02020D0002 — DE — 01.07.2023 — 004.001
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BESCHLUSS NR. 3/2019 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES vom 17. Dezember 2019 (ABl. L 001 vom 3.1.2020, S. 3) |
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BESCHLUSS Nr. 2/2020 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES vom 4. Dezember 2020 |
L 420 |
32 |
14.12.2020 |
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BESCHLUSS NR. 3/2021 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES vom 26. November 2021 |
L 441 |
3 |
9.12.2021 |
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BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES vom 21. Juni 2022 |
L 176 |
88 |
1.7.2022 |
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BESCHLUSS Nr. 1/2023 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES vom 30. Juni 2023 |
L 181 |
50 |
18.7.2023 |
BESCHLUSS NR. 3/2019 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES
vom 17. Dezember 2019
über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens [2020/2]
DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —
gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet am 23. Juni 2000 in Cotonou ( 1 ), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 95 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet am 23. Juni 2000 in Cotonou (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), trat am 1. April 2003 in Kraft und gilt bis zum 29. Februar 2020. |
(2) |
Gemäß Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 1 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wurden im September 2018 Verhandlungen über ein neues AKP-EU-Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „neues Abkommen“) aufgenommen. Da das neue Abkommen bei Ablauf der Geltungsdauer des derzeitigen Rechtsrahmens noch nicht anwendungsreif sein wird, müssen Übergangsmaßnahmen erlassen werden, um die Geltungsdauer der Bestimmungen des derzeitigen AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu verlängern. |
(3) |
Nach Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 2 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens trifft der AKP-EU-Ministerrat gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens erforderlichen Übergangsmaßnahmen. |
(4) |
Der AKP-EU-Ministerrat hat am 23. Mai 2019 gemäß Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens dem AKP-EU-Botschafterausschuss die Befugnis zum Erlass der Übergangsmaßnahmen übertragen ( 2 ). |
(5) |
Es ist daher angebracht, dass der AKP-EU-Botschafterausschuss gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens beschließt, die Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens oder bis zur vorläufigen Anwendung des neuen Abkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten — je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt — zu verlängern. |
(6) |
Die Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens werden angewandt, um die Kontinuität der Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den AKP-Staaten andererseits zu wahren. Dementsprechend sind die Übergangsmaßnahmen nicht für Änderungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gemäß Artikel 95 Absatz 3 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bestimmt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wird bis zum ►M4 31. Oktober 2023 ◄ oder bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens oder bis zur vorläufigen Anwendung des neuen Abkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt – verlängert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 1. März 2020 in Kraft.
( 1 ) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen wurde durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3) geändert.
( 2 ) Beschluss Nr. 1/2019 des AKP-EU-Ministerrates vom 23. Mai 2019 über die Übertragung von Befugnissen an den AKP-EU-Botschafterausschuss für den Beschluss über Übergangsmaßnahmen nach Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens [2019/920] (ABl. L 146 vom 5.6.2019, S. 114).