02019R2035 — DE — 21.04.2021 — 001.001
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2035 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1625 DER KOMMISSION vom 25. August 2020 |
L 366 |
1 |
4.11.2020 |
Berichtigt durch:
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2035 DER KOMMISSION
vom 28. Juni 2019
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern
(Text von Bedeutung für den EWR)
TEIL I
GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt in Bezug auf:
für gehaltene Landtiere und für Bruteier registrierte und zugelassene Betriebe;
Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit der nachstehenden gehaltenen Landtiere:
Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Camelidae und Cervidae (Huftiere);
Hunde, Katzen und Frettchen;
in Gefangenschaft gehaltene Vögel;
Bruteier;
Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden.
In diesem Kapitel sind auch die Anforderungen an die Zulassung folgender Arten von Betrieben festgelegt:
Betriebe zum Auftrieb von Huftieren und Geflügel, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen oder die Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen;
Brütereien, aus denen Bruteier oder Eintagsküken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen;
Geflügelbetriebe, aus denen Geflügel für andere Zwecke als zur Schlachtung oder Bruteier in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen.
Diese Anforderungen betreffen die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachungsmaßnahmen, Einrichtungen und Ausrüstung, das Personal und die Aufsicht durch die zuständige Behörde.
In Teil II Titel I Kapitel 3 sind die Anforderungen an die Zulassung folgender Arten von Betrieben festgelegt:
Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen;
Tierheime für Hunde, Katzen und Frettchen, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen;
Kontrollstellen;
von der Umwelt isolierte Hummelzuchtbetriebe, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen;
Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, aus denen diese Tiere innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen.
Diese Anforderungen betreffen Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, Einrichtungen und Ausrüstung sowie die tierärztliche Aufsicht.
In Teil II Titel II Kapitel 1 sind die Informationspflichten der zuständigen Behörde festgelegt in Bezug auf ihre Verzeichnisse für:
Betriebe, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden;
Brütereien;
Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere, Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren;
Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen.
In Teil II Titel III Kapitel 1 sind die Aufzeichnungspflichten festgelegt, die für Unternehmer zusätzlich zu denjenigen in Artikel 102 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 für die folgenden Arten registrierter oder zugelassener Betriebe gelten:
alle Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden;
Betriebe, in denen folgende Arten gehalten werden:
Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine;
Equiden;
Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel;
Hunde, Katzen und Frettchen;
Honigbienen;
Wanderzirkusse und Dressurnummern;
Tierheime für Hunde, Katzen und Frettchen;
Kontrollstellen;
Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten;
geschlossene Betriebe.
In Teil II Titel III Kapitel 4 sind die Aufzeichnungspflichten festgelegt, die für Unternehmer, die Auftriebe durchführen, zusätzlich zu denjenigen in Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten, und zwar für
Unternehmer registrierter oder zugelassener Betriebe, die Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen;
Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen;
Unternehmer von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen, die bei der zuständigen Behörde registriert sind.
In Teil IV sind hinsichtlich der Richtlinien 64/432/EWG und 92/65/EWG, der Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000, (EG) Nr. 21/2004 und (EG) Nr. 1739/2005, der Richtlinien 2008/71/EG, 2009/156/EG, 2009/158/EG sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 bestimmte Übergangsmaßnahmen festgelegt in Bezug auf:
die Registrierung und Zulassung von Betrieben;
die Identifizierung gehaltener Landtiere;
die Verbringungs- und Identifizierungsdokumente für gehaltene Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden;
das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument für gehaltene Equiden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Hund“ ein gehaltenes Tier der Art Canis lupus;
„Katze“ ein gehaltenes Tier der Art Felis silvestris;
„Frettchen“ ein gehaltenes Tier der Art Mustela putorius furo;
„Transportart“ die Art und Weise der Beförderung, z. B. auf dem Land-, Schienen-, Luft- oder Wasserweg;
„Transportmittel“ Straßen- oder Schienenfahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge;
„Eintagsküken“ Geflügel, das nicht älter 72 Stunden ist;
„Sammelstelle für Hunde, Katzen und Frettchen“ einen Betrieb, in dem derartige Tiere desselben Gesundheitszustands aus mehreren Betrieben aufgetrieben werden;
„Tierheim“ einen Betrieb, in dem vormals streunende, verwilderte, verloren gegangene, ausgesetzte oder konfiszierte Landtiere gehalten werden, deren jeweiliger Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Betrieb möglicherweise nicht bekannt ist;
„Kontrollstellen“ Kontrollstellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1255/97;
„von der Umwelt isolierter Zuchtbetrieb“ einen Betrieb, dessen bauliche Strukturen einhergehend mit strikten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren eine wirksame Isolierung der Tierzucht von den verbundenen Einrichtungen und von der Umwelt gewährleisten;
„Hummeln“ Tiere der zur Gattung Bombus gehörenden Arten;
„Primaten“ Tiere der zur Ordnung der Primaten gehörenden Arten, mit Ausnahme des Menschen;
„Honigbienen“ Tiere der Art Apis mellifera;
„Betriebstierarzt“ die Tierärztin bzw. den Tierarzt, die bzw. der für die Tätigkeiten im Quarantänebetrieb für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, oder im geschlossenen Betrieb im Sinne dieser Verordnung zuständig ist;
„individuelle Registrierungsnummer“ eine Nummer, die die zuständige Behörde einem registrierten Betrieb gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/429 zuweist;
„individuelle Zulassungsnummer“ eine Nummer, die die zuständige Behörde einem von ihr gemäß den Artikeln 97 und 99 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Betrieb zuweist;
„individueller Code“ den individuellen Code, mit dem Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 nachkommen, sicherzustellen, dass diese Tiere einzeln identifiziert werden, und der in der in Artikel 109 Absatz 1 der genannten Verordnung vorgesehenen elektronischen Datenbank des Mitgliedstaats erfasst ist;
„Identifizierungscode des Tieres“ den individuellen Code, den das an dem Tier angebrachte Mittel zur Identifizierung anzeigt, der folgende Elemente umfasst:
den Ländercode des Mitgliedstaats, in dem das Identifizierungsmittel an dem Tier angebracht wurde,
gefolgt von der dem Tier zugewiesenen numerischen individuellen Identifizierungsnummer von höchstens zwölf Ziffern;
„Rind“ ein Huftier der Gattungen Bison, Bos (einschließlich der Untergattungen Bos, Bibos, Novibos, Poephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen;
„Schaf“ ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen;
„Ziege“ ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen;
„Schwein“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae;
„elektronisches Kennzeichen“ eine Kennzeichnung mit Radiofrequenz-Identifizierung (RFID);
„Equiden“ Einhufer der Gattung Equus (einschließlich Pferden, Eseln und Zebras) und ihre Kreuzungen;
„elektronische Datenbank“ eine elektronische Datenbank in Bezug auf gehaltene Landtiere gemäß Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429.
„Lieferkette“ eine integrierte Produktionskette mit einem gemeinsamen Gesundheitsstatus in Bezug auf gelistete Seuchen, die aus einem Kooperationsnetz spezialisierter Betriebe besteht, die von der zuständigen Behörde für die Zwecke des Artikel 53 zugelassen wurden und zwischen denen Schweine zum Durchlaufen des Produktionszyklus verbracht werden;
„einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument“ das einzige, lebenslang gültige Dokument, mit dem Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 nachkommen, sicherzustellen, dass diese Tiere einzeln identifiziert werden;
„Zuchtverband“ eine Züchtervereinigung, Zuchtorganisation oder öffentliche Einrichtung mit Ausnahme der zuständigen Behörden, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Durchführung eines Zuchtprogramms bei reinrassigen Zuchttieren, die in ein von ihr geführtes oder angelegtes Zuchtbuch eingetragen sind, anerkannt ist;
„Zuchtstelle“ eine Züchtervereinigung, Zuchtorganisation, ein privates Unternehmen oder eine Tierhalterorganisation oder einen amtlichen Dienst in einem Drittland, der/die/das im Hinblick auf reinrassige Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen oder -equiden bzw. im Hinblick auf Hybridzuchtschweine von diesem Drittland im Zusammenhang mit der Verbringung von Zuchttieren zu Zuchtzwecken in die Union akzeptiert worden ist;
„registrierter Equide“:
ein reinrassiges Zuchttier der Art Equus caballus und Equus asinus, das in der Hauptabteilung eines von einem gemäß Artikel 4 oder 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverband oder einer Zuchtstelle angelegten Zuchtbuchs eingetragen ist oder aber für eine Eintragung dort infrage kommt;
ein gehaltenes Tier der Art Equus caballus, das bei einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt, entweder unmittelbar oder über den jeweiligen nationalen Verband oder nationale Vereine registriert ist („registriertes Pferd“);
„Camelidae“ Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Camelidae;
„Cervidae“ Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Cervidae;
„Rentier“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Art Rangifer tarandus;
„Wanderzirkus“ einen Tierschau- oder Jahrmarktbetrieb mit Tieren oder Dressurnummern, der darauf ausgelegt ist, zwischen Mitgliedstaaten hin- und herzuziehen;
„Dressurnummer“ eine Nummer mit Tieren, die zum Zwecke einer Tierschau oder eines Jahrmarkts gehalten werden und die Teil eines Zirkus sein können;
„Zuchtgeflügel“ mindestens 72 Stunden altes Geflügel, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist;
„Bestand“ sämtliches Geflügel oder sämtliche in Gefangenschaft gehaltenen Vögel mit ein und demselben Gesundheitsstatus, das bzw. die in ein und derselben Anlage oder in ein und demselben Gehege gehalten wird bzw. werden und eine einzige epidemiologische Einheit bildet bzw. bilden; bei in Ställen gehaltenem Geflügel schließt diese Definition auch alle Tiere ein, die denselben Luftraum teilen.
TEIL II
REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, VERZEICHNISSE UND FÜHREN VON AUFZEICHNUNGEN
TITEL I
REGISTRIERUNG UND ZULASSUNG VON TRANSPORTUNTERNEHMERN UND UNTERNEHMERN VON BETRIEBEN DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE
KAPITEL 1
Registrierung von Transportunternehmern, die gehaltene Landtiere, ausgenommen Huftiere, zwischen Mitgliedstaaten und in Drittländer transportieren
Artikel 3
Registrierungspflichten von Transportunternehmern, die gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel transportieren
Transportunternehmer, die gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren, übermitteln der zuständigen Behörde zum Zwecke der Registrierung gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/429 vor Aufnahme derartiger Tätigkeiten folgende Informationen:
Name und Anschrift des betreffenden Transportunternehmers;
Tierart, deren Transport geplant ist;
Transportart;
Transportmittel.
Transportunternehmer im Sinne des Absatzes 1 informieren die zuständige Behörde über
Änderungen hinsichtlich der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Aspekte;
die Einstellung der Transporttätigkeit.
KAPITEL 2
Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Huftieren und Geflügel genutzt werden, sowie von Brütereien und Geflügelbetrieben
Artikel 4
Ausnahmeregelungen für Unternehmer von Betrieben, die für den Auftrieb bestimmter Equiden genutzt werden, sowie von Brütereien mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln von der Anforderung, bei der zuständigen Behörde eine Zulassung zu beantragen
Die Unternehmer der folgenden Betriebe beantragen keine Zulassung ihrer Betriebe bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429:
Betriebe, die für den Auftrieb von Equiden genutzt werden, wenn diese Tiere zu Turnieren, Rennen, Tierschauen, Trainingszwecken, kollektiven Freizeitaktivitäten oder Arbeitsmaßnahmen oder zu Zuchtzwecken zusammengeführt werden;
Brütereien mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln.
Artikel 5
Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden
Bei der Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden und aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen bzw. die diese Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 1 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:
Nummer 1 in Bezug auf die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung;
Nummer 3 in Bezug auf das Personal;
Nummer 4 in Bezug auf die Aufsicht durch die zuständige Behörde.
Artikel 6
Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden
Bei der Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden und aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen bzw. die diese Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 2 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:
Nummer 1 in Bezug auf die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung;
Nummer 3 in Bezug auf das Personal;
Nummer 4 in Bezug auf die Aufsicht durch die zuständige Behörde.
Artikel 7
Anforderungen an die Zulassung von Brütereien
Bei der Zulassung von Brütereien, aus denen Bruteier von Geflügel oder Eintagsküken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden Anforderungen erfüllen:
Anhang I Teil 3 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
Anhang I Teil 3 Nummer 2 und Anhang II Teile 1 und 2 hinsichtlich der Überwachung;
Anhang I Teil 3 Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung;
Anhang I Teil 3 Nummer 4 in Bezug auf das Personal;
Anhang I Teil 3 Nummer 5 in Bezug auf die Aufsicht durch die zuständige Behörde.
Artikel 8
Anforderungen an die Zulassung von Geflügelbetrieben
Bei der Zulassung von Geflügelbetrieben, aus denen Geflügel für andere Zwecke als zur Schlachtung oder Bruteier in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden Anforderungen erfüllen:
Anhang I Teil 4 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
Anhang I Teil 4 Nummer 2 und Anhang II Teil 2 in Bezug auf die Überwachung;
Anhang I Teil 4 Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.
KAPITEL 3
Zulassung von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden
Artikel 9
Pflicht der Unternehmer bestimmter Arten von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden, bei der zuständigen Behörde die Zulassung zu beantragen
Die Unternehmer der folgenden Arten von Betrieben beantragen bei der zuständigen Behörde die Zulassung gemäß Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und nehmen ihre Tätigkeit erst auf, nachdem ihr Betrieb zugelassen wurde:
Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;
Tierheime für Hunden, Katzen und Frettchen, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;
Kontrollstellen;
von der Umwelt isolierte Zuchtbetriebe für Hummeln, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;
Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, aus denen diese Tiere innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.
Artikel 10
Anforderungen an die Zulassung von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen
Bei der Zulassung von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 5 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:
Nummer 1 in Bezug auf die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.
Artikel 11
Anforderungen an die Zulassung von Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen
Bei der Zulassung von Tierheimen, aus denen Hunde, Katzen und Frettchen in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 5 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:
Nummer 2 in Bezug auf die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.
Artikel 12
Anforderungen an die Zulassung von Kontrollstellen
Bei der Zulassung von Kontrollstellen stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Kontrollstellen die folgenden in Anhang I Teil 6 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:
Nummer 1 in Bezug auf die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.
Artikel 13
Anforderungen an die Zulassung von von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln
Bei der Zulassung von von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln, aus denen Hummeln in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 7 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:
Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und Überwachungsmaßnahmen;
Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.
Artikel 14
Anforderungen an die Zulassung von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten
Bei der Zulassung von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, aus denen diese Tiere innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 8 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:
Nummer 1 in Bezug auf Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
Nummer 2 in Bezug auf Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen;
Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.
Artikel 15
Pflichten der Unternehmer von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten
Die Unternehmer der in Artikel 14 genannten Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten:
treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Durchführung von tierärztlichen Nekropsieuntersuchungen in geeigneten Einrichtungen im Betrieb oder in einem Labor;
sichern sich auf vertraglicher oder anderer rechtlicher Grundlage die Dienste eines Betriebstierarztes, der für Folgendes zuständig ist:
die Aufsicht über die Tätigkeiten des Betriebs und die Einhaltung der in Artikel 14 festgelegten Anforderungen an die Zulassung;
die Überprüfung des in Anhang I Teil 8 Nummer 2 Buchstabe a genannten Seuchenüberwachungsplans, wann immer dies erforderlich ist und mindestens einmal jährlich.
KAPITEL 4
Genehmigung von geschlossenen Betrieben, aus denen Landtiere innerhalb eines Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen
Artikel 16
Anforderungen an die Genehmigung des Status geschlossener Betriebe für Landtiere
Bei der Genehmigung eines geschlossenen Betriebs für Landtiere, die innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 9 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:
Nummer 1 in Bezug auf Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
Nummer 2 in Bezug auf Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen;
Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.
Artikel 17
Pflichten der Unternehmer von geschlossenen Betrieben für Landtiere
Die Unternehmer der in Artikel 16 genannten geschlossenen Betriebe für Landtiere:
treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Durchführung von tierärztlichen Nekropsieuntersuchungen in geeigneten Einrichtungen im Betrieb oder in einem Labor;
sichern sich auf vertraglicher oder anderer rechtlicher Grundlage die Dienste eines Betriebstierarztes, der für Folgendes zuständig ist:
die Aufsicht über die Tätigkeiten des Betriebs und die Einhaltung der in Artikel 16 festgelegten Anforderungen an die Zulassung;
die Überprüfung des in Anhang I Teil 9 Nummer 2 Buchstabe a genannten Seuchenüberwachungsplans, wann immer dies erforderlich ist und mindestens einmal jährlich.
TITEL II
VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ZU FÜHRENDE VERZEICHNISSE DER REGISTRIERTEN UND ZUGELASSENEN TRANSPORTUNTERNEHMER UND UNTERNEHMER VON BETRIEBEN
KAPITEL 1
Verzeichnisse der bei der zuständigen Behörde registrierten Betriebe, Transportunternehmer und Unternehmer
Artikel 18
Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der Betriebe, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden, und der Brütereien
Die zuständige Behörde nimmt in ihr Verzeichnis der bei ihr registrierten Betriebe, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden, und der bei ihr registrierten Brütereien folgende Informationen zu jedem Betrieb auf:
die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;
das Datum der Registrierung bei der zuständigen Behörde;
den Namen und die Anschrift des Unternehmers des Betriebs;
die Anschrift und die geografischen Koordinaten (Breitengrad und Längengrad) des Betriebsstandorts;
eine Beschreibung der Einrichtungen des Betriebs;
die Art des Betriebs;
die Arten, Kategorien und die Anzahl von Landtieren oder Bruteiern, die in dem Betrieb gehalten bzw. produziert werden;
den Zeitraum, in dem Tiere oder Bruteier in dem Betrieb gehalten bzw. produziert werden, wenn dieser nicht fortlaufend besetzt ist, einschließlich saisonaler Besetzung oder Besetzung während bestimmter Veranstaltungen;
den Gesundheitsstatus des Betriebs, für den Fall, dass ein solcher von der zuständigen Behörde ausgewiesen wurde;
Einschränkungen bei der Verbringung von Tieren, Bruteiern oder Erzeugnissen in den und aus dem Betrieb, sofern derartige Einschränkungen von der zuständigen Behörde verhängt wurden;
das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat.
Artikel 19
Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere, Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel transportieren
Die zuständige Behörde nimmt für jeden der bei ihr registrierten Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere, Hunde, Katzen und Frettchen sowie Geflügel zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren, folgende Informationen in ihr Verzeichnis der Transportunternehmer auf:
die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;
das Datum der Registrierung bei der zuständigen Behörde;
den Namen und die Anschrift des Unternehmers;
die Tierart, für die der Transport geplant ist;
die Transportart;
das Transportmittel;
das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat.
Artikel 20
Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen
Die zuständige Behörde nimmt für jeden der bei ihr registrierten Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen, einschließlich Unternehmern, die diese Tiere kaufen und verkaufen, folgende Informationen in ihr Verzeichnis der Unternehmer auf:
die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;
das Datum der Registrierung bei der zuständigen Behörde;
den Namen und die Anschrift des Unternehmers;
die Arten und Kategorien der gehaltenen Huftiere, die aufgetrieben werden sollen, und des gehaltenen Geflügels, das aufgetrieben werden soll;
das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat.
KAPITEL 2
Verzeichnisse der von der zuständigen Behörde zugelassenen Betriebe
Artikel 21
Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Verzeichnisse der zugelassenen Betriebe
Die zuständige Behörde nimmt für jeden der gemäß Teil II Titel I Kapitel 2, 3 und 4 zugelassenen Betriebe die folgenden Informationen in ihr Verzeichnis auf:
die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer;
das Datum der von der zuständigen Behörde erteilten Zulassung bzw. das Datum einer Aussetzung oder eines Entzugs einer solchen Zulassung;
den Namen und die Anschrift des Unternehmers;
die Anschrift und die geografischen Koordinaten (Breitengrad und Längengrad) des Betriebsstandorts;
eine Beschreibung der Einrichtungen des Betriebs;
die Art des Betriebs;
die Arten, Kategorien und die Anzahl von Landtieren bzw. Bruteiern oder Eintagsküken, die in dem Betrieb gehalten bzw. produziert werden;
den Zeitraum, in dem Tiere in dem Betrieb gehalten werden, wenn dieser nicht fortlaufend besetzt ist, einschließlich saisonaler Besetzung oder Besetzung während bestimmter Veranstaltungen;
den Gesundheitsstatus des Betriebs, für den Fall, dass ein solcher von der zuständigen Behörde ausgewiesen wurde;
von der zuständigen Behörde verhängte Einschränkungen bei der Verbringung von Tieren oder von Zuchtmaterial in den und aus dem Betrieb, sofern derartige Einschränkungen verhängt wurden;
das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat.
TITEL III
PFLICHTEN DER UNTERNEHMER ZUR FÜHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN ZUSÄTZLICH ZU DEN IN DER VERORDNUNG (EU) 2016/429 VORGESEHENEN
KAPITEL 1
Unternehmer von Betrieben, die bei der zuständigen Behörde registriert oder von ihr zugelassen sind
Artikel 22
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer aller Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden
Die Unternehmer aller registrierten oder zugelassenen Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, zeichnen folgende Informationen auf:
den Identifizierungscode eines jeden im Betrieb gehaltenen gekennzeichneten Tieres, wie auf dem Identifizierungsmittel — falls angebracht — angezeigt;
die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs der Tiere, wenn diese aus einem anderen Betrieb stammen;
die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs der Tiere, wenn diese für einen anderen Betrieb bestimmt sind.
Artikel 23
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine gehalten werden
Unternehmer registrierter Betriebe, in denen Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine gehalten werden, zeichnen folgende Informationen über diese Tiere auf:
das Geburtsdatum eines jeden Tieres, das in dem Betrieb gehalten wird;
das Datum des natürlichen Todes, der Schlachtung oder des Verlustes eines jeden Tieres in dem Betrieb;
die Art des elektronischen Kennzeichens oder der Tätowierung und die Lage, falls an dem Tier angebracht;
den ursprünglichen Identifizierungscode eines jedes gekennzeichneten Tieres, wenn dieser geändert wurde, und den Änderungsgrund.
Sind Schweine, die in dem Betrieb gehalten werden, nicht gemäß Artikel 53 gekennzeichnet, so
ist der Unternehmer des Betriebs nicht zur Aufzeichnung der in Absatz 1 genannten Informationen verpflichtet;
zeichnet der Unternehmer des Betriebs für jede Gruppe von Tieren, die aus seinem Betrieb verbracht werden, die Informationen gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 sowie die Gesamtzahl der Tiere dieser Gruppe auf.
Artikel 24
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Equiden gehalten werden
Die Unternehmer registrierter Betriebe, in denen Equiden gehalten werden, zeichnen für jeden gehaltenen Equiden folgende Informationen auf:
den individuellen Code;
das Datum seiner Geburt im Betrieb;
das Datum des natürlichen Todes, des Verlustes oder der Schlachtung im Betrieb.
Artikel 25
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden
Unternehmer registrierter oder zugelassener Betriebe, in denen Geflügel gehalten wird, sowie Unternehmer von Betrieben, in denen in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, zeichnen folgende Informationen auf:
die Produktionsleistung für Geflügel;
die Morbiditätsrate im Betrieb für Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel mit Informationen über die Ursache.
Artikel 26
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Hunde, Katzen und Frettchen gehalten werden
Unternehmer registrierter Betriebe, in denen Hunde, Katzen und Frettchen gehalten werden, zeichnen für jedes dieser Tiere folgende Informationen auf:
das Geburtsdatum;
das Datum des Todes oder des Verlusts im Betrieb.
Artikel 27
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, in denen Honigbienen gehalten werden
Unternehmer registrierter Betriebe, in denen Honigbienen gehalten werden, zeichnen für jede Imkerei die Einzelheiten einer etwaigen vorübergehenden Wanderung der gehaltenen Bienenstöcke auf, die Informationen mindestens zu dem Ort einer jeden Wanderung, zum Datum des Beginns und der Beendigung sowie der Anzahl der verbrachten Bienenstöcke umfassen.
Artikel 28
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern
Unternehmer registrierter Wanderzirkusse und Dressurnummern zeichnen für jedes einzelne Tier folgende Informationen auf:
das Datum des Todes oder des Verlusts des Tieres in dem Betrieb;
den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der für die Tiere verantwortlich ist, oder des Heimtiereigentümers;
Einzelheiten der Wanderbewegungen von Wanderzirkussen und Dressurnummern.
Artikel 29
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen
Unternehmer zugelassener Tierheime für Hunde, Katzen und Frettchen zeichnen für jedes dieser Tiere folgende Informationen auf:
das geschätzte Alter sowie Geschlecht, Rasse oder Farbe;
das Datum der Anbringung oder das Datum des Auslesens des injizierbaren Transponders;
die an eintreffenden Tieren während des Isolationszeitraums gemachten Beobachtungen;
das Datum des Todes oder des Verlusts im Betrieb.
Artikel 30
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Kontrollstellen
Unternehmer zugelassener Kontrollstellen zeichnen das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels auf, von dem Tiere abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar.
Artikel 31
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten
Unternehmer zugelassener Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, zeichnen folgende Informationen auf:
das geschätzte Alter sowie das Geschlecht der im Betrieb gehaltenen Tiere;
das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, auf das bzw. von dem Tiere auf- bzw. abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar;
Einzelheiten zur Durchführung sowie Ergebnisse des in Anhang I Teil 8 Nummer 2 Buchstabe a vorgesehenen Seuchenüberwachungsplans;
die Ergebnisse von klinischen Prüfungen und Labortests sowie der Fleischuntersuchung, wie in Anhang I Teil 8 Nummer 2 Buchstabe b vorgesehen;
Einzelheiten zu Impfung und Behandlung empfänglicher Tiere, wie in Anhang I Teil 8 Nummer 2 Buchstabe c vorgesehen;
gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde in Bezug auf Beobachtungen, die während des Isolationszeitraums oder der Quarantäne gemacht wurden.
Artikel 32
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer geschlossener Betriebe
Unternehmer genehmigter geschlossener Betriebe zeichnen folgende zusätzliche Informationen auf:
das geschätzte Alter sowie das Geschlecht der im Betrieb gehaltenen Tiere;
das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, auf das bzw. von dem Tiere auf- bzw. abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar;
Einzelheiten zur Durchführung sowie Ergebnisse des in Anhang I Teil 9 Nummer 2 Buchstabe a vorgesehenen Seuchenüberwachungsplans;
die Ergebnisse von klinischen Prüfungen, Labortests und der Fleischuntersuchung, wie in Anhang I Teil 9 Nummer 2 Buchstabe b vorgesehen;
Einzelheiten zu Impfung und Behandlung empfänglicher Tiere, wie in Anhang I Teil 9 Nummer 2 Buchstabe c vorgesehen;
Einzelheiten zu Isolierung oder Quarantäne eintreffender Tiere, gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde in Bezug auf Isolierung und Quarantäne sowie Beobachtungen während Isolierung oder Quarantäne.
KAPITEL 2
Brütereien
Artikel 33
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Brütereien
Unternehmer registrierter oder zugelassener Brütereien zeichnen für jeden Bestand Folgendes auf:
Art und Anzahl der Eintagsküken oder Schlüpflinge anderer Arten oder der Bruteier in der Brüterei;
Verbringungen von Eintagsküken, Schlüpflingen anderer Arten und von Bruteiern in ihre bzw. aus ihren Betrieben, gegebenenfalls mit folgenden Informationen:
dem Herkunftsort oder dem vorgesehenen Bestimmungsort, gegebenenfalls einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Betriebs;
dem Datum dieser Verbringungen;
die Anzahl der eingelegten Eier, die nicht bebrütet wurden, und ihr vorgesehener Bestimmungsort, gegebenenfalls einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Betriebs;
Schlupfergebnisse;
Einzelheiten zu etwaigen Impfprogrammen.
KAPITEL 3
Bei der zuständigen Behörde registrierte Transportunternehmer
Artikel 34
Aufzeichnungspflichten registrierter Transportunternehmer, die gehaltene Landtiere transportieren
Registrierte Transportunternehmer zeichnen für jedes zum Transport gehaltener Landtiere genutzte Transportmittel die folgenden zusätzlichen Informationen auf:
das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen;
die Daten und Uhrzeiten des Verladens der Tiere im Herkunftsbetrieb;
den Namen, die Anschrift und die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des jeweiligen besuchten Betriebs;
die Daten und Uhrzeiten des Abladens der Tiere im Bestimmungsbetrieb;
die Daten und Orte der Reinigung, Desinfektion und Desinfestation des Transportmittels;
die Referenznummern der die Tiere begleitenden Dokumente.
KAPITEL 4
Unternehmer, die Auftriebe durchführen
Artikel 35
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, die Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen
Unternehmer registrierter oder zugelassener Betriebe, die Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen, zeichnen folgende Informationen auf:
das Datum des Todes und des Verlusts von Tieren im Betrieb;
das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, auf das bzw. von dem Tiere auf- bzw. abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar;
die Referenznummern der Dokumente, die die Tiere begleiten müssen.
Artikel 36
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen
Registrierte Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen, zeichnen für jedes der Tiere folgende Informationen im Falle eines Kaufs auf:
die individuelle Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Betriebs, der Auftriebe durchführt und den das Tier nach Verlassen des Herkunftsbetriebs und vor dem Kauf durchlaufen hat, sofern verfügbar;
das Kaufdatum;
den Namen und die Anschrift des Käufers des Tieres;
das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, auf das bzw. von dem Tiere auf- bzw. abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar;
die Referenznummern der Dokumente, die die Tiere begleiten müssen.
Artikel 37
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen
Unternehmer zugelassener Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen zeichnen das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels auf, auf das bzw. von dem die Tiere auf- bzw. abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar.
TEIL III
RÜCKVERFOLGBARKEIT VON GEHALTENEN LANDTIEREN UND BRUTEIERN
TITEL I
RÜCKVERFOLGBARKEIT GEHALTENER RINDER
KAPITEL 1
Mittel und Methoden zur Identifizierung
Artikel 38
Pflichten der Unternehmer, die Rinder halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Rinder, deren Anbringung und Verwendung
Unternehmer, die Rinder halten, stellen sicher, dass Rinder mit einer herkömmlichen Ohrmarke im Sinne des Anhangs III Buchstabe a einzeln gekennzeichnet werden und dabei folgende Anforderungen erfüllt werden:
sie werden an beiden Ohren des Tieres angebracht, wobei der Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich auf dem Identifizierungsmittel angezeigt wird;
sie werden im Geburtsbetrieb an den Rindern angebracht;
sie dürfen nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Rinder gehalten werden, entfernt, verändert oder ersetzt werden.
Unternehmer, die Rinder halten, können:
eine der in Absatz 1 genannten herkömmlichen Ohrmarken durch ein von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Rinder gehalten werden, zugelassenes elektronisches Kennzeichen ersetzen;
beide in Absatz 1 genannten herkömmlichen Ohrmarken durch ein elektronisches Kennzeichen ersetzen, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Rinder gehalten werden, im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 39 Absatz 1 genehmigt wurde.
Artikel 39
Von der zuständigen Behörde gewährte Ausnahmen für Unternehmer geschlossener Betriebe und für Unternehmer hinsichtlich der Identifizierung von Rindern, die zu kulturellen, historischen, Freizeit-, Wissenschafts- oder Sportzwecken gehalten werden
Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Beantragung einer solchen Ausnahme gemäß Absatz 1 dieses Artikels durch die Unternehmer fest.
Artikel 40
Sonderbestimmungen für die Identifizierung von Rindern von Rassen, die eigens für traditionelle Kultur- und Sportveranstaltungen gezüchtet werden
Die zuständige Behörde kann Unternehmer, die Rinder von Rassen halten, die eigens für traditionelle Kultur- und Sportveranstaltungen gezüchtet werden, ermächtigen, diese Tiere nach Entfernen der herkömmlichen Ohrmarke gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a einzeln mit einem anderen Identifizierungsmittel zu kennzeichnen, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, sofern eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem gekennzeichneten Tier und seinem Identifizierungscode bestehen bleibt.
Artikel 41
Ersetzen der herkömmlichen Ohrmarke im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 bei gehaltenen Rindern
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang III Buchstaben a, c, d und e genannten Identifizierungsmittel die folgenden Anforderungen erfüllen:
sie zeigen den Identifizierungscode des Tieres an;
sie sind von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Rinder gehalten werden, genehmigt.
Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für Folgendes fest:
Antrag durch Hersteller auf Genehmigung von Identifizierungsmitteln für Rinder, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden;
Antrag durch Unternehmer, die Rinder halten, auf Zuteilung eines Identifizierungsmittels an ihren Betrieb.
KAPITEL 2
Elektronische Datenbank
Artikel 42
Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Rinder
Die zuständige Behörde speichert die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Informationen für jedes gehaltene Rind in einer elektronischen Datenbank im Einklang mit den folgenden Vorschriften:
der Identifizierungscode des Tieres muss aufgezeichnet werden;
die Art des elektronischen Kennzeichens gemäß Anhang III Buchstaben c, d und e, muss aufgezeichnet werden, sofern bei dem Rind verwendet;
in Bezug auf die Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden:
die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;
den Namen und die Anschrift des Unternehmers des Betriebs;
in Bezug auf jede Verbringung von Rindern in den bzw. aus dem Betrieb müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden:
die individuelle Registrierungsnummer der Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe;
das Zugangsdatum;
das Abgangsdatum;
das Datum des natürlichen Todes, des Verlustes oder der Schlachtung eines Rinds im Betrieb muss aufgezeichnet werden.
Artikel 43
Vorschriften über den Austausch elektronischer Daten zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten für Rinder
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre elektronischen Datenbanken für Rinder folgende Anforderungen erfüllen:
Sie sind im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht gesichert;
sie enthalten mindestens die aktuellen in Artikel 42 vorgesehenen Informationen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre elektronischen Datenbanken über ein Informationssystem verwaltet werden, das in der Lage ist, qualifizierte elektronische Signaturen für Mitteilungen zum Datenaustausch zu verwenden und zu verwalten, um die Nichtabstreitbarkeit folgender Punkte zu gewährleisten:
die Authentizität der ausgetauschten Mitteilungen, sodass der Ursprung der Mitteilung garantiert wird;
die Integrität der ausgetauschten Mitteilungen, sodass garantiert wird, dass die Mitteilung nicht verändert oder beschädigt wurde;
zeitbezogene Informationen über die ausgetauschten Mitteilungen, sodass garantiert wird, dass diese zu einem bestimmten Zeitpunkt gesendet wurden.
KAPITEL 3
Identifizierungsdokument
Artikel 44
Identifizierungsdokument für gehaltene Rinder
Die Identifizierungsdokumente für gehaltene Rinder gemäß Artikel 112 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten folgende Informationen:
die Informationen gemäß Artikel 42 Buchstaben a bis d;
das Geburtsdatum eines jeden Tieres;
den Namen der ausstellenden zuständigen Behörde oder der Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde;
das Ausstellungsdatum.
TITEL II
RÜCKVERFOLGBARKEIT GEHALTENER SCHAFE UND ZIEGEN
KAPITEL 1
Mittel und Methoden zur Identifizierung
Artikel 45
Pflichten der Unternehmer, die gehaltene Schafe und Ziegen halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung
Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, die vor Vollendung des zwölften Lebensmonats unmittelbar in einen Schlachthof verbracht werden sollen, stellen sicher, dass jedes dieser Tiere mindestens mit — an einem Ohr des Tieres angebracht — einer herkömmlichen Ohrmarke oder einem herkömmlichen Fesselband, wie in Anhang III Buchstabe a oder b aufgeführt, gekennzeichnet wird, wobei Folgendes sichtbar, lesbar und unauslöschlich angezeigt wird:
die individuelle Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs des Tieres
oder
der Identifizierungscode des Tieres.
Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, die nicht vor Vollendung des zwölften Lebensmonats unmittelbar in einen Schlachthof verbracht werden sollen, stellen sicher, dass jedes dieser Tiere einzeln wie folgt gekennzeichnet wird:
mit einer konventionellen Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a, auf der der Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich angezeigt wird,
und
mit einem in Anhang III Buchstaben c bis f aufgeführten Identifizierungsmittel, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt wurde, in dem die Schafe und Ziegen gehalten werden, wobei der Identifizierungscode des Tieres lesbar und unauslöschlich angezeigt wird.
Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, stellen sicher, dass:
die Identifizierungsmittel im Geburtsbetrieb an den Schafen und Ziegen angebracht werden;
Identifizierungsmittel nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, verändert oder ersetzt werden.
Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, können:
eines der in Absatz 2 genannten Identifizierungsmittel im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 46 ersetzen;
beide in Absatz 2 dieses Artikels genannten Identifizierungsmittel durch ein von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schafe und Ziegen gehalten werden, genehmigtes elektronisches Kennzeichen im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 47 Absatz 1 ersetzen.
Artikel 46
Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 45 in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schafe und Ziegen, deren Anbringung und Verwendung
Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 können Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, die entweder nach dem Auftrieb oder nach der Mast in einem anderen Betrieb zum Schlachthof verbracht werden sollen, jedes Tier mindestens mit einer elektronischen Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe c kennzeichnen, die an einem Ohr des Tieres angebracht wird und die die individuelle Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich sowie den Identifizierungscode des Tieres lesbar und unauslöschlich anzeigt, vorausgesetzt dass diese Tiere:
nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen
und
vor Vollendung des zwölften Lebensmonats geschlachtet werden.
Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 können Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten, welche nach der Mast in einem anderen Betrieb zum Schlachthof verbracht werden sollen, jedes Tier mindestens mit einer herkömmlichen Ohrmarke oder einem herkömmlichen Fesselband gemäß Anhang III Buchstaben a und b kennzeichnen, die bzw. das entweder die individuelle Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs des Tieres oder den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt, vorausgesetzt dass diese Tiere:
nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen
und
vor Vollendung des zwölften Lebensmonats geschlachtet werden.
Artikel 47
Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 45 Absatz 2 für Unternehmer geschlossener Betriebe und für Unternehmer, die Tiere zu kulturellen, Freizeit- oder Wissenschaftszwecken halten
Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Beantragung einer solchen Ausnahme gemäß Absatz 1 dieses Artikels durch die Unternehmer fest.
Artikel 48
Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 45 Absatz 2 und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Identifizierungsmittel
Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Unternehmern, die Schafe oder Ziegen halten, gestatten, die in Anhang III Buchstaben c bis f aufgeführten Identifizierungsmittel durch eine herkömmliche Ohrmarke oder ein herkömmliches Fesselband gemäß Buchstabe a oder b des genannten Anhangs zu ersetzen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Gesamtzahl der Schafe und Ziegen, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden und in einer elektronischen Datenbank erfasst sind, darf 600 000 nicht überschreiten
und
die gehaltenen Schafe und Ziegen sollen nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.
Abweichend von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Unternehmern, die Ziegen halten, gestatten, die in Anhang III Buchstaben c bis f aufgeführten Identifizierungsmittel durch eine herkömmliche Ohrmarke oder ein herkömmliches Fesselband gemäß Buchstabe a oder b des genannten Anhangs zu ersetzen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Gesamtzahl der Ziegen, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden und in einer elektronischen Datenbank erfasst sind, darf 160 000 nicht überschreiten
und
die gehaltenen Ziegen sollen nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang III Buchstaben a bis f genannten Identifizierungsmittel die folgenden Anforderungen erfüllen:
Sie zeigen den Identifizierungscode des Tieres an;
sie sind von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schafe oder Ziegen gehalten werden, genehmigt.
Die Mitgliedstaaten legen Antragsverfahren fest für:
Hersteller zwecks Genehmigung von Identifizierungsmitteln für Schafe und Ziegen, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden;
Unternehmer zwecks Zuteilung von Mitteln zur Identifizierung von Schafen und Ziegen an ihren Betrieb;
Unternehmer zwecks Anwendung der Ausnahmen gemäß Artikel 46 Absätze 4 und 5.
KAPITEL 2
Elektronische Datenbank
Artikel 49
Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen
Die zuständige Behörde speichert die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Informationen in Bezug auf gehaltene Schafe und Ziegen in einer elektronischen Datenbank im Einklang mit den folgenden Vorschriften:
in Bezug auf die Betriebe, in denen diese Tiere gehalten werden, müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden:
die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;
Name und Anschrift des Unternehmers des Betriebs;
in Bezug auf jede Verbringung dieser Tiere in den bzw. aus dem Betrieb müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden:
Die Gesamtzahl der Tiere;
die individuelle Registrierungsnummer der Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe;
das Zugangsdatum;
das Abgangsdatum.
KAPITEL 3
Verbringungsdokument
Artikel 50
Verbringungsdokument für gehaltene Schafe und Ziegen, die innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats verbracht werden sollen
Gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 enthält das Verbringungsdokument für gehaltene Schafe und Ziegen, die innerhalb des Hoheitsgebiets eines einzelnen Mitgliedstaats verbracht werden sollen, folgende Informationen:
Den individuellen Identifizierungscode des Tieres oder die individuelle Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs des Tieres, wie auf dem Identifizierungsmittel angezeigt;
die Art des elektronischen Kennzeichens gemäß Anhang III Buchstaben c bis f und die Lage, falls an dem Tier angebracht;
die Informationen gemäß Artikel 49 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 49 Buchstabe b Ziffern i, ii und iv;
die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers;
das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels.
Artikel 51
Ausnahme von bestimmten Anforderungen des Artikels 50 an das Verbringungsdokument für gehaltene Schafe und Ziegen, die innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats aufgetrieben werden sollen
Die zuständige Behörde kann Unternehmern von Betrieben, aus denen gehaltene Schafe und Ziegen zum Zwecke des Auftriebs in einen Betrieb verbracht werden, Ausnahmen von den Anforderungen des Artikel 50 Buchstabe a gestatten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Unternehmer dürfen die gehaltenen Schafe und Ziegen nicht mit demselben Transportmittel befördern wie Tiere aus anderen Betrieben, es sei denn, die Partien dieser Tiere werden im Transportmittel physisch voneinander getrennt gehalten;
die Unternehmer von Betrieben, in denen die Tiere aufgetrieben werden sollen, zeichnen — vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde — den individuellen Identifizierungscode eines jeden Tieres im Sinne des Artikels 50 Buchstabe a im Namen des Unternehmers desjenigen Betriebs auf, aus dem die Schafe und Ziegen stammen, und diese Aufzeichnungen werden von dem genannten Unternehmer geführt;
die zuständige Behörde muss den Unternehmern von Betrieben, in denen Auftriebe von Schafen und Ziegen durchgeführt werden sollen, Zugang zu der in Artikel 49 genannten elektronischen Datenbank gewährt haben;
die Unternehmer von Betrieben, in denen die Tiere aufgetrieben werden sollen, müssen über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass die Informationen gemäß Buchstabe b in der in Artikel 49 genannten Datenbank gespeichert werden.
TITEL III
RÜCKVERFOLGBARKEIT GEHALTENER SCHWEINE
KAPITEL 1
Mittel und Methoden zur Identifizierung
Artikel 52
Pflichten der Unternehmer, die Schweine halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schweine, deren Anbringung und Verwendung
Unternehmer von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, stellen sicher, dass jedes der Schweine mit folgendem Identifizierungsmittel gekennzeichnet ist:
einer herkömmlichen Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a oder einer elektronischen Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe c, die an einem Ohr des Tieres angebracht wird und die sichtbar, lesbar und unauslöschlich die individuelle Registrierungsnummer von Folgendem anzeigt:
des Geburtsbetriebs des Tieres
oder
des letzten Betriebs der Lieferkette gemäß Artikel 53, wenn diese Tiere in einen Betrieb außerhalb dieser Lieferkette verbracht werden;
oder
einer Tätowierung gemäß Anhang III Buchstabe g, die an einem Tier angebracht wird und unauslöschlich die individuelle Registrierungsnummer von Folgendem anzeigt:
des Geburtsbetriebs des Tieres
oder
des letzten Betriebs der Lieferkette gemäß Artikel 53, wenn diese Tiere in einen Betrieb außerhalb dieser Lieferkette verbracht werden.
Unternehmer von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, stellen sicher, dass
die Identifizierungsmittel an den Schweinen angebracht werden:
im Geburtsbetrieb des Tieres
oder
im letzten Betrieb der Lieferkette gemäß Artikel 53, wenn diese Tiere in einen Betrieb außerhalb dieser Lieferkette verbracht werden;
Identifizierungsmittel nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, verändert oder ersetzt werden.
Artikel 53
Ausnahmen von den Anforderungen des Artikels 52 in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schweine in der Lieferkette
Abweichend von Artikel 52 kann die zuständige Behörde den Unternehmern von Betrieben der Lieferkette gestatten, von der Verpflichtung zur Identifizierung von Schweinen abzuweichen, wenn diese Tiere im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats innerhalb dieser Lieferkette verbracht werden sollen, sofern die praktische Anwendung der Rückverfolgbarkeitsmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat die lückenlose Rückverfolgbarkeit dieser Tiere sicherstellt.
Artikel 54
Von der zuständigen Behörde gewährte Ausnahmen für Unternehmer geschlossener Betriebe und für Unternehmer hinsichtlich der Identifizierung von Schweinen, die zu kulturellen, Freizeit- oder Wissenschaftszwecken gehalten werden
Artikel 55
Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Schweine, deren Anbringung und Verwendung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Identifizierungsmittel gemäß Anhang III Buchstaben a, c, e und g die folgenden Anforderungen erfüllen:
Sie zeigen an entweder:
die individuelle Registrierungsnummer des Geburtsbetriebs des Tieres
oder
bei Tieren, die von dem Betrieb einer Lieferkette gemäß Artikel 53 in einen anderen Betrieb außerhalb dieser Lieferkette verbracht werden sollen, die individuelle Registrierungsnummer des letzten Betriebs einer Lieferkette;
sie wurden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schweine gehalten werden, genehmigt.
Die Mitgliedstaaten legen Antragsverfahren fest für:
Hersteller zwecks Genehmigung von Identifizierungsmitteln für Schweine, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden;
Unternehmer zwecks Zuteilung von Mitteln zur Identifizierung der Schweine an ihren Betrieb.
KAPITEL 2
Elektronische Datenbank
Artikel 56
Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Schweine
Die zuständige Behörde speichert die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Informationen in Bezug auf gehaltene Schweine in einer elektronischen Datenbank im Einklang mit den folgenden Vorschriften:
in Bezug auf die Betriebe, in denen diese Tiere gehalten werden, müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden:
die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;
Name und Anschrift des Unternehmers des Betriebs;
in Bezug auf jede Verbringung dieser Tiere in den bzw. aus dem Betrieb müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden:
Die Gesamtzahl der Tiere;
die individuelle Registrierungsnummer der Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe;
das Zugangsdatum;
das Abgangsdatum.
KAPITEL 3
Verbringungsdokument
Artikel 57
Verbringungsdokumente für gehaltene Schweine, die im Hoheitsgebiet des eigenen Mitgliedstaats verbracht werden sollen
Die Verbringungsdokumente gemäß Artikel 115 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 für gehaltene Schweine, die im Hoheitsgebiet eines einzelnen Mitgliedstaats verbracht werden sollen, enthalten folgende Informationen:
die Informationen, die in der elektronischen Datenbank im Sinne des Artikels 56 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 56 Buchstabe b Ziffern i, ii und iv zu speichern sind;
die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers;
das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels.
TITEL IV
RÜCKVERFOLGBARKEIT GEHALTENER EQUIDEN
KAPITEL 1
Mittel und Methoden zur Identifizierung
Artikel 58
Pflichten der Unternehmer, die Equiden halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung
Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, stellen sicher, dass jedes Tier mit folgenden Identifizierungsmitteln einzeln gekennzeichnet wird:
einem injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e;
einem einzigen lebenslang gültigen Identifizierungsdokument.
Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, stellen sicher, dass
Equiden innerhalb der Fristen gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/262 gekennzeichnet werden;
Identifizierungsmittel im Sinne des Absatzes 1 nicht ohne Genehmigung der für den Betrieb, in dem diese Tiere gewöhnlich gehalten werden, zuständigen Behörde entfernt, verändert oder ersetzt werden.
Artikel 59
Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Equiden, deren Anbringung und Verwendung
Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a genannten injizierbaren Transponder ersetzt werden durch:
eine einzige herkömmliche Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a, die bei zur Fleischerzeugung gehaltenen Equiden angebracht wird, sofern diese Tiere entweder in diesem Mitgliedstaat geboren sind oder in diesen Mitgliedstaat eingeführt wurden, ohne vor ihrem Eingang in die Union mit einem physischen Identifizierungsmittel versehen worden zu sein;
eine von der zuständigen Behörde im Einklang mit Artikel 62 genehmigte andere Methode, mit der eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem Equiden und dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b hergestellt wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Identifizierungsmittel die folgenden Anforderungen erfüllen:
Sie zeigen den Identifizierungscode des Tieres an;
sie wurden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt, in dem die Equiden im Einklang mit Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a gekennzeichnet werden.
Die Mitgliedstaaten
erstellen Verfahren für den Antrag von Herstellern auf Genehmigung von Identifizierungsmitteln für gehaltene Equiden, die in ihrem Hoheitsgebiet gekennzeichnet werden;
legen Fristen für die Einreichung der Anträge auf Ausstellung des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b fest.
Artikel 60
Ausnahmen in Bezug auf die Identifizierung gehaltener Equiden, die halbwild leben
Abweichend von Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten Populationen gehaltener, in bestimmten Gebieten ihres Hoheitsgebiets halbwild lebender Equiden festlegen, die nur dann gemäß Artikel 58 Absatz 1 gekennzeichnet werden müssen, wenn sie
aus diesen Populationen entfernt werden, ausgenommen ihr Transfer unter amtlicher Aufsicht von einer definierten Population in eine andere,
oder
zur Haltung als Haustier eingefangen werden.
Artikel 61
Ausnahmen in Bezug auf die Identifizierung gehaltener Equiden, die in einen Schlachthof verbracht werden oder die von einem provisorischen Identifizierungsdokument begleitet werden
Abweichend von Artikel 58 Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens zur Identifizierung von Equiden gestatten, die zum Schlachthof verbracht werden sollen und für die gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 kein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument ausgestellt wurde, sofern:
die Equiden jünger als zwölf Monate sind;
eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Tiere vom Geburtsbetrieb bis zum Schlachthof im selben Mitgliedstaat gegeben ist.
Die Equiden müssen auf direktem Weg zum Schlachthof transportiert werden, und während dieses Transports müssen sie einzeln mit einem injizierbaren Transponder, einer herkömmlichen oder elektronischen Ohrmarke oder einem herkömmlichen oder elektronischen Fesselband gemäß Anhang III Buchstaben a, b, c, e bzw. f gekennzeichnet sein.
Artikel 62
Genehmigung anderer Methoden zur Identifizierung gehaltener Equiden
Mitgliedstaaten, die andere Identifizierungsmethoden gemäß Absatz 1 genehmigen, stellen sicher, dass
die anderen Identifizierungsmethoden nur in Ausnahmefällen zur Identifizierung von Equiden angewendet werden, die in spezifischen Zuchtbüchern eingetragen sind oder für bestimmte Zwecke eingesetzt werden, oder bei Equiden, die aus medizinischen oder Tierschutzgründen nicht mit einem injizierbaren Transponder gekennzeichnet werden können;
alle genehmigten anderen Identifizierungsmethoden oder eine Kombination dieser Methoden mindestens dieselben Garantien bieten wie ein injizierbarer Transponder;
das Format der Informationen über die andere Identifizierungsmethode, die bei einem Equiden angewendet wird, für den Eintrag in einer Datenbank mit Suchfunktion geeignet ist.
Artikel 63
Pflichten der Unternehmer, die andere Identifizierungsmethoden anwenden
KAPITEL 2
Elektronische Datenbank
Artikel 64
Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Equiden
Die zuständige Behörde speichert die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Informationen in Bezug auf gehaltene Equiden in einer elektronischen Datenbank in Übereinstimmung mit den folgenden Vorschriften:
in Bezug auf die Betriebe, in denen diese Tiere gewöhnlich gehalten werden, muss Folgendes aufgezeichnet werden:
die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;
Name und Anschrift des Unternehmers des Betriebs;
in Bezug auf jeden einzelnen Equiden, der gewöhnlich in dem Betrieb gehalten wird, muss Folgendes aufgezeichnet werden:
der individuelle Code;
soweit verfügbar, der Identifizierungscode des Tieres, der durch ein physisches Identifizierungsmittel angezeigt wird;
wenn der injizierte Transponder nicht von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Equide gemäß Artikel 58 Absatz 2 gekennzeichnet wurde, genehmigt wurde, das Ablesesystem für diesen injizierten Transponder;
alle Informationen über neue Identifizierungsdokumente, Duplikate oder Ersatzdokumente, die für das Tier ausgestellt wurden;
die Tierart;
das Geschlecht der Tiere, mit der Möglichkeit, das Datum der Kastration einzugeben;
das Geburtsdatum und -land gemäß Angabe durch den den gehaltenen Equiden haltenden Unternehmer;
das Datum des natürlichen Todes im Betrieb, des von dem den gehaltenen Equiden haltenden Unternehmer gemeldeten Verlusts oder der Schlachtung des Tieres;
den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörde, die das Identifizierungsdokument ausgestellt hat, oder der ausstellenden Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde;
das Datum der Ausstellung des Identifizierungsdokuments.
In Bezug auf jeden Equiden, der länger als 30 Tage im Betrieb gehalten wird, wird der individuelle Code aufgezeichnet; ausgenommen sind die folgenden Fälle:
Equiden, die während eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen an Wettbewerben, Rennen, Tierschauen, Trainings oder Holzrückeinsätzen teilnehmen;
männliche Zuchtequiden, die während der Zuchtsaison gehalten werden;
weibliche Zuchtequiden, die während eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen gehalten werden.
KAPITEL 3
Identifizierungsdokument
Artikel 65
Einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument für gehaltene Equiden
Das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument enthält mindestens die folgenden Informationen:
den Identifizierungscode des Tieres, der durch den injizierbaren Transponder oder die Ohrmarke angezeigt wird;
den individuellen Code, der dem Tier für seine gesamte Lebensdauer zugewiesen wird und der folgende verschlüsselte Informationen enthält:
die elektronische Datenbank, in der die zuständige Behörde oder die ausstellende Stelle die Informationen erfasst hat, die für die Ausstellung des ersten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b und gegebenenfalls für die Ausstellung eines einzigen, lebenslang gültigen Ersatz-Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe b erforderlich sind;
den numerischen Identifizierungscode des betreffenden Equiden in dieser Datenbank;
die Tierart;
das Geschlecht des Tieres, mit der Möglichkeit, das Datum der Kastration einzugeben;
das Geburtsdatum und -land gemäß Angabe durch den den Equiden haltenden Unternehmer;
den Namen und die Anschrift der ausstellenden zuständigen Behörde oder der ausstellenden Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde;
das Datum der Ausstellung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments;
gegebenenfalls Informationen über den Ersatz des physischen Identifizierungsmittels sowie den Identifizierungscode des Tieres, der mit diesem physischen Ersatz-Identifizierungsmittel angezeigt wird;
falls zutreffend:
das für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren von der zuständigen Behörde oder von der Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, ausgegebene und in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument aufgenommene Validierungsabzeichen, mit dem dokumentiert wird, dass sich das Tier gewöhnlich in einem Betrieb aufhält, der von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von häufigen Tiergesundheitsbesuchen, zusätzlichen Identitätskontrollen und Gesundheitsprüfungen sowie aufgrund des Nichtstattfindens von Natursprung, außer in dafür vorgesehenen, abgetrennten Räumlichkeiten, als Betrieb mit niedrigem Gesundheitsrisiko anerkannt wurde, mit der Möglichkeit einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer des ausgegebenen Validierungsabzeichens;
oder
die für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren vom nationalen Mitgliedsverband der Fédération Équestre Internationale für die Teilnahme an Turnieren oder von der zuständigen Rennbehörde für die Teilnahme an Rennen ausgestellte und in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument aufgenommene Lizenz, mit der mindestens zwei Tierarztbesuche pro Jahr, einschließlich derjenigen zur Durchführung der regelmäßigen Pferdegrippeimpfung und Untersuchungen zwecks Verbringungen in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer, mit der Möglichkeit einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer der erteilten Lizenz.
Die einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente für registrierte Equiden und für Equiden, die gemäß Artikel 62 gekennzeichnet wurden, enthalten zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels mindestens folgende Informationen:
eine bildliche Darstellung und eine verbale Beschreibung des Tieres, einschließlich der Möglichkeit, diese Informationen zu aktualisieren;
gegebenenfalls detaillierte Informationen zu anderen Identifizierungsmethoden;
gegebenenfalls Informationen zur Rasse gemäß dem Anhang der Delegierte Verordnung (EU) 2017/1940;
gegebenenfalls Informationen, die zur Verwendung des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments zu Sportzwecken gemäß den Anforderungen der einschlägigen Organisationen, die Pferde für Turniere oder Rennen führen, erforderlich sind, einschließlich Informationen zu Tests auf und Impfungen gegen gelistete oder nicht gelistete Seuchen, die für den Zugang zu Turnieren und Rennen sowie zur Erlangung der Lizenz gemäß Absatz 1 Ziffern i und ii erforderlich sind.
Artikel 66
Pflichten der Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, in Bezug auf die einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente
Abweichend von Absatz 1 sind die Unternehmer nicht verpflichtet sicherzustellen, dass gehaltene Equiden von dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet werden, wenn diese Tiere:
im Stall oder auf der Weide stehen und das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument unverzüglich vom Unternehmer, der den gehaltenen Equiden hält, oder vom Unternehmer des Betriebs, in dem das Tier gehalten wird, unverzüglich vorgelegt werden kann;
zeitweilig geritten, gefahren, geführt oder getrieben werden:
in der Nähe des Betriebs, in dem das Tier in einem Mitgliedstaat gehalten wird;
oder
auf dem Weg von und zu registrierten Sommerweidegründen, sofern die einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokumente im Herkunftsbetrieb vorgelegt werden können;
nicht abgesetzte Equiden sind, die die Mutterstute bzw. die Ziehmutterstute begleiten;
an einem Training oder Test im Rahmen eines Turniers, eines Rennens oder einer Veranstaltung teilnehmen, wofür sie das Trainings-, Turnier-, Renn- oder Veranstaltungsgelände vorübergehend verlassen müssen;
in einer Notfallsituation im Zusammenhang mit den Equiden selber oder mit dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, verbracht oder transportiert werden.
Artikel 67
Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Ausstellung von Duplikaten des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments sowie von Ersatzdokumenten
Auf Antrag des Unternehmers stellt die zuständige Behörde oder die ausstellende Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, ein Duplikat des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments aus, wenn die Identität des gehaltenen Equiden festgestellt werden kann und der Unternehmer entweder
den Verlust des für das Tier ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments angezeigt hat;
oder
das Tier nicht innerhalb der Fristen gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a identifiziert hat.
Auf Antrag des Unternehmers oder aus eigener Initiative stellt die zuständige Behörde einen Ersatz des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments aus, wenn die Identität des Tieres nicht festgestellt werden kann und der Unternehmer
den Verlust des für das Tier ausgestellten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments angezeigt hat;
oder
die Identifizierungsanforderungen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b nicht erfüllt hat.
Artikel 68
Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Ausstellung neuer einziger, lebenslang gültiger Identifizierungsdokumente für registrierte Equiden
Erhält ein gekennzeichneter Equide den Status eines registrierten Equiden und kann das für dieses Tier ausgestellte einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument nicht an die Anforderungen gemäß Artikel 65 Absatz 2 angepasst werden, so stellt die zuständige Behörde oder die ausstellende Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, auf Antrag des Unternehmers, der den Equiden hält, ein neues einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument aus, das an die Stelle des vorherigen tritt und die Informationen gemäß Artikel 65 Absätze 1 und 2 enthält.
Artikel 69
Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf Duplikate, Ersatzdokumente und neue Identifizierungsdokumente
Die zuständige Behörde oder die ausstellende Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde,
trägt in das Duplikat des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments und in das neue einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument den individuellen Code ein, der dem Tier anlässlich der Ausstellung des ersten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b zugewiesen wurde;
oder
trägt in das einzige, lebenslang gültige Ersatz-Identifizierungsdokument den individuellen Code ein, der dem Equiden anlässlich der Ausstellung zugewiesen wurde.
TITEL V
RÜCKVERFOLGBARKEIT VON GEHALTENEN HUNDEN, KATZEN UND FRETTCHEN, CAMELIDAE, CERVIDAE, IN GEFANGENSCHAFT GEHALTENEN VÖGELN UND LANDTIEREN, DIE IN WANDERZIRKUSSEN UND FÜR DRESSURNUMMERN GEHALTEN WERDEN
KAPITEL 1
Rückverfolgbarkeit von Hunden, Katzen und Frettchen
Artikel 70
Pflichten der Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung
Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, stellen sicher, dass
diese Tiere einzeln mit einem injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e gekennzeichnet werden, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;
der injizierbare Transponder, der zur Implantation in das Tier bestimmt ist, von der zuständigen Behörde genehmigt wurde;
der zuständigen Behörde und erforderlichenfalls anderen Unternehmern das Lesegerät zur Verfügung gestellt wird, das es jederzeit ermöglicht, die individuelle Identifizierung des Tieres zu überprüfen, falls der implantierte injizierbare Transponder nicht von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
Artikel 71
Identifizierungsdokument für gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen
Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, stellen sicher, dass jedes dieser Tiere bei Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat von einem Identifizierungsdokument gemäß Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 begleitet wird, das ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit Artikel 22 der genannten Verordnung ausgefüllt und ausgestellt wurde.
Artikel 72
Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit bei Verbringungen von Heimtieren zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken
Die Unternehmer stellen sicher, dass Heimtiere, die zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, den Vorschriften der Artikel 70 und 71 entsprechen.
KAPITEL 2
Rückverfolgbarkeit gehaltener Camelidae und Cervidae
Artikel 73
Pflichten der Unternehmer, die Camelidae und Cervidae halten, im Hinblick auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung
Unternehmer, die Camelidae halten, stellen sicher, dass diese Tiere einzeln gekennzeichnet werden, entweder durch
eine an jedem Ohr des Tieres angebrachte herkömmliche Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a, die den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt;
oder
einen injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e, der den Identifizierungscode des Tieres lesbar und unauslöschlich anzeigt.
Unternehmer, die Cervidae halten, stellen sicher, dass diese Tiere einzeln durch eines der nachstehenden Identifizierungsmittel gekennzeichnet werden:
eine an jedem Ohr des Tieres angebrachte herkömmliche Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a, die den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt;
oder
einen injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e, der den Identifizierungscode des Tieres lesbar und unauslöschlich anzeigt;
oder
eine Tätowierung gemäß Anhang III Buchstabe g, die an einem Tier angebracht wird und den Identifizierungscode des Tieres unauslöschlich anzeigt.
Unternehmer von Betrieben, in denen Camelidae und Cervidae gehalten werden, stellen sicher, dass
die Identifizierungsmittel im Geburtsbetrieb an diesen Tieren angebracht werden;
Identifizierungsmittel nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, verändert oder ersetzt werden;
der zuständigen Behörde und erforderlichenfalls anderen Unternehmern das Lesegerät zur Verfügung gestellt wird, das es jederzeit ermöglicht, die individuelle Identifizierung des Tieres zu überprüfen, falls der implantierte injizierbare Transponder nicht von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
Artikel 74
Ausnahmeregelung für Unternehmer, die Rentiere halten
Abweichend von Artikel 73 Absatz 2 stellen Unternehmer, die Rentiere halten, sicher, dass jedes einzelne der in ihren Betrieben gehaltenen Tiere mit einer anderen Methode gekennzeichnet wird, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt wurde.
Artikel 75
Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mittel zur Identifizierung gehaltener Camelidae und Cervidae
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Identifizierungsmittel gemäß Anhang III Buchstaben a, e und g die folgenden Anforderungen erfüllen:
Sie zeigen den Identifizierungscode des Tieres an;
sie sind von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Camelidae und Cervidae gehalten werden, genehmigt.
Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für Folgendes fest:
Antrag der Hersteller auf Genehmigung von Identifizierungsmitteln für Camelidae und Cervidae, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden;
Antrag von Unternehmern, die Camelidae und Cervidae halten, auf Zuteilung eines Identifizierungsmittels an ihren Betrieb.
KAPITEL 3
Rückverfolgbarkeit in Gefangenschaft gehaltener Vögel
Artikel 76
Pflichten der Unternehmer, die Papageienvögel halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung
Unternehmer, die Papageienvögel halten, stellen sicher, dass diese Tiere bei Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat einzeln durch eines der folgenden Identifizierungsmittel gekennzeichnet werden:
einen Fußring gemäß Anhang III Buchstabe h, der an mindestens einem Fuß des Tieres angebracht ist und der den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt;
oder
einen injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e, der den Identifizierungscode des Tieres lesbar und unauslöschlich anzeigt;
oder
eine Tätowierung gemäß Anhang III Buchstabe g, die an einem Tier angebracht wird und die den Identifizierungscode des Tieres sichtbar und unauslöschlich anzeigt.
Unternehmer, die Papageienvögel halten,
stellen sicher, dass das Identifizierungsmittel gemäß Absatz 1 Buchstabe b von der zuständigen Behörde genehmigt ist;
stellen der zuständigen Behörde und erforderlichenfalls anderen Unternehmern das Lesegerät zur Verfügung, das es jederzeit ermöglicht, die individuelle Identifizierung des Tieres zu überprüfen, falls das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Identifizierungsmittel nicht von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
KAPITEL 4
Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden
Artikel 77
Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Verbringungsdokument für gehaltene Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden
Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass das in Absatz 1 genannte Verbringungsdokument mindestens folgende Informationen enthält:
die Geschäftsbezeichnung des Wanderzirkus oder der Dressurnummer;
die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Registrierungsnummer des Wanderzirkus oder der Dressurnummer;
den Namen und die Anschrift des Unternehmers des Wanderzirkus oder der Dressurnummer;
Art und Anzahl;
in Bezug auf jedes Tier, für das der Unternehmer des Wanderzirkus oder der Dressurnummer nicht verantwortlich ist: den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der für das Tier verantwortlich ist, oder des Heimtiereigentümers;
den Identifizierungscode des Tieres, der mit den in den Artikeln 38, 39, 45, 47, 52, 54, 58, 70, 73, 74 und 76 vorgesehenen Identifizierungsmitteln angezeigt wird;
die Art des elektronischen Kennzeichens und die Lage, falls im Sinne des Buchstaben f an dem Tier angebracht;
das vom Unternehmer bei anderen als den Tieren im Sinne des Buchstaben f angebrachte Identitätsabzeichen, Identifizierungsmittel und gegebenenfalls seine Lage;
den Zeitpunkt der Verbringung eines jedes Tieres in den bzw. aus dem Wanderzirkus oder in die bzw. aus der Dressurnummer;
den Name, die Anschrift und die Unterschrift des amtlichen Tierarztes, der das Identifizierungsdokument ausstellt;
das Datum der Ausstellung des Verbringungsdokuments.
Artikel 78
Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Identifizierungsdokument für gehaltene Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden
Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass das in Absatz 1 vorgesehene Identifizierungsdokument folgende Informationen enthält:
den Namen, die Anschrift und die Kontaktinformationen des für das Tier verantwortlichen Unternehmers;
die Art, das Geschlecht, die Farbe und alle wichtigen oder wahrnehmbaren Besonderheiten oder Merkmale des Tieres;
den Identifizierungscode des Tieres, der mit den in den Artikeln 38, 39, 45, 47, 52, 54, 58, 70, 73, 74 und 76 vorgesehenen Identifizierungsmitteln angezeigt wird;
die Art des elektronischen Kennzeichens und die Lage, falls im Sinne des Buchstaben c an dem Tier angebracht;
das vom Unternehmer bei anderen als den unter Buchstabe c genannten Tieren angebrachte Identitätsabzeichen, Identifizierungsmittel und gegebenenfalls seine Lage;
Einzelheiten zu Impfungen des Tieres, falls zutreffend;
Einzelheiten zu Behandlungen des Tieres, falls zutreffend;
Einzelheiten diagnostischer Tests;
den Name und die Anschrift der zuständigen Behörde, die das Identifizierungsdokument ausgestellt hat;
das Datum der Ausstellung des Identifizierungsdokuments.
Artikel 79
Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Identifizierungsdokument für gehaltene Vögel, die in Wanderzirkussen und Dressurnummern gehalten werden
Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass das in Absatz 1 vorgesehene Identifizierungsdokument folgende Informationen enthält:
den Namen, die Anschrift und die Kontaktinformationen des für die Vögel verantwortlichen Unternehmers;
die Vogelarten;
den Identifizierungscode, das Identifizierungsmittel und dessen Lage, sofern an den Vögeln angebracht;
Einzelheiten zu Impfungen der Vögel, falls zutreffend;
Einzelheiten zu Behandlungen der Vögel, falls zutreffend;
Einzelheiten diagnostischer Tests;
den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörde, die das Identifizierungsdokument ausstellt;
das Datum der Ausstellung des Identifizierungsdokuments.
TITEL VI
RÜCKVERFOLGBARKEIT VON BRUTEIERN
Artikel 80
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit von Bruteiern
Unternehmer von Geflügelbetrieben und Unternehmer von Brütereien stellen sicher, dass jedes der Bruteier mit der individuellen Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs der Bruteier versehen ist.
TITEL VII
RÜCKVERFOLGBARKEIT GEHALTENER LANDTIERE NACH DEREN EINGANG IN DIE UNION
Artikel 81
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Cervidae oder Camelidae nach deren Eingang in die Union
Artikel 82
Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Cervidae oder Camelidae nach deren Eingang in die Union
Die Mitgliedstaaten legen Verfahren fest, nach denen Unternehmer von Betrieben, in denen die in Artikel 81 Absatz 2 genannten Tiere gehalten werden, die Zuteilung von Identifizierungsmitteln an ihren Betrieb beantragen können.
Artikel 83
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Equiden nach deren Eingang in die Union
Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, stellen sicher, dass diese nach dem Eingang in die Union und im Fall ihres Verbleibs in der Union nach dem Datum des Abschlusses des Zollverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gemäß Artikel 58 gekennzeichnet werden.
TEIL IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 84
Aufhebung
Folgende Rechtsakte werden mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben:
Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 85
Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005
Unbeschadet des Artikels 84 der vorliegenden Verordnung gelten Artikel 5 sowie Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 betreffend Tierregister und Tierpässe sowie ihre Anhänge I, III und IV weiterhin bis zu einem von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 festzulegenden Zeitpunkt.
Artikel 86
Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/262
Unbeschadet des Artikels 84 der vorliegenden Verordnung:
gelten die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/262 vorgesehenen Fristen für die Identifizierung von Equiden, die in der Union geboren wurden, weiterhin bis zu einem von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 festzulegenden Zeitpunkt;
gelten die in Artikel 37 der Verordnung (EU) 2015/262 vorgesehenen Vorschriften für zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmte Equiden weiterhin bis zu einem von der Kommission in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 festzulegenden Zeitpunkt;
gelten die in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/262 vorgesehenen Vorschriften für das Format und den Inhalt des Identifizierungsdokuments für in der Union geborene Equiden weiterhin bis zu einem von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 festzulegenden Zeitpunkt.
Artikel 87
Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Kennzeichnung gehaltener Landtiere
Artikel 88
Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Informationen in den von den zuständigen Behörden geführten Verzeichnissen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Artikeln 18 bis 21 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen für in Artikel 279 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 genannte bestehende Betriebe und Unternehmer für jeden Betrieb und jeden Unternehmer bis zum 21. April 2021 in die von den zuständigen Behörden über diese geführten Verzeichnisse aufgenommen wurden.
Artikel 89
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. April 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
ANFORDERUNGEN AN DIE ZULASSUNG VON BETRIEBEN IM SINNE DES TEILS II TITEL I KAPITEL 2, 3 UND 4
TEIL 1
Anforderungen an die Zulassung von Betrieben im Sinne des Artikels 5, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden
1. Für Betriebe im Sinne des Artikels 5, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an Isolierung und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren:
Es müssen geeignete Einrichtungen zur Isolierung der Huftiere vorhanden sein;
in dem Betrieb darf stets nur dieselbe Kategorie von Huftieren derselben Art und desselben Gesundheitsstatus gehalten werden;
es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein;
nach der Ausstallung einer jeden Charge von Huftieren und erforderlichenfalls vor der Einstallung einer neuen Charge von Huftieren müssen die Bereiche, in denen die Huftiere gehalten werden, und alle Durchgänge sowie sämtliches Material und sämtliche Ausrüstung, die mit diesen in Berührung kommen, nach den festgelegten Arbeitsverfahren gereinigt und desinfiziert werden;
es muss ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen nach der Reinigung und Desinfektion und vor dem Zugang einer neuen Charge von Huftieren in den Einrichtungen, in denen Huftiere gehalten werden, vorgesehen werden.
2. Für Betriebe im Sinne des Artikels 5, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung:
Es müssen geeignete Ausrüstung und Einrichtungen zum Auf- und Abladen von Huftieren zur Verfügung stehen;
es muss eine artgerechte Unterbringung der Huftiere gewährleistet sein, die so angelegt ist, dass der Kontakt mit Vieh von außerhalb und eine direkte Kommunikation mit der Isolierstation verhindert wird, und dass Inspektionen und gegebenenfalls erforderliche Behandlungen leicht durchgeführt werden können;
für Einstreu, Futter, Mist und Gülle muss ein geeigneter Lagerbereich vorhanden sein;
die Bereiche, in denen diese Tiere gehalten werden, und die Durchgänge, Fußböden, Wände, Rampen und jegliches sonstige Material oder jegliche sonstige Ausrüstung, die mit ihnen in Berührung kommen, sind leicht zu reinigen und zu desinfizieren;
für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln, die für die Huftiere genutzt werden, muss eine geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.
3. Für Betriebe im Sinne des Artikels 5, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an das Personal:
Es muss über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse verfügen und eine spezifische Ausbildung durchlaufen oder gleichwertige praktische Erfahrung auf folgenden Gebieten erworben haben:
Umgang mit den in dem Betrieb gehaltenen Huftieren und erforderlichenfalls ihre angemessene Pflege;
Desinfektion und Hygiene zur Verhütung der Ausbreitung von Tierseuchen.
4. Für Betriebe im Sinne des Artikels 5, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an die Aufsicht durch die zuständige Behörde:
Der Unternehmer muss dem amtlichen Tierarzt die Möglichkeit geben, ein Büro für folgende Zwecke zu nutzen:
die Aufsicht über Auftriebe von Huftieren;
die Kontrolle des Betriebes hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3;
die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Huftiere;
der Unternehmer muss dafür sorgen, dass der amtliche Tierarzt auf Anfrage bei der Wahrnehmung der unter Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i genannten Aufsicht unterstützt wird.
TEIL 2
Anforderungen an die Zulassung von Betrieben im Sinne des Artikels 6, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden
1. Für Betriebe im Sinne des Artikels 6, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren:
Es müssen geeignete Einrichtungen zur Isolierung des Geflügels vorhanden sein;
in dem Betrieb darf stets nur dieselbe Kategorie von Geflügel derselben Art und desselben Gesundheitsstatus gehalten werden;
es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein;
nach der Ausstallung einer jeden Geflügelcharge und erforderlichenfalls vor der Einstallung einer neuen Geflügelcharge müssen die Bereiche, in denen das Geflügel gehalten wird, und alle Durchgänge sowie sämtliches Material und sämtliche Ausrüstung, die mit diesem in Berührung kommen, nach den festgelegten Arbeitsverfahren gereinigt und desinfiziert werden;
es muss ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen nach der Reinigung und Desinfektion und vor dem Zugang einer neuen Charge von Geflügel in den Einrichtungen, in denen Geflügel gehalten wird, vorgesehen werden;
Besucher müssen Schutzkleidung bzw. das Personal muss Arbeitskleidung tragen und gemäß den Hygienevorschriften des Unternehmers vorgehen.
2. Für Betriebe im Sinne des Artikels 6, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung:
In dem Betrieb darf nur Geflügel gehalten werden;
für Einstreu, Futtermittel, Mist und Gülle muss ein geeigneter Lagerbereich vorhanden sein;
das Geflügel darf nicht mit Nagetieren und Vögeln von außerhalb des Betriebs in Berührung kommen;
die Bereiche, in denen diese Tiere gehalten werden, und die Durchgänge, Fußböden, Wände, Rampen und jegliches sonstige Material oder jegliche sonstige Ausrüstung, die mit ihnen in Berührung kommen, müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;
für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln, die für das Geflügel genutzt werden, muss eine geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen;
der Betrieb muss gute Hygienebedingungen bieten und die Gesundheitskontrolle ermöglichen.
3. Für Betriebe im Sinne des Artikels 6, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an das Personal:
Es verfügt über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und hat eine spezifische Ausbildung durchlaufen oder gleichwertige praktische Erfahrung auf folgenden Gebieten erworben:
Umgang mit dem in dem Betrieb gehaltenen Geflügel und erforderlichenfalls seine angemessene Pflege;
Desinfektion und Hygiene zur Verhütung der Ausbreitung von Tierseuchen.
4. Für Betriebe im Sinne des Artikels 6, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an die Aufsicht durch die zuständige Behörde:
Der Unternehmer muss dem amtlichen Tierarzt die Möglichkeit geben, ein Büro für folgende Zwecke zu nutzen:
die Aufsicht über Auftriebe von Geflügel;
die Kontrolle des Betriebes hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3;
die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Geflügel;
der Unternehmer muss dafür sorgen, dass der amtliche Tierarzt auf Anfrage bei der Wahrnehmung der unter Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i genannten Aufsicht unterstützt wird.
TEIL 3
Anforderungen an die Zulassung von Brütereien im Sinne des Artikels 7
1. Für Brütereien im Sinne des Artikels 7 gelten folgende Anforderungen an Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren:
Geflügelbruteier müssen entweder aus zugelassen Betrieben, die Zuchtgeflügel halten, oder aus anderen zugelassenen Geflügelbrütereien stammen;
die Eier müssen zwischen dem Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Brüterei und der Bebrütung oder zum Zeitpunkt ihrer Versendung gereinigt und desinfiziert werden, sofern sie nicht zuvor im Herkunftsbetrieb desinfiziert wurden;
Folgendes muss gereinigt und desinfiziert werden:
die Brutapparate und die Ausrüstung nach der Bebrütung;
das Verpackungsmaterial nach jeder Verwendung, es sei denn, es handelt sich um Einwegmaterial;
es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein;
Besuchern wird Schutzkleidung bereitgestellt;
dem Personal muss Arbeitskleidung und ein Verhaltenskodex mit Hygienevorschriften bereitgestellt werden.
2. Für Brütereien im Sinne des Artikels 7 gelten folgende Anforderungen an die Überwachung:
Der Unternehmer muss ein Programm zur mikrobiologischen Qualitätskontrolle gemäß Anhang II Teil 1 umsetzen;
der Unternehmer der Brüterei muss mit dem Unternehmer des Betriebs, in dem das Geflügel gehalten wird und aus dem die Bruteier stammen, Vereinbarungen im Hinblick auf in der Brüterei durchzuführende Probenahmen zum Zwecke der Untersuchung auf die Seuchenerreger treffen, die im Seuchenüberwachungsprogramm im Sinne des Anhangs II Teil 2 genannt sind, damit dieses Programm vollständig umgesetzt werden kann.
3. Für Brütereien im Sinne des Artikels 7 gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung:
Brütereien müssen räumlich und betrieblich getrennt von Einrichtungen gehalten werden, in denen Geflügel oder Vögel anderer Spezies gehalten werden;
folgenden Funktionseinheiten und Ausrüstung müssen getrennt gehalten werden:
Lagerung und Klassifizierung der Eier;
Desinfektion der Eier;
Vor-Bebrütung;
Einlegen zur Bebrütung;
Geschlechtsbestimmung und Impfung von Eintagsküken;
Verpackung von Bruteiern und Eintagsküken zum Versand;
in der Brüterei gehaltene Eintagsküken oder Bruteier dürfen nicht mit Nagetieren und Vögeln von außerhalb des Betriebs in Berührung kommen;
für die Bruteier, die verwendete Ausrüstung und das Personal gilt der Grundsatz des Betriebsablaufs in nur einer Richtung;
es müssen eine angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung sowie Systeme zur Regulierung von Luftzu- und -abfuhr und Temperatur vorhanden sein;
Böden, Wände und sämtliches andere Material oder sämtliche andere Ausrüstung in der Brüterei müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;
für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln, die für die Eintagsküken und Bruteier genutzt werden, muss eine geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.
4. Für Betriebe im Sinne des Artikels 7 gelten folgende Anforderungen an das Personal, das mit Bruteiern und Eintagsküken in Berührung kommt:
Das Personal muss über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse verfügen und zu diesem Zweck eine spezifische Ausbildung durchlaufen oder gleichwertige praktische Erfahrung mit Verfahren der Desinfektion und Hygiene erworben haben, die zur Verhütung der Ausbreitung übertragbarer Tierseuchen erforderlich sind.
5. Für Brütereien im Sinne des Artikels 7 gelten folgende Anforderungen an die Aufsicht durch die zuständige Behörde:
Der Unternehmer muss dem amtlichen Tierarzt die Möglichkeit geben, ein Büro für folgende Zwecke zu nutzen:
die Kontrolle der Brüterei hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 4;
die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Bruteier und Eintagsküken;
der Unternehmer muss dafür sorgen, dass der amtliche Tierarzt auf Anfrage bei der Wahrnehmung der unter Nummer 5 Buchstabe a Ziffer i genannten Aufsicht unterstützt wird.
TEIL 4
Anforderungen an die Zulassung von Geflügelbetrieben im Sinne des Artikels 8
1. Für Geflügelbetriebe im Sinne des Artikels 8 gelten folgende Anforderungen an Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren:
Die Bruteier müssen:
regelmäßig in kurzen Abständen eingesammelt werden, mindestens einmal täglich, und so bald wie möglich nach dem Legen;
so bald wie möglich gereinigt und desinfiziert werden, es sei denn, die Desinfektion wird in einer Brüterei im gleichen Mitgliedstaat vorgenommen;
in entweder neues oder gereinigtes und desinfiziertes Verpackungsmaterial verpackt werden;
werden in einem Betrieb Geflügelarten der Ordnungen Galliformes und Anseriformes gleichzeitig gehalten, so muss jede Art von der übrigen klar getrennt werden;
es muss ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen nach der Reinigung und Desinfektion und vor dem Zugang eines neuen Geflügelbestands in den Einrichtungen, in denen Geflügel gehalten wird, vorgesehen werden;
Besucher müssen Schutzkleidung bzw. das Personal muss Arbeitskleidung tragen und gemäß den Hygienevorschriften des Unternehmers vorgehen;
es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein.
2. Für Geflügelbetriebe im Sinne des Artikels 8 gelten folgende Anforderungen an die Überwachung:
Der Unternehmer muss ein Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Anhang II Teil 2 anwenden und befolgen;
der Unternehmer des Betriebs muss mit dem Unternehmer der Brüterei, für die die Bruteier bestimmt sind, Vereinbarungen im Hinblick auf in der Brüterei durchzuführende Probenahmen zum Zwecke der Untersuchung auf die Seuchenerreger treffen, die im Seuchenüberwachungsprogramm im Sinne des Anhangs II Teil 2 genannt sind, damit dieses Programm vollständig umgesetzt werden kann.
3. Für Geflügelbetriebe im Sinne des Artikels 8 gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung:
Lage und Anordnung müssen für die betreffende Erzeugungsart geeignet sein;
in dem Betrieb darf nur Geflügel gehalten werden:
das aus dem Betrieb selbst stammt
oder
das aus anderen zugelassenen Geflügelbetrieben stammt
oder
das aus zugelassenen Geflügelbrütereien stammt
oder
das aus zugelassenen Drittländern und Gebieten in die Union einführt wurde;
es muss verhindert werden, dass das Geflügel mit Nagetieren und Vögeln von außerhalb des Betriebs in Berührung kommt;
die Einrichtungen müssen gute Hygienebedingungen bieten und die Gesundheitskontrolle ermöglichen;
Böden, Wände und sämtliches andere Material oder sämtliche andere Ausrüstung in dem Betrieb müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;
der Betrieb muss über eine geeignete Ausrüstung verfügen, die für die betreffende Erzeugungsart geeignet ist und zur Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln an der am besten geeigneten Stelle im Betrieb zur Verfügung steht.
TEIL 5
Anforderungen an die Zulassung von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen und von Tierheimen für diese Tiere im Sinne des Artikels 10 bzw. 11
1. Für Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen im Sinne des Artikels 10 gelten folgende Anforderungen an Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren:
Sie dürfen nur Hunde, Katzen und Frettchen aus registrierten Betrieben, die diese Tiere halten, aufnehmen;
es müssen geeignete Einrichtungen zur Isolierung von Hunden, Katzen und Frettchen vorhanden sein;
es muss ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen nach der Reinigung und Desinfektion und vor dem Zugang einer neuen Charge von Hunden, Katzen und Frettchen in den Einrichtungen, in denen diese Tiere gehalten werden, vorsehen werden;
es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein.
2. Für Tierheime für Hunde, Katzen und Frettchen im Sinne des Artikels 11 gelten folgende Anforderungen an Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren:
Es müssen geeignete Einrichtungen zur Isolierung von Hunden, Katzen und Frettchen vorhanden sein;
nach der Ausstallung einer jeden Charge von Hunden, Katzen und Frettchen und erforderlichenfalls vor der Einstallung einer neuen Charge dieser Tiere müssen die Bereiche, in denen diese Tiere gehalten werden, und alle Durchgänge sowie sämtliches Material und sämtliche Ausrüstung, die mit diesen in Berührung kommen, nach den festgelegten Arbeitsverfahren gereinigt und desinfiziert werden;
es muss ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen nach der Reinigung und Desinfektion und vor dem Zugang einer neuen Charge von Hunden, Katzen und Frettchen in den Einrichtungen, in denen diese Tiere gehalten werden, vorgesehen werden;
es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein.
3. Für Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen und Tierheime für diese Tiere im Sinne des Artikels 10 bzw. 11 gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung:
Es muss eine artgerechte Unterbringung dieser Tiere gewährleistet sein, die so ausgelegt ist, dass der Kontakt mit Tieren von außerhalb und eine direkte Kommunikation mit der Isolierstation verhindert wird, und dass Inspektionen und gegebenenfalls erforderliche Behandlungen leicht durchgeführt werden können;
die Bereiche, in denen diese Tiere gehalten werden, und die Durchgänge, Fußböden, Wände und jegliches sonstige Material oder jegliche sonstige Ausrüstung, die mit ihnen in Berührung kommen, sind leicht zu reinigen und zu desinfizieren;
für Einstreu, Mist, Gülle und Tierfutter muss ein geeigneter Lagerbereich vorhanden sein;
für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Gerät und Transportmitteln muss eine geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.
TEIL 6
Anforderungen an die Zulassung von Kontrollstellen im Sinne des Artikels 12
1. Für Kontrollstellen im Sinne des Artikels 12 gelten folgende Anforderungen an Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren:
Kontrollstellen müssen so gelegen sein und so konzipiert, gebaut und betrieben werden, dass eine ausreichende Biosicherheit gewährleistet ist, um die Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen auf andere Betriebe sowie nachfolgende Tiersendungen, die die betreffenden Räumlichkeiten passieren, zu verhindern;
die Kontrollstelle muss so gebaut, ausgerüstet und betrieben werden, dass die Reinigungs- und Desinfektionsverfahren leicht durchzuführen sind; vor Ort muss eine Waschmöglichkeit für Transportmittel bereitgestellt werden;
Kontrollstellen müssen über geeignete Einrichtungen für die getrennte Isolierung von seuchenverdächtigen Tieren verfügen;
es muss ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen zwischen der Abfertigung von zwei aufeinanderfolgenden Tiersendungen vorgesehen werden, der gegebenenfalls anzupassen ist, je nachdem, ob die Tiere aus einer ähnlichen Region, Zone oder noch kleineren Gebietseinheit mit demselben Gesundheitsstatus stammen; insbesondere dürfen spätestens nach sechstägiger Benutzung und nach Beendigung der Reinigungs- und Desinfizierungsarbeiten für einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden keine Tiere in der Kontrollstelle sein, bevor eine neue Sendung von Tieren aufgenommen werden darf;
vor der Aufnahme der Tiere müssen die Unternehmer von Kontrollstellen:
spätestens 24 Stunden nach Abgang aller Tiere, die dort zuvor gehalten wurden, mit der Reinigung und Desinfizierung begonnen haben;
dafür sorgen, dass die Kontrollstelle von Tieren geräumt bleibt, bis der amtliche Tierarzt festgestellt hat, dass die Reinigung und Desinfizierung ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
2. Für Kontrollstellen im Sinne des Artikels 12 gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung:
Sie müssen vor und nach jeder Nutzung nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes gereinigt und desinfiziert werden;
Ausrüstung, die mit den in der Kontrollstelle einstehenden Tieren in Berührung kommt, muss ausschließlich in den betreffenden Räumlichkeiten verbleiben, es sei denn, sie wurde nach dem Kontakt mit den Tieren oder deren Exkrementen oder Urin gereinigt und desinfiziert; insbesondere muss der Unternehmer der Kontrollstelle für alle Personen, die die Kontrollstelle betreten, saubere Ausrüstung und Schutzkleidung, die nur von diesen Personen benutzt werden dürfen, sowie eine geeignete Ausrüstung für ihre Reinigung und Desinfizierung bereithalten;
nach der Ausstallung einer Sendung Tiere aus einer Einfriedung muss der Mist entfernt und nach der Reinigung und Desinfizierung durch frische Einstreu ersetzt werden;
Futter, Mist, Exkremente und Urin der Tiere dürfen aus den Räumlichkeiten erst entfernt werden, nachdem sie einer angemessenen Behandlung unterzogen wurden, um eine Ausbreitung von Tierseuchen zu verhindern;
sie müssen über geeignete Einrichtungen für die Haltung, Kontrolle und Untersuchung der Tiere, wann immer dies erforderlich ist, verfügen;
für Einstreu, Futtermittel, Futter, Mist und Gülle muss ein geeigneter Lagerbereich vorhanden sein;
es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein.
TEIL 7
Anforderungen an die Zulassung von der Umwelt isolierter Hummelzuchtbetriebe im Sinne des Artikels 13
1. Für von der Umwelt isolierte Hummelzuchtbetriebe im Sinne des Artikels 13 gelten folgende Anforderungen an Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und Überwachung:
Der Unternehmer muss durch interne Kontrollen dafür sorgen sowie überprüfen und dokumentieren, dass das Eindringen des kleinen Bienenbeutenkäfers verhindert wird und dass dessen Vorkommen im Betrieb entdeckt werden kann.
2. Für von der Umwelt isolierte Hummelzuchtbetriebe im Sinne des Artikels 13 gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung:
Die Produktion von Hummeln ist von allen damit verbundenen Tätigkeiten des Betriebs isoliert zu halten und muss in fluginsektengesicherten Einrichtungen durchgeführt werden;
die Hummeln müssen während des gesamten Produktionszyklus in diesem Gebäude isoliert gehalten werden;
die Lagerung und Handhabung von Pollen in Einrichtungen muss während der gesamten Hummelproduktion von den Hummeln isoliert gehalten werden, bis diese an sie verfüttert werden.
TEIL 8
Anforderungen an die Zulassung von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, im Sinne des Artikels 14
1. Für Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, im Sinne des Artikels 14 gelten folgende Anforderungen an Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren:
Jede Einheit des Quarantänebetriebs muss:
sich in sicherer Entfernung von den umliegenden Betrieben oder anderen Orten befinden, an denen Tiere gehalten werden, um eine Übertragung ansteckender Tierseuchen zwischen einstehenden und in Quarantäne gehaltenen Tieren zu vermeiden;
die erforderliche Quarantäne beginnen, wenn das letzte Tier der Charge in den Quarantänebetrieb eingestallt wird;
nach Abschluss der Quarantäne der letzten Tiercharge freigemacht, gereinigt und desinfiziert werden und darf danach mindestens sieben Tage nicht mit Tieren besetzt werden, bevor wieder eine Tiercharge, die aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union eingegangen ist, in den Quarantänebetrieb eingestallt wird;
nach der Ausstallung einer Sendung Tiere aus einer Einfriedung muss der Mist entfernt und nach Abschluss der Reinigung und Desinfizierung durch frische Einstreu ersetzt werden;
Futter, Mist, Exkremente und Urin der Tiere dürfen aus den Räumlichkeiten erst entfernt werden, nachdem sie einer angemessenen Behandlung unterzogen wurden, um eine Ausbreitung von Tierseuchen zu verhindern;
es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um Kreuzkontaminationen zwischen eingehenden und ausgehenden Sendungen von Tieren zu vermeiden;
Tiere, die aus dem Quarantänebetrieb entlassen werden, müssen die Anforderungen der Union an Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten erfüllen.
2. Für Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, im Sinne des Artikels 14 gelten folgende Anforderungen an Überwachung und Kontrolle:
Der Seuchenüberwachungsplan muss eine geeignete Zoonosebekämpfung für die Tiere vorsehen und muss je nach Anzahl und Arten der im Betrieb einstehenden Tiere und der epidemiologischen Situation im Betrieb und in der Umgebung des Betriebs in Bezug auf gelistete und neu auftretende Seuchen umgesetzt und aktualisiert werden;
Tiere, bei denen der Verdacht besteht, dass sie sich mit gelisteten oder neu auftretenden Seuchenerregern infiziert haben oder kontaminiert wurden, müssen klinischen oder labortechnischen Untersuchungen oder einer Fleischuntersuchung unterzogen werden;
erforderlichenfalls müssen tierseuchenempfängliche Tiere geimpft und behandelt werden;
auf Anordnung der zuständigen Behörde müssen für die Früherkennung möglicher Krankheiten Sentineltiere verwendet werden.
3. Für Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, im Sinne des Artikels 14 gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung:
Die Betriebe müssen klar abgegrenzt sein, und der Zugang von Tieren und Menschen zu Tiereinrichtungen muss kontrolliert werden;
es müssen ausreichend große Räumlichkeiten, einschließlich Umkleideräume, Duschen und Toiletten, für das Personal, das mit der Durchführung der Veterinärkontrollen beauftragt ist, zur Verfügung gestellt werden;
es müssen angemessene Mittel zum Einfangen, Gefangenhalten und erforderlichenfalls Ruhigstellen und Isolieren von Tieren verfügbar sein;
es müssen Ausrüstung und Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion vorhanden sein;
der Teil des Betriebs, in dem die Tiere gehalten werden, muss
auf Anordnung der zuständigen Behörde als Maßnahme gegen spezifische Tiergesundheitsrisiken insektengesichert sein durch HEPA-Filter (Luftzu- und -abfuhr), interne Vektorkontrolle, Zugang über Doppeltüren und Arbeitsanweisungen;
für in Gefangenschaft gehaltene Vögel vogel-, fliegen- und ungeziefersicher sein;
zwecks Ausräucherung verschließbar sein;
zweckgerecht und so gebaut sein, dass ein Kontakt mit Tieren von außerhalb verhindert wird und Inspektionen und gegebenenfalls erforderliche Behandlungen leicht durchgeführt werden können;
so gebaut sein, dass Fußböden, Wände und sämtliches sonstige Material oder sämtliche sonstige Ausrüstung leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
TEIL 9
Anforderungen an die Zulassung geschlossener Betriebe für gehaltene Landtiere im Sinne des Artikels 16
1. Für geschlossene Betriebe für gehaltene Landtiere im Sinne des Artikels 16 gelten folgende Anforderungen an Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren:
Sie dürfen nur gehaltene Landtiere aufnehmen, die einer den für diese Tiere relevanten Seuchen entsprechenden Quarantäne unterzogen wurden, wenn diese Tiere aus einem anderen als einem geschlossenen Betrieb stammen;
sie dürfen nur Primaten aufnehmen, die gleichermaßen strengen Regeln wie denjenigen in Artikel 6.12.4 des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden „OIE“), Ausgabe 2018, genügen;
erforderlichenfalls müssen geeignete Einrichtungen für die Quarantäne von eingestallten gehaltenen Landtieren zur Verfügung stehen, die aus anderen Betrieben stammen.
2. Für geschlossene Betriebe für gehaltene Landtiere im Sinne des Artikels 16 gelten folgende Anforderungen an Überwachung und Kontrollmaßnahmen:
Der Seuchenüberwachungsplan muss eine geeignete Zoonosebekämpfung für die gehaltenen Landtiere vorsehen und muss je nach Anzahl und Arten der im Betrieb einstehenden gehaltenen Landtiere und der epidemiologischen Situation im Betrieb und in der Umgebung des Betriebs in Bezug auf gelistete und neu auftretende Seuchen umgesetzt und aktualisiert werden;
gehaltene Landtiere, bei denen der Verdacht besteht, dass sie sich mit gelisteten oder neu auftretenden Seuchenerregern infiziert haben oder kontaminiert wurden, müssen klinischen oder labortechnischen Untersuchungen oder einer Fleischuntersuchung unterzogen werden;
erforderlichenfalls müssen tierseuchenempfängliche gehaltene Landtiere geimpft und behandelt werden.
3. Für geschlossene Betriebe für gehaltene Landtiere im Sinne des Artikels 16 gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung:
Die Betriebe müssen klar abgegrenzt sein, und der Zugang von Tieren und Menschen zu Tiereinrichtungen muss kontrolliert werden;
es sind angemessene Mittel zum Einfangen, Gefangenhalten und erforderlichenfalls Ruhigstellen und Isolieren von Tieren verfügbar;
die Bereiche zur Unterbringung von Tieren müssen zweckgerecht und so gebaut sein, dass
ein Kontakt mit Tieren von außerhalb verhindert wird und Inspektionen und gegebenenfalls erforderliche Behandlungen leicht durchgeführt werden können;
Fußböden, Wände und sämtliches sonstige Material oder sämtliche sonstige Ausrüstung leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
ANHANG II
PROGRAMM ZUR MIKROBIOLOGISCHEN KONTROLLE IN BRÜTEREIEN UND SEUCHENÜBERWACHUNGSPROGRAMME IN GEFLÜGELBETRIEBEN UND BRÜTEREIEN
TEIL 1
Programm zur mikrobiologischen Kontrolle in Brütereien im Sinne des Artikels 7
Das Programm zur mikrobiologischen Kontrolle für Hygienekontrollen muss Folgendes umfassen:
Es müssen Umweltproben genommen und bakteriologisch untersucht werden;
die Proben müssen mindestens alle sechs Wochen genommen werden, und jede Probenahme muss 60 Proben umfassen.
TEIL 2
Seuchenüberwachungsprogramme in Brütereien im Sinne des Artikels 7 und in Geflügelbetrieben im Sinne des Artikels 8
1. Zweck des Seuchenüberwachungsprogramms
Nachweis, dass die in zugelassenen Betrieben gehaltenen Bestände frei von den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Seuchenerregern sind.
Die Seuchenüberwachungsprogramme erstrecken sich mindestens auf die in Nummer 2 aufgeführten Seuchenerreger und gehaltenen Arten.
2. Seuchenüberwachung für tiergesundheitsrelevante Salmonella-Serotypen
Feststellung einer Infektion mit den Erregern:
Salmonella Pullorum: hinsichtlich Salmonella enterica Subspezies enterica serovar Gallinarum biochemische Variante (Biovar) Pullorum;
Salmonella Gallinarum: hinsichtlich Salmonella enterica Subspezies enterica serovar Gallinarum biochemische Variante (Biovar) Gallinarum;
Salmonella arizonae: hinsichtlich Salmonella enterica Subspezies arizonae Serogruppe K (O18) arizonae.
Zielgeflügelarten:
für Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum: Gallus gallus, Meleagris gallopavo, Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix, Anas spp;
für Salmonella arizonae: Meleagris gallopavo.
Untersuchungen:
Jeder Bestand muss während jeder Lege- oder Produktionsphase zu dem am besten zur Erkennung der Seuche geeigneten Zeitpunkt klinisch untersucht werden.
Matrix der Probenahmen
Die Proben müssen von jedem Bestand des Geflügelbetriebs genommen werden, gegebenenfalls:
zur serologischen Untersuchung: Blut;
zur bakteriologischen Untersuchung:
Proben, die für die bakteriologische Untersuchung in der Brüterei zu nehmen sind:
Küken, die nicht schlüpfen (d. h. in der Schale gestorbene Embryonen);
Küken zweiter Wahl;
Mekonium von Küken;
Flaum bzw. Staub aus Schlupfabteilungen und von den Brütereiwänden.
Rahmen und Häufigkeit der Probenahmen
Im Geflügelbetrieb:
Probenahmen hinsichtlich Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum:
Arten |
Zeitpunkt der Probenahme |
Zahl der zu beprobenden Vögel/Anzahl der Umweltproben |
|
Zuchtgeflügel |
Nutzgeflügel |
||
Gallus gallus, Meleagris gallopavo, Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp |
bei Legebeginn |
während der Produktion mindestens einmal jährlich |
60 |
Probenahme hinsichtlich Salmonella arizonae:
Arten |
Zeitpunkt der Probenahme |
Zahl der zu beprobenden Vögel/Anzahl der Umweltproben |
|
Zuchtgeflügel |
Nutzgeflügel |
||
Meleagris gallopavo |
bei Legebeginn |
während der Produktion mindestens einmal jährlich |
60 |
die Zahl der gemäß den Ziffern i und ii zu beprobenden Vögel kann von der zuständigen Behörde an das bekannte Vorkommen einer Infektion in dem betreffenden Mitgliedstaat und ihren Verlauf in dem betreffenden Betrieb angepasst werden. Es muss immer eine statistisch aussagekräftige Zahl von Proben für serologische und/oder bakteriologische Untersuchungen zur Feststellung der Infektion genommen werden.
In der Brüterei sind mindestens alle sechs Wochen Proben zu nehmen und zu untersuchen. Die Untersuchung muss mindestens Folgendes umfassen:
eine Sammelprobe von Flaum und Mekonium von Küken aus jeder Schlupfabteilung;
und
Proben von:
oder
Untersuchung von Proben und Testmethoden:
Die genommenen Proben müssen:
serologisch untersucht werden ( 1 );
bakteriologisch untersucht werden, entweder als Alternative oder zusätzlich zu den serologischen Untersuchungen gemäß Ziffer i; die Proben für bakteriologische Untersuchungen dürfen jedoch nicht von Geflügel oder Eiern stammen, die in den letzten zwei bis drei Wochen vor der Untersuchung mit antibakteriell wirkenden Arzneimitteln behandelt wurden.
Die genommenen Proben müssen wie folgt verarbeitet werden:
Ist konkurrierende Flora zu erwarten ist, so ist für Stuhl-, Mekonium- und Darmproben oder andere für Proben geeignete Medien eine Selenit-Cystein-Anreicherungsbouillon zu verwenden;
bei Proben, bei denen wenig konkurrierende Flora zu erwarten ist (z. B. bei Embryos, die in der Schale gestorben sind), ist eine nicht selektive Voranreicherung gefolgt von einer Anreicherung in Rappaport-Vassiliadis-Soja-Bouillon oder Müller-Kauffmann-Bouillon mit Tetrathionat und Novobiocin zu verwenden;
Direktausstriche von unter aseptischen Bedingungen entnommenem Gewebe auf einem minimal-selektiven Agar, beispielsweise dem MacConkey-Agar;
Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum wachsen auf dem modifizierten halbfesten Rappaport-Vassiliadis-Nährboden, der in der Union zur Überwachung von zoonotischen Salmonella spp. verwendet wird, nur schlecht, wohingegen er für die Überwachung von Salmonella arizonae geeignet ist;
die Nachweisverfahren müssen eine Unterscheidung zwischen den serologischen Reaktionen auf Salmonella-pullorum- und Salmonella-gallinarum-Infektionen und serologischen Reaktionen, die auf die Verwendung des Salmonella-enteritidis-Impfstoffes zurückzuführen sind, erlauben, falls dieser verwendet wird ( 2 ). Soll eine serologische Überwachung stattfinden, dürfen daher solche Impfungen nicht durchgeführt werden. Wurden Impfungen durchgeführt, müssen bakteriologische Untersuchungen vorgenommen werden; dabei muss die Feststellungsmethode eine Unterscheidung der Stämme der Lebendimpfstoffe und der Feldstämme erlauben.
Ergebnisse:
Ein Bestand gilt als positiv, wenn nach den positiven Ergebnissen der gemäß den Nummern 2.3 bis 2.6 durchgeführten Prüfungen eine zweite Prüfung einer geeigneten Art die Infektion durch die Seuchenerreger bestätigt.
3. Seuchenüberwachung hinsichtlich Mycoplasma spp., für Geflügel relevant:
Feststellung einer Infektion mit den folgenden Erregern:
Mycoplasma gallisepticum;
Mycoplasma meleagridis.
Zielarten:
Mycoplasma gallisepticum: Gallus gallus, Meleagris gallopavo;
Mycoplasma meleagridis: Meleagris gallopavo.
Untersuchungen:
Jeder Bestand muss während jeder Lege- oder Produktionsphase zu dem am besten zur Erkennung der Seuche geeigneten Zeitpunkt klinisch untersucht werden.
Matrix der Probenahmen
Gegebenenfalls von jedem Bestand des Geflügelbetriebs zu nehmende Proben:
Blut;
Sperma;
Abstriche von der Luftröhre, der Choana oder der Cloaca;
postmortales Gewebe, insbesondere Luftsack von Eintagsküken mit Läsionen;
insbesondere für den Nachweis von Mycoplasma meleagridis, Eileiter und Penis von Truthühnern.
Rahmen und Häufigkeit der Probenahmen
Probenahmen hinsichtlich Mycoplasma gallisepticum:
Arten |
Zeitpunkt der Probenahme |
Zahl der zu beprobenden Vögel |
|
Zuchtgeflügel |
Nutzgeflügel |
||
Gallus gallus |
im Alter von 16 Wochen
bei Legebeginn
und danach alle 90 Tage
|
während der Produktion alle 90 Tage |
60
60
60
|
Meleagris gallopavo |
im Alter von 20 Wochen
bei Legebeginn
und danach alle 90 Tage
|
während der Produktion alle 90 Tage |
60
60
60
|
Probenahmen hinsichtlich Mycoplasma meleagridis:
Arten |
Zeitpunkt der Probenahme |
Zahl der zu beprobenden Vögel |
|
Zuchtgeflügel |
Nutzgeflügel |
||
Meleagris gallopavo |
im Alter von 20 Wochen
bei Legebeginn
und danach alle 90 Tage
|
während der Produktion alle 90 Tage |
60
60
60
|
die Zahl der gemäß den Buchstaben a und b zu beprobenden Vögel kann von der zuständigen Behörde an das bekannte Vorkommen einer Infektion in dem betreffenden Mitgliedstaat und ihren Verlauf in dem betreffenden Betrieb angepasst werden. Es muss immer eine statistisch aussagekräftige Zahl von Proben für serologische und/oder bakteriologische Untersuchungen genommen werden.
Untersuchungen, Probenahmen und Testmethoden:
Die Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion durch serologische, bakteriologische und molekulare Tests muss gemäß validierter Verfahren durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind.
Ergebnisse:
Ein Bestand gilt als positiv, wenn nach den positiven Ergebnissen der gemäß den Nummern 3.3 bis 3.6 durchgeführten Prüfungen eine zweite Prüfung einer geeigneten Art die Infektion durch die Seuchenerreger bestätigt.
TEIL 3
Zusätzliche Informationen zu Diagnosetechniken
Die Laboratorien, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung der Untersuchungen gemäß den Teilen 1 und 2 dieses Anhangs benannt wurden, können das Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere (Ausgabe 2018) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), das eine ausführlichere Beschreibung der Diagnosetechniken enthält, konsultieren.
ANHANG III
MITTEL ZUR IDENTIFIZIERUNG GEHALTENER LANDTIERE
Zur Identifizierung gehaltener Landtiere können folgende Mittel verwendet werden:
herkömmliche Ohrmarke;
herkömmliches Fesselband;
elektronische Ohrmarke;
Bolustransponder;
injizierbarer Transponder;
elektronisches Fesselband;
Tätowierung;
Fußring.
( 1 ) Serologische Untersuchungen bei anderen Geflügelarten als Galliformes können manchmal einen unannehmbar hohen Prozentsatz falsch-positiver Ergebnisse ergeben.
( 2 ) Derzeit existiert kein Untersuchungsverfahren, das eine Unterscheidung von Reaktionen auf Salmonella-pullorum- und Salmonella-gallinarum-Infektionen und Impfungen dieses Serotyps erlaubt.