02018R0274 — DE — 29.06.2021 — 002.001
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/274 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2017 (ABl. L 058 vom 28.2.2018, S. 60) |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1547 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2020 |
L 354 |
4 |
26.10.2020 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1007 DER KOMMISSION vom 18. Juni 2021 |
L 222 |
8 |
22.6.2021 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/274 DER KOMMISSION
vom 11. Dezember 2017
mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission
KAPITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt in Bezug auf
das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen,
die Zertifizierung,
die Ein- und Ausgangsregister,
obligatorische Meldungen,
Kontrollen und die Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten,
Mitteilungen.
KAPITEL II
GENEHMIGUNGSSYSTEM FÜR REBPFLANZUNGEN
Artikel 2
Genehmigungen für Rebpflanzungen
Artikel 3
Vorangehende Beschlüsse über für Neuanpflanzungen zur Verfügung zu stellende Flächen
Artikel 4
Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen
Die in Absatz 1 genannten Beschlüsse betreffen:
die Anwendung eines oder mehrerer der Kriterien, die in Artikel 64 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 — einschließlich der hinreichenden Begründung für den Fall, dass ein Mitgliedstaat beschließt, Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung anzuwenden — aufgeführt sind, sowie der Kriterien in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273;
die Anzahl Hektar, die auf nationaler Ebene für die Erteilung von Genehmigungen zur Verfügung steht:
anteilig
nach Prioritätskriterien, die in Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie in Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 aufgeführt sind.
Artikel 5
Standardvorschriften für Neuanpflanzungen
Veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Beschlüsse gemäß den Artikeln 3 und 4 nicht bis zum 1. März des jeweiligen Jahres, gelten für das jeweilige Jahr die folgenden Vorschriften für die Erteilung der Genehmigungen für Neuanpflanzungen:
Verfügbarkeit von Genehmigungen für Neuanpflanzungen für 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und ohne weitere Einschränkungen;
anteilige Verteilung der Hektar auf alle in Betracht kommenden Antragsteller auf der Grundlage der Fläche, für die sie die Genehmigung beantragt haben, wenn die Anträge die zur Verfügung gestellte Fläche übersteigen.
Artikel 6
Einreichung von Anträgen auf Neuanpflanzungen
Werden keine Einschränkungen und keine Kriterien gemäß Artikel 3 bzw. Artikel 4 beschlossen, können die Mitgliedstaaten die Antragsteller von der Auflage befreien, die spezifische Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung beantragt wird, in dem Antrag anzugeben. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist.
Beschließen die Mitgliedstaaten, bestimmte Kriterien für die Erteilung der Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 4 anzuwenden, gelten die folgenden Vorschriften:
Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273: Die Anträge enthalten das/die Weinbauerzeugnis(se), das/die der Antragsteller auf der/den neuangepflanzten Fläche(n) zu erzeugen beabsichtigt, und spezifizieren, ob der Antragsteller eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse zu erzeugen beabsichtigt:
Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (im Folgenden „g.U.“),
Weine mit geschützter geografischer Angabe (im Folgenden „g.g.A.“),
Weine ohne geografische Angabe, einschließlich Weinen mit Angabe der Keltertraubensorte;
Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen wirtschaftlicher Art, die die wirtschaftliche Nachhaltigkeit des jeweiligen Projekts auf der Grundlage einer oder mehrerer der Standardmethoden für die finanzielle Analyse von landwirtschaftlichen Investitionsvorhaben gemäß Anhang II Abschnitt E der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 aufzeigen;
Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen wirtschaftlicher Art, die das Potenzial zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit auf der Grundlage der Erwägungen gemäß Anhang II Abschnitt F der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 aufzeigen;
Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen, die das Potenzial zur Verbesserung von Erzeugnissen mit geografischen Angaben auf der Grundlage einer der Bedingungen gemäß Anhang II Abschnitt G der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 aufzeigen;
Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen, die aufzeigen, dass die Größe des Betriebs des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung im Einklang mit den Schwellenwerten steht, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Vorschriften gemäß Anhang II Abschnitt H der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 festlegen;
verlangen die Mitgliedstaaten von den Antragstellern, dass sie die Verpflichtungen gemäß Anhang I Abschnitte A und B sowie Anhang II Abschnitte A, B, D, E, F und G und Abschnitt I Nummer II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 bezüglich der jeweiligen Kriterien eingehen, enthalten die Anträge diese Verpflichtungen.
Können die Mitgliedstaaten die unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Angaben direkt erheben, können sie die Antragsteller davon befreien, diese Elemente in ihren Anträgen anzugeben.
Artikel 7
Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen
Die Mitgliedstaaten erteilen den entsprechend dem Ergebnis des Auswahlverfahrens gemäß Unterabsatz 1 ausgewählten Antragstellern die Genehmigungen bis spätestens 1. August. Wurde genehmigungsfähigen Anträgen nicht in vollem Umfang stattgegeben, werden die Antragsteller über die Gründe für einen solchen Beschluss unterrichtet.
In dem Fall gemäß Unterabsatz 1 werden gegen den Antragsteller keine Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verhängt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die entsprechende Anzahl Hektar in demselben Jahr bis spätestens 1. Oktober für Genehmigungen zur Verfügung zu stellen, die den Antragstellern erteilt werden sollen, die entsprechend dem Ergebnis des Auswahlverfahrens gemäß Absatz 2 nur einen Teil der Fläche erhalten haben, die sie beantragt hatten, und die die entsprechenden Genehmigungen nicht abgelehnt haben. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, die Anzahl Hektar im folgenden Jahr zusätzlich zu dem 1 % der mit Reben bepflanzten Gesamtfläche gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Verfügung zu stellen.
Artikel 8
Einschränkungen bei der Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen
Berufsständische Organisationen oder interessierte Gruppen von Erzeugern gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 66 Absatz 3 der genannten Verordnung zu berücksichtigenden Empfehlungen so vor, dass, bevor der in Unterabsatz 1 genannte Beschluss gefasst wird, ausreichend Zeit für ihre Prüfung verbleibt. Der betreffende Mitgliedstaat veröffentlicht diese Empfehlungen.
Wird eine Empfehlung einer berufsständischen Organisationen oder einer interessierten Gruppe von Erzeugern für einen längeren Zeitraum als ein Jahr, aber gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht länger als drei Jahre abgegeben, können diese Beschlüsse auch für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gelten.
Legen die berufsständischen Organisationen oder interessierten Gruppen von Erzeugern die sachdienlichen Empfehlungen ohne ausreichende Zeit für ihre Prüfung gemäß Absatz 1 vor oder veröffentlichen die Mitgliedstaaten die maßgeblichen Beschlüsse nicht bis zum 1. März, genehmigen die Mitgliedstaaten automatisch die Wiederbepflanzungen gemäß Artikel 9.
Artikel 9
Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen
Die Anträge enthalten die spezifische Größe und Lage der gerodeten Fläche(n) und der wiederzubepflanzenden Fläche(n) in demselben Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll. Werden keine Einschränkungen gemäß Artikel 8 beschlossen und ist der Antragsteller keine der Verpflichtungen gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b und Abschnitt B Nummer 2 Buchstabe b und Anhang II Abschnitt B Nummer 4 und Abschnitt D der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 eingegangen, können die Mitgliedstaaten die Antragsteller von der Auflage befreien, die spezifische Lage der wiederzubepflanzenden Fläche(n), für die die Genehmigung erteilt werden soll, in dem Antrag anzugeben. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist.
Die Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigungen automatisch innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Anträge. Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, die gemäß den Artikeln 6 bzw. 7 für die Einreichung von Anträgen und die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen geltenden Fristen anzuwenden.
Die Anträge enthalten die spezifische Größe und Lage der zu rodenden Fläche(n) und der wiederzubepflanzenden Fläche(n) in demselben Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll. Die Anträge enthalten auch die Verpflichtung, die mit Reben bepflanzte Fläche spätestens am Ende des vierten Jahres ab dem Zeitpunkt, an dem neue Reben gepflanzt wurden, zu roden. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist.
Die Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigungen automatisch innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung des Antrags. Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, die gemäß den Artikeln 6 bzw. 7 für die Einreichung von Anträgen und die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen geltenden Fristen anzuwenden.
Artikel 10
Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen gemäß den Übergangsbestimmungen
Die Anträge enthalten die spezifische Größe und Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll. Die Mitgliedstaaten können die Antragsteller von der Auflage befreien, die spezifische Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll, in dem Antrag anzugeben. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist.
Artikel 11
Änderung der bestimmten Fläche, für die die Genehmigung erteilt wurde
In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten auf Antrag des Antragstellers beschließen, dass Reben auf einer anderen Fläche des Betriebs gepflanzt werden können als der, für die die Genehmigung erteilt wurde, vorausgesetzt, die neue Fläche weist dieselbe Größe in Hektar auf und die Genehmigung ist gemäß Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 noch gültig.
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Genehmigungen auf der Grundlage erteilt wurden, dass spezifische Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und Prioritätskriterien im Zusammenhang mit der in dem Antrag angegebenen Lage erfüllt sein müssen, und wenn der Änderungsantrag eine neue bestimmte Fläche außerhalb einer solchen Lage ausweist.
KAPITEL III
ZERTIFIZIERUNG VON WEINBAUERZEUGNISSEN
Artikel 12
Verfahren und technische Kriterien für die Zertifizierung
Zusätzlich können die Mitgliedstaaten Folgendes beschließen:
eine organoleptische Untersuchung des Weins betreffend Geruch und Geschmack bei anonymen Proben durchzuführen, um festzustellen, ob das wesentliche Merkmal des Weins auf die verwendete(n) Keltertraubensorte(n) zurückzuführen ist;
bei Weinen aus einer einzigen Keltertraubensorte eine analytische Untersuchung.
Das Verfahren wird in dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem der Wein hergestellt wird. Im Falle von Mischungen von Weinen aus verschiedenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Zertifizierung von jedem der betreffenden Mitgliedstaaten vorgenommen werden.
Die Zertifizierungskosten werden von den von diesen Zertifizierungen erfassten Marktteilnehmern getragen, sofern die Mitgliedstaaten nicht etwas anderes beschließen.
KAPITEL IV
EIN- UND AUSGANGSREGISTER
Artikel 13
Anwendungsbereich und Form des Registers
Die zur Führung von Ein- und Ausgangsregistern (in diesem Kapitel im Folgenden das „Register“) verpflichteten Marktteilnehmer vermerken Folgendes:
die Ein- und Ausgänge in den Betriebsstätten für jede Partie der in Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinbauerzeugnisse;
die Kategorie des Erzeugnisses gemäß Artikel 14;
die Maßnahmen gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273, wenn sie in ihren Räumlichkeiten durchgeführt werden.
Für jede Eintragung in das Register müssen die in Unterabsatz 1 genannten Marktteilnehmer in der Lage sein, eines der Begleitdokumente gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 oder jedes andere Handelsdokument, das die betreffende Sendung begleitet hat, vorzulegen.
Das Register hat eine der folgenden Formen:
fortlaufend nummerierte, fest eingebundene Blätter;
ein elektronisches Verzeichnis gemäß den von den zuständigen Behörden festgelegten Vorschriften;
ein geeignetes modernes Buchführungssystem, das von den zuständigen Behörden genehmigt wurde;
eine Sammlung von Begleitdokumenten mit Angabe des Zeitpunkts, zu dem sie von Händlern erstellt oder übernommen wurden.
Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass die von den Erzeugern geführten Register aus Anmerkungen auf der Rückseite der in Kapitel VI der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 vorgesehenen Erzeugungs-, Bestands- oder Erntemeldungen bestehen.
Artikel 14
In das Register einzutragende Erzeugnisse
Bei den Erzeugnissen, die in das Register eingetragen werden müssen, sind getrennte Konten zu führen für
jede der in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Kategorien, unter Angabe
jedes Weins mit g.U. und der zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse,
jedes Weins mit g.g.A. und der zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse,
jedes Weins ohne g.U. oder g.g.A. aus einer einzigen Keltertraubensorte und der zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse mit Bezug auf die vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgenommene Klassifizierung der Keltertraubensorte und mit Angabe des Erntejahres;
jedes Weins ohne g.U. oder g.g.A. aus zwei oder mehreren Keltertraubensorten und der zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse mit Angabe des Erntejahres;
jedes Erzeugnisses, das den önologischen Verfahren und Einschränkungen gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 nicht entspricht und gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 vernichtet werden muss;
jedes der folgenden Erzeugnisse, gleich für welchen Zweck es dient:
Saccharose,
konzentrierter Traubenmost,
rektifiziertes Traubenmostkonzentrat,
zur Säuerung verwendete Stoffe,
zur Entsäuerung verwendete Stoffe,
Alkohol und Branntwein aus Wein,
jedes Nebenerzeugnis von Weinbauerzeugnissen, das im Einklang mit Anhang VIII Teil II Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Artikeln 14a und 14b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 beseitigt werden muss, mit der Angabe, ob es sich dabei um die Lieferung zur Destillation, zur Essigerzeugung oder für eine spezifische Verwendung ohne Weinbereitung handelt.
Artikel 15
In das Register einzutragende Angaben über die Weinbauerzeugnisse
Das Register enthält für jeden Ein- und Ausgang von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben:
die [gegebenenfalls] nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschriebene Losnummer des Erzeugnisses,
das Datum des Vorgangs,
die ein- oder abgegangene Menge,
das jeweilige Erzeugnis, das gemäß geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht bezeichnet wird,
ein Hinweis auf das Begleitdokument oder die Bescheinigung, das bzw. die die betreffende Beförderung begleitet oder begleitet hat gemäß den Artikeln 10, 11 und 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung.
Bei Behältnissen mit einem Volumen bis zu 600 Litern, die mit demselben Erzeugnis gefüllt sind und zusammen als eine Partie gelagert werden, kann jedoch die Einzelkennzeichnung der Behältnisse in den Registern durch die Kennzeichnung der gesamten Partie ersetzt werden, sofern diese Partie von den übrigen Partien deutlich getrennt gelagert wird.
Artikel 16
In das Register einzutragende Angaben über die Behandlungsarten
Für jede der in Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission genannten Behandlungen wird im Register Folgendes angegeben:
die durchgeführten Behandlungen,
bei den Behandlungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273:
das Datum der Behandlung,
die Art und die Menge des verwendeten Erzeugnisses,
die Menge des durch diese Behandlung gewonnenen Erzeugnisses, einschließlich des durch die Korrektur des Alkoholgehalts von Wein erhaltenen Alkohols, und der Zuckermenge der dem Ausgangsmost entzogenen Zuckerlösung,
die Menge des Stoffes, der zur Erhöhung des Alkoholgehalts, zur Säuerung, Entsäuerung oder Süßung verwendet wurde;
die Beschreibung der Erzeugnisse vor und nach dieser Behandlung gemäß geltendem Unions- oder nationalem Recht,
die Kennzeichnung der Behältnisse, in denen die im Register eingetragenen Erzeugnisse vor der Behandlung enthalten waren, und derjenigen, in denen sie nach der Behandlung enthalten sind,
bei der Abfüllung die Zahl der befüllten Behältnisse und deren Fassungsvermögen,
bei der Lohnabfüllung Name und Anschrift des Abfüllers.
Artikel 17
In das Register einzutragende Angaben über Schaumweine und Likörweine
Bei der Herstellung von Schaumwein sind in den Registern der Cuvées für jede hergestellte Cuvée folgende Angaben einzutragen:
das Datum der Herstellung,
das Datum der Abfüllung bei allen Kategorien von Qualitätsschaumwein,
die Gesamtmenge der Cuvée sowie die Beschreibung ihrer Bestandteile mit deren Volumen sowie dem vorhandenen und potenziellen Alkoholgehalt,
die Menge der verwendeten Fülldosage,
die Menge der Versanddosage,
die Zahl der befüllten Behältnisse, gegebenenfalls mit Angabe der Art des Schaumweins durch einen auf den Restzuckergehalt hinweisenden Begriff, soweit dieser Begriff auch bei der Etikettierung verwendet wird.
Bei der Herstellung von Likörwein sind in den Registern für jede in Herstellung befindliche Partie Likörwein folgende Angaben einzutragen:
das Datum der Zugabe eines der in Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse,
die Art und die Menge des zugesetzten Erzeugnisses.
Artikel 18
In das Register einzutragende Angaben über bestimmte Erzeugnisse
In den in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannten getrennten Konten sind für jedes Erzeugnis aufzuführen:
beim Eingang:
Name und Anschrift des Lieferanten, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf das die Beförderung des Erzeugnisses begleitende Dokument,
die Menge des Erzeugnisses,
das Eingangsdatum;
beim Ausgang:
die Menge des Erzeugnisses,
das Datum der Verwendung oder des Ausgangs,
gegebenenfalls Name und Anschrift des Empfängers;
Artikel 19
Verluste und Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie
Der Buchführungspflichtige unterrichtet innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Frist schriftlich die örtlich zuständige Stelle, wenn die tatsächlichen Verluste
während der Beförderung die in Anhang V Abschnitt B Nummer 2.1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 genannten Toleranzwerte übersteigen und
in den in Absatz 1 genannten Fällen die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Höchstsätze übersteigen.
Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Verluste zu untersuchen.
Die Mitgliedstaaten legen fest, in welcher Weise in den Registern Folgendes verbucht wird:
der Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie,
etwaige unvorhersehbare Änderungen im Volumen des Erzeugnisses.
Artikel 20
Fristen für die in das Register einzutragenden Angaben
Die Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 15 und 19 werden in das Register eingetragen
bei den Eingängen spätestens am Arbeitstag nach dem Empfang und
bei Verlusten, Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie oder Ausgängen spätestens am dritten Arbeitstag nach der Anerkennung, dem Verbrauch bzw. dem Versand.
Die Eintragung der in Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und den Artikeln 16 und 17 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben in das Register erfolgt
spätestens am Arbeitstag nach der Behandlung und
im Fall der Anreicherung am selben Tag.
Die Eintragung der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 18 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben in das Register erfolgt
bei den Ein- und Ausgängen spätestens am Arbeitstag nach dem Empfang bzw. dem Versand und
bei der Verwendung am Tag der Verwendung selbst.
Bei Anreicherungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Eintragung in das Register vor Durchführung der Anreicherung erfolgt.
Artikel 21
Abschluss des Registers
Das Register wird einmal im Jahr zu einem Termin, der von den Mitgliedstaaten festgelegt wird, abgeschlossen (Jahresabschluss). Mit dem Jahresabschluss ist eine Inventur der Bestände verbunden. Vorhandene Bestände werden auf den folgenden Jahreszeitraum übertragen. Sie werden an einem dem Jahresabschluss folgenden Termin als Eingang in das Register eingetragen. Zeigen sich beim Jahresabschluss Unterschiede zwischen den sich aus dem Abschluss ergebenden Beständen und den vorhandenen Beständen, so werden diese in den abgeschlossenen Registern vermerkt.
KAPITEL V
MELDUNGEN
Artikel 22
Erzeugungsmeldungen
Die Erzeugungsmeldung gemäß Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:
Identität des Erzeugers;
Lagerort der Erzeugnisse;
Kategorie der verwendeten Erzeugnisse für die Weinerzeugung: Trauben, Traubenmost (konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder teilweise vergorener Traubenmost), Jungwein;
Name und Anschrift der Lieferanten;
Ertragsrebflächen, einschließlich derjenigen für Versuchszwecke, von denen die Trauben stammen, in Hektar und mit Angabe des Standorts der Weinbauparzelle;
Menge (in hl oder 100 kg) der seit Beginn des Weinwirtschaftsjahres gewonnenen Weinbauerzeugnisse und der Bestände zum Zeitpunkt der Meldung, aufgeschlüsselt nach Farbe (rot/rosé oder weiß), Kategorie der verwendeten Erzeugnisse (Trauben, Jungwein, Traubenmost, einschließlich teilweise vergorener Traubenmost, jedoch ausschließlich konzentrierter Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat) und einer der folgenden Kategorien:
Wein mit g.U.,
Wein mit g.g.A.,
Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A.,
Wein ohne g.U./g.g.A,
für alle sonstigen Erzeugnisse des Weinwirtschaftsjahres, einschließlich konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat.
Die Mitgliedstaaten können die Vorlage einer Meldung je Weinbereitungsanlage vorsehen.
Für die Umrechnung der Mengen anderer Erzeugnisse als Wein in Hektoliter Wein können die Mitgliedstaaten nach objektiven, für die Umrechnung relevanten Kriterien Koeffizienten festsetzen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Koeffizienten gleichzeitig mit den Mitteilungen gemäß Anhang III Nummer 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 mit.
Artikel 23
Bestandsmeldungen
Die Meldung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Identität der Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller oder Händler;
Lagerort der Erzeugnisse;
bei Weinen die Gesamtbestände, aufgeschlüsselt nach Farbe (rot/rosé oder weiß), Art des Weines (mit g.U., mit g.g.A., Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A. oder Wein ohne g.U./g.g.A.), Ursprung (Union oder Drittländer) und Art des Inhabers der Bestände (Erzeuger oder Händler);
bei Traubenmost die Gesamtbestände, aufgeschlüsselt nach Farbe (rot/rosé oder weiß), Art des Traubenmostes (konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder sonstiger Traubenmost), Art des Inhabers der Bestände (Erzeuger oder Händler).
Erzeugnismengen aus der Union, die von der Traubenernte desselben Kalenderjahres stammen, bleiben in dieser Meldung unberücksichtigt.
Artikel 24
Erntemeldungen
Diese Meldung enthält mindestens folgende Angaben, aufgeschlüsselt nach den Kategorien gemäß Anhang III Nummer 1.2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273:
Identität des Traubenerzeugers (im Einklang mit den Angaben gemäß Anhang III Nummer 1.1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273);
Ertragsrebfläche (in Hektar und mit Angabe des Standorts der Weinbauparzelle);
geerntete Traubenmenge (100 kg);
Bestimmung der Trauben (hl oder 100 kg):
eigene Weinbereitung des Meldepflichtigen (als Erzeuger);
Lieferung an eine Genossenschaftskellerei (Trauben oder Traubenmost);
Verkauf an einen Weinbereiter (Trauben oder Traubenmost);
andere Bestimmungen (Trauben oder Traubenmost).
Artikel 25
Mitteilungen und Zentralisierung der Informationen
Die Informationen aus den Erzeugungs- und Bestandsmeldungen gemäß den Artikeln 22 und 23 und den Erntemeldungen gemäß Artikel 24 dieser Verordnung und aus den Verarbeitungs- oder Absatzmeldungen gemäß Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 werden, soweit zutreffend, auf nationaler Ebene zusammengefasst.
Die Mitgliedstaaten legen fest, in welcher Form und auf welche Weise ihnen diese Daten mitzuteilen sind.
KAPITEL VI
KONTROLLBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT I
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
Artikel 26
Probenahmen zu Kontrollzwecken
ABSCHNITT II
DATENBANK FÜR ANALYSEWERTE VON ISOTOPENDATEN
Artikel 27
Proben für die Datenbank für Analysewerte
Die Mitgliedstaaten und das ERC-CWS
speichern die Daten in der Datenbank für Analysewerte;
bewahren jede Probe mindestens drei Jahre ab dem Datum der Entnahme der Probe auf;
nutzen die Datenbank nur zur Überwachung der Anwendung der Unions- und nationalen Vorschriften im Weinsektor oder zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken;
treffen Maßnahmen, die den Schutz der Daten, insbesondere vor unbefugtem Zugriff und Manipulationen, gewährleisten;
►M2 bieten denjenigen, die die in den Daten enthaltenen Informationen erzeugt haben, ohne überhöhten Zeit- und Kostenaufwand Zugang zu den Daten, sodass etwaige Ungenauigkeiten berichtigt werden können. ◄
Artikel 28
Übermittlung der in der Datenbank für Analysewerte gespeicherten Daten im Falle eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Unionsvorschriften im Weinsektor
Im Falle einer Kontrolle in einem Mitgliedstaat, für die Referenzdaten aus der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten in Bezug auf in einem anderen Mitgliedstaat erzeugten Wein benötigt werden, fordert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats das ERC-CWS auf, sich mit dem benannten Labor des Mitgliedstaats in Verbindung zu setzen, in dem der untersuchte Wein hergestellt wird, um den Verdacht anhand aller verfügbaren einschlägigen Daten zu überprüfen. Dieses benannte Labor prüft innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, ob der betreffende Wein den Unionsvorschriften im Weinsektor entspricht. Kann diese Frist aus hinreichend gerechtfertigten Gründen nicht eingehalten werden, teilt das benannte Labor dies dem ERC-CWS mit, und das ERC-CWS wird dann
die einschlägigen Isotopenreferenzmessdaten für den betreffenden Wein aus der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten extrahieren und der ersuchenden Stelle zur Verfügung stellen, oder
wenn die einschlägigen Isotopenreferenzmessdaten nicht aus der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten extrahiert werden können, dem ERC-CWS aber auf Antrag die erforderlichen Proben zur Verfügung gestellt werden, der ersuchenden Stelle Unterstützung bei der Analyse leisten, auch in Bezug auf die Ergebnisse der einschlägigen Isotopenmessdaten für den betreffenden Wein;
dies erfolgt innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem klar wird, dass die ursprüngliche Frist nicht eingehalten werden kann. In beiden Fällen werden die einschlägigen Isotopenmessdaten spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der verdächtige Wein erzeugt wurde, auswertet und übermittelt.
Artikel 29
Nationale Datenbanken für Isotopendaten
Die in den Datenbanken der Mitgliedstaaten gespeicherten Isotopenanalysewerte werden durch Analyse von Proben gewonnen, die im Einklang mit Artikel 27 entnommen und behandelt worden sind.
ABSCHNITT III
BESONDERE KONTROLLBESTIMMUNGEN
Artikel 30
Kontrolle des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen
Die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Teil II Titel I Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und Kapitel II der vorliegenden Verordnung wird von den Mitgliedstaaten anhand der Weinbaukartei gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kontrolliert.
Artikel 31
Überprüfung der Angaben in der Weinbaukartei
Für die Rebflächen sind mindestens folgende Kontrollen durchzuführen, um die Weinbaukartei auf dem aktuellen Stand zu halten:
Verwaltungskontrollen bei allen in der Weinbaukartei erfassten Winzern, die
bestehende Anpflanzungs- oder Wiederbepflanzungsrechte aktiviert oder nach einer Antragstellung oder Mitteilung betreffend das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen eine Eintragung oder Änderung von Daten in der Weinbaukartei vorgenommen haben;
einen Antrag für die Maßnahmen „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“ oder „grüne Weinlese“ im Rahmen eines nationalen Stützungsprogramms gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stellen;
eine der Meldungen gemäß den Artikeln 31, 32 und 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 abgeben.
Jährliche Vor-Ort-Kontrollen bei mindestens 5 % aller in der Weinbaukartei erfassten Winzer.
Werden die für die Stichprobe ausgewählten Winzer im selben Jahr Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Maßnahmen gemäß Buchstabe a Ziffern i und ii unterzogen, so werden diese Vor-Ort-Kontrollen zur Erreichung des Schwellenwerts von 5 % jährlich angerechnet, ohne dass sie wiederholt werden müssen.
Systematische Vor-Ort-Kontrollen der Rebflächen, die nicht im Dossier des Winzers gemäß Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 enthalten sind.
Artikel 32
Kontrollen der Meldungen
Hinsichtlich der Meldungen gemäß den Artikeln 31 bis 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 führen die Mitgliedstaaten Kontrollen durch und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die Richtigkeit dieser Meldungen sicherzustellen.
Artikel 32a
Kontrollen nicht abgefüllter Weinbauerzeugnisse
Bei der Einfuhr nicht abgefüllter Weinbauerzeugnisse, die nicht in einem EDV-gestützten System oder Informationssystem gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 erfasst sind, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Entladeort befindet, die Empfänger von Sendungen unverpackter Weinbauerzeugnisse auffordern, diese Sendungen bis zu zehn Arbeitstage am Entladeort aufzubewahren, um Kontrollen zu ermöglichen. Die Empfänger versenden, verbringen oder manipulieren eine Sendung, die von der zuständigen Behörde während dieses Zeitraums beprobt wurde, nicht, bevor sie über das Ergebnis der Kontrollen informiert wurden.
Auf Ersuchen der Empfänger gestattet die zuständige Behörde in den Fällen, in denen sie beschließt, die betreffende Sendung nicht zu kontrollieren, die Versendung der Sendung vor Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums.
KAPITEL VII
MITTEILUNGEN
Artikel 33
Mitteilungen über das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres Folgendes:
Angaben zu den Weinanbauflächen gemäß Artikel 145 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Stand vom 31. Juli des vorhergehenden Weinwirtschaftsjahres. Diese Mitteilung erfolgt nach dem Muster in Anhang IV Teil I der vorliegenden Verordnung;
die Mitteilungen gemäß Artikel 63 Absatz 4 und Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Diese Mitteilungen werden nach dem Muster in Anhang IV Teil II der vorliegenden Verordnung vorgelegt;
eine Mitteilung über die Einschränkungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit Wiederbepflanzungen in demselben Betrieb beschlossen haben. Diese Mitteilung erfolgt nach dem Muster in Anhang IV Teil V Tabelle A der vorliegenden Verordnung.
ein aktualisiertes nationales Verzeichnis der berufsständischen Organisationen oder interessierten Gruppen von Erzeugern gemäß den Artikeln 3 und 8 der vorliegenden Verordnung;
Angaben zu den gesamten ermittelten Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt worden sind, sowie die gerodeten nicht genehmigten Flächen gemäß Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Diese Angaben beziehen sich auf das vorhergehende Weinwirtschaftsjahr. Die Mitteilung erfolgt nach dem Muster in Anhang IV Teil III der vorliegenden Verordnung;
die bezüglich der Mindest- und Höchstgröße der Betriebe beschlossenen Schwellenwerte gemäß Anhang II Abschnitt H der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273, wenn die Mitgliedstaaten beschließen, das Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich bis zum 1. November Folgendes mit:
die Anträge auf Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die im vorhergehenden Weinwirtschaftsjahr tatsächlich erteilten Genehmigungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und die von den Antragstellern abgelehnten Genehmigungen sowie die anderen Antragstellern vor dem 1. Oktober erteilten Genehmigungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung. Diese Mitteilungen werden nach dem Muster in Anhang IV Teil IV der vorliegenden Verordnung vorgelegt;
die Genehmigungen für Wiederbepflanzungen, die im vorhergehenden Weinwirtschaftsjahr erteilt wurden, gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung. Diese Mitteilungen werden nach dem Muster in Anhang IV Teil V Tabelle B der vorliegenden Verordnung vorgelegt;
die Genehmigungen, die im vorhergehenden Weinwirtschaftsjahr auf der Grundlage der Umwandlung geltender Pflanzungsrechte erteilt wurden, gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung. Eine solche Mitteilung wird nach dem Muster in Anhang IV Teil VI der vorliegenden Verordnung vorgelegt und kann nur bis zum 1. November des Jahres nach Ablauf der Umwandlungsfrist gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder innerhalb der Frist, die der Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzt hat, erfolgen.
Artikel 34
Allgemeine Vorschriften über Mitteilungen und die Verfügbarkeit von Informationen
Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und der vorliegenden Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.
Artikel 35
Aufbewahrung der Begleitdokumente, Informationen und Register
KAPITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 36
Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 wird aufgehoben.
Artikel 37
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
AUSWAHLVERFAHREN NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 2
A. ANTEILIGE ZUWEISUNG
Der Teil der für Neuanpflanzungen insgesamt verfügbaren Hektar, der gemäß einem Beschluss des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i allen Antragstellern auf nationaler Ebene anteilig zuzuweisen ist, wird unter Wahrung eventueller Einschränkungen nach Artikel 3 Absatz 1 auf alle in Betracht kommenden Antragsteller nach der folgenden Formel aufgeteilt:
A1 = Ar × (%Pr × Tar/Tap)
A1 |
= |
Fläche (in Hektar), für die dem einzelnen Antragsteller nach dem Verfahren der anteiligen Zuweisung die Genehmigung erteilt wird; |
Ar |
= |
vom Erzeuger beantragte Fläche (in Hektar); |
%Pr |
= |
Anteil an der für die anteilige Zuweisung ausgewiesenen verfügbaren Gesamtfläche |
Tar |
= |
zur Genehmigung ausgewiesene Gesamtfläche (in Hektar); |
Tap |
= |
von allen Antragstellern insgesamt beantragte Fläche (in Hektar). |
B. ZUWEISUNG NACH PRIORITÄTSKRITERIEN
Der Teil der für Neuanpflanzungen insgesamt verfügbaren Hektar, der gemäß einem Beschluss des betreffenden Mitgliedstaats auf nationaler Ebene nach den Prioritätskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii zuzuweisen ist, wird wie folgt auf die in Betracht kommenden Antragsteller aufgeteilt:
Die Mitgliedstaaten legen die Prioritätskriterien auf nationaler Ebene fest, wobei sie entweder alle Kriterien als gleichwertig einstufen oder unterschiedliche Gewichtungen festlegen können. Die Mitgliedstaaten können solche Gewichtungen entweder einheitlich auf nationaler Ebene festlegen oder für verschiedene Gebiete innerhalb ihres Hoheitsgebietes unterschiedliche Gewichtungen beschließen.
Sofern die Mitgliedstaaten alle auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien als gleichwertig einstufen, erhält jedes der Kriterien den Wert eins (1).
Sofern die Mitgliedstaaten für die auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien unterschiedliche Gewichtungen festlegen, ist für jedes der Kriterien ein Wert zwischen null (0) und eins (1) festzusetzen, wobei die Summe aller individuellen Gewichtungsfaktoren eins (1) betragen muss.
Sofern für verschiedene Gebiete innerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats unterschiedliche Gewichtungen festgelegt wurden, ist für jedes dieser Kriterien für jedes dieser Gebiete ein Einzelwert zwischen null (0) und eins (1) festzusetzen. In diesem Fall muss die Summe der individuellen Gewichtungsfaktoren der für das betreffende Gebiet ausgewählten Kriterien stets eins (1) betragen.
Die Mitgliedstaaten prüfen bei jedem einzelnen in Betracht kommenden Antrag, in welchem Umfang er die ausgewählten Prioritätskriterien erfüllt. Um feststellen zu können, in welchem Umfang die einzelnen Prioritätskriterien erfüllt werden, legen die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene ein einheitliches Bewertungsraster fest, anhand dessen sie an jeden Antrag für jedes der Kriterien eine bestimmte Zahl von Punkten vergeben.
In dem einheitlichen Bewertungsraster ist im Voraus festgelegt, wie viele Punkte für die Einhaltung eines jeden Kriteriums vergeben werden können, wobei auch detailliert festzulegen ist, wie viele Punkte für die einzelnen Elemente eines jeden spezifischen Kriteriums zu vergeben sind.
Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler Ebene eine Rangfolge der einzelnen Anträge anhand der Gesamtpunktzahl fest, die jeder einzelne Antrag für die Einhaltung oder den Grad der Einhaltung gemäß Buchstabe b und gegebenenfalls aufgrund der Gewichtung der Kriterien gemäß Buchstabe a erreicht hat. Die Berechnung erfolgt anhand der folgenden Formel:
Pt = W1 × Pt1 + W2 × Pt2 + … + Wn × Ptn
Pt |
= |
Gesamtzahl der an einen einzelnen Antrag vergebenen Punkte |
W1, W2…, Wn |
= |
Gewichtungsfaktoren der Kriterien 1, 2, …, n |
Pt1, Pt2…, Ptn |
= |
Grad der Einhaltung der Kriterien 1, 2, … n durch den betreffenden Antrag |
In Gebieten, in denen der Gewichtungsfaktor für alle Prioritätskriterien null beträgt, erhalten alle in Betracht kommenden Anträge für die Einhaltung jener Kriterien die im Bewertungsraster vorgesehene Höchstpunktzahl.
Die Mitgliedstaaten vergeben die Genehmigungen an die einzelnen Antragsteller in der Reihenfolge, die durch die Rangfolge gemäß Buchstabe d vorgegeben ist, bis alle nach den Prioritätskriterien zuzuweisenden Hektar vergeben sind. Es wird eine Genehmigung für die Gesamtzahl der von einem Antragsteller beantragten Hektar vergeben, bevor der nächstplatzierte Antragsteller eine Genehmigung erhält.
Sind bei der Vergabe der Genehmigungen für die letzten verfügbaren Hektar mehrere Anträge an der Reihe, die die gleiche Punktzahl erhalten haben, werden die verfügbaren Hektar anteilig auf diese Anträge verteilt.
Ist der Höchstwert für eine bestimmte Region, für ein Anbaugebiet von Weinen mit g.U. oder mit g.g.A. oder ein Gebiet ohne geografische Angabe bei der Vergabe der Genehmigungen gemäß Abschnitt A sowie Abschnitt B Buchstaben a, b, c, d und e erreicht, wird keinen weiteren Anträgen aus jener Region oder jenem Gebiet stattgegeben.
ANHANG II
PROBENAHMEN GEMÄẞ ARTIKEL 26
TEIL I
Methoden und Verfahren der Probenahme
Bei der Probenahme von Wein, Traubenmost oder einem sonstigen flüssigen Weinbauerzeugnis im Rahmen der Amtshilfe zwischen den Kontrollstellen sorgt die zuständige Stelle dafür, dass
bei Erzeugnissen, die in Behältnissen von höchstens 60 Litern abgefüllt sind und zusammen in einer einzigen Partie gelagert werden, die Proben repräsentativ für die ganze Partie sind,
bei Erzeugnissen, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern abgefüllt sind, die Proben repräsentativ für das Erzeugnis in dem Behälter sind, dem die Proben entnommen werden.
Die Probenahme erfolgt durch Einfüllen des betreffenden Erzeugnisses in mindestens fünf saubere Behältnisse mit einem Nennvolumen von jeweils mindestens 75 cl. Im Fall der Erzeugnisse nach Nummer 1 Buchstabe a kann die Probenahme auch durch Entnahme von mindestens fünf Behältnissen mit einem Nennvolumen von mindestens 75 cl aus der zu untersuchenden Partie erfolgen.
Im Fall von Weindestillatproben, die zur kernresonanzmagnetischen Messung des Deuteriumgehalts bestimmt sind, beträgt das Nennvolumen der Behältnisse für die Proben 25 cl und beim Versand zwischen amtlichen Laboratorien sogar nur 5 cl.
Die Proben werden in Anwesenheit eines Vertreters des Betriebs, bei dem die Probenahme stattfindet, oder eines Vertreters des Beförderers — falls die Entnahme während des Transports erfolgt — entnommen, gegebenenfalls verschlossen und sodann versiegelt. Sollte der vorgenannte Vertreter nicht anwesend sein, so wird dies in dem Bericht nach Nummer 4 vermerkt.
Jede Probe wird mit einer Verschlussvorrichtung versehen, die chemisch inert und nicht wiederverwendbar ist.
Jede Probe wird mit einem Etikett nach Teil II Abschnitt A versehen.
Lässt sich das vorgeschriebene Etikett wegen zu geringer Größe des Behältnisses nicht anbringen, so ist das Behältnis in unverwischbarer Schrift mit einer Nummer zu versehen. Die betreffenden Angaben sind auf einem gesonderten Begleitzettel zu machen.
Der Vertreter des Betriebs, in dem die Probenahme erfolgt, oder gegebenenfalls der Vertreter des Beförderers wird aufgefordert, das Etikett bzw. den Begleitzettel zu unterzeichnen.
Der zur Probenahme bevollmächtigte Bedienstete der zuständigen Stelle fertigt einen schriftlichen Bericht über die Probenahme an, in dem er alle ihm für die Beurteilung der Probe wichtig erscheinenden Bemerkungen festhält. Falls erforderlich, vermerkt er in diesem Bericht Erklärungen des Vertreters des Beförderers oder des Betriebs, in dem die Probenahme erfolgt, und fordert den Vertreter zur Unterzeichnung dieser Erklärungen auf. Er vermerkt die Erzeugnismenge, aus der die Probe entnommen wurde. In dem Bericht wird angegeben, wenn die vorgenannte Unterschrift oder die Unterschrift nach Nummer 3 Absatz 3 verweigert worden ist.
Bei jeder Probenahme verbleibt eine Probe als Kontrollprobe in dem Betrieb, in dem die Probenahme erfolgt, und eine bei der Einrichtung, deren Bediensteter die Probenahme vorgenommen hat. Drei Proben werden an ein amtliches Laboratorium gesandt, in dem die analytische und organoleptische Prüfung erfolgt. Dort wird eine Probe analysiert und eine weitere als Kontrollprobe verwahrt. Die Kontrollproben werden ab dem Datum der Probenahme mindestens drei Jahre lang verwahrt.
Sendungen von Proben werden auf der Außenverpackung mit einem roten Etikett nach dem Muster in Teil II Abschnitt B versehen. Die Größe des Etiketts beträgt 50 mm × 25 mm.
Beim Versand der Proben muss der Stempel der zuständigen Stelle des versendenden Mitgliedstaats zur Hälfte auf der Außenverpackung der Sendung und zur Hälfte auf dem roten Etikett angebracht sein.
TEIL II
A. Etikett zur Kennzeichnung der Probe nach Teil I Nummer 3
Vorgeschriebene Angaben:
Name, Anschrift (mit Angabe des Mitgliedstaats), Telefon, Fax und E-Mail der zuständigen Stelle, in deren Auftrag die Probe entnommen wurde;
laufende Nummer der Probe;
Tag der Probenahme;
Name des zur Probenahme bevollmächtigten Bediensteten der zuständigen Stelle;
Name, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail des Betriebs, bei dem die Probe entnommen wurde;
Kennzeichnung des Behältnisses, aus dem die Probe entnommen wurde (z. B. Behälternummer, Nummer des Flaschenstapels);
Beschreibung des Erzeugnisses einschließlich Anbaugebiet, Jahrgang, vorhandener oder potenzieller Alkoholgehalt und — wenn möglich — Rebsorte;
folgender Vermerk: „Die hinterlassene Kontrollprobe darf nur von einem zur Untersuchung von Kontrollproben zugelassenen Laboratorium untersucht werden. Siegelbruch ist strafbar.“
Bemerkungen:
Mindestgröße: 100 mm × 100 mm.
B. Muster des roten Etiketts nach Teil I Nummer 6
EUROPÄISCHE UNION
Erzeugnisse zur analytischen und organoleptischen Prüfung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274
ANHANG III
PROBENAHMEN GEMÄẞ ARTIKEL 27
TEIL I
Vorschriften für die Probenahme von frischen Weintrauben sowie ihre Verarbeitung zu Wein für die Isotopenanalyse nach Artikel 27
A. Entnahme der Weintrauben
Jede Probe umfasst mindestens 10 kg lesereifer Weintrauben derselben Rebsorte. Sie werden im vorgefundenen Zustand entnommen. Die Probenahme erfolgt während der Lese der betreffenden Parzelle. Die entnommenen Trauben müssen für die gesamte Parzelle repräsentativ sein. Die entnommene Weintraubenprobe bzw. der daraus gewonnene Traubenmost kann bis zur weiteren Verwendung im tiefgefrorenen Zustand aufbewahrt werden. Nur im Falle der Messung des Sauerstoff-18-Gehalts im Wasser des Traubenmosts kann nach dem Pressen der gesamten Weintraubenprobe ein Aliquot des Traubenmostes gesondert entnommen und aufbewahrt werden.
Bei der Probenahme wird ein Kennblatt erstellt. Dieses Kennblatt besteht aus einem Teil I über die Entnahme der Trauben und einem Teil II über die Weinbereitung. Es wird zusammen mit der Probe aufbewahrt und begleitet sie auf allen Transporten. Das Kennblatt ist durch Angabe jeder Behandlung der Probe auf dem neuesten Stand zu halten. Das Kennblatt über die Probenahme wird entsprechend Abschnitt A des Fragebogens in Teil III ausgefertigt.
B. Weinbereitung
Die Weinbereitung wird von der zuständigen Stelle oder einer von ihr hierzu ermächtigten Stelle so weit wie möglich unter Bedingungen vorgenommen, die mit den üblichen Bedingungen des Erzeugungsgebiets, für das die Probe repräsentativ ist, vergleichbar sind. Bei der Weinbereitung soll sich der gesamte Zucker in Alkohol umwandeln, d. h. der Restzucker hat weniger als 2 g/l zu betragen. In bestimmten Fällen — z. B. zur Gewährleistung einer besseren Repräsentativität — sind jedoch höhere Restzuckermengen zulässig. Sobald der Wein geklärt und mittels SO2-Zusatz stabilisiert ist, wird er in 75-cl-Flaschen abgefüllt und etikettiert.
Das Kennblatt über die Weinbereitung wird entsprechend Abschnitt B des Fragebogens in Teil III ausgefertigt.
TEIL II
Anzahl der von den Mitgliedstaaten jährlich zu entnehmenden Proben für die Datenbank der Analysewerte gemäß Artikel 27 Absatz 3
TEIL III
Fragebogen zur Probenahme und Weinbereitung aus Traubenproben für die Isotopenanalyse gemäß Artikel 27 Absatz 5
Zu verwenden sind die Analysemethoden und die Darstellungsweise der Ergebnisse (Einheiten), die von der OIV empfohlen und veröffentlicht wurden.
A.
1. Allgemeine Angaben
Probennummer:
Name und Funktion des Bediensteten oder des Bevollmächtigten, der die Probe entnommen hat:
Name und Anschrift der für die Probenahme verantwortlichen zuständigen Stelle:
Name und Anschrift der für die Weinbereitung und den Versand der Probe verantwortlichen zuständigen Stelle, sofern es sich dabei nicht um die unter Nummer 1.3 genannte Stelle handelt:
2. Allgemeine Beschreibung der Proben
Ursprung (Mitgliedstaat, Anbaugebiet):
Jahrgang:
Rebsorte:
Farbe der Weintrauben:
3. Beschreibung der Rebfläche
Name und Anschrift des Parzelleninhabers:
Lage der Parzelle
Boden (z. B. Kalkstein, Lehm, kalkhaltiger Lehm, Sand):
Lage (z. B. Hang, Ebene, Besonnung):
Anzahl Rebstöcke je Hektar:
Annäherndes Alter der Rebfläche (jünger als 10 Jahre, zwischen 10 und 25 Jahren, älter als 25 Jahre):
Höhenlage:
Erziehungsart und Rebschnitt:
Weinkategorie, die normalerweise aus den Reben bereitet wird (siehe die Kategorien von Weinbauerzeugnissen in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013):
4. Angaben zur Lese und zum Traubenmost
Geschätzter Hektarertrag der abgeernteten Parzelle (kg/ha):
Gesundheitszustand der Weintrauben (z. B. gesund, faul) mit Angabe, ob die Weintrauben zum Zeitpunkt der Probenahme trocken oder benetzt waren:
Datum der Probenahme:
5. Witterungsverhältnisse vor der Lese
Niederschläge in den zehn Tagen vor der Lese: ja/nein.
Wenn ja, nähere Angaben, soweit solche vorliegen.
6. Bewässerte Rebflächen:
Falls die Rebflächen bewässert sind, Datum der letzten Bewässerung:
(Stempel der für die Probenahme verantwortlichen zuständigen Stelle, Unterschrift, Name und Stellung des Bediensteten, der die Probe entnommen hat)
B.
1. Weinbereitung im Kleinversuch
Gewicht der Traubenprobe in kg:
Kelterverfahren:
Ausgepresste Mostmenge:
Eigenschaften des Traubenmosts:
Verfahren der Mostbehandlung (z. B. Vorklären, Zentrifugieren):
Hefezusatz (verwendete Hefeart). Angabe, ob eine spontane Vergärung stattgefunden hat:
Temperatur während der alkoholischen Gärung:
Verfahren zur Bestimmung des Gärungsabschlusses:
Art der Weinbehandlung (z. B. Abstich):
SO2-Zusatz in mg/l:
Analyse des gewonnenen Weins
2. Zeitlicher Ablauf der Weinbereitung aus der Traubenprobe
Datum
Datum der Ausfertigung des Teils II:
(Stempel der zuständigen Stelle, die die Weinbereitung vorgenommen hat, Unterschrift eines Verantwortlichen dieser Stelle)
TEIL IV
Muster eines Analysebulletins für Proben von Wein und Weinbauerzeugnissen, die einer von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Analysemethode gemäß Artikel 27 Absatz 5 unterzogen wurden
A. ALLGEMEINE ANGABEN
Land:
Nummer der Probe:
Jahr:
Rebsorte:
Weinkategorie:
Gebiet/Landkreis:
Name, Anschrift, Telefon, Fax und E-Mail des für das Ergebnis verantwortlichen Labors:
Probe zur Kontrollanalyse beim ERC-CWS: ja/nein.
B. VERFAHREN UND ERGEBNISSE
1. |
Wein (übertragen aus Anhang III Teil III)
1.1.
Alkoholgehalt: % vol
1.2.
Gesamttrockenextrakt: g/l
1.3.
Reduktionszucker: g/l
1.4.
Gesamtsäure, ausgedrückt in Weinsäure: g/l
1.5.
Gesamtschwefeldioxid: mg/l |
2. |
Weindestillation zur Durchführung des SNIF-NMR-Verfahrens
2.1.
Beschreibung der Destillationsapparatur:
2.2.
Volumen des destillierten Weins/Gewicht des gewonnenen Destillats: |
3. |
Analyse des Destillats
3.1.
Alkoholgehalt des Destillats: % (m/m): |
4. |
Ergebnis des anhand kernresonanzmagnetischer Messungen (NMR) ermittelten Isotopenverhältnisses von Deuterium zu Wasserstoff in Ethanol
4.1.
(D/H)I = ppm
4.2.
(D/H)II = ppm
4.3.
„R“ = |
5. |
NMR-Parameter Gemessene Frequenz: |
6. |
Ergebnis des Verhältnisses der Isotope 18O/16O im Wein δ 18O [‰] = ‰ V. SMOW — SLAP |
7. |
Ergebnis des Verhältnisses der Isotope 18O/16O im Traubenmost (gegebenenfalls) δ 18O [‰] = ‰ V. SMOW — SLAP |
8. |
Ergebnis des Verhältnisses der Isotope 13C/12C in Weinethanol δ 13C [‰] = ‰ V-PDB |
ANHANG IV
MITTEILUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 33
TEIL I
Muster für die Mitteilung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a
Tabelle
Aufstellung der Weinanbauflächen
Mitgliedstaat: |
||||||
Datum der Mitteilung: |
|
|||||
Weinwirtschaftsjahr: |
|
|||||
Gebiet/Region |
Tatsächlich mit Reben bepflanzte Flächen (ha), die für die Erzeugung der folgenden Weine infrage kommen (*1): |
|||||
Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) (*2) |
Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) (*3) |
Wein ohne g.U./g.g.A., der in einem g.U./g.g.A.-Gebiet angebaut wird |
Wein ohne g.U./g.g.A., der außerhalb eines g.U./g.g.A.-Gebiets angebaut wird |
Insgesamt |
||
davon in Spalte (2) angeführt |
davon in Spalte (2) nicht angeführt |
|||||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
1 |
|
|
|
|
|
|
2 |
|
|
|
|
|
|
… |
|
|
|
|
|
|
Mitgliedstaat insgesamt |
|
|
|
|
|
|
(*1)
Die Angaben beziehen sich auf den 31. Juli des vorangegangenen Weinwirtschaftsjahres.
(*2)
Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. infrage.
(*3)
Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.U.-Wein und von Wein ohne g.A. (Spalte (3)) oder nur von g.g.A.-Wein und Wein ohne g.A. (Spalte (4)) infrage. Keine der in den Spalten (3) und (4) aufgelisteten Anbauflächen sollte in den Spalten (5) und (6) aufgelistet werden. N.B.: Angaben in Spalte (7) = (2) + (4) + (5) + (6) |
Termin für die Mitteilung: 1. März.
TEIL II
Muster für die Mitteilungen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b
Tabelle A
Genehmigungen für Neuanpflanzungen — Prozentsatz
Mitgliedstaat: |
||
Datum der Mitteilung: |
|
|
Jahr: |
|
|
Tatsächlich bepflanzte Gesamtfläche (ha) (am 31. Juli des vorangegangenen Jahres): |
|
|
Auf nationaler Ebene anzuwendender Prozentsatz: |
|
|
Gesamtfläche (ha) für Neuanpflanzungen auf nationaler Ebene aufgrund des beschlossenen Prozentsatzes: |
|
|
Begründung für die Senkung des Prozentsatzes auf nationaler Ebene (sofern dieser unter 1 % liegt): |
||
Gesamtfläche (ha) der gemäß Artikel 7 Absatz 3 vom Vorjahr übertragenen Flächen: |
|
|
Gesamtfläche (ha) der für Neuanpflanzungen auf nationaler Ebene zur Verfügung zu stellenden Gebiete: |
|
Termin für die Mitteilung: 1. März.
Tabelle B
Genehmigungen für Neuanpflanzungen — geografische Begrenzungen
Mitgliedstaat: |
||
Datum der Mitteilung: |
|
|
Jahr: |
|
|
Gegebenenfalls auf der entsprechenden geografischen Ebene beschlossene Einschränkungen: |
||
A. für die Region, sofern zutreffend |
Fläche mit Einschränkungen |
|
Region 1 |
|
|
Region 2 |
|
|
… |
|
|
B. für die Teilregion, sofern zutreffend |
Fläche mit Einschränkungen |
|
Teilregion 1 |
|
|
Teilregion 2 |
|
|
… |
|
|
C. für g.U./g.g.A.-Gebiete, sofern zutreffend |
Fläche mit Einschränkungen |
|
g.U./g.g.A.-Gebiet 1 |
|
|
g.U./g.g.A.-Gebiet 2 |
|
|
… |
|
|
D. für Gebiete ohne g.U./g.g.A., sofern zutreffend |
Fläche mit Einschränkungen |
|
Gebiet ohne g.U./g.g.A. 1 |
|
|
Gebiet ohne g.U./g.g.A. 2 |
|
|
… |
|
|
NB: Dieser Tabelle sind die Angaben der Gründe gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beizufügen. |
Termin für die Mitteilung: 1. März.
Tabelle C
Genehmigungen für Neuanpflanzungen — Öffentliche Bekanntmachung der Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit auf der entsprechenden geografischen Ebene
Mitgliedstaat: |
|||
Datum der Mitteilung: |
|
||
Jahr: |
|
||
Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit, sofern zutreffend: |
|||
Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 |
Durch den Mitgliedstaat ausgewählt: Ja/Nein |
Falls „Ja“, ist gegebenenfalls die entsprechende geografische Ebene anzugeben: |
|
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 |
|
Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … |
|
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 |
|
Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … |
|
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 |
|
g.U.-Gebiet 1; g.U.-Gebiet 2; … |
|
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 |
|
g.g.A.-Gebiet 1; g.g.A.-Gebiet 2; … |
|
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 |
Durch den Mitgliedstaat ausgewählt: Ja/Nein |
Falls „Ja“, ist für Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d gegebenenfalls die entsprechende geografische Ebene anzugeben: |
|
Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 |
|||
Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a |
|
Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … |
|
Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b |
|
Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … |
|
Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe c |
|
Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … |
|
Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe d |
|
Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … |
|
Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe e |
|
Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … |
|
Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f |
|
Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … |
|
Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe g |
|
Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … |
|
Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h |
|
Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1; Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2; … |
|
NB: Sofern für Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d „Ja“ angegeben wurde, ist die entsprechende Begründung gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 dieser Tabelle beizufügen. |
Termin für die Mitteilung: 1. März.
Tabelle D
Genehmigungen für Neuanpflanzungen — Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse über die anteilige Aufteilung und die Prioritätskriterien auf der entsprechenden geografischen Ebene
Mitgliedstaat: |
|||||||||||||
Datum der Mitteilung: |
|
||||||||||||
Jahr: |
|
||||||||||||
Gesamtfläche (ha) der für Neuanpflanzungen auf nationaler Ebene zur Verfügung zu stellenden Gebiete: |
|
||||||||||||
1. Anteilige Aufteilung, sofern zutreffend: |
|||||||||||||
Anteil der anteilig aufzuteilenden Fläche auf nationaler Ebene in Prozent: |
|
||||||||||||
Hektarzahl: |
|
||||||||||||
2. Prioritätskriterien, sofern zutreffend: |
|||||||||||||
Anteil der nach Prioritätskriterien aufzuteilenden Fläche auf nationaler Ebene in Prozent: |
|
||||||||||||
Hektarzahl: |
|
||||||||||||
Angaben zum auf nationaler Ebene festgelegten einheitlichen Bewertungsraster, anhand dessen geprüft wird, in welchem Umfang die einzelnen Anträge die festgelegten Prioritätskriterien erfüllen (Spannweite der Werte, Höchst- und Mindestpunktzahlen usw.): |
|||||||||||||
2.1. Sofern die Prioritätskriterien auf nationaler Ebene ohne Differenzierung nach Gebieten angewendet werden: |
|||||||||||||
Festgelegte Prioritätskriterien und ihre jeweilige Gewichtung: |
|||||||||||||
Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (*) |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (**) |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. b |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. c |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. d |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. e |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. f |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. g |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. h |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (***) |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (****) |
||
Gewichtung (0 bis 1): |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
(*) Neueinsteiger (NB: Die Kriterien „Neueinsteiger“ und „Jungerzeuger“ können nicht gleichzeitig gewählt werden, nur eines von ihnen kann zutreffen). (**) Jungerzeuger. (***) Früheres Verhalten des Erzeugers. (****) Gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben. |
|||||||||||||
2.2. Sofern die Prioritätskriterien auf nationaler Ebene mit Differenzierung nach Gebieten angewendet werden |
|||||||||||||
2.2.1. Gebiet 1: (Die geografische Abgrenzung von Gebiet 1 ist darzulegen.) |
|||||||||||||
Festgelegte Prioritätskriterien und ihre jeweilige Gewichtung: [Sofern für das betreffende Gebiet keine Kriterien festgelegt wurden, ist in allen Spalten null anzugeben.] |
|||||||||||||
Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (*) |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (**) |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. b |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. c |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. d |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. e |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. f |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. g |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. h |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (***) |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (****) |
||
Gewichtung (0 bis 1): |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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(*) Neueinsteiger (NB: Die Kriterien „Neueinsteiger“ und „Jungerzeuger“ können nicht gleichzeitig gewählt werden, nur eines von ihnen kann zutreffen). (**) Jungerzeuger. (***) Früheres Verhalten des Erzeugers. (****) Gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben. |
|||||||||||||
… |
|||||||||||||
2.2.n. Gebiet n: (Die geografische Abgrenzung von Gebiet n ist darzulegen.) |
|||||||||||||
Festgelegte Prioritätskriterien und ihre jeweilige Gewichtung: [Sofern für das betreffende Gebiet keine Kriterien festgelegt wurden, ist in allen Spalten null anzugeben.] |
|||||||||||||
Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (*) |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (**) |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. b |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. c |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. d |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. e |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. f |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. g |
Art. 64 Abs. 2 Buchst. h |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (***) |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 (****) |
||
Gewichtung (0 bis 1): |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
(*) Neueinsteiger (NB: Die Kriterien „Neueinsteiger“ und „Jungerzeuger“ können nicht gleichzeitig gewählt werden, nur eines von ihnen kann zutreffen). (**) Jungerzeuger. (***) Früheres Verhalten des Erzeugers. (****) Gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben. |
Termin für die Mitteilung: 1. März.
TEIL III
Muster für die Mitteilung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e
Tabelle
Flächen, die nach dem 31. Dezember 2015 ohne entsprechende Genehmigungen bepflanzt wurden, sowie gerodete Flächen (Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
Mitgliedstaat: |
|||
Datum der Mitteilung: |
|
||
Weinwirtschaftsjahr oder Zeitraum (1): |
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||
Gebiet/Region |
Flächen (in ha), die nach dem 31. Dezember 2015 ohne entsprechende Genehmigungen bepflanzt wurden |
||
Flächen, die von den Erzeugern während des Weinwirtschaftsjahres gerodet wurden |
Flächen, die von dem Mitgliedstaat während des Weinwirtschaftsjahres gerodet wurden |
Aufstellung über die Gesamtflächen mit nicht genehmigten Anpflanzungen, die am Ende des Weinwirtschaftsjahres noch nicht gerodet worden waren |
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
1 |
|
|
|
2 |
|
|
|
… |
|
|
|
Mitgliedstaat insgesamt: |
|
|
|
(1)
Die Daten beziehen sich jeweils auf das der Mitteilung vorangegangene Weinwirtschaftsjahr. |
Termin für die Mitteilung: 1. März.
TEIL IV
Muster für die Mitteilungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a
Tabelle A
Genehmigungen für von den Antragstellern beantragte Neuanpflanzungen
Mitgliedstaat: |
||||
Datum der Mitteilung: |
|
|||
Jahr: |
|
|||
Gebiet/Region |
Anzahl Hektar, für die Anträge auf Neuanpflanzungen eingereicht wurden und die sich in einem Anbaugebiet der folgenden Weine befinden: |
|||
Wein mit g.U. (*1) |
Wein mit g.g.A. (*2) |
nur Wein ohne g.U./g.g.A. |
Insgesamt |
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
1 |
|
|
|
|
2 |
|
|
|
|
… |
|
|
|
|
Mitgliedstaat insgesamt |
|
|
|
|
Sofern auf der betreffenden geografischen Ebene Einschränkungen bestehen (Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013): |
||||
Per einschlägiges (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet: |
Beantragte Fläche (ha) |
|||
(1) |
(2) |
|||
(Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1 |
|
|||
(Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2 |
|
|||
… |
|
|||
(*1)
Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. infrage. Keine der in der Spalte (2) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (3) aufgelistet werden.
(*2)
Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von Wein ohne g.A. infrage, nicht aber für die Erzeugung von g.U.-Wein. Keine der in der Spalte (3) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (4) aufgelistet werden. |
Termin für die Mitteilung: 1. November.
Tabelle B
Erteilte Genehmigungen für Neuanpflanzungen und abgelehnte Fläche
Mitgliedstaat: |
||||||||
Datum der Mitteilung: |
|
|||||||
Bezugsjahr: |
|
|||||||
Gebiet/Region |
Anzahl Hektar, für die Neuanpflanzungen genehmigt wurden und die sich in einem Anbaugebiet der folgenden Weine befinden: |
Von Antragstellern abgelehnte Fläche (Artikel 7 Absatz 3) (ha) |
||||||
Wein mit g.U. (*1) |
Wein mit g.g.A. (*2) |
nur Wein ohne g.U./g.g.A. |
Insgesamt |
|||||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
|||
1 |
|
|
|
|
|
|||
2 |
|
|
|
|
|
|||
… |
|
|
|
|
|
|||
Mitgliedstaat insgesamt |
|
|
|
|
|
|||
Von Antragstellern abgelehnte Fläche (Artikel 7 Absatz 3): |
|
|
|
|
|
|||
Sofern auf der betreffenden geografischen Ebene Einschränkungen bestehen (Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013): |
||||||||
Per einschlägiges (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet: |
Genehmigte Fläche (ha) |
Von Antragstellern abgelehnte Fläche (Artikel 7 Absatz 3) (ha) |
Fläche, die beantragt und vom Mitgliedstaat aus folgendem Grund nicht genehmigt wurde (ha): |
|||||
Übersteigen der verfügbaren Gesamtfläche |
Nichteinhaltung der Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit |
|||||||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
||||
(Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1 |
|
|
|
|
||||
(Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2 |
|
|
|
|
||||
… |
|
|
|
|
||||
(*1)
Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. infrage. Keine der in der Spalte (2) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (3) aufgelistet werden.
(*2)
Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von Wein ohne g.A. infrage, nicht aber für die Erzeugung von g.U.-Wein. Keine der in der Spalte (3) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (4) aufgelistet werden. |
Termin für die Mitteilung: 1. November.
TEIL V
Muster für die Mitteilungen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b
Tabelle A
Genehmigungen für Wiederbepflanzungen — angewandte Einschränkungen
Mitgliedstaat: |
||
Datum der Mitteilung: |
|
|
Jahr: |
|
|
Sofern zutreffend sind die von den Mitgliedstaaten beschlossenen Einschränkungen der Wiederbepflanzung in den einschlägigen g.U./g.g.A.-Gebieten gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 anzugeben: |
||
g.U.-Gebiet, sofern zutreffend |
||
g.U.-Gebiet 1 |
|
|
g.U.-Gebiet 2 |
|
|
… |
|
|
g.g.A.-Gebiet, sofern zutreffend |
||
g.g.A.-Gebiet 1 |
|
|
g.g.A.-Gebiet 2 |
|
|
… |
|
|
Weitere Angaben zur Begründung der Anwendung der Einschränkungen: |
||
(*1)
Total, vollständig (T): Die Einschränkungen sind ausnahmslos; Wiederbepflanzungen, die im Widerspruch zu den Einschränkungen stehen würden, sind verboten.
(*2)
Partiell, teilweise (P): Die Einschränkungen sind nicht ausnahmslos; Wiederbepflanzungen, die im Widerspruch zu den Einschränkungen stehen würden, können in dem vom Mitgliedstaat festgelegten Umfang zugelassen werden. |
Termin für die Mitteilung: 1. März.
Tabelle B
Erteilte Genehmigungen für Wiederbepflanzungen
Mitgliedstaat: |
||||
Datum der Mitteilung: |
|
|||
Weinwirtschaftsjahr: |
|
|||
Gebiet/Region |
Anzahl Hektar, für die Wiederbepflanzungen genehmigt wurden und die sich in einem Anbaugebiet der folgenden Weine befinden: |
|||
Wein mit g.U. (*1) |
Wein mit g.g.A. (*2) |
Wein ohne g.U./g.g.A. |
Insgesamt |
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
1 |
|
|
|
|
2 |
|
|
|
|
… |
|
|
|
|
Mitgliedstaat insgesamt |
|
|
|
|
(*1)
Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. infrage. Keine der in der Spalte (2) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (3) aufgelistet werden.
(*2)
Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von Wein ohne g.A. infrage, nicht aber für die Erzeugung von g.U.-Wein. Keine der in der Spalte (3) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (4) aufgelistet werden. |
Termin für die Mitteilung: 1. November.
N.B.: Die Daten beziehen sich jeweils auf das der Mitteilung vorangegangene Weinwirtschaftsjahr.
TEIL VI
Muster für die Mitteilungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c
Pflanzungsrechte, die vor dem 31. Dezember 2015 gewährt und in Genehmigungen umgewandelt wurden — erteilte Genehmigungen
Mitgliedstaat: |
||||
Datum der Mitteilung: |
|
|||
Weinwirtschaftsjahr: |
|
|||
Gebiet/Region |
Anzahl Hektar, für die Genehmigungen erteilt wurden und die sich in einem Anbaugebiet der folgenden Weine befinden: |
|||
Wein mit g.U. (*1) |
Wein mit g.g.A. (*2) |
Wein ohne g.U./g.g.A. |
Insgesamt |
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
1 |
|
|
|
|
2 |
|
|
|
|
… |
|
|
|
|
Mitgliedstaat insgesamt |
|
|
|
|
(*1)
Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. infrage. Keine der in der Spalte (2) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (3) aufgelistet werden.
(*2)
Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von Wein ohne g.A. infrage, nicht aber für die Erzeugung von g.U.-Wein. Keine der in der Spalte (3) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (4) aufgelistet werden. |
Termin für die Mitteilung: 1. November.
N.B.: Diese Tabelle ist für jedes Weinwirtschaftsjahr (vom 1. August des Jahres n-1 bis zum 31. Juli des Jahres, in dem die Mitteilung erfolgt) zu übermitteln, und zwar bis zum 1. November des Jahres nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Frist.
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 7).