02019D0038 — DE — 17.12.2019 — 000.001


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BESCHLUSS (EU) 2019/2158 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Dezember 2019

über die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren betreffenden Daten (EZB/2019/38)

(Neufassung)

(ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 99)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 330 vom 20.12.2019, S.  105 (2019/2158)




▼B

BESCHLUSS (EU) 2019/2158 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Dezember 2019

über die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren betreffenden Daten (EZB/2019/38)

(Neufassung)



Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Dieser Beschluss legt die Methodik und die Verfahren zur Bestimmung und Erhebung der der Gebührenfaktoren zur Berechnung der von beaufsichtigten Unternehmen und beaufsichtigten Gruppen zu entrichtenden jährlichen Aufsichtsgebühren betreffenden Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) und die Übermittlung der Gebührenfaktoren durch die Gebührenschuldner im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe bd jener Verordnung sowie die Verfahren zur Übermittlung dieser Daten von NCAs an die EZB fest.

Dieser Beschluss ist auf Gebührenschuldner und NCAs anwendbar.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) enthaltenen Begriffsbestimmungen sowie die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. 

„Arbeitstag“: ein Tag, bei dem es sich nicht um einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag in dem Mitgliedstaat handelt, in dem die relevante NCA ihren Sitz hat;

2. 

„Leitungsorgan“: ein Leitungsorgan gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ).

Artikel 3

Methodik zur Bestimmung der Gebührenfaktoren

(1)  Für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen, die einer aufsichtsrechtlichen Meldepflicht unterliegen, und beaufsichtigte Gruppen, die der EZB ihre Entscheidung, die Aktiva und/oder den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen nicht zu berücksichtigen, nicht gemäß Artikel 4 angezeigt haben, bestimmt die EZB die jeweiligen Gebührenfaktoren wie folgt:

a) 

Der Gesamtrisikobetrag für das in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben ba oder bc der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) genannte relevante Referenzdatum wird anhand der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten Vorlage zu „Eigenmittelanforderungen“ aus der gemeinsamen Berichterstattung (COREP) (nachfolgend die „Vorlage zu Eigenmittelanforderungen“) bestimmt, wie diese gemäß dem Beschluss EZB/2014/29 von den NCAs an die EZB übermittelt wird. Im Fall einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle oder von zwei oder mehr Gebühren entrichtenden Zweigstellen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) als eine Zweigstelle gelten, ist der Gesamtrisikobetrag Null.

b) 

Die gesamten Aktiva für das in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben ba, bb oder bc der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) genannte relevante Referenzdatum werden anhand der in den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten Vorlagen zu „Bilanz: Vermögenswerte“ aus der Finanzberichterstattung (FINREP) und der in den Anhängen I, II, IV und V aufgeführten Vorlagen zu „Bilanz: Vermögenswerte“ sowie der in Anhang III der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) aufgeführten Datenpunkte der aufsichtlichen Finanzmeldungen bestimmt, wie diese gemäß dem Beschluss EZB/2014/29 und der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) von den NCAs an die EZB übermittelt werden. Im Fall einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle bestätigt der Leiter dieser Zweigstelle oder, wenn der Leiter nicht zur Verfügung steht, das Leitungsorgan des für die Errichtung der Gebühren entrichtenden Zweigstelle zuständige Kreditinstitut, die gesamten Aktiva der Gebühren entrichtenden Zweigstelle mittels eines an die relevante NCA übermittelten Schreibens der Geschäftsleitung.

(2)  Für beaufsichtigte Gruppen, die einer aufsichtsrechtlichen Meldepflicht unterliegen und der EZB ihre Entscheidung, die Aktiva und/oder den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen nicht zu berücksichtigen, gemäß Artikel 4 anzeigen, bestimmt die EZB die jeweiligen Gebührenfaktoren auf der Grundlage der von diesen beaufsichtigten Gruppen gemäß den folgenden Buchstaben a und b berechneten und gemäß Artikel 5 an die relevante NCA übermittelten Daten.

a) 

Der Gesamtrisikobetrag für das in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben ba oder bc der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) genannte relevante Referenzdatum wird anhand der Vorlage zu Eigenmittelanforderungen bestimmt, abzüglich:

i) 

des Beitrags dieser in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen gemäß Meldung in der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten COREP-Vorlage „Gruppensolvenz: Informationen zu verbundenen Unternehmen“ (nachfolgend die „Vorlage Gruppensolvenz: Informationen zu verbundenen Unternehmen) zum Gesamtrisikobetrag der Gruppe; und

ii) 

des Beitrags dieser in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen, die nicht in der Vorlage Gruppensolvenz: Informationen zu verbundenen Unternehmen enthalten sind, gemäß Meldung in Anhang I dieses Beschlusses zum Gesamtrisikobetrag der Gruppe.

b) 

Die gesamten Aktiva für das in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben ba, bb oder bc der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) genannte relevante Referenzdatum werden durch Aggregierung der gesamten Aktiva ermittelt, die in den gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlüssen aller beaufsichtigten Unternehmen, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, innerhalb der beaufsichtigten Gruppe offen gelegt werden, sofern diese verfügbar sind, oder auf andere Weise durch Aggregierung der gesamten Aktiva, die in dem/den relevanten Berichtspaket(en) ausgewiesen sind, das/die von den beaufsichtigten Unternehmen oder der Gruppe der Gebühren entrichtenden Kreditinstitute zur Erstellung von Konzernabschlüssen auf Gruppenebene eingesetzt wird/werden. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, kann der Gebührenschuldner gruppeninterne Positionen innerhalb aller in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen eliminieren. Ein in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens einer beaufsichtigten Gruppe einbezogener Firmenwert (Goodwill) ist in die Aggregierung einzubeziehen; die Nichtberücksichtigung des Firmenwerts, der Tochterunternehmen zugewiesen ist, die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern niedergelassen sind, ist optional. Wenn ein Gebührenschuldner gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlüsse einsetzt, bestätigt ein Rechnungsprüfer, dass die gesamten Aktiva den in den geprüften gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlüssen der einzelnen beaufsichtigten Unternehmen offengelegten gesamten Aktiva entsprechen. Wenn ein Gebührenschuldner Berichtspakete einsetzt, bestätigt ein Rechnungsprüfer die gesamten Aktiva, die für die Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren eingesetzt werden, indem er die verwendeten Berichtspakete einer ordnungsgemäßen Prüfung unterzieht. In allen Fällen bestätigt der Rechnungsprüfer, dass der Prozess der Aggregierung nicht von dem Verfahren abweicht, das in diesem Beschluss festgelegt ist, und dass die vom Gebührenschuldner vorgenommene Berechnung mit der Bilanzierungsmethode übereinstimmt, die zur Konsolidierung der Bilanzen der Gruppe der Gebühren entrichtenden Unternehmen eingesetzt wird.

(3)  Für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen, die keiner aufsichtsrechtlichen Meldepflicht unterliegen, werden die gesamten Aktiva und der Gesamtrisikobetrag gemäß Definition in Artikel 2 Nummer 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) für das in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben ba, bb oder bc der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) genannte relevante Referenzdatum von ihnen ermittelt und gemäß Artikel 5 an die relevante NCA übermittelt. Im Fall einer Gebühren entrichtenden Zweigstelle bestätigt der Leiter dieser Zweigstelle oder, wenn der Leiter nicht zur Verfügung steht, das Leitungsorgan des für die Errichtung der Gebühren entrichtenden Zweigstelle zuständige Kreditinstitut, die gesamten Aktiva der Gebühren entrichtenden Zweigstelle mittels eines an die relevante NCA übermittelten Schreibens der Geschäftsleitung.

Artikel 4

Anzeige des Abzugs von Aktiva und/oder des Risikobetrags von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen

Gebührenschuldner, die beabsichtigen, Aktiva und/oder den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) nicht zu berücksichtigen, zeigen der EZB ihre Entscheidung spätestens bis 30. September des Gebührenzeitraums an, für den die Gebühr berechnet wird. In der Anzeige ist anzugeben, ob der Abzug des Beitrags von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen auf den Gebührenfaktor Gesamtrisikobetrag, den Gebührenfaktor gesamte Aktiva oder beide gilt. Erhält die EZB bis zum 30. September des Gebührenzeitraums, für den die Gebühr berechnet wird, keine solche Anzeige, werden der Gesamtrisikobetrag und die gesamten Aktiva gemäß Artikel 3 Absatz 1 bestimmt. Gehen der EZB fristgerecht mehrere Anzeigen zu, ist die letzte bis zum 30. September des Gebührenzeitraums, für den die Gebühr berechnet wird, bei der EZB zugegangene Anzeige maßgeblich.

Artikel 5

Vorlagen für die Berichterstattung der Gebührenfaktoren der Gebührenschuldner an die NCAs

(1)  Gebührenschuldner, deren Gebührenfaktoren gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder Absatz 3 bestimmt werden, übermitteln der relevanten NCA die Gebührenfaktoren jedes Jahr bis zu den in Artikel 6 angegebenen Einreichungsterminen. Die Gebührenfaktoren sind unter Verwendung der Vorlagen in Anhang I und Anhang II zu übermitteln. Im Fall einer beaufsichtigten Gruppe mit in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen legt der Gebührenschuldner zur Erfüllung des Artikels 3 Absatz 2 oder Absatz 3 eine Erklärung der für die Bestimmung der Gebührenfaktoren genutzten Methodik in der im jeweiligen Anhang vorgesehenen Kommentarspalte vor.

(2)  Gebührenschuldner übermitteln der relevanten NCA die Erklärung des Rechnungsprüfers oder das Schreiben der Geschäftsleitung gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder Absatz 3 bis zu den in Artikel 6 angegebenen Einreichungsterminen.

Artikel 6

Einreichungstermine

(1)  Die Gebührenschuldner, deren Gebührenfaktoren gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Absatz 3 bestimmt werden, übermitteln die Gebührenfaktoren bis Geschäftsschluss des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Einreichungstermins für die vierteljährlichen Meldungen für das dritte Quartal des Gebührenzeitraums, für den die Gebühr berechnet wird, oder, wenn der Einreichungstermin kein Arbeitstag ist, am nächsten Arbeitstag an die relevante NCA.

(2)  Die NCAs übermitteln die in Absatz 1 genannten Gebührenfaktoren spätestens bis Geschäftsschluss am 10. Arbeitstag nach dem in Absatz 1 angegebenen Einreichungstermin an die EZB. Anschließend überprüft die EZB die empfangenen Daten innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab ihrem Empfang. Auf Verlangen der EZB erläutern oder erklären die NCAs die Daten.

(3)  Die EZB gewährt jedem Gebührenschuldner spätestens bis 15. Januar des auf den Gebührenzeitraum folgenden Jahres Zugriff auf seine Gebührenfaktoren. Die Gebührenschuldner können innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen zu den die Gebührenfaktoren betreffenden Daten Stellung nehmen und geänderte Daten zur Berücksichtigung einreichen, falls sie die Gebührenfaktoren als unrichtig erachten. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem die Gebührenschuldner die Möglichkeit hatten, auf die Gebührenfaktoren zuzugreifen. Anschließend werden die Gebührenfaktoren zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren angewandt. Alle nach dieser Frist eingegangenen Änderungen an den Daten werden nicht berücksichtigt und führen dementsprechend nicht zu einer Änderung der Gebührenfaktoren.

Artikel 7

Datenqualitätsprüfungen

Die NCAs überwachen und gewährleisten die Qualität und die Zuverlässigkeit der gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Absatz 3 von den Gebührenschuldnern erhobenen Gebührenfaktoren, bevor sie an die EZB übermittelt werden. Die NCAs nehmen die Qualitätskontrollprüfungen vor, um zu beurteilen, ob die in Artikel 3 dargelegte Methodik eingehalten wurde. Die EZB korrigiert oder ändert die Gebührenfaktoren betreffende Daten nicht, die von den Gebührenschuldnern übermittelt wurden. Korrekturen oder Änderungen der Daten werden von den Gebührenschuldnern vorgenommen und von ihnen an die NCAs übermittelt. Die NCAs übermitteln von ihnen empfangene korrigierte oder geänderte Daten an die EZB. Bei der Übermittlung von Daten bezüglich der Gebührenfaktoren stellen die NCAs: a) Informationen über die mit den übermittelten Daten implizierten bedeutenden Entwicklungen zur Verfügung; und teilen b) der EZB die Gründe für bedeutende Korrekturen oder Änderungen derselben mit. Die NCAs stellen sicher, dass die EZB die erforderlichen Korrekturen oder Änderungen der Daten erhält.

Artikel 8

Bestimmung der Gebührenfaktoren durch die EZB bei Nichtverfügbarkeit der Gebührenfaktoren bzw. Nichtübermittlung von Korrekturen oder Änderungen

In dem Fall, dass ein Gebührenfaktor der EZB nicht zur Verfügung steht oder der Gebührenschuldner geänderte Daten, Änderungen oder Korrekturen der Daten in Bezug auf die Gebührenfaktoren gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Absatz 7 nicht fristgerecht übermittelt hat, wird die EZB die ihr zur Verfügung stehenden Informationen nutzen, um den fehlenden Gebührenfaktor zu bestimmen.

Artikel 9

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik ist das Direktorium der EZB befugt, technische Änderungen der Anhänge dieses Beschlusses vorzunehmen, die den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen nicht verändern und sich nicht auf den Meldeaufwand der Gebührenschuldner auswirken. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung.

Artikel 10

Aufhebung

(1)  Der Beschluss (EU) 2015/530 (EZB/2015/7) wird hiermit aufgehoben.

(2)  Verweisungen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 11

Inkrafttreten

▼C1

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

▼B




ANHANG I



 

BERECHNUNG DER GEBÜHREN

Referenzdatum

 

NAME

 

 

GESAMTRISIKOBETRAG

Einreichungstermin

 

MFI-Code

 

 

 

 

 

LEI-Code

 

 

 

 

 

 

 



Position

 

Art des Instituts

Quelle des Risikobetrags

Risikobetrag

Anmerkungen

 

 

010

020

030

040

010

GESAMTRISIKOBETRAG gemäß Berechnung nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1), (2) oder (3)

COREP C 02.00, Zeile 010

 

 

020

BEITRAG VON TOCHTERUNTERNEHMEN in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern

 

COREP C 06.02, Spalte 250 (SUM)

 

 

1021

Unternehmen 1

 

 

 

 

1022

Unternehmen 2

 

 

 

 

1023

Unternehmen 3

 

 

 

 

1024

Unternehmen 4

 

 

 

 

…..

Unternehmen ...

 

 

 

 

N

Unternehmen N

 

 

 

 

030

GESAMTRISIKOBETRAG der beaufsichtigten Gruppe unter Abzug des BEITRAGS DER TOCHTERUNTERNEHMEN in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern: Position 030 entspricht 010 abzüglich 020 minus Summe der Positionen 1021 bis N

 

 

 

 

Bitte stellen Sie sicher, dass diese Vorlage gemäß den gesondert übermittelten Anweisungen ausgefüllt wird.




ANHANG II



 

BERECHNUNG DER GEBÜHREN

Referenzdatum

 

NAME

 

 

GESAMTE AKTIVA

Einreichungstermin

 

MFI-Code

 

 

 

 

 

LEI-Code

 

 

 

 

 

 

 



Position

 

Art des Instituts

Bestätigung der Überprüfung durch den Rechnungsprüfer oder gemäß Schreiben der Geschäftsleitung für Gebühren entrichtende Zweigstellen (Ja/Nein)

Aktiva insgesamt

Anmerkungen

 

 

010

020

030

040

010

GESAMTE AKTIVA gemäß Artikel 51 Absatz 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17)

(3)

 

 

 

020

GESAMTE AKTIVA gemäß Artikel 2 Nummer 12 Buchstaben b oder c der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41)

(4)

(Ja)/(Nein)

 

 

030

GESAMTE AKTIVA gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b dieses Beschlusses: Position 030 entspricht 031 minus 032 plus 033 minus 034

(2) oder (5)

(Ja)/(Nein)

 

 

031

Gesamte Aktiva aller Gruppenunternehmen in teilnehmenden Mitgliedstaaten —zwingend

 

 

 

 

032

Gruppeninterne Positionen unter den beaufsichtigten Unternehmen, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind (von Berichtspaketen, die zur Eliminierung von Salden zu Gruppenberichtszwecken herangezogen werden) —optional

 

 

 

 

033

Der in dem Konzernabschluss des Mutterunternehmens einer beaufsichtigten Gruppe ausgewiesene Firmenwert (Goodwill) —zwingend

 

 

 

 

034

Der den in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten oder Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen zugewiesene Firmenwert (Goodwill) —optional

 

 

 

 

Bitte stellen Sie sicher, dass diese Vorlage gemäß den gesondert übermittelten Anweisungen ausgefüllt wird.




ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE



Beschluss (EU) 2015/530 (EZB/2015/7)

Vorliegender Beschluss

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 4

Artikel 3, erster Satz

Artikel 3, zweiter Satz

Artikel 3, dritter Satz

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 5 Absatz 1, zweiter Satz

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 1, dritter Satz

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 5 Absatz 1, erster Satz

Artikel 7

Artikel 3

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Anhänge I — II

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Anhänge I-II

Anhang III



( 1 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).