02021R0092 — DE — 29.01.2021 — 000.003


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►B

VERORDNUNG (EU) 2021/92 DES RATES

vom 28. Januar 2021

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

(ABl. L 031 vom 29.1.2021, S. 31)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2021/406 DES RATES vom 5. März 2021

  L 81

1

9.3.2021

►M2

VERORDNUNG (EU) 2021/703 DES RATES vom 26. April 2021

  L 146

1

29.4.2021




▼B

VERORDNUNG (EU) 2021/92 DES RATES

vom 28. Januar 2021

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern



TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)  
Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten festgelegt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.
(2)  

Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen Folgendes ein:

a) 

Fangbeschränkungen für das Jahr 2021 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2022;

b) 

Fischereiaufwandsbeschränkungen für das Jahr 2021, mit Ausnahme der in Anhang II festgelegten Fischereiaufwandsbeschränkungen, die vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2022 gelten werden;

c) 

Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)  

Diese Verordnung gilt für folgende Schiffe:

a) 

Fischereifahrzeuge der Union;

b) 

Drittlandschiffe in Unionsgewässern.

(2)  

Diese Verordnung gilt

a) 

für Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich genannt ist, und

b) 

für gewerbliche Fischerei vom Ufer aus.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;

b) 

„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports ausgebeutet werden;

c) 

„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der Hoheit oder Gerichtsbarkeit irgendwelcher Staaten liegen;

d) 

„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)

i) 

in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

ii) 

in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;

e) 

„Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten Anteil an der TAC;

f) 

„analytische Bewertung“ mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Gutachten zu künftigen Fangoptionen abzugeben;

g) 

„Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2019/1241;

h) 

„Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register;

i) 

„Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch;

j) 

„Instrumentenboje“ eine Boje, die eindeutig mit einer einmaligen Referenznummer, anhand deren ihr Eigentümer ermittelt werden kann, gekennzeichnet und mit einem satellitengestützten Ortungssystem zur Überwachung ihrer Position versehen ist;

k) 

„operative Boje“ jede zuvor aktivierte, eingeschaltete und auf See auf einem treibenden Fischsammelgerät (fish aggregating device, FAD) oder Treibholz ausgebrachte Instrumentenboje, die Positionen und andere verfügbare Informationen, etwa Echolot-Schätzungen, übermittelt.

Artikel 4

Fanggebiete

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Zonenbestimmungen:

a) 

„ICES-Gebiete“ (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

b) 

„Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

c) 

„Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

d) 

„Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

— 
53° 30' N 15° 00' W,
— 
53° 30' N 11° 00' W,
— 
51° 30' N 11° 00' W,
— 
51° 30' N 13° 00' W,
— 
51° 00' N 13° 00' W,
— 
51° 00' N 15° 00' W;
e) 

„Funktionseinheit 25 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

— 
43° 00' N 9° 00' W,
— 
43° 00' N 10° 00' W,
— 
43° 30' N 10° 00' W,
— 
43° 30' N 9° 00' W,
— 
44° 00' N 9° 00' W,
— 
44° 00' N 8° 00' W,
— 
43° 30' N 8° 00' W;
f) 

„Funktionseinheit 26 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

— 
43° 00' N 8° 00' W,
— 
43° 00' N 10° 00' W,
— 
42° 00' N 10° 00' W,
— 
42° 00' N 8° 00' W;
g) 

„Funktionseinheit 27 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

— 
42° 00' N 8° 00' W,
— 
42° 00' N 10° 00' W,
— 
38° 30' N 10° 00' W,
— 
38° 30' N 9° 00' W,
— 
40° 00' N 9° 00' W,
— 
40° 00' N 8° 00' W;
h) 

„Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet im Hoheitsgebiet von Spanien im Golf von Cádiz und in angrenzenden Gewässern der Division 9a;

i) 

„Funktionseinheit 31 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

— 
43° 30' N 6° 00' W,
— 
44° 00' N 6° 00' W,
— 
44° 00' N 2° 00' W,
— 
43° 30' N 2° 00' W;
j) 

„Golf von Cádiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division 9a östlich von 7° 23′ 48″ W;

k) 

„CCAMLR-Übereinkommensbereich“ (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates ( 2 );

l) 

„CECAF-Gebiete“ (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );

m) 

„IATTC-Übereinkommensbereich“ (Inter-American Tropical Tuna Commission, Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde ( 4 );

n) 

„ICCAT-Übereinkommensbereich“ (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik ( 5 );

o) 

„IOTC-Zuständigkeitsbereich“ (Indian Ocean Tuna Commission, Thunfischkommission für den Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean ( 6 );

p) 

„NAFO-Gebiete“ (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind die geografischen Gebiete gemäß der Definition des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 );

q) 

„SEAFO-Übereinkommensbereich“ (South East Atlantic Fisheries Organisation, Fischereiorganisation für den Südostatlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik ( 8 );

r) 

„SIOFA-Übereinkommensbereich“ (Southern Indian Ocean Fisheries Agreement, Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean ( 9 );

s) 

„SPRFMO-Übereinkommensbereich“ (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik ( 10 );

t) 

„WCPFC-Übereinkommensbereich“ (Western and Central Pacific Fisheries Commission, Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik ( 11 );

u) 

„Hohe See des Beringmeers“ ist das geografische Gebiet der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird;

v) 

„Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC“ ist das geografische Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

— 
Länge 150o W,
— 
Länge 130o W,
— 
Breite 4o S,
— 
Breite 50o S.



TITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION



KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5

TACs und Aufteilung

(1)  
Die TACs für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und solche in bestimmten Nicht-Unionsgewässern, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls funktional damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.
(2)  
Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 22 und des Anhangs V Teil A der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) und deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.
(3)  
Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 22 der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403 und deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs fallen, fischen.

Artikel 6

Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

(1)  
Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.
(2)  

Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die

a) 

den Grundsätzen und Vorschriften der GFP entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und

b) 

als Ergebnis

i) 

mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der der MSY erzielt wird, wenn eine analytische Bewertung vorliegt, oder

ii) 

zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement führt, wenn keine oder nur eine unvollständige analytische Bewertung vorliegt.

(3)  

Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2021 folgende Angaben:

a) 

die beschlossenen TACs;

b) 

die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen;

c) 

Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs dem Absatz 2 genügen.

Artikel 7

Anwendung vorläufiger TACs

▼M2

(1)  
Wird in einer Tabelle mit Fangmöglichkeiten in Anhang IA oder IB auf diesen Absatz Bezug genommen, so handelt es sich in der genannten Tabelle um vorläufige Fangmöglichkeiten, die vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2021 gelten. Diese vorläufigen Fangmöglichkeiten gelten unbeschadet der Festsetzung der endgültigen Fangmöglichkeiten für 2021 und 2022 auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und im Einklang mit den Ergebnissen internationaler Verhandlungen und/oder Konsultationen, den mit dem Vereinigten Königreich zu vereinbarenden Leitlinien für besondere Bestände, den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und den einschlägigen Mehrjahresplänen.

▼M2

(1a)  
Die Mitgliedstaaten nutzen alle geltenden gebiets-, arten- und jahresübergreifenden Flexibilitäten in einer Weise, die sicherstellt, dass die Gesamthöhe der Fänge der Union im Jahr 2021 den Unionsanteil an der höchstzulässigen vorläufigen TAC, die die Union gemäß dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits festsetzen kann, nicht überschreitet.

▼B

(2)  
Unionsschiffe dürfen in Unionsgewässern und internationalen Gewässern sowie in Drittlandgewässern, die Unionsschiffen Zugang zu ihren Gewässern gewährt haben, Bestände nach Maßgabe der vorläufigen Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 befischen.

▼M2

Artikel 7a

Anwendung der Fangmöglichkeiten in grönländischen Gewässern

Wird in einer Tabelle mit Fangmöglichkeiten in Anhang IB auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Fangmöglichkeiten in dieser Tabelle vom Datum der vorläufigen Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits bis zum 31. Dezember 2021.

▼B

Artikel 8

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

(1)  

Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie

a) 

von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b) 

Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.

(2)  
Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die einschlägigen Quoten des genannten Artikels anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 9

Quotentauschmechanismus für TACs für unvermeidbare Beifänge im Zusammenhang mit der Pflicht zur Anlandung

(1)  
Um der Einführung der Pflicht zur Anlandung Rechnung zu tragen und um den Mitgliedstaaten, die über keine Quote für bestimmte Beifänge verfügen, Quoten dafür einzuräumen, gilt der mit den Absätzen 2 bis 5 festgelegte Quotentauschmechanismus für die in Anhang IA genannten TACs.
(2)  
6 % jeder Quote der vorläufigen TACs für Kabeljau in der Keltischen See, Kabeljau westlich von Schottland, Wittling in der Irischen See und Scholle in den ICES-Divisionen 7h, 7j und 7k sowie 3 % jeder Quote der vorläufigen TAC für Wittling westlich von Schottland, die jedem Mitgliedstaat zugeteilt wurden, werden für einen Quotentauschpool bereitgestellt, der ab 1. Januar 2021 offen steht. Bis zum ►M2  31. Juli 2021 ◄ haben Mitgliedstaaten ohne Quoten den ausschließlichen Zugang zum Quotentauschpool.
(3)  
Die dem Pool entnommenen Mengen dürfen nicht getauscht oder auf das folgende Jahr übertragen werden. Ungenutzte Mengen werden nach dem ►M2  31. Juli 2021 ◄ denjenigen Mitgliedstaaten zurückgegeben, die anfänglich zum Quotentauschpool beigetragen haben.
(4)  
Die im Austausch bereitgestellten Quoten sind vorzugsweise einer Liste von TACs zu entnehmen, die von jedem Mitgliedstaat, der zum Pool beiträgt, gemäß der Anlage des Anhangs IA genannt werden.
(5)  
Durch Anwendung eines Markttauschkurses oder anderer für beide Seiten annehmbarer Tauschkurse wird dafür gesorgt, dass die in Absatz 4 genannten Quoten gleichwertigen Marktwert haben. In Ermangelung von Alternativen wird der gleichwertige wirtschaftliche Wert gemäß den durchschnittlichen Unionspreisen des vorangegangenen Jahres herangezogen, wie er von der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakulturerzeugnisse angegeben wird.
(6)  
In Fällen, in denen der Quotentauschmechanismus gemäß den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, ihre unvermeidbaren Beifänge in ähnlichem Umfang abzudecken, bemühen sich die Mitgliedstaaten, einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu vereinbaren, bei dem sichergestellt ist, dass die getauschten Quoten gleichwertigen Marktwert haben.

Artikel 10

Fischereiaufwandsbeschränkungen in der ICES-Division 7e

(1)  
In Anhang II sind für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zeiträume die technischen Aspekte der Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit Anhang II für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division 7e festgelegt.
(2)  
Stellt ein Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 7.4 einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten diesem Mitgliedstaat zusätzlich zu den in Anhang II Nummer 5 aufgeführten Tagen weitere Tage auf See zuteilen, an denen ein Flaggenmitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt in der ICES-Division 7e gestatten darf. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)  
Im Rahmen eines verstärkten Beobachterprogramms gemäß Anhang II Nummer 8.1 kann die Kommission einem antragstellenden Mitgliedstaat im Wege von Durchführungsrechtsakten zusätzlich zu den Tagen gemäß Anhang II Nummer 5 maximal drei Tage zwischen dem 1. Februar 2021 und dem 31. Januar 2022 zuteilen, an denen sich ein Schiff in der ICES-Division 7e aufhalten darf. Eine solche Zuteilung erfolgt auf der Grundlage der von diesem Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 8.3 vorgelegten Beschreibung und nach Konsultation des STECF. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 11

Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch

(1)  
Fischereifahrzeugen der Union sowie der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus ist es untersagt, in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7 Wolfsbarsch zu befischen. Es ist untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

▼M2

(2)  

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union im Januar 2021 und vom 1. April bis zum 31. Juli in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h Wolfsbarsch befischen und Wolfsbarsch an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde:

▼B

a) 

mit Grundschleppnetzen ( 13 ) unvermeidbare Beifänge von maximal 520 kg pro zwei Monate und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

b) 

mit Waden ( 14 ) unvermeidbare Beifänge von maximal 520 kg pro zwei Monate und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

c) 

mit Haken und Leinen ( 15 ) maximal ►M2  3,32 ◄ t pro Schiff;

d) 

mit aufgespannten Kiemennetzen ( 16 ) unvermeidbare Beifänge von maximal ►M2  0,82 ◄ t pro Schiff.

Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Buchstabe c unter Einsatz von Haken und Leinen und unter Buchstabe d unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben. Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass die Ausnahmeregelung für ein anderes Fischereifahrzeug gilt, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.

(3)  
Die in Absatz 2 festgelegten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Schiff auf ein anderes übertragbar und — sofern eine monatliche Beschränkung besteht — auch nicht von einem Monat auf den anderen. Für Fischereifahrzeuge der Union, die in einem Kalendermonat mehr als ein Fanggerät verwenden, gilt für jedes Fanggerät die niedrigste in Absatz 2 festgelegte Fangbeschränkung.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 15 Tage nach dem Ende jedes Monats alle Wolfsbarschfänge je Fanggerätetyp.

(4)  
Frankreich und Spanien stellen sicher, dass die fischereiliche Sterblichkeit des Wolfsbarschbestands in den ICES-Divisionen 8a und 8b durch ihre gewerbliche Fischerei und ihre Freizeitfischerei den Wert des FMSY-Punkts — wie in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 vorgeschrieben — nicht überschreitet, was eine Gesamtfangmenge von 3 108 Tonnen ergibt.
(5)  

In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gilt in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a, 7a bis 7k Folgendes:

a) 

Vom 1. Januar bis zum 28. Februar ist nur das „Fangen und Zurücksetzen“ von Wolfsbarsch unter Nutzung von Angeln oder Handleinen erlaubt. In diesem Zeitraum ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

b) 

►M2  Vom 1. März bis zum 31. Juli ◄ dürfen täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und behalten werden. Die behaltenen Wolfsbarschexemplare müssen eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen.

Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Stellnetze, mit denen Wolfsbarsch während des in diesem Buchstaben genannten Zeitraums weder gefangen noch behalten werden darf.

(6)  
In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, in den ICES-Divisionen 8a und 8b dürfen täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und behalten werden. Dieser Absatz gilt nicht für Stellnetze, mit denen Wolfsbarsch weder gefangen noch behalten werden darf.
(7)  
Die Absätze 5 und 6 gelten unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

Artikel 12

Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal in den Unionsgewässern des ICES-Gebiets

In den Unionsgewässern des ICES-Gebiets und in Brackgewässern, wie Mündungsgewässern, Küstenlagunen und Übergangsgewässern, ist für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten zwischen dem 1. August 2021 und dem 28. Februar 2022, der von jedem betroffenen Mitgliedstaat festzulegen ist, jede gezielte und unbeabsichtigte Fischerei sowie Freizeitfischerei auf Europäischen Aal untersagt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 1. Juni 2021 den festgelegten Zeitraum mit.

Artikel 13

Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

(1)  

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a) 

Tausch von zugeteilten Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b) 

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c) 

Neuaufteilungen gemäß den Artikeln 12 und 47 der Verordnung (EU) 2017/2403 des Rates;

d) 

zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e) 

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

f) 

Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

g) 

Übertragung und Tausch von Quoten gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung.

(2)  
Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
(3)  
Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.
(4)  
Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

▼M2

Artikel 14

Schonzeiten für Sandaale

Die kommerzielle Befischung von Sandaalen mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm ist in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 vom 1. Januar bis zum 31. März 2021 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2021 verboten.

▼B

Artikel 15

Technische Maßnahmen für Kabeljau und Wittling in der Keltischen See

(1)  

Die folgenden Maßnahmen gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die in den ICES-Divisionen 7f und 7g, dem nördlich von 49°30'N gelegenen Bereich der ICES-Division 7h und dem nördlich von 49°30'N und östlich von 11°W gelegenen Bereich der ICES-Division 7j Grundschleppnetze und Waden einsetzen:

a) 

Fischereifahrzeuge der Union, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen, verwenden Fanggerät mit einer der folgenden Maschenöffnungen:

i) 

110 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm;

ii) 

100 mm-T90-Steert;

iii) 

120 mm-Steert;

iv) 

100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm.

b) 

Zusätzlich zu den in Buchstabe a genannten Maßnahmen verwenden Fischereifahrzeuge der Union, die Grundschleppnetze einsetzen und deren vor Rückwürfen gemessene Fänge zu mindestens 20 % aus Schellfisch bestehen,

i) 

Fanggeräte, die so konstruiert sind, dass der Abstand zwischen der Fangleine und dem Bodenfanggerät mindestens einen Meter beträgt, oder

ii) 

jedes Mittel, das nach Einschätzung des ICES oder des STECF nachgewiesenermaßen mindestens ebenso selektiv zur Vermeidung von Kabeljau wirkt und von der Kommission genehmigt wurde.

(2)  
Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die Grundschleppnetze einsetzen und deren vor Rückwürfen gemessene Fänge zu weniger als 1,5 % aus Kabeljau bestehen, von der Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b ausnehmen, sofern diese Fischereifahrzeuge einer schrittweisen Erhöhung des Einsatzes von Beobachtern auf See auf mindestens 20 % aller ihrer Fangreisen ab dem 1. Juli 2021 unterworfen werden.
(3)  
Fischereifahrzeuge der Union, die in den ICES-Divisionen 7f bis 7k und im Gebiet westlich von 5° W in der ICES-Division 7e Grundschleppnetze und Waden einsetzen, dürfen nur fischen, wenn sie einen Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm verwenden. Diese vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung des Steerts gilt jedoch nicht für Fischereifahrzeuge, deren Beifänge von Kabeljau nach Einschätzung des STECF 1,5 % nicht überschreiten, wenn sie außerhalb der in Absatz 1 genannten Gebiete fischen.
(4)  
Die Maßnahmen nach Absatz 3 gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die ab dem 1. Juni 2021 in den ICES-Divisionen 7b und 7c Grundschleppnetze und Waden einsetzen. Unionsschiffe, die in diesen Gebieten fischen, dürfen auch anderes Fanggerät einsetzen, das nach Einschätzung des STECF in gemischten Fischereien auf Grundfischarten zu den gleichen oder besseren Selektivitätsmerkmalen wie ein Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm führt und von der Kommission genehmigt wurde.
(5)  

Abweichend von Absatz 1 gilt in den ICES-Divisionen 7f und 7g, dem nördlich von 49°30'N gelegenen Bereich der ICES-Division 7h und dem nördlich von 49°30'N und östlich von 11°W gelegenen Bereich der ICES-Division 7j Folgendes:

a) 

Schiffe, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen und deren Fänge zu mehr als 30 % aus Kaisergranat bestehen, verwenden eine der folgenden Fanggerät-Optionen:

i) 

Quadratmaschen-Netzblatt von 300 mm; Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern dürfen jedoch ein 200 mm langes Quadratmaschen-Netzblatt verwenden;

ii) 

Seltra-Netzblatt;

iii) 

Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben gemäß Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 oder eine gleichwertige Netzgitter-Selektionsvorrichtung;

iv) 

100 mm-Steert mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;

v) 

doppelter Steert, wobei der obere Steert mit T90-Maschen von mindestens 90 mm ausgelegt und mit einem Siebnetz mit einer Maschenöffnung von höchstens 300 mm versehen ist;

b) 

Schiffe, die Grundschleppnetze oder Waden einsetzen und deren Fänge zu mehr als 55 % aus Wittling oder zu mehr als 55 % aus einer kombinierten Menge von Seeteufel, Seehecht oder Butten bestehen, verwenden eine der folgenden Fanggerät-Optionen:

i) 

100 mm-Steert mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;

ii) 

100 mm-T90-Steert und Verlängerung.

(6)  
Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 werden die Fanganteile als Lebendgewichtsanteil am Gesamtgewicht der nach jeder Fangreise angelandeten biologischen Meeresressourcen berechnet.

Artikel 16

Technische Maßnahmen in der Irischen See

Für Fischereifahrzeuge der Union, die in der ICES-Division 7a (Irische See) mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen, gelten folgende Maßnahmen:

a) 

Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden mit einer Maschenöffnung des Steerts von 70 mm oder mehr und weniger als 100 mm fischen und deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen, verwenden eine der folgenden Fanggeräte-Optionen:

i) 

Quadratmaschen-Netzblatt von 300 mm; Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern dürfen jedoch ein Quadratmaschen-Netzblatt von 200 mm verwenden;

ii) 

Seltra-Netzblatt;

iii) 

Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben;

iv) 

Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science (CEFAS) -Netzgitter;

v) 

Flip-Flap-Netz;

b) 

Schiffe mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten Menge von mehr als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen bestehen, verwenden einen 120 mm-Steert;

c) 

Schiffe mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten Menge von weniger als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen bestehen, verwenden einen Steert mit einer Maschenöffnung von 100 mm und einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm.

Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für Schiffe, deren Fänge zu mehr als 30 % aus Kaisergranat oder mehr als 85 % aus Bunten Kammmuscheln (Aequipecten opercularis) bestehen.

Artikel 17

Technische Maßnahmen westlich von Schottland

Für Fischereifahrzeuge der Union, die in den ICES-Divisionen 6a und 5b in Unionsgewässern östlich von 12° W (westlich von Schottland) in Fischereien auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen, gelten folgende Maßnahmen:

a) 

Schiffe, deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von weniger als 100 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung) von mindestens 300 mm; bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern oder mit einer Motorleistung von 200 kW oder weniger kann jedoch die Gesamtlänge des Netzblatts 2 Meter und die Länge des Netzblatts 200 mm betragen;

b) 

Schiffe, deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen und deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von 100-119 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung) von mindestens 160 mm.

Artikel 18

Abhilfemaßnahmen für Kabeljau in der Nordsee

(1)  
Schongebiete, die außer für pelagisches Fanggerät (Ringwaden und Schleppnetze) für die Fischerei gesperrt sind, sowie die Zeiträume, in denen sie gelten, sind in Anhang IV festgelegt.
(2)  
Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 70 mm in den ICES-Divisionen 4a und 4b beziehungsweise mindestens 90 mm in der ICES-Division 3a sowie Langleinen ( 17 ) fischen, dürfen in den Unionsgewässern der ICES-Division 4a, nördlich von 58° 30′ 00″ N und südlich von 61° 30′ 00″ N sowie in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a.20 (Skagerrak), 4a und 4b, nördlich von 57° 00′ 00″ N und östlich von 5° 00′ 00″ E nicht fischen.
(3)  

Abweichend von Absatz 2 dürfen in jenem Absatz genannte Fischereifahrzeuge in den in jenem Absatz genannten Gebieten fischen, wenn sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a) 

Der Anteil der Kabeljaufänge an den Gesamtfangmengen je Fangreise liegt nicht über 5 %; bei Schiffen, deren Fänge von Kabeljau 5 % ihrer Gesamtfangmengen im Zeitraum 2017-2019 nicht überschritten haben, wird davon ausgegangen, dass sie dieses Kriterium erfüllen, sofern sie weiterhin dasselbe Fanggerät einsetzen, das sie in dem genannten Zeitraum verwendet haben; diese Vermutung kann widerlegt werden;

b) 

es werden regulierte und hochselektive Grundschleppnetze oder Waden eingesetzt, die einer wissenschaftlichen Studie zufolge zu einer Verringerung der Kabeljaufänge um mindestens 30 % gegenüber Schiffen führen, die mit einer Mindestmaschenöffnung für gezogenes Fanggerät gemäß Anhang V Teil B Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 fischen; solche Studien können vom STECF bewertet werden; im Fall einer negativen Bewertung durch den STECF werden diese Fanggeräte nicht mehr als für den Einsatz in den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Gebieten geeignet angesehen;

c) 

für Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (TR1) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:

i) 

Bauchschleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von 600 mm;

ii) 

angehobene Fangleine (0,6 m);

iii) 

waagerechte Trennpaneele mit Fluchtfenster mit großen Maschenöffnungen;

d) 

für Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr in der ICES-Division 4a beziehungsweise 90 mm oder mehr in der ICES-Division 3a und weniger als 100 mm (TR2) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:

i) 

ein horizontales Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;

ii) 

Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm;

iii) 

ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;

e) 

die Schiffe unterliegen einem nationalen Kabeljauvermeidungsplan, mit dem durch räumliche oder technische Maßnahmen oder eine Kombination aus beiden Kabeljaufänge entsprechend der fischereilichen Sterblichkeit auf dem Niveau gehalten werden, das den auf Grundlage wissenschaftlicher Gutachten festgelegten Fangmöglichkeiten entspricht; diese Pläne sollten spätestens zwei Monate nach ihrer Umsetzung, im Falle der Mitgliedstaaten vom STECF und im Falle von Drittländern von ihren zuständigen nationalen wissenschaftlichen Gremien, bewertet und erforderlichenfalls weiter überarbeitet werden, wenn diese Bewertungen zu dem Schluss kommen, dass das Ziel des nationalen Kabeljauvermeidungsplans nicht erreicht wird.

(4)  
Die Mitgliedstaaten verstärken die Überwachung und Kontrolle der in Absatz 2 genannten Schiffe, um die Einhaltung der Bedingungen des Absatzes 3 Buchstaben a bis e zu kontrollieren.
(5)  
Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen gelten nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Artikel 19

Abhilfemaßnahmen für Kabeljau im Kattegat

(1)  

Unionsschiffe, die im Kattegat mit Grundschleppnetzen fischen (Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, TBN, TBS, TB, TX und PTB) mit einer Mindestmaschenöffnung von 70 mm fischen, verwenden eines der folgenden selektiven Fanggeräte:

a) 

ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;

b) 

ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;

c) 

Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm;

d) 

ein reguliertes, hochselektives Fanggerät, dessen technische Merkmale gemäß der vom STECF bewerteten wissenschaftlichen Studie zu Fängen von weniger als 1,5 % Kabeljau führen, sofern dieses das einzige an Bord des Schiffes mitgeführte Fanggerät ist.

(2)  
Unionsschiffe, die an einem Projekt eines betroffenen Mitgliedstaats teilnehmen und über eine funktionierende Ausrüstung für vollständig dokumentierte Fischereien verfügen, dürfen ein Fanggerät gemäß Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 verwenden. Die betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste dieser Schiffe.
(3)  
Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen gelten nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Artikel 20

Verbotene Arten

(1)  

Fischereifahrzeuge der Union dürfen die nachstehenden Arten nicht befischen, an Bord behalten, umladen oder anlanden:

a) 

Atlantischer Sternrochen (Raja radiata radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;

b) 

Südlicher Kaiserbarsch (Beryx splendens) im NAFO-Untergebiet 6;

c) 

Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

d) 

Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

e) 

Schokoladenhai (Dalatias licha) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

f) 

Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

g) 

Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;

h) 

Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

i) 

Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und des ICES-Untergebiets 4 sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;

j) 

Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern;

k) 

Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

l) 

Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 und 10;

m) 

Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;

n) 

Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer;

o) 

Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 mit Ausnahme der in Anhang IA genannten Vermeidungsprogramme.

(2)  
Bei versehentlichen Fängen darf den in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen.

Artikel 21

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über Mengen angelandeter Fänge und über den Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestandscodes.



KAPITEL II

Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern

Artikel 22

Fanggenehmigungen

(1)  
Die Höchstanzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die gegebenenfalls in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang V Teil A festgelegt.
(2)  
Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung, so schließt das auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung festgelegte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.



KAPITEL III

Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen



Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 23

Übertragung und Tausch von Quoten

(1)  
Sind nach den Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) die Übertragung oder der Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien der RFO zulässig, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden „betreffender Mitgliedstaat“) mit einer Vertragspartei der RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen.
(2)  
Nach Benachrichtigung der Kommission durch den betreffenden Mitgliedstaat kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten, den der Mitgliedstaat mit der betreffenden Vertragspartei der RFO erörtert hat, billigen. Daraufhin übermittelt die Kommission unverzüglich der betreffenden Vertragspartei der RFO die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Die Kommission notifiziert anschließend dem Sekretariat der RFO gemäß den Vorschriften dieser Organisation die vereinbarte Übertragung bzw. den vereinbarten Tausch von Quoten.
(3)  
Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten in Kenntnis.
(4)  
Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von der betreffenden Vertragspartei der RFO erhaltenen bzw. an diese übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch von Quoten nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Eine solche Zuteilung darf den bestehenden Schlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.
(5)  
Dieser Artikel gilt bis zum 31. Januar 2022 für Quotenübertragungen einer Vertragspartei einer RFO an die Union und die nachfolgende Zuteilung an die Mitgliedstaaten.



Abschnitt 2

NEAFC-Übereinkommensbereich

Artikel 24

Schließungen für Rotbarsch in der Irmingersee

In dem durch folgende Koordinaten, gemessen nach dem WGS84-System, begrenzten Gebiet sind alle Fangtätigkeiten verboten:



Breitengrad

Längengrad

63°00'

-30°00'

61°30'

-27°35'

60°45'

-28°45'

62°00'

-31°35'

63°00'

-30°00'



Abschnitt 3

ICCAT-Übereinkommensbereich

Artikel 25

Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten

(1)  
Die Höchstanzahl an Köderschiffen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 1 festgelegt.
(2)  
Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 2 festgelegt.
(3)  
Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 3 festgelegt.
(4)  
Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 4 festgelegt.
(5)  
Die Höchstanzahl an Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 5 festgelegt.
(6)  
Die Gesamtaufzucht- und Mastkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, sind in Anhang VI Nummer 6 festgelegt.
(7)  
Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates ( 18 ) Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 7 der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(8)  
Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen, ist in Anhang VI Nummer 8 festgelegt.

Artikel 26

Freizeitfischerei

Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls aus den ihnen zugeteilten Quoten nach Anhang ID einen speziellen Anteil für die Freizeitfischerei zu.

Artikel 27

Haie

(1)  
Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großäugigen Fuchshaien (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.
(2)  
Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.
(3)  
Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) ist bei Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.
(4)  
Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.
(5)  
Das Mitführen an Bord von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.



Abschnitt 4

CCAMLR-Übereinkommensbereich

Artikel 28

Versuchsfischerei-Mitteilungen für Zahnfische

Mitgliedstaaten dürfen 2021 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) teilnehmen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, an solchen Versuchsfischereien teilzunehmen, so teilt er das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 bis spätestens 1. Juni 2021 mit.

Artikel 29

Beschränkungen der Versuchsfischerei auf Zahnfische

(1)  
Die Fischerei auf Zahnfische in der Fangsaison 2020-2021 ist auf die Mitgliedstaaten, Untergebiete und Anzahl Schiffe gemäß Anhang VII Tabelle A für die in jenem Anhang Tabelle B genannten Arten, TACs und Beifanggrenzen beschränkt.
(2)  
Die gezielte Befischung von Haiarten zu anderen Zwecken als der wissenschaftlichen Forschung ist verboten. Beifänge von Haien, insbesondere Jungfische und gravide Weibchen, die unbeabsichtigt in der Zahnfischfischerei gefangen werden, sind lebend freizusetzen.
(3)  
Gegebenenfalls ist der Fischfang in jeder kleinen Forschungseinheit (Small Scale Research Unit, SSRU) einzustellen, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die SSRU ist für die restliche Saison für den Fischfang zu schließen.
(4)  
Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Informationen zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. Jedoch darf in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a — sofern die Fischerei gemäß Artikel 28 erlaubt ist — nicht in Tiefen von weniger als 550 Metern gefischt werden.

Artikel 30

Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2020-2021

(1)  
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat in der Fangsaison 2020-2021 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) befischen, so teilt er der Kommission unter Verwendung des Formats gemäß Anhang VII, Anlage, Teil B bis spätestens 1. Mai 2021 seine Absicht mit, Antarktischen Krill zu befischen. Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten notifiziert die Kommission dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2021 die entsprechenden Mitteilungen.
(2)  
Die Mitteilung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen möchte, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.
(3)  
Ein Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill zu befischen beabsichtigt, teilt seine entsprechende Absicht nur für fangberechtigte Schiffe mit, die entweder zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge führen oder die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Durchführung der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden.
(4)  

Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme anderer als der dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels notifizierten Schiffe an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn ein fangberechtigtes Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt nicht teilnehmen kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:

a) 

die vollständigen Angaben zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;

b) 

eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

(5)  
Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (illegal, unreported and unregulated, im Folgenden IUU) Fischereifahrzeuge aufgeführt sind, nicht gestatten, an der Fischerei auf Antarktischen Krill teilzunehmen.



Abschnitt 5

IOTC-Zuständigkeitsbereich

Artikel 31

Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich fischen

(1)  
Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (im Folgenden „BRZ“) sind in Anhang VIII Nummer 1 festgelegt.
(2)  
Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in BRZ sind in Anhang VIII Nummer 2 festgelegt.
(3)  
Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch einen solchen Wechsel nicht erhöht.
(4)  
Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Register für zugelassene Schiffe oder im Schiffsregister anderer RFO für Thunfisch erfasst sind. Des Weiteren dürfen Schiffe, die in einer der RFO-Listen an IUU-Fischerei beteiligter Schiffe aufgeführt sind, nicht übertragen werden.
(5)  
Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der Grenzen erhöhen, die in den der IOTC vorgelegten Entwicklungsplänen genannt sind.

Artikel 32

Treibende FADs und Versorgungsschiffe

(1)  
Treibende FADs sind mit Instrumentenbojen zu versehen. Die Verwendung aller anderen Bojen, etwa Funkbojen, wird untersagt.
(2)  
Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 300 operativen Bojen folgen.
(3)  
Die Höchstzahl der Instrumentenbojen, die jährlich für jeden Ringwadenfänger erworben werden dürfen, beträgt 500. Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt über mehr als 500 Instrumentenbojen (Bojen auf Lager und operative Bojen) verfügen.
(4)  
Die Höchstzahl der Versorgungsschiffe beträgt zwei Versorgungsschiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats zur Unterstützung von nicht weniger als fünf Ringwadenfängern, alle unter der Flagge eines Mitgliedstaats. Diese Bestimmung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen.
(5)  
Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem einzelnen Versorgungsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats unterstützt werden.
(6)  
Die Union nimmt keine neuen oder zusätzlichen Versorgungsschiffe mehr in das IOTC-Register der zugelassenen Schiffe auf.

Artikel 33

Haie

(1)  
Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Fuchshaien aller Arten der Familie Alopiidae ist bei jeder Fischerei verboten.
(2)  
Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten, außer für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 24 Metern, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, Fischfang betreiben und deren Fänge ausschließlich für den Verzehr vor Ort bestimmt sind.
(3)  
Bei versehentlichen Fängen darf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen.

Artikel 34

Teufelsrochen

(1)  
Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Körperteile oder ganzen Körper von Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu der auch die Gattungen Manta und Mobula gehören) befischen, an Bord mitführen, umladen, anlanden, lagern, zum Verkauf anbieten oder verkaufen; davon ausgenommen sind Fischereifahrzeuge, die Subsistenzfischerei betreiben (d. h. bei der der gefangene Fisch direkt von den Familien der Fischer verzehrt wird).

Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen Teufelsrochen, die unbeabsichtigt im Rahmen der handwerklichen Fischerei (d. h. alle Fischereien außer Langleinenfischerei oder Oberflächenfischerei, d. h. mit Ringwadenfängern, Angelfischereifahrzeugen, Kiemennetzfängern, Handleinen- und Schleppangelfängern, die im IOTC-Register der zugelassenen Schiffe verzeichnet ist) gefangen werden, ausschließlich für den Verzehr vor Ort angelandet werden.

(2)  
Auf allen Fischereifahrzeugen außer solchen, die Subsistenzfischerei betreiben, sind Teufelsrochen, soweit praktikabel, unverzüglich lebend und unversehrt freizusetzen, sobald sie im Netz, am Haken oder an Deck erkannt werden, und zwar so, dass den gefangenen Exemplaren möglichst wenig Schaden zugefügt wird.



Abschnitt 6

SPRFMO-Übereinkommensbereich

Artikel 35

Pelagische Fischerei

(1)  
Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IH festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten beschränken die gesamte BRZ der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2021 pelagische Bestände befischen, auf die Unionsobergrenze von 78 600 BRZ in diesem Bereich.
(3)  
Die Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IH dürfen nur unter der Voraussetzung genutzt werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Schiffe, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv Fischerei oder Umladungen betreiben, Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen, monatliche Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am fünften Tag des Folgemonats zur Mitteilung an das SPRFMO-Sekretariat übermitteln.

Artikel 36

Grundfischereien

(1)  
Die Mitgliedstaaten beschränken die Fänge oder den Aufwand in der Grundfischerei im Jahr 2021 im SPRFMO-Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des Übereinkommensbereichs, in denen zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2006 Grundfischerei stattgefunden hat, und auf den jährlichen Durchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter in diesem Zeitraum. Eine Befischung über die nachgewiesenen Mengen hinaus ist nur zulässig, wenn die SPRFMO ihren Plan, über diese Mengen hinaus zu fischen, billigt.
(2)  
Mitgliedstaaten, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 keine Fänge oder keinen Aufwand in der Grundfischerei im SPRFMO-Übereinkommensbereich nachweisen können, dürfen keinen Fischfang betreiben, es sei denn, die SPRFMO billigt ihren Plan, ohne einen Nachweis zu fischen.

Artikel 37

Versuchsfischerei

(1)  
Die Mitgliedstaaten dürfen 2020 nur dann im SPRFMO-Übereinkommensbereich an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) teilnehmen, wenn die SPRFMO ihrem Antrag auf diese Fischerei, der einen Fischereieinsatzplan enthält und mit dem die Durchführung eines Datenerhebungsprogramms zugesagt wird, stattgegeben hat.
(2)  
Die Fischerei darf nur in den von der SPRFMO angegebenen Forschungsblöcken erfolgen. In Tiefen von weniger als 750 m und mehr als 2 000 m darf nicht gefischt werden.
(3)  
Die TAC ist in Anhang IH festgelegt. Die Fischerei ist auf eine Fangreise von höchstens 21 aufeinanderfolgenden Tagen und auf höchstens 5 000 Haken pro Hol bei höchstens 20 Hols pro Forschungsblock beschränkt. Die Fischerei wird entweder nach Erreichen der TAC oder nach Abschluss von 100 Hols eingestellt, je nachdem, was früher der Fall ist.



Abschnitt 7

IATTC-Übereinkommensbereich

Artikel 38

Ringwadenfischerei

(1)  

Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten:

a) 

vom 29. Juli 2021, 00.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2021, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2021, 00.00 Uhr, bis zum 19. Januar 2022, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

— 
amerikanische Pazifikküste,
— 
150o westlicher Länge,
— 
40o nördlicher Breite,
— 
40o südlicher Breite;
b) 

vom 9. Oktober 2021, 00.00 Uhr, bis zum 8. November 2021, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

— 
96o westlicher Länge,
— 
110o westlicher Länge,
— 
4o nördlicher Breite,
— 
3o südlicher Breite.
(2)  
Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes ihrer Schiffe vor dem 1. April 2021 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit. Alle Ringwadenfänger der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.
(3)  
Ringwadenfänger, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder laden sie um.
(4)  

Absatz 3 gilt nicht, wenn

a) 

der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder

b) 

es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

Artikel 39

Treibende FADs

(1)  
Ein Ringwadenfänger darf im IATTC-Übereinkommensbereich zu keinem Zeitpunkt mehr als 450 aktive FADs einsetzen. Ein FAD gilt als aktiv, wenn es auf See ausgebracht ist, mit der Übermittlung seiner Position beginnt und vom Schiff, dessen Eigner oder dessen Betreiber verfolgt wird. FADs dürfen nur an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.
(2)  
Ringwadenfänger dürfen in den 15 Tagen vor Beginn der gewählten Schonzeit gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a keine FADs ausbringen und müssen in den 15 Tagen vor Beginn der Schonzeit genauso viele FADs einsammeln, wie sie ursprünglich ausgebracht haben.
(3)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich für jeden Tag die von der IATTC geforderten Angaben zu allen aktiven FADs. Diese Angaben sind nach mindestens 60 Tagen und höchstens 75 Tagen vorzulegen. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IATTC-Sekretariat weiter.

Artikel 40

Fangbeschränkungen für Großaugenthun in der Langleinenfischerei

Die jährlichen Gesamtfangmengen von Großaugenthun, die Langleinenfänger jedes Mitgliedstaats im IATTC-Übereinkommensbereich tätigen dürfen, sind in Anhang IL festgelegt.

Artikel 41

Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien

(1)  
Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.
(2)  
Bei versehentlichen Fängen darf den in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich von den Schiffsbetreibern freizusetzen.
(3)  

Die Schiffsbetreiber

a) 

erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig);

b) 

übermitteln die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürger sie sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln die während des Vorjahrs erhobenen Daten bis zum 31. Januar an die Kommission.

Artikel 42

Verbot der Befischung von Teufelsrochen

Im IATTC-Übereinkommensbereich ist Fischereifahrzeugen der Union das Befischen, das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu denen auch die Arten Manta und Mobula gehören) verboten. Sobald auf Fischereifahrzeugen der Union bemerkt wird, dass Teufelsrochen gefangen wurden, setzen sie diese, soweit möglich, unverzüglich lebend und unversehrt wieder frei.



Abschnitt 8

SEAFO-Übereinkommensbereich

Artikel 43

Verbot der Befischung von Tiefseehaien

Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:

a) 

Geisterkatzenhai (Apristurus manis),

b) 

Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),

c) 

Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),

d) 

Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),

e) 

Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

f) 

Rochen (Rajidae),

g) 

Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),

h) 

andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha,

i) 

Dornhai (Squalus acanthias).



Abschnitt 9

WCPFC-Übereinkommensbereich

Artikel 44

Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

(1)  
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20° nördlicher Breite und 20° südlicher Breite 403 Tage nicht überschreitet.
(2)  
Fischereifahrzeuge der Union dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° südlicher Breite nicht gezielt befischen.
(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Großaugenthun (Thunnus obesus) durch Langleinenfänger im Jahr 2021 die in der Tabelle in Anhang IG festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

Artikel 45

Steuerung der Fischerei mit FADs

(1)  
In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfängern in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2021, 00.00 Uhr, und dem 30. September 2021, 24.00 Uhr, verboten, FADs auszubringen, zu warten oder einzusetzen.
(2)  
Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20° N und 20° S zwei zusätzliche Monate verboten, FADs einzusetzen, entweder vom 1. April 2021, 0.00 Uhr, bis 31. Mai 2021, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2021, 0.00 Uhr, bis 31. Dezember 2021, 24.00 Uhr.
(3)  

Absatz 2 gilt nicht, wenn

a) 

das Schiff zum Abschluss der Fangreise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,

b) 

der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist oder

c) 

eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

(4)  
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keiner ihrer Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See eingesetzt hat. Bojen werden ausschließlich an Bord eines Schiffes aktiviert.
(5)  
Alle Ringwadenfänger, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord, laden diese um und landen sie an.

Artikel 46

Beschränkung der Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Schwertfisch befischen dürfen

Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang IX festgelegt.

Artikel 47

Fangbeschränkungen für Schwertfisch in der Langleinenfischerei südlich von 20° S

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Schwertfisch (Xiphias gladius) durch Langleinenfänger südlich von 20° S die in Anhang IG festgelegten Grenzwerte im Jahr 2021 nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten tragen außerdem dafür Sorge, dass sich der Fischereiaufwand für Schwertfisch infolge dieser Maßnahme nicht in den Bereich nördlich von 20° S verlagert.

Artikel 48

Seidenhaie und Weißspitzen-Hochseehaie

(1)  

Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden oder das Lagern von Körperteilen oder ganzen Körpern folgender Arten ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten:

a) 

Seidenhaie (Carcharhinus falciformis),

b) 

Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus).

(2)  
Bei versehentlichen Fängen darf den in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen.

Artikel 49

Überschneidungsgebiet zwischen IATTC und WCPFC

(1)  
Schiffe, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC fischen.
(2)  
Schiffe, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Schiffe, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 2, 3 und 4 sowie den Artikeln 39, 40 und 41 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC fischen.



Abschnitt 10

Beringmeer

Artikel 50

Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers

Das Befischen von Pazifischem Pollack (Gadus chalcogrammus) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.



Abschnitt 11

SIOFA-Übereinkommensbereich

Artikel 51

Beschränkungen in der Grundfischerei

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben,

a) 

ihren jährlichen Grundfischereiaufwand und ihre jährlichen Fänge auf das durchschnittliche jährliche Niveau der Jahre beschränken, in denen ihre Schiffe während eines repräsentativen Zeitraums, für den der Kommission gemeldete Daten vorliegen, in dem SIOFA-Übereinkommensbereich tätig waren;

b) 

die räumliche Verteilung des Grundfischereiaufwands, ausgenommen die Langleinen-und die Tonnarenmethode, nicht über die in den letzten Jahren befischten Gebiete hinaus ausweiten;

c) 

in den vorübergehenden Schutzgebieten Atlantis Bank, Coral, Fools Flat, Middle of What, Walter’s Shoal, wie in Anhang IK definiert, nicht fischen dürfen, ausgenommen nach der Langleinen-und der Tonnarenmethode und unter der Bedingung, dass während der Fischerei in diesen Gebieten jederzeit ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord ist.



TITEL III

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

Artikel 52

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten TACs in den Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403.

Artikel 53

Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden

Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden, dürfen im Rahmen der TACs gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung in den Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403.

Artikel 54

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403.

Artikel 55

Fanggenehmigungen

Die Höchstanzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang V Teil B festgelegt.

Artikel 56

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 55 Fischfang betreiben, gelten die Bedingungen des Artikels 8.

Artikel 57

Verbotene Arten

(1)  

Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wann immer sie in Unionsgewässern angetroffen werden:

a) 

Atlantischer Sternrochen (Raja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 2a, 3a und 7d sowie des ICES-Untergebiets 4;

b) 

Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10;

c) 

Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4, 5, 6, 7, 8, 12 und 14 gefangen wird;

d) 

Schokoladenhai (Dalatias licha), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea), Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und der ICES-Untergebiete 1, 4 und 14;

e) 

Heringshai (Lamna nasus) in Unionsgewässern;

f) 

Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

g) 

Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6, 9 und 10;

h) 

Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer;

i) 

Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;

j) 

Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10.

(2)  
Bei versehentlichen Fängen darf den in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen.



TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 58

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 59

Übergangsbestimmung

Die Artikel 11, 19, 20, 27, 33, 34, 41, 42, 43, 48, 50 und 57 gelten 2022 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2022 in Kraft tritt.

Die Artikel 15, 16 und 17 gelten bis zu dem Zeitpunkt, ab dem ein gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 erlassener delegierter Rechtsakt zur Änderung von Anhang VI der genannten Verordnung durch die Einführung entsprechender technischer Maßnahmen für die nordwestlichen Gewässer anwendbar wird.

Artikel 60

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 11 Absätze 1, 2, 3 und 5 sowie die Artikel 14 und 18 gelten jedoch vom 1. Januar bis zum ►M2  31. Juli 2021 ◄ .

Die Bestimmungen der Artikel 28, 29 und 30 sowie des Anhangs VII zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für die in diesem Anhang genannten Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich gelten ab dem 1. Dezember 2020.

Die Fischereiaufwandsbeschränkungen des Anhangs II gelten vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANLAGE

LISTE DER ANHÄNGE



ANHANG I:

TACs für Fischereifahrzeuge der Union in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

ANHANG IA:

Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14, Unionsgewässer der CECAF-Gebiete und Gewässer von Französisch-Guayana

ANHANG IB:

Nordostatlantik und Grönland, ICES-Untergebiete 1, 2, 5, 12 und 14 und grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

ANHANG IC:

Nordwestatlantik — NAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG ID:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG IE:

Südostatlantik — SEAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG IF:

Südlicher Blauflossenthun — Verbreitungsgebiete

ANHANG IG:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG IH:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

ANHANG IJ:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

ANHANG IK:

SIOFA-Übereinkommensbereich

ANHANG IL:

IATTC-Übereinkommensbereich

ANHANG II:

Fischereiaufwand im Rahmen der Bewirtschaftung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal in der ICES-Division 7e

ANHANG III:

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4

ANHANG IV:

Schonzeiten zum Schutz von laichendem Kabeljau

ANHANG V:

Fanggenehmigungen

ANHANG VI:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG VII:

CCAMLR-Übereinkommensbereich

ANHANG VIII:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

ANHANG IX:

WCPFC-Übereinkommensbereich




ANHANG I

TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den Tabellen der Anhänge sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen festgesetzt.

Alle in den Anhängen festgesetzten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere den Artikeln 33 und 34 der genannten Verordnung.

Die Angaben der Fanggebiete in den Anhängen beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Zu Regelungszwecken dienen nur die wissenschaftlichen Bezeichnungen. Gemeinsprachliche Bezeichnungen sind zum besseren Verständnis angegeben.

Die Anhänge IA bis IL sind Teil von Anhang I.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Arten:



Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Amblyraja radiata

RJR

Atlantischer Sternrochen

Ammodytes spp.

SAN

Sandaale

Argentina silus

ARU

Goldlachs

Beryx spp.

ALF

Kaiserbarsch

Brosme brosme

USK

Lumb

Caproidae

BOR

Eberfische

Centrophorus squamosus

GUQ

Blattschuppiger Schlingerhai

Centroscymnus coelolepis

CYO

Portugiesenhai

Chaceon spp.

GER

Rote Tiefseekrabben

Chaenocephalus aceratus

SSI

Scotia-See-Eisfisch

Champsocephalus gunnari

ANI

Bändereisfisch

Channichthys rhinoceratus

LIC

Langschnauzen-Eisfisch

Chionoecetes spp.

PCR

Arktische Seespinnen

Clupea harengus

HER

Hering

Coryphaenoides rupestris

RNG

Rundnasen-Grenadier

Dalatias licha

SCK

Schokoladenhai

Deania calcea

DCA

Schnabeldornhai

Dicentrarchus labrax

BSS

Wolfsbarsch

Dipturus batis (Dipturus cf. flossada and Dipturus cf. intermedia)

RJB

Glattrochen beider Arten

Dissostichus eleginoides

TOP

Schwarzer Seehecht

Dissostichus mawsoni

TOA

Riesen-Antarktisdorsch

Dissostichus spp.

TOT

Zahnfische

Engraulis encrasicolus

ANE

Sardelle

Etmopterus princeps

ETR

Großer Schwarzer Dornhai

Etmopterus pusillus

ETP

Glatter Schwarzer Dornhai

Euphausia superba

KRI

Antarktischer Krill

Gadus morhua

COD

Kabeljau

Galeorhinus galeus

GAG

Hundshai

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

Rotzunge

Hippoglossoides platessoides

PLA

Raue Scharbe

Hoplostethus atlanticus

ORY

Granatbarsch

Illex illecebrosus

SQI

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Lamna nasus

POR

Heringshai

Lepidorhombus spp.

LEZ

Butte

Leucoraja naevus

RJN

Kuckucksrochen

Limanda ferruginea

YEL

Gelbschwanzflunder

Lophiidae

ANF

Seeteufel

Macrourus spp.

GRV

Grenadierfische

Makaira nigricans

BUM

Blauer Marlin

Mallotus villosus

CAP

Lodde

Manta birostris

RMB

Großer Teufelsrochen

Martialia hyadesi

SQS

Kalmar

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Schellfisch

Merlangius merlangus

WHG

Wittling

Merluccius merluccius

HKE

Seehecht

Micromesistius poutassou

WHB

Blauer Wittling

Microstomus kitt

LEM

Limande

Molva dypterygia

BLI

Blauleng

Molva molva

LIN

Leng

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Notothenia gibberifrons

NOG

Grüne Notothenia

Notothenia rossii

NOR

Marmorbarsch

Notothenia squamifrons

NOS

Graue Notothenia

Pandalus borealis

PRA

Tiefseegarnele

Paralomis spp.

PAI

Kurzschwanzkrebse

Penaeus spp.

PEN

Geißelgarnelen

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Pleuronectiformes

FLX

Plattfische

Pollachius pollachius

POL

Pollack

Pollachius virens

POK

Seelachs

Scophthalmus maximus

TUR

Steinbutt

Pseudochaenichthys georgianus

SGI

South-Georgia-Eisfisch

Pseudopentaceros spp.

EDW

Pseudopentaceros spp.

Raja alba

RJA

Bandrochen

Raja brachyura

RJH

Blondrochen

Raja circularis

RJI

Sandrochen

Raja clavata

RJC

Nagelrochen

Raja fullonica

RJF

Chagrinrochen

Raja (Dipturus) nidarosiensis

JAD

Schwarzbäuchiger Glattrochen

Raja microocellata

RJE

Kleinäugiger Rochen

Raja montagui

RJM

Fleckrochen

Amblyraja radiata

RJR

Atlantischer Sternrochen

Raja undulata

RJU

Perlrochen

Rajiformes

SRX

Rochen

Reinhardtius hippoglossoides

GHL

Schwarzer Heilbutt

Sardina pilchardus

PIL

Sardine

Scomber scombrus

MAC

Makrele

Scophthalmus rhombus

BLL

Glattbutt

Sebastes spp.

RED

Rotbarsche

Solea solea

SOL

Seezunge

Solea spp.

SOO

Seezunge

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Squalus acanthias

DGS

Dornhai

Tetrapturus albidus

WHM

Weißer Marlin

Thunnus alalunga

ALB

Weißer Thun

Thunnus maccoyii

SBF

Südlicher Blauflossenthun

Thunnus obesus

BET

Großaugenthun

Thunnus thynnus

BFT

Roter Thun

Trachurus murphyi

CJM

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus spp.

JAX

Bastardmakrele

Trisopterus esmarkii

NOP

Stintdorsch

Urophycis tenuis

HKW

Weißer Gabeldorsch

Xiphias gladius

SWO

Schwertfisch

Die nachstehende Vergleichsliste der gemeinsprachlichen und der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten dient ausschließlich der Information:



Gemeinsprachliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Wissenschaftliche Bezeichnung

Antarktischer Krill

KRI

Euphausia superba

Arktische Seespinnen

PCR

Chionoecetes spp.

Atlantischer Sternrochen

RJR

Raja radiata

Bändereisfisch

ANI

Champsocephalus gunnari

Bandrochen

RJA

Raja alba

Bastardmakrele

JAX

Trachurus spp.

Blattschuppiger Schlingerhai

GUQ

Centrophorus squamosus

Blauer Marlin

BUM

Makaira nigricans

Blauer Wittling

WHB

Micromesistius poutassou

Blauleng

BLI

Molva dypterygia

Blondrochen

RJH

Raja brachyura

Butte

LEZ

Lepidorhombus spp.

Chagrinrochen

RJF

Raja fullonica

Chilenische Bastardmakrele

CJM

Trachurus murphyi

Dornhai

DGS

Squalus acanthias

Eberfische

BOR

Caproidae

Fleckrochen

RJM

Raja montagui

Geißelgarnelen

PEN

Penaeus spp.

Gelbschwanzflunder

YEL

Limanda ferruginea

Glattbutt

BLL

Scophthalmus rhombus

Glatter Schwarzer Dornhai

ETP

Etmopterus pusillus

Glattrochen beider Arten

RJB

Dipturus batis (Dipturus cf. flossada and Dipturus cf. intermedia)

Goldlachs

ARU

Argentina silus

Granatbarsch

ORY

Hoplostethus atlanticus

Graue Notothenia

NOS

Notothenia squamifrons

Grenadierfische

GRV

Macrourus spp.

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Großer Schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Großer Teufelsrochen

RMB

Manta birostris

Grüne Notothenia

NOG

Notothenia gibberifrons

Hering

HER

Clupea harengus

Heringshai

POR

Lamna nasus

Hundshai

GAG

Galeorhinus galeus

Kabeljau

COD

Gadus morhua

Kaiserbarsch

ALF

Beryx spp.

Kaisergranat

NEP

Nephrops norvegicus

Kalmar

SQS

Martialia hyadesi

Kleinäugiger Rochen

RJE

Raja microocellata

Kuckucksrochen

RJN

Leucoraja naevus

Kurzschwanzkrebse

PAI

Paralomis spp.

Langschnauzen-Eisfisch

LIC

Channichthys rhinoceratus

Leng

LIN

Molva molva

Limande

LEM

Microstomus kitt

Lodde

CAP

Mallotus villosus

Lumb

USK

Brosme brosme

Makrele

MAC

Scomber scombrus

Marmorbarsch

NOR

Notothenia rossii

Nagelrochen

RJC

Raja clavata

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

SQI

Illex illecebrosus

Perlrochen

RJU

Raja undulata

Plattfische

FLX

Pleuronectiformes

Pollack

POL

Pollachius pollachius

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Pseudopentaceros spp.

EDW

Pseudopentaceros spp.

Raue Scharbe

PLA

Hippoglossoides platessoides

Riesen-Antarktisdorsch

TOA

Dissostichus mawsoni

Rochen

SRX

Rajiformes

Rotbarsche

RED

Sebastes spp.

Rote Tiefseekrabben

GER

Chaceon spp.

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Rotzunge

WIT

Glyptocephalus cynoglossus

Rundnasen-Grenadier

RNG

Coryphaenoides rupestris

Sandaale

SAN

Ammodytes spp.

Sandrochen

RJI

Raja circularis

Sardelle

ANE

Engraulis encrasicolus

Sardine

PIL

Sardina pilchardus

Schellfisch

HAD

Melanogrammus aeglefinus

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Scholle

PLE

Pleuronectes platessa

Schwarzbäuchiger Glattrochen

JAD

Raja (Dipturus) nidarosiensis

Schwarzer Heilbutt

GHL

Reinhardtius hippoglossoides

Schwarzer Seehecht

TOP

Dissostichus eleginoides

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Scotia-See-Eisfisch

SSI

Chaenocephalus aceratus

Seehecht

HKE

Merluccius merluccius

Seelachs

POK

Pollachius virens

Seeteufel

ANF

Lophiidae

Seezunge

SOL

Solea solea

Seezunge

SOO

Solea spp.

South-Georgia-Eisfisch

SGI

Pseudochaenichthys georgianus

Sprotte

SPR

Sprattus sprattus

Steinbutt

TUR

Scophthalmus maximus

Stintdorsch

NOP

Trisopterus esmarkii

Südlicher Blauflossenthun

SBF

Thunnus maccoyii

Tiefseegarnele

PRA

Pandalus borealis

Weißer Gabeldorsch

HKW

Urophycis tenuis

Weißer Marlin

WHM

Tetrapturus albidus

Weißer Thun

ALB

Thunnus alalunga

Wittling

WHG

Merlangius merlangus

Wolfsbarsch

BSS

Dicentrarchus labrax

Zahnfische

TOT

Dissostichus spp.




ANHANG IA

SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-UNTERGEBIETE 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 UND 14, UNIONSGEWÄSSER DER CECAF-GEBIETE UND GEWÄSSER VON FRANZÖSISCH-GUAYANA

▼M2



Art:

Sandaale und dazugehörige Beifänge

Ammodytes spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a, 3a und 4(1)

Dänemark

95 295

(2) (3)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

146

(2) (3)

Schweden

3 499

(2) (3)

Union

98 940

(2)

Vereinigtes Königreich

pm

(2) (3)

 

 

 

TAC

pm

(2)

(1)

Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)

In den Bewirtschaftungsgebieten 1r und 2r kann die TAC nur als Beobachtungs-TAC gefischt werden mit einem zugehörigen Stichprobenprotokoll für die Fischerei.

(3)

Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Makrele bestehen (OT1/*2A3A4X). Beifänge von Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang III nicht mehr als die nachstehend angegebenen Mengen gefangen werden:

Gebiet: Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten



 

1r

2r

3r

4

5r

6

7r

 

(SAN/234_1R)

(SAN/234_2R)

(SAN/234_3R)

(SAN/234_4)

(SAN/234_5R)

(SAN/234_6)

(SAN/234_7R)

Dänemark

5 154

4 717

12 175

73 117

0

132

0

Deutschland

8

7

19

112

0

0

0

Schweden

189

173

447

2 685

0

5

0

Union

5 351

4 897

12 641

75 914

0

137

0

Vereinigtes Königreich

pm

pm

pm

pm

0

pm

0

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

pm

pm

pm

pm

0

pm

0



Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1 und 2

(ARU/1/2.)

Deutschland

9

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

3

 

Niederlande

8

 

Union

20

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 



Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a und 4

(ARU/3A4-C)

Dänemark

418

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

4

 

Frankreich

3

 

Irland

3

 

Niederlande

20

 

Schweden

16

 

Union

464

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 



Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 5, 6 und 7

(ARU/567.)

Deutschland

165

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

3

 

Irland

153

 

Niederlande

1 725

 

Union

2 046

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 



Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 1, 2 und 14

(USK/1214EI)

Deutschland

pm

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

(1)

Sonstige

pm

(1) (2)

Union

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/1214EI_AMS).



Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Unionsgewässer von 4

(USK/04-C.)

Dänemark

40

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

12

 

Frankreich

27

 

Schweden

4

 

Sonstige

4

(1)

Union

87

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/04-C_AMS).



Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 5, 6 und 7

(USK/567EI.)

Deutschland

35

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Spanien

121

 

Frankreich

1 441

 

Irland

139

 

Sonstige

35

(1)

Union

1 771

 

Norwegen

0

(2) (3) (4) (5)

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/567EI_AMS).

(2)

In den Unionsgewässern von 2a, 4, 5b, 6 und 7 zu fangen (USK/*24X7C).

(3)

Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang von anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge von anderen Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 (OTH/*5B67-) dürfen die nachstehend aufgeführte Menge in Tonnen nicht überschreiten. Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

3 000

(4)

Einschließlich Leng. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 5b, 6 und 7 befischt werden:

 

 

 

Leng (LIN/*5B67-)

0

 

Lumb (USK/*5B67-)

0

 

(5)

Die Quoten für Lumb und Leng für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar:

pm



Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(USK/04-N.)

Belgien

0

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

75

 

Deutschland

0

 

Frankreich

0

 

Niederlande

0

 

Union

75

 

 

TAC

entfällt

 



Art:

Eberfische

Caproidae

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 6, 7 und 8

(BOR/678-)

Dänemark

2 740

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Irland

7 715

 

Union

10 455

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

 

 

TAC

pm

 



Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet:

3a

(HER/03A.)

Dänemark

9 080

(2)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

145

(2)

Schweden

9 498

(2)

Union

18 723

(2)

Norwegen

2 881

 

Färöer

pm

pm

 

TAC

21 604

 

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Unionsgewässern von 4 gefangen werden (HER/*04-C.).



Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4 nördlich von 53° 30‘ N

(HER/4AB.)

Dänemark

49 993

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

33 852

 

Frankreich

18 838

 

Niederlande

46 381

 

Schweden

3 449

 

Union

152 513

 

Färöer

pm

 

Norwegen

103 344

(2)

Vereinigtes Königreich

61 301

 

TAC

356 357

 

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen. Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die unten aufgeführte Menge in Unionsgewässern von 4a und 4b gefangen werden (HER/*4AB-C).

3 000

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten darf die Union in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N nur die nachstehend aufgeführte Menge fangen.

Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/4N-S62)



Union

3 000



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HER/4N-S62)

Schweden

878

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

878

 

 

TAC

356 357

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.



Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

3a

(HER/03A-BC)

Dänemark

5 692

(2)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

51

(2)

Schweden

916

(2)

Union

6 659

(2)

 

TAC

6 659

(2)

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wird.

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Unionsgewässern von 4 gefangen werden (HER/*04-C-BC).



Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

4, 7d und Unionsgewässer von 2a

(HER/2A47DX)

Belgien

38

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

7 421

 

Deutschland

38

 

Frankreich

38

 

Niederlande

238

 

Schweden

36

 

Union

7 609

 

Vereinigtes Königreich

141

 

 

TAC

7 750

 

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wird.



Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

4c, 7d(2)

(HER/4CXB7D)

Belgien

8 257

(3)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

668

(3)

Deutschland

452

(3)

Frankreich

9 274

(3)

Niederlande

16 142

(3)

Union

34 793

(3)

Vereinigtes Königreich

pm

(3)

 

TAC

356 357

 

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Loxodrome begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ E) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

(3)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote dürfen im Gebiet 4b gefangen werden (HER/*04B.).



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 6b und 6aN(1)

(HER/5B6ANB)

Deutschland

206

(2)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

39

(2)

Irland

278

(2)

Niederlande

206

(2)

Union

729

(2)

Vereinigtes Königreich

pm

(2)

 

TAC

pm

 

(1)

Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Teil des ICES-Gebiets 6a, der östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56° N liegt, den Clyde-Bestand ausgenommen.

(2)

Hering darf in dem zwischen 56° N und 57° 30′ N liegenden Teil der ICES-Gebiete, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden; von diesem Verbot ausgenommen ist eine Zone von sechs Seemeilen ab der Basislinie der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs.



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

6aS(1), 7b, 7c

(HER/6AS7BC)

Irland

721

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Niederlande

72

 

Union

793

 

 

TAC

793

 

(1)

Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet 6a südlich von 56° 00′ N und westlich von 7° 00′ W.



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7a(1)

(HER/07A/MM)

Irland

471

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Union

471

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 

(1)

Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung verkleinert:

— im Norden 52° 30‘ N,

— im Süden 52° 00‘ N,

— im Westen die Küste Irlands,

— im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7e und 7f (HER/7EF.)

Frankreich

271

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Union

271

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7g(1), 7h(1), 7j(1) und 7k(1)

(HER/7G-K.)

Deutschland

6

(2)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

31

(2)

Irland

437

(2)

Niederlande

31

(2)

Union

505

(2)

Vereinigtes Königreich

pm

(2)

 

TAC

pm

(2)

(1)

Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung erweitert:

— im Norden 52° 30‘ N,

— im Süden 52° 00‘ N,

— im Westen die Küste Irlands,

— im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

(2)

Diese Quote darf nur Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen. Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird.

▼B



Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

8

(ANE/08.)

Spanien

29 700

 

Analytische TAC

Frankreich

3 300

 

Union

33 000

 

 

TAC

33 000

 



Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(ANE/9/3411)

Spanien

0

(1)

Vorsorgliche TAC

Portugal

0

(1)

Union

0

(1)

 

TAC

0

(1)

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 befischt werden.

▼M2



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Skagerrak

(COD/03AN.)

Belgien

5

 

Analytische TAC

Dänemark

1 515

 

Deutschland

38

 

Niederlande

9

 

Schweden

265

 

Union

1 832

 

 

TAC

1 893

 

▼B



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Kattegatt

(COD/03AS.)

Dänemark

75

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

2

(1)

Schweden

46

(1)

Union

123

(1)

 

TAC

123

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

▼M2



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(COD/2A3AX4)

Belgien

347

(1)

Analytische TAC

Dänemark

1 993

 

Deutschland

1 263

 

Frankreich

428

(1)

Niederlande

1 126

(1)

Schweden

13

 

Union

5 170

 

Norwegen

2 252

(2)

Vereinigtes Königreich

5 824

(1)

 

TAC

13 246

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in 7d (COD/*07D.) gefangen werden.

(2)

Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (COD/*04N-)



Union

4 494



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(COD/4N-S62)

Schweden

382

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

382

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

6b; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b westlich von 12° 00‘ W sowie von 12 und 14

(COD/5W6-14)

Belgien

0

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

0

 

Frankreich

1

 

Irland

2

 

Union

3

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

6a; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b östlich von 12° 00′ W

(COD/5BE6A)

Belgien

1

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

7

(1)

Frankreich

76

(1)

Irland

142

(1)

Union

226

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7a

(COD/07A.)

Belgien

1

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

3

(1)

Irland

49

(1)

Niederlande

1

(1)

Union

54

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer

von CECAF 34.1.1

(COD/7XAD34)

Belgien

7

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

114

(1)

Irland

166

(1)

Niederlande

0

(1)

Union

287

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7d

(COD/07D.)

Belgien

33

(1)

Analytische TAC

Frankreich

648

(1)

Niederlande

19

(1)

Union

700

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in folgenden Gebieten gefangen werden: 4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört (COD/*2A3X4).



Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(LEZ/2AC4-C)

Belgien

5

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

4

 

Deutschland

4

 

Frankreich

24

 

Niederlande

19

 

Union

56

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 



Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; 6;

internationale Gewässer von 12 und 14

(LEZ/56-14)

Spanien

308

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

1 204

(1)

Irland

352

 

Union

1 864

 

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Unionsgewässer von 2a und 4 (LEZ/*2AC4C).



Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

7

(LEZ/07.)

Belgien

274

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Spanien

3 045

(2)

Frankreich

3 696

(2)

Irland

1 680

(2)

Union

8 695

 

Vereinigtes Königreich

pm

(2)

 

TAC

pm

 

(1)

10 % dieser Quote dürfen in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e für Beifänge im Rahmen der gezielten Befischung von Seezunge benutzt werden (LEZ/*8ABDE).

(2)

35 % dieser Quote dürfen in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (LEZ/*8ABDE).



Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(LEZ/8ABDE.)

Spanien

585

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

472

 

Union

1 057

 

 

TAC

1 057

 

▼B



Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(LEZ/8C3411)

Spanien

1 912

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Frankreich

96

 

Portugal

64

 

Union

2 072

 

 

TAC

2 158

 

▼M2



Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(ANF/2AC4-C)

Belgien

182

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

401

(1)

Deutschland

196

(1)

Frankreich

37

(1)

Niederlande

138

(1)

Schweden

5

(1)

Union

959

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in folgenden Gebieten gefangen werden: 6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (ANF/*56-14).



Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(ANF/04-N.)

Belgien

37

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

935

 

Deutschland

15

 

Niederlande

13

 

Union

1 000

 

 

TAC

entfällt

 



Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(ANF/56-14)

Belgien

118

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

134

(1)

Spanien

126

 

Frankreich

1 449

(1)

Irland

328

 

Niederlande

113

(1)

Union

2 268

 

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Unionsgewässer von 2a und 4 (ANF/*2AC4C).



Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

7

(ANF/07.)

Belgien

2 046

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

228

(1)

Spanien

813

(1)

Frankreich

13 129

(1)

Irland

1 678

(1)

Niederlande

265

(1)

Union

18 159

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).



Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(ANF/8ABDE.)

Spanien

941

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

5 235

 

Union

6 176

 

 

TAC

6 176

 

▼B



Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(ANF/8C3411)

Spanien

2 934

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Frankreich

3

 

Portugal

584

 

Union

3 521

 

 

TAC

3 672

 

▼M2



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

3a

(HAD/03A.)

Belgien

12

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

2 120

 

Deutschland

135

 

Niederlande

2

 

Schweden

250

 

Union

2 519

 

 

TAC

2 630

 



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a;

(HAD/2AC4.)

Belgien

287

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

1 970

 

Deutschland

1 254

 

Frankreich

2 185

 

Niederlande

215

 

Schweden

169

 

Union

6 080

 

Norwegen

9 841

 

Vereinigtes Königreich

26 865

 

 

TAC

42 785

 

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (HAD/*04N-)



Union

4 523



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HAD/4N-S62)

Schweden

707

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

707

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6b, 12 und 14

(HAD/6B1214)

Belgien

7

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

9

 

Frankreich

347

 

Irland

247

 

Union

610

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6a

(HAD/5BC6A.)

Belgien

6

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

6

(1)

Frankreich

264

(1)

Irland

650

(1)

Union

925

 

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

 

(1)

Bis zu 10 % dieser Quote dürfen in 4 und in den Unionsgewässern von 2a gefangen werden (HAD/*2AC4.).



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(HAD/7X7A34)

Belgien

91

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

5 441

 

Irland

1 814

 

Union

7 346

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

7a

(HAD/07A.)

Belgien

29

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

129

 

Irland

771

 

Union

929

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 



Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

3a

(WHG/03A.)

Dänemark

271

 

Vorsorgliche TAC

Niederlande

1

 

Schweden

29

 

Union

301

 

 

TAC

929

 



Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a;

(WHG/2AC4.)

Belgien

296

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

1 281

 

Deutschland

333

 

Frankreich

1 925

 

Niederlande

740

 

Schweden

2

 

Union

4 575

 

Norwegen

2 131

(1)

Vereinigtes Königreich

12 506

 

 

TAC

21 306

 

(1)

Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (WHG/*04N-)



Union

4 518



Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(WHG/56-14)

Deutschland

1

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

20

(1)

Irland

122

(1)

Union

143

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Wittling erlaubt.



Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

7a

(WHG/07A.)

Belgien

1

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

9

(1)

Irland

114

(1)

Niederlande

0

(1)

Union

124

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Wittling erlaubt.



Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

(WHG/7X7A-C)

Belgien

46

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

2 928

 

Irland

2 324

 

Niederlande

25

 

Union

5 323

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 

▼B



Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

8

(WHG/08.)

Spanien

880

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

1 321

 

Union

2 201

 

 

TAC

2 276

 

▼M2



Art:

Wittling und Pollack

Merlangius merlangus und

Pollachius pollachius

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(W/P/4N-S62)

Schweden

190

(1)

Vorsorgliche TAC

Union

190

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.



Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

3a

(HKE/03A.)

Dänemark

2 058

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Schweden

175

(1)

Union

2 233

 

 

TAC

2 233

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf die Unionsgewässer von 2a und 4 sind möglich. Entsprechende Übertragungen müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.



Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(HKE/2AC4-C)

Belgien

21

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

865

(1)

Deutschland

99

(1)

Frankreich

191

(1)

Niederlande

50

(1)

Union

1 226

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

 

(1)

Höchstens 10 % dieser Quote dürfen für Beifänge in 3a genutzt werden (HKE/*03A.).



Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b;

internationale Gewässer von 12 und 14

(HKE/571214)

Belgien

290

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Spanien

9 311

 

Frankreich

14 379

(1)

Irland

1 742

 

Niederlande

187

(1)

Union

25 909

 

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf die Unionsgewässer von 2a und 4 sind möglich. Entsprechende Übertragungen müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

8a, 8b, 8d und 8e (HKE/*8ABDE)



Belgien

38

Spanien

1 533

Frankreich

1 533

Irland

192

Niederlande

19

Union

3 315

Vereinigtes Königreich

pm



Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(HKE/8ABDE.)

Belgien

9

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Spanien

6 622

 

Frankreich

14 870

 

Niederlande

19

(1)

Union

21 520

 

 

TAC

pm

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf die Unionsgewässer von 2a und 4 sind möglich. Entsprechende Übertragungen müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

6 und 7; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (HKE/*57-14)



Belgien

2

Spanien

1 918

Frankreich

3 453

Niederlande

6

Union

5 379

▼B



Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(HKE/8C3411)

Spanien

5 320

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

511

 

Portugal

2 483

 

Union

8 314

 

 

TAC

8 517

 

▼M2



Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 2 und 4

(WHB/24-N.)

Dänemark

0

 

Analytische TAC

Union

0

 

 

TAC

entfällt

 



Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

(WHB/1X14)

Dänemark

45 680

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

17 761

 

Spanien

38 726

(1)

Frankreich

31 789

 

Irland

35 373

 

Niederlande

55 700

 

Portugal

3 598

(1)

Schweden

11 300

 

Union

239 927

(2)

Norwegen

37 500

 

Färöer

pm

 

Vereinigtes Königreich

71 670

(1)

 

TAC

entfällt

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf 8c, 9 und 10 und die Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 sind möglich. Entsprechende Übertragungen müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(2)

Besondere Bedingung: Aus den EU-Quoten in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden:

141 648



Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

WHB/8C3411)

Spanien

28 644

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Portugal

7 161

 

Union

35 805

(1)

 

TAC

entfällt

 

(1)

Besondere Bedingung: Aus den EU-Quoten in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/*NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden:

141 648



Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Unionsgewässer von 2, 4a, 5, 6 nördlich von 56° 30′ N und 7 westlich von 12° W

(WHB/24A567)

Norwegen

141 648

(1) (2)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Färöer

pm

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Wird auf die von Norwegen festgesetzte Quote angerechnet.

(2)

Besondere Bedingung: Die Fänge im Gebiet 4a (WHB/*04A-C) dürfen folgende Menge nicht übersteigen:

pm



Art:

Limande und Rotzunge

Microstomus kitt und

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(L/W/2AC4-C)

Belgien

160

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

440

 

Deutschland

57

 

Frankreich

121

 

Niederlande

366

 

Schweden

5

 

Union

1 149

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 



Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 5b, 6 und 7

(BLI/5B67-)

Deutschland

68

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Estland

10

 

Spanien

213

 

Frankreich

4 858

 

Irland

19

 

Litauen

4

 

Polen

2

 

Sonstige

19

(1)

Union

5 193

 

Norwegen

0

(2)

Färöer

pm

(3)

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/5B67_AMS).

(2)

In den Unionsgewässern von 2a, 4, 5b, 6 und 7 zu fangen (BLI/*24X7C).

(3)

Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet. In den Unionsgewässern von 6a nördlich von 56° 30′ N und von 6b zu fangen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung unterliegen.



Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Internationale Gewässer von 12

(BLI/12INT-)

Estland

0

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Spanien

54

(1)

Frankreich

1

(1)

Litauen

1

(1)

Sonstige

0

(1) (2)

Union

56

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/12INT_AMS).



Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 2 und 4

(BLI/24-)

Dänemark

1

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

1

 

Irland

1

 

Frankreich

5

 

Sonstige

1

(1)

Union

9

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/24_AMS).



Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 3a

(BLI/03A-)

Dänemark

1

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

1

 

Schweden

1

 

Union

3

 

 

TAC

3

 



Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1 und 2

(LIN/1/2.)

Dänemark

pm

 

Vorsorgliche TAC

Deutschland

pm

 

Frankreich

pm

 

Sonstige

pm

(1)

Union

pm

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (LIN/1/2_AMS).



Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(LIN/03A-C.)

Belgien

5

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

42

 

Deutschland

5

 

Schweden

16

 

Union

68

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 



Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer von 4

(LIN/04-C.)

Belgien

10

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

160

(1)

Deutschland

100

(1)

Frankreich

90

 

Niederlande

3

 

Schweden

7

(1)

Union

370

 

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 %, aber nicht mehr als 75 Tonnen in den Unionsgewässern von 3a gefangen werden (LIN/*03A-C).



Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 5

(LIN/05EI.)

Belgien

pm

 

Vorsorgliche TAC

Dänemark

pm

 

Deutschland

pm

 

Frankreich

pm

 

Union

pm

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 



Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

(LIN/6X14.)

Belgien

30

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

5

(1)

Deutschland

110

(1)

Irland

596

 

Spanien

2 231

 

Frankreich

2 380

(1)

Portugal

5

 

Union

5 357

 

Norwegen

0

 

Färöer

pm

 

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 35 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Unionsgewässer von 4 (LIN/*04-C.).



Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(LIN/04-N.)

Belgien

7

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

858

 

Deutschland

24

 

Frankreich

10

 

Niederlande

1

 

Union

900

 

 

TAC

entfällt

 

▼B



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

3a

(NEP/03A.)

Dänemark

9 084

 

Analytische TAC

Deutschland

26

 

Schweden

3 250

 

Union

12 360

 

 

TAC

12 360

 

▼M2



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(NEP/2AC4-C)

Belgien

581

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

581

 

Deutschland

9

 

Frankreich

17

 

Niederlande

300

 

Union

1 488

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(NEP/04-N.)

Dänemark

200

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

 

Union

200

 

 

TAC

entfällt

 



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b

(NEP/5BC6.)

Spanien

pm

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

pm

 

Irland

pm

 

Union

pm

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

7

(NEP/07.)

Spanien

579

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

2 345

(1)

Irland

3 557

(1)

Union

6 481

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

(1)

(1)

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7 (NEP/*07U16):

Spanien

578

Frankreich

362

Irland

696

Union

1 636

Vereinigtes Königreich

pm

▼B



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(NEP/8ABDE.)

Spanien

239

 

Analytische TAC

Frankreich

3 745

 

Union

3 984

 

 

TAC

3 984

 



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

8c

(NEP/08C.)

Spanien

2,4

(1)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

0,0

(1)

Union

2,4

(1)

 

TAC

2,4

(1)

(1)

Ausschließlich für Fänge im Rahmen eines Fischerei-Beobachtungsprogramms zur Erfassung von Daten über die Fänge pro Aufwandseinheit (CPUE) mit Schiffen mit Beobachtern an Bord:

— 1,7 Tonnen in der Funktionseinheit 25 auf fünf Reisen pro Monat im August und September;

— 0,7 Tonnen in der Funktionseinheit 31 an sieben Tagen im Juli.



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(NEP/9/3411)

Spanien

94

(1)

Vorsorgliche TAC

Portugal

280

(1)

Union

374

(1) (2)

 

TAC

374

(1) (2)

(1)

Hiervon dürfen höchstens 6 % in den Funktionseinheiten 26 und 27 der ICES-Division 9a (NEP/*9U267) gefangen werden.

(2)

Innerhalb der oben genannten TAC darf in Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a (NEP/*9U30) nicht mehr als die folgende Menge gefangen werden: 65

▼M2



Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

3a

(PRA/03A.)

Dänemark

1 741

 

Analytische TAC

Schweden

938

 

Union

2 679

 

 

TAC

5 016

 



Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(PRA/2AC4-C)

Dänemark

286

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Niederlande

3

 

Schweden

12

 

Union

301

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 



Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(PRA/4N-S62)

Dänemark

200

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

123

(1)

Union

323

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

▼B



Art:

Geißelgarnelen

Penaeus spp.

Gebiet:

Gewässer von Französisch-Guayana

(PEN/FGU.)

Frankreich

Noch festzusetzen

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Union

Noch festzusetzen

(1) (2)

 

TAC

Noch festzusetzen

(1) (2)

(1)

Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Frankreichs.

▼M2



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Skagerrak

(PLE/03AN.)

Belgien

82

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

10 596

 

Deutschland

54

 

Niederlande

2 038

 

Schweden

568

 

Union

13 338

 

 

TAC

19 188

 

▼B



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Kattegatt

(PLE/03AS.)

Dänemark

369

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Deutschland

4

 

Schweden

41

 

Union

414

 

 

TAC

719

 

▼M2



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

4; Unionsgewässer von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(PLE/2A3AX4)

Belgien

4 472

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

14 533

 

Deutschland

4 192

 

Frankreich

839

 

Niederlande

27 949

 

Union

51 985

 

Norwegen

10 039

 

Vereinigtes Königreich

37 960

 

 

TAC

143 419

 

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (PLE/*04N-)



Union

39 153



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b;

internationale Gewässer von 12 und 14

(PLE/56-14)

Frankreich

6

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Irland

144

 

Union

150

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7a

(PLE/07A.)

Belgien

43

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

19

 

Irland

737

 

Niederlande

13

 

Union

812

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 

▼B



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7b und 7c

(PLE/7BC.)

Frankreich

4

 

Vorsorgliche TAC

Irland

15

 

Union

19

 

 

TAC

19

 

▼M2



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7d und 7e

(PLE/7DE.)

Belgien

1 126

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

3 755

 

Union

4 881

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7f und 7g

(PLE/7FG.)

Belgien

247

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

443

 

Irland

145

 

Union

835

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7h, 7j und 7k

(PLE/7HJK.)

Belgien

2

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Artikel 9 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

4

(1)

Irland

15

(1)

Niederlande

9

(1)

Union

30

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Scholle in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Scholle erlaubt.

▼B



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(PLE/8/3411)

Spanien

26

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

103

 

Portugal

26

 

Union

155

 

 

TAC

155

 

▼M2



Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(POL/56-14)

Spanien

1

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

30

 

Irland

9

 

Union

40

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 

▼B



Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

7

(POL/07.)

Belgien

95

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Spanien

6

(1)

Frankreich

2 178

(1)

Irland

232

(1)

Union

2 511

(1)

Vereinigtes Königreich

530

(1)

 

TAC

3 041

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 2 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Hiervon dürfen bis zu pm % in 8a, 8b, 8d und 8e (POL/*8ABDE) gefangen werden.



Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(POL/8ABDE.)

Spanien

252

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

1 230

 

Union

1 482

 

 

TAC

1 482

 



Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

8c

(POL/08C.)

Spanien

149

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

17

 

Union

166

 

 

TAC

166

 



Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(POL/9/3411)

Spanien

196

(1)

Vorsorgliche TAC

Portugal

7

(1) (2)

Union

203

(1)

 

TAC

203

(2)

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 8c (POL/*08C.) gefangen werden.

(2)

Zusätzlich zu dieser TAC darf Portugal Pollack in Mengen von bis zu 98 Tonnen fangen (POL/93411P).

▼M2



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

3a und 4; Unionsgewässer von 2a

(POK/2C3A4)

Belgien

19

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

2 287

 

Deutschland

5 776

 

Frankreich

13 594

 

Niederlande

58

 

Schweden

314

 

Union

22 048

 

Norwegen

31 096

(1)

Vereinigtes Königreich

6 368

 

 

TAC

59 512

 

(1)

Darf nur in den Unionsgewässern von 4 und in 3a (POK/*3A4-C) gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14

(POK/56-14)

Deutschland

319

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

3 160

 

Irland

369

 

Union

3 848

 

Norwegen

0

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(POK/4N-S62)

Schweden

880

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

880

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

7, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(POK/7/3411)

Belgien

4

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

694

 

Irland

870

 

Union

1 568

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 



Art:

Steinbutt und Glattbutt

Scophthalmus maximus und Scophthalmus rhombus

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(T/B/2AC4-C)

Belgien

248

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

530

 

Deutschland

135

 

Frankreich

64

 

Niederlande

1 879

 

Schweden

3

 

Union

2 859

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 



Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(SRX/2AC4-C)

Belgien

145

(1) (2) (3) (4)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

6

(1) (2) (3)

Deutschland

7

(1) (2) (3)

Frankreich

23

(1) (2) (3) (4)

Niederlande

123

(1) (2) (3) (4)

Union

304

(1) (3)

Vereinigtes Königreich

pm

(1) (2) (3) (4)

 

TAC

pm

(3)

(1)

Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von 4 (RJH/*04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*2AC4-C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*2AC4-C) sind getrennt zu melden.

(2)

Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Das gilt nur für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 Metern m über alles. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen.

(3)

Das gilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in den Unionsgewässern von 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf diesen Arten kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen von Exemplaren dieser Arten erleichtern.

(4)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 20 und 57 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 10 % in den Unionsgewässern von 7d gefangen werden (SRX/*07D2.). Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D2.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D2.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D2.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D2.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).



Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(SRX/03A-C.)

Dänemark

22

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Schweden

6

(1)

Union

28

(1)

 

TAC

28

 

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03A-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03A-C.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03A-C.) sind getrennt zu melden.



Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k

(SRX/67AKXD)

Belgien

473

(1) (2) (3) (4)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Estland

3

(1) (2) (3) (4)

Frankreich

2 121

(1) (2) (3) (4)

Deutschland

6

(1) (2) (3) (4)

Irland

683

(1) (2) (3) (4)

Litauen

11

(1) (2) (3) (4)

Niederlande

2

(1) (2) (3) (4)

Portugal

12

(1) (2) (3) (4)

Spanien

571

(1) (2) (3) (4)

Union

3 882

(1) (2) (3) (4)

Vereinigtes Königreich

pm

(1) (2) (3) (4)

 

TAC

pm

(3) (4)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 20 und 57 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 7d gefangen werden (SRX/*07D.). Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/*07D.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).

(3)

Das gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Unionsgewässern von 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Arten sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen von Exemplaren dieser Arten erleichtern. Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den Unionsgewässern von 7f und 7g (RJE/7FG.) nur die nachstehend aufgeführten Mengen an Kleinäugigem Rochen gefangen werden:

Art:

Kleinäugiger Rochen

Raja microocellata

Gebiet:

Unionsgewässer von 7f und 7g

(RJE/7FG.)

Belgien

5

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Estland

0

Frankreich

23

Deutschland

0

Irland

7

Litauen

0

Niederlande

0

Portugal

0

Spanien

6

Union

41

Vereinigtes Königreich

pm

 

TAC

pm

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 7d gefangen werden. Sie sind unter folgendem Code zu melden: (RJE/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 20 und 57 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.

(4)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).



Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 7d

(SRX/07D.)

Belgien

61

(1) (2) (3) (4)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

514

(1) (2) (3) (4)

Niederlande

3

(1) (2) (3) (4)

Union

578

(1) (2) (3) (4)

Vereinigtes Königreich

pm

(1) (2) (3) (4)

 

TAC

pm

(4)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) sind getrennt zu melden.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k (SRX/*67AKD) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).

(3)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in den Unionsgewässern von 2a und 4gefangen werden (SRX/*2AC4C). Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von 4 (RJH/*04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*2AC4C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*2AC4C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*2AC4C) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata).

(4)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).

▼M1



Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

7d und 7e

(RJU/7DE.)

Belgien

13

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Estland

0

(1)

Frankreich

63

(1)

Deutschland

0

(1)

Irland

16

(1)

Litauen

0

(1)

Niederlande

0

(1)

Portugal

0

(1)

Spanien

14

(1)

Union

106

(1)

Vereinigtes Königreich

35

(1)

 

TAC

141

(1)

(1)

Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Diese Art darf nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 20 und 57 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.

▼M2



Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 8 und 9;

(SRX/89-C.)

Belgien

10

(1) (2)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

1 949

(1) (2)

Portugal

1 580

(1) (2)

Spanien

1 590

(1) (2)

Union

5 129

(1) (2)

Vereinigtes Königreich

pm

(1) (2)

 

TAC

pm

(2)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C.) sind getrennt zu melden.

(2)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Untergebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 20 und 57 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter den Codes, die in den nachstehenden Tabellen angegeben sind, getrennt zu melden. Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen Perlrochen gefangen werden:

Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

Unionsgewässer von 8

(RJU/8-C.)

Belgien

0

Vorsorgliche TAC

Frankreich

13

Portugal

10

Spanien

10

Union

33

Vereinigtes Königreich

pm

 

TAC

pm

Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

Unionsgewässer von 9

(RJU/9-C.)

Belgien

0

Vorsorgliche TAC

Frankreich

20

Portugal

15

Spanien

15

Union

50

Vereinigtes Königreich

pm

 

TAC

pm



Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b und 6

(GHL/2A-C46)

Dänemark

pm

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

pm

 

Estland

pm

 

Spanien

 

 

Frankreich

pm

 

Irland

pm

 

Litauen

pm

 

Polen

pm

 

Union

pm

 

Norwegen

pm

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 

(1)

In den Unionsgewässern von 2a und 6 zu fangen. Im Gebiet 6 darf diese Menge nur mit Langleinen gefangen werden (GHL/*2A6-C).



Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

3a und 4; Unionsgewässer von 2a, 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32

(MAC/2A34.)

Belgien

544

(1) (2)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

18 666

(1) (2)

Deutschland

567

(1) (2)

Frankreich

1 713

(1) (2)

Niederlande

1 724

(1) (2)

Schweden

5 108

(1) (2) (3)

Union

28 322

(1) (2)

Norwegen

191 845

(4)

Vereinigtes Königreich

pm

(1) (2)

 

TAC

852 284

 

(1)

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von 2a (MAC/*02AN-)

Färöische Gewässer (MAC/*FRO1)

Belgien

109

pm

Dänemark

3 732

pm

Deutschland

113

pm

Frankreich

343

pm

Niederlande

345

pm

Schweden

1 022

pm

Union

5 664

pm

Vereinigtes Königreich

pm

pm

(2)

Darf auch in den norwegischen Gewässern von 4a gefangen werden (MAC/*4AN.).

(3)

Besondere Bedingung: Einschließlich folgender Menge (in Tonnen), die in den norwegischen Gewässern von 2a und 4a zu fangen ist (MAC/*2A4AN):

251

Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(4)

Vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge schließt folgenden Anteil Norwegens an der Nordsee-TAC ein:

55 397

Im Rahmen dieser Quote darf nur im Gebiet 4a (MAC/*04A.) gefischt werden, mit Ausnahme folgender Menge (in Tonnen) im Gebiet 3a (MAC/*03A.):

pm

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

3a

3a und 4bc

4b

4c

6, internationale Gewässer von 2a, vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. September bis zum 31. Dezember

 

(MAC/*03A.)

(MAC/*3A4BC)

(MAC/*04B.)

(MAC/*04C.)

(MAC/*2A6.)

Dänemark

0

4 130

0

0

11 200

Frankreich

0

490

0

0

0

Niederlande

0

490

0

0

0

Schweden

0

0

390

10

2 914

Vereinigtes Königreich

0

490

0

0

0

Norwegen

pm

0

0

0

0



Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14

(MAC/2CX14-)

Deutschland

18 254

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Spanien

19

(1)

Estland

152

(1)

Frankreich

12 171

(1)

Irland

60 847

(1)

Lettland

112

(1)

Litauen

112

(1)

Niederlande

26 620

(1)

Polen

1 285

(1)

Union

119 573

(1)

Norwegen

14 843

(2) (3)

Färöer

pm

(4)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

852 284

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % für den Tausch zur Verfügung gestellt werden; diese Menge ist von Spanien, Frankreich und Portugal in den Gebieten 8c, 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 zu fangen (MAC/*8C910).

(2)

Darf in den Gebieten 2a, 6a nördlich von 56° 30′ N, 4a, 7d, 7e, 7f und 7h (MAC/*AX7H) gefangen werden.

(3)

Nachstehend aufgeführte zusätzliche Menge (in Tonnen) der Zugangsquote darf von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und ist auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N5630):

38 369

(4)

Diese Menge ist von den Fangbeschränkungen der Färöer abzuziehen (Zugangsquote). Sie darf nur im Gebiet 6a nördlich von 56° 30′ N (MAC/*6AN56) gefangen werden. Zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar sowie zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember darf diese Quote auch in den Gebieten 2a sowie 4a nördlich von 59° (Unionsgebiet) gefangen werden (MAC/*24N59).

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

Unionsgewässer von 2a; Unionsgewässer und norwegische Gewässer von 4a. In den Zeiträumen vom 1. Januar bis zum 15. Februar und vom 1. September bis zum 31. Dezember

Norwegische Gewässer von 2a

Färöische Gewässer

 

(MAC/*4A-EN)

(MAC/*2AN-)

(MAC/*FRO2)

Deutschland

4 591

1 281

pm

Frankreich

3 061

853

pm

Irland

15 305

4 269

pm

Niederlande

6 696

1 867

pm

Union

42 091

20 013

pm

Vereinigtes Königreich

pm

pm

pm



Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(MAC/8C3411)

Spanien

32 081

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

213

(1)

Portugal

6 631

(1)

Union

38 925

 

 

TAC

852 284

 

(1)

Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten 8a, 8b und 8d (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten 8a, 8b und 8d zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

8b (MAC/*08B.)



Spanien

2 694

Frankreich

18

Portugal

557



Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 2a und 4a

(MAC/2A4A-N)

Dänemark

13 359

 

Analytische TAC

Union

13 359

 

 

TAC

entfällt

 

▼B



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

3a; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-24

(SOL/3ABC24)

Dänemark

500

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Deutschland

29

(1)

Niederlande

48

(1)

Schweden

19

 

Union

596

 

 

TAC

596

 

(1)

Diese Quote darf nur in den Unionsgewässern von 3a und den Unterdivisionen 22 - 24 gefangen werden.

▼M2



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(SOL/24-C.)

Belgien

954

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

437

 

Deutschland

764

 

Frankreich

191

 

Niederlande

8 619

 

Union

10 964

 

Norwegen

10

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 

(1)

Darf nur in den Unionsgewässern von 4 gefangen werden (SOL/*04-C.).



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(SOL/56-14)

Irland

27

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Union

27

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7a

(SOL/07A.)

Belgien

213

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

3

 

Irland

61

 

Niederlande

68

 

Union

345

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 

▼M1



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7b und 7c

(SOL/7BC.)

Frankreich

6

 

Vorsorgliche TAC

Irland

28

 

Union

34

 

 

TAC

34

 

▼M2



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7d

(SOL/07D.)

Belgien

507

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

1 014

 

Union

1 521

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7e

(SOL/07E.)

Belgien

37

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

400

 

Union

437

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7f und 7g

(SOL/7FG.)

Belgien

497

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

50

 

Irland

25

 

Union

572

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7h, 7j und 7k

(SOL/7HJK.)

Belgien

13

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

27

 

Irland

73

 

Niederlande

22

 

Union

135

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 

▼B



Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

8 a und 8b

(SOL/8AB.)

Belgien

42

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Spanien

8

 

Frankreich

3 116

 

Niederlande

233

 

Union

3 399

 

 

TAC

3 483

 



Art:

Seezunge

Solea spp.

Gebiet:

8c, 8d, 8e, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(SOO/8CDE34)

Spanien

258

 

Vorsorgliche TAC

Portugal

428

 

Union

686

 

 

TAC

686

 

▼M2



Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

3a

(SPR/03A.)

Dänemark

pm

(1) (2)

Analytische TAC

Deutschland

pm

(1) (2)

Schweden

pm

(1) (2)

Union

pm

(1) (2)

 

TAC

pm

(2)

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 befischt werden.



Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

(SPR/2AC4-C)

Belgien

pm

(1) (2)

Analytische TAC

Dänemark

pm

(1) (2)

Deutschland

pm

(1) (2)

Frankreich

pm

(1) (2)

Niederlande

pm

(1) (2)

Schweden

pm

(1) (2) (3)

Union

pm

(1) (2)

Norwegen

pm

(1)

Färöer

pm

(1) (4)

Vereinigtes Königreich

pm

(1) (2)

 

TAC

pm

(1)

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 befischt werden.

(2)

Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(3)

Einschließlich Sandaalen.

(4)

Kann bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.



Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

7d und 7e

(SPR/7DE.)

Belgien

2

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

166

 

Deutschland

2

 

Frankreich

36

 

Niederlande

36

 

Union

242

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

pm

 



Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 5, 6, 7, 8, 12 und 14

(DGS/15X14)

Belgien

10

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

2

(1)

Spanien

5

(1)

Frankreich

44

(1)

Irland

28

(1)

Niederlande

0

(1)

Portugal

0

(1)

Union

89

(1)

Vereinigtes Königreich

pm

(1)

 

TAC

pm

(1)

(1)

Dornhai darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Gemäß den Artikeln 20 und 57 dieser Verordnung darf Exemplaren, die versehentlich in Fischereien gefangen werden, in denen Dornhai nicht der Anlandeverpflichtung unterliegt, kein Schaden zugefügt werden und sie sind unverzüglich freizusetzen. Abweichend von Artikel 14 gilt, dass ein Schiff, das an dem vom STECF positiv bewerteten Programm zur Vermeidung von Beifängen teilnimmt, pro Monat höchstens 2 Tonnen Dornhai anlanden darf, der beim Anbordholen des Fanggeräts bereits tot ist. Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm zur Vermeidung von Beifängen beteiligen, stellen sicher, dass die gesamte jährliche Anlandung von Dornhai im Rahmen dieser Ausnahmeregelung nicht über den vorstehend aufgeführten Mengen liegt. Sie übermitteln der Kommission die Liste der teilnehmenden Schiffe, bevor die Erlaubnis zur Anlandung gegeben wird. Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen über die Vermeidungsgebiete aus.



Art:

Bastardmakrelen und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d

(JAX/4BC7D)

Belgien

7

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

3 118

(1)

Deutschland

275

(1) (2)

Spanien

58

(1)

Frankreich

258

(1) (2)

Irland

196

(1)

Niederlande

1 876

(1) (2)

Portugal

6

(1)

Schweden

44

(1)

Union

5 838

 

Norwegen

0

(3)

Vereinigtes Königreich

pm

(1) (2)

 

TAC

pm

 

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*4BC7D). Beifänge von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser im Gebiet 7d gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die folgenden Gebiete gefangen abgerechnet werden: Unionsgewässer von 2a, 4a, 6, 7a-c, 7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (JAX/*7D-EU).

(3)

Dürfen in den Unionsgewässern von 4a, jedoch nicht in den Unionsgewässern von 7d gefangen werden (JAX/*04-C.).

▼M1



Art:

Bastardmakrelen und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a, 4a; 6, 7a-c,7e-k, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(JAX/2A-14)

Dänemark

5 457

(1) (3)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

4 258

(1) (2) (3)

Spanien

5 808

(3) (5)

Frankreich

2 191

(1) (2) (3) (5)

Irland

14 181

(1) (3)

Niederlande

17 085

(1) (2) (3)

Portugal

559

(3) (5)

Schweden

540

(1) (3)

Union

50 079

(3)

Färöer

1 280

(4)

Vereinigtes Königreich

5 135

(1) (2) (3)

 

TAC

56 494

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni in den Unionsgewässern von 2a oder 4a gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d gefangen abgerechnet werden (JAX/*4BC7D).

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen im Gebiet 7d gefangen werden (JAX/*07D.). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote (3) sind Beifänge von Eberfischen und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*07D.).

(3)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*2A-14). Beifänge von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(4)

Begrenzt auf 4a, 6a (nur nördlich von 56° 30′ N), 7e, 7f, 7h.

(5)

Besondere Bedingung: Bis zu 80 % dieser Quote dürfen im Gebiet 8c gefangen werden (JAX/*08C2). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote (3) sind Beifänge von Eberfischen und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/* 08C2).

▼M2



Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

8c

(JAX/08C.)

Spanien

5 808

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

101

 

Portugal

574

(1)

Union

6 483

 

 

TAC

6 483

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 10 % dieser Quote dürfen im Gebiet 9 gefangen werden (JAX/*09.).

▼B



Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

9

(JAX/09.)

Spanien

31 834

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt

Portugal

91 211

(1)

Union

123 045

 

 

TAC

128 627

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 10 % dieser Quote dürfen im Gebiet 8c gefangen werden (JAX/*08C.).



Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

10; Unionsgewässer von CECAF(1)

(JAX/X34PRT)

Portugal

Noch festzusetzen

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Union

Noch festzusetzen

(2)

 

TAC

Noch festzusetzen

(2)

(1)

Gewässer um die Azoren.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.



Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von CECAF(1)

(JAX/341PRT)

Portugal

Noch festzusetzen

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Union

Noch festzusetzen

(2)

 

TAC

Noch festzusetzen

(2)

(1)

Gewässer um Madeira.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.



Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von CECAF(1)

(JAX/341SPN)

Spanien

Noch festzusetzen

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Union

Noch festzusetzen

(2)

 

TAC

Noch festzusetzen

(2)

(1)

Gewässer um die Kanarischen Inseln.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Spaniens.

▼M2



Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarkii

Gebiet:

3a; Unionsgewässer von 2a und 4

(NOP/2A3A4.)

Jahr

2021

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

94 372

(1) (3)

Deutschland

19

(1) (2) (3)

Niederlande

70

(1) (2) (3)

Union

94 461

(1) (3)

Vereinigtes Königreich

pm

 

Norwegen

0

(4)

Färöer

pm

(5)

 

TAC

entfällt

 

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Schellfisch und Wittling bestehen (OT2/*2A3A4). Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Die Quote darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 befischt werden.

(3)

Die Unionsquote darf nur vom 1. November 2020 bis zum 31. Juli 2021 befischt werden.

(4)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

(5)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst höchstens 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.



Art:

Industriefisch

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(I/F/04-N.)

Schweden

800

(1) (2)

Vorsorgliche TAC

Union

800

 

 

TAC

entfällt

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon nicht mehr als folgende Menge Bastardmakrelen (JAX/*04-N.):

400



Art:

Andere Arten

Gebiet:

Unionsgewässer von 5b, 6 und 7

(OTH/5B67-C)

Union

entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Norwegen

pm

(1)

 

TAC

entfällt

 

(1)

Nur Fänge mit Langleinen.



Art:

Andere Arten

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(OTH/04-N.)

Belgien

23

 

Vorsorgliche TAC

Dänemark

2 081

 

Deutschland

234

 

Frankreich

96

 

Niederlande

166

 

Schweden

entfällt

(1)

Union

2 600

(2)

 

TAC

entfällt

 

(1)

Quote für „andere Arten“, die Norwegen traditionell Schweden einräumt.

(2)

Arten, die unter keine anderen TACs fallen.



Art:

Andere Arten

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a, 4 und 6a nördlich von 56° 30′ N

(OTH/2A46AN)

Union

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Norwegen

1 000

(1) (2)

Färöer

pm

(3)

 

TAC

entfällt

 

(1)

Begrenzt auf 2a und 4 (OTH/*2A4-C).

(2)

Arten, die unter keine anderen TACs fallen.

(3)

In den Gebieten 4 und 6a nördlich von 56° 30′ N zu fangen (OTH/*46AN).



Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(HKE/04-N.)

Belgien

17

 

Vorsorgliche TAC

Dänemark

1 601

 

Deutschland

180

 

Frankreich

74

 

Niederlande

128

 

Schweden

entfällt

 

Union

2 000

 

 

TAC

entfällt

 

▼B




Anlage

Die in Artikel 9 Absatz 4 genannten TACs sind Folgende:

Für Belgien: Seezunge in 7a; Seezunge in 7f und 7g; Seezunge in 7e; Seezunge in 8a und 8b; Butte in 7; Schellfisch in 7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1; Kaisergranat in 7; Kabeljau in 7a; Scholle in 7f und 7g; Scholle in 7h, 7j und 7k; Rochen in 6a, 6b, 7a-c und 7e-k.
Für Frankreich: Makrele in 3a und 4; Unionsgewässer von 2a, 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32; Hering in 4, 7d und Unionsgewässern von 2a; Bastardmakrele in Unionsgewässern von 4b, 4c und 7d; Wittling in 7b-k; Schellfisch in 7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1; Seezunge in 7f und 7g; Wittling in 8; Rote Fleckbrasse in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6, 7 und 8; Eberfisch in Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 6, 7 und 8; Makrele in 6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14; Rochen in Unionsgewässern von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k; Rochen in Unionsgewässern von 7d; Rochen in Unionsgewässern von 8 und 9; Perlrochen in Unionsgewässern von 7d und 7e.
Für Irland: Seeteufel in 6; Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14; Seeteufel in 7; Kaisergranat in Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7.




ANHANG IB

NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND, ICES-UNTERGEBIETE 1, 2, 5, 12 UND 14 UND GRÖNLÄNDISCHE GEWÄSSER DES NAFO-GEBIETS 1

▼M2



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von 1 und 2

(HER/1/2-)

Belgien

13

(1)

Analytische TAC

Dänemark

13 015

(1)

Deutschland

2 279

(1)

Spanien

43

(1)

Frankreich

562

(1)

Irland

3 370

(1)

Niederlande

4 658

(1)

Polen

659

(1)

Portugal

43

(1)

Finnland

202

(1)

Schweden

4 823

(1)

Union

29 667

(1)

Vereinigtes Königreich

12 715

(1)

Färöer

pm

(2) (3)

Norwegen

0

(2) (4)

 

TAC

651 033

 

(1)

Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich und Unionsgewässer.

(2)

Dürfen in Unionsgewässern nördlich von 62° N gefangen werden.

(3)

Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

(4)

Wird auf die Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

29 667

2, 5b (nördlich von 62° N) (färöische Gewässer) (HER/*25B-F)



Belgien

pm

Dänemark

pm

Deutschland

pm

Spanien

pm

Frankreich

pm

Irland

pm

Niederlande

pm

Polen

pm

Portugal

pm

Finnland

pm

Schweden

pm

Vereinigtes Königreich

pm



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(COD/1N2AB.)

Deutschland

2 336

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Griechenland

290

 

Spanien

2 607

 

Irland

290

 

Frankreich

2 144

 

Portugal

2 607

 

Union

10 274

 

 

TAC

entfällt

 



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

(COD/N1GL14)

Deutschland

1 950

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7a der vorliegenden Verordnung gilt.

Union

1 950

(1)

 

TAC

entfällt

 

(1)

Darf vom 1. März bis zum 31. Mai nicht innerhalb des „Bewirtschaftungsgebiets Kleine Bank“ gefangen werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

65° 00‘ N

38° 00‘ W

2

65° 00‘ N

35° 15‘ W

3

64° 00‘ N

35° 15‘ W

4

64° 00‘ N

38° 00‘ W



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

1 und 2b

(COD/1/2B.)

Deutschland

5 626

(3)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

11 331

(3)

Frankreich

2 658

(3)

Polen

2 335

(3)

Portugal

2 274

(3)

Andere Mitgliedstaaten

421

(1) (3)

Union

24 645

(2) (3)

Vereinigtes Königreich

pm

(3)

 

TAC

entfällt

 

(1)

Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (COD/1/2B_AMS).

(2)

Die Zuteilung des Anteils an dem der Union im Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel zur Verfügung stehenden Kabeljaubestand und den zugehörigen Beifängen an Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Pariser Vertrag von 1920.

(3)

Die Beifänge von Schellfisch dürfen bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen von Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.



Art:

Kabeljau und Schellfisch

Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(C/H/05B-F.)

Deutschland

pm

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

 

Union

pm

 

Vereinigtes Königreich

pm

 

 

TAC

entfällt



Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(GRV/514GRN)

Union

75

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7a der vorliegenden Verordnung gilt.

 

TAC

entfällt

(2)

(1)

Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

(2)

Norwegen wird nachstehende Menge (in Tonnen) zugeteilt. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

25



Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

(GRV/N1GRN.)

Union

60

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7a der vorliegenden Verordnung gilt.

 

TAC

entfällt

(2)

(1)

Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

(2)

Norwegen wird nachstehende Menge (in Tonnen) zugeteilt. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

40

▼B



Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

2b

(CAP/02B.)

Union

0

 

Analytische TAC

 

 

 

TAC

0

 

▼M2



Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(CAP/514GRN)

Dänemark

noch festzusetzen

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7a der vorliegenden Verordnung gilt.

Deutschland

noch festzusetzen

 

Schweden

noch festzusetzen

 

Alle Mitgliedstaaten

noch festzusetzen

(1)

Union

noch festzusetzen

(2)

Norwegen

noch festzusetzen

(2)

 

TAC

entfällt

 

(1)

Dänemark, Deutschland und Schweden dürfen nur auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen hingegen gar nicht auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (CAP/514GRN_AMS).

(2)

Für einen Fangzeitraum vom 20. Juni 2021 bis zum 15. April 2022.



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(HAD/1N2AB.)

Deutschland

312

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

188

 

Union

500

 

 

TAC

entfällt

 



Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Färöische Gewässer

(WHB/2A4AXF)

Dänemark

pm

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

pm

 

Frankreich

pm

 

Niederlande

pm

 

Union

pm

(1)

 

TAC

entfällt

 

(1)

Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge von Goldlachs enthalten.



Art:

Leng und Blauleng

Molva molva und molva dypterygia

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(B/L/05B-F.)

Deutschland

pm

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

 

Union

pm

(1)

 

TAC

entfällt

 

(1)

Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch dürfen bis zu folgender Obergrenze auf diese Quote angerechnet werden (OTH/*05B-F):

pm



Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(PRA/514GRN)

Dänemark

1 325

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7a der vorliegenden Verordnung gilt.

Frankreich

1 325

 

Union

2 650

 

Norwegen

1 000

 

Färöer

pm

 

 

TAC

entfällt

 



Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

(PRA/N1GRN.)

Dänemark

1 300

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7a der vorliegenden Verordnung gilt.

Frankreich

1 300

 

Union

2 600

 

 

TAC

entfällt

 



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(POK/1N2AB.)

Deutschland

663

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

107

 

Union

770

 

 

TAC

entfällt

 

▼B



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

(POK/1/2INT)

Union

0

 

Analytische TAC

 

 

 

TAC

Entfällt

 

▼M2



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(POK/05B-F.)

Belgien

pm

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

pm

 

Frankreich

pm

 

Niederlande

pm

 

Union

pm

 

 

TAC

entfällt

 



Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(GHL/1N2AB.)

Deutschland

50

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

50

(1)

 

TAC

entfällt

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

▼B



Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

(GHL/1/2INT)

Union

1 800

(1)

Vorsorgliche TAC

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

▼M2



Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

(GHL/N1G-S68)

Deutschland

1 700

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7a der vorliegenden Verordnung gilt.

Union

1 700

(1)

Norwegen

550

(1)

 

TAC

entfällt

 

(1)

Südlich von 68° N zu fangen.



Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

(GHL/5-14GL)

Deutschland

4 190

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7a der vorliegenden Verordnung gilt.

Union

4 190

(1)

Norwegen

650

 

Färöer

pm

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Darf von höchstens sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden.

▼B



Art:

Rotbarsche (flache pelagische Gewässer)

Sebastes spp.

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 und 14

(RED/51214S)

Estland

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

 

Spanien

0

 

Frankreich

0

 

Irland

0

 

Lettland

0

 

Niederlande

0

 

Polen

0

 

Portugal

0

 

Union

0

 

 

 

 

TAC

0

 



Art:

Rotbarsche (tiefe pelagische Gewässer)

Sebastes spp.

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12 und 14

(RED/51214D)

Estland

0

(1) (2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

(1) (2)

Spanien

0

(1) (2)

Frankreich

0

(1) (2)

Irland

0

(1) (2)

Lettland

0

(1) (2)

Niederlande

0

(1) (2)

Polen

0

(1) (2)

Portugal

0

(1) (2)

Union

0

(1) (2)

 

 

 

TAC

0

(1) (2)

(1)

Darf nur innerhalb des Gebiets gefangen werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

 

Punkt

Breitengrad

Längengrad

 

 

1

64° 45′ N

28° 30′ W

 

 

2

62° 50′ N

25° 45′ W

 

 

3

61° 55′ N

26° 45′ W

 

 

4

61° 00′ N

26° 30′ W

 

 

5

59° 00′ N

30° 00′ W

 

 

6

59° 00′ N

34° 00′ W

 

 

7

61° 30′ N

34° 00′ W

 

 

8

62° 50′ N

36° 00′ W

 

 

9

64° 45′ N

28° 30′ W

 

(2)

Darf nur vom 10. Mai bis 31. Dezember gefangen werden.

▼M2



Art:

Rotbarsch

Sebastes mentella

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(REB/1N2AB.)

Deutschland

851

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

106

 

Frankreich

93

 

Portugal

450

 

Union

1 500

 

 

TAC

entfällt

 

▼B



Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

(RED/1/2INT)

Union

Noch festzusetzen

(1) (2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

TAC

16 540

(3)

(1)

Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC von den NEAFC-Vertragsparteien vollständig ausgeschöpft wurde. Ab dem Zeitpunkt der Schließung untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.

(2)

Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.

(3)

Vorläufige Fangbeschränkung für Fänge aller NEAFC-Vertragsparteien.

▼M2



Art:

Rotbarsche (pelagisch)

Sebastes spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

(RED/N1G14P)

Deutschland

0

(1) (2) (3)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7a der vorliegenden Verordnung gilt.

Frankreich

0

(1) (2) (3)

Union

0

(1) (2) (3)

Norwegen

0

(1) (2)

Färöer

0

(1) (2) (4)

 

TAC

entfällt

(1)

Darf nur vom 10. Mai bis 31. Dezember gefangen werden.

(2)

Darf nur in grönländischen Gewässern innerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets gefangen werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

64° 45‘ N

28° 30‘ W

2

62° 50‘ N

25° 45‘ W

3

61° 55‘ N

26° 45‘ W

4

61° 00‘ N

26° 30‘ W

5

59° 00‘ N

30° 00‘ W

6

59° 00‘ N

34° 00‘ W

7

61° 30‘ N

34° 00‘ W

8

62° 50‘ N

36° 00‘ W

9

64° 45‘ N

28° 30‘ W

(3)

Besondere Bedingung: Diese Quote darf auch in den internationalen Gewässern des oben genannten Rotbarsch-Schutzgebiets (RED/*5-14P) gefangen werden.

(4)

Darf nur in grönländischen Gewässern von 5 und 14 (RED/*514GN) gefangen werden.



Art:

Rotbarsche (demersal)

Sebastes spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5 und 14

(RED/N1G14D)

Deutschland

1 831

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7a der vorliegenden Verordnung gilt.

Frankreich

9

(1)

Union

1 840

(1)

 

TAC

entfällt

(1)

Darf nur mit Schleppnetzen und nur nördlich und westlich der Linie gefangen werden, die durch folgende Koordinaten bestimmt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

59° 15‘ N

54° 26‘ W

2

59° 15‘ N

44° 00‘ W

3

59° 30‘ N

42° 45‘ W

4

60° 00‘ N

42° 00‘ W

5

62° 00‘ N

40° 30‘ W

6

62° 00‘ N

40° 00‘ W

7

62° 40′ N

40° 15′ W

8

63° 09‘ N

39° 40‘ W

9

63° 30‘ N

37° 15′ W

10

64° 20‘ N

35° 00‘ W

11

65° 15‘ N

32° 30‘ W

12

65° 15‘ N

29° 50‘ W



Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(RED/05B-F.)

Belgien

pm

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

pm

 

Frankreich

pm

 

Union

pm

 

 

TAC

entfällt

 



Art:

Andere Arten

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(OTH/1N2AB.)

Deutschland

71

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

29

(1)

Union

100

(1)

 

TAC

entfällt

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.



Art:

Andere Arten(1)

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(OTH/05B-F.)

Deutschland

pm

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

 

Union

pm

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Außer Fischarten ohne Marktwert.



Art:

Plattfische

Pleuronectiformes

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(FLX/05B-F.)

Deutschland

pm

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

pm

 

Union

pm

 

 

TAC

entfällt

 



Art:

Beifänge(1)

Gebiet:

Grönländische Gewässer

(B-C/GRL)

Union

600

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7a der vorliegenden Verordnung gilt.

 

TAC

entfällt

 

(1)

Beifänge von Grenadierfischen (Macrourus spp.) sind entsprechend den nachstehenden Tabellen mit Fangmöglichkeiten zu melden: Grenadierfische in den grönländischen Gewässern von 5 und 14 (GRV/514GRN) und Grenadierfische in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1 (GRV/N1GRN).

▼B




ANHANG IC

NORDWESTATLANTIK — NAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO-Gebiet 2J3KL

(COD/N2J3KL)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3NO

(COD/N3NO.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 000 kg oder 4 %, je nachdem, welche Menge größer ist.



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3M

(COD/N3M.)

Estland

17

(1) (2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

70

(1) (2)

Lettland

17

(1) (2)

Litauen

17

(1) (2)

Polen

57

(1) (2)

Spanien

215

(1) (2)

Frankreich

30

(1) (2)

Portugal

293

(1) (2)

Union

716

(1) (2)

 

 

 

TAC

1 500

(1) (2)

(1)

Zwischen 24:00 UTC am 31. Dezember 2020 und 24:00 UTC am 31. März 2021 ist keine gezielte Fischerei im Rahmen dieser Quote erlaubt.

(2)

Zwischen 1. Januar und 31. März 2021 ist keine gezielte Fischerei im Rahmen dieser Quote erlaubt. In diesem Zeitraum darf dieser Bestand nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist, wobei die Berechnung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/833 erfolgt.



Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3L

(WIT/N3L.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.



Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3NO

(WIT/N3NO.)

Estland

52

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

52

 

Litauen

52

 

Union

156

 

 

 

 

TAC

1 175

 



Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3M

(PLA/N3M.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.



Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3LNO

(PLA/N3LNO.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.



Art:

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Illex illecebrosus

Gebiet:

NAFO-Untergebiete 3 und 4

(SQI/N34.)

Estland

128

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

128

(1)

Litauen

128

(1)

Polen

227

(1)

Andere Mitgliedstaaten

29 467

(1) (2)

Union

30 078

(1) (3)

TAC

34 000

 

(1)

Das Fischen auf Kalmare ist zwischen 00:01 UTC am 1. Januar und 24:00 UTC am 30. Juni verboten.

(2)

Diese Menge ist für Kanada und alle Mitgliedstaaten ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SQI/N34_AMS).

(3)

Entspricht der Summe der Quoten Estlands, Lettlands, Litauens und Polens und des nicht spezifizierten Anteils der Union, der Kanada und den Mitgliedstaaten mit Ausnahme Estlands, Lettlands, Litauens und Polens zur Verfügung steht.



Art:

Gelbschwanzflunder

Limanda ferruginea

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3LNO

(YEL/N3LNO.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

17 000

 

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 2 500 kg oder 10 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Wird der Union jedoch eine Quote „Sonstige“ zugeteilt, so betragen die Beifanggrenzen nach Ausschöpfung der Quote „Sonstige“ höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.



Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3NO

(CAP/N3NO.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.



Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 3LNO(1)(2)

(PRA/N3LNOX)

Estland

0

(3)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

0

(3)

Litauen

0

(3)

Polen

0

(3)

Spanien

0

(3)

Portugal

0

(3)

Union

0

(3)

 

 

 

TAC

0

(3)

(1)

Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:

Punkt Nr.

Nördliche Breite

Westliche Länge

 

1

47° 20' 0

46° 40' 0

 

2

47° 20' 0

46° 30' 0

 

3

46° 00' 0

46° 30' 0

 

4

46° 00' 0

46° 40' 0

 

(2)

Der Fischfang ist bei einer Wassertiefe von weniger als 200 Metern in dem Gebiet westlich einer Linie verboten, die durch die folgenden Koordinaten bestimmt wird:

Punkt Nr.

Nördliche Breite

Westliche Länge

 

1

46° 00' 0

47° 49' 0

 

2

46° 25' 0

47° 27' 0

 

3

46 °42' 0

47° 25' 0

 

4

46° 48' 0

47° 25' 50

 

5

47° 16' 50

47° 43' 50

 

(3)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.



Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 3M(1)

(PRA/*N3M.)

TAC

Entfällt

(2)

Analytische TAC

(1)

Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:

Punkt Nr.

Nördliche Breite

Westliche Länge

 

1

47° 20' 0

46° 40' 0

 

2

47° 20' 0

46° 30' 0

 

3

46° 00' 0

46° 30' 0

 

4

46° 00' 0

46° 40' 0

 

Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt:

Punkt Nr.

Nördliche Breite

Westliche Länge

 

1

47° 55' 0

45° 00' 0

 

2

47° 30' 0

44° 15' 0

 

3

46° 55' 0

44° 15' 0

 

4

46° 35' 0

44° 30' 0

 

5

46° 35' 0

45° 40' 0

 

6

47° 30' 0

45° 40' 0

 

7

47° 55' 0

45° 00' 0

 

(2)

Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands (EFF/*N3M.). Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen.

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Fangtage

 

 

Dänemark

33

 

Estland

391

*

Spanien

64

 

Lettland

123

 

Litauen

145

 

Polen

25

 

Portugal

17

 

 

*  Die NAFO-Fischereikommission hat auf ihrer Jahrestagung 2020 vereinbart, dass die Union (Estland) 25 Fangtage ihrer für 2021 zugeteilten Fangtage an Frankreich — für St. Pierre und Miquelon — überträgt. Diese 25 Fangtage wurden von den Fangtagen Estlands, das andernfalls 416 Tage gehabt hätte, im Rahmen dieser Interimsregelung für 2020 abgezogen, wodurch keine Fangaufzeichnungen entstehen.



Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3LMNO

(GHL/N3LMNO)

Estland

331

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

338

 

Lettland

47

 

Litauen

24

 

Spanien

4 533

 

Portugal

1 895

 

Union

7 168

 

 

 

 

TAC

12 225

 



Art:

Rochen

Rajidae

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3LNO

(SKA/N3LNO.)

Estland

283

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen

62

 

Spanien

3 403

 

Portugal

660

 

Union

4 408

 

 

 

 

TAC

7 000

 



Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3LN

(RED/N3LN.)

Estland

895

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

615

 

Lettland

895

 

Litauen

895

 

Union

3 300

 

 

 

 

TAC

18 100

 

▼M2



Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3M

(RED/N3M.)

Estland

1 571

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

513

(1)

Lettland

1 571

(1)

Litauen

1 571

(1)

Spanien

233

(1)

Portugal

2 354

(1)

Union

7 813

(1)

 

TAC

8 448

(1)

(1)

Diese Quote gilt im Rahmen der TAC, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt ist. Innerhalb dieser TAC darf bis zum 1. Juli 2021 nicht mehr als folgender Mitteljahreswert erreicht sein: 4 224 .

▼B



Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3O

(RED/N3O.)

Spanien

1 771

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

5 229

 

Union

7 000

 

 

 

 

TAC

20 000

 



Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO-Untergebiet 2, Divisionen 1F und 3K

(RED/N1F3K.)

Lettland

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen

0

(1)

Union

0

(1)

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.



Art:

Weißer Gabeldorsch

Urophycis tenuis

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3NO

(HKW/N3NO.)

Spanien

255

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

333

 

Union

588

(1)

 

 

 

TAC

1 000

 

(1)

Wird die TAC von 2 000 Tonnen gemäß Anhang IA der Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der NAFO durch eine positive Abstimmung der Vertragsparteien bestätigt, so gelten nachstehende Quoten für die Union und die Mitgliedstaaten:

Spanien

509

 

 

Portugal

667

 

 

Union

1 176

 

 




ANHANG ID

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

▼M2



Art:

Roter Thun

Thunnus thynnus

Gebiet:

Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer

(BFT/AE45WM)

Zypern

168,95

(4)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Griechenland

314,03

(7)

Spanien

6 093,28

(2) (4) (7)

Frankreich

6 012,47

(2) (3) (4)

Kroatien

950,30

(6)

Italien

4 745,34

(4) (5)

Malta

389,32

(4)

Portugal

572,97

(7)

Andere Mitgliedstaaten

64,95

(1)

Union

19 311,6

(2) (3) (4) (5)

Zusätzliche Sonderzuteilung

100

(7)

TAC

36 000

 

(1)

Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BFT/AE45WM_AMS).

(2)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 1 getätigt werden (BFT/*8301):

Spanien

925,33

Frankreich

429,87

Union

1 355,20

(3)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von mindestens 6,4 kg und einer Länge von mindestens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 1 getätigt werden (BFT/*641):

Frankreich

100,00

Union

100,00

(4)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 2 getätigt werden (BFT/*8302):

Spanien

122,15

Frankreich

120,53

Italien

95,13

Zypern

3,39

Malta

7,80

Union

349,01

(5)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 3 getätigt werden (BFT/*643):

Italien

95,13

Union

95,13

(6)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 3 zu Aufzuchtzwecken getätigt werden (BFT/*8303F):

Kroatien

857,28

Union

857,28

(7)

Die Europäische Union wird 2021 zusätzlich zur zugeteilten Quote von 19 360  Tonnen eine Extrazuteilung in Höhe von 100 Tonnen – ausschließlich für Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei von bestimmten Archipelen in Griechenland (Ionische Inseln), Spanien (Kanarische Inseln) und Portugal (Azoren und Madeira) – erhalten. Diese zusätzliche Menge wird im Einzelnen wie folgt auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt (BFT/AVARCH):

Griechenland

4,5

Spanien

87,3

Portugal

8,2

Union

100



Art

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(SWO/AN05N)

Spanien

6 535,04

(2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

1 010,29

(2)

Andere Mitgliedstaaten

139,70

(1) (2)

Union

7 685,03

(3)

TAC

13 200

 

(1)

Ausgenommen Spanien und Portugal, und nur als Beifang. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SWO/AN05N_AMS).

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 2,39 % dieser Menge können im Atlantik südlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AS05N). Auf diese besondere Bedingung der gemeinsam bewirtschafteten Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SWO/*AS05N_AMS).

(3)

Nach Übertragung von 40 Tonnen auf St. Pierre und Miquelon (ICCAT-Empfehlung 17-02).

▼B



Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5° N

(SWO/AS05N)

Spanien

4 945,07

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

298,12

(1)

Union

5 243,19

 

TAC

14 000,00

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 3,51 % dieser Menge können im Atlantik nördlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AN05N).



Art

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Mittelmeer

(SWO/MED)

Kroatien

14,16

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Zypern

52,23

(1)

Spanien

1 613,44

(1)

Frankreich

112,45

(1)

Griechenland

1 068,06

(1)

Italien

3 307,68

(1)

Malta

392,41

(1)

Union

6 560,44

(1)

TAC

8 808,66

 

(1)

Diese Quote darf nur vom 1. April bis zum 31. Dezember befischt werden.

▼M2



Art:

Nördlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(ALB/AN05N)

Irland

3 115,11

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

17 557,88

 

Frankreich

5 522,24

 

Portugal

1 925,70

 

Union

28 120,92

(1)

TAC

37 801

 

(1)

Die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 wie folgt festgesetzt:

1 253 .

▼B



Art:

Südlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5° N

(ALB/AS05N)

Spanien

905,86

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

297,70

 

Portugal

633,94

 

Union

1 837,50

 

TAC

24 000,00

 



Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

Atlantik

(BET/ATLANT)

Spanien

7 604,35

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

3 230,00

(1)(2)

Portugal

3 133,93

(1)(2)

Union

13 968,28

(1)(2)(3)

TAC

61 500,00

(1)(2)

(1)

Fänge von Großaugenthun durch Ringwadenfänger (BET/*ATLPS) und Langleiner mit einer Länge über alles von 20 Metern und mehr (BET/*ATLLL) sind getrennt zu melden.

(2)

Ab Juni 2021 müssen die Mitgliedstaaten die Fangmengen dieser Schiffe wöchentlich übermitteln, wenn die Fänge 80 % der Quote erreichen.

(3)

Nach Übertragung von 300 Tonnen von Japan.



Art:

Blauer Marlin

Makaira nigricans

Gebiet:

Atlantik

(BUM/ATLANT)

Spanien

23,24

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

380,36

 

Portugal

46,21

 

Union

449,80

(1)

TAC

1 670,00

 

(1)

Nach Übertragung von zwei Tonnen auf Trinidad und Tobago (ICCAT-Empfehlung 19-05).

▼M2



Art:

Weißer Marlin

Tetrapturus albidus

Gebiet:

Atlantik

(WHM/ATLANT)

Spanien

32,94

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

21,06

 

Sonstiges

1,00

(1)

Union

55,00

 

TAC

355,00

 

(1)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (WHM/ATLANT_AMS).

▼B



Art:

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

Gebiet:

Atlantik

(YFT/ATLANT)

TAC

110 000

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Fänge von Gelbflossenthun durch Ringwadenfänger (YFT/*ATLPS) und Langleiner mit einer Länge über alles von 20 Metern und mehr (YFT/*ATLLL) sind getrennt zu melden.



Art:

Segelfisch

Istiophorus albicans

Gebiet:

Atlantik, östlich von 45° W

(SAI/AE45W)

TAC

pm

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Segelfisch

Istiophorus albicans

Gebiet:

Atlantik, westlich von 45° W

(SAI/AE45W)

TAC

1 030

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

▼M2



Art:

Blauhai

Prionace glauca

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(BSH/AN05N)

Irland

0,96

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

27 035,09

 

Frankreich

151,70

 

Portugal

5 357,67

(1)

Union

32 545,42

 

TAC

39 102

 

(1)

Die Frist und die Berechnungsmethode der ICCAT für die Festsetzung der Fangbeschränkungen für Blauhai im Nordatlantik berühren nicht die Frist und die Berechnungsmethode für die Festlegung künftiger Verteilungsschlüssel auf Unionsebene.

▼B



Art:

Blauhai

Prionace glauca

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(BSH/AN05N)

TAC

28 923

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)

Die Frist und die Berechnungsmethode der ICCAT für die Festsetzung der Fangbeschränkungen für Blauhai im Nordatlantik berühren nicht die Frist und die Berechnungsmethode für die Festlegung künftiger Verteilungsschlüssel auf Unionsebene.

Fänge von Makrelenhai durch Unionsschiffe dürfen die Fangbeschränkungen gemäß diesem Anhang nicht überschreiten.



Art:

Makrelenhai

Isurus oxyrinchus

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(SMA/AN05N)

Union

288,537

(1)(2)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

Entfällt

 

(1)

Nur Fische, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie längsseits des Schiffs gebracht wurden, bereits tot waren, dürfen im Rahmen dieser Fangbeschränkung an Bord behalten werden.

(2)

Nur Schiffe, die entweder einen Beobachter oder ein funktionierendes elektronisches Überwachungssystem an Bord haben, mit dem festgestellt werden kann, ob ein Fisch tot oder lebendig ist, dürfen Makrelenhai an Bord behalten.




ANHANG IE

SÜDOSTATLANTIK — SEAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Die in diesem Anhang festgesetzten TACs werden nicht auf die Mitglieder der SEAFO aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt den Vertragsparteien mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung einer TAC einzustellen ist.



Art:

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Gebiet:

SEAFO

(ALF/SEAFO)

TAC

200

(1)

Vorsorgliche TAC

(1)  In Unterdivision B1 dürfen nicht mehr als 132 Tonnen gefangen werden (ALF/*F47NA).



Art:

Rote Tiefseekrabben

Chaceon spp.

Gebiet:

SEAFO-Unterdivision B1 (1)

(GER/F47NAM)

TAC

171

(1)

Vorsorgliche TAC

(1)  Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

— im Westen der Längengrad 0° E,

— im Norden der Breitengrad 20° S,

— im Süden der Längengrad 28° S und

— im Osten die Außengrenze der ausschließlichen Wirtschaftszone Namibias.



Art:

Rote Tiefseekrabben

Chaceon spp.

Gebiet:

SEAFO, ohne Unterdivision B1

(GER/F47X)

TAC

200

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Schwarzer Seehecht Dissostichus eleginoides

Gebiet:

SEAFO-Untergebiet D

(TOP/F47D)

TAC

275

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

SEAFO, ohne Untergebiet D

(TOP/F47-D)

TAC

0

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet:

SEAFO-Unterdivision B1 (1)

(ORY/F47NAM)

TAC

0

(2)

Vorsorgliche TAC

(1)  Für die Zwecke dieses Anhangs darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

— im Westen der Längengrad 0° E,

— im Norden der Breitengrad 20° S,

— im Süden der Längengrad 28° S und

— im Osten die Außengrenze der ausschließlichen Wirtschaftszone Namibias.

(2)  Ausgenommen eine Beifangquote von vier Tonnen (ORY/*F47NA).



Art:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet:

SEAFO, ohne Unterdivision B1

(ORY/F47X)

TAC

50

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Pseudopentaceros spp.

Pseudopentaceros spp.

Gebiet:

SEAFO

(EDW/SEAFO)

TAC

135

 

Vorsorgliche TAC




ANHANG IF

SÜDLICHER BLAUFLOSSENTHUN — VERBREITUNGSGEBIETE



Art:

Südlicher Blauflossenthun

Thunnus maccoyii

Gebiet:

Alle Verbreitungsgebiete (SBF/F41-81)

Union

11

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

17 647

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.




ANHANG IG

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH



Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

(BET/F7120S)

Portugal

2 000

(1)

Vorsorgliche TAC

Spanien

2 000

(1)

 

Union

4 000

(1)

 

TAC

Entfällt

(1)

 

(1)  Diese Quote darf nur mit Schiffen mit Langleinen befischt werden.



Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

(SWO/F7120S)

Union

3 170,36

 

Vorsorgliche TAC

TAC

Entfällt

 

▼M2




ANHANG IH

SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH



Art:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

12 013,90

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

13 021,83

 

Litauen

8 359,58

 

Polen

14 373,69

 

Union

47 769,00

 

TAC

entfällt

 



Art:

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(TOT/SPR-AE)

TAC

75

(1)

Vorsorgliche TAC

(1)

Diese jährliche TAC gilt nur für Versuchsfischerei. Die Fischerei darf nur in dem folgenden Forschungsblock erfolgen:

– NW

50° 30’ S, 136° E

– NE

50° 30’ S, 140° 30‘ E

– E-Einbuchtung

52° 45’ S, 140° 30‘ E

– E-Ecke

52° 45’ S, 145° 30‘ E

– SE

54° 50’ S, 145° 30‘ E

– SW

54° 50’ S, 136° E

▼B




ANHANG IJ

IOTC-ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

Fänge von Gelbflossenthun (Thunnus albacares) durch Ringwadenfischer der Union dürfen die Fangbeschränkungen gemäß diesem Anhang nicht überschreiten.



Art:

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

Gebiet:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

(YFT/IOTC)

Frankreich

29 501

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Italien

2 515

Spanien

45 682

 

 

Union

77 698

 

 

TAC

Entfällt




ANHANG IK

SIOFA-ÜBEREINKOMMENSBEREICH



Art

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet:

Del Cano-Gebiet(1)

(TOT/F517DC)

Union

18,33

(2)

Vorsorgliche TAC

TAC

55

(2)

(1)  Internationale Gewässer des FAO-Untergebiets 51.7, das zwischen 44° S und 45° S liegt, und die angrenzenden AWZ im Osten und Westen.

(2)  Darf nur durch Schiffe mit Langleinen und mit Beobachtern an Bord während der Fangsaison vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021 gefangen werden. Die Langleinen dürfen höchstens 3 000 Haken pro Leine aufweisen und werden mit mindestens drei Seemeilen Abstand voneinander ausgebracht.

Fänge von Schiffen, die diese Art nicht gezielt befischen, dürfen 0,5 Tonnen an Dissostichus spp. pro Fangsaison nicht überschreiten. Erreicht ein Schiff diesen Grenzwert, darf es nicht länger im Del Cano-Gebiet fischen.



Art:

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet:

Williams Ridge (1)

(TOT/F574WR)

TAC

140

(2)

Vorsorgliche TAC

(1)

Gebiet des FAO-Untergebiets 57.4 mit den folgenden Koordinaten:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

52° 30' 00" S

80° 00' 00" E

2

55° 00' 00" S

80° 00' 00" E

3

55° 00' 00" S

85° 00' 00" E

4

52° 30' 00" S

85° 00' 00" E

(2)

Die vorstehend festgesetzte TAC wird nicht unter den Mitgliedern der SIAFO aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Sie darf nur durch Schiffe mit Beobachtern an Bord während der Fangsaison vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. November 2021 befischt werden. Nicht mehr als zwei Langleinen mit höchstens 6 250 Haken werden pro von SIOFA festgelegtem Rasterelement ausgebracht, und es wird gemäß den SIOFA-Zugangsbedingungen eine Frist von mindestens 30 Tagen zwischen den Fangreisen eingehalten. Fänge von Schiffen, die diese Art nicht gezielt befischen, dürfen 0,5 Tonnen an Dissostichus spp. pro Fangsaison nicht überschreiten. Erreicht ein Schiff diesen Grenzwert, darf es nicht länger in Williams Ridge fischen.

Vorübergehende Schutzgebiete

Atlantis Bank



Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

32° 00'

57° 00'

2

32° 50'

57° 00'

3

32° 50'

58° 00'

4

32° 00'

58° 00'

Coral



Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

41° 00'

42° 00'

2

41° 40'

42° 00'

3

41° 40'

44° 00'

4

41° 00'

44° 00'

Fools Flat



Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

31° 30'

94° 40'

2

31° 40'

94° 40'

3

31° 40'

95° 00'

4

31° 30'

95° 00'

Middle of What



Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

37° 54'

50° 23'

2

37° 56.5'

50° 23'

3

37° 56.5'

50° 27'

4

37° 54'

50° 27'

Walter’s Shoal



Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

33° 00'

43° 10'

2

33° 20'

43° 10'

3

33° 20'

44° 10'

4

33° 00'

44° 10'




ANHANG IL

IATTC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH



Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

IATTC-Übereinkommensbereich

(BET/IATTC)

Union

500

(1)

Vorsorgliche TAC

TAC

Entfällt

 

(1)

Diese Quote darf nur durch Schiffe mit Langleinen befischt werden.




ANHANG II

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL IN DER ICES-DIVISION 7e

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

1.   ANWENDUNGSBEREICH

1.1. Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und stationäre Netze, einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen, mit einer Maschenöffnung von 220 mm oder weniger gemäß der Verordnung (EU) 2019/472 mitführen oder einsetzen und sich in der ICES-Division 7e aufhalten.

1.2. Schiffe, die mit stationären Netzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr fischen und deren Fangaufzeichnungen für Seezunge sich in den drei vorangegangenen Jahren auf weniger als 300 kg Lebendgewicht pro Jahr beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, wenn

a) 

ihre Seezungenfänge im Bewirtschaftungszeitraum 2019 weniger als 300 kg Lebendgewicht betrugen;

b) 

sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen;

c) 

jeder betroffene Mitgliedstaat der Kommission bis zum 31. Juli 2021 und 31. Januar 2022 über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Schiffe für die drei vorangegangenen Jahre sowie für 2021 Bericht erstattet.

Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:

i) 

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und

ii) 

stationäre Netze, einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen, mit einer Maschenöffnung von 220 mm oder weniger;

b) 

„reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

c) 

„das Gebiet“ ist die ICES-Division 7e;

d) 

„laufender Bewirtschaftungszeitraum“ ist der Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2022.

3.   EINSCHRÄNKUNG DER FANGTÄTIGKEIT

Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass in der Union registrierte Fischereifahrzeuge der Union unter seiner Flagge, solange sie reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, sich höchstens während der in Kapitel III dieses Anhangs angegebenen Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets aufhalten.

KAPITEL II

Genehmigungen

4.   ZUGELASSENE SCHIFFE

4.1 Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2018 — außer der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen — keine Fangtätigkeit mit reguliertem Fanggerät in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für solche Fangtätigkeiten, es sei denn, der Mitgliedstaat stellt sicher, dass in dem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.2 Schiffe, die nachweislich bereits reguliertes Fanggerät verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses andere Fanggerät dieselbe oder eine größere Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das regulierte Gerät.

4.3 Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf dort nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden infolge einer gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässigen Übertragung Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See zugeteilt.

KAPITEL III

Zahl der Fischereifahrzeugen der Union zugewiesenen Aufenthaltstage in dem Gebiet

▼M2

5.   HÖCHSTANZAHL TAGE

In Tabelle I ist die Höchstanzahl der Tage auf See festgelegt, an denen ein Mitgliedstaat vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2021 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.



Tabelle I

Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2021 im Gebiet aufhalten darf, nach Kategorie des regulierten Fanggeräts

Reguliertes Fanggerät

Höchstanzahl Tage

Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm

Belgien

103

Frankreich

110

Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm

Belgien

103

Frankreich

111

▼B

6.   KILOWATT-TAGE-REGELUNG

6.1. Ein Mitgliedstaat darf im laufenden Bewirtschaftungszeitraum seine Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung darf er jedem von reguliertem Fanggerät gemäß Tabelle I betroffenen Schiff gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät wird nicht überschritten.

6.2. Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen der Schiffe unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1. erhalten würde.

6.3. Ein Mitgliedstaat, der von der in Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch machen möchte, richtet einen entsprechenden Antrag für das regulierte Fanggerät gemäß Tabelle I an die Kommission, zusammen mit elektronischen Meldungen, die die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a) 

die Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;

b) 

die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und die Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff bei Anwendung von Nummer 6.1. Anspruch hätte.

6.4. Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen der Nummer 6 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem betreffenden Mitgliedstaat gestatten, von der in Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch zu machen.

7.   ZUTEILUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI ENDGÜLTIGER EINSTELLUNG DER FANGTÄTIGKEIT

7.1. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit während des vorhergehenden Bewirtschaftungszeitraums entweder gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 19 ) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates ( 20 ) kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine Anzahl zusätzlicher Tage zuteilen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Über eine endgültige Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und mit ausreichender Begründung einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

7.2. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die eine bestimmte Fanggerätgruppe verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggerätgruppe im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugeteilt worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf den nächsten ganzen Tag gerundet.

7.3. Die Nummern 7.1. und 7.2. finden keine Anwendung, wenn ein Schiff gemäß Nummer 4.2. ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

7.4. Ein Mitgliedstaat, der von Zuteilungen gemäß Nummer 7.1. Gebrauch machen möchte, richtet spätestens bis zum 15. Juni des laufenden Bewirtschaftungszeitraums einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a) 

Listen der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;

b) 

die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See nach Fanggerätgruppe.

7.5. Der Mitgliedstaat darf zusätzlich gewährte Tage auf See im laufenden Bewirtschaftungszeitraum auf alle oder einige der in seiner Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen dürfen.

7.6. Teilt die Kommission aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten im vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I festgelegt ist, für den laufenden Bewirtschaftungszeitraum entsprechend angepasst.

8.   ZUTEILUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI VERSTÄRKTEM EINSATZ VON WISSENSCHAFTLICHEN BEOBACHTERN

8.1. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem verstärkten Beobachterprogramm in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft drei zusätzliche Tage zwischen dem 1. Februar 2021 und dem 31. Januar 2022 zuteilen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm muss gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet sein und über die Anforderungen zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 ) und ihrer Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinausgehen.

8.2. Die wissenschaftlichen Beobachter müssen vom Eigner, vom Kapitän des Fischereifahrzeugs und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

8.3. Ein Mitgliedstaat, der von den Zuteilungen nach Nummer 8.1. Gebrauch machen möchte, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

8.4. Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und möchte der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, die Fortsetzung dieses Programms mit.

KAPITEL IV

Bestandsbewirtschaftung

9.   ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

10.   BEWIRTSCHAFTUNGSZEITRÄUME

10.1. Ein Mitgliedstaat kann die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

10.2. Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt.

10.3. Setzt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 9. Auf Verlangen der Kommission weist der Mitgliedstaat nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Tagen in dem Gebiet zu verhindern, die dadurch entsteht, dass ein Schiff seine Aufenthalte in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

KAPITEL V

Tausch von Aufwandszuteilungen

11.   ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE DESSELBEN MITGLIEDSTAATS

11.1. Ein Mitgliedstaat kann Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus der Anzahl übertragener Tage und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, gleich oder geringer ist als das Produkt aus der Anzahl übertragener Tage und Maschinenleistung des Schiffes in Kilowatt, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist.

11.2. Die Gesamtzahl der nach Nummer 11.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher sein als die durchschnittliche jährliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

11.3. Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 11.1. ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

11.4. Auf Verlangen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

12.   ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN

Die Mitgliedstaaten können Übertragungen von Tagen im Gebiet während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im Gebiet zwischen Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.1., 4.3, 5, 6 und 10 gelten. Möchten die Mitgliedstaaten eine solche Übertragung genehmigen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Fangquoten mit.

KAPITEL VI

Berichterstattungspflichten

13.   FISCHEREIAUFWANDSBERICHT

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das in Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

14.   ERHEBUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

Die Mitgliedstaaten erheben jedes Quartal Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage im Gebiet gemäß diesem Anhang herangezogen werden.

15.   ÜBERMITTLUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

Auf Verlangen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten ihr eine Übersicht der in Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf deren Verlangen detaillierte Angaben zum zugeteilten und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2019 und 2020 oder Teile davon im Format der Tabellen IV und V.



Tabelle II

Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Mitgliedstaat

Fanggerät

Bewirtschaftungszeitraum

Kumulierte Aufwandsmeldung

(1)

(2)

(3)

(4)



Tabelle III

Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)  Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)  Fanggerät

2

 

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT = Baumkurren ≥ 80 mm

GN = Kiemennetze < 220 mm

TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

(3)  Bewirtschaftungszeitraum

4

 

Ein Jahr in dem Zeitraum ab dem Bewirtschaftungszeitraum 2006 bis zum laufenden Bewirtschaftungszeitraum

(4)  Kumulierte Aufwandsmeldung

7

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen, vom 1. Februar bis zum 31. Januar des betreffenden Bewirtschaftungszeitraums

(1)   

Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.



Tabelle IV

Meldeformat für Angaben zum Schiff

Mitgliedstaat

CFR

Äußere Kennzeichnung

Dauer des Bewirtschaftungs zeitraums

Gemeldetes Fanggerät

Verfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten Fanggeräte

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

Übertragung von Tagen

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(5)

(5)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)



Tabelle V

Datenformat für Angaben zum Schiff

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)  Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)  CFR

12

 

Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (neun Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als neun Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)  Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (2)

(4)  Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

L

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

(5)  Gemeldetes Fanggerät

2

L

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT = Baumkurren ≥ 80 mm

GN = Kiemennetze < 220 mm

TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

(6)  Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang II für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

(7)  Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

(8)  Übertragung von Tagen

4

L

Für abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage“ angeben

(1)   

Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(2)   

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (PB L 112 van 30.4.2011, blz. 1).




ANHANG III

SANDAAL-BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE IN DEN ICES-DIVISIONEN 2a UND 3a SOWIE IM ICES-UNTERGEBIET 4

Für die Bewirtschaftung der in Anhang IA festgelegten Fangmöglichkeiten für Sandaale in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 werden die Bewirtschaftungsgebiete, in denen besondere Fangbeschränkungen gelten, wie in diesem Anhang und in der Anlage dazu festgelegt:



Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

Statistische Rechtecke — ICES

1r

31–33 E9–F4; 33 F5; 34–37 E9–F6; 38-40 F0–F5; 41 F4-F5

2r

35 F7–F8; 36 F7–F9; 37 F7–F8; 38-41 F6–F8; 42 F6–F9; 43 F7–F9; 44 F9–G0; 45 G0–G1; 46 G1

3r

41-46 F1–F3; 42-46 F4–F5; 43-46 F6; 44-46 F7–F8; 45-46 F9; 46-47 G0; 47 G1 und 48 G0

4

38–40 E7–E9 und 41–46 E6–F0

5r

47–52 F1–F5

6

41-43 G0–G3; 44 G1

7r

47–52 E6–F0




Anlage

image Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete




ANHANG IV

SCHONZEITEN ZUM SCHUTZ VON LAICHENDEM KABELJAU

Die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Gebiete sind für jedes Fanggerät außer pelagischem Fanggerät (Ringwaden und Schleppnetze) während des angegebenen Zeitraums geschlossen:



Zeitlich begrenzte Schließung

Nr.

Gebietsbezeichnung

Koordinaten

Zeitraum

Zusätzliche Anmerkungen

1

Stanhope Ground

60o 10' N - 01o 45' E

60o 10' N - 02o 00' E

60o 25' N - 01o 45' E

60o 25' N - 02o 00' E

1. Januar bis 30. April

 

2

Long Hole

59o 07,35' N - 0o 31,04' W

59o 03,60' N - 0o 22,25' W

58o 59,35' N - 0o 17,85' W

58o 56,00' N - 0o 11,01' W

58o 56,60' N - 0o 08,85' W

58o 59,86' N - 0o 15,65' W

59o 03,50' N - 0o 20,00' W

59o 08,15' N - 0o 29,07' W

1. Januar bis 31. März

 

3

Coral Edge

58o 51,70' N - 03o 26,70' E

58o 40,66' N - 03o 34,60' E

58o 24,00' N - 03o 12,40' E

58o 24,00' N - 02o 55,00' E

58o 35,65' N - 02o 56,30' E

1. Januar bis 28. Februar

 

4

Papa Bank

59o 56' N - 03o 08' W

59o 56' N - 02o 45' W

59o 35' N - 03o 15' W

59o 35' N - 03o 35' W

1. Januar bis 15. März

 

5

Foula Deeps

60o 17,50' N - 01o 45' W

60o 11,00' N - 01o 45' W

60o 11,00' N - 02o 10' W

60o 20,00' N - 02o 00' W

60o 20,00' N - 01o 50' W

1. November bis 31. Dezember

 

6

Egersund Bank

58o 07,40' N - 04o 33,00' E

57o 53,00' N - 05o 12,00' E

57o 40,00' N - 05o 10,90' E

57o 57,90' N - 04o 31,90' E

1. Januar bis 31. März

(10 x 25 Seemeilen)

7

Östlich von Fair Isle

59o 40' N - 01o 23' W

59o 40' N - 01o 13' W

59o 30' N - 01o 20' W

59o 10' N - 01o 20' W

59o 30' N - 01o 28' W

59o 10' N - 01o 28' W

1. Januar bis 15. März

 

8

West Bank

57o 15' N - 05o 01' E

56o 56' N - 05o 00' E

56o 56' N - 06o 20' E

57o 15' N - 06o 20' E

1. Februar bis 15. März

(18 x 4 Seemeilen)

9

Revet

57o 28,43' N - 08o 05,66' E

57o 27,44' N - 08o 07,20' E

57o 51,77' N - 09o 26,33' E

57o 52,88' N - 09o 25,00' E

1. Februar bis 15. März

(1,5 x 49 Seemeilen)

10

Rabarberen

57o 47,00' N - 11o 04,00' E

57o 43,00' N - 11o 04,00' E

57o 43,00' N - 11o 09,00' E

57o 47,00' N - 11o 09,00' E

1. Februar bis 15. März

Östlich von Skagen

(2,7 x 4 Seemeilen)




ANHANG V

FANGGENEHMIGUNGEN

TEIL A

Höchstanzahl der fanggenehmigungen für fischereifahrzeuge der union in drittlandgewässern



Fanggebiet

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

69

DK

25

51

DE

5

FR

1

IE

8

NL

9

PL

1

SV

10

 

Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N

66

DE

16

41

IE

1

ES

20

FR

18

PT

9

Nicht aufgeteilt

2

 

Makrele (1)

Entfällt

Entfällt

70

Industriearten, südlich von 62° 00′ N

450

DK

450

141

Färöische Gewässer

Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien

8

BE

0

4

DE

4

FR

4

 

Gezielte Befischung von Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28′ N und östlich von 6° 30′ W

(2)

Entfällt

4

 

Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20′ N und 62° 00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen.

70

BE

0

18

DE

10

FR

40

 

Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30′ N und westlich von 9° 00′ W und im Gebiet zwischen 7° 00′ W und 9° 00′ W südlich von 60° 30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30′ N, 7° 00′ W und 60° 00′ N, 6° 00′ W

70

DE (3)

8

20 (4)

FR (3)

12

Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden

70

Entfällt

22 (4)

 

Befischung von Blauem Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling“ einführen, kann die Gesamtzahl der Fanggenehmigungen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare von Schiffen gebildet werden können.

27

DE

2

16

DK

5

FR

4

NL

6

SE

1

ES

4

IE

4

PT

1

 

Makrele

14

DK

2

8

BE

1

DE

2

FR

2

IE

3

NL

2

SE

2

 

Hering, nördlich von 62° 00′ N

16

DK

5

16

DE

2

IE

2

FR

1

NL

2

PL

1

SE

3

1, 2b (5)

Befischung von Arktischer Seespinne mit Korbreusen

20

EE

1

Nicht anwendbar

ES

1

LV

11

LT

4

PL

3

(1)   

Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.

(2)   

Diese Zahlen sind in den Zahlen für alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien enthalten.

(3)   

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe.

(4)   

Diese Zahlen sind in den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.

(5)   

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die der Union im Gebiet um Svalbard zur Verfügung stehen, berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.

TEIL B

Mengenmäßige beschränkungen der fanggenehmigungen für drittlandschiffe in unionsgewässern



Flaggenstaat

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Färöer

Makrele, 6a (nördlich von 56° 30′ N) 2a, 4a (nördlich von 59° N)

Bastardmakrele, 4, 6a (nördlich von 56° 30′ N), 7e, 7f, 7h

20

14

Hering, nördlich von 62° 00′ N

20

Noch festzusetzen

Hering, 3a

4

4

Industriefischerei auf Stintdorsch, 4, 6a (nördlich von 56° 30′ N) (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling)

14

14

Leng und Lumb

20

10

Blauer Wittling, 2, 4a, 5, 6a (nördlich von 56° 30′ N), 6b, 7 (westlich von 12° 00′ W)

20

20

Blauleng

16

16

Venezuela (1)

Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

45

45

(1)   

Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Schiffs in diesem Departement anzulanden, sodass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana vereinbar ist. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags ist dem Antrag auf die Fanggenehmigung beizufügen. Wird eine solche Billigung verweigert, so teilen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission das zusammen mit einer Begründung mit.




ANHANG VI

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH ( 22 )

(1) Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen



Spanien

60

Frankreich

55

Union

115

(2) Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen



Spanien

364

Frankreich

1402

Italien

30

Zypern

20 (1)

Malta

542

Union

684

(1)   

Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß Tabelle A in Nummer 4 dieses Anhangs, sobald diese Tabelle erstellt ist, durch 10 Langleinenfänger ersetzt wird.

(3) Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen



Kroatien

18

Italien

12

Union

28

▼M2

(4) Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen



Tabelle A

 

Anzahl der Fischereifahrzeuge (1)

 

Zypern (2)

Griechenland (3)

Kroatien

Italien

Frankreich

Spanien

Malta (4)

Portugal

Ringwadenfänger (5)

1

0

18

21

22

6

2

0

Langleinenfänger

27 (6)

0

0

40

23

44

63

0

Köderschiff

0

0

0

0

8

68

0

76 (7)

Handleinenfänger

0

0

12

0

47 (8)

1

0

0

Schleppnetzfänger

0

0

0

0

57

0

0

0

Kleine Fischereifahrzeuge

0

39

0

0

140

650

117

0

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei (9)

0

74

0

0

0

0

0

0

(1)   

Die Zahlen in der Tabelle A unter Nummer 4 können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

(2)   

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.

(3)   

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden.

(4)   

Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

(5)   

Die jeweiligen Anzahlen der Ringwadenfänger in Tabelle A in Abschnitt 4 sind das Ergebnis von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten und begründen keine historischen Rechte für die Zukunft.

(6)   

Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.

(7)   

Köderschiffe der Gebiete in äußerster Randlage Azoren und Madeira.

(8)   

Leinenfänger, die im Atlantik fischen.

(9)   

Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).

▼B

(5) Höchstanzahl Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf ( 23 )



Mitgliedstaat

Anzahl Tonnaren (1)

Spanien

5

Italien

6

Portugal

2

(1)   

Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

▼M2

(6) Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf



Tabelle A

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Thunfisch (1)

 

Anzahl Betriebe

Kapazität (in Tonnen)

Spanien

10

11 852

Italien

13

12 600

Griechenland

2

2 100

Zypern

3

3 000

Kroatien

7

7 880

Malta

6

12 300

(1)   

Die Zahlen in Nummer 6 Tabelle B sind unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Mai 2021 vorgelegten überarbeiteten Aufzuchtmanagementpläne anzupassen.



Tabelle B (1)

Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen) (2)

Spanien

6 850

Italien

3 214

Griechenland

785

Zypern

2 195

Kroatien

2 947

Malta

8 786

Portugal

350 (3)

(1)   

Einige der in Tabelle B in Abschnitt 6 enthaltenen Höchstmengen zum Einsetzen sind das Ergebnis von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten und begründen keine historischen Rechte für die Zukunft.

(2)   

Die Zahlen in Nummer 6 Tabelle B sind unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Mai 2021 vorgelegten überarbeiteten Aufzuchtmanagementpläne anzupassen.

(3)   

Die Gesamtaufzuchtkapazität Portugals von 500 Tonnen (entspricht einer Einsatzkapazität für die Aufzucht von 350 Tonnen) fällt unter die ungenutzte Kapazität der Union gemäß Tabelle A.

▼B

(7) Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 als Zielart befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:



Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Irland

50

Spanien

730

Frankreich

151

Portugal

310

(8) Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen dürfen



Mitgliedstaat

Höchstanzahl Ringwadenfänger

Höchstanzahl Langleinenfänger

Spanien

23

190

Frankreich

11

 

Portugal

 

79

Union

34

269




ANHANG VII

CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Versuchsfischerei auf Zahnfische im CCAMLR-Übereinkommensbereich wird 2020/2021 wie folgt begrenzt:



Tabelle A

Zugelassene Mitgliedstaaten, Untergebiete und Höchstanzahl Schiffe

Mitgliedstaat

Untergebiet

Höchstanzahl Schiffe

Spanien

48.6

1

Spanien

88.1

1



Tabelle B

TACs und Beifanggrenzen

Die in der folgenden Tabelle festgelegten und von der CCAMLR angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt den Vertragsparteien mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC einzustellen ist.

Untergebiet

Gebiet

Saison

SSRUs (48.6) oder Forschungsblöcke (88.1)

Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni) Fanggrenze (in Tonnen)/SSRUs (48.6) oder Forschungsblöcke (88.1)

Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni) Fanggrenze (in Tonnen)/gesamtes Untergebiet

Beifanggrenze (in Tonnen)/SSRUs (48.6) oder Forschungsblöcke (88.1)

Rochen

(Rajiformes)

Grenadierfische (Macrourus spp.) (1).

Andere Arten

48.6

Gesamtes Untergebiet

1. Dezember 2020 bis 30. November 2021

48.6_2

112

568

6

18

18

48.6_3

30

2

5

5

48.6_4

163

8

26

26

48.6_5

263

13

42

42

88.1.

Gesamtes Untergebiet

1. Dezember 2020 bis 31. August 2021

A, B, C, G (2)

597

3 140 (3)

30

96

30

G, H, I, J, K (4)

2 072

104

317

104

Sonderforschungszone des Meeresschutzgebiets im Rossmeer

406

20

72

20

(1)   

Wenn in Gebiet 88.1 die Fänge von Grenadierfisch (Macrourus spp.), die ein einzelnes Schiff in einem beliebigen Zeitraum von 10 Tagen (d. h. von Tag 1 bis Tag 10, von Tag 11 bis Tag 20 oder von Tag 21 bis zum letzten Tag des Monats) in einer SSRU getätigt hat, 1 500 kg in jedem Zeitraum von 10 Tagen und 16 % der Fänge von Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus spp.) dieses Schiffes in dieser SSRU übersteigen, stellt das Schiff den Fischfang in dieser SSRU für die restliche Saison ein.

(2)   

Alle Gebiete außerhalb des Meeresschutzgebiets im Rossmeer und nördlich von 70° S.

(3)   

Die Zielart ist Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni). Alle gefangenen Schwarzen Seehechte (Dissostichus eleginoides) werden auf die Gesamtfanggrenze für Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni) angerechnet.

(4)   

Alle Gebiete außerhalb des Meeresschutzgebiets im Rossmeer und südlich von 70° S.




Anlage

Teil A

Koordinaten der Forschungsblöcke 48.6

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_2

54° 00' S 01° 00' E

55° 00' S 01° 00' E

55° 00' S 02° 00' E

55° 30' S 02° 00' E

55° 30' S 04° 00' E

56° 30' S 04° 00' E

56° 30' S 07° 00' E

56° 00' S 07° 00' E

56° 00' S 08° 00' E

54° 00' S 08° 00' E

54° 00' S 09° 00' E

53° 00' S 09° 00' E

53° 00' S 03° 00' E

53° 30' S 03° 00' E

53° 30' S 02° 00' E

54° 00' S 02° 00' E

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_3

64° 30' S 01° 00' E

66° 00' S 01° 00' E

66° 00' S 04° 00' E

65° 00' S 04° 00' E

65° 00' S 07° 00' E

64° 30' S 07° 00' E

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_4

68° 20' S 10° 00' E

68° 20' S 13° 00' E

69° 30' S 13° 00' E

69° 30' S 10° 00' E

69° 45' S 10° 00' E

69° 45' S 06° 00' E

69° 00' S 06° 00' E

69° 00' S 10° 00' E

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_5

71° 00' S 15° 00' W

71° 00' S 13° 00' W

70° 30' S 13° 00' W

70° 30' S 11° 00' W

70° 30' S 10° 00' W

69° 30' S 10° 00' W

69° 30' S 09° 00' W

70° 00' S 09° 00' W

70° 00' S 08° 00' W

69° 30' S 08° 00' W

69° 30' S 07° 00' W

70° 30' S 07° 00' W

70° 30' S 10° 00' W

71° 00' S 10° 00' W

71° 00' S 11° 00' W

71° 30' S 11° 00' W

71° 30' S 15° 00' W



Verzeichnis kleiner Forschungseinheiten (Small-scale research units — SSRU)

Gebiet

SSRU

Gebietsgrenzen

88.1

A

Von 60° S 150° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° E, nach Norden bis 60° S.

B

Von 60° S 170° E, nach Osten bis 179° E, nach Süden bis 66° 40′ S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 60° S.

C

Von 60° S 179° E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° W, nach Norden bis 66° 40′ S, nach Westen bis 179° E, nach Norden bis 60° S.

D

Von 65° S 150° E, nach Osten bis 160° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° E, nach Norden bis 65° S.

E

Von 65° S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 68° 30′ S, nach Westen bis 160° E, nach Norden bis 65° S.

F

Von 68° 30′ S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° E, nach Norden bis 68° 30′ S.

G

Von 66° 40′ S 170° E, nach Osten bis 178° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Süden bis 70° 50′ S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 66° 40′ S.

H

Von 70° 50′ S 170° E, nach Osten bis 178° 50′ E, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 170° E, nach Norden bis 70° 50′ S.

I

Von 70° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 70° S.

J

Von 73° S an der Küste in der Nähe von 170° E, nach Osten bis 178° 50′ E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 170° E, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

K

Von 73° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 76° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 73° S.

L

Von 76° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 76° S.

M

Von 73° S an der Küste in der Nähe von 169° 30′ E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

Teil B

MITTEILUNG DER ABSICHT, SICH AN DER BEFISCHUNG VON KRILL (EUPHAUSIA SUPERBA) ZU BETEILIGEN

Allgemeine Informationen

Mitglied:…

Fangsaison: …

Name des Schiffes: …

Voraussichtliche Fangmenge (in Tonnen): …

Tägliche Verarbeitungskapazität des Schiffes (Tonnen Lebendgewicht): …

Untergebiete und Divisionen, in denen Fischereitätigkeit beabsichtigt ist

Diese Erhaltungsmaßnahme gilt für Mitteilungen der Absicht, in den Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 sowie in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 Krill zu fischen. Die Absicht, Krill in anderen Untergebieten und Divisionen zu fischen, ist gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 21-02 (2019) mitzuteilen.



Untergebiet/Division

Zutreffendes bitte ankreuzen

48.1

48.2

48.3

48.4

58.4.1

58.4.2



Fangtechnik

Zutreffendes bitte ankreuzen

□herkömmlicher Schleppnetzeinsatz

□kontinuierliche Fangentnahme

□Leerung des Steerts durch Pumpen

□Sonstige Methode: Bitte angeben

Produktarten und Methoden für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills



Produktart

Methode für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills, soweit zutreffend (siehe Anhang 21-03/B) (1)

Ganz, gefroren

 

Gekocht

 

Mehl

 

Öl

 

Sonstige Produkte (bitte angeben)

 

(1)   

Wenn die Methode in Anhang 21-03/B nicht aufgeführt ist, bitte genau beschreiben.

Netzkonstruktion



Netzabmessungen

Netz 1

Netz 2

Weitere Netze

Netzöffnung (Netzmaul)

 

 

 

Maximale vertikale Öffnung (m)

 

 

 

Maximale horizontale Öffnung (m)

 

 

 

Netzumfang am Netzmaul (1) (m)

 

 

 

Netzmaulfläche (m2)

 

 

 

Netzblatt — Durchschnittliche Maschenöffnung (3) (mm)

Außen (2)

Innen (2)

Außen (2)

Innen (2)

Außen (2)

Innen (2)

1. Netzblatt

 

 

 

 

 

 

2. Netzblatt

 

 

 

 

 

 

3. Netzblatt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinterstes Blatt (Steert)

 

 

 

 

 

 

(1)   

Unter Betriebsbedingungen zu erwarten.

(2)   

Äußere Maschenöffnung; innere Maschenöffnung bei Verwendung eines Netzinlets.

(3)   

Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 22-01 (2019).

Grafische Darstellung(en) der Netze:…

Für jedes verwendete Netz oder jede Änderung der Netzkonstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der Arbeitsgruppe für Überwachung und Management von Ökosystemen (Working Group on Ecosystem Monitoring and Management) (WG-EMM) eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen. Grafische Darstellungen der Netze müssen Folgendes enthalten:

(1) 

Länge und Breite jedes Schleppnetz-Netzblatts (hinreichend detailliert, um die Berechnung des Winkels jedes Netzblatts zur Strömungsrichtung zu ermöglichen).

(2) 

Maschenöffnung (Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 22-01(2019)), Maschenprofile (z. B. Rautenform) und Material (z. B. Polypropylen).

(3) 

Maschentyp (z. B. geknotet, knotenlos).

(4) 

Detailangaben zu den in das Schleppnetz eingesetzten Bändern (Konstruktion, Position am Netzblatt — bitte „nicht zutreffend“ eintragen, wenn keine Bänder verwendet werden); Bänder verhindern, dass Krill die Maschen verstopft oder entkommt.

Abschreckvorrichtungen für Meeressäuger

Grafische Darstellung(en) der Vorrichtungen: …

Für jede verwendete Vorrichtung oder jede Änderung der Konstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der WG-EMM eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen.

Erfassung akustischer Daten

Bitte geben Sie Einzelheiten zu den vom Fischereifahrzeug verwendeten Echoloten und Sonargeräten an



Geräteart (z. B. Echolot, Sonar)

 

 

 

Hersteller

 

 

 

Modell

 

 

 

Signalgeber-Frequenzen (kHz)

 

 

 

Erfassung akustischer Daten (ausführliche Beschreibung):…

Bitte geben Sie an, welche Maßnahmen zur Erfassung akustischer Daten ergriffen werden, die Aufschluss über Verteilung und Schwarmgröße von Krill (Euphausia suberba) und anderen pelagischen Arten wie beispielsweise Myctophidae und Salpen (SC-CAMLR-XXX, Nummer 2.10) geben.



LEITLINIEN FÜR DIE SCHÄTZUNG DES LEBENDGEWICHTS DES GEFANGENEN KRILLS

Methode

Gleichung (kg)

Merkmal

Beschreibung

Typ

Schätzmethode

Einheit

Halterungstank-Volumen

W*L*H*ρ*1 000

W = Tankbreite

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

L = Tanklänge

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

H = Füllhöhe des Krills im Tank

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

m

Strömungsmesser (1)

V*Fkrill*ρ

V = Volumen von Krill und Wasser zusammen

Hol (1)-spezifisch

direkte Beobachtung

Liter

Fkrill = Anteil des Krills in der Probe

Hol (1)-spezifisch

korrigiertes Durchflussvolumen

 

ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

Strömungsmesser (2)

(V*ρ)–M

V = Volumen der Krill-Paste

Hol (1)-spezifisch

direkte Beobachtung

Liter

M = im Prozess zugefügte Wassermenge, umgerechnet in Masse

Hol (1)-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

ρ = Dichte der Krill-Paste

variabel

direkte Beobachtung

kg/Liter

Bandwaage

M*(1–F)

M = Masse von Krill und Wasser zusammen

Hol (2)-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

F = Wasseranteil in der Probe

variabel

korrigierte Bandwaagenmasse

 

Behälter

(M–Mtray)*N

Mtray = Masse des leeren Behälters

konstant

direkte Beobachtung vor Beginn des Fangeinsatzes

kg

M = durchschnittliche Masse von Krill und Behälter zusammen

variabel

direkte Beobachtung vor dem Einfrieren, abgetropft

kg

N = Anzahl der Behälter

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

 

Umrechnung Mehl

Mmeal*MCF

Mmeal = Masse des erzeugten Mehls

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

MCF = Umrechnungsfaktor Mehl

variabel

Umrechnung von Mehl in ganzen Krill

 

Steertvolumen

W*H*L*ρ*π/4*1 000

W = Steertbreite

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

H = Steerthöhe

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

L = Steertlänge

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

m

Sonstiges

Bitte angeben

 

 

 

 

(1)   

Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.

(2)   

Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von zwei Stunden.

Schritte und Häufigkeit der Beobachtungen



Halterungstank-Volumen

Zu Beginn des Fangeinsatzes

Messung der Breite und Länge des Tanks (ist dieser nicht rechteckig, so sind unter Umständen zusätzliche Messungen erforderlich; Genauigkeit ± 0,05 m)

Monatlich (1)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank

Je Hol

Messung der Füllhöhe an Krill im Tank (verbleibt zwischen einzelnen Hols Krill im Tank, so ist der Höhenunterschied zu messen; Genauigkeit ± 0,1 m)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Strömungsmesser (1)

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass der Strömungsmesser ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

Mehr als einmal monatlich (1)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse (ρ), abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank

Je Hol (2)

Entnahme einer Probe aus dem Strömungsmesser und

— Messung des Volumens (z. B. 10 Liter) von Krill und Wasser zusammen,

— Schätzung des korrigierten Durchflussvolumens, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Strömungsmesser (2)

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass beide Strömungsmesser (einer für das Krill-Produkt und einer für das zugefügte Wasser) kalibriert sind (d. h. dasselbe korrekte Messergebnis zeigen)

Wöchentlich (1)

Schätzung der Dichte (ρ) des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) durch Messen der Masse eines aus dem entsprechenden Strömungsmesser entnommenen bekannten Volumens des Krill-Produkts (z. B. 10 Liter)

Je Hol (2)

Beide Strömungsmesser ablesen und das jeweilige Gesamtvolumen des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) und des zugefügten Wassers berechnen; die Dichte des Wassers wird mit 1 kg/Liter angesetzt

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Bandwaage

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass die Bandwaage ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

Je Hol (2)

Entnahme einer Probe aus der Bandwaage und

— Messung der Masse von Krill und Wasser zusammen,

— Schätzung der korrigierten Bandwaagenmasse, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Behälter

Vor dem Fangeinsatz

Messung der Masse des Behälters (bei unterschiedlichen Modellen Messung der Masse der einzelnen Typen; Genauigkeit ± 0,1 kg)

Je Hol

Messung der Masse von Krill und Behälter zusammen (Genauigkeit ± 0,1 kg)

Zählung der verwendeten Behälter (bei unterschiedlichen Modellen Zählung der Behälter jedes Einzeltyps)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Umrechnung Mehl

Monatlich (1)

Schätzung der Umrechnung von Mehl in ganzen Krill durch Verarbeitung von 1 000 bis 5 000 kg (abgetropfte Masse) ganzem Krill

Je Hol

Messung der Masse des erzeugten Mehls

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Steertvolumen

Zu Beginn des Fangeinsatzes

Messung der Breite und Höhe des Steerts (Genauigkeit ± 0,1 m)

Monatlich (1)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Steert

Je Hol

Messung der Länge des Steerts, der Krill enthält (Genauigkeit ± 0,1 m)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

(1)   

Ein neuer Zeitraum beginnt, wenn sich das Schiff in ein neues Untergebiet oder eine neue Division begibt.

(2)   

Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.




ANHANG VIII

IOTC-ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

1. Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch fangen dürfen



Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

22

61 364

Frankreich

27

45 383

Portugal

5

1 627

Italien

1

2 137

Union

55

110 511

2. Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch und Weißen Thun fangen dürfen



Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

27

11 590

Frankreich

41 (1)

7 882

Portugal

15

6 925

Union

83

26 397

(1)   

In dieser Zahl sind in Mayotte registrierte Schiffe nicht enthalten; sie kann künftig im Einklang mit dem Fischereiflottenentwicklungsplan von Mayotte erhöht werden.

3. Die in Nummer 1 genannten Schiffe dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch Schwertfisch und Weißen Thun fangen.

4. Die in Nummer 2 genannten Schiffe dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch Tropischen Thunfisch fangen.




ANHANG IX

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S Schwertfisch fangen dürfen



Spanien

14

Union

14

Höchstanzahl der Ringwadenfänger der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S tropischen Thunfisch fangen dürfen



Spanien

4

Union

4



( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

( 4 ) Geschlossen mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).

( 5 ) Beitritt der Union zu dieser Konvention mit dem Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

( 6 ) Beitritt der Union zu diesem Übereinkommen mit dem Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).

( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).

( 8 ) Geschlossen mit dem Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).

( 9 ) Beitritt der Union zu diesem Übereinkommen mit dem Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 über den Abschluss des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).

( 10 ) Beitritt der Union zu diesem Übereinkommen mit dem Beschluss 2012/130/EU des Rates vom 3. Oktober 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union (ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 1).

( 11 ) Beitritt der Union zu diesem Übereinkommen mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).

( 12 ) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).

( 13 ) Alle Arten von Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBB, TBN, TBS und TB).

( 14 ) Alle Arten von Waden (SSC, SDN, SPR, SV, SB und SX).

( 15 ) Alle Fischereien mit Langleinen und Angeln (LHP, LHM, LLD, LL, LTL, LX und LLS).

( 16 ) Alle aufgespannten Kiemennetze und Fallen (GTR, GNS, GNC, FYK, FPN und FIX).

( 17 ) Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, TBN, TBS, TB, TX, PTB, SDN, SSC, SX, LL, LLS.

( 18 ) Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).

( 19 ) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

( 20 ) Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1).

( 21 ) Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).

( 22 ) Die Zahlen in den Tabellen in den Nummern 1, 2 und 3 können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der Union zu erfüllen.

( 23 ) Die Zahlen in Nummer 5 sind unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar 2021 zur Billigung durch den Unterausschuss 2 der ICCAT vorgelegten Fangpläne anzupassen.