02019R1716 — DE — 10.01.2022 — 003.001


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►B

VERORDNUNG (EU) 2019/1716 DES RATES

vom 14. Oktober 2019

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua

(ABl. L 262 vom 15.10.2019, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/606 DES RATES vom 04 Mai 2020

  L 139I

1

4.5.2020

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1276 DES RATES vom 30. Juli 2021

  L 277I

12

2.8.2021

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/22 DES RATES vom 10. Januar 2022

  L 5I

4

10.1.2022




▼B

VERORDNUNG (EU) 2019/1716 DES RATES

vom 14. Oktober 2019

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Nicaragua



Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Anspruch“ jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere

i) 

Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

ii) 

Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs in jeder Form,

iii) 

Ansprüche auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

iv) 

Gegenansprüche,

v) 

Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

b) 

„Vertrag oder Transaktion“ jede Transaktion, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei der dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch Obligationen, Garantien oder Schadensersatzansprüche, insbesondere finanzielle Garantien oder finanzielle Schadensersatzansprüche sowie ein Kredit, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

c) 

„zuständige Behörden“ die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

d) 

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

e) 

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

f) 

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

g) 

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i) 

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii) 

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Organisationen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii) 

öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten,

iv) 

Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v) 

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

vi) 

Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und

vii) 

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

h) 

„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 2

(1)  
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von einer solchen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2)  
Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3)  

Anhang I enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Feststellung des Rates gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2019/1720.

a) 

für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua verantwortlich sind;

b) 

die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua untergraben;

c) 

mit den unter den Buchstaben a und b genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen.

Artikel 3

(1)  

Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) 

für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b) 

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dienen,

c) 

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

d) 

für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, oder

e) 

auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen.

(2)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 4

(1)  

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, ergangen ist, oder einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;

b) 

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;

c) 

die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute; und

d) 

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 5

(1)  

Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass

a) 

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung für eine Zahlung verwendet werden sollen und

b) 

die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt.

(2)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 6

(1)  
Abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 können die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gehören, oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung, Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen aus Nicaragua erforderlich ist.
(2)  
Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 7

(1)  
Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste gemäß Anhang I geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren sind. Die Finanz- oder Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständige Behörde über diese Transaktionen.
(2)  

Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a) 

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten,

b) 

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden bzw. entstanden sind, oder

c) 

Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 unterliegen.

Artikel 8

(1)  

Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a) 

Informationen, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln und

b) 

mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)  
Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(3)  
Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 9

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 10

(1)  
Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder ihre Führungskräfte oder Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2)  
Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 11

(1)  

Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie geltend gemacht werden von:

a) 

den benannten, in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;

b) 

sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

(2)  
In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3)  
Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Artikel 12

(1)  

Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere in Bezug auf

a) 

nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und nach den Artikeln 3 bis 6 erteilte Genehmigungen;

b) 

Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

(2)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.

Artikel 13

(1)  
Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang I entsprechend.
(2)  
Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union von dem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3)  
Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 14

(1)  
Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in die Liste.
(2)  
Anhang I enthält die verfügbaren Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

Artikel 15

(1)  
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und setzen sie von allen weiteren Änderungen unverzüglich in Kenntnis.

Artikel 16

(1)  

Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören,

a) 

was den Rat betrifft, die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen an Anhang I;

b) 

was den Hohen Vertreter betrifft, die Ausarbeitung von Änderungen an Anhang I;

c) 

was die Kommission betrifft,

i) 

die Aufnahme des Inhalts von Anhang I in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen Sanktionen der EU unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der EU-Sanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;

ii) 

die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

(2)  
Der Rat, die Kommission sowie der Hohe Vertreter dürfen Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist.
(3)  
Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die in Anhang II angegebene Dienststelle der Kommission sowie der Hohe Vertreter zu „Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

Artikel 17

(1)  
Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den in Anhang II aufgeführten Websites an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Websites mit.
(2)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten, unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und informieren sie über jede spätere Änderung.
(3)  
Soweit diese Verordnung eine Mitteilungs-, Informations- oder sonstige Kommunikationspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

Artikel 18

Diese Verordnung gilt

a) 

im Gebiet der Union, einschließlich ihres Luftraums,

b) 

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c) 

für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d) 

für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

e) 

für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

▼M3

A.   Natürliche Personen gemäß Artikel 2

▼M1



 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Ramón Antonio AVELLÁN MEDAL

Geburtsdatum: 11. November 1954

Geburtsort: Jinotepe, Nicaragua

Reisepass-Nr.: A0008696

ausgestellt am: 17. Oktober 2011

läuft ab am: 17. Oktober 2021

Geschlecht: männlich

Stellvertretender Generaldirektor der nicaraguanischen Nationalpolizei (NNP) und ehemaliger Polizeichef in Masaya. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua, unter anderem durch Koordinierung der Repressionen gegen Demonstranten in Masaya im Jahr 2018.

4.5.2020

2.

Sonia CASTRO GONZÁLEZ

Geburtsdatum: 29. September 1967

Geburtsort: Carazo, Nicaragua

Reisepass-Nr.: A00001526

ausgestellt am: 19. November 2019

läuft ab am: 19. November 2028

Identitätsnummer: 0422909670000N

Geschlecht: weiblich

Sonderberaterin des Präsidenten Nicaraguas in Gesundheitsfragen und ehemalige Gesundheitsministerin. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua, unter anderem durch die Behinderung des Zugangs verletzter Zivilisten, die an Demonstrationen teilgenommen hatten, zu notärztlicher Versorgung und durch die Anweisung an das Krankenhauspersonal, Demonstranten zu melden, die von der Polizei in ein Krankenhaus gebracht wurden.

4.5.2020

3.

Francisco Javier DÍAZ MADRIZ

Geburtsdatum: 3. August 1961

Geschlecht: männlich

Seit dem 23. August 2018 Generaldirektor der nicaraguanischen Nationalpolizei (NNP) und ehemaliger stellvertretender Generaldirektor der NNP. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua, auch als Befehlshaber über Polizeikräfte, die Gewalt gegen Zivilisten begangen haben, einschließlich übermäßiger Gewaltanwendung, willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen sowie Folter.

4.5.2020

4.

Néstor MONCADA LAU

Geburtsdatum: 2. März 1954

Geschlecht: männlich

Persönlicher Berater des Präsidenten Nicaraguas in Fragen der nationalen Sicherheit. In dieser Eigenschaft war er seit April 2018 unmittelbar an der Entscheidungsfindung in Fragen der nationalen Sicherheit und an der Einführung der Unterdrückungspolitik des Staates Nicaragua gegen Teilnehmer an Demonstrationen, Oppositionsvertretern und Journalisten in Nicaragua beteiligt und dafür verantwortlich.

4.5.2020

5.

Luís PÉREZ OLIVAS

Geburtsdatum: 8. Januar 1956

Geschlecht: männlich

Generalkommissar und Hauptbeamter für Rechtshilfe (DAEJ) im Strafvollzugszentrum „El Chipote“. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen einschließlich Folter, Ausübung erheblicher Gewalt, Misshandlung von Häftlingen und anderer Formen erniedrigender Behandlung.

4.5.2020

6.

Justo PASTOR URBINA

Geburtsdatum: 29. Januar 1956

Geschlecht: männlich

Leiter der Abteilung für Sondereinsätze der Polizei (DOEP). Er war unmittelbar an der Umsetzung der Unterdrückungspolitik gegen Demonstranten und Oppositionelle in Nicaragua, insbesondere in Managua, beteiligt. In diesem Zusammenhang ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua.

4.5.2020

▼M2

7.

Rosario María MURILLO ZAMBRANA

Alias: Rosario María MURILLO DE ORTEGA

Position(en): Vizepräsidentin der Republik Nicaragua (seit 2017), Ehefrau von Präsident Daniel Ortega

Geburtsdatum: 22. Juni 1951

Geburtsort: Managua, Nicaragua

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch

Reisepass-Nr.: A00000106 (Nicaragua)

Vizepräsidentin Nicaraguas, First Lady von Nicaragua und eine Anführerin der Sandinistischen Jugend. Nach Angaben von Präsident Daniel Ortega teilt Rosario María Murillo Zambrana die Macht zur Hälfte mit ihm. Sie spielte eine entscheidende Rolle beim Anstoß zur und bei der Rechtfertigung der Repression von Demonstrationen der Opposition unter der Führung der nicaraguanischen Nationalpolizei im Jahr 2018. Im Juni 2021 bedrohte sie die nicaraguanische Opposition öffentlich und diskreditierte unabhängige Journalisten.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die Untergrabung der Demokratie in Nicaragua.

2.8.2021

8.

Gustavo Eduardo PORRAS CORTÉS

Position(en): Präsident der Nationalversammlung der Republik Nicaragua (seit Januar 2017)

Geburtsdatum: 11. Oktober 1954

Geburtsort: Managua, Nicaragua

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch

Seit Januar 2017 Präsident der Nationalversammlung Nicaraguas und seit 1996 Mitglied der nationalen Leitung der Sandinistischen Nationalen Befreiungsfront (FSLN). In seiner Eigenschaft als Präsident der Nationalversammlung von Nicaragua hat er in verantwortlicher Position die Annahme mehrerer repressiver Rechtsakte begünstigt, darunter ein Amnestiegesetz, das jegliche Ermittlungen gegen die Täter der massiven Menschenrechtsverletzungen im Jahr 2018 verhindert, sowie von Gesetzen, die die Freiheit und den demokratischen Prozess in Nicaragua untergraben.

Er ist daher verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die erhebliche Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua.

2.8.2021

9.

Juan Antonio VALLE VALLE

Position(en): Leiter der nicaraguanischen Nationalpolizei

Dienstgrad: General/Leitender Kommissar

Geburtsdatum: 4. Mai 1963

Geburtsort: Matagalpa, Nicaragua

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch

Als Leiter, im Range eines leitenden Kommissars (zweithöchster Rang), der nicaraguanischen Nationalpolizei (NNP) und in leitender Funktion der Polizei in Managua ist Juan Antonio Valle Valle verantwortlich für wiederholte Fälle von Polizeibrutalität und übermäßiger Gewaltanwendung, die zum Tod von Hunderten von Zivilisten, zu willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen, zu Verletzungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und zur Verhinderung von Demonstrationen gegen die Regierung geführt hat.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Nicaragua.

2.8.2021

10.

Ana Julia GUIDO OCHOA

Alias: Ana Julia GUIDO DE ROMERO

Position(en): Generalstaatsanwältin der Republik Nicaragua

Geburtsdatum: 16. Februar 1959

Geburtsort: Matagalpa, Nicaragua

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch

In ihrer Eigenschaft als Generalstaatsanwältin ist Ana Julia Guido Ochoa, die gegenüber dem Ortega-Regime loyal ist, als höchste Beamtin der Staatsanwaltschaft verantwortlich für die politisch motivierte Strafverfolgung zahlreicher Demonstranten und Mitglieder der politischen Opposition. Sie richtete eine Spezialeinheit ein, die falsche Anschuldigungen gegen Demonstranten erfand, woraufhin gegen diese Anklage erhoben wurde. Darüber hinaus ist sie verantwortlich für den Ausschluss des wichtigsten Oppositionskandidaten für die Parlamentswahlen von öffentlichen Ämtern.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua.

2.8.2021

11.

Fidel de Jesús DOMÍNGUEZ ÁLVAREZ

Position(en): Polizeichef in León, Generalkommissar der Nationalpolizei

Geburtsdatum: 21. März 1960

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch

In seiner Position als Polizeichef in León seit 23. August 2018 ist Fidel de Jesús Domínguez Alvarez verantwortlich für zahlreiche schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, insbesondere willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, einschließlich Entführungen von Angehörigen der Familie eines politischen Gegners, übermäßige Anwendung von Gewalt sowie Verletzung der Meinungs- und Medienfreiheit.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

2.8.2021

12.

Alba Luz RAMOS VANEGAS

Position(en): Präsidentin des Obersten Gerichtshofs der Republik Nicaragua

Geburtsdatum: 3. Juni 1949

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch

Reisepass-Nr.: A0009864 (Nicaragua)

In ihrer Funktion als Präsidentin des Obersten Gerichtshofs von Nicaragua ist sie verantwortlich für die Instrumentalisierung der Justiz zugunsten der Interessen des Ortega-Regimes durch selektive Kriminalisierung von Oppositionstätigkeiten, die Fortführung des Musters von Verletzungen des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren, willkürliche Verhaftungen und den Ausschluss von politischen Parteien und Oppositionskandidaten von den Wahlen.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua.

2.8.2021

13.

Juan Carlos ORTEGA MURILLO

Position(en): Direktor von Canal 8 und Difuso Comunicaciones. Anführer der Sandinistischen Bewegung des 4. Mai, Sohn des Präsidenten und der Vizepräsidentin der Republik Nicaragua

Geburtsdatum: 17. Oktober 1982

Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch

Sohn von Präsident Daniel Ortega und der First Lady und Vizepräsidentin Rosario Murillo. Direktor eines der wichtigsten Propagandafernsehsender, Canal 8, und Anführer der Sandinistischen Bewegung des 4. Mai. In seiner Position hat er zur Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit beigetragen. Er hat nicaraguanische Geschäftsleute, die sich dem Ortega-Regime widersetzen, öffentlich bedroht. Daher ist er verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Nicaragua. Da er der Sohn der Vizepräsidentin Rosario Murillo ist, steht er in Verbindung mit Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft in Nicaragua verantwortlich sind.

2.8.2021

14.

Bayardo ARCE CASTAÑO

Position(en): Wirtschaftsberater des Präsidenten der Republik Nicaragua

Geburtsdatum: 21. März 1950

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: nicaraguanisch

In seiner Eigenschaft als Wirtschaftsberater von Präsident Daniel Ortega hat Bayardo Arce Castano erheblichen Einfluss auf die Politik des Ortega-Regimes. Er steht daher in Verbindung mit Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Nicaragua verantwortlich sind.

Er unterstützte die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, die Kandidaten der Opposition daran hindern, an Wahlen teilzunehmen. Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

2.8.2021

▼M3

15.

Camila Antonia ORTEGA MURILLO

Position: Tochter von Daniel Ortega und Rosario Murillo, Beraterin im Präsidialamt, Koordinatorin der Kommission für die Kreativwirtschaft, Direktorin des Fernsehsenders „Canal 13“

Geburtsdatum: 4. November 1987

Geburtsort: Managua, Nicaragua

Geschlecht: weiblich

Nationalität: nicaraguanisch

Reisepass Nr.: A00000114 (Nicaragua)

Personenkennnummer: 0010411870001B

Camila Antonia Ortega Murillo ist als Beraterin im Präsidialamt, persönliche Assistentin der Vizepräsidentin und Koordinatorin der nationalen Kommission für die Kreativwirtschaft eng in Maßnahmen zur Unterstützung des Präsidentenehepaars Daniel Ortega und Rosario Murillo eingebunden. Ferner ist sie Direktorin der Plattform „Nicaragua Diseña“ und des Fernsehsenders „Canal 13“.

Sie ist verantwortlich für die Nutzung von „Nicaragua Diseña“ zur Unterstützung der betrügerischen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 7. November 2021 durch die Einrichtung gefälschter Konten auf verschiedenen Plattformen der sozialen Medien.

Als Direktorin von „Canal 13“ hat sie zur Verbreitung der Hassreden des Ortega-Regimes gegen die staatsbürgerliche Opposition – unter Beschränkung der redaktionellen Pluralität und unter Verfolgung unabhängiger Journalisten und Medien in Nicaragua, womit das Recht auf freie Meinungsäußerung und ein wirklicher Wahlwettbewerb beseitigt wurden – beigetragen. Sie spielte eine zentrale Rolle bei der Unterdrückung des politischen Pluralismus und der endgültigen Zerschlagung der nicaraguanischen Demokratie.

Sie steht daher in Verbindung mit Personen, die für die Untergrabung der Demokratie und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind und sie unterstützt solche Unterdrückung und Verletzungen.

10.1.2022

16.

Laureano Facundo ORTEGA MURILLO

Sohn von Daniel Ortega und Rosario Murillo, Berater im Präsidialamt

Geburtsdatum: 20. November 1982

Geburtsort: Managua, Nicaragua

Geschlecht: männlich

Nationalität: nicaraguanisch

Reisepass Nr.: A00000684 (Nicaragua)

Personenkennnummer: 0012011820046M

Laureano Facundo Ortega Murillo ist als Berater im Präsidialamt eng in Maßnahmen zur Unterstützung des Präsidentenehepaars Daniel Ortega und Rosario Murillo eingebunden. Er hat die willkürliche und rechtswidrige Inhaftierung von Führungspersonen der Opposition, von potenziellen Präsidentschaftskandidaten sowie von Studenten- und Bauernführern oder unabhängigen Journalisten in Nicaragua gerechtfertigt und unterstützt, wobei er diesen gesamten Personenkreis als „Terroristen“ bezeichnet hat. Durch Mitwirkung an der Beseitigung eines wirklichen Wahlwettbewerbs spielte er eine zentrale Rolle bei der Unterdrückung des politischen Pluralismus und der endgültigen Zerschlagung der nicaraguanischen Demokratie.

Er war über die staatliche Agentur „ProNicaragua“ als Wirtschaftsberater für seinen Vater Daniel Ortega und das Ortega-Regime tätig. Darüber hinaus ist er für den Betrieb von „BanCorp“ – eine Organisation, deren Hauptzweck in der Leistung von finanzieller und sonstiger Unterstützung sowie von Sponsorentätigkeiten für die repressiven Aktivitäten seiner Mutter, der Vizepräsidentin Rosario Murillo, besteht – zuständig.

Er steht daher in Verbindung mit Personen, die für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind und er unterstützt solche Unterdrückung und Verletzungen.

10.1.2022

17.

Brenda Isabel ROCHA CHACÓN

Präsidentin des Obersten Wahlrates

Geburtsdatum: 10. Februar 1967

Geburtsort: Bonanza, Nicaragua

Geschlecht: weiblich

Nationalität: nicaraguanisch

Brenda Isabel Rocha Chacón ist seit Mai 2021 Präsidentin des Obersten Wahlrates, einer Einrichtung, die für die Vorbereitung, Abhaltung und Zertifizierung der Parlamentswahlen vom 7. November 2021 zuständig ist, mit denen aufgrund des Fehlens von Transparenz, einer echten Opposition und einer demokratischen Debatte demokratische Institutionen und Prozesse untergraben wurden. Der Oberste Wahlrat hat der Opposition die Möglichkeit genommen, für freie Wahlen zu kandidieren, und sorgte für die Abhaltung von Wahlen unter undemokratischen Bedingungen.

Brenda Isabel Rocha Chacón ist daher verantwortlich für die Unterdrückung der demokratischen Opposition und für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua.

10.1.2022

18.

Cairo Melvin AMADOR ARRIETA

Vizepräsident des Obersten Wahlrates

Geburtsdatum: 1952

Geschlecht: männlich

Nationalität: nicaraguanisch

Cairo Melvin Amador Arrieta ist seit Mai 2021 Vizepräsident des Obersten Wahlrates, einer Einrichtung, die für die Vorbereitung, Abhaltung und Zertifizierung der Parlamentswahlen vom 7. November 2021 zuständig ist, mit denen aufgrund des Fehlens von Transparenz, einer echten Opposition und einer demokratischen Debatte demokratische Institutionen und Prozesse untergraben wurden. Der Oberste Wahlrat hat der Opposition die Möglichkeit genommen, für Wahlen zu kandidieren, und sorgte für die Abhaltung von Wahlen unter undemokratischen Bedingungen.

Cairo Melvin Amador Arrieta ist daher verantwortlich für die Unterdrückung der demokratischen Opposition und für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua.

10.1.2022

19.

Lumberto Ignacio CAMPBELL HOOKER

Mitglied des Obersten Wahlrates, im Jahr 2018 amtierender Präsident des Obersten Wahlrates

Geburtsdatum: 3. Dezember 1949

Geburtsort: Raas, Nicaragua

Geschlecht: männlich

Nationalität: nicaraguanisch

Reisepass-Nr.: A00001109 (Nicaragua)

Personenkennnummer: 6010302490003J

Lumberto Ignacio Campbell Hooker ist seit 2014 Mitglied des Obersten Wahlrates, einer Einrichtung, die für die Vorbereitung, Abhaltung und Zertifizierung der Parlamentswahlen vom 7. November 2021 zuständig ist, mit denen aufgrund des Fehlens von Transparenz, einer echten Opposition und einer demokratischen Debatte demokratische Institutionen und Prozesse untergraben wurden. Der Oberste Wahlrat hat der Opposition die Möglichkeit genommen, für freie Wahlen zu kandidieren, und sorgte für die Abhaltung von Wahlen unter undemokratischen Bedingungen.

Während der Wahlen vom 7. November 2021 sprach er zu den Medien und rechtfertigte und lobte die Organisation dieser Wahlen.

Er ist daher verantwortlich für die Unterdrückung der demokratischen Opposition und für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua.

10.1.2022

20.

Nahima Janett DÍAZ FLORES

Direktorin des Nicaraguanischen Instituts für Telekommunikation und Postdienste, Tochter des Generaldirektors der nicaraguanischen Nationalpolizei Francisco Javier Díaz Madriz

Geburtsdatum: 28. Juni 1989

Geschlecht: weiblich

Nationalität: nicaraguanisch

Nahima Janett Díaz Flores ist Direktorin des Nicaraguanischen Instituts für Telekommunikation und Postdienste (TELCOR), der Regulierungsstelle für Telekommunikation und Postdienste. TELCOR wurde von den nicaraguanischen Behörden genutzt, um unabhängige Medien – darunter seit 2018 drei Nachrichtenagenturen – zum Schweigen zu bringen. Während des Wahlkampfs für die Parlamentswahlen 2021 hat TELCOR in großem Maßstab Desinformationskampagnen durchgeführt. Als für die Umsetzung des „Cybersicherheitsgesetzes“ zuständige Einrichtung hat TELCOR Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition angeordnet und durchgeführt.

In ihrer Position war Nahima Díaz Flores als Unterstützerin des Ortega-Regimes tätig und hat über TELCOR Desinformations- und Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition angeordnet und durchgeführt. Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die Untergrabung der Demokratie in Nicaragua.

10.1.2022

21.

Luis Ángel MONTENEGRO ESPINOZA

Superintendent der Oberaufsicht über Banken und andere Finanzinstitute Nicaraguas

Geburtsdatum: 1. Januar 1949

Geburtsort: Esteli, Nicaragua

Geschlecht: männlich

Anschrift: Planes De Puntaldia Casa #16, Managua, Nicaragua

Nationalität: nicaraguanisch

Personenkennnummer: 1610101490000S

Luis Ángel Montenegro Espinoza ist der Superintendent der Oberaufsicht über Banken und andere Finanzinstitute Nicaraguas (SIBOIF). In dieser Position ist er verantwortlich für die Verfolgung von Finanzakteuren, die sich der Politik des Ortega-Regimes widersetzten, sowie für die Durchsetzung der Kontrolle des Regimes über den Finanzsektor.

Er erhielt seine Ernennung in diese Position unmittelbar von Daniel Ortega als Belohnung für seine Loyalität. In seiner früheren Funktion als Generalkontrolleur der Republik sorgte er dafür, dass die korrupten Finanzaktivitäten von Ortega nicht geprüft wurden und trug gleichermaßen zur Kontrolle von Ortega über das Regime bei.

Er ist daher verantwortlich für die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua sowie für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

10.1.2022

B.   Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2



 

Bezeichnung

Angaben zur Identität

Gründe

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Nationalpolizei Nicaraguas

La Policía Nacional Nicaragüense

Hauptsitz: Managua, Nicaragua

Gründungsdatum: 22. August 1979

Website: http://www.policia.gob.ni/

Die Nationalpolizei Nicaraguas ist verantwortlich für die erniedrigende Behandlung – einschließlich physischer und psychischer Folterung – von Personen, die gegen das Ortega-Regime aufgetreten sind. Sie ist verantwortlich für die unrechtmäßige Inhaftierung von potenziellen Präsidentschaftskandidaten, führenden Vertretern der Zivilgesellschaft, Studenten- und Bauernführern oder unabhängigen Journalisten ohne rechtliche und demokratische Garantien.

Die Nationalpolizei war ausschlaggebend dafür, dass sich Daniel Ortega während der Parlamentswahlen vom 7. November 2021 keiner wirklichen demokratischen Opposition stellen musste. Im Vorfeld dieser Wahlen praktizierte die Nationalpolizei die kontinuierliche Überwachung und Verfolgung von Oppositionsführern, unrechtmäßiges Eindringen in Wohnungen und willkürliche Festnahmen von Oppositionsmitgliedern und bedrohte systematisch Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes.

Im Jahr 2018 war die Nationalpolizei an der Tötung friedlicher Demonstranten im ganzen Land beteiligt.

Daher ist die Nationalpolizei Nicaraguas verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die Untergrabung der Demokratie in Nicaragua.

10.1.2022

2.

Oberster Wahlrat

Consejo Supremo Electoral

Anschrift: Pista Juan Pablo II, Managua 14005, Nicaragua

Website: https://www.cse.gob.ni/

E-Mail: info@cse.gob.ni

Der Oberste Wahlrat ist die Einrichtung, die für die Vorbereitung, Abhaltung und Zertifizierung der Parlamentswahlen vom 7. November 2021 zuständig ist, mit denen aufgrund des Fehlens von Transparenz, einer echten Opposition und einer demokratischen Debatte demokratische Institutionen und Prozesse untergraben wurden. Der Oberste Wahlrat hat der Opposition die Möglichkeit genommen, für freie Wahlen zu kandidieren, und sorgte für die Abhaltung von Wahlen unter undemokratischen Bedingungen.

Er ist daher verantwortlich für die Unterdrückung der demokratischen Opposition und für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Nicaragua.

10.1.2022

3.

Nicaraguanisches Institut für Telekommunikation und Postdienste

Anschrift: Avenida Bolívar, Esquina diagonal al edifico de la Cancillería, Aptdo 2664, Managua, 10000 Nicaragua

Registrierungsdatum: 12. Juni 1982

Website: https://www.telcor.gob.ni

Das Nicaraguanische Institut für Telekommunikation und Postdienste (TELCOR) ist die Regulierungsstelle für Telekommunikation und Postdienste. TELCOR wurde während der Unterdrückungskampagne 2018 und nach den Parlamentswahlen 2021 von den nicaraguanischen Behörden genutzt, um unabhängige Medien – darunter seit 2018 drei Nachrichtenagenturen – zum Schweigen zu bringen. Während des Wahlkampfs für die Parlamentswahlen hat TELCOR in großem Maßstab eine Desinformationskampagne durchgeführt. Als für die Umsetzung des „Cybersicherheitsgesetzes“ zuständige Einrichtung hat TELCOR Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition angeordnet und durchgeführt.

TELCOR ist daher verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

10.1.2022

▼B




ANHANG II

WEBSITES MIT INFORMATIONEN ÜBER DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND ANSCHRIFT FÜR NOTIFIKATIONEN AN DIE KOMMISSION

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties

https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/101

TSCHECHIEN

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en?OpenDocument

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/mesures-restrictives.html

UNGARN

http://www.kormany.hu/download/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_20170214_final.pdf

MALTA

https://foreignaffairs.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/Sanctions-Monitoring-Board.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

https://www.gov.si/teme/omejevalni-ukrepi/

SLOVAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.gov.uk/guidance/uk-sanctions

Adresse für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

EEAS 07/99

B-1049 Brüssels, Belgien

E-mail: relex-sanctions@ec.europa.eu