02019R0631 — DE — 03.12.2023 — 008.001
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VERORDNUNG (EU) 2019/631 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13) |
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Amtsblatt |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/22 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2019 |
L 8 |
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14.1.2020 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1590 DER KOMMISSION vom 19. August 2020 |
L 360 |
8 |
30.10.2020 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2173 DER KOMMISSION vom 16. Oktober 2020 |
L 433 |
1 |
22.12.2020 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1961 DER KOMMISSION vom 5. August 2021 |
L 400 |
14 |
12.11.2021 |
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VERORDNUNG (EU) 2023/851 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. April 2023 |
L 110 |
5 |
25.4.2023 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1634 DER KOMMISSION vom 5. Juni 2023 |
L 203 |
1 |
16.8.2023 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2502 DER KOMMISSION vom 7. September 2023 |
L |
1 |
13.11.2023 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2019/631 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. April 2019
zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand und Ziele
Ab dem 1. Januar 2025 gelten die folgenden EU-weiten Flottenziele:
für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer Personenkraftwagen, ein EU-weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 15 % entspricht und gemäß Anhang I Teil A Nummer 6.1.1 ermittelt wird;
für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer leichter Nutzfahrzeuge, ein EU-weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 15 % entspricht und gemäß Anhang I Teil B Nummer 6.1.1 ermittelt wird.
Ab dem 1. Januar 2030 gelten die folgenden EU-weiten Flottenziele:
für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer Personenkraftwagen, ein EU-weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um ►M5 55 % ◄ entspricht und gemäß Anhang I Teil A Nummer 6.1.2 ermittelt wird;
für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer leichter Nutzfahrzeuge, ein EU-weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um ►M5 50 % ◄ gegenüber dem Jahr 2021 entspricht und gemäß Anhang I Teil B Nummer 6.1.2 ermittelt wird.
Ab dem 1. Januar 2035 gelten die folgenden EU-weiten Flottenziele:
für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer Personenkraftwagen, ein EU-weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 100 % entspricht und gemäß Anhang I Teil A Nummer 6.1.3 ermittelt wird;
für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer leichter Nutzfahrzeuge, ein EU-weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 100 % gegenüber dem Jahr 2021 entspricht und gemäß Anhang I Teil B Nummer 6.1.3 ermittelt wird.
▼M5 —————
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die folgenden Kraftfahrzeuge:
Klasse M1 gemäß der Definition in ►M5 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/858 ◄ („Personenkraftwagen“), die in der Union erstmals zugelassen werden und zuvor nicht außerhalb der Union zugelassen waren („neue Personenkraftwagen“);
Klasse N1 gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/858, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 („leichte Nutzfahrzeuge“) fallen, die in der Union erstmals zugelassen werden und zuvor nicht außerhalb der Union zugelassen waren („neue leichte Nutzfahrzeuge“). Emissionsfreie Fahrzeuge der Klasse N mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 610 kg bzw. 2 840 kg werden ab dem 1. Januar 2025 für die Zwecke dieser Verordnung und unbeschadet der Verordnung (EU) 2018/858 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 als leichte Nutzfahrzeuge, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, gezählt, wenn die überschüssige Bezugsmasse ausschließlich auf die Masse des Energiespeichersystems zurückzuführen ist.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/858. Außerdem bezeichnet der Ausdruck
„durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen“ für einen Hersteller den Durchschnitt der spezifischen CO2-Emissionen aller neuen Personenkraftwagen oder aller neuen leichten Nutzfahrzeuge, deren Hersteller er ist;
▼M5 —————
„spezifische CO2-Emissionen“ die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der entsprechenden Durchführungsverordnungen gemessenen und als CO2-Massenemission (kombiniert) in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs angegebenen CO2-Emissionen eines Personenkraftwagens oder eines leichten Nutzfahrzeugs. Für Personenkraftwagen oder leichte Nutzfahrzeuge, die über keine Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verfügen, bezeichnet der Ausdruck „spezifische CO2-Emissionen“ die CO2-Emissionen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 insbesondere nach demselben Messverfahren gemessen werden, das in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 und in der Verordnung (EU) 2017/1151 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 festgelegt ist, oder gemäß dem Verfahren, das von der Kommission für die Feststellung der CO2-Emissionen solcher Fahrzeuge angenommen wird;
▼M5 —————
„Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen“ für einen Hersteller die gemäß Anhang I bestimmte Jahreszielvorgabe oder, wenn dem Hersteller eine Ausnahme nach Artikel 10 gewährt wird, die nach dieser Ausnahme festgesetzte Zielvorgabe für spezifische Emissionen;
„EU-weites Flottenziel“ die durchschnittlichen CO2-Emissionswerte aller neuen Personenkraftwagen oder aller neuen leichten Nutzfahrzeuge, die in einem bestimmten Zeitraum eingehalten werden müssen;
„Prüfmasse“ oder „TM“ die Masse eines Personenkraftwagens oder eines leichten Nutzfahrzeugs wie in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben und gemäß der Definition in Anhang XXI Nummer 3.2.25 der Verordnung (EU) 2017/1151;
„emissionsfreies bzw. emissionsarmes Fahrzeug“ einen Personenkraftwagen oder ein leichtes Nutzfahrzeug mit Abgasemissionen von null bis zu 50 g CO2/km, ermittelt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151.
▼M5 —————
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Gruppe verbundener Hersteller“ einen Hersteller und seine verbundenen Unternehmen. In Bezug auf Hersteller gelten folgende Unternehmen als „verbunden“:
Unternehmen, bei denen der Hersteller mittelbar oder unmittelbar
über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt oder
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, des Verwaltungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann oder
das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen;
Unternehmen, die über den Hersteller mittelbar oder unmittelbar die unter Buchstabe a genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten ausüben;
Unternehmen, in denen ein unter Buchstabe b genanntes Unternehmen mittelbar oder unmittelbar die unter Buchstabe a genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten hat;
Unternehmen, bei denen der Hersteller zusammen mit einem oder mehreren Unternehmen gemäß den Buchstaben a, b oder c oder bei denen zwei oder mehr der letztgenannten Unternehmen gemeinsam die unter Buchstabe a genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten haben;
Unternehmen, bei denen die unter Buchstabe a genannten Rechte oder Einflussmöglichkeiten vom Hersteller oder einem oder mehreren seiner verbundenen Unternehmen gemäß den Buchstaben a bis d und einem oder mehreren Dritten gemeinsam ausgeübt werden.
Artikel 4
Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen
Der Hersteller stellt sicher, dass seine durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen die folgenden Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen nicht überschreiten:
für das Kalenderjahr 2020 die gemäß Anhang I Teil A Nummern 1 und 2 bei Personenkraftwagen bzw. gemäß Anhang I Teil B Nummern 1 und 2 bei leichten Nutzfahrzeugen, oder, wenn dem Hersteller eine Ausnahme gemäß Artikel 10 gewährt wird, die gemäß dieser Ausnahme festgesetzte Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen;
für jedes Kalenderjahr von 2021 bis 2024 die je nach Fall gemäß Anhang I Teil A Nummern 3 und 4 oder Teil B Nummern 3 und 4 oder, wenn dem Hersteller eine Ausnahme nach Artikel 10 gewährt wird, gemäß dieser Ausnahme und Anhang I Teil A bzw. B Nummer 5 festgesetzte Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen;
für jedes Kalenderjahr ab dem Jahr 2025 die gemäß Anhang I Teil A Nummer 6.3 bzw. Teil B Nummer 6.3 festgesetzte Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen oder, wenn dem Hersteller eine Ausnahme gemäß Artikel 10 gewährt wird, die gemäß dieser Ausnahme festgesetzte Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c wird, falls die gemäß Anhang I Teil A oder Teil B Nummer 6.3 festgesetzte Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen negativ ist, die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen auf 0 g/km festgesetzt.
Zur Bestimmung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers werden die folgenden Prozentsätze der neuen Personenkraftwagen des Herstellers herangezogen, die in dem betreffenden Jahr zugelassen werden:
Artikel 5
Begünstigungen
Bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen zählt jeder neue Personenkraftwagen mit spezifischen CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km als
für das Jahr seiner Zulassung im Zeitraum 2020-2022 bei einer Obergrenze von 7,5 g CO2/km in diesem Zeitraum je Hersteller, berechnet gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153.
Artikel 6
Emissionsgemeinschaften
Die Vereinbarung über die Bildung einer Emissionsgemeinschaft kann sich auf ein oder mehrere Kalenderjahre beziehen, solange die Gesamtlaufzeit jeder Vereinbarung fünf Kalenderjahre nicht überschreitet, und muss spätestens am 31. Dezember des ersten Kalenderjahres abgeschlossen werden, für das die Emissionen in die Emissionsgemeinschaft eingebracht werden sollen. Hersteller, die eine Emissionsgemeinschaft bilden, übermitteln der Kommission folgende Angaben:
die Hersteller, die der Emissionsgemeinschaft angehören;
den als Vertreter der Emissionsgemeinschaft benannten Hersteller, der als Kontaktstelle für die Emissionsgemeinschaft fungiert und für die Zahlung etwaiger Abgaben wegen Emissionsüberschreitung verantwortlich ist, die der Emissionsgemeinschaft gemäß Artikel 8 auferlegt werden;
den Nachweis, dass der Vertreter der Emissionsgemeinschaft in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß Buchstabe b nachzukommen;
die Kategorie der in der Klasse M1 oder N1 zugelassenen Fahrzeuge, die die Emissionsgemeinschaft abdecken soll.
Die Hersteller können Vereinbarungen über die Bildung von Emissionsgemeinschaften treffen, sofern diese Vereinbarungen mit den Artikeln 101 und 102 AEUV im Einklang stehen und jedem Hersteller, der die Aufnahme in die Emissionsgemeinschaft beantragt, eine offene, transparente und diskriminierungsfreie Beteiligung unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen möglich ist. Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der Wettbewerbsregeln der Union für solche Emissionsgemeinschaften gewährleisten alle Mitglieder einer Emissionsgemeinschaft insbesondere, dass im Kontext der Vereinbarung über die Bildung der Emissionsgemeinschaft weder Daten noch Informationen ausgetauscht werden, mit Ausnahme der folgenden Informationen:
durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen;
Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen;
Gesamtzahl der zugelassenen Fahrzeuge.
Artikel 7
Überwachung und Meldung der durchschnittlichen Emissionen
Die Kommission führt ein zentrales Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel gemeldeten Daten und berechnet bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres vorläufig für jeden Hersteller Folgendes:
die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im vorangegangenen Kalenderjahr;
die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen im vorangegangenen Kalenderjahr;
die Differenz zwischen seinen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im vorangegangenen Kalenderjahr und seiner Zielvorgabe in demselben Jahr.
Die Kommission teilt jedem Hersteller ihre vorläufige Berechnung für diesen Hersteller mit. Die Mitteilung enthält für jeden Mitgliedstaat Angaben zur Anzahl der zugelassenen neuen Personenkraftwagen sowie der zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge und zu ihren spezifischen CO2-Emissionen.
Das Verzeichnis ist öffentlich einsehbar.
Die Kommission prüft die Mitteilungen der Hersteller und bestätigt oder ändert die vorläufigen Berechnungen gemäß Absatz 4 bis zum 31. Oktober.
Die bestimmten zuständigen Behörden stellen die Richtigkeit und Vollständigkeit der an die Kommission übermittelten Daten sicher und richten eine Kontaktstelle ein, die zur Verfügung steht, um rasch auf die Anfragen der Kommission zur Beseitigung von Fehlern und Auslassungen in den übermittelten Datensätzen zu reagieren.
Die Kommission berücksichtigt solche Abweichungen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften für die Verfahren zur Meldung solcher Abweichungen und zu ihrer Berücksichtigung bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
▼M5 —————
Artikel 7a
CO2-Emissionen über den gesamten Lebenszyklus
Artikel 8
Abgabe wegen Emissionsüberschreitung
Die Abgabe wegen Emissionsüberschreitung gemäß Absatz 1 wird nach folgender Formel berechnet:
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
Artikel 9
Veröffentlichung der Leistungen der Hersteller
Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Oktober jedes Jahres im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste, in der Folgendes angegeben ist:
für jeden Hersteller, seine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für das vorangegangene Kalenderjahr;
für jeden Hersteller, seine durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im vorangegangenen Kalenderjahr;
die Differenz zwischen den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers im vorangegangenen Kalenderjahr und seiner Zielvorgabe in demselben Jahr;
die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union im vorangegangenen Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge;
die durchschnittliche Masse in fahrbereitem Zustand aller in der Union im vorangegangenen Kalenderjahr bis zum 31. Dezember 2020 zugelassenen neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge;
die durchschnittliche Prüfmasse aller in der Union im vorangegangenen Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge.
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Liste zur Veröffentlichung bis zum 31. Oktober 2022 enthält auch folgende Angaben:
die EU-weiten Flottenziele für 2025 und 2030 gemäß Artikel 1 Absätze 4 beziehungsweise 5, die von der Kommission gemäß Anhang I Teil A Nummern 6.1.1. und 6.1.2 und Teil B Nummern 6.1.1 und 6.1.2 berechnet wurden;
die Werte a2021, a2025 und a2030, die von der Kommission gemäß Anhang I Teil A Nummer 6.2 und Teil B Nummer 6.2 berechnet wurden.
Artikel 10
Ausnahmeregelung für bestimmte Hersteller
Hersteller von weniger als 10 000 neuen Personenkraftwagen oder 22 000 neuen leichten Nutzfahrzeugen, die je Kalenderjahr in der Union zugelassen werden, können eine Ausnahme von der gemäß Anhang I berechneten Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen beantragen, wenn sie
nicht zu einer Gruppe verbundener Hersteller gehören oder
zu einer Gruppe verbundener Hersteller gehören, die insgesamt für weniger als 10 000 neue Personenkraftwagen oder 22 000 neue leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich ist, die je Kalenderjahr in der Union zugelassen werden, oder
zu einer Gruppe verbundener Hersteller gehören, aber ihre eigenen Produktionsanlagen und ihr eigenes Konstruktionszentrum betreiben.
►M5 Eine gemäß Absatz 1 beantragte Ausnahme kann für die bis einschließlich für das Kalenderjahr 2035 geltenden Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen gewährt werden. ◄ Der Antrag wird an die Kommission gerichtet und enthält Folgendes:
Name des Herstellers und Kontaktperson,
Nachweis, dass der Hersteller für eine Ausnahme gemäß Absatz 1 in Betracht kommt,
Angaben zu den Personenkraftwagen oder leichten Nutzfahrzeugen, die er herstellt, einschließlich Prüfmasse und spezifische CO2-Emissionen dieser Personenkraftwagen oder leichten Nutzfahrzeuge, und
eine Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen, die mit dem Reduktionspotenzial des Herstellers, einschließlich des wirtschaftlichen und technologischen Potenzials zur Reduzierung seiner spezifischen CO2-Emissionen, im Einklang steht, wobei die Besonderheiten des Marktes für den hergestellten Typ von Personenkraftwagen oder leichten Nutzfahrzeugen berücksichtigt werden.
Der Antrag ist spätestens am 31. Oktober des ersten Jahres zu stellen, ab dem die Ausnahme gelten soll.
Ein Hersteller kann einen solchen Antrag für sich selbst oder für sich selbst zusammen mit jedem seiner verbundenen Unternehmen stellen. Der Antrag wird an die Kommission gerichtet und enthält Folgendes:
alle in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Informationen, einschließlich gegebenenfalls Informationen über verbundene Unternehmen;
bei Anträgen gemäß Anhang I Teil A Nummern 1 bis 4 eine Zielvorgabe in Höhe einer Reduktion der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2007 um 45 % oder, wenn ein einziger Antrag für mehrere verbundene Unternehmen gestellt wird, einer Reduktion der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen dieser Unternehmen im Jahr 2007 um 45 %;
bei Anträgen gemäß Anhang I Teil A Nummer 6.3 der vorliegenden Verordnung eine Zielvorgabe für die Kalenderjahre 2025 bis 2028, die der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Verringerung der gemäß Buchstabe b berechneten Zielvorgabe unter Berücksichtigung der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 gemessenen CO2-Emissionen entspricht;
Sind für das Jahr 2007 keine Informationen über die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers verfügbar, so legt die Kommission eine gleichwertige Reduktionszielvorgabe auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien zur CO2-Emissionsreduktion vor, die in Personenkraftwagen vergleichbarer Masse eingesetzt werden, und sie berücksichtigt dabei die Besonderheiten des Marktes für den hergestellten Fahrzeugtyp. Diese Zielvorgabe wird vom Antragsteller für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe b benutzt.
Die Kommission gewährt dem Hersteller eine Ausnahme, wenn nachgewiesen wurde, dass die in diesem Absatz genannten Kriterien für die Gewährung der Ausnahme erfüllt sind.
Der Kommission wird zudem die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Teil A zu erlassen, um die Berechnungsformeln der Abweichungszielenach Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels festzulegen.
Artikel 11
Ökoinnovationen
Diese Technologien werden nur berücksichtigt, wenn sich mit dem zu ihrer Bewertung verwendeten Verfahren nachprüfbare, wiederholbare und vergleichbare Ergebnisse erzielen lassen.
Der Gesamtbeitrag dieser Technologien zur Reduktion der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen je Hersteller kann folgende Werte betragen:
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die Werte der in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Obergrenze mit Wirkung ab 2025 nach unten anzupassen, damit technologischen Entwicklungen Rechnung getragen wird und gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Höhe dieser Grenze in einem ausgewogenen Verhältnis zu den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller steht.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Verfahrensvorschriften für die Genehmigung der innovativen Technologien oder innovativen Technologiepakete gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Diese Durchführungsvorschriften gründen sich auf folgende Kriterien für innovative Technologien:
die durch den Einsatz innovativer Technologien erreichten CO2-Reduzierungen müssen dem Zulieferer oder Hersteller zurechenbar sein;
die innovativen Technologien müssen einen überprüften Beitrag zur CO2-Reduktion leisten;
die innovativen Technologien dürfen nicht von der CO2-Messung nach dem standardisierten Prüfzyklus erfasst werden;
die innovativen Technologien dürfen nicht
unter Vorschriften wegen der in Artikel 1 Absatz 3 genannten vorgeschriebenen zusätzlichen Maßnahmen zur Erreichung der Verringerung um 10 g CO2/km fallen oder
nach anderen Bestimmungen des Unionsrechts vorgeschrieben sein.
Ab dem 1. Januar 2025 findet das in Buchstabe d Ziffer i des Unterabsatzes 1 genannte Kriterium keine Anwendung auf Effizienzsteigerungen bei Klimaanlagen.
Artikel 12
Tatsächliche CO2-Emissionen und tatsächlicher Kraftstoff- oder Energieverbrauch
Außerdem erfasst die Kommission unter Rückgriff auf die Einrichtungen für die Überwachung des Kraftstoff- und/oder Energieverbrauchs im Fahrzeug regelmäßig Daten über die tatsächlichen CO2-Emissionen und den Kraftstoff- oder Energieverbrauch von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, angefangen mit 2021 zugelassenen neuen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen.
Die Kommission stellt sicher, dass die Öffentlichkeit darüber informiert wird, wie sich die tatsächliche Repräsentativität im Laufe der Zeit entwickelt.
Für die in Absatz 1 genannten Zwecke stellt die Kommission sicher, dass ihr ab dem 1. Januar 2021 die folgenden Parameter für die tatsächlichen CO2-Emissionen und den tatsächlichen Kraftstoff- oder Energieverbrauch von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen je nach Sachlage durch Hersteller, nationale Behörden oder Direktübertragung der Daten von den Fahrzeugen in regelmäßigen Abständen zur Verfügung gestellt werden:
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
Kraftstoff- und/oder der Stromverbrauch;
zurückgelegte Gesamtfahrstrecke;
für extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge: Kraftstoff- und Stromverbrauch und die je Fahrbetriebsart zurückgelegte Strecke;
andere Parameter, die benötigt werden, um die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen sicherzustellen.
Die Kommission verarbeitet die nach Unterabsatz 1 erhaltenen Daten für die Zwecke des Absatzes 1 zu anonymisierten, aggregierten Datensätzen, unter anderem je Hersteller. Fahrzeug-Identifizierungsnummern werden lediglich für die Zwecke dieser Datenverarbeitung verwendet und nicht länger als dafür notwendig gespeichert.
Die Kommission beobachtet die Entwicklung der Differenz gemäß Unterabsatz 1 ab 2021, erstattet jährlich darüber Bericht und legt — sobald ausreichende Daten vorliegen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2026 — einen Bericht vor, in dem eine Methode für einen Mechanismus zur Anpassung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers ab 2030, bei der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 erhobene tatsächliche Daten verwendet werden, dargelegt und die Machbarkeit eines solchen Mechanismus beurteilt wird.
Die Kommission legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen für Folgemaßnahmen, beispielsweise Gesetzgebungsvorschlägen zur Einrichtung eines solchen Mechanismus.
Artikel 13
Überprüfung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen im Betrieb
Die Typgenehmigungsbehörden prüfen außerdem, ob es in den oder in Verbindung mit den im Rahmen der Stichprobe geprüften Fahrzeugen Strategien gibt, durch die die Fahrzeugleistung in den zum Zweck der Typgenehmigung durchgeführten Tests künstlich verbessert wird, unter anderem, indem Daten von im Fahrzeug eingebauten Einrichtungen für die Überwachung des Kraftstoff- und/oder Energieverbrauchs herangezogen werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, vor dem Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 17 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Leitprinzipien und Kriterien für die Festlegung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Verfahren zu ergänzen.
Artikel 14
Anpassung der Werte M0 und TM0
Die Werte M0 und TM0 gemäß Anhang I Teile A und B werden wie folgt angepasst:
bis 31. Oktober 2020 wird der Wert M0 in Anhang I Teil A Nummer 4 an die durchschnittliche Masse in fahrbereitem Zustand aller neuen Personenkraftwagen, die 2017, 2018 und 2019 registriert wurden, angepasst. Dieser neue M0-Wert gilt vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024;
bis zum 31. Oktober 2022 wird der Wert M0 in Anhang I Teil B Nummer 4 an die durchschnittliche Masse in fahrbereitem Zustand aller neuen leichten Nutzfahrzeuge, die 2019, 2020 und 2021 registriert wurden, angepasst. Dieser neue M0-Wert gilt ab 2024;
bis 31. Oktober 2022 wird der indikative Wert TM0 für das Jahr 2025 als jeweilige durchschnittliche Prüfmasse aller neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge, die im Jahr 2021 registriert wurden, festgelegt;
bis 31. Oktober 2024 und danach alle zwei Jahre wird der Wert TM0 in Anhang I Teile A und B an die jeweilige durchschnittliche Prüfmasse aller neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge, die in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren registriert wurden, beginnend mit den Jahren 2022 und 2023, angepasst. Die neuen TM0-Werte gelten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt der Anpassung.
Artikel 14a
Fortschrittsbericht
In diesem Bericht berücksichtigt die Kommission alle Faktoren, die zu einem kosteneffizienten Fortschritt bei der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 beitragen, dazu gehören:
die Fortschritte bei der Verbreitung emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge, insbesondere im Segment der leichten Nutzfahrzeuge, und die Maßnahmen auf Ebene der Union, der Mitgliedstaaten und auf lokaler Ebene, um den Übergang der Mitgliedstaaten zu emissionsfreien Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen zu erleichtern;
die Fortschritte bei der Energieeffizienz und der Erschwinglichkeit emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge;
die Auswirkungen auf die Verbraucher, insbesondere auf Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen, einschließlich der Strompreise;
die Analyse des Gebrauchtwagenmarktes;
der potenzielle Beitrag in Form von CO2-Einsparungen von zusätzlichen Maßnahmen zur Senkung des Durchschnittsalters und damit der Emissionen der Flotte von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, etwa Maßnahmen zur Unterstützung der sozial gerechten und umweltverträglichen Abschaffung älterer Fahrzeuge;
die Auswirkungen auf die Beschäftigung in der Automobilbranche, insbesondere auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Unterstützung der Umschulung und Fortbildung der Beschäftigten;
die Wirksamkeit bestehender finanzieller Maßnahmen und die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen, auch angemessener finanzieller Maßnahmen, auf Ebene der Union, der Mitgliedstaaten oder auf lokaler Ebene, um einen gerechten Übergang sicherzustellen und etwaige negative sozioökonomische Auswirkungen, insbesondere in den am stärksten betroffenen Regionen und Kommunen, abzumildern;
die Fortschritte beim sozialen Dialog sowie die Aspekte, die der weiteren Erleichterung eines wirtschaftlich tragfähigen und sozial gerechten Übergangs zu einer emissionsfreien Mobilität im Straßenverkehr dienen;
die Fortschritte beim Aufbau öffentlicher und privater Lade- und Tankstelleninfrastruktur, einschließlich der Fortschritte im Rahmen einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und einer Neufassung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );
der potenzielle Beitrag innovativer Technologien und nachhaltiger alternativer Kraftstoffe, einschließlich synthetischer Kraftstoffe, zur Verwirklichung einer klimaneutralen Mobilität;
die Emissionen über den gesamten Lebenszyklus der in Verkehr gebrachten neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge, die gemäß Artikel 7a gemeldet werden;
die Auswirkungen der vorliegenden Verordnung auf die Ziele der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 und einer Neufassung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ).
Artikel 15
Überprüfung und Berichterstattung
Gegebenenfalls wird dem Bericht ein Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung beigefügt.
▼M5 —————
Der Überprüfung wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
Artikel 16
Ausschussverfahren
Artikel 17
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 18
Aufhebung
Die Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2020 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.
Artikel 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
TEIL A.
ZIELVORGABEN FÜR SPEZIFISCHE EMISSIONEN FÜR PERSONENKRAFTWAGEN
1. |
Für das Kalenderjahr 2020 werden die zulässigen spezifischen CO2-Emissionen für jeden neuen Personenkraftwagen für die Zwecke der Berechnungen in der vorliegenden Nummer und in Nummer 2 nach folgender Formel festgelegt: Spezifische CO2-Emissionen = 95 + a · (M – M0) dabei ist:
|
2. |
Die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für einen Hersteller im Jahr 2020 wird berechnet als Durchschnitt der gemäß Nummer 1 bestimmten spezifischen CO2-Emissionen jedes neuen in jenem Kalenderjahr zugelassenen Personenkraftwagens, dessen Hersteller er ist. |
3. |
Die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers im Jahr 2021 wird wie folgt berechnet:
dabei ist:
|
3a. |
Für einen Hersteller, für den der WLTPCO2- oder der NEFZCO2-Wert Null ist, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 NEFZ2020Ziel gemäß Nummer 3. |
3b. |
Für einen Hersteller, der in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 erstmals Personenkraftwagen in der Union in Verkehr bringt, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 der Durchschnitt der für alle Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelten Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen, der nach der Anzahl der 2020 für diese Hersteller in der Union zugelassenen neuen Personenkraftwagen gewichtet wird. |
3c. |
Ungeachtet der Nummer 3b gilt für den Fall, dass ein Hersteller in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 erstmals Personenkraftwagen in der Union in Verkehr bringt, dieser Hersteller jedoch durch einen Zusammenschluss von zwei oder mehr Herstellern entstanden ist, von denen mindestens einer für 2020 in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen verantwortlich war, im Jahr 2021 für den neuen Hersteller eine der folgenden Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen:
a)
Waren zwei oder mehr der am Zusammenschluss beteiligten Hersteller für 2020 in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen verantwortlich, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 der Durchschnitt der für diese Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelten Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen, der nach der Anzahl der 2020 für diese Hersteller in der Union zugelassenen neuen Personenkraftwagen gewichtet wird;
b)
war nur einer der am Zusammenschluss beteiligten Hersteller für 2020 in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen verantwortlich, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 die für diesen Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelte. |
3d. |
Für eine gemäß Artikel 6 gebildete Emissionsgemeinschaft wird die WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen auf der Grundlage der WLTPCO2-, der NEFZCO2- und der NEFZ2020Ziel-Werte bestimmt, die für die betreffende Emissionsgemeinschaft als Ganze berechnet wurden. Im Falle einer in den Jahren 2021 bis 2024 neu gebildeten Emissionsgemeinschaft oder einer Änderung in der Zusammensetzung einer Emissionsgemeinschaft, die 2020 bestand, wird die WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen auf der Grundlage der WLTPCO2-, der NEFZCO2- und der NEFZ2020Ziel-Werte für die neue Emissionsgemeinschaft als Ganze berechnet. |
4. |
Für die Kalenderjahre 2021 bis 2024 wird die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers wie folgt berechnet: Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen = WLTPReferenzziel + a [(Mø – M0) – (Mø2020 – M0,2020)] dabei ist:
|
5. |
Abweichungsziele gemäß Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 4
a)
Für einen Hersteller, dem nach Artikel 10 Absatz 3 eine Ausnahme von seiner NEFZ-basierten Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Kalenderjahr 2021 oder nach Artikel 10 Absatz 4 eine Ausnahme von seinen Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 gewährt wurde, wird das WLTP-basierte Abweichungsziel für diese Jahre wie folgt berechnet:
Dabei ist:
b)
Ungeachtet des Buchstabens a wird für den Fall, dass einem Hersteller nach Artikel 10 Absatz 4 eine Ausnahme von den Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 gewährt wurde, der Hersteller aber vor 2021 nicht für in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen verantwortlich war, das Abweichungsziel für jene Kalenderjahre nach der Formel in Buchstabe a berechnet, wobei folgende Begriffsbestimmungen gelten:
c)
Für einen Hersteller, dem nach Artikel 10 Absatz 4 eine Ausnahme für eines der Kalenderjahre 2025 bis 2028 gewährt wurde, wird die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen (Abweichungsziel2025-2028) wie folgt berechnet: Abweichungsziel2025-2028 = Für einen solchen Hersteller, der nicht für 2020 zugelassene neue Personenkraftwagen verantwortlich war oder für den der WLTPCO2-Wert gemäß Nummer 3 oder der NEFZCO2-Wert gemäß Nummer 3 null ist, wird die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen (Abweichungsziel2025-2028) wie folgt berechnet: Abweichungsziel2025-2028 = Dabei ist:
|
6. |
Ab dem 1. Januar 2025 werden die EU-weiten Flottenziele und die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen eines Herstellers wie folgt berechnet: 6.0. EU-weites Flottenziel2021 Das EU-weite Flottenziel2021 ist der nach der Anzahl der neuen Personenkraftwagen, die 2021 zugelassen wurden, gewichtete Durchschnitt der Referenzwerte2021, die für jeden einzelnen Hersteller ermittelt werden, für den gemäß Nummer 4 eine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gilt. Der Referenzwert2021 wird für die einzelnen Hersteller wie folgt berechnet:
dabei ist:
6.1. ►M5 EU-weite Flottenziele ab 2025 ◄ 6.1.1. EU-weites Flottenziel für 2025 bis 2029 EU-weites Flottenziel2025 = EU-weites Flottenziel2021 · (1 – Reduktionsfaktor2025) dabei ist:
6.1.2. ►M5 EU-weites Flottenziel für 2030 bis 2034 ◄ EU-weites Flottenziel2030 = EU-weites Flottenziel2021 · (1– Reduktionsfaktor2030) dabei ist:
6.1.3. EU-weites Flottenziel ab 2035 EU-weites Flottenziel2035 = EU-weites Flottenziel2021 · (1 –– Reduktionsfaktor2035) dabei ist:
6.2. ►M5 Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen ◄ 6.2.1. EU-weites Flottenziel für 2025 bis 2029 Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen = EU-weites Flottenziel2025+ a2025 · (TM – TM0) dabei ist:
Dabei ist:
▼M5 ————— 6.3. Spezifische Emissionsziele ab 2025 6.3.1. Spezifische Emissionsziele von 2025 bis 2029: Spezifisches Emissionsziel = Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen · ZLEV-Faktor (Faktor für emissionsfreie/emissionsarme Fahrzeuge) dabei ist:
dabei ist:
6.3.2. Spezifische Emissionsziele von 2030 bis 2034 Spezifisches Emissionsziel = EU-weites Flottenziel2030 + a2030 (TM-TM0) dabei ist:
dabei ist:
6.3.3. Spezifische Emissionsziele ab 2035 Spezifisches Emissionsziel = EU-weites Flottenziel2035 + a2035 (TM-TM0) dabei ist:
dabei ist:
|
TEIL B.
ZIELVORGABEN FÜR DIE SPEZIFISCHEN EMISSIONEN FÜR LEICHTE NUTZFAHRZEUGE
1. |
Für das Kalenderjahr 2020 werden die spezifischen CO2-Emissionen für jedes neue leichte Nutzfahrzeug für die Zwecke der Berechnungen in der vorliegenden Nummer und in Nummer 2 nach folgender Formel bestimmt: Spezifische CO2-Emissionen = 147 + a · (M – M0) Dabei ist
|
2. |
Die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für einen Hersteller im Jahr 2020 wird berechnet als Durchschnitt der nach Nummer 1 ermittelten spezifischen CO2-Emissionen jedes neuen in jenem Kalenderjahr zugelassenen leichten Nutzfahrzeugs, dessen Hersteller er ist. |
3. |
Die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers im Jahr 2021 wird wie folgt berechnet:
dabei ist
|
3a. |
Für einen Hersteller, für den der WLTPCO2- oder der NEFZCO2-Wert Null ist, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 NEFZ2020Ziel gemäß Nummer 3. |
3b. |
Für einen Hersteller, der in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 erstmals leichte Nutzfahrzeuge in der Union in Verkehr bringt, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 der Durchschnitt der für alle Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelten Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen, der nach der Anzahl der 2020 für diese Hersteller in der Union zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge gewichtet wird. |
3c. |
Ungeachtet der Nummer 3b gilt für den Fall, dass ein Hersteller in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 erstmals leichte Nutzfahrzeuge in der Union in Verkehr bringt, dieser Hersteller jedoch durch einen Zusammenschluss von zwei oder mehr Herstellern entstanden ist, von denen mindestens einer für 2020 in der Union zugelassene neue leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich war, im Jahr 2021 für den neuen Hersteller eine der folgenden Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen:
a)
Waren zwei oder mehr der am Zusammenschluss beteiligten Hersteller für 2020 in der Union zugelassene neue leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 der Durchschnitt der für diese Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelten Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen, der nach der Anzahl der 2020 für diese Hersteller in der Union zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge gewichtet wird;
b)
war nur einer der am Zusammenschluss beteiligten Hersteller für 2020 in der Union zugelassene neue leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 die für diesen Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelte. |
3d. |
Für eine gemäß Artikel 6 gebildete Emissionsgemeinschaft wird die WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen auf der Grundlage der WLTPCO2-, der NEFZCO2- und der NEFZ2020Ziel-Werte bestimmt, die für die betreffende Emissionsgemeinschaft als Ganze berechnet wurden. Im Falle einer in den Jahren 2021 bis 2024 neu gebildeten Emissionsgemeinschaft oder einer Änderung in der Zusammensetzung einer Emissionsgemeinschaft, die 2020 bestand, wird die WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen auf der Grundlage der WLTPCO2-, der NEFZCO2- und der NEFZ2020Ziel-Werte für die neue Emissionsgemeinschaft als Ganze berechnet. |
4. |
Für die Kalenderjahre 2021 bis 2024 wird die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers wie folgt berechnet: Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen = WLTPReferenzziel + a [(Mø – M0) – (Mø2020 – M0,2020)] dabei ist:
|
5. |
Für einen Hersteller, dem bezüglich einer NEFZ-basierten Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für das Jahr 2021 eine Ausnahme gewährt wurde, wird die WLTP-basierte Zielvorgabe für die Ausnahme wie folgt berechnet:
dabei ist:
|
6. |
Ab dem 1. Januar 2025 werden die EU-weiten Flottenziele und die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen eines Herstellers wie folgt berechnet: 6.0. EU-weites Flottenziel2021 Das EU-weite Flottenziel2021 ist der nach der Anzahl der im Jahr 2021 zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge gewichtete Durchschnitt der Referenzwerte2021, die für jeden einzelnen Hersteller ermittelt werden, für den gemäß Nummer 4 eine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gilt. Der Referenzwert wird für die einzelnen Hersteller wie folgt berechnet:
dabei ist:
6.1. ►M5 EU-weite Flottenziele ab 2025 ◄ 6.1.1. EU-weites Flottenziel für 2025 bis 2029 EU-weites Flottenziel2025 = EU-weites Flottenziel2021 · (1 – Reduktionsfaktor2025) dabei ist:
6.1.2. ►M5 EU-weite Flottenziele von 2030 bis 2034 ◄ EU-weites Flottenziel2030 = EU-weites Flottenziel2021 · (1 – Reduktionsfaktor2030) dabei ist:
6.1.3. EU-weite Flottenziele ab 2035 EU-weites Flottenziel2035 = EU-weites Flottenziel2021 · (1 – Reduktionsfaktor2035) dabei ist:
6.2. Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen ab 2025 6.2.1. Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen von 2025 bis 2029 Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen = EU-weites Flottenziel2025 + α · (TM – TM0) dabei ist:
Dabei ist:
6.2.2. Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen von 2030 bis 2034 Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen = EU-weites Flottenziel2030 + α · (TM-TM0) dabei ist:
dabei ist:
6.2.3. Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen ab 2035 Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen = EU-weites Flottenziel2035 + α · (TM-TM0) dabei ist:
dabei ist:
6.3. Spezifische Emissionsziele ab 2025 6.3.1. Spezifische Emissionsziele von 2025 bis 2029: Spezifisches Emissionsziel = Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen · ZLEV-Faktor (Faktor für emissionsfreie/emissionsarme Fahrzeuge) dabei ist:
dabei ist:
6.3.2. Spezifische Emissionsziele von 2030 bis 2034 Spezifisches Emissionsziel = Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen – (øZiele - EU-weites Flottenziel2030) dabei ist:
6.3.3. Spezifische Emissionsziele ab 2035 Spezifisches Emissionsziel = Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen – (øZiele - EU-weites Flottenziel2035) dabei ist:
|
ANHANG II
ÜBERWACHUNG UND MELDUNG DER EMISSIONEN NEUER PERSONENKRAFTWAGEN
TEIL A
Erfassung von Angaben über neue Personenkraftwagen und Ermittlung von Daten für die Überwachung von CO2-Emissionen
▼M3 —————
1a. |
►M6 Die Mitgliedstaaten erfassen für jedes Kalenderjahr die folgenden ausführlichen Daten zu jedem in ihrem Hoheitsgebiet in der Klasse M1 zugelassenen neuen Personenkraftwagen und übermitteln die Daten der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 in dem Format gemäß Teil B Abschnitt 2A: ◄
1.
Hersteller;
2.
Typgenehmigungsnummer mit Erweiterungen;
3.
Typ, Variante und Version;
4.
Fabrikmarke und Handelsname;
5.
Identifizierungsnummer der Interpolationsfamilie des Fahrzeugs;
6.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
7.
Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs;
8.
Klasse des zugelassenen Fahrzeugs;
9.
Datum der Erstzulassung;
10.
spezifische CO2-Emissionen;
11.
Kraftstoffverbrauch;
12.
Masse in fahrbereitem Zustand;
13.
Prüfmasse;
14.
Kraftstofftyp und Kraftstoffmodus;
15.
Stromverbrauch;
16.
elektrische Reichweite;
17.
Ökoinnovationscode(s);
18.
ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen; ▼M6 —————
20.
Hubraum;
21.
Nennleistung. ▼M6 ————— |
2. |
Die ausführlichen Daten gemäß Nummer 1a sind der Übereinstimmungsbescheinigung des betreffenden Personenkraftwagens zu entnehmen, sofern in Teil B Abschnitt 2A dieses Anhangs nichts anderes angegeben ist. |
2a. |
Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb, die mit Benzin und Flüssiggas (LPG) oder mit Benzin und komprimiertem Erdgas (CNG) betrieben werden, in deren Übereinstimmungsbescheinigungen Werte für die spezifischen CO2-Emissionen beider Kraftstofftypen angegeben sind, melden die Mitgliedstaaten je nach Fall den Wert für Flüssiggas bzw. komprimiertes Erdgas. Bei Flexfuel-Fahrzeugen, die Benzin und Ethanol (E85) nutzen, melden die Mitgliedstaaten den Wert der spezifischen CO2-Emissionen für Benzin. |
3. |
Die Mitgliedstaaten stellen für jedes Kalenderjahr Folgendes fest:
a)
die Gesamtzahl der zugelassenen neuen Personenkraftwagen mit EG-Typgenehmigung;
b)
die Gesamtzahl der zugelassenen neuen Personenkraftwagen mit Einzelgenehmigung;
c)
die Gesamtzahl der zugelassenen neuen Personenkraftwagen mit EG-Typgenehmigung; |
TEIL B
Format für die Datenübermittlung
Die Mitgliedstaaten übermitteln für jedes Jahr die Daten gemäß Teil A Nummern 1 und 3 in folgenden Formaten:
ABSCHNITT 1
AGGREGIERTE ÜBERWACHUNGSDATEN
Mitgliedstaat (1) |
|
Jahr |
|
Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen mit EG-Typgenehmigung |
|
Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen mit Einzelgenehmigung |
|
Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen mit nationaler Kleinserien-Typgenehmigung |
|
(1)
ISO 3166 alpha-2-Codes mit Ausnahme Griechenlands (Code „EL“) und des Vereinigten Königreichs (Code „UK“). |
▼M3 —————
ABSCHNITT 2a
Ausführliche Überwachungsdaten — für jeweils ein Fahrzeug
►M6 Querverweis zu Teil A Nummer 1a ◄ |
Ausführliche Daten, je zugelassenes Fahrzeug |
Datenquellen Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission (*1)), sofern nicht anders angegeben |
|
1) |
Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung(1) |
Von der Kommission zugewiesene Bezeichnung |
|
Name des Herstellers (2) |
0.5 oder bei mehr als einem Herstellernamen der Name in Eintrag 0.5.1 |
||
2) |
Typgenehmigungsnummer mit Erweiterungen |
0.11 |
|
3) |
Typ |
0.2 |
|
Variante |
|||
Version |
|||
4) |
Fabrikmarke und Handelsname |
0.1 und 0.2.1 |
|
5) |
Identifizierungsnummer der Interpolationsfamilie des Fahrzeugs |
0.2.3.1 |
|
6) |
Fahrzeug-Identifizierungsnummer |
0.10 |
|
7) |
Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs |
0.4 |
|
8) |
Klasse des zugelassenen Fahrzeugs |
Zulassungsbescheinigung |
|
9) |
Datum der Erstzulassung |
Zulassungsbescheinigung |
|
10) |
spezifische CO2-Emissionen (g/km) |
49.4 kombiniert oder gegebenenfalls gewichtet kombiniert |
|
11) |
Kraftstoffverbrauch (l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km) |
49.4 kombiniert oder gegebenenfalls gewichtet kombiniert |
|
12) |
Masse in fahrbereitem Zustand (kg) |
13 |
|
13) |
Prüfmasse (kg) |
47.1.1 |
|
14) |
Kraftstofftyp |
26 |
|
Kraftstoffmodus |
26.1 23 (bei batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen) 23.1 (bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen) |
||
15) |
Stromverbrauch (Wh/km) |
PEV: 49.5.1 OVC-HEV: 49.5.2 |
|
16) |
elektrische Reichweite (km) |
PEV: 49.5.1 OVC-HEV: 49.5.2 |
|
17) |
Ökoinnovationscode(s) |
49.3.1 |
|
18) |
ökoinnovationsbedingte Einsparungen (g CO2/km) |
49.3.2.2 |
|
▼M6 ————— |
|||
Spurweite — Lenkachse (Achse 1) (mm)(3) |
30 |
||
Spurweite — andere Achse (Achse 2) (mm)(3) |
30 |
||
20) |
Hubraum (cm3) |
25 |
|
21) |
Nennleistung (kW) |
27.1 und 27.3 |
|
▼M6 ————— |
|||
(*1)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020). Anmerkungen: (1) Von der Kommission auf CIRCABC veröffentlichte Liste. (2) Bei nationalen Kleinserien-Typgenehmigungen (NSS) oder Einzelgenehmigungen (IVA) ist in der Spalte „Name des Herstellers“ der Name des Herstellers anzugeben; in der Spalte „Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung“ ist je nach Fall „AA-NSS“ bzw. „AA-IVA“ einzutragen. (3) Bei Fahrzeugen mit unterschiedlichen Spurweiten ist die maximale Achsbreite zu melden. ▼M6 ————— |
ANHANG III
ÜBERWACHUNG UND MELDUNG DER EMISSIONEN NEUER LEICHTER NUTZFAHRZEUGE
A. Erfassung von Angaben über neue leichte Nutzfahrzeuge und Bestimmung von Daten für die Überwachung von CO2-Emissionen
1. Detaillierte Angaben
▼M3 —————
1.1a. Meldung in der Klasse N1 zugelassener Fahrzeuge durch die Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten erfassen für jedes Kalenderjahr die folgenden detaillierten Angaben zu jedem in ihrem Hoheitsgebiet in der Klasse N1 zugelassenen vollständigen oder vervollständigten neuen leichten Nutzfahrzeug und übermitteln die Daten der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 in dem Formats gemäß Teil C Abschnitt 2a:
1. |
Hersteller (bei vervollständigten Fahrzeugen: Hersteller des Basisfahrzeugs); |
2. |
Typgenehmigungsnummer mit Erweiterungen; |
3. |
Typ, Variante und Version; |
4. |
Fabrikmarke und, sofern vorhanden, Handelsname; |
5. |
Identifizierungsnummer der Interpolationsfamilie des Fahrzeugs; |
6. |
Fahrzeug-Identifizierungsnummer; |
7. |
Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs; |
7a. |
vollständiges oder vervollständigtes Fahrzeug; |
8. |
Klasse des zugelassenen Fahrzeugs; |
9. |
Datum der Erstzulassung; |
10. |
spezifische CO2-Emissionen; |
11. |
Kraftstoffverbrauch; |
12) |
Masse des vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand; |
12a. |
bei vervollständigten Fahrzeugen Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand; |
13. |
Prüfmasse; |
14. |
Kraftstofftyp und Kraftstoffmodus; |
15. |
Stromverbrauch; |
16. |
elektrische Reichweite; |
17. |
Ökoinnovationscode(s); |
18. |
ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen; |
▼M6 —————
20. |
Hubraum; |
21. |
Nennleistung; |
22. |
technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand. |
▼M6 —————
1.2. |
Als Fahrzeuge der Klasse N1 zugelassene vervollständigte Fahrzeuge ▼M6 ————— ▼M3 ————— ▼M6 ————— 1.2.2. Meldung durch die Hersteller Für jedes neue vervollständigte Fahrzeug, das von den Mitgliedstaaten gemäß Nummer 1.1a gemeldet wird, übermittelt der Hersteller des Basisfahrzeugs der Kommission die unter den Buchstaben a und b dieser Nummer genannten Daten für jedes Basisfahrzeug mit derselben Fahrzeug-Identifizierungsnummer wie jener des vervollständigten Fahrzeugs. Die Daten sind innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung der vorläufigen Daten an den Hersteller gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 zu melden,
a)
wenn das vervollständigte Fahrzeug auf einem unvollständigen Basisfahrzeug basiert:
i)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
ii)
►M6 Kennung der Interpolationsfamilie des Fahrzeugs gemäß Absatz 6.2.6 der UN-Regelung Nr. 154; ◄
iii)
Überwachungswert der CO2-Emissionen gemäß Nummer 1.2.4; ▼M6 —————
vi)
Überwachungswert der Masse gemäß Anhang I Teil B Nummer 4.1;
vii)
Masse des unvollständigen Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand; ▼M6 —————
b)
wenn das vervollständigte Fahrzeug auf einem vollständigen Basisfahrzeug basiert:
i)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
ii)
Identifizierungsnummer der Fahrzeugfamilie gemäß Buchstabe a Ziffer ii;
iii)
spezifische CO2-Emissionen des Basisfahrzeugs;
iv)
Masse des vollständigen Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand. 1.2.3. Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen Die Kommission berechnet die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen in dem Kalenderjahr, in dem ein vervollständigtes Fahrzeug zugelassen wird, anhand der Werte, die der Hersteller des zugrunde liegenden Basisfahrzeugs im Einklang mit Nummer 1.2.2 übermittelt, es sei denn, die in Nummer 1.2.5 genannten Bedingungen sind erfüllt; in diesem Fall werden die Daten zum vervollständigten Fahrzeug herangezogen. Werden die unter Nummer 1.2.2 genannten Daten vom Hersteller des Basisfahrzeugs nicht übermittelt, so werden die spezifischen CO2-Emissionen und die Masse in fahrbereitem Zustand, die von den Mitgliedstaaten gemäß Nummer 1.1a für das entsprechende vervollständigte Fahrzeug gemeldet wurden, herangezogen, um zu bestimmen, ob das Fahrzeug unter die vorliegende Verordnung fällt, und um die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des betreffenden Basisfahrzeugherstellers zu berechnen. 1.2.4. Berechnung der Überwachungswerte für die CO2-Emissionen im Falle unvollständiger Basisfahrzeuge Ab dem Kalenderjahr 2020 berechnet ein Hersteller die Überwachungswerte für die CO2-Emissionen für jedes einzelne seiner unvollständigen Basisfahrzeuge nach der in Anhang B7 Absätze 3.2.3.2 bzw. 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 genannten Interpolationsmethode; dabei geht er nach derselben Methode vor, die bei der EG-Typgenehmigung des Basisfahrzeugs in Bezug auf dessen Emissionen angewandt wird, wobei bis auf die nachstehenden Ausnahmen die Begriffsbestimmungen der genannten Absätze gelten:
a)
Masse des Einzelfahrzeugs Anstelle der in Anhang B7 Absätze 3.2.3.2.2.1 bzw. 3.2.4.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 154 genannten Prüfmasse „TMind “ wird die Standardmasse des Basisfahrzeugs DMBasis herangezogen. Ist die Standardmasse DMBasis niedriger als die Prüfmasse des Fahrzeugs mit niedrigem Wert der Interpolationsfamilie (TML), wird TMind durch TML ersetzt. Ist die Standardmasse DMBasis höher als die Prüfmasse des Fahrzeugs mit hohem Wert der Interpolationsfamilie (TMH), wird TMind durch TMH ersetzt. DMBasis wird nach folgender Formel berechnet: DMBasis = MROBasis × B0 + 25 kg + 0,28 × (TPMLM – MROBasis × B0-25 kg) Dabei ist:
b)
Rollwiderstand des Einzelfahrzeugs Für die Zwecke des Anhangs B7 Absätze 3.2.3.2.2.2 bzw. 3.2.4.1.1.2 der UN-Regelung Nr. 154 wird der Rollwiderstand des Basisfahrzeugs herangezogen.
c)
Aerodynamischer Einfluss des Einzelfahrzeugs Bei unvollständigen Basisfahrzeugen, die zu einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie gehören, bestimmt der Hersteller den in Anhang B7 Absatz 3.2.4.1.1.3 der UN-Regelung Nr. 154 genannten Wert „Af,ind “ gemäß einer der folgenden Optionen:
i)
Fahrzeugfront des repräsentativen Fahrzeugs der Fahrwiderstandsmatrix-Familie in m2;
ii)
Mittelwert der Fahrzeugfront des Fahrzeugs mit hohem Wert und des mit niedrigem Wert der Interpolationsfamilie in m2;
iii)
Fahrzeugfront des Fahrzeugs mit hohem Wert der Interpolationsfamilie m2, wenn die Interpolationsmethode nicht angewandt wird. Bei unvollständigen Basisfahrzeugen, die nicht zu einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie gehören, wird der in Anhang B7 Absatz 3.2.3.2.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 genannte Wert „f2,ind “ in Höhe eines der folgenden Werte festgelegt:
i)
Mittelwert der in jenem Absatz genannten Werte ‚f2,L’ und ‚f2,H’ ;
ii)
in jenem Absatz genannter Wert ‚f2,H’ . 1.2.5. Repräsentativität des Überwachungswerts für die CO2-Emissionen Die Kommission prüft jährlich die Repräsentativität der vom Hersteller des Basisfahrzeugs gemeldeten durchschnittlichen Überwachungswerte für die CO2-Emissionen im Vergleich zu den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der entsprechenden vervollständigten Fahrzeuge, die im betreffenden Kalenderjahr zugelassen wurden. Die Kommission unterrichtet den Hersteller des Basisfahrzeugs über zwischen diesen Werten festgestellte Abweichungen. Wird in jedem von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren eine Abweichung von 4 % oder mehr festgestellt, so berechnet die Kommission die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers des Basisfahrzeuges oder der Emissionsgemeinschaft im nachfolgenden Kalenderjahr anhand des Durchschnitts der spezifischen CO2-Emissionen der vervollständigten Fahrzeuge in dem betreffenden Jahr. |
2. |
Die detaillierten Angaben gemäß Nummer 1.1a sind der Übereinstimmungsbescheinigung des betreffenden leichten Nutzfahrzeugs zu entnehmen, sofern in Teil C Abschnitt 2a nichts anderes angegeben ist. |
2a. |
Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb, die mit Benzin und Flüssiggas (LPG) oder mit Benzin und komprimiertem Erdgas (CNG) betrieben werden, in deren Übereinstimmungsbescheinigungen Werte für die spezifischen CO2-Emissionen beider Kraftstofftypen angegeben sind, melden die Mitgliedstaaten je nach Fall den Wert für Flüssiggas bzw. komprimiertes Erdgas. |
Bei Flexfuel-Fahrzeugen, die Benzin und Ethanol (E85) nutzen, melden die Mitgliedstaaten den Wert der spezifischen CO2-Emissionen für Benzin.
3. |
Die Mitgliedstaaten stellen für jedes Kalenderjahr Folgendes fest:
a)
die Gesamtzahl der neu zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge mit EG-Typgenehmigung;
b)
die Gesamtzahl der neu zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge mit Typgenehmigung im Mehrstufenverfahren, soweit bekannt;
c)
die Gesamtzahl der neu zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge mit Einzelgenehmigung;
d)
die Gesamtzahl der neu zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge mit nationaler Kleinserien-Typgenehmigung. |
▼M6 —————
C. Formate für die Datenübermittlung
Die Mitgliedstaaten übermitteln für jedes Jahr die Daten gemäß Teil A Nummern 1 und 3 unter Verwendung der folgenden Formate:
Abschnitt 1
Aggregierte Überwachungsdaten
Mitgliedstaat (1) |
|
Jahr |
|
Gesamtzahl der Neuzulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge mit EG-Typgenehmigung |
|
Gesamtzahl der Neuzulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge mit Einzelgenehmigung |
|
Gesamtzahl der Neuzulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge mit nationaler Kleinserien-Typgenehmigung |
|
Gesamtzahl der Neuzulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge mit Typgenehmigung im Mehrstufenverfahren (soweit bekannt) |
|
(1)
ISO 3166 alpha-2-Codes mit Ausnahme Griechenlands (Code „EL“) und des Vereinigten Königreichs (Code „UK“). |
▼M3 —————
Abschnitt 2a
Detaillierte Überwachungsdaten — für jeweils ein Fahrzeug
►M6 Querverweis zu Teil A Nummer 1.1a ◄ |
Detaillierte Angaben je zugelassenes Fahrzeug |
Datenquellen Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission*), sofern nicht anders angegeben |
|
1) |
Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung(1) |
Von der Kommission zugewiesene Bezeichnung |
|
Name des Herstellers(2) |
0.5 oder bei Fahrzeugen, die einer Mehrstufen-Typgenehmigung unterliegen, 0.5.1 (Name des Herstellers des Basisfahrzeugs) |
||
2) |
Typgenehmigungsnummer mit Erweiterungen |
0.11 |
|
3) |
Typ |
0.2 |
|
Variante |
|||
Version |
|||
4) |
Fabrikmarke und Handelsname |
0.1 und 0.2.1 |
|
5) |
Identifizierungsnummer der Interpolationsfamilie des Fahrzeugs |
0.2.3.1 |
|
6) |
Fahrzeug-Identifizierungsnummer |
0.10 |
|
7) |
Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs |
0.4 |
|
7a) |
Vollständiges oder vervollständigtes Fahrzeug |
0,4 |
|
8) |
Klasse des zugelassenen Fahrzeugs |
Zulassungsbescheinigung |
|
9) |
Datum der Erstzulassung |
Zulassungsbescheinigung |
|
10) |
spezifische CO2-Emissionen (g/km) |
49.4 kombiniert oder gegebenenfalls gewichtet kombiniert |
|
11) |
Kraftstoffverbrauch (l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km) |
49.4 kombiniert oder gegebenenfalls gewichtet kombiniert |
|
12) |
Masse des vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand |
13 |
|
12a) |
Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand (bei vervollständigten Fahrzeugen) |
14 |
|
13) |
Prüfmasse (vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) (kg) |
47.1.1 |
|
14) |
Kraftstofftyp |
26 |
|
Kraftstoffmodus |
26.1 23 (bei batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen) 23.1 (bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen) |
||
15) |
Stromverbrauch (Wh/km) |
PEV: 49.5.1 OVC-HEV: 49.5.2 |
|
16) |
elektrische Reichweite (km) |
PEV: 49.5.1 OVC-HEV: 49.5.2 |
|
17) |
Ökoinnovationscode(s) |
49.3.1 |
|
18) |
ökoinnovationsbedingte Einsparungen (g CO2/km) |
49.3.2.2 |
|
▼M6 ————— |
|||
20) |
Hubraum (cm3) |
25 |
|
21) |
Nennleistung (kW) |
27.1 und 27.3 |
|
22) |
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (TPMLM) |
16.1 |
|
▼M6 ————— |
|||
Anmerkungen: (1) Von der Kommission auf CIRCABC veröffentlichte Liste. (2) Bei nationalen Kleinserien-Typgenehmigungen (NSS) oder Einzelgenehmigungen (IVA) ist in der Spalte „Name des Herstellers“ der Name des Herstellers anzugeben; in der Spalte „Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung“ ist je nach Fall „AA-NSS“ bzw. „AA-IVA“ einzutragen. (3) Bei Fahrzeugen mit unterschiedlichen Spurweiten ist die maximale Achsbreite zu melden. ▼M6 ————— |
ANHANG IV
AUFGEHOBENE VERORDNUNGEN MIT VERZEICHNIS IHRER SPÄTEREN ÄNDERUNGEN
Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates |
(ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1). |
Verordnung (EU) Nr. 397/2013 der Kommission |
(ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 4). |
Verordnung (EU) Nr. 333/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates |
(ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 15). |
Delegierte Verordnung (EU) 2015/6 der Kommission |
(ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 1). |
Delegierte Verordnung (EU) 2017/1502 der Kommission |
(ABl. L 221 vom 26.8.2017, S. 4). |
Delegierte Verordnung (EU) 2018/649 der Kommission |
(ABl. L 108 vom 27.4.2018, S. 14). |
Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates |
(ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1). |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 205/2012 der Kommission |
(ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 2). |
Verordnung (EU) Nr. 253/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates |
(ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 38). |
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 404/2014 der Kommission |
(ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 1). |
Delegierte Verordnung (EU) 2017/748 der Kommission |
(ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 9). |
Delegierte Verordnung (EU) 2017/1499 der Kommission |
(ABl. L 219 vom 25.8.2017, S. 1). |
ANHANG V
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EG) Nr. 443/2009 |
Verordnung (EU) Nr. 510/2011 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 3 |
— |
Artikel 1 Absatz 3 |
— |
— |
Artikel 1 Absatz 4 |
— |
— |
Artikel 1 Absatz 5 |
— |
— |
Artikel 1 Absatz 6 |
— |
— |
Artikel 1 Absatz 7 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 2 Absatz 4 |
Artikel 2 Absatz 4 |
Artikel 2 Absatz 4 |
Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b |
— |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c, d und e |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c, d und e |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c und d |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j |
— |
— |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben k, l und m |
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe n |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 2, Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstaben a und b |
— |
— |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c |
— |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
— |
Artikel 5a |
— |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
— |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, b und c |
Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, b und c |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a, b und c |
— |
— |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d |
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 5 |
Artikel 7 Absatz 5 |
Artikel 6 Absatz 5 |
Artikel 7 Absatz 6 |
Artikel 7 Absatz 6 |
Artikel 6 Absatz 6 |
Artikel 7 Absatz 7 |
Artikel 7 Absatz 7 |
Artikel 6 Absatz 7 |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 7 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 3 |
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 3 |
Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 |
Artikel 8 Absatz 5 |
Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 |
Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 |
Artikel 8 Absatz 6 |
Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 |
Artikel 8 Absatz 6 |
Artikel 8 Absatz 7 |
— |
Artikel 8 Absatz 7 |
Artikel 8 Absatz 8 |
Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 1 |
— |
— |
Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 2 |
Artikel 8 Absatz 8 |
— |
— |
Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1 |
Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1 |
Artikel 7 Absatz 7 |
Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 |
Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 |
Artikel 7 Absatz 8 |
— |
— |
Artikel 7 Absatz 9 |
— |
— |
Artikel 7 Absatz 10 |
— |
Artikel 8 Absatz 10 |
Artikel 7 Absatz 11 |
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender Satz |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender Satz |
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1, erster Teil |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
— |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1, zweiter Teil |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 9 Absatz 4 |
Artikel 9 Absatz 4 |
Artikel 8 Absatz 4 |
Artikel 10 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 10 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 9 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis e |
Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis e |
Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis e |
— |
— |
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 2 |
— |
— |
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
— |
— |
Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 einleitender Satz |
— |
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 einleitender Satz |
Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a |
— |
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a |
Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b |
— |
— |
Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe c |
— |
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b |
— |
— |
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe c |
Artikel 11 Absatz 4 Unterabsätze 3 und 4 |
— |
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsätze 3 und 4 |
Artikel 11 Absatz 5 |
Artikel 11 Absatz 4 |
Artikel 10 Absatz 5 |
Artikel 11 Absatz 6 |
Artikel 11 Absatz 5 |
Artikel 10 Absatz 6 |
Artikel 11 Absatz 7 |
Artikel 11 Absatz 6 |
Artikel 10 Absatz 7 |
Artikel 11 Absatz 8 |
Artikel 11 Absatz 7 |
Artikel 10 Absatz 8 |
Artikel 11 Absatz 9 |
Artikel 11 Absatz 8 |
Artikel 10 Absatz 9 |
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
— |
— |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4 |
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 2 einleitender Satz, Buchstaben a, b, c und d, erster Satzteil |
— |
— |
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d, letzter Satzteil |
Artikel 12 Absatz 3 |
Artikel 12 Absatz 3 |
Artikel 11 Absatz 3 |
Artikel 12 Absatz 4 |
Artikel 12 Absatz 4 |
Artikel 11 Absatz 4 |
— |
— |
Artikel 12 |
— |
— |
Artikel 13 |
Artikel 13 Absatz 1 |
— |
— |
— |
Artikel 13 Absatz 1 |
— |
— |
— |
Artikel 14 Überschrift |
— |
— |
Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitender Satz |
Artikel 13 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 |
— |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a |
— |
Artikel 13 Absatz 5 |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b |
|
|
Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben c und d |
Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
Artikel 13 Absatz 5 |
Artikel 14 Absatz 2 |
— |
— |
Artikel 15 Absatz 1 |
— |
— |
Artikel 15 Absatz 2 |
— |
— |
Artikel 15 Absatz 3 |
— |
Artikel 13 Absatz 2 |
— |
— |
— |
Artikel 15 Absatz 4 erster Teil |
Artikel 13 Absatz 3 |
Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 1 |
Artikel 15 Absatz 4 zweiter Teil |
— |
Artikel 13 Absatz 4 |
— |
Artikel 13 Absatz 4 |
Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 13 Absatz 5 |
— |
— |
Artikel 13 Absatz 6 |
Artikel 13 Absatz 3 |
— |
— |
— |
Artikel 15 Absatz 5 |
— |
— |
Artikel 15 Absatz 6 |
Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 1 |
Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 3 |
Artikel 15 Absatz 7 |
Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2 |
Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 4 |
Artikel 15 Absatz 8 |
Artikel 14 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 1 |
Artikel 16 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 16 Absatz 2 |
Artikel 14 Absatz 3 |
Artikel 14 Absatz 2a |
Artikel 16 Absatz 3 |
Artikel 14a Absatz 1 |
Artikel 15 Absatz 3 |
Artikel 17 Absatz 1 |
Artikel 14a Absatz 2 |
Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 17 Absatz 2 |
Artikel 14a Absatz 3 |
Artikel 16 |
Artikel 17 Absatz 3 |
Artikel 14a Absatz 4 |
Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 17 Absatz 4 |
Artikel 14a Absatz 5 |
Artikel 17 |
Artikel 17 Absatz 5 |
Artikel 15 |
— |
— |
— |
— |
Artikel 18 |
Artikel 16 |
Artikel 18 |
Artikel 19 |
Anhang I |
— |
Anhang I Teil A Nummern 1 bis 5 |
— |
— |
Anhang I Teil A Nummer 6 |
— |
Anhang I |
Anhang I Teil B Nummern 1 bis 5 |
— |
— |
Anhang I Teil B Nummer 6 |
Anhang II Teil A |
— |
Anhang II, Teil A |
Anhang II Teil B |
— |
— |
Anhang II Teil C |
— |
Anhang II Teil B |
— |
Anhang II |
Anhang III |
— |
— |
Anhang IV |
— |
— |
Anhang V |
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
( 2 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 vom 4. März 2021 über die Überwachung und Meldung von Daten zu den CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 293/2012, (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 der Kommission (ABl. L 77 vom 5.3.2021, S. 8).
( 3 ) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
( 4 ) Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).
( 5 ) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
( 6 ) Der Anteil emissionsfreier und emissionsarmer neuer Personenkraftwagen an der Flotte eines Mitgliedstaats im Jahr 2017 wird berechnet als die Gesamtzahl der neuen emissionsfreien und emissionsarmen im Jahr 2017 zugelassenen Personenkraftwagen geteilt durch die Gesamtzahl der im selben Jahr neu zugelassenen Personenkraftwagen.