02018L1972 — DE — 17.12.2018 — 000.001


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RICHTLINIE (EU) 2018/1972 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2018

über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 334 vom 27.12.2019, S.  164 (2018/1972)




▼B

RICHTLINIE (EU) 2018/1972 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2018

über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)



TEIL I

RAHMEN (ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ORGANISATION DES SEKTORS)



TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH, ZIELE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN



KAPITEL I

Gegenstand, Ziel und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand, Anwendungsbereich und Ziel

(1)  Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsnetze, elektronischer Kommunikationsdienste, zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste sowie bestimmter Aspekte der Endeinrichtungen errichtet. Sie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden und gegebenenfalls der anderen zuständigen Behörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die unionsweit die harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten.

(2)  Die Ziele dieser Richtlinie sind,

a) 

die Errichtung eines Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der den Ausbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität bewirkt, einen nachhaltigen Wettbewerb und die Interoperabilität der elektronischen Kommunikationsdienste sowie die Zugänglichkeit und die Sicherheit von Netzen und Diensten gewährleistet und die Interessen der Endnutzer fördert; und

b) 

die Bereitstellung unionsweiter hochwertiger, erschwinglicher, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt zu gewährleisten und die Fälle zu regeln, in denen die Bedürfnisse von Endnutzern — einschließlich Nutzern mit Behinderungen im Hinblick darauf, dass sie in gleicher Weise wie andere Zugang zu den Diensten haben — durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können, sowie die notwendigen Endnutzerrechte festzulegen.

(3)  Von dieser Richtlinie unberührt bleiben:

a) 

Verpflichtungen, die durch nationales Recht aufgrund des Unionsrechts oder durch Rechtsvorschriften der Union für Dienste auferlegt werden, die mit Hilfe elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erbracht werden;

b) 

die von der Union oder den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, insbesondere in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik;

c) 

die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten für Zwecke der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit sowie für die Verteidigung ergriffen werden;

d) 

die Verordnungen (EU) Nr. 531/2012 und (EU) 2015/2120 sowie die Richtlinie 2014/53/EU.

(4)  Die Kommission, das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (im Folgenden „GEREK“) und die betroffenen Behörden gewährleisten die Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch sie.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. 

„elektronisches Kommunikationsnetz“: Übertragungssysteme, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen — einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelt, einschließlich Internet) und mobile Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;

2. 

„Netz mit sehr hoher Kapazität“: entweder ein elektronisches Kommunikationsnetz, das komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht, oder ein elektronisches Kommunikationsnetz, das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine ähnliche Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann; die Netzleistung kann als vergleichbar gelten, unabhängig davon, ob der Endnutzer Schwankungen feststellt, die auf die verschiedenen inhärenten Merkmale des Mediums zurückzuführen sind, über das das Netz letztlich mit dem Netzabschlusspunkt verbunden ist;

3. 

„länderübergreifende Märkte“: Märkte im Sinne des Artikels 65, die die Union oder einen wesentlichen Teil davon, der in mehr als einem Mitgliedstaat liegt, umfassen;

4. 

„elektronische Kommunikationsdienste“: gewöhnlich gegen Entgelt über elektronische Kommunikationsnetze erbrachte Dienste, die — mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben — folgende Dienste umfassen:

a) 

„Internetzugangsdienste“ im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120,

b) 

interpersonelle Kommunikationsdienste und

c) 

Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für die Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden;

5. 

„interpersoneller Kommunikationsdienst“: gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über elektronische Kommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Kommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen keine Dienste, die eine interpersonelle und interaktive Kommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen;

6. 

„nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst“: ein interpersoneller Kommunikationsdienst, der entweder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne, herstellt oder die Kommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne ermöglicht;

7. 

„nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst“: ein interpersoneller Kommunikationsdienst, der weder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne, herstellt noch die Kommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne ermöglicht;

8. 

„öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz“: ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;

9. 

„Netzabschlusspunkt“: der physische Punkt, an dem einem Endnutzer der Zugang zu einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz bereitgestellt, und der in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet wird, die mit der Nummer oder dem Namen eines Endnutzers verknüpft sein kann;

10. 

„zugehörige Einrichtungen“: die mit einem elektronischen Kommunikationsnetz oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;

11. 

„zugehöriger Dienst“: ein mit einem elektronischen Kommunikationsnetz oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundener Dienst, welcher die Bereitstellung, Eigenerbringung oder automatisierte Erbringung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen oder unterstützen bzw. dazu in der Lage ist; hierzu gehören Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer (EPG) sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;

12. 

„Zugangsberechtigungssystem“: jede technische Maßnahme, jedes Authentifizierungssystem und/oder jede Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschützten Hörfunk- oder Fernsehdienst in unverschlüsselter Form von einem Abonnement oder einer anderen Form der vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht;

13. 

„Nutzer“: eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst in Anspruch nimmt oder beantragt;

14. 

„Endnutzer“: ein Nutzer, der keine öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt;

15. 

„Verbraucher“: jede natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Zwecken nutzt oder beantragt;

16. 

„Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes“: die Errichtung, der Betrieb, die Kontrolle oder die Zurverfügungstellung eines derartigen Netzes;

17. 

„erweiterte digitale Fernsehgeräte“: Set-Top-Boxen zur Verbindung mit Fernsehgeräten und integrierte digitale Fernsehgeräte zum Empfang digitaler interaktiver Fernsehdienste;

18. 

„Anwendungsprogramm-Schnittstelle“ oder „API“: die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt wird, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehgeräten für digitale Fernseh- und Hörfunkdienste;

19. 

„Funkfrequenzzuweisung“: die Benennung eines bestimmten Funkfrequenzbandes oder Nummernbereichs für die Nutzung durch einen Funkkommunikationsdienst oder mehrere Arten von Funkkommunikationsdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen;

20. 

„funktechnische Störung“: ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, Unions- oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;

21. 

„Sicherheit von Netzen und Diensten“: die Fähigkeit elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, auf einem bestimmten Vertrauensniveau alle Angriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit dieser Netze und Dienste, der gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten oder der damit zusammenhängenden Dienste, die über diese elektronischen Kommunikationsnetze oder -dienste angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen;

22. 

„Allgemeingenehmigung“: der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gelten können;

23. 

„drahtloser Zugangspunkt mit geringer Reichweite“: eine kleine Anlage mit geringer Leistung und geringer Reichweite für den drahtlosen Netzzugang, die lizenzierte oder lizenzfreie Funkfrequenzen oder eine Kombination davon nutzt und den Nutzern einen von der Netztopologie der Festnetze oder Mobilfunknetze unabhängigen drahtlosen Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen ermöglicht, als Teil elektronischen Kommunikationsnetzes genutzt werden und mit einer oder mehreren das Erscheinungsbild wenig beeinträchtigenden Antennen ausgestattet sein kann;

24. 

„lokales Funknetz“ oder „Funk-LAN“: ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht-exklusive harmonisierte Funkfrequenzen nutzt;

25. 

„harmonisierte Funkfrequenzen“: Funkfrequenzen, für die harmonisierte Bedingungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt worden sind;

26. 

„gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen“: Zugang von zwei oder mehr Nutzern zu denselben Funkfrequenzbändern im Rahmen einer bestimmten Regelung für die gemeinsame Nutzung, der auf der Grundlage einer Allgemeingenehmigung, individueller Nutzungsrechte von Frequenzen oder einer Kombination davon genehmigt wurde, auch im Rahmen von Regulierungskonzepten wie dem lizenzierten gemeinsamen Zugang, der die gemeinsame Nutzung eines Funkfrequenzbands erleichtern soll, einer verbindlichen Vereinbarung aller Beteiligten unterliegt und mit den in ihren Nutzungsrechten von Frequenzen festgelegten Bestimmungen über die gemeinsame Nutzung im Einklang steht, um allen Nutzern eine vorhersehbare und verlässliche Regelung für die gemeinsame Nutzung zu garantieren; die Anwendung des Wettbewerbsrechts bleibt davon unberührt;

27. 

„Zugang“: die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltsdiensten; dies umfasst unter anderem Folgendes: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu Festnetzen und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;

28. 

„Zusammenschaltung“: ein Sonderfall des Zugangs, der zwischen Betreibern öffentlicher Netze hergestellt wird, und zwar mittels der physischen und logischen Verbindung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen, soweit solche Dienste von den beteiligten Parteien oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben, erbracht werden;

29. 

„Betreiber“: ein Unternehmen, das ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung bereitstellt, oder zur Bereitstellung hiervon befugt ist;

30. 

„Teilnehmeranschluss“: der physische von elektronischen Kommunikationssignalen benutzte Verbindungspfad, mit dem der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz verbunden wird;

31. 

„Anruf“: eine über einen öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;

32. 

„Sprachkommunikationsdienst“: ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter elektronischer Kommunikationsdienst, der das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Nummerierungsplans ermöglicht;

33. 

„geografisch gebundene Nummer“: eine Nummer eines nationalen Nummerierungsplans, bei der ein Teil der Ziffernfolge einen geografischen Bezug hat, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum physischen Standort des Netzabschlusspunktes benutzt wird;

34. 

„geografisch nicht gebundene Nummer“: eine Nummer eines nationalen Nummerierungsplans, bei der es sich nicht um eine geografisch gebundene Nummer handelt, wie die Nummern für Mobiltelefone, gebührenfreie Dienste und Sonderdienste mit erhöhtem Tarif;

35. 

„Gesamtgesprächsdienst“ (Total-Conversation-Dienst): ein Multimedia-Gesprächsdienst in Echtzeit, der die bidirektionale symmetrische Echtzeitübertragung von Video-Bewegtbildern, Text und Sprache zwischen Nutzern an zwei oder mehr Standorten ermöglicht;

36. 

„Notrufabfragestelle“: ein physischer Ort, an dem Notrufe unter der Verantwortung einer öffentlichen Stelle oder einer von dem Mitgliedstaat anerkannten privaten Einrichtung zuerst angenommen werden;

37. 

„am besten geeignete Notrufabfragestelle“: eine Notrufabfragestelle, die von den zuständigen Behörden für Notrufe aus einem bestimmten Gebiet oder für bestimmte Arten von Notrufen eingerichtet wird;

38. 

„Notruf“: eine Kommunikationsverbindung zwischen einem Endnutzer und der Notrufabfragestelle mittels interpersoneller Kommunikationsdienste, um von Notdiensten Nothilfe anzufordern und zu erhalten;

39. 

„Notdienst“: ein von einem Mitgliedstaat als solcher anerkannter Dienst, der entsprechend dem nationalen Recht eine sofortige und schnelle Hilfe in Situationen leistet, in denen insbesondere eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben, für die persönliche oder öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, für private oder öffentliche Gebäude und Anlagen oder für die Umwelt besteht;

40. 

„Angaben zum Anruferstandort“: in einem öffentlichen Mobilfunknetz die verarbeiteten Daten, die aus der Netzinfrastruktur oder von einem mobilen Gerät stammen und denen zu entnehmen ist, an welchem geografischen Standort sich die mobile Endeinrichtung eines Endnutzers befindet, und in einem öffentlichen Festnetz die Angaben zur physischen Adresse des Netzabschlusspunkts;

41. 

„Endeinrichtung“: Eine Endeinrichtung im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/63/EG ( 1 ) der Kommission;

42. 

„Sicherheitsvorfall“: Ein Ereignis mit nachteiliger Wirkung auf die Sicherheit von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten.



KAPITEL II

Ziele

Artikel 3

Allgemeine Ziele

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten regulatorischen Aufgaben alle angezeigten Maßnahmen treffen, die zur Erreichung der in Absatz 2 vorgegebenen Ziele erforderlich und verhältnismäßig sind. Die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) und das GEREK tragen ebenfalls zur Erfüllung dieser Ziele bei.

Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden tragen im Rahmen ihrer Zuständigkeit dazu bei, dass Maßnahmen umgesetzt werden, mit denen die Freiheit der Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit, die kulturelle und sprachliche Vielfalt und der Medienpluralismus gefördert werden.

(2)  Im Rahmen dieser Richtlinie verfolgen die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden sowie das GEREK, die Kommission und die Mitgliedstaaten sämtliche nachstehenden Ziele, wobei die Auflistung keiner Rangfolge der Prioritäten entspricht:

a) 

Förderung der Konnektivität von sowie des Zugangs zu und der Nutzung von Netzen — einschließlich Festnetz-, Mobilfunk- und Drahtlosnetzen — mit sehr hoher Kapazität durch alle Bürger und Unternehmen der Union;

b) 

Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und zugehöriger Einrichtungen — einschließlich eines effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerbs — und des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste und zugehöriger Dienste;

c) 

Leistung eines Beitrags zur Entwicklung des Binnenmarkts, indem sie verbleibende Hindernisse für Investitionen in elektronische Kommunikationsnetze, elektronische Kommunikationsdienste, zugehörige Einrichtungen und zugehörige Dienste sowie für deren Bereitstellung in der gesamten Union abbauen helfen und die Schaffung konvergierender Bedingungen hierfür erleichtern, gemeinsame Regeln und vorhersehbare Regulierungskonzepte entwickeln und ferner die wirksame, effiziente und koordinierte Nutzung von Funkfrequenzen, offene Innovationen, den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze, die Bereitstellung, Verfügbarkeit und Interoperabilität europaweiter Dienste und die durchgehende Konnektivität fördern;

d) 

Förderung der Interessen der Bürgerinnen und Bürger der Union, indem sie die Konnektivität und breite Verfügbarkeit und Nutzung von Netzen — einschließlich Festnetz-, Mobilfunk- und Drahtlosnetzen — mit sehr hoher Kapazität wie auch von elektronischen Kommunikationsdiensten gewährleisten, indem sie größtmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität auf der Grundlage eines wirksamen Wettbewerbs ermöglichen, die Sicherheit der Netze und Dienste aufrechterhalten, mittels der erforderlichen sektorspezifischen Vorschriften ein hohes gemeinsames Schutzniveau für die Endnutzer sicherstellen und die Bedürfnisse — wie z. B. erschwingliche Preise — bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von Endnutzern mit Behinderungen, älteren Endnutzern und Endnutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen, sowie die Wahlmöglichkeiten und den gleichwertigen Zugang für Endnutzer mit Behinderungen berücksichtigen.

(3)  Wenn die Kommission hinsichtlich der Wirksamkeit der im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen des Mitgliedstaats Referenzwerte festlegt und Berichte erstellt, wird sie erforderlichenfalls von den Mitgliedstaaten, den nationalen Regulierungsbehörden, dem GEREK und der Gruppe für Frequenzpolitik unterstützt.

(4)  Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden gehen bei der Verfolgung der in Absatz 2 genannten und in diesem Absatz festgelegten politischen Ziele unter anderem so vor, dass sie

a) 

die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume und im Wege der Zusammenarbeit untereinander, mit dem GEREK, mit der Gruppe für Frequenzpolitik und mit der Kommission ein einheitliches Regulierungskonzept wahren;

b) 

gewährleisten, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;

c) 

das Unionsrecht in technologieneutraler Weise anwenden, soweit dies mit der Erfüllung der Ziele des Absatzes 2 vereinbar ist;

d) 

effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch dadurch fördern, dass sie dafür sorgen, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsnachfragern zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden;

e) 

die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Infrastrukturen, Wettbewerb, Gegebenheiten der Endnutzer und insbesondere der Verbraucher, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Mitgliedstaaten herrschen, — auch in Bezug auf die von natürlichen Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht verwaltete lokale Infrastruktur — gebührend berücksichtigen;

f) 

regulatorische Vorabverpflichtungen nur insoweit auferlegen, wie es notwendig ist, um im Interesse der Endnutzer einen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb zu gewährleisten, und diese Verpflichtungen lockern oder aufheben, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen zuständigen Behörden unparteiisch, objektiv, transparent, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig handeln.

Artikel 4

Strategische Planung und Koordinierung der Funkfrequenzpolitik

(1)  Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission bei der strategischen Planung, Koordinierung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung in der Union im Einklang mit den Strategien der Union für die Einrichtung und Funktionsweise des Binnenmarkts im Bereich der elektronischen Kommunikation zusammen. Zu diesem Zweck berücksichtigen sie unter anderem in Zusammenhang mit den Politikbereichen der Union stehende wirtschaftliche, sicherheitstechnische, gesundheitliche, kulturelle, wissenschaftliche, soziale und technische Aspekte sowie Aspekte des öffentlichen Interesses und der freien Meinungsäußerung wie auch die verschiedenen Interessen der Nutzerkreise von Funkfrequenzen mit dem Ziel, die Nutzung der Funkfrequenzen zu optimieren und funktechnische Störungen zu vermeiden.

(2)  In Zusammenarbeit miteinander und mit der Kommission fördern die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Konzepte im Bereich der Funkfrequenzpolitik in der Union und gegebenenfalls harmonisierte Bedingungen hinsichtlich der Verfügbarkeit und effizienten Nutzung der Funkfrequenzen, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation erforderlich sind.

(3)  Die Mitgliedstaaten arbeiten über die Gruppe für Frequenzpolitik miteinander und mit der Kommission gemäß Absatz 1 sowie mit dem Europäischen Parlament und dem Rat auf deren Ersuchen im Hinblick auf die strategische Planung und die Koordinierung der Konzepte im Bereich der Funkfrequenzpolitik in der Union zusammen, indem sie

a) 

im Hinblick auf die Umsetzung dieser Richtlinie vorbildliche Verfahren in Funkfrequenzen betreffenden Angelegenheiten ausarbeiten;

b) 

im Hinblick auf die Umsetzung dieser Richtlinie und andere Rechtsvorschriften der Union und auf die Leistung eines Beitrags zur Entwicklung des Binnenmarkts die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern;

c) 

ihre Konzepte für die Zuweisung und Genehmigung der Nutzung von Funkfrequenzen miteinander abstimmen und Berichte oder Stellungnahmen zu Funkfrequenzen betreffenden Angelegenheiten veröffentlichen.

Das GEREK wirkt in Fragen, die seine Zuständigkeiten hinsichtlich Marktregulierung und Wettbewerb in Bezug auf Funkfrequenzen betreffen, mit.

(4)  Die Kommission kann unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik dem Europäischen Parlament und dem Rat Gesetzgebungsvorschläge zur Aufstellung von Mehrjahresprogrammen im Bereich der Funkfrequenzpolitik zur Festlegung politischer Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung im Einklang mit dieser Richtlinie sowie zur Freigabe harmonisierter Funkfrequenzen für die gemeinsame Nutzung oder Nutzung, die nicht individuellen Rechten unterliegt, vorlegen.



TITEL II

INSTITUTIONELLE STRUKTUR UND VERWALTUNG



KAPITEL I

Nationale Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden

Artikel 5

Nationale Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben von zuständigen Behörden wahrgenommen werden.

Im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie haben die nationalen Regulierungsbehörden zumindest folgende Aufgaben:

a) 

Durchführung der Vorabregulierung der Märkte einschließlich der Auferlegung von Verpflichtungen zur Zugangsgewährung und Zusammenschaltung;

b) 

Gewährleistung der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen;

c) 

Durchführung der Funkfrequenzverwaltung und diesbezüglicher Beschlüsse oder, wenn diese Aufgaben anderen zuständigen Behörden übertragen wurden, Beratung in Bezug auf die Marktgestaltungs- und Wettbewerbsaspekte nationaler Verfahren in Bezug auf die Funkfrequenznutzungsrechte für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste;

d) 

Beitrag zum Schutz der Endnutzerrechte im Sektor der elektronischen Kommunikation, gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden;

e) 

Bewertung und genaue Überwachung von Marktgestaltungs- und Wettbewerbsfragen betreffend den Zugang zum offenen Internet;

f) 

Bewertung der unzumutbaren Belastung und Berechnung der Nettokosten der Bereitstellung des Universaldienstes;

g) 

Gewährleistung der Nummernübertragbarkeit zwischen Anbietern;

h) 

Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die diese Richtlinie den nationalen Regulierungsbehörden vorbehält.

Die Mitgliedstaaten können den nationalen Regulierungsbehörden andere in dieser Richtlinie und in anderen Rechtsvorschriften der Union vorgesehene Aufgaben übertragen, insbesondere Aufgaben betreffend den Wettbewerb auf dem Markt oder den Markteintritt — wie die Allgemeingenehmigung — und Aufgaben, die sich auf die dem GEREK übertragenen Funktionen beziehen. Wenn derartige Aufgaben, die den Wettbewerb auf dem Markt oder den Markteintritt betreffen, anderen zuständigen Behörden übertragen werden, bemühen sich diese darum, vor einer Entscheidung die nationalen Regulierungsbehörden zu konsultieren. Um einen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben des GEREK zu leisten, sind die nationalen Regulierungsbehörden befugt, die erforderlichen Daten und sonstigen Informationen bei den Marktteilnehmern zu erheben.

Die Mitgliedstaaten können den nationalen Regulierungsbehörden auf der Grundlage des nationalen Rechts, einschließlich des nationalen Rechts zur Umsetzung des Unionsrechts, auch andere Aufgaben übertragen.

Die Mitgliedstaaten fördern bei der Umsetzung dieser Richtlinie insbesondere die Beständigkeit hinsichtlich der Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden in Bezug auf die Zuweisung von Aufgaben, die sich aus dem Rechtsrahmen der Union für elektronische Kommunikation in der 2009 geänderten Fassung ergeben haben.

(2)  Nationale Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden desselben Mitgliedstaats oder verschiedener Mitgliedstaaten schließen erforderlichenfalls Kooperationsvereinbarungen miteinander, um die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zu fördern.

(3)  Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die von den nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden wahrzunehmenden Aufgaben in leicht zugänglicher Form, insbesondere wenn diese Aufgaben mehr als einer Stelle übertragen werden. Die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls für die Konsultation und Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden sowie zwischen diesen und den für die Anwendung des Wettbewerbs- und des Verbraucherschutzrechts zuständigen nationalen Behörden in Fragen von gemeinsamem Interesse. Ist mehr als eine Behörde für diese Fragen zuständig, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die jeweiligen Aufgaben der einzelnen Behörden in leicht zugänglicher Form veröffentlicht werden.

(4)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unter Angabe der jeweiligen Zuständigkeiten alle nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden mit, die aufgrund dieser Richtlinie Aufgaben übertragen werden, sowie alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 6

Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden

(1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden, indem sie dafür sorgen, dass sie rechtlich und funktional von jeder natürlichen oder juristischen Person unabhängig sind, die elektronische Kommunikationsnetze, -geräte oder -dienste anbietet. Wenn Mitgliedstaaten weiterhin an Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbieten, beteiligt sind oder diese kontrollieren, müssen sie eine wirksame strukturelle Trennung der hoheitlichen Funktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherstellen.

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausüben. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihnen angemessene technische, finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können.

Artikel 7

Ernennung und Entlassung der Mitglieder nationaler Regulierungsbehörden

(1)  Der Leiter einer nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls die Mitglieder des Kollegiums, das diese Funktion innerhalb einer nationalen Regulierungsbehörde ausübt, oder ihre Stellvertreter werden für eine Amtszeit von mindestens drei Jahren aus einem Kreis fachlich anerkannter und erfahrener Persönlichkeiten aufgrund ihrer Verdienste, Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen nach einem offenen und transparenten Auswahlverfahren ernannt. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Kontinuität der Entscheidungsprozesse.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Leiter einer nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls Mitglieder des Kollegiums, das diese Aufgabe wahrnimmt, oder die Stellvertreter während ihrer Amtszeit nur entlassen werden können, wenn sie die im nationalen Recht vor ihrer Ernennung festgelegten Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes nicht mehr erfüllen.

(3)  Die Entscheidung über die Entlassung des Leiters der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls von Mitgliedern des Kollegiums, das diese Aufgabe wahrnimmt, muss zum Zeitpunkt der Entlassung veröffentlicht werden. Der entlassene Leiter der nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls die entlassenen Mitglieder des Kollegiums, das diese Aufgabe wahrnimmt, müssen eine Begründung erhalten. Wird die Begründung nicht veröffentlicht, erfolgt ihre Veröffentlichung auf Antrag jener Person. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Entscheidung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht gerichtlich überprüft werden kann.

Artikel 8

Politische Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der nationalen Regulierungsbehörden

(1)  Unbeschadet des Artikels 10 handeln die nationalen Regulierungsbehörden — auch bei der Ausarbeitung interner Verfahren und der Personalverwaltung — unabhängig und objektiv, arbeiten entsprechend dem Unionsrecht in transparenter und verantwortungsvoller Weise und holen im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihnen nach nationalem Recht zur Umsetzung des Unionsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen. Dies steht einer Aufsicht im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen. Ausschließlich Beschwerdestellen nach Artikel 31 sind befugt, Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen oder aufzuheben.

(2)  Die nationalen Regulierungsbehörden berichten jährlich unter anderem über den Stand des Marktes der elektronischen Kommunikation, ihre Entscheidungen, ihre personellen und finanziellen Ressourcen und wie diese Ressourcen zugewiesen werden sowie ihre zukünftigen Pläne. Diese Berichte werden veröffentlicht.

Artikel 9

Regulierungskapazitäten der nationalen Regulierungsbehörden

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden über einen eigenen jährlichen Haushaltsplan und Autonomie bei der Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel verfügen. Diese Haushaltspläne werden veröffentlicht.

(2)  Unbeschadet der Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die nationalen Regulierungsbehörden über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen zu können, steht die finanzielle Autonomie einer Aufsicht oder Kontrolle im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen. Jegliche Kontrolle des Haushalts der nationalen Regulierungsbehörden wird in transparenter Weise durchgeführt und veröffentlicht.

(3)  Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden über ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, sodass sie in der Lage sind, sich aktiv am GEREK zu beteiligen und einen Beitrag dazu zu leisten.

Artikel 10

Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörden am GEREK

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinierung und mehr Kohärenz aktiv unterstützen.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden den vom GEREK verabschiedeten Leitlinien, Stellungnahmen, Empfehlungen, gemeinsamen Standpunkten, bewährten Verfahren und Methoden bei Entscheidungen, die ihre nationalen Märkte betreffen, weitestmöglich Rechnung tragen.

Artikel 11

Zusammenarbeit mit nationalen Behörden

Die nationalen Regulierungsbehörden, die anderen nach dieser Richtlinie zuständigen Behörden und die nationalen Wettbewerbsbehörden tauschen untereinander Informationen aus, die für die Anwendung dieser Richtlinie notwendig sind. Hinsichtlich des Informationsaustauschs gelten die Datenschutzbestimmungen der Union, und die anfragende Behörde ist an den gleichen Grad der Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.



KAPITEL II

Allgemeingenehmigung



Abschnitt 1

Allgemeiner Teil

Artikel 12

Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

(1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Freiheit, elektronische Kommunikationsnetze und -dienste gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen bereitzustellen. Sie dürfen ein Unternehmen nur dann an der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste hindern, wenn dies aus den in Artikel 52 Absatz 1 AEUV genannten Gründen notwendig ist. Eine solche Beschränkung der Freiheit, elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitzustellen, muss hinreichend begründet und der Kommission notifiziert werden.

(2)  Die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste, bei denen es sich nicht um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste handelt, darf unbeschadet der in Artikel 13 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen oder der in den Artikeln 46 und 94 genannten Nutzungsrechte nur von einer Allgemeingenehmigung abhängig gemacht werden.

(3)  Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass eine Meldepflicht für Unternehmen, die einer Allgemeingenehmigung unterliegen, gerechtfertigt ist, darf er von solchen Unternehmen nur die Übermittlung einer Meldung an die nationale Regulierungsbehörde oder die andere zuständige Behörde fordern. Der Mitgliedstaat verlangt von solchen Unternehmen jedoch nicht, vor Ausübung der mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechte eine ausdrückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der Behörde oder einer anderen Behörde zu erwirken.

Nach einer entsprechenden Meldung, sofern diese verlangt wird, kann ein Unternehmen seine Tätigkeit aufnehmen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Richtlinie über die Nutzungsrechte.

(4)  Die Meldung im Sinne von Absatz 3 umfasst nicht mehr als die Erklärung einer natürlichen oder juristischen Person gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde, dass sie die Absicht hat, mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zu beginnen, sowie die Mindestangaben, die nötig sind, damit das GEREK und diese Behörde ein Register oder ein Verzeichnis der Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste führen können. Diese Angaben beschränken sich auf:

a) 

den Namen des Anbieters,

b) 

den Rechtsstatus des Anbieters, die Rechtsform und Registernummer, sofern er im Handelsregister oder in einem vergleichbaren öffentlichen Register in der Union eingetragen ist,

c) 

die geografische Anschrift der Hauptniederlassung des Anbieters in der Union, falls einschlägig, und einer etwaigen Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat,

d) 

falls einschlägig, die Adresse der Website des Anbieters, die mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste in Zusammenhang steht,

e) 

einen Ansprechpartner und Kontaktangaben,

f) 

eine Kurzbeschreibung der Netze oder Dienste, die bereitgestellt werden sollen,

g) 

die betroffenen Mitgliedstaaten und

h) 

den voraussichtlichen Termin für die Aufnahme der Tätigkeit.

Die Mitgliedstaaten erlegen keine zusätzlichen oder separaten Meldepflichten auf.

Um eine Annäherung bei den Meldepflichten zu bewirken, veröffentlicht das GEREK Leitlinien für das Meldemuster und unterhält eine Unionsdatenbank für die an die zuständigen Behörden übermittelten Meldungen. Zu diesem Zweck übermitteln die zuständigen Behörden dem GEREK auf elektronischem Weg unverzüglich jede eingegangene Meldung. Meldungen an die zuständigen Behörden, die vor dem 21. Dezember 2020 erfolgten, werden bis zum 21. Dezember 2021 an das GEREK weitergeleitet.

Artikel 13

Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummerierungsressourcen sowie besondere Verpflichtungen

(1)  Die Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste sowie die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und die Rechte zur Nutzung von Nummerierungsressourcen können nur an die in Anhang I genannten Bedingungen geknüpft werden. Diese müssen nicht diskriminierend, verhältnismäßig und transparent sein. Im Fall von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen gewährleisten solche Bedingungen deren effektive und effiziente Nutzung und müssen mit den Artikeln 45 und 51 im Einklang stehen; im Fall der Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen müssen sie mit Artikel 94 im Einklang stehen.

(2)  Besondere Verpflichtungen, die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste gemäß Artikel 61 Absätze 1 und 5 und den Artikeln 62, 68 und 83 anbieten oder Unternehmen, die gemäß dieser Richtlinie einen Universaldienst erbringen sollen, auferlegt werden können, werden rechtlich von den mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechten und Pflichten getrennt. Damit die Transparenz sichergestellt ist, werden in der Allgemeingenehmigung die Kriterien und Verfahren angegeben, nach denen einzelnen Unternehmen solche besonderen Verpflichtungen auferlegt werden können.

(3)  Die Allgemeingenehmigung enthält nur die branchenspezifischen Bedingungen, die in den Teilen A, B und C des Anhangs I aufgeführt sind, und greift keine Bedingungen auf, die für die Unternehmen aufgrund anderer innerstaatlicher Rechtsvorschriften gelten.

(4)  Die Mitgliedstaaten greifen bei Erteilung der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen oder für Nummerierungsressourcen nicht die Bedingungen der Allgemeingenehmigung auf.

Artikel 14

Erklärungen zur Erleichterung der Ausübung von Rechten zur Installation von Einrichtungen und von Zusammenschaltungsrechten

Die zuständigen Behörden stellen innerhalb einer Woche nach dem Antrag eines Unternehmens eine standardisierte Erklärung aus, mit der gegebenenfalls bestätigt wird, dass das Unternehmen die Meldung nach Artikel 12 Absatz 3 vorgenommen hat. Diese Erklärungen geben an, unter welchen Umständen Unternehmen, die im Rahmen einer Allgemeingenehmigung elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, berechtigt sind, das Recht zur Installation von Einrichtungen, auf Verhandlungen über eine Zusammenschaltung und auf Erhalt eines Zugangs oder einer Zusammenschaltung zu beantragen, um ihnen die Ausübung dieser Rechte zum Beispiel auf anderen staatlichen Ebenen oder gegenüber anderen Unternehmen zu erleichtern. Gegebenenfalls können diese Erklärungen auch automatisch auf die Meldung nach Artikel 12 Absatz 3 hin ausgestellt werden.



Abschnitt 2

Rechte und Pflichten aus einer Allgemeingenehmigung

Artikel 15

Mindestrechte aufgrund einer Allgemeingenehmigung

(1)  Unternehmen, die gemäß Artikel 12 einer Allgemeingenehmigung unterliegen, haben das Recht,

a) 

elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitzustellen;

b) 

zu veranlassen, dass ihr Antrag auf Erteilung der notwendigen Rechte zur Installation der Einrichtungen gemäß Artikel 43 geprüft wird;

c) 

Funkfrequenzen in Verbindung mit elektronischen Kommunikationsdiensten und -netzen nach Maßgabe der Artikel 13, 46 und 55 zu nutzen;

d) 

zu veranlassen, dass ihr Antrag auf Erteilung der notwendigen Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen gemäß Artikel 94 geprüft wird.

(2)  Wenn diese Unternehmen elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste für die Allgemeinheit bereitstellen, haben sie aufgrund der Allgemeingenehmigung das Recht,

a) 

gemäß dieser Richtlinie mit anderen Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich verfügbarer elektronischer Kommunikationsdienste, für die in der Union eine Allgemeingenehmigung erteilt wurde, über eine Zusammenschaltung zu verhandeln und gegebenenfalls den Zugang oder die Zusammenschaltung zu erhalten;

b) 

gemäß Artikel 86 oder 87 die Möglichkeit zu erhalten, für die Erfüllung bestimmter Elemente der Universaldienstverpflichtung im nationalen Hoheitsgebiet oder in bestimmten Teilen desselben benannt zu werden.

Artikel 16

Verwaltungsabgaben

(1)  Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen verlangt werden, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde,

a) 

dienen insgesamt lediglich zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Allgemeingenehmigungsregelung und Nutzungsrechten sowie der in Artikel 13 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen, die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Einhaltung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen können, und

b) 

werden den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt, bei der die zusätzlichen Verwaltungskosten und zugehörigen Aufwendungen auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Bei Unternehmen, deren Umsatz unter einer bestimmten Schwelle liegt oder deren Tätigkeit einen bestimmten Mindestmarktanteil nicht erreicht oder sich nur auf ein sehr begrenztes Gebiet erstreckt, können die Mitgliedstaaten von der Erhebung von Verwaltungsabgaben absehen.

(2)  Erheben die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden Verwaltungsabgaben, so veröffentlichen sie einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Im Falle einer Differenz zwischen der Gesamtsumme der Abgaben und der Verwaltungskosten werden entsprechende Berichtigungen vorgenommen.

Artikel 17

Getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte

(1)  Die Mitgliedstaaten verpflichten Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste anbieten, die in demselben oder einem anderen Mitgliedstaat besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren besitzen,

a) 

über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste in dem Umfang getrennt Buch zu führen, der erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Einrichtungen ausgeübt würden, sodass alle Kosten- und Einnahmenbestandteile solcher Tätigkeiten mit den entsprechenden Berechnungsgrundlagen und detaillierten Zurechnungsmethoden, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der strukturbedingten Kosten, offen gelegt werden, oder

b) 

die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste strukturell auszugliedern.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anforderungen von Unterabsatz 1 nicht auf Unternehmen anzuwenden, deren Jahresumsatz aus der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste in der Union weniger als 50 Mio. EUR beträgt.

(2)  Unterliegen Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste anbieten, nicht den Anforderungen des Gesellschaftsrechts und erfüllen sie nicht die für kleine und mittlere Unternehmen geltenden Kriterien der unionsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften, so werden ihre Finanzberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung unterzogen und veröffentlicht. Die Rechnungsprüfung erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten.

Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt auch für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a geforderte getrennte Rechnungslegung.



Abschnitt 3

Änderung und Entzug

Artikel 18

Änderung von Rechten und Pflichten

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte, Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummerierungsressourcen oder Rechten zur Installation von Einrichtungen nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit geändert werden können, wobei sie gegebenenfalls die besonderen, für übertragbare Nutzungsrechte für Funkfrequenzen oder Nummerierungsressourcen geltenden Bedingungen berücksichtigen.

(2)  Außer wenn die vorgeschlagenen Änderungen geringfügig sind und mit dem Rechteinhaber oder der Allgemeingenehmigung vereinbart wurden, wird eine solche Änderungsabsicht in geeigneter Weise angekündigt. Den interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, wird eine ausreichende Frist eingeräumt, um ihren Standpunkt zu den geplanten Änderungen darzulegen. Diese Frist beträgt, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens vier Wochen.

Änderungen werden unter Angabe der Gründe veröffentlicht.

Artikel 19

Beschränkung oder Entzug von Rechten

(1)  Unbeschadet des Artikels 30 Absätze 5 und 6 dürfen die Mitgliedstaaten Rechte zur Installation von Einrichtungen oder Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder von Nummerierungsressourcen nicht vor Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurden, einschränken oder entziehen, außer in gemäß Absatz 2 dieses Artikels begründeten Fällen, und gegebenenfalls im Einklang mit Anhang I und einschlägigen nationalen Vorschriften über Entschädigungen für den Entzug von Rechten.

(2)  Entsprechend der Notwendigkeit, die wirksame und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen und die Umsetzung von gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG erlassenen technischen Umsetzungsmaßnahmen zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten die Einschränkung oder den Entzug von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen, auch von gemäß Artikel 49 dieser Richtlinie genannten Rechten, auf der Grundlage von zuvor genau festgelegten Verfahren und unter Einhaltung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung, gestatten. In solchen Fällen können die Inhaber dieser Rechte gegebenenfalls nach Maßgabe des Unionsrechts und der einschlägigen nationalen Vorschriften angemessen entschädigt werden.

(3)  Änderungen der Funkfrequenznutzung infolge der Anwendung des Artikels 45 Absatz 4 oder 5 reichen allein nicht aus, um den Entzug eines Nutzungsrechts für Funkfrequenzen zu rechtfertigen.

(4)  Jede Absicht, Rechte aus Allgemeingenehmigungen oder individuelle Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummerierungsressourcen ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu beschränken oder zu entziehen, muss einer Konsultation der interessierten Kreise gemäß Artikel 23 unterzogen werden.



KAPITEL III

Informationsbereitstellung, Erhebungen und Konsultationsmechanismus

Artikel 20

Auskunftsverlangen an Unternehmen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, zugehörige Einrichtungen oder zugehörige Dienste anbieten, alle Informationen auch in Bezug auf finanzielle Aspekte zur Verfügung stellen, die die nationalen Regulierungsbehörden, die anderen zuständigen Behörden und das GEREK benötigen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) oder der im Einklang mit diesen Rechtsakten angenommenen Beschlüsse oder Stellungnahmen zu gewährleisten. Die nationalen Regulierungsbehörden und, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die anderen zuständigen Behörden sind insbesondere befugt, von diesen Unternehmen die Vorlage von Informationen über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen zu fordern, die sich auf die Dienste auf Vorleistungsebene auswirken könnten, die sie Wettbewerbern zugänglich machen, sowie Informationen über elektronische Kommunikationsnetze und zugehörige Einrichtungen, die auf lokaler Ebene aufgeschlüsselt und ausreichend detailliert sind, damit die geografische Erhebung und die Ausweisung von Gebieten gemäß Artikel 22 vorgenommen werden können.

Reichen die gemäß Unterabsatz 1 gesammelten Informationen für die nationalen Regulierungsbehörden, die anderen zuständigen Behörden und das GEREK nicht aus, um ihre Regulierungsaufgaben nach dem Unionsrecht wahrzunehmen, können andere einschlägige Unternehmen, die in der elektronischen Kommunikation oder in eng damit verbundenen Sektoren tätig sind, um diese Informationen ersucht werden.

Von Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten eingestuft wurden, kann ferner verlangt werden, Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Endnutzermärkten vorzulegen.

Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden können von den zentralen Informationsstellen, die gemäß der Richtlinie 2014/61/EU eingerichtet wurden, Informationen anfordern.

Jede Anforderung von Informationen muss in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen und begründet sein.

Die Unternehmen legen die angeforderten Informationen umgehend sowie im Einklang mit dem Zeitplan und in den Einzelheiten vor, die verlangt werden.

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden der Kommission auf begründeten Antrag hin die Informationen zur Verfügung stellen, die sie benötigt, um ihre Aufgaben aufgrund des AEUV wahrzunehmen. Die von der Kommission angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgaben stehen. Beziehen sich die bereitgestellten Informationen auf Informationen, die zuvor von Unternehmen auf Anforderung der Behörde bereitgestellt wurden, so werden die Unternehmen hiervon unterrichtet. Soweit dies notwendig ist und sofern nicht ein ausdrücklicher begründeter gegenteiliger Antrag der übermittelnden Behörde vorliegt, stellt die Kommission die bereitgestellten Informationen einer anderen derartigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten stellen vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 sicher, dass die einer Behörde übermittelten Informationen einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Mitgliedstaats und dem GEREK auf begründeten Antrag zur Verfügung gestellt werden können, damit erforderlichenfalls diese Behörden oder das GEREK ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht erfüllen können.

(3)  Werden gemäß Absatz 1 eingeholte Informationen, einschließlich Informationen, die im Zusammenhang mit einer geografischen Erhebung erfasst werden, von einer nationalen Regulierungsbehörde oder anderen zuständigen Behörde gemäß den Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich angesehen, so stellen die Kommission, das GEREK und alle anderen betreffenden zuständigen Behörden eine entsprechende vertrauliche Behandlung sicher. Durch diese vertrauliche Behandlung wird nicht verhindert, dass die zuständige Behörde, die Kommission, das GEREK und alle anderen betreffenden zuständigen Behörden einander zeitnah Informationen weitergeben, um die Durchführung dieser Richtlinie zu überprüfen, zu überwachen und zu beaufsichtigen.

(4)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen, unter Einhaltung der nationalen Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen sowie der Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und zum Schutz personenbezogener Daten veröffentlichen.

(5)  Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden veröffentlichen die Bedingungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen gemäß Absatz 4 einschließlich der Verfahren für dessen Gewährung.

Artikel 21

Informationen für Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte sowie besondere Verpflichtungen

(1)  Unbeschadet der gemäß Artikel 20 angeforderten Informationen und der Informations- und Berichtspflichten aufgrund anderer nationaler Rechtsvorschriften als der Allgemeingenehmigung dürfen die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden von den Unternehmen im Hinblick auf die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte oder die in Artikel 13 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen die Informationen verlangen, die angemessen und objektiv gerechtfertigt sind, insbesondere für die Zwecke

a) 

der systematischen oder einzelfallbezogenen Überprüfung der Erfüllung der Bedingung 1 des Teils A, der Bedingungen 2 und 6 des Teils D und der Bedingungen 2 und 7 des Teils E des Anhangs I sowie der Erfüllung der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verpflichtungen;

b) 

der einzelfallbezogenen Überprüfung der Erfüllung der in Anhang I genannten Bedingungen, wenn eine Beschwerde eingegangen ist oder die zuständige Behörde aus anderen Gründen annimmt, dass eine Bedingung nicht erfüllt ist, oder die zuständige Behörde von sich aus Ermittlungen durchführt;

c) 

der Durchführung von Verfahren für Anträge auf Erteilung von Nutzungsrechten und eine Überprüfung solcher Anträge;

d) 

der Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Verbraucher;

e) 

der Erstellung genau angegebener Statistiken, Berichte oder Studien;

f) 

der Durchführung von Marktanalysen im Sinne dieser Richtlinie, einschließlich Daten über nachgelagerte Märkte oder Endkundenmärkte, die mit Märkten, die Gegenstand der Marktanalyse sind, verbunden sind oder im Zusammenhang stehen;

g) 

der Sicherstellung der effizienten Nutzung und Gewährleistung der wirksamen Verwaltung der Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen;

h) 

der Bewertung künftiger Entwicklungen im Netz- oder Dienstleistungsbereich, die sich auf die Dienstleistungen an Wettbewerber auf der Vorleistungsebene, auf das Versorgungsgebiet, auf die Netzanbindung der Endnutzer oder auf die Ausweisung von Gebieten gemäß Artikel 22 auswirken könnten;

i) 

der Durchführung geografischer Erhebungen;

j) 

der Beantwortung begründeter Informationsanfragen des GEREK.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, und b, und d bis j genannten Informationen dürfen nicht vor dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den Zugang verlangt werden.

Das GEREK kann Vorlagen für Informationsanfragen entwickeln, soweit dies erforderlich ist, um die konsolidierte Darstellung und Analyse der erhaltenen Informationen zu erleichtern.

(2)  Hinsichtlich der Frequenznutzungsrechte müssen sich die Informationen gemäß Absatz 1 insbesondere auf die wirksame und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen sowie auf die Einhaltung aller an die Frequenznutzungsrechte geknüpften Verpflichtungen in Bezug auf die Versorgungsreichweite und die Dienstqualität sowie deren Überprüfung beziehen.

(3)  Verlangen die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden von einem Unternehmen die in Absatz 1 genannten Informationen, so teilen sie diesem auch mit, für welchen speziellen Zweck die Informationen benutzt werden sollen.

(4)  Informationen, die das GEREK bereits gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1971 angefordert hatte, werden von den nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden nicht erneut verlangt, wenn das GEREK die erhaltenen Informationen diesen Behörden zur Verfügung gestellt hat.

Artikel 22

Geografische Erhebungen zum Netzausbau

(1)  Die nationalen Regulierungsbehörden und/oder anderen zuständigen Behörden führen bis zum 21. Dezember 2023 eine geografische Erhebung zur Reichweite der breitbandfähigen elektronischen Kommunikationsnetze (im Folgenden „Breitbandnetze“) durch und bringen diese danach mindestens alle drei Jahre auf den neuesten Stand.

Die geografische Erhebung umfasst eine Erhebung der gegenwärtigen geografischen Reichweite der Breitbandnetze in ihrem Zuständigkeitsgebiet, wie es für die in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden und/oder anderen zuständigen Behörden und die zur Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen notwendigen Erhebungen erforderlich ist.

Die geografische Erhebung kann auch eine Vorausschau für einen von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum bezüglich der Reichweite der Breitbandnetze einschließlich der Netze mit sehr hoher Kapazität in ihrem Zuständigkeitsgebiet umfassen.

Diese Vorausschau enthält alle relevanten Informationen, einschließlich Informationen über die Netzausbaupläne aller Unternehmen und öffentlichen Stellen in Bezug auf Netze mit sehr hoher Kapazität und bedeutsame Modernisierungen oder Erweiterungen von Netzen auf Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s. Zu diesem Zweck holen die nationalen Regulierungsbehörden und/oder anderen zuständigen Behörden von den Unternehmen und öffentlichen Stellen solche Informationen ein, soweit sie verfügbar sind und mit vertretbarem Aufwand bereitgestellt werden können.

Die nationale Regulierungsbehörde entscheidet in Bezug auf die Aufgaben, mit denen sie im Rahmen dieser Richtlinie konkret betraut wurde, inwieweit es angemessen ist, sich ganz oder teilweise auf die im Rahmen einer solchen Vorausschau erfassten Informationen zu stützen.

Wird eine geografische Erhebung nicht von der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt, so erfolgt die Erhebung in Zusammenarbeit mit dieser Behörde, soweit dies für ihre Aufgaben von Belang sein kann.

Die bei der geografischen Erhebung erfassten Informationen müssen hinreichende Details zu lokalen Gegebenheiten aufweisen und ausreichende Informationen über die Dienstqualität und deren Parameter enthalten und entsprechend den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 3 behandelt werden.

(2)  Die nationalen Regulierungsbehörden und/oder anderen zuständigen Behörden können ein geografisch eindeutig abgegrenztes Gebiet ausweisen, für das aufgrund der gemäß Absatz 1 erfassten Informationen und etwaigen erstellten Vorausschauen festgestellt wird, dass während des betreffenden Vorausschauzeitraums kein Unternehmen und keine öffentliche Stelle ein Netz mit sehr hoher Kapazität ausbaut oder auszubauen plant und auch keine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung seines/ihres Netzes auf eine Leistung mit Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s plant. Die nationalen Regulierungsbehörden und/oder anderen zuständigen Behörden veröffentlichen die ausgewiesenen Gebiete.

(3)  Innerhalb eines ausgewiesenen Gebiets können die einschlägigen Behörden Unternehmen und öffentliche Stellen ersuchen, ihre Absicht zu bekunden, während des betreffenden Vorschauzeitraums Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen. Führt dieses Ersuchen dazu, dass ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle seine/ihre Absicht bekundet, dies zu tun, kann die einschlägige Behörde andere Unternehmen und öffentliche Stellen auffordern, eine etwaige Absicht zu bekunden, in diesem Gebiet Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen oder eine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung ihres Netzes auf eine Leistung mit Download-Geschwindigkeiten von mindestens 100 Mbit/s vorzunehmen. Die einschlägige Behörde gibt an, welche Informationen in einer solchen Absichtsbekundung enthalten sein müssen, damit zumindest ein ähnlicher Detailgrad wie in den Vorausschauen gemäß Absatz 1 gegeben ist. Außerdem teilt sie allen Unternehmen oder öffentlichen Stellen, die ihr Interesse bekunden, mit, ob das ausgewiesene Gebiet nach den gemäß Absatz 1 erfassten Informationen von einem Netz der nächsten Generation mit Download-Geschwindigkeiten von weniger als 100 Mbit/s versorgt wird oder wahrscheinlich versorgt werden wird.

(4)  Maßnahmen gemäß Absatz 3 werden nach einem effizienten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren getroffen, von dem kein Unternehmen von vornherein ausgeschlossen wird.

(5)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden sowie die lokalen, regionalen und nationalen Behörden, die für die Vergabe öffentlicher Mittel für den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze, die Aufstellung nationaler Breitbandpläne, die Festlegung von an Frequenznutzungsrechte geknüpften Versorgungsverpflichtungen und die Überprüfung der Verfügbarkeit von Diensten, die in ihrem Gebiet unter die Universaldienstverpflichtung fallen, zuständig sind, die Ergebnisse der geografischen Erhebung und alle ausgewiesenen Gebiete gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Behörden, die die geographische Erhebung durchführen, diese Ergebnisse herausgeben, sofern die anfragende Behörde den gleichen Grad der Vertraulichkeit und des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen gewährleistet wie die Auskunft erteilende Behörde und die Parteien, die die Informationen bereitgestellt haben, entsprechend unterrichtet werden. Diese Ergebnisse werden auf Anfrage auch dem GEREK und der Kommission unter den gleichen Bedingungen zur Verfügung gestellt.

(6)  Sind die einschlägigen Informationen auf dem Markt nicht verfügbar, so machen die zuständigen Behörden Daten aus den geografischen Erhebungen, die nicht dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, in Einklang mit der Richtlinie 2003/98/EG unmittelbar zugänglich, damit sie weiterverwendet werden können. Sind Informationswerkzeuge auf dem Markt nicht verfügbar, so stellen sie überdies Endnutzern derartige Werkzeuge zur Verfügung, damit diese die Verfügbarkeit von Netzanbindungen in verschiedenen Gebieten mit einem Detailgrad ermitteln können, der geeignet ist, ihnen bei der Auswahl des Betreibers oder Diensteanbieters zu helfen.

(7)  Um einen Beitrag zur einheitlichen Durchführung der geografischen Erhebungen und zur Aufstellung der Vorausschauen zu leisten, gibt das GEREK nach Anhörung der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und einschlägigen nationalen Behörden bis zum 21. Juni 2020 Leitlinien für die einheitliche Umsetzung der Verpflichtungen der nationalen Regulierungsbehörden und/oder anderen zuständigen Behörden nach diesem Artikel heraus.

Artikel 23

Konsultation und Transparenz

(1)  Abgesehen von den Fällen nach den Artikeln 26 oder 27 oder Artikel 32 Absatz 10 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden interessierten Kreisen innerhalb einer angemessenen Frist, die der Komplexität des Sachverhalts entspricht und, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens 30 Tage beträgt, Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Maßnahmen geben, die sie gemäß dieser Richtlinie zu treffen gedenken oder mit denen sie beabsichtigen, Einschränkungen gemäß Artikel 45 Absätze 4 und 5 aufzuerlegen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden.

(2)  Für die Zwecke des Artikels 35 unterrichten die zuständigen Behörden die Gruppe für Frequenzpolitik zum Zeitpunkt der Veröffentlichung über jeden entsprechenden Entwurf einer Maßnahme, die in den Anwendungsbereich des wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahrens gemäß Artikel 55 Absatz 2 fällt und sich auf die Nutzung der Funkfrequenzen bezieht, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen für breitbandfähige drahtlose elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (im Folgenden „drahtlose Breitbandnetze und -dienste“) zu ermöglichen.

(3)  Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden veröffentlichen ihre nationalen Konsultationsverfahren.

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung einer zentralen Informationsstelle, bei der eine Liste aller laufenden Konsultationen aufliegt.

(4)  Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, außer bei vertraulichen Informationen gemäß Unionsregeln und nationalen Regeln über Geschäftsgeheimnisse.

Artikel 24

Anhörung interessierter Kreise

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, soweit dies angemessen ist, dass die zuständigen Behörden gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden die Ansichten von Endnutzern und vor allem von Verbrauchern sowie von Endnutzern mit Behinderungen, Herstellern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, in allen mit Endnutzer- und Verbraucherrechten bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zusammenhängenden Fragen — einschließlich des gleichwertigen Zugangs und der gleichwertigen Auswahl für Endnutzer mit Behinderungen — berücksichtigen, insbesondere wenn sie beträchtliche Auswirkungen auf den Markt haben.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die die zuständigen Behörden gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden einen für Endnutzer mit Behinderungen zugänglichen Konsultationsmechanismus einrichten, mit dem gewährleistet wird, dass in ihren Entscheidungen in allen mit Endnutzer- und Verbraucherrechten bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zusammenhängenden Fragen die Interessen der Verbraucher bei der elektronischen Kommunikation gebührend berücksichtigt werden.

(2)  Die Betroffenen können unter Leitung der zuständigen Behörden, die sich gegebenenfalls mit den nationalen Regulierungsbehörden abstimmen, Verfahren entwickeln, in die Verbraucher, Nutzergruppen und Diensteerbringer eingebunden werden, um die allgemeine Qualität der Dienstleistung zu verbessern, indem unter anderem Verhaltenskodizes und Betriebsstandards entwickelt und überwacht werden.

(3)  Unbeschadet der mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Vorschriften zur Förderung kultur- und medienpolitischer Ziele wie etwa der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Medienpluralismus können die zuständigen Behörden gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, und den Sektoren, die an der Unterstützung rechtmäßiger Inhalte im Rahmen elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste interessiert sind, fördern. Diese Zusammenarbeit kann sich auch auf die Abstimmung der nach Artikel 103 Absatz 4 bereitzustellenden Informationen von öffentlichem Interesse erstrecken.

Artikel 25

Außergerichtliche Streitbeilegung

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationale Regulierungsbehörde oder andere für die Anwendung der Artikel 102 bis 107 und des Artikels 115 dieser Richtlinie zuständige Behörde oder zumindest eine unabhängige Stelle mit nachgewiesenem Fachwissen auf diesem Gebiet als Stelle für alternative Streitbeilegung gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU im Hinblick auf die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Anbietern und Verbrauchern im Zusammenhang mit dieser Richtlinie und in Bezug auf die Ausführung von Verträgen aufgeführt ist. Die Mitgliedstaaten können den Zugang zu alternativen Streitbeilegungsverfahren, die diese Behörde oder Stelle anbietet, auf andere Endnutzer als Verbraucher ausdehnen, insbesondere auf Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen.

(2)  Bei Streitigkeiten, die Beteiligte in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen, koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen im Hinblick auf die Beilegung; die Richtlinie 2013/11/EU bleibt davon unberührt.

Artikel 26

Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen

(1)  Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die aufgrund dieser Richtlinie bestehen, Streitigkeiten zwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste in einem Mitgliedstaat oder zwischen diesen Unternehmen und anderen Unternehmen in den Mitgliedstaaten, denen Zugangs- oder Zusammenschaltungsverpflichtungen zugutekommen, oder zwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste in einem Mitgliedstaat und Betreibern zugehöriger Einrichtungen, so trifft die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf Antrag einer Partei und unbeschadet des Absatzes 2 eine verbindliche Entscheidung, damit die Streitigkeit auf der Grundlage eindeutiger und wirksamer Verfahren so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch — abgesehen von Ausnahmesituationen — innerhalb von vier Monaten beigelegt wird. Der betroffene Mitgliedstaat verlangt, dass alle Parteien in vollem Umfang mit der nationalen Regulierungsbehörde zusammenarbeiten.

(2)  Die Mitgliedstaaten können den nationalen Regulierungsbehörden vorschreiben, die Beilegung von Streitigkeiten zu verweigern, wenn es andere Verfahren einschließlich einer Schlichtung gibt, die besser für eine frühzeitige Beilegung der Streitigkeiten im Einklang mit den Zielen nach Artikel 3 geeignet wären. Die nationale Regulierungsbehörde unterrichtet die Parteien unverzüglich hiervon. Sind die Streitigkeiten nach vier Monaten noch nicht beigelegt und von der beschwerdeführenden Partei auch nicht vor Gericht gebracht worden, so trifft die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf Antrag einer Partei eine verbindliche Entscheidung, damit die Streitigkeit schnellstmöglich, auf jeden Fall aber innerhalb von vier Monaten beigelegt werden kann.

(3)  Bei der Beilegung einer Streitigkeit trifft die nationale Regulierungsbehörde Entscheidungen, die auf die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele ausgerichtet sind. Die Verpflichtungen, die die nationale Regulierungsbehörde einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung auferlegen kann, stehen im Einklang mit dieser Richtlinie.

(4)  Die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde wird unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die nationale Regulierungsbehörde stellt den betroffenen Parteien eine vollständige Begründung dieser Entscheidung zur Verfügung.

(5)  Das Verfahren nach den Absätzen 1, 3 und 4 schließt eine Klage einer Partei bei einem Gericht nicht aus.

Artikel 27

Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten

(1)  Bei einer Streitigkeit in einem unter diese Richtlinie fallenden Bereich zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten finden die Absätze 2, 3 und 4 Anwendung. Diese Bestimmungen gelten nicht für Streitigkeiten bezüglich der Koordinierung von Funkfrequenzen, die unter Artikel 28 fällt.

(2)  Jede Partei kann die Streitigkeit der bzw. den betreffenden nationalen Regulierungsbehörde(n) vorlegen. Beeinträchtigt die Streitigkeit den Handel zwischen Mitgliedstaaten, so meldet bzw. melden die zuständige(n) nationale(n) Regulierungsbehörde(n) die Streitigkeit dem GEREK, um im Einklang mit den in Artikel 3 genannten Zielen eine dauerhafte Lösung der Streitigkeit herbeizuführen.

(3)  Nach einer solchen Meldung gibt das GEREK eine Stellungnahme ab, in der es die betreffende(n) nationalen(n) Regulierungsbehörde(n) ersucht, konkrete Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen, damit die Streitigkeit so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch — von außergewöhnlichen Umständen abgesehen — innerhalb von vier Monaten beigelegt wird.

(4)  Die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden warten die Stellungnahme des GEREK ab, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreifen. Wenn unter außergewöhnlichen Umständen dringender Handlungsbedarf besteht, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Interessen der Endnutzer zu schützen, kann jede der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden entweder auf Antrag der Betroffenen oder von Amts wegen einstweilige Maßnahmen erlassen.

(5)  Alle einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung durch die nationale Regulierungsbehörde auferlegten Verpflichtungen müssen dieser Richtlinie entsprechen, die vom GEREK verabschiedete Stellungnahme weitestmöglich berücksichtigen und innerhalb eines Monats nach Abgabe dieser Stellungnahme beschlossen werden.

(6)  Das Verfahren nach Absatz 2 hindert keine der Parteien daran, die Gerichte anzurufen.

Artikel 28

Koordinierung von Funkfrequenzen zwischen den Mitgliedstaaten

(1)  Die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Funkfrequenznutzung in ihrem Hoheitsgebiet so organisiert wird, dass kein anderer Mitgliedstaat — insbesondere aufgrund grenzüberschreitender funktechnischer Störungen zwischen Mitgliedstaaten — daran gehindert wird, in seinem Hoheitsgebiet die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen im Einklang mit dem Unionsrecht zu gestatten.

Die Mitgliedstaaten treffen alle hierfür erforderlichen Maßnahmen, unbeschadet ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen und ihrer Verpflichtungen im Rahmen einschlägiger internationaler Übereinkünfte wie der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst und den Regionalabkommen der ITU über die Frequenznutzung.

(2)  Bei der grenzübergreifenden Koordinierung der Funkfrequenznutzung arbeiten die Mitgliedstaaten zusammen und kooperieren gegebenenfalls in der Gruppe für Frequenzpolitik, um

a) 

die Einhaltung des Absatzes 1 zu gewährleisten,

b) 

alle zwischen Mitgliedstaaten sowie mit Drittländern auftretenden Probleme oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit der grenzübergreifenden Koordinierung oder mit grenzüberschreitenden funktechnischen Störungen, durch die die Mitgliedstaaten an der Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen in ihrem Hoheitsgebiet gehindert werden, zu lösen bzw. beizulegen.

(3)  Um die Einhaltung des Absatzes 1 sicherzustellen, kann der betroffene Mitgliedstaat die Gruppe für Frequenzpolitik ersuchen, vermittelnd tätig zu werden, um alle Probleme oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit der grenzübergreifenden Koordinierung oder mit grenzüberschreitenden funktechnischen Störungen anzugehen. Gegebenenfalls kann die Gruppe für Frequenzpolitik eine Stellungnahme abgeben, in der sie eine abgestimmte Lösung für diese Probleme oder Streitigkeiten vorschlägt.

(4)  Wird durch ein Tätigwerden nach den Absätzen 2 oder 3 das Problem nicht gelöst oder die Streitigkeit nicht behoben, so kann die Kommission auf Antrag eines betroffenen Mitgliedstaats unter weitestmöglich Berücksichtigung aller Stellungnahmen der Gruppe für Frequenzpolitik, in denen eine koordinierte Lösung gemäß Absatz 3 empfohlen wird, Beschlüsse im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen, die an die von der nicht behobenen funktechnischen Störung betroffenen Mitgliedstaaten gerichtet sind, um grenzüberschreitende funktechnische Störungen zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten zu beseitigen, die diese an der Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen in ihrem Hoheitsgebiet hindern.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)  Die Union leistet auf Ersuchen jedes betroffenen Mitgliedstaats Unterstützung in rechtlicher, politischer und technischer Hinsicht, um Frequenzkoordinierungsprobleme mit den an die Union angrenzenden Ländern einschließlich der Bewerberländer und der Beitrittsländer so zu lösen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachkommen können. Bei dieser Beistandsleistung fördert die Union die Durchführung der Politik der Union.



TITEL III

DURCHFÜHRUNG

Artikel 29

Sanktionen

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, einschließlich nötigenfalls Geldbußen und nicht-strafrechtlicher Pauschalbeträge oder Zwangsgelder, die bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder gegen rechtsverbindliche Entscheidungen der Kommission, der nationalen Regulierungsbehörde oder anderen zuständigen Behörde gemäß dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden erhalten innerhalb der Grenzen des nationalen Rechts die Befugnis, solche Sanktionen zu verhängen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen angemessen, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)  Die Mitgliedstaaten verhängen im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 22 Absatz 3 nur dann Sanktionen, wenn ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle wissentlich oder grob fahrlässig irreführende, fehlerhafte oder unvollständige Informationen erteilt hat.

Bei der Festsetzung der Höhe der gegen ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder für die wissentliche oder grob fahrlässige Erteilung irreführender, fehlerhafter oder unvollständiger Informationen im Rahmen des in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahrens ist unter anderem zu berücksichtigen, ob sich das Verhalten des Unternehmens oder der öffentlichen Stelle negativ auf den Wettbewerb ausgewirkt hat und insbesondere ob das Unternehmen oder die öffentliche Stelle entgegen den ursprünglich übermittelten Informationen oder deren aktualisierter Fassung entweder ein Netz aufgebaut, erweitert oder modernisiert hat oder kein Netz aufgebaut und diese Planänderung nicht objektiv begründet hat.

Artikel 30

Erfüllung der Bedingungen von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen sowie der besonderen Verpflichtungen

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre jeweils zuständigen Behörden die Einhaltung der Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen, der in Artikel 13 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen und der Verpflichtung zur wirksamen und effizienten Nutzung von Funkfrequenzen gemäß Artikel 4, Artikel 45 Absatz 1 sowie Artikel 47 beobachten und überwachen.

Die zuständigen Behörden sind befugt, von Unternehmen, die Gegenstand einer Allgemeingenehmigung sind oder über Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder von Nummerierungsressourcen verfügen, nach Maßgabe des Artikels 21 zu verlangen, alle erforderlichen Informationen zu liefern, damit sie prüfen können, ob die an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen geknüpften Bedingungen oder die in Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 47 genannten besonderen Verpflichtungen erfüllt sind.

(2)  Stellt eine zuständige Behörde fest, dass ein Unternehmen eine oder mehrere Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen oder die in Artikel 13 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen nicht erfüllt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

(3)  Die zuständige Behörde ist befugt, die Beendigung des in Absatz 2 genannten Verstoßes, entweder unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist, zu verlangen, und ergreift angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen, damit die Einhaltung sichergestellt wird.

In diesem Zusammenhang ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden, Folgendes zu verhängen:

a) 

gegebenenfalls abschreckende Geldstrafen, die Zwangsgelder mit Rückwirkung umfassen können, sowie

b) 

Anordnungen, wonach die Erbringung eines Dienstes oder eines Pakets von Diensten, die — wenn sie fortgeführt würden — zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen würden, bis zur Erfüllung der Zugangsverpflichtungen, die nach einer Marktanalyse nach Artikel 67 auferlegt wurden, einzustellen oder aufzuschieben ist.

Die zuständigen Behörden teilen die Maßnahmen und die Gründe dafür dem betreffenden Unternehmen unverzüglich mit; dabei wird dem Unternehmen eine angemessene Frist gesetzt, damit es den Maßnahmen entsprechen kann.

(4)  Unbeschadet der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständige Behörde, gegebenenfalls gegen diejenigen Unternehmen Geldstrafen zu verhängen, die der Verpflichtung zur Mitteilung von Informationen gemäß den Verpflichtungen nach Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b und nach Artikel 69 nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten angemessenen Frist nachgekommen sind.

(5)  Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, im Falle eines schweren Verstoßes oder wiederholter Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 47 Absätze 1 oder 2 genannten besonderen Verpflichtungen, sofern die in Absatz 3 genannten Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen erfolglos geblieben sind, ein Unternehmen daran zu hindern, weiterhin elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitzustellen, oder diese Nutzungsrechte aussetzen oder entziehen können. Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständige Behörde, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen. Diese Sanktionen können für den gesamten Zeitraum der Nichterfüllung angewendet werden, auch wenn in der Folge die Bedingungen bzw. Verpflichtungen erfüllt wurden.

(6)  Ungeachtet der Absätze 2, 3 und 5 dieses Artikels kann die zuständige Behörde vor einer endgültigen Entscheidung einstweilige Sofortmaßnahmen treffen, um Abhilfe zu schaffen, wenn sie Beweise dafür hat, dass die Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 47 Absätze 1 oder 2 genannten besonderen Verpflichtungen eine unmittelbare und ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt oder bei anderen Anbietern oder Nutzern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder anderen Nutzern von Funkfrequenzen möglicherweise zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen führt. Die zuständige Behörde gibt dem betreffenden Unternehmen angemessen Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und eine Lösung vorzuschlagen. Gegebenenfalls kann die zuständige Behörde die einstweiligen Maßnahmen bestätigen; diese können höchstens bis zu drei Monate gelten, können aber für den Fall, dass Vollstreckungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind, um einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert werden.

(7)  Die Unternehmen haben das Recht, gegen Maßnahmen, die aufgrund dieses Artikels getroffen werden, nach dem Verfahren des Artikels 31 einen Rechtsbehelf einzulegen.

Artikel 31

Rechtsbehelf

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder zugehöriger Einrichtungen, der von dieser Entscheidung einer zuständigen Behörde betroffen ist, bei einer Beschwerdestelle, die von den beteiligten Parteien und von jeglichem äußeren Einfluss oder politischem Druck, die ihre unabhängige Bewertung der ihr vorgelegten Sachverhalte beinträchtigen könnten, unabhängig ist, einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss über angemessenen Sachverstand verfügen, um ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des Falles angemessen Rechnung getragen wird.

Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der zuständigen Behörde wirksam, sofern nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen werden.

(2)  Hat die Beschwerdestelle nach Absatz 1 keinen gerichtlichen Charakter, so begründet sie ihre Entscheidungen stets schriftlich. Ferner können diese Entscheidungen in diesem Fall von einem Gericht eines Mitgliedstaats nach Artikel 267 AEUV überprüft werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind.

(3)  Die Mitgliedstaaten sammeln Informationen im Zusammenhang mit dem allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe, deren Anzahl, der Dauer der Beschwerdeverfahren und der Anzahl der Entscheidungen über den Erlass einstweiliger Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen sowie die Entscheidungen oder Gerichtsurteile der Kommission und dem GEREK auf deren begründetes Ersuchen zur Verfügung.



TITEL IV

BINNENMARKTVERFAHREN



KAPITEL I

Artikel 32

Konsolidierung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation

(1)  Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie tragen die nationalen Regulierungsbehörden den in Artikel 3 genannten Zielen weitestmöglich Rechnung.

(2)  Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarkts bei, indem sie miteinander und mit der Kommission sowie dem GEREK jeweils auf transparente Weise zusammenarbeiten, um in allen Mitgliedstaaten eine kohärente Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere mit der Kommission und dem GEREK bei der Ermittlung der Arten von Mitteln und Abhilfemaßnahmen zusammen, die zur Bewältigung bestimmter Situationen auf dem Markt am besten geeignet sind.

(3)  Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde — sofern in den nach Artikel 34 verabschiedeten Empfehlungen oder Leitlinien nicht etwas anderes bestimmt ist — nach Abschluss der öffentlichen Konsultation, falls diese gemäß Artikel 23 erforderlich ist, eine Maßnahme zu ergreifen, die

a) 

unter Artikel 61, 64, 67, 68 oder 83 dieser Richtlinie fällt und

b) 

Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hätte,

so veröffentlicht sie den Maßnahmenentwurf und übermittelt ihn gleichzeitig der Kommission, dem GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und gibt zugleich gemäß Artikel 20 Absatz 3 die Gründe für die Maßnahme an. Die nationalen Regulierungsbehörden, das GEREK und die Kommission können innerhalb eines Monats zum Maßnahmenentwurf Stellung nehmen. Die Einmonatsfrist kann nicht verlängert werden.

(4)  Die Annahme des Maßnahmenentwurfs gemäß Absatz 3 dieses Artikels wird um weitere zwei Monate aufgeschoben, wenn dieser darauf abzielt:

a) 

einen relevanten Markt zu definieren, der sich von jenen unterscheidet, die in der Empfehlung gemäß Artikel 64 Absatz 1 definiert werden, oder

▼C1

b) 

zu entscheiden, ob ein Unternehmen nach Artikel 67 Absatz 3 oder 4 als ein Unternehmen einzustufen ist, das allein oder gemeinsam mit anderen über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder nicht

▼B

wobei er der Maßnahmenentwurf Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hätte, und die Kommission gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde erklärt hat, dass sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würde, oder sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und insbesondere den in Artikel 3 genannten Zielen hat. Diese Zweimonatsfrist kann nicht verlängert werden. In einem solchen Fall unterrichtet die Kommission das GEREK und die nationalen Regulierungsbehörden über ihre Vorbehalte und veröffentlicht diese gleichzeitig.

(5)  Das GEREK veröffentlicht eine Stellungnahme zu den Vorbehalten der Kommission gemäß Absatz 4, in der es darlegt, ob es der Ansicht ist, dass der Maßnahmenentwurf beibehalten, geändert oder zurückgezogen werden sollte; gegebenenfalls legt es konkrete diesbezügliche Vorschläge vor.

(6)  Innerhalb der in Absatz 4 genannten Zweimonatsfrist kann die Kommission entweder

a) 

die betreffende nationale Regulierungsbehörde im Wege eines Beschlusses auffordern, den Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, oder

b) 

beschließen, ihre Vorbehalte nach Absatz 4 zurückzuziehen.

Die Kommission berücksichtigt vor einer Entscheidung weitestmöglich die Stellungnahme des GEREK.

Beschlüssen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ist eine detaillierte und objektive Analyse beizufügen, in der begründet wird, warum die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht anzunehmen ist, und zugleich konkrete Vorschläge zu dessen Änderung gemacht werden.

(7)  Beschließt die Kommission gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a, die nationale Regulierungsbehörde aufzufordern, einen Entwurf zurückzuziehen, so ändert die Behörde den Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Erlasses des Beschlusses der Kommission oder zieht ihn zurück. Wird der Maßnahmenentwurf geändert, so führt die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation gemäß Artikel 23 durch und notifiziert der Kommission den geänderten Maßnahmenentwurf erneut gemäß Absatz 3.

(8)  Die jeweilige nationale Regulierungsbehörde trägt den Stellungnahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden, des GEREK und der Kommission weitestmöglich Rechnung; sie kann den sich daraus ergebenden Maßnahmenentwurf — außer in den in Absatz 4 und Absatz 6 Buchstabe a genannten Fällen — annehmen und übermittelt ihn in diesem Fall der Kommission.

(9)  Die nationale Regulierungsbehörde übermittelt der Kommission und dem GEREK alle angenommenen endgültigen Maßnahmen, auf die Absatz 3 Buchstaben a und b zutreffen.

(10)  Ist eine nationale Regulierungsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend — ohne das Verfahren gemäß den Absätzen 3 und 4 einzuhalten — angemessene und einstweilige Maßnahmen erlassen. Sie teilt diese der Kommission, den übrigen nationalen Regulierungsbehörden und dem GEREK unverzüglich mit einer vollständigen Begründung mit. Ein Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde, diese Maßnahmen dauerhaft zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Absätzen 3 und 4.

(11)  Eine nationale Regulierungsbehörde kann ihren Maßnahmenentwurf jederzeit zurückziehen.

Artikel 33

Verfahren zur einheitlichen Anwendung von Abhilfemaßnahmen

(1)  Zielt eine beabsichtigte Maßnahme gemäß Artikel 32 Absatz 3 auf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen der Unternehmen in Anwendung von Artikel 61 oder 67 in Verbindung mit den Artikeln 69 bis 76 und Artikel 83 ab, so kann die Kommission die betreffende nationale Regulierungsbehörde und das GEREK innerhalb der in Artikel 32 Absatz 3 genannten Einmonatsfrist darüber informieren, warum sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstellen würde, oder dass sie erhebliche Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht hat. In diesem Fall kann der Maßnahmenentwurf innerhalb eines Zeitraums von weiteren drei Monaten nach der Mitteilung der Kommission nicht angenommen werden.

Erfolgt keine solche Mitteilung, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf annehmen, wobei sie weitest möglich die Stellungnahmen der Kommission, des GEREK oder anderer nationaler Regulierungsbehörden berücksichtigt.

(2)  Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 arbeiten die Kommission, das GEREK und die betreffende nationale Regulierungsbehörde eng zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des Artikels 3 zu ermitteln, wobei die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln, berücksichtigt werden.

(3)  Innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des in Absatz 1 genannten Dreimonatszeitraums gibt das GEREK eine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission gemäß Absatz 1 ab, in der es darlegt, ob es der Ansicht ist, dass der Maßnahmenentwurf beibehalten, geändert oder zurückgezogen werden sollte; gegebenenfalls legt es konkrete diesbezügliche Vorschläge vor. Diese Stellungnahme ist mit Gründen zu versehen und zu veröffentlichen.

(4)  Teilt das GEREK in seiner Stellungnahme die ernsten Bedenken der Kommission, so arbeitet es eng mit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme zu ermitteln. Vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Dreimonatszeitraums kann die nationale Regulierungsbehörde entweder

a) 

ihren Maßnahmenentwurf unter weitest möglicher Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Mitteilung der Kommission und der Stellungnahme des GEREK ändern oder zurückziehen; oder

b) 

ihren Maßnahmenentwurf beibehalten.

(5)  Die Kommission kann binnen eines Monats nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Dreimonatszeitraums und unter weitest möglicher Berücksichtigung einer eventuellen Stellungnahme des GEREK

a) 

eine Empfehlung abgeben, in der die betreffende nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen, wobei die Kommission auch entsprechende konkrete Vorschläge macht und die Gründe für diese Empfehlung nennt, insbesondere wenn das GEREK die ernsten Bedenken der Kommission nicht teilt;

b) 

beschließen, ihre gemäß Absatz 1 geäußerten Vorbehalte zurückzuziehen, oder

c) 

für Maßnahmenentwürfe, die unter Artikel 61 Absatz 3 oder Artikel 76 Absatz 2 fallen, einen Beschluss erlassen, in dem sie die nationale Regulierungsbehörde auffordert, den Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, wenn das GEREK die ernsten Bedenken der Kommission teilt, dem eine detaillierte und objektive Analyse beizufügen ist, in der begründet wird, warum die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte, und zugleich konkrete Vorschläge zur Änderung des Maßnahmenentwurfs gemacht werden; das Verfahren gemäß Artikel 32 Absatz 7 findet sinngemäß Anwendung.

(6)  Binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihre Empfehlung gemäß Absatz 5 Buchstabe a ausgesprochen oder ihre Vorbehalte gemäß Absatz 5 Buchstabe b zurückgezogen hat, teilt die betreffende nationale Regulierungsbehörde der Kommission und dem GEREK die angenommene endgültige Maßnahme mit.

Dieser Zeitraum kann verlängert werden, damit die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation gemäß Artikel 23 durchführen kann.

(7)  Beschließt die nationale Regulierungsbehörde, den Maßnahmenentwurf auf der Grundlage der Empfehlung nach Absatz 5 Buchstabe a nicht zu ändern oder zurückzuziehen, so begründet sie dies.

(8)  Die nationale Regulierungsbehörde kann den vorgeschlagenen Maßnahmenentwurf in jeder Phase des Verfahrens zurückziehen.

Artikel 34

Durchführungsbestimmungen

Nach Anhörung der Öffentlichkeit und nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden kann die Kommission unter weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK im Zusammenhang mit Artikel 32 Empfehlungen oder Leitlinien zur Festlegung von Form, Inhalt und Detailgenauigkeit der gemäß Artikel 32 Absatz 3 erforderlichen Notifizierungen sowie der Umstände, unter denen Notifizierungen nicht erforderlich sind, und der Berechnung der Fristen erlassen.



KAPTEL II

Einheitliche Funkfrequenzzuteilung

Artikel 35

Peer-Review-Verfahren

(1)  Beabsichtigt die nationale Regulierungsbehörde oder eine andere zuständige Behörde, ein Auswahlverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 in Bezug auf Funkfrequenzen durchzuführen, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um deren Nutzung für drahtlose Breitbandnetze und -dienste zu ermöglichen, unterrichtet sie die Gruppe für Frequenzpolitik gemäß Artikel 23 über die entsprechenden Maßnahmenentwürfe, welche in den Anwendungsbereich des wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahrens gemäß Artikel 55 Absatz 2 fallen, und gibt an, ob und wann sie die Gruppe für Frequenzpolitik zur Einberufung eines Peer-Review-Forums auffordert.

Auf Aufforderung organisiert die Gruppe für Frequenzpolitik ein Peer-Review-Forum, um eine Diskussion und einen Meinungsaustausch über die übermittelten Maßnahmenentwürfe zu führen, und erleichtert den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zu diesen Maßnahmenentwürfen.

Das Peer-Review-Forum setzt sich aus Mitgliedern der Gruppe für Frequenzpolitik zusammen und wird von einem Vertreter der Gruppe für Frequenzpolitik organisiert, der den Vorsitz führt.

(2)  Spätestens während der gemäß Artikel 23 durchgeführten öffentlichen Konsultation kann die Gruppe für Frequenzpolitik ausnahmsweise von sich aus ein Peer-Review-Forum nach den Verfahrensregeln für dessen Organisation einberufen, um Erfahrungen und bewährte Verfahren zu einem Maßnahmenentwurf im Zusammenhang mit einem Auswahlverfahren auszutauschen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf die Fähigkeit der nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden, die in den Artikeln 3, 45, 46 und 47 festgelegten Ziele zu verwirklichen, erheblich beeinträchtigen würde.

(3)  Die Gruppe für Frequenzpolitik bestimmt im Voraus die objektiven Kriterien für die außergewöhnliche Einberufung des Peer-Review-Forums und veröffentlicht diese.

(4)  Beim Peer-Review-Forum erläutert die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde, wie mit dem Maßnahmenentwurf

a) 

die Entwicklung des Binnenmarkts, die grenzüberschreitende Erbringung von Diensten und der Wettbewerb gefördert, größtmögliche Vorteile für die Verbraucher erzielt und insgesamt die in den Artikeln 3, 45, 46 und 47 dieser Richtlinie und in der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und dem Beschluss Nr. 243/2012/EU festgelegten Ziele verwirklicht werden,

b) 

eine wirksame und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen gewährleistet wird und

c) 

ein stabiles und vorhersehbares Investitionsumfeld für vorhandene und mögliche künftige Funkfrequenznutzer beim Ausbau von Netzen zur Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten elektronischen Kommunikationsdiensten gewährleistet wird.

(5)  Das Peer-Review-Forum steht einer freiwilligen Teilnahme durch Sachverständige anderer zuständiger Behörden und des GEREK offen.

(6)  Das Peer-Review-Forum wird lediglich ein Mal während des gesamten nationalen Vorbereitungs- und Konsultationsprozesses im Rahmen eines einzigen Auswahlverfahrens zu einem oder mehreren Funkfrequenzbändern einberufen, es sei denn, die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde veranlasst seine erneute Einberufung.

(7)  Auf Ersuchen der nationalen Regulierungsbehörde oder anderen zuständigen Behörde, die die Zusammenkunft veranlasst hat, kann die Gruppe für Frequenzpolitik einen Bericht über die Frage erstellen, wie mit dem Maßnahmenentwurf die in Absatz 4 genannten Ziele erreicht werden, wobei sie die im Peer-Review-Forum vertretenen Standpunkte berücksichtigt.

(8)  Die Gruppe für Frequenzpolitik veröffentlicht im Februar jedes Jahres einen Bericht über die gemäß den Absätzen 1 und 2 erörterten Maßnahmenentwürfe. Im Bericht werden die Erfahrungen und bewährten Verfahren, die festgehalten wurden, aufgeführt.

(9)  Nach dem Peer-Review-Forum kann auf Ersuchen der nationalen Regulierungsbehörde oder anderen zuständigen Behörde, die die Zusammenkunft veranlasst hat, die Gruppe für Frequenzpolitik einen Standpunkt zum Maßnahmenentwurf abgeben.

Artikel 36

Harmonisierte Funkfrequenzzuteilung

Wurden im Einklang mit internationalen Vereinbarungen und den Vorschriften der Union die Nutzung von Funkfrequenzen harmonisiert, Vereinbarungen über die Zugangsbedingungen und -verfahren getroffen und Unternehmen, denen die Funkfrequenzen zugeteilt werden sollen, ausgewählt, so erteilen die Mitgliedstaaten dementsprechend das Recht auf Nutzung der Funkfrequenzen. Sofern alle mit dem Nutzungsrecht für die Funkfrequenzen verbundenen Bedingungen im Falle eines gemeinsamen Auswahlverfahrens eingehalten wurden, verknüpfen die Mitgliedstaaten damit keine weiteren Bedingungen, zusätzlichen Kriterien oder Verfahren, welche die ordnungsgemäße Durchführung der gemeinsamen Zuteilung dieser Funkfrequenzen einschränken, verändern oder verzögern würden.

Artikel 37

Gemeinsames Genehmigungsverfahren zur Erteilung individueller Frequenznutzungsrechte

Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten können miteinander und mit der Gruppe für Frequenzpolitik zusammenarbeiten, um unter Berücksichtigung jeglichen von den Marktteilnehmern vorgebrachten Interesses die gemeinsamen Aspekte eines Genehmigungsverfahrens gemeinsam festzulegen und gegebenenfalls auch das Auswahlverfahren zur Erteilung individueller Frequenznutzungsrechte nach einem etwaigen gemäß Artikel 53 aufgestellten gemeinsamen Zeitplan gemeinsam durchzuführen.

Bei der Konzeption des gemeinsamen Genehmigungsverfahrens können die Mitgliedstaaten den nachstehenden Kriterien Rechnung tragen:

a) 

Die einzelnen nationalen Genehmigungsverfahren werden von den zuständigen Behörden nach einem gemeinsam festgelegten Zeitplan eingeleitet und durchgeführt.

b) 

Es sieht gegebenenfalls für die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame Bedingungen und Verfahren für die Auswahl und die Erteilung individueller Nutzungsrechte für Funkfrequenzen vor.

c) 

Es sieht gegebenenfalls für die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame oder vergleichbare Bedingungen vor, die an die individuellen Nutzungsrechte für Funkfrequenzen zu knüpfen sind, so dass Nutzern unter anderem ähnliche Funkfrequenzblöcke zugeteilt werden können.

d) 

Es steht anderen Mitgliedstaaten bis zum Abschluss des gemeinsamen Genehmigungsverfahrens jederzeit offen.

Wenn trotz des von den Marktteilnehmern vorgebrachten Interesses die Mitgliedstaaten nicht gemeinsam handeln, unterrichten sie die betreffenden Marktteilnehmer hierüber und erläutern ihre Entscheidung.



KAPITEL III

Harmonisierungsmaßnahmen

Artikel 38

Harmonisierungsmaßnahmen

(1)  Wenn die Kommission der Ansicht ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen könnten, kann sie im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele Empfehlungen abgeben oder vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse über die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie erlassen, wobei sie weitest möglich die Stellungnahme des GEREK oder gegebenenfalls der Gruppe für Frequenzpolitik berücksichtigt.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden den Empfehlungen gemäß Absatz 1 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitest möglich Rechnung tragen. Beschließt eine nationale Regulierungsbehörde oder eine andere zuständige Behörde, sich nicht an eine Empfehlung zu halten, so teilt sie dies unter Angabe ihrer Gründe der Kommission mit.

(3)  In den nach Absatz 1 erlassenen Beschlüssen wird nur eine harmonisierte oder koordinierte Vorgehensweise festgelegt, um folgende Angelegenheiten zu behandeln:

a) 

die uneinheitliche Umsetzung des allgemeinen Regulierungskonzeptes gemäß den Artikeln 64 und 67 zur Regulierung der Märkte der elektronischen Kommunikation durch die nationalen Regulierungsbehörden, sofern das Funktionieren des Binnenmarkts behindert wird; diese Beschlüsse beziehen sich nicht auf spezifische Mitteilungen der nationalen Regulierungsbehörden nach Artikel 32; in diesen Fällen schlägt die Kommission einen Entwurf eines Beschlusses nur dann vor, wenn

i) 

seit der Annahme einer Empfehlung der Kommission zu demselben Thema mindestens zwei Jahre vergangen sind und

ii) 

die Kommission die Stellungnahme des GEREK zur Annahme eines solchen Beschlusses, die das GEREK auf Verlangen der Kommission binnen drei Monaten vorlegt, weitestmöglich berücksichtigt;

b) 

die Vergabe von Nummern, einschließlich Nummernbereiche, Übertragbarkeit von Nummern und Kennungen, Systeme für die Nummern- oder Adressenumsetzung und Zugang zum Notrufdienst durch die einheitliche europäische Notrufnummer 112.

(4)  Die Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)  Das GEREK kann von sich aus die Kommission in der Frage beraten, ob eine Maßnahme gemäß Absatz 1 erlassen werden sollte.

(6)  Hat die Kommission innerhalb eines Jahres nach Abgabe einer Stellungnahme durch das GEREK, aus der hervorgeht, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen könnten, keine Empfehlung abgegeben oder keinen Beschluss erlassen, so teilt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Gründe dafür mit und veröffentlicht diese.

Wenn die Kommission eine Empfehlung gemäß Absatz 1 abgegeben hat, jedoch die uneinheitliche Umsetzung, aufgrund deren Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen, danach zwei Jahre anhält, erlässt die Kommission vorbehaltlich des Absatzes 3 einen Beschluss im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 4.

Hat die Kommission innerhalb eines weiteren Jahres nach der Empfehlung gemäß Unterabsatz 2 keinen Beschluss erlassen, so teilt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Gründe dafür mit und veröffentlicht diese.

Artikel 39

Normung

(1)  Die Kommission erstellt ein Verzeichnis von nicht zwingenden Normen oder Spezifikationen, die als Grundlage für die Förderung der einheitlichen Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste dienen, und veröffentlicht es im Amtsblatt der Europäischen Union. Bei Bedarf kann die Kommission nach Anhörung des durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 eingesetzten Ausschusses die Erstellung von Normen durch die europäischen Normungsorganisationen (Europäisches Komitee für Normung (CEN), Europäisches Komitee für elektronische Normung (Cenelec) und Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI)) veranlassen.

(2)  Die Mitgliedstaaten fördern die Anwendung der Normen oder Spezifikationen gemäß Absatz 1 für die Bereitstellung von Diensten, technischen Schnittstellen oder Netzfunktionen, soweit dies unbedingt notwendig ist, um die Interoperabilität von Diensten, die durchgehende Konnektivität, einen leichteren Anbieterwechsel und eine leichtere Übertragung von Rufnummern und Kennungen zu gewährleisten und den Nutzern eine größere Auswahl zu bieten.

Wurden derartige Normen oder Spezifikationen nicht gemäß Absatz 1 veröffentlicht, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung der von den europäischen Normungsorganisationen erstellten Normen.

Falls keine derartigen Normen oder Spezifikationen vorliegen, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung internationaler Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC).

Bestehen bereits internationale Normen, so rufen die Mitgliedstaaten die europäischen Normungsorganisationen dazu auf, diese Normen bzw. deren einschlägige Bestandteile als Basis für die von ihnen entwickelten Normen zu verwenden, es sei denn, die internationalen Normen bzw. deren einschlägige Bestandteile sind ineffizient.

Die in Absatz 1 oder in diesem Absatz genannten Normen oder Spezifikationen dürfen den Zugang gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie nicht verhindern, sofern dies möglich ist.

(3)  Wurden die in Absatz 1 genannten Normen oder Spezifikationen nicht sachgerecht angewandt, sodass die Interoperabilität der Dienste in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nicht gewährleistet ist, so kann die Anwendung dieser Normen oder Spezifikationen nach dem Verfahren in Absatz 4 verbindlich vorgeschrieben werden, soweit dies unbedingt notwendig ist, um die Interoperabilität zu gewährleisten und den Nutzern eine größere Auswahl zu bieten.

(4)  Beabsichtigt die Kommission, die Anwendung bestimmter Normen oder Spezifikationen verbindlich vorzuschreiben, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union und fordert alle Beteiligten zur Stellungnahme auf. Die Kommission schreibt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anwendung der einschlägigen Normen verbindlich vor, indem sie diese in dem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnis der Normen oder Spezifikationen als verbindlich kennzeichnet.

(5)  Ist die Kommission der Auffassung, dass die Normen oder Spezifikationen gemäß Absatz 1 nicht mehr zur Bereitstellung harmonisierter elektronischer Kommunikationsdienste beitragen oder dem Bedarf der Verbraucher nicht mehr entsprechen oder die technologische Weiterentwicklung behindern, so streicht sie diese aus dem Verzeichnis der Normen oder Spezifikationen gemäß Absatz 1.

(6)  Ist die Kommission der Ansicht, dass die Normen oder Spezifikationen gemäß Absatz 4 nicht mehr zur Bereitstellung harmonisierter elektronischer Kommunikationsdienste beitragen oder dem Bedarf der Verbraucher nicht mehr entsprechen oder die technologische Weiterentwicklung behindern, so streicht sie diese Normen oder Spezifikationen im Wege von Durchführungsrechtsakten aus dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis der Normen oder Spezifikationen.

(7)  Die in den Absätzen 4 und 6 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

(8)  Dieser Artikel findet auf keine der wesentlichen Anforderungen, Schnittstellenspezifikationen oder harmonisierten Normen Anwendung, für die die Richtlinie 2014/53/EU gilt.



TITEL V

SICHERHEIT

Artikel 40

Sicherheit von Netzen und Diensten

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste angemessene und verhältnismäßige technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Netzen und Diensten ergreifen. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. Insbesondere sind Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls Verschlüsselung, zu ergreifen, um Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf Nutzer und auf andere Netze und Dienste zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten.

Die Agentur der Europäischen Union für Netz-und Informationssicherheit (im Folgenden „ENISA“) erleichtert im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) die Koordinierung der Mitgliedstaaten, damit voneinander abweichende nationale Anforderungen, die Sicherheitsrisiken und Hindernisse für den Binnenmarkt mit sich bringen könnten, vermieden werden.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste der zuständigen Behörde einen Sicherheitsvorfall, der beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder die Bereitstellung der Dienste hatte, unverzüglich mitteilen.

Zur Feststellung des Ausmaßes der Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls werden — sofern verfügbar — insbesondere folgende Parameter berücksichtigt:

a) 

die Zahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer,

b) 

die Dauer des Sicherheitsvorfalls,

c) 

die geografische Ausdehnung des von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Gebiets,

d) 

das Ausmaß der Beeinträchtigung des Netzes oder Dienstes,

e) 

das Ausmaß der Auswirkungen auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten.

Sofern angebracht, unterrichtet die betroffene zuständige Behörde die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die ENISA. Die betroffene zuständige Behörde kann die Öffentlichkeit unterrichten oder die Anbieter zu dieser Unterrichtung verpflichten, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Bekanntgabe des Sicherheitsvorfalls im öffentlichen Interesse liegt.

Einmal pro Jahr legt die betroffene zuständige Behörde der Kommission und der ENISA einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Mitteilungen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen vor.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle einer besonderen und erheblichen Gefahr eines Sicherheitsvorfalls in öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen oder bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten, die Anbieter solcher Netze oder Dienste die von dieser Gefahr potenziell betroffenen Nutzer über alle möglichen Schutz- oder Abhilfemaßnahmen, die von den Nutzern ergriffen werden können, informieren. Die Anbieter informieren die Nutzer gegebenenfalls auch über die Gefahr selbst.

(4)  Dieser Artikel lässt die Verordnung (EU) 2016/679 und die Richtlinie 2002/58/EG unberührt.

(5)  Der Kommission kann unter weitestmöglich Berücksichtigung der Stellungnahme der ENISA Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die in Absatz 1 genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die Umstände, die Form und die Verfahren in Bezug auf die Meldepflichten gemäß Absatz 2 genau dargelegt werden. Sie werden so weit wie möglich auf europäische und internationale Normen gestützt und hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Anforderungen festzulegen, um die in Absatz 1 dargelegten Ziele zu erreichen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 41

Anwendung und Durchsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in Anwendung des Artikels 40 befugt sind, Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verbindliche Anweisungen zu erteilen, auch zu den Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen Sicherheitsvorfall zu beheben oder, wenn eine erhebliche Gefahr festgestellt wurde, zu verhindern, und zu den Umsetzungsfristen.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden befugt sind, Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste vorzuschreiben, dass sie

a) 

die zur Beurteilung der Sicherheit ihrer Netze und Dienste erforderlichen Informationen, einschließlich der Unterlagen über ihre Sicherheitsmaßnahmen, übermitteln und

b) 

sich einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen, die von einer qualifizierten unabhängigen Stelle oder einer zuständigen Behörde durchgeführt wird, und deren Ergebnisse der zuständigen Behörde übermitteln; die Kosten der Überprüfung trägt der betreffende Anbieter.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle erforderlichen Befugnisse verfügen, um Verstöße sowie deren Auswirkungen auf die Sicherheit der Netze und Dienste zu untersuchen.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden zur Durchführung des Artikels 40 befugt sind, die Unterstützung eines gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/1148 benannten Computer-Notfallteams (CSIRT) im Zusammenhang mit Fragen, die laut Anhang I Nummer 2 der genannten Richtlinie zu den Aufgaben der CSIRTs gehören, in Anspruch zu nehmen.

(5)  Die zuständigen Behörden konsultieren gegebenenfalls und nach Maßgabe des nationalen Rechts die zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden, die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/1148 und die nationalen Datenschutzbehörden.



TEIL II

NETZE



TITEL I

MARKTZUTRITT UND NETZAUSBAU



KAPITEL I

Entgelte

Artikel 42

Entgelte für Funkfrequenznutzungsrechte und Rechte für die Installation von Einrichtungen

(1)  Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder bei Rechten für die Installation von zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste und zugehöriger Einrichtungen genutzten Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den allgemeinen Zielen dieser Richtlinie Rechnung.

(2)  In Bezug auf die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen sind die Mitgliedstaaten bestrebt, zu gewährleisten, dass die zu erhebenden Entgelte in einer Höhe festgesetzt werden, die eine wirksame Zuteilung und Nutzung von Funkfrequenzen gewährleistet, indem sie unter anderem

a) 

unter Berücksichtigung des Werts der Rechte bei etwaigen alternativen Nutzungen der Rechte Reservepreise als Mindestentgelte für Funkfrequenznutzungsrechte festlegen,

b) 

den zusätzlichen Kosten Rechnung tragen, die durch die mit diesen Rechten verbundenen Auflagen entstehen, und

c) 

so weit wie möglich Zahlungsregelungen anwenden, die mit der tatsächlichen Verfügbarkeit für die Nutzung der Funkfrequenzen in Verbindung stehen.



KAPITEL II

Zugang zu Grund und Boden

Artikel 43

Wegerechte

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung von Rechten:

— 
für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz an ein Unternehmen, das für die Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze zugelassen ist, oder
— 
für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem Grundbesitz an ein Unternehmen, das für die Bereitstellung von nicht-öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen ist,

wie folgt verfährt:

a) 

Sie handelt auf der Grundlage einfacher, effizienter, transparenter und öffentlich zugänglicher Verfahren, die nichtdiskriminierend und unverzüglich angewendet werden, und entscheidet in jedem Fall — außer im Falle der Enteignung — innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung und

b) 

sie befolgt die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung, wenn sie die betreffenden Rechte an Bedingungen knüpft.

Die in den Buchstaben a und b genannten Verfahren können je nachdem, ob der Antragsteller öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt oder nicht, unterschiedlich sein.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Behörden oder Gebietskörperschaften, die an Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, beteiligt sind oder diese kontrollieren, eine wirksame strukturelle Trennung zwischen der für die Erteilung der in Absatz 1 genannten Rechte zuständigen Stelle und den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle besteht.

Artikel 44

Kollokation und gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und zugehörigen Einrichtungen durch Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze

(1)  Hat ein Betreiber nach nationalem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installiert oder ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch genommen, so kann die zuständige Behörde auf dieser Grundlage aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung die gemeinsame Unterbringung Kollokation der installierten Netzbestandteile und zugehörigen Einrichtungen vorschreiben.

Die Kollokation oder gemeinsame Nutzung der installierten Netzbestandteile und Einrichtungen sowie die gemeinsame Nutzung von Grundstücken darf nur nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer vorgeschrieben werden, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen, und darf nur die Bereiche erfassen, in denen die gemeinsame Nutzung zur Erreichung der Ziele nach Unterabsatz 1 für notwendig erachtet wird. Die zuständigen Behörden dürfen die gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen oder Immobilien, wozu unter anderem Grund und Boden, Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und Verteilerkästen gehören, oder Maßnahmen zur Erleichterung der Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten vorschreiben. Erforderlichenfalls kann ein Mitgliedstaat für eine oder mehrere der nachstehenden Aufgaben eine nationale Regulierungsbehörde oder eine andere zuständige Behörde benennen:

a) 

Koordinierung des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens,

b) 

Handeln als zentrale Informationsstelle,

c) 

Festlegung von Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz und die Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten.

(2)  Die von einer zuständigen Behörde gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden durchzuführen.



KAPITEL III

Zugang zu Funkfrequenzen



Abschnitt 1

Genehmigungen

Artikel 45

Verwaltung der Funkfrequenzen

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen für die effiziente Verwaltung der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit den Artikeln 3 und 4, wobei sie gebührend berücksichtigen, dass die Funkfrequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert sind. Sie gewährleisten, dass die Zuteilung von, die Erteilung von Allgemeingenehmigungen für und die Gewährung von individuellen Nutzungsrechten für Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste durch die zuständigen Behörden auf objektiven, transparenten, wettbewerbsfördernden, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen.

Die Mitgliedstaaten halten bei der Anwendung dieses Artikels die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst und sonstiger im Rahmen der ITU geschlossenen Übereinkünfte zur Regulierung der Funkfrequenzen — beispielsweise das auf der Regionalen Funkplanungskonferenz 2006 geschlossene Abkommen –, ein und können öffentliche Belange berücksichtigen.

(2)  Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Union für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, um deren effektiven und effizienten Einsatz zu gewährleisten und um Vorteile für die Verbraucher, wie etwa Wettbewerb, größenbedingte Kostenvorteile und Interoperabilität der Dienste und Netze, zu erzielen. Dabei handeln sie im Einklang mit Artikel 4 dieser Richtlinie und mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, indem sie unter anderem

a) 

die Versorgung ihres Hoheitsgebiets und ihrer Bevölkerung mit hochwertigen und leistungsfähigen drahtlosen Breitbanddiensten sowie die Versorgung entlang wichtiger nationaler und europäischer Verkehrswege einschließlich des transeuropäischen Verkehrsnetzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) vorantreiben;

b) 

die rasche Entwicklung neuer drahtloser Kommunikationstechnologien und Anwendungen in der Union erleichtern, gegebenenfalls auch durch ein sektorübergreifendes Konzept;

c) 

im Interesse langfristiger Investitionen für Vorhersehbarkeit und Einheitlichkeit bei der Erteilung, Verlängerung, Änderung und Beschränkung sowie dem Entzug von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen sorgen;

d) 

die Vermeidung grenzüberschreitender oder nationaler funktechnischer Störungen gemäß Artikel 28 und Artikel 46 gewährleisten und zu diesem Zweck geeignete Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen;

e) 

die gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen durch gleichartige oder unterschiedliche Funkfrequenznutzungen im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht fördern;

f) 

das am besten geeignete und mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundene Genehmigungssystem gemäß Artikel 46 anwenden, damit die Funkfrequenzen so flexibel, gemeinsam und effizient wie möglich genutzt werden;

g) 

Regeln für die Erteilung, die Übertragung, die Verlängerung, die Änderung und den Entzug von Funkfrequenznutzungsrechten anwenden, die klar und transparent festgelegt werden, um die Rechtssicherheit, Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Regulierung zu gewährleisten;

h) 

darauf hinarbeiten, dass die Erteilung von Funkfrequenznutzungsgenehmigungen in der Union auf einheitliche und vorhersehbare Weise im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder erfolgt, wobei sie der Empfehlung 1999/519/EG Rechnung tragen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 und im Zusammenhang mit der Entwicklung technischer Umsetzungsmaßnahmen für ein Funkfrequenzband gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG kann die Kommission die Gruppe für Frequenzpolitik anweisen, eine Stellungnahme abzugeben mit einer Empfehlung zu der/den am besten geeigneten Genehmigungsregelungen für die Nutzung von Funkfrequenzen in diesem Frequenzband oder Teilen davon. Gegebenenfalls kann die Kommission unter weitestmöglicher Berücksichtigung einer solchen Stellungnahme eine Empfehlung annehmen, die der Förderung eines kohärenten Ansatzes in der Union hinsichtlich der Genehmigungsregelung(en) für die Nutzung dieses Frequenzbandes dienen würde.

Zieht die Kommission die Annahme von Maßnahmen nach Artikel 39 Absätze 1, 4, 5 und 6 in Betracht, so kann sie, was die Auswirkungen solcher Normen oder Spezifikationen auf die Koordinierung, Harmonisierung und Verfügbarkeit der Funkfrequenzen anbelangt, die Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik einholen. Unternimmt die Kommission weitere Schritte, so trägt sie den Stellungnahmen der Gruppe für Frequenzpolitik weitestmöglich Rechnung.

(3)  Besteht auf nationaler oder regionaler Ebene keine ausreichende Nachfrage nach der Nutzung eines Frequenzbands der harmonisierten Funkfrequenzen, so können die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels eine alternative Nutzung des gesamten oder eines Teils dieses Frequenzbands, einschließlich der bestehenden Nutzung, genehmigen, sofern

a) 

die mangelnde Nachfrage nach der Nutzung eines solchen Frequenzbands auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation gemäß Artikel 23 — einschließlich einer vorausschauenden Beurteilung der Marktnachfrage — festgestellt wurde,

b) 

durch die alternative Nutzung die Verfügbarkeit oder die Nutzung eines solchen Frequenzbands in anderen Mitgliedstaaten nicht verhindert oder beeinträchtigt wird und

c) 

der betreffende Mitgliedstaat der langfristigen Verfügbarkeit oder Nutzung eines solchen Frequenzbands in der Union sowie den größenbedingten Kostenvorteilen für die aus der Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen in der Union resultierenden Geräte gebührend Rechnung trägt.

Jede Entscheidung, die alternative Nutzung ausnahmsweise zu genehmigen, wird regelmäßig und auf jeden Fall dann umgehend überprüft, wenn bei der zuständigen Behörde ein hinreichend begründeter Antrag eines Nutzungsinteressenten auf Nutzung des Frequenzbands entsprechend der technischen Umsetzungsmaßnahme eingeht. Der Mitgliedstaat setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Entscheidung, wobei auch die Gründe für letztere anzugeben sind, sowie dem Ergebnis der Überprüfung in Kenntnis.

(4)  Unbeschadet des Unterabsatzes 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Arten der für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste eingesetzten Technologien in den Funkfrequenzen genutzt werden können, die im Einklang mit dem Unionsrecht in ihrem nationalen Frequenzvergabeplan als für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden.

Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang für elektronische Kommunikationsdienste vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:

a) 

zur Vermeidung funktechnischer Störungen,

b) 

zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder unter weitest möglicher Berücksichtigung der Empfehlung 1999/519/EG,

c) 

zur Gewährleistung der technischen Dienstqualität,

d) 

zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen,

e) 

zur Wahrung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder

f) 

zur Gewährleistung der Verwirklichung eines Ziels von allgemeinem Interesse gemäß Absatz 5.

(5)  Unbeschadet des Unterabsatzes 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Funkfrequenzen bereitgestellt werden können, die im Einklang mit dem Unionsrecht in ihrem nationalen Frequenzvergabeplan als für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten vorsehen, u. a. wenn dies zur Erfüllung einer Anforderung gemäß der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst erforderlich ist.

Maßnahmen, aufgrund deren elektronische Kommunikationsdienste in bestimmten, für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung stehenden Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegten Ziel von allgemeinem Interesse dienen; dies gilt unter anderem für folgende Ziele:

a) 

den Schutz des menschlichen Lebens,

b) 

die Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts,

c) 

die Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder

d) 

die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, beispielsweise durch die Erbringung von Hörfunk- und Fernsehdiensten.

Eine Maßnahme, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, kann nur dann vorgesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um Dienste zum Schutz des menschlichen Lebens zu schützen. Die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen in Ausnahmefällen auch erweitern, um anderen von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegten Zielen von allgemeinem Interesse zu entsprechen.

(6)  Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 4 und 5 genannten Beschränkungen notwendig sind, und veröffentlichen die Ergebnisse dieser Überprüfungen.

(7)  Beschränkungen, die vor dem 25. Mai 2011 festgelegt wurden, müssen bis zum 20. Dezember 2018 mit den Absätzen 4 und 5 im Einklang stehen.

Artikel 46

Genehmigung der Nutzung von Funkfrequenzen

(1)  Die Mitgliedstaaten erleichtern die Nutzung, auch die gemeinsame Nutzung, von Funkfrequenzen im Rahmen von Allgemeingenehmigungen und beschränken die Erteilung individueller Funkfrequenznutzungsrechte auf Situationen, in denen solche Rechte notwendig sind, um in Anbetracht der Nachfrage eine bestmögliche effiziente Nutzung sicherzustellen; sie berücksichtigen dabei die Kriterien in Unterabsatz 2. In allen anderen Fällen legen sie die Frequenznutzungsbedingungen in einer Allgemeingenehmigung fest.

Die Mitgliedstaaten wählen zu diesem Zweck das am besten geeignete System zur Erteilung von Frequenznutzungsgenehmigungen und berücksichtigen dabei

a) 

die spezifischen Merkmale der betreffenden Funkfrequenzen,

b) 

die Notwendigkeit des Schutzes vor funktechnischen Störungen,

c) 

die Schaffung verlässlicher Bedingungen für die gemeinsame Frequenznutzung, soweit zutreffend,

d) 

die Notwendigkeit der Gewährleistung der technischen Qualität der Kommunikation oder der Dienste,

e) 

von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse;

f) 

die Notwendigkeit der Wahrung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen.

Bei ihren Erwägungen hinsichtlich des Erlasses einer Allgemeingenehmigung oder der Gewährung individueller Nutzungsrechte für harmonisierte Funkfrequenzen — unter Berücksichtigung von technischen Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG — sorgen die Mitgliedstaaten für eine Minimierung von Problemen durch funktechnische Störungen, auch in Fällen, in denen Funkfrequenzen auf der Grundlage einer Kombination aus einer Allgemeingenehmigung und individuellen Nutzungsrechten gemeinsam genutzt werden.

Die Mitgliedstaaten prüfen, falls angezeigt, die Möglichkeit, die Nutzung von Funkfrequenzen auf der Grundlage einer Kombination aus einer Allgemeingenehmigung und individuellen Nutzungsrechten zu genehmigen, und tragen dabei den wahrscheinlichen Auswirkungen verschiedener Kombinationen von Allgemeingenehmigungen und individuellen Nutzungsrechten auf den Wettbewerb, auf Innovation und auf den Markteintritt sowie den schrittweise vollzogenen Übertragungen von einer Kategorie auf die andere Rechnung.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Funkfrequenzen mit möglichst geringen Beschränkungen genutzt werden können, indem sie technischen Lösungen zur Beseitigung funktechnischer Störungen gebührend Rechnung tragen, damit die mit dem geringsten Aufwand verbundene Genehmigungsregelung vorgegeben wird.

(2)  Treffen die zuständigen Behörden eine Entscheidung gemäß Absatz 1, um die gemeinsame Funkfrequenznutzung zu fördern, so sorgen sie dafür, dass die Bedingungen für die gemeinsame Nutzung klar festgelegt sind. Diese Bedingungen müssen die effiziente Frequenznutzung, den Wettbewerb und Innovation fördern.

Artikel 47

An individuelle Funkfrequenznutzungsrechte geknüpfte Bedingungen

(1)  Die zuständigen Behörden verknüpfen individuelle Nutzungsrechte für Funkfrequenzen gemäß Artikel 13 Absatz 1 mit Bedingungen, die eine optimale und möglichst effektive und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen gewährleisten. Sie legen vor der Zuteilung oder Verlängerung solcher Rechte diese Bedingungen, einschließlich des geforderten Nutzungsgrads und der Möglichkeit, diese Anforderung durch die Übertragung oder Vermietung zu erfüllen, eindeutig fest, um die Umsetzung der Bedingungen gemäß Artikel 30 zu gewährleisten. Die für die Verlängerung von Frequenznutzungsrechten geltenden Bedingungen dürfen den bestehenden Inhabern solcher Rechte keine ungerechtfertigten Vorteile verschaffen.

In diesen Bedingungen werden die anwendbaren Parameter einschließlich der Frist, in dem die Rechte ausgeübt werden müssen, festgelegt; bei deren Nichtanwendung wäre die zuständige Behörde dazu berechtigt, das Nutzungsrecht zu entziehen oder andere Maßnahmen vorzuschreiben.

Die zuständigen Behörden konsultieren und informieren die Beteiligten rechtzeitig und in transparenter Form über die an individuelle Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen, bevor diese auferlegt werden. Sie legen im Voraus die Kriterien zur Kontrolle der Einhaltung dieser Bedingungen fest und teilen sie den Beteiligten in transparenter Form mit.

(2)  Verknüpfen die zuständigen Behörden individuelle Funkfrequenznutzungsrechte mit Bedingungen, so können sie, insbesondere um eine effektive und effiziente Frequenznutzung sicherzustellen oder die Versorgung zu verbessern, folgende Möglichkeiten vorsehen:

a) 

gemeinsam Nutzung von passiven oder aktiven Infrastrukturen für die Funkfrequenznutzung oder von Funkfrequenzen

b) 

kommerzielle Roamingzugangsvereinbarungen,

c) 

gemeinsamer Ausbau von Infrastrukturen für die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten.

Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die mit Funkfrequenznutzungsrechten verknüpften Bedingungen die gemeinsame Funkfrequenznutzung nicht behindern. Die Umsetzung der gemäß diesem Absatz auferlegten Bedingungen durch die Unternehmen bleibt weiterhin dem Wettbewerbsrecht unterworfen.



Abschnitt 2

Nutzungsrechte

Artikel 48

Erteilung individueller Funkfrequenznutzungsrechte

(1)  Müssen für Funkfrequenzen individuelle Nutzungsrechte gewährt werden, so gewähren die Mitgliedstaaten solche Rechte auf Antrag jedem Unternehmen für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten auf der Grundlage der in Artikel 12 genannten Allgemeingenehmigung, vorbehaltlich des Artikels 13, des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 55 sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Ressourcen gemäß dieser Richtlinie.

(2)  Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten festgelegten spezifischen Kriterien und Verfahren, die Anwendung finden, wenn Erbringern von Hörfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten individuelle Funkfrequenznutzungsrechte gewährt werden, um Ziele von allgemeinem Interesse im Einklang mit dem Unionsrecht zu erreichen, werden die individuellen Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen nach offenen, objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren sowie nach Maßgabe des Artikels 45 gewährt.

(3)  Von der Anforderung offener Verfahren darf abgewichen werden, wenn die Gewährung individueller Funkfrequenznutzungsrechte an die Erbringer von Hörfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Hinblick auf ein von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegtes Ziel von allgemeinem Interesse notwendig ist.

(4)  Die zuständigen Behörden berücksichtigen Anträge auf Erteilung individueller Frequenznutzungsrechte im Rahmen von Auswahlverfahren mit objektiven, transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Zulassungskriterien, die im Voraus festgelegt werden und die die an solche Rechte zu knüpfenden Bedingungen widerspiegeln. Die zuständigen Behörden müssen alle erforderlichen Informationen von den Antragstellern einholen können, um auf der Grundlage dieser Kriterien deren Fähigkeit zur Erfüllung der Kriterien zu beurteilen. Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein Antragsteller nicht über die erforderliche Fähigkeit verfügt, so trifft sie hierüber eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung.

(5)  Bei der Gewährung individueller Nutzungsrechte für Funkfrequenzen geben die Mitgliedstaaten an, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Rechte vom Rechteinhaber übertragen oder vermietet werden können. Die Artikel 45 und 51 finden Anwendung.

(6)  Entscheidungen über die Gewährung von individuellen Frequenznutzungsrechten werden von der zuständigen Behörde so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags getroffen, mitgeteilt und veröffentlicht, und zwar innerhalb von sechs Wochen im Fall von Funkfrequenzen, die in ihrem nationalen Frequenzbereichsnutzungsplan als für die Nutzung durch elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt worden sind. Diese Frist gilt unbeschadet des Artikels 55 Absatz 7 und lässt geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen unberührt.

Artikel 49

Geltungsdauer der Rechte

(1)  Erteilen die Mitgliedstaaten individuelle Frequenznutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum, so stellen sie sicher, dass das Nutzungsrecht für einen Zeitraum gewährt wird, der im Hinblick auf die gemäß Artikel 55 Absatz 2 angestrebten Ziele angemessen ist; sie berücksichtigen dabei die Notwendigkeit, den Wettbewerb und insbesondere eine effektive und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen zu gewährleisten und Innovation sowie wirksame Investitionen durch unter anderem die Einräumung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition zu fördern.

(2)  Erteilen die Mitgliedstaaten für einen begrenzten Zeitraum individuelle Frequenznutzungsrechte, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste (drahtlose Breitbanddienste) zu ermöglichen, so stellen sie unter Berücksichtigung der Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels sicher, dass der Regelungsrahmen hinsichtlich der Bedingungen für Investitionen in Infrastrukturen für die Nutzung solcher Funkfrequenzen während eines Zeitraums von mindestens 20 Jahren für die Rechteinhaber vorhersehbar ist. Dieser Artikel gilt gegebenenfalls vorbehaltlich etwaiger Änderungen der mit diesen Nutzungsrechten verbundenen Bedingungen gemäß Artikel 18.

Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Rechte für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren gelten, und sehen unter den in diesem Absatz festgelegten Bedingungen eine angemessene Verlängerung vor, damit erforderlichenfalls Unterabsatz 1 eingehalten werden kann.

Bevor die Mitgliedstaaten Nutzungerechte erteilen, geben sie allen Beteiligten die allgemeinen Kriterien für eine Verlängerung der Dauer der Nutzungsrechte, die Teil der Bedingungen gemäß Artikel 55 Absätze 3 und 6 sind, in transparenter Weise bekannt. Diese allgemeinen Kriterien beziehen sich auf

a) 

die Notwendigkeit, die effektive und effiziente Nutzung der betreffenden Funkfrequenzen zu gewährleisten, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a und b angestrebten Ziele und die Notwendigkeit, den Zielen von allgemeinem Interesse in Bezug auf den Schutz des menschlichen Lebens, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die Verteidigung zu entsprechen, und

b) 

die Notwendigkeit, einen unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten.

Spätestens zwei Jahre vor Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer eines individuellen Nutzungsrechts nimmt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe c eine objektive und zukunftsgerichtete Bewertung der allgemeinen Kriterien für die Verlängerung der Geltungsdauer dieses Nutzungsrechts vor. Sofern die zuständige Behörde keine Durchsetzungsmaßnahmen aufgrund der Nichterfüllung der Bedingungen für die Nutzungsrechte gemäß Artikel 30 eingeleitet hat, gewährt sie die Verlängerung der Geltungsdauer des Nutzungsrechts, es sei denn, sie gelangt zu dem Schluss, dass eine solche Verlängerung den in Unterabsatz 3 Buchstaben a oder b genannten allgemeinen Kriterien in Bezug auf Folgendes nicht entsprechen würde.

Auf der Grundlage dieser Bewertung teilt die zuständige Behörde dem Rechteinhaber mit, ob die Verlängerung der Geltungsdauer des Nutzungsrechts gewährt wird.

Kann eine solche Verlängerung nicht gewährt werden, wendet die zuständige Behörde Artikel 48 für die Erteilung der Nutzungsrechte für das entsprechende spezifische Funkfrequenzband an.

Jede Maßnahme gemäß diesem Absatz ist verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und transparent und wird begründet.

Abweichend von Artikel 23 haben die Beteiligten die Möglichkeit, innerhalb eines Zeitraums von mindestens drei Monaten zu jedem Maßnahmenentwurf gemäß den Unterabsätzen 3 und 4 Stellung zu nehmen.

Dieser Absatz lässt die Artikel 19 und 30 unberührt.

Bei der Festlegung der Entgelte für Nutzungsrechte berücksichtigen die Mitgliedstaaten die in diesem Absatz vorgesehenen Mechanismen.

(3)  Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen von Absatz 2 dieses Artikels abweichen, wenn dies hinreichend begründet ist:

a) 

bei begrenzten geografischen Gebieten mit äußerst lückenhaftem oder gar keinem Zugang zu Hochgeschwindigkeitsnetzen, wobei die Abweichung erforderlich ist, um die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 45 Absatz 2 zu gewährleisten,

b) 

bei bestimmten kurzfristigen Projekten,

c) 

bei der Nutzung zu Versuchszwecken,

d) 

bei Nutzungen der Funkfrequenzen, die im Einklang mit Artikel 45 Absätze 4 und 5 mit drahtlosen Breitbanddiensten koexistieren können, oder

e) 

bei der alternativen Nutzung der Funkfrequenzen gemäß Artikel 45 Absatz 3.

(4)  Die Mitgliedstaaten können die Geltungsdauer von Nutzungsrechten gemäß diesem Artikel anpassen, damit Geltungsdauer der Rechte in einem oder mehreren Frequenzbändern gleichzeitig auslaufen.

Artikel 50

Verlängerung von individuellen Nutzungsrechten für harmonisierte Funkfrequenzen

(1)  Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden entscheiden über die Verlängerung individueller Nutzungsrechte für harmonisierte Funkfrequenzen rechtzeitig vor dem Ablauf der Geltungsdauer solcher Rechte, es sei denn, zum Zeitpunkt der Zuteilung wurde die Möglichkeit einer Verlängerung ausdrücklich ausgeschlossen. Zu diesem Zweck prüfen diese Behörden, ob solche Verlängerungen von Amts wegen oder auf Antrag des Rechteinhabers, im letzteren Fall frühestens fünf Jahre vor dem Ablauf der Geltungsdauer der betreffenden Rechte, erforderlich sind. Für bestehende Rechte geltende Verlängerungsbestimmungen bleiben davon unberührt.

(2)  Bei ihren Entscheidungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigen die zuständigen Behörden u. a. Folgendes:

a) 

die Erfüllung der in Artikel 3, Artikel 45 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 2 festgelegten Ziele sowie von Zielen des Gemeinwohls gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht;

b) 

die Umsetzung einer technischen Umsetzungsmaßnahme nach Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG beschlossenen Maßnahme;

c) 

die Überprüfung der ordnungsgemäßen Einhaltung der an das betreffende Recht geknüpften Bedingungen;

d) 

die Notwendigkeit, im Einklang mit Artikel 52 den Wettbewerb zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden;

e) 

die Notwendigkeit, die Nutzung der Funkfrequenzen in Anbetracht der Entwicklung der Technik und der Märkte effizienter zu gestalten;

f) 

die Notwendigkeit, erhebliche Störungen der Dienste zu verhindern.

(3)  Erwägen die zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 dieses Artikels eine Verlängerung individueller Nutzungsrechte für harmonisierte Funkfrequenzen, für die nur eine beschränkte Zahl von Nutzungsrechten zur Verfügung steht, so führen sie ein offenes, transparentes und nichtdiskriminierendes Verfahren durch, wobei sie u. a.

a) 

allen Beteiligten Gelegenheit geben, in einer öffentlichen Konsultation gemäß Artikel 23 Stellung zu nehmen, und

b) 

die Gründe einer solchen möglichen Verlängerung eindeutig angeben.

Die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde berücksichtigt jeden sich aus der Konsultation nach Unterabsatz 1 ergebenden Nachweis, dass bei anderen Unternehmen als denen, die im betreffenden Funkfrequenzband über Nutzungsrechte verfügen, eine Nachfrage besteht, wenn sie darüber entscheidet, ob sie die Nutzungsrechte verlängert oder ein neues Auswahlverfahren organisiert, um die Nutzungsrechte gemäß Artikel 55 zu erteilen.

(4)  Entscheidungen über eine Verlängerung von individuellen Nutzungsrechten für harmonisierte Funkfrequenzen können mit einer Überprüfung der mit diesen Rechten verbundenen Entgelte und anderen Bedingungen einhergehen. Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden können die für die Nutzungsrechte erhobenen Entgelte nach Artikel 42 gegebenenfalls anpassen.

Artikel 51

Übertragung oder Vermietung individueller Frequenznutzungsrechte

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen anderen Unternehmen individuelle Funkfrequenznutzungsrechte übertragen oder vermieten können.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass dieser Absatz keine Anwendung findet, wenn das Unternehmen seine individuellen Funkfrequenznutzungsrechte kostenlos erhalten hat oder ihm diese für die Rundfunkübertragung gewährt wurden.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Absicht eines Unternehmens, Funkfrequenznutzungsrechte zu übertragen oder zu vermieten, sowie die tatsächliche Übertragung gemäß den nationalen Verfahren der zuständigen Behörde mitgeteilt und dies öffentlich bekannt gegeben wird. Im Fall harmonisierter Funkfrequenzen muss eine solche Übertragung im Einklang mit der harmonisierten Nutzung stattfinden.

(3)  Die Mitgliedstaaten gestatten die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten, sofern die ursprünglich an diese Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen fortgelten. Unbeschadet der Notwendigkeit, Wettbewerbsverzerrungen insbesondere im Einklang mit Artikel 52 zu vermeiden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a) 

Übertragungen und Vermietungen dem mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundenen Verfahren unterliegen,

b) 

sie die Vermietung von Funkfrequenznutzungsrechten nicht verweigern, sofern sich der Vermieter verpflichtet, auch künftig dafür zu haften, dass die ursprünglich an die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen erfüllt werden,

c) 

sie die Übertragung von Funkfrequenznutzungsrechten nicht verweigern, es sei denn, es besteht eindeutig das Risiko, dass der neue Inhaber nicht in der Lage ist, die ursprünglich an die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen zu erfüllen.

Sämtliche Verwaltungsgebühren, die für die Bearbeitung des Antrags eines Unternehmens auf Übertragung oder Vermietung von Funkfrequenzen erhoben werden, müssen im Einklang mit Artikel 16 stehen.

Die Buchstaben a, b und c des Unterabsatzes 1 berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Einhaltung der für die Nutzungsrechte geltenden Bedingungen jederzeit gegenüber dem Vermieter und dem Mieter gemäß nationalem Recht durchzusetzen.

Die zuständigen Behörden erleichtern die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten, indem sie Anträge auf Anpassung der mit den Rechten verbundenen Bedingungen zeitnah prüfen und sicherstellen, dass diese Rechte oder die einschlägigen Funkfrequenzen in bestmöglichem Umfang aufgeteilt oder aufgeschlüsselt werden können.

Im Hinblick auf die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten machen die zuständigen Behörden relevante Einzelheiten zu handelbaren individuellen Nutzungsrechten zum Zeitpunkt ihrer Schaffung in standardisierter elektronischer Form öffentlich zugänglich und halten diese Einzelheiten verfügbar, solange die Rechte bestehen.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um diese relevanten Einzelheiten festzulegen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 52

Wettbewerb

(1)  Bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenznutzungsrechten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste gemäß dieser Richtlinie fördern die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen zuständigen Behörden einen wirksamen Wettbewerb und vermeiden Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt.

(2)  Bei der Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Frequenznutzungsrechten durch die Mitgliedstaaten können ihre jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden, auf den Rat der nationalen Regulierungsbehörde hin, geeignete Maßnahmen ergreifen, beispielsweise:

a) 

Begrenzung der Menge an Funkfrequenzbändern, für die einem Unternehmen Nutzungsrechte erteilt werden, oder — wenn die Umstände dies rechtfertigen — Verknüpfung dieser Nutzungsrechte mit Bedingungen, z. B. Gewährung des Vorleistungszugangs und nationales oder regionales Roaming in bestimmten Frequenzbändern oder Gruppen von Frequenzbändern mit ähnlichen Merkmalen;

b) 

Reservierung eines bestimmten Abschnitts eines Funkfrequenzbands oder einer Gruppe von Funkfrequenzbändern für neue Marktteilnehmer, wenn dies angesichts der besonderen Lage auf dem nationalen Markt angemessen und gerechtfertigt ist;

c) 

Verweigerung der Erteilung neuer Funkfrequenznutzungsrechte oder der Genehmigung neuer Funkfrequenznutzungsarten in bestimmten Bändern, oder das Verknüpfen neuer Funkfrequenznutzungsrechte oder neuer Funkfrequenznutzungsarten mit bestimmten Bedingungen, um Wettbewerbsverzerrungen durch Zuteilung, Übertragung oder Anhäufung von Nutzungsrechten zu verhindern;

d) 

Aufnahme von Bedingungen für eine Untersagung der Übertragung von oder Auferlegung von Bedingungen für die Übertragung von Funkfrequenznutzungsrechten, die nicht auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene der Fusionskontrolle unterliegen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Wettbewerb durch die Übertragung in beträchtlicher Weise beeinträchtigt würde;

e) 

Änderung bestehender Rechte im Einklang mit dieser Richtlinie, wenn dies erforderlich ist, um Wettbewerbsverzerrungen infolge der Übertragung oder Anhäufung von Frequenznutzungsrechten nachträglich zu beseitigen.

Bei ihrer Entscheidung stützen sich die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der verfügbaren Vergleichsgrößen auf eine objektive, vorausschauende Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse, der Frage, ob solche Maßnahmen zur Erhaltung oder Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich sind, und der voraussichtlichen Auswirkungen solcher Maßnahmen auf bestehende oder künftige Investitionen der Marktteilnehmer insbesondere in den Netzausbau. Dabei berücksichtigen sie den in Artikel 67 Absatz 2 beschriebenen Ansatz zur Durchführung von Marktanalysen.

(3)  Bei der Anwendung des Absatzes 2 des genannten Artikels handeln die Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden nach den in den Artikeln 18, 19, 23 und 35 genannten Verfahren.



Abschnitt 3

Verfahren

Artikel 53

Zeitliche Koordinierung der Zuteilungen

(1)  Die Mitgliedstaten arbeiten zusammen, um die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in der Union zu koordinieren, wobei sie die unterschiedlichen nationalen Marktgegebenheiten gebührend berücksichtigen. Dazu kann die Festlegung eines oder gegebenenfalls mehrerer einheitlicher Termine gehören, zu denen die Nutzung bestimmter harmonisierter Funkfrequenzen genehmigt werden muss.

(2)  Wenn harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen für drahtlose Breitbandnetze und -dienste zu ermöglichen, genehmigen die Mitgliedstaaten die Nutzung dieser Funkfrequenzen so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Monate nach der Annahme dieser Maßnahme, oder so bald wie möglich nach der Aufhebung einer Entscheidung, mit der eine alternative Nutzung in Ausnahmefällen gemäß Artikel 45 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genehmigt wurde. Dies lässt den Beschluss (EU) 2017/899 und das Initiativrecht der Kommission in Bezug auf den Vorschlag von Gesetzgebungsakten unberührt.

(3)  Ein Mitgliedstaat kann die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Frist für ein bestimmtes Frequenzband unter den folgenden Umständen verlängern:

a) 

im Falle, dass dies durch die Beschränkung der Nutzung des betreffenden Frequenzbandes aufgrund der Ziele von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 45 Absatz 5 Buchstaben a oder d gerechtfertigt ist,

b) 

im Falle ungelöster Fragen der grenzüberschreitenden Koordinierung mit Drittländern, die zu funktechnischen Störungen führen, sofern der betroffene Mitgliedstaat gegebenenfalls um Unterstützung der Union gemäß Artikel 28 Absatz 5 ersucht hat,

c) 

zur Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen oder

d) 

im Falle höherer Gewalt.

Der betreffende Mitgliedstaat überprüft eine solche Verlängerung mindestens alle zwei Jahre.

(4)  Ein Mitgliedstaat kann die in Absatz 2 vorgesehene Frist für ein bestimmtes Frequenzband soweit erforderlich um bis zu 30 Monaten verlängern, wenn

a) 

ungelöste Fragen der grenzüberschreitenden Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten bestehen, die zu funktechnischen Störungen führen, sofern der betroffene Mitgliedstaat rechtzeitig sämtliche erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 4 ergreift;

b) 

die technische Umstellung der aktuellen Nutzer des Frequenzbandes sichergestellt werden muss und dies Schwierigkeiten bereitet.

(5)  Im Falle einer Verlängerung gemäß Absatz 3 oder 4 unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission rechtzeitig unter Angabe der Gründe.

Artikel 54

Zeitliche Koordinierung der Zuteilungen bestimmter 5G-Frequenzbänder

(1)  Zur Erleichterung der Einführung von 5G ergreifen die Mitgliedstaaten für terrestrische Systeme, die es ermöglichen, drahtlose Breitbanddienste bereitzustellen, bis zum 31. Dezember 2020 erforderlichenfalls alle geeigneten Maßnahmen, um

a) 

die Nutzung von hinreichend großen Blöcken des Frequenzbandes 3,4 -3,8  GHz zu reorganisieren und zu ermöglichen,

b) 

die Nutzung von mindestens 1 GHz des Frequenzbandes 24,25 -27,5  GHz zu ermöglichen, sofern eine eindeutige Nachfrage besteht und es keine erheblichen Einschränkungen für die Umstellung der aktuellen Nutzer oder die Frequenzbandfreigabe gibt.

(2)  Die Mitgliedstaaten können allerdings die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Frist in begründeten Fällen gemäß Artikel 45 Absatz 3 oder Artikel 53 Absätze 2, 3 oder 4 verlängern.

(3)  Die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ergriffenen Maßnahmen erfüllen die harmonisierten Bedingungen, die durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden.

Artikel 55

Verfahren zur zahlenmäßigen Beschränkung von Frequenznutzungsrechten

(1)  Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Frequenznutzungsrecht nicht Gegenstand einer Allgemeingenehmigung sein kann, und erwägt, die zu erteilenden Frequenznutzungsrechte zahlenmäßig zu beschränken, so unternimmt er unbeschadet des Artikels 53 unter anderem Folgendes:

a) 

Er gibt die Gründe der Beschränkung der Nutzungsrechte eindeutig an, wobei er insbesondere der Notwendigkeit, größtmögliche Vorteile für die Nutzer zu erzielen und den Wettbewerb zu erleichtern, gebührend Rechnung trägt, und überprüft die Beschränkung gegebenenfalls in regelmäßigen Abständen oder auf angemessenen Antrag der betroffenen Unternehmen;

b) 

er gibt allen Beteiligten, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, die Gelegenheit, zu einer eventuellen Beschränkung im Rahmen einer öffentlichen Konsultation gemäß Artikel 23 Stellung zu nehmen.

(2)  Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass Frequenznutzungsrechte zahlenmäßig beschränkt werden müssen, so bestimmt und begründet er eindeutig die mit dem wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren gemäß diesem Artikel verfolgten Ziele und quantifiziert diese nach Möglichkeit, wobei er der Notwendigkeit, die in Bezug auf die nationalen Märkte und den Binnenmarkt bestehenden Ziele zu erfüllen, gebührend Rechnung trägt. Die Ziele, die der Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dem besonderen Auswahlverfahren festlegen kann, sind zusätzlich zur Förderung des Wettbewerbs auf einen oder mehrere der folgenden Aspekte beschränkt:

a) 

Verbesserung der Versorgung,

b) 

Gewährleistung der erforderlichen Dienstqualität,

c) 

Förderung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen, u. a. durch Berücksichtigung der für die Nutzungsrechte geltenden Bedingungen und der Höhe der Entgelte,

d) 

Förderung von Innovation und Geschäftsentwicklung.

Die nationale Regulierungsbehörde oder eine andere zuständige Behörde bestimmt und begründet eindeutig das gewählte Auswahlverfahren, einschließlich einer etwaigen Vorlaufphase für den Zugang zum Verfahren. Sie legt ferner die Ergebnisse einer damit in Zusammenhang stehenden Beurteilung der Wettbewerbssituation sowie der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Marktes eindeutig dar und begründet die mögliche Anwendung und Wahl von Maßnahmen nach Artikel 35.

(3)  Die Mitgliedstaaten veröffentlichen unter eindeutiger Angabe der Gründe jede Entscheidung über das gewählte Auswahlverfahren und die zugehörigen Bestimmungen. Außerdem veröffentlichen sie die Bedingungen, die mit den Nutzungsrechten verknüpft werden.

(4)  Nach der Entscheidung für ein bestimmtes Auswahlverfahren fordert der Mitgliedstaat zur Beantragung von Nutzungsrechten auf.

(5)  Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass weitere Frequenznutzungsrechte oder eine Kombination aus Allgemeingenehmigung und individuellen Nutzungsrechten erteilt werden können, gibt er dies öffentlich bekannt und leitet das Verfahren zur Erteilung dieser Rechte ein.

(6)  Muss die Erteilung von Frequenznutzungsrechten beschränkt werden, so erteilen die Mitgliedstaaten diese Rechte nach Auswahlkriterien und einem Auswahlverfahren, die objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sind. Bei diesen Auswahlkriterien tragen sie der Umsetzung der Ziele und Anforderungen nach den Artikeln 3, 4, 28 und 45 gebührend Rechnung.

(7)  Bei wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren können die Mitgliedstaaten die in Artikel 48 Absatz 6 genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig, höchstens jedoch um acht Monate, vorbehaltlich besonderer Zeitpläne, die nach Artikel 53 gegebenenfalls festgelegt wurden, verlängern, um für alle Beteiligten ein faires, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen.

Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.

(8)  Dieser Artikel berührt nicht die Übertragung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen gemäß Artikel 51.



KAPITEL IV

Aufbau und Nutzung von Anlagen für Drahtlosnetze

Artikel 56

Zugang zu lokalen Funknetzen

(1)  Die zuständigen Behörden gestatten die Bereitstellung des Zugangs zu einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz über Funk-LAN sowie die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen hierfür und knüpfen dies lediglich an geltende Bedingungen einer Allgemeingenehmigung bezüglich der Funkfrequenznutzung gemäß Artikel 46 Absatz 1.

Unternehmen, öffentliche Stellen oder Endnutzer, die einen solchen Zugang bereitstellen, sind weder einer Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gemäß Artikel 12, noch Verpflichtungen in Bezug auf Endnutzerrechte gemäß Teil III Titel II oder Verpflichtungen zur Zusammenschaltung ihrer Netze gemäß Artikel 61 Absatz 1 unterworfen, sofern die Bereitstellung nicht Teil einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist oder lediglich einen untergeordneten Teil einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Dienstes darstellt, die nicht von der Signalübertragung in solchen Netzen abhängen.

(2)  Artikel 12 der Richtlinie 2000/31/EG gilt.

(3)  Die zuständigen Behörden hindern Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste nicht daran, der Öffentlichkeit den Zugang zu ihren Netzen über Funk-LAN zu gewähren, die sich in den Gebäuden von Endnutzern befinden können, sofern die geltenden Bedingungen für die Allgemeingenehmigung eingehalten werden und zuvor die Zustimmung des entsprechend informierten Endnutzers eingeholt wurde.

(4)  Die zuständigen Behörden gewährleisten insbesondere im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120, dass die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste die den Endnutzern gegebene Möglichkeit nicht einseitig beschränken oder verhindern,

a) 

einen über Dritte bereitgestellten Zugang zu einem Funk-LAN ihrer Wahl zu nutzen oder

b) 

über Funk-LAN einen gegenseitigen oder generelleren Zugang zu den Netzen solcher Anbieter zu gewähren, u. a. auch auf der Grundlage von Initiativen Dritter, die sich zusammenschließen und das Funk-LAN verschiedener Endnutzer öffentlich zugänglich machen.

(5)  Die zuständigen Behörden beschränken oder verhindern nicht die den Endnutzern gegebene Möglichkeit, anderen Endnutzern einen gegenseitigen oder nicht-gegenseitigen Zugang zu ihrem Funk-LAN zu gewähren, u. a. auch auf der Grundlage von Initiativen Dritter, die sich zusammenschließen und das Funk-LAN verschiedener Endnutzer öffentlich zugänglich machen.

(6)  Die zuständigen Behörden beschränken den öffentlichen Zugang zum Funk-LAN nicht in unangemessener Weise, wenn er

a) 

von öffentlichen Stellen oder in öffentlichen Bereichen in der Nähe von Gebäuden dieser öffentlichen Stellen bereitgestellt wird, sofern die Bereitstellung dieses Zugangs zu den in diesen Gebäuden erbrachten öffentlichen Diensten gehört;

b) 

auf Initiative von nichtstaatlichen Organisationen oder von öffentlichen Stellen bereitgestellt wird, mit denen Funk-LAN unterschiedlicher Endnutzer zusammengeschlossen bzw. gegenseitig oder in generellerer Weise zugänglich gemacht werden sollen; dies umfasst gegebenenfalls auch Funk-LAN, zu denen der öffentliche Zugang nach Buchstabe a bereitgestellt wird.

Artikel 57

Einrichtung und Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite

(1)  Die zuständigen Behörden beschränken die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite nicht in unangemessener Weise. Die Mitgliedstaaten achten auf die landesweite Kohärenz ihrer Rechtsvorschriften über die Einrichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite. Solche Rechtsvorschriften sind vor ihrer Anwendung zu veröffentlichen.

Insbesondere dürfen die zuständigen Behörden die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die den gemäß Absatz 2 festgelegten Merkmalen entsprechen, keiner individuellen städtebaulichen Genehmigung oder keinen anderen individuellen Vorabgenehmigungen unterwerfen.

Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes können die zuständigen Behörden für die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite an Gebäuden oder Anlagen gegebenenfalls aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, oder wenn die Gebäude oder Anlagen architektonisch, historisch oder ökologisch wertvoll und im Einklang mit nationalem Recht geschützt sind, Genehmigungen verlangen. Artikel 7 der Richtlinie 2014/61/EU gilt für die Gewährung dieser Genehmigungen.

(2)  Die physikalischen und technischen Merkmale wie Höchstabmessungen, Gewicht und gegebenenfalls die Sendeleistung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite werden von der Kommission im Wege von Durchführungsmaßnahmen festgelegt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 30. Juni 2020 erlassen.

(3)  Dieser Artikel lässt die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU und die für die Nutzung der betreffenden Funkfrequenzen anzuwendenden Genehmigungsregelungen unberührt.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen — gegebenenfalls unter Anwendung gemäß der Richtlinie 2014/61/EU angenommener Verfahren — sicher, dass die Betreiber das Recht auf Zugang zu physischer Infrastruktur haben, die der Kontrolle lokaler, regionaler oder nationaler öffentlicher Stellen untersteht und in technischer Hinsicht für die Einrichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite geeignet oder aber zur Anbindung solcher Zugangspunkte an ein Basisnetz erforderlich ist, einschließlich Straßenmobiliar wie Lichtmasten, Verkehrsschilder, Verkehrsampeln, Reklametafeln sowie Bus- und Straßenbahnhaltestellen und U-Bahnhöfe. Die öffentlichen Stellen geben allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu fairen, angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen statt und informieren darüber öffentlich an einer zentralen Informationsstelle.

(5)  Unbeschadet aller geschäftlichen Vereinbarungen unterliegt die Einrichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite über die gemäß Artikel 16 zulässigen Verwaltungsabgaben hinaus keinerlei Gebühren oder Abgaben.

Artikel 58

Technische Vorschriften in Bezug auf elektromagnetische Felder

Die Verfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 gelten in Bezug auf alle Maßnahmenentwürfe eines Mitgliedstaats, durch die bei der Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite Anforderungen in Bezug auf elektromagnetische Felder auferlegt werden, die sich von den Anforderungen in der Empfehlung Nr. 1999/519/EG unterscheiden.



TITEL II

ZUGANG



KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen, Grundsätze für den Zugang

Artikel 59

Allgemeiner Rahmen für Zugang und Zusammenschaltung

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Unternehmen im betreffenden oder einem anderen Mitgliedstaat keine Einschränkungen bestehen, die sie daran hindern, in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht untereinander Vereinbarungen über technische oder geschäftliche Zugangs- oder Zusammenschaltungsregelungen auszuhandeln. Unternehmen, die Zugang oder Zusammenschaltung wünschen, brauchen keine Betriebsgenehmigung für den Mitgliedstaat, in dem der Zugang oder die Zusammenschaltung beantragt wird, sofern sie dort keine Dienste erbringen und Netze betreiben.

(2)  Unbeschadet des Artikels 114 heben die Mitgliedstaaten Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf, mit denen Unternehmer verpflichtet werden, bei der Gewährung des Zugangs oder der Zusammenschaltung verschiedener Unternehmen unterschiedliche Bedingungen für gleichwertige Dienste anzubieten, ebenso wie Maßnahmen, die ihnen Verpflichtungen auferlegen, die nicht im Zusammenhang mit den tatsächlich bereitgestellten Zugangs- und Zusammenschaltungsdiensten stehen, unbeschadet der Bedingungen, die im Anhang I festgelegt sind.

Artikel 60

Rechte und Pflichten der Unternehmen

(1)  Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze sind berechtigt und auf Antrag von hierzu gemäß Artikel 15 befugten Unternehmen verpflichtet, miteinander über die Zusammenschaltung zwecks Erbringung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste zu verhandeln, um die unionsweite Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. Die Betreiber bieten den Unternehmen den Zugang und die Zusammenschaltung zu Bedingungen an, die mit den von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 61, 62 und 68 auferlegten Verpflichtungen im Einklang stehen.

(2)  Die Mitgliedstaaten verlangen unbeschadet des Artikels 21, dass Unternehmen, die vor, bei oder nach den Verhandlungen über Zugangs- oder Zusammenschaltungsregelungen Informationen von einem anderen Unternehmen erhalten, diese nur für den Zweck nutzen, für den sie geliefert wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicherten Information wahren. Diese Unternehmen dürfen die erhaltenen Informationen nicht an Dritte, insbesondere andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, für die diese Informationen einen Wettbewerbsvorteil darstellen könnten, weitergeben.

(3)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Verhandlungen mittels neutraler Vermittler geführt werden, sofern die Wettbewerbslage dies erfordert.



KAPITEL II

Zugang und Zusammenschaltung

Artikel 61

Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung

▼C1

(1)  Die nationalen Regulierungsbehörden oder, im Falle des Absatzes 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels, die nationalen Regulierungsbehörden oder die anderen zuständigen Behörden fördern gegebenenfalls entsprechend dieser Richtlinie bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste und stellen diese sicher und nehmen ihre Zuständigkeit in einer Weise wahr, die Effizienz und nachhaltigen Wettbewerb, den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität, effiziente Investitionen und Innovation fördert und den Endnutzern größtmöglichen Nutzen bringt.

▼B

Sie geben Orientierungshilfe und machen die für den Zugang und die Zusammenschaltung geltenden Verfahren öffentlich zugänglich, damit kleine und mittlere Unternehmen und Betreiber mit begrenzter geografischer Reichweite von den auferlegten Verpflichtungen profitieren können.

▼C1

(2)  Unbeschadet etwaiger Maßnahmen gemäß Artikel 68 in Bezug auf Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, können die nationalen Regulierungsbehörden oder, im Falle der Buchstaben b und c des vorliegenden Unterabsatzes, die nationalen Regulierungsbehörden oder die anderen zuständigen Behörden insbesondere folgende Maßnahmen treffen:

▼B

a) 

In dem zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die einer Allgemeingenehmigung unterliegen und den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, wozu in begründeten Fällen auch die Verpflichtung gehören kann, ihre Netze zusammenzuschalten, sofern dies noch nicht geschehen ist.

b) 

In begründeten Fällen und in dem erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die einer Allgemeingenehmigung unterliegen und den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen.

c) 

In begründeten Fällen, in denen die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern wegen mangelnder Interoperabilität zwischen interpersonellen Kommunikationsdiensten bedroht ist, und in dem zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität zwischen Endnutzern erforderlichen Umfang können sie den betreffenden Anbietern nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, die eine nennenswerte Abdeckung und Nutzerbasis aufweisen, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen.

d) 

In dem zur Gewährleistung des Zugangs der Endnutzer zu vom Mitgliedstaat festgelegten digitalen Hörfunk- und Fernsehdiensten und damit verbundenen ergänzenden Diensten erforderlichen Umfang können sie die Betreiber dazu verpflichten, zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen den Zugang zu den in Anhang II Teil II aufgeführten anderen Einrichtungen zu gewähren.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Verpflichtungen dürfen nur auferlegt werden,

i) 

soweit sie den zur Sicherstellung der Interoperabilität von interpersonellen Kommunikationsdiensten notwendigen Umfang nicht überschreiten; dies kann auch verhältnismäßige Verpflichtungen für die Anbieter dieser Dienste einschließen, die Anwendung, Änderung und Weiterverbreitung einschlägiger Informationen durch die Behörden oder andere Anbieter zu veröffentlichen und zu genehmigen oder Normen oder Spezifikationen gemäß Artikel 39 Absatz 1 oder andere einschlägige europäische oder internationale Normen anzuwenden oder umzusetzen,

ii) 

wenn die Kommission nach Konsultation des GEREK und unter weitestmöglich Berücksichtigung seiner Stellungnahme festgestellt hat, dass die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern in der gesamten Union oder in mindestens drei Mitgliedstaaten in nennenswertem Ausmaß bedroht ist, und wenn sie Durchführungsmaßnahmen erlassen hat, in denen Art und Umfang der auferlegbaren Verpflichtungen festgelegt werden.

Die Durchführungsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe ii werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)  Insbesondere können die nationalen Regulierungsbehörden unbeschadet der Absätze 1 und 2 auf angemessenen Antrag auf Zugang zu Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen in Gebäuden oder bis zum von der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde festgelegten ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, Verpflichtungen auferlegen. Wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass eine Replizierung dieser Netzbestandteile wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre, können diese Verpflichtungen Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze oder den Eigentümern solcher Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen auferlegen, wenn es sich bei diesen Eigentümern nicht um Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze handelt. Die auferlegten Zugangsbedingungen können konkrete Bestimmungen bezüglich Zugang zu solchen Netzelementen und zugehörigen Einrichtungen und zugehörigen Diensten, Transparenz und Nichtdiskriminierung sowie der Umlegung der Kosten des Zugangs enthalten, die zur Berücksichtigung von Risikofaktoren gegebenenfalls angepasst werden.

Gelangt eine nationale Regulierungsbehörde gegebenenfalls unter Berücksichtigung der sich aus einschlägigen Marktanalysen ergebenden Verpflichtungen zu dem Schluss, dass die gemäß Unterabsatz 1 auferlegten Verpflichtungen nicht ausreichen, um die beträchtlichen und anhaltenden wirtschaftlichen oder physischen Hindernisse für eine Replizierung zu beseitigen, die einer bestehenden oder sich abzeichnenden Marktsituation, bei der die Wettbewerbsergebnisse für die Endnutzer erheblich beeinträchtigt werden, zugrunde liegen, kann die nationale Regulierungsbehörde zu fairen und angemessenen Bedingungen Zugangsverpflichtungen auferlegen, die sich über den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt hinaus bis zu einem Punkt erstrecken, den sie als den den Endnutzern am nächsten gelegenen Punkt bestimmt, bei dem es möglich ist, effizienten Zugangsnachfragern auf wirtschaftlich tragfähige Weise eine ausreichende Anzahl an Endnutzeranschlüssen bereitzustellen. Bei der Festlegung des Umfangs der Ausdehnung über den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt hinaus, berücksichtigt die nationale Regulierungsbehörde weitestmöglich die einschlägigen Leitlinien des GEREK. Falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist, können die nationalen Regulierungsbehörden aktive oder virtuelle Zugangsverpflichtungen auferlegen.

Die nationalen Regulierungsbehörden erlegen den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze die in Unterabsatz 2 genannten Verpflichtungen nicht auf, wenn sie feststellen, dass

a) 

der Betreiber die Merkmale gemäß Artikel 80 Absatz 1 aufweist und Unternehmen mittels Zugang zu einem Netz mit sehr hoher Kapazität zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen einen tragfähigen und vergleichbaren alternativen Zugangsweg zu Endnutzern zur Verfügung stellt; die nationalen Regulierungsbehörden können diese Ausnahmeregelung auf andere Anbieter ausweiten, die zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen Zugang zu einem Netz mit sehr hoher Kapazität gewähren; oder

b) 

die Auferlegung von Verpflichtungen die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des Aufbaus neuer Netze insbesondere im Rahmen kleiner lokaler Projekte gefährden würde.

Abweichend von Unterabsatz 3 Buchstabe a können die nationalen Regulierungsbehörden Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze, die die Kriterien jenes Buchstaben erfüllen, Verpflichtungen auferlegen, wenn das betreffende Netz mit öffentlichen Mitteln finanziert wird.

Zur Förderung einer einheitlichen Anwendung des vorliegenden Absatzes veröffentlicht das GEREK bis zum 21. Dezember 2020 Leitlinien, in denen die einschlägigen Kriterien zur Festlegung von Folgendem enthalten sind:

a) 

dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt;

b) 

dem über den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt hinaus gelegenen Punkt, bei dem es möglich ist, eine ausreichende Anzahl an Endnutzeranschlüssen bereitzustellen, damit ein effizientes Unternehmen die festgestellten erheblichen Hindernisse für eine Replizierung beseitigen kann;

c) 

der Frage, welcher Aufbau von Netzen als neu angesehen werden kann;

d) 

der Frage, welches Projekt als klein angesehen werden kann; und

e) 

der Frage, welche wirtschaftlichen oder physischen Hindernisse für eine Replizierung beträchtlich und anhaltend sind.

(4)  Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die zuständigen Behörden befugt sind, Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder zu deren Bereitstellung berechtigt sind, im Einklang mit dem Unionsrecht Verpflichtungen in Bezug auf die gemeinsame Nutzung von passiven Infrastrukturen oder Verpflichtungen über den Abschluss lokaler Roamingzugangsvereinbarungen aufzuerlegen, sofern dies in beiden Fällen für die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützter Dienste auf lokaler Ebene unmittelbar erforderlich ist und sofern keinem Unternehmen tragfähige und vergleichbare alternative Zugangswege zu den Endnutzern zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Die zuständigen Behörden können derartige Verpflichtungen nur dann auferlegen, wenn diese Möglichkeit bei der Erteilung der Frequenznutzungsrechte ausdrücklich vorgesehen wurde und wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass in dem Gebiet, für das diese Verpflichtungen gelten, unüberwindbare wirtschaftliche oder physische Hindernisse für den marktgesteuerten Ausbau der Infrastruktur zur Bereitstellung funkfrequenzgestützter Netze oder Dienste bestehen, weshalb Endnutzer äußerst lückenhaften oder gar keinen Zugang zu Netzen oder Diensten haben. Lässt sich mithilfe des Zugangs zu und der gemeinsamen Nutzung passiver Infrastruktur allein keine Abhilfe schaffen, können die nationalen Regulierungsbehörden vorschreiben, dass aktive Infrastruktur gemeinsam genutzt wird.

Die zuständigen Regulierungsbehörden berücksichtigen Folgendes:

a) 

das Erfordernis, die Netzanbindung in der gesamten Union, entlang wichtiger Verkehrswege und in bestimmten Gebieten zu maximieren, und die Möglichkeit, eine wesentlich größere Auswahl und höhere Dienstqualität für die Endnutzer zu erreichen;

b) 

die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen;

c) 

die technische Durchführbarkeit der gemeinsamen Nutzung und die diesbezüglichen Bedingungen;

d) 

den Stand des Infrastruktur- und des Dienstleistungswettbewerbs;

e) 

technische Innovationen;

f) 

die vorrangige Notwendigkeit, im Hinblick auf den Ausbau der Infrastruktur zunächst Anreize für den Bereitsteller zu schaffen.

Im Falle einer Streitbeilegung können die zuständigen Behörden dem Begünstigten der die gemeinsame Nutzung oder den Zugang betreffenden Verpflichtung unter anderem vorschreiben, Funkfrequenzen mit dem Bereitsteller der Infrastruktur in dem betreffenden Gebiet gemeinsam zu nutzen.

(5)  Die gemäß den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels auferlegten Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein; für ihre Anwendung gelten die Verfahren der Artikel 23, 32 und 33. Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden, die diese Verpflichtungen und Bedingungen auferlegt haben, prüfen innerhalb von fünf Jahren nach Erlass der im Zusammenhang mit denselben Unternehmen beschlossenen vorherigen Maßnahme, zu welchen Ergebnissen diese Verpflichtungen und Bedingungen geführt haben und ob deren Änderung oder Aufhebung angesichts der sich wandelnden Umstände angemessen wäre. Diese Behörden geben die Ergebnisse ihrer Prüfung nach den Verfahren gemäß den Artikeln 23, 32 und 33 bekannt.

(6)  Zum Zwecke der Absätze 1 und 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale Regulierungsbehörde befugt ist, in begründeten Fällen aus eigener Initiative tätig zu werden, um entsprechend der vorliegenden Richtlinie und insbesondere mit den Verfahren der Artikel 23 und 32 die Beachtung der in Artikel 3 aufgeführten politischen Ziele zu gewährleisten.

(7)  Um zu einer einheitlichen Festlegung der Lage der Netzabschlusspunkte durch die nationalen Regulierungsbehörden beizutragen, verabschiedet das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 21. Juni 2020 Leitlinien zu gemeinsamen Vorgehensweisen bei der Bestimmung des Netzabschlusspunkts für verschiedene Netztopologien. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen diesen Leitlinien bei der Festlegung der Lage der Netzabschlusspunkte weitestmöglich Rechnung.

Artikel 62

Zugangsberechtigungssysteme und andere Einrichtungen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Bezug auf die Zugangsberechtigung für digitale Fernseh- und Hörfunkdienste, die an Zuschauer und Hörer in der Union ausgestrahlt werden, unabhängig von der Art der Übertragung die in Anhang II Teil I festgelegten Bedingungen gelten.

(2)  Sollten die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund einer Marktanalyse gemäß Artikel 67 Absatz 1 zu der Auffassung gelangen, dass ein oder mehrere Unternehmen nicht über eine beträchtliche Marktmacht auf dem relevanten Markt verfügen, so können sie die Bedingungen in Bezug auf diese Unternehmen gemäß den Verfahren der Artikel 23 und 32 ändern oder aufheben, allerdings nur insoweit, als

a) 

die Zugangsmöglichkeiten der Endnutzer zu bestimmten, unter Artikel 114 fallenden Hörfunk- und Fernsehübertragungen und Übertragungskanälen und -diensten durch eine derartige Änderung oder Aufhebung nicht negativ beeinflusst werden und

b) 

die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf den folgenden Märkten durch eine derartige Änderung oder Aufhebung nicht negativ beeinflusst würden:

i) 

digitale Fernseh- und Hörfunkdienste für Endkunden und

ii) 

Zugangsberechtigungssysteme und andere zugehörige Einrichtungen.

Die Änderung oder Aufhebung von Bedingungen ist den hiervon betroffenen Parteien rechtzeitig anzukündigen.

(3)  Die gemäß diesem Artikel angewandten Bedingungen berühren nicht die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Verpflichtungen in Bezug auf die Darstellungsaspekte elektronischer Programmführer und ähnlicher Anzeige- und Orientierungshilfen festzulegen.

(4)  Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten ihren nationalen Regulierungsbehörden gestatten, möglichst bald nach dem 20. Dezember 2018 und danach in regelmäßigen Zeitabständen die gemäß dem vorliegenden Artikel angewandten Bedingungen zu überprüfen, indem sie nach Artikel 67 Absatz 1 eine Marktanalyse vornehmen, um festzustellen, ob die angewandten Bedingungen beibehalten, geändert oder aufgehoben werden sollen.



KAPITEL III

Marktanalyse und beträchtliche Marktmacht

Artikel 63

Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

(1)  Wenn die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund dieser Richtlinie nach dem in Artikel 67 genannten Verfahren festzustellen haben, ob Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen, gilt Absatz 2 des vorliegenden Artikels.

(2)  Ein Unternehmen gilt als ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, nämlich eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten.

Bei der Beurteilung der Frage, ob zwei oder mehr Unternehmen auf einem Markt gemeinsam eine beherrschende Stellung einnehmen, handeln die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere im Einklang mit dem Unionsrecht und berücksichtigen dabei weitest möglich die von der Kommission nach Artikel 64 veröffentlichten Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht.

(3)  Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf einem benachbarten Markt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem bestimmten Markt auf den benachbarten Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken. Infolgedessen können gemäß den Artikeln 69, 70, 71 und 74 Abhilfemaßnahmen auf dem benachbarten Markt angewendet werden, um eine derartige Übertragung zu unterbinden.

Artikel 64

Verfahren für die Festlegung und Definition von Märkten

(1)  Nach Konsultation der Öffentlichkeit einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden und unter weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK verabschiedet die Kommission eine Empfehlung betreffend relevante Produkt- und Dienstmärkte (im Folgenden „Empfehlung“). Darin werden diejenigen Märkte für elektronische Kommunikationsprodukte und -dienste definiert, deren Merkmale die Auferlegung von Verpflichtungen nach dieser Richtlinie rechtfertigen können, unbeschadet der Märkte, die in bestimmten Fällen nach dem Wettbewerbsrecht definiert werden können. Die Kommission definiert die Märkte im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts.

Die Kommission nimmt in ihre Empfehlung Produkt- und Dienstmärkte auf, wenn sie nach Beobachtung der Gesamtentwicklungen in der Union feststellt, dass alle drei Kriterien in Artikel 67 Absatz 1 erfüllt sind.

Die Kommission überprüft diese Empfehlung bis zum 21. Dezember 2020 und danach regelmäßig.

(2)  Nach Konsultation des GEREK veröffentlicht die Kommission spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht (im Folgenden „SMP-Leitlinien“), die mit den einschlägigen Grundsätzen des Wettbewerbsrechts in Einklang stehen. Die SMP-Leitlinien müssen für die nationalen Regulierungsbehörden eine Orientierungshilfe in Bezug auf die Anwendung des Grundsatzes der beträchtlichen Marktmacht auf den spezifischen Kontext der Vorabregulierung der Märkte für elektronische Kommunikation — wobei die drei in Artikel 67 Absatz 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen sind — enthalten.

(3)  Die nationalen Regulierungsbehörden definieren relevante Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten — insbesondere relevante geografische Märkte innerhalb ihres Hoheitsgebiets unter Berücksichtigung unter anderem der Intensität des Infrastrukturwettbewerbs in diesen Gebieten — im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts, wobei sie der Empfehlung und den SMP-Leitlinien weitest möglich Rechnung tragen. Die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen gegebenenfalls auch die Ergebnisse der gemäß Artikel 22 Absatz 1 durchgeführten geografischen Erhebung. Bevor sie Märkte definieren, die von den in der Empfehlung festgelegten abweichen, wenden sie die in den Artikeln 23 und 32 genannten Verfahren an.

Artikel 65

Verfahren für die Festlegung länderübergreifender Märkte

(1)  Wenn die Kommission oder mindestens zwei betroffene nationale Regulierungsbehörden einen begründeten Antrag zusammen mit ergänzenden Unterlagen einreichen, führt das GEREK eine Analyse eines potenziellen länderübergreifenden Marktes durch. Nach Anhörung der Interessenträger und unter weitest möglicher Berücksichtigung der Analyse des GEREK kann die Kommission nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts Beschlüsse zur Festlegung länderübergreifender Märkte fassen, wobei sie der Empfehlung und den SMP-Leitlinien gemäß Artikel 64 weitest möglich Rechnung trägt.

(2)  Im Falle länderübergreifender Märkte, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegt wurden, führen die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden gemeinsam die Marktanalyse unter weitest möglicher Berücksichtigung der SMP-Leitlinien durch und stellen einvernehmlich fest, ob in Artikel 67 Absatz 4 vorgesehene spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind. Die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden melden der Kommission gemeinsam ihre Maßnahmenentwürfe im Zusammenhang mit der Marktanalyse sowie etwaige Verpflichtungen gemäß den Artikeln 32 und 33.

Auch ohne das Bestehen länderübergreifender Märkte können zwei oder mehr nationale Regulierungsbehörden gemeinsam ihre Maßnahmenentwürfe zur Marktanalyse sowie etwaige Verpflichtungen melden, wenn sie die Marktbedingungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich als hinreichend homogen betrachten.

Artikel 66

Verfahren zur Ermittlung einer länderübergreifenden Nachfrage

(1)  Auf begründetes und mit entsprechenden Belegen versehenes Ersuchen der Kommission oder mindestens zweier betroffener nationaler Regulierungsbehörden, in dem auf ein ernstes zu lösendes Nachfrageproblem hingewiesen wird, führt das GEREK eine Analyse der länderübergreifenden Endnutzernachfrage nach Produkten und Diensten durch, die innerhalb der Union in einem oder mehreren der in der Empfehlung aufgeführten Märkte angeboten werden. Das GEREK kann eine solche Analyse auch dann durchführen, wenn es von Marktteilnehmern ein begründetes und mit entsprechenden Belegen versehenes Ersuchen erhält und nach seiner Ansicht ein ernstes zu lösendes Nachfrageproblem besteht. Die Analyse des GEREK erfolgt unbeschadet einer etwaigen Festlegung länderübergreifender Märkte gemäß Artikel 65 Absatz 1 und einer etwaigen Festlegung nationaler oder kleinerer geografischer Märkte durch die nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 64 Absatz 3.

Die Analyse der länderübergreifenden Endnutzernachfrage kann sich auch auf Produkte und Dienste erstrecken, die in Produkt- oder Dienstmärkten angeboten werden, die von einer oder mehreren nationalen Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten unterschiedlich definiert wurden, sofern die betreffenden Produkte und Dienste durch solche substituierbar sind, die in einem der in der Empfehlung aufgeführten Märkte angeboten werden.

(2)  Stellt das GEREK fest, dass seitens der Endnutzer eine erhebliche länderübergreifende Nachfrage besteht, die nicht hinreichend auf kommerzieller oder regulierter Grundlage gedeckt wird, so erstellt es nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission Leitlinien zu gemeinsamen Vorgehensweisen der Regulierungsbehörden zur Deckung der ermittelten länderübergreifenden Nachfrage, auch für den Fall, dass Verpflichtungen gemäß Artikel 68 auferlegt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen diesen Leitlinien bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich weitest möglich Rechnung. Die Leitlinien können die Grundlage für die unionsweite Interoperabilität von Vorleistungsprodukten bilden und eine Orientierung für die Harmonisierung der technischen Spezifikationen für Vorleistungsprodukte einschließen, mit denen die ermittelte länderübergreifende Nachfrage gedeckt werden kann.

Artikel 67

Marktanalyseverfahren

(1)  Die nationalen Regulierungsbehörden stellen fest, ob die Merkmale eines gemäß Artikel 64 Absatz 3 definierten relevanten Marktes die Auferlegung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie rechtfertigen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Analyse gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden durchgeführt wird. Bei der Durchführung der Analysen tragen die nationalen Regulierungsbehörden den SMP-Leitlinien weitest möglich Rechnung und wenden die in den Artikeln 23 und 32 genannten Verfahren an.

Die Merkmale eines Marktes können die Auferlegung von Verpflichtungen aus dieser Richtlinie rechtfertigen, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

a) 

Es bestehen beträchtliche und anhaltende strukturelle, rechtliche oder regulatorische Marktzutrittsschranken;

b) 

der Markt tendiert angesichts des Standes des infrastrukturbasierten und sonstigen Wettbewerbs hinter den Zutrittsschranken strukturell innerhalb des relevanten Zeitraums nicht zu einem wirksamen Wettbewerb;

c) 

das Wettbewerbsrecht allein reicht nicht aus, um dem festgestellten Marktversagen angemessen entgegenzuwirken.

Bei der Analyse eines in der Empfehlung aufgeführten Marktes prüfen die nationalen Regulierungsbehörden, ob die Kriterien in Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c zutreffen, sofern sie nicht feststellen, dass eines oder mehrere dieser Kriterien unter den besonderen nationalen Gegebenheiten nicht erfüllt sind.

(2)  Bei der Durchführung der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Analyse berücksichtigt die nationale Regulierungsbehörde in der Vorausschau Entwicklungen, die ohne eine auf diesen Artikel gestützte Regulierung in dem betreffenden Markt zu erwarten wären, und berücksichtigt dabei alle der folgenden Elemente:

a) 

Marktentwicklungen, die die Wahrscheinlichkeit, dass der relevante Markt zu einem wirksamen Wettbewerb tendiert, beeinflussen;

b) 

alle relevanten Wettbewerbszwänge auf Vorleistungs- und Endkundenebene, unabhängig davon, ob davon ausgegangen wird, dass die Quellen solcher Wettbewerbszwänge von elektronischen Kommunikationsnetzen, elektronischen Kommunikationsdiensten oder anderen Arten von Diensten oder Anwendungen ausgehen, die aus Endnutzersicht vergleichbar sind, und unabhängig davon, ob solche Wettbewerbszwänge Teil des relevanten Marktes sind;

c) 

andere Arten der Regulierung oder von Maßnahmen, die auferlegt wurden und sich auf den relevanten Markt oder zugehörige Endkundenmärkte im betreffenden Zeitraum auswirken, einschließlich der nach den Artikeln 44, 60 und 61 auferlegten Verpflichtungen;

d) 

eine auf den vorliegenden Artikel gestützte Regulierung anderer relevanter Märkte.

(3)  Gelangt eine nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass die Merkmale eines relevanten Marktes die Auferlegung von Verpflichtungen nach dem Verfahren der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht rechtfertigen, oder falls die in Absatz 4 genannten Bedingungen nicht zutreffen, erlegt sie weder eine der spezifischen Verpflichtungen gemäß Artikel 68 auf noch behält sie diese bei. Wenn bereits bereichsspezifische, gemäß Artikel 68 auferlegte Verpflichtungen bestehen, so werden sie für die Unternehmen auf diesem relevanten Markt aufgehoben.

Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Aufhebung der Verpflichtungen den davon betroffenen Parteien im Voraus mit einer angemessenen Frist angekündigt wird; diese Frist wird in Abwägung dessen festgelegt, dass für einen nachhaltigen Übergang für die Begünstigten der Verpflichtungen und die Endnutzer gesorgt und die Auswahl für die Endnutzer sichergestellt werden muss und dass die Regulierung nicht länger andauert als notwendig. Bei der Festlegung einer Frist können die nationalen Regulierungsbehörden besondere Bedingungen und Fristen im Zusammenhang mit bestehenden Zugangsvereinbarungen vorsehen.

(4)  Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt die Auferlegung von Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels gerechtfertigt ist, so ermittelt sie, welche Unternehmen allein oder gemeinsam über beträchtliche Marktmacht auf diesem relevanten Markt gemäß Artikel 63 verfügen. Die nationale Regulierungsbehörde erlegt diesen Unternehmen geeignete spezifische Verpflichtungen nach Artikel 68 auf bzw. ändert diese oder behält diese bei, wenn solche bereits bestehen, wenn sie der Ansicht ist, dass das Ergebnis für die Endnutzer ohne diese Verpflichtungen keinen wirksamen Wettbewerb darstellen würde.

(5)  Für Maßnahmen, die gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels getroffen werden, gelten die in den Artikeln 23 und 32 genannten Verfahren. Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse des relevanten Markts durch und melden den entsprechenden Maßnahmenentwurf gemäß Artikel 32

a) 

innerhalb von fünf Jahren nach der Verabschiedung einer vorherigen Maßnahme, wenn die nationale Regulierungsbehörde den relevanten Markt definiert und bestimmt hat, welche Unternehmen über eine beträchtliche Marktmacht verfügen; diese Frist von fünf Jahren kann ausnahmsweise um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die nationale Regulierungsbehörde der Kommission spätestens vier Monate vor Ablauf der Fünfjahresfrist einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Verlängerung gemeldet hat und die Kommission innerhalb eines Monats nach Meldung der Verlängerung keine Einwände erhoben hat;

b) 

innerhalb von drei Jahren nach der Verabschiedung einer Änderung der Empfehlung über relevante Märkte bei Märkten, zu denen die Kommission keine vorherige Notifizierung erhalten hat; oder

c) 

für neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von drei Jahren nach ihrem Beitritt.

(6)  Hat eine nationale Regulierungsbehörde die Analyse eines in der Empfehlung festgelegten relevanten Markts nicht innerhalb der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Frist abgeschlossen oder zweifelt an deren fristgemäßen Abschluss, so unterstützt das GEREK die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf deren Ersuchen bei der Fertigstellung der Analyse des betreffenden Markts und der aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen. Mit dieser Unterstützung meldet die betreffende nationale Regulierungsbehörde der Kommission den Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten nach dem in Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Termin gemäß Artikel 32.



KAPITEL IV

Zugangsverpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

Artikel 68

Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, die in den Artikeln 69 bis 74 und 76 bis 81 festgelegten Verpflichtungen aufzuerlegen.

(2)  Wird ein Unternehmen aufgrund einer Marktanalyse nach Artikel 67 als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt eingestuft, so erlegt die nationale Regulierungsbehörde diesem gegebenenfalls im erforderlichen Umfang die in den Artikeln 69 bis 74 sowie den in Artikeln 76 und 80 genannten Verpflichtungen auf. Eine nationale Regulierungsbehörde wählt entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei den im Rahmen der Marktanalyse ermittelten Problemen eine Lösung, bei der geringstmögliche Eingriffe erfolgen.

(3)  Die nationalen Regulierungsbehörden erlegen die in den Artikeln 69 bis 74 sowie in den Artikeln 76 und 80 genannten Verpflichtungen nur Unternehmen auf, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden; dies gilt unbeschadet:

a) 

der Artikel 61 und 62,

b) 

der Artikel 17 und 44 der vorliegenden Richtlinie, der Bedingung 7 in Anhang I Teil D, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie angewandt wird, sowie der Artikel 97 und 106 der vorliegenden Richtlinie und der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG, die Verpflichtungen für Unternehmen enthalten, mit Ausnahme jener, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, oder

c) 

der Notwendigkeit der Einhaltung internationaler Verpflichtungen.

Wenn eine nationale Regulierungsbehörde unter außergewöhnlichen Umständen beabsichtigt, Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, andere als die in den Artikeln 69 bis 74 sowie in den Artikeln 76 und 80 genannten Verpflichtungen in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung aufzuerlegen, unterbreitet sie der Kommission einen entsprechenden Antrag.

Unter weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse, mit denen der nationalen Regulierungsbehörde gestattet oder untersagt wird, diese Maßnahmen zu ergreifen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 118 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(4)  Die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen müssen

a) 

der Art des von einer nationalen Regulierungsbehörde in ihrer Marktanalyse festgestellten Problems entsprechen, wobei gegebenenfalls auch eine nach Artikel 66 ermittelte länderübergreifende Nachfrage zu berücksichtigen ist;

b) 

möglichst unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens — angemessen sein;

c) 

im Hinblick auf die Ziele des Artikels 3 gerechtfertigt sein und

d) 

nach der Konsultation gemäß den Artikeln 23 und 32 vorgeschrieben werden.

(5)  Hinsichtlich der Notwendigkeit der Erfüllung der in Absatz 3 dieses Artikels genannten internationalen Verpflichtungen notifizieren die nationalen Regulierungsbehörden der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 32 ihre Entscheidung, Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen, diese zu ändern oder aufzuheben.

(6)  Die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen die Auswirkungen neuer Marktentwicklungen, unter anderem im Zusammenhang mit kommerziellen Vereinbarungen, einschließlich Ko-Investitionsvereinbarungen, die die Wettbewerbsdynamik beeinflussen.

Sollten diese Entwicklungen nicht bedeutend genug sein, um eine neue Marktanalyse nach Artikel 67 notwendig zu machen, so prüft die nationale Regulierungsbehörde unverzüglich, ob die Verpflichtungen überprüft werden müssen, die Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, auferlegt wurden, und ändert jegliche frühere Entscheidung — auch durch die Aufhebung von Verpflichtungen oder die Auferlegung neuer Verpflichtungen –, um sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen weiterhin die in Absatz 4 genannten Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllen. Derartige Änderungen dürfen nur nach den Konsultationen gemäß den Artikeln 23 und 32 vorgeschrieben werden.

Artikel 69

Transparenzverpflichtung

(1)  Die nationalen Regulierungsbehörden können Unternehmen gemäß Artikel 68 Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung oder den Zugang auferlegen, wonach diese bestimmte Informationen, z. B. Informationen zur Buchführung, Preise, technische Spezifikationen, Netzmerkmale und diesbezüglich erwartete neue Entwicklungen sowie Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen — einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen oder deren Nutzung ändern, insbesondere hinsichtlich der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen, sofern solche Bedingungen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht zulässig sind –, veröffentlichen müssen.

(2)  Die nationalen Regulierungsbehörden können insbesondere von Unternehmen mit Nichtdiskriminierungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen, das hinreichend entbündelt ist, um sicherzustellen, dass Unternehmen nicht für Leistungen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich sind. Das Angebot enthält eine Beschreibung der betreffenden Dienstangebote, die dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufgeschlüsselt sind, und die entsprechenden Bedingungen, einschließlich der Preise. Die nationalen Regulierungsbehörden sind unter anderem befugt, Änderungen des Standardangebots vorzuschreiben, um den nach dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtungen Geltung zu verschaffen.

(3)  Die nationalen Regulierungsbehörden können genau festlegen, welche Informationen mit welchen Einzelheiten in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind.

(4)  Um zu einer einheitlichen Anwendung von Transparenzverpflichtungen beizutragen, verabschiedet das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 21. Dezember 2019 Leitlinien über die Mindestkriterien für Standardangebote und unterzieht sie bei Bedarf einer Überprüfung, um sie an die Technologie- und Marktentwicklung anzupassen. Bei der Bestimmung dieser Mindestkriterien verfolgt das GEREK die Ziele in Artikel 3 und trägt den Bedürfnissen der durch die Zugangsverpflichtungen Begünstigten und der Endnutzer, die in mehr als einem Mitgliedstaat aktiv sind, sowie etwaigen GEREK-Leitlinien zur Ermittlung einer länderübergreifenden Nachfrage gemäß Artikel 66 und zugehörigen Beschlüssen der Kommission Rechnung.

Obliegen einem Unternehmen Verpflichtungen nach den Artikeln 72 oder 73 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf der Vorleistungsebene, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden ungeachtet des Absatzes 3 dieses Artikels sicher, dass ein Standardangebot veröffentlicht wird, das den GEREK-Leitlinien über die Mindestkriterien für Standardangebote weitest möglich Rechnung trägt; ferner gewährleisten sie, dass, soweit angezeigt, wesentliche Leistungsindikatoren sowie die entsprechenden Leistungsniveaus, die über den bereitgestellten Zugang zugänglich zu machen sind, bestimmt werden, und sie überwachen deren Einhaltung genau und gewährleisten sie. Darüber hinaus können die nationalen Regulierungsbehörden erforderlichenfalls im Voraus die entsprechenden finanziellen Sanktionen nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts festlegen.

Artikel 70

Nichtdiskriminierungsverpflichtungen

(1)  Eine nationale Regulierungsbehörde kann gemäß Artikel 68 Nichtdiskriminierungsverpflichtungen in Bezug auf die Zusammenschaltung oder den Zugang auferlegen.

(2)  Die Nichtdiskriminierungsverpflichtungen stellen insbesondere sicher, dass das betreffende Unternehmen anderen Anbietern, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen bietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen. Die nationalen Regulierungsbehörden können dieses Unternehmen verpflichten, allen Unternehmen, einschließlich sich selbst, Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um die Gleichwertigkeit des Zugangs zu gewährleisten.

Artikel 71

Verpflichtung zur getrennten Buchführung

(1)  Die nationalen Regulierungsbehörden können gemäß den Bestimmungen des Artikels 68 für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung oder dem Zugang eine getrennte Buchführung vorschreiben.

Die nationalen Regulierungsbehörden können insbesondere von einem vertikal integrierten Unternehmen verlangen, seine Vorleistungspreise und internen Verrechnungspreisen transparent zu gestalten, unter anderem um sicherzustellen, dass eine etwaige Nichtdiskriminierungsverpflichtung gemäß Artikel 70 befolgt wird, oder um gegebenenfalls eine unlautere Quersubventionierung zu verhindern. Die nationalen Regulierungsbehörden können das zu verwendende Format und die zu verwendende Buchführungsmethode festlegen.

(2)  Um leichter überprüfen zu können, ob die Transparenz- und die Nichtdiskriminierungsverpflichtung eingehalten werden, können die nationalen Regulierungsbehörden unbeschadet des Artikels 20 verlangen, dass die Buchungsunterlagen einschließlich Daten über die von Dritten erhaltenen Beträge auf Anforderung vorgelegt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können Informationen veröffentlichen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen; dabei sind die Bestimmungen der Union und der Mitgliedstaaten zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen einzuhalten.

Artikel 72

Zugang zu baulichen Anlagen

(1)  Die nationalen Regulierungsbehörden können gemäß Artikel 68 Unternehmen dazu verpflichten, angemessenen Anträgen auf Zugang zu baulichen Anlagen, wozu unter anderem auch Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Pfähle, Masten, Leitungsrohre, Leerrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte und Verteilerkästen gehören, und auf deren Nutzung stattzugeben, wenn die nationale Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Marktanalyse zu dem Schluss gelangt, dass die Verweigerung des Zugangs oder unangemessene Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würden.

(2)  Die nationalen Regulierungsbehörden können Unternehmen dazu verpflichten, den Zugang gemäß dem vorliegenden Artikel zu gewähren, unabhängig davon, ob die unter die Verpflichtung fallenden Anlagen gemäß der Marktanalyse Teil des relevanten Marktes sind, sofern die Verpflichtung im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 3 notwendig und verhältnismäßig ist.

Artikel 73

Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung

(1)  Die nationalen Regulierungsbehörden können gemäß Artikel 68 Unternehmen dazu verpflichten, angemessenen Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben, unter anderem wenn die nationale Regulierungsbehörde der Auffassung ist, dass die Verweigerung des Zugangs oder unangemessene Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes auf Endkundenebene behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würden.

Die nationalen Regulierungsbehörden können Unternehmen unter anderem Folgendes auferlegen:

a) 

die Verpflichtung, Dritten den Zugang zu bestimmten physischen Netzkomponenten und den zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung zu gewähren, gegebenenfalls einschließlich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss und zum Teilabschnitt;

b) 

die Verpflichtung, Dritten Zugang zu bestimmten aktiven oder virtuellen Netzkomponenten und -diensten zu gewähren;

c) 

die Verpflichtung, mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen, nach Treu und Glauben zu verhandeln;

d) 

die Verpflichtung, den bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern;

e) 

die Verpflichtung, bestimmte Dienste für den Weitervertrieb durch Dritte zu Vorleistungsmarktbedingungen anzubieten;

f) 

die Verpflichtung, offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze unverzichtbar sind;

g) 

die Verpflichtung, Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung zugehöriger Einrichtungen zu ermöglichen;

h) 

die Verpflichtung, bestimmte für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste oder für Roaming in Mobilfunknetzen notwendige Voraussetzungen zu schaffen,

i) 

die Verpflichtung, Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind;

j) 

die Verpflichtung zur Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen;

k) 

die Verpflichtung, Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Präsenzdienst zu gewähren.

Die nationalen Regulierungsbehörden können diese Verpflichtungen mit Bedingungen in Bezug auf Fairness, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen.

(2)  Wenn die nationalen Regulierungsbehörden prüfen, ob die Auferlegung der nach Absatz 1 dieses Artikels in Frage kommenden besonderen Verpflichtungen angemessen ist — insbesondere wenn sie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Frage prüfen, ob und wie derartige Verpflichtungen aufzuerlegen sind –, untersuchen sie, ob andere Formen des Zugangs zu bestimmten Vorleistungen entweder auf demselben oder einem damit verbundenen Vorleistungsmarkt ausreichen würden, um das festgestellte Problem im Hinblick auf das Interesse der Endnutzer zu beheben. In dieser Untersuchung werden auch kommerzielle Zugangsangebote, ein regulierter Zugang gemäß Artikel 61 oder ein bestehender oder geplanter regulierter Zugang zu anderen Vorleistungen gemäß dem vorliegenden Artikel einbezogen. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen insbesondere den folgenden Faktoren Rechnung:

a) 

der technischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung oder des Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren;

b) 

der zu erwartenden technische Entwicklung in Bezug auf Netzgestaltung und Netzmanagement;

c) 

dem Erfordernis, für Technologieneutralität zu sorgen, damit die Teilnehmer ihre eigenen Netzwerke konzipieren und verwalten können;

d) 

der Möglichkeit der Gewährung des angebotenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität;

e) 

der Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken, unter besonderer Berücksichtigung von Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität und des damit verbundenen Risikoniveaus;

f) 

dem Erfordernis der langfristigen Sicherung des Wettbewerbs mit besonderem Augenmerk auf einen wirtschaftlich effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerb und innovativer– beispielsweise auf Ko-Investitionen in Netze gestützter — Geschäftsmodelle zur Förderung eines dauerhaften Wettbewerbs;

g) 

gegebenenfalls gewerblichen Schutzrechten oder Rechten an geistigem Eigentum;

h) 

der Bereitstellung europaweiter Dienste.

Erwägt eine nationale Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 68 Verpflichtungen auf der Grundlage des Artikels 72 oder des vorliegenden Artikels aufzuerlegen, so prüft sie, ob die bloße Auferlegung von Verpflichtungen gemäß Artikel 72 ein verhältnismäßiges Mittel zur Förderung des Wettbewerbs und der Interessen der Endnutzer wäre.

(3)  Wenn die nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit dem vorliegenden Artikel einem Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, den Zugang bereitzustellen, können sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den gemäß Artikel 39 festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen.

Artikel 74

Verpflichtung zur Preiskontrolle und Kostenrechnung

(1)  Weist eine Marktanalyse darauf hin, dass ein Betreiber aufgrund eines Mangels an wirksamem Wettbewerb seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, so kann die nationale Regulierungsbehörde dem betreffenden Unternehmen gemäß Artikel 68 hinsichtlich bestimmter Arten von Zusammenschaltung oder Zugang Verpflichtungen betreffend die Kostendeckung und die Preiskontrolle einschließlich kostenorientierter Preise auferlegen und ihm bestimmte Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen.

Bei der Feststellung, ob Preiskontrollverpflichtungen angemessen wären, berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden die Notwendigkeit der Förderung des Wettbewerbs und die langfristigen Interessen der Endnutzer hinsichtlich des Aufbaus und der Nutzung von Netzen der nächsten Generation, insbesondere Netzen mit sehr hoher Kapazität. Um insbesondere zu Investitionen der Unternehmen auch in Netze der nächsten Generation anzuregen, tragen die nationalen Regulierungsbehörden den Investitionen des Unternehmens Rechnung. Halten die nationalen Regulierungsbehörden Verpflichtungen zu Preiskontrollen für angemessen, so ermöglichen sie dem Unternehmen eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei gegebenenfalls die spezifischen Risiken im Zusammenhang mit einem bestimmten neuen Netzprojekt, in das investiert wird, zu berücksichtigen sind.

Die nationalen Regulierungsbehörden prüfen, von der Auferlegung oder Aufrechterhaltung von Verpflichtungen gemäß dem vorliegenden Artikel abzusehen, wenn sie feststellen, dass ein nachweisbarer Preisdruck bei den Endkundenpreisen herrscht und dass nach den Artikeln 69 bis 73 auferlegte Verpflichtungen, insbesondere auch etwaige Prüfungen der wirtschaftlichen Replizierbarkeit gemäß Artikel 70, einen effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang gewährleisten.

Halten die nationalen Regulierungsbehörden die Auferlegung von Verpflichtungen zu Preiskontrollen beim Zugang zu vorhandenen Netzbestandteilen für angemessen, so berücksichtigen sie auch die mit stabilen und vorhersehbaren Vorleistungspreisen verbundenen Vorteile im Hinblick darauf, allen Unternehmen einen effizienten Marktzutritt zu ermöglichen und ausreichende Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter Netze zu bieten.

(2)  Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass alle vorgeschriebenen Kostendeckungsmechanismen und Tarifsysteme den Ausbau neuer und verbesserter Netze, die wirtschaftliche Effizienz und einen nachhaltigen Wettbewerb fördern und für die Endnutzer dauerhaft möglichst vorteilhaft sind. In diesem Zusammenhang können die nationalen Regulierungsbehörden auch Preise berücksichtigen, die auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten gelten.

(3)  Wurde ein Unternehmen dazu verpflichtet, seine Preise an den Kosten zu orientieren, so obliegt es dem betreffenden Unternehmen, gegebenenfalls nachzuweisen, dass die Preise sich aus den Kosten, einschließlich einer angemessenen Investitionsrendite, errechnen. Zur Ermittlung der Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung können die nationalen Regulierungsbehörden eine von der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen. Die nationalen Regulierungsbehörden können von einem Unternehmen die umfassende Rechtfertigung seiner Preise und gegebenenfalls deren Anpassung verlangen.

(4)  Falls im Interesse der Preiskontrolle eine Kostenrechnungsmethode vorgeschrieben wird, stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass eine Beschreibung der Kostenrechnungsmethode öffentlich verfügbar gemacht wird, in der zumindest die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Eine qualifizierte unabhängige Stelle überprüft die Anwendung der Kostenrechnungsmethode und veröffentlicht jährlich eine diesbezügliche Erklärung.

Artikel 75

Zustellungsentgelte

(1)  Bis zum 31. Dezember 2020 erlässt die Kommission unter weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 117, um diese Richtlinie zu ergänzen, indem ein unionsweit einheitliches maximales Mobilfunkzustellungsentgelt und ein unionsweit einheitliches maximales Festnetzzustellungsentgelt (im Folgenden zusammen „unionsweites Zustellungsentgelt“) — die jedem Anbieter von Mobilzustellungsdiensten bzw. Festnetzzustellungsdiensten in einem Mitgliedstaat auferlegt werden — festgelegt werden.

Zu diesem Zweck verfährt die Kommission wie folgt:

a) 

Sie hält sich an die in Anhang III vorgesehenen Grundsätze, Kriterien und Parameter;

b) 

sie berücksichtigt bei der erstmaligen Festlegung der unionsweiten Zustellungsentgelte den nach den Grundsätzen in Anhang III ermittelten gewichteten Durchschnitt der in der Union angewandten effizienten Kosten in Festnetzen und Mobilfunknetzen. Die unionsweiten Zustellungsentgelte, wie sie im ersten delegierten Rechtsakt festgelegt sind, dürfen das Höchste der Entgelte, die sechs Monate vor dem Erlass jenes delegierten Rechtsakts in allen Mitgliedstaaten gültig waren — nach Vornahme etwaiger gerechtfertigter Anpassungen aufgrund außerordentlicher nationaler Gegebenheiten –, nicht übersteigen;

c) 

sie berücksichtigt die Gesamtzahl der Endnutzer in den einzelnen Mitgliedstaaten, um eine zutreffende Gewichtung der maximalen Zustellungsentgelte zu gewährleisten; ferner berücksichtigt sie die nationalen Gegebenheiten, die bei der Festlegung der maximalen Zustellungsentgelte in der Union zu erheblichen Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten führen;

d) 

sie trägt Marktinformationen Rechnung, die vom GEREK, von den nationalen Regulierungsbehörden oder unmittelbar von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, vorgelegt werden, und

e) 

sie prüft, ob eine Übergangsfrist von höchstens zwölf Monaten zugelassen werden muss, um Anpassungen in den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, falls sich dies auf der Grundlage der zuvor festgelegten Entgelte als notwendig erweist.

(2)  Unter weitest möglich Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK überprüft die Kommission die nach dem vorliegenden Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte alle fünf Jahre und prüft bei dieser Gelegenheit jedes Mal unter Anwendung der in Artikel 67 Absatz 1 aufgeführten Kriterien, ob die Festsetzung unionsweiter Zustellungsentgelte weiterhin erforderlich ist. Wenn die Kommission nach der Überprüfung gemäß dem vorliegenden Absatz beschließt, kein maximales Mobilfunkzustellungsentgelt oder maximales Festnetzzustellungsentgelt oder aber keines dieser beiden Höchstentgelte festzulegen, können die nationalen Regulierungsbehörden Marktanalysen der Anrufzustellungsmärkte nach Artikel 67 durchführen, um zu bewerten, ob die Auferlegung regulatorischer Verpflichtungen erforderlich ist. Legt eine nationale Regulierungsbehörde als Ergebnis einer derartigen Analyse kostenorientierte Zustellungsentgelte auf einem relevanten Markt fest, so richtet sie sich nach den in Anhang III vorgesehenen Grundsätzen, Kriterien und Parametern, und ihr Maßnahmenentwurf unterliegt den Verfahren gemäß den Artikeln 23, 32 und 33.

(3)  Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen sorgfältig die Anwendung der unionsweiten Zustellungsentgelte durch die Anbieter von Zustellungsdiensten und sorgen für ihre Einhaltung. Die nationalen Regulierungsbehörden können jederzeit von einem Anbieter von Zustellungsdiensten verlangen, seine anderen Unternehmen in Rechnung gestellten Entgelte zu ändern, falls diese nicht dem in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt entsprechen. Die nationalen Regulierungsbehörden erstatten der Kommission und dem GEREK alljährlich Bericht über die Anwendung dieses Artikels.

Artikel 76

Regulatorische Behandlung neuer Bestandteile von Netzen mit sehr hoher Kapazität

(1)  Unternehmen, die gemäß Artikel 67 als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem oder mehreren relevanten Märkten eingestuft wurden, können nach dem Verfahren des Artikels 79 nach Maßgabe des Unterabsatzes 2 des vorliegenden Absatzes Verpflichtungszusagen anbieten, um den Aufbau eines neuen Netzes mit sehr hoher Kapazität, das bis zu den Gebäuden des Endnutzers oder der Basisstation aus Glasfaserkomponenten besteht, für Ko-Investitionen zu öffnen, indem beispielsweise Miteigentum oder langfristige Risikoteilung — durch Kofinanzierung oder durch Abnahmevereinbarungen, die spezielle Rechte mit strukturellem Charakter verleihen — seitens anderer Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste angeboten werden.

Wenn die nationale Regulierungsbehörde diese Verpflichtungszusagen bewertet, prüft sie insbesondere, ob das Angebot für Ko-Investitionen die folgenden Bedingungen erfüllt:

a) 

Es steht während der gesamten Lebensdauer des Netzes jederzeit Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste offen;

b) 

es würde anderen Ko-Investoren, die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste sind, ermöglichen, auf den nachgelagerten Märkten, auf denen das Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, tätig ist, langfristig wirksam und nachhaltig im Wettbewerb zu bestehen, und zwar zu Bedingungen, die Folgendes umfassen:

i) 

gerechte, angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen, die den Zugang zur vollen Kapazität des Netzes in dem Umfang ermöglichen, der der Ko-Investition entspricht;

ii) 

Flexibilität hinsichtlich Wert und Zeitpunkt der von den einzelnen Ko-Investoren zugesagten Beteiligung;

iii) 

die Möglichkeit einer künftigen Aufstockung der Beteiligung; und

iv) 

gegenseitige Rechte, die sich die Ko-Investoren nach Errichtung der gemeinsam finanzierten Infrastruktur gewähren;

c) 

es wird vom Unternehmen rechtzeitig und, wenn es die in Artikel 80 Absatz 1 aufgeführten Merkmale nicht aufweist, spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Aufbaus der neuen Netzbestandteile veröffentlicht. Auf der Grundlage nationaler Gegebenheiten kann dieser Zeitraum verlängert werden;

d) 

Zugangsnachfrager, die sich nicht an der Ko-Investition beteiligen, können von Beginn an von derselben Qualität, derselben Geschwindigkeit und denselben Bedingungen profitieren und dieselben Endnutzer erreichen wie vor dem Aufbau, wobei ein von den nationalen Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf den betreffenden Endkundenmärkten bestätigter Mechanismus zur allmählichen Anpassung hinzukommt, mit dem die Anreize für eine Beteiligung an den Ko-Investitionen aufrechterhalten werden; mit diesem Mechanismus wird sichergestellt, dass die Zugangsnachfrager Zugang zu den Netzelementen mit sehr hoher Kapazität haben, und zwar zu einem Zeitpunkt und auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Bedingungen, die das unterschiedliche Ausmaß des Risikos für die jeweiligen Ko-Investoren in den verschiedenen Phasen des Aufbaus angemessen widerspiegeln und der Wettbewerbssituation auf den Endkundenmärkten Rechnung tragen;

e) 

es entspricht mindestens den Kriterien in Anhang IV und erfolgt nach Treu und Glauben.

(2)  Gelangt die nationale Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gemäß Artikel 79 Absatz 2 durchgeführten Marktprüfung zu dem Schluss, dass die angebotene Verpflichtungszusage für Ko-Investitionen die Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt, so erklärt sie diese Verpflichtungszusage gemäß Artikel 79 Absatz 3 für bindend und erlegt keine zusätzlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 68 in Bezug auf die von den Verpflichtungszusagen betroffenen Elemente des neuen Netzes mit sehr hoher Kapazität auf, sofern wenigstens ein potenzieller Ko-Investor eine Ko-Investitionsvereinbarung mit dem Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, eingegangen ist.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der regulatorischen Behandlung von Gegebenheiten, bei denen den Ergebnissen von Marktprüfungen gemäß Artikel 79 Absatz 2 zufolge die Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nicht erfüllt werden, die jedoch Auswirkungen auf den Wettbewerb haben und für die Zwecke der Artikel 67 und 68 berücksichtigt werden.

Im Wege einer Ausnahme von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann eine nationale Regulierungsbehörde in hinreichend begründeten Fällen Abhilfemaßnahmen gemäß den Artikeln 68 bis 74 in Bezug auf die neuen Netze mit sehr hoher Kapazität vorschreiben, beibehalten oder anpassen, um erhebliche Wettbewerbsprobleme auf bestimmten Märkten zu lösen, wenn die nationale Regulierungsbehörde feststellt, dass diese Wettbewerbsprobleme aufgrund der besonderen Merkmale dieser Märkte andernfalls nicht gelöst würden.

(3)  Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen fortlaufend die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen und können von dem Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, verlangen, ihnen jährliche Konformitätserklärungen vorzulegen.

Dieser Artikel berührt nicht die Befugnis einer nationalen Regulierungsbehörde, bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit einer Ko-Investitionsvereinbarung, die aus Sicht der Regulierungsbehörde den Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels entspricht, gemäß Artikel 26 Absatz 1 eine Entscheidung zu treffen.

(4)  Das GEREK veröffentlicht nach Anhörung der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission Leitlinien, um die einheitliche Anwendung der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen und in Anhang IV aufgeführten Kriterien durch die nationalen Regulierungsbehörden zu fördern.

Artikel 77

Funktionelle Trennung

(1)  Gelangt die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass die nach den Artikeln 69 bis 74 auferlegten angemessenen Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene bestehen, so kann sie in Ausnahmefällen im Einklang mit Artikel 68 Absatz 3 Unterabsatz 2 vertikal integrierten Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen.

Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.

(2)  Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so übermittelt sie der Kommission einen Antrag, der Folgendes umfasst:

a) 

den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte Schlussfolgerung der nationalen Regulierungsbehörde begründet ist;

b) 

eine mit Gründen versehene Einschätzung, aus der hervorgeht, dass keine oder nur geringe Aussichten dafür bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen infrastrukturbasierten Wettbewerb gibt;

c) 

eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die nationale Regulierungsbehörde, auf das Unternehmen, insbesondere auf das Personal des getrennten Unternehmens und auf den Sektor der elektronischen Kommunikation insgesamt, und auf die Anreize, darin zu investieren, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu wahren, sowie auf sonstige Interessengruppen, insbesondere einschließlich einer Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher daraus resultierender Wirkungen auf die Verbraucher;

d) 

eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen wäre, mit denen auf festgestellte Wettbewerbsprobleme oder Fälle von Marktversagen reagiert werden soll.

(3)  Der Maßnahmenentwurf muss Folgendes umfassen:

a) 

genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs;

b) 

Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustellenden Produkte bzw. Dienstleistungen;

c) 

die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;

d) 

Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen;

e) 

Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessengruppen;

f) 

ein Überwachungsprogramm, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, einschließlich der Veröffentlichung eines jährlichen Berichts.

Im Anschluss an den Beschluss der Kommission gemäß Artikel 68 Absatz 3 über den Maßnahmenentwurf führt die nationale Regulierungsbehörde nach dem Verfahren des Artikels 67 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage dieser Analyse erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Verfahren nach den Artikeln 23 und 32 Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf.

(4)  Einem Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemäß Artikel 67 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 69 bis 74 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 68 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden.

Artikel 78

Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen

(1)  Unternehmen, die gemäß Artikel 67 in einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unterrichten die nationale Regulierungsbehörde mindestens drei Monate im Voraus, wenn sie beabsichtigen, die Vermögenswerte ihres Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Anbietern auf der Endkundenebene, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern.

Diese Unternehmen unterrichten die nationale Regulierungsbehörde auch über alle Änderungen dieser Absicht sowie über das Endergebnis des Trennungsprozesses.

Um einen effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang für Dritte zu gewährleisten, können solche Unternehmen auch Verpflichtungszusagen bezüglich der Zugangsbedingungen anbieten, die während eines Umsetzungszeitraums und nach Vollzug der vorgeschlagenen Trennung für ihr Netz gelten. Die angebotenen Verpflichtungszusagen müssen hinreichend detailliert sein und Angaben zum zeitlichen Ablauf der Umsetzung und zur Laufzeit enthalten, um es der nationalen Regulierungsbehörde zu ermöglichen, ihre Aufgaben gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels wahrzunehmen. Verpflichtungszusagen dieser Art können über die in Artikel 67 Absatz 5 festgelegte Höchstfrist für Marktprüfungen hinausgehen.

(2)  Die nationale Regulierungsbehörde prüft die Folgen der geplanten Transaktion und der gegebenenfalls angebotenen Verpflichtungszusagen auf die bestehenden Verpflichtungen nach dieser Richtlinie.

Hierzu führt die nationale Regulierungsbehörde entsprechend dem Verfahren des Artikels 67 eine Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht.

Die nationale Regulierungsbehörde berücksichtigt eventuelle Verpflichtungszusagen des Unternehmens und trägt dabei insbesondere den in Artikel 3 genannten Zielen Rechnung. Dazu führt die nationale Regulierungsbehörde eine Konsultation Dritter gemäß Artikel 23 durch, wobei sie sich insbesondere an diejenigen richtet, die von der geplanten Transaktion unmittelbar betroffen sind.

Auf der Grundlage ihrer Analyse erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Verfahren nach den Artikeln 23 und 32 Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf, gegebenenfalls unter Anwendung des Artikels 80. In ihrer Entscheidung kann die nationale Regulierungsbehörde die Verpflichtungszusagen ganz oder teilweise für bindend erklären. Abweichend von Artikel 67 Absatz 5 kann die nationale Regulierungsbehörde die Verpflichtungszusagen für die gesamte angebotene Laufzeit ganz oder teilweise für bindend erklären.

(3)  Unbeschadet des Artikels 80 kann dem rechtlich oder betrieblich getrennten Geschäftsbereich, der als Geschäftsbereich mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Einzelmarkt gemäß Artikel 67 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 69 bis 74 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 68 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden, wenn etwaige Verpflichtungszusagen zur Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele nicht ausreichen.

(4)  Die nationale Regulierungsbehörde überwacht die Einhaltung der von ihr nach Absatz 2 für bindend erklärten Verpflichtungszusagen der Unternehmen und zieht nach Ende der Laufzeit, mit der sie ursprünglich angeboten wurden, eine Verlängerung in Betracht.

Artikel 79

Verfahren für Verpflichtungszusagen

(1)  Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, können der nationalen Regulierungsbehörde Verpflichtungszusagen bezüglich der für ihre Netze geltenden Zugangsbedingungen oder Bedingungen für Ko-Investitionen oder beides anbieten, die sich unter anderem auf Folgendes beziehen:

a) 

Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf die Bewertung geeigneter und angemessener Verpflichtungen gemäß Artikel 68;

b) 

Ko-Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität gemäß Artikel 76 oder

c) 

den effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang für Dritte gemäß Artikel 78 sowohl während des Umsetzungszeitraums einer freiwilligen Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen als auch nach Vollzug der vorgeschlagenen Form der Trennung.

Das Angebot für Verpflichtungszusagen muss so ausführlich gehalten sein, u. a. in Bezug auf die Zeitplanung und den Umfang ihrer Umsetzung und auf ihre Dauer, dass die nationale Regulierungsbehörde ihre Bewertung gemäß Absatz 2 dieses Artikels durchführen kann. Verpflichtungszusagen dieser Art können über die in Artikel 67 Absatz 5 festgelegten Zeiträume für die Durchführung von Marktanalysen hinausgehen.

(2)  Zur Bewertung der von einem Unternehmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels angebotenen Verpflichtungszusagen nimmt die nationale Regulierungsbehörde, außer wenn eine derartige Verpflichtungszusage eine oder mehrere relevante Bedingungen oder Kriterien offensichtlich nicht erfüllt, eine Marktprüfung insbesondere im Hinblick auf die angebotenen Bedingungen vor, indem sie eine öffentliche Konsultation der interessierten Kreise, insbesondere Dritten, die unmittelbar betroffen sind, durchführt. Mögliche Ko-Investoren oder Zugangsnachfrager können sich dazu äußern, ob die angebotenen Verpflichtungszusagen die Bedingungen gemäß — soweit anwendbar — den Artikeln 68, 76 oder 78 erfüllen, und Änderungen vorschlagen.

Was die im vorliegenden Artikel angebotenen Verpflichtungszusagen anbelangt, so achtet die nationale Regulierungsbehörde bei der Bewertung der Verpflichtungen gemäß Artikel 68 Absatz 4 insbesondere auf

a) 

den Nachweis des fairen und angemessenen Charakters der angebotenen Verpflichtungszusagen,

b) 

die Offenheit der Verpflichtungszusagen gegenüber allen Marktteilnehmern,

c) 

die rechtzeitige Verfügbarkeit des Zugangs unter fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen, auch zu Netzen mit sehr hoher Kapazität, im Vorfeld der Einführung entsprechender Endnutzerdienste und

d) 

die allgemeine Angemessenheit der angebotenen Verpflichtungszusagen, um einen nachhaltigen Wettbewerb auf nachgelagerten Märkten zu ermöglichen und den kooperativen Aufbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität im Interesse der Endnutzer zu erleichtern.

Unter Berücksichtigung aller in der Konsultation geäußerten Ansichten und des Umfangs, in dem diese Ansichten für verschiedene Interessenträger repräsentativ sind, teilt die nationale Regulierungsbehörde dem Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, ihre vorläufigen Feststellungen hinsichtlich der Frage mit, ob die angebotenen Verpflichtungszusagen den in diesem Artikel und — soweit anwendbar — den Artikeln 68, 76 oder 78 festgelegten Zielen, Kriterien und Verfahren genügen und unter welchen Bedingungen sie in Erwägung ziehen kann, die Verpflichtungszusagen für bindend zu erklären. Das Unternehmen kann sein ursprüngliches Angebot ändern, um den vorläufigen Feststellungen der nationalen Regulierungsbehörde Rechnung zu tragen und die in diesem Artikel und — soweit anwendbar — den Artikeln 68, 76 oder 78 festgelegten Kriterien zu erfüllen.

(3)  Unbeschadet des Artikels 76 Absatz 2 Unterabsatz 1 kann die nationale Regulierungsbehörde beschließen, die Verpflichtungszusagen ganz oder teilweise für bindend zu erklären.

Abweichend von Artikel 67 Absatz 5 kann die nationale Regulierungsbehörde einige oder alle Verpflichtungszusagen für einen bestimmten Zeitraum, der dem gesamten Zeitraum, in dem sie angeboten werden, entsprechen kann, für bindend erklären; im Falle von gemäß Artikel 76 Absatz 2 Unterabsatz 1 für bindend erklärten Verpflichtungszusagen für Ko-Investitionen erklärt sie diese für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren für bindend.

Vorbehaltlich des Artikels 76 lässt der vorliegende Artikel die Anwendung des Marktanalyseverfahrens gemäß Artikel 67 und die Auferlegung von Verpflichtungen gemäß Artikel 68 unberührt.

Wenn die nationale Regulierungsbehörde die Verpflichtungszusagen gemäß dem vorliegenden Artikel für bindend erklärt, prüft sie gemäß Artikel 68 die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Marktentwicklung und die Angemessenheit der Verpflichtung, die sie gemäß jenem Artikel oder den Artikeln 69 bis 74 auferlegt hat oder, wenn keine Verpflichtungszusagen abgegeben wurden, aufzuerlegen beabsichtigt hätte. Wenn die nationale Regulierungsbehörde den Entwurf der Maßnahme nach Artikel 68 gemäß Artikel 32 meldet, fügt sie dem gemeldeten Maßnahmenentwurf die Verpflichtungsentscheidung bei.

(4)  Die nationale Regulierungsbehörde beobachtet, überwacht und gewährleistet die Einhaltung der von ihr gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels für bindend erklärten Verpflichtungszusagen in gleicher Weise, wie sie die Einhaltung der gemäß Artikel 68 auferlegten Verpflichtungen beobachtet, überwacht und gewährleistet, und zieht eine Verlängerung des Zeitraums in Betracht, für den sie für bindend erklärt wurden, nachdem die ursprüngliche Laufzeit endet. Gelangt die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass ein Unternehmen die Verpflichtungszusagen, die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels für bindend erklärt wurden, nicht eingehalten hat, so kann sie gegen dieses Unternehmen nach Artikel 29 Sanktionen verhängen. Unbeschadet des Verfahrens zur Gewährleistung der Einhaltung spezieller Verpflichtungen nach Artikel 30 kann die nationale Regulierungsbehörde die gemäß Artikel 68 Absatz 6 auferlegten Verpflichtungen einer Neubewertung unterziehen.

Artikel 80

Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen

(1)  Stuft eine nationale Regulierungsbehörde ein Unternehmen, das auf keinem Endkundenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste vertreten ist, gemäß Artikel 67 auf einem oder mehreren Vorleistungsmärkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht ein, so prüft sie, ob das Unternehmen folgende Merkmale aufweist:

a) 

Alle Unternehmen und Geschäftsbereiche innerhalb des Unternehmens, alle Unternehmen, die von demselben Endeigentümer kontrolliert werden, sich aber nicht zwangsläufig vollständig in dessen Besitz befinden, und alle Anteilseigner, die eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben können, widmen sich ausschließlich laufenden und geplanten Aktivitäten in Vorleistungsmärkten für elektronische Kommunikationsdienste und üben somit keine Aktivitäten in Endkundenmärkten für elektronische Kommunikationsdienste in der Union aus;

b) 

das Unternehmen ist nicht aufgrund einer Exklusivvereinbarung oder einer faktisch auf eine Exklusivvereinbarung hinauslaufenden Vereinbarung verpflichtet, mit einem eigenständigen getrennten Unternehmen, das sich nachgelagerten Aktivitäten in einem Endkundenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste für Endkunden widmet, zu arbeiten.

(2)  Gelangt die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass die Bedingungen in Absatz 1 dieses Artikels erfüllt sind, so darf sie dem Unternehmen nur Verpflichtungen nach den Artikeln 70 und 73 auferlegen oder Verpflichtungen in Bezug auf eine faire und angemessene Preisgestaltung, wenn dies auf der Grundlage einer Marktanalyse einschließlich einer vorausschauenden Beurteilung des voraussichtlichen Verhaltens des Unternehmens, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, gerechtfertigt ist.

(3)  Die nationale Regulierungsbehörde überprüft die dem Unternehmen gemäß diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen, wenn sie feststellt, dass die Bedingungen in Absatz 1 dieses Artikels nicht mehr erfüllt sind, und wendet gegebenenfalls die Artikel 67 bis 74 an. Die Unternehmen unterrichten die nationale Regulierungsbehörde umgehend über alle Änderungen bei den für die Buchstaben a und b dieses Artikels relevanten Gegebenheiten.

(4)  Die nationale Regulierungsbehörde überprüft die dem Unternehmen gemäß diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen auch, wenn sie aufgrund der Bedingungen, die das Unternehmen seinen nachgelagerten Kunden anbietet, feststellt, dass Wettbewerbsprobleme zum Nachteil der Endverbraucher aufgetreten sind oder voraussichtlich auftreten werden, die die Auferlegung einer oder mehrerer der in den Artikeln 69, 71, 72 oder 74 vorgesehenen Verpflichtungen oder die Änderung der gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels auferlegten Verpflichtungen erfordern.

(5)  Die Auferlegung von Verpflichtungen und deren Überprüfung gemäß diesem Artikel erfolgen im Einklang mit den in den Artikeln 23, 32 und 33 genannten Verfahren.

Artikel 81

Migration von herkömmlichen Infrastrukturen

(1)  Unternehmen, die gemäß Artikel 67 auf einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unterrichten die nationale Regulierungsbehörde im Voraus und rechtzeitig von ihrer Absicht, Teile des Netzes, die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 68 bis 80 unterliegen, außer Betrieb zu nehmen oder durch neue Infrastrukturen zu ersetzen; dies schließt auch herkömmliche Infrastrukturen ein, die für den Betrieb von Kupferkabelnetzen erforderlich sind.

(2)  Die nationale Regulierungsbehörde sorgt dafür, dass der Prozess der Außerbetriebnahme oder Ersetzung einen transparenten Zeitplan und transparente Bedingungen einschließlich einer angemessenen Kündigungsfrist für den Übergang vorsieht, und ermittelt die Verfügbarkeit von Alternativprodukten mindestens vergleichbarer Qualität, die den Zugang zu aufgerüsteter Netzinfrastruktur ermöglichen, die die entfernten Elemente ersetzt, soweit dies für die Wahrung des Wettbewerbs und der Rechte der Endnutzer erforderlich ist.

In Bezug auf die zur Außerbetriebnahme oder Ersetzung vorgeschlagenen Anlagen kann die nationale Regulierungsbehörde die Verpflichtungen aufheben, nachdem sie sich vergewissert hat, dass der Zugangsanbieter:

a) 

geeignete Voraussetzungen für die Migration geschaffen hat, einschließlich der Bereitstellung eines alternativen Zugangsprodukts mindestens vergleichbarer Qualität wie mit der herkömmlichen Infrastruktur, mit dem Zugangsnachfrager dieselben Endnutzer erreichen können, und

b) 

die Bedingungen und das Verfahren, die der nationalen Regulierungsbehörde gemäß diesem Artikel mitgeteilt wurden, eingehalten hat.

Die Aufhebung erfolgt nach den Verfahren gemäß den Artikeln 23, 32 und 33.

(3)  Dieser Artikel berührt nicht die von der nationalen Regulierungsbehörde für die aufgerüstete Netzinfrastruktur nach den Verfahren gemäß den Artikeln 67 und 68 vorgeschriebene Verfügbarkeit regulierter Produkte.

Artikel 82

GEREK-Leitlinien für Netze mit sehr hoher Kapazität

Bis zum 21. Dezember 2020 gibt das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission Leitlinien zu den Kriterien heraus, die ein Netz — insbesondere in Bezug auf Down- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter sowie Latenz und Latenzschwankung — erfüllen muss, um als Netz mit sehr hoher Kapazität zu gelten. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen diesen Leitlinien weitestmöglich Rechnung. Das GEREK aktualisiert diese Leitlinien bis 31. Dezember 2025 und danach in regelmäßigen Abständen.



KAPTIEL V

Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer

Artikel 83

Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer

(1)  Die Mitgliedstaaten können sicherstellen, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen, die auf einem bestimmten Endkundenmarkt gemäß Artikel 63 als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, geeignete regulatorische Verpflichtungen auferlegen, wenn

a) 

eine nationale Regulierungsbehörde aufgrund einer nach Artikel 67 durchgeführten Marktanalyse feststellt, dass auf einem gemäß Artikel 64 ermittelten Endkundenmarkt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, und

b) 

die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass die nach den Artikeln 69 bis 74 auferlegten Verpflichtungen nicht zur Erreichung der in Artikel 3 vorgegebenen Ziele führen würden.

(2)  Die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels auferlegten Verpflichtungen müssen der Art des festgestellten Problems entsprechen und angesichts der Ziele nach Artikel 3 verhältnismäßig und gerechtfertigt sein. Zu den auferlegten Verpflichtungen können auch die Anforderungen gehören, dass die Unternehmen keine überhöhten Preise berechnen, den Markteintritt nicht behindern, keine Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anwenden, bestimmte Endnutzer nicht unangemessen bevorzugen oder Dienste nicht ungerechtfertigt bündeln. Die nationalen Regulierungsbehörden können diesen Unternehmen geeignete Maßnahmen zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen, Maßnahmen zur Kontrolle von Einzeltarifen oder Maßnahmen im Hinblick auf kostenorientierte Tarife oder Preise von vergleichbaren Märkten auferlegen, um die Interessen der Endnutzer zu schützen und einen wirksamen Wettbewerb zu fördern.

(3)  Ist ein Unternehmen verpflichtet, seine Endnutzertarife oder andere endnutzerrelevante Aspekte der Regulierung zu unterwerfen, gewährleisten die nationalen Regulierungsbehörden, dass die erforderlichen und geeigneten Kostenrechnungssysteme eingesetzt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können das zu verwendende Format und die zu verwendende Buchführungsmethode festlegen. Die Anwendung der Kostenrechnungsmethode wird von einer qualifizierten unabhängigen Stelle überprüft. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass jährlich eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften veröffentlicht wird.

(4)  Unbeschadet der Artikel 85 und 88 wenden die nationalen Regulierungsbehörden in geografischen Märkten oder Endnutzermärkten, auf denen sie einen wirksamen Wettbewerb festgestellt haben, keine Verfahren zur Regulierung des Endkundenmarktes nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels an.



TEIL III

DIENSTE



TITEL I

UNIVERSALDIENSTVERPFLICHTUNGEN

Artikel 84

Erschwinglicher Universaldienst

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Gegebenheiten sicher, dass alle Verbraucher in ihrem Gebiet zu einem erschwinglichen Preis Zugang zu einem verfügbaren angemessenen Breitbandinternetzugangsdienst und zu Sprachkommunikationsdiensten haben, die mit der in ihrem Gebiet angegebenen Qualität, einschließlich des zugrunde liegenden Anschlusses, an einem festen Standort verfügbar sind.

(2)  Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten auch für die Erschwinglichkeit der nicht an einem festen Standort bereitgestellten Dienste gemäß Absatz 1 sorgen, wenn sie dies für erforderlich halten, um die uneingeschränkte soziale und wirtschaftliche Teilhabe der Verbraucher an der Gesellschaft sicherzustellen.

(3)  Jeder Mitgliedstaat bestimmt angesichts der nationalen Gegebenheiten und in Anbetracht der von der Mehrheit der Verbraucher in seinem Hoheitsgebiet genutzten Mindestbandbreite unter Berücksichtigung des GEREK-Berichts über bewährte Verfahren den angemessenen Breitbandinternetzugangsdienst für die Zwecke des Absatzes 1, um die zur Gewährleistung der sozialen und wirtschaftlichen Teilhabe in der Gesellschaft unerlässliche Bandbreite bereitzustellen. Der angemessene Breitbandinternetzugangsdienst muss die Bandbreite bereitstellen können, die erforderlich ist, um mindestens das Mindestangebot an Diensten gemäß Anhang V unterstützen zu können.

Um zu einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels beizutragen, erstellt das GEREK bis zum 21. Juni 2020 nach Anhörung der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission unter Berücksichtigung der verfügbaren Daten der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Bestimmung eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes gemäß Unterabsatz 1. Dieser Bericht wird regelmäßig aktualisiert, um den technologischen Fortschritt und die Veränderungen im Verbraucherverhalten zu berücksichtigen.

(4)  Auf Antrag eines Verbrauchers kann der Anschluss gemäß Absatz 1 und gegebenenfalls gemäß Absatz 2 auf Sprachkommunikationsdienste beschränkt werden.

(5)  Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich dieses Artikels auf Endnutzer ausweiten, bei denen es sich um Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.

Artikel 85

Bereitstellung eines erschwinglichen Universaldienstes

(1)  Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden die Entwicklung und die Höhe der Endkundenpreise der in Artikel 84 Absatz 1 genannten auf dem Markt verfügbaren Dienste, insbesondere im Verhältnis zu den nationalen Preisen und dem Einkommen der Verbraucher im jeweiligen Land.

(2)  Stellen die Mitgliedstaaten fest, dass die Endkundenpreise für die in Artikel 84 Absatz 1 genannten Dienste angesichts der nationalen Gegebenheiten nicht erschwinglich sind, weil Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen am Zugang zu solchen Diensten gehindert werden, so ergreifen sie Maßnahmen, mit denen für solche Verbraucher die Erschwinglichkeit eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und der Sprachkommunikationsdienste zumindest an einem festen Standort gewährleistet wird.

Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass solchen Verbrauchern Unterstützung für Kommunikationszwecke geleistet wird, oder Anbieter, die solche Dienste anbieten, verpflichten, diesen Verbrauchern Tarifoptionen oder -bündel anzubieten, die von unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen, oder aber beides. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten von solchen Anbietern verlangen, dass sie einheitliche Tarife einschließlich einer geografischen Durchschnittsbildung im gesamten Hoheitsgebiet anwenden.

Unter außergewöhnlichen Umständen — insbesondere wenn die Auferlegung von Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes auf alle Anbieter nachweislich zu einer übermäßigen administrativen oder finanziellen Belastung der Anbieter oder des betreffenden Mitgliedstaats führen würde — können die Mittgliedstaaten ausnahmsweise beschließen, die Verpflichtung, solche spezifischen Tarifoptionen oder -bündel anzubieten, ausschließlich auf benannte Unternehmen zu beschränken. Artikel 86 findet auf diese Benennungen sinngemäß Anwendung. Wenn ein Mitgliedstaat Unternehmen benennt, so sorgt er dafür, dass alle Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen von einer Auswahl an Unternehmen, die auf diese Bedürfnisse ausgerichtete Tarifoptionen anbieten, profitieren, es sei denn, dass eine derartige Auswahl unmöglich zu gewährleisten ist oder mit einem übermäßigen organisatorischen oder finanziellen Mehraufwand verbunden wäre.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher, denen derartige Tarifoptionen oder -bündel zustehen, Anspruch auf den Abschluss eines Vertrags entweder mit einem Unternehmen, das die in Artikel 84 Absatz 1 genannten Dienste bereitstellt, oder mit einem gemäß dem vorliegenden Absatz benannten Unternehmen haben und dass ihnen ihre Nummer für einen angemessenen Zeitraum weiterhin zur Verfügung steht und eine nicht gerechtfertigte Abschaltung des Dienstes vermieden wird.

(3)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die Verbrauchern mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen Tarifoptionen oder -bündel gemäß Absatz 2 anbieten, die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden über die Einzelheiten derartiger Angebote auf dem Laufenden halten. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden sicher, dass die Bedingungen, unter denen Unternehmen Tarifoptionen oder -bündel gemäß Absatz 2 bereitstellen, vollständig transparent sind und veröffentlicht werden sowie dass ihre Anwendung gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung erfolgt. Die nationalen Regulierungsbehörden können in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden verlangen, dass solche Tarifoptionen oder -bündel geändert oder zurückgezogen werden.

(4)  Die Mitgliedstaaten sorgen entsprechend den nationalen Gegebenheiten dafür, dass Verbraucher mit Behinderungen gegebenenfalls Unterstützung erhalten und dass gegebenenfalls andere spezielle Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass zugehörige Endgeräte sowie Sonderausrüstung und Sonderdienste, einschließlich erforderlichenfalls Gesamtgesprächsdienste (Total-Conversation-Dienste) und Relay-Dienste, die die Gleichwertigkeit des Zugangs fördern, verfügbar und erschwinglich sind.

(5)  Bei der Anwendung dieses Artikels sind die Mitgliedstaaten bestrebt, Marktverfälschungen zu minimieren.

(6)  Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich dieses Artikels auf Endnutzer ausweiten, bei denen es sich um Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.

Artikel 86

Verfügbarkeit des Universaldienstes

(1)  Hat ein Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der geografischen Erhebung gemäß Artikel 22 Absatz 1, soweit sie verfügbar sind, und erforderlichenfalls zusätzlicher Nachweise festgestellt, dass die Verfügbarkeit eines gemäß Artikel 84 Absatz 3 festgelegten angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes sowie von Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten oder durch andere mögliche politische Instrumente in seinem Hoheitsgebiet oder verschiedenen Teilen seines Hoheitsgebiets nicht gewährleistet werden kann, kann er angemessene Universaldienstverpflichtungen auferlegen, um allen von Endnutzern eingereichten angemessenen Anträgen auf Zugang zu solchen Diensten in den relevanten Teilgebieten seines Hoheitsgebiets zu entsprechen.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen den effizientesten und am besten geeigneten Ansatz fest, mit dem die Verfügbarkeit eines gemäß Artikel 84 Absatz 3 festgelegten angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und von Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort sichergestellt werden kann, wobei die Grundsätze der Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit einzuhalten sind. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, Marktverfälschungen zu minimieren, insbesondere die Bereitstellung von Diensten zu Preisen oder sonstigen Bedingungen, die von normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten abweichen, und berücksichtigen dabei die Wahrung des öffentlichen Interesses.

(3)  Insbesondere wenn Mitgliedstaaten beschließen, Verpflichtungen zur Sicherung der Verfügbarkeit eines gemäß Artikel 84 Absatz 3 festgelegten angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und von Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort für Endnutzer aufzuerlegen, können sie ein oder mehrere Unternehmen benennen, um eine solche Verfügbarkeit im gesamten Hoheitsgebiet zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können verschiedene Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen für die Bereitstellung angemessener Breitbandinternetzugangsdienste und von Sprachkommunikationsdiensten an einem festen Standort oder zur Versorgung verschiedener Teile des Hoheitsgebiets benennen.

(4)  Benennen die Mitgliedstaaten Unternehmen im gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon, um die Verfügbarkeit von Diensten gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu gewährleisten, erfolgt dies unter Anwendung eines effizienten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Benennungsverfahrens, wobei kein Unternehmen von vornherein von der Benennung ausgeschlossen wird. Diese Benennungsverfahren gewährleisten, dass ein angemessener Breitbandinternetzugangsdienst und Sprachkommunikationsdienste an einem festen Standort auf kosteneffiziente Weise erbracht werden, und können für die Ermittlung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen gemäß Artikel 89 herangezogen werden.

(5)  Beabsichtigt ein gemäß Absatz 3 dieses Artikels benanntes Unternehmen die Veräußerung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit der Anlagen seines Ortsanschlussnetzes an eine andere juristische Person mit anderem Eigentümer, so unterrichtet es die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde rechtzeitig im Voraus davon, damit diese die Folgen des beabsichtigten Geschäfts auf die Bereitstellung eines gemäß Artikel 84 Absatz 3 festgelegten angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und eines Sprachkommunikationsdienstes an einem festen Standort prüfen kann. Die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde kann hierfür besondere Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 festlegen, ändern oder zurückziehen.

Artikel 87

Status des bestehenden Universaldiensts

Die Mitgliedstaaten können die Verfügbarkeit oder Erschwinglichkeit anderer Dienste, die kein gemäß Artikel 84 Absatz 3 festgelegter angemessener Breitbandinternetzugangsdienst und kein Sprachkommunikationsdienst an einem festen Standort sind und vor dem 20. Dezember 2018 in Kraft waren, weiterhin sicherstellen, wenn die Notwendigkeit solcher Dienste angesichts der nationalen Gegebenheiten festgestellt wurde. Benennen die Mitgliedstaaten Unternehmen zur Bereitstellung dieser Dienste im gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon, so findet Artikel 86 Anwendung. Die Finanzierung dieser Verpflichtungen erfolgt im Einklang mit Artikel 90.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die gemäß diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen bis zum 21. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre.

Artikel 88

Ausgabenkontrolle

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und von Sprachkommunikationsdiensten gemäß den Artikeln 84 bis 87 bei der Bereitstellung von Einrichtungen und Diensten, die über die in Artikel 84 genannten Einrichtungen und Dienste hinausgehen, die Bedingungen so festlegen, dass der Endnutzer nicht für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen hat, die nicht notwendig oder für den beantragten Dienst nicht erforderlich sind.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und von Sprachkommunikationsdiensten gemäß Artikel 84, die gemäß Artikel 85 Dienste bereitstellen, gegebenenfalls die in Anhang VI Teil A aufgeführten besonderen Einrichtungen und Dienste anbieten, damit die Verbraucher ihre Ausgaben überwachen und steuern können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Anbieter ein System einrichten, um eine nicht gerechtfertigte Abschaltung von Sprachkommunikationsdiensten oder eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes für Verbraucher im Sinne des Artikel 85 zu vermeiden, einschließlich eines angemessenen Mechanismus zur Prüfung des Interesses an der fortgesetzten Nutzung des Dienstes.

Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich dieses Absatzes auf Endnutzer ausweiten, bei denen es sich um Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.

(3)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die zuständige Behörde in der Lage ist, von der Anwendung der Anforderungen des Absatzes 2 im gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon abzusehen, wenn die zuständige Behörde die Dienstmerkmale als weithin verfügbar erachtet.

Artikel 89

Kosten der Universaldienstverpflichtungen

(1)  Wenn nach Auffassung der nationalen Regulierungsbehörden die Bereitstellung eines gemäß Artikel 84 Absatz 3 festgelegten angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und von Sprachkommunikationsdiensten gemäß den Artikeln 84, 85 und 86 oder die Fortführung des bestehenden Universaldiensts gemäß Artikel 87 möglicherweise eine unzumutbare Belastung für Anbieter solcher Dienste darstellt, die eine Entschädigung erforderlich macht, berechnen die nationalen Regulierungsbehörden die Nettokosten für die Bereitstellung eines solchen Universaldienstes.

Zu diesem Zweck

a) 

berechnet die nationale Regulierungsbehörde die Nettokosten der Universaldienstverpflichtung gemäß Anhang VII, wobei der Marktvorteil, der den Anbietern entsteht, die einen gemäß Artikel 84 Absatz 3 festgelegten angemessenen Breitbandinternetzugangsdienst und Sprachkommunikationsdienste gemäß den Artikeln 84, 85 und 86 bereitstellen bzw. den bestehenden Universaldienst gemäß Artikel 87 fortführen, berücksichtigt wird, oder

b) 

wendet die nationale Regulierungsbehörde die nach dem Benennungsverfahren gemäß Artikel 86 Absatz 4 ermittelten Nettokosten für die Bereitstellung des Universaldienstes an.

(2)  Die zur Berechnung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a dienende Kostenrechnung und weiteren Informationen sind von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer von den jeweiligen Parteien unabhängigen und von der nationalen Regulierungsbehörde zugelassenen Behörde zu prüfen oder zu kontrollieren. Die Ergebnisse der Kostenberechnung und die Ergebnisse der Prüfung müssen der Öffentlichkeit zugänglich sein.

Artikel 90

Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen

(1)  Wenn die nationalen Regulierungsbehörden auf der Grundlage der Berechnung der Nettokosten nach Artikel 89 feststellen, dass ein Anbieter unzumutbar belastet wird, beschließen die Mitgliedstaaten auf Antrag des betreffenden Anbieters eine oder beide der folgenden Maßnahmen:

a) 

ein Verfahren einzuführen, mit dem der Anbieter für die ermittelten Nettokosten unter transparenten Bedingungen aus öffentlichen Mitteln entschädigt wird,

b) 

die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen unter den Anbietern von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten aufzuteilen.

(2)  Wenn die Nettokosten gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels aufgeteilt werden, haben die Mitgliedstaaten ein Aufteilungsverfahren einzuführen, das von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer Stelle verwaltet wird, die von den Begünstigten unabhängig ist und von der nationalen Regulierungsbehörde überwacht wird. Es dürfen nur die gemäß Artikel 89 ermittelten Nettokosten der in den Artikeln 84 bis 87 vorgesehenen Verpflichtungen finanziert werden.

Beim Aufteilungsverfahren sind die Grundsätze der Transparenz, der geringstmöglichen Marktverfälschung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit entsprechend den in Anhang VII Teil B genannten Grundsätzen einzuhalten. Es steht den Mitgliedstaaten frei, von Unternehmen, deren Inlandsumsatz unterhalb einer bestimmten Grenze liegt, keine Beiträge zu erheben.

Die eventuell im Zusammenhang mit der Aufteilung der Kosten von Universaldienstverpflichtungen erhobenen Entgelte dürfen nicht gebündelt werden und müssen für jedes Unternehmen gesondert erfasst werden. Bei Unternehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mit Kostenteilung keine Dienste erbringen, dürfen solche Entgelte nicht auferlegt bzw. von ihnen erhoben werden.

Artikel 91

Transparenz

(1)  Sind die Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen im Einklang mit Artikel 89 zu berechnen, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass die Grundsätze für die Nettokostenberechnung, einschließlich der Einzelheiten der zu verwendenden Methode, öffentlich zugänglich sind.

Wird ein Verfahren zur Aufteilung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen gemäß Artikel 90 Absatz 2 eingerichtet, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass die Grundsätze für die Kostenteilung und die Entschädigung für die Nettokosten öffentlich zugänglich sind.

(2)  Die nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen vorbehaltlich der Unionsvorschriften und nationalen Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis einen jährlichen Bericht, in dem die Einzelheiten der berechneten Kosten der Universaldienstverpflichtungen angegeben und die von allen beteiligten Unternehmen geleisteten Beiträge aufgeführt sind, einschließlich etwaiger Marktvorteile, die den Unternehmen infolge der Universaldienstverpflichtungen gemäß den Artikeln 84 bis 87 entstanden sind.

Artikel 92

Zusätzliche Pflichtdienste

Die Mitgliedstaaten können — zusätzlich zu den Diensten im Rahmen der Universaldienstverpflichtungen nach den Artikeln 84 bis 87 –weitere Dienste in ihren Hoheitsgebieten öffentlich zugänglich machen. In einem solchen Fall wird jedoch kein Entschädigungsverfahren mit Beteiligung bestimmter Unternehmen vorgeschrieben.



TITEL II

NUMMERIERUNGSRESSOURCEN

Artikel 93

Nummerierungsressourcen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden die Erteilung von Nutzungsrechten für alle nationalen Nummerierungsressourcen und die Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne kontrollieren und angemessene Nummerierungsressourcen für die Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass objektive, transparente und nicht diskriminierende Verfahren für die Erteilung von Nutzungsrechten für die nationalen Nummerierungsressourcen festgelegt werden.

(2)  Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden können auch anderen Unternehmen als den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zur Bereitstellung bestimmter Dienste Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen aus den nationalen Nummerierungsplänen gewähren, sofern angemessene Nummerierungsressourcen zur Verfügung gestellt werden, um die aktuelle und absehbare künftige Nachfrage zu befriedigen. Diese Unternehmen müssen ihre Fähigkeit zur Verwaltung dieser Nummerierungsressourcen und zur Erfüllung aller einschlägigen Anforderungen nach Artikel 94 nachweisen. Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden können die Erteilung von weiteren Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen an solche Unternehmen aussetzen, wenn nachweislich das Risiko einer Erschöpfung der Nummerierungsressourcen besteht.

Um zu einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels beizutragen, verabschiedet das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 21. Juni 2020 Leitlinien zu den gemeinsamen Kriterien für die Bewertung der Fähigkeit zur Verwaltung der Nummerierungsressourcen sowie des Risikos ihrer Erschöpfung.

(3)  Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden sorgen dafür, dass nationale Nummerierungspläne und -verfahren so angewandt werden, dass die Gleichbehandlung aller Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und der Unternehmen, die gemäß Absatz 2 zugelassen sind, gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ein Unternehmen, dem das Nutzungsrecht für Nummerierungsressourcen erteilt wurde, sich gegenüber anderen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste hinsichtlich der Nummerierungsressourcen für den Zugang zu ihren Diensten nicht diskriminierend verhält.

(4)  Die einzelnen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden einen Bereich geografisch nicht gebundener Nummern zur Verfügung stellen, die unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sowie des Artikels 97 Absatz 2 dieser Richtlinie zur Bereitstellung anderer elektronischer Kommunikationsdienste als interpersoneller Kommunikationsdienste in der gesamten Union genutzt werden können. Wurden anderen Unternehmen als Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen gewährt, so gilt für die besonderen Dienste, für deren Bereitstellung die Nutzungsrechte erteilt wurden, dieser Absatz.

Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die in Anhang I Teil E aufgeführten Bedingungen, die für die Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen zur Bereitstellung der Dienste außerhalb des Mitgliedstaats mit dem entsprechenden Ländercode gelten können, und Durchsetzungsmaßnahmen genauso streng sind wie die Bedingungen und Durchsetzungsmaßnahmen für die innerhalb des Mitgliedstaats mit dem betreffenden Ländercode im Einklang mit dieser Richtlinie bereitgestellten Dienste. Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden stellen zudem im Einklang mit Artikel 94 Absatz 6 sicher, dass Anbieter, die Nummerierungsressourcen mit dem Ländercode ihres Mitgliedstaats in anderen Mitgliedstaaten nutzen, den Verbraucherschutz- und anderen nationalen Vorschriften bezüglich der Nutzung von Nummerierungsressourcen entsprechen, die in den Mitgliedstaaten gelten, in denen die Nummerierungsressourcen zum Einsatz kommen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Durchsetzungsbefugnisse der zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten.

Das GEREK unterstützt die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden auf Anforderung bei der Koordinierung ihrer Tätigkeiten, um die effiziente Verwaltung der zur extraterritorialen Nutzung innerhalb der Union zugelassenen Nummerierungsressourcen zu gewährleisten.

Damit die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden die Einhaltung der Anforderungen dieses Absatzes leichter überwachen können, richtet das GEREK eine Datenbank der zur exterritorialen Nutzung innerhalb der Union zugelassenen Nummerierungsressourcen ein. Zu diesem Zweck übermitteln die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden dem GEREK die einschlägigen Informationen. Werden zur exterritorialen Nutzung innerhalb der Union zugelassene Nummerierungsressourcen nicht von der nationalen Regulierungsbehörde bewilligt, so konsultiert die für ihre Zuteilung oder Verwaltung verantwortliche zuständige Behörde die nationale Regulierungsbehörde.

(5)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorwahl 00 die Standardvorwahl für Auslandsverbindungen ist. Besondere Regelungen für die Nutzung nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste zwischen benachbarten Orten im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Mitgliedstaaten können eingeführt oder beibehalten werden.

Die Mitgliedstaaten können einen gemeinsamen Nummerierungsplan für alle oder bestimmte Nummernkategorien vereinbaren.

Die Endnutzer, die von solchen Regelungen oder Vereinbarungen betroffen sind, sind umfassend zu informieren.

(6)  Unbeschadet des Artikels 106 fördern die Mitgliedstaaten, soweit technisch machbar, die Over-the-Air-Bereitstellung, um den Endnutzern, insbesondere Anbietern und Endnutzern von Maschine-Maschine-Kommunikationsdiensten, den Wechsel ihres Anbieters elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu erleichtern.

(7)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Nummerierungspläne und alle nachträglichen Erweiterungen oder Änderungen veröffentlicht werden, wobei Ausnahmen nur im Falle von Verpflichtungen aus Gründen der Staatssicherheit möglich sind.

(8)  Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung bestimmter Nummern oder Nummernbereiche in der Union, wo diese sowohl das Funktionieren des Binnenmarkts als auch die Entwicklung europaweiter Dienste fördert. Sofern dies erforderlich ist, um eine unbefriedigte grenzübergreifende oder europaweite Nachfrage nach Nummerierungsressourcen zu decken, erlässt die Kommission unter weitest möglich Berücksichtigung der Stellungnahmen des GEREK Durchführungsrechtsakte zur Harmonisierung bestimmter Nummern oder Nummernbereiche.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 118 Absatz 4 erlassen.

Artikel 94

Verfahren für die Gewährung von Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen

(1)  Müssen für Nummerierungsressourcen individuelle Nutzungsrechte gewährt werden, so gewähren die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden solche Rechte auf Antrag jedem Unternehmen für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten im Rahmen einer Allgemeingenehmigung nach Artikel 12, vorbehaltlich des Artikels 13 und des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Nummerierungsressourcen gemäß dieser Richtlinie.

(2)  Die Rechte zur Nutzung von Nummerierungsressourcen werden nach offenen, objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren gewährt.

Bei der Gewährung von Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen geben die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden an, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Rechte vom Rechteinhaber übertragen werden können.

Gewähren die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen für einen begrenzten Zeitraum, muss die Laufzeit im Hinblick auf das angestrebte Ziel unter gebührender Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition für den jeweiligen Dienst angemessen sein.

(3)  Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden treffen Entscheidungen über die Gewährung von Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags und innerhalb von drei Wochen im Fall von Nummerierungsressourcen, die im Rahmen des nationalen Nummerierungsplans für spezielle Zwecke vergeben worden sind. Solche Entscheidungen werden veröffentlicht.

(4)  Entscheiden die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden nach Konsultation der interessierten Kreise gemäß Artikel 23, dass Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen von außerordentlichem wirtschaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden, so können sie die Frist von drei Wochen gemäß Absatz 3 dieses Artikels um einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Wochen verlängern.

(5)  Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden schränken die Zahl der gewährten individuellen Nutzungsrechte nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung der Nummerierungsressourcen notwendig ist.

(6)  Umfassen die Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen ihre exterritoriale Nutzung innerhalb der Union im Einklang mit Artikel 93 Absatz 4, so knüpfen die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden sie an bestimmte Bedingungen, um die Einhaltung der einschlägigen nationalen Verbraucherschutzvorschriften und des nationalen Rechts in Bezug auf die Nutzung der Nummerierungsressourcen in den Mitgliedstaaten, in denen sie zum Einsatz kommen, zu gewährleisten.

Weist die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die Nummerierungsressourcen genutzt werden, einen Verstoß gegen seine einschlägigen Verbraucherschutzvorschriften oder nationales Recht für die Nutzung von Nummerierungsressourcen nach und stellt einen entsprechenden Antrag, so ergreift die nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Nutzungsrechte für die Nummerierungsressourcen gewährt wurden, im Einklang mit Artikel 30 Maßnahmen zur Durchsetzung der Bedingungen in Unterabsatz 1 dieses Absatzes; unter anderem können dem betreffenden Unternehmen in schwerwiegenden Fällen die gewährten Rechte zur exterritorialen Nutzung der Nummerierungsressourcen entzogen werden.

Das GEREK erleichtert und koordiniert den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der unterschiedlichen beteiligten Mitgliedstaaten und sorgt für die angemessene Koordinierung ihrer Arbeit untereinander.

(7)  Dieser Artikel gilt auch, wenn die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 93 Absatz 2 auch anderen Unternehmen als den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen gewähren.

Artikel 95

Entgelte für Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen

Die Mitgliedstaaten können den nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden gestatten, bei Nutzungsrechten für Nummerierungsressourcen Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den in Artikel 3 festgelegten Zielen Rechnung.

Artikel 96

Hotlines für vermisste Kinder und für Beratungsangebote für Kinder

(1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Endnutzer kostenlos Zugang zu einer Hotline zur Meldung von Fällen vermisster Kinder haben. Diese Hotline muss unter der Rufnummer 116000 erreichbar sein.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endnutzer mit Behinderungen in größtmöglichem Umfang Zugang zu den Diensten unter der Rufnummer 116000 erhalten. Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zu diesen Diensten für Endnutzer mit Behinderungen auf Reisen in anderen Mitgliedstaaten werden unter Einhaltung der aufgrund von Artikel 39 festgelegten Normen oder Spezifikationen erlassen.

(3)  Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Behörde oder das Unternehmen, der bzw. dem das Recht zur Nutzung der Rufnummer 116000 erteilt wurde, ausreichende Mittel für den Betrieb der Hotline bereitstellt.

(4)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Endnutzer angemessen über die Existenz und die Nutzung der Dienste, die unter den Rufnummern 116000 und gegebenenfalls 116111 zu erreichen sind, unterrichtet werden.

Artikel 97

Zugang zu Rufnummern und Diensten

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten, sofern der angerufene Endnutzer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass

a) 

die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Nummern in der Union zu erreichen und zu nutzen, und

b) 

die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Betreiber verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Geräte alle in der Union bestehenden Rufnummern, einschließlich der Nummern in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten sowie universeller internationaler gebührenfreier Rufnummern (UIFN) zu erreichen.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden von den Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verlangen können, dass sie den Zugang zu bestimmten Rufnummern oder Diensten im Einzelfall sperren, soweit dies wegen Betrugs oder Missbrauchs gerechtfertigt ist, und dass sie ferner verlangen können, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste in diesen Fällen die entsprechenden Zusammenschaltungs- oder sonstigen Dienstentgelte einbehalten.



TITEL III

ENDNUTZERRECHTE

Artikel 98

Ausnahmeklausel für bestimmte Kleinstunternehmen

Mit Ausnahme der Artikel 99 und 100, findet dieser Titel keine Anwendung auf Kleinstunternehmen, die nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen, es sei denn, sie erbringen auch andere elektronische Kommunikationsdienste.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endnutzer von dem Vorliegen einer Ausnahme nach Absatz 1 unterrichtet werden, bevor sie einen Vertrag mit einem Kleinstunternehmen abschließen, für das ein solche Ausnahme gilt.

Artikel 99

Nichtdiskriminierung

Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste dürfen auf Endnutzer keine unterschiedlichen Anforderungen oder allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu den Netzen oder Diensten oder für deren Nutzung anwenden, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung des Endnutzers beruhen, es sei denn, diese unterschiedliche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt.

Artikel 100

Grundrechtsschutz

(1)  Im Rahmen nationaler Maßnahmen betreffend den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen durch die Endnutzer im Rahmen von elektronischen Kommunikationsnetzen werden die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts geachtet.

(2)  Alle Maßnahmen betreffend den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen über elektronische Kommunikationsnetze durch die Endnutzer, die die Ausübung der in der Charta verankerten Rechte und Freiheiten einschränken können, werden nur dann auferlegt, wenn sie in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten wahren, verhältnismäßig und notwendig sind und tatsächlich den im Unionsrecht anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta sowie den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts entsprechen, einschließlich des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Dementsprechend werden diese Maßnahmen nur unter gebührender Beachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Schutz der Privatsphäre ergriffen. Ein vorheriges faires und unparteiisches Verfahren, einschließlich des Rechts der betroffenen Person(en) auf Anhörung, wird gewährleistet, unbeschadet des Umstandes, dass in gebührend begründeten Dringlichkeitsfällen geeignete Bedingungen und Verfahrensvorkehrungen im Einklang mit der Charta notwendig sind.

Artikel 101

Grad der Harmonisierung

(1)  Sofern in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, halten die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht weder Bestimmungen zum Schutz der Endnutzer aufrecht, die von den Artikeln 102 bis 115 abweichen, noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Bestimmungen zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.

(2)  Bis zum 21. Dezember 2021 können die Mitgliedstaaten weiter in Abweichung von den Artikeln 102 bis 115 strengere nationale Verbraucherschutzbestimmungen anwenden, sofern diese Bestimmungen am 20. Dezember 2018 in Kraft waren und alle daraus resultierenden Einschränkungen des Funktionierens des Binnenmarkts in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel des Verbraucherschutzes stehen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 21. Dezember 2019 von allen nationalen Bestimmungen, die sie auf Grundlage dieses Absatzes anwenden werden.

Artikel 102

Informationspflichten für Verträge

(1)  Bevor ein Verbraucher durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, erteilt der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übermittlungsdienste die in den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2011/83/EU aufgeführten Informationen und darüber hinaus die in Anhang VIII dieser Richtlinie aufgeführten Informationen insoweit, als diese einen von ihm erbrachten Dienst betreffen.

Die Informationen sind in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Richtlinie 2011/83/EU oder — falls die Erteilung auf einem dauerhaften Datenträger nicht realisierbar ist — in einem vom Anbieter bereitgestellten leicht herunterladbaren Dokument zu erteilen. Der Anbieter macht den Verbraucher ausdrücklich auf die Verfügbarkeit dieses Dokuments und darauf aufmerksam, dass es wichtig ist, es für die Zwecke der Dokumentierung, der künftigen Bezugnahme und der unveränderten Wiedergabe herunterzuladen.

Die Informationen werden auf Anfrage in einem Format bereitgestellt, das nach den Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen für Endnutzer mit Behinderungen zugänglich ist.

(2)  Die in den Absätzen 1, 3 und 5 genannten Informationen sind auch Endnutzern, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, zu erteilen, sofern diese nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten.

(3)  Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übermittlungsdienste stellen den Verbrauchern klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen bereit. Diese Zusammenfassungen legen die Hauptelemente der Informationspflichten gemäß Absatz 1 dar. Diese Hauptelemente müssen mindestens die folgenden Informationen umfassen:

a) 

Name, Anschrift und Kontaktangaben des Anbieters sowie Kontaktangaben für Beschwerden, falls sie sich von ersteren unterscheiden;

b) 

die wesentlichen Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste;

c) 

die jeweiligen Preise für die Aktivierung der elektronischen Kommunikationsdienste und alle wiederkehrenden oder verbrauchsabhängigen Entgelte, wenn die Dienste gegen direkte Geldzahlung erbracht werden;

d) 

die Laufzeit des Vertrags und die Bedingungen für seine Verlängerung und Kündigung;

e) 

das Ausmaß, in dem die Produkte und Dienste für Endnutzer mit Behinderungen bestimmt sind;

f) 

im Hinblick auf Internetzugangsdienste eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlichen Informationen.

Bis zum 21. Dezember 2019 erlässt die Kommission nach Konsultation des GEREK Durchführungsrechtsakte, in denen ein Muster für die Vertragszusammenfassung vorgegeben wird, das die Anbieter verwenden müssen, um ihren Pflichten nach diesem Absatz nachzukommen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 118 Absatz 4 erlassen.

Anbieter, die den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 unterliegen, füllen das Muster für Vertragszusammenfassungen ordnungsgemäß mit den erforderlichen Informationen aus und stellen die Vertragszusammenfassung Verbrauchern vor Abschluss des Vertrags — auch bei Fernabsatzverträgen — kostenlos zur Verfügung. Ist es aus objektiven technischen Gründen nicht möglich, die Vertragszusammenfassung zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, so muss dies anschließend ohne ungebührliche Verzögerung erfolgen, und der Vertrag wird wirksam, wenn der Verbraucher nach Erhalt der Vertragszusammenfassung sein Einverständnis bestätigt hat.

(4)  Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen werden zu einem integralen Bestandteil des Vertrags und dürfen nur geändert werden, wenn sich die Vertragsparteien ausdrücklich darauf einigen.

(5)  Werden Internetzugangsdienste oder öffentlich zugängliche interpersonelle Kommunikationsdienste nach Zeit oder Datenvolumenverbrauch abgerechnet, so stellen die Anbieter den Verbrauchern Einrichtungen zur Verfügung, mit denen sie ihre Nutzung dieser einzelnen Dienste überwachen und kontrollieren können. Die Einrichtung gibt auch Zugang zu zeitnahen Informationen über den Nutzungsumfang der in einem Tarif enthaltenen Dienste. Die Anbieter informieren insbesondere die Verbraucher, bevor von den zuständigen Behörden — gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden — vorher festgelegte, in ihrem Tarif enthaltene Nutzungsobergrenzen erreicht werden und ein in ihrem Tarif einbegriffener Dienst vollständig aufgebraucht ist.

(6)  Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem nationalen Recht Bestimmungen beibehalten oder einführen, mit denen die Anbieter verpflichtet werden, zusätzliche Angaben zur Höhe des Verbrauchs bereitzustellen und die weitere Nutzung des betreffenden Dienstes über eine von der zuständigen Behörde festgelegte finanzielle Begrenzung oder Datenvolumenbegrenzung hinaus zu verhindern.

(7)  Es steht den Mitgliedstaaten weiterhin frei, in ihrem nationalen Recht Bestimmungen in Bezug auf die nicht durch diesen Artikel regulierten Aspekte beizubehalten oder einzuführen, um insbesondere neu auftretende Fragen anzugehen.

Artikel 103

Transparenz, Angebotsvergleich und Veröffentlichung von Informationen

(1)  Die zuständigen Behörden — gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden — sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten die Erbringung dieser Dienste ihren Geschäftsbedingungen unterwerfen, die in Anhang IX aufgeführten Informationen auf klare, umfassende und maschinenlesbare Weise und in einem für Endnutzer mit Behinderungen zugänglichen Format gemäß den Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen von allen diesen Anbietern oder von der zuständigen Behörde — gegebenenfalls in Abstimmung mit der nationalen Regulierungsbehörde — selbst veröffentlicht werden. Diese Informationen werden regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht. Die zuständigen Behörden — gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden — können hinsichtlich der Form, in der diese Informationen zu veröffentlichen sind, weitere Anforderungen festlegen. Die betreffenden Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der nationalen Regulierungsbehörde vorzulegen.

(2)  Die zuständigen Behörden stellen — gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden –sicher, dass die Endnutzer kostenlosen Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie verschiedene Internetzugangsdienste und öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste und, gegebenenfalls, öffentlich zugängliche nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste vergleichen und beurteilen können in Bezug auf:

a) 

die Preise und Tarife der für wiederkehrende oder verbrauchsbasierte direkte Geldzahlungen erbrachten Dienste, und

b) 

die Dienstqualität — falls eine Mindestdienstqualität angeboten wird oder das Unternehmen verpflichtet ist, solche Informationen nach Artikel 104 zu veröffentlichen.

(3)  Das Vergleichsinstrument gemäß Absatz 2 muss

a) 

unabhängig von den Anbietern solcher Dienste betrieben werden und damit sicherstellen, dass diese Anbieter bei den Suchergebnissen gleich behandelt werden;

b) 

die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen;

c) 

klare und objektive Kriterien, auf die sich der Vergleich stützt, enthalten;

d) 

eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden;

e) 

korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;

f) 

allen Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten offenstehen, wobei die einschlägigen Informationen verfügbar gemacht werden, und eine breite Palette an Angeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, umfassen und, falls die gebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung ausgeben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden;

g) 

ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen vorsehen;

h) 

die Möglichkeit einschließen, Preise, Tarife und Dienstqualität zwischen den Verbrauchern zur Verfügung stehenden Angeboten und, falls dies von den Mitgliedstaaten verlangt wird, zwischen jenen Angeboten und den für andere Endnutzer öffentlich verfügbaren Standardangeboten zu vergleichen.

Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen der Buchstaben a bis h entsprechen, werden auf Antrag des Anbieters des Instruments von den zuständigen Behörden — gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden — zertifiziert.

Dritten wird das Recht eingeräumt, die Informationen, die von Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten veröffentlicht werden, kostenlos und in offenen Datenformaten zu nutzen, um derartige unabhängige Vergleichsinstrumente bereitzustellen.

(4)  Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten — oder beidem — Informationen von öffentlichem Interesse erforderlichenfalls kostenlos über die Mittel, über die sie gewöhnlich mit Endnutzern kommunizieren, an bestehende und neue Endnutzer weitergeben. Die betreffenden Informationen von öffentlichem Interesse werden in einem solchen Fall von den zuständigen öffentlichen Stellen in einem standardisierten Format geliefert und müssen sich unter anderem auf folgende Themen erstrecken:

a) 

die häufigsten Formen einer Nutzung von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte, insbesondere wenn dadurch die Achtung der Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden kann, einschließlich Verstößen gegen Datenschutzrechte, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und ihre rechtlichen Folgen, sowie

b) 

Mittel des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei der Nutzung von Internetzugangsdiensten und nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten.

Artikel 104

Dienstqualität im Zusammenhang mit Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten

(1)  Die nationalen Regulierungsbehörden können in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden von den Anbietern von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten verlangen, umfassende, vergleichbare, angemessene, verlässliche, benutzerfreundliche und aktuelle Informationen für Endnutzer über die Qualität ihrer Dienste — insoweit als sie zumindest einige Komponenten des Netzes entweder unmittelbar oder über eine Leistungsvereinbarung kontrollieren — sowie über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang für Endnutzer mit Behinderungen getroffenen Maßnahmen zu veröffentlichen. Die nationalen Regulierungsbehörden können in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden von den Anbietern öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste auch verlangen, die Verbraucher darüber zu unterrichten, ob die Qualität der von ihnen bereitgestellten Dienste von externen Faktoren, wie etwa der Kontrolle über die Signalübertragung oder der Netzwerkkonnektivität, abhängt.

Die betreffenden Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung der nationalen Regulierungsbehörde und gegebenenfalls den anderen zuständigen Behörden vorzulegen.

Die Maßnahmen zur Sicherung der Dienstqualität müssen mit der Verordnung (EU) 2015/2120 im Einklang stehen.

(2)  Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden — unter weitest möglicher Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien — die zu erfassenden Parameter für die Dienstqualität, die anzuwendenden Messverfahren sowie Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen vor. Gegebenenfalls werden die in Anhang X aufgeführten Parameter, Definitionen und Messverfahren verwendet.

Um zu der einheitlichen Anwendung dieses Absatzes und des Anhangs X beizutragen, verabschiedet das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 21. Juni 2020 Leitlinien, in denen die einschlägigen Parameter für die Dienstqualität, einschließlich der für Endnutzer mit Behinderungen relevanten Parameter, die anzuwendenden Messverfahren, der Inhalt und das Format der veröffentlichten Informationen und die Qualitätszertifizierungsmechanismen genau angegeben sind.

Artikel 105

Vertragslaufzeit und -kündigung

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung nicht davon abschrecken, einen Anbieterwechsel vorzunehmen, und dass Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, keine Mindestvertragslaufzeit enthalten, die 24 Monate überschreitet. Die Mitgliedstaaten können Bestimmungen beschließen oder beibehalten, die kürzere maximale Mindestvertragslaufzeiten vorsehen.

Dieser Absatz gilt nicht für die Laufzeit eines Ratenzahlungsvertrags, mit dem der Verbraucher in einem gesonderten Vertrag Ratenzahlungen ausschließlich für die Bereitstellung einer physischen Verbindung, insbesondere zu Kommunikationsnetzen mit sehr hoher Kapazität, zugestimmt hat. Ratenzahlungsverträge für die Bereitstellung einer physischen Verbindung umfassen keine Endgeräte wie Router oder Modems und hindern die Verbraucher nicht daran, ihre Rechte gemäß diesem Artikel wahrzunehmen.

(2)  Absatz 1 gilt auch für Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, es sei denn, sie haben ausdrücklich zugestimmt, auf die Anwendung dieser Bestimmungen zu verzichten.

(3)  Wenn im Vertrag oder im nationalen Recht die automatische Verlängerung eines befristeten Vertrags für elektronische Kommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, vorgesehen ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Endnutzer den Vertrag nach einer solchen Verlängerung jederzeit unter Einhaltung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Kündigungsfrist von höchstens einem Monat ohne Kosten — abgesehen von den Entgelten für die Nutzung des Dienstes während der Kündigungsfrist — kündigen kann. Vor einer automatischen Vertragsverlängerung unterrichten Anbieter die Endnutzer deutlich, zeitnah und auf einem dauerhaften Datenträger über das Ende des Vertragsverhältnisses sowie über die Möglichkeiten der Vertragskündigung. Ferner beraten die Anbieter gleichzeitig die Endnutzer hinsichtlich des besten Tarifs in Bezug auf ihre Dienste. Die Anbieter erteilen Endnutzern diese Informationen über den besten Tarif mindestens einmal pro Jahr.

(4)  Bei Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste vorschlägt, haben Endnutzer das Recht, ihren Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, es sei denn, die vorgeschlagenen Änderungen sind ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers, sind rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Endnutzer oder sind unmittelbar durch Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben.

Die Anbieter teilen Endnutzern mindestens einen Monat im Voraus Änderungen der Vertragsbedingungen mit und machen sie gleichzeitig auf ihr Recht aufmerksam, den Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, wenn sie den neuen Bedingungen nicht zustimmen. Das Kündigungsrecht kann innerhalb eines Monats nach der Mitteilung ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten können diese Frist um bis zu drei Monate verlängern. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Mitteilung in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt.

(5)  Anhaltende oder häufig auftretende erhebliche Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung eines elektronischen Kommunikationsdienstes — mit Ausnahme eines Internetzugangsdienstes oder eines nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienstes — gelten als Anlass für die Inanspruchnahme der Rechtsbehelfe, die dem Verbraucher nach nationalem Recht, einschließlich des Rechts auf kostenfreie Vertragskündigung, zur Verfügung stehen.

(6)  Ist ein Endnutzer im Einklang mit dieser Richtlinie, oder sonstigen Rechtsvorschriften der Union oder nationalem Recht berechtigt, einen Vertrag über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst, bei dem es sich nicht um einen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst handelt, vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit zu kündigen, darf von dem Endnutzer keine Entschädigung verlangt werden, außer für einbehaltene subventionierte Endgeräte.

Wenn der Endnutzer beschließt, die Endgeräte einzubehalten, die bei Vertragsabschluss an den Vertrag geknüpft waren, fällt die entsprechende Entschädigung nicht höher aus als der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarte zeitanteilige Wert der Geräte oder als die bis Vertragsende anfallenden Restentgelte für den Dienst, je nachdem, welcher niedriger ist.

Die Mitgliedstaaten können andere Verfahren zur Berechnung der Entschädigungszahlung vorsehen, sofern ein solches Verfahren nicht zu einer höheren als der gemäß Unterabsatz 2 berechneten Entschädigung führt.

Zu einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch bei Zahlung der Entschädigung, muss der Anbieter alle einschränkenden Bedingungen der Nutzung dieser Endgeräte in anderen Netzen kostenlos aufheben.

(7)  Soweit zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste betroffen sind, kommen die in den Absätzen 4 und 6 genannten Rechte nur Endnutzern zugute, bei denen es sich um Verbraucher, Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.

Artikel 106

Anbieterwechsel und Nummernübertragbarkeit

(1)  Bei einem Wechsel zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten erteilen die Anbieter dem Endnutzer vor und während des Wechsels ausreichende Informationen und gewährleisten die Kontinuität des Internetzugangsdienstes, sofern dies technisch machbar ist. Der aufnehmende Anbieter stellt sicher, dass die Aktivierung des Internetzugangsdienstes am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag und innerhalb des mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Zeitrahmens so schnell wie möglich erfolgt. Der abgebende Anbieter stellt seinen Internetzugangsdienst weiterhin zu den gleichen Bedingungen bereit, bis der aufnehmende Anbieter seinen Dienst aktiviert. Der Dienst darf während des Wechsels nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen für einen für den Endnutzer effizienten und unkomplizierten Wechsel.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endnutzer mit Nummern aus dem nationalen Nummerierungsplan ihre Nummern auf Anfrage unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst bereitstellt, gemäß Anhang VI Teil C beibehalten dürfen.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Endnutzer, der einen Vertrag kündigt, das Recht zur Rufnummernübertragung vom nationalen Nummerierungsplan auf einen anderen Anbieter mindestens einen Monat nach Vertragskündigung beibehalten kann, es sei denn, der Endnutzer verzichtet auf dieses Recht.

(4)  Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Preise, die im Zusammenhang mit der Nummernübertragbarkeit zwischen Anbietern berechnet werden, kostenorientiert sind und Endnutzern keine direkten Entgelte berechnet werden.

(5)  Die Übertragung von Rufnummern und deren anschließende Aktivierung erfolgt jeweils so schnell wie möglich am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag. Für Endnutzer, die eine Vereinbarung über eine Rufnummernübertragung auf einen neuen Anbieter geschlossen haben, wird die Rufnummer in jedem Fall innerhalb eines Arbeitstags nach dem mit dem Endnutzer vereinbarten Tag aktiviert. Wenn die Übertragung nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte, reaktiviert der abgebende Anbieter die Nummer und zusammenhängenden Dienste des Endnutzers, bis die Übertragung erfolgreich ist. Der abgebende Anbieter stellt seine Dienste zu den gleichen Bedingungen bereit, bis die Dienste des aufnehmenden Anbieters aktiviert sind. In keinem Falle darf der Dienst während des Anbieterwechsels und der Übertragung von Rufnummern länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Die Betreiber der Zugangsnetze oder -einrichtungen, die von dem abgebenden oder dem aufnehmenden Anbieter oder von beiden verwendet werden, sorgen dafür, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt, die zu einer Verzögerung des Wechsels oder der Übertragung führen würde.

(6)  Anbieterwechsel und Rufnummernübertragung gemäß den Absätzen 1 und 5 erfolgen unter der Leitung des aufnehmenden Anbieters, wobei der aufnehmende und der abgebende Anbieter nach Treu und Glauben zusammenarbeiten. Sie verzögern oder missbrauchen den Anbieterwechsel und die Rufnummernübertragungen nicht und führen diese nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Endnutzers durch. Der Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem abgebenden Anbieter endet automatisch nach Abschluss des Wechsels.

Die nationalen Regulierungsbehörden können unter Berücksichtigung des nationalen Vertragsrechts, der technischen Machbarkeit und der Notwendigkeit, den Endnutzern die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, die Einzelheiten für den Anbieterwechsel und die Übertragung von Rufnummern festlegen. Dazu gehört, falls technisch machbar, auch eine Auflage, die Übertragung über Luftschnittstellen durchzuführen, sofern der Endnutzer nichts anderes beantragt. Die nationalen Regulierungsbehörden ergreifen darüber hinaus geeignete Maßnahmen, damit Endnutzer während des gesamten Wechsel- und Übertragungsvorgangs angemessen informiert und geschützt sind und nicht ohne ihre Zustimmung auf einen anderen Anbieter umgestellt werden.

Bei vorausbezahlten Diensten erstattet der abgebende Anbieter dem Verbraucher auf Anfrage das Restguthaben. Für die Erstattung darf nur dann ein Entgelt berechnet werden, wenn dies im Vertrag festgelegt ist. Etwaige Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten stehen, die dem abgebenden Anbieter im Zusammenhang mit der Erstattung entstehen.

(7)  Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für den Fall fest, dass ein Anbieter die Verpflichtungen nach diesem Artikel nicht einhält, einschließlich einer Verzögerung oder eines Missbrauchs bei der Übertragung durch einen Anbieter oder im Auftrag eines Anbieters.

(8)  Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die unkomplizierte und zeitnahe Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall fest, dass ein Anbieter die Verpflichtungen nach diesem Artikel nicht einhält, einschließlich einer Verzögerung oder eines Missbrauchs bei Übertragung und Wechsel sowie im Falle von versäumten Kundendienst- und Installationsterminen.

(9)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endnutzer — zusätzlich zu den gemäß Anhang VIII erforderlichen Informationen — über das Bestehen der Rechte auf Entschädigung gemäß Absatz 7 und 8 angemessen unterrichtet werden.

Artikel 107

Angebotspakete

(1)  Wenn ein Dienstpaket oder ein Dienst- und Endgerätepaket, das Verbrauchern angeboten wird, mindestens einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst umfasst, gelten Artikel 102 Absatz 3, Artikel 103 Absatz 1, Artikel 105 und Artikel 106 Absatz 1 für alle Elemente des Pakets einschließlich — sinngemäß — derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen.

(2)  Die Mitgliedstaaten sehen für die Fälle, in denen die Verbraucher nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht im Einklang mit Unionsrecht jeden Bestandteil des Pakets gemäß Absatz 1 bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen oder nicht erfolgter Bereitstellung vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit kündigen dürfen, vor, dass die Verbraucher den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile des Pakets kündigen dürfen.

(3)  Durch eine etwaige Bestellung von zusätzlichen Diensten oder Endgeräten, die von demselben Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten bereitgestellt oder vertrieben werden, darf die ursprüngliche Laufzeit des Vertrags, in dessen Leistungsumfang die betreffenden Dienste oder Endgeräte aufgenommen werden, nicht verlängert werden, es sei denn, der Verbraucher stimmt der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzlichen Dienste oder Endgeräte ausdrücklich zu.

(4)  Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Endnutzer in Gestalt von Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, sofern sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten.

(5)  Die Mitgliedstaaten können Absatz 1 auch in Bezug auf andere Bestimmungen im Sinne dieses Titels zur Anwendung bringen.

Artikel 108

Verfügbarkeit von Diensten

Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die möglichst vollständige Verfügbarkeit von Sprachkommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten, die über öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, bei einem Totalausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten alle Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die ununterbrochene Erreichbarkeit der Notdienste und die ununterbrochene Übertragung von öffentlichen Warnungen sicherzustellen.

Artikel 109

Notruf und einheitliche europäische Notrufnummer

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endnutzer der in Absatz 2 aufgeführten Dienste, einschließlich der Nutzer öffentlicher zahlungspflichtiger Telefone, über den Notruf gebührenfrei Zugang zu kostenlosen und nicht an Zahlungsmittel gebundenen Notdiensten unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 und unter etwaigen nationalen Notrufnummern haben, die von den Mitgliedstaaten vorgegeben sind.

Die Mitgliedstaaten fördern den Zugang zu Notdiensten unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 aus elektronischen Kommunikationsnetzen, die nicht öffentlich zugänglich sind, aber Verbindungen zu öffentlichen Netzen ermöglichen, insbesondere dann, wenn das für dieses Netz verantwortliche Unternehmen keinen alternativen und leichten Zugang zu einem Notdienst bereitstellt.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden sowie den Notdiensten und Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste sicher, dass Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die Endnutzern den Aufbau einer Verbindung zu einer in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan verzeichneten Nummer ermöglichen, den Zugang zu Notdiensten über Notrufe zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle gewährleisten.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 angemessen entgegengenommen und auf eine Weise bearbeitet werden, die der nationalen Rettungsdienstorganisation am besten angepasst ist. Diese Notrufe müssen mindestens genauso zügig und effektiv bearbeitet werden wie Notrufe bei anderen nationalen Notrufnummern, soweit solche weiterhin verwendet werden.

(4)  Bis zum 21. Dezember 2020 und danach alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor, ob die einheitliche europäische Notrufnummer 112 in der Praxis funktioniert.

(5)  Im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endnutzer mit Behinderungen über Notrufe Zugang zu Notdiensten haben und dieser Zugang dem Zugang der anderen Endnutzer gleichwertig ist. Die Kommission sowie die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden ergreifen geeignete Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass Endnutzer mit Behinderungen auch bei Reisen in andere Mitgliedstaaten in gegenüber anderen Endnutzern gleichwertiger Weise Zugang zu Notrufdiensten erhalten können, und zwar — soweit möglich — ohne vorherige Registrierung. Mit diesen Maßnahmen soll die Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten sichergestellt werden, und die Maßnahmen werden so weit wie möglich auf die gemäß Artikel 39 festgelegten europäischen Normen oder Spezifikationen gestützt. Diese Maßnahmen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Anforderungen festzulegen, mit denen die in diesem Artikel dargelegten Ziele erreicht werden sollen.

(6)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der am besten geeigneten Notrufabfragestelle nach Herstellung der Notrufverbindung unverzüglich Informationen zum Anruferstandort bereitgestellt werden. Dazu gehören netzgestützte Standortinformationen und, soweit verfügbar, vom Mobilgerät gewonnene Angaben zum Standort des Anrufers. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Feststellung und Übermittlung der Informationen zum Anruferstandort für alle Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 für den Endnutzer und die Notrufabfragestelle kostenlos sind. Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtung auf Notrufe bei nationalen Notrufnummern ausdehnen. Die zuständigen Regulierungsbehörden legen — erforderlichenfalls nach Konsultation des GEREK — Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort fest.

(7)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Endnutzer angemessen über Bestehen und Nutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 sowie die Zugangsoptionen informiert werden, und zwar unter anderem durch Initiativen, die sich insbesondere an zwischen den Mitgliedstaaten reisende Personen und Endnutzer mit Behinderungen richten. Diese Informationen werden in barrierefreien, auf verschiedene Arten von Behinderungen zugeschnittenen Formaten zur Verfügung gestellt. Die Kommission unterstützt und ergänzt die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten.

(8)  Zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu den Notdiensten durch Notrufe zur einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 in den Mitgliedstaaten erlässt die Kommission nach Konsultation des GEREK im Einklang mit Artikel 117 und in Ergänzung zu den Absätzen 2, 5 und 6 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte über Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Kompatibilität, Interoperabilität, Qualität, Zuverlässigkeit und Kontinuität des Notrufsystems in der Union im Hinblick auf Lösungen für Informationen über den Anruferstandort, den Zugang für Endnutzer mit Behinderungen und die Weiterleitung zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle erforderlich sind. Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum 21. Dezember 2022 erlassen.

Diese delegierten Rechtsakte werden unbeschadet der Organisation der Notrufdienste erlassen und haben keine Auswirkungen auf diese Organisation, die im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten bleibt.

Das GEREK führt eine Datenbank mit den E.164-Nummern der Notdienste der Mitgliedstaaten, damit die Notdienste in den einzelnen Mitgliedstaaten miteinander Kontakt aufnehmen können, falls keine derartige Datenbank von einer anderen Organisation geführt wird.

Artikel 110

Öffentliches Warnsystem

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 21. Juni 2022 sicher, dass dort, wo öffentliche Systeme vorhanden sind, die vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen warnen, die Anbieter von mobilen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten den Endnutzern öffentliche Warnungen übermitteln.

(2)  Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten festlegen, dass öffentliche Warnungen über öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste, bei denen es sich weder um die in Absatz 1 genannten Dienste noch um Rundfunkdienste handelt, oder über eine über einen Internetzugangsdienst verfügbare mobile Anwendung übertragen werden, sofern die Effektivität des öffentlichen Warnsystems in Bezug auf Abdeckung und Kapazität zur Erreichbarkeit der Endnutzer, auch derjenigen, die sich nur zeitweilig in dem betreffenden Gebiet aufhalten, gleichwertig ist; dabei tragen sie den GEREK-Leitlinien weitest möglich Rechnung. Öffentliche Warnungen müssen von den Endnutzern leicht empfangen werden können.

Bis zum 21. Juni 2020 und nach Konsultation der für die Notrufabfragestellen verantwortlichen Behörden veröffentlicht das GEREK Leitlinien zu der Frage, wie bewertet werden soll, ob die Effektivität der öffentlichen Warnsysteme nach dem vorliegenden Absatz der Effektivität der Warnungen nach Absatz 1 gleichwertig ist.

Artikel 111

Gleichwertigkeit hinsichtlich des Zugangs und der Wahlmöglichkeiten für Endnutzer mit Behinderungen

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden genaue Anforderungen festlegen, die von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste erfüllt werden müssen, damit Endnutzer mit Behinderungen

a) 

einen Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten sowie zu den gemäß Artikel 102 bereitgestellten diesbezüglichen Vertragsinformationen erhalten, der dem Zugang, über den die Mehrheit der Endnutzer verfügt, gleichwertig ist, und

b) 

die Auswahl an Unternehmen und Diensten, die der Mehrheit der Endnutzer offensteht, nutzen können.

(2)  Wenn sie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen ergreifen, wirken die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die gemäß Artikel 39 festgelegten einschlägigen Normen oder Spezifikationen eingehalten werden.

Artikel 112

Verzeichnisauskunftsdienste

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die Nummern aus einem Nummerierungsplan zuweisen, allen zumutbaren Anträgen, die relevanten Informationen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Verzeichnisauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in einem vereinbarten Format und zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, entsprechen.

(2)  Die nationalen Regulierungsbehörden sind ermächtigt, Unternehmen, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren, für die Bereitstellung von Verzeichnisauskunftsdiensten gemäß Artikel 61 Verpflichtungen und Bedingungen aufzuerlegen. Solche Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, gleichwertig, nichtdiskriminierend und transparent sein.

(3)  Die Mitgliedstaaten halten keine rechtlichen Beschränkungen aufrecht, die Endnutzer in einem Mitgliedstaat daran hindern, per Sprachtelefonanruf oder SMS unmittelbar auf Verzeichnisauskunftsdienste in einem anderen Mitgliedstaat zuzugreifen, und ergreifen Maßnahmen, um diesen Zugang gemäß Artikel 97 sicherzustellen.

(4)  Dieser Artikel gilt vorbehaltlich des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, insbesondere des Artikels 12 der Richtlinie 2002/58/EG.

Artikel 113

Interoperabilität der Autoradio- und für Verbraucher bestimmten Radio- und Digitalfernsehgeräte

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen die Interoperabilität der Autoradio- und für Verbraucher bestimmten Digitalfernsehgeräte gemäß Anhang XI sicher.

(2)  Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen erlassen, die die Interoperabilität anderer für Verbraucher bestimmter Radiogeräte gewährleisten, wobei die Auswirkungen auf den Markt für Radiogeräte von geringem Wert zu begrenzen sind und sicherzustellen ist, dass diese Maßnahmen weder auf Erzeugnisse angewandt werden, bei denen der Funkempfänger — wie etwa bei Smartphones — nur eine reine Nebenfunktion hat, noch auf Anlagen, die von Funkamateuren verwendet werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten halten die Anbieter digitaler Fernsehdienste dazu an, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Digitalfernsehgeräte, die sie ihren Endnutzern zur Verfügung stellen, interoperabel sind, sodass diese Digitalfernsehgeräte soweit technisch machbar bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter digitaler Fernsehdienste weiter verwendet werden können.

Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Endnutzer bei Ablauf ihres Vertrags das Digitalfernsehgerät kostenlos und einfach zurückgeben können, es sei denn, der Anbieter weist nach, dass es mit den Digitalfernsehdiensten anderer Anbieter — einschließlich desjenigen, zu dem der Endnutzer gewechselt hat — vollständig interoperabel ist.

Bei Digitalfernsehgeräten, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit der Interoperabilitätsanforderung des Unterabsatzes 2, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.

Artikel 114

Übertragungspflichten

(1)  Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hörfunk- und Fernsehkanäle und damit verbundener, ergänzender, insbesondere zugangserleichternder Dienste, die Endnutzern mit Behinderungen einen angemessenen Zugang ermöglichen, sowie von Daten für Dienste des vernetzten Fernsehens und EPG den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehkanälen genutzte elektronische Kommunikationsnetze und -dienste betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze und Dienste als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehkanälen nutzt. Solche Pflichten dürfen nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung der von den einzelnen Mitgliedstaaten ausdrücklich festgelegten Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind, und sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.

(2)  Bis zum 21. Dezember 2019 und danach alle fünf Jahre überprüfen die Mitgliedstaaten die Pflichten nach Absatz 1, es sei denn der betreffende Mitgliedstaat hat eine solche Überprüfung innerhalb der vier vorangegangenen Jahre vorgenommen.

(3)  Weder Absatz 1 dieses Artikels noch Artikel 59 Absatz 2 beeinträchtigen die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, in Bezug auf die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen gegebenenfalls ein angemessenes Entgelt festzulegen; dabei ist zu gewährleisten, dass bei vergleichbaren Gegebenheiten keine Diskriminierung hinsichtlich der Behandlung der Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erfolgt. Sofern ein Entgelt vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verpflichtung zur Entrichtung eines Entgelts — gegebenenfalls einschließlich der Kriterien zur Berechnung dieses Entgelts — im nationalen Recht eindeutig festgelegt ist. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Entgelterhebung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in transparenter Weise erfolgt.

Artikel 115

Bereitstellung zusätzlicher Dienstmerkmale

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 88 Absatz 2 sicher, dass die zuständigen Behörden — gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden — alle Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten verpflichten können, den Endnutzern alle oder einen Teil der in Anhang VI Teil B aufgeführten zusätzlichen Dienstmerkmale, vorbehaltlich der technischen Durchführbarkeit, sowie alle oder einen Teil der in Anhang VI Teil A aufgeführten zusätzlichen Dienstmerkmale kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2)  Bei der Anwendung des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten über die Liste zusätzlicher Dienstmerkmale in Anhang VI Teile A und B hinausgehen, um ein höheres Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten.

(3)  Ein Mitgliedstaat kann entscheiden, dass Absatz 1 in seinem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon nicht anzuwenden ist, wenn er unter Berücksichtigung der Ansichten der Betroffenen zu der Auffassung gelangt ist, dass in ausreichendem Umfang Zugang zu diesen Dienstmerkmalen besteht.

Artikel 116

Anpassung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 117 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge V, VI, IX, X und XI zu erlassen, um technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen oder Veränderungen der Marktnachfrage Rechnung zu tragen.



TEIL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 117

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 75, 109 und 116 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Dezember 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 75, 109 und 116 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 75, 109 und 116 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 118

Ausschuss

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss (im Folgenden „Kommunikationsausschuss“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Für die in Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte wird die Kommission von dem Funkfrequenzausschuss, der durch Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis beendet, wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder ein Ausschussmitglied dies verlangt. In einem solchen Fall beruft der Vorsitz innerhalb einer angemessenen Frist eine Ausschusssitzung ein.

(4)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung Nr. 182/2011 unter Beachtung von deren Artikel 8.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis beendet, wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder ein Ausschussmitglied dies verlangt. In einem solchen Fall beruft der Vorsitz innerhalb einer angemessenen Frist eine Ausschusssitzung ein.

Artikel 119

Informationsaustausch

(1)  Die Kommission übermittelt dem Kommunikationsausschuss alle relevanten Informationen über das Ergebnis der regelmäßigen Konsultationen mit den Vertretern der Netzbetreiber, Diensteanbieter, Nutzer, Verbraucher, Hersteller und Gewerkschaften sowie den Drittländern und internationalen Organisationen.

(2)  Der Kommunikationsausschuss fördert unter Berücksichtigung der Politik der Union im Bereich der elektronischen Kommunikation den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission über den Stand und die Entwicklung der Regulierungstätigkeiten im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste.

Artikel 120

Informationsveröffentlichung

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass aktuelle Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie so veröffentlicht werden, dass sie allen interessieren Parteien leicht zugänglich sind. Sie veröffentlichen in ihrem nationalen amtlichen Publikationsorgan eine Bekanntmachung, aus der hervorgeht, wie und wann die Informationen veröffentlicht werden. Die erste entsprechende Bekanntmachung wird vor dem 21. Dezember 2020 veröffentlicht; anschließend wird jeweils eine neue Bekanntmachung veröffentlicht, wenn sich die darin enthaltenen Informationen geändert haben.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Kopie jeder dieser Bekanntmachungen zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Die Kommission leitet die Informationen gegebenenfalls an den Kommunikationsausschuss weiter.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle einschlägigen Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Abgaben, Entgelte und Entscheidungen im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen, Nutzungsrechten und Rechten zur Installation von Einrichtungen in angemessener Weise veröffentlicht und ständig aktualisiert werden, so dass alle interessierten Kreise leichten Zugang zu diesen Informationen haben.

(4)  Werden die in Absatz 3 genannten Informationen, und zwar insbesondere Informationen über Verfahren und Bedingungen für Rechte zur Installation von Einrichtungen, auf verschiedenen staatlichen Ebenen aufbewahrt, so unternehmen die zuständigen Behörden alle zumutbaren Bemühungen, um unter Berücksichtigung der dabei entstehenden Kosten einen benutzerfreundlichen Überblick über die Gesamtheit dieser Informationen, einschließlich der Informationen über die jeweils zuständigen staatlichen Ebenen und ihre Behörden, zu erstellen, damit die Stellung von Anträgen auf Gewährung von Rechten zur Installation von Einrichtungen erleichtert wird.

(5)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die spezifischen Verpflichtungen, die Unternehmen gemäß dieser Richtlinie auferlegt werden, unter Angabe der betreffenden Produkte und Dienste und geografischen Märkte veröffentlicht werden. Vorbehaltlich der Notwendigkeit, Geschäftsgeheimnisse zu schützen, tragen sie dafür Sorge, dass aktuelle Informationen für alle interessierten Parteien in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt werden.

(6)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen, die sie gemäß Artikel 5 öffentlich zur Verfügung stellen. Die Kommission stellt diese Informationen in einer unmittelbar zugänglichen Form zur Verfügung und leitet sie gegebenenfalls an den Kommunikationsausschuss weiter.

Artikel 121

Mitteilung und Überwachung

(1)  Die nationalen Regulierungsbehörden teilen der Kommission bis zum 21. Dezember 2020 und nach späteren Änderungen unverzüglich die Namen der Unternehmen mit, denen Universaldienstverpflichtungen gemäß Artikel 85 Absatz 2, Artikel 86 oder Artikel 87 auferlegt wurden.

(2)  Die nationalen Regulierungsbehörden teilen der Kommission die Unternehmen mit, die für die Zwecke dieser Richtlinie als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, sowie die Verpflichtungen, die ihnen nach dieser Richtlinie auferlegt wurden. Etwaige Änderungen der den Unternehmen auferlegten Verpflichtungen oder bei den von dieser Richtlinie betroffenen Unternehmen sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 122

Überprüfungsverfahren

(1)  Bis zum 21. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission regelmäßig die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht.

Bei diesen Überprüfungen werden insbesondere die Auswirkungen des Artikels 61 Absatz 3 sowie der Artikel 76, 78 und 79 auf den Markt und die Antwort auf die Frage bewertet, ob die Ex-ante- und sonstigen Interventionsbefugnisse nach dieser Richtlinie ausreichen, um die nationalen Regulierungsbehörden in die Lage zu versetzen, wettbewerbsfeindliche oligopolistische Marktstrukturen anzugehen und sicherzustellen, dass der Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikation weiterhin zum Nutzen der Endnutzer floriert.

Hierzu kann die Kommission Informationen von den Mitgliedstaaten einholen, die ohne unangemessene Verzögerung zu liefern sind.

(2)  Bis zum 21. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission den Umfang des Universaldienstes, insbesondere im Hinblick auf Vorschläge an das Europäische Parlament und den Rat, mit denen bezweckt wird, den Umfang zu ändern oder neu festzulegen.

Diese Überprüfung wird anhand der sozialen, wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen vorgenommen, unter anderem unter Berücksichtigung von Mobilität und Übertragungsraten im Zusammenhang mit den von der Mehrzahl der Endnutzer vorherrschend verwendeten Technologien. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Ergebnis dieser Überprüfung vor.

(3)  Das GEREK veröffentlicht bis zum 21. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre eine Stellungnahme zur Umsetzung und zum Funktionieren der Allgemeingenehmigung auf nationaler Ebene und ihre Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts.

Die Kommission kann unter weitest möglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK einen Bericht über die Anwendung des Teils I Titel II Kapitel II und des Anhangs I veröffentlichen und einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der betreffenden Bestimmungen unterbreiten, wenn dies aus ihrer Sicht notwendig ist, um Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts anzugehen.

Artikel 123

Besondere Überprüfung der Endnutzerrechte

(1)  Das GEREK beobachtet die Marktentwicklung und die technologische Entwicklung bei den verschiedenen Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten und veröffentlicht bis zum 21. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre oder auf begründeten Antrag von mindestens zwei seiner Mitgliedstaatsmitglieder eine Stellungnahme zu diesen Entwicklungen und ihren Auswirkungen auf die Anwendung des Teils III Titel III.

Darin bewertet es, inwieweit die in Artikel 3 genannten Ziele mit Teil III Titel III erfüllt werden. In dieser Stellungnahme wird insbesondere der Anwendungsbereich des Teils III Titel III in Bezug auf die Arten der erfassten elektronischen Kommunikationsdienste berücksichtigt. Als Grundlage für seine Stellungnahme analysiert das GEREK vor allem,

a) 

inwieweit die Endnutzer aller elektronischer Kommunikationsdienste freie und sachkundige Entscheidungen treffen können, auch auf Grundlage vollständiger Vertragsinformationen, und ob sie ihren Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste leicht wechseln können;

b) 

inwieweit es mangels entsprechender Möglichkeiten gemäß Buchstabe a zu Marktverzerrungen gekommen ist oder die Endnutzer geschädigt wurden;

c) 

inwieweit der effektive Zugang zu Notdiensten — insbesondere aufgrund der gestiegenen Nutzung nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, durch mangelnde Interoperabilität oder durch technologische Entwicklungen — merklich gefährdet ist,

d) 

welche Kosten bei einer etwaigen Anpassung der Verpflichtungen nach Teil III Titel III entstehen würden oder welche Auswirkungen auf die Innovation bei den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste zu erwarten sind.

(2)  Die Kommission veröffentlicht unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK einen Bericht über die Anwendung Teils III Titel III und unterbreitet einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieses Titels, wenn dies aus ihrer Sicht erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3 genannten Ziele weiter erfüllt werden.

Artikel 124

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 21. Dezember 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 21. Dezember 2020 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie geänderten Richtlinien als Bezugnahmen auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)  Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels gilt Artikel 53 Absätze 2, 3 und 4 dieser Richtlinie ab dem 20. Dezember 2018, wenn harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen für drahtlose Breitbandnetze und -dienste zu ermöglichen. Für Funkfrequenzbänder, für die bis zum 20. Dezember 2018 keine harmonisierten Bedingungen festgelegt wurden, gilt Artikel 53 Absätze 2, 3 und 4 dieser Richtlinie ab dem Tag der Annahme der technischen Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG.

Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels wenden die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Artikels 54 ab dem 31. Dezember 2020 an.

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 125

Aufhebung

Die in Anhang XII Teil A aufgeführten Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien mit Wirkung vom 21. Dezember 2020 aufgehoben.

Artikel 5 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU wird mit Wirkung vom 21. Dezember 2020 gestrichen.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XIII zu lesen.

Artikel 126

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 127

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

LISTE DER BEDINGUNGEN, DIE AN ALLGEMEINGENEHMIGUNGEN UND AN NUTZUNGSRECHTE FÜR FUNKFREQUENZEN UND FÜR NUMMERIERUNGSRESSOURCEN GEKNÜPFT WERDEN KÖNNEN

Dieser Anhang legt die Maximalliste der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste außer nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste (Teil A), elektronische Kommunikationsnetze (Teil B), elektronische Kommunikationsdienste außer nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste (Teil C), Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen (Teil D) und Rechte zur Nutzung von Nummerierungsressourcen (Teil E) fest.

A.   Allgemeine Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung geknüpft werden können

1. 

Verwaltungsgebühren entsprechend Artikel 16.

2. 

Speziell die elektronische Kommunikation betreffender Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre entsprechend der Richtlinie 2002/58/EG.

3. 

Informationen im Rahmen eines Meldeverfahrens gemäß Artikel 12 und für sonstige, in Artikel 21 genannte Zwecke.

4. 

Ermöglichung der rechtmäßigen Überwachung des Telekommunikationsverkehrs entsprechend der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG.

5. 

Nutzungsbedingungen für Mitteilungen öffentlicher Stellen an die Bevölkerung zu deren Warnung vor unmittelbar bevorstehenden Gefahren und zur Abschwächung der Folgen schwerer Katastrophen.

6. 

Vorschriften für die Nutzung bei Katastrophen oder einem nationalen Notstand zur Sicherstellung der Kommunikation zwischen Hilfsdiensten und Behörden.

7. 

Andere als die in Artikel 13 genannten Zugangsverpflichtungen für Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen.

8. 

Maßnahmen, die die Vereinbarkeit mit den in Artikel 39 genannten Normen oder Spezifikationen gewährleisten sollen.

9. 

Transparenzverpflichtungen für Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, mit denen sichergestellt werden soll, dass durchgehende Konnektivität im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen gemäß Artikel 3 besteht und — soweit notwendig und verhältnismäßig — Zugang der zuständigen Behörden zu Informationen, die zur Prüfung der Richtigkeit der Offenlegung benötigt werden.

B.   Besondere Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze geknüpft werden können

1. 

Zusammenschaltung der Netze entsprechend dieser Richtlinie.

2. 

Übertragungspflichten entsprechend dieser Richtlinie.

3. 

Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder, die von elektronischen Kommunikationsnetzen verursacht werden, entsprechend dem Unionsrecht, unter weitest möglicher Berücksichtigung der Empfehlung 1999/519/EG.

4. 

Wahrung der Integrität öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze entsprechend dieser Richtlinie einschließlich der Bedingungen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen zwischen elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten gemäß der Richtlinie 2014/30/EU.

5. 

Sicherung öffentlicher Netze gegen unbefugten Zugang entsprechend der Richtlinie 2002/58/EG.

6. 

Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU, sofern diese Nutzung nicht der Erteilung von individuellen Nutzungsrechten gemäß Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 48 dieser Richtlinie unterworfen ist.

C.   Besondere Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste außer nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste geknüpft werden können

1. 

Interoperabilität der Dienste entsprechend dieser Richtlinie.

2. 

Bereitstellung — für Endnutzer — von Nummern des nationalen Nummerierungsplans, von UIFN und, soweit technisch und wirtschaftlich machbar, von Nummern der Nummerierungspläne anderer Mitgliedstaaten sowie Bedingungen entsprechend dieser Richtlinie.

3. 

Speziell die elektronische Kommunikation betreffende Verbraucherschutzvorschriften.

4. 

Beschränkungen in Bezug auf die Ausstrahlung von illegalen Inhalten entsprechend der Richtlinie 2000/31/EG und Beschränkungen in Bezug auf die Ausstrahlung schädlicher Inhalte entsprechend der Richtlinie 2010/13/EU.

D.   Bedingungen, die an Frequenznutzungsrechte geknüpft werden können

1. 

Verpflichtung zur Bereitstellung einer Dienstleistung oder zur Nutzung einer Technologieart im Rahmen des Artikels 45, gegebenenfalls einschließlich der Anforderungen in Bezug auf Reichweite und Dienstqualität.

2. 

Effektive und effiziente Funkfrequenznutzung entsprechend dieser Richtlinie.

3. 

Technische und den Betrieb betreffende Bedingungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen und für den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder unter weitest möglicher Berücksichtigung der Empfehlung 1999/519/EG, sofern diese Bedingungen von den in der Allgemeingenehmigung aufgeführten Bedingungen abweichen.

4. 

Höchstdauer gemäß Artikel 49 vorbehaltlich von Änderungen im nationalen Frequenzvergabeplan.

5. 

Übertragung oder Vermietung von Rechten auf Betreiben des Rechteinhabers und Bedingungen für eine solche Übertragung entsprechend dieser Richtlinie.

6. 

Entgelte für Nutzungsrechte entsprechend Artikel 42.

7. 

Verpflichtungszugsagen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Rahmen eines Genehmigungs- oder Genehmigungsverlängerungsverfahrens vor der Erteilung der Genehmigung oder gegebenenfalls aufgrund der Aufforderung zur Beantragung von Nutzungsrechten abgegeben hat.

8. 

Verpflichtungen zur Bündelung oder gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen oder zur Zugangsgewährung zu Funkfrequenzen für andere Nutzer in bestimmten Regionen oder auf nationaler Ebene.

9. 

Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzbändern.

10. 

Besondere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Funkfrequenzbändern zu Versuchszwecken.

E.   Bedingungen, die an Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen geknüpft werden können

1. 

Angabe des Dienstes, für den die Nummer benutzt werden soll, einschließlich aller Anforderungen, die an die Bereitstellung dieses Dienstes geknüpft sind, und, um Zweifel zu vermeiden, Angabe der Tarifgrundsätze und Höchstpreise, die für bestimmte Nummernbereiche zum Schutz der Verbraucher gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d gelten können.

2. 

Effektive und effiziente Nummerierungsressourcen entsprechend dieser Richtlinie.

3. 

Anforderungen für die Nummernübertragbarkeit entsprechend dieser Richtlinie.

4. 

Verpflichtung, Informationen über öffentliche Endnutzerverzeichnisse im Sinne des Artikels 112 zur Verfügung zu stellen.

5. 

Höchstdauer gemäß Artikel 94 vorbehaltlich von Änderungen im nationalen Nummerierungsplan.

6. 

Übertragung von Rechten auf Betreiben des Rechteinhabers und Bedingungen für eine solche Übertragung entsprechend dieser Richtlinie, einschließlich der Bedingung, dass das Recht auf Nutzung einer Nummer auch für jene Unternehmen verbindlich ist, auf die die Rechte übertragen werden.

7. 

Nutzungsentgelte entsprechend Artikel 95.

8. 

Verpflichtungszusagen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines auf Wettbewerb oder auf Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens abgegeben hat.

9. 

Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Nummern.

10. 

Verpflichtungen in Bezug auf die exterritoriale Nutzung von Nummern innerhalb der Union zur Gewährleistung der Einhaltung der Verbraucherschutzvorschriften und anderer nummernbezogener Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, dem der Ländercode zugewiesen ist.




ANHANG II

BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUGANG ZU DIGITALEN FERNSEH- UND HÖRFUNKDIENSTEN, DIE AN ZUSCHAUER UND HÖRER IN DER UNION AUSGESTRAHLT WERDEN

Teil I:

Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme gemäß Artikel 62 Absatz 1

Die Mitgliedstaaten stellen gemäß Artikel 62 sicher, dass in Bezug auf die Zugangsberechtigung für digitale Hörfunk- und Fernsehdienste, die an Zuschauer und Hörer in der Union ausgestrahlt werden, unabhängig von der Art der Übertragung die nachfolgend genannten Bedingungen gelten:

a) 

Alle Unternehmen, die Zugangsberechtigungsdienste anbieten, die Zugangsdienste für das digitale Fernsehen und den digitalen Hörfunk bereitstellen und auf deren Zugangsdienste die Sendeanstalten angewiesen sind, um jegliche Gruppe möglicher Zuschauer oder Hörer zu erreichen, sind unabhängig von der Art der Übertragung verpflichtet:

— 
allen Sendeanstalten zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen und unter Einhaltung des Wettbewerbsrechts der Union technische Dienste anzubieten, die es ermöglichen, dass die digital übertragenen Dienste der Sendeanstalt von Zuschauern oder Hörern empfangen werden können, die über vom Diensteanbieter bereitgestellte Decoder verfügen und damit empfangsberechtigt sind;
— 
über ihre Tätigkeit als Anbieter von Zugangsberechtigungsdiensten getrennt Buch zu führen.
b) 

Die Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungsprodukten und -systemen stellen bei der Lizenzvergabe an Hersteller von Verbrauchergeräten sicher, dass die Vergabe zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen erfolgt. Die Inhaber gewerblicher Schutzrechte machen unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren die Lizenzvergabe nicht von Bedingungen abhängig, die die Integration

— 
einer gemeinsamen Schnittstelle zur Zusammenschaltung mit diversen anderen Zugangssystemen in ein bestimmtes Produkt unterbinden, behindern oder erschweren, oder
— 
spezifischer Mittel eines anderen Zugangssystems in ein bestimmtes Produkt unterbinden, behindern oder erschweren, sofern der Lizenznehmer die entsprechenden angemessenen Bedingungen einhält, die — soweit er selbst betroffen ist — die Sicherheit von Transaktionen der Betreiber von Zugangsberechtigungssystemen gewährleisten.

Teil II:

Andere Einrichtungen, die im Rahmen von Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe d Bedingungen unterworfen werden können

a) 

Zugang zu API,

b) 

Zugang zu EPG.




ANHANG III

KRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER ZUSTELLUNGSENTGELTE AUF DER VORLEISTUNGSEBENE

Grundsätze, Kriterien und Parameter für die Bestimmung der Entgelte auf den Vorleistungsmärkten für die Anrufzustellung in Festnetzen und Mobilfunknetzen gemäß Artikel 75 Absatz 1:

a) 

die Entgelte beruhen auf der Deckung der Kosten, die einem effizienten Betreiber entstehen; bei der Bewertung der effizienten Kosten werden die laufenden Kosten zugrunde gelegt; die Methode zur Berechnung der effizienten Kosten stützt sich auf ein Bottom-up-Modell, bei dem die verkehrsbedingten langfristigen Zusatzkosten der für Dritte bereitgestellten Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene herangezogen werden;

b) 

die relevanten Zusatzkosten des auf der Vorleistungsebene erbrachten Anrufzustellungsdienstes werden ermittelt als die Differenz zwischen den langfristigen Gesamtkosten eines Betreibers, der die gesamte Bandbreite von Diensten anbietet, und den langfristigen Gesamtkosten dieses Betreibers ohne Bereitstellung eines Anrufzustellungsdienstes für Dritte auf der Vorleistungsebene;

c) 

nur jene verkehrsbedingten Kosten, die bei Nichtbereitstellung eines Anrufzustellungsdienstes auf der Vorleistungsebene vermieden würden, dürfen den jeweiligen Zusatzkosten der Zustellungsleistung zugerechnet werden;

d) 

Kosten im Zusammenhang mit zusätzlichen Netzkapazitäten werden nur insofern berücksichtigt, als sie durch eine Kapazitätssteigerung verursacht werden, die nötig ist, damit zusätzlicher Anrufzustellungsverkehr auf der Vorleistungsebene abgewickelt werden kann;

e) 

Entgelte für Funkfrequenzen gehören nicht zu den Zusatzkosten der Mobilfunkzustellung;

f) 

nur jene kommerzielle Vorleistungskosten, die direkt durch die Abwicklung des für Dritte bereitgestellten Zustellungsdienstes auf der Vorleistungsebene entstehen, dürfen berücksichtigt werden;

g) 

bei allen Festnetzbetreibern wird unabhängig von ihrer Größe davon ausgegangen, dass sie den Zustellungsdienst zu denselben Stückkosten erbringen wie der effiziente Betreiber;

h) 

für Mobilfunknetzbetreiber wird die effiziente Mindestgröße auf einen Marktanteil von nicht unter 20 % festgesetzt;

i) 

die maßgebliche Abschreibungsmethode ist die wirtschaftliche Abschreibung; und

j) 

die technische Ausgestaltung der modellierten Netze erfolgt zukunftsorientiert, ausgehend von einem IP-Kernnetz und unter Berücksichtigung der verschiedenen, während der Geltungsdauer des Höchstentgelts wahrscheinlich eingesetzten Technik; in Festnetzen werden ausschließlich paketvermittelte Anrufe zugrunde gelegt.




ANHANG IV

KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG VON KO-INVESTITIONSANGEBOTEN

Bei der Bewertung eines Ko-Investitionsangebots gemäß Artikel 76 Absatz 1 überprüft die nationale Regulierungsbehörde, ob zumindest die folgenden Kriterien erfüllt sind. Die nationalen Regulierungsbehörden können insoweit zusätzliche Kriterien in Betracht ziehen, als diese — angesichts der besonderen Bedingungen vor Ort und der Marktstruktur — für die Sicherstellung der Zugänglichkeit der Ko-Investition für potenzielle Investoren erforderlich sind.

a) 

Das Ko-Investitionsangebot steht allen Unternehmen während der Lebensdauer des in diesem Rahmen ausgebauten Netzes diskriminierungsfrei offen. Das Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, kann in das Angebot angemessene Bedingungen bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens aufnehmen, sodass potenzielle Ko-Investoren z. B. nachweisen müssen, dass sie in der Lage sind, gestaffelte Zahlungen zu leisten, auf deren Grundlage der Ausbau geplant wird, oder bezüglich der Zustimmung zu einem strategischen Plan, auf dessen Grundlage mittelfristige Ausbaupläne aufgestellt werden usw.

b) 

Das Ko-Investitionsangebot muss transparent sein:

— 
das Angebot steht auf der Website des Unternehmens, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, zur Verfügung und ist dort leicht auffindbar;
— 
die vollständigen detaillierten Bedingungen müssen jedem potenziellen Bieter, der sein Interesse bekundet hat, unverzüglich zur Verfügung gestellt werden, einschließlich der Rechtsform der Ko-Investitionsvereinbarung und, soweit zutreffend, der Eckpunkte der Verwaltungsvorschriften des Ko-Investitionsinstruments; und
— 
der Prozess, also z. B. der Fahrplan für die Einrichtung und Entwicklung des Ko-Investitionsprojekts, muss im Voraus festgelegt und potenziellen Ko-Investoren in schriftlicher Form klar erläutert werden; alle wichtigen Meilensteine müssen allen Unternehmen eindeutig und diskriminierungsfrei mitgeteilt werden.
c) 

Das Ko-Investitionsangebot enthält Bedingungen, die langfristig einen nachhaltigen Wettbewerb fördern, darunter insbesondere:

— 
Allen Unternehmen müssen für die Beteiligung an der Ko-Investitionsvereinbarung Bedingungen angeboten werden, die im Verhältnis zu dem Zeitpunkt ihres Beitritts fair, zumutbar und nichtdiskriminierend sind, auch im Hinblick auf einen finanziellen Beitrag zum Erwerb bestimmter Rechte, den Schutz, den die Ko-Investoren aufgrund solcher Rechte sowohl in der Ausbauphase als auch in der Betriebsphase genießen, z. B. durch Gewährung unveräußerlicher Nutzungsrechte für die erwartete Lebensdauer des gemeinsam finanzierten Netzes, und die Bedingungen für einen Beitritt und einen etwaigen Austritt aus der Ko-Investitionsvereinbarung. Nichtdiskriminierende Bedingungen bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass allen potenziellen Ko-Investoren genau die gleichen — auch finanziellen — Bedingungen angeboten werden müssen, sondern dass sämtliche Abweichungen anhand derselben objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und vorhersehbaren Kriterien, wie z. B. die Zahl der zugesagten Endnutzer-Anschlussleitungen, gerechtfertigt sein müssen.
— 
Das Angebot muss im Hinblick auf Höhe und Zeitpunkt der von jedem Ko-Investor abgegebenen Verpflichtungszusagen Flexibilität ermöglichen, beispielsweise in Form eines vereinbarten und möglicherweise steigenden Anteils an der Gesamtzahl der Endnutzer-Anschlussleitungen in einem bestimmten Gebiet, zu dem sich Ko-Investoren schrittweise verpflichten können, und das in Größeneinheiten festgelegt wird, die es kleineren Ko-Investoren mit begrenzten Mitteln erlauben, mit einem Beitrag in einer vertretbaren Mindesthöhe in die Ko-Investition einzusteigen und ihre Beteiligung schrittweise zu steigern, gleichzeitig aber eine angemessene Höhe der anfänglichen Verpflichtungszusagen gewährleisten. Bei der Festlegung des finanziellen Beitrags, den jeder Ko-Investor zu leisten hat, muss berücksichtigt werden, dass frühe Investoren größere Risiken eingehen und früher Kapital binden.
— 
Ein mit der Zeit steigender Mehrbeitrag für erst später abgegebene Verpflichtungszusagen und für neue Ko-Investoren, die der Ko-Investitionsvereinbarung erst nach Beginn des Projekts beitreten, gilt als gerechtfertigt, da er die sinkenden Risiken widerspiegelt und jedem Anreiz entgegenwirkt, in früheren Phasen Kapital zurückzuhalten.
— 
Die Ko-Investitionsvereinbarung muss zulassen, dass Ko-Investoren erworbene Rechte an andere Ko-Investoren oder an Dritte, die willens sind, der Ko-Investitionsvereinbarung beizutreten, übertragen, sofern das übernehmende Unternehmen verpflichtet wird, alle ursprünglichen Verpflichtungen des übertragenden Unternehmens im Rahmen der Ko-Investitionsvereinbarung zu erfüllen.
— 
Die Ko-Investoren müssen sich untereinander zu fairen und zumutbaren Bedingungen gegenseitige Rechte für den Zugang zu der gemeinsam finanzierten Infrastruktur zwecks Erbringung nachgelagerter Dienste — auch für Endkunden — unter transparenten Bedingungen gewähren, die im Ko-Finanzierungsangebot und in der anschließenden Vereinbarung transparent aufgeführt sein müssen, insbesondere wenn die Ko-Investoren einzeln und getrennt für den Ausbau bestimmter Teile des Netzes verantwortlich sind. Wird ein Ko-Investitionsinstrument gebildet, muss es allen Ko-Investoren direkt oder indirekt Zugang zu dem Netz auf der Grundlage der Gleichwertigkeit des Inputs und zu fairen und zumutbaren — auch finanziellen — Bedingungen gewähren, die der unterschiedlichen Höhe der von den einzelnen Ko-Investoren eingegangenen Risiken Rechnung tragen.
d) 

Das Ko-Investitionsangebot gewährleistet eine nachhaltige Investition, die voraussichtlich auch dem künftigen Bedarf gerecht wird, indem neue Netzelemente aufgebaut werden, die erheblich zum Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität beitragen.




ANHANG V

MINDESTANGEBOT AN DIENSTEN, DIE EIN ANGEMESSENER BREITBANDINTERNETZUGANGSDIENST GEMÄSS ARTIKEL 84 ABSATZ 3 UNTERSTÜTZEN KÖNNEN MUSS

(1) 

E-Mail

(2) 

Suchmaschinen, die das Suchen und Auffinden aller Arten von Informationen ermöglichen

(3) 

grundlegende Online-Werkzeuge für die Aus- und Weiterbildung

(4) 

Online-Zeitungen oder Online-Nachrichten

(5) 

Online-Einkauf oder Online-Bestellung von Waren und Dienstleistungen

(6) 

Arbeitssuche und Werkzeuge für die Arbeitssuche

(7) 

berufliche Vernetzung

(8) 

Online-Banking

(9) 

Nutzung elektronischer Behördendienste

(10) 

soziale Medien und Sofortnachrichtenübermittlung

(11) 

Anrufe und Videoanrufe (Standardqualität)




ANHANG VI

BESCHREIBUNG DER EINRICHTUNGEN UND DIENSTE GEMÄSS ARTIKEL 88 (AUSGABENKONTROLLE), ARTIKEL 115 (ZUSÄTZLICHE DIENSTMERKMALE) UND ARTIKEL 106 (ANBIETERWECHSEL UND NUMMERNÜBERTRAGBARKEIT)

Teil A:

Einrichtungen und Dienste gemäß den Artikeln 88 und 115

Wenn Teil A auf Grundlage von Artikel 88 angewandt wird, gilt er für Verbraucher und für andere Kategorien von Endnutzern, wenn die Mitgliedstaaten die Begünstigten von Artikel 88 Absatz 2 ausgeweitet haben.

Wenn Teil A auf der Grundlage von Artikel 115 angewandt wird, gilt er für die Kategorien von Endnutzern, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, mit Ausnahme der Buchstaben c, d und g dieses Teils, die nur für Verbraucher gelten.

a) 

Einzelverbindungsnachweis

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden vorbehaltlich der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre festlegen können, inwieweit Einzelverbindungsnachweise Angaben zu enthalten haben, die den Endnutzern von den Anbietern kostenlos anzubieten sind, damit sie

i) 

die bei der Nutzung von Internetzugangsdiensten oder Sprachkommunikationsdiensten oder von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Fall des Artikels 115 angefallenen Entgelte überprüfen und kontrollieren können sowie

ii) 

ihren Verbrauch und ihre Ausgaben angemessen überwachen und auf diese Weise ihre Rechnungshöhe angemessen steuern können.

Gegebenenfalls können den Endnutzern zusätzliche Angaben zu angemessenen Entgelten oder kostenlos bereitgestellt werden.

Bei Premiumnummern sind in Einzelverbindungsnachweisen die Identität des Anbieters sowie die Dauer der Dienste, die dem Endnutzer dafür in Rechnung gestellt werden, ausdrücklich angegeben, sofern der Endnutzer nicht beantragt hat, dass diese Information nicht angegeben wird.

Anrufe, die für den anrufenden Endnutzer gebührenfrei sind, einschließlich Anrufe bei Beratungsstellen, müssen im Einzelverbindungsnachweis des anrufenden Endnutzers nicht aufgeführt werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden können die Betreiber zur kostenlosen Anzeige der Rufnummer des Anrufers verpflichten.

b) 

Selektive Sperre abgehender Verbindungen oder von Premium-SMS oder -MMS oder, soweit technisch möglich, anderer Arten ähnlicher Anwendungen, ohne Entgelt

Eine Einrichtung, mit der der Endnutzer auf Antrag bei dem Anbieter, der Sprachkommunikationsdienste oder nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste im Fall des Artikels 115 anbietet, abgehende Verbindungen oder Premium-SMS oder -MMS (SMS bzw. MMS mit erhöhtem Tarif) oder andere Arten ähnlicher Anwendungen bestimmter Arten oder bestimmte Arten von Nummern kostenlos sperren kann.

c) 

Vorauszahlung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden den Anbietern vorschreiben können, den Verbrauchern Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz und der Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten oder Internetzugangsdiensten oder nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Fall des Artikels 115 auf Vorauszahlungsbasis anzubieten.

d) 

Spreizung der Anschlussentgelte

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden den Anbietern vorschreiben können, Verbrauchern einen Anschluss an das öffentliche elektronische Kommunikationsnetz auf der Grundlage zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewähren.

e) 

Zahlungsverzug

Die Mitgliedstaaten genehmigen besondere Maßnahmen — die verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein müssen und veröffentlicht werden müssen — für den Fall der Nichtzahlung von Rechnungen, die von Anbietern ausgestellt worden sind. Durch diese Maßnahmen soll gewährleistet werden, dass der Endnutzer rechtzeitig und angemessen auf eine bevorstehende Unterbrechung des Dienstes oder Trennung vom Netz hingewiesen wird. Außer in Fällen von Betrug oder wiederholter verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung wird damit außerdem sichergestellt, dass eine Dienstunterbrechung, soweit dies technisch möglich ist, auf den betreffenden Dienst beschränkt wird. Die Trennung vom Netz aufgrund nicht beglichener Rechnungen erfolgt erst, nachdem dies dem Endnutzer rechtzeitig angekündigt wurde. Die Mitgliedstaaten können vor der endgültigen Trennung vom Netz einen Zeitraum mit eingeschränktem Dienst zulassen, während dessen nur Verbindungen, bei denen für den Endnutzer keine Gebühren anfallen (beispielsweise Notrufe unter der Nummer 112) und von den Mitgliedstaaten angesichts der nationalen Bedingungen definierte Internetzugangsdienste in Mindestdienstqualität erlaubt sind.

f) 

Tarifberatung

Eine Einrichtung, mit der der Endnutzer vom Anbieter Informationen über etwaige preisgünstigere alternative Tarife anfordern kann.

g) 

Kostenkontrolle

Eine Einrichtung, mit der Anbieter andere Möglichkeiten anbieten — wenn diese Möglichkeiten durch die zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden als geeignet festgestellt wurden –, um die Kosten von Sprachkommunikationsdiensten oder Internetzugangsdiensten oder nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Fall des Artikels 115 zu kontrollieren, einschließlich unentgeltlicher Warnhinweise für die Verbraucher im Falle eines anormalen oder übermäßigen Verbrauchsverhaltens.

h) 

Einrichtung zur Deaktivierung von Rechnungen von Dritten

Eine Einrichtung für Endnutzer zur Deaktivierung der Option, dass Drittdiensteanbieter die Rechnung eines Anbieters von Internetzugangsdiensten oder eines Anbieters von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten benutzen, um ihre Produkte oder Dienste zu verrechnen.

Teil B:

Dienstmerkmale gemäß Artikel 115

a) 

Anzeige der Rufnummer des Anrufers

Die Rufnummer des Anrufers wird dem Angerufenen vor Annahme des Gesprächs angezeigt.

Diese Einrichtung wird gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, insbesondere der Richtlinie 2002/58/EG, bereitgestellt.

Soweit technisch möglich, stellen die Betreiber Daten und Signale zur Verfügung, um eine leichtere Bereitstellung der Anruferidentifizierung und der Mehrfrequenzwahl über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg zu ermöglichen.

b) 

Weiterleitung von E-Mails oder Zugang zu E-Mails, nachdem der Vertrag mit einem Anbieter eines Internetzugangsdienstes gekündigt wurde.

Diese Einrichtung ermöglicht Endnutzern, die ihren Vertrag mit einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kündigen, auf Anfrage und unentgeltlich entweder Zugriff auf ihre E-Mails — die sie auf die E-Mail-Adresse(n) mit dem Handelsnamen oder der Marke ihres früheren Anbieters erhalten haben — innerhalb eines Zeitraums, den die nationale Regulierungsbehörde als erforderlich und verhältnismäßig erachtet, oder die Weiterleitung der E-Mails, die im besagten Zeitraum auf dieser (oder diesen) Adresse(n) eingehen, an eine vom Endnutzer festgelegte neue E-Mail-Adresse.

Teil C:

Umsetzung der Vorschriften zur Nummernübertragbarkeit gemäß Artikel 106

Die Anforderung, dass alle Endnutzer mit Nummern aus dem nationalen Nummerierungsplan ihre Rufnummern unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst anbietet, auf Antrag beibehalten können, gilt

a) 

im Fall geografisch gebundener Nummern an einem bestimmten Standort; sowie

b) 

im Fall geografisch nicht gebundener Nummern an jedem Standort.

Dieser Teil gilt nicht für die Übertragung von Nummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten erbringen, und Mobilfunknetzen.




ANHANG VII

BERECHNUNG ETWAIGER NETTOKOSTEN DER UNIVERSALDIENSTVERPFLICHTUNGEN UND SCHAFFUNG EINES VERFAHRENS ZUR ENTSCHÄDIGUNG ODER KOSTENTEILUNG GEMÄSS DEN ARTIKELN 89 UND 90

Teil A:

Berechnung der Nettokosten

Universaldienstverpflichtungen beziehen sich auf diejenigen Verpflichtungen, die einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat auferlegt werden und die Bereitstellung des in den Artikeln 84 bis 87 festgelegten Universaldienstes betreffen.

Die nationalen Regulierungsbehörden ziehen alle Mittel in Erwägung, um (benannten und nicht benannten) Unternehmen angemessene Anreize zu geben, die Universaldienstverpflichtungen auf kosteneffiziente Weise zu erfüllen. Bei der Berechnung sind die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen als Differenz zwischen den Nettokosten eines jeglichen Unternehmens für den Betrieb unter Einhaltung der Universaldienstverpflichtungen und den Nettokosten für den Betrieb ohne Universaldienstverpflichtungen zu ermitteln. Die Kosten, die ein Unternehmen vermieden hätte, wenn die Universaldienstverpflichtungen nicht bestanden hätten, sind ordnungsgemäß zu ermitteln. Bei der Nettokostenberechnung werden die Vorteile für den Universaldiensteanbieter, einschließlich der immateriellen Vorteile, berücksichtigt.

Den Berechnungen sind die Kosten zugrunde zu legen, die Folgendem zurechenbar sind:

i) 

den Bestandteilen der ermittelten Dienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards erbracht werden können.

Zu dieser Kategorie können Dienstbestandteile wie der Zugang zu Notrufdiensten, die Bereitstellung bestimmter öffentlicher Münz- oder Kartentelefone, die Erbringung bestimmter Dienste oder Bereitstellung von Geräten für Endnutzer mit Behinderungen usw. gehören;

ii) 

besonderen Endnutzern oder Gruppen von Endnutzern, die in Anbetracht der Kosten für die Bereitstellung des besonderen Netzes und der besonderen Dienste, der erwirtschafteten Erträge und einer vom Mitgliedstaat möglicherweise auferlegten räumlichen Durchschnittsbildung bei den Preisen nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards bedient werden können.

Zu dieser Kategorie gehören diejenigen Endnutzer oder Gruppen von Endnutzern, die von einem gewinnorientierten Anbieter ohne Verpflichtung zur Erbringung eines Universaldienstes nicht bedient würden.

Die Berechnung der Nettokosten bestimmter Aspekte der Universaldienstverpflichtungen erfolgt getrennt und auf eine Weise, bei der eine Doppelzählung mittelbarer oder unmittelbarer Vorteile und Kosten vermieden wird. Die gesamten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen für ein Unternehmen sind als Summe der Nettokosten zu berechnen, die sich aus den speziellen Bestandteilen der Universaldienstverpflichtungen ergeben, wobei alle immateriellen Vorteile zu berücksichtigen sind. Die nationale Regulierungsbehörde ist für die Überprüfung der Nettokosten verantwortlich.

Teil B:

Entschädigung im Hinblick auf Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen

Bei der Anlastung oder Finanzierung etwaiger Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen ist möglicherweise ein Ausgleich für Dienste von Unternehmen mit Universaldienstverpflichtungen zu leisten, die diese unter nicht kommerziellen Bedingungen erbringen. Da eine solche Entschädigung Mittelübertragungen umfasst, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese auf objektive, transparente und diskriminierungsfreie Weise und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dies bedeutet, dass die Übertragungen zur geringstmöglichen Verzerrung des Wettbewerbs und der Nutzernachfrage führen.

Im Einklang mit Artikel 90 Absatz 3 beruht eine Kostenteilungsregelung auf Fondsbasis auf einem transparenten und neutralen Beitragserhebungsverfahren, bei dem nicht die Gefahr besteht, dass Beiträge doppelt — sowohl auf den Input als auch auf den Output von Unternehmen — erhoben werden.

Die unabhängige Stelle, die den Fonds verwaltet, ist für den Einzug der Beiträge von Unternehmen verantwortlich, die zur Deckung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen in dem jeweiligen Mitgliedstaat als beitragspflichtig eingestuft wurden, und überwacht die Übertragung der fälligen Beträge oder administrativen Zahlungen an die Unternehmen, die einen Anspruch auf Zahlungen des Fonds haben.




ANHANG VIII

ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DER GEMÄSS ARTIKEL 102 (INFORMATIONSANFORDERUNGEN FÜR VERTRÄGE) ZU ERTEILENDEN INFORMATIONEN

A. 

Informationsanforderungen für die Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übermittlungsdienste

Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übermittlungsdienste stellen folgende Informationen bereit:

(1) 

als Teil der Hauptmerkmale jedes bereitgestellten Dienstes alle Mindestniveaus der Dienstqualität, soweit diese angeboten werden, und, bei anderen Diensten als Internetzugangsdiensten, die garantierten spezifischen Qualitätsparameter.

Wenn das Angebot keine Mindestniveaus der Dienstqualität umfasst, wird eine entsprechende Erklärung abgegeben;

(2) 

als Teil der Informationen über Preise — falls zutreffend und soweit angezeigt — Angabe der jeweiligen Preise für die Aktivierung des elektronischen Kommunikationsdienstes und alle wiederkehrenden oder verbrauchsabhängigen Entgelte;

(3) 

als Teil der Informationen über die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Kündigung des Vertrags einschließlich eventueller Kündigungsgebühren, soweit solche Bedingungen gelten:

i) 

eine etwaige Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die erforderlich ist, um in den Genuss von Werbeaktionen zu gelangen;

ii) 

etwaige Entgelte im Zusammenhang mit Anbieterwechsel und Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für Verzögerung oder Missbrauch beim Anbieterwechsel sowie Informationen über die jeweiligen Verfahren;

iii) 

Informationen über das Recht der Verbraucher, bei vorausbezahlten Diensten im Falle eines Wechsels auf Anfrage etwaiges Restguthaben erstattet zu bekommen, wie in Artikel 106 Absatz 6 festgelegt;

iv) 

etwaige bei vorzeitiger Kündigung des Vertragsverhältnisses fällige Entgelte einschließlich Informationen zur Entriegelung des Endgeräts und einer Kostenanlastung für Endgeräte;

(4) 

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen — gegebenenfalls einschließlich eines ausdrücklichen Bezugs auf die Verbraucherrechte — bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität oder bei unangemessener Reaktion des Anbieters auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder -lücken;

(5) 

die Arten von Maßnahmen, mit denen der Anbieter auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder -lücken reagieren kann.

B. 

Informationsanforderungen für die Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten

I. 

Über die in Teil A festgelegten Anforderungen hinaus müssen die Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten folgende Informationen bereitstellen:

(1) 

als Teil der wesentlichen Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste:

i) 

alle Mindestniveaus der Dienstqualität, soweit diese angeboten werden, unter weitest möglicher Berücksichtigung der gemäß Artikel 104 Absatz 2 angenommenen GEREK-Leitlinien in Bezug auf Folgendes:

— 
für Internetzugangsdienste: mindestens Latenz, Verzögerungsschwankung und Paketverlust;
— 
für öffentlich zugängliche interpersonelle Kommunikationsdienste, wenn Anbieter zumindest einige Elemente des Netzes kontrollieren oder diesbezügliche Leistungsvereinbarungen mit Unternehmen, die Zugang zum Netz bereitstellen, haben: mindestens die Frist bis zum erstmaligen Anschluss, die Ausfallwahrscheinlichkeit, Verzögerungen bei der Rufsignalisierung entsprechend Anhang X; sowie
ii) 

unbeschadet des Rechts der Endnutzer, gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen, etwaige vom Anbieter auferlegte Bedingungen — einschließlich Entgelte — für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endgeräten;

(2) 

als Teil der Informationen über Preise — falls zutreffend und soweit angezeigt — Angabe der jeweiligen Preise für die Aktivierung des elektronischen Kommunikationsdienstes und alle wiederkehrenden oder verbrauchsabhängigen Entgelte:

i) 

Einzelheiten zu einem oder mehreren spezifischen Tarifen im Rahmen des Vertrags und die Arten der für die jeweiligen Tarife angebotenen Dienste, darunter auch, falls zutreffend, das Volumen der Kommunikationsverbindungen (z. B. MB, Minuten, Textnachrichten), einschließlich des Abrechnungszeitraums, und der Preis für zusätzliche Kommunikationseinheiten;

ii) 

bei einem Tarif oder Tarifen mit einem vorher festgelegten Kommunikationsvolumen die Option, dass Verbraucher das nicht verwendete Volumen eines Abrechnungszeitraums auf den darauffolgenden Abrechnungszeitraum übertragen können, sofern diese Option vertraglich vorgesehen ist;

iii) 

die Vorkehrungen zur Sicherstellung einer transparenten Abrechnung und zur Überwachung des Nutzungsumfangs;

iv) 

bei Nummern oder Diensten, für die eine besondere Preisgestaltung gilt, die dafür geltenden Tarife; für einzelne Kategorien von Diensten können die zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden, verlangen, dass diese Informationen zusätzlich unmittelbar vor Herstellung der Verbindung oder vor der Herstellung der Verbindung zum Diensteanbieter bereitgestellt werden;

v) 

bei gebündelten Diensten und Bündelverträgen, die sowohl Dienste als auch Endgeräte umfassen, der Preis der einzelnen Bestandteile des Bündels, sofern diese auch einzeln angeboten werden;

vi) 

Einzelheiten und Bedingungen einschließlich Entgelten für Kundendienstleistungen und Wartungsdienste sowie

vii) 

Angaben dazu, mit welchen Mitteln aktualisierte Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können;

(3) 

als Teil der Informationen über die Vertragsdauer bei gebündelten Diensten und die Bedingungen für die Verlängerung und Kündigung des Vertrags gegebenenfalls die Bedingungen für die Kündigung des Bündelvertrags oder von Bestandteilen desselben;

(4) 

unbeschadet des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2016/679 Informationen darüber, welche personenbezogenen Daten vor der Bereitstellung des Dienstes bereitzustellen oder im Zuge der Bereitstellung zu erfassen sind;

(5) 

Einzelheiten über für Endnutzer mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienste und dazu, wie aktualisierte Informationen eingeholt werden können;

(6) 

die Mittel zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 25, auch für nationale und grenzüberschreitende Streitigkeiten.

II. 

Über die in Teil A und in Abschnitt I dargelegten Anforderungen hinaus müssen die Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste auch folgende Informationen bereitstellen:

(1) 

etwaige Beschränkungen des Zugangs zu Notrufdiensten oder zu Angaben zum Anruferstandort aufgrund fehlender technischer Durchführbarkeit, sofern der Dienst Endnutzern den Verbindungsaufbau zu einer Nummer in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan ermöglicht;

(2) 

das Recht der Endnutzer gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG, festzulegen, ob ihre personenbezogenen Daten in ein Verzeichnis aufgenommen werden, und die betreffenden Datenarten.

III. 

Über die in Teil A und in Abschnitt I dargelegten Anforderungen hinaus müssen die Anbieter von Internetzugangsdiensten auch die nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 vorgeschriebenen Informationen bereitstellen.




ANHANG IX

GEMÄSS ARTIKEL 103 ZU VERÖFFENTLICHENDE INFORMATIONEN (TRANSPARENZ UND VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN)

Die zuständige Behörde stellt — gegebenenfalls in Abstimmung mit der nationalen Regulierungsbehörde — sicher, dass die in diesem Anhang genannten Angaben gemäß Artikel 103 veröffentlicht werden. Die zuständige Behörde entscheidet gegebenenfalls in Abstimmung mit der nationalen Regulierungsbehörde, welche relevanten Informationen von den Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten veröffentlicht werden müssen und welche Informationen von der zuständigen Behörde selbst — gegebenenfalls in Abstimmung mit der nationalen Regulierungsbehörde — zu veröffentlichen sind, um sicherzustellen, dass alle Endnutzer in voller Sachkenntnis eine Wahl treffen können. Falls dies als zweckdienlich erachtet wird, können die zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden vor der Auferlegung von Verpflichtungen Selbst- oder Koregulierungsmaßnahmen fördern.

1. Kontaktangaben des Unternehmens

2. Beschreibung der angebotenen Dienste

2.1. Umfang der angebotenen Dienste und Hauptmerkmale jedes bereitgestellten Dienstes, einschließlich etwaiger Mindestniveaus der Dienstqualität und etwaiger vom Betreiber auferlegter Nutzungsbeschränkungen für bereitgestellte Endeinrichtungen.

2.2. Tarife der angebotenen Dienste, mit Angaben zu dem in bestimmten Tarifen enthaltenen Kommunikationsvolumen (z. B. Einschränkungen der Datennutzung, Anzahl an Gesprächsminuten, Anzahl an Textnachrichten) und den geltenden Tarifen für zusätzliche Kommunikationseinheiten, Nummern oder Dienste, für die besondere Preisbedingungen gelten, Zugangsentgelte, Wartungsentgelte, Nutzungsentgelte jeder Art, besondere sowie zielgruppenspezifische Tarife und Zusatzentgelte sowie Kosten für Endgeräte.

2.3. Angebotene Kundendienstleistungen und Wartungsdienste mit den entsprechenden Kontaktangaben.

2.4. Allgemeine Vertragsbedingungen einschließlich Vertragslaufzeit, Entgelte bei vorzeitiger Kündigung, Rechte bezüglich der Kündigung von Bündelverträgen oder Teilen davon, sowie Verfahren und direkte Entgelte im Zusammenhang mit der Übertragung von Rufnummern oder gegebenenfalls anderen Kennungen.

2.5. Falls das Unternehmen nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste bereitstellt, Informationen über den Zugang zu Notdiensten und zur Ermittlung des Anruferstandorts oder alle Beschränkungen in Bezug auf letzteren. Handelt es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste, Informationen darüber, inwieweit der Zugang zu Notdiensten unterstützt werden kann oder nicht.

2.6. Einzelheiten über speziell für Nutzer mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienste gemäß dem Unionsrecht zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, einschließlich aller Funktionen, Gepflogenheiten, Strategien und Verfahren sowie Dienstbetriebsveränderungen.

3. Verfahren zur Streitbeilegung, einschließlich der vom Unternehmen bereitgestellten Verfahren.




ANHANG X

PARAMETER FÜR DIE DIENSTQUALITÄT

Parameter, Definitionen und Messverfahren für die Dienstqualität gemäß Artikel 104

Für Anbieter des Zugangs zu einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz



PARAMETER

(Anmerkung 1)

DEFINITION

MESSVERFAHREN

Frist für die erstmalige Bereitstellung des Anschlusses

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Fehlerquote pro Anschlussleitung

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Fehlerbehebungszeit

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Für Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste, die zumindest einige Komponenten des Netzes kontrollieren oder eine diesbezügliche Leistungsvereinbarung mit Unternehmen getroffen haben, die den Zugang zum Netz bereitstellen



PARAMETER

(Anmerkung 2)

DEFINITION

MESSVERFAHREN

Verbindungsaufbauzeit

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Beschwerden über Abrechnungsfehler

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Qualität der Sprechverbindung

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Häufigkeit der Verbindungsabbrüche

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus

(Anmerkung 2)

ETSI EG 202 057

ETSI EG 202 057

Ausfallwahrscheinlichkeit

 

 

Verzögerungen bei der Rufsignalisierung

 

 

ETSI EG 202 057-1, Version 1.3.1 (Juli 2008)

Für Anbieter von Internetzugangsdiensten



PARAMETER

DEFINITION

MESSVERFAHREN

Latenz (Verzögerung)

ITU-T Y.2617

ITU-T Y.2617

Verzögerungsschwankung

ITU-T Y.2617

ITU-T Y.2617

Paketverlust

ITU-T Y.2617

ITU-T Y.2617

Anmerkung 1

Die Parameter ermöglichen eine Leistungsanalyse auf regionaler Ebene (nämlich zumindest auf der zweiten Ebene der von Eurostat aufgestellten Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik — NUTS).

Anmerkung 2

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für diese beiden betreffenden Leistungsparameter keine aktuellen Daten bereitgehalten werden müssen, wenn die Leistung in beiden betreffenden Bereichen nachweislich zufriedenstellend ist.




ANHANG XI

INTEROPERABILITÄT VON AUTOFUNKEMPFÄNGERN UND FÜR VERBRAUCHER BESTIMMTEN DIGITALFERNSEHGERÄTEN GEMÄSS ARTIKEL 113

1. Einheitlicher Verschlüsselungsalgorithmus und unverschlüsselter Empfang

Alle für den Empfang von Digitalfernsehsignalen (nämlich terrestrische, kabelgebundene oder satellitengestützte Übertragung eines Sendesignals) vorgesehenen Verbrauchergeräte, die in der Union zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angeboten werden und in der Lage sind, Digitalfernsehsignale zu entschlüsseln, müssen über die Fähigkeit verfügen,

a) 

Signale zu entschlüsseln, die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation (derzeit ETSI) verwaltet wird;

b) 

Signale anzuzeigen, die unverschlüsselt übertragen wurden, sofern bei Mietgeräten die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.

2. Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten

Jedes Digitalfernsehgerät mit integriertem Bildschirm mit einer sichtbaren Diagonale von mehr als 30 cm, das in der Union zum Verkauf oder zur Miete in Verkehr gebracht wird, muss mit mindestens einer offenen Schnittstellenbuchse (die entweder von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation genormt wurde oder einer von ihr festgelegten Norm entspricht oder einer branchenweiten Spezifikation entspricht), ausgestattet sein, die den einfachen Anschluss von Peripheriegeräten ermöglicht und für alle relevanten Komponenten eines digitalen Fernsehsignals einschließlich der Informationen durchlässig ist, die sich auf interaktive und zugangskontrollierte Dienste beziehen.

3. Interoperabilität von Autoradios

Jedes Autoradio, der in ein neues Fahrzeug der Klasse M eingebaut wird, das ab dem 21. Dezember 2020 in der Union zum Verkauf oder zur Miete in Verkehr gebracht wird, muss einen Empfänger enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe von Hörfunkdiensten, die über digitalen terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt werden, ermöglicht. Bei Empfängern, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit dieser Anforderung, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.




ANHANG XII

Teil A

Aufgehobene Richtlinien mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 125)



Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33)

 

 

Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37)

Artikel 1

 

Verordnung (EG) Nr. 544/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12)

Artikel 2

 

Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32)

Artikel 10

Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21)

 

 

Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37)

Artikel 3 und Anhang

Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7)

 

 

Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37)

Artikel 2

Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51)

 

 

Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11)

Artikel 1 und Anhang I

 

Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1)

Artikel 8

Teil B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Zeitpunkte der Anwendung

(gemäß Artikel 125)



Richtlinie

Umsetzungsfrist

Zeitpunkt der Anwendung

2002/19/EG

24. Juli 2003

25. Juli 2003

2002/20/EG

24. Juli 2003

25. Juli 2003

2002/21/EG

24. Juli 2003

25. Juli 2003

2002/22/EG

24. Juli 2003

25. Juli 2003




ANHANG XIII

ENTSPRECHUNGSTABELLE



Richtlinie 2002/21/EG

Richtlinie 2002/20/EG

Richtlinie 2002/19/EG

Richtlinie 2002/22/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3

 

 

 

Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 1 Absatz 3a

 

 

 

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absätze 4 und 5

 

 

 

Artikel 1 Absätze 5 und 6

Artikel 2 Buchstabe a

 

 

 

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 2 Buchstabe b

 

 

 

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 2 Buchstabe c

 

 

 

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 2 Nummer 7

Artikel 2 Buchstabe d

 

 

 

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 2 Buchstabe da

 

 

 

Artikel 2 Nummer 9

Artikel 2 Buchstabe e

 

 

 

Artikel 2 Nummer 10

Artikel 2 Buchstabe ea

 

 

 

Artikel 2 Nummer 11

Artikel 2 Buchstabe f

 

 

 

Artikel 2 Nummer 12

Artikel 2 Buchstabe g

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe h

 

 

 

Artikel 2 Nummer 13

Artikel 2 Buchstabe i

 

 

 

Artikel 2 Nummer 14

Artikel 2 Buchstabe j

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe k

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe l

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe m

 

 

 

Artikel 2 Nummer 15

Artikel 2 Absatz n

 

 

 

Artikel 2 Nummer 16

Artikel 2 Absatz o

 

 

 

Artikel 2 Nummer 17

Artikel 2 Buchstabe p

 

 

 

Artikel 2 Nummer 18

Artikel 2 Buchstabe q

 

 

 

Artikel 2 Nummer 19

Artikel 2 Buchstabe r

 

 

 

Artikel 2 Nummer 20

Artikel 2 Buchstabe s

 

 

 

Artikel 2 Nummer 21

Artikel 2 Nummer 22

Artikel 3 Absatz 1

 

 

 

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

 

 

 

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 3

 

 

 

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3a Unterabsatz 1

 

 

 

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 3a Unterabsatz 2

 

 

 

Artikel 7 Absätze 2 und 3

Artikel 3 Absatz 3a Unterabsatz 3

 

 

 

Artikel 9 Absätze 1 und 3

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3b

 

 

 

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 3c

 

 

 

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 4

 

 

 

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 5

 

 

 

Artikel 11

Artikel 3 Absatz 6

 

 

 

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 4

 

 

 

Artikel 31

Artikel 5

 

 

 

Artikel 20

Artikel 22

Artikel 6

 

 

 

Artikel 23

Artikel 7

 

 

 

Artikel 32

Artikel 7a

 

 

 

Artikel 33

Artikel 33 Absatz 5 Buchstabe c

Artikel 8 Absätze 1 und 2

 

 

 

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 8 Absatz 5

 

 

 

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 8a Absätze 1 und 2

 

 

 

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 8a Absatz 3

 

 

 

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 29

Artikel 9 Absätze 1 und 2

 

 

 

Artikel 45 Absätze 1 und 2

Artikel 45 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 3

 

 

 

Artikel 45 Absatz 4

Artikel 9 Absätze 4 und 5

 

 

 

Artikel 45 Absätze 5 und 6

Artikel 9 Absätze 6 und 7

 

 

 

Artikel 9a

 

 

 

Artikel 9b Absätze 1 und 2

 

 

 

Artikel 51 Absätze 1 und 2

Artikel 9b Absatz 3

 

 

 

Artikel 51 Absatz 4

Artikel 51 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 1

 

 

 

Artikel 95 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

 

 

 

Artikel 95 Absatz 3

Artikel 95 Absatz 2

Artikel 95 Absatz 4

Artikel 95 Absatz 5

Artikel 95 Absatz 6

Artikel 10 Absatz 3

 

 

 

Artikel 95 Absatz 7

Artikel 10 Absatz 4

 

 

 

Artikel 95 Absatz 8

Artikel 10 Absatz 5

 

 

 

Artikel 11

 

 

 

Artikel 43

Artikel 12 Absatz 1

 

 

 

Artikel 44 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

 

 

 

Artikel 12 Absatz 3

 

 

 

Artikel 61 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 4

 

 

 

Artikel 12 Absatz 5

 

 

 

Artikel 44 Absatz 2

Artikel 13

 

 

 

Artikel 17

Artikel 13a Absätze 1, 2 und 3

 

 

 

Artikel 40 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 13a Absatz 4

 

 

 

 

 

 

Artikel 40 Absatz 5

Artikel 40 Absatz 4

Artikel 13b Absätze 1, 2 und 3

 

 

 

Artikel 41 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 41 Absatz 4

Artikel 13b Absatz 4

 

 

 

Artikel 41 Absatz 7

Artikel 41 Absatz 5

Artikel 41 Absatz 6

Artikel 14

 

 

 

Artikel 63

Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3

 

 

 

Artikel 64 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 66

Artikel 16

 

 

 

Artikel 67

Artikel 17

 

 

 

Artikel 39

Artikel 18

 

 

 

Artikel 19

 

 

 

Artikel 38

Artikel 20

 

 

 

Artikel 26

Artikel 21 Absatz 1

 

 

 

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

 

 

 

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 3

 

 

 

Artikel 27 Absatz 3

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsätze 4 und 5

 

 

 

Artikel 27 Absatz 4

 

 

 

Artikel 27 Absatz 5

Artikel 21 Absatz 3

 

 

 

Artikel 21 Absatz 4

 

 

 

Artikel 27 Absatz 6

Artikel 21a

 

 

 

Artikel 29

Artikel 22 Absatz 1

 

 

 

Artikel 118 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 2

 

 

 

Artikel 118 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 3

 

 

 

Artikel 118 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 118 Absatz 5

Artikel 117

Artikel 23

 

 

 

Artikel 119

Artikel 24

 

 

 

Artikel 120 Absätze 1 und 2

Artikel 25

 

 

 

Artikel 122 Absatz 1

Artikel 26

 

 

 

Artikel 125

Artikel 28

 

 

 

Artikel 124

Artikel 29

 

 

 

Artikel 127

Artikel 30

 

 

 

Artikel 128

Anhang II

 

 

 

 

Artikel 1

 

 

Artikel 1 Absatz 1

 

Artikel 2 Absatz 1

 

 

 

Artikel 2 Absatz 2

 

 

Artikel 2 Nummer 22

Artikel 2 Nummer 23

Artikel 2 Nummer 24

Artikel 2 Nummer 25

Artikel 2 Nummer 26

 

Artikel 3 Absatz 1

 

 

Artikel 12 Absatz 1

 

Artikel 3 Absatz 2 Satz 1

 

 

Artikel 12 Absatz 2

 

Artikel 3 Absatz 2 Sätze 2, 3 und 4

 

 

Artikel 12 Absatz 3

 

Artikel 3 Absatz 3

 

 

Artikel 12 Absatz 4

 

 

Artikel 4

 

 

Artikel 15

 

Artikel 5 Absatz 1

 

 

Artikel 46 Absatz 1

Artikel 46 Absätze 2 und 3

 

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1

 

 

Artikel 48 Absatz 1

 

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1

 

 

Artikel 48 Absatz 2

 

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3

 

 

Artikel 48 Absatz 5

 

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2

 

 

Artikel 48 Absatz 3

Artikel 48 Absatz 4

 

Artikel 5 Absatz 3

 

 

Artikel 48 Absatz 6

 

Artikel 5 Absätze 4 und 5

 

 

Artikel 93 Absätze 4 und 5

 

Artikel 5 Absatz 6

 

 

Artikel 52

Artikel 93

 

Artikel 6 Absätze 1, 2, 3 und 4

 

 

Artikel 13

Artikel 47

 

Artikel 7

 

 

Artikel 55

 

Artikel 8

 

 

Artikel 36

 

Artikel 9

 

 

Artikel 14

 

Artikel 10

 

 

Artikel 30

 

 

Artikel 11

 

 

Artikel 21

 

Artikel 12

 

 

Artikel 16

 

Artikel 13

 

 

Artikel 42

Artikel 94

 

Artikel 14 Absatz 1

 

 

Artikel 18

 

Artikel 14 Absatz 2

 

 

Artikel 19

 

Artikel 15

 

 

Artikel 120 Absätze 3 und 4

 

Artikel 16

 

 

 

Artikel 17

 

 

 

Artikel 18

 

 

 

Artikel 19

 

 

 

Artikel 20

 

 

 

Anhang

 

 

Anhang I

 

 

Artikel 1 Absätze 1 und 2

 

Artikel 1 Absätze 2 und 3

 

 

Artikel 2 Buchstabe a

 

Artikel 2 Nummer 27

 

 

Artikel 2 Buchstabe b

 

Artikel 2 Nummer 28

 

 

Artikel 2 Buchstabe c

 

Artikel 2 Nummer 29

 

 

Artikel 2 Buchstabe d

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe e

 

Artikel 2 Nummer 30

 

 

Artikel 3

 

Artikel 59

 

 

Artikel 4

 

Artikel 60

 

 

Artikel 5

 

Artikel 61

 

 

Artikel 6

 

Artikel 62

 

 

 

 

 

 

Artikel 8

 

Artikel 68

 

 

Artikel 9

 

Artikel 69

 

 

Artikel 10

 

Artikel 70

 

 

Artikel 11

 

Artikel 71

Artikel 72

 

 

Artikel 12

 

Artikel 73

 

 

Artikel 13

 

Artikel 74

Artikel 75

Artikel 76

 

 

Artikel 13a

 

Artikel 77

 

 

Artikel 13b

 

Artikel 78

Artikel 80

Artikel 81

 

 

Artikel 14

 

 

 

Artikel 15

 

Artikel 120 Absatz 5

 

 

Artikel 16 Absatz 1

 

 

 

Artikel 16 Absatz 2

 

Artikel 121 Absatz 4

 

 

Artikel 17

 

 

 

Artikel 18

 

 

 

Artikel 19

 

 

 

Artikel 20

 

 

 

Anhang I

 

Anhang II

 

 

Anhang II

 

Anhang III

 

 

 

Artikel 1

Artikel 1 Absätze 4 und 5

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe a

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2 Nummer 32

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Nummer 33

 

 

 

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 2 Nummer 34

Artikel 2 Nummer 35

Artikel 2 Nummer 37

Artikel 2 Nummer 38

Artikel 2 Nummer 39

Artikel 84

Artikel 85

 

 

 

Artikel 3

Artikel 86 Absätze 1 und 2

 

 

 

Artikel 4

 

 

 

Artikel 5

 

 

 

Artikel 6

 

 

 

Artikel 7

 

 

 

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 86 Absatz 3

 

 

 

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 86 Absatz 4

 

 

 

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 86 Absatz 5

 

 

 

Artikel 9

Artikel 87

 

 

 

Artikel 10

Artikel 88

 

 

 

Artikel 11

 

 

 

Artikel 12

Artikel 89

 

 

 

Artikel 13

Artikel 90

 

 

 

Artikel 14

Artikel 91

 

 

 

Artikel 15

Artikel 122 Absätze 2 und 3

 

 

 

Artikel 17

Artikel 99

Artikel 101

 

 

 

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 102

 

 

 

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 105 Absatz 3

 

 

 

Artikel 21

Artikel 103

 

 

 

Artikel 22

Artikel 104

 

 

 

Artikel 23

Artikel 108

 

 

 

Artikel 23a

Artikel 111

 

 

 

Artikel 24

Artikel 113

 

 

 

Artikel 25

Artikel 112

 

 

 

Artikel 26

Artikel 109

 

 

 

Artikel 27

 

 

 

Artikel 27a

Artikel 96

 

 

 

Artikel 28

Artikel 97

 

 

 

Artikel 29

Artikel 115

 

 

 

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 106 Absatz 2

 

 

 

Artikel 30 Absatz 2

Artikel 106 Absatz 4

 

 

 

Artikel 30 Absatz 3

Artikel 106 Absatz 4

 

 

 

Artikel 30 Absatz 4

Artikel 106 Absatz 5

 

 

 

Artikel 30 Absatz 5

Artikel 105 Absatz 1

 

 

 

Artikel 31

Artikel 114

 

 

 

Artikel 32

Artikel 92

 

 

 

Artikel 33

Artikel 24

 

 

 

Artikel 34

Artikel 25

 

 

 

Artikel 35

Artikel 116

 

 

 

Artikel 36

Artikel 121

 

 

 

Artikel 37

 

 

 

Artikel 38

 

 

 

Artikel 39

 

 

 

Artikel 40

 

 

 

Anhang I

Anhang V

 

 

 

Anhang II

Anhang VII

 

 

 

Anhang III

Anhang IX

 

 

 

Anhang IV

Anhang VI

 

 

 

Anhang V

 

 

 

Anhang VI

Anhang X

 

 

 

 

Anhang IV



( ) Richtlinie 2008/63/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 20).

( ) Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

( ) Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 41).

( ) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

( ) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).