02018R0274 — DE — 29.06.2021 — 002.001


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►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/274 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2017

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission

(ABl. L 058 vom 28.2.2018, S. 60)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1547 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2020

  L 354

4

26.10.2020

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1007 DER KOMMISSION vom 18. Juni 2021

  L 222

8

22.6.2021




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/274 DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2017

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission



KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt in Bezug auf

a) 

das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen,

b) 

die Zertifizierung,

c) 

die Ein- und Ausgangsregister,

d) 

obligatorische Meldungen,

e) 

Kontrollen und die Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten,

f) 

Mitteilungen.



KAPITEL II

GENEHMIGUNGSSYSTEM FÜR REBPFLANZUNGEN

Artikel 2

Genehmigungen für Rebpflanzungen

(1)  
Genehmigungen für Rebpflanzungen gemäß Teil II Titel I Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden entsprechend der vorliegenden Verordnung erteilt.
(2)  
Die Genehmigungen für Rebpflanzungen gemäß Absatz 1 betreffen Neuanpflanzungen, Wiederbepflanzungen und umzuwandelnde Pflanzungsrechte.
(3)  
Die Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden jährlich erteilt.

Artikel 3

Vorangehende Beschlüsse über für Neuanpflanzungen zur Verfügung zu stellende Flächen

(1)  
Beschließen die Mitgliedstaaten, die für Neuanpflanzungen verfügbare Gesamtfläche, die in Form von Genehmigungen gemäß Artikel 63 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zuzuweisen ist, einzuschränken, veröffentlichen sie diese Beschlüsse und die Begründungen bis zum 1. März des jeweiligen Jahres.
(2)  
Tragen die Mitgliedstaaten Empfehlungen berufsständischer Organisationen oder interessierter Gruppen von Erzeugern gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Rechnung, werden diese Empfehlungen so vorgelegt, dass, bevor der betreffende Mitgliedstaat den in Absatz 1 genannten Beschluss über die Einschränkung der für Neuanpflanzungen verfügbaren Gesamtfläche fasst, ausreichend Zeit für ihre Prüfung verbleibt. Die Empfehlungen werden auch veröffentlicht.

Artikel 4

Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen

(1)  
Beschließen die Mitgliedstaaten, Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 64 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzuwenden, werden diese Beschlüsse bis zum 1. März des jeweiligen Jahres veröffentlicht.
(2)  

Die in Absatz 1 genannten Beschlüsse betreffen:

a) 

die Anwendung eines oder mehrerer der Kriterien, die in Artikel 64 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 — einschließlich der hinreichenden Begründung für den Fall, dass ein Mitgliedstaat beschließt, Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung anzuwenden — aufgeführt sind, sowie der Kriterien in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273;

b) 

die Anzahl Hektar, die auf nationaler Ebene für die Erteilung von Genehmigungen zur Verfügung steht:

i) 

anteilig

ii) 

nach Prioritätskriterien, die in Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie in Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 aufgeführt sind.

(3)  
Beabsichtigen die Mitgliedstaaten, die Prioritätskriterien gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii anzuwenden, legen sie fest, welche dieser Prioritätskriterien angewandt werden. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, jedes der ausgewählten Prioritätskriterien unterschiedlich zu gewichten. Solche Beschlüsse ermöglichen es den Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene ein Ranking einzelner Anträge auf Genehmigung der Anzahl Hektar gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii festzulegen, das darauf basiert, dass diese Anträge mit den ausgewählten Prioritätskriterien übereinstimmen.

Artikel 5

Standardvorschriften für Neuanpflanzungen

(1)  

Veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Beschlüsse gemäß den Artikeln 3 und 4 nicht bis zum 1. März des jeweiligen Jahres, gelten für das jeweilige Jahr die folgenden Vorschriften für die Erteilung der Genehmigungen für Neuanpflanzungen:

a) 

Verfügbarkeit von Genehmigungen für Neuanpflanzungen für 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und ohne weitere Einschränkungen;

b) 

anteilige Verteilung der Hektar auf alle in Betracht kommenden Antragsteller auf der Grundlage der Fläche, für die sie die Genehmigung beantragt haben, wenn die Anträge die zur Verfügung gestellte Fläche übersteigen.

(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen über die gemäß Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften für die Erteilung der Genehmigungen in einem bestimmten Jahr veröffentlicht werden.

Artikel 6

Einreichung von Anträgen auf Neuanpflanzungen

(1)  
Sobald die in den Artikeln 3 und 4 genannten Beschlüsse oder die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Informationen über die für das jeweilige Jahr geltenden Vorschriften für die Erteilung von Genehmigungen veröffentlicht wurden, setzen die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. Mai die mindestens einmonatige Frist für die Einreichung von Einzelanträgen fest.
(2)  
In den Anträgen sind die spezifische Größe und Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung beantragt wird, anzugeben.

Werden keine Einschränkungen und keine Kriterien gemäß Artikel 3 bzw. Artikel 4 beschlossen, können die Mitgliedstaaten die Antragsteller von der Auflage befreien, die spezifische Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung beantragt wird, in dem Antrag anzugeben. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist.

(3)  

Beschließen die Mitgliedstaaten, bestimmte Kriterien für die Erteilung der Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 4 anzuwenden, gelten die folgenden Vorschriften:

a) 

Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273: Die Anträge enthalten das/die Weinbauerzeugnis(se), das/die der Antragsteller auf der/den neuangepflanzten Fläche(n) zu erzeugen beabsichtigt, und spezifizieren, ob der Antragsteller eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse zu erzeugen beabsichtigt:

i) 

Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (im Folgenden „g.U.“),

ii) 

Weine mit geschützter geografischer Angabe (im Folgenden „g.g.A.“),

iii) 

Weine ohne geografische Angabe, einschließlich Weinen mit Angabe der Keltertraubensorte;

b) 

Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen wirtschaftlicher Art, die die wirtschaftliche Nachhaltigkeit des jeweiligen Projekts auf der Grundlage einer oder mehrerer der Standardmethoden für die finanzielle Analyse von landwirtschaftlichen Investitionsvorhaben gemäß Anhang II Abschnitt E der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 aufzeigen;

c) 

Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen wirtschaftlicher Art, die das Potenzial zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit auf der Grundlage der Erwägungen gemäß Anhang II Abschnitt F der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 aufzeigen;

d) 

Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen, die das Potenzial zur Verbesserung von Erzeugnissen mit geografischen Angaben auf der Grundlage einer der Bedingungen gemäß Anhang II Abschnitt G der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 aufzeigen;

e) 

Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen, die aufzeigen, dass die Größe des Betriebs des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung im Einklang mit den Schwellenwerten steht, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Vorschriften gemäß Anhang II Abschnitt H der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 festlegen;

f) 

verlangen die Mitgliedstaaten von den Antragstellern, dass sie die Verpflichtungen gemäß Anhang I Abschnitte A und B sowie Anhang II Abschnitte A, B, D, E, F und G und Abschnitt I Nummer II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 bezüglich der jeweiligen Kriterien eingehen, enthalten die Anträge diese Verpflichtungen.

Können die Mitgliedstaaten die unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Angaben direkt erheben, können sie die Antragsteller davon befreien, diese Elemente in ihren Anträgen anzugeben.

(4)  
Nach Ablauf der Einreichungsfrist gemäß Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaaten die nicht in Betracht kommenden Antragsteller über die Nichtgenehmigungsfähigkeit ihrer Anträge gemäß dem Beschluss über die Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 erlassen. Solche Anträge sind von den nachfolgenden Verfahrensschritten ausgeschlossen.

Artikel 7

Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen

(1)  
Überschreitet die von den eingereichten genehmigungsfähigen Anträgen abgedeckte Gesamtfläche nicht die gemäß Artikel 3 Absatz 1 zur Verfügung gestellte(n) Fläche(n), erteilen die Mitgliedstaaten die Genehmigungen im vollen, von den Erzeugern beantragten Umfang.
(2)  
Überschreitet die von den eingereichten genehmigungsfähigen Anträgen abgedeckte Gesamtfläche die gemäß Artikel 3 Absatz 1 zur Verfügung gestellte(n) Fläche(n), wenden die Mitgliedstaaten das Auswahlverfahren gemäß Anhang I an.

Die Mitgliedstaaten erteilen den entsprechend dem Ergebnis des Auswahlverfahrens gemäß Unterabsatz 1 ausgewählten Antragstellern die Genehmigungen bis spätestens 1. August. Wurde genehmigungsfähigen Anträgen nicht in vollem Umfang stattgegeben, werden die Antragsteller über die Gründe für einen solchen Beschluss unterrichtet.

(3)  
Entspricht die erteilte Genehmigung weniger als 50 % der in dem jeweiligen Antrag beantragten Fläche, kann der Antragsteller diese Genehmigung innerhalb eines Monats nach dem Datum, an dem die Genehmigung erteilt wurde, ablehnen.

In dem Fall gemäß Unterabsatz 1 werden gegen den Antragsteller keine Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verhängt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die entsprechende Anzahl Hektar in demselben Jahr bis spätestens 1. Oktober für Genehmigungen zur Verfügung zu stellen, die den Antragstellern erteilt werden sollen, die entsprechend dem Ergebnis des Auswahlverfahrens gemäß Absatz 2 nur einen Teil der Fläche erhalten haben, die sie beantragt hatten, und die die entsprechenden Genehmigungen nicht abgelehnt haben. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, die Anzahl Hektar im folgenden Jahr zusätzlich zu dem 1 % der mit Reben bepflanzten Gesamtfläche gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Verfügung zu stellen.

Artikel 8

Einschränkungen bei der Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen

(1)  
Beschließen die Mitgliedstaaten, die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen in Gebieten, die für die Erzeugung von Weinen mit g.U. oder mit g.g.A. infrage kommen, gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 einzuschränken, so veröffentlichen sie diese Beschlüsse bis zum 1. März.

Berufsständische Organisationen oder interessierte Gruppen von Erzeugern gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 66 Absatz 3 der genannten Verordnung zu berücksichtigenden Empfehlungen so vor, dass, bevor der in Unterabsatz 1 genannte Beschluss gefasst wird, ausreichend Zeit für ihre Prüfung verbleibt. Der betreffende Mitgliedstaat veröffentlicht diese Empfehlungen.

(2)  
Die Beschlüsse gemäß Absatz 1 gelten ein Jahr lang ab dem Datum, an dem sie veröffentlicht wurden.

Wird eine Empfehlung einer berufsständischen Organisationen oder einer interessierten Gruppe von Erzeugern für einen längeren Zeitraum als ein Jahr, aber gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht länger als drei Jahre abgegeben, können diese Beschlüsse auch für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gelten.

Legen die berufsständischen Organisationen oder interessierten Gruppen von Erzeugern die sachdienlichen Empfehlungen ohne ausreichende Zeit für ihre Prüfung gemäß Absatz 1 vor oder veröffentlichen die Mitgliedstaaten die maßgeblichen Beschlüsse nicht bis zum 1. März, genehmigen die Mitgliedstaaten automatisch die Wiederbepflanzungen gemäß Artikel 9.

Artikel 9

Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen

(1)  
Anträge auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können jederzeit während desselben Weinwirtschaftsjahrs, in dem die Rodung erfolgt, eingereicht werden. Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Genehmigungsanträge für Wiederbepflanzungen bis zum Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres, das auf das Jahr der Rodung folgt, eingereicht werden können. Werden diese Fristen nicht eingehalten, so erteilen die Mitgliedstaaten keine Genehmigung für Wiederbepflanzungen.

Die Anträge enthalten die spezifische Größe und Lage der gerodeten Fläche(n) und der wiederzubepflanzenden Fläche(n) in demselben Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll. Werden keine Einschränkungen gemäß Artikel 8 beschlossen und ist der Antragsteller keine der Verpflichtungen gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b und Abschnitt B Nummer 2 Buchstabe b und Anhang II Abschnitt B Nummer 4 und Abschnitt D der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 eingegangen, können die Mitgliedstaaten die Antragsteller von der Auflage befreien, die spezifische Lage der wiederzubepflanzenden Fläche(n), für die die Genehmigung erteilt werden soll, in dem Antrag anzugeben. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist.

Die Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigungen automatisch innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Anträge. Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, die gemäß den Artikeln 6 bzw. 7 für die Einreichung von Anträgen und die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen geltenden Fristen anzuwenden.

(2)  
Stimmt die wiederzubepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein oder werden gemäß Artikel 8 Absatz 1 keine Einschränkungen beschlossen, kann auf nationaler Ebene oder für bestimmte Flächen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ein vereinfachtes Verfahren angewandt werden. In diesem Fall gilt die Genehmigung für Wiederbepflanzungen als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet wurde. Zu diesem Zweck legt der betreffende Erzeuger spätestens am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, eine Ex-post-Mitteilung vor, die als Genehmigungsantrag gilt.
(3)  
Anträge auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können im Laufe des Jahres jederzeit eingereicht werden.

Die Anträge enthalten die spezifische Größe und Lage der zu rodenden Fläche(n) und der wiederzubepflanzenden Fläche(n) in demselben Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll. Die Anträge enthalten auch die Verpflichtung, die mit Reben bepflanzte Fläche spätestens am Ende des vierten Jahres ab dem Zeitpunkt, an dem neue Reben gepflanzt wurden, zu roden. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist.

Die Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigungen automatisch innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung des Antrags. Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, die gemäß den Artikeln 6 bzw. 7 für die Einreichung von Anträgen und die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen geltenden Fristen anzuwenden.

Artikel 10

Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen gemäß den Übergangsbestimmungen

(1)  
Haben die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beschlossen, den Zeitraum für die Einreichung des Antrags auf Umwandlung von Pflanzungsrechten in Genehmigungen über den 31. Dezember 2015 hinaus zu verlängern, und diesen Beschluss bis zum 14. September 2015 veröffentlicht, so können die Erzeuger die Umwandlungsanträge jederzeit bis zum Ende des von den Mitgliedstaaten in dem Beschluss festgelegten Zeitraums einreichen.

Die Anträge enthalten die spezifische Größe und Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll. Die Mitgliedstaaten können die Antragsteller von der Auflage befreien, die spezifische Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll, in dem Antrag anzugeben. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist.

(2)  
Nachdem die Mitgliedstaaten überprüft haben, dass die Pflanzungsrechte, für die die Umwandlung im Einklang mit Absatz 1 beantragt wurde, noch gültig sind, erteilen sie die Genehmigungen automatisch. Der Zeitraum zwischen der Einreichung des Umwandlungsantrags und der Erteilung der Genehmigungen darf drei Monate nicht überschreiten.

Artikel 11

Änderung der bestimmten Fläche, für die die Genehmigung erteilt wurde

In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten auf Antrag des Antragstellers beschließen, dass Reben auf einer anderen Fläche des Betriebs gepflanzt werden können als der, für die die Genehmigung erteilt wurde, vorausgesetzt, die neue Fläche weist dieselbe Größe in Hektar auf und die Genehmigung ist gemäß Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 noch gültig.

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Genehmigungen auf der Grundlage erteilt wurden, dass spezifische Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und Prioritätskriterien im Zusammenhang mit der in dem Antrag angegebenen Lage erfüllt sein müssen, und wenn der Änderungsantrag eine neue bestimmte Fläche außerhalb einer solchen Lage ausweist.



KAPITEL III

ZERTIFIZIERUNG VON WEINBAUERZEUGNISSEN

Artikel 12

Verfahren und technische Kriterien für die Zertifizierung

(1)  
Das Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren für Wein ohne g.U./g.g.A. gemäß Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 schreibt administrative Beweismittel vor, die die Richtigkeit der Angabe der Keltertraubensorte(n) bzw. des Erntejahrs auf dem Etikett oder in der Aufmachung der betreffenden Weine gewährleisten.

Zusätzlich können die Mitgliedstaaten Folgendes beschließen:

a) 

eine organoleptische Untersuchung des Weins betreffend Geruch und Geschmack bei anonymen Proben durchzuführen, um festzustellen, ob das wesentliche Merkmal des Weins auf die verwendete(n) Keltertraubensorte(n) zurückzuführen ist;

b) 

bei Weinen aus einer einzigen Keltertraubensorte eine analytische Untersuchung.

Das Verfahren wird in dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem der Wein hergestellt wird. Im Falle von Mischungen von Weinen aus verschiedenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Zertifizierung von jedem der betreffenden Mitgliedstaaten vorgenommen werden.

(2)  
Die Zertifizierung erfolgt anhand von zufalls- und risikobasierten Kontrollen gemäß den Artikeln 36 und 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und Kapitel VI der vorliegenden Verordnung.

Die Zertifizierungskosten werden von den von diesen Zertifizierungen erfassten Marktteilnehmern getragen, sofern die Mitgliedstaaten nicht etwas anderes beschließen.

(3)  
Marktteilnehmer, die an der Vermarktung der von ihnen hergestellten, verarbeiteten oder abgefüllten Weinbauerzeugnisse beteiligt sind, werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anerkannt und ermächtigt, den Ursprung oder die Herkunft, die Eigenschaften, das Erntejahr oder die Keltertraubensorte(n) gemäß den Artikeln 11 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 unter der Aufsicht der gemäß Artikel 146 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 benannten zuständigen Behörden zu zertifizieren.



KAPITEL IV

EIN- UND AUSGANGSREGISTER

Artikel 13

Anwendungsbereich und Form des Registers

(1)  

Die zur Führung von Ein- und Ausgangsregistern (in diesem Kapitel im Folgenden das „Register“) verpflichteten Marktteilnehmer vermerken Folgendes:

a) 

die Ein- und Ausgänge in den Betriebsstätten für jede Partie der in Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinbauerzeugnisse;

b) 

die Kategorie des Erzeugnisses gemäß Artikel 14;

c) 

die Maßnahmen gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273, wenn sie in ihren Räumlichkeiten durchgeführt werden.

Für jede Eintragung in das Register müssen die in Unterabsatz 1 genannten Marktteilnehmer in der Lage sein, eines der Begleitdokumente gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 oder jedes andere Handelsdokument, das die betreffende Sendung begleitet hat, vorzulegen.

(2)  

Das Register hat eine der folgenden Formen:

a) 

fortlaufend nummerierte, fest eingebundene Blätter;

b) 

ein elektronisches Verzeichnis gemäß den von den zuständigen Behörden festgelegten Vorschriften;

c) 

ein geeignetes modernes Buchführungssystem, das von den zuständigen Behörden genehmigt wurde;

d) 

eine Sammlung von Begleitdokumenten mit Angabe des Zeitpunkts, zu dem sie von Händlern erstellt oder übernommen wurden.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass die von den Erzeugern geführten Register aus Anmerkungen auf der Rückseite der in Kapitel VI der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 vorgesehenen Erzeugungs-, Bestands- oder Erntemeldungen bestehen.

Artikel 14

In das Register einzutragende Erzeugnisse

(1)  

Bei den Erzeugnissen, die in das Register eingetragen werden müssen, sind getrennte Konten zu führen für

a) 

jede der in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Kategorien, unter Angabe

i) 

jedes Weins mit g.U. und der zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse,

ii) 

jedes Weins mit g.g.A. und der zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse,

iii) 

jedes Weins ohne g.U. oder g.g.A. aus einer einzigen Keltertraubensorte und der zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse mit Bezug auf die vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgenommene Klassifizierung der Keltertraubensorte und mit Angabe des Erntejahres;

iv) 

jedes Weins ohne g.U. oder g.g.A. aus zwei oder mehreren Keltertraubensorten und der zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse mit Angabe des Erntejahres;

v) 

jedes Erzeugnisses, das den önologischen Verfahren und Einschränkungen gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 nicht entspricht und gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 vernichtet werden muss;

b) 

jedes der folgenden Erzeugnisse, gleich für welchen Zweck es dient:

i) 

Saccharose,

ii) 

konzentrierter Traubenmost,

iii) 

rektifiziertes Traubenmostkonzentrat,

iv) 

zur Säuerung verwendete Stoffe,

v) 

zur Entsäuerung verwendete Stoffe,

vi) 

Alkohol und Branntwein aus Wein,

vii) 

jedes Nebenerzeugnis von Weinbauerzeugnissen, das im Einklang mit Anhang VIII Teil II Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Artikeln 14a und 14b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 beseitigt werden muss, mit der Angabe, ob es sich dabei um die Lieferung zur Destillation, zur Essigerzeugung oder für eine spezifische Verwendung ohne Weinbereitung handelt.

(2)  
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können verschiedene Weine mit g.U. oder g.g.A., die in gemäß den Unionsvorschriften gekennzeichnete Behältnisse mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt und bei einem Dritten erworben worden sind und zum Verkauf vorrätig gehalten werden, unter demselben Konto verbucht werden, sofern die Ein- und Ausgänge der einzelnen Weine mit g.U. oder g.g.A. gesondert vermerkt werden.
(3)  
Darf die g.U. oder g.g.A. nicht mehr verwendet werden, so wird dies im Register vermerkt. Die betreffenden Erzeugnisse werden in eines der Konten für Weine ohne g.U. oder g.g.A. umgetragen.

Artikel 15

In das Register einzutragende Angaben über die Weinbauerzeugnisse

(1)  

Das Register enthält für jeden Ein- und Ausgang von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben:

a) 

die [gegebenenfalls] nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschriebene Losnummer des Erzeugnisses,

b) 

das Datum des Vorgangs,

c) 

die ein- oder abgegangene Menge,

d) 

das jeweilige Erzeugnis, das gemäß geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht bezeichnet wird,

e) 

ein Hinweis auf das Begleitdokument oder die Bescheinigung, das bzw. die die betreffende Beförderung begleitet oder begleitet hat gemäß den Artikeln 10, 11 und 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung.

(2)  
Bei den in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinen muss der Eintrag in das von den Marktteilnehmern geführte Register die fakultativen Angaben nach Artikel 120 derselben Verordnung enthalten, wenn diese bei der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.
(3)  
Die Behältnisse für die Lagerung der in Absatz 2 genannten Weine werden in den Registern identifiziert und es wird das Nennvolumen dieser Behältnisse angegeben. Außerdem tragen die Behältnisse die zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Angaben, sodass die zuständigen Behörden ihren Inhalt mithilfe des Registers identifizieren können.

Bei Behältnissen mit einem Volumen bis zu 600 Litern, die mit demselben Erzeugnis gefüllt sind und zusammen als eine Partie gelagert werden, kann jedoch die Einzelkennzeichnung der Behältnisse in den Registern durch die Kennzeichnung der gesamten Partie ersetzt werden, sofern diese Partie von den übrigen Partien deutlich getrennt gelagert wird.

(4)  
Wurde ein Erzeugnis zuvor bereits befördert, so wird im Register vermerkt, welches Dokument das Erzeugnis bei der vorhergegangenen Beförderung begleitet hat.

Artikel 16

In das Register einzutragende Angaben über die Behandlungsarten

(1)  

Für jede der in Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission genannten Behandlungen wird im Register Folgendes angegeben:

a) 

die durchgeführten Behandlungen,

b) 

bei den Behandlungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273:

i) 

das Datum der Behandlung,

ii) 

die Art und die Menge des verwendeten Erzeugnisses,

iii) 

die Menge des durch diese Behandlung gewonnenen Erzeugnisses, einschließlich des durch die Korrektur des Alkoholgehalts von Wein erhaltenen Alkohols, und der Zuckermenge der dem Ausgangsmost entzogenen Zuckerlösung,

iv) 

die Menge des Stoffes, der zur Erhöhung des Alkoholgehalts, zur Säuerung, Entsäuerung oder Süßung verwendet wurde;

v) 

die Beschreibung der Erzeugnisse vor und nach dieser Behandlung gemäß geltendem Unions- oder nationalem Recht,

c) 

die Kennzeichnung der Behältnisse, in denen die im Register eingetragenen Erzeugnisse vor der Behandlung enthalten waren, und derjenigen, in denen sie nach der Behandlung enthalten sind,

d) 

bei der Abfüllung die Zahl der befüllten Behältnisse und deren Fassungsvermögen,

e) 

bei der Lohnabfüllung Name und Anschrift des Abfüllers.

(2)  
Ändert sich die Kategorie eines Erzeugnisses ohne Anwendung einer der in Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 genannten Behandlungen, insbesondere im Fall der Vergärung von Traubenmost, so werden die Menge und die Art des nach dieser Änderung gewonnenen Erzeugnisses im Register vermerkt.

Artikel 17

In das Register einzutragende Angaben über Schaumweine und Likörweine

(1)  

Bei der Herstellung von Schaumwein sind in den Registern der Cuvées für jede hergestellte Cuvée folgende Angaben einzutragen:

a) 

das Datum der Herstellung,

b) 

das Datum der Abfüllung bei allen Kategorien von Qualitätsschaumwein,

c) 

die Gesamtmenge der Cuvée sowie die Beschreibung ihrer Bestandteile mit deren Volumen sowie dem vorhandenen und potenziellen Alkoholgehalt,

d) 

die Menge der verwendeten Fülldosage,

e) 

die Menge der Versanddosage,

f) 

die Zahl der befüllten Behältnisse, gegebenenfalls mit Angabe der Art des Schaumweins durch einen auf den Restzuckergehalt hinweisenden Begriff, soweit dieser Begriff auch bei der Etikettierung verwendet wird.

(2)  

Bei der Herstellung von Likörwein sind in den Registern für jede in Herstellung befindliche Partie Likörwein folgende Angaben einzutragen:

a) 

das Datum der Zugabe eines der in Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse,

b) 

die Art und die Menge des zugesetzten Erzeugnisses.

Artikel 18

In das Register einzutragende Angaben über bestimmte Erzeugnisse

(1)  

In den in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannten getrennten Konten sind für jedes Erzeugnis aufzuführen:

a) 

beim Eingang:

i) 

Name und Anschrift des Lieferanten, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf das die Beförderung des Erzeugnisses begleitende Dokument,

ii) 

die Menge des Erzeugnisses,

iii) 

das Eingangsdatum;

b) 

beim Ausgang:

i) 

die Menge des Erzeugnisses,

ii) 

das Datum der Verwendung oder des Ausgangs,

iii) 

gegebenenfalls Name und Anschrift des Empfängers;

(2)  
Für die zu beseitigenden Nebenerzeugnisse oder Weinbauerzeugnisse gemäß Artikel 14a Absatz 2 und Artikel 14b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sind in das Register die von den betroffenen Marktteilnehmern gemäß Artikel 14a der genannten Verordnung geschätzten Mengen einzutragen.

Artikel 19

Verluste und Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie

(1)  
Die Mitgliedstaaten setzen den Höchstsatz für die Verluste fest, die sich durch die Verdunstung während der Lagerung, die verschiedenen Behandlungen oder durch eine Änderung der Erzeugniskategorie ergeben.
(2)  

Der Buchführungspflichtige unterrichtet innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Frist schriftlich die örtlich zuständige Stelle, wenn die tatsächlichen Verluste

a) 

während der Beförderung die in Anhang V Abschnitt B Nummer 2.1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 genannten Toleranzwerte übersteigen und

b) 

in den in Absatz 1 genannten Fällen die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Höchstsätze übersteigen.

Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Verluste zu untersuchen.

(3)  

Die Mitgliedstaaten legen fest, in welcher Weise in den Registern Folgendes verbucht wird:

a) 

der Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie,

b) 

etwaige unvorhersehbare Änderungen im Volumen des Erzeugnisses.

Artikel 20

Fristen für die in das Register einzutragenden Angaben

(1)  

Die Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 15 und 19 werden in das Register eingetragen

a) 

bei den Eingängen spätestens am Arbeitstag nach dem Empfang und

b) 

bei Verlusten, Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie oder Ausgängen spätestens am dritten Arbeitstag nach der Anerkennung, dem Verbrauch bzw. dem Versand.

(2)  

Die Eintragung der in Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und den Artikeln 16 und 17 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben in das Register erfolgt

a) 

spätestens am Arbeitstag nach der Behandlung und

b) 

im Fall der Anreicherung am selben Tag.

(3)  

Die Eintragung der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 18 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben in das Register erfolgt

a) 

bei den Ein- und Ausgängen spätestens am Arbeitstag nach dem Empfang bzw. dem Versand und

b) 

bei der Verwendung am Tag der Verwendung selbst.

(4)  
Die Mitgliedstaaten können jedoch, insbesondere beim Einsatz elektronischer Register, längere Fristen von höchstens 30 Tagen genehmigen, sofern die Ein- und Ausgänge sowie die in Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 genannten Behandlungen jederzeit anhand anderer Unterlagen überprüft werden können, die von den zuständigen Behörden für verlässlich gehalten werden.

Bei Anreicherungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Eintragung in das Register vor Durchführung der Anreicherung erfolgt.

(5)  
Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können Ausgänge desselben Erzeugnisses als monatliche Gesamtmengen im Register erfasst werden, wenn das Erzeugnis ausschließlich in Behältnisse mit einem Nennvolumen von 10 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273, abgefüllt ist.

Artikel 21

Abschluss des Registers

Das Register wird einmal im Jahr zu einem Termin, der von den Mitgliedstaaten festgelegt wird, abgeschlossen (Jahresabschluss). Mit dem Jahresabschluss ist eine Inventur der Bestände verbunden. Vorhandene Bestände werden auf den folgenden Jahreszeitraum übertragen. Sie werden an einem dem Jahresabschluss folgenden Termin als Eingang in das Register eingetragen. Zeigen sich beim Jahresabschluss Unterschiede zwischen den sich aus dem Abschluss ergebenden Beständen und den vorhandenen Beständen, so werden diese in den abgeschlossenen Registern vermerkt.



KAPITEL V

MELDUNGEN

Artikel 22

Erzeugungsmeldungen

(1)  
Die Erzeuger legen die Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 für die Erzeugung des laufenden Weinwirtschaftsjahres bis zum 15. Januar jedes Jahres vor. Die Mitgliedstaaten können frühere Termine oder für späte Ernten und spezifische Weinbauerzeugnisse einen Termin bis spätestens 1. März festlegen.
(2)  

Die Erzeugungsmeldung gemäß Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:

a) 

Identität des Erzeugers;

b) 

Lagerort der Erzeugnisse;

c) 

Kategorie der verwendeten Erzeugnisse für die Weinerzeugung: Trauben, Traubenmost (konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder teilweise vergorener Traubenmost), Jungwein;

d) 

Name und Anschrift der Lieferanten;

e) 

Ertragsrebflächen, einschließlich derjenigen für Versuchszwecke, von denen die Trauben stammen, in Hektar und mit Angabe des Standorts der Weinbauparzelle;

f) 

Menge (in hl oder 100 kg) der seit Beginn des Weinwirtschaftsjahres gewonnenen Weinbauerzeugnisse und der Bestände zum Zeitpunkt der Meldung, aufgeschlüsselt nach Farbe (rot/rosé oder weiß), Kategorie der verwendeten Erzeugnisse (Trauben, Jungwein, Traubenmost, einschließlich teilweise vergorener Traubenmost, jedoch ausschließlich konzentrierter Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat) und einer der folgenden Kategorien:

i) 

Wein mit g.U.,

ii) 

Wein mit g.g.A.,

iii) 

Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A.,

iv) 

Wein ohne g.U./g.g.A,

v) 

für alle sonstigen Erzeugnisse des Weinwirtschaftsjahres, einschließlich konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat.

Die Mitgliedstaaten können die Vorlage einer Meldung je Weinbereitungsanlage vorsehen.

(3)  
Die in der Erzeugungsmeldung anzugebende Weinmenge ist die nach der alkoholischen Hauptgärung gewonnene Gesamtmenge einschließlich Weintrub.

Für die Umrechnung der Mengen anderer Erzeugnisse als Wein in Hektoliter Wein können die Mitgliedstaaten nach objektiven, für die Umrechnung relevanten Kriterien Koeffizienten festsetzen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Koeffizienten gleichzeitig mit den Mitteilungen gemäß Anhang III Nummer 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 mit.

(4)  
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Traubenerzeuger und Händler, die für die Weinerzeugung bestimmte Erzeugnisse vermarkten, den Herstellern die für das Ausfüllen der Erzeugungsmeldungen erforderlichen Angaben liefern.

Artikel 23

Bestandsmeldungen

(1)  
Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller und Händler legen die Bestandmeldungen gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 spätestens am 10. September vor. Die Mitgliedstaaten können einen früheren Termin festlegen.
(2)  

Die Meldung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a) 

Identität der Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller oder Händler;

b) 

Lagerort der Erzeugnisse;

c) 

bei Weinen die Gesamtbestände, aufgeschlüsselt nach Farbe (rot/rosé oder weiß), Art des Weines (mit g.U., mit g.g.A., Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A. oder Wein ohne g.U./g.g.A.), Ursprung (Union oder Drittländer) und Art des Inhabers der Bestände (Erzeuger oder Händler);

d) 

bei Traubenmost die Gesamtbestände, aufgeschlüsselt nach Farbe (rot/rosé oder weiß), Art des Traubenmostes (konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder sonstiger Traubenmost), Art des Inhabers der Bestände (Erzeuger oder Händler).

Erzeugnismengen aus der Union, die von der Traubenernte desselben Kalenderjahres stammen, bleiben in dieser Meldung unberücksichtigt.

Artikel 24

Erntemeldungen

(1)  
Wenn die Mitgliedstaaten Erntemeldungen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 vorschreiben, legen die Traubenerzeuger diese Meldung bis spätestens 15. Januar vor. Die Mitgliedstaaten können frühere Termine oder für späte Ernten einen Termin bis spätestens 1. März festlegen.
(2)  

Diese Meldung enthält mindestens folgende Angaben, aufgeschlüsselt nach den Kategorien gemäß Anhang III Nummer 1.2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273:

a) 

Identität des Traubenerzeugers (im Einklang mit den Angaben gemäß Anhang III Nummer 1.1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273);

b) 

Ertragsrebfläche (in Hektar und mit Angabe des Standorts der Weinbauparzelle);

c) 

geerntete Traubenmenge (100 kg);

d) 

Bestimmung der Trauben (hl oder 100 kg):

i) 

eigene Weinbereitung des Meldepflichtigen (als Erzeuger);

ii) 

Lieferung an eine Genossenschaftskellerei (Trauben oder Traubenmost);

iii) 

Verkauf an einen Weinbereiter (Trauben oder Traubenmost);

iv) 

andere Bestimmungen (Trauben oder Traubenmost).

Artikel 25

Mitteilungen und Zentralisierung der Informationen

Die Informationen aus den Erzeugungs- und Bestandsmeldungen gemäß den Artikeln 22 und 23 und den Erntemeldungen gemäß Artikel 24 dieser Verordnung und aus den Verarbeitungs- oder Absatzmeldungen gemäß Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 werden, soweit zutreffend, auf nationaler Ebene zusammengefasst.

Die Mitgliedstaaten legen fest, in welcher Form und auf welche Weise ihnen diese Daten mitzuteilen sind.



KAPITEL VI

KONTROLLBESTIMMUNGEN



ABSCHNITT I

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Artikel 26

Probenahmen zu Kontrollzwecken

(1)  
Für die Zwecke von Kapitel VII der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 kann die Kontaktstelle eines Mitgliedstaats die Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats um eine Probenahme gemäß den Anweisungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersuchen.
(2)  
Die ersuchende Stelle verfügt über die entnommenen Proben und bestimmt insbesondere das Laboratorium, in dem sie analysiert werden.



ABSCHNITT II

DATENBANK FÜR ANALYSEWERTE VON ISOTOPENDATEN

Artikel 27

Proben für die Datenbank für Analysewerte

▼M2

(1)  
Zur Errichtung einer Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei der Probenahme frischer Weintrauben, die von den benannten Laboratorien der Mitgliedstaaten analysiert werden sollen, ihrer Behandlung und Verarbeitung zu Wein die Anweisungen in Anhang III Teil I der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.

▼B

(2)  
Die Proben der frischen Trauben werden aus Rebflächen entnommen, die hinsichtlich des Bodens, der Lage, der Erziehungsart, der Sorte, des Alters und der angewendeten Anbaumethoden für ein Anbaugebiet repräsentativ sind.

▼M2

(3)  
Die Zahl der jährlich zu entnehmenden Proben für die Datenbank ist in Anhang III Teil II festgelegt. Bei der Auswahl der Proben wird der geografischen Lage der Weinbaugebiete in den Mitgliedstaaten gemäß Anhang III Teil II sowie dem Anteil der Weine mit g. U. oder mit g. g. A. pro Mitgliedstaat oder Region Rechnung getragen. Jedes Jahr werden mindestens 25 % der Proben aus denselben Parzellen entnommen, aus denen bereits in den Vorjahren Proben entnommen wurden.

▼M2

(3a)  
Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls beschließen, dass die Proben der Trauben, die für die Erzeugung von Weinen mit g. U. oder g. g. A. angebaut werden, von der Stelle entnommen werden können, die die g. U. oder g. g. A. verwaltet. In diesem Fall wird die Probenahme gemäß den Anweisungen in Anhang III Teil I Abschnitt A von den benannten Laboratorien der Mitgliedstaaten koordiniert.

▼B

(4)  
Die Proben werden in den von den Mitgliedstaaten benannten Laboratorien nach von der Kommission gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 festgelegten Methoden analysiert. Die benannten Laboratorien müssen den allgemeinen Betriebskriterien für Prüflabors nach der Norm ISO/IEC 17025:2005 genügen und sich insbesondere an einem Eignungsprüfungssystem für Isotopenanalysemethoden beteiligen. Die Laboratorien liefern dem Europäischen Referenzzentrum für die Kontrolle im Weinsektor („ERC-CWS“) einen schriftlichen Nachweis für die Erfüllung dieser Kriterien im Hinblick auf die Qualitätskontrolle und Validierung der gelieferten Daten.
(5)  
Die Laboratorien erstellen ein Analysebulletin gemäß Anhang III Teil IV und legen für jede Probe ein Kennblatt anhand des Fragebogens in Anhang III Teil III an.

▼M2

(6)  
Die Laboratorien übermitteln dem ERC-CWS spätestens am [31. Oktober] des Jahres nach der Lese auf elektronischem Wege die erhobenen Daten zusammen mit einer Kopie des Analysebulletins mit den Ergebnissen der Analysen und ihrer Auswertung sowie eine Kopie des Kennblatts.

▼B

(7)  

Die Mitgliedstaaten und das ERC-CWS

a) 

speichern die Daten in der Datenbank für Analysewerte;

b) 

bewahren jede Probe mindestens drei Jahre ab dem Datum der Entnahme der Probe auf;

c) 

nutzen die Datenbank nur zur Überwachung der Anwendung der Unions- und nationalen Vorschriften im Weinsektor oder zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken;

d) 

treffen Maßnahmen, die den Schutz der Daten, insbesondere vor unbefugtem Zugriff und Manipulationen, gewährleisten;

e) 

►M2  bieten denjenigen, die die in den Daten enthaltenen Informationen erzeugt haben, ohne überhöhten Zeit- und Kostenaufwand Zugang zu den Daten, sodass etwaige Ungenauigkeiten berichtigt werden können. ◄

(8)  
Das Europäische Referenzzentrum für die Kontrolle im Weinsektor erstellt und aktualisiert jährlich das Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten für die Herstellung der Proben und die Messungen für die Datenbank benannten Laboratorien.

Artikel 28

▼M2

Übermittlung der in der Datenbank für Analysewerte gespeicherten Daten im Falle eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Unionsvorschriften im Weinsektor

▼B

(1)  
Die in der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten gespeicherten Daten werden den von den Mitgliedstaaten benannten Laboratorien auf Antrag zur Verfügung gestellt.

▼M2

(2)  
Wenn zu wissenschaftlichen, statistischen, Kontroll- oder rechtlichen Zwecken erforderlich, können die Daten gemäß Absatz 1 in ordnungsgemäß begründeten Fällen, sofern sie repräsentativ sind, auf Antrag den von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden und den nationalen Gerichten zur Verfügung gestellt werden, um die Einhaltung der Unionsvorschriften im Weinsektor sicherzustellen. Diese Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie angefordert werden, und sind vertraulich zu behandeln.

▼M2

(2a)  

Im Falle einer Kontrolle in einem Mitgliedstaat, für die Referenzdaten aus der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten in Bezug auf in einem anderen Mitgliedstaat erzeugten Wein benötigt werden, fordert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats das ERC-CWS auf, sich mit dem benannten Labor des Mitgliedstaats in Verbindung zu setzen, in dem der untersuchte Wein hergestellt wird, um den Verdacht anhand aller verfügbaren einschlägigen Daten zu überprüfen. Dieses benannte Labor prüft innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, ob der betreffende Wein den Unionsvorschriften im Weinsektor entspricht. Kann diese Frist aus hinreichend gerechtfertigten Gründen nicht eingehalten werden, teilt das benannte Labor dies dem ERC-CWS mit, und das ERC-CWS wird dann

i) 

die einschlägigen Isotopenreferenzmessdaten für den betreffenden Wein aus der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten extrahieren und der ersuchenden Stelle zur Verfügung stellen, oder

ii) 

wenn die einschlägigen Isotopenreferenzmessdaten nicht aus der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten extrahiert werden können, dem ERC-CWS aber auf Antrag die erforderlichen Proben zur Verfügung gestellt werden, der ersuchenden Stelle Unterstützung bei der Analyse leisten, auch in Bezug auf die Ergebnisse der einschlägigen Isotopenmessdaten für den betreffenden Wein;

dies erfolgt innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem klar wird, dass die ursprüngliche Frist nicht eingehalten werden kann. In beiden Fällen werden die einschlägigen Isotopenmessdaten spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der verdächtige Wein erzeugt wurde, auswertet und übermittelt.

▼B

(3)  
Die zur Verfügung gestellten Informationen beziehen sich nur auf die Analysedaten, die zur Auswertung der Analyse einer Probe mit vergleichbaren Merkmalen und vergleichbarem Ursprung benötigt werden. Bei jeder Übermittlung der zur Verfügung gestellten Daten ist auf die Bedingungen für die Nutzung der Datenbank gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe c hinzuweisen.

▼M2

(4)  
Das ERC-CWS veröffentlicht einen Jahresbericht über die Hauptergebnisse der gemäß den Absätzen 1 und 2 eingegangenen Anträge und über die wichtigsten Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Kontrollen unter Nutzung der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten in anonymisierter Form. Das ERC-CWS stellt sicher, dass dieser Bericht keine sensiblen Geschäftsinformationen enthält. Diese Feststellungen werden dem ERC-CWS vor Ende März des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres gemeldet, und das ERC-CWS veröffentlicht den Bericht innerhalb von zwei Monaten.

▼B

Artikel 29

Nationale Datenbanken für Isotopendaten

Die in den Datenbanken der Mitgliedstaaten gespeicherten Isotopenanalysewerte werden durch Analyse von Proben gewonnen, die im Einklang mit Artikel 27 entnommen und behandelt worden sind.



ABSCHNITT III

BESONDERE KONTROLLBESTIMMUNGEN

Artikel 30

Kontrolle des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

Die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Teil II Titel I Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und Kapitel II der vorliegenden Verordnung wird von den Mitgliedstaaten anhand der Weinbaukartei gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kontrolliert.

Artikel 31

Überprüfung der Angaben in der Weinbaukartei

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen die in der Weinbaukartei erfassten Daten für die Zwecke der Überwachung und Überprüfung der im Rahmen des nationalen Stützungsprogramms gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finanzierten Maßnahmen, auf die sich die Daten beziehen, zur Verfügung.
(2)  

Für die Rebflächen sind mindestens folgende Kontrollen durchzuführen, um die Weinbaukartei auf dem aktuellen Stand zu halten:

a) 

Verwaltungskontrollen bei allen in der Weinbaukartei erfassten Winzern, die

i) 

bestehende Anpflanzungs- oder Wiederbepflanzungsrechte aktiviert oder nach einer Antragstellung oder Mitteilung betreffend das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen eine Eintragung oder Änderung von Daten in der Weinbaukartei vorgenommen haben;

ii) 

einen Antrag für die Maßnahmen „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“ oder „grüne Weinlese“ im Rahmen eines nationalen Stützungsprogramms gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stellen;

iii) 

eine der Meldungen gemäß den Artikeln 31, 32 und 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 abgeben.

b) 

Jährliche Vor-Ort-Kontrollen bei mindestens 5 % aller in der Weinbaukartei erfassten Winzer.

Werden die für die Stichprobe ausgewählten Winzer im selben Jahr Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Maßnahmen gemäß Buchstabe a Ziffern i und ii unterzogen, so werden diese Vor-Ort-Kontrollen zur Erreichung des Schwellenwerts von 5 % jährlich angerechnet, ohne dass sie wiederholt werden müssen.

c) 

Systematische Vor-Ort-Kontrollen der Rebflächen, die nicht im Dossier des Winzers gemäß Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 enthalten sind.

Artikel 32

Kontrollen der Meldungen

Hinsichtlich der Meldungen gemäß den Artikeln 31 bis 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 führen die Mitgliedstaaten Kontrollen durch und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die Richtigkeit dieser Meldungen sicherzustellen.

▼M2

Artikel 32a

Kontrollen nicht abgefüllter Weinbauerzeugnisse

Bei der Einfuhr nicht abgefüllter Weinbauerzeugnisse, die nicht in einem EDV-gestützten System oder Informationssystem gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 erfasst sind, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Entladeort befindet, die Empfänger von Sendungen unverpackter Weinbauerzeugnisse auffordern, diese Sendungen bis zu zehn Arbeitstage am Entladeort aufzubewahren, um Kontrollen zu ermöglichen. Die Empfänger versenden, verbringen oder manipulieren eine Sendung, die von der zuständigen Behörde während dieses Zeitraums beprobt wurde, nicht, bevor sie über das Ergebnis der Kontrollen informiert wurden.

Auf Ersuchen der Empfänger gestattet die zuständige Behörde in den Fällen, in denen sie beschließt, die betreffende Sendung nicht zu kontrollieren, die Versendung der Sendung vor Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums.

▼B



KAPITEL VII

MITTEILUNGEN

Artikel 33

Mitteilungen über das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen

(1)  

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres Folgendes:

a) 

Angaben zu den Weinanbauflächen gemäß Artikel 145 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Stand vom 31. Juli des vorhergehenden Weinwirtschaftsjahres. Diese Mitteilung erfolgt nach dem Muster in Anhang IV Teil I der vorliegenden Verordnung;

b) 

die Mitteilungen gemäß Artikel 63 Absatz 4 und Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Diese Mitteilungen werden nach dem Muster in Anhang IV Teil II der vorliegenden Verordnung vorgelegt;

c) 

eine Mitteilung über die Einschränkungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit Wiederbepflanzungen in demselben Betrieb beschlossen haben. Diese Mitteilung erfolgt nach dem Muster in Anhang IV Teil V Tabelle A der vorliegenden Verordnung.

d) 

ein aktualisiertes nationales Verzeichnis der berufsständischen Organisationen oder interessierten Gruppen von Erzeugern gemäß den Artikeln 3 und 8 der vorliegenden Verordnung;

e) 

Angaben zu den gesamten ermittelten Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt worden sind, sowie die gerodeten nicht genehmigten Flächen gemäß Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Diese Angaben beziehen sich auf das vorhergehende Weinwirtschaftsjahr. Die Mitteilung erfolgt nach dem Muster in Anhang IV Teil III der vorliegenden Verordnung;

f) 

die bezüglich der Mindest- und Höchstgröße der Betriebe beschlossenen Schwellenwerte gemäß Anhang II Abschnitt H der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273, wenn die Mitgliedstaaten beschließen, das Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzuwenden.

(2)  

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich bis zum 1. November Folgendes mit:

a) 

die Anträge auf Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die im vorhergehenden Weinwirtschaftsjahr tatsächlich erteilten Genehmigungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und die von den Antragstellern abgelehnten Genehmigungen sowie die anderen Antragstellern vor dem 1. Oktober erteilten Genehmigungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung. Diese Mitteilungen werden nach dem Muster in Anhang IV Teil IV der vorliegenden Verordnung vorgelegt;

b) 

die Genehmigungen für Wiederbepflanzungen, die im vorhergehenden Weinwirtschaftsjahr erteilt wurden, gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung. Diese Mitteilungen werden nach dem Muster in Anhang IV Teil V Tabelle B der vorliegenden Verordnung vorgelegt;

c) 

die Genehmigungen, die im vorhergehenden Weinwirtschaftsjahr auf der Grundlage der Umwandlung geltender Pflanzungsrechte erteilt wurden, gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung. Eine solche Mitteilung wird nach dem Muster in Anhang IV Teil VI der vorliegenden Verordnung vorgelegt und kann nur bis zum 1. November des Jahres nach Ablauf der Umwandlungsfrist gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder innerhalb der Frist, die der Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzt hat, erfolgen.

(3)  
Kommt ein Mitgliedstaat den Vorschriften in Absatz 1 oder 2 nicht nach oder stellen sich die einschlägigen Angaben als falsch heraus, kann die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bezüglich des Weinsektors ganz oder teilweise aussetzen, bis die Mitteilung ordnungsgemäß erfolgt ist.
(4)  
Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ).

Artikel 34

Allgemeine Vorschriften über Mitteilungen und die Verfügbarkeit von Informationen

Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und der vorliegenden Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.

Artikel 35

Aufbewahrung der Begleitdokumente, Informationen und Register

(1)  
Die Begleitdokumente und deren Kopien müssen nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ausgestellt worden sind, mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
(2)  
Die Informationen über das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß Artikel 33 müssen mindestens zehn Weinwirtschaftsjahre lang nach dem Weinwirtschaftsjahr, in dem sie vorgelegt wurden, aufbewahrt werden.
(3)  
Die Ein- und Ausgangsregister und die Belege der darin eingetragenen Vorgänge müssen mindestens fünf Jahre lang nach dem Zeitpunkt aufbewahrt werden, an dem die darin enthaltenen Konten abgeschlossen wurden. Enthält ein Register ein oder mehrere nicht abgeschlossene Konten, die geringe Weinmengen betreffen, so können diese Konten in ein anderes Register übertragen werden, wobei die Übertragung im ersten Register zu vermerken ist. In diesem Fall beginnt der Fünfjahreszeitraum am Tag der Übertragung.
(4)  
Die Daten der Weinbaukartei gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 müssen so lange aufbewahrt werden, wie es für die Überwachung und Kontrolle der betreffenden Maßnahmen bzw. des betreffenden Systems erforderlich ist, und auf alle Fälle bei Daten im Zusammenhang mit Maßnahmen mindestens während der fünf Weinwirtschaftsjahre bzw. bei Daten im Zusammenhang mit dem Genehmigungssystem für Rebpflanzungen mindestens während der zehn Weinwirtschaftsjahre, die auf das Weinwirtschaftsjahr folgen, auf das sich die Angaben beziehen.



KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 wird aufgehoben.

Artikel 37

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

AUSWAHLVERFAHREN NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 2

A.   ANTEILIGE ZUWEISUNG

Der Teil der für Neuanpflanzungen insgesamt verfügbaren Hektar, der gemäß einem Beschluss des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i allen Antragstellern auf nationaler Ebene anteilig zuzuweisen ist, wird unter Wahrung eventueller Einschränkungen nach Artikel 3 Absatz 1 auf alle in Betracht kommenden Antragsteller nach der folgenden Formel aufgeteilt:

A1 = Ar × (%Pr × Tar/Tap)

A1

=

Fläche (in Hektar), für die dem einzelnen Antragsteller nach dem Verfahren der anteiligen Zuweisung die Genehmigung erteilt wird;

Ar

=

vom Erzeuger beantragte Fläche (in Hektar);

%Pr

=

Anteil an der für die anteilige Zuweisung ausgewiesenen verfügbaren Gesamtfläche

Tar

=

zur Genehmigung ausgewiesene Gesamtfläche (in Hektar);

Tap

=

von allen Antragstellern insgesamt beantragte Fläche (in Hektar).

B.   ZUWEISUNG NACH PRIORITÄTSKRITERIEN

Der Teil der für Neuanpflanzungen insgesamt verfügbaren Hektar, der gemäß einem Beschluss des betreffenden Mitgliedstaats auf nationaler Ebene nach den Prioritätskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii zuzuweisen ist, wird wie folgt auf die in Betracht kommenden Antragsteller aufgeteilt:

a) 

Die Mitgliedstaaten legen die Prioritätskriterien auf nationaler Ebene fest, wobei sie entweder alle Kriterien als gleichwertig einstufen oder unterschiedliche Gewichtungen festlegen können. Die Mitgliedstaaten können solche Gewichtungen entweder einheitlich auf nationaler Ebene festlegen oder für verschiedene Gebiete innerhalb ihres Hoheitsgebietes unterschiedliche Gewichtungen beschließen.

Sofern die Mitgliedstaaten alle auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien als gleichwertig einstufen, erhält jedes der Kriterien den Wert eins (1).

Sofern die Mitgliedstaaten für die auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien unterschiedliche Gewichtungen festlegen, ist für jedes der Kriterien ein Wert zwischen null (0) und eins (1) festzusetzen, wobei die Summe aller individuellen Gewichtungsfaktoren eins (1) betragen muss.

Sofern für verschiedene Gebiete innerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats unterschiedliche Gewichtungen festgelegt wurden, ist für jedes dieser Kriterien für jedes dieser Gebiete ein Einzelwert zwischen null (0) und eins (1) festzusetzen. In diesem Fall muss die Summe der individuellen Gewichtungsfaktoren der für das betreffende Gebiet ausgewählten Kriterien stets eins (1) betragen.

b) 

Die Mitgliedstaaten prüfen bei jedem einzelnen in Betracht kommenden Antrag, in welchem Umfang er die ausgewählten Prioritätskriterien erfüllt. Um feststellen zu können, in welchem Umfang die einzelnen Prioritätskriterien erfüllt werden, legen die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene ein einheitliches Bewertungsraster fest, anhand dessen sie an jeden Antrag für jedes der Kriterien eine bestimmte Zahl von Punkten vergeben.

c) 

In dem einheitlichen Bewertungsraster ist im Voraus festgelegt, wie viele Punkte für die Einhaltung eines jeden Kriteriums vergeben werden können, wobei auch detailliert festzulegen ist, wie viele Punkte für die einzelnen Elemente eines jeden spezifischen Kriteriums zu vergeben sind.

d) 

Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler Ebene eine Rangfolge der einzelnen Anträge anhand der Gesamtpunktzahl fest, die jeder einzelne Antrag für die Einhaltung oder den Grad der Einhaltung gemäß Buchstabe b und gegebenenfalls aufgrund der Gewichtung der Kriterien gemäß Buchstabe a erreicht hat. Die Berechnung erfolgt anhand der folgenden Formel:

Pt = W1 × Pt1 + W2 × Pt2 + … + Wn × Ptn

Pt

=

Gesamtzahl der an einen einzelnen Antrag vergebenen Punkte

W1, W2…, Wn

=

Gewichtungsfaktoren der Kriterien 1, 2, …, n

Pt1, Pt2…, Ptn

=

Grad der Einhaltung der Kriterien 1, 2, … n durch den betreffenden Antrag

In Gebieten, in denen der Gewichtungsfaktor für alle Prioritätskriterien null beträgt, erhalten alle in Betracht kommenden Anträge für die Einhaltung jener Kriterien die im Bewertungsraster vorgesehene Höchstpunktzahl.

e) 

Die Mitgliedstaaten vergeben die Genehmigungen an die einzelnen Antragsteller in der Reihenfolge, die durch die Rangfolge gemäß Buchstabe d vorgegeben ist, bis alle nach den Prioritätskriterien zuzuweisenden Hektar vergeben sind. Es wird eine Genehmigung für die Gesamtzahl der von einem Antragsteller beantragten Hektar vergeben, bevor der nächstplatzierte Antragsteller eine Genehmigung erhält.

Sind bei der Vergabe der Genehmigungen für die letzten verfügbaren Hektar mehrere Anträge an der Reihe, die die gleiche Punktzahl erhalten haben, werden die verfügbaren Hektar anteilig auf diese Anträge verteilt.

f) 

Ist der Höchstwert für eine bestimmte Region, für ein Anbaugebiet von Weinen mit g.U. oder mit g.g.A. oder ein Gebiet ohne geografische Angabe bei der Vergabe der Genehmigungen gemäß Abschnitt A sowie Abschnitt B Buchstaben a, b, c, d und e erreicht, wird keinen weiteren Anträgen aus jener Region oder jenem Gebiet stattgegeben.




ANHANG II

PROBENAHMEN GEMÄẞ ARTIKEL 26

TEIL I

Methoden und Verfahren der Probenahme

1. 

Bei der Probenahme von Wein, Traubenmost oder einem sonstigen flüssigen Weinbauerzeugnis im Rahmen der Amtshilfe zwischen den Kontrollstellen sorgt die zuständige Stelle dafür, dass

a) 

bei Erzeugnissen, die in Behältnissen von höchstens 60 Litern abgefüllt sind und zusammen in einer einzigen Partie gelagert werden, die Proben repräsentativ für die ganze Partie sind,

b) 

bei Erzeugnissen, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern abgefüllt sind, die Proben repräsentativ für das Erzeugnis in dem Behälter sind, dem die Proben entnommen werden.

2. 

Die Probenahme erfolgt durch Einfüllen des betreffenden Erzeugnisses in mindestens fünf saubere Behältnisse mit einem Nennvolumen von jeweils mindestens 75 cl. Im Fall der Erzeugnisse nach Nummer 1 Buchstabe a kann die Probenahme auch durch Entnahme von mindestens fünf Behältnissen mit einem Nennvolumen von mindestens 75 cl aus der zu untersuchenden Partie erfolgen.

Im Fall von Weindestillatproben, die zur kernresonanzmagnetischen Messung des Deuteriumgehalts bestimmt sind, beträgt das Nennvolumen der Behältnisse für die Proben 25 cl und beim Versand zwischen amtlichen Laboratorien sogar nur 5 cl.

Die Proben werden in Anwesenheit eines Vertreters des Betriebs, bei dem die Probenahme stattfindet, oder eines Vertreters des Beförderers — falls die Entnahme während des Transports erfolgt — entnommen, gegebenenfalls verschlossen und sodann versiegelt. Sollte der vorgenannte Vertreter nicht anwesend sein, so wird dies in dem Bericht nach Nummer 4 vermerkt.

Jede Probe wird mit einer Verschlussvorrichtung versehen, die chemisch inert und nicht wiederverwendbar ist.

3. 

Jede Probe wird mit einem Etikett nach Teil II Abschnitt A versehen.

Lässt sich das vorgeschriebene Etikett wegen zu geringer Größe des Behältnisses nicht anbringen, so ist das Behältnis in unverwischbarer Schrift mit einer Nummer zu versehen. Die betreffenden Angaben sind auf einem gesonderten Begleitzettel zu machen.

Der Vertreter des Betriebs, in dem die Probenahme erfolgt, oder gegebenenfalls der Vertreter des Beförderers wird aufgefordert, das Etikett bzw. den Begleitzettel zu unterzeichnen.

4. 

Der zur Probenahme bevollmächtigte Bedienstete der zuständigen Stelle fertigt einen schriftlichen Bericht über die Probenahme an, in dem er alle ihm für die Beurteilung der Probe wichtig erscheinenden Bemerkungen festhält. Falls erforderlich, vermerkt er in diesem Bericht Erklärungen des Vertreters des Beförderers oder des Betriebs, in dem die Probenahme erfolgt, und fordert den Vertreter zur Unterzeichnung dieser Erklärungen auf. Er vermerkt die Erzeugnismenge, aus der die Probe entnommen wurde. In dem Bericht wird angegeben, wenn die vorgenannte Unterschrift oder die Unterschrift nach Nummer 3 Absatz 3 verweigert worden ist.

5. 

Bei jeder Probenahme verbleibt eine Probe als Kontrollprobe in dem Betrieb, in dem die Probenahme erfolgt, und eine bei der Einrichtung, deren Bediensteter die Probenahme vorgenommen hat. Drei Proben werden an ein amtliches Laboratorium gesandt, in dem die analytische und organoleptische Prüfung erfolgt. Dort wird eine Probe analysiert und eine weitere als Kontrollprobe verwahrt. Die Kontrollproben werden ab dem Datum der Probenahme mindestens drei Jahre lang verwahrt.

6. 

Sendungen von Proben werden auf der Außenverpackung mit einem roten Etikett nach dem Muster in Teil II Abschnitt B versehen. Die Größe des Etiketts beträgt 50 mm × 25 mm.

Beim Versand der Proben muss der Stempel der zuständigen Stelle des versendenden Mitgliedstaats zur Hälfte auf der Außenverpackung der Sendung und zur Hälfte auf dem roten Etikett angebracht sein.

TEIL II

A.    Etikett zur Kennzeichnung der Probe nach Teil I Nummer 3

1. 

Vorgeschriebene Angaben:

a) 

Name, Anschrift (mit Angabe des Mitgliedstaats), Telefon, Fax und E-Mail der zuständigen Stelle, in deren Auftrag die Probe entnommen wurde;

b) 

laufende Nummer der Probe;

c) 

Tag der Probenahme;

d) 

Name des zur Probenahme bevollmächtigten Bediensteten der zuständigen Stelle;

e) 

Name, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail des Betriebs, bei dem die Probe entnommen wurde;

f) 

Kennzeichnung des Behältnisses, aus dem die Probe entnommen wurde (z. B. Behälternummer, Nummer des Flaschenstapels);

g) 

Beschreibung des Erzeugnisses einschließlich Anbaugebiet, Jahrgang, vorhandener oder potenzieller Alkoholgehalt und — wenn möglich — Rebsorte;

h) 

folgender Vermerk: „Die hinterlassene Kontrollprobe darf nur von einem zur Untersuchung von Kontrollproben zugelassenen Laboratorium untersucht werden. Siegelbruch ist strafbar.“

2. 

Bemerkungen:

3. 

Mindestgröße: 100 mm × 100 mm.

B.    Muster des roten Etiketts nach Teil I Nummer 6

EUROPÄISCHE UNION

Erzeugnisse zur analytischen und organoleptischen Prüfung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274




ANHANG III

PROBENAHMEN GEMÄẞ ARTIKEL 27

TEIL I

Vorschriften für die Probenahme von frischen Weintrauben sowie ihre Verarbeitung zu Wein für die Isotopenanalyse nach Artikel 27

A.    Entnahme der Weintrauben

1. 

Jede Probe umfasst mindestens 10 kg lesereifer Weintrauben derselben Rebsorte. Sie werden im vorgefundenen Zustand entnommen. Die Probenahme erfolgt während der Lese der betreffenden Parzelle. Die entnommenen Trauben müssen für die gesamte Parzelle repräsentativ sein. Die entnommene Weintraubenprobe bzw. der daraus gewonnene Traubenmost kann bis zur weiteren Verwendung im tiefgefrorenen Zustand aufbewahrt werden. Nur im Falle der Messung des Sauerstoff-18-Gehalts im Wasser des Traubenmosts kann nach dem Pressen der gesamten Weintraubenprobe ein Aliquot des Traubenmostes gesondert entnommen und aufbewahrt werden.

2. 

Bei der Probenahme wird ein Kennblatt erstellt. Dieses Kennblatt besteht aus einem Teil I über die Entnahme der Trauben und einem Teil II über die Weinbereitung. Es wird zusammen mit der Probe aufbewahrt und begleitet sie auf allen Transporten. Das Kennblatt ist durch Angabe jeder Behandlung der Probe auf dem neuesten Stand zu halten. Das Kennblatt über die Probenahme wird entsprechend Abschnitt A des Fragebogens in Teil III ausgefertigt.

B.    Weinbereitung

1. 

Die Weinbereitung wird von der zuständigen Stelle oder einer von ihr hierzu ermächtigten Stelle so weit wie möglich unter Bedingungen vorgenommen, die mit den üblichen Bedingungen des Erzeugungsgebiets, für das die Probe repräsentativ ist, vergleichbar sind. Bei der Weinbereitung soll sich der gesamte Zucker in Alkohol umwandeln, d. h. der Restzucker hat weniger als 2 g/l zu betragen. In bestimmten Fällen — z. B. zur Gewährleistung einer besseren Repräsentativität — sind jedoch höhere Restzuckermengen zulässig. Sobald der Wein geklärt und mittels SO2-Zusatz stabilisiert ist, wird er in 75-cl-Flaschen abgefüllt und etikettiert.

2. 

Das Kennblatt über die Weinbereitung wird entsprechend Abschnitt B des Fragebogens in Teil III ausgefertigt.

TEIL II

Anzahl der von den Mitgliedstaaten jährlich zu entnehmenden Proben für die Datenbank der Analysewerte gemäß Artikel 27 Absatz 3

— 
30 Proben in Bulgarien,
— 
20 Proben in der Tschechischen Republik,
— 
200 Proben in Deutschland,
— 
50 Proben in Griechenland,
— 
200 Proben in Spanien,
— 
400 Proben in Frankreich,
— 
30 Proben in Kroatien,
— 
400 Proben in Italien,
— 
10 Proben in Zypern,
— 
4 Proben in Luxemburg,
— 
50 Proben in Ungarn,
— 
4 Proben in Malta,
— 
50 Proben in Österreich,
— 
50 Proben in Portugal,
— 
70 Proben in Rumänien,
— 
20 Proben in Slowenien,
— 
15 Proben in der Slowakei,
— 
4 Proben im Vereinigten Königreich.

TEIL III

Fragebogen zur Probenahme und Weinbereitung aus Traubenproben für die Isotopenanalyse gemäß Artikel 27 Absatz 5

Zu verwenden sind die Analysemethoden und die Darstellungsweise der Ergebnisse (Einheiten), die von der OIV empfohlen und veröffentlicht wurden.

A.

1.   Allgemeine Angaben

1.1. 

Probennummer:

1.2. 

Name und Funktion des Bediensteten oder des Bevollmächtigten, der die Probe entnommen hat:

1.3. 

Name und Anschrift der für die Probenahme verantwortlichen zuständigen Stelle:

1.4. 

Name und Anschrift der für die Weinbereitung und den Versand der Probe verantwortlichen zuständigen Stelle, sofern es sich dabei nicht um die unter Nummer 1.3 genannte Stelle handelt:

2.   Allgemeine Beschreibung der Proben

2.1. 

Ursprung (Mitgliedstaat, Anbaugebiet):

2.2. 

Jahrgang:

2.3. 

Rebsorte:

2.4. 

Farbe der Weintrauben:

3.   Beschreibung der Rebfläche

3.1. 

Name und Anschrift des Parzelleninhabers:

3.2. 

Lage der Parzelle

— 
Gemeinde:
— 
Flurname:
— 
Flurbuchnummer:
— 
Längen- und Breitengrad:
3.3. 

Boden (z. B. Kalkstein, Lehm, kalkhaltiger Lehm, Sand):

3.4. 

Lage (z. B. Hang, Ebene, Besonnung):

3.5. 

Anzahl Rebstöcke je Hektar:

3.6. 

Annäherndes Alter der Rebfläche (jünger als 10 Jahre, zwischen 10 und 25 Jahren, älter als 25 Jahre):

3.7. 

Höhenlage:

3.8. 

Erziehungsart und Rebschnitt:

3.9. 

Weinkategorie, die normalerweise aus den Reben bereitet wird (siehe die Kategorien von Weinbauerzeugnissen in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013):

4.   Angaben zur Lese und zum Traubenmost

4.1. 

Geschätzter Hektarertrag der abgeernteten Parzelle (kg/ha):

4.2. 

Gesundheitszustand der Weintrauben (z. B. gesund, faul) mit Angabe, ob die Weintrauben zum Zeitpunkt der Probenahme trocken oder benetzt waren:

4.3. 

Datum der Probenahme:

5.   Witterungsverhältnisse vor der Lese

5.1. 

Niederschläge in den zehn Tagen vor der Lese: ja/nein.

5.2. 

Wenn ja, nähere Angaben, soweit solche vorliegen.

6.   Bewässerte Rebflächen:

Falls die Rebflächen bewässert sind, Datum der letzten Bewässerung:

(Stempel der für die Probenahme verantwortlichen zuständigen Stelle, Unterschrift, Name und Stellung des Bediensteten, der die Probe entnommen hat)

B.

1.   Weinbereitung im Kleinversuch

1.1. 

Gewicht der Traubenprobe in kg:

1.2. 

Kelterverfahren:

1.3. 

Ausgepresste Mostmenge:

1.4. 

Eigenschaften des Traubenmosts:

— 
Zuckerkonzentration in g/l, refraktometrisch gemessen:
— 
Gesamtsäure (in g/l Weinsäure): (fakultativ)
1.5. 

Verfahren der Mostbehandlung (z. B. Vorklären, Zentrifugieren):

1.6. 

Hefezusatz (verwendete Hefeart). Angabe, ob eine spontane Vergärung stattgefunden hat:

1.7. 

Temperatur während der alkoholischen Gärung:

1.8. 

Verfahren zur Bestimmung des Gärungsabschlusses:

1.9. 

Art der Weinbehandlung (z. B. Abstich):

1.10. 

SO2-Zusatz in mg/l:

1.11. 

Analyse des gewonnenen Weins

— 
vorhandener Alkoholgehalt in % vol:
— 
Gesamt-Trockenextrakt:
— 
Reduktionszucker in g/l Invertzucker:

2.   Zeitlicher Ablauf der Weinbereitung aus der Traubenprobe

Datum

— 
der Probenahme: (am selben Datum wie die Ernte, Teil I Nummer 4.3)
— 
des Kelterns:
— 
des Beginns der alkoholischen Gärung:
— 
der Beendigung der alkoholischen Gärung:
— 
der Abfüllung des Weins:

Datum der Ausfertigung des Teils II:

(Stempel der zuständigen Stelle, die die Weinbereitung vorgenommen hat, Unterschrift eines Verantwortlichen dieser Stelle)

TEIL IV

Muster eines Analysebulletins für Proben von Wein und Weinbauerzeugnissen, die einer von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Analysemethode gemäß Artikel 27 Absatz 5 unterzogen wurden

A.   ALLGEMEINE ANGABEN

1. 

Land:

2. 

Nummer der Probe:

3. 

Jahr:

4. 

Rebsorte:

5. 

Weinkategorie:

6. 

Gebiet/Landkreis:

7. 

Name, Anschrift, Telefon, Fax und E-Mail des für das Ergebnis verantwortlichen Labors:

8. 

Probe zur Kontrollanalyse beim ERC-CWS: ja/nein.

B.   VERFAHREN UND ERGEBNISSE

1.

Wein (übertragen aus Anhang III Teil III)

1.1. 

Alkoholgehalt: % vol

1.2. 

Gesamttrockenextrakt: g/l

1.3. 

Reduktionszucker: g/l

1.4. 

Gesamtsäure, ausgedrückt in Weinsäure: g/l

1.5. 

Gesamtschwefeldioxid: mg/l

2.

Weindestillation zur Durchführung des SNIF-NMR-Verfahrens

2.1. 

Beschreibung der Destillationsapparatur:

2.2. 

Volumen des destillierten Weins/Gewicht des gewonnenen Destillats:

3.

Analyse des Destillats

3.1. 

Alkoholgehalt des Destillats: % (m/m):

4.

Ergebnis des anhand kernresonanzmagnetischer Messungen (NMR) ermittelten Isotopenverhältnisses von Deuterium zu Wasserstoff in Ethanol

4.1. 

(D/H)I = ppm

4.2. 

(D/H)II = ppm

4.3. 

„R“ =

5.

NMR-Parameter

Gemessene Frequenz:

6.

Ergebnis des Verhältnisses der Isotope 18O/16O im Wein

δ 18O [‰] = ‰ V. SMOW — SLAP

7.

Ergebnis des Verhältnisses der Isotope 18O/16O im Traubenmost (gegebenenfalls)

δ 18O [‰] = ‰ V. SMOW — SLAP

8.

Ergebnis des Verhältnisses der Isotope 13C/12C in Weinethanol

δ 13C [‰] = ‰ V-PDB




ANHANG IV

MITTEILUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 33

TEIL I

Muster für die Mitteilung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a



Tabelle

Aufstellung der Weinanbauflächen

Mitgliedstaat:

Datum der Mitteilung:

 

Weinwirtschaftsjahr:

 

Gebiet/Region

Tatsächlich mit Reben bepflanzte Flächen (ha), die für die Erzeugung der folgenden Weine infrage kommen (*1):

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) (*2)

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) (*3)

Wein ohne g.U./g.g.A., der in einem g.U./g.g.A.-Gebiet angebaut wird

Wein ohne g.U./g.g.A., der außerhalb eines g.U./g.g.A.-Gebiets angebaut wird

Insgesamt

davon in Spalte (2) angeführt

davon in Spalte (2) nicht angeführt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitgliedstaat insgesamt

 

 

 

 

 

 

(*1)   

Die Angaben beziehen sich auf den 31. Juli des vorangegangenen Weinwirtschaftsjahres.

(*2)   

Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. infrage.

(*3)   

Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.U.-Wein und von Wein ohne g.A. (Spalte (3)) oder nur von g.g.A.-Wein und Wein ohne g.A. (Spalte (4)) infrage. Keine der in den Spalten (3) und (4) aufgelisteten Anbauflächen sollte in den Spalten (5) und (6) aufgelistet werden.

N.B.:  Angaben in Spalte (7) = (2) + (4) + (5) + (6)

Termin für die Mitteilung: 1. März.

TEIL II

Muster für die Mitteilungen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b



Tabelle A

Genehmigungen für Neuanpflanzungen — Prozentsatz

Mitgliedstaat:

Datum der Mitteilung:

 

Jahr:

 

Tatsächlich bepflanzte Gesamtfläche (ha) (am 31. Juli des vorangegangenen Jahres):

 

Auf nationaler Ebene anzuwendender Prozentsatz:

 

Gesamtfläche (ha) für Neuanpflanzungen auf nationaler Ebene aufgrund des beschlossenen Prozentsatzes:

 

Begründung für die Senkung des Prozentsatzes auf nationaler Ebene (sofern dieser unter 1 % liegt):

Gesamtfläche (ha) der gemäß Artikel 7 Absatz 3 vom Vorjahr übertragenen Flächen:

 

Gesamtfläche (ha) der für Neuanpflanzungen auf nationaler Ebene zur Verfügung zu stellenden Gebiete:

 

Termin für die Mitteilung: 1. März.



Tabelle B

Genehmigungen für Neuanpflanzungen — geografische Begrenzungen

Mitgliedstaat:

Datum der Mitteilung:

 

Jahr:

 

Gegebenenfalls auf der entsprechenden geografischen Ebene beschlossene Einschränkungen:

A.  für die Region,

sofern zutreffend

Fläche mit Einschränkungen

Region 1

 

Region 2

 

 

B.  für die Teilregion,

sofern zutreffend

Fläche mit Einschränkungen

Teilregion 1

 

Teilregion 2

 

 

C.  für g.U./g.g.A.-Gebiete,

sofern zutreffend

Fläche mit Einschränkungen

g.U./g.g.A.-Gebiet 1

 

g.U./g.g.A.-Gebiet 2

 

 

D.  für Gebiete ohne g.U./g.g.A.,

sofern zutreffend

Fläche mit Einschränkungen

Gebiet ohne g.U./g.g.A. 1

 

Gebiet ohne g.U./g.g.A. 2

 

 

NB:  Dieser Tabelle sind die Angaben der Gründe gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beizufügen.

Termin für die Mitteilung: 1. März.



Tabelle C

Genehmigungen für Neuanpflanzungen — Öffentliche Bekanntmachung der Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit auf der entsprechenden geografischen Ebene

Mitgliedstaat:

Datum der Mitteilung:

 

Jahr:

 

Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit, sofern zutreffend:

Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273

Durch den Mitgliedstaat ausgewählt: Ja/Nein

Falls „Ja“, ist gegebenenfalls die entsprechende geografische Ebene anzugeben:

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

 

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

 

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

 

g.U.-Gebiet 1;

g.U.-Gebiet 2;

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273

 

g.g.A.-Gebiet 1;

g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Durch den Mitgliedstaat ausgewählt: Ja/Nein

Falls „Ja“, ist für Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d

gegebenenfalls die entsprechende geografische Ebene anzugeben:

Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a

 

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b

 

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe c

 

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe d

 

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe e

 

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f

 

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe g

 

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h

 

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

NB:  Sofern für Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d „Ja“ angegeben wurde, ist die entsprechende Begründung gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 dieser Tabelle beizufügen.

Termin für die Mitteilung: 1. März.



Tabelle D

Genehmigungen für Neuanpflanzungen — Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse über die anteilige Aufteilung und die Prioritätskriterien auf der entsprechenden geografischen Ebene

Mitgliedstaat:

Datum der Mitteilung:

 

Jahr:

 

Gesamtfläche (ha) der für Neuanpflanzungen auf nationaler Ebene zur Verfügung zu stellenden Gebiete:

 

1.  Anteilige Aufteilung, sofern zutreffend:

Anteil der anteilig aufzuteilenden Fläche auf nationaler Ebene in Prozent:

 

Hektarzahl:

 

2.  Prioritätskriterien, sofern zutreffend:

Anteil der nach Prioritätskriterien aufzuteilenden Fläche auf nationaler Ebene in Prozent:

 

Hektarzahl:

 

Angaben zum auf nationaler Ebene festgelegten einheitlichen Bewertungsraster, anhand dessen geprüft wird, in welchem Umfang die einzelnen Anträge die festgelegten Prioritätskriterien erfüllen (Spannweite der Werte, Höchst- und Mindestpunktzahlen usw.):

2.1.  Sofern die Prioritätskriterien auf nationaler Ebene ohne Differenzierung nach Gebieten angewendet werden:

Festgelegte Prioritätskriterien und ihre jeweilige Gewichtung:

Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273

Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (*)

Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (**)

Art. 64 Abs. 2 Buchst. b

Art. 64 Abs. 2 Buchst. c

Art. 64 Abs. 2 Buchst. d

Art. 64 Abs. 2 Buchst. e

Art. 64 Abs. 2 Buchst. f

Art. 64 Abs. 2 Buchst. g

Art. 64 Abs. 2 Buchst. h

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (***)

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (****)

Gewichtung (0 bis 1):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(*)  Neueinsteiger (NB: Die Kriterien „Neueinsteiger“ und „Jungerzeuger“ können nicht gleichzeitig gewählt werden, nur eines von ihnen kann zutreffen).

(**)  Jungerzeuger.

(***)  Früheres Verhalten des Erzeugers.

(****)  Gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben.

2.2.  Sofern die Prioritätskriterien auf nationaler Ebene mit Differenzierung nach Gebieten angewendet werden

2.2.1.  Gebiet 1: (Die geografische Abgrenzung von Gebiet 1 ist darzulegen.)

Festgelegte Prioritätskriterien und ihre jeweilige Gewichtung:

[Sofern für das betreffende Gebiet keine Kriterien festgelegt wurden, ist in allen Spalten null anzugeben.]

Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273

Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (*)

Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (**)

Art. 64 Abs. 2 Buchst. b

Art. 64 Abs. 2 Buchst. c

Art. 64 Abs. 2 Buchst. d

Art. 64 Abs. 2 Buchst. e

Art. 64 Abs. 2 Buchst. f

Art. 64 Abs. 2 Buchst. g

Art. 64 Abs. 2 Buchst. h

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (***)

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (****)

Gewichtung (0 bis 1):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(*)  Neueinsteiger (NB: Die Kriterien „Neueinsteiger“ und „Jungerzeuger“ können nicht gleichzeitig gewählt werden, nur eines von ihnen kann zutreffen).

(**)  Jungerzeuger.

(***)  Früheres Verhalten des Erzeugers.

(****)  Gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben.

2.2.n.  Gebiet n: (Die geografische Abgrenzung von Gebiet n ist darzulegen.)

Festgelegte Prioritätskriterien und ihre jeweilige Gewichtung:

[Sofern für das betreffende Gebiet keine Kriterien festgelegt wurden, ist in allen Spalten null anzugeben.]

Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273

Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (*)

Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (**)

Art. 64 Abs. 2 Buchst. b

Art. 64 Abs. 2 Buchst. c

Art. 64 Abs. 2 Buchst. d

Art. 64 Abs. 2 Buchst. e

Art. 64 Abs. 2 Buchst. f

Art. 64 Abs. 2 Buchst. g

Art. 64 Abs. 2 Buchst. h

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (***)

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (****)

Gewichtung (0 bis 1):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(*)  Neueinsteiger (NB: Die Kriterien „Neueinsteiger“ und „Jungerzeuger“ können nicht gleichzeitig gewählt werden, nur eines von ihnen kann zutreffen).

(**)  Jungerzeuger.

(***)  Früheres Verhalten des Erzeugers.

(****)  Gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben.

Termin für die Mitteilung: 1. März.

TEIL III

Muster für die Mitteilung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e



Tabelle

Flächen, die nach dem 31. Dezember 2015 ohne entsprechende Genehmigungen bepflanzt wurden, sowie gerodete Flächen (Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

Mitgliedstaat:

Datum der Mitteilung:

 

Weinwirtschaftsjahr oder Zeitraum (1):

 

Gebiet/Region

Flächen (in ha), die nach dem 31. Dezember 2015 ohne entsprechende Genehmigungen bepflanzt wurden

Flächen, die von den Erzeugern während des Weinwirtschaftsjahres gerodet wurden

Flächen, die von dem Mitgliedstaat während des Weinwirtschaftsjahres gerodet wurden

Aufstellung über die Gesamtflächen mit nicht genehmigten Anpflanzungen, die am Ende des Weinwirtschaftsjahres noch nicht gerodet worden waren

(1)

(2)

(3)

(4)

1

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

Mitgliedstaat insgesamt:

 

 

 

(1)   

Die Daten beziehen sich jeweils auf das der Mitteilung vorangegangene Weinwirtschaftsjahr.

Termin für die Mitteilung: 1. März.

TEIL IV

Muster für die Mitteilungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a



Tabelle A

Genehmigungen für von den Antragstellern beantragte Neuanpflanzungen

Mitgliedstaat:

Datum der Mitteilung:

 

Jahr:

 

Gebiet/Region

Anzahl Hektar, für die Anträge auf Neuanpflanzungen eingereicht wurden und die sich in einem Anbaugebiet der folgenden Weine befinden:

Wein mit g.U. (*1)

Wein mit g.g.A. (*2)

nur Wein ohne g.U./g.g.A.

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitgliedstaat insgesamt

 

 

 

 

Sofern auf der betreffenden geografischen Ebene Einschränkungen bestehen (Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013):

Per einschlägiges (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet:

Beantragte Fläche (ha)

(1)

(2)

(Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1

 

(Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2

 

 

(*1)   

Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. infrage. Keine der in der Spalte (2) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (3) aufgelistet werden.

(*2)   

Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von Wein ohne g.A. infrage, nicht aber für die Erzeugung von g.U.-Wein. Keine der in der Spalte (3) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (4) aufgelistet werden.

Termin für die Mitteilung: 1. November.



Tabelle B

Erteilte Genehmigungen für Neuanpflanzungen und abgelehnte Fläche

Mitgliedstaat:

Datum der Mitteilung:

 

Bezugsjahr:

 

Gebiet/Region

Anzahl Hektar, für die Neuanpflanzungen genehmigt wurden und die sich in einem Anbaugebiet der folgenden Weine befinden:

Von Antragstellern abgelehnte Fläche (Artikel 7 Absatz 3) (ha)

Wein mit g.U. (*1)

Wein mit g.g.A. (*2)

nur Wein ohne g.U./g.g.A.

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

1

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitgliedstaat insgesamt

 

 

 

 

 

Von Antragstellern abgelehnte Fläche (Artikel 7 Absatz 3):

 

 

 

 

 

Sofern auf der betreffenden geografischen Ebene Einschränkungen bestehen (Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013):

Per einschlägiges (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet:

Genehmigte Fläche (ha)

Von Antragstellern abgelehnte Fläche (Artikel 7 Absatz 3) (ha)

Fläche, die beantragt und vom Mitgliedstaat aus folgendem Grund nicht genehmigt wurde (ha):

Übersteigen der verfügbaren Gesamtfläche

Nichteinhaltung der Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1

 

 

 

 

(Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2

 

 

 

 

 

 

 

 

(*1)   

Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. infrage. Keine der in der Spalte (2) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (3) aufgelistet werden.

(*2)   

Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von Wein ohne g.A. infrage, nicht aber für die Erzeugung von g.U.-Wein. Keine der in der Spalte (3) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (4) aufgelistet werden.

Termin für die Mitteilung: 1. November.

TEIL V

Muster für die Mitteilungen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b



Tabelle A

Genehmigungen für Wiederbepflanzungen — angewandte Einschränkungen

Mitgliedstaat:

Datum der Mitteilung:

 

Jahr:

 

Sofern zutreffend sind die von den Mitgliedstaaten beschlossenen Einschränkungen der Wiederbepflanzung in den einschlägigen g.U./g.g.A.-Gebieten gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 anzugeben:

g.U.-Gebiet, sofern zutreffend

Ausmaß der Einschränkung (T (*1)/P (*2))

g.U.-Gebiet 1

 

g.U.-Gebiet 2

 

 

g.g.A.-Gebiet, sofern zutreffend

Ausmaß der Einschränkung (T (*1)/P (*2))

g.g.A.-Gebiet 1

 

g.g.A.-Gebiet 2

 

 

Weitere Angaben zur Begründung der Anwendung der Einschränkungen:

(*1)   

Total, vollständig (T): Die Einschränkungen sind ausnahmslos; Wiederbepflanzungen, die im Widerspruch zu den Einschränkungen stehen würden, sind verboten.

(*2)   

Partiell, teilweise (P): Die Einschränkungen sind nicht ausnahmslos; Wiederbepflanzungen, die im Widerspruch zu den Einschränkungen stehen würden, können in dem vom Mitgliedstaat festgelegten Umfang zugelassen werden.

Termin für die Mitteilung: 1. März.



Tabelle B

Erteilte Genehmigungen für Wiederbepflanzungen

Mitgliedstaat:

Datum der Mitteilung:

 

Weinwirtschaftsjahr:

 

Gebiet/Region

Anzahl Hektar, für die Wiederbepflanzungen genehmigt wurden und die sich in einem Anbaugebiet der folgenden Weine befinden:

Wein mit g.U. (*1)

Wein mit g.g.A. (*2)

Wein ohne g.U./g.g.A.

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitgliedstaat insgesamt

 

 

 

 

(*1)   

Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. infrage. Keine der in der Spalte (2) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (3) aufgelistet werden.

(*2)   

Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von Wein ohne g.A. infrage, nicht aber für die Erzeugung von g.U.-Wein. Keine der in der Spalte (3) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (4) aufgelistet werden.

Termin für die Mitteilung: 1. November.

N.B.:  Die Daten beziehen sich jeweils auf das der Mitteilung vorangegangene Weinwirtschaftsjahr.

TEIL VI

Muster für die Mitteilungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c

Pflanzungsrechte, die vor dem 31. Dezember 2015 gewährt und in Genehmigungen umgewandelt wurden — erteilte Genehmigungen



Mitgliedstaat:

Datum der Mitteilung:

 

Weinwirtschaftsjahr:

 

Gebiet/Region

Anzahl Hektar, für die Genehmigungen erteilt wurden und die sich in einem Anbaugebiet der folgenden Weine befinden:

Wein mit g.U. (*1)

Wein mit g.g.A. (*2)

Wein ohne g.U./g.g.A.

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitgliedstaat insgesamt

 

 

 

 

(*1)   

Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. infrage. Keine der in der Spalte (2) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (3) aufgelistet werden.

(*2)   

Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von Wein ohne g.A. infrage, nicht aber für die Erzeugung von g.U.-Wein. Keine der in der Spalte (3) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (4) aufgelistet werden.

Termin für die Mitteilung: 1. November.

N.B.:  Diese Tabelle ist für jedes Weinwirtschaftsjahr (vom 1. August des Jahres n-1 bis zum 31. Juli des Jahres, in dem die Mitteilung erfolgt) zu übermitteln, und zwar bis zum 1. November des Jahres nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Frist.



( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 7).