02019R0979 — DE — 17.09.2020 — 001.001
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/979 DER KOMMISSION vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 1) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1272 DER KOMMISSION vom 4. Juni 2020 |
L 300 |
1 |
14.9.2020 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/979 DER KOMMISSION
vom 14. März 2019
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
WESENTLICHE FINANZINFORMATIONEN IN DER PROSPEKTZUSAMMENFASSUNG
ABSCHNITT 1
Inhalt der wesentlichen Finanzinformationen in der Prospektzusammenfassung
Artikel 1
Mindestinhalt der wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts
(1) Die wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts setzen sich aus den in den Anhängen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission ( 1 ) angeführten Finanzinformationen zusammen.
(2) Sind Informationen, die in den einschlägigen Tabellen in den Anhängen I bis VI genannt werden, nicht in den Abschlüssen des Emittenten enthalten, so legt der Emittent stattdessen einen entsprechenden Posten aus seinen Abschlüssen offen.
(3) Der Emittent kann zusätzliche Posten oder alternative Leistungsmessgrößen in die Zusammenfassung des Prospekts aufnehmen, wenn es sich dabei um wesentliche Finanzinformationen über den Emittenten oder über die zum Handel an einem geregelten Markt angebotenen oder zugelassenen Wertpapiere handelt. Für die Zwecke des ersten Satzes sind alternative Leistungsmessgrößen finanzielle Messgrößen für die historische und künftige Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die nicht den im geltenden Rechnungslegungsrahmen definierten finanziellen Messgrößen entsprechen.
(4) Emittenten, die keiner der in den Artikeln 2 bis 8 genannten Arten von Emittenten angehören, legen die in den Tabellen genannten wesentlichen Finanzinformationen vor, die ihrer Ansicht nach am ehesten der Art der ausgegebenen Wertpapiere entsprechen.
(5) Die wesentlichen Finanzinformationen sind für die Anzahl der Jahre vorzulegen, die nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 für die Art der Emission und die Art der ausgegebenen Wertpapiere erforderlich sind.
Artikel 2
Wesentliche Finanzinformationen für Nichtfinanzunternehmen, die Dividendenwerte emittieren
Handelt es sich beim Emittenten um ein Nichtfinanzunternehmen, das Dividendenwerte emittiert, so enthält die Zusammenfassung des Prospekts die in den Tabellen in Anhang I genannten wesentlichen Finanzinformationen.
Artikel 3
Wesentliche Finanzinformationen für Nichtfinanzunternehmen, die Nichtdividendenwerte emittieren
Handelt es sich beim Emittenten um ein Nichtfinanzunternehmen, das Nichtdividendenwerte emittiert, so enthält die Zusammenfassung des Prospekts die in den Tabellen in Anhang II genannten wesentlichen Finanzinformationen.
Artikel 4
Wesentliche Finanzinformationen für Kreditinstitute
Handelt es sich beim Emittenten um ein Kreditinstitut, so enthält die Zusammenfassung des Prospekts die in den Tabellen in Anhang III genannten wesentlichen Finanzinformationen.
Artikel 5
Wesentliche Finanzinformationen für Versicherungsgesellschaften
Handelt es sich beim Emittenten um eine Versicherungsgesellschaft, so enthält die Zusammenfassung des Prospekts die in den Tabellen in Anhang IV genannten wesentlichen Finanzinformationen.
Artikel 6
Wesentliche Finanzinformationen für Zweckgesellschaften, die forderungsbesicherte Wertpapiere emittieren
Handelt es sich beim Emittenten um eine Zweckgesellschaft, die forderungsbesicherte Wertpapiere emittiert, so enthält die Zusammenfassung des Prospekts die in den Tabellen in Anhang V genannten wesentlichen Finanzinformationen.
Artikel 7
Wesentliche Finanzinformationen für geschlossene Fonds
Handelt es sich beim Emittenten um einen geschlossenen Fonds, so enthält die Zusammenfassung des Prospekts die in den Tabellen in Anhang VI genannten wesentlichen Finanzinformationen.
Artikel 8
Wesentliche Finanzinformationen für Garantiegeber
Wird eine Garantie für die Wertpapiere gestellt, so sind die wesentlichen Finanzinformationen über den Garantiegeber unter Verwendung der Tabellen in den Anhängen I bis VI so darzustellen, als wäre der Garantiegeber der Emittent der gleichen Art von Wertpapieren, die Gegenstand der Garantie sind. Wird die Garantie für forderungsbesicherte Wertpapiere gestellt, so sind die wesentlichen Finanzinformationen über den Garantiegeber so darzustellen, als wäre der Garantiegeber der Emittent der zugrunde liegenden Wertpapiere.
ABSCHNITT 2
Aufmachung der wesentlichen Finanzinformationen in der Prospektzusammenfassung
Artikel 9
Aufmachung der wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts
(1) Die wesentlichen Finanzinformationen sind in Tabellenform gemäß den Tabellen in den Anhängen I bis VI darzustellen.
(2) Historische Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die nicht dem Abschluss entnommen wurden, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Betreffen in die Zusammenfassung des Prospekts aufzunehmende Pro-forma-Informationen die in der entsprechenden Tabelle der Anhänge I bis VI genannten wesentlichen Finanzinformationen, so sind diese Pro-forma-Informationen entweder in zusätzlichen Spalten in den Tabellen in den Anhängen I bis VI oder in einer gesonderten Tabelle darzustellen. Soweit dies zum Verständnis erforderlich ist, ist den Pro-forma-Informationen eine kurze Erläuterung der in den zusätzlichen Spalten oder der gesonderten Tabellen angegebenen Zahlen beizufügen.
Werden im Falle einer bedeutenden Bruttoveränderung nur qualitative Informationen in den Prospekt aufgenommen, wird eine entsprechende Erklärung in die Zusammenfassung dieses Prospekts aufgenommen.
(4) Hat der Emittent eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980, so sind die wesentlichen Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts im Einklang mit dem Prospekt und unter Verwendung der einschlägigen Tabellen in den Anhängen I bis VI darzustellen.
KAPITEL II
VERÖFFENTLICHUNG DES PROSPEKTS
Artikel 10
Veröffentlichung des Prospekts
(1) Enthält ein Prospekt — unabhängig davon, ob er aus einem einzigen Dokument oder aus mehreren Einzeldokumenten besteht — Hyperlinks zu Websites, so wird in den Prospekt eine Erklärung darüber aufgenommen, dass die Informationen auf den Websites nicht Teil des Prospekts sind und nicht von der zuständigen Behörde geprüft oder gebilligt wurden. Diese Anforderung gilt nicht für Hyperlinks zu Informationen, die mittels Verweis aufgenommen wurden.
(2) Wird ein Prospekt gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht, so werden auf den für die Veröffentlichung des Prospekts genutzten Websites Maßnahmen ergriffen, die verhindern, dass Personen mit Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern als denjenigen, in denen die Wertpapiere öffentlich angeboten werden, angesprochen werden.
KAPITEL III
MASCHINENLESBARE DATEN FÜR DIE KLASSIFIZIERUNG VON PROSPEKTEN
Artikel 11
Daten für die Klassifizierung von Prospekten
Bei der Übermittlung einer elektronischen Kopie eines gebilligten Prospekts, einschließlich etwaiger Prospektnachträge sowie gegebenenfalls der endgültigen Bedingungen, an die ESMA übermittelt die zuständige Behörde der ESMA ebenfalls die für die Klassifizierung der Prospekte relevanten begleitenden Daten im Einklang mit den Tabellen in Anhang VII.
Artikel 12
Praktische Modalitäten zur Gewährleistung der Maschinenlesbarkeit der Daten
Die zuständige Behörde übermittelt die in Artikel 11 genannten begleitenden Daten in einem einheitlichen XML-Format im Einklang mit der Aufmachung und den Standards in den Tabellen in Anhang VII.
KAPITEL IV
WERBUNG
Artikel 13
Kennzeichnung des Prospekts
Unterliegt der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person der Pflicht zur Erstellung eines Prospekts, ist der Prospekt in einer Werbung eindeutig zu kennzeichnen, und zwar durch:
die eindeutige Angabe der Website, auf der der Prospekt veröffentlicht wurde oder veröffentlicht werden wird, wenn die Werbung in schriftlicher Form und auf andere Weise als auf elektronischem Wege verbreitet wird;
einen Hyperlink zum Prospekt und zu den relevanten endgültigen Bedingungen eines Basisprospekts, wenn die Werbung in schriftlicher Form auf elektronischem Wege verbreitet wird oder — wenn der Prospekt noch nicht veröffentlicht wurde — durch Aufnahme eines Hyperlinks zur Website, auf der der Prospekt veröffentlicht wird;
die Aufnahme genauer Informationen über den Ort, an dem der Prospekt erhältlich ist, sowie genauer Informationen über das Angebot von Wertpapieren oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, auf das bzw. die er sich bezieht, wenn die Werbung in einer Form oder auf einem Wege verbreitet wird, die nicht in den Anwendungsbereich der Buchstaben a oder b fallen.
Artikel 14
Inhalt
(1) Werbung, die an potenzielle Kleinanleger verbreitet wird, umfasst folgende Elemente:
das Wort „Werbung“ auf deutlich sichtbare Weise. Wird Werbung in mündlicher Form verbreitet, ist der Zweck der Botschaft zu Beginn der Mitteilung eindeutig anzugeben;
wenn die Werbung einen Verweis auf einen von einer zuständigen Behörde gebilligten Prospekt enthält, eine Erklärung, dass die Billigung des Prospekts nicht als Befürwortung der angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere zu verstehen ist;
wenn die Werbung einen Verweis auf einen von einer zuständigen Behörde gebilligten Prospekt enthält, eine Empfehlung, dass potenzielle Anleger den Prospekt lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um die potenziellen Risiken und Chancen der Entscheidung, in die Wertpapiere zu investieren, vollends zu verstehen;
den Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ), wenn:
sich die Werbung auf andere komplexe Wertpapiere als die in Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Ziffern i, ii und vi der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) genannten Finanzinstrumenten bezieht, und
der Warnhinweis in der Zusammenfassung des Prospekts enthalten ist oder in diese aufgenommen wird.
(2) Werbung in schriftlicher Form, die an potenzielle Kleinanleger verbreitet wird, muss sich in ihrer Aufmachung und Länge hinreichend vom Prospekt unterscheiden, sodass keine Verwechslung mit dem Prospekt möglich ist.
Artikel 15
Verbreitung der Werbung
(1) Werbung, die an potenzielle Anleger verbreitet wird, ist entsprechend zu ändern, wenn
in der Folge gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/1129 ein Nachtrag zum Prospekt veröffentlicht wird;
der im Nachtrag zum Prospekt genannte wichtige neue Umstand bzw. die darin genannte wesentliche Unrichtigkeit oder wesentliche Ungenauigkeit dazu führt, dass die zuvor verbreitete Werbung wesentliche ungenaue oder irreführende Informationen enthält.
Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar nach der endgültigen Schließung des öffentlichen Angebots oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Handel an einem geregelten Markt beginnt — je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
(2) Gemäß Absatz 1 geänderte Werbung ist potenziellen Anlegern nach Veröffentlichung des Nachtrags zum Prospekt unverzüglich zur Verfügung zu stellen, und muss Folgendes enthalten:
einen eindeutigen Verweis auf die ungenaue oder irreführende Fassung der Werbung;
eine Erklärung, dass die Werbung geändert wurde, da sie wesentliche ungenaue oder irreführende Informationen enthielt;
eine klare Beschreibung der Unterschiede zwischen den beiden Fassungen der Werbung.
(3) Mit Ausnahme von mündlich verbreiteter Werbung wird gemäß Absatz 1 geänderte Werbung mindestens auf denselben Wegen verbreitet wie die vorherige Werbung.
Artikel 16
Informationen über Angebote von Wertpapieren
(1) In mündlicher oder schriftlicher Form zu Werbe- oder anderen Zwecken offengelegte Informationen über ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt dürfen
den Informationen im Prospekt nicht widersprechen;
nicht auf Informationen verweisen, die im Widerspruch zu den im Prospekt enthaltenen Informationen stehen;
die im Prospekt enthaltenen Informationen nicht in wesentlich unausgewogener Weise darstellen, etwa durch stärkere Hervorhebung positiver Aspekte gegenüber negativen Aspekten dieser Informationen oder durch Auslassung oder selektive Darstellung bestimmter Informationen;
keine alternativen Leistungsmessgrößen enthalten, es sei denn, diese sind im Prospekt enthalten.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die Informationen im Prospekt entweder die in einem bereits veröffentlichten Prospekt enthaltenen Informationen oder, falls der Prospekt später veröffentlicht wird, die in den Prospekt aufzunehmenden Informationen.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d umfassen alternative Leistungsmessgrößen finanzielle Messgrößen für die historische und künftige Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die nicht den im geltenden Rechnungslegungsrahmen definierten finanziellen Messgrößen entsprechen.
Artikel 17
Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
(1) Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem eine Werbung verbreitet wird, der Ansicht, dass der Inhalt dieser Werbung nicht mit den im Prospekt enthaltenen Angaben übereinstimmt, kann sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats um Amtshilfe ersuchen. Auf Verlangen teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Werbung verbreitet wird, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Folgendes mit:
die Gründe für die Annahme, dass der Inhalt der Werbung nicht mit den Informationen im Prospekt übereinstimmt;
die entsprechende Werbung und erforderlichenfalls eine Übersetzung der Werbung in die Sprache des Prospekts oder in eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache.
(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Werbung verbreitet wird, so bald wie möglich die Ergebnisse ihrer Beurteilung der Frage mit, ob die Werbung mit den Informationen im Prospekt übereinstimmt.
KAPITEL V
NACHTRÄGE ZUM PROSPEKT
Artikel 18
Veröffentlichung eines Nachtrags zum Prospekt
(1) Ein Nachtrag zum Prospekt wird in folgenden Fällen veröffentlicht:
bei Veröffentlichung neuer geprüfter Jahresabschlüsse durch:
einen Emittenten, wenn der Prospekt sich auf Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere bezieht;
einen Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder anderer übertragbarer, aktienähnlicher Wertpapiere im Falle der in Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannten Wertpapiere; oder
einen Emittenten der Aktien, die den in den Artikeln 6 und 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannten Zertifikaten zugrunde liegen;
bei Veröffentlichung einer Gewinnprognose oder -schätzung durch den Emittenten nach der Billigung des Prospekts, wenn nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 die Aufnahme einer Gewinnprognose oder -schätzung in den Prospekt erforderlich ist;
bei der Aufnahme einer Änderung oder einer Rücknahme einer Gewinnprognose oder -schätzung in den Prospekt;
bei Veränderungen der Kontrollverhältnisse bei:
einem Emittenten, wenn der Prospekt sich auf Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere bezieht;
einem Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder anderer übertragbarer, aktienähnlicher Wertpapiere, wenn sich der Prospekt auf in Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannte Wertpapiere bezieht; oder
einem Emittenten der Aktien, die den in den Artikeln 6 und 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannten Zertifikaten zugrunde liegen;
bei einem neuen öffentlichen Übernahmeangebot von Dritten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) oder bei Vorliegen des Ergebnisses eines öffentlichen Übernahmeangebots bezüglich:
des Eigenkapitals des Emittenten, wenn der Prospekt sich auf Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere bezieht;
des Eigenkapitals des Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder anderer übertragbarer, aktienähnlicher Wertpapiere, wenn sich der Prospekt auf die in Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannten Wertpapiere bezieht; oder
des Eigenkapitals des Emittenten der Zertifikaten zugrunde liegenden Aktien, wenn der Prospekt im Einklang mit den Artikeln 6 und 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 erstellt wird;
bei Eintreten des Falls, dass das Geschäftskapital laut der in einen Prospekt aufgenommenen Erklärung zum Geschäftskapital im Hinblick auf die aktuellen Verpflichtungen des Emittenten eine ausreichende bzw. nicht ausreichende Höhe erreicht in Bezug auf:
Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere;
Wertpapiere gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980;
Zertifikate auf Aktien gemäß den Artikeln 6 und 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980.
bei Antrag eines Emittenten auf Zulassung zum Handel an mindestens einem zusätzlichen geregelten Markt in mindestens einem zusätzlichen Mitgliedstaat oder geplantem öffentlichen Angebot in mindestens einem zusätzlichen Mitgliedstaat, der nicht im Prospekt genannt wird;
im Falle eines Prospekts, der sich auf in Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannte Aktien oder die darin genannten übertragbaren, aktienähnlichen Wertpapiere bezieht, wenn eine bedeutende neue finanzielle Verpflichtung zu einer bedeutenden Bruttoveränderung gemäß Artikel 1 Buchstabe e der genannten delegierten Verordnung führen könnte;
bei Erhöhung des aggregierten Nominalbetrags des Angebotsprogramms.
KAPITEL VI
TECHNISCHE MODALITÄTEN FÜR DEN BETRIEB DES NOTIFIZIERUNGSPORTALS
Artikel 19
Hochladen von Unterlagen und begleitenden Daten
Beim Hochladen der in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Unterlagen in das Notifizierungsportal stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Unterlagen ein mit Suchfunktion ausgestattetes, jedoch nicht editierbares elektronisches Format aufweisen und die in den Tabellen in Anhang VII genannten begleitenden Daten in einem einheitlichen XML-Format übermittelt werden.
Artikel 20
Verarbeitung und Meldung von Unterlagen und begleitenden Daten
(1) Die ESMA stellt sicher, dass das Notifizierungsportal automatisch alle hochgeladenen Unterlagen und begleitenden Daten verarbeitet und prüft und der die Daten übermittelnden zuständigen Behörde meldet, ob das Hochladen erfolgreich war und etwaige Fehler darin enthalten sind.
(2) Die ESMA stellt sicher, dass das Notifizierungsportal den jeweils zuständigen Behörden Meldungen von hochgeladenen Unterlagen und begleitenden Daten übermittelt.
Artikel 21
Herunterladen von Unterlagen und begleitenden Daten
Die ESMA stellt sicher, dass das Notifizierungsportal den jeweils zuständigen Behörden hochgeladene Unterlagen und begleitende Daten bereitstellt.
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 22
Aufhebung
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 382/2014 wird aufgehoben.
Die Verordnung (EU) 2016/301 wird aufgehoben.
Artikel 22a
Zusammenfassungen von Prospekten für Dividendenwerte emittierende Nichtfinanzunternehmen, die im Zeitraum vom 21. Juli 2019 bis zum 16. September 2020 gebilligt wurden
Zusammenfassungen von Prospekten, die die in Anhang I Tabelle 3 zu liefernden Angaben enthalten und im Zeitraum vom 21. Juli 2019 bis zum 16. September 2020 gebilligt wurden, bleiben bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Prospekte gültig.
Artikel 23
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. Juli 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
NICHTFINANZUNTERNEHMEN (DIVIDENDENWERTE)
Tabelle 1
Gewinn- und Verlustrechnung — Nichtfinanzunternehmen (Dividendenwerte)
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Jahr |
Jahr -1 |
Jahr -2 |
Zwischengewinn- und Verlustrechnung |
Zwischengewinn- und -verlustrechnung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres |
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*Einnahmen insgesamt |
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*operativer Gewinn/Verlust oder andere vergleichbare Messgröße für die Ertragslage, die der Emittent in den Abschlüssen verwendet |
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*Nettogewinn/-verlust (bei konsolidierten Jahresabschlüssen der den Anteilseignern des Mutterunternehmens zuzurechnende Nettogewinn/-verlust) |
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#Einnahmenwachstum im Jahresvergleich |
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#Betriebsgewinnspanne |
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#Nettogewinnspanne |
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#Ergebnis je Aktie |
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Tabelle 2
Bilanz — Nichtfinanzunternehmen (Dividendenwerte)
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Jahr |
Jahr -1 |
Jahr -2 |
Zwischenbilanz |
|
*Vermögenswerte insgesamt |
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|
*Eigenkapital insgesamt |
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#Nettofinanzierungsschulden (langfristige Verbindlichkeiten plus kurzfristige Schulden abzüglich Barmittel) |
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Tabelle 3
Kapitalflussrechnung — Nichtfinanzunternehmen (Dividendenwerte)
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Jahr |
Jahr -1 |
Jahr -2 |
Zwischen–kapitalflussrechnung |
Kapitalflussrechnung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres |
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*relevante Netto-Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit und/oder Cashflows aus Investitionstätigkeiten und/oder Cashflows aus Finanzierungstätigkeiten |
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ANHANG II
NICHTFINANZUNTERNEHMEN (NICHTDIVIDENDENWERTE)
Tabelle 1
Gewinn- und Verlustrechnung — Nichtdividendenwerte
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Jahr |
Jahr -1 |
Zwischengewinn- und -verlustrechnung |
Zwischengewinn- und -verlustrechnung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres |
|
*operativer Gewinn/Verlust oder andere vergleichbare Messgröße für die Ertragslage, die der Emittent in den Abschlüssen verwendet |
|
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Tabelle 2
Bilanz — Nichtdividendenwerte
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Jahr |
Jahr -1 |
Zwischenbilanz |
|
*Nettofinanzverbindlichkeiten (langfristige Verbindlichkeiten plus kurzfristige Schulden abzüglich Barmittel) |
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#Liquiditätskoeffizient (Verhältnis Umlaufvermögen/kurzfristige Verbindlichkeiten) |
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#Verhältnis Fremdkapital/Eigenkapital (Summe der Verbindlichkeiten/Summe des Aktionärskapitals) |
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#Zinsdeckungsquote (betriebliche Erträge/Zinsaufwand) |
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Tabelle 3
Kapitalflussrechnung — Nichtdividendenwerte
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Jahr |
Jahr -1 |
Zwischenkapitalflussrechnung |
Zwischenkapitalflussrechnung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres |
|
*Netto-Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit |
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|
*Netto-Cashflows aus Finanzierungstätigkeiten |
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*Netto-Cashflow aus Investitionstätigkeiten |
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ANHANG III
KREDITINSTITUTE (DIVIDENDENWERTE UND NICHTDIVIDENDENWERTE)
Tabelle 1
Gewinn- und Verlustrechnung — Kreditinstitute
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Jahr |
Jahr -1 |
Jahr -2 (1) |
Zwischengewinn- und -verlustrechnung |
Zwischengewinn- und -verlustrechnung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres |
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*Nettozinserträge (oder Äquivalent) |
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*Nettoertrag aus Gebühren und Provisionen |
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*Nettowertminderung finanzieller Vermögenswerte |
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*Nettohandelsergebnis |
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*Messgröße für die Ertragslage, die der Emittent in den Abschlüssen verwendet, z. B. operativer Gewinn |
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*Nettogewinn/-verlust (bei konsolidierten Jahresabschlüssen der den Anteilseignern des Mutterunternehmens zuzurechnende Nettogewinn/-verlust) |
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#Ergebnis je Aktie (nur bei Aktienemittenten) |
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(1) Geben Sie bitte die wesentlichen Finanzinformationen für die Anzahl von Jahren an, für die die entsprechende Auskunftspflicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 980/2019 gilt. |
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Tabelle 2
Bilanz — Kreditinstitute
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Jahr |
Jahr -1 |
Jahr -2 (1) |
Zwischenbilanz |
#Wert als Ergebnis des jüngsten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses („SREP“) |
|
*Vermögenswerte insgesamt |
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*vorrangige Forderungen |
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*nachrangige Forderungen |
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*Darlehen und Forderungen gegenüber Kunden (netto) |
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*Einlagen von Kunden |
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*Eigenkapital insgesamt |
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#notleidende Kredite (basierend auf Nettobuchwert)/Kredite und Forderungen |
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#harte Kernkapitalquote (CET1) oder je nach Emission andere relevante prudenzielle Kapitaladäquanzquote |
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#Gesamtkapitalquote |
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#nach dem geltenden Rechtsrahmen berechnete Verschuldungsquote |
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(1) Geben Sie bitte die wesentlichen Finanzinformationen für die Anzahl von Jahren an, für die die entsprechende Auskunftspflicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 980/2019 gilt. |
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ANHANG IV
VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (DIVIDENDENWERTE UND NICHTDIVIDENDENWERTE)
Tabelle 1
Gewinn- und Verlustrechnung — Versicherungsunternehmen
|
|
Jahr |
Jahr -1 |
Jahr -2 (1) |
Zwischengewinn- und -verlustrechnung |
Zwischengewinn- und -verlustrechnung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres |
|
*Netto-Prämienaufkommen |
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*Nettoleistungen und -ansprüche |
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*Ergebnis vor Steuern |
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*operativer Gewinn (aufgeschlüsselt nach Lebens- und Nichtlebensversicherung) |
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*Nettogewinn/-verlust (bei konsolidierten Jahresabschlüssen der den Anteilseignern des Mutterunternehmens zuzurechnende Nettogewinn/-verlust) |
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#Einnahmenwachstum im Jahresvergleich (Netto-Prämienaufkommen) |
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#Ergebnis je Aktie (nur bei Aktienemittenten) |
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(1) Geben Sie bitte die wesentlichen Finanzinformationen für die Anzahl von Jahren an, für die die entsprechende Auskunftspflicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 980/2019 gilt. |
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Tabelle 2
Bilanz — Versicherungsunternehmen
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Jahr |
Jahr -1 |
Jahr -2 (1) |
Zwischenbilanz |
|
*Investitionen einschließlich finanzieller Vermögenswerte im Zusammenhang mit fondsgebundenen Verträgen |
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*Vermögenswerte insgesamt |
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*Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen |
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*finanzielle Verbindlichkeiten |
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*Gesamtverbindlichkeiten |
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*Eigenkapital insgesamt |
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#Solvabilitätsquote (Solvency-II-Koeffizient — SII-Koeffizient) oder je nach Emission andere relevante prudenzielle Kapitaladäquanzquote |
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#Schadenquote |
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#kombinierte Quote (Forderungen + Ausgaben/Prämien für den Zeitraum) |
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(1) Geben Sie bitte die wesentlichen Finanzinformationen für die Anzahl von Jahren an, für die die entsprechende Auskunftspflicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 980/2019 gilt. |
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ANHANG V
ZWECKGESELLSCHAFTEN, DIE FORDERUNGSBESICHERTE WERTPAPIERE EMITTIEREN
Tabelle 1
Gewinn- und Verlustrechnung von Zweckgesellschaften in Bezug auf forderungsbesicherte Wertpapiere
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Jahr |
Jahr -1 |
|
*Nettogewinn/-verlust |
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Tabelle 2
Bilanz von Zweckgesellschaften in Bezug auf forderungsbesicherte Wertpapiere
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Jahr |
Jahr -1 |
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*Summe der Vermögenswerte |
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*Gesamtverbindlichkeiten |
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*als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte |
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*finanzielle Vermögenswerte aus derivativen Finanzinstrumenten |
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*nichtfinanzielle Vermögenswerte, die für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind |
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*als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Verbindlichkeiten |
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*finanzielle Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten |
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ANHANG VI
GESCHLOSSENE FONDS
Tabelle 1
Zusätzliche Informationen in Bezug auf geschlossene Fonds
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Anteilsklasse |
Gesamtnettoinventarwert |
Anzahl der Anteile |
~NAV/Anteil oder Marktpreis/Anteil |
#historische Wertentwicklung des Fonds |
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A |
XXX |
XX |
X |
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Insgesamt |
Insgesamt |
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Tabelle 2
Gewinn- und Verlustrechnung — geschlossene Fonds
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Jahr |
Jahr -1 |
Jahr -2 |
Zwischengewinn- und -verlustrechnung |
Zwischengewinn- und -verlustrechnung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres |
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*Nettoerträge insgesamt/Nettoanlageerträge oder Gesamterträge vor Betriebskosten |
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*Nettogewinn/-verlust |
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*Erfolgsgebühr (aufgelaufen/ausgezahlt) |
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*Verwaltungsgebühr (aufgelaufen/ausgezahlt) |
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*sonstige wesentliche Vergütungen (aufgelaufen/ausgezahlt) für Dienstleister |
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#Ergebnis je Aktie |
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Tabelle 3
Bilanz — geschlossene Fonds
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Jahr |
Jahr -1 |
Jahr -2 |
Zwischenbilanz |
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*Nettovermögen insgesamt |
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*Verschuldungsquote |
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ANHANG VII
AN DIE ESMA ZU ÜBERMITTELNDE MASCHINENLESBARE DATEN
Tabelle 1
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Nummer |
Feld |
Zu meldender Inhalt |
Formate und Standards für die Meldung |
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1. |
Nationale Kennung |
Von der übermittelnden nationalen zuständigen Behörde vergebene eindeutige Kennung des hochgeladenen Datensatzes |
{ALPHANUM-50} |
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2. |
Verbundene nationale Kennung |
Von der übermittelnden nationalen zuständigen Behörde vergebene eindeutige Kennung des Datensatzes, auf den sich der hochgeladene Datensatz bezieht Wird nicht gemeldet, wenn die verbundene nationale Kennung nicht anwendbar ist |
{ALPHANUM-50} |
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3. |
Übermittelnder Mitgliedstaat |
Ländercode des Mitgliedstaats, der den hochgeladenen Datensatz gebilligt hat oder bei dem der hochgeladene Datensatz eingereicht wurde |
{COUNTRYCODE_2} |
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4. |
Empfangende Mitgliedstaaten |
Ländercode des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, dem/denen der hochgeladene Datensatz zu melden oder zu übermitteln ist Bei Angabe mehrerer Mitgliedstaaten ist Feld 4 so oft auszufüllen wie erforderlich |
{COUNTRYCODE_2} |
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5. |
Art des Dokuments |
Art der hochgeladenen Dokumente |
Auswahl aus vordefinierten Feldern: — „BPFT“ — Basisprospekt mit endgültigen Bedingungen — „BPWO“ — Basisprospekt ohne endgültige Bedingungen — „STDA“ — eigenständiger Prospekt — „REGN“ — Registrierungsformular — „URGN“ — einheitliches Registrierungsformular — „SECN“ — Wertpapierbeschreibung — „FTWS“ — endgültige Bedingungen, einschließlich Zusammenfassung der einzelnen Emission im Anhang — „SMRY“ — Zusammenfassung — „SUPP“ — Nachtrag — „SUMT“ — Übersetzung der Zusammenfassung — „COAP“ — Bescheinigung über die Billigung — „AMND“ — Änderung Bei Angabe mehrerer Dokumente ist Feld [5] so oft auszufüllen, wie für die Beschreibung jedes Dokuments des Datensatzes erforderlich |
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6. |
Struktur |
Für den Prospekt gewähltes Format |
Auswahl aus vordefinierten Feldern: — „SNGL“ — Prospekt aus einem einzigen Dokument — „SPWS“ — Prospekt aus separaten Dokumenten mit Zusammenfassung — „SPWO“ — Prospekt aus separaten Dokumenten ohne Zusammenfassung |
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7. |
Datum der Billigung oder Hinterlegung |
Datum, an dem der hochgeladene Datensatz gebilligt oder hinterlegt wurde |
{DATEFORMAT} |
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8. |
Sprache |
EU-Amtssprache, in der der hochgeladene Datensatz abgefasst ist |
{LANGUAGE} |
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9. |
Standardisierte Bezeichnung des Anbieters |
Bei natürlichen Personen Name und Vorname des Anbieters Bei Angabe mehrerer Anbieter ist Feld [9] so oft auszufüllen wie erforderlich |
{ALPHANUM-280} |
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10. |
Standardisierte Bezeichnung des Garantiegebers |
Bei natürlichen Personen Name und Vorname des Garantiegebers Bei Angabe mehrerer Garantiegeber ist Feld [10] so oft auszufüllen wie erforderlich |
{ALPHANUM-280} |
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11. |
LEI des Emittenten |
Rechtsträgerkennung des Emittenten Bei Angabe mehrerer Emittenten ist Feld [11] so oft auszufüllen wie erforderlich |
{LEI} |
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12. |
LEI des Anbieters |
Rechtsträgerkennung des Anbieters Bei Angabe mehrerer Anbieter ist Feld [12] so oft auszufüllen wie erforderlich |
{LEI} |
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13. |
LEI des Garantiegebers |
Rechtsträgerkennung des Garantiegebers Bei Angabe mehrerer Garantiegeber ist Feld [13] so oft auszufüllen wie erforderlich |
{LEI} |
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14. |
Wohnsitz des Anbieters |
Bei natürlichen Personen Wohnsitz des Anbieters Bei Angabe mehrerer Anbieter ist Feld [14] so oft auszufüllen wie erforderlich |
{COUNTRYCODE_2} |
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15. |
Wohnsitz des Garantiegebers |
Bei natürlichen Personen Wohnsitz des Garantiegebers Bei Angabe mehrerer Garantiegeber ist Feld [15] so oft auszufüllen wie erforderlich |
{COUNTRYCODE_2} |
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16. |
FISN |
Kurzbezeichnung des Finanzinstruments Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen |
{FISN} |
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17. |
ISIN |
Internationale Wertpapierkennnummer |
{ISIN} |
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18. |
CFI |
Klassifizierungscode für Wertpapiere Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen |
{CFI_CODE} |
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19. |
Währung der Emission |
Code der Währung, auf die der Nominal- oder Nennwert lautet Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen |
{CURRENCYCODE_3} |
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20. |
Stückelung |
Nominal- oder Nennwert pro Einheit in der Emissionswährung Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen Feld für Wertpapiere mit fester Stückelung |
{DECIMAL-18/5} |
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21. |
Kennung oder Name des Basiswerts |
ISIN-Code des zugrunde liegenden Wertpapiers/Indexes oder Name des zugrunde liegenden Wertpapiers/Indexes, falls es keine ISIN gibt Ein Wertpapierkorb ist entsprechend zu kennzeichnen Feld für Wertpapiere mit festem Basiswert. Dieses Feld ist für jede ISIN solcher Wertpapiere auszufüllen. |
Bei einem einzigen Basiswert: — Wertpapier oder Index mit ISIN: {ISIN} — Index ohne ISIN: {INDEX} — Ansonsten: {ALPHANUM-50} Bei mehreren Basiswerten (mindestens zwei): „BSKT“ |
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22. |
Fälligkeitstermin bzw. Verfalldatum |
Fälligkeitstermin bzw. Verfalldatum des Wertpapiers Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen Feld für Wertpapiere mit festem Fälligkeitstermin |
{DATEFORMAT} Bei Schuldverschreibungen ohne feste Fälligkeit (Perpetuals) ist in Feld 22 der Wert 9999–12–31 anzugeben |
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23. |
Angebotenes Volumen |
Anzahl der angebotenen Wertpapiere Dieses Feld ist nur für Dividendenwerte auszufüllen Dieses Feld ist für jede anwendbare ISIN auszufüllen |
{INTEGER-18} Wert, Wertespanne oder Höchstwert |
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24. |
Angebotener Preis |
Preis pro angebotenem Wertpapier als monetärer Wert. Die Währung des Preises ist die Emissionswährung Dieses Feld ist nur für Dividendenwerte auszufüllen Dieses Feld ist für jede anwendbare ISIN auszufüllen |
{DECIMAL-18/5} Wert, Wertespanne oder Höchstwert „PNDG“ falls der angebotene Preis nicht anwendbar, aber noch zu prüfen ist („pending“) „NOAP“ falls der angebotene Preis nicht anwendbar ist |
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25. |
Angebotener Gegenwert |
Angebotener Gesamtbetrag als monetärer Wert in der Emissionswährung Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen |
{DECIMAL-18/5} Wert, Wertespanne oder Höchstwert „PNDG“ falls der angebotene Gegenwert nicht anwendbar, aber noch zu prüfen ist „NOAP“ falls der angebotene Gegenwert nicht anwendbar ist |
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26. |
Art des Wertpapiers |
Klassifizierung der Kategorien von Dividenden- und Nichtdividendenwerten Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen |
Auswahl aus vordefinierten Feldern: Eigenkapital — „SHRS“: Aktien — „UCEF“: Anteile an geschlossenen Fonds — „CVTS“: Wandelanleihen — „ ►M1 DPRS ◄ “: Aktienzertifikate — „OTHR“: Sonstige Anteilsrechte Fremdkapital — „DWLD“: Schuldpapiere mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR — „DWHD“: Schuldpapiere mit einer Stückelung von weniger als 100 000 EUR — „DLRM“: Schuldpapiere mit einer Stückelung von weniger als 100 000 EUR, die an einem geregelten Markt gehandelt werden, zu dem nur qualifizierte Anleger Zugang haben „ABSE“: ABS „DERV“: Derivative Wertpapiere |
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27. |
Art des Angebots/der Zulassung |
Taxonomie gemäß Prospektverordnung und MiFID/MiFIR |
Auswahl aus vordefinierten Feldern: — „IOWA“: Erstplatzierung ohne Zulassung zum Handel/Notierung — „SOWA“: Zweitplatzierung ohne Zulassung zum Handel/Notierung — „IRMT“: Erstzulassung zum Handel an einem geregelten Markt — „IPTM“: Erstzulassung zum Handel an einem geregelten Markt nach vorherigem Handel an einem MTF — „IMTF“: Erstzulassung zum Handel an einem MTF mit öffentlichem Angebot — „SIRM“: Sekundäremission an einem geregelten Markt oder MTF |
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28. |
Merkmale des Handelsplatzes, an dem das Wertpapier erstmals zum Handel zugelassen ist |
Taxonomie gemäß Prospektverordnung und MiFID/MiFIR |
Auswahl aus vordefinierten Feldern: — „RMKT“: RM, zu dem alle Anleger Zugang haben — „RMQI“: RM oder Segment eines RM, zu dem nur qualifizierte Anleger Zugang haben — „MSGM“: MTF, das ein KMU-Wachstumsmarkt ist — „MLTF“: MTF, das kein KMU-Wachstumsmarkt ist |
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29. |
Offenlegungsregelung |
Nummer des Anhangs, nach der der Prospekt gemäß der Delegierten Verordnung (EU) [] der Kommission erstellt wird Bei Angabe mehrerer Anhänge ist Feld 29 so oft auszufüllen wie erforderlich |
{INTEGER-2} von 1 bis [29] |
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30. |
Kategorie des EU-Wachstumsprospekts |
Grund für die Verwendung eines EU-Wachstumsprospekts |
Auswahl aus vordefinierten Feldern: — „S15A“: KMU nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Prospektverordnung — „I15B“: anderer Emittent als KMU nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Prospektverordnung — „I15C“: anderer Emittent als KMU nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Prospektverordnung — „O15D“: Anbieter von Wertpapieren nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Prospektverordnung |
Tabelle 2
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Symbol |
Datentyp |
Definition |
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{ALPHANUM-n} |
Bis zu n alphanumerische Zeichen |
Freier Text |
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{CFI_CODE} |
6 Zeichen |
CFI-Code gemäß ISO 10962 |
|
{COUNTRYCODE_2} |
2 alphanumerische Zeichen |
Aus 2 Buchstaben bestehender Ländercode gemäß dem Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1 |
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{DATEFORMAT} |
Daten im Format JJJJ-MM-TT Daten sind in UTC zu melden |
Datumsformat nach ISO 8601 |
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{LANGUAGE} |
2-stelliger Buchstabencode |
ISO 639-1 |
|
{LEI} |
20 alphanumerische Zeichen |
Kennung für juristische Personen (Rechtsträgerkennung) gemäß ISO 17442 |
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{FISN} |
35 alphanumerische Zeichen mit folgender Struktur |
FISN-Code gemäß ISO 18774 |
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{ISIN} |
12 alphanumerische Zeichen |
ISIN-Code gemäß ISO 6166 |
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{CURRENCYCODE_3} |
3 alphanumerische Zeichen |
Aus 3 Buchstaben bestehender Währungscode gemäß den Währungscodes nach ISO 4217 |
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{DECIMAL-n/m} |
Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können |
Numerisches Feld Dezimalzeichen ist ein Punkt (.) Werte werden gerundet und nicht abgeschnitten |
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{INTEGER-n} |
Ganze Zahl mit bis zu n Ziffern insgesamt |
Numerisches Feld |
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{INDEX} |
4 Buchstaben |
„EONA“ — EONIA „EONS“ — EONIA SWAP „EURI“ — EURIBOR „EUUS“ — EURODOLLAR „EUCH“ — EuroSwiss „GCFR“ — GCF REPO „ISDA“ — ISDAFIX „LIBI“ — LIBID „LIBO“ — LIBOR „MAAA“ — Muni AAA „PFAN“ — Pfandbriefe „TIBO“ — TIBOR „STBO“ — STIBOR „BBSW“ — BBSW „JIBA“ — JIBAR „BUBO“ — BUBOR „CDOR“ — CDOR „CIBO“ — CIBOR „MOSP“ — MOSPRIM „NIBO“ — NIBOR „PRBO“ — PRIBOR „TLBO“ — TELBOR „WIBO“ — WIBOR „TREA“ — Treasury „SWAP“ — SWAP „FUSW“ — Future SWAP |
( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission einfügen (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).
( 3 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
( 4 ) Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12).