 

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Buchwert Anhang V. Teil 1.27

Renten und sonstige Leistungs-verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern

Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer

Restrukturierungsmaßnahmen

Anhängige Rechtsstreitigkeiten und Steuerstreitigkeiten

Sonstige nach IAS 37 bewertete erteilte Zusagen und Garantien und nach IFRS 4 bewertete erteilte Garantien

Sonstige Rückstellungen

IAS 19.63; IAS 1.78(d); Anhang V. Teil 2.9

IAS 19.153; IAS 1.78(d); Anhang V. Teil 2.10

IAS 37.70-83, 84(a)

IAS 37.14, 84(a)

IAS 37; IFRS 4; Anhang V. Teil 2.304-305

IAS 37.14

0010

0020

0030

0040

0055

0060

0010

Eröffnungsbilanz [Buchwert zu Beginn des Berichtszeitraums]

IAS 37.84(a)

 

 

 

 

 

 

0020

Zusätzliche Rückstellungen einschließlich der Erhöhung von bestehenden Rückstellungen

IAS 37.84(b)

 

 

 

 

 

 

0030

(-) in Anspruch genommene Beträge

IAS 37.84(c)

 

 

 

 

 

 

0040

(-) nicht in Anspruch genommene Beträge, die während des Berichtszeitraums aufgelöst wurden

IAS 37.84(d)

 

 

 

 

 

 

0050

Erhöhung des während des Berichtszeitraums [Zeitablauf] abgezinsten Betrags und die Auswirkungen von Änderungen des Abzinsungssatzes

IAS 37.84(e)

 

 

 

 

 

 

0060

Sonstige Änderungen

 

 

 

 

 

 

 

0070

Schlussbilanz [Buchwert am Ende des Berichtszeitraums]

IAS 37.84(a)

 

 

 

 

 

 

44    Leistungsorientierte Pläne und Leistungen an Arbeitnehmer

44.1    Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen



 

Verweise

Betrag

Anhang V. Teil 2.306-307

0010

0010

Beizulegender Zeitwert von Vermögenswerten aus leistungsorientierten Plänen

IAS 19.140(a)(i), 142

 

0020

Davon: vom Institut begebene Finanzinstrumente

IAS 19.143

 

0030

Eigenkapitalinstrumente

IAS 19.142(b)

 

0040

Schuldtitel

IAS 19.142(c)

 

0050

Immobilien

IAS 19.142(d)

 

0060

Sonstige Vermögenswerte aus leistungsorientierten Plänen

 

 

0070

Barwert von Verpflichtungen aus leistungsorientierten Plänen

IAS 19.140(a)(ii)

 

0080

Auswirkung der Vermögenswertobergrenze

IAS 19.140(a)(iii)

 

0090

Nettovermögenswerte aus leistungsorientierten Plänen [Buchwert]

IAS 19.63; Anhang V. Teil 2.308

 

0100

Rückstellungen für Renten und sonstige leistungsorientierte Verpflichtungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses [Buchwert]

IAS 19.63, IAS 1.78(d); Anhang V. Teil 2.9

 

0110

Beizulegender Zeitwert von als Vermögenswert erfassten Erstattungsansprüchen

IAS 19.140(b)

 

44.2    Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen



 

Verweise

Leistungsorientierte Verpflichtungen

Anhang V. Teil 2.306, 309

0010

0010

Eröffnungsbilanz [Barwert]

IAS 19.140(a)(ii)

 

0020

Aktueller Dienstzeitaufwand

IAS 19.141(a)

 

0030

Zinskosten

IAS 19.141(b)

 

0040

Beitragszahlungen

IAS 19.141(f)

 

0050

Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus Änderungen der demografischen Annahmen

IAS 19.141(c)(ii)

 

0060

Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus Änderungen der finanziellen Annahmen

IAS 19.141(c)(iii)

 

0070

Erhöhung oder (-) Abnahme des Fremdwährungsrisikos

IAS 19.141(e)

 

0080

Leistungsauszahlungen

IAS 19.141(g)

 

0090

Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand einschließlich Gewinnen und Verlusten aus der Abgeltung

IAS 19.141(d)

 

0100

Erhöhung oder (-) Verminderung durch die Zusammenfassung von Geschäftstätigkeiten und Veräußerungen

IAS 19.141(h)

 

0110

Sonstige Erhöhungen oder (-) Verminderungen

 

 

0120

Schlussbilanz [Barwert]

IAS 19.140(a)(ii); Anhang V. Teil 2.310

 

44.3    Personalaufwendungen nach Art der Leistungen



 

Verweise

Laufender Berichtszeitraum

0010

0010

Renten und ähnliche Aufwendungen

Anhang V. Teil 2.311(a)

 

0020

Anteilsbasierte Vergütungen

IFRS 2.44; Anhang V. Teil 2.311(b)

 

0030

Löhne und Gehälter

Anhang V. Teil 2.311(c)

 

0040

Sozialversicherungsbeiträge

Anhang V. Teil 2.311(d)

 

0050

Abfindungen

IAS 19.8, Anhang V. Teil 2.311(e)

 

0060

Sonstige Arten von Personalaufwendungen

Anhang V. Teil 2.311(f)

 

0070

PERSONALAUFWENDUNGEN

 

 

44.4    Personalaufwendungen nach Vergütungskategorie und Personalkategorie



 

Verweise

Laufender Berichtszeitraum

Personal insgesamt

 

 

 

 

davon: Ermitteltes Personal

 

 

 

davon: Leitungsorgan (in seiner Leitungsfunktion) und gehobenes Management

davon: Leitungsorgan (in seiner Aufsichtsfunktion)

 

Anhang V. Teil 2.311i(a)

Anhang V. Teil 2.311i

Anhang V. Teil 2.311i(b)

0010

0020

0030

0040

0010

Feste Vergütung

Anhang V. Teil 2.311i(a)

 

 

 

 

0020

Variable Vergütung

Anhang V. Teil 2.311i(a)

 

 

 

 

0030

Personalaufwendungen ausgenommen Vergütung

 

 

 

 

 

0040

PERSONALAUFWENDUNGEN

 

 

 

 

 

0050

ANZAHL DER MITARBEITER

Anhang V. Teil 2.311ii

 

 

 

 

45    Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

45.1    Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, nach Bilanzierungsportfolio



 

Verweise

Laufender Berichtszeitraum

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

 

Anhang V. Teil 2.312

0010

0020

0010

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.20(a)(i); IFRS 9.4.1.5

 

 

0020

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

IFRS 7.20(a)(i); IFRS 9.4.2.2

 

 

0030

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN

IFRS 7.20(a)(i)

 

 

45.2    Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von nichtfinanziellen Vermögenswerten



 

Verweise

Laufender Berichtszeitraum

Anhang V. Teil 2.313

0010

0010

Sachanlagen

IAS 16.68, 71

 

0020

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

IAS 40.69; IAS 1.34(a), 98(d)

 

0030

Immaterielle Vermögenswerte

IAS 38.113-115A; IAS 1.34(a)

 

0040

Sonstige Vermögenswerte

IAS 1.34(a)

 

0050

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE BEI DER AUSBUCHUNG NICHTFINANZIELLER VERMÖGENSWERTE

IAS 1.34

 

45.3    Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen



 

Verweise

Erträge

Aufwendungen

0010

0020

0010

Änderungen beim Zeitwert von materiellen Vermögenswerten, die nach dem Zeitwertmodell bewertet werden

IAS 40.76(d); Anhang V. Teil 2.314

 

 

0020

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

IAS 40.75(f); Anhang V. Teil 2.314

 

 

0030

Operating-Leasingverhältnisse mit Ausnahme von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien

IFRS 16.81,82; Anhang V. Teil 2.315

 

 

0040

Sonstige

Anhang V. Teil 2.316

 

 

0050

SONSTIGE BETRIEBLICHE ERTRÄGE ODER AUFWENDUNGEN

Anhang V. Teil 2.314-316

 

 

46.    Eigenkapitalveränderungsrechnung



Quellen von Eigenkapitalveränderungen

Verweise

Kapital

Agio

Begebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital

Sonstiges Eigenkapital

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Einbehaltene Gewinne

Neubewertungsrücklagen

Sonstige Rücklagen

Eigene Anteile (-)

Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder (-) Verluste

(-) Zwischendividenden

Minderheitsbeteiligungen

Summe

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Sonstige Positionen

IAS 1.106, 54(r)

IAS 1.106, 78(e)

IAS 1.106, Anhang V. Teil 2.18-19

IAS 1.106; Anhang V. Teil 2.20

IAS 1.106

CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 123

IFRS 1.30 D5-D8

IAS 1.106, 54(c)

IAS 1.106; IAS 32.34, 33; Anhang V. Teil 2.30

IAS 1.106(a)

IAS 1.106; IAS 32.35

IAS 1.54(q), 106(a)

IAS 1.54(q), 106(a)

IAS 1.9(c), IG6

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0010

Eröffnungsbilanz [vor Anpassung]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Auswirkungen der Berichtigung von Fehlern

IAS 1.106(b); IAS 8.42

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Auswirkungen von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden

IAS 1.106(b); IAS 1.IG6; IAS 8.22

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Eröffnungsbilanz [aktueller Berichtszeitraum]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Emission von Stammaktien

IAS 1.106(d)(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Emission von Vorzugsaktien

IAS 1.106(d)(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Emission anderer Eigenkapitalinstrumente

IAS 1.106(d)(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Ausübung oder Auslaufen sonstiger begebener Eigenkapitalinstrumente

IAS 1.106(d)(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Umwandlung von Schulden in Eigenkapital

IAS 1.106(d)(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Kapitalherabsetzung

IAS 1.106(d)(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Dividenden

IAS 1.106(d)(iii); IAS 32.35; IAS 1.IG6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Erwerb eigener Anteile

IAS 1.106(d)(iii); IAS 32.33

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Veräußerung oder Löschung eigener Anteile

IAS 1.106(d)(iii); IAS 32.33

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Reklassifizierung von Finanzinstrumenten aus dem Eigenkapital in die Verbindlichkeiten

IAS 1.106(d)(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Reklassifizierung von Finanzinstrumenten aus den Verbindlichkeiten in das Eigenkapital

IAS 1.106(d)(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Umbuchungen zwischen Eigenkapitalbestandteilen

IAS 1.106(d)(iii); Anhang V. Teil 2.318

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Aus anderen Geschäftstätigkeiten resultierende Erhöhungen oder (-) Verminderungen des Eigenkapitals

IAS 1.106(d)(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

Anteilsbasierte Vergütungen

IAS 1.106(d)(iii); IFRS 2.10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

Sonstige Erhöhungen oder (-) Verminderungen des Eigenkapitals

IAS 1.106(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

Jahresgesamtergebnis

IAS 1.106(d)(i)-(ii); IAS 1.81A.(c); IAS 1.IG6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

Schlussbilanz [aktueller Berichtszeitraum]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

47.    Darlehen und Kredite: Durchschnittliche Durations- und Rückflusszeiträume



 

Verweise

GESAMT

 

davon: Private Haushalte

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

 

davon: KMU

Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

 

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien

 

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

Anhang V. Teil 1.42(e)

SME Art. 1 2(a)

SME Art. 1 2(a), Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0010

Notleidende Darlehen und Kredite: gewichtete durchschnittliche Zeit seit dem Fälligkeitstermin (in Jahren)

Anhang V. Teil 2.362, 363

 

 

 

 

 

 

 

0020

Kumulierte Nettorückforderungen aus während des Zeitraums abgeschlossenen Verfahren

Anhang V. Teil 2.362, 364(a)

 

 

 

 

 

 

 

0030

Minderung des Bruttobuchwerts aufgrund von während des Zeitraums abgeschlossenen Verfahren

Anhang V. Teil 2.362, 364(b)

 

 

 

 

 

 

 

0040

Durchschnittliche Dauer von während des Zeitraums abgeschlossenen Verfahren

Anhang V. Teil 2.362, 364(c)

 

 

 

 

 

 

 




ANHANG IV

MELDUNG VON FINANZINFORMATIONEN NACH DEN NATIONALEN BILANZIERUNGSVORSCHRIFTEN



FINREP-MELDEBÖGEN FÜR GAAP

MELDEBOGEN-NUMMER

MELDEBOGEN-CODE

BEZEICHNUNG DES MELDEBOGENS ODER DER MELDEBOGENGRUPPE

 

 

TEIL 1 [QUARTALSWEISE]

 

 

Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

1,1

F 01.01

Bilanz: Vermögenswerte

1,2

F 01.02

Bilanz: Verbindlichkeiten

1,3

F 01.03

Bilanz: Eigenkapital

2

F 02.00

Gewinn- und Verlustrechnung

3

F 03.00

Gesamtergebnisrechnung

 

 

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

4,1

F 04.01

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

4.2.1

F 04.02.1

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

4.2.2

F 04.02.2

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

4.3.1

F 04.03.1

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

4.4.1

F 04.04.1

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

4,5

F 04.05

Nachrangige finanzielle Vermögenswerte

4,6

F 04.06

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

4,7

F 04.07

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

4,8

F 04.08

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte

4,9

F 04.09

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte

4,10

F 04.10

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei: sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

5,1

F 05.01

Darlehen und Kredite (bis auf zu Handelszwecken gehaltene Darlehen und Kredite, zum Handelsbestand gehörende oder zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte) nach Produkt

6,1

F 06.01

Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (bis auf zu Handelszwecken gehaltene Darlehen und Kredite, zum Handelsbestand gehörende oder zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte) nach NACE-Codes

 

 

Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig sind

7,1

F 07.01

Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig sind

7,2

F 07.02

Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die nach den nationalen GAAP überfällig sind

 

 

Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

8,1

F 08.01

Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

8,2

F 08.02

Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

9,1

F 09.01

Außerbilanzielle Risikopositionen nach den nationalen GAAP: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

9.1.1

F 09.01.1

Außerbilanzielle Risikopositionen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

9,2

F 09.02

Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

10

F 10.00

Derivate - Handel und wirtschaftliche Absicherung

 

 

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

11,1

F 11.01

Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften: Aufschlüsselung nach Art des Risikos und Art des Sicherungsgeschäfts

11,2

F 11.02

Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach den nationalen GAAP: Aufschlüsselung nach Art des Risikos

11,3

F 11.03

Nicht-derivative Sicherungsinstrumente: Aufschlüsselung nach Bilanzierungsportfolio und Art des Sicherungsgeschäfts

11.3.1

F 11.03.1

Nicht-derivative Sicherungsinstrumente nach den nationalen GAAP: Aufschlüsselung nach Bilanzierungsportfolio

11,4

F 11.04

Gesicherte Grundgeschäfte bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts

 

 

Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste

12

F 12.00

Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und die Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten nach den nationalen GAAP

12,1

F 12.01

Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste

12,2

F 12.02

Übertragungen zwischen Wertminderungsstufen (Darstellung auf Bruttobasis)

 

 

Empfangene Sicherheiten und Garantien

13,1

F 13.01

Aufschlüsselung der Sicherheiten und Garantien nach Darlehen und Krediten, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen

13.2.1

F 13.02.1

Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Meldestichtag gehalten]

13.3.1

F 13.03.1

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, kumulativ

14

F 14.00

Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert

15

F 15.00

Ausbuchung und mit den übertragenen finanziellen Vermögenswerten verbundene finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

16,1

F 16.01

Zinserträge und -aufwendungen aufgeschlüsselt nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

16,2

F 16.02

Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument

16,3

F 16.03

Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument

16,4

F 16.04

Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko

16.4.1

F 16.04.1

Gewinne oder Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aufgeschlüsselt nach Instrument

16,5

F 16.05

Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument

16,6

F 16.06

Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

16,7

F 16.07

Wertminderung nichtfinanzieller Vermögenswerte

16,8

F 16.08

Sonstige Verwaltungsaufwendungen

 

 

Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Bilanz

17,1

F 17.01

Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Vermögenswerte

17,2

F 17.02

Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Außerbilanzielle Risikopositionen - erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

17,3

F 17.03

Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Verbindlichkeiten

 

 

Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen

18

F 18.00

Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen

18,1

F 18.01

Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen - Darlehen und Kredite nach Branche der Gegenpartei

18,2

F 18.02

Darlehen für Gewerbeimmobilien und zusätzliche Informationen über durch Immobilien besicherte Darlehen

19

F 19.00

Gestundete Risikopositionen

 

 

TEIL 2 [QUARTALSWEISE MIT SCHWELLENWERT: QUARTALSWEISE ODER KEINE BERICHTERSTATTUNG]

 

 

Geografische Aufschlüsselung

20,1

F 20.01

Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Standort der Tätigkeiten

20,2

F 20.02

Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Standort der Tätigkeiten

20,3

F 20.03

Geografische Aufschlüsselung der Hauptposten der Gewinn- und Verlustrechnung nach Standort der Tätigkeiten

20,4

F 20.04

Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Sitz der Gegenpartei

20,5

F 20.05

Geografische Aufschlüsselung der außerbilanziellen Forderungen nach Sitz der Gegenpartei

20,6

F 20.06

Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Sitz der Gegenpartei

20.7.1

F 20.07.1

Geografische Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen, an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes und Sitz der Gegenpartei

21

F 21.00

Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Vermögenswerte, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind

 

 

Vermögensverwaltung, Verwahrung und sonstige Dienstleistungsfunktionen

22,1

F 22.01

Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten

22,2

F 22.02

Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind

 

 

Darlehen und Kredite: zusätzliche Informationen

23,1

F 23.01

Darlehen und Kredite: Anzahl der Instrumente

23,2

F 23.02

Darlehen und Kredite: Zusätzliche Informationen zu Bruttobuchwerten

23,3

F 23.03

Durch Immobilien besicherte Darlehen und Kredite: Aufschlüsselung nach Beleihungsquoten

23,4

F 23.04

Darlehen und Kredite: Zusätzliche Informationen zu kumulierten Wertminderungen und kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

23,5

F 23.05

Darlehen und Kredite: Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien

23,6

F 23.06

Darlehen und Kredite: Kumulierte teilweise Abschreibungen

 

 

Darlehen und Kredite: Ströme notleidender Risikopositionen, Wertminderung und Abschreibungen seit Ende des letzten Geschäftsjahres

24,1

F 24.01

Darlehen und Kredite: Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen

24,2

F 24.02

Darlehen und Kredite: Strom der Wertminderungen und kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

24,3

F 24.03

Darlehen und Kredite: Zufluss und Abschreibungen notleidender Risikopositionen

 

 

Durch Inbesitznahme und Vollstreckungsverfahren erlangte Sicherheiten

25,1

F 25.01

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten: Zuflüsse und Abflüsse

25,2

F 25.02

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten: Art der erlangten Sicherheit

25,3

F 25.03

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die als Sachanlagen eingestuft sind

26

F 26.00

Verwaltung der Stundung und Qualität der Stundung

 

 

TEIL 3 [HALBJÄHRLICH]

 

 

Außerbilanzielle Tätigkeiten: Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen

30,1

F 30.01

Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen

30,2

F 30.02

Aufschlüsselung der Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen nach Art der Tätigkeiten

 

 

Nahestehende Unternehmen und Personen

31,1

F 31.01

Nahestehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen

31,2

F 31.02

Nahestehende Unternehmen und Personen: Aufwendungen und Erträge durch Geschäfte mit

 

 

TEIL 4 [JÄHRLICH]

 

 

Gruppenstruktur

40,1

F 40.01

Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen

40,2

F 40.02

Gruppenstruktur: nach einzelnen Instrumenten

 

 

Beizulegender Zeitwert

41,1

F 41.01

Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente

41,2

F 41.02

Nutzung der Zeitwert-Option

42

F 42.00

Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Buchwert nach Bewertungsverfahren

43

F 43.00

Rückstellungen

 

 

Leistungsorientierte Pläne und Leistungen an Arbeitnehmer

44,1

F 44.01

Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen

44,2

F 44.02

Veränderungen bei Verpflichtungen aus leistungsorientierten Plänen

44,3

F 44.03

Personalaufwendungen nach Art der Leistungen

44,4

F 44.04

Personalaufwendungen nach Struktur und Personalkategorie

 

 

Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

45,1

F 45.01

Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, nach Bilanzierungsportfolio

45,2

F 45.02

Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte, mit Ausnahme der zur Veräußerung gehaltenen, und Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

45,3

F 45.03

Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen

46

F 46.00

Eigenkapitalveränderungsrechnung

47

F 47.00

Durchschnittliche Durations- und Rückflusszeiträume



 

 

 

 

1.    Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

1.1    Vermögenswerte



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Aufschlüsselung in Tabelle

Buchwert

Anhang V. Teil 1.27-28

0010

0010

Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

BAD Art. 4 Aktiva Nr. 1

IAS 1.54(i)

 

 

0020

Kassenbestand

Anhang V. Teil 2.1

Anhang V. Teil 2.1

 

 

0030

Guthaben bei Zentralbanken

BAD Art. 13 Abs. 2; Anhang V. Teil 2.2

Anhang V. Teil 2.2

 

 

0040

Sichtguthaben

Anhang V. Teil 2.3

Anhang V. Teil 2.3

5

 

0050

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 5; IAS 39.9

IFRS 9. Anhang A

 

 

0060

Derivate

CRR Anhang II

IFRS 9. Anhang A

10

 

0070

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

IAS 32.11

4

 

0080

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.24, 26

Anhang V. Teil 1.31

4

 

0090

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.24, 27

Anhang V. Teil 1.32

4

 

0091

Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

BAD Art. 32-33; Anhang V. Teil 1.17

 

 

 

0092

Derivate

CRR Anhang II; Anhang V. Teil 1.17, 27

 

10

 

0093

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

 

4

 

0094

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

4

 

0095

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

4

 

0096

Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

 

IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4

4

 

0097

Eigenkapitalinstrumente

 

IAS 32.11

4

 

0098

Schuldverschreibungen

 

Anhang V. Teil 1.31

4

 

0099

Darlehen und Kredite

 

Anhang V. Teil 1.32

4

 

0100

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6

IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5

4

 

0110

Eigenkapitalinstrumente

 

IAS 32.11; EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

4

 

0120

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

Anhang V. Teil 1.31

4

 

0130

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 1.32

4

 

0141

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

 

IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A

4

 

0142

Eigenkapitalinstrumente

 

IAS 32.11

4

 

0143

Schuldverschreibungen

 

Anhang V. Teil 1.31

4

 

0144

Darlehen und Kredite

 

Anhang V. Teil 1.32

4

 

0171

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

BAD Art. 36 Abs. 2

 

4

 

0172

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

 

4

 

0173

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

4

 

0174

Darlehen und Kredite

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.32

 

4

 

0175

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8

 

4

 

0176

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

 

4

 

0177

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

4

 

0178

Darlehen und Kredite

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.32

 

4

 

0181

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2

4

 

0182

Schuldverschreibungen

 

Anhang V. Teil 1.31

4

 

0183

Darlehen und Kredite

 

Anhang V. Teil 1.32

4

 

0231

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte

BAD Art. 35; Rechnungslegungsrichtlinie Art. 6 Abs. 1 Ziffer i und Art. 8 Abs. 2; Anhang V. Teil 1.18, 19

 

4

 

0390

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

 

4

 

0232

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

4

 

0233

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

4

 

0234

Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

BAD Art. 37; Rechnungsregungsrichtlinie Art. 12 Abs. 7; Anhang V. Teil 1.20

 

4

 

0235

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

 

4

 

0236

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

4

 

0237

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

4

 

0240

Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8; IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.22

IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.22

11

 

0250

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 5 und 6; IAS 39.89A(a)

IAS 39.89A(a); IFRS 9.6.5.8

 

 

0260

Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

BAD Art. 4 Aktiva Nr. 7-8; Rechnungslegungsrichtlinie Art. 2 Abs. 2; Anhang V. Teil 1.21, Teil 2.4

IAS 1.54(e); Anhang V. Teil 1.21, Teil 2.4

40

 

0270

Materielle Vermögenswerte

BAD Art. 4 Aktiva Nr. 10

 

 

 

0280

Sachanlagen

 

IAS 16.6; IAS 1.54(a); IFRS 16.47(a)

21, 42

 

0290

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

 

IAS 40.5; IAS 1.54(b); IFRS 16.48

21, 42

 

0300

Immaterielle Vermögenswerte

BAD Art. 4 Aktiva Nr. 9; CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 115

IAS 1.54(c); CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 115

 

 

0310

Geschäfts- oder Firmenwert

BAD Art. 4 Aktiva Nr. 9; CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 113

IFRS 3.B67(d); CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 113

 

 

0320

Sonstige immaterielle Vermögenswerte

BAD Art. 4 Aktiva Nr. 9

IAS 38.8, 118; IFRS 16.47(a)

21, 42

 

0330

Steueransprüche

 

IAS 1.54(n-o)

 

 

0340

Steuererstattungsansprüche

 

IAS 1.54(n); IAS 12.5

 

 

0350

Latente Steueransprüche

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 17 Abs. 1 Buchst. f; CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 106

IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 106

 

 

0360

Sonstige Vermögenswerte

Anhang V. Teil 2.5, 6

Anhang V. Teil 2.5

 

 

0370

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

 

IAS 1.54(j); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.7

 

 

0375

(-)  Sicherheitsabschläge auf zum Handelsbestand gehörende Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

Anhang V Teil 1.29

 

 

 

0380

SUMME DER VERMÖGENSWERTE

BAD Art. 4 Aktiva

IAS 1.9(a), IG 6

 

 

1.2    Verbindlichkeiten



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Aufschlüsselung in Tabelle

Buchwert

Anhang V. Teil 1.27-28

0010

0010

Zu Handelszwecken gehaltene Verbindlichkeiten

 

IFRS 7.8(e)(ii); IFRS 9.BA.6

8

 

0020

Derivate

 

IFRS 9. Anhang A; IFRS 9.4.2.1(a); IFRS 9.BA.7(a)

10

 

0030

Verkaufspositionen

 

IFRS 9.BA7(b)

8

 

0040

Einlagen

 

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

8

 

0050

Begebene Schuldverschreibungen

 

Anhang V. Teil 1.37

8

 

0060

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

 

Anhang V. Teil 1.38-41

8

 

0061

Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 und 6

 

8

 

0062

Derivate

CRR Anhang II; Anhang V. Teil 1.25

 

10

 

0063

Verkaufspositionen

 

 

8

 

0064

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

8

 

0065

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

 

8

 

0066

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

 

8

 

0070

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9

IFRS 7.8(e)(i); IFRS 9.4.2.2

8

 

0080

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

8

 

0090

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

Anhang V. Teil 1.37

8

 

0100

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

Anhang V. Teil 1.38-41

8

 

0110

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.47

IFRS 7.8(g); IFRS 9.4.2.1

8

 

0120

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

8

 

0130

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

Anhang V. Teil 1.37

8

 

0140

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.32-34

Anhang V. Teil 1.38-41

8

 

0141

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3

 

8

 

0142

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

8

 

0143

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

 

8

 

0144

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

 

8

 

0150

Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8 Buchst. a; Anhang V. Teil 1.26

IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.26

11

 

0160

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 5 und 6; Anhang V. Teil 2.8; IAS 39.89A(b)

IAS 39.89A(b), IFRS 9.6.5.8

 

 

0170

Rückstellungen

BAD Art. 4 Passiva Nr. 6

IAS 37.10; IAS 1.54(l)

43

 

0175

Fonds für allgemeine Bankrisiken [bei Darstellung innerhalb der Verbindlichkeiten]

BAD Art. 38 Abs. 1; CRR Art. 4 Abs. 112; Anhang V. Teil 2.15

 

 

 

0180

Renten und sonstige Leistungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern

Anhang V. Teil 2.9

IAS 19.63; IAS 1.78(d); Anhang V. Teil 2.9

43

 

0190

Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer

Anhang V. Teil 2.10

IAS 19.153; IAS 1.78(d); Anhang V. Teil 2.10

43

 

0200

Restrukturierungs-maßnahmen

 

IAS 37.71

43

 

0210

Anhängige Rechtsstreitigkeiten und Steuerstreitigkeiten

 

IAS 37.14 Anhang C. Beispiele 6 und 10

43

 

0220

Erteilte Zusagen und Garantien

BAD Art. 4 Passiva Nr. 6 Buchst. c, außerbilanzielle Posten, Art. 27 Nr. 11, Art. 28 Abs. 8, Art. 33

IFRS 9.4.2.1(c), (d), 9.5.5, 9.B2.5; IAS 37, IFRS 4, Anhang V. Teil 2.11

9 12 43

 

0230

Sonstige Rückstellungen

BAD Art. 4 Passiva Nr. 6 Buchst. c, außerbilanzielle Posten

IAS 37.14

43

 

0240

Steuerschulden

 

IAS 1.54(n-o)

 

 

0250

Tatsächliche Steuerschulden

 

IAS 1.54(n); IAS 12.5

 

 

0260

Latente Steuerschulden

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 17 Abs. 1 Buchst. f; CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 108

IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 108

 

 

0270

Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital

 

IAS 32 IE 33; IFRIC 2; Anhang V. Teil 2.12

 

 

0280

Sonstige Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 2.13

Anhang V. Teil 2.13

 

 

0290

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten

 

IAS 1.54(p); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.14

 

 

0295

Sicherheitsabschläge auf zum Handelsbestand gehörende Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

Anhang V Teil 1.29

 

 

 

0300

SUMME VERBINDLICHKEITEN

 

IAS 1.9(b); IG 6

 

 

1.3    Eigenkapital



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Aufschlüsselung in Tabelle

Buchwert

0010

0010

Kapital

BAD Art. 4. Passiva Nr. 9, BAD Art. 22

IAS 1.54(r), BAD Art. 22

46

 

0020

Eingezahltes Kapital

BAD Art. 4 Passiva Nr. 9

IAS 1.78(e)

 

 

0030

Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital

BAD Art. 4 Passiva Nr. 9; Anhang V. Teil 2.17

Anhang V. Teil 2.14

 

 

0040

Agio

BAD Art. 4 Passiva Nr. 10; CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 124

IAS 1.78(e); CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 124

46

 

0050

Begebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital

Anhang V. Teil 2.18-19

Anhang V. Teil 2.18-19

46

 

0060

Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 6; Anhang V. Teil 2.18

IAS 32.28-29; Anhang V. Teil 2.18

 

 

0070

Sonstige begebene Eigenkapitalinstrumente

Anhang V. Teil 2.19

Anhang V. Teil 2.19

 

 

0080

Sonstiges Eigenkapital

Anhang V. Teil 2.20

IFRS 2.10; Anhang V. Teil 2.20

 

 

0090

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 100

CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 100

46

 

0095

Posten, die nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden

 

IAS 1.82A(a)

 

 

0100

Materielle Vermögenswerte

 

IAS 16.39-41

 

 

0110

Immaterielle Vermögenswerte

 

IAS 38.85-87

 

 

0120

Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus leistungsorientierten Pensionsplänen

 

IAS 1.7, IG 6; IAS 19.120(c)

 

 

0122

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

 

IFRS 5.38, IG Beispiel 12

 

 

0124

Anteil anderer erfasster Erträge und Aufwendungen aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

 

IAS 1.IG 6; IAS 28.10

 

 

0320

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

 

IAS 1.7(d); IFRS 9 5.7.5, B5.7.1; Anhang V. Teil 2.21

 

 

0330

Unwirksamkeit der Absicherung bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

 

IAS 1.7(e); IFRS 9.5.7.5; .6.5.3; IFRS 7.24C; Anhang V. Teil 2.22

 

 

0340

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [gesichertes Grundgeschäft]

 

IFRS 9.5.7.5; .6.5.8(b); Anhang V. Teil 2.22

 

 

0350

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [Sicherungsinstrument]

 

IAS 1.7(e); IFRS 9.5.7.5; .6.5.8(a); Anhang V. Teil 2.57

 

 

0360

Durch Änderungen beim Ausfallrisiko bedingte Änderungen beim beizulegenden Zeitwert finanzieller Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

 

IAS 1.7(f); IFRS 9 5.7.7; Anhang V. Teil 2.23

 

 

0128

Posten, die in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden können

 

IAS 1.82A(a)(ii)

 

 

0130

Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe [wirksamer Teil]

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8

IFRS 9.6.5.13(a); IFRS 7.24B(b)(ii)(iii); IFRS 7.24C(b)(i)(iv), .24E(a); Anhang V. Teil 2.24

 

 

0140

Fremdwährungsumrechnung

BAD Art. 39 Abs. 6

IAS 21.52(b); IAS 21.32, 38-49

 

 

0150

Sicherungsderivate. Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen [wirksamer Teil]

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8

IAS 1.7 (e); IFRS 7.24B(b)(ii)(iii); IFRS 7.24C(b)(i); .24E; IFRS 9.6.5.11(b); Anhang V. Teil 2.25

 

 

0155

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Schuldtiteln, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

 

IAS 1.7(da); IFRS 9.4.1.2A; 5.7.10; Anhang V. Teil 2.26

 

 

0165

Sicherungsinstrumente [nicht designierte Elemente]

 

IAS 1.7(g)(h); IFRS 9.6.5.15, .6.5.16; IFRS 7.24E(b)(c); Anhang V. Teil 2.60

 

 

0170

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

 

IFRS 5.38, IG Beispiel 12

 

 

0180

Anteil anderer erfasster Erträge und Aufwendungen aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

 

IAS 1.IG 6; IAS 28.10

 

 

0190

Einbehaltene Gewinne

BAD Art. 4 Passiva Nr. 13; CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 123

CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 123

 

 

0200

Neubewertungsrücklagen

BAD Art. 4 Passiva Nr. 12

IFRS 1.30, D5-D8; Anhang V. Teil 2.28

 

 

0201

Materielle Vermögenswerte

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 7 Abs. 1

 

 

 

0202

Eigenkapitalinstrumente

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 7 Abs. 1

 

 

 

0203

Schuldverschreibungen

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 7 Abs. 1

 

 

 

0204

Sonstige

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 7 Abs. 1

 

 

 

0205

Zum beizulegenden Zeitwert angesetzte Rücklagen

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a

 

 

 

0206

Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 Buchst. b

 

 

 

0207

Sicherungsderivate. Absicherung von Zahlungsströmen

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 Buchst. a; CRR Art. 30 Buchst. a

 

 

 

0208

Sicherungsderivate. Sonstige Absicherungen

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8 Buchst. a

 

 

 

0209

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 2

 

 

 

0210

Sonstige Rücklagen

BAD Art. 4 Passiva Nr. 11-13

IAS 1.54; IAS 1.78(e)

 

 

0215

Fonds für allgemeine Bankrisiken [bei Darstellung innerhalb der Vermögenswerte]

BAD Art. 38 Abs. 1; CRR Art. 4 Abs. 112; Anhang V. Teil 2.15

 

 

 

0220

Nach der Equity-Methode bilanzierte Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 9 Abs. 7 Buchst. a; Art. 27; Anhang V. Teil 2.29

IAS 28.11; Anhang V. Teil 2.29

 

 

0230

Sonstige

Anhang V. Teil 2.29

Anhang V. Teil 2.29

 

 

0235

Erste Konsolidierungsdifferenzen

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 24 Abs. 3 Buchst. c

 

 

 

0240

(-)  Eigene Anteile

Rechnungslegungsrichtlinie Anhang III Aktiva D(III)(2); BAD Art. 4 Aktiva Nr. 12; Anhang V. Teil 2.30

IAS 1.79(a)(vi); IAS 32.33-34, AG 14, AG 36; Anhang V. Teil 2.30

46

 

0250

Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste

BAD Art. 4 Passiva Nr. 14

IAS 1.81B(b)(ii)

2

 

0260

(-)  Zwischendividenden

CRR Art. 26 Abs. 2b

IAS 32.35

 

 

0270

Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschende Beteiligungen]

Rechnungsregungsrichtlinie Art. 24 Abs. 4

IAS 1.54(q)

 

 

0280

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 100

CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 100

46

 

0290

Sonstige Posten

 

 

46

 

0300

SUMME EIGENKAPITAL

 

IAS 1.9(c), IG 6

46

 

0310

SUMME EIGENKAPITAL UND SUMME VERBINDLICHKEITEN

BAD Art. 4 Passiva

IAS 1.IG 6

 

 

2.    Gewinn- und Verlustrechnung



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Aufschlüsselung in Tabelle

Laufender Berichtszeitraum

0010

0010

Zinserträge

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 1; Anhang V. Teil 2.31

IAS 1.97; Anhang V. Teil 2.31

16

 

0020

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

 

IFRS 7.20(a)(i), B5(e); Anhang V. Teil 2.33, 34

 

 

0025

Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

 

IFRS 7.20(a)(i), B5(e), IFRS 9.5.7.1

 

 

0030

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

 

IFRS 7.20(a)(i), B5(e)

 

 

0041

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

 

IFRS 7.20(b); IFRS 9.5.7.10-11; IFRS 9.4.1.2A

 

 

0051

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

IFRS 7.20(b); IFRS 9.4.1.2; IFRS 9.5.7.2

 

 

0070

Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken

 

IFRS 9. Anhang A; .B6.6.16; Anhang V. Teil 2.35

 

 

0080

Sonstige Vermögenswerte

 

Anhang V. Teil 2.36

 

 

0085

Zinserträge aus Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 2.37

IFRS 9.5.7.1, Anhang V. Teil 2.37

 

 

0090

(Zinsaufwendungen)

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 2; Anhang V. Teil 2.31

IAS 1.97; Anhang V. Teil 2.31

16

 

0100

(Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten)

 

IFRS 7.20(a)(i), B5(e); Anhang V. Teil 2.33, 34

 

 

0110

(Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten)

 

IFRS 7.20(a)(i), B5(e)

 

 

0120

(Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten)

 

IFRS 7.20(b); IFRS 9.5.7.2

 

 

0130

(Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken)

 

IAS 39.9; Anhang V. Teil 2.35

 

 

0140

(Sonstige Verbindlichkeiten)

 

Anhang V. Teil 2.38

 

 

0145

(Zinsaufwendungen für Vermögenswerte)

Anhang V. Teil 2.39

IFRS 9.5.7.1, Anhang V. Teil 2.39

 

 

0150

(Auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital)

 

IFRIC 2.11

 

 

0160

Dividendenerträge

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 3; Anhang V. Teil 2.40

Anhang V. Teil 2.40

31

 

0170

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

 

IFRS 7.20(a)(i), B5(e); Anhang V. Teil 2.40

 

 

0175

Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

 

IFRS 7.20(a)(i), B5(e), IFRS 9.5.7.1A; Anhang V. Teil 2.40

 

 

0191

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

 

IFRS 7.20(a)(ii); IFRS 9.4.1.2A; IFRS 9.5.7.1A; Anhang V. Teil 2.41

 

 

0192

Nicht nach der Equity-Methode bilanzierte Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

Anhang V Teil 2.42

Anhang V Teil 2.42

 

 

0200

Gebühren- und Provisionserträge

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 4

IFRS 7.20(c)

22

 

0210

(Aufwendungen für Gebühren und Provisionen)

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 5

IFRS 7.20(c)

22

 

0220

Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

Anhang V. Teil 2.45

16

 

0231

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

 

IFRS 9.4.12A; IFRS 9.5.7.10-11

 

 

0241

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

IFRS 7.20(a)(v); IFRS 9.4.1.2; IFRS 9.5.7.2

 

 

0260

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

 

IFRS 7.20(a)(v); IFRS 9.5.7.2

 

 

0270

Sonstige

 

 

 

 

0280

Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

IFRS 7.20(a)(i); IFRS 9.5.7.1; Anhang V. Teil 2.43, 46

16

 

0285

Gewinne oder (-) Verluste aus zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

 

16

 

0287

Gewinne oder (-) Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, netto

 

IFRS 7.20(a)(i); IFRS 9.5.7.1; Anhang V. Teil 2.46

 

 

0290

Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

 

IFRS 7.20(a)(i); IFRS 9.5.7.1; Anhang V. Teil 2.44

16, 45

 

0295

Gewinne oder (-) Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

 

16

 

0300

Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8

Anhang V. Teil 2.47

16

 

0310

Währungsdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto

BAD Art. 39

IAS 21.28, 52(a)

 

 

0320

Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, netto

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 13-14; Anhang V Teil 2.56

Anhang V. Teil 2.56

 

 

0330

Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte, netto

Anhang V. Teil 2.48

IAS 1.34; Anhang V. Teil 2.48

45

 

0340

Sonstige betriebliche Erträge

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 7; Anhang V. Teil 2.314-316

Anhang V. Teil 2.314-316

45

 

0350

(Sonstige betriebliche Erträge)

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 10; Anhang V. Teil 2.314-316

Anhang V. Teil 2.314-316

45

 

0355

SUMME DER BETRIEBLICHEN ERTRÄGE, NETTO

 

 

 

 

0360

(Verwaltungsaufwendungen)

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 8

 

 

 

0370

(Personalaufwendungen)

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 8 Buchst. a

IAS 19.7; IAS 1.102, IG 6

44

 

0380

(Sonstige Verwaltungsaufwendungen)

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 8 Buchst. b;

 

16

 

0385

(Barbeiträge zu Abwicklungsfonds und Einlagensicherungssystemen)

Anhang V. Teil 2.48i

Anhang V. Teil 2.48i

 

 

0390

(Abschreibungen)

 

IAS 1.102, 104

 

 

0400

(Sachanlagen)

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

IAS 1.104; IAS 16.73(e)(vii)

 

 

0410

(Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien)

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

IAS 1.104; IAS 40.79(d)(iv)

 

 

0415

(Geschäfts- oder Firmenwert)

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

 

 

 

0420

(Sonstige immaterielle Vermögenswerte)

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

IAS 1.104; IAS 38.118(e)(vi)

 

 

0425

Änderungsgewinne oder -verluste (-), netto

 

IFRS 9.5.4.3, IFRS 9 Anhang A; Anhang V Teil 2.49

 

 

0426

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

 

IFRS 7.35J

 

 

0427

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

IFRS 7.35J

 

 

0430

(Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen)

 

IAS 37.59, 84; IAS 1.98(b)(f)(g)

9

12

43

 

0435

(Zahlungsverpflichtungen gegenüber Abwicklungsfonds und Einlagensicherungssystemen)

Anhang V. Teil 2.48i

Anhang V. Teil 2.48i

 

 

0440

(Erteilte Zusagen und Garantien)

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 11-12

IFRS 9.4.2.1(c), (d), 9.B2.5; IAS 37, IFRS 4, Anhang V. Teil 2.50

 

 

0450

(Sonstige Rückstellungen)

 

 

 

 

0455

(Erhöhung oder (-) Verringerung des Fonds für allgemeine Bankrisiken, netto)

BAD Art. 38 Abs. 2

 

 

 

0460

(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten)

BAD Art. 35-37, Anhang V. Teil 2.52, 53

IFRS 7.20(a)(viii); IFRS 9.5.4.4; Anhang V Teil 2.51, 53

12

 

0481

(Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden)

 

IFRS 9.5.4.4, 9.5.5.1, 9.5.5.2, 9.5.5.8

12

 

0491

(Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte)

 

IFRS 9.5.4.4, 9.5.5.1, 9.5.5.8

12

 

0510

(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen)

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 13-14

IAS 28.40-43

16

 

0520

(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nichtfinanziellen Vermögenswerten)

 

IAS 36.126(a)(b)

16

 

0530

(Sachanlagen)

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

IAS 16.73(e)(v-vi)

 

 

0540

(Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien)

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

IAS 40.79(d)(v)

 

 

0550

(Geschäfts- oder Firmenwert)

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

IFRS 3 Anhang B67(d)(v); IAS 36.124

 

 

0560

(Sonstige immaterielle Vermögenswerte)

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

IAS 38.118(e)(iv)(v)

 

 

0570

(Sonstige)

 

IAS 36.126(a)(b)

 

 

0580

Erfolgswirksam erfasster negativer Geschäfts- oder Firmenwert

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 24 Abs. 3 Buchst. f

IFRS 3. Anhang B64(n)(i)

 

 

0590

Anteil am Gewinn oder (-) Verlust aus nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 13-14

Anhang V. Teil 2.54

 

 

0600

Gewinn oder (-) Verlust aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen

 

IFRS 5.37; Anhang V. Teil 2.55

 

 

0610

GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN VOR STEUERN

 

IAS 1.102, IG 6; IFRS 5.33 A

 

 

0620

(Den fortzuführenden Geschäften zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag)

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 15

IAS 1.82(d); IAS 12.77

 

 

0630

GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN NACH STEUERN

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 16

IAS 1, IG 6

 

 

0632

Außerordentlicher Gewinn oder (-) Verlust nach Steuern

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 21

 

 

 

0633

Außerordentlicher Gewinn oder Verlust vor Steuern

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 19

 

 

 

0634

(Dem außerordentlichen Gewinn oder Verlust zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag)

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 20

 

 

 

0640

Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen nach Steuern

 

IAS 1.82(ea); IFRS 5.33(a), 5.33 A; Anhang V Teil 2.56

 

 

0650

Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen vor Steuern

 

IFRS 5.33(b)(i)

 

 

0660

(Den aufgegebenen Geschäftsbereichen zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag)

 

IFRS 5.33 (b)(ii), (iv)

 

 

0670

JAHRESERGEBNIS

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 23

IAS 1.81A(a)

 

 

0680

Den Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschenden Beteiligungen] zurechenbar

 

IAS 1.81B(b)(i)

 

 

0690

Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbar

 

IAS 1.81B(b)(ii)

 

 

3.    Gesamtergebnisrechnung



 

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Laufender Berichtszeitraum

0010

0010

Jahresergebnis

IAS 1.7, IG 6

 

0020

Sonstiges Ergebnis

IAS 1.7, IG 6

 

0030

Posten, die nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden

IAS 1.82A(a)(i)

 

0040

Materielle Vermögenswerte

IAS 1.7, IG 6; IAS 16.39-40

 

0050

Immaterielle Vermögenswerte

IAS 1.7; IAS 38.85-86

 

0060

Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus leistungsorientierten Pensionsplänen

IAS 1.7, IG 6; IAS 19.120(c)

 

0070

Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

IFRS 5.38

 

0080

Nach der Equity-Methode bilanzierte Anteile von Unternehmen an anderen erfassten Erträgen und Aufwendungen

IAS 1.IG 6; IAS 28.10

 

0081

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

IAS 1.7(d)

 

0083

Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften für Eigenkapitalinstrumente, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, netto

IFRS 9.5.7.5; .6.5.3; IFRS 7.24C; Anhang V. Teil 2.57

 

0084

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [gesichertes Grundgeschäft]

IFRS 9.5.7.5; .6.5.8(b); Anhang V. Teil 2.57

 

0085

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden [Sicherungsinstrument]

IFRS 9.5.7.5; .6.5.8(a); Anhang V. Teil 2.57

 

0086

Durch Änderungen beim Ausfallrisiko bedingte Änderungen beim beizulegenden Zeitwert finanzieller Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

IAS 1.7(f)

 

0090

Ertragsteuern im Zusammenhang mit Posten, die nicht umgegliedert werden

IAS 1.91(b); Anhang V. Teil 2.66

 

0100

Posten, die in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden können

IAS 1.82A(a)(ii)

 

0110

Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe [wirksamer Teil]

IFRS 9.6.5.13(a); IFRS 7.24C(b)(i)(iv), .24E(a); Anhang V. Teil 2.58

 

0120

Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste

IAS 1.IG 6; IFRS 9.6.5.13(a); IFRS 7.24C(b)(i); .24E(a); Anhang V. Teil 2.58

 

0130

In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

IAS 1.7, 92-95; IAS 21.48-49; IFRS 9.6.5.14; Anhang V. Teil 2.59

 

0140

Sonstige Reklassifizierungen

Anhang V. Teil 2.65

 

0150

Fremdwährungsumrechnung

IAS 1.7, IG 6; IAS 21.52(b)

 

0160

Ins Eigenkapital umgegliederte Umrechnungsgewinne oder (-) -verluste

IAS 21.32, 38-47

 

0170

In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

IAS 1.7, 92-95; IAS 21.48-49

 

0180

Sonstige Reklassifizierungen

Anhang V. Teil 2.65

 

0190

Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme [wirksamer Teil]

IAS 1.7, IG 6; IAS 39.95(a)-96 IFRS 9.6.5.11(b); IFRS 7.24C(b)(i); .24E(a);

 

0200

Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste

IAS 1.7(e), IG 6; IFRS 9.6.5.11(a)(b)(d); IFRS 7.24C(b)(i), .24E(a)

 

0210

In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

IAS 1.7, 92-95, IG 6; IFRS 9.6.5.11(d)(ii)(iii); IFRS 7.24C(b)(iv), .24E(a) Anhang V. Teil 2.59

 

0220

In den anfänglichen Buchwert der gesicherten Grundgeschäfte umgegliedert

IAS 1.IG 6; IFRS 9.6.5.11(d)(i)

 

0230

Sonstige Reklassifizierungen

Anhang V. Teil 2.65

 

0231

Sicherungsinstrumente [nicht designierte Elemente]

IAS 1.7(g)(h); IFRS 9.6.5.15, .6.5.16; IFRS 7.24E (b)(c); Anhang V. Teil 2.60

 

0232

Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste

IAS 1.7(g)(h); IFRS 9.6.5.15, .6.5.16; IFRS 7.24E(b)(c)

 

0233

In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

IAS 1.7(g)(h);IFRS 9.6.5.15, .6.5.16;IFRS 7.24E(b)(c); Anhang V. Teil 2.61

 

0234

Sonstige Reklassifizierungen

Anhang V. Teil 2.65

 

0241

Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

IAS 1.7(da), IG 6; IAS 1.IG 6; IFRS 9.5.6.4; Anhang V. Teil 2.62-63

 

0251

Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste

IFRS 7.20(a)(ii); IAS 1.IG 6; IFRS 9.5.6.4

 

0261

In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

IAS 1.7, IAS 1.92-95, IAS 1.IG 6; IFRS 9.5.6.7; Anhang V. Teil 2.64

 

0270

Sonstige Reklassifizierungen

IFRS 5.IG Beispiel 12; IFRS 9.5.6.5; Anhang V. Teil 2.64-65

 

0280

Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

IFRS 5.38

 

0290

Ins Eigenkapital umgegliederte Bewertungsgewinne oder (-) -verluste

IFRS 5.38

 

0300

In den Gewinn oder Verlust umgegliedert

IAS 1.7, 92-95; IFRS 5.38

 

0310

Sonstige Reklassifizierungen

IFRS 5.IG Beispiel 12

 

0320

Anteil anderer erfasster Erträge und Aufwendungen aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

IAS 1.IG 6; IAS 28.10

 

0330

Ertragsteuern im Zusammenhang mit Posten, die in den Gewinn oder (-) Verlust umgegliedert werden können

IAS 1.91(b), IG 6; Anhang V. Teil 2.66

 

0340

Jahresgesamtergebnis

IAS 1.7, 81A(a), IG 6

 

0350

Den Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschenden Beteiligungen] zurechenbar

IAS 1.83(b)(i), IG 6

 

0360

Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbar

IAS 1.83(b)(ii), IG 6

 

4.    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei

4.1    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Buchwert

Anhang V. Teil 1.27

0010

0005

Derivate

 

 

 

0010

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

IAS 32.11, Anhang V. Teil 1.44(b)

 

0030

davon: Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

0040

davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

0050

davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

0060

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

0070

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

0080

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

0090

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

0100

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

0110

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

0120

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

0130

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

0140

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

0150

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

0160

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

0170

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

0180

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

0190

ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

Anhang V. Teil 1.15(a)

IFRS 9. Anhang A

 

4.2.1    Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Buchwert

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

Anhang V. Teil 1.27

Anhang V. Teil 2.69

0010

0020

0010

Eigenkapitalinstrumente

 

IAS 32.11, Anhang V. Teil 1.44(b)

 

 

0020

davon: Kreditinstitute

 

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0030

davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0040

davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0050

Schuldverschreibungen

 

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

0060

Zentralbanken

 

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

0070

Staatssektor

 

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

0080

Kreditinstitute

 

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0090

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0100

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0110

Darlehen und Kredite

 

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

0120

Zentralbanken

 

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

0130

Staatssektor

 

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

0140

Kreditinstitute

 

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0150

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0160

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0170

Haushalte

 

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

0180

NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ZU BEWERTEN SIND

 

IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4

 

 

4.2.2    Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Buchwert

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

Anhang V. Teil 1.27

Anhang V. Teil 2.69

0010

0020

0010

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

IAS 32.11

 

 

0020

davon: zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten

 

IAS 39.46(c)

 

 

0030

davon: Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.38(c)

 

 

0040

davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.38(d)

 

 

0050

davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.38(e)

 

 

0060

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

0070

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

0080

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

0090

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0100

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0110

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0120

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

0130

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

0140

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

0150

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0160

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0170

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0180

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

0190

ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6

IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5

 

 

4.3.1    Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Buchwert

Bruttobuchwert Anhang V. Teil 1.34(b)

Kumulierte Wertminderung Anhang V. Teil 2.70(b), 71

Kumulierte teilweise Abschreibungen

Kumulierte vollständige Abschreibungen

Vermögenswerte ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

 

Vermögenswerte mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)

Finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität

Vermögenswerte ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

Vermögenswerte mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)

Finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität

davon: Instrumente mit geringem Ausfallrisiko

Anhang V. Teil 1.27

IFRS 9.5.5.5; IFRS 7.35M(a)

IFRS 9.B5.5.22-24; Anhang V. Teil 2.75

IFRS 9.5.5.3, IFRS 7.35M(b)(i)

IFRS 9.5.5.1, 7.35M(b)(ii)

IFRS 9.5.5.13; IFRS 7.35M(c); Anhang V. Teil 2.67

IFRS 9.5.5.5; IFRS 7.35H(a); IFRS 7.16A

IFRS 9.5.5.3; IFRS 9.5.5.15; IFRS 7.35H(b)(i); IFRS 7.16A

IFRS 9.5.5.1; IFRS 9.5.5.15; IFRS 7.35H(b)(ii), IFRS 7.16A

IFRS 9.5.5.13; IFRS 7.35M(c); Anhang V. Teil 2.67, 70(d)

IFRS 9.5.4.4 und B5.4.9; Anhang V. Teil 2.72-74

IFRS 9.5.4.4 und B5.4.9; Anhang V. Teil 2.72-74

0010

0015

0020

0030

0040

0041

0050

0060

0070

0071

0080

0090

0010

Eigenkapitalinstrumente

 

IAS 32.11; Anhang V. Teil 1.44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

davon: Kreditinstitute

 

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Schuldverschreibungen

 

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Zentralbanken

 

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Staatssektor

 

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Kreditinstitute

 

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Darlehen und Kredite

 

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Zentralbanken

 

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Staatssektor

 

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Kreditinstitute

 

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0165

Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

 

SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Haushalte

 

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS BEWERTET WERDEN

 

IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.4.1    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Buchwert

Bruttobuchwert Anhang V. Teil 1.34(b)

Kumulierte Wertminderung Anhang V. Teil 2.70(a), 71

Kumulierte teilweise Abschreibungen

Kumulierte vollständige Abschreibungen

Vermögenswerte ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

 

Vermögenswerte mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)

Finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität

Vermögenswerte ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

Vermögenswerte mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)

Finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität

davon: Instrumente mit geringem Ausfallrisiko

Anhang V. Teil 1.27

IFRS 9.5.5.5; IFRS 7.35M(a)

IFRS 9.B5.5.22-24; Anhang V. Teil 2.75

IFRS 9.5.5.3, IFRS 7.35M(b)(i)

IFRS 9.5.5.1, 7.35M(b)(ii)

IFRS 9.5.5.13; IFRS 7.35M(c); Anhang V. Teil 2.67

IFRS 9.5.5.5; IFRS 7.35H(a)

IFRS 9.5.5.3; IFRS 9.5.5.15; IFRS 7.35H(b)(i)

IFRS 5.5.1; IFRS 9.5.5.15; IFRS 7.35H(b)(ii)

IFRS 9.5.5.13; IFRS 7.35M(c); Anhang V. Teil 2.67, 70(d)

IFRS 9.5.4.4 und B5.4.9; Anhang V. Teil 2.72-74

IFRS 9.5.4.4 und B5.4.9; Anhang V. Teil 2.72-74

0010

0015

0020

0030

0040

0041

0050

0060

0070

0071

0080

0090

0010

Schuldverschreibungen

 

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Zentralbanken

 

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Staatssektor

 

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Kreditinstitute

 

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Darlehen und Kredite

 

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Zentralbanken

 

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Staatssektor

 

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Kreditinstitute

 

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

 

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0125

Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

 

SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Haushalte

 

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

ZU FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

 

IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.5    Nachrangige finanzielle Vermögenswerte



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Buchwert

Anhang V. Teil 1.27-28

0010

0010

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 1.32

 

0020

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

Anhang V. Teil 1.31

 

0030

[FÜR DEN EMITTENTEN] NACHRANGIGE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a; Anhang V. Teil 2.78, 100

Anhang V. Teil 2.78, 100

 

4.6    Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Buchwert

Anhang V. Teil 1.27-28

0010

0005

Derivate

CRR Anhang II; Anhang V. Teil 1.17, Teil 2.68

 

0010

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5; Anhang V Teil 1.44(b)

 

0020

davon: nicht börsennotiert

 

 

0030

davon: Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

0040

davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

0050

davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

0060

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

0070

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

0080

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

0090

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

0100

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

0110

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

0120

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

0130

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

0140

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

0150

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

0160

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

0170

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

0180

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

0190

ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

BAD Art. 32-33; Anhang V. Teil 1.17

 

4.7    Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Buchwert

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

Anhang V. Teil 1.27-28

Anhang V. Teil 2.69

0010

0021

0010

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5; Anhang V Teil 1.44(b)

 

 

0020

davon: nicht börsennotiert

 

 

 

0030

davon: Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0040

davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0050

davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0060

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

0070

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

0080

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

0090

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0100

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0110

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0120

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

0130

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

0140

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

0150

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0160

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0170

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0180

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

0190

NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT DERIVATIVE, ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

BAD Art. 36 Abs. 2

 

 

4.8    Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Nicht der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte Anhang V. Teil 1.34(d), Teil 2.79

Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte Anhang V. Teil 2.79

Buchwert

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

Buchwert

Bruttobuchwert Anhang V Teil 1.34(d)

Einzelwertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken

Pauschale Wertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken mit Auswirkungen auf den Buchwert

Pauschale Wertberichtigungen aufgrund von Bankenrisiken mit Auswirkungen auf den Buchwert

Kumulierte teilweise Abschreibungen

Kumulierte vollständige Abschreibungen

Nicht wertgeminderte Vermögenswerte

Wertgeminderte Vermögenswerte

Anhang V. Teil 1.27-28

Anhang V. Teil 2.69

Anhang V. Teil 1.27-28

 

CRR Art. 4 Abs. 95

CRR Art. 4 Abs. 95, Anhang V Teil 2.70(c), 71

CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.70(c), 71

CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.70(c), 71, 82

CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.72-74

CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.72-74

0010

0030

0035

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0010

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5; Anhang V Teil 1.44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

davon: nicht börsennotiert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

davon: Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0175

Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT DERIVATIVE, ERFOLGSNEUTRAL IM EIGENKAPITAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.9    Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Bruttobuchwert Anhang V. Teil 1.34(c), 34(e)

Einzelwertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken

Pauschale Wertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken mit Auswirkungen auf den Buchwert

Pauschale Wertberichtigungen aufgrund von Bankenrisiken mit Auswirkungen auf den Buchwert

Buchwert

 

Kumulierte negative Wertberichtigungen für nach dem Niederstwertprinzip bewertete Vermögenswerte - marktrisikobedingt

Kumulierte negative Wertberichtigungen für nach dem Niederstwertprinzip bewertete Vermögenswerte - ausfallrisikobedingt

Kumulierte teilweise Abschreibungen

Kumulierte vollständige Abschreibungen

Nicht wertgeminderte Vermögenswerte

 

Wertgeminderte Vermögenswerte

 

davon: nach dem Niederstwertprinzip bewertete Vermögenswerte

davon: nach dem Niederstwertprinzip bewertete Vermögenswerte

davon: nach dem Niederstwertprinzip bewertete Vermögenswerte

Anhang V. Teil 2.80

Anhang V. Teil 1.19

CRR Art. 4 Abs. 95 Anhang V. Teil 2.80

Anhang V. Teil 1.19

CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.70(c), 71

CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.70(c), 71

CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.70(c), 71, 82

Anhang V. Teil 1.27-28

Anhang V. Teil 1.19

Anhang V. Teil 2.80

Anhang V. Teil 2.80

CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.72-74

CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.72-74

0010

0015

0020

0025

0030

0041

0045

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0005

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5; Anhang V Teil 1.44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0006

davon: nicht börsennotiert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0007

davon: Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0008

davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0009

davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0010

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0125

Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NACH EINER KOSTENMETHODE BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

BAD Art. 37 Abs. 1; Art. 42a Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.19

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.10    Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Bruttobuchwert Anhang V. Teil 1.34(e), 34(f)

Einzelwertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken

Pauschale Wertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken mit Auswirkungen auf den Buchwert

Pauschale Wertberichtigungen aufgrund von Bankenrisiken mit Auswirkungen auf den Buchwert

Buchwert

 

Kumulierte negative Wertberichtigungen für nach dem Niederstwertprinzip bewertete Vermögenswerte - marktrisikobedingt

Kumulierte negative Wertberichtigungen für nach dem Niederstwertprinzip bewertete Vermögenswerte - ausfallrisikobedingt

Kumulierte teilweise Abschreibungen

Kumulierte vollständige Abschreibungen

Nicht wertgeminderte Vermögenswerte

 

Wertgeminderte Vermögenswerte

 

davon: nach dem Niederstwertprinzip bewertete Vermögenswerte

davon: nach dem Niederstwertprinzip bewertete Vermögenswerte

davon: nach dem Niederstwertprinzip bewertete Vermögenswerte

Anhang V. Teil 2.81

Anhang V. Teil 1.20

Anhang V. Teil 2.81

CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 1.20

CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.70(c), 71

CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.70(c), 71

CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.70(c), 71, 82

Anhang V. Teil 1.27-28

Anhang V. Teil 1.20

Anhang V. Teil 2.81

Anhang V. Teil 2.81

CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.72-74

CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.72-74

0015

0016

0020

0025

0030

0040

0050

0010

0070

0080

0090

0100

0110

0010

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5; Anhang V. Teil 1.44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

davon: nicht börsennotiert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

davon: Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0175

Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

SONSTIGE NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE NICHT DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 2; Anhang V. Teil 1.20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.    Aufschlüsselung der nicht zum Handelsbestand gehörenden Darlehen und Kredite nach Produkt

5.1    Darlehen und Kredite (bis auf zu Handelszwecken gehaltene Darlehen und Kredite, zum Handelsbestand gehörende oder zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte) nach Produkt



 

Verweise

Bruttobuchwert

Buchwert Anhang V. Teil 1.27-28

Zentralbanken

Staatssektor

Kreditinstitute

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Haushalte

Anhang V. Teil 1.34

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(f)

0005

0010

0020

0030

0040

0050

0060

Nach Produkt

0010

Auf Anforderung [Kündigung] und kurzfristig [Giro]

Anhang V. Teil 2.85(a)

 

 

 

 

 

 

 

0020

Kreditkartenschulden

Anhang V. Teil 2.85(b)

 

 

 

 

 

 

 

0030

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Anhang V. Teil 2.85(c)

 

 

 

 

 

 

 

0040

Finanzierungs-Leasingverhältnisse

Anhang V. Teil 2.85(d)

 

 

 

 

 

 

 

0050

Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften

Anhang V. Teil 2.85(e)

 

 

 

 

 

 

 

0060

Sonstige befristete Darlehen

Anhang V. Teil 2.85(f)

 

 

 

 

 

 

 

0070

Kredite, die keine Darlehen sind

Anhang V. Teil 2.85(g)

 

 

 

 

 

 

 

0080

DARLEHEN UND KREDITE

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

Nach Sicherheiten

0090

davon: durch Immobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

0100

davon: Sonstige besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(b), 87

 

 

 

 

 

 

 

Nach Zweck

0110

davon: Konsumentenkredite

Anhang V. Teil 2.88(a)

 

 

 

 

 

 

 

0120

davon: Wohnbaukredite

Anhang V. Teil 2.88(b)

 

 

 

 

 

 

 

Nach Rang

0130

davon: Projektfinanzierungsdarlehen

Anhang V. Teil 2.89; CRR Art. 147 Abs. 8

 

 

 

 

 

 

 

6.    Aufschlüsselung der nicht zum Handelsbestand gehörenden Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes

6.1    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (bis auf zu Handelszwecken gehaltene Darlehen und Kredite, zum Handelsbestand gehörende oder zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte) nach NACE-Codes



 

Verweise

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften Anhang V. Teil 1.42(e), Teil 2.91

Bruttobuchwert

 

Kumulierte Wertminderung

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

davon: der Wertminderung unterliegende Darlehen und Kredite

Davon: notleidend

 

davon: ausgefallen

 

 

Anhang V. Teil 1.34

Anhang V. Teil 2.93

Anhang V. Teil 2. 213-232

CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.237(b)

Anhang V. Teil 2.70-71

Anhang V. Teil 2.69

0010

0011

0012

0013

0021

0022

0010

A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0020

B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0030

C Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0040

D Energieversorgung

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0050

E Wasserversorgung

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0060

F Baugewerbe/Bau

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0070

G Groß- und Einzelhandel

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0080

H Verkehr und Lagerei

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0090

I Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0100

J Information und Kommunikation

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0105

K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

NACE-Verordnung, Anhang V. Teil 2.92

 

 

 

 

 

 

0110

L Grundstücks- und Wohnungswesen

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0120

M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0130

N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0140

O Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0150

P Erziehung und Unterricht

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0160

Q Gesundheits- und Sozialwesen

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0170

R Kunst, Unterhaltung und Erholung

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0180

S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

 

0190

DARLEHEN UND KREDITE

Anhang V. Teil 1.32, Teil 2.90

 

 

 

 

 

 

7.    Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig sind

7.1    Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig sind



 

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Buchwert Anhang V. Teil 1.27

Vermögenswerte ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

Vermögenswerte mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)

Finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität

≤ 30 Tage

> 30 Tage ≤ 90 Tage

> 90 Tage

≤ 30 Tage

> 30 Tage ≤ 90 Tage

> 90 Tage

≤ 30 Tage

> 30 Tage ≤ 90 Tage

> 90 Tage

≤ 30 Tage

> 30 Tage ≤ 90 Tage

> 90 Tage

IFRS 9.5.5.11; B5.5.37; IFRS 7.B8I, Anhang V. Teil 2.96

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0060

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

SCHULDTITEL INSGESAMT

Anhang V Teil 2.94-95

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite nach Produkt, Sicherheit und Rangfolge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

Auf Anforderung [Kündigung] und kurzfristig [Giro]

Anhang V. Teil 2.85(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

Kreditkartenschulden

Anhang V. Teil 2.85(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Anhang V. Teil 2.85(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

Finanzierungs-Leasingverhältnisse

Anhang V. Teil 2.85(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0240

Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften

Anhang V. Teil 2.85(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0250

Sonstige befristete Darlehen

Anhang V. Teil 2.85(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0260

Kredite, die keine Darlehen sind

Anhang V. Teil 2.85(g)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0270

davon: durch Immobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0280

davon: Sonstige besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(b), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0290

davon: Konsumentenkredite

Anhang V. Teil 2.88(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0300

davon: Wohnbaukredite

Anhang V. Teil 2.88(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0310

davon: Projektfinanzierungsdarlehen

Anhang V. Teil 2.89; CRR Art. 147 Abs. 8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.2    Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die nach den nationalen GAAP überfällig sind



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Buchwert Anhang V. Teil 1.27-28

Überfällig, aber nicht wertgemindert

Überfällig und wertgemindert

≤ 30 Tage

> 30 Tage ≤ 90 Tage

> 90 Tage

≤ 30 Tage

> 30 Tage ≤ 90 Tage

> 90 Tage

CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.96

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0060

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

0070

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

0080

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

0090

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

0100

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

0110

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

0120

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

0130

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

0140

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

0150

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

0160

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

0170

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

0180

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

0190

SCHULDTITEL INSGESAMT

Anhang V Teil 2.94-95

 

 

 

 

 

 

 

Darlehen und Kredite nach Produkt, Sicherheit und Rangfolge

 

 

 

 

 

 

 

0200

Auf Anforderung [Kündigung] und kurzfristig [Giro]

Anhang V. Teil 2.85(a)

 

 

 

 

 

 

0210

Kreditkartenschulden

Anhang V. Teil 2.85(b)

 

 

 

 

 

 

0220

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Anhang V. Teil 2.85(c)

 

 

 

 

 

 

0230

Finanzierungs-Leasingverhältnisse

Anhang V. Teil 2.85(d)

 

 

 

 

 

 

0240

Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften

Anhang V. Teil 2.85(e)

 

 

 

 

 

 

0250

Sonstige befristete Darlehen

Anhang V. Teil 2.85(f)

 

 

 

 

 

 

0260

Kredite, die keine Darlehen sind

Anhang V. Teil 2.85(g)

 

 

 

 

 

 

0270

davon: durch Immobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

0280

davon: Sonstige besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(b), 87

 

 

 

 

 

 

0290

davon: Konsumentenkredite

Anhang V. Teil 2.88(a)

 

 

 

 

 

 

0300

davon: Wohnbaukredite

Anhang V. Teil 2.88(b)

 

 

 

 

 

 

0310

davon: Projektfinanzierungsdarlehen

Anhang V. Teil 2.89; CRR Art. 147 Abs. 8

 

 

 

 

 

 

8.    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

8.1    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Branche der Gegenpartei



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Buchwert Anhang V. Teil 1.27-28

Kumulierte Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Zu Handelszwecken gehalten

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert

Fortgeführte Anschaffungskosten

Zum Handelsbestand gehörend

Nach einer kostenbezogenen Methode

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

IFRS 7.8(e)(ii); IFRS 9 Anhang A, IFRS 9.BA.6-BA.7, IFRS 9.6.7

IFRS 7.8(e)(i); IFRS 9.4.2.2, IFRS 9.4.3.5

IFRS 7.8(g); IFRS 9.4.2.1

 

IFRS 7.24A(a); IFRS 9.6

CRR Art. 33 Abs. 1 Buchst. b und c; Anhang V. Teil 2.101

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9, AG 14-15

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.47

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3; Anhang V. Teil 1.25

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6

CRR Art. 33 Abs. 1 Buchst. b und c; Anhang V. Teil 2.102

0010

0020

0030

0034

0035

0037

0040

0010

Derivate

CRR Anhang II

IFRS 9.BA.7(a)

 

 

 

 

 

 

 

0020

Verkaufspositionen

 

IFRS 9.BA.7(b)

 

 

 

 

 

 

 

0030

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

IAS 32.11

 

 

 

 

 

 

 

0040

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

 

 

0050

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

 

 

 

 

 

0060

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a), 44(c)

Anhang V. Teil 1.42(a), 44(c)

 

 

 

 

 

 

 

0070

Girokonten / Tagesgeldkonten

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

 

 

 

 

 

 

 

0080

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

 

 

 

 

 

 

 

0090

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

 

 

 

 

 

 

 

0100

Rückkaufsvereinbarungen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

 

 

 

 

 

 

 

0110

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b), 44(c)

Anhang V. Teil 1.42(b), 44(c)

 

 

 

 

 

 

 

0120

Girokonten / Tagesgeldkonten

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

 

 

 

 

 

 

 

0130

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

 

 

 

 

 

 

 

0140

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

 

 

 

 

 

 

 

0150

Rückkaufsvereinbarungen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

 

 

 

 

 

 

 

0160

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c), 44(c)

Anhang V. Teil 1.42(c), 44(c)

 

 

 

 

 

 

 

0170

Girokonten / Tagesgeldkonten

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

 

 

 

 

 

 

 

0180

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

 

 

 

 

 

 

 

0190

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

 

 

 

 

 

 

 

0200

Rückkaufsvereinbarungen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

 

 

 

 

 

 

 

0210

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d), 44(c)

Anhang V. Teil 1.42(d), 44(c)

 

 

 

 

 

 

 

0220

Girokonten / Tagesgeldkonten

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

 

 

 

 

 

 

 

0230

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

 

 

 

 

 

 

 

0240

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

 

 

 

 

 

 

 

0250

Rückkaufsvereinbarungen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

 

 

 

 

 

 

 

0260

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e), 44(c)

Anhang V. Teil 1.42(e), 44(c)

 

 

 

 

 

 

 

0270

Girokonten / Tagesgeldkonten

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

 

 

 

 

 

 

 

0280

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

 

 

 

 

 

 

 

0290

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

 

 

 

 

 

 

 

0300

Rückkaufsvereinbarungen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

 

 

 

 

 

 

 

0310

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f), 44(c)

Anhang V. Teil 1.42(f), 44(c)

 

 

 

 

 

 

 

0320

Girokonten / Tagesgeldkonten

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.1

 

 

 

 

 

 

 

0330

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.2

 

 

 

 

 

 

 

0340

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.3; Anhang V. Teil 2.97

 

 

 

 

 

 

 

0350

Rückkaufsvereinbarungen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9.4

 

 

 

 

 

 

 

0360

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V.1.37, Teil 2.98

Anhang V. Teil 1.37, Teil 2.98

 

 

 

 

 

 

 

0370

Einlagenzertifikate

Anhang V. Teil 2.98(a)

Anhang V. Teil 2.98(a)

 

 

 

 

 

 

 

0380

Forderungsgedeckte Wertpapiere

CRR Art. 4 Abs. 61

CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 61

 

 

 

 

 

 

 

0390

Gedeckte Schuldverschreibungen

CRR Art. 129

CRR Art. 129

 

 

 

 

 

 

 

0400

Hybride Verträge

Anhang V. Teil 2.98(d)

Anhang V. Teil 2.98(d)

 

 

 

 

 

 

 

0410

Sonstige begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 2.98(e)

Anhang V. Teil 2.98(e)

 

 

 

 

 

 

 

0420

Wandelbare zusammengesetzte Finanzinstrumente

 

IAS 32.AG 31

 

 

 

 

 

 

 

0430

Nicht wandelbar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0440

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

Anhang V. Teil 1.38-41

 

 

 

 

 

 

 

0445

davon: Leasingverbindlichkeiten

 

IFRS 16.22, 26-28, 47(b)

 

 

 

 

 

 

 

0450

FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8.2    Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten



 

Verweise nationale GAAP

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Buchwert

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert

Zu fortgeführten Anschaffungskosten

Nach einer kostenbezogenen Methode

IFRS 7.8(e)(i); IFRS 9.4.2.2, IFRS 9.4.3.5

IFRS 7.8(g); IFRS 9.4.2.1

 

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.47

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3

0010

0020

0030

0010

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

 

0020

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

Anhang V. Teil 1.37

 

 

 

0030

NACHRANGIGE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

Anhang V. Teil 2.99-100

Anhang V. Teil 2.99-100

 

 

 

9.    Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

9.1.1    Außerbilanzielle Risikopositionen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen



 

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Nominalbetrag der außerbilanziellen Verbindlichkeiten aus Zusagen und Finanzgarantien nach IFRS 9 – Wertminderung Anhang V. Teil 2.107-108, 118

Rückstellungen für außerbilanzielle Verbindlichkeiten aus Zusagen und Finanzgarantien nach IFRS 9 – Wertminderung Anhang V Teil 2.106-109

Sonstige nach IAS 37 bewertete Zusagen und nach IFRS 4 bewertete Finanzgarantien

Verbindlichkeiten aus Zusagen und Finanzgarantien, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

Instrumente ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

Instrumente mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

Wertgeminderte Instrumente (Stufe 3)

Instrumente mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität

Instrumente ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

Instrumente mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

Wertgeminderte Instrumente (Stufe 3)

Instrumente mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität

Nominalbetrag

Rückstellung

Nominalbetrag

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken notleidender Zusagen

IFRS 9.2.1(e), (g), IFRS 9.4.2.(c), IFRS 9.5.5, IFRS 9.B2.5; IFRS 7.35M

IFRS 9.2.1(e), (g), IFRS 9.4.2.(c), IFRS 9.5.5, IFRS 9.B2.5; IFRS 7.35M

IFRS 9.2.1(e), (g), IFRS 9.4.2.(c), IFRS 9.5.5, IFRS 9.B2.5; IFRS 7.35M

IFRS 7.35M; Anhang V. Teil 2.107

IFRS 9.2.1(e), (g), IFRS 9.4.2.(c), IFRS 9.5.5, IFRS 9.B2.5; IFRS 7.35H(a)

IFRS 9.2.1(e), (g), IFRS 9.4.2.(c), IFRS 9.5.5, IFRS 9.B2.5; IFRS 7.35H(b)(i)

IFRS 9.2.1(e), (g), IFRS 9.4.2.(c), IFRS 9.5.5, IFRS 9.B2.5; IFRS 7.35H(b)(ii)

IFRS 7.35M; Anhang V. Teil 2.107

IAS 37, IFRS 9.2.1(e), IFRS 9.B2.5; IFRS 4; Anhang V. Teil 2.111, 118

IAS 37, IFRS 9.2.1(e), IFRS 9.B2.5; IFRS 4; Anhang V. Teil 2.106, 111

IFRS 9.2.3(a), 9.B2.5; Anhang V Teil 2.110, 118

Anhang V Teil 2.69

0010

0020

0030

0035

0040

0050

0060

0065

0100

0110

0120

0130

0010

Erteilte Kreditzusagen

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 113, 116

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0021

davon: notleidend

Anhang V. Teil 2.117

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Erteilte Finanzgarantien

IFRS 4 Anhang A; CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(f), Teil 2.102-105, 114, 116

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0101

davon: notleidend

Anhang V. Teil 2.117

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Sonstige erteilte Zusagen

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 115, 116

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0181

davon: notleidend

Anhang V. Teil 2.117

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0240

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.1    Außerbilanzielle Risikopositionen nach den nationalen GAAP: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen



 

Verweise nationale GAAP

Nominalbetrag

Rückstellungen

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 2.118

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 2.11

0010

0020

0010

Erteilte Kreditzusagen

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.112, 113

 

 

0021

davon: notleidend

Anhang V. Teil 2.117

 

 

0030

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

0040

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

0050

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0060

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0070

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0080

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

0090

Erteilte Finanzgarantien

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.112, 114

 

 

0101

davon: notleidend

Anhang V. Teil 2.117

 

 

0110

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

0120

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

0130

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0140

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0150

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0160

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

0170

Sonstige erteilte Zusagen

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.112, 115

 

 

0181

davon: notleidend

Anhang V. Teil 2.117

 

 

0190

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

0200

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

0210

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0220

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0230

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0240

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

9.2    Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen



 

Verweise nationale GAAP

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Maximal berücksichtigungsfähiger Garantiebetrag

Nominalbetrag

IFRS 7.36(b); Anhang V. Teil 2.119

Anhang V. Teil 2.119

Anhang V. Teil 2.119

Anhang V. Teil 2.119

0010

0020

0010

Empfangene Kreditzusagen

Anhang V. Teil 1.44(h), Teil 2.102-103, 113

IFRS 9.2.1(g), .BCZ2.2; Anhang V. Teil 1.44(h), Teil 2.102-103, 113

 

 

0020

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

0030

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

0040

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0050

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0060

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0070

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

0080

Empfangene Finanzgarantien

Anhang V. Teil 1.44(h), Teil 2.102-103, 114

IFRS 9.2.1(e), .B2.5, .BC2.17, IFRS 8. Anhang A; IFRS 4 Anhang A; Anhang V. Teil 1.44(h), Teil 2.102-103, 114

 

 

0090

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

0100

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

0110

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0120

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0130

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0140

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

0150

Sonstige empfangene Zusagen

Anhang V. Teil 1.44(h), Teil 2.102-103, 115

Anhang V. Teil 1.44(h), Teil 2.102-103, 115

 

 

0160

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

0170

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

0180

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0190

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0200

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0210

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

10.    Derivate - Handel und wirtschaftliche Absicherung



Nach Art des Risikos / nach Art des Produkts oder Markts

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Buchwert

Beizulegender Zeitwert

Nominalbetrag

Zu Handelszwecken gehaltene und zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

 

Zu Handelszwecken gehaltene und zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten

 

Positiver Wert

Negativer Wert

Handel insgesamt

davon: veräußert

davon: Nach einer kostenbezogenen Methode / dem Niederstwertprinzip bewertete finanzielle Vermögenswerte

davon: Nach einer kostenbezogenen Methode / dem Niederstwertprinzip bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 2.120, 131

 

IFRS 9.BA.7(a); Anhang V. Teil 2.120, 131

 

 

 

Anhang V. Teil 2.133-135

Anhang V. Teil 2.133-135

Anhang V. Teil 1.17, Teil 2.120

Anhang V. Teil 2.124

Anhang V. Teil 1.25, Teil 2.120

Anhang V. Teil 2.124

Anhang V. Teil 2.132

Anhang V. Teil 2.132

Anhang V. Teil 2.133-135

Anhang V. Teil 2.133-135

0010

0011

0020

0016

0022

0025

0030

0040

0010

Zinssatz

Anhang V. Teil 2.129(a)

Anhang V. Teil 2.129(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

davon: wirtschaftliche Absicherung

Anhang V. Teil 2.137-139

Anhang V. Teil 2.137-139

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Außerbörslich gehandelte Optionen

Anhang V. Teil 2.136

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

Anhang V. Teil 2.136

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Optionen in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Eigenkapital

Anhang V. Teil 2.129(b)

Anhang V. Teil 2.129(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

davon: wirtschaftliche Absicherung

Anhang V. Teil 2.137-139

Anhang V. Teil 2.137-139

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Außerbörslich gehandelte Optionen

Anhang V. Teil 2.136

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

Anhang V. Teil 2.136

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Optionen in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Fremdwährungen und Gold

Anhang V. Teil 2.129(c)

Anhang V. Teil 2.129(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

davon: wirtschaftliche Absicherung

Anhang V. Teil 2.137-139

Anhang V. Teil 2.137-139

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Außerbörslich gehandelte Optionen

Anhang V. Teil 2.136

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

Anhang V. Teil 2.136

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Optionen in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

Kredit

Anhang V. Teil 2.129(d)

Anhang V. Teil 2.129(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

0195

davon: wirtschaftliche Absicherung mit Nutzung der Zeitwert-Option

Anhang V. Teil 2.140

IFRS 9.6.7.1; Anhang V. Teil 2.140

 

 

 

 

 

 

 

 

0201

davon: sonstige wirtschaftliche Absicherung

Anhang V. Teil 2.137-140

Anhang V. Teil 2.137-140

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

Kreditausfallswap

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

Kreditspreadoption

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

Gesamtertragsswap

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0240

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0250

Rohstoffe

Anhang V. Teil 2.129(e)

Anhang V. Teil 2.129(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

0260

davon: wirtschaftliche Absicherung

Anhang V. Teil 2.137-139

Anhang V. Teil 2.137-139

 

 

 

 

 

 

 

 

0270

Sonstige

Anhang V. Teil 2.129(f)

Anhang V. Teil 2.129(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

0280

davon: wirtschaftliche Absicherung

Anhang V. Teil 2.137-139

Anhang V. Teil 2.137-139

 

 

 

 

 

 

 

 

0290

DERIVATE

CRR Anhang II; Anhang V. Teil 1.16(a)

IFRS 9. Anhang A

 

 

 

 

 

 

 

 

0300

davon: Außerbörslich gehandelt – Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c), 44(e), Teil 2.141(a), 142

Anhang V. Teil 1.42(c), 44(e), Teil 2.141(a), 142

 

 

 

 

 

 

 

 

0310

davon: Außerbörslich gehandelt – sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d), 44(e), Teil 2.141(b)

Anhang V. Teil 1.42(d), 44(e), Teil 2.141(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

0320

davon: Außerbörslich gehandelt – Rest

Anhang V. Teil 1.44(e), Teil 2.141(c)

Anhang V. Teil 1.44(e), Teil 2.141(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

11.    Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

11.1    Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften: Aufschlüsselung nach Art des Risikos und Art des Sicherungsgeschäfts



Nach Art des Produkts oder Marktes

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Buchwert

Nominalbetrag

Vermögenswerte

Verbindlichkeiten

Summe Absicherungs-geschäfte

davon: veräußert

IFRS 7.24A; Anhang V. Teil 2.120, 131

IFRS 7.24A; Anhang V. Teil 2.120, 131

Anhang V. Teil 2.133-135

Anhang V. Teil 2.133-135

0010

0020

0030

0040

0010

Zinssatz

Anhang V. Teil 2.129(a)

 

 

 

 

0020

Außerbörslich gehandelte Optionen

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0030

Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0040

Optionen in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0050

Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0060

Eigenkapital

Anhang V. Teil 2.129(b)

 

 

 

 

0070

Außerbörslich gehandelte Optionen

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0080

Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0090

Optionen in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0100

Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0110

Fremdwährungen und Gold

Anhang V. Teil 2.129(c)

 

 

 

 

0120

Außerbörslich gehandelte Optionen

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0130

Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0140

Optionen in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0150

Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0160

Kredit

Anhang V. Teil 2.129(d)

 

 

 

 

0170

Kreditausfallswap

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0180

Kreditspreadoption

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0190

Gesamtertragsswap

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0200

Sonstige

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0210

Rohstoffe

Anhang V. Teil 2.129(e)

 

 

 

 

0220

Sonstige

Anhang V. Teil 2.129(f)

 

 

 

 

0230

ABSICHERUNG DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

IFRS 7.24A; IAS 39.86(a); IFRS 9.6.5.2(a)

 

 

 

 

0240

Zinssatz

Anhang V. Teil 2.129(a)

 

 

 

 

0250

Außerbörslich gehandelte Optionen

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0260

Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0270

Optionen in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0280

Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0290

Eigenkapital

Anhang V. Teil 2.129(b)

 

 

 

 

0300

Außerbörslich gehandelte Optionen

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0310

Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0320

Optionen in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0330

Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0340

Fremdwährungen und Gold

Anhang V. Teil 2.129(c)

 

 

 

 

0350

Außerbörslich gehandelte Optionen

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0360

Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0370

Optionen in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0380

Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0390

Kredit

Anhang V. Teil 2.129(d)

 

 

 

 

0400

Kreditausfallswap

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0410

Kreditspreadoption

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0420

Gesamtertragsswap

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0430

Sonstige

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

0440

Rohstoffe

Anhang V. Teil 2.129(e)

 

 

 

 

0450

Sonstige

Anhang V. Teil 2.129(f)

 

 

 

 

0460

ABSICHERUNG VON ZAHLUNGSSTRÖMEN

IFRS 7.24A; IAS 39.86(b); IFRS 9.6.5.2(b)

 

 

 

 

0470

ABSICHERUNG VON NETTOINVESTITIONEN IN EINEN AUSLÄNDISCHEN GESCHÄFTSBETRIEB

IFRS 7.24A; IAS 39.86(c); IFRS 9.6.5.2(c)

 

 

 

 

0480

PORTFOLIOABSICHERUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

IAS 39.71, 81A, 89A, AG 114-132

 

 

 

 

0490

PORTFOLIOABSICHERUNGEN DER ZAHLUNGSSTRÖME GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

IAS 39.71

 

 

 

 

0500

DERIVATE – BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

IFRS 7.24A; IAS 39.9; IFRS 9.6.1

 

 

 

 

0510

davon: Außerbörslich gehandelt – Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c), 44(e), Teil 2.141(a), 142

 

 

 

 

0520

davon: Außerbörslich gehandelt – sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d), 44(e), Teil 2.141(b)

 

 

 

 

0530

davon: Außerbörslich gehandelt – Rest

Anhang V. Teil 1.44(e), Teil 2.141(c)

 

 

 

 

11.2    Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach den nationalen GAAP: Aufschlüsselung nach Art des Risikos



Nach Art des Produkts oder Marktes

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Buchwert

Nominalbetrag

Beizulegender Zeitwert

Vermögenswerte

 

Verbindlichkeiten

 

Summe Absicherungsgeschäfte

 

davon: veräußert

 

Positiver Wert

Negativer Wert

davon: zu fortgeführten Anschaffungskosten / zum Niederstwertprinzip erfasste Vermögenswerte

davon: zu fortgeführten Anschaffungskosten / zum Niederstwertprinzip erfasste Verbindlichkeiten

davon: zu fortgeführten Anschaffungskosten / zum Niederstwertprinzip erfasste Derivate

davon: zu fortgeführten Anschaffungskosten / zum Niederstwertprinzip erfasste Derivate

Anhang V. Teil 1.17, Teil 2.120

Anhang V. Teil 2.124

Anhang V. Teil 1.25, Teil 2.120

Anhang V. Teil 2.124

Anhang V. Teil 2.133-135

Anhang V. Teil 2.124

Anhang V. Teil 2.133-135

Anhang V. Teil 2.124

Anhang V. Teil 2.132

Anhang V. Teil 2.132

0005

0006

0007

0008

0010

0011

0020

0021

0030

0040

0010

Zinssatz

Anhang V. Teil 2.129(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Außerbörslich gehandelte Optionen

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Optionen in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Eigenkapital

Anhang V. Teil 2.129(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Außerbörslich gehandelte Optionen

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Optionen in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Fremdwährungen und Gold

Anhang V. Teil 2.129(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Außerbörslich gehandelte Optionen

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Sonstige außerbörslich gehandelte Instrumente

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Optionen in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Sonstige Instrumente in regulierten Märkten

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Kredit

Anhang V. Teil 2.129(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Kreditausfallswap

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

Kreditspreadoption

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

Gesamtertragsswap

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

Sonstige

Anhang V. Teil 2.136

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

Rohstoffe

Anhang V. Teil 2.129(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

Sonstige

Anhang V. Teil 2.129(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

DERIVATE – BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

Anhang V. Teil 1.22, 26

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0231

davon: Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts

Anhang V. Teil 2.143

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0232

davon: Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme

Anhang V. Teil 2.143

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0233

davon: Absicherung auf Grundlage der Anschaffungskosten (Cost-Price Hedges)

Anhang V. Teil 2.143, 144

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0234

davon: Absicherung von Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb

Anhang V. Teil 2.143

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0235

davon: Portfolioabsicherungen des beizulegenden Zeitwerts gegen Zinsänderungsrisiken

Anhang V. Teil 2.143

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0236

davon: Portfolioabsicherungen der Zahlungsströme gegen Zinsänderungsrisiken

Anhang V. Teil 2.143

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0240

davon: Außerbörslich gehandelt – Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c), 44(e), Teil 2.141(a), 142

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0250

davon: Außerbörslich gehandelt – sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d), 44(e), Teil 2.141(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0260

davon: Außerbörslich gehandelt – Rest

Anhang V. Teil 1.44(e), Teil 2.141(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11.3    Nicht-derivative Sicherungsinstrumente: Aufschlüsselung nach Bilanzierungsportfolio und Art des Sicherungsgeschäfts



 

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Buchwert

Absicherung des beizulegenden Zeitwerts

Absicherung von Zahlungsströmen

Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb

Anhang V. Teil 2.145

Anhang V. Teil 2.145

Anhang V. Teil 2.145

0010

0020

0030

0010

Nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.24A; IFRS 9.6.1; IFRS 9.6.2.2

 

 

 

0020

davon: Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

IFRS 9. Anhang A

 

 

 

0030

davon: Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

IFRS 9.4.1.4; IFRS 7.8(a)(ii)

 

 

 

0040

davon: Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

IFRS 9.4.1.5; IFRS 7.8(a)(i)

 

 

 

0050

Nicht-derivative finanzielle Verbindlichkeiten

IFRS 7.24A; IFRS 9.6.1; IFRS 9.6.2.2

 

 

 

0060

Zu Handelszwecken gehaltene Verbindlichkeiten

IFRS 9. Anhang A

 

 

 

0070

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

IFRS 9.4.2.1; IFRS 9.6.2.2

 

 

 

0080

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

IFRS 9.4.2.1; IFRS 9.6.2.2

 

 

 

11.3.1    Nicht-derivative Sicherungsinstrumente nach den nationalen GAAP: Aufschlüsselung nach Bilanzierungsportfolio



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Buchwert

Anhang V. Teil 2.145

0010

0010

Nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte

 

 

0020

davon: Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

BAD Art. 32-33; Anhang V. Teil 1.17

 

0030

davon: Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

BAD Art. 36 Abs. 2

 

0040

davon: Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8

 

0050

davon: Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

BAD Art. 37; Rechnungsregungsrichtlinie Art. 12 Abs. 7; Anhang V. Teil 1.20

 

0060

Nicht-derivative finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

0070

davon: Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 und 6

 

0080

davon: Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3

 

11.4    Gesicherte Grundgeschäfte bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts



 

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Mikro-Absicherungen

Mikro-Absicherungen - Nettoposition Absicherung

Sicherungsbedingte Anpassungen bei Mikro-Absicherungen

Makro-Absicherungen

Buchwert

Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten bei der Absicherung einer Nettoposition (vor Aufrechnung)

Im Buchwert der Vermögenswerte/Verbindlichkeiten enthaltene sicherungsbedingte Anpassungen

Übrige Anpassungen für beendete Mikro-Absicherungen, einschließlich Absicherungen von Nettopositionen

Gesicherte Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

IFRS 7.24B(a), Anhang V. Teil 2.146, 147

IFRS 9.6.6.1; IFRS 9.6.6.6; Anhang V. Teil 2.147, 151

IFRS 7.24B(a)(ii); Anhang V. Teil 2.148, 149

IFRS 7.24B(a)(v); Anhang V. Teil 2.148, 150

IFRS 9.6.1.3; IFRS 9.6.6.1; Anhang V. Teil 2.152

0010

0020

0030

0040

0050

 

VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

0010

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

IFRS 9.4.1.2A; IFRS 7.8(h); Anhang V. Teil 2.146, 151

 

 

 

 

 

0020

Zinssatz

Anhang V. Teil 2.129(a)

 

 

 

 

 

0030

Eigenkapital

Anhang V. Teil 2.129(b)

 

 

 

 

 

0040

Fremdwährungen und Gold

Anhang V. Teil 2.129(c)

 

 

 

 

 

0050

Kredit

Anhang V. Teil 2.129(d)

 

 

 

 

 

0060

Rohstoffe

Anhang V. Teil 2.129(e)

 

 

 

 

 

0070

Sonstige

Anhang V. Teil 2.129(f)

 

 

 

 

 

0080

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

IFRS 9.4.1.2A; IFRS 7.8(f); Anhang V. Teil 2.146, 151

 

 

 

 

 

0090

Zinssatz

Anhang V. Teil 2.129(a)

 

 

 

 

 

0100

Eigenkapital

Anhang V. Teil 2.129(b)

 

 

 

 

 

0110

Fremdwährungen und Gold

Anhang V. Teil 2.129(c)

 

 

 

 

 

0120

Kredit

Anhang V. Teil 2.129(d)

 

 

 

 

 

0130

Rohstoffe

Anhang V. Teil 2.129(e)

 

 

 

 

 

0140

Sonstige

Anhang V. Teil 2.129(f)

 

 

 

 

 

 

VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

0150

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

IFRS 9.4.2.1; IFRS 7.8(g); Anhang V. Teil 2.146, 151

 

 

 

 

 

0160

Zinssatz

Anhang V. Teil 2.129(a)

 

 

 

 

 

0170

Eigenkapital

Anhang V. Teil 2.129(b)

 

 

 

 

 

0180

Fremdwährungen und Gold

Anhang V. Teil 2.129(c)

 

 

 

 

 

0190

Kredit

Anhang V. Teil 2.129(d)

 

 

 

 

 

0200

Rohstoffe

Anhang V. Teil 2.129(e)

 

 

 

 

 

0210

Sonstige

Anhang V. Teil 2.129(f)

 

 

 

 

 

12.    Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste

12.0    Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und die Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten nach den nationalen GAAP



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen CRR Art. 442 Buchst. i; Anhang V. Teil 2.153

Eröffnungsbilanz

Erhöhungen aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditverluste während des Berichtszeitraums zurückgestellt wurden

Rückgänge aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditausfälle während des Berichtszeitraums rückgebucht wurden

Rückgänge im Berichtigungskonto aufgrund von Abschreibungen

Übertragungen zwischen Wertberichtigungen

Sonstige Anpassungen

Schlussbilanz

Direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Rückflüsse

Direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Wertberichtigungen

Direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung abgeschriebene Beträge

 

Anhang V. Teil 2.154

Anhang V. Teil 2.154

 

 

Anhang V. Teil 2.155

 

 

Anhang V. Teil 2.78

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0010

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0330

Einzelwertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken

CRR Art. 428 Buchst. g Ziff. ii

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0335

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

BAD Art. 13 Abs. 2; Anhang V. Teil 2.2, 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0340

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0350

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0360

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0370

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0380

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0390

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0400

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0410

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0420

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0430

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0440

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0450

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0460

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0470

Pauschale Wertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken

CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 95

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0475

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

BAD Art. 13 Abs. 2; Anhang V. Teil 2.2, 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0480

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0490

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0500

Pauschale Wertberichtigung aufgrund von Bankenrisiken

BAD Art. 37 Abs. 2; CRR Art. 4 Abs. 95

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0505

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

BAD Art. 13 Abs. 2; Anhang V. Teil 2.2, 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0510

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0520

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0530

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12.1    Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste



 

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Eröffnungsbilanz

Erhöhungen aufgrund von Originierung und Erwerb

Rückgänge aufgrund von Ausbuchungen

Änderungen aufgrund eines veränderten Ausfallrisikos (netto)

Änderungen aufgrund von Anpassungen ohne Ausbuchung (netto)

Änderungen aufgrund einer Aktualisierung der Methodik des Instituts für Schätzungen (netto)

Rückgänge im Berichtigungskonto aufgrund von Abschreibungen

Sonstige Anpassungen

Schlussbilanz

Direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Rückflüsse von zuvor abgeschriebenen Beträgen

Direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung abgeschriebene Beträge

Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von Schuldtiteln

 

IFRS 7.35I; Anhang V. Teil 2.159, 164(b)

IFRS 7.35I; Anhang V. Teil 2.160, 164(b)

IFRS 7.35I; IFRS 7.35B(b); Anhang V. Teil 2.161-162

IFRS 7.35I; IFRS 7.35J; IFRS 9.5.5.12, B5.5.25, B5.5.27; Anhang V. Teil 2.164(c)

IFRS 7.35I; IFRS 7.35B(b); Anhang V. Teil 2.163

IFRS 7.35I; IFRS 9.5.4.4; IFRS 7.35L; Anhang V. Teil 2.72, 74, 164(a), 165

IFRS 7.35I; IFRS 7.35B(b); Anhang V. Teil 2.166

 

 

IFRS 9.5.4.4; Anhang V. Teil 2.165

Anhang V. Teil 2.166i

0010

0020

0030

0040

0050

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0125

0010

Wertberichtigungen für finanzielle Vermögenswerte ohne Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

IFRS 9.5.5.5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0015

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

Anhang V. Teil 2.2, 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

davon: kollektiv bewertete Wertberichtigungen

IFRS 9.B5.5.1 - B5.5.6; Anhang V. Teil 2.158

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

davon: individuell bewertete Wertberichtigungen

IFRS 9.B5.5.1 - B5.5.6; Anhang V. Teil 2.158

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

Wertberichtigungen für Schuldtitel mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

IFRS 9.5.5.3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0185

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

Anhang V. Teil 2.2, 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0240

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0250

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0260

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0270

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0280

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0290

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0300

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0310

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0330

davon: kollektiv bewertete Wertberichtigungen

IFRS 9.B5.5.1 - B5.5.6; Anhang V. Teil 2.158

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0340

davon: individuell bewertete Wertberichtigungen

IFRS 9.B5.5.1 - B5.5.6; Anhang V. Teil 2.158

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0350

davon: notleidend

Anhang V. Teil 2.213-232

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0360

Wertberichtigungen für wertgeminderte Schuldtitel (Stufe 3)

IFRS 9.5.5.1, 9. Anhang A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0365

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

Anhang V. Teil 2.2, 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0370

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0380

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0390

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0400

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0410

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0420

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0430

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0440

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0450

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0460

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0470

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0480

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0490

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0500

davon: kollektiv bewertete Wertberichtigungen

IFRS 9.B5.5.1 - B5.5.6; Anhang V. Teil 2.158

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0510

davon: individuell bewertete Wertberichtigungen

IFRS 9.B5.5.1 - B5.5.6; Anhang V. Teil 2.158

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0600

Wertberichtigungen für Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität

Anhang V. Teil 2.156

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0610

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0620

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0630

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0640

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0650

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0660

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0670

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0680

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0690

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0700

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0710

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0720

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0730

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0740

davon: kollektiv bewertete Wertberichtigungen

IFRS 9.B5.5.1 - B5.5.6; Anhang V. Teil 2.158

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0750

davon: individuell bewertete Wertberichtigungen

IFRS 9.B5.5.1 - B5.5.6; Anhang V. Teil 2.158

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0520

Wertberichtigungen für Schuldtitel insgesamt

IFRS 7.B8E

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0530

Erteilte Zusagen und Finanzgarantien (Stufe 1)

IFRS 9.2.1|(g); 2.3(c); 5.5, B2.5; Anhang V. Teil 2.157

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0540

Erteilte Zusagen und Finanzgarantien (Stufe 2)

IFRS 9.2.1|(g); 2.3(c); 5.5.3, B2.5; Anhang V. Teil 2.157

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0550

davon: notleidend

Anhang V. Teil 2.117

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0560

Erteilte Zusagen und Finanzgarantien (Stufe 3)

IFRS 9.2.1|(g); 2.3(c); 5.5.1, B2.5; Anhang V. Teil 2.157

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0565

Erteilte Zusagen und Finanzgarantien (mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität)

Anhang V. Teil 2.156

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0570

Rückstellungen für erteilte Zusagen und Finanzgarantien insgesamt

IFRS 7.B8E; Anhang V. Teil 2.157

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12.2    Übertragungen zwischen Wertminderungsstufen (Darstellung auf Bruttobasis)



 

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Bruttobuchwert / Nominalbetrag Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.118, 167, 170

Übertragungen zwischen Stufe 1 und Stufe 2

Übertragungen zwischen Stufe 2 und Stufe 3

Übertragungen zwischen Stufe 1 und Stufe 3

Auf Stufe 2 von Stufe 1

Auf Stufe 1 von Stufe 2

Auf Stufe 3 von Stufe 2

Auf Stufe 2 von Stufe 3

Auf Stufe 3 von Stufe 1

Auf Stufe 1 von Stufe 3

Anhang V. Teil 2.168-169

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0010

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

0020

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

0030

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

0040

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

0050

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

0060

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

0070

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

0080

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

0090

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

0100

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

0110

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

0120

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

0130

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

0140

Schuldtitel insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

0150

Erteilte Zusagen und Finanzgarantien

IFRS 9.2.1|(g); 2.3(c); 5.5.1, 5.5.3, 5.5.5

 

 

 

 

 

 

13.    Empfangene Sicherheiten und Garantien

13.1    Aufschlüsselung der Sicherheiten und Garantien nach Darlehen und Krediten, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen



Garantien und Sicherheiten

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Maximal berücksichtigungsfähiger Sicherheiten - oder Garantiebetrag Anhang V. Teil 2.171-172, 174

durch Immobilien besicherte Darlehen

Sonstige besicherte Darlehen

Empfangene Finanzgarantien

 

Wohnimmobilien

Gewerbeimmobilien

Barmittel, Einlagen [begebene Schuldverschreibungen]

Bewegliche Sachen

Eigenkapital und Schuldverschreibungen

Rest

davon: Kreditderivate

IFRS 7.36(b)

Anhang V. Teil 2.173(a)

Anhang V. Teil 2.173(a)

Anhang V. Teil 2.173(b)(i)

Anhang V. Teil 2.173(b)(ii)

Anhang V. Teil 2.173(b)(iii)

Anhang V. Teil 2.173(b)(iv)

Anhang V. Teil 2.173(c)

Anhang V. Teil 2.114(b)

0010

0020

0030

0031

0032

0041

0050

0055

0010

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

0015

davon: notleidend

CRR Art. 47a Abs.3; Anhang V. Teil 2. 213-239, 260

CRR Art. 47a Abs.3; Anhang V. Teil 2. 213-239, 260

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

davon: Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

0035

davon: Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

SME Art. 1 2(a)

SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

0036

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an kleine und mittlere Unternehmen

SME Art. 1 2(a); Anhang V. Teil 2.239ix

SME Art. 1 2(a); Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

0037

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

davon: Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

davon: Wohnbaukredite

Anhang V. Teil 2.88(b)

Anhang V. Teil 2.88(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

davon: Konsumentenkredite

Anhang V. Teil 2.88(a)

Anhang V. Teil 2.88(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

13.2.1    Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Meldestichtag gehalten]



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Meldestichtag gehalten] (Anhang V. Teil 2.175)

 

Davon: Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte (IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.7)

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Kumulierte negative Änderungen

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Anhang V. Teil 2.175i

Anhang V. Teil 1.27-28

Anhang V. Teil 2.175ii

Anhang V. Teil 2.175i

Anhang V. Teil 1.27-28

0010

0020

0030

0040

0050

0010

Sachanlagen

 

IAS 16.6

 

 

 

 

 

0020

Ausgenommen Sachanlagen

 

IFRS 7.38(a)

 

 

 

 

 

0030

Wohnimmobilien

Anhang V. Teil 2.173(a)

IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(a)

 

 

 

 

 

0040

Gewerbeimmobilien

Anhang V. Teil 2.173(a)

IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(a)

 

 

 

 

 

0050

Bewegliche Sachen

Anhang V. Teil 2.173(b)(ii)

IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(b)(ii)

 

 

 

 

 

0060

Eigenkapital und Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 2.173(b)(iii)

IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(b)(iii)

 

 

 

 

 

0070

Sonstige

Anhang V. Teil 2.173(b)(iv)

IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(b)(iv)

 

 

 

 

 

0080

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

13.3.1    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, kumulativ



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, kumulativ (Anhang V. Teil 2.176)

 

Davon: Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte (IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.7)

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Kumulierte negative Änderungen

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Anhang V. Teil 2.175i

Anhang V. Teil 1.27-28

Anhang V. Teil 2.175ii

Anhang V. Teil 2.175i

Anhang V. Teil 1.27-28

0010

0020

0030

0040

0050

0010

Sachanlagen

 

IAS 16.6

 

 

 

 

 

0020

Ausgenommen Sachanlagen

 

IFRS 7.38(a)

 

 

 

 

 

0030

Wohnimmobilien

Anhang V. Teil 2.173(a)

IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(a)

 

 

 

 

 

0040

Gewerbeimmobilien

Anhang V. Teil 2.173(a)

IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(a)

 

 

 

 

 

0050

Bewegliche Sachen

Anhang V. Teil 2.173(b)(ii)

IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(b)(ii)

 

 

 

 

 

0060

Eigenkapital und Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 2.173(b)(iii)

IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(b)(iii)

 

 

 

 

 

0070

Sonstige

Anhang V. Teil 2.173(b)(iv)

IFRS 7.38(a), Anhang V. Teil 2.173(b)(iv)

 

 

 

 

 

0080

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

14.    Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Bemessungshierarchie IFRS 13.93(b)

Änderung beim beizulegenden Zeitwert im Berichtszeitraum Anhang V. Teil 2.178

Kumulierte Änderung beim beizulegenden Zeitwert vor Steuern Anhang V. Teil 2.179

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

IFRS 13.76

IFRS 13.81

IFRS 13.86

IFRS 13.81

IFRS 13.86, 93(f)

IFRS 13.76

IFRS 13.81

IFRS 13.86

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

VERMÖGENSWERTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0010

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

 

IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9. Anhang A

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Derivate

 

IFRS 9. Anhang A

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Eigenkapitalinstrumente

 

IAS 32.11,

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Schuldverschreibungen

 

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Darlehen und Kredite

 

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

 

 

 

0051

Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

BAD Art. 32-33; Anhang V. Teil 1.17

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0052

Derivate

CRR Anhang II; Anhang V. Teil 1.17

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0053

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33; Anhang 2. Teil 2.4-5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0054

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0055

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0056

Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

 

IFRS 9.4.1.4; IFRS 7.8(a)(ii)

 

 

 

 

 

 

 

 

0057

Eigenkapitalinstrumente

 

IAS 32.11

 

 

 

 

 

 

 

 

0058

Schuldverschreibungen

 

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

 

 

 

0059

Darlehen und Kredite

 

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9

IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

IAS 32.11

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

 

 

 

0101

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

 

IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A

 

 

 

 

 

 

 

 

0102

Eigenkapitalinstrumente

 

IAS 32.11

 

 

 

 

 

 

 

 

0103

Schuldverschreibungen

 

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

 

 

 

0104

Darlehen und Kredite

 

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

 

 

 

0121

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0122

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0123

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0124

Darlehen und Kredite

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0125

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0126

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0127

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0128

Darlehen und Kredite

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8; IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.22

IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.22

 

 

 

 

 

 

 

 

VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Zu Handelszwecken gehaltene Verbindlichkeiten

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 4 und Art.8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 IAS 39.9, AG 14-15

IFRS 7.8(e)(ii); IFRS 9.BA.6

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Derivate

CRR Anhang II

IFRS 9.BA.7(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Verkaufspositionen

 

IFRS 9.BA.7(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

Anhang V. Teil 1.37

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.32-34

Anhang V. Teil 1.38-41

 

 

 

 

 

 

 

 

0201

Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 und 6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0202

Derivate

CRR Anhang II; Anhang V. Teil 1.25, 27

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0203

Verkaufspositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0204

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0205

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0206

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9

IFRS 7.8(e)(i); IFRS 9.4.1.5

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

Anhang V. Teil 1.37

 

 

 

 

 

 

 

 

0240

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

Anhang V. Teil 1.38-41

 

 

 

 

 

 

 

 

0250

Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und Art.8 Abs. 1 Buchst. a; IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.26

IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.26

 

 

 

 

 

 

 

 

15.    Ausbuchung und mit den übertragenen finanziellen Vermögenswerten verbundene finanzielle Verbindlichkeiten



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Vollständig erfasste übertragene finanzielle Vermögenswerte

Übertragene finanzielle Vermögenswerte, die nach Maßgabe des anhaltenden Engagements des Instituts erfasst sind

Ausstehender Kapitalbetrag der übertragenen, vollständig ausgebuchten finanziellen Vermögenswerte, für die das Institut die Bedienungsrechte hält

Zu Kapitalzwecken ausgebuchte Beträge

Übertragene Vermögenswerte

Verbundene Verbindlichkeiten

ITS V. Teil 2.181

Ausstehender Kapitalbetrag der ursprünglichen Vermögenswerte

Buchwert der noch erfassten Vermögenswerte [anhaltendes Engagement]

Buchwert der dazugehörigen Verbindlichkeiten

Buchwert

Davon: Verbriefungen

Davon: Rückkaufsvereinbarungen

Buchwert

Davon: Verbriefungen

Davon: Rückkaufsvereinbarungen

IFRS 7.42D(e), Anhang V. Teil 1.27

IFRS 7.42D(e); CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 61

IFRS 7.42D(e); Anhang V. Teil 2.183-184

IFRS 7.42D(e)

IFRS 7.42D(e)

IFRS 7.42D(e); Anhang V. Teil 2.183-184

 

IFRS 7.42D(f)

IFRS 7.42D(f); Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.181

 

CRR Art. 109; Anhang V. Teil 2.182

Anhang V. Teil 1.27-28

CRR Art. 4 Abs. 61

Anhang V. Teil 2.183-184

 

CRR Art. 4 Abs. 61

Anhang V. Teil 2.183-184

 

 

 

 

CRR Art. 109; Anhang V. Teil 2.182

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0010

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

 

IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9. Anhang A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Eigenkapitalinstrumente

 

IAS 32.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Schuldverschreibungen

 

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Darlehen und Kredite

 

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0041

Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; Anhang V. Teil 1.15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0042

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0043

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0044

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0045

Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

 

IFRS 9.4.1.4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0046

Eigenkapitalinstrumente

 

IAS 32.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0047

Schuldverschreibungen

 

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0048

Darlehen und Kredite

 

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9

IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

IAS 32.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0091

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

 

IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0092

Eigenkapitalinstrumente

 

IAS 32.11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0093

Schuldverschreibungen

 

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0094

Darlehen und Kredite

 

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0121

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0122

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0123

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0124

Darlehen und Kredite

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. b; Teil 1.14, Teil 3.35

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0125

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0126

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0127

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0128

Darlehen und Kredite

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. b; Teil 1.14, Teil 3.35

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0131

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 42a Abs. 4 Buchst. b und Abs. 5a; IAS 39.9

IFRS 7.8 (f); IFRS 9.4.1.2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0132

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.24, 26

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0133

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.24, 27

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0181

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte

BAD Art. 37 Abs. 1; Art. 42a Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0182

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0183

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0184

Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

BAD Art. 35-37

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0185

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0186

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0187

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16.    Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

16.1    Zinserträge und -aufwendungen nach Instrument und Branche der Gegenpartei



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Laufender Berichtszeitraum

Erträge

Aufwendungen

Anhang V. Teil 2.187, 189

Anhang V. Teil 2.188, 190

0010

0020

0010

Derivate – Handel

CRR Anhang II; Anhang V. Teil 2.193

IFRS 9. Anhang A, .BA.1, .BA.6; Anhang V. Teil 2.193

 

 

0015

davon: Zinserträge aus Derivaten zur wirtschaftlichen Absicherung

Anhang V. Teil 2.193

Anhang V. Teil 2.193

 

 

0020

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

0030

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

0040

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

0050

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0060

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0070

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0080

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

0090

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

0100

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

0110

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0120

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0130

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0140

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

0141

davon: Wohnbaukredite

Anhang V. Teil 2.88(b), 194i

Anhang V. Teil 2.88(b), 194i

 

 

0142

davon: Konsumentenkredite

Anhang V. Teil 2.88(a), 194i

Anhang V. Teil 2.88(a), 194i

 

 

0150

Sonstige Vermögenswerte

Anhang V. Teil 2.5

Anhang V. Teil 2.5

 

 

0160

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

0170

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

0180

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

0190

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0200

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0210

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0220

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

0230

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V.1.37

Anhang V. Teil 1.37

 

 

0240

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.32-34, Teil 2.191

Anhang V. Teil 1.32-34, Teil 2.191

 

 

0250

Derivate - Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken

Anhang V. Teil 2.192

Anhang V. Teil 2.192

 

 

0260

Sonstige Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

Anhang V. Teil 1.38-41

 

 

0270

ZINSEN

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 1 und 2

IAS 1.97

 

 

0280

davon: Zinserträge aus wertgeminderten finanziellen Vermögenswerten

 

IFRS 9.5.4.1; .B5.4.7; Anhang V. Teil 2.194

 

 

0290

davon: Zinsen aus Leasing

Anhang V. Teil 2.194ii

IFRS 16.38 (a), 49, Anhang V. Teil 2.194ii

 

 

16.2    Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Laufender Berichtszeitraum

Anhang V. Teil 2.195-196

0010

0010

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

Anhang V. Teil 1.28

 

0020

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

Anhang V. Teil 1.31

 

0030

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 1.32

 

0040

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

0050

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

Anhang V. Teil 1.37

 

0060

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

Anhang V. Teil 1.38-41

 

0070

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE BEI DER AUSBUCHUNG VON NICHT ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6; Anhang V. Teil 2.45

Anhang V. Teil 2.45

 

16.3    Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Laufender Berichtszeitraum

Anhang V. Teil 2.197-198

0010

0010

Derivate

 

IFRS 9. Anhang A, .BA.1, .BA.7(a)

 

0015

davon: Wirtschaftliche Absicherung mit Nutzung der Zeitwert-Option

 

IFRS 9.6.7.1; IFRS 7.9(d); Anhang V. Teil 2.199

 

0020

Eigenkapitalinstrumente

 

IAS 32.11

 

0030

Schuldverschreibungen

 

Anhang V. Teil 1.31

 

0040

Darlehen und Kredite

 

Anhang V. Teil 1.32

 

0050

Verkaufspositionen

 

IFRS 9.BA.7(b)

 

0060

Einlagen

 

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

0070

Begebene Schuldverschreibungen

 

Anhang V. Teil 1.37

 

0080

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

 

Anhang V. Teil 1.38-41

 

0090

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

 

IFRS 9. Anhang A, .BA.6; IFRS 7.20(a)(i)

 

0095

davon: Gewinne und Verluste aus der Reklassifizierung von Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden

 

IFRS 9.5.6.2; Anhang V. Teil 2.199

 

0100

Derivate

CRR Anhang II

 

 

0110

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

 

 

0120

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

0130

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

0140

Verkaufspositionen

 

 

 

0150

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

0160

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

 

 

0170

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

 

 

0180

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6; Anhang V. Teil 1.17

 

 

16.4    Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Laufender Berichtszeitraum

0010

0010

Zinssatzinstrumente und entsprechende Derivate

 

Anhang V. Teil 2.200(a)

 

0020

Eigenkapitalinstrumente und entsprechende Derivate

 

Anhang V. Teil 2.200(b)

 

0030

Devisenhandel und mit Devisen und Gold verbundene Derivate

 

Anhang V. Teil 2.200(c)

 

0040

Ausfallrisikoinstrumente und entsprechende Derivate

 

Anhang V. Teil 2.200(d)

 

0050

Mit Waren verbundene Derivate

 

Anhang V. Teil 2.200(e)

 

0060

Sonstige

 

Anhang V. Teil 2.200(f)

 

0070

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

IFRS 7.20(a)(i)

 

0080

Zinssatzinstrumente und entsprechende Derivate

Anhang V. Teil 2.200(a)

 

 

0090

Eigenkapitalinstrumente und entsprechende Derivate

Anhang V. Teil 2.200(b)

 

 

0100

Devisenhandel und mit Devisen und Gold verbundene Derivate

Anhang V. Teil 2.200(c)

 

 

0110

Ausfallrisikoinstrumente und entsprechende Derivate

Anhang V. Teil 2.200(d)

 

 

0120

Mit Waren verbundene Derivate

Anhang V. Teil 2.200(e)

 

 

0130

Sonstige

Anhang V. Teil 2.200(f)

 

 

0140

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

 

 

16.4.1    Gewinne oder Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aufgeschlüsselt nach Instrument



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Laufender Berichtszeitraum

Anhang V. Teil 2.201

0010

0020

Eigenkapitalinstrumente

 

IAS 32.11

 

0030

Schuldverschreibungen

 

Anhang V. Teil 1.31

 

0040

Darlehen und Kredite

 

Anhang V. Teil 1.32

 

0090

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ZU BEWERTEN SIND, NETTO

 

IFRS 7.20(a)(i)

 

0100

davon: Gewinne und Verluste aus der Reklassifizierung von Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden

 

IFRS 9.6.5.2; Anhang V. Teil 2.202

 

16.5    Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Laufender Berichtszeitraum

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Anhang V. Teil 2.203

Anhang V. Teil 2.203

0010

0020

0010

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

IAS 32.11

 

 

0020

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

Anhang V. Teil 1.31

 

 

0030

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 1.32

 

 

0040

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

0050

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

Anhang V. Teil 1.37

 

 

0060

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

Anhang V. Teil 1.38-41

 

 

0070

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

IFRS 7.20(a)(i)

 

 

0071

davon: Gewinne oder (-) Verluste aus zu Sicherungszwecken als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bei der Designation, netto

 

IFRS 9.6.7; IFRS 7.24G(b); Anhang V. Teil 2.204

 

 

0072

davon: Gewinne oder (-) Verluste aus zu Sicherungszwecken als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten nach der Designation, netto

 

IFRS 9.6.7; IFRS 7.20(a)(i); Anhang V. Teil 2.204

 

 

0080

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

 

 

 

0090

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

0100

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

0110

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

 

0120

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

 

 

 

0130

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

 

 

 

0140

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN, NETTO

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

 

 

 

16.6    Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen Anhang V. Teil 2.207

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Laufender Berichtszeitraum

Anhang V. Teil 2.205

0010

0010

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des Sicherungsinstruments [einschließlich Aufhebung]

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8 Buchst. a

IFRS 7.24A(c); IFRS 7.24C(b)(vi)

 

0020

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des gesicherten Grundgeschäfts, die dem abgesicherten Risiko zuzurechnen sind

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8 Buchst. a

IFRS 9.6.3.7; .6.5.8; .B6.4.1; IFRS 7.24B(a)(iv); IFRS 7.24C(b)(vi); Anhang V. Teil 2.206

 

0030

Im Gewinn oder Verlust erfasster unwirksamer Teil der Absicherung von Zahlungsströmen

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8 Buchst. a

IFRS 7.24C(b)ii; IFRS 7.24C(b)(vi)

 

0040

Im Gewinn oder Verlust erfasster unwirksamer Teil der Absicherung der Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a

IFRS 7.24C(b)(ii); IFRS 7.24C(b)(vi)

 

0050

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS DER BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN, NETTO

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8 Buchst. a

 

 

16.7    Wertminderung nichtfinanzieller Vermögenswerte



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Laufender Berichtszeitraum

Zugänge

Aufholungen

Kumulierte Wertminderung

Anhang V. Teil 2.208

Anhang V. Teil 2.208

 

0010

0020

0040

0060

Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 13-14

IAS 28.40-43

 

 

 

0070

Tochterunternehmen

 

IFRS 10 Anhang A

 

 

 

0080

Gemeinschaftsunternehmen

 

IAS 28.3

 

 

 

0090

Assoziierte Unternehmen

 

IAS 28.3

 

 

 

0100

Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nichtfinanziellen Vermögenswerten

 

IAS 36.126(a), (b)

 

 

 

0110

Sachanlagen

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

IAS 16.73(e)(v-vi)

 

 

 

0120

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

IAS 40.79(d)(v)

 

 

 

0130

Geschäfts- oder Firmenwert

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

IAS 36.10b; IAS 36.88-99, 124; IFRS 3 Anhang B67(d)(v)

 

 

 

0140

Sonstige immaterielle Vermögenswerte

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 9

IAS 38.118(e)(iv)(v)

 

 

 

0145

Sonstige

 

IAS 36.126(a), (b)

 

 

 

0150

GESAMT

 

 

 

 

 

16.8    Sonstige Verwaltungsaufwendungen



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Laufender Berichtszeitraum

Aufwendungen

0010

0010

Aufwendungen für Informationstechnologie

Anhang V. Teil 2.208i

Anhang V. Teil 2.208i

 

0020

IT-Auslagerung

Anhang V. Teil 2.208i-208ii

Anhang V. Teil 2.208i-208ii

 

0030

IT-Aufwendungen ausgenommen Aufwendungen für IT-Auslagerung

Anhang V. Teil 2.208i

Anhang V. Teil 2.208i

 

0040

Steuern und Abgaben

Anhang V. Teil 2.208iii

Anhang V. Teil 2.208iii

 

0050

Beratung und freiberufliche Dienstleistungen

Anhang V. Teil 2.208iv

Anhang V. Teil 2.208iv

 

0060

Werbung, Marketing und Kommunikation

Anhang V. Teil 2.208v

Anhang V. Teil 2.208v

 

0070

Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kreditrisiko

Anhang V. Teil 2.208vi

Anhang V. Teil 2.208vi

 

0080

Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten, die nicht durch Rückstellungen gedeckt sind

Anhang V. Teil 2.208vii

Anhang V. Teil 2.208vii

 

0090

Immobilienaufwendungen

Anhang V. Teil 2.208viii

Anhang V. Teil 2.208viii

 

0100

Leasingaufwendungen

Anhang V. Teil 2.208ix

Anhang V. Teil 2.208ix

 

0110

Sonstige Verwaltungsaufwendungen - Rest

Anhang V. Teil 2.208x

Anhang V. Teil 2.208x

 

0120

SONSTIGE VERWALTUNGSAUFWENDUNGEN

 

 

 

17.    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Bilanz

17.1    Vermögenswerte



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke [Buchwert]

Anhang V. Teil 1.27-28, Teil 2.209

0010

0010

Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

BAD Art. 4 Aktiva Nr. 1

IAS 1.54(i)

 

0020

Kassenbestand

Anhang V. Teil 2.1

Anhang V. Teil 2.1

 

0030

Guthaben bei Zentralbanken

BAD Art. 13 Abs. 2; Anhang V. Teil 2.2

Anhang V. Teil 2.2

 

0040

Sichtguthaben

Anhang V. Teil 2.3

Anhang V. Teil 2.3

 

0050

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 5; IAS 39.9

IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9. Anhang A

 

0060

Derivate

CRR Anhang II

IFRS 9. Anhang A

 

0070

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

IAS 32.11

 

0080

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.24, 26

Anhang V. Teil 1.31

 

0090

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.24, 27

Anhang V. Teil 1.32

 

0091

Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

BAD Art. 32-33; Anhang V. Teil 1.17

 

 

0092

Derivate

CRR Anhang II; Anhang V. Teil 1.17

 

 

0093

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

 

 

0094

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

0095

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

0096

Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

 

IFRS 9.4.1.4

 

0097

Eigenkapitalinstrumente

 

IAS 32.11

 

0098

Schuldverschreibungen

 

Anhang V. Teil 1.31

 

0099

Darlehen und Kredite

 

Anhang V. Teil 1.32

 

0100

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6

IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5

 

0110

Eigenkapitalinstrumente

 

IAS 32.11; EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

 

0120

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

Anhang V. Teil 1.31

 

0130

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 1.32

 

0141

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

 

IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A

 

0142

Eigenkapitalinstrumente

 

IAS 32.11

 

0143

Schuldverschreibungen

 

Anhang V. Teil 1.31

 

0144

Darlehen und Kredite

 

Anhang V. Teil 1.32

 

0171

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

BAD Art. 36 Abs. 2

 

 

0172

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

 

 

0173

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

0174

Darlehen und Kredite

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.32

 

 

0175

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8

 

 

0176

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

 

 

0177

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

0178

Darlehen und Kredite

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.32

 

 

0181

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2

 

0182

Schuldverschreibungen

 

Anhang V. Teil 1.31

 

0183

Darlehen und Kredite

 

Anhang V. Teil 1.32

 

0231

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte

BAD Art. 35; Rechnungslegungsrichtlinie Art. 6 Abs. 1 Buchst. i und Art. 8 Abs. 2; Anhang V. Teil 1.18, 19

 

 

0380

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

 

 

0232

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

0233

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

0234

Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

BAD Art. 37; Rechnungsregungsrichtlinie Art. 12 Abs. 7; Anhang V. Teil 1.20

 

 

0235

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

 

 

0236

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

0237

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

0240

Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8; IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.22

IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.22

 

0250

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 5 und 6; IAS 39.89A(a)

IAS 39.89A(a); IFRS 9.6.5.8

 

0260

Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

BAD Art. 4 Aktiva Nr. 7-8; Rechnungslegungsrichtlinie Art. 2 Abs. 2; Anhang V. Teil 1.21, Teil 2.4, 210

IAS 1.54(e); Anhang V. Teil 1.21, Teil 2.4, 210

 

0270

Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckte Vermögenswerte

Anhang V. Teil 2.211

IFRS 4.IG20.(b)-(c); Anhang V. Teil 2.211

 

0280

Materielle Vermögenswerte

BAD Art. 4 Aktiva Nr. 10

 

 

0290

Immaterielle Vermögenswerte

BAD Art. 4 Aktiva Nr. 9; CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 115

IAS 1.54(c); CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 115

 

0300

Geschäfts- oder Firmenwert

BAD Art. 4 Aktiva Nr. 9; CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 113

IFRS 3.B67(d); CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 113

 

0310

Sonstige immaterielle Vermögenswerte

BAD Art. 4 Aktiva Nr. 9

IAS 38.8, 118

 

0320

Steueransprüche

 

IAS 1.54(n-o)

 

0330

Steuererstattungsansprüche

 

IAS 1.54(n); IAS 12.5

 

0340

Latente Steueransprüche

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 17 Abs. 1 Buchst. f; CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 106

IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 106

 

0350

Sonstige Vermögenswerte

Anhang V. Teil 2.5, 6

Anhang V. Teil 2.5

 

0360

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

 

IAS 1.54(j); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.6

 

0365

(-)

Anhang V Teil 1.29

 

 

0370

SUMME DER VERMÖGENSWERTE

BAD Art. 4 Aktiva

IAS 1.9(a), IG 6

 

17.2    Außerbilanzielle Risikopositionen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke [Nominalwert]

Anhang V. Teil 2.118, 209

0010

0010

Erteilte Kreditzusagen

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.112, 113

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 113, 116

 

0020

Erteilte Finanzgarantien

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.112, 114

IFRS 4 Anhang A; CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(f), Teil 2.102-105, 114, 116

 

0030

Sonstige erteilte Zusagen

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.112, 115

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 115, 116

 

0040

AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN

 

 

 

17.3    Verbindlichkeiten und Eigenkapital



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke [Buchwert]

Anhang V. Teil 1.27-28, Teil 2.209

0010

0010

Zu Handelszwecken gehaltene Verbindlichkeiten

 

IFRS 7.8(e)(ii); IFRS 9.BA.6

 

0020

Derivate

 

IFRS 9. Anhang A; IFRS 9.4.2.1(a); IFRS 9.BA.7(a)

 

0030

Verkaufspositionen

 

IFRS 9.BA7(b)

 

0040

Einlagen

 

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

0050

Begebene Schuldverschreibungen

 

Anhang V. Teil 1.37

 

0060

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

 

Anhang V. Teil 1.38-41

 

0061

Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 und 6

 

 

0062

Derivate

CRR Anhang II; Anhang V. Teil 1.25, 27

 

 

0063

Verkaufspositionen

 

 

 

0064

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

0065

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

 

 

0066

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

 

 

0070

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9

IFRS 7.8(e)(i); IFRS 9.4.2.2

 

0080

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

0090

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

Anhang V. Teil 1.37

 

0100

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

Anhang V. Teil 1.38-41

 

0110

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.47

IFRS 7.8(g); IFRS 9.4.2.1

 

0120

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

0130

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

Anhang V. Teil 1.37

 

0140

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.32-34

Anhang V. Teil 1.38-41

 

0141

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3

 

 

0142

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

0143

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

 

 

0144

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

 

 

0150

Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8 Buchst. a; Anhang V. Teil 1.26

IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.26

 

0160

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 5 und 6; Anhang V. Teil 2.8; IAS 39.89A(b)

IAS 39.89A(b), IFRS 9.6.5.8

 

0170

Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckte Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 2.212

IFRS 4.IG20(a); Anhang V. Teil 2.212

 

0180

Rückstellungen

BAD Art. 4 Passiva Nr. 6

IAS 37.10; IAS 1.54(l)

 

0190

Steuerschulden

 

IAS 1.54(n-o)

 

0200

Tatsächliche Steuerschulden

 

IAS 1.54(n); IAS 12.5

 

0210

Latente Steuerschulden

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 17 Abs. 1 Buchst. f; CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 108

IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 108

 

0220

Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital

 

IAS 32 IE 33; IFRIC 2; Anhang V. Teil 2.12

 

0230

Sonstige Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 2.13

Anhang V. Teil 2.13

 

0240

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten

 

IAS 1.54(p); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.14

 

0245

Sicherheitsabschläge auf zum Handelsbestand gehörende Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

Anhang V Teil 1.29

 

 

0250

VERBINDLICHKEITEN

 

IAS 1.9(b); IG 6

 

0260

Kapital

BAD Art. 4. Passiva Nr. 9, BAD Art. 22

IAS 1.54(r), BAD Art. 22

 

0270

Agio

BAD Art. 4 Passiva Nr. 10; CRR Art. 4 Abs. 124

IAS 1.78(e); CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 124

 

0280

Begebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital

Anhang V. Teil 2.18-19

Anhang V. Teil 2.18-19

 

0290

Sonstiges Eigenkapital

Anhang V. Teil 2.20

IFRS 2.10; Anhang V. Teil 2.20

 

0300

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 100

CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 100

 

0310

Einbehaltene Gewinne

CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 123

CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 123

 

0320

Neubewertungsrücklagen

BAD Art. 4 Passiva Nr. 12

IFRS 1.33, D5-D8

 

0325

Zum beizulegenden Zeitwert angesetzte Rücklagen

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a

 

 

0330

Sonstige Rücklagen

BAD Art. 4 Passiva Nr. 11-13

IAS 1.54; IAS 1.78 (e)

 

0335

Erste Konsolidierungsdifferenzen

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 24 Abs. 3 Buchst. c

 

 

0340

(-)  Eigene Anteile

Rechnungslegungsrichtlinie Anhang III Anhang III Vermögenswerte D(III)(2); BAD Art. 4 Aktiva Nr. 12; Anhang V. Teil 2.20

IAS 1.79(a)(vi); IAS 32.33-34, AG 14, AG 36; Anhang V. Teil 2.28

 

0350

Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste

BAD Art. 4 Passiva Nr. 14

IFRS 10.B94

 

0360

(-)  Zwischendividenden

CRR Art. 26 Abs. 2

IAS 32.35

 

0370

Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschende Beteiligungen]

Rechnungsregungsrichtlinie Art. 24 Abs. 4

IAS 1.54(q); IFRS 10.22, .B94

 

0380

SUMME EIGENKAPITAL

 

IAS 1.9(c), IG 6

 

0390

SUMME EIGENKAPITAL UND SUMME VERBINDLICHKEITEN

BAD Art. 4 Passiva

IAS 1.IG 6

 

18    Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen

18.0    Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen



 

 

 

Bruttobuchwert / Nominalbetrag

Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

Maximal berücksichtigungsfähiger Sicherheiten- oder Garantiebetrag Anhang V. Teil 2.119

 

Vertragsgemäß bedient

Notleidend

 

Vertragsgemäß bediente Risikopositionen -Kumulierte Wertminderung und Rückstellungen Vertragsgemäß bediente Risikopositionen - Kumulierte Wertminderung und Rückstellungen

Notleidende Risikopositionen - Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien

 

Nicht überfällig oder <= 30 Tage überfällig

Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

Davon: Instrumente ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

Davon: Instrumente mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

Davon: Finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität

 

Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

Überfällig > 90 Tag <= 180 Tage

Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

Überfällig > 5 Jahre <= 7 Jahre

Überfällig > 7 Jahre

Davon: Instrumente mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

Davon: ausgefallen

davon: Wertgeminderte Instrumente (Stufe 3)

davon: Finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität

davon: wertgemindert

 

davon: Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

davon: Instrumente ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1)

davon: Instrumente mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

davon: Finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität

 

Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

Überfällig > 5 Jahre <= 7 Jahre

Überfällig > 7 Jahre

Davon: Instrumente mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)

Davon: Wertgeminderte Instrumente (Stufe 3)

davon: Finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität

Empfangene Sicherheiten für vertragsgemäß bediente Risikopositionen

Empfangene Sicherheiten für notleidende Forderungen

Für vertragsgemäß bediente Risikopositionen empfangene Finanzgarantien

Für notleidende Risikopositionen empfangene Finanzgarantien

0010

0020

0030

0055

0056

0057

0058

0060

0070

0080

0090

0101

0102

0106

0107

0109

0110

0121

0900

0122

0130

0140

0910

0141

0142

0143

0150

0160

0170

0180

0191

0192

0196

0197

0950

0951

0952

0201

0200

0205

0210

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.118, 221

Anhang V. Teil 2. 213-216, 223-239

Anhang V. Teil 2. 222, 235

Anhang V. Teil 2. 222, 235

IFRS 9.5.5.5; IFRS 7.35M(a); Anhang V. Teil 2. 237(d)

IFRS 9.5.5.3; IFRS 7.35M(b)(i); Anhang V. Teil 2. 237(c)

IFRS 9.5.5.13; IFRS 7.35M(c); Anhang V. Teil 2.215, 237(e)

CRR Art. 47a Abs.3; Anhang V. Teil 2. 213-216, 223-239

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

IFRS 9.5.5.3; IFRS 7.35M(b)(i); Anhang V. Teil 2. 237(c)

CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.237(b)

IFRS 9.5.5.1; IFRS 9. Anhang A; Anhang V. Teil 2.237(a)

IFRS 9.5.5.13; IFRS 7.35M(c); Anhang V. Teil 2.215, 237(e)

 

Anhang V. Teil 2. 238

Anhang V. Teil 2. 238

Anhang V. Teil 2. 222, 235, 237(f)

IFRS 9.5.5.5; IFRS 7.35M(a); Anhang V. Teil 2. 237(d)

IFRS 9.5.5.3; IFRS 7.35M(b)(i); Anhang V. Teil 2. 237(c)

IFRS 9.5.5.13; IFRS 7.35M(c); Anhang V. Teil 2.215, 237(e)

Anhang V. Teil 2. 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

IFRS 9.5.5.3; IFRS 7.35M(b)(i); Anhang V. Teil 2. 237(c)

IFRS 9.5.5.1; IFRS 9. Anhang A; Anhang V. Teil 2.237(a)

IFRS 9.5.5.13; IFRS 7.35M(c); Anhang V. Teil 2.215, 237(e)

Anhang V. Teil 2. 239

Anhang V. Teil 2. 239

Anhang V. Teil 2. 239

Anhang V. Teil 2. 239

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

 

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.118, 221

Anhang V. Teil 2. 213-216, 223-239

Anhang V. Teil 2. 222, 235

Anhang V. Teil 2. 222, 235

 

 

 

CRR Art. 47a Abs.3; Anhang V. Teil 2. 213-216, 223-239

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

 

CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.237(b)

 

 

CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.237(a)

Anhang V. Teil 2. 238

Anhang V. Teil 2. 238

Anhang V. Teil 2. 222, 235

 

 

 

Anhang V. Teil 2. 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

 

 

 

Anhang V. Teil 2. 239

Anhang V. Teil 2. 239

Anhang V. Teil 2. 239

Anhang V. Teil 2. 239

0005

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

BAD Art. 13 Abs. 2; Anhang V. Teil 2.2, 3

Anhang V. Teil 2.2, 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0010

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

SME Art. 1 2(a)

SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Davon: Konsumentenkredite

Anhang V. Teil 2.88(a), 234i(b)

Anhang V. Teil 2.88(a), 234i(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

ZU ANSCHAFUNGSKOSTEN ODER FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN BEWERTETE SCHULDTITEL

Anhang V. Teil 2.233(a)

Anhang V. Teil 2.233(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0181

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0182

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0183

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0184

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0185

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0186

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0191

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0192

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0193

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0194

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0195

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0196

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0900

Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

SME Art. 1 2(a)

SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0903

Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0197

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0910

Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0913

Davon: Konsumentenkredite

Anhang V. Teil 2.88(a), 234i(b)

Anhang V. Teil 2.88(a), 234i(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0201

SCHULDTITEL, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS ODER IM EIGENKAPITAL BEWERTET WERDEN UND EINER WERTMINDERUNG UNTERLIEGEN

Anhang V. Teil 2.233(b)

Anhang V. Teil 2.233(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0211

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0212

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0213

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0214

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0215

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0216

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0221

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0222

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0223

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0224

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0225

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0226

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0920

Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

SME Art. 1 2(a)

SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0923

Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0227

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0930

Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0933

Davon: Konsumentenkredite

Anhang V. Teil 2.88(a), 234i(b)

Anhang V. Teil 2.88(a), 234i(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0231

SCHULDTITEL, DIE NACH DEM STRENGEN NIEDERSTWERTPRINZIP ODER ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ODER IM EIGENKAPITAL BEWERTET WERDEN UND KEINER WERTMINDERUNG UNTERLIEGEN

Anhang V. Teil 2.233(c), 234

Anhang V. Teil 2.233(c), 234

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0330

SCHULDTITEL, MIT AUSNAHME DER ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN ODER DER ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN

 

Anhang V. Teil 2.217

Anhang V. Teil 2.217

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0335

ZUR VERÄUSSERUNG GEHALTENE SCHULDTITEL

 

Anhang V. Teil 2.220

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0340

Erteilte Kreditzusagen

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.112, 113

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 113, 116

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0350

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0360

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0370

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0380

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0390

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0400

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0410

Erteilte Finanzgarantien

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.112, 114

IFRS 4 Anhang A; CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(f), Teil 2.102-105, 114, 116

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0420

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0430

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0440

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0450

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0460

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0470

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0480

Sonstige erteilte Zusagen

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.112, 115

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 115, 116

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0490

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0500

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0510

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0520

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0530

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0540

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0550

AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN

Anhang V. Teil 2.217

Anhang V. Teil 2.217

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18.1    Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen - Darlehen und Kredite nach Branche der Gegenpartei



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Bruttobuchwert von Darlehen und Krediten

Zuflüsse zu notleidenden Risikopositionen

(-) Abflüsse aus notleidenden Risikopositionen

0010

0020

Anhang V. Teil 2.213-216, 224-234, 239i-239iii, 239vi

Anhang V. Teil 2.213-216, 224-234, 239i, 239iv-vi

Anhang V. Teil 2.213-216, 224-234, 239i-239iii, 239vi

Anhang V. Teil 2.213-216, 224-234, 239i, 239iv-vi

0010

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

0020

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

0030

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

0040

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

0050

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

0060

Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

SME Art. 1 2(a)

SME Art. 1 2(a)

 

 

0070

Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an kleine und mittlere Unternehmen

SME Art. 1 2(a); Anhang V. Teil 2.239vii(a), 239ix

SME Art. 1 2(a); Anhang V. Teil 2.239vii(a), 239ix

 

 

0080

Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239vii(a), 239ix

Anhang V. Teil 2.239vii(a), 239ix

 

 

0090

Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vii(b)

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vii(b)

 

 

0100

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

0110

Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vii(b)

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vii(b)

 

 

0120

Davon: Konsumentenkredite

Anhang V. Teil 2.88(a), 239vii (c)

Anhang V. Teil 2.88(a), 239vii (c)

 

 

0130

DARLEHEN UND KREDITE, MIT AUSNAHME DER ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN ODER DER ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN

Anhang V. Teil 2.217

Anhang V. Teil 2.217

 

 

0140

ZUR VERÄUSSERUNG GEHALTENE DARLEHEN UND KREDITE

 

Anhang V. Teil 2.220

 

 

0150

ZUFLÜSSE / ABFLÜSSE INSGESAMT

 

 

 

 

18.2    Darlehen für Gewerbeimmobilien und zusätzliche Informationen über durch Immobilien besicherte Darlehen



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Bruttobuchwert

Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Maximal berücksichtigungsfähiger Sicherheiten- oder Garantiebetrag Anhang V. Teil 2.119

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

Vertragsgemäß bedient

Notleidend

 

Davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

Vertragsgemäß bediente Risikopositionen - Kumulierte Wertminderungen

 

Notleidende Risikopositionen - Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien

 

Nicht überfällig oder <= 30 Tage überfällig

Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

davon: Vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

 

Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

Überfällig > 5 Jahre <= 7 Jahre

Überfällig > 7 Jahre

Davon: ausgefallen

Davon: Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

Davon: Vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

Überfällig > 5 Jahre <= 7 Jahre

Überfällig > 7 Jahre

Davon: Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

Empfangene Sicherheiten für vertragsgemäß bediente Risikopositionen

Empfangene Sicherheiten für notleidende Forderungen

Für vertragsgemäß bediente Risikopositionen empfangene Finanzgarantien

Für notleidende Risikopositionen empfangene Finanzgarantien

 

davon: Vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen im Probezeitraum, ausgegliedert aus den notleidenden Risikopositionen

 

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0190

0200

0210

0220

0230

0240

0250

0260

0270

0280

0290

0300

0310

0320

0330

0340

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.118, 221

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2. 118, 240-245, 251-258

Anhang V. Teil 2. 213-216, 223-239

Anhang V. Teil 2. 222, 235

Anhang V. Teil 2. 222, 235

Anhang V. Teil 2. 256, 259-262

Anhang V. Teil 2. 256(b), 261

Anhang V. Teil 2. 213-216, 223-239

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.237(b)

Anhang V. Teil 2. 259-263

Anhang V. Teil 2. 238

Anhang V. Teil 2. 267

Anhang V. Teil 2. 238

Anhang V. Teil 2. 207

Anhang V. Teil 2. 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 207

Anhang V. Teil 2. 239

Anhang V. Teil 2. 239

Anhang V. Teil 2. 239

Anhang V. Teil 2. 239

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.118, 221

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2. 118, 240-245, 251-255

Anhang V. Teil 2. 213-216, 223-239

Anhang V. Teil 2. 222, 235

Anhang V. Teil 2. 222, 235

Anhang V. Teil 2. 256, 259-262

Anhang V. Teil 2. 256(b), 261

Anhang V. Teil 2. 213-216, 223-239

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

Anhang V. Teil 2. 222, 235-236

CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.237(b)

Anhang V. Teil 2. 259-263

Anhang V. Teil 2. 238

Anhang V. Teil 2. 267

Anhang V. Teil 2. 238

Anhang V. Teil 2. 207

Anhang V. Teil 2. 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 236, 238

Anhang V. Teil 2. 207

Anhang V. Teil 2. 239

Anhang V. Teil 2. 239

Anhang V. Teil 2. 239

Anhang V. Teil 2. 239

0010

Nichtfinanzielle Kapitalgesell-schaften

Darlehen für Gewerbeimmobilien an kleine und mittlere Unternehmen

SME Art. 1 2(a); Anhang V. Teil 2.239vi(a), 239vii

SME Art. 1 2(a); Anhang V. Teil 2.239vi(a), 239vii

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239vi(a), 239vii

Anhang V. Teil 2.239vi(a), 239vii

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi(b)

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi(b), 239viii

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi(b), 239viii

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi(b), 239viii

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi(b), 239viii

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 100 %

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi(b), 239viii

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi(b), 239viii

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Haushalte

durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi(b)

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi(b), 239viii

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi(b), 239viii

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi(b), 239viii

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi(b), 239viii

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 100 %

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi(b), 239viii

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 239vi(b), 239viii

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19.    Angaben zu gestundeten Risikopositionen



 

 

 

Bruttobuchwert / Nominalbetrag der Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

Maximal berücksichtigungsfähiger Sicherheiten- oder Garantiebetrag Anhang V. Teil 2.119

 

Vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

Vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen - Kumulierte Wertminderung und Rückstellungen

Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen - Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen

Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien

 

Instrumente mit geänderter Laufzeit und geänderten Konditionen

Umschuldung

davon: Vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen im Probezeitraum, ausgegliedert aus den notleidenden Risikopositionen

 

Instrumente mit geänderter Laufzeit und geänderten Konditionen

Umschuldung

davon: ausgefallen

davon: wertgemindert

davon: Stundung von Risikopositionen, die vor der Stundung notleidend waren

 

Instrumente mit geänderter Laufzeit und geänderten Konditionen

Umschuldung

Empfangene Sicherheiten für Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

Empfangene Finanzgarantien für Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

Davon: Empfangene Sicherheiten für notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

Davon: Empfangene Finanzgarantien für notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0175

0180

0185

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

CRR Art. 47b Abs. 1 und 2; Anhang V. Teil 1.34, Teil 2. 118, 240-245, 251-258

Anhang V. Teil 2. 256, 259-261

CRR Art. 47b Abs. 1; Anhang V. Teil 2.240, 266

CRR Art. 47b Abs. 1; Anhang V. Teil 2. 240, 244, 265-266

CRR Art. 47a Abs. 7; Anhang V. Teil 2. 256, 261

Anhang V. Teil 2. 259-263

CRR Art. 47b Abs. 1; Anhang V. Teil 2.240, 266

CRR Art. 47b Abs. 1; Anhang V. Teil 2. 240, 244, 265-266

CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2,264(b)

IFRS 9.5.5.1; IFRS 9. Anhang A; Anhang V. Teil 2.264(a)

CRR Art. 47b Abs. 2 Buchst. c; Anhang V. Teil 2. 231, 263

Anhang V. Teil 2. 267

Anhang V. Teil 2. 207

Anhang V. Teil 2. 207

CRR Art. 47b Abs. 1; Anhang V. Teil 2. 240, 267

CRR Art. 47b Abs. 1; Anhang V. Teil 2. 240, 244, 267

Anhang V. Teil 2. 268

Anhang V. Teil 2. 268

Anhang V. Teil 2. 268

Anhang V. Teil 2. 268

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

 

CRR Art. 47b Abs. 1 und 2; Anhang V. Teil 1.34, Teil 2. 118, 240-245, 251-255

Anhang V. Teil 2. 256, 259-261

CRR Art. 47b Abs. 1; Anhang V. Teil 2.240, 266

CRR Art. 47b Abs. 1; Anhang V. Teil 2. 240, 265-266

CRR Art. 47a Abs. 7; Anhang V. Teil 2. 256, 261

Anhang V. Teil 2. 259-263

CRR Art. 47b Abs. 1; Anhang V. Teil 2.240, 266

CRR Art. 47b Abs. 1; Anhang V. Teil 2. 240, 265-266

CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2,264(b)

CRR Art. 4 Abs. 95; Anhang V. Teil 2.264(a)

CRR Art. 47b Abs. 2 Buchst. c; Anhang V. Teil 2. 231, 263

Anhang V. Teil 2. 267

Anhang V. Teil 2. 207

Anhang V. Teil 2. 207

CRR Art. 47b Abs. 1; Anhang V. Teil 2. 240, 267

CRR Art. 47b Abs. 1; Anhang V. Teil 2. 240, 267

Anhang V. Teil 2. 268

Anhang V. Teil 2. 268

Anhang V. Teil 2. 268

Anhang V. Teil 2. 268

0005

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

BAD Art. 13 Abs. 2; Anhang V. Teil 2.2, 3

Anhang V. Teil 2.2, 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0010

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

SME Art. 1 2(a)

SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Davon: Konsumentenkredite

Anhang V. Teil 2.88(a), 234i(b)

Anhang V. Teil 2.88(a), 234i(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

ZU ANSCHAFUNGSKOSTEN ODER FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN BEWERTETE SCHULDTITEL

Anhang V. Teil 2.249(a)

Anhang V. Teil 2.249(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0181

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0182

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0183

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0184

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0185

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0186

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0191

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0192

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0193

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0194

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0195

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0196

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0900

Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

SME Art. 1 2(a)

SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0903

Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0197

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0910

Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0913

Davon: Konsumentenkredite

Anhang V. Teil 2.88(a), 234i(b)

Anhang V. Teil 2.88(a), 234i(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0201

SCHULDTITEL, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS ODER IM EIGENKAPITAL BEWERTET WERDEN UND EINER WERTMINDERUNG UNTERLIEGEN

Anhang V. Teil 2.249(b)

Anhang V. Teil 2.249(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0211

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0212

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0213

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0214

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0215

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0216

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0221

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0222

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0223

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0224

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0225

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0226

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0920

Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

SME Art. 1 2(a)

SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0923

Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0227

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0930

Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0933

Davon: Konsumentenkredite

Anhang V. Teil 2.88(a), 234i(b)

Anhang V. Teil 2.88(a), 234i(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0231

SCHULDTITEL, DIE NACH DEM STRENGEN NIEDERSTWERTPRINZIP ODER ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ODER IM EIGENKAPITAL BEWERTET WERDEN UND KEINER WERTMINDERUNG UNTERLIEGEN

Anhang V. Teil 2.249

Anhang V. Teil 2.249

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0330

SCHULDTITEL, MIT AUSNAHME DER ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENEN ODER DER ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN

Anhang V. Teil 2.246

Anhang V. Teil 2.246

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0335

ZUR VERÄUSSERUNG GEHALTENE SCHULDTITEL

 

Anhang V. Teil 2.247

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0340

Erteilte Kreditzusagen

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.112, 113, 246

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 113, 116, 246

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20.    Geografische Aufschlüsselung

20.1    Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Standort der Tätigkeiten



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Buchwert Anhang V. Teil 1.27-28

Inländische Tätigkeiten

Ausländische Tätigkeiten

Anhang V. Teil 2.270

Anhang V. Teil 2.270

0010

0020

0010

Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

BAD Art. 4 Aktiva Nr. 1

IAS 1.54(i)

 

 

0020

Kassenbestand

Anhang V. Teil 2.1

Anhang V. Teil 2.1

 

 

0030

Guthaben bei Zentralbanken

BAD Art. 13 Abs. 2; Anhang V. Teil 2.2

Anhang V. Teil 2.2

 

 

0040

Sichtguthaben

Anhang V. Teil 2.3

Anhang V. Teil 2.3

 

 

0050

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 5; IAS 39.9

IFRS 9. Anhang A

 

 

0060

Derivate

CRR Anhang II

IFRS 9. Anhang A

 

 

0070

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

IAS 32.11

 

 

0080

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.24, 26

Anhang V. Teil 1.31

 

 

0090

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.24, 27

Anhang V. Teil 1.32

 

 

0091

Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

BAD Art. 32-33; Anhang V. Teil 1.17

 

 

 

0092

Derivate

CRR Anhang II; Anhang V. Teil 1.17, 27

 

 

 

0093

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

 

 

 

0094

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

0095

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

0096

Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

 

IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4

 

 

0097

Eigenkapitalinstrumente

 

IAS 32.11

 

 

0098

Schuldverschreibungen

 

Anhang V. Teil 1.31

 

 

0099

Darlehen und Kredite

 

Anhang V. Teil 1.32

 

 

0100

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6

IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5

 

 

0110

Eigenkapitalinstrumente

 

IAS 32.11; EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

 

 

0120

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

Anhang V. Teil 1.31

 

 

0130

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 1.32

 

 

0141

Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

 

IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A

 

 

0142

Eigenkapitalinstrumente

 

IAS 32.11

 

 

0143

Schuldverschreibungen

 

Anhang V. Teil 1.31

 

 

0144

Darlehen und Kredite

 

Anhang V. Teil 1.32

 

 

0171

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

BAD Art. 36 Abs. 2

 

 

 

0172

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

 

 

 

0173

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

0174

Darlehen und Kredite

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

0175

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 8

 

 

 

0176

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

 

 

 

0177

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

0178

Darlehen und Kredite

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. b; Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

0181

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

 

IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2

 

 

0182

Schuldverschreibungen

 

Anhang V. Teil 1.31

 

 

0183

Darlehen und Kredite

 

Anhang V. Teil 1.32

 

 

0231

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte

BAD Art. 35; Rechnungslegungsrichtlinie Art. 6 Abs. 1 Buchst. i und Art. 8 Abs. 2; Anhang V. Teil 1.18, 19

 

 

 

0330

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

 

 

 

0232

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

0233

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

0234

Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

BAD Art. 37; Rechnungsregungsrichtlinie Art. 12 Abs. 7; Anhang V. Teil 1.20

 

 

 

0235

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

 

 

 

0236

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

0237

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

0240

Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8; IAS 39.9; Anhang V. Teil 1.22

IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.22

 

 

0250

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 5 und 6; IAS 39.89A(a)

IAS 39.89A(a); IFRS 9.6.5.8

 

 

0260

Materielle Vermögenswerte

BAD Art. 4 Aktiva Nr. 10

 

 

 

0270

Immaterielle Vermögenswerte

BAD Art. 4 Aktiva Nr. 9; CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 115

IAS 1.54(c); CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 115

 

 

0280

Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

BAD Art. 4 Aktiva Nr. 7-8; Rechnungslegungsrichtlinie Art. 2 Abs. 2; Anhang V. Teil 1.21, Teil 2.4

IAS 1.54(e); Anhang V. Teil 1.21, Teil 2.4

 

 

0290

Steueransprüche

 

IAS 1.54(n-o)

 

 

0300

Sonstige Vermögenswerte

Anhang V. Teil 2.5, 6

Anhang V. Teil 2.5

 

 

0310

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

 

IAS 1.54(j); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.7

 

 

0315

(-)  Sicherheitsabschläge auf zum Handelsbestand gehörende Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

Anhang V Teil 1.29

 

 

 

0320

VERMÖGENSWERTE

BAD Art. 4 Aktiva

IAS 1.9(a), IG 6

 

 

20.2    Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Standort der Tätigkeiten



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Buchwert Anhang V. Teil 1.27-28

Inländische Tätigkeiten

Ausländische Tätigkeiten

Anhang V. Teil 2.270

Anhang V. Teil 2.270

0010

0020

0010

Zu Handelszwecken gehaltene Verbindlichkeiten

 

IFRS 7.8(e)(ii); IFRS 9.BA.6

 

 

0020

Derivate

 

IFRS 9. Anhang A; IFRS 9.4.2.1(a); IFRS 9.BA.7(a)

 

 

0030

Verkaufspositionen

 

IFRS 9.BA7(b)

 

 

0040

Einlagen

 

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

0050

Begebene Schuldverschreibungen

 

Anhang V. Teil 1.37

 

 

0060

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

 

Anhang V. Teil 1.38-41

 

 

0061

Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 und 6

 

 

 

0062

Derivate

CRR Anhang II; Anhang V. Teil 1.25

 

 

 

0063

Verkaufspositionen

 

 

 

 

0064

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

 

0065

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

 

 

 

0066

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

 

 

 

0070

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9

IFRS 7.8(e)(i); IFRS 9.4.2.2

 

 

0080

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

0090

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

Anhang V. Teil 1.37

 

 

0100

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

Anhang V. Teil 1.38-41

 

 

0110

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.47

IFRS 7.8(g); IFRS 9.4.2.1

 

 

0120

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

0130

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

Anhang V. Teil 1.37

 

 

0140

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.32-34

Anhang V. Teil 1.38-41

 

 

0141

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3

 

 

 

0142

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

 

0143

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

 

 

 

0144

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

 

 

 

0150

Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8 Buchst. a; Anhang V. Teil 1.26

IFRS 9.6.2.1; Anhang V. Teil 1.26

 

 

0160

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 5 und 6; Anhang V. Teil 2.8; IAS 39.89A(b)

IAS 39.89A(b), IFRS 9.6.5.8

 

 

0170

Rückstellungen

BAD Art. 4 Passiva Nr. 6

IAS 37.10; IAS 1.54(l)

 

 

0180

Steuerschulden

 

IAS 1.54(n-o)

 

 

0190

Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital

 

IAS 32 IE 33; IFRIC 2; Anhang V. Teil 2.12

 

 

0200

Sonstige Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 2.13

Anhang V. Teil 2.13

 

 

0210

Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten

 

IAS 1.54(p); IFRS 5.38, Anhang V. Teil 2.14

 

 

0215

Sicherheitsabschläge auf zum Handelsbestand gehörende Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

Anhang V Teil 1.29

 

 

 

0220

VERBINDLICHKEITEN

 

IAS 1.9(b); IG 6

 

 

20.3    Geografische Aufschlüsselung der Hauptposten der Gewinn- und Verlustrechnung nach Standort der Tätigkeiten



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Laufender Berichtszeitraum

Inländische Tätigkeiten

Ausländische Tätigkeiten

Anhang V. Teil 2.270

Anhang V. Teil 2.270

0010

0020

0010

Zinserträge

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 1; Anhang V. Teil 2.31

IAS 1.97; Anhang V. Teil 2.31

 

 

0020

(Zinsaufwendungen)

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 2; Anhang V. Teil 2.31

IAS 1.97; Anhang V. Teil 2.31

 

 

0030

(Auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital)

 

IFRIC 2.11

 

 

0040

Dividendenerträge

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 3; Anhang V. Teil 2.40

Anhang V. Teil 2.40

 

 

0050

Gebühren- und Provisionserträge

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 4

IFRS 7.20(c)

 

 

0060

(Aufwendungen für Gebühren und Provisionen)

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 5

IFRS 7.20(c)

 

 

0070

Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

Anhang V. Teil 2.45

 

 

0080

Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

IFRS 7.20(a)(i); IFRS 9.5.7.1; Anhang V. Teil 2.43, 46

 

 

0083

Gewinne oder (-) Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

 

IFRS 9.5.7.1

 

 

0085

Gewinne oder (-) Verluste aus zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

 

 

 

0090

Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

 

IFRS 7.20(a)(i); IFRS 9.5.7.1; Anhang V. Teil 2.44

 

 

0095

Gewinne oder (-) Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

 

 

 

0100

Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6 und 8

Anhang V. Teil 2.47-48

 

 

0110

Währungsdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto

BAD Art. 39

IAS 21.28, 52(a)

 

 

0120

Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, netto

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 13-14; Anhang V Teil 2.56

Anhang V Teil 2.56

 

 

0130

Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte, netto

 

IAS 1.34

 

 

0140

Sonstige betriebliche Erträge

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 7; Anhang V. Teil 2.314-316

Anhang V. Teil 2.314-316

 

 

0150

(Sonstige betriebliche Erträge)

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 10; Anhang V. Teil 2.314-316

Anhang V. Teil 2.314-316

 

 

0155

SUMME DER BETRIEBLICHEN ERTRÄGE, NETTO

 

 

 

 

0160

(Verwaltungsaufwendungen)

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 8

 

 

 

0165

(Barbeiträge zu Abwicklungsfonds und Einlagensicherungssystemen)

Anhang V. Teil 2.48i

Anhang V. Teil 2.48i

 

 

0170

(Abschreibungen)

 

IAS 1.102, 104

 

 

0171

Änderungsgewinne oder -verluste (-), netto

 

IFRS 9.5.4.3, IFRS 9 Anhang A; Anhang V Teil 2.49

 

 

0175

(Erhöhung oder (-) Verringerung des Fonds für allgemeine Bankrisiken, netto)

BAD Art. 38 Abs. 2

 

 

 

0180

(Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen)

 

IAS 37.59, 84; IAS 1.98(b)(f)(g)

 

 

0190

(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten)

BAD Art. 35-37, Anhang V. Teil 2.52, 53

IFRS 7.20(a)(viii); Anhang V Teil 2.51, 53

 

 

0200

(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen)

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 13-14

IAS 28.40-43

 

 

0210

(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nichtfinanziellen Vermögenswerten)

 

IAS 36.126(a)(b)

 

 

0220

Erfolgswirksam erfasster negativer Geschäfts- oder Firmenwert

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 24 Abs. 3 Buchst. f

IFRS 3. Anhang B64(n)(i)

 

 

0230

Anteil am Gewinn oder (-) Verlust aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 13-14

Anhang V. Teil 2.54

 

 

0240

Gewinn oder (-) Verlust aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen

 

IFRS 5.37; Anhang V. Teil 2.55

 

 

0250

GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN VOR STEUERN

 

IAS 1.102, IG 6; IFRS 5.33 A

 

 

0260

(Den fortzuführenden Geschäften zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag)

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 15

IAS 1.82(d); IAS 12.77

 

 

0270

GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN NACH STEUERN

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 16

IAS 1, IG 6

 

 

0275

Außerordentlicher Gewinn oder (-) Verlust nach Steuern

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 21

 

 

 

0280

Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen nach Steuern

 

IAS 1.82(ea); IFRS 5.33(a), 5.33 A; Anhang V Teil 2.56

 

 

0290

JAHRESERGEBNIS

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 23

IAS 1.81A(a)

 

 

20.4    Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Sitz der Gegenpartei



Land, in dem sich der Sitz der Gegenpartei befindet:

 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Bruttobuchwert

 

Kumulierte Wertminderung

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

Davon: zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend

davon: Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, einschließlich Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

Davon: gestundet

Davon: notleidend

 

 

davon: ausgefallen

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.271, 275

Anhang V. Teil 1.15(a), 16(a), 17, Teil 2.273

Anhang V. Teil 2.273

Anhang V. Teil 2.275

Anhang V. Teil 2.275

CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.237(b)

Anhang V. Teil 2.274

Anhang V. Teil 2.274

0010

0011

0012

0022

0025

0026

0031

0040

0010

Derivate

CRR Anhang II; Anhang V. Teil 2.272

IFRS 9 Anhang A, Anhang V. Teil 2.272

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Davon: Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2.Teil 2.4.-5; Anhang V Teil 1.44(b)

IAS 32.11

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Davon: Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Davon: nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

0075

Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben

BAD Art. 13 Abs. 2; Anhang V. Teil 2.2, 3, 273

Anhang V. Teil 2.2, 3

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

Anhang V. Teil 1.31, 44(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

Anhang V. Teil 1.32, 44(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

Davon: Kleine und mittlere Unternehmen

SME Art. 1 2(a)

SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

Davon: durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

Davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

0240

Davon: Konsumentenkredite

Anhang V. Teil 2.88(a)

Anhang V. Teil 2.88(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

20.5    Geografische Aufschlüsselung der außerbilanziellen Forderungen nach Sitz der Gegenpartei



Land, in dem sich der Sitz der Gegenpartei befindet:

 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Nominalbetrag

 

Rückstellungen für erteilte Zusagen und Garantien

Davon: gestundet

Davon: notleidend

 

davon: ausgefallen

Anhang V. Teil 2.118, 271

Anhang V. Teil 2.240-258

Anhang V. Teil 2.275

CRR Art. 178; Anhang V. Teil 2.237(b)

Anhang V. Teil 2.276

0010

0022

0025

0026

0030

0010

Erteilte Kreditzusagen

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.112, 113

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 113, 116

 

 

 

 

 

0020

Erteilte Finanzgarantien

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.112, 114

IFRS 4 Anhang A; CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(f), Teil 2.102-105, 114, 116

 

 

 

 

 

0030

Sonstige erteilte Zusagen

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.112, 115

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 1.44(g), Teil 2.102-105, 115, 116

 

 

 

 

 

20.6    Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Sitz der Gegenpartei



Land, in dem sich der Sitz der Gegenpartei befindet:

 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Buchwert

Anhang V. Teil 1.27-28, 2.271

0010

0010

Derivate

CRR Anhang II; Anhang V. Teil 1.24(a), 25, 26, 44(e), Teil 2.272

IFRS 9 Anhang A, Anhang V. Teil 1.44(e), Teil 2.272

 

0020

Davon: Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

0030

Davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

0040

Verkaufspositionen

Anhang V. Teil 1.44(d)

IFRS 9.BA7(b); Anhang V. Teil 1.44(d)

 

0050

Davon: Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

0060

Davon: sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

0070

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

0080

Zentralbanken

Anhang V. Teil 1.42(a)

Anhang V. Teil 1.42(a)

 

0090

Staatssektor

Anhang V. Teil 1.42(b)

Anhang V. Teil 1.42(b)

 

0100

Kreditinstitute

Anhang V. Teil 1.42(c)

Anhang V. Teil 1.42(c)

 

0110

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(d)

Anhang V. Teil 1.42(d)

 

0120

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

0130

Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

20.7.1    Geografische Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen, an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes und Sitz der Gegenpartei



Land, in dem sich der Sitz der Gegenpartei befindet:

 

 

Verweise

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften Anhang V. Teil 2.271, 277

Bruttobuchwert

 

Kumulierte Wertminderung

Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

davon: der Wertminderung unterliegende Darlehen und Kredite

Davon: Notleidend

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.275

Anhang V. Teil 2.273

Anhang V. Teil 2.275

Anhang V. Teil 2.274

Anhang V. Teil 2.274

0010

0011

0012

0021

0022

0010

A Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0020

B Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0030

C Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0040

D Energieversorgung

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0050

E Wasserversorgung

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0060

F Baugewerbe/Bau

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0070

G Groß- und Einzelhandel

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0080

H Verkehr und Lagerei

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0090

I Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0100

J Information und Kommunikation

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0105

K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0110

L Grundstücks- und Wohnungswesen

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0120

M Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0130

N Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0140

O Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0150

P Erziehung und Unterricht

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0160

Q Gesundheits- und Sozialwesen

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0170

R Kunst, Unterhaltung und Erholung

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0180

S Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

NACE-Verordnung

 

 

 

 

 

0190

DARLEHEN UND KREDITE

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

21.    Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Vermögenswerte, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Buchwert

Anhang V. Teil 2.278-279

0010

0010

Sachanlagen

 

IAS 16.6; IAS 1.54(a)

 

0020

Neubewertungsmodell

 

IAS 17.49; IAS 16.31, 73(a)(d)

 

0030

Anschaffungskostenmodell

 

IAS 17.49; IAS 16.30, 73(a)(d)

 

0040

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

 

IAS 40.IN5; IAS 1.54(b)

 

0050

Zeitwertmodell

 

IAS 17.49; IAS 40.33-55, 76

 

0060

Anschaffungskostenmodell

 

IAS 17.49; IAS 40.56, 79(c)

 

0070

Sonstige immaterielle Vermögenswerte

BAD Art. 4 Aktiva Nr. 9

IAS 38.8, 118

 

0080

Neubewertungsmodell

 

IAS 17.49; IAS 38.75-87, 124(a)(ii)

 

0090

Anschaffungskostenmodell

 

IAS 17.49; IAS 38.74

 

22.    Vermögensverwaltung, Verwahrung und sonstige Dienstleistungsfunktionen

22.1    Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Laufender Berichtszeitraum

Anhang V. Teil 2.280

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 4 und 5

IFRS 7.20(c)

0010

0010

Gebühren- und Provisionserträge

 

Anhang V. Teil 2.281-284

 

0020

Wertpapiere

 

 

 

0030

Emissionen

Anhang V. Teil 2.284(a)

Anhang V. Teil 2.284(a)

 

0040

Transferaufträge

Anhang V. Teil 2.284(b)

Anhang V. Teil 2.284(b)

 

0050

Sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Wertpapieren

Anhang V. Teil 2.284(c)

Anhang V. Teil 2.284(c)

 

0051

Unternehmensfinanzierung/-beratung

 

 

 

0052

Beratung bei Zusammenschlüssen und Übernahmen

Anhang V. Teil 2.284(e)

Anhang V. Teil 2.284(e)

 

0053

Treasury-Dienste

Anhang V. Teil 2.284(f)

Anhang V. Teil 2.284(f)

 

0054

Sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Unternehmensfinanzierung/-beratung

Anhang V. Teil 2.284(g)

Anhang V. Teil 2.284(g)

 

0055

Gebührenpflichtige Beratung

Anhang V. Teil 2.284(h)

Anhang V. Teil 2.284(h)

 

0060

Clearing und Abwicklung

Anhang V. Teil 2.284(i)

Anhang V. Teil 2.284(i)

 

0070

Vermögensverwaltung

Anhang V. Teil 2.284(j); 285(a)

Anhang V. Teil 2.284(j); 285(a)

 

0080

Verwahrung [nach Kundentyp]

Anhang V. Teil 2.284(j); 285(b)

Anhang V. Teil 2.284(j); 285(b)

 

0090

Gemeinsame Anlagen

 

 

 

0100

Sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Verwahrungsdiensten

 

 

 

0110

Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für gemeinsame Anlagen

Anhang V. Teil 2.284(j); 285(c)

Anhang V. Teil 2.284(j); 285(c)

 

0120

Treuhandgeschäfte

Anhang V. Teil 2.284(j); 285(d)

Anhang V. Teil 2.284(j); 285(d)

 

0131

Zahlungsdienste

Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

 

0132

Sichtkonten

Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

 

0133

Kreditkarten

Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

 

0134

Debitkarten und andere Kartenzahlungen

Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

 

0135

Überweisungen und andere Zahlungsanweisungen

Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

 

0136

Sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten

Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

 

0140

Verteilte, aber nicht verwaltete Kundenressourcen [nach Produkttyp]

Anhang V. Teil 2.284(l); 285(f)

Anhang V. Teil 2.284(l); 285(f)

 

0150

Gemeinsame Anlagen

 

 

 

0160

Versicherungsprodukte

 

 

 

0170

Sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit verteilten, aber nicht verwalteten Kundenressourcen

 

 

 

0180

Strukturierte Finanzierungen

Anhang V. Teil 2.284(n)

Anhang V. Teil 2.284(n)

 

0190

Darlehensbedienung

Anhang V. Teil 2.284(o)

Anhang V. Teil 2.284(o)

 

0200

Erteilte Kreditzusagen

Anhang V. Teil 2.284(p)

IFRS 9.4.2.1(c)(ii); Anhang V. Teil 2.284(p)

 

0210

Erteilte Finanzgarantien

Anhang V. Teil 2.284(p)

IFRS 9.4.2.1(c)(ii); Anhang V. Teil 2.284(p)

 

0211

Gewährte Darlehen

Anhang V. Teil 2.284(r)

Anhang V. Teil 2.284(r)

 

0213

Devisen

Anhang V. Teil 2.284(s)

Anhang V. Teil 2.284(s)

 

0214

Warenpositionen

Anhang V. Teil 2.284(t)

Anhang V. Teil 2.284(t)

 

0220

Sonstige Gebühren- und Provisionserträge

Anhang V. Teil 2.284(u)

Anhang V. Teil 2.284(u)

 

0230

(Aufwendungen für Gebühren und Provisionen)

 

Anhang V. Teil 2.281-284

 

0235

(Wertpapiere)

Anhang V. Teil 2.284(d)

Anhang V. Teil 2.284(d)

 

0240

(Clearing und Abwicklung)

Anhang V. Teil 2.284(i)

Anhang V. Teil 2.284(i)

 

0245

(Vermögensverwaltung)

Anhang V. Teil 2.284(j); 285(a)

Anhang V. Teil 2.284(j); 285(a)

 

0250

(Verwahrung)

Anhang V. Teil 2.284(j); 285(b)

Anhang V. Teil 2.284(j); 285(b)

 

0255

(Zahlungsdienste)

Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

Anhang V. Teil 2.284(k), 285(e)

 

0256

(davon: Kredit-, Debit- und andere Karten)

 

 

 

0260

(Darlehensbedienung)

Anhang V. Teil 2.284(o)

Anhang V. Teil 2.284(o)

 

0270

(Empfangene Kreditzusagen)

Anhang V. Teil 2.284(q)

Anhang V. Teil 2.284(q)

 

0280

(Empfangene Finanzgarantien)

Anhang V. Teil 2.284(q)

Anhang V. Teil 2.284(q)

 

0281

(Extern erbrachte Produktverteilung)

Anhang V. Teil 2.284(m)

Anhang V. Teil 2.284(m)

 

0282

(Devisen)

Anhang V. Teil 2.284(s)

Anhang V. Teil 2.284(s)

 

0290

(Sonstige Aufwendungen für Gebühren und Provisionen)

Anhang V. Teil 2.284(u)

Anhang V. Teil 2.284(u)

 

22.2    Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Betrag der Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind

Anhang V. Teil 2.285(g)

0010

0010

Vermögensverwaltung [nach Kundentyp]

Anhang V. Teil 2.285(a)

Anhang V. Teil 2.285(a)

 

0020

Gemeinsame Anlagen

 

 

 

0030

Pensionsfonds

 

 

 

0040

Nach Ermessen verwaltete Kundenportfolios

 

 

 

0050

Sonstige Anlageinstrumente

 

 

 

0060

In Verwahrung gegebene Vermögenswerte [nach Kundentyp]

Anhang V. Teil 2.285(b)

Anhang V. Teil 2.285(b)

 

0070

Gemeinsame Anlagen

 

 

 

0080

Sonstige

 

 

 

0090

Davon: anderen Einrichtungen übertragen

 

 

 

0100

Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für gemeinsame Anlagen

Anhang V. Teil 2.285(c)

Anhang V. Teil 2.285(c)

 

0110

Treuhandgeschäfte

Anhang V. Teil 2.285(d)

Anhang V. Teil 2.285(d)

 

0120

Zahlungsdienste

Anhang V. Teil 2.285(e)

Anhang V. Teil 2.285(e)

 

0130

Verteilte, aber nicht verwaltete Kundenressourcen [nach Produkttyp]

Anhang V. Teil 2.285(f)

Anhang V. Teil 2.285(f)

 

0140

Gemeinsame Anlagen

 

 

 

0150

Versicherungsprodukte

 

 

 

0160

Sonstige

 

 

 

23.    Darlehen und Kredite: zusätzliche Informationen

23.1    Darlehen und Kredite: Anzahl der Instrumente



 

 

 

Anzahl der Instrumente (Anhang V. Teil 2.320)

 

 

Vertragsgemäß bedient

Notleidend

 

 

 

 

 

 

 

Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

Überfällig > 90 Tage

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

Überfällig > 5 Jahre <= 7 Jahre

Überfällig > 7 Jahre

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

Anhang V. Teil 2. 222, 235

Anhang V. Teil 2. 259-261

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

Anhang V. Teil 2.256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

 

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-232

Anhang V. Teil 2. 222, 235

Anhang V. Teil 2. 259-261

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-232

Anhang V. Teil 2.256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

 

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0010

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

davon: Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

Anhang V. Teil 2.86(a), 87, 234i(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Darlehen und Kredite in der Vorverfahrensphase

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 321

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 321

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

davon: Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Darlehen und Kredite in der Verfahrensphase

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319; 322

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319; 322

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

davon: Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

23.2    Darlehen und Kredite: Zusätzliche Informationen zu Bruttobuchwerten



 

 

 

Bruttobuchwert (Anhang V. Teil 1.34)

 

 

Vertragsgemäß bedient

Notleidend

 

 

 

 

 

 

 

Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

Überfällig > 90 Tage

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

Überfällig > 5 Jahre <= 7 Jahre

Überfällig > 7 Jahre

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

Anhang V. Teil 2. 222, 235

Anhang V. Teil 2. 259-261

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

Anhang V. Teil 2.256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

 

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-232

Anhang V. Teil 2. 222, 235

Anhang V. Teil 2. 259-261

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-232

Anhang V. Teil 2.256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

 

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0010

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

davon: Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Darlehen und Kredite, die zu Anschaffungskosten oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.233(a), 319

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.233(a), 319

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

davon: Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Darlehen und Kredite in der Vorverfahrensphase

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 321

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 321

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

davon: Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

Darlehen und Kredite in der Verfahrensphase

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 322

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 322

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

davon: Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0240

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0250

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0260

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0270

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0280

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0290

Unbesicherte Darlehen und Kredite ohne Garantien

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 323

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 323

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0300

davon: Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0310

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0320

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0330

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0340

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0350

Darlehen und Kredite mit einer kumulierten Deckungsquote von > 90 %

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 324

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 324

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0360

davon: Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0370

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0380

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0390

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0400

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0410

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

23.3    Durch Immobilien besicherte Darlehen und Kredite: Aufschlüsselung nach Beleihungsquoten



 

 

 

Bruttobuchwert (Anhang V. Teil 1.34)

 

 

Vertragsgemäß bedient

Notleidend

 

 

 

 

 

 

 

Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

Überfällig > 90 Tage

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

Überfällig > 5 Jahre <= 7 Jahre

Überfällig > 7 Jahre

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

Anhang V. Teil 2. 222, 235

Anhang V. Teil 2. 259-261

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

Anhang V. Teil 2.256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

 

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-232

Anhang V. Teil 2. 222, 235

Anhang V. Teil 2. 259-261

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-232

Anhang V. Teil 2.256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

 

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0010

Durch Immobilien besicherte Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.86(a), 87, 319

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.86(a), 87, 319

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 100 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen und Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften)

Anhang V. Teil 1.32, 42(e), 44(a), Teil 2.86(a), 87, 319; SME Art. 1 2(a)

Anhang V. Teil 1.32, 42(e), 44(a), Teil 2.86(a), 87, 319; SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 100 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine KMU sind

Anhang V. Teil 1.32, 42(e), 44(a), Teil 2.86(a), 87, 319; SME Art. 1 2(a)

Anhang V. Teil 1.32, 42(e), 44(a), Teil 2.86(a), 87, 319; SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 100 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Durch Immobilien besicherte Darlehen für Gewerbeimmobilien an kleine und mittlere Unternehmen (nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften)

Anhang V. Teil 1.32, 42(e), 44(a), Teil 2.86(a), 87, 239ix, 319; SME Art. 1 2(a)

Anhang V. Teil 1.32, 42(e), 44(a), Teil 2.86(a), 87, 239ix, 319; SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 100 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Durch Immobilien besicherte Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine KMU sind

Anhang V. Teil 1.32, 42(e), 44(a), Teil 2.86(a), 87, 239ix, 319; SME Art. 1 2(a)

Anhang V. Teil 1.32, 42(e), 44(a), Teil 2.86(a), 87, 239ix, 319; SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 60 % und höchstens 80 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 80 % und höchstens 100 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

Davon: Darlehen mit einer Beleihungsquote von über 100 %

Anhang V. Teil 2.239x, 325

Anhang V. Teil 2.239x, 325

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

23.4    Darlehen und Kredite: Zusätzliche Informationen zu kumulierten Wertminderungen und kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken



 

 

 

Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken (Anhang V. Teil 2.69-71)

 

 

Vertragsgemäß bedient

Notleidend

 

 

 

 

 

 

 

Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

Überfällig > 90 Tage

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

Überfällig > 5 Jahre <= 7 Jahre

Überfällig > 7 Jahre

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

Anhang V. Teil 2. 222, 235, 237(f)

Anhang V. Teil 2. 259-261

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

Anhang V. Teil 2.256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

 

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-232

Anhang V. Teil 2. 222, 235, 237(f)

Anhang V. Teil 2. 259-261

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-232

Anhang V. Teil 2.256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

 

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0010

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

davon: Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Darlehen und Kredite, die zu Anschaffungskosten oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.233(a), 319

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.233(a), 319

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

davon: Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Unbesicherte Darlehen und Kredite ohne Garantien

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 323

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319, 323

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

davon: Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

23.5    Darlehen und Kredite: Empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien



 

 

 

Maximal berücksichtigungsfähiger Sicherheiten- oder Garantiebetrag Anhang V. Teil 2.171-172, 174

 

 

Vertragsgemäß bedient

Notleidend

 

 

 

 

 

 

 

Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

Überfällig > 90 Tage

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

Überfällig > 5 Jahre <= 7 Jahre

Überfällig > 7 Jahre

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

Anhang V. Teil 2. 222, 235

Anhang V. Teil 2. 259-261

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

Anhang V. Teil 2.256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

 

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-232

Anhang V. Teil 2. 222, 235

Anhang V. Teil 2. 259-261

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-232

Anhang V. Teil 2.256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

 

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0010

Für Darlehen und Kredite empfangene Finanzgarantien

Anhang V. Teil 2.319, 326

Anhang V. Teil 2.319, 326

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

davon: Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Für Darlehen und Kredite empfangene Sicherheiten

Anhang V. Teil 2.319, 326

Anhang V. Teil 2.319, 326

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

davon: Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Für Darlehen und Kredite empfangene Immobilien

Anhang V. Teil 2.319, 326

Anhang V. Teil 2.319, 326

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

davon: Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

Zusatzinformation: Für Darlehen und Kredite empfangene Sicherheiten - nicht begrenzte Beträge

Anhang V. Teil 2.319, 326, 327

Anhang V. Teil 2.319, 326, 327

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

davon: Immobiliensicherheiten

Anhang V. Teil 2.319, 326, 327

Anhang V. Teil 2.319, 326, 327

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

23.6    Darlehen und Kredite: Kumulierte teilweise Abschreibungen



 

 

 

Kumulierte teilweise Abschreibungen (Anhang V. Teil 2.72, 74)

 

 

Vertragsgemäß bedient

Notleidend

 

 

 

 

 

 

 

Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

Überfällig > 90 Tage

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

 

davon: Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen

Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

Überfällig > 1 Jahr <= 2 Jahre

Überfällig > 2 Jahre <= 5 Jahre

Überfällig > 5 Jahre <= 7 Jahre

Überfällig > 7 Jahre

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

Anhang V. Teil 2. 222, 235

Anhang V. Teil 2. 259-261

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-239

Anhang V. Teil 2.256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

 

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 2. 256, 259-263

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-232

Anhang V. Teil 2. 222, 235

Anhang V. Teil 2. 259-261

Anhang V. Teil 2. 213-216, 226-232

Anhang V. Teil 2.256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236, 256, 259-262

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

Anhang V. Teil 2.222, 235-236

 

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0010

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319

Anhang V. Teil 1.32, 44(a), Teil 2.319

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

davon: Haushalte

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 1.42(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - KMU

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

Anhang V. Teil 1.42(e), SME Art. 1 2(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - ausgenommen KMU

Anhang V. Teil 1.42(e)

Anhang V. Teil 1.42(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

24.    Darlehen und Kredite: Ströme notleidender Risikopositionen, Wertminderung und Abschreibungen seit Ende des letzten Geschäftsjahres

24.1    Darlehen und Kredite: Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Bruttobuchwert (Anhang V. Teil 1.34)

Notleidende Risikopositionen - Darlehen und Kredite

 

davon: Haushalte

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

 

davon: KMU

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

 

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien

Anhang V. Teil 1.32, 34, Teil 2.213-216, 223-239

Anhang V. Teil 1.42(f), 44(a)

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

Anhang V. Teil 1.42(e), 44(a)

SME Art. 1 2(a)

SME Art. 1 2(a), Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 1.32, 34, Teil 2.213-216, 223-239

Anhang V. Teil 1.42(f), 44(a)

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

Anhang V. Teil 1.42(e), 44(a)

SME Art. 1 2(a)

SME Art. 1 2(a), Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0010

Eröffnungsbilanz

Anhang V. Teil 2.328

Anhang V. Teil 2.328

 

 

 

 

 

 

 

0020

Zuflüsse

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329

 

 

 

 

 

 

 

0030

Zufluss aufgrund einer Reklassifizierung aus vertragsgemäß bedienten, nicht gestundeten Risikopositionen

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329

 

 

 

 

 

 

 

0040

Zufluss aufgrund einer Reklassifizierung aus vertragsgemäß bedienten, gestundeten Risikopositionen

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329

 

 

 

 

 

 

 

0050

davon: reklassifiziert aus vertragsgemäß bedienten, gestundeten Risikopositionen im Probezeitraum, zuvor reklassifiziert aus notleidenden Risikopositionen

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329(b)

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329(b)

 

 

 

 

 

 

 

0060

Zufluss aufgrund eines Erwerbs von Risikopositionen

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329

 

 

 

 

 

 

 

0070

Zufluss aufgrund aufgelaufener Zinsen

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329(a)

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329(a)

 

 

 

 

 

 

 

0080

Zufluss aus sonstigen Gründen

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329(c)

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 329(c)

 

 

 

 

 

 

 

0090

Davon: Mehrfacher Zufluss

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 330(a)

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 330(a)

 

 

 

 

 

 

 

0100

Davon: Zufluss von in den vergangenen 24 Monaten gewährten Risikopositionen

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 330(b)

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 330(b)

 

 

 

 

 

 

 

0110

Davon: Zufluss von während des Berichtszeitraums gewährten Risikopositionen

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 330(b)

Anhang V. Teil 2.239ii, 239iii, 239vi, 330(b)

 

 

 

 

 

 

 

0120

Abflüsse

Anhang V. Teil 2.239iii-239v, 331, 332

Anhang V. Teil 2.239iii-239v, 331, 332

 

 

 

 

 

 

 

0130

Abfluss aufgrund einer Reklassifizierung in vertragsgemäß bediente, nicht gestundete Risikopositionen

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(a), 331, 332

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(a), 331, 332

 

 

 

 

 

 

 

0140

Abfluss aufgrund einer Reklassifizierung in vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(a), 331, 332

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(a), 331, 332

 

 

 

 

 

 

 

0150

Abfluss aufgrund teilweiser oder vollständiger Darlehensrückzahlung

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(b), 331, 332

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(b), 331, 332

 

 

 

 

 

 

 

0160

Abfluss aufgrund der Liquidation von Sicherheiten

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(c), 331, 332

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(c), 331, 332

 

 

 

 

 

 

 

0170

Kumulierte Nettorückflüsse aus der Liquidation von Sicherheiten

Anhang V. Teil 2.333

Anhang V. Teil 2.333

 

 

 

 

 

 

 

0180

davon: Abschreibungen im Kontext der Liquidation von Sicherheiten

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(c)

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(c)

 

 

 

 

 

 

 

0190

Abfluss aufgrund einer Inbesitznahme von Sicherheiten

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(d), 331, 332

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(d), 331, 332

 

 

 

 

 

 

 

0200

Kumulierte Nettorückflüsse aufgrund einer Inbesitznahme von Sicherheiten

Anhang V. Teil 2.333

Anhang V. Teil 2.333

 

 

 

 

 

 

 

0210

davon: Abschreibungen im Kontext einer Inbesitznahme von Sicherheiten

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(d)

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(d)

 

 

 

 

 

 

 

0220

Abfluss aufgrund einer Veräußerung von Instrumenten

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(e), 331, 332

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(e), 331, 332

 

 

 

 

 

 

 

0230

Kumulierte Nettorückflüsse aufgrund einer Veräußerung von Instrumenten

Anhang V. Teil 2.333

Anhang V. Teil 2.333

 

 

 

 

 

 

 

0240

davon: Abschreibungen im Kontext einer Veräußerung von Instrumenten

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(e)

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(e)

 

 

 

 

 

 

 

0250

Abfluss aufgrund von Risikoübertragungen

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(f), 331, 332

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(f), 331, 332

 

 

 

 

 

 

 

0260

Kumulierte Nettorückflüsse aus Risikoübertragungen

Anhang V. Teil 2.333

Anhang V. Teil 2.333

 

 

 

 

 

 

 

0270

davon: Abschreibungen im Kontext von Risikoübertragungen

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(f)

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(f)

 

 

 

 

 

 

 

0280

Abfluss aufgrund von Abschreibungen

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(g), 331, 332

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(g), 331, 332

 

 

 

 

 

 

 

0290

Abfluss aufgrund einer Reklassifizierung in zur Veräußerung gehalten

Anhang V. Teil 2.239iii-239vi, 331, 332

Anhang V. Teil 2.239iii-239vi, 331, 332

 

 

 

 

 

 

 

0300

Abfluss aus sonstigen Gründen

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(h), 331, 332

Anhang V. Teil 2.239iii-239v(h), 331, 332

 

 

 

 

 

 

 

0310

Davon: Abfluss notleidender Risikopositionen, die im Berichtszeitraum notleidend geworden sind

Anhang V. Teil 2.334

Anhang V. Teil 2.334

 

 

 

 

 

 

 

0320

Schlussbilanz

Anhang V. Teil 2.328

Anhang V. Teil 2.328

 

 

 

 

 

 

 

24.2    Darlehen und Kredite: Strom der Wertminderungen und kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Kumulierte Wertminderung und kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Notleidende Risikopositionen - Darlehen und Kredite

 

davon: Haushalte

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

 

davon: KMU

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

 

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien

Anhang V. Teil 1.32, Teil 2.69-71, 213-216, 223-239

Anhang V. Teil 1.42(f), 44(a)

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

Anhang V. Teil 1.42(e), 44(a)

SME Art. 1 2(a)

SME Art. 1 2(a), Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 1.32, Teil 2.69-71, 213-216, 223-239

Anhang V. Teil 1.42(f), 44(a)

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

Anhang V. Teil 1.42(e), 44(a)

SME Art. 1 2(a)

SME Art. 1 2(a), Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0010

Eröffnungsbilanz

Anhang V. Teil 2.335

Anhang V. Teil 2.335

 

 

 

 

 

 

 

0020

Erhöhungen während des Berichtszeitraums

Anhang V. Teil 2.336

Anhang V. Teil 2.336

 

 

 

 

 

 

 

0030

Davon: Wertminderungen gegenüber aufgelaufenen Zinsen

Anhang V. Teil 2.337

Anhang V. Teil 2.337

 

 

 

 

 

 

 

0040

Verminderungen während des Berichtszeitraums

Anhang V. Teil 2.338

Anhang V. Teil 2.338

 

 

 

 

 

 

 

0050

Davon: Wertaufholung und negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Anhang V. Teil 2.339(a)

Anhang V. Teil 2.339(a)

 

 

 

 

 

 

 

0060

Davon: Freigabe von Wertberichtigungen aufgrund des Abwicklungsverfahrens

Anhang V. Teil 2.339(b)

Anhang V. Teil 2.339(b)

 

 

 

 

 

 

 

0070

Schlussbilanz

Anhang V. Teil 2.335

Anhang V. Teil 2.335

 

 

 

 

 

 

 

24.3    Darlehen und Kredite: Abschreibungen notleidender Risikopositionen während des Berichtszeitraums



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Bruttobuchwert

Notleidende Risikopositionen - Darlehen und Kredite

 

davon: Haushalte

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

 

Davon: KMU

Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

 

Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU

Anhang V. Teil 1.32, 34, Teil 2.213-216, 223-239

Anhang V. Teil 1.42(f), 44(a)

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

Anhang V. Teil 1.42(e), 44(a)

SME Art. 1 2(a)

SME Art. 1 2(a), Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 1.32, 34, Teil 2.213-216, 223-239

Anhang V. Teil 1.42(f), 44(a)

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

Anhang V. Teil 1.42(e), 44(a)

SME Art. 1 2(a)

SME Art. 1 2(a), Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0010

Abschreibungen während des Berichtszeitraums

Anhang V. Teil 2.340

Anhang V. Teil 2.340

 

 

 

 

 

 

 

0020

Davon: Schuldenerlass

Anhang V. Teil 2.340

Anhang V. Teil 2.340

 

 

 

 

 

 

 

25.    Durch Inbesitznahme und Vollstreckungsverfahren erlangte Sicherheiten

25.1    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten: Zuflüsse und Abflüsse



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Verringerung des Schuldensaldos

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten

 

 

Seit dem Ansatz in der Bilanz vergangene Zeit

Davon: Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte

<= 2 Jahre

> 2 Jahre <= 5 Jahre

> 5 Jahre

Bruttobuchwert

Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.343

Anhang V. Teil 2.69-71, 343

Anhang V. Teil 2.175, 175i, 344

Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

IFRS 5.6, Anhang V. Teil 2.175, 175i, 344

IFRS 5.6, Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.343

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.343

Anhang V. Teil 2.175, 175i, 344

Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 352

Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

Anhang V. Teil 2.175, 175i, 344

Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0010

Eröffnungsbilanz

Anhang V. Teil 2.341, 342

Anhang V. Teil 2.341, 342

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Zuflüsse von Sicherheiten während des Berichtszeitraums

Anhang V. Teil 2.345, 349

Anhang V. Teil 2.345, 349

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Zufluss aufgrund durch Inbesitznahme erlangter neuer Sicherheiten

Anhang V. Teil 2.345, 349

Anhang V. Teil 2.345, 349

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Zufluss aufgrund positiver Wertveränderungen

Anhang V. Teil 2.345, 349

Anhang V. Teil 2.345, 349

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Abflüsse von Sicherheiten während des Berichtszeitraums

Anhang V. Teil 2.346, 349

Anhang V. Teil 2.346, 349

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Abfluss, für den Barmittel entgegengenommen wurden

Anhang V. Teil 2.347, 349

Anhang V. Teil 2.347, 349

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Entgegengenommene Barmittel abzüglich Kosten

Anhang V. Teil 2.347

Anhang V. Teil 2.347

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Gewinne oder (-) Verluste aus der Veräußerung von durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten

Anhang V. Teil 2.347

Anhang V. Teil 2.347

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Abfluss mit Ersatz durch Finanzinstrument

Anhang V. Teil 2.346, 349

Anhang V. Teil 2.346, 349

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Gewährte Finanzierung

Anhang V. Teil 2.347

Anhang V. Teil 2.347

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Abfluss aufgrund negativer Wertveränderungen

Anhang V. Teil 2.346, 349

Anhang V. Teil 2.346, 349

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Schlussbilanz

Anhang V. Teil 2.341, 342

Anhang V. Teil 2.341, 342

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

25.2    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten: Art der erlangten Sicherheit



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Verringerung des Schuldensaldos

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten

 

 

 

Seit dem Ansatz in der Bilanz vergangene Zeit

Davon: Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte

<= 2 Jahre

> 2 Jahre <= 5 Jahre

> 5 Jahre

Bruttobuchwert

Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Kumulierte negative Änderungen

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Kumulierte negative Änderungen

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Kumulierte negative Änderungen

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Kumulierte negative Änderungen

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.343

Anhang V. Teil 2.69-71, 343

Anhang V. Teil 2.175, 175i, 344

Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

Anhang V. Teil 2.175, 175ii

Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

Anhang V. Teil 2.175, 175ii, 348

Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

Anhang V. Teil 2.175, 175ii, 348

Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

Anhang V. Teil 2.175, 175ii, 348

IFRS 5.6, Anhang V. Teil 2.175, 175i

IFRS 5.6, Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.343

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.343

Anhang V. Teil 2.175, 175i, 344

Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

Anhang V. Teil 2.175, 175ii

Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

Anhang V. Teil 2.175, 175ii, 348

Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

Anhang V. Teil 2.175, 175ii, 348

Anhang V. Teil 2.175, 175i, 348

Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175, 348

Anhang V. Teil 2.175, 175ii, 348

Anhang V. Teil 2.175, 175i

Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0010

Wohnimmobilien

Anhang V. Teil 2.350, 351

Anhang V. Teil 2.350, 351

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Davon: im Bau / in der Entwicklungsphase

Anhang V. Teil 2.350, 352(a)

Anhang V. Teil 2.350, 352(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Gewerbeimmobilien

Anhang V. Teil 2.350, 351

Anhang V. Teil 2.350, 351

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Davon: im Bau / in der Entwicklungsphase

Anhang V. Teil 2.350, 352(a)

Anhang V. Teil 2.350, 352(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Davon: Flächen im Zusammenhang mit Gewerbeimmobiliengesellschaften (ausgenommen landwirtschaftliche Flächen)

Anhang V. Teil 2.350, 352(b)

Anhang V. Teil 2.350, 352(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Davon: Bauflächen

Anhang V. Teil 2.350, 352(b)

Anhang V. Teil 2.350, 352(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Davon: Flächen ohne Baugenehmigung

Anhang V. Teil 2.350, 352(b)

Anhang V. Teil 2.350, 352(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Bewegliche Sachen

Anhang V. Teil 2.350, 351

Anhang V. Teil 2.350, 351

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Eigenkapital und Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 2.350, 351

Anhang V. Teil 2.350, 351

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Sonstige

Anhang V. Teil 2.350, 351

Anhang V. Teil 2.350, 351

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Gesamt

Anhang V. Teil 2.350, 351

Anhang V. Teil 2.350, 351

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Anzahl der durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten

Anhang V. Teil 2.350, 351

Anhang V. Teil 2.350, 351

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

25.3    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die als Sachanlagen eingestuft sind



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Verringerung des Schuldensaldos

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die als Sachanlagen eingestuft sind

Bruttobuchwert

Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert

Buchwert

Kumulierte negative Änderungen

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.343

Anhang V. Teil 2.69-71, 343

IAS 16.6, Anhang V. Teil 2.175, 175i

IAS 16.6, Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

IAS 16.6, Anhang V. Teil 2.175, 175ii

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.343

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.343

Anhang V. Teil 2.175, 175i

Anhang V. Teil 1.27, Teil 2.175

Anhang V. Teil 2.175, 175ii

0010

0020

0030

0040

0050

0010

Gesamt

Anhang V. Teil 2.341, 357-358

Anhang V. Teil 2.341, 357-358

 

 

 

 

 

0020

Zuflüsse aufgrund durch Inbesitznahme erlangter neuer Sicherheiten

Anhang V. Teil 2.341, 345, 357-358

Anhang V. Teil 2.341, 345, 357-358

 

 

 

 

 

26.    Verwaltung der Stundung und Qualität der Stundung



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Darlehen und Kredite mit Stundungsmaßnahmen

 

 

 

davon: Haushalte

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

davon: vertragsgemäß bedient

davon: mit Gewährung von Stundungsmaßnahmen während des Berichtszeitraums

 

davon: vertragsgemäß bedient

davon: mit Gewährung von Stundungsmaßnahmen während des Berichtszeitraums

 

davon: vertragsgemäß bedient

davon: mit Gewährung von Stundungsmaßnahmen während des Berichtszeitraums

Anhang V. Teil 1.32, Teil 2.240-245, 252-257

Anhang V. Teil 2.256, 259-261

Anhang V. Teil 2.361

Anhang V. Teil 1.32, 42(f), 44(a), Teil 2.240-245, 252-257

Anhang V. Teil 2.256, 259-261

Anhang V. Teil 2.361

Anhang V. Teil 1.32, 42(e), 44(a), Teil 2.240-245, 252-257

Anhang V. Teil 2.256, 259-261

Anhang V. Teil 2.361

Anhang V. Teil 1.32, Teil 2.240-245, 252-257

Anhang V. Teil 2.256, 259-261

Anhang V. Teil 2.361

Anhang V. Teil 1.32, 42(f), 44(a), Teil 2.240-245, 252-257

Anhang V. Teil 2.256, 259-261

Anhang V. Teil 2.361

Anhang V. Teil 1.32, 42(e), 44(a), Teil 2.240-245, 252-257

Anhang V. Teil 2.256, 259-261

Anhang V. Teil 2.361

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0010

Anzahl der Instrumente

Anhang V. Teil 2.320, 355, 356

Anhang V. Teil 2.320, 355, 356

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Bruttobuchwert von Instrumenten, für die folgenden Arten von Stundungsmaßnahmen:

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.355, 357, 359

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.355, 357, 359

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Schonfrist/Zahlungsaufschub

Anhang V. Teil 2.358(a)

Anhang V. Teil 2.358(a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Zinssatzermäßigung

Anhang V. Teil 2.358(b)

Anhang V. Teil 2.358(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Laufzeitverlängerung

Anhang V. Teil 2.358(c)

Anhang V. Teil 2.358(c)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Verschobene Rückzahlungen

Anhang V. Teil 2.358(d)

Anhang V. Teil 2.358(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Schuldenerlass

Anhang V. Teil 2.358(e)

Anhang V. Teil 2.358(e)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Debt-Asset-Swaps

Anhang V. Teil 2.358(f)

Anhang V. Teil 2.358(f)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Sonstige Stundungsmaßnahmen

Anhang V. Teil 2.358(g)

Anhang V. Teil 2.358(g)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bruttobuchwert von Instrumenten, die zu mehreren Zeitpunkten Stundungsmaßnahmen unterlagen

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.355

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.355

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Darlehen und Kredite, die zwei Mal gestundet wurden

Anhang V. Teil 2.360(a)(i)

Anhang V. Teil 2.360(a)(i)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Darlehen und Kredite, die mehr als zwei Mal gestundet wurden

Anhang V. Teil 2.360(a)(i)

Anhang V. Teil 2.360(a)(i)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Darlehen und Kredite, für die zusätzlich zu bereits bestehenden Stundungsmaßnahmen weitere Stundungsmaßnahmen gewährt wurden

Anhang V. Teil 2.360(a)(ii)

Anhang V. Teil 2.360(a)(ii)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Bruttobuchwert notleidender gestundeter Darlehen und Kredite, die die Kriterien für die Aufhebung der Einstufung als notleidend nicht erfüllt haben

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.232, 355, 360(b)

Anhang V. Teil 1.34, Teil 2.232, 355, 360(b)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

30.    Außerbilanzielle Tätigkeiten: Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen

30.1    Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Bilanziell erfasster Buchwert der finanziellen Vermögenswerte

Davon: in Anspruch genommene Liquiditätsunterstützung

Zeitwert der in Anspruch genommenen Liquiditätsunterstützung

Bilanziell erfasster Buchwert der finanziellen Verbindlichkeiten

Nominalbetrag der außerbilanziellen Risikopositionen, die vom meldenden Institut angegeben werden

Davon: Nominalbetrag der erteilten Kreditzusagen

Beim meldenden Institut im laufenden Berichtszeitraum eingetretene Verluste

IFRS 12.29(a)

IFRS 12.29(a); Anhang V. Teil 2.286

 

IFRS 12.29(a)

IFRS 12.B26(e)

 

IFRS 12 B26(b); Anhang V. Teil 2.287

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0080

0010

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

30.2    Aufschlüsselung der Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen nach Art der Tätigkeiten



Nach Art der Tätigkeiten

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Buchwert

Verbriefung durch Zweckgesellschaften

Vermögensverwaltung

Sonstige Tätigkeiten

CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 66

Anhang V. Teil 2.285(a)

 

 

IFRS 12.24, B6.(a)

0010

0020

0030

0010

Vom meldenden Institut bilanziell erfasste ausgewählte finanzielle Vermögenswerte

 

IFRS 12.29(a), (b)

 

 

 

0021

davon: notleidend

Anhang V. Teil 2.213-239

Anhang V. Teil 2.213-239

 

 

 

0030

Derivate

CRR Anhang II; Anhang V. Teil 2.272

IFRS 9 Anhang A; Anhang V. Teil 2.272

 

 

 

0040

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

IAS 32.11

 

 

 

0050

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

0060

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

0070

Vom meldenden Institut bilanziell erfasstes ausgewähltes Eigenkapital und finanzielle Verbindlichkeiten

 

IFRS 12.29(a), (b)

 

 

 

0080

Begebene Eigenkapitalinstrumente

 

IAS 32.11

 

 

 

0090

Derivate

CRR Anhang II; Anhang V. Teil 1.24(a), 25, 26, Teil 2.272

IFRS 9 Anhang A; Anhang V. Teil 2.272

 

 

 

0100

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

 

0110

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

Anhang V. Teil 1.37

 

 

 

 

Nominalbetrag

0120

Vom meldenden Institut angegebene außerbilanzielle Risikopositionen

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 2.112, 113-115, 118

IFRS 12.B26.(e); CRR Anhang I; Anhang V. Teil 2.102-105, 113-115, 118

 

 

 

0131

davon: notleidend

Anhang V. Teil 2.117

Anhang V. Teil 2.117

 

 

 

31.    Nahestehende Unternehmen und Personen

31.1    Nahestehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Kreditinanspruchnahme

Mutterunternehmen und Unternehmen mit gemeinschaftlicher Führung oder maßgeblichem Einfluss

Tochterunternehmen und sonstige Unternehmen der gleichen Gruppe

Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

Schlüsselposition im Unternehmen oder dem Mutterunternehmen

Sonstige nahestehende Unternehmen und Personen

IAS 24.19(a), (b)

IAS 24.19(c); Anhang V. Teil 2.289

IAS 24.19(d), (e); Anhang V. Teil 2.289

IAS 24.19(f)

IAS 24.19(g)

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 17 Abs. 1 Buchst. p

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 17 Abs. 1 Buchst. p; Anhang V. Teil 2.289

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 17 Abs. 1 Buchst. p; Anhang V. Teil 2.289

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 17 Abs. 1 Buchst. p

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 17 Abs. 1 Buchst. p

Anhang V. Teil 2.288-291

Anhang V. Teil 2.288-291

0010

0020

0030

0040

0050

0010

Ausgewählte finanzielle Vermögenswerte

 

IAS 24.18(b)

 

 

 

 

 

0020

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

IAS 32.11

 

 

 

 

 

0030

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

0040

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

0050

davon: notleidend

Anhang V. Teil 2.213-239

Anhang V. Teil 2.213-239

 

 

 

 

 

0060

Ausgewählte finanzielle Verbindlichkeiten

 

IAS 24.18(b)

 

 

 

 

 

0070

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

 

 

 

0080

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

Anhang V. Teil 1.37

 

 

 

 

 

0090

Nominalbetrag der erteilten Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen

CRR Anhang I; Anhang V. Teil 2.112, 113-115, 118

IAS 24.18(b); CRR Anhang I; Anhang V. Teil 2.102-105, 113-115, 118

 

 

 

 

 

0100

davon: notleidend

Anhang V. Teil 2.117

IAS 24.18(b); Anhang V. Teil 2.117

 

 

 

 

 

0110

Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

Anhang V. Teil 2.102-103, 113-115, 290

IAS 24.18(b); Anhang V. Teil 2.290

 

 

 

 

 

0120

Nominalbetrag von Derivaten

Anhang V. Teil 2.133-135

Anhang V. Teil 2.133-135

 

 

 

 

 

0131

Kumulierte Wertminderung und kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen

Anhang V. Teil 2.69-71, 291

IAS 24.1(c); Anhang V. Teil 2.69-71, 291

 

 

 

 

 

0132

Rückstellungen für notleidende außerbilanzielle Risikopositionen

Anhang V. Teil 2.11, 106, 291

Anhang V. Teil 2.11, 106, 291

 

 

 

 

 

31.2    Nahestehende Unternehmen und Personen: Aufwendungen und Erträge durch Geschäfte mit



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Laufender Berichtszeitraum

Mutterunternehmen und Unternehmen mit gemeinschaftlicher Führung oder maßgeblichem Einfluss

Tochterunternehmen und sonstige Unternehmen der gleichen Gruppe

Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

Schlüsselposition im Unternehmen oder dem Mutterunternehmen

Sonstige nahestehende Unternehmen und Personen

IAS 24.19(a), (b)

IAS 24.19(c)

IAS 24.19(d), (e)

IAS 24.19(f)

IAS 24.19(g)

 

 

 

 

 

Anhang V. Teil 2.288-289, 292-293

Anhang V. Teil 2.288-289, 292-293

0010

0020

0030

0040

0050

0010

Zinserträge

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 1; Anhang V. Teil 2.31

IAS 24.18(a); Anhang V. Teil 2.31

 

 

 

 

 

0020

Zinsaufwendungen

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 2; Anhang V. Teil 2.31

IAS 24.18(a); IAS 1.97; Anhang V. Teil 2.31

 

 

 

 

 

0030

Dividendenerträge

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 3; Anhang V. Teil 2.40

IAS 24.18(a); Anhang V. Teil 2.40

 

 

 

 

 

0040

Gebühren- und Provisionserträge

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 4

IAS 24.18(a); IFRS 7.20(c)

 

 

 

 

 

0050

Aufwendungen für Gebühren und Provisionen

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 5

IAS 24.18(a); IFRS 7.20(c)

 

 

 

 

 

0060

Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

IAS 24.18(a)

 

 

 

 

 

0070

Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von nichtfinanziellen Vermögenswerten

Anhang V. Teil 2.292

IAS 24.18(a); Anhang V. Teil 2.292

 

 

 

 

 

0080

Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei notleidenden Risikopositionen

Anhang V. Teil 2.293

IAS 24.18(d); Anhang V. Teil 2.293

 

 

 

 

 

0090

Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen bei notleidenden Risikopositionen

Anhang V. Teil 2.50, 293

Anhang V. Teil 2.50, 293

 

 

 

 

 

40.    Gruppenstruktur

40.1    Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen



Unternehmens-kennung

Art der Unternehmens-kennung

Nationale Unternehmens-kennung

Name des Unternehmens

Eintrittsdatum

Aktienkapital des Beteiligungs-unternehmens

Eigenkapital des Beteiligungs-unternehmens

Gesamtvermögen des Beteiligungs-unternehmens

Gewinne oder (-) Verluste des Beteiligungs-unternehmens

Sitz des Beteiligungs-unternehmens

Branche des Beteiligungs-unternehmens

NACE-Code

Kumulierter Eigenkapitalanteil [%]

Stimmrechte [%]

Gruppenstruktur [Beziehung]

Bilanzierungs-methode [Rechnungs-legungszwecke]

Bilanzierungs-methode [CRR]

Buchwert

Aquisitionskosten

Geschäfts- oder Firmenwert des Beteiligungs-unternehmens

Zeitwert der Anteile, für die Preisnotierungen veröffentlicht wurden

Anhang V. Teil 2.294-295, 296(a)

Anhang V. Teil 2.294-295, 296(b)

Anhang V. Teil 2.294-295, 296(c)

IFRS 12.12(a), 21(a)(i); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(d)

Anhang V. Teil 2.294-295, 296(e)

Anhang V. Teil 2.294-295, 296(f)

IFRS 12.B12(b); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(g)

IFRS 12.B12(b); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(g)

IFRS 12.B12(b); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(g)

IFRS 12.12.(b), 21.(a).(iii); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(h)

Anhang V. Teil 2.294-295, 296(i)

Anhang V. Teil 2.294-295, 296(j)

IFRS 12.21(a)(iv); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(k)

IFRS 12.21(a)(iv); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(l)

IFRS 12.10(a)(i); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(m)

IFRS 12.21(b); Anhang V. Teil 2.294-295, 296(n)

CRR Art. 18; Anhang V. Teil 2.294-295, 296(o)

Anhang V. Teil 2.294-295, 296(p)

Anhang V. Teil 2.294-295, 296(q)

Anhang V. Teil 2.294-295, 296(r)

IFRS 12.21(b)(iii); Anhang V. Teil 2.294-295, 296

0011

0015

0025

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0095

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0190

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

40.2.    Gruppenstruktur: nach einzelnen Instrumenten



Wertpapiercode

Beteiligungsunternehmen

Holdinggesellschaft

Kumulierter Eigenkapitalanteil (%)

Buchwert

Aquisitionskosten

Unternehmens-kennung

Art der Unternehmens-kennung

Unternehmens-kennung

Art der Unternehmens-kennung

Nationale Unternehmens-kennung

Name der Holding-gesellschaft

Anhang V. Teil 2.297(a)

Anhang V. Teil 2.296(a), 297(e)

Anhang V. Teil 2.296(b), 297(e)

Anhang V. Teil 2.297(b)

Anhang V. Teil 2.297(c)

Anhang V. Teil 2.297(d)

 

Anhang V. Teil 2.296(j), 297(e)

Anhang V. Teil 2.296(o), 297(e)

Anhang V. Teil 2.296(p), 297(e)

0010

0021

0025

0031

0035

0045

0050

0060

0070

0080

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

41.    Beizulegender Zeitwert

41.1    Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen Anhang V. Teil 2.298

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind Anhang V. Teil 2.298

Beizulegender Zeitwert IFRS 7.25-26

Bemessungshierarchie IFRS 13.97, 93(b)

Stufe 1 IFRS 13.76

Stufe 2 IFRS 13.81

Stufe 3 IFRS 13.86

VERMÖGENSWERTE

0010

0020

0030

0040

0015

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 4 Buchst. b und Abs. 6 IAS 39.9

IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2

 

 

 

 

0016

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.24, 26

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

0017

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.24, 27

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

0021

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte

BAD Art. 35; Rechnungslegungsrichtlinie Art. 6 Abs. 1 Buchst. i und Art. 8 Abs. 2; Anhang V. Teil 1.18, 19

 

 

 

 

 

0022

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

 

 

 

 

 

0023

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

0024

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

0031

Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

BAD Art. 37; Rechnungsregungsrichtlinie Art. 12 Abs. 7; Anhang V. Teil 1.20

 

 

 

 

 

0032

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.4-5

 

 

 

 

 

0033

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

 

0034

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

 

VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

0070

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.47

IFRS 7.8(g); IFRS 9.4.2.1

 

 

 

 

0080

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.30

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

 

 

0090

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

Anhang V. Teil 1.37

 

 

 

 

0100

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.32-34

Anhang V. Teil 1.38-41

 

 

 

 

0101

Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 3

 

 

 

 

 

0102

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

 

 

 

0103

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

 

 

 

 

 

0104

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

 

 

 

 

 

41.2    Nutzung der Zeitwert-Option



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Buchwert Anhang V. Teil 1.27-28

Rechnungslegungs-anomalie

Gesteuert anhand des beizulegenden Zeitwerts

Hybride Verträge

Ausfallrisiko-gesteuert

IFRS 9.B4.1.29

IFRS 9.B4.1.33

IFRS 9.4.3.6; IFRS 9.4.3.7; Anhang V. Teil 2.300

IFRS 9.6.7; IFRS 7.8(a)(e); Anhang V. Teil 2.301

VERMÖGENSWERTE

0010

0020

0030

0040

0010

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6

IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5

 

 

 

 

0030

Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.31

Anhang V. Teil 1.31

 

 

 

 

0040

Darlehen und Kredite

Anhang V. Teil 1.32

Anhang V. Teil 1.32

 

 

 

 

VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

0050

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6; IAS 39.9

IFRS 7.8(e)(i); IFRS 9.4.2.2

 

 

 

 

0060

Einlagen

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

EZB/2013/33 Anhang 2. Teil 2.9; Anhang V. Teil 1.36

 

 

 

 

0070

Begebene Schuldverschreibungen

Anhang V. Teil 1.37

Anhang V. Teil 1.37

 

 

 

 

0080

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anhang V. Teil 1.38-41

Anhang V. Teil 1.38-41

 

 

 

 

42.    Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Buchwert nach Bewertungsverfahren



 

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind Anhang V. Teil 2.302

Buchwert

 

davon: Nutzungsrechte

IFRS 16.47(a), 53(j), Anhang V. Teil 2.303i

0010

0020

0010

Sachanlagen

IAS 16.6; IAS 16.29; IAS 1.54(a)

 

 

0015

Davon: Software-Vermögenswerte

IAS 38.4, Anhang V. Teil 2.303

 

 

0020

Neubewertungsmodell

IAS 16.31, 73(a), (d)

 

 

0030

Anschaffungskostenmodell

IAS 16.30, 73(a), (d)

 

 

0040

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

IAS 40.5, 30; IAS 1.54(b)

 

 

0050

Zeitwertmodell

IAS 40.33-55, 76

 

 

0060

Anschaffungskostenmodell

IAS 40.56, 79(c)

 

 

0070

Sonstige immaterielle Vermögenswerte

IAS 38.8, 118, 122; Anhang V. Teil 2.303

 

 

0075

Davon: Software-Vermögenswerte

IAS 38.9; Anhang V. Teil 2.303

 

 

0080

Neubewertungsmodell

IAS 38.75-87, 124(a)(ii)

 

 

0090

Anschaffungskostenmodell

IAS 38.74

 

 

43.    Rückstellungen



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Buchwert Anhang V. Teil 1.27-28

Renten und sonstige Leistungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern

Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer

Restrukturierungs-maßnahmen

Anhängige Rechtsstreitigkeiten und Steuerstreitigkeiten

Erteilte Zusagen und Garantien nach nationalen GAAP

Sonstige nach IAS 37 bewertete erteilte Zusagen und Garantien und nach IFRS 4 bewertete erteilte Garantien

Sonstige Rückstellungen

IAS 19.63; IAS 1.78(d); Anhang V. Teil 2.9

IAS 19.153; IAS 1.78(d); Anhang V. Teil 2.10

IAS 37.70-83, 84(a)

IAS 37.14, 84(a)

 

IAS 37; IFRS 4; Anhang V. Teil 2.304-305

IAS 37.14

Anhang V. Teil 2.9

Anhang V. Teil 2.10

 

 

BAD Art. 24-25 und 33 Abs. 1

 

 

0010

0020

0030

0040

0050

0055

0060

0010

Eröffnungsbilanz [Buchwert zu Beginn des Berichtszeitraums]

 

IAS 37.84(a)

 

 

 

 

 

 

 

0020

Zusätzliche Rückstellungen einschließlich der Erhöhung von bestehenden Rückstellungen

 

IAS 37.84(b)

 

 

 

 

 

 

 

0030

(-)  in Anspruch genommene Beträge

 

IAS 37.84(c)

 

 

 

 

 

 

 

0040

(-)  nicht in Anspruch genommene Beträge, die während des Berichtszeitraums aufgelöst wurden

 

IAS 37.84(d)

 

 

 

 

 

 

 

0050

Erhöhung des während des Berichtszeitraums [Zeitablauf] abgezinsten Betrags und die Auswirkungen von Änderungen des Abzinsungssatzes

 

IAS 37.84(e)

 

 

 

 

 

 

 

0060

Sonstige Änderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Schlussbilanz [Buchwert am Ende des Berichtszeitraums]

 

IAS 37.84(a)

 

 

 

 

 

 

 

44    Leistungsorientierte Pläne und Leistungen an Arbeitnehmer

44.1    Komponenten der Nettovermögenswerte und - verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen



 

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Betrag

Anhang V. Teil 2.306-307

0010

0010

Beizulegender Zeitwert von Vermögenswerten aus leistungsorientierten Plänen

IAS 19.140(a)(i), 142

 

0020

Davon: vom Institut begebene Finanzinstrumente

IAS 19.143

 

0030

Eigenkapitalinstrumente

IAS 19.142(b)

 

0040

Schuldtitel

IAS 19.142(c)

 

0050

Immobilien

IAS 19.142(d)

 

0060

Sonstige Vermögenswerte aus leistungsorientierten Plänen

 

 

0070

Barwert von Verpflichtungen aus leistungsorientierten Plänen

IAS 19.140(a)(ii)

 

0080

Auswirkung der Vermögenswertobergrenze

IAS 19.140(a)(iii)

 

0090

Nettovermögenswerte aus leistungsorientierten Plänen [Buchwert]

IAS 19.63; Anhang V. Teil 2.308

 

0100

Rückstellungen für Renten und sonstige leistungsorientierte Verpflichtungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses [Buchwert]

IAS 19.63, IAS 1.78(d); Anhang V. Teil 2.9

 

0110

Beizulegender Zeitwert von als Vermögenswert erfassten Erstattungsansprüchen

IAS 19.140(b)

 

44.2    Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen



 

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Leistungsorientierte Verpflichtungen

Anhang V. Teil 2.306, 309

0010

0010

Eröffnungsbilanz [Barwert]

IAS 19.140(a)(ii)

 

0020

Aktueller Dienstzeitaufwand

IAS 19.141(a)

 

0030

Zinskosten

IAS 19.141(b)

 

0040

Beitragszahlungen

IAS 19.141(f)

 

0050

Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus Änderungen der demografischen Annahmen

IAS 19.141(c)(ii)

 

0060

Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus Änderungen der finanziellen Annahmen

IAS 19.141(c)(iii)

 

0070

Erhöhung oder (-) Abnahme des Fremdwährungsrisikos

IAS 19.141(e)

 

0080

Leistungsauszahlungen

IAS 19.141(g)

 

0090

Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand einschließlich Gewinnen und Verlusten aus der Abgeltung

IAS 19.141(d)

 

0100

Erhöhung oder (-) Verminderung durch die Zusammenfassung von Geschäftstätigkeiten und Veräußerungen

IAS 19.141(h)

 

0110

Sonstige Erhöhungen oder (-) Verminderungen

 

 

0120

Schlussbilanz [Barwert]

IAS 19.140(a)(ii); Anhang V. Teil 2.310

 

44.3    Personalaufwendungen nach Art der Leistungen



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Laufender Berichtszeitraum

0010

0010

Renten und ähnliche Aufwendungen

Anhang V. Teil 2.311(a)

Anhang V. Teil 2.311(a)

 

0020

Anteilsbasierte Vergütungen

Anhang V. Teil 2.311(b)

IFRS 2.44; Anhang V. Teil 2.311(b)

 

0030

Löhne und Gehälter

Anhang V. Teil 2.311(c)

Anhang V. Teil 2.311(c)

 

0040

Sozialversicherungsbeiträge

Anhang V. Teil 2.311(d)

Anhang V. Teil 2.311(d)

 

0050

Abfindungen

Anhang V. Teil 2.311(e)

IAS 19.8, Anhang V. Teil 2.311(e)

 

0060

Sonstige Arten von Personalaufwendungen

Anhang V. Teil 2.311(f)

Anhang V. Teil 2.311(f)

 

0070

PERSONALAUFWENDUNGEN

 

 

 

44.4    Personalaufwendungen nach Vergütungskategorie und Personalkategorie



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Laufender Berichtszeitraum

Personal insgesamt

 

 

 

 

davon: Ermitteltes Personal

 

 

 

davon: Leitungsorgan (in seiner Leitungsfunktion) und gehobenes Management

davon: Leitungsorgan (in seiner Aufsichtsfunktion)

 

Anhang V. Teil 2.311i(a)

Anhang V. Teil 2.311i

Anhang V. Teil 2.311i(b)

0010

0020

0030

0040

0010

Feste Vergütung

Anhang V. Teil 2.311i(a)

Anhang V. Teil 2.311i(a)

 

 

 

 

0020

Variable Vergütung

Anhang V. Teil 2.311i(a)

Anhang V. Teil 2.311i(a)

 

 

 

 

0030

Personalaufwendungen ausgenommen Vergütung

 

 

 

 

 

 

0040

PERSONALAUFWENDUNGEN

 

 

 

 

 

 

0050

ANZAHL DER MITARBEITER

Anhang V. Teil 2.311ii

Anhang V. Teil 2.311ii

 

 

 

 

45    Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

45.1    Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, nach Bilanzierungsportfolio



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Laufender Berichtszeitraum

Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

 

Anhang V. Teil 2.312

0010

0020

0010

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

 

IFRS 7.20(a)(i); IFRS 9.4.1.5

 

 

0020

Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten

 

IFRS 7.20(a)(i); IFRS 9.4.2.2

 

 

0030

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE AUS ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN UND VERBINDLICHKEITEN

BAD Art. 27 Vertikale Gliederung Nr. 6

IFRS 7.20(a)(i)

 

 

45.2    Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von nichtfinanziellen Vermögenswerten



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Laufender Berichtszeitraum

Anhang V. Teil 2.313

0010

0010

Sachanlagen

 

IAS 16.68, 71

 

0020

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

 

IAS 40.69; IAS 1.34(a), 98(d)

 

0030

Immaterielle Vermögenswerte

 

IAS 38.113-115A; IAS 1.34(a)

 

0040

Sonstige Vermögenswerte

 

IAS 1.34(a)

 

0050

GEWINNE ODER (-) VERLUSTE BEI DER AUSBUCHUNG NICHTFINANZIELLER VERMÖGENSWERTE

 

IAS 1.34

 

45.3    Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen



 

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Erträge

Aufwendungen

0010

0020

0010

Änderungen beim Zeitwert von materiellen Vermögenswerten, die nach dem Zeitwertmodell bewertet werden

Anhang V. Teil 2.314

IAS 40.76(d); Anhang V. Teil 2.314

 

 

0020

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

Anhang V. Teil 2.314

IAS 40.75(f); Anhang V. Teil 2.314

 

 

0030

Operating-Leasingverhältnisse mit Ausnahme von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien

Anhang V. Teil 2.315

IFRS 16.81, 82; Anhang V. Teil 2.315

 

 

0040

Sonstige

Anhang V. Teil 2.316

Anhang V. Teil 2.316

 

 

0050

SONSTIGE BETRIEBLICHE ERTRÄGE ODER AUFWENDUNGEN

Anhang V. Teil 2.314-316

Anhang V. Teil 2.314-316

 

 

46.    Eigenkapitalveränderungsrechnung



 

Quellen von Eigenkapitalveränderungen

Wenn sich die nationalen GAAP auf die BAD stützen

Wenn die nationalen GAAP mit IFRS vereinbar sind

Kapital

Agio

Begebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital

Sonstiges Eigenkapital

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Einbehaltene Gewinne

Neubewertungsrücklagen

Zum beizulegenden Zeitwert angesetzte Rücklagen

Sonstige Rücklagen

Erste Konsolidierungsdifferenzen

(-) Eigene Anteile

Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder (-) Verluste

(-) Zwischendividenden

Minderheitsbeteiligungen

Gesamt

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Sonstige Posten

IAS 1.106, 54(r)

IAS 1.106, 78(e)

IAS 1.106, Anhang V. Teil 2.18-19

IAS 1.106; Anhang V. Teil 2.20

IAS 1.106

CRR Art. 4 Abs. 1 Nr. 123

IFRS 1.30 D5-D8

 

IAS 1.106, 54(c)

 

IAS 1.106; IAS 32.34, 33; Anhang V. Teil 2.30

IAS 1.106(a)

IAS 1.106; IAS 32.35

IAS 1.54(q), 106(a)

IAS 1.54(q), 106(a)

IAS 1.9(c), IG 6

BAD Art. 4. Passiva Nr. 9, BAD Art. 22

BAD Art. 4 Passiva Nr. 10; CRR Art. 4 Abs. 124

Anhang V. Teil 2.18-19

Anhang V. Teil 2.20

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 6

BAD Art. 4 Passiva Nr. 13; CRR Art. 4 Abs. 123

 

BAD Art. 4 Passiva Nr. 12

 

Rechnungslegungsrichtlinie Art. 24 Abs. 3 Buchst. c

Rechnungslegungsrichtlinie Anhang III Anhang III Vermögenswerte D(III)(2); BAD Art. 4 Aktiva Nr. 12; Anhang V. Teil 2.30

BAD Art. 4 Passiva Nr. 14

CRR Art. 26 Abs. 2b

Rechnungsregungsrichtlinie Art. 24 Abs. 4

Rechnungsregungsrichtlinie Art. 24 Abs. 4

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0075

0080

0085

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0010

Eröffnungsbilanz [vor Anpassung]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Auswirkungen der Berichtigung von Fehlern

 

IAS 1.106(b); IAS 8.42

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Auswirkungen von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden

 

IAS 1.106(b); IAS 1.IG 6; IAS 8.22

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Eröffnungsbilanz [aktueller Berichtszeitraum]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Emission von Stammaktien

 

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

Emission von Vorzugsaktien

 

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

Emission anderer Eigenkapitalinstrumente

 

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

Ausübung oder Auslaufen sonstiger begebener Eigenkapitalinstrumente

 

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

Umwandlung von Schulden in Eigenkapital

 

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

Kapitalherabsetzung

 

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Dividenden

 

IAS 1.106.(d).(iii); IAS 32.35; IAS 1.IG 6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Erwerb eigener Anteile

 

IAS 1.106.(d).(iii); IAS 32.33

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Veräußerung oder Löschung eigener Anteile

 

IAS 1.106.(d).(iii); IAS 32.33

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Reklassifizierung von Finanzinstrumenten aus dem Eigenkapital in die Verbindlichkeiten

 

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Reklassifizierung von Finanzinstrumenten aus den Verbindlichkeiten in das Eigenkapital

 

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

Umbuchungen zwischen Eigenkapitalbestandteilen

 

IAS 1.106.(d).(iii); Anhang V. Teil 2.318

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Aus anderen Geschäftstätigkeiten resultierende Erhöhungen oder (-) Verminderungen des Eigenkapitals

 

IAS 1.106.(d).(iii)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

Anteilsbasierte Vergütungen

 

IAS 1.106.(d).(iii); IFRS 2.10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

Sonstige Erhöhungen oder (-) Verminderungen des Eigenkapitals

 

IAS 1.106.(d)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

Jahresgesamtergebnis

 

IAS 1.106.(d).(i)-(ii); IAS 1.81A.(c); IAS 1.IG 6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

Schlussbilanz [aktueller Berichtszeitraum]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

47.    Darlehen und Kredite: Durchschnittliche Durations- und Rückflusszeiträume



 

Verweise

GESAMT

 

davon: Haushalte

davon: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

davon: durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen

 

davon: KMU

Davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind

 

 

 

 

davon: Darlehen für Gewerbeimmobilien

 

Anhang V. Teil 1.42(f)

Anhang V. Teil 2.86(a), 87

Anhang V. Teil 1.42(e)

SME Art. 1 2(a)

SME Art. 1 2(a), Anhang V. Teil 2.239ix

Anhang V. Teil 2.239ix

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0010

Notleidende Darlehen und Kredite: gewichtete durchschnittliche Zeit seit dem Fälligkeitstermin (in Jahren)

Anhang V. Teil 2.362, 363

 

 

 

 

 

 

 

0020

Kumulierte Nettorückforderungen aus während des Zeitraums abgeschlossenen Verfahren

Anhang V. Teil 2.362, 364(a)

 

 

 

 

 

 

 

0030

Minderung des Bruttobuchwerts aufgrund von während des Zeitraums abgeschlossenen Verfahren

Anhang V. Teil 2.362, 364(b)

 

 

 

 

 

 

 

0040

Durchschnittliche Dauer von während des Zeitraums abgeschlossenen Verfahren

Anhang V. Teil 2.362, 364(c)

 

 

 

 

 

 

 




ANHANG V

ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE MELDUNG VON FINANZINFORMATIONEN

Inhaltsverzeichnis

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.

Verweise

2.

Konventionen

3.

Konsolidierung

4.

Bilanzierungsportfolios Finanzinstrumente

4.1.

Finanzielle Vermögenswerte

4.2.

Finanzielle Verbindlichkeiten

5.

Finanzinstrumente

5.1.

Finanzielle Vermögenswerte

5.2.

Bruttobuchwert

5.3.

Finanzielle Verbindlichkeiten

6.

Aufschlüsselung der Gegenparteien

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN

1.

Bilanz

1.1.

Vermögenswerte (1.1)

1.2.

Verbindlichkeiten (1.2)

1.3.

Eigenkapital (1.3)

2.

Gewinn- und Verlustrechnung (2)

3.

Gesamtergebnisrechnung (3)

4.

Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Sektor der Gegenpartei (4)

5.

Aufschlüsselung der nicht zum Handelsbestand gehörenden Darlehen und Kredite nach Produkt (5)

6.

Aufschlüsselung der nicht zum Handelsbestand gehörenden Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes (6)

7.

Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte, die überfällig sind (7)

8.

Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten (8)

9.

Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen (9)

10.

Derivate und Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (10 und 11)

10.1.

Einstufung von Derivaten nach Risikotyp

10.2.

Für Derivate auszuweisende Beträge

10.3.

Als „wirtschaftliche Absicherung“ eingestufte Derivate

10.4.

Aufschlüsselung der Derivate nach Branche der Gegenpartei

10.5.

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach den nationalen GAAP (11.2)

10.6.

Auszuweisender Betrag für nicht-derivative Sicherungsinstrumente (11.3 und 11.3.1)

10.7.

Gesicherte Grundgeschäfte bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts (11.4)

11.

Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste (12)

11.1.

Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) (12.0)

11.2.

Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste bei der Bilanzierung nach IFRS (12.1)

11.3.

Übertragungen zwischen Wertminderungsstufen (Darstellung auf Bruttobasis) (12.2)

12.

Empfangene Sicherheiten und Garantien (13)

12.1.

Aufschlüsselung der Sicherheiten und Garantien nach Darlehen und Krediten, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen (13.1)

12.2.

Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten (am Stichtag gehalten) (13.2.1)

12.3.

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, kumulativ (13.3.1)

13.

Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert (14)

14.

Ausbuchung und mit den übertragenen finanziellen Vermögenswerten verbundene finanzielle Verbindlichkeiten (15)

15.

Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (16)

15.1.

Zinserträge und -aufwendungen nach Instrument und Branche der Gegenpartei (16.1)

15.2.

Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.2)

15.3.

Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.3)

15.4.

Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko (16.4)

15.5.

Gewinne oder Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.4.1)

15.6.

Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument (16.5)

15.7.

Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (16.6)

15.8.

Wertminderung nichtfinanzieller Vermögenswerte (16.7)

15.9.

Sonstige Verwaltungsaufwendungen (16.8)

16.

Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke (17)

17.

Notleidende Risikopositionen (18)

17.1.

Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen (18.0)

17.2.

Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen — Darlehen und Kredite nach Branche der Gegenpartei (18.1)

17.3.

Darlehen für Gewerbeimmobilien und zusätzliche Informationen über durch Immobilien besicherte Darlehen (18.2)

18.

Gestundete Risikopositionen (19)

19.

Geografische Aufschlüsselung (20)

19.1.

Geografische Aufschlüsselung nach Standort der Tätigkeiten (20.1-20.3)

19.2.

Geografische Aufschlüsselung nach Sitz der Gegenpartei (20.4-20.7)

20.

Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Vermögenswerte, die Gegenstand von Operating-Leasingverhältnissen sind (21)

21.

Vermögensverwaltung, Verwahrung und sonstige Dienstleistungen (22)

21.1.

Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten (22.1)

21.2.

Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind (22.2)

22.

Beteiligungen an nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen (30)

23.

Nahestehende Unternehmen und Personen (31)

23.1.

Nahestehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen (31.1)

23.2.

Aufwendungen und Erträge aus Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen und Personen (31.2)

24.

Gruppenstruktur (40)

24.1.

Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen (40.1)

24.2.

Gruppenstruktur: nach einzelnen Instrumenten (40.2)

25.

Beizulegender Zeitwert (41)

25.1.

Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente (41.1)

25.2.

Nutzung der Zeitwertoption (41.2)

26.

Materielle und immaterielle Vermögenswerte: Buchwert nach Bewertungsverfahren (42)

27.

Rückstellungen (43)

28.

Leistungsorientierte Pläne und Leistungen an Arbeitnehmer (44)

28.1.

Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen (44.1)

28.2.

Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen (44.2)

28.3.

Personalaufwendungen nach Art der Leistungen (44.3)

28.4.

Personalaufwendungen nach Vergütungskategorie und Personalkategorie (44.4)

29.

Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (45)

29.1.

Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, nach Bilanzierungsportfolio (45.1)

29.2.

Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nichtfinanziellen Vermögenswerten (45.2)

29.3.

Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen (45.3)

30.

Eigenkapitalveränderungsrechnung (46)

31.

DARLEHEN UND KREDITE: ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN (23)

32.

DARLEHEN UND KREDITE: STRÖME NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN, WERTMINDERUNG UND ABSCHREIBUNGEN SEIT ENDE DES LETZTEN GESCHÄFTSJAHRES (24)

32.1.

Darlehen und Kredite: Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen (24.1)

32.2.

Darlehen und Kredite: Strom der Wertminderungen und kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen (24.2)

32.3.

Darlehen und Kredite: Abschreibungen notleidender Risikopositionen während des Berichtszeitraums (24.3)

33.

DURCH INBESITZNAHME UND VOLLSTRECKUNGSVERFAHREN ERLANGTE SICHERHEITEN (25)

33.1.

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten: Zuflüsse und Abflüsse (25.1)

33.2.

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten — Art der erlangten Sicherheit (25.2)

33.3.

Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die als Sachanlagen eingestuft sind (25.3)

34.

VERWALTUNG DER STUNDUNG UND QUALITÄT DER STUNDUNG (26)

35.

DARLEHEN UND KREDITE: DURCHSCHNITTLICHE DURATIONS- UND RÜCKFLUSSZEITRÄUME (47)

ZUORDNUNG DER RISIKOPOSITIONSKLASSEN UND GEGENPARTEIEN NACH BRANCHEN

TEIL 1

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.   VERWEISE

1. Der vorliegende Anhang liefert zusätzliche Erläuterungen zu den in den Anhängen III und IV enthaltenen Finanzinformationsmeldebögen (im Folgenden „FINREP“). Er ergänzt die in den Meldebögen der Anhänge III und IV enthaltenen Verweise.

2. Sofern nicht anders angegeben, müssen Institute, die IFRS-kompatible nationale Rechnungslegungsstandards (im Folgenden „IFRS-kompatible nationale GAAP“) anwenden, nach den im vorliegenden Anhang enthaltenen allgemeinen und IFRS-bezogenen Erläuterungen verfahren. Die Anforderungen der kompatiblen nationalen GAAP müssen dessen ungeachtet aber auch die Anforderungen der BAD erfüllen. Sofern nicht anders angegeben, müssen Institute, die nach nationalen GAAP verfahren, die weder mit den IFRS kompatibel sind noch mit den Anforderungen des IFRS 9 in Übereinstimmung gebracht wurden, nach den in diesem Anhang enthaltenen allgemeinen und BAD-bezogenen Erläuterungen verfahren.

3. Die in den Meldebögen ermittelten Datenpunkte werden gemäß den Ansatz-, Aufrechnungs- und Bewertungsgrundsätzen des geltenden Rechnungslegungsrahmens im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (nachfolgend „CRR“) erstellt.

4. Ein Institut muss nur diejenigen Teile der Meldebögen übermitteln, die sich beziehen auf:

a) 

Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen, die vom Institut angesetzt werden;

b) 

außerbilanzielle Risikopositionen und Tätigkeiten, an denen das Institut beteiligt ist;

c) 

vom Institut durchgeführte Geschäfte;

d) 

die vom Institut angewandten Bewertungsgrundsätze einschließlich der Methoden zur Schätzung der Wertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken.

5. Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet die Kurzform

a) 

„CRR“ die Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b) 

„IAS“ bzw. „IFRS“ die von der Kommission angenommenen Internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 );

c) 

„EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute“ oder „EZB/2013/33“ die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank ( 17 );

d) 

„NACE-Verordnung“ die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 18 );

e) 

„NACE-Codes“ die in der NACE-Verordnung enthaltenen Codes;

f) 

„BAD“ die Richtlinie 86/635/EWG des Rates ( 19 );

g) 

„Rechnungslegungsrichtlinie“ die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 );

h) 

„Nationale GAAP“ im Rahmen der BAD aufgestellte, allgemein anerkannte nationale Rechnungslegungsgrundsätze;

i) 

„KMU“ Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung K(2003) 1422 der Kommission ( 21 );

j) 

„ISIN-Code“ die aus zwölf alphanumerischen Zeichen bestehende Internationale Wertpapierkennnummer, mit der Wertpapiere zur eindeutigen Identifizierung einer Wertpapieremission gekennzeichnet werden;

k) 

„LEI-Code“ die globale Unternehmenskennung, die Rechtsträgern zugewiesen wird und mit der die an Finanzgeschäften beteiligten Parteien eindeutig gekennzeichnet werden;

l) 

„Wertminderungsstufen“ die in IFRS 9.5.5. definierten Kategorien von Wertminderungen. „Stufe 1“ bezieht sich auf Wertminderungen, die nach IFRS 9.5.5.5. bemessen werden. „Stufe 2“ bezieht sich auf Wertminderungen, die nach IFRS 9.5.5.3. bemessen werden. „Stufe 3“ bezieht sich auf Wertminderungen bei den in IFRS 9 Anhang A definierten Vermögenswerten mit beeinträchtigter Bonität.

m) 

„Empfehlung des ESRB zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten“ bezieht sich auf die Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 31. Oktober 2016 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (ESRB/2016/14) ( 22 ).

2.   KONVENTIONEN

6. Für die Zwecke der Anhänge III und IV bedeutet die graue Hinterlegung eines Datenpunkts, dass dieser Datenpunkt nicht erforderlich ist oder nicht gemeldet werden kann. In Anhang IV bedeutet die schwarze Hinterlegung einer Zeile oder Spalte mit Verweisen, dass die Institute, die den in der betreffenden Zeile oder Spalte genannten Verweisen folgen, die zugehörigen Datenpunkte nicht übermitteln müssen.

7. Die Meldebögen in den Anhängen III und IV beinhalten implizite Bewertungsgrundsätze, die unter Verwendung von Konventionen in den Meldebögen selbst festgelegt werden.

8. Die Verwendung von Klammern in der Bezeichnung eines Postens in einem Meldebogen bedeutet, dass der betreffende Posten zur Berechnung des Gesamtbetrags in Abzug zu bringen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass er als negativer Wert auszuweisen ist.

9. Als negativer Wert auszuweisende Posten werden in den Meldebögen durch die Aufnahme eines „(-)“ zu Beginn der Bezeichnung gekennzeichnet, wie beispielsweise in „(-) Eigene Anteile“.

10. In dem in den Anhängen III und IV beschriebenen „Datenpunktmodell“ (im Folgenden „DPM“) für die Finanzinformationsmeldebögen gehört zu jedem Datenpunkt (jeder Zelle) ein „Basisposten“, dem ein „Gutschrift/Lastschrift“-Attribut zugeordnet wird. Mit dieser Zuordnung wird sichergestellt, dass alle Unternehmen, die Datenpunkte melden, die „Vorzeichenkonvention“ befolgen. Mit ihrer Hilfe kann auch das jedem Datenpunkt entsprechende „Gutschrift/Lastschrift-Attribut“ ermittelt werden.

11. Die schematische Funktionsweise dieser Konvention ist Tabelle 1 zu entnehmen.



Tabelle 1

Gutschrift/Lastschrift-Konvention, positive und negative Vorzeichen

Element

Kredit /Lastschrift

Saldo /Veränderung

Ausgewiesener Wert

Vermögenswerte

Lastschrift

Saldo der Vermögenswerte

Positiv („Normal“, kein Vorzeichen erforderlich)

Anstieg der Vermögenswerte

Positiv („Normal“, kein Vorzeichen erforderlich)

Negativer Saldo der Vermögenswerte

Negativ (Minuszeichen „-“ erforderlich)

Rückgang der Vermögenswerte

Negativ (Minuszeichen „-“ erforderlich)

Aufwendungen

Saldo der Aufwendungen

Positiv („Normal“, kein Vorzeichen erforderlich)

Anstieg der Aufwendungen

Positiv („Normal“, kein Vorzeichen erforderlich)

Negativer Saldo (einschließlich Rückbuchungen) der Aufwendungen

Negativ (Minuszeichen „-“ erforderlich)

Rückgang der Aufwendungen

Negativ (Minuszeichen „-“ erforderlich)

Verbindlichkeiten

Kredit

Saldo der Verbindlichkeiten

Positiv („Normal“, kein Vorzeichen erforderlich)

Anstieg der Verbindlichkeiten

Positiv („Normal“, kein Vorzeichen erforderlich)

Negativer Saldo der Verbindlichkeiten

Negativ (Minuszeichen „-“ erforderlich)

Rückgang der Verbindlichkeiten

Negativ (Minuszeichen „-“ erforderlich)

Beteiligungen

Saldo des Eigenkapitals

Positiv („Normal“, kein Vorzeichen erforderlich)

Anstieg des Eigenkapitals

Positiv („Normal“, kein Vorzeichen erforderlich)

Negativer Saldo des Eigenkapitals

Negativ (Minuszeichen „-“ erforderlich)

Rückgang des Eigenkapitals

Negativ (Minuszeichen „-“ erforderlich)

Erträge

Saldo der Einnahmen

Positiv („Normal“, kein Vorzeichen erforderlich)

Anstieg der Einnahmen

Positiv („Normal“, kein Vorzeichen erforderlich)

Negativer Saldo (einschließlich Rückbuchungen) der Einnahmen

Negativ (Minuszeichen „-“ erforderlich)

Rückgang der Einnahmen

Negativ (Minuszeichen „-“ erforderlich)

3.   KONSOLIDIERUNG

12. Sofern in diesem Anhang nichts anderes festgelegt ist, wird bei Erstellung der FINREP-Bögen der aufsichtliche Konsolidierungskreis nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 CRR zugrunde gelegt. Bei der buchmäßigen Erfassung ihrer Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen müssen die Institute nach den gleichen Methoden vorgehen wie bei der aufsichtlichen Konsolidierung:

a) 

nach Artikel 18 Absatz 5 CRR kann Instituten gestattet oder vorgeschrieben werden, auf Anlagen in Versicherungsunternehmen und nichtfinanziellen Tochterunternehmen die Equity-Methode anzuwenden;

b) 

nach Artikel 18 Absatz 2 CRR kann Instituten gestattet werden, auf finanzielle Tochterunternehmen die anteilmäßige Konsolidierungsmethode anzuwenden;

c) 

nach Artikel 18 Absatz 4 CRR kann Instituten vorgeschrieben werden, auf Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen die anteilmäßige Konsolidierungsmethode anzuwenden.

4.   BILANZIERUNGSPORTFOLIOS FINANZINSTRUMENTE

13. Für die Zwecke der Anhänge III und IV und des vorliegenden Anhangs sind unter „Bilanzierungsportfolios“ nach Bewertungsgrundsätzen zusammengefasste Finanzinstrumente zu verstehen. Unter diese Zusammenfassungen fallen keine Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, als „Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben“ eingestufte Sicht-Saldenforderungen sowie die als „zur Veräußerung gehalten“ eingestuften Finanzinstrumente, die in die Posten „als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen“ und „als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten“ eingereiht wurden.

14. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP müssen Institute, die bestimmte IFRS-Bewertungsgrundsätze für Finanzinstrumente anwenden dürfen oder müssen, die entsprechenden IFRS-Bilanzierungsportfolios in dem Umfang übermitteln, in dem diese Grundsätze angewandt werden. Wird in den Bewertungsgrundsätzen für Finanzinstrumente, die Institute nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP verwenden dürfen oder müssen, auf die Bewertungsgrundsätze des IAS 39 verwiesen, so übermitteln die Institute die auf der BAD beruhenden Portfolios für all ihre Finanzinstrumente so lange, bis in den von ihnen angewandten Bewertungsgrundsätzen auf die Bewertungsgrundätze des IFRS 9 verwiesen wird.

4.1.    Finanzielle Vermögenswerte

15. Für finanzielle Vermögenswerte werden die folgenden, auf den IFRS beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:

a) 

„Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte“;

b) 

„Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind“;

c) 

„Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte“;

d) 

„Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden“;

e) 

„Finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden“.

16. Für finanzielle Vermögenswerte werden die folgenden, auf den nationalen GAAP beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:

a) 

„Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte“;

b) 

„Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte“;

c) 

„Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte“;

d) 

„Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte“;

e) 

„Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte“.

17. „Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte“ umfasst alle finanziellen Vermögenswerte, die nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP als zum Handelsbestand gehörend eingestuft werden. Unabhängig davon, nach welcher Messmethode im Rahmen der maßgeblichen, auf der BAD beruhenden nationalen GAAP verfahren wird, sind alle Derivate, die für das meldende Institut einen positiven Saldo aufweisen und nicht gemäß Nummer 22 dieses Teils als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten eingestuft werden, als zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte auszuweisen. Diese Einstufung gilt auch für Derivate, die nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP nicht in der Bilanz angesetzt werden, bei denen lediglich die Änderungen ihres beizulegenden Zeitwerts in der Bilanz angesetzt werden oder die zur wirtschaftlichen Absicherung im Sinne von Teil 2 Nummer 137 eingesetzt werden.

18. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP müssen „kostenbezogene Methoden“ bei finanziellen Vermögenwerten auch Bewertungsgrundsätze einschließen, nach denen das Schuldinstrument zu Anschaffungskosten zuzüglich aufgelaufener Zinsen und abzüglich des Wertminderungsaufwands bewertet wird.

19. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP müssen „Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte“ sowohl Finanzinstrumente, die nach kostenbezogenen Methoden bewertet werden, als auch Instrumente einschließen, die unabhängig von ihrer aktuellen Bewertung ab dem Berichtsstichtag nicht kontinuierlich zu ihrem Anschaffungswert — oder wenn niedriger — zum Marktwert bewertet werden („gemildertes Niederstwertprinzip“). Das gemilderte Niederstwertprinzip kommt nur unter bestimmten Umständen zur Anwendung. Diese sind im geltenden Rechnungslegungsrahmen festgelegt und umfassen eine Wertminderung oder einen gemessen an den Anschaffungskosten oder einer geänderten Intention des Managements länger anhaltenden Rückgang des beizulegenden Zeitwerts.

20. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP müssen „Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte“ auch finanzielle Vermögenswerte einschließen, die nicht für eine Aufnahme in andere Bilanzierungsportfolios infrage kommen. Dieses Bilanzierungsportfolio umfasst unter anderem finanzielle Vermögenswerte, die kontinuierlich nach dem Niederstwertprinzip bewertet werden („strenges Niederstwertprinzip“). Nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet werden Vermögenswerte, für die der geltende Rechnungslegungsrahmen entweder vorsieht, dass sowohl die erstmalige als auch die Folgebewertung nach dem Niederstwertprinzip vorgenommen werden, oder dass die erstmalige Bewertung zu Anschaffungskosten und die Folgebewertung nach dem Niederstwertprinzip erfolgt.

21. Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, die laut gesetzlichem Konsolidierungskreis weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert werden, werden unabhängig von der Bewertungsmethode als „Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen“ ausgewiesen, es sei denn, sie sind gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft.

22. „Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften“ umfasst Derivate, die für das meldende Institut einen positiven Saldo aufweisen und zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach IFRS gehalten werden. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) sind Derivate im Bankbestand nur dann als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten einzustufen, wenn nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP für Derivate im Bankbestand besondere Bilanzierungsvorschriften gelten und die Derivate das Risiko einer anderen Position im Bankbestand verringern.

4.2.    Finanzielle Verbindlichkeiten

23. Für finanzielle Verbindlichkeiten werden die folgenden, auf den IFRS beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:

a) 

„Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten“;

b) 

„Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten“;

c) 

„Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten“.

24. Für finanzielle Verbindlichkeiten werden die folgenden, auf nationalen GAAP beruhenden Bilanzierungsportfolios eingesetzt:

a) 

„Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten“;

b) 

„Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Verbindlichkeiten“.

25. „Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten“ umfasst alle finanziellen Verbindlichkeiten, die nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen GAAP als zum Handelsbestand gehörend eingestuft werden. Unabhängig davon, nach welcher Messmethode im Rahmen der auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP verfahren wird, sind alle Derivate, die für das meldende Institut einen negativen Saldo aufweisen und nicht gemäß Nummer 26 dieses Teils als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten eingestuft werden, als zum Handelsbestand gehörende finanzielle Verbindlichkeiten auszuweisen. Diese Einstufung gilt auch für Derivate, die nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP nicht in der Bilanz angesetzt werden, bei denen lediglich die Änderungen ihres beizulegenden Zeitwerts in der Bilanz angesetzt werden oder die zur wirtschaftlichen Absicherung im Sinne von Teil 2 Nummer 137 eingesetzt werden.

26. „Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften“ umfasst Derivate, die für das meldende Institut einen negativen Saldo aufweisen und zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach IFRS gehalten werden. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) sind Derivate im Bankbestand nur dann als zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehalten einzustufen, wenn nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP für Derivate im Bankbestand besondere Bilanzierungsvorschriften gelten und die Derivate das Risiko einer anderen Position im Bankbestand verringern.

5.   FINANZINSTRUMENTE

27. Für die Zwecke der Anhänge III und IV und des vorliegenden Anhangs ist unter „Buchwert“ der in der Bilanz auszuweisende Betrag zu verstehen. Bei Finanzinstrumenten schließt der Buchwert auch aufgelaufene Zinsen ein. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) ist der Buchwert von Derivaten entweder der nach den nationalen GAAP anzusetzende Buchwert, der gegebenenfalls Rechnungsabgrenzungsposten, Agios und Rückstellungen einschließt, oder — wenn Derivate nicht in der Bilanz angesetzt werden — gleich null.

28. Werden aktive oder passive Rechnungsabgrenzungen, einschließlich Zinslauf, Agios und Abschläge oder Transaktionskosten nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen GAAP angesetzt, so sind sie zusammen mit dem Instrument und nicht als Sonstige Vermögenswerte oder Sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen.

29. „Sicherheitsabschläge auf Handelspositionen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden“ sind auszuweisen, wenn die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP dies vorsehen. Die Sicherheitsabschläge verringern den Wert der zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerte und erhöhen den Wert der zu Handelszwecken gehaltenen Verbindlichkeiten.

5.1.    Finanzielle Vermögenswerte

30. Finanzielle Vermögenswerte verteilen sich auf die folgenden Instrumentenklassen: „Kassenbestand“, „Derivate“, „Eigenkapitalinstrumente“, „Schuldverschreibungen“ sowie „Darlehen und Kredite“.

31. „Schuldverschreibungen“ sind vom Institut gehaltene, als Wertpapiere begebene Schuldtitel, die nach der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute keine Darlehen sind.

32. „Darlehen und Kredite“ sind vom Institut gehaltene Schuldtitel, die keine Wertpapiere sind. Dieser Posten umfasst Darlehen gemäß der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (die auch Sichtguthaben bei Kreditinstituten und Zentralbanken umfassen, unabhängig von ihrer Einstufung nach dem jeweiligen anwendbaren Rechnungslegungsrahmen) sowie Kredite, die nicht als „Darlehen“ im Sinne der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute eingestuft werden können. „Kredite, die keine Darlehen sind“ werden in Teil 2 Nummer 85 Buchstabe g des vorliegenden Anhangs näher definiert.

33. Für FINREP-Zwecke schließt der Begriff „Schuldtitel“ sowohl „Darlehen und Kredite“ als auch „Schuldverschreibungen“ ein.

5.2.    Bruttobuchwert

34. Unter dem Bruttobuchwert von Schuldtiteln ist Folgendes zu verstehen:

a) 

Bei Schuldtiteln, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, ohne in das Portfolio der zu Handelszwecken gehaltenen Titel oder in den Handelsbestand aufgenommen zu werden, hängt der Bruttobuchwert nach den IFRS und den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP davon ab, ob diese Schuldtitel als vertragsgemäß bedient oder als ausfallend eingestuft werden. Bei vertragsgemäß bedienten Schuldtiteln ist der Bruttobuchwert der beizulegende Zeitwert. Bei notleidenden Schuldtiteln ist der Bruttobuchwert der beizulegende Zeitwert nach Aufaddierung aller etwaigen ausfallrisikobedingten kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert, wie sie in Teil 2 Nummer 69 des vorliegenden Anhangs definiert sind. Für die Bemessung des Bruttobuchwerts werden die Schuldtitel einer Einzelbewertung unterzogen.

b) 

Bei Schuldtiteln, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, ist unter Bruttobuchwert nach den IFRS der Buchwert vor Berücksichtigung einer etwaigen Wertberichtigung zu verstehen, und bei Schuldtiteln, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, die fortgeführten Anschaffungskosten vor Berücksichtigung einer etwaigen Wertberichtigung.

c) 

Bei Schuldtiteln, die als „nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte“ eingestuft sind, muss der Bruttobuchwert wertgeminderter Vermögenswerte bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) gleich dem Buchwert vor Berücksichtigung von Einzelwertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken sein. Bei nicht wertgeminderten Vermögenswerten ist der Bruttobuchwert der Buchwert vor Berücksichtigung pauschaler Wertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken und pauschaler Wertberichtigungen aufgrund von Bankenrisiken, soweit diese den Buchwert beeinflussen.

d) 

Bei Schuldtiteln, die als „nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte“ eingestuft sind, muss der Bruttobuchwert bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) davon abhängen, ob diese finanziellen Vermögenswerte Wertminderungsvorschriften unterliegen. Ist dies der Fall, ist der Bruttobuchwert der Buchwert vor Berücksichtigung etwaiger kumulierter Wertminderungen, die aus den unter Buchstabe c dargelegten Anforderungen für wertgeminderte und nicht wertgeminderte Vermögenswerte resultieren, oder jede kumulierte Zeitwertberichtigung, die als Wertminderungsaufwand betrachtet wird. Unterliegen diese finanziellen Vermögenswerte keinen Wertminderungsvorschriften, ist ihr Bruttobuchwert bei vertragsgemäßer Bedienung der beizulegende Zeitwert und bei nicht vertragsgemäßer Bedienung der beizulegende Zeitwert nach Aufaddierung aller etwaigen ausfallrisikobedingten kumulierten negativen Zeitwertberichtigungen.

e) 

Bei Schuldinstrumenten, die nach dem strengen oder dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertet werden, muss der Bruttobuchwert bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) den Anschaffungskosten entsprechen, wenn das Instrument in der Berichtsperiode zu Anschaffungskosten bewertet wird. Werden diese Schuldtitel zum Marktwert bewertet, ist der Bruttobuchwert der Marktwert vor Berücksichtigung ausfallrisikobedingter Wertberichtigungen.

f) 

Bei Schuldtiteln, die unter der Rubrik „Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte“ ausgewiesen werden, ist der Bruttobuchwert — sofern die Bewertung nicht nach dem Niederstwertprinzip erfolgt — bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) der Buchwert vor Berücksichtigung etwaiger Wertberichtigungen, welche die Voraussetzungen für eine Wertminderung erfüllen.

g) 

Bei finanziellen Vermögenswerten, die nach den auf der BAD beruhenden GAAP zum Handelsbestand gehören, oder die nach den IFRS zu Handelszwecken gehalten werden, ist der Bruttobuchwert der beizulegende Zeitwert. Verlangen die auf der BAD beruhenden GAAP Sicherheitsabschläge auf Instrumente im Handelsbestand und Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, so entspricht der Buchwert der Finanzinstrumente dem beizulegenden Zeitwert vor diesen Sicherheitsabschlägen.

5.3.    Finanzielle Verbindlichkeiten

35. Finanzielle Verbindlichkeiten verteilen sich auf die folgenden Instrumentenklassen: „Derivate“, „Verkaufspositionen“, „Einlagen“, „Begebene Schuldverschreibungen“ und „Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten“.

36. Für die Zwecke der Anhänge III und IV und des vorliegenden Anhangs gilt die Begriffsbestimmung von „Einlagen“ in der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute.

37. „Begebene Schuldverschreibungen“ sind vom Institut als Wertpapiere begebene Schuldtitel, die nach der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute keine Einlagen sind.

38. Unter „Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten“ fallen alle finanziellen Verbindlichkeiten außer Derivate, Verkaufspositionen, Einlagen und begebene Schuldverschreibungen.

39. Bei Bilanzierung nach IFRS umfassen „Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten“ auch erteilte Finanzgarantien, wenn diese entweder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert (IFRS 9.4.2.1 Buchstabe a) oder zum ursprünglich erfassten Betrag abzüglich der kumulierten Amortisation (IFRS 9.4.2.1 Buchstabe c Ziffer ii) bewertet werden. Erteilte Kreditzusagen werden als „Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten“ ausgewiesen, wenn sie als finanzielle Verbindlichkeiten designiert sind, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (IFRS 9.4.2.1 Buchstabe a), oder es sich um eine Zusage für einen Kredit unter dem Marktzinssatz handelt (IFRS 9.2.3 Buchstabe c, IFRS 9.4.2.1 Buchstabe d).

40. Werden erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und andere Zusagen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, ist jede Änderung des beizulegenden Zeitwerts, auch eine durch Ausfallrisiken bedingte Änderung, als „sonstige finanzielle Verbindlichkeit“ und nicht als Rückstellung für „Erteilte Zusagen und Garantien“ auszuweisen.

41. „Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten“ schließen für den Fall, dass Verbindlichkeiten vor dem Zahlungstermin erfasst werden, auch auszuschüttende Dividenden, aus Zwischenkonten und schwebenden Verrechnungen auszuzahlende Beträge und in Bezug auf die künftige Abrechnung von Wertpapier- oder Wechselkursgeschäften zu zahlende Beträge ein.

6.   AUFSCHLÜSSELUNG DER GEGENPARTEIEN

42. Wird eine Aufschlüsselung der Gegenparteien verlangt, sind diese folgenden Sektoren zuzuordnen:

a) 

Zentralbanken;

b) 

Staatssektor: Zentralstaat, staatliche oder regionale Gebietskörperschaften und lokale Gebietskörperschaften unter Einschluss von Verwaltungsorganen und nicht gewerblichen Unternehmen, aber unter Ausschluss öffentlicher und privater Gesellschaften, die sich im Besitz dieser Gebietskörperschaften befinden und einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen (und die je nach Tätigkeit als „Kreditinstitut“, „sonstige finanzielle Kapitalgesellschaft“ oder „nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft“ auszuweisen sind); Sozialversicherungsfonds; und internationale Organisationen wie Organe der Europäischen Union, der Internationale Währungsfonds und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;

c) 

Kreditinstitute: jedes unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 CRR fallende Institut („Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren“) und multilaterale Entwicklungsbanken (MDBs);

d) 

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften: alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften — außer Kreditinstituten — wie Wertpapierfirmen, Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds, Organismen für gemeinsame Anlagen und Clearinghäuser sowie übrige Finanzmittler, Anbieter von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten, firmeneigene Finanzinstitute und Geldverleiher;

e) 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften: Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die sich nicht mit finanziellen Vermittlungstätigkeiten beschäftigen, sondern hauptsächlich mit der Herstellung von Marktgütern und der Erbringung nichtfinanzieller Dienstleistungen im Sinne der Tabelle von Anhang II Teil 3 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute;

f) 

Haushalte: natürliche Personen oder Gruppen natürlicher Personen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen ausschließlich für den eigenen Bedarf erzeugen/erbringen und verbrauchen, und die Marktgüter sowie nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen erzeugen/erbringen, sofern ihre Aktivitäten nicht den Tätigkeiten von Quasi-Kapitalgesellschaften entsprechen. Private Organisationen ohne Erwerbszweck („NPISH“), die sich überwiegend mit der Erzeugung von nicht auf dem Markt gehandelten Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen für besondere Haushaltsgruppen beschäftigen, sind in diesem Posten ebenfalls enthalten.

43. Bei der Einstufung einer Gegenpartei ist ausschließlich die unmittelbare Gegenpartei zugrunde zu legen. Bei Risikopositionen, die von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangen wurden, erfolgt die Einstufung anhand der Merkmale des bei der Gewährung der Risikoposition für das Institut maßgeblicheren oder stärker ausschlaggebenden Schuldners. Auch die anderen Einstufungen wie die Aufschlüsselung der gemeinsam eingegangenen Risikopositionen nach Art, Sitzland und NACE-Code der Gegenpartei sind anhand der Merkmale des maßgeblichsten oder am stärksten ausschlaggebenden Schuldners vorzunehmen.

44. Die unmittelbare Gegenpartei ist:

a) 

bei Darlehen und Krediten der unmittelbare Kreditnehmer. Bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ist der unmittelbare Kreditnehmer die zur Begleichung der Forderung verpflichtete Gegenpartei, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft mit Rückgriff, bei dem der unmittelbare Kreditnehmer die forderungsübertragende Partei sein muss und das meldende Institut nicht im Wesentlichen alle mit dem Eigentum an den übertragenen Forderungen verbundenen Risiken und Chancen erhält;

b) 

bei Schuldverschreibungen (einschließlich Verbriefungsinstrumenten) und Eigenkapitalinstrumenten der Emittent der Wertpapiere;

c) 

bei Einlagen der Einleger;

d) 

bei Verkaufspositionen die Gegenpartei des Wertpapierleihgeschäfts oder der umgekehrten Rückkaufsvereinbarung;

e) 

bei Derivaten die direkte Gegenpartei des Derivatkontrakts. Bei zentral geclearten außerbörslich gehandelten Derivaten ist die Gegenpartei die als zentrale Gegenpartei fungierende Clearingstelle. Bei Kreditrisikoderivaten erfolgt die Aufschlüsselung der Gegenparteien nach den Sektoren, denen die Gegenparteien (Sicherungsnehmer oder -geber) angehören;

f) 

bei erteilten Finanzgarantien ist die Gegenpartei die direkte Gegenpartei des zugrunde liegenden durch die Garantie abgesicherten Schuldtitels;

g) 

bei erteilten Kreditzusagen und anderen Zusagen die Gegenpartei, deren Ausfallrisiko vom meldenden Institut getragen wird;

h) 

bei empfangenen Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen der Garantiegeber oder die Gegenpartei, die dem meldenden Institut die Zusage erteilt hat.

TEIL 2

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN

1.   BILANZ

1.1.    Vermögenswerte (1.1)

1. „Kassenbestand“: die Bestände an im Umlauf befindlichen, üblicherweise für Zahlungen verwendeten Banknoten und Münzen (in der Landeswährung und in Fremdwährungen).

2. „Guthaben bei Zentralbanken“: die „Darlehen und Kredite“, die täglich fällige Guthaben bei Zentralbanken sind.

3. „Sichtguthaben“: die „Darlehen und Kredite“, die täglich fällige Guthaben bei Kreditinstituten sind.

4. „Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen“: die Beteiligungen an assoziierten, Gemeinschafts- und Tochterunternehmen, die unabhängig davon, wie sie bewertet werden, und auch dann, wenn sie den Rechnungslegungsstandards zufolge in die verschiedenen, für Finanzinstrumente verwendeten Bilanzierungsportfolios aufgenommen werden dürfen, laut gesetzlichem Konsolidierungskreis weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert werden, es sei denn, sie sind gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten einzustufen. Im Buchwert der nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen ist der Geschäfts- oder Firmenwert enthalten.

5. Vermögenswerte, die keine finanziellen Vermögenswerte sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht in besondere Bilanzposten eingereiht werden können, werden unter „Sonstige Vermögenswerte“ ausgewiesen. Zu den sonstigen Vermögenwerten gehören u. a. Gold, Silber und andere Warenpositionen, auch wenn diese zu Handelszwecken gehalten werden.

6. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) ist der Buchwert zurückgekaufter eigener Aktien unter „Sonstige Vermögenswerte“ auszuweisen, sofern die maßgeblichen nationalen GAAP eine Ausweisung als Vermögenswert zulassen.

7. Unter „Langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind“ ist das Gleiche zu verstehen wie in IFRS 5.

1.2.    Verbindlichkeiten (1.2)

8. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP sind Rückstellungen für Eventualverluste aus dem unwirksamen Teil der Portfolioabsicherung für den Fall, dass der Verlust aus der Bewertung des Sicherungsderivats resultiert, in der Zeile „Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften“ oder für den Fall, dass der Verlust aus der Bewertung der abgesicherten Position resultiert, in der Zeile „Änderungen beim beizulegenden Zeitwert der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken“ auszuweisen. Ist eine Unterscheidung zwischen Verlusten, die aus der Bewertung des Sicherungsderivats resultieren, und Verlusten, die aus der Bewertung der abgesicherten Position resultieren, nicht möglich, sind sämtliche Rückstellungen für Eventualverluste aus dem unwirksamen Teil der Portfolioabsicherung in der Zeile „Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften“ auszuweisen.

9. Rückstellungen für „Renten und sonstige Leistungsverpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern“ schließen die Nettoverbindlichkeiten aus leistungsorientierten Vorsorgeplänen ein.

10. Bei Bilanzierung nach IFRS müssen die Rückstellungen für „Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer“ die Defizite bei den in IAS 19 Paragraph 153 aufgeführten langfristigen Vorsorgeplänen für Leistungen an Arbeitnehmer einschließen. Der periodengerecht erfasste Aufwand aus kurzfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmer (IAS 19 Paragraph 11 Buchstabe a), beitragsorientierten Plänen (IAS 19 Paragraph 51 Buchstabe a) und Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (IAS 19 Paragraph 169 Buchstabe a) ist in den Posten „Sonstige Verbindlichkeiten“ aufzunehmen.

11. Bei Bilanzierung nach IFRS müssen Rückstellungen für „Erteilte Zusagen und Garantien“ Rückstellungen für sämtliche Zusagen und Garantien einschließen, unabhängig davon, ob deren Wertminderung nach IFRS 9 bestimmt wird, die Rückstellungsbildung nach IAS 37 erfolgt oder ob sie als Versicherungsvertrag im Sinne von IFRS 4 behandelt werden. Verbindlichkeiten aus Zusagen und Finanzgarantien, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind — obgleich ausfallrisikobedingt — nicht als Rückstellungen, sondern gemäß Teil 1 Nummer 40 als „Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten“ auszuweisen. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) müssen Rückstellungen für „Erteilte Zusagen und Garantien“ Rückstellungen für sämtliche Zusagen und Garantien umfassen.

12. „Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital“ schließt die vom Institut begebenen Kapitalinstrumente ein, die die Kriterien für eine Einstufung als Eigenkapital nicht erfüllen. In diesen Posten müssen die Institute auch Genossenschaftsanteile aufnehmen, die die Kriterien für eine Einstufung als Eigenkapital nicht erfüllen.

13. Verbindlichkeiten, die keine finanziellen Verbindlichkeiten sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht in besondere Bilanzposten eingereiht werden können, sind unter „Sonstige Verbindlichkeiten“ auszuweisen.

14. Die Rubrik „Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten“ muss die gleichen Verbindlichkeiten bezeichnen wie in IFRS 5.

15. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP müssen „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ Beträge, die gemäß Artikel 38 BAD zugewiesen wurden, umfassen. Werden diese Beträge angesetzt, sind sie den maßgeblichen nationalen GAAP entsprechend getrennt entweder als Verbindlichkeiten unter „Rückstellungen“ oder im Eigenkapital unter „sonstige Rücklagen“ auszuweisen.

1.3.    Eigenkapital (1.3)

16. Bei Bilanzierung nach IFRS müssen Eigenkapitalinstrumente, die Finanzinstrumente sind, die unter IAS 32 fallenden Verträge einschließen.

17. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) ist unter die Kategorie „Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital“ auch der Buchwert des vom Institut begebenen Kapitals zu fassen, das bei den Zeichnern abgerufen, aber am Stichtag noch nicht eingezahlt worden war. Wird eine noch nicht eingezahlte Kapitalerhöhung als eine Erhöhung des Aktienkapitals erfasst, so ist das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Kapital im Meldebogen 1.3 unter „Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital“ sowie in Meldebogen 1.1 unter „Sonstige Vermögenswerte“ auszuweisen. Kann eine Kapitalerhöhung nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP erst nach Erhalt der Zahlung der Anteilseigner erfasst werden, ist nicht eingezahltes Kapital nicht im Meldebogen 1.3 auszuweisen.

18. Unter „Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente“ fällt auch die Eigenkapitalkomponente vom Institut begebener zusammengesetzter Finanzinstrumente (Finanzinstrumente, die sowohl eine Schuld- als auch eine Eigenkapitalkomponente aufweisen), wenn diese dem maßgeblichen Rechnungslegungsrahmen zufolge getrennt werden (hierunter fallen auch zusammengesetzte Finanzinstrumente mit mehreren eingebetteten Derivaten, deren Werte voneinander abhängen).

19. Unter „Sonstige begebene Eigenkapitalinstrumente“ fallen auch Eigenkapitalinstrumente, die Finanzinstrumente sind und weder unter „Kapital“ noch unter „Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente“ ausgewiesen werden.

20. „Sonstiges Eigenkapital“ umfasst alle Eigenkapitalinstrumente, die keine Finanzinstrumente sind. Hierunter fallen unter anderem anteilsbasierte Vergütungsgeschäfte mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente (IFRS 2 Paragraph 10).

21. Unter „Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden“ fallen kumulierte Gewinne und Verluste, die auf Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente zurückgehen, bei denen das berichtende Unternehmen unwiderruflich die Wahl getroffen hat, Änderungen beim beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis zu erfassen.

22. Unter „Unwirksamkeit der Absicherung bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden“ auszuweisen ist die kumulierte Unwirksamkeit bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts, bei denen das gesicherte Grundgeschäft ein Eigenkapitalinstrument ist, das erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet wird. Die in dieser Zeile ausgewiesene Unwirksamkeit der Absicherung ist die Differenz zwischen der unter „Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden (gesichertes Grundgeschäft)“ ausgewiesenen kumulierten Schwankung des beizulegenden Zeitwerts des Eigenkapitalinstruments und den unter „Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden (Sicherungsinstrument)“ ausgewiesenen kumulierten Schwankungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsderivats (IFRS 9 Paragraphen 6.5.3 und 6.5.8).

23. Unter „Durch Änderungen beim Ausfallrisiko bedingte Änderungen beim beizulegenden Zeitwert finanzieller Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden“ fallen kumulierte Gewinne und Verluste, die im sonstigen Ergebnis erfasst werden und mit dem eigenen Ausfallrisiko bei Verbindlichkeiten zusammenhängen, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, unabhängig davon, ob diese Designation beim erstmaligen Ansatz oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

24. Unter „Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe (wirksamer Teil)“ fällt die Währungsumrechnungsrücklage für den wirksamen Teil sowohl laufender Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe als auch nicht mehr bestehender Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe, die selbst aber noch in der Bilanz angesetzt sind.

25. Unter „Sicherungsderivate. Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen (wirksamer Teil)“ fällt die Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen beim wirksamen Teil der Schwankung des beizulegenden Zeitwerts von Sicherungsderivaten in einer Absicherung von Zahlungsströmen, und zwar sowohl für laufende als auch für nicht mehr bestehende Absicherungen von Zahlungsströmen.

26. Unter „Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Schuldtiteln, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden“ fallen kumulierte Gewinne oder Verluste aus Schuldtiteln, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, abzüglich der gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5 am Berichtsstichtag bemessenen Wertberichtigung.

27. Die Rubrik „Sicherungsinstrumente (nicht designierte Elemente)“ muss Folgendes umfassen:

a) 

die kumulierten Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des Zeitwerts einer Option, wenn die Änderung des Zeitwerts und die Änderung des inneren Werts dieser Option voneinander getrennt werden und nur die Änderung des inneren Werts als Sicherungsinstrument designiert wird (IFRS 9 Paragraph 6.5.15);

b) 

die kumulierten Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des Terminelements eines Termingeschäfts, wenn das Terminelement und das Kassaelement voneinander getrennt werden und nur die Änderung des Kassaelements des Termingeschäfts als Sicherungsinstrument designiert wird;

c) 

die kumulierten Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des Währungs-Basis-Spreads eines Finanzinstruments, wenn dieser Spread von der Designation dieses Finanzinstruments als Sicherungsinstrument ausgenommen ist (IFRS 9 Paragraphen 6.5.15 und 6.5.16).

28. Bei Bilanzierung nach IFRS müssen „Neubewertungsrücklagen“ den Betrag der Rücklagen einschließen, die sich aus der erstmaligen Anwendung der IAS ergeben und die nicht in andere Arten von Rücklagen aufgelöst wurden.

29. „Sonstige Rücklagen“ sind zwischen „Nach der Equity-Methode bilanzierte Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen“ und „Sonstige“ aufzusplitten. „Nach der Equity-Methode bilanzierte Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen“ müssen den kumulierten Betrag der in den Vorjahren durch die genannten Beteiligungen erfolgswirksam erwirtschafteten Erträge und Aufwendungen einschließen, wenn sie nach der Equity-Methode bilanziert werden. In der Rubrik „Sonstige“ müssen andere Rücklagen als die bereits unter anderen Posten gesondert angegebenen Rücklagen und können gesetzliche und satzungsmäßige Rücklagen ausgewiesen werden.

30. Unter „Eigene Anteile“ fallen alle Finanzinstrumente, die die Merkmale eigener Eigenkapitalinstrumente aufweisen, die — solange sie nicht veräußert oder amortisiert werden — vom Institut zurückgekauft wurden; davon ausgenommen sind Instrumente, die nach den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP unter der Rubrik „Sonstige Vermögenswerte“ auszuweisen sind.

2.   GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG (2)

31. Zinserträge und -aufwendungen aus Finanzinstrumenten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und aus Sicherungsderivaten, die in die Kategorie „Bilanzierung von Sicherungsgeschäften“ eingereiht werden, sind entweder getrennt von anderen Gewinnen und Verlusten unter den Rubriken „Zinserträge“ und „Zinsaufwendungen“ („Clean Price“, d. h. Kurs ohne Stückzinsen), oder als Teil der Gewinne und Verluste aus diesen Finanzinstrumentenkategorien („Dirty Price“, d. h. Kurs mit Stückzinsen) auszuweisen. Das gewählte Verfahren ist konsequent auf alle Finanzinstrumente, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, und auf Sicherungsderivate, die die Kategorie „Bilanzierung von Sicherungsgeschäften“ eingereiht werden, anzuwenden.

32. Die Institute weisen die folgenden Posten, die Erträge und Aufwendungen im Verhältnis zu nahestehenden Unternehmen und Personen, die laut gesetzlichem Konsolidierungskreis weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert werden, einschließen, nach Bilanzierungsportfolio aufgeschlüsselt aus:

a) 

„Zinserträge“;

b) 

„Zinsaufwendungen“;

c) 

„Dividendenerträge“;

d) 

„Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto“;

e) 

„Änderungsgewinne oder -verluste, netto“;

f) 

„Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten“.

33. Wird der „Clean Price“ verwendet, müssen zur korrekten Darstellung der Zinserträge und -aufwendungen für die abgesicherten Finanzinstrumente unter den Rubriken „Zinserträge. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte“ und „Zinsaufwendungen. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten“ die Beträge im Zusammenhang mit den als „zu Handelszwecken gehalten“ eingestuften Derivaten ausgewiesen werden, bei denen es sich aus wirtschaftlicher Sicht, nicht aber aus Sicht der Rechnungslegung um Sicherungsinstrumente handelt.

34. Wird der „Clean Price“ verwendet, sind unter den Rubriken „Zinserträge. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte“ und „Zinsaufwendungen. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten“ auch zeitlich gestaffelte Gebühren und Ausgleichszahlungen in Bezug auf Kreditderivate auszuweisen, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet und zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines bei dieser Gelegenheit als zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt werden (IFRS 9 Paragraph 6.7).

35. Wird der „Clean Price“ verwendet, sind unter den Rubriken „Zinserträge. Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken“ und „Zinsaufwendungen. Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken“ die Beträge auszuweisen, die sich auf diejenigen Derivate in der Kategorie „Bilanzierung von Sicherungsgeschäften“ beziehen, die das Zinsänderungsrisiko abdecken, worunter auch Absicherungen einer Gruppe von Grundgeschäften mit gegenläufigen Risikopositionen (Absicherungen einer Nettoposition) fallen, bei denen das abgesicherte Risiko verschiedene Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung betrifft. Wird der „Clean Price“ verwendet, sind diese Beträge als Zinserträge und -aufwendungen auf Bruttobasis auszuweisen, um korrekte Zinserträge und -aufwendungen für die gesicherten Grundgeschäfte, mit denen sie verbunden sind, zu erhalten. Zieht das gesicherte Grundgeschäft Zinserträge (-aufwendungen) nach sich, sind die entsprechenden Beträge beim „Clean Price“ selbst dann als Zinserträge (-aufwendungen) auszuweisen, wenn sie negativ (positiv) sind.

36. In der Rubrik „Zinserträge — sonstige Vermögenswerte“ sind die Zinserträge auszuweisen, die nicht in den anderen Rubriken aufgeführt werden, wie Zinserträge in Verbindung mit dem Kassenbestand, mit Guthaben bei Zentralbanken und mit Sichtguthaben, Zinserträge in Verbindung mit „Langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind“, sowie Nettozinserträge aus den Nettovermögenswerten leistungsorientierter Versorgungspläne.

37. Bei der Bilanzierung nach IFRS und soweit in den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage nichts anderes bestimmt ist, sind Zinsen in Zusammenhang mit finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz unter „Zinserträge für finanzielle Verbindlichkeiten“ auszuweisen. Aus diesen Verbindlichkeiten und deren Zinsen erwächst eine positive Rendite für Institute.

38. In der Rubrik „Zinsaufwendungen — sonstige Verbindlichkeiten“ sind die Zinsaufwendungen auszuweisen, die nicht in den anderen Rubriken aufgeführt werden, wie Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten in als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppen, durch Erhöhungen des Buchwerts von Rückstellungen zur Widerspiegelung des Zeitablaufs entstandene Aufwendungen oder Nettozinsaufwendungen aus den Nettoverbindlichkeiten leistungsorientierter Versorgungspläne.

39. Bei der Bilanzierung nach IFRS und soweit in den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage nichts anderes bestimmt ist, sind Zinsen in Zusammenhang mit finanziellen Vermögenswerten mit einem negativen Effektivzinssatz unter „Zinsaufwendungen für Vermögenswerte“ auszuweisen. Aus diesen Vermögenswerten und deren Zinsen erwächst eine negative Rendite für Institute.

40. Dividendenerträge aus Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind — wenn der „Clean Price“ verwendet wird — entweder von anderen Gewinnen und Verlusten aus diesen Instrumentenklassen getrennt als „Dividendenerträge“ oder — wenn der „Dirty Price“ verwendet wird — als Teil der Gewinne und Verluste aus diesen Instrumentenklassen auszuweisen.

41. Dividendenerträge aus Eigenkapitalinstrumenten, die als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet designiert sind, umfassen Dividenden aus Instrumenten, die während der Berichtsperiode ausgebucht wurden, sowie aus Instrumenten, die am Ende der Berichtsperiode noch gehalten werden.

42. Dividendenerträge aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen umfassen nur die nicht nach der Equity-Methode bilanzierten Dividenden aus diesen Anteilen.

43. In der Rubrik „Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto“ sind die Gewinne und Verluste aus der Neubewertung und Ausbuchung der als zu Handelszwecken gehalten eingestuften Finanzinstrumente auszuweisen. Ebenfalls in dieser Rubrik auszuweisen sind Gewinne und Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Kreditderivaten, die zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt werden, sowie — wenn der „Dirty Price“ verwendet wird — Dividenden- und Zinserträge und -aufwendungen aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.

44. Ebenfalls unter „Gewinne oder Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind“ aufzuführen ist der Betrag, der in der Gewinn- und Verlustrechnung für das eigene Ausfallrisiko bei den für eine Zeitwertbewertung designierten Verbindlichkeiten erfasst wird, wenn die Erfassung von Änderungen beim eigenen Ausfallrisiko im sonstigen Ergebnis eine Rechnungslegungsanomalie verursachen oder vergrößern würde (IFRS 9 Paragraph 5.7.8). Unter diese Rubrik fallen — wenn die Designation zur Steuerung des Ausfallrisikos eingesetzt wird — auch Gewinne und Verluste aus den als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten abgesicherten Instrumenten sowie — wenn der „Dirty Price“ verwendet wird — Zinserträge und -aufwendungen aus finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind.

45. In der Rubrik „Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten“ dürfen keine Gewinne aus Eigenkapitalinstrumenten aufgeführt werden, für die das berichtende Unternehmen die Wahl getroffen hat, sie erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis zu bewerten (IFRS 9 Paragraph 5.7.1(b)).

46. Führt eine Änderung des Geschäftsmodells zur Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts in ein anderes Bilanzierungsportfolio, sind Gewinne oder Verluste aus dieser Reklassifizierung wie nachstehend beschrieben in den betreffenden Zeilen des Bilanzierungsportfolios, in das der finanzielle Vermögenswert umgegliedert wurde, auszuweisen:

a) 

Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in das Bilanzierungsportfolio „Erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert“ (IFRS 9 Paragraph 5.6.2) sind Gewinne oder Verluste aus der Reklassifizierung in der Rubrik „Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto“ oder gegebenenfalls der Rubrik „Gewinne oder Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, netto“ auszuweisen.

b) 

Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (IFRS 9 Paragraph 5.6.7) sind die zuvor im sonstigen Ergebnis erfassten, in den Gewinn oder Verlust umgegliederten kumulierten Gewinne oder Verluste in der Rubrik „Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto“ oder gegebenenfalls der Rubrik „Gewinne oder Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, netto“ auszuweisen.

47. Bei einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts gemäß IFRS 9 Paragraph 6.5.8 sind in der Rubrik „Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto“ Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten und gesicherten Grundgeschäften auszuweisen, worunter auch Gewinne und Verluste aus gesicherten Grundgeschäften, bei denen es sich nicht um Eigenkapitalinstrumente handelt, fallen, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden. Auszuweisen ist ferner der unwirksame Teil der Schwankung des beizulegenden Zeitwerts eines zur Absicherung von Zahlungsströmen eingesetzten Sicherungsinstruments. Die Reklassifizierungen der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen oder der Rücklage für die Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb sind in den Zeilen der „Gewinn- und Verlustrechnung“ zu erfassen, auf die die Zahlungsströme aus den gesicherten Grundgeschäften einen Einfluss haben. In der Rubrik „Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto“ sind auch die Gewinne und Verluste aus Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe auszuweisen. Ebenfalls in dieser Rubrik auszuweisen sind Gewinne aus Absicherungen von Nettopositionen.

48. In der Rubrik „Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte“ sind die Gewinne und Verluste auszuweisen, die sich bei der Ausbuchung nicht finanzieller Vermögenswerte ergeben, es sei denn, diese sind als „zur Veräußerung gehalten“ oder als „Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen“ eingestuft.

48i. „Barbeiträge zu Abwicklungsfonds und Einlagensicherungssystemen“ umfassen die Beträge der Beiträge zu Abwicklungsfonds und Einlagensicherungssystemen, die bar geleistet werden. Wird der Beitrag in Form einer Zahlungsverpflichtung geleistet, so ist diese Zahlungsverpflichtung in den „Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen“ aufzuführen, falls im geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Zahlungsverpflichtung eine Verbindlichkeit erwächst.

49. In der Rubrik „Änderungsgewinne oder -verluste (-), netto“ sind die Beträge auszuweisen, die sich aus der Berichtigung des Bruttobuchwerts finanzieller Vermögenswerte um die neuverhandelten oder geänderten vertraglichen Zahlungsströme ergeben (IFRS 9 Paragraph 5.4.3 und Anhang A). Nicht als Änderungsgewinne oder -verluste auszuweisen sind die Auswirkungen veränderter Erwartungen hinsichtlich der Kreditverluste, die in der Rubrik „Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten“ aufzuführen sind.

50. In der Rubrik „Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen. Erteilte Zusagen und Garantien“ ist der in der „Gewinn- und Verlustrechnung“ ausgewiesene Nettoaufwand für die Rückstellungen für sämtliche Zusagen und Garantien auszuweisen, die gemäß Nummer 11 dieses Teils unter IFRS 9, IAS 37 oder IFRS 4 oder unter die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP fallen. Bei Bilanzierung nach IFRS ist jede Änderung des beizulegenden Zeitwerts von Zusagen und Finanzgarantien, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, in der Rubrik „Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto“ auszuweisen. Die Rückstellungen schließen deshalb die Wertminderung von Zusagen und Garantien ein, bei denen die Wertminderung nach IFRS 9 bestimmt wird, die Rückstellungsbildung nach IAS 37 erfolgt oder die als Versicherungsvertrag im Sinne von IFRS 4 behandelt werden.

51. Bei Bilanzierung nach IFRS sind in der Rubrik „Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten“ sämtliche Wertminderungsaufwendungen oder -erträge für Schuldtitel auszuweisen, die sich aus der Anwendung der Wertminderungsvorschriften in IFRS 9 Paragraph 5.5 ergeben, unabhängig davon, ob die erwarteten Kreditverluste gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5 über einen 12-Monats-Zeitraum oder über die gesamte Laufzeit geschätzt werden. Ebenfalls in dieser Rubrik auszuweisen sind die Wertminderungsaufwendungen oder -erträge für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Vertragsvermögenswerte und Forderungen aus Leasingverhältnissen (IFRS 9 Paragraph 5.5.15).

52. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP sind in der Rubrik „Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten“ alle infolge einer Änderung der Bonität des Schuldners oder Emittenten nach kostenbezogenen Methoden bewerteten Wertberichtigungen und Wertaufholungen bei Finanzinstrumenten sowie — je nach Spezifikationen der nationalen GAAP — die Wertberichtigungen auszuweisen, die sich aus der Wertminderung von Finanzinstrumenten ergeben, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert oder nach anderen Methoden, einschließlich dem Niederstwertprinzip bewertet werden.

53. Ebenfalls in der Rubrik „Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten“ auszuweisen sind die Abschreibungsbeträge im Sinne der Nummern 72, 74 und 165(b) dieses Teils des Anhangs, die am Tag der Abschreibung über die Wertberichtigung hinausgehen und daher direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung als Verlust ausgewiesen werden, sowie Rückflüsse zuvor abgeschriebener Beträge, die direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.

54. Der Anteil am Gewinn oder Verlust aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, die laut gesetzlichem Konsolidierungskreis nach der Equity-Methode bilanziert werden, sind in der Rubrik „Anteil am Gewinn oder (-) Verlust aus nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen“ auszuweisen. Nach IAS 28 Paragraph 10 ist der Buchwert der Beteiligung um die von diesen Unternehmen gezahlten Dividenden herabzusetzen. Die Wertminderung bei diesen Beteiligungen ist in der Rubrik „(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen)“ auszuweisen. Gewinne oder Verluste aus der Ausbuchung dieser Beteiligungen sind gemäß den Nummern 55 und 56 des vorliegenden Teils auszuweisen.

55. In der Rubrik „Gewinn oder Verlust aus dem Abgang langfristiger Vermögenswerte und als zur Veräußerung gehalten eingestufter Veräußerungsgruppen, die die Kriterien als nicht fortgeführte Geschäftsbereiche nicht erfüllen“ sind Gewinne oder Verluste auszuweisen, die durch den Abgang langfristiger Vermögenswerte und als zur Veräußerung gehalten eingestufter Veräußerungsgruppen, die die Kriterien für eine Einstufung als nicht fortgeführte Geschäftsbereiche nicht erfüllen, entstehen.

56. Bei Bilanzierung nach IFRS sind die Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen für den Fall, dass diese als aufgegebene Geschäftsbereiche im Sinne von IFRS 5 betrachtet werden, in der Rubrik „Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen vor Steuern“ auszuweisen. Werden Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen ausgebucht, ohne vorher als zur Veräußerung gehalten eingestuft worden zu sein und ohne die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche nach IFRS 5 zu erfüllen, werden jegliche bei der Ausbuchung dieser Beteiligungen entstehenden Gewinne und Verluste in der Rubrik „Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, netto“ ausgewiesen, unabhängig von der angewandten Konsolidierungsmethode. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP sind alle bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen entstehenden Gewinne und Verluste in der Rubrik „Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, netto“ auszuweisen.

3.   GESAMTERGEBNISRECHNUNG (3)

57. In der Rubrik „Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften für Eigenkapitalinstrumente, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden“ auszuweisen ist die Änderung der kumulierten Unwirksamkeit bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts, bei denen das gesicherte Grundgeschäft ein Eigenkapitalinstrument ist, das erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet wird. Die in dieser Zeile ausgewiesene Änderung der kumulierten Unwirksamkeit der Absicherung ist die Differenz zwischen den unter „Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden (gesichertes Grundgeschäft)“ ausgewiesenen Änderungen bei der Schwankung des beizulegenden Zeitwerts des Eigenkapitalinstruments und den unter „Änderungen beim beizulegenden Zeitwert von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden (Sicherungsinstrument)“ ausgewiesenen Änderungen bei den Schwankungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsderivats.

58. In der Rubrik „Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe (wirksamer Teil)“ ist die Änderung der kumulierten Währungsumrechnungsrücklage für den wirksamen Teil sowohl laufender als auch nicht mehr bestehender Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe auszuweisen.

59. Bei Absicherungen von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe und Absicherungen von Zahlungsströmen müssen die in der Rubrik „In den Gewinn oder Verlust übertragen“ jeweils ausgewiesenen Beträge auch Beträge einschließen, die übertragen wurden, weil die abgesicherten Ströme bereits geflossen sind und ihr Eintritt nicht mehr erwartet wird.

60. In der Rubrik „Sicherungsinstrumente (nicht designierte Elemente)“ sind auch Änderungen bei den kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aller folgenden Elemente auszuweisen, sofern diese nicht als Sicherungskomponente designiert sind:

a) 

Zeitwert von Optionen;

b) 

Terminelemente von Termingeschäften;

c) 

Devisen-Basis-Spreads von Finanzinstrumenten.

61. Bei Optionen müssen die in den Gewinn oder Verlust umgegliederten und in der Rubrik „In den Gewinn oder Verlust übertragen“ ausgewiesenen Beträge Reklassifizierungen umfassen, die aufgrund von Optionen, die ein transaktionsbezogenes gesichertes Grundgeschäft absichern, und Optionen, die ein zeitraumbezogenes gesichertes Grundgeschäft absichern, erfolgen.

62. In der Rubrik „Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden“ sind Gewinne und Verluste aus Schuldtiteln zu erfassen, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, außer Wertminderungsaufwendungen oder -erträgen und Gewinnen und Verlusten aus der Währungsumrechnung, die unter „(Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten)“ bzw. „Währungsdifferenzen (Gewinn oder (-) Verlust), netto“ in Meldebogen 2 auszuweisen sind. Insbesondere in der Rubrik „In den Gewinn oder Verlust übertragen“ sind Übertragungen auszuweisen, die aufgrund einer Ausbuchung oder Reklassifizierung in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgen.

63. Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in die Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis (IFRS 9 Paragraph 5.6.4) sind die aus der Reklassifizierung resultierenden Gewinne oder Verluste in der Rubrik „Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden“ auszuweisen.

64. Bei der Reklassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts aus der Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (IFRS 9 Paragraph 5.6.7) oder die Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten (IFRS 9 Paragraph 5.6.5) sind die umgegliederten kumulierten Gewinne und Verluste, die zuvor im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, in der Rubrik „In den Gewinn oder Verlust übertragen“ bzw. der Rubrik „Sonstige Reklassifizierungen“ auszuweisen, wobei in letztgenanntem Fall der Buchwert des finanziellen Vermögenswerts anzupassen ist.

65. Bei allen Komponenten des sonstigen Ergebnisses sind in der Rubrik „Sonstige Reklassifizierungen“ Übertragungen auszuweisen, bei denen es sich nicht um Reklassifizierungen aus dem sonstigen Ergebnis in den Gewinn oder Verlust oder — bei Absicherungen von Zahlungsströmen — in den anfänglichen Buchwert der gesicherten Grundgeschäfte handelt.

66. Bei Bilanzierung nach IFRS sind „Ertragsteuern im Zusammenhang mit Posten, die nicht umgegliedert werden“ und „Ertragsteuern im Zusammenhang mit Posten, die in den Gewinn oder (-) Verlust umgegliedert werden können“ (IAS 1 Paragraph 91 Buchstabe b, IG6) als getrennte Einzelposten auszuweisen.

4.   AUFSCHLÜSSELUNG DER FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTE NACH INSTRUMENTEN UND SEKTOR DER GEGENPARTEI (4)

67. Finanzielle Vermögenwerte sind nach Bilanzierungsportfolio und Instrumenten sowie erforderlichenfalls nach Gegenparteien aufzuschlüsseln. Bei Schuldtiteln, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis und zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, sind der Bruttobuchwert der Vermögenswerte und die kumulierten Wertminderungen nach Wertminderungsstufen aufzuschlüsseln, es sei denn, es handelt sich um erworbene oder ausgereichte finanzielle Vermögenswerte mit bereits beim erstmaligen Ansatz beeinträchtigter Bonität gemäß IFRS 9 Anhang A. Bei diesen Vermögenswerten werden der Bruttobuchwert und die kumulierte Wertminderung gesondert außerhalb der Wertminderungsstufen in den Meldebögen 4.3.1 und 4.4.1.ausgewiesen.

68. Unter Derivate, die im Rahmen der auf der BAD beruhenden GAAP als zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte ausgewiesen werden, fallen Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sowie Instrumente, die nach kostenbezogenen Methoden oder nach dem Niederstwertprinzip bewertet werden.

69. Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet „kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken“ bei notleidenden Risikopositionen die durch Ausfallrisiken bedingten kumulierten Änderungen beim beizulegenden Zeitwert, bei denen die kumulierte Nettoveränderung negativ ist. Zu berechnen ist die durch Ausfallrisiken bedingte kumulierte Nettoveränderung des beizulegenden Zeitwerts durch Aufaddierung aller ausfallrisikobedingten negativen und positiven Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts, die seit Ansatz des Schuldtitels eingetreten sind. Dieser Wert ist nur dann auszuweisen, wenn die Aufaddierung der ausfallrisikobedingten positiven und negativen Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts einen negativen Wert ergibt. Für die Bewertung der Schuldtitel ist jedes Finanzinstrument einzeln zu bewerten. Die „kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken“ sind für jeden Schuldtitel bis zu seiner Ausbuchung auszuweisen.

70. Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs wird der Begriff „kumulierte Wertminderung“ in folgender Bedeutung verwendet:

a) 

bei Schuldtiteln, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder nach einer kostenbezogenen Methode bewertet werden und bei denen es sich nicht um finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität handelt, ist die kumulierte Wertminderung der kumulierte Wertminderungsaufwand, der — soweit relevant — für jede der Wertminderungsstufen erfasst wurde, abzüglich Nutzung und Aufholungen. Eine kumulierte Wertminderung vermindert den Buchwert des Schuldtitels mithilfe eines Berichtigungskontos (bei Bilanzierung nach IFRS und den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP) oder durch direkte Abzüge, die nach den auf der BAD beruhenden GAAP keinen Ausbuchungsvorgang darstellen;

b) 

bei Schuldtiteln, die bei einer Bilanzierung nach IFRS erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden und bei denen es sich nicht um finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität handelt, ist die kumulierte Wertminderung die Summe aus den erwarteten Kreditverlusten und deren Schwankungen, die als Herabsetzung des beizulegenden Zeitwerts bei einem bestimmten Titel seit dessen erstmaligem Ansatz erfasst wird;

c) 

bei Schuldtiteln, die nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertet werden und der Wertminderung unterliegen, ist die kumulierte Wertminderung der erfasste kumulierte Wertminderungsaufwand abzüglich Nutzung und Aufholungen. Die Herabsetzung des Buchwerts erfolgt entweder mithilfe eines Berichtigungskontos oder über direkte Abzüge, die keinen Ausbuchungsvorgang darstellen.

d) 

bei finanziellen Vermögenswerten mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität wird die erstmalige Schätzung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste in die Berechnung des bonitätsangepassten Effektivzinssatzes aufgenommen, und die kumulierte Wertminderung ist die Summe der späteren Änderungen der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste seit dem erstmaligen Ansatz, die als Schwankung des Buchwerts/beizulegenden Zeitwerts bei einem bestimmten Titel erfasst werden. Die kumulierte Wertminderung bei finanziellen Vermögenswerten mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität kann im Falle von Wertminderungserträgen, die die zuvor erfassten Wertminderungsaufwendungen übersteigen, positiv sein (IFRS 9.5.5.14).

71. Bei Bilanzierung nach IFRS muss die kumulierte Wertminderung die Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste aus finanziellen Vermögenswerten in jeder der in IFRS 9 bestimmten Wertminderungsstufen und die Wertberichtigung für finanzielle Vermögenswerten mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität umfassen. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP muss sie eine Einzelwertberichtigung und pauschale Wertberichtigung für Ausfallrisiken sowie die pauschale Wertberichtigung für Bankenrisiken umfassen, wobei sie den Buchwert der Schuldtitel vermindert. Die kumulierte Wertminderung muss auch ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen bei finanziellen Vermögenswerten nach dem Niederstwertprinzip umfassen.

72. Unter „Kumulierte teilweise Abschreibungen“ und „Kumulierte vollständige Abschreibungen“ sind der kumulierte Teil- und Gesamtbetrag zum Stichtag der Hauptforderung bzw. die aufgelaufenen Verzugszinsen und Gebühren für jeden bis dahin ausgebuchten Schuldtitel auszuweisen, wobei nach einer der unter Nummer 74 dargelegten Methoden zu verfahren ist, weil das Institut nach angemessener Einschätzung nicht von der Einziehung der vertraglichen Zahlungsströme ausgeht. Diese Beträge sind so lange auszuweisen, bis durch Ablauf der Verjährungsfrist, durch Erlass oder Sonstiges sämtliche Rechte des meldenden Instituts zur Gänze erloschen sind, oder die Beträge eingezogen wurden. Aus diesem Grund sind abgeschriebene Beträge, die nicht eingezogen wurden, auch dann noch auszuweisen, wenn sie Vollstreckungsmaßnahmen unterliegen.

73. Wird ein Schuldtitel nach sukzessiven teilweisen Abschreibungen am Ende zur Gänze abgeschrieben, ist der kumulierte Abschreibungsbetrag aus der Spalte „Kumulierte teilweise Abschreibungen“ in die Spalte „Kumulierte vollständige Abschreibungen“ umzugliedern.

74. Abschreibungen müssen einen Ausbuchungsvorgang darstellen und einen kompletten finanziellen Vermögenswert oder Teile desselben zum Gegenstand haben, was auch dann gilt, wenn die Änderung eines Vermögenswerts das Institut dazu veranlasst, von seinem Anspruch auf Vereinnahmung von Zahlungsströmen für einen Teil oder die Gesamtheit dieses Vermögenswerts abzusehen, wie unter Nummer 72 näher erläutert wird. Abschreibungen müssen sowohl Beträge umfassen, die sich aus einer Herabsetzung des unmittelbar erfolgswirksam angesetzten Buchwerts finanzieller Vermögenswerte ergeben, als auch Beträge beinhalten, die aus einer Herabsetzung der Beträge der Wertberichtigungskonten für Kreditverluste, die gegen den Buchwert finanzieller Vermögenswerte aufgerechnet werden, resultieren.

75. In der Spalte „davon: Instrumente mit geringem Ausfallrisiko“ sind Instrumente auszuweisen, bei denen ermittelt wird, dass bei ihnen zum Abschlussstichtag ein niedriges Ausfallrisiko besteht und bei denen das Institut davon ausgeht, dass sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz nicht signifikant erhöht hat (IFRS 9 Paragraph 5.5.10).

76. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Sinne von IAS 1 Paragraph 54 Buchstabe h, Vertragsvermögenswerte und Forderungen aus Leasingverhältnissen, bei denen die Wertberichtigung nach der vereinfachten Methode von IFRS 9 Paragraph 5.5.15 bemessen wurde, sind in Meldebogen 4.4.1. bei den Darlehen und Krediten auszuweisen. Die entsprechende Wertberichtigung für diese Vermögenswerte, bei denen es sich nicht um finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität handelt, ist je nachdem, ob die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die Vertragsvermögenswerte oder die Forderungen aus Leasingverhältnissen, auf die die vereinfachte Methode angewandt wurde, als Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität angesehen werden, entweder in der Rubrik „Kumulierte Wertminderung bei Vermögenswerten mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2)“ oder in der Rubrik „Kumulierte Wertminderung bei Vermögenswerten mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3)“ auszuweisen.

78. In Meldebogen 4.5 müssen die Institute den Buchwert der „Darlehen und Kredite“ und „Schuldverschreibungen“ angeben, auf die die Definition „nachrangige Verbindlichkeiten“ in Nummer 100 des vorliegenden Teils zutrifft.

79. Beim Meldebogen 4.8 hängen die zu liefernden Angaben davon ab, ob nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte gemäß den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP Wertminderungsanforderungen unterworfen werden können. Unterliegen die finanziellen Vermögenswerte der Wertminderung, müssen die Institute in diesem Meldebogen Angaben zum Buchwert, zum Bruttobuchwert der nicht wertgeminderten und der wertgeminderten Vermögenswerte, zur kumulierten Wertminderung und zu kumulierten Abschreibungen machen. Unterliegen die finanziellen Vermögenswerte nicht der Wertminderung, müssen die Institute die kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen ausweisen.

80. In Meldebogen 4.9 sind die nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewerteten finanziellen Vermögenswerte und die dazugehörigen Wertberichtigungen getrennt von anderen, nach einer kostenbezogenen Methode bewerteten finanziellen Vermögenswerte und der entsprechenden Wertminderung anzugeben. Finanzielle Vermögenswerte, die nach einer kostenbezogenen Methode bewertet werden, wozu auch nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertete finanzielle Vermögenswerte zählen, sind als nicht wertgeminderte Vermögenswerte auszuweisen, wenn bei ihnen keine Wertberichtigung oder Wertminderung vorgenommen wurde, und als wertgeminderte Vermögenswerte anzugeben, wenn Wertberichtigungen, die als Wertminderung eingestuft werden können, oder Wertminderungen vorgenommen wurden. Als Wertminderung eingestuft werden können ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen, die die Verschlechterung der Kreditwürdigkeit der Gegenpartei widerspiegeln. Nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertete finanzielle Vermögenswerte, bei denen marktrisikobedingte Wertberichtigungen vorgenommen wurden, die die Auswirkungen veränderter Marktbedingungen auf den Wert des Vermögenswertes widerspiegeln, sind nicht als wertgemindert zu betrachten. Kumulierte ausfall- und markrisikobedingte Wertberichtigungen sind getrennt voneinander auszuweisen.

81. In Meldebogen 4.10 sind die nach dem strengen Niederstwertprinzip bewerteten Vermögenswerte sowie die dazugehörigen Wertberichtigungen getrennt von den nach anderen Methoden bewerteten Vermögenswerten auszuweisen. Nach dem strengen Niederstwertprinzip und nach anderen Methoden bewertete finanzielle Vermögenswerte sind als wertgeminderte Vermögenswerte auszuweisen, wenn bei ihnen ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen im Sinne von Nummer 80 oder Wertminderungen vorgenommen wurden. Nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertete finanzielle Vermögenswerte, bei denen marktrisikobedingte Wertberichtigungen im Sinne von Nummer 80 vorgenommen wurden, sind nicht als wertgemindert zu betrachten. Kumulierte ausfall- und markrisikobedingte Wertberichtigungen sind getrennt voneinander auszuweisen.

82. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP ist in den jeweiligen Meldebögen nur der Teil der pauschalen Wertberichtigungen für Bankenrisiken auszuweisen, der Auswirkungen auf den Buchwert der Schuldtitel hat (BAD Artikel 37 Absatz 2).

5.   AUFSCHLÜSSELUNG DER NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN DARLEHEN UND KREDITE NACH PRODUKT (5)

83. Nicht zu Handelszwecken gehaltene Darlehen und Kredite bzw. nicht zum Handelsbestand gehörende oder nicht zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte sind beim Buchwert nach Produkt und Sektor der Gegenpartei und beim Bruttobuchwert nur nach Produkten aufzuschlüsseln.

84. Auch als „Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben“ eingereihte, täglich fällige Saldoforderungen sind in diesem Meldebogen auszuweisen, unabhängig davon, nach welcher Methode sie bewertet wurden.

85. Darlehen und Kredite sind folgenden Produkten zuzuweisen:

a) 

Unter „Auf Anforderung (Kündigung) und kurzfristig (Giro)“ fallen unabhängig von ihrer rechtlichen Form auf Anforderung (Kündigung) oder kurzfristig (bis Geschäftsschluss am Tag nach der Anforderung) fällige Saldoforderungen, Kontokorrentkredite und ähnliche Saldoforderungen einschließlich Darlehen, die für den Darlehensnehmer Tagesgeldeinlagen (Darlehen, die bis zum Geschäftsschluss des Tages, nach dem sie gewährt wurden, zurückgezahlt werden müssen) sind. Dieser Posten beinhaltet auch „Überziehungen“, d. h. Sollsalden auf Kontokorrentsalden und Pflichteinlagen bei der Zentralbank;

b) 

„Kreditkartenschulden“ schließen Kredite im Sinne der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute ein, die entweder mittels Karten mit verzögerter Debitfunktion oder mittels Kreditkarten gewährt werden;

c) 

„Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ schließen Darlehen an andere Schuldner ein, die auf der Grundlage von Wechseln oder anderen Dokumenten, mit denen das Recht auf den Empfang des Geschäftserlöses aus dem Warenverkauf oder der Erbringung von Dienstleistungen verliehen wird, gewährt wurden. Unter diesen Posten fallen sämtliche Factoring- oder ähnliche Geschäfte, wie Akzepte, direkter Ankauf von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forfaitierung, Rechnungsdiskontierung, Wechsel, Commercial Paper und sonstige Forderungen, bei denen das meldende Institut die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen erwirbt (sowohl mit als auch ohne Rückgriff);

d) 

„Finanzierungs-Leasingverhältnisse“ schließen den Buchwert der Forderungen aus dem Finanzierungs-Leasingverhältnis ein. Bei der Bilanzierung nach IFRS gilt für „Forderungen aus Finanzierungs-Leasingverhältnissen“ die in IAS 17 festgelegte Definition;

e) 

„Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften“ schließen Finanzierungen ein, die im Austausch gegen Wertpapiere oder Gold gewährt werden, die/das im Rahmen von Pensionsgeschäften bzw. Wertpapierleihevereinbarungen im Sinne der Nummern 183 und 184 erworben oder geliehen werden/wird;

f) 

„Sonstige befristete Darlehen“ schließen Sollsalden mit vertraglich festgelegter Fälligkeit oder Laufzeit ein, die in keinem anderen Posten enthalten sind;

g) 

„Kredite, die keine Darlehen sind“ schließen Kredite ein, die gemäß der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute nicht als Darlehen eingestuft werden können. Zu diesem Posten gehören unter anderem Bruttoforderungen aus Durchgangsposten (beispielsweise Mittel in Erwartung ihrer Anlage, Übertragung oder Abrechnung) und Posten aus schwebenden Verrechnungen (wie beispielsweise Schecks oder andere Zahlungsformen, die zum Inkasso versandt wurden).

86. Darlehen und Kredite sind je nach empfangener Sicherheit wie folgt zu unterteilen:

a) 

„Durch Immobilien besicherte Darlehen“ umfassen Darlehen und Kredite, die ungeachtet des Verhältnisses zwischen Darlehen und Sicherheit (üblicherweise als „Beleihungssatz“ bezeichnet) und der rechtlichen Form der Sicherheit formell durch eine Wohn- oder Gewerbeimmobilie abgesichert sind;

b) 

„Sonstige besicherte Darlehen“ umfassen Darlehen und Kredite, die ungeachtet des Verhältnisses zwischen Darlehen und Sicherheit (üblicherweise als „Beleihungssatz“ bezeichnet) und der rechtlichen Form der Sicherheit formell durch eine Sicherheit abgesichert sind, bei denen es sich aber nicht um „Durch Immobilien besicherte Darlehen“ handelt. Bei diesen Sicherheiten handelt es sich ungeachtet ihrer rechtlichen Form unter anderem um Verpfändungen von Wertpapieren, um Kassenbestände und um sonstige Sicherheiten.

87. Bei der Einstufung von Darlehen und Krediten nach Sicherheiten spielt der Verwendungszweck der Darlehen und Kredite keine Rolle. Bei Darlehen und Krediten, die nicht nur durch Immobilien, sondern darüber hinaus möglicherweise auch noch durch andere Sicherheiten besichert sind, ist der Buchwert so einzureihen und auszuweisen, als wäre das Darlehen/der Kredit ausschließlich immobilienbesichert.

88. Bei der Einstufung nach Verwendungszweck ergibt sich folgende Einteilung:

a) 

„Konsumentenkredite“: diese umfassen gemäß der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute Darlehen, die hauptsächlich für den persönlichen Verbrauch von Waren und Dienstleistungen gewährt werden;

b) 

„Wohnbaukredite“: diese umfassen gemäß der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute Kredite, die an private Haushalte für Investitionen in Wohnungen zur Selbstnutzung oder zur Vermietung, einschließlich Errichtung und Sanierung, ausgereicht werden.

89. Auch ist eine Einstufung der Darlehen nach Einzugsmöglichkeiten vorzunehmen. „Projektfinanzierungsdarlehen“ umfassen Darlehen, die die Eigenschaften einer Spezialfinanzierungsposition im Sinne von Artikel 147 Absatz 8 CRR aufweisen.

6.   AUFSCHLÜSSELUNG DER NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDEN DARLEHEN UND KREDITE AN NICHTFINANZIELLE KAPITALGESELLSCHAFTEN NACH NACE-CODES (6)

90. Der Bruttobuchwert der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen, die nicht zu dem zu Handelszwecken gehaltenen Portfolio, zu den zum Handelsbestand gehörigen Portfolio oder zu dem zur Veräußerung gehaltenen Portfolio gehören, ist nach Wirtschaftszweigen aufzuschlüsseln. Hierzu werden die Codes in der NACE-Verordnung (NACE-Codes) verwendet, denen jeweils die Haupttätigkeit der Gegenpartei zugrunde gelegt wird.

91. Die Einstufung der von mehreren Schuldnern gemeinsam eingegangenen Risikopositionen muss nach Teil 1 Nummer 43 erfolgen.

92. Die Angabe der NACE-Codes erfolgt nach der ersten Aufschlüsselungsebene (nach „Wirtschaftszweig“). Darlehen und Kredite an nicht-finanzielle Kapitalgesellschaften mit Finanz- oder Versicherungsgeschäft sind von den Instituten unter „K — Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ auszuweisen.

93. Bei Bilanzierung nach IFRS umfassen der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte in den folgenden Bilanzierungsportfolios: i) finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden; und ii) finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP umfassen der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte finanzielle Vermögenswerte, die nach einer kostenbezogenen Methode bewertet werden, wozu auch das Niederstwertprinzip zählt. Je nach nationalen GAAP können diese i) finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertet werden, und ii) finanzielle Vermögenswerte, die nach anderen Methoden bewertet werden, umfassen.

7.   DER WERTMINDERUNG UNTERLIEGENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ÜBERFÄLLIG SIND (7)

94. Bei Schuldtiteln in Bilanzierungsportfolios, die der Wertminderung unterliegen, ist der Buchwert nur dann im Meldebogen 7.1 auszuweisen, wenn die Schuldtitel überfällig sind. Überfällige Titel sind von Fall zu Fall den entsprechenden Überfälligkeitsbändern zuzuordnen.

95. Die der Wertminderung unterliegenden Bilanzierungsportfolios sind nach Maßgabe der Nummer 93 des vorliegenden Teils der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte.

96. Als überfällig eingestuft werden können finanzielle Vermögenswerte, wenn eine Tilgungs-, Zins- oder Gebührenzahlung nicht termingerecht geleistet wurde. Bei überfälligen Forderungen ist deren gesamter Buchwert auszuweisen und nach der Anzahl der zum Stichtag aufgelaufenen Tage seit der ersten überfälligen Zahlung aufzuschlüsseln. Bei Bilanzierung nach IFRS sind die Buchwerte von Vermögenswerten, bei denen es sich nicht um finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität handelt, nach Wertminderungsstufen auszuweisen; der Buchwert von finanziellen Vermögenswerten mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität wird gesondert ausgewiesen. Bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP sind überfällige Vermögenswerte nach den jeweils geltenden Rechnungslegungsstandards nach Wertminderungsstufen auszuweisen.

8.   AUFSCHLÜSSELUNG DER FINANZIELLEN VERBINDLICHKEITEN (8)

97. „Einlagen“ und die Aufschlüsselung nach Produkten werden gemäß der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute definiert. Regulierte Spareinlagen werden gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute eingestuft und nach Gegenparteien unterteilt. Insbesondere sind nicht übertragbare täglich fällige Spareinlagen, die zwar gesetzlich auf Anforderung rückzahlbar sind, jedoch erheblichen Sanktionen oder Einschränkungen unterliegen und sich durch Leistungsmerkmale auszeichnen, die Tagesgeldeinlagen sehr ähnlich sind, als Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist einzustufen.

98. „Begebene Schuldverschreibungen“ sind nach folgenden Produkttypen aufzuschlüsseln:

a) 

„Einlagenzertifikate“ sind Wertpapiere, die den Inhabern den Abzug von Mitteln von einem Konto ermöglichen;

b) 

„Forderungsunterlegte Wertpapiere“ sind gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 CRR aus Verbriefungsgeschäften abgeleitete Wertpapiere;

c) 

„Gedeckte Schuldverschreibungen“ im Sinne von Artikel 129 Absatz 1 CRR;

d) 

„Hybride Verträge“ umfassen Verträge mit eingebetteten Derivaten, die nicht die nicht zu den unter den Buchstaben b und c aufgeführten Produkten gehören oder als wandelbare zusammengesetzte Finanzinstrumente nach Buchstabe e eingestuft sind;

e) 

„Sonstige begebene Schuldverschreibungen“ sind Schuldverschreibungen, die nicht zu den unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Produkten gehören, und unterscheiden zwischen wandelbaren zusammengesetzten Finanzinstrumenten und nicht wandelbaren Instrumenten.

99. Begebene „Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten“ werden genauso behandelt wie andere eingegangene finanzielle Verbindlichkeiten. In Form von Wertpapieren begebene nachrangige Verbindlichkeiten sind als „Begebene Schuldverschreibungen“ einzustufen, und nachrangige Verbindlichkeiten in Form von Einlagen sind als „Einlagen“ einzustufen.

100. Meldebogen 8.2 enthält den Buchwert der „Einlagen“ und „Begebenen Schuldverschreibungen“, auf den die Definition für nach Bilanzierungsportfolios eingestufte, nachrangige Schulden gemäß der Tabelle von Anhang II Teil 2 der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute zutrifft. „Nachrangige Schuldtitel“ verschaffen dem begebenden Institut einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche höherrangigen Forderungen befriedigt worden sind.

101. „Kumulierte Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Änderungen beim eigenen Ausfallrisiko“ schließen sämtliche genannten kumulativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert ein, unabhängig davon, ob sie erfolgswirksam oder im sonstigen Ergebnis erfasst werden.

9.   KREDITZUSAGEN, FINANZGARANTIEN UND SONSTIGE ZUSAGEN (9)

102. Unter die außerbilanziellen Risikopositionen fallen auch die in Anhang I CRR aufgeführten außerbilanziellen Posten. In den Meldebögen 9.1, 9.1.1 und 9.2 sind sämtliche in Anhang I CRR aufgeführten außerbilanziellen Risikopositionen nach Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen aufzuschlüsseln.

103. Die Angaben zu erteilten und empfangenen Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen schließen sowohl widerrufbare als auch nicht widerrufbare Zusagen ein.

104. Bei den Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen gemäß Anhang I CRR kann es sich um Instrumente handeln, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen, sofern sie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden oder den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen sind, sowie um Instrumente, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRS 4 fallen.

105. Bei Bilanzierung nach IFRS sind erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen in Meldebogen 9.1.1 auszuweisen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

sie sind den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen;

b) 

sie sind bei Bilanzierung nach IFRS 9 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert;

c) 

sie fallen in den Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRS 4.

106. Verbindlichkeiten, die als Kreditverluste für die erteilten Finanzgarantien und Zusagen gemäß Nummer 105 Buchstaben a und c dieses Teils des vorliegenden Anhangs erfasst werden, sind ungeachtet der angewandten Bewertungskriterien als Rückstellungen auszuweisen.

107. Institute, die nach IFRS Bericht erstatten, weisen den Nominalbetrag und die Rückstellungen für Instrumente aus, die den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen sind, einschließlich der zu Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten Einnahme bewerteten, aufgeschlüsselt nach Wertminderungsstufe, es sei denn, sie werden als Instrumente mit bereits beim erstmaligen Ansatz beeinträchtigter Bonität gemäß der Definition in IFRS 9 Anhang A für erworbene oder ausgereichte finanzielle Vermögenswerte betrachtet. Bei diesen Risikopositionen werden der Nominalbetrag und die Rückstellungen gesondert außerhalb der Wertminderungsstufen in Meldebogen 9.1.1 ausgewiesen.

108. In Meldebogen 9.1.1 ist lediglich der Nominalbetrag der Zusage auszuweisen, sofern ein Schuldtitel sowohl ein bilanzwirksames Instrument als auch eine außerbilanzielle Komponente umfasst. Ist das berichtende Unternehmen nicht in der Lage, die erwarteten Kreditverluste bei der bilanziellen Komponente getrennt von denjenigen bei der außerbilanziellen Komponente zu bestimmen, sind die erwarteten Kreditverluste im Zusammenhang mit der Zusage zusammen mit der kumulierten Wertminderung bei der in der Bilanz erfassten Komponente auszuweisen. Übersteigen die beiden erwarteten Kreditverluste den Bruttobuchwert des Schuldtitels, ist der Restbetrag der erwarteten Kreditverluste als Rückstellung in der entsprechenden Spalte in Meldebogen 9.1.1 auszuweisen (IFRS 9 Paragraph 5.5.20 und IFRS 7 Paragraph B8E).

109. Eine Finanzgarantie oder eine Zusage zur Bereitstellung eines Kredits, die zu einem unter dem Marktzins liegenden Zinssatz im Einklang mit IFRS 9 Paragraph 4.2.1 Buchstabe d bewertet wird und für die die betreffende Wertberichtigung gemäß IFRS 9 Paragraph 5.5 ermittelt wird, ist in der entsprechenden Spalte auszuweisen.

110. Werden Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen zum beizulegenden Zeitwert gemäß IFRS 9 bewertet, so weisen die Institute in Meldebogen 9.1.1 den Nominalbetrag und die kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund des Ausfallrisikos dieser Finanzgarantien und Zusagen in eigens dafür vorgesehenen Spalten aus. „Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken“ sind in Anwendung der Kriterien von Nummer 69 des vorliegenden Teils auszuweisen.

111. Der Nominalbetrag und die Rückstellungen anderer Zusagen oder Garantien, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRS 4 fallen, sind in den eigens dafür vorgesehenen Spalten auszuweisen.

112. Institute, die nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) Bericht erstatten, weisen den Nominalbetrag von Zusagen und Finanzgarantien nach Nummer 102 und 103 sowie den Betrag der im Zusammenhang mit diesen außerbilanziellen Risikopositionen vorzuhaltenden Rückstellungen in Meldebogen 9.1 aus.

113. „Kreditzusagen“ sind feste Zusagen zur Gewährung eines Kredits unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen. Ausgenommen sind Kredite, die Derivate sind, weil sie netto in bar oder mittels Übergabe oder Begebung eines anderen Finanzinstruments abgewickelt werden können. Die folgenden Posten in Anhang I CRR werden als „Kreditzusagen“ eingestuft:

a) 

„Einlagentermingeschäfte“;

b) 

„Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten“, die auch Vereinbarungen einschließen, unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen Darlehen zu geben oder Akzepte bereitzustellen.

114. „Finanzgarantien“ sind Verträge, die dem Emittenten vorschreiben, dem Inhaber bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels leistet, einschließlich für andere Finanzgarantien bereitgestellter Garantien. Bei Bilanzierung nach IFRS trifft auf diese Verträge die Definition für Finanzgarantieverträge nach IFRS 9 Paragraph 2.1 Buchstabe e und IFRS 4.A zu. Die folgenden Posten in Anhang I CRR sind als „Finanzgarantien“ einzustufen:

a) 

„Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben“;

b) 

„Kreditderivate“, auf die die Definition für Finanzgarantien zutrifft;

c) 

„Unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien“ (standby letters of credit), die den Charakter eines Kreditsubstituts haben.

115. „Sonstige Zusagen“ schließen folgende Posten in Anhang I CRR ein:

a) 

„Unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien und Wertpapieren“;

b) 

„Ausgestellte und bestätigte Dokumentenkredite“;

c) 

„Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung“;

d) 

„Dokumentenakkreditive, bei denen die Frachtpapiere als Sicherheit dienen, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen“;

e) 

„Erfüllungsgarantien und Freistellungen“ (einschließlich Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften) und „Garantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben“;

f) 

„Versandgarantien, Zoll- und Steuerbürgschaften“;

g) 

„Absicherungsfazilitäten“ (note issuance facilities, NIF) und „Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarktpapieren“ (revolving underwriting facilities, RUF);

h) 

„Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten“, die auch Vereinbarungen einschließen, „Kredite zu geben“ oder „Akzepte bereitzustellen“, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorgegeben sind;

i) 

„Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten“, die auch Vereinbarungen über den „Kauf von Wertpapieren“ oder die „Stellung von Garantien“ einschließen;

j) 

„Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten für Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften“;

k) 

„Sonstige außerbilanzielle Posten“ in Anhang I CRR.

116. Bei Bilanzierung nach IFRS werden die folgenden Posten in der Bilanz angesetzt und sind daher nicht als außerbilanzielle Risikopositionen auszuweisen:

a) 

„Kreditderivate“, auf die die Definition für Finanzgarantien nicht zutrifft, sind nach IFRS 9 „Derivate“;

b) 

„Akzepte“ sind von einem Institut eingegangene Verpflichtungen, bei Fälligkeit den Nennwert eines Wechsels zu zahlen. Damit werden normalerweise Warenverkäufe gedeckt. Dementsprechend werden sie in der Bilanz als „Forderungen aus Lieferungen und Dienstleistungen“ eingestuft;

c) 

„Indossamente auf Wechseln“, die die Ausbuchungskriterien nach IFRS 9 nicht erfüllen;

d) 

„Geschäfte mit Rückgriff“, die die Ausbuchungskriterien nach IFRS 9 nicht erfüllen;

e) 

„Termingeschäfte mit Aktivpositionen“ sind nach IFRS 9 „Derivate“;

f) 

„Pensionsgeschäfte gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 86/635/EWG“. In diesen Verträgen hat der Erwerber die Option, nicht aber die Verpflichtung, die Vermögenswerte an einem festgesetzten oder festzusetzenden Termin zu einem im Voraus vereinbarten Preis zurückzugeben. Folglich trifft auf solche Verträge die Begriffsbestimmung für Derivate nach IFRS 9 Anhang A zu.

117. Der Posten „davon: notleidend“ umfasst den Nominalbetrag von erteilten Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstigen Zusagen, die im Einklang mit den Nummern 213 bis 239 des vorliegenden Teils als notleidend betrachtet werden.

118. Bei erteilten Finanzgarantien, Kreditzusagen und sonstigen Zusagen entspricht der „Nominalbetrag“ dem Betrag, der das maximale Ausfallrisiko, dem das Institut ausgesetzt ist, am besten widerspiegelt, wobei etwaige gehaltene Sicherheiten oder sonstige Kreditsicherheiten nicht zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen entspricht der Nominalbetrag bei erteilten Finanzgarantien dem höchstmöglichen Betrag, den das Unternehmen bei einer Inanspruchnahme der Garantie gegebenenfalls zahlen müsste. Bei Kreditzusagen ist der Nominalbetrag der nicht in Anspruch genommene Betrag, zu dessen Ausleihung sich das Institut verpflichtet hat. Nominalbeträge sind Risikopositionswerte vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren und Techniken zur Ausfallrisikominderung.

119. In Meldebogen 9.2 für empfangene Kreditzusagen ist der Nominalbetrag der gesamte nicht in Anspruch genommene Betrag, dessen Ausleihung an das Institut die Gegenpartei zugesagt hat. Bei sonstigen empfangenen Zusagen entspricht der Nominalbetrag dem von der anderen Geschäftspartei zugesagten Gesamtbetrag. Bei empfangenen Finanzgarantien ist der „Maximal berücksichtigungsfähige Garantiebetrag“ der maximale Betrag, den die Gegenpartei bei einer Inanspruchnahme der Garantie gegebenenfalls zahlen müsste. Wurde eine empfangene Finanzgarantie von mehreren Garantiegebern begeben, ist der garantierte Betrag in diesem Meldebogen nur einmal auszuweisen und dem für die Minderung des Ausfallrisikos maßgeblicheren Garantigeber zuzuordnen.

10.   DERIVATE UND BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN (10 UND 11)

120. Für die Zwecke der Meldebögen 10 und 11 sind Derivate entweder als Sicherungsderivate zu betrachten, wenn sie in einer zulässigen Sicherungsbeziehung gemäß IFRS oder den anwendbaren nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) verwendet werden, oder in anderen Fällen als zu Handelszwecken gehalten.

121. Der Buchwert und der Nominalbetrag der zu Handelszwecken gehaltenen Derivate, einschließlich derer, die als wirtschaftliche Absicherung in Frage kommen, sowie der zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivate ist nach Art des zugrunde liegenden Risikos, nach Markttyp und nach Produkttyp aufgeschlüsselt in den Meldebögen 10 und 11 auszuweisen. Die Institute weisen die zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivate auch aufgeschlüsselt nach Art des Sicherungsgeschäfts aus. Informationen über nicht-derivative Sicherungsinstrumente sind getrennt und aufgeschlüsselt nach Art der Absicherung anzugeben.

122. Nach den maßgeblichen nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) sind alle Derivate in diesen Meldebögen unabhängig davon auszuweisen, ob sie in der Bilanz nach den maßgeblichen GAAP angesetzt sind.

123. Die Aufschlüsselung des Buchwerts, des beizulegenden Zeitwerts und des Nominalbetrags von Handels- und Sicherungsderivaten nach Bilanzierungsportfolios und Art der Absicherung erfolgt unter Berücksichtigung der Bilanzierungsportfolios und Arten von Absicherung, die gemäß IFRS oder nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) — je nachdem, welcher Rahmen für das berichtende Unternehmen gilt — anwendbar sind.

124. Handels- und Sicherungsderivate, die nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) zu Anschaffungskosten oder nach dem Niederstwertprinzip bewertet werden, sind gesondert anzugeben.

125. Meldebogen 11 enthält Sicherungsinstrumente und gesicherte Grundgeschäfte unabhängig von dem zur Ausweisung einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendeten Rechnungslegungsstandard, und zwar auch dann, wenn diese zulässige Sicherungsbeziehung eine Nettoposition betrifft. Hat ein Institut die Wahl getroffen, weiterhin IAS 39 für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (IFRS 9 Paragraph 7.2.21) anzuwenden, sind die Referenzen und Bezeichnungen für die Arten von Absicherung und Bilanzierungsportfolios als die entsprechenden Referenzen und Bezeichnungen in IAS 39 Paragraph 9 zu verstehen: „Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden“ bezieht sich auf „zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte“, und „zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Vermögenswerte“ umfasst „bis zur Fälligkeit gehaltene“ Vermögenswerte sowie „Kredite und Forderungen“.

126. In hybride Instrumente eingeschlossene Derivate, die vom Basisvertrag getrennt wurden, sind der Art des Derivats entsprechend in den Meldebögen 10 und 11 auszuweisen. Der Betrag des Basisvertrags wird nicht in diese Meldebögen aufgenommen. Wird das hybride Instrument jedoch erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, ist der Vertrag als Ganzes auszuweisen, und die eingebetteten Derivate sind nicht in den Meldebögen 10 und 11 auszuweisen.

127. Als Derivate betrachtete Zusagen (IFRS 9 Paragraph 2.3 Buchstabe b) und Kreditderivate, die nicht der Definition einer Finanzgarantie nach Nummer 114 dieses Teils des vorliegenden Anhangs entsprechen, sind anhand derselben Aufschlüsselung wie für die anderen Derivatinstrumente in den Meldebögen 10 und 11, jedoch nicht in Meldebogen 9, auszuweisen.

128. Der Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte oder nicht-derivativer finanzieller Verbindlichkeiten, die bei der Bilanzierung nach IFRS oder den maßgeblichen nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) als Sicherungsinstrumente erfasst werden, sind gesondert in Meldebogen 11.3 auszuweisen.

10.1.    Einstufung von Derivaten nach Risikotyp

129. Sämtliche Derivate sind in eine der folgenden Risikokategorien einzustufen:

a) 

Zins: Zinsderivate sind Verträge, die sich auf verzinsliche Finanzinstrumente beziehen, deren Zahlungsströme durch die Bezugnahme auf Zinssätze oder andere Zinsverträge wie beispielsweise eine Kaufoption für einen Schatzwechsel in einem Terminkontrakt, bestimmt werden. Diese Kategorie ist auf Geschäfte beschränkt, bei denen sämtliche Abschnitte nur dem Zinsrisiko einer Währung ausgesetzt sind. Damit sind Verträge ausgeschlossen, die den Tausch einer oder mehrerer Fremdwährungen mit sich bringen, wie beispielsweise Swaps mit mehreren Währungen und Devisenoptionen sowie andere Verträge, deren Hauptrisikomerkmal im Fremdwährungsrisiko besteht. Diese Verträge sind als Fremdwährungsverträge auszuweisen. Einzige Ausnahme ist der Fall, in dem Swaps mit mehreren Währungen als Teil einer Portfolioabsicherung gegen Zinsänderungsrisiken verwendet werden und in den gesonderten Zeilen für diese Arten von Absicherungen auszuweisen sind. Zu den Zinsverträgen gehören Zinsausgleichsvereinbarungen, Zinsswaps in einer einzigen Währung, Zinsterminkontrakte und Zinsoptionen (unter Einschluss von Ober- und Untergrenzen, Bandbreiteoptionen und Korridoren), Zins-Swaps und Zinsoptionsscheine;

b) 

Eigenkapital: Eigenkapitalderivate sind Verträge, bei denen der Ertrag oder ein Teil des Ertrags mit dem Kurs eines bestimmten Eigenkapitalinstruments oder dem Index für den Kurs solcher Eigenkapitalinstrumente verknüpft ist;

c) 

Devisen und Gold: Diese Derivate schließen Verträge über Geldwechselgeschäfte am Terminmarkt und Risikopositionen gegenüber Gold ein. Folglich fallen in diese Kategorie Terminkäufe mit vereinbartem Erfüllungstag (outright forwards), Devisenswaps, Währungsswaps (einschließlich währungsübergreifender Zinsswaps), Devisenterminkontrakte, Devisenoptionen, Devisen-Swaps und Devisenoptionsscheine. Zu den Devisenderivaten gehören alle Geschäfte, die Risikopositionen gegenüber mehreren Währungen mit sich bringen, sei es in Zusammenhang mit Wechselkursen oder Zinssätzen, es sei denn, als Teil der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken werden Swaps mit mehreren Währungen verwendet. Goldkontrakte schließen alle Geschäfte ein, die Risikopositionen gegenüber dieser Ware mit sich bringen;

d) 

Kredite: Bei Kreditderivaten handelt es sich um Verträge, bei denen die Auszahlung primär mit einer Bewertung der Bonität eines bestimmten Referenzkredits verknüpft ist und auf die die Definition für Finanzgarantien (IFRS 9 Paragraph 4.2.1 Buchstabe c) nicht zutrifft. In den Verträgen wird der Austausch von Zahlungen festgelegt, bei denen mindestens einer der beiden Abschnitte durch die Erfüllung des Referenzkredits bestimmt wird. Auszahlungen können durch eine Reihe von Ereignissen ausgelöst werden, u. a. einen Ausfall, eine Herabstufung im Rating oder eine festgelegte Änderung im Kreditspread des Referenzvermögenswerts. Kreditderivate, auf die die Definition einer Finanzgarantie nach Nummer 114 dieses Teils des vorliegenden Anhangs zutrifft, sind lediglich in Meldebogen 9 auszuweisen;

e) 

Waren: Diese Derivate sind Verträge, bei denen der Ertrag oder ein Teil des Ertrags mit dem Kurs oder Kursindex für eine Ware wie einem Edelmetall (außer Gold), Erdöl, Holz oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen verknüpft ist;

f) 

Sonstige: Unter diese Derivate fallen alle sonstigen Derivatverträge, die keine Risikoposition gegenüber Devisen, Zinssätzen, Eigenkapitalinstrumenten, Waren oder Ausfallrisiken wie Klima- oder Versicherungsderivaten mit sich bringen.

130. Wird ein Derivat durch mehrere zugrunde liegende Risiken beeinflusst, ist das Instrument dem empfindlichsten Risikotyp zuzuweisen. Bestehen bei Derivaten mit mehreren Risikopositionen diesbezüglich Unsicherheiten, gilt für die Geschäfte eine Zuordnung in der unten aufgeführten Rangfolge:

a) 

Waren: Alle Derivatgeschäfte mit einer Risikoposition gegenüber einer Ware oder einem Warenindex unabhängig davon, ob diese Geschäfte eine gemeinsame Risikoposition gegenüber Waren beinhalten oder nicht. Außerdem ist in dieser Kategorie jede andere Risikokategorie, an der ein Devisen-, Zins- oder Eigenkapitalrisiko beteiligt sein kann, auszuweisen;

b) 

Eigenkapital: Mit Ausnahme von Verträgen mit einer gemeinsamen Risikoposition gegenüber Waren und Eigenkapitalinstrumenten, die als Warenpositionen auszuweisen sind, sind in der Kategorie Eigenkapital alle derivativen Geschäfte auszuweisen, die mit der Erfüllungsleistung von Eigenkapitalinstrumenten oder Eigenkapitalindizes verknüpft sind. Auch Eigenkapitalgeschäfte mit Devisen- oder Zinsrisikopositionen sind in diese Kategorie aufzunehmen;

c) 

Devisen und Gold: In diese Kategorie fallen alle Derivatgeschäfte (mit Ausnahme der bereits in den Kategorien für Waren oder Eigenkapitalinstrumente ausgewiesenen Derivate) mit Risikopositionen gegenüber mehreren Währungen, sei es in Bezug auf verzinsliche Finanzinstrumente oder in Bezug auf Wechselkurse, es sei denn, als Teil der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken werden Swaps mit mehreren Währungen verwendet.

10.2.    Für Derivate auszuweisende Beträge

131. Bei Bilanzierung nach IFRS ist der „Buchwert“ für sämtliche Derivate (Sicherungs- oder Handelsderivate) der beizulegende Zeitwert. Derivate mit einem positiven beizulegenden Zeitwert (über Null) sind „finanzielle Vermögenswerte“ und Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert (unter Null) sind „finanzielle Verbindlichkeiten“. Der Buchwert ist für Derivate mit einem positiven beizulegenden Zeitwert („finanzielle Vermögenswerte“) und für Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert („finanzielle Verbindlichkeiten“) getrennt auszuweisen. Am Tag des erstmaligen Ansatzes ist ein Derivat nach seinem anfänglichen beizulegenden Zeitwert als „finanzieller Vermögenswert“ oder als „finanzielle Verbindlichkeit“ einzustufen. Nach dem erstmaligen Ansatz können sich die Bedingungen des Austausches mit dem Steigen oder Sinken des beizulegenden Zeitwerts eines Derivates entweder für das Institut günstig (das Derivat wird nun als „finanzieller Vermögenswert“ eingestuft) oder ungünstig (das Derivat wird nun als „finanzielle Verbindlichkeit“ eingestuft) entwickeln. Der Buchwert von Sicherungsderivaten ist deren gesamter beizulegender Zeitwert, gegebenenfalls einschließlich der Komponenten dieses beizulegenden Zeitwerts, die nicht als Sicherungsinstrumente designiert sind.

132. Neben den Buchwerten gemäß der Definition in Teil 1 Nummer 27 des vorliegenden Anhangs sind die beizulegenden Zeitwerte von den berichtenden Instituten bei Bilanzierung nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) für alle Derivatinstrumente auszuweisen, unabhängig davon, ob sie nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) in der Bilanz oder außerbilanziell zu verbuchen sind.

133. Der „Nominalbetrag“ ist der Bruttonominalwert aller Geschäfte, die am Stichtag geschlossen, aber noch nicht abgewickelt waren, unabhängig davon, ob diese Geschäfte dazu führen, dass Risikopositionen aus Derivaten in der Bilanz verbucht werden. Zur Bestimmung des Nominalbetrags ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a) 

Bei Verträgen mit variablen Nominal- oder Nennbeträgen sind die Nominal- oder Nennbeträge am Stichtag die Grundlage für die Berichterstattung;

b) 

der Wert des Nominalbetrags, der für einen Derivatvertrag mit einer Multiplikatorenkomponente auszuweisen ist, entspricht dem effektiven Nominalbetrag des Vertrags oder dem Ausgabebetrag;

c) 

Swaps: Der Nominalbetrag eines Swaps ist der zugrunde liegende Nennbetrag, auf dem der Austausch von Zinsen, Devisen oder sonstigen Erträgen oder Aufwendungen beruht;

d) 

Eigenkapital und mit Warenpositionen verknüpfte Verträge: Der für einen Eigenkapital- oder Warenpositionsvertrag auszuweisende Nominalbetrag entspricht der Menge des Waren- oder Eigenkapitalprodukts, für das ein Kauf- oder Verkaufsvertrag geschlossen wurde, multipliziert mit dem Vertragspreis einer Einheit. Der für Warenpositionsverträge mit mehrmaligem Austausch des Nennwerts auszuweisende Nominalbetrag entspricht der mit der Anzahl der im Vertrag verbleibenden Nennwertaustauschen multiplizierten Vertragssumme;

e) 

Kreditderivate: Die für Kreditderivate auszuweisende Vertragssumme ist der Nennwert des maßgeblichen Referenzkredits;

f) 

bei digitalen Optionen besteht eine vorher festgelegte Auszahlung, die entweder aus einem Geldbetrag oder einer Anzahl von Verträgen eines Basiswerts bestehen kann. Der Nominalbetrag für digitale Optionen ist entweder der vorher festgelegte Geldbetrag oder der beizulegende Zeitwert des Basiswerts am Stichtag.

134. Die Spalte „Nominalbetrag“ für Derivate enthält für jeden Einzelposten die Summe der Nominalbeträge aller Verträge, an denen das Institut als Partei beteiligt ist. Dabei ist unerheblich, ob die Derivate in der Bilanz als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten betrachtet oder nicht bilanziell verbucht werden. Es sind alle Nominalbeträge auszuweisen, ungeachtet dessen, ob der beizulegende Zeitwert der Derivate positiv, negativ oder gleich Null ist. Aufrechnungen zwischen den Nominalbeträgen sind nicht zulässig.

135. Für folgende Einzelposten ist der Nominalbetrag nach „Summe“ und „davon: veräußert“ auszuweisen: „Außerbörslich gehandelte Optionen“, „Optionen in regulierten Märkten“, „Kredite“, „Warenpositionen“ und „Sonstige“. Der Posten „davon: veräußert“ schließt die Nominalbeträge (Ausübungspreise) der Verträge ein, in denen die Gegenparteien (Optionsinhaber) des Instituts (Stillhalter) das Recht zur Ausübung der Option haben. Bei den Posten in Verbindung mit Kreditrisikoderivaten beinhaltet der Posten die Nominalbeträge der Verträge, in denen das Institut (Sicherungsgeber) seinen Gegenparteien (Sicherungsnehmern) eine Absicherung verkauft (gegeben) hat.

136. Die Einstufung einer Transaktion als „außerbörslich gehandelt“ oder „in regulierten Märkten gehandelt“ erfolgt auf der Grundlage der Art des Marktes, in dem die Transaktion stattfindet, und unabhängig davon, ob für diese Transaktion eine verbindliche Clearingpflicht besteht. Ein „regulierter Markt“ ist ein geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 92 CRR. Daraus folgt, dass ein berichtendes Unternehmen, das einen Derivatkontrakt in einem OTC-Markt eingeht, in dem ein zentrales Clearing vorgeschrieben ist, dieses Derivat als „außerbörslich gehandelt“ und nicht als „in regulierten Märkten gehandelt“ einstuft.

10.3.    Als „wirtschaftliche Absicherung“ eingestufte Derivate

137. Derivate, die zu Sicherungszwecken gehalten werden, aber nicht die Voraussetzungen für effektive Sicherungsinstrumente im Einklang mit IFRS 9, mit IAS 39, sofern IAS 39 für die Zwecke der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften Anwendung findet, oder mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) erfüllen, sind in Meldebogen 10 als „wirtschaftliche Absicherung“ auszuweisen. Dies trifft auch auf sämtliche folgende Fälle zu:

a) 

Derivate, die nicht börsennotierte Eigenkapitalinstrumente absichern, für die die Anschaffungskosten eine angemessene Schätzung des beizulegenden Zeitwerts sein können;

b) 

Kreditderivate, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet und zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments beim oder nach dem erstmaligen Ansatz oder während es gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7 bilanzunwirksam ist, eingesetzt werden;

c) 

Derivate, die als „zu Handelszwecken gehalten“ gemäß IFRS 9 Anhang A oder als zum Handelsbestand gehörende Vermögenswerte nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) eingestuft werden, aber nicht Teil des Handelsbuchs im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 86 CRR sind.

138. In der „wirtschaftlichen Absicherung“ sind Derivate für den Eigenhandel nicht eingeschlossen.

139. Derivate, auf die die Definition der „wirtschaftlichen Absicherung“ zutrifft, sind nach Risikotypen getrennt in Meldebogen 10 auszuweisen.

140. Kreditderivate, die zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments beim oder nach dem erstmaligen Ansatz oder während es gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7 bilanzunwirksam ist, eingesetzt werden, sind in einer gesonderten Zeile in Meldebogen 10 unter der Rubrik Ausfallrisiko auszuweisen. Sonstige wirtschaftliche Absicherung von Ausfallrisiken, für die das berichtende Unternehmen IFRS 9 Paragraph 6.7 nicht anwendet, ist getrennt auszuweisen.

10.4.    Aufschlüsselung der Derivate nach Branche der Gegenpartei

141. Der Buchwert und der gesamte Nominalbetrag von zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten sowie von zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gehaltenen Derivaten, die außerbörslich gehandelt werden, ist anhand folgender Kategorien nach Gegenparteien aufgeschlüsselt auszuweisen:

a) 

„Kreditinstitute“;

b) 

„Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften“;

c) 

„Restliche“, unter die alle anderen Gegenparteien fallen.

142. Alle außerbörslich gehandelten Derivate sind ohne Berücksichtigung des Risikotyps, mit dem sie verbunden sind, nach diesen Gegenparteien aufzuschlüsseln.

10.5.    Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach den nationalen GAAP (11.2)

143. Sehen die nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) die Einstufung von Sicherungsderivaten in Kategorien von Sicherungsgeschäften vor, sind die Sicherungsderivate gesondert für jede der anwendbaren Kategorien auszuweisen: „Absicherung des beizulegenden Zeitwerts“, „Absicherung von Zahlungsströmen“, „Absicherung auf Grundlage der Anschaffungskosten (Cost-Price Hedges)“, „Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb“, „Portfolioabsicherungen des beizulegenden Zeitwerts gegen Zinsänderungsrisiken“ und „Portfolioabsicherungen von Zahlungsströmen gegen Zinsänderungsrisiken“.

144. Im Einklang mit den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) bezieht sich gegebenenfalls „Absicherung auf Grundlage der Anschaffungskosten“ auf eine Kategorie von Sicherungsgeschäften, bei der das Sicherungsderivat im Allgemeinen zu den Anschaffungskosten bewertet wird.

10.6.    Auszuweisender Betrag für nicht-derivative Sicherungsinstrumente (11.3 und 11.3.1)

145. Für nicht-derivative Sicherungsinstrumente entspricht der auszuweisende Betrag ihrem Buchwert nach den anwendbaren Bewertungsregeln nach IFRS oder GAAP (auf BAD-Grundlage) für die Bilanzierungsportfolios, zu denen sie gehören. Für nicht-derivative Sicherungsinstrumente ist kein „Nominalbetrag“ auszuweisen.

10.7.    Gesicherte Grundgeschäfte bei Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts (11.4)

146. Der Buchwert der in der Vermögens- und Kapitalübersicht erfassten gesicherten Grundgeschäfte bei einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts ist nach Bilanzierungsportfolio und Art des abgesicherten Risikos für gesicherte finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten aufzuschlüsseln. Wird ein Finanzinstrument gegen mehr als ein Risiko abgesichert, ist es unter der Art von Risiken auszuweisen, unter der das Sicherungsinstrument gemäß Nummer 129 auszuweisen ist.

147. Bei „Mikro-Absicherungen“ handelt es sich um Absicherungen, die keine Portfolioabsicherung gegen Zinsänderungsrisiken gemäß IAS 39 Paragraph 89A darstellen. Mikro-Absicherungen umfassen Absicherungen von Null-Nettopositionen nach IFRS 9 Paragraph 6.6.6.

148. „Sicherungsbedingte Anpassungen bei Mikro-Absicherungen“ schließen sämtliche sicherungsbedingten Anpassungen für sämtliche Mikro-Absicherungen im Sinne von Nummer 147 ein.

149. „Im Buchwert der Vermögenswerte/Verbindlichkeiten enthaltene sicherungsbedingte Anpassungen“ entsprechen dem kumulierten Betrag der Gewinne und Verluste aus den gesicherten Grundgeschäften, die um den Buchwert solcher Posten angepasst und erfolgswirksam erfasst worden sind. Sicherungsbedingte Anpassungen für gesicherte Grundgeschäfte, bei denen es sich um erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertete Eigenkapitalinstrumente handelt, sind in Meldebogen 1.3 auszuweisen. Sicherungsbedingte Anpassungen für bilanzunwirksame feste Verpflichtungen oder eine Komponente derselben sind nicht auszuweisen.

150. „Übrige Anpassungen für beendete Mikro-Absicherungen, einschließlich Absicherungen von Nettopositionen“ schließen solche sicherungsbedingten Anpassungen ein, die nach Beendigung der Sicherungsbeziehung und nach Ende der Anpassung der gesicherten Grundgeschäfte um Sicherungsgewinne und -verluste anhand eines neu berechneten Effektivzinssatzes für zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete gesicherte Grundgeschäfte im Gewinn oder Verlust oder in dem Betrag zu amortisieren sind, der den zuvor erfassten kumulierten Gewinn oder Verlust aus den als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewerteten abgesicherten Vermögenswerten darstellt.

151. Kommt eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, einschließlich einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die eine Nettoposition bilden, als gesichertes Grundgeschäft in Frage, so sind die finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten, aus denen diese Gruppe besteht, zum Buchwert auf Bruttobasis vor Aufrechnung zwischen Instrumenten innerhalb der Gruppe unter „Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten bei der Absicherung einer Nettoposition (vor Aufrechnung)“ auszuweisen.

152. „Gesicherte Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken“ schließen finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten ein, die in einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts eines Portfolios von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten gegen Zinsänderungsrisiken enthalten sind. Diese Finanzinstrumente sind zum Buchwert auf Bruttobasis vor Aufrechnung zwischen Instrumenten innerhalb des Portfolios auszuweisen.

11.   VERÄNDERUNGEN BEI DEN WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN FÜR KREDITVERLUSTE (12)

11.1.    Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) (12.0)

153. Meldebogen 12.0 enthält eine Überleitungsrechnung von den Anfangs- auf die Schlusssalden des Wertberichtigungskontos für nach kostenbezogenen Methoden bewertete finanzielle Vermögenswerte sowie für nach anderen Bewertungsmethoden oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte, falls solche Vermögenswerte nach den nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) einer Wertminderung unterworfen sind (einschließlich Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben). Wertberichtigungen bei nach dem Niederstwertprinzip bewerteten Vermögenswerten sind nicht in Meldebogen 12.0 auszuweisen.

154. „Erhöhungen aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditverluste während des Berichtszeitraums zurückgestellt wurden“ sind auszuweisen, wenn bezüglich der Hauptkategorie der Vermögenswerte oder der Gegenpartei die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum dazu führt, dass Nettoaufwendungen angesetzt werden, dass also bei der jeweiligen Kategorie oder Gegenpartei die Zunahmen der Wertminderung für den Berichtszeitraum höher sind als die Rückgänge. „Rückgänge aufgrund von Beträgen, die für geschätzte Kreditausfälle während des Berichtszeitraums rückgebucht wurden“ sind auszuweisen, wenn bezüglich der Hauptkategorie der Vermögenswerte oder der Gegenpartei die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum dazu führt, dass Nettoerträge angesetzt werden, dass also bei der jeweiligen Kategorie oder Gegenpartei die Rückgänge der Wertminderung für den Berichtszeitraum höher sind als die Zunahmen.

155. Änderungen der Wertberichtigungsbeträge aufgrund von Rückzahlungen und Veräußerungen von finanziellen Vermögenswerten sind in „Sonstige Anpassungen“ auszuweisen. Abschreibungen sind im Einklang mit den Nummern 72 bis 74 auszuweisen.

11.2.    Veränderungen bei den Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste bei der Bilanzierung nach IFRS (12.1)

156. Meldebogen 12.1 enthält eine Überleitungsrechnung von den Anfangs- auf die Schlusssalden des Wertberichtigungskontos für zu fortgeführten Anschaffungskosten und erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte, aufgeschlüsselt nach Wertminderungsstufen, Instrumenten (einschließlich Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben) und Gegenpartei. Eine gesonderte Überleitungsrechnung für finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität wird im Meldebogen ausgewiesen.

157. Die Rückstellungen für außerbilanzielle Risikopositionen, die den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterworfen sind, sind nach Wertminderungsstufen und gesondert für finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität auszuweisen. Wertminderungen für Kreditzusagen sind nur dann als Rückstellungen auszuweisen, wenn sie nicht zusammen mit der Wertminderung von bilanziell erfassten Vermögenswerten im Einklang mit IFRS 9 Paragraph 7.B8E und Nummer 108 des vorliegenden Teils betrachtet werden. Veränderungen bei Rückstellungen für Zusagen und Finanzgarantien, die nach IAS 37 bewertet werden, sowie für Finanzgarantien, die im Sinne von IFRS 4 als Versicherungsverträge behandelt werden, sind nicht in diesem Meldebogen, sondern in Meldebogen 43 auszuweisen. Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken von erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Zusagen und Finanzgarantien gemäß IFRS 9 sind nicht in diesem Meldebogen, sondern gemäß Nummer 50 des vorliegenden Teils unter „Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto“ auszuweisen.

158. In der Rubrik „davon: kollektiv bewertete Wertberichtigungen“ und „davon: individuell bewertete Wertberichtigungen“ sind Veränderungen der kumulierten Wertminderung im Zusammenhang mit finanziellen Vermögenswerten enthalten, die auf individueller oder kollektiver Basis bewertet wurden.

159. „Erhöhungen aufgrund von Originierung und Erwerb“ schließen den Betrag der Erhöhungen der erwarteten Verluste ein, die beim erstmaligen Ansatz von originierten oder erworbenen finanziellen Vermögenswerten bilanziert werden. Diese Erhöhung der Wertberichtigung ist am ersten Berichtsstichtag nach der Originierung oder dem Erwerb dieser finanziellen Vermögenswerte auszuweisen. Eine Erhöhung oder Verringerung der erwarteten Verluste aus diesen finanziellen Vermögenswerten nach dem erstmaligen Ansatz ist in anderen Spalten auszuweisen. Originierte oder erworbene Vermögenswerte schließen Vermögenswerte aus der Inanspruchnahme von erteilten außerbilanziellen Verbindlichkeiten aus Zusagen ein.

160. „Rückgänge aufgrund von Ausbuchungen“ schließen den Betrag der Veränderungen bei den Wertberichtigungen ein, die auf die vollständige Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten in der Berichtsperiode aus anderen Gründen als Abschreibungen zurückzuführen sind, darunter auch Übertragungen an Dritte oder das Auslaufen der vertraglichen Rechte aufgrund der vollständigen Rückzahlung, die Veräußerung dieser finanziellen Vermögenswerte oder ihre Übertragung in ein anderes Bilanzierungsportfolio. Die Veränderung bei der Wertberichtigung ist in dieser Spalte am ersten Berichtsstichtag nach der Rückzahlung, Veräußerung oder Übertragung auszuweisen. Für außerbilanzielle Risikopositionen schließt dieser Posten auch die Wertminderung ein, wenn ein außerbilanzieller Posten zu einem in der Bilanz ausgewiesenen Posten wird.

161. „Änderungen aufgrund eines veränderten Ausfallrisikos (netto)“ schließt den Nettobetrag der Veränderungen bei den erwarteten Verlusten am Ende der Berichtsperiode aufgrund einer Erhöhung oder Verringerung des Ausfallrisikos seit dem erstmaligen Ansatz ein, unabhängig davon, ob diese Änderungen zu einer Übertragung eines finanziellen Vermögenswertes in eine andere Stufe geführt haben. Die Auswirkung auf die Wertberichtigung aufgrund der Erhöhung oder Verringerung des Betrags der finanziellen Vermögenswerte infolge der aufgelaufenen und gezahlten Zinsen ist in dieser Spalte auszuweisen. Dieser Posten schließt außerdem die Auswirkungen des Zeitablaufs auf die erwarteten Verluste ein, die im Einklang mit IFRS 9 Paragraph 5.4.1 Buchstaben a und b berechnet werden. Die Änderungen der Schätzungen aufgrund von Aktualisierungen oder einer Prüfung der Risikoparameter sowie Änderungen der vorausschauenden Wirtschaftsdaten sind ebenfalls in dieser Spalte auszuweisen. Änderungen bei den erwarteten Verlusten aufgrund einer teilweisen Rückzahlung von Risikopositionen in Tranchen sind in dieser Spalte auszuweisen, mit Ausnahme der letzten Tranche, die in der Spalte „Rückgänge aufgrund von Ausbuchungen“ auszuweisen ist.

162. Alle Änderungen bei den erwarteten Kreditverlusten im Zusammenhang mit revolvierenden Risikopositionen sind unter „Änderungen aufgrund eines veränderten Ausfallrisikos (netto)“ auszuweisen, mit Ausnahme der Änderungen im Zusammenhang mit Abschreibungen und Aktualisierungen der Methodik des Instituts für die Schätzung von Kreditverlusten. Unter revolvierenden Risikopositionen sind Risikopositionen zu verstehen, bei denen die Kreditinanspruchnahme der Kunden entsprechend ihren Entscheidungen, bis zu einer vom Institut festgelegten Grenze Kredite aufzunehmen oder zurückzuzahlen, fluktuieren darf.

163. Unter „Änderungen aufgrund einer Aktualisierung der Methodik für Schätzungen des Instituts (netto)“ fallen Änderungen aufgrund von Aktualisierungen der Methodik des Instituts für Schätzungen der erwarteten Verluste aufgrund von Änderungen an den bestehenden Modellen oder der Einrichtung neuer Modelle zur Schätzung von Wertminderungen. Methodische Aktualisierungen müssen auch die Auswirkungen der Annahme neuer Standards berücksichtigen. Änderungen an der Methodik, die eine Änderung der Wertminderungsstufe eines Vermögenswerts auslösen, sind in ihrer Gesamtheit als Modelländerung zu betrachten. Die Änderungen der Schätzungen aufgrund von Aktualisierungen oder einer Prüfung der Risikoparameter sowie Änderungen der vorausschauenden Wirtschaftsdaten sind nicht in dieser Spalte auszuweisen.

164. Die Berichterstattung über die Änderungen bei den erwarteten Verlusten im Zusammenhang mit geänderten Vermögenswerten (IFRS 9 Paragraph 5.4.3 und Anhang A) hängt von dem Merkmal der Änderung nach Maßgabe des Folgenden ab:

a) 

führt die Änderung zu einer teilweisen oder vollständigen Ausbuchung eines Vermögenswerts aufgrund einer Abschreibung im Sinne von Nummer 74, sind die Auswirkungen auf die erwarteten Verluste aufgrund dieser Ausbuchung unter „Rückgänge im Berichtigungskonto aufgrund von Abschreibungen“ und jegliche anderen Auswirkungen der Änderung auf die erwarteten Kreditverluste in den anderen Spalten auszuweisen;

b) 

führt die Änderung zur vollständigen Ausbuchung eines Vermögenswerts aus anderen Gründen als einer Abschreibung im Sinne von Nummer 74 und zu dessen Ersetzung durch einen neuen Vermögenswert, sind die Auswirkungen der Änderung auf die erwarteten Kreditverluste unter „Änderungen aufgrund der Ausbuchung“ für die auf die Ausbuchung des Vermögenswerts zurückzuführenden Änderungen und unter „Erhöhungen aufgrund von Originierung und Erwerb“ für die auf den neu erfassten geänderten Vermögenswert zurückzuführenden Änderungen auszuweisen. Ausbuchungen aus anderen Gründen als Abschreibungen umfassen Ausbuchungen, bei denen die Bestimmungen für die geänderten Vermögenswerte wesentlichen Änderungen unterworfen waren;

c) 

führt die Änderung nicht zu einer Ausbuchung des gesamten oder eines Teils des geänderten Vermögenswerts, sind dessen Auswirkungen auf die erwarteten Verluste unter „Änderungen aufgrund von Anpassungen ohne Ausbuchung“ auszuweisen.

165. Abschreibungen sind im Einklang mit den Nummern 72 bis 74 sowie in Übereinstimmung mit Folgendem auszuweisen:

a) 

wird der Schuldtitel teilweise oder vollständig ausgebucht, da nach angemessener Einschätzung nicht von der Einziehung auszugehen ist, wird der aufgrund der abgeschriebenen Beträge ausgewiesene Rückgang der Wertberichtigung unter „Rückgänge im Berichtigungskonto aufgrund von Abschreibungen“ ausgewiesen;

b) 

„Direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung abgeschriebene Beträge“ sind die während der Berichtsperiode abgeschriebenen Beträge von finanziellen Vermögenswerten, die jegliches Berichtigungskonto der jeweiligen finanziellen Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Ausbuchung überschreiten. Darunter fallen alle während der Berichtsperiode abgeschriebenen Beträge und nicht nur jene, die noch einer Vollstreckungsmaßnahme unterliegen.

166. „Sonstige Anpassungen“ umfassen alle nicht in den vorhergehenden Spalten ausgewiesenen Beträge; hierunter fallen auch Anpassungen für erwartete Verluste aufgrund von Währungsdifferenzen, sofern dies mit der Berichterstattung über die Auswirkungen von Devisen in Meldebogen 2 im Einklang steht.

166i. „Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von Schuldtiteln“ beinhalten die Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt der Ausbuchung gemessenen Buchwert von finanziellen Vermögenswerten und dem erhaltenen Entgelt.

11.3.    Übertragungen zwischen Wertminderungsstufen (Darstellung auf Bruttobasis) (12.2)

167. Bei finanziellen Vermögenswerten in den Bilanzierungsportfolios und außerbilanziellen Risikopositionen, bei denen es sich nicht um finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität handelt, die den Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 unterliegen, werden der Bruttobuchwert bzw. der Nominalbetrag, die in der Berichtsperiode zwischen den Wertminderungsstufen übertragen wurden, in Meldebogen 12.2 ausgewiesen.

168. Lediglich der Bruttobuchwert oder der Nominalbetrag derjenigen finanziellen Vermögenswerte oder außerbilanziellen Risikopositionen, die zum Berichtsstichtag in anderen Wertminderungsstufen als zu Beginn des Haushaltsjahres oder beim erstmaligen Ansatz sind, sind auszuweisen. Bei bilanziellen Risikopositionen, bei denen die in Meldebogen 12.1 ausgewiesene Wertminderung eine außerbilanzielle Komponente enthält (IFRS 9 Paragraph 5.5.20 und IFRS 7 Paragraph B8E), ist die Veränderung der Stufe der bilanziellen und außerbilanziellen Komponente zu berücksichtigen.

169. Für die Berichterstattung über die im Laufe des Haushaltsjahres durchgeführten Übertragungen sind finanzielle Vermögenswerte oder außerbilanzielle Risikopositionen, deren Wertminderungsstufe sich seit Beginn des Haushaltsjahres oder seit dem erstmaligen Ansatz mehrfach geändert hat, als Vermögenswerte oder Risikopositionen auszuweisen, die zu Beginn des Haushaltsjahres oder beim erstmaligen Ansatz aus ihrer Wertminderungsstufe in jene Wertminderungsstufe übertragen wurden, in der sie zum Berichtsstichtag enthalten sind.

170. Der in Meldebogen 12.2 auszuweisende Bruttobuchwert oder Nominalwert entspricht dem Bruttobuchwert oder Nominalwert zum Berichtsdatum, unabhängig davon, ob dieser Betrag zum Zeitpunkt der Übertragung höher oder niedriger war.

12.   EMPFANGENE SICHERHEITEN UND GARANTIEN (13)

12.1.    Aufschlüsselung der Sicherheiten und Garantien nach Darlehen und Krediten, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen (13.1)

171. Die Sicherheiten und Garantien zur Absicherung der Darlehen und Kredite in den Bilanzierungsportfolios sind unabhängig von ihrer rechtlichen Form nach Art der Verpfändung auszuweisen: durch Immobilien besicherte Darlehen und sonstige besicherte Darlehen, sowie nach empfangenen Finanzgarantien. Die Darlehen und Kredite sind nach Gegenparteien und Zweck aufzuschlüsseln. Der Posten „davon: notleidend“ umfasst Darlehen und Kredite gemäß den Nummern 213 bis 239 oder 260 des vorliegenden Teils.

172. In Meldebogen 13.1 ist der „Maximal berücksichtigungsfähige Sicherheiten- oder Garantiebetrag“ auszuweisen. Die Summe der in den entsprechenden Spalten des Meldebogens 13.1 ausgewiesenen Beträge für Finanzgarantien bzw. Sicherheiten darf den Buchwert des damit verbundenen Darlehens nicht übersteigen.

173. Zur Berichterstattung der Darlehen und Kredite nach Typ der Verpfändung werden folgende Definitionen zugrunde gelegt:

a) 

Unter „durch Immobilien besicherte Darlehen“ gehören zum Posten „Wohnimmobilien“ durch Wohnimmobilien besicherte Darlehen und zum Posten „Gewerbeimmobilien“ durch Verpfändungen von anderen Immobilien als Wohnimmobilien, einschließlich Büro- und Gewerbeflächen und sonstige Arten von Gewerbeimmobilien, besicherte Darlehen. Die Entscheidung darüber, ob die Immobiliarsicherheit in Form von Wohn- oder Gewerbeimmobilien zu hinterlegen ist, erfolgt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 75 CRR;

b) 

unter „Sonstige besicherte Darlehen“

i) 

gehören zum Posten „Barmittel, Einlagen (begebene Schuldtitel)“ a) Einlagen im Institut, die als Sicherheit für ein Darlehen hinterlegt wurden, und b) vom Institut begebene Schuldverschreibungen, die als Sicherheit für ein Darlehen hinterlegt wurden;

ii) 

gehören zum Posten „Bewegliche Sachen“ Verpfändungen von Sachsicherheiten, bei denen es sich nicht um Immobilien handelt, darunter Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe, industrielle und mechanische Geräte und Anlagen (Maschinen, mechanische und technische Ausrüstung), Vorräte und Waren (Handelswaren, Fertig- und Halbfertigprodukte, Rohstoffe) und weitere Formen beweglicher Sachen;

iii) 

gehören zum Posten „Aktien und Schuldtitel“ Sicherheiten in Form von Eigenkapitalinstrumenten, darunter Investitionen in Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen sowie Sicherheiten in Form von von Dritten begebenen Schuldverschreibungen;

iv) 

unter „Restliche“ fallen Verpfändungen von Vermögenswerten;

c) 

„Empfangene Finanzgarantien“ umfassen Verträge, die gemäß Nummer 114 dieses Teils des vorliegenden Anhangs dem Emittenten vorschreiben, dem Institut bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels geleistet hat.

174. Bei Darlehen und Krediten, für die gleichzeitig mehrere Arten von Sicherheiten oder Garantien bestehen, wird der „Maximal berücksichtigungsfähige Sicherheiten- oder Garantiebetrag“ der Qualität entsprechend, beginnend bei der Sicherheit mit der höchsten Qualität, zugewiesen. Bei Krediten, die durch Immobilien besichert sind, sind die Immobilien stets zuerst auszuweisen, unabhängig von deren Qualität im Vergleich zu anderen Sicherheiten. Übersteigt der „Maximal berücksichtigungsfähige Sicherheiten- oder Garantiebetrag“ den Wert der Immobiliarsicherheit, so ist der verbleibende Wert anderen Arten von Sicherheiten und Garantien der Qualität entsprechend, beginnend bei der Sicherheit mit der höchsten Qualität, zuzuweisen.

12.2.    Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten (am Stichtag gehalten) (13.2.1)

175. Dieser Meldebogen ist für die Meldung von Informationen zu Sicherheiten zu verwenden, die zwischen Beginn und Ende des Referenzzeitraums erlangt wurden und am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt werden. Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten umfassen Vermögenswerte, die vom Schuldner nicht als Sicherheit hinterlegt wurden, sondern entweder freiwillig oder im Rahmen von Verfahren im Austausch für die Annullierung der Schuld erlangt wurden. Bei den Arten von Sicherheiten handelt es sich um die in Nummer 173 genannten Arten von Sicherheiten, ausgenommen der unter Buchstabe b Ziffer i genannten.

175i. „Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert“ ist der Bruttobuchwert der durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes in der Bilanz des meldenden Instituts.

175ii. „Kumulierte negative Änderungen“ sind die Differenz — auf Ebene der einzelnen Sicherheitsposten — zwischen dem beim erstmaligen Ansatz beizulegenden Wert der Sicherheit und dem Buchwert zum Meldestichtag, sofern diese Differenz negativ ist.

12.3.    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, kumulativ (13.3.1)

176. Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die zum Stichtag in der Bilanz erfasst bleiben, werden ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem sie erlangt wurden, in Meldebogen 13.3.1 ausgewiesen. Sowohl durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die als „Sachanlagen“ eingestuft sind, als auch andere durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, sind enthalten. Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten umfassen Vermögenswerte, die vom Schuldner nicht als Sicherheit hinterlegt wurden, sondern entweder freiwillig oder im Rahmen von Verfahren im Austausch für die Annullierung der Schuld erlangt wurden.

13.   BEMESSUNGSHIERARCHIE: FINANZINSTRUMENTE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT (14)

177. Die Institute weisen den Wert der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumente nach der in IFRS 13 Paragraph 72 vorgesehenen Hierarchie aus. Schreiben die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP vor, dass die zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Vermögenswerte einzelnen Zeitwertstufen zugeordnet werden, so füllen die den GAAP unterliegenden Institute diesen Meldebogen aus.

178. Unter „Änderung beim beizulegenden Zeitwert im Berichtszeitraum“ fallen Gewinne oder Verluste aus Neubewertungen im Einklang mit IFRS 9, IFRS 13 oder gegebenenfalls den nationalen GAAP, die während des Berichtszeitraums bei Instrumenten vorgenommen wurden, die sich auch am Berichtsstichtag noch im Bestand befinden. Diese Gewinne und Verluste sind genauso auszuweisen wie bei der Aufnahme in die Gewinn- und Verlustrechnung oder gegebenenfalls in die Gesamtergebnisrechnung, d. h. die auszuweisenden Beträge verstehen sich vor Steuern.

179. „Kumulierte Änderung beim beizulegenden Zeitwert vor Steuern“ beinhaltet den Betrag der Gewinne oder Verluste aus Neubewertungen der Instrumente, die zwischen dem erstmaligen Ansatz und dem Stichtag aufgelaufen sind.

14.   AUSBUCHUNG UND MIT DEN ÜBERTRAGENEN FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN VERBUNDENE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN (15)

180. Meldebogen 15 enthält Angaben zu übertragenen finanziellen Vermögenswerten, für die in Teilen oder zur Gänze keine Ausbuchung in Frage kommt, sowie zu vollständig ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten, bei denen das Institut ein Bedienungsrecht zurückbehält.

181. Die damit verbundenen Verbindlichkeiten werden nach dem Portfolio, in dem die entsprechenden übertragenen finanziellen Vermögenswerte auf der Aktivseite enthalten waren, ausgewiesen und nicht nach dem Portfolio, in dem sie sich auf der Passivseite befanden.

182. Die Spalte „Zu Kapitalzwecken ausgebuchte Beträge“ enthält den Buchwert der zu Rechnungslegungszwecken angesetzten, aber zu Aufsichtszwecken ausgebuchten Beträge, da das Institut sie gemäß Artikel 109, 243 und 244 CRR als Verbriefungspositionen zu Kapitalzwecken behandelt.

183. „Pensionsgeschäfte“ („Repos“) sind Geschäfte, bei denen das Institut Bargeld im Austausch für Vermögenswerte erhält, die es zu einem bestimmten Preis mit der Verpflichtung verkauft, dieselben (oder identische) Vermögenswerte an einem festgelegten Termin zu einem Festpreis zurückzukaufen. Ebenfalls als „Pensionsgeschäft“ („Repo“) zu betrachten ist die vorübergehende Übertragung von Gold gegen Barsicherheiten. Beträge, die das Institut im Austausch für an einen Dritten („vorübergehender Erwerber“) übertragene finanzielle Vermögenswerte erhält, sind unter „Pensionsgeschäfte“ einzureihen, wenn eine Verpflichtung zur Rückabwicklung des Vorgangs besteht, nicht nur eine Option darauf. Zu den Pensionsgeschäften gehören auch repoähnliche Geschäfte wie:

a) 

im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form einer Wertpapierleihe gegen Barsicherheiten an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge;

b) 

im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form von Verkaufs- und Rückkaufvereinbarungen an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge.

184. Bei „Pensionsgeschäften“ („Repos“) und „Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften“ („umgekehrte Repos“) nimmt das Institut Barmittel entgegen oder leiht diese aus.

185. Bei Verbriefungsgeschäften weisen die Institute bei der Ausbuchung der übertragenen finanziellen Vermögenswerte die durch den betreffenden Posten erzielten Gewinne (Verluste) in der Gewinn- und Verlustrechnung in den „Bilanzierungsportfolios“ aus, in denen die betreffenden finanziellen Vermögenswerte vor ihrer Ausbuchung enthalten waren.

15.   AUFSCHLÜSSELUNG AUSGEWÄHLTER POSTEN DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG (16)

186. Bei ausgewählten Posten der Gewinn- und Verlustrechnung wird eine nähere Aufschlüsselung der Gewinne (bzw. Erträge) und Verluste (bzw. Aufwendungen) vorgenommen.

15.1.    Zinserträge und -aufwendungen nach Instrument und Branche der Gegenpartei (16.1)

187. Zinserträge werden nach den beiden folgenden Kategorien aufgeschlüsselt:

a) 

Zinserträge aus finanziellen Vermögenswerten in den Bilanzierungsportfolios und sonstigen Vermögenswerten (die auch Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben umfassen);

b) 

Zinserträge aus finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz.

188. Zinsaufwendungen werden nach den beiden folgenden Kategorien aufgeschlüsselt:

a) 

Zinsaufwendungen für finanzielle Verbindlichkeiten in den Bilanzierungsportfolios und andere Verbindlichkeiten;

b) 

Zinsaufwendungen für finanzielle Vermögenswerte mit einem negativen Effektivzinssatz.

189. Zu „Zinserträge aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz“ gehören Zinserträge aus zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten, Schuldverschreibungen, Darlehen und Krediten sowie aus Einlagen, begebenen Schuldverschreibungen und sonstigen finanziellen Verbindlichkeiten mit einem negativen Effektivzinssatz.

190. Zu „Zinsaufwendungen für finanzielle Verbindlichkeiten und finanzielle Vermögenswerte mit einem negativen Effektivzinssatz“ gehören Zinsaufwendungen für zu Handelszwecken gehaltene Derivate, Einlagen, begebene Schuldverschreibungen und sonstige finanzielle Verbindlichkeiten sowie für Schuldverschreibungen und Darlehen und Kredite mit einem negativen Effektivzinssatz.

191. Für die Zwecke des Meldebogens 16.1 werden Verkaufspositionen unter „Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten“ berücksichtigt. Alle in den verschiedenen Portfolios enthaltenen Instrumente sind zu berücksichtigen. Ausgenommen sind die Instrumente in den Posten „Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften“, die nicht zur Absicherung des Zinsänderungsrisikos genutzt werden.

192. Zu „Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken“ gehören Zinserträge aus und Zinsaufwendungen für Sicherungsinstrumente, wenn aus den gesicherten Grundgeschäften Zinsen anfallen.

193. Wird der „Clean Price“ verwendet, schließen die Zinsen auf zu Handelszwecken gehaltene Derivate Beträge im Zusammenhang mit solchen zu Handelszwecken gehaltenen Derivaten ein, die als „wirtschaftliche Absicherung“ infrage kommen und als Zinserträge oder -aufwendungen zur Berichtigung der Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten aufgenommen werden, die zwar aus wirtschaftlicher, nicht aber aus bilanzieller Sicht gesicherte Grundgeschäfte darstellen. Zinserträge aus Derivaten zur wirtschaftlichen Absicherung sind separat unter „Zinsen auf zu Handelszwecken gehaltene Derivate“ auszuweisen. Auch zeitlich gestaffelte Gebühren und Ausgleichszahlungen in Bezug auf Kreditderivate, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet und zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines bei dieser Gelegenheit als zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt werden, sind unter „Zinsen auf zu Handelszwecken gehaltene Derivate“ auszuweisen.

194. Bei Bilanzierung nach IFRS sind in der Rubrik „davon: Zinserträge aus wertgeminderten finanziellen Vermögenswerten“ Zinserträge aus finanziellen Vermögenswerten mit beeinträchtigter Bonität einschließlich finanzieller Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität auszuweisen, sofern letztere als notleidend im Sinne von Nummer 215 des vorliegenden Teils betrachtet werden. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) sind in dieser Rubrik auch Zinserträge aus wertgeminderten Vermögenswerten mit Einzelwertberichtigungen aufgrund von Ausfallrisiken auszuweisen.

194i. „Davon: Konsumentenkredite“ und „davon: Wohnbaukredite“ spiegeln die Erträge und Aufwendungen aus Darlehen und Krediten im Sinne von Nummer 88 des vorliegenden Teils wider.

194ii. „Davon: Zinsen aus Leasing“ spiegeln die Zinserträge des Leasinggebers für Forderungen aus Leasingverhältnissen (Finanzierungs-Leasingverhältnisse) bzw. die Zinsaufwendungen des Leasingnehmers für die Leasingverbindlichkeiten wider.

15.2.    Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.2)

195. Der Posten „Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten“ wird nach Typ des Finanzinstruments und nach Bilanzierungsportfolio aufgeschlüsselt. Für jeden Posten wird der aus dem ausgebuchten Geschäft hervorgehende, netto realisierte Gewinn oder Verlust ausgewiesen. Der Nettobetrag stellt die Differenz zwischen den realisierten Gewinnen und den realisierten Verlusten dar.

196. Im Meldebogen 16.2 werden bei Bilanzierung nach IFRS finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu fortgeführten Anschaffungskosten sowie Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, ausgewiesen. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) werden im Meldebogen 16.2 nach einer kostenbezogenen Methode bewertete, zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete oder nach sonstigen Bewertungsmethoden, beispielsweise nach dem Niederstwertprinzip, bewertete finanzielle Vermögenswerte ausgewiesen. Gewinne und Verluste von Finanzinstrumenten, die nach den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage als zu Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente eingestuft werden, sind nicht in diesem Meldebogen auszuweisen, unabhängig von den Bewertungsgrundsätzen für diese Instrumente.

15.3.    Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.3)

197. Die Gewinne und Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden nach Instrumententyp aufgeschlüsselt; Jeder Posten in der Aufschlüsselung entspricht dem netto realisierten und nicht realisierten Betrag (Gewinne minus Verluste) des Finanzinstruments.

198. Gewinne und Verluste aus dem Fremdwährungshandel auf dem Spotmarkt, ohne den Umtausch von ausländischen Banknoten oder Münzen, sind als Handelsgewinne und -verluste aufzunehmen. Gewinne und Verluste aus dem Edelmetallhandel oder aus der Ausbuchung und Neubewertung von Edelmetallen sind nicht in die Handelsgewinne und -verluste aufzunehmen, sondern gemäß Nummer 316 des vorliegenden Teils unter den Posten „Sonstige betriebliche Erträge“ bzw. „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen.

199. In der Rubrik „davon: wirtschaftliche Absicherung mit Nutzung der Zeitwert-Option“ sind lediglich Gewinne und Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Kreditderivaten, die zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines bei dieser Gelegenheit gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt werden, auszuweisen. Gewinne oder Verluste aus der Reklassifizierung finanzieller Vermögenswerte aus dem Bilanzierungsportfolio „Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten“ in das Bilanzierungsportfolio „erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert“ oder in das Portfolio „zu Handelszwecken gehalten“ (IFRS 9 Paragraph 5.6.2) sind unter „davon: Gewinne und Verluste aus der Reklassifizierung von Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden“ auszuweisen.

15.4.    Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Risiko (16.4)

200. Die Gewinne und Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden auch nach Instrumententyp aufgeschlüsselt. Jeder Posten in der Aufschlüsselung entspricht dem netto realisierten und nicht realisierten Betrag (Gewinne minus Verluste) des zugrunde liegenden, mit der jeweiligen Risikoposition verbundenen Risikos (Zinsänderungs-, Eigenkapital-, Währungs-, Kredit-, Warenpositions- und sonstige Risiken), unter Einschluss verbundener Derivate. Die Gewinne und Verluste aus Wechselkursdifferenzen werden in den Posten aufgenommen, in dem die restlichen, aus dem betreffenden konvertierten Instrument entstehenden Gewinne und Verluste verbucht sind. Gewinne und Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten außer Derivaten werden wie folgt in die Risikokategorien aufgenommen:

a) 

Zins: einschließlich des Handels mit Darlehen und Krediten, Einlagen und Schuldverschreibungen (gehalten oder begeben);

b) 

Eigenkapital: einschließlich des Handels mit Aktien, Anteilen an OGAW und sonstigen Eigenkapitalinstrumenten;

c) 

Devisenhandel: schließt nur den Handel mit Fremdwährungen ein;

d) 

Kreditrisiko: einschließlich des Handels mit synthetischen Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes);

e) 

Waren: in diesem Posten sind nur Derivate enthalten, weil die Gewinne und Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen Warenpositionen gemäß Nummer 316 des vorliegenden Teils unter den Posten „Sonstige betriebliche Erträge“ bzw. „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen sind;

f) 

Sonstige: schließt den Handel mit Finanzinstrumenten ein, die nicht in andere Aufschlüsselungen eingereiht werden können.

15.5.    Gewinne oder Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aufgeschlüsselt nach Instrument (16.4.1)

201. Die Gewinne oder Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, werden nach Instrumententyp aufgeschlüsselt. Jeder Posten in der Aufschlüsselung entspricht dem netto realisierten und nicht realisierten Betrag (Gewinne minus Verluste) des Finanzinstruments.

202. Gewinne oder Verluste aus der Reklassifizierung finanzieller Vermögenswerte aus dem Bilanzierungsportfolio „Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten“ in das Bilanzierungsportfolio „nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind“ (IFRS 9 Paragraph 5.6.2) sind unter „davon: Gewinne und Verluste aus der Reklassifizierung von Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden“ auszuweisen.

15.6.    Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt nach Instrument (16.5)

203. Die Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten werden nach Instrumententyp aufgeschlüsselt. Die Institute weisen die netto realisierten und netto nicht realisierten Gewinne und Verluste sowie den Betrag der auf Änderungen im Kreditrisiko (eigenes Kreditrisiko des Kreditnehmers oder -gebers) zurückzuführenden, in der Berichtsperiode eingetretenen Veränderung des beizulegenden Zeitwerts aus, sofern das eigene Ausfallrisiko nicht im sonstigen Ergebnis ausgewiesen wird.

204. Wird ein zum beizulegenden Zeitwert bewertetes Kreditderivat zur Steuerung des Ausfallrisikos eines Teils oder der Gesamtheit eines bei dieser Gelegenheit als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Finanzinstruments eingesetzt, so werden die bei der Designation zu verzeichnenden Zeitwertgewinne oder -verluste dieses Finanzinstruments in der Rubrik „davon: Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten für Sicherungszwecke bei der Designation, netto“ ausgewiesen. Spätere Zeitwertgewinne oder -verluste dieser Finanzinstrumente sind in der Rubrik „davon: Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten für Sicherungszwecke nach der Designation, netto“ auszuweisen.

15.7.    Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (16.6)

205. Sämtliche Gewinne und Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, bis auf Zinserträge und -aufwendungen, wenn der „Clean Price“ verwendet wird, werden nach der Art der Bilanzierung dieser Geschäfte aufgeschlüsselt: Absicherung des beizulegenden Zeitwerts, Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme und Absicherung von Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb. Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts werden nach Sicherungsinstrument und den gesicherten Grundgeschäften aufgeschlüsselt. Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten umfassen keine Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit Elementen von Sicherungsinstrumenten, die nicht gemäß IFRS 9 Paragraph 6.2.4 als Sicherungsinstrumente designiert wurden. Solche nicht designierten Sicherungsinstrumente sind gemäß Nummer 60 des vorliegenden Teils auszuweisen. Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten umfassen auch Gewinne und Verluste aus der Absicherung einer Gruppe von Grundgeschäften mit gegenläufigen Risikopositionen (Absicherung einer Nettoposition).

206. In der Rubrik „Änderungen beim beizulegenden Zeitwert des gesicherten Grundgeschäfts, die dem abgesicherten Risiko zuzurechnen sind“ sind Gewinne und Verluste aus gesicherten Grundgeschäften zu erfassen, wenn es sich bei den gesicherten Grundgeschäften um Schuldinstrumente handelt, die gemäß IFRS 9 Paragraph 4.1.2A (IFRS 9 Paragraph 6.5.8) erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden.

207. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) wird die in diesem Meldebogen vorgesehene Aufschlüsselung nach der Art der Absicherung insoweit angewandt als sie mit den maßgeblichen Bilanzierungsvorschriften übereinstimmt.

15.8.    Wertminderung nichtfinanzieller Vermögenswerte (16.7)

208. „Zugänge“ werden gemeldet, wenn die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum für das Bilanzierungsportfolio oder die Hauptkategorie der Vermögenswerte zum Ansatz von Nettoaufwendungen führt. „Aufholungen“ werden gemeldet, wenn die Schätzung der Wertminderung für den Berichtszeitraum für das Bilanzierungsportfolio oder die Hauptkategorie der Vermögenswerte zum Ansatz von Nettoerträgen führt.

15.9.    Sonstige Verwaltungsaufwendungen (16.8)

208i. „Aufwendungen für Informationstechnologie“ sind die Aufwendungen für die Lieferung IT-unterstützter Unternehmensprozesse, Anwendungsdienste und Infrastrukturlösungen für Geschäftsergebnisse, darunter Kosten im Zusammenhang mit der Schaffung und Wartung von IT-Systemen, ausgenommen sind Zahlungen für IT-Spezialisten auf der Gehaltsliste des Instituts, die unter den Personalaufwendungen auszuweisen sind.

208ii. Unter den Aufwendungen für Informationstechnologie bezeichnet „IT-Auslagerung“ die IT-Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung externer Diensteanbieter. Aufwendungen im Zusammenhang mit i) reinen Diensten des Personals (Institutspersonal), soweit das Institut Personal lediglich zeitweise anstellt und die volle Kontrolle über die gelieferten Dienste behält, und ii) rein standardisierten Wartungsverträgen für operationelle Hardware/Software, die ausschließlich erworbene Vermögenswerte betreffen, sind darin nicht enthalten.

208iii. „Steuern und Abgaben (sonstige)“ umfassen Steuern und Abgaben, bei denen es sich nicht um i) Steuern im Zusammenhang mit Gewinnen und Verlusten und ii) Steuern und Abgaben aus nicht fortgeführten Geschäftsbereichen handelt. Dazu gehören Steuern und Abgaben wie Steuern, die auf Güter oder Dienstleistungen erhoben werden, und die vom Institut gezahlten Abgaben.

208iv. „Beratung und freiberufliche Dienstleistungen“ bezeichnet Aufwendungen für die Einholung von Beratung durch Sachverständige oder strategische Beratung.

208v. „Werbung, Marketing und Kommunikation“ umfasst Aufwendungen im Zusammenhang mit Marketing- und Kommunikationstätigkeiten wie Werbung, Direkt- oder Onlinemarketing und Veranstaltungen.

208vi. „Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kreditrisiko“ sind Verwaltungsaufwendungen im Kontext von Kreditereignissen wie Ausgaben, die bei der Inbesitznahme von Sicherheiten oder bei Verfahren entstanden sind.

208vii. „Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten, die nicht durch Rückstellungen gedeckt sind“ sind Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit Kreditrisiken stehen, die nicht durch eine damit verbundene Rückstellung gedeckt waren.

208viii. „Immobilienaufwendungen“ sind Aufwendungen für Reparaturen und Wartung, die weder die Nutzung der Immobilie verbessern noch die Nutzungsdauer der Immobilie verlängern, sowie Versorgungskosten (Wasser, Strom und Heizung).

208ix. Bei Bilanzierung nach IFRS umfassen „Leasingaufwendungen“ Aufwendungen des Leasingnehmers aufgrund von kurzfristigen Leasingverhältnissen und Leasingverhältnissen mit geringwertigen Vermögenswerten im Sinne von IFRS 16 Paragraphen 5 und 6. Bei Bilanzierung nach nationalen GAAP umfassen Leasingaufwendungen Aufwendungen des Leasingnehmers, sofern der Rechnungslegungsstandard vorsieht, dass Leasingzahlungen als Aufwendungen behandelt werden.

208x. „Sonstige Verwaltungsaufwendungen — Rest“ umfassen sämtliche übrigen Komponenten der „sonstigen Verwaltungsaufwendungen“, etwa für Aufsichtsgebühren oder Bankenabgaben, Verwaltungs- und Logistikdienste, Porto und Dokumentenbeförderung, Wach- und Sicherheitsdienste, Geldzähldienste und -beförderung. Barbeiträge zu Abwicklungsfonds und Einlagensicherungssystemen werden nicht in dieser Kategorie ausgewiesen, da sie in einer gesonderten Zeile in Meldebogen 2 ausgewiesen werden.

16.   ABSTIMMUNG ZWISCHEN DEM KONSOLIDIERUNGSKREIS FÜR RECHNUNGSLEGUNGSZWECKE UND DEM KONSOLIDIERUNGSKREIS FÜR AUFSICHTSRECHTLICHE ZWECKE (17)

209. Zum „Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke“ gehören der Buchwert der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten und des Eigenkapitals sowie die Nominalbeträge der außerbilanziellen Risikopositionen, deren Erstellung der Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke zugrunde liegt. Dies bedeutet, dass auch Versicherungsunternehmen und nichtfinanzielle Unternehmen in die Konsolidierung einbezogen werden. Bei der buchmäßigen Erfassung ihrer Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen gehen die Institute nach der gleichen Methode wie bei der Abschlusserstellung vor.

210. In diesem Meldebogen schließt der Posten „Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen“ keine Tochterunternehmen ein, weil sämtliche Tochterunternehmen im Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke vollständig konsolidiert werden.

211. Die Rubrik „Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckte Vermögenswerte“ schließt im Rahmen einer Rückversicherung zedierte Vermögenswerte sowie gegebenenfalls Vermögenswerte in Verbindung mit ausgegebenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen ein.

212. Zu den „Von Rückversicherungs- und Versicherungsverträgen abgedeckten Verbindlichkeiten“ gehören Verbindlichkeiten aus ausgegebenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen.

17.   NOTLEIDENDE RISIKOPOSITIONEN (18)

17.1.    Angaben zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen (18.0)

213. Für die Zwecke des Meldebogens 18 sind unter notleidenden Risikopositionen solche Risikopositionen zu verstehen, die unter Artikel 47a Absatz 3 CRR aufgeführt sind.

215. Bei Bilanzierung nach IFRS sind für die Zwecke des Meldebogens 18 unter „wertgeminderten Risikopositionen“ Risikopositionen mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3) zu verstehen. Risikopositionen in anderen Wertminderungsstufen als Stufe 3 und solche mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität sind als notleidend zu betrachten, wenn sie die Kriterien für notleidende Risikopositionen im Sinne von Artikel 47a Absatz 3 CRR erfüllen.

216. Risikopositionen werden in Höhe ihres Gesamtbetrags eingestuft, ohne dass etwaige Sicherheiten berücksichtigt werden. In Bezug auf die unter Artikel 47a Absatz 3 Buchstabe a CRR genannten Risikopositionen ist die Wesentlichkeit im Sinne von Artikel 178 CRR und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission (technische Regulierungsstandards bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten) zu bewerten.

217. Für die Zwecke des Meldebogens 18 umfasst der Begriff „Risikoposition“ alle Schuldtitel (Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite, die auch Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben umfassen) und außerbilanziellen Risikopositionen mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen.

218. Schuldtitel werden den folgenden Bilanzierungsportfolios zugeordnet: a) zu Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Schuldtitel, b) Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis oder im Eigenkapital bewertet werden und einer Wertminderung unterliegen, oder c) Schuldtitel, die nach dem strengen Niederstwertprinzip oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert oder erfolgsneutral im Eigenkapital bewertet werden und keiner Wertminderung unterliegen, im Einklang mit Nummer 233 des vorliegenden Teils. Jede Kategorie wird nach Instrumenten und nach Gegenparteien aufgeschlüsselt.

219. Bei der Bilanzierung nach IFRS und bei der Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) umfassen die außerbilanziellen Risikopositionen die folgenden widerrufbaren und nicht widerrufbaren Zusagen:

a) 

erteilte Kreditzusagen,

b) 

erteilte Finanzgarantien,

c) 

sonstige erteilte Zusagen.

220. Schuldtitel, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, sind separat auszuweisen.

221. In Meldebogen 18 für Schuldtitel wird der „Bruttobuchwert“ gemäß der Definition in Teil 1 Nummer 34 des vorliegenden Anhangs ausgewiesen. Bei außerbilanziellen Risikopositionen wird der Nominalbetrag gemäß der Definition in Nummer 118 des vorliegenden Anhangs ausgewiesen.

222. Für die Zwecke des Meldebogens 18 ist eine Risikoposition „überfällig“, wenn sie die in Nummer 96 genannten Kriterien erfüllt. Für die Zwecke der Einstufung von Risikopositionen als notleidend im Sinne von Artikel 47a Absatz 3 Buchstabe a CRR beginnt der Zeitraum des Verzugs von 90 Tagen, sobald die überfällige Zahlung, die die Summe des überfälligen Hauptbetrags, Zinsen und Gebühren umfasst, die Erheblichkeitsschwelle gemäß Nummer 216 des vorliegenden Teils übersteigt. Ist der überfällige Teil der Risikopositionen an 90 aufeinanderfolgenden Tagen weiter erheblich, sollte die Risikoposition dann als notleidend eingestuft werden.

223. Für die Zwecke des Meldebogens 18 bezeichnet „Schuldner“ („debtor“) einen Schuldner („obligor“) im Sinne von Artikel 178 CRR.

226. Risikopositionen, die gemäß Nummer 213 als notleidend eingestuft werden, werden entweder individuell (auf „Transaktionsbasis“) oder in Relation zur Gesamtrisikoposition gegenüber einem bestimmten Schuldner (auf „Schuldnerbasis“) als notleidend klassifiziert. Bei der Einstufung notleidender Risikopositionen auf individueller Basis oder in Relation zu einem bestimmten Schuldner ist bei den verschiedenen Arten notleidender Risikopositionen wie folgt zu verfahren:

a) 

bei notleidenden Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 CRR als ausgefallen eingestuft werden, erfolgt die Klassifizierung nach diesem Artikel;

b) 

für Risikopositionen, die aufgrund einer Wertminderung nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als notleidend eingestuft werden, gelten die im geltenden Rechnungslegungsrahmen festgelegten Kriterien für den Ansatz von Wertminderungen;

c) 

für andere weder als ausgefallen noch als wertgemindert eingestufte, notleidende Risikopositionen gelten die Bestimmungen für ausgefallene Risikopositionen des Artikels 178 CRR.

227. Sind bilanzielle Risikopositionen eines Instituts gegenüber einem Schuldner mehr als 90 Tage überfällig und macht der Bruttobuchwert der überfälligen Risikopositionen mehr als 20 % des Bruttobuchwerts aller bilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner aus, so sind alle bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner als notleidend zu betrachten. Gehört ein Schuldner einer Gruppe an, ist zu bewerten, ob auch Risikopositionen gegenüber anderen Unternehmen dieser Gruppe als notleidend zu betrachten sind. Davon ausgenommen sind Risikopositionen im Zusammenhang mit isolierten Streitigkeiten, die nicht mit der Solvenz der Gegenpartei zusammenhängen.

228. Risikopositionen sind nicht mehr als notleidend anzusehen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Artikel 47a Absatz 4 CRR erfüllt sind.

230. Die Einstufung von notleidenden Risikopositionen als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte nach IFRS 5 hebt deren Einstufung als notleidende Risikopositionen im Sinne von Artikel 47a Absatz 5 CRR nicht auf.

231. Werden für eine notleidende Risikoposition Stundungsmaßnahmen gewährt, so gilt diese dennoch weiter als notleidende Risikoposition. Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen gemäß Nummer 262 sind nicht mehr als notleidend zu betrachten, wenn alle Voraussetzungen gemäß Artikel 47a Absatz 6 CRR erfüllt sind.

232. Sind die in Nummer 231 dieses Teils des vorliegenden Anhangs genannten Voraussetzungen zum Ende des in Artikel 47a Absatz 6 Buchstabe b CRR festgelegten Einjahreszeitraums nicht erfüllt, wird die Risikoposition weiterhin als notleidende gestundete Risikoposition eingestuft, bis alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ob die Bedingungen erfüllt sind, wird in mindestens vierteljährlichen Abständen bewertet.

233. Die Bilanzierungsportfolios, die gemäß IFRS in Teil 1 Nummer 15 und gemäß den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP in Teil 1 Nummer 16 aufgeführt sind, sind im Meldebogen 18 wie folgt auszuweisen:

a) 

Die Rubrik „zu Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Schuldtitel“ umfasst Schuldtitel der folgenden Kategorien:

i) 

„zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte“ (Bilanzierung nach IFRS);

ii) 

„nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte“, einschließlich Schuldtitel, die nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertet werden (Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage));

iii) 

„sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte“, außer Schuldtitel, die nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet werden (Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage)).

b) 

Die Rubrik „Schuldtitel, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis oder im Eigenkapital bewertet werden und einer Wertminderung unterliegen“, umfasst Schuldtitel der folgenden Kategorien:

i) 

„finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden (Bilanzierung nach IFRS);

ii) 

„nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht-derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte“, sofern die Instrumente in dieser Bewertungskategorie nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage einer Wertminderung unterliegen können.

c) 

Die Rubrik „Schuldtitel, die nach dem strengen Niederstwertprinzip oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert oder erfolgsneutral im Eigenkapital bewertet werden und keiner Wertminderung unterliegen“, umfasst Schuldtitel der folgenden Kategorien:

i) 

„nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind“ (Bilanzierung nach IFRS);

ii) 

„als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte“ (Bilanzierung nach IFRS);

iii) 

„nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte“ (Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage));

iv) 

„sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte“, außer Schuldtitel, die nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet werden (Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage);

v) 

„nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht-derivative, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im Eigenkapital bewertete finanzielle Vermögenswerte“, sofern die Instrumente in dieser Bewertungskategorie nach den nationalen Rechnungslegungsvorschriften (GAAP) auf BAD-Grundlage keiner Wertminderung unterliegen.

234. Sehen die IFRS oder die auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP vor, dass Zusagen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet zu designieren sind, so ist der Buchwert jedes aus dieser Designation und Bewertung zum beizulegenden Zeitwert resultierenden Vermögenswerts bei Bilanzierung nach IFRS in der Rubrik „als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte“ und bei Bilanzierung nach nationalen GAAP (auf BAD-Grundlage) in der Rubrik „nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte“ auszuweisen. Für etwaige Verbindlichkeiten aus dieser Designation ist der Buchwert nicht im Meldebogen 18 auszuweisen. Der Nominalbetrag sämtlicher als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten Zusagen ist im Meldebogen 9 auszuweisen.

234i. Folgende Risikopositionen sind in gesonderten Zeilen auszuweisen:

a) 

Durch Immobilien besicherte Darlehen gemäß den Nummern 86 Buchstabe a und 87 des vorliegenden Teils;

b) 

Konsumentenkredite gemäß Nummer 88 Buchstabe a des vorliegenden Teils.

235. Überfällige Risikopositionen sind im Einklang mit Nummer 96 innerhalb der Kategorien für vertragsgemäß bediente und für notleidende Risikopositionen in voller Höhe gesondert auszuweisen. Risikopositionen, die seit mehr als 90 Tagen überfällig, gemäß Artikel 178 CRR aber nicht wesentlich sind, sind unter den vertragsgemäß bedienten Risikopositionen in der Kategorie „Überfällig > 30 Tage <= 90 Tage“ auszuweisen.

236. Notleidende Risikopositionen sind nach Verzugszeitbändern aufgeschlüsselt auszuweisen. Im Falle der Anwendung des Schuldneransatzes bei der Einstufung von Risikopositionen als notleidend im Sinne von Nummer 226 des vorliegenden Teils dieses Anhangs werden die Risikopositionen des Schuldners in den Verzugszeitbändern für notleidende Risikopositionen im Einklang mit ihrem jeweiligen Fälligkeitsstatus ausgewiesen. Risikopositionen, die nicht überfällig oder die maximal 90 Tage überfällig sind, aufgrund der Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Rückzahlung aber dennoch als notleidend eingestuft werden, sind in einer gesonderten Spalte auszuweisen. Risikopositionen, bei denen sowohl Zahlungen überfällig sind als auch die Wahrscheinlichkeit einer nicht vollständigen Rückzahlung besteht, sind den der Anzahl an Verzugstagen entsprechenden Zeitbändern zuzuweisen.

237. Folgende Risikopositionen sind in gesonderten Spalten auszuweisen:

a) 

Risikopositionen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als wertgemindert betrachtet werden; bei Bilanzierung nach IFRS wird der Betrag der Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3), die keine Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität umfassen, ausgewiesen; bei Bilanzierungen nach nationalen GAAP wird der Betrag wertgeminderter Vermögenswerte ausgewiesen;

b) 

Risikopositionen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 CRR als gegeben gilt;

c) 

bei Bilanzierung nach IFRS Vermögenswerte mit signifikanter Erhöhung des Ausfallrisikos nach dem erstmaligen Ansatz, deren Bonität jedoch nicht beeinträchtigt ist (Stufe 2), die keine Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität umfassen;

d) 

bei Bilanzierung nach IFRS, für vertragsgemäß bediente Risikopositionen, Vermögenswerte ohne signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos seit dem erstmaligen Ansatz (Stufe 1);

e) 

Risikopositionen, die als erworbene oder ausgereichte finanzielle Vermögenswerte mit bereits beim erstmaligen Ansatz beeinträchtigter Bonität gemäß IFRS 9 Anhang A erachtet werden, einschließlich außerbilanzieller Risikopositionen, die als Risikopositionen mit beeinträchtigter Bonität bei ihrem erstmaligen Ansatz gelten;

f) 

bei vertragsgemäß bedienten Risikopositionen der Betrag der kumulierten Wertminderung für Risikopositionen, die seit mehr als 30 Tagen überfällig sind.

238. Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen sind gemäß den Nummern 11, 69 bis 71, 106 und 110 des vorliegenden Teils auszuweisen.

239. Angaben zu den für vertragsgemäß bediente und notleidende Risikopositionen empfangenen Sicherheiten und Garantien sind gesondert auszuweisen. Die für empfangene Sicherheiten und Garantien auszuweisenden Beträge sind gemäß den Nummern 172 und 174 des vorliegenden Teils zu berechnen. Als Obergrenze für die Summe der auszuweisenden Beträge für Sicherheiten und Garantien gilt der Buchwert oder der Nominalbetrag nach Abzug von Rückstellungen der betreffenden Risikoposition.

17.2.    Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen — Darlehen und Kredite nach Branche der Gegenpartei (18.1)

239i. In Meldebogen 18.1 werden die Zuflüsse und Abflüsse von Darlehen und Krediten dargelegt, ausgenommen Darlehen und Kredite, die als zum Handelsbestand gehörende oder zu Handelszwecken gehaltene Vermögenswerte eingestuft sind, die in die Kategorie notleidender Risikopositionen eingestuft oder aus dieser Kategorie ausgegliedert wurden, wie in den Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils definiert. Zuflüsse und Abflüsse notleidender Darlehen und Kredite sind nach Sektor der Gegenpartei aufzuschlüsseln.

239ii. Zuflüsse in die Kategorie der notleidenden Risikopositionen werden auf kumulierter Basis ab Beginn des Geschäftsjahres ausgewiesen. Der Zufluss spiegelt den Bruttobuchwert der Risikopositionen wider, die während des Berichtszeitraums notleidend gemäß Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils geworden sind, einschließlich erworbener notleidender Risikopositionen. Ein Anstieg des Bruttobuchwerts einer notleidenden Risikoposition aufgrund aufgelaufener Zinsen oder aufgrund eines Anstiegs der kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert infolge von Ausfallrisiken wird ebenfalls als Zufluss ausgewiesen.

239iii. Für eine Risikoposition, die während des Berichtszeitraums mehrfach von „notleidend“ in „vertragsgemäß bedient“ oder umgekehrt umgegliedert wurde, wird der Betrag der Zuflüsse und Abflüsse auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen dem Status der Risikoposition (vertragsgemäß bedient oder notleidend) zu Beginn des Geschäftsjahres oder beim erstmaligen Ansatz und ihrem Status zum Meldestichtag ermittelt.

239iv. Abflüsse aus der Kategorie der notleidenden Risikopositionen werden auf kumulierter Basis ab Beginn des Geschäftsjahres ausgewiesen. Der Abfluss spiegelt die Summe der Bruttobuchwerte der Risikopositionen wider, die während des Berichtszeitraums aus der Kategorie notleidend ausgegliedert wurden, und umfasst gegebenenfalls den Betrag von Abschreibungen im Kontext der teilweisen oder vollständigen Ausbuchung der Risikoposition. Eine Verringerung des Bruttobuchwerts einer notleidenden Risikoposition aufgrund von Zinszahlungen oder einer Verringerung der kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert infolge von Ausfallrisiken wird ebenfalls als Abfluss ausgewiesen.

239v. Ein Abfluss wird in den folgenden Fällen ausgewiesen:

a) 

eine notleidende Risikoposition erfüllt die Kriterien, um im Einklang mit den Nummern 228 bis 232 des vorliegenden Teils nicht mehr als notleidend eingestuft zu werden und wird als vertragsgemäß bediente, nicht gestundete Risikoposition oder als vertragsgemäß bediente, gestundete Risikoposition umgegliedert;

b) 

eine notleidende Risikoposition wird teilweise oder vollständig zurückgezahlt; im Falle einer Teilrückzahlung wird lediglich der zurückgezahlte Betrag als Abfluss eingestuft;

c) 

Liquidation von Sicherheiten, einschließlich Abflüsse aufgrund anderer Liquidationen oder Verfahren wie der Liquidation von Vermögenswerten, bei denen es sich nicht um im Rahmen von Verfahren erlangte Sicherheiten handelt, und bei freiwilliger Veräußerung der Sicherheit;

d) 

das Institut nimmt die Sicherheit im Sinne von Nummer 175 des vorliegenden Teils in Besitz, einschließlich bei Debt-Asset-Swaps, freiwilligen Herausgaben und Debt-Equity-Swaps;

e) 

eine notleidende Risikoposition wird veräußert;

f) 

das Risiko im Zusammenhang mit einer notleidenden Risikoposition wird übertragen und die Risikoposition erfüllt die Kriterien für die Ausbuchung;

g) 

eine notleidende Risikoposition wird teilweise oder vollständig abgeschrieben; im Falle einer Teilabschreibung wird lediglich der abgeschriebene Betrag als Abfluss eingestuft;

h) 

eine notleidende Risikoposition oder Teile einer notleidenden Risikoposition wird aus anderen Gründen aus der Kategorie notleidend ausgegliedert.

239vi. Die Umgliederung einer notleidenden Risikoposition aus einem Bilanzierungsportfolio in ein anderes wird weder als Zufluss noch als Abfluss ausgewiesen. Eine Ausnahme bildet die Umgliederung einer notleidenden Risikoposition aus einem Bilanzierungsportfolio in „zur Veräußerung gehalten“, die als Abfluss aus dem ursprünglichen Bilanzierungsportfolio und als Zufluss unter „zur Veräußerung gehalten“ ausgewiesen wird.

239vii. Folgende Risikopositionen sind in gesonderten Zeilen auszuweisen:

a) 

Darlehen für Gewerbeimmobilien gemäß Nummer 239ix, aufgeschlüsselt nach Darlehen für Gewerbeimmobilien an KMU und Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, bei denen es sich nicht um KMU handelt;

b) 

durch Immobilien besicherte Darlehen gemäß den Nummern 86 Buchstabe a und 87 des vorliegenden Teils;

c) 

Konsumentenkredite gemäß Nummer 88 Buchstabe a des vorliegenden Teils.

17.3.    Darlehen für Gewerbeimmobilien und zusätzliche Informationen über durch Immobilien besicherte Darlehen (18.2)

239viii. In Meldebogen 18.2 werden Informationen zu Darlehen für Gewerbeimmobilien an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und zu durch eine Wohn- oder Gewerbeimmobilie besicherten Darlehen an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften bzw. Haushalte dargestellt, aufgeschlüsselt nach Beleihungssatz. Darlehen und Kredite, die als zu Handelszwecken gehalten eingestuft sind, zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte sowie Schuldtitel sind ausgenommen.

239ix. „Darlehen für Gewerbeimmobilien“ umfassen Risikopositionen gemäß Abschnitt 2 Punkt 1 Absatz 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten ( 23 ).

239x. Der Beleihungssatz wird im Einklang mit der Berechnungsmethode für die „aktuelle Beleihungsquote“ nach Abschnitt 2 Punkt 1 Absatz 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten berechnet.

239xi. Informationen über für Darlehen empfangene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien sind gemäß Nummer 239 des vorliegenden Teils auszuweisen. Als Obergrenze für die Summe der für Sicherheiten und Garantien auszuweisenden Beträge gilt somit der Buchwert der betreffenden Risikoposition.

18.   GESTUNDETE RISIKOPOSITIONEN (19)

240. Für die Zwecke des Meldebogens 19 sind gestundete Risikopositionen Schuldverträge, auf die Stundungsmaßnahmen gemäß Artikel 47b Absätze 1 und 2 CRR angewandt wurden.

243. Stundungsmaßnahmen umfassen auch Klauseln, die dem Schuldner eine Möglichkeit zur Änderung der Vertragsbedingungen geben („eingebettete Stundungsklauseln“) und die als Konzession zu betrachten sind, wenn das Institut der Anwendung dieser Klauseln zustimmt und zu dem Schluss gelangt, dass sich der Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten befindet.

244. Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs ist „Umschuldung“ der Rückgriff auf Schuldverträge zur Sicherstellung der vollständigen oder teilweisen Rückzahlung anderer Schuldverträge, die der Schuldner nicht erfüllen kann.

245. Für die Zwecke des Meldebogens 19 bezeichnet „Schuldner“ („debtor“) einen Schuldner („obligor“) im Sinne von Artikel 47b Absatz 4 CRR.

246. Für die Zwecke des Meldebogens 19 umfasst der Begriff „Schuld“ Darlehen und Kredite (die auch Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben umfassen), Schuldverschreibungen und erteilte Kreditzusagen (widerrufbar und nicht widerrufbar), darunter als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte Kreditzusagen, die am Abschlussstichtag Vermögenswerte sind, schließt aber zu Handelszwecken gehaltene Risikopositionen aus.

247. Der Begriff „Schuld“ schließt außerdem als langfristige Vermögenswerte eingestufte Darlehen und Kredite und Schuldverschreibungen ein sowie Veräußerungsgruppen, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden.

248. Für die Zwecke des Meldebogens 19 hat „Risikoposition“ die gleiche Bedeutung wie „Schuld“ im Sinne der Nummern 246 und 247 des vorliegenden Teils.

249. Die Bilanzierungsportfolios, die gemäß IFRS in Teil 1 Nummer 15 des vorliegenden Anhangs und gemäß den auf der BAD beruhenden maßgeblichen nationalen GAAP in Teil 1 Nummer 16 des vorliegenden Anhangs aufgeführt sind, sind im Einklang mit Nummer 233 des vorliegenden Teils im Meldebogen 19 auszuweisen.

250. Für die Zwecke des Meldebogens 19 bezeichnet „Institut“ das Institut, das die Stundungsmaßnahmen angewandt hat.

251. Im Meldebogen 19 wird für „Schuld“ der „Bruttobuchwert“ gemäß Teil 1 Nummer 34 des vorliegenden Anhangs ausgewiesen. Bei erteilten Kreditzusagen, bei denen es sich um außerbilanzielle Risikopositionen handelt, wird der Nominalbetrag gemäß der Definition in Nummer 118 dieses Teils des vorliegenden Anhangs ausgewiesen.

252. Risikopositionen sind unabhängig davon, ob eine Zahlung überfällig ist oder die Risikopositionen als wertgemindert im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens oder als ausgefallen im Sinne des Artikels 178 CRR eingestuft sind, dann als gestundet zu betrachten, wenn eine Konzession im Sinne von Artikel 47b Absatz 1 CRR vorliegt. Wenn sich der Schuldner nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet, sind Risikopositionen nicht als gestundet zu betrachten. Bei der Bilanzierung nach IFRS sind geänderte finanzielle Vermögenswerte (IFRS 9 Paragraph 5.4.3 sowie Anhang A) als gestundet zu betrachten, wenn eine Konzession im Sinne von Artikel 47b Absatz 1 CRR vorliegt, unabhängig davon, wie sich diese Änderung auf das Ausfallrisiko des finanziellen Vermögenswerts seit seinem erstmaligen Ansatz auswirkt.

254. Unter jedem der in Artikel 47b Absatz 3 CRR genannten Umstände besteht die widerlegbare Vermutung, dass eine Stundung stattgefunden hat:

255. Bei der Bewertung, ob finanzielle Schwierigkeiten vorliegen, wird der Schuldner im Sinne von Nummer 245 herangezogen. Nur Risikopositionen, bei denen Stundungsmaßnahmen zur Anwendung gelangt sind, sind als gestundete Risikopositionen auszuweisen.

256. Gestundete Risikopositionen werden gemäß den Nummern 213 bis 239 und 260 des vorliegenden Teils in die Kategorie „notleidende Risikopositionen“ oder in die Kategorie „vertragsgemäß bediente Risikopositionen“ eingereiht. Die Einstufung als gestundete Risikoposition wird aufgehoben, wenn alle in Artikel 47a Absatz 7 CRR genannten Bedingungen erfüllt sind:

257. Sind die in Artikel 47a Absatz 7 CRR genannten Bedingungen am Ende des Probezeitraums nicht erfüllt, wird die Risikoposition weiterhin als vertragsgemäß bediente, gestundete Position im Probezeitraum eingestuft, bis alle Bedingungen erfüllt sind. Ob die Bedingungen erfüllt sind, wird in mindestens vierteljährlichen Abständen bewertet.

258. Gestundete Risikopositionen, die nach IFRS 5 als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte eingestuft werden, sind weiterhin als gestundete Risikopositionen einzustufen.

259. Eine gestundete Risikoposition kann ab dem Tag, an dem die Stundungsmaßnahmen zur Anwendung gelangt sind, als vertragsgemäß bedient betrachtet werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die Stundung hat nicht dazu geführt, dass die Risikoposition als notleidend eingestuft wird;

b) 

die Risikoposition wurde bei Einleitung der Stundungsmaßnahmen nicht als notleidend betrachtet.

260. Werden auf eine im Probezeitraum befindliche, vertragsgemäß bediente gestundete Risikoposition, die aus der Kategorie „notleidend“ ausgegliedert wurde, zusätzliche Stundungsmaßnahmen angewandt oder ist die aus der Kategorie „notleidend“ ausgegliederte, im Probezeitraum befindliche gestundete Risikoposition mehr als 30 Tage überfällig, wird sie als notleidend im Sinne von Artikel 47a Absatz 3 Buchstabe c CRR eingestuft.

261. Unter „vertragsgemäß bediente Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen“ (vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen) fallen gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend nicht erfüllen und in die Kategorie „vertragsgemäß bediente Risikopositionen“ eingereiht werden. Vertragsgemäß bediente gestundete Risikopositionen befinden sich im Probezeitraum, bis die Kriterien nach Artikel 47a Absatz 7 CRR, einschließlich wenn Nummer 259 des vorliegenden Teils anwendbar ist, erfüllt sind. Im Probezeitraum befindliche vertragsgemäß bediente gestundete Risikopositionen, die aus der Kategorie notleidende Risikopositionen ausgegliedert wurden, sind bei den vertragsgemäß bedienten Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen in der Spalte „davon: Vertragsgemäß bediente gestundete Risikopositionen im Probezeitraum, ausgegliedert aus den notleidenden Risikopositionen“ gesondert auszuweisen.

262. Unter „Notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen“ (notleidende gestundete Risikopositionen) fallen gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllen und in die Kategorie „notleidende Risikopositionen“ eingereiht werden. Diese notleidenden gestundeten Risikopositionen umfassen:

a) 

Risikopositionen, die aufgrund der Anwendung von Stundungsmaßnahmen notleidend geworden sind;

b) 

Risikopositionen, die bereits vor der Einleitung der Stundungsmaßnahmen notleidend waren;

c) 

gestundete Risikopositionen, die aus der Kategorie „vertragsgemäß bedient“ ausgegliedert wurden, einschließlich der Risikopositionen, die in Anwendung von Nummer 260 umgegliedert wurden.

263. Werden Stundungsmaßnahmen für Risikopositionen eingeleitet, die bereits vor der Einleitung der Stundungsmaßnahmen notleidend waren, ist der Betrag dieser gestundeten Risikopositionen in der Spalte „davon: Stundung von Risikopositionen, die vor der Stundung notleidend waren“ gesondert auszuweisen.

264. Die folgenden notleidenden Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen sind in gesonderten Spalten auszuweisen:

a) 

Risikopositionen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als wertgemindert betrachtet werden. Bei Bilanzierung nach IFRS werden in dieser Spalte der Betrag der Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Stufe 3) und der Betrag von finanziellen Vermögenswerten mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität, sofern sie als notleidend gemäß Nummer 215 des vorliegenden Teils erachtet werden, ausgewiesen;

b) 

Risikopositionen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 CRR als gegeben gilt.

265. Die Spalte „Umschuldung“ umfasst den Bruttobuchwert des neuen, im Zuge der Umschuldung geschlossenen Vertrags („für die Umschuldung bereitgestellter Betrag“), der die Voraussetzungen für eine Einstufung als Stundungsmaßnahme erfüllt, sowie den Bruttobuchwert des noch ausstehenden Teils des alten, zurückgezahlten Vertrags.

266. Gestundete Risikopositionen, bei denen Vertragsänderungen mit einer Umschuldung kombiniert werden, sind in der Spalte „Instrumente mit geänderten Konditionen“ oder der Spalte „Umschuldung“ auszuweisen, je nachdem, welches von beidem sich am stärksten auf die Zahlungsströme auswirkt. Durch einen Bankenpool durchgeführte Umschuldungen sind in der Spalte „Umschuldung“ mit dem vom meldenden Institut für die Umschuldung insgesamt bereitgestellten Betrag oder dem beim meldenden Institut insgesamt noch ausstehenden umgeschuldeten Betrag auszuweisen. Die Neuverbriefung mehrerer Schulden in eine neue Schuld ist als Änderung auszuweisen, es sei denn, es hat darüber hinaus auch eine Umschuldung stattgefunden, die sich noch stärker auf die Zahlungsströme auswirkt. Zieht eine Stundung in Form einer Änderung der Vertragsbedingungen einer problematischen Risikoposition deren Ausbuchung und die Erfassung einer neuen Risikoposition nach sich, ist diese neue Risikoposition als gestundete Schuld zu betrachten.

267. Die Angaben in der Rubrik „Kumulierte Wertminderung, kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken und Rückstellungen“ sind gemäß den Nummern 11, 69 bis 71, 106 und 110 des vorliegenden Teils auszuweisen.

268. Sicherheiten und Garantien, die für Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen entgegengenommen wurden, sind für alle gestundeten Risikopositionen auszuweisen, unabhängig davon, ob sie als vertragsgemäß bedient oder notleidend eingestuft sind. Darüber hinaus sind für notleidende Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen empfangene Sicherheiten und Finanzgarantien gesondert auszuweisen. Die für empfangene Sicherheiten und Garantien auszuweisenden Beträge sind gemäß den Nummern 172 und 174 zu berechnen. Als Obergrenze für die Summe der für Sicherheiten und Garantien auszuweisenden Beträge gilt der Buchwert der betreffenden bilanziellen Risikoposition oder der Nominalwert nach Abzug von Rückstellungen der betreffenden außerbilanziellen Risikoposition.

19.   GEOGRAFISCHE AUFSCHLÜSSELUNG (20)

269. Meldebogen 20 ist auszufüllen, wenn das Institut den in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 der vorliegenden Verordnung dargelegten Schwellenwert überschreitet.

19.1.    Geografische Aufschlüsselung nach Standort der Tätigkeiten (20.1-20.3)

270. In der geografischen Aufschlüsselung der in den Meldebögen 20.1 bis 20.3 gemeldeten Tätigkeiten nach Standort wird zwischen „inländischen Tätigkeiten“ und „ausländischen Tätigkeiten“ unterschieden. Für die Zwecke dieses Teils ist unter „Standort“ das Land zu verstehen, in dem das Unternehmen, das die entsprechenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten angesetzt hat, seinen eingetragenen Sitz hat; im Falle von Zweigstellen handelt es sich um das Land, in dem diese angesiedelt sind. „Inländisch“ umfasst die in dem Mitgliedstaat, in dem das meldende Institut seinen Sitz hat, angesetzten Tätigkeiten.

19.2.    Geografische Aufschlüsselung nach Sitz der Gegenpartei (20.4-20.7)

271. Die Meldebögen 20.4 bis 20.7 enthalten auf der Grundlage des Sitzes der unmittelbaren Gegenpartei „nach Ländern“ aufgeschlüsselte Angaben gemäß Teil 1 Nummer 43 des vorliegenden Anhangs. Die Aufschlüsselung sieht für jedes Land, in dem das Institut Risikopositionen hält, Angaben zu den Risikopositionen und Verbindlichkeiten gegenüber den Ansässigen des jeweiligen Landes vor. Risikopositionen oder Verbindlichkeiten gegenüber internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken werden nicht dem Sitzland des Instituts, sondern der Rubrik „Sonstige Länder“ zugewiesen.

272. Die Rubrik „Derivate“ umfasst sowohl die im Meldebogen 10 auszuweisenden zu Handelszwecken gehaltenen Derivate, darunter die Kategorie „wirtschaftliche Absicherung“, als auch die im Meldebogen 11 auszuweisenden Sicherungsderivate, unabhängig davon, ob nach IFRS oder nach GAAP bilanziert wird.

273. Die nach IFRS bilanzierten zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerte und die nach GAAP bilanzierten zum Handelsbestand gehörenden Vermögenswerte werden getrennt ausgewiesen. Der Wertminderung unterliegende finanzielle Vermögenswerte sind nach Maßgabe der Nummer 93 zu bestimmen. Für die Zwecke des Meldebogens 20.4 werden Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben zusammen mit der Wertminderung unterliegenden finanziellen Vermögenswerten ausgewiesen. Nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertete Vermögenswerte, bei denen ausfallrisikobedingte Wertberichtigungen vorgenommen wurden, sind als wertgemindert zu betrachten.

274. In den Meldebögen 20.4 und 20.7 sind die Angaben in den Rubriken „Kumulierte Wertminderung“ und „Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen“, wie gemäß den Nummern 69 bis 71 des vorliegenden Teils bestimmt, auszuweisen.

275. In Meldebogen 20.4 für Schuldtitel wird der im Einklang mit Teil 1 Nummer 34 des vorliegenden Anhangs bestimmte „Bruttobuchwert“ ausgewiesen. Bei Derivaten und Eigenkapitalinstrumenten ist der Buchwert auszuweisen. In der Spalte „Davon: notleidend“ sind Schuldtitel, wie gemäß den Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils bestimmt, auszuweisen. Unter „Schuldendienst ausgesetzt“ sind sämtliche „Schuld“-Kontrakte im Sinne des Meldebogens 19 auszuweisen, für die Stundungsmaßnahmen gemäß den Definitionen der Nummern 240 bis 268 des vorliegenden Teils angewandt werden.

276. Im Meldebogen 20.5 sind in der Spalte „Rückstellungen für erteilte Zusagen und Garantien“ nach IAS 37 bewertete Rückstellungen, im Sinne von IFRS 4 als Versicherungsverträge behandelte Kreditverluste aus Finanzgarantien sowie Rückstellungen für Kreditzusagen und Finanzgarantien nach IFRS 9 — Wertminderung und Rückstellungen für Zusagen und Garantien, die gemäß Nummer 11 unter die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP fallen, auszuweisen.

277. Im Meldebogen 20.7 sind die Darlehen und Kredite, mit Ausnahme der zu Handelszwecken gehaltenen, der zum Handelsbestand gehörigen oder den zur Veräußerung gehaltenen, gemäß der Klassifizierung nach NACE-Codes nach Ländern aufgeschlüsselt auszuweisen. Die NACE-Codes werden mit der ersten Aufschlüsselungsebene (nach „Branche“) angegeben. Unter „Der Wertminderung unterliegende Darlehen und Kredite“ sind die nach Maßgabe von Nummer 93 des vorliegenden Teils bestimmten Portfolios auszuweisen.

20.   MATERIELLE UND IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE: VERMÖGENSWERTE, DIE GEGENSTAND VON OPERATING-LEASINGVERHÄLTNISSEN SIND (21)

278. Für die Zwecke der Berechnung des in Artikel 9 Buchstabe e genannten Schwellenwerts werden die materiellen Vermögenswerte, die das Institut (Leasinggeber) in Verträgen, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Operating-Leasingverhältnisse bezeichnet werden können, an Dritte vermietet hat, durch den Gesamtbetrag der materiellen Vermögenswerte geteilt.

279. Bei Bilanzierung nach IFRS werden Vermögenswerte, die das Institut (als Leasinggeber) im Rahmen von Operating-Leasingverhältnissen an Dritte vermietet, nach Bewertungsmethode aufgeschlüsselt.

21.   VERMÖGENSVERWALTUNG, VERWAHRUNG UND SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN (22)

280. Für die Zwecke der Berechnung des Schwellenwerts nach Artikel 9 Buchstabe f entspricht der Betrag der „Nettoerträge aus Gebühren und Provisionen“ dem absoluten Wert der Differenz zwischen „Gebühren- und Provisionserträge“ und „Gebühren- und Provisionsaufwendungen“. Auch der zu diesem Zweck berechnete Betrag der Nettozinsen entspricht dem absoluten Wert der Differenz zwischen „Zinserträgen“ und „Zinsaufwendungen“.

21.1.    Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen nach Tätigkeiten (22.1)

281. Die Gebühren- und Provisionserträge und -aufwendungen werden nach Art der Tätigkeit ausgewiesen. Bei Bilanzierung nach IFRS umfasst dieser Meldebogen Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Gebühren und Provisionen mit den zwei folgenden Ausnahmen:

a) 

für die Berechnung des Effektivzinses von Finanzinstrumenten berücksichtigte Beträge (IFRS 7 Paragraph 20 Buchstabe c);

b) 

Beträge, die sich aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten ergeben (IFRS 7 Paragraph 20 Buchstabe c Ziffer i).

282. Transaktionskosten, die unmittelbar auf den Erwerb oder die Ausgabe von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten zurückzuführen sind, werden nicht mit aufgenommen. Diese Transaktionskosten sind Bestandteil des anfänglichen Erwerbs- bzw. Ausgabewerts dieser Instrumente und werden unter Anwendung der Effektivzinsmethode über ihre Restlaufzeit im Gewinn oder Verlust abgeschrieben (siehe IFRS 9 Paragraph 5.1.1).

283. Bei Bilanzierung nach IFRS werden Transaktionskosten, die unmittelbar auf den Erwerb oder die Ausgabe erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter Finanzinstrumente zurückzuführen sind, als Teil der „Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto“, der „Gewinne oder Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, netto“ und der „Gewinne oder Verluste aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto“ aufgenommen, je nachdem, welchem Portfolio diese Transaktionskosten zugeordnet sind. Diese Transaktionskosten sind nicht Bestandteil des anfänglichen Erwerbs- oder Ausgabewerts dieser Instrumente und sind sofort im Gewinn oder Verlust anzusetzen.

284. Die Institute weisen die Erträge und Aufwendungen für Gebühren und Provisionen nach folgenden Kriterien aus:

a) 

„Wertpapiere. Emissionen“ beinhaltet Gebühren und Provisionen, die das Institut für die Beteiligung an der Originierung oder Emission von nicht durch das Institut emittierten oder begebenen Wertpapieren empfangen hat.

b) 

„Wertpapiere. Transferaufträge“ beinhaltet Gebühren und Provisionen, die mit der im Kundenauftrag durchgeführten Entgegennahme, Weiterleitung und Ausführung von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren, erzielt werden.

c) 

„Wertpapiere. Sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Wertpapieren“ umfassen Gebühren und Provisionen, die durch die institutsseitige Erbringung sonstiger Dienstleistungen im Zusammenhang mit nicht durch das Institut emittierten oder begebenen Wertpapieren erzielt werden;

d) 

unter Gebühren- und Provisionsaufwendungen im Zusammenhang mit „Wertpapieren“ fallen Gebühren und Provisionen, die dem Institut in Rechnung gestellt werden, wenn es Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren empfängt, ungeachtet dessen, ob diese durch das Institut emittiert oder begeben wurden;

e) 

„Unternehmensfinanzierung/-beratung. Beratung bei Zusammenschlüssen und Übernahmen“ umfasst Gebühren und Provisionen für Beratungsdienste im Bereich Fusions- und Übernahmeaktivitäten von Unternehmenskunden;

f) 

„Unternehmensfinanzierung/-beratung. Treasury-Dienste“ umfasst Gebühren und Provisionen für Dienste der Unternehmensfinanzierung/-beratung im Zusammenhang mit kapitalmarktbezogener Beratung für Unternehmenskunden;

g) 

„Unternehmensfinanzierung/-beratung. Sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Unternehmensfinanzierung/-beratung“ umfasst sämtliche sonstigen Gebühren und Provisionen im Zusammenhang mit der Unternehmensfinanzierung/-beratung;

h) 

„Gebührenpflichtige Beratung“ umfasst Gebühren und Provisionen, die für Beratungsdienste für Kunden in Rechnung gestellt werden, die nicht direkt mit der Vermögensverwaltung verbunden sind, etwa Gebühren für Private-Banking-Dienstleistungen. Gebühren für die Beratung bei Zusammenschlüssen und Übernahmen fallen nicht hierunter, sondern unter „Unternehmensfinanzierung/-beratung. Beratung bei Zusammenschlüssen und Übernahmen“;

i) 

unter „Clearing und Abwicklung“ fallen Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen), die das Institut bei der Beteiligung an Gegenparteien, Clearing- und Abrechnungssystemen erzielt (oder die ihm in Rechnung gestellt werden);

j) 

„Vermögensverwaltung“, „Verwahrung“, „Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für gemeinsame Anlagen“ und „Treuhandgeschäfte“ beinhalten Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen), die das Institut bei der Erbringung dieser Dienstleistungen erzielt (oder die ihm in Rechnung gestellt werden).

k) 

„Zahlungsdienste“ beinhalten Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen), die das Institut, das Zahlungsdienste nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 24 ) bereitstellt (oder empfängt), erzielt (oder ihm in Rechnung gestellt werden). Informationen über Gebühren- und Provisionserträge werden für Girokonten, Kreditkarten, Debitkarten und sonstige Kartenzahlungen, Transfers und andere Zahlungsaufträge sowie sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten getrennt ausgewiesen. „Sonstige Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten“ beinhalten Abgaben für die Nutzung des Geldautomatennetzes mit institutsfremden Karten. Angaben zu Aufwendungen für Gebühren und Provisionen für Kredit-, Debit- und andere Karten sind getrennt auszuweisen;

l) 

„Verteilte, aber nicht verwaltete Kundenressourcen (nach Produkttyp)“ beinhalten Gebühren- und Provisionserträge für die Verteilung von Produkten, die gruppenfremde Unternehmen begeben haben und die das Institut an seine aktuellen Kunden verteilt hat. Diese Angabe ist nach Produkttyp aufgeschlüsselt auszuweisen;

m) 

unter Gebühren- und Provisionsaufwendungen im Zusammenhang mit „Extern erbrachter Produktverteilung“ fallen die Aufwendungen für die Verteilung der Produkte und Dienstleistungen des Instituts über ein externes Vertriebsnetz/Verteilungssystem mit externen Dienstanbietern wie Hypothekenmaklern, Online-Plattformen für Darlehen oder Fintech-Front-Ends;

n) 

„Strukturierte Finanzierungen“ beinhalten Gebühren und Provisionen, die für die Beteiligung an der Emission oder Ausgabe von Finanzinstrumenten empfangen wurden. Hiervon ausgenommen sind vom Institut originierte oder emittierte Wertpapiere;

o) 

Gebühren aus „Darlehensbedienung“ schließen auf der Einnahmeseite die Erträge aus Gebühren und Provisionen ein, die das Institut durch die Erbringung von Dienstleistungen für die Darlehensbedienung erzielt. Auf der Ausgabenseite beinhaltet dies die Aufwendungen für Gebühren und Provisionen, die dem Institut durch Dienstleister im Bereich Darlehensbedienung in Rechnung gestellt werden;

p) 

„Erteilte Kreditzusagen“ und „Erteilte Finanzgarantien“ beinhalten den während des Berichtszeitraums als Erträge angesetzten Betrag der Abschreibung auf die Gebühren und Provisionen für diese Geschäfte, die ursprünglich als „Sonstige Verbindlichkeiten“ erfasst wurden;

q) 

„Empfangene Kreditzusagen“ und „Empfangene Finanzgarantien“ beinhalten die vom Institut während des Berichtszeitraums als Aufwendungen angesetzten Gebühren und Provisionen, die sich aus den der Gegenpartei, die die Kreditzusage oder Finanzgarantie gewährte, die ursprünglich als „Sonstige Vermögenswerte“ erfasst wurden, in Rechnung gestellten Gebühren ergeben;

r) 

unter „Gewährte Darlehen“ werden Gebühren und Provisionen ausgewiesen, die bei der Gewährung von Darlehen in Rechnung gestellt werden, aber keinen Bestandteil der Berechnung des effektiven Zinssatzes bilden;

s) 

„Devisen“ beinhalten Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen) für Devisenhandelsdienstleistungen (einschließlich Umtausch von ausländischen Banknoten oder Münzen, Gebühren für Schecks in ausländischer Währung, Geld/Brief-Spanne) und Gebührenerträge (-aufwendungen) aus/für internationale(n) Transaktionen. Können die auf Devisentransaktionen zurückzuführenden Erträge (Aufwendungen) von den sonstigen Gebührenerträgen im Zusammenhang mit Kredit-/Debitkarten getrennt werden, so umfasst dieser Posten auch devisenbezogene Gebühren und Provisionen, die über Kredit- oder Debitkarten generiert werden;

t) 

„Waren“ beinhaltet Gebühren- und Provisionserträge im Zusammenhang mit dem Rohstoffgeschäft, ausgenommen Erträge im Zusammenhang mit dem Warenhandel, die als sonstige betriebliche Erträge auszuweisen sind;

u) 

„Sonstige Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen)“ beinhalten Gebühren- und Provisionserträge (-aufwendungen), die das Institut erzielt (oder die ihm in Rechnung gestellt wurden) und keinem anderen aufgeführten Posten zugeordnet werden können.

21.2.    Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind (22.2)

285. Geschäfte im Zusammenhang mit Vermögensverwaltung, Verwahrungsaufgaben und sonstigen, vom Institut erbrachten Dienstleistungen sind unter Verwendung der folgenden Begriffsbestimmungen auszuweisen:

a) 

„Vermögensverwaltung“ bezieht sich auf im unmittelbaren Besitz der Kunden befindliche Vermögenswerte, für die das Institut die Verwaltung übernommen hat. „Vermögensverwaltung“ ist wie folgt nach Kundentyp getrennt auszuweisen: Organismen für gemeinsame Anlagen, Pensionsfonds, mit Ermessensspielraum verwaltete Kundenportfolios und sonstige Anlageinstrumente;

b) 

„In Verwahrung gegebene Vermögenswerte“ bezieht sich auf die vom Institut erbrachten Dienstleistungen der Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten auf Rechnung der Kunden und auf mit der Verwahrung zusammenhängende Dienstleistungen wie die Verwaltung von Barmitteln und Sicherheiten. „In Verwahrung gegebene Vermögenswerte“ sind getrennt nach der Art der Kunden, für die das Institut die Vermögenswerte hält, auszuweisen. Hierbei wird zwischen Organismen für gemeinsame Anlagen und sonstigen Kunden unterschieden. Der Posten „davon: anderen Unternehmen übertragen“ bezieht sich auf den Betrag an Vermögenswerten, die zum Posten „In Verwahrung gegebene Vermögenswerte“ gehören, deren effektive Verwahrung das Institut jedoch anderen Unternehmen übertragen hat;

c) 

„Zentrale Verwaltungsdienstleistungen für Organismen für gemeinsame Anlagen“ bezieht sich auf die Verwaltungsdienstleistungen, die das Institut für Organismen für gemeinsame Anlagen erbringt. Hierzu gehören unter anderem Dienstleistungen als Transferstelle, die Zusammenstellung von Rechnungslegungsdokumenten, die Erstellung des Prospekts, der Finanzberichte und aller sonstigen, für Anleger vorgesehenen Unterlagen, die Erledigung des Schriftverkehrs mittels Verteilung der Finanzberichte und aller sonstigen für Anleger vorgesehenen Unterlagen, die Durchführung von Emissionen und Tilgungen, die Führung des Anlegerverzeichnisses und die Berechnung des Nettovermögenswertes;

d) 

„Treuhandgeschäfte“ bezieht sich auf Tätigkeiten, bei denen das Institut im eigenen Namen aber auf Rechnung und Risiko seiner Kunden handelt. Im Rahmen von Treuhandgeschäften erbringt ein Institut häufig Dienstleistungen wie die Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten für strukturierte Unternehmen oder die Verwaltung von Portfolios mit Ermessensspielraum. Sämtliche Treuhandgeschäfte werden ausschließlich in diesem Posten ausgewiesen, ungeachtet dessen, ob das Institut noch andere Dienste erbringt;

e) 

„Zahlungsdienste“ bezieht sich auf in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführte Zahlungsdienste;

f) 

„Verteilte, aber nicht verwaltete Kundenressourcen“ bezieht sich auf Produkte, die gruppenfremde Unternehmen begeben haben und die das Institut an seine aktuellen Kunden verteilt hat. Dieser Posten ist nach Produkttyp aufgeschlüsselt auszuweisen;

g) 

Der „Betrag der Vermögenswerte, die Gegenstand der erbrachten Dienstleistungen sind“ enthält den zum beizulegenden Zeitwert ermittelten Betrag der Vermögenwerte, die Gegenstand der Tätigkeit des Instituts sind. Wenn der beizulegende Zeitwert nicht verfügbar ist, können andere Bewertungsgrundlagen, einschließlich des Nominalwerts, genutzt werden. In Fällen, in denen das Institut für Unternehmen wie Organismen für gemeinsame Anlagen oder Pensionsfonds Dienstleistungen erbringt, können die betreffenden Vermögenswerte zu dem Wert ausgewiesen werden, zu dem die betreffenden Unternehmen diese Vermögenswerte in ihren eigenen Bilanzen ausweisen. In den ausgewiesenen Beträgen sind gegebenenfalls die periodengerecht erfassten Zinsen enthalten.

22.   BETEILIGUNGEN AN NICHT KONSOLIDIERTEN, STRUKTURIERTEN UNTERNEHMEN (30)

286. Für die Zwecke der Anhänge III und IV sowie des vorliegenden Anhangs bezeichnet „In Anspruch genommene Liquiditätsunterstützung“ die Summe aus dem Buchwert der nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen gewährten Darlehen und Kredite und dem Buchwert gehaltener Schuldverschreibungen, die von nicht konsolidierten, strukturierten Unternehmen begeben wurden.

287. Der Posten „Beim meldenden Institut im laufenden Berichtszeitraum eingetretene Verluste“ umfasst Verluste aufgrund von Wertminderungen sowie sämtliche sonstigen Verluste, die einem meldenden Institut während der Berichtsperiode entstanden sind und dessen Beteiligungen an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen betreffen.

23.   NAHESTEHENDE UNTERNEHMEN UND PERSONEN (31)

288. Die Institute weisen die Beträge oder Geschäfte im Zusammenhang mit bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen aus, wenn es sich bei den Gegenparteien um nahestehende Unternehmen und Personen im Sinne von IAS 24 handelt.

289. Gruppeninterne Geschäfte und gruppeninterne offene Salden sind gegeneinander aufzurechnen. Unter „Tochtergesellschaften und andere Unternehmen derselben Gruppe“ nehmen die Institute die Salden und Geschäfte mit Tochtergesellschaften auf, die nicht gegeneinander aufgerechnet wurden, weil die Tochtergesellschaften entweder im aufsichtlichen Konsolidierungskreis nicht voll konsolidiert sind oder weil die Tochtergesellschaften gemäß Artikel 19 CRR aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgeschlossen sind, weil sie unerheblich sind oder weil sie, im Fall von Instituten, die einer größeren Gruppe angehören, Tochtergesellschaften des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe sind, und nicht des Instituts. Unter „Assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen“ nehmen die Institute die bei Anwendung der anteilsmäßigen Konsolidierungsmethode nicht gegeneinander aufgerechneten Anteile der Salden und Geschäfte mit Gemeinschaftsunternehmen und verbundenen Einrichtungen der Gruppe, der das Unternehmen angehört, auf.

23.1.    Nahestehende Unternehmen und Personen: Verbindlichkeiten und Forderungen (31.1)

290. Unter „Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen“ ist der auszweisende Betrag die Summe aus dem „Nominalwert“ der erhaltenen Kredit- und sonstigen Zusagen und dem „Maximal berücksichtigungsfähigen Garantiebetrag“ der erhaltenen Finanzgarantien im Sinne von Nummer 119.

291. Die Angaben in der Rubrik „Kumulierte Wertminderung und kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen“, wie gemäß den Nummern 69 bis 71 bestimmt, sind lediglich für notleidende Risikopositionen auszuweisen. Die Rubrik „Rückstellungen für notleidende außerbilanzielle Risikopositionen“ umfasst Rückstellungen im Sinne der Nummern 11, 106 und 111 des vorliegenden Teils für notleidende Risikopositionen, wie gemäß den Nummern 213 bis 239 des vorliegenden Teils bestimmt.

23.2.    Aufwendungen und Erträge aus Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen und Personen (31.2)

292. „Gewinne oder Verluste aus Ausbuchungen nichtfinanzieller Vermögenswerte“ umfassen alle bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte entstehenden Gewinne und Verluste, die auf Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zurückzuführen sind. Dieser Posten beinhaltet die bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte entstehenden Gewinne und Verluste, die auf Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zurückzuführen sind und zu einem der folgenden Einzelposten der „Gewinn- und Verlustrechnung“ gehören:

a) 

„Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen“ bei Bilanzierung nach den auf der BAD beruhenden nationalen GAAP;

b) 

„Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nichtfinanziellen Vermögenswerten“;

c) 

„Gewinn oder Verlust aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen“;

d) 

„Gewinn oder Verlust aus nicht fortgeführten Geschäftsbereichen nach Steuern“.

293. Die Rubrik „Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei notleidenden Risikopositionen“ umfasst Wertminderungsaufwendungen im Sinne der Nummern 51 bis 53 für notleidende Risikopositionen gemäß den Nummern 213 bis 239. Die Rubrik „Rückstellungen oder (-) Auflösung von Rückstellungen bei notleidenden Risikopositionen“ umfasst Rückstellungen im Sinne der Nummer 50 des vorliegenden Teils für außerbilanzielle notleidende Risikopositionen gemäß den Nummern 213 bis 239 des vorliegenden Teils.

24.   GRUPPENSTRUKTUR (40)

294. Die Institute legen zum Berichtsstichtag detaillierte Angaben zu den im Konzernabschluss voll oder anteilsmäßig konsolidierten Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen vor sowie zu Unternehmen, die gemäß Nummer 4 des vorliegenden Teils in der Rubrik „Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen“ ausgewiesen werden, darunter Unternehmen, an denen das Institut Beteiligungen hält, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten einzustufen sind. Es sind alle Unternehmen, ungeachtet der von ihnen ausgeübten Tätigkeit, auszuweisen.

295. Von diesem Meldebogen ausgenommen sind Eigenkapitalinstrumente, die die Kriterien für eine Einstufung als Beteiligung an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen nicht erfüllen, sowie „eigene Anteile“, d. h. im Besitz des meldenden Instituts befindliche Eigenanteile.

24.1.    Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen (40.1)

296. Die folgenden Angaben werden für jedes einzelne Unternehmen gemeldet, wobei die folgenden Anforderungen für die Zwecke der Anhänge III und IV und des vorliegenden Anhangs gelten:

a) 

Der „Code“ ist der Identifikationscode des Beteiligungsunternehmens. Der Code als Teil einer Zeilenkennung muss jeweils ein Unternehmen bezeichnen. Für Institute und Versicherungsunternehmen ist der Code der LEI-Code. Für andere Unternehmen ist der Code der LEI-Code, oder — falls nicht verfügbar — ein nationaler Code. Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen und im Zeitverlauf einheitlich verwendet. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein;

b) 

„Art des Codes“: Institute ermitteln die Art des Codes, der in der Spalte „Code“ als „LEI-Code“ oder „Nicht-LEI-Code“ ausgewiesen wird. Die Art des Codes wird stets ausgewiesen;

c) 

„Nationaler Code“: Institute können zusätzlich den nationalen Code ausweisen, wenn sie in der Spalte „Code“ den LEI-Code als Kennung ausweisen;

d) 

Das Feld „Name des Unternehmens“ enthält den Namen des Beteiligungsunternehmens;

e) 

„Eintrittsdatum“ bezeichnet das Datum, an dem das Beteiligungsunternehmen in den „Konsolidierungskreis der Gruppe“ aufgenommen wurde;

f) 

das „Aktienkapital des Beteiligungsunternehmens“ ist der Gesamtbetrag des vom Beteiligungsunternehmen am Stichtag begebenen Kapitals;

g) 

die Felder „Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens“, „Gesamtvermögen des Beteiligungsunternehmens“ und „Gewinne (oder Verluste) des Beteiligungsunternehmens“ beinhalten die Beträge dieser Posten im letzten Abschluss des Beteiligungsunternehmens, der vom Verwaltungsrat des Beteiligungsunternehmens oder einer ähnlichen autorisierten Stelle genehmigt wurde;

h) 

„Sitz des Beteiligungsunternehmens“ bezeichnet das Sitzland des Beteiligungsunternehmens;

i) 

„Branche des Beteiligungsunternehmens“ bezeichnet den Wirtschaftszweig des Beteiligungsunternehmens gemäß den Festlegungen in Teil 1 Nummer 42 des vorliegenden Anhangs;

j) 

der „NACE-Code“ wird ausgehend von der Haupttätigkeit des Beteiligungsunternehmens angegeben. Bei nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften wird der NACE-Code mit der ersten Aufschlüsselungsebene (nach „Branche“). Bei finanziellen Kapitalgesellschaften wird er mit zwei Detaillierungsstufen (nach „Abteilung“) aufgeschlüsselt angegeben;

k) 

„Kumulierter Eigenkapitalanteil (%)“ bezeichnet den Prozentsatz an Inhaberinstrumenten, die das Institut zum Stichtag hält;

l) 

„Stimmrechte (%)“ bezeichnet die prozentualen Stimmrechtsanteile, die mit den Inhaberinstrumenten, die das Institut zum Stichtag hält, verbunden sind;

m) 

„Gruppenstruktur (Beziehung)“ bezeichnet das Verhältnis zwischen dem obersten Mutterunternehmen und dem Beteiligungsunternehmen (Mutterunternehmen oder Unternehmen mit gemeinschaftlicher Kontrolle über das meldende Institut, Tochter-, Gemeinschafts- oder assoziiertes Unternehmen);

n) 

unter „Bilanzierungsmethode (Rechnungslegungszwecke)“ wird das Verhältnis zwischen der Bilanzierungsmethode und dem Konsolidierungskreis der Gruppe (Vollkonsolidierung, anteilsmäßige Konsolidierung, Equity-Methode oder Sonstiges) angegeben;

o) 

unter „Bilanzierungsmethode (CRR-Gruppe)“ wird das Verhältnis zwischen der Bilanzierungsmethode und dem CRR-Konsolidierungskreis (Vollkonsolidierung, anteilsmäßige Konsolidierung, Equity-Methode oder Sonstiges) angegeben;

p) 

„Buchwert“ bezeichnet die in der Bilanz des Instituts für weder voll noch anteilsmäßig konsolidierte Beteiligungsunternehmen ausgewiesenen Beträge;

q) 

mit „Aquisitionskosten“ wird der von Anlegern gezahlte Betrag bezeichnet;

r) 

„Geschäfts- oder Firmenwert des Beteiligungsunternehmens“ bezeichnet den in der konsolidierten Bilanz des meldenden Instituts in den Posten „Geschäfts- oder Firmenwert“ oder „Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen“ ausgewiesenen Geschäfts- oder Firmenwert des Beteiligungsunternehmens;

s) 

„Zeitwert der Anteile, für die Preisnotierungen veröffentlicht wurden“ bezeichnet den Preis am Stichtag. Er wird nur angegeben, wenn die Instrumente börsennotiert sind.

24.2.    Gruppenstruktur: nach einzelnen Instrumenten (40.2)

297. Folgende Angaben sind nach Instrumenten aufzuschlüsseln:

a) 

Der „Wertpapiercode“ entspricht der ISIN-Nummer (Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer) des Wertpapiers. Bei Wertpapieren ohne ISIN-Code ist ein anderer Code zur eindeutigen Kennung des Wertpapiers anzugeben. Der „Wertpapiercode“ und der „Unternehmenscode der Holdinggesellschaft“ bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen im Meldebogen 40.2 jeweils eine Zeile;

b) 

Der „Unternehmenscode der Holdinggesellschaft“ ist die Kennung des Unternehmens innerhalb der Gruppe, das die Beteiligung hält. Der Code als Teil einer Zeilenkennung muss jeweils ein Unternehmen bezeichnen. Für Institute und Versicherungsunternehmen ist der Code der LEI-Code. Für andere Unternehmen ist der Code der LEI-Code, oder — falls nicht verfügbar — ein nationaler Code. Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen und im Zeitverlauf einheitlich verwendet. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein;

c) 

„Holdinggesellschaft/Art des Codes“: Institute ermitteln die Art des Codes, der in der Spalte „Holdinggesellschaft/Code“ als „LEI-Code“ oder „Nicht-LEI-Code“ ausgewiesen wird. Die Art des Codes wird stets ausgewiesen;

d) 

„Holdinggesellschaft/nationaler Code“: Institute können zusätzlich den nationalen Code ausweisen, wenn sie in der Spalte „Holdinggesellschaft/Code“ den LEI-Code als Kennung ausweisen;

e) 

„Beteiligungsunternehmen/Code“, „Beteiligungsunternehmen/Art des Codes“, „Kumulierter Eigenkapitalanteil (%)“, „Buchwert“ und „Aquisitionskosten“ sind in Nummer 296 des vorliegenden Teils definiert. Die ausgewiesenen Beträge entsprechen dem von der jeweiligen Holdinggesellschaft gehaltenen Wertpapier.

25.   BEIZULEGENDER ZEITWERT (41)

25.1.    Bemessungshierarchie: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente (41.1)

298. In diesem Meldebogen werden Angaben zum beizulegenden Zeitwert der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Finanzinstrumente gemacht. Dabei wird die Hierarchie in IFRS 13 Paragraphen 72, 76, 81 und 86 zugrunde gelegt. Schreiben die auf der BAD beruhenden nationalen GAAP vor, dass die zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Vermögenswerte einzelnen Zeitwertstufen zugeordnet werden, so füllen die den GAAP unterliegenden Institute auch diesen Meldebogen aus.

25.2.    Nutzung der Zeitwertoption (41.2)

299. In diesem Meldebogen werden Angaben zur Nutzung der Zeitwertoption für als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemacht.

300. Die Rubrik „Hybride Verträge“ beinhaltet für Verbindlichkeiten den Buchwert hybrider Finanzinstrumente, die als Ganze in das Bilanzierungsportfolio erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierter finanzieller Vermögenswerte eingereiht wurden, das heißt, dieser Posten schließt nicht getrennte hybride Instrumente in ihrer Gesamtheit ein.

301. Die Rubrik „Ausfallrisikogesteuert“ beinhaltet den Buchwert von Instrumenten, die bei der Gelegenheit ihrer Absicherung gegen das Ausfallrisiko durch erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Kreditderivate gemäß IFRS 9 Paragraph 6.7 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert werden.

26.   MATERIELLE UND IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE: BUCHWERT NACH BEWERTUNGSVERFAHREN (42)

302. „Sachanlagen“, „als Finanzinvestition gehaltene Immobilien“ und „Sonstige immaterielle Vermögenswerte“ werden nach den zu ihrer Bewertung verwendeten Kriterien ausgewiesen.

303. „Sonstige immaterielle Vermögenswerte“ beinhalten alle immateriellen Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert. Software-Vermögenswerte werden unter „Sonstige immaterielle Vermögenswerte“ oder „Sachanlagen“ im Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ausgewiesen.

303i. Fungiert das Institut als Leasingnehmer, legt es separate Angaben zu Leasinggegenständen (Nutzungsrechte) vor.

27.   RÜCKSTELLUNGEN (43)

304. Dieser Meldebogen enthält die Überleitungsrechnung zwischen dem Buchwert des Postens „Rückstellungen“ zum Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums, aufgeschlüsselt nach Art der Veränderungen, mit der Ausnahme der nach IFRS 9 bewerteten Rückstellungen, die im Meldebogen 12 zu erfassen sind.

305. Die Rubrik „Sonstige nach IAS 37 bewertete Verbindlichkeiten aus erteilten Zusagen und Garantien und nach IFRS 4 bewertete erteilte Garantien“ umfasst nach IAS 37 bewertete Rückstellungen und im Sinne von IFRS 4 als Versicherungsverträge behandelte Kreditverluste aus Finanzgarantien.

28.   LEISTUNGSORIENTIERTE PLÄNE UND LEISTUNGEN AN ARBEITNEHMER (44)

306. Diese Meldebögen enthalten kumulative Angaben zu sämtlichen leistungsorientierten Plänen des Instituts. Bestehen mehrere leistungsorientierte Pläne, wird der Gesamtbetrag aller Pläne ausgewiesen.

28.1.    Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen (44.1)

307. Im Meldebogen zu den Komponenten der Nettovermögenswerte und -verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Plänen ist die Kontenabstimmung zwischen dem kumulierten Barwert aller Nettoverbindlichkeiten (Vermögenswerte) aus leistungsorientierten Vorsorgeplänen und Erstattungsansprüchen darzustellen (IAS 19 Paragraph 140 Buchstaben a und b).

308. „Nettovermögenswerte aus leistungsorientierten Plänen“ umfassen im Fall einer Vermögensüberdeckung die Überdeckungsbeträge, die in der Bilanz ausgewiesen werden, da sie von den im IAS 19 Paragraph 63 festgelegten Grenzen nicht betroffen sind. Der Betrag dieses Postens und der in der Zusatzinformation „Beizulegender Zeitwert von als Vermögenswert erfassten Erstattungsansprüchen“ ausgewiesene Betrag sind im Bilanzposten „Sonstige Vermögenswerte“ anzusetzen.

28.2.    Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen (44.2)

309. Im Meldebogen zu den Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen ist die Abstimmung zwischen der Eröffnungs- und der Schlussbilanz des kumulierten Barwerts sämtlicher leistungsorientierter Verpflichtungen des Instituts darzustellen. Die im Berichtszeitraum eingetretenen Auswirkungen der in IAS 19 Paragraph 141 aufgeführten Elemente sind getrennt darzustellen.

310. Der im Meldebogen für Veränderungen bei leistungsorientierten Verpflichtungen unter „Schlussbilanz (Barwert)“ ausgewiesene Betrag ist gleich dem „Barwert von Verpflichtungen aus leistungsorientierten Plänen“.

28.3.    Personalaufwendungen nach Art der Leistungen (44.3)

311. Für die Meldung von Personalaufwendungen nach Art der Leistungen sind folgende Definitionen zu verwenden:

a) 

Unter „Renten und ähnliche Aufwendungen“ ist der im Berichtszeitraum als Personalaufwendungen für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sowohl beitragsorientierte als auch leistungsorientierte Versorgungspläne), einschließlich Beiträge zu Sozialversicherungsfonds (Pensionsfonds) des Staates oder von Sozialversicherungsträgern nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auszuweisen;

b) 

unter „Anteilsbasierte Vergütungen“ ist der im Berichtszeitraum als Personalaufwendungen für anteilsbasierte Vergütungen angesetzte Betrag auszuweisen;

c) 

„Löhne und Gehälter“ beinhalten die Vergütung für die Arbeit und Dienste des Personals des Instituts, ausgenommen Abfindungen und anteilsbasierte Vergütungen, die separat auszuweisen sind;

d) 

„Sozialversicherungsbeiträge“ beinhalten Beiträge zu Sozialversicherungsfonds und an den Staat oder Sozialversicherungsträger gezahlte Beiträge, aus denen sich für die Zukunft ein Anspruch auf Gewährung einer Sozialleistung ergibt, ausgenommen sind jedoch Sozialversicherungsbeiträge im Zusammenhang mit Pensionen (Beiträge zu Pensionsfonds) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

e) 

„Abfindungen“ bezeichnen Zahlungen im Zusammenhang mit der frühen Beendigung eines Vertrags und umfassen Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von IAS 19.8;

f) 

„Sonstige Arten von Personalaufwendungen“ beinhalten Personalaufwendungen, die keiner der vorstehenden Kategorien zugeordnet werden können.

28.4.    Personalaufwendungen nach Vergütungskategorie und Personalkategorie (44.4)

311i. Für die Meldung von Personalaufwendungen nach Kategorie der Vergütung und Personalkategorie sind folgende Definitionen zu verwenden:

a) 

„Feste Vergütung“, „variable Vergütung“, „ermitteltes Personal“ und „Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion“ haben die gleiche Bedeutung wie in den EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gemäß Artikel 74 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU und Angaben gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EBA/GL/2015/22);

b) 

„Leitungsorgan“, „Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion“ und „Geschäftsleitung“ umfassen Personal gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummern 7, 8 und 9 CRD.

311ii. „Anzahl der Mitarbeiter“ bezeichnet die Anzahl der Mitarbeiter zum Meldestichtag, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten (VZÄ), zuzüglich der Anzahl der Mitglieder des Leitungsorgans, ausgedrückt anhand der Personalzahlen für den aufsichtlichen Konsolidierungskreis. Davon werden die Anzahl der ermittelten Mitarbeiter und die Anzahl der Vertreter im Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion und in der Geschäftsleitung sowie die Anzahl der Vertreter im Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion getrennt ausgewiesen.

29.   AUFSCHLÜSSELUNG AUSGEWÄHLTER POSTEN DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG (45)

29.1.    Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, nach Bilanzierungsportfolio (45.1)

312. Unter „Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten“ sind lediglich Gewinne und Verluste zu erfassen, die auf Veränderungen beim eigenen Ausfallrisiko des Kreditgebers für solche Verbindlichkeiten zurückzuführen sind, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind und die das meldende Institut erfolgswirksam erfasst, da ihre Erfassung im sonstigen Ergebnis eine Rechnungslegungsanomalie verursachen oder vergrößern würde.

29.2.    Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung von nichtfinanziellen Vermögenswerten (45.2)

313. Die Gewinne oder Verluste bei der Ausbuchung nichtfinanzieller Vermögenswerte sind nach Art des Vermögenswerts aufzuschlüsseln. Jeder Einzelposten umfasst den bei dem ausgebuchten Vermögenswert erzielten Gewinn oder Verlust. Unter „Sonstige Vermögenswerte“ sind sämtliche nicht anderweitig gemeldeten materiellen und immateriellen Vermögenswerte und Investitionen zu erfassen.

29.3.    Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen (45.3)

314. Die sonstigen betrieblichen Erträge und Aufwendungen werden nach folgenden Posten aufgeschlüsselt: Anpassungen beim Zeitwert von materiellen Vermögenswerten, die nach dem Zeitwertmodell bewertet werden; Mieterträge und unmittelbare betriebliche Aufwendungen aus den als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien; Erträge und Aufwendungen aus Operating-Leasingverhältnissen mit Ausnahme von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien; nicht anderweitig erfasste betriebliche Erträge und Aufwendungen (sonstiges).

315. Beim Posten „Operating-Leasingverhältnisse mit Ausnahme von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien“ werden in der Spalte „Erträge“ die erzielten Einnahmen und in der Spalte „Aufwendungen“ die Kosten erfasst, die dem Institut als Leasinggeber bei seinen Operating-Leasingtätigkeiten entstanden sind, wobei Leasingverhältnisse über Vermögenswerte aus der Kategorie der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien ausgeschlossen sind. Die dem Institut als Leasingnehmer entstehenden Kosten werden in den Posten „Sonstige Verwaltungsaufwendungen“ aufgenommen.

316. Gewinne oder Verluste aus der Ausbuchung oder Neubewertung der Bestände an Gold, sonstigen Edelmetallen und anderen, zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewerteten Warenpositionen werden in dem Posten „Sonstige betriebliche Erträge — Sonstige“ oder „Sonstige betriebliche Aufwendungen — Sonstige“ ausgewiesen.

30.   EIGENKAPITALVERÄNDERUNGSRECHNUNG (46)

317. In der Eigenkapitalveränderungsrechnung wird für jede Eigenkapitalkomponente die Überleitungsrechnung zwischen dem Buchwert zu Beginn des Berichtszeitraums (Eröffnungsbilanz) und zum Ende des Berichtszeitraums (Schlussbilanz) offengelegt.

318. Der Posten „Umbuchungen zwischen Eigenkapitalbestandteilen“ umfasst alle innerhalb des Eigenkapitals übertragenen Beträge, einschließlich Gewinne und Verluste, die auf das eigene Ausfallrisiko für als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte Verbindlichkeiten zurückzuführen sind, sowie die kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, die bei der Ausbuchung auf andere Eigenkapitalkomponenten übertragen werden.

31.   DARLEHEN UND KREDITE: ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN (23)

319. In Meldebogen 23 werden zusätzliche Informationen zu Darlehen und Krediten dargestellt, ausgenommen Darlehen und Kredite, die als Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben, als zu Handelszwecken gehalten, als zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte sowie als zur Veräußerung gehaltene Schuldtitel eingestuft sind.

320. Für die Zwecke der Feststellung der „Anzahl der Instrumente“ wird unter einem Instrument ein Bankprodukt mit offenem Saldo und gegebenenfalls einer Kreditobergrenze verstanden, das in der Regel mit einem Konto verbunden ist. Eine Risikoposition gegenüber einer spezifischen Gegenpartei kann aus mehreren Instrumenten bestehen. Die Anzahl der Instrumente wird auf der Grundlage der Art, wie das Institut die Risikoposition verwaltet, bestimmt. Die Anzahl der Instrumente wird für Risikopositionen in der Vorverfahrensphase und Risikopositionen in der Verfahrensphase gemäß den Nummern 321 und 322 des vorliegenden Teils getrennt ausgewiesen.

321. Eine Risikoposition befindet sich in der Vorverfahrensphase, wenn dem Schuldner förmlich mitgeteilt wurde, dass das Institut innerhalb eines festgelegten Zeitraums rechtliche Schritte gegen den Schuldner einleiten wird, es sei denn, bestimmte vertragliche oder andere Zahlungsverpflichtungen werden erfüllt. Dies beinhaltet auch Fälle, in denen der Vertrag vom meldenden Institut beendet wurde, da der Schuldner formal gegen die Vertragsbedingungen verstoßen hat und ihm dies entsprechend mitgeteilt wurde, das Institut jedoch noch keine rechtlichen Schritte gegen den Schuldner eingeleitet hat. Risikopositionen, die als „in der Vorverfahrensphase“ eingestuft wurden, können aus dieser Kategorie ausgegliedert werden, wenn der ausstehende Betrag gezahlt wird oder sie in die Verfahrensphase, wie in der nachstehenden Nummer definiert, eintreten.

322. Eine Risikoposition befindet sich „in der Verfahrensphase“, wenn gegen den Schuldner förmlich rechtliche Schritte ergriffen wurden. Dazu gehören Fälle, in denen ein Gericht bestätigt, dass es zu einem Gerichtsverfahren gekommen ist, oder die Justiz von der Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein Gerichtsverfahren angestrengt wird.

323. „Unbesicherte Darlehen und Kredite ohne Garantien“ bezieht sich auf Risikopositionen, für die weder Sicherheiten hinterlegt noch Finanzgarantien empfangen wurden; der unbesicherte Teil einer teilweise oder vollständig garantierten Risikoposition fällt nicht hierunter.

324. Darlehen und Kredite mit einer kumulierten Deckungsquote von über 90 % werden getrennt ausgewiesen. Zu diesem Zweck ist die „kumulierte Deckungsquote“ das Verhältnis zwischen den kumulierten Wertminderungen bzw. den kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit einem Darlehen oder Kredit als Zähler, und dem Bruttobuchwert des betreffenden Darlehens oder Kredits als Nenner.

325. Immobilienbesicherte Darlehen gemäß Nummern 86 Buchstabe a und 87 des vorliegenden Teils sowie Darlehen für Gewerbeimmobilien gemäß Nummer 239ix des vorliegenden Teils werden aufgeschlüsselt nach Beleihungssatz gemäß Nummer 239x des vorliegenden Teils ausgewiesen.

326. Informationen über für Darlehen und Kredite gehaltene Sicherheiten und empfangene Finanzgarantien sind gemäß Nummer 239 des vorliegenden Teils auszuweisen. Als Obergrenze für die Summe der für Sicherheiten und Garantien auszuweisenden Beträge gilt somit der Buchwert der betreffenden Risikoposition. Als Sicherheit hinterlegte Immobilien sind zusätzlich gesondert auszuweisen.

327. In Abweichung von der vorstehenden Nummer spiegeln „Für Darlehen und Kredite empfangene Sicherheiten — nicht begrenzte Beträge“ den vollständigen Wert der empfangenen Sicherheit ohne eine beim Buchwert der betreffenden Risikoposition festgelegte Obergrenze wider.

32.   DARLEHEN UND KREDITE: STRÖME NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN, WERTMINDERUNG UND ABSCHREIBUNGEN SEIT ENDE DES LETZTEN GESCHÄFTSJAHRES (24)

32.1.    Darlehen und Kredite: Zuflüsse und Abflüsse notleidender Risikopositionen (24.1)

328. In Meldebogen 24.1 wird eine Überleitungsrechnung von den Anfangs- auf die Schlusssalden des Bestands der Darlehen und Kredite dargelegt, ausgenommen Darlehen und Kredite, die als Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben, als zum Handelsbestand gehörende, als zu Handelszwecken gehaltene oder als zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte eingestuft sind, die als notleidende Risikopositionen gemäß den Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils eingestuft sind und in Meldebogen 18 ausgewiesen werden. Zuflüsse und Abflüsse notleidender Darlehen und Kredite sind nach Art des Zuflusses oder Abflusses aufzuschlüsseln.

329. Zuflüsse in die Kategorie der notleidenden Risikopositionen werden gemäß den Nummern 239ii bis 239iii und 239vi des vorliegenden Teils ausgewiesen, ausgenommen Zuflüsse in die Kategorie „zur Veräußerung gehalten“, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Meldebogens fallen. Zuflüsse sind nach Art (Quelle) des Zuflusses aufzuschlüsseln. Hierbei gilt Folgendes:

a) 

„Zufluss aufgrund aufgelaufener Zinsen“ bezeichnet die bei notleidenden Darlehen und Krediten aufgelaufenen Zinsen, die in keine der anderen Kategorien der Aufschlüsselung nach Art (Quelle) aufgenommen wurden; diesbezüglich erfasst der Zufluss die Zinsen, die bei notleidenden Darlehen und Krediten aufgelaufen sind, die zum Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres als notleidend eingestuft wurden und seitdem weiterhin als solche eingestuft werden; Zinsen, die bei Risikopositionen aufgelaufen sind, die gemäß den Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils erst während des Berichtszeitraums als notleidend eingestuft wurden, werden zusammen mit dem Zufluss selbst in der betreffenden Kategorieart (Quelle) ausgewiesen;

b) 

„davon: reklassifiziert aus vertragsgemäß bedienten, gestundeten Risikopositionen im Probezeitraum, zuvor reklassifiziert aus notleidenden Risikopositionen“ umfasst „vertragsgemäß bediente, gestundete Risikopositionen im Probezeitraum, ausgegliedert aus den notleidenden Risikopositionen“ gemäß Nummer 261 des vorliegenden Teils, die während des Berichtszeitraums gemäß den Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils erneut als notleidend reklassifiziert wurden;

c) 

„Zufluss aus sonstigen Gründen“ erfasst Zuflüsse, die keiner anderen spezifizierten Quelle für Zuflüsse zugeordnet werden können, und umfasst auch Erhöhungen des Bruttobuchwerts notleidender Risikopositionen, die auf zusätzliche während des Berichtszeitraums ausgezahlte Beträge zurückzuführen sind, die Kapitalisierung überfälliger Beträge, darunter kapitalisierte Gebühren und Aufwendungen, sowie Änderungen der Wechselkurse in Zusammenhang mit notleidenden Darlehen und Krediten, die zum Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres als notleidend eingestuft wurden und seitdem weiterhin als solche eingestuft worden sind.

330. Folgende Risikopositionen sind in gesonderten Zeilen auszuweisen:

a) 

„Mehrfacher Zufluss“ umfasst Darlehen und Kredite, die während des Berichtszeitraums mehrfach von notleidend in vertragsgemäß bedient oder umgekehrt umgegliedert wurden;

b) 

„Zufluss von in den vergangenen 24 Monaten gewährten Risikopositionen“ bezeichnet Darlehen und Kredite, die in den 24 Monaten vor dem Stichtag gewährt wurden und während des Berichtszeitraums als notleidend gemäß den Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils eingestuft wurden. Von diesen Risikopositionen werden die während des Berichtszeitraums gewährten Risikopositionen zusätzlich gesondert ausgewiesen.

331. Abflüsse aus der Kategorie der notleidenden Risikopositionen werden gemäß den Nummern 239iii bis 239vi des vorliegenden Teils ausgewiesen und nach Art (Grund) des Abflusses aufgeschlüsselt. In diesem Kontext spiegelt „Abfluss aufgrund von Abschreibungen“ den Betrag der während des Berichtszeitraums vorgenommenen Abschreibungen wider, der keiner anderen spezifizierten Art von Abfluss zugeordnet werden kann und außerdem Abschreibungen enthält, die mit dem völligen Erlöschen sämtlicher Rechte des meldenden Instituts durch Ablauf der Verjährungsfrist, Erlass oder andere Ursachen während des Berichtszeitraums im Zusammenhang stehen.

332. In diesen Fällen, in denen eine Risikoposition teilweise ausgebucht wird und der übrige Teil als vertragsgemäß bedient umgegliedert wird, werden der mit der Umgliederung verbundene Abfluss und der mit der Ausbuchung verbundene Abfluss als separate Abflüsse ausgewiesen. Für Abflüsse aufgrund der Liquidation von Sicherheiten, der Veräußerung von Risikopositionen, Risikoübertragungen und Inbesitznahme von Sicherheiten werden die erhaltenen kumulierten Nettorückflüsse ausgewiesen. Falls zum Zeitpunkt der Liquidation von Sicherheiten, der Veräußerung von Risikopositionen, Risikoübertragungen und Inbesitznahme von Sicherheiten eine Abschreibung erfolgt ist, wird der Betrag als Bestandteil der betreffenden Art des Abflusses ausgewiesen.

333. „Kumulierte Nettorückforderungen“ sind i) der Betrag der im Kontext der Liquidation von Sicherheiten, der Veräußerung von Risikopositionen und Risikoübertragungen entgegengenommenen Barmittel oder Barmitteläquivalente, abzüglich damit verbundener Kosten, bzw. ii) der beim erstmaligen Ansatz beizulegende Wert gemäß Nummer 175i des vorliegenden Teils, der im Kontext von Abflüssen aufgrund einer Inbesitznahme von Sicherheiten entgegengenommen wird.

334. Der Abfluss, der mit Darlehen und Krediten verbunden ist, die während des Berichtszeitraums notleidend geworden sind und danach nicht mehr die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllt haben, wird getrennt ausgewiesen.

32.2.    Darlehen und Kredite: Strom der Wertminderungen und kumulierten negativen Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken bei notleidenden Risikopositionen (24.2)

335. Meldebogen 24.2 enthält eine Überleitungsrechnung von den Anfangs- auf die Schlusssalden der Wertberichtigungskonten und des Bestands kumulierter negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten, die als notleidend gemäß den Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils eingestuft sind oder wurden, ausgenommen Darlehen und Kredite, die als Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben oder als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind.

336. „Erhöhungen während des Berichtszeitraums“ umfassen

a) 

den zum Stichtag bestehenden Bestand kumulierter Wertminderungen und kumulierter negativer Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten, die während des Berichtszeitraums notleidend geworden sind und zum Meldestichtag weiterhin als notleidend eingestuft sind;

b) 

den zum Zeitpunkt der Ausbuchung bestehenden Bestand kumulierter Wertminderungen und kumulierter negativer Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten, die während des Berichtszeitraums notleidend geworden sind und während des Berichtszeitraums ausgebucht wurden; und

c) 

die Erhöhung kumulierter Wertminderungen und kumulierter negativer Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten, die zum Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres als notleidend eingestuft wurden und entweder zum Meldestichtag weiterhin als solche eingestuft sind oder während des Berichtszeitraums ausgebucht wurden.

337. Der Teil der Erhöhung, der Wertminderungen und kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf aufgelaufene Zinsen verbucht werden, zuzuschreiben ist, wird zusätzlich gesondert ausgewiesen.

338. „Verminderungen während des Berichtszeitraums“ umfassen

a) 

den zum Zeitpunkt der Ausbuchung bestehenden Bestand kumulierter Wertminderungen und kumulierter negativer Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten, die während des Berichtszeitraums aus der Kategorie notleidend ausgegliedert wurden und während des Berichtszeitraums aus dem Portfolio des Instituts ausgegliedert wurden;

b) 

den zum Stichtag bestehenden Bestand kumulierter Wertminderungen und kumulierter negativer Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten, die während des Berichtszeitraums aus der Kategorie notleidend ausgegliedert wurden und zum Stichtag weiterhin nicht als notleidend eingestuft sind;

c) 

den zum Stichtag bestehenden Bestand kumulierter Wertminderungen und kumulierter negativer Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten, die während des Berichtszeitraums als „zur Veräußerung gehalten“ umgegliedert wurden; und

d) 

die Verminderung kumulierter Wertminderungen und kumulierter negativer Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten, die zum Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres als notleidend eingestuft wurden und zum Meldestichtag weiterhin als solche eingestuft sind.

339. Die folgenden Posten werden gesondert ausgewiesen:

a) 

die Verminderung aufgrund der Wertaufholung und negativer Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken;

b) 

die Verminderung aufgrund der „Abwicklung“ von Abschlägen im Kontext der Anwendung der Rechnungslegungsmethode für effektive Zinssätze.

32.3.    Darlehen und Kredite: Abschreibungen notleidender Risikopositionen während des Berichtszeitraums (24.3)

340. Meldebogen 24.3 wird verwendet, um Abschreibungen gemäß Nummer 74 des vorliegenden Teils insoweit auszuweisen, als sie i) während des Berichtszeitraums vorgenommen wurden (Zuflüsse) und ii) im Zusammenhang mit Darlehen und Krediten stehen, die während des Berichtszeitraums als notleidend gemäß den Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils eingestuft waren, ausgenommen Darlehen und Kredite, die als zu Handelszwecken gehalten, zum Handelsbestand gehörend oder zur Veräußerung gehalten eingestuft werden. Sowohl teilweise als auch vollständige Abschreibungen werden ausgewiesen. Von diesen Abschreibungen sind solche, die der Verwirkung des Rechts auf eine rechtmäßige Einziehung einer Risikoposition oder eines Teils davon zuzuschreiben sind, gesondert auszuweisen.

33.   DURCH INBESITZNAHME UND VOLLSTRECKUNGSVERFAHREN ERLANGTE SICHERHEITEN (25)

341. „Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten“ umfassen sowohl Vermögenswerte, die vom Schuldner als Sicherheit hinterlegt wurden, als auch Vermögenswerte, die vom Schuldner nicht als Sicherheit hinterlegt wurden, sondern entweder freiwillig oder im Rahmen von Verfahren im Austausch für die Annullierung einer Schuld erlangt wurden.

33.1.    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten: Zuflüsse und Abflüsse (25.1)

342. Meldebogen 25.1 wird verwendet, um die Überleitungsrechnung von den Anfangssalden zum Beginn des Geschäftsjahres auf die Schlusssalden für den Bestand der durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten, darzustellen. Darüber hinaus werden in dem Meldebogen Informationen zur damit verbundenen „Verringerung des Schuldensaldos“ und zum beim erstmaligen Ansatz beizulegenden Wert der durch Inbesitznahme erlangten Sicherheit bereitgestellt.

343. „Verringerung des Schuldensaldos“ bezeichnet den Bruttobuchwert der Risikoposition, die im Austausch für die durch Inbesitznahme erlangte Sicherheit aus der Bilanz ausgebucht wurde, und zwar zum genauen Zeitpunkt des Austauschs, und die damit verbundenen Wertminderungen und negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken zu jenem Zeitpunkt. Wurde zum Zeitpunkt des Austauschs eine Abschreibung vorgenommen, so wird der betreffende Betrag ebenfalls als Bestandteil der Verringerung des Schuldensaldos betrachtet. Ausbuchungen aus der Bilanz aus sonstigen Gründen, etwa der Entgegennahme von Barmitteln, werden nicht ausgewiesen.

344. „Beim erstmaligen Ansatz beizulegender Wert“ hat dieselbe Bedeutung wie in Nummer 175i des vorliegenden Teils beschrieben.

345. Im Hinblick auf die „Zuflüsse während des Berichtszeitraums“ gilt Folgendes:

a) 

durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten umfassen: i) während des Berichtszeitraums (seit Beginn des Geschäftsjahres) durch Inbesitznahme erlangte neue Sicherheiten, ungeachtet dessen, ob die Sicherheit zum Stichtag weiterhin in der Bilanz des Instituts erfasst (gehalten) wird oder nicht, und ii) positive Änderungen der Bewertung von Sicherheiten während des Berichtszeitraums infolge verschiedener Gründe (wie positive Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, Aufwertung, Wertaufholung, Änderungen an den Rechnungslegungsmethoden). Diese Arten von Zuflüssen sind zusätzlich gesondert auszuweisen;

b) 

die „Verringerung des Schuldensaldos“ spiegelt die Verringerung des Schuldensaldos der ausgebuchten Risikoposition im Zusammenhang mit der während des Berichtszeitraums erlangten Sicherheit wider.

346. Im Hinblick auf die „Abflüsse während des Berichtszeitraums“ gilt Folgendes:

a) 

durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten umfassen: i) während des Berichtszeitraums gegen bar veräußerte Sicherheiten; ii) während des Berichtszeitraums mit Ersatz durch Finanzinstrumente veräußerte Sicherheiten; und iii) negative Änderungen der Bewertung von Sicherheiten während des Berichtszeitraums infolge verschiedener Gründe (wie negative Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, Abwertung, Wertminderung, Abschreibung, Änderungen an den Rechnungslegungsmethoden). Diese Arten von Abflüssen sind zusätzlich gesondert auszuweisen. Wird eine Sicherheit im Austausch für Barmittel und Finanzinstrumente ausgebucht, so werden die betreffenden Beträge aufgeteilt und den beiden Arten von Abflüssen zugeordnet. „Mit Ersatz durch Finanzinstrumente veräußerte Sicherheiten“ wird in Fällen verwendet, in denen die Sicherheit an eine Gegenpartei veräußert wird und der Erwerb durch diese Gegenpartei durch das meldende Institut finanziert wird;

b) 

die „Verringerung des Schuldensaldos“ spiegelt die Verringerung des Schuldensaldos der Risikoposition im Zusammenhang mit Fällen wider, in denen die Sicherheit während des Berichtszeitraums gegen bar veräußert oder durch Finanzinstrumente ersetzt wurde.

347. Im Falle einer Veräußerung einer Sicherheit gegen bar entspricht der „Abfluss, für den Barmittel entgegengenommen wurden“ der Summe aus „Entgegengenommenen Barmittel abzüglich Kosten“ und „Gewinnen oder (-) Verlusten aus der Veräußerung von durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten“. „Entgegengenommene Barmittel abzüglich Kosten“ bezeichnen den Betrag der empfangenen Barmittel abzüglich Transaktionskosten wie an Diensteanbieter gezahlte Gebühren und Provisionen, auf die Übertragung anfallende Steuern sowie Abgaben. „Gewinne oder (-) Verluste aus der Veräußerung von durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten“ bezeichnet die Differenz zwischen dem Buchwert der Sicherheit zum Datum der Ausbuchung und dem Betrag der empfangenen Barmittel abzüglich Transaktionskosten. Im Falle einer Ersetzung der Sicherheit durch Finanzinstrumente nach Nummer 346 des vorliegenden Teils wird der Buchwert der gewährten Finanzierung ausgewiesen.

348. Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten werden aufgeschlüsselt nach dem Zeitpunkt, ab dem die Sicherheit in der Bilanz des Instituts erfasst wurde, ausgewiesen.

349. Im Kontext der Darstellung der erlangten Sicherheiten nach dem Zeitpunkt der Erfassung in der Bilanz wird die „Alterung“ der Sicherheiten in der Bilanz, d. h. die Migration zwischen vorab festgelegten Laufzeitbändern, weder als Zufluss noch als Abfluss ausgewiesen.

33.2.    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, ausgenommen als Sachanlagen eingestufte Sicherheiten — Art der erlangten Sicherheit (25.2)

350. Meldebogen 25.2 enthält eine Aufschlüsselung der durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten gemäß Nummer 341 des vorliegenden Teils nach Art der erlangten Sicherheit. Der Meldebogen spiegelt die zum Stichtag in der Bilanz erfassten Sicherheiten wider, ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem sie erlangt wurden. Darüber hinaus werden in dem Meldebogen Informationen zur damit verbundenen „Verringerung des Schuldensaldos“ und zum „beim erstmaligen Ansatz beizulegenden Wert“ gemäß den Nummern 343 und 344 des vorliegenden Teils sowie zur Anzahl der durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten bereitgestellt, die zum Stichtag in der Bilanz erfasst waren. Die Anzahl der durch Inbesitznahme erlangten Sicherheiten wird ungeachtet des Buchwerts der Sicherheit berechnet und kann für jede Risikoposition, die im Austausch für die durch Inbesitznahme erlangte Sicherheit aus der Bilanz ausgebucht wurde, bei eins oder darüber liegen.

351. Bei den Arten von Sicherheiten handelt es sich um die in Nummer 173 des vorliegenden Teils genannten Arten von Sicherheiten, ausgenommen der unter Buchstabe b Ziffer i genannten.

352. Im Hinblick auf Sicherheiten in Form von Immobilien wird Folgendes in gesonderten Zeilen ausgewiesen:

a) 

im Bau oder in der Entwicklungsphase befindliche Immobilien;

b) 

im Hinblick auf Gewerbeimmobilien Sicherheiten in Form von Flächen im Zusammenhang mit Gewerbeimmobiliengesellschaften, ausgenommen landwirtschaftliche Flächen. Gesonderte Informationen zu Bauflächen und Flächen ohne Baugenehmigung werden zusätzlich ausgewiesen.

33.3.    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die als Sachanlagen eingestuft sind (25.3)

353. In Meldebogen 25.3. werden Informationen zu durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten, die als Sachanlagen eingestuft sind, ausgewiesen. Darüber hinaus werden in dem Meldebogen Informationen zur damit verbundenen „Verringerung des Schuldensaldos“ und zum „beim erstmaligen Ansatz beizulegenden Wert“ gemäß den Nummern 343 und 344 des vorliegenden Teils bereitgestellt.

354. Es sind Informationen zum Bestand der Sicherheiten zum Stichtag bereitzustellen, ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem sie erlangt wurden, und zu den Zuflüssen aufgrund neuer Sicherheiten, die durch Inbesitznahme zwischen Beginn und Ende des Referenzzeitraums erlangt wurden und am Stichtag weiterhin in der Bilanz angesetzt werden. Im Hinblick auf die „Verringerung des Schuldensaldos“ spiegelt die „Gesamtsumme“ die Verringerung des Schuldensaldos im Zusammenhang mit den Sicherheiten zum Stichtag wider, und der „Zufluss aufgrund durch Inbesitznahme erlangter neuer Sicherheiten“ spiegelt die Verringerung des Schuldensaldos im Zusammenhang mit den während des Berichtszeitraums erlangten Sicherheiten wider.

34.   VERWALTUNG DER STUNDUNG UND QUALITÄT DER STUNDUNG (26)

355. Meldebogen 26 umfasst detaillierte Informationen über Darlehen und Kredite, die im Einklang mit den Nummern 240 bis 268 des vorliegenden Teils als gestundet eingestuft werden, ausgenommen als Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben oder als zur Veräußerung gehalten eingestufte Instrumente. Gestundete Risikopositionen, die sich entweder auf eine Änderung der früheren Vertragsbedingungen oder eine vollständige oder teilweise Umschuldung eines Problemvertrags gemäß Nummer 241 des vorliegenden Teils beziehen, werden nach spezifischeren Arten von Stundungsmaßnahmen aufgeschlüsselt.

356. Die „Anzahl der Instrumente“ wird wie in Nummer 320 des vorliegenden Teils definiert bestimmt.

357. Der Bruttobuchwert der Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen wird einer Kategorie zugeordnet, die die Art der Stundungsmaßnahme widerspiegelt. Wurden mehrere Stundungsmaßnahmen auf eine Risikoposition angewandt, so wird der Bruttobuchwert der Risikopositionen mit Stundungsmaßnahmen der Kategorie der wichtigsten Art von Stundungsmaßnahme zugeordnet. Diese wird auf der Grundlage der Art der Stundungsmaßnahme ermittelt, die die größte Auswirkung auf den Nettobarwert der gestundeten Risikoposition hat, oder anhand einer anderen Methode, die als anwendbar betrachtet wird.

358. Bei den Arten von Stundungsmaßnahmen handelt es sich um Folgende:

a) 

Schonfrist/Zahlungsaufschub: zeitweise Aussetzung der Rückzahlungsverpflichtungen im Hinblick auf den Hauptbetrag oder Zinsen, wobei die Rückzahlungen zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden;

b) 

Zinssatzermäßigung: dauerhafte oder zeitweise Ermäßigung des Zinssatzes (fest oder variabel) auf einen gerechten und tragfähigen Satz;

c) 

Laufzeitverlängerung: Verlängerung der Laufzeit der Risikoposition mit einer Verringerung der Beträge der Tranchen, indem die Rückzahlungen über einen längeren Zeitraum gestreckt werden;

d) 

Verschobene Rückzahlungen: Anpassung des vertraglichen Zahlungsplans mit oder ohne Änderungen der Beträge der Tranchen, wobei es sich nicht um eine Schonfrist/einen Zahlungsaufschub, eine Laufzeitverlängerung oder einen Schuldenerlass handelt. Diese Kategorie umfasst auch die Aktivierung von Zahlungsrückständen und/oder aufgelaufenen Zinsrückständen auf den ausstehenden Kapitalsaldo für die Rückzahlung nach einem tragfähigen, neu terminierten Plan; Verringerung der Beträge der Tranchen für die Kapitalrückzahlungen über einen festgelegten Zeitraum, ungeachtet dessen, ob weiterhin Zinsen in voller Höhe zu bezahlen sind oder ob diese kapitalisiert oder einbehalten wurden;

e) 

Schuldenerlass: teilweise Löschung der Risikoposition durch das meldende Institut durch Verwirkung des Rechts auf eine rechtmäßige Einziehung der Risikoposition;

f) 

Debt-Asset-Swaps: teilweiser Ersatz von Risikopositionen in Form von Schuldtiteln durch Vermögenswerte oder Eigenkapital;

g) 

sonstige Stundungsmaßnahmen, darunter auch vollständige oder teilweise Umschuldung eines Problemvertrags.

359. Betrifft die Stundungsmaßnahme den Bruttobuchwert einer Risikoposition, so wird der Bruttobuchwert zum Stichtag, d. h. nach Anwendung der Stundungsmaßnahme, ausgewiesen. Im Fall einer Umschuldung werden der Bruttobuchwert des neuen Vertrags („für die Umschuldung bereitgestellter Betrag“), der die Voraussetzungen für eine Einstufung als Stundungsmaßnahme erfüllt, sowie der Bruttobuchwert des noch ausstehenden Teils des alten, zurückgezahlten Vertrags ausgewiesen.

360. Folgende Posten sind in gesonderten Zeilen auszuweisen:

a) 

Instrumente, die zu mehreren Zeitpunkten Stundungsmaßnahmen unterlagen, wobei

i) 

„Darlehen und Kredite, die zwei Mal gestundet wurden“ und „mehr als zwei Mal“ gestundet wurden Risikopositionen bezeichnen, die im Einklang mit den Nummern 240 bis 268 des vorliegenden Teils zum Meldestichtag als gestundet eingestuft sind und auf die zwei Mal bzw. mehr als zwei Mal Stundungsmaßnahmen angewandt wurden. Dazu gehören auch ursprünglich gestundete Risikopositionen, die aus dieser Kategorie ausgegliedert wurden (genesene gestundete Risikopositionen), denen danach jedoch neue Stundungsmaßnahmen gewährt wurden;

ii) 

„Darlehen und Kredite, für die zusätzlich zu bereits bestehenden Stundungsmaßnahmen weitere Stundungsmaßnahmen gewährt wurden“ gestundete Risikopositionen im Probezeitraum sind, auf die zusätzlich zu bereits bestehenden Stundungsmaßnahmen weitere Stundungsmaßnahmen angewandt wurden, wobei die Risikoposition zwischenzeitlich nicht genesen ist;

b) 

Notleidende gestundete Risikopositionen, die die Kriterien für die Aufhebung der Einstufung als notleidend nicht erfüllt haben. Dazu gehören notleidende gestundete Risikopositionen, die nicht die Kriterien erfüllen, um wie in Nummer 232 beschrieben zum Ende des Probezeitraums von einem Jahr gemäß Nummer 231 Buchstabe b des vorliegenden Teils nicht mehr als notleidend eingestuft zu werden.

361. Risikopositionen, für die seit Ende des vergangenen Geschäftsjahres Stundungsmaßnahmen gewährt wurden, sind in gesonderten Spalten auszuweisen.

35.   DARLEHEN UND KREDITE: DURCHSCHNITTLICHE DURATIONS- UND RÜCKFLUSSZEITRÄUME (47)

362. Die in Meldebogen 47 bereitgestellten Informationen beziehen sich auf Darlehen und Kredite, ausgenommen Darlehen und Kredite, die als Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben, zu Handelszwecken gehalten, zum Handelsbestand gehörend sowie als zur Veräußerung gehalten eingestuft sind.

363. Die „gewichtete durchschnittliche Zeit seit dem Fälligkeitstermin (in Jahren)“ wird als gewichtete durchschnittliche Anzahl der Tage seit der Einstufung der Risikopositionen als notleidend gemäß den Nummern 213 bis 239 oder Nummer 260 des vorliegenden Teils zum Stichtag berechnet. Notleidende Risikopositionen, die nicht überfällig sind, werden in dieser Berechnung als Risikopositionen mit einem Fälligkeitstermin von null Tagen betrachtet. Die Risikopositionen werden nach dem zum Stichtag festgestellten Bruttobuchwert gewichtet. Die gewichtete durchschnittliche Zeit seit dem Fälligkeitstermin wird in Jahren (mit Dezimalstellen) ausgedrückt.

364. Die folgenden Angaben zu den Ergebnissen von Verfahren im Zusammenhang mit notleidenden Darlehen und Kredite, die während des Zeitraums abgeschlossen werden, sind auszuweisen:

a) 

Kumulierte Nettorückforderungen: Dieser Posten umfasst Rückforderungen aus Gerichtsverfahren. Rückforderungen aus freiwilligen Vereinbarungen werden nicht aufgenommen.

b) 

Verringerung des Bruttobuchwerts: Dieser Posten umfasst den Bruttobuchwert der notleidenden Darlehen und Kredite, die infolge des Abschluss eines Verfahrens ausgebucht wurden. Darunter fallen auch Abschreibungen.

c) 

Durchschnittliche Dauer von während des Zeitraums abgeschlossenen Verfahren: Wird berechnet als durchschnittliche Zeitspanne zwischen dem Datum der Einstufung des Instruments als „in der Verfahrensphase“ nach Nummer 322 des vorliegenden Teils und dem Datum, an dem die Verfahren abgeschlossen werden; sie wird in Jahren (mit Dezimalstellen) angegeben.

TEIL 3

ZUORDNUNG DER RISIKOPOSITIONSKLASSEN UND GEGENPARTEIEN NACH BRANCHEN

1. Die Tabellen 2 und 3 enthalten die Zuordnung zwischen den zur Berechnung des Kapitalbedarfs nach CRR zu verwendenden Risikopositionsklassen und den in den FINREP-Tabellen verwendeten Gegenparteien nach Branchen.



Tabelle 2

Standardansatz (SA)

Risikopositionsklassen nach SA (Artikel 112 CRR)

Branche der Gegenpartei nach FINREP

Anmerkungen

a)  Staaten oder Zentralbanken

1)  Zentralbanken

2)  Staatssektor

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

b)  Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

2) Staatssektor

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

c)  Öffentliche Einrichtungen

2) Staatssektor

3)  Kreditinstitute

4)  Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5)  Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

d)  Multilaterale Entwicklungsbanken

3)  Kreditinstitute

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

e)  Internationale Organisationen

2) Staatssektor

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

f)  Institute

(d. h. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen)

3)  Kreditinstitute

4)  Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

g)  Unternehmen

2) Staatssektor

4)  Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5)  Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

6)  Haushalte

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

h)  Mengengeschäft

4)  Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5)  Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

6)  Haushalte

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

i)  Durch Immobilien besicherte Risikopositionen

2) Staatssektor

3)  Kreditinstitute

4)  Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5)  Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

6)  Haushalte

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

j)  Ausgefallene Positionen

1)  Zentralbanken

2)  Staatssektor

3)  Kreditinstitute

4)  Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5)  Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

6)  Haushalte

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

ja)  Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

1)  Zentralbanken

2)  Staatssektor

3)  Kreditinstitute

4)  Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5)  Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

6)  Haushalte

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

k)  Gedeckte Schuldverschreibungen

3)  Kreditinstitute

4)  Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5)  Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

l)  Verbriefungspositionen

2) Staatssektor

3)  Kreditinstitute

4)  Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5)  Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

6)  Haushalte

Diese Risikopositionen sind je nach dem der Verbriefung zugrunde liegenden Risiko den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zuzuweisen. Werden verbriefte Positionen weiterhin in der Bilanz angesetzt, sind die Gegenpartei-Branchen nach FINREP aufgrund der unmittelbaren Gegenparteien dieser Positionen zu bestimmen.

m)  Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

3)  Kreditinstitute

4)  Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5)  Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

n)  Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA)

Eigenkapitalinstrumente

Anlagen in OGA werden ungeachtet dessen, ob die CRR Transparenz zulässt, nach FINREP als Eigenkapitalinstrumente eingereiht.

o)  Eigenkapital

Eigenkapitalinstrumente

Nach FINREP sind Eigenkapitalinstrumente nach verschiedenen Kategorien finanzieller Vermögenswerte aufzuschlüsseln.

p)  Sonstige Posten

Verschiedene Bilanzposten

Nach FINREP können die sonstigen Posten in verschiedene Kategorien von Vermögenswerten aufgenommen werden.



Tabelle 3

Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)

Risikopositionsklassen nach IRBA

(Artikel 147 CRR)

Branche der Gegenpartei nach FINREP

Anmerkungen

a)  Staaten und Zentralbanken

1)  Zentralbanken

2)  Staatssektor

3)  Kreditinstitute

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

b)  Institute

(d. h. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sowie einige Zentralstaaten und multilaterale Banken)

2) Staatssektor

3) Kreditinstitute

4)  Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

c)  Unternehmen

2) Staatssektor

4)  Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5)  Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

6)  Haushalte

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

d)  Mengengeschäft

4)  Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5)  Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

6)  Haushalte

Diese Risikopositionen werden je nach Art der unmittelbaren Gegenpartei den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zugewiesen.

e)  Beteiligungen

Eigenkapitalinstrumente

Nach FINREP sind Eigenkapitalinstrumente nach verschiedenen Kategorien finanzieller Vermögenswerte aufzuschlüsseln.

f)  Verbriefungspositionen

2) Staatssektor

3) Kreditinstitute

4)  Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

5)  Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

6)  Haushalte

Diese Risikopositionen sind je nach dem den Verbriefungspositionen zugrunde liegenden Risiko den Gegenpartei-Branchen nach FINREP zuzuweisen. Werden verbriefte Positionen weiterhin in der Bilanz angesetzt, sind die Gegenpartei-Branchen nach FINREP aufgrund der unmittelbaren Gegenparteien dieser Positionen zu bestimmen.

g)  Sonstige kreditunabhängige Verpflichtungen

Verschiedene Bilanzposten

Nach FINREP können die sonstigen Posten in verschiedene Kategorien von Vermögenswerten aufgenommen werden.




ANHANG VI

MELDUNG VON VERLUSTEN AUS IMMOBILIENBESICHERTEN DARLEHENSGESCHÄFTEN („IP-Verluste“)



MELDEBÖGEN FÜR IP-VERLUSTE

Meldebogen-nummer

Meldebogen-code

Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe

Kurz-bezeichnung

 

 

IP-VERLUSTE

LE

15

C 15.00

Risikopositionen und Verluste aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften

CR IP-VERLUSTE



C 15.00 - RISIKOPOSITIONEN UND VERLUSTE AUS IMMOBILIENBESICHERTEN DARLEHENSGESCHÄFTEN (CR IP-VERLUSTE)

Land:

 

Verluste

Risikopositionen

Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen

Summe der Gesamtverluste

Summe der Risikopositionen

 

davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien

 

davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien

Zeile

Spalte

0010

0020

0030

0040

050

Besichert durch:

 

0010

Wohnimmobilien

 

 

 

 

 

0020

Gewerbeimmobilien

 

 

 

 

 




ANHANG VII

HINWEISE FÜR DIE MELDUNG VON VERLUSTEN AUS DARLEHENSGESCHÄFTEN, DIE DURCH IMMOBILIEN BESICHERT SIND

1. Dieser Anhang beinhaltet Hinweise zum Ausfüllen der in Anhang VI enthaltenen Meldebögen.

2. Ebenso gelten alle in Anhang II Teil I enthaltenen allgemeinen Hinweise.

1.   Meldeumfang

3. Institute, die für die Zwecke von Titel II Teil 3 CRR Immobilien einsetzen, müssen die in Artikel 430a Absatz 1 CRR genannten Daten übermitteln.

4. Der Meldebogen deckt alle einzelstaatlichen Immobilienmärkte ab, an denen ein Institut/eine Gruppe von Instituten finanziell engagiert ist (siehe Artikel 430a Absatz 1 CRR). Nach Artikel 430a Absatz 2 Satz 3 sind die Daten für jeden Immobilienmarkt innerhalb der Union getrennt zu übermitteln.

2.   Begriffsbestimmungen

5. „Verlust“ bedeutet den „Verlust“ im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 CRR, einschließlich der Verluste aus geleasten Vermögenswerten. Die Rückflüsse aus anderen Quellen (wie Bankgarantien, Lebensversicherungen usw.) werden bei der Berechnung der Verluste aus Immobilien nicht als verlustmindernd berücksichtigt. Verluste einer Position dürfen nicht gegen Gewinne aus der erfolgreichen Rückgewinnung einer anderen Position aufgerechnet werden.

6. Bei durch Wohn- und Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen sollte die Berechnung des wirtschaftlichen Verlusts vom ausstehenden Risikopositionswert zum Meldestichtag ausgehen und mindestens Folgendes umfassen: i) Erlöse aus der Verwertung der Sicherheiten, ii) direkte Kosten (einschließlich Zinszahlungen und Rückgewinnungskosten im Zusammenhang mit der Liquidation der Sicherheiten) und iii) indirekte Kosten (einschließlich der Betriebskosten der Rückgewinnungseinheit). Alle Komponenten sind auf den Meldestichtag abzuzinsen.

7. Die Berechnung des Risikopositionswerts erfolgt gemäß den in Titel II Teil 3 CRR festgelegten Regeln (Kapitel 2 für Institute, die den Standardansatz verwenden, und Kapitel 3 für Institute, die den IRB-Ansatz verwenden).

8. Der Immobilienwert ist gemäß Teil 3 Titel II CRR zu bestimmen.

9. Wechselkurseffekt: Die Beträge sind unter Verwendung des Wechselkurses zum Meldestichtag in die Meldewährung umzurechnen. Des Weiteren sollte bei der Schätzung der wirtschaftlichen Verluste der Wechselkurseffekt berücksichtigt werden, wenn die Risikoposition oder die Sicherheit auf eine andere Währung lautet.

3.   Geografische Aufschlüsselung

10. Die Institute übermitteln folgende Meldebögen:

a) 

einen Summenmeldebogen,

b) 

einen Meldebogen für jeden einzelstaatlichen Markt in der Union, an dem das Institut finanziell engagiert ist, und

c) 

einen Meldebogen mit aggregierten Daten für alle einzelstaatlichen Märkte außerhalb der Union, an denen das Institut finanziell engagiert ist.

4.   Meldung der Risikopositionen und Verluste

11. Risikopositionen: Alle Risikopositionen, die den Anforderungen von Titel II Teil 3 CRR unterliegen und bei denen die Sicherheit zur Herabsetzung des risikogewichteten Positionsbetrags eingesetzt wird, sind im Meldebogen CR 15.00 auszuweisen. Dies bedeutet, dass die betreffenden Risikopositionen und Verluste nicht gemeldet werden müssen, falls die Immobilien zur Risikominderung nur intern (d. h. unter Säule 2) oder nur bei Großkrediten (siehe Teil 4 CRR) eingesetzt werden.

12. Verluste: Die Verluste sind von dem Institut zu melden, das die Risikoposition zum Ende des Meldezeitraums hält. Verluste sind zu melden, sobald nach den Bilanzierungsregeln Rückstellungen zu bilden sind. Auch geschätzte Verluste sollten gemeldet werden. Verluste aus Risikopositionen, die durch Immobilien besichert sind, werden Darlehen für Darlehen berechnet und für Meldezwecke aggregiert.

13. Stichtag Anzugeben ist der Risikopositionswert zum Zeitpunkt des Ausfalls.

a) 

Bei allen Ausfällen von mit Immobilien besicherten Darlehen, zu denen es im Meldezeitraum kommt, sind die Verluste zu melden, und zwar unabhängig davon, ob die Rückgewinnung abgeschlossen ist oder nicht. Zum 31. Dezember zu meldende Verluste beziehen sich auf das gesamte Kalenderjahr. Da zwischen dem Ausfall und der Erfassung der Verluste viel Zeit vergehen kann, sind im Fall, dass die Rückgewinnung nicht innerhalb des Meldezeitraums abgeschlossen werden konnte, Verlustschätzungen anzugeben (dazu gehört auch der noch nicht abgeschlossene Rückgewinnungsprozess).

b) 

Für alle während des Meldezeitraums verzeichneten Ausfälle gibt es drei Szenarien: i) Der ausgefallene Kredit kann umstrukturiert werden, sodass er nicht mehr wie ein Ausfall behandelt wird (kein Verlust zu verzeichnen), ii) die Verwertung aller Sicherheiten wird abgeschlossen (abgeschlossene Rückgewinnung, die Höhe des tatsächlichen Verlusts ist bekannt) oder iii) noch nicht abgeschlossene Rückgewinnung (es sind Verlustschätzungen anzugeben). Bei der Meldung der Verluste sind nur Verluste aus Szenario ii) (Verwertung der Sicherheiten, verzeichnete Verluste) und Szenario iii) (noch nicht abgeschlossene Rückgewinnung, Verlustschätzungen) auszuweisen.

c) 

Da Verluste nur für Risikopositionen zu melden sind, die im Meldezeitraum ausgefallen sind, schlagen sich Änderungen bei Verlusten aus Risikopositionen, die in vorherigen Meldezeiträumen ausgefallen sind, nicht in den gemeldeten Daten nieder, d. h. Erträge aus der Verwertung der Sicherheiten in einem späteren Meldezeitraum oder zu geringeren tatsächlichen Kosten als zuvor geschätzt sind nicht zu melden.

14. Rolle der Immobilienbewertung: Zur Meldung des Teils der Risikoposition, der durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert ist, wird die jüngste Bewertung der Immobilie vor dem Ausfalldatum der Risikoposition als Referenzdatum benötigt. Nach einem Ausfall könnte es sein, dass die Immobilie neu bewertet wird. Dieser neue Wert darf für die Ermittlung des Teils der Risikoposition, der ursprünglich durch die Grundpfandrechte auf Immobilien vollständig (i. S. v. „fully and completely“) besichert war, jedoch nicht relevant sein. Allerdings ist der neue Wert der Immobilie bei der Meldung des wirtschaftlichen Verlusts zu berücksichtigen (ein reduzierter Immobilienwert ist Teil der wirtschaftlichen Kosten). Anders ausgedrückt: Zur Ermittlung des in Spalte 0010 (Ermittlung der vollständig besicherten Risikopositionswerte) zu meldende Teil des Verlusts ist die jüngste Bewertung der Immobilie vor dem Ausfalldatum heranzuziehen und zur Ermittlung des in den Spalten 0010 und 0030 auszuweisenden Betrags (Schätzung einer möglichen Rückgewinnung aus Sicherheiten) ist der neu bewertete Immobilienwert zu benutzen.

15. Behandlung von Darlehensverkäufen während des Meldezeitraums: Die Verluste werden von dem Institut gemeldet, das die Risikoposition zum Ende des Meldezeitraums hält, jedoch nur, wenn bei dieser Risikoposition ein Ausfall zu verzeichnen war.

5.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

0010

Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen

Artikel 430a Absatz 1 Buchstaben a und d CRR

Marktwert und Beleihungswert nach Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76 CRR

In dieser Spalte werden alle Verluste aus mit Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherten Darlehensgeschäften bis zu dem Anteil der Risikoposition erfasst, der nach Artikel 124 Absatz 1 CRR als vollständig („fully and completely“) besichert behandelt wird.

0020

Davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien

Es sind die Verluste auszuweisen, bei denen der Wert der Sicherheit als Beleihungswert berechnet wurde.

0030

Summe der Gesamtverluste

Artikel 430a Absatz 1 Buchstaben b und e CRR Marktwert und Beleihungswert nach Artikel 4 Absatz 1 Nummern 74 und 76 CRR

In dieser Spalte werden alle Verluste aus mit Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherten Darlehensgeschäften bis zu dem Anteil der Risikoposition erfasst, der nach Artikel 124 Absatz 1 CRR als vollständig („fully“) besichert behandelt wird.

0040

Davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien

Die Institute weisen die Verluste aus, bei denen der Wert der Sicherheit als Beleihungswert berechnet wurde.

0050

Summe der Risikopositionen

Artikel 430a Absatz 1 Buchstaben c und f CRR

Es ist nur der Teil des Risikopositionswerts auszuweisen, der als vollständig („fully“) durch Immobilien besichert behandelt wird, d. h. der als unbesichert zu behandelnde Teil ist für die Verlustmeldung nicht relevant.

Bei einem Ausfall ist als Risikopositionswert der Positionswert unmittelbar vor dem Ausfall anzugeben.



Zeilen

0010

Wohnimmobilien

Wohnimmobilie im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 75 CRR.

0020

Gewerbeimmobilien




ANHANG VIII

MELDEBÖGEN FÜR GROSSKREDITE UND KONZENTRATIONSRISIKEN



MELDEBOGEN FÜR GROSSKREDITE

Meldebogen-nummer

Meldebogen-code

Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe

Kurz-bezeichnung

 

 

GROSSKREDITE

LE

26

C 26.00

Obergrenze für Großkredite

LE OBERGRENZEN

27

C 27.00

Kennung der Gegenpartei

LE 1

28

C 28.00

Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch

LE 2

29

C 29.00

Details der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden

LE 3



C 26.00 - Obergrenzen für Großkredite (LE Limits)

 

Geltende Obergrenze

010

010

Nicht-Institute

 

020

Institute

 

030

Institute in %

 

040

Global systemrelevante Institute (G-SRI)

 



C 27.00 - Kennung der Gegenpartei (LE 1)

KENNUNG DER GEGENPARTEI

Code

Art des Codes

Name

Nationaler Code

Sitz der Gegenpartei

Branche der Gegenpartei

NACE-Code

Art der Gegenpartei

011

015

021

035

040

050

060

070

 

 

 

 

 

 

 

 



C 28.00 - Risikopositionen im Anlagen und im Handelsbuch (LE 2)

GEGENPARTEI

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITIONEN

(-) Wertbe-richtigungen und Rück-stellungen

(-) Von Posten des harten Kern-kapitals oder Posten des zusätz-lichen Kern-kapitals abge-zogene Risiko-positionen

Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmen und CRM

ANRECHENBARE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM)

(-) Ausge-nommene Beträge

Risikopositionswert nach der Anwendung von Ausnahmen und CRM

Code

Gruppe oder einzeln

Geschäfte mit einer Risiko-position gegenüber zugrunde liegenden Vermögens-werten

 

(-) Substitutionseffekt anrechenbarer Techniken zur Kreditrisikominderung

(-) Besicherung mit Sicherheits-leistung außer Substitu-tionseffekt

(-) Immo-bilien

 

Direkte Risikopositionen

Indirekte Risikopositionen

Zusätzliche Risiko-positionen aus Geschäften, bei denen eine Risiko-position gegenüber zugrunde liegenden Vermögens-werten besteht

Ursprüng-liche Risiko-positionen insgesamt

Davon: ausge-fallen

Schuldtitel

Eigen-kapitalin-strumente

Derivate

Außerbilanzielle Posten

Schuldtitel

Eigenka pital-instru mente

Derivate

Außerbilanzielle Posten

Ins-gesamt

Davon: Anlage-buch

% des Kern-kapitals (T1)

(-) Schuldtitel

(-) Eigen-kapitalin-strumente

(-) Derivate

(-) Außerbilanzielle Posten

Ins-gesamt

Davon: Anlage-buch

% des Kern-kapitals (T1)

Dar-lehens-zusagen

Finanz-garantien

Sonstige Zusagen

Darlehens-zusagen

Finanz-garantien

Sonstige Zusagen

(-) Darlehens-zusagen

(-) Finanz-garantien

(-) Sonstige Zusagen

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

250

260

270

280

290

300

310

320

330

340

350

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 29.00 - Details der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (LE 3)

GEGENPARTEI

URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITIONEN

(-) Wertbe-richtigungen und Rück-stellungen

(-) Von Posten des harten Kern-kapitals oder Posten des zusätz-lichen Kern-kapitals abge-zogene Risiko-positionen

Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmen und CRM

ANRECHENBARE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM)

(-) Ausge-nommene Beträge

Risikopositionswert nach der Anwendung von Ausnahmen und CRM

Code

Gruppen-code

Geschäfte mit einer Risiko-position gegenüber zugrunde liegenden Vermögens-werten

 

(-) Substitutionseffekt anrechenbarer Techniken zur Kreditrisikominderung

(-) Besicherung mit Sicherheits-leistung außer Substitu-tionseffekt

(-) Immo-bilien

 

Direkte Risikopositionen

Indirekte Risikopositionen

Zusätzliche Risiko-positionen aus Geschäften, bei denen eine Risiko-position gegenüber zugrunde liegenden Vermögens-werten besteht

Ursprüng-liche Risiko-positionen insgesamt

Davon: ausge-fallen

Schuldtitel

Eigen-kapitalin-strumente

Derivate

Außerbilanzielle Posten

Schuldtitel

Eigenkapital-instrumente

Derivate

Außerbilanzielle Posten

Ins-gesamt

Davon: Anlage-buch

% des Kern-kapitals (T1)

(-) Schuldtitel

(-) Eigen-kapitalin-strumente

(-) Derivate

(-) Außerbilanzielle Posten

Ins-gesamt

Davon: Anlage-buch

% des Kern-kapitals (T1)

Dar-lehens-zusagen

Finanz-garantien

Sonstige Zusagen

Darlehens-zusagen

Finanz-garantien

Sonstige Zusagen

(-) Darlehens-zusagen

(-) Finanz-garantien

(-) Sonstige Zusagen

010

020

030

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

250

260

270

280

290

300

310

320

330

340

350

360

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 




ANHANG IX

ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE MELDUNG VON GROSSKREDITEN UND KONZENTRATIONSRISIKEN

Inhaltsverzeichnis

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.

Aufbau und Konventionen

2.

Abkürzungen

TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN

1.

Umfang und Ebene der LE-Meldungen

2.

Aufbau der LE-Bögen

3.

Definitionen und allgemeine Erläuterungen für die Zwecke der Meldung von Großkrediten (LE)

4.

C 26.00 — Meldebogen zu Obergrenzen für Großkredite (LE)

4.1.

Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

5.

C 27.00 — Kennung der Gegenpartei (LE1)

5.1.

Erläuterungen zu bestimmten Spalten

6.

C 28.00 — Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch (LE2)

6.1.

Erläuterungen zu bestimmten Spalten

7.

C 29.00 — Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (LE3)

7.1.

Erläuterungen zu bestimmten Spalten

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.    Aufbau und Konventionen

1. Der Melderahmen für Großkredite (Large Exposures, „LE“) umfasst vier Meldebögen, in denen folgende Informationen enthalten sind:

a) 

Obergrenzen für Großkredite;

b) 

Kennung der Gegenpartei (Meldebogen LE1);

c) 

Risikopositionen im Anlage- und im Handelsbuch (Meldebogen LE2);

d) 

Details der Risikopositionen gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (Meldebogen LE3);

2. Die Erläuterungen schließen auch Verweise auf die Rechtsgrundlagen sowie detaillierte Angaben zu den in den einzelnen Bögen anzugebenden Daten ein.

3. Wird in den Erläuterungen und Validierungsregeln auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen Bezug genommen, werden dabei die in den nachfolgenden Absätzen festgelegten Konventionen eingehalten.

4. In den Erläuterungen und Validierungsregeln kommt im Allgemeinen folgende Konvention zum Einsatz: {Meldebogen;Zeile;Spalte}. Mit einem Sternchen wird ausgedrückt, dass die Validierung für alle gemeldeten Zeilen durchgeführt wird.

5. Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile;Spalte}.

6. ABS(Wert): bezeichnet den absoluten Wert ohne Vorzeichen. Beträge, durch die sich die Risikopositionen erhöhen, sind als positive Zahl anzugeben. Beträge, die die Risikopositionen senken, sind dagegen als negative Zahl auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position keine positive Zahl ausgewiesen wird.

2.    Abkürzungen

7. Für die Zwecke dieses Anhangs wird die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als „CRR“ bezeichnet.

TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN

1.    Umfang und Ebene der LE-Meldungen

1. Zur Meldung von Angaben über Großkredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf Einzelbasis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 („CRR“) verwenden Institute die Bögen LE1, LE2 und LE3.

2. Zur Meldung von Angaben über Großkredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 CRR verwenden Institute die Bögen LE1, LE2 und LE3.

3. Zu melden ist jeder Großkredit im Sinne des Artikels 392 CRR. Dies schließt auch Großkredite ein, die im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 395 CRR festgelegten Obergrenze für Großkredite nicht berücksichtigt werden.

4. Zur Meldung von Angaben über die zwanzig größten Kredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften, für die Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR gilt, die Bögen LE1, LE2 und LE3. Der Risikopositionswert, der sich aus der Subtraktion des Betrages in Spalte 320 („Befreite Beträge“) des Meldebogens LE2 von dem Betrag in Spalte 210 („Summe“) desselben Bogens ergibt, ist der Betrag, der zur Bestimmung dieser zwanzig größten Kredite verwendet wird.

5. Zur Meldung von Angaben über die zehn größten Kredite an Institute auf konsolidierter Basis sowie die zehn größten Kredite an Unternehmen des Schattenbankwesens, die Bankgeschäfte außerhalb des regulierten Rahmens tätigen, auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 2 Buchstaben a bis d CRR verwenden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaften die Bögen LE1, LE2 und LE3. Der in Spalte 210 („Summe“) des Meldebogens LE2 berechnete Risikopositionswert dient als Grundlage für die Bestimmung dieser zwanzig größten Kredite.

6. Zur Meldung von Angaben über Kredite in einem Wert von 300 Mio. EUR und darüber, aber unterhalb von 10 % des Kernkapitals des Instituts auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 CRR verwendet die in einem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft die Bögen LE1, LE2 und LE3. Als Grundlage für die Bestimmung dieser Kredite dient der in Spalte 210 („Insgesamt“) des Meldebogens LE2 berechnete Risikopositionswert.

7. Die Daten über Großkredite und die maßgeblichen größten Kredite und die Daten über Kredite in einem Wert von 300 Mio. EUR und darüber, aber unterhalb von 10 % des Kernkapitals des Instituts, an Gruppen verbundener Kunden und an Einzelkunden, die keiner Gruppe verbundener Kunden angehören, werden im Meldebogen LE2 ausgewiesen (dort wird eine Gruppe verbundener Kunden jeweils als eine einzige Risikoposition gemeldet).

8. Mit dem Meldebogen LE3 melden die Institute die Risikopositionen gegenüber einzelnen Kunden, die den im Meldebogen LE2 ausgewiesenen Gruppen verbundener Kunden angehören. Die mit dem Meldebogen LE2 vorgenommene Meldung einer Risikoposition gegenüber einem Einzelkunden darf im Meldebogen LE3 nicht ein zweites Mal erfolgen.

2.    Aufbau der LE-Bögen

9. In den Spalten des Meldebogens LE1 werden die Angaben zur Kennung der Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden, gegenüber denen bei einem Institut Risikopositionen bestehen, dargestellt.

10. In den Spalten der Bögen LE2 und LE3 werden folgende Informationsblöcke dargestellt:

a) 

der Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmevorschriften und vor der Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung einschließlich der direkten, indirekten und zusätzlichen Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht;

b) 

die Wirkung der Ausnahmevorschriften und der Techniken zur Kreditrisikominderung;

c) 

der Risikopositionswert nach Anwendung der Ausnahmevorschriften und unter Berücksichtigung der Kreditrisikominderung, berechnet für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 CRR.

3.    Definitionen und allgemeine Erläuterungen für die Zwecke der Meldung von Großkrediten (LE)

11. Der Begriff „Gruppe verbundener Kunden“ wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 CRR definiert.

12. Der Begriff „Institute“ wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 CRR definiert.

13. Risikopositionen gegenüber „Gesellschaften bürgerlichen Rechts“ sind zu melden. Darüber hinaus addieren die Institute die Beträge der Kredite an Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu der Verschuldung jedes einzelnen Partners. Risikopositionen gegenüber Gesellschaften bürgerlichen Rechts, bei denen Anteilsregelungen bestehen, werden unter den Partnern ihren jeweiligen Anteilen entsprechend aufgeteilt oder diesen zugewiesen. Bestimmte Konstruktionen (z. B. Gemeinschaftskonten, Erbengemeinschaften, Strohmanndarlehen), die tatsächlich auf die gleiche Weise wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts funktionieren, sind genauso wie diese Gesellschaften auszuweisen.

14. Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten werden gemäß Artikel 389 CRR ohne Risikogewichte oder -grade eingesetzt. Insbesondere werden auf außerbilanzielle Posten keine Kreditumrechnungsfaktoren angewendet.

15. Der Begriff „Risikoposition“ wird in Artikel 389 CRR definiert und bezeichnet:

a) 

„Risikopositionen“ sind Vermögenswerte oder außerbilanzielle Posten im Anlagen- und Handelsbuch einschließlich der in Artikel 400 CRR aufgeführten Posten, aber unter Ausschluss von Posten, die unter Artikel 390 Absatz 6 Buchstaben a bis d CRR fallen.

b) 

Bei „indirekten Risikopositionen“ handelt es sich um Risikopositionen, die laut Artikel 403 CRR dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten zugewiesen werden, und nicht dem unmittelbaren Kreditnehmer. Die hier aufgeführten Definitionen dürfen in keinem Fall von den Definitionen des Basisrechtsakts abweichen.

16. Die Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden werden gemäß Artikel 390 Absatz 1 CRR berechnet.

17. Nettingvereinbarungen dürfen auf die Auswirkungen des Risikopositionsbetrags von Großkrediten gemäß Festlegung in Artikel 390 Absätze 3 bis 5 CRR angerechnet werden. Der Risikopositionswert der in Anhang II CRR aufgeführten Derivatekontrakte und von direkt mit dem Kunden geschlossenen Derivatekontrakten wird nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR bestimmt, wobei die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und anderen Nettingvereinbarungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 bis 5 CRR für die Zwecke dieser Methoden berücksichtigt werden. Der Risikopositionswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 oder Kapitel 6 CRR bestimmt werden. Gemäß Artikel 296 CRR wird der Risikopositionswert einer einzigen rechtlichen Verpflichtung, die aus einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung mit einer Gegenpartei des berichtenden Institutes entsteht, in den LE-Bögen unter „Sonstige Zusagen“ ausgewiesen.

18. Der „Risikopositionswert“ ist nach Artikel 390 CRR zu berechnen.

19. Der Effekt der vollen oder teilweisen Anwendung der Ausnahmevorschriften und anrechenbaren Kreditrisikominderungstechniken für die Zwecke der Berechnung von Risikopositionen für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 CRR wird in den Artikeln 399 bis 403 CRR spezifiziert.

20. Die Institute müssen Risikopositionen aus umgekehrten Pensionsgeschäften nach Artikel 402 Absatz 3 CRR ausweisen. Sofern die Kriterien des Artikels 402 Absatz 3 CRR erfüllt sind, meldet das Institut die Großkredite an Dritte einzeln in Höhe der Risikoposition, die die Gegenpartei des Geschäfts gegenüber dem betreffenden Dritten hat, und nicht in Höhe des Betrags der Risikoposition gegenüber der Gegenpartei.

4.    C 26.00 — Meldebogen zu Obergrenzen für Großkredite (LE)

4.1.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen



Zeilen

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Nicht-Institute

Artikel 395 Absatz 1, Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii, Artikel 458 Absatz 10 und Artikel 459 Buchstabe b CRR.

Auszuweisen ist die anwendbare Obergrenze für Gegenparteien, die keine Institute sind. Dieser Betrag entspricht 25 % des in Zeile 015 des Meldebogens C 01.00 von Anhang I ausgewiesenen Kernkapitals, sofern aufgrund der Anwendung nationaler Maßnahmen gemäß Artikel 458 CRR oder gemäß Artikel 462 in Bezug auf die Anforderungen nach Artikel 459 Buchstabe b CRR verabschiedeter delegierter Rechtsakte kein restriktiverer Prozentsatz gilt.

020

Institute

Artikel 395 Absatz 1, Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii, Artikel 458 Absatz 10 und Artikel 459 Buchstabe b CRR.

Die Institute geben die geltende Obergrenze für Gegenparteien an, die Institute sind. Nach Artikel 395 Absatz 1 CRR handelt es sich bei diesem Betrag um Folgendes:

— Übersteigen 25 % des Kernkapitals den Betrag von 150 Mio. EUR (oder eine von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 3 CRR festgelegte, niedrigere Obergrenze als 150 Mio. EUR), so werden 25 % des Kernkapitals gemeldet;

— Übersteigt der Betrag von 150 Mio. EUR (oder eine von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 3 CRR festgesetzte, niedrigere Obergrenze) 25 % des Kernkapitals des Instituts, so werden 150 Mio. EUR (bzw. die von der zuständigen Behörde festgesetzte, niedrigere Obergrenze) gemeldet. Hat das Institut gemäß Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR eine niedrigere Obergrenze für sein Kernkapital bestimmt, so wird diese Obergrenze gemeldet.

Diese Obergrenzen können strenger sein, wenn nationale Maßnahmen gemäß Artikel 395 Absatz 6 oder Artikel 458 CRR oder gemäß Artikel 462 in Bezug auf die Anforderungen nach Artikel 459 Buchstabe b CRR verabschiedete delegierte Rechtsakte angewendet werden.

030

Institute in %

Artikel 395 Absatz 1 und Artikel 459 Buchstabe a CRR.

Der auszuweisende Betrag ist die (in Zeile 020 ausgewiesene) als Prozentsatz des Kernkapitals ausgedrückte absolute Obergrenze.

040

Global systemrelevante Institute (G-SRI)

Artikel 395 Absatz 1 CRR.

Auszuweisen ist die anwendbare Obergrenze für Gegenparteien, die Institute oder als G-SRI oder als Nicht-EU-G-SRI ermittelte Gruppen sind. Nach Artikel 395 Absatz 1 CRR gilt als Obergrenze folgende Festlegung:

— G-SRI gehen keine Risikoposition gegenüber einem anderen Institut oder eine als G-SRI oder als Nicht-EU-G-SRI ermittelte Gruppe ein, deren Wert nach Berücksichtigung der Auswirkungen von Techniken zur Kreditrisikominderung 15 % ihres Kernkapitals überschreitet.

5.    C 27.00 — Kennung der Gegenpartei (LE1)

5.1.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010-070

Kennung der Gegenpartei:

Institute melden die Kennung jeder Gegenpartei, zu der in einem der Meldebögen C 28.00 bis C 29.00 Angaben übermittelt werden. Die Kennung der Gruppe verbundener Kunden wird nur angegeben, wenn das nationale Berichtssystem für die Gruppe verbundener Kunden einen eigenen Code vorsieht.

Nach Artikel 394 Absatz 1 Unterabsatz 3 CRR melden die Institute die Kennung der Gegenpartei, der sie Kredite in einem Wert von 300 Mio. EUR und darüber, aber unterhalb von 10 % ihres Kernkapitals, gewährt haben.

Nach Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe a CRR melden die Institute die Kennung der Gegenpartei, der sie gemäß Definition in Artikel 392 CRR einen Großkredit gewährt haben.

Nach Artikel 394 Absatz 2 Buchstabe a CRR melden die Institute die Kennung der Gegenpartei, der sie die größten Kredite gewährt haben (in Fällen, in denen die Gegenpartei ein Institut oder ein Unternehmen des Schattenbankwesens ist).

011

Code

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und ist ein spezifischer Code für jedes genannte Unternehmen. Bei Instituten und Versicherungsunternehmen ist der Code die Unternehmenskennung (LEI-Code). Bei anderen Unternehmen ist der Code der LEI-Code oder, falls nicht verfügbar, der nationale Code. Der Code ist spezifisch und ist durchgängig in allen Meldebögen und einheitlich im Zeitverlauf zu verwenden. Dem Code ist immer ein Wert zuzuordnen.

015

Art des Codes

Die Institute geben die Art des in Spalte 010 angegebenen Codes als „LEI-Code“ oder „Nicht-LEI-Code“ an.

Die Art des Codes muss immer angegeben werden.

021

Name

Wird eine Gruppe verbundener Kunden gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen der Gruppe. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.

Bei einer Gruppe verbundener Kunden entspricht der auszuweisende Name dem Namen der Muttergesellschaft oder, wenn die Gruppe verbundener Kunden keine Muttergesellschaft hat, der Handelsbezeichnung der Gruppe.

035

Nationaler Code

Wenn Institute in der Spalte „Code“ die Angabe „LEI-Code“ machen, können sie zusätzlich auch den nationalen Code melden.

040

Sitz der Gegenpartei

Es ist der Ländercode des Landes der Eintragung der Gegenpartei nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 zu verwenden (einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind).

Bei Gruppen verbundener Kunden wird kein Sitz gemeldet.

050

Branche der Gegenpartei

Jeder Gegenpartei ist auf der Grundlage der Branchenklassen nach FINREP Anhang V Teil 1 Absatz 42 eine der folgenden Branche zuzuweisen (andere finanzielle Kapitalgesellschaften werden nach Wertpapierfirmen und sonstigen Kapitalgesellschaften unterschieden):

i)  Zentralbanken;

ii)  Sektor Staat;

iii)  Kreditinstitute;

iv)  Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 CRR;.

v)  Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften (außer Wertpapierfirmen);

vi)  Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften;

vii)  Privathaushalte.

Bei Gruppen verbundener Kunden wird keine Branche gemeldet.

060

NACE-Code

Zur Angabe des Wirtschaftszweiges werden die NACE-Codes (Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne = statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft) verwendet.

Diese Spalte gilt nur für die Gegenparteien „Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften (außer Wertpapierfirmen)“ und „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“. Bei „Nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften“ werden die NACE-Codes mit einer Detaillierungsstufe (z. B. „F — Baugewerbe“) angegeben, während für „Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften (außer Wertpapierfirmen)“ zwei Detaillierungsstufen angegeben werden, aus denen separate Angaben über Versicherungstätigkeiten hervorgehen (z. B. „K65 — Versicherungen, Rückversicherungen u. Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)“.).

Die Wirtschaftszweige der „Sonstigen finanziellen Kapitalgesellschaften (außer Wertpapierfirmen)“ und „Nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften“ werden auf der Basis der Aufschlüsselung von Gegenparteien nach der FINREP-Systematik eingereiht.

Für Gruppen verbundener Kunden wird kein NACE-Code ausgewiesen.

070

Art der Gegenpartei

Artikel 394 Absatz 2 CRR.

Die Art der Gegenpartei bei den zehn größten Krediten an Institute und den zehn größten Krediten an Unternehmen des Schattenbankwesens wird mittels „I“ für Institute und „S“ für Unternehmen des Schattenbankwesens, die Bankgeschäfte außerhalb des regulierten Rahmens tätigen, angegeben.

6.    C 28.00 — Risikopositionen im Anlagen- und im Handelsbuch (LE2)

6.1.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Code

Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene einen Code, so wird dieser als Code der Gruppe verbundener Kunden angegeben. Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene keinen Code, wird der Code der Muttergesellschaft in C 27.00 als Code angegeben.

Hat die Gruppe verbundener Kunden keine Muttergesellschaft, entspricht der auszuweisende Code dem Code des Einzelunternehmens, das aus Sicht des Instituts innerhalb der Gruppe verbundener Kunden die größte Bedeutung hat. In allen anderen Fällen entspricht der Code der einzelnen Gegenpartei.

Die Codes sind im Zeitverlauf einheitlich zu verwenden.

Die Zusammensetzung des Codes hängt vom nationalen Berichtssystem ab, sofern in der EU keine einheitliche Codierung verfügbar ist.

020

Gruppe oder einzeln

Die Institute weisen „1“ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine „2“ angegeben.

030

Geschäfte mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten

Artikel 390 Absatz 7 CRR.

Gemäß den weiteren technischen Spezifikationen der zuständigen nationalen Behörden wird „Ja“ angegeben, wenn bei dem Institut gegenüber der gemeldeten Gegenpartei Risikopositionen bestehen, die auf ein Geschäft mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten zurückzuführen sind. Andernfalls wird „Nein“ angegeben.

040-180

Ursprüngliche Risikopositionen

Artikel 24, 389, 390 und 392 CRR.

In diesem Spaltenblock weist das Institut die Ursprungsrisiken direkter, indirekter und zusätzlicher Risikopositionen aus, die aus Geschäften mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten entstehen.

Laut Artikel 389 CRR sind Vermögenswerte und außerbilanzielle Posten ohne Risikogewichte oder -grade zu verwenden. Insbesondere werden auf außerbilanzielle Posten keine Kreditumrechnungsfaktoren angewendet.

Diese Spalten enthalten das Ursprungsrisiko, d. h. den Risikopositionswert ohne Berücksichtigung von Wertberichtigungen und Rückstellungen, die in Spalte 210 in Abzug gebracht werden.

Definition und Berechnung des Risikopositionswerts sind Artikel 389 und 390 CRR zu entnehmen. Die Bewertung der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten wird laut Artikel 24 CRR gemäß dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen.

In diese Spalten werden auch von den Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals abgezogene Risikopositionen, die keine Risikopositionen im Sinne des Artikels 390 Absatz 6 Buchstabe e CRR sind, aufgenommen. Diese Risikopositionen werden in Spalte 200 in Abzug gebracht.

Die in Artikel 390 Absatz 6 Buchstaben a bis d CRR genannten Risikopositionen werden nicht in diese Spalten aufgenommen.

Zu den Ursprungsrisiken gehören alle Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten. Für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 CRR werden die Ausnahmevorschriften des Artikels 400 CRR in Spalte 320 abgezogen.

Einbezogen werden sowohl Risikopositionen aus dem Anlagenbuch als auch aus dem Handelsbuch.

Die nach Artikel 352 Absatz 3 Buchstabe b CRR berechnete Nettoposition wird als direkte Risikoposition gemeldet und in die Spalte aufgenommen, die der vorherrschenden Instrumentenart entspricht (060 oder 070 oder 080).

Das vorherrschende Instrument wird auf der Grundlage des Wertes der Nettoposition jeder Instrumentenart bestimmt.

Für den Zweck der Aufschlüsselung von Risikopositionen in Finanzinstrumenten, bei denen aus Nettingvereinbarungen entstehende, unterschiedliche Risikopositionen eine einzige Risikoposition darstellen, ist letztere dem Finanzinstrument zuzuweisen, das in der Nettingvereinbarung den Hauptvermögenswert darstellt. (Siehe zusätzlich die Einleitung).

040

Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt

Das Institut meldet die Summe der direkten Risikopositionen, der indirekten Risikopositionen und der zusätzlichen Risikopositionen aus Geschäften mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten.

050

Davon: ausgefallen

Artikel 178 CRR.

Hier weist das Institut den Teil des gesamten Ursprungsrisikos aus, der den ausgefallenen Risikopositionen entspricht.

060-110

Direkte Risikopositionen

Unter direkten Risikopositionen sind Risikopositionen auf der Grundlage des „unmittelbaren Kreditnehmers“ zu verstehen.

060

Schuldtitel

Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) Anhang II Teil 2 Tabelle, Kategorien 2 und 3.

Schuldtitel schließen Schuldverschreibungen sowie Darlehen und Kredite ein.

In diese Spalte werden Instrumente aufgenommen, die gemäß der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) als „Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr und bis zu einschließlich fünf Jahren/über fünf Jahren“, oder als „Schuldverschreibungen“ qualifiziert sind.

In diese Spalte sind Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte (Wertpapierfinanzierungsgeschäfte) und Lombardgeschäfte aufzunehmen.

70

Eigenkapitalinstrumente

EZB/2013/33 Anhang II Teil 2, Tabelle, Kategorien 4 und 5.

Zu den in diese Spalte aufzunehmenden Instrumenten gehören nach der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) als „Anteilsrechte“ oder als „Investmentfondsanteile“ qualifizierte Instrumente.

080

Derivate

Artikel 272 Absatz 2 und Anhang II CRR.

Zu den in diese Spalte auszuweisenden Instrumente gehören die in Anhang II CRR aufgeführten Derivate und die in Artikel 272 Absatz 2 CRR definierten Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.

Auch Kreditderivate, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, sind in diese Spalte aufzunehmen.

090-110

Außerbilanzielle Posten

Anhang I CRR.

Bei dem in diesen Spalten auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Nennwert vor Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren.

090

Darlehenszusagen

Anhang I Nummer 1 Buchstaben c und h, Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii, Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i und Nummer 4 Buchstabe a CRR.

Darlehenszusagen sind feste Zusagen zur Gewährung eines Kredits unter vorgegebenen Geschäftsbedingungen. Ausgenommen sind Kredite, die Derivate sind, weil sie netto in bar oder mittels Übergabe oder Begebung eines anderen Finanzinstruments abgewickelt werden können.

100

Finanzgarantien

Anhang I Nummer 1 Buchstaben a, b und f CRR.

Finanzgarantien sind Verträge, die dem Herausgeber vorschreiben, dem Inhaber bestimmte Zahlungen zur Erstattung von Verlusten zu leisten, die diesem dadurch entstehen, dass ein bestimmter Schuldner seine Zahlung nicht bei Fälligkeit gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bestimmungen eines Schuldtitels leistet. Kreditderivate, die nicht in die Spalte „Derivate“ aufgenommen wurden, werden in dieser Spalte ausgewiesen.

110

Sonstige Zusagen

Unter sonstigen Zusagen sind die in Anhang I CRR genannten, nicht unter die vorstehenden Kategorien fallenden Verpflichtungen zu verstehen. Der Risikopositionswert einer einzigen rechtlichen Verpflichtung, die aus einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung mit einer Gegenpartei des berichtenden Institutes entsteht, wird in dieser Spalte ausgewiesen.

120-170

Indirekte Risikopositionen

Artikel 403 CRR.

Gemäß Artikel 403 CRR wendet ein Kreditinstitut den Substitutionsansatz an, wenn eine Risikoposition gegenüber einem Kunden durch einen Dritten abgesichert oder durch eine von einem Dritten gestellte Sicherheit besichert ist.

Das Institut meldet in diesem Spaltenblock die Beträge der direkten Risikopositionen, die dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten unter der Voraussetzung neu zugewiesen werden, dass Letzteren dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als das Risikogewicht, das gegenüber dem Kunden im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR zum Tragen käme. Bei Risikopositionen, die durch eine von einem Dritten gestellte Sicherheit besichert sind, ist in Artikel 403 Absatz 3 CRR ein alternative Behandlung vorgesehen.

Das geschützte, als Referenz dienende Ursprungsrisiko (direkte Risikoposition) wird in den Spalten „anrechenbare Techniken zur Kreditrisikominderung“ von der Risikoposition gegenüber dem ursprünglichen Darlehensnehmer abgezogen. Die indirekte Risikoposition erhöht mittels Substitutionseffekt die Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten. Dies gilt auch für Garantien, die innerhalb einer Gruppe verbundener Kunden gewährt werden.

Das Institut weist den ursprünglichen Betrag der indirekten Risikopositionen in der Spalte aus, die dem besicherten oder mittels Sicherheiten abgesicherten Risikopositionstyp entspricht. Wenn es sich bei der besicherten direkten Risikoposition beispielsweise um einen Schuldtitel handelt, ist der Betrag der dem Garantiegeber zugewiesenen, indirekten Risikoposition in der Spalte „Schuldtitel“ auszuweisen.

Aus synthetischen Unternehmensanleihen entstehende Risikopositionen werden unter Beachtung von Artikel 399 CRR ebenfalls in diesem Spaltenblock ausgewiesen.

120

Schuldtitel

Siehe Spalte 060.

130

Eigenkapitalinstrumente

Siehe Spalte 070.

140

Derivate

Siehe Spalte 080.

150-170

Außerbilanzielle Posten

Der Wert dieser Spalten ist der Nennwert vor Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren

150

Darlehenszusagen

Siehe Spalte 090.

160

Finanzgarantien

Siehe Spalte 100.

170

Sonstige Zusagen

Siehe Spalte 110.

180

Zusätzliche Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht

Artikel 390 Absatz 7 CRR.

Zusätzliche Risikopositionen aus Geschäften, bei denen eine Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten besteht.

190

(-) Wertberichtigungen und Rückstellungen

Artikel 34, 24, 110 und 111 CRR.

Die in den entsprechenden Rechnungslegungsrahmen (Richtlinie 86/635/EWG oder Verordnung (EG) Nr. 1606/2002) aufgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen, die sich auf die Bewertung der Risikopositionen auswirken, werden gemäß Artikel 24 und Artikel 110 CRR bestimmt.

In dieser Spalte werden die Wertberichtigungen und Rückstellungen für die in Spalte 040 angegebene Bruttorisikoposition ausgewiesen.

200

(-) Von Posten des harten Kernkapitals oder Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogene Risikopositionen

Artikel 390 Absatz 6 Buchstabe e CRR.

Ausgewiesen werden die von Posten des harten Kernkapitals oder Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogenen Risikopositionen, die in die verschiedenen Spalten unter „Ursprüngliche Risikopositionen insgesamt“ aufgenommen werden.

210-230

Risikopositionswert vor der Anwendung von Ausnahmen und CRM

Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe b CRR.

Institute weisen den Risikopositionswert vor Berücksichtigung der Auswirkungen der Kreditrisikominderung (CRM) aus, sofern zutreffend.

210

Insgesamt

Die in dieser Spalte auszuweisende Risikoposition entspricht dem Betrag, anhand dessen bestimmt wird, ob es sich bei einer Risikoposition gemäß Definition in Artikel 392 CRR um einen Großkredit handelt.

Einzuschließen sind das Ursprungsrisiko nach Abzug von Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie der Betrag der von Posten des harten Kernkapitals oder Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogenen Risikopositionen.

220

Davon: Anlagebuch

Der Betrag, den das Anlagebuch am Gesamtbetrag der Risikopositionen vor Ausnahmevorschriften und CRM einnimmt.

230

% des Kernkapitals (T1)

Artikel 392 und 395 CRR.

Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Prozentsatz des Risikopositionswerts vor Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM in Bezug auf das Kernkapital des Instituts gemäß Definition in Artikel 25 CRR.

240-310

(-) Anrechenbare Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 399 und Artikel 401 bis 403 CRR. Hierbei handelt es sich um die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 CRR definierten Kreditrisikominderungstechniken (CRM).

Die in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 CRR anerkannten Kreditrisikominderungstechniken werden gemäß Artikel 401 bis 403 CRR angewendet.

Kreditrisikominderungstechniken können sich im LE-Regelwerk auf drei unterschiedliche Arten auswirken: Substitutionseffekt; Besicherung mit Sicherheitsleistung außer Substitutionseffekt; Behandlung als Immobilie.

240-290

(-) Substitutionseffekt anrechenbarer Techniken zur Kreditrisikominderung

Artikel 403 CRR.

Der in diesen Spalten auszuweisende Betrag der Besicherung mit und ohne Sicherheitsleistung entspricht den Risikopositionen, die durch einen Dritten garantiert oder durch von einem Dritten begebene Sicherheiten abgesichert werden und bezüglich derer das Institut den garantierten und/oder durch den Marktwert der anerkannten Sicherheit besicherten Teil der Risikoposition als gegenüber dem Garantiegeber oder Herausgeber der Sicherheiten eingegangen behandelt.

240

(-) Schuldtitel

Siehe Spalte 060.

250

(-) Eigenkapitalinstrumente

Siehe Spalte 070.

260

(-) Derivate

Siehe Spalte 080.

270-290

(-) Außerbilanzielle Posten

Auf den Wert dieser Spalten werden keine Umrechnungsfaktoren angewendet.

270

(-) Darlehenszusagen

Siehe Spalte 090.

280

(-) Finanzgarantien

Siehe Spalte 100.

290

(-) Sonstige Zusagen

Siehe Spalte 110.

300

(-) Besicherung mit Sicherheitsleistung außer Substiutionseffekt

Artikel 401 CRR.

Das Institut meldet die Beträge der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 CRR definierten Besicherungen mit Sicherheitsleistung, die aufgrund der Anwendung von Artikel 401 CRR vom Risikopositionswert abgezogen werden.

Nach Artikel 401 Absatz 1 CRR werden Volatilitätsanpassungen auf den Risikopositionswert angewandt und als Anstieg der Risikopositionswerts gemeldet.

310

(-) Immobilien

Artikel 402 CRR.

Das Institut meldet die aufgrund der Anwendung von Artikel 402 CRR vom Risikopositionswert abgezogenen Beträge.

320

(-) Ausgenommene Beträge

Artikel 400 CRR.

Das Institut meldet die vom LE-Regelwerk ausgenommenen Beträge.

330-350

Risikopositionswert nach der Anwendung von Ausnahmen und CRM

Artikel 394 Absatz 1 Buchstabe d CRR.

Das Institut meldet den Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Ausnahmevorschriften und der für die Zwecke des Artikels 395 Absatz 1 CRR berechneten Kreditrisikominderung.

330

Insgesamt

Diese Spalte enthält den Betrag, der zu berücksichtigen ist, um die in Artikel 395 CRR genannte Obergrenze für Großkredite einhalten zu können.

340

Davon: Anlagebuch

Das Institut meldet den Gesamtbetrag der zum Anlagebuch gehörenden Risikoposition nach Anwendung der Ausnahmevorschriften und Berücksichtigung der Wirkung von Kreditrisikominderungen (CRM).

350

% des Kernkapitals (T1)

Das Institut meldet den nach Anwendung von Ausnahmevorschriften und CRM berechneten Prozentsatz des Risikopositionswerts, der sich auf das Kernkapital des Instituts laut Definition in Artikel 25 CRR bezieht.

7.    C 29.00 — Details der Kredite gegenüber Einzelkunden innerhalb von Gruppen verbundener Kunden (LE3)

7.1.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010-360

Im Meldebogen LE3 weist das Institut die Daten der Einzelkunden aus, die zu den in den Zeilen des Meldebogens LE2 eingetragenen Gruppen verbundener Kunden gehören.

010

Code

Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile.

Gemeldet wird der Code der einzelnen Gegenpartei, die zu den Gruppen verbundener Kunden gehört.

Die Codes sind im Zeitverlauf einheitlich zu verwenden.

020

Gruppencode

Die Spalten 010 und 020 bilden eine zusammengesetzte Zeilenkennung und bezeichnen jeweils eine Zeile.

Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene einen Code, so wird dieser angegeben. Gibt es für eine Gruppe verbundener Kunden auf nationaler Ebene keinen Code, so wird der Code angegeben, der in C 28.00 (LE2) für die Meldung von Krediten an die Gruppe verbundener Kunden verwendet wird.

Gehört ein Kunde mehreren Gruppen verbundener Kunden an, ist er als Mitglied aller Gruppen verbundener Kunden auszuweisen.

030

Geschäfte mit einer Risikoposition gegenüber zugrunde liegenden Vermögenswerten

Siehe Spalte 030 des Meldebogens LE2.

050-360

Werden die im Meldebogen LE2 ausgewiesenen Finanzinstrumente der gesamten Gruppe verbundener Kunden bereitgestellt, sind sie den Geschäftskriterien des Instituts entsprechend den einzelnen, im Meldebogen LE3 ausgewiesenen Gegenparteien zuzuweisen.

Die restlichen Erläuterungen entsprechen den Erläuterungen zum Meldebogen LE2.




ANHANG X

MELDUNG DER VERSCHULDUNG



MELDEBÖGEN ZUR VERSCHULDUNGSQUOTE

Meldebogen-code

Meldebogen-code

Bezeichnung des Meldebogens

Kurz-bezeichnung

47

C 47.00

Berechnung der Verschuldungsquote

LRCalc

40

C 40.00

Alternative Behandlung der Risikomessgröße

LR1

43

C 43.00

Alternative Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgröße für die Verschuldungsquote

LR4

44

C 44.00

Allgemeine Angaben

LR5

 

C 48.00

Volatilität der Verschuldungsquote

LR6

48.01

C 48.01

Volatilität der Verschuldungsquote: Mittelwert im Berichtszeitraum

LR6.1

48.02

C 48.02

Volatilität der Verschuldungsquote: Volatilität der Verschuldungsquote: tägliche Werte im Berichtszeitraum

LR6.2



C 40.00 - ALTERNATIVE BEHANDLUNG DER RISIKOMESSGRÖSSE (LR1)

Zeile

 

Bilanzwert

Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisiko-minderung (CRM)

Aufschlag für SFTs

Nominalbetrag/Nominalwert

Gedeckelter Nominalbetrag

Gedeckelter Nominalbetrag (gleiche Referenz-adresse)

Positions-betrag der Verschuldungs-quote

0010

0020

0040

0070

0075

0085

0130

0010

Derivate

 

 

 

 

 

 

 

0020

Kreditderivate (Besicherung veräußert)

 

 

 

 

 

 

 

0030

Kreditderivate (Besicherung veräußert), die einer Glattstellungsklausel unterliegen

 

 

 

 

 

 

 

0040

Kreditderivate (Besicherung veräußert), die keiner Glattstellungsklausel unterliegen

 

 

 

 

 

 

 

0050

Kreditderivate (Besicherung erworben)

 

 

 

 

 

 

 

0060

Finanzderivate

 

 

 

 

 

 

 

0071

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

0090

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

0095

Außerbilanzielle Posten

 

 

 

 

 

 

 

0210

Bei Derivatgeschäften entgegengenommene Barsicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

0220

Forderungen für bei Derivatgeschäften gestellte Barsicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

0230

Bei einem SFT entgegengenommene Wertpapiere, die als Aktiva erfasst werden

 

 

 

 

 

 

 

0240

SFT Cash Conduit Lending (Barforderungen)

 

 

 

 

 

 

 

0270

Investitionen des öffentlichen Sektors - Forderungen gegenüber Zentralstaaten

 

 

 

 

 

 

 

0280

Investitionen des öffentlichen Sektors - Forderungen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften

 

 

 

 

 

 

 

0290

Investitionen des öffentlichen Sektors - Forderungen gegenüber lokalen Gebietskörperschaften

 

 

 

 

 

 

 

0300

Investitionen des öffentlichen Sektors - Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen

 

 

 

 

 

 

 

0310

Förderdarlehen - Forderungen gegenüber Zentralstaaten

 

 

 

 

 

 

 

0320

Förderdarlehen - Forderungen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften

 

 

 

 

 

 

 

0330

Förderdarlehen - Forderungen gegenüber lokalen Gebietskörperschaften

 

 

 

 

 

 

 

0340

Förderdarlehen - Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen

 

 

 

 

 

 

 

0350

Förderdarlehen - Forderungen gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

0360

Förderdarlehen - Forderungen gegenüber Haushalten

 

 

 

 

 

 

 

0370

Förderdarlehen - Durchlaufdarlehen

 

 

 

 

 

 

 

0380

Risikopositionen gegenüber Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

0390

Für die Berechnung der angepassten Anforderung hinsichtlich der Verschuldungsquote nach Artikel 429a Absatz 7 CRR verwendeter Wert der Risikopositionen gegenüber Zentralbanken - Positionsbetrag der Verschuldungsquote

 

 

 

 

 

 

 

0400

Für die Berechnung der angepassten Anforderung hinsichtlich der Verschuldungsquote nach Artikel 429a Absatz 7 CRR verwendete Risikomessgröße für die Verschuldungsquote - Positionsbetrag der Verschuldungsquote

 

 

 

 

 

 

 

0410

Vermögenswerte insgesamt

 

 

 

 

 

 

 



C 43.00 - ALTERNATIVE AUFGLIEDERUNG DER BESTANDTEILE DER RISIKOMESSGRÖSSE FÜR DIE VERSCHULDUNGSQUOTE (LR4)

Zeile

Außerbilanzielle Posten, Derivate, SFTs und Handelsbuch

Risikopositionswert für die Verschuldungs-quote

RWEA

 

0010

0020

 

0010

Außerbilanzielle Posten

 

 

 

0020

davon: Handelsfinanzierung

 

 

 

0030

davon: im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems

 

 

 

0040

Derivate und SFTs, die einer produktübergreifenden Netting-Vereinbarung unterliegen

 

 

 

0050

Derivate, die keiner produktübergreifenden Netting-Vereinbarung unterliegen

 

 

 

0060

SFTs, die keiner produktübergreifenden Netting-Vereinbarung unterliegen

 

 

 

0065

Positionsbeträge aus der zusätzlichen Behandlung für Kreditderivate

 

 

 

0070

Andere dem Handelsbuch zugehörige Vermögenswerte

 

 

 

Zeile

Andere Risikopositionen, die nicht dem Handelsbuch zugehören

Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

RWEAs

Risikopositionen nach dem Standardansatz

Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Risikopositionen nach dem Standardansatz

Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

0010

0020

0030

0040

0080

Gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

0090

Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden

 

 

 

 

0100

Zentralstaaten und Zentralbanken

 

 

 

 

0110

Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden

 

 

 

 

0120

Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden

 

 

 

 

0130

Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden

 

 

 

 

0140

Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden

 

 

 

 

0150

Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden

 

 

 

 

0160

Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden

 

 

 

 

0170

Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden

 

 

 

 

0180

Institute

 

 

 

 

0190

Durch Hypotheken auf Immobilien besichert

 

 

 

 

0200

davon: Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert

 

 

 

 

0210

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

 

 

 

 

0220

davon: Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber KMU

 

 

 

 

0230

Unternehmen

 

 

 

 

0240

Finanzunternehmen

 

 

 

 

0250

Nichtfinanzunternehmen

 

 

 

 

0260

Risikopositionen gegenüber KMU

 

 

 

 

0270

Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt

 

 

 

 

0280

Ausgefallene Positionen

 

 

 

 

0290

Sonstige Posten

 

 

 

 

0300

davon: Verbriefungsrisikopositionen

 

 

 

 

0310

Handelsfinanzierung (Merkposten)

 

 

 

 

0320

davon: im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems

 

 

 

 



C 44.00 - ALLGEMEINE ANGABEN (LR5)

Zeile

 

Spalte

0010

0010

Unternehmensstruktur des Instituts

 

0020

Behandlung von Derivaten

 

0040

Art des Instituts

 

0070

Institut mit Abteilung für öffentliche Förderung

 

0080

Garantie des Zentralstaats für die öffentliche Entwicklungsbank / die entsprechende Abteilung

 

0090

Garantie einer regionalen Gebietskörperschaft für die öffentliche Entwicklungsbank / die entsprechende Abteilung

 

0100

Garantie einer lokalen Behörde für die öffentliche Entwicklungsbank / die entsprechende Abteilung

 

0110

Art der gemäß Artikel 429a Absatz 2 Buchstabe d CRR erhaltenen Garantie - Pflicht zum Schutz der Überlebensfähigkeit der Kreditinstitute

 

0120

Art der gemäß Artikel 429a Absatz 2 Buchstabe d CRR erhaltenen Garantie - direkte Garantie der Eigenmittelanforderungen, des Finanzierungsbedarfs oder der gewährten Förderdarlehen der Kreditinstitute

 

0130

Art der gemäß Artikel 429a Absatz 2 Buchstabe d CRR erhaltenen Garantie - indirekte Garantie der Eigenmittelanforderungen, des Finanzierungsbedarfs oder der gewährten Förderdarlehen der Kreditinstitute

 



C 47.00 - BERECHNUNG DER VERSCHULDUNGSQUOTE (LRCalc)

Zeile

Risikopositionswerte

Risikopositions-wert für die Verschuldungs-quote: Meldestichtag

0010

0010

SFTs: Risikopositionswert

 

0020

SFTs: Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko

 

0030

Ausnahme für SFTs: Aufschlag nach Artikel 429e Absatz 5 und Artikel 222 CRR

 

0040

Gegenparteiausfallrisiko von als Beauftragter getätigten SFT-Geschäften

 

0050

(-) Aus kundengeclearten Risikopositionen im Zusammenhang mit SFTs ausgeschlossener ZGP-Teil

 

0061

Derivate: Beitrag zu Wiederbeschaffungskosten nach SA-CCR (ohne Auswirkung von Sicherheiten auf NICA)

 

0065

(-) NICA-Auswirkung der Anerkennung von Sicherheiten für kundengeclearte Geschäfte mit qualifizierten ZGP (SA-CCR - Wiederbeschaffungskosten)

 

0071

(-) Auswirkung anrechenbarer erhaltener Barnachschüsse, aufgerechnet mit Derivate-Marktwert (SA-CCR - Wiederbeschaffungskosten)

 

0081

(-) Auswirkung des aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossenen ZGP-Teils (SA-CCR - Wiederbeschaffungskosten)

 

0091

Derivate: Potenzieller künftiger Risikopositionsbeitrag nach SA-CCR (Multiplikator 1)

 

0092

(-) Auswirkung eines niedrigeren Multiplikators auf kundengeclearte Geschäfte mit qualifizierten ZGP über PFE-Beitrag (SA-CCR - potenzielle künftige Risikoposition)

 

0093

(-) Auswirkung des aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossenen ZGP-Teils (SA-CCR-Konzept - potenzielle künftige Risikoposition)

 

0101

Ausnahme für Derivate: Beitrag der Wiederbeschaffungskosten nach vereinfachtem Standardansatz

 

0102

(-) Auswirkung des aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossenen ZGP-Teils (vereinfachter Standardansatz - Wiederbeschaffungskosten)

 

0103

Ausnahme für Derivate: Potenzieller künftiger Risikopositionsbeitrag nach vereinfachtem Standardansatz (Multiplikator 1)

 

0104

(-) Auswirkung des aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossenen ZGP-Teils (vereinfachter Standardansatz - potenzielle künftige Risikoposition)

 

0110

Ausnahme für Derivate: Ursprungsrisikomethode

 

0120

(-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Ursprungsrisikomethode)

 

0130

Gedeckelter Nominalbetrag geschriebener Kreditderivate

 

0140

(-) Anrechenbare erworbene Kreditderivate, aufgerechnet mit geschriebenen Kreditderivaten

 

0150

Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 10 % gemäß Artikel 429f CRR

 

0160

Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 20 % gemäß Artikel 429f CRR

 

0170

Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 50 % gemäß Artikel 429f CRR

 

0180

Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 100 % gemäß Artikel 429f CRR

 

0181

(-) Allgemeine Kreditrisikoanpassungen an außerbilanziellen Posten

 

0185

Zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe und Verkäufe Buchwert gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Handelstag

 

0186

Zur Abrechnung anstehende marktübliche Verkäufe: rückgängige Aufrechnung gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Handelstag

 

0187

(-) Zur Abrechnung anstehende marktübliche Verkäufe: aufgerechnet gemäß Artikel 429g Absatz 2 CRR

 

0188

Zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe: vollständige Anerkennung der Zahlungszusagen nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Erfüllungstag

 

0189

Zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe: aufgerechnet mit Zahlungszusagen nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Erfüllungstag gemäß Artikel 429g Absatz 3 CRR

 

0190

Sonstige Vermögenswerte

 

0191

(-) Allgemeine Kreditrisikoanpassungen an bilanzwirksamen Posten

 

0193

Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die nicht aufsichtlich aufgerechnet werden können: Wert nach Rechnungslegungsrahmen

 

0194

Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die nicht aufsichtlich aufgerechnet werden können: Wirkung der Hinzurechnung des Nettings innerhalb des Rechnungslegungsrahmens

 

0195

Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die aufsichtlich aufgerechnet werden können: Wert nach Rechnungslegungsrahmen

 

0196

Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die aufsichtlich aufgerechnet werden können: Wirkung der Hinzurechnung des Nettings innerhalb des Rechnungslegungsrahmens

 

0197

(-) Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die aufsichtlich aufgerechnet werden können: Anerkennung des Nettings gemäß Artikel 429b Absatz 2 CRR

 

0198

(-) Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die aufsichtlich aufgerechnet werden können: Anerkennung des Nettings gemäß Artikel 429b Absatz 3 CRR

 

0200

Hinzurechnung des Betrags von im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten

 

0210

(-) Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse bei Derivatgeschäften

 

0220

(-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Einschüsse)

 

0230

Bereinigung um als Verkauf von SFTs verbuchte Geschäfte

 

0235

(-) Verringerung des Risikopositionswerts von Vorfinanzierungen oder Zwischendarlehen

 

0240

(-) Treuhandvermögen

 

0250

(-) Gruppeninterne Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c CRR unberücksichtigt bleiben dürfen (Einzelbasis)

 

0251

(-) IPS-Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c CRR unberücksichtigt bleiben dürfen

 

0252

(-) Ausgenommene garantierte Teile von Risikopositionen aus Exportkrediten

 

0253

(-) Ausgenommene überschüssige Sicherheiten, die bei Triparty-Agenten hinterlegt wurden

 

0254

(-) Ausgenommene verbriefte Risikopositionen, die eine signifikante Risikoübertragung darstellen

 

0255

(-) Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n CRR unberücksichtigt bleiben dürfen

 

0256

(-) Ausgenommene bankartige Nebendienstleistungen von Zentralverwahrern/Instituten gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe o CRR

 

0257

(-) Ausgenommene bankartige Nebendienstleistungen benannter Institute gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe p CRR

 

0260

(-) Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j CRR unberücksichtigt bleiben dürfen

 

0261

(-) Ausgenommene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken – Investitionen des öffentlichen Sektors

 

0262

(-) Ausgenommene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken - von einer öffentlichen Entwicklungsbank vergebene Förderdarlehen

 

0263

(-) Ausgenommene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken – Förderdarlehen, die von einer vom Zentralstaat oder von einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats direkt eingerichteten Stelle vergeben werden

 

0264

(-) Ausgenommene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken – Förderdarlehen, die von einer vom Zentralstaat oder von einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats eingerichteten Stelle über ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut vergeben werden

 

0265

(-) Ausgenommene Risikopositionen in Durchlauf-Förderdarlehen nicht-öffentlicher Entwicklungsbanken (oder Abteilungen) - von einer öffentlichen Entwicklungsbank vergebene Förderdarlehen

 

0266

(-) Ausgenommene Risikopositionen nicht-öffentlicher Entwicklungsbanken (oder Abteilungen) – Förderdarlehen, die von einer vom Zentralstaat oder von einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats direkt eingerichteten Stelle vergeben werden

 

0267

(-) Ausgenommene Risikopositionen nicht-öffentlicher Entwicklungsbanken (oder Abteilungen) – Förderdarlehen, die von einer vom Zentralstaat oder von einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats eingerichteten Stelle über ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut vergeben werden

 

0270

(-) Von Posten des Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

 

0280

Von Posten des Kernkapitals abgezogener (-) oder hinzugefügter (+) Aktivbetrag — Übergangsdefinition

 

0290

Gesamtrisikomessgröße für die Verschuldungsquote – unter Verwendung einer Definition des Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

 

0300

Gesamtrisikomessgröße für die Verschuldungsquote – unter Verwendung einer Übergangsdefinition des Kernkapitals

 

Zeile

Kapital

 

0310

Kernkapital - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

 

0320

Kernkapital - Übergangsdefinition

 

Zeile

Verschuldungsquote

 

0330

Verschuldungsquote – unter Verwendung einer Definition des Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

 

0340

Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Übergangsdefinition des Kernkapitals

 

Zeile

Anforderungen: Beträge

 

0350

Säule-2-Anforderung (Pillar 2 requirement, P2R) zur Verminderung von Risiken einer übermäßigen Verschuldung

 

0360

davon: in Form von hartem Kernkapital

 

0370

G-SRI-Puffer bei der Verschuldungsquote

 

0380

Säule-2-Anforderung (Pillar 2 Guidance, P2G) zur Verminderung von Risiken einer übermäßigen Verschuldung

 

0390

davon: in Form von hartem Kernkapital

 

0400

davon: in Form von Kernkapital

 

Zeile

Anforderungen: Quoten

 

0410

Säule-1-Verschuldungsquote

 

0420

SREP-Gesamtverschuldungsquote (Total SREP leverage ratio requirement, TSLRR)

 

0430

TSLRR: in Form von hartem Kernkapital

 

0440

Gesamtverschuldungsquote (Overall leverage ratio requirement, OLRR)

 

0450

Gesamtverschuldungsquote (OLRR) und Säule-2-Anforderung (P2G)

 

0460

OLRR und P2G: in Form von hartem Kernkapital

 

0470

OLRR und P2G: in Form von Kernkapital

 

Zeile

Zusatzinformationen

 

0480

Verschuldungsquote, die sich ergäbe, wenn IFRS 9 oder analoge Übergangsbestimmungen für erwartete Kreditverluste nicht angewandt würden

 

0490

Verschuldungsquote, die sich ergäbe, wenn die vorübergehende Behandlung von zeitwertbilanzierten, im sonstigen Ergebnis nicht realisierten Gewinnen und Verlusten nicht angewandt würde

 



C 48.01 — Volatilität der Verschuldungsquote Mittelwert im Berichtszeitraum (LR6.1)

Zeile

 

SFT-Risikopositions-wert

Bereinigung um als Verkauf von SFTs verbuchte Geschäfte

0010

0020

0010

Mittelwert im Berichtszeitraum

 

 



C 48.02 — Volatilität der Verschuldungsquote Tägliche Werte im Berichtszeitraum (LR6.2)

Stichtag im Berichtszeitraum

SFT-Risikopositions-wert

Bereinigung um als Verkauf von SFTs verbuchte Geschäfte

0010

0020

0030

 

 

 




ANHANG XI

ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE MELDUNG DER VERSCHULDUNG

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.

Aufbau und sonstige Konventionen

1.1.

Aufbau

1.2.

Nummerierungskonvention

1.3.

Abkürzungen

1.4.

Vorzeichenkonvention

TEIL II ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN

1.

Formeln zur Berechnung der Verschuldungsquote

2.

Erheblichkeitsschwellen für Derivate

3.

C 47.00 — Berechnung der Verschuldungsquote (LRCalc)

4.

C 40.00 — ALTERNATIVE BEHANDLUNG DER RISIKOMESSGRÖßE(LR1)

5.

C 43.00 — Alternative Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgröße für die Verschuldungsquote (LR4)

6.

C 44.00 — Allgemeine Angaben (LR5)

7.

C 48.00 Volatilität der Verschuldungsquote (LR6)

8.

C 48.01 Volatilität der Verschuldungsquote: Mittelwert für den Berichtszeitraum

9.

C 48.02 Volatilität der Verschuldungsquote: Tageswerte für den Berichtszeitraum

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.    Aufbau und sonstige Konventionen

1.1.    Aufbau

1. Dieser Anhang beinhaltet zusätzliche Hinweise, wie die in Anhang X enthaltenen Meldebögen (im Folgenden als „LR“ bezeichnet = Leverage Ratio, Verschuldungsquote) auszufüllen sind.

2. Insgesamt besteht der Rahmen aus fünf Meldebögen:

— 
C47.00: Berechnung der Verschuldungsquote (LRCalc): Berechnung der Verschuldungsquote;
— 
C40.00: Verschuldungsquote — Meldebogen 1 (LR1): Alternative Behandlung der Risikomessgröße;
— 
C43.00: Verschuldungsquote — Meldebogen 4 (LR4): Alternative Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgröße für die Verschuldungsquote;
— 
C44.00: Verschuldungsquote — Meldebogen 5 (LR5): Allgemeine Angaben;
— 
C48.00: Volatilität der Verschuldungsquote (LR6).

3. Zu jedem Meldebogen werden die Rechtsgrundlage sowie weitere, detaillierte Angaben zu allgemeineren Gesichtspunkten der Meldung übermittelt.

1.2.    Nummerierungskonvention

4. Bei Bezugnahme auf Spalten, Zeilen und Felder der Meldebögen folgt das Dokument den in den folgenden Abschnitten festgelegten Bezeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.

5. In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen;Zeile;Spalte}. Ein Sternchen verweist auf die gesamte Zeile oder Spalte.

6. Bei Validierungen innerhalb eines Meldebogens, bei denen nur Datenpunkte aus diesem Meldebogen benutzt werden, verweisen die Notationen nicht auf einen Meldebogen: {Zeile;Spalte}.

7. Bei der Meldung der Verschuldung bezieht sich der Begriff „davon“ auf eine Position, die Teilmenge einer übergeordneten Risikopositionskategorie ist, während „Zusatzinformationen“ einen separaten Posten darstellen, bei dem es sich nicht um eine Untergruppe einer Forderungsklasse handelt. In beiden Feldtypen müssen zwingend Angaben gemacht werden, sofern nichts anderes angegeben ist.

1.3.    Abkürzungen

8. Für die Zwecke dieses Anhangs und der damit zusammenhängenden Meldebögen werden folgende Abkürzungen verwendet:

a. 

CRR — Eigenmittelverordnung, d. h. Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b. 

CRD — Eigenkapitalrichtlinie, d. h. Richtlinie 2013/36/EU;

c. 

SFT — Wertpapierfinanzierungsgeschäft, d. h. „ein Pensionsgeschäft, ein Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäft oder ein Lombardgeschäft“ nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 139 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

d. 

CRM — Kreditrisikominderung;

e. 

CSD — zentrale Wertpapierverwahrstelle;

f. 

QCCP — qualifizierte zentrale Gegenpartei;

g. 

PFE — potenzielle künftige Risikoposition.

1.4.    Vorzeichenkonvention

9. Alle Beträge sind als positive Werte auszuweisen. Mit Ausnahme von:

a. 

Positionen, vor deren Bezeichnung ein negatives Vorzeichen (-) steht und bei denen davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

b. 

{LRCalc;0310;0010}, {LRCalc;0320;0010}, {LRCalc;0330;0010}, {LRCalc;0340;0010}, die im Extremfall einen negativen Wert haben können, ansonsten einen positiven Wert haben.

c. 

{LRCalc;0280;0010}, die nach Artikel 473a Absatz 7 CRR einen positiven Wert haben können, ansonsten einen negativen Wert haben.

TEIL II ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN

1.    Formeln zur Berechnung der Verschuldungsquote

1. Die Verschuldungsquote basiert auf einer Kapitalmessgröße und einer Gesamtrisikopositionsmessgröße, die anhand der Felder aus LRCalc berechnet werden kann.

2. Verschuldungsquote — unter Verwendung der Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen = {LRCalc;0310;0010}/{LRCalc;0290;0010}.

3. Verschuldungsquote — unter Verwendung der Übergangsdefinition = {LRCalc;0320;0010}/{LRCalc;0300;0010}.

2.    Erheblichkeitsschwellen für Derivate

4. Um den Meldeaufwand für Institute mit begrenztem Derivate-Engagement zu reduzieren, wird anhand folgender Messgrößen beurteilt, wie hoch die relative Erheblichkeit der Derivate-Risikopositionen im Verhältnis zum Gesamtrisiko der Verschuldungsquote ist. Die Institute berechnen diese Messgrößen wie folgt:

5. 
image

6. Wobei die Derivate-Risikopositionsmessgröße gleich {LRCalc;0061;0010}+{LRCalc;0065;0010}+{LRCalc;0071;0010}+{LRCalc;0081;0010}+{LRCalc;0091;0010}+{LRCalc;0092;0010}+{LRCalc;0093;0010}+{LRCalc;0101;0010}+{LRCalc;0102;0010}+{LRCalc;0103;0010}+{LRCalc;0104;0010}+{LRCalc;0110;0010}+{LRCalc;0120;0010}+{LRCalc;0130;0010}+{LRCalc;0140;0010} ist.

7. Wobei die Gesamtrisikopositionsmessgröße gleich {LRCalc;0290;0010} ist.

8. Durch Derivate referenzierter Gesamt-Nominalbetrag = {LR1; 0010;0070}. In diesem Feld sind von den Instituten stets Angaben zu machen.

9. Kreditderivate-Volumen = {LR1;0020;0070} + {LR1;0050;0070}. In diesen Feldern sind von den Instituten stets Angaben zu machen.

10. Die Institute müssen in den unter Nummer 13 genannten Feldern Angaben machen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

der nach der Formel unter Nummer 5 berechnete Derivate-Anteil beträgt mehr als 1,5 %.

b) 

der nach der Formel unter Nummer 5 berechnete Derivate-Anteil übersteigt 2,0 %.

Es gelten die Ein- und Austrittskriterien des Artikels 4 dieser Verordnung, mit Ausnahme des in Buchstabe b genannten Falles, in dem die Institute Angaben ab dem nächsten Meldestichtag übermitteln, wenn sie die Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.

11. Institute, bei denen der durch Derivate referenzierte Gesamt-Nominalbetrag (nach der Definition unter Nummer 8) 10 Mrd. EUR übersteigt, machen in den unter Nummer 13 genannten Feldern auch dann Angaben, wenn ihr Derivate-Anteil die unter Nummer 10 beschriebenen Bedingungen nicht erfüllt.

Die Eintrittskriterien nach Artikel 4 dieser Verordnung sind nicht auf Absatz 4 anwendbar. Die Institute melden Angaben ab dem nächsten Meldestichtag, wenn sie die Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.

12. Die Institute müssen in den unter Nummer 14 genannten Feldern Angaben machen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

das nach Nummer 9 berechnete Kreditderivate-Volumen beträgt mehr als 300 Mio. EUR;

b) 

das nach Nummer 9 berechnete Kreditderivate-Volumen übersteigt 500 Mio. EUR.

Es gelten die Eintrittskriterien des Artikels 4 dieser Verordnung, mit Ausnahme des in Buchstabe b genannten Falles, in dem die Institute ab dem nächsten Meldestichtag Bericht erstatten, wenn sie die Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.

13. In folgenden Feldern müssen die Institute gemäß Nummer 10 und 11 Angaben machen: {LR1;0010;0010}, {LR1;0010;0020}, {LR1;0020;0010}, {LR1;0020;0020}, {LR1;0030;0070}, {LR1;0040;0070}, {LR1;0050;0010}, {LR1;0050;0020}, {LR1;0060;0010}, {LR1;0060;0020} und {LR1;0060;0070}.

14. In folgenden Feldern müssen die Institute gemäß Nummer 12 Angaben machen: {LR1;0020;0075}, {LR1;0050;0075} und {LR1;0050;0085}.

3.    C 47.00 — Berechnung der Verschuldungsquote (LRCalc)

15. In diesem Meldebogen werden die Daten erhoben, die zur Berechnung der Verschuldungsquote nach der Definition in Teil 7 CRR benötigt werden.

16. Die Institute müssen die Verschuldungsquote vierteljährlich melden. In jedem Quartal entspricht der Wert „am Meldestichtag“ dem Wert zum letzten Kalendertag des dritten Monats des jeweiligen Quartals.

17. Die Institute melden die Positionen im Abschnitt zu Risikopositionswerten mit positivem Vorzeichen im Einklang mit der Vorzeichenkonvention nach Teil I Nummer 9 des vorliegenden Anhangs (ausgenommen {LRCalc;0270;0010} und {LRCalc;0280;0010}), so als wären die Positionen mit negativem Vorzeichen (z. B. Ausnahmen/Abzüge) im Einklang mit der Vorzeichenkonvention nach Teil I Nummer 9 des vorliegenden Anhangs nicht anwendbar.

18. Jeder Betrag, um den die Eigenmittel oder die Risikoposition für die Verschuldungsquote erhöht wird, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel insgesamt oder die Risikoposition für die Verschuldungsquote vermindert werden, sind als Negativwert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

19. Kann ein Betrag aus mehreren Gründen in Abzug gebracht werden, wird der Betrag lediglich von der Risikoposition in einer der Zeilen des Meldebogens C47.00. abgezogen.



 

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile und Spalte

Risikopositionswerte

{0010;0010}

SFTs: Risikopositionswert

Artikel 429b Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 429b Absätze 4 und 5 CRR

Der gemäß Artikel 429b Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 429b Absätze 4 und 5 CRR berechnete Risikopositionswert für SFTs.

In diesem Feld weisen die Institute Geschäfte nach Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe c CRR aus.

In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese Positionen werden stattdessen in {0190;0010} ausgewiesen.

In diesem Feld weisen die Institute keine als Beauftragter getätigten SFTs aus, bei denen sie einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert der Sicherheit oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe a CRR gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben haben.

{0020;0010}

SFTs: Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko

Artikel 429e Absatz 1 CRR

Der gemäß Artikel 429e Absatz 2 oder gegebenenfalls Artikel 429e Absatz 3 und Absatz 4 CRR ermittelte Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko von SFTs, einschließlich der außerbilanziellen.

In diesem Feld weisen die Institute Geschäfte nach Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe c CRR aus.

In diesem Feld weisen die Institute keine als Beauftragter getätigten SFTs aus, bei denen sie einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert der Sicherheit oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe a CRR gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben haben. Diese Positionen werden stattdessen in {0040;0010} ausgewiesen.

{0030;0010}

Abweichende Regelung für SFTs: Aufschlag gemäß Artikel 429e Absatz 5 und Artikel 222 CRR

Artikel 429e Absatz 5 und Artikel 222 CRR

Der gemäß Artikel 222 CRR berechnete Risikopositionswert für SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, vorbehaltlich einer Untergrenze von 20 % für das anwendbare Risikogewicht.

In diesem Feld weisen die Institute Geschäfte nach Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe c CRR aus.

In diesem Feld weisen die Institute keine Geschäfte aus, bei denen der Aufschlag-Anteil des Risikopositionswerts für die Verschuldungsquote nach der in Artikel 429e Absatz 1 CRR definierten Methode ermittelt wird.

{0040;0010}

Gegenparteiausfallrisiko von als Beauftragter getätigten SFT-Geschäften

Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe a, Artikel 429e Absätze 2 und 3 CRR

Der Risikopositionswert für als Beauftragter getätigte SFTs, bei denen das Institut einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert der Sicherheit oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe a CRR gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben hat, besteht nur aus dem gemäß Artikel 429e Absatz 2 oder gegebenenfalls 3 CRR ermittelten Aufschlag.

In diesem Feld weisen die Institute keine Geschäfte nach Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe c CRR aus. Diese Positionen werden stattdessen je nach Anwendbarkeit in {0010;0010} und {0020;0010} oder {0010;0010} und {0030;0010} ausgewiesen.

{0050;0010}

(-) Aus kundengeclearten Risikopositionen im Zusammenhang mit SFTs ausgeschlossener ZGP-Teil

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR

Der aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen im Zusammenhang mit SFTs ausgeschlossene ZGP-Teil, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR genannten Bedingungen erfüllen.

Ist der gegenüber der ZGP ausgenommene Teil eine Sicherheit, wird dieser hier nicht ausgewiesen, es sei denn, es handelt sich um eine weiterverpfändete Sicherheit, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen (d. h. gemäß Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 CRR) mit ihrem vollen Wert angesetzt wird.

Die Institute weisen den in diesem Feld angegebenen Betrag auch in {0010;0010}, {0020;0010} und {0030;0010} aus, so als gälte keine Ausnahme, und, sofern es sich um eine weiterverpfändete Sicherheit handelt, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen mit ihrem vollen Wert angesetzt wird, in {0190;0010}.

Gibt das Institut für einen ausgeschlossenen Teil eines SFT, der in {0190;0010} und nicht in {0020;0010} oder {0030;0010} ausgewiesen wird, Einschüsse an, so kann es den Betrag in diesem Feld ausweisen.

{0061;0010}

Derivate: Beitrag zu Wiederbeschaffungskosten nach dem SA-CCR (ohne Auswirkung von Sicherheiten auf den NICA)

Artikel 429c Absatz 1 CRR

Die Wiederbeschaffungskosten nach Artikel 275 CRR ohne Auswirkung von Sicherheiten auf den NICA und ohne Auswirkung von Nachschüssen. Für die Zwecke dieses Felds wenden die Institute nicht die in Artikel 429c Absätze 3 und 4 und Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g CRR vorgesehenen Ausnahmen an. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen.

Wie in Artikel 429c Absatz 1 CRR bestimmt, dürfen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 295 CRR berücksichtigen. Dies gilt nicht für produktübergreifendes Netting. Die Institute dürfen jedoch innerhalb der in Artikel 272 Nummer 25 Buchstabe c CRR genannten Produktkategorie sowie Kreditderivate aufrechnen, wenn diese einer in Artikel 295 Buchstabe c CRR genannten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen unterliegen.

Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die des Handelsbuchs.

Die Institute weisen in diesem Feld keine Geschäfte aus, die nach dem vereinfachten Standardansatz oder der Ursprungsrisikomethode bewertet werden.

{0065;0010}

(-) Effekt der Erfassung von Sicherheiten auf den NICA in Bezug auf kundengeclearte Geschäfte über QCCP (SA-CCR — Wiederbeschaffungskosten)

Artikel 429c Absatz 4 CRR

Anwendung der Ausnahme nach Artikel 429c Absatz 4 CRR auf die Berechnung der Wiederbeschaffungskosten für Derivatkontrakte mit Kunden, sofern diese Kontrakte über eine QCCP abgerechnet werden. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen.

Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {0061;0010} aus, so als gälte keine Ausnahme.

{0071;0010}

(-) Effekt anrechenbarer erhaltener Barnachschüsse, aufgerechnet mit dem Derivate-Marktwert (SA-CCR — Wiederbeschaffungskosten)

Artikel 429c Absatz 3 CRR

Von der Gegenpartei in bar erhaltene Nachschüsse, die gemäß Artikel 429c Absatz 3 CRR mit dem dem Wiederbeschaffungswert entsprechenden Anteil der Derivate-Risikoposition aufgerechnet werden dürfen. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen.

Im Rahmen eines ausgeschlossenen ZGP-Teils erhaltene Barnachschüsse gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g CRR werden nicht ausgewiesen.

Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {0061;0010} aus, so als gälte kein Abzug von Barnachschüssen.

{0081;0010}

(-) Effekt des aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossenen ZGP-Teils (SA-CRR — Wiederbeschaffungskosten)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g CRR

Der dem Wiederbeschaffungswert entsprechende Anteil der aus kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Dieser Betrag ist einschließlich der im Rahmen dieses ausgeschlossenen Teils erhaltenen Barnachschüsse auszuweisen. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen.

Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {0061;0010} aus, so als gälte keine Ausnahme.

{0091;0010}

Derivate: Beitrag zum potenziellen künftigen Risikopositionswert nach SA-CRR (Multiplikator von 1)

Artikel 429c Absatz 5 CRR

Potenzieller künftiger Risikopositionswert nach Artikel 278 CRR unter Annahme eines Multiplikators gleich 1, d. h. ohne Anwendung der Ausnahme nach Artikel 429c Absatz 5 CRR in Bezug auf Kontrakte mit Kunden, die von einer QCCP abgerechnet werden. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen.

{0092;0010}

(-) Effekt eines niedrigeren Multiplikators für kundengeclearte Geschäfte über QCCP auf den PFE-Beitrag (SA-CCR — potenzieller künftiger Risikopositionswert)

Artikel 429c Absatz 5 CRR

Anwendung der Ausnahme nach Artikel 429c Absatz 5 CRR auf die Berechnung des PFE für Derivatkontrakte mit Kunden, sofern diese Kontrakte über eine QCCP abgerechnet werden. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen.

Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {0091;0010} aus, so als gälte keine Ausnahme.

{0093;0010}

(-) Effekt des aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossenen ZGP-Teils (SA-CRR — potenzieller künftiger Risikopositionswert)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g CRR

Der potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert der aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen.

Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {0091;0010} aus, so als gälte keine Ausnahme.

{0101;0010}

Abweichende Regelung für Derivate: Beitrag zu den Wiederbeschaffungskosten nach dem vereinfachten Standardansatz

Artikel 429c Absatz 6 und Artikel 281 CRR

In diesem Feld wird die nach dem vereinfachten Standardansatz in Artikel 281 CRR berechnete Risikopositionsmessgröße der in Anhang II Nummern 1 und 2 CRR genannten Geschäfte angegeben. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen.

Im Einklang mit Artikel 429c Absatz 6 CRR mindern Institute, die den vereinfachten Standardansatz anwenden, die Gesamtrisikopositionsmessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Nachschusses. Die Ausnahme nach Artikel 429c Absatz 4 CRR für Derivatkontrakte mit Kunden, sofern diese Kontrakte über eine QCCP abgerechnet werden, findet daher keine Anwendung.

Die Institute weisen in diesem Feld keine Geschäfte aus, die nach dem SA-CRR oder der Ursprungsrisikomethode bewertet werden.

{0102;0010}

(-) Effekt des aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossenen ZGP-Teils (vereinfachter Standardansatz — Wiederbeschaffungskosten)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g CRR

Der dem Wiederbeschaffungswert entsprechende Anteil der aus kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Dieser Betrag ist einschließlich der im Rahmen dieses ausgeschlossenen Teils erhaltenen Barnachschüsse auszuweisen. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen.

Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {0101;0010} aus, so als gälte keine Ausnahme.

{0103;0010}

Abweichende Regelung für Derivate: Beitrag zum potenziellen künftigen Risikopositionswert nach dem vereinfachten Standardansatz (Multiplikator von 1)

Artikel 281 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 429c Absatz 6 CRR

Der potenzielle künftige Risikopositionswert in Einklang mit dem vereinfachten Standardansatz nach Artikel 281 CRR unter Annahme eines Multiplikators von 1. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen.

Im Einklang mit Artikel 429c Absatz 6 CRR mindern Institute, die den vereinfachten Standardansatz anwenden, die Gesamtrisikopositionsmessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Nachschusses.

{0104;0010}

(-) Effekt des aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossenen ZGP-Teils (vereinfachter Standardansatz — potenzieller künftiger Risikopositionswert)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g CRR

Der potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert der aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen.

Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {0103;0010} aus, so als gälte keine Ausnahme.

{0110;0010}

Abweichende Regelung für Derivate: Ursprungsrisikomethode

Artikel 429c Absatz 6 und Artikel 282 CRR

In diesem Feld wird die nach der Ursprungsrisikomethode in Artikel 282 CRR berechnete Risikopositionsmessgröße der in Anhang II Nummern 1 und 2 CRR genannten Geschäfte angegeben.

Im Einklang mit Artikel 429c Absatz 6 CRR mindern Institute, die die Ursprungsrisikomethode anwenden, die Gesamtrisikopositionsmessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Nachschusses.

Institute, die die Ursprungsrisikomethode nicht anwenden, füllen dieses Feld nicht aus.

Die Institute weisen in diesem Feld keine Geschäfte aus, die nach dem SA-CRR oder dem vereinfachten Standardansatz bewertet werden.

{0120;0010}

(-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Ursprungsrisikomethode)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g CRR

Der aus den kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossene ZGP-Teil bei Anwendung der Ursprungsrisikomethode nach Artikel 282 CRR, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen.

Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {0110;0010} aus, so als gälte keine Ausnahme.

{0130;0010}

Gedeckelter Nominalbetrag geschriebener Kreditderivate

Artikel 429d CRR

Die Institute bestimmen den gedeckelten Nominalbetrag geschriebener Kreditderivate nach Artikel 429d Absatz 1 CRR im Einklang mit Artikel 429d CRR.

{0140;0010}

(-) Anrechenbare erworbene Kreditderivate, aufgerechnet mit geschriebenen Kreditderivaten

Artikel 429d CRR

Gedeckelter Nominalbetrag erworbener Kreditderivate (bei denen das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt) auf derselben Referenzadresse wie die geschriebenen Kreditderivate des Instituts, sofern die Restlaufzeit der erworbenen Besicherung der Restlaufzeit der veräußerten Besicherung entspricht oder diese überschreitet. Folglich darf der Wert für jede Referenzadresse nicht größer sein als der in {0130;0010} ausgewiesene Wert.

{0150;0010}

Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 10 % gemäß Artikel 429f CRR

Artikel 429f, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 166 Absatz 9 CRR

Der gemäß Artikel 429f und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit niedrigem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstaben a bis c CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 10 % des Nominalwerts anzugeben). d. h. Zusagen, die das Institut jederzeit unangekündigt und bedingungslos kündigen kann oder die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers automatisch eine Kündigung nach sich ziehen.

Zur Erinnerung: Der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Stattdessen dürfen die Institute, wie in Artikel 429f Absatz 2 vorgesehen, den kreditrisikoäquivalenten Betrag eines außerbilanziellen Postens um den entsprechenden Betrag spezifischer Kreditrisikoanpassungen vermindern. Für die Berechnung gilt eine Untergrenze von null.

Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet.

Gemäß Artikel 429f CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate, SFTs und Positionen nach Artikel 429d aus.

{0160;0010}

Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 20 % gemäß Artikel 429f CRR

Artikel 429f, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 166 Absatz 9 CRR

Der gemäß Artikel 429f und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe c CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstaben a und b CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 20 % zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 20 % des Nominalwerts anzugeben).

Zur Erinnerung: Der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Stattdessen dürfen die Institute, wie in Artikel 429f Absatz 2 vorgesehen, den kreditrisikoäquivalenten Betrag eines außerbilanziellen Postens um den entsprechenden Betrag spezifischer Kreditrisikoanpassungen vermindern. Für die Berechnung gilt eine Untergrenze von null.

Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet.

Gemäß Artikel 429f CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate, SFTs und Positionen nach Artikel 429d aus.

{0170;0010}

Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 50 % gemäß Artikel 429f CRR

Artikel 429f, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 166 Absatz 9 CRR

Der gemäß Artikel 429f und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe b CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit mittlerem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstaben a und b CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 50 %, wie im Standardansatz für das Kreditrisiko definiert, zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 50 % des Nominalwerts anzugeben).

Zur Erinnerung: Der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Stattdessen dürfen die Institute, wie in Artikel 429f Absatz 2 vorgesehen, den kreditrisikoäquivalenten Betrag eines außerbilanziellen Postens um den entsprechenden Betrag spezifischer Kreditrisikoanpassungen vermindern. Für die Berechnung gilt eine Untergrenze von null.

In diesem Feld werden Liquiditätsfazilitäten und andere Zusagen für Verbriefungen ausgewiesen. Anders ausgedrückt: der Kreditumrechnungsfaktor für alle Liquiditätsfazilitäten gemäß Artikel 255 CRR beträgt unabhängig von der Laufzeit 50 %.

Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet.

Gemäß Artikel 429f CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate, SFTs und Positionen nach Artikel 429d aus.

{0180;0010}

Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 100 % gemäß Artikel 429f CRR

Artikel 429f, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 166 Absatz 9 CRR

Der gemäß Artikel 429f und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit hohem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstaben a bis k CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 100 % zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 100 % des Nominalwerts anzugeben).

Zur Erinnerung: Der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Stattdessen dürfen die Institute, wie in Artikel 429f Absatz 2 vorgesehen, den kreditrisikoäquivalenten Betrag eines außerbilanziellen Postens um den entsprechenden Betrag spezifischer Kreditrisikoanpassungen vermindern. Für die Berechnung gilt eine Untergrenze von null.

In diesem Feld werden Liquiditätsfazilitäten und andere Zusagen für Verbriefungen ausgewiesen.

Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet.

Gemäß Artikel 429f CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate, SFTs und Positionen nach Artikel 429d aus.

{0181;0010}

(-) Allgemeine Kreditrisikoanpassungen an außerbilanzielle Posten

Artikel 429 Absatz 4 CRR

Der Betrag der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die außerbilanzielle Posten nach Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe d betreffen, den die Institute im Einklang mit dem letzten Absatz von Artikel 429 Absatz 4 CRR in Abzug bringen.

Bei der Berechnung der in den Zeilen {0150;0010} bis {0180;0010} ausgewiesenen außerbilanziellen Posten wird der ausgewiesene Betrag nicht als Verringerung berücksichtigt.

{0185;0010}

Marktübliche Käufe und zur Abrechnung anstehende Verkäufe: Zum Handelstag angesetzter Buchwert

Artikel 429g Absatz 1 CRR

Die Summe aus:

— Betrag der Barmittel im Zusammenhang mit marktüblichen Käufen, die bis zum Erfüllungstag als Vermögenswerte in der Bilanz verbleiben, gemäß Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a CRR;

— Barforderungen im Zusammenhang mit marktüblichen Verkäufen, die bis zum Erfüllungstag als Vermögenswerte in der Bilanz verbleiben, gemäß Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a CRR. Es handelt sich um den Betrag nach dem Effekt der Aufrechnung zwischen Barforderungen für zur Abrechnung anstehende marktübliche Verkäufe und Barverbindlichkeiten für zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe, nach Maßgabe des geltenden Rechnungslegungsrahmens.

Institute, die zum Handelstag bilanzieren, melden die vorstehende Summe in diesem Feld und nicht in Zeile 0190 „Sonstige Aktiva“, wenngleich sie die Wertpapiere im Zusammenhang mit marktüblichen Käufen in Zeile 0190 melden.

{0186;0010}

Marktübliche zur Abrechnung anstehende Verkäufe: Die Aufrechnung der Rechnungslegung bei Bilanzierung zum Handelstag rückgängig machen

Artikel 429g Absatz 2 CRR

Zwischen Barforderungen für zur Abrechnung anstehende marktübliche Verkäufe und Barverbindlichkeiten für zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe aufgerechneter Betrag nach Maßgabe des Rechnungslegungsrahmens.

{0187;0010}

(-) Marktübliche zur Abrechnung anstehende Verkäufe: Aufrechnung nach Artikel 429g Absatz 2 CRR

Artikel 429g Absatz 2 CRR

Zwischen Barforderungen und Barverbindlichkeiten aufgerechneter Betrag, wobei sowohl die zugehörigen marktüblichen Verkäufe als auch die zugehörigen marktüblichen Käufe nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“ im Einklang mit Artikel 429 Absatz 2 CRR abgewickelt werden.

{0188;0010}

Marktübliche zur Abrechnung anstehende Käufe: Vollständige Berücksichtigung der Zahlungszusagen bei Bilanzierung zum Erfüllungstag

Artikel 429g Absatz 3 CRR

Der volle Nennwert der mit den marktüblichen Käufen verbundenen Zahlungszusagen, für Institute, die im Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen marktübliche Käufe und Verkäufe zum Erfüllungstag ansetzen.

Wertpapiere im Zusammenhang mit marktüblichen Verkäufen werden in Zeile 0190 „Sonstige Aktiva“ ausgewiesen.

{0189;0010}

(-) Marktübliche zur Abrechnung anstehende Käufe: Aufrechnung mit Zahlungszusagen bei Bilanzierung zum Erfüllungstag nach Artikel 429g Absatz 3 CRR

Artikel 429g Absatz 3 CRR

Der Teil des in Zeile 0188 ausgewiesenen Betrags, aufgerechnet mit dem vollen Nennwert der mit den zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Verkäufen verbundenen Barforderungen nach Artikel 429g Absatz 3 CRR.

{0190;0010}

Sonstige Aktiva

Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a CRR

Alle Aktiva, ausgenommen der in Anhang II CRR genannten Derivatkontrakte, Kreditderivate, SFTs (zu den in diesen Feldern zu meldenden sonstigen Aktiva zählen Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse, wenn sie im geltenden Rechnungslegungsrahmen erfasst werden, liquide Aktiva im Sinne der Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio) sowie fehlgeschlagene und noch nicht abgewickelte Geschäfte). Die Institute haben die Bewertung nach den in Artikel 429b Absatz 1 und Artikel 429 Absatz 7 CRR dargestellten Grundsätzen vorzunehmen.

In diesem Feld weisen die Institute entgegengenommene Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über SFTs zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Darüber hinaus erfassen die Institute hier vom harten Kernkapital abgezogene Posten sowie Posten des zusätzlichen Kernkapitals (z. B. immaterielle Vermögenswerte, latente Steueransprüche usw.).

Bei der Berechnung dieser Zeile wird der in Zeile {0191;0010} ausgewiesene Betrag nicht als Verringerung berücksichtigt.

Liquiditätsbündelungsvereinbarungen werden in den Zeilen {0193;0010}, {0194;0010}, {0195;0010}, {0196;0010}, {0197;0010} und {0198;0010} ausgewiesen, nicht an dieser Stelle.

{0191;0010}

(-) Allgemeine Kreditrisikoanpassungen an bilanzielle Posten

Artikel 429 Absatz 4 CRR

Der Betrag der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die bilanzielle Posten nach Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a CRR betreffen, den die Institute im Einklang mit dem letzten Absatz von Artikel 429 Absatz 4 CRR in Abzug bringen.

Bei der Berechnung der in den Zeilen {0190;0010} ausgewiesenen sonstigen Aktiva wird der ausgewiesene Betrag nicht als Verringerung berücksichtigt.

{0193;0010}

Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die nicht aufsichtsrechtlich saldiert werden können: Wert im Rechnungslegungsrahmen

Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR

Der Buchwert von Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, d. h. von Vereinbarungen, durch die die Soll- oder Habensalden verschiedener Einzelkonten für die Zwecke des Bareinlagen- oder Liquiditätsmanagements zusammengefasst werden, die nicht gemäß Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR saldiert werden können.

{0194;0010}

Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die nicht aufsichtsrechtlich saldiert werden können: Effekt der Hinzurechnung der nach dem Rechnungslegungsrahmen angewandten Saldierung

Artikel 429 Absatz 7 Buchstabe b und Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen saldierte Betrag bezüglich der Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die nicht aufsichtsrechtlich saldiert werden können, ausgewiesen in {0193;0010}.

{0195;0010}

Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die aufsichtsrechtlich saldiert werden können: Wert im Rechnungslegungsrahmen

Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR

Der Buchwert von Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, d. h. von Vereinbarungen, durch die die Soll- oder Habensalden verschiedener Einzelkonten für die Zwecke des Bareinlagen- oder Liquiditätsmanagements zusammengefasst werden, die gemäß Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR saldiert werden können.

{0196;0010}

Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die aufsichtsrechtlich saldiert werden können: Effekt der Hinzurechnung der nach dem Rechnungslegungsrahmen angewandten Saldierung

Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen saldierte Betrag bezüglich der Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die aufsichtsrechtlich saldiert werden können, ausgewiesen in {0195;0010}.

Erfüllt das Institut Artikel 429b Absatz 2 Buchstabe b, wird in dieser Zeile nicht die Hinzurechnung auf aufgehobene Bilanzen auf der Grundlage des in Artikel 429b Absatz 2 Buchstabe a dargelegten Verfahrens angewandt.

{0197;0010}

(-) Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die aufsichtsrechtlich saldiert werden können: Anerkennung von Saldierungen im Einklang mit Artikel 429b Absatz 2 CRR

Artikel 429b Absatz 2 CRR

Der aus der Bruttorisikoposition im Zusammenhang mit Liquiditätsbündelungsvereinbarungen saldierte Betrag (Summe der Zeilen 0195 und 0196) im Einklang mit Artikel 429b Absatz 2.

{0198;0010}

(-) Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die aufsichtsrechtlich saldiert werden können: Anerkennung von Saldierungen im Einklang mit Artikel 429b Absatz 3 CRR

Artikel 429b Absatz 3 CRR

Der aus der Bruttorisikoposition im Zusammenhang mit Liquiditätsbündelungsvereinbarungen saldierte Betrag (Summe der Zeilen 0195 und 0196) im Einklang mit Artikel 429b Absatz 3.

{0200;0010}

Hinzurechnung des Betrags von im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten

Artikel 429c Absatz 2 CRR

Der Betrag der im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten, wenn die Bereitstellung dieser Sicherheiten die Summe der Aktiva im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens gemäß Artikel 429c Absatz 2 CRR reduziert.

In diesem Feld weisen die Institute keine Einschüsse für kundengeclearte Derivatgeschäfte mit einer qualifizierten ZGP oder abzugsfähige Barnachschüsse im Sinne von Artikel 429c Absatz 3 CRR aus.

{0210;0010}

(-) Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse bei Derivatgeschäften

Artikel 429c Absatz 3 Buchstabe c CRR

Die Forderungen für in bar an die Gegenpartei von Derivatgeschäften geleistete Nachschüsse, wenn das Institut nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zur Erfassung dieser Forderungen als Aktiva verpflichtet ist, sofern die in Artikel 429c Absatz 3 Buchstaben a bis e CRR genannten Bedingungen erfüllt sind.

Der gemeldete Betrag wird auch in den in {0190;0010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen.

{0220;0010}

(-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Einschüsse)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g CRR

Der den (erfassten) Einschüssen entsprechende Anteil der aus kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen.

Der gemeldete Betrag wird auch in den in {0190;0010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen.

{0230;0010}

Bereinigung um als Verkauf von SFTs verbuchte Geschäfte

Artikel 429e Absatz 6 CRR

Der Wert der bei einem Pensionsgeschäft verliehenen Wertpapiere, die aufgrund eines als Verkauf verbuchten Geschäfts nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ausgebucht wurden.

{0235;0010}

(-) Verringerung des Risikopositionswerts von Vorfinanzierungskrediten oder Zwischenkrediten

Artikel 429 Absatz 8 CRR

Der gemäß Artikel 429 Absatz 8 vom Risikopositionswert eines Vorfinanzierungskredits oder eines Zwischenkredits in Abzug zu bringende Betrag.

Der gemeldete Betrag wird auch in den in {0190;0010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen.

{0240;0010}

(-) Treuhandvermögen

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe i CRR

Der Wert des Treuhandvermögens, das nach nationalen allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen in der Bilanz des Instituts erfasst wird, die Ausbuchungskriterien des IFRS 9 und, sofern anwendbar, die Entkonsolidierungskriterien des IFRS 10 nach Maßgabe von Artikel 429a Absatz 1 Ziffer i CRR erfüllt, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

Der gemeldete Betrag wird auch in den in {0190;0010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen.

{0250;0010}

(-) Gruppeninterne Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c der CRR ausgeschlossen werden können (Einzelbasis)

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 113 Absatz 6 CRR

Risikopositionen, die auf der anwendbaren Konsolidierungsebene nicht konsolidiert wurden und bei denen nach Artikel 113 Absatz 6 CRR verfahren werden kann, sofern alle in Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben a bis e CRR genannten Bedingungen erfüllt sind und die zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0251;0010}

Risikopositionen in einem institutsbezogenen Sicherungssystem, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c CRR ausgeschlossen werden können

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 113 Absatz 7 CRR

Risikopositionen, bei denen nach Artikel 113 Absatz 7 CRR verfahren werden kann, sofern alle in Artikel 113 Absatz 7 Buchstaben a bis i CRR genannten Bedingungen erfüllt sind und die zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0252;0010}

(-) Ausgeschlossene garantierte Teile von Risikopositionen aus Exportkrediten

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe f CRR

Die garantierten Teile von Risikopositionen aus Exportkrediten, die ausgeschlossen werden können, wenn die Bedingungen des Artikels 429a Absatz 1 Buchstabe f CRR erfüllt sind.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0253;0010}

(-) Ausgeschlossene bei Triparty Agents hinterlegte überschüssige Sicherheiten

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe k CRR

Die bei Triparty Agents hinterlegten überschüssigen Sicherheiten, die nicht verliehen wurden, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe k ausgeschlossen werden können.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0254;0010}

(-) Ausgeschlossene verbriefte Risikopositionen, die die Übertragung eines signifikanten Risikos darstellen

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe m CRR

Die verbrieften Risikopositionen aus traditionellen Verbriefungen, die die in Artikel 244 Absatz 2 festgelegten Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Risikos erfüllen.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0255;0010}

(-) Risikopositionen gegenüber der Zentralbank, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n CRR ausgeschlossen werden können

Artikel 429aAbsatz 1 Buchstabe n CRR

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0256;0010}

(-) Ausgeschlossene bankartige Nebendienstleistungen von CSD/Instituten gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe o CRR

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe o CRR

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0257;0010}

(-) Ausgeschlossene bankartige Nebendienstleistungen benannter Institute gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe p CRR

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe p CRR

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0260;0010}

(-) Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j CRR ausgeschlossen werden können

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j CRR

Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 1 Buchstabe j CRR ausgeschlossen werden können, sofern die dort genannten Anforderungen erfüllt sind.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0261;0010}

(-) Ausgeschlossene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken — öffentliche Investitionen

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 CRR

Die Risikopositionen aus Aktiva, die Forderungen an Zentralstaaten, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen darstellen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d ausgeschlossen werden können.

Gilt die Forderung auch als Förderdarlehen nach Artikel 429a Absatz 3, wird sie nicht in diesem Feld, sondern gegebenenfalls in den Zeilen 0262-0264 ausgewiesen.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0262;0010}

(-) Ausgeschlossene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken — Förderdarlehen, die von einer öffentlichen Entwicklungsbank gewährt werden

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 429a Absätze 2 und 3 CRR

Die Risikopositionen, die aus von einer öffentlichen Entwicklungsbank gewährten Förderdarlehen, einschließlich der Weitergabe von Förderdarlehen, resultieren, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d ausgeschlossen werden können. Risikopositionen einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz CRR als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0263;0010}

(-) Ausgeschlossene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken — Förderdarlehen, die von einem Unternehmen, das vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurde, direkt gewährt werden

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 429a Absätze 2 und 3 CRR

Die Risikopositionen, die aus Förderdarlehen, einschließlich der Weitergabe von Förderdarlehen, resultieren, die von einem Unternehmen, das vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurde, direkt gewährt werden und gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d ausgeschlossen werden können. Risikopositionen einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0264;0010}

(-) Ausgeschlossene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken — Förderdarlehen, die von einem Unternehmen, das vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurde, über ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut gewährt werden

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 429a Absätze 2 und 3 CRR

Die Risikopositionen, die aus Förderdarlehen, einschließlich der Weitergabe von Förderdarlehen, resultieren, die von einem Unternehmen, das vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurde, über ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut gewährt werden und gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d ausgeschlossen werden können. Risikopositionen einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0265;0010}

(-) Ausgeschlossene Risikopositionen aus der Weitergabe von Förderdarlehen durch Kreditinstitute (oder Einheiten), bei denen es sich nicht um öffentliche Entwicklungsbanken handelt — Förderdarlehen, die von einer öffentlichen Entwicklungsbank gewährt werden

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 429a Absätze 2 und 3 CRR

Die Teile der Risikopositionen, die aus der Weitergabe von Förderdarlehen an andere Kreditinstitute resultieren, wenn die Förderdarlehen von einer öffentlichen Entwicklungsbank gewährt wurden. Die Teile der Risikopositionen der Einheiten eines Instituts, die von einer zuständigen Behörde nicht nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt werden, werden ebenfalls berücksichtigt.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0266;0010}

(-) Ausgeschlossene Risikopositionen aus der Weitergabe von Förderdarlehen durch Kreditinstitute (oder Einheiten), bei denen es sich nicht um öffentliche Entwicklungsbanken handelt — Förderdarlehen, die von einem Unternehmen, das vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurde, direkt gewährt werden

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 429a Absätze 2 und 3 CRR

Die Teile der Risikopositionen, die aus der Weitergabe von Förderdarlehen an andere Kreditinstitute resultieren, wenn die Förderdarlehen von einem Unternehmen, das vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurde, direkt gewährt werden. Die Teile der Risikopositionen der Einheiten eines Instituts, die von einer zuständigen Behörde nicht nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt werden, werden ebenfalls berücksichtigt.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0267;0010}

(-) Ausgeschlossene Risikopositionen aus der Weitergabe von Förderdarlehen durch Kreditinstitute (oder Einheiten), bei denen es sich nicht um öffentliche Entwicklungsbanken handelt — Förderdarlehen, die von einem Unternehmen, das vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurde, über ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut gewährt werden

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 429a Absätze 2 und 3 CRR

Die Teile der Risikopositionen, die aus der Weitergabe von Förderdarlehen an andere Kreditinstitute resultieren, wenn die Förderdarlehen von einem Unternehmen, das vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurde, über ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut gewährt werden. Die Teile der Risikopositionen der Einheiten eines Instituts, die von einer zuständigen Behörde nicht nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt werden, werden ebenfalls berücksichtigt.

Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

{0270;0010}

(-) Von Posten des Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag — Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a CRR

Enthält alle Wertberichtigungen von Aktiva, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

— Artikel 32 bis 35 CRR, oder

— Artikel 36 bis 47 CRR, oder

— Artikel 56 bis 60 CRR,

je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist.

Die Institute berücksichtigen die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen, nicht aber die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {0010;0010} bis {0267;0010} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.

Da diese Beträge bereits von der Kapitalmessgröße abgezogen sind, verringern sie die Risikoposition für die Verschuldungsquote und werden als negativer Wert gemeldet.

{0280;0010}

Abgezogener (-) oder hinzugefügter (+) Aktivbetrag — Kernkapital — Übergangsdefinition

Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a CRR

Enthält alle Wertberichtigungen von Aktiva, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

— Artikel 32 bis 35 CRR, oder

— Artikel 36 bis 47 CRR, oder

— Artikel 56 bis 60 CRR,

je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist.

Die Institute berücksichtigen zusätzlich zu den in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {0010;0010} bis {0267;0010} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.

Da diese Beträge bereits von der Kapitalmessgröße abgezogen sind, verringern sie die Risikoposition für die Verschuldungsquote und werden als negativer Wert gemeldet.

Darüber hinaus melden die Institute in dieser Zeile die Beträge, die gemäß Artikel 473a Absatz 7 CRR und Artikel 473a Absatz 7a CRR zur Risikomessgröße der Verschuldungsquote wieder hinzugefügt werden, als positiven Wert.

{0290;0010}

Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote — unter Verwendung einer Definition des Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Die Institute melden die Summe aller Zeilen von 0010 bis 0267 und Zeile 0270.

{0300;0010}

Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote — unter Verwendung einer Übergangsdefinition des Kernkapitals

Die Institute melden die Summe aller Zeilen von 0010 bis 0267 und Zeile 0280.

Zeile und Spalte

Kapital

{0310;0010}

Kernkapital — Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Artikel 429 Absatz 3 und Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a CRR

Dies ist die Höhe des nach Artikel 25 CRR berechneten Kernkapitals ohne Berücksichtigung der in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 CRR festgelegten abweichenden Regelungen.

{0320;0010}

Kernkapital — Übergangsdefinition

Artikel 429 Absatz 3 und Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe b CRR

Dies ist die Höhe des nach Artikel 25 CRR berechneten Kernkapitals nach Berücksichtigung der in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 CRR festgelegten abweichenden Regelungen.

Zeile und Spalte

Verschuldungsquote

{0330;0010}

Verschuldungsquote — unter Verwendung einer Definition des Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

Artikel 429 Absatz 2 und Artikel 499 Absatz 1 CRR

Dies ist die nach Teil II Abschnitt 4 dieses Anhangs berechnete Verschuldungsquote.

{0340;0010}

Verschuldungsquote — unter Verwendung einer Übergangsdefinition des Kernkapitals

Artikel 429 Absatz 2 und Artikel 499 Absatz 1 CRR

Dies ist die nach Teil II Abschnitt 5 dieses Anhangs berechnete Verschuldungsquote.

Zeile und Spalte

Anforderungen: Beträge

{0350;0010}

Anforderung nach Säule 2 (P2R) zur Abdeckung von Risiken einer übermäßigen Verschuldung

Artikel 104 und 104a CRD; zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die von der zuständigen Behörde zur Abdeckung der Risiken einer übermäßigen Verschuldung vorgeschrieben sind, gemäß Artikel 104 CRD.

{0360;0010}

davon: in Form von hartem Kernkapital

Der in Zeile 0350 ausgewiesene P2R-Teil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss.

{0370;0010}

Puffer der Verschuldungsquote für G-SRI

Artikel 92 Absatz 1a CRR

G-SRI melden den Wert des Aufschlags der G-SRI für die nach Artikel 92 Absatz 1a CRR bestimmte Verschuldungsquote.

G-SRI melden diesen Betrag zum Zeitpunkt der Anwendung des Puffers gemäß der CRR.

{0380;0010}

Eigenmittelzielkennziffer (P2G) zur Abdeckung von Risiken einer übermäßigen Verschuldung

Artikel 104b CRD; zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die von der zuständigen Behörde zur Abdeckung der Risiken einer übermäßigen Verschuldung mitgeteilt werden, gemäß Artikel 104b CRD.

{0390;0010}

davon: in Form von hartem Kernkapital

Der in Zeile 0380 ausgewiesene P2G-Teil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss.

{0400;0010}

davon: in Form von Kernkapital

Der in Zeile 0380 ausgewiesene P2G-Teil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von Kernkapital gehalten werden muss.

Zeile und Spalte

Anforderungen: Quoten

{0410;0010}

Anforderung an die Verschuldungsquote nach Säule 1

Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 429a Absatz 7, Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n CRR; die erforderliche Verschuldungsquote zur Abdeckung von Risiken einer übermäßigen Verschuldung gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d CRR.

Institute, die Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des Instituts gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n ausschließen, melden die Anforderung an die angepasste Verschuldungsquote gemäß Artikel 429a Absatz 7 CRR.

{0420;0010}

SREP-Gesamtanforderung an die Verschuldungsquote (TSLRR)

Artikel 104 und Artikel 104a CRD

Die Summe aus i) und ii):

i)  die in Zeile 0410 ausgewiesene Anforderung an die Verschuldungsquote nach Säule 1;

ii)  die zusätzliche Eigenmittelquote, die von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wird (P2R), um Risiken einer übermäßigen Verschuldung gemäß Artikel 104 CRD abzudecken.

Die Institute berechnen Ziffer ii, in dem der Wert in {0350;0010} durch den Wert in {0300;0010} dividiert wird.

Hat die zuständige Behörde keine zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i auszuweisen.

{0430;0010}

TSLRR: in Form von hartem Kernkapital

Der in Zeile 0420 Ziffer ii ausgewiesene Teil der zusätzlichen Eigenmittelquote, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss.

Die Institute berechnen diesen Wert, indem der Wert in {0360;0010} durch den Wert in {0300;0010} dividiert wird.

{0440;0010}

Gesamtanforderung an die Verschuldungsquote (OLRR)

Artikel 92 Absatz 1a CRR

Die Summe aus i) und ii):

i)  in Zeile 0420 ausgewiesene TSLRR;

ii)  der Puffer der Verschuldungsquote für G-SRI gemäß Artikel 92 Absatz 1a CRR, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote.

Die Institute berechnen Ziffer ii, in dem der Wert in {0370;0010} durch den Wert in {0300;0010} dividiert wird.

Ziffer ii ist von G-SRI lediglich ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Puffers gemäß der CRR zu berücksichtigen.

Ist kein Aufschlag für G-SRI anwendbar, ist nur Ziffer i auszuweisen.

{0450;0010}

Gesamtanforderung an die Verschuldungsquote (OLRR) und Eigenmittelzielkennziffer (Pillar 2 Guidance, P2G)

Artikel 104b CRD

Die Summe aus i) und ii):

i)  in Zeile 0440 ausgewiesene OLRR;

ii)  zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die von der zuständigen Behörde zur Abdeckung der Risiken einer übermäßigen Verschuldung mitgeteilt werden, gemäß Artikel 104b CRD, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote.

Die Institute berechnen Ziffer ii, in dem der Wert in {0380;0010} durch den Wert in {0300;0010} dividiert wird.

Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i auszuweisen.

{0460;0010}

OLRR und P2G: in Form von hartem Kernkapital

Die Summe aus i) und ii):

i)  der in Zeile 0430 ausgewiesene Teil der zusätzlichen Eigenmittelquote, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss;

ii)  in Zeile 0450 Ziffer ii ausgewiesener P2G-Anteil, der nach Mitteilung der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss.

Die Institute berechnen Ziffer ii, in dem der Wert in {0390;0010} durch den Wert in {0300;0010} dividiert wird.

Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i auszuweisen.

{0470;0010}

OLRR und P2G: in Form von Kernkapital

Die Summe aus i), ii) und iii):

i)  die in Zeile 0420 ausgewiesene SREP-Gesamtanforderung an die Verschuldungsquote;

ii)  der Puffer der Verschuldungsquote für G-SRI gemäß Artikel 92 Absatz 1a CRR, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote.

iii)  in Zeile 0450 Ziffer ii ausgewiesener P2G-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von Kernkapital gehalten werden muss.

Die Institute berechnen Ziffer ii, in dem der Wert in {0370;0010} durch den Wert in {0300;0010} dividiert wird.

Die Institute berechnen Ziffer iii, in dem der Wert in {0400;0010} durch den Wert in {0300;0010} dividiert wird.

Ist kein Aufschlag für G-SRI anwendbar, sind nur Ziffer i und iii auszuweisen.

Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, sind hier nur Ziffern i und ii auszuweisen.

Zeile und Spalte

Zusatzinformationen

{0480;0010}

Verschuldungsquote, die sich ergäbe, wenn IFRS 9 oder analoge Übergangsbestimmungen für erwartete Kreditverluste nicht angewandt würden

Artikel 473a Absatz 8 CRR

Institute, die sich für die Anwendung der in Artikel 473a CRR dargelegten Übergangsbestimmungen entschieden haben, melden die Verschuldungsquote, die sich ergäbe, wenn sie diesen Artikel nicht anwenden würden.

{0490;0010}

Verschuldungsquote, die sich ergäbe, wenn die vorübergehende Behandlung von zeitwertbilanzierten, im sonstigen Ergebnis nicht realisierten Gewinnen und Verlusten nicht angewandt würde

Artikel 468 Absatz 5 der CRR

Institute, die sich für die Anwendung der in Artikel 468 Absatz 1 CRR dargelegte vorübergehende Behandlung entschieden haben, melden die Verschuldungsquote, die sich ergäbe, wenn sie diese Behandlung nicht anwenden würden.

4.    C 40.00 — ALTERNATIVE BEHANDLUNG DER RISIKOMESSGRÖßE(LR1)

20. In diesem Teil des Meldebogens werden Angaben zur alternativen Behandlung von Derivaten, SFTs, außerbilanziellen Posten, ausgeschlossenen öffentlichen Investitionen und ausgeschlossenen Risikopositionen gegenüber Förderdarlehen erhoben.

21. Die Institute ermitteln die „Bilanzwerte“ in LR1 auf der Grundlage des geltenden Rechnungslegungsrahmens im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR. Der Begriff „Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere CRM“ (CRM = Credit Risk Mitigation, Kreditrisikominderung) bezeichnet den Bilanzwert ohne Berücksichtigung der Auswirkungen des Netting oder einer anderen Risikominderung.

22. Die Institute melden Posten des LR1 so, als wären die Posten mit negativem Vorzeichen im Meldebogen LRCalc (etwa Ausnahmen/Abzüge) gemäß der Vorzeichenkonvention nach Teil I Absatz 9 dieses Anhangs, ausgenommen {0270;0010} {0280;0010}, nicht anwendbar.

23. {r0410;c0010} in Meldebogen 40.00 ist nur von folgenden Instituten auszuweisen:

— 
halbjährlich von großen Instituten, bei denen es sich entweder um G-SRI handelt oder die Wertpapiere begeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind;
— 
jährlich von großen Instituten, bei denen es sich nicht um G-SRI handelt und die nicht börsennotiert sind;
— 
jährlich von sonstigen Instituten, bei denen es sich nicht um große Institute handelt, und von kleinen und nicht komplexen Instituten, die Wertpapiere begeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.



Zeile und Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

{0010;0010}

Derivate — Bilanzwert

Dies ist die Summe der Felder {0020;010}, {0050;0010} und {0060;0010}.

{0010;0020}

Derivate — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Dies ist die Summe der Felder {0020;0020}, {0050;0020} und {0060;0020}.

{0010;0070}

Derivate — Nominalbetrag

Dies ist die Summe der Felder {0020;0070}, {0050;0070} und {0060;0070}.

{0020;0010}

Kreditderivate (Besicherung veräußert) — Bilanzwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR; der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Kreditderivate, wenn das Institut eine Kreditbesicherung an eine Gegenpartei veräußert und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird.

{0020;0020}

Kreditderivate (Besicherung veräußert) — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR; der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von Kreditderivaten, wenn das Institut eine Kreditbesicherung an eine Gegenpartei veräußert und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

{0020;0070}

Kreditderivate (Besicherung veräußert) — Nominalbetrag

Dies ist die Summe der Felder {0030;0070} und {0040;0070}.

{0020;0075}

Kreditderivate (Besicherung veräußert) — Gedeckelter Nominalbetrag

Die Institute melden den durch Kreditderivate (Besicherung veräußert) referenzierten Nominalbetrag wie in {0020; 0070} abzüglich etwaiger Veränderungen des negativen Zeitwerts, die in das Kernkapital in Bezug auf die geschriebenen Kreditderivate aufgenommen wurden.

{0030;0070}

Kreditderivate (Besicherung veräußert) mit Glattstellungsklausel — Nominalbetrag

Die Institute melden den durch Kreditderivate referenzierten Nominalbetrag, wenn das Institut eine Kreditbesicherung mit Glattstellungsklausel veräußert.

Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen.

Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

{0040;0070}

Kreditderivate (Besicherung veräußert) ohne Glattstellungsklausel — Nominalbetrag

Die Institute melden den durch Kreditderivate referenzierten Nominalbetrag, wenn das Institut eine Kreditbesicherung ohne Glattstellungsklausel veräußert.

Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen.

Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

{0050;0010}

Kreditderivate (Besicherung erworben) — Bilanzwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR; der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Kreditderivate, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird.

Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

{0050;0020}

Kreditderivate (Besicherung erworben) — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR; der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von Kreditderivaten, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

{0050;0070}

Kreditderivate (Besicherung erworben) — Nominalbetrag

Die Institute melden den durch Kreditderivate referenzierten Nominalbetrag, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt.

Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

{0050;0075}

Kreditderivate (Besicherung erworben) — Gedeckelter Nominalbetrag

Die Institute melden den durch Kreditderivate (Besicherung erworben) referenzierten Nominalbetrag wie in {0050;0070} abzüglich etwaiger Veränderungen des positiven Zeitwerts, die in das Kernkapital in Bezug auf die erworbenen Kreditderivate aufgenommen wurden.

{0050;0085}

Kreditderivate (Besicherung erworben) — Gedeckelter Nominalbetrag (selbe Referenzadresse)

Die Institute melden den durch Kreditderivate referenzierten Nominalbetrag, wenn das Institut eine Kreditbesicherung auf dieselbe Basiswert-Referenzadresse erwirbt wie die vom berichtenden Institut ausgestellten Derivate.

Bei der Ausfüllung dieses Felds wird davon ausgegangen, dass es sich bei Basiswert-Referenzadressen, die sich auf denselben Rechtsträger und dieselbe Rangstufe beziehen, um dieselben handelt.

Eine auf einen Pool von Referenzadressen erworbene Kreditbesicherung gilt als Kreditbesicherung auf dieselbe Adresse, wenn sie dem separaten Erwerb von Besicherungen für jede der im Pool enthaltenen einzelnen Adressen wirtschaftlich gleichwertig ist.

Wenn ein Institut eine Kreditbesicherung auf einen Pool von Referenzadressen erwirbt, gilt diese Kreditbesicherung nur dann als Kreditbesicherung auf dieselbe Adresse, wenn die erworbene Kreditbesicherung die Gesamtheit der Untergruppen des Pools abdeckt, auf den die Kreditbesicherung veräußert wurde. Anders ausgedrückt: eine Aufrechnung kann nur dann ausgewiesen werden, wenn der Pool der Referenzadressen und die Position in der Rangfolge bei beiden Geschäften identisch sind.

Bei keiner Referenzadresse dürfen die Nominalbeträge der Kreditbesicherung, die in diesem Feld zu Meldezwecken zu berücksichtigen sind, die in {0020;0075} und {0050;0075} angegebenen Beträge übersteigen.

{0060;0010}

Finanzderivate — Bilanzwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

Die Institute melden den nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelten Bilanzwert für die in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte, wenn die Geschäfte als Aktiva in der Bilanz erfasst sind.

{0060;0020}

Finanzderivate — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR; der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für die in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte, wenn die Geschäfte ohne Annahme von aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekten als Aktiva in der Bilanz erfasst sind (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

{0060;0070}

Finanzderivate — Nominalbetrag

Dieses Feld enthält den durch in Anhang II CRR aufgeführte Geschäfte referenzierten Nominalbetrag.

{0071;0010}

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte — Bilanzwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR; der Bilanzwert von SFTs gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen, wenn die Geschäfte als Aktiva in der Bilanz erfasst sind.

In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {0090,0010} ausgewiesen.

{0071;0020}

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR; der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert, wenn die Geschäfte ohne Annahme von aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekten als Aktiva in der Bilanz erfasst sind (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

Wird ein SFT nach dem geltendem Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nehmen die Institute für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor.

In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {0090,0020} ausgewiesen.

{0090;0010}

Andere Vermögenswerte — Bilanzwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR; der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert aller Vermögenswerte außer den in Anhang II CRR genannten Geschäften, Kreditderivaten und SFTs.

{0090;0020}

Andere Vermögenswerte — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR; der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für alle Vermögenswerte außer den Geschäften, die in Anhang II CRR aufgeführt sind, Kreditderivaten und SFTs, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

{0095;0070}

Außerbilanzielle Posten

Institute melden den Nominalwert von außerbilanziellen Posten. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

Gemäß Artikel 429f Absatz 1 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

{0210;0020}

Bei Derivatgeschäften entgegengenommene Barsicherheiten — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für bei Derivatgeschäften entgegengenommene Barsicherheiten, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

Für dieses Feld wird der Begriff Barmittel definiert als der Gesamtbetrag der Barbestände, einschließlich Münzen und Banknoten pro Währung. Die Gesamthöhe der Einlagen bei Zentralbanken wird berücksichtigt, soweit diese Einlagen in Stressphasen aufgelöst werden können. Bareinlagen bei anderen Instituten sind in diesem Feld nicht auszuweisen.

{0220;0020}

Forderungen für Barsicherheiten, die bei Derivatgeschäften hinterlegt wurden — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von Forderungen für bei Derivatgeschäften hinterlegte Barsicherheiten, unter der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

Institute, die die Forderung für hinterlegte Barsicherheiten dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zufolge gegen die entsprechende Derivate-Verbindlichkeit (negativer Zeitwert) aufrechnen dürfen und dies auch tun, machen diese Aufrechnung wieder rückgängig und geben die Höhe der Netto-Barforderung an.

{0230;0020}

Bei einem SFT entgegengenommene Wertpapiere, die als Aktiva erfasst werden — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von bei einem SFT entgegengenommenen Wertpapieren, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Aktiva erfasst werden, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

{0240;0020}

SFT Cash Conduit Lending (Barforderungen) — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert der Barforderung für die im Rahmen einer anerkennungsfähigen Cash Conduit Lending Transaction (CCLT) an den Wertpapier-Inhaber weiterverliehenen Barmittel, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

Für dieses Feld wird der Begriff Barmittel definiert als der Gesamtbetrag der Barbestände, einschließlich Münzen und Banknoten pro Währung. Die Gesamthöhe der Einlagen bei Zentralbanken wird berücksichtigt, soweit diese Einlagen in Stressphasen aufgelöst werden können. Bareinlagen bei anderen Instituten sind in diesem Feld nicht auszuweisen.

Ein CCLT wird definiert als Kombination aus zwei Geschäften, wobei ein Institut Wertpapiere vom Wertpapier-Inhaber ausleiht und diese Wertpapiere an den Wertpapier-Entleiher weiter verleiht. Parallel dazu erhält das Institut vom Wertpapier-Entleiher Barsicherheiten und verleiht diese entgegengenommenen Barmittel weiter an den Wertpapier-Inhaber. Ein anerkennungsfähiges CCLT muss alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a)  Die beiden einzelnen Geschäfte, aus denen das anerkennungsfähige CCLT besteht, werden beide am gleichen Handelstag ausgeführt, bzw. bei internationalen Geschäften an aufeinanderfolgenden Geschäftstagen;

b)  wenn bei den Geschäften, aus denen das CCLT besteht, keine Laufzeit angegeben ist, ist das Institut gesetzlich dazu berechtigt, jede der beiden Seiten des CCLT, d. h. also beide Geschäfte, aus denen das CCLT besteht, jederzeit und unangekündigt glattzustellen;

c)  wenn bei den Geschäften, aus denen das CCLT besteht, eine Laufzeit angegeben ist, gibt es bei dem CCLT für das Institut keine Diskrepanz zwischen den beiden Laufzeiten; das Institut ist gesetzlich dazu berechtigt, jede der beiden Seiten des CCLT, d. h. also beide Geschäfte, aus denen das CCLT besteht, jederzeit und unangekündigt glattzustellen;

d)  das CCLT zieht keine anderen zusätzlichen Risiken nach sich.

{0270;0010}

Öffentliche Investitionen — Forderungen an Zentralstaaten — Bilanzwert

Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an Zentralstaaten im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Die Bilanzwerte eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0280;0010}

Öffentliche Investitionen — Forderungen an regionale Gebietskörperschaften — Bilanzwert

Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an regionale Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Die Bilanzwerte eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0290;0010}

Öffentliche Investitionen — Forderungen an lokale Gebietskörperschaften — Bilanzwert

Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an regionale Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Die Bilanzwerte eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0300;0010}

Öffentliche Investitionen — Forderungen an öffentliche Stellen — Bilanzwert

Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an öffentliche Stellen im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Die Bilanzwerte der Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0310;0010}

Förderdarlehen — Forderungen an Zentralstaaten — Bilanzwert

Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an Zentralstaaten im Zusammenhang mit Förderdarlehen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Die Bilanzwerte der Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0310;0070}

Förderdarlehen — Forderungen an Zentralstaaten — Nominalbetrag/Nominalwert

Der Nominalbetrag außerbilanzieller Posten im Zusammenhang mit dem nicht in Anspruch genommenen Teil der Förderdarlehen an Zentralstaaten, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Nominalbeträge einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0320;0010}

Förderdarlehen — Forderungen an regionale Gebietskörperschaften — Bilanzwert

Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an regionale Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit Förderdarlehen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Die Bilanzwerte der Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0320;0070}

Förderdarlehen — Forderungen an regionale Gebietskörperschaften — Nominalbetrag/Nominalwert

Der Nominalbetrag außerbilanzieller Posten im Zusammenhang mit dem nicht in Anspruch genommenen Teil der Förderdarlehen an regionale Gebietskörperschaften, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Nominalbeträge einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0330;0010}

Förderdarlehen — Forderungen an lokale Gebietskörperschaften — Bilanzwert

Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an lokale Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit Förderdarlehen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Die Bilanzwerte der Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0330;0070}

Förderdarlehen — Forderungen an lokale Gebietskörperschaften — Nominalbetrag/Nominalwert

Der Nominalbetrag außerbilanzieller Posten im Zusammenhang mit dem nicht in Anspruch genommenen Teil der Förderdarlehen an lokale Gebietskörperschaften, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Nominalbeträge einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0340;0010}

Förderdarlehen — Forderungen an öffentliche Stellen — Bilanzwert

Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an öffentliche Stellen im Zusammenhang mit Förderdarlehen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Die Bilanzwerte der Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0340;0070}

Förderdarlehen — Forderungen an öffentliche Stellen — Nominalbetrag/Nominalwert

Der Nominalbetrag außerbilanzieller Posten im Zusammenhang mit dem nicht in Anspruch genommenen Teil der Förderdarlehen an öffentliche Stellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Nominalbeträge einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0350;0010}

Förderdarlehen — Forderungen an Nichtfinanzunternehmen — Bilanzwert

Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an Nichtfinanzunternehmen im Zusammenhang mit Förderdarlehen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Die Bilanzwerte der Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0350;0070}

Förderdarlehen — Forderungen an Nichtfinanzunternehmen — Nominalbetrag/Nominalwert

Der Nominalbetrag außerbilanzieller Posten im Zusammenhang mit dem nicht in Anspruch genommenen Teil der Förderdarlehen an Nichtfinanzunternehmen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Nominalbeträge einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0360;0010}

Förderdarlehen — Forderungen an Haushalte — Bilanzwert

Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an Haushalte im Zusammenhang mit Förderdarlehen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Die Bilanzwerte der Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0360;0070}

Förderdarlehen — Forderungen an Haushalte — Nominalbetrag/Nominalwert

Der Nominalbetrag außerbilanzieller Posten im Zusammenhang mit dem nicht in Anspruch genommenen Teil der Förderdarlehen an Haushalte, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Nominalbeträge einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0370;0010}

Förderdarlehen — Weitergabe — Bilanzwert

Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Weitergabe von Förderdarlehen, sofern die Förderdarlehen nicht vom Institut selbst gewährt wurden, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Die Bilanzwerte der Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0370;0070}

Förderdarlehen — Weitergabe — Nominalbetrag/Nominalwert

Nominalbetrag außerbilanzieller Posten im Zusammenhang mit dem nicht in Anspruch genommenen Teil aus der Weitergabe von Förderdarlehen, sofern die Förderdarlehen nicht vom Institut selbst gewährt wurden, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist.

Nominalbeträge einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt.

{0380;0010}

Risikopositionen gegenüber Zentralbanken — Bilanzwert

Die Institute melden gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen den Wert der folgenden Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des Instituts: i) Münzen und Banknoten der gesetzlichen Währung im Rechtsraum der Zentralbank; ii) Aktiva in Form von Forderungen gegenüber der Zentralbank, einschließlich der bei der Zentralbank gehaltenen Reserven.

Institute berücksichtigen nur Risikopositionen, die beide der folgenden Bedingungen erfüllen: a) sie lauten auf dieselbe Währung wie die vom Institut entgegengenommenen Einlagen; b) ihre Durchschnittslaufzeit ist nicht wesentlich höher als die Durchschnittslaufzeit der vom Institut entgegengenommenen Einlagen.

Die Institute melden diese Risikopositionen unabhängig davon, ob sie von der Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß Artikel 429a Absätze 5 und 6 CRR ausgeschlossen sind.

{0390;0140}

Zur Berechnung der Anforderung an die angepasste Verschuldungsquote gemäß Artikel 429a Absatz 7 CRR verwendeter Wert der Risikopositionen gegenüber der Zentralbank — Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote

Der tagesdurchschnittliche Gesamtwert der Risikopositionen des Instituts gegenüber seiner Zentralbank, berechnet über die vollständige, dem in Artikel 429a Absatz 5 Buchstabe c CRR genannten Datum unmittelbar vorangehende Mindestreserve-Erfüllungsperiode der Zentralbank, die für einen Ausschluss gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n CRR infrage kommen.

{0400;0140}

Zur Berechnung der Anforderung an die angepasste Verschuldungsquote gemäß Artikel 429a Absatz 7 CRR verwendete Risikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote — Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote

Die Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß Artikel 429 Absatz 4 CRR, einschließlich nach Artikel 429 Absatz 1 Buchstabe n CRR ausgeschlossener Risikopositionen, zum in Artikel 429a Absatz 5 Buchstabe c CRR genannten Datum.

{0410;0010}

Summe der Vermögenswerte

Die Institute melden unter diesem Posten die Summe der Vermögenswerte nach Maßgabe des in den veröffentlichten Abschlüssen verwendeten Meldeumfangs.

5.    C 43.00 — Alternative Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgröße für die Verschuldungsquote (LR4)

24. Die Institute melden die Risikopositionswerte für die Verschuldungsquote in LR4 nach der Anwendung von Ausnahmen und Abzügen im Meldebogen LRCalc, d. h. die Posten mit negativem Vorzeichen gemäß der Vorzeichenkonvention nach Teil I Absatz 9 dieses Anhangs, ausgenommen Zeilen {0270;0010} {0280;0010}.

25. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, beachten die Institute die folgende Gleichung:

Die Summe aller Zeilen von {0010; 0010} bis {0267;0010} im Meldebogen LRCalc entspricht = [{LR4;0010;0010} + {LR4;0040;0010} + {LR4;0050;0010} + {LR4;0060;0010} + {LR4;0065;0010} + {LR4;0070;0010} + {LR4;0080;0010} + {LR40;080;0020} + {LR4;0090;0010} + {LR4;00090;0020} + {LR4;0140;0010} + {LR4;0140;0020} + {LR4;0180;0010} + {LR4;0180;0020} + {LR4;190;0010} + {LR4;0190;0020} + {LR4;0210;0010} + {LR4;0210;0020} + {LR4;0230;0010} + {LR4;0230;0020} + {LR4;0280;0010} + {LR4;0280;0020} + {LR4;0290;0010} + {LR4;0290;0020}].

26. Um mit den Risikopositionswerten für die Verschuldungsquote in Einklang zu stehen, werden die risikogewichteten Positionsbeträge auch vollständig eingeführt gemeldet.

27. Institute melden die Gegenpartei im Zusammenhang mit dem risikogewichteten Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) nach Anwendung von Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) und Substitutionseffekten. Institute melden die Gegenpartei im Zusammenhang mit der Risikoposition für die Verschuldungsquote gemäß der ursprünglichen Gegenpartei, d. h. ohne Berücksichtigung von auf RWEA anwendbaren CRM oder Substitutionseffekten.



Zeile und Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

{0010;0010}

Außerbilanzielle Posten — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote, berechnet als Summe aus {LRCalc;0150;0010}, {LRCalc;0160;0010}, {LRCalc;0170;0010} und {LRCalc;0180;0010} ohne die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c CRR ausgenommenen jeweiligen gruppeninternen Risikopositionen (Einzelbasis).

{0010;0020}

Außerbilanzielle Posten — RWEA

Der risikogewichtete Risikopositionsbetrag der außerbilanziellen Posten — ohne SFTs und Derivate — nach dem Standardansatz und dem IRB-Ansatz. Für Risikopositionen nach dem Standardansatz ermitteln die Institute den risikogewichteten Positionsbetrag gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 3 CRR. Für Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz ermitteln die Institute den risikogewichteten Positionsbetrag gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR.

{0020;0010}

davon: Handelsfinanzierung — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf handelsfinanzierungsbezogene außerbilanzielle Posten.

Für die in LR4 zu meldenden Angaben beziehen sich die handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten auf ausgegebene und bestätigte kurzfristige und sich selbst liquidierende Import- und Exportakkreditive und ähnliche Geschäfte.

{0020;0020}

davon: Handelsfinanzierung — RWEA

Der risikogewichtete Risikopositionswert der handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten — ohne SFTs und Derivate.

Für die in LR4 zu meldenden Angaben beziehen sich die handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten auf ausgegebene und bestätigte kurzfristige und sich selbst liquidierende Import- und Exportakkreditive und ähnliche Geschäfte.

{0030;0010}

davon: Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf außerbilanzielle Posten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen.

Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

{0030;0020}

davon: Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount)

Der risikogewichtete Positionswert der außerbilanziellen Posten — ohne SFTs und Derivate —, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen.

Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

{0040;0010}

Derivate und SFTs, die einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Derivate und SFTs, falls diese Geschäfte einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

{0040;0020}

Derivate und SFTs, die einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount)

Die nach Teil 3 Titel II CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für Derivate und SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

{0050;0010}

Derivate, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote bei Derivaten, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

{0050;0020}

Derivate, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount)

Die nach Teil 3 Titel II CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für Derivate, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

{0060;0010}

SFTs, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf SFTs, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

{0060;0020}

SFTs, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount)

Die nach Teil 3 Titel II CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Ziffer 25 CRR unterliegen.

{0065;0010}

Positionsbeträge aus der zusätzlichen Behandlung für Kreditderivate — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Entspricht der Differenz zwischen {LRCalc;0130;0010} und {LRCalc;0140;0010} ohne die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c CRR ausgenommenen jeweiligen gruppeninternen Risikopositionen (Einzelbasis).

{0070;0010}

Andere dem Handelsbuch zugehörige Vermögenswerte — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf die in {LRCalc;0190;0010} ausgewiesenen Posten, ohne Positionen, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind.

{0070;0020}

Andere dem Handelsbuch zugehörige Vermögenswerte — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount)

Eigenmittelanforderungen multipliziert mit 12,5 in Bezug auf die Positionen, die Teil 3 Titel IV CRR unterliegen.

{0080;0010}

Gedeckte Schuldverschreibungen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz in Form gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 129 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0080;0020}

Gedeckte Schuldverschreibungen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz in Form gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0080;0030}

Gedeckte Schuldverschreibungen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz in Form gedeckter Schuldverschreibungen nach Artikel 129 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0080;0040}

Gedeckte Schuldverschreibungen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen nach Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d der CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0090,0010}

Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Dies ist die Summe der Felder {0100,0010} bis {0130,0010}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0090;0020}

Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Dies ist die Summe der Felder {0100,0020} bis {0130,0020}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0090;0030}

Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Dies ist die Summe der Felder {0100,0030} bis {0130,0030}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0090;0040}

Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Dies ist die Summe der Felder {0100,0040} bis {0130,0040}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0100;0010}

Staaten und Zentralbanken — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Staaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 114 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0100;0020}

Staaten und Zentralbanken — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Staaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0100;0030}

Staaten und Zentralbanken — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 114 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0100;0040}

Zentralstaaten und Zentralbanken — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0110;0010}

Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 4 CRR wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0110;0020}

Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0110;0030}

Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 4 CRR wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0110;0040}

Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0120;0010}

Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0120;0020}

Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstaben b und c CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0120;0030}

Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{1020;0040}

Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstaben b und c CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0130;0010}

Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absatz 4 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0130;0020}

Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0130;0030}

Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absatz 4 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0130;0040}

Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0140;0010}

Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Dies ist die Summe der Felder {0150,0010} bis {0170,0010}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0140;0020}

Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Dies ist die Summe der Felder {0150,0020} bis {0170,0020}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0140;0030}

Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Dies ist die Summe der Felder {0150,0030} bis {0170,0030}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0140;0040}

Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Dies ist die Summe der Felder {0150,0040} bis {0170,0040}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0150;0010}

Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 1, 3 und 5 CRR nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0150;0020}

Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a CRR behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0150;0030}

Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 1, 3 und 5 CRR nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0150;0040}

Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a CRR behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0160;0010}

Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absätze 1 und 3 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0160;0020}

Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe c CRR behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0160;0030}

Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absätze 1 und 3 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0160;0040}

Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe c CRR behandelt werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0170;0010}

Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absätze 1, 2, 3 und 5 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0170;0020}

Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b CRR fallende Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden, handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0170;0030}

Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absätze 1, 2, 3 und 5 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0170;0040}

Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b CRR fallende Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden, handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0180;0010}

Institute — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Instituten gemäß Artikel 119 bis 121 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0180;0020}

Institute — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Instituten gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b CRR handelt und bei denen es sich nicht um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR handelt und die nicht unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstaben a bis c CRR fallen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0180;0030}

Institute — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Instituten gemäß den Artikeln 119 bis 121 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0180;0040}

Institute — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Instituten gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b CRR handelt und bei denen es sich nicht um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR handelt und die nicht unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstaben a bis c CRR fallen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0190;0010}

Durch Grundpfandrechte an Immobilien besichert — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um durch Grundpfandrechte an Immobilien besicherte Risikopositionen nach dem Standardansatz gemäß Artikel 124 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0190;0020}

Durch Grundpfandrechte an Immobilien besichert — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0190;0030}

Durch Grundpfandrechte an Immobilien besichert — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um durch Grundpfandrechte an Immobilien besicherte Risikopositionen nach dem Standardansatz gemäß Artikel 124 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0190;0040}

Durch Grundpfandrechte an Immobilien besichert — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0200;0010}

davon: Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um vollständig durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen nach dem Standardansatz gemäß Artikel 125 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0200;0020}

davon: Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0200;0030}

davon: Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um vollständig durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen nach dem Standardansatz gemäß Artikel 125 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0200;0040}

davon: Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0210;0010}

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach dem Standardansatz gemäß Artikel 123 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0210;0020}

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach dem IRB-Ansatz gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0210;0030}

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach dem Standardansatz gemäß Artikel 123 CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0210;0040}

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach dem IRB-Ansatz gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0220;0010}

davon: Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach dem Standardansatz gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 123 CRR handelt.

Für dieses Feld verwenden Institute die Definition von „kleinen und mittleren Unternehmen“ gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0220;0020}

davon: Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach dem IRB-Ansatz gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Für dieses Feld verwenden Institute die Definition von „kleinen und mittleren Unternehmen“ gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0220;0030}

davon: Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach dem Standardansatz gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 123 CRR handelt.

Für dieses Feld verwenden Institute die Definition von „kleinen und mittleren Unternehmen“ gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0220;0040}

davon: Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach dem IRB-Ansatz gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Für dieses Feld verwenden Institute die Definition von „kleinen und mittleren Unternehmen“ gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0230;0010}

Unternehmen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Summe der Felder {0240,0010} und {0250,0010}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0230;0020}

Unternehmen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Dies ist die Summe der Felder {0240,0020} und {0250,0020}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0230;0030}

Unternehmen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Dies ist die Summe der Felder {0240,0030} und {0250,0030}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0230;0040}

Unternehmen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Dies ist die Summe der Felder {0240,0040} und {0250,0040}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0240;0010}

Finanzunternehmen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt.

Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {0180;0010} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {0180;0010} genannten Institute.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0240;0020}

Finanzunternehmen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {0180;0010} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {0180;0010} genannten Institute.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0240;0030}

Finanzunternehmen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt.

Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {0180;0010} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {0180;0010} genannten Institute.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0240;0040}

Finanzunternehmen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {0180;0010} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {0180;0010} genannten Institute.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0250;0010}

Nichtfinanzunternehmen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt.

Dies ist die Summe der Felder {0260,0010} und {0270,0010}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0250;0020}

Nichtfinanzunternehmen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Dies ist die Summe der Felder {0260,0020} und {0270,0020}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0250;0030}

Nichtfinanzunternehmen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt.

Dies ist die Summe der Felder {0260,0030} und {0270,0030}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0250;0040}

Nichtfinanzunternehmen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Dies ist die Summe der Felder {0260,0040} und {0270,0040}.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0260;0010}

Risikopositionen gegenüber KMU — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Unternehmen in Form von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt.

Für dieses Feld verwenden Institute die Definition von „kleinen und mittleren Unternehmen“ gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0260;0020}

Risikopositionen gegenüber KMU — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Für dieses Feld verwenden Institute die Definition von „kleinen und mittleren Unternehmen“ gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0260;0030}

Risikopositionen gegenüber KMU — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Unternehmen in Form von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt.

Für dieses Feld verwenden Institute die Definition von „kleinen und mittleren Unternehmen“ gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0260;0040}

Risikopositionen gegenüber KMU — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

Für dieses Feld verwenden Institute die Definition von „kleinen und mittleren Unternehmen“ gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0270;0010}

Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt, und die nicht in {0230;0040} und {0250;0040} ausgewiesen werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0270;0020}

Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind, und nicht in {0230;0040} und {0250;0040} ausgewiesen werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0270;0030}

Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt, und die nicht in {0230;0040} und {0250;0040} ausgewiesen werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0270;0040}

Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind, und nicht in {0230;0040} und {0250;0040} ausgewiesen werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0280;0010}

Ausgefallene Positionen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Die Institute melden den Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um ausgefallene Risikopositionen nach dem Standardansatz handelt, und die somit unter Artikel 127 CRR fallen.

{0280;0020}

Ausgefallene Positionen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Institute melden den Risikopositionswert für die Verschuldungsquote von Vermögenswerten, die in die in Artikel 147 Absatz 2 CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden, falls es zu einem Ausfall gemäß Artikel 178 CRR gekommen ist.

{0280;0030}

Ausgefallene Positionen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Die Institute melden den risikogewichteten Positionsbetrag in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um ausgefallene Risikopositionen handelt, und die somit unter Artikel 127 CRR fallen.

{0280;0040}

Ausgefallene Positionen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Institute melden den risikogewichteten Positionsbetrag von Vermögenswerten, die in die in Artikel 147 Absatz 2 CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden, falls es zu einem Ausfall gemäß Artikel 178 CRR gekommen ist.

{0290;0010}

Andere Risikopositionen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, die in die in Artikel 112 Buchstaben k, m, n, o, p und q CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden.

Die Institute melden hier von den Eigenmitteln abgezogene Vermögenswerte (z. B. immaterielle Vermögenswerte), die nicht anders eingeordnet werden können, auch wenn eine solche Einordnung für die Bestimmung der risikobasierten Eigenmittelanforderungen in den Spalten {*; 0030} und {*; 0040} nicht erforderlich ist.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0290;0020}

Andere Risikopositionen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, die in die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e, f und g CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden.

Die Institute melden hier von den Eigenmitteln abgezogene Vermögenswerte (z. B. immaterielle Vermögenswerte), die nicht anders eingeordnet werden können, auch wenn eine solche Einordnung für die Bestimmung der risikobasierten Eigenmittelanforderungen in den Spalten {*; 0030} und {*; 0040} nicht erforderlich ist.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0290;0030}

Andere Risikopositionen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Risikopositionswert von Vermögenswerten, die in die in Artikel 112 Buchstaben k, m, n, o, p und q CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0290;0040}

Andere Risikopositionen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Risikopositionswert von Vermögenswerten, die in die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e, f und g CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0300;0010}

davon: Verbriefungs-Risikopositionen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen nach dem Standardansatz gemäß Artikel 112 Buchstabe m CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0300;0020}

davon: Verbriefungs-Risikopositionen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0300;0030}

davon: Verbriefungs-Risikopositionen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Risikopositionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen nach dem Standardansatz gemäß Artikel 112 Buchstabe m CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0300;0040}

davon: Verbriefungs-Risikopositionen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f CRR handelt.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0310;0010}

Handelsfinanzierung (Merkposten) — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0310;0020}

Handelsfinanzierung (Merkposten) — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote in Bezug auf Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0310;0030}

Handelsfinanzierung (Merkposten) — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionswert von Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0310;0040}

Handelsfinanzierung (Merkposten) — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag von Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0320;0010}

davon: Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote bei Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen.

Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0320;0020}

davon: Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote bei Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen.

Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

{0320;0030}

davon: Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz

Der risikogewichtete Positionswert der Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen.

Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz.

{0320;0040}

davon: Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

Der risikogewichtete Positionsbetrag der Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen.

Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz.

6.    C 44.00 — Allgemeine Angaben (LR5)

28. Hier werden zusätzliche Angaben erhoben, um die Tätigkeiten des Instituts und die von diesem gewählten aufsichtlichen Optionen kategorisieren zu können.



Zeile und Spalte

Erläuterungen

{0010;0010}

Unternehmensstruktur des Instituts

Hier hat das Institut anzugeben, welcher der nachstehend genannten Kategorien es zuzuordnen ist:

— Aktiengesellschaft

— Gegenseitigkeitsgesellschaft/Genossenschaft

— Gesellschaft mit einer anderen Rechtsform als der Aktiengesellschaft

{0020;0010}

Behandlung von Derivaten

Hier hat das Institut anzugeben, nach welchen der unten angegebenen Kategorien aufsichtlicher Regeln es Derivate behandelt:

— Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko (SA-CCR);

— Vereinfachter Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko;

— Ursprungsrisikomethode.

{0040;0010}

Art des Instituts

Hier hat das Institut anzugeben, welcher der nachstehend genannten Kategorien es zuzuordnen ist:

— Universalbank (Retailgeschäft, Firmenkundengeschäft und Investmentbanking)

— Retailbank/Geschäftsbank

— Investmentbank

— Spezialfinanzierungen

— Öffentliche Entwicklungsbanken;

— anderes Geschäftsmodell

{0070;0010}

Institute mit einer öffentlichen Entwicklungseinheit

Institute, bei denen es sich nicht um öffentliche Entwicklungsbanken handelt, geben an, ob sie über eine öffentliche Entwicklungseinheit verfügen.

{0080;0010},

{00090;0010},

{0100;0010}

Stelle, die eine Garantie für die öffentliche Entwicklungsbank/Einheit gemäß Artikel 429a Absatz 2 Buchstabe d CRR gewährt Zentralstaat, regionale oder lokale Gebietskörperschaften

Institute, bei denen es sich entweder um eine öffentliche Entwicklungsbank handelt oder die über eine öffentliche Entwicklungseinheit verfügen, melden, ob ein Zentralstaat, eine regionale oder eine lokale Gebietskörperschaft ihnen eine Garantie gewährt.

Die Institute geben in der der/den Art(en) des Sicherungsgebers entsprechenden Zeile „TRUE“ an, ansonsten „FALSE“.

{0080;0010}

Zentralstaat, der der öffentlichen Entwicklungsbank/Einheit eine Garantie gewährt

{0090;0010}

Regionale Gebietskörperschaft, die der öffentlichen Entwicklungsbank/Einheit eine Garantie gewährt

{0100;0010}

Lokale Gebietskörperschaft, die der öffentlichen Entwicklungsbank/Einheit eine Garantie gewährt

{0110;0010};

{0120;0010};

{0130;0010}

Art der gewährten Garantie gemäß Artikel 429a Absatz 2 Buchstabe d CRR

Institute, bei denen es sich entweder um eine öffentliche Entwicklungsbank handelt oder die über eine öffentliche Entwicklungseinheit verfügen, melden die Art der ihnen gewährten Garantie.

Die Institute geben in der der/den Art(en) der Sicherung entsprechenden Zeile „TRUE“ an, ansonsten „FALSE“.

{0110;0010}

Verpflichtung zur Sicherung der Existenzfähigkeit des Kreditinstituts

{0120;0010}

Direkte Garantie der Eigenmittelanforderungen, Refinanzierungsanforderungen oder der gewährten Förderdarlehen des Kreditinstituts

{0130;0010}

Indirekte Garantie der Eigenmittelanforderungen, Refinanzierungsanforderungen oder der gewährten Förderdarlehen des Kreditinstituts

7.    C 48.00 Volatilität der Verschuldungsquote (LR6)

29. Es werden Informationen gesammelt, um die Volatilität der Verschuldungsquote zu überwachen. Diese Informationen werden lediglich von großen Instituten ausgewiesen.

8.    C 48.01 Volatilität der Verschuldungsquote: Mittelwert für den Berichtszeitraum



Zeile und Spalte

Erläuterungen

{0010;0010}

Mittelwert für den Berichtszeitraum — Risikopositionswert SFTs

Die Institute melden für das Berichtsquartal das Mittel der täglichen Werte für den Risikopositionswert der SFT ohne den aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossenen ZGP-Teil gemäß den Zeilen 0010 und 0050 von Meldebogen C47.00.

{0010;0020}

Mittelwert für den Berichtszeitraum — Bereinigung um als Verkauf von SFTs verbuchte Geschäfte

Die Institute melden für das Berichtsquartal das Mittel der täglichen Werte für die Bereinigung um als Verkauf von SFTs verbuchte Geschäfte gemäß Zeile 0230 von Meldebogen C47.00.

9.    C 48.02 Volatilität der Verschuldungsquote: Tageswerte für den Berichtszeitraum

30. Es werden die Tageswerte über das Quartal ausgewiesen.



Zeile und Spalte

Erläuterungen

{0010;0010}

Stichtag innerhalb des Berichtszeitraums

Die Institute melden das Datum, auf das sich der gemeldete Tageswert bezieht. Jeder Tag des Berichtsquartals wird ausgewiesen.

{0010;0020}

Risikopositionswert SFTs

Die Institute melden für das Berichtsquartal die Tageswerte für den Risikopositionswert der SFT ohne den aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossenen ZGP-Teil gemäß den Zeilen 0010 und 0050 von Meldebogen C47.00.

{0010;0030}

Bereinigung um als Verkauf von SFTs verbuchte Geschäfte

Die Institute melden für das Berichtsquartal die Tageswerte für die Bereinigung um als Verkauf von SFTs verbuchte Geschäfte gemäß Zeile 0230 von Meldebogen C47.00.

▼C1




ANHANG XII

MELDUNG DER STRUKTURELLEN LIQUIDITÄTSQUOTE



MELDEBÖGEN ZUR LIQUIDITÄT

Meldebogen-nummer

Meldebogen-code

Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe

NSFR (strukturelle Liquiditätsquote)

80

C 80.00

ERFORDERLICHE STABILE REFINANZIERUNG

81

C 81.00

VERFÜGBARE STABILE REFINANZIERUNG

VEREINFACHTE NFSR

82

C 82.00

VEREINFACHTE ERFORDERLICHE STABILE REFINANZIERUNG

83

C 83.00

VEREINFACHTE VERFÜGBARE STABILE REFINANZIERUNG

ZUSAMMENFASSUNG NFSR

84

C 84.00

ZUSAMMENFASSUNG NFSR



C 80.00 - NSFR - ERFORDERLICHE STABILE REFINANZIERUNG

Währung

 

Betrag

Standard-RSF-Faktor

Anwendbarer RSF-Faktor

Erforderliche stabile Refinanzierung

Nicht-HQLA (Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind) nach Laufzeit

HQLA

Nicht-HQLA nach Laufzeit

HQLA

Nicht-HQLA nach Laufzeit

HQLA

< 6 Monate

≥ 6 Monate bis < 1 Jahr

≥ 1 Jahr

< 6 Monate

≥ 6 Monate bis < 1 Jahr

≥ 1 Jahr

< 6 Monate

≥ 6 Monate bis < 1 Jahr

≥ 1 Jahr

Zeile

ID

Posten

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0010

1

ERFORDERLICHE STABILE REFINANZIERUNG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

1.1

RSF aus Zentralbank-Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

1.1.1

Barmittel, Rücklagen und HQLA-Risikopositionen gegenüber Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

1.1.1.1

Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet

 

 

 

 

0 %

0 %

0 %

0 %

 

 

 

 

 

0050

1.1.1.2

Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet

 

 

 

 

50 %

50 %

50 %

50 %

 

 

 

 

 

0060

1.1.1.3

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet

 

 

 

 

100 %

100 %

100 %

100 %

 

 

 

 

 

0070

1.1.2

Andere Nicht-HQLA-Risikopositionen gegenüber Zentralbanken

 

 

 

 

0 %

50 %

100 %

 

 

 

 

 

 

0080

1.2

RSF aus liquiden Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

1.2.1

Aktiva der Stufe 1, die für einen LCR-Abschlag von 0 % infrage kommen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

1.2.1.1

Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet

 

 

 

 

 

 

 

0 %

 

 

 

 

 

0110

1.2.1.2

Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

 

 

50 %

 

 

 

 

 

0120

1.2.1.3

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

 

 

100 %

 

 

 

 

 

0130

1.2.2

Aktiva der Stufe 1, die für einen LCR-Abschlag von 5 % infrage kommen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

1.2.2.1

Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet

 

 

 

 

 

 

 

5 %

 

 

 

 

 

0150

1.2.2.2

Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

 

 

50 %

 

 

 

 

 

0160

1.2.2.3

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

 

 

100 %

 

 

 

 

 

0170

1.2.3

Aktiva der Stufe 1, die für einen LCR-Abschlag von 7 % infrage kommen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

1.2.3.1

Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet

 

 

 

 

 

 

 

7 %

 

 

 

 

 

0190

1.2.3.2

Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

 

 

50 %

 

 

 

 

 

0200

1.2.3.3

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

 

 

100 %

 

 

 

 

 

0210

1.2.4

Aktiva der Stufe 1, die für einen LCR-Abschlag von 12 % infrage kommen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

1.2.4.1

Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet

 

 

 

 

 

 

 

12 %

 

 

 

 

 

0230

1.2.4.2

Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

 

 

50 %

 

 

 

 

 

0240

1.2.4.3

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

 

 

100 %

 

 

 

 

 

0250

1.2.5

Aktiva der Stufe 2A, die für einen LCR-Abschlag von 15 % infrage kommen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0260

1.2.5.1

Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet

 

 

 

 

 

 

 

15 %

 

 

 

 

 

0270

1.2.5.2

Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

 

 

50 %

 

 

 

 

 

0280

1.2.5.3

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

 

 

100 %

 

 

 

 

 

0290

1.2.6

Aktiva der Stufe 2A, die für einen LCR-Abschlag von 20 % infrage kommen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0300

1.2.6.1

Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet

 

 

 

 

 

 

 

20 %

 

 

 

 

 

0310

1.2.6.2

Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

 

 

50 %

 

 

 

 

 

0320

1.2.6.3

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

 

 

100 %

 

 

 

 

 

0330

1.2.7

Aktiva der Stufe 2B, die für einen LCR-Abschlag von 25 % infrage kommen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0340

1.2.7.1

Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet

 

 

 

 

 

 

 

25 %

 

 

 

 

 

0350

1.2.7.2

Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

 

 

50 %

 

 

 

 

 

0360

1.2.7.3

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

 

 

100 %

 

 

 

 

 

0370

1.2.8

Aktiva der Stufe 2B, die für einen LCR-Abschlag von 30 % infrage kommen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0380

1.2.8.1

Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet

 

 

 

 

 

 

 

30 %

 

 

 

 

 

0390

1.2.8.2

Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

 

 

50 %

 

 

 

 

 

0400

1.2.8.3

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

 

 

100 %

 

 

 

 

 

0410

1.2.9

Aktiva der Stufe 2B, die für einen LCR-Abschlag von 35 % infrage kommen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0420

1.2.9.1

Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet

 

 

 

 

 

 

 

35 %

 

 

 

 

 

0430

1.2.9.2

Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

 

 

50 %

 

 

 

 

 

0440

1.2.9.3

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

 

 

100 %

 

 

 

 

 

0450

1.2.10

Aktiva der Stufe 2B, die für einen LCR-Abschlag von 40 % infrage kommen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0460

1.2.10.1

Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet

 

 

 

 

 

 

 

40 %

 

 

 

 

 

0470

1.2.10.2

Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

 

 

50 %

 

 

 

 

 

0480

1.2.10.3

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

 

 

100 %

 

 

 

 

 

0490

1.2.11

Aktiva der Stufe 2B, die für einen LCR-Abschlag von 50 % infrage kommen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0500

1.2.11.1

Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

 

 

50 %

 

 

 

 

 

0510

1.2.11.2

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

 

 

100 %

 

 

 

 

 

0520

1.2.12

Aktiva der Stufe 2B, die für einen LCR-Abschlag von 55 % infrage kommen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0530

1.2.12.1

Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

 

 

55 %

 

 

 

 

 

0540

1.2.12.2

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

 

 

100 %

 

 

 

 

 

0550

1.2.13

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastete HQLA im Deckungspool

 

 

 

 

 

 

 

85 %

 

 

 

 

 

0560

1.3

RSF aus anderen Wertpapieren als liquiden Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0570

1.3.1

Nicht-HQLA-Wertpapiere und börsengehandelte Aktien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0580

1.3.1.1

Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet

 

 

 

 

50 %

50 %

85 %

 

 

 

 

 

 

0590

1.3.1.2

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet

 

 

 

 

100 %

100 %

100 %

 

 

 

 

 

 

0600

1.3.2

Nicht börsengehandelte Aktien (Nicht-HQLA)

 

 

 

 

 

 

100 %

 

 

 

 

 

 

0610

1.3.3

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastete Nicht-HQLA-Wertpapiere im Deckungspool

 

 

 

 

85 %

85 %

85 %

 

 

 

 

 

 

0620

1.4

RSF aus Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0630

1.4.1

Operative Einlagen

 

 

 

 

50 %

50 %

100 %

 

 

 

 

 

 

0640

1.4.2

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzkunden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0650

1.4.2.1

Durch Aktiva der Stufe 1, die für einen LCR-Abschlag von 0 % infrage kommen, besichert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0660

1.4.2.1.1

Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet

 

 

 

 

0 %

50 %

100 %

 

 

 

 

 

 

0670

1.4.2.1.2

Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet

 

 

 

 

50 %

50 %

100 %

 

 

 

 

 

 

0680

1.4.2.1.3

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet

 

 

 

 

100 %

100 %

100 %

 

 

 

 

 

 

0690

1.4.2.2

Durch andere Vermögenswerte besichert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0700

1.4.2.2.1

Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet

 

 

 

 

5 %

50 %

100 %

 

 

 

 

 

 

0710

1.4.2.2.2

Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet

 

 

 

 

50 %

50 %

100 %

 

 

 

 

 

 

0720

1.4.2.2.3

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet

 

 

 

 

100 %

100 %

100 %

 

 

 

 

 

 

0730

1.4.3

Andere Darlehen und Kredite an Finanzkunden

 

 

 

 

10 %

50 %

100 %

 

 

 

 

 

 

0740

1.4.4

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastete Vermögenswerte im Deckungspool

 

 

 

 

85 %

85 %

85 %

 

 

 

 

 

 

0750

1.4.5

Darlehen an Nichtfinanzkunden außer Zentralbanken, wenn diesen Darlehen ein Risikogewicht von 35 % oder weniger zugewiesen wird

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0760

1.4.5.0.1

Davon Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0770

1.4.5.1

Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet

 

 

 

 

50 %

50 %

65 %

 

 

 

 

 

 

0780

1.4.5.2

Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet

 

 

 

 

50 %

50 %

65 %

 

 

 

 

 

 

0790

1.4.5.3

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet

 

 

 

 

100 %

100 %

100 %

 

 

 

 

 

 

0800

1.4.6

Andere Darlehen an Nichtfinanzkunden (außer Zentralbanken)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810

1.4.6.0.1

Davon Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820

1.4.6.1

Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet

 

 

 

 

50 %

50 %

85 %

 

 

 

 

 

 

0830

1.4.6.2

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet

 

 

 

 

100 %

100 %

100 %

 

 

 

 

 

 

0840

1.4.7

Bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung

 

 

 

 

10 %

50 %

85 %

 

 

 

 

 

 

0850

1.5

RSF aus interdependenten Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0860

1.5.1

Zentralisierte regulierte Spareinlagen

 

 

 

 

0 %

0 %

0 %

 

 

 

 

 

 

0870

1.5.2

Förderdarlehen und Kredit- und Liquiditätsfazilitäten

 

 

 

 

0 %

0 %

0 %

 

 

 

 

 

 

0880

1.5.3

Notenbankfähige gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

0 %

0 %

0 %

 

 

 

 

 

 

0890

1.5.4

Derivate-Clearingtätigkeiten für Kunden

 

 

 

 

0 %

0 %

0 %

 

 

 

 

 

 

0900

1.5.5

Sonstige

 

 

 

 

0 %

0 %

0 %

 

 

 

 

 

 

0910

1.6

RSF aus Vermögenswerten in einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0920

1.7

RSF aus Derivaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0930

1.7.1

Erforderliche stabile Refinanzierung für Derivat-Passiva

 

 

 

 

5 %

 

 

 

 

 

 

 

 

0940

1.7.2

NSFR-Derivat-Aktiva

 

 

 

 

100 %

 

 

 

 

 

 

 

 

0950

1.7.3

Hinterlegte Einschusszahlung

 

 

 

 

85 %

85 %

85 %

85 %

 

 

 

 

 

0960

1.8

RSF aus Beiträgen zum ZGP-Ausfallfonds

 

 

 

 

85 %

85 %

85 %

85 %

 

 

 

 

 

0970

1.9

RSF aus anderen Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0980

1.9.1

Physisch gehandelte Waren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0990

1.9.1.1

Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

 

85 %

 

 

 

 

 

 

1000

1.9.1.2

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

 

100 %

 

 

 

 

 

 

1010

1.9.2

Handelstagforderungen aus Lieferungen und Leistungen

 

 

 

 

0 %

 

 

 

 

 

 

 

 

1020

1.9.3

Notleidende Aktiva

 

 

 

 

100 %

100 %

100 %

 

 

 

 

 

 

1030

1.9.4

Andere Aktiva

 

 

 

 

50 %

50 %

100 %

 

 

 

 

 

 

1040

1.10

RSF aus OBS-Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1050

1.10.1

Zugesagte Fazilitäten in einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1060

1.10.2

Zugesagte Fazilitäten

 

 

 

 

5 %

5 %

5 %

 

 

 

 

 

 

1070

1.10.3

Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung

 

 

 

 

5 %

7.5 %

10 %

 

 

 

 

 

 

1080

1.10.4

Notleidende außerbilanzielle Posten

 

 

 

 

100 %

100 %

100 %

 

 

 

 

 

 

1090

1.10.5

Andere außerbilanzielle Risikopositionen, für die die zuständige Behörde RSF-Faktoren festgelegt hat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 81.00 - NSFR - VERFÜGBARE STABILE REFINANZIERUNG

Währung

Zeile

ID

Posten

Betrag

Standard-ASF-Faktor

Anwendbarer ASF-Faktor

Verfügbare stabile Refinanzierung

< 6 Monate

≥ 6 Monate bis < 1 Jahr

≥ 1 Jahr

< 6 Monate

≥ 6 Monate bis < 1 Jahr

≥ 1 Jahr

< 6 Monate

≥ 6 Monate bis < 1 Jahr

≥ 1 Jahr

Insgesamt

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0010

2

VERFÜGBARE STABILE REFINANZIERUNG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

2.1

ASF aus Kapitalposten und -instrumenten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

2.1.1

Hartes Kernkapital (CET1)

 

 

 

 

 

100 %

 

 

 

 

0040

2.1.2

Zusätzliches Kernkapital

 

 

 

0 %

0 %

100 %

 

 

 

 

0050

2.1.3

Ergänzungskapital

 

 

 

0 %

0 %

100 %

 

 

 

 

0060

2.1.4

Andere Kapitalinstrumente

 

 

 

0 %

0 %

100 %

 

 

 

 

0070

2.2

ASF aus Privatkundeneinlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

2.2.0.1

Davon Privatkundenanleihen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

2.2.1

Stabile Privatkundeneinlagen

 

 

 

95 %

95 %

100 %

 

 

 

 

0100

2.2.0.2

Davon mit wesentlicher Vertragsstrafe bei vorzeitiger Abhebung

 

 

 

 

 

100 %

 

 

 

 

0110

2.2.2

Andere Privatkundeneinlagen

 

 

 

90 %

90 %

100 %

 

 

 

 

0120

2.2.0.3

Davon mit wesentlicher Vertragsstrafe bei vorzeitiger Abhebung

 

 

 

 

 

100 %

 

 

 

 

0130

2.3

ASF von anderen Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

2.3.0.1

Davon Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

2.3.0.2

Davon operative Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

2.3.1

Verbindlichkeiten, die von der Zentralregierung eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands bereitgestellt werden

 

 

 

50 %

50 %

100 %

 

 

 

 

0170

2.3.2

Verbindlichkeiten, die von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands bereitgestellt werden

 

 

 

50 %

50 %

100 %

 

 

 

 

0180

2.3.3

Verbindlichkeiten, die von öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands bereitgestellt werden

 

 

 

50 %

50 %

100 %

 

 

 

 

0190

2.3.4

Verbindlichkeiten, die von multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen bereitgestellt werden

 

 

 

50 %

50 %

100 %

 

 

 

 

0200

2.3.5

Verbindlichkeiten, die von Nichtfinanzkunden bereitgestellt werden

 

 

 

50 %

50 %

100 %

 

 

 

 

0210

2.3.6

Verbindlichkeiten, die von Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Einlagenvermittlern bereitgestellt werden

 

 

 

50 %

50 %

100 %

 

 

 

 

0220

2.4

ASF aus zugesagten Fazilitäten in einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

2.5

ASF von Finanzkunden und Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0240

2.5.0.1

Davon Sichteinlagen, die von Netzmitgliedern für das Zentralinstitut bereitgestellt werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0250

2.5.1

Verbindlichkeiten, die von der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats bereitgestellt werden

 

 

 

0 %

50 %

100 %

 

 

 

 

0260

2.5.2

Verbindlichkeiten, die von der Zentralbank eines Drittlands bereitgestellt werden

 

 

 

0 %

50 %

100 %

 

 

 

 

0270

2.5.3

Verbindlichkeiten, die von Finanzkunden bereitgestellt werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0280

2.5.3.1

Operative Einlagen

 

 

 

50 %

50 %

100 %

 

 

 

 

0290

2.5.3.2

Überschüssige operative Einlagen

 

 

 

0 %

50 %

100 %

 

 

 

 

0300

2.5.3.3

Andere Verbindlichkeiten

 

 

 

0 %

50 %

100 %

 

 

 

 

0310

2.6

ASF aus bereitgestellten Verbindlichkeiten, bei denen die Gegenpartei nicht ermittelt werden kann

 

 

 

0 %

50 %

100 %

 

 

 

 

0320

2.7

ASF aus Nettoderivatpassiva

 

 

 

0 %

0 %

0 %

 

 

 

 

0330

2.8

ASF aus interdependenten Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0340

2.8.1

Zentralisierte regulierte Spareinlagen

 

 

 

0 %

0 %

0 %

 

 

 

 

0350

2.8.2

Förderdarlehen und einschlägige Kredit- und Liquiditätsfazilitäten

 

 

 

0 %

0 %

0 %

 

 

 

 

0360

2.8.3

Notenbankfähige gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

0 %

0 %

0 %

 

 

 

 

0370

2.8.4

Derivate-Clearingtätigkeiten für Kunden

 

 

 

0 %

0 %

0 %

 

 

 

 

0380

2.8.5

Sonstige

 

 

 

0 %

0 %

0 %

 

 

 

 

0390

2.9

ASF aus anderen Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0400

2.9.1

Handelstagforderungen

 

 

 

0 %

0 %

0 %

 

 

 

 

0410

2.9.2

Latente Steuerschulden

 

 

 

0 %

50 %

100 %

 

 

 

 

0420

2.9.3

Minderheitsbeteiligungen

 

 

 

0 %

50 %

100 %

 

 

 

 

0430

2.9.4

Andere Verbindlichkeiten

 

 

 

0 %

50 %

100 %

 

 

 

 



C 82.00 - NSFR - VEREINFACHTE ERFORDERLICHE STABILE REFINANZIERUNG

Währung

 

Betrag

Standard-RSF-Faktor

Anwendbarer RSF-Faktor

Erforderliche stabile Refinanzierung

Nicht-HQLA nach Laufzeit

HQLA

Nicht-HQLA nach Laufzeit

HQLA

Nicht-HQLA nach Laufzeit

HQLA

< 1 Jahr

≥ 1 Jahr

< 1 Jahr

≥ 1 Jahr

< 1 Jahr

≥ 1 Jahr

Zeile

ID

Posten

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0010

1

ERFORDERLICHE STABILE REFINANZIERUNG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

1.1

RSF aus Zentralbank-Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

1.1.1

Barmittel, Rücklagen und HQLA-Risikopositionen gegenüber Zentralbanken

 

 

 

0 %

0 %

0 %

 

 

 

 

0040

1.1.2

Andere Nicht-HQLA-Risikopositionen gegenüber Zentralbanken

 

 

 

0 %

100 %

 

 

 

 

 

0050

1.2

RSF aus liquiden Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

1.2.1

Aktiva der Stufe 1, die für einen LCR-Abschlag von 0 % infrage kommen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

1.2.1.1

Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet

 

 

 

 

 

0 %

 

 

 

 

0080

1.2.1.2

Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

50 %

 

 

 

 

0090

1.2.1.3

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

100 %

 

 

 

 

0100

1.2.2

Aktiva der Stufe 1, die für einen LCR-Abschlag von 7 % infrage kommen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

1.2.2.1

Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet

 

 

 

 

 

10 %

 

 

 

 

0120

1.2.2.2

Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

50 %

 

 

 

 

0130

1.2.2.3

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

100 %

 

 

 

 

0140

1.2.3

Aktiva der Stufe 2A, die für einen LCR-Abschlag von 15 % und Anteile an OGA, die für einen LCR-Abschlag von 0-20 % infrage kommen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

1.2.3.1

Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet

 

 

 

 

 

20 %

 

 

 

 

0160

1.2.3.2

Mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

50 %

 

 

 

 

0170

1.2.3.3

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

100 %

 

 

 

 

0180

1.2.4

Aktiva der Stufe 2B, die für einen LCR-Abschlag von 25-35 % und Anteile an OGA, die für einen LCR-Abschlag von 30-55 % infrage kommen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

1.2.4.1

Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

55 %

 

 

 

 

0200

1.2.4.2

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet

 

 

 

 

 

100 %

 

 

 

 

0210

1.3

RSF aus anderen Wertpapieren als liquiden Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

1.3.1

Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet

 

 

 

50 %

85 %

 

 

 

 

 

0230

1.3.2

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet

 

 

 

100 %

100 %

 

 

 

 

 

0240

1.4

RSF aus Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0250

1.4.1

Darlehen an Nichtfinanzunternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0260

1.4.1.1

Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet

 

 

 

50 %

85 %

 

 

 

 

 

0270

1.4.1.2

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet

 

 

 

100 %

100 %

 

 

 

 

 

0280

1.4.2

Darlehen an Finanzunternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0290

1.4.2.1

Unbelastet oder mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet

 

 

 

50 %

100 %

 

 

 

 

 

0300

1.4.2.2

Mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr belastet

 

 

 

100 %

100 %

 

 

 

 

 

0310

1.4.3

Bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung

 

 

 

50 %

85 %

 

 

 

 

 

0320

1.5

RSF aus interdependenten Aktiva

 

 

 

0 %

0 %

 

 

 

 

 

0330

1.6

RSF aus Vermögenswerten in einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0340

1.7

RSF aus Derivaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0350

1.7.1

Erforderliche stabile Refinanzierung für Derivat-Passiva

 

 

 

5 %

 

 

 

 

 

 

0360

1.7.2

NSFR-Derivat-Aktiva

 

 

 

100 %

 

 

 

 

 

 

0370

1.7.3

Hinterlegte Einschusszahlung

 

 

 

85 %

85 %

85 %

 

 

 

 

0380

1.8

RSF aus Beiträgen zum ZGP-Ausfallfonds

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0390

1.9

RSF aus anderen Aktiva

 

 

 

100 %

100 %

 

 

 

 

 

0400

1.10

RSF aus OBS-Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0410

1.10.1

Zugesagte Fazilitäten in einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0420

1.10.2

Zugesagte Fazilitäten

 

 

 

5 %

5 %

 

 

 

 

 

0430

1.10.3

Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung

 

 

 

10 %

10 %

 

 

 

 

 

0440

1.10.4

Notleidende außerbilanzielle Posten

 

 

 

100 %

100 %

 

 

 

 

 

0450

1.10.5

Andere von den zuständigen Behörden bestimmte außerbilanzielle Risikopositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 83.00 - NSFR - VEREINFACHTE VERFÜGBARE STABILE REFINANZIERUNG

Währung

Zeile

ID

Posten

Betrag

Standard-ASF-Faktor

Anwendbarer ASF-Faktor

Verfügbare stabile Refinanzierung

< 1 Jahr

≥ 1 Jahr

< 1 Jahr

≥ 1 Jahr

< 1 Jahr

≥ 1 Jahr

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0010

2

VERFÜGBARE STABILE REFINANZIERUNG

 

 

 

 

 

 

 

0020

2.1

ASF aus Kapitalposten und -instrumenten

 

 

0 %

100 %

 

 

 

0030

2.2

ASF aus Privatkundeneinlagen

 

 

 

 

 

 

 

0040

2.2.1

Stabile Privatkundeneinlagen

 

 

95 %

100 %

 

 

 

0050

2.2.2

Andere Privatkundeneinlagen

 

 

90 %

100 %

 

 

 

0060

2.3

ASF von anderen Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

 

 

50 %

100 %

 

 

 

0070

2.4

ASF aus operativen Einlagen

 

 

50 %

100 %

 

 

 

0080

2.5

ASF aus zugesagten Fazilitäten in einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend

 

 

 

 

 

 

 

0090

2.6

ASF von Finanzkunden und Zentralbanken

 

 

0 %

100 %

 

 

 

0100

2.7

ASF aus bereitgestellten Verbindlichkeiten, bei denen die Gegenpartei nicht ermittelt werden kann

 

 

0 %

100 %

 

 

 

0110

2.8

ASF aus interdependenten Aktiva

 

 

0 %

 

 

 

 

0120

2.9

ASF aus anderen Verbindlichkeiten

 

 

0 %

100 %

 

 

 



C 84.00 - NSFR - Zusammenfassung

Währung

Zeile

ID

Posten

Betrag

Erforderliche stabile Refinanzierung

Verfügbare stabile Refinanzierung

Quote

0010

0020

0030

0040

0010

1

ERFORDERLICHE STABILE REFINANZIERUNG

 

 

 

 

0020

1.1

RSF aus Zentralbank-Aktiva

 

 

 

 

0030

1.2

RSF aus liquiden Aktiva

 

 

 

 

0040

1.3

RSF aus anderen Wertpapieren als liquiden Aktiva

 

 

 

 

0050

1.4

RSF aus Darlehen

 

 

 

 

0060

1.5

RSF aus interdependenten Aktiva

 

 

 

 

0070

1.6

RSF aus Vermögenswerten in einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend

 

 

 

 

0080

1.7

RSF aus Derivaten

 

 

 

 

0090

1.8

RSF aus Beiträgen zum ZGP-Ausfallfonds

 

 

 

 

0100

1.9

RSF aus anderen Aktiva

 

 

 

 

0110

1.10

RSF aus OBS-Positionen

 

 

 

 

0120

2

VERFÜGBARE STABILE REFINANZIERUNG

 

 

 

 

0130

2.1

ASF aus Kapitalposten und -instrumenten

 

 

 

 

0140

2.2

ASF aus Privatkundeneinlagen

 

 

 

 

0150

2.3

ASF von anderen Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

 

 

 

 

0160

2.4

ASF aus operativen Einlagen

 

 

 

 

0170

2.5

ASF aus zugesagten Fazilitäten in einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend

 

 

 

 

0180

2.6

ASF von Finanzkunden und Zentralbanken

 

 

 

 

0190

2.7

ASF aus bereitgestellten Verbindlichkeiten, bei denen die Gegenpartei nicht ermittelt werden kann

 

 

 

 

0200

2.8

ASF aus interdependenten Aktiva

 

 

 

 

0210

2.9

ASF aus anderen Verbindlichkeiten

 

 

 

 

0220

3

NSFR

 

 

 

 

▼B




ANHANG XIII

ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE MELDUNGEN ÜBER DIE STABILE REFINANZIERUNG

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

TEIL II: ERFORDERLICHE STABILE REFINANZIERUNG

1.

Besondere Bemerkungen

2.

Erläuterungen zu bestimmten Spalten

3.

Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

TEIL III: VERFÜGBARE STABILE REFINANZIERUNG

1.

Besondere Bemerkungen

2.

Erläuterungen zu bestimmten Spalten

3.

Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

TEIL IV: VEREINFACHTE ERFORDERLICHE STABILE REFINANZIERUNG

1.

Besondere Bemerkungen

2.

Erläuterungen zu bestimmten Spalten

3.

Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

TEIL V: VEREINFACHTE VERFÜGBARE STABILE REFINANZIERUNG

1.

Besondere Bemerkungen

2.

Erläuterungen zu bestimmten Spalten

3.

Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

TEIL VI: ZUSAMMENFASSUNG NSFR

1.

Besondere Bemerkungen

2.

Erläuterungen zu bestimmten Spalten

3.

Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1. Dieser Anhang deckt Erläuterungen für die Meldebögen für die strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) ab, die für den Zweck der Meldung der NSFR im Sinne von Teil 6 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) Informationen über Posten der erforderlichen und verfügbaren stabilen Refinanzierung umfassen. Posten, zu denen die Institute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.

2. Im Einklang mit Artikel 415 Absatz 1 CRR füllen die Institute den Meldebogen in der Meldewährung aus, unabhängig davon, auf welche Währung die Aktiva, Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten tatsächlich lauten. Die Institute melden entsprechende Währungen nach Artikel 415 Absatz 2 CRR gesondert.

3. Im Zusammenhang mit der Berechnung der NSFR wird in der CRR auf Faktoren für die stabile Refinanzierung verwiesen. Der Begriff „Faktor“ bezieht sich im Kontext dieser Erläuterungen auf eine Zahl zwischen 0 und 1, die multipliziert mit dem Betrag den gewichteten Betrag, d. h. den Wert gemäß Artikel 428c Absatz 2 CRR, ergibt.

4. Um Doppelzählungen zu vermeiden, melden Institute keine Aktiva oder Verbindlichkeiten, die im Sinne von Artikel 428k Absatz 4 CRR und Artikel 428ah Absatz 2 CRR mit geleisteten oder mit als Nachschüsse, als Einschüsse sowie als Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP im Sinne von Artikel 428ag Buchstabe a bzw. Artikel 428ag Buchstabe b CRR erhaltenen Sicherheiten zusammenhängen.

5. Posten, die von Mitgliedern einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems gestellt und diesen eingeräumt wurden, werden in einer gesonderten Kategorie ausgewiesen, sofern die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Behandlung gemäß Artikel 428h CRR gestattet hat. Im Kontext eines institutsbezogenen Sicherungssystems oder Genossenschaftsverbunds gehaltene Einlagen, die als liquide Aktiva betrachtet werden, werden als liquide Aktiva gemäß Artikel 428g CRR gemeldet. Sonstige Posten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems werden in den einschlägigen Kategorien ausgewiesen.

6. Zu Meldezwecken wird in den Spalten unter „Betrag“ stets der Buchwert gemeldet, ausgenommen für Derivatkontrakte, bei denen die Institute den Zeitwert gemäß Artikel 428d Absatz 2 CRR heranziehen.

7. Für die Zwecke der Meldung nach Währungen, die einer gesonderten Meldung im Sinne von Artikel 415 Absatz 2 CRR unterliegen, berechnen die Institute im Hinblick auf Derivate im Sinne von Artikel 428d Absatz 4 CRR den Zeitwert für jeden Netting-Satz in der betreffenden Verrechnungswährung. Für alle Netting-Sätze mit entsprechenden Verrechnungswährungen wird ein Nettobetrag gemäß Artikel 428k Absatz 4 und Artikel 428ah Absatz 2 CRR berechnet und in der betreffenden der gesonderten Meldung unterliegenden Währung gemeldet. In diesem Kontext ist die Verrechnungswährung die Währung, in der die Verrechnung eines Netting-Satzes vereinbart wurde. Der Netting-Satz bezieht sich auf die Gruppe von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Derivattransaktionen mit einer Gegenpartei, unabhängig davon, ob sie auf eine andere Währung als die Verrechnungswährung lauten. Bestehen hinsichtlich der Währung mehrere Optionen, bewertet das Kreditinstitut, in welcher Währung die Verrechnung wahrscheinlich vorgenommen wird, und meldet nur in dieser gesonderten Währung.

8. Der Betrag der Aktiva und Verbindlichkeiten aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) mit ein und derselben Gegenpartei und derselben Art der zugrunde liegenden Sicherheit (liquide Aktiva‚ die der Stufe 1 oder nicht der Stufe 1 angehören) wird gemäß dem in Artikel 460 Absatz 1 CRR genannten delegierten Rechtsakt auf Nettobasis ausgewiesen, sofern Artikel 428e CRR Anwendung findet. Bei SFT mit zugrunde liegenden Sicherheitenkörben gelten die weniger liquiden Sicherheiten in diesem Pool von Sicherheiten als diejenigen, die zuerst eingesetzt werden.

9. Im Einklang mit Artikel 428ai CRR haben kleine und nicht komplexe Institute vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis durch die zuständige Behörde die Möglichkeit, ihre NSFR im Einklang mit der vereinfachten Methode nach Teil 6 Titel IV Kapitel 6 bis 7 CRR zu berechnen. Institute, die diese vereinfachte Methode für die Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote nutzen, verwenden die Meldebögen C 82.00 und C 83.00. Alle anderen Institute verwenden die Meldebögen C 80.00 und C 81.00. Alle Institute verwenden Meldebogen C 84.00.

TEIL II: ERFORDERLICHE STABILE REFINANZIERUNG

1.    Besondere Bemerkungen

10. Die Institute melden in der geeigneten Kategorie sämtliche Aktiva, deren wirtschaftlicher Eigentümer sie bleiben, selbst wenn sie diese nicht bilanzieren. Aktiva, deren wirtschaftlicher Eigentümer die Institute nicht bleiben, werden nicht gemeldet, selbst wenn diese Aktiva bilanziert werden. Im Falle von Reverse-Repo-Geschäften, bei denen die geliehenen Aktiva nicht bilanziert werden, jedoch die Bank, die sie erhalten hat, deren wirtschaftlicher Eigentümer ist, wird lediglich die Geldseite oder die Komponente der Sicherheit, falls ein hoher Faktor für die erforderliche stabile Finanzierung Anwendung findet, ausgewiesen.

11. Sofern in Teil 6 Titel IV Kapital 4 CRR nichts anderes spezifiziert ist, wird im Einklang mit Artikel 428p CRR der Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung (RSF) berechnet, indem der Betrag der Aktiva und außerbilanziellen Posten mit den Faktoren für die stabile Refinanzierung multipliziert wird.

12. Aktiva, die im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva behandelt werden können (erstklassige liquide Aktiva), werden als solche ausgewiesen, unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen nach Artikel 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllen. Diese Aktiva werden in benannten Spalten ausgewiesen, ungeachtet ihrer Restlaufzeit.

13. Alle Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind, und alle außerbilanziellen Posten, die nicht erstklassig und liquide sind, werden aufgeschlüsselt nach ihrer Restlaufzeit gemäß Artikel 428q CRR ausgewiesen. Die Restlaufzeitkategorien der Beträge, Standardfaktoren und anwendbaren Faktoren sind Folgende:

i. 

Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten oder ohne festgelegte Laufzeit;

ii. 

Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr;

iii. 

Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr.

14. Im Einklang mit Artikel 428q Absatz 3 CRR berücksichtigen die Institute bei der Berechnung der Restlaufzeit von Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind, und außerbilanziellen Posten, die nicht erstklassig und liquide sind, Optionen, wobei von der Annahme ausgegangen wird, dass der Emittent oder die Gegenpartei jegliche Option zur Verlängerung der Laufzeit des Aktivums ausüben wird. Bei Optionen, die nach Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, berücksichtigen das Institut und die zuständigen Behörden Reputationsfaktoren, die die Möglichkeit eines Instituts, die Option nicht auszuüben, einschränken könnten, und erwägen dabei insbesondere Erwartungen der Märkte und Kunden, dass das Institut die Laufzeit bestimmter Aktiva bei Fälligkeit verlängern sollte.

15. Bei einigen Posten melden die Institute Aktiva nach deren Status und/oder der Laufzeit der Belastung der Aktiva im Einklang mit Artikel 428p Absätze 4, 5 und 6 CRR.

16. Der Entscheidungsbaum für Meldebogen C 80.00 ist Teil der Erläuterungen zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Prioritätensetzung für die einzelnen gemeldeten Posten, um einheitliche und vergleichbare Meldungen sicherzustellen. Das Abarbeiten des Entscheidungsbaums allein reicht jedoch nicht aus, d. h. die Institute müssen stets auch die übrigen Erläuterungen in Betracht ziehen. Zur Vereinfachung werden bei dem Entscheidungsbaum Summen, Zwischensummen und „davon“-Posten ignoriert, was jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht ebenfalls ausgewiesen werden müssen.

17. Wie in Artikel 428p Absatz 5 CRR spezifiziert, muss — wenn ein Institut Aktiva, die es, einschließlich im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, geliehen hat und die es nicht bilanziert, weiterverwendet oder weiterverpfändet — die Transaktion, in deren Rahmen die Aktiva geliehen wurden, als belastet behandelt werden, sofern die Transaktion nicht fällig werden kann, ohne dass das Institut die geliehenen Aktiva zurückgibt. Die Restlaufzeit dieser Belastung ist der jeweilige höhere Wert folgender Laufzeiten: i) der Restlaufzeit der Transaktion, bei der die Aktiva geliehen wurden, und ii) der Restlaufzeit der Transaktion, bei der die Aktiva weiterverpfändet wurden.



Nr.

Posten

Entscheidung

Aktion

1

Netting-Sätze aus Derivatkontrakten mit negativem Zeitwert, vor Berücksichtigung geleisteter Sicherheiten oder Ausgleichszahlungen und Einnahmen im Zusammenhang mit Änderungen bei der Marktbewertung dieser Kontrakte?

Ja

ID 1.7.1

Nein

Nr. 2

2

Aktivum oder außerbilanzieller Posten, das/der bei Derivaten als Einschuss geleistet wurde?

Ja

ID 1.7.3

Nein

Nr. 3

3

Aktivum oder außerbilanzieller Posten, das/der als Beitrag zu einem Ausfallfonds einer ZGP geleistet wurde?

Ja

ID 1.8

Nein

Nr. 4

4

Posten, dessen wirtschaftlicher Eigentümer das Institut bleibt?

Ja

Nr. 5

Nein

Nr. 23

5

Aktivum, das mit Sicherheiten im Zusammenhang steht, die bei Derivaten als Nachschuss gestellt wurden?

Ja

Nicht melden.

Nein

Nr. 6

6

Notleidende Aktiva oder ausgefallene Wertpapiere?

Ja

ID 1.9.3

Nein

Nr. 7

7

Handelstagforderungen?

Ja

ID 1.9.2

Nein

Nr. 8

8

Interdependente Aktiva?

Ja

Entsprechendem Posten von ID 1.5. zuweisen

Nein

Nr. 9

9

Aktiva innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, für die die zuständige Behörde die günstigere Behandlung gestattet hat?

Ja

ID 1.6

Nein

Nr. 10

10

Zentralbank-Aktiva?

Ja

Entsprechendem Posten von ID 1.1. zuweisen

Nein

Nr. 11

11

Liquide Aktiva?

Ja

Nr. 12

Nein

Nr. 13

12

Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastete liquide Aktiva in einem Deckungsstock?

Ja

ID 1.2.13

Nein

Entsprechendem Posten von ID 1.2.1. bis 1.2.12 zuweisen

13

Wertpapiere in Form nicht liquider Aktiva?

Ja

Entsprechendem Posten von ID 1.3. zuweisen

Nein

Nr. 14

14

Bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung?

Ja

ID 1.4.7

Nein

Nr. 15

15

NSFR für derivative Aktiva?

Ja

ID 1.7.2

Nein

Nr. 16

16

Darlehen?

Ja

Nr. 17

Nein

Nr. 21

17

Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastete Darlehen in einem Deckungsstock?

Ja

ID 1.4.4

Nein

Nr. 18

18

Als operative Einlagen eingestufte Darlehen?

Ja

ID 1.4.1

Nein

Nr. 19

19

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzkunden?

Ja

Entsprechendem Posten von ID 1.4.2. zuweisen

Nein

Nr. 20

20

Sonstige Darlehen und Kredite an Großkunden?

Ja

ID 1.4.3

Nein

Entsprechendem Posten von ID 1.4.5 oder 1.4.6 zuweisen

21

Physisch gehandelte Waren?

Ja

Entsprechendem Posten von ID 1.9.1. zuweisen

Nein

Nr. 22

22

Sonstige Aktiva, die nicht in den vorstehenden Kategorien berücksichtigt sind?

Ja

ID 1.9.4

Nein

Nicht melden.

23

Außerbilanzielle Risikoposition?

Ja

Nr. 24

Nein

Nicht melden.

24

Notleidende Risikoposition?

Ja

ID 1.10.4

Nein

Nr. 25

25

Zugesagte Fazilitäten?

Ja

Nr. 26

Nein

Nr. 27

26

Zugesagte Fazilitäten, für die die zuständige Behörde die günstigere Behandlung gestattet hat?

Ja

ID 1.10.1

Nein

ID 1.10.2

27

Außerbilanzieller Posten für die Handelsfinanzierung?

Ja

ID 1.10.3

Nein

Nr. 28

28

Sonstige außerbilanzielle Risikopositionen, für die die zuständige Behörde den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung bestimmt hat?

Ja

ID 1.10.5

Nein

Nicht melden.

2.    Erläuterungen zu bestimmten Spalten



Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0030

Betrag der Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind

Sofern in Teil 6 Titel IV Kapitel 4 CRR nichts anderes spezifiziert ist, melden die Institute in den Spalten 0010-0030 den Betrag der Aktiva und außerbilanziellen Posten nach Teil 6 Titel IV Kapitel 4 Abschnitt 2 CRR für jede Laufzeitkategorie.

Der Betrag wird in den Spalten 0010-0030 ausgewiesen, wenn die betreffenden Posten nicht als liquide Aktiva gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 behandelt werden können, unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen nach Artikel 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllen.

0040

Betrag der erstklassigen und liquiden Aktiva

Siehe die Erläuterungen in den Spalten 0010-0030.

Der Betrag wird in der Spalte 0040 ausgewiesen, wenn die betreffenden Posten als erstklassige liquide Aktiva gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 behandelt werden können, unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen nach Artikel 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllen.

0050-0080

Standardfaktor für die erforderliche stabile Refinanzierung

Teil 6 Titel IV Kapitel 4 Abschnitt 2 CRR

Die Standardfaktoren in den Spalten 0050-0080 sind die generell in Teil 6 Titel IV Kapitel 4 CRR spezifizierten Faktoren, die den Teil des Betrags der Aktiva und außerbilanziellen Posten bestimmen würden, bei dem es sich um die erforderliche stabile Refinanzierung handelt. Sie werden nur zu Informationszwecken bereitgestellt und sind nicht von den Instituten einzugeben.

0090-0120

Anwendbarer Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung

Teil 6 Titel IV Kapitel 4 Abschnitt 2 CRR

Die Institute melden in den Spalten 0090-0120 den anwendbaren Faktor, der auf Posten nach Teil 6 Titel IV Kapitel 4 CRR anzuwenden ist. Anwendbare Faktoren können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Faktoren können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln.

0130

Erforderliche stabile Refinanzierung:

Die Institute melden in Spalte 0130 die erforderliche stabile Refinanzierung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 4 CRR.

Diese wird anhand der folgenden Formel berechnet:

c0130 = SUM{(c0010 * c 0090), (c0020 * c 0100), (c0030 * c 0110), (c0040 * c 0120)}.

3.    Erläuterungen zu bestimmten Zeilen



Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

1  ERFORDERLICHE STABILE REFINANZIERUNG

Teil 6 Titel IV Kapitel 4 CRR

Die Institute melden hier Posten, die der erforderlichen stabilen Refinanzierung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 4 CRR unterliegen.

0020

1.1  RSF aus Zentralbank-Aktiva

Artikel 428r Absatz 1 Buchstaben c und d und Artikel 428ad Buchstabe d CRR

Die Institute melden hier Zentralbank-Aktiva.

Im Einklang mit Artikel 428p Absatz 7 CRR kann ein verringerter Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung Anwendung finden.

0030

1.1.1  Barmittel und Reserven bei Zentralbanken sowie Risikopositionen in erstklassigen liquiden Aktiva gegenüber Zentralbanken

Die Institute melden hier Barmittel und Reserven bei Zentralbanken, einschließlich Überschussreserven. Die Institute melden hier zudem jegliche sonstigen Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, die als liquide Aktiva gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 betrachtet werden, unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen nach Artikel 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllen.

Die Mindestreserven, die nicht als liquide Aktiva gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erachtet werden, sind in der einschlägigen Spalte für Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind, auszuweisen.

0040

1.1.1.1  unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.1.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0050

1.1.1.2  belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.1.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0060

1.1.1.3  belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.1.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0070

1.1.2  sonstige Risikopositionen gegenüber Zentralbanken in Form von Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind

Die Institute melden hier jegliche sonstigen Forderungen gegenüber Zentralbanken, die nicht unter Posten 1.1.1 gemeldet werden.

0080

1.2  RSF aus liquiden Aktiva

Artikel 428r Absatz 1 Buchstaben a und b bis Artikel 428ae CRR

Die Institute melden hier liquide Aktiva gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen nach Artikel 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllen.

0090

1.2.1  Aktiva der Stufe 1, auf die ein LCR Haircut von 0 % angewandt werden kann

Die Institute melden hier Aktiva der Stufe 1 und Aktien oder Anteile an OGA, auf die ein Haircut von 0 % gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angewandt werden kann.

Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unbelastete Aktiva in einem Deckungspool, der durch gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 CRR vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird, werden nicht hier, sondern unter Posten 1.2.13 ausgewiesen.

0100

1.2.1.1  unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.2.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0110

1.2.1.2  belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0120

1.2.1.3  belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0130

1.2.2  Aktiva der Stufe 1, auf die ein LCR Haircut von 5 % angewandt werden kann

Die Institute melden hier Aktien oder Anteile an OGA, auf die ein Haircut von 5 % gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angewandt werden kann.

Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unbelastete Aktiva in einem Deckungspool, der durch gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 CRR vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird, werden nicht hier, sondern unter Posten 1.2.13 ausgewiesen.

0140

1.2.2.1  unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.2.2 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0150

1.2.2.2  belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.2 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0160

1.2.2.3  belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.2 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0170

1.2.3  Aktiva der Stufe 1, auf die ein LCR Haircut von 7 % angewandt werden kann

Die Institute melden hier Aktiva, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 behandelt werden können.

Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unbelastete Aktiva in einem Deckungspool, der durch gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 CRR vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird, werden nicht hier, sondern unter Posten 1.2.13 ausgewiesen.

0180

1.2.3.1  unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.2.3 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0190

1.2.3.2  belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.3 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0200

1.2.3.3  belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.3 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0210

1.2.4  Aktiva der Stufe 1, auf die ein LCR Haircut von 12 % angewandt werden kann

Die Institute melden hier Aktien oder Anteile an OGA, auf die ein Haircut von 12 % gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angewandt werden kann.

Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unbelastete Aktiva in einem Deckungspool, der durch gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 CRR vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird, werden nicht hier, sondern unter Posten 1.2.13 ausgewiesen.

0220

1.2.4.1  unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.2.4 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0230

1.2.4.2  belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.4 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0240

1.2.4.3  belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.4 ausgewiesene Betrag, der für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet ist.

0250

1.2.5  Aktiva der Stufe 2A, auf die ein LCR Haircut von 15 % angewandt werden kann

Die Institute melden hier Aktiva, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 2A zu behandeln sind.

Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unbelastete Aktiva in einem Deckungspool, der durch gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 CRR vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird, werden nicht hier, sondern unter Posten 1.2.13 ausgewiesen.

0260

1.2.5.1  unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.2.5 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0270

1.2.5.2  belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.5 ausgewiesene Betrag, der für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet ist.

0280

1.2.5.3  belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.5 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0290

1.2.6  Aktiva der Stufe 2A, auf die ein LCR Haircut von 20 % angewandt werden kann

Die Institute melden hier Aktien oder Anteile an OGA, auf die ein Haircut von 20 % gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angewandt werden kann.

Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unbelastete Aktiva in einem Deckungspool, der durch gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 CRR vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird, werden nicht hier, sondern unter Posten 1.2.13 ausgewiesen.

0300

1.2.6.1  unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.2.6 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0310

1.2.6.2  belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.6 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0320

1.2.6.3  belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.6 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0330

1.2.7  Verbriefungen der Stufe 2B, auf die ein LCR Haircut von 25 % angewandt werden kann

Die Institute melden hier Verbriefungen der Stufe 2B, auf die ein Haircut von 25 % gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angewandt werden kann.

Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unbelastete Aktiva in einem Deckungspool, der durch gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 CRR vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird, werden nicht hier, sondern unter Posten 1.2.13 ausgewiesen.

0340

1.2.7.1  unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.2.7 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0350

1.2.7.2  belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.7 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0360

1.2.7.3  belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.7 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0370

1.2.8  Aktiva der Stufe 2B, auf die ein LCR Haircut von 30 % angewandt werden kann

Die Institute melden hier gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität und Aktien oder Anteile an OGA, auf die ein Haircut von 30 % gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angewandt werden kann.

Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unbelastete Aktiva in einem Deckungspool, der durch gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 CRR vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird, werden nicht hier, sondern unter Posten 1.2.13 ausgewiesen.

0380

1.2.8.1  unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.2.8 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0390

1.2.8.2  belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.8 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0400

1.2.8.3  belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.8 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0410

1.2.9  Aktiva der Stufe 2B, auf die ein LCR Haircut von 35 % angewandt werden kann

Die Institute melden hier Verbriefungen der Stufe 2B und Aktien oder Anteile an OGA, auf die ein Haircut von 35 % gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angewandt werden kann.

Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unbelastete Aktiva in einem Deckungspool, der durch gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 CRR vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird, werden nicht hier, sondern unter Posten 1.2.13 ausgewiesen.

0420

1.2.9.1  unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.2.9 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0430

1.2.9.2  belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.9 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0440

1.2.9.3  belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.9 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0450

1.2.10  Aktiva der Stufe 2B, auf die ein LCR Haircut von 40 % angewandt werden kann

Die Institute melden hier Aktien oder Anteile an OGA, auf die ein Haircut von 40 % gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angewandt werden kann.

Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unbelastete Aktiva in einem Deckungspool, der durch gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 CRR vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird, werden nicht hier, sondern unter Posten 1.2.13 ausgewiesen.

0460

1.2.10.1  unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.2.10 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0470

1.2.10.2  belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.10 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0480

1.2.10.3  belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.10 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0490

1.2.11  Aktiva der Stufe 2B, auf die ein LCR Haircut von 50 % angewandt werden kann

Die Institute melden hier Aktiva der Stufe 2B gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, ausgenommen Verbriefungen der Stufe 2B und gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität.

Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unbelastete Aktiva in einem Deckungspool, der durch gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 CRR vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird, werden nicht hier, sondern unter Posten 1.2.13 ausgewiesen.

0500

1.2.11.1  unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.11 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet sind.

0510

1.2.11.2  belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.11 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0520

1.2.12  Aktiva der Stufe 2B, auf die ein LCR Haircut von 55 % angewandt werden kann

Die Institute melden hier Aktien oder Anteile an OGA, auf die ein Haircut von 55 % gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angewandt werden kann.

Für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unbelastete Aktiva in einem Deckungspool, der durch gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 CRR vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird, werden nicht hier, sondern unter Posten 1.2.13 ausgewiesen.

0530

1.2.12.1  unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.12 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet sind.

0540

1.2.12.2  belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.12 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0550

1.2.13  Erstklassige liquide Aktiva, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind und sich in einem Deckungsstock befinden

Artikel 428ag Buchstabe h CRR; der unter 1.2 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind und sich in einem Deckungsstock befinden, der durch gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absatz 4 bzw. 5 vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird.

0560

1.3  RSF aus Wertpapieren, bei denen es sich nicht um liquide Aktiva handelt

Artikel 428ag Buchstaben e und f CRR

Die Institute melden hier Wertpapiere, die nicht im Sinne des Artikels 178 CRR ausgefallen sind und die nicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 liquide Aktiva sind, unabhängig davon, ob sie die darin festgelegten operativen Anforderungen erfüllen.

0570

1.3.1  Wertpapiere, bei denen es sich um handelbare zentralbankfähige Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind, handelt und börsengehandelte Aktien

Artikel 428ag Buchstaben e und f und Artikel 428ah Absatz 1 Buchstabe b CRR

Der unter 1.3 ausgewiesene Betrag, der mit Wertpapieren, bei denen es sich um Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind, und die keine börsengehandelten Aktien sind, handelt, ausgenommen unter Posten 1.3.3 ausgewiesene Wertpapiere, verbunden ist. Börsengehandelte Aktien werden unter dem Laufzeitband für Laufzeiten von einem Jahr oder mehr ausgewiesen.

0580

1.3.1.1  unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr

Der unter 1.3.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet sind.

0590

1.3.1.2  belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.3.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0600

1.3.2  Nicht börsengehandelte Aktien, bei denen es sich um Wertpapiere, die nicht erstklassig und liquide sind, handelt

Artikel 428ah Absatz 1 Buchstabe b CRR; der unter 1.3 ausgewiesene Betrag, der mit nicht börsengehandelten Aktien, ausgenommen unter Posten 1.3.3 ausgewiesene Wertpapiere, verbunden ist.

0610

1.3.3  Wertpapiere, bei denen es sich um Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind, handelt und die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind und sich in einem Deckungsstock befinden

Artikel 428ag Buchstabe h CRR; der unter 1.3 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind und sich in einem Deckungsstock befinden, der durch gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absatz 4 bzw. 5 vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird.

0620

1.4  RSF aus Darlehen

Die Institute melden hier fällige Zahlungen aus Darlehen, die nicht im Sinne von Artikel 178 CRR ausgefallen sind.

Wie unter Artikel 428q Absatz 4 CRR spezifiziert, wird für Amortisierungsdarlehen mit einer vertraglichen Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr jeder Teil ermittelt, der in weniger als sechs Monaten fällig wird, und jeder Teil, der innerhalb von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr fällig wird, wird so behandelt, als habe er eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten bzw. von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr.

0630

1.4.1  Operative Einlagen

Artikel 428ad Buchstabe b und Artikel 428ah Absatz 1 Buchstabe b CRR; der unter 1.4 gemeldete Betrag, der mit operativen Einlagen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 verbunden ist.

0640

1.4.2  Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzkunden

Artikel 428e, Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe b CRR; der unter 1.4 gemeldete Betrag, der mit fälligen Zahlungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit Finanzkunden verbunden ist.

0650

1.4.2.1  durch Aktiva der Stufe 1 besichert, auf die ein LCR Haircut von 0 % angewandt werden kann

Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 428ad Buchstabe d und Artikel 428h Absatz 1 Buchstabe b CRR; der unter 1.4.2 gemeldete Betrag, der mit Transaktionen verbunden ist, die durch Aktiva der Stufe 1 besichert sind, auf die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ein LCR Haircut von 0 % angewandt werden kann.

0660

1.4.2.1.1  unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.4.2.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0670

1.4.2.1.2  belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.4.2.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0680

1.4.2.1.3  belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.4.2.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0690

1.4.2.2  durch andere Aktiva besichert

Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 428ad Buchstabe d und Artikel 428h Absatz 1 Buchstabe b CRR; Der unter 1.4.2 gemeldete Betrag, der mit Transaktionen verbunden ist, die durch Aktiva, die nicht unter Stufe 1 fallen, besichert sind, auf die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ein LCR Haircut von 0 % angewandt werden kann.

0700

1.4.2.2.1  unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.4.2.2 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0710

1.4.2.2.2  belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.4.2.2 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0720

1.4.2.2.3  belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.4.2.2 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0730

1.4.3  sonstige Darlehen und Kredite an Finanzkunden

Artikel 428v Buchstabe a und Artikel 428ad Buchstabe d Ziffer iii CRR; der unter 1.4 gemeldete Betrag aus sonstigen Darlehen und Krediten an Finanzkunden, die nicht unter 1.4.1 und 1.4.2 gemeldet werden.

0740

1.4.4  Aktiva, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind und sich in einem Deckungsstock befinden

Artikel 428ag Buchstabe h CRR; der unter 1.4 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind und sich in einem Deckungsstock befinden, der durch gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder gedeckte Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absatz 4 bzw. 5 vorgesehene Behandlung erfüllen, finanziert wird.

0750

1.4.5  Darlehen an Nichtfinanzkunden, bei denen es sich nicht um Zentralbanken handelt, wobei diesen Darlehen ein Risikogewicht von 35 % oder weniger zugewiesen wird

Artikel 428d Buchstabe c und Artikel 428af CRR; Der unter 1.4 gemeldete Betrag, der mit Darlehen verbunden ist, die durch Wohnimmobilien besichert sind, oder mit in vollem Umfang durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierten Darlehen für Wohnimmobilien im Sinne von Artikel 129 Absatz 1 CRR, oder mit Darlehen, ausgenommen Darlehen an Finanzkunden und Darlehen gemäß Artikel 428r bis Artikel 428ad CRR, sofern diesen Darlehen ein Risikogewicht von 35 % oder weniger im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR zugewiesen wurde.

0760

1.4.5.0.1.  davon Grundpfandrechte an Wohnimmobilien

Der unter 1.4.5 gemeldete Betrag, der mit durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen verbunden ist.

0770

1.4.5.1  unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.4.5 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0780

1.4.5.2  belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.4.5 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0790

1.4.5.3  belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.4.5 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0800

1.4.6  sonstige Darlehen an Nichtfinanzkunden, bei denen es sich nicht um Zentralbanken handelt

Artikel 428ad Buchstabe c und Artikel 428ag Buchstabe c CRR; der unter 1.4.5 gemeldete Betrag, der mit Darlehen an Nichtfinanzkunden, bei denen es sich nicht um Zentralbanken handelt, verbunden ist, mit einem Risikogewicht von mehr als 35 % im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR.

0810

1.4.6.0.1.  davon Grundpfandrechte an Wohnimmobilien

Der unter 1.4.6 gemeldete Betrag, der mit durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen verbunden ist.

0820

1.4.6.1  unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr

Der unter 1.4.6 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet sind.

0830

1.4.6.2  belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.4.6 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0840

1.4.7  bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung

Artikel 428v Buchstabe b, Artikel 428ad Buchstabe e und Artikel 428ag Buchstabe d CRR; der mit bilanzwirksamen Posten für die Handelsfinanzierung verbundene Betrag

0850

1.5  RSF aus interdependenten Aktiva

Artikel 428f und Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe f CRR

Die Institute melden hier Aktiva, die im Sinne von Artikel 428f CRR mit Verbindlichkeiten interdependent sind.

0860

1.5.1  zentralisierte regulierte Spareinlagen

Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe a CRR; der unter 1.5 gemeldete Betrag, der mit zentralisierten regulierten Spareinlagen verbunden ist.

0870

1.5.2  Förderdarlehen sowie Kredit- und Liquiditätsfazilitäten

Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe b CRR; der unter 1.5 gemeldete Betrag, der mit Förderdarlehen sowie Kredit- und Liquiditätsfazilitäten verbunden ist.

0880

1.5.3  gedeckte Schuldverschreibungen

Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe c CRR; der unter 1.5 gemeldete Betrag, der mit gedeckten Schuldverschreibungen verbunden ist.

0890

1.5.4  Derivate-Clearingtätigkeiten für Kunden

Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe d CRR; der unter 1.5 gemeldete Betrag, der mit Derivate-Clearingtätigkeiten für Kunden verbunden ist.

0900

1.5.5.  sonstige

Artikel 428f Absatz 1 CRR; der unter 1.5 gemeldete Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die nicht unter den Posten 1.5.1 bis 1.5.4 aufgeführt sind.

0910

1.6  RSF aus Aktiva innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, sofern günstigerer Behandlung unterliegend

Die Institute melden hier Aktiva, für die von den zuständigen Behörden die günstigere Behandlung im Sinne von Artikel 428h CRR gestattet wurde.

0920

1.7  RSF aus Derivaten

Artikel 428d, Artikel 428s Absatz 2, Artikel 428ag Buchstabe a und Artikel 428ah Absatz 2 CRR

Die Institute melden hier den Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung aus Derivaten.

0930

1.7.1  erforderliche stabile Refinanzierung für Derivatverbindlichkeiten

Der unter 1.7 gemeldete Betrag, bei dem es sich um den absoluten Zeitwert der Netting-Sätze mit einem nach Artikel 428s Absatz 2 CRR berechneten negativen Zeitwert handelt.

0940

1.7.2  NSFR für Derivateaktiva

Artikel 428d CRR; der unter 1.7 gemeldete Betrag, der als positive Differenz zwischen nach Artikel 428ah Absatz 2 CRR berechneten Netting-Sätzen berechnet wird.

0950

1.7.3  geleisteter Ersteinschuss

Artikel 428ag Buchstabe a CRR; der unter 1.7 gemeldete Betrag, der mit dem geleisteten Ersteinschuss für Derivatkontrakte verbunden ist.

0960

1.8  RSF aus Beiträgen zum Ausfallfonds einer ZGP

Artikel 428ag Buchstabe b CRR

Die Institute melden hier Posten, die als Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP geleistet werden.

0970

1.9  RSF aus sonstigen Aktiva

Die Institute melden hier jegliche Aktiva, die nicht unter den Posten 1.1 bis 1.8. aufgeführt sind.

0980

1.9.1  physisch gehandelte Waren

Artikel 428g Buchstabe g CRR; der unter 1.9 gemeldete Betrag, der mit physisch gehandelten Waren verbunden ist.

Warenderivate, die unter 1.7 fallen, sind nicht in diesen Posten aufzunehmen.

0990

1.9.1.1  unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr

Der unter 1.9.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet sind.

1000

1.9.1.2  belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.9.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

1010

1.9.2  Handelstagforderungen

Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe e CRR; der unter 1.9 gemeldete Betrag, der mit Handelstagforderungen verbunden ist.

1020

1.9.3  notleidende Aktiva

Artikel 428ah Absatz 1 Buchstabe b CRR; der unter 1.9 gemeldete Betrag, der mit notleidenden Aktiva verbunden ist.

1030

1.9.4  sonstige Aktiva

Artikel 428ah Absatz 1 Buchstabe b CRR; der unter 1.9 gemeldete Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die nicht unter den Posten 1.9.1 bis 1.9.3 aufgeführt sind.

1040

1.10  RSF aus außerbilanziellen Posten

Die Institute melden hier den Betrag der außerbilanziellen Posten, die nicht unter 1.1 bis 1.9 aufgeführt sind und den Anforderungen an die erforderliche stabile Refinanzierung unterliegen.

1050

1.10.1  zugesagte Fazilitäten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, sofern günstigerer Behandlung unterliegend

Der unter 1.10 gemeldete Betrag, der mit zugesagten Fazilitäten verbunden ist, für die von den zuständigen Behörden die günstigere Behandlung im Sinne von Artikel 428h CRR gestattet wurde.

1060

1.10.2  zugesagte Fazilitäten

Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe c CRR; der unter 1.10 gemeldete Betrag, der mit zugesagten Fazilitäten im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 verbunden ist, die nicht unter Posten 1.9.1 gemeldet werden.

1070

1.10.3  außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung

Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 428u und Artikel 428v Buchstabe c CRR; der unter 1.10 gemeldete Betrag, der mit außerbilanziellen Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne von Anhang I CRR verbunden ist.

1080

1.10.4  notleidende außerbilanzielle Risikopositionen

Artikel 428ah Absatz 1 Buchstabe b CRR; der unter 1.10 gemeldete Betrag, der mit notleidenden außerbilanziellen Risikopositionen verbunden ist.

1090

1.10.5  sonstige außerbilanzielle Risikopositionen, für die die zuständige Behörde Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung bestimmt hat

Der unter 1.10 gemeldete Betrag für außerbilanzielle Risikopositionen, für die die zuständige Behörde Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung nach Artikel 428p Absatz 10 CRR bestimmt hat.

TEIL III: VERFÜGBARE STABILE REFINANZIERUNG

1.    Besondere Bemerkungen

18. Alle Verbindlichkeiten und Eigenmittel werden aufgeschlüsselt nach ihrer Restlaufzeit im Einklang mit Artikel 428j CRR ausgewiesen. Die Restlaufzeitkategorien der Beträge, Standardfaktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung und anwendbaren Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung sind Folgende:

i. 

Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten oder ohne festgelegte Laufzeit;

ii. 

Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr;

iii. 

Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr.

19. Alle Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unterliegen im Einklang mit Artikel 428o CRR einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %, sofern in den Artikeln 428k bis 428n CRR nichts anderes festgelegt ist.

20. Alle Sichteinlagen werden unter dem Laufzeitband für Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten ausgewiesen.

21. Nach Artikel 428j Absatz 2 CRR berücksichtigen Institute bestehende Optionen, um die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit oder von Eigenmitteln zu ermitteln. Dabei gehen sie von der Annahme aus, dass die Gegenpartei Kündigungsoptionen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausüben wird. Bei Optionen, die nach Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, berücksichtigen das Institut und die zuständigen Behörden Reputationsfaktoren, die die Möglichkeit eines Instituts, die Option nicht auszuüben, einschränken könnten, insbesondere Markterwartungen, dass Institute bestimmte Verbindlichkeiten vor Fälligkeit tilgen sollten.

22. Darüber hinaus wird, wie in Artikel 428o festgelegt, Posten des zusätzlichen Kernkapitals, Posten des Ergänzungskapitals und allen sonstigen Eigenkapitalinstrumenten mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die — bei Ausübung (auch wenn sie zum Meldestichtag noch nicht ausgeübt wurden) — die effektive Restlaufzeit zum Meldestichtag auf weniger als ein Jahr verkürzen würden, nicht der Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 % zugeordnet.

23. Nach Artikel 428j Absatz 3 CRR behandeln Institute Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist entsprechend ihrer jeweiligen Kündigungsfrist und Termineinlagen entsprechend ihrer Restlaufzeit. Abweichend von Absatz 21 berücksichtigen die Institute die Optionen für vorzeitige Abhebungen nicht, wenn der Einleger eine wesentliche Vorfälligkeitsentschädigung für vorzeitige Abhebungen in weniger als einem Jahr zahlen muss, wie sie in Artikel 25 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegt ist, um die Restlaufzeit von Privatkunden-Termineinlagen zu ermitteln.

24. Der Entscheidungsbaum für Meldebogen C 81.00 ist Teil der Erläuterungen zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Prioritätensetzung für die einzelnen gemeldeten Posten, um einheitliche und vergleichbare Meldungen sicherzustellen. Das Abarbeiten des Entscheidungsbaums allein reicht jedoch nicht aus, d. h. die Institute müssen stets auch die übrigen Erläuterungen in Betracht ziehen. Zur Vereinfachung werden bei dem Entscheidungsbaum Summen, Zwischensummen und „davon“-Posten ignoriert, was jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht ebenfalls ausgewiesen werden müssen.



Nr.

Posten

Entscheidung

Aktion

1

Hartes Kernkapital?

Ja

ID 2.1.1

Nein

Nr. 2

2

Zusätzliches Kernkapital?

Ja

ID 2.1.2

Nein

Nr. 3

3

Ergänzungskapital?

Ja

ID 2.1.3

Nein

Nr. 4

4

Sonstige Kapitalinstrumente?

Ja

ID 2.1.4

Nein

Nr. 5

5

Verbindlichkeit, die mit Sicherheiten im Zusammenhang steht, die bei Derivaten als Nachschuss empfangen werden?

Ja

Nicht melden.

Nein

Nr. 6

6

Handelstagverbindlichkeiten?

Ja

ID 2.9.1

Nein

Nr. 7

7

Interdependente Verbindlichkeit?

Ja

Entsprechendem Posten von ID 2.8. zuweisen

Nein

Nr. 8

8

Verbindlichkeiten und zugesagte Fazilitäten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, für die die zuständige Behörde eine günstigere Behandlung gestattet hat?

Ja

ID 2.4

Nein

Nr. 9

9

NSFR für Derivatverbindlichkeiten?

Ja

ID 2.7

Nein

Nr. 10

10

Latente Steuerschulden?

Ja

ID 2.9.2

Nein

Nr. 11

11

Minderheitsbeteiligungen?

Ja

ID 2.9.3

Nein

Nr. 12

12

Stabile Privatkundeneinlagen?

Ja

ID 2.2.1

Nein

Nr. 13

13

Andere Privatkundeneinlagen?

Ja

ID 2.2.2

Nein

Nr. 14

14

Verbindlichkeiten, wenn keine Gegenpartei bestimmt werden kann?

Ja

ID 2.6

Nein

Nr. 15

15

Von Zentralbanken gestellte Verbindlichkeiten?

Ja

ID 2.5.1 oder 2.5.2 zuweisen

Nein

Nr. 16

16

Von Finanzkunden gestellte Verbindlichkeiten?

Ja

Entsprechendem Posten von ID 2.5.3. zuweisen

Nein

Nr. 17

17

Verbindlichkeiten von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)?

Ja

Entsprechendem Posten von ID 2.3. zuweisen

Nein

Nr. 18

18

Andere Verbindlichkeiten, die nicht in den vorstehenden Kategorien berücksichtigt sind?

Ja

ID 2.9.4

Nein

Nicht melden.

2.    Erläuterungen zu bestimmten Spalten



Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0030

Betrag

Die Institute melden in den Spalten 0010-0030 den Betrag der Verbindlichkeiten und Eigenmittel, der dem anwendbaren Restlaufzeitband zugewiesen wird.

0040-0060

Standardfaktor für die verfügbare stabile Refinanzierung

Die Standardfaktoren in den Spalten 0040-0060 sind die generell in Teil 6 Titel IV Kapitel 3 CRR spezifizierten Faktoren, die den Teil des Betrags der Verbindlichkeiten und Eigenmittel bestimmen würden, bei dem es sich um die verfügbare stabile Refinanzierung handelt. Sie werden nur zu Informationszwecken bereitgestellt und sind nicht von den Instituten einzugeben.

0070-0090

Anwendbarer Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung

Teil 6 Titel IV Kapitel 2 und 3 CRR

Die Institute melden in den Spalten 0070-0090 die anwendbaren Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung nach Teil 6 Titel IV Kapitel 3 CRR als Gewichtungen, die multipliziert mit dem Betrag der Verbindlichkeiten oder Eigenmittel den Betrag der einschlägigen verfügbaren stabilen Refinanzierung bestimmen würden. Anwendbare Faktoren können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Faktoren können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln.

0100

Verfügbare stabile Refinanzierung

Die Institute melden in Spalte 0100 den Wert der verfügbaren stabilen Refinanzierung gemäß den in Artikel 428i CRR festgelegten Definitionen.

Diese wird anhand der folgenden Formel berechnet:

c0100 = SUM{(c0010 * c 0070), (c0020 * c 0080), (c0030 * c 0090)}.

3.    Erläuterungen zu bestimmten Zeilen



Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

2.  VERFÜGBARE STABILE REFINANZIERUNG

Teil 6 Titel IV Kapitel 3 CRR

0020

2.1  ASF aus Kapitalposten und -instrumenten

Die Institute melden hier jegliche Aktiva, die nicht unter den Posten 2.1.1 bis 2.1.4. aufgeführt sind.

0030

2.1.1  Hartes Kernkapital

Artikel 428o Buchstabe a CRR; Posten des harten Kernkapitals vor Anwendung der Anpassungen (Prudential Filters), Abzüge und Ausnahmen oder Alternativen nach den Artikeln 32 bis 36, 48, 49 und 79 CRR.

0040

2.1.2  Zusätzliches Kernkapital

Artikel 428o Buchstabe b und Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe d CRR; Posten des zusätzlichen Kernkapitals vor Anwendung der Abzüge und Ausnahmen nach den Artikeln 56 und 79 CRR.

0050

2.1.3  Ergänzungskapital

Artikel 428o Buchstabe c und Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe d CRR Posten des Ergänzungskapitals vor Anwendung der Abzüge und Ausnahmen nach den Artikeln 66 und 79 CRR, die zum Meldestichtag eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr ausweisen.

0060

2.1.4  Sonstige Kapitalinstrumente

Artikel 428o Buchstabe d und Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe d CRR sonstige Kapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr zum Meldestichtag.

0070

2.2.  ASF aus Privatkundeneinlagen

Die Institute melden hier die Summe der unter den 2.2.1 bis 2.2.2 aufgeführten Posten. Dieser Posten umfasst sowohl unbesicherte als auch besicherte Verbindlichkeiten.

0080

2.2.0.1  davon Privatkundenanleihen

Artikel 428i CRR

Die Institute melden hier Anleihen und andere begebene Schuldverschreibungen, die ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt werden. Diese Privatkundenanleihen werden zudem in der entsprechenden Kategorie der Privatkundeneinlagen als „stabile Privatkundeneinlagen“ oder „andere Privatkundeneinlagen“ unter Posten 2.2.1 bzw. 2.2.2 gemeldet.

0090

2.2.1.  Stabile Privatkundeneinlagen

Artikel 428n CRR

Die Institute melden den Teil der Beträge der Privatkundeneinlagen, der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist und entweder Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, sodass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten wird. Dies steht im Einklang mit Artikel 24 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, wobei Folgendes gilt:

Diese Einlagen erfüllen nicht die Kriterien für eine höhere Abflussrate im Einklang mit Artikel 25 Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, sodass sie als „andere Privatkundeneinlagen“ gemeldet werden; oder

diese Einlagen werden nicht in Drittländern gehalten, bei denen gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 eine höhere Abflussrate angewendet wird, in welchem Falle sie als „andere Privatkundeneinlagen“ gemeldet werden müssten.

0100

2.2.0.2  davon mit einer wesentlichen Vorfälligkeitsentschädigung

Artikel 428j Absatz 3 CRR

Stabile Privatkundeneinlagen, die vor Ablauf eines Jahres bei Zahlung einer Vertragsstrafe, die im Einklang mit Artikel 25 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als wesentlich bewertet wurde, vorzeitig abgehoben werden können.

0110

2.2.2  Andere Privatkundeneinlagen

Artikel 428m CRR

Die Institute melden den Betrag der anderen Privatkundeneinlagen, die nicht als „stabile Privatkundeneinlagen“ unter Posten 2.2.1 erfasst wurden.

0120

2.2.0.3  davon mit einer wesentlichen Vorfälligkeitsentschädigung

„Andere Privatkundeneinlagen“, die vorzeitig vor Ablauf eines Jahres bei Zahlung einer Vertragsstrafe, die im Einklang mit Artikel 25 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als wesentlich bewertet wurde, abgehoben werden können.

0130

2.3  ASF aus anderen Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

Artikel 428l CRR; von nichtfinanziellen Großkunden (ausgenommen Zentralbanken) gestellte Verbindlichkeiten.

Die Institute melden hier die Summe der Posten unter 2.3.1 bis 2.3.6.

0140

2.3.0.1  davon Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

Artikel 428e, Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe b CRR; der unter 2.3 gemeldete Betrag, der mit fälligen Zahlungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit Nichtfinanzkunden verbunden ist.

0150

2.3.0.2  davon operative Einlagen

Der unter 2.3 gemeldete Betrag, der in Form operativer Einlagen gestellt wird und für die Erbringung operativer Dienste im Sinne von Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erforderlich ist.

0160

2.3.1  Vom Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats gestellte Verbindlichkeiten

Artikel 428l Buchstabe b Ziffer i CRR; der unter 2.3 gemeldete Betrag, der vom Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats bereitgestellt wird

0170

2.3.2  Von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats gestellte Verbindlichkeiten

Artikel 428l Buchstabe b Ziffer ii CRR; der unter 2.3 gemeldete Betrag, der von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats bereitgestellt wird

0180

2.3.3  Von öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats gestellte Verbindlichkeiten

Artikel 428l Buchstabe b Ziffer iii CRR; der unter 2.3 gemeldete Betrag, der von öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats bereitgestellt wird

0190

2.3.4  Von multilateralen Entwicklungsbanken und internationale Organisationen gestellte Verbindlichkeiten

Artikel 428l Buchstabe b Ziffer iv CRR; der unter 2.3 gemeldete Betrag, der von multilateralen Entwicklungsbanken und internationale Organisationen bereitgestellt wird

0200

2.3.5  Von nichtfinanziellen Firmenkunden gestellte Verbindlichkeiten

Artikel 428l Buchstabe b Ziffer v CRR; der unter 2.3 gemeldete Betrag, der von nichtfinanziellen Firmenkunden bereitgestellt wird

0210

2.3.6  Von Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Einlagenvermittlern gestellte Verbindlichkeiten

Artikel 428l Buchstabe b Ziffer vi CRR; der unter 2.3 gemeldete Betrag, der von Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Einlagenvermittlern bereitgestellt wird

0220

2.4  ASF aus Verbindlichkeiten und zugesagten Fazilitäten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, sofern günstigerer Behandlung unterliegend

Artikel 428h CRR; die Institute melden hier Verbindlichkeiten und zugesagte Fazilitäten, für die die zuständige Behörde die günstigere Behandlung im Sinne von Artikel 428h CRR gestattet hat.

0230

2.5  ASF aus anderen Finanzkunden und Zentralbanken

Die Institute melden hier die Summe der unter 2.5.1 bis 2.5.3 aufgeführten Posten.

0240

2.5.0.1  davon von Mitgliedern eines Verbunds für das Zentralinstitut gestellte Sichteinlagen

Artikel 428g CRR

Zentralinstitute innerhalb eines institutsbezogenen Sicherheitssystems oder eines Genossenschaftsverbunds melden die von Instituten, die zu diesem institutsbezogenen Sicherheitssystem oder Genossenschaftsverbund gehören, empfangenen Sichteinlagen, die gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva für das einlegende Institut betrachtet werden.

0250

2.5.1  Von der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats gestellte Verbindlichkeiten

Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 428l Buchstabe c Ziffer i CRR; von der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats gestellte Verbindlichkeiten, unabhängig davon, ob sie mit den Wertpapierfinanzierungsgeschäften verbunden sind.

0260

2.5.2  Von der Zentralbank eines Drittstaats gestellte Verbindlichkeiten

Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 428l Buchstabe c Ziffer ii CRR; von der Zentralbank eines Drittstaats gestellte Verbindlichkeiten, unabhängig davon, ob sie mit den Wertpapierfinanzierungsgeschäften verbunden sind.

0270

2.5.3  Von Finanzkunden gestellte Verbindlichkeiten

Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii und Artikel 428l Buchstabe c Ziffer iii CRR von Finanzkunden gestellte Verbindlichkeiten, unabhängig davon, ob sie mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften verbunden sind.

0280

2.5.3.1  Operative Einlagen

Artikel 428l Buchstabe a CRR

Die Institute melden hier den Teil der operativen Einlagen von Finanzkunden im Einklang mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, der für die Erbringung operativer Dienste erforderlich ist. Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergeben, werden als nicht operative Einlagen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 betrachtet und unter Posten 2.5.3.3 ausgewiesen.

Operative Einlagen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission werden nicht hier, sondern unter Posten 2.3 „ASF aus anderen Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)“ gemeldet.

Der Teil der operativen Einlagen, der den für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Teil übersteigt, wird nicht hier, sondern unter Posten 2.5.3.2 gemeldet.

0290

2.5.3.2  Überschüssige operative Einlagen

Die Institute melden hier den Teil der operativen Einlagen von Finanzkunden, der über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Mittel hinausgeht.

Operative Einlagen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission werden nicht hier, sondern unter Posten 2.3 „ASF aus anderen Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)“ gemeldet.

0300

2.5.3.3  Sonstige Verbindlichkeiten

Die Institute melden hier von Finanzkunden gestellte Verbindlichkeiten, bei denen es sich nicht um operative Einlagen handelt, bei denen die Gegenpartei bestimmt werden kann.

Der Teil der operativen Einlagen, der die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen operativen Einlagen übersteigt, wird nicht hier, sondern unter Posten 2.5.3.2 gemeldet.

0310

2.6  ASF aus gestellten Verbindlichkeiten, sofern keine Gegenpartei bestimmt werden kann

Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 428l Buchstabe d CRR

Die Institute melden hier Verbindlichkeiten, bei denen die Gegenpartei nicht bestimmt werden kann, einschließlich begebener Wertpapiere, deren Inhaber nicht bestimmt werden kann.

0320

2.7  ASF aus Netto-Derivatverbindlichkeiten

Die Negativdifferenz zwischen nach Artikel 428k Absatz 4 CRR berechneten Netting-Sätzen.

0330

2.8  ASF aus interdependenten Verbindlichkeiten

Die Institute melden hier Verbindlichkeiten, die im Sinne von Artikel 428f CRR mit Aktiva interdependent sind. Die Institute melden hier die Summe der Posten 2.8.1 bis 2.8.5.

0340

2.8.1  Zentralisierte regulierte Spareinlagen

Mit zentralisierten regulierten Spareinlagen zusammenhängende Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe a CRR als mit Aktiva interdependent zu behandeln sind.

0350

2.8.2  Förderdarlehen sowie einschlägige Kredit- und Liquiditätsfazilitäten

Mit Förderdarlehen sowie Kredit- und Liquiditätsfazilitäten zusammenhängende Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe b CRR mit Aktiva interdependent sind.

0360

2.8.3  Gedeckte Schuldverschreibungen

Mit gedeckten Schuldverschreibungen zusammenhängende Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe c CRR als mit Aktiva interdependent zu behandeln sind.

0370

2.8.4  Derivate-Clearingtätigkeiten für Kunden

Mit Derivate-Clearingtätigkeiten für Kunden zusammenhängende Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe d CRR als mit Aktiva interdependent zu behandeln sind.

0380

2.8.5.  Sonstige

Verbindlichkeiten, die sämtliche in Artikel 428f Absatz 1 CRR festgelegten Bedingungen erfüllen und gemäß Artikel 428f Absatz 1 CRR als mit Aktiva interdependent zu behandeln sind.

0390

2.9  ASF aus anderen Verbindlichkeiten

Die Institute melden hier die Summe der unter 2.9.1 bis 2.9.4 gemeldeten Posten.

0400

2.9.1  Handelstagverbindlichkeiten

Artikel 428k Absatz 3 Buchstabe a CRR

Die Institute melden hier Handelstagverbindlichkeiten, die aus dem Kauf von Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren entstehen und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie innerhalb des Standard-Abrechnungszyklus oder -zeitraums, der für die jeweilige Börse oder Transaktionsart üblich ist, abgerechnet werden oder die nicht abgerechnet werden konnten, bei denen aber dennoch davon ausgegangen wird, dass sie abgerechnet werden.

0410

2.9.2  Latente Steuerschulden

Artikel 428k Absatz 1 Buchstabe a CRR

Die Institute melden hier latente Steuerschulden und berücksichtigen den nächstmöglichen Zeitpunkt, zu dem deren Betrag realisiert werden kann, als Restlaufzeit.

0420

2.9.3  Minderheitsbeteiligungen

Artikel 428k Absatz 1 Buchstabe b CRR

Die Institute melden hier Minderheitsbeteiligungen und berücksichtigen die Laufzeit des Instruments als Restlaufzeit.

0430

2.9.4  Sonstige Verbindlichkeiten

Artikel 428k Absatz 1 und Artikel 428k Absatz 3 CRR

Die Institute melden hier sonstige Verbindlichkeiten, einschließlich Verkaufspositionen und Positionen mit offener Laufzeit.

TEIL IV: VEREINFACHTE ERFORDERLICHE STABILE REFINANZIERUNG

1.    Besondere Bemerkungen

25. Die Institute melden in der geeigneten Kategorie sämtliche Aktiva, deren wirtschaftlicher Eigentümer sie bleiben, selbst wenn sie diese nicht bilanzieren. Aktiva, deren wirtschaftlicher Eigentümer die Institute nicht bleiben, werden nicht gemeldet, selbst wenn diese Aktiva bilanziert werden.

26. Sofern in Teil 6 Titel IV Kapital 7 CRR nichts anderes spezifiziert ist, wird im Einklang mit Artikel 428aq CRR der Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung (RSF) berechnet, indem der Betrag der Aktiva und außerbilanziellen Posten mit den Faktoren für die stabile Refinanzierung multipliziert wird.

27. Aktiva, die im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva behandelt werden können (erstklassige liquide Aktiva), werden als solche ausgewiesen, unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen nach Artikel 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllen. Diese Aktiva werden in benannten Spalten ausgewiesen, ungeachtet ihrer Restlaufzeit.

28. Alle Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind, und alle außerbilanziellen Posten, die nicht erstklassig und liquide sind, werden aufgeschlüsselt nach ihrer Restlaufzeit gemäß Artikel 428ar CRR ausgewiesen. Die Restlaufzeitkategorien der Beträge, Standardfaktoren und anwendbaren Faktoren sind Folgende:

i. 

Restlaufzeit von weniger als einem Jahr oder ohne festgelegte Laufzeit;

ii. 

Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr.

29. Die Institute berücksichtigen bei der Berechnung der Restlaufzeit von handelbaren zentralbankfähigen Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind, und außerbilanziellen Posten Optionen, wobei von der Annahme ausgegangen wird, dass der Emittent oder die Gegenpartei jegliche Option zur Verlängerung der Laufzeit des Aktivums ausüben wird. Bei Optionen, die nach Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, berücksichtigen das Institut und die zuständigen Behörden Reputationsfaktoren, die die Möglichkeit eines Instituts, die Option nicht auszuüben, einschränken könnten, und erwägen dabei insbesondere Erwartungen der Märkte und Kunden, dass das Institut die Laufzeit bestimmter Aktiva bei Fälligkeit verlängern sollte.

30. Bei einigen Posten melden die Institute Vermögenswerte nach deren Status und/oder der Laufzeit der Belastung der Vermögenswerte im Einklang mit Artikel 428aq Absätze 4, 5 und 6 CRR.

31. Der Entscheidungsbaum für Meldebogen C 82.00 ist Teil der Erläuterungen zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Prioritätensetzung für die einzelnen gemeldeten Posten, um einheitliche und vergleichbare Meldungen sicherzustellen. Das Abarbeiten des Entscheidungsbaums allein reicht jedoch nicht aus, d. h. die Institute müssen stets auch die übrigen Erläuterungen in Betracht ziehen. Zur Vereinfachung werden bei dem Entscheidungsbaum Summen, Zwischensummen und „davon“-Posten ignoriert, was jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht ebenfalls ausgewiesen werden müssen.

32. Wie in Artikel 428aq Absatz 5 CRR spezifiziert, muss — wenn ein Institut Aktiva, die es, einschließlich im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, geliehen hat und die es nicht bilanziert, weiterverwendet oder weiterverpfändet — die Transaktion, in deren Rahmen die Aktiva geliehen wurden, als belastet behandelt werden, sofern die Transaktion nicht fällig werden kann, ohne dass das Institut die geliehenen Aktiva zurückgibt.



Nr.

Posten

Entscheidung

Aktion

1

Netting-Sätze aus Derivatkontrakten mit negativem Zeitwert, vor Berücksichtigung geleisteter Sicherheiten oder Ausgleichszahlungen und Einnahmen im Zusammenhang mit Änderungen bei der Marktbewertung dieser Kontrakte?

Ja

ID 1.7.1

Nein

Nr. 2

2

Aktivum oder außerbilanzieller Posten, das/der bei Derivaten als Einschuss geleistet wurde?

Ja

ID 1.7.3

Nein

Nr. 3

3

Aktivum oder außerbilanzieller Posten, das/der als Beitrag zu einem Ausfallfonds einer ZGP geleistet wurde?

Ja

ID 1.8

Nein

Nr. 4

4

Posten, dessen wirtschaftlicher Eigentümer das Institut bleibt?

Ja

Nr. 5

Nein

Nr. 19

5

Aktivum, das mit Sicherheiten im Zusammenhang steht, die bei Derivaten als Ersteinschuss oder Nachschuss gestellt wurden?

Ja

Nicht melden.

Nein

Nr. 6

6

Notleidende Aktiva oder ausgefallene Wertpapiere?

Ja

ID 1.9

Nein

Nr. 7

7

Handelstagforderungen?

Ja

ID 1.9

Nein

Nr. 8

8

Interdependente Aktiva?

Ja

Entsprechendem Posten von ID 1.5. zuweisen

Nein

Nr. 9

9

Aktiva innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, für die die zuständige Behörde die günstigere Behandlung gestattet hat?

Ja

ID 1.6

Nein

Nr. 10

10

Zentralbank-Aktiva?

Ja

Entsprechendem Posten von ID 1.1. zuweisen

Nein

Nr. 11

11

Liquide Aktiva?

Ja

Entsprechendem Posten von ID 1.2.1 bis 1.2.4 zuweisen

Nein

Nr. 12

12

Wertpapiere in Form nicht liquider Aktiva?

Ja

ID 1.3

Nein

Nr. 13

13

Bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung?

Ja

ID 1.4.3

Nein

Nr. 14

14

NSFR für derivative Aktiva?

Ja

ID 1.7.2

Nein

Nr. 15

15

Darlehen?

Ja

Nr. 16

Nein

Nr. 20

16

Darlehen für Nichtfinanzkunden?

Ja

ID 1.4.1

Nein

Nr. 17

17

Darlehen für Finanzkunden?

Ja

ID 1.4.2

Nein

Nr. 18

18

Sonstige Aktiva, die nicht in den vorstehenden Kategorien berücksichtigt sind?

Ja

ID 1.9

Nein

Nicht melden.

19

Außerbilanzielle Risikoposition?

Ja

Nr. 20

Nein

Nicht melden.

20

Notleidende Risikoposition?

Ja

ID 1.10.4

Nein

Nr. 21

21

Zugesagte Fazilitäten?

Ja

Nr. 22

Nein

Nr. 23

22

Zugesagte Fazilitäten, für die die zuständige Behörde die günstigere Behandlung gestattet hat?

Ja

ID 1.10.1

Nein

ID 1.10.2

23

Außerbilanzieller Posten für die Handelsfinanzierung?

Ja

ID 1.10.3

Nein

Nr. 24

24

Sonstige außerbilanzielle Risikopositionen, für die die zuständige Behörde den Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung bestimmt hat?

Ja

ID 1.10.5

Nein

Nicht melden.

2.    Erläuterungen zu bestimmten Spalten



Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0020

Betrag der Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind

Sofern in Teil 6 Titel IV Kapitel 7 CRR nichts anderes spezifiziert ist, melden die Institute in den Spalten 0010-0020 den Betrag der Aktiva und außerbilanziellen Posten nach Teil 6 Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 2 CRR.

Der Betrag wird in den Spalten 0010-0020 ausgewiesen, wenn die betreffenden Posten nicht als liquide Aktiva gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 behandelt werden können, unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen nach Artikel 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllen.

0030

Betrag der erstklassigen und liquiden Aktiva

Siehe die Erläuterungen in den Spalten 0010-0020.

Der Betrag wird in der Spalte 0030 ausgewiesen, wenn die betreffenden Posten als liquide Aktiva gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 behandelt werden können, unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen nach Artikel 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllen.

0040-0060

Standardfaktor für die erforderliche stabile Refinanzierung

Teil 6 Titel IV Kapitel 7 Abschnitt 2 CRR

Die Standardfaktoren in den Spalten 0040-0060 sind die generell in Teil 6 Titel IV Kapitel 7 CRR spezifizierten Faktoren, die den Teil des Betrags der Aktiva und außerbilanziellen Posten bestimmen würden, bei dem es sich um die erforderliche stabile Refinanzierung handelt. Sie werden nur zu Informationszwecken bereitgestellt und sind nicht von den Instituten einzugeben.

0070-0900

Anwendbarer Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung

Kapitel 2 und Kapitel 7 CRR

Die Institute melden in den Spalten 0070-0900 den anwendbaren Faktor, der auf Posten gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 7 CRR anzuwenden ist. Anwendbare Faktoren können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Faktoren können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln.

0100

Erforderliche stabile Refinanzierung:

Die Institute melden in Spalte 0100 die erforderliche stabile Refinanzierung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 7 CRR.

Diese wird anhand der folgenden Formel berechnet:

c0100 = SUM{(c0010 * c 0070), (c0020 * c 0080), (c0030 * c 0090)}.

3.    Erläuterungen zu bestimmten Zeilen



Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

1  ERFORDERLICHE STABILE REFINANZIERUNG

Die Institute melden hier Posten, die der erforderlichen stabilen Refinanzierung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 7 CRR unterliegen.

0020

1.1  RSF aus Zentralbank-Aktiva

Artikel 428as Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 428ad Buchstabe d CRR

Die Institute melden hier Zentralbank-Aktiva.

Im Einklang mit Artikel 428aq Absatz 7 CRR kann ein verringerter Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung Anwendung finden.

0030

1.1.1  Barmittel und Reserven bei Zentralbanken sowie Risikopositionen in erstklassigen liquiden Aktiva gegenüber Zentralbanken

Die Institute melden hier Barmittel und Reserven bei Zentralbanken, einschließlich Überschussreserven. Die Institute melden hier zudem jegliche anderen Risikopositionen gegenüber Zentralbanken, die als liquide Aktiva gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erachtet werden, unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen nach Artikel 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllen.

Die Mindestreserven, die nicht als liquide Aktiva gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erachtet werden, sind in der einschlägigen Spalte für Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind, auszuweisen.

0040

1.1.2  sonstige Risikopositionen gegenüber Zentralbanken in Form von Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind

Die Institute melden hier jegliche sonstigen Forderungen gegenüber Zentralbanken, die nicht unter Posten 1.1.1 gemeldet werden.

0050

1.2  RSF aus liquiden Aktiva

Artikel 428ar bis 428av und Artikel 428ax CRR

Die Institute melden hier liquide Aktiva gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen nach Artikel 8 dieser Delegierten Verordnung erfüllen.

0060

1.2.1  Aktiva der Stufe 1, auf die ein LCR Haircut von 0 % angewandt werden kann

Die Institute melden hier Aktiva, die gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva der Stufe 1 zu behandeln sind.

0070

1.2.1.1  unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.2.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0080

1.2.1.2  belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0090

1.2.1.3  belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0100

1.2.2  Aktiva der Stufe 1, auf die ein LCR Haircut von 7 % angewandt werden kann

Die Institute melden hier Aktiva der Stufe 1, auf die ein Haircut von 7 % gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angewandt werden kann, sowie Aktien oder Anteile an OGA, auf die ein Haircut von 5 % gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angewandt werden kann.

0110

1.2.2.1  unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.2.2 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0120

1.2.2.2  belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.2 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0130

1.2.2.3  belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.2 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0140

1.2.3  Aktiva der Stufe 2A, auf die ein LCR Haircut von 15 % angewandt werden kann und Aktien und Anteile an OGA, auf die LCR Haircuts von 0-20 % angewandt werden können

Die Institute melden hier Aktiva, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 2A behandelt werden können, sowie Aktien oder Anteile an OGA, auf die LCR Haircuts von 0-20 % gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angewandt werden können.

0150

1.2.3.1  unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten

Der unter 1.2.5 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten belastet sind.

0160

1.2.3.2  belastet für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.5 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, jedoch weniger als einem Jahr, belastet sind.

0170

1.2.3.3  belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.5 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0180

1.2.4  Aktiva der Stufe 2B, auf die ein LCR Haircut von 25 % angewandt werden kann und Aktien und Anteile an OGA, auf die Haircuts von 30-55 % angewandt werden können

Die Institute melden hier Aktiva der Stufe 2B, auf die ein Haircut von 25 % gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angewandt werden kann, sowie Aktien oder Anteile an OGA, auf die LCR Haircuts von 30-55 % gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angewandt werden können.

0190

1.2.4.1  unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr

Der unter 1.2.4 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet sind.

0200

1.2.4.2  belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.2.4 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0210

1.3  RSF aus Wertpapieren, bei denen es sich nicht um liquide Aktiva handelt

Artikel 428aw Buchstabe b, Artikel 428ay Buchstabe d und Artikel 428az Absatz 1 Buchstabe b CRR

Die Institute melden hier Wertpapiere, die nicht im Sinne des Artikels 178 CRR ausgefallen sind und die nicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 liquide Aktiva sind, unabhängig davon, ob sie die darin festgelegten operativen Anforderungen erfüllen.

0220

1.3.1  unbelastet oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr

Der unter 1.3. ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet sind.

0230

1.3.2  belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Der unter 1.3 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0240

1.4  RSF aus Darlehen

Die Institute melden hier fällige Zahlungen aus Darlehen, die nicht im Sinne von Artikel 178 CRR ausgefallen sind.

Wie unter Artikel 428ar Absatz 4 CRR spezifiziert, wird für Amortisierungsdarlehen mit einer vertraglichen Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr jeder Teil ermittelt, der in weniger als sechs Monaten fällig wird, und jeder Teil, der innerhalb von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr fällig wird, wird so behandelt, als habe er eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten bzw. von mindestens sechs Monaten und weniger als einem Jahr.

0250

1.4.1  Darlehen für Nichtfinanzkunden

Der unter 1.4 gemeldete Betrag, der mit Darlehen für Nichtfinanzkunden verbunden ist.

0260

1.4.1.1  unbelastete oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr

Artikel 428aw Buchstabe a und Artikel 428ay Buchstabe b CRR; der unter 1.4.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet sind.

0270

1.4.1.2  belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Artikel 428az Absatz 1 Buchstabe b CRR; der unter 1.4.1 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0280

1.4.2  Darlehen für Finanzkunden

Der unter 1.4 gemeldete Betrag, der mit Darlehen für Finanzkunden verbunden ist.

0290

1.4.2.1  unbelastete oder belastet für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr

Artikel 428aw Buchstabe a und Artikel 428az Absatz 1 Buchstabe b CRR; der unter 1.4.2 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die unbelastet oder noch für eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr belastet sind.

0300

1.4.2.2  belastet für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr

Artikel 428az Absatz 1 Buchstabe b CRR; der unter 1.4.2 ausgewiesene Betrag, der mit Aktiva verbunden ist, die noch für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr belastet sind.

0310

1.4.3  bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung

Artikel 428aw Buchstabe b und Artikel 428ay Buchstabe c CRR; der unter 1.4 gemeldete aus bilanzwirksamen Posten für die Handelsfinanzierung entstehende Betrag.

0320

1.5  RSF aus interdependenten Aktiva

Artikel 428f und Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe f CRR; die Institute melden hier Aktiva, die im Sinne von Artikel 428f CRR mit Verbindlichkeiten interdependent sind.

0330

1.6  RSF aus Aktiva innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, sofern günstigerer Behandlung unterliegend

Die Institute melden hier Aktiva, für die die zuständige Behörde die günstigere Behandlung im Sinne von Artikel 428h CRR gestattet hat.

0340

1.7  RSF aus Derivaten

Artikel 428d, Artikel 428at Absatz 2, Artikel 428ay Buchstabe a und Artikel 428az Absatz 2 CRR

Die Institute melden hier den Betrag der erforderlichen stabilen Refinanzierung aus Derivaten.

0350

1.7.1  erforderliche stabile Refinanzierung für Derivatverbindlichkeiten

Artikel 428at Absatz 2 CRR; der unter 1.7 gemeldete Betrag, bei dem es sich um den absoluten Zeitwert der Netting-Sätze mit einem nach Artikel 428at Absatz 2 CRR berechneten negativen Zeitwert handelt.

0360

1.7.2  NSFR für Derivateaktiva

Artikel 428d; der unter 1.7 gemeldete Betrag, bei dem es sich um die positive Differenz zwischen nach Artikel 428az Absatz 2 CRR berechneten Netting-Sätzen handelt.

0370

1.7.3  geleisteter Ersteinschuss

Artikel 428ay Buchstabe a CRR; der unter 1.7 gemeldete Betrag, der mit dem geleisteten Ersteinschuss für Derivatkontrakte verbunden ist.

0380

1.8  RSF aus Beiträgen zum Ausfallfonds einer ZGP

Artikel 428ay Buchstabe a CRR

Die Institute melden hier Posten, die als Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP geleistet werden.

0390

1.9  RSF aus sonstigen Aktiva

Die Institute melden hier jegliche Aktiva, die nicht unter den Posten 1.1 bis 1.8. aufgeführt sind.

0400

1.10  RSF aus außerbilanziellen Posten

Die Institute melden hier den Betrag der außerbilanziellen Posten, die nicht unter 1.1 bis 1.8 aufgeführt sind und den Anforderungen an die erforderliche stabile Refinanzierung unterliegen.

0410

1.10.1  zugesagte Fazilitäten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, sofern günstigerer Behandlung unterliegend

Der unter 1.10 gemeldete Betrag, der mit zugesagten Fazilitäten verbunden ist, für die die zuständige Behörde die günstigere Behandlung im Sinne von Artikel 428h CRR gestattet hat.

0420

1.10.2  zugesagte Fazilitäten

Artikel 428at Absatz 1 CRR; der unter 1.10 gemeldete Betrag für zugesagte Fazilitäten im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die nicht unter Posten 1.10.1 berücksichtigt werden.

0430

1.10.3  außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung

Artikel 428au Buchstabe b CRR; der unter 1.10 gemeldete Betrag für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne von Anhang I CRR.

0440

1.10.4  notleidende außerbilanzielle Risikopositionen

Der unter 1.10 gemeldete Betrag, der mit notleidenden Risikopositionen verbunden ist.

0450

1.10.5  sonstige außerbilanzielle Risikopositionen, die von den zuständigen Behörden bestimmt werden

Der unter 1.10 gemeldete Betrag für außerbilanzielle Risikopositionen, für die die zuständige Behörde Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung nach Artikel 428aq Absatz 10 CRR bestimmt hat.

TEIL V: VEREINFACHTE VERFÜGBARE STABILE REFINANZIERUNG

1.    Besondere Bemerkungen

33. Alle Verbindlichkeiten und Eigenmittel werden aufgeschlüsselt nach ihrer vertraglichen Restlaufzeit im Einklang mit Artikel 428ak CRR ausgewiesen. Die Restlaufzeitkategorien der Beträge, Standardfaktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung und anwendbaren Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung sind Folgende:

i. 

Restlaufzeit von weniger als einem Jahr oder ohne festgelegte Laufzeit;

ii. 

Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr.

34. Alle Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr unterliegen im Einklang mit Artikel 428ap CRR einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 %, sofern in den Artikeln 428al bis 428ao CRR nichts anderes festgelegt ist.

35. Alle Sichteinlagen werden unter dem Laufzeitband für Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ausgewiesen.

36. Nach Artikel 428ak Absatz 2 CRR berücksichtigen Institute bestehende Optionen, um die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit oder von Eigenmitteln zu ermitteln. Dabei gehen sie von der Annahme aus, dass die Gegenpartei Kündigungsoptionen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausüben wird. Bei Optionen, die nach Ermessen des Instituts ausgeübt werden können, berücksichtigen das Institut und die zuständigen Behörden Reputationsfaktoren, die die Möglichkeit eines Instituts, die Option nicht auszuüben, einschränken könnten, insbesondere Markterwartungen, dass Institute bestimmte Verbindlichkeiten vor Fälligkeit tilgen sollten.

37. Darüber hinaus wird, wie in Artikel 428ap festgelegt, Posten des zusätzlichen Kernkapitals, Posten des Ergänzungskapitals und allen sonstigen Eigenkapitalinstrumenten mit expliziten oder eingebetteten Optionen, die — bei Ausübung (auch wenn sie zum Meldestichtag noch nicht ausgeübt wurden) — die effektive Restlaufzeit zum Meldestichtag auf weniger als ein Jahr verkürzen würden, nicht der Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 100 % zugeordnet.

38. Nach Artikel 428ak Absatz 3 CRR behandeln Institute Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist entsprechend ihrer jeweiligen Kündigungsfrist und Termineinlagen entsprechend ihrer Restlaufzeit. Abweichend von Absatz 36 berücksichtigen die Institute die Optionen für vorzeitige Abhebungen nicht, wenn der Einleger eine wesentliche Vorfälligkeitsentschädigung für vorzeitige Abhebungen in weniger als einem Jahr zahlen muss, wie sie in Artikel 25 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegt ist, um die Restlaufzeit von Privatkunden-Termineinlagen zu ermitteln.

39. Der Entscheidungsbaum für Meldebogen C 83.00 ist Teil der Erläuterungen zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Prioritätensetzung für die einzelnen gemeldeten Posten, um einheitliche und vergleichbare Meldungen sicherzustellen. Das Abarbeiten des Entscheidungsbaums allein reicht jedoch nicht aus, d. h. die Institute müssen stets auch die übrigen Erläuterungen in Betracht ziehen. Zur Vereinfachung werden bei dem Entscheidungsbaum Summen, Zwischensummen und „davon“-Posten ignoriert, was jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht ebenfalls ausgewiesen werden müssen.



Nr.

Posten

Entscheidung

Aktion

1

Hartes Kernkapital?

Ja

ID 2.1

Nein

Nr. 2

2

Zusätzliches Kernkapital?

Ja

ID 2.1

Nein

Nr. 3

3

Ergänzungskapital?

Ja

ID 2.1

Nein

Nr. 4

4

Sonstige Kapitalinstrumente?

Ja

ID 2.1

Nein

Nr. 5

5

Verbindlichkeit, die mit Sicherheiten im Zusammenhang steht, die bei Derivaten als Nachschuss empfangen werden?

Ja

Nicht melden.

Nein

Nr. 6

6

Handelstagverbindlichkeiten?

Ja

ID 2.9

Nein

Nr. 7

7

Interdependente Verbindlichkeit?

Ja

ID 2.8

Nein

Nr. 8

8

Verbindlichkeiten und zugesagte Fazilitäten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, für die/das die zuständige Behörde die günstigere Behandlung gestattet hat?

Ja

ID 2.5

Nein

Nr. 9

9

NSFR für Derivatverbindlichkeiten?

Ja

ID 2.9

Nein

Nr. 10

10

Latente Steuerschulden?

Ja

ID 2.9

Nein

Nr. 11

11

Minderheitsbeteiligung?

Ja

ID 2.9

Nein

Nr. 12

12

Stabile Privatkundeneinlagen?

Ja

ID 2.2.1

Nein

Nr. 13

13

Andere Privatkundeneinlagen?

Ja

ID 2.2.2

Nein

Nr. 14

14

Von Finanzkunden oder Nichtfinanzkunden gestellte operative Einlagen?

Ja

ID 2.4

Nein

Nr. 15

15

Verbindlichkeiten, wenn keine Gegenpartei bestimmt werden kann?

Ja

ID 2.7

Nein

Nr. 16

16

Von Zentralbanken gestellte Verbindlichkeiten?

Ja

ID 2.6

Nein

Nr. 17

17

Von Finanzkunden gestellte Verbindlichkeiten?

Ja

ID 2.6

Nein

Nr. 18

18

Verbindlichkeiten von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)?

Ja

ID 2.3

Nein

Nr. 19

19

Andere Verbindlichkeiten, die nicht in den vorstehenden Kategorien berücksichtigt sind?

Ja

ID 2.9

Nein

Nicht melden.

2.    Erläuterungen zu bestimmten Spalten



Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0020

Betrag

Die Institute melden in den Spalten 0010-0020 den Betrag der Verbindlichkeiten und Eigenmittel, der dem anwendbaren Restlaufzeitband zugewiesen wird.

0030-0040

Standardfaktor für die verfügbare stabile Refinanzierung

Teil 6 Titel IV Kapitel 6 Abschnitt 2 CRR

Die Standardfaktoren in den Spalten 0030-0040 sind die generell in Teil 6 Titel IV Kapitel 8 CRR spezifizierten Faktoren, die den Teil des Betrags der Verbindlichkeiten und Eigenmittel bestimmen würden, bei dem es sich um die verfügbare stabile Refinanzierung handelt. Sie werden nur zu Informationszwecken bereitgestellt und sind nicht von den Instituten einzugeben.

0050-0060

Anwendbarer Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung

Teil 6 Titel IV Kapitel 2 und Kapitel 6 CRR

Die Institute melden in den Spalten 0050-0060 die anwendbaren Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung nach Teil 6 Titel IV Kapitel 6 CRR als Gewichtungen, die multipliziert mit dem Betrag der Verbindlichkeiten oder Eigenmittel den Betrag der einschlägigen verfügbaren stabilen Refinanzierung bestimmen. Anwendbare Gewichtungen werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Faktoren können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln.

0070

Verfügbare stabile Refinanzierung

Die Institute melden in Spalte 0070 den Wert der verfügbaren stabilen Refinanzierung gemäß den in Artikel 428aj CRR festgelegten Definitionen.

Diese wird anhand der folgenden Formel berechnet:

c0070 = SUM{(c0010 * c 0050), (c0020 * c 0060)}.

3.    Erläuterungen zu bestimmten Zeilen



Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

2.  VERFÜGBARE STABILE REFINANZIERUNG

Teil 6 Titel IV Kapitel 6 CRR

0020

2.1  ASF aus Kapitalposten und -instrumenten

Hartes Kernkapital

Artikel 428ap Buchstabe a CRR; Posten des harten Kernkapitals vor Anwendung der Anpassungen (Prudential Filters), Abzüge und Ausnahmen oder Alternativen nach den Artikeln 32 bis 36, 48, 49 und 79 CRR.

Zusätzliches Kernkapital

Artikel 428ap Buchstabe b CRR; Posten des zusätzlichen Kernkapitals vor Anwendung der Abzüge und Ausnahmen nach den Artikeln 56 und 79 CRR.

Ergänzungskapital

Artikel 428ap Buchstabe c CRR; Posten des Ergänzungskapitals vor Anwendung der Abzüge und Ausnahmen nach den Artikeln 66 und 79 CRR.

Sonstige Kapitalinstrumente

Artikel 428ap Buchstabe d und Artikel 428al Absatz 3 Buchstabe d CRR sonstige Kapitalinstrumente, auf die in keiner der vorstehenden Kategorien Bezug genommen wird.

0030

2.2  ASF aus Privatkundeneinlagen

Die Institute melden Folgendes:

— Anleihen und andere begebene Schuldverschreibungen, die ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt werden. Diese Privatkundenanleihen werden zudem in der entsprechenden Kategorie der Privatkundeneinlagen als „stabile Privatkundeneinlagen“ oder „andere Privatkundeneinlagen“ unter Posten 2.2.1 bzw. 2.2.2 gemeldet; siehe Artikel 428aj Absatz 2;

— Privatkundeneinlagen, die nicht vor Ablauf eines Jahres fällig werden, können vorzeitig vor Ablauf eines Jahres bei Zahlung einer Vertragsstrafe abgehoben werden, die im Rahmen der entsprechenden Kategorie von Privatkundeneinlagen als „stabile Privatkundeneinlagen“ oder „andere Privatkundeneinlagen“ unter Posten 2.2.1 bzw. 2.2.2 als wesentlich im Sinne von Artikel 25 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 bewertet wurde; siehe Artikel 428ak Absatz 3 CRR.

Dieser Posten umfasst sowohl unbesicherte als auch besicherte Verbindlichkeiten.

0040

2.2.1  Andere Privatkundeneinlagen

Artikel 428ao CRR

Die Institute melden den Teil der Beträge der Privatkundeneinlagen, der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist und entweder Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, sodass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten wird. Dies steht im Einklang mit Artikel 24 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, wobei Folgendes gilt:

— Diese Einlagen erfüllen nicht die Kriterien für eine höhere Abflussrate im Einklang mit Artikel 25 Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, sodass sie als „andere Privatkundeneinlagen“ gemeldet werden; oder

— diese Einlagen werden nicht in Drittländern gehalten, bei denen gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 eine höhere Abflussrate angewendet wird, in welchem Falle sie als „andere Privatkundeneinlagen“ gemeldet werden müssten.

0050

2.2.2  Andere Privatkundeneinlagen

Artikel 428an CRR

Die Institute melden den Betrag der anderen Privatkundeneinlagen, die nicht als „stabile Privatkundeneinlagen“ unter Posten 2.2.1 erfasst wurden.

0060

2.3  ASF aus anderen Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

Die Institute melden von nichtfinanziellen Großkunden (ausgenommen Zentralbanken) gestellte Verbindlichkeiten, darunter:

— vom Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats gestellte Verbindlichkeiten; siehe Artikel 428am Buchstabe b Ziffer i CRR;

— von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats gestellte Verbindlichkeiten; siehe Artikel 428am Buchstabe b Ziffer ii CRR;

— von öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats gestellte Verbindlichkeiten; siehe Artikel 428am Buchstabe b Ziffer iii CRR;

— von multilateralen Entwicklungsbanken und internationale Organisationen gestellte Verbindlichkeiten; siehe Artikel 428am Buchstabe b Ziffer iv CRR;

— von Firmenkunden, die keine Finanzunternehmen sind, fällige Zahlungen; siehe Artikel 428am Buchstabe b Ziffer v CRR;

— von Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Einlagenvermittlern gestellte Verbindlichkeiten; siehe Artikel 428am Buchstabe b Ziffer vi CRR.

0070

2.4  ASF aus operativen Einlagen

Artikel 428am Buchstabe a CRR; die für die Erbringung von operativen Diensten empfangenen Einlagen, die die Anforderungen für operative Einlagen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

0080

2.5  ASF aus Verbindlichkeiten und zugesagten Fazilitäten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, sofern günstigerer Behandlung unterliegend

Die Institute melden hier Verbindlichkeiten und zugesagte Fazilitäten, für die die zuständige Behörde die günstigere Behandlung im Sinne von Artikel 428h CRR gestattet hat.

0090

2.6  ASF aus anderen Finanzkunden und Zentralbanken

Die Institute melden folgende Verbindlichkeiten:

— von der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats gestellte Verbindlichkeiten (siehe Artikel 428al Absatz 3 Buchstabe c);

— 

i)  von der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats gestellte Verbindlichkeiten, unabhängig davon, ob es sich um Wertpapierfinanzierungsgeschäfte handelt; siehe Artikel 428al Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i CRR;

ii)  von der Zentralbank eines Drittstaats gestellte Verbindlichkeiten; von der Zentralbank eines Drittstaats gestellte Verbindlichkeiten, unabhängig davon, ob es sich um Wertpapierfinanzierungsgeschäfte handelt; siehe Artikel 428al Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii CRR;

iii)  von Finanzkunden gestellte Verbindlichkeiten; von Finanzkunden gestellte Verbindlichkeiten, unabhängig davon, ob es sich um Wertpapierfinanzierungsgeschäfte handelt; siehe Artikel 428al Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii CRR;

— von Finanzkunden und Zentralbanken gestellte Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr; siehe Artikel 428ap Buchstabe e CRR.

0100

2.7  ASF aus gestellten Verbindlichkeiten, sofern keine Gegenpartei bestimmt werden kann

Artikel 428al Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 428ap Buchstabe e CRR

Die Institute melden hier Verbindlichkeiten, bei denen die Gegenpartei nicht bestimmt werden kann, einschließlich begebener Wertpapiere, deren Inhaber nicht bestimmt werden kann.

0110

2.8  ASF aus interdependenten Verbindlichkeiten

Die Institute melden folgende Verbindlichkeiten:

— Verbindlichkeiten, die im Sinne von Artikel 428f CRR mit Aktiva interdependent sind; siehe auch Artikel 428al Absatz 3 Buchstabe b CRR;

— mit zentralisierten regulierten Spareinlagen zusammenhängende Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe a CRR als mit Aktiva interdependent zu behandeln sind;

— mit Förderdarlehen sowie Kredit- und Liquiditätsfazilitäten zusammenhängende Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe b CRR als mit Aktiva interdependent zu behandeln sind;

— mit gedeckten Schuldverschreibungen zusammenhängende Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe c CRR als mit Aktiva interdependent zu behandeln sind;

— mit Derivate-Clearingtätigkeiten für Kunden zusammenhängende Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 428f Absatz 2 Buchstabe d CRR als mit Aktiva interdependent zu behandeln sind;

— Verbindlichkeiten, die sämtliche in Artikel 428f Absatz 1 CRR festgelegten Bedingungen erfüllen und gemäß Artikel 428f Absatz 1 CRR mit Aktiva interdependent sind.

0120

2.9  ASF aus anderen Verbindlichkeiten

Die Institute melden Folgendes:

— Handelstagverbindlichkeiten, die aus dem Kauf von Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren entstehen und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie innerhalb des Standard-Abrechnungszyklus oder -zeitraums, der für die jeweilige Börse oder Transaktionsart üblich ist, abgerechnet werden oder die nicht abgerechnet werden konnten, bei denen aber dennoch davon ausgegangen wird, dass sie abgerechnet werden; siehe Artikel 428al Absatz 3 Buchstabe a CRR;

— latente Steuerschulden; den nächstmöglichen Zeitpunkt, zu dem deren Betrag realisiert werden kann, wird als Restlaufzeit verwendet; siehe Artikel 428al Absatz 1 Buchstabe a CRR;

— Minderheitsbeteiligungen; die Laufzeit des Instruments wird als Restlaufzeit verwendet; siehe Artikel 428al Absatz 1 Buchstabe b CRR;

— sonstige Verbindlichkeiten ohne festgelegte Laufzeit, einschließlich Verkaufspositionen und Positionen mit offener Laufzeit, sofern nichts anderes in diesem Abschnitt festgelegt ist; siehe Artikel 428al Absatz 1 CRR;

— die Negativdifferenz zwischen nach Artikel 428al Absatz 4 CRR berechneten Netting-Sätzen; alle Derivatverbindlichkeiten werden so gemeldet, als hätten sie eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr;

— alle sonstigen Verbindlichkeiten, auf die nicht in den Artikeln 428al bis 428ap CRR Bezug genommen wird; alle Kapitalposten werden unter Posten 2.1 gemeldet, ungeachtet ihrer Restlaufzeit; siehe auch Artikel 428al Absatz 3 Buchstabe d CRR.

TEIL VI: ZUSAMMENFASSUNG NSFR

1.    Besondere Bemerkungen

40. Zweck dieses Meldebogens ist es, Informationen über die strukturelle Liquiditätsquote bereitzustellen, sowohl für Institute, die die vollständige NSFR melden (Meldebögen C 80.00 und C 81.00), als auch für Institute, die die vereinfachte NSFR melden (Meldebögen C 82.00 und C 83.00).

41. Im Einklang mit Artikel 428b Absatz 1 CRR entspricht die in Artikel 413 Absatz 1 CRR festgelegte strukturelle Liquiditätsanforderung der Quote aus der verfügbaren stabilen Refinanzierung des Instituts im Sinne von Kapitel 3 und 6 und der erforderlichen stabilen Refinanzierung des Instituts im Sinne von Kapitel 4 und 7 und wird als Prozentsatz ausgedrückt. Die Regeln für die Berechnung der Quote sind in Kapitel 2 festgelegt.

42. Die Posten in den Spalten 0010 bis 0210 sind dieselben wie die in den Meldebögen C 80.00 bis C 83.00 gemeldeten gleichwertigen Posten.

2.    Erläuterungen zu bestimmten Spalten



Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Betrag

Die Institute melden in Spalte 0010 den Betrag der Aktiva, außerbilanziellen Posten, Verbindlichkeiten und Eigenmittel, die der Summe aller anwendbaren Restlaufzeitbänder und Kategorien für erstklassige liquide Aktiva zugewiesen werden. Bei den zu meldenden Beträgen handelt es sich um die Beträge vor der Anwendung der einschlägigen Faktoren für die verfügbare stabile Refinanzierung und für die erforderliche stabile Refinanzierung.

0020

Erforderliche stabile Refinanzierung

In Spalte 0020 melden die Institute die gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 4 und 7 CRR berechnete erforderliche stabile Refinanzierung.

0030

Verfügbare stabile Refinanzierung

In Spalte 0030 melden die Institute die gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 3 und 6 CRR berechnete verfügbare stabile Refinanzierung.

0040

Quote

Die Institute melden die strukturelle Liquiditätsquote im Sinne von Artikel 428b Absatz 1 CRR in Spalte 0040.

3.    Erläuterungen zu bestimmten Zeilen



Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

1.  ERFORDERLICHE STABILE REFINANZIERUNG

Posten 1 der Meldebögen C 80.00 und C 82.00

0020

1.1  RSF aus Zentralbank-Aktiva

Posten 1.1 der Meldebögen C 80.00 und C 82.00

0030

1.2  RSF aus liquiden Aktiva

Posten 1.2 der Meldebögen C 80.00 und C 82.00

0040

1.3  RSF aus Wertpapieren, bei denen es sich nicht um liquide Aktiva handelt

Posten 1.3 der Meldebögen C 80.00 und C 82.00

0050

1.4  RSF aus Darlehen

Posten 1.4 der Meldebögen C 80.00 und C 82.00

0060

1.5  RSF aus interdependenten Aktiva

Posten 1.5 der Meldebögen C 80.00 und C 82.00

0070

1.6  RSF aus Aktiva innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, sofern günstigerer Behandlung unterliegend

Posten 1.6 der Meldebögen C 80.00 und C 82.00

0080

1.7  RSF aus Derivaten

Posten 1.7 der Meldebögen C 80.00 und C 82.00

0090

1.8  RSF aus Beiträgen zum Ausfallfonds einer ZGP

Posten 1.8 der Meldebögen C 80.00 und C 82.00

0100

1.9  RSF aus sonstigen Aktiva

Posten 1.9 der Meldebögen C 80.00 und C 82.00

0110

1.10  RSF aus außerbilanziellen Posten

Posten 1.10 der Meldebögen C 80.00 und C 82.00

0120

2.  VERFÜGBARE STABILE REFINANZIERUNG

Posten 2 der Meldebögen C 81.00 und C 83.00

0130

2.1  ASF aus Kapitalposten und -instrumenten

Posten 2.1 der Meldebögen C 81.00 und C 83.00

0140

2.2  ASF aus Privatkundeneinlagen

Posten 2.2 der Meldebögen C 81.00 und C 83.00

0150

2.3  ASF aus anderen Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

Posten 2.3 (ausgenommen 2.3.0.2) des Meldebogens C 81.00 und Meldebogen C 83.00

0160

2.4  ASF aus operativen Einlagen

Posten 2.3.0.2 und 2.5.3.1 des Meldebogens C 81.00 und 2.4 des Meldebogens C 83.00

0170

2.5  ASF aus Verbindlichkeiten innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems, sofern günstiger Behandlung unterliegend

Posten 2.4 des Meldebogens C 81.00 und 2.5 des Meldebogens C 83.00

0180

2.6  ASF aus anderen Finanzkunden und Zentralbanken

Posten 2.5 (ausgenommen 2.5.3.1) des Meldebogens C 81.00 und 2.6 des Meldebogens C 83.00

0190

2.7  ASF aus gestellten Verbindlichkeiten, sofern keine Gegenpartei bestimmt werden kann

Posten 2.6 des Meldebogens C 81.00 und 2.7 des Meldebogens C 83.00

0200

2.8  ASF aus interdependenten Verbindlichkeiten

Posten 2.8 des Meldebogens C 81.00 und Meldebogen C 83.00

0210

2.9  ASF aus anderen Verbindlichkeiten

Posten 2.7 und 2.9 des Meldebogens C 81.00 und 2.9 des Meldebogens C 83.00

0220

3.  STRUKTURELLE LIQUIDITÄTSQUOTE

Im Einklang mit Artikel 428b Absatz 1 CRR berechnete NSFR.




ANHANG XIV

Einheitliches Datenpunktmodell

Alle in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten werden in ein einziges Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und zuständigen Behörden bildet.

Das einheitliche Datenpunktmodell erfüllt die folgenden Kriterien:

a) 

Es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten,

b) 

es erfasst alle in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Geschäftskonzepte,

c) 

es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Achsen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden,

d) 

es enthält Maßzahlen, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen,

e) 

es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Finanzkonzepts ermöglichen,

f) 

es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Aufsichtsdaten gewährleisten.




ANHANG XV

Validierungsregeln

Die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten müssen Validierungsregeln unterliegen, die die Qualität und Kohärenz dieser Daten sicherstellen.

Die Validierungsregeln müssen folgende Kriterien erfüllen:

a) 

sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest,

b) 

sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet,

c) 

sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten,

d) 

sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten,

e) 

sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.




ANHANG XVI

MELDEBÖGEN ZUR BELASTUNG VON VERMÖGENSWERTEN



MELDEBÖGEN ZUR BELASTUNG VON VERMÖGENSWERTEN

Meldebogen-nummer

Meldebogen-code

Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe

Kurzbezeichnung

 

 

TEIL A — ÜBERSICHT ÜBER DIE BELASTUNGEN

 

32,1

F 32.01

VERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS

AE-ASS

32,2

F 32.02

ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN

AE-COL

32,3

F 32.03

EIGENE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND BEGEBENE, NOCH NICHT ALS SICHERHEIT HINTERLEGTE VERBRIEFUNGEN

AE-NPL

32,4

F 32.04

BELASTUNGSQUELLEN

AE-SOU

 

 

TEIL B – LAUFZEITDATEN

 

33

F 33.00

LAUFZEITDATEN:

AE-MAT

 

 

TEIL C – EVENTUALBELASTUNG

 

34

F 34.00

EVENTUALBELASTUNG

AE-CONT

 

 

TEIL D – GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

 

35

F 35.00

EMISSION GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN.

AE-CB

 

 

TEIL E – ERWEITERTE DATEN

 

36,1

F 36.01

ERWEITERTE DATEN. TEIL I

AE-ADV1

36,2

F 36.02

ERWEITERTE DATEN. TEIL II

AE-ADV2



F 32.01 — VERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS (AE-ASS)

 

Buchwert belasteter Vermögenswerte

Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte

Buchwert unbelasteter Vermögenswerte

Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte

 

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

davon: zentralbank-fähig

davon: unbelastet als EHQLA und HQLA anrechenbar

 

davon: zentralbank-fähig

davon: unbelastet als EHQLA und HQLA anrechenbar

 

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

davon: zentralbank-fähig

davon: EHQLA und HQLA

 

davon: zentralbank-fähig

davon: EHQLA und HQLA

010

020

030

035

040

050

055

060

070

080

085

090

100

105

010

Vermögenswerte des meldenden Instituts

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Jederzeit kündbare Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

davon: Gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

davon: Verbriefungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

davon: vom Sektor Staat begeben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

davon: von Finanzunternehmen begeben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

davon: durch Immobilien besicherte Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



F 32.02 – ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN (AE-COL)

 

Beizulegender Zeitwert entgegengenommener belasteter Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen

Unbelastet

Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen

Nominalwert entgegen-genommener Sicherheiten oder begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuldver-schreibungen

 

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

davon: zentralbank-fähig

davon: unbelastet als EHQLA und HQLA anrechenbar

 

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

davon: zentralbankfähig

davon: EHQLA und HQLA

010

020

030

035

040

050

060

065

070

130

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

Jederzeit kündbare Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

davon: Gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

davon: Verbriefungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

190

davon: vom Sektor Staat begeben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

200

davon: von Finanzunternehmen begeben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

210

davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

220

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

230

Sonstige entgegengenommene Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

240

Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

245

Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte Verbriefungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

250

VERMÖGENSWERTE, ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN UND BEGEBENE EIGENE SCHULDVERSCHREIBUNGEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 



F 32.03 - EIGENE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND BEGEBENE, NOCH NICHT ALS SICHERHEIT HINTERLEGTE VERBRIEFUNGEN (AE-NPL)

 

Unbelastet

Buchwert des zugrunde liegenden Pools von Vermögens-werten

Beizulegender Zeitwert begebener, zur Belastung verfügbarer Schuldverschreibungen

Nominalwert begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuld-verschreibungen

 

davon: zentralbank-fähig

davon: unbelastet als EHQLA und HQLA anrechenbar

010

020

030

035

040

010

Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere

 

 

 

 

 

020

Zurückbehaltene, begebene gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

030

Zurückbehaltene, begebene forderungsunterlegte Wertpapiere

 

 

 

 

 

040

Vorrangig

 

 

 

 

 

050

Mezzanine

 

 

 

 

 

060

Erstverlust

 

 

 

 

 



F 32.04 — BELASTUNGSQUELLEN (AE-SOU)

 

Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

Vermögenswerte, entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und belasteten Verbriefungen

 

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe

 

davon: entgegen-genommene, wiederverwendete Sicherheiten

davon: belastete eigene Schuld-verschreibungen

010

020

030

040

050

010

Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

020

Derivate

 

 

 

 

 

030

davon: außerbörslich

 

 

 

 

 

040

Einlagen

 

 

 

 

 

050

Rückkaufsvereinbarungen

 

 

 

 

 

060

davon: Zentralbanken

 

 

 

 

 

070

Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen

 

 

 

 

 

080

davon: Zentralbanken

 

 

 

 

 

090

Begebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

100

davon: begebene gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

110

davon: begebene Verbriefungen

 

 

 

 

 

120

Andere Belastungsquellen

 

 

 

 

 

130

Nominalwert entgegengenommener Darlehenszusagen

 

 

 

 

 

140

Nominalwert entgegengenommener Finanzsicherheiten

 

 

 

 

 

150

Beizulegender Zeitwert geliehener Wertpapiere mit unbaren Sicherheiten

 

 

 

 

 

160

Sonstige

 

 

 

 

 

170

BELASTUNGSQUELLEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht auf konsolidierter Basis auszufüllen.

 

Auf keinen Fall auszufüllen.



F 33.00 - LAUFZEITDATEN (AE-MAT)

 

Offene Laufzeit

Täglich fällig

>1 Tag <=1 Woche

>1 Woche <=2 Wochen

>2 Wochen <=1 Monat

>1 Monat <=3 Monate

>3 Monate <=6 Monate

>6 Monate <=1 Jahr

>1 Jahr <=2 Jahre

>2 Jahre <=3 Jahre

3 Jahre <=5 Jahre

5 Jahre <=10 Jahre

>10 Jahre

 

Restlaufzeit von Verbindlichkeiten

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

010

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Empfangsabschnitt)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Wiederverwendungsabschnitt)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



F 34.00 — EVENTUALBELASTUNG (AE-CONT)

 

Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

Eventualbelastung

A. Rückgang des beizulegenden Zeitwerts belasteter Vermögenswerte um 30 %

B. Nettoeffekt einer Abwertung maßgeblicher Währungen um 10 %

Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte

Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte

Maßgebliche

Währung 1

Maßgebliche

Währung 2

...

Maßgebliche

Währung n

010

020

030

040

050

 

010

Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

020

Derivate

 

 

 

 

 

 

030

davon: außerbörslich

 

 

 

 

 

 

040

Einlagen

 

 

 

 

 

 

050

Rückkaufsvereinbarungen

 

 

 

 

 

 

060

davon: Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

070

Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen

 

 

 

 

 

 

080

davon: Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

090

Begebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

100

davon: begebene gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

110

davon: begebene Verbriefungen

 

 

 

 

 

 

120

Andere Belastungsquellen

 

 

 

 

 

 

170

BELASTUNGSQUELLEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 



F 35.00 — EMISSION GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN (AE-CB)

Z-Achse

Deckungspool-Kennung (offen)

 

Wird Artikel 129 der Eigenkapital-verordnung eingehalten?

Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen

Deckungspool

Berichts-stichtag

+ 6 Mo-nate

+ 12 Mo-nate

+ 2 Jahre

+ 5 Jahre

+ 10 Jahre

Derivative Deckungs-poolposi-tionen mit einem negativen Nettomarkt-wert

Externe Bonitätseinstufung zu gedeckten Schuldverschreibungen

Berichts-stichtag

+ 6 Monate

+ 12 Mo-nate

+ 2 Jahre

+ 5 Jahre

+ 10 Jahre

Derivative Deckungs-poolposi-tionen mit positivem Nettomarkt-wert

Die erforderliche Mindestdeckung übersteigender Betrag des Deckungspools

[JA/NEIN]

Wenn JA, Angabe der vor-rangigen Anlage-klasse des Deckungs-pools

gemäß den maß-geblichen gesetz-lichen Rege-lungen für gedeckte Schuldver-schrei-bungen

gemäß Methodik der Ratingagentur zur Aufrechterhaltung der aktuellen externen Bonitätseinstufung für eine gedeckte Schuldverschreibung

Berichts-stichtag

Rating-agentur 1

Boni-tätsein-stufung 1

Rating-agentur 2

Boni-tätsein-stufung 2

Rating-agentur 3

Boni-tätsein-stufung 3

Berichts-stichtag

Rating-agentur 1

Rating-agentur 2

Rating-agentur 3

010

012

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

250

010

Nominalbetrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Barwert (Swap)/Marktwert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Vermögenswertspezifischer Wert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Buchwert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



F 36.01 - ERWEITERTE DATEN. TEIL I (AE-ADV-1)

 

Belastungsquellen

Vermögenswerte/Verbindlich-keiten

Art der Sicherheit — Einreihung nach Art des Vermögenswerts

Insgesamt

Jederzeit kündbare Darlehen

Eigenkapital-instrumente

Schuldverschreibungen

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen

Sonstige

Vermögens-werte

Ins-gesamt

davon: Gedeckte Schuldver-schreibungen

davon: Verbriefungen

davon: vom Sektor Staat begeben

davon: von Finanzunter-nehmen begeben

davon: von Nichtfinanz-unternehmen begeben

Zentral-banken und Sektor Staat

Finanz-unternehmen

Nichtfinanzunternehmen

Private Haushalte

 

davon: von anderen Unter-nehmen der Gruppe begeben

 

davon: von anderen Untern-ehmen der Gruppe begeben

 

davon: durch Immobilien besicherte Darlehen

 

davon: durch Immobilien besicherte Darlehen

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

010

Zentralbankrefinanzierungen (jeder Art, unter Einschluss von z. B. Repos)

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Börsengehandelte Derivate

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Außerbörslich gehandelte Derivate

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

Rückkaufsvereinbarungen

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

Begebene gedeckte Schuldverschreibungen

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

Begebene Verbriefungen

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

Andere Belastungsquellen

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

190

Belastete Vermögenswerte insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

200

davon: zentralbankfähig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

210

Unbelastete Vermögenswerte insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

220

davon: zentralbankfähig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

230

Belastete + unbelastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



F 36.02 - ERWEITERTE DATEN. TEIL II (AE-ADV-2)

 

Belastungsquellen

Vermögenswerte/Verbindlich-keiten

Art der Sicherheit — Einreihung nach Art des Vermögenswerts

Insgesamt

Jederzeit kündbare Darlehen

Eigenkapital-instrumente

Schuldverschreibungen

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen

Sonstige entgegen-genommene Sicherheiten

Begebene eigene Schuldver-schreibungen außer eigenen gedeckten Schuldver-schreibungen oder Verbriefungen

Ins-gesamt

davon: Gedeckte Schuldver-schreibungen

davon: Verbriefungen

davon: vom Sektor Staat begeben

davon: von Finanzunter-nehmen begeben

davon: von Nichtfinanz-unternehmen begeben

Zentral-banken und Sektor Staat

Finanz-unternehmen

Nichtfinanzunternehmen

Private Haushalte

 

davon: von anderen Unter-nehmen der Gruppe begeben

 

davon: von anderen Unter-nehmen der Gruppe begeben

 

davon: durch Immobilien besicherte Darlehen

 

davon: durch Immobilien besicherte Darlehen

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

010

Zentralbankrefinanzierungen (jeder Art, unter Einschluss von z. B. Repos)

Entgegengenommene belastete Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Börsengehandelte Derivate

Entgegengenommene belastete Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Außerbörslich gehandelte Derivate

Entgegengenommene belastete Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

Rückkaufsvereinbarungen

Entgegengenommene belastete Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen

Entgegengenommene belastete Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

Begebene gedeckte Schuldverschreibungen

Entgegengenommene belastete Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

Begebene Verbriefungen

Entgegengenommene belastete Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen

Entgegengenommene belastete Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

Andere Belastungsquellen

Entgegengenommene belastete Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

190

Entgegengenommene belastete Sicherheiten insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

200

davon: zentralbankfähig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

210

Entgegengenommene unbelastete Sicherheiten insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

220

davon: zentralbankfähig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

230

Entgegengenommene belastete + unbelastete Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht auf konsolidierter Basis auszufüllen.

 

Auf keinen Fall auszufüllen.




ANHANG XVII

ERLÄUTERUNGEN ZUR MELDUNG VON VERMÖGENSWERTBELASTUNGEN

Inhaltsverzeichnis

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.

AUFBAU UND KONVENTIONEN

1.1.

AUFBAU

1.2.

RECHNUNGSLEGUNGSRAHMEN

1.3.

NUMMERIERUNGSKONVENTION

1.4.

VORZEICHENKONVENTION

1.5.

ANWENDUNGSEBENE

1.6.

VERHÄLTNISMÄßIGKEIT

1.7.

DEFINITION DES BEGRIFFS „BELASTUNG“

MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN

2.

TEIL A: ÜBERSICHT ÜBER DIE BELASTUNGEN

2.1.

MELDEBOGEN AE-ASS. VERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS

2.1.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

2.1.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN

2.1.3.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN

2.2.

MELDEBOGEN: AE-COL. VOM MELDENDEN INSTITUT ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN

2.2.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

2.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN

2.2.3.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN

2.3.

MELDEBOGEN: AE-NPL. EIGENE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND BEGEBENE, NOCH NICHT ALS SICHERHEIT HINTERLEGTE VERBRIEFUNGEN

2.3.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

2.3.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN

2.3.3.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN

2.4.

MELDEBOGEN: AE-SOU. BELASTUNGSQUELLEN

2.4.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

2.4.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN

2.4.3.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN

3.

TEIL B: LAUFZEITDATEN

3.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

3.2.

MELDEBOGEN: AE-MAT. LAUFZEITDATEN

3.2.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN

3.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN

4.

TEIL C: EVENTUALBELASTUNG

4.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

4.1.1.

SZENARIO A: DIE BELASTETEN VERMÖGENSWERTE VERLIEREN 30 %.

4.1.2.

SZENARIO B: ABWERTUNG MAßGEBLICHER WÄHRUNGEN UM 10 %.

4.2.

MELDEBOGEN: AE-CONT. EVENTUALBELASTUNG

4.2.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN

4.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN

5.

TEIL D: GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

5.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

5.2.

MELDEBOGEN: AE-CB. EMISSION GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN

5.2.1.

ERLÄUTERUNGEN BEZÜGLICH DER Z-ACHSE

5.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN

5.2.3.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN

6.

TEIL E: ERWEITERTE DATEN

6.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

6.2.

MELDEBOGEN: AE-ADV1. ERWEITERTER MELDEBOGEN ZU VERMÖGENSWERTEN DES MELDENDEN INSTITUTS

6.2.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN

6.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN

6.3.

MELDEBOGEN: AE-ADV2. ERWEITERTER MELDEBOGEN ZU DEN VOM MELDENDEN INSTITUT ENTGEGENGENOMMENEN SICHERHEITEN

6.3.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN

6.3.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.   AUFBAU UND KONVENTIONEN

1.1.   Aufbau

1. Das Rahmenwerk setzt sich aus fünf Meldebogensätzen zusammen, die insgesamt neun Meldebögen umfassen und wie folgt gegliedert sind:

a) 

Teil A: Übersicht über die Belastungen:

— 
Meldebogen AE-ASS. Vermögenswerte des meldenden Instituts;
— 
Meldebogen AE-COL. Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten;
— 
Meldebogen AE-NPL. Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte Verbriefungen;
— 
Meldebogen AE-SOU. Belastungsquellen;
b) 

Teil B: Laufzeitdaten:

— 
Meldebogen AE-MAT. Laufzeitdaten;
c) 

Teil C: Eventualbelastung:

— 
Meldebogen AE-CONT. Eventualbelastung;
d) 

Teil D: Gedeckte Schuldverschreibungen:

— 
Meldebogen AE-CB. Emission gedeckter Schuldverschreibungen;
e) 

Teil E: Erweiterte Daten:

— 
Meldebogen AE-ADV-1. Erweiterter Meldebogen zu Vermögenswerten des meldenden Instituts;
— 
Meldebogen AE-ADV-2. Erweiterter Meldebogen zu den vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten.

2. Zu jedem Meldebogen werden die Rechtsgrundlage sowie weitere, detaillierte Angaben zu allgemeineren Gesichtspunkten der Meldung übermittelt.

1.2.   Rechnungslegungsrahmen

3. Die Institute melden die Buchwerte gemäß dem Rechnungslegungsrahmen, den sie im Einklang mit den Artikeln 9 bis 11 für die Meldung der Finanzinformationen verwenden. Institute, die nicht zur Meldung von Finanzinformationen verpflichtet sind, verwenden ihren jeweiligen Rechnungslegungsrahmen. Im Meldebogen AE-SOU geben die Institute — im Einklang mit der Meldung der Belastung von Vermögenswerten und Sicherheiten auf Bruttobasis — die Buchwerte generell ohne jegliches Bilanzierungs-Netting an.

4. Für die Zwecke dieses Anhangs sind unter „IAS“ und „IFRS“ die internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu verstehen. Für Institute, die ihre Meldungen nach IFRS-Standards erstellen, wurden die Quellen der einschlägigen IFRS angegeben.

1.3.   Nummerierungskonvention

5. In diesen Erläuterungen wird für den Verweis auf die Spalten, Zeilen und Zellen eines Meldebogens folgende allgemeine Notation angewendet; {Meldebogen; Zeile; Spalte}. Um anzugeben, dass die Gültigkeitsprüfung für die ganze Zeile oder Spalte erfolgt, wird ein Sternchen verwendet. {AE-ASS; *; 2} beispielsweise bezieht sich auf den Datenpunkt einer beliebigen Zeile oder Spalte 2 des Meldebogens AE-ASS.

6. Wird innerhalb eines Meldebogens eine Gültigkeitsprüfung durchgeführt, wird zum Verweis auf Datenpunkte aus dem betreffenden Meldebogen folgende Notation verwendet: {Zeile; Spalte}.

1.4.   Vorzeichenkonvention

7. Die Meldebögen in Anhang XVI folgen der in Anhang V Teil 1 Nummern 9 und 10 beschriebenen Vorzeichenkonvention.

1.5.   Anwendungsebene

8. Die Anwendungsebene der Meldungen über die Belastung von Vermögenswerten entspricht der Anwendungsebene für die Meldepflichten gemäß Artikel 99 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR). Folglich brauchen Institute, die den Aufsichtsanforderungen nach Artikel 7 CRR nicht unterliegen, keine Angaben zur Belastung von Vermögenswerten zu machen.

1.6.   Verhältnismäßigkeit

9. Für die Zwecke von Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe b wird die Höhe der Vermögenswertbelastung wie folgt berechnet:

— 
Buchwert der belasteten Vermögenswerte und Sicherheiten = {AE-ASS;010;010}+{AE-COL;130;010}.
— 
Gesamte Vermögenswerte und Sicherheiten = {AE-ASS;010;010} + {AE-ASS;010;060}+{AE-COL;130;010}+{AE-COL;130;040}.
— 
Quote der Vermögenswertbelastung = (Buchwert belasteter Vermögenswerte und Sicherheiten)/(Vermögenswerte und Sicherheiten insgesamt).

10. Für die Zwecke des Artikels 16a Absatz 2 Buchstabe a wird die Summe der gesamten Vermögenswerte wie folgt berechnet:

— 
Gesamte Vermögenswerte = {AE-ASS;010;010} + {AE-ASS;010;060}

1.7.   Definition des Begriffs „Belastung“

11. Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs XVI wird ein Vermögenswert als belastet behandelt, wenn er als Sicherheit hinterlegt wurde oder wenn er Gegenstand irgendeiner Form von Vereinbarung über die Stellung von Sicherheiten, die Besicherung oder die Gewährung einer Kreditsicherheit für eine Transaktion ist, aus der er nicht ohne Weiteres abgezogen werden kann.

Hier ist zu beachten, dass Abzugsbeschränkungen unterliegende, als Sicherheit hinterlegte Vermögenswerte wie beispielsweise Vermögenswerte, die nur nach vorheriger Genehmigung abgezogen oder durch andere Vermögenswerte ersetzt werden können, als belastet anzusehen sind. Diese Begriffsbestimmung beruht nicht auf einer ausdrücklichen Rechtsdefinition, wie beispielsweise bei einer Eigentumsübertragung, sondern auf wirtschaftlichen Grundsätzen. Dies ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die Rechtsgrundlagen in dieser Hinsicht von Land zu Land unterschiedlich sein können. Die Definition lehnt sich jedoch eng an Vertragsbedingungen an. Nach Auffassung der EBA werden die folgenden Vertragsarten von der Definition gut abgedeckt (wobei dies ist keine vollständige Aufstellung ist):

— 
besicherte Finanzierungsgeschäfte unter Einschluss von Rückkaufverträgen und -vereinbarungen, Wertpapierleihen und anderen Formen besicherter Kreditvergaben;
— 
verschiedene Sicherungsvereinbarungen, beispielsweise zum Marktwert von Derivatgeschäften platzierte Sicherheiten;
— 
besicherte Finanzgarantien. Hier ist zu beachten, dass in Fällen, in denen bezüglich des Abzugs von Sicherheiten kein Hindernis wie beispielsweise das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung besteht, nur der in Anspruch genommene Betrag zuzuweisen ist (anteilige Zuweisung);
— 
Sicherheiten, die als Voraussetzung für den Zugang zu Diensten bei Clearingsystemen, zentralen Gegenparteien (ZGP) und anderen Infrastruktureinrichtungen hinterlegt werden. Hierzu zählen auch Ausfallfonds und Einschüsse;
— 
Zentralbankfazilitäten. Bereitgestellte Vermögenswerte sind nicht als belastet zu betrachten, sofern die Zentralbank es nicht untersagt, platzierte Vermögenswerte ohne vorherige Genehmigung abzuziehen. Was nicht in Anspruch genommene Finanzgarantien betrifft, so ist der nicht in Anspruch genommene Teil, d. h. das, was den von der Zentralbank vorgeschriebenen Mindestbetrag übersteigt, anteilig unter den bei der Zentralbank hinterlegten Vermögenswerten aufzuteilen;
— 
zugrunde liegende Vermögenswerte aus Verbriefungsstrukturen, bei denen die finanziellen Vermögenswerte nicht aus den finanziellen Vermögenswerten des Instituts ausgebucht wurden. Vermögenswerte, bei denen es sich um zugrunde liegende, zurückbehaltene Wertpapiere handelt, gelten nur dann als belastet, wenn sie zur Sicherung eines Geschäfts in irgendeiner Weise als Pfand oder Besicherung dienen;
— 
zur Emission gedeckter Schuldverschreibungen verwendete Vermögenswerte in Deckungspools. Vermögenswerte, bei denen es sich um zugrunde liegende, gedeckte Schuldverschreibungen handelt, gelten außer in bestimmten Situationen, in denen das Institut die entsprechenden gedeckten Schuldverschreibungen hält („Anleihen in Eigenemission“), als belastet;
— 
grundsätzlich sind Vermögenswerte, die in nicht in Anspruch genommene Fazilitäten platziert werden und ohne Weiteres abgezogen werden können, nicht als belastet zu betrachten.

MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN

2.   TEIL A: ÜBERSICHT ÜBER DIE BELASTUNGEN

12. In den Meldebögen mit den Belastungsübersichten wird zwischen Vermögenswerten, die zur Absicherung am Bilanzstichtag bestehenden Bedarfs an Finanzmitteln oder Sicherheiten verwendet werden („zeitpunktbezogene Belastung“), und Vermögenswerten, die für möglichen Finanzierungsbedarf zur Verfügung stehen, unterschieden.

13. Im Übersichtsmeldebogen wird der Betrag belasteter und unbelasteter Vermögenswerte des meldenden Instituts nach Produkten aufgeschlüsselt in tabellarischer Form dargestellt. Dieselbe Aufschlüsselung gilt auch für entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen.

2.1.   Meldebogen AE-ASS. Vermögenswerte des meldenden Instituts

2.1.1.   Allgemeine Bemerkungen

14. Der folgende Abschnitt enthält Erläuterungen zu den wichtigsten, für das Ausfüllen der AE-Meldebögen maßgeblichen Transaktionsarten.

Sämtliche Transaktionen, die zu einer Erhöhung des Belastungsniveaus eines Instituts führen, haben zwei Aspekte, die in allen AE-Meldebögen unabhängig voneinander zu melden sind. Transaktionen dieser Art sind sowohl als Belastungsquelle als auch als belasteter Vermögenswert oder Sicherheit zu melden.

In den folgenden Beispielen wird beschrieben, wie ein Transaktionstyp dieses Teils anzugeben ist. Die gleichen Regeln gelten aber auch für die anderen AE-Meldebögen.

A)    Besicherte Einlagen

Eine besicherte Einlage wird wie folgt gemeldet:

i) 

Der Buchwert der Einlage wird in {AE-SOU; r070; c010} als Belastungsquelle eingetragen.

(ii) 

Handelt es sich bei der Sicherheit um einen Vermögenswert des meldenden Instituts, wird dessen Buchwert in {AE-ASS; *; c010} und {AE-SOU; r070; c030} gemeldet. Sein beizulegender Zeitwert wird in {AE-ASS; *; c040} gemeldet.

iii) 

Wurde die Sicherheit vom meldenden Institut entgegengenommen, wird deren beizulegender Zeitwert in {AE-COL; *; c010}, {AE-SOU; r070; c030} und {AE-SOU; r070; c040} gemeldet.

B)    Repos/kongruente Repos

Eine Rückkaufsvereinbarung (im Folgenden „Repo“) wird wie folgt gemeldet:

i) 

Der Bruttobuchwert des Repo wird in {AE-SOU; r050; c010} als Belastungsquelle eingetragen;

(ii) 

Die Sicherheit des Repo wird wie folgt gemeldet:

— 
Handelt es sich bei der Sicherheit um einen Vermögenswert des meldenden Instituts, wird dessen Buchwert in {AE-ASS; *; c010} und {AE-SOU; r050; c030} gemeldet. Sein beizulegender Zeitwert wird in {AE-ASS; *; c040} gemeldet.
— 
Wurde die Sicherheit vom meldenden Institut im Wege einer vorausgegangenen umgekehrten Rückkaufsvereinbarung (kongruentes Repo) entgegengenommen, wird dessen beizulegender Zeitwert in {AE-COL; *; c010}, {AE-SOU; r050; c030} und in {AE-SOU; r050; c040} gemeldet.

C)    Zentralbankrefinanzierungen

Da besicherte Zentralbankrefinanzierungen nur einen Sonderfall besicherter Einlagen oder liquiditätszuführender Repos darstellen, bei denen die Gegenpartei eine Zentralbank ist, gelten die Vorschriften aus den vorstehenden Ziffern i) und ii).

Handelt es sich um Vorgänge, bei denen die für die einzelnen Vorgänge spezifischen Sicherheiten aufgrund der Tatsache, dass die Sicherheiten in einem Pool zusammengefasst wurden, nicht ermittelt werden können, müssen die Sicherheiten anteilig aufgeschlüsselt werden. Hierbei wird die Zusammensetzung des Sicherheitenpools zugrunde gelegt.

Vermögenswerte, die bei Zentralbanken bereitgestellt wurden, sind keine belasteten Vermögenswerte, sofern die Zentralbank es nicht untersagt, platzierte Vermögenswerte ohne vorherige Genehmigung abzuziehen. Bei nicht in Anspruch genommenen Finanzgarantien wird der nicht in Anspruch genommene Teil, d. h. das, was den von der Zentralbank vorgeschriebenen Mindestbetrag übersteigt, anteilig auf die bei der Zentralbank hinterlegte Vermögenswerte aufgeteilt.

D)    Wertpapierleihe

Bei Wertpapierleihen mit Barsicherheiten gelten die Vorschriften für Repos bzw. kongruente Repos.

Wertpapierleihen ohne Barsicherheiten werden wie folgt gemeldet:

i) 

Der beizulegende Zeitwert der geliehenen Wertpapiere wird in {AE-SOU; r150; c010} als Belastungsquelle angegeben. Erhält der Verleiher für die verliehenen Wertpapiere keine anderen Wertpapiere, sondern stattdessen eine Gebühr, wird für {AE-SOU; r150; c010} eine Null gemeldet.

(ii) 

Handelt es sich bei den als Sicherheit verliehenen Wertpapieren um Vermögenswerte des meldenden Instituts, wird ihr Buchwert in {AE-ASS; *; c010} und {AE-SOU; r150; c030} gemeldet und ihr beizulegender Zeitwert wird in {AE-ASS; *; c040} eingetragen.

iii) 

Werden die als Sicherheit verliehenen Wertpapiere vom meldenden Institut entgegengenommen, wird deren beizulegender Zeitwert in {AE-COL; *; c010}, {AE-SOU; r150; c030} und {AE-SOU; r150; c040} gemeldet.

E)    Derivate (Verbindlichkeiten)

Besicherte Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert werden wie folgt gemeldet:

i) 

Der Buchwert des Derivats wird in {AE-SOU; r020; c010} als Belastungsquelle eingetragen.

(ii) 

Die Sicherheiten (zur Eröffnung der Position erforderliche Einschüsse und für den Marktwert der Derivatgeschäfte platzierte Sicherheiten) werden wie folgt gemeldet:

— 
Handelt es sich um einen Vermögenswert des meldenden Instituts, wird dessen Buchwert in {AE-ASS; *; c010} und {AE-SOU; r020; c030} gemeldet. Sein beizulegender Zeitwert wird in {AE-ASS; *; c040} gemeldet.
— 
Handelt es sich um eine vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheit, wird deren beizulegender Zeitwert in{AE-COL; *; c010}, {AE-SOU; r020; c030} und {AE-SOU; r020; c040} gemeldet.

F)    Gedeckte Schuldverschreibungen

Für die Meldung der Belastung von Vermögenswerten insgesamt stellen gedeckte Schuldverschreibungen die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Instrumente dar. Dabei ist es unerheblich, ob diese Instrumente die Rechtsform eines Wertpapiers haben oder nicht.

Für gedeckte Schuldverschreibungen gelten keine besonderen Vorschriften, sofern nicht ein Teil der vom meldenden Institut begebenen Wertpapiere zurückbehalten wird.

Wird ein Teil der Emission zurückbehalten, ist die nachfolgend vorgeschlagene Behandlung anzuwenden, um Doppelzählungen zu vermeiden.

i) 

Sind die eigenen gedeckten Schuldverschreibungen nicht als Sicherheit hinterlegt, wird der Betrag des Deckungspools, der diese zurückbehaltenen und noch nicht als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützt, in den Meldebögen AE-ASS als unbelasteter Vermögenswert gemeldet. Im Meldebogen AE-NPL werden zusätzliche Angaben zu den zurückbehaltenen, noch nicht als Sicherheit hinterlegten, gedeckten Schuldverschreibungen (zugrunde liegende Vermögenswerte, beizulegender Zeitwert und Anrechenbarkeit der zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen und Nominalwert der nicht zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen) gemacht.

(ii) 

Sind die eigenen gedeckten Schuldverschreibungen als Sicherheit hinterlegt, wird der Betrag des Deckungspools, der diese zurückbehaltenen und als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützt, in den Meldebogen AE-ASS als belasteter Vermögenswert aufgenommen.

In der nachfolgenden Tabelle ist dargestellt, wie eine Emission gedeckter Schuldverschreibungen in Höhe von 100 EUR zu melden ist, von denen 15 % zurückbehalten und noch nicht als Sicherheit hinterlegt und 10 % zurückbehalten und in einem 11 EUR umfassenden, liquiditätszuführenden Repo mit einer Zentralbank als Sicherheit hinterlegt wurden, wobei der Deckungspool unbesicherte Darlehen enthält und der Buchwert der Darlehen 150 EUR beträgt.

image

g)    Verbriefungen

Unter Verbriefungen sind vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen zu verstehen, die ihren Ursprung in einer Verbriefung im Sinne des Artikels 4 Nummer 61 der CRR haben.

Für in der Bilanz verbleibende (nicht ausgebuchte) Verbriefungen gelten die Vorschriften für gedeckte Schuldverschreibungen.

Bei ausgebuchten Verbriefungen besteht keine Belastung, bei der das Institut einen gewissen Umfang an Wertpapieren hält. Diese Wertpapiere erscheinen wie jedes andere von Dritten begebene Wertpapier im Handelsbuch oder Anlagebuch des meldenden Instituts.

2.1.2.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen



Zeilen

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Vermögenswerte des meldenden Instituts

IAS 1.9(a), Implementation Guidance (IG) 6; Gesamte, in der Bilanz des meldenden Instituts eingetragene Vermögenswerte.

020

Jederzeit kündbare Darlehen

IAS 1.54(i)

Die Institute melden täglich fällige Saldoforderungen bei Zentralbanken und anderen Instituten. Der Kassenbestand, d. h. der Bestand an im Umlauf befindlichen, üblicherweise für Zahlungen verwendeten Banknoten und Münzen in der Landeswährung und in Fremdwährungen wird in der Zeile „Sonstige Vermögenswerte“ erfasst.

030

Eigenkapitalinstrumente

Vom meldenden Institut gehaltene Eigenkapitalinstrumente gemäß Definition im IAS 32.1.

040

Schuldverschreibungen

Anhang V Teil 1 Nummer 31

Die Institute melden gehaltene, als Wertpapiere begebene Schuldinstrumente, die im Einklang mit der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute keine Darlehen sind.

050

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, bei denen es sich um die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Schuldverschreibungen handelt.

060

davon: Verbriefungen

Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, bei denen es sich um Verbriefungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 61 CRR handelt.

070

davon: vom Sektor Staat begeben

Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Staaten begeben wurden.

080

davon: von Finanzunternehmen begeben

Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Finanzunternehmen im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstaben c und d begeben wurden.

090

davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Nichtfinanzunternehmen im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe e begeben wurden.

100

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen

Darlehen und Kredite, die andere Schuldinstrumente als von den meldenden Instituten gehaltene Wertpapiere sind; ausgenommen sind jederzeit rückforderbare Salden.

110

davon: durch Immobilien besicherte Darlehen

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die nach Anhang V Teil 2 Nummer 86 durch Immobilien besichert sind.

120

Sonstige Vermögenswerte

Sonstige, in der Bilanz eingetragene Vermögenswerte des meldenden Instituts außer den in den vorstehenden Zeilen genannten Vermögenswerten, soweit es sich um andere Vermögenswerte als eigene Schuldverschreibungen und eigene Schuld-/Eigenkapitalinstrumente handelt, die von einem nicht den IFRS unterliegenden Institut nicht aus der Bilanz ausgebucht werden dürfen.

In einem solchen Fall sind eigene Schuldinstrumente in Zeile 240 des Meldebogens AE-COL aufzunehmen und eigene Eigenkapitalinstrumente aus den Meldungen über Vermögenswertbelastungen auszuschließen.

2.1.3.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Buchwert belasteter Vermögenswerte

Die Institute weisen den Buchwert ihrer belasteten Vermögenswerte unter Zugrundelegung der in Abschnitt 11 dieses Anhangs enthaltenen Definition der Vermögenswertbelastung aus. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen.

020

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Buchwert vom meldenden Institut gehaltener belasteter Vermögenswerte, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

030

davon: zentralbankfähig

Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen belasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen.

Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

035

davon: unbelastet als EHQLA und HQLA einstufbar

Buchwert belasteter Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität (EHQLA) und als Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität (HQLA) infrage kämen.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 10, 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 aufgeführten Vermögenswerte, die — wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne von Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 — den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen.

Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als Buchwert der Buchwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.

040

Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte

IFRS 13 und Artikel 8 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) für nicht den IFRS unterliegende Institute.

Die Institute weisen den beizulegenden Zeitwert ihrer belasteten Schuldverschreibungen unter Zugrundelegung der in Abschnitt 11 dieses Anhangs enthaltenen Definition der Vermögenswertbelastung aus.

Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.)

050

davon: zentralbankfähig

Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen, belasteten Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen.

Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

055

davon: unbelastet als EHQLA und HQLA einstufbar

Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 10, 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 aufgeführten Vermögenswerte, die — wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne von Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 — den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.

060

Buchwert unbelasteter Vermögenswerte

Die Institute weisen den Buchwert ihrer unbelasteten Vermögenswerte unter Zugrundelegung der in Abschnitt 11 dieses Anhangs enthaltenen Definition der Vermögenswertbelastung aus.

Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen.

070

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Vermögenswerte, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

080

davon: zentralbankfähig

Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen.

Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

085

davon: EHQLA und HQLA

Buchwert der unbelasteten EHQLA und HQLA aus der Liste in den Artikeln 10, 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen.

Für EHQLA und HQLA ist als Buchwert der Buchwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.

090

Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte

IFRS 13 und Artikel 8 der Richtlinie 2013/34/EU für nicht den IFRS unterliegende Institute.

Die Institute weisen den beizulegenden Zeitwert ihrer unbelasteten Schuldverschreibungen unter Zugrundelegung der in Abschnitt 11 dieses Anhangs enthaltenen Definition der Vermögenswertbelastung aus.

Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.)

100

davon: zentralbankfähig

Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen.

Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

105

davon: EHQLA und HQLA

Beizulegender Zeitwert der unbelasteten EHQLA und HQLA aus der Liste in den Artikeln 10, 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen.

Für EHQLA und HQLA ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.

(1)   

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

2.2.   Meldebogen: AE-COL. Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten

2.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

15. Bei den vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten und den begebenen eigenen Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen wird in der Kategorie „unbelasteter“ Vermögenswerte eine Aufteilung in „zur Belastung verfügbar“ oder potenziell belastbar und „nicht zur Belastung verfügbar“ vorgenommen.

16. Vermögenswerte sind nicht zur Belastung verfügbar, wenn sie als Sicherheiten entgegengenommen wurden und es dem meldenden Institut nicht gestattet ist, die Sicherheiten zu verkaufen oder weiterzuverpfänden, sofern nicht ein Ausfall seitens des Eigentümers der Sicherheiten vorliegt. Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen sind nicht zur Belastung verfügbar, wenn in den Ausgabebedingungen Beschränkungen für den Verkauf oder die Weiterverpfändung der gehaltenen Wertpapiere bestehen.

17. Für die Zwecke der Meldung von Vermögenswertbelastungen werden gegen Gebühr und ohne Stellung von baren oder unbaren Sicherheiten geliehene Wertpapiere als entgegengenommene Sicherheiten gemeldet.

2.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen



Zeilen

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

130

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten

Alle Klassen der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten.

140

Jederzeit kündbare Darlehen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch jederzeit kündbare Darlehen umfassen.

Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 020 des Meldebogens AE-ASS.

150

Eigenkapitalinstrumente

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Eigenkapitalinstrumente umfassen.

Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 030 des Meldebogens AE-ASS.

160

Schuldverschreibungen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Schuldverschreibungen umfassen.

Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 040 des Meldebogens AE-ASS.

170

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch gedeckte Schuldverschreibungen umfassen.

Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 050 des Meldebogens AE-ASS.

180

davon: Verbriefungen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Verbriefungen umfassen.

Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 060 des Meldebogens AE-ASS.

190

davon: von Staaten begeben

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch vom Sektor Staat begebene Schuldverschreibungen umfassen.

Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 070 des Meldebogens AE-ASS.

200

davon: von Finanzunternehmen begeben

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch von Finanzunternehmen begebene Schuldverschreibungen umfassen.

Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 080 des Meldebogens AE-ASS.

210

davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch von Nichtfinanzunternehmen begebene Schuldverschreibungen umfassen.

Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 090 des Meldebogens AE-ASS.

220

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen umfassen.

Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 100 des Meldebogens AE-ASS.

230

Sonstige entgegengenommene Sicherheiten

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch sonstige Vermögenswerte umfassen.

Siehe Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zu Zeile 120 des Meldebogens AE-ASS.

240

Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen

Vom meldenden Institut begebene und zurückbehaltene eigene Schuldverschreibungen, die keine begebenen eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder begebenen eigenen Verbriefungen sind.

Da die zurückbehaltenen oder zurückgekauften eigenen Schuldverschreibungen laut IAS 39 Absatz 42 die damit verbundenen finanziellen Verbindlichen mindern, werden diese Wertpapiere nicht in die in Zeile 010 des Meldebogens AE-ASS gemeldete Vermögenswertekategorie des meldenden Instituts aufgenommen. Eigene Schuldverschreibungen, die ein nicht den IFRS unterliegendes Institut nicht aus der Bilanz ausbuchen darf, sind in dieser Zeile auszuweisen.

Zur Vermeidung von Doppelzählungen werden begebene eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder begebene eigene Verbriefungen in dieser Kategorie nicht gemeldet, da für diese Fälle unterschiedliche Vorschriften gelten:

a)  Sind die eigenen Schuldverschreibungen als Sicherheit hinterlegt worden, erfolgt die Meldung des Deckungspools bzw. der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese zurückbehaltenen und als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützen, im Meldebogen AE-ASS als belastete Vermögenswerte.

b)  Sind die eigenen Schuldverschreibungen noch nicht als Sicherheit hinterlegt worden, wird der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese zurückbehaltenen und noch nicht als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützen, in den Meldebögen AE-ASS als unbelasteter Vermögenswert gemeldet. Zusätzliche Angaben zu dieser zweiten Art noch nicht als Sicherheit hinterlegter, eigener Schuldverschreibungen (zugrunde liegende Vermögenswerte, beizulegender Zeitwert und Anrechenbarkeit der zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen und Nominalwert der nicht zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen) werden im Meldebogen AE-NPL gemacht.

245

Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte Verbriefungen

Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind.

Zur Vermeidung von Doppelzählungen gilt für eigene gedeckte Schuldverschreibungen und vom meldenden Institut begebene, zurückbehaltene Verbriefungen folgende Regel:

a)  Sind die betreffenden Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt, wird der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese Wertpapiere stützen, im Meldebogen AE-ASS (F32.01) als belasteter Vermögenswert gemeldet. Werden eigene gedeckte Schuldverschreibungen und Verbriefungen als Sicherheit hinterlegt, stellt der neue Geschäftsvorfall, in dessen Rahmen die Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt werden (Zentralbankrefinanzierung oder andere Art der besicherten Refinanzierung), und nicht die ursprüngliche Emission der gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen die Finanzierungsquelle dar.

b)  Sind diese Wertpapiere noch nicht als Sicherheit hinterlegt, wird der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese Wertpapiere stützen, im Meldebogen AE-ASS (F32.01) als unbelasteter Vermögenswert gemeldet.

250

VERMÖGENSWERTE, ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN UND BEGEBENE EIGENE SCHULDVERSCHREIBUNGEN INSGESAMT

Alle in der Bilanz eingetragenen Vermögenswerte des meldenden Instituts, alle Klassen vom meldenden Institut entgegengenommener Sicherheiten und vom meldenden Institut begebener und zurückbehaltener eigener Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder begebene eigene Verbriefungen handelt.

2.2.3.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Beizulegender Zeitwert entgegengenommener belasteter Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen

Die Institute weisen den beizulegenden Zeitwert der entgegengenommenen Sicherheiten oder der gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die belastet sind, unter Zugrundelegung der in Abschnitt 11 dieses Anhangs enthaltenen Definition der Vermögenswertbelastung aus.

Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.)

020

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen, belasteten Sicherheiten oder eigenen, vom meldenden Institut gehaltenen bzw. zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

030

davon: zentralbankfähig

Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen, belasteten Sicherheiten oder eigenen, vom meldenden Institut gehaltenen bzw. zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen.

Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

035

davon: unbelastet als EHQLA und HQLA einstufbar

Beizulegender Zeitwert der belasteten entgegengenommenen Sicherheiten, einschließlich solcher, die bei Wertpapierleihgeschäften entgegengenommen wurden, oder der vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 10, 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 aufgeführten entgegengenommenen Sicherheiten oder begebenen und vom Institut gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die — wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne von Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 — den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.

040

Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen

Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten, die unbelastet aber zur Belastung verfügbar sind, weil dem meldenden Institut deren Verkauf oder Weiterverpfändung bei Nichtvorliegen eines Ausfalls des Eigentümers der Sicherheiten gestattet ist. Dies beinhaltet auch den beizulegenden Zeitwert begebener eigener Schuldverschreibungen außer eigener gedeckter Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die unbelastet aber zur Belastung verfügbar sind.

050

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen außer den zur Belastung verfügbaren, gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

060

davon: zentralbankfähig

Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen außer den zur Belastung verfügbaren, gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen.

Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

065

davon: EHQLA und HQLA

Beizulegender Zeitwert der unbelasteten entgegengenommenen Sicherheiten oder der unbelasteten, vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um zur Belastung verfügbare eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder Verbriefungspositionen handelt, die für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA aus der Liste in den Artikeln 10, 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 infrage kommen und die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen.

Für EHQLA und HQLA ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.

070

Nominalwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen

Nominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten, die weder belastet noch zur Belastung verfügbar sind.

Dies schließt auch den Nominalbetrag der begebenen eigenen Schuldverschreibungen mit Ausnahme vom meldenden Institut zurückbehaltener, eigener gedeckter Schuldverschreibungen oder Verbriefungen ein, die unbelastet und auch nicht zur Belastung verfügbar sind.

2.3.   Meldebogen: AE-NPL. Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte Verbriefungen

2.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

18. Zur Vermeidung von Doppelzählungen gilt für eigene gedeckte Schuldverschreibungen und vom meldenden Institut begebene, zurückbehaltene Verbriefungen folgende Regel:

a) 

Sind die betreffenden Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt, wird der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese Wertpapiere stützen, im Meldebogen AE-ASS als belasteter Vermögenswert gemeldet. Werden eigene gedeckte Schuldverschreibungen und Verbriefungen als Sicherheit hinterlegt, stellt der neue Geschäftsvorfall, in dessen Rahmen die Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt werden (Zentralbankrefinanzierung oder andere Art der besicherten Refinanzierung), und nicht die ursprüngliche Emission der gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen die Finanzierungsquelle dar.

b) 

Sind diese Wertpapiere noch nicht als Sicherheit hinterlegt, wird der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese Wertpapiere stützen, im Meldebogen AE-ASS als unbelasteter Vermögenswert gemeldet.

2.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen



Zeilen

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte Verbriefungen

Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind.

020

Zurückbehaltene, begebene gedeckte Schuldverschreibungen

Eigene gedeckte Schuldverschreibungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind.

030

Zurückbehaltene, begebene Verbriefungen

Eigene Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind.

040

Vorrangig

Vorrangige Tranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind.

Siehe Artikel 4 Nummer 67 CRR.

050

Mezzanine

Mezzanine-Tranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind.

Alle nicht vorrangigen Tranchen, d. h. Tranchen, die den Verlust als letzte auffangen, bzw. die Erstverlusttranchen, sind als Mezzanine- Tranchen zu betrachten. Siehe Artikel 4 Nummer 67 CRR.

060

Erstverlust

Erstverlusttranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind.

Siehe Artikel 4 Nummer 67 CRR.

2.3.3.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Buchwert des zugrunde liegenden Pools von Vermögenswerten

Buchwert des Deckungspools bzw. der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die die zurückbehalten und noch nicht als Sicherheit hinterlegten eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen stützen.

020

Beizulegender Zeitwert begebener, zur Belastung verfügbarer Schuldverschreibungen

Beizulegender Zeitwert der eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die zurückbehalten wurden und nicht belastet, aber zur Belastung verfügbar sind.

030

davon: zentralbankfähig

Beizulegender Zeitwert der zurückbehaltenen eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die jede der folgenden Bedingungen erfüllen:

i)  sie sind unbelastet:

ii)  sie sind zur Belastung verfügbar;

iii)  sie kommen für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage.

Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

035

davon: unbelastet als EHQLA und HQLA einstufbar

Beizulegender Zeitwert der belasteten entgegengenommenen Sicherheiten, einschließlich solcher, die bei Wertpapierleihgeschäften entgegengenommen wurden, oder der vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 10, 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 aufgeführten entgegengenommenen Sicherheiten oder begebenen und vom Institut gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die — wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne von Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 — den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben.

040

Nominalwert begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen

Nominalbetrag der zurückzurückbehaltenen eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die weder belastet noch zur Belastung verfügbar sind.

2.4.   Meldebogen: AE-SOU. Belastungsquellen

2.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

19. Dieser Meldebogen gibt Aufschluss über die Bedeutung der verschiedenen Belastungsquellen für das meldende Institut. Unter diese Belastungsquellen fallen auch Belastungen ohne verbundene Refinanzierungen wie Darlehenszusagen oder entgegengenommene Finanzsicherheiten sowie Wertpapierleihen mit unbaren Sicherheiten.

20. Die in den Meldebögen AE-ASS und AE-COL enthaltenen Gesamtbeträge der Vermögenswerte und entgegengenommenen Sicherheiten entsprechen folgendem Bewertungsgrundsatz: {AE-SOU; r170; c030} = {AE-ASS; r010; c010} + {AE-COL; r130; c010} + {AE-COL; r240; c010}.

2.4.2.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen



Zeilen

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten

Buchwert ausgewählter, besicherter finanzieller Verbindlichkeiten des meldenden Instituts, soweit diese Verbindlichkeiten für das Institut eine Belastung von Vermögenswerten mit sich bringen.

020

Derivate

Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich um finanzielle Verbindlichkeiten, d. h. Verbindlichkeiten mit einem negativen beizulegenden Zeitwert handelt, soweit diese Derivate für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

030

davon: Außerbörslich

Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich um außerbörslich gehandelte finanzielle Verbindlichkeiten handelt, soweit diese Derivate Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

040

Einlagen

Buchwert der besicherten Einlagen des meldenden Instituts, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

050

Rückkaufsvereinbarungen

Bruttobuchwert (ohne jegliches im Rechnungslegungsrahmen zulässiges Bilanzierungs-Netting) der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, soweit diese Vereinbarungen für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

„Rückkaufsvereinbarungen“ („Repos“) sind die Geschäfte, bei denen das meldende Institut Bargeld im Austausch für Vermögenswerte erhält, die es zu einem bestimmten Preis mit der Verpflichtung verkauft, dieselben (oder identische) Vermögenswerte an einem festgelegten Termin zu einem Festpreis zurückzukaufen. Die folgenden Varianten repoähnlicher Geschäfte müssen sämtlich als Rückkaufsvereinbarungen gemeldet werden: — im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form einer Wertpapierleihe gegen Barsicherheiten an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge und — im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form von Verkaufs- und Rückkaufvereinbarungen an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge.

060

davon: Zentralbanken

Buchwert der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts mit Zentralbanken, soweit diese Geschäfte Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

070

Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen

Buchwert der besicherten Einlagen mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

080

davon: Zentralbanken

Buchwert der besicherten Einlagen mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts mit Zentralbanken, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

090

Begebene Schuldverschreibungen

Buchwert der vom meldenden Institut begebenen Schuldverschreibungen, soweit diese Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

Der zurückbehaltene Teil einer Emission wird der in Teil A Nummer 15 Ziffer vi dargelegten, besonderen Behandlung unterzogen, sodass nur der außerhalb der Gruppenunternehmen platzierte Prozentanteil der Schuldverschreibungen in diese Kategorie aufzunehmen ist.

100

davon: begebene gedeckte Schuldverschreibungen

Buchwert gedeckter Schuldverschreibungen, für deren Vermögenswerte das meldende Institut Originator ist, soweit die betreffenden begebenen Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

110

davon: begebene Verbriefungen

Buchwert der vom meldenden Institut begebenen Verbriefungen, soweit diese Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

120

Andere Belastungsquellen

Betrag besicherter Geschäfte des meldenden Instituts außer finanziellen Verbindlichkeiten, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

130

Nominalwert entgegengenommener Darlehenszusagen

Nominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Darlehenszusagen, soweit diese entgegengenommenen Zusagen für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

140

Nominalwert entgegengenommener Finanzsicherheiten

Nominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Finanzsicherheiten, soweit diese entgegengenommenen Sicherheiten für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

150

Beizulegender Zeitwert geliehener Wertpapiere mit unbaren Sicherheiten

Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut ohne Barsicherheiten geliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

160

Sonstige

Betrag der in den vorstehenden Posten nicht erfassten besicherten Geschäfte des meldenden Instituts außer finanziellen Verbindlichkeiten, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

170

BELASTUNGSQUELLEN INSGESAMT

Betrag aller besicherten Geschäfte des meldenden Instituts, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

2.4.3.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

Betrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangene Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

Finanzielle Verbindlichkeiten werden zum Buchwert ausgewiesen, für Eventualverbindlichkeiten wird der Nominalwert gemeldet und mit unbaren Sicherheiten verliehene Wertpapiere werden zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen.

020

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe

Betrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangenen Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit es sich bei der Gegenpartei um ein Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises handelt und soweit die betreffenden Geschäfte für das meldende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

Erläuterungen zu den für die verschiedenen Arten von Beträgen geltenden Vorschriften sind den Erläuterungen zu Spalte 010 zu entnehmen.

030

Vermögenswerte, entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und belasteten Verbriefungen

Betrag der Vermögenswerte, der entgegengenommenen Sicherheiten und der begebenen eigenen Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte belastet worden sind.

Zur Sicherstellung der Kohärenz mit den Kriterien der Meldebögen AE-ASS und AE-COL werden die in der Bilanz erfassten Vermögenswerte des meldenden Instituts zum Buchwert gemeldet, während entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten und begebene, belastete eigene Sicherheiten außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen zum beizulegenden Zeitwert gemeldet werden.

040

davon: entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten

Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen Sicherheiten, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte wiederverwendet bzw. belastet worden sind.

050

davon: belastete eigene Schuldverschreibungen

Beizulegender Zeitwert der begebenen eigenen Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte belastet worden sind.

3.   TEIL B: LAUFZEITDATEN

3.1.   Allgemeine Bemerkungen

21. Der Meldebogen in Teil B gibt einen allgemeinen Überblick über den Umfang belasteter Vermögenswerte und entgegengenommener, wiederverwendeter Sicherheiten, für die die festgelegten Intervalle der Restlaufzeiten der kongruenten Verbindlichkeiten gelten.

3.2.   Meldebogen: AE-MAT. Laufzeitdaten

3.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen



Zeilen

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Belastete Vermögenswerte

Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt als belasteter Vermögenswert alles Folgende:

a)  die Vermögenswerte des meldenden Instituts (siehe Erläuterungen zu Zeile 010 des Meldebogens AE-ASS), die zum Buchwert ausgewiesen werden;

b)  die begebenen eigenen Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen (siehe Erläuterungen zu Zeile 240 des Meldebogens AE-COL), die zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden.

Diese Beträge werden anhand der Restlaufzeit der jeweiligen Belastungsquelle (kongruente Verbindlichkeit, Eventualverbindlichkeit oder Wertpapierleihgeschäft) auf die in den Spalten aufgeführten Restlaufzeiten verteilt.

020

entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Empfangsabschnitt)

Siehe die Erläuterungen zu Zeile 130 des Meldebogens AE-COL und Spalte 040 des Meldebogens AE-SOU.

Die Institute melden die Beträge zum beizulegenden Zeitwert und verteilen sie auf die in den Spalten aufgeführten Restlaufzeiten, wobei sie die Restlaufzeit des Geschäftsvorfalls heranziehen, aus dem die Entgegennahme der nun wiederverwendeten Sicherheiten für das Unternehmen resultiert ist (Empfangsabschnitt).

030

entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Wiederverwendungsabschnitt)

Siehe die Erläuterungen zu Zeile 130 des Meldebogens AE-COL und Spalte 040 des Meldebogens AE-SOU.

Die Institute melden die Beträge zum beizulegenden Zeitwert und verteilen sie auf die in den Spalten aufgeführten Restlaufzeiten, wobei sie die Restlaufzeit der jeweiligen Belastungsquelle herzanziehen (Wiederverwendungsabschnitt): kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere.

3.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Offene Laufzeit

Täglich fällig, ohne besonderen Fälligkeitstermin.

020

Täglich fällig

Fälligkeit in einem Tag oder weniger.

030

> 1 Tag <= 1 Woche

Fälligkeit später als ein Tag und gleich einer Woche oder weniger.

040

> 1 Woche <= 2 Wochen

> 1 Woche <= 2 Wochen Fälligkeit später als eine Woche und gleich zwei Wochen oder weniger.

050

> 2 Wochen <=1 Monat

> 2 Wochen <= 1 Monat Fälligkeit später als zwei Wochen und gleich einem Monat oder weniger.

060

> 1 Monat <=3 Monate

> 1 Monat <= 3 Monate Fälligkeit später als einen Monat und gleich drei Monaten oder weniger.

070

> 3 Monate <=6 Monate

> 3 Monate <= 6 Monate Fälligkeit später als drei Monate und gleich sechs Monaten oder weniger.

080

> 6 Monate <=1 Jahr

> 6 Monate<= 1 Jahr Fälligkeit später als sechs Monate und gleich einem Jahr oder weniger.

090

> 1 Jahr <=2 Jahre

> 1 Jahr <= 2 Jahre Fälligkeit später als ein Jahr und gleich zwei Jahren oder weniger.

100

> 2 Jahre <=3 Jahre

> 2 Jahre <= 3 Jahre Fälligkeit später als zwei Jahre und gleich drei Jahren oder weniger.

110

> 3 Jahre <= 5 Jahre

> 3 Jahre <= 5 Jahre Fälligkeit später als drei Jahre und gleich fünf Jahren oder weniger.

120

> 5 Jahre <= 10 Jahre

> 5 Jahre <= 10 Jahre Fälligkeit später als fünf Jahre und gleich zehn Jahren oder weniger.

130

> 10 Jahre

Fälligkeit später als zehn Jahre.

4.   TEIL C: EVENTUALBELASTUNG

4.1.   Allgemeine Bemerkungen

22. Für diesen Meldebogen müssen die Institute die Höhe der Belastung unter Zugrundelegung einer Reihe von Stressszenarien berechnen.

23. Unter Eventualbelastungen fallen die zusätzlichen Vermögenswerte, die unter Umständen belastet werden müssen, falls das meldende Institut widrigen, von ihm nicht beeinflussbaren externen Entwicklungen gegenüberstehen sollte (unter anderem Herabstufungen, Minderungen des beizulegenden Zeitwerts der belasteten Vermögenswerte oder einem allgemeinen Vertrauensverlust). In derartigen Fällen wird das meldende Institut für bereits erfolgte Transaktionen zusätzliche Vermögenswerte belasten müssen. Der zusätzliche Betrag belasteter Vermögenswerte wird um die Auswirkungen der vom Institut getätigten Sicherungsgeschäfte gegen die in den vorstehenden Stressszenarios beschriebenen Ereignisse gekürzt.

24. In diesem Meldebogen sind für die Meldung von Eventualbelastungen die folgenden beiden Szenarien vorgesehen. Eine detailliertere Erläuterung erfolgt unter den Nummern 4.1.1. und 4.1.2. Bei den gemeldeten Daten muss es sich um angemessene, auf den besten verfügbaren Daten beruhende Schätzungen des Instituts handeln.

a) 

Rückgang des beizulegenden Zeitwerts der belasteten Vermögenswerte um 30 %. In diesem Szenario wird nur eine Veränderung des zugrunde liegenden beizulegenden Zeitwerts der Vermögenswerte erfasst. Veränderungen, die sich auf deren Buchwert auswirken können, beispielsweise Gewinne oder Verluste aus Devisengeschäften oder mögliche Wertminderungen, fallen nicht hierunter. Das meldende Institut kann in solchen Fällen zur Stellung weiterer Sicherheiten gezwungen sein, damit es den Wert der Sicherheiten konstant halten kann.

b) 

Eine Abwertung jeder Währung, in der das Institut kumulative Verbindlichkeiten in Höhe von 5 % oder mehr seiner Gesamtverbindlichkeiten hat, um 10 %.

25. Die Szenarien sind unabhängig voneinander zu melden. Ebenso sind erhebliche Währungsabwertungen unabhängig von den Abwertungen anderer maßgeblicher Währungen zu melden. Dementsprechend dürfen die Institute keine Korrelationen zwischen den Szenarien berücksichtigen.

4.1.1.   Szenario A: Die belasteten Vermögenswerte verlieren 30 %.

26. Die Annahme lautet, dass alle belasteten Vermögenswerte 30 % ihres Werts verlieren. Hinsichtlich des aus einer derartigen Wertminderung resultierenden Bedarfs an zusätzlichen Sicherheiten sind bestehende Übersicherungsgrade in der Weise zu berücksichtigen, dass nur das Mindestniveau an Besicherungen aufrechterhalten wird. Hinsichtlich des Bedarfs an zusätzlichen Sicherheiten sind auch die Erfordernisse der beeinflussten Verträge und Vereinbarungen unter Einschluss der Auslöseschwellwerte zu berücksichtigen.

27. Es sind nur Verträge und Vereinbarungen aufzunehmen, bei denen eine gesetzliche Pflicht zur Stellung zusätzlicher Sicherheiten besteht. Hierzu gehören auch Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen, bei denen eine gesetzliche Pflicht zur Aufrechterhaltung des Mindestniveaus an Übersicherung besteht, es aber nicht erforderlich ist, die bestehenden Ratingstufen für die gedeckte Schuldverschreibung zu halten.

4.1.2.   Szenario B: Abwertung maßgeblicher Währungen um 10 %.

28. Eine Währung ist dann als maßgebliche Währung zu betrachten, wenn das meldende Institut in der betreffenden Währung kumulative Verbindlichkeiten in Höhe von 5 % oder mehr der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts hat.

29. Bei der Berechnung einer Abwertung um 10 % sind sowohl Veränderungen auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite zu berücksichtigen; d. h. die Aufmerksamkeit ist auf Missverhältnisse zwischen Vermögenswerten (Aktiva) und Verbindlichkeiten (Passiva) zu richten. Beispielsweise löst ein auf Vermögenswerten in USD basierendes, liquiditätszuführendes Repo in USD keine zusätzliche Belastung aus, während ein auf Vermögenswerten in EUR basierenden, liquiditätszuführendes Repo in USD eine zusätzliche Belastung verursacht.

30. In diese Berechnung sind alle Transaktionen aufzunehmen, bei denen ein währungsübergreifendes Element besteht.

4.2.   Meldebogen: AE-CONT. Eventualbelastung

4.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

31. Siehe Erläuterungen zu bestimmten Zeilen des Meldebogens AE-SOU unter Nummer 2.4.2. Der Zeileninhalt im Meldebogen AE-CONT ist mit dem Meldebogen AE-SOU identisch.

4.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

Es gelten die gleichen Erläuterungen und Daten wie in Spalte 010 des Meldebogens AE-SOU. Betrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangene Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

Wie zu jeder Meldebogenzeile angegeben, weisen die Institute finanzielle Verbindlichkeiten zum Buchwert, Eventualverbindlichkeiten zum Nominalwert und mit unbaren Sicherheiten verliehene Wertpapiere zum beizulegenden Zeitwert aus.

020

A.  Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte

Zusätzlicher Betrag an Vermögenswerten, der aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtlichen oder vertraglichen Bestimmung, die beim Eintreten des Szenarios A zum Tragen kommen könnte, belastet werden würde.

Gemäß den Erläuterungen in Teil A des vorliegenden Anhangs melden die Institute diese Beträge zum Buchwert, wenn der Betrag mit Vermögenswerten des meldenden Instituts zusammenhängt. Hängt er mit entgegengenommenen Sicherheiten zusammen, wird er zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen. Beträge, die die unbelasteten Vermögenswerte und Sicherheiten des Instituts übersteigen, werden zum beizulegenden Zeitwert gemeldet.

030

B.  Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte. Maßgebliche Währung 1

Zusätzlicher Betrag an Vermögenswerten, der aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtlichen oder vertraglichen Bestimmung, die bei einer Abwertung der maßgeblichen Währung Nr. 1 in Szenario B zum Tragen kommen könnte, belastet werden würde.

Siehe die Vorschriften für die Arten von Beträgen in Zeile 020.

040

B.  Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte. Maßgebliche Währung 2

Zusätzlicher Betrag an Vermögenswerten, der aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtlichen oder vertraglichen Bestimmung, die bei einer Abwertung der maßgeblichen Währung Nr. 2 in Szenario B zum Tragen kommen könnte, belastet werden würde.

Siehe die Vorschriften für die Arten von Beträgen in Zeile 020.

5.   TEIL D: GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

5.1.   Allgemeine Bemerkungen

32. Die Angaben in diesem Meldebogen werden für alle vom meldenden Institut begebenen, OGAW-konformen gedeckten Schuldverschreibungen vorgelegt. Unter OGAW-konformen gedeckten Schuldverschreibungen sind die Schuldverschreibungen zu verstehen, auf die im ersten Unterabsatz von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG Bezug genommen wird. Hierbei handelt es sich um vom meldenden Institut begebene gedeckte Schuldverschreibungen, sofern das meldende Institut bezüglich der gedeckten Schuldverschreibungen kraft Gesetz zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und sofern bezüglich solcher gedeckten Schuldverschreibungen vorgeschrieben ist, dass die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der aufgelaufenen Zinsen bestimmt sind.

33. Vom meldenden Institut selbst oder in dessen Namen begebene gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht OGAW-konform sind, werden nicht in den Meldebögen AE-CB gemeldet.

34. Den Meldungen liegt das Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen, d. h. die für das Programm gedeckter Schuldverschreibungen geltende Rechtsgrundlage, zugrunde.

5.2.   Meldebogen: AE-CB. Emission gedeckter Schuldverschreibungen

5.2.1.   Erläuterungen bezüglich der Z-Achse



Z-Achse

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Deckungspool-Kennung (offen)

Die Kennung des Deckungspools besteht aus dem Namen oder einer eindeutigen Abkürzung des den Deckungspools begebenden Unternehmens sowie der Bezeichnung des Deckungspools, der den maßgeblichen Schutzmaßnahmen für die gedeckte Schuldverschreibung jeweils individuell unterliegt.

5.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen



Zeilen

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Nominalbetrag

Der Nominalbetrag ist die Summe der Ansprüche auf Zahlung des Kapitals und wird nach den für die Bestimmung der ausreichenden Deckung maßgeblichen Vorschriften des Regelwerks für die jeweiligen gesetzlich gedeckten Schuldverschreibungen berechnet.

020

Barwert (Swap)/Marktwert

Der Barwert (Swap) ist die Summe der Ansprüche auf Zahlung des Kapitals und der Zinsen, die sich aus einer Abzinsung nach einer devisenspezifischen, risikofreien Zinsstrukturkurve ergeben, wobei die Berechnung nach den für die Bestimmung der ausreichenden Deckung maßgeblichen Vorschriften des Regelwerks für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen erfolgt.

In den Spalten 080 und 210 zu den Derivatepositionen von Deckungspools ist der Marktwert anzugeben.

030

Vermögenswertspezifischer Wert

Der vermögenswertspezifische Wert entspricht dem wirtschaftlichen Wert der im Deckungspool enthaltenen Vermögenswerte, der sich durch einen beizulegenden Zeitwert nach IFRS 13, durch einen anhand abgewickelter Geschäfte in liquiden Märkten beobachtbaren Marktwert oder durch einen Barwert, der zukünftige Zahlungsströme eines Vermögenswertes nach einer für den betreffenden Vermögenswert spezifische Zinskurve abzinsen würde, beschreiben ließe.

040

Buchwert

Der Buchwert einer Verbindlichkeit aus einer gedeckten Schuldverschreibung oder eines Vermögenswerts aus einem Deckungspool entspricht dem beim Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung buchmäßig erfassten Wert.

5.2.3.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



 

 

010

Konformität mit Artikel 129 CRR? [JA/NEIN]

Die Institute haben anzugeben, ob der Deckungspool den in Artikel 129 CRR dargelegten Anforderungen entspricht, um für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 CRR beschriebene günstigere Behandlung infrage kommen zu können.

012

Wenn JA, vorrangige Anlageklasse des Deckungspools angeben

Kommt der Deckungspool für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 CRR dargelegte günstigere Behandlung in Frage (Antwort JA in Spalte 011), wird die vorrangige Anlageklasse des Deckungspools in dieser Zelle angegeben. Zu diesem Zweck wird die in Artikel 129 Absatz 1 der genannten Verordnung beschriebene Klassifizierung verwendet. Die Codes „a“, „b“, „c“, „d“, „e“, „f“ und „g“ sind dementsprechend anzugeben. Code „h“ wird angewendet, wenn die vorrangige Anlageklasse des Deckungspools keiner der vorstehenden Kategorien entspricht.

020-140

Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen

Bei Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen handelt es sich um die aus der Begebung gedeckter Schuldverschreibungen entstandenen Verbindlichkeiten des begebenden Unternehmens. Sie erstrecken sich auf alle im jeweiligen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen definierten Positionen, die den maßgeblichen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen. (Hierzu können beispielsweise im Umlauf befindliche Wertpapiere sowie die Positionen von Gegenparteien des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibungen in derivativen Positionen zählen, bei denen aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibungen dem Deckungspool ein negativer Marktwert zugeordnet wird und die gemäß dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen als Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen behandelt werden.)

020

Berichtsstichtag

Beträge der Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen unter Ausschluss von derivativen Positionen aus Deckungspools, nach den unterschiedlichen, in der Zukunft gelegenen Datumsbereichen.

030

+ 6 Monate

Der Termin „+ 6 Monate“ bezeichnet den sechs Monate nach dem Meldestichtag gelegenen Zeitpunkt. Die Beträge sind unter der Annahme zu übermitteln, dass bei den Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen — abgesehen von Rückzahlungen — gegenüber dem Meldestichtag keine Veränderungen eintreten. Liegt kein fester Zahlungsplan vor, ist die erwartete Fälligkeit für die an zukünftigen Terminen ausstehenden Beträge kohärent anzuwenden.

040-070

+ 12 Monate bis + 10 Jahre

Wie bei „+ 6 Monate“ (Spalte 030) für den jeweiligen Zeitpunkt ab dem Meldestichtag.

080

Derivative Deckungspoolpositionen mit einem negativen Nettomarktwert

Hierbei handelt es sich um den negativen Nettomarktwert derivativer Deckungspoolpositionen, die aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung einen negativen Nettomarktwert haben.

Derivative Deckungspoolpositionen sind derivative Positionen, die im Einklang mit dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen in den Deckungspool aufgenommen wurden und insofern den entsprechenden Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen, als für derartige derivative Positionen mit negativem Marktwert eine Deckung durch anrechenbare Vermögenswerte des Deckungspools erforderlich ist.

Der negative Nettomarktwert ist nur für den Meldestichtag anzugeben.

090-140

Externe Bonitätseinstufung zu gedeckten Schuldverschreibungen

Die Institute übermitteln Angaben zu etwaigen am Berichtsstichtag bestehenden externen Bonitätseinstufungen der betreffenden gedeckten Schuldverschreibung.

090

Ratingagentur 1

Besteht zum Berichtsstichtag eine Bonitätseinstufung durch mindestens eine Ratingagentur, geben die Institute hier den Namen einer dieser Ratingagenturen an. Bestehen zum Berichtsstichtag Bonitätseinstufungen durch mehr als drei Ratingagenturen, werden die drei Ratingagenturen, denen Angaben übermittelt werden, auf der Grundlage ihrer jeweiligen Marktverbreitung ausgewählt.

100

Bonitätseinstufung 1

Hierbei handelt es sich um die von der in Spalte 090 gemeldeten Ratingagentur herausgegebene Bonitätseinstufung für die gedeckte Schuldverschreibung zum Stichtag der Meldung.

Bestehen sowohl lang- als auch kurzfristige Bonitätseinstufungen durch dieselbe Ratingagentur, ist die langfristige Bonitätseinstufung zu melden. Die anzugebende Bonitätseinstufung muss eventuelle Modifikatoren einschließen.

110, 130

Ratingagentur 2 und Ratingagentur 3

Wie bei Ratingagentur 1 (Spalte 090) Angaben zu weiteren Ratingagenturen, die zum Meldestichtag Bonitätseinstufungen für die gedeckte Schuldverschreibung herausgegeben haben.

120, 140

Bonitätseinstufung 2 und Bonitätseinstufung 3

Wie bei Bonitätseinstufung 1 (Spalte 100) Angaben zu weiteren, von den Ratingagenturen 2 und 3 zum Meldestichtag herausgegebene Bonitätseinstufungen für die gedeckte Schuldverschreibung.

150-250

Deckungspool

Der Deckungspool setzt sich, unter Einschluss derivativer Deckungspoolpositionen mit einem aus der Perspektive des Deckungspoolemittenten positiven Nettomarktwert, aus all den Positionen zusammen, die den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen.

150

Berichtsstichtag

Beträge der im Deckungspool vorhandenen Vermögenswerte unter Ausschluss derivativer Deckungspoolpositionen.

Dieser Betrag schließt die mindestens erforderliche Übersicherung sowie eventuelle, das Minimum übersteigende, zusätzliche Überbesicherungen ein, soweit diese den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen.

160

+ 6 Monate

Der Berichtsstichtag „+ 6 Monate“ bezeichnet den sechs Monate nach dem Meldestichtag gelegenen Zeitpunkt. Die Institute übermitteln die Beträge unter der Annahme, dass im Deckungspool — abgesehen von Rückzahlungen — gegenüber dem Meldestichtag keine Veränderungen eintreten. Liegt kein fester Zahlungsplan vor, ist die erwartete Fälligkeit für die an zukünftigen Terminen ausstehenden Beträge kohärent anzuwenden.

170-200

+ 12 Monate bis + 10 Jahre

Wie bei „+ 6 Monate“ (Spalte 160) für den jeweiligen Zeitpunkt ab dem Meldestichtag.

210

Derivative Deckungspoolpositionen mit positivem Nettomarktwert

Hierbei handelt es sich um den positiven Nettomarktwert derivativer Deckungspoolpositionen, die aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung einen positiven Nettomarktwert haben.

Bei derivativen Deckungspoolpositionen handelt es sich um solche derivativen Positionen, die im Einklang mit dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen in den Deckungspool aufgenommen wurden und insofern den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen, als derartige derivative Positionen mit einem positiven Marktwert nicht Bestandteil der allgemeinem Insolvenzmasse des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung bilden würden.

Der positive Nettomarktwert ist nur für den Berichtsstichtag anzugeben.

220-250

Die erforderliche Mindestdeckung übersteigende Deckungspoolbeträge

Deckungspoolbeträge unter Einschluss derivativer Deckungspoolpositionen mit positivem Nettomarktwert, die die Anforderungen an die Mindestdeckung übersteigen (Übersicherung).

220

Gemäß maßgeblichem Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen

Beträge, die im Vergleich zu der im maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen verlangten Mindestdeckung eine Übersicherung darstellen.

230-250

Gemäß Methodik der Ratingagentur zur Aufrechterhaltung der aktuellen externen Bonitätseinstufung für eine gedeckte Schuldverschreibung

Beträge, die im Vergleich zu dem Niveau, das ausweislich der dem Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung zur Verfügung stehenden Informationen über die Methodik der jeweiligen Ratingagentur mindestens zur Stützung der bestehenden, von der jeweiligen Ratingagentur veröffentlichten Bonitätseinstufung erforderlich wäre, eine Übersicherung darstellen.

230

Ratingagentur 1

Beträge, die im Vergleich zu dem Niveau, das ausweislich der dem Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung zur Verfügung stehenden Informationen über die Methodik der Ratingagentur 1 (Spalte 090) mindestens zur Stützung der Bonitätseinstufung 1 (Spalte 100) erforderlich wäre, eine Übersicherung darstellen.

240-250

Ratingagentur 2 und Ratingagentur 3

Die Erläuterungen zu Ratingagentur 1 (Spalte 230) gelten auch für Ratingagentur 2 (Spalte 110) und Ratingagentur 3 (Spalte 130).

6.   TEIL E: ERWEITERTE DATEN

6.1.   Allgemeine Bemerkungen

35. Teil E hat den gleichen Aufbau wie die Meldebögen zur Übersicht über die Belastungen in Teil A, mit unterschiedlichen Meldebögen für die Belastung der Vermögenswerte des meldenden Instituts und die entgegengenommenen Sicherheiten, nämlich AE-ADV1 bzw. AE-ADV2. Daraus folgt, dass kongruente Verbindlichkeiten den durch die belasteten Vermögenswerte gesicherten Verbindlichkeiten entsprechen. Es muss kein eins-zu-eins-Verhältnis bestehen.

6.2.   Meldebogen: AE-ADV1. Erweiterter Meldebogen zu Vermögenswerten des meldenden Instituts

6.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen



Zeilen

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010-020

Zentralbankrefinanzierungen (aller Arten, unter Einschluss von Repos)

Alle Arten von Verbindlichkeiten des meldenden Instituts, bei dem die Gegenpartei der Transaktion eine Zentralbank ist.

Bei Zentralbanken bereitgestellte Vermögenswerte sind nicht als belastete Vermögenswerte zu behandeln, sofern die Zentralbank nicht die Entnahme eines platzierten Vermögenswertes nur mit vorheriger Genehmigung zulässt. Bei nicht in Anspruch genommenen Finanzgarantien wird der nicht in Anspruch genommene Teil, d. h. das, was den von der Zentralbank vorgeschriebenen Mindestbetrag übersteigt, anteilig unter den bei der Zentralbank hinterlegten Vermögenswerten aufgeteilt.

030-040

Börsengehandelte Derivate

Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich insoweit um finanzielle Verbindlichkeiten handelt, als diese Derivate bei einer anerkannten oder benannten Wertpapierbörse notiert sind oder gehandelt werden und für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

050-060

Außerbörsliche Derivate

Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich insoweit um finanzielle Verbindlichkeiten handelt, als diese Derivate außerbörslich gehandelt werden und für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen. Gleiche Erläuterung in Zeile 030 des Meldebogens AE-SOU.

070-080

Rückkaufsvereinbarungen

Buchwert der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, bei denen die Gegenpartei keine Zentralbank ist, sofern die Geschäfte für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

Bei dreiseitigen Rückkaufsvereinbarungen ist ebenso zu verfahren wie bei anderen Rückkaufsvereinbarungen, soweit die betreffenden Geschäfte für das meldende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

090-100

Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen

Buchwert der besicherten Einlagen des meldenden Instituts mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen, bei denen die Gegenpartei keine Zentralbank ist, sofern diese Einlagen für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen

110-120

Begebene gedeckte Schuldverschreibungen

Siehe Erläuterungen in Zeile 100 des Meldebogens AE-SOU.

130-140

Begebene Verbriefungen

Siehe Erläuterungen in Zeile 110 des Meldebogens AE-SOU.

150-160

Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen

Buchwert der vom meldenden Institut begebenen Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, sofern diese begebenen Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögenswertbelastungen mit sich bringen.

Sollte das meldende Institut einige der begebenen Schuldverschreibungen entweder seit dem Emissionstag oder später infolge eines Rückkaufs zurückbehalten haben, sind diese zurückbehaltenen Wertpapiere nicht in diesen Posten aufzunehmen. Darüber hinaus sind die diesen Wertpapieren zugewiesenen Sicherheiten für die Zwecke dieses Meldebogens als unbelastet einzustufen.

170-180

Andere Belastungsquellen

Siehe Erläuterungen in Zeile 120 des Meldebogens AE-SOU.

190

Belastete Vermögenswerte insgesamt

Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, belasteten Vermögenswerte.

200

davon: zentralbankfähig

Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, belasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit den Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen.

Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

210

Unbelastete Vermögenswerte insgesamt

Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen unbelasteten Vermögenswerte.

Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen.

220

davon: zentralbankfähig

Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen unbelasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit den Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, infrage kommen.

Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

230

Belastete + unbelastete Vermögenswerte

Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen Vermögenswerte.

6.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Jederzeit kündbare Darlehen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 020 des Meldebogens AE-ASS.

020

Eigenkapitalinstrumente

Siehe Erläuterungen zu Zeile 030 des Meldebogens AE-ASS.

030

Insgesamt

Siehe Erläuterungen zu Zeile 040 des Meldebogens AE-ASS.

040

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 050 des Meldebogens AE-ASS.

050

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Erläuterungen zu Zeile 050 des Meldebogens AE-ASS, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

060

davon: Verbriefungen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 060 des Meldebogens AE-ASS.

070

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Verbriefungen gemäß Erläuterungen zu Zeile 060 des Meldebogens AE-ASS, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

080

davon: vom Sektor Staat begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 070 des Meldebogens AE-ASS.

090

davon: von Finanzunternehmen begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 080 des Meldebogens AE-ASS.

100

davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 090 des Meldebogens AE-ASS.

110

Zentralbanken und Sektor Staat

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Zentralbanken oder den Sektor Staat.

120

Finanzunternehmen

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Finanzunternehmen.

130

Nichtfinanzunternehmen

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Nichtfinanzunternehmen.

140

davon: durch Immobilien besicherte Darlehen

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die durch ein immobilienbesichertes Darlehen an Nichtfinanzunternehmen garantiert sind.

150

Private Haushalte

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an private Haushalte.

160

davon: durch Immobilien besicherte Darlehen

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die durch ein immobilienbesichertes Darlehen an private Haushalte garantiert sind.

170

Sonstige Vermögenswerte

Siehe Erläuterung zu Zeile 120 des Meldebogens AE-ASS.

180

Insgesamt

Siehe Erläuterung zu Zeile 010 des Meldebogens AE-ASS.

6.3.   Meldebogen: AE-ADV2. Erweiterter Meldebogen zu den vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten

6.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

36. Siehe Nummer 6.2.1., da die Erläuterungen für beide Meldebögen ähnlich sind.

6.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Jederzeit kündbare Darlehen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 140 des Meldebogens AE-COL.

020

Eigenkapitalinstrumente

Siehe Erläuterungen zu Zeile 150 des Meldebogens AE-COL.

030

Insgesamt

Siehe Erläuterungen zu Zeile 160 des Meldebogens AE-COL.

040

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 170 des Meldebogens AE-COL.

050

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich um von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begebene gedeckte Schuldverschreibungen handelt.

060

davon: Verbriefungen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 180 des Meldebogens AE-COL.

070

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich um von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begebene Verbriefungen handelt.

080

davon: vom Sektor Staat begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 190 des Meldebogens AE-COL.

090

davon: von Finanzunternehmen begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 200 des Meldebogens AE-COL.

100

davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 210 des Meldebogens AE-COL.

110

Zentralbanken und Sektor Staat

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Zentralbanken oder den Sektor Staat handelt.

120

Finanzunternehmen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Finanzunternehmen handelt.

130

Nichtfinanzunternehmen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Nichtfinanzunternehmen handelt.

140

davon: durch Immobilien besicherte Darlehen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich um mit Immobilien besicherte Darlehen und Kredite an Nichtfinanzunternehmen handelt, ausgenommen jederzeit kündbare Darlehen.

150

Private Haushalte

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an private Haushalte handelt.

160

davon: durch Immobilien besicherte Darlehen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite handelt, die durch ein immobilienbesichertes Darlehen an private Haushalte garantiert sind.

170

Sonstige Vermögenswerte

Siehe Erläuterungen zu Zeile 230 des Meldebogens AE-COL.

180

Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 240 des Meldebogens AE-COL.

190

Insgesamt

Siehe Erläuterungen zu den Zeilen 130 und 140 des Meldebogens AE-COL.




ANHANG XVIII



MELDEBÖGEN FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG

Meldebogen-nummer

Meldebogen-code

Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe

 

 

MELDEBÖGEN FÜR ZUSÄTZLICH ERFORDERLICHE PARAMETER FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG

67

C 67.00

KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH GEGENPARTEIEN

68

C 68.00

KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH PRODUKTARTEN

69

C 69.00

KOSTEN FÜR UNTERSCHIEDLICHE FINANZIERUNGSZEITRÄUME

70

C 70.00

ANSCHLUSSFINANZIERUNG



C 67.00 - KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH GEGENPARTEIEN

Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen

Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien

 

 

Name der Gegenpartei

Code

Art des Codes

Nationaler Code

Branche der Gegenpartei

Sitz der Gegenpartei

Produktart

Erhaltener Betrag

Gewichtete durch-schnittliche Ursprungs-laufzeit

Gewichtete durch-schnittliche Restlaufzeit

Zeile

ID

010

015

016

017

030

040

050

060

070

080

010

1.  ZEHN GRÖSSTE GEGENPARTEIEN, DEREN JEWEILIGER ANTEIL AN DEN GESAMT-VERBINDLICHKEITEN ÜBER 1 % HINAUSGEHT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

1.01

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

1.02

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

1.03

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

1.04

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

1.05

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

1.06

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

1.07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

1.08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

1.09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

1.10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

2.  ALLE SONSTIGEN FINANZIERUNGEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 68.00 - KONZENTRATION DER FINANZIERUNG NACH PRODUKTARTEN

Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen

Konzentration der Finanzierung nach Produktarten

Zeile

ID

Produktbezeichnung

Erhaltener Buchwert

Durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag

Nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag

Gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit

 

 

 

010

020

030

040

050

PRODUKTE, AUF DIE MEHR ALS 1 % DER GESAMTVERBINDLICHKEITEN ENTFÄLLT

010

1

RETAIL-EINLAGEN

 

 

 

 

 

020

1.1

davon Sichteinlagen

 

 

 

 

 

031

1.2

davon Termineinlagen, die nicht innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können

 

 

 

 

 

041

1.3

davon Termineinlagen, die innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können

 

 

 

 

 

070

1.4

Sparkonten

 

 

 

 

 

080

1.4.1

bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen

 

 

 

 

 

090

1.4.2

bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen

 

 

 

 

 

100

2

GROSSVOLUMIGE FINANZIERUNG

 

 

 

 

 

110

2.1

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

120

2.1.1

davon Darlehen und Einlagen von Finanzkunden

 

 

 

 

 

130

2.1.2

davon Darlehen und Einlagen von Nichtfinanzkunden

 

 

 

 

 

140

2.1.3

davon Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe

 

 

 

 

 

150

2.2

Besicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

160

2.2.1

davon SFTs

 

 

 

 

 

170

2.2.2

davon Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

180

2.2.3

davon Emissionen forderungsbesicherter Wertpapiere

 

 

 

 

 

190

2.2.4

davon Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe

 

 

 

 

 



C 69.00 - KOSTEN FÜR UNTERSCHIEDLICHE FINANZIERUNGSZEITRÄUME

Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen

 

Kosten für unterschiedliche Finanzierungszeiträume

Täglich fällig

1 Woche

1 Monat

3 Monate

6 Monate

1 Jahr

2 Jahre

5 Jahre

10 Jahre

Spread

Volumen

Spread

Volumen

Spread

Volumen

Spread

Volumen

Spread

Volumen

Spread

Volumen

Spread

Volumen

Spread

Volumen

Spread

Volumen

Zeile

ID

Posten

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

010

1

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

1.1

davon: Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

1.2

davon: Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

1.3

davon: Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

1.4

davon: Vorrangige unbesicherte Wertpapiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

1.5

davon: Gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

1.6

davon: Forderungsbesicherte Wertpapiere einschließlich ABCP

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 70.00 - ANSCHLUSSFINANZIERUNG

Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen

 

Anschlussfinanzierung

Täglich fällig

> 1 Tag ≤ 7 Tage

> 7 Tage ≤ 14 Tage

> 14 Tage ≤ 1 Monat

> 1 Monat ≤ 3 Monate

> 3 Monate ≤ 6 Monate

> 6 Monate

Gesamt-betragder Netto-Bargeld-ströme

Durchschnittliche Laufzeit (in Tagen)

Fällig

Ver-längert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Ver-längert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Ver-längert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Ver-längert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Ver-längert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Ver-längert

Neue Mittel

Netto

Fällig

Ver-längert

Neue Mittel

Netto

Laufzeit fälliger Mittel

Laufzeit verlän-gerter Mittel

Laufzeit neuer Mittel

Zeile

ID

Tag

Posten

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

250

260

270

280

290

300

310

320

010

1.1

1

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

1.1.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

1.1.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

1.1.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

1.2

2

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

1.2.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

1.2.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

1.2.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

1.3

3

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

1.3.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

1.3.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

1.3.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

1.4

4

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

1.4.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

1.4.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

1.4.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

1.5

5

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

1.5.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

190

1.5.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

200

1.5.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

210

1.6

6

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

220

1.6.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

230

1.6.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

240

1.6.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

250

1.7

7

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

260

1.7.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

270

1.7.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

280

1.7.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

290

1.8

8

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

300

1.8.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

310

1.8.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

320

1.8.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

330

1.9

9

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

340

1.9.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

350

1.9.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

360

1.9.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

370

1.10

10

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

380

1.10.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

390

1.10.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

400

1.10.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

410

1.11

11

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

420

1.11.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

430

1.11.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

440

1.11.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

450

1.12

12

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

460

1.12.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

470

1.12.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

480

1.12.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

490

1.13

13

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

500

1.13.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

510

1.13.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

520

1.13.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

530

1.14

14

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

540

1.14.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

550

1.14.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

560

1.14.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

570

1.15

15

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

580

1.15.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

590

1.15.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

600

1.15.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

610

1.16

16

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

620

1.16.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

630

1.16.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

640

1.16.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

650

1.17

17

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

660

1.17.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

670

1.17.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

680

1.17.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

690

1.18

18

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

700

1.18.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

710

1.18.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

720

1.18.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

730

1.19

19

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

740

1.19.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

750

1.19.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

760

1.19.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

770

1.20

20

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

780

1.20.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

790

1.20.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

800

1.20.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

810

1.21

21

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

820

1.21.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

830

1.21.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

840

1.21.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

850

1.22

22

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

860

1.22.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

870

1.22.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

880

1.22.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

890

1.23

23

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

900

1.23.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

910

1.23.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

920

1.23.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

930

1.24

24

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

940

1.24.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

950

1.24.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

960

1.24.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

970

1.25

25

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

980

1.25.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

990

1.25.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1000

1.25.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1010

1.26

26

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1020

1.26.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1030

1.26.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1040

1.26.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1050

1.27

27

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1060

1.27.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1070

1.27.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1080

1.27.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1090

1.28

28

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1100

1.28.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1110

1.28.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1120

1.28.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1130

1.29

29

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1140

1.29.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1150

1.29.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1160

1.29.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1170

1.30

30

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1180

1.30.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1190

1.30.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1200

1.30.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1210

1.31

31

Finanzierung insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1220

1.31.1

Retail-Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1230

1.31.2

Unbesicherte großvolumige Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1240

1.31.3

Besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 




ANHANG XIX

ERLÄUTERUNGEN ZUR MELDUNG ZUSÄTZLICHER PARAMETER FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG

1.   Zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung

1.1.   Allgemeine Hinweise

1. Zur Überwachung des Liquiditätsrisikos eines Instituts, das von den Meldungen zur Liquiditätsdeckung und stabilen Refinanzierung nicht abgedeckt wird, füllen die Institute den Meldebogen in Anhang XVIII entsprechend den Erläuterungen im vorliegenden Anhang aus.

2. Unter die Finanzierung insgesamt fallen alle finanziellen Verbindlichkeiten außer Derivate und Verkaufspositionen.

3. Unbefristete Finanzierungen, einschließlich Sichteinlagen, sind als täglich fällige Finanzierungen zu betrachten.

4. Die Ursprungslaufzeit entspricht dem Zeitraum zwischen dem Ursprungsdatum und dem Fälligkeitstermin der Finanzierung. Der Fälligkeitstermin der Finanzierung ist entsprechend Anhang XXIII Absatz 12 festzulegen. Dies bedeutet, dass bei Optionalität — wie etwa in Anhang XXIII Absatz 12 dargelegt — die Ursprungslaufzeit eines Finanzierungselements kürzer sein kann als die seit seiner Origination vergangene Zeitspanne.

5. Die Restlaufzeit entspricht dem Zeitraum zwischen dem Ende des Berichtszeitraums und dem Fälligkeitstermin der Finanzierung. Der Fälligkeitstermin der Finanzierung ist entsprechend Anhang XXIII Absatz 12 festzulegen.

6. Für die Zwecke der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Ursprungs- oder Restlaufzeit wird für täglich fällige Einlagen eine Laufzeit von einem Tag angesetzt.

7. Für die Zwecke der Berechnung der Ursprungs- oder Restlaufzeit von Finanzierungen, bei denen die Gegenpartei des Instituts einer Kündigungsfrist oder einer Klausel über die Auflösung oder vorzeitige Verfügung unterliegt, wird der frühestmögliche Verfügungstermin zugrunde gelegt.

8. Bei Verbindlichkeiten ohne Laufzeitbegrenzung ist eine feste Ursprungs- und Restlaufzeit von zwanzig Jahren anzusetzen, es sei denn, es besteht die in Anhang XXIII Absatz 12 genannte Optionalität.

9. Zur Berechnung des in den Meldebögen C 67.00 und C 68.00 genannten prozentualen Schwellenwerts nach maßgeblichen Währungen wenden die Institute einen Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten in allen Währungen an.

1.2.   Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien (C 67.00)

1. Zur Sammlung von Informationen über die bei den meldenden Instituten bestehende Konzentration der Finanzierung nach Gegenparteien im Meldebogen C 67.00 folgen die Institute den in diesem Abschnitt enthaltenen Erläuterungen.

2. Die Institute melden die zehn größten Gegenparteien oder Gruppen verbundener Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, deren jeweiliger Finanzierungsbeitrag über 1 % der Gesamtverbindlichkeiten hinausgeht, in den Zeilen 020 bis 110 von Abschnitt 1 des Meldebogens. Dabei stammt der größte Finanzierungsbeitrag, der zum Meldestichtag über den Schwellenwert von 1 % hinausgeht, von der unter 1.01 angeführten Gegenpartei oder Gruppe verbundener Kunden. Der zweitgrößte Finanzierungsbeitrag, der über den Schwellenwert von 1 % hinausgeht, stammt von der unter 1.02 angeführten Gegenpartei oder Gruppe verbundener Kunden, und so weiter für die verbleibenden Zellen.

3. Gehört eine Gegenpartei mehreren Gruppen verbundener Kunden an, ist sie nur einmal in der Gruppe mit dem höchsten Finanzierungsbetrag anzuführen.

4. Den Gesamtbetrag sämtlicher sonstiger Finanzierungen führen die Institute in Abschnitt 2 an.

5. Die Gesamtbeträge der Abschnitte 1 und 2 entsprechen den Gesamtfinanzierungen des Instituts laut der gemäß dem Rahmen zur Finanzberichterstattung (FINREP) übermittelten Bilanz.

6. Die Institute füllen für jede Gegenpartei die Spalten 010 bis 080 aus.

7. Erfolgt die Finanzierung in mehreren Produktarten, ist jene Art anzuführen, auf die der größte Anteil der Finanzierung entfällt. Die Identifizierung der Wertpapierinhaber erfolgt nach bestem Bemühen. Verfügt ein Institut aufgrund seiner Eigenschaft als Depotbank über Informationen betreffend den Wertpapierinhaber, ist dieser Betrag bei der Meldung der Konzentration nach Gegenparteien zu berücksichtigen. Liegen keine Informationen über den Wertpapierinhaber vor, muss der entsprechende Betrag nicht gemeldet werden.

8. Erläuterungen zu bestimmten Spalten



Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Name der Gegenpartei

Der Name jeder Gegenpartei, deren jeweiliger Finanzierungsbeitrag 1 % der Gesamtverbindlichkeiten übersteigt, ist in Spalte 010 in absteigender Reihenfolge, also beginnend mit dem höchsten Betrag an erhaltenen Mitteln, anzugeben.

Die angegebene Gegenpartei kann eine juristische oder eine natürliche Person sein. Ist die Gegenpartei eine juristische Person, muss es sich beim angegebenen Namen um den vollständigen Namen des Rechtsträgers, von dem die Finanzierung stammt, einschließlich etwaiger Verweise auf die Art des Unternehmens nach dem jeweiligen nationalen Gesellschaftsrecht handeln.

015

Code

Dieser Code ist eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine Gegenpartei. Für Institute und Versicherungsunternehmen ist der LEI-Code (Unternehmenskennung) anzugeben. Für andere Unternehmen ist der LEI-Code oder, falls nicht verfügbar, ein nationaler Code anzugeben. Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen und einheitlich im Zeitverlauf verwendet. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

016

Art des Codes

Die Institute geben die Art des in Spalte 015 ausgewiesenen Codes als „LEI-Code“ oder „Nicht-LEI-Code“ an.

Die Art des Codes ist stets anzugeben.

017

Nationaler Code

Institute, die in der Spalte „Code“ den LEI-Code angeben, können zusätzlich den nationalen Code angeben.

030

Branche der Gegenpartei

Jeder Gegenpartei ist auf der Grundlage der Branchenklassen nach FINREP eine der folgenden Branchen zuzuweisen:

i) Zentralbanken; ii) Sektor Staat; iii) Kreditinstitute; iv) Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften; v) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; vi) Privathaushalte.

Bei Gruppen verbundener Kunden wird keine Branche gemeldet.

040

Sitz der Gegenpartei

Es ist der Ländercode des Sitzlandes der Gegenpartei nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 anzugeben, einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind.

Bei Gruppen verbundener Kunden ist kein Land anzugeben.

050

Produktart

Den in Spalte 010 angeführten Gegenparteien wird unter Verwendung der nachstehenden fettgedruckten Codes eine Produktart zugeordnet, die dem Produkt entspricht, in dem die Finanzierung erfolgt ist oder, bei gemischten Finanzierungen, in dem der größte Anteil der Finanzierung erfolgt ist:

— UWF (unsecured wholesale funding obtained from financial customers including interbank money — unbesicherte großvolumige Finanzierung durch Finanzkunden einschließlich Interbankengeld);

— UWNF (unsecured wholesale funding obtained from non-financial customers — unbesicherte großvolumige Finanzierung durch nichtfinanzielle Kunden);

— SFT (funding obtained from repurchase agreements — Finanzierung mittels Rückkaufsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 82 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);

— CB (funding obtained from covered bond issuance — Finanzierung durch die Emission gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG);

— ABS (funding obtained from asset backed security issuance including asset backed commercial paper — Finanzierung durch die Emission forderungsbesicherter Wertpapiere einschließlich forderungsbesicherter Geldmarktpapiere);

— IGCP (funding obtained from intragroup counterparties — Finanzierung durch gruppeninterne Gegenparteien);

— OSWF (other secured wholesale funding — sonstige besicherte großvolumige Finanzierung);

— OFP (sonstige Finanzierungsprodukte, z. B. Retail-Einlagen).

060

Erhaltener Betrag

Der Gesamtbetrag der von den in Spalte 010 angeführten Gegenparteien erhaltenen Finanzierung ist in Spalte 060 auszuweisen, in der die Institute die Buchwerte angeben.

070

Gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit

Für den in Spalte 060 angeführten Finanzierungsbetrag der in Spalte 010 genannten Gegenpartei ist eine gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit (in Tagen) der Finanzierung in Spalte 070 anzugeben.

Die gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit berechnet sich aus der durchschnittlichen Ursprungslaufzeit (in Tagen) der von dieser Gegenpartei erhaltenen Finanzierung. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen von der Gegenpartei erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der von dieser Gegenpartei erhaltenen Gesamtfinanzierung.

080

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit

Für den in Spalte 060 angeführten Finanzierungsbetrag der in Spalte 010 genannten Gegenpartei ist eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (in Tagen) der Finanzierung in Spalte 080 anzugeben.

Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit berechnet sich aus der durchschnittlichen Laufzeit (in verbleibenden Tagen) der von dieser Gegenpartei erhaltenen Finanzierung. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen von der Gegenpartei erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der von dieser Gegenpartei erhaltenen Gesamtfinanzierung.

1.3.   Konzentration der Finanzierung nach Produktarten (C 68.00)

1. Dieser Meldebogen dient der Sammlung von Informationen über die Konzentration der Finanzierung der meldenden Institute nach Produktarten, aufgeschlüsselt nach den Finanzierungsarten gemäß den folgenden Erläuterungen zu den Zeilen:



Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

1.  Retail-Einlagen

Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

020

1.1.  davon Sichteinlagen

Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sichteinlagen handelt.

031

1.2.  davon Termineinlagen, die nicht innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können

Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Termineinlagen handelt, die nicht innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können.

041

1.3.  davon Termineinlagen, die innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können

Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Termineinlagen handelt, die innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können.

070

1.4.  davon Sparkonten mit einer der folgenden Eigenschaften

Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sparkonten handelt, die eine der folgenden Eigenschaften haben:

— bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen;

— bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen.

In dieser Zeile ist keine Eintragung vorzunehmen.

080

1.4.1.  bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen

Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sparkonten handelt, bei denen Abhebungen mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen.

090

1.4.2.  bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen

Die in Zeile 010 genannten Retail-Einlagen, bei denen es sich um Sparkonten handelt, bei denen Abhebungen nicht mehr als 30 Tage im Voraus angekündigt werden müssen.

100

2.  Eine großvolumige Finanzierung liegt dann vor, wenn eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften zutreffen:

Alle Gegenparteien außer Gegenparteien von Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

In dieser Zeile ist keine Eintragung vorzunehmen.

110

2.1.  Unbesicherte großvolumige Finanzierung

Alle Gegenparteien außer von Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, bei denen es sich um eine unbesicherte Finanzierung handelt.

120

2.1.1.  davon Darlehen und Einlagen von Finanzkunden

Die in Zeile 110 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Darlehen und Einlagen von Finanzkunden handelt.

Finanzierungen von Zentralbanken sind nicht in dieser Zeile auszuweisen.

130

2.1.2.  davon Darlehen und Einlagen von Nichtfinanzkunden

Die in Zeile 110 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Darlehen und Einlagen von Nichtfinanzkunden handelt.

Finanzierungen von Zentralbanken sind nicht in dieser Zeile auszuweisen.

140

2.1.3.  davon Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe

Die in Zeile 110 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe handelt.

Großvolumige Finanzierungen von Unternehmen der eigenen Gruppe sind nur auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis auszuweisen.

150

2.2.  Besicherte großvolumige Finanzierung

Alle Gegenparteien außer von Privatkundeneinlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, bei denen es sich um eine besicherte Finanzierung handelt.

160

2.2.1.  davon Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

Die in Zeile 150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Rückkaufsvereinbarungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 82 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) handelt.

170

2.2.2.  davon Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen

Die in Zeile 150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Emission gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 129 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG handelt.

180

2.2.3.  davon Emissionen forderungsbesicherter Wertpapiere

Die in Zeile 150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Emission forderungsbesicherter Wertpapiere einschließlich forderungsbesicherter Geldmarktpapiere handelt.

190

2.2.4.  davon Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe

Die in Zeile 150 genannten Finanzierungen, bei denen es sich um Finanzierungen mittels Darlehen und Einlagen von Unternehmen der eigenen Gruppe handelt.

Großvolumige Finanzierungen von Unternehmen der eigenen Gruppe sind nur auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis auszuweisen.

2. Beim Ausfüllen dieses Meldebogens melden die Institute den Gesamtbetrag der jeder Produktart zugehörigen Finanzierung, die einen Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten übersteigt.

3. Die Institute füllen für jede Produktart die Spalten 010 bis 050 aus.

4. Der Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten wird zur Ermittlung jener Produktarten verwendet, deren Finanzierung im Einklang mit folgenden Kriterien erfolgte:

a) 

der Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten ist bei allen in den folgenden Zeilen aufgeführten Produktarten anzuwenden: 1.1 „Sichteinlagen“; 1.2 „Termineinlagen, die nicht innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können“; 1.3 „Termineinlagen, die innerhalb der nächsten 30 Tage abgehoben werden können“; 1.4 „Sparkonten“; 2.1 „Unbesicherte großvolumige Finanzierung“; 2.2 „Besicherte großvolumige Finanzierung“;

b) 

für die Berechnung des Schwellenwerts von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten in Zeile 1.4 „Sparkonten“ gilt der Schwellenwert für die Summe von 1.4.1 und 1.4.2,

c) 

in Zeile 1 „Retail-Einlagen“ und Zeile 2 „Großvolumige Finanzierung“ findet der Schwellenwert von 1 % der Gesamtverbindlichkeiten nur auf aggregierter Ebene Anwendung.

5. Die in den Zeilen 1 „Retail-Einlagen“, 2.1 „Unbesicherte großvolumige Finanzierung“ und 2.2 „Besicherte großvolumige Finanzierung“ ausgewiesenen Beträge können im Vergleich zu den dazu gehörigen „davon“-Kategorien eine größere Palette an Produktarten umfassen.

6. Erläuterungen zu bestimmten Spalten



Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Erhaltener Buchwert

Der für jede der in Spalte „Produktbezeichnung“ angeführten Produktkategorien erhaltene Buchwert der Finanzierung wird in Spalte 010 des Meldebogens angegeben.

020

Durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag

Summe des durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckten Betrags vom für jede der in der Spalte „Produktbezeichnung“ angeführten Produktkategorien in Spalte 010 angegebenen Gesamtbetrag der erhaltenen Finanzierung.

Die in Spalte 020 und 030 angeführten Beträge für die in der Spalte „Produktbezeichnung“ angegebenen Produktkategorien müssen dem in Spalte 010 genannten Gesamtbetrag entsprechen.

030

Nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckter Betrag

Summe des nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckten Betrags vom für jede der in der Spalte „Produktbezeichnung“ angeführten Produktkategorien in Spalte 010 angegebenen Gesamtbetrag der erhaltenen Finanzierung.

Die in Spalte 020 und 030 angeführten Beträge für die in der Spalte „Produktbezeichnung“ angegebenen Produktkategorien müssen dem in Spalte 010 genannten Gesamtbetrag entsprechen.

040

Gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit

Für den in Spalte 010 angeführten Finanzierungsbetrag der in der Spalte „Produktbezeichnung“ angegebenen Produktkategorien ist eine gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit der Finanzierung (in Tagen) anzugeben.

Die gewichtete durchschnittliche Ursprungslaufzeit berechnet sich aus der durchschnittlichen Ursprungslaufzeit (in Tagen) der für diese Produktart erhaltenen Finanzierung. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der aus allen Emissionen dieser Produktart erhaltenen Gesamtfinanzierung.

050

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit

Für den in Spalte 010 angeführten Finanzierungsbetrag der in der Spalte „Produktbezeichnung“ angegebenen Produktkategorien ist eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Finanzierung (in Tagen) anzugeben.

Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit berechnet sich aus der durchschnittlichen verbleibenden Laufzeit (in Tagen) der für diese Produktart erhaltenen Finanzierung. Der Durchschnitt ist nach der Höhe zu gewichten und errechnet sich auf der Grundlage der Höhe der einzelnen erhaltenen Finanzierungsbeträge im Verhältnis zu der aus allen Emissionen dieser Produktart erhaltenen Gesamtfinanzierung.

1.4.   Kosten für unterschiedliche Finanzierungszeiträume (C 69.00)

1. Die Institute weisen die Informationen über das Transaktionsvolumen und die vom Institut entrichteten Kosten für die während des Berichtszeitraums erhaltenen und am Ende des Berichtszeitraums noch vorhandenen Finanzierungen im Meldebogen C 69.00 entsprechend den folgenden Ursprungslaufzeiten aus:

— 
täglich fällig (Spalten 010 und 020),
— 
Laufzeit von mehr als 1 Tag, aber weniger als oder gleich 1 Woche (Spalten 030 und 040),
— 
Laufzeit von mehr als 1 Woche, aber weniger als oder gleich 1 Monat (Spalten 050 und 060),
— 
Laufzeit von mehr als 1 Monat, aber weniger als oder gleich 3 Monaten (Spalten 070 und 080),
— 
Laufzeit von mehr als 3 Monaten, aber weniger als oder gleich 6 Monaten (Spalten 090 und 100),
— 
Laufzeit von mehr als 6 Monaten, aber weniger als oder gleich 1 Jahr (Spalten 110 und 120),
— 
Laufzeit von mehr als 1 Jahr, aber weniger als oder gleich 2 Jahren (Spalten 130 und 140),
— 
Laufzeit von mehr als 2 Jahren, aber weniger als oder gleich 5 Jahren (Spalten 150 und 160),
— 
Laufzeit von mehr als 5 Jahren, aber weniger als oder gleich 10 Jahren (Spalten 170 und 180),

Im Falle von Währungsneubewertungen erfolgt keine neue Finanzierung in der ursprünglichen Währung und leistet das meldende Institut keine über den ursprünglichen Preis bei der ursprünglichen Einzahlung der Mittel hinausgehenden Zahlungen. Daher wird ein positiver Anstieg infolge der Währungsneubewertung in diesem Meldebogen nicht ausgewiesen.

2. Bei der Ermittlung der Laufzeit der Finanzierungen findet der Zeitraum zwischen Handels- und Abwicklungszeitpunkt keine Berücksichtigung durch die Institute, d. h. eine Verbindlichkeit mit einer Laufzeit von drei Monaten, die in zwei Wochen abgewickelt wird, ist der Kategorie „3 Monate“ (Spalten 070 und 080) zuzuordnen.

3. Bei dem in der linken Spalte jedes Laufzeitbands angeführten Spread handelt es sich um einen der Folgenden:

a) 

den vom Institut zahlbaren Spread für Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von einem Jahr oder weniger, würden diese nicht später als zum Geschäftsschluss am Tag der Transaktion in den täglich fälligen Vergleichsindex für die entsprechende Währung konvertiert;

b) 

den vom Unternehmen bei der Emission von Verbindlichkeiten mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr zahlbaren Spread, würden diese nicht später als zum Geschäftsschluss am Tag der Transaktion in den entsprechenden Vergleichsindex für die jeweilige Währung, d. h. den 3-Monats-EURIBOR für EUR, oder einen vergleichbaren Index für andere Währungen konvertiert.

Ausschließlich für die Zwecke der oben unter den Buchstaben a und b genannten Berechnung des Spreads kann das Institut auf der Grundlage historischer Erfahrungswerte und je nach Sachlage die Ursprungslaufzeit mit oder ohne Berücksichtigung der Optionalität festlegen.

4. Die Spreads sind in Basispunkten anzugeben und mit einem negativen Vorzeichen zu versehen, wenn die neue Finanzierung im Vergleich zum jeweiligen Vergleichszinssatz kostengünstiger ist. Sie werden auf der Grundlage eines gewichteten Durchschnitts berechnet.

5. Zur Ermittlung des bei mehreren Emissionen/Einlagen/Darlehen durchschnittlich zahlbaren Spreads berechnen die Institute die Gesamtkosten in der Emissionswährung. Dabei bleiben etwaige Devisenswap-Geschäfte unberücksichtigt, während zahlbare oder ausstehende Prämien, Abschläge und Gebühren jedoch einbezogen werden, wobei die Laufzeit eines etwaigen theoretischen oder tatsächlichen Zinsswaps entsprechend der Laufzeit der Verbindlichkeit zugrunde gelegt wird. Der Spread entspricht dem Zinssatz der Verbindlichkeit abzüglich des Swapsatzes.

6. Der Finanzierungsbetrag für die jeweiligen in der Spalte „Kategorie“ angeführten Finanzierungskategorien ist in die Spalte „Volumen“ des jeweiligen Laufzeitbands aufzunehmen.

7. In der Spalte „Volumen“ führen die Institute innerhalb des jeweiligen der Ursprungslaufzeit entsprechenden Laufzeitbands die Beträge auf, die dem Buchwert der neu erhaltenen Finanzierung entsprechen.

8. Wie bei allen anderen Posten geben die Institute auch bei außerbilanziellen Posten nur die entsprechenden bilanzwirksamen Posten an. Eine dem Institut bereitgestellte außerbilanzielle Verbindlichkeit ist nur nach einer entsprechenden Inanspruchnahme im Meldebogen C 69.00 auszuweisen. Im Fall einer Inanspruchnahme entsprechen das zu meldende Volumen und der zu meldende Spread dem am Ende des Berichtszeitraums in Anspruch genommenen Betrag und zutreffenden Spread. Wenn die Inanspruchnahme nach Ermessen des Instituts nicht verlängert werden kann, ist die tatsächliche Laufzeit der Inanspruchnahme anzugeben. Hat das Institut die Fazilität bereits am Ende des vorherigen Berichtszeitraums in Anspruch genommen und die Fazilität anschließend stärker genutzt, ist nur der zusätzlich in Anspruch genommene Betrag anzugeben.

9. Einlagen von Privatkunden sind als Einlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zu betrachten.

10. Bei Finanzierungen, die während des Berichtszeitraums verlängert wurden, aber am Ende des Berichtszeitraums noch ausstehen, ist der zu diesem Zeitpunkt (d. h. am Ende des Berichtszeitraums) gültige Durchschnitt der Spreads anzugeben. Für die Zwecke des Meldebogens C 69.00 sind Finanzierungen, die verlängert wurden und am Ende des Berichtszeitraums noch vorhanden sind, als neue Finanzierungen zu betrachten.

11. Abweichend vom Rest des Abschnitts 1.4 sind das Volumen und der Spread von Sichteinlagen nur dann anzugeben, wenn der Einleger im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht über eine Sichteinlage verfügte, oder wenn die Einlagen im Vergleich zum vorigen Referenzdatum mengenmäßig angestiegen sind. In dem Fall ist der mengenmäßige Anstieg als neue Finanzierung zu betrachten. Es gilt der am Ende des Zeitraums gültige Spread.

12. Entfallen Meldungen, weil Spreads beim jeweiligen Institut nicht existieren, bleiben die entsprechenden Zellen leer.

13. Erläuterungen zu bestimmten Zeilen:



Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

1.  Finanzierung insgesamt

Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads aller Finanzierungen sind wie folgt für die folgenden Zeiträume anzugeben:

— täglich fällig (Spalten 010 und 020),

— Laufzeit von mehr als 1 Tag, aber weniger als oder gleich 1 Woche (Spalten 030 und 040),

— Laufzeit von mehr als 1 Woche, aber weniger als oder gleich 1 Monat (Spalten 050 und 060),

— Laufzeit von mehr als 1 Monat, aber weniger als oder gleich 3 Monaten (Spalten 070 und 080),

— Laufzeit von mehr als 3 Monaten, aber weniger als oder gleich 6 Monaten (Spalten 090 und 100),

— Laufzeit von mehr als 6 Monaten, aber weniger als oder gleich 1 Jahr (Spalten 110 und 120),

— Laufzeit von mehr als 1 Jahr, aber weniger als oder gleich 2 Jahren (Spalten 130 und 140),

— Laufzeit von mehr als 2 Jahren, aber weniger als oder gleich 5 Jahren (Spalten 150 und 160),

— Laufzeit von mehr als 5 Jahren, aber weniger als oder gleich 10 Jahren (Spalten 170 und 180),

020

1.1  davon: Retail-Einlagen

Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen Retail-Finanzierungen von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

030

1.2  davon: unbesicherte großvolumige Finanzierung

Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen unbesicherten großvolumigen Finanzierung von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

040

1.3  davon: besicherte Finanzierung

Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen besicherten Finanzierung von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

050

1.4  davon: vorrangige unbesicherte Wertpapiere

Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der erhaltenen vorrangigen unbesicherten Wertpapiere von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

060

1.5  davon: gedeckte Schuldverschreibungen

Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads sämtlicher emittierter gedeckter Schuldverschreibungen, die die eigenen Vermögenswerte des Instituts belasten, von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

070

1.6  davon: forderungsbesicherte Wertpapiere einschließlich ABCP

Das Gesamtvolumen und der gewichtete Durchschnitt des Spreads der emittierten forderungsbesicherten Schuldverschreibungen einschließlich forderungsbesicherter Wertpapiere von der in Kategorie 1 angeführten Gesamtfinanzierung.

1.5.   Anschlussfinanzierung (C 70.00)

1. Dieser Meldebogen dient der Sammlung von Informationen über das Volumen der fällig werdenden Mittel und der neu erhaltenen Finanzierung, d. h. der „Anschlussfinanzierung“ auf Tagesbasis des dem Meldestichtag vorangegangenen Monats.

2. Die Institute melden alle in den folgenden Laufzeitbändern fällig werdenden Finanzierungen (in Kalendertagen) entsprechend ihrer Ursprungslaufzeit:

— 
täglich fällig (Spalten 010 bis 040),
— 
zwischen 1 Tag und 7 Tagen (Spalten 050 bis 080),
— 
zwischen 7 Tagen und 14 Tagen (Spalten 090 bis 120),
— 
zwischen 14 Tagen und 1 Monat (Spalten 130 bis 160),
— 
zwischen 1 Monat und 3 Monaten (Spalten 170 bis 200),
— 
zwischen 3 Monaten und 6 Monaten (Spalten 210 bis 240),
— 
in mehr als 6 Monaten (Spalten 250 bis 280).

3. Für jedes in Absatz 2 beschriebene Laufzeitband ist der fällig werdende Betrag in die linke Spalte „Fällig“, der verlängerte Finanzierungsbetrag in die Spalte „Verlängert“, die neu erhaltene Finanzierung in die Spalte „Neue Mittel“ und die Nettodifferenz zwischen den neuen Mitteln einerseits und der verlängerten Finanzierung abzüglich der fällig werdenden Mittel andererseits in die rechte Spalte „Netto“ einzutragen.

4. Der Gesamtbetrag der Netto-Bargeldströme ist in Spalte 290 aufzunehmen und muss der Summe aller „Netto“-Spalten (040, 080, 120, 160, 200, 240 und 280) entsprechen.

5. Die durchschnittliche Finanzierungslaufzeit für fällig werdende Mittel ist in Spalte 300 in Tagen anzuführen.

6. Die durchschnittliche Finanzierungslaufzeit für verlängerte Mittel ist in Spalte 310 in Tagen anzuführen.

7. Die durchschnittliche Finanzierungslaufzeit für neue Mittel ist in Spalte 320 in Tagen anzuführen.

8. Der unter „Fällig“ anzugebende Betrag umfasst alle Verbindlichkeiten, die der Finanzierungsgeber vertragsgemäß am betreffenden Tag im Berichtszeitraum abheben darf oder die am betreffenden Tag im Berichtszeitraum fällig sind. Dieser Betrag ist stets mit einem positiven Vorzeichen zu versehen.

9. Der unter „Verlängert“ anzugebende Betrag umfasst den fällig werdenden Betrag im Sinne der Absätze 2 und 3, der dem Institut am betreffenden Tag des Berichtszeitraums noch zur Verfügung steht. Dieser Betrag ist stets mit einem positiven Vorzeichen zu versehen. Hat sich die Laufzeit der Finanzierung aufgrund einer Anschlussfinanzierung geändert, ist der „verlängerte“ Betrag in dem der neuen Laufzeit entsprechenden Laufzeitband auszuweisen.

10. Die „Neuen Mittel“ umfassen die tatsächlichen Mittelzuflüsse an dem betreffenden Tag im Berichtszeitraum. Dieser Betrag ist stets mit einem positiven Vorzeichen zu versehen.

11. Der „Netto“-Betrag entspricht der Änderung der Finanzierungen innerhalb eines bestimmten Ursprungslaufzeitbands am betreffenden Tag des Berichtszeitraums und ist in der Spalte „Netto“ anzugeben, indem die neuen Mittel zuzüglich der Anschlussfinanzierungen abzüglich der fällig werdenden Finanzierungen addiert werden.

12. Erläuterungen zu bestimmten Spalten



Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010 bis 040

Täglich fällig

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von einem Tag ist in Spalte 010 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von einem Tag ist in Spalte 020 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von einem Tag sind in Spalte 030 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Die Nettodifferenz zwischen den täglich fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 040 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

050 bis 080

> 1 Tag ≤ 7 Tage

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Tag und 1 Woche ist in Spalte 050 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Tag und 1 Woche ist in Spalte 060 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Tag und 1 Woche ist in Spalte 70 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 080 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

090 bis 120

> 7 Tage ≤ 14 Tage

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Woche und 2 Wochen ist in Spalte 090 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Woche und 2 Wochen ist in Spalte 100 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Woche und 2 Wochen ist in Spalte 110 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 120 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

130 bis 160

> 14 Tage ≤ 1 Monat

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 2 Wochen und 1 Monat ist in Spalte 130 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 2 Wochen und 1 Monat ist in Spalte 140 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 2 Wochen und 1 Monat ist in Spalte 150 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 160 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

170 bis 200

> 1 Monat ≤ 3 Monate

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Monat und 3 Monaten ist in Spalte 170 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Monat und 3 Monaten ist in Spalte 180 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 1 Monat und 3 Monaten ist in Spalte 190 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 200 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

210 bis 240

> 3 Monate ≤ 6 Monate

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 3 Monaten und 6 Monaten ist in Spalte 210 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 3 Monaten und 6 Monaten ist in Spalte 220 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit zwischen 3 Monaten und 6 Monaten ist in Spalte 230 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 240 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

250 bis 280

> 6 Monate

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums fällig werdenden Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 6 Monaten ist in Spalte 250 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen. Bei Monaten mit weniger als 31 Tagen sowie bei Wochenenden bleiben die entfallenden Tage leer.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums verlängerten Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 6 Monaten ist in Spalte 260 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Der Gesamtbetrag der am betreffenden Tag des Berichtszeitraums neu erhaltenen Finanzierungen mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 6 Monaten ist in Spalte 270 in den Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

Die Nettodifferenz zwischen den fällig werdenden Finanzierungen einerseits und den Anschlussfinanzierungen zuzüglich der neu erhaltenen Finanzierungen andererseits ist in Spalte 280 der Zeilen 1.1 bis 1.31 anzuführen.

290

Gesamtbetrag der Netto-Bargeldströme

Der Gesamtbetrag der Netto-Bargeldströme, der der Summe aller „Netto-’Spalten“ (040, 080, 120, 160, 200, 240, und 280) entspricht, ist in Spalte 290 aufzunehmen.

300 bis 320

Durchschnittliche Laufzeit (in Tagen)

Die gewichtete durchschnittliche Finanzierungslaufzeit aller fällig werdenden Mittel ist in Spalte 300 in Tagen anzuführen. Die gewichtete durchschnittliche Finanzierungslaufzeit aller verlängerten Mittel ist in Spalte 310 in Tagen anzuführen, und die gewichtete durchschnittliche Finanzierungslaufzeit aller neu erhaltenen Mittel ist in Spalte 320 in Tagen anzuführen.




ANHANG XX

ANGABEN ZUM LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIAL



MELDEBÖGEN FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG

Meldebogen-nummer

Meldebogen-code

Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe

 

 

MELDEBÖGEN ZUR KONZENTRATION DES LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIALS

71

C 71.00

KONZENTRATION DES LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIALS NACH EMITTENTEN



C 71.00 - KONZENTRATION DES LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIALS NACH EMITTENTEN

Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen

Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials nach Emittenten

 

Emittent

Unternehmens-kennung (LEI)

Branche des Emittenten

Sitz des Emittenten

Produktart

Währung

Bonitäts-stufe

Marktpreis/Nennwert

Zentral-bankfähiger Sicherheiten-wert

Zeile

ID

010

020

030

040

050

060

070

080

090

010

1.  DIE ZEHN GRÖSSTEN EMITTENTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

1,01

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

1,02

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

1,03

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

1,04

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

1,05

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

1,06

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

1,07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

1,08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

1,09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

1,10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

2.  ALLE ANDEREN ALS LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIAL GENUTZTEN POSTEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 




ANHANG XXI

ERLÄUTERUNGEN ZUR MELDUNG DER KONZENTRATION DES LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIALS

1. Bei den Angaben im Meldebogen C 71.00 zur Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials des meldenden Instituts, aufgeschlüsselt nach den zehn größten gehaltenen Vermögenswerten bzw. den dem Institut zu diesem Zweck zugesagten Liquiditätslinien, folgen die Institute den in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen.

2. Ist ein Emittent oder eine Gegenpartei mehr als einer Produktart, Währung oder Bonitätsstufe zugeordnet, ist der Gesamtbetrag anzugeben. Auszuweisen sind jene Produktarten, Währungen oder Bonitätsstufen, die für den größten Teil der Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials relevant sind.

3. Das im Meldebogen C 71.00 gemeldete Liquiditätsdeckungspotenzial muss mit jenem im Meldebogen C 66.01 übereinstimmen, für die Zwecke des Meldebogens C 71.00 aber unbelastet sein, damit das Institut es zum Berichtsstichtag in Bargeld umwandeln kann.

4. Um die Konzentrationen für die Zwecke des Meldebogens C 71.00 nach maßgeblichen Währungen zu berechnen, verwenden die Institute die Konzentrationen in allen Währungen.

5. Gehört ein Emittent oder eine Gegenpartei mehreren Gruppen verbundener Kunden an, ist er oder sie einmalig der Gruppe mit der höheren Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials zuzuordnen.

6. Außer in Zeile 120 sind Konzentrationen des Liquiditätsdeckungspotenzials mit einer Zentralbank als Emittent oder Gegenpartei in diesem Meldebogen nicht auszuweisen. Falls ein Institut bei einer Zentralbank Vermögenswerte für gewöhnliche geldpolitische Operationen bereitgestellt hat und soweit diese Vermögenswerte auf die zehn größten Emittenten oder Gegenparteien von unbelastetem Liquiditätsdeckungspotenzial entfallen, meldet das Institut den ursprünglichen Emittenten und die ursprüngliche Produktart.



Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010

Name des Emittenten

Die Namen der zehn größten Emittenten unbelasteter Vermögenswerte oder Gegenparteien von dem Institut zugesagten, nicht in Anspruch genommenen Liquiditätslinien sind in Spalte 010 in absteigender Reihenfolge anzugeben. Die größte Position wird unter 1.01 ausgewiesen, die zweitgrößte Position unter 1.02 usw. Emittenten und Gegenparteien, die eine Gruppe verbundener Kunden bilden, sind als eine einzige Konzentration zu melden.

Beim angegebenen Namen des Emittenten bzw. der Gegenpartei muss es sich um den vollständigen Namen des Rechtsträgers, der die Vermögenswerte ausgegeben bzw. die Liquiditätslinien zugesagt hat, einschließlich etwaiger Verweise auf die Art des Unternehmens nach dem jeweiligen nationalen Gesellschaftsrecht handeln.

020

Unternehmenskennung (LEI)

Die Unternehmenskennung der Gegenpartei.

030

Branche des Emittenten

Jedem Emittenten/jeder Gegenpartei ist auf der Grundlage der Branchenklassen nach FINREP eine der folgenden Branchen zuzuweisen.

i) Sektor Staat; ii) Kreditinstitute; iii) „Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften“; iv) Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; v) Privathaushalte.

Bei Gruppen verbundener Kunden wird keine Branche gemeldet.

040

Sitz des Emittenten

Es ist der Ländercode des Landes der Eintragung des Emittenten bzw. der Gegenpartei nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 zu verwenden, einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind.

Bei Gruppen verbundener Kunden ist kein Land anzugeben.

050

Produktart

Den in Spalte 010 angeführten Emittenten/Gegenparteien wird unter Verwendung der nachstehenden fettgedruckten Codes eine Produktart zugeordnet, die dem Produkt entspricht, in dem der Vermögenswert gehalten wird bzw. die abrufbare Liquiditätsfazilität empfangen wurde:

— SrB (Senior Bond — vorrangige Anleihe);

— SubB (Subordinated Bond — nachrangige Anleihe);

— CP (Commercial Paper — Geldmarktpapier);

— CB (Covered Bonds — gedeckte Schuldverschreibungen);

— US (UCITS-security — OGAW, d. h. Finanzinstrumente, bei denen es sich um einen Anteil an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder ein von einem OGAW emittiertes Wertpapier handelt);

— ABS (Asset Backed Security — forderungsgedecktes Wertpapier);

— CrCl (Credit Claim — Kreditforderung);

— Eq (Equity — Beteiligung);

— Gold (im Fall von physischem Gold, das als eine einzige Gegenpartei behandelt werden kann);

— LiqL (Undrawn committed liquidity line granted to the institution — dem Institut zugesagte, nicht in Anspruch genommene Liquiditätslinie);

— OPT (Other product type — andere Produktart).

060

Währung

Den in Spalte 010 angeführten Emittenten bzw. Gegenparteien wird in Spalte 060 ein ISO-Währungscode zugewiesen, der der Währung des empfangenen Vermögenswerts bzw. der dem Institut zugesagten, nicht in Anspruch genommenen Liquiditätslinie entspricht. Anzugeben ist der aus drei Buchstaben bestehende Code für die Währungseinheit nach ISO 4217.

Enthält eine Konzentration des Liquiditätsdeckungspotenzials eine Linie bestehend aus mehreren Währungen, so wird diese Linie in der Währung gezählt, die in der Konzentration ansonsten vorherrschend ist. Im Hinblick auf eine gesonderte Meldung in signifikanten Währungen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewerten die Institute, in welcher Währung der Ab- oder Zufluss voraussichtlich erfolgt, und melden die Position im Einklang mit den Vorgaben für die gesonderte Meldung signifikanter Währungen im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß der Verordnung (EU) 2016/322 ausschließlich in dieser signifikanten Währung.

070

Bonitätsstufe

Die zutreffende Bonitätsstufe ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuweisen und hat der Bonitätsstufe der im Meldebogen „Laufzeitband“ ausgewiesenen Posten zu entsprechen. Liegt keine Einstufung vor, wird die Stufe „ohne Rating“ zugewiesen.

080

Marktpreis/Nennwert

Der Marktpreis oder Zeitwert der Vermögenswerte oder — gegebenenfalls — der Nennwert der dem Institut zugesagten, nicht in Anspruch genommenen Liquiditätslinie.

090

Zentralbankfähiger Sicherheitenwert

Sicherheitenwert gemäß den Vorschriften der Zentralbank für ständige Fazilitäten für die jeweiligen Vermögenswerte.

Bei Vermögenswerten in einer Währung, die laut der Verordnung (EU) Nr. 2015/233 zu den Währungen zählt, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist, lassen die Institute dieses Feld leer.




ANHANG XXII

MELDEBÖGEN FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG: MELDEBOGEN LAUFZEITBAND



MELDEBÖGEN FÜR DIE LIQUIDITÄTSÜBERWACHUNG

Meldebogen-nummer

Meldebogen-code

Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe

 

 

MELDEBOGEN LAUFZEITBAND

66

C 66.01

MELDEBOGEN LAUFZEITBAND



C 66.01 — LAUFZEITBAND

Währungen insgesamt und maßgebliche Währungen

Code

ID

Posten

Fälligkeit der vertraglichen Ströme

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

010-380

1

ABFLÜSSE

 

Täglich fällig

Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen

Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen

Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen

Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen

Laufzeit zwischen 5 und 6Tagen

Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen

Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen

Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen

Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen

Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen

Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten

Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten

Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten

Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten

Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten

Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten

Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten

Laufzeit zwischen 12 Mona-ten und 2 Jahren

Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren

Laufzeit länger als 5 Jahre

010

1.1

Aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten (sofern diese nicht als Privatkundeneinlagen behandelt werden)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

1.1.1

Unbesicherte fällige Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

1.1.2

Regulierte gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

1.1.3

Fällige Verbriefungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

1.1.4

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

1.2

Verbindlichkeiten aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

1.2.1

Handelbare Aktiva der Stufe 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

1.2.1.1

Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

1.2.1.1.1

Zentralbank — Stufe 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

1.2.1.1.2

Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

1.2.1.1.3

Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

1.2.1.1.4

Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 und schlechter)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

1.2.1.2

Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

1.2.2

Handelbare Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

1.2.2.1

Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

1.2.2.2

Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

1.2.2.3

Öffentlicher Sektor — Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

1.2.3

Handelbare Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

190

1.2.3.1

Forderungsbesicherte Wertpapiere (ABS) der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

200

1.2.3.2

Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

210

1.2.3.3

Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

220

1.2.3.4

Aktien der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

230

1.2.3.5

Öffentlicher Sektor — Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

240

1.2.4

Sonstige handelbare Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

250

1.2.5

Sonstige Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

260

1.3

Nicht unter 1.2 ausgewiesene Verbindlichkeiten aus entgegengenommenen Einlagen (außer solchen, die als Sicherheit entgegengenommen wurden)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

270

1.3.1

Stabile Privatkundeneinlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

280

1.3.2

Andere Privatkundeneinlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

290

1.3.3

Operative Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

300

1.3.4

Nicht-operative Einlagen von Kreditinstituten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

310

1.3.5

Nicht-operative Einlagen anderer Finanzkunden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

320

1.3.6

Nicht-operative Einlagen von Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

330

1.3.7

Nicht-operative Einlagen von Nichtfinanzunternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

340

1.3.8

Nicht-operative Einlagen anderer Gegenparteien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

350

1.4

Fällig werdende Devisenswaps

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

360

1.5

Derivateverbindlichkeiten ohne die unter 1.4 genannten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

370

1.6

Andere Abflüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

380

1.7

Abflüsse insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

390-720

2

ZUFLÜSSE

 

Täglich fällig

Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen

Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen

Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen

Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen

Laufzeit zwischen 5 und 6Tagen

Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen

Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen

Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen

Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen

Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen

Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten

Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten

Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten

Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten

Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten

Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten

Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten

Laufzeit zwischen 12 Mona-ten und 2 Jahren

Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren

Laufzeit länger als 5 Jahre

390

2.1

Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

400

2.1.1

Handelbare Aktiva der Stufe 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

410

2.1.1.1

Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

420

2.1.1.1.1

Zentralbank — Stufe 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

430

2.1.1.1.2

Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

440

2.1.1.1.3

Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

450

2.1.1.1.4

Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 und schlechter)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

460

2.1.1.2

Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

470

2.1.2

Handelbare Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

480

2.1.2.1

Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

490

2.1.2.2

Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

500

2.1.2.3

Öffentlicher Sektor — Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

510

2.1.3

Handelbare Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

520

2.1.3.1

ABS der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

530

2.1.3.2

Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

540

2.1.3.3

Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

550

2.1.3.4

Aktien der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

560

2.1.3.5

Öffentlicher Sektor — Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

570

2.1.4

Sonstige handelbare Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

580

2.1.5

Sonstige Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

590

2.2

Nicht unter 2.1 angegebene fällige Zahlungen aus Darlehen und Krediten an:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

600

2.2.1

Privatkunden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

610

2.2.2

Nichtfinanzunternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

620

2.2.3

Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

630

2.2.4

Andere Finanzkunden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

640

2.2.5

Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

650

2.2.6

Andere Gegenparteien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

660

2.3

Fällig werdende Devisenswaps

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

670

2.4

Derivateforderungen ohne die unter 2.3 genannten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

680

2.5

Fällig werdende Papiere im eigenen Portfolio

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

690

2.6

Andere Zuflüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

700

2.7

Zuflüsse insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

710

2.8

Vertragliche Lücke, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

720

2.9

Kumulierte vertragliche Lücke, netto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

730-1080

3

LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIAL

Ausgangsbestand

Täglich fällig

Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen

Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen

Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen

Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen

Laufzeit zwischen 5 und 6Tagen

Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen

Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen

Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen

Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen

Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen

Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten

Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten

Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten

Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten

Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten

Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten

Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten

Laufzeit zwischen 12 Mona-ten und 2 Jahren

Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren

Laufzeit länger als 5 Jahre

730

3.1

Münzen und Banknoten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

740

3.2

Abziehbare Zentralbankreserven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

750

3.3

Handelbare Aktiva der Stufe 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

760

3.3.1

Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

770

3.3.1.1

Zentralbank — Stufe 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

780

3.3.1.2

Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

790

3.3.1.3

Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

800

3.3.1.4

Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 und schlechter)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

810

3.3.2

Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

820

3.4

Handelbare Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

830

3.4.1

Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

840

3.4.3

Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

850

3.4.4

Öffentlicher Sektor — Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

860

3.5

Handelbare Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

870

3.5.1

ABS der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

880

3.5.2

Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

890

3.5.3

Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

900

3.5.4

Aktien der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

910

3.5.5

Öffentlicher Sektor — Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

920

3.6

Sonstige handelbare Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

930

3.6.1

Zentralstaat (Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

940

3.6.2

Zentralstaat (Bonitätsstufen 2 und 3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

950

3.6.3

Aktien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

960

3.6.4

Gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

970

3.6.5

ABS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

980

3.6.6

Sonstige handelbare Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

990

3.7

Nicht handelbare zentralbankfähige Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1000

3.8

Zugesagte, aber nicht in Anspruch genommene Fazilitäten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1010

3.8.1

Fazilitäten der Stufe 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1020

3.8.2

Eingeschränkt nutzbare Fazilitäten der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1030

3.8.3

Fazilitäten institutsbezogener Sicherungssysteme (IPS) der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1040

3.8.4

Sonstige Fazilitäten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1050

3.8.4.1

gruppeninterner Gegenparteien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1060

3.8.4.2

anderer Gegenparteien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1070

3.9

Nettoveränderung des Liquiditätsdeckungspotenzials

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1080

3.10

Kumuliertes Liquiditätsdeckungspotenzial

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1090-1130

4

EVENTUALABFLÜSSE

 

Täglich fällig

Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen

Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen

Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen

Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen

Laufzeit zwischen 5 und 6Tagen

Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen

Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen

Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen

Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen

Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen

Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten

Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten

Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten

Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten

Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten

Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten

Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten

Laufzeit zwischen 12 Mona-ten und 2 Jahren

Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren

Laufzeit länger als 5 Jahre

1090

4.1

Abflüsse aus zugesagten Fazilitäten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1100

4.1.1

Zugesagte Kreditfazilitäten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1110

4.1.1.1

die vom Empfänger als Fazilitäten der Stufe 2B angesehen werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1120

4.1.1.2

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1130

4.1.2

Liquiditätsfazilitäten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1140

4.2

Abflüsse aufgrund von Ereignissen, die eine Herabstufung auslösen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1150-1290

ZUSATZINFORMATIONEN

Ausgangsbestand

Täglich fällig

Laufzeit zwischen einem und 2 Tagen

Laufzeit zwischen 2 und 3 Tagen

Laufzeit zwischen 3 und 4 Tagen

Laufzeit zwischen 4 und 5 Tagen

Laufzeit zwischen 5 und 6Tagen

Laufzeit zwischen 6 und 7 Tagen

Laufzeit zwischen 7 Tagen und 2 Wochen

Laufzeit zwischen 2 und 3 Wochen

Laufzeit zwischen 3 Wochen und 30 Tagen

Laufzeit zwischen 30 Tagen und 5 Wochen

Laufzeit zwischen 5 Wochen und 2 Monaten

Laufzeit zwischen 2 und 3 Monaten

Laufzeit zwischen 3 und 4 Monaten

Laufzeit zwischen 4 und 5 Monaten

Laufzeit zwischen 5 und 6 Monaten

Laufzeit zwischen 6 und 9 Monaten

Laufzeit zwischen 9 und 12 Monaten

Laufzeit zwischen 12 Mona-ten und 2 Jahren

Laufzeit zwischen 2 und 5 Jahren

Laufzeit länger als 5 Jahre

1200

10

Gruppeninterne oder IPS-Abflüsse (ohne Devisen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1210

11

Gruppeninterne oder IPS-Zuflüsse (ohne Devisen und fällig werdende Wertpapiere)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1220

12

Gruppeninterne oder IPS-Zuflüsse aus fällig werdenden Wertpapieren)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1230

13

Zentralbankfähige erstklassige liquide Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1240

14

Handelbare zentralbankfähige Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1270

17

Psychologisch motivierte Abflüsse aus Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1280

18

Psychologisch motivierte Zuflüsse aus Darlehen und Krediten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1290

19

Psychologisch motivierter Abruf zugesagter Fazilitäten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 




ANHANG XXIII

ERLÄUTERUNGEN ZUR MELDUNG DES LAUFZEITBANDS

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN

TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1. Damit Laufzeitinkongruenzen bei den Geschäften eines Instituts im Meldebogen in Anhang XXII („Laufzeitband“) ihren Niederschlag finden, ist den in diesem Anhang enthaltenen Erläuterungen zu folgen.

2. Das Überwachungsinstrument „Laufzeitband“ muss sowohl vertragliche Ströme als auch Eventualabflüsse erfassen. Die vertraglichen Ströme, die sich aus rechtsverbindlichen Vereinbarungen ergeben, und die Restlaufzeit ab dem Meldedatum sind den Bestimmungen dieser Vereinbarungen entsprechend anzugeben.

3. Zuflüsse dürfen nicht doppelt gezählt werden.

4. In der Spalte „Ausgangsbestand“ ist der Bestand zum Meldedatum anzugeben.

5. Im Meldebogen in Anhang XXII sind nur die leeren weißen Felder auszufüllen.

6. Im Abschnitt „Ab- und Zuflüsse“ sind künftige vertragliche Zahlungsströme aus allen bilanziellen und außerbilanziellen Posten anzugeben. Auszuweisen sind nur Ab- und Zuflüsse aus zum Meldedatum gültigen Kontrakten.

7. Im Abschnitt „Liquiditätsdeckungspotenzial“ ist der Bestand an unbelasteten Vermögenswerten oder anderen Finanzierungsquellen auszuweisen, die dem Institut zum Meldedatum zur Deckung potenzieller vertraglicher Lücken rechtlich und praktisch zur Verfügung stehen. Auszuweisen sind nur Ab- und Zuflüsse aus zum Meldedatum gültigen Kontrakten.

8. Mittelab- und -zuflüsse in den Abschnitten „Abflüsse“ und „Zuflüsse“ sind als Bruttowerte mit positivem Vorzeichen anzugeben. Zu zahlende und ausstehende Beträge sind unter „Abflüsse“ bzw. „Zuflüsse“ anzugeben.

9. Im Abschnitt „Liquiditätsdeckungspotenzial“ sind Zuflüsse als Nettowert mit positivem Vorzeichen und Abflüsse als Nettowert mit negativem Vorzeichen anzugeben. Bei Zahlungsströmen sind die fälligen Beträge anzugeben. Wertpapierströme sind zum aktuellen Marktwert anzugeben. Zahlungsströme aus Kredit- und Liquiditätslinien sind in Höhe der vertraglich verfügbaren Beträge anzugeben.

10. Vertragliche Ströme sind entsprechend ihrer Restlaufzeit den 22 Laufzeitbändern zuzuordnen, wobei sich die Tage auf Kalendertage beziehen.

11. Anzugeben sind alle vertraglichen Ströme, einschließlich aller wesentlichen Zahlungsströme aus nichtfinanziellen Aktivitäten wie Steuern, Boni, Dividenden und Mieten.

12. Damit die Vorgehensweise eines Instituts bei der Bestimmung der vertraglichen Fälligkeit von Zahlungsströmen als konservativ betrachtet werden kann, müssen die Institute Folgendes sicherstellen:

a) 

Besteht die Option, eine Zahlung aufzuschieben oder einen Vorschuss zu vereinnahmen, so gilt diese als wahrgenommen, wenn Abflüsse aus dem Institut dadurch vorgezogen oder Zuflüsse in das Institut dadurch aufgeschoben würden.

b) 

Liegt die Option, Abflüsse aus dem Institut vorzuziehen, im alleinigen Ermessen des Instituts, gilt sie nur dann als wahrgenommen, wenn am Markt die Erwartung besteht, dass das Institut dies auch tun wird. Die Option gilt als nicht wahrgenommen, wenn sie Zuflüsse in das Institut vorziehen oder Abflüsse aus dem Institut aufschieben würde. Jeder Mittelabfluss, der durch diesen Zufluss vertraglich ausgelöst würde — wie bei Durchlauffinanzierungen der Fall — ist zeitgleich mit diesem Zufluss zu melden.

c) 

Alle Sichteinlagen und Einlagen ohne Fälligkeit sind in Spalte 020 unter „Täglich fällig“ anzuführen.

d) 

Pensionsgeschäfte ohne festen Fälligkeitstermin oder umgekehrte Pensionsgeschäfte sowie ähnliche Geschäfte, die von allen Parteien jederzeit gekündigt werden können, gelten als täglich fällig, es sei denn, die Kündigungsfrist ist länger als ein Tag; in diesem Fall sind die Geschäfte der Kündigungsfrist entsprechend im betreffenden Laufzeitband auszuweisen.

e) 

Privatkunden-Termineinlagen, die vorzeitig abgehoben werden können, gelten als in dem Zeitraum fällig, in dem die vorzeitige Abhebung keine Vorfälligkeitsentschädigung im Sinne von Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nach sich zöge.

f) 

Kann das Institut für einen bestimmten Posten oder einen Teil desselben keinen den Vorgaben dieses Absatzes entsprechenden vertraglichen Mindestzahlungsplan erstellen, weist es diesen Posten oder den Teil desselben in Spalte 220 („länger als fünf Jahre“) aus.

13. In alle relevanten Posten der Abschnitte „Abflüsse“ und „Zuflüsse“ sind Zinsab- und -zuflüsse aus allen bilanziellen und außerbilanziellen Instrumenten aufzunehmen.

14. Fällig werdende Devisenswaps müssen den Nominalwert von Währungsswaps, Devisentermingeschäften und nicht abgewickelten Devisenkassageschäften zum Fälligkeitszeitpunkt in den zugehörigen Laufzeitbändern des Meldebogens widerspiegeln.

15. Zahlungsströme aus nicht abgewickelten Geschäften sind in dem kurzen Zeitraum vor der Abwicklung in die entsprechenden Zeilen und Laufzeitbänder aufzunehmen.

16. Bei Posten, die für die Geschäftstätigkeit des Instituts irrelevant sind — wenn beispielsweise Einlagen einer bestimmten Kategorie fehlen — ist das Feld leer zu lassen.

17. Nicht anzugeben sind überfällige Posten und Posten, bei denen das Institut Grund hat, von einem Ausfall auszugehen.

18. Werden empfangene Sicherheiten erneut beliehen und endet die Laufzeit dieses neuen Geschäfts nach dem Geschäft, in dessen Rahmen das Institut die Sicherheit erhalten hat, ist im Abschnitt „Liquiditätsdeckungspotenzial“ in dem der Laufzeit des ersten der beiden Geschäfte entsprechenden Laufzeitband ein Wertpapierabfluss in Höhe des beizulegenden Zeitwerts der empfangenen Sicherheit auszuweisen.

19. Gruppeninterne Posten dürfen die Meldung auf konsolidierter Ebene nicht beeinflussen.

TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN



Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

010 bis 380

1 ABFLÜSSE

Die gesamten Mittelabflüsse sind in folgenden Unterkategorien anzugeben:

010

1.1 Aus begebenen Wertpapieren resultierende Verbindlichkeiten

Mittelabflüsse aufgrund von Schuldverschreibungen, die vom meldenden Institut begeben wurden d. h. Eigenemissionen.

020

1.1.1 Unbesicherte fällige Schuldverschreibungen

Der Teil der unter 010 ausgewiesenen Mittelabflüsse aus begebenen Wertpapieren, der auf unbesicherte Schuldtitel zurückgeht, die das meldende Institut an Dritte begeben hat.

030

1.1.2 Regulierte gedeckte Schuldverschreibungen

Der Teil der unter 010 ausgewiesenen Mittelabflüsse aus begebenen Wertpapieren, der auf Schuldverschreibungen zurückgeht, die für die in Artikel 129 Absätze 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG beschriebene Behandlung infrage kommen.

040

1.1.3 Fällige Verbriefungen

Der Teil der unter 010 ausgewiesenen Mittelabflüsse aus begebenen Wertpapieren, der auf Verbriefungsgeschäfte mit Dritten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückgeht.

050

1.1.4 Sonstige

Der Teil der unter 010 ausgewiesenen Mittelabflüsse aus begebenen Wertpapieren, der nicht auf die in den oben genannten Unterkategorien angegebenen Wertpapiere zurückgeht.

060

1.2 Verbindlichkeiten aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch:

Die Gesamtsumme sämtlicher Mittelabflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne von Artikel 192 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Institute melden nur Zahlungsströme. Wertpapierströme im Zusammenhang mit besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen sind im Abschnitt „Liquiditätsdeckungspotenzial“ auszuweisen.

070

1.2.1 Handelbare Aktiva der Stufe 1

Der unter 070 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die — würden sie nicht zur Absicherung dieses Geschäfts eingesetzt — die Anforderungen der Artikel 7, 8 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen würden.

Als Aktiva der Stufe 1 geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.

080

1.2.1.1 Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen

Der unter 070 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch andere Aktiva als gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist.

090

1.2.1.1.1 Zentralbank — Stufe 1

Der unter 080 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden.

100

1.2.1.1.2 Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)

Der unter 080 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse mit Ausnahme der unter 090 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.

110

1.2.1.1.3 Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)

Der unter 080 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse mit Ausnahme der unter 090 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 2 oder 3 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.

120

1.2.1.1.4 Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 oder schlechter)

Der unter 080 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse mit Ausnahme der unter 090 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 4 oder schlechter zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.

130

1.2.1.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)

Der unter 070 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch Aktiva in Form gedeckter Schuldverschreibungen besichert ist.

Nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 können nur gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 als Aktiva der Stufe 1 gelten.

140

1.2.2 Handelbare Aktiva der Stufe 2A

Der unter 060 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die — würden sie nicht zur Absicherung dieses Geschäfts eingesetzt — die Anforderungen der Artikel 7, 8 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen würden.

Als Aktiva der Stufe 2A geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.

150

1.2.2.1 Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1)

Der unter 140 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch Unternehmensanleihen besichert ist, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde.

160

1.2.2.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)

Der unter 140 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch Unternehmensanleihen besichert ist, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 oder 2 zugewiesen wurde.

170

1.2.2.3 Öffentlicher Sektor — Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)

Der unter 140 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden.

Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 müssen alle Aktiva in Form von Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen, die als Aktiva der Stufe 2A gelten, die Bonitätsstufe 1 oder 2 haben.

180

1.2.3 Handelbare Aktiva der Stufe 2B

Der unter 060 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die — würden sie nicht zur Absicherung dieses Geschäfts eingesetzt — die Anforderungen der Artikel 7, 8 und 12 oder 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen würden.

Als Aktiva der Stufe 2B geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.

190

1.2.3.1 Forderungsbesicherte Wertpapiere (ABS) der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)

Der unter 180 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch forderungsbesicherte Wertpapiere, darunter auch RMBS (durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere) besichert ist.

Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 weisen alle forderungsbesicherten Wertpapiere, die als Verbriefungen der Stufe 2B gelten, die Bonitätsstufe 1 auf.

200

1.2.3.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6)

Der unter 180 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist.

210

1.2.3.3 Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3)

Der unter 180 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch Unternehmensschuldverschreibungen besichert ist.

220

1.2.3.4 Aktien der Stufe 2B

Der unter 180 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch Aktien besichert ist.

230

1.2.3.5 Öffentlicher Sektor — Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5)

Der unter 180 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch Aktiva der Stufe 2B besichert ist, die nicht unter 190 bis 220 ausgewiesen werden.

240

1.2.4 Sonstige handelbare Aktiva

Der unter 060 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die nicht unter 070, 140 oder 180 ausgewiesen werden.

250

1.2.5 Sonstige Aktiva

Der unter 060 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der durch Aktiva besichert ist, die nicht unter 070, 140, 180 oder 240 ausgewiesen werden.

260

1.3 Nicht unter 1.2 ausgewiesene Verbindlichkeiten aus entgegengenommenen Einlagen außer solchen, die als Sicherheit entgegengenommen wurden

Mittelabflüsse aus sämtlichen entgegengenommenen Einlagen außer den unter 060 ausgewiesenen Abflüssen und den als Sicherheit entgegengenommenen Einlagen.

Mittelabflüsse aus Derivatgeschäften sind unter 350 oder 360 anzugeben.

Einlagen sind entsprechend dem frühestmöglichen vertraglichen Fälligkeitstermin auszuweisen. Einlagen, die ohne Ankündigung sofort aufgelöst werden können („Sichteinlagen“) und Einlagen ohne Fälligkeitstermin sind im Laufzeitband „Täglich fällig“ auszuweisen.

270

1.3.1 Stabile Privatkundeneinlagen

Der unter 260 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der auf Privatkundeneinlagen im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 und Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.

280

1.3.2 Andere Privatkundeneinlagen

Der unter 260 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der auf Privatkundeneinlagen im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht, außer den unter 270 genannten.

290

1.3.3 Operative Einlagen

Der unter 260 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der auf operative Einlagen im Sinne von Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.

300

1.3.4 Nicht-operative Einlagen von Kreditinstituten

Der unter 260 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der auf Einlagen von Kreditinstituten zurückgeht, außer den unter 290 genannten.

310

1.3.5 Nicht-operative Einlagen anderer Finanzkunden

Der unter 260 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der auf Einlagen von Finanzkunden zurückgeht, außer den unter 290 und 300 genannten.

320

1.3.6 Nicht-operative Einlagen von Zentralbanken

Der unter 260 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der auf nicht-operative, von Zentralbanken hinterlegte Einlagen zurückgeht.

330

1.3.7 Nicht-operative Einlagen von Nichtfinanzunternehmen

Der unter 260 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der auf nicht-operative, von Nichtfinanzunternehmen hinterlegte Einlagen zurückgeht.

340

1.3.8 Nicht-operative Einlagen anderer Gegenparteien

Der unter 260 ausgewiesene Teil der Mittelabflüsse, der auf nicht unter 270 bis 330 ausgewiesene Einlagen zurückgeht.

350

1.4 Fällig werdende Devisenswaps

Gesamtsumme der Mittelabflüsse bei Fälligkeit von Devisenswap-Geschäften, wie Austausch der Kapitalbeträge am Ende der Laufzeit.

360

1.5 Derivateverbindlichkeiten ohne die unter 1.4 genannten

Gesamtsumme der Mittelabflüsse aus zu zahlenden Derivatpositionen aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kontrakten mit Ausnahme der Abflüsse, die durch fällig werdende Devisenswaps bedingt sind und unter 350 ausgewiesen werden müssen.

Die Summe beinhaltet Abwicklungsbeträge einschließlich nicht abgewickelter Nachschüsse zum Meldedatum.

Die Gesamtsumme ist die Summe aus den Nummern 1 und 2 über die verschiedenen Laufzeitbänder hinweg.

1.  Nicht in die Meldebögen „Laufzeitbandverfahren“ aufzunehmen sind Zahlungs- und Wertpapierströme im Zusammenhang mit Derivaten, für die eine Sicherungsvereinbarung besteht, die ihrerseits eine vollständige oder angemessene Besicherung der Gegenpartei-Risikopositionen vorsieht; alle mit solchen Derivaten zusammenhängenden Ströme von Zahlungen, Wertpapieren, Barsicherheiten und Wertpapiersicherheiten bleiben in den Meldebögen folglich unberücksichtigt. Vorhandene Bestände an Bar- und Wertpapiersicherheiten, die im Zusammenhang mit besicherten Derivaten bereits entgegengenommen oder bereitgestellt wurden, dürfen in Abschnitt 3 des Meldebogens („Liquiditätsdeckungspotenzial“) nicht in der Spalte „Bestand“ aufgeführt werden; hiervon ausgenommen sind nur Zahlungs- und Wertpapierströme im Zusammenhang mit Nachschussforderungen („Ströme von Bar- oder Wertpapiersicherheiten“), die zeitnah bedient werden müssen, aber noch nicht abgewickelt sind. Letztere sind im Falle von Barsicherheiten unter 1.5 „Mittelabflüsse bei Derivaten“ und 2.4 „Mittelzuflüsse bei Derivaten“ bzw. bei Wertpapiersicherheiten in Abschnitt 3 „Liquiditätsdeckungspotenzial“ auszuweisen.

2.  Bei Mittel- und Wertpapierzu- und -abflüssen im Zusammenhang mit Derivaten, für die keine Sicherungsvereinbarung besteht oder die nur eine teilweise Besicherung erfordern, ist zwischen Geschäften mit Optionalität und sonstigen Geschäften zu unterscheiden:

a)  Ströme im Zusammenhang mit optionsartigen Derivaten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Ausübungspreis bei einer Kaufoption unter bzw. bei einer Verkaufsoption über dem Marktpreis liegt (sie also „im Geld“ sind). Näherungsweise ermittelt werden diese Ströme, indem

i)  der aktuelle Marktwert oder der Nettobarwert des Kontrakts unter 2.4 „Mittelzuflüsse bei Derivaten“ zum letzten Termin, an dem die Bank die Option ausüben darf, als Zufluss aufgenommen wird und

ii)  der aktuelle Marktwert oder der Nettobarwert des Kontrakts unter 1.5 „Mittelabflüsse bei Derivaten“ zum frühesten Termin, an dem die Bank die Option ausüben darf, als Abfluss aufgenommen wird;

b)  Ströme im Zusammenhang mit anderen Kontrakten als den unter a genannten sind zu berücksichtigen, indem die vertraglichen Bruttozahlungsströme und die vertraglichen Ströme liquider Wertpapiere prognostiziert und unter 1.5 „Mittelabflüsse bei Derivaten“ und 2.4 „Mittelzuflüsse bei Derivaten“ bzw. im Abschnitt „Liquiditätsdeckungspotenzial“ in die entsprechenden Laufzeitbänder aufgenommen werden. Stehen die Beträge noch nicht fest, sind die zum Meldedatum gültigen aktuellen vom Markt implizierten Terminkurse heranzuziehen.

370

1.6 Andere Abflüsse

Gesamtsumme aller anderen, nicht unter 010, 060, 260, 350 oder 360 angegebenen Mittelabflüsse. Eventualabflüsse sind hier nicht anzugeben.

380

1.7 Abflüsse insgesamt

Summe der unter 010, 060, 260, 350, 360 und 370 angegebenen Abflüsse.

390 bis 700

2 ZUFLÜSSE

390

2.1 Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die besichert sind durch:

Gesamtsumme der Mittelzuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne von Artikel 192 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Hier sind ausschließlich Zahlungsströme anzugeben; Wertpapierströme im Zusammenhang mit besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen sind im Abschnitt „Liquiditätsdeckungspotenzial“ auszuweisen.

400

2.1.1 Handelbare Aktiva der Stufe 1

Der Teil der unter 390 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die den Artikeln 7, 8 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen.

Als Aktiva der Stufe 1 geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.

410

2.1.1.1 Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen

Der Teil der unter 400 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch andere Aktiva als gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist.

420

2.1.1.1.1 Zentralbank — Stufe 1

Der Teil der unter 410 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden.

430

2.1.1.1.2 Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)

Der Teil der unter 410 ausgewiesenen Mittelzuflüsse mit Ausnahme der unter 420 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.

440

2.1.1.1.3 Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)

Der Teil der unter 410 ausgewiesenen Mittelzuflüsse mit Ausnahme der unter 420 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 2 oder 3 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.

450

2.1.1.1.4 Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 oder schlechter)

Der Teil der unter 410 ausgewiesenen Mittelzuflüsse mit Ausnahme der unter 420 genannten, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 4 oder schlechter zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.

460

2.1.1.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)

Der Teil der unter 400 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist.

Nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 können nur gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 als Aktiva der Stufe 1 gelten.

470

2.1.2 Handelbare Aktiva der Stufe 2A

Der Teil der unter 390 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die den Artikeln 7, 8 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen.

Als Aktiva der Stufe 2A geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.

480

2.1.2.1 Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1)

Der Teil der unter 470 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Unternehmensanleihen besichert ist, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde.

490

2.1.2.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)

Der Teil der unter 470 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Unternehmensanleihen besichert ist, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 oder 2 zugewiesen wurde.

500

2.1.2.3 Öffentlicher Sektor — Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)

Der Teil der unter 470 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Aktiva in Form von Forderungen besichert ist, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden.

Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 müssen alle Aktiva in Form von Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen, die als Aktiva der Stufe 2A gelten, die Bonitätsstufe 1 oder 2 haben.

510

2.1.3 Handelbare Aktiva der Stufe 2B

Der Teil der unter 390 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die den Artikeln 7, 8 und 12 oder 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen.

Als Aktiva der Stufe 2B geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.

520

2.1.3.1 ABS der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)

Der Teil der unter 510 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch forderungsbesicherte Wertpapiere, darunter auch RMBS (durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere) besichert ist.

530

2.1.3.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6)

Der Teil der unter 510 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch gedeckte Schuldverschreibungen besichert ist.

540

2.1.3.3 Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3)

Der Teil der unter 510 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Unternehmensschuldverschreibungen besichert ist.

550

2.1.3.4 Aktien der Stufe 2B

Der Teil der unter 510 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Aktien besichert ist.

560

2.1.3.5 Öffentlicher Sektor — Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5)

Der Teil der unter 510 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Aktiva der Stufe 2B besichert ist, die nicht unter 520 bis 550 ausgewiesen werden.

570

2.1.4 Sonstige handelbare Aktiva

Der Teil der unter 390 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch handelbare Aktiva besichert ist, die nicht unter 400, 470 oder 510 ausgewiesen werden.

580

2.1.5 Sonstige Aktiva

Der Teil der unter 390 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der durch Aktiva besichert ist, die nicht unter 400, 470, 510 oder 570 ausgewiesen werden.

590

2.2 Nicht unter 2.1 angegebene fällige Zahlungen aus Darlehen und Krediten an:

Mittelzuflüsse aus Darlehen und Krediten.

Mittelzuflüsse sind zum spätestmöglichen vertraglichen Rückzahlungszeitpunkt anzugeben. Bei revolvierenden Fazilitäten ist davon auszugehen, dass der bestehende Kredit verlängert wird und sind alle etwaigen verbleibenden Salden wie zugesagte Fazilitäten zu behandeln.

600

2.2.1 Privatkunden

Der Teil der unter 590 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf natürliche Personen oder KMU gemäß Artikel 3 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.

610

2.2.2 Nichtfinanzunternehmen

Der Teil der unter 590 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf Nichtfinanzunternehmen zurückgeht.

620

2.2.3 Kreditinstitute

Der Teil der unter 590 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf Kreditinstitute zurückgeht.

630

2.2.4 Andere Finanzkunden

Der Teil der unter 590 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf Finanzkunden gemäß Artikel 3 Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht, außer den unter 620 genannten.

640

2.2.5 Zentralbanken

Der Teil der unter 590 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf Zentralbanken zurückgeht.

650

2.2.6 Andere Gegenparteien

Der Teil der unter 590 ausgewiesenen Mittelzuflüsse, der auf andere, nicht unter den Nummern 2.2.1-2.2.5 aufgeführte Gegenparteien zurückgeht.

660

2.3 Fällig werdende Devisenswaps

Gesamtsumme der vertraglichen Mittelzuflüsse bei Fälligkeit von Devisenswap-Geschäften, wie Austausch der Kapitalbeträge am Ende der Laufzeit.

Dies spiegelt den fällig werdenden Nominalwert von Währungsswaps, Devisenkassa- und Termingeschäften in den zugehörigen Laufzeitbändern des Meldebogens wider.

670

2.4. Derivateforderungen ohne die unter 2.3 genannten

Gesamtsumme der vertraglichen Mittelzuflüsse aus zu erhaltenden Derivatpositionen aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kontrakten mit Ausnahme der Zuflüsse, die durch fällig werdende Devisenswaps bedingt sind und unter 2.3 ausgewiesen werden müssen.

Die Summe beinhaltet Abwicklungsbeträge einschließlich nicht abgewickelter Nachschüsse zum Meldedatum.

Die Gesamtsumme ist die Summe aus den Nummern 1 und 2 über die verschiedenen Laufzeitbänder hinweg.

1.  Nicht in die Meldebögen „Laufzeitbandverfahren“ aufzunehmen sind Zahlungs- und Wertpapierströme im Zusammenhang mit Derivaten, für die eine Sicherungsvereinbarung besteht, die ihrerseits eine vollständige oder angemessene Besicherung der Gegenpartei-Risikopositionen vorsieht; alle mit solchen Derivaten zusammenhängenden Ströme von Zahlungen, Wertpapieren, Barsicherheiten und Wertpapiersicherheiten bleiben im Meldebogen „Laufzeitband“ folglich unberücksichtigt. Vorhandene Bestände an Bar- und Wertpapiersicherheiten, die im Zusammenhang mit besicherten Derivaten bereits entgegengenommen oder bereitgestellt wurden, dürfen in Abschnitt 3 des Meldebogens („Liquiditätsdeckungspotenzial“) nicht in der Spalte „Bestand“ aufgeführt werden; hiervon ausgenommen sind nur Zahlungs- und Wertpapierströme im Zusammenhang mit Nachschussforderungen, die zeitnah bedient werden müssen, aber noch nicht abgewickelt sind. Letztere sind im Falle von Barsicherheiten unter 1.5 „Mittelabflüsse bei Derivaten“ und 2.4 „Mittelzuflüsse bei Derivaten“ bzw. bei Wertpapiersicherheiten in Abschnitt 3 „Liquiditätsdeckungspotenzial“ auszuweisen.

2.  Bei Mittel- und Wertpapierzu- und -abflüssen im Zusammenhang mit Derivaten, für die keine Sicherungsvereinbarung besteht oder die nur eine teilweise Besicherung erfordern, ist zwischen Geschäften mit Optionalität und sonstigen Geschäften zu unterscheiden:

a)  Ströme im Zusammenhang mit optionsartigen Derivaten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Geld sind. Näherungsweise ermittelt werden diese Ströme, indem

i)  der aktuelle Marktwert oder der Nettobarwert des Kontrakts unter 2.4 „Mittelzuflüsse bei Derivaten“ zum letzten Termin, an dem die Bank die Option ausüben darf, als Zufluss aufgenommen wird und

ii)  der aktuelle Marktwert oder der Nettobarwert des Kontrakts unter 1.5 „Mittelabflüsse bei Derivaten“ zum frühesten Termin, an dem die Bank die Option ausüben darf, als Abfluss aufgenommen wird;

b)  Ströme im Zusammenhang mit anderen Kontrakten als den unter a genannten sind zu berücksichtigen, indem die vertraglichen Bruttozahlungsströme und die vertraglichen Ströme von Wertpapieren prognostiziert und unter 1.5 „Mittelabflüsse bei Derivaten“ und 2.4 „Mittelzuflüsse bei Derivaten“ bzw. im Abschnitt „Liquiditätsdeckungspotenzial“ in die entsprechenden Laufzeitbänder aufgenommen werden. Stehen die Beträge noch nicht fest, sind die zum Meldedatum gültigen aktuellen vom Markt implizierten Terminkurse heranzuziehen.

680

2.5 Fällig werdende Papiere im eigenen Portfolio

Die Zuflüsse, die auf die Rückzahlung von Kapital aus fälligen eigenen Anlagen in Schuldverschreibungen zurückzuführen sind und auf Basis ihrer vertraglichen Restlaufzeit angegeben werden.

Ebenfalls anzuführen sind hier Mittelzuflüsse aus fällig werdenden Wertpapieren, die unter „Liquiditätsdeckungspotenzial“ ausgewiesen sind. Aus diesem Grund ist ein Wertpapier, sobald es fällig wird, im Abschnitt „Liquiditätsdeckungspotenzial“ als Wertpapierabfluss und hier als Mittelzufluss auszuweisen.

690

2.6 Andere Zuflüsse

Gesamtsumme aller anderen, nicht unter 390, 590, 660, 670 oder 680 angeführten Mittelzuflüsse.

Eventualabflüsse sind nicht anzugeben.

700

2.7 Zuflüsse insgesamt

Summe der unter 390, 590, 660, 670, 680 und 690 angegebenen Zuflüsse.

710

2.8 Vertragliche Lücke, netto

Die unter 700 angeführte Gesamtsumme der Zuflüsse abzüglich der unter 380 angeführten Gesamtsumme der Abflüsse.

720

2.9 Kumulierte vertragliche Lücke, netto

Kumulierte vertragliche Lücke (netto) vom Meldedatum bis zur Obergrenze eines maßgeblichen Laufzeitbands.

730-1080

3 LIQUIDITÄTSDECKUNGSPOTENZIAL

Im Abschnitt „Liquiditätsdeckungspotenzial“ sind Angaben zur Entwicklung der Bestände an Aktiva unterschiedlicher Liquidität zu machen, worunter u. a. handelbare und zentralbankfähige Aktiva sowie dem Institut vertraglich zugesagte Fazilitäten zählen.

Konsolidierte Meldungen zur Zentralbankfähigkeit müssen sich auf die für die einzelnen konsolidierten Institute in ihrem jeweiligen Sitzland geltenden Vorschriften stützen.

Wird in diesem Abschnitt auf handelbare Aktiva Bezug genommen, sind die an großen, tiefen und aktiven, durch einen niedrigen Konzentrationsgrad gekennzeichneten Repo- oder Kassamärkten gehandelten Aktiva auszuweisen.

In den Spalten des Abschnitts „Liquiditätsdeckungspotenzial“ dürfen nur unbelastete Aktiva angegeben werden, die die Institute über den Zeithorizont hinweg jederzeit zur Schließung vertraglicher Lücken zwischen Mittelzu- und -abflüssen liquidieren können. Belastete Vermögenswerte sind zu diesem Zweck belastete Vermögenswerte im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. Die Vermögenswerte dürfen nicht zur Bonitätsverbesserung bei strukturierten Geschäften eingesetzt oder zur Deckung von Betriebskosten (wie Mieten und Gehälter) genutzt werden und müssen einzig und allein dem Ziel dienen, als zusätzliche Finanzierungsquelle herangezogen werden zu können.

Vermögenswerte, die das Institut bei umgekehrten Pensions- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) als Sicherheit erhalten hat, können als Teil des Liquiditätsdeckungspotenzials betrachtet werden, wenn sie vom Institut gehalten werden, nicht erneut beliehen wurden und das Institut rechtlich und vertraglich über sie verfügen kann.

Um bei der Meldung der vom Institut bereits als Sicherheit vorgesehenen Vermögenswerte unter den Punkten 3.1 bis 3.7 Doppelzählungen zu vermeiden, darf das Institut das mit diesen Fazilitäten verbundene Potenzial nicht unter 3.8 ausweisen.

Vermögenswerte sind von den Instituten in Spalte 010 als Ausgangsbestand zu melden, wenn sie einer Rubrik entsprechen und zum Meldetermin zur Verfügung stehen.

In den Spalten 020 bis 220 des Abschnitts „Liquiditätsdeckungspotenzial“ sind vertragliche Ströme anzugeben. Hat ein Institut ein Pensionsgeschäft abgeschlossen, ist der in Pension gegebene Vermögenswert in dem Laufzeitband, in dem das Pensionsgeschäft fällig wird, als Wertpapierzufluss wieder aufzunehmen. Dementsprechend ist der Mittelabfluss infolge des fällig werdenden Pensionsgeschäfts unter 1.2 im entsprechenden Laufzeitband für Mittelabflüsse auszuweisen. Hat ein Institut ein umgekehrtes Pensionsgeschäft abgeschlossen, ist der in Pension gegebene Vermögenswert in dem Laufzeitband, in dem das Pensionsgeschäft fällig wird, als Wertpapierabfluss wieder aufzunehmen. Dementsprechend ist der Mittelzufluss infolge des fällig werdenden Pensionsgeschäfts unter 2.1 im entsprechenden Laufzeitband für Mittelzuflüsse auszuweisen. Sicherheitentauschgeschäfte sind im Abschnitt „Liquiditätsdeckungspotenzial“ in dem jeweiligen Laufzeitband, in dem diese Geschäfte fällig werden, als vertragliche Wertpapierzu- und -abflüsse auszuweisen.

Eine Veränderung bei der Höhe der unter 3.8 angegebenen vertraglich verfügbaren Kredit- und Liquiditätslinien ist im betreffenden Laufzeitband als Zahlungsstrom anzugeben. Hat ein Institut täglich fällige Einlagen bei einer Zentralbank, so sind diese unter 3.2 als Ausgangsbestand und im Laufzeitband „Täglich fällig“ als Mittelabfluss auszuweisen. Der daraus resultierende Mittelzufluss ist dementsprechend unter 2.2.5 anzugeben.

Fällig werdende Wertpapiere sind in diesem Abschnitt ihrer vertraglichen Laufzeit entsprechend auszuweisen. Wird ein Wertpapier fällig, ist es aus der Kategorie, in der es ursprünglich ausgewiesen wurde, zu entfernen und als Wertpapierabfluss zu behandeln und ist der daraus resultierende Mittelzufluss unter 2.5 anzugeben.

Die Werte sämtlicher Wertpapiere sind im entsprechenden Laufzeitband zum aktuellen Marktwert anzugeben.

Unter Posten 3.8 sind ausschließlich vertraglich verfügbare Beträge auszuweisen.

Um eine Doppelzählung zu vermeiden, sind unter 3.1 oder 3.2 des Abschnitts „Liquiditätsdeckungspotenzial“ keine Mittelzuflüsse auszuweisen.

Die Posten des Liquiditätsdeckungspotenzials sind in folgenden Unterkategorien auszuweisen:

730

3.1 Münzen und Banknoten

Gesamtwert des Bargeldbestands.

740

3.2 Abziehbare Zentralbankreserven

Gesamtsumme der Guthaben bei Zentralbanken im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die spätestens von einem Geschäftstag auf den anderen abgezogen werden können.

Wertpapiere, die Forderungen gegenüber Zentralbanken darstellen oder von diesen garantiert werden, sind hier nicht auszuweisen.

750

3.3 Handelbare Aktiva der Stufe 1

Marktwert der handelbaren Aktiva im Sinne der Artikel 7, 8 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

Als Aktiva der Stufe 1 geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.

760

3.3.1 Stufe 1 ohne gedeckte Schuldverschreibungen

Der unter 750 angegebene Betrag ohne gedeckte Schuldverschreibungen.

770

3.3.1.1 Zentralbank — Stufe 1

Der Teil des unter 760 angegebenen Betrags, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden.

780

3.3.1.2 Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)

Der Teil des unter 760 ausgewiesenen Betrags ohne den unter 770 genannten, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, oder von diesem garantiert werden.

790

3.3.1.3 Stufe 1 (Bonitätsstufen 2 und 3)

Der Teil des unter 760 ausgewiesenen Betrags ohne den unter 770 genannten, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 2 oder 3 zugewiesen wurde, oder von diesem garantiert werden.

800

3.3.1.4 Stufe 1 (Bonitätsstufe 4 oder schlechter)

Der Teil des unter 760 ausgewiesenen Betrags ohne den unter 770 genannten, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Emittenten oder Garantiegeber bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 4 oder schlechter zugewiesen wurde, oder von diesem garantiert werden.

810

3.3.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 1 (Bonitätsstufe 1)

Der Teil des unter 750 angegebenen Betrags, der auf gedeckte Schuldverschreibungen zurückgeht.

Nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 können nur gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 als Aktiva der Stufe 1 gelten.

820

3.4 Handelbare Aktiva der Stufe 2A

Marktwert der handelbaren Aktiva im Sinne der Artikel 7, 8 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

Als Aktiva der Stufe 2A geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.

830

3.4.1 Unternehmensanleihen der Stufe 2A (Bonitätsstufe 1)

Der Teil des unter 820 ausgewiesenen Betrags, der auf Unternehmensanleihen zurückgeht, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde.

840

3.4.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)

Der Teil des unter 820 ausgewiesenen Betrags, der auf gedeckte Schuldverschreibungen zurückgeht, denen von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 oder 2 zugewiesen wurde.

850

3.4.3 Öffentlicher Sektor — Stufe 2A (Bonitätsstufen 1 und 2)

Der Teil des unter 820 ausgewiesenen Betrags, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden.

Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 müssen alle Aktiva in Form von Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen, die als Aktiva der Stufe 2A gelten, die Bonitätsstufe 1 oder 2 haben.

860

3.5 Handelbare Aktiva der Stufe 2B

Marktwert der handelbaren Aktiva im Sinne der Artikel 7, 8 und 12 oder 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

Als Aktiva der Stufe 2B geltende OGA-Positionen im Sinne von Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sind ihren Basiswerten entsprechend in folgenden Unterkategorien auszuweisen.

870

3.5.1 ABS der Stufe 2B (Bonitätsstufe 1)

Der Teil des unter 860 ausgewiesenen Betrags, der auf forderungsbesicherte Wertpapiere, darunter auch RMBS (durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere), zurückgeht.

Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 weisen alle forderungsbesicherten Wertpapiere, die als Verbriefungen der Stufe 2B gelten, die Bonitätsstufe 1 auf.

880

3.5.2 Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-6)

Der Teil des unter 860 angegebenen Betrags, der auf gedeckte Schuldverschreibungen zurückgeht.

890

3.5.3 Unternehmensanleihen der Stufe 2B (Bonitätsstufen 1-3)

Der Teil des unter 860 angegebenen Betrags, der auf Unternehmensanleihen zurückgeht.

900

3.5.4 Aktien der Stufe 2B

Der Teil des unter 860 angegebenen Betrags, der auf Aktien zurückgeht.

910

3.5.5 Öffentlicher Sektor — Stufe 2B (Bonitätsstufen 3-5)

Der Teil des unter 860 angegebenen Betrags, der auf Aktiva der Stufe 2B zurückgeht, die nicht unter den Punkten 3.5.1 bis 3.5.4 ausgewiesen werden.

920

3.6 Sonstige handelbare Aktiva

Der Marktwert handelbarer Aktiva, die nicht unter 750, 820 und 860 ausgewiesen sind.

Nicht im Abschnitt „Liquiditätsdeckungspotenzial“ auszuweisen sind Wertpapiere und Wertpapierströme aus anderen handelbaren Aktiva in Form gruppeninterner oder Eigenemissionen. Zahlungsströme aus diesen Posten sind jedoch in den relevanten Teilen der Abschnitte 1 und 2 des Meldebogens anzugeben.

930

3.6.1 Zentralstaat (Bonitätsstufe 1)

Der Teil des unter 920 ausgewiesenen Betrags, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Staat bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.

940

3.6.2 Zentralstaat (Bonitätsstufen 2-3)

Der Teil des unter 920 ausgewiesenen Betrags, der auf Aktiva in Form von Forderungen zurückgeht, die gegenüber einem Staat bestehen, dem von einer benannten externen Ratingagentur die Bonitätsstufe 2 oder 3 zugewiesen wurde, oder von einem solchen garantiert werden.

950

3.6.3 Aktien

Der Teil des unter 920 angegebenen Betrags, der auf Aktien zurückgeht.

960

3.6.4 Gedeckte Schuldverschreibungen

Der Teil des unter 920 angegebenen Betrags, der auf gedeckte Schuldverschreibungen zurückgeht.

970

3.6.5 ABS

Der Teil des unter 920 angegebenen Betrags, der auf ABS zurückgeht.

980

3.6.6 Sonstige handelbare Aktiva

Der Teil des unter 920 angegebenen Betrags, der auf sonstige handelbare Aktiva zurückgeht, die nicht unter 930 bis 970 ausgewiesen werden.

990

3.7 Nicht handelbare zentralbankfähige Aktiva

Der Buchwert nicht handelbarer Aktiva, die bei gewöhnlichen geldpolitischen Operationen der Zentralbank als Sicherheit anerkannt werden können und auf die das Institut auf seiner Konsolidierungsstufe unmittelbar zugreifen kann.

Bei Aktiva, die auf eine Währung lauten, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/233 der Kommission (1) als Währung mit äußerst eingeschränkter Zentralbankfähigkeit aufgeführt ist, ist dieses Feld leer zu lassen. Nicht im Abschnitt „Liquiditätsdeckungspotenzial“ auszuweisen sind Wertpapiere und Wertpapierströme aus anderen handelbaren Aktiva in Form gruppeninterner oder Eigenemissionen. Zahlungsströme aus diesen Posten sind jedoch in den relevanten Teilen der Abschnitte 1 und 2 des Meldebogens anzugeben.

1000

3.8 Zugesagte, aber nicht in Anspruch genommene Fazilitäten

Gesamthöhe der dem meldenden Institut zugesagten, von diesem aber nicht in Anspruch genommenen Fazilitäten.

Hierunter fallen Fazilitäten, deren Unwiderrufbarkeit vertraglich festgelegt ist. Werden für die Inanspruchnahme dieser Fazilitäten mehr Sicherheiten benötigt als vorhanden, ist ein verringerter Betrag anzugeben.

Um in Fällen, in denen das meldende Institut für eine nicht in Anspruch genommene Kreditfazilität bereits Aktiva als Sicherheit vorgesehen und diese unter 730 bis 990 angegeben hat, Doppelzählungen zu vermeiden, dürfen diese Fazilitäten nicht unter 1000 ausgewiesen werden. Das Gleiche gilt in Fällen, in denen das meldende Institut unter Umständen Aktiva als Sicherheit vorsehen muss, um die Linie der Meldung in diesem Feld entsprechend in Anspruch nehmen zu können.

1010

3.8.1 Fazilitäten der Stufe 1

Der Teil des unter 1000 angegebenen Betrags, der auf Kreditfazilitäten der Zentralbank im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.

1020

3.8.2 Eingeschränkt nutzbare Fazilitäten der Stufe 2B

Der Teil des unter 1000 angegebenen Betrags, der auf Fazilitäten im Sinne von Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.

1030

3.8.3 Fazilitäten institutsbezogener Sicherungssysteme (IPS) der Stufe 2B

Der Teil des unter 1000 angegebenen Betrags, der auf Liquiditätsfinanzierungen im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.

1040

3.8.4 Sonstige Fazilitäten

Der unter 1000 angegebene Betrag ohne den unter 1010 bis 1030 genannten Betrag.

1050

3.8.4.1 gruppeninterner Gegenparteien

Der Teil des unter 1040 genannten Betrags, wenn die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Zentralinstitut oder Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

1060

3.8.4.2 anderer Gegenparteien

Der unter 1040 angegebene Betrag ohne den unter 1050 genannten Betrag.

1070

3.9. Nettoveränderung des Liquiditätsdeckungspotenzials

Auszuweisen ist hier die Nettoveränderung in den Risikopositionen in 3.2, 3.3, 3.4 und 3.5, 3.6, 3.7 und 3.8 in einem bestimmten Laufzeitband, die für Zentralbanken, Wertpapierströme bzw. zugesagte Kreditlinien stehen.

1080

3.10 Kumuliertes Liquiditätsdeckungspotenzial

Kumulierter Betrag des Liquiditätsdeckungspotenzials vom Meldedatum bis zur Obergrenze eines maßgeblichen Laufzeitbands.

1090-1140

4 EVENTUALABFLÜSSE

In diesem Abschnitt sind Angaben zu Eventualabflüssen zu liefern.

1090

4.1 Abflüsse aus zugesagten Fazilitäten

Mittelabflüsse aus zugesagten Fazilitäten.

Anzugeben ist hier der Höchstbetrag, der in einem bestimmten Zeitraum in Anspruch genommen werden kann. Bei revolvierenden Kreditfazilitäten ist nur der über das bestehende Darlehen hinausgehende Betrag anzugeben.

1100

4.1.1 Zugesagte Kreditfazilitäten

Der Teil des unter 1090 angegebenen Betrags, der auf zugesagte Kreditfazilitäten im Sinne von Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.

1110

4.1.1.1 die vom Empfänger als Fazilitäten der Stufe 2B angesehen werden

Der Teil des unter 1100 angegebenen Betrags, der als Liquiditätsfinanzierung im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angesehen wird.

1120

4.1.1.2 Sonstige

Der unter 1100 angegebene Betrag ohne den unter 1110 genannten Betrag.

1130

4.1.2 Liquiditätsfazilitäten

Der Teil des unter 1090 angegebenen Betrags, der auf Liquiditätsfazilitäten im Sinne von Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zurückgeht.

1140

4.2 Abflüsse aufgrund von Ereignissen, die eine Herabstufung auslösen

Hier sind die Auswirkungen einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Instituts anzugeben (Herabstufung der externen Bonitätsbeurteilung um mindestens drei Stufen).

Positive Beträge stehen für Eventualabflüsse, negative Beträge für eine Verringerung der ursprünglichen Verbindlichkeit.

Hat die Herabstufung eine vorzeitige Rückzahlung ausstehender Verbindlichkeiten zur Folge, sind die betreffenden Verbindlichkeiten in dem Laufzeitband, in dem sie unter 1 ausgewiesen werden, mit negativem Vorzeichen zu versehen, und für den Fall, dass die Auswirkungen der Herabstufung zum Meldedatum zum Tragen kommen, gleichzeitig in dem Laufzeitband, in dem die Verbindlichkeit fällig wird, mit positivem Vorzeichen zu versehen.

Führt die Herabstufung zu einer Nachschussforderung, ist der Marktwert der zu hinterlegenden Sicherheit für den Fall, dass die Auswirkungen der Herabstufung zum Meldedatum zum Tragen kommen, in dem Laufzeitband, in dem die Anforderung fällig wird, mit positivem Vorzeichen auszuweisen.

Führt die Herabstufung dazu, dass sich das Recht auf erneute Beleihung der als Sicherheit von den Gegenparteien empfangenen Wertpapiere ändert, ist der Marktwert der betreffenden Sicherheiten für den Fall, dass die Auswirkungen der Herabstufung zum Meldedatum zum Tragen kommen, in dem Laufzeitband, in dem das Institut nicht mehr auf die Sicherheiten zurückgreifen kann, mit positivem Vorzeichen auszuweisen.

1150-1290

5 ZUSATZINFORMATIONEN

1200

10 Gruppeninterne oder IPS-Abflüsse (ohne Devisen)

Summe der unter 010, 060, 260, 360, 370 ausgewiesenen Abflüsse, wenn die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Zentralinstitut oder Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

1210

11 Gruppeninterne oder IPS-Zuflüsse (ohne Devisen und fällig werdende Wertpapiere)

Summe der unter 390, 590, 670, 690 ausgewiesenen Zuflüsse, wenn die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Zentralinstitut oder Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

1220

12 Gruppeninterne oder IPS-Zuflüsse aus fällig werdenden Wertpapieren)

Summe der unter 680 ausgewiesenen Zuflüsse, wenn die Gegenpartei Mutter- oder Tochterunternehmen des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen derselben Muttergesellschaft ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Zentralinstitut oder Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

1230

13 Zentralbankfähige erstklassige liquide Aktiva

Summe der unter 750, 820 und 860 ausgewiesenen Aktiva, die bei gewöhnlichen geldpolitischen Operationen der Zentralbank als Sicherheit anerkannt werden können und auf die das Institut auf seiner Konsolidierungsstufe unmittelbar zugreifen kann.

Bei Aktiva, die auf eine Währung lauten, die im Anhang der Verordnung (EU) 2015/233 als Währung mit äußerst eingeschränkter Zentralbankfähigkeit aufgeführt ist, ist dieses Feld leer zu lassen.

1240

14 Handelbare zentralbankfähige Aktiva, die nicht erstklassig und liquide sind

Die Summe aus:

i)  der Summe der unter 920 ausgewiesenen Aktiva, die bei gewöhnlichen geldpolitischen Operationen der Zentralbank als Sicherheit anerkannt werden können und auf die das Institut auf seiner Konsolidierungsstufe unmittelbar zugreifen kann;

ii)  den Eigenemissionen, die bei gewöhnlichen geldpolitischen Operationen der Zentralbank als Sicherheit anerkannt werden können und auf die das Institut auf seiner Konsolidierungsstufe unmittelbar zugreifen kann.

Bei Vermögenswerten, die auf eine Währung lauten, die laut der Verordnung (EU) Nr. 2015/233 zu den Währungen zählt, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist, ist dieses Feld leer zu lassen.

1270

17 Psychologisch motivierte Abflüsse aus Einlagen

Der unter 260 angegebene Betrag, der unter der für das Liquiditätsmanagement des meldenden Instituts zugrunde gelegten Prämisse des „Business as usual“ und entsprechend der daraus abgeleiteten Fälligkeit auf die Laufzeitbänder verteilt wird.

Unter „Business as usual“ ist hier zu verstehen, dass nicht von Liquiditätsengpässen ausgegangen wird.

Die Verteilung muss die Verweildauer der Einlagen widerspiegeln.

Im Geschäftsplan zugrunde gelegte Annahmen bleiben hier unberücksichtigt, sodass keine Angaben zu neuen Geschäftstätigkeiten zu machen sind.

Die Verteilung auf die verschiedenen Laufzeitbänder muss der für interne Zwecke verwendeten Granularität entsprechen. Somit müssen nicht alle Laufzeitbänder ausgefüllt werden.

1280

18 Psychologisch motivierte Zuflüsse aus Darlehen und Krediten

Der unter 590 angegebene Betrag, der unter der für das Liquiditätsmanagement des meldenden Instituts zugrunde gelegten Prämisse des „Business as usual“ und entsprechend der daraus abgeleiteten Fälligkeit auf die Laufzeitbänder verteilt wird.

Unter „Business as usual“ ist hier zu verstehen, dass nicht von Liquiditätsengpässen ausgegangen wird.

Im Geschäftsplan zugrunde gelegte Annahmen bleiben hier unberücksichtigt, sodass keine Angaben zu neuen Geschäftstätigkeiten zu machen sind.

Die Verteilung auf die verschiedenen Laufzeitbänder muss der für interne Zwecke verwendeten Granularität entsprechen. Somit müssen nicht alle Laufzeitbänder zwangsläufig ausgefüllt werden.

1290

19 Psychologisch motivierter Abruf zugesagter Fazilitäten

Der unter 1090 angegebene Betrag, der unter der für das Liquiditätsmanagement des meldenden Instituts zugrunde gelegten Prämisse des „Business as usual“ und entsprechend der daraus abgeleiteten Menge der Mittelabrufe und des daraus resultierenden Liquiditätsbedarfs auf die Laufzeitbänder verteilt wird.

Unter „Business as usual“ ist hier zu verstehen, dass nicht von Liquiditätsengpässen ausgegangen wird.

Im Geschäftsplan zugrunde gelegte Annahmen bleiben hier unberücksichtigt, sodass keine Angaben zu neuen Geschäftstätigkeiten zu machen sind.

Die Verteilung auf die verschiedenen Laufzeitbänder muss der für interne Zwecke verwendeten Granularität entsprechen. Somit müssen nicht alle Laufzeitbänder ausgefüllt werden.

(1)   

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015R0233




ANHANG XXIV

LIQUIDITÄTSMELDUNGEN



MELDEBÖGEN ZUR LIQUIDITÄT

Meldebogen-nummer

Meldebogen-code

Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe

MELDEBÖGEN ZUR LIQUIDITÄTSDECKUNG

 

 

TEIL I - LIQUIDE AKTIVA

72

C 72.00

LIQUIDITÄTSDECKUNG - LIQUIDE AKTIVA

 

 

TEIL II - ABFLÜSSE

73

C 73.00

LIQUIDITÄTSDECKUNG - ABFLÜSSE

 

 

TEIL III - ZUFLÜSSE

74

C 74.00

LIQUIDITÄTSDECKUNG - ZUFLÜSSE

 

 

TEIL IV - SICHERHEITENTAUSCHGESCHÄFTE

75

C 75.01

LIQUIDITÄTSDECKUNG - SICHERHEITENTAUSCHGESCHÄFTE

 

 

TEIL V — BERECHNUNGEN

76

C 76.00

LIQUIDITÄTSDECKUNG - BERECHNUNGEN

 

 

TEIL VI – KONSOLIDIERUNGSKREIS

77

C 77.00

LIQUIDITÄTSDECKUNG - KONSOLIDIERUNGSKREIS



C 72.00 - LIQUIDITÄTSDECKUNG - LIQUIDE AKTIVA

Währung

Zeile

ID

Posten

Betrag/Markt-wert

Standard-gewichtung

Anwendbare Gewichtung

Wert gemäß Artikel 9

0010

0020

0030

0040

0010

1

SUMME DER UNBEREINIGTEN LIQUIDEN AKTIVA

 

 

 

 

0020

1,1

Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 1

 

 

 

 

0030

1.1.1

Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

0040

1.1.1.1

Münzen und Banknoten

 

1,00

 

 

0050

1.1.1.2

Abziehbare Zentralbankreserven

 

1,00

 

 

0060

1.1.1.3

Zentralbank-Aktiva

 

1,00

 

 

0070

1.1.1.4

Zentralstaat-Aktiva

 

1,00

 

 

0080

1.1.1.5

Aktiva von regionalen/lokalen Gebietskörperschaften

 

1,00

 

 

0090

1.1.1.6

Aktiva von öffentlichen Stellen

 

1,00

 

 

0100

1.1.1.7

Ansetzbare Zentralstaat- oder Zentralbank-Aktiva in Landes- oder Fremdwährung

 

1,00

 

 

0110

1.1.1.8

Aktiva von Kreditinstituten (von Instituten, die durch einen Mitgliedstaat geschützt sind bzw. Förderdarlehen ausreichen)

 

1,00

 

 

0120

1.1.1.9

Aktiva von multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen

 

1,00

 

 

0130

1.1.1.10

Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit Münzen/Banknoten und/oder Risikopositionen der Zentralbank als zugrunde liegenden Aktiva

 

1,00

 

 

0140

1.1.1.11

Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, als zugrunde liegenden Aktiva

 

0,95

 

 

0150

1.1.1.12

Alternative Liquiditätsansätze: Kreditfazilität der Zentralbank

 

1,00

 

 

0160

1.1.1.13

Zentralinstitute: Aktiva der Stufe 1 ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden

 

 

 

 

0170

1.1.1.14

Alternative Liquiditätsansätze: Aktiva der Stufe 2A, die als Stufe 1 anerkannt werden

 

0,80

 

 

0180

1.1.2

Summe der unbereinigten gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

 

 

 

 

0190

1.1.2.1

Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

0,93

 

 

0200

1.1.2.2

Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität als zugrunde liegenden Aktiva

 

0,88

 

 

0210

1.1.2.3

Zentralinstitute: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden

 

 

 

 

0220

1,2

Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 2

 

 

 

 

0230

1.2.1

Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

0240

1.2.1.1

Aktiva von regionalen/lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen (Mitgliedstaat, Risikogewicht 20 %)

 

0,85

 

 

0250

1.2.1.2

Aktiva von Zentralbanken, Zentralstaaten/regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen (Drittland, Risikogewicht 20 %)

 

0,85

 

 

0260

1.2.1.3

Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Bonitätsstufe 2)

 

0,85

 

 

0270

1.2.1.4

Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Drittland, Bonitätsstufe 1)

 

0,85

 

 

0280

1.2.1.5

Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufe 1)

 

0,85

 

 

0290

1.2.1.6

Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit Aktiva der Stufe 2A als zugrunde liegenden Aktiva

 

0,80

 

 

0300

1.2.1.7

Zentralinstitute: Aktiva der Stufe 2A, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden

 

 

 

 

0310

1.2.2

Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

0320

1.2.2.1

Forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien, Bonitätsstufe 1)

 

0,75

 

 

0330

1.2.2.2

Forderungsbesicherte Wertpapiere (Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

0,75

 

 

0340

1.2.2.3

Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Risikogewicht 35 %)

 

0,70

 

 

0350

1.2.2.4

Forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

0,65

 

 

0360

1.2.2.5

Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufen 2/3)

 

0,50

 

 

0370

1.2.2.6

Unternehmensschuldverschreibungen - nicht zinsbringende Aktiva (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten) (Bonitätsstufen 1/2/3)

 

0,50

 

 

0380

1.2.2.7

Aktien (wichtiger Aktienindex)

 

0,50

 

 

0390

1.2.2.8

Nicht zinsbringende Aktiva (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten) (Bonitätsstufen 3–5)

 

0,50

 

 

0400

1.2.2.9

Eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken

 

1,00

 

 

0410

1.2.2.10

Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit forderungsbesicherten Wertpapieren als zugrunde liegenden Aktiva (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

0,70

 

 

0420

1.2.2.11

Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit gedeckten Schuldverschreibungen hoher Qualität als zugrunde liegenden Aktiva (Risikogewicht 35 %)

 

0,65

 

 

0430

1.2.2.12

Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit forderungsbesicherten Wertpapieren als zugrunde liegenden Aktiva (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

0,60

 

 

0440

1.2.2.13

Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufen 2/3), Aktien (wichtiger Aktienindex) oder nicht zinsbringenden Aktiva (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten) (Bonitätsstufen 3–5) als zugrunde liegenden Aktiva

 

0,45

 

 

0450

1.2.2.14

Einlagen von Verbundsmitgliedern bei Zentralinstituten (keine Pflichtinvestition)

 

0,75

 

 

0460

1.2.2.15

Liquiditätsfinanzierung für Verbundsmitglieder durch das Zentralinstitut (nicht festgelegte Besicherung)

 

0,75

 

 

0470

1.2.2.16

Zentralinstitute: Aktiva der Stufe 2B, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden

 

 

 

 

ZUSATZINFORMATIONEN

0485

2

Einlagen von Verbundsmitgliedern bei Zentralinstituten (Pflichtinvestition)

 

 

 

 

0580

3

Aktiva der Stufen 1/2A/2B, die aus Währungsgründen ausgeschlossen werden

 

 

 

 

0590

4

Aktiva der Stufen 1/2A/2B, die aus operativen Gründen, ausgenommen Währungsgründe, ausgeschlossen werden

 

 

 

 



C 73.00 - LIQUIDITÄTSDECKUNG - ABFLÜSSE

Währung

 

Betrag

Marktwert der ausgereichten Sicherheiten

Wert der ausgereichten Sicherheiten gemäß Artikel 9

Standard-gewichtung

Anwendbare Gewichtung

Abfluss

Zeile

ID

Posten

010

020

030

040

050

060

0010

1

ABFLÜSSE

 

 

 

 

 

 

0020

1.1

Abflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen

 

 

 

 

 

 

0030

1.1.1

Privatkundeneinlagen

 

 

 

 

 

 

0035

1.1.1.1

Einlagen, die bei der Berechnung der Abflüsse ausgeschlossen werden

 

 

 

0,00

 

 

0040

1.1.1.2

Einlagen, bei denen die Auszahlung in den nächsten 30 Kalendertagen vereinbart wurde

 

 

 

1,00

 

 

0050

1.1.1.3

Einlagen, die höheren Abflüssen unterliegen

 

 

 

 

 

 

0060

1.1.1.3.1

Kategorie 1

 

 

 

0,10-0,15

 

 

0070

1.1.1.3.2

Kategorie 2

 

 

 

0,15-0,20

 

 

0080

1.1.1.4

Stabile Einlagen

 

 

 

0,05

 

 

0090

1.1.1.5

Stabile Einlagen mit angewendeter Ausnahmeregelung

 

 

 

0,03

 

 

0100

1.1.1.6

Einlagen in Drittländern, bei denen ein höherer Abfluss angewendet wird

 

 

 

 

 

 

0110

1.1.1.7

Andere Privatkundeneinlagen

 

 

 

0,10

 

 

0120

1.1.2

Operative Einlagen

 

 

 

 

 

 

0130

1.1.2.1

Für Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung gehalten

 

 

 

 

 

 

0140

1.1.2.1.1

Durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

 

 

 

0,05

 

 

0150

1.1.2.1.2

Nicht durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

 

 

 

0,25

 

 

0160

1.1.2.2

In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund gehalten

 

 

 

 

 

 

0170

1.1.2.2.1

Nicht als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut behandelt

 

 

 

0,25

 

 

0180

1.1.2.2.2

Als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut behandelt

 

 

 

1,00

 

 

0190

1.1.2.3

Im Rahmen einer (anderen) etablierten Geschäftsbeziehung mit Nichtfinanzkunden gehalten

 

 

 

0,25

 

 

0200

1.1.2.4

Für die Zahlungsverkehrsabrechnung (Cash Clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralinstituts innerhalb eines Verbunds gehalten

 

 

 

0,25

 

 

0203

1.1.3

Überschüssige operative Einlagen

 

 

 

 

 

 

0204

1.1.3.1

Einlagen von Finanzkunden

 

 

 

1,00

 

 

0205

1.1.3.2

Einlagen von anderen Kunden

 

 

 

 

 

 

0206

1.1.3.2.1

Durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

 

 

 

0,20

 

 

0207

1.1.3.2.2

Nicht durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

 

 

 

0,40

 

 

0210

1.1.4

Nicht operative Einlagen

 

 

 

 

 

 

0220

1.1.4.1

Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergeben

 

 

 

1,00

 

 

0230

1.1.4.2

Einlagen von Finanzkunden

 

 

 

1,00

 

 

0240

1.1.4.3

Einlagen von anderen Kunden

 

 

 

 

 

 

0250

1.1.4.3.1

Durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

 

 

 

0,20

 

 

0260

1.1.4.3.2

Nicht durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

 

 

 

0,40

 

 

0270

1.1.5

Zusätzliche Abflüsse

 

 

 

 

 

 

0280

1.1.5.1

Andere Sicherheiten als für Derivate hinterlegte Sicherheiten in Form von Aktiva der Stufe 1

 

 

 

0,20

 

 

0290

1.1.5.2

Für Derivate hinterlegte Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

 

 

 

0,10

 

 

0300

1.1.5.3

Wesentliche Abflüsse infolge der Verschlechterung der eigenen Bonität

 

 

 

1,00

 

 

0310

1.1.5.4

Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte

 

 

 

1,00

 

 

0340

1.1.5.5

Abflüsse aus Derivaten

 

 

 

1,00

 

 

0350

1.1.5.6

Leerverkaufspositionen

 

 

 

 

 

 

0360

1.1.5.6.1

Durch besicherte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gedeckt

 

 

 

0,00

 

 

0370

1.1.5.6.2

Sonstige

 

 

 

1,00

 

 

0380

1.1.5.7

Einforderbare überschüssige Sicherheiten

 

 

 

1,00

 

 

0390

1.1.5.8

Fällige Sicherheiten

 

 

 

1,00

 

 

0400

1.1.5.9

Sicherheiten in Form liquider Aktiva, die durch nicht liquide Aktiva ersetzt werden können

 

 

 

1,00

 

 

0410

1.1.5.10

Verlust an Finanzmitteln aus strukturierten Finanzierungsinstrumenten

 

 

 

 

 

 

0420

1.1.5.10.1

Strukturierte Finanzierungsinstrumente

 

 

 

1,00

 

 

0430

1.1.5.10.2

Finanzierungsfazilitäten

 

 

 

1,00

 

 

0450

1.1.5.11

Interne Aufrechnung der Positionen von Kunden

 

 

 

0,50

 

 

0460

1.1.6

Zugesagte Fazilitäten

 

 

 

 

 

 

0470

1.1.6.1

Kreditfazilitäten

 

 

 

 

 

 

0480

1.1.6.1.1

Für Privatkunden

 

 

 

0,05

 

 

0490

1.1.6.1.2

Für andere Nichtfinanzkunden als Privatkunden

 

 

 

0,10

 

 

0500

1.1.6.1.3

Für Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

0510

1.1.6.1.3.1

Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Privatkunden

 

 

 

0,05

 

 

0520

1.1.6.1.3.2

Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Nichtfinanzkunden

 

 

 

0,10

 

 

0530

1.1.6.1.3.3

Sonstige

 

 

 

0,40

 

 

0540

1.1.6.1.4

Für andere beaufsichtigte Finanzinstitute als Kreditinstitute

 

 

 

0,40

 

 

0550

1.1.6.1.5

In einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend

 

 

 

 

 

 

0560

1.1.6.1.6

In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund, sofern als liquides Aktivum für das einlegende Institut behandelt

 

 

 

0,75

 

 

0570

1.1.6.1.7

Für andere Finanzkunden

 

 

 

1,00

 

 

0580

1.1.6.2

Liquiditätsfazilitäten

 

 

 

 

 

 

0590

1.1.6.2.1

Für Privatkunden

 

 

 

0,05

 

 

0600

1.1.6.2.2

Für andere Nichtfinanzkunden als Privatkunden

 

 

 

0,30

 

 

0610

1.1.6.2.3

Für private Beteiligungsgesellschaften

 

 

 

0,40

 

 

0620

1.1.6.2.4

Für Verbriefungszweckgesellschaften

 

 

 

 

 

 

0630

1.1.6.2.4.1

Für den Erwerb anderer Vermögenswerte als Wertpapiere von Nichtfinanzkunden

 

 

 

0,10

 

 

0640

1.1.6.2.4.2

Sonstige

 

 

 

1,00

 

 

0650

1.1.6.2.5

Für Kreditinstitute

 

 

 

 

 

 

0660

1.1.6.2.5.1

Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Privatkunden

 

 

 

0,05

 

 

0670

1.1.6.2.5.2

Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Nichtfinanzkunden

 

 

 

0,30

 

 

0680

1.1.6.2.5.3

Sonstige

 

 

 

0,40

 

 

0690

1.1.6.2.6

In einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend

 

 

 

 

 

 

0700

1.1.6.2.7

In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund, sofern als liquides Aktivum für das einlegende Institut behandelt

 

 

 

0,75

 

 

0710

1.1.6.2.8

Für andere Finanzkunden

 

 

 

1,00

 

 

0720

1.1.7

Andere Produkte und Dienstleistungen

 

 

 

 

 

 

0731

1.1.7.1

Nicht zweckgebundene Finanzierungsfazilitäten

 

 

 

 

 

 

0740

1.1.7.2

Nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden

 

 

 

 

 

 

0750

1.1.7.3

Vereinbarte, aber noch nicht in Anspruch genommene Hypothekendarlehen

 

 

 

 

 

 

0760

1.1.7.4

Kreditkarten

 

 

 

 

 

 

0770

1.1.7.5

Überziehungskredite

 

 

 

 

 

 

0780

1.1.7.6

Geplante Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite

 

 

 

 

 

 

0850

1.1.7.7

Derivateverbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

0860

1.1.7.8

Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung

 

 

 

 

 

 

0870

1.1.7.9

Sonstige

 

 

 

 

 

 

0885

1.1.8

Andere Verbindlichkeiten und fällige Verpflichtungen

 

 

 

 

 

 

0890

1.1.8.1

Verbindlichkeiten aus Betriebskosten

 

 

 

0,00

 

 

0900

1.1.8.2

In Form von Schuldverschreibungen, sofern nicht als Privatkundeneinlagen behandelt

 

 

 

1,00

 

 

0912

1.1.8.4

Überschreitung der Finanzierung gegenüber Nichtfinanzkunden

 

 

 

 

 

 

0913

1.1.8.4.1

Überschreitung der Finanzierung gegenüber Privatkunden

 

 

 

1,00

 

 

0914

1.1.8.4.2

Überschreitung der Finanzierung gegenüber Nichtfinanzunternehmen

 

 

 

1,00

 

 

0915

1.1.8.4.3

Überschreitung der Finanzierung gegenüber Staaten, multilateralen Entwicklungsbanken und öffentlichen Stellen

 

 

 

1,00

 

 

0916

1.1.8.4.4

Überschreitung der Finanzierung gegenüber anderen juristischen Personen

 

 

 

1,00

 

 

0917

1.1.8.5

Vermögenswerte, die auf unbesicherter Basis geliehen wurden

 

 

 

1,00

 

 

0918

1.1.8.6

Sonstige

 

 

 

1,00

 

 

0920

1.2

Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

 

 

 

 

 

 

0930

1.2.1

Gegenpartei ist Zentralbank

 

 

 

 

 

 

0940

1.2.1.1

Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

0,00

 

 

0945

1.2.1.1.1

Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

0950

1.2.1.2

Sicherheiten der Stufe 1 in Form von Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

0,00

 

 

0955

1.2.1.2.1

Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

0960

1.2.1.3

Sicherheiten der Stufe 2A

 

 

 

0,00

 

 

0965

1.2.1.3.1

Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

0970

1.2.1.4

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

0,00

 

 

0975

1.2.1.4.1

Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

0980

1.2.1.5

Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B

 

 

 

0,00

 

 

0985

1.2.1.5.1

Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

0990

1.2.1.6

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

0,00

 

 

0995

1.2.1.6.1

Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

1000

1.2.1.7

Andere Sicherheiten in Form von Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

0,00

 

 

1005

1.2.1.7.1

Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

1010

1.2.1.8

Sicherheiten in Form nicht liquider Aktiva

 

 

 

0,00

 

 

1020

1.2.2

Gegenpartei ist keine Zentralbank

 

 

 

 

 

 

1030

1.2.2.1

Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

0,00

 

 

1035

1.2.2.1.1

Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

1040

1.2.2.2

Sicherheiten der Stufe 1 in Form von Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

0,07

 

 

1045

1.2.2.2.1

Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

1050

1.2.2.3

Sicherheiten der Stufe 2A

 

 

 

0,15

 

 

1055

1.2.2.3.1

Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

1060

1.2.2.4

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

0,25

 

 

1065

1.2.2.4.1

Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

1070

1.2.2.5

Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B

 

 

 

0,30

 

 

1075

1.2.2.5.1

Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

1080

1.2.2.6

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

0,35

 

 

1085

1.2.2.6.1

Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

1090

1.2.2.7

Andere Sicherheiten in Form von Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

0,50

 

 

1095

1.2.2.7.1

Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

1100

1.2.2.8

Sicherheiten in Form nicht liquider Aktiva

 

 

 

1,00

 

 

1130

1.3

Summe der Abflüsse aus Sicherheitenswaps

 

 

 

 

 

 

ZUSATZINFORMATIONEN

1170

2

Liquiditätsabflüsse, die mit den einhergehenden Zuflüssen saldiert werden müssen

 

 

 

 

 

 

 

3

Operative Einlagen für Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung

 

 

 

 

 

 

1180

3,1

Durch Kreditinstitute bereitgestellt

 

 

 

 

 

 

1190

3,2

Durch andere Finanzkunden als Kreditinstitute bereitgestellt

 

 

 

 

 

 

1200

3,3

Durch Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen bereitgestellt

 

 

 

 

 

 

1210

3,4

Durch andere Kunden bereitgestellt

 

 

 

 

 

 

 

4

Abflüsse innerhalb gruppeninterner und institutsinterner Sicherungssysteme

 

 

 

 

 

 

1290

4,1

davon: für Finanzkunden

 

 

 

 

 

 

1300

4,2

davon: für Nichtfinanzkunden

 

 

 

 

 

 

1310

4,3

davon: besichert

 

 

 

 

 

 

1320

4,4

davon: Kreditfazilitäten ohne bevorzugte Behandlung

 

 

 

 

 

 

1330

4,5

davon: Liquiditätsfazilitäten ohne bevorzugte Behandlung

 

 

 

 

 

 

1340

4,6

davon: Operative Einlagen

 

 

 

 

 

 

1345

4,7

davon: überschüssige operative Einlagen

 

 

 

 

 

 

1350

4,8

davon: nicht operative Einlagen

 

 

 

 

 

 

1360

4,9

davon: Verbindlichkeiten in Form von Schuldverschreibungen, sofern nicht als Privatkundeneinlagen behandelt

 

 

 

 

 

 

1370

5

Fremdwährungsabflüsse

 

 

 

 

 

 

 

6

Von Artikel 17 Absätze 2 und 3 freigestellte besicherte Finanzierung

 

 

 

 

 

 

1400

6,1

davon: besichert durch Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

1410

6,2

davon: besichert durch gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

 

 

 

 

 

 

1420

6,3

davon: besichert durch Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 

1430

6,4

davon: besichert durch Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

1440

6,5

davon: besichert durch nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

 

 



C 74.00 - LIQUIDITÄTSDECKUNG - ZUFLÜSSE

Währung

 

Betrag

Marktwert der empfangenen Sicherheiten

Standardgewichtung

Anwendbare Gewichtung

Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9

Zufluss

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Zeile

ID

Posten

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0010

1

ZUFLÜSSE INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

1.1

Zuflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

1.1.1

Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

1.1.1.1

Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken), die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen

 

 

 

 

 

 

1,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

1.1.1.2

Andere fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0060

1.1.1.2.1

Fällige Zahlungen von Privatkunden

 

 

 

 

 

 

0,50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

1.1.1.2.2

Fällige Zahlungen von Nichtfinanzunternehmen

 

 

 

 

 

 

0,50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0080

1.1.1.2.3

Fällige Zahlungen von Staaten, multilateralen Entwicklungsbanken und öffentlichen Stellen

 

 

 

 

 

 

0,50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

1.1.1.2.4

Fällige Zahlungen von anderen juristischen Personen

 

 

 

 

 

 

0,50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0100

1.1.2

Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

1.1.2.1

Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

1.1.2.1.1

Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind, wobei das Kreditinstitut eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

1.1.2.1.2

Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind, wobei das Kreditinstitut keine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann

 

 

 

 

 

 

0,05

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

1.1.2.2

Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden, die nicht als operative Einlagen eingestuft sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

1.1.2.2.1

Fällige Zahlungen von Zentralbanken.

 

 

 

 

 

 

1,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0160

1.1.2.2.2

Fällige Zahlungen von Finanzkunden

 

 

 

 

 

 

1,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

1.1.3

Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

 

 

 

 

 

 

1,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

1.1.4

Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften

 

 

 

 

 

 

1,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

1.1.5

Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

 

 

 

 

 

 

1,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0201

1.1.6

Darlehen mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin

 

 

 

 

 

 

0,20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

1.1.7

Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Indexes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden

 

 

 

 

 

 

1,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0230

1.1.8

Zuflüsse aus der Freigabe von Salden, die im Einklang mit Vorschriften für die Sicherung von Kundenhandelsaktiva auf getrennten Konten geführt werden

 

 

 

 

 

 

1,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0240

1.1.9

Zuflüsse aus Derivaten

 

 

 

 

 

 

1,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0250

1.1.10

Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate genehmigt hat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0260

1.1.11

Andere Zuflüsse

 

 

 

 

 

 

1,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0263

1.2

Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0265

1.2.1

Gegenpartei ist Zentralbank

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0267

1.2.1.1

Sicherheiten, die als liquide Aktiva anerkannt werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0269

1.2.1.1.1

Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0271

1.2.1.1.1.1

Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0273

1.2.1.1.2

Sicherheiten der Stufe 1 in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

0,07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0275

1.2.1.1.2.1

Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0277

1.2.1.1.3

Sicherheiten der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 

0,15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0279

1.2.1.1.3.1

Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0281

1.2.1.1.4

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz)

 

 

 

 

 

 

0,25

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0283

1.2.1.1.4.1

Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0285

1.2.1.1.5

Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

0,30

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0287

1.2.1.1.5.1

Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0289

1.2.1.1.6

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen)

 

 

 

 

 

 

0,35

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0291

1.2.1.1.6.1

Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0293

1.2.1.1.7

Sicherheiten der Stufe 2B, die nicht bereits in den Abschnitten 1.2.1.1.4., 1.2.1.1.5. oder 1.2.1.1.6. erfasst wurden

 

 

 

 

 

 

0,50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0295

1.2.1.1.7.1

Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0297

1.2.1.2

Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0299

1.2.1.3

Sicherheiten, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0301

1.2.1.3.1

Sicherheiten sind nicht liquide Eigenmittel

 

 

 

 

 

 

1,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0303

1.2.1.3.2

Alle anderen nicht liquiden Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

1,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0305

1.2.2

Gegenpartei ist keine Zentralbank

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0307

1.2.2.1

Sicherheiten, die als liquide Aktiva anerkannt werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0309

1.2.2.1.1

Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0311

1.2.2.1.1.1

Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0313

1.2.2.1.2

Sicherheiten der Stufe 1 in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

0,07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0315

1.2.2.1.2.1

Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0317

1.2.2.1.3

Sicherheiten der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 

0,15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0319

1.2.2.1.3.1

Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0321

1.2.2.1.4

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz)

 

 

 

 

 

 

0,25

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0323

1.2.2.1.4.1

Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0325

1.2.2.1.5

Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

0,30

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0327

1.2.2.1.5.1

Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0329

1.2.2.1.6

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen)

 

 

 

 

 

 

0,35

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0331

1.2.2.1.6.1

Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0333

1.2.2.1.7

Sicherheiten der Stufe 2B, die nicht bereits in den Abschnitten 1.2.2.1.4., 1.2.2.1.5. oder 1.2.2.1.6. erfasst wurden

 

 

 

 

 

 

0,50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0335

1.2.2.1.7.1

Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0337

1.2.2.2

Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0339

1.2.2.3

Sicherheiten, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0341

1.2.2.3.1

Lombardgeschäfte: Sicherheiten sind nicht liquide

 

 

 

 

 

 

0,50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0343

1.2.2.3.2

Sicherheiten sind nicht liquide Eigenmittel

 

 

 

 

 

 

1,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0345

1.2.2.3.3

Alle anderen nicht liquiden Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

1,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0410

1.3

Summe der Zuflüsse aus Sicherheitenswaps

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0420

1.4

(Differenz zwischen der Summe der gewichteten Zuflüsse und der Summe der gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0430

1.5

(Überschüssige Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZUSATZINFORMATIONEN

0450

2

Fremdwährungszuflüsse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0460

3

Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0470

3.1

Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0480

3.2

Fällige Zahlungen von Finanzkunden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0490

3.3

Besicherte Transaktionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0500

3.4

Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0510

3.5

Andere Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Von Artikel 17 Absätze 2 und 3 freigestellte besicherte Finanzierungsgeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0530

4,1

davon: besichert durch Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0540

4,2

davon: besichert durch gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0550

4,3

davon: besichert durch Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0560

4,4

davon: besichert durch Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0570

4,5

davon: besichert durch nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 75.01 - LIQUIDITÄTSDECKUNG - SICHERHEITENSWAPS

Währung

 

Marktwert der verliehenen Sicher-heiten

Liquiditätswert der verliehenen Sicher-heiten

Marktwert der geliehenen Sicher-heiten

Liquiditätswert der geliehenen Sicher-heiten

Standardgewichtung

Anwend-bare Gewichtung

Abflüsse

Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Zuflüsse — von der Obergrenze für Zuflüsse ausge-nommen

Zeile

ID

Posten

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0010

1

SICHERHEITENSWAPS INSGESAMT (Gegenpartei ist Zentralbank)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

1,1

Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

1.1.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0040

1.1.1.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

1.1.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

0,07

 

 

 

 

 

0060

1.1.2.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0070

1.1.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

0,15

 

 

 

 

 

0080

1.1.3.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0090

1.1.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,25

 

 

 

 

 

0100

1.1.4.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

1.1.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

0,30

 

 

 

 

 

0120

1.1.5.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

1.1.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,35

 

 

 

 

 

0140

1.1.6.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

1.1.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

0,50

 

 

 

 

 

0160

1.1.7.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

1.1.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

1,00

 

 

 

 

 

0180

1.1.8.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

1,2

Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

1.2.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0210

1.2.1.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0220

1.2.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0230

1.2.2.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0240

1.2.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

0,08

 

 

 

 

 

0250

1.2.3.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0260

1.2.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,18

 

 

 

 

 

0270

1.2.4.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0280

1.2.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

0,23

 

 

 

 

 

0290

1.2.5.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0300

1.2.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,28

 

 

 

 

 

0310

1.2.6.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0320

1.2.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

0,43

 

 

 

 

 

0330

1.2.7.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0340

1.2.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

0,93

 

 

 

 

 

0350

1.2.8.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0360

1,3

Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2A verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0370

1.3.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0380

1.3.1.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0390

1.3.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0400

1.3.2.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0410

1.3.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0420

1.3.3.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0430

1.3.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,10

 

 

 

 

 

0440

1.3.4.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0450

1.3.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

0,15

 

 

 

 

 

0460

1.3.5.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0470

1.3.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,20

 

 

 

 

 

0480

1.3.6.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0490

1.3.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

0,35

 

 

 

 

 

0500

1.3.7.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0510

1.3.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

0,85

 

 

 

 

 

0520

1.3.8.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0530

1,4

Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0540

1.4.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0550

1.4.1.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0560

1.4.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0570

1.4.2.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0580

1.4.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0590

1.4.3.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0600

1.4.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0610

1.4.4.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0620

1.4.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

0,05

 

 

 

 

 

0630

1.4.5.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0640

1.4.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,10

 

 

 

 

 

0650

1.4.6.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0660

1.4.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

0,25

 

 

 

 

 

0670

1.4.7.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0680

1.4.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

0,75

 

 

 

 

 

0690

1.4.8.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0700

1,5

Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0710

1.5.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0720

1.5.1.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0730

1.5.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0740

1.5.2.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0750

1.5.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0760

1.5.3.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0770

1.5.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0780

1.5.4.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0790

1.5.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0800

1.5.5.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810

1.5.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,05

 

 

 

 

 

0820

1.5.6.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0830

1.5.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

0,20

 

 

 

 

 

0840

1.5.7.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0850

1.5.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

0,70

 

 

 

 

 

0860

1.5.8.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0870

1,6

Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0880

1.6.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0890

1.6.1.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0900

1.6.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0910

1.6.2.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0920

1.6.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0930

1.6.3.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0940

1.6.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0950

1.6.4.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0960

1.6.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0970

1.6.5.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0980

1.6.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

0990

1.6.6.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1000

1.6.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

0,15

 

 

 

 

 

1010

1.6.7.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1020

1.6.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

0,65

 

 

 

 

 

1030

1.6.8.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1040

1,7

Summe der Transaktionen, bei denen andere Aktiva der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1050

1.7.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

1060

1.7.1.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1070

1.7.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

1080

1.7.2.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1090

1.7.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

1100

1.7.3.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1110

1.7.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

1120

1.7.4.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1130

1.7.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

1140

1.7.5.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1150

1.7.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

1160

1.7.6.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1170

1.7.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

1180

1.7.7.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1190

1.7.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

0,50

 

 

 

 

 

1200

1.7.8.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1210

1,8

Summe der Transaktionen, bei denen nicht liquide Aktiva verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1220

1.8.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

1230

1.8.1.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1240

1.8.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

1250

1.8.2.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1260

1.8.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

1270

1.8.3.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1280

1.8.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

1290

1.8.4.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1300

1.8.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

1310

1.8.5.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1320

1.8.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

1330

1.8.6.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1340

1.8.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

1350

1.8.7.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1360

1.8.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1370

2

SICHERHEITENSWAPS INSGESAMT (Gegenpartei ist keine Zentralbank)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1380

2,1

Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1390

2.1.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

1400

2.1.1.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1410

2.1.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

0,07

 

 

 

 

 

1420

2.1.2.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1430

2.1.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

0,15

 

 

 

 

 

1440

2.1.3.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1450

2.1.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,25

 

 

 

 

 

1460

2.1.4.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1470

2.1.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

0,30

 

 

 

 

 

1480

2.1.5.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1490

2.1.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,35

 

 

 

 

 

1500

2.1.6.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1510

2.1.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

0,50

 

 

 

 

 

1520

2.1.7.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1530

2.1.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

1,00

 

 

 

 

 

1540

2.1.8.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1550

2,2

Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1560

2.2.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

0,07

 

 

 

 

 

1570

2.2.1.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1580

2.2.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

1590

2.2.2.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1600

2.2.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

0,08

 

 

 

 

 

1610

2.2.3.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1620

2.2.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,18

 

 

 

 

 

1630

2.2.4.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1640

2.2.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

0,23

 

 

 

 

 

1650

2.2.5.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1660

2.2.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,28

 

 

 

 

 

1670

2.2.6.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1680

2.2.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

0,43

 

 

 

 

 

1690

2.2.7.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1700

2.2.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

0,93

 

 

 

 

 

1710

2.2.8.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1720

2,3

Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2A verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1730

2.3.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

0,15

 

 

 

 

 

1740

2.3.1.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1750

2.3.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

0,08

 

 

 

 

 

1760

2.3.2.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1770

2.3.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

1780

2.3.3.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1790

2.3.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,10

 

 

 

 

 

1800

2.3.4.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1810

2.3.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

0,15

 

 

 

 

 

1820

2.3.5.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1830

2.3.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,20

 

 

 

 

 

1840

2.3.6.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1850

2.3.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

0,35

 

 

 

 

 

1860

2.3.7.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1870

2.3.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

0,85

 

 

 

 

 

1880

2.3.8.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1890

2,4

Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1900

2.4.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

0,25

 

 

 

 

 

1910

2.4.1.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1920

2.4.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

0,18

 

 

 

 

 

1930

2.4.2.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1940

2.4.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

0,10

 

 

 

 

 

1950

2.4.3.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1960

2.4.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

1970

2.4.4.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1980

2.4.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

0,05

 

 

 

 

 

1990

2.4.5.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2000

2.4.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,10

 

 

 

 

 

2010

2.4.6.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2020

2.4.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

0,25

 

 

 

 

 

2030

2.4.7.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2040

2.4.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

0,75

 

 

 

 

 

2050

2.4.8.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2060

2,5

Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2070

2.5.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

0,30

 

 

 

 

 

2080

2.5.1.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2090

2.5.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

0,23

 

 

 

 

 

2100

2.5.2.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2110

2.5.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

0,15

 

 

 

 

 

2120

2.5.3.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2130

2.5.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,05

 

 

 

 

 

2140

2.5.4.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2150

2.5.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

2160

2.5.5.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2170

2.5.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,05

 

 

 

 

 

2180

2.5.6.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2190

2.5.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

0,20

 

 

 

 

 

2200

2.5.7.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2210

2.5.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

0,70

 

 

 

 

 

2220

2.5.8.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2230

2,6

Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2240

2.6.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

0,35

 

 

 

 

 

2250

2.6.1.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2260

2.6.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

0,28

 

 

 

 

 

2270

2.6.2.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2280

2.6.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

0,20

 

 

 

 

 

2290

2.6.3.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2300

2.6.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,10

 

 

 

 

 

2310

2.6.4.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2320

2.6.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

0,05

 

 

 

 

 

2330

2.6.5.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2340

2.6.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

2350

2.6.6.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2360

2.6.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

0,15

 

 

 

 

 

2370

2.6.7.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2380

2.6.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

0,65

 

 

 

 

 

2390

2.6.8.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2400

2,7

Summe der Transaktionen, bei denen andere Aktiva der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2410

2.7.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

0,50

 

 

 

 

 

2420

2.7.1.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2430

2.7.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

0,43

 

 

 

 

 

2440

2.7.2.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2450

2.7.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

0,35

 

 

 

 

 

2460

2.7.3.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2470

2.7.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,25

 

 

 

 

 

2480

2.7.4.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2490

2.7.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

0,20

 

 

 

 

 

2500

2.7.5.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2510

2.7.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,15

 

 

 

 

 

2520

2.7.6.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2530

2.7.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

0,00

 

 

 

 

 

2540

2.7.7.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2550

2.7.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

0,50

 

 

 

 

 

2560

2.7.8.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2570

2,8

Summe der Transaktionen, bei denen nicht liquide Aktiva verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2580

2.8.1

Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

 

 

 

 

1,00

 

 

 

 

 

2590

2.8.1.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2600

2.8.2

Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

0,93

 

 

 

 

 

2610

2.8.2.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2620

2.8.3

Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

0,85

 

 

 

 

 

2630

2.8.3.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2640

2.8.4

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,75

 

 

 

 

 

2650

2.8.4.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2660

2.8.5

Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

 

 

 

 

0,70

 

 

 

 

 

2670

2.8.5.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2680

2.8.6

Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

 

 

 

 

0,65

 

 

 

 

 

2690

2.8.6.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2700

2.8.7

Andere Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

0,50

 

 

 

 

 

2710

2.8.7.1

Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2720

2.8.8

Nicht liquide Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ZUSATZINFORMATIONEN

2730

3

Summe der Sicherheitenswaps (alle Gegenparteien), bei denen geliehene Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen eingesetzt wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2740

4

Summe der Sicherheitenswaps mit gruppeninternen Gegenparteien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Von Artikel 17 Absätze 2 und 3 freigestellte Sicherheitenswaps

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2750

5,1

davon: bei geliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2760

5,2

davon: bei geliehener Sicherheit handelt es sich um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2770

5,3

davon: bei geliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2780

5,4

davon: bei geliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2790

5,5

davon: bei verliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2800

5,6

davon: bei verliehener Sicherheit handelt es sich um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2810

5,7

davon: bei verliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 2A

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2820

5,8

davon: bei verliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 2B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



C 76.00 - LIQUIDITÄTSDECKUNG - BERECHNUNGEN

Währung

 

 

 

Wert/Prozent-satz

Zeile

ID

Posten

010

BERECHNUNGEN

Zähler, Nenner, Verhältnis

0010

1

Liquiditätspuffer

 

0020

2

Netto-Liquiditätsabfluss

 

0030

3

Liquiditätsdeckungsquote (%)

 

Berechnungen des Zählers

0040

4

Liquiditätspuffer der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität (Wert gemäß Artikel 9): unbereinigt

 

0050

5

Abflüsse der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

 

0060

6

Zuflüsse der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

 

0070

7

Besicherte Liquiditätsabflüsse, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

 

0080

8

Besicherte Liquiditätszuflüsse, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

 

0091

9

Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität: „bereinigter Betrag“

 

0100

10

Wert von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 gemäß Artikel 9: unbereinigt

 

0110

11

Abflüsse aus gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

 

0120

12

Zuflüsse aus gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

 

0131

13

Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1: „bereinigter Betrag“

 

0160

14

Wert von Aktiva der Stufe 2A gemäß Artikel 9: unbereinigt

 

0170

15

Abflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2A, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

 

0180

16

Zuflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2A, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

 

0191

17

Aktiva der Stufe 2A: „bereinigter Betrag“

 

0220

18

Wert von Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 9: unbereinigt

 

0230

19

Abflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2B, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

 

0240

20

Zuflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2B, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

 

0251

21

Aktiva der Stufe 2B: „bereinigter Betrag“

 

0280

22

Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva

 

0290

23

Liquiditätspuffer

 

Berechnungen des Nenners

0300

24

Gesamtabflüsse

 

0310

25

Vollständig ausgenommene Zuflüsse

 

0320

26

Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 %

 

0330

27

Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 %

 

0340

28

Abschläge für vollständig ausgenommene Zuflüsse

 

0350

29

Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 %

 

0360

30

Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 %

 

0370

31

Netto-Liquiditätsabfluss

 

Säule 2

0380

32

Anforderung nach Säule 2 gemäß Artikel 105 der Eigenmittelrichtlinie

 



C 77.00 - LIQUIDITÄTSDECKUNG - KONSOLIDIERUNGSKREIS

Mutter- oder Tochter-unter-nehmen

Name

Code

Art des Codes

Nationaler Code

Ländercode

Art des Unter-nehmens

0005

0010

0020

0021

0022

0040

0050

 

 

 

 

 

 

 




ANHANG XXV

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN MELDEBÖGEN ZUR LIQUIDITÄT IN ANHANG XXIV

TEIL 1: LIQUIDE AKTIVA

1.   Liquide Aktiva

1.1.   Allgemeine Bemerkungen

1. Dies ist ein zusammenfassender Meldebogen mit Angaben zu den Aktiva zwecks Meldungen im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission ( 25 ). Posten, zu denen die Kreditinstitute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.

2. Die gemeldeten Aktiva erfüllen die Anforderungen gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

3. Abweichend von Absatz 2 wenden die Kreditinstitute die Währungsbeschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission nicht an, wenn der Meldebogen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einer gesonderten Währung ausgefüllt wird. Die Kreditinstitute halten sich allerdings an die Beschränkungen bezüglich der Rechtsordnung.

4. Die Kreditinstitute füllen den Meldebogen in den entsprechenden Währungen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 aus.

5. Gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 melden die Kreditinstitute gegebenenfalls den Betrag/Marktwert der liquiden Aktiva unter Berücksichtigung der Netto-Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse, die sich aus einer vorzeitigen Glattstellung der Sicherungsgeschäfte im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b ergeben würden, sowie nach Maßgabe der in Kapitel 2 dieser delegierten Verordnung festgelegten Abschläge (sogenannte „Haircuts“).

6. In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 wird nur auf Raten und Abschläge verwiesen. In diesen Erläuterungen wird der Begriff „gewichtet“ als allgemeiner Begriff verwendet, um den Betrag anzugeben, der nach Anwendung der betreffenden Abschläge, Raten und anderen relevanten zusätzlichen Erläuterungen ermittelt wurde (z. B. im Falle von besicherter Kreditvergabe und Finanzierung). Der Begriff „Gewichtung“ bezieht sich im Kontext dieser Erläuterungen auf eine Zahl zwischen 0 und 1, die multipliziert mit dem Betrag den gewichteten Betrag bzw. den Wert gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ergibt.

7. Die Kreditinstitute dürfen Posten innerhalb der Abschnitte 1.1.1., 1.1.2., 1.2.1. und 1.2.2. des Meldebogens und abschnittübergreifend nicht doppelt melden.

1.2.   Besondere Bemerkungen

1.2.1.   Spezifische Anforderungen in Bezug auf OGA

8. Für die Posten 1.1.1.10., 1.1.1.11., 1.2.1.6., 1.1.2.2., 1.2.2.10., 1.2.2.11., 1.2.2.12. und 1.2.2.13. des Meldebogens melden die Kreditinstitute den jeweiligen Anteil des Marktwerts der OGA entsprechend den dem Organismus zugrunde liegenden liquiden Aktiva gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

1.2.2.   Spezifische Anforderungen in Bezug auf Bestandsschutz und Übergangsbestimmungen

9. Die Kreditinstitute melden die Posten gemäß den Artikeln 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 in den entsprechenden Zeilen für Aktiva. Die Summe aller Aktivabeträge, die auf der Grundlage dieser Artikel gemeldet werden, wird zu Referenzzwecken auch im Abschnitt „Zusatzinformationen“ ausgewiesen.

1.2.3.   Spezifische Anforderungen in Bezug auf Meldungen durch Zentralinstitute

10. Zentralinstitute stellen bei der Meldung liquider Aktiva, die Einlagen von Kreditinstituten beim Zentralinstitut entsprechen und als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, sicher, dass der gemeldete Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag den Abfluss aus den entsprechenden Einlagen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nicht übersteigt.

1.2.4.   Spezifische Anforderungen in Bezug auf Abwicklung und Forward-Geschäfte

11. Alle Aktiva gemäß Artikel 7, 8 und 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die sich zum Stichtag im Bestand des Kreditinstituts befinden, werden in der entsprechenden Zeile des Meldebogens C 72 gemeldet, selbst wenn sie verkauft oder in gesicherten Forward-Geschäften verwendet werden. Entsprechend werden liquide Aktiva aus Forward-Geschäften, die sich auf vertraglich vereinbarte, aber noch nicht abgewickelte Käufe liquider Aktiva und Terminkäufe liquider Aktiva beziehen, in diesem Meldebogen nicht gemeldet.

1.2.5.   Einzelbogen liquide Aktiva

1.2.5.1.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Betrag/Marktwert

Die Kreditinstitute melden in Spalte 0010 den Marktwert oder gegebenenfalls den Betrag der liquiden Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

Der in Spalte 0010 gemeldete Betrag/Marktwert:

— berücksichtigt die Nettoabflüsse und -zuflüsse aufgrund einer vorzeitigen Glattstellung der Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 8 Absatz 5 der genannten Verordnung;

— berücksichtigt keine Abschläge nach Maßgabe des Titels II der genannten Verordnung;

— beinhaltet den Anteil der Einlagen im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung in Form von verschiedenen spezifischen Aktiva in den entsprechenden Zeilen für Aktiva;

— wird gegebenenfalls um den Betrag der in Artikel 16 definierten Einlagen bei dem zentralen Kreditinstitut gemäß Artikel 27 Absatz 3 der genannten Verordnung verringert.

Bei der Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 berücksichtigen die Kreditinstitute den Netto-Cashflow, entweder Ab- oder Zufluss, der sich im Falle der Glattstellung der Sicherungsgeschäfte zum Meldestichtag ergeben würde. Dabei werden potenzielle künftige Wertänderungen bei den Aktiva von den Kreditinstituten nicht berücksichtigt.

0020

Standardgewichtung

Spalte 0020 enthält die Gewichtung entsprechend dem errechneten Betrag nach Anwendung der jeweiligen Abschläge gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Die Gewichtung soll die Wertminderung der liquiden Aktiva nach Anwendung der jeweiligen Abschläge widerspiegeln.

0030

Anwendbare Gewichtung

Die Kreditinstitute melden in Spalte 0030 die anwendbare Gewichtung für liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Anwendbare Gewichtungen können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Gewichtungen können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln. Die in Spalte 0030 gemeldete Zahl darf die Zahl in Spalte 0020 nicht überschreiten.

0040

Wert gemäß Artikel 9

Die Kreditinstitute melden in Spalte 0040 den gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ermittelten Wert der liquiden Aktiva, der dem Wert/Marktwert unter Berücksichtigung der Netto-Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse aufgrund einer vorzeitigen Glattstellung der Sicherungsgeschäfte, multipliziert mit der anwendbaren Gewichtung, entspricht.

1.2.5.2.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen



Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

1.  SUMME DER UNBEREINIGTEN LIQUIDEN AKTIVA

Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden in Spalte 0010 den Gesamtbetrag/Marktwert ihrer liquiden Aktiva.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 0040 den gemäß Artikel 9 berechneten Gesamtwert ihrer liquiden Aktiva.

0020

1.1.  Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 1

Artikel 10, 15, 16 und 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die in diesem Abschnitt gemeldeten Aktiva wurden explizit als Aktiva der Stufe 1 gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ermittelt oder behandelt.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 0010 den Gesamtbetrag/Marktwert ihrer liquiden Aktiva der Stufe 1.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 0040 den gemäß Artikel 9 berechneten Gesamtwert ihrer liquiden Aktiva der Stufe 1.

0030

1.1.1.  Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Artikel 10, 15, 16 und 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die in diesem Unterabschnitt gemeldeten Aktiva wurden explizit als Aktiva der Stufe 1 gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ermittelt oder behandelt. Aktiva und zugrunde liegende Aktiva, die als gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gelten, werden in diesem Unterabschnitt nicht gemeldet.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 0010 die Summe der Gesamtmarktwerte der Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, ohne den Anforderungen des Artikels 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Rechnung zu tragen.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 0040 die Summe der gewichteten Gesamtbeträge der Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, ohne den Anforderungen des Artikels 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Rechnung zu tragen.

0040

1.1.1.1.  Münzen und Banknoten

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Gesamtwert des Bargeldbestands.

0050

1.1.1.2.  Abziehbare Zentralbankreserven

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

Gesamtbetrag der Reserven, die in Stressphasen jederzeit abgezogen werden können und von dem Kreditinstitut bei der EZB, der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands gehalten werden, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) Risikopositionen gegenüber der betreffenden Zentralbank oder deren Zentralstaat eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

Der entsprechende abziehbare Betrag wird in einer Vereinbarung zwischen der für das Kreditinstitut zuständigen Behörde und der Zentralbank, bei der die Reserven gehalten werden, oder in den anwendbaren Vorschriften des Drittlands im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegt.

0060

1.1.1.3.  Zentralbank-Aktiva

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB), der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) Risikopositionen gegenüber der betreffenden Zentralbank oder deren Zentralstaat eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

0070

1.1.1.4.  Zentralstaat-Aktiva

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder dem Zentralstaat eines Drittlands bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) diesen Aktiva eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

In dieser Zeile werden Aktiva gemäß Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ausgewiesen, die von Kreditinstituten begeben wurden, für die eine Garantie des Zentralstaats eines Mitgliedstaats besteht.

In dieser Zeile werden Aktiva gemäß Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gemeldet, die durch von einem Mitgliedstaat geförderte Einrichtungen für die Verwaltung wertgeminderter Vermögenswerte begeben wurden.

0080

1.1.1.5.  Aktiva von regionalen/lokalen Gebietskörperschaften

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern iii und iv der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern sie wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat des Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden.

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Drittlands bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht, und sofern sie wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat des Drittlands gemäß Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden.

In dieser Zeile werden Aktiva gemäß Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ausgewiesen, die von Kreditinstituten begeben wurden, für die eine Garantie einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats besteht.

0090

1.1.1.6.  Aktiva von öffentlichen Stellen

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern diese Aktiva gemäß Artikel 116 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat oder den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften dieses Mitgliedstaats oder Drittlands behandelt werden.

Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat eines in einem vorstehenden Absatz genannten Drittlands wird eine Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur (ECAI) zugewiesen, die mindestens der Bonitätsstufe 1 nach Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

Risikopositionen gegenüber einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines in diesem Unterabschnitt genannten Drittlands werden gemäß Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat des Drittlands behandelt.

0100

1.1.1.7.  Ansetzbare Zentralstaat- oder Zentralbank-Aktiva in Landes- oder Fremdwährung

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands bestehen, dem keine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 durch eine benannte ECAI zugewiesen ist, oder von diesen garantiert werden, sowie Reserven bei einer derartigen Zentralbank unter den Bedingungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, sofern das Kreditinstitut diese Aktiva insgesamt als Aktiva der Stufe 1 bis zu dem Betrag ansetzt, der seinen Netto-Liquiditätsabflüssen unter Stressbedingungen in derselben Währung entspricht.

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands, dem keine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 durch eine benannte ECAI zugewiesen ist, bestehen oder von diesen garantiert werden, sowie Reserven bei einer derartigen Zentralbank unter den Bedingungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, wobei diese Aktiva nicht auf die Landeswährung dieses Drittlands lauten, sofern das Kreditinstitut diese Aktiva bis zu dem Betrag als Aktiva der Stufe 1 ansetzt, den seine Netto-Liquiditätsabflüsse unter Stressbedingungen in dieser Fremdwährung erreichen, die seiner Tätigkeit in dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko übernommen wird, entspricht.

0110

1.1.1.8.  Aktiva von Kreditinstituten (von Instituten, die durch einen Mitgliedstaat geschützt sind bzw. Förderdarlehen ausreichen)

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Aktiva, die von Kreditinstituten begeben wurden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben oder vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurden, die rechtlich verpflichtet sind, die wirtschaftliche Grundlage des Kreditinstituts zeit seines Bestehens zu schützen und sein finanzielles Überleben zu sichern.

Aktiva, die von einem Förderdarlehen ausreichenden Institut im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 begeben wurden.

Risikopositionen gegenüber einer vorgenannten regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft werden wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat des Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt.

0120

1.1.1.9.  Aktiva von multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen bestehen oder von diesen garantiert werden.

0130

1.1.1.10.  Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit Münzen/Banknoten und/oder Risikopositionen der Zentralbank als zugrunde liegenden Aktiva

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Aktien oder Anteile von OGA, denen Münzen, Banknoten und Risikopositionen gegenüber der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder Drittlands als Aktiva zugrunde liegen, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des Drittlands oder dem Zentralstaat des Drittlands eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

0140

1.1.1.11.  Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, als zugrunde liegenden Aktiva

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Aktien oder Anteile von OGA, denen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen Münzen, Banknoten, Risikopositionen gegenüber der EZB und der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands und gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, als Aktiva zugrunde liegen.

0150

1.1.1.12.  Alternative Liquiditätsansätze: Kreditfazilität der Zentralbank

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Nicht in Anspruch genommener Betrag von Kreditfazilitäten der EZB und der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands, sofern die Fazilität die Anforderungen des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0160

1.1.1.13.  Zentralinstitute: Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden

Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 müssen liquide Aktiva, die Einlagen von Kreditinstituten beim Zentralinstitut entsprechen und als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, ermittelt werden. Diese liquiden Aktiva zählen nicht für die Deckung anderer Abflüsse als denjenigen aus den entsprechenden Einlagen und werden bei der Berechnung der Zusammensetzung des verbleibenden Liquiditätspuffers gemäß Artikel 17 für das Zentralinstitut auf Ebene des einzelnen Instituts nicht berücksichtigt.

Zentralinstitute müssen bei der Meldung dieser Aktiva sicherstellen, dass der gemeldete Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag den Abfluss aus den entsprechenden Einlagen nicht übersteigt.

Bei den in dieser Zeile genannten Aktiva handelt es sich um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität.

0170

1.1.1.14.  Alternative Liquiditätsansätze: Aktiva der Stufe 2A, die als Stufe 1 anerkannt werden

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Wenn ein Defizit an Aktiva der Stufe 1 besteht, melden die Kreditinstitute gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 den Betrag der Aktiva der Stufe 2A, die als Stufe 1 anerkannt und nicht als Stufe 2A gemeldet werden. Diese Aktiva werden nicht im Abschnitt für Aktiva der Stufe 2A ausgewiesen.

0180

1.1.2.  Summe der unbereinigten gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

Artikel 10, 15 und 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die in diesem Unterabschnitt gemeldeten Aktiva wurden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 explizit als Aktiva der Stufe 1 ermittelt oder behandelt und sind oder die ihnen zugrunde liegenden Vermögenswerte gelten als gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 0010 die Summe der Gesamtmarktwerte der gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, ohne den Anforderungen des Artikels 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Rechnung zu tragen.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 0040 die Summe der gewichteten Gesamtbeträge der gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, ohne den Anforderungen des Artikels 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Rechnung zu tragen.

0190

1.1.2.1.  Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Aktiva in Form von Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0200

1.1.2.2.  Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität als zugrunde liegenden Aktiva

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA, denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva zugrunde liegen.

0210

1.1.2.3.  Zentralinstitute: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden

Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 müssen liquide Aktiva, die Einlagen von Kreditinstituten beim Zentralinstitut entsprechen und als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, ermittelt werden. Diese liquiden Aktiva zählen nicht für die Deckung anderer Abflüsse als denjenigen aus den entsprechenden Einlagen und werden bei der Berechnung der Zusammensetzung des verbleibenden Liquiditätspuffers gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 für das Zentralinstitut auf Ebene des einzelnen Instituts nicht berücksichtigt.

Zentralinstitute müssen bei der Meldung dieser Aktiva sicherstellen, dass der gemeldete Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag den Abfluss aus den entsprechenden Einlagen nicht übersteigt.

Bei den in dieser Zeile genannten Aktiva handelt es sich um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1.

0220

1.2.  Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 2

Artikel 11, 16 und 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die in diesem Abschnitt gemeldeten Aktiva wurden explizit als Aktiva der Stufe 2A oder 2B gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ermittelt oder in ähnlicher Weise behandelt.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 0010 den Gesamtbetrag/Marktwert ihrer liquiden Aktiva der Stufe 2.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 0040 den gemäß Artikel 9 berechneten Gesamtwert ihrer liquiden Aktiva der Stufe 2.

0230

1.2.1.  Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 2A

Artikel 11, 15 und 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die in diesem Unterabschnitt gemeldeten Aktiva wurden explizit als Aktiva der Stufe 2A gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ermittelt oder behandelt.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 0010 die Summe der Gesamtmarktwerte der Aktiva der Stufe 2A, ohne den Anforderungen des Artikels 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Rechnung zu tragen.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 0040 die Summe der gewichteten Gesamtbeträge der Aktiva der Stufe 2A, ohne den Anforderungen des Artikels 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Rechnung zu tragen.

0240

1.2.1.1.  Aktiva von regionalen/lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen (Mitgliedstaat, Risikogewicht 20 %)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat bestehen oder von diesen garantiert werden, soweit diesen Risikopositionen ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen wird.

0250

1.2.1.2.  Aktiva von Zentralbanken, Zentralstaaten, regionalen oder kommunalen Gebietskörperschaft oder öffentlichen Stellen (Drittland, Risikogewicht 20 %)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder öffentlichen Stelle in einem Drittland bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern diesen Aktiva ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen wird.

0260

1.2.1.3.  Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Bonitätsstufe 2)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Aktiva in Form von Risikopositionen in der Gestalt von gedeckten Schuldverschreibungen hoher Qualität, die den Anforderungen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen, sofern diesen Aktiva eine Bonitätsbeurteilung einer benannten externen Ratingagentur (ECAI) zugewiesen wird, die mindestens der Bonitätsstufe 2 nach Artikel 129 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

0270

1.2.1.4.  Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Drittland, Bonitätsstufe 1)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Aktiva in Form von Risikopositionen in der Gestalt von gedeckten Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten in Drittländern begeben wurden und den Anforderungen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen, sofern diesen Aktiva eine Bonitätsbeurteilung einer benannten externen Ratingagentur (ECAI) zugewiesen wird, die der Bonitätsstufe 1 nach Artikel 129 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht.

0280

1.2.1.5.  Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufe 1)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Unternehmensschuldverschreibungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0290

1.2.1.6.  Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit Aktiva der Stufe 2A als zugrunde liegenden Aktiva

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Anteile oder Aktien von OGA, denen Aktiva der Stufe 2A gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva zugrunde liegen.

0300

1.2.1.7.  Zentralinstitute: Aktiva der Stufe 2A, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden

Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 müssen liquide Aktiva, die Einlagen von Kreditinstituten beim Zentralinstitut entsprechen und als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, ermittelt werden. Diese liquiden Aktiva zählen nicht für die Deckung anderer Abflüsse als denjenigen aus den entsprechenden Einlagen und werden bei der Berechnung der Zusammensetzung des verbleibenden Liquiditätspuffers gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 für das Zentralinstitut auf Ebene des einzelnen Instituts nicht berücksichtigt.

Zentralinstitute müssen bei der Meldung dieser Aktiva sicherstellen, dass der gemeldete Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag den Abfluss aus den entsprechenden Einlagen nicht übersteigt.

Bei den in dieser Zeile genannten Aktiva handelt es sich um Aktiva der Stufe 2A.

0310

1.2.2.  Summe der unbereinigten Aktiva der Stufe 2B

Artikel 12 bis 16 und Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die in diesem Unterabschnitt gemeldeten Aktiva wurden explizit als Aktiva der Stufe 2B gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ermittelt.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 0010 die Summe der Gesamtmarktwerte der Aktiva der Stufe 2B, ohne den Anforderungen des Artikels 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Rechnung zu tragen.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 0040 die Summe der gewichteten Gesamtbeträge der Aktiva der Stufe 2B, ohne den Anforderungen des Artikels 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 Rechnung zu tragen.

0320

1.2.2.1.  Forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien, Bonitätsstufe 1)

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Risikopositionen in Form forderungsbesicherter Wertpapiere, die die Anforderungen des Artikels 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, sofern sie durch mit einer vorrangigen Hypothek besicherte Darlehen für Wohnimmobilien oder in vollem Umfang garantierte Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 besichert sind.

In dieser Zeile werden Aktiva gemeldet, die der Übergangsbestimmung gemäß Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen.

0330

1.2.2.2.  Forderungsbesicherte Wertpapiere (Kfz, Bonitätsstufe 1)

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Risikopositionen in Form forderungsbesicherter Wertpapiere, die die Anforderungen des Artikels 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, sofern sie durch Kfz-Darlehen und -Leasings gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 besichert sind.

0340

1.2.2.3.  Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Risikogewicht 35 %)

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Aktiva in Form von Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten begeben wurden und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen, sofern der Pool zugrunde liegender Aktiva ausschließlich Risikopositionen umfasst, denen gemäß Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezüglich des Kreditrisikos ein Risikogewicht von höchstens 35 % zugewiesen wird.

0350

1.2.2.4.  Forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii und v der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Risikopositionen in Form forderungsbesicherter Wertpapiere, die die Anforderungen des Artikels 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, sofern sie durch die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii und v der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Aktiva besichert sind. Es ist zu beachten, dass im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii mindestens 80 % der Darlehensnehmer im Pool zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung kleine und mittlere Unternehmen sein müssen.

0360

1.2.2.5.  Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufen 2/3)

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Unternehmensschuldverschreibungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

0370

1.2.2.6.  Unternehmensschuldverschreibungen — nicht zinsbringende Aktiva (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten) (Bonitätsstufen 1/2/3)

Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Eine zuständige Behörde kann Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, Abweichungen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigen, sofern nachweislich keine ausreichende Verfügbarkeit von nicht zinsbringenden Aktiva, die den unter diesen Ziffern festgelegten Anforderungen entsprechen, gegeben ist und die betreffenden nicht zinsbringenden Aktiva auf privaten Märkten ausreichend liquide sind.

Diese Kreditinstitute melden Unternehmensschuldverschreibungen, die nicht zinsbringende Aktiva umfassen, sofern sie die Anforderungen des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen und sie eine ordnungsgemäße Ausnahmegenehmigung von ihrer zuständigen Behörde erhalten haben.

0380

1.2.2.7.  Aktien (wichtiger Aktienindex)

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Aktien, die die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen und auf die Währung des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts lauten.

Darüber hinaus melden die Kreditinstitute Aktien, die die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen und auf eine andere Währung lauten, sofern sie nur bis zu dem Betrag zur Deckung von Netto-Liquiditätsabflüssen in dieser Währung oder in dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko übernommen wird, als Aktiva der Stufe 2B anerkannt werden.

0390

1.2.2.8.  Nicht zinsbringende Aktiva (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten) (Bonitätsstufen 3–5)

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Es handelt sich im Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, um nicht zinsbringende Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken oder Zentralstaaten oder Zentralbanken von Drittländern oder gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen in einem Drittland bestehen oder von diesen garantiert werden, insofern diesen Aktiva von einer benannten externen Ratingagentur (ECA) eine Bonitätsbewertung mindestens der Bonitätsstufe 5 gemäß Artikel 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zugewiesen wurde.

0400

1.2.2.9.  Eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Nicht in Anspruch genommene, mit Beschränkungen zugesagte Liquiditätsfazilitäten, die durch Zentralbanken bereitgestellt wurden, sofern sie die Anforderungen des Artikels 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

0410

1.2.2.10.  Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit forderungsbesicherten Wertpapieren als zugrunde liegenden Aktiva (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Anteile oder Aktien von OGA, denen Aktiva der Stufe 2B im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii und iv der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Basiswerte zugrunde liegen.

0420

1.2.2.11.  Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit gedeckten Schuldverschreibungen hoher Qualität als zugrunde liegenden Aktiva (Risikogewicht 35 %)

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Anteile oder Aktien von OGA, denen Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva zugrunde liegen.

0430

1.2.2.12.  Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit forderungsbesicherten Wertpapieren als zugrunde liegenden Aktiva (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Anteile oder Aktien von OGA, denen Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii und v der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva zugrunde liegen. Es ist zu beachten, dass im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii mindestens 80 % der Darlehensnehmer im Pool zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung kleine und mittlere Unternehmen sein müssen.

0440

1.2.2.13.  Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA mit Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufen 2/3), Aktien (wichtiger Aktienindex) oder nicht zinsbringenden Aktiva (von Kreditinstituten aus Gründen der Glaubenslehre gehalten) (Bonitätsstufen 3-5) als zugrunde liegenden Aktiva

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Anteile oder Aktien von OGA, denen Unternehmensschuldverschreibungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, Aktien gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung oder nicht zinsbringende Aktiva gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung als Aktiva zugrunde liegen.

0450

1.2.2.14.  Einlagen von Verbundsmitgliedern bei Zentralinstituten (keine Pflichtinvestition)

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Mindesteinlage, die das Kreditinstitut beim zentralen Kreditinstitut hält, sofern dieses einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einem Verbund, das für die in Artikel 10 der genannten Verordnung vorgesehene Ausnahme in Frage käme, oder einem gesetzlich oder vertraglich geregelten Genossenschaftsverbund in einem Mitgliedstaat angehört.

Die Kreditinstitute stellen sicher, dass das Zentralinstitut weder gesetzlich noch vertraglich dazu verpflichtet ist, die Einlagen in Form liquider Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu halten.

0460

1.2.2.15.  Liquiditätsfinanzierung für Verbundsmitglieder durch das Zentralinstitut (nicht festgelegte Besicherung)

Artikel 16 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Nicht in Anspruch genommener Betrag einer beschränken Liquiditätsfinanzierung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0470

1.2.2.16.  Zentralinstitute: Aktiva der Stufe 2B, die als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden

Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 müssen liquide Aktiva, die Einlagen von Kreditinstituten bei dem Zentralinstitut entsprechen und als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, ermittelt werden. Diese liquiden Aktiva zählen nicht für die Deckung anderer Abflüsse als denjenigen aus den entsprechenden Einlagen und werden bei der Berechnung der Zusammensetzung des verbleibenden Liquiditätspuffers gemäß Artikel 17 für das Zentralinstitut auf Ebene des einzelnen Instituts nicht berücksichtigt.

Zentralinstitute müssen bei der Meldung dieser Aktiva sicherstellen, dass der gemeldete Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag den Abfluss aus den entsprechenden Einlagen nicht übersteigt.

Bei den in dieser Zeile genannten Aktiva handelt es sich um Aktiva der Stufe 2B.

ZUSATZINFORMATIONEN

0485

2.  Einlagen von Verbundsmitgliedern bei Zentralinstituten (Pflichtinvestition)

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der in den obigen Abschnitten gemeldeten Aktiva gemäß den Anforderungen in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0580

3.  Aktiva der Stufen 1/2A/2B, die aus Währungsgründen ausgeschlossen werden

Artikel 8 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Institute melden den Anteil der in den Artikeln 10 bis 16 genannten Aktiva der Stufen 1, 2A und 2B, die gemäß Artikel 8 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c nicht anerkannt werden können.

0590

4.  Aktiva der Stufen 1/2A/2B, die aus operativen Gründen, ausgenommen Währungsgründe, ausgeschlossen werden

Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden Aktiva, die die Anforderungen des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, aber nicht die Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, sofern sie nicht schon aus Währungsgründen in Zeile 0580 gemeldet wurden.

TEIL 2. ABFLÜSSE

1.   Abflüsse

1.1.   Allgemeine Bemerkungen

1. Dies ist ein zusammenfassender Meldebogen, in dem Angaben zu den über die nächsten 30 Tage gemessenen Liquiditätsabflüssen zu machen sind. Zweck ist die Meldung im Rahmen der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Posten, zu denen die Kreditinstitute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.

2. Die Kreditinstitute füllen den Meldebogen in den entsprechenden Währungen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 aus.

3. In dem zugehörigen Meldebogen zu diesen Erläuterungen sind Zusatzinformationen enthalten. Obwohl sie für die Berechnung der Quote selbst nicht unbedingt erforderlich sind, müssen sie ausgefüllt werden. Diese Informationen liefern die notwendigen Angaben, damit die zuständigen Behörden eine angemessene Bewertung im Hinblick auf die Einhaltung der Liquiditätsanforderungen durch Kreditinstitute vornehmen können. In einigen Fällen stellen sie eine detailliertere Aufschlüsselung der in den Hauptabschnitten der Meldebögen angegebenen Posten dar, während sie in anderen Fällen die zusätzlichen Liquiditätsressourcen widerspiegeln, auf die Kreditinstitute unter Umständen zugreifen können.

4. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gilt für Liquiditätsabflüsse Folgendes:

i. 

Sie umfassen die in Artikel 22 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Kategorien.

ii. 

Sie werden berechnet durch Multiplikation der offenen Salden der verschiedenen Kategorien von Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Verpflichtungen mit den Raten, zu denen sie, wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 dargelegt, voraussichtlich auslaufen oder in Anspruch genommen werden.

5. In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 wird nur auf Raten und Abschläge Bezug genommen. Durch den Begriff „Gewichtung“ wird lediglich darauf verwiesen. In diesen Erläuterungen wird der Begriff „gewichtet“ als allgemeiner Begriff verwendet, um den Betrag anzugeben, der nach Anwendung der betreffenden Abschläge, Raten und anderen relevanten zusätzlichen Erläuterungen ermittelt wurde (z. B. im Falle von besicherter Kreditvergabe und Finanzierung).

6. Abflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems (ausgenommen Abflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Abflussrate genehmigt hat, und Abflüsse aus operativen Einlagen, die im Rahmen eines institutsbezogenen Sicherungssystems oder Genossenschaftsverbunds gehalten werden) werden in den entsprechenden Kategorien gemeldet. Diese Abflüsse werden auch gesondert als Zusatzinformationen gemeldet.

7. Die Liquiditätsabflüsse werden im Meldebogen nur einmal angegeben, außer wenn zusätzliche Abflüsse gemäß Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 anwendbar sind oder es sich bei dem Posten um eine Angabe unter „davon“ oder um eine Zusatzinformation handelt.

8. Bei einer gesonderten Meldung im Sinne des Artikels 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt stets das Folgende:

— 
Es werden nur Posten und Ab- und Zuflüsse in dieser Währung gemeldet;
— 
im Falle einer Währungsinkongruenz zwischen den verschiedenen Komponenten eines Geschäfts wird nur die Komponente in dieser Währung gemeldet;
— 
sofern eine Aufrechnung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zulässig ist, darf dies nur auf Ab- und Zuflüsse in dieser Währung angewendet werden;
— 
kann ein Ab- oder Zufluss optional in mehreren Währungen auftreten, führt das Kreditinstitut eine Bewertung der Währung durch, in der ein solcher Ab- oder Zufluss wahrscheinlich auftritt, und meldet den Posten nur in dieser gesonderten Währung.

9. Die Standardgewichtungen in Spalte 0040 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV entsprechen denjenigen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 standardmäßig angegeben sind, und werden hier nur zur Information bereitgestellt.

10. Der Meldebogen enthält Informationen über besicherte Liquiditätsflüsse, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als „besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen“ bezeichnet werden, zur Berechnung der LCR wie in der genannten Verordnung dargelegt. Werden diese Transaktionen gegen einen Sicherheitenpool getätigt, werden für die Meldungen in diesem Meldebogen die einzelnen verpfändeten Vermögenswerte entsprechend den in Titel II Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Kategorien liquider Aktiva angegeben, angefangen mit den am wenigsten liquiden Aktiva. Derweil werden bei Transaktionen mit unterschiedlichen Restlaufzeiten, die gegen einen Sicherheitenpool getätigt werden, die weniger liquiden Aktiva den Transaktionen mit den längsten Restlaufzeiten zuerst zugeordnet.

11. Für Sicherheitenswaps ist ein separater Meldebogen, C 75.01 in Anhang XXIV, vorgesehen. Sicherheitenswaps, bei denen es sich um Sicherheitentauschgeschäfte handelt, werden nicht im Meldebogen für Abflüsse, C 73.00 in Anhang XXIV, gemeldet, der nur für Geschäfte Geld gegen Sicherheiten gilt.

1.2.   Besondere Bemerkungen in Bezug auf Abwicklung und Forward-Geschäfte

12. Die Kreditinstitute melden Abflüsse aus Forward- und Reverse-Repo-Geschäften sowie Sicherheitenswaps, die innerhalb der 30 Tage-Frist beginnen und deren Fälligkeit außerhalb dieser 30 Tage-Frist liegt, sofern die anfängliche Komponente zu einem Abfluss führt. Im Falle eines Reverse-Repo-Geschäfts wird der an die Gegenpartei zu verleihende Betrag als Abfluss angesehen und unter Posten 1.1.8.6. abzüglich des Marktwerts des als Sicherheit zu empfangenden Vermögenswerts und nach Anwendung des zugehörigen LCR Haircut, wenn ein solcher Vermögenswert als liquides Aktivum anerkannt wird, gemeldet. Wenn der zu verleihende Betrag unter dem Marktwert des als Sicherheit zu empfangenden Vermögenswerts liegt (nach LCR Haircut), wird die Differenz als Zufluss gemeldet. Wenn die zu empfangende Sicherheit nicht als liquides Aktivum anerkannt wird, wird der Abfluss in vollem Umfang gemeldet. Im Falle eines Repo-Geschäfts, bei dem der Marktwert des als Sicherheit zu empfangenden Vermögenswerts nach Anwendung des zugehörigen LCR Haircut (wenn der Vermögenswert als liquides Aktivum anerkannt wird) größer ist als der zu empfangende Geldbetrag, wird die Differenz in der oben genannten Zeile als Abfluss gemeldet. Wenn der zu erhaltene Betrag über dem Marktwert des als Sicherheit zu verleihenden Vermögenswerts liegt (nach LCR Haircut), wird die Differenz als Zufluss gemeldet. Bei Sicherheitenswaps, bei denen der Nettoeffekt des anfänglichen Tausches liquider Aktiva (unter Berücksichtigung von LCR Haircuts) zu einem Abfluss führt, wird ein solcher Abfluss in der oben genannten Zeile gemeldet.

Forward-Repo-Geschäfte, Forward-Reverse-Repo-Geschäfte und Forward-Sicherheitenswaps, die nicht innerhalb der für die LCR maßgeblichen 30 Tage-Frist beginnen und fällig werden, wirken sich nicht auf die LCR einer Bank aus und können ignoriert werden.

13. Entscheidungsbaum für Abschnitt 1 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV. Der Entscheidungsbaum gilt unbeschadet der Meldungen der Zusatzinformationen. Der Entscheidungsbaum ist Teil der Erläuterungen zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Prioritätensetzung für die einzelnen gemeldeten Posten, um einheitliche und vergleichbare Meldungen sicherzustellen. Das Abarbeiten des Entscheidungsbaums allein reicht jedoch nicht aus. Die Kreditinstitute müssen stets auch die übrigen Erläuterungen in Betracht ziehen. Zur Vereinfachung werden bei dem Entscheidungsbaum Summen und Zwischensummen ignoriert, was jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht ebenfalls ausgewiesen werden müssen. DR verweist auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61.



Nr.

Posten

Entschei-dung

Meldung

1

Forward-Geschäft

Ja

Nr. 2

Nein

Nr. 4

2

Forward-Geschäft, das nach dem Meldestichtag abgeschlossen wurde

Ja

Nicht melden

Nein

Nr. 3

3

Forward-Geschäfte, die innerhalb der 30-Tage-Frist beginnen und deren Fälligkeit außerhalb dieser 30 Tage-Frist liegt, sofern die anfängliche Komponente zu einem Netto-Abfluss führt.

Ja

ID 1.1.8.6.

Nein

Nicht melden

4

Posten, der zusätzliche Abflüsse gemäß Art. 30 des DR erfordert?

Ja

Nr. 5 und anschließend Nr. 51

Nein

Nr. 5

5

Privatkundeneinlage gemäß Art. 411 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013?

Ja

Nr. 6

Nein

Nr. 12

6

Gekündigte Einlage mit einer Restlaufzeit von weniger als 30 Kalendertagen und Fälle, in denen die Auszahlung an ein anderes Kreditinstitut vereinbart wurde?

Ja

ID 1.1.1.2.

Nein

Nr. 7

7

Einlage gemäß Art. 25 Abs. 4 des DR?

Ja

ID 1.1.1.1.

Nein

Nr. 8

8

Einlage gemäß Art. 25 Abs. 5 des DR?

Ja

ID 1.1.1.6.

Nein

Nr. 9

9

Einlage gemäß Art. 25 Abs. 2 des DR?

Ja

Entsprechendem Posten von ID 1.1.1.3. zuweisen

Nein

Nr. 10

10

Einlage gemäß Art. 24 Abs. 4 des DR?

Ja

ID 1.1.1.5.

Nein

Nr. 11

11

Einlage gemäß Art. 24 Abs. 1 des DR?

Ja

ID 1.1.1.4.

Nein

ID 1.1.1.7.

12

Verbindlichkeit, die fällig wird, möglicherweise an den Emittenten oder an den Finanzierungsgeber ausgezahlt werden muss oder an eine Erwartung des Finanzierungsgebers geknüpft ist, nach der das Kreditinstitut die Verbindlichkeit innerhalb der nächsten 30 Kalendertage zurückzahlt?

Ja

Nr. 13

Nein

Nr. 30

13

Aus den eigenen Betriebskosten des Instituts erwachsende Verbindlichkeit?

Ja

ID 1.1.8.1.

Nein

Nr. 14

14

Verbindlichkeit in Form einer Anleihe, die gemäß Art. 28 Abs. 6 des DR ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt wird?

Ja

Pfad für Privatkundeneinlagen folgen (d. h. Antwort „Ja“ für Nr. 5 und dementsprechend behandeln)

Nein

Nr. 15

15

Verbindlichkeit in Form einer Schuldverschreibung?

Ja

ID 1.1.8.2.

Nein

Nr. 16

16

Als Sicherheit empfangene Einlage?

Ja

Entsprechenden Posten von ID 1.1.5. zuweisen

Nein

Nr. 17

17

Einlage, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergibt?

Ja

ID 1.1.4.1

Nein

Nr. 18

18

Operative Einlage gemäß Art. 27 des DR?

Ja

Nr. 19

Nein

Nr. 24

19

In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund gehalten?

Ja

Nr. 20

Nein

Nr. 22

20

Als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut behandelt?

Ja

ID 1.1.2.2.2.

Nein

Nr. 21

21

Für die Zahlungsverkehrsabrechnung (Cash Clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralinstituts innerhalb eines Verbunds gehalten?

Ja

ID 1.1.2.4.

Nein

ID 1.1.2.2.1.

22

Für Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung gehalten?

Ja

Entsprechendem Posten von ID 1.1.2.1. zuweisen

Nein

Nr. 23

23

Im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung (Andere) mit Nichtfinanzkunden gehalten?

Ja

ID 1.1.2.3.

Nein

Nr. 24

24

Überschüssige operative Einlagen?

Ja

Entsprechendem Posten von ID 1.1.3. zuweisen

Nein

Nr. 25

25

Andere Einlage?

Ja

Nr. 26

Nein

Nr. 27

26

Einlagen von Finanzkunden?

Ja

ID 1.1.4.2.

Nein

Entsprechendem Posten von ID 1.1.4.3. zuweisen

27

Verbindlichkeit aus besicherter Kreditvergabe und Kapitalmarkttransaktion, ausgenommen Derivate und Sicherheitenswaps?

Ja

Entsprechendem Posten von ID 1.2. zuweisen

Nein

Nr. 28

28

Verbindlichkeit aus Sicherheitenswaps?

Ja

Entsprechendem Posten von C 75.01 und ID 1.3. zuweisen, falls zutreffend

Nein

Nr. 29

29

Verbindlichkeit aus einem Abfluss von Derivaten gemäß Art. 30 Abs. 4 des DR?

Ja

ID 1.1.5.5.

Nein

Nr. 30

30

Sonstige Verbindlichkeiten, die in den nächsten 30 Tagen fällig werden?

Ja

IFRS 1.1.8.3

Nein

Nr. 31

31

Vertragliche Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierung gegenüber Nichtfinanzkunden, die innerhalb der nächsten 30 Tage fällig wird und über die Zuflüsse von diesen Kunden hinausgeht?

Ja

Eine der folgenden ID: 1.1.8.4.1 bis 1.1.8.4.4

Nein

Nr. 32

32

Sonstige nicht oben genannte Abflüsse, die in den nächsten 30 Tagen fällig werden?

Ja

IFRS 1.1.8.6

Nein

Nr. 33

33

Nicht in Anspruch genommener Betrag, der aus zugesagter Kredit- und Liquiditätsfazilität gemäß Art. 31 des DR in Anspruch genommen werden kann?

Ja

Nr. 34

Nein

Nr. 42

34

Zugesagte Kreditfazilität?

Ja

Nr. 35

Nein

Nr. 37

35

In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund als liquides Aktivum für das einlegende Institut behandelt?

Ja

ID 1.1.6.1.6.

Nein

Nr. 36

36

Bevorzugter Behandlung in einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem unterliegend?

Ja

ID 1.1.6.1.5.

Nein

Entsprechendem verbleibenden Posten von ID 1.1.6.1. zuweisen

37

Zugesagte Liquiditätsfazilität?

Ja

Nr. 38

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

38

In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund als liquides Aktivum für das einlegende Institut behandelt?

Ja

ID 1.1.6.2.7.

Nein

Nr. 39

39

Bevorzugter Behandlung in einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem unterliegend?

Ja

ID 1.1.6.2.6.

Nein

Nr. 40

40

An Verbriefungszweckgesellschaften?

Ja

Entsprechendem Posten von ID 1.1.6.2.4. zuweisen

Nein

Nr. 41

41

An private Beteiligungsgesellschaften?

Ja

ID 1.1.6.2.3.

Nein

Entsprechendem verbleibenden Posten von ID 1.1.6.2. zuweisen

42

Anderes Produkt oder andere Dienstleistung gemäß Art. 23 des DR?

Ja

Nr. 43

Nein

Nicht melden

43

Außerbilanzieller Posten für die Handelsfinanzierung?

Ja

ID 1.1.7.8.

Nein

Nr. 44

44

Nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden?

Ja

ID 1.1.7.2.

Nein

Nr. 45

45

Vereinbarte, aber noch nicht in Anspruch genommene Hypothekendarlehen

Ja

ID 1.1.7.3.

Nein

Nr. 46

46

Geplante Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite?

Ja

ID 1.1.7.6.

Nein

Nr. 47

47

Kreditkarten?

Ja

ID 1.1.7.4.

Nein

Nr. 48

48

Überziehungskredite?

Ja

ID 1.1.7.5.

Nein

Nr. 49

49

Derivateverbindlichkeiten?

Ja

ID 1.1.7.7.

Nein

Nr. 50

50

Andere außerbilanzielle Verpflichtung und Eventualfinanzierungsverpflichtung?

Ja

ID 1.1.7.1.

Nein

ID 1.1.7.9.

51

Schuldverschreibung, die bereits unter Posten 1.1.8.2 in C 73.00 gemeldet wurde?

Ja

Nicht melden

Nein

Nr. 52

52

Liquiditätsanforderung für Derivate gemäß Art. 30 Abs. 4 des DR, die bereits in Frage Nr. 29 berücksichtigt wurden?

Ja

Nicht melden

Nein

Entsprechenden Posten von ID 1.1.5. zuweisen

1.3.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Betrag

1.1.  Spezifische Erläuterungen zu unbesicherten Geschäften/Einlagen:

Die Kreditinstitute melden hier den offenen Saldo der verschiedenen Kategorien von Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Verpflichtungen gemäß Artikel 22 bis 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

Vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde wird innerhalb der jeweiligen Kategorie von Abflüssen der Betrag jedes Postens, der in Spalte 0010 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV gemeldet wird, durch Subtraktion des entsprechenden Betrags des einhergehenden Zuflusses gemäß Artikel 26 saldiert.

1.2.  Spezifische Erläuterungen zu besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen:

Hier melden die Kreditinstitute den offenen Saldo der Verbindlichkeiten, die die Geldseite der besicherten Transaktion darstellen, gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0020

Marktwert der ausgereichten Sicherheiten

Spezifische Erläuterungen zu besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen:

Die Kreditinstitute melden hier den Marktwert der ausgereichten Sicherheiten, der als aktueller Marktwert vor Abzug des Abschlags und nach Berücksichtigung der Ab- und Zuflüsse infolge der Abwicklung der zugehörigen Sicherungsgeschäfte (gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61) und vorbehaltlich der folgenden Bedingungen berechnet wird:

— Wenn ein Kreditinstitut nur einen Teil seiner Aktien, Zentralstaat- oder Bankaktiva in Fremdwährung bzw. seiner Zentralstaat- oder Bankaktiva in Landeswährung innerhalb seiner erstklassigen liquiden Aktiva ansetzen kann, wird nur der ansetzbare Teil in den Zeilen für Aktiva der Stufen 1, 2A und 2B gemeldet (gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61). Wird der betreffende Vermögenswert als Sicherheit verwendet, jedoch in einer Höhe, die den innerhalb der liquiden Aktiva ansetzbaren Teil übersteigt, wird der überschüssige Betrag in dem Abschnitt für nicht liquide Aktiva gemeldet;

— Aktiva der Stufe 2A werden in der entsprechenden Zeile für solche Aktiva gemeldet, selbst wenn der Alternative Liquiditätsansatz befolgt wird (d. h., dass Aktiva der Stufe 2A bei der Meldung von besicherten Geschäften nicht in Stufe 1 verschoben werden dürfen).

0030

Wert der ausgereichten Sicherheiten gemäß Artikel 9

Spezifische Erläuterungen zu besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen:

Die Kreditinstitute melden hier den Wert der ausgereichten Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Dieser Wert wird durch Multiplikation der Spalte 0020 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV mit der anwendbaren Gewichtung bzw. dem anwendbaren Abschlag aus dem Meldebogen C 72.00 in Anhang XXIV entsprechend der Art des Vermögenswerts ermittelt. Spalte 0030 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV wird bei der Berechnung des bereinigten Betrags der liquiden Aktiva im Meldebogen C 76.00 in Anhang XXIV herangezogen.

0040

Standardgewichtung

Artikel 24 bis 31a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Standardgewichtungen in Spalte 0040 entsprechen denjenigen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 standardmäßig angegeben sind, und werden hier nur zur Information bereitgestellt.

0050

Anwendbare Gewichtung

Sowohl unbesichert als auch besichert:

Die Kreditinstitute melden hier die anwendbaren Gewichtungen. Diese Gewichtungen entsprechen denjenigen, die in den Artikeln 22 bis 31a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angegeben sind. Anwendbare Gewichtungen können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Gewichtungen können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln.

0060

Abfluss

Sowohl unbesichert als auch besichert:

Die Kreditinstitute melden hier die Abflüsse. Diese Abflüsse werden durch Multiplikation der Spalte 0010 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV mit der Spalte 0050 des Meldebogens C 73.00 in Anhang XXIV berechnet.

1.4.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen



Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

1.  ABFLÜSSE

Titel III Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier die Abflüsse gemäß Titel III Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0020

1.1.  Abflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen

Artikel 20 bis 31a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier die Abflüsse gemäß Artikel 21 bis 31a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, mit Ausnahme der gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 4 dieser Delegierten Verordnung gemeldeten Abflüsse.

0030

1.1.1.  Privatkundeneinlagen

Artikel 24 und 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier die Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) 575/2013.

Die Kreditinstitute melden innerhalb der entsprechenden Kategorie von Privatkundeneinlagen auch den Betrag der begebenen Anleihen und anderen Schuldverschreibungen, die ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt werden, im Sinne des Artikels 28 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Die Kreditinstitute berücksichtigen bei dieser Kategorie von Verbindlichkeiten die anwendbaren Abflussraten, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 für die verschiedenen Kategorien von Privatkundeneinlagen vorgesehen sind. Dementsprechend melden die Kreditinstitute als anwendbare Gewichtung den Durchschnitt der jeweiligen anwendbaren Gewichtungen für all diese Einlagen.

0035

1.1.1.1.  Einlagen, die bei der Berechnung der Abflüsse ausgeschlossen werden

Artikel 25 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Hier melden die Kreditinstitute die Kategorien von Privatkundeneinlagen, die bei der Berechnung der Abflüsse ausgeschlossen werden dürfen, wenn die Bedingungen des Artikels 25 Absatz 4 Buchstaben a und b erfüllt sind.

0040

1.1.1.2.  Einlagen, bei denen die Auszahlung in den nächsten 30 Tagen vereinbart wurde

Artikel 25 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier Einlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 30 Tagen, bei denen die Auszahlung vereinbart wurde.

0050

1.1.1.3.  Einlagen, die höheren Abflüssen unterliegen

Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier den Gesamtsaldo der höheren Abflussraten unterliegenden Einlagen gemäß Artikel 25 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Privatkundeneinlagen, bei denen die Bewertung gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 bezüglich ihrer Kategorisierung nicht durchgeführt wurde oder nicht abgeschlossen ist, werden ebenfalls hier gemeldet.

0060

1.1.1.3.1.  Kategorie 1

Artikel 25 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Gesamtsaldos aller Privatkundeneinlagen, die die Kriterien in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a oder zwei der Kriterien in Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben b bis e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, außer wenn diese Einlagen in Drittländern gehalten werden, bei denen gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 eine höhere Abflussrate angewendet wird, sodass sie in dieser letztgenannten Kategorie gemeldet werden müssen.

Die Kreditinstitute melden als anwendbare Gewichtung den Durchschnitt der Raten, und zwar entweder die standardmäßig vorgesehenen Standardraten gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 oder höhere Raten, sofern diese von einer zuständigen Behörde angewendet werden, die effektiv auf den vollen Betrag aller im vorherigen Absatz genannten Einlagen angewendet und mit den genannten jeweiligen Beträgen gewichtet wurden.

0070

1.1.1.3.2.  Kategorie 2

Artikel 25 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Gesamtsaldos aller Privatkundeneinlagen, die die Kriterien in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 und mindestens ein weiteres Kriterium in Artikel 25 Absatz 2 oder mindestens drei Kriterien in Artikel 25 Absatz 2 erfüllen, außer wenn diese Einlagen in Drittländern gehalten werden, bei denen gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 eine höhere Abflussrate angewendet wird, sodass sie in dieser letztgenannten Kategorie gemeldet werden müssen.

Privatkundeneinlagen, bei denen die Bewertung gemäß Artikel 25 Absatz 2 bezüglich ihrer Kategorisierung nicht durchgeführt wurde oder nicht abgeschlossen ist, werden ebenfalls hier gemeldet.

Die Kreditinstitute melden als anwendbare Gewichtung den Durchschnitt der Raten, und zwar entweder die standardmäßig vorgesehenen Standardraten gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 oder höhere Raten, sofern diese von einer zuständigen Behörde angewendet werden, die auf den vollen Betrag aller in den vorherigen Absätzen genannten Einlagen angewendet und mit den genannten jeweiligen Beträgen gewichtet wurden.

0080

1.1.1.4.  Stabile Einlagen

Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Teil der Beträge der Privatkundeneinlagen, der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist und entweder Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, sodass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten wird. Dies steht im Einklang mit Artikel 24 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, wobei Folgendes gilt:

— Diese Einlagen erfüllen nicht die in Artikel 25 Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 niedergelegten Kriterien für eine höhere Abflussrate, in welchem Falle sie als höheren Abflüssen unterliegende Einlagen gemeldet werden müssten; oder

— diese Einlagen werden nicht in Drittländern gehalten, bei denen gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 eine höhere Abflussrate angewendet wird, in welchem Falle sie in dieser Kategorie gemeldet werden müssten;

— die in Artikel 24 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannte Ausnahmeregelung ist nicht anwendbar.

0090

1.1.1.5.  Stabile Einlagen mit angewendeter Ausnahmeregelung

Artikel 24 Absätze 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Teil der Beträge der Privatkundeneinlagen, der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 2014/49/EU bis zu einem Höchstbetrag von 100 000  EUR gedeckt ist und entweder Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, sodass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten wird. Dies steht im Einklang mit Artikel 24 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, wobei Folgendes gilt:

Diese Einlagen erfüllen nicht die in Artikel 25 Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 niedergelegten Kriterien für eine höhere Abflussrate, in welchem Falle sie als höheren Abflüssen unterliegende Einlagen gemeldet werden müssten; oder

— diese Einlagen werden nicht in Drittländern gehalten, bei denen gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 eine höhere Abflussrate angewendet wird, in welchem Falle sie in dieser Kategorie gemeldet werden müssten;

— die in Artikel 24 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 vorgesehene Ausnahmeregelung ist anwendbar.

0100

1.1.1.6.  Einlagen in Drittländern, bei denen ein höherer Abfluss angewendet wird

Artikel 25 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Betrag der Privatkundeneinlagen in Drittländern, bei denen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, die Liquiditätsanforderungen in dem jeweiligen Drittland begründen, ein höherer Abfluss angewendet wird.

0110

1.1.1.7.  Andere Privatkundeneinlagen

Artikel 25 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Betrag der anderen Privatkundeneinlagen, die nicht unter den vorherigen Posten erfasst wurden.

0120

1.1.2.  Operative Einlagen

Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Hier melden die Kreditinstitute den gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ermittelten Teil der operativen Einlagen, die für die Erbringung operativer Dienste erforderlich sind. Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergeben, werden gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nicht als operative Einlagen behandelt.

Der Teil der operativen Einlagen, der den für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Teil übersteigt, wird nicht hier, sondern unter ID 1.1.3. gemeldet.

0130

1.1.2.1.  Für Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung gehalten

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 Absätze 2 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden Einlagen im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die vom Einleger gehalten werden, um Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen des Kreditinstituts im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung in Anspruch zu nehmen, welche im Sinne des Artikels 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 für den Einleger von entscheidender Bedeutung sind. Mittel, die über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Einlagen hinausgehen, werden als nicht operative Einlagen im Sinne von Artikel 27 Absatz 4 letzter Satz der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 behandelt.

Gemeldet werden nur Einlagen im Sinne von Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die mit erheblichen rechtlichen oder operativen Einschränkungen verbunden sind, die erhebliche Abhebungen innerhalb von 30 Kalendertagen unwahrscheinlich machen.

Die Kreditinstitute weisen den Betrag dieser Einlagen, der im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 durch ein Einlagensicherungssystem oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem eines Drittlands gedeckt ist, und den nicht entsprechend gedeckten Betrag gemäß den folgenden Erläuterungen gesondert aus.

0140

1.1.2.1.1.  Durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 Absätze 2 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Teil des offenen Saldos der operativen Einlagen, die im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung, die die Kriterien gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt, gehalten werden und durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind.

0150

1.1.2.1.2.  Nicht durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 Absätze 2 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Teil des offenen Saldos der operativen Einlagen, die im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung, die die Kriterien gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt, gehalten werden und nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind.

0160

1.1.2.2.  In einem institutsbezogenen Sicherungssystem (IPS) oder Genossenschaftsverbund gehalten

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier Einlagen, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gehalten werden im Kontext der gemeinsamen Aufgabenteilung innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder innerhalb einer Gruppe von genossenschaftlichen Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 6 der genannten Verordnung entspricht, oder als eine gesetzlich oder vertraglich festgelegte Mindesteinlage eines anderen Kreditinstituts, das demselben institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund angeschlossen ist.

Die Kreditinstitute weisen diese Einlagen in verschiedenen Zeilen aus, je nachdem, ob sie gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut behandelt werden oder nicht.

0170

1.1.2.2.1.  Nicht als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut behandelt

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Einlagen, die im Rahmen eines Genossenschaftsverbunds oder institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß den Kriterien in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gehalten werden, sofern diese Einlagen nicht den liquiden Aktiva für das einlegende Kreditinstitut zugerechnet sind.

0180

1.1.2.2.2.  Als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut behandelt

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden Einlagen von Kreditinstituten bei dem Zentralinstitut, die gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden.

Die Kreditinstitute melden den Betrag dieser Einlagen bis zur Höhe der entsprechenden liquiden Aktiva nach Abschlag, wie in Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegt.

0190

1.1.2.3.  Im Rahmen einer (anderen) etablierten Geschäftsbeziehung mit Nichtfinanzkunden gehalten

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 27 Absätze 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Einlagen, die von einem Nichtfinanzkunden im Rahmen einer anderen nicht unter Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten etablierten Geschäftsbeziehung gehalten werden und den in Artikel 27 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Anforderungen unterliegen.

Gemeldet werden nur jene Einlagen, die mit erheblichen rechtlichen oder operativen Einschränkungen verbunden sind, die erhebliche Abhebungen innerhalb von 30 Kalendertagen unwahrscheinlich machen (gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61).

0200

1.1.2.4.  Für die Zahlungsverkehrsabrechnung (Cash Clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralinstituts innerhalb eines Verbunds gehalten

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Einlagen, die vom Einleger für die Zahlungsverkehrsabrechnung (Cash Clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralinstituts sowie für den Fall gehalten werden, dass das Kreditinstitut zu einem der in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Verbunde bzw. Sicherungssysteme gehört, wie in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 dargelegt. Diese Zahlungsverkehrsabrechnungsdienstleistungen und Dienstleistungen eines Zentralinstituts decken gemäß Artikel 27 Absatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 solche Dienste lediglich insoweit ab, als sie im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung erbracht werden, die für den Einleger von entscheidender Bedeutung ist; Mittel, die über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Einlagen hinausgehen, werden als nicht operative Einlagen im Sinne von Artikel 27 Absatz 4 letzter Satz der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 behandelt.

Gemeldet werden nur jene Einlagen, die mit erheblichen rechtlichen oder operativen Einschränkungen verbunden sind, die erhebliche Abhebungen innerhalb von 30 Kalendertagen unwahrscheinlich machen (gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61).

0203

1.1.3  Überschüssige operative Einlagen

Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Hier melden die Kreditinstitute den Teil der operativen Einlagen, der über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Mittel hinausgeht.

0204

1.1.3.1  Einlagen von Finanzkunden

Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 31a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Hier weisen die Kreditinstitute den Teil der operativen Einlagen von Finanzkunden aus, der im Sinne von Artikel 27 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Mittel hinausgeht.

0205

1.1.3.2  Einlagen von anderen Kunden

Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Hier weisen die Kreditinstitute den Teil der operativen Einlagen von anderen Kunden als Finanzkunden mit Ausnahme von Privatkundeneinlagen aus, der im Sinne von Artikel 27 Absatz 4 letzter Satz der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Mittel hinausgeht.

Diese überschüssigen operativen Einlagen werden in zwei verschiedenen Zeilen ausgewiesen, je nachdem, ob sie in voller Höhe durch ein Einlagensicherungssystem oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem eines Drittlands gedeckt sind oder nicht.

0206

1.1.3.2.1  Durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den gesamten Betrag des offenen Saldos dieser überschüssigen operativen Einlagen, die von anderen Kunden gehalten werden, wenn dieser gesamte Betrag durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/48/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gedeckt ist.

0207

1.1.3.2.2  Nicht durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den gesamten Betrag des offenen Saldos dieser überschüssigen operativen Einlagen, die von anderen Kunden gehalten werden, wenn dieser gesamte Betrag nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/48/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gedeckt ist.

0210

1.1.4.  Nicht operative Einlagen

Artikel 27 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier unbesicherte Einlagen gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sowie Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ergeben.

Die Kreditinstitute weisen den Betrag der nicht operativen Einlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem eines Drittlands gedeckt sind bzw. nicht gedeckt sind, wie in den folgenden Erläuterungen angegeben, mit Ausnahme der Verbindlichkeiten aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission, gesondert aus.

Der Teil der operativen Einlagen, der die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen operativen Einlagen übersteigt, wird nicht hier, sondern unter ID 1.1.3. gemeldet.

0220

1.1.4.1.  Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergeben

Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ergeben.

0230

1.1.4.2.  Einlagen von Finanzkunden

Artikel 31a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Einlagen von Finanzkunden, sofern sie nicht als operative Einlagen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 betrachtet werden.

0240

1.1.4.3.  Einlagen von anderen Kunden

Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden Einlagen, die von anderen Kunden (keinen Finanzkunden oder Kunden, die bei Privatkundeneinlagen berücksichtigt werden) gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gehalten werden, sofern sie nicht als operative Einlagen im Sinne des Artikels 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 betrachtet werden.

Diese Einlagen werden in zwei verschiedenen Zeilen ausgewiesen, je nachdem, ob sie in voller Höhe durch ein Einlagensicherungssystem oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem eines Drittlands gedeckt sind oder nicht.

0250

1.1.4.3.1.  Nicht durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den gesamten Betrag des offenen Saldos dieser Einlagen, die von anderen Kunden gehalten werden, wenn dieser gesamte Betrag durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/48/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gedeckt ist.

0260

1.1.4.3.2.  Nicht durch ein Einlagensicherungssystem (DGS) gedeckt

Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den gesamten Betrag des offenen Saldos dieser Einlagen, die von anderen Kunden gehalten werden, wenn dieser gesamte Betrag nicht durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/48/EG oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gedeckt ist.

0270

1.1.5.  Zusätzliche Abflüsse

Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Hier melden die Kreditinstitute zusätzliche Abflüsse gemäß Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

Als Sicherheiten entgegengenommene Einlagen gelten nach Artikel 30 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission nicht als Verbindlichkeiten für die Zwecke der Artikel 24, 25, 27 oder 31a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, sondern unterliegen gegebenenfalls den Bestimmungen des Artikels 30 Absätze 1 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0280

1.1.5.1.  Andere Sicherheiten als für Derivate hinterlegte Aktiva der Stufe 1

Artikel 30 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Marktwert von anderen Sicherheiten als Sicherheiten in Form von Aktiva der Stufe 1, die für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Kontrakte sowie für Kreditderivate hinterlegt wurden.

0290

1.1.5.2.  Für Derivate hinterlegte Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

Artikel 30 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Marktwert gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Kontrakte sowie für Kreditderivate hinterlegt wurden.

0300

1.1.5.3.  Wesentliche Abflüsse infolge der Verschlechterung der eigenen Bonität

Artikel 30 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Gesamtbetrag der zusätzlichen Abflüsse, die sie gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 berechnet und den zuständigen Behörden gemeldet haben.

Wenn ein Betrag infolge einer Verschlechterung der eigenen Bonität anderweitig in einer Zeile mit einer Gewichtung von weniger als 100 % ausgewiesen wurde, wird dieser Betrag auch in Zeile 0300 gemeldet, sodass die Summe der Abflüsse für das Geschäft insgesamt 100 % beträgt.

0310

1.1.5.4.  Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte

Artikel 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Betrag der nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/208 der Kommission berechneten Abflüsse.

0340

1.1.5.5.  Abflüsse aus Derivaten

Artikel 30 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 berechneten Betrag der innerhalb von 30 Kalendertagen erwarteten Abflüsse aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kontrakten und aus Kreditderivaten.

Nur im Falle von Meldungen in einer gesonderten Währung gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden die Kreditinstitute die Abflüsse, die nur in der jeweiligen signifikanten Währung auftreten. Die Aufrechnung (Netting) nach Gegenpartei darf nur bei Mittelflüssen in dieser Währung angewendet werden. Die Aufrechnung (Netting) nach Gegenpartei darf nur bei Mittelflüssen in dieser Währung angewendet werden. Beispiel: Gegenpartei A: +10 EUR und Gegenpartei A: -20 EUR wird als Abfluss von 10 EUR gemeldet. Zwischen verschiedenen Gegenparteien wird keine Aufrechnung vorgenommen. Beispiel: Gegenpartei A: -10 EUR, Gegenpartei B: +40 EUR wird als Abfluss von 10 EUR in C 73.00 (und Zufluss von 40 EUR in C 74.00) gemeldet.

0350

1.1.5.6.  Leerverkaufspositionen

Artikel 30 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Hält das Kreditinstitut eine durch eine unbesicherte Wertpapierleihe gedeckte Leerverkaufsposition, sieht es einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor, der 100 % des Marktwerts der Wertpapiere oder anderen Vermögenswerte entspricht, die leer verkauft werden, es sei denn, das Kreditinstitut hat sie zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeitraum von 30 Kalendertagen erfordern. Ist die Leerverkaufsposition durch ein besichertes Wertpapierfinanzierungsgeschäft gedeckt, so geht das Kreditinstitut davon aus, dass die Leerverkaufsposition während des gesamten Zeitraums von 30 Kalendertagen beibehalten wird, und setzt den Abfluss mit 0 % an.

0360

1.1.5.6.1.  Durch besicherte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT) gedeckt

Artikel 30 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Marktwert von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten, die leer verkauft wurden, durch besicherte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gedeckt sind und innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Kalendertagen zu liefern sind, es sei denn, das Kreditinstitut hat diese zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeithorizont von 30 Kalendertagen erfordern.

0370

1.1.5.6.2.  Sonstige

Artikel 30 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Marktwert von Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten, die leer verkauft wurden und nicht durch besicherte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gedeckt sind und innerhalb eines Zeithorizonts von 30 Kalendertagen zu liefern sind, es sei denn, das Kreditinstitut hat diese zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeithorizont von 30 Kalendertagen erfordern.

0380

1.1.5.7.  Einforderbare überschüssige Sicherheiten

Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Marktwert der von dem Kreditinstitut gehaltenen überschüssigen Sicherheiten, die vertragsgemäß jederzeit von der Gegenpartei eingefordert werden können.

0390

1.1.5.8.  Fällige Sicherheiten

Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Marktwert der Sicherheiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen bei einer Gegenpartei hinterlegt werden müssen.

0400

1.1.5.9.  Sicherheiten in Form liquider Aktiva, die durch nicht liquide Aktiva ersetzt werden können

Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Marktwert der Sicherheiten, die im Sinne des Titels II als liquide Aktiva anerkannt werden, und ohne Zustimmung des Kreditinstituts durch Vermögenswerte ersetzt werden können, die im Sinne des Titels II nicht als liquide Aktiva anerkannt würden.

0410

1.1.5.10.  Verlust an Finanzmitteln aus strukturierten Finanzierungsinstrumenten

Artikel 30 Absätze 8 bis 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute setzen einen Abfluss von 100 % für den Verlust an Finanzmitteln aus forderungsgedeckten Wertpapieren, gedeckten Schuldverschreibungen und anderen strukturierten Finanzierungsinstrumenten an, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden und vom Kreditinstitut selbst oder von geförderten Conduits oder Zweckgesellschaften begeben wurden.

Kreditinstitute, die hier gemeldete Liquiditätsfazilitäten in Verbindung mit Finanzierungsprogrammen anbieten, müssen das fällig werdende Finanzierungsinstrument und die Liquiditätsfazilität für konsolidierte Programme nicht doppelt erfassen.

0420

1.1.5.10.1.  Strukturierte Finanzierungsinstrumente

Artikel 30 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den aktuell ausstehenden Betrag an eigenen Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten von geförderten Conduits oder Zweckgesellschaften aus forderungsgedeckten Wertpapieren, gedeckten Schuldverschreibungen und anderen strukturierten Finanzierungsinstrumenten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden.

0430

1.1.5.10.2.  Finanzierungsfazilitäten

Artikel 30 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den fällig werdenden Betrag der Verbindlichkeiten aus forderungsgedeckten Geldmarktpapieren, Conduits, Wertpapier-Anlageinstrumenten und anderen derartigen Finanzierungsfazilitäten, sofern sich nicht unter die Begriffsbestimmung der Instrumente unter Posten 1.1.5.10.1. fallen, oder den Betrag der Vermögenswerte, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie zurückgegeben werden oder die Liquidität benötigt wird.

Alle Finanzmittel aus forderungsgedeckten Geldmarktpapieren, Conduits, Wertpapier-Anlageinstrumenten und anderen derartigen Finanzierungsfazilitäten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden oder zurückgegeben werden können. Kreditinstitute mit strukturierten Finanzierungsfazilitäten, die die Emission von kurzfristigen Schuldtiteln umfassen, wie z. B. forderungsgedeckte Geldmarktpapiere, melden die potenziellen Liquiditätsabflüsse aus diesen Strukturen. Dazu zählen insbesondere: i) die Unfähigkeit, fällige Schulden zu refinanzieren, ii) die Existenz von Derivaten oder derivatähnlichen Komponenten, die vertraglich in den zugehörigen Unterlagen der Struktur niedergelegt ist, wonach die „Rückgabe“ der Vermögenswerte innerhalb einer Finanzierungsvereinbarung gestattet wäre, oder von dem ursprünglichen Übertragenden des Vermögenswerts verlangt wird, Liquidität zur Verfügung zu stellen, wobei die Finanzierungsvereinbarung („Liquidity Put“) innerhalb der 30-Tage-Frist effektiv endet. Wenn die strukturierten Finanzierungen durch eine Zweckgesellschaft (wie z. B. Vehikelgesellschaft, Conduit oder strukturiertes Anlageinstrument) durchgeführt werden, überprüft das Kreditinstitut bei der Ermittlung der Anforderungen bezüglich der erstklassigen liquiden Aktiva die Fälligkeit der von der Gesellschaft begebenen Schuldtitel sowie etwaiger eingebetteter Optionen in Finanzierungsvereinbarungen, durch die die „Rückgabe“ von Vermögenswerten oder der Liquiditätsbedarf, ungeachtet davon, ob die Zweckgesellschaft konsolidiert ist oder nicht, potenziell ausgelöst werden kann.

0450

1.1.5.11.  Interne Aufrechnung der Positionen von Kunden

Artikel 30 Absatz 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Hier melden die Kreditinstitute den Marktwert der nicht liquiden Vermögenswerte eines Kunden, die das Institut im Zusammenhang mit der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen verwendet hat, um durch internes Matching die Leerverkäufe eines anderen Kunden zu decken.

0460

1.1.6.  Zugesagte Fazilitäten

Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse gemäß Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

Die Kreditinstitute melden hier auch Abflüsse aus zugesagten Fazilitäten gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

Der Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, wird gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 bestimmt.

0470

1.1.6.1.  Kreditfazilitäten

Die Kreditinstitute melden hier zugesagte Kreditfazilitäten im Sinne des Artikels 31 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0480

1.1.6.1.1.  Für Privatkunden

Artikel 31 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten für Privatkunden in Anspruch genommen werden könnte, wie in Artikel 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) 575/2013 festgelegt.

0490

1.1.6.1.2.  Für andere Nichtfinanzkunden als Privatkunden

Artikel 31 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten für Kunden, bei denen es sich weder um Finanzkunden gemäß Artikel 411 Nummer 1 der Verordnung (EU) 575/2013 noch um Privatkunden gemäß Artikel 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) 575/2013 handelt, in Anspruch genommen werden könnte, wobei diese nicht zu dem Zweck bereitgestellt wurden, die Finanzierung des Kunden in Situationen zu ersetzen, in denen der Kunde den Finanzierungsbedarf nicht an den Finanzmärkten decken kann.

0500

1.1.6.1.3.  Für Kreditinstitute

Die Kreditinstitute melden hier zugesagte Kreditfazilitäten, die Kreditinstituten gewährt wurden.

0510

1.1.6.1.3.1.  Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Privatkunden

Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, die Kreditinstituten zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen gewährt werden, wobei diese als Risikopositionen gegenüber Kunden gemäß Artikel 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) 575/2013 gelten.

Dieser Posten kann nur von Kreditinstituten gemeldet werden, die vom Zentralstaat oder einer regionalen Gebietskörperschaft mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden und gefördert werden.

0520

1.1.6.1.3.2.  Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Nichtfinanzkunden

Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, die Kreditinstituten zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen gewährt wurden, wobei diese als Risikopositionen gegenüber Kunden gelten, bei denen es sich weder um Finanzkunden gemäß Artikel 411 Nummer 1 der Verordnung (EU) 575/2013 noch um Privatkunden gemäß Artikel 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) 575/2013 handelt.

Dieser Posten kann nur von Kreditinstituten gemeldet werden, die vom Zentralstaat oder einer regionalen Gebietskörperschaft mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden und gefördert werden.

0530

1.1.6.1.3.3.  Sonstige

Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten, die Kreditinstituten gewährt und nicht oben genannt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.

0540

1.1.6.1.4.  Für andere beaufsichtigte Finanzinstitute als Kreditinstitute

Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten, die anderen beaufsichtigten Finanzinstitute als Kreditinstituten gewährt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.

0550

1.1.6.1.5.  In einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend

Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, bei denen die Anwendung einer geringeren Abflussrate gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt wurde.

0560

1.1.6.1.6.  In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund, sofern als liquides Aktivum für das einlegende Institut behandelt

Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Zentralinstitute eines in Artikel 16 genannten Systems oder Verbunds melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen, einem angeschlossenen Kreditinstitut zugesagten Kreditfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, sofern das angeschlossene Kreditinstitut die Fazilität nach Artikel 16 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum behandeln darf.

0570

1.1.6.1.7.  Für andere Finanzkunden

Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus anderen nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten als den oben gemeldeten, die anderen Finanzkunden gewährt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.

0580

1.1.6.2.  Liquiditätsfazilitäten

Artikel 31 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier zugesagte Liquiditätsfazilitäten gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0590

1.1.6.2.1.  Für Privatkunden

Artikel 31 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten für Privatkunden in Anspruch genommen werden könnte, wie in Artikel 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) 575/2013 festgelegt.

0600

1.1.6.2.2.  Für andere Nichtfinanzkunden als Privatkunden

Artikel 31 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten für Kunden, bei denen es sich weder um Finanzkunden gemäß Artikel 411 Nummer 1 der Verordnung (EU) 575/2013 noch um Privatkunden gemäß Artikel 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) 575/2013 handelt, in Anspruch genommen werden könnte.

0610

1.1.6.2.3.  Für private Beteiligungsgesellschaften

Artikel 31 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten, die privaten Beteiligungsgesellschaften gewährt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.

0620

1.1.6.2.4.  Für Verbriefungszweckgesellschaften (SSPE)

Die Kreditinstitute melden hier zugesagte Liquiditätsfazilitäten, die Verbriefungszweckgesellschaften gewährt wurden.

630

1.1.6.2.4.1.  Für den Erwerb anderer Vermögenswerte als Wertpapiere von Nichtfinanzkunden

Artikel 31 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag von nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten, die einer Verbriefungszweckgesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, damit sie andere Vermögenswerte als Wertpapiere von Kunden, die keine Finanzkunden sind, erwerben kann, insoweit er den Betrag der aktuell von Kunden erworbenen Vermögenswerte übersteigt, und sofern der Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, vertraglich auf den Betrag der aktuell erworbenen Vermögenswerte begrenzt ist.

0640

1.1.6.2.4.2.  Sonstige

Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten, die Verbriefungszweckgesellschaft aus anderen als den oben genannten Gründen gewährt wurden, in Anspruch genommen werden könnte. Dies umfasst Vereinbarungen, bei denen das Institut Vermögenswerte einer Verbriefungszweckgesellschaft kaufen oder tauschen muss.

0650

1.1.6.2.5.  Für Kreditinstitute

Die Kreditinstitute melden hier zugesagte Liquiditätsfazilitäten, die Kreditinstituten gewährt wurden.

0660

1.1.5.2.5.1.  Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Privatkunden

Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, die Kreditinstituten zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen gewährt werden, wobei diese als Risikopositionen gegenüber Kunden gemäß Artikel 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) 575/2013 gelten.

Dieser Posten kann nur von Kreditinstituten gemeldet werden, die vom Zentralstaat oder einer regionalen Gebietskörperschaft mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden und gefördert werden.

0670

1.1.6.2.5.2.  Zur Finanzierung von Förderdarlehen für Nichtfinanzkunden

Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, die Kreditinstituten zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen gewährt wurden, wobei diese als Risikopositionen gegenüber Kunden gelten, bei denen es sich weder um Finanzkunden gemäß Artikel 411 Nummer 1 der Verordnung (EU) 575/2013 noch um Privatkunden gemäß Artikel 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) 575/2013 handelt.

Dieser Posten kann nur von Kreditinstituten gemeldet werden, die vom Zentralstaat oder einer regionalen Gebietskörperschaft mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtet wurden und gefördert werden.

0680

1.1.6.2.5.3.  Sonstige

Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten, die Kreditinstituten gewährt und nicht oben genannt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.

0690

1.1.6.2.6.  In einer Gruppe oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem, sofern bevorzugter Behandlung unterliegend

Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, bei denen die Anwendung einer geringeren Abflussrate gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt wurde.

0700

1.1.6.2.7.  In einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsverbund, sofern als liquides Aktivum für das einlegende Institut behandelt

Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Zentralinstitute eines in Artikel 16 genannten Systems oder Verbunds melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen, einem angeschlossenen Kreditinstitut zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden könnte, sofern das angeschlossene Kreditinstitut die Fazilität nach Artikel 16 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/16 als liquides Aktivum behandeln darf.

0710

1.1.6.2.8.  Für andere Finanzkunden

Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus anderen nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten als den oben gemeldeten, die anderen Finanzkunden gewährt wurden, in Anspruch genommen werden könnte.

0720

1.1.7.  Andere Produkte und Dienstleistungen

Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier Produkte und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

Der zu meldende Betrag entspricht dem Höchstbetrag, der aus den in Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Produkten und Dienstleistungen in Anspruch genommen werden könnte.

Die anwendbare Gewichtung entspricht der Gewichtung, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 bestimmt wurde.

0731

1.1.7.1.  Nicht zweckgebundene Finanzierungsfazilitäten

Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Betrag der nicht zweckgebundenen Finanzierungsfazilitäten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

Garantien werden in dieser Zeile nicht gemeldet.

0740

1.1.7.2.  Nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden

Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Betrag der nicht in Anspruch genommenen Darlehen und Buchkredite an Großkunden gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0750

1.1.7.3.  Vereinbarte, aber noch nicht in Anspruch genommene Hypothekendarlehen

Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Betrag der vereinbarten, aber noch nicht in Anspruch genommenen Hypothekendarlehen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0760

1.1.7.4.  Kreditkarten

Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Betrag der Kreditkarten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0770

1.1.7.5.  Überziehungskredite

Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Betrag der Überziehungskredite gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0780

1.1.7.6.  Geplante Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite

Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Betrag der geplanten Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0850

1.1.7.7.  Derivateverbindlichkeiten

Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Betrag der in Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Derivateverbindlichkeiten, mit Ausnahme der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Kontrakte und Kreditderivate.

0860

1.1.7.8.  Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung

Die Kreditinstitute melden den Betrag der Produkte oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit den in Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten außerbilanziellen Posten für die Handelsfinanzierung.

0870

1.1.7.9.  Sonstige

Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Betrag von anderen als den oben genannten Produkten oder Dienstleistungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

In dieser Zeile werden unter anderem Garantien gemeldet.

In dieser Zeile werden Eventualabflüsse aufgrund anderer Ereignisse gemeldet als der in Artikel 30 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Ereignisse, die eine Herabstufung auslösen.

0885

1.1.8.  Andere Verbindlichkeiten und fällige Verpflichtungen

Artikel 28 Absätze 2 und 6 und Artikel 31a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus anderen Verbindlichkeiten fälligen Verpflichtungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 und 6 und Artikel 31a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission.

Dieser Posten umfasst gegebenenfalls auch zusätzliche Guthaben, die bei Zentralbankreserven gehalten werden müssen, soweit dies zwischen der zuständigen Behörde und der EZB oder der Zentralbank gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegt wurde.

0890

1.1.8.1.  Verbindlichkeiten aus Betriebskosten

Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der Verbindlichkeiten aus den eigenen Betriebskosten des Kreditinstituts gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0900

1.1.8.2.  In Form von Schuldverschreibungen, sofern nicht als Privatkundeneinlagen behandelt

Artikel 28 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der von dem Kreditinstitut begebenen Anleihen und anderen Schuldverschreibungen, die nicht den als Privatkundeneinlagen gemeldeten Anleihen und Schuldverschreibungen entsprechen, gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Dieser Betrag umfasst auch innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werdende Coupons in Bezug auf all diese Wertpapiere.

0912

1.1.8.4  Überschreitung der Finanzierung gegenüber Nichtfinanzkunden

Artikel 31a Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Hier melden die Kreditinstitute die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierung gegenüber Nichtfinanzkunden und dem Betrag der Zuflüsse von solchen Kunden im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der vorgenannten Delegierten Verordnung, wenn der erstgenannte den letztgenannten Betrag überschreitet.

0913

1.1.8.4.1  Überschreitung der Finanzierung gegenüber Privatkunden

Hier melden die Kreditinstitute die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierung gegenüber Privatkunden und dem Betrag der Zuflüsse von solchen Kunden im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, wenn der erstgenannte den letztgenannten Betrag überschreitet.

0914

1.1.8.4.2  Überschreitung der Finanzierung gegenüber Nichtfinanzkunden

Hier melden die Kreditinstitute die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierung gegenüber Nichtfinanzkunden und dem Betrag der Zuflüsse von solchen Firmenkunden im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, wenn der erstgenannte den letztgenannten Betrag überschreitet.

0915

1.1.8.4.3  Überschreitung der Finanzierung gegenüber Staaten, multilateralen Entwicklungsbanken und öffentlichen Stellen

Hier melden die Kreditinstitute die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierung gegenüber Staaten, multilateralen Entwicklungsbanken und öffentlichen Stellen und den Betrag der Zuflüsse von solchen Kunden im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, wenn der erstgenannte den letztgenannten Betrag überschreitet.

0916

1.1.8.4.4  Überschreitung der Finanzierung gegenüber anderen juristischen Personen

Hier melden die Kreditinstitute die Differenz zwischen den vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierung gegenüber anderen juristischen Personen und dem Betrag der Zuflüsse von solchen Kunden im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, wenn der erstgenannte den letztgenannten Betrag überschreitet.

0917

1.1.8.5  Vermögenswerte, die auf unbesicherter Basis geliehen wurden

Artikel 28 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier Vermögenswerte, die auf unbesicherter Basis geliehen wurden und innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden. Es wird davon ausgegangen, dass diese Vermögenswerte vollständig auslaufen, was zu einem 100%igen Abfluss führt.

Die Kreditinstitute melden den Marktwert der Vermögenswerte, die auf unbesicherter Basis geliehen wurden und innerhalb der 30-Tage-Frist fällig werden, sofern das Kreditinstitut nicht Eigentümer der Wertpapiere ist und sie nicht Teil des Liquiditätspuffers des Kreditinstituts sind.

0918

1.1.8.6  Sonstige

Artikel 31a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werdenden Verbindlichkeiten, die nicht den in den Artikeln 24 bis 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Verbindlichkeiten entsprechen.

In dieser Zeile werden nur jegliche sonstigen Abflüsse aus unbesicherten Geschäften gemeldet. Besicherte Geschäfte werden unter ID 1.2. „Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen“ und unter ID 1.3. „Summe der Abflüsse aus Sicherheitenswaps“ gemeldet.

0920

1.2.  Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

Artikel 28 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Sicherheiten-Swapgeschäfte (die Sicherheitentauschgeschäfte abdecken) werden im Meldebogen C 75.01 in Anhang XXIV gemeldet.

0930

1.2.1.  Gegenpartei ist Zentralbank

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist.

0940

1.21.1.  Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

0945

1.2.1.1.1  Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Geschäfte unter 1.2.1.1, bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

0950

1.2.1.2.  Sicherheiten der Stufe 1 in Form von Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

0955

1.2.1.2.1  Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Geschäfte unter 1.2.1.2., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

0960

1.2.1.3.  Sicherheiten der Stufe 2A

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um Aktiva der Stufe 2A handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

0965

1.2.1.3.1  Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Geschäfte unter 1.2.1.3., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

0970

1.2.1.4.  Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B handelt, die durch Wohnimmobilien oder Kraftfahrzeuge unterlegt sind und der Bonitätsstufe 1 entsprechen und außerdem die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i, ii oder iv erfüllen und — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

0975

1.2.1.4.1  Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Geschäfte unter 1.2.1.4., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

0980

1.2.1.5.  Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B handelt, die die Bedingungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e erfüllen und die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

0985

1.2.1.5.1  Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Geschäfte unter 1.2.1.5., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

0990

1.2.1.6.  Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B handelt, die durch Darlehen zu Marktbedingungen, Leasings und für Unternehmen geschaffene Kreditfazilitäten oder Darlehen und Kreditfazilitäten für in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen abgesichert sind und der Bonitätsstufe 1 entsprechen und außerdem die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii oder v erfüllen und — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

0995

1.2.1.6.1  Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Geschäfte unter 1.2.1.6., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

1000

1.2.1.7.  Andere Sicherheiten in Form von Aktiva der Stufe 2B

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um oben nicht erfasste Aktiva der Stufe 2B handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

1005

1.2.1.7.1.  Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Geschäfte unter 1.2.1.7., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

1010

1.2.1.8.  Sicherheiten in Form nicht liquider Aktiva

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um nicht liquide Aktiva handelt.

1020

1.2.2.  Gegenpartei ist keine Zentralbank

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist.

1030

1.2.2.1.  Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

1035

1.2.2.1.1.  Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Geschäfte unter 1.2.2.1., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

1040

1.2.2.2.  Sicherheiten der Stufe 1 in Form von Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

1045

1.2.2.2.1.  Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Geschäfte unter 1.2.2.2., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

1050

1.2.2.3.  Sicherheiten der Stufe 2A

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2A handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

1055

1.2.2.3.1.  Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Geschäfte unter 1.2.2.3., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

1060

1.2.2.4.  Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B handelt, die durch Wohnimmobilien oder Kraftfahrzeuge unterlegt sind und der Bonitätsstufe 1 entsprechen und außerdem die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii oder iv erfüllen und — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

1065

1.2.2.4.1.  Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Geschäfte unter 1.2.2.4., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

1070

1.2.2.5.  Gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B handelt, die die Bedingungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e erfüllen und die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

1075

1.2.2.5.1.  Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Geschäfte unter 1.2.2.5., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

1080

1.2.2.6.  Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen der Stufe 2B handelt, die durch Darlehen zu Marktbedingungen, Leasings und für Unternehmen geschaffene Kreditfazilitäten oder Darlehen und Kreditfazilitäten für in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen abgesichert sind und der Bonitätsstufe 1 entsprechen und außerdem die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f Ziffern iii oder v erfüllen und — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

1085

1.2.2.6.1.  Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Geschäfte unter 1.2.2.6., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

1090

1.2.2.7.  Andere Sicherheiten in Form von Aktiva der Stufe 2B

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Hier melden die Kreditinstitute Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne des Artikels 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um oben nicht erfasste Sicherheiten der Stufe 2B handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach den Artikeln 7 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

1095

1.2.2.7.1.  Davon: Ausgereichte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Geschäfte unter 1.2.2.7., bei denen die Sicherheiten — würden sie nicht als Sicherheiten bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva gelten würden.

1100

1.2.2.8.  Sicherheiten in Form nicht liquider Aktiva

Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier Abflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 192 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und Sicherheiten in Form nicht liquider Aktiva als Sicherheiten hinterlegt wurden.

1130

1.3.  Summe der Abflüsse aus Sicherheitenswaps

Die Summe der Abflüsse aus Spalte 0070 des Meldebogens C 75.01 in Anhang XXIV wird in Spalte 0060 gemeldet.

ZUSATZINFORMATIONEN

1170

2.  Liquiditätsabflüsse, die mit den einhergehenden Zuflüssen saldiert werden müssen

Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden in Spalte 0010 den offenen Saldo aller Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Verpflichtungen, bei denen die Liquiditätsabflüsse gemäß Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 mit den einhergehenden Zuflüssen saldiert wurden.

Die Kreditinstitute melden in Spalte 0060 die Abflüsse, die gemäß Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 mit den zugehörigen Zuflüssen saldiert wurden.

 

3.  Operative Einlagen für Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung

Die Kreditinstitute melden hier operative Einlagen, auf die unter Posten 1.1.2.1. verwiesen wird, aufgeschlüsselt nach den folgenden Gegenparteien:

— Kreditinstitute;

— andere Finanzkunden als Kreditinstitute;

— Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen;

— andere Kunden.

1180

3.1.  Durch Kreditinstitute bereitgestellt

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der unter Posten 1.1.2.1. ausgewiesenen operativen Einlagen, die durch Kreditinstitute bereitgestellt wurden.

1190

3.2.  Durch andere Finanzkunden als Kreditinstitute bereitgestellt

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der unter Posten 1.1.2.1. ausgewiesenen operativen Einlagen, die durch andere Finanzkunden als Kreditinstitute bereitgestellt wurden.

1200

3.3.  Durch Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen bereitgestellt

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der unter Posten 1.1.2.1. ausgewiesenen operativen Einlagen, die durch Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen bereitgestellt wurden.

1210

3.4.  Durch andere Kunden bereitgestellt

Die Kreditinstitute melden den Betrag des offenen Saldos der unter Posten 1.1.2.1. ausgewiesenen operativen Einlagen, die durch andere Kunden bereitgestellt wurden (ausgenommen die oben genannten Kunden und Kunden, die bei Privatkundeneinlagen berücksichtigt werden).

 

4.  Abflüsse innerhalb gruppeninterner und institutsinterner Sicherungssysteme

Die Kreditinstitute melden hier alle unter Posten 1 gemeldeten Geschäfte, bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

1290

4.1.  davon: für Finanzkunden

Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.1. gemeldeten Gesamtbetrag für Finanzkunden im Anwendungsbereich von Posten 4.

1300

4.2.  davon: für Nichtfinanzkunden

Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.1. gemeldeten Gesamtbetrag für Nichtfinanzkunden im Anwendungsbereich von Posten 4.

1310

4.3.  davon: besichert

Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.2. gemeldeten Gesamtbetrag der besicherten Geschäfte im Anwendungsbereich von Posten 4.

1320

4.4.  davon: Kreditfazilitäten ohne bevorzugte Behandlung

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten, die unter Posten 1.1.6.1. für Stellen im Anwendungsbereich von Posten 4 gemeldet wurden, in Anspruch genommen werden könnte, bei denen die Anwendung einer geringeren Abflussrate gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nicht genehmigt wurde.

1330

4.5.  davon: Liquiditätsfazilitäten ohne bevorzugte Behandlung

Die Kreditinstitute melden den Höchstbetrag, der aus nicht gezogenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten, die unter Posten 1.1.6.2. für Stellen im Anwendungsbereich von Posten 4 gemeldet wurden, in Anspruch genommen werden könnte, bei denen die Anwendung einer geringeren Abflussrate gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nicht genehmigt wurde.

1340

4.6.  davon: Operative Einlagen

Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.1.2. gemeldeten Gesamtbetrag für Stellen im Anwendungsbereich von Posten 4.

1345

4.7.  davon: überschüssige operative Einlagen

Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.1.3. gemeldeten Gesamtbetrag für Stellen im Anwendungsbereich von Posten 4.

1350

4.8.  davon: nicht operative Einlagen

Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.1.4. gemeldeten offenen Saldo der Einlagen von Stellen im Anwendungsbereich von Posten 4.

1360

4.9.  davon: Verbindlichkeiten in Form von Schuldverschreibungen, sofern nicht als Privatkundeneinlagen behandelt

Die Kreditinstitute melden den unter Posten 1.1.8.2. gemeldeten offenen Saldo der Schuldverschreibungen, die von Stellen im Anwendungsbereich von Posten 4 gehalten werden.

1370

5.  Fremdwährungsabflüsse

Dieser Posten wird nur im Falle von Meldungen in Währungen, die getrennten Berichterstattung unterliegen, ausgewiesen.

Nur im Falle von Meldungen in einer gesonderten Währung gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden die Kreditinstitute den Anteil der Abflüsse aus Derivaten (gemeldet unter 1.1.5.5.), die sich auf Fremdwährungs-Kapitalströme in der entsprechenden signifikanten Währung aus währungsübergreifenden Swaps sowie Devisenkassa- und -termingeschäften, die innerhalb der 30-Tage-Frist fällig werden, beziehen. Die Aufrechnung (Netting) nach Gegenpartei darf nur bei Mittelflüssen in dieser Währung angewendet werden. Beispiel: Gegenpartei A: +10 EUR und Gegenpartei A: -20 EUR wird als Abfluss von 10 EUR gemeldet. Zwischen verschiedenen Gegenparteien wird keine Aufrechnung vorgenommen. Beispiel: Gegenpartei A: -10 EUR, Gegenpartei B: +40 EUR wird als Abfluss von 10 EUR in C 73.00 (und Zufluss von 40 EUR in C 74.00) gemeldet.

 

6.  Von Artikel 17 Absätze 2 und 3 freigestellte besicherte Finanzierung

Hier melden die Kreditinstitute besicherte Finanzierungsgeschäfte mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

1400

6.1  davon: besichert durch Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Hier melden die Kreditinstitute besicherte Finanzierungsgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit verwendet — die Anforderungen der Artikel 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen würden, und wenn die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

1410

6.2  davon: besichert durch gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

Hier melden die Kreditinstitute besicherte Finanzierungsgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit verwendet — die Anforderungen der Artikel 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen würden, und wenn die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

1420

6.3  davon: besichert durch Aktiva der Stufe 2A

Hier melden die Kreditinstitute besicherte Finanzierungsgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2A handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit verwendet — die Anforderungen der Artikel 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen würden, und wenn die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

1430

6.4  davon: besichert durch Aktiva der Stufe 2B

Hier melden die Kreditinstitute besicherte Finanzierungsgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den ausgereichten Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2B handelt, die — würden sie nicht als Sicherheit verwendet — die Anforderungen der Artikel 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen würden, und wenn die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

1440

6.5  davon: besichert durch nicht liquide Aktiva

Hier melden die Kreditinstitute besicherte Finanzierungsgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei der ausgereichten Sicherheit um eine nicht liquide Sicherheit handelt und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

TEIL 3: ZUFLÜSSE

1.   Zuflüsse

1.1.   Allgemeine Bemerkungen

1. Dies ist ein zusammenfassender Meldebogen, in dem Angaben zu den über die nächsten 30 Tage gemessenen Liquiditätszuflüssen zu machen sind. Zweck ist die Meldung der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Posten, zu denen die Kreditinstitute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.

2. Die Kreditinstitute übermitteln den Meldebogen in den entsprechenden Währungen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013.

3. Gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gilt für Liquiditätszuflüsse Folgendes:

i. 

Sie umfassen nur vertragliche Zuflüsse aus Risikopositionen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer das Kreditinstitut keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des Zeithorizonts von 30 Tagen nicht erfüllt werden.

ii. 

Sie werden berechnet durch Multiplikation der offenen Salden der verschiedenen Kategorien von vertraglichen Forderungen mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Raten.

4. Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems (ausgenommen Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate genehmigt hat) werden den entsprechenden Kategorien zugeordnet. Nicht gewichtete Beträge werden außerdem als Zusatzinformationen in Abschnitt 3 des Meldebogens (Zeilen 0460 bis 0510) gemeldet.

5. Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/61 melden die Kreditinstitute keine Zuflüsse aus den im Einklang mit Titel II der genannten Verordnung gemeldeten liquiden Aktiva, ausgenommen fällige Zahlungen auf Aktiva, die nicht im Marktwert des Vermögenswerts berücksichtigt sind.

6. Zuflüsse, die in Drittländern eingehen sollen, in denen Transferbeschränkungen bestehen, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, werden in den entsprechenden Zeilen der Abschnitte 1.1., 1.2. oder 1.3. gemeldet. Die Zuflüsse werden in vollem Umfang gemeldet, ungeachtet des Betrags der Abflüsse in dem Drittland oder in der Währung.

7. Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die vom Kreditinstitut selbst oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft mit engen Verbindungen zu dem Kreditinstitut begeben wurden, werden auf Nettobasis mit einer Zuflussrate berücksichtigt, die auf der Grundlage der Zuflussrate angewendet wird, welche nach Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 für die zugrunde liegenden Vermögenswerte gilt.

8. Gemäß Artikel 32 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 melden die Kreditinstitute keine Zuflüsse aus neu eingegangenen Verpflichtungen. Dies betrifft vertragliche Verpflichtungen, die zum Meldestichtag noch nicht vertraglich begründet waren, sondern innerhalb von 30 Tagen eingegangen werden oder eingegangen werden könnten.

9. Im Falle einer gesonderten Meldung gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 umfassen die gemeldeten Salden nur die auf die maßgebliche Währung lautenden Salden, um sicherzustellen, dass Währungsabweichungen korrekt widergespiegelt werden. Dies kann bedeuten, dass nur eine Seite des Geschäfts im Meldebogen für die maßgebliche Währung ausgewiesen wird. Beispielsweise dürfen die Kreditinstitute gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 im Falle von Fremdwährungsderivaten die Zu- und Abflüsse nur dann auf Nettobasis berechnen, soweit sie auf dieselbe Währung lauten.

10. Bei der Spaltenstruktur dieses Meldebogens werden die verschiedenen Obergrenzen der Zuflüsse berücksichtigt, die gemäß Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gelten. In dieser Hinsicht basiert der Meldebogen auf drei Gruppen von Spalten, einer Gruppe für jede Obergrenze (Obergrenze von 75 %, Obergrenze von 90 % und von der Obergrenze ausgenommen). Kreditinstitute, die auf konsolidierter Basis melden, können mehrere dieser Spalten-Gruppen verwenden, wenn mehrere Unternehmen im selben Konsolidierungskreis für verschiedene Obergrenzen infrage kommen.

11. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 in Bezug auf die Konsolidierung unterliegen Liquiditätszuflüsse in ein Tochterunternehmen in einem Drittland, für die nach dem nationalen Recht niedrigere Prozentsätze als die in Titel III der Verordnung gelten, der Konsolidierung gemäß den niedrigeren Sätzen in den nationalen Rechtsvorschriften des Drittlandes.

12. In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 wird nur auf Raten und Abschläge verwiesen. Durch den Begriff „Gewichtung“ in dem Meldebogen wird lediglich auf diese Begriffe im entsprechenden Kontext Bezug genommen. In diesem Anhang wird der Begriff „gewichtet“ als allgemeiner Begriff verwendet, um den Betrag anzugeben, der nach Anwendung der betreffenden Abschläge, Raten und anderen relevanten zusätzlichen Erläuterungen ermittelt wurde (z. B. im Falle von besicherter Kreditvergabe und Finanzierung).

13. In den zugehörigen Meldebögen zu diesen Erläuterungen sind „Zusatzinformationen“ enthalten. Diese Angaben sind unter anderem notwendig, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der Liquiditätsanforderungen durch die Kreditinstitute angemessen bewerten kann.

1.2.   Besondere Bemerkungen in Bezug auf besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

14. In dem Meldebogen werden besicherte Ab- und Zuflüsse durch die Anerkennungsfähigkeit der zugrunde liegenden Vermögenswerte oder erstklassigen liquiden Aktiva kategorisiert. Für Sicherheitenswaps ist ein separater Meldebogen vorgesehen: C 75.01 in Anhang XXIV. Sicherheitenswaps, bei denen es sich um Sicherheitentauschgeschäfte handelt, werden nicht im Meldebogen für Zuflüsse (C 74.00 in Anhang XXIV) gemeldet, der nur für Geschäfte Geld gegen Sicherheiten gilt.

15. Sind besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen durch Anteile oder Aktien an OGA besichert, werden diese Transaktionen so gemeldet, als seien sie durch die dem OGA zugrunde liegenden Vermögenswerte besichert. Ist beispielsweise eine besicherte Kreditvergabe durch Anteile oder Aktien an einem OGA besichert, der ausschließlich in Aktiva der Stufe 2A investiert, so wird die besicherte Kreditvergabe so gemeldet, als sei sie direkt durch Aktiva der Stufe 2A besichert. Die potenziell höhere Zuflussrate für besicherte Kreditvergaben, die durch Anteile oder Aktien an OGA besichert sind, muss sich in der jeweils zu meldenden Zuflussrate widerspiegeln.

16. Im Falle einer gesonderten Meldung gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 umfassen die gemeldeten Salden nur die auf die maßgebliche Währung lautenden Salden, um sicherzustellen, dass Währungsabweichungen korrekt widergespiegelt werden. Dies kann bedeuten, dass nur eine Seite des Geschäfts im Meldebogen für die maßgebliche Währung ausgewiesen wird. Somit kann eine Anerkennungsfähigkeit zu einem negativen Zufluss führen. Die unter derselben Ziffer gemeldeten Reverse-Repo-Geschäfte werden addiert (Positiva und Negativa). Ist die Summe positiv, wird dies im Meldebogen für Zuflüsse ausgewiesen. Ist die Summe hingegen negativ, wird dies im Meldebogen für Abflüsse ausgewiesen. Dieser Ansatz wird bei Repo-Geschäften umgekehrt befolgt.

17. Zur Berechnung der Zuflüsse werden besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen unabhängig davon gemeldet, ob die zugrunde liegende Sicherheit die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt. Zur Berechnung des angepassten Bestands liquider Aktiva gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 melden die Kreditinstitute außerdem jene Transaktionen gesondert, bei denen die erhaltene Sicherheit zusätzlich die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

18. Wenn ein Kreditinstitut nur einen Teil seiner Aktien, Zentralstaat- oder Bankaktiva in Fremdwährung bzw. seiner Zentralstaat- oder Bankaktiva in Landeswährung innerhalb seiner erstklassigen liquiden Aktiva ansetzen kann, wird nur der ansetzbare Teil in den Zeilen für Aktiva der Stufen 1, 2A und 2B gemeldet (gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii) und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61). Wird der betreffende Vermögenswert als Sicherheit verwendet, jedoch in einer Höhe, die den als liquide Aktiva ansetzbaren Teil übersteigt, wird der überschüssige Betrag in dem Abschnitt für nicht liquide Aktiva gemeldet. Aktiva der Stufe 2A werden in der entsprechenden Zeile für Aktiva der Stufe 2A ausgewiesen, selbst wenn der Alternative Liquiditätsansatz gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 befolgt wird.

1.3.   Besondere Bemerkungen in Bezug auf Abwicklung und Forward-Geschäfte

19. Die Kreditinstitute melden Zuflüsse aus Forward-Repo-Geschäften, die innerhalb der 30 Tage-Frist beginnen und deren Fälligkeit außerhalb dieser 30 Tage-Frist liegt. Der zu empfangende Zufluss wird unter {C 74.00; r0260} („Andere Zuflüsse“) abzüglich des Marktwerts des an die Gegenpartei zu liefernden Vermögenswerts nach Anwendung des zugehörigen LCR Haircut ausgewiesen. Handelt es sich bei dem Vermögenswert nicht um ein „liquides Aktivum“, wird der zu empfangende Zufluss in vollem Umfang gemeldet. Der als Sicherheit einzusetzende Vermögenswert wird im Meldebogen C 72.00 ausgewiesen, wenn das Kreditinstitut den Vermögenswert zum Stichtag in seinen Büchern führt und dieser die zugehörigen Bedingungen erfüllt.

20. Die Kreditinstitute melden Zuflüsse aus Forward- und Reverse-Repo-Geschäften sowie Sicherheitenswaps, die innerhalb der 30 Tage-Frist beginnen und deren Fälligkeit außerhalb dieser 30 Tage-Frist liegt, sofern die anfängliche Komponente zu einem Zufluss führt. Im Falle eines Repo-Geschäfts wird der zu empfangende Zufluss unter {C 74.00; r0260} („Andere Zuflüsse“) abzüglich des Marktwerts des an die Gegenpartei zu liefernden Vermögenswerts nach Anwendung des zugehörigen LCR Haircut ausgewiesen. Wenn der zu empfangende Betrag unter dem Marktwert des als Sicherheit auszuleihenden Vermögenswerts liegt (nach LCR Haircut), wird die Differenz im Meldebogen C 73.00 als Abfluss gemeldet. Handelt es sich bei dem Vermögenswert nicht um ein „liquides Aktivum“, wird der zu empfangende Zufluss in vollem Umfang gemeldet. Der als Sicherheit einzusetzende Vermögenswert wird im Meldebogen C 72.00 ausgewiesen, wenn das Kreditinstitut den Vermögenswert zum Stichtag in seinen Büchern führt und dieser die zugehörigen Bedingungen erfüllt. Im Falle eines Reverse-Repo-Geschäfts, bei dem der Marktwert des als Sicherheit zu empfangenden Vermögenswerts nach Anwendung des zugehörigen LCR Haircut (wenn der Vermögenswert als liquides Aktivum anerkannt wird) größer ist als der zu verleihende Geldbetrag, wird die Differenz in {C 74.00; r0260} („Andere Zuflüsse“) als Zufluss gemeldet. Bei Sicherheitenswaps, bei denen der Nettoeffekt des anfänglichen Tausches von Vermögenswerten (unter Berücksichtigung von LCR Haircuts) zu einem Zufluss führt, wird ein solcher Zufluss in {C 74.00; r0260} („Andere Zuflüsse“) gemeldet.

21. Forward-Repo-Geschäfte, Forward-Reverse-Repo-Geschäfte und Forward-Sicherheitenswaps, die nicht innerhalb der für die LCR maßgeblichen 30 Tage-Frist beginnen und fällig werden, wirken sich nicht auf die LCR einer Bank aus und können ignoriert werden.

1.4.   Entscheidungsbaum für LCR-Zuflüsse gemäß Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

22. Der Entscheidungsbaum gilt vorbehaltlich der Meldung der Zusatzinformationen. Der Entscheidungsbaum ist Teil der Erläuterungen zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Prioritätensetzung für die einzelnen gemeldeten Posten, um einheitliche und vergleichbare Meldungen sicherzustellen. Das Abarbeiten des Entscheidungsbaums allein reicht jedoch nicht aus. Die Kreditinstitute müssen stets auch die übrigen Erläuterungen in Betracht ziehen.

23. Zur Vereinfachung werden bei dem Entscheidungsbaum Summen und Zwischensummen ignoriert, was jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht ebenfalls ausgewiesen werden müssen.

1.4.1.   Entscheidungsbaum für die Zeilen des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV



Nr.

Posten

Entschei-dung

Meldung

1

Zufluss, der die operativen Kriterien gemäß Art. 32 erfüllt, wie z. B.:

— Risikoposition ist nicht überfällig (Art. 32 Abs. 1)

— Das Kreditinstitut hat keinen Grund zu der Annahme, dass sie innerhalb von 30 Kalendertagen nicht erfüllt werden (Art. 32 Abs. 1)

— Die Kreditinstitute berücksichtigen keine Zuflüsse aus neu eingegangenen Verpflichtungen (Art. 32 Abs. 7)

— Zuflüsse, die bereits gegen Abflüsse aufgerechnet wurden, werden nicht gemeldet (Art. 26)

— Die Kreditinstitute berücksichtigen keine Zuflüsse aus liquiden Aktiva im Sinne des Titels II, ausgenommen fällige Zahlungen auf Aktiva, die nicht im Marktwert des Vermögenswerts berücksichtigt sind (Art. 32 Abs. 6)

Nein

Keine Meldung

Ja

Nr. 2

2

Forward-Geschäft

Ja

Nr. 3

Nein

Nr. 5

3

Forward-Geschäft, das nach dem Meldestichtag abgeschlossen wurde

Ja

Keine Meldung

Nein

Nr. 4

4

Forward-Geschäfte, die innerhalb der 30-Tage-Frist beginnen und deren Fälligkeit außerhalb dieser 30 Tage-Frist liegt, sofern die anfängliche Komponente zu einem Netto-Zufluss führt.

Ja

Zeile 260, ID 1.1.11.

Nein

Keine Meldung

5

Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

Ja

Nr. 6

Nein

Nr. 7

6

Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate genehmigt hat (Art. 34)

Ja

Zeile 250, ID 1.1.10.

Nein

Nr. 7

7

Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit Ausnahme von Derivaten (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b–c und e–f)

Ja

Nr. 23

Nein

Nr. 8

8

Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden (Art. 32 Abs. 2 Buchst. c)

Ja

Zeile 190, ID 1.1.5.

Nein

Nr. 9

9

Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen (Art. 32 Abs. 2 Buchst. b)

Ja

Zeile 180, ID 1.1.4.

Nein

Nr. 10

10

Darlehen mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin (Art. 32 Abs. 3 Ziffer i)

Ja

Nr. 11

Nein

Nr. 12

11

Zins- und Mindestzahlungen aus Darlehen mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin, die vertraglich fällig sind und innerhalb der nächsten 30 Kalendertage einem tatsächlichen Zufluss unterliegen

Ja

Nr. 12

Nein

Zeile 201, ID 1.1.6.

12

Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Indexes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden (Art. 32 Abs. 2 Buchst. d)

Ja

Zeile 210, ID 1.1.7.

Nein

Nr. 13

13

Zuflüsse aus der Freigabe von Salden, die im Einklang mit Vorschriften für die Sicherung von Kundenhandelsaktiva auf getrennten Konten geführt werden (Art. 32 Abs. 4)

Ja

Zeile 230, ID 1.1.8.

Nein

Nr. 14

14

Mittelzuflüsse aus Derivaten auf Nettobasis nach Gegenpartei und Sicherheit (Art. 32 Abs. 5)

Ja

Zeile 240, ID 1.1.9.

Nein

Nr. 15

15

Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Art. 31 Abs. 9 (Art. 32 Abs. 3 Buchst. a)

Ja

Zeile 170, ID 1.1.3.

Nein

Nr. 16

16

Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen (Art. 32 Abs. 2 Buchst. a)

Ja

Nr. 20

Nein

Nr. 17

17

Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken), die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen (Art. 32 Abs. 2)

Ja

Zeile 040, ID 1.1.1.1.

Nein

Nr. 18

18

Andere fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) (Art. 32 Abs. 3 Buchst. a)

Ja

Nr. 19

Nein

Zeile 260, ID 1.1.11.

19

Andere fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) (Art. 32 Abs. 3 Buchst. a)

Nr. 19.1

Privatkunden

Ja

Zeile 060, ID 1.1.1.2.1.

Nein

Nr. 19.2

Nr. 19.2

Nichtfinanzunternehmen

Ja

Zeile 070, ID 1.1.1.2.2.

Nein

Nr. 19.3

Nr. 19.3

Staaten, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen

Ja

Zeile 080, ID 1.1.1.2.3.

Nein

Zeile 090, ID 1.1.1.2.4.

20

Zuflüsse von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind (Art. 32 Abs. 3 Buchst. d)

Ja

Nr. 21

Nein

Nr. 22

21

Das Kreditinstitut kann eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln (Art. 32 Abs. 3 Buchst. d)

Ja

Zeile 120, ID 1.1.2.1.1.

Nein

Zeile 130, ID 1.1.2.1.2.

22

Fällige Zahlungen von Zentralbanken (Art. 32 Abs. 2 Buchst. a)

Ja

Zeile 150, ID 1.1.2.2.1.

Nein

Zeile 160, ID 1.1.2.2.2.

23

Sicherheitenswap (Art. 32 Abs. 3 Buchst. e)

Ja

Zeile 410, ID 1.3 (1)

Nein

Nr. 24

24

Geschäft mit einer Zentralbank

Ja

Nr. 25

Nein

Nr. 31

25

Sicherheiten, die generell als liquide Aktiva anerkannt werden können (unabhängig davon, ob sie bei einem weiteren Geschäft wiederverwendet werden und unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 erfüllen)

Ja

Nr. 26

Nein

Nr. 30

26

Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen

Ja

Zeile 297, ID 1.2.1.2

Nein

Nr. 27

27

Die erhaltene Sicherheit erfüllt die operativen Anforderungen des Artikels 8

Ja

Nr. 28

Nein

Nr. 29

28

Besicherte Finanzierungsgeschäfte (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b):

Nr. 28.1

Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Ja

Zeile 269, ID 1.2.1.1.1 +

Zeile 271, ID 1.2.1.1.1.1

Nein

Nr. 28.2

Nr. 28.2

Sicherheiten der Stufe 1 in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Ja

Zeile 273, ID 1.2.1.1.2 +

Zeile 275, ID 1.2.1.1.2.1

Nein

Nr. 28.3

Nr. 28.3

Sicherheiten der Stufe 2A

Ja

Zeile 277, ID 1.2.1.1.3 +

Zeile 279, ID 1.2.1.1.3.1

Nein

Nr. 28.4

Nr. 28.4

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz)

Ja

Zeile 281, ID 1.2.1.1.4 +

Zeile 283, ID 1.2.1.1.4.1

Nein

Nr. 28.5

Nr. 28.5

Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B

Ja

Zeile 285, ID 1.2.1.1.5 +

Zeile 287, ID 1.2.1.1.5.1

Nein

Nr. 28.6

Nr. 28.6

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen)

Ja

Zeile 289, ID 1.2.1.1.6 +

Zeile 291, ID 1.2.1.1.6.1

Nein

Zeile 293, ID 1.2.1.1.7 +

Zeile 295, ID 1.2.1.1.7.1

29

Besicherte Finanzierungsgeschäfte (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b):

Nr. 29.1

Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Ja

Zeile 269, ID 1.2.1.1.1

Nein

Nr. 29.2

Nr. 29.2

Sicherheiten der Stufe 1 in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Ja

Zeile 273, ID 1.2.1.1.2

Nein

Nr. 29.3

Nr. 29.3

Sicherheiten der Stufe 2A

Ja

Zeile 277, ID 1.2.1.1.3

Nein

Nr. 29.4

Nr. 29.4

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz)

Ja

Zeile 281, ID 1.2.1.1.4

Nein

Nr. 29.5

Nr. 29.5

Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B

Ja

Zeile 285, ID 1.2.1.1.5

Nein

Nr. 29.6

Nr. 29.6

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen)

Ja

Zeile 289, ID 1.2.1.1.6

Nein

Zeile 293, ID 1.2.1.1.7

30

Sicherheiten, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b) und nicht liquide Eigenmittel sind

Ja

Zeile 301, ID 1.2.1.3.1

Nein

Zeile 303, ID 1.2.1.3.2

31

Sicherheiten, die generell als liquide Aktiva anerkannt werden können (unabhängig davon, ob sie bei einem weiteren Geschäft wiederverwendet werden und unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 erfüllen)

Ja

Nr. 32

Nein

Nr. 36

32

Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen

Ja

Zeile 337, ID 1.2.2.2

Nein

Nr. 33

33

Die erhaltene Sicherheit erfüllt die operativen Anforderungen des Artikels 8

Ja

Nr. 34

Nein

Nr. 35

34

Besicherte Finanzierungsgeschäfte (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b)

Nr. 34.1

Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Ja

Zeile 309, ID 1.2.2.1.1 +

Zeile 311, ID 1.2.2.1.1.1

Nein

Nr. 34.2

Nr. 34.2

Sicherheiten der Stufe 1 in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Ja

Zeile 313, ID 1.2.2.1.2 +

Zeile 315, ID 1.2.2.1.2.1

Nein

Nr. 34.3

Nr. 34.3

Sicherheiten der Stufe 2A

Ja

Zeile 317, ID 1.2.2.1.3 +

Zeile 319, ID 1.2.2.1.3.1

Nein

Nr. 34.4

Nr. 34.4

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz)

Ja

Zeile 321, ID 1.2.2.1.4 +

Zeile 323, ID 1.2.2.1.4.1

Nein

Nr. 34.5

Nr. 34.5

Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B

Ja

Zeile 325, ID 1.2.2.1.5 +

Zeile 327, ID 1.2.2.1.5.1

Nein

Nr. 34.6

Nr. 34.6

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen)

Ja

Zeile 329, ID 1.2.2.1.6 +

Zeile 331, ID 1.2.2.1.6.1

Nein

Zeile 333, ID 1.2.2.1.7 +

Zeile 335, ID 1.2.2.1.7.1

35

Besicherte Finanzierungsgeschäfte (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b)

Nr. 35.1

Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Ja

Zeile 309, ID 1.2.2.1.1

Nein

Nr. 35.2

Nr. 35.2

Sicherheiten der Stufe 1 in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Ja

Zeile 313, ID 1.2.2.1.2

Nein

Nr. 35.3

Nr. 35.3

Sicherheiten der Stufe 2A

Ja

Zeile 317, ID 1.2.2.1.3

Nein

Nr. 35.4

Nr. 35.4

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz)

Ja

Zeile 321, ID 1.2.2.1.4

Nein

Nr. 35.5

Nr. 35.5

Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B

Ja

Zeile 325, ID 1.2.2.1.5

Nein

Nr. 35.6

Nr. 35.6

Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen)

Ja

Zeile 329, ID 1.2.2.1.6

Nein

Zeile 333, ID 1.2.2.1.7

36

Sicherheiten, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b)

Nr. 36.1

Lombardgeschäfte: Sicherheiten sind nicht liquide

Ja

Zeile 341, ID 1.2.2.3.1.

Nein

Nr. 36.2

Nr. 36.2

Sicherheiten sind nicht liquide Eigenmittel

Ja

Zeile 343, ID 1.2.2.3.2.

Nein

Zeile 345, ID 1.2.2.3.3.

(1)   

Sicherheitenswaps müssen zusätzlich im Meldebogen C 75.01 in ANHANG XXIV gemeldet werden.

1.4.2.   Entscheidungsbaum für die Spalten des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV



Nr.

Posten

Entscheidung

Meldung

1

Zufluss, der in den Zeilen 0010-0430 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV gemäß Art. 32, Art. 33 und Art. 34 sowie entsprechend der Klassifizierung in Abschnitt 1 („Entscheidungsbaum für die Zeilen des Meldebogens C 74.00“) zu melden ist

Nein

Keine Meldung

Ja

Nr. 2

2

Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit Ausnahme von Derivaten (Art. 32 Abs. 3 Buchst. b–c und e–f)

Ja

Nr. 11

Nein

Nr. 3

3

Teilweiser Ausschluss von der Obergrenze für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 2–5)

Ja

Nr. 4

Nein

Nr. 6

4

Teilweiser Ausschluss von der Obergrenze für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 2–5)

Nr. 4.1

Teil der Zuflüsse, der von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen ist

 

Nr. 5

Nr. 4.2

Teil der Zuflüsse, der nicht von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen ist

 

Nr. 7

5

Teil der Zuflüsse, der von der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse vorbehaltlich der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse ausgenommen ist (Art. 33 Abs. 4 und 5)

Ja

Nr. 9

Nein

Nr. 10

6

Zufluss mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 1)

Ja

Nr. 7

Nein

Nr. 8

7

Zufluss mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 1)

Nr. 7.1

Fällige Zahlungen/Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann

 

Spalte 0010

Nr. 7.2

Anwendbare Gewichtung

 

Spalte 0080

Nr. 7.3

Zufluss

 

Spalte 0140

8

Zufluss mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 4 und 5)

Ja

Nr. 9

Nein

Nr. 10

9

Zufluss mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 4 und 5)

Nr. 9.1

Fällige Zahlungen/Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann

 

Spalte 0020

Nr. 9.2

Anwendbare Gewichtung

 

Spalte 0090

Nr. 9.3

Zufluss

 

Spalte 0150

10

Zuflüsse, die vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen sind (Art. 33 Abs. 2–3)

Nr. 10.1

Fällige Zahlungen/Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann

 

Spalte 0030

Nr. 10.2

Anwendbare Gewichtung

 

Spalte 0100

Nr. 10.3

Zufluss

 

Spalte 0160

11

Besicherte Finanzierungsgeschäfte, wobei die Sicherheiten generell als liquide Aktiva anerkannt werden können (unabhängig davon, ob sie bei einem weiteren Geschäft wiederverwendet werden und unabhängig davon, ob sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 erfüllen)

Ja

Nr. 12

Nein

Nr. 3

12

Teilweiser Ausschluss von der Obergrenze für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 2–5)

Ja

Nr. 13

Nein

Nr. 15

13

Teilweiser Ausschluss von der Obergrenze für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 2–5)

Nr. 13.1

Teil der Zuflüsse, der von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen ist

 

Nr. 14

Nr. 13.2

Teil der Zuflüsse, der nicht von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen ist

 

Nr. 16

14

Teil der Zuflüsse, der von der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse vorbehaltlich der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse ausgenommen ist (Art. 33 Abs. 4 und 5)

Ja

Nr. 18

Nein

Nr. 19

15

Zufluss mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 1)

Ja

Nr. 16

Nein

Nr. 17

16

Zufluss mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 1)

Nr. 16.1

Fällige Zahlungen

 

Spalte 0010

Nr. 16.2

Marktwert der empfangenen Sicherheiten

 

Spalte 0040

Nr. 16.3

Anwendbare Gewichtung

 

Spalte 0080

Nr. 16.4

Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9

[nur wenn die erhaltene Sicherheit die operativen Anforderungen erfüllt]

 

Spalte 0110

Nr. 16.5

Zufluss

 

Spalte 0140

17

Zufluss mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 4 und 5)

Ja

Nr. 18

Nein

Nr. 19

18

Zufluss mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse (Art. 33 Abs. 4 und 5)

Nr. 18.1

Fällige Zahlungen

 

Spalte 0020

Nr. 18.2

Marktwert der empfangenen Sicherheiten

 

Spalte 0050

Nr. 18.3

Anwendbare Gewichtung

 

Spalte 0090

Nr. 18.4

Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9

[nur wenn die erhaltene Sicherheit die operativen Anforderungen erfüllt]

 

Spalte 0120

Nr. 18.5

Zufluss

 

Spalte 0150

19

Zuflüsse, die vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen sind (Art. 33 Abs. 2–3)

Nr. 19.1

Fällige Zahlungen

 

Spalte 0030

Nr. 19.2

Marktwert der empfangenen Sicherheiten

 

Spalte 0060

Nr. 19.3

Anwendbare Gewichtung

 

Spalte 0100

Nr. 19.4

Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9

[nur wenn die erhaltene Sicherheit die operativen Anforderungen erfüllt]

 

Spalte 0130

Nr. 19.5

Zufluss

 

Spalte 0160

1.5.   Einzelbogen Zuflüsse

1.5.1.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Betrag — Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Für die Zeilen 0040, 0060-0090, 0120-0130, 0150-0260, 0269-0297, 0301-0303, 0309-0337, 0341-0345, 0450 und 0470-0510 melden die Kreditinstitute in Spalte 0010 den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen, wobei die hierin enthaltenen einschlägigen Erläuterungen beachtet werden.

Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat, wird der Teil des Betrags, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 0020 oder 0030 und der Teil des Betrags, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 0010 ausgewiesen.

0020

Betrag — Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Für die Zeilen 0040, 0060-0090, 0120-0130, 0150-0260, 0269-0297, 0301-0303, 0309-0337, 0341-0345, 0450 und 0470-0510 melden die Kreditinstitute in Spalte 0020 den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen, wobei die hierin enthaltenen einschlägigen Erläuterungen beachtet werden.

Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat, wird der Teil des Betrags, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 0020 oder 0030 und der Teil des Betrags, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 0010 ausgewiesen.

0030

Betrag — Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Für die Zeilen 0040, 0060-0090, 0120-0130, 0150-0260, 0269-0297, 0301-0303, 0309-0337, 0341-0345, 0450 und 0470-0510 melden die Kreditinstitute in Spalte 0030 den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, die in voller Höhe von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ausgenommen sind, wobei die hierin enthaltenen einschlägigen Erläuterungen beachtet werden.

Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat, wird der Teil des Betrags, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 0020 oder 0030 und der Teil des Betrags, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 0010 ausgewiesen.

0040

Marktwert der empfangenen Sicherheiten — Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Für die Zeilen 0269-0295, 0309-0335 und für Zeile 0490 melden die Kreditinstitute in Spalte 0040 den Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen.

Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat, wird der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 0050 oder 0060 und der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 0040 ausgewiesen.

0050

Marktwert der empfangenen Sicherheiten — Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Für die Zeilen 0269-0295, 0309-0335 und für Zeile 0490 melden die Kreditinstitute in Spalte 0050 den Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen.

Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat, wird der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 0050 oder 0060 und der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 0040 ausgewiesen.

0060

Marktwert der empfangenen Sicherheiten — Von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Für die Zeilen 0269-0295, 0309-0335 und für Zeile 0490 melden die Kreditinstitute in Spalte 0060 den Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ausgenommen sind.

Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat, wird der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 0050 oder 0060 und der Marktwert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 0040 ausgewiesen.

0070

Standardgewichtung

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Standardgewichtungen in Spalte 0070 entsprechen denjenigen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 standardmäßig angegeben sind, und werden hier nur zur Information bereitgestellt.

0080

Anwendbare Gewichtung — Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Diese anwendbare Gewichtung entspricht derjenigen, die in den Artikeln 32 bis 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angegeben ist. Anwendbare Gewichtungen können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Gewichtungen können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln.

Für die Zeilen 0040, 0060-0090, 0120-0130, 0150-0260, 0269, 0273, 0277, 0281, 0285, 0289, 0293, 0301-0303, 0309, 0313, 0317, 0321, 0325, 0329, 0333, 0341-0345, 0450 und 0470-0510 melden die Kreditinstitute in Spalte 0080 den die durchschnittliche Gewichtung, die sie auf die Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, angewandt haben, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen.

0090

Anwendbare Gewichtung — Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Diese anwendbaren Gewichtungen entsprechen denjenigen, die in den Artikeln 32 bis 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angegeben sind. Anwendbare Gewichtungen können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Gewichtungen können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln.

Für die Zeilen 0040, 0060-0090, 0120-0130, 0150-0260, 0269, 0273, 0277, 0281, 0285, 0289, 0293, 0301-0303, 0309, 0313, 0317, 0321, 0325, 0329, 0333, 0341-0345, 0450 und 0470-0510 melden die Kreditinstitute in Spalte 0090 den die durchschnittliche Gewichtung, die sie auf die Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, angewandt haben, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen.

0100

Anwendbare Gewichtung — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Diese anwendbaren Gewichtungen entsprechen denjenigen, die in den Artikeln 32 bis 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angegeben sind. Anwendbare Gewichtungen können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Gewichtungen können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln.

Für die Zeilen 0040, 0060-0090, 0120-0130, 0150-0260, 0269, 0273, 0277, 0281, 0285, 0289, 0293, 0301-0303, 0309, 0313, 0317, 0321, 0325, 0329, 0333, 0341-0345, 0450 und 0470-0510 melden die Kreditinstitute in Spalte 0100 den die durchschnittliche Gewichtung, die sie auf die Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, angewandt haben, die von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ausgenommen sind.

0110

Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 — Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Für die Zeilen 0271, 0275, 0279, 0283, 0287, 0291, 0295, 0311, 0315, 0319, 0323, 0327, 0331 und 0335 melden die Kreditinstitute in Spalte 0110 den Wert der gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen.

Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat, wird der Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 0120 oder 0130 und der Wert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 0110 ausgewiesen.

0120

Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 — Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Für die Zeilen 0271, 0275, 0279, 0283, 0287, 0291, 0295, 0311, 0315, 0319, 0323, 0327, 0331 und 0335 melden die Kreditinstitute in Spalte 0120 den Wert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen.

Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat, wird der Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 0120 oder 0130 und der Wert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 0110 ausgewiesen.

0130

Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Für die Zeilen 0271, 0275, 0279, 0283, 0287, 0291, 0295, 0311, 0315, 0319, 0323, 0327, 0331 und 0335 melden die Kreditinstitute in Spalte 0130 den Wert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die gemäß Artikel 33 Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen sind.

Wenn eine zuständige Behörde eine teilweise Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat, wird der Wert der empfangenen Sicherheiten gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, für den die Ausnahme gilt, in Spalte 0120 oder 0130 und der Wert der empfangenen Sicherheiten bei besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, für den die Ausnahme nicht gilt, in Spalte 0110 ausgewiesen.

0140

Zufluss — Mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Für die Zeilen 0040, 0060-0090, 0120-0130, 0150-0260, 0269, 0273, 0277, 0281, 0285, 0289, 0293, 0301-0303, 0309, 0313, 0317, 0321, 0325, 0329, 0333, 0341-0345, 0450 und 0470-510 melden die Kreditinstitute in Spalte 0140 die Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen, wobei die Gesamtzuflüsse durch Multiplikation des Gesamtbetrags/Höchstbetrags, der in Anspruch genommen werden kann, aus Spalte 0010 mit der relevanten Gewichtung aus Spalte 0080 berechnet werden.

Für die Zeile 0170 melden die Kreditinstitute in Spalte 0140 die Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen, nur, wenn das Kreditinstitut diese Zusage erhalten hat, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen, oder eine vergleichbare Zusage von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle erhalten hat.

0150

Zufluss — Mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Für die Zeilen 0040, 0060-0090, 0120-0130, 0150-0260, 0269, 0273, 0277, 0281, 0285, 0289, 0293, 0301-0303, 0309, 0313, 0317, 0321, 0325, 0329, 0333, 0341-0345, 0450 und 0470-0510 melden die Kreditinstitute in Spalte 0150 die Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen, wobei die Gesamtzuflüsse durch Multiplikation des Gesamtbetrags/Höchstbetrags, der in Anspruch genommen werden kann, aus Spalte 0020 mit der relevanten Gewichtung aus Spalte 0090 berechnet werden. Für die Zeile 0170 melden die Kreditinstitute in Spalte 0150 die Gesamtzuflüsse, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 unterliegen, nur, wenn das Kreditinstitut diese Zusage erhalten hat, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen, oder eine vergleichbare Zusage von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle erhalten hat.

0160

Zufluss — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Für die Zeilen 0040, 0060-0090, 0120-0130, 0150-0260, 0269, 0273, 0277, 0281, 0285, 0289, 0293, 0301-0303, 0309, 0313, 0317, 0321, 0325, 0329, 0333, 0341-0345, 0450 und 0470-0510 melden die Kreditinstitute in Spalte 0160 die Gesamtzuflüsse, die vollständig von der in Artikel 33 Absätze 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Obergrenze ausgenommen sind, wobei die Gesamtzuflüsse durch Multiplikation des Gesamtbetrags/Höchstbetrags, der in Anspruch genommen werden kann, aus Spalte 0030 mit der relevanten Gewichtung aus Spalte 0100 berechnet werden.

Für die Zeile 0170 melden die Kreditinstitute in Spalte 0160 die Gesamtzuflüsse, die vollständig von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33 Absatz 2, 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ausgenommen sind, nur, wenn das Kreditinstitut diese Zusage erhalten hat, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen, oder eine vergleichbare Zusage von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle erhalten hat.

1.5.2.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen



Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

1.  ZUFLÜSSE INSGESAMT

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden in Zeile 0010 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV

— für die Spalten 0010, 0020 und 0030 jeweils den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, aus unbesicherten Geschäften/Einlagen und besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen;

— für die Spalte 0140 die Summe der Zuflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen, besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen und Sicherheitenswaps abzüglich der Differenz zwischen der Summe der gewichteten Zuflüsse und der Summe der gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten; und

— für die Spalten 0150 und 0160 die Summe der Zuflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen, besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen und Sicherheitenswaps abzüglich der Differenz zwischen der Summe der gewichteten Zuflüsse und der Summe der gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, sowie abzüglich der überschüssigen Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0020

1.1.  Zuflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen

Artikel 32, 33 und 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden in Zeile 0020 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV

— für die Spalten 0010, 0020 und 0030 jeweils den Gesamtbetrag der Vermögenswerte/fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, aus unbesicherten Geschäften/Einlagen; und

— für die Spalten 0140, 0150 und 0160 jeweils die Summe der Zuflüsse aus unbesicherten Geschäften/Einlagen.

0030

1.1.1.  Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden in Zeile 0030 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV

— für die Spalten 0010, 0020 und 0030 jeweils den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) (fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden, die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen, sowie andere fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden) und

— für die Spalten 0140, 0150 und 0160 jeweils die Summe der Zuflüsse von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) (Zuflüsse von Nichtfinanzkunden, die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen, sowie andere Zuflüsse von Nichtfinanzkunden).

Gemäß Artikel 31a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 umfassen Nichtfinanzkunden unter anderem, aber nicht ausschließlich, natürliche Personen, KMU, Unternehmen, Staaten, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen.

Fällige Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit Nichtfinanzkunden, die durch liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 besichert sind, wobei diese Transaktionen in Artikel 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind, werden in Abschnitt 1.2. und nicht in Abschnitt 1.1.1. gemeldet. Fällige Zahlungen aus solchen Transaktionen, die durch übertragbare Wertpapiere, die nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gelten, besichert sind, werden in Abschnitt 1.2. und nicht in Abschnitt 1.1.1. gemeldet. Fällige Zahlungen aus solchen Transaktionen mit Nichtfinanzkunden, die durch nicht übertragbare Wertpapiere, die nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gelten, besichert sind, werden in der entsprechenden Zeile des Abschnitts 1.1.1. gemeldet.

Fällige Zahlungen von Zentralbanken werden in Abschnitt 1.1.2. und nicht hier ausgewiesen. Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen werden nicht hier, sondern in Abschnitt 1.1.4 gemeldet. Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, werden nicht hier, sondern in Abschnitt 1.1.5. gemeldet.

0040

1.1.1.1.  Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken), die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen. Diese Zuflüsse umfassen fällige Zinsen und Gebühren von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken). Fällige Zahlungen von Zentralbanken, die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen, werden nicht hier, sondern in Abschnitt 1.1.2. ausgewiesen.

0050

1.1.1.2.  Andere fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden in Zeile 0050 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV

— für die Spalten 0010, 0020 und 0030 jeweils den Gesamtbetrag der anderen fälligen Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) als Summe der fälligen Zahlungen von Nichtfinanzkunden nach Gegenpartei und

— für die Spalten 0140, 0150 und 0160 jeweils die Summe der anderen Zuflüsse von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken) als Summe der anderen Zuflüsse von Nichtfinanzkunden nach Gegenpartei.

Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken), die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen, werden in Abschnitt 1.1.1.1. und nicht hier ausgewiesen.

Andere fällige Zahlungen von Zentralbanken werden in Abschnitt 1.1.2. und nicht hier ausgewiesen.

Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 werden in Abschnitt 1.1.3. und nicht hier gemeldet.

0060

1.1.1.2.1.  Fällige Zahlungen von Privatkunden

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Fällige Zahlungen von Privatkunden mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen.

0070

1.1.1.2.2.  Fällige Zahlungen von Nichtfinanzunternehmen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Fällige Zahlungen von Nichtfinanzunternehmen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen.

0080

1.1.1.2.3.  Fällige Zahlungen von Staaten, multilateralen Entwicklungsbanken und öffentlichen Stellen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Fällige Zahlungen von Staaten, multilateralen Entwicklungsbanken und öffentlichen Stellen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen.

0090

1.1.1.2.4.  Fällige Zahlungen von anderen juristischen Personen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Fällige Zahlungen oben nicht erfassten anderen juristischen Personen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen.

0100

1.1.2.  Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden in Zeile 0100 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV

— für die Spalten 0010, 0020 und 0030 den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden (operative und nicht operative Einlagen); und

— für die Spalten 0140, 0150 und 0160 die Summe der Zuflüsse von Zentralbanken und Finanzkunden (operative und nicht operative Einlagen).

Die Kreditinstitute melden hier fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, die nicht überfällig sind und bei denen die Bank keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb des 30-tägigen Zeithorizonts nicht erfüllt werden.

Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden, die keiner Kapitalrückzahlung entsprechen, werden im betreffenden Abschnitt gemeldet.

Einlagen beim Zentralinstitut gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 werden nicht als Zufluss gemeldet.

Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen werden nicht hier, sondern in Abschnitt 1.1.4 gemeldet. Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, werden nicht hier, sondern in Abschnitt 1.1.5. gemeldet.

0110

1.1.2.1.  Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden in Zeile 0110 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV

— für die Spalten 0010, 0020 und 0030 den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind (ungeachtet davon, ob das Kreditinstitut eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann oder nicht); und

— für die Spalten 0140, 0150 und 0160 den Gesamtbetrag der Zuflüsse von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind (ungeachtet davon, ob das Kreditinstitut eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann oder nicht).

Die Kreditinstitute melden hier fällige Zahlungen von Finanzkunden gegenüber dem Kreditinstitut, um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositionsdienstleistungen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 in Anspruch zu nehmen.

0120

1.1.2.1.1.  Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind, wobei das Kreditinstitut eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Fällige Zahlungen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen von Finanzkunden gegenüber dem Kreditinstitut, um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositionsdienstleistungen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 in Anspruch zu nehmen, wobei das Kreditinstitut eine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann.

0130

1.1.2.1.2.  Fällige Zahlungen von Finanzkunden, die als operative Einlagen eingestuft sind, wobei das Kreditinstitut keine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Fällige Zahlungen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen von Finanzkunden gegenüber dem Kreditinstitut, um Clearing-, Verwahr- oder Gelddispositionsdienstleistungen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 in Anspruch zu nehmen, wobei das Kreditinstitut keine entsprechende symmetrische Zuflussrate ermitteln kann. Für diese Posten wird eine Zuflussrate von 5 % angewendet.

0140

1.1.2.2.  Fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden, die nicht als operative Einlagen eingestuft sind

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden in Zeile 140 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV

— für die Spalten 0010, 0020 und 0030 den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden, die nicht als operative Einlagen eingestuft sind, und

— für die Spalten 0140, 0150 und 0160 die Summe der Zuflüsse von Zentralbanken und Finanzkunden, die nicht als operative Einlagen eingestuft sind.

Die Kreditinstitute melden hier fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden, die nicht für die Behandlung als operative Einlagen gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 infrage kommen.

0150

1.1.2.2.1.  Fällige Zahlungen von Zentralbanken

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Fällige Zahlungen von Zentralbanken mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0160

1.1.2.2.2.  Fällige Zahlungen von Finanzkunden

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Fällige Zahlungen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen von Finanzkunden, die nicht für die Behandlung als operative Einlagen gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 infrage kommen.

Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 werden in Abschnitt 1.1.3. und nicht hier gemeldet.

0170

1.1.3.  Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Zuflüsse in Verbindung mit Abflüssen im Einklang mit Förderdarlehenszusagen gemäß Artikel 31 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0180

1.1.4.  Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0190

1.1.5.  Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0201

1.1.6.  Darlehen mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Darlehen mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Das Kreditinstitut berücksichtigt Zuflüsse nur, sofern es ihm vertraglich möglich ist, zurückzutreten oder eine Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen zu verlangen. Zins- und Mindestzahlungen, die vom Kundenkonto innerhalb von 30 Kalendertagen abgebucht werden können, werden im gemeldeten Betrag erfasst. Zins- und Mindestzahlungen aus Darlehen mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin, die vertraglich fällig sind und innerhalb der nächsten 30 Kalendertage einem tatsächlichen Zufluss unterliegen, werden als fällige Zahlungen angesehen und in der betreffenden Zeile entsprechend der in Artikel 32 vorgesehenen Behandlung von fälligen Zahlungen ausgewiesen. Die Kreditinstitute melden keine sonstigen Zinsen, die zwar auflaufen, aber weder vom Kundenkonto abgebucht werden noch innerhalb der nächsten 30 Kalendertage einem tatsächlichen Mittelzufluss unterliegen.

0210

1.1.7.  Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Indexes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Fällige Zahlungen aus Positionen in Eigenkapitalinstrumenten eines wichtigen Indexes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfasst werden. Diese Position umfasst innerhalb der nächsten 30 Kalendertage vertraglich fällige Zahlungen, wie z. B. Bardividenden aus solchen wichtigen Indizes und Barmittel aus solchen Eigenkapitalinstrumenten, die verkauft, aber noch nicht abgerechnet sind, sofern sie nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 anerkannt sind.

0230

1.1.8.  Zuflüsse aus der Freigabe von Salden, die im Einklang mit Vorschriften für die Sicherung von Kundenhandelsaktiva auf getrennten Konten geführt werden

Artikel 32 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Zuflüsse aus der Freigabe von Salden, die im Einklang mit Vorschriften für die Sicherung von Kundenhandelsaktiva auf getrennten Konten geführt werden, gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

Die Zuflüsse werden nur berücksichtigt, wenn diese Salden in liquiden Aktiva gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gehalten werden.

0240

1.1.9.  Zuflüsse aus Derivaten

Artikel 32 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Der Nettobetrag der innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen erwarteten Forderungen aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Kontrakten und aus Kreditderivaten.

Die Kreditinstitute berechnen die innerhalb von 30 Kalendertagen erwarteten Zuflüsse auf Nettobasis nach Gegenpartei, sofern bilaterale Netting-Vereinbarungen gemäß Artikel 295 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehen. Auf Nettobasis bedeutet hier ferner, dass zu empfangende Sicherheiten, die gemäß Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva anerkannt werden, nicht berücksichtigt werden.

Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse, die sich aus Fremdwährungs-Derivatgeschäften oder Kreditderivatgeschäften ergeben, die mit einem gleichzeitig (oder am selben Tag) erfolgenden vollständigen Austausch der Kapitalbeträge verbunden sind, werden auf Nettobasis berechnet, auch wenn die jeweiligen Derivatgeschäfte nicht durch eine bilaterale Netting-Vereinbarung gedeckt sind.

Im Falle einer gesonderten Meldung nach Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 werden Derivat- oder Kreditderivatgeschäfte in jeder Währung gesondert ausgewiesen. Die Aufrechnung (Netting) nach Gegenpartei darf nur bei Mittelflüssen in dieser Währung angewendet werden.

0250

1.1.10.  Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate genehmigt hat

Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Zuflüsse aus nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten, die durch Mitglieder einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems bereitgestellt wurden, wobei die zuständige Behörde die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate gemäß Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genehmigt hat.

0260

1.1.11.  Andere Zuflüsse

Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Alle anderen Zuflüsse gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die nicht an anderer Stelle im Meldebogen ausgewiesen wurden.

0263

1.2.  Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstaben b, c und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 beziehen sich auf Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen.

Die Kreditinstitute melden in Zeile 0263 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV

— für die Spalten 0010, 0020 und 0030 den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen; und

— für die Spalten 0140, 0150 und 0160 die Summe der Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen.

Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, werden nicht hier, sondern in Anhang XXIV Abschnitt 75.01. gemeldet.

0265

1.2.1.  Gegenpartei ist Zentralbank

Hier melden die Kreditinstitute Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne von Artikel 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist.

Die Kreditinstitute melden in Zeile 0265 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV

— für die Spalten 0010, 0020 und 0030 den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist; und

— für die Spalten 0140, 0150 und 0160 die gesamtem Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist.

0267

1.2.1.1.  Sicherheiten, die als liquide Aktiva anerkannt werden

Die Kreditinstitute melden in Zeile 0267 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV

— für die Spalten 0010, 0020 und 0030 jeweils den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch liquide Aktiva besichert ist; und

— für die Spalten 0140, 0150 und 0160 jeweils die gesamten Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch liquide Aktiva besichert ist.

Die Kreditinstitute melden besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch liquide Aktiva besichert ist, unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, und unabhängig davon, ob die erhaltenen liquiden Aktiva die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

0269

1.2.1.1.1.  Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva einer der in Artikel 10 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 1 eingestuft würden, mit Ausnahmeder in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität.

0271

1.2.1.1.1.1.  Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Von den unter 1.2.1.1.1 gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

0273

1.2.1.1.2.  Sicherheiten der Stufe 1 in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten Kategorie eingestuft würden.

0275

1.2.1.1.2.1.  Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Von den unter 1.2.1.1.2 gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

0277

1.2.1.1.3.  Sicherheiten der Stufe 2A

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva einer der in Artikel 11 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2A eingestuft würden.

0279

1.2.1.1.3.1.  Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Von den unter 1.2.1.1.3 gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

0281

1.2.1.1.4.  Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz)

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii oder iv genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden.

0283

1.2.1.1.4.1.  Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Von den unter 1.2.1.1.4 gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

0285

1.2.1.1.5.  Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e genannten Kategorie von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden.

0287

1.2.1.1.5.1.  Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Von den unter 1.2.1.1.5 gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

0289

1.2.1.1.6.  Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen)

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii oder v genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden.

0291

1.2.1.1.6.1.  Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Von den unter 1.2.1.1.6 gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

0293

1.2.1.1.7.  Sicherheiten der Stufe 2B, die nicht bereits in den Abschnitten 1.2.1.1.4., 1.2.1.1.5. oder 1.2.1.1.6. erfasst wurden

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b, c oder f genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden.

0295

1.2.1.1.7.1.  Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Von den unter 1.2.1.1.7 gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

0297

1.2.1.2.  Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die gemäß Artikel 30 Absatz 5 Satz 2 zur Deckung einer Leerverkaufsposition verwendet werden. Werden Sicherheiten irgendeines Typs zur Deckung von Leerverkaufspositionen eingesetzt, werden diese hier und nicht in einer der obigen Zeilen ausgewiesen. Solche Sicherheiten dürfen nicht doppelt erfasst werden.

0299

1.2.1.3.  Sicherheiten, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden

Die Kreditinstitute melden in Zeile 0299 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und die Sicherheiten nicht als liquide Aktiva gelten. Die Kreditinstitute melden

— für die Spalten 0010, 0020 und 0030 jeweils den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen aus diesen Transaktionen als Summe der fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Sicherheiten nicht liquide Eigenmittel sind, und aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die durch andere nicht liquide Sicherheiten besichert sind; und

— für die Spalten 0140, 0150 und 0160 jeweils den Gesamtbetrag der Zuflüsse aus diesen Transaktionen als Summe der Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Sicherheiten nicht liquide Eigenmittel sind, und aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die durch andere nicht liquide Sicherheiten besichert sind.

0301

1.2.1.3.1.  Sicherheiten sind nicht liquide Eigenmittel

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch nicht liquide Eigenmittel besichert ist.

0303

1.2.1.3.2.  Alle anderen nicht liquiden Sicherheiten

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank und das Geschäft durch nicht liquide Aktiva besichert ist, die nicht schon in Abschnitt 1.2.1.3.1. erfasst sind.

0305

1.2.2.  Gegenpartei ist keine Zentralbank

Hier melden die Kreditinstitute Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne von Artikel 192 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist.

Die Kreditinstitute melden in Zeile 0305 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV

— für die Spalten 0010, 0020 und 0030 jeweils den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist; und

— für die Spalten 0140, 0150 und 0160 jeweils die gesamtem Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist.

0307

1.2.2.1.  Sicherheiten, die als liquide Aktiva anerkannt werden

Die Kreditinstitute melden in Zeile 0307 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV

— für die Spalten 0010, 0020 und 0030 jeweils den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch liquide Aktiva besichert ist; und

— für die Spalten 0140, 0150 und 0160 jeweils die gesamten Zuflüsse aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch liquide Aktiva besichert ist.

Die Kreditinstitute melden besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch liquide Aktiva besichert ist, unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, und unabhängig davon, ob die erhaltenen liquiden Aktiva die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

0309

1.2.2.1.1.  Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva einer der in Artikel 10 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 1 eingestuft würden, mit Ausnahmeder in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität.

0311

1.2.2.1.1.1.  Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Von den unter 1.2.2.1.1. gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

0313

1.2.2.1.2.  Sicherheiten der Stufe 1 in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten Kategorie eingestuft würden.

0315

1.2.2.1.2.1.  Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Von den unter 1.2.2.1.2. gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

0317

1.2.2.1.3.  Sicherheiten der Stufe 2A

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva einer der in Artikel 11 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2A eingestuft würden.

0319

1.2.2.1.3.1.  Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

Von den unter 1.2.2.1.3. gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

0321

1.2.2.1.4.  Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz)

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii oder iv genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden.

0323

1.2.2.1.4.1.  Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Von den unter 1.2.2.1.4. gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

0325

1.2.2.1.5.  Sicherheiten in Form gedeckter Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e genannten Kategorie von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden.

0327

1.2.2.1.5.1.  Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Von den unter 1.2.2.1.5. gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

0329

1.2.2.1.6.  Sicherheiten in Form forderungsbesicherter Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen)

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii oder v genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden.

0331

1.2.1.1.6.1.  Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Von den unter 1.2.2.1.6. gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

0333

1.2.2.1.7.  Sicherheiten der Stufe 2B, die nicht bereits in den Abschnitten 1.2.2.1.4., 1.2.2.1.5. oder 1.2.2.1.6. erfasst wurden

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die unabhängig davon, ob sie bei einem anderen Geschäft wiederverwendet werden, nach den Artikel 7 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquide Aktiva der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b, c oder f genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden.

0335

1.2.2.1.7.1.  Davon: Empfangene Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Von den unter 1.2.2.1.7. gemeldeten Geschäften diejenigen, bei denen die empfangenen Sicherheiten die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen.

0337

1.2.2.2.  Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch Aktiva besichert ist, die gemäß Artikel 30 Absatz 5 Satz 2 zur Deckung einer Leerverkaufsposition verwendet werden. Werden Sicherheiten irgendeines Typs zur Deckung von Leerverkaufspositionen eingesetzt, werden diese hier und nicht in einer der obigen Zeilen ausgewiesen. Solche Sicherheiten dürfen nicht doppelt erfasst werden.

339

1.2.2.3.  Sicherheiten, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden

Die Kreditinstitute melden in Zeile 0339 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und die Sicherheiten nicht als liquide Aktiva gelten. Die Kreditinstitute melden

— für die Spalten 0010, 0020 und 0030 jeweils den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen aus diesen Transaktionen als Summe der fälligen Zahlungen aus Lombardgeschäften, wobei die Sicherheiten nicht liquide sind, aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Sicherheiten nicht liquide Eigenmittel sind, und aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die durch andere nicht liquide Sicherheiten besichert sind; und

— für die Spalten 0140, 0150 und 0160 jeweils die gesamten Zuflüsse aus diesen Transaktionen als Summe der Zuflüsse aus Lombardgeschäften, wobei die Sicherheiten nicht liquide sind, aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, wobei die Sicherheiten nicht liquide Eigenmittel sind, und aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen, die durch andere nicht liquide Sicherheiten besichert sind.

0341

1.2.2.3.1.  Lombardgeschäfte: Sicherheiten sind nicht liquide

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Lombardgeschäfte, die gegen Sicherheiten in Form nicht liquider Aktiva getätigt werden, mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank ist und die empfangenen Vermögenswerte gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nicht zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet werden.

0343

1.2.2.3.2.  Sicherheiten sind nicht liquide Eigenmittel

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch nicht liquide Eigenmittel besichert ist.

0345

1.2.2.3.3.  Alle anderen nicht liquiden Sicherheiten

Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Besicherte Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei keine Zentralbank und das Geschäft durch nicht liquide Aktiva besichert ist, die nicht schon in Abschnitt 1.2.2.3.1. oder 1.2.2.3.2. erfasst sind.

0410

1.3.  Summe der Zuflüsse aus Sicherheitenswaps

Die Kreditinstitute melden hier die Summe der Zuflüsse aus Sicherheitenswaps, wie im Meldebogen C 75.01 in Anhang XXIV berechnet.

0420

1.4.  (Differenz zwischen der Summe der gewichteten Zuflüsse und der Summe der gewichteten Abflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten)

Artikel 32 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden in den jeweiligen Spalten 0140, 0150 und 0160 die Summe der gesamten gewichteten Zuflüsse aus Drittländern, in denen Transferbeschränkungen gelten, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, abzüglich der Summe der in Anhang XXIV Meldeboten C 73.00 ausgewiesenen gewichteten Abflüsse in Drittländer, in denen Transferbeschränkungen gelten, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten. Im Falle eines negativen Betrags melden die Kreditinstitute „0“.

0430

1.5.  (Überschüssige Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut)

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Kreditinstitute, die auf konsolidierter Basis melden, geben in den jeweiligen Spalten 0140, 0150 oder 0160 den Betrag der Zuflüsse von einem verbundenen spezialisierten Kreditinstitut im Sinne des Artikels 33 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 an, die den Betrag der Abflüsse aus demselben Institut überschreiten.

ZUSATZINFORMATIONEN

0450

2.  Fremdwährungszuflüsse

Diese Zusatzinformation wird nur im Falle einer gesonderten Meldung in der Meldewährung oder einer anderen Währung als der Meldewährung gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgewiesen.

Die Kreditinstitute melden den Anteil der Zuflüsse aus Derivaten (gemeldet in Abschnitt 1.1.9.), die sich auf Fremdwährungs-Kapitalströme in der entsprechenden Währung aus währungsübergreifenden Swaps sowie Devisenkassa- und -termingeschäften, die innerhalb der 30-Tage-Frist fällig werden, beziehen. Die Aufrechnung (Netting) nach Gegenpartei darf nur bei Mittelflüssen in dieser Währung angewendet werden.

0460

3.  Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

Die Kreditinstitute melden hier als Zusatzinformationen alle in Abschnitt 1 (ausgenommen Abschnitt 1.1.10.) gemeldeten Geschäfte, bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

Die Kreditinstitute melden in Zeile 0460 des Meldebogens C 74.00 in Anhang XXIV

— für die Spalten 0010, 0020 und 0030 jeweils den Gesamtbetrag der fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Summe der fälligen Zahlungen/Höchstbeträge, die in Anspruch genommen werden können, innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems nach Transaktionsart und Gegenpartei; und

— für die Spalten 0140, 0150 und 0160 jeweils die Summe der Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Summe der Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen nach Transaktionsart und Gegenpartei.

0470

3.1.  Fällige Zahlungen von Nichtfinanzkunden (ausgenommen Zentralbanken)

Die Kreditinstitute melden hier alle in Abschnitt 1.1.1. gemeldeten Geschäfte, bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

0480

3.2.  Fällige Zahlungen von Finanzkunden

Die Kreditinstitute melden hier alle in Abschnitt 1.1.2. gemeldeten fälligen Zahlungen von Finanzkunden, bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

0490

3.3.  Besicherte Transaktionen

Die Kreditinstitute melden hier alle fälligen Zahlungen aus besicherten Kreditvergaben und Kapitalmarkttransaktionen sowie den Gesamtmarktwert der in Abschnitt 1.2. gemeldeten empfangenen Sicherheiten, bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

0500

3.4.  Fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Die Kreditinstitute melden hier alle in Abschnitt 1.1.5. gemeldeten Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, bei denen der Emittent das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

0510

3.5.  Andere Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

Die Kreditinstitute melden hier alle anderen in Abschnitt 1.1.3. bis 1.1.11 gemeldeten Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems (mit Ausnahme von Abschnitt 1.1.5. und 1.1.10.), bei denen die Gegenpartei das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts ist oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.

 

4.  Von Artikel 17 Absätze 2 und 3 freigestellte besicherte Finanzierungsgeschäfte

Hier melden die Kreditinstitute besicherte Kreditvergaben mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

0530

4.1.  davon: besichert durch Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Hier melden die Kreditinstitute besicherte Kreditvergaben, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den empfangenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und wobei die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

0540

4.2.  davon: besichert durch gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

Hier melden die Kreditinstitute besicherte Kreditvergaben, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den empfangenen Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und wobei die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

0550

4.3.  davon: besichert durch Aktiva der Stufe 2A

Hier melden die Kreditinstitute besicherte Kreditvergaben, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den empfangenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2A handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und wobei die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

0560

4.4.  davon: besichert durch Aktiva der Stufe 2B

Hier melden die Kreditinstitute besicherte Kreditvergaben, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist und es sich bei den empfangenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2B handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und wobei die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

0570

4.5.  davon: besichert durch nicht liquide Aktiva

Hier melden die Kreditinstitute besicherte Kreditvergaben, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei der empfangenen Sicherheit um eine nicht liquide Sicherheit handelt und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

TEIL 4: SICHERHEITENSWAPS

1.   Sicherheitenswaps

1.1.   Allgemeine Bemerkungen

1. In diesem Meldebogen werden sämtliche innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werdenden Transaktionen, bei denen unbare Aktiva gegen andere unbare Aktiva getauscht werden, gemeldet. Posten, zu denen die Institute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.

2. Bei Sicherheitenswaps, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, wird ein Abfluss angesetzt, wenn der geliehene Vermögenswert nach Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 einem geringeren Haircut unterliegt als der verliehene Vermögenswert. Berechnet wird der Abfluss durch Multiplikation des Marktwerts des geliehenen Vermögenswerts mit der Differenz zwischen der Abflussrate, die auf den verliehenen Vermögenswert und der Abflussrate, die auf den geliehenen Vermögenswert bei innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werdenden besicherten Finanzierungsgeschäften anwendbar ist. Handelt es sich bei der Gegenpartei um die inländische Zentralbank des Kreditinstituts, so wird auf den Marktwert des geliehenen Vermögenswerts eine Abflussrate von 0 % angewandt. Die inländische Zentralbank des Kreditinstituts ist die inländische Zentralbank im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 28 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

3. Bei Sicherheitenswaps, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, wird ein Zufluss angesetzt, wenn der verliehene Vermögenswert nach Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 einem geringeren Haircut unterliegt als der geliehene Vermögenswert. Berechnet wird der Zufluss durch Multiplikation des Marktwerts des verliehenen Vermögenswerts mit der Differenz zwischen der Zuflussrate, die auf den geliehenen Vermögenswert und der Zuflussrate, die auf den verliehenen Vermögenswert bei innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werdenden besicherten Finanzierungsgeschäften anwendbar ist. Wird die empfangene Sicherheit zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet, die über 30 Kalendertage hinaus verlängert werden können, wird kein Zufluss ausgewiesen.

4. Bei liquiden Aktiva wird der Liquiditätswert gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 berechnet.

5. Jeder Sicherheitenswap wird einzeln bewertet und der Mittelfluss entweder als Abfluss oder Zufluss (je Transaktion) in der entsprechenden Zeile ausgewiesen. Wenn ein Handel verschiedene Sicherheitenkategorien (z. B. Korb von Sicherheiten) umfasst, wird er zu Meldezwecken in Teile entsprechend den Meldebogenzeilen aufgeteilt und in Teilen bewertet. Bei Swapgeschäften mit Sicherheitenkörben oder -pools, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, werden die verliehenen unbaren Aktiva den geliehenen unbaren Aktiva entsprechend den in Titel II Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten Kategorien liquider Aktiva einzeln zugeordnet, angefangen mit der am wenigsten liquiden Kombination (d. h. verliehene nicht liquide unbare Aktiva, geliehene nicht liquide unbare Aktiva). Etwaige überschüssige Sicherheiten innerhalb einer Kombination werden in die höhere Kategorie verschoben, sodass die entsprechenden Kombinationen bis hin zur liquidesten Kombination vollständig ausgeglichen sind. Etwaige insgesamt überschüssige Sicherheiten werden sodann bei der liquidesten Kombination erfasst.

6. Sicherheitenswaps mit Aktien oder Anteilen von OGA werden so gemeldet, als beinhalteten die betreffenden Geschäfte die dem OGA zugrunde liegenden Vermögenswerte. Die unterschiedlichen auf Aktien oder Anteile an OGA angewandten Abschläge müssen sich in der jeweils zu meldenden Ab- oder Zuflussrate widerspiegeln.

7. Die Kreditinstitute füllen den Meldebogen in den entsprechenden Währungen gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) 575/2013 aus. In diesem Falle umfassen die gemeldeten Salden nur die auf die jeweilige Währung lautenden Salden, um sicherzustellen, dass Währungsabweichungen korrekt widergespiegelt werden. Dies kann bedeuten, dass nur eine Seite des Geschäfts im Meldebogen für die jeweilige Währung ausgewiesen wird, mit entsprechenden Auswirkungen auf den überschüssigen Liquiditätswert.

1.2.   Besondere Bemerkungen

8. Zur Berechnung der Zuflüsse oder Abflüsse werden Sicherheitenswaps unabhängig davon gemeldet, ob die zugrunde liegende Sicherheit die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt oder erfüllen würde, wenn sie nicht schon als Sicherheit für das betreffende Geschäft verwendet würde. Zur Berechnung des angepassten Bestands liquider Aktiva gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 melden die Kreditinstitute außerdem jene Transaktionen gesondert, bei denen zumindest eine Komponente der Sicherheit die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

9. Wenn ein Institut nur einen Teil seiner Aktien, Zentralstaat- oder Bankaktiva in Fremdwährung bzw. seiner Zentralstaat- oder Bankaktiva in Landeswährung innerhalb seiner erstklassigen liquiden Aktiva ansetzen kann, wird nur der ansetzbare Teil in den Zeilen für Aktiva der Stufen 1, 2A und 2B gemeldet (gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61). Wird der betreffende Vermögenswert als Sicherheit verwendet, jedoch in einer Höhe, die den innerhalb der liquiden Aktiva ansetzbaren Teil übersteigt, wird der überschüssige Betrag in dem Abschnitt für nicht liquide Aktiva gemeldet.

10. Sicherheitenswaps in Verbindung mit Aktiva der Stufe 2A werden in der entsprechenden Zeile für solche Aktiva der Stufe 2A gemeldet, selbst wenn der Alternative Liquiditätsansatz befolgt wird (d. h., dass Aktiva der Stufe 2A bei der Meldung von Sicherheitenswaps nicht in Stufe 1 verschoben werden dürfen).

1.3.   Einzelvorlage Sicherheitenswaps

1.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Marktwert der verliehenen Sicherheiten

Der Marktwert der verliehenen Sicherheiten wird in Spalte 0010 gemeldet. Der Marktwert spiegelt den aktuellen Marktwert vor Abzug des Abschlags und nach Berücksichtigung der Ab- und Zuflüsse infolge der Abwicklung der zugehörigen Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 wider.

0020

Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten

Der Liquiditätswert der verliehenen Sicherheiten wird in Spalte 0020 gemeldet. Bei flüssigen Aktiva spiegelt der Liquiditätswert den Wert der Aktiva nach Berücksichtigung des Abschlags wider.

0030

Marktwert der geliehenen Sicherheiten

Der Marktwert der geliehenen Sicherheiten wird in Spalte 0030 gemeldet. Der Marktwert spiegelt den aktuellen Marktwert vor Abzug des Abschlags und nach Berücksichtigung der Ab- und Zuflüsse infolge der Abwicklung der zugehörigen Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 wider.

0040

Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten

Der Liquiditätswert der geliehenen Sicherheiten wird in Spalte 0040 gemeldet. Bei flüssigen Aktiva spiegelt der Liquiditätswert den Wert der Aktiva nach Berücksichtigung des Abschlags wider.

0050

Standardgewichtung

Artikel 28 und 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Standardgewichtungen in Spalte 0050 entsprechen denjenigen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 standardmäßig angegeben sind, und werden hier nur zur Information bereitgestellt.

0060

Anwendbare Gewichtung

Artikel 28 und 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Diese anwendbaren Gewichtungen entsprechen denjenigen, die in den Artikeln 28 und 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 angegeben sind. Anwendbare Gewichtungen können zu gewichteten Durchschnittswerten führen und werden im Dezimalformat gemeldet (z. B. 1,00 für eine anwendbare Gewichtung von 100 Prozent oder 0,50 für eine anwendbare Gewichtung von 50 Prozent). Anwendbare Gewichtungen können u. a. unternehmensspezifische und nationale Ermessensspielräume widerspiegeln.

0070

Abflüsse

Die Kreditinstitute melden hier die Abflüsse. Dieser Wert wird durch Multiplikation der Spalte 0060 mit der Spalte 0030 des Meldebogens C 75.01 in Anhang XXIV ermittelt.

0080

Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse

Hier melden die Kreditinstitute die Zuflüsse für Transaktionen, die der Obergrenze von 75 % für Zuflüsse unterliegen. Die Zuflüsse werden durch Multiplikation der Spalte 0060 mit der Spalte 0010 des Meldebogens C 75.01 in Anhang XXIV ermittelt.

0090

Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse

Hier melden die Kreditinstitute die Zuflüsse für Transaktionen, die der Obergrenze von 90 % für Zuflüsse unterliegen. Die Zuflüsse werden durch Multiplikation der Spalte 0060 mit der Spalte 0010 des Meldebogens C 75.01 in Anhang XXIV ermittelt.

0100

Zuflüsse — von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen

Hier melden die Kreditinstitute die Zuflüsse für Transaktionen, die von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen sind. Die Zuflüsse werden durch Multiplikation der Spalte 0060 mit der Spalte 0010 des Meldebogens C 75.01 in Anhang XXIV ermittelt.

1.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen



Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

1.  SICHERHEITENSWAPS INSGESAMT (Gegenpartei ist Zentralbank)

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die jeweiligen Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps.

0020

1.1.  Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für jede betreffende Spalte die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) verliehen wurden.

0030

1.1.1.  Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

0040

1.1.1.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.1.1. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0050

1.1.2.  Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

0060

1.1.2.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.1.2. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0070

1.1.3.  Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

0080

1.1.3.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.1.3. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0090

1.1.4.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

0100

1.1.4.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.1.4. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0110

1.1.5.  Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

0120

1.1.5.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.1.5. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0130

1.1.6.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

0140

1.1.6.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.1.6. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0150

1.1.7.  Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

0160

1.1.7.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.1.7. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0170

1.1.8.  Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

0180

1.1.8.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.1.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

0190

1.2.  Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 verliehen wurden.

0200

1.2.1.  Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

0210

1.2.1.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.2.1. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0220

1.2.2.  Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

0230

1.2.2.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.2.2. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0240

1.2.3.  Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

0250

1.2.3.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.2.3. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0260

1.2.4.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

0270

1.2.4.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.2.4. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0280

1.2.5.  Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

0290

1.2.5.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.2.5. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0300

1.2.6.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

0310

1.2.6.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.2.6. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0320

1.2.7.  Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

0330

1.2.7.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.2.7. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0340

1.2.8.  Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

0350

1.2.8.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.2.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

0360

1.3.  Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2A verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2A verliehen wurden.

0370

1.3.1.  Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

0380

1.3.1.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.3.1. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0390

1.3.2.  Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

0400

1.3.2.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.3.2. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0410

1.3.3.  Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

0420

1.3.3.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.3.3. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0430

1.3.4.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

0440

1.3.4.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.3.4. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0450

1.3.5.  Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

0460

1.3.5.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.3.5. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0470

1.3.6.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

0480

1.3.6.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.3.6. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0490

1.3.7.  Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

0500

1.3.7.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.3.7. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0510

1.3.8.  Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

0520

1.3.8.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.3.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

0530

1.4.  Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) verliehen wurden.

0540

1.4.1.  Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

0550

1.4.1.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.4.1. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0560

1.4.2.  Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

0570

1.4.2.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.4.2. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0580

1.4.3.  Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

0590

1.4.3.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.4.3. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0600

1.4.4.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

0610

1.4.4.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.4.4. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0620

1.4.5.  Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

0630

1.4.5.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.4.5. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0640

1.4.6.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

0650

1.4.6.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.4.6. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0660

1.4.7.  Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

0670

1.4.7.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.4.7. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0680

1.4.8.  Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

0690

1.4.8.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.4.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

0700

1.5.  Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B verliehen wurden.

0710

1.5.1.  Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

0720

1.5.1.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.5.1. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0730

1.5.2.  Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

0740

1.5.2.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.5.2. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0750

1.5.3.  Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

0760

1.5.3.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.5.3. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0770

1.5.4.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

0780

1.5.4.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.5.4. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0790

1.5.5.  Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

0800

1.5.5.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.5.5. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0810

1.5.6.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

0820

1.5.6.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.5.6. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0830

1.5.7.  Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

0840

1.5.7.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.5.7. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0850

1.5.8.  Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

0860

1.5.8.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.5.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

0870

1.6.  Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) verliehen wurden.

0880

1.6.1.  Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

0890

1.6.1.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.6.1. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0900

1.6.2.  Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

0910

1.6.2.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.6.2. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0920

1.6.3.  Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

0930

1.6.3.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.6.3. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0940

1.6.4.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

0950

1.6.4.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.6.4. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0960

1.6.5.  Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

0970

1.6.5.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.6.5. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

0980

1.6.6.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

0990

1.6.6.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.6.6. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1000

1.6.7.  Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

1010

1.6.7.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.6.7. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1020

1.6.8.  Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

1030

1.6.8.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.6.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

1040

1.7.  Summe der Transaktionen, bei denen andere Aktiva der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen andere Aktiva der Stufe 2B verliehen wurden.

1050

1.7.1.  Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

1060

1.7.1.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.7.1. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1070

1.7.2.  Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

1080

1.7.2.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.7.2. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1090

1.7.3.  Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

1100

1.7.3.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.7.3. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1110

1.7.4.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

1120

1.7.4.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.7.4. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1130

1.7.5.  Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

1140

1.7.5.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.7.5. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1150

1.7.6.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

1160

1.7.6.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.7.6. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1170

1.7.7.  Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

1180

1.7.7.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.7.7. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1190

1.7.8.  Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

1200

1.7.8.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.7.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

1210

1.8.  Summe der Transaktionen, bei denen nicht liquide Aktiva verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen nicht liquide Aktiva verliehen wurden.

1220

1.8.1.  Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

1230

1.8.1.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.8.1. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1240

1.8.2.  Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

1250

1.8.2.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.8.2. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1260

1.8.3.  Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

1270

1.8.3.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.8.3. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1280

1.8.4.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

1290

1.8.4.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.8.4. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1300

1.8.5.  Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

1310

1.8.5.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.8.5. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1320

1.8.6.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

1330

1.8.6.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.8.6. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1340

1.8.7.  Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

1350

1.8.7.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 1.8.7. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1360

1.8.8.  Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

1370

2.  SICHERHEITENSWAPS INSGESAMT (Gegenpartei ist keine Zentralbank)

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die jeweiligen Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps.

1380

2.1.  Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für jede betreffende Spalte die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) verliehen wurden.

1390

2.1.1.  Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

1400

2.1.1.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.1.1. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1410

2.1.2.  Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

1420

2.1.2.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.1.2. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1430

2.1.3.  Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

1440

2.1.3.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.1.3. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1450

2.1.4.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

1460

2.1.4.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.1.4. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1470

2.1.5.  Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

1480

2.1.5.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.1.5. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1490

2.1.6.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

1500

2.1.6.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.1.6. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1510

2.1.7.  Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

1520

2.1.7.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.1.7. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1530

2.1.8.  Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

1540

2.1.8.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.1.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

1550

2.2.  Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 verliehen wurden.

1560

2.2.1.  Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

1570

2.2.1.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.2.1. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1580

2.2.2.  Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

1590

2.2.2.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.2.2. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1600

2.2.3.  Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

1610

2.2.3.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.2.3. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1620

2.2.4.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

1630

2.2.4.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.2.4. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1640

2.2.5.  Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

1650

2.2.5.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.2.5. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1660

2.2.6.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

1670

2.2.6.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.2.6. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1680

2.2.7.  Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

1690

2.2.7.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.2.7. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1700

2.2.8.  Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

1710

2.2.8.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.2.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

1720

2.3.  Summe der Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2A verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen Aktiva der Stufe 2A verliehen wurden.

1730

2.3.1.  Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

1740

2.3.1.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.3.1. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1750

2.3.2.  Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

1760

2.3.2.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.3.2. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1770

2.3.3.  Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

1780

2.3.3.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.3.3. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1790

2.3.4.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

1800

2.3.4.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.3.4. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1810

2.3.5.  Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

1820

2.3.5.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.3.5. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1830

2.3.6.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

1840

2.3.6.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.3.6. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1850

2.3.7.  Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

1860

2.3.7.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.3.7. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1870

2.3.8.  Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut Aktiva der Stufe 2A (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

1880

2.3.8.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.3.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

1890

2.4.  Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) verliehen wurden.

1900

2.4.1.  Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

1910

2.4.1.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.4.1. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1920

2.4.2.  Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

1930

2.4.2.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.4.2. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1940

2.4.3.  Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

1950

2.4.3.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.4.3. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1960

2.4.4.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

1970

2.4.4.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.4.4. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

1980

2.4.5.  Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

1990

2.4.5.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.4.5. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2000

2.4.6.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

2010

2.4.6.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.4.6. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2020

2.4.7.  Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

2030

2.4.7.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.4.7. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2040

2.4.8.  Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

2050

2.4.8.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.4.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

2060

2.5.  Summe der Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B verliehen wurden.

2070

2.5.1.  Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

2080

2.5.1.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.5.1. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2090

2.5.2.  Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

2100

2.5.2.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.5.2. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2110

2.5.3.  Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

2120

2.5.3.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.5.3. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2130

2.5.4.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

2140

2.5.4.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.5.4. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2150

2.5.5.  Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

2160

2.5.5.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.5.5. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2170

2.5.6.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

2180

2.5.6.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.5.6. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2190

2.5.7.  Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

2200

2.5.7.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.5.7. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2210

2.5.8.  Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

2220

2.5.8.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.5.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

2230

2.6.  Summe der Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) verliehen wurden.

2240

2.6.1.  Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

2250

2.6.1.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.6.1. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2260

2.6.2.  Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

2270

2.6.2.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.6.2. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2280

2.6.3.  Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

2290

2.6.3.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.6.3. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2300

2.6.4.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

2310

2.6.4.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.6.4. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2320

2.6.5.  Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

2330

2.6.5.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.6.5. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2340

2.6.6.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

2350

2.6.6.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.6.6. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2360

2.6.7.  Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

2370

2.6.7.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.6.7. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2380

2.6.8.  Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut forderungsbesicherte Wertpapiere der Stufe 2B (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

2390

2.6.8.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.6.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

2400

2.7.  Summe der Transaktionen, bei denen andere Aktiva der Stufe 2B verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen andere Aktiva der Stufe 2B verliehen wurden.

2410

2.7.1.  Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

2420

2.7.1.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.7.1. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2430

2.7.2.  Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

2440

2.7.2.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.7.2. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2450

2.7.3.  Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

2460

2.7.3.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.7.3. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2470

2.7.4.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

2480

2.7.4.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.7.4. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2490

2.7.5.  Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

2500

2.7.5.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.7.5. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2510

2.7.6.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

2520

2.7.6.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.7.6. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2530

2.7.7.  Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

2540

2.7.7.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.7.7. melden die Kreditinstitute

— die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde; und

— die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2550

2.7.8.  Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut andere Aktiva der Stufe 2B (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

2560

2.7.8.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.7.8. melden die Kreditinstitute die Komponente der verliehenen Sicherheit, die — würde sie nicht als Sicherheit bei diesen Geschäften verwendet — nach Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als liquides Aktivum gelten würde;

2570

2.8.  Summe der Transaktionen, bei denen nicht liquide Aktiva verliehen und folgende Sicherheiten geliehen wurden:

Artikel 28 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Die Kreditinstitute melden hier für die betreffenden Spalten die Gesamtwerte der Sicherheitenswaps für Transaktionen, bei denen nicht liquide Aktiva verliehen wurden.

2580

2.8.1.  Aktiva der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, (geliehen) getauscht hat.

2590

2.8.1.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.8.1. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2600

2.8.2.  Stufe 1: gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 (geliehen) getauscht hat.

2610

2.8.2.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.8.2. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2620

2.8.3.  Aktiva der Stufe 2A

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen Aktiva der Stufe 2A (geliehen) getauscht hat.

2630

2.8.3.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.8.3. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2640

2.8.4.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Wohnimmobilien oder Kfz, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

2650

2.8.4.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.8.4. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2660

2.8.5.  Stufe 2B: gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

2670

2.8.5.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.8.5. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2680

2.8.6.  Stufe 2B: forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1)

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen forderungsbesicherte Wertpapiere (Gewerbe oder natürliche Personen, Mitgliedstaat, Bonitätsstufe 1) der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

2690

2.8.6.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.8.6. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2700

2.8.7.  Andere Aktiva der Stufe 2B

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen andere Aktiva der Stufe 2B (geliehen) getauscht hat.

2710

2.8.7.1.  Davon: Getauschte Sicherheiten erfüllen die operativen Anforderungen

Für die Geschäfte unter 2.8.7. melden die Kreditinstitute die Komponente der geliehenen Sicherheit, wenn sie die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllt.

2720

2.8.8.  Nicht liquide Aktiva

Transaktionen, bei denen das Kreditinstitut nicht liquide Aktiva (verliehen) gegen nicht liquide Aktiva (geliehen) getauscht hat.

ZUSATZINFORMATIONEN

2730

3.  Summe der Sicherheitenswaps (alle Gegenparteien), bei denen geliehene Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen eingesetzt wurden

Die Kreditinstitute melden hier die Summe der in den obigen Zeilen ausgewiesenen Sicherheitenswaps (alle Gegenparteien), bei denen geliehene Sicherheiten zur Deckung von Leerverkaufspositionen eingesetzt wurden, wobei eine Abflussrate von 0 % angesetzt wurde.

2740

4.  Summe der Sicherheitenswaps mit gruppeninternen Gegenparteien

Die Kreditinstitute melden hier die Summe der in den obigen Zeilen ausgewiesenen Sicherheitenswaps mit gruppeninternen Gegenparteien.

 

5.  Von Artikel 17 Absätze 2 und 3 freigestellte Sicherheitenswaps

Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, bei denen die Gegenpartei eine Zentralbank ist und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

2750

5.1.  davon: bei geliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den geliehenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

2760

5.2.  davon: bei geliehener Sicherheit handelt es sich um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den geliehenen Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

2770

5.3.  davon: bei geliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 2A

Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den geliehenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2A handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

2780

5.4.  davon: bei geliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 2B

Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den geliehenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2B handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

2790

5.5.  davon: bei verliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den verliehenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

2800

5.6.  davon: bei verliehener Sicherheit handelt es sich um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1

Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den verliehenen Sicherheiten um gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

2810

5.7.  davon: bei verliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 2A

Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den verliehenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2A handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

2820

5.8.  davon: bei verliehener Sicherheit handelt es sich um Aktiva der Stufe 2B

Hier melden die Kreditinstitute den Teil der Sicherheitenswaps mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Tagen, wobei die Gegenpartei eine Zentralbank ist, es sich bei den verliehenen Sicherheiten um Sicherheiten der Stufe 2B handelt, die die operativen Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 erfüllen, und die betreffenden Geschäfte nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der Anwendung des Artikels 17 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung freigestellt sind.

TEIL 5: BERECHNUNGEN

1.   Berechnungen

1.1.   Allgemeine Bemerkungen

1. Dies ist ein zusammenfassender Meldebogen mit Angaben zu den Berechnungen zwecks Meldung der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Posten, zu denen die Institute keine Angaben machen müssen, sind grau hinterlegt.

1.2.   Besondere Bemerkungen

2. Verweise auf Zellen haben das folgende Format: Meldebogen; Zeile; Spalte. Beispielsweise bezieht sich {C 72.00; r0130; c0040} auf Meldebogen für liquide Aktiva; Zeile 0130; Spalte 0040.

1.3.   Einzelbogen Berechnungen — Erläuterungen zu den einzelnen Zeilen



Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

BERECHNUNGEN

Zähler, Nenner, Verhältnis

Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Zähler, Nenner und Verhältnis der Liquiditätsdeckungsquote.

Tragen Sie alle nachfolgenden Daten in Spalte 0010 der angegebenen Zeile ein.

0010

1.  Liquiditätspuffer

Die Institute melden den Zahlenwert aus {C 76.00; r0290; c0010}.

0020

2.  Netto-Liquiditätsabfluss

Die Institute melden den Zahlenwert aus {C 76.00; r0370; c0010}.

0030

3.  Liquiditätsdeckungsquote (%)

Die Institute melden die Liquiditätsdeckungsquote, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 berechnet wurde.

Die Liquiditätsdeckungsquote entspricht dem Verhältnis des Liquiditätspuffers eines Kreditinstituts zu seinen Netto-Liquiditätsabflüssen während einer Stressphase von 30 Kalendertagen und wird als Prozentsatz angegeben.

Wenn {C 76.00; r0020; c0010 gleich null (was ein Verhältnis von unendlich ergibt), dann ist der Wert 999 999 zu melden.

Berechnungen des Zählers

Artikel 17 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Formel für die Berechnung des Liquiditätspuffers

Tragen Sie alle nachfolgenden Daten in Spalte 0010 der angegebenen Zeile ein.

0040

4.  Liquiditätspuffer der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität (Wert gemäß Artikel 9): unbereinigt

Die Institute melden den Zahlenwert aus {C 72.00; r0030; c0040}..

0050

5.  Abflüsse der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Die Institute melden Abflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

0060

6.  Zuflüsse der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Die Institute melden Zuflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 1 (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität) nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

0070

7.  Besicherte Liquiditätsabflüsse

Die Institute melden Liquiditätsabflüsse (Aktiva der Stufe 1) nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte oder besicherten Leihgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

0080

8.  Besicherte Liquiditätszuflüsse

Die Institute melden Liquiditätszuflüsse (Aktiva der Stufe 1) nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte oder besicherten Leihgeschäfte, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

0091

9.  Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität: „bereinigter Betrag“

Dies entspricht Anhang I Ziffer 3 Buchstabe a.

Die Institute melden den bereinigten Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 vor Anwendung der Obergrenze.

Bei dem bereinigten Betrag ist die Abwicklung von besicherten Finanzierungsgeschäften, besicherten Leihgeschäften oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden, zu berücksichtigen, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

0100

10.  Wert von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 gemäß Artikel 9: unbereinigt

Die Institute melden den Zahlenwert aus {C 72.00; r0180; c0040}.

0110

11.  Abflüsse aus gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Die Institute melden Abflüsse aus gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

0120

12.  Zuflüsse aus gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Die Institute melden Zuflüsse aus gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

0131

13.  Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1: „bereinigter Betrag“

Dies entspricht Anhang I Ziffer 3 Buchstabe b.

Die Institute melden den bereinigten Betrag gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 vor Anwendung der Obergrenze.

Bei dem bereinigten Betrag wird die Abwicklung von besicherten Finanzierungsgeschäften, besicherten Leihgeschäften oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Stichtag fällig werden, berücksichtigt, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

0160

14.  Wert von Aktiva der Stufe 2A gemäß Artikel 9: unbereinigt

Die Institute melden den Zahlenwert aus {C 72.00; r0230; c0040}.

0170

15.  Abflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2A, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Die Institute melden Abflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 2A nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Berechnungsdatum fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

0180

16.  Zuflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2A, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Die Institute melden Zuflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 2A nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Berechnungsdatum fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

0191

17.  Aktiva der Stufe 2A: „bereinigter Betrag“

Dies entspricht Anhang I Ziffer 3 Buchstabe c.

Die Institute melden den bereinigten Betrag von Aktiva der Stufe 2A vor Anwendung der Obergrenze.

Bei dem bereinigten Betrag wird die Abwicklung von besicherten Finanzierungsgeschäften, besicherten Leihgeschäften oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Berechnungsdatum fällig werden, berücksichtigt, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

0220

18.  Wert von Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 9: unbereinigt

Die Institute melden den Zahlenwert aus {C 72.00; r0310; c0040}.

0230

19.  Abflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2B, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Die Institute melden Abflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 2B nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Berechnungsdatum fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

0240

20.  Zuflüsse aus Sicherheiten der Stufe 2B, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden

Die Institute melden Zuflüsse aus liquiden Wertpapieren der Stufe 2B nach Abwicklung aller besicherten Finanzierungsgeschäfte, besicherten Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Berechnungsdatum fällig werden, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

0251

21.  Aktiva der Stufe 2B: „bereinigter Betrag“

Dies entspricht Anhang I Ziffer 3 Buchstabe d.

Die Institute melden den bereinigten Betrag von Aktiva der Stufe 2B vor Anwendung der Obergrenze.

Bei dem bereinigten Betrag wird die Abwicklung von besicherten Finanzierungsgeschäften, besicherten Leihgeschäften oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Berechnungsdatum fällig werden, berücksichtigt, außer wenn das Geschäft nach Artikel 17 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 freigestellt ist.

0280

22.  Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva

Anhang I Ziffer 4

Die Institute melden den „Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva“. Dieser Betrag ist gleich:

a)  dem bereinigten Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 zuzüglich

b)  des bereinigten Betrags gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 zuzüglich

c)  des bereinigten Betrags der Aktiva der Stufe 2A zuzüglich

d)  des bereinigten Betrags der Aktiva der Stufe 2B

abzüglich des niedrigsten Werts von:

e)  der Summe aus a, b, c und d;

f)  100/30 multipliziert mit a;

g)  100/60 multipliziert mit der Summe aus a und b;

h)  100/85 multipliziert mit der Summe aus a, b und c.

0290

23.  LIQUIDITÄTSPUFFER

Anhang I Ziffer 2

Die Institute melden den Liquiditätspuffer. Dieser ist gleich:

a)  dem Betrag der Aktiva der Stufe 1 zuzüglich

b)  des Betrags der Aktiva der Stufe 2A zuzüglich

c)  des Betrags der Aktiva der Stufe 2B

abzüglich des niedrigsten Werts von:

d)  der Summe aus a, b und c oder

e)  dem „Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva“.

Berechnungen des Nenners

Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

Formel für die Berechnung des Netto-Liquiditätsabflusses

Dabei gilt:

NLO = Netto-Liquiditätsabfluss

TO = Gesamtabflüsse

TI = Gesamtzuflüsse

FEI = Vollständig ausgenommene Zuflüsse

IHC = Zuflüsse mit höherer Obergrenze von 90 % der Abflüsse

IC = Zuflüsse mit Obergrenze von 75 % der Abflüsse

Die Institute tragen alle nachfolgenden Daten in Spalte 0010 der angegebenen Zeile ein.

0300

24.  Gesamtabflüsse

TO = aus Meldebogen Abflüsse

Die Institute melden den Zahlenwert aus {C 73.00; r0010; c0060}.

0310

25.  Vollständig ausgenommene Zuflüsse

FEI = aus Meldebogen Zuflüsse

Die Institute melden den Zahlenwert aus {C 74.00; r0010; c0160}.

0320

26.  Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 %

IHC = aus Meldebogen Zuflüsse

Die Institute melden den Zahlenwert aus {C 74.00; r0010; c0150}.

0330

27.  Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 %

IC = aus Meldebogen Zuflüsse

Die Institute melden den Zahlenwert aus {C 74.00; r0010; c0140}.

0340

28.  Abschläge für vollständig ausgenommene Zuflüsse

Die Institute melden den nachfolgenden Teil der Berechnung von NLO:

= MIN (FEI, TO).

0350

29.  Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 %

Die Institute melden den nachfolgenden Teil der Berechnung von NLO:

= MIN (IHC, 0.9*MAX(TO-FEI, 0)).

0360

30.  Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 %

Die Institute melden den nachfolgenden Teil der Berechnung von NLO:

= MIN (IC, 0.75*MAX(TO-FEI-IHC/0.9, 0)).

0370

31.  NETTO-LIQUIDITÄTSABFLUSS

Die Institute melden den Netto-Liquiditätsabfluss, der der Gesamtsumme der Abflüsse abzüglich der Abschläge für vollständig ausgenommene Zuflüsse abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 90 % abzüglich der Abschläge für Zuflüsse mit der Obergrenze von 75 % entspricht.

NLO = TO — MIN(FEI, TO) — MIN(IHC, 0.9*MAX(TO-FEI, 0)) — MIN(IC, 0.75*MAX(T0-FEI-IHC/0.9,0))

Säule 2

0380

32.  ANFORDERUNG NACH SÄULE 2

Artikel 105 CRD

Die Institute melden die Anforderung nach Säule 2.

TEIL 6: KONSOLIDIERUNGSKREIS

1.   Konsolidierungskreis

1.1.   Allgemeine Bemerkungen

1. Dieser Meldebogen enthält — einzig für die Zwecke der LCR auf konsolidierter Ebene — Angaben zu den Unternehmen, auf die sich die in den Meldebögen C 72.00, C 73.00, C 74.00, C 75.01 und C 76.00 gemeldeten Informationen beziehen. In diesem Meldebogen werden alle Unternehmen angegeben, die — je nach Anwendbarkeit — gemäß den Artikeln 8 und 10 sowie Artikel 11 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum Konsolidierungskreis gehören. Dieser Meldebogen hat ebenso viele Zeilen wie die Zahl der Unternehmen, die zum Konsolidierungskreis gehören.

1.2.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten



Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0005

Mutter- oder Tochterunternehmen

Anzugeben ist „Mutterunternehmen“, falls es sich bei dem in der betreffenden Zeile genannten Unternehmen um Folgendes handelt:

— das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

— das Mutterinstitut oder ein Tochterinstitut, das die LCR im Rahmen einer zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis bzw. auf teilkonsolidierter Basis einhalten muss;

— das betreffende Institut, das die LCR gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf teilkonsolidierter Basis einhalten muss;

— das EU-Zentralinstitut.

In den übrigen Zeilen ist „Tochterunternehmen“ anzugeben.

0010

Name

In Zeile 0010 wird der Name jedes Unternehmens im Konsolidierungskreis angegeben.

0020

Code

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Instituten und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0021

Art des Codes

Die Institute müssen angeben, welche Art von Code in Spalte 0020 angegeben wird: „LEI-Code“ oder „Kein LEI-Code“.

Die Art des Codes ist stets anzugeben.

0022

Nationaler Code

Wenn in der Spalte „Code“ der „LEI-Code“ angegeben wurde, können die Institute den nationalen Code zusätzlich angeben.

0040

Ländercode

In Zeile 0020 wird der Ländercode des Sitzlandes jedes Unternehmens im Konsolidierungskreis nach ISO-Standard 3166-1-Alpha-2 angegeben.

0050

Art des Unternehmens

Bei jedem in Spalte 0010 genannten Unternehmen ist anzugeben, um welche Art von Unternehmen es sich handelt. Wählen Sie je nach Rechtsform:

„Kreditinstitut“;

„Wertpapierfirma“;

„Sonstige“.




ANHANG XXVI

ZUSÄTZLICHE MELDUNGEN ZWECKS ERMITTLUNG UND ZUWEISUNG DER G-SRI-PUFFER-QUOTEN



MELDEBÖGEN

Meldebogen-nummer

Meldebogen-code

Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe

Kurzbezeichnung

 

 

G-SRI-Indikatoren und EBU-Posten

 

1

G 01.00

G-SRI-Indikatoren und EBU-Posten

G-SRI



G 01.00 - G-SRI-Indikatoren und EBU-Posten

Zeilen

Posten

Betrag

 

G-SRI-Indikatoren

0010

Gesamtsumme der Risikopositionen

 

0020

Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems

 

0030

Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems

 

0040

Ausstehende Wertpapiere

 

0050

Zahlungstätigkeit

 

0060

Verwahrte Vermögenswerte

 

0070

Underwriting-Tätigkeit

 

0080

Handelsvolumen

 

0090

OTC-Derivate

 

0100

Für Handelszwecke gehaltene und zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere

 

0110

Aktiva der Stufe 3

 

0120

Rechtsraumübergreifende Forderungen

 

0130

Rechtsraumübergreifende Verbindlichkeiten

 

 

Posten, bei denen die Europäische Bankenunion als einheitlicher Rechtsraum gilt

0140

Gesamte ausländische Forderungen auf Letztrisikobasis

 

0150

Ausländische Derivate-Forderungen auf Letztrisikobasis

 

0160

Ausländische Verbindlichkeiten auf Basis des unmittelbaren Risikos (einschließlich Derivaten)

 

0170

davon: Ausländische Derivate-Verbindlichkeiten auf Basis des unmittelbaren Risikos

 




ANHANG XXVII

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN MELDUNGEN ZWECKS ERMITTLUNG UND ZUWEISUNG DER G-SRI-PUFFER-QUOTEN

TEIL I

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.1.1.   Aufbau und Konventionen

2.1.1.1.   Aufbau

1. Dieser Rahmen umfasst einen Meldebogen mit Angaben zu Indikatoren der globalen Systemrelevanz und zu spezifischen Posten, die zwecks Anwendung der EU-Methodik für die Ermittlung global systemrelevanter Institute (G-SRI) und für die Zuweisung der entsprechenden G-SRI-Pufferquoten benötigt werden.

3.1.1.2.   Nummerierungskonvention

2. In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 3 bis 5 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.

3. In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}.

4. Im Falle von Bezugnahmen innerhalb eines Meldebogens, bei denen nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile; Spalte}. Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen; Zeile}.

5. Um auszudrücken, dass die Bezugnahme für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten gilt, wird ein Sternchen* verwendet.

4.1.1.3.   Vorzeichenkonvention

6. Jeder Betrag, der den Wert des Indikators, der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten oder der Risikopositionen erhöht, ist als Positivwert anzugeben. Jeder Betrag, der den Wert des Indikators, der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten oder der Risikopositionen vermindert, ist als Negativwert anzugeben. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

5.1.1.4.   Abkürzungen

7. Für die Zwecke dieses Anhangs steht „CRR“ für die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 26 ) und „CRD“ für die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 27 ).

TEIL II

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN

6.1.1.   Allgemeine Bemerkungen

8. Der Meldebogen ist in zwei Abschnitte gegliedert. Der obere Abschnitt zu den G-SRI-Indikatoren umfasst die Indikatoren zur Ermittlung global systemrelevanter Institute im Sinne der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht entwickelten Methodik. Der untere Abschnitt enthält verschiedene Posten, die für die Berechnung der relevanten Indikatoren nach der auf Basis von Artikel 131 Absatz 18 CRD festgelegten Methode benötigt werden.

9. Gegebenenfalls müssen die Angaben in diesem Meldebogen mit den Angaben übereinstimmen, die den zuständigen Behörden für deren Erhebung der Indikatorwerte gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission übermittelt werden.

7.1.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0120

G-SRI-Indikatoren

Die Definition der Indikatoren entspricht der Definition, die für die Zwecke der im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission aufgeführten Angaben verwendet wird.

Bei Änderungen der Methodik wird die für die Ermittlung der Indikatorwerte zum Ende des Geschäftsjahres geltende Methode auch für die Meldung der Angaben zum Ende des ersten, zweiten und dritten Quartals des betreffenden Geschäftsjahres angewandt.

Indikatoren, bei denen es sich Flussgrößen handelt, werden kumuliert ab Beginn des Geschäftsjahres bzw. des Kalenderjahres gemeldet.

0010

Rechtsraumübergreifende Forderungen

0020

Rechtsraumübergreifende Verbindlichkeiten

0030

Gesamtsumme der Risikopositionen (Verschuldungsquote)

0040

Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems

0050

Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems

0060

Ausstehende Wertpapiere

0070

Verwahrte Vermögenswerte

0080

Zahlungstätigkeit

0090

Übernommene Transaktionen an Fremd- und Eigenkapitalmärkten

0100

Handelsvolumen

0110

Nominalbetrag von OTC-Derivaten

0120

Aktiva der Stufe 3

0130

Für Handelszwecke gehaltene und zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere

0140-0170

Posten, bei denen die Europäische Bankenunion als einheitlicher Rechtsraum gilt

Um die nachstehend aufgeführten Posten zu ermitteln, werden die verwendeten Definitionen und Konzepte — sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist — so weit wie möglich an die Definitionen und Konzepte angepasst, die in den „Guidelines for reporting the BIS international banking statistics“ festgelegt sind.

Abweichend davon werden die Tätigkeiten der meldenden Unternehmen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) nicht einbezogen, d. h. die teilnehmenden Mitgliedstaaten gelten als einheitlicher Rechtsraum.

0140

Gesamte ausländische Forderungen auf Letztrisikobasis

Die gesamten ausländischen Forderungen entsprechen der Gesamtsumme der grenzüberschreitenden Forderungen und der lokalen Forderungen ausländischer Tochtergesellschaften in Landes- oder Fremdwährung. Forderungen aus Positionen in Derivatekontrakten werden nicht eingerechnet. „Forderungen“, „grenzüberschreitende Forderungen“ und „lokale Forderungen ausländischer Tochtergesellschaften in Fremd- und Landeswährung“ sind genauso definiert wie in den „Guidelines for reporting the BIS international banking statistics“.

„Auf Letztrisikobasis“ bedeutet, dass zur Feststellung, ob eine Forderung als grenzüberschreitend oder als lokal einzustufen ist, die Position einem Dritten zugewiesen wird, der sich verpflichtet hat, die Schulden oder Verpflichtungen der Primärgegenpartei bei deren Ausfall zu übernehmen, sofern es einen solchen Dritten gibt. Diese Zuweisung erfolgt gemäß den Bestimmungen, die die „Guidelines for reporting the BIS international banking statistics“ für Risikotransfers vorsehen.

0150

Ausländische Derivate-Forderungen auf Letztrisikobasis

Positiver beizulegender Zeitwert aller Derivate-Forderungen, bei denen es sich um grenzüberschreitende Forderungen oder um lokale Forderungen ausländischer Tochtergesellschaften in Landes- oder Fremdwährung handelt.

Derivate umfassen Termingeschäfte, Swaps und Optionen über Devisen, Zinssätze, Aktien, Waren und Kreditinstrumente. Hierzu gehören auch erworbene Kreditderivate, die eine veräußerte Kreditbesicherung absichern oder ausgleichen oder zu Handelszwecken gehalten werden.

Bei solchen erworbenen Kreditderivaten darf der Wert nicht auf den Wert der direkten Forderung gedeckelt werden, die mit dem Erwerb der Kreditderivate garantiert werden soll.

Die positiven beizulegenden Zeitwerte von Derivatekontrakten dürfen nur dann gegen negative beizulegende Zeitwerte aufgerechnet werden, wenn die Positionen mit derselben Gegenpartei im Rahmen einer rechtlich durchsetzbaren Netting-Vereinbarung ausgeführt wurden. Bei diesem Posten sind nur Netting-Sätze mit positivem Wert zu berücksichtigen.

Die Derivateforderungen sind vor Abzug etwaiger Barsicherheiten auszuweisen.

Für Meldungen auf Letztrisikobasis gilt Folgendes:

a)  Liegt das Letztrisiko bei der Gegenpartei, gilt ein Derivat als „ausländisch“, wenn sich die Gegenpartei nicht im Herkunftsstaat der meldenden Unternehmen befindet.

b)  Liegt das Letztrisiko beim Garantiegeber, gilt ein Derivat als „ausländisch“, wenn sich der Garantiegeber nicht im Herkunftsstaat der meldenden Unternehmen befindet.

0160

Ausländische Verbindlichkeiten auf Basis des unmittelbaren Risikos (einschließlich Derivaten)

Die ausländischen Verbindlichkeiten, einschließlich Derivaten, entsprechen der Summe der ausländischen Verbindlichkeiten und der ausländischen Verbindlichkeiten aus Derivaten. Wertpapierverbindlichkeiten, bei denen es sich um vom meldenden Institut begebene handelbare finanzielle Vermögenswerte handelt, werden nicht in diesen Posten eingerechnet.

Derivate sind dabei ebenso definiert wie für Zeile 0140.

Die negativen beizulegenden Zeitwerte von Derivatekontrakten dürfen nur dann gegen positive beizulegende Zeitwerten aufgerechnet werden, wenn die Positionen mit derselben Gegenpartei im Rahmen einer rechtlich durchsetzbaren Netting-Vereinbarung ausgeführt wurden. Die Derivateverbindlichkeiten sind vor Abzug etwaiger Sicherheiten (Bar- und sonstige Sicherheiten) auszuweisen.

„Auf Basis des unmittelbaren Risikos“ bedeutet, dass zur Feststellung, ob eine Forderung als grenzüberschreitend oder als lokal einzustufen ist, die Position der direkten Kontrakt-Gegenpartei zugewiesen wird.

0170

davon: Ausländische Derivate-Verbindlichkeiten auf Basis des unmittelbaren Risikos

Teilmenge der Verbindlichkeiten in Zeile 0160, bei denen es sich um Derivateverbindlichkeiten handelt.

(1)   

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).



( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14 (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 54).

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

( 3 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

( 6 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

( 7 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

( 8 ) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

( 9 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

( 10 ) Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1).

( 11 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

( 12 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie für die Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers der Belegenheitsort der wesentlichen Kreditrisikopositionen zu ermitteln ist (ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 5).

( 13 ) „Einzelinstitute“ sind in dem Land, in dem sie Eigenmittelanforderungen unterliegen, weder Teil einer Gruppe noch führen sie untereinander eine Konsolidierung durch.

( 14 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 525/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Definition des Terminus „Markt“ (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 15).

( 15 ) Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14 (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 54).

( 16 ) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

( 17 ) Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).

( 18 ) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

( 19 ) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

( 20 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

( 21 ) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (K(2003) 1422) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

( 22 ) Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 31. Oktober 2016 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (ESRB/2016/14) (ABl. C 31 vom 31.1.2017, S. 1).

( 23 ) Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 31. Oktober 2016 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (ESRB/2016/14) (ABl. C 31 vom 31.1.2017, S. 1).

( 24 ) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25, November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

( 25 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

( 26 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

( 27 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).