02020R0466 — DE — 02.07.2021 — 005.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/466 DER KOMMISSION

vom 30. März 2020

über befristete Maßnahmen zur Eindämmung von Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz bei bestimmten schweren Störungen in den Kontrollsystemen von Mitgliedstaaten aufgrund von COVID-19

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 098 vom 31.3.2020, S. 30)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/714 DER KOMMISSION vom 28. Mai 2020

  L 167

6

29.5.2020

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1087 DER KOMMISSION vom 23. Juli 2020

  L 239

12

24.7.2020

 M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1341 DER KOMMISSION vom 28. September 2020

  L 314

2

29.9.2020

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/83 DER KOMMISSION vom 27. Januar 2021

  L 29

23

28.1.2021

►M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/984 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2021

  L 216

202

18.6.2021




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/466 DER KOMMISSION

vom 30. März 2020

über befristete Maßnahmen zur Eindämmung von Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz bei bestimmten schweren Störungen in den Kontrollsystemen von Mitgliedstaaten aufgrund von COVID-19

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

In dieser Verordnung sind befristete Maßnahmen festgelegt, die zur Eindämmung weitreichender Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz erforderlich sind, damit auf schwere Störungen in den Kontrollsystemen von Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise reagiert werden kann.

Artikel 2

Mitgliedstaaten, die die in dieser Verordnung vorgesehenen befristeten Maßnahmen anwenden möchten, setzen die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon sowie von Maßnahmen in Kenntnis, die sie zur Behebung ihrer Probleme bei der Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 getroffen haben.

▼M2 —————

▼M4

Artikel 3

Ausnahmsweise dürfen amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten von einer oder mehreren natürlichen Personen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde aufgrund der jeweiligen Qualifikationen, Schulung und praktischen Erfahrung hierzu eigens ermächtigt wurde(n), die mit der zuständigen Behörde über alle verfügbaren Kommunikationsmittel in Kontakt steht/stehen und die die Anweisungen der zuständigen Behörde für die Durchführung solcher amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten zu befolgen hat/haben. Diese Personen handeln unparteiisch und sind hinsichtlich der von ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten frei von Interessenkonflikten.

▼M1

Artikel 4

(1)  

Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit amtlichen Bescheinigungen und amtlichen Attestierungen dürfen ausnahmsweise durchgeführt werden:

a) 

in Form einer Kontrolle einer Kopie des Originals dieser Bescheinigungen oder Attestierungen, die in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, sofern die für die Vorlage der amtlichen Bescheinigung oder der amtlichen Attestierung verantwortliche Person der zuständigen Behörde eine Erklärung vorlegt, in der sie bestätigt, dass das Original der amtlichen Bescheinigung oder der amtlichen Attestierung eingereicht wird, sobald dies technisch möglich ist, oder

b) 

in Form einer Kontrolle von elektronischen Daten aus solchen Bescheinigungen oder Attestierungen, sofern diese Daten von der zuständigen Behörde in TRACES erstellt und übermittelt wurden.

(2)  
Bei der Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten nach Absatz 1 zieht die zuständige Behörde das Risiko in Betracht, dass die betreffenden Tiere und Waren nicht konform sind, und berücksichtigt das bisherige Verhalten der Unternehmer unter dem Gesichtspunkt der Ergebnisse der bei ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen und der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625.

▼B

Artikel 5

Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten dürfen ausnahmsweise durchgeführt werden:

▼M2 —————

▼B

b) 

im Fall physischer Begegnungen mit Unternehmern und ihrem Personal im Rahmen der in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen: über verfügbare Fernkommunikationsmittel.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

▼M2

Sie gilt bis zum ►M5  1. September 2021 ◄ .

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.