02020R1056 — DE — 20.05.2024 — 001.001
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VERORDNUNG (EU) 2020/1056 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Juli 2020 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 33) |
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VERORDNUNG (EU) 2024/1157 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 |
L 1157 |
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30.4.2024 |
VERORDNUNG (EU) 2020/1056 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 15. Juli 2020
über elektronische Frachtbeförderungsinformationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein Rechtsrahmen für die elektronische Übermittlung gesetzlich vorgeschriebener Informationen zwischen den betroffenen Unternehmen und den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern im Gebiet der Union geschaffen.
Zu diesem Zweck werden in dieser Verordnung
die Bedingungen festgelegt, unter denen die zuständigen Behörden verpflichtet sind, gesetzlich vorgeschriebene Informationen zu akzeptieren, wenn diese Informationen von den betroffenen Unternehmen elektronisch zur Verfügung gestellt werden;
Bestimmungen für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der elektronischen Bereitstellung gesetzlich vorgeschriebener Informationen durch die betroffenen Unternehmen an die zuständigen Behörden festgelegt.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
gesetzliche Informationsanforderungen gemäß
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 11 des Rates ( 1 );
Artikel 3 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates ( 2 );
Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );
Artikel 9 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ); die vorliegende Verordnung lässt Kontrollen durch Zollstellen, die in einschlägigen Bestimmungen von Unionsrechtsakten vorgesehen sind, unberührt;
Anlage A Teil 5 Kapitel 5.4 des Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, das am 30. September 1957 in Genf abgeschlossen wurde, gemäß der Bezugnahme darauf in Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ); Teil 5 Kapitel 5.4 der Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) als Anlage C zum COTIF, das am 3. Juni 1999 in Vilnius abgeschlossen wurde, gemäß der Bezugnahme darauf in Anhang II Abschnitt II.1 der genannten Richtlinie, und Teil 5 Kapitel 5.4 der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN), das am 26. Mai 2000 in Genf abgeschlossen wurde, als Anlagen beigefügten Verordnungen gemäß der Bezugnahme darauf in Anhang III Abschnitt III.1 der genannten Richtlinie;
gesetzliche Informationsanforderungen, die in einem delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt festgelegt werden, den die Kommission gemäß einem in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Unionsrechtsakt oder gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) oder der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) erlassen hat. Diese delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte werden in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführt;
gesetzliche Informationsanforderungen gemäß den in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bestimmungen des nationalen Rechts.
Nach dieser Notifizierung notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission alle Bestimmungen des nationalen Rechts, die
Änderungen der gesetzlichen Informationsanforderungen in den in Anhang I Teil B aufgeführten Bestimmungen des nationalen Rechts beinhalten oder
neue einschlägige gesetzliche Informationsanforderungen einführen, in denen die Bereitstellung von Informationen vorgeschrieben wird, die ganz oder teilweise den nach den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten gesetzlichen Informationsanforderungen zu übermittelnden Informationen entsprechen.
Die Mitgliedstaaten nehmen diese Notifizierung innerhalb eines Monats nach der Annahme solcher Bestimmungen vor.
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung
des Anhangs I Teil A, um Bezugnahmen auf gesetzliche Informationsanforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels aufzunehmen;
des Anhangs I Teil B, um Bezugnahmen auf nationale Rechtsvorschriften und gesetzliche Informationsanforderungen im Einklang mit den Notifizierungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufzunehmen oder zu streichen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„gesetzlich vorgeschriebene Informationen“ sind Informationen in Dokumentenform oder anderer Form im Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern im Gebiet der Union, auch bei der Durchfuhr, die von einem betroffenen Unternehmen gemäß den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen zum Nachweis der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Rechtsakte, mit denen diese Bestimmungen festgelegt werden, zur Verfügung gestellt werden müssen;
„gesetzliche Informationsanforderung“ ist eine Verpflichtung, gesetzlich vorgeschriebene Informationen zur Verfügung zu stellen;
„zuständige Behörde“ ist eine Behörde, Agentur oder sonstige Stelle, die für die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsakten zuständig ist und für die der Zugang zu gesetzlich vorgeschriebenen Informationen erforderlich ist — etwa zu Zwecken der Überprüfung, Durchsetzung, Validierung oder Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
„elektronische Frachtbeförderungsinformationen“ oder „eFTI“ sind Datenelemente, die zum Zwecke des Austauschs gesetzlich vorgeschriebener Informationen zwischen den betroffenen Unternehmen sowie zwischen den betroffenen Unternehmen und zuständigen Behörden elektronisch verarbeitet werden;
„eFTI-Teildatensatz“ ist ein Satz strukturierter Datenelemente, die den gemäß einem bestimmten in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unionsrechtsakt oder nationalem Recht erforderlichen gesetzlich vorgeschriebenen Informationen entsprechen;
„gemeinsamer eFTI-Datensatz“ ist ein Gesamtdatensatz strukturierter Datenelemente, die allen eFTI-Teildatensätzen entsprechen, wobei die den verschiedenen eFTI-Teildatensätzen gemeinsamen Datenelemente nur einmal enthalten sind;
„Datenelement“ ist die kleinste Informationseinheit, die eine eindeutige Definition und genaue technische Merkmale wie Format, Länge und Zeichensatz aufweist;
„Verarbeitung“ ist ein mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang oder eine Vorgangsreihe im Zusammenhang mit eFTI wie Erhebung, Erfassung, Organisation, Ordnung, Speicherung, Anpassung oder Veränderung, Abruf, Abfrage, Verwendung, Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung von eFTI, Abgleich oder Verknüpfung sowie Einschränkung, Löschen oder Vernichtung;
„Verarbeitungsprotokoll“ ist die automatisierte Aufzeichnung der elektronischen Verarbeitung von eFTI;
„eFTI-Plattform“ ist eine auf Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) gestützte Lösung, z. B. ein Betriebssystem, eine Betriebsumgebung oder eine Datenbank, zur Verarbeitung von eFTI;
„eFTI-Plattform-Entwickler“ ist eine natürliche oder juristische Person, die eine eFTI-Plattform zum Zwecke der Verarbeitung gesetzlich vorgeschriebener Informationen im Zusammenhang mit ihrer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit oder zum Zwecke des Inverkehrbringens dieser Plattform entwickelt oder erworben hat;
„eFTI-Dienst“ ist ein Dienst, bei dem eFTI mithilfe einer eFTI-Plattform — allein oder in Kombination mit anderen IKT-Lösungen, einschließlich anderer eFTI-Plattformen — verarbeitet werden;
„eFTI-Dienstleister“ ist eine natürliche oder juristische Person, die für die betroffenen Unternehmen auf vertraglicher Basis einen eFTI-Dienst erbringt;
„betroffenes Unternehmen“ ist ein Verkehrs- oder Logistikunternehmen oder eine andere natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, den zuständigen Behörden im Einklang mit den relevanten gesetzlichen Informationsanforderungen die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen;
„vom Menschen lesbares Format“ ist eine Form der elektronischen Datendarstellung, die von einer natürlichen Person ohne weitere Verarbeitung als Information genutzt werden kann;
„maschinenlesbares Format“ ist eine Form der elektronischen Datendarstellung, die für die automatische Verarbeitung durch Maschinen genutzt werden kann;
„Konformitätsbewertungsstelle“ ist eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die gemäß jener Verordnung für die Durchführung der Konformitätsbewertung von eFTI-Plattformen oder eFTI-Dienstleistern akkreditiert ist;
„Verbringung“ ist die Beförderung bestimmter Güter, einschließlich Abfälle, vom ursprünglichen Abholungsort zum endgültigen Lieferort im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags oder im Rahmen mehrerer aufeinander folgender Beförderungsverträge, gegebenenfalls einschließlich des Übergangs zwischen verschiedenen Verkehrsträgern, unabhängig von Menge oder Anzahl der Behältnisse, Verpackungen oder transportierter Einzelpositionen.
KAPITEL II
ELEKTRONISCH BEREITGESTELLTE GESETZLICH VORGESCHRIEBENE INFORMATIONEN
Artikel 4
Anforderungen an die betroffenen Unternehmen
Artikel 5
Anforderungen an die zuständigen Behörden
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Artikel 6
Vertrauliche Geschäftsinformationen
Die zuständigen Behörden, eFTI-Dienstleister und die betroffenen Unternehmen treffen Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen, die im Einklang mit dieser Verordnung verarbeitet und ausgetauscht werden, und stellen sicher, dass der Zugang zu solchen Informationen sowie ihre Verarbeitung nur mit entsprechender Genehmigung erfolgen darf.
Artikel 7
Gemeinsamer eFTI-Datensatz und eFTI-Teildatensätze
Beim Erlass der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte hat die Kommission
einschlägige völkerrechtliche Übereinkünfte und Unionsrecht zu berücksichtigen und
sich um die Sicherstellung der Interoperabilität des gemeinsamen eFTI-Datensatzes und der eFTI-Teildatensätze mit den einschlägigen, international oder auf Unionsebene anerkannten Datenmodellen, einschließlich multimodaler Datenmodelle, zu bemühen.
Artikel 8
Gemeinsame Verfahren und Regeln für den Zugang
KAPITEL III
eFTI-PLATTFORMEN UND eFTI-DIENSTLEISTER
ABSCHNITT 1
Anforderungen an eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleister
Artikel 9
Funktionale Anforderungen an eFTI-Plattformen
Die für die Verarbeitung gesetzlich vorgeschriebener Informationen verwendeten eFTI-Plattformen müssen über Funktionen verfügen, die Folgendes sicherstellen:
die Möglichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679;
die Möglichkeit der Verarbeitung von Geschäftsdaten im Einklang mit Artikel 6;
die Möglichkeit des Zugangs zu und der Verarbeitung von Daten gemäß den mittels der in den Artikeln 7 und 8 genannten delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten erlassenen Spezifikationen durch die zuständigen Behörden;
die Bereitstellung der Informationen durch die betroffenen Unternehmen für zuständige Behörden im Einklang mit Artikel 4;
die Möglichkeit der Herstellung einer eindeutigen, die Identifizierung ermöglichenden elektronischen Verbindung zwischen einer Verbringung und den zugehörigen Datenelementen, einschließlich eines strukturierten Verweises auf die eFTI-Plattform, über die diese Daten verfügbar gemacht werden, wie etwa eine eindeutige Referenzkennung;
die Möglichkeit der Verarbeitung der Daten ausschließlich auf der Grundlage eines genehmigten und authentifizierten Zugangs;
eine ordnungsgemäße Aufzeichnung jeglicher Datenverarbeitung in Verarbeitungsprotokollen, damit zumindest jeder einzelne Verarbeitungsvorgang, die natürliche oder juristische Person, die den Vorgang ausgeführt hat, und die zeitliche Abfolge der Vorgänge für jedes einzelne Datenelement ermittelt werden können; wird bei einem Vorgang ein bestehendes Datenelement geändert oder gelöscht, so wird das ursprüngliche Datenelement erhalten;
die Möglichkeit der Archivierung der Daten und die Aufrechterhaltung des Zugangs der zuständigen Behörden zu den Daten gemäß den einschlägigen Unionsrechtsakten und dem einschlägigen nationalen Recht, in denen die jeweiligen gesetzlichen Informationsanforderungen festgelegt sind;
die Archivierung der unter Buchstabe g dieses Absatzes genannten Verarbeitungsprotokolle und die Aufrechterhaltung des Zugangs der zuständigen Behörden zu diesen Protokollen zu Überprüfungszwecken während des in den einschlägigen Unionsrechtsakten und im einschlägigen nationalen Recht über die jeweiligen gesetzlichen Informationsanforderungen festgelegten Zeitraums sowie zu Überwachungszwecken während der in Artikel 17 genannten Zeiträume;
den Schutz der Daten gegen Verfälschung und Diebstahl;
die Übereinstimmung der verarbeiteten Datenelemente mit dem gemeinsamen eFTI-Datensatz und den eFTI-Teildatensätzen, wie sie in den Delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 7 festgelegt sind, und ihre Verarbeitung in allen Amtssprachen der Union, wie in den einschlägigen Unionsrechtsakten und im einschlägigen nationalen Recht über die entsprechenden gesetzlichen Informationsanforderungen vorgesehen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 erlassen. Beim Erlass dieser Spezifikationen hat die Kommission
sich um die Sicherstellung der Interoperabilität der eFTI-Plattformen zu bemühen;
den einschlägigen bestehenden technischen Lösungen und Standards Rechnung zu tragen;
sicherzustellen, dass diese Spezifikationen so weit wie möglich technologieneutral bleiben.
Der erste dieser Durchführungsrechtsakte erfasst alle in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Elemente und wird spätestens bis 21. August 2023 erlassen.
Artikel 10
Anforderungen an eFTI-Dienstleister
Die eFTI-Dienstleister stellen sicher, dass
Daten im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Informationsanforderungen nur von hierzu befugten Nutzern und gemäß klar definierter und zugewiesener Verarbeitungsrechte im Rahmen der eFTI-Plattform verarbeitet werden;
die Daten entsprechend den Unionsrechtsakten und dem nationalen Recht, in denen die jeweiligen gesetzlichen Informationsanforderungen festgelegt sind, gespeichert werden und zugänglich sind;
die zuständigen Behörden zu den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über einen Frachtbeförderungsvorgang, die auf ihren eFTI-Plattformen verarbeitet wurden, unmittelbaren sowie vollkommen unentgeltlichen Zugang haben;
die Daten angemessen gesichert sind, auch gegen unbefugte oder unrechtmäßige Verarbeitung und unbeabsichtigten Verlust, unbeabsichtigte Vernichtung oder unbeabsichtigte Beschädigung.
ABSCHNITT 2
Zertifizierung
Artikel 11
Konformitätsbewertungsstellen
Artikel 12
Zertifizierung von eFTI-Plattformen
Artikel 13
Zertifizierung der eFTI-Dienstleister
KAPITEL IV
BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN UND DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 14
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 15
Ausschussverfahren
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Überprüfung
Die Kommission prüft auch etwaige Initiativen, um insbesondere
für Unternehmen die Pflicht einzuführen, den zuständigen Behörden die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen gemäß dieser Verordnung elektronisch bereitzustellen;
ein höheres Maß an Interoperabilität und Interkonnektivität zwischen der eFTI-Umgebung und den verschiedenen für die Erfassung und Verarbeitung gesetzlich vorgeschriebener Informationen verwendeten IKT-Systemen und -Plattformen, wie sie im sonstigen Verkehrsrecht der Union vorgesehen sind, festzulegen.
Diese Prüfungen erstrecken sich insbesondere auf die Änderung dieser Verordnung und anderer einschlägiger Unionsrechtsakte und wird gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet.
Artikel 17
Überwachung
Bis zum 21. August 2027 und danach alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf der Grundlage der Verarbeitungsprotokolle nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben g und i, wie häufig die zuständigen Behörden die von den betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 4 elektronisch zur Verfügung gestellten gesetzlich vorgeschriebenen Informationen abgerufen und verarbeitet haben.
Diese Informationen werden bezogen auf jedes Jahr des Berichtszeitraums übermittelt.
Artikel 18
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
GESETZLICH VORGESCHRIEBENE INFORMATIONEN, DIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DIESER VERORDNUNG FALLEN
TEIL A — Gesetzliche Informationsanforderungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
Liste der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b:
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission ( 8 ) zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit: Anhang, Nummer 6.3.2.6 Buchstaben a, b, c, d, e, f und g.
TEIL B — Nationales Recht
Die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts, die die Bereitstellung von Informationen vorschreiben, die ganz oder teilweise den Informationen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b entsprechen, sind nachstehend aufgeführt.
[Mitgliedstaat]
Rechtsakt: [Bestimmung]
ANHANG II
ANFORDERUNGEN AN KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
1. Eine Konformitätsbewertungsstelle wird nach nationalem Recht eingerichtet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
2. Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der eFTI-Plattform oder dem eFTI-Plattformdienstleister, die bzw. den er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.
Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört, der Unternehmen vertritt, die am Entwurf, an der Herstellung, der Bereitstellung, der Montage, dem Gebrauch oder der Instandhaltung von eFTI-Plattformen oder an eFTI-Plattformdienstleistern, die von der Stelle bewertet werden, beteiligt sind, kann als solche Stelle gelten, sofern nachgewiesen wird, dass sie unabhängig ist und keine Interessenskonflikte vorliegen.
3. Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Instandhaltungsbetrieb der zu bewertenden eFTI-Plattformen bzw. eFTI-Plattformdienstleister oder Vertreter einer dieser Parteien sein.
Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Konstruktion, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Instandhaltung dieser eFTI-Plattformen bzw. eFTI-Plattformdienstleister beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie akkreditiert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.
Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen.
4. Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
5. Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Artikel 12 und 13 dieser Verordnung übertragen wurden, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst oder in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden.
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss über Folgendes verfügen:
die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,
Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen,
Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grades an Komplexität der jeweiligen Technologie.
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben verfügen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind.
6. Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zuständig sind, müssen über Folgendes verfügen:
eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten der Konformitätsbewertung umfasst,
eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,
angemessene Kenntnisse und Verständnis der Anforderungen nach Artikel 9 und 10 dieser Verordnung,
die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für die Durchführung von Bewertungen.
7. Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und des für die Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Personals wird garantiert.
Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
8. Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
9. Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 12 und 13 dieser Verordnung oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.
10. Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungs- und Regulierungstätigkeiten mit bzw. stellen sicher, dass ihre für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden.
( 1 ) EWG-Rat: Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. P 52 vom 16.8.1960, S. 1121).
( 2 ) Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38).
( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).
( 4 ) Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über Verbringungen von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1157/oj)
( 5 ) Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).
( 6 ) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).
( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).
( 8 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).