02018R1624 — DE — 24.03.2022 — 001.001


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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1624 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2018

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 277 vom 7.11.2018, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/365 DER KOMMISSION vom 3. März 2022

  L 69

60

4.3.2022




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1624 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2018

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden technische Durchführungsstandards für die Verfahren und mindestens auszufüllenden Meldebögen festgelegt, die zur Übermittlung der Angaben, die für die Erstellung und Durchführung von Einzelunternehmen-Abwicklungsplänen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU und Gruppenabwicklungsplänen gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie erforderlich sind, an die Abwicklungsbehörden zum Einsatz kommen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Abwicklungseinheit“ entweder

a) 

eine in der Union niedergelassene Einheit, die von der Abwicklungsbehörde nach Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als ein Unternehmen ermittelt wird, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind, oder

b) 

ein Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) unterliegt, für das im gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2014/59/EU erstellten Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind;

2. 

„Abwicklungsgruppe“ entweder

a) 

eine Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, die nicht

i) 

selbst Abwicklungseinheiten sind, oder

ii) 

Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten sind, oder

iii) 

Einheiten mit Sitz in einem Drittland sind, die gemäß dem Abwicklungsplan nicht Teil der Abwicklungsgruppe sind, sowie deren Tochterunternehmen;

b) 

Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation dauerhaft zugeordnet sind, die Zentralorganisation und alle Institute unter ihrer Kontrolle, wenn eine dieser Einheiten eine Abwicklungseinheit ist;

3. 

„Gruppeninstitut“ ein Unternehmen einer Gruppe, das ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ist;

4. 

„relevanter Rechtsträger“ ein Unternehmen einer Gruppe,

a) 

das kritische Funktionen wahrnimmt oder

b) 

auf das mehr als 5 % der folgenden Werte entfallen:

i) 

Gesamtrisikobetrag der Gruppe gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ),

ii) 

Gesamtrisikopositionsmessgröße der Gruppe gemäß Artikel 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

iii) 

konsolidiertes Betriebsergebnis der Gruppe.

Artikel 3

Bereitstellung der wichtigsten Informationen für die Erstellung von Einzelunternehmen- und Gruppenabwicklungsplänen

(1)  
Institute und — im Falle von Gruppen — Unionsmutterunternehmen übermitteln den Abwicklungsbehörden entweder direkt oder über die zuständige Behörde die in den Meldebögen in Anhang I angegebenen Angaben entsprechend den in den Artikeln 4, 5 und 6 festgelegten Konsolidierungsniveaus, Häufigkeiten und Formaten und unter Berücksichtigung der Hinweise in Anhang II.
(2)  
Wendet eine Abwicklungsbehörde oder — im Falle von Gruppen — eine für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde vereinfachte Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU an, unterrichtet sie die betreffenden Institute oder Unionsmutterunternehmen, welche Angaben für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 nicht benötigt werden. Sie spezifiziert diese Angaben durch Bezugnahme auf die Meldebögen in Anhang I.

Artikel 4

Konsolidierung der Angaben

(1)  
Institute, die nicht Teil einer Gruppe sind, übermitteln die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Angaben mit Ausnahme der in den Meldebögen Z 07.02 und Z 04.00 in Anhang I angegebenen Angaben auf Einzelbasis.
(2)  

Im Falle von Gruppen legen die Unionsmutterunternehmen die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Angaben wie folgt vor:

a) 

die im Meldebogen Z 01.00 in Anhang I angegebenen Angaben zu

i) 

den Unternehmen der Gruppe, die in ihren Konzernabschluss einbezogen sind und mehr als 0,5 % der gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten der Gruppe ausmachen,

ii) 

den Gruppeninstituten, die in der konsolidierten Position des Unionsmutterunternehmens mehr als 0,5 % des Gesamtrisikobetrags oder mehr als 0,5 % des gesamten harten Kernkapitals der Gruppe ausmachen,

iii) 

den Unternehmen der Gruppe, die kritische Funktionen wahrnehmen;

b) 

die in den Meldebögen Z 02.00 und Z 03.00 in Anhang I angegebenen Informationen

i) 

für das Unionsmutterunternehmen oder anderenfalls für jede einzelne Abwicklungseinheit,

ii) 

für jedes einzelne Gruppeninstitut, das ein relevanter Rechtsträger ist und nicht unter Ziffer i fällt, außer in Fällen, in denen die Abwicklungsbehörde für dieses Institut gemäß Artikel 45 Absätze 11 oder 12 der Richtlinie 2014/59/EU vollständig auf die Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verzichtet hat,

iii) 

für das Unionsmutterunternehmen auf konsolidierter Basis oder anderenfalls für jede einzelne Abwicklungseinheit auf Basis der konsolidierten Position der Abwicklungsgruppe;

c) 

die im Meldebogen Z 04.00 in Anhang I angegebenen Angaben zu den finanziellen Verflechtungen sämtlicher relevanten Rechtsträger;

d) 

die in den Meldebögen Z 05.01 und Z 05.02 in Anhang I angegebenen Angaben

i) 

für das Unionsmutterunternehmen oder anderenfalls für jede einzelne Abwicklungseinheit,

ii) 

für das Unionsmutterunternehmen auf konsolidierter Basis oder anderenfalls für jede einzelne Abwicklungseinheit auf Basis der konsolidierten Position der Abwicklungsgruppe;

e) 

die im Meldebogen Z 06.00 in Anhang I angegebenen Angaben für das Unionsmutterunternehmen auf konsolidierter Basis für alle Kreditinstitute, die relevante Rechtsträger sind;

f) 

die im Meldebogen Z 07.01 in Anhang I angegebenen Angaben für jeden einzelnen Mitgliedstaat, in dem die Gruppe tätig ist;

g) 

die in den Meldebögen Z 07.02, Z 07.03 und Z 07.04 in Anhang I angegebenen Angaben zu den kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereichen der einzelnen Unternehmen der Gruppe;

h) 

die im Meldebogen Z 08.00 in Anhang I angegebenen Angaben zu sämtlichen kritischen Dienstleistungen, die für vom Meldebogen Z 01.00 in Anhang I erfasste Unternehmen der Gruppe erbracht werden;

i) 

die im Meldebogen Z 09.00 in Anhang I angegebenen Angaben zu sämtlichen Finanzmarktinfrastrukturen, deren Unterbrechung ein schwerwiegendes Hindernis darstellen oder die Erfüllung einer im Meldebogen Z 07.02 erfassten kritischen Funktion verhindern würde;

j) 

die in den Meldebögen Z 10.01 und Z 10.02 in Anhang I angegebenen Angaben zu sämtlichen kritischen Informationssystemen der Gruppe.

Artikel 5

Häufigkeit, Meldestichtage und Einreichungstermine

(1)  
Die Institute übermitteln spätestens am 30. April jedes Jahres die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Informationen zum Stand des letzten Tages des vorangegangenen Kalenderjahres beziehungsweise des maßgeblichen Geschäftsjahres. Ist der 30. April kein Geschäftstag, werden die Informationen am folgenden Geschäftstag übermittelt.
(2)  
Die Abwicklungsbehörden stellen die erforderlichen Kontaktdaten der Stelle bereit, an die die Angaben innerhalb der Abwicklungsbehörde beziehungsweise bei der zuständigen Behörde zu übermitteln sind.
(3)  
Die Institute haben die Möglichkeit, ungeprüfte Zahlen zu übermitteln. Weichen die geprüften Zahlen von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, werden die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachgereicht. Ungeprüfte Zahlen sind Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.
(4)  
Sonstige Korrekturen an den übermittelten Meldungen werden unverzüglich nachgereicht.

Artikel 6

Format für die Übermittlung der Angaben

(1)  

Institute und — im Falle von Gruppen — Unionsmutterunternehmen übermitteln die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Angaben in den von den Abwicklungsbehörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinitionen des in Anhang III enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang IV genannten Validierungsregeln ebenso wie Folgendes:

a) 

nicht erforderliche oder nicht relevante Angaben werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen;

b) 

Zahlenwerte werden als Fakten folgendermaßen übermittelt:

i) 

Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision von tausend Einheiten gemeldet;

ii) 

Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision von vier Dezimalstellen gemeldet;

iii) 

Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision von einer Einheit gemeldet.

(2)  

Die von den Instituten oder — im Falle von Gruppen — Unionsmutterunternehmen übermittelten Angaben mit folgenden Hinweisen versehen:

a) 

Meldestichtag,

b) 

Meldewährung,

c) 

anwendbare Rechnungslegungsstandards,

d) 

Kennung des meldenden Unternehmens,

e) 

Konsolidierung der Angaben nach Artikel 4.

Artikel 7

Bereitstellung weiterer Informationen für die Erstellung von Einzelunternehmen- oder Gruppenabwicklungsplänen

(1)  
Ist eine Abwicklungsbehörde oder eine für eine Gruppenabwicklung zuständige Behörde der Auffassung, dass für die Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen Informationen benötigt werden, die nicht in einem Meldebogen in Anhang I enthalten sind, oder ist das Format der zusätzlichen Informationen, die die zuständige Behörde gemäß Artikel 8 Absatz 2 übermittelt hat, für die Zwecke der Erstellung oder Durchführung von Abwicklungsplänen nicht geeignet, ersucht die Abwicklungsbehörde das Institut oder das Unionsmutterunternehmen um Übermittlung der benötigten Angaben.
(2)  

In dem in Absatz 1 genannten Fall verfährt die Abwicklungsbehörde wie folgt:

a) 

Sie spezifiziert die benötigten zusätzlichen Informationen,

b) 

sie legt unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der benötigten Informationen einen angemessenen Zeitrahmen fest, innerhalb dessen das Institut oder — im Falle von Gruppen — das Unionsmutterunternehmen diese an die Abwicklungsbehörde zu übermitteln hat,

c) 

sie legt fest, in welchem Format die Institute oder — im Falle von Gruppen — die Unionsmutterunternehmen diese Informationen an die Abwicklungsbehörde zu übermitteln haben,

d) 

sie legt fest, ob die Informationen auf Einzel- oder Gruppenbasis anzugeben sind und ob sie die lokalen, Unions- oder weltweiten Tätigkeiten betreffen sollen,

e) 

sie gibt die Kontaktdaten der Stelle an, an die die zusätzlichen Informationen übermittelt werden sollen.

Artikel 8

Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden

(1)  
Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden prüfen gemeinsam, ob einige oder alle der nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 an die Abwicklungsbehörde zu übermittelnden Angaben der zuständigen Behörde bereits vorliegen.
(2)  
Liegen einige oder alle Angaben der zuständigen Behörde bereits vor, übermittelt diese sie der Abwicklungsbehörde umgehend.
(3)  
In dem in Absatz 2 genannten Fall unterrichten die Abwicklungsbehörden die Institute oder — im Fall von Gruppen — die Unionsmutterunternehmen darüber, welche Angaben sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 zu übermitteln haben. Sie spezifizieren diese Angaben durch Bezugnahme auf die Meldebögen in Anhang I.

Artikel 9

Übergangszeitraum

(1)  
Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 ist der Einreichungstermin für ein Geschäftsjahr, das zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2018 endet, der 31. Mai 2019.
(2)  
Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 ist der Einreichungstermin für ein Geschäftsjahr, das zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2019 endet, der 30. April 2020.

Artikel 10

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 wird aufgehoben.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I



MELDEBÖGEN FÜR DIE ABWICKLUNGSPLANUNG

Meldebogennummer

Meldebogencode

Bezeichnung des Meldebogens bzw. der Meldebogengruppe

Kurzbezeichnung

 

 

INFORMATIONEN ÜBER UNTERNEHMEN, GRUPPENSTRUKTUR UND VERFLECHTUNGEN

 

1

Z 01.00

Organisationsstruktur

ORG

 

 

ANGABEN ZU BILANZIELLEN UND AUSSERBILANZIELLEN POSTEN

 

2

Z 02.00

Struktur der Verbindlichkeiten

LIAB

3

Z 03.00

Eigenmittelanforderungen

OWN

4

Z 04.00

Finanzielle Verflechtungen innerhalb der Gruppe

IFC

5,1

Z 05.01

Verbindlichkeiten gegenüber wichtigen Gegenparteien

MCP 1

5,2

Z 05.02

Außerbilanzielle Posten von wichtigen Gegenparteien

MCP 2

6

Z 06.00

Einlagenversicherung

DIS

 

 

KERNGESCHÄFTSBEREICHE, KRITISCHE FUNKTIONEN UND INFORMATIONSSYSTEME SOWIE FINANZMARKTINFRASTRUKTUREN

 

 

 

Kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche

 

7,1

Z 07.01

Wesentlichkeit der wirtschaftlichen Funktionen

FUNC 1

7,2

Z 07.02

Kritische Funktionen nach Rechtsträgern

FUNC 2

7,3

Z 07.03

Kerngeschäftsbereiche nach Rechtsträgern

FUNC 3

7,4

Z 07.04

Kritische Funktionen in den Kerngeschäftsbereichen

FUNC 4

8

Z 08.00

Kritische Dienstleistungen

SERV

 

 

FMI-Dienstleistungen – Anbieter und Nutzer

 

9

Z 09.00

FMI-Dienstleistungen – Anbieter und Nutzer – Zuordnung zu kritischen Funktionen (FMI)

FMI 1

 

 

Informationssysteme

 

10,1

Z 10.01

Kritische Informationssysteme (Allgemeine Angaben)

CIS 1

10,2

Z 10.02

Zuordnung der Informationssysteme

CIS 2



Z 01.00 – Organisationsstruktur (ORG)

Rechtsträger

Unmittelbares Mutterunternehmen

Name

Code

Unternehmenskennung (LEI)

Art des Unternehmens

Land

Teil des aufsichtlichen Konsolidierungskreises

Ausnahme nach Artikel 7 CRR

Ausnahme nach Artikel 10 CRR

Summe der Vermögenswerte

Gesamtrisiko-betrag

Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote

Rechnungslegungs-standard

Anteil am konsolidierten Vermögen

Anteil am konsolidierten Gesamtrisikobetrag

Anteil an der konsolidierten Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote

Relevanter Rechtsträger

Name

Code

Unternehmenskennung (LEI)

Aktienkapital

Stimmrechte im Unternehmen

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0190

0200

0210

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

▼M1



Z 02.00 – Struktur der Verbindlichkeiten (LIAB)

 

Gegenpartei

GESAMT

 

Haushalte

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (KMU)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (keine KMU)

Kreditinstitute

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

Staaten und Zentralbanken

An einem Handelsplatz notiertes Instrument, Eigentümer unbekannt

Nicht an einem Handelsplatz notiertes Instrument, Eigentümer unbekannt

davon: gruppenintern

davon: Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen (ausgenommen gruppeninterne)

Zeile

Posten

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0100

VOM BAIL-IN AUSGESCHLOSSENE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0110

Gedeckte Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0120

Besicherte Verbindlichkeiten – besicherter Anteil

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0130

Kundenverbindlichkeiten, sofern im Insolvenzfall geschützt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0140

Treuhandverbindlichkeiten, sofern im Insolvenzfall geschützt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0150

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten < 7 Tage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0161

Verbindlichkeiten gegenüber Systemen oder Systembetreibern und CCP < 7 Tage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0170

Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0180

Verbindlichkeiten, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb von wesentlicher Bedeutung sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0190

Verbindlichkeiten gegenüber Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern vorrangig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0200

Verbindlichkeiten gegenüber Einlagensicherungssystemen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210

Verbindlichkeiten gegenüber anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0300

NICHT VOM BAIL-IN AUSGESCHLOSSENE VERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0310

Nicht gedeckte vorrangige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0311

davon: Restlaufzeit <= 1 Monat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0312

davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0313

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0314

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0320

Nicht gedeckte nicht vorrangige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0321

davon: Restlaufzeit <= 1 Monat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0322

davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0323

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0324

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0330

In der Bilanz ausgewiesene Verbindlichkeiten aus Derivaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0331

Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und vor der Verrechnung mit Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0332

Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und nach der Verrechnung mit Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0333

Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und nach der Verrechnung mit Sicherheiten und unter Berücksichtigung der geschätzten Close-Out-Beträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0334

Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung aufsichtlicher Saldierungsregeln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0340

Besicherte Verbindlichkeiten, für die keine Sicherheit gestellt wurde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0341

davon: Restlaufzeit <= 1 Monat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0342

davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0343

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0344

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0350

Strukturierte Schuldtitel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0351

davon: Restlaufzeit <= 1 Monat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0352

davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0353

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0354

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0360

Vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0361

davon: Restlaufzeit <= 1 Monat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0362

davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0363

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0364

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0365

Vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0366

davon: Restlaufzeit <= 1 Monat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0367

davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0368

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0369

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0370

Nicht zu den Eigenmitteln gehörende nachrangige Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0371

davon: Restlaufzeit <= 1 Monat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0372

davon: Restlaufzeit > 1 Monat < 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0373

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0374

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0380

Sonstige auf die MREL anrechenbare Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0381

davon: Restlaufzeit >= 1 Jahr < 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0382

davon: Restlaufzeit >= 2 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0390

Nichtfinanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0400

Sonstige Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0500

EIGENMITTEL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0510

Hartes Kernkapital (CET1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0511

davon: Kapitalinstrumente/Aktienkapital

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0512

davon: Instrumente, die Stammaktien gleichrangig sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0520

Zusätzliches Kernkapital

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0521

davon: (Teil der) zu den Eigenmitteln gehörenden nachrangigen Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0530

Ergänzungskapital

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0531

davon: (Teil der) zu den Eigenmitteln gehörenden nachrangigen Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0600

GESAMTE VERBINDLICHKEITEN UND EIGENMITTEL EINSCHLIESSLICH DERIVATEVERBINDLICHKEITEN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Z 03.00 — Eigenmittelanforderungen (OWN)

 

 

Betrag oder Prozentsatz

0010

0100

GESAMTRISIKOBETRAG

 

0110

Anteil am konsolidierten Gesamtrisikobetrag

 

0120

Gesamtrisikopositionsmessgröße

 

 

ANFORDERUNGEN BEZÜGLICH DES ANFANGSKAPITALS UND DER VERSCHULDUNGSQUOTE

 

0210

Anfangskapital

 

0220

Verschuldungsquote

 

0300

SREP-GESAMTKAPITALANFORDERUNG (TSCR)

 

0310

TSCR: in Form von hartem Kernkapital

 

0320

TSCR: in Form von Kernkapital

 

0400

KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNGEN

 

0410

Kapitalerhaltungspuffer

 

0420

Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auf Ebene eines Mitgliedstaats

 

0430

Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer

 

0440

Systemrisikopuffer

 

0450

Puffer für global systemrelevante Institute

 

0460

Puffer für sonstige systemrelevante Institute

 

0500

Gesamtkapitalanforderung (OCR)

 

0510

OCR: in Form von hartem Kernkapital

 

0520

OCR: in Form von Kernkapital

 

0600

OCR und Eigenmittelzielkennziffer (P2G)

 

0610

OCR und P2G: in Form von hartem Kernkapital

 

0620

OCR und P2G: in Form von Kernkapital

 

▼B



Z 04.00 – Finanzielle Verflechtungen innerhalb der Gruppe (IFC)

Emittent oder Garantienehmer

Gläubiger, Inhaber oder Garantiegeber

Finanzielle Verflechtungen

Name des Unternehmens

Code

Name des Unternehmens

Code

Art

Ausstehender Betrag

 

davon: dem Recht eines Drittlands unterliegende Beträge

davon: auf die MREL anrechenbar

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

 

 

 

 

 

 

 

 



Z 05.01 – Verbindlichkeiten gegenüber wichtigen Gegenparteien (MCP 1)

Gegenpartei

Art

Ausstehender Betrag

Name des Unternehmens

Code

Gruppe oder Einzelunternehmen

Land

Sektor

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

 

 

 

 

 

 

 



Z 05.02 – Außerbilanzielle Posten von wichtigen Gegenparteien (MCP 2)

Gegenpartei

Art

Betrag

Name des Unternehmens

Code

Gruppe oder Einzelunternehmen

Land

Sektor

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

 

 

 

 

 

 

 



Z 06.00 – Einlagenversicherung (DIS).

Rechtsträger

Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungssystem

Instituts-bezogenes Sicherungssystem

Zusätzlicher Schutz im Rahmen eines vertraglichen Systems

Name des Unternehmens

Code

Einlagensicherungssystem

Gedeckte Einlagen

0010

0020

0030

0040

0050

0060

 

 

 

 

 

 



Z 07.01 - Wesentlichkeit der wirtschaftlichen Funktionen (FUNC 1)

Land

 

 

 

Zeile

Wirtschaftliche Funktionen

Quantitative Daten

Wesentlichkeit

ID

Wirtschaftliche Funktion

Beschreibung der wirtschaftlichen Funktion

Marktanteil

Geldbetrag

Zahlenangaben

Marktauswirkungen

Substituierbarkeit

Kritische Funktion

 

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

 

1

Einlagengeschäft

0010

1,1

Haushalte

 

 

 

 

 

 

 

0020

1,2

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (KMU)

 

 

 

 

 

 

 

0030

1,3

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (keine KMU)

 

 

 

 

 

 

 

0040

1,4

Sektor Staat

 

 

 

 

 

 

 

0050

1,5

Andere Sektoren / Gegenparteien (1)

 

 

 

 

 

 

 

0060

1,6

Andere Sektoren / Gegenparteien (2)

 

 

 

 

 

 

 

0070

1,7

Andere Sektoren / Gegenparteien (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

2

Kreditvergabe

0080

2,1

Haushalte – Wohnungsbaukredite

 

 

 

 

 

 

 

0090

2,2

Haushalte – Sonstige Kredite

 

 

 

 

 

 

 

0100

2,3

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (KMU)

 

 

 

 

 

 

 

0110

2,4

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (keine KMU)

 

 

 

 

 

 

 

0120

2,5

Sektor Staat

 

 

 

 

 

 

 

0130

2,6

Andere Sektoren / Gegenparteien (1)

 

 

 

 

 

 

 

0140

2,7

Andere Sektoren / Gegenparteien (2)

 

 

 

 

 

 

 

0150

2,8

Andere Sektoren / Gegenparteien (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Zahlungs-, Bargeld-, Abwicklungs-, Clearing- und Verwahrungsdienste

0160

3,1

Zahlungsdienste für MFI

 

 

 

 

 

 

 

0170

3,2

Zahlungsdienste für Nicht-MFI

 

 

 

 

 

 

 

0180

3,3

Bargelddienstleistungen

 

 

 

 

 

 

 

0190

3,4

Wertpapierabrechnungsdienstleistungen

 

 

 

 

 

 

 

0200

3,5

CCP-Clearingdienste

 

 

 

 

 

 

 

0210

3,6

Verwahrungsdienste

 

 

 

 

 

 

 

0220

3,7

Sonstige Dienstleistungen / Tätigkeiten / Funktionen (1)

 

 

 

 

 

 

 

0230

3,8

Sonstige Dienstleistungen / Tätigkeiten / Funktionen (2)

 

 

 

 

 

 

 

0240

3,9

Sonstige Dienstleistungen / Tätigkeiten / Funktionen (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

4

Kapitalmärkte

0250

4,1

Zu Handelszwecken gehaltene Derivate (OTC)

 

 

 

 

 

 

 

0260

4,2

Zu Handelszwecken gehaltene Derivate (Nicht-OTC)

 

 

 

 

 

 

 

0270

4,3

Sekundärmärkte / Handel (nur zu Handelszwecken gehaltene Instrumente)

 

 

 

 

 

 

 

0280

4,4

Primärmarkt / Übernahme

 

 

 

 

 

 

 

0290

4,5

Sonstige Dienstleistungen / Tätigkeiten / Funktionen (1)

 

 

 

 

 

 

 

0300

4,6

Sonstige Dienstleistungen / Tätigkeiten / Funktionen (2)

 

 

 

 

 

 

 

0310

4,7

Sonstige Dienstleistungen / Tätigkeiten / Funktionen (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Großvolumige Finanzierungen

0320

5,1

Kreditaufnahme

 

 

 

 

 

 

 

0330

5,2

Derivate (Vermögenswerte)

 

 

 

 

 

 

 

0340

5,3

Kreditvergabe

 

 

 

 

 

 

 

0350

5,4

Derivate (Verbindlichkeiten)

 

 

 

 

 

 

 

0360

5,5

Sonstige Produktarten (1)

 

 

 

 

 

 

 

0370

5,6

Sonstige Produktarten (2)

 

 

 

 

 

 

 

0380

5.7

Sonstige Produktarten (3)

 

 

 

 

 

 

 



Z 07.02 – Kritische Funktionen nach Rechtsträgern (FUNC 2)

Kritische Funktionen

Rechtsträger

Beitrag als Geldbetrag

Land

ID

Name des Unternehmens

Code

Geldbetrag

0010

0020

0030

0040

0050

 

 

 

 

 



Z 07.03 – Kerngeschäftsbereiche nach Rechtsträgern (FUNC 3)

Kerngeschäftsbereich

Rechtsträger

Kerngeschäftsbereich

ID des Geschäftsbereichs

Beschreibung

Name des Unternehmens

Code

0010

0020

0030

0040

0050

 

 

 

 

 



Z 07.04 - Kritische Funktionen in den Kerngeschäftsbereichen (FUNC 4)

Kritische Funktionen

Kerngeschäftsbereich

Land

ID der Funktion

Kerngeschäftsbereich

ID des Geschäftsbereichs

0010

0020

0030

0040

 

 

 

 



Z 08.00 – Kritische Dienstleistungen (SERV)

Identifikator

Art der Dienstleistung

Dienstleistungsempfänger

Dienstleister

Kritische Funktion

Geschätzte Substituierbarkeitsfrist

Geschätzte Frist für den Zugang zu den Vertragsinformationen

Anwendbares Recht

Abwicklungseignung des Vertrags

Name des Unternehmens

Code

Name des Unternehmens

Code

Unternehmen der Gruppe

Land

ID

0005

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Z 09.00 – FMI-Dienstleistungen – Anbieter und Nutzer – Zuordnung zu kritischen Funktionen (FMI);

Nutzer

Kritische Funktion

Anbieter

Anwendbares Recht

Name des Unternehmens

Code

Land

ID

Finanzmarktinfrastruktur (FMI)

Art der Beteiligung

Finanzmittler

Beschreibung der Dienstleistung

Art des Systems

Name

Code der FMI

Name

Code

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Z 10.01 -Kritische Informationssysteme (Allgemeine Angaben) (CIS 1)

Kritisches Informationssystem

Für das System verantwortliches Unternehmen der Gruppe

ID-Code des Systems

Name des Systems

Art des Systems

Beschreibung

Name des Unternehmens

Code

0010

0020

0030

0040

0050

0060

 

 

 

 

 

 



Z 10.02 - Zuordnung der Informationssysteme (CIS 2)

System ID-Code des Systems

Das System nutzendes Unternehmen der Gruppe

Kritische Dienstleistung

Kritische Funktion

Name des Unternehmens

Code

Identifikator

Land

ID

0010

0020

0030

0040

0050

0060

 

 

 

 

 

 

▼M1




ANHANG II

Erläuterungen

I.   Allgemeine Erläuterungen

I.1   Aufbau

1. Der Rahmen besteht aus 15 Meldebögen und 3 Blöcken:

(1) 

Der Block „Allgemeine Angaben“ gibt einen Überblick über die Organisationsstruktur der Gruppe und ihrer Unternehmen, die Verteilung der Vermögenswerte und Risikopositionsbeträge. Er besteht aus dem Meldebogen Z 01.00 — Organisationsstruktur (ORG).

(2) 

Der Block „Angaben zu bilanziellen und außerbilanziellen Posten“ umfasst Finanzinformationen zu den Verbindlichkeiten, den Eigenmitteln, den finanziellen Verflechtungen zwischen den Unternehmen einer Gruppe, den Verbindlichkeiten gegenüber wichtigen Gegenparteien und den außerbilanziellen Posten, die von wichtigen Gegenparteien entgegengenommen wurden, und zu Einlagenversicherungen. Dieser Block umfasst 6 Meldebögen:

a) 

Z 02.00 — Struktur der Verbindlichkeiten (LIAB);

b) 

Z 03.00 — Eigenmittelanforderungen (OWN);

c) 

Z 04.00 — Finanzielle Verflechtungen innerhalb der Gruppe (IFC);

d) 

2 Meldebögen zu wichtigen Gegenparteien: Z 05.01 — Verbindlichkeiten gegenüber wichtigen Gegenparteien (Z-MCP 1) und Z 05.02 — Außerbilanzielle Posten von wichtigen Gegenparteien (Z-MCP 2);

e) 

Z 06.00 — Einlagenversicherung (Z-DIS).

(3) 

Der Block „Kritische Funktionen“ gibt einen Überblick über die kritischen Funktionen und ermöglicht deren Zuordnung zu Rechtsträgern, Kerngeschäftsbereichen, kritischen Dienstleistungen, Finanzmarktinfrastrukturen und Informationssystemen. Dieser Block umfasst 7 Meldebögen:

a) 

4 Meldebögen, in denen die kritischen Funktionen anzugeben und den Kerngeschäftsbereichen und den Unternehmen der Gruppe zuzuordnen sind: Z 07.01 — Wesentlichkeit der wirtschaftlichen Funktionen (Z-FUNC1), Z 07.02 — Kritische Funktionen nach Rechtsträgern (Z-FUNC2), Z 07.03 — Kerngeschäftsbereiche nach Rechtsträgern (Z-FUNC3) und Z 07.04 — Kritische Funktionen in den Kerngeschäftsbereichen (Z-FUNC4);

b) 

den Meldebogen Z 08.00 — Kritische Dienstleistungen (Z-SERV);

c) 

den Meldebogen Z 09.00 — FMI-Dienstleistungen — Anbieter und Nutzer — Zuordnung zu kritischen Funktionen (FMI);

d) 

2 Meldebögen zu kritischen Informationssystemen: Z 10.01 — Kritische Informationssysteme (Allgemeine Angaben) (Z-CIS 1) und Z 10.02 — Zuordnung der Informationssysteme (Z-CIS 2).

I.2   Verweise

2. Verzeichnis der in diesem Anhang verwendeten Abkürzungen:

a) 

BCBS: Basler Ausschuss für Bankenaufsicht der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,

b) 

CPMI: Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,

c) 

FINREP: Finanzinformationsmeldebögen der Anhänge III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission ( 3 ) sowie ergänzende Erläuterungen in Anhang V der Durchführungsverordnung,

d) 

COREP (OF): Anhänge I (Meldebögen) und II (Erläuterungen) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/451 der Kommission,

e) 

COREP (LR): Anhänge X (Meldebögen) und XI (Erläuterungen) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/451 der Kommission,

f) 

FSB: Rat für Finanzmarktstabilität,

g) 

IAS: Internationale Rechnungslegungsstandards gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ),

h) 

IFRS: International Financial Reporting Standards gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates,

i) 

LEI-Code: Unternehmenskennung (Legal Entity Identifier Code) ( 5 ). Besteht für eine bestimmte Gegenpartei eine Unternehmenskennung (LEI-Code), so ist diese für die Identifizierung dieser Gegenpartei zu verwenden,

j) 

NGAAP: im Rahmen der Richtlinie 86/635/EWG des Rates ( 6 ) entwickelte, allgemein anerkannte nationale Rechnungslegungsgrundsätze.

I.3   Rechnungslegungsstandards

3. Soweit in diesem Anhang nichts anderes angegeben ist, melden die Institute sämtliche Beträge gemäß dem Rechnungslegungsrahmen, den sie im Einklang mit den Artikeln 9 bis 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 für die Meldung ihrer Finanzinformationen verwenden. Institute, die nicht zur Meldung von Finanzinformationen gemäß der Verordnung verpflichtet sind, verfahren nach den für sie geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen.

4. Für Institute, die ihre Meldungen nach IFRS erstellen, wurden die einschlägigen IFRS angegeben.

I.4   Konsolidierungskreis

5. Je nach Meldebogen:

a) 

Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke: die im Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen einbezogenen Unternehmen,

b) 

Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: die gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) einbezogenen Unternehmen, d. h.: Konsolidierung auf Ebene des Unionsmutterunternehmens,

c) 

Konsolidierung auf Ebene der Abwicklungseinheit für die Abwicklungsgruppe.

6. Für jeden Meldebogen befolgen die Institute die Konsolidierungsvorschriften des Artikels 4 dieser Verordnung.

I.5   Nummerierung und sonstige Konventionen

7. In den Erläuterungen dieses Anhangs wird bei Verweisen auf einzelne Spalten, Zeilen und Felder der Meldebögen die nachstehende Nummerierungssystematik verwendet, in der von Zahlencodes Gebrauch gemacht wird. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.

Darstellung eines Verweises auf einzelne Spalten, Zeilen und Zellen eines Meldebogens:

a) 

{Meldebogen;Zeile;Spalte},

b) 

Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile;Spalte}.

c) 

Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen;Zeile}.

d) 

Um anzugeben, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen (*) verwendet.

8. Falls eine Angabe für die Unternehmen, für die die Meldung vorgelegt wird, nicht anwendbar ist, bleibt das entsprechende Feld leer.

9. Wird in den Erläuterungen dieses Anhangs auf einen Primärschlüssel Bezug genommen, bezeichnet dieser eine oder mehrere Spalten, die sämtliche Zeilen des Meldebogens eindeutig bestimmen. Ein Primärschlüssel enthält für jede Zeile des Meldebogens einen spezifischen Wert, der nicht Null sein darf.

II.   Erläuterungen zu den einzelnen Meldebögen

II.1   Z 01.00 — Organisationsstruktur (ORG)

II.1.1   Allgemeine Anmerkungen

10. Dieser Meldebogen gibt Aufschluss über die rechtliche und die Eigentümerstruktur der Gruppe. Für alle Unternehmen einer Gruppe, die die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Schwellenwerte erreichen, wird ein einziger Meldebogen ausgefüllt. In diesem Meldebogen werden lediglich die Rechtsträger ausgewiesen.

II.1.2   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

Erläuterungen

0010-0160

Unternehmen

0010

Name

Bezeichnung des Unternehmens. Offizielle Bezeichnung, wie in den Gründungsakten angegeben, mit Angabe der Rechtsform.

0020

Code

Kennung des Unternehmens. Im Falle von Instituten entspricht der Code dem 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung dieses Codes um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher Code vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System.

Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen verwendet. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0030

Unternehmenskennung (LEI)

20-stelliger alphanumerischer LEI-Code des Unternehmens, sofern vorhanden.

0040

Art des Unternehmens

Für die Art des Unternehmens ist eine der folgenden Möglichkeiten (in absteigender Reihenfolge) anzugeben:

a)  „Kreditinstitut“

Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

b)  Wertpapierfirma, die den in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegt.

Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die den in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegen.

c)  Wertpapierfirma, die den in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals nicht unterliegt.

d)  „Finanzinstitut“

Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme von Instituten, die gemäß Buchstabe e als Holdinggesellschaften einzustufen sind.

e)  „Holdinggesellschaft“

Hierunter fallen:

— Finanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

— gemischte Finanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

— gemischte Holdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

— Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

— EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

— gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

— gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

f)  „Versicherungsunternehmen“

Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

g)  Sonstiges Unternehmen, wenn sich das Unternehmen in keine der vorgenannten Kategorien einordnen lässt.

0050

Land

Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1 des Gründungslandes des Unternehmens (Mitgliedstaat oder Drittstaat)

0060

Teil des aufsichtlichen Konsolidierungskreises

Hier sind folgende Abkürzungen einzutragen:

J — Ja

N — Nein

0070

Ausnahme nach Artikel 7 CRR

Hier sind folgende Abkürzungen einzutragen:

J — wenn die zuständige Behörde das Unternehmen im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 dieser Verordnung ausgenommen hat,

N — wenn dies nicht der Fall ist.

0080

Ausnahme nach Artikel 10 CRR

Hier sind folgende Abkürzungen einzutragen:

J — wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt hat,

N — wenn dies nicht der Fall ist.

0090

Summe der Vermögenswerte

Summe der Vermögenswerte nach FINREP: {F 01.01;380,010}

0100

Gesamtrisikobetrag

Gesamtrisikobetrag nach COREP (OF): {C 02.00;0010;0010}

Für Institute und Unternehmen, die nicht nach Artikel 7 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen sind, ist diese Angabe nicht erforderlich.

0110

Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote

Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote nach COREP (LR): {C 47.00;0290;0010}

Für Institute und Unternehmen, die nicht nach Artikel 7 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen sind, ist diese Angabe nicht erforderlich.

0120

Rechnungslegungsstandard

Rechnungslegung des Unternehmens. Hier sind folgende Abkürzungen einzutragen:

— IFRS

— NGAAP

0130

Anteil am konsolidierten Vermögen

Betrag, der dem Anteil des Unternehmens an den gesamten konsolidierten Vermögenswerten der Gruppe entspricht, für die die Meldung erstellt wird.

0140

Anteil am konsolidierten Gesamtrisikobetrag

Betrag, der dem Anteil des Unternehmens am konsolidierten Gesamtrisikobetrag der Gruppe entspricht, für die die Meldung erstellt wird.

0150

Anteil an der konsolidierten Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote

Betrag, der dem Anteil des Unternehmens an der konsolidierten Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote der Gruppe entspricht, für die die Meldung erstellt wird.

0160

Relevanter Rechtsträger

Hier ist anzugeben, ob das Unternehmen als relevanter Rechtsträger im Sinne von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung einzustufen ist.

0170-0210

Unmittelbares Mutterunternehmen

Unmittelbares Mutterunternehmen des Unternehmens. Zu melden sind lediglich unmittelbare Mutterunternehmen, die im Unternehmen mehr als 5 % der Stimmrechte besitzen.

Hat ein Unternehmen mehr als ein unmittelbares Mutterunternehmen, so ist nur das unmittelbare Mutterunternehmen mit dem höchsten Kapital- bzw. Stimmrechtsanteil anzugeben.

0170

Name

Bezeichnung des unmittelbaren Mutterunternehmens des Unternehmens.

0180

Code

Kennung des unmittelbaren Mutterunternehmens. Im Falle von Instituten entspricht diese Kennung dem 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung eines solchen um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System.

Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen verwendet. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0190

Unternehmenskennung (LEI)

20-stelliger alphanumerischer LEI-Code des Unternehmens, sofern vorhanden.

0200

Aktienkapital

Betrag des Aktienkapitals des unmittelbaren Mutterunternehmens des Unternehmens (ohne Rücklagen).

0210

Stimmrechte im Unternehmen

Stimmrechtsanteil des unmittelbaren Mutterunternehmens im Unternehmen.

Diese Angabe ist nur erforderlich, wenn nicht jede Aktie mit dem gleichen Stimmrecht verknüpft ist (1 Aktie = 1 Stimme) und somit die Stimmrechte nicht das Aktienkapital abbilden.

(1)   

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(2)   

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

II.2   Z 02.00 — Struktur der Verbindlichkeiten (LIAB)

II.2.1   Allgemeine Anmerkungen

11. In diesem Meldebogen sind granulare Angaben zur Struktur der Verbindlichkeiten des Unternehmens oder der Gruppe zu machen. Die Verbindlichkeiten werden nach vom Bail-in betroffenen und vom Bail-in ausgeschlossenen Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt. Des Weiteren wird nach Kategorien von Verbindlichkeiten, Kategorien von Gegenparteien und Fälligkeiten untergliedert.

12. Ist in diesem Meldebogen eine Untergliederung nach der Fälligkeit vorgesehen, so ist die Restlaufzeit die Zeit bis zur vertraglichen Fälligkeit. Abweichend davon gilt Folgendes:

a) 

Umfasst ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eine Rückzahlungsoption für den Inhaber, die vor der ursprünglich festgelegten Fälligkeit des Instruments ausübbar ist, so endet die Laufzeit des Instruments zum frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem der Inhaber die Rückzahlungsoption ausüben und die Tilgung oder Rückzahlung des Instruments fordern kann.

b) 

Umfasst ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einen Anreiz für den Emittenten, das Instrument vor der ursprünglich festgelegten Fälligkeit des Instruments zu kündigen, vorzeitig zu tilgen bzw. zurückzuzahlen oder vorzeitig zurückzuzahlen, so ist die Laufzeit des Instruments der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem der Emittent diese Option ausüben und die Tilgung bzw. Rückzahlung des Instruments fordern kann.

c) 

Umfasst das Instrument eine solche Kündigungsoption des Emittenten mit unbestimmtem Ausübungsdatum oder wird die Ausübung einer Option durch bestimmte Ereignisse ausgelöst, ist das konservativ geschätzte wahrscheinliche Ausübungsdatum anzugeben. Gesetzlich vorgesehene oder steuerliche Kündigungsoptionen sind für diesen Zweck nicht zu berücksichtigen.

Im Falle von außerplanmäßigen Tilgungszahlungen wird der Kapitalbetrag aufgeteilt und den entsprechenden Restlaufzeitenkategorien zugerechnet. Gegebenenfalls wird die Laufzeit für den Kapitalbetrag und für die aufgelaufenen Zinsen getrennt berücksichtigt.

13. In diesem Meldebogen werden die ausstehenden Beträge zugrunde gelegt. Der ausstehende Betrag einer Forderung oder eines Instruments ist die Summe aus dem Kapitalbetrag der Forderung oder des Instruments und den darauf aufgelaufenen Zinsen. Der ausstehende Betrag entspricht dem Wert der Forderung, den der Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend machen könnte.

14. Für in der Bilanz ausgewiesene Verbindlichkeiten aus Derivaten wird jedoch der Buchwert (in Zeile 0330) gemeldet. Unter dem Buchwert ist der Betrag zu verstehen, der nach den IFRS bzw. den NGAAP bei FINREP-Meldungen auszuweisen ist. Andernfalls sind die im Rahmen von NGAAP gemeldeten Werte zu verwenden.

II.2.2   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

Erläuterungen

0010

Haushalte

FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe f.

Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Eigenschaft als Konsumenten und Produzenten von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen ausschließlich für den eigenen Konsum sowie als Produzenten marktbestimmter Waren, sowie nichtfinanzieller und finanzieller Dienstleistungen, sofern deren Aktivitäten nicht denen von Quasi-Kapitalgesellschaften entsprechen. Private Organisationen ohne Erwerbszweck, die sich überwiegend mit der Erzeugung von nicht auf dem Markt gehandelten Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen für besondere Haushaltsgruppen beschäftigen, sind in diesem Posten ebenfalls enthalten.

0020

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (KMU)

Titel I Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs zur Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 (1); FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 5 Buchstabe i.

Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR und/oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR.

0030

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (keine KMU)

FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe e.

Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die sich nicht mit finanziellen Vermittlungstätigkeiten beschäftigen, sondern hauptsächlich mit der Herstellung von Marktgütern und der Erbringung nichtfinanzieller Dienstleistungen im Sinne der EZB-Verordnung (EU) Nr. 2021/379 der Europäischen Zentralbank (2).

Ohne die in Zeile 0020 auszuweisenden KMU.

0040

Kreditinstitute

FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe c.

Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie multilaterale Entwicklungsbanken.

0050

Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe d.

Alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften — außer Kreditinstituten — wie Wertpapierfirmen, Investmentfonds, Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds, Organismen für gemeinsame Anlagen und Clearinghäuser sowie übrige Finanzmittler, Anbieter von Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten, firmeneigene Finanzinstitute und Geldverleiher.

0060

Staaten und Zentralbanken

FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstaben a und b.

Zentralbanken sowie Zentralstaat, staatliche oder regionale Gebietskörperschaften und lokale Gebietskörperschaften unter Einschluss von Verwaltungsorganen und nicht gewerblichen Unternehmen, aber unter Ausschluss öffentlicher und privater Gesellschaften, die sich im Besitz dieser Gebietskörperschaften befinden und eine gewerbliche Tätigkeit ausüben (und die je nach Tätigkeit als „Kreditinstitut“, „sonstige finanzielle Kapitalgesellschaft“ oder „nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft“ auszuweisen sind), Sozialversicherungsfonds sowie internationale Organisationen wie Organe der Europäischen Union, der Internationale Währungsfonds und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

0070

An einem Handelsplatz notiertes Instrument, Eigentümer unbekannt

Wenn der Inhaber eines Wertpapiers unbekannt ist, weil das Instrument an einem Handelsplatz im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über Märkte für Finanzinstrumente notiert ist, sind die entsprechenden Beträge in dieser Spalte auszuweisen.

0080

Nicht an einem Handelsplatz notiertes Instrument, Eigentümer unbekannt

Wenn der Inhaber eines Wertpapiers unbekannt ist, das Instrument aber nicht an einem Handelsplatz notiert ist, sind die entsprechenden Beträge in dieser Spalte auszuweisen und nicht nach der Gegenpartei aufzuschlüsseln. Die Unternehmen bemühen sich nach Kräften, die Gegenparteien jeweils zu bestimmen und die Verwendung dieser Spalte in Grenzen zu halten.

0090

Gesamt

0100

davon: gruppenintern

Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die im Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens erfasst sind (nicht im gesetzlichen Konsolidierungskreis).

0110

davon: Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen (ausgenommen gruppeninterne)

Hierunter fallen die Bruttobeträge der Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen und/oder von Unternehmen der Gruppe begeben werden, die in Drittländern niedergelassen sind. Gruppeninterne Verbindlichkeiten sind ausgenommen.

Hat die Abwicklungsbehörde bestätigt, dass sie sich gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) davon überzeugt hat, dass eine Entscheidung einer Abwicklungsbehörde über Herabschreibung oder Umwandlung einer Verbindlichkeit nach dem Recht dieses Drittlands wirksam wäre, ist diese Verbindlichkeit hier nicht anzugeben.

(1)   

Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(2)   

Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 16).

(3)   

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(4)   

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).



Zeilen

Erläuterungen

0100

Vom Bail-in ausgeschlossene Verbindlichkeiten

Nach Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU üben die Abwicklungsbehörden ihre Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse nicht in Bezug auf vom Bail-in ausgeschlossene Verbindlichkeiten aus, unabhängig davon, ob diese dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unterliegen.

0110

Gedeckte Einlagen

Der Betrag der gedeckten Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten vorübergehend höheren Beträge.

0120

Besicherte Verbindlichkeiten — besicherter Anteil

Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU

Besicherte Verbindlichkeiten einschließlich Pensionsgeschäften (Repos), gedeckter Schuldverschreibungen und Verbindlichkeiten in Form von Finanzinstrumenten, die einen festen Bestandteil des Deckungsstocks bilden und die nach einzelstaatlichem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind.

Weder die Anforderung, dass sämtliche besicherte Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Deckungsstock für gedeckte Schuldverschreibungen weiterhin unberührt bleiben, getrennt behandelt werden und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sein müssen, noch die Ausnahme nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU hindern die Abwicklungsbehörden daran, soweit dies angezeigt ist, die betreffenden Befugnisse in Bezug auf einen beliebigen Teil einer besicherten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit anzuwenden, für die eine Pfandsicherheit gestellt wurde, der den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt. In dieser Weise ungedeckte Beträge dieser besicherten Verbindlichkeiten werden nicht in dieser Zeile ausgewiesen, sondern in Zeile 0340, wo sie weiter aufzuschlüsseln sind.

Verbindlichkeiten von Zentralbanken, die durch einen Sicherheitenpool gedeckt sind (z. B. Hauptrefinanzierungsgeschäfte, langfristige Refinanzierungsgeschäfte oder gezielte längerfristige Refinanzierungsgeschäfte usw.) gelten als besicherte Verbindlichkeiten.

Eine besondere Art von Verbindlichkeit sind entgegengenommene Sicherheiten, die in der Bilanz ausgewiesen werden. Sind solche Sicherheiten rechtlich an eine Forderungsposition gebunden, gelten sie für die Zwecke dieser Meldung als besicherte Verbindlichkeiten.

0130

Kundenverbindlichkeiten, sofern im Insolvenzfall geschützt

Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU

Etwaige Verbindlichkeiten aus der von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU wahrgenommenen Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, darunter Kundenvermögen oder Kundengelder, die im Namen von OGAW gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder von AIF gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3)hinterlegt wurden, sofern der jeweilige Kunde durch das anwendbare Insolvenzrecht geschützt ist.

0140

Treuhandverbindlichkeiten, sofern im Insolvenzfall geschützt

Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU

Etwaige Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwischen dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU (als Treuhänder) und einer anderen Person (als Begünstigtem), sofern der Begünstigte durch das anwendbare Insolvenz- oder Zivilrecht geschützt ist.

0150

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten < 7 Tage

Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2014/59/EU

Verbindlichkeiten gegenüber Instituten — ausgenommen Unternehmen, die für Rechnungslegungszwecke Teil derselben Gruppe sind — mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen

0161

Verbindlichkeiten gegenüber Systemen oder Systembetreibern und CCP < 7 Tage

Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2014/59/EU

Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) benannt wurden, oder gegenüber deren Teilnehmern, die aus der Teilnahme an einem solchen System resultieren, oder gegenüber zentralen Gegenparteien, die in der Union gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannt wurden.

0170

Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten

Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i der Richtlinie 2014/59/EU

Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen, ausgenommen variable Vergütungsbestandteile, die nicht tariflich geregelt sind. Hiervon ausgenommen ist der variable Bestandteil von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU.

0180

Verbindlichkeiten, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb von wesentlicher Bedeutung sind

Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU

Verbindlichkeiten gegenüber Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund von Lieferungen und Dienstleistungen, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c, oder d der Richtlinie 2014/59/EU von wesentlicher Bedeutung sind, einschließlich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden.

0190

Verbindlichkeiten gegenüber Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern vorrangig

Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii der Richtlinie 2014/59/EU

Verbindlichkeiten gegenüber Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Recht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt.

0200

Verbindlichkeiten gegenüber Einlagensicherungssystemen

Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv der Richtlinie 2014/59/EU

Verbindlichkeiten gegenüber Einlagensicherungssystemen aus fälligen Beiträgen nach der Richtlinie 2014/49/EU.

0210

Verbindlichkeiten gegenüber anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe

Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie 2014/59/EU

Verbindlichkeiten gegenüber in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Instituten oder Unternehmen, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, unabhängig von ihrer Laufzeit, außer wenn diese Verbindlichkeiten einen niedrigeren Rang einnehmen als gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften über reguläre Insolvenzverfahren, die zum Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU Anwendung finden.

Handelt es sich bei der ausgenommenen Verbindlichkeit um eine Derivatverbindlichkeit, so sind die Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung der in Artikel 429c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten aufsichtlichen Saldierungsregeln auszuweisen.

0300

Nicht vom Bail-in ausgeschlossene Verbindlichkeiten

0310-0314

Nicht gedeckte vorrangige Einlagen

Artikel 108 der Richtlinie 2014/59/EU

Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU, die nicht für einen Ausschluss vom Bail-in in Betracht kommen (Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU), für die aber eine Präferenzbehandlung gemäß Artikel 108 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehen ist.

0320-0324

Nicht gedeckte nicht vorrangige Einlagen

Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU, die nicht für einen Ausschluss vom Bail-in in Betracht kommen (nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU) und für die auch keine Präferenzbehandlung gemäß Artikel 108 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehen ist.

0330

In der Bilanz ausgewiesene Verbindlichkeiten aus Derivaten

Buchwert der aus Derivaten erwachsenden Verbindlichkeiten.

0331

Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und vor der Verrechnung mit Sicherheiten

Standardmäßig wird die Summe aller Nettomarktwerte der Derivateverbindlichkeiten je vertraglichem Saldierungssatz berechnet. Lediglich wenn der Nettomarktwert eines Saldierungssatzes eine Verbindlichkeit ist, wird der Saldierungssatz angegeben. Derivate, die keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen, werden als ein einziger Kontrakt behandelt, d. h. als würde es sich um einen Saldierungssatz mit nur einem Derivat handeln.

0332

Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und nach der Verrechnung mit Sicherheiten

Für die Bewertung in Zeile 0331 ist eine Anpassung um eine zur Besicherung dieser Position gestellte Sicherheit vorgesehen. Für diese Zeile wird die Summe dieser Nettomarktwerte mit dem Marktwert dieser Sicherheit verrechnet.

0333

Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung von vertraglichen Saldierungssätzen nach Marktwert-Anpassungen und nach der Verrechnung mit Sicherheiten und unter Berücksichtigung der geschätzten Close-Out-Beträge

Im Einklang mit der Delegierten Verordnung 2016/1401 der Kommission (6) wird ein zusätzlicher Close-Out-Betrag berechnet, der den Betrag der Verluste oder Kosten von Gegenparteien der Derivate oder von ihnen realisierte Gewinne umfasst, wobei der ökonomische Gegenwert der Kontrakte und Optionsrechte der Parteien in materieller Hinsicht für die gekündigten Kontrakte ersetzt wird oder sie diesen erhalten.

Die zur Bestimmung des Close-Out-Betrags im Einklang mit dieser Delegierten Verordnung erforderlichen Schätzungen können sich in Einzelfällen als sehr schwierig erweisen. Daher können Näherungswerte herangezogen werden, die auf verfügbaren Daten wie den Aufsichtsanforderungen für Marktrisiken beruhen können. Falls es sich als unmöglich erweist, den Close-Out-Betrag für die Derivate-Verbindlichkeiten zu berechnen, hat der gemeldete Betrag dem in Zeile 0332 ausgewiesenen Betrag zu entsprechen.

0334

Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung aufsichtlicher Saldierungsregeln

Hier ist die Nettoposition der Verbindlichkeiten für Derivate unter Berücksichtigung der in Artikel 429c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote) festgelegten aufsichtlichen Saldierungsregeln zu melden.

0340-0344

Teil der besicherten Verbindlichkeiten, für den keine Sicherheit gestellt wurde

Der Teil der besicherten Verbindlichkeiten oder der Verbindlichkeiten, für die eine Pfandsicherheit gestellt wurde, der den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt. Hierbei handelt es sich um den unterbesicherten Teil einer besicherten Verbindlichkeit, z. B. den unterbesicherten Teil gedeckter Schuldverschreibungen oder Pensionsgeschäfte.

0350-0354

Strukturierte Schuldtitel

Als strukturierte Schuldtitel gelten hier Schuldverpflichtungen, die eine eingebettete Derivatkomponente enthalten und deren Renditen von einem zugrunde liegenden Wertpapier oder Index (öffentlicher oder spezieller Index, z. B. basierend auf Aktien oder Schuldverschreibungen, festverzinslichen Anlagen oder Krediten, Devisen, Waren usw.) bestimmt werden. Strukturierte Schuldtitel umfassen keine Schuldinstrumente, die nur Kauf- oder Verkaufsoptionen beinhalten, d. h. der Wert des Instruments wird nicht von einem eingebetteten Derivat bestimmt.

0360-0364

Vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten

Hier sind alle vorrangigen, unbesicherten Instrumente zu erfassen, die nicht in der Kategorie „strukturierte Schuldtitel“ enthalten sind.

0365-0369

Vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten

Dies umfasst Beträge folgender Verbindlichkeiten:

— unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die die in Artikel 108 Absatz 2 Buchstaben a, b und c und in Artikel 108 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Voraussetzungen erfüllen,

— unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln nach Artikel 108 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU,

— Schuldtitel mit dem niedrigsten Rang unter den gewöhnlichen unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln nach Artikel 108 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU, für die ein Mitgliedstaat gemäß jenem Absatz vorgeschrieben hat, dass sie denselben Rang einnehmen wie die Forderungen, welche die in Artikel 108 Absatz 2 Buchstaben a, b und c und Artikel 108 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

0370-0374

Nachrangige Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten, die nach dem nationalen Insolvenzrecht erst nach der vollständigen Befriedigung aller Kategorien von gewöhnlichen und vorrangigen nicht bevorrechtigten Gläubigern zurückgezahlt werden. Dies umfasst sowohl vertraglich als auch gesetzlich nachrangige Verbindlichkeiten. Im Falle von Holdinggesellschaften können auch nicht nachrangige Schuldtitel in dieser Kategorie angegeben werden (strukturelle Nachrangigkeit).

In diese Kategorie sind lediglich nachrangige Instrumente aufzunehmen, die nicht als Eigenmittel gelten.

Diese Zeile umfasst auch den Teil der nachrangigen Verbindlichkeiten, bei dem es sich grundsätzlich um Eigenmittel handelt, der aber aufgrund von Auslaufregelungen — wie Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Restlaufzeit) oder Teil 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Bestandsschutz) — nicht in den Eigenmitteln erfasst wird.

0380-0382

Sonstige auf die MREL anrechenbare Verbindlichkeiten

Alle Instrumente, die auf die Anforderung nach Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU anrechenbar sind, aber nicht in den Zeilen 0320 und 0340 bis 0370 erfasst werden.

0390

Nichtfinanzielle Verbindlichkeiten

In dieser Zeile werden nichtfinanzielle Verbindlichkeiten erfasst, die nicht mit Schuldtiteln in Verbindung stehen, deren Inhaber aus praktischen Gründen in das Bail-in-Verfahren einbezogen sind, z. B. Rückstellungen im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten, in die das Unternehmen verwickelt ist.

0400

Sonstige Verbindlichkeiten

Alle Verbindlichkeiten, die nicht in den Zeilen 0100 bis 0390 erfasst sind.

0500

Eigenmittel

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Wie COREP (OF): {C 01.00;010;010}

0510

Hartes Kernkapital (CET1)

Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Wie COREP (OF): {C 01.00;020;010}

0511

davon: Kapitalinstrumente/Aktienkapital

Rechtsinstrumente in Form von Kapitalinstrumenten/Stammaktien, aus denen das CET1-Kapital (ausschließlich oder zum Teil) besteht

0512

davon: Instrumente, die Stammaktien gleichrangig sind

Rechtsinstrumente, aus denen das CET1-Kapital (ausschließlich oder zum Teil) besteht, bei denen es sich nicht um Kapitalinstrumente/Stammaktien handelt und die diesen dennoch gleichrangig sind

0520

Zusätzliches Kernkapital

Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Wie COREP (OF): {C 01.00;530;010}

0521

davon: (Teil der) zu den Eigenmitteln gehörenden nachrangigen Verbindlichkeiten

Rechtsinstrumente, aus denen das zusätzliche Kernkapital (ausschließlich oder zum Teil) besteht.

0530

Ergänzungskapital

Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Wie COREP (OF): {C 01.00;750;010}

0531

davon: (Teil der) zu den Eigenmitteln gehörenden nachrangigen Verbindlichkeiten

Hier werden die Rechtsinstrumente aufgeschlüsselt, aus denen das Ergänzungskapital (ausschließlich oder zum Teil) besteht.

0600

Gesamte Verbindlichkeiten und Eigenmittel einschließlich Derivateverbindlichkeiten

Summe aller in diesem Meldebogen gemeldeten Verbindlichkeiten und des Betrags der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel. Der Betrag ergibt sich durch Addition der Beträge der vorstehenden Zeilen. Für die Derivative ist der in Zeile 0334 „Summe der Nettoverbindlichkeiten unter Berücksichtigung aufsichtlicher Saldierungsregeln“ verzeichnete Wert zu verwenden.

(1)   

Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

(2)   

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(3)   

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(4)   

Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(5)   

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4 Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(6)   

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1401 der Kommission vom 23. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Methoden und Grundsätze der Bewertung von aus Derivaten entstehenden Verbindlichkeiten (ABl. L 228 vom 23.8.2016, S. 7).

II.3   Z 03.00 — Eigenmittelanforderungen (OWN)

II.3.1   Allgemeine Anmerkungen

15. Dieser Meldebogen umfasst Angaben zu den Eigenmittelanforderungen eines Unternehmens oder einer Gruppe.

16. Für sämtliche verlangten Angaben sind die zum Meldestichtag geltenden Eigenmittelanforderungen maßgeblich.

17. Die in diesem Meldebogen verlangten Angaben zu den Anforderungen der Säule 2 (zusätzliche Eigenmittelanforderungen) stützen sich auf das letzte von der zuständigen Behörde übermittelte amtliche SREP-Schreiben (SREP: aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess).

18. Sofern das Unternehmen, für das die Angaben gemacht werden, als einzelnes Unternehmen keinen Eigenmittelanforderungen unterliegt, ist lediglich die Zeile 0110 auszufüllen.

II.3.2   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Zeilen

Erläuterungen

0100

Gesamtrisikobetrag

Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Siehe Z 01.00 Spalte 0100

Gesamtrisikobetrag nach COREP (OF): {C 02.00;010;010}

0110

Anteil am konsolidierten Gesamtrisikobetrag

Siehe Z 01.00 Spalte 0140

Diese Angabe ist lediglich für Unternehmen erforderlich, die als Einzelunternehmen keinen Eigenmittelanforderungen unterliegen.

0120

Gesamtrisikopositionsmessgröße

Artikel 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0210-0250

Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals und der Verschuldungsquote

0210

Anfangskapital

Artikel 12 und 28 bis 31 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Dasjenige Anfangskapital, das die Voraussetzung für die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts bildet.

0220

Verschuldungsquote

Die Anforderung bezüglich der Verschuldungsquote des Unternehmens oder der Gruppe im Einklang mit Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße. Meldende Unternehmen, die Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des Instituts im Sinne von Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausschließen, melden die Anforderung an die angepasste Verschuldungsquote im Einklang mit Artikel 429a Absatz 7 der genannten Verordnung. Gibt es keine offizielle Anforderung, ist dies Feld leer zu lassen.

0300

SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR)

COREP (OF): {C 03.00;0130;0010}

Summe aus i) und ii):

i)  Gesamtkapitalquote (8 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

ii)  Quote der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen (Anforderung nach Säule 2 — P2R), bestimmt im Einklang mit Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU und den EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung und aufsichtliche Stresstests (Guidelines on common procedures and methodologies for the supervisory review and evaluation process and supervisory stress testing — konsolidierte Fassung, EBA/GL/2014/13).

Dieser Posten spiegelt die dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilte SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) wider. Die TSCR wird in Abschnitt 1.2 der EBA SREP GL definiert.

Hat die zuständige Behörde keine zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur die unter Ziffer i genannte Angabe zu liefern.

0310

TSCR: in Form von hartem Kernkapital

COREP (OF): {C 03.00;0140;0010}

Summe aus i) und ii):

i)  harte Kernkapitalquote (4,5 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

ii)  in Zeile 0300 Ziffer ii ausgewiesener P2R-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss.

Hat die zuständige Behörde keine in Form von hartem Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i zu melden.

0320

iii)  TSCR: in Form von Kernkapital

COREP (OF): {C 03.00;0150;0010}

Summe aus i) und ii):

i)  Kernkapitalquote (6 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

ii)  in Zeile 0300 Ziffer ii ausgewiesener P2R-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von Kernkapital gehalten werden muss.

Hat die zuständige Behörde keine in Form von Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i zu melden.

0400

Kombinierte Kapitalpufferanforderung

Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU

COREP (OF): {C 04.00;0740;0010}

0410

Kapitalerhaltungspuffer

Artikel 128 Nummer 1 und Artikel 129 der Richtlinie 2013/36/EU

COREP (OF): {C 04.00;750;010}

Im Einklang mit Artikel 129 Absatz 1 dieser Richtlinie ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, ist der entsprechende Betrag in diesem Feld auszuweisen.

0420

Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, die auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelt wurden

Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

COREP (OF): {C 04.00;760;010}

In diesem Feld ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichts- oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusätzlich zum Kapitalerhaltungspuffer vorgeschrieben werden.

Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

0430

Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer

Artikel 128 Nummer 2 und Artikel 130 und Artikel 135 bis 140 der Richtlinie 2013/36/EU

(Siehe COREP (OF): {C 04.00;770;010}).

Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

0440

Systemrisikopuffer

Artikel 128 Nummer 5 und Artikel 133 und Artikel 134 der Richtlinie 2013/36/EU

(Siehe COREP (OF): {C 04.00;780;010}).

Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

0450

Puffer für global systemrelevante Institute

Artikel 128 Nummer 3 und Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU

COREP (OF): {C 04.00;800;010}

Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

0460

Puffer für sonstige systemrelevante Institute

Artikel 128 Nummer 4 und Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU

COREP (OF): {C 04.00;810;010}

Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

0500

Gesamtkapitalanforderung (OCR)

COREP (OF): {C 03.00;160;010}

Summe aus i) und ii):

i)  in Zeile 0300 ausgewiesene TSCR,

ii)  kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, soweit sie rechtlich anwendbar ist.

Dieser Posten spiegelt die Gesamtkapitalanforderung (OCR) gemäß der Definition in Abschnitt 1.2 der EBA-SREP-Leitlinien wider.

Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur die unter Ziffer i genannte Angabe zu liefern.

0510

OCR: in Form von hartem Kernkapital

COREP (OF): {C 03.00;170;010}

Summe aus i) und ii):

i)  in Zeile 0310 ausgewiesene TSCR in Form von hartem Kernkapital,

ii)  kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, soweit sie rechtlich anwendbar ist.

Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur die unter Ziffer i genannte Angabe zu liefern.

0520

OCR: in Form von Kernkapital

COREP (OF): {C 03.00;180;010}

Summe aus i) und ii):

i)  in Zeile 0320 ausgewiesene TSCR in Form von Kernkapital,

ii)  kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, soweit sie rechtlich anwendbar ist.

Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur die unter Ziffer i genannte Angabe zu liefern.

0600

OCR und Eigenmittelzielkennziffer (P2G)

COREP (OF): {C 03.00;190;010}

Summe aus i) und ii):

i)  in Zeile 0500 ausgewiesene OCR-Quote,

ii)  gegebenenfalls die Eigenmittelzielkennziffer (P2G) nach Definition in EBA-SREP-GL. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird.

Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i zu melden.

0610

OCR: in Form von hartem Kernkapital

COREP (OF): {C 03.00;200;010}

Summe aus i) und ii):

i)  in Zeile 0510 ausgewiesene OCR-Quote in Form von hartem Kernkapital,

ii)  gegebenenfalls in Zeile 0600 Ziffer ii ausgewiesener P2G-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird.

Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i zu melden.

0620

OCR und P2G: in Form von Kernkapital

COREP (OF): {C 03.00;210;010}

Summe aus i) und ii):

i)  in Zeile 0520 ausgewiesene OCR-Quote in Form von Kernkapital,

ii)  gegebenenfalls in Zeile 600 Ziffer ii ausgewiesener P2G-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von Kernkapital gehalten werden muss. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird.

Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i zu melden.

II.4   Z 04.00 — Finanzielle Verflechtungen innerhalb der Gruppe (IFC)

II.4.1   Allgemeine Anmerkungen

19. In diesem Meldebogen sind Angaben über gruppeninterne Verbindlichkeiten, die nicht vom Bail-in ausgeschlossen sind, sowie über Kapitalinstrumente und Garantien zu machen.

20. Alle finanziellen Verflechtungen zwischen im Konzernabschluss erfassten relevanten Rechtsträgern sind zu melden. Die zu meldenden Beträge werden aggregiert, wenn sie dieselben Gegenparteien (sowohl Emittent oder Garantienehmer als auch Gläubiger, Inhaber oder Garantiegeber) und die gleiche Art von Verbindlichkeiten, Kapitalinstrumenten oder Garantien betreffen.

21. Die Kombination der Werte der Spalten 0020, 0040 und 0050 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.

II.4.2   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

Erläuterungen

0010-0020

Emittent oder Garantienehmer

Rechtsträger, der die Verbindlichkeiten oder das Kapitalinstrument ausgibt oder der Garantienehmer ist.

0010

Name des Unternehmens

Darf nicht mit dem in Spalte 0030 angegebenen Namen identisch sein.

0020

Code

Kennung des Emittenten oder Garantienehmers. Im Falle von Instituten entspricht diese Kennung dem 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung eines solchen um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System.

Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen verwendet.

Darf nicht mit der in Spalte 0040 angegebenen Kennung identisch sein.

0030-0040

Gläubiger, Inhaber oder Garantiegeber

Rechtsträger, der der Gläubiger der Verbindlichkeit ist, das Kapitalinstrument hält oder die Garantie stellt.

0030

Name des Unternehmens

Darf nicht mit dem in Spalte 0010 angegebenen Namen identisch sein.

0040

Code

Kennung des Gläubigers, Inhabers oder Garantiegebers. Im Falle von Instituten entspricht diese Kennung dem 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung eines solchen um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System.

Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen verwendet.

Darf nicht mit der in Spalte 0020 angegebenen Kennung identisch sein.

0050- 0080

Finanzielle Verflechtungen

In diesem Feld werden finanzielle Verflechtungen zwischen relevanten Rechtsträgern beschrieben.

0050

Art

Unter folgenden Arten ist auszuwählen:

Gruppeninterne Verbindlichkeiten

L.1.  Nicht gedeckte vorrangige Einlagen

Wie in Z 02.00 (LIAB) Zeile 0310

L.2.  Nicht gedeckte nicht vorrangige Einlagen

Wie in Z 02.00 (LIAB) Zeile 0320

L.3.  Verbindlichkeiten aus Derivaten (Close-Out-Beträge)

Wie in Z 02.00 (LIAB) Zeile 0330

L.4.  Teil der besicherten Verbindlichkeiten, für den keine Sicherheit gestellt wurde

Wie in Z 02.00 (LIAB) Zeile 0340

L.5.  Strukturierte Schuldtitel

Wie in Z 02.00 (LIAB) Zeile 0350

L.6.  Vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten

Wie in Z 02.00 (LIAB) Zeile 0360

L.7.  Vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten

Wie in Z 02.00 (LIAB) Zeile 0365

L.8.  Nachrangige Verbindlichkeiten

Wie in Z 02.00 (LIAB) Zeile 0370

L.9.  Sonstige auf die MREL anrechenbare Verbindlichkeiten

Wie in Z 02.00 (LIAB) Zeile 0380

L.10.  Nichtfinanzielle Verbindlichkeiten

Wie in Z 02.00 (LIAB) Zeile 0390

L.11.  Sonstige Verbindlichkeiten

Wie in Z 02.00 (LIAB) Zeile 0400 Verbindlichkeiten, die keinem der vorgenannten Posten zugeordnet werden können

L.12.  Ergänzungskapital

Wie in Z 02.00 (LIAB) Zeile 0530

L.13.  Zusätzliches Kernkapital

Wie in Z 02.00 (LIAB) Zeile 0520

L.14.  Hartes Kernkapital (CET1)

Wie in Z 02.00 (LIAB) Zeile 0510

Gruppeninterne Garantien

G.1.  Emission

Garantien für bestimmte begebene Instrumente/Verbindlichkeiten

G.2.  Gegenpartei

Garantien, die einer bestimmten Gegenpartei des Instituts gewährt wurden

G.3.  Unbegrenzt

Allgemeine Garantien, die nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt sind

G.4.  Sonstige

Garantien, die keiner der vorgenannten Arten zugeordnet werden können

0060

Ausstehender Betrag

Für die Verbindlichkeiten der Arten L.1, L.2 und L.4–L.14 (Spalte 0050) der ausstehende Betrag der gruppeninternen Verbindlichkeiten. Für Verbindlichkeiten aus Derivaten (Art L.3) die Close-Out-Beträge wie im Meldebogen Z 02.00 (LIAB) Zeile 0333.

Für Garantien der Arten G.1–G.4 (Spalte 0050) der maximale Betrag, der im Rahmen der Garantie zu zahlen sein könnte.

0070

davon: dem Recht eines Drittlands unterliegende Beträge

Der Anteil (Geldbetrag) des ausstehenden Betrags, der dem Recht eines Drittlands unterliegt

0080

davon: auf die MREL anrechenbar

Betrag der auf die Anforderung nach Artikel 45 Richtlinie 2014/59/EU anrechenbaren Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten.

II.5   Z 05.01 und Z 05.02 — Verbindlichkeiten gegenüber wichtigen Gegenparteien (MCP)

II.5.1   Allgemeine Anmerkungen

22. In diesen Meldebögen sind Angaben zu den Verbindlichkeiten gegenüber wichtigen Gegenparteien (Z 05.01) und zu den außerbilanziellen Posten von wichtigen Gegenparteien (Z 05.02) zu machen. Die zu meldenden Beträge werden aggregiert, wenn sie dieselbe Gegenpartei und die gleiche Art von Verbindlichkeiten oder außerbilanziellen Posten betreffen.

23. Verbindlichkeiten und außerbilanzielle Posten, für die die Gegenpartei nicht ermittelt werden kann, werden in diesen Meldebögen nicht ausgewiesen. Verbindlichkeiten und außerbilanzielle Posten, deren Gegenpartei ein im Konzernabschluss erfasster Rechtsträger ist, sind nicht zu melden.

II.5.2   Z 05.01 — Verbindlichkeiten gegenüber wichtigen Gegenparteien (Z-MCP 1): Erläuterungen zu bestimmten Positionen

24. Die Kombination der Werte der Spalten 0020 und 0060 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.



Spalten

Erläuterungen

0010-0050

Gegenpartei

Angaben zu wichtigen Gegenparteien, gegenüber denen Verbindlichkeiten bestehen.

Um zu ermitteln, ob es sich bei einer Gegenpartei um eine wichtige Gegenpartei handelt, werden die ausstehenden Beträge aller Verbindlichkeiten des Unternehmens oder der Gruppe, auf die sich die Meldungen beziehen, für jede Gegenpartei oder Gruppe verbundener Kunden summiert, mit Ausnahme der Verbindlichkeiten gegenüber im Konzernabschluss erfassten Unternehmen.

Die Gegenparteien und Gruppen verbundener Gegenparteien werden nach aggregierten ausstehenden Beträgen geordnet. Für die ersten 10 dieser Gegenparteien sind in diesem Meldebogen Angaben zu machen.

Für den Ausdruck „Gruppe verbundener Gegenparteien“ gilt die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Begriffsbestimmung für „Gruppe verbundener Kunden“.

Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein im Konzernabschluss erfasster Rechtsträger nicht als Gegenpartei.

0010

Name des Unternehmens

Bezeichnung der wichtigen Gegenpartei bzw. der Gruppe verbundener Kunden.

Im Falle einer Gruppe verbundener Kunden ist die Bezeichnung der Muttergesellschaft oder, wenn die Gruppe verbundener Kunden keine Muttergesellschaft hat, der Firmenname der Gruppe anzugeben.

0020

Code

Kennung der wichtigen Gegenpartei bzw. der Gruppe verbundener Kunden. Im Falle von Instituten entspricht diese Kennung dem 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung eines solchen um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System.

Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen verwendet.

0030

Gruppe oder Einzelunternehmen

Handelt es sich bei der wichtigen Gegenpartei um ein Einzelunternehmen, so ist „1“ anzugeben, handelt es sich um eine Gruppe verbundener Kunden, ist „2“ anzugeben.

0040

Land

Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1 des Gründungslandes der Gegenpartei. Für internationale Organisationen ist der Pseudo-ISO-Code anzugeben (siehe neueste Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat).

Es ist das Land des eingetragenen Geschäftssitzes der Gegenpartei anzugeben. Bei Gruppen verbundener Kunden ist das Gründungland der Muttergesellschaft anzugeben.

0050

Sektor

Jeder Gegenpartei ist auf der Grundlage der Branchenklassen nach FINREP (Anhang V Teil 1 Kapitel 6) eine der folgenden Branchen zuzuweisen:

— Zentralbanken

— Sektor Staat

— Kreditinstitute

— Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften

— Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

— Haushalte

— Bei Gruppen verbundener Kunden wird keine Branche gemeldet.

0060

Art

Art der Verbindlichkeit gemäß Meldebogen Z 02.00 — Struktur der Verbindlichkeiten (LIAB):

L.0  Vom Bail-in ausgeschlossene Verbindlichkeiten

L.1  Nicht gedeckte vorrangige Einlagen

L.2  Nicht gedeckte nicht vorrangige Einlagen

L.3  Verbindlichkeiten aus Derivaten

L.4  Teil der besicherten Verbindlichkeiten, für den keine Sicherheit gestellt wurde

L.5  Strukturierte Schuldtitel

L.6  Vorrangige unbesicherte Verbindlichkeiten

L.7  Vorrangige nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten

L.8  Nicht zu den Eigenmitteln gehörende nachrangige Verbindlichkeiten

L.9  Sonstige auf die MREL anrechenbare Verbindlichkeiten

L.10  Nichtfinanzielle Verbindlichkeiten

L.11  Sonstige Verbindlichkeiten

Bestehen gegenüber einer wichtigen Gegenpartei die Verbindlichkeiten mehrerer dieser Arten, wird jede Art in einer eigenen Zeile ausgewiesen.

0070

Betrag

Der Betrag entspricht dem im Meldebogen Z 02.00 — Struktur der Verbindlichkeiten angegebenen „ausstehenden Betrag“. Bei Verbindlichkeiten aus Derivaten (Art L.3) sind die Close-Out-Beträge aus Zeile 0333 des Meldebogens Z 02.00 anzugeben.

II.5.3   Z 05.02 — Außerbilanzielle Posten von wichtigen Gegenparteien (Z-MCP 2): Erläuterungen zu bestimmten Positionen

25. Die Kombination der Werte der Spalten 0020 und 0060 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.



Spalten

Erläuterungen

0010-0050

Gegenpartei

Angaben zu außerbilanziellen Posten von wichtigen Gegenparteien.

Um zu ermitteln, ob es sich bei einer Gegenpartei, von der außerbilanzielle Posten stammen, um eine wichtige Gegenpartei handelt, werden die Nennbeträge der erhaltenen Zusagen und Garantien (gemäß FINREP Meldebogen F 09) des Unternehmens oder der Gruppe, auf die sich die Meldungen beziehen, für jede Gegenpartei oder Gruppe verbundener Kunden summiert. Außerbilanzielle Posten, deren Gegenpartei ein im Konzernabschluss erfasster Rechtsträger ist, sind nicht zu melden. Die Gegenparteien und Gruppen verbundener Kunden werden nach aggregierten Beträgen geordnet. Für die ersten 10 dieser Gegenparteien sind in diesem Meldebogen Angaben zu machen.

Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein im Konzernabschluss erfasster Rechtsträger nicht als Gegenpartei.

0010

Name des Unternehmens

Siehe die Erläuterungen zu Z 05.01 Spalte 0010.

0020

Code

Siehe die Erläuterungen zu Z 05.01 Spalte 0020.

0030

Gruppe oder Einzelunternehmen

Siehe die Erläuterungen zu Z 05.01 Spalte 0030.

0040

Land

Siehe die Erläuterungen zu Z 05.01 Spalte 0040.

0050

Sektor

Siehe die Erläuterungen zu Z 05.01 Spalte 0050.

0060

Art

Arten der außerbilanziellen Posten wie im FINREP-Meldebogen F 09.02:

OBS.1  Empfangene Kreditzusagen

OBS.2  Empfangene Finanzgarantien

OBS.3  Sonstige empfangene Zusagen

Bestehen die von einer wichtigen Gegenpartei erhaltenen außerbilanziellen Posten aus mehreren dieser Arten, wird jede Art in einer eigenen Zeile ausgewiesen.

0070

Betrag

II.6   Z 06.00 — Einlagenversicherung (DIS)

II.6.1   Allgemeine Anmerkungen

26. Dieser Meldebogen gibt eine Übersicht über die Einlagenversicherung innerhalb einer Gruppe. Gehört ein relevanter Rechtsträger der Gruppe einem Einlagensicherungssystem an, so wird dies in diesem Meldebogen gemeldet.

27. Für jedes Kreditinstitut der Gruppe ist eine separate Zeile zu verwenden.

II.6.2   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

Erläuterungen

0010-0020

Unternehmen

0010

Name

Bezeichnung des Unternehmens gemäß Meldebogen Z 01.00 — Organisationsstruktur (ORG)

0020

Code

Kennung des Unternehmens gemäß Meldebogen Z 01.00 — Organisationsstruktur (ORG)

Dieser Code ist eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens.

0030

Einlagensicherungssystem

Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU

Bezeichnung des amtlich anerkannten Einlagensicherungssystems, dem das Unternehmen nach der Richtlinie 2014/49/EU angehört. Es handelt es sich um das Einlagensicherungssystem im Gründungsmitgliedstaat des Unternehmens und nicht um andere Einlagensicherungssysteme, die den Kunden des Unternehmens in anderen Mitgliedstaaten über die dortige Zweigstelle gegebenenfalls zusätzlichen Schutz („top up“) bieten. Ist ein Institut Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems, bei dem es sich überdies um ein amtlich anerkanntes Einlagensicherungssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU handelt, haben die Bezeichnungen des Einlagensicherungssystems und des in Zeile 050 angegebenen institutsbezogenen Sicherungssystems übereinzustimmen.

Für jedes Gründungsland des Unternehmens wird eines der folgenden Einlagensicherungssysteme ausgewählt:

Österreich

— „Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H.“

— „Sparkassen-Haftungs GmbH“

Belgien

— „Garantiefonds voor financiële diensten/Fonds de garantie pour les services financiers“

Bulgarien

— „Фондът за гарантиране на влоговете в банките“

Kroatien

— „Državna agencija za osiguranje štednih uloga i sanaciju banaka“

Zypern

— „Σύστημα Εγγύησης των Καταθέσεων και Εξυγίανσης Πιστωτικών και Άλλων Ιδρυμάτων“

Tschechische Republik

— „Garanční systém finančního trhu“

Dänemark

— „Garantiformuen“

Estland

— „Tagatisfond“

Finnland

— „Talletussuojarahasto“

Frankreich

— „Fonds de Garantie des Dépôts et de Résolution“

Deutschland

— „Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH“

— „Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH“

— „Sicherungseinrichtung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV-Haftungsverbund)“

— „BVR Institutssicherung GmbH“

Gibraltar

— „Gibraltar Deposit Guarantee Scheme“

Griechenland

— „Ταμείο Εγγύησης Καταθέσεων και Επενδύσεων“

Ungarn

— „Országos Betétbiztosítási Alap“

Island

— „Tryggingarsjóður innstæðueigenda og fjárfesta“

Irland

— „Irish Deposit Protection Scheme“

Italien

— „Fondo Interbancario di Tutela dei Depositi“

— „Fondo di Garanzia dei Depositanti del Credito Cooperativo“

Lettland

— „Latvijas Noguldījumu garantiju fonds“

Liechtenstein

— „Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-Stiftung SV“

Litauen

— „Indėlių ir investicijų draudimas“

Luxemburg

— „Fonds de garantie des dépôts Luxembourg“

Malta

— „Depositor Compensation Scheme“

Niederlande

— „De Nederlandsche Bank, Depositogarantiestelsel“

Norwegen

— „Bankenes sikringsfond“

Polen

— „Bankowy Fundusz Gwarancyjny“

Portugal

— „Fundo de Garantia de Depósitos“

Rumänien

— „Fondul de Garantare a Depozitelor Bancare“

Slowakei

— „Fond ochrany vkladov“

Slowenien

— „Banka Slovenije“

Spanien

— „Fondo de Garantía de Depósitos de Entidades de Crédito“

Schweden

— „Riksgälden“

Ist das amtlich anerkannte Einlagensicherungssystem, dem das Unternehmen angehört, hier nicht angeführt, ist „Sonstige“ anzugeben.

0040

Gedeckte Einlagen

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 und Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU

Der Betrag der gedeckten Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU, der unter das in Zeile 00030 angegebene Einlagensicherungssystem fällt, mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU genannten vorübergehend höheren Beträge.

0050

Institutsbezogenes Sicherungssystem

Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Bezeichnung des institutsbezogenen Sicherungssystems im Sinne von Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dem das Unternehmen angehört. Gehört das Unternehmen keinem institutsbezogenen Sicherungssystem an, ist keine Angabe zu machen. Ist ein Institut Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems, bei dem es sich überdies um ein amtlich anerkanntes Einlagensicherungssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU handelt, haben die Bezeichnungen des institutsbezogenen Sicherungssystems und des in Zeile 030 angegebenen Einlagensicherungssystems übereinzustimmen.

0060

Zusätzlicher Schutz im Rahmen eines vertraglichen Systems

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2014/49/EU

Betrag der Einlagen, die durch ein vertragliches System des Unternehmens gedeckt sind.

II.7   Kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche

II.7.1   Allgemeine Anmerkungen

28. Die vier Meldebögen zu diesem Themenkreis enthalten wichtige Angaben zu den wirtschaftlichen Funktionen, die die Gruppe wahrnimmt, eine qualitative Bewertung ihrer Auswirkungen, Substituierbarkeit und Wesentlichkeit sowie eine Aufschlüsselung dieser kritischen Funktionen nach Kerngeschäftsbereichen und Rechtsträgern.

29. Die Meldebögen betreffen die folgenden Themen:

30. Im Meldebogen Z 07.01 — Wesentlichkeit der wirtschaftlichen Funktionen (FUNC1) werden auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Indikatoren die nicht kritischen und die kritischen Funktionen ermittelt, die die Gruppe in jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig ist, wahrnimmt.

31. Im Meldebogen Z 07.02 — Kritische Funktionen nach Rechtsträgern (FUNC2) wird aufgezeigt, von welchen Rechtsträgern die kritischen Funktionen wahrgenommen werden, und bewertet, ob die einzelnen Rechtsträger für die Erfüllung dieser kritischen Funktionen als wesentlich einzustufen sind.

32. Im Meldebogen Z 07.03 — Kerngeschäftsbereiche nach Rechtsträgern (FUNC3) werden die Kerngeschäftsbereiche vollständig aufgelistet und nach Rechtsträgern aufgeschlüsselt.

33. Im Meldebogen Z 07.04 — Kritische Funktionen in den Kerngeschäftsbereichen (FUNC4) werden die kritischen Funktionen nach Kerngeschäftsbereichen aufgeschlüsselt.

34. Nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/59/EU sind „kritische Funktionen“ Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, deren Einstellung aufgrund der Größe, des Marktanteils, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität oder der grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Instituts oder einer Gruppe wahrscheinlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzstabilität zur Folge hat, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte.

35. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/778 der Kommission ( 8 ) gilt eine Funktion als kritisch, wenn sie die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) 

die Funktion wird von einem Institut für Dritte erbracht, die nicht dem Institut oder der Gruppe angehören; und

b) 

der plötzliche Ausfall dieser Funktion hätte wahrscheinlich wesentliche negative Auswirkungen auf die Dritten, würde zu Ansteckung führen oder das allgemeine Vertrauen der Marktteilnehmer untergraben, da die Funktion für Dritte systemrelevant ist und das Ausüben der Funktion durch das Institut oder die Gruppe systemrelevant ist.

36. Nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/59/EU sind „Kerngeschäftsbereiche“ Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut oder eine Gruppe, der ein Institut angehört, wesentliche Quellen der Einnahmen, der Gewinne oder des Franchise-Werts darstellen.

37. Für die Zwecke dieses Meldebogens werden die wirtschaftlichen Funktionen anhand der nachstehenden Aufstellung aufgegliedert.

38. Für jede Kategorie wirtschaftlicher Funktionen kann die Angabe „Sonstige“ gewählt werden, wenn sich die Funktion nicht einer der vorgegebenen Arten zuordnen lässt.

39. Die in den Zeilen 0010 bis 0070 sowie 0080 bis 0150 zu meldenden Gegenparteien folgen der Brancheneinteilung in FINREP Anhang V Teil 1 Kapitel 6. Unter KMU sind KMU gemäß FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 5 Buchstabe i zu verstehen.



ID

Wirtschaftliche Funktion

Einlagen

Die Entgegennahme von Einlagen betrifft die Annahme von Einlagen von Nichtfinanzintermediären. Sie betrifft nicht Anleihen anderer Finanzintermediäre; diese fallen in die Kategorie großvolumige Finanzierungen.

Einlagen umfassen: i) Girokonten/Tagesgeldkonten, ii) Einlagen mit vereinbarter Laufzeit und iii) Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist ohne Pensionsgeschäfte.

Verweise: Leitlinien des Finanzstabilitätsrats (FSB) zur Ermittlung kritischer Funktionen und kritischer gemeinsamer Dienste (2013), S. 14. Anhang II Teil 2, Kategorien 9.1, 9.2 und 9.3 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013.

1.1

Haushalte

1.2

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (KMU)

1.3

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (keine KMU)

1.4

Sektor Staat

1.5, 1.6, 1.7

Andere Sektoren/Gegenparteien (1), (2) und (3)

Kreditvergabe

Die Kreditvergabe betrifft die Bereitstellung von Mitteln für nichtfinanzielle Gegenparteien wie Firmen- oder Privatkunden. Die Kreditvergabe an finanzielle Gegenparteien wird separat in der Kategorie großvolumige Finanzierungen erfasst. Kredite umfassen Schuldtitel der Institute, jedoch keine Wertpapiere, unabhängig von ihrer Rechnungslegungsklassifikation.

Verweise: Leitlinien des Finanzstabilitätsrats (FSB) zur Ermittlung kritischer Funktionen und kritischer gemeinsamer Dienste (2013), S. 17. Anhang II Teil 2, Kategorie 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013.

2.1

Haushalte — Wohnungsbaukredite

Unter Wohnungsbaukredite fallen Kredite, die Haushalten für Investitionen in Wohnungen zur Selbstnutzung oder zur Vermietung, einschließlich Errichtung und Sanierung, gewährt werden.

2.2

Haushalte — Sonstige Kredite

2.3

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (KMU)

2.4

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (keine KMU)

2.5

Sektor Staat

2.6, 2.7, 2.8

Andere Sektoren/Gegenparteien (1), (2) und (3)

Zahlungen, Bargeld, Abwicklung, Clearing, Verwahrung

Verweise: Leitlinien des Finanzstabilitätsrats (FSB) zur Ermittlung kritischer Funktionen und kritischer gemeinsamer Dienste (2013), S. 20.

Unter diese Kategorie fallen die wirtschaftlichen Funktionen Zahlungen, Bargeld, Abwicklung, Clearing und Verwahrung, die ein Kreditinstitut als Vermittler zwischen eigenen Kunden oder als Vermittler zwischen einem Kunden und einer oder mehreren relevanten Finanzmarktinfrastrukturen (FMI) leistet, sowie die Bereitstellung eines (indirekten) Zugangs zu FMI für andere Banken. Im Einklang mit den Leitlinien des Finanzstabilitätsrats (FSB) zur Ermittlung der kritischen Funktionen und der kritischen gemeinsamen Dienste sind Zahlungen, Clearing- und Abwicklungstätigkeiten auf Dienstleistungen beschränkt, die von Banken für ihre Kunden erbracht werden. Diese Kategorie betrifft keine Unternehmen, die ausschließlich Dienste für FMI erbringen. Für die Zwecke dieses Meldebogens sind FMI Zahlungssysteme, Wertpapierabrechnungssysteme, Zentralverwahrer und zentrale Gegenparteien (ohne Transaktionsregister).

Zahlungsdienst, Zahlungsvorgang und Zahlungssystem sind im Sinne von Artikel 4 Absätze 3, 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zu verstehen.

3.1

Zahlungsdienste für MFI

Diese Zeile betrifft Zahlungsdienste, die — mit oder ohne Inanspruchnahme externer Zahlungssysteme — für monetäre Finanzinstitute (MFI) erbracht werden. Sie umfasst außerdem Korrespondenzbankdienste (und einschlägige Zahlungen). Zu den MFI zählen sämtliche institutionellen Einheiten der Teilsektoren i) Zentralbanken, ii) Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) und iii) Geldmarktfonds.

3.2

Zahlungsdienste für Nicht-MFI

Zahlungsdienste, die — mit oder ohne Inanspruchnahme externer Zahlungssysteme — für Kunden erbracht werden. Betroffen sind lediglich natürliche und juristische Personen, die nicht der Kategorie MFI angehören. Zahlungsdienstleister gehören nicht zur Kategorie Nicht-MFI.

3.3

Bargelddienstleistungen

Erbringung von Bargelddienstleistungen für Kunden (sowohl natürliche Personen als auch Unternehmen, jedoch nur Nicht-MFI). Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich um Abhebungen an Geldautomaten und Zweigstellen und nicht um andere Bargelddienstleistungen (einschließlich Geldtransporte für Großhändler). Eingeschlossen sind Bargeldabhebungen mit Schecks und bei Zweigstellen mittels Bankformularen (bei denen Karten als Identifizierungsmittel verwendet werden können).

3.4

Wertpapierabrechnungsdienstleistungen

Dienste im Zusammenhang mit der Bestätigung, dem Clearing und der Abwicklung von Wertpapiergeschäften, die — mit oder ohne Inanspruchnahme von Wertpapierabwicklungssystemen — für Kunden erbracht werden. Die Abwicklung umfasst den vollständigen Abschluss eines Wertpapiergeschäfts unabhängig davon, wo es abgeschlossen wird, mit dem Ziel, die Verbindlichkeiten der an diesem Geschäft beteiligten Parteien durch die Übertragung von Geld oder Wertpapieren oder beiden zu erfüllen,

3.5

CCP-Clearingdienste

Erbringung von Wertpapiere- und Derivate-Clearingdienste für Kunden. Diese Kategorie umfasst auch die Bereitstellung des indirekten Zugangs zu einer zentralen Gegenpartei (CCP).

3.6

Verwahrungsdienste

Dienstleistungen der Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Kunden und mit der Verwahrung zusammenhängende Dienstleistungen wie die Verwaltung von Barmitteln und Sicherheiten.

3.7, 3.8, 3.9

Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (1), (2) und (3)

Kapitalmärkte

Kapitalmarktgeschäfte umfassen Wertpapieremission und -handel, einschlägige Beratungsdienste und verbundene Dienstleistungen wie Primebroker-Dienstleistungen und Market-Making.

4.1

Zu Handelszwecken gehaltene Derivate (OTC)

Artikel 2 Absätze 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

„Derivat“ oder „Derivatekontrakt“ bezeichnen eines der in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU, durchgeführt durch die Artikel 38 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission, genannten Finanzinstrumente. (2)

„OTC-Derivate“ oder „OTC-Derivatekontrakte“ bezeichnen Derivatekontrakte, deren Ausführung nicht an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU oder an einem Markt eines Drittstaats erfolgt, der gemäß Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird.

In dieser Kategorie ist lediglich der Betrag der am OTC-Markt gehandelten Derivate zu melden.

4.2

Zu Handelszwecken gehaltene Derivate (Nicht-OTC)

Alle zu Handelszwecken gehaltenen Derivate, außer zu Handelszwecken gehaltene OTC-Derivate.

4.3

Sekundärmarkthandel

Am Sekundärmarkt findet der An- und Verkauf von Wertpapieren durch Anleger statt. Diese Kategorie betrifft das gesamte Handelsportfolio (d. h. Eigenkapital, Unternehmensanleihen, Staatsanleihen).

Der zu meldende Betrag ist der Gesamtbetrag der zu Handelszwecken gehaltenen Wertpapiere, und zwar zu dem am Meldestichtag geltenden beizulegenden Zeitwert.

Er umfasst keine Darlehen, Derivate und nicht handelbare Vermögenswerte (z. B. Forderungen).

4.4

Primärmarkt/Übernahme

Die Erstausgabe von Wertpapieren findet auf dem Primärmarkt statt: An einer Börse begeben Unternehmen, Regierungen oder andere Gruppen Wertpapiere, um mittels schuld- oder eigenkapitalbasierter Titel (wie Stammaktien und Vorzugsaktien, Unternehmensanleihen, Schuldtitel, Wechsel, Staatsanleihen) Finanzierungen zu erhalten. Auf den Primärmärkten sind Übernahmekonsortien tätig.

4.5, 4.6, 4.7

Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten/Funktionen (1), (2) und (3)

Großvolumige Finanzierungen

Anleihe- und Darlehensgeschäft zwischen finanziellen Gegenparteien (Kreditinstituten und sonstigen finanziellen Kapitalgesellschaften) auf Interbankenmärkten.

5.1

Kreditaufnahme

Kreditaufnahme bei finanziellen Gegenparteien auf dem Interbankenmarkt (einschließlich über Pensionsgeschäfte, Interbankenkredite, Commercial Paper, Einlagenzertifikate, Geldmarktfonds, Kreditlinien, forderungsbesicherte Geldmarktpapiere und Treuhandeinlagen).

5.2

Derivate (Vermögenswerte)

Derivate mit finanziellen Gegenparteien, die auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden. Im Unterschied zur Kategorie „Kapitalmärkte“ enthalten die Derivate in der Kategorie „Großvolumige Finanzierungen“ sämtliche Derivatkontrakte mit finanziellen Gegenparteien (nicht nur die zu Handelszwecken gehaltenen).

5.3

Kreditvergabe

Kreditvergabe an finanzielle Gegenparteien auf dem Interbankenmarkt (einschließlich über umgekehrte Pensionsgeschäfte, Commercial Paper, Einlagenzertifikate, Geldmarktfonds, Kreditlinien, forderungsbesicherte Geldmarktpapiere, Treuhandeinlagen).

5.4

Derivate (Verbindlichkeiten)

Derivate mit finanziellen Gegenparteien, die auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen werden.

5.5, 5.6, 5.7

Sonstige Produktarten (1), (2) und (3)

Alle übrigen Funktionen der wirtschaftlichen Funktion „Großvolumige Finanzierungen“, die nicht unter 5.1 bis 5.4 enthalten sind.

(1)   

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(2)   

Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1).

II.7.2   Z 07.01 — Wesentlichkeit der wirtschaftlichen Funktionen (FUNC 1): Erläuterungen zu bestimmten Positionen

40. Dieser Meldebogen ist für jeden Mitgliedstaat („Land“), in dem die Gruppe tätig ist, auszufüllen.

41. Er betrifft alle in diesem Mitgliedstaat von einem Unternehmen der Gruppe wahrgenommenen wirtschaftlichen Funktionen, unabhängig davon, ob es sich um kritische Funktionen handelt oder nicht.



Zeilen

Erläuterungen

0010-0380

Wirtschaftliche Funktionen

Begriffsbestimmung siehe oben.



Spalten

Erläuterungen

0010

Beschreibung der wirtschaftlichen Funktion

Wird für die wirtschaftliche Funktion „Sonstige“ angegeben (Funktionen 1.5-1.7, 2.6-2.8, 3.7-3.9, 4.5-4.7, 5.5-5.7) ist die Funktion näher zu beschreiben.

0020

Marktanteil

Schätzung des Marktanteils, der auf das Institut oder die Gruppe in Bezug auf die wirtschaftliche Funktion im jeweiligen Land entfällt. In Prozent des als Geldbetrag bewerteten Gesamtmarkts.

0030

Geldbetrag

Der Inhalt dieser Spalte hängt von der jeweiligen wirtschaftlichen Funktion ab.

1.  Einlagen

Buchwert (einschließlich der aufgelaufenen Zinsen) der entgegengenommenen Einlagen.

Verweise: FINREP Anhänge III und IV Meldebogen F 08.01 und Anhang V Teil 2 Nummer 97.

2.  Kreditvergabe

Bruttobuchwert der wertgeminderten und nicht wertgeminderten Darlehen und Kredite (einschließlich der aufgelaufenen Zinsen). Das laufende Kreditaufkommen dient als Näherungswert für das zu erwartende Kreditaufkommen.

Verweise: FINREP Anhänge III und IV Meldebogen F 04.04.01 und Anhang V Teil 1 Nummer 34 Buchstabe b.

3.  Zahlungen, Bargeld, Abwicklung, Clearing, Verwahrung

Es ist grundsätzlich der Jahresdurchschnitt der täglichen Geschäfte anzugeben. Ist dies nicht möglich, kann ein Durchschnittswert für einen kürzeren Zeitraum (z. B. einige Monate) angegeben werden.

In Bezug auf die verschiedenen Funktionen sind insbesondere folgende Werte zu ermitteln:

— Zahlungsdienste (3.1 und 3.2): Wert der gesendeten Transaktionen.

— (Verweise: Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366; EZB/2013/43 (1))

— Bargelddienstleistungen (3.3): Wert der Geldautomatengeschäfte nach Tabelle 7 EZB/2013/43 sowie der außerbörslichen Barabhebungen nach Tabelle 4 EZB/2014/15 (2).

— Wertpapierabrechnungsdienstleistungen (3.4): Wert der im Namen von Kunden durchgeführten Wertpapierübertragungen. Dies betrifft auch Transaktionen, die mit einem Wertpapierabwicklungssystem oder von den betreffenden Instituten intern abgewickelt werden, sowie Transaktionen ohne Gegenwertverrechnung.

— CCP-Clearingdienste (3.5): Die Positionen (Risikopositionen), die die CCP, denen das Institut angehört, bei dem Institut im Namen seiner Kunden übernimmt. Anzugeben ist der durchschnittliche tägliche Wert offener Positionen in Bezug auf Kundengeschäfte bei zentralen Gegenparteien. Ist dies nicht möglich, kann ein Durchschnittswert für einen kürzeren Zeitraum (z. B. einige Monate) angegeben werden.

— Verwahrungsdienste (3.6): Zum beizulegenden Zeitwert bewerteter Betrag der verwahrten Vermögenswerte. Wenn der beizulegende Zeitwert nicht verfügbar ist, können andere Bewertungsgrundlagen, einschließlich des Nennwerts, genutzt werden. In Fällen, in denen das Institut für Unternehmen wie Organismen für gemeinsame Anlagen oder Pensionsfonds Dienstleistungen erbringt, können die betreffenden Vermögenswerte zu dem Wert ausgewiesen werden, zu dem die betreffenden Unternehmen diese Vermögenswerte in ihren eigenen Bilanzen ausweisen. In den gemeldeten Beträgen sind, soweit angemessen, die periodengerecht erfassten Zinsen enthalten.

— (Verweise: FINREP Anhänge III und IV Meldebogen F 22.02 Spalte 010)

4.  Kapitalmärkte

Nominalbetrag — nur Meldungen für Derivate (4.1-4.2): Bruttonennbetrag aller Geschäfte, die am Stichtag geschlossen aber noch nicht abgewickelt waren.

Verweise: Begriffsbestimmung in FINREP Anhang V Teil 2 Nummer 133, Daten in FINREP Anhänge III, IV und V.

— Derivate (gesamt) (4.1-4.2): Meldebogen F 10.00 Spalte 030 Zeile 290.

— Derivate (außerbörslich) (4.1): Meldebogen F 10.00 Spalte 030 Zeilen 300, 310 und 320.

— Sekundärmarkthandel (4.3): Buchwert der Vermögenswerte: der auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisende Buchwert einschließlich der aufgelaufenen Zinsen (FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 27) für Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel (FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 31) als „zu Handelszwecken gehalten“ eingestuft (FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 15 Buchstabe a und Nummer 16 Buchstabe a).

— Verweise: FINREP Anhang III Meldebogen F 04.01 Spalte 010 Zeilen 010, 060 und 120.

— Primärmärkte (4.4): Gebühreneinnahmen: Gebühren und Provisionen, die das Institut für die Beteiligung an der Emission oder Ausgabe von nicht durch das Institut emittierten oder ausgegebenen Wertpapieren empfangen hat.

— Verweise: FINREP Anhänge III und IV Meldebogen F 22.01 Spalte 010 Zeilen 030 und 180.

5.  Großvolumige Finanzierungen

Bruttobuchwert nach FINREP.

Verweise: FINREP Anhang V Teil 1 Nummer 34, FINREP Anhänge III und IV Meldebögen:

— Kreditaufnahme (5.1): Meldebogen F 20.06 Spalte 010 Zeilen 100 und 110, alle Länder.

— Derivate (Vermögenswerte) (5.2): Meldebogen F 20.04 Spalte 010 Zeile 010, alle Länder.

— Kreditvergabe (5.3): Meldebogen F 20.04 Spalte 010 Zeilen 170 und 180, alle Länder.

— Derivate (Verbindlichkeiten) (5.4): Meldebogen F 20.06 Spalte 010 Zeile 010, alle Länder.

0040

Zahlenangaben

Der Inhalt dieser Spalte hängt von der jeweiligen wirtschaftlichen Funktion ab.

1.  Einlagen

Gesamtzahl der Kunden, die die gemeldeten Geldbeträge hinterlegt haben. Verwendet ein Kunde mehr als ein Einlagenprodukt/Konto, so wird der Kunde nur einmal gezählt.

2.  Kreditvergabe

Gesamtzahl der Kunden Verwendet ein Kunde mehrere Kreditprodukte/Konten, so wird der Kunde nur einmal gezählt.

3.  Zahlungen, Bargeld, Abwicklung, Clearing, Verwahrung

Es ist grundsätzlich der Jahresdurchschnitt der täglichen Geschäfte anzugeben. Ist dies nicht möglich, kann ein Durchschnittswert für einen kürzeren Zeitraum (z. B. einige Monate) angegeben werden.

In Bezug auf die verschiedenen Funktionen sind insbesondere folgende Werte zu ermitteln:

— Zahlungsdienste (3.1 bis 3.2): Anzahl der Geschäfte

— Verweise: Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366; EZB/2013/43.

— Bargelddienstleistungen (3.3): Anzahl der Geldautomatengeschäfte nach Tabelle 7 EZB/2013/43 sowie der außerbörslichen Barabhebungen nach Tabelle 4 EZB/2014/15.

— Wertpapierabrechnungsdienstleistungen (3.4): Anzahl der im Namen von Kunden durchgeführten Wertpapierübertragungen. Dies betrifft auch Transaktionen, die mit einem Wertpapierabwicklungssystem oder von dem betreffenden Institut oder der Gruppe intern abgewickelt wurden, sowie Transaktionen ohne Gegenwertverrechnung.

4.  Kapitalmärkte

Anzahl der Gegenparteien oder Geschäfte. Für Derivate (4.1-4.2) und Sekundärmarktinstrumente (4.3) die Gesamtzahl der Gegenparteien. Für Primärmärkte (4.4) die Gesamtzahl der übernommenen Transaktionen.

5.  Großvolumige Finanzierungen

Gesamtzahl der Gegenparteien. Verwendet eine Gegenpartei mehr als ein Konto und/oder tätigt mehr als ein Geschäft, so wird die Gegenpartei nur einmal gezählt.

0050

Marktauswirkungen

Die geschätzten Auswirkungen einer plötzlichen Unterbrechung einer Funktion auf Dritte, Finanzmärkte und die Realwirtschaft unter Berücksichtigung der Größe, des Marktanteils im Land, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität und der grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Instituts.

Die Auswirkungen werden mit den Abstufungen hoch (H), mittel bis hoch (MH), mittel bis gering (ML) und gering (L) bewertet.

H wird gewählt, wenn die Unterbrechung massive Auswirkungen auf den nationalen Markt hat, MH, wenn die Auswirkungen erheblich sind, ML, wenn die Auswirkungen wesentlich, aber begrenzt sind, und L, wenn die Auswirkungen gering sind.

0060

Substituierbarkeit

Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/778

Eine Funktion gilt als substituierbar, wenn sie in vertretbarer Weise und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ersetzbar ist, wodurch systemische Probleme für die Realwirtschaft und die Finanzmärkte vermieden werden können. Bei der Bewertung der Substituierbarkeit einer Funktion sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a)  die Struktur des Marktes für diese Funktion und die Verfügbarkeit von Ersatzanbietern,

b)  die Möglichkeiten anderer Anbieter unter dem Gesichtspunkt der Kapazität, der Anforderungen an die Durchführung der Funktion und der möglichen Hürden für den Markteinstieg oder die Markterweiterung,

c)  die Anreize für andere Anbieter, diese Tätigkeiten zu übernehmen,

d)  die Zeit, die für den Wechsel der Nutzer der Dienstleistung zu dem neuen Dienstleistungsanbieter erforderlich ist, sowie die Kosten dieses Wechsels, die Zeit, die andere Wettbewerber für die Übernahme der Funktionen benötigen, sowie die Frage, ob diese Zeit ausreicht, um je nach Art der Dienstleistung eine wesentliche Beeinträchtigung zu verhindern.

Die Auswirkungen werden mit den Abstufungen hoch (H), mittel bis hoch (MH), mittel bis gering (ML) und gering (L) bewertet.

H wird gewählt, wenn die Funktion ohne Weiteres unter vergleichbaren Bedingungen und innerhalb einer angemessenen Frist von einer anderen Bank wahrgenommen, werden kann,

L, wenn die Funktion nicht ohne Weiteres oder rasch ersetzt werden kann,

MH und ML für Situationen dazwischen, wobei verschiedene Parameter (z. B. Marktanteil, Marktkonzentration, Zeit bis zur Substitution, rechtliche Hindernisse und praktische Anforderungen für den Markteintritt oder die Markterweiterung) zu berücksichtigen sind.

0070

Kritische Funktion

In dieser Spalte ist anzugeben, ob die wirtschaftliche Funktion unter Berücksichtigung der quantitativen Daten und der Wesentlichkeitsindikatoren in diesem Meldebogen für den Markt des betreffenden Landes als kritisch anzusehen ist.

2 Angaben sind möglich: Ja oder Nein

(1)   

Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 18).

(2)   

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2014 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2014/15) (ABl. L 340 vom 26.11.2014, S. 1).

II.7.3   Z 07.02 — Kritische Funktionen nach Rechtsträgern (FUNC 2): Erläuterungen zu bestimmten Positionen

42. Dieser Meldebogen ist für die gesamte Gruppe auszufüllen, wobei nur die kritischen Funktionen anzugeben sind, die in {Z 07.01;070} (je Mitgliedstaat) als solche ermittelt wurden.

43. Die Kombination der Werte der Spalten 0010, 0020 und 0040 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.



Spalten

Erläuterungen

0010

Land

Das Land, für das die Funktion kritisch ist, wie im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) angegeben.

0020

ID

ID nach Abschnitt II.7.1.der im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) ermittelten kritischen Funktionen

0030

Name

Bezeichnung des Unternehmens, das die kritische Funktion wahrnimmt, wie im Meldebogen Z 01.00 (ORG).

Wird in einem Land die gleiche kritische Funktion von mehreren Unternehmen wahrgenommen, so wird jedes Unternehmen in einer eigenen Zeile ausgewiesen.

0040

Code

Kennung des Unternehmens, das die kritische Funktion wahrnimmt, wie im Meldebogen Z 01.00 Organisationsstruktur (ORG).

0050

Geldbetrag

Beitrag (Geldbetrag), den der Rechtsträger zu dem in Spalte 0030 des Meldebogens Z 07.01 (FUNC 1) angegebenen Geldbetrag leistet.

II.7.4   Z 07.03 — Kerngeschäftsbereiche nach Rechtsträgern (FUNC 3) Erläuterungen zu bestimmten Positionen

44. Die Kombination der Werte der Spalten 0020 und 0040 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.

45. In diesem Meldebogen werden lediglich die relevanten Rechtsträger ausgewiesen.



Spalten

Erläuterungen

0010

Kerngeschäftsbereich

Kerngeschäftsbereich im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/778 der Kommission.

0020

ID des Geschäftsbereichs

Vom Institut anzugebende eindeutige Kennung des Geschäftsbereichs.

0030

Beschreibung

Beschreibung des Kerngeschäftsbereichs

0040

Name

Bezeichnung des Unternehmens gemäß Z 01.00 (ORG), das Teil des Kerngeschäftsbereichs ist oder diesen bildet.

Sind mehrere Unternehmen im gleichen Kerngeschäftsbereich tätig, so wird jedes Unternehmen in einer eigenen Zeile ausgewiesen.

0050

Code

Kennung des Unternehmens gemäß Z 01.00 (ORG), das Teil des Kerngeschäftsbereichs ist oder diesen bildet.

II.7.5   Z 07.04 — Kritische Funktionen in den Kerngeschäftsbereichen (FUNC 4): Erläuterungen zu bestimmten Positionen

46. Die Kombination der Werte der Spalten 0010, 0020 und 0040 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.

47. In diesem Meldebogen sind nur die in {Z 07.01;0070} ermittelten kritischen Funktionen anzugeben.



Spalten

Erläuterungen

0010

Land

Land, für das die Funktion kritisch ist, wie im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) angegeben.

0020

ID der Funktion

ID nach Abschnitt II.7.1.der im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) ermittelten kritischen Funktionen

0030

Kerngeschäftsbereich

Kerngeschäftsbereich im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/778 der Kommission vom 2. Februar 2016, wie im Meldebogen Z 07.03 (FUNC 3) angegeben.

0040

ID des Geschäftsbereichs

Vom Institut anzugebende eindeutige Kennung des Geschäftsbereichs, wie im Meldebogen Z 07.03 (FUNC 3) angegeben.

II.8   Z 08.00 — Kritische Dienstleistungen (SERV)

II.8.1   Allgemeine Erläuterungen

48. Die in diesem Meldebogen vorgesehenen Angaben sind einmal für die gesamte Gruppe zu machen. Hier werden die kritischen Dienstleistungen aufgelistet, die jedes Unternehmen in der Gruppe in Anspruch nimmt, und mit den von der Gruppe wahrgenommenen kritischen Funktionen verknüpft.

49. Zu den kritischen Dienstleistungen zählen die zugrunde liegenden Geschäfte, Tätigkeiten und Dienstleistungen, die für einen (spezielle Dienstleistungen) oder mehrere Geschäftsbereiche oder Rechtsträger (gemeinsame Dienstleistungen) innerhalb der Gruppe erbracht und für die Erbringung einer oder mehrerer kritischer Funktionen benötigt werden. Kritische Dienstleistungen können durch Unternehmen innerhalb der Gruppe erbracht (interne Dienstleistung) oder an einen externen Anbieter übertragen werden (externe Dienstleistung). Eine Dienstleistung ist als kritisch einzustufen, wenn ihre Unterbrechung ein gravierendes Hindernis für die Durchführung kritischer Funktionen darstellt oder diese vollständig verhindert, da sie untrennbar mit den kritischen Funktionen verbunden ist, die ein Institut für Dritte erbringt.

50. Dienstleistungen, die für einen Rechtsträger innerhalb der Gruppe vollständig intern erbracht werden, sind in diesem Meldebogen nicht anzugeben.

51. Dienstleistungen, die keine wesentlichen Auswirkungen auf die kritischen Funktionen haben, sind in diesem Meldebogen nicht anzugeben.

52. Die Kombination der Werte der Spalten 0005, 0010, 0030, 0050, 0070 und 0080 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.

II.8.2   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

Erläuterungen

0005

Identifikator

0010

Art der Dienstleistung

Für die Art der Dienstleistung ist eine der unten angegebenen Arten auszuwählen.

Nach Möglichkeit ist die Unterkategorie anzugeben (zweistellige Kennung). Gibt es keine Unterkategorie oder beschreiben die Unterkategorien die vom Institut erbrachte Dienstleistung nicht ausreichend, so ist die Hauptkategorie (einstellige Kennung) anzugeben.

1.  Personalverwaltung

1.1.  Mitarbeiterverwaltung, einschließlich Verwaltung von Verträgen und Vergütungen

1.2.  Interne Kommunikation

2.  Informationstechnologie

2.1.  IT- und Kommunikationsgeräte

2.2.  Datenspeicherung und -verarbeitung

2.3.  Sonstige IT-Infrastruktur, IT-Arbeitsplätze, Telekommunikation, Server, Datenzentren und zugehörige Dienste

2.4.  Verwaltung von Softwarelizenzen und Anwendungssoftware

2.5.  Zugang zu externen Anbietern, insbesondere von Daten- und Infrastrukturanbietern

2.6.  Wartung von Anwendungen, einschließlich Softwareanwendungen und verbundene Datenströme

2.7.  Erstellung von Berichten, interne Informationsflüsse und Datenbanken

2.8.  Nutzersupport

2.9.  Katastrophenmanagement und Wiederherstellung nach Notfällen

3.  Bearbeitung von Geschäftsvorgängen, einschließlich rechtlicher Aspekte, insbesondere zur Bekämpfung der Geldwäsche

4.  Bereitstellung und Verwaltung von Immobilien und Gebäuden sowie verbundene Tätigkeiten

4.1.  Büro- und Lagerräume

4.2.  internes Gebäudemanagement

4.3.  Sicherheit und Zugangskontrolle

4.4.  Verwaltung des Immobilienportfolios

4.5.  Sonstiges — bitte angeben

5.  Juristische Dienstleistungen und Compliance-Aufgaben

5.1.  Rechtsberatung des Unternehmens

5.2.  geschäfts- und transaktionsbezogene juristische Dienstleistungen

5.3.  Compliance-Unterstützung

6.  Liquiditäts- und Finanzplanung

6.1.  Koordinierung, Verwaltung und Management der Liquiditäts- und Finanzplanung

6.2.  Koordinierung, Verwaltung und Management der Unternehmensrefinanzierung einschließlich Sicherheitenverwaltung

6.3.  Berichterstattung, insbesondere bezüglich der aufsichtsrechtlichen Liquiditätsanforderungen

6.4.  Koordinierung, Verwaltung und Management mittel- und langfristiger Finanzierungsprogramme sowie Refinanzierung von Unternehmen der Gruppe

6.5.  Koordinierung, Verwaltung und Management der Refinanzierung, insbesondere kurzfristiger Emissionen

7.  Handel/Vermögensverwaltung

7.1.  Handelstätigkeit: Orderannahme, Konzeption, Umsetzung und Vermarktung von Finanzprodukten

7.2.  Bestätigung, Abwicklung, Zahlung

7.3.  Positions- und Gegenparteienverwaltung bezüglich Datenmeldungen und Beziehungen zu Gegenparteien

7.4.  Portfoliomanagement, (Risikosteuerung und Portfolioabgleich)

8.  Risikomanagement und Bewertung

8.1.  zentrales, geschäftsbereichsbezogenes oder risikobasiertes Risikomanagement

8.2.  Risikoberichterstattung

9.  Rechnungslegung

9.1.  Erstellen gesetzlich und aufsichtlich vorgeschriebener Berichte und Meldungen

9.2.  Bewertung, insbesondere von Marktpositionen

9.3.  Managementberichterstattung

10.  Bargeldbearbeitung

0020-0030

Dienstleistungsempfänger

Das Unternehmen der Gruppe, das die in der Spalte 0010 angegebene kritische Dienstleistung von einem anderen Unternehmen der Gruppe oder dem in den Spalten 0040-0050 angegebenen externen Anbieter entgegennimmt

0020

Name des Unternehmens

Darf nicht mit dem in Spalte 0040 angegebenen Namen identisch sein.

0030

Code

Spezifische Kennung des Rechtsträgers aus Spalte 0020, wie im Meldebogen Z 01.00 (ORG) angegeben.

Darf nicht mit der in Spalte 0050 angegebenen Kennung identisch sein.

0040-0050

Dienstleister

Der (interne oder externe) Rechtsträger, der die in Spalte 0010 angegebene kritische Dienstleistung für ein Unternehmen der Gruppe erbringt.

0040

Name des Unternehmens

Darf nicht mit dem in Spalte 0020 angegebenen Namen identisch sein.

0050

Code

Spezifische Kennung des Rechtsträgers aus Spalte 0040. Darf nicht mit der in Spalte 0030 angegebenen Kennung identisch sein.

Ist der Dienstleister ein Unternehmen der Gruppe, so muss die Kennung mit der im Meldebogen Z 01.00 (ORG) angegebenen Kennung übereinstimmen.

Ist der Dienstleister kein Unternehmen der Gruppe, so muss seine Kennung

— im Falle von Instituten der 20-stellige alphanumerische LEI-Code sein;

— Bei sonstigen Unternehmen handelt es sich um den 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code, in Ermangelung eines solchen um einen Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher vorliegt, um einen Code nach einem nationalen System.

Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen verwendet.

0060

Unternehmen der Gruppe

Ja, wenn die Dienstleistung von einem Unternehmen der Gruppe erbracht wird (intern).

Nein, wenn die Dienstleistung von einem Unternehmen erbracht wird, das nicht der Gruppe angehört (extern).

0070-0080

Kritische Funktion

Funktion, deren Wahrnehmung bei Unterbrechung der kritischen Dienstleistung ernsthaft behindert oder vollständig unterbunden würde. Diese Funktion muss auch im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) als kritisch eingestuft worden sein.

0070

Land

Mitgliedstaat, für den die Funktion kritisch ist, wie im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) angegeben.

0080

ID

ID nach Abschnitt II.7.1.der im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) ermittelten kritischen Funktionen

0090

Geschätzte Substituierbarkeitsfrist

Zeit, die schätzungsweise erforderlich ist, um einen Dienstleister im Hinblick auf Gegenstand, Qualität und Kosten der erhaltenen Dienstleistung in vergleichbarem Umfang durch einen anderen Anbieter zu ersetzen.

Einer der folgenden Werte ist anzugeben:

— 1 Tag — 1 Woche, wenn die Substituierbarkeitsfrist bis zu einer Woche beträgt,

— 1 Woche — 1 Monat, wenn die Substituierbarkeitsfrist mehr als eine Woche und bis zu einen Monat beträgt,

— 1-6 Monate, wenn die Substituierbarkeitsfrist mehr als einen Monat und bis zu sechs Monate beträgt,

— 6-12 Monate, wenn die Substituierbarkeitsfrist mehr als sechs Monate und bis zu ein Jahr beträgt,

— über 1 Jahr, wenn die Substituierbarkeitsfrist mehr als ein Jahr beträgt.

0100

Geschätzte Frist für den Zugang zu den Vertragsinformationen

Zeit, die schätzungsweise erforderlich ist, um infolge eines Antrag der Abwicklungsbehörde die folgenden Informationen über den Dienstleistungsvertrag zu erhalten:

— Laufzeit des Vertrags,

— Vertragsparteien (vertragserstellende Partei, Lieferant, Ansprechpartner) und ihre Gerichtsbarkeit,

— Art der Dienstleistung (d. h. kurze Beschreibung der Art der Transaktion zwischen den Parteien, einschließlich Preisen),

— ob die gleiche Dienstleistung von einem anderen internen/externen Dienstleister angeboten werden kann (Ermittlung infrage kommender Unternehmen),

— Gerichtsstand des Vertrags,

— Abteilung, die für die wichtigsten im Vertrag vorgesehenen Transaktionen zuständig ist,

— wichtigste bei Aussetzung oder Verzug der Zahlungen anwendbare Vertragsstrafen,

— Auslöser für vorzeitige Beendigung und Kündigungsfristen,

— operative Unterstützung nach der Kündigung,

— von dem Vertrag betroffene kritische Funktionen und Geschäftsbereiche.

Einer der folgenden Werte ist anzugeben:

— 1 Tag

— 1 Tag — 1 Woche

— über 1 Woche

— Für diese Dienstleistung gibt es keinen Vertrag.

0110

Anwendbares Recht

ISO-Code des Landes, dessen Recht auf den Vertrag Anwendung findet.

0120

Abwicklungseignung des Vertrags

Bewertung, ob der Vertrag im Abwicklungsfall fortgeführt und übertragen werden kann.

Bei dieser Bewertung werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:

— Existiert eine Klausel, die eine Gegenpartei dazu berechtigt, den Vertrag allein wegen einer Abwicklung, Frühinterventionsmaßnahmen oder einer Cross-Default-Situation zu kündigen, auch wenn wesentliche Verpflichtungen weiterlaufen?

— Existiert eine Klausel, die eine Gegenpartei dazu berechtigt, Geschäftsbedingungen oder Preise allein wegen einer Abwicklung, Frühinterventionsmaßnahmen oder einer Cross-Default-Situation zu ändern, auch wenn wesentliche Verpflichtungen weiterlaufen?

— Ist im Vertrag ein Aussetzungsrecht für Abwicklungsbehörden festgelegt?

Einer der folgenden Werte ist anzugeben:

— Ja, wenn der Vertrag als abwicklungsgeeignet eingestuft wird.

— Nein, wenn der Vertrag als nicht abwicklungsgeeignet eingestuft wird.

— Nicht bewertet, wenn keine Bewertung vorgenommen wurde.

II.9   Z 09.00 — FMI-Dienstleistungen — Anbieter und Nutzer — Zuordnung zu kritischen Funktionen (FMI)

II.9.1   Allgemeine Anmerkungen

53. In diesem Meldebogen werden Clearing-, Zahlungs-, Wertpapierabwicklungs- und Verwahrungstätigkeiten, Funktionen oder Dienstleistungen angegeben, deren Unterbrechung ein gravierendes Hindernis für die Durchführung einer oder mehrerer kritischer Funktionen darstellen oder diese vollständig verhindern kann.

54. Dieser Meldebogen ist für das gesamte Unternehmen bzw. die gesamte Gruppe auszufüllen.

55. Lediglich Finanzmarktinfrastrukturen, deren Unterbrechung ein schwerwiegendes Hindernis darstellen oder die Erfüllung einer kritischen Funktion verhindern würde, sind anzugeben.

56. Die Kombination der Werte der Spalten 0020, 0030, 0040, 0070 und 0100 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.

II.9.2   Erläuterungen zu bestimmten Positionen



Spalten

Erläuterungen

0010-0020

Nutzer

In Z 01.00 — Organisationsstruktur (ORG) ausgewiesenes Unternehmen einer Gruppe, das Zahlungs-, Verwahrungs-, Abwicklungs-, Clearing- oder Transaktionsregisterdienste in Anspruch nimmt.

0010

Name

In Z 01.00 — Organisationsstruktur (ORG) ausgewiesene Bezeichnung des Unternehmens einer Gruppe, das Zahlungs-, Verwahrungs-, Abwicklungs-, Clearing- oder Transaktionsregisterdienste in Anspruch nimmt.

Hier sind nur Unternehmen zu melden, die gemäß Z 07.02 kritische Funktionen wahrnehmen.

0020

Code

In Z 01.00 — Organisationsstruktur (ORG) ausgewiesene Kennung des Unternehmens einer Gruppe, das Zahlungs-, Verwahrungs-, Abwicklungs-, Clearing- oder Transaktionsregisterdienste in Anspruch nimmt.

0030-0040

Kritische Funktion

Kritische Funktion, die von dem Unternehmen wahrgenommen wird und deren Erfüllung durch die Unterbrechung der Zahlungs-, Verwahrungs-, Abwicklungs-, Clearing- oder Transaktionsregisterdienste behindert oder unterbunden würde.

0030

Land

Land, für das die Funktion kritisch ist, wie im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) angegeben.

0040

ID

ID nach Abschnitt II.7.1.der im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) ermittelten kritischen Funktionen

0050-0070

Finanzmarktinfrastruktur (FMI)

Verweise: CPMI, Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen

Ein multilaterales System zwischen teilnehmenden Finanzinstituten, einschließlich des Betreibers des Systems, das für die Erfassung, das Clearing oder die Abwicklung von Zahlungen, Wertpapieren, Derivaten oder sonstige Finanztransaktionen genutzt wird.

0050

Art des Systems

Einer der folgenden Werte ist anzugeben:

PS Zahlungssystem

I) CSD (Internationaler) Zentralverwahrer, einschließlich (internationaler) Zentralverwahrer, die (intern oder über externe Auftragnehmer) Abwicklungsdienste erbringen

SSS Wertpapierabwicklungssystem ohne Verwahrung

CCP-Securities Zentrale Gegenpartei für Wertpapierclearing

CCP-Derivatives Zentrale Gegenpartei für Derivateclearing

TR Transaktionsregister

Sonstige Wenn das FMI-System keiner der oben angegebenen Arten entspricht.

NA Wenn kritische Zahlungs-, Clearing-, Abwicklungs- oder Verwahrungsdienste von Unternehmen erbracht werden, die keine der oben genannten Finanzmarktinfrastrukturen sind, z. B. Depotbanken.

0060

Name

Firmenname der Finanzmarktinfrastruktur

Wenn in Spalte 0050 NA angegeben wurde, bleibt diese Spalte leer.

0070

Code der FMI

Unternehmenskennung der FMI. 20-stelliger alphanumerischer LEI-Code, sofern vorhanden. Ist kein LEI-Code verfügbar, ein Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher vorliegt, ein Code nach einem nationalen System.

Wenn in Spalte 0050 NA angegeben wurde, bleibt diese Spalte leer.

0080

Art der Beteiligung

Einer der folgenden Werte ist anzugeben:

Direkt bei direkter Teilhaberschaft oder direkter Beteiligung

Indirekt bei indirekter Teilhaberschaft oder indirekter Beteiligung

NA wenn in Spalte 0050 NA angegeben wurde.

0090

Name

Firmenname des Finanzmittlers, wenn in Spalte 0080 „Indirekt“ oder „NA“ angegeben wurde.

Wenn in Spalte 0080 „Direkt“ angegeben wurde, ist hier „NA“ (nicht anwendbar) anzugeben.

Der Finanzmittler kann entweder der Gruppe des meldenden Unternehmens oder einem anderen mit dieser Gruppe nicht verbundenen Kreditinstitut angehören.

Ein Finanzmittler kann ein Unternehmen sein, das Clearing-, Zahlungs-, Wertpapierabwicklungs- und/oder Verwahrungsdienste für andere Unternehmen erbringt (insbesondere wenn in Spalte 0050 „NA“ angegeben wurde). Ein Finanzmittler kann ein direkter Teilnehmer einer oder mehrerer FMI sein und direkten Zugang zu den Diensten dieser FMI anbieten (insbesondere wenn in Spalte 0080 „Indirekt“ angegeben wurde).

0100

Code

Unternehmenskennung des Finanzmittlers. 20-stelliger alphanumerischer LEI-Code, sofern vorhanden. Ist kein LEI-Code verfügbar, ein Code nach einem einheitlichen unionsweiten System oder, wenn auch kein solcher vorliegt, ein Code nach einem nationalen System.

Wenn in Spalte 0090 „Direkt“ angegeben wurde, ist hier „NA“ (nicht anwendbar) anzugeben.

0110

Beschreibung der Dienstleistung

Beschreibung der Dienstleistung, wenn in Spalte 050 die Systemart „Sonstige“ oder „NA“ angegeben wurde.

0120

Anwendbares Recht

Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1 des Landes, dessen Recht für den Zugang zu der FMI maßgeblich ist.

Bei direkter Teilhaberschaft oder direkter Beteiligung ist das Recht des Vertrags zwischen der Finanzmarktinfrastruktur und dem Nutzer anwendbar. Bei indirekter Teilhaberschaft oder indirekter Beteiligung ist das Recht des Vertrags zwischen dem vertretenden Institut und dem Nutzer anwendbar.

II.10   Kritische Informationssysteme (CIS)

II.10.1   Allgemeine Anmerkungen

57. Dieser Abschnitt umfasst die folgenden Meldebögen:

a) 

Z 10.01 — Kritische Informationssysteme (Allgemeine Angaben) (CIS 1), in dem sämtliche kritischen Informationssysteme der Gruppe anzugeben sind,

b) 

Z 10.02 — Zuordnung der kritischen Informationssysteme (CIS 2), in dem die kritischen Informationssysteme den diese nutzenden Unternehmen der Gruppe und den kritischen Funktionen zugeordnet werden.

58. Ein kritisches Informationssystem (CIS) ist eine IT-Anwendung oder -Software, die eine kritische Dienstleistung ermöglicht, deren Unterbrechung ein schwerwiegendes Hindernis darstellen oder die Erfüllung einer kritischen Funktion verhindern würde.

59. Diese Meldebögen sind für die gesamte Gruppe auszufüllen.

II.10.2   Z 10.01 — Kritische Informationssysteme (Allgemeine Angaben) (CIS 1): Erläuterungen zu bestimmten Positionen

60. Der Wert der Spalte 0010 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.



Spalten

Erläuterungen

0010-0040

Kritisches Informationssystem

0010

ID-Code des Systems

Die Systemkennung ist eine Abkürzung, die vom Institut festgelegt wird und mit der das kritische Informationssystem eindeutig identifiziert wird.

Dieser Code ist eine Zeilenkennung und bezeichnet jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens.

0020

Name des Systems

Firmenname oder interne Bezeichnung des Systems

0030

Art des Systems

Einer der folgenden Werte ist anzugeben:

— Kundenspezifische Software zur Unterstützung der betrieblichen Aufgaben

— Anwendung, die nach detaillierten betrieblichen Spezifikationen entwickelt wurde. Die Software kann intern oder von externen Auftragnehmern entwickelt worden sein, stets mit dem Zweck der Unterstützung der betrieblichen Aufgaben.

— Handelsübliche Standardsoftware

— Auf dem Markt erworbene, in der Regel von einem Verkäufer verkaufte oder lizenzierte Anwendung, die nicht im Hinblick auf die betrieblichen Aufgaben der Organisation geändert wurde. Anwendungen, die im Rahmen einer normalen Konfiguration angepasst wurden, gehören ebenfalls zu dieser Kategorie.

— Spezifisch angepasste Standardsoftware

— Auf dem Markt erworbene Anwendung, bei der der Verkäufer (oder sein Vertreter) bei der Installation im Hinblick auf das Geschäft der Organisation eine spezifische Version erstellt hat. Kennzeichnend für eine spezifische Version sind Veränderungen des Anwendungsverhaltens, neue Funktionen oder die Einbeziehung nicht standardmäßiger Plug-ins, die für die betrieblichen Aufgaben der Organisation entwickelt wurden.

— Anwendung/externes Portal

— Externe Portale oder Anwendungen, die von Dritten, in der Regel Partner, bereitgestellt werden und über die ihre Dienstleistungen zugänglich sind. In der Regel fallen sie nicht unter die Verwaltung der Informationssysteme der Organisation und werden von dem Partner selbst installiert, gepflegt und verwaltet. Solche Anwendungen sind häufig (über das Internet oder über private Netze erreichbare) Portale und als solche außerhalb der Informationssystemverwaltung der Organisation angesiedelt. Für bestimmte betriebliche Aufgaben können sie aber dennoch wichtig (oder kritisch) sein.

0040

Beschreibung

Beschreibung des Hauptzwecks des Informationssystems in Bezug auf die betrieblichen Aufgaben.

0050-0060

Für das System verantwortliches Unternehmen der Gruppe

0050

Name des Unternehmens

Bezeichnung des innerhalb der Gruppe für das System verantwortlichen Rechtsträgers.

Dies ist der Rechtsträger, der insgesamt für die Beschaffung, die Entwicklung, die Integration, die Änderung, den Betrieb, die Wartung und die Abschaffung eines Informationssystems zuständig und daher bei der Entwicklung von Systemspezifikationen von entscheidender Bedeutung ist, da er dafür zu sorgen hat, dass die Sicherheitsanforderungen und der operative Bedarf der Nutzer dokumentiert, geprüft und umgesetzt werden.

0060

Code

Kennung des Unternehmens, das innerhalb der Gruppe für das System verantwortlich ist, wie im Meldebogen Z 01.00 Organisationsstruktur (ORG) angegeben.

II.10.3   Z 10.02 — Zuordnung der Informationssysteme (CIS 2): Erläuterungen zu bestimmten Positionen

61. Die Kombination der Werte der Spalten 0010, 0030, 0040, 0050 und 0060 dieses Meldebogens bildet einen Primärschlüssel, der jeweils eine spezifische Zeile des Meldebogens bezeichnet.



Spalten

Erläuterungen

0010

ID-Code des Systems

Systemkennung aus Spalte 010 des Meldebogens Z 10.01 (CIS 1).

0020-0030

Das System nutzende Unternehmen der Gruppe

Unternehmen der Gruppe, das das System nutzt (Nutzer). Gibt es mehrere Nutzer, ist für jeden Nutzer des jeweiligen Informationssystems eine separate Zeile auszufüllen.

0020

Name des Unternehmens

Bezeichnung des Unternehmens (Nutzers) gemäß Z 01.00 (ORG)

0030

Code

Kennung des Unternehmens (Nutzers) gemäß Z 01.00 (ORG)

0040

Kritische Dienstleistung

Identifikator der kritischen Dienstleistung wie in Spalte 0005 des Meldebogens Z 08.00 ausgewiesen. Die kritische Dienstleistung kann eine reine IT-Dienstleistung oder eine andere Art von Dienstleistung sein, die das Informationssystem ermöglicht (z. B. Bearbeitung von Geschäftsvorgängen).

0050-0060

Kritische Funktion

Kritische Funktion, die durch die Unterbrechung der mittels des Informationssystems bereitgestellten Dienstleistung ernsthaft behindert oder vollständig unterbunden würde. Gibt es mehrere kritische Funktionen, sind für das jeweilige Informationssystem mehrere Zeilen auszufüllen.

0050

Land

Land, für das die Funktion kritisch ist, wie im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) angegeben.

0060

ID

ID nach Abschnitt II.7.1.der im Meldebogen Z 07.01 (FUNC 1) ermittelten kritischen Funktionen

▼B




ANHANG III

Einheitliches Datenpunktmodell

Alle im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Daten werden in ein einheitliches Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und Abwicklungsbehörden bildet.

Das einheitliche Datenpunktmodell erfüllt die folgenden Kriterien:

a) 

es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller im Anhang I aufgeführten Daten,

b) 

es erfasst alle im Anhang I aufgeführten Geschäftskonzepte,

c) 

es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Axen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden,

d) 

es enthält Maßzahlen, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen,

e) 

es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Finanzkonzepts ermöglichen,

f) 

es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Daten für die Abwicklungsplanung gewährleisten.




ANHANG IV

Validierungsregeln

Für die im Anhang I aufgeführten Daten gelten Validierungsregeln, die die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen. Die Validierungsregeln erfüllen die folgenden Kriterien:

a) 

sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest,

b) 

sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet,

c) 

sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten,

d) 

sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten,

e) 

sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.



( 1 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).

( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

( 5 ) Weitere Informationen hierzu sind auf der folgenden Website abrufbar: www.leiroc.org.

( 6 ) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

( 8 ) Delegierte Verordnung (EU) 2016/778 der Kommission vom 2. Februar 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umstände und Bedingungen, unter denen die Entrichtung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen teilweise oder vollständig aufgeschoben werden kann, und auf die Kriterien für die Bestimmung der Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte im Zusammenhang mit „kritischen Funktionen“ und zur Präzisierung der Kriterien für die Bestimmung der Geschäftsbereiche und damit verbundenen Dienste im Zusammenhang mit den Kerngeschäftsbereichen (ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 41).