02020R1056 — DE — 20.05.2024 — 001.001


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VERORDNUNG (EU) 2020/1056 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Juli 2020

über elektronische Frachtbeförderungsinformationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 33)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

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VERORDNUNG (EU) 2024/1157 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 11. April 2024

  L 1157

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30.4.2024




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VERORDNUNG (EU) 2020/1056 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Juli 2020

über elektronische Frachtbeförderungsinformationen

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Rechtsrahmen für die elektronische Übermittlung gesetzlich vorgeschriebener Informationen zwischen den betroffenen Unternehmen und den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern im Gebiet der Union geschaffen.

Zu diesem Zweck werden in dieser Verordnung

a) 

die Bedingungen festgelegt, unter denen die zuständigen Behörden verpflichtet sind, gesetzlich vorgeschriebene Informationen zu akzeptieren, wenn diese Informationen von den betroffenen Unternehmen elektronisch zur Verfügung gestellt werden;

b) 

Bestimmungen für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der elektronischen Bereitstellung gesetzlich vorgeschriebener Informationen durch die betroffenen Unternehmen an die zuständigen Behörden festgelegt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)  

Diese Verordnung gilt für

a) 

gesetzliche Informationsanforderungen gemäß

i) 

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 11 des Rates ( 1 );

ii) 

Artikel 3 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates ( 2 );

iii) 

Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );

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iv) 

Artikel 9 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ); die vorliegende Verordnung lässt Kontrollen durch Zollstellen, die in einschlägigen Bestimmungen von Unionsrechtsakten vorgesehen sind, unberührt;

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v) 

Anlage A Teil 5 Kapitel 5.4 des Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, das am 30. September 1957 in Genf abgeschlossen wurde, gemäß der Bezugnahme darauf in Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ); Teil 5 Kapitel 5.4 der Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) als Anlage C zum COTIF, das am 3. Juni 1999 in Vilnius abgeschlossen wurde, gemäß der Bezugnahme darauf in Anhang II Abschnitt II.1 der genannten Richtlinie, und Teil 5 Kapitel 5.4 der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN), das am 26. Mai 2000 in Genf abgeschlossen wurde, als Anlagen beigefügten Verordnungen gemäß der Bezugnahme darauf in Anhang III Abschnitt III.1 der genannten Richtlinie;

b) 

gesetzliche Informationsanforderungen, die in einem delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt festgelegt werden, den die Kommission gemäß einem in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Unionsrechtsakt oder gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) oder der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) erlassen hat. Diese delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte werden in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführt;

c) 

gesetzliche Informationsanforderungen gemäß den in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bestimmungen des nationalen Rechts.

(2)  
Bis zum 21. August 2021 notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission die Bestimmungen des nationalen Rechts und die entsprechenden gesetzlichen Informationsanforderungen, in denen die Bereitstellung von Informationen vorgeschrieben wird, die ganz oder teilweise den nach den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten gesetzlichen Informationsanforderungen zu übermittelnden Informationen entsprechen.

Nach dieser Notifizierung notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission alle Bestimmungen des nationalen Rechts, die

a) 

Änderungen der gesetzlichen Informationsanforderungen in den in Anhang I Teil B aufgeführten Bestimmungen des nationalen Rechts beinhalten oder

b) 

neue einschlägige gesetzliche Informationsanforderungen einführen, in denen die Bereitstellung von Informationen vorgeschrieben wird, die ganz oder teilweise den nach den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten gesetzlichen Informationsanforderungen zu übermittelnden Informationen entsprechen.

Die Mitgliedstaaten nehmen diese Notifizierung innerhalb eines Monats nach der Annahme solcher Bestimmungen vor.

(3)  

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung

a) 

des Anhangs I Teil A, um Bezugnahmen auf gesetzliche Informationsanforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels aufzunehmen;

b) 

des Anhangs I Teil B, um Bezugnahmen auf nationale Rechtsvorschriften und gesetzliche Informationsanforderungen im Einklang mit den Notifizierungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufzunehmen oder zu streichen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. 

„gesetzlich vorgeschriebene Informationen“ sind Informationen in Dokumentenform oder anderer Form im Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern im Gebiet der Union, auch bei der Durchfuhr, die von einem betroffenen Unternehmen gemäß den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen zum Nachweis der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Rechtsakte, mit denen diese Bestimmungen festgelegt werden, zur Verfügung gestellt werden müssen;

2. 

„gesetzliche Informationsanforderung“ ist eine Verpflichtung, gesetzlich vorgeschriebene Informationen zur Verfügung zu stellen;

3. 

„zuständige Behörde“ ist eine Behörde, Agentur oder sonstige Stelle, die für die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsakten zuständig ist und für die der Zugang zu gesetzlich vorgeschriebenen Informationen erforderlich ist — etwa zu Zwecken der Überprüfung, Durchsetzung, Validierung oder Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;

4. 

„elektronische Frachtbeförderungsinformationen“ oder „eFTI“ sind Datenelemente, die zum Zwecke des Austauschs gesetzlich vorgeschriebener Informationen zwischen den betroffenen Unternehmen sowie zwischen den betroffenen Unternehmen und zuständigen Behörden elektronisch verarbeitet werden;

5. 

„eFTI-Teildatensatz“ ist ein Satz strukturierter Datenelemente, die den gemäß einem bestimmten in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unionsrechtsakt oder nationalem Recht erforderlichen gesetzlich vorgeschriebenen Informationen entsprechen;

6. 

„gemeinsamer eFTI-Datensatz“ ist ein Gesamtdatensatz strukturierter Datenelemente, die allen eFTI-Teildatensätzen entsprechen, wobei die den verschiedenen eFTI-Teildatensätzen gemeinsamen Datenelemente nur einmal enthalten sind;

7. 

„Datenelement“ ist die kleinste Informationseinheit, die eine eindeutige Definition und genaue technische Merkmale wie Format, Länge und Zeichensatz aufweist;

8. 

„Verarbeitung“ ist ein mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang oder eine Vorgangsreihe im Zusammenhang mit eFTI wie Erhebung, Erfassung, Organisation, Ordnung, Speicherung, Anpassung oder Veränderung, Abruf, Abfrage, Verwendung, Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung von eFTI, Abgleich oder Verknüpfung sowie Einschränkung, Löschen oder Vernichtung;

9. 

„Verarbeitungsprotokoll“ ist die automatisierte Aufzeichnung der elektronischen Verarbeitung von eFTI;

10. 

„eFTI-Plattform“ ist eine auf Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) gestützte Lösung, z. B. ein Betriebssystem, eine Betriebsumgebung oder eine Datenbank, zur Verarbeitung von eFTI;

11. 

„eFTI-Plattform-Entwickler“ ist eine natürliche oder juristische Person, die eine eFTI-Plattform zum Zwecke der Verarbeitung gesetzlich vorgeschriebener Informationen im Zusammenhang mit ihrer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit oder zum Zwecke des Inverkehrbringens dieser Plattform entwickelt oder erworben hat;

12. 

„eFTI-Dienst“ ist ein Dienst, bei dem eFTI mithilfe einer eFTI-Plattform — allein oder in Kombination mit anderen IKT-Lösungen, einschließlich anderer eFTI-Plattformen — verarbeitet werden;

13. 

„eFTI-Dienstleister“ ist eine natürliche oder juristische Person, die für die betroffenen Unternehmen auf vertraglicher Basis einen eFTI-Dienst erbringt;

14. 

„betroffenes Unternehmen“ ist ein Verkehrs- oder Logistikunternehmen oder eine andere natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, den zuständigen Behörden im Einklang mit den relevanten gesetzlichen Informationsanforderungen die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen;

15. 

„vom Menschen lesbares Format“ ist eine Form der elektronischen Datendarstellung, die von einer natürlichen Person ohne weitere Verarbeitung als Information genutzt werden kann;

16. 

„maschinenlesbares Format“ ist eine Form der elektronischen Datendarstellung, die für die automatische Verarbeitung durch Maschinen genutzt werden kann;

17. 

„Konformitätsbewertungsstelle“ ist eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die gemäß jener Verordnung für die Durchführung der Konformitätsbewertung von eFTI-Plattformen oder eFTI-Dienstleistern akkreditiert ist;

18. 

„Verbringung“ ist die Beförderung bestimmter Güter, einschließlich Abfälle, vom ursprünglichen Abholungsort zum endgültigen Lieferort im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags oder im Rahmen mehrerer aufeinander folgender Beförderungsverträge, gegebenenfalls einschließlich des Übergangs zwischen verschiedenen Verkehrsträgern, unabhängig von Menge oder Anzahl der Behältnisse, Verpackungen oder transportierter Einzelpositionen.

KAPITEL II

ELEKTRONISCH BEREITGESTELLTE GESETZLICH VORGESCHRIEBENE INFORMATIONEN

Artikel 4

Anforderungen an die betroffenen Unternehmen

(1)  
Für die Zwecke des Artikels 5 Absätze 1, 2 und 3 erfüllen die betroffenen Unternehmen die im vorliegenden Artikel dargelegten Anforderungen.
(2)  
Machen die betroffenen Unternehmen die einer zuständigen Behörde gesetzlich vorgeschriebene Informationen elektronisch verfügbar, so verwenden sie hierfür auf einer zertifizierten eFTI-Plattform — gegebenenfalls durch einen zertifizierten eFTI-Dienstleister — verarbeitete Daten. Diese gesetzlich vorgeschriebenen Informationen sind durch die betroffenen Unternehmen in maschinenlesbarem Format und, auf Anfrage der zuständigen Behörde, in einem vom Menschen lesbaren Format bereitzustellen.
(3)  
Informationen in maschinenlesbarem Format sind mittels einer authentifizierten und sicheren Verbindung zur Datenquelle auf einer eFTI-Plattform zur Verfügung zu stellen. Die betroffenen Unternehmen übermitteln die eindeutige, die Identifizierung ermöglichende elektronische Verbindung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf die Verbringung eindeutig zu identifizieren.
(4)  
Von den zuständigen Behörden verlangte Informationen in einem vom Menschen lesbaren Format werden vor Ort auf dem Bildschirm eines elektronischen Geräts des betroffenen Unternehmens zur Verfügung gestellt.

Artikel 5

Anforderungen an die zuständigen Behörden

(1)  
Ab 30 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des ersten der in den Artikeln 7 und 8 genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte akzeptieren die zuständigen Behörden gesetzlich vorgeschriebene Informationen, die von den betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 4 elektronisch zur Verfügung gestellt werden, auch wenn diese gesetzlich vorgeschriebenen Informationen von den zuständigen Behörden als zusätzliche Informationen verlangt werden.

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(1a)  
Abweichend von Absatz 1 akzeptieren die zuständigen Behörden ab dem 21. Mai 2026 gesetzlich vorgeschriebene Informationen, einschließlich zusätzlicher Informationen, gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157.

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(3)  
Wenn zu den gemäß einem bestimmten in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unionsrechtsakt oder gemäß dort genanntem nationalem Recht erforderlichen gesetzlich vorgeschriebenen Informationen eine offizielle Validierung etwa in Form von Stempeln oder Zertifikaten gehört, stellt die jeweilige Behörde diese Validierung gemäß den Anforderungen, die in den in Artikeln 7 und 8 genannten delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, elektronisch zur Verfügung.
(4)  
Zur Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um alle ihre zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, die von den betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 4 zur Verfügung gestellten gesetzlich vorgeschriebenen Informationen abzurufen und zu verarbeiten. Diese Maßnahmen halten die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nach den Artikeln 7 und 8 ein.

Artikel 6

Vertrauliche Geschäftsinformationen

Die zuständigen Behörden, eFTI-Dienstleister und die betroffenen Unternehmen treffen Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen, die im Einklang mit dieser Verordnung verarbeitet und ausgetauscht werden, und stellen sicher, dass der Zugang zu solchen Informationen sowie ihre Verarbeitung nur mit entsprechender Genehmigung erfolgen darf.

Artikel 7

Gemeinsamer eFTI-Datensatz und eFTI-Teildatensätze

(1)  
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 zur Ergänzung dieser Verordnung, indem der gemeinsame eFTI-Datensatz und die eFTI-Teildatensätze für die einzelnen gesetzlichen Informationsanforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 1, einschließlich der entsprechenden Spezifikationen für die Definition und die technischen Merkmale jedes Datenelements des gemeinsamen eFTI-Datensatzes und der eFTI-Teildatensätze, festgelegt und geändert werden.
(2)  

Beim Erlass der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte hat die Kommission

a) 

einschlägige völkerrechtliche Übereinkünfte und Unionsrecht zu berücksichtigen und

b) 

sich um die Sicherstellung der Interoperabilität des gemeinsamen eFTI-Datensatzes und der eFTI-Teildatensätze mit den einschlägigen, international oder auf Unionsebene anerkannten Datenmodellen, einschließlich multimodaler Datenmodelle, zu bemühen.

(3)  
Der erste dieser delegierten Rechtsakte erfasst alle in Absatz 1 genannten Elemente und wird spätestens 21. Februar 2023 erlassen.

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(4)  
Abweichend von Absatz 3 werden in Absatz 1 genannte Elemente, die einen Bezug zu den in den Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv aufgeführten Informationsanforderungen aufweisen, spätestens zu dem in Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Datum erlassen.

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Artikel 8

Gemeinsame Verfahren und Regeln für den Zugang

(1)  
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit gemeinsamen Verfahren und detaillierten Regeln, einschließlich gemeinsamer technischer Spezifikationen, für den Zugang der zuständigen Behörden zu eFTI-Plattformen, einschließlich Verfahren für die Verarbeitung gesetzlich vorgeschriebener Informationen und für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Unternehmen in Bezug auf diese Informationen.
(2)  
Beim Erlass der in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte bemüht sich die Kommission um effizientere Verwaltungsverfahren und minimale Befolgungskosten sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch die zuständigen Behörden.
(3)  
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der erste dieser Durchführungsrechtsakte erfasst alle in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Elemente und wird spätestens bis 21. Februar 2023 erlassen.

▼M1

(4)  
Abweichend von Absatz 3 werden in Absatz 1 genannte Elemente, die einen konkreten Bezug zu dem Zugang der Behörden zu gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und zu deren Verarbeitung durch diese Behörden im Zusammenhang mit den in den Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv aufgeführten Anforderungen aufweisen, einschließlich der Kommunikation mit den Unternehmen hinsichtlich dieser Informationen, spätestens zu dem in Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Datum erlassen.

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KAPITEL III

eFTI-PLATTFORMEN UND eFTI-DIENSTLEISTER

ABSCHNITT 1

Anforderungen an eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleister

Artikel 9

Funktionale Anforderungen an eFTI-Plattformen

(1)  

Die für die Verarbeitung gesetzlich vorgeschriebener Informationen verwendeten eFTI-Plattformen müssen über Funktionen verfügen, die Folgendes sicherstellen:

a) 

die Möglichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679;

b) 

die Möglichkeit der Verarbeitung von Geschäftsdaten im Einklang mit Artikel 6;

c) 

die Möglichkeit des Zugangs zu und der Verarbeitung von Daten gemäß den mittels der in den Artikeln 7 und 8 genannten delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten erlassenen Spezifikationen durch die zuständigen Behörden;

d) 

die Bereitstellung der Informationen durch die betroffenen Unternehmen für zuständige Behörden im Einklang mit Artikel 4;

e) 

die Möglichkeit der Herstellung einer eindeutigen, die Identifizierung ermöglichenden elektronischen Verbindung zwischen einer Verbringung und den zugehörigen Datenelementen, einschließlich eines strukturierten Verweises auf die eFTI-Plattform, über die diese Daten verfügbar gemacht werden, wie etwa eine eindeutige Referenzkennung;

f) 

die Möglichkeit der Verarbeitung der Daten ausschließlich auf der Grundlage eines genehmigten und authentifizierten Zugangs;

g) 

eine ordnungsgemäße Aufzeichnung jeglicher Datenverarbeitung in Verarbeitungsprotokollen, damit zumindest jeder einzelne Verarbeitungsvorgang, die natürliche oder juristische Person, die den Vorgang ausgeführt hat, und die zeitliche Abfolge der Vorgänge für jedes einzelne Datenelement ermittelt werden können; wird bei einem Vorgang ein bestehendes Datenelement geändert oder gelöscht, so wird das ursprüngliche Datenelement erhalten;

h) 

die Möglichkeit der Archivierung der Daten und die Aufrechterhaltung des Zugangs der zuständigen Behörden zu den Daten gemäß den einschlägigen Unionsrechtsakten und dem einschlägigen nationalen Recht, in denen die jeweiligen gesetzlichen Informationsanforderungen festgelegt sind;

i) 

die Archivierung der unter Buchstabe g dieses Absatzes genannten Verarbeitungsprotokolle und die Aufrechterhaltung des Zugangs der zuständigen Behörden zu diesen Protokollen zu Überprüfungszwecken während des in den einschlägigen Unionsrechtsakten und im einschlägigen nationalen Recht über die jeweiligen gesetzlichen Informationsanforderungen festgelegten Zeitraums sowie zu Überwachungszwecken während der in Artikel 17 genannten Zeiträume;

j) 

den Schutz der Daten gegen Verfälschung und Diebstahl;

k) 

die Übereinstimmung der verarbeiteten Datenelemente mit dem gemeinsamen eFTI-Datensatz und den eFTI-Teildatensätzen, wie sie in den Delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 7 festgelegt sind, und ihre Verarbeitung in allen Amtssprachen der Union, wie in den einschlägigen Unionsrechtsakten und im einschlägigen nationalen Recht über die entsprechenden gesetzlichen Informationsanforderungen vorgesehen.

(2)  

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 erlassen. Beim Erlass dieser Spezifikationen hat die Kommission

a) 

sich um die Sicherstellung der Interoperabilität der eFTI-Plattformen zu bemühen;

b) 

den einschlägigen bestehenden technischen Lösungen und Standards Rechnung zu tragen;

c) 

sicherzustellen, dass diese Spezifikationen so weit wie möglich technologieneutral bleiben.

Der erste dieser Durchführungsrechtsakte erfasst alle in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Elemente und wird spätestens bis 21. August 2023 erlassen.

▼M1

(3)  
Abweichend von Absatz 2 werden in Absatz 1 genannte Elemente, die einen konkreten Bezug zu der Verarbeitung von gesetzlich vorgeschriebenen Informationen im Zusammenhang mit den in den Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv aufgeführten Anforderungen aufweisen, spätestens zu dem in Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Datum erlassen.

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Artikel 10

Anforderungen an eFTI-Dienstleister

(1)  

Die eFTI-Dienstleister stellen sicher, dass

a) 

Daten im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Informationsanforderungen nur von hierzu befugten Nutzern und gemäß klar definierter und zugewiesener Verarbeitungsrechte im Rahmen der eFTI-Plattform verarbeitet werden;

b) 

die Daten entsprechend den Unionsrechtsakten und dem nationalen Recht, in denen die jeweiligen gesetzlichen Informationsanforderungen festgelegt sind, gespeichert werden und zugänglich sind;

c) 

die zuständigen Behörden zu den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über einen Frachtbeförderungsvorgang, die auf ihren eFTI-Plattformen verarbeitet wurden, unmittelbaren sowie vollkommen unentgeltlichen Zugang haben;

d) 

die Daten angemessen gesichert sind, auch gegen unbefugte oder unrechtmäßige Verarbeitung und unbeabsichtigten Verlust, unbeabsichtigte Vernichtung oder unbeabsichtigte Beschädigung.

(2)  
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 erlassen. Der erste dieser Durchführungsrechtsakte, der alle in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Elemente erfasst, wird spätestens bis 21. August 2023 angenommen.

ABSCHNITT 2

Zertifizierung

Artikel 11

Konformitätsbewertungsstellen

(1)  
Die Konformitätsbewertungsstellen werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Zertifizierung von eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleistern im Einklang mit den Artikeln 12 und 13 der vorliegenden Verordnung akkreditiert.
(2)  
Für die Akkreditierung müssen die Konformitätsbewertungsstellen die in Anhang II niedergelegten Anforderungen erfüllen. Die nationalen Akkreditierungsstellen teilen der nach Absatz 3 dieses Artikels benannten nationalen Behörde die Adresse der Website mit, auf der sie Informationen über die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen, einschließlich einer auf dem neuesten Stand zu haltenden Liste dieser Stellen, öffentlich zugänglich machen.
(3)  
Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die eine auf dem neuesten Stand zu haltende Liste der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen, der eFTI-Plattformen und der eFTI-Dienstleister führt, die über eine gültige Zertifizierung auf der Grundlage der gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 bereitgestellten Informationen verfügen. Diese benannten nationalen Behörden machen diese Liste auf einer offiziellen Website der Regierung öffentlich zugänglich.
(4)  
Bis zum 31. März jedes Jahres übermitteln diese benannten nationalen Behörden der Kommission die in Absatz 3 genannte Liste, zusammen mit der Adresse der Website, auf der die Liste öffentlich zugänglich ist. Die Kommission veröffentlicht die Website-Adressen auf ihrer offiziellen Website.

Artikel 12

Zertifizierung von eFTI-Plattformen

(1)  
Auf Antrag eines eFTI-Plattform-Entwicklers bewertet eine Konformitätsbewertungsstelle die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 durch die eFTI-Plattform. Fällt die Bewertung positiv aus, so stellt die Konformitätsbewertungsstelle eine Übereinstimmungsbescheinigung für diese eFTI-Plattform aus. Im Falle einer negativen Bewertung gibt die Konformitätsbewertungsstelle dem Antragsteller die Gründe für die negative Bewertung an.
(2)  
Jede Konformitätsbewertungsstelle führt eine auf dem neuesten Stand zu haltende Liste der von ihr zertifizierten eFTI-Plattformen, deren Zertifizierung sie widerrufen oder ausgesetzt hat. Sie macht diese Liste auf ihrer Website öffentlich zugänglich und teilt der nach Artikel 11 Absatz 3 benannten nationalen Behörde die Adresse dieser Website mit.
(3)  
Den zuständigen Behörden über eine zertifizierte eFTI-Plattform zur Verfügung gestellte Informationen müssen eine Zertifizierungskennzeichnung tragen.
(4)  
Der eFTI-Plattform-Entwickler beantragt eine Neubewertung seiner Zertifizierung, wenn die in den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 9 Absatz 2 festgelegten technischen Spezifikationen geändert werden.
(5)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Erlass von Vorschriften für die Zertifizierung von eFTI-Plattformen und über die Verwendung des Zertifizierungskennzeichens, einschließlich Vorschriften zur Erneuerung, zur Aussetzung oder zum Widerruf einer Zertifizierung, zu ergänzen.

Artikel 13

Zertifizierung der eFTI-Dienstleister

(1)  
Auf Antrag eines eFTI-Dienstleisters bewertet eine Konformitätsbewertungsstelle, inwieweit ein eFTI-Dienstleister die Anforderungen des Artikels 10 Absatz 1 erfüllt. Fällt die Bewertung positiv aus, so stellt die Konformitätsbewertungsstelle eine Übereinstimmungsbescheinigung aus. Im Falle einer negativen Bewertung gibt die Konformitätsbewertungsstelle dem Antragsteller die Gründe für die negative Bewertung an.
(2)  
Jede Konformitätsbewertungsstelle führt eine auf dem neuesten Stand zu haltende Liste der eFTI-Dienstleister, die von ihr zertifiziert wurden, und der eFTI-Dienstleister, deren Zertifizierung sie widerrufen oder ausgesetzt hat. Sie macht diese Liste auf ihrer Website öffentlich zugänglich und teilt der nach Artikel 11 Absatz 3 benannten nationalen Behörde die Adresse dieser Website mit.
(3)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Erlass von Vorschriften für die Zertifizierung von eFTI-Dienstleistern, einschließlich Vorschriften zur Erneuerung, zur Aussetzung oder zum Widerruf einer Zertifizierung, zu ergänzen.

KAPITEL IV

BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN UND DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. August 2020 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)  
Die Befugnisübertragung nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Überprüfung

(1)  
Bis zum 21. Februar 2029 nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.

Die Kommission prüft auch etwaige Initiativen, um insbesondere

a) 

für Unternehmen die Pflicht einzuführen, den zuständigen Behörden die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen gemäß dieser Verordnung elektronisch bereitzustellen;

b) 

ein höheres Maß an Interoperabilität und Interkonnektivität zwischen der eFTI-Umgebung und den verschiedenen für die Erfassung und Verarbeitung gesetzlich vorgeschriebener Informationen verwendeten IKT-Systemen und -Plattformen, wie sie im sonstigen Verkehrsrecht der Union vorgesehen sind, festzulegen.

Diese Prüfungen erstrecken sich insbesondere auf die Änderung dieser Verordnung und anderer einschlägiger Unionsrechtsakte und wird gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet.

(2)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle in Artikel 17 genannten Informationen, die zur Ausarbeitung des Berichts gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels benötigt werden.

Artikel 17

Überwachung

Bis zum 21. August 2027 und danach alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf der Grundlage der Verarbeitungsprotokolle nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben g und i, wie häufig die zuständigen Behörden die von den betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 4 elektronisch zur Verfügung gestellten gesetzlich vorgeschriebenen Informationen abgerufen und verarbeitet haben.

Diese Informationen werden bezogen auf jedes Jahr des Berichtszeitraums übermittelt.

Artikel 18

Inkrafttreten und Anwendung

(1)  
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)  
Sie gilt ab dem 21. August 2024.
(3)  
Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 gelten jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

GESETZLICH VORGESCHRIEBENE INFORMATIONEN, DIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DIESER VERORDNUNG FALLEN

TEIL A — Gesetzliche Informationsanforderungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Liste der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b:

1. 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission ( 8 ) zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit: Anhang, Nummer 6.3.2.6 Buchstaben a, b, c, d, e, f und g.

TEIL B — Nationales Recht

Die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts, die die Bereitstellung von Informationen vorschreiben, die ganz oder teilweise den Informationen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b entsprechen, sind nachstehend aufgeführt.

[Mitgliedstaat]

1. 

Rechtsakt: [Bestimmung]




ANHANG II

ANFORDERUNGEN AN KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN

1. Eine Konformitätsbewertungsstelle wird nach nationalem Recht eingerichtet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

2. Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der eFTI-Plattform oder dem eFTI-Plattformdienstleister, die bzw. den er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört, der Unternehmen vertritt, die am Entwurf, an der Herstellung, der Bereitstellung, der Montage, dem Gebrauch oder der Instandhaltung von eFTI-Plattformen oder an eFTI-Plattformdienstleistern, die von der Stelle bewertet werden, beteiligt sind, kann als solche Stelle gelten, sofern nachgewiesen wird, dass sie unabhängig ist und keine Interessenskonflikte vorliegen.

3. Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Instandhaltungsbetrieb der zu bewertenden eFTI-Plattformen bzw. eFTI-Plattformdienstleister oder Vertreter einer dieser Parteien sein.

Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Konstruktion, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Instandhaltung dieser eFTI-Plattformen bzw. eFTI-Plattformdienstleister beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie akkreditiert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.

Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen.

4. Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

5. Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Artikel 12 und 13 dieser Verordnung übertragen wurden, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst oder in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden.

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss über Folgendes verfügen:

a) 

die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,

b) 

Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen,

c) 

Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grades an Komplexität der jeweiligen Technologie.

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben verfügen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind.

6. Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zuständig sind, müssen über Folgendes verfügen:

a) 

eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten der Konformitätsbewertung umfasst,

b) 

eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,

c) 

angemessene Kenntnisse und Verständnis der Anforderungen nach Artikel 9 und 10 dieser Verordnung,

d) 

die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für die Durchführung von Bewertungen.

7. Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und des für die Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Personals wird garantiert.

Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

8. Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.

9. Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 12 und 13 dieser Verordnung oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.

10. Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungs- und Regulierungstätigkeiten mit bzw. stellen sicher, dass ihre für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden.



( 1 ) EWG-Rat: Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. P 52 vom 16.8.1960, S. 1121).

( 2 ) Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).

( 4 ) Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über Verbringungen von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1157/oj)

( 5 ) Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

( 6 ) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).

( 8 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).