02018R0764 — DE — 23.11.2021 — 001.001
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/764 DER KOMMISSION vom 2. Mai 2018 über die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 68) |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1903 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2021 |
L 387 |
126 |
3.11.2021 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/764 DER KOMMISSION
vom 2. Mai 2018
über die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt nicht für die von den nationalen Sicherheitsbehörden erhobenen Gebühren und Entgelte für
die Bearbeitung von Anträgen für Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und für Fahrzeugtypgenehmigungen nach Artikel 21 Absatz 8 und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 ( 3 ) und der damit einhergehenden Vorbereitungsphase nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission ( 4 ),
Stellungnahmen zu Genehmigungsanträgen für streckenseitige ERTMS-Ausrüstung im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2016/797,
die Erteilung befristeter Genehmigungen für Probefahrten nach Artikel 21 Absätze 3 und 5 der Richtlinie (EU) 2016/797.
Artikel 2
Arten der von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelte
Die Agentur erhebt Gebühren
für die Übermittlung von Anträgen an die Agentur über die OSS, sofern die Gebühren nicht bereits in den Festbeträgen für die Bearbeitung von Anträgen enthalten sind;
für die Bearbeitung von Anträgen, die der Agentur übermittelt werden; dies schließt auch die Erstellung von Voranschlägen gemäß Artikel 4 sowie die Fälle ein, in denen ein Antrag vom Antragsteller zurückgezogen wird;
für die Verlängerung, Einschränkung, Änderung oder Überprüfung einer gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 oder der Richtlinie (EU) 2016/797 erlassenen Entscheidung.
Die Agentur kann auch für den Widerruf von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen Gebühren erheben, wenn eine Nichterfüllung grundlegender Anforderungen durch ein in Betrieb befindliches Fahrzeug oder einen Fahrzeugtyp gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2016/797 festgestellt wird oder wenn nach Artikel 17 Absatz 5 und Absatz 6 der Richtlinie 2016/798 der Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung die Bedingungen für die Bescheinigung nicht mehr erfüllt.
Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Anträge betreffen:
Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypen nach den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/796, außer den in Buchstabe b genannten Genehmigungen;
Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen oder Serien von Fahrzeugen, für die gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 die Konformität mit einem genehmigten Fahrzeugtyp gegeben ist;
einheitliche Sicherheitsbescheinigungen im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/796;
Genehmigungsentscheidungen über die Einhaltung der Interoperabilität einer streckenseitigen ERTMS-Ausrüstung nach den einschlägigen TSI im Einklang mit Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/796;
Vorbereitungsanträge gemäß Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission sowie Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission;
Beschwerden nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/796 im Einklang mit Artikel 7 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 3
Berechnung der von der Agentur erhobenen Gebühren, Entgelte und Festbeträge
Der Betrag der Gebühren für die Bearbeitung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e genannten Anträge sowie für die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Unterabsatz 2 genannten Tätigkeiten setzt sich wie folgt zusammen:
Aufwand der Bearbeitung des Antrags durch das Personal der Agentur und externe Sachverständige in Stunden, multipliziert mit dem im Anhang Nummer 1 festgelegten Stundensatz der Agentur;
der Betrag der von der Agentur erhobenen Gebühren erhöht sich um den Betrag, der von den nationalen Sicherheitsbehörden (NSB) benannt wird und der sich aus den Kosten für die Bearbeitung des nationalen Teils des Antrags ergibt.
Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind autonome Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber oder Hersteller, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen sind oder ihren Sitz haben und die Bedingungen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ( 5 ) erfüllen.
Der Antragsteller muss über die OSS seinen Status als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen nachweisen. Die Agentur bewertet die vorgelegten Nachweise und lehnt bei bestehenden Zweifeln oder fehlender Begründung den Antrag auf Zuerkennung des Status als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen ab.
Artikel 4
Voranschlag der Gebühren und Entgelte
Die an der Bearbeitung eines Antrags beteiligten nationalen Sicherheitsbehörden unterbreiten der Agentur einen unverbindlichen Voranschlag ihrer Kosten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, der in den Voranschlag der Agentur aufgenommen wird.
Artikel 5
Zahlungsbedingungen
Die Agentur erstellt eine Rechnung über die fälligen Gebühren und Entgelte binnen 30 Kalendertagen nach
ihrer Entscheidung, außer bei Entscheidungen, die unter die Festbetragsregelung oder unter Artikel 6 Absatz 3 fallen,
der Entscheidung der Beschwerdekammer,
Abschluss der erbrachten Dienstleistung,
der Zurücknahme eines Antrags,
einem anderen Ereignis, das zur Einstellung der Antragsbearbeitung führt.
Bei Festbeträgen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3 fällig werden, bevor die Agentur den Antrag bearbeitet, kann die Agentur mit einzelnen Antragstellern einen anderen Fälligkeitstermin vereinbaren und eine Sonderregelung für die Rechnungstellung treffen.
Die Rechnung muss gegebenenfalls die folgenden Angaben enthalten:
Unterscheidung zwischen Gebühren oder Entgelten;
Beträge, die als Festbeträge erhoben werden;
falls keine Festbeträge erhoben werden, die Zahl der unter der Verantwortung der Agentur geleisteten Arbeitsstunden und der angewandte Stundensatz;
gegebenenfalls die Kosten der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde. Diese Kosten werden nach Aufgaben und Zeitaufwand oder nach von der nationalen Sicherheitsbehörde angewandten Festbeträgen für die Bearbeitung des nationalen Teils des Antrags aufgeschlüsselt.
Artikel 6
Zahlungsausfall
Artikel 7
Beschwerden und Beschwerdegebühren
Artikel 8
Veröffentlichung und Überarbeitung der Gebührensätze
Artikel 9
Verfahren der Agentur
Um die Einnahmen und Ausgaben der Agentur von den Tätigkeiten zu unterscheiden, für die Gebühren und Entgelte nach Artikel 1 Absatz 1 erhoben werden, geht die Agentur wie folgt vor:
Einnahmen aus Gebühren und Entgelten sind auf ein getrenntes Bankkonto zu zahlen und auf diesem Konto zu verwahren;
es wird jährlich Bericht erstattet über die Gesamteinnahmen und -ausgaben, die den Gebühren und Entgelten unterliegenden Tätigkeiten zuzuschreiben sind, sowie über die Kostenstruktur und die Leistung.
Artikel 10
Bewertung und Überarbeitung
Die im Anhang genannten Beträge werden von der Agentur erstmals im Jahr 2023 und anschließend einmal pro Haushaltsjahr mit Wirkung vom 1. Januar angepasst, und zwar auf der Grundlage
der jährlichen Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Bezüge anwendbar sind und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, unter Anwendung einer vom Verwaltungsrat der Agentur zu vereinbarenden Berechnungsmethode und Zugrundelegung der einschlägigen, in den Jahresberichten der Agentur verwendeten jährlichen Finanzdaten; und/oder
der Inflationsrate in der Union, ermittelt nach der in Nummer 4 des Anhangs beschriebenen Methode.
Artikel 11
Übergangsbestimmungen
In den Fällen nach Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/545 und nach Artikel 15 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 werden für Tätigkeiten, die vor der Übermittlung des Antrags an die Agentur ausgeführt wurden, keine Gebühren und Entgelte nach dieser Verordnung erhoben; diese Tätigkeiten unterliegen nationalen Vorschriften.
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie findet ab dem 16. Februar 2019 Anwendung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Die Agentur verwendet einen Stundensatz von 239 EUR.
Die an die Agentur für die Nutzung der zentralen Anlaufstelle (One-Stop-Shop, OSS) zu entrichtenden Festbeträge sind:
Tabelle A
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Kostengruppe OSS |
Betrag (EUR) |
An die Agentur gerichteter Antrag im Hinblick auf: |
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1. |
eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung |
400 |
2. |
eine Fahrzeugtypgenehmigung |
400 |
3. |
eine Fahrzeuggenehmigung, außer Genehmigungen auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps |
400 |
4. |
die Genehmigung von streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung |
400 |
5. |
eine Vorbereitung (pre-engagement) |
400 |
Für die Übermittlung und Bearbeitung von Anträgen für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs oder einer Serie von Fahrzeugen, die mit einem genehmigten Fahrzeugtyp übereinstimmen, werden folgende Festbeträge erhoben:
Tabelle B
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Kostengruppe |
Betrag (EUR) |
Beantragung einer Genehmigungsentscheidung für Fahrzeuge auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps und Antragsbearbeitung durch die Agentur: |
||
1. |
Güterwagen und alle Fahrzeuge gemäß Anhang Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission (1) |
775 |
2. |
a) Verbrennungs-Triebfahrzeuge oder elektrische Triebfahrzeuge b) Reisezugwagen c) mobile Ausrüstungen für den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahninfrastruktur |
970 |
3. |
Verbrennungs-Triebzüge oder elektrische Triebzüge |
1 115 |
(1)
Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1). |
Die jährliche Inflationsrate gemäß Artikel 10 Absatz 1a wird wie folgt ermittelt:
Als Grundlage geltende jährliche Inflationsrate: |
„Eurostat HVPI (alle Elemente) — Europäische Union alle Länder“ (2015 = 100) prozentuale Veränderung/12-Monatsdurchschnitt |
Wert der zu berücksichtigenden Rate: |
Wert der Rate drei Monate vor Durchführung der Anpassung |
( 1 ) Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).
( 2 ) Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (siehe Seite 49 dieses Amtsblatts).
( 3 ) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).
( 4 ) Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).
( 5 ) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).