02019R2124 — DE — 01.01.2022 — 002.001


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►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2124 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 73)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2190 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2020

  L 434

3

23.12.2020

►M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2305 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 2021

  L 461

5

27.12.2021




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2124 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)  

Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a) 

Vorschriften, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden einer Grenzkontrollstelle die Weiterbeförderung von Sendungen folgender Warenkategorien zum endgültigen Bestimmungsort in der Union vor Verfügbarkeit der Ergebnisse der Laboranalysen und -tests, die im Rahmen der Warenuntersuchungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführt werden, genehmigen können:

i) 

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in den Listen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind;

ii) 

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die eine in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 genannte Sofortmaßnahme beschlossen wurde;

▼M2

iia) 

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Ziffern i und ii, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) unterliegen;

▼B

iii) 

Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen gemäß den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakten unterliegen;

b) 

Vorschriften, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei auf dem Luft- oder Seeweg eintreffenden Tieren, die zur Weiterbeförderung nicht das Transportmittel wechseln, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen als der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union vorgenommen werden können;

c) 

besondere Vorschriften für die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen bei umgeladenen Sendungen von Tieren und folgenden Kategorien von Waren:

i) 

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Heu und Stroh sowie zusammengesetzte Erzeugnisse;

ii) 

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in den Listen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind;

iii) 

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die gemäß den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Artikeln der Verordnung (EU) 2016/2031 eine Sofortmaßnahme beschlossen wurde;

iv) 

Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, die Maßnahmen oder Rechtsakten gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen;

d) 

besondere Vorschriften für Kontrollen bei Durchfuhrsendungen von Tieren und folgenden Kategorien von Waren:

i) 

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Heu und Stroh sowie zusammengesetzte Erzeugnisse;

ii) 

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in den gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erstellten Listen aufgeführt sind;

iii) 

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die eine in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 genannte Sofortmaßnahme beschlossen wurde;

(2)  

Diese Verordnung gilt für Wirbeltiere und wirbellose Tiere mit Ausnahme von:

a) 

Heimtieren im Sinne des Artikels 4 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ); und

b) 

für wissenschaftliche Zwecke bestimmten wirbellosen Tieren im Sinne des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission ( 3 ).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument“ oder „GGED“ das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument, das für die Voranmeldung des Eintreffens von Sendungen an der Grenzkontrollstelle verwendet wird und das zur Erfassung der Ergebnisse amtlicher Kontrollen und von Entscheidungen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Sendung, die es begleitet, dient;

2. 

„umgeladene Sendungen“ Sendungen von Tieren und Waren, die auf dem See- bzw. Luftweg aus einem Drittland in die Union verbracht werden und unter zollamtlicher Überwachung zur Vorbereitung ihrer Weiterbeförderung von einem Schiff zu einem anderen Schiff in demselben Hafen bzw. von einem Flugzeug zu einem anderen Flugzeug auf demselben Flughafen verbracht werden;

3. 

„Lagerhaus“

a) 

ein Zolllager, ein Lagerhaus in einer Freizone oder ein Verwahrungslager, das gemäß Artikel 147 Absatz 1, Artikel 240 Absatz 1 bzw. Artikel 243 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugelassen, bewilligt oder bezeichnet wurde; oder

b) 

ein Lagerhaus für die Belieferung von NATO- oder US-Militärstützpunkten;

4. 

„Weiterbeförderung“ die Verbringung von Sendungen von Waren von einer Grenzkontrollstelle zu ihrem endgültigen Bestimmungsort in der Union vor Verfügbarkeit der Ergebnisse der Laboranalysen und -tests;

5. 

„Weiterbeförderungseinrichtung“ die Einrichtung am endgültigen Bestimmungsort in der Union oder an einem Ort, der sich in der Zuständigkeit derselben zuständigen Behörde befindet wie der endgültige Bestimmungsort, der vom Bestimmungsmitgliedstaat für die Lagerung von Sendungen von Waren benannt wurde, die vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr weiterbefördert werden;

6. 

„Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen“ oder „IMSOC“ das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625;

▼M1

7. 

„Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union“ die Grenzkontrollstelle, an der Tiere und Waren für amtliche Kontrollen vorgeführt werden und über die sie für das anschließende Inverkehrbringen oder die anschließende Durchfuhr durch das Gebiet der Union ( 4 ) in die Union verbracht werden, und bei der es sich um die Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union handeln kann;

▼B

8. 

„unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling“ einen Schädling, der alle in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführten Bedingungen erfüllt;

9. 

„zugelassenes Lagerhaus“ ein von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 23 dieser Verordnung zugelassenes Lagerhaus;

10. 

„spezifiziert pathogenfreie Eier“ Bruteier, die von spezifiziert pathogenfreien Geflügelherden gemäß dem Europäischen Arzneibuch ( 5 ) stammen und ausschließlich für Diagnose- oder Forschungszwecke oder für die pharmazeutische Verwendung bestimmt sind.



KAPITEL II

Weiterbeförderung von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen sowie von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a



ABSCHNITT 1

Bedingungen für die Weiterbeförderung

Artikel 3

Pflichten der Unternehmer vor einer Genehmigung der Weiterbeförderung

(1)  
Anträge auf Genehmigung der Weiterbeförderung werden von dem für die Sendungen von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Waren verantwortlichen Unternehmer vor Eintreffen der Sendung an der Grenzkontrollstelle bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union gestellt. Derartige Anträge werden über die Voranmeldung im Sinne des Artikels 56 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 durch Ausfüllen von Teil I des GGED gestellt.
(2)  
Für Sendungen von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Waren, die für Probenahmen und Laboranalysen an der Grenzkontrollstelle ausgewählt werden‚ kann der für die Sendungen verantwortliche Unternehmer die Genehmigung der Weiterbeförderung bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union beantragen, indem er Teil I des GGED ausfüllt.

Artikel 4

Genehmigung der Weiterbeförderung

Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union können die Weiterbeförderung von Sendungen von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Waren genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Ergebnisse der Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, mit Ausnahme der im Rahmen dieser Warenuntersuchungen vorgenommenen Laboranalysen und -tests, die an der Grenzkontrollstelle durchgeführt wurden, sind zufriedenstellend;

b) 

der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat die Weiterbeförderung gemäß Artikel 3 beantragt.

Artikel 5

Pflichten der Unternehmer nach der Genehmigung der Weiterbeförderung

Wenn die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union die Weiterbeförderung der Sendungen von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Waren genehmigen, obliegt es dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer:

a) 

für dieselbe Sendung Teil I eines separaten GGED, das im IMSOC mit dem GGED gemäß Artikel 3 verknüpft ist, auszufüllen und darin das Transportmittel und das Datum des Eintreffens der Sendung in der ausgewählten Weiterbeförderungseinrichtung anzugeben;

b) 

das GGED gemäß Buchstabe a im IMSOC zur Weiterleitung an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die die Weiterbeförderung genehmigt haben, zu übermitteln.

Artikel 6

Bedingungen für den Transport und die Lagerung von weiterzubefördernden Sendungen

(1)  

Der für die Sendungen, deren Weiterbeförderung im Einklang mit Artikel 4 genehmigt wurde, verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass:

a) 

die Sendung während des Transports zur und der Lagerung in der Weiterbeförderungseinrichtung in keiner Weise manipuliert wird;

b) 

die Sendung nicht verändert, verarbeitet oder ausgetauscht oder ihre Verpackung geändert wird;

c) 

die Sendung die Weiterbeförderungseinrichtung nicht verlässt, bis die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle im Einklang mit Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625 über die Sendung entschieden haben.

(2)  
Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die Sendung unter zollamtlicher Überwachung direkt von der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union zur Weiterbeförderungseinrichtung, ohne dass die Waren während des Transports entladen werden, und lagert sie in der Weiterbeförderungseinrichtung.
(3)  

►M2  Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die Verpackungen oder Transportmittel der Sendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iia so geschlossen oder verplombt sind, dass sie während ihres Transports zur und Lagerung in der Weiterbeförderungseinrichtung: ◄

a) 

keinen Befall oder keine Infektion anderer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände mit Schädlingen verursachen, die als Unionsquarantäneschädlinge oder als unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge geführt werden;

b) 

keinen Befall oder keine Infektion mit Nicht-Quarantäneschädlingen erleiden.

(4)  
Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass eine Kopie des in Artikel 3 genannten GGED in Papierform oder in elektronischer Form die Sendung von der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union bis zur Weiterbeförderungseinrichtung begleitet.
(5)  
Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer teilt den zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort das Eintreffen der Sendung in der Weiterbeförderungseinrichtung mit.
(6)  
Nachdem die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union die Weiterbeförderung der Sendung zur Weiterbeförderungseinrichtung genehmigt haben, transportiert der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die Sendung nicht zu einer anderen als der im GGED angegebenen Weiterbeförderungseinrichtung, es sei denn, die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union genehmigen die Änderung im Einklang mit Artikel 4 und die in den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels genannten Bedingungen sind erfüllt.

Artikel 7

Von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle nach Genehmigung der Weiterbeförderung vorzunehmende Handlungen

(1)  
Wenn die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union die Weiterbeförderung einer Sendung gemäß Artikel 4 genehmigen, unterrichten sie die zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort der Beförderung der Sendung durch Übermittlung des in Artikel 3 genannten GGED im IMSOC.
(2)  
Sobald das in Artikel 5 dieser Verordnung genannte GGED gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 vervollständigt wurde, setzen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union unverzüglich die zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort über das IMSOC davon in Kenntnis.
(3)  
Wenn die Sendung gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 verstößt, ergreifen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union Maßnahmen gemäß Artikel 66 Absätze 3 bis 6 der genannten Verordnung.
(4)  

Wurde den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union nicht innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum, an dem die Weiterbeförderung der Sendung zur Weiterbeförderungseinrichtung genehmigt wurde — das Eintreffen einer Sendung durch die zuständigen Behörden des Bestimmungsortes bestätigt:

a) 

informieren sie sich bei den zuständigen Behörden am Bestimmungsort darüber, ob die Sendung an der Weiterbeförderungseinrichtung eingetroffen ist oder nicht;

b) 

informieren sie die Zollbehörden darüber, dass die Sendung nicht eingetroffen ist;

c) 

führen sie in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und anderen Behörden gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 weitere Untersuchungen durch, um den tatsächlichen Standort der Sendung zu ermitteln.

Artikel 8

Von den zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort vorzunehmende Handlungen

(1)  
Die zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort bestätigen das Eintreffen der Sendung an der Weiterbeförderungseinrichtung, indem sie im IMSOC Teil III des in Artikel 3 genannten GGED ausfüllen.
(2)  
Die zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort nehmen Sendungen, die gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 verstoßen, im Einklang mit Artikel 66 Absatz 1 der genannten Verordnung in amtliche Verwahrung und leiten alle erforderlichen Schritte zur Durchführung der von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung angeordneten Maßnahmen ein.



ABSCHNITT 2

Weiterbeförderungseinrichtungen

Artikel 9

Bedingungen für die Benennung von Weiterbeförderungseinrichtungen

(1)  

Die Mitgliedstaaten können Weiterbeförderungseinrichtungen für Sendungen einer oder mehrerer Kategorien von Waren gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a benennen, sofern diese folgende Anforderungen erfüllen:

a) 

Es handelt sich um Zolllager oder Verwahrungslager gemäß Artikel 240 Absatz 1 bzw. Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

b) 

wenn die Benennung

i) 

Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii dieser Verordnung betrifft, sind die Weiterbeförderungseinrichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bei der zuständigen Behörde registriert;

ii) 

Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii dieser Verordnung betrifft, sind die Weiterbeförderungseinrichtungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bei der zuständigen Behörde registriert;

c) 

sie verfügen über die Technik und Ausrüstung, die für das effiziente Funktionieren des IMSOC erforderlich ist.

(2)  

Wenn die Weiterbeförderungseinrichtungen die Anforderungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllen, obliegt es den Mitgliedstaaten:

a) 

die Benennung vorübergehend auszusetzen, bis Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden, oder die Benennung dauerhaft für alle oder einige der Kategorien von Waren, für die die Benennung erfolgt ist, zu entziehen;

b) 

sicherzustellen, dass die in Artikel 10 genannten Informationen über die Weiterbeförderungseinrichtungen entsprechend aktualisiert werden.

Artikel 10

Registrierung benannter Weiterbeförderungseinrichtungen im IMSOC

Die Mitgliedstaaten führen und aktualisieren im IMSOC die Liste der gemäß Artikel 9 Absatz 1 benannten Weiterbeförderungseinrichtungen und stellen die folgenden Informationen bereit:

a) 

Bezeichnung und Anschrift der Weiterbeförderungseinrichtung;

b) 

Kategorie von Waren, für die sie benannt ist.



KAPITEL III

Weiterfahrt von Tieren, die nicht das Transportmittel wechseln, und umgeladene Sendungen von Tieren und Waren

Artikel 11

Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Tieren, die nicht das Transportmittel wechseln

(1)  
Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle führen Dokumentenprüfungen anhand der Originale oder Kopien der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente durch, die Sendungen von auf dem Luft- oder Seeweg eintreffenden Tieren, die zur Weiterfahrt nicht das Transportmittel wechseln, begleiten müssen, wenn diese Tiere in der Union in Verkehr gebracht oder durch die Union durchgeführt werden sollen.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden händigen dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer die amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente, anhand derer sie die Dokumentenprüfungen durchgeführt haben, wieder aus, damit die Sendung bei der Weiterbeförderung von diesen amtlichen Bescheinigungen oder Dokumenten begleitet werden kann.
(3)  
Besteht der Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, führen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den Sendungen durch.

Die Dokumentenprüfungen werden anhand der Originale der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente durchgeführt, die gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften die Sendung von Tieren begleiten müssen.

(4)  
Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union führen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch, es sei denn, es wurden Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen im Einklang mit Absatz 3 an einer anderen Grenzkontrollstelle durchgeführt.

Artikel 12

Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei umgeladenen Sendungen von Tieren

Die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle führen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei umgeladenen Sendungen von Tieren durch.

Artikel 13

Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von umgeladenen Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen

(1)  

Die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle führen Dokumentenprüfungen anhand der Originale oder Kopien der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente durch, von denen umgeladene Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen begleitet werden müssen, und zwar in folgenden Fällen:

a) 

bei Waren, die den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Anforderungen im Bereich Tiergesundheit und Vorschriften zur Verhütung und Minimierung von Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren, die sich aus tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten ergeben, unterliegen, und zwar in Fällen, in denen der Zeitraum für die Umladung:

i) 

am Flughafen 3 Tage überschreitet;

ii) 

im Hafen 30 Tage überschreitet;

b) 

bei anderen als den unter Buchstabe a genannten Waren, wenn der Zeitraum für die Umladung 90 Tage überschreitet.

(2)  
Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden händigen dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer die amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente, anhand derer sie die Dokumentenprüfungen durchgeführt haben, wieder aus, damit die Sendung bei der Weiterbeförderung von diesen amtlichen Bescheinigungen oder Dokumenten begleitet werden kann.
(3)  
Wenn die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle einen Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 haben, führen sie Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei der Sendung durch.

Diese Dokumentenprüfungen werden gemäß den Vorschriften in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 anhand der Originale der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente durchgeführt, wenn die Sendungen von solchen amtlichen Bescheinigungen oder Dokumenten begleitet werden müssen.

(4)  
Wird bei einer Sendung, die in Drittländer versendet werden soll, der in Absatz 1 genannte Zeitraum überschritten und verstößt sie gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, ordnen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle an, dass der Unternehmer die Sendung entweder vernichtet oder sicherstellt, dass sie das Gebiet der Union unverzüglich verlässt.
(5)  
Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union führen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 bei Waren durch, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, es sei denn, die Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen wurden im Einklang mit Absatz 3 an einer anderen Grenzkontrollstelle durchgeführt.
(6)  
Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union führen Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen gemäß Artikel 19 bei den für die Durchfuhr durch das Gebiet der Union bestimmten Waren durch, es sei denn, es wurden Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen im Einklang mit Absatz 3 an einer anderen Grenzkontrollstelle durchgeführt.

▼M1

Artikel 14

Lagerung umgeladener Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen

Der Unternehmer, der für Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen verantwortlich ist, stellt sicher, dass diese Sendungen während des Zeitraums für die Umladung nur an folgenden Orten gelagert werden:

i) 

im Zollbereich oder in der Freizone desselben Hafens oder Flughafens in verplombten Behältern; oder

ii) 

in gewerblichen Lagereinrichtungen unter der Aufsicht derselben Grenzkontrollstelle, unter Einhaltung der in Artikel 3 Absätze 11 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission ( 6 ) festgelegten Bedingungen.

▼B

Artikel 15

Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei umgeladenen Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen

(1)  
Die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle nehmen risikobasierte Dokumentenprüfungen bei umgeladenen Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii vor, wenn der Zeitraum für die Umladung am Flughafen 3 Tage bzw. im Hafen 30 Tage übersteigt.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden händigen dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer die amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente, anhand derer sie die Dokumentenprüfungen durchgeführt haben, wieder aus, damit die Sendung bei der Weiterbeförderung von diesen amtlichen Bescheinigungen oder Dokumenten begleitet werden kann.
(3)  
Besteht der Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, führen die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei der Sendung durch.
(4)  
Die Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen werden an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union durchgeführt, es sei denn, die Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen wurden an einer anderen Grenzkontrollstelle im Einklang mit Absatz 3 durchgeführt.

Artikel 16

Meldung von Informationen vor Ablauf des Zeitraums für die Umladung

(1)  

Bei zur Umladung innerhalb der in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 genannten Zeiträume bestimmten Sendungen übermittelt der für die Sendungen verantwortliche Unternehmer vor Eintreffen der Sendungen den zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle über das IMSOC oder über ein anderes von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck benanntes Informationssystem eine Meldung mit folgendem Inhalt:

a) 

die für die Identifizierung und die Ermittlung des Standorts der Sendung im Flughafen oder Hafen erforderlichen Informationen;

b) 

die Kennzeichnung des Transportmittels;

c) 

die voraussichtlichen Zeiten von Ankunft und Abgang der Sendung;

d) 

den Bestimmungsort der Sendung.

(2)  

Für die Zwecke der Meldung gemäß Absatz 1 benennen die zuständigen Behörden ein Informationssystem, über das die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle:

a) 

die von den Unternehmern bereitgestellten Informationen einsehen können;

b) 

für jede Sendung die Einhaltung der für die Umladung in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 vorgesehenen Zeiträume überprüfen können.

(3)  

Zusätzlich zu der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Voranmeldung setzt der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle auch in folgenden Fällen in Kenntnis, indem er den entsprechenden Teil des GGED gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 im IMSOC ausfüllt und übermittelt:

a) 

Der in Artikel 13 Absatz 1 und in Artikel 15 Absatz 1 für die Umladung vorgesehene Zeitraum ist abgelaufen; oder

b) 

die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle setzen den für die Sendung verantwortlichen Unternehmer von ihrer Entscheidung in Kenntnis, aufgrund des Verdachts auf einen Verstoß im Sinne des Artikels 13 Absatz 3 oder des Artikels 15 Absatz 3 Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen.

Artikel 17

Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei umgeladenen Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs

(1)  
Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union führen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den umgeladenen Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs durch, die den Maßnahmen gemäß den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakten unterliegen.
(2)  
Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer meldet den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union gemäß Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 vorab das Eintreffen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Sendungen von Waren.



KAPITEL IV

Durchfuhr von Tieren und Waren von einem Drittland in ein anderes Drittland durch das Gebiet der Union



ABSCHNITT 1

Amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union

Artikel 18

Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Durchfuhrsendungen von Tieren

Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union genehmigen die Durchfuhr von Sendungen von Tieren von einem Drittland in ein anderes Drittland durch das Gebiet der Union nur bei einem positiven Ausgang der Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen.

Artikel 19

Bedingungen für die Genehmigung der Durchfuhr von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen

Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union genehmigen die Durchfuhr von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Waren entsprechen den geltenden Anforderungen gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften;

b) 

die Sendung wurde an der Grenzkontrollstelle Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen mit positivem Ausgang unterzogen;

c) 

die Sendung wurde aufgrund eines Verdachts auf einen Verstoß gegen die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften an der Grenzkontrollstelle Warenuntersuchungen unterzogen;

d) 

die Sendung wird vom GGED begleitet und verlässt die Grenzkontrollstelle in Fahrzeugen oder Transportbehältern, die von der Behörde an der Grenzkontrollstelle verplombt wurden;

e) 

die Sendung muss unmittelbar unter zollamtlicher Überwachung transportiert werden, ohne dass die Waren entladen oder aufgeteilt werden, wobei der Transport von der Grenzkontrollstelle zu einem der folgenden Bestimmungsorte höchstens 15 Tagen dauert:

i) 

einer Grenzkontrollstelle zum Verlassen des Gebiets der Union;

ii) 

einem zugelassenen Lagerhaus;

iii) 

einem auf dem Gebiet der Union befindlichen NATO- oder US-Militärstützpunkt;

iv) 

einem Schiff, das die Union verlässt, bei einer Sendung, die für die Versorgung von Schiffen bestimmt ist.

Artikel 20

Folgemaßnahmen der zuständigen Behörden

Wurde den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union nicht innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum, an dem die Durchfuhr an der Grenzkontrollstelle genehmigt wurde — das Eintreffen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen an einem der in Artikel 19 Buchstabe e Ziffern i bis iv genannten Bestimmungsorte bestätigt:

a) 

informieren sie sich bei den zuständigen Behörden am Bestimmungsort darüber, ob die Sendung am Bestimmungsort eingetroffen ist;

b) 

informieren sie die Zollbehörden darüber, dass die Sendung nicht eingetroffen ist;

c) 

führen sie in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und anderen Behörden gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 weitere Untersuchungen durch, um den tatsächlichen Standort der Sendung zu ermitteln.

Artikel 21

Transport von Sendungen zu einem das Gebiet der Union verlassenden Schiff

(1)  
Wenn eine Sendung von in Artikel 19 genannten Waren für ein das Gebiet der Union verlassendes Schiff bestimmt ist, stellen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union neben dem GGED eine amtliche Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 der Kommission ( 7 ) aus, die die Sendung bis zum Schiff begleitet.
(2)  
Wenn mehrere Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen zusammen an ein und dasselbe Schiff geliefert werden, können die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union eine einzige amtliche Bescheinigung gemäß Absatz 1 ausstellen, die diese Sendungen bis zum Schiff begleitet, sofern auf der Bescheinigung die GGED-Nummer für jede Sendung angegeben ist.

Artikel 22

Dokumentenprüfungen und Warenuntersuchungen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen auf der Durchfuhr

(1)  
Werden Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern ii und iii zur Durchfuhr an einer Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union vorgeführt, können die zuständigen Behörden dieser Grenzkontrollstelle die Durchfuhr solcher Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände genehmigen, sofern die Sendungen unter zollamtlicher Überwachung transportiert werden.
(2)  

Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle gemäß Absatz 1 führen folgende risikobasierten Prüfungen und Untersuchungen durch:

a) 

Dokumentenprüfungen der unterzeichneten Erklärung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031;

b) 

Warenuntersuchungen der Sendungen, um sicherzustellen, dass sie gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/2031 angemessen verpackt sind und transportiert werden.

(3)  

Wenn amtliche Kontrollen durchgeführt werden, genehmigen die zuständigen Behörden die Durchfuhr der Waren gemäß Absatz 1, sofern diese Sendungen:

a) 

Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/2031 entsprechen;

b) 

unter zollamtlicher Überwachung zum Ausgangsort aus der Union transportiert werden.

(4)  

Der für die Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Absatz 1 verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die Verpackungen oder Transportmittel der Sendungen so verschlossen oder verplombt sind, dass während des Transports zu und der Lagerung in Lagerhäusern:

a) 

die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände keinen Befall oder keine Infektion anderer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände mit den Schädlingen, die als Unionsquarantäneschädlinge oder unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 bzw. Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 geführt werden, und — im Fall von Schutzgebieten — mit den jeweiligen Schädlingen, die in den Listen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der genannten Verordnung geführt werden, verursachen können;

b) 

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände keinen Befall oder keine Infektion mit den in Buchstabe a genannten Schädlingen erleiden können.



ABSCHNITT 2

Bedingungen für die Lagerung von Durchfuhrsendungen in zugelassenen Lagerhäusern

Artikel 23

Bedingungen für die Zulassung von Lagerhäusern

(1)  
Die zuständigen Behörden erteilen Lagerhäusern für die Lagerung von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, deren Durchfuhr gemäß Artikel 19 genehmigt wurde, eine Zulassung.
(2)  

Die zuständigen Behörden lassen Lagerhäuser gemäß Absatz 1 nur zu, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

a) 

Lagerhäuser, in denen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, zusammengesetzte Erzeugnisse, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte gelagert werden, müssen entweder:

i) 

den Hygienevorschriften gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 entsprechen; oder

ii) 

den Anforderungen gemäß Artikel 19 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen;

b) 

sie müssen von den Zollbehörden gemäß Artikel 147 Absatz 1, Artikel 240 Absatz 1 und Artikel 243 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bewilligt, zugelassen oder bezeichnet worden sein;

c) 

die Lagerhäuser müssen aus einem umfriedeten Gelände, dessen Ein- und Ausgänge einer ständigen Kontrolle durch die Unternehmer unterliegen, bestehen;

d) 

die Lagerhäuser müssen über Lager- oder Kühlräume verfügen, die es ermöglichen, die in Absatz 1 genannten Waren getrennt zu lagern;

e) 

die Lagerhäuser müssen tageweise Bestandsaufzeichnungen über alle ein- und ausgehenden Sendungen unter Angabe der Art und der Menge der Waren, des Namens und der Adresse des Empfängers und Kopien des bzw. der die Sendungen begleitenden GGED und Bescheinigungen führen; die Lagerhäuser müssen diese Aufzeichnungen während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren aufbewahren;

f) 

alle in Absatz 1 genannten Waren müssen über eine physische oder elektronische Kennzeichnung mit der Nummer des die Sendung begleitenden GGED verfügen; diese Waren dürfen nicht verändert, verarbeitet oder ausgetauscht oder ihre Verpackung darf nicht geändert werden;

g) 

die Lagerhäuser müssen über die Technik und Ausrüstung verfügen, die für das effiziente Funktionieren des IMSOC erforderlich sind;

h) 

die für die Lagerhäuser verantwortlichen Unternehmer stellen auf Anfrage der zuständigen Behörde die Räumlichkeiten und die Kommunikationsmittel zur Verfügung, die zur wirksamen Durchführung der amtlichen Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten notwendig sind.

(3)  
Wenn die Lagerhäuser den in Absatz 2 genannten Anforderungen nicht mehr entsprechen, entzieht die zuständige Behörde die Zulassung des Lagerhauses oder setzt diese vorübergehend aus.

Artikel 24

Transport der Waren von den Lagerhäusern

Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Warensendungen von den zugelassenen Lagerhäusern zu einem der folgenden Bestimmungsorte:

a) 

einer Grenzkontrollstelle zum Verlassen des Gebiets der Union hin zu:

i) 

einem NATO- oder US-Militärstützpunkt; oder

ii) 

jedem anderen Bestimmungsort;

b) 

einem anderen zugelassenen Lagerhaus;

c) 

einem auf dem Gebiet der Union befindlichen NATO- oder US-Militärstützpunkt;

d) 

einem Schiff, das die Union verlässt, bei Sendungen, die für die Versorgung von Schiffen bestimmt sind;

e) 

einen Ort, an dem die Sendungen gemäß Titel I Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) zu beseitigen sind.

Artikel 25

Führung und Aktualisierung der Liste zugelassener Lagerhäuser

Die Mitgliedstaaten führen und aktualisieren im IMSOC die Liste der zugelassenen Lagerhäuser und stellen die folgenden Informationen bereit:

a) 

die Bezeichnung und die Anschrift jedes einzelnen Lagerhauses;

b) 

die Kategorien der Waren, für die es zugelassen ist.

Artikel 26

Amtliche Kontrollen in Lagerhäusern

(1)  
Die zuständigen Behörden führen in zugelassenen Lagerhäusern regelmäßige amtliche Kontrollen durch, um die Einhaltung der Zulassungsanforderungen gemäß Artikel 23 zu überprüfen.
(2)  
Die zuständigen Behörden, die für amtliche Kontrollen in zugelassenen Lagerhäusern verantwortlich sind, überprüfen die Wirksamkeit der eingerichteten Systeme zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Sendungen, wozu auch ein Abgleich der in den Lagerhäusern ein- und ausgehenden Mengen von Waren gehört.
(3)  
Die zuständigen Behörden überprüfen, dass die in die Lagerhäuser verbrachten oder dort gelagerten Sendungen von dem entsprechenden GGED und der beglaubigten Papier- oder der elektronischen Kopie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet werden.
(4)  

Wenn Sendungen in zugelassenen Lagerhäusern eintreffen, unternehmen die zuständigen Behörden folgende Schritte:

a) 

Sie führen eine Nämlichkeitskontrolle durch, um sich zu vergewissern, dass die Sendung den entsprechenden Informationen auf dem sie begleitenden GGED entspricht;

b) 

sie überprüfen, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern gemäß Artikel 19 Buchstabe d bzw. Artikel 28 Buchstabe d angebrachten Plomben unversehrt sind;

c) 

sie tragen die Ergebnisse der Nämlichkeitskontrollen in Teil III des GGED ein und übermitteln diese Informationen über das IMSOC.

Artikel 27

Pflichten der Unternehmer in Lagerhäusern

(1)  
Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer informiert die zuständigen Behörden über das Eintreffen der Sendung im zugelassenen Lagerhaus.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde den für das zugelassene Lagerhaus verantwortlichen Unternehmer von der Pflicht befreien, die zuständigen Behörden über das Eintreffen der Sendung im Lagerhaus zu informieren, sofern der Unternehmer von den Zollbehörden als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugelassen ist.
(3)  
Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Sendungen von Nämlichkeitskontrollen ausnehmen, sofern der für die Sendung verantwortliche Unternehmer von den Zollbehörden als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugelassen ist.
(4)  
Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Waren, die in die Lagerhäuser verbracht oder dort gelagert werden, von dem entsprechenden GGED und der beglaubigten Papier- oder der elektronischen Kopie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet werden.

Artikel 28

Bedingungen für den Transport von Waren aus Lagerhäusern in Drittländer, andere Lagerhäuser und Beseitigungseinrichtungen

Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Waren aus dem zugelassenen Lagerhaus zu einem der Bestimmungsorte gemäß Artikel 24 Buchstabe a Ziffer ii, Buchstaben b und e, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a) 

Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer übermittelt das GGED für die gesamte Sendung über das IMSOC und gibt darin das Transportmittel und den Bestimmungsort an; wurde die ursprüngliche Sendung im Lagerhaus aufgeteilt, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer für jeden Teil der aufgeteilten Sendung das GGED über das IMSOC übermitteln und darin die Menge, das Transportmittel und den Bestimmungsort des betreffenden Teils der aufgeteilten Sendung angeben;

b) 

die zuständigen Behörden müssen die Verbringung genehmigen und das GGED vervollständigen für:

i) 

die gesamte Sendung; oder

ii) 

einzelne Teile der aufgeteilten Sendung, sofern die Gesamtsumme der in den GGED für die einzelnen Teile angegebenen Mengen nicht die in dem GGED für die gesamte Sendung angegebene Gesamtmenge übersteigt;

c) 

der für die Sendung verantwortliche Unternehmer muss sicherstellen, dass zusätzlich zu dem die Sendung begleitenden GGED eine beglaubigte Kopie der amtlichen Bescheinigung, die gemäß Artikel 27 Absatz 4 die Sendung zum Lagerhaus begleitet hat, die Sendung weiter begleitet, es sei denn, eine elektronische Kopie der amtlichen Bescheinigung wurde in das IMSOC eingestellt und von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union überprüft; wenn die ursprüngliche Sendung aufgeteilt und die Kopie der amtlichen Bescheinigung von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union nicht in das IMSOC eingestellt wurde, stellen die zuständigen Behörden dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer beglaubigte Kopien der amtlichen Bescheinigung aus, damit diese die Teile der aufgeteilten Sendung bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten können;

d) 

der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die Waren unter zollamtlicher Überwachung von den Lagerhäusern in Fahrzeugen oder Transportbehältern, die von den zuständigen Behörden verplombt wurden;

e) 

der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die Waren innerhalb einer Frist von höchstens 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum der Genehmigung des Transports — direkt aus dem Lagerhaus zum Bestimmungsort, ohne die Waren zu entladen oder aufzuteilen.

Artikel 29

Bedingungen für den Transport von Waren von Lagerhäusern zu NATO- oder US-Militärstützpunkten und die Union verlassenden Schiffen

Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Waren aus den zugelassenen Lagerhäusern zu einem der Bestimmungsorte gemäß Artikel 24 Buchstabe a Ziffer i, Buchstaben c und d, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a) 

Der für das Lagerhaus verantwortliche Unternehmer bescheinigt die Verbringung der Waren gegenüber den zuständigen Behörden, indem er Teil I der amtlichen Bescheinigung gemäß Buchstabe c ausfüllt;

b) 

die zuständige Behörde genehmigt die Verbringung der Waren und stellt dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer eine vervollständigte amtliche Bescheinigung gemäß Buchstabe c aus, die für die Lieferung der Sendung, die Waren aus mehr als einer Ursprungssendung oder von mehr als einer Produktkategorie enthält, verwendet werden kann;

▼M1

c) 

der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass eine amtliche Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 die Sendung zu ihrem Bestimmungsort oder bis zu der Grenzkontrollstelle, an der die Waren das Gebiet der Union verlassen, begleitet;

▼B

d) 

der für die Sendungen verantwortliche Unternehmer transportiert die Waren unter zollamtlicher Überwachung;

e) 

der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die Waren von den Lagerhäusern in Fahrzeugen oder Transportbehältern, die unter Aufsicht der zuständigen Behörden verplombt wurden.

Artikel 30

Folgemaßnahmen der zuständigen Behörden

Wurde den zuständigen Behörden eines Lagerhauses nicht innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum, an dem die Durchfuhr ab dem Lagerhaus genehmigt wurde — das Eintreffen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen an einem der in Artikel 24 genannten Bestimmungsorte bestätigt:

a) 

informieren sie sich bei den zuständigen Behörden an Bestimmungsorten darüber, ob die Sendung eingetroffen ist oder nicht;

b) 

informieren sie die Zollbehörden darüber, dass die Sendungen nicht eingetroffen sind;

c) 

führen sie in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und anderen Behörden gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 weitere Untersuchungen durch, um den tatsächlichen Standort der Waren zu ermitteln.

Artikel 31

Überwachung der Lieferung von Waren an ein das Gebiet der Union verlassendes Schiff

(1)  
Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses melden die Versendung der in Artikel 19 und Artikel 23 Absatz 1 genannten Warensendungen und ihren Bestimmungsort über das IMSOC an die zuständige Behörde des Bestimmungshafens.

▼M1

(2)  
Der für die Warensendungen gemäß Absatz 1 verantwortliche Unternehmer kann diese Sendungen am Bestimmungshafen vor der Lieferung der Sendungen an das das Gebiet der Union verlassende Schiff entladen, sofern dieser Vorgang von der Zollbehörde genehmigt wurde, von ihr überwacht wird und die Bedingungen der Lieferung gemäß der in Absatz 1 genannten Meldung eingehalten werden.

▼B

(3)  

Nach erfolgter Lieferung der Warensendungen gemäß Absatz 1 an Bord des Schiffes bestätigt die zuständige Behörde des Bestimmungshafens oder der Vertreter des Schiffskapitäns die Lieferung an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses, entweder:

a) 

indem sie/er die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 29 Buchstabe c gegenzeichnet; oder

b) 

auf elektronischem Weg, einschließlich über das IMSOC oder bestehende nationale Systeme.

▼M1

(4)  
Der Vertreter gemäß Absatz 3 oder der für die Lieferung der Sendungen an das das Gebiet der Union verlassende Schiff verantwortliche Unternehmer sendet innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum, an dem an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder im Lagerhaus die Durchfuhr genehmigt wurde — die in Absatz 3 Buchstabe a genannte gegengezeichnete amtliche Bescheinigung an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses zurück.

▼B

(5)  
Die zuständige Behörde des Bestimmungshafens, die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder die zuständige Behörde des Lagerhauses überprüft/überprüfen, dass die Bestätigung der Lieferung gemäß Absatz 3 im IMSOC eingetragen ist, oder dass die gegengezeichneten Unterlagen gemäß Absatz 3 Buchstabe a an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder an die zuständige Behörde des Lagerhauses zurückgesandt werden.



ABSCHNITT 3

Amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle, an der Waren das Gebiet der Union verlassen

▼M1

Artikel 32

Pflicht des Unternehmers, das Gebiet der Union verlassende Waren für amtliche Kontrollen vorzuführen

(1)  
Der Unternehmer, der für die Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen verantwortlich ist, welche das Gebiet der Union verlassen, um in ein Drittland befördert zu werden, führt diese Sendungen für amtliche Kontrollen bei den auf dem GGED angegebenen zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle an einem Ort vor, der von diesen zuständigen Behörden angegeben wird.
(2)  
Der Unternehmer, der für die Warensendungen gemäß Absatz 1 verantwortlich ist, die das Gebiet der Union verlassen, um an einen NATO- oder US-Militärstützpunkt in einem Drittland verbracht zu werden, führt diese Sendungen für amtliche Kontrollen bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle vor, die auf der amtlichen Bescheinigung angegeben sind, welche gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellt wurde.

Artikel 33

Amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle, an der Waren das Gebiet der Union verlassen

(1)  
Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, an der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Heu und Stroh sowie zusammengesetzte Erzeugnisse das Gebiet der Union verlassen, führen eine Nämlichkeitskontrolle durch, um sicherzustellen, dass die vorgeführte Sendung der Sendung entspricht, die im GGED oder in der die Sendung begleitenden amtlichen Bescheinigung angegeben ist, welche gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellt wurde. Insbesondere überprüfen sie, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern gemäß Artikel 19 Buchstabe d, Artikel 28 Buchstabe d bzw. Artikel 29 Buchstabe e angebrachten Plomben unversehrt sind.
(2)  
Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, von der die in Absatz 1 genannten Waren das Gebiet der Union verlassen, tragen das Ergebnis der amtlichen Kontrollen in Teil III des GGED oder in Teil III der amtlichen Bescheinigung ein, welche gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellt wurde.
(3)  

Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für die Kontrollen gemäß Absatz 1 verantwortlich sind, bestätigen den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum, an dem an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder im Lagerhaus die Durchfuhr genehmigt wurde — die Ankunft der Sendung sowie deren Übereinstimmung mit dieser Verordnung entweder:

a) 

indem sie die relevanten Informationen in IMSOC eintragen, oder

b) 

indem sie die gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellte amtliche Bescheinigung gegenzeichnen und den zuständigen Behörden des Lagerhauses das Original der Bescheinigung oder eine Kopie davon zurücksenden.

▼B



ABSCHNITT 4

Abweichende Vorschriften für Durchfuhrsendungen

Artikel 34

Durchfuhr bestimmter Tiere und bestimmter Waren

(1)  

Abweichend von den Artikeln 18 und 19 können die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen der Einfuhr in die Union vorbehaltlich der Einhaltung der in Absatz 2 festgelegten Bedingungen die Durchfuhr folgender Sendungen durch das Gebiet der Union genehmigen:

a) 

die Durchfuhr von Sendungen von Zucht- und Nutzrindern aus der russischen Region Kaliningrad mit einem Bestimmungsort außerhalb der Union auf Straßen durch Litauen, deren Ein- und Ausgang an benannten Grenzkontrollstellen in Litauen erfolgt;

b) 

die direkte oder über ein anderes Drittland erfolgende Durchfuhr durch die Union von Sendungen von Aquakulturtieren, deren Herkunfts- und Bestimmungsort in Russland liegen, zwischen Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen auf Straßen oder Schienen;

c) 

die direkte oder über ein anderes Drittland erfolgende Durchfuhr durch die Union von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten und Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie spezifiziert pathogenfreien Eiern, deren Herkunfts- und Bestimmungsort in Russland liegen, zwischen Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen auf Straßen oder Schienen;

d) 

die Durchfuhr von Sendungen von Eiern, Eiprodukten und Geflügelfleisch, die aus Belarus stammen und für die russische Region Kaliningrad bestimmt sind, zwischen Grenzkontrollstellen in Litauen auf Straßen oder Schienen;

e) 

die Durchfuhr auf Straßen durch Kroatien von Sendungen von Aquakulturtieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten und Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie spezifiziert pathogenfreien Eiern, die aus Bosnien und Herzegowina stammend an der Straßengrenzkontrollstelle Nova Sela eintreffen und an der Hafengrenzkontrollstelle Ploče ausgeführt werden.

(2)  

Die in Absatz 1 genannte Genehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union:

i) 

führen bei Sendungen von Tieren Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Artikel 18 durch;

ii) 

führen Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen bei Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen gemäß Artikel 19 durch;

iii) 

bringen auf den amtlichen Bescheinigungen, die die für das Bestimmungsdrittland bestimmten Sendungen begleiten, den Stempel „NUR FÜR DIE DURCHFUHR DURCH DIE EU“ auf;

iv) 

bewahren Kopien oder elektronische Fassungen der in Ziffer iii genannten Bescheinigungen an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union auf;

v) 

verplomben die Fahrzeuge oder Transportbehälter, mit/in denen die Sendungen transportiert werden.

b) 

Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die Sendungen direkt unter zollamtlicher Überwachung und ohne ausgeladen zu werden an die Grenzkontrollstelle transportiert werden, an der die Sendungen das Gebiet der Union verlassen sollen.

c) 

Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, an der die Waren das Gebiet der Union verlassen:

i) 

führen eine Nämlichkeitskontrolle durch, um sich zu vergewissern, dass die auf dem begleitenden GGED angegebene Sendung tatsächlich das Gebiet der Union verlässt; insbesondere überprüfen sie, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern angebrachten Plomben unversehrt sind;

ii) 

tragen das Ergebnis der in Ziffer i genannten amtlichen Kontrollen im IMSOC ein.

d) 

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen risikobasierte Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Anzahl der Sendungen und die Menge der Tiere und Waren, die das Gebiet der Union verlassen, der der in das Gebiet der Union eingehenden Anzahl und Menge entsprechen.

Artikel 35

Durchfuhr von Waren zu auf dem Gebiet der Union befindlichen NATO- oder US-Militärstützpunkten

(1)  
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Heu und Stroh sowie zusammengesetzte Erzeugnisse, die für einen auf dem Gebiet der Union befindlichen NATO- oder US-Militärstützpunkt bestimmt sind, werden vom für die Sendung verantwortlichen Unternehmer am NATO- oder US-Militärstützpunkt für amtliche Kontrollen vorgeführt, der im GGED oder in der die Sendung begleitenden amtlichen Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 angegeben ist.

▼M1

(2)  
Die zuständigen Behörden, die für die Kontrollen am NATO- oder US-Militärstützpunkt am Bestimmungsort verantwortlich sind, führen eine Nämlichkeitskontrolle durch, um sich zu vergewissern, dass die Sendung derjenigen entspricht, die vom GGED oder von der begleitenden amtlichen Bescheinigung erfasst ist, welche gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellt wurde. Insbesondere überprüfen sie, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern gemäß Artikel 19 Buchstabe d bzw. Artikel 29 Buchstabe e angebrachten Plomben unversehrt sind.

▼M1

(3)  

Die zuständigen Behörden, die für die Kontrollen am NATO- oder US-Militärstützpunkt am Bestimmungsort verantwortlich sind, bestätigen den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum, an dem an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder im Lagerhaus die Durchfuhr genehmigt wurde — die Ankunft der Sendung sowie deren Übereinstimmung mit dieser Verordnung entweder:

a) 

indem sie die relevanten Informationen in IMSOC eintragen, oder

b) 

indem sie die gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellte amtliche Bescheinigung gegenzeichnen und den zuständigen Behörden des Lagerhauses das Original der Bescheinigung oder eine Kopie davon zurücksenden.

▼B

Artikel 36

Durchfuhr von Waren, die nach ihrer Durchfuhr durch die Union von einem Drittland zurückgewiesen wurden

(1)  

Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union am Straßen- oder Schienenübergang können die weitere Durchfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen durch das Gebiet der Union genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Der Sendung von Waren wurde unmittelbar nach ihrer Durchfuhr durch die Union von einem Drittland der Eingang verwehrt oder die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 Buchstabe d, Artikel 28 Buchstabe d bzw. Artikel 29 Buchstabe e an den Fahrzeugen oder Transportbehältern angebrachten Plomben sind noch unversehrt;

b) 

die Sendung entspricht den Vorschriften gemäß Artikel 19 Buchstaben a, b und c.

(2)  
Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union am Straßen- oder Schienenübergang verplomben die Sendung nach den in Artikel 19 Buchstaben b und c genannten Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen erneut.

▼M1

(3)  

Der für die Warensendung gemäß Absatz 1 verantwortliche Unternehmer transportiert die Sendung ohne Umweg zu einem der folgenden Bestimmungsorte:

a) 

der Grenzkontrollstelle, die die Durchfuhr durch die Union genehmigt hat; oder

b) 

dem Lagerhaus, in dem sie vor der Zurückweisung durch ein Drittland gelagert wurde.

▼B



KAPITEL V

Durchfuhr von Tieren und Waren aus einem Teil des Gebiets der Union in einen anderen Teil des Gebiets der Union durch das Gebiet eines Drittlandes

Artikel 37

Durchfuhr von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen

(1)  
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sendungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, die aus einem Teil des Gebiets der Union in einen anderen Teil des Gebiets der Union verbracht werden und dabei das Hoheitsgebiet eines Drittlandes durchqueren, unter zollamtlicher Überwachung transportiert werden.
(2)  

Die Unternehmer, die für in Absatz 1 genannte Sendungen, die das Hoheitsgebiet eines Drittlandes durchquert haben, verantwortlich sind, führen die Sendungen bei Wiedereinfuhr in das Gebiet der Union vor:

a) 

bei den zuständigen Behörden einer Grenzkontrollstelle, die für in Absatz 1 genannte Kategorien von Tieren und Waren benannt ist; oder

b) 

an einem von den in Buchstabe a genannten zuständigen Behörden in unmittelbarer Nähe der Grenzkontrollstelle angegebenen Ort.

(3)  

Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr in die Union:

a) 

führen eine Dokumentenprüfung durch, um den Ursprung der zu der Sendung gehörenden Tiere und Waren zu überprüfen;

b) 

überprüfen, sofern die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 dies vorschreiben, den Tiergesundheitsstatus der Drittländer, durch die die Sendungen durchgeführt wurden, und die die Sendungen begleitenden einschlägigen amtlichen Bescheinigungen und Dokumente;

c) 

führen, sofern die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 dies vorschreiben, eine Nämlichkeitskontrolle durch, um zu überprüfen, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern angebrachten Plomben unversehrt sind.

(4)  
Bei Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 führen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr in die Union Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Prüfungen und Kontrollen durch.

▼M1

(4a)  

Für die Warensendungen gemäß Absatz 1, die beim Eingang in die Union keinen Tiergesundheitsanforderungen gemäß den Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen und die von einem Teil des Gebiets der Union durch das Vereinigte Königreich, ausgenommen Nordirland, in einen anderen Teil des Unionsgebiets verbracht werden, können die Unternehmer nach Absatz 2 den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr in die Union eine Vorabmeldung des Eintreffens dieser Sendungen durch ein Informationssystem oder eine Kombination von Informationssystemen außer IMSOC übermitteln, sofern dieses System oder diese Kombination von Systemen:

a) 

von den zuständigen Behörden benannt worden ist;

b) 

es den Unternehmern ermöglicht, folgende Angaben zu machen:

i) 

die Bezeichnung der durchgeführten Waren;

ii) 

das Kennzeichen des Transportmittels;

iii) 

die voraussichtliche Ankunftszeit;

iv) 

die Herkunft und den Bestimmungsort der Sendungen; und

c) 

es den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr in die Union ermöglicht:

i) 

die von den Unternehmern gemachten Angaben zu prüfen;

ii) 

den Unternehmern mitzuteilen, ob die Sendungen für die zusätzlichen Kontrollen gemäß Absatz 4 vorgeführt werden müssen.

▼M1

(5)  
Die Unternehmer, die für Sendungen von Tieren verantwortlich sind, die aus einem Teil des Gebiets der Union durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes in einen anderen Teil des Gebiets der Union verbracht werden, führen diese Sendungen am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Union für amtliche Kontrollen vor.

▼B

(6)  

Die zuständige Behörde am Ort des Ausgangs aus der Union:

a) 

führt die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlichen Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen durch;

b) 

bringt auf der die Sendung begleitenden amtlichen Bescheinigung den Stempel „NUR FÜR DIE DURCHFUHR ZWISCHEN VERSCHIEDENEN TEILEN DER EUROPÄISCHEN UNION DURCH [Name des Drittlandes]“ auf.

Artikel 38

Korridor von Neum

(1)  

Wenn Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, die aus dem Hoheitsgebiet Kroatiens kommen und durch das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina über den Korridor von Neum durchgeführt werden, nehmen die zuständigen Behörden Kroatiens folgende Handlungen vor, bevor diese Sendungen das Hoheitsgebiet Kroatiens über die Eingangsorte Klek oder Zaton Doli verlassen:

a) 

Sie verplomben die Fahrzeuge oder Transportbehälter vor der Durchfuhr der Sendung durch den Korridor von Neum;

b) 

sie zeichnen das Datum und die Uhrzeit der Abfahrt der die Sendungen transportierenden Fahrzeuge auf.

(2)  

Beim erneuten Eingang der in Absatz 1 genannten Sendungen in das Hoheitsgebiet Kroatiens an den Eingangsorten Klek oder Zaton Doli nehmen die zuständigen Behörden Kroatiens folgende Handlungen vor:

a) 

Sie überprüfen, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern angebrachten Plomben noch unversehrt sind;

b) 

sie zeichnen das Datum und die Uhrzeit der Ankunft der die Sendungen transportierenden Fahrzeuge auf.

(3)  

Die zuständigen Behörden Kroatiens ergreifen geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2017/625, wenn

a) 

die in Absatz 1 genannte Plombe während der Durchfuhr durch den Korridor von Neum aufgebrochen wurde; oder

b) 

die Dauer der Durchfuhr die für die Fahrt zwischen den Eingangsorten Klek und Zaton Doli notwendige Zeit übersteigt.



KAPITEL VI

Schlussbestimmungen

Artikel 39

Aufhebungen

Die Entscheidungen 2000/208/EG und 2000/571/EG sowie der Durchführungsbeschluss 2011/215/EU werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.

Artikel 40

Änderung der Entscheidung 2007/777/EG

Die Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:

(1) 

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) 

In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen;

b) 

die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

(2) 

Artikel 6a wird wie folgt geändert:

a) 

In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen;

b) 

die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

Artikel 41

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert:

(1) 

In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen.

(2) 

In Absatz 2 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen.

(3) 

Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

Artikel 42

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008

Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 wird wie folgt geändert:

(1) 

In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen.

(2) 

Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

Artikel 43

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 119/2009

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 wird wie folgt geändert:

(1) 

In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen.

(2) 

Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

Artikel 44

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert:

(1) 

Artikel 12a wird wie folgt geändert:

a) 

In Absatz 1 werden die Buchstaben d und e gestrichen;

b) 

Absatz 2 wird gestrichen;

c) 

Absatz 4 wird gestrichen.

(2) 

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a) 

In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen;

b) 

die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

(3) 

Artikel 17a wird wie folgt geändert:

a) 

In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen;

b) 

die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

Artikel 45

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 605/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 wird wie folgt geändert:

(1) 

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) 

In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen;

b) 

die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

(2) 

In Artikel 7a werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.

Artikel 46

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

(1) 

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a) 

In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen;

b) 

die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

(2) 

Artikel 29a wird wie folgt geändert:

a) 

In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen;

b) 

die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

Artikel 47

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 28/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 28/2012 wird wie folgt geändert:

(1) 

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) 

In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen;

b) 

die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

(2) 

Artikel 5a wird wie folgt geändert:

a) 

In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen;

b) 

die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

Artikel 48

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759

Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 wird wie folgt geändert:

(1) 

In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen.

(2) 

Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

Artikel 49

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018 S. 1).

( 2 ) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

( 3 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die an Grenzkontrollstellen nicht amtlich zu kontrollieren sind, spezifischen Kontrollen von Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (siehe Seite 45 dieses Amtsblatts).

( 4 ) Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung umfasst der Begriff „Gebiet der Union“ Nordirland.

( 5 ) http://www.edqm.eu (aktuelle Fassung).

( 6 ) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 10.).

( 7 ) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 der Kommission vom 12. November 2019 zur Festlegung des Musters der amtlichen Bescheinigung und der Vorschriften für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Waren, die an Schiffe geliefert werden, die die Union verlassen, und die für die Versorgung der Schiffe oder den Verbrauch durch die Besatzung und die Passagiere bestimmt sind oder die an einen Militärstützpunkt der NATO oder der Vereinigten Staaten geliefert werden (siehe Seite 114 dieses Amtsblatts).

( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).