02019R1323 — DE — 23.08.2020 — 001.001
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1323 DER KOMMISSION vom 2. August 2019 mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Italien (ABl. L 206 vom 6.8.2019, S. 12) |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1206 DER KOMMISSION vom 19. August 2020 |
L 273 |
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20.8.2020 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1323 DER KOMMISSION
vom 2. August 2019
mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Italien
Artikel 1
Die Union beteiligt sich zu 50 % an der Finanzierung der Ausgaben Italiens zur Stützung des Marktes für Bruteier, Konsumeier und Geflügelfleisch, der durch die 45 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5, die Italien zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem 30. Juni 2018 festgestellt und gemeldet hat, und die von Italien zwischen dem 20. Juli 2017 und dem 28. September 2017 gemeldeten Ausbrüche, die zur obligatorischen Schließung von Betrieben über den 28. September 2017 hinaus geführt haben, ernsthaft beeinträchtigt ist.
Artikel 2
Die von Italien getätigten Ausgaben kommen nur wie folgt für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht:
solange die tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union und Italiens in Bezug auf den in Artikel 1 genannten Zeitraum gelten und
nur für diejenigen Geflügelbetriebe, die den tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union und Italiens unterliegen und die in den dort genannten Gebieten („regulierte Gebiete“) ansässig sind und
wenn Italien sie bis spätestens 30. September 2020 an die Begünstigten ausgezahlt hat. Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 findet keine Anwendung und
wenn für das Tier oder Erzeugnis im Zeitraum gemäß Buchstabe a erlittene Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sind und kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährt wurde.
Artikel 3
(1) Der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union liegt bei 32 147 498 EUR und gliedert sich wie folgt:
Für den Produktionsverlust bei Geflügel in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge:
0,1050 EUR pro Brutei, das in den KN-Code 0407 11 00 eingereiht wird und vernichtet wurde, für maximal 406 355 Eier,
0,07 EUR pro Brutei, das in den KN-Code 0407 11 00 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 18 211 121 Eier,
0,0167 EUR pro Ei, das in den KN-Code 0407 11 00 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 28 730 220 Eier,
0,064 EUR pro Woche pro Masthuhn, das in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 50 390 617 Tiere,
0,13 EUR pro Woche pro Legehenne aus Käfighaltung, die in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 391 246 Tiere,
0,17 EUR pro Woche pro Legehenne aus Bodenhaltung, die in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 1 933 867 Tiere,
0,045 EUR pro Woche pro Junghenne aus Käfighaltung, die in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 185 900 Tiere,
0,055 EUR pro Woche pro Junghenne aus Bodenhaltung, die in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 265 136 Tiere,
0,194 EUR pro Woche pro Mastente, die in den KN-Code 0105 99 10 eingereiht wird, für maximal 140 000 Tiere,
0,13 EUR pro Woche pro Mastpute, die in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 3 263 749 Tiere,
0,215 EUR pro Woche pro Mastputer, der in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 6 140 730 Tiere,
0,1475 EUR pro Woche pro Perlhuhn, das in den KN-Code 0105 99 50 eingereiht wird, für maximal 392 869 Tiere.
Für Verluste aufgrund der Anpassung von Aufzuchtzeiten infolge des Transportverbots in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge je Tier:
0,115 EUR pro Woche pro Standard-Junghenne, die in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 323 784 Tiere,
0,12 EUR pro Woche pro Standard-Junghenne, die in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 5 600 Tiere,
3,06 EUR pro Woche pro übergroßem Kapaun, der in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 2 000 Tiere,
1,0534 EUR pro Truthuhn, das in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 11 021 Tiere,
0,5627 EUR pro Woche pro übergroßes junges Truthuhn, das in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 12 662 Tiere.
Für die Keulung von Geflügel in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge je Tier:
0,19 EUR pro Huhn, das in den KN-Code 0105 11 19 eingereiht wird, für maximal 40 908 Tiere,
0,2015 EUR pro Landhuhn, das in den KN-Code 0105 11 19 eingereiht wird, für maximal 1 455 308 Tiere,
0,565 EUR pro Pute, die in den KN-Code 0105 12 00 eingereiht wird, für maximal 847 257 Tiere,
1,03 EUR pro Puter, der in den KN-Code 0105 12 00 eingereiht wird, für maximal 586 923 Tiere.
Für den Produktionsverlust der Züchter in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge je Tier:
0,135 EUR pro Woche pro Masthuhn, das in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 1 621 820 Tiere,
1,185 EUR pro Woche pro Truthuhn, das in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 128 689 Tiere.
(2) Übersteigt die Anzahl der für Ausgleichzahlungen infrage kommenden Eier oder Tiere die Höchstzahl der Eier oder Tiere pro Kategorie unter Absatz 1, so kann der für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage kommende Höchstbetrag je Kategorie angepasst werden und über dem Betrag liegen, der sich aus der Berechnung auf Grundlage der Höchstanzahl ergibt, sofern der Gesamtbetrag der Anpassungen 10 % des gesamten von der Union teilfinanzierten Ausgabenbetrags gemäß Absatz 1 nicht überschreitet.
Artikel 4
Italien führt Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) durch.
Italien prüft insbesondere Folgendes:
ob der Antragsteller für eine Stützung in Betracht kommt;
bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Antragsteller: die Beihilfefähigkeit, die Menge und den Wert des tatsächlichen Produktionsverlusts;
dass die in Betracht kommenden Antragsteller für die Verluste gemäß Artikel 2 keine Entschädigung aus anderen Quellen erhalten haben.
Die Beihilfe kann an in Betracht kommende Antragsteller, bei denen die Verwaltungskontrollen abgeschlossen sind, ausgezahlt werden, ohne dass die Durchführung aller Kontrollen, insbesondere bei den für Vor-Ort-Kontrollen ausgewählten Antragstellern, abgewartet werden muss.
Wird die Beihilfefähigkeit eines Antragstellers nicht bestätigt, so ist die Beihilfe wiedereinzuziehen und sind Sanktionen zu verhängen.
Artikel 5
Italien teilt der Kommission den Zahlungsabschluss mit.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Regulierte Gebiete und Zeiträume gemäß Artikel 2
Teile Italiens und Zeiträume gemäß der Richtlinie 2005/94/EG, die in folgenden Rechtsvorschriften festgelegt sind:
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).