02019R2088 — DE — 12.07.2020 — 001.009
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VERORDNUNG (EU) 2019/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1) |
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VERORDNUNG (EU) 2020/852 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2020 |
L 198 |
13 |
22.6.2020 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2019/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 27. November 2019
über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden harmonisierte Vorschriften für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater über Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Prozessen und bei der Bereitstellung von Informationen über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
"Finanzmarktteilnehmer"
ein Versicherungsunternehmen, das ein Versicherungsanlageprodukt (insurance-based investment product, IBIP) anbietet;
eine Wertpapierfirma, die Portfolioverwaltung erbringt;
eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (EbAV);
einen Hersteller eines Altersvorsorgeprodukts;
einen Verwalter alternativer Investmentfonds (alternative investment fund manager, AIFM);
einen Anbieter eines Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukts (pan-European Personal Pension Product, PEPP-Anbieter);
einen Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, der gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 registriert ist;
einen Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registriert ist;
eine Verwaltungsgesellschaft für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Verwaltungsgesellschaft); oder
ein Kreditinstitut, das Portfolioverwaltung erbringt;
"Versicherungsunternehmen" ein Versicherungsunternehmen, das gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen ist;
"IBIP" ("insurance-based investment product", Versicherungsanlageprodukt)
ein Versicherungsanlageprodukt im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ); oder
ein für einen professionellen Anleger bereitgestelltes Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist;
"Verwalter alternativer Investmentfonds" oder "AIFM" einen AIFM im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU;
"Wertpapierfirma" eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;
"Portfolioverwaltung" eine Portfolioverwaltung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/65/EU;
"Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung" oder "EbAV" eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/2341 eingetragen oder zugelassen ist, mit Ausnahme einer Einrichtung, für die ein Mitgliedstaat sich für die Anwendung von Artikel 5 der genannten Richtlinie entschieden hat, oder eine Einrichtung, die Altersversorgungssysteme betreibt, denen insgesamt weniger als 15 Versorgungsanwärter angeschlossen sind;
"Altersvorsorgeprodukt"
ein Altersvorsorgeprodukt im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014; oder
ein individuelles Altersvorsorgeprodukt im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014;
"Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt" oder "PEPP" ein Produkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1238;
"OGAW-Verwaltungsgesellschaft"
eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG; oder
eine gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft, die keine nach der genannten Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft für ihre Verwaltung benannt hat;
"Finanzberater"
einen Versicherungsvermittler, der Versicherungsberatung für IBIP erbringt;
ein Versicherungsunternehmen, das Versicherungsberatung für IBIP erbringt;
ein Kreditinstitut, das Anlageberatung anbietet;
eine Wertpapierfirma, die Anlageberatung anbietet;
einen AIFM, der Anlageberatung gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2011/61/EU anbietet; oder
eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die Anlageberatung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2009/65/EG anbietet;
"Finanzprodukt"
ein Portfolio, das gemäß Nummer 6 des vorliegenden Artikels verwaltet wird;
einen alternativen Investmentfonds (AIF);
ein IBIP;
ein Altersvorsorgeprodukt;
ein Altersversorgungssystem;
einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW); oder
ein PEPP;
"alternativer Investmentfonds" oder "AIF" einen AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU;
"Altersversorgungssystem" ein Altersversorgungssystem im Sinne des Artikels 6 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341;
"Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere" oder "OGAW" einen Organismus, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist;
"Anlageberatung" eine Anlageberatung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU;
"nachhaltige Investition" eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels beiträgt, gemessen beispielsweise an Schlüsselindikatoren für Ressourceneffizienz bei der Nutzung von Energie, erneuerbarer Energie, Rohstoffen, Wasser und Boden, für die Abfallerzeugung, und Treibhausgasemissionen oder für die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Kreislaufwirtschaft, oder eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines sozialen Ziels beiträgt, insbesondere eine Investition, die zur Bekämpfung von Ungleichheiten beiträgt oder den sozialen Zusammenhalt, die soziale Integration und die Arbeitsbeziehungen fördert oder eine Investition in Humankapital oder zugunsten wirtschaftlich oder sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen, vorausgesetzt, dass diese Investitionen keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen und die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden, insbesondere bei soliden Managementstrukturen, den Beziehungen zu den Arbeitnehmern, der Vergütung von Mitarbeitern sowie der Einhaltung der Steuervorschriften;
"professioneller Anleger" einen Kunden, der die Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2014/65/EU erfüllt;
"Kleinanleger" einen Anleger, der kein professioneller Anleger ist;
"Versicherungsvermittler" einen Versicherungsvermittler im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97;
"Versicherungsberatung" eine Beratung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/97;
"Nachhaltigkeitsrisiko" ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte;
"europäischer langfristiger Investmentfonds" oder "ELTIF" Fonds, der gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassen ist;
"Nachhaltigkeitsfaktoren" Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.
Artikel 2a
Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
Artikel 3
Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken
Artikel 4
Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens
Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen auf ihrer Internetseite folgende Informationen und halten sie auf dem aktuellen Stand:
wenn sie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen, eine Erklärung über Strategien zur Wahrung der Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit diesen Auswirkungen in Anbetracht ihrer Größe, der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten und der Arten der Finanzprodukte, die sie zur Verfügung stellen; oder
wenn sie nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen, klare Gründe, warum sie das nicht tun, einschließlich gegebenenfalls Informationen darüber, ob und wann sie beabsichtigen, solche nachteiligen Auswirkungen zu berücksichtigen.
Die Finanzmarktteilnehmer nehmen in die gemäß Absatz 1 Buchstabe a vorgelegten Informationen mindestens Folgendes auf:
Informationen über ihre Strategien zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen und Nachhaltigkeitsindikatoren;
eine Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen und aller in diesem Zusammenhang ergriffenen oder gegebenenfalls geplanten Maßnahmen;
gegebenenfalls kurze Zusammenfassungen ihrer Mitwirkungspolitik gemäß Artikel 3g der Richtlinie 2007/36/EG;
eine Bezugnahme auf ihre Beachtung eines Kodex für verantwortungsvolle Unternehmensführung und international anerkannter Standards für die Sorgfaltspflicht und die Berichterstattung sowie gegebenenfalls den Grad ihrer Ausrichtung auf die Ziele des Übereinkommens von Paris.
Finanzberater veröffentlichen auf ihrer Internetseite folgende Informationen und halten sie auf dem aktuellen Stand:
Informationen darüber, ob sie in Anbetracht ihrer Größe, der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten und der Arten der Finanzprodukte, die Gegenstand ihrer Beratung sind, bei ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen; oder
Informationen darüber, warum sie nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung nicht berücksichtigen, gegebenenfalls einschließlich Informationen darüber, ob und wann sie beabsichtigen, solche nachteiligen Auswirkungen zu berücksichtigen.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden bemühen sich gegebenenfalls um Beiträge der Europäischen Umweltagentur und der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 5
Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
Artikel 6
Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
Finanzmarktteilnehmer geben in vorvertraglichen Informationen Erläuterungen zu folgenden Aspekten:
der Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungen einbezogen werden; und
den Ergebnissen der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Finanzprodukte, die sie zur Verfügung stellen.
Wenn die Finanzmarktteilnehmer Nachhaltigkeitsrisiken als nicht relevant erachten, so enthalten die Erläuterungen zu den in Unterabsatz 1 genannten Aspekten eine klare und knappe Begründung dafür.
Finanzberater geben in vorvertraglichen Informationen Erläuterungen zu Folgendem:
der Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung einbezogen werden; und
dem Ergebnis der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Finanzprodukte, die Gegenstand ihrer Beratung sind.
Wenn die Finanzberater Nachhaltigkeitsrisiken als nicht relevant erachten, so enthalten die Erläuterungen zu den in Unterabsatz 1 genannten Aspekten eine klare und knappe Begründung dafür.
Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen werden wie folgt offengelegt:
bei AIFM im Rahmen ihrer Informationspflichten gegenüber Anlegern nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU;
bei Versicherungsunternehmen im Rahmen der nach Artikel 185 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG bereitzustellenden Informationen oder gegebenenfalls gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97;
bei EbAV im Rahmen der nach Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/2341 bereitzustellenden Informationen;
bei Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds im Rahmen der nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 bereitzustellenden Informationen;
bei Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum im Rahmen der nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 bereitzustellenden Informationen;
bei Herstellern von Altersvorsorgeprodukten in Schriftform und rechtzeitig, bevor ein Kleinanleger einen Vertrag über ein entsprechendes Altersvorsorgeprodukt abschließt;
bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften in dem nach Artikel 69 der Richtlinie 2009/65/EG zu veröffentlichenden Prospekt;
bei Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltung oder Anlageberatung anbieten, gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU;
bei Kreditinstituten, die Portfolioverwaltung oder Anlageberatung anbieten, gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU;
bei Versicherungsvermittlern und Versicherungsunternehmen, die Versicherungsberatung für IBIP anbieten, und bei Versicherungsvermittlern, die Versicherungsberatung für Altersvorsorgeprodukte, die Marktschwankungen ausgesetzt sind, anbieten, gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97;
bei AIFM, die ELTIF verwalten, in dem nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2015/760 zu veröffentlichenden Prospekt;
bei PEPP-Anbietern in dem in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten PEPP-Basisinformationsblatt.
Artikel 7
Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts
Spätestens ab dem 30. Dezember 2022 umfassen die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Offenlegungen für jedes Finanzprodukt, sofern ein Finanzmarktteilnehmer Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 4 Absatz 3 oder Absatz 4 anwendet, Folgendes:
klare und begründete Erläuterungen dazu, ob und – wenn ja – wie in einem Finanzprodukt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden;
eine Erklärung, dass Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen der gemäß Artikel 11 Absatz 2 offenzulegenden Informationen verfügbar sind.
Sofern die Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 2 eine Quantifizierung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren umfassen, können sich diese Informationen auf die Bestimmungen der gemäß Artikel 4 Absätze 6 und 7 angenommenen technischen Regulierungsstandards stützen.
Artikel 8
Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen
Werden mit einem Finanzprodukt unter anderem ökologische oder soziale Merkmale oder eine Kombination aus diesen Merkmalen beworben – sofern die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden –, so umfassen die gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 3 offenzulegenden Informationen Folgendes:
Angaben dazu, wie diese Merkmale erfüllt werden;
wenn ein Index als Referenzwert bestimmt wurde, Angaben dazu, ob und wie dieser Index mit diesen Merkmalen vereinbar ist.
Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen die Europäischen Aufsichtsbehörden die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre Merkmale und die Unterschiede zwischen ihnen sowie das Ziel, dass Offenlegungen zutreffend, redlich, klar, nicht irreführend, einfach und knapp sein müssen.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Dezember 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Annahme der technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen die Europäischen Aufsichtsbehörden die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre Merkmale und die Unterschiede zwischen ihnen sowie das Ziel, dass Offenlegungen zutreffend, redlich, klar, nicht irreführend, einfach und knapp sein müssen, und erstellen, soweit zur Erreichung dieses Ziels erforderlich, Änderungsentwürfe der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten technischen Regulierungsstandards. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards tragen den in Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Zeitpunkten des Geltungsbeginns für die Umweltziele des Artikels 9 der genannten Verordnung Rechnung.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden legen der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards:
für die in Artikel 9 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele bis zum 1. Juni 2021, und
für die in Artikel 9 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele bis zum 1. Juni 2022 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 9
Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen
Wird mit einem Finanzprodukt eine nachhaltige Investition angestrebt und wurde ein Index als Referenzwert bestimmt, so wird den nach Artikel 6 Absätze 1 und 3 offenzulegenden Informationen Folgendes beigefügt:
Angaben dazu, wie der bestimmte Index auf das angestrebte Ziel ausgerichtet ist;
Erläuterungen dazu, warum und wie sich der bestimmte, auf das betreffende Ziel ausgerichtete Index von einem breiten Marktindex unterscheidet.
Gibt es keinen EU-Referenzwert für Investitionen in eine klimafreundlichere Wirtschaft oder keinen EU-Referenzwert für auf das Übereinkommen von Paris abgestimmte Investitionen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), so enthalten die nach Artikel 6 vorzulegenden Informationen – abweichend von Absatz 2 dieses Artikels – detaillierte Erläuterungen dazu, wie zur Verwirklichung der langfristigen Erderwärmungsziele des Übereinkommens von Paris sichergestellt wird, dass kontinuierliche Anstrengungen zur Verwirklichung des Ziels einer Reduzierung der CO2-Emissionen unternommen werden.
Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen die Europäischen Aufsichtsbehörden die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre Ziele gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 und die Unterschiede zwischen ihnen, sowie das Ziel, dass Offenlegungen zutreffend, redlich, klar, nicht irreführend, einfach und knapp sein müssen.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Dezember 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Annahme technischer Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen die Europäischen Aufsichtsbehörden die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre/deren? Ziele gemäß Absatz 4a und die Unterschiede zwischen ihnen, sowie das Ziel, dass Offenlegungen zutreffend, redlich, klar, nicht irreführend, einfach und knapp sein müssen, und erstellen, soweit zur Erreichung dieses Ziels erforderlich, die in Absatz 5 genannten Änderungsentwürfe der technischen Regulierungsstandards. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards tragen den in Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Zeitpunkten des Geltungsbeginns für die Umweltziele des Artikels 9 der genannten Verordnung Rechnung.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden legen der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards
für die in Artikel 9 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele bis zum 1. Juni 2021 und
für die in Artikel 9 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele bis zum 1. Juni 2022 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 10
Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und bei nachhaltigen Investitionen auf Internetseiten
Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen für jedes in Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absätze 1, 2 oder 3 genannte Finanzprodukt folgende Informationen auf ihrer Internetseite und halten diese Informationen auf dem aktuellen Stand:
eine Beschreibung der ökologischen oder sozialen Merkmale oder des nachhaltigen Investitionsziels;
Angaben zu den Methoden, die angewandt werden, um die ökologischen oder sozialen Merkmale oder die Auswirkungen der für das Finanzprodukt ausgewählten nachhaltigen Investitionen zu bewerten, zu messen und zu überwachen, unter anderem Angaben zu den Datenquellen, zu den Kriterien für die Bewertung der zugrunde liegenden Vermögenswerte sowie zu den relevanten Nachhaltigkeitsindikatoren, die zur Messung der ökologischen oder sozialen Merkmale oder der Gesamtnachhaltigkeitsauswirkungen des Finanzprodukts herangezogen werden;
die in den Artikeln 8a und 9 genannten Informationen;
die in Artikel 11 genannten Informationen.
Die gemäß Unterabsatz 1 offenzulegenden Informationen müssen klar, prägnant und für Anleger verständlich sein. Sie sind in einer präzisen, redlichen, klaren, nicht irreführenden, einfachen und knappen Form und an deutlich sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle der Internetseite zu veröffentlichen.
Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen die Europäischen Aufsichtsbehörden die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre Merkmale und Ziele gemäß Absatz 1 und die Unterschiede zwischen ihnen. Die Europäischen Aufsichtsbehörden aktualisieren die technischen Regulierungsstandards unter Berücksichtigung rechtlicher und technischer Entwicklungen.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission die im Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Dezember 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Annahme technischer Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 11
Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und bei nachhaltigen Investitionen in regelmäßigen Berichten
Stellen Finanzmarktteilnehmer ein in Artikel 8 Absatz 1 oder in Artikel 9 Absätze 1, 2 oder 3 genanntes Finanzprodukt bereit, so geben sie in ihren regelmäßigen Berichten Erläuterungen zu folgenden Aspekten:
für ein Finanzprodukt nach Artikel 8 Absatz 1, inwieweit die ökologischen oder sozialen Merkmale erfüllt wurden;
für ein Finanzprodukt nach Artikel 9 Absätze 1, 2 oder 3:
Gesamtnachhaltigkeitswirkung des Finanzprodukts, belegt durch relevante Nachhaltigkeitsindikatoren; oder
wenn ein Index als Referenzwert bestimmt wurde, Vergleich der Gesamtnachhaltigkeitswirkung des Finanzprodukts mit den Wirkungen des bestimmten Indexes und bei Zugrundelegung eines breiten Marktindex anhand von Nachhaltigkeitsindikatoren;
für ein Finanzprodukt, für das Artikel 5 der Verordnung (EU) 2020/852 gilt, die Informationen gemäß jenem Artikel;
für ein Finanzprodukt, für das Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/852 gilt, die Informationen gemäß jenem Artikel.
Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen werden wie folgt offengelegt:
bei AIFM in dem in Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Jahresbericht;
bei Versicherungsunternehmen jährlich in schriftlicher Form gemäß Artikel 185 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG;
bei EbAV in dem in Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2016/2341 genannten Jahresbericht;
bei Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds in dem in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 genannten Jahresbericht;
bei Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in dem in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Jahresbericht;
bei Herstellern von Altersvorsorgeprodukten in schriftlicher Form im Jahresbericht oder in dem Bericht nach nationalem Recht;
bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften in dem in Artikel 69 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Jahresbericht;
bei Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltung anbieten, in einem in Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten regelmäßigen Bericht;
bei Kreditinstituten, die Portfolioverwaltung anbieten, in einem in Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten regelmäßigen Bericht;
bei PEPP-Anbietern in dem in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten PEPP-Leistungsinformation.
Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen die Europäischen Aufsichtsbehörden die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre Merkmale und Ziele und die Unterschiede zwischen ihnen. Die Europäischen Aufsichtsbehörden aktualisieren die technischen Regulierungsstandards unter Berücksichtigung rechtlicher und technischer Entwicklungen.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Dezember 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Annahme technischer Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen die Europäischen Aufsichtsbehörden die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre Merkmale und Ziele und die Unterschiede zwischen ihnen und erstellen erforderlichenfalls Änderungsentwürfe der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten technischen Regulierungsstandards. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards tragen den in Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Zeitpunkten des Geltungsbeginns für die Umweltziele des Artikels 9 der genannten Verordnung Rechnung. Die Europäischen Aufsichtsbehörden aktualisieren die technischen Regulierungsstandards unter Berücksichtigung rechtlicher und technischer Entwicklungen.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden legen der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards
für die in Artikel 9 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele bis zum 1. Juni 2021 und
für die in Artikel 9 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele bis zum 1. Juni 2022 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Artikel 12
Überprüfung der Informationen
Artikel 13
Marketingmitteilungen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 14
Zuständige Behörden
Artikel 15
Transparenz von EbAV und Versicherungsvermittlern
Artikel 16
Altersvorsorgeprodukte im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009
Artikel 17
Ausnahmen
Artikel 18
Berichterstattung
Die Europäischen Aufsichtsbehörden ziehen eine Bilanz über den Umfang der freiwilligen Offenlegungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a. Bis zum 10. September 2022 und danach jährlich legen die Europäischen Aufsichtsbehörden der Kommission einen Bericht über bewährte Verfahren vor und geben Empfehlungen für freiwillige Berichtsstandards ab. In diesem Jahresbericht werden die Auswirkungen der Verfahren zur Wahrung der Sorgfaltspflicht bei Offenlegungen gemäß dieser Verordnung berücksichtigt; zudem enthält er Leitlinien zu diesem Thema. Dieser Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
Artikel 19
Bewertung
Die Kommission bewertet bis zum 30. Dezember 2022 die Anwendung dieser Verordnung vor; dabei bewertet sie insbesondere:
ob die Bezugnahme auf die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten in Artikel 4 Absätze 3 und 4 beibehalten, ersetzt oder durch andere Kriterien ergänzt werden sollte; ferner prüft sie den Nutzen und die Verhältnismäßigkeit des damit verbundenen Verwaltungsaufwands;
ob das Funktionieren dieser Verordnung durch das Fehlen von Daten oder deren suboptimale Qualität behindert wird, einschließlich der Indikatoren zu nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren durch Unternehmen, in die investiert wird.
Artikel 20
Inkrafttreten und Anwendung
Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten:
Artikel 4 Absätze 6 und 7, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 2 ab dem 29. Dezember 2019;
Artikel 2a Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5 ab dem 12. Juli 2020;
Artikel 8 Absatz 2a und Artikel 9 Absatz 4a
für die in Artikel 9 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele ab dem 1. Januar 2022;
für die in Artikel 9 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele ab dem 1. Januar 2023.
Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 gelten ab dem 1. Januar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und der Änderungsverordnung (EU 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
( 3 ) Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).