02020R1429 — DE — 01.01.2022 — 003.001


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VERORDNUNG (EU) 2020/1429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. Oktober 2020

zur Festlegung von Maßnahmen für einen nachhaltigen Eisenbahnmarkt in Anbetracht des COVID-19-Ausbruchs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 333 vom 12.10.2020, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2180 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2020

  L 433

37

22.12.2020

 M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1061 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2021

  L 229

1

29.6.2021

►M3

VERORDNUNG (EU) 2022/312 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Februar 2022

  L 55

1

28.2.2022




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VERORDNUNG (EU) 2020/1429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. Oktober 2020

zur Festlegung von Maßnahmen für einen nachhaltigen Eisenbahnmarkt in Anbetracht des COVID-19-Ausbruchs

(Text von Bedeutung für den EWR)



▼M3

Artikel 1

In dieser Verordnung werden vorübergehend geltende Vorschriften für die Erhebung von Wegeentgelten im Schienenverkehr gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2012/34/EU festgelegt. Sie gilt für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2022 (im Folgenden „Bezugszeitraum“) für die Nutzung von Fahrwegen im inländischen und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr, die unter die genannte Richtlinie fallen.

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Artikel 2

Ermäßigung, Erlass oder Stundung von Entgelten für das Mindestzugangspaket und für vorgehaltene Fahrwegkapazität

(1)  
Unbeschadet des Artikels 27 und des Artikels 31 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU und vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen können die Mitgliedstaaten den Infrastrukturbetreibern erlauben, die Entgeltzahlungen für das Mindestzugangspaket und für den Zugang zu Infrastrukturen, durch die Serviceeinrichtungen angebunden werden, auf transparente, objektive und nichtdiskriminierende Weise zu ermäßigen, zu erlassen oder zu stunden — falls zutreffend nach den in ihren Schienennetz-Nutzungsbedingungen identifizierten Marktsegmenten —, wenn es sich um während des Bezugszeitraums fällige Zahlungen handelt.
(2)  
Unbeschadet des Artikels 27 der Richtlinie 2012/34/EU und vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen können die Mitgliedstaaten den Infrastrukturbetreibern erlauben, die Fähigkeit der Marktsegmente, Aufschläge im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU zu tragen, im Hinblick auf eine etwaige Ermäßigung der im Bezugszeitraum fälligen Beträge neu zu bewerten.
(3)  
Unbeschadet des Artikels 27 sowie des Artikels 36 Satz 3 der Richtlinie 2012/34/EU und vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen können die Mitgliedstaaten den Infrastrukturbetreibern erlauben, für zugewiesene, aber während des Bezugszeitraums nicht in Anspruch genommene Fahrwegkapazität von Antragstellern, einschließlich Eisenbahnunternehmen, keine Entgelte für deren Vorhaltung zu erheben. Dabei handeln die Mitgliedstaaten und die Infrastrukturbetreiber auf transparente, objektive und nichtdiskriminierende Weise.
(4)  
Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU und vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen leisten die Mitgliedstaaten den Infrastrukturbetreibern einen Ausgleich für die besonderen finanziellen Einbußen, die ihnen durch die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels entstehen, und zwar bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Verlust entstanden ist. Dieser Ausgleich berührt nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU sicherzustellen, dass die Gewinn- und Verlustrechnung eines Infrastrukturbetreibers über einen angemessenen Zeitraum, der fünf Jahre nicht überschreiten darf, ausgeglichen bleibt.
(5)  
Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission spätestens drei Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung über die nach diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen und informieren die Kommission über nachfolgende Maßnahmen oder Änderungen der Maßnahmen. Die Kommission macht diese Informationen öffentlich zugänglich.

Artikel 3

Anpassung der Bedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur

Die Infrastrukturbetreiber ändern gegebenenfalls und unverzüglich die in Artikel 27 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Schienennetz-Nutzungsbedingungen, um die von ihnen aufgrund der vom betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung ergriffenen Maßnahmen angewandten Bedingungen anzuzeigen.

Artikel 4

Regulierungsstelle

Artikel 56 der Richtlinie 2012/34/EU gilt für die Ermäßigung, den Erlass oder die Stundung von Entgelten für das Mindestzugangspaket und für vorgehaltene Fahrwegkapazität gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung sowie für die Anpassung der Bedingungen für die Nutzung von Fahrwegen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien, die auf Infrastrukturbetreiber anwendbar sind.

Artikel 5

Verlängerung des Bezugszeitraums

(1)  
Die Infrastrukturbetreiber übermitteln der Kommission bis zum 1. November 2020 nach Marktsegmenten untergliederte Daten über die Nutzung ihrer Netze gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU, jeweils für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis 30. September 2019 und vom 1. März 2020 bis 30. September 2020.

Wird der Bezugszeitraum geändert, übermitteln die Infrastrukturbetreiber der Kommission einen neuen Datensatz, wenn die Hälfte der Verlängerung des Bezugszeitraums verstrichen ist, um es der Kommission zu ermöglichen, die Entwicklung der Situation während der Verlängerung des Bezugszeitraums zu bewerten.

▼M3

(2)  
Stellt die Kommission anhand der in Absatz 1 genannten Daten fest, dass der Rückgang des Eisenbahnverkehrs gegenüber dem Niveau im entsprechenden Zeitraum in den vorhergehenden Jahren anhält und voraussichtlich weiter anhalten wird, und stellt sie auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten fest, dass diese Situation das Ergebnis der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist, so erlässt sie nach Artikel 6 delegierte Rechtsakte, um den in Artikel 1 festgelegten Bezugszeitraum entsprechend zu ändern. Derartige Änderungen dürfen den Bezugszeitraum nur um bis zu sechs Monate verlängern, und der Bezugszeitraum darf nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus verlängert werden.

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(3)  
Sofern infolge anhaltender Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs auf den Eisenbahnverkehrssektor in der Union aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, findet das Verfahren nach Artikel 7 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.

Artikel 6

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

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(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2023 übertragen.

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(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 7

Dringlichkeitsverfahren

(1)  
Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
(2)  
Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.