02019R0661 — DE — 08.07.2021 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/661 DER KOMMISSION vom 25. April 2019 zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des elektronischen Registers für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 112 vom 26.4.2019, S. 11) |
Geändert durch:
|
|
Amtsblatt |
||
Nr. |
Seite |
Datum |
||
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/980 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2021 |
L 216 |
133 |
18.6.2021 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/661 DER KOMMISSION
vom 25. April 2019
zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des elektronischen Registers für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden allgemeine operative Anforderungen für die Registrierung in dem gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingerichteten Register festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Der Ausdruck „wirtschaftlicher Eigentümer“ bezeichnet einen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ).
Artikel 3
Informationsanforderungen für die Aufnahme in das Register
In der Union ansässige Unternehmen übermitteln der Kommission die folgenden Angaben, um in das Register aufgenommen zu werden:
Name und Rechtsform des Unternehmens gemäß den einschlägigen amtlichen Dokumenten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten;
vollständige Anschrift des Unternehmens, einschließlich Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Name der Stadt und des Landes;
Telefonnummer des Unternehmens, einschließlich der internationalen Vorwahl;
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens;
gegebenenfalls EORI-Kennnummer des europäischen Registrierungs- und Identifikationssystems für Wirtschaftsbeteiligte des Unternehmens;
vollständiger Name eines Ansprechpartners, der die unter den Ziffern i und ii genannten Bedingungen erfüllt, und eine individuelle elektronische Anschrift, die die betreffende Person für dienstliche Zwecke verwendet und die — sofern verfügbar — eine eindeutige Verbindung zum Unternehmen aufweist:
die Person ist entweder ein wirtschaftlicher Eigentümer des Unternehmens oder in diesem Unternehmen angestellt,
die Person ist befugt, alle Pflichten und einschlägigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Register im Namen des Unternehmens zu erfüllen, sodass diese für das Unternehmen rechtsverbindlich sind;
Beschreibung der geschäftlichen Tätigkeiten des Unternehmens;
schriftliche Bestätigung, dass sich das Unternehmen in das Register aufnehmen lassen will, unterzeichnet von einem wirtschaftlichen Eigentümer oder Angestellten des Unternehmens, der befugt ist, im Namen des Unternehmens rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben;
Kontoverbindung des Unternehmens, die mit einem von einem Vertreter der Bank unterzeichneten Dokument oder einem offiziellen Kontoauszug eines Bankkontos in der Union, das das Unternehmen für seine geschäftlichen Tätigkeiten nutzt und der einen Zeitraum innerhalb der letzten drei Monate abdeckt, bestätigt wurde.
Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union, die gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 einen Alleinvertreter bestellt haben, übermitteln der Kommission die folgenden Angaben, um in das Register aufgenommen zu werden:
die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Angaben, jedoch sowohl in Bezug auf das Unternehmen als auch auf den Alleinvertreter, und — im Hinblick auf die unter Buchstabe a genannten Angaben — ein einschlägiges amtliches Dokument, in dem der Name und die Rechtsform im Einzelnen angegeben sind, sowie eine beglaubigte Übersetzung dieses Dokuments auf Englisch;
die in Absatz 1 Buchstaben d und i genannten Angaben, jedoch nur in Bezug auf den Alleinvertreter und nicht auf das Unternehmen;
vollständiger Name eines Ansprechpartners, der die unter den Ziffern i und ii genannten Bedingungen erfüllt, und eine individuelle elektronische Anschrift, die die betreffende Person für dienstliche Zwecke verwendet und die — sofern verfügbar — eine eindeutige Verbindung zum Unternehmen aufweist:
die Person ist entweder ein wirtschaftlicher Eigentümer des Unternehmens oder beim Alleinvertreter angestellt,
die Person ist befugt, alle Pflichten und einschlägigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Register im Namen des Unternehmens und des Alleinvertreters zu erfüllen, sodass diese sowohl für das Unternehmen als auch den Alleinvertreter rechtsverbindlich sind;
elektronische Anschrift des Alleinvertreters;
Beschreibung der geschäftlichen Tätigkeiten des Unternehmens;
die in Absatz 1 Buchstabe h genannte schriftliche Bestätigung, zusätzlich unterzeichnet von einem wirtschaftlichen Eigentümer oder dem Angestellten des Alleinvertreters, der befugt ist, im Namen des Alleinvertreters rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben;
gegebenenfalls die EORI-Kennnummer des Unternehmens.
Artikel 4
Zusätzliche Informationsanforderungen für die Aufnahme in das Register
Sofern dies nach einer vorläufigen Beurteilung der gemäß Artikel 3 und gegebenenfalls nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelten Angaben gerechtfertigt ist, kann die Kommission das Unternehmen ferner auffordern, Folgendes vorzulegen:
zusätzliche Informationen oder Nachweise, die die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben gemäß Artikel 3 oder gegebenenfalls Absatz 1 des vorliegenden Artikels belegen;
Jahresabschlüsse des Unternehmens vom Vorjahr oder — falls nicht verfügbar — Nachweis ausreichender Mittel zur Durchführung der künftigen Tätigkeiten, für die sich das Unternehmen in das Register aufnehmen lassen möchte;
Geschäftsplan des Unternehmens für künftige Tätigkeiten und Überblick über frühere geschäftliche Tätigkeiten;
Dokument, aus dem die Verwaltungsstruktur des Unternehmens hervorgeht;
Angaben zu etwaigen rechtlichen, wirtschaftlichen oder steuerlichen Verbindungen zu anderen Unternehmen oder zu den wirtschaftlichen Eigentümern anderer Unternehmen, die einen Antrag auf Registrierung gestellt haben oder bereits in das Register aufgenommen sind.
Artikel 5
Verpflichtung zur Aktualisierung der Angaben
Die in das Register aufgenommenen Unternehmen stellen sicher, dass die von ihnen oder in ihrem Auftrag/Namen im Rahmen dieser Verordnung gemachten Angaben auf aktuellem Stand gehalten werden, und übermitteln der Kommission aktualisierte Informationen, sobald sich diese geändert haben oder nicht mehr vollständig oder richtig sind.
Artikel 6
Ablehnung, Aussetzung und Löschung von Registrierungen
Artikel 7
Unternehmen mit demselben/denselben wirtschaftlichen Eigentümer(n)
Artikel 8
Informationsaustausch
Auf Antrag arbeiten die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammen und tauschen Informationen aus, wenn dies für die Bewertung der Vollständigkeit und Richtigkeit der von Unternehmen für die Zwecke der Registrierung gemäß dieser Verordnung gemachten Angaben erforderlich ist, insbesondere dann, wenn die Angaben nationale Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten betreffen.
Artikel 9
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).