02020D0491 — DE — 29.10.2020 — 002.001


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►B

BESCHLUSS (EU) 2020/491 DER KOMMISSION

vom 3. April 2020

über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2146)

(ABl. L 103I vom 3.4.2020, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

BESCHLUSS (EU) 2020/1101 DER KOMMISSION Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020 vom 23. Juli 2020

  L 241

36

27.7.2020

►M2

BESCHLUSS (EU) 2020/1573 DER KOMMISSION Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020 vom 28. Oktober 2020

  L 359

8

29.10.2020




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BESCHLUSS (EU) 2020/491 DER KOMMISSION

vom 3. April 2020

über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2146)



Artikel 1

(1)  

Gegenstände werden von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Gegenstände sind für einen der folgenden Verwendungszwecke bestimmt:

i) 

Sie werden von den in Buchstabe c genannten Stellen oder Organisationen kostenlos an Personen verteilt, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind;

ii) 

sie werden kostenlos Personen zur Verfügung gestellt, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, wobei die Gegenstände Eigentum der in Buchstabe c genannten Stellen oder Organisationen bleiben;

b) 

die Gegenstände erfüllen die Anforderungen der Artikel 75, 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 52, 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG;

c) 

die Gegenstände werden zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen wie staatlichen Stellen, öffentlichen Stellen und sonstigen, dem öffentlichen Recht unterliegenden Stellen oder von bzw. im Auftrag von Organisationen eingeführt, die von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten anerkannt wurden.

(2)  
Ebenfalls von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit sind Gegenstände, die von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während Hilfsaktionen für Personen, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind, zur Überführung in den zollrechtlich den freien Verkehr eingeführt werden.

Artikel 2

▼M2

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 31. August 2021 folgende Informationen:

▼B

a) 

Liste der von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten anerkannten Organisationen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c;

b) 

Informationen über die Art und Menge der einzelnen Waren, die gemäß Artikel 1 von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreit wurden;

c) 

Maßnahmen, die in Bezug auf die unter diesen Beschluss fallenden Gegenstände zur Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG getroffen wurden.

▼M2

Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission die in Absatz 1 genannten Informationen bis spätestens 30. April 2021.

▼M2

Artikel 3

Artikel 1 gilt für Einfuhren, die zwischen dem 30. Januar 2020 und dem 30. April 2021 getätigt werden.

Für Einfuhren in das Vereinigte Königreich gilt Artikel 1 zwischen dem 30. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2020.

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Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.