02018R2067 — DE — 01.01.2021 — 001.001
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/2067 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94) |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2084 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2020 |
L 423 |
23 |
15.12.2020 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/2067 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2018
über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Prüfung von Berichten, die gemäß der Richtlinie 2003/87/EG vorgelegt werden, sowie die Akkreditierung und die Überwachung von Prüfstellen.
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 enthält diese Verordnung außerdem die Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung von Prüfstellen und die Beurteilung unter Gleichrangigen von nationalen Akkreditierungsstellen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Prüfung der gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten Treibhausgasemissionen und Tonnenkilometerdaten, die ab dem 1. Januar 2019 anfallen, sowie für die Prüfung von Daten, die für die Aktualisierung der Ex-ante-Benchmarks und für die Bestimmung der kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß Artikel 10a der Richtlinie relevant sind.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2003/87/EG und in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck
„Entdeckungsrisiko“ das Risiko, dass die Prüfstelle eine wesentliche Falschangabe nicht entdeckt;
„Akkreditierung“ die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Prüfstelle die Anforderungen harmonisierter Normen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und die Anforderungen der vorliegenden Verordnung an die Prüfung der Berichte von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern erfüllt;
„Prüfstelle“ eine juristische Person, die Prüftätigkeiten nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durchführt und von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und der vorliegenden Verordnung akkreditiert wurde, oder eine natürliche Person, die unbeschadet Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Prüfberichts anderweitig ermächtigt ist;
„Prüfung“ die Tätigkeiten, die eine Prüfstelle ausführt, um einen Prüfbericht gemäß dieser Verordnung zu erstellen;
„Falschangabe“ eine Auslassung, Fehlinterpretation oder ein Fehler in den Berichtsdaten des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers, zulässige Unsicherheiten gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 ausgenommen;
„wesentliche Falschangabe“ eine Falschangabe, die nach Einschätzung der Prüfstelle für sich allein oder zusammen mit anderen die Wesentlichkeitsschwelle übersteigt oder die Bearbeitung des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers durch die zuständige Behörde beeinflussen könnte;
„Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten“ einen Bericht, den ein Anlagenbetreiber gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission ( 1 ) vorlegt;
„Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers“ den gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG jährlich zu erstattenden Emissionsbericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers, den Tonnenkilometerbericht, den der Luftfahrzeugbetreiber für die Zwecke eines Antrags auf Zuteilung von Zertifikaten gemäß Artikel 3e und Artikel 3f der Richtlinie vorlegen muss, den gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 vom Anlagenbetreiber vorgelegten Bezugsdatenbericht, den vom Anlagenbetreiber vorgelegten Datenbericht des neuen Marktteilnehmers gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung oder den Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten;
„Akkreditierungsbereich“ in Anhang I genannte Tätigkeiten, für die die Akkreditierung beantragt oder erteilt wurde;
„Kompetenz“ die Fähigkeit, Kenntnisse anzuwenden und Fachkönnen einzusetzen, um eine Tätigkeit auszuführen;
„Wesentlichkeitsschwelle“ den quantitativen Schwellen- oder Grenzwert, oberhalb dessen die Prüfstelle Falschangaben für sich allein oder in Verbindung mit anderen als wesentlich erachtet;
„Kontrollsystem“ die Risikobewertung des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers und die Gesamtheit seiner Kontrolltätigkeiten, einschließlich deren fortlaufender Verwaltung, die ein Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) ►M1 2019/331 ◄ eingeführt, dokumentiert, angewendet und aufrechterhalten hat;
„Kontrolltätigkeiten“ Handlungen oder Maßnahmen des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers zur Minderung inhärenter Risiken;
„Nichtkonformität“ entweder
für die Zwecke der Prüfung des Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers jede Handlung oder Unterlassung einer Handlung durch den Anlagenbetreiber, die der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen und den Anforderungen des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts zuwiderläuft, oder
für die Zwecke der Prüfung des Emissionsberichts oder Tonnenkilometerberichts eines Luftfahrzeugbetreibers jede Handlung oder Unterlassung einer Handlung durch den Luftfahrzeugbetreiber, die den Anforderungen des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts zuwiderläuft, oder
für die Zwecke der Prüfung des gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 vom Anlagenbetreiber vorgelegten Bezugsdatenberichts, des gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung vom Anlagenbetreiber vorgelegten Datenberichts des neuen Marktteilnehmers oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten jede Handlung oder Unterlassung einer Handlung durch den Anlagenbetreiber, die den Anforderungen des Plans zur Überwachungsmethodik zuwiderläuft
für die Zwecke der Akkreditierung gemäß Kapitel IV jede Handlung oder Unterlassung einer Handlung der Prüfstelle, die den Anforderungen dieser Verordnung zuwiderläuft;
„Standort“ für die Zwecke der Prüfung des Emissions- oder Tonnenkilometerberichts eines Luftfahrzeugbetreibers die Orte, an denen der Überwachungsprozess festgelegt und verwaltet wird, einschließlich der Orte, an denen sachdienliche Daten und Informationen kontrolliert und gespeichert werden;
„Kontrollumfeld“ das Umfeld, in dem das interne Kontrollsystem funktioniert, und sämtliche Maßnahmen, die die Unternehmensleitung eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers trifft, um sicherzustellen, dass dieses interne Kontrollsystem bekannt ist;
„inhärentes Risiko“ die Anfälligkeit eines Parameters im Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers für Falschangaben, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen eine wesentliche Falschangabe darstellen könnten, bevor die Auswirkungen etwaiger einschlägiger Kontrolltätigkeiten berücksichtigt werden;
„Kontrollrisiko“ die Anfälligkeit eines Parameters im Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers für Falschangaben, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen eine wesentliche Falschangabe darstellen könnten und die vom Kontrollsystem weder rechtzeitig verhindert, noch erkannt und berichtigt werden;
„Prüfrisiko“ das vom inhärenten Risiko, Kontrollrisiko und Entdeckungsrisiko abhängige Risiko, dass die Prüfstelle ein unangemessenes Prüfgutachten abgibt, wenn der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers wesentliche Falschangaben enthält;
„hinreichende Sicherheit“ einen im Prüfgutachten positiv zum Ausdruck kommenden hohen, jedoch nicht absoluten Grad an Sicherheit, dass der prüfungspflichtige Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält;
„analytische Verfahren“ die Analyse der Datenfluktuationen und -trends, einschließlich der Analyse der Datenbeziehungen, die nicht mit anderen einschlägigen Informationen vereinbar sind oder die von den erwarteten Mengen abweichen;
„interne Prüfunterlagen“ alle internen Unterlagen, die eine Prüfstelle zusammengestellt hat, um alle dokumentarischen Belege und Begründungen von Tätigkeiten aufzuzeichnen, die zur Prüfung des Berichts eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers ausgeführt wurden;
„leitender EU-EHS-Prüfer“ einen EU-EHS-Prüfer, dem die Leitung und Überwachung des Prüfteams übertragen wurde und der dafür verantwortlich ist, dass der Bericht eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers geprüft und darüber Bericht erstattet wird;
„EU-EHS-Prüfer“ ein einzelnes Mitglied eines mit der Prüfung des Berichts eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers beauftragten Prüfteams, das nicht der leitende EU-EHS-Prüfer ist;
„technischer Sachverständiger“ eine Person, die eingehende Kenntnisse und Fachwissen zu einem bestimmten Gegenstand liefert, die für die Ausführung der Prüftätigkeiten im Sinne von Kapitel III und der Akkreditierungstätigkeiten im Sinne von Kapitel V erforderlich sind;
„Grad an Sicherheit“ das Maß an Sicherheit, das die Prüfstelle im Prüfbericht unter Berücksichtigung des Ziels bietet, das Prüfrisiko entsprechend den Rahmenbedingungen der Prüfverpflichtung zu verringern;
„Begutachter“ eine Person, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle beauftragt wurde, allein oder als Teil eines Begutachtungsteams eine Prüfstelle nach Maßgabe dieser Verordnung zu begutachten;
„leitender Begutachter“ einen Begutachter, dem die Gesamtverantwortung für die Begutachtung einer Prüfstelle gemäß dieser Verordnung übertragen wurde;
„Bezugsdatenbericht“ einen Bericht, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) ►M1 2019/331 ◄ von einem Anlagenbetreiber vorgelegt wird;
„Datenbericht des neuen Marktteilnehmers“ einen Bericht, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) ►M1 2019/331 ◄ von einem Anlagenbetreiber vorgelegt wird;
„Zeitraum für die Berichterstattung über Aktivitätsraten“ den geltenden Zeitraum, der der Vorlage des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 vorausgeht.
Artikel 4
Konformitätsvermutung
Weist eine Prüfstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass sie auch die Anforderungen nach den Kapiteln II und III der vorliegenden Verordnung, ausgenommen Artikel 7 Absätze 1 und 4, Artikel 22, Artikel 27 Absatz 1 sowie Artikel 28, 31 und 32, erfüllt, insoweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
Artikel 5
Allgemeiner Rahmen für die Akkreditierung
Sind in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen über die Zusammensetzung der nationalen Akkreditierungsstellen oder die Tätigkeiten und Anforderungen im Zusammenhang mit der Akkreditierung enthalten, so gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
KAPITEL II
PRÜFUNG
Artikel 6
Zuverlässigkeit der Prüfung
Die Adressaten eines geprüften Emissionsberichts, Tonnenkilometerberichts, Bezugsdatenberichts, Datenberichts eines neuen Marktteilnehmers oder Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten müssen sich auf diesen verlassen können. Er muss zutreffend das darstellen, was er vorgibt darzustellen bzw. was berechtigterweise erwartet werden kann, dass er es darstellt.
Die Prüfung des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers muss ein wirksames und verlässliches Mittel zur Unterstützung der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle sein und Informationen liefern, auf deren Grundlage der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber seine Emissionsüberwachung und -berichterstattung oder die für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten verbessern kann.
Artikel 7
Allgemeine Pflichten der Prüfstelle
Die Prüfstelle beurteilt im Laufe der Prüfung, ob
der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers vollständig ist und entsprechend den Anforderungen in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 oder in Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 genügt;
der jeweilige Betreiber im Falle der Prüfung eines Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers im Einklang mit der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen und dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept und im Falle der Prüfung eines Emissions- oder Tonnenkilometerberichts eines Luftfahrzeugbetreibers in Einklang mit dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept gehandelt hat;
im Falle der Prüfung eines von einem Anlagenbetreiber vorgelegten Bezugsdatenberichts, eines Datenberichts des neuen Marktteilnehmers oder eines Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten der Anlagenbetreiber entsprechend den Anforderungen des von der zuständigen Behörde genehmigten Plans zur Überwachungsmethodik gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gehandelt hat;
die Daten im Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers keine wesentlichen Falschangaben enthalten;
Informationen verfügbar sind, aus denen die Datenflussaktivitäten, das Kontrollsystem und die damit zusammenhängenden Verfahren ersichtlich werden, sodass die Überwachung und die Berichterstattung verbessert werden können.
Abweichend von Buchstabe c bewertet die Prüfstelle, ob der Plan zur Überwachungsmethodik des Anlagenbetreibers mit den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) ►M1 2019/331 ◄ im Einklang steht, sofern der Plan zur Überwachungsmethodik keiner Genehmigung durch die zuständigen Behörde bedarf, bevor der Bezugsdatenbericht vorgelegt wird. Stellt die Prüfstelle fest, dass ein Plan zur Überwachungsmethodik nicht mit der Delegierten Verordnung (EU) ►M1 2019/331 ◄ im Einklang steht, so ändert der Anlagenbetreiber den Plan zur Überwachungsmethodik so, dass er den Anforderungen der Verordnung entspricht.
Für die Zwecke von Buchstabe c beschafft sich die Prüfstelle vom Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber unter Beachtung aller übrigen Informationen im Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers eindeutige, objektive Belege für die angegebenen aggregierten Emissionen, Tonnenkilometer und die für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten.
Muss der Plan zur Überwachungsmethodik gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) ►M1 2019/331 ◄ vor der Vorlage des Bezugsdatenberichts von der zuständigen Behörde genehmigt werden, ist dies aber nicht geschehen oder ist der Plan zur Überwachungsmethodik unvollständig oder wurden erhebliche Änderungen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der genannten Verordnung vorgenommen, die die zuständige Behörde nicht genehmigt hat, so hält die Prüfstelle Betreiber dazu an, die notwendige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen.
Sobald die zuständige Behörde ihre Genehmigung erteilt hat, setzt die Prüfstelle ihre Prüftätigkeiten fort bzw. wiederholt sie oder passt sie entsprechend an.
Wird die Genehmigung nicht vor der Erstellung des Prüfberichts erteilt, hält die Prüfstelle das im Prüfbericht fest.
Artikel 8
Verpflichtungen vor Vertragsschluss
Bevor die Prüfstelle eine Prüfverpflichtung übernimmt, verschafft sie sich ein gutes Bild von dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber und beurteilt, ob sie die Prüfung vornehmen kann. Zu diesem Zweck unternimmt die Prüfstelle mindestens Folgendes:
Sie bewertet die Risiken, die mit der Übernahme der Prüfung des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers gemäß dieser Verordnung verbunden sind;
sie wertet die Angaben des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers aus, um den Prüfumfang zu bestimmen;
sie bewertet, ob die Verpflichtung in ihren Akkreditierungsbereich fällt;
sie bewertet, ob sie über die Kompetenz, das Personal und die Mittel verfügt, die notwendig sind, um ein Prüfteam zusammenzustellen, das sich mit der Komplexität der Anlage oder der Tätigkeit und der Flotte des Luftfahrzeugbetreibers befassen kann, und ob sie die Prüftätigkeiten innerhalb der verlangten Frist ausführen kann;
sie bewertet, ob sie sicherstellen kann, dass das potenzielle Prüfteam über die notwendige Kompetenz und das nötige Personal verfügt, um die Prüftätigkeiten für den betreffenden Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber auszuführen;
sie legt für jede verlangte Prüfverpflichtung fest, wie viel Zeit sie für eine ordnungsgemäße Prüfung braucht.
Artikel 9
Zeitaufwand
Bei der Feststellung des Zeitaufwands für eine Prüfverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f berücksichtigt die Prüfstelle mindestens
die Komplexität der Anlage oder der Tätigkeiten und der Flotte des Luftfahrzeugbetreibers;
den Umfang der Informationen und die Komplexität des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts bzw. des Plans zur Überwachungsmethodik;
die erforderliche Wesentlichkeitsschwelle;
die Komplexität und Vollständigkeit der Datenflussaktivitäten und des Kontrollsystems des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers;
den Ort der mit den Treibhausgasemissionen, den Tonnenkilometerdaten oder den für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten zusammenhängenden Informationen und Daten.
Die Prüfstelle sorgt dafür, dass der Prüfvertrag die Möglichkeit vorsieht, gegenüber der vertraglich vereinbarten Zeit zusätzliche Zeit in Rechnung zu stellen, wenn sich zeigt, dass für die strategische Analyse, die Risikoanalyse oder andere Prüftätigkeiten mehr Zeit benötigt wird. In mindestens folgenden Fällen kann zusätzliche Zeit erforderlich werden:
Im Laufe der Prüfung erweisen sich die Datenflussaktivitäten, die Kontrolltätigkeiten oder die Logistik des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers als komplexer als ursprünglich erwartet;
die Prüfstelle stellt im Laufe der Prüfung Falschangaben, Nichtkonformitäten, unzureichende Daten oder Fehler in den Datensätzen fest.
Artikel 10
Angaben eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers
Vor der strategischen Analyse und in weiteren Phasen der Prüfung stellt der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber der Prüfstelle Folgendes zur Verfügung:
die dem Anlagenbetreiber erteilte Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, wenn sie die Prüfung des Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers betrifft;
die neueste Version des Monitoringkonzepts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers sowie jede andere sachdienliche Version des Monitoringkonzepts, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, einschließlich des Nachweises der Genehmigung;
die neueste Version des Plans zur Überwachungsmethodik des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers sowie jede andere sachdienliche Version des Plans zur Überwachungsmethodik, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, gegebenenfalls einschließlich des Nachweises der Genehmigung;
eine Beschreibung der Datenflussaktivitäten des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers;
die gegebenenfalls in Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder in Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) ►M1 2019/331 ◄ genannte Risikobewertung und einen Überblick über das Kontrollsystem als Ganzes;
gegebenenfalls die vereinfachte Unsicherheitsbewertung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) ►M1 2019/331 ◄ ;
die in dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept bzw. dem Plan zur Überwachungsmethodik genannten Verfahren, einschließlich der Verfahren für Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten;
gegebenenfalls den jährlichen Emissionsbericht, Tonnenkilometerbericht, Bezugsdatenbericht, Datenbericht des neuen Marktteilnehmers oder Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers;
die Bezugsdatenberichte früherer Zuteilungszeiträume für frühere Zuteilungsphasen und die Berichte über die Jahresaktivitätsrate der Vorjahre, die der zuständigen Behörde gegebenenfalls für die Zwecke von Artikel 10a Absatz 21 der Richtlinie 2003/87/EG vorgelegt wurden;
gegebenenfalls den von der zuständigen Behörde genehmigten Probenahmeplan des Anlagenbetreibers gemäß Artikel 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
die Aufzeichnungen aller Änderungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, wenn das Monitoringkonzept im Berichtszeitraum geändert wurde;
die Aufzeichnung aller Änderungen gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331, wenn der Plan zur Überwachungsmethodik geändert wurde;
gegebenenfalls die Berichte gemäß Artikel 69 Absätze 1 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
gegebenenfalls Angaben dazu, wie der Anlagenbetreiber Nichtkonformitäten behoben oder Verbesserungsempfehlungen umgesetzt hat, die im Prüfbericht zum Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten des Vorjahres oder zu einem einschlägigen Bezugsdatenbericht enthalten waren;
den Prüfbericht des Vorjahres oder gegebenenfalls des vorangegangenen Bezugszeitraums, wenn diese Prüfstelle im Vorjahr oder gegebenenfalls im vorangegangenen Bezugszeitraum nicht die Prüfung für den betreffenden Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber ausgeführt hat;
die einschlägige Korrespondenz mit der zuständigen Behörde, insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Mitteilung von Änderungen des Monitoringkonzepts bzw. des Plans zur Überwachungsmethodik sowie gegebenenfalls Berichtigungen von gemeldeten Daten;
Angaben zu den Datenbanken und -quellen, einschließlich der von Eurocontrol oder einer anderen einschlägigen Organisation, die für Überwachungs- und Berichterstattungszwecke herangezogen wurden;
wenn die Prüfung den Emissionsbericht einer Anlage betrifft, die gemäß Richtlinie 2009/31/EG Treibhausgase geologisch in einer Speicherstätte speichern darf, den gemäß der Richtlinie erforderlichen Überwachungsplan und die gemäß Artikel 14 der Richtlinie erforderlichen Berichte, die zumindest den Berichtszeitraum des zu prüfenden Emissionsberichts betreffen;
gegebenenfalls die Genehmigung der zuständigen Behörden zum Verzicht auf Anlagebegehungen gemäß Artikel 31 Absatz 1;
Nachweis des Anlagenbetreibers über die Konformität mit den Unsicherheitsschwellenwerten für die im Monitoringkonzept festgehaltenen Ebenen;
jede andere sachdienliche Information, die für die Planung und Ausführung der Prüfung notwendig ist.
Artikel 11
Strategische Analyse
Um die Tätigkeiten der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers zu verstehen, erhebt und bewertet die Prüfstelle die Informationen, die notwendig sind, um zu beurteilen, ob das Prüfteam hinreichende Kompetenz für die Prüfung besitzt, um festzustellen, ob der vertraglich vorgesehene Zeitaufwand angemessen ist, und um sich zu vergewissern, dass sie die notwendige Risikoanalyse durchführen kann. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:
die Informationen nach Artikel 10 Absatz 1;
die erforderliche Wesentlichkeitsschwelle;
die Informationen aus den Prüfungen der Vorjahre, wenn die Prüfstelle die Prüfung für denselben Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber ausführt.
Bei der Bewertung der in Absatz 2 genannten Informationen beurteilt die Prüfstelle mindestens Folgendes:
für die Prüfung des Emissionsberichts des Anlagenbetreibers die Anlagenkategorie gemäß Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und die in der Anlage ausgeführten Tätigkeiten;
für die Prüfung des Emissions- oder Tonnenkilometerberichts des Luftfahrzeugbetreibers Art und Größe des Luftfahrzeugbetreibers, die Verteilung der Informationen auf verschiedene Orte und Zahl und Art der Flüge;
das von der zuständigen Behörde genehmigte Monitoringkonzept bzw. der Plan zur Überwachungsmethodik sowie die Einzelheiten der in diesem Konzept bzw. in diesem Plan vorgesehenen Überwachungsmethodik;
Art, Größe und Komplexität der Emissionsquellen und Stoffströme sowie die Geräte und Verfahren, mit denen die Emissions- oder Tonnenkilometerdaten bzw. die für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten ermittelt wurden, einschließlich der im Monitoringkonzept bzw. im Plan zur Überwachungsmethodik beschriebenen Messgeräte, Herkunft und Anwendung von Berechnungsfaktoren und andere Primärdatenquellen;
die Datenflussaktivitäten, das Kontrollsystem und das Kontrollumfeld.
Bei der strategische Analyse untersucht die Prüfstelle, ob
das vorgelegte Monitoringkonzept bzw. der vorgelegte Plan zur Überwachungsmethodik der neuesten Version entspricht und erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde genehmigt wurde;
das Monitoringkonzept im Berichtszeitraum geändert wurde;
der Plan zur Überwachungsmethodik im Bezugszeitraum bzw. im Zeitraum für die Berichterstattung über Aktivitätsraten geändert wurde;
gegebenenfalls die in Buchstabe b genannten Änderungen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 mitgeteilt oder gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Durchführungsverordnung von der zuständigen Behörde genehmigt wurden;
gegebenenfalls die in Buchstabe ba genannten Änderungen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 mitgeteilt oder gemäß Artikel 9 Absatz 4 der genannten Verordnung von der zuständigen Behörde genehmigt wurden.
Artikel 12
Risikoanalyse
Um eine wirksame Prüfung zu konzipieren, zu planen und durchzuführen, ermittelt und analysiert die Prüfstelle folgende Aspekte:
die inhärenten Risiken;
Kontrolltätigkeiten;
die Kontrollrisiken in Bezug auf die Wirksamkeit der Kontrolltätigkeiten, wenn Kontrolltätigkeiten gemäß Buchstabe b durchgeführt wurden.
Zur Ermittlung und Analyse der in Absatz 1 genannten Aspekte zieht die Prüfstelle mindestens Folgendes heran:
die Ergebnisse der strategischen Analyse gemäß Artikel 11 Absatz 1;
die Informationen nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c;
die Wesentlichkeitsschwelle gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b.
Artikel 13
Prüfplan
Die Prüfstelle entwirft einen Prüfplan, der in einem angemessenen Verhältnis zu den im Laufe der strategischen Analyse und der Risikoanalyse erhaltenen Informationen und ermittelten Risiken steht und zumindest Folgendes umfasst:
ein Prüfprogramm, in dem Art und Umfang der Prüftätigkeiten sowie die Dauer und die Art und Weise ihrer Ausführung beschrieben sind;
einen Testplan, der vorgibt, in welchem Umfang und mit welchen Methoden die Kontrolltätigkeiten und die dafür geltenden Verfahren getestet werden;
einen Plan für Datenstichproben, der vorgibt, in welchem Umfang und nach welchen Methoden Datenstichproben in Bezug auf die Datenpunkte genommen werden, die den aggregierten Emissionen im Emissionsbericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers, den aggregierten Tonnenkilometerdaten im Tonnenkilometerbericht des Luftfahrzeugbetreibers oder den aggregierten für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten im Bezugsdatenbericht, im Datenbericht des neuen Marktteilnehmers bzw. im Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten des Anlagenbetreibers zugrunde liegen.
Bei der Bestimmung der Stichprobengröße und der Probenahmen für die Tests der Kontrolltätigkeiten berücksichtigt die Prüfstelle Folgendes:
die inhärenten Risiken;
das Kontrollumfeld;
die einschlägigen Kontrolltätigkeiten;
die Vorgabe, ein Prüfgutachten vorzulegen, das hinreichende Sicherheit bietet.
Bei der Bestimmung der Stichprobengröße und der Probenahmen für die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Datenstichproben berücksichtigt die Prüfstelle Folgendes:
die inhärenten Risiken und Kontrollrisiken;
die Ergebnisse der analytischen Verfahren;
die Vorgabe, ein Prüfgutachten vorzulegen, das hinreichende Sicherheit bietet;
die Wesentlichkeitsschwelle;
die Wesentlichkeit des Beitrags eines einzelnen Datenelements zum gesamten Datensatz.
Artikel 14
Prüftätigkeit
Die Prüfstelle führt den Prüfplan durch und überprüft die Durchführung des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts bzw. des Plans zur Überwachungsmethodik auf der Grundlage der Risikoanalyse.
Zu diesem Zweck führt die Prüfstelle ausführliche Tests in Form von analytischen Verfahren, Datenprüfung und Überprüfung der Überwachungsmethodik durch und
überprüft die Datenflussaktivitäten und die im Datenfluss eingesetzten Systeme, einschließlich der Informationstechnologiesysteme;
überprüft, ob die Kontrolltätigkeiten des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers angemessen dokumentiert, angewandt und aufrechterhalten werden und wirksam genug sind, um die inhärenten Risiken zu verringern;
überprüft, ob die im Monitoringkonzept bzw. im Plan zur Überwachungsmethodik aufgeführten Verfahren die inhärenten Risiken und die Kontrollrisiken wirksam verringern und ob die Verfahren angewandt, hinreichend dokumentiert und ordnungsgemäß aufrechterhalten werden.
Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe a verfolgt die Prüfstelle den Datenfluss, indem sie der Abfolge und dem Zusammenwirken der Datenflussaktivitäten von der Primärdatenquelle bis zur Zusammenstellung des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers nachgeht.
Artikel 15
Analytische Verfahren
Bei den analytischen Verfahren gemäß Absatz 1 beurteilt die Prüfstelle gemeldete Daten, um potenzielle Risikobereiche zu ermitteln und anschließend die geplanten Prüftätigkeiten zu validieren und anzupassen. Die Prüfstelle muss mindestens
die Plausibilität von Fluktuationen und Trends im Zeitverlauf oder zwischen vergleichbaren Objekten bewerten;
direkte Ausreißer, unerwartete Daten und Datenlücken ermitteln.
Bei den analytischen Verfahren gemäß Absatz 1 wendet die Prüfstelle
vorläufige analytische Verfahren auf die aggregierten Daten an, bevor sie die Tätigkeiten gemäß Artikel 14 ausführt, um die Art, Komplexität und Relevanz der gemeldeten Daten zu verstehen;
vertiefte analytische Verfahren auf die aggregierten Daten und die zugrunde liegenden Datenpunkte an, um potenzielle strukturelle Fehler und direkte Ausreißer zu ermitteln;
endgültige analytische Verfahren auf die aggregierten Daten an, um zu gewährleisten, dass alle Fehler, die im Prüfprozess ermittelt wurden, ordentlich behoben wurden.
Auf Grundlage der Erklärungen und zusätzlichen Nachweise bewertet die Prüfstelle die Auswirkungen auf den Prüfplan und die durchzuführenden Prüftätigkeiten.
Artikel 16
Datenprüfung
Unter Berücksichtigung des genehmigten Monitoringkonzepts bzw. des Plans zur Überwachungsmethodik (einschließlich der darin beschriebenen Verfahren) überprüft die Prüfstelle im Rahmen der Datenprüfung gemäß Absatz 1 Folgendes:
für die Prüfung des Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers: die Grenzen einer Anlage;
für die Prüfung des Bezugsdatenberichts, des Datenberichts des neuen Marktteilnehmers oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers die Grenzen einer Anlage und ihrer Anlagenteile;
für die Prüfung des Emissionsberichts, des Bezugsdatenberichts, des Datenberichts des neuen Marktteilnehmers oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers die Vollständigkeit der Stoffströme und Emissionsquellen, die im von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept bzw. im Plan zur Überwachungsmethodik beschrieben sind;
für die Prüfung des Emissionsberichts und des Tonnenkilometerberichts eines Luftfahrzeugbetreibers: die Vollständigkeit der Flüge, die unter eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen und für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist, sowie die Vollständigkeit der Emissionsdaten bzw. der Tonnenkilometerdaten;
für die Prüfung des Emissionsberichts und des Tonnenkilometerberichts eines Luftfahrzeugbetreibers: die Übereinstimmung zwischen gemeldeten Daten und den Angaben in den Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage;
für die Prüfung des Emissionsberichts eines Luftfahrzeugbetreibers: die Übereinstimmung zwischen den aggregierten Daten über den Treibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Versorgung der für die Luftverkehrstätigkeiten eingesetzten Luftfahrzeuge mit Treibstoff;
für die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten die Genauigkeit der in Artikel 16 Absatz 5 und den Artikeln 19, 20, 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Parameter und der gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 erforderlichen Daten;
die Übereinstimmung der gemeldeten aggregierten Daten im Bericht eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers mit Primärdatenquellen;
die Messwerte unter Verwendung der Ergebnisse der Berechnungen des Anlagenbetreibers gemäß Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, wenn der Anlagenbetreiber eine auf Messung beruhende Methodik gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Durchführungsverordnung verwendet;
die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Daten.
Artikel 17
Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Überwachungsmethodik
►M1 Für die Prüfung des Bezugsdatenberichts, des Datenberichts des neuen Marktteilnehmers oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten des Anlagenbetreibers überprüft die Prüfstelle, ob die im Plan zur Überwachungsmethodik festgelegte Methodik zur Erhebung und Überwachung der Daten ordnungsgemäß angewendet wird, einschließlich der folgenden Elemente: ◄
Werden alle Daten über Emissionen, Inputs, Outputs und Energieströme den Anlagenteilen entsprechend den Systemgrenzen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) ►M1 2019/331 ◄ ordnungsgemäß zugeordnet?
Sind die Daten vollständig und sind Datenlücken oder doppelte Erfassungen aufgetreten?
Beruhen die Aktivitätsraten für Produkt-Benchmarks auf einer ordnungsgemäßen Anwendung der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) ►M1 2019/331 ◄ aufgeführten Produktdefinitionen?
Wurden die Aktivitätsraten der Anlagenteile mit Wärme-Benchmark, der Fernwärmeanlagenteile, des Anlagenteils mit Brennstoff-Benchmark und der Anlagenteile mit Prozessemissionen entsprechend den hergestellten Produkten und entsprechend den gemäß Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG angenommenen delegierten Rechtsakten ordnungsgemäß zugeordnet?
Wurde gegebenenfalls der Energieverbrauch ordnungsgemäß den einzelnen Anlagenteilen zugeordnet?
Beruht der Wert der in Artikel 16 Absatz 5 und den Artikeln 19, 20, 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Parameter auf einer ordnungsgemäßen Anwendung der genannten Verordnung?
Das Datum der Aufnahme des Normalbetriebs gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 für die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten und des Datenberichts eines neuen Marktteilnehmers.
Für die Prüfung eines Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten: Wurden die in Anhang IV Nummern 2.3 bis 2.7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Parameter, die für die Anlage zutreffen, ordnungsgemäß im Einklang mit dem Plan zur Überwachungsmethodik überwacht und gemeldet?
Lassen sich die Differenzen der Messwerte in den beiden Anlagen nicht durch die Unsicherheit der Messsysteme erklären, so überprüft die Prüfstelle, ob zum Ausgleich der Messwertdifferenzen Anpassungen vorgenommen wurden, ob es konservative Anpassungen waren und ob die zuständige Behörde diese Anpassungen genehmigt hat.
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Artikel 18
Prüfung der Verfahren für fehlende Daten
Hat der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber die Genehmigung der zuständigen Behörde erlangt, im Einklang mit Artikel 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 andere Methoden als die in Unterabsatz 1 genannten zu verwenden, so überprüft die Prüfstelle, ob das genehmigte Konzept ordnungsgemäß angewendet und in geeigneter Weise dokumentiert wurde.
Kann ein Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber diese Genehmigung nicht rechtzeitig einholen, so überprüft die Prüfstelle, ob das vom Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber verwendete Konzept zur Ergänzung fehlender Daten gewährleistet, dass die Emissionen nicht zu niedrig veranschlagt werden und dass dieses Konzept nicht zu wesentlichen Falschangaben führt.
Enthält der Plan zur Überwachungsmethodik keine auf Datenlücken anzuwendende Methode, so überprüft die Prüfstelle, ob das vom Anlagenbetreiber verwendete Konzept zum Ausgleich fehlender Daten auf angemessenen Nachweisen beruht und gewährleistet, dass die nach Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 oder Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 vorgeschriebenen Daten nicht zu niedrig oder zu hoch veranschlagt werden.
Artikel 19
Unsicherheitsbewertung
Wendet ein Anlagenbetreiber die in Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 genannte, nicht auf Ebenen basierende Überwachungsmethodik an, so überprüft die Prüfstelle, ob
der Anlagenbetreiber die Unsicherheiten bewertet und quantifiziert und dabei nachgewiesen hat, dass die geltenden Gesamtunsicherheitsschwellen für die jährlichen Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 22 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 eingehalten wurden;
die Informationen, die für die Bewertung und Quantifizierung der Unsicherheit herangezogen wurden, stichhaltig sind;
das Gesamtkonzept für die Bewertung und Quantifizierung der Unsicherheit mit Artikel 22 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 vereinbar ist;
der Nachweis erbracht wurde, dass die in Artikel 22 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 genannten Bedingungen für die Überwachungsmethodik erfüllt wurden.
Artikel 20
Stichprobenauswahl
Artikel 21
Standortbegehungen
Artikel 22
Berichtigung von Falschangaben, Beseitigung von Nichtkonformitäten und Verstößen
Der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber berichtigt mitgeteilte Falschangaben und beseitigt mitgeteilte Nichtkonformitäten.
Wurde ein Verstoß gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 festgestellt, so meldet der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber dies der zuständigen Behörde und beseitigt den Verstoß umgehend in geeigneter Weise.
Die Prüfstelle ermittelt, ob sich die nicht berichtigten Falschangaben für sich allein oder zusammen mit anderen wesentlich auf die insgesamt gemeldeten Emissionen, Tonnenkilometerdaten oder für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten auswirken. Bei der Bewertung der Wesentlichkeit von Falschangaben berücksichtigt die Prüfstelle den Umfang und die Art der Falschangabe sowie die besonderen Umstände ihres Auftretens.
Die Prüfstelle bewertet, ob sich die nicht beseitigte Nichtkonformität für sich allein oder zusammen mit anderen Nichtkonformitäten auf die gemeldeten Daten auswirkt und ob dies wesentliche Falschangaben zur Folge hat.
Beseitigt der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber den Verstoß gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 nicht gemäß Absatz 1, bevor die Prüfstelle den Prüfbericht ausstellt, so bewertet die Prüfstelle, ob sich der nicht beseitigte Verstoß auf die gemeldeten Daten auswirkt und ob dies wesentliche Falschangaben zur Folge hat.
Die Prüfstelle kann Falschangaben als wesentlich einstufen, selbst wenn sie für sich allein oder zusammen mit anderen Falschangaben unter der Wesentlichkeitsschwelle gemäß Artikel 23 liegen, wenn dies durch den Umfang und die Art der Falschangaben sowie die besonderen Umstände, unter denen sie auftreten, gerechtfertigt ist.
Artikel 23
Wesentlichkeitsschwelle
Für die Prüfung der Emissionsberichte gilt in den folgenden Fällen eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 % der im zu prüfenden Berichtszeitraum insgesamt gemeldeten Emissionen:
Anlagen der Kategorie A gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und Anlagen der Kategorie B gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung;
Luftfahrzeugbetreiber mit Jahresemissionen von höchstens 500 Kilotonnen fossilem CO2.
Für die Prüfung der Emissionsberichte gilt in den folgenden Fällen eine Wesentlichkeitsschwelle von 2 % der im zu prüfenden Berichtszeitraum insgesamt gemeldeten Emissionen:
Anlagen der Kategorie C gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
Luftfahrzeugbetreiber mit Jahresemissionen von mehr als 500 Kilotonnen fossilem CO2.
►M1 Für die Prüfung des Bezugsdatenberichts, der Datenberichte neuer Marktteilnehmer oder der Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten gilt eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 % der insgesamt gemeldeten folgenden Werte: ◄
die Gesamtemissionen der Anlage, sofern sich die Daten auf Emissionen beziehen;
gegebenenfalls die Summe der Importe und der Erzeugung messbarer Wärme (Nettomenge), sofern sich die Daten auf messbare Wärme beziehen;
gegebenenfalls die Summe der importierten und in der Anlage erzeugten Menge von Restgasen;
die Aktivitätsrate jedes einzelnen relevanten Anlagenteils mit Produkt-Benchmark.
Artikel 24
Schlussfolgerungen aus den Prüferkenntnissen
Nach Abschluss der Prüfung führt die Prüfstelle unter Berücksichtigung der im Laufe der Prüfung erhaltenen Informationen Folgendes durch:
Sie überprüft die endgültigen Daten des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers einschließlich Daten, die aufgrund von Informationen aus der Prüfung angepasst wurden;
sie überprüft die Begründung des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers für Differenzen zwischen den endgültigen Daten und den zuvor vorgelegten Daten;
sie überprüft das Ergebnis der Bewertung, mit der ermittelt wird, ob das von der zuständigen Behörde genehmigte Monitoringkonzept bzw. der Plan zur Überwachungsmethodik und die darin beschriebenen Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurden;
sie beurteilt, ob das Prüfrisiko gering genug ist, um hinreichende Sicherheit zu bieten;
sie stellt sicher, dass genügend Belege gesammelt wurden, um mit hinreichender Sicherheit ein Prüfgutachten dahin gehend abgeben zu können, dass der Bericht keine wesentlichen Falschangaben enthält;
sie sorgt dafür, dass das Prüfverfahren vollständig in den internen Prüfunterlagen dokumentiert wird und im Prüfbericht ein endgültiges Urteil festgehalten werden kann.
Artikel 25
Unabhängige Überprüfung
Der unabhängige Überprüfer führt die Überprüfung so aus, dass sichergestellt ist, dass das Prüfverfahren im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt wird, dass die Verfahren für die Prüftätigkeiten gemäß Artikel 41 ordnungsgemäß durchgeführt wurden und dass die erforderliche fachliche Sorgfalt und das erforderliche fachliche Ermessen angewendet wurden.
Der unabhängige Überprüfer beurteilt außerdem, ob die gesammelten Belege ausreichen, dass die Prüfstelle einen Prüfbericht mit hinreichender Sicherheit ausstellen kann.
Artikel 26
Interne Prüfunterlagen
Die Prüfstelle erstellt und erarbeitet interne Prüfunterlagen, die mindestens Folgendes enthalten:
die Ergebnisse der Prüftätigkeiten;
die strategische Analyse, die Risikoanalyse und den Prüfplan;
hinreichende Informationen zur Untermauerung des Prüfgutachtens, einschließlich Begründungen für die Einschätzung, ob sich die festgestellten Falschangaben wesentlich auf die gemeldeten Emissions- oder Tonnenkilometerdaten oder die für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten auswirken oder nicht.
Nach der Beglaubigung des Prüfberichts gemäß Artikel 25 Absatz 5 nimmt die Prüfstelle die Ergebnisse der unabhängigen Überprüfung in die internen Prüfunterlagen auf.
Artikel 27
Prüfbericht
►M1 Anhand der im Verlauf der Prüfung gesammelten Informationen stellt die Prüfstelle dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber zu jedem geprüften Emissionsbericht, Tonnenkilometerbericht, Bezugsdatenbericht, Datenbericht des neuen Marktteilnehmers oder Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten einen Prüfbericht aus. ◄
der Bericht wird laut Prüfung für zufriedenstellend befunden;
der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers enthält wesentliche Falschangaben, die vor Ausstellung des Prüfberichts nicht berichtigt wurden;
der Umfang der Prüfung ist zu eingeschränkt im Sinne von Artikel 28, und die Prüfstelle hat nicht genügend Belege gefunden, um mit hinreichender Sicherheit in einem Prüfgutachten zu bescheinigen, dass der Bericht keine wesentlichen Falschangaben enthält;
Nichtkonformitäten führen für sich allein oder zusammen mit anderen Nichtkonformitäten zu unzureichender Klarheit und bewirken, dass die Prüfstelle nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen kann, dass der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält;
der Plan zur Überwachungsmethodik bedarf nicht der Genehmigung der zuständigen Behörde und Nichtkonformitäten mit der Delegierten Verordnung (EU) ►M1 2019/331 ◄ führen zu unzureichender Klarheit und bewirken, dass die Prüfstelle nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen kann, dass der Bezugsdatenbericht oder der Datenbericht des neuen Marktteilnehmers keine wesentlichen Falschangaben enthält.
Im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a darf der Bericht eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers nur dann für zufriedenstellend befunden werden, wenn er keine wesentlichen Falschangaben enthält.
Der Prüfbericht umfasst mindestens folgende Elemente:
den Namen des geprüften Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers;
die Prüfziele;
den Prüfumfang;
einen Verweis auf den geprüften Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers;
die Kriterien, anhand deren der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers geprüft wurde, einschließlich gegebenenfalls der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, der verschiedenen Versionen des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts bzw. des Plans zur Überwachungsmethodik und der Geltungsdauer jedes Monitoringkonzepts;
im Falle der Prüfung des Bezugsdatenberichts, der für die Zuteilung für den Zeitraum 2021–2025 erforderlich ist, sofern die zuständige Behörde keine Genehmigung des Plans zur Überwachungsmethodik verlangt hat, eine Bestätigung, dass die Prüfstelle den Plan zur Überwachungsmethodik überprüft hat und dass dieser Plan mit der Delegierten Verordnung (EU) ►M1 2019/331 ◄ im Einklang steht;
im Falle der Prüfung des Emissionsberichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers, die aggregierten Emissionen oder Tonnenkilometer nach Tätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und nach Anlage oder Luftfahrzeugbetreiber;
im Falle der Prüfung des Bezugsdatenberichts oder des Datenberichts des neuen Marktteilnehmers, die aggregierten geprüften jährlichen Daten für jedes Jahr des Bezugszeitraums für jeden Anlagenteil und die jährliche Aktivitätsrate sowie die Emissionen, die diesem Anlagenteil zugeordnet wird/werden;
im Falle der Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten, die aggregierten geprüften jährlichen Daten für jedes Jahr des Zeitraums für die Berichterstattung über Aktivitätsraten zur jährlichen Aktivitätsrate jedes Anlagenteils;
den Berichtszeitraum, den Bezugszeitraum oder den Zeitraum für die Berichterstattung über Aktivitätsraten, auf den sich die Prüfung bezieht;
die jeweiligen Zuständigkeiten des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers, der zuständigen Behörde und der Prüfstelle;
das Prüfgutachten;
eine Beschreibung jeder festgestellten Falschangabe und Nichtkonformität, die vor Ausstellung des Prüfberichts nicht berichtigt oder beseitigt wurde;
die Zeitpunkte von Standortbegehungen und die Personen, die diese Begehungen vorgenommen haben;
Angaben dazu, ob auf Standortbegehungen verzichtet wurde, sowie die Gründe für einen solchen Verzicht;
etwaige Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842, die im Verlauf der Prüfung entdeckt wurden;
wenn gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 3 die Zustimmung der zuständigen Behörde zu der verwendeten Methode zur Schließung von Datenlücken nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, eine Bestätigung, dass das Konzept konservativ ist, und eine Aussage dazu, ob es zu wesentlichen Falschangaben führt oder nicht;
eine Erklärung, dass die Methode zur Schließung etwaiger Datenlücken gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) ►M1 2019/331 ◄ zu wesentlichen Falschangaben führt;
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wenn die Prüfstelle Änderungen der in Artikel 16 Absatz 5 und den Artikeln 19, 20, 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 aufgeführten Parameter oder Änderungen der Energieeffizienz gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 festgestellt hat, eine Beschreibung dieser Änderungen und erläuternde Anmerkungen;
gegebenenfalls die Bestätigung, dass das Datum der Aufnahme des Normalbetriebs gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 überprüft wurde;
gegebenenfalls Empfehlungen für Verbesserungen;
die Namen des leitenden EU-EHS-Prüfers, des unabhängigen Überprüfers und gegebenenfalls des EU-EHS-Prüfers und des technischen Sachverständigen, die an der Prüfung des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers beteiligt waren;
Datum und Unterschrift eines Bevollmächtigten der Prüfstelle mit dessen Namen.
►M1 Die Prüfstelle beschreibt in dem Prüfbericht die Falschangaben, Nichtkonformitäten und Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 so genau, dass sich dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber und der zuständigen Behörde Folgendes erschließt: ◄
der Umfang und die Art der Falschangaben, Nichtkonformitäten und Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 oder die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842;
warum sich die Falschangabe wesentlich auswirkt bzw. warum nicht;
auf welches Element im Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers sich die Falschangabe bzw. auf welches Element des Monitoringkonzepts bzw. des Plans zur Überwachungsmethodik sich die Nichtkonformität bezieht;
auf welchen Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 sich der Verstoß bezieht.
Artikel 28
Eingeschränkter Prüfumfang
In folgenden Fällen kann die Prüfstelle beschließen, dass der in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c genannte Prüfumfang zu eingeschränkt ist:
Es fehlen Daten, weswegen sich die Prüfstelle die notwendigen Belege nicht beschaffen kann, die nötig sind, um das Prüfrisiko so weit zu senken, dass hinreichende Sicherheit gegeben ist;
die zuständige Behörde hat das Monitoringkonzept nicht genehmigt;
das Monitoringkonzept oder der Plan zur Überwachungsmethodik ist nicht umfassend oder klar genug, um Schlussfolgerungen aus der Prüfung zu ziehen;
die Prüfstelle hat vom Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber zu wenige Informationen erhalten, um die Prüfung durchführen zu können.
die Delegierte Verordnung (EU) ►M1 2019/331 ◄ oder der Mitgliedstaat fordern die Genehmigung des Plans zur Überwachungsmethodik durch die zuständige Behörde vor der Vorlage des Bezugsdatenberichts und die zuständige Behörde hat den Plan nicht vor Beginn der Prüfung genehmigt.
Artikel 29
Behandlung noch offener nichtwesentlicher Nichtkonformitäten
Hat der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber diese Nichtkonformitäten nicht gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 behoben, so erwägt die Prüfstelle, ob diese Unterlassung das Risiko von Falschangaben erhöht oder erhöhen kann.
Die Prüfstelle gibt im Prüfbericht an, ob der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber diese Nichtkonformitäten behoben hat.
Hat der Anlagenbetreiber diese Nichtkonformitäten nicht beseitigt, so prüft die Prüfstelle, ob dieses Versäumnis das Risiko von Falschangaben erhöht oder erhöhen kann.
Die Prüfstelle gibt im Prüfbericht an, ob der Anlagenbetreiber diese Nichtkonformitäten behoben hat.
Artikel 30
Verbesserung des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens
Hat die Prüfstelle Bereiche ermittelt, in denen der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber seine Ergebnisse in Bezug auf die nachstehenden Buchstaben a bis e verbessern kann, so nimmt sie in den Prüfbericht Empfehlungen für Verbesserungen in diesen Bereichen auf:
die Risikobewertung des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers;
die Entwicklung, Dokumentation, Durchführung und Aufrechterhaltung von Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten sowie die Bewertung des Kontrollsystems;
die Entwicklung, Dokumentation, Durchführung und Aufrechterhaltung von Verfahren für Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten sowie von anderen Verfahren, die ein Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) ►M1 2019/331 ◄ einführen muss;
die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen oder Tonnenkilometer, auch mit Blick auf das Erreichen höherer Ebenen, die Risikominderung und eine gesteigerte Effizienz der Überwachung und Berichterstattung;
die Überwachung von und Berichterstattung über Daten für Bezugsdatenberichte, Datenberichte neuer Marktteilnehmer und Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten.
Ist der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber diesen Empfehlungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen, bewertet die Prüfstelle, wie sich dies auf das Risiko von Falschangaben und Nichtkonformitäten auswirkt.
Artikel 31
Vereinfachte Prüfung von Anlagen
Der Anlagenbetreiber beantragt bei der zuständigen Behörde, dass diese die Entscheidung, auf die Standortbegehung zu verzichten, bestätigt.
Auf Antrag des betreffenden Anlagenbetreibers entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung aller nachstehend genannten Elemente, ob sie den Verzicht der Prüfstelle auf die Standortbegehung genehmigt:
die Informationen der Prüfstelle zum Ergebnis der Risikoanalyse;
die Information, dass der Fernzugriff auf die einschlägigen Daten möglich ist;
der Nachweis, dass die Umstände in Absatz 3 nicht auf die Anlage zutreffen;
der Nachweis, dass die Bedingungen für den Verzicht auf Standortbegehungen erfüllt sind.
Die Prüfstelle führt immer Standortbegehungen durch, wenn
sie zum ersten Mal einen Emissionsbericht oder Bericht über die jährlichen Aktivitätsraten des Anlagenbetreibers prüft;
sie in den beiden dem laufenden Berichtszeitraum unmittelbar vorausgehenden Berichtszeiträumen für die Prüfung des Emissionsberichts des Anlagenbetreibers keine Standortbegehungen durchgeführt hat;
sie im Hinblick auf die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten des Anlagenbetreibers bei der Prüfung eines Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten oder eines Bezugsdatenberichts in den beiden dem laufenden Zeitraum für die Berichterstattung über Aktivitätsraten unmittelbar vorausgehenden Zeiträumen für die Berichterstattung über Aktivitätsraten keine Standortbegehung durchgeführt hat.
das Monitoringkonzept im Berichtszeitraum erheblichen Änderungen einschließlich der Änderungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 unterzogen wurde.;
die Anlage oder ihre Anlagenteile im Zeitraum für die Berichterstattung über Aktivitätsraten erheblichen Änderungen einschließlich der Änderungen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 unterzogen wurde(n), die erhebliche Änderungen des Plans zur Überwachungsmethodik erforderlich machen;
der Bezugsdatenberichts oder der Datenbericht des neuen Marktteilnehmers eines Anlagenbetreibers geprüft wird.
Artikel 32
Bedingungen für den Verzicht auf Standortbegehungen
Für den Verzicht auf Standortbegehungen gemäß Artikel 31 Absatz 1 muss eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt sein:
►M1 Die Prüfung des Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage der Kategorie A gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder eine Anlage der Kategorie B gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung und ◄
die Anlage verfügt nur über einen Stoffstrom gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, bei dem es sich um Erdgas handelt, oder über einen oder mehrere De-minimis-Stoffströme, die aggregiert nicht den Schwellenwert für De-minimis-Stoffströme gemäß Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 überschreiten;
das Erdgas wird mittels eichpflichtiger Messung überwacht, die einer angemessenen rechtlichen Regelung für die Kontrolle von eichpflichtigen Messgeräten unterliegt und die für die anzuwendende Ebene geltenden Unsicherheitsschwellenwerte erfüllt;
es werden nur Standardwerte für die Berechnungsfaktoren des Erdgases angewendet.
►M1 Die Prüfung des Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage der Kategorie A gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder eine Anlage der Kategorie B gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung und ◄
die Anlage verfügt nur über einen Stoffstrom, bei dem es sich um einen Brennstoff ohne Prozessemissionen handelt, und der Brennstoff ist entweder ein fester Brennstoff, der in der Anlage direkt ohne Zwischenlagerung verbrannt wird, oder ein flüssiger bzw. gasförmiger Brennstoff, bei dem eine Zwischenlagerung stattfinden kann;
die Tätigkeitsdaten für den Stoffstrom werden mittels einer der folgenden Methoden überwacht:
einer eichpflichtigen Messmethode, die einer angemessenen rechtlichen Regelung für die Kontrolle von eichpflichtigen Messgeräten unterliegt und die für die anzuwendende Ebene geltenden Unsicherheitsschwellenwerte erfüllt;
einer Methode, die ausschließlich auf Rechnungsdaten beruht, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Bestandsveränderungen;
es werden nur Standardwerte für die Berechnungsfaktoren angewendet;
die zuständige Behörde hat gestattet, dass für die Anlage ein vereinfachtes Monitoringkonzept gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 verwendet wird.
Die Prüfung des Emissionsberichts eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage mit geringen Emissionen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, und Nummer 2 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels finden Anwendung.
Die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage gemäß den Nummern 1, 2 oder 3, und
die Anlage hat außer einem einzigen Anlagenteil, für den gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 eine Produkt-Benchmark gilt, keinen weiteren Anlagenteil;
die für die Produkt-Benchmark maßgeblichen Produktionsdaten wurden im Rahmen einer Prüfung für Rechnungslegungszwecke bewertet, und der Anlagenbetreiber weist dies nach.
Die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage gemäß den Nummern 1, 2 oder 3, und
die Anlage hat höchstens zwei Anlagenteile;
der zweite Anlagenteil trägt weniger als 5 % zu der gesamten endgültigen Zuteilung von Zertifikaten bei, und
die Prüfstelle verfügt über ausreichende Daten, um erforderlichenfalls die Aufgliederung in Anlagenteile bewerten zu können.
Die Prüfung des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage gemäß den Nummern 1, 2 oder 3, und
die Anlage hat lediglich einen Anlagenteil mit Wärme-Benchmark oder Fernwärme-Benchmark, und
die Prüfstelle verfügt über ausreichende Daten, um erforderlichenfalls die Aufgliederung in Anlagenteile bewerten zu können.
►M1 Die Prüfung des Emissionsberichts oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage an einem unbesetzten Standort und ◄
Fernmessdaten werden von dem unbesetzten Standort direkt an einen anderen Ort gesendet, wo alle Daten verarbeitet, verwaltet und gespeichert werden;
ein und dieselbe Person ist für die gesamte Datenverwaltung und -aufzeichnung für den Standort verantwortlich;
die Messgeräte wurden bereits vor Ort vom Anlagenbetreiber oder einem Labor gemäß Artikel 60 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 inspiziert und der Anlagenbetreiber legt ein unterzeichnetes Dokument oder einen mit einem Datumsstempel versehenen fotografischen Beleg vor, aus dem hervorgeht, dass in der Anlage seit der Inspektion keine Änderungen bei der Messung oder beim Betrieb vorgenommen wurden.
►M1 Die Prüfung des Emissionsberichts oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten eines Anlagenbetreibers betrifft eine Anlage an einem abgelegenen oder unzugänglichen Ort, insbesondere Offshore-Anlagen, und ◄
die an diesem Standort erhobenen Daten sind stark zentralisiert und werden direkt an einen anderen Ort gesendet, wo alle Daten mit guter Qualitätssicherung verarbeitet, verwaltet und gespeichert werden;
die Messgeräte wurden bereits vor Ort vom Anlagenbetreiber oder einem Labor gemäß Artikel 60 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 inspiziert und der Anlagenbetreiber legt ein unterzeichnetes Dokument oder einen mit einem Datumsstempel versehenen fotografischen Beleg vor, aus dem hervorgeht, dass in der Anlage seit der Inspektion keine Änderungen bei der Messung oder beim Betrieb vorgenommen wurden.
Nummer 2 kann auch angewendet werden, wenn die Anlage neben dem Stoffstrom gemäß Buchstabe a der Nummer einen oder mehrere De-minimis-Stoffströme verwendet, die aggregiert nicht den Schwellenwert für De-minimis-Stoffströme gemäß Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 überschreiten.
Nummer 3a Buchstabe b ist anzuwenden, wenn der Anlagenteil, der gemäß Nummer 3b Buchstabe b 95 % oder mehr zu der gesamten endgültigen Zuteilung von Zertifikaten für die Anlage beiträgt, ein Anlagenteil ist, für den eine Produkt-Benchmark gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 gilt.
Artikel 33
Vereinfachte Prüfung für Luftfahrzeugbetreiber
Artikel 34
Vereinfachte Prüfpläne
Wendet eine Prüfstelle einen vereinfachten Prüfplan an, so hält sie die Gründe für die Anwendung solcher Pläne in den internen Prüfunterlagen fest, einschließlich des Nachweises, dass die Voraussetzungen für die Anwendung vereinfachter Prüfpläne gegeben waren.
Artikel 34a
Virtuelle Standortbegehungen
Die Prüfstelle ergreift Maßnahmen, um das Prüfrisiko auf ein annehmbares Maß zu senken, damit hinreichende Sicherheit besteht, dass der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält. Eine physische Begehung des Standorts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers wird unverzüglich durchgeführt.
Die Entscheidung, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen, hängt vom dem Ergebnis der Risikoanalyse sowie von der Feststellung ab, dass die Bedingungen für die Durchführung einer virtuellen Standortbegehung erfüllt sind. Die Prüfstelle teilt dies dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber unverzüglich mit.
Der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber beantragt bei der zuständigen Behörde, dass diese die Entscheidung der Prüfstelle, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen, genehmigt. Der Antrag muss Folgendes umfassen:
den Nachweis, dass aufgrund der schwerwiegenden, außergewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Umstände, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber nicht zu verantworten hat, keine physische Standortbegehung durchgeführt werden kann;
Angaben dazu, wie die virtuelle Standortbegehung durchgeführt wird;
Angaben zum Ergebnis der Risikoanalyse der Prüfstelle;
den Nachweis, dass die Prüfstelle Maßnahmen getroffen hat, um das Prüfrisiko auf ein annehmbares Maß zu senken, damit hinreichende Sicherheit besteht, dass der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält.
Wenn dieselben schwerwiegenden, außergewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Umstände, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber nicht zu verantworten hat, eine große Zahl von Anlagen oder von Luftfahrzeugbetreibern betreffen und aus gesetzlich vorgeschriebenen Gründen der Volksgesundheit Sofortmaßnahmen getroffen werden müssen, kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 3 Prüfstellen ermächtigen, virtuelle Standortbegehungen durchzuführen, ohne dass hierfür eine individuelle Genehmigung gemäß Absatz 3 erforderlich ist, sofern
die zuständige Behörde festgestellt hat, dass schwerwiegende, außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Umstände, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber nicht zu verantworten hat, vorliegen und aus gesetzlich vorgeschriebenen Gründen der Volksgesundheit Sofortmaßnahmen getroffen werden müssen;
der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber die zuständige Behörde über die Entscheidung der Prüfstelle, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen, unterrichtet und dabei die in Absatz 2 genannten Elemente übermittelt.
Bei der Bewertung des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers überprüft die zuständige Behörde die vom Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber im Einklang mit Buchstabe b übermittelten Angaben und unterrichtet die nationale Akkreditierungsstelle über das Ergebnis der Bewertung.
KAPITEL III
ANFORDERUNGEN AN PRÜFSTELLEN
Artikel 35
Akkreditierungsbereiche
Die Prüfstelle stellt einem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber nur dann einen Prüfbericht aus, wenn dieser eine Tätigkeit ausübt, die in den in Anhang I dieser Verordnung genannten Tätigkeitsbereich fällt, für den die Prüfstelle im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und der vorliegenden Verordnung akkreditiert wurde.
Artikel 36
Kontinuierlicher Kompetenzprozess
Als Teil des in Absatz 1 genannten Kompetenzprozesses muss die Prüfstelle mindestens Folgendes festlegen, dokumentieren, anwenden und aufrechterhalten:
allgemeine Kompetenzkriterien für alle Mitarbeiter, die Prüftätigkeiten ausführen;
besondere Kompetenzkriterien für jede Funktion innerhalb der Prüfstelle, die mit Prüftätigkeiten einhergeht, insbesondere für den EU-EHS-Prüfer, den leitenden EU-EHS-Prüfer, den unabhängigen Überprüfer und den technischen Sachverständigen;
eine Methode, um die anhaltende Kompetenz und regelmäßige Leistungsbewertung aller Mitarbeiter, die Prüftätigkeiten ausführen, zu gewährleisten;
ein Verfahren, um die ständige Weiterbildung von Mitarbeitern, die Prüftätigkeiten ausführen, zu gewährleisten;
ein Verfahren zur Beurteilung, ob die Prüfungsverpflichtung in den Akkreditierungsbereich der Prüfstelle fällt und ob die Prüfstelle über die Kompetenz, das Personal und die Ressourcen verfügt, die erforderlich sind, um das Prüfteam auszuwählen und die Prüftätigkeiten innerhalb der vorgegebenen Frist erfolgreich zu Ende zu führen.
Die Kompetenzkriterien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b müssen gezielt auf die einzelnen Akkreditierungsbereiche zugeschnitten sein, in denen die betreffenden Personen Prüftätigkeiten ausführen.
Bei der Bewertung der Kompetenz der Mitarbeiter gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c beurteilt die Prüfstelle die Kompetenz anhand der Kompetenzkriterien gemäß den Buchstaben a und b.
Das in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannte Verfahren umfasst außerdem ein Verfahren zur Bewertung, ob die Prüfteams über alle Kompetenzen und Personen verfügen, die erforderlich sind, um die Prüftätigkeiten für einen bestimmten Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber auszuführen.
Die Prüfstelle stellt allgemeine und besondere Kompetenzkriterien auf, die mit den in Artikel 37 Absatz 4 sowie den Artikeln 38, 39 und 40 genannten Kriterien im Einklang stehen.
Die Prüfstelle überprüft regelmäßig den in Absatz 1 genannten Kompetenzprozess, um sicherzustellen, dass
die Kompetenzkriterien gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b nach Maßgabe der Kompetenzanforderungen im Rahmen dieser Verordnung aufgestellt werden;
alle Fragen, die im Zusammenhang mit der Vorgabe der allgemeinen und der besonderen Kompetenzkriterien gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b identifiziert werden, angesprochen werden und
alle Anforderungen im Rahmen des Kompetenzprozesses zutreffend aktualisiert und aufrechterhalten werden.
Der kompetente Bewerter beobachtet diese Prüfer während der Prüfung des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers gegebenenfalls am Standort der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers, um festzustellen, ob sie den Kompetenzkriterien genügen.
Artikel 37
Prüfteams
Jedes Teammitglied
hat ein klares Verständnis seiner eigenen Rolle im Prüfverfahren und
ist in der Lage, sich in der für die Wahrnehmung seiner spezifischen Aufgaben nötigen Sprache verständlich auszudrücken.
Führt die Prüfstelle eine Prüfung von Bezugsdatenberichten, Datenberichten neuer Marktteilnehmer oder Berichten über die jährlichen Aktivitätsraten durch, so verfügt darüber hinaus mindestens ein Mitglied des Prüfteams über die technische Kompetenz und die Kenntnisse, die erforderlich sind, um die speziellen technischen Aspekte im Zusammenhang mit der Erhebung und Überwachung von für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten sowie die Berichterstattung darüber zu beurteilen.
Artikel 38
Kompetenzanforderungen an EU-EHS-Prüfer und leitende EU-EHS-Prüfer
Ein EU-EHS-Prüfer muss die Prüfung kompetent vornehmen können. Daher muss der EU-EHS-Prüfer mindestens
mit der Richtlinie 2003/87/EG, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 (im Falle der Prüfung des Bezugsdatenberichts, des Datenberichts eines neuen Marktteilnehmers oder des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten), der vorliegenden Verordnung, einschlägigen Normen und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften, geltenden Leitlinien sowie den einschlägigen Leitlinien und Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Prüfstelle eine Prüfung vornimmt, vertraut sein;
über Kenntnisse und Erfahrung mit Daten- und Informationsaudits verfügen, unter anderem in den Bereichen
Daten- und Informationsauditmethoden, einschließlich der Anwendung der Wesentlichkeitsschwellen und der Beurteilung der Wesentlichkeit von Falschangaben;
Analyse inhärenter Risiken und Kontrollrisiken;
Probenahmetechniken für Datenstichproben und die Überprüfung der Kontrolltätigkeiten;
Beurteilung von Daten- und Informationssystemen, IT-Systemen, Datenflussaktivitäten, Kontrolltätigkeiten, Kontrollsystemen und Verfahren für Kontrolltätigkeiten;
fähig sein, die Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung des Berichts eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers gemäß Kapitel II auszuführen;
über Kenntnisse der und Erfahrung mit den sektorspezifischen technischen Aspekten der Überwachung und Berichterstattung verfügen, die für den in Anhang I genannten Tätigkeitsbereich, in dem der EU-EHS-Prüfer die Prüfung vornimmt, wichtig sind.
Artikel 39
Kompetenzanforderungen an unabhängige Überprüfer
Artikel 40
Einsatz von technischen Sachverständigen
Artikel 41
Verfahren für Prüftätigkeiten
Eine Prüfstelle muss im Einklang mit den harmonisierten Normen gemäß Anhang II ein Managementsystem einführen, dokumentieren, anwenden und aufrechterhalten, das gewährleistet, dass die Verfahren und Prozesse gemäß Absatz 1 einheitlich entwickelt, angewendet, verbessert und überprüft werden. Das Managementsystem muss mindestens Folgendes umfassen:
Strategien und Zuständigkeiten;
Managementbewertung;
interne Prüfungen;
Abhilfemaßnahmen;
Maßnahmen zur Bewältigung von Risiken und Chancen und zur Ergreifung vorbeugender Maßnahmen:
Kontrolle dokumentierter Information.
Artikel 42
Aufzeichnung und Kommunikation
Artikel 43
Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
Um Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu gewährleisten, darf die Prüfstelle und jeder Teil derselben Rechtsperson kein Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber, Eigner eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers oder Eigentum eines solchen sein, noch darf sie mit dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber Beziehungen unterhalten, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten. Darüber hinaus ist die Prüfstelle unabhängig von Einrichtungen, die im Rahmen des mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten mit Emissionszertifikaten handeln.
Ein untragbares Risiko für die Unparteilichkeit oder ein Interessenkonflikt gemäß Unterabsatz 1 Satz 1 gilt insbesondere als gegeben, wenn
eine Prüfstelle oder ein Teil derselben Rechtsperson Beratungsdienste für die Entwicklung eines Teils des Überwachungs- und Berichterstattungsprozesses leistet, der in dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept bzw. in dem Plan zur Überwachungsmethodik beschrieben ist, einschließlich der Entwicklung der Überwachungsmethodik, des Abfassens des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers und des Abfassens des Monitoringkonzepts oder des Plans zur Überwachungsmethodik;
eine Prüfstelle oder ein Teil derselben Rechtsperson technische Hilfe bei der Aufstellung oder Unterhaltung des Systems leistet, mit dem Emissions- oder Tonnenkilometerdaten oder für die kostenlose Zuteilung relevante Daten überwacht und gemeldet werden.
Ein Interessenkonflikt in den Beziehungen zum Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber gilt für eine Prüfstelle insbesondere als gegeben, wenn
die Beziehung zwischen der Prüfstelle und dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber auf gemeinsamem Eigentum, gemeinsamen Verwaltungsstrukturen, gemeinsamer Leitung oder gemeinsamem Personalbestand, gemeinsam genutzten Ressourcen, gemeinsamen Finanzen oder gemeinsamen Verträgen oder Vertriebsstrukturen beruht;
der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Beratungsdienste oder in Absatz 3 Buchstabe b genannte technische Hilfe von einer Beratungsstelle, einer Einrichtung der technischen Hilfe oder einer sonstigen Einrichtung erhalten hat, die Beziehungen zu der Prüfstelle unterhält und deren Unparteilichkeit gefährdet.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt die Unparteilichkeit der Prüfstelle als gefährdet, wenn die Beziehungen zwischen ihr und der Beratungsstelle, der Einrichtung der technischen Hilfe oder der sonstigen Einrichtung auf gemeinsamem Eigentum, gemeinsamen Verwaltungsstrukturen, gemeinsamer Leitung oder gemeinsamem Personalbestand, gemeinsam genutzten Ressourcen, gemeinsamen Finanzen, gemeinsamen Verträgen oder Vertriebsstrukturen oder der gemeinsamen Zahlung von Verkaufsprovisionen oder sonstigen Anreizen für die Empfehlung neuer Kunden beruhen.
Im Sinne von Unterabsatz 1 gilt der Abschluss von Verträgen mit Einzelpersonen über die Ausführung von Prüftätigkeiten jedoch nicht als Ausgliederung, wenn die Prüfstelle bei der Untervertragnahme dieser Personen die volle Verantwortung für die Prüfarbeiten übernimmt, die das unter Vertrag genommene Personal ausführt. Bei der Untervertragnahme von Einzelpersonen zwecks Durchführung von Prüfarbeiten verlangt die Prüfstelle, dass diese Einzelpersonen eine schriftliche Vereinbarung unterzeichnen, derzufolge sie die Verfahren der Prüfstelle einhalten und kein Interessenkonflikt hinsichtlich der Durchführung dieser Prüfarbeiten besteht.
KAPITEL IV
AKKREDITIERUNG
Artikel 44
Akkreditierung
Eine Prüfstelle, die einem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber einen Prüfbericht ausstellt, muss für den in Anhang I genannten Tätigkeitsbereich akkreditiert worden sein, für den sie den Bericht eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers prüft.
Für die Prüfung von Bezugsdatenberichten, Datenberichten neuer Marktteilnehmer oder Berichten über die jährlichen Aktivitätsraten muss eine Prüfstelle, die einem Anlagenbetreiber einen Prüfbericht ausstellt, zusätzlich für die in Anhang I genannte Tätigkeitsgruppe Nr. 98 akkreditiert worden sein.
Artikel 45
Ziele der Akkreditierung
Im Laufe des Akkreditierungsverfahrens und bei der Überwachung der akkreditierten Prüfstellen begutachtet die nationale Akkreditierungsstelle, ob die Prüfstelle und ihr Personal, das Prüftätigkeiten ausführt,
über die Kompetenz verfügen, die Berichte von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern gemäß dieser Verordnung zu prüfen;
die Berichte von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern im Einklang mit dieser Verordnung prüfen;
die in Kapitel III genannten Anforderungen erfüllen.
Artikel 46
Antrag auf Akkreditierung
Der Antrag enthält die Angaben, die nach den harmonisierten Normen gemäß Anhang III erforderlich sind.
Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 stellt ein Antragsteller der nationalen Akkreditierungsstelle vor Beginn der Bewertung gemäß Artikel 45 Folgendes zur Verfügung:
alle von der nationalen Akkreditierungsstelle verlangten Angaben;
die Verfahren und Angaben zu den Prozessen gemäß Artikel 41 Absatz 1 und die Angaben zum Qualitätsmanagementsystem gemäß Artikel 41 Absatz 2;
die Kompetenzkriterien gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben a und b, die Ergebnisse des Kompetenzprozesses gemäß Artikel 36 und andere sachdienliche Unterlagen zur Kompetenz des gesamten an Prüftätigkeiten beteiligten Personals;
Angaben zu dem in Artikel 43 Absatz 6 genannten Verfahren zur Gewährleistung der dauerhaften Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, einschließlich sachdienlicher Aufzeichnungen zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Antragstellers und seines Personals;
Angaben zu den technischen Sachverständigen und zum Schlüsselpersonal, die an der Prüfung der Berichte eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers beteiligt sind;
Angaben zum System und zum Prozess zur Gewährleistung geeigneter interner Prüfunterlagen;
sonstige in Artikel 42 Absatz 1 genannte sachdienliche Aufzeichnungen.
Artikel 47
Vorbereitung der Begutachtung
Artikel 48
Begutachtung
Für die Zwecke der Begutachtung gemäß Artikel 45 führt das in Artikel 58 genannte Begutachtungsteam mindestens die folgenden Tätigkeiten aus:
eine Überprüfung aller in Artikel 46 genannten sachdienlichen Unterlagen und Aufzeichnungen;
eine Begehung der Räumlichkeiten des Antragstellers, um Einsicht in eine repräsentative Probe der internen Prüfunterlagen zu nehmen und die Durchführung des Qualitätsmanagementsystems der Prüfstelle und der Verfahren und Prozesse gemäß Artikel 41 zu begutachten;
eine Beobachtung eines repräsentativen Teils des beantragten Akkreditierungsbereichs und der Leistung und Kompetenz eines repräsentativen Teils des Personals des Antragstellers, das an der Prüfung des Berichts eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers beteiligt ist, um sicherzustellen, dass dieses Personal im Einklang mit dieser Verordnung tätig ist.
Bei der Durchführung dieser Tätigkeiten erfüllt das Begutachtungsteam die Anforderungen in den harmonisierten Normen gemäß Anhang III.
Hält die nationale Akkreditierungsstelle die Stellungnahme des Antragstellers für unzureichend oder unwirksam, so verlangt sie von ihm weitere Informationen oder Maßnahmen. Die nationale Akkreditierungsstelle kann Belege für die wirksame Durchführung der getroffenen Maßnahmen verlangen oder eine Folgebegutachtung vornehmen, um die wirksame Durchführung von Korrekturmaßnahmen zu bewerten.
Artikel 49
Entscheidung über die Akkreditierung und Akkreditierungsurkunde
Die Akkreditierungsurkunde enthält zumindest die Angaben, die nach den harmonisierten Normen gemäß Anhang III erforderlich sind.
Die Akkreditierungsurkunde gilt für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die nationale Akkreditierungsstelle die Urkunde ausgestellt hat.
Artikel 50
Überwachung
Die Überwachung umfasst mindestens
eine Begehung der Räumlichkeiten der Prüfstelle, um die in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b genannten Tätigkeiten auszuführen;
eine Beobachtung der Leistungen und der Kompetenz eines repräsentativen Teils des Personals der Prüfstelle gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c.
Artikel 51
Wiederbegutachtung
Artikel 52
Außerordentliche Begutachtung
Artikel 53
Erweiterung des Akkreditierungsbereiches
Beantragt eine Prüfstelle die Erweiterung des Bereichs einer bereits gewährten Akkreditierung, so trifft die nationale Akkreditierungsstelle die erforderlichen Vorkehrungen, um festzustellen, ob die Prüfstelle die in Artikel 45 genannten Anforderungen für die beantragte Erweiterung des Akkreditierungsbereichs erfüllt.
Artikel 54
Verwaltungsmaßnahmen
Auf Wunsch einer Prüfstelle setzt die nationale Akkreditierungsstelle die Akkreditierung der Prüfstelle aus oder zieht sie zurück oder schränkt den Akkreditierungsbereich der Prüfstelle ein.
Die nationale Akkreditierungsstelle muss ein Verfahren für die Aussetzung oder Zurückziehung der Akkreditierung oder die Einschränkung des Akkreditierungsbereichs einführen, dokumentieren, anwenden und aufrechterhalten.
Die nationale Akkreditierungsstelle setzt eine Akkreditierung aus oder schränkt den Geltungsbereich einer Akkreditierung ein, wenn
die Prüfstelle gravierend gegen diese Verordnung verstoßen hat;
die Prüfstelle fortgesetzt und wiederholt gegen diese Verordnung verstoßen hat;
die Prüfstelle gegen andere Auflagen und Bedingungen der nationalen Akkreditierungsstelle verstoßen hat.
Die nationale Akkreditierungsstelle zieht eine Akkreditierung zurück, wenn
die Prüfstelle die Gründe für die Aussetzung der Akkreditierung nicht behoben hat;
ein Mitglied des obersten Führungsgremiums der Prüfstelle oder ein Mitarbeiter der Prüfstelle, der an den Prüftätigkeiten gemäß dieser Verordnung beteiligt ist, des Betrugs für schuldig befunden wurde;
die Prüfstelle absichtlich Falschangaben gemacht oder Informationen verheimlicht hat.
Die Mitgliedstaaten führen Verfahren für die Behandlung solcher Einsprüche ein.
Die nationale Akkreditierungsstelle beendet die Aussetzung der Akkreditierung, wenn sie zufriedenstellende Informationen erhalten hat und überzeugt ist, dass die Prüfstelle die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
KAPITEL V
ANFORDERUNGEN AN AKKREDITIERUNGSSTELLEN FÜR DIE AKKREDITIERUNG VON EHS-PRÜFERN
Artikel 55
Nationale Akkreditierungsstelle
Artikel 56
Grenzüberschreitende Akkreditierung
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass es wirtschaftlich nicht sinnvoll oder tragfähig ist, über eine nationale Akkreditierungsstelle zu verfügen oder Akkreditierungsleistungen im Sinne von Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG zu erbringen, so greift er auf die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats zurück.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten davon.
Artikel 57
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
Sie kann jedoch bestimmte Tätigkeiten untervergeben, sofern dabei die Anforderungen in den harmonisierten Normen gemäß Anhang III erfüllt werden.
Artikel 58
Begutachtungsteam
Dem Begutachtungsteam gehört mindestens eine Person an, die über die für den Akkreditierungsbereich relevanten Kenntnisse auf dem Gebiet der Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sowie die notwendigen Qualifikationen und Kenntnisse verfügt, die erforderlich sind, um die in diesen Bereich fallenden Prüftätigkeiten in der Anlage oder beim Luftfahrzeugbetreiber zu begutachten, und mindestens eine Person mit Kenntnissen der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Leitlinien.
Begutachtet die nationale Akkreditierungsstelle die Kompetenz und Leistungsfähigkeit der Prüfstelle für den in Anhang I dieser Verordnung genannten Bereich Nr. 98, verfügt mindestens ein Mitglied des Begutachtungsteams darüber hinaus über Kenntnisse im Zusammenhang mit der Erhebung und Überwachung von für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) ►M1 2019/331 ◄ sowie die Berichterstattung darüber und über die Kompetenz und die Kenntnisse, die erforderlich sind, um die Prüftätigkeiten in diesem Bereich zu beurteilen.
Artikel 59
Kompetenzanforderungen an Begutachter
Ein Begutachter besitzt die Kompetenz, bei der Begutachtung der Prüfstelle die in Kapitel IV verlangten Tätigkeiten auszuführen. Der Begutachter
erfüllt die Anforderungen der in Anhang III genannten harmonisierten Normen gemäß Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
ist mit der Richtlinie 2003/87/EG, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842, wenn der Begutachter die Kompetenz und Leistungsfähigkeit der Prüfstelle für den in Anhang I dieser Verordnung genannten Bereich Nr. 98 begutachtet, der vorliegenden Verordnung, einschlägigen Normen, anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und geltenden Leitlinien vertraut;
ist durch Schulungen mit den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten- und Informationsaudits vertraut oder hat Zugang zu einer Person, die über Kenntnisse und Erfahrungen mit solchen Daten und Informationen verfügt.
Artikel 60
Technische Sachverständige
Der technische Sachverständige verfügt über die notwendige Kompetenz, um den leitenden Begutachter und den Begutachter wirksam in dem Fachgebiet unterstützen zu können, zu dem seine Kenntnisse und sein Fachwissen gefragt sind. Der technische Sachverständige ist darüber hinaus
mit der Richtlinie 2003/87/EG, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842, wenn der technische Sachverständige die Kompetenz und Leistungsfähigkeit der Prüfstelle für den in Anhang I dieser Verordnung genannten Bereich Nr. 98 bewertet, der vorliegenden Verordnung, einschlägigen Normen, anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und geltenden Leitlinien vertraut;
hinreichend mit Prüftätigkeiten vertraut.
Artikel 61
Verfahren
Die nationale Akkreditierungsstelle erfüllt die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegten Anforderungen.
Artikel 62
Beschwerden
Richtet die zuständige Behörde, der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber oder ein anderer Beteiligter eine Beschwerde bezüglich der Prüfstelle an die nationale Akkreditierungsstelle, so reagiert diese innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens drei Monate nach deren Eingang wie folgt:
sie beurteilt die Stichhaltigkeit der Beschwerde;
sie sorgt dafür, dass die betreffende Prüfstelle Stellung nehmen kann;
sie trifft geeignete Maßnahmen zur Behandlung der Beschwerde;
sie zeichnet die Beschwerde und die ergriffenen Maßnahmen auf, und
sie antwortet dem Beschwerdeführer.
Artikel 63
Aufzeichnungen und Dokumentation
Artikel 64
Zugang zu Informationen und Vertraulichkeit
Artikel 65
Beurteilung unter Gleichrangigen
Die Beurteilung unter Gleichrangigen wird von der gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannten Stelle organisiert.
Die in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 genannte Stelle wendet geeignete Kriterien und ein wirksames, unabhängiges Verfahren für die Beurteilung unter Gleichrangigen an, um zu begutachten, ob
die nationale Akkreditierungsstelle, die Gegenstand der Beurteilung unter Gleichrangigen ist, ihre Akkreditierungstätigkeiten im Einklang mit Kapitel IV ausgeführt hat;
die nationale Akkreditierungsstelle, die Gegenstand der Beurteilung unter Gleichrangigen ist, die in diesem Kapitel genannten Anforderungen erfüllt hat.
Die Kriterien umfassen Kompetenzanforderungen an die Personen oder Teams, die diese Beurteilung vornehmen, die speziell für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gelten.
Zu diesem Zweck richtet die betreffende nationale Akkreditierungsstelle einen Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Stelle.
Die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Stelle entscheidet, ob die Bedingungen für eine Ausnahme gegeben sind.
Die Ausnahme gilt für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dieser Entscheidung an die nationale Akkreditierungsstelle.
Zu diesem Zweck übermittelt der betreffende Mitgliedstaat unmittelbar nach der Entscheidung, mit der die nationale Behörde zur Zertifizierung ermächtigt wurde, der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die einschlägigen Unterlagen. Keine nationale Behörde zertifiziert Prüfstellen im Sinne dieser Verordnung, bevor der betreffende Mitgliedstaat die Unterlagen übermittelt hat.
Der betreffende Mitgliedstaat überprüft regelmäßig das Funktionieren der nationalen Behörde, um sich zu vergewissern, dass sie weiterhin das genannte Maß an Glaubwürdigkeit aufweist, und informiert die Kommission darüber.
Artikel 66
Korrekturmaßnahmen
Artikel 67
Gegenseitige Anerkennung von Prüfstellen
Artikel 68
Überwachung von erbrachten Dienstleistungen
Hat ein Mitgliedstaat im Laufe einer Kontrolle gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie 2006/123/EG festgestellt, dass eine Prüfstelle diese Verordnung nicht beachtet, so informiert die zuständige Behörde oder die nationale Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaats unverzüglich die nationale Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat.
Die nationale Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat, betrachtet die Mitteilung dieser Information als Beschwerde im Sinne von Artikel 62; sie trifft geeignete Maßnahmen und reagiert gegenüber der zuständigen Behörde oder der nationalen Akkreditierungsstelle im Einklang mit Artikel 73 Absatz 2 Unterabsatz 2.
Artikel 69
Elektronischer Datenaustausch und Verwendung automatisierter Systeme
KAPITEL VI
INFORMATIONSAUSTAUSCH
Artikel 70
Informationsaustausch und Zentralstellen
Artikel 71
Akkreditierungsprogramm und Managementbericht
Die nationale Akkreditierungsstelle legt der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats jährlich bis zum 31. Dezember ein Akkreditierungsprogramm zusammen mit einer Liste der von ihr akkreditierte Prüfstellen vor, die ihr gemäß Artikel 77 mitgeteilt haben, dass sie beabsichtigen, in dem betreffenden Mitgliedstaat Prüfungen vorzunehmen. Das Akkreditierungsprogramm enthält zu jeder Prüfstelle mindestens die folgenden Angaben:
voraussichtlicher Zeitpunkt und Ort der Prüfung;
Tätigkeiten, die die nationale Akkreditierungsstelle für diese Prüfstelle vorgesehen hat, insbesondere Überwachungs- und Wiederbegutachtungstätigkeiten;
Zeitpunkte der geplanten Beobachtungsprüfungen, die von der nationalen Akkreditierungsstelle zur Begutachtung der Prüfstelle durchgeführt werden, einschließlich Anschriften und Kontaktdaten der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber, die im Verlauf der Beobachtungsprüfung besucht werden;
die Angabe, ob die nationale Akkreditierungsstelle die nationale Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaats, in dem die Prüfstelle Prüfungen vornimmt, um Überwachungstätigkeiten ersucht hat.
Ändern sich die in Unterabsatz 1 genannten Angaben, übermittelt die nationale Akkreditierungsstelle der zuständigen Behörde bis zum 31. Januar eines jeden Jahres ein aktualisiertes Akkreditierungsprogramm.
Die nationale Akkreditierungsstelle legt der zuständigen Behörde jährlich bis 1. Juni einen Managementbericht vor. Der Managementbericht enthält zu jeder von dieser nationalen Akkreditierungsstelle akkreditierten Prüfstelle mindestens die folgenden Angaben:
Einzelheiten zur Akkreditierung der Prüfstellen, die erstmals von dieser nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert wurden, einschließlich des Akkreditierungsbereichs dieser Prüfstellen;
Änderungen des Akkreditierungsbereichs von Prüfstellen;
zusammengefasste Ergebnisse der Überwachungs- und Wiederbegutachtungstätigkeiten der nationalen Akkreditierungsstelle;
zusammengefasste Ergebnisse erfolgter außerordentlicher Begutachtungen, einschließlich der Gründe für ihre Einleitung;
etwaige Beschwerden, die seit dem letzten Managementbericht gegen eine Prüfstelle erhoben wurden, und entsprechende Maßnahmen der nationalen Akkreditierungsstelle.
Einzelheiten der Maßnahmen, die die nationale Akkreditierungsstelle als Reaktion auf die von der zuständigen Behörde übermittelten Informationen ergriffen hat, es sei denn, die nationale Akkreditierungsstelle hat die Informationen als Beschwerde im Sinne von Artikel 62 angesehen.
Artikel 72
Informationsweitergabe zu Verwaltungsmaßnahmen
Hat die nationale Akkreditierungsstelle einer Prüfstelle gemäß Artikel 54 Verwaltungsmaßnahmen auferlegt oder wurde die Aussetzung einer Akkreditierung beendet oder hat eine Einspruchsentscheidung die Entscheidung einer nationalen Akkreditierungsstelle über die Auferlegung von Verwaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 54 aufgehoben, so unterrichtet die nationale Akkreditierungsstelle die folgenden Beteiligten:
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfstelle akkreditiert ist;
die zuständige Behörde und die nationale Akkreditierungsstelle jedes Mitgliedstaats, in dem die Prüfstelle Prüfungen ausführt.
Artikel 73
Informationsweitergabe der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfstelle die Prüfung ausführt, teilt der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat, jährlich mindestens Folgendes mit:
wichtige Ergebnisse aus der Kontrolle des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers und der Prüfberichte, insbesondere festgestellte Verstöße der Prüfstelle gegen diese Verordnung;
Ergebnisse der Vor-Ort-Prüfung des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers, wenn diese Ergebnisse für die nationale Akkreditierungsstelle hinsichtlich der Akkreditierung und Überwachung der Prüfstelle wichtig sind oder wenn sie einen festgestellten Verstoß der Prüfstelle gegen diese Verordnung umfassen;
Ergebnisse der Bewertung der internen Prüfunterlagen der betreffenden Prüfstelle, wenn die zuständige Behörde die internen Prüfunterlagen gemäß Artikel 26 Absatz 3 bewertet hat;
der zuständigen Behörde vorliegende Beschwerden über die Prüfstelle.
Die nationale Akkreditierungsstelle ergreift geeignete Maßnahmen, um auf solche Informationen einzugehen, und antwortet der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens drei Monate nach Eingang der Informationen. Die nationale Akkreditierungsstelle teilt der zuständigen Behörde in ihrer Antwort die ergriffenen Maßnahmen und gegebenenfalls die der Prüfstelle auferlegten Verwaltungsmaßnahmen mit.
Artikel 74
Informationsweitergabe zur Überwachung
Geben die Feststellungen gemäß Absatz 1 Hinweise darauf, dass die Prüfstelle diese Verordnung nicht beachtet, so ergreift die nationale Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat, geeignete Maßnahmen nach Maßgabe dieser Verordnung und teilt der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Überwachungstätigkeiten ausgeführt hat, mit,
welche Maßnahmen die nationale Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat, ergriffen hat;
wie die Prüfstelle gegebenenfalls Abhilfe zu den Feststellungen geschaffen hat;
welche Verwaltungsmaßnahmen der Prüfstelle gegebenenfalls auferlegt wurden.
Artikel 75
Informationsweitergabe an den Mitgliedstaat, in dem die Prüfstelle niedergelassen ist
Wurde eine Prüfstelle von der nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats als dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung akkreditiert, so werden das Akkreditierungsprogramm, der in Artikel 71 genannte Managementbericht und die in Artikel 72 genannten Informationen auch der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übermittelt, in dem die Prüfstelle niedergelassen ist.
Artikel 76
Datenbank akkreditierter Prüfstellen
Die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Stelle erleichtert und harmonisiert den Zugang zu den einzelnen Datenbanken, um eine effiziente, kostenwirksame Kommunikation zwischen nationalen Akkreditierungsstellen, nationalen Behörden, Prüfstellen, Anlagen- und Luftfahrzeugbetreibern sowie zuständigen Behörden zu ermöglichen, und kann diese zu einer einzigen, zentralen Datenbank zusammenführen.
Die in Absatz 1 genannte Datenbank enthält mindestens die folgenden Angaben:
den Namen und die Anschrift jeder von der betreffenden nationalen Akkreditierungsstelle akkreditierten Prüfstelle;
die Mitgliedstaaten, in denen die Prüfstelle Prüfungen vornimmt;
den Akkreditierungsbereich jeder Prüfstelle;
den Zeitpunkt, zu dem die Akkreditierung gewährt wurde, und den Zeitpunkt, zu dem sie abläuft;
Angaben zu Verwaltungsmaßnahmen, die der Prüfstelle auferlegt wurden.
Die Angaben sind öffentlich einsehbar.
Artikel 77
Mitteilungen von Prüfstellen
Damit die nationale Akkreditierungsstelle das Akkreditierungsprogramm aufstellen und den Managementbericht gemäß Artikel 71 verfassen kann, teilt jede Prüfstelle jährlich bis 15. November der nationalen Akkreditierungsstelle, die sie akkreditiert hat, Folgendes mit:
vorgesehener Zeitpunkt und Ort der Prüfungen, die die Prüfstelle ausführen soll;
die Anschrift und Kontaktdaten der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber, deren Emissions-, Tonnenkilometer- oder Bezugsdatenberichte, Datenberichte neuer Marktteilnehmer oder Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten zu prüfen sind;
die Namen der Mitglieder des Prüfteams und den Akkreditierungsbereich, unter den die Tätigkeit des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers fällt.
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 78
Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 und Übergangsbestimmungen
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Artikel 79
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2019 oder dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Akkreditierungsbereiche von Prüfstellen
Die Angabe des Akkreditierungsbereichs von Prüfstellen in der Akkreditierungsurkunde erfolgt anhand der nachstehenden Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und anderer Tätigkeiten gemäß Artikel 10a und Artikel 24 derselben Richtlinie. Diese Bestimmungen gelten auch für Prüfstellen, die gemäß Artikel 55 Absatz 2 von einer nationalen Behörde zertifiziert wurden.
Tätigkeitsgruppe Nr. |
Akkreditierungsbereich |
1a |
Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen, in denen nur kommerzielle Standardbrennstoffe im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 verwendet werden, oder in Anlagen der Kategorien A oder B, in denen Erdgas verwendet wird. |
1b |
Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen, ohne Einschränkungen |
2 |
Raffination von Mineralöl |
3 |
— Herstellung von Koks — Röstung oder Sinterung einschließlich Pelletierung von Metallerz (einschließlich Sulfiderz) — Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb) einschließlich Stranggießen |
4 |
— Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierungen) — Herstellung von Sekundäraluminium — Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschließlich der Herstellung von Legierungen |
5 |
Herstellung von Primäraluminium (CO2 und PFC-Emissionen) |
6 |
— Herstellung von Zementklinker — Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit — Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern — Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen — Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle — Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen |
7 |
— Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen — Herstellung von Papier oder Karton |
8 |
— Herstellung von Industrieruß — Herstellung von Ammoniak — Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren — Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas durch Reformieren oder partielle Oxidation — Herstellung von Sodaasche (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3) |
9 |
— Herstellung von Salpetersäure (CO2- und N2O-Emissionen) — Herstellung von Adipinsäure (CO2- und N2O-Emissionen) — Herstellung von Glyoxal und Glyxolsäure (CO2- und N2O-Emissionen) |
10 |
— Abscheidung von Treibhausgasen aus unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen zwecks Beförderung und geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte — Beförderung von Treibhausgasen in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte |
11 |
Geologische Speicherung von Treibhausgasen in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte |
12 |
Luftverkehr (Emissionen und Tonnenkilometerdaten) |
98 |
Andere Tätigkeitsbereiche gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG |
99 |
Andere, gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG von einem Mitgliedstaat einbezogene Tätigkeiten, deren Einzelheiten in der Akkreditierungsurkunde anzugeben sind |
ANHANG II
Anforderungen an Prüfstellen
In Bezug auf die Anforderungen an Prüfstellen gelten die harmonisierten Normen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 betreffend Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen für Treibhausgase zur Anwendung bei der Akkreditierung oder anderen Formen der Anerkennung. Darüber hinaus umfassen die Verfahren, Prozesse und Vorkehrungen gemäß Artikel 41 Absatz 1
einen Prozess und grundlegende Regeln für die Kommunikation mit dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber und anderen Beteiligten;
geeignete Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen zu wahren;
einen Prozess für die Behandlung von Einsprüchen;
einen Prozess für die Behandlung von Beschwerden (mit vorläufigem Zeitplan);
einen Prozess für die Ausstellung eines überarbeiteten Prüfberichts, wenn ein Fehler im Prüfbericht oder im Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers entdeckt wurde, nachdem die Prüfstelle dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber den Prüfbericht zur Weiterleitung an die zuständige Behörde übermittelt hat;
ein Verfahren oder einen Prozess für die Ausgliederung von Prüftätigkeiten an andere Einrichtungen;
ein Verfahren oder einen Prozess, das bzw. der gewährleistet, dass die Prüfstelle die volle Verantwortung für die Prüfarbeiten übernimmt, die von unter Vertrag genommenen Einzelpersonen durchgeführt werden;
Prozesse, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Managementsystems gemäß Artikel 41 Absatz 2 gewährleisten, einschließlich
Prozesse für die Überprüfung des Managementsystems mindestens einmal jährlich, wobei zwischen den Managementüberprüfungen maximal 15 Monate liegen dürfen;
Prozesse für interne Prüfungen mindestens einmal jährlich, wobei zwischen den internen Prüfungen maximal 15 Monate liegen dürfen;
Prozesse für die Ermittlung von und den Umgang mit Nichtkonformitäten bei den Tätigkeiten der Prüfstelle und das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen, um diese Nichtkonformitäten zu beseitigen;
Prozesse für die Ermittlung der mit den Tätigkeiten der Prüfstelle verbundenen Risiken und Chancen und für das Ergreifen von Präventivmaßnahmen zur Minderung dieser Risiken;
Prozesse für die Kontrolle dokumentierter Informationen.
ANHANG III
Mindestanforderungen an das Akkreditierungsverfahren und Anforderungen an Akkreditierungsstellen
Für die Mindestanforderungen an die Akkreditierung und die Anforderungen an Akkreditierungsstellen gelten die harmonisierten Normen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 betreffend allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren.
ANHANG IV
Entsprechungstabelle
Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission |
Diese Verordnung |
Artikel 1 bis 31 |
Artikel 1 bis 31 |
— |
Artikel 32 |
Artikel 32 bis 78 |
Artikel 33 bis 79 |
Anhänge I bis III |
Anhänge I bis III |
— |
Anhang IV |
( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten (ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20).