02018D1544 — DE — 21.01.2019 — 001.002


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►B

BESCHLUSS (GASP) 2018/1544 DES RATES

vom 15. Oktober 2018

über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen

(ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 25)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (GASP) 2019/86 DES RATES vom 21. Januar 2019

  L 18I

10

21.1.2019


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 068 vom 8.3.2019, S.  16 (2018/1544)




▼B

BESCHLUSS (GASP) 2018/1544 DES RATES

vom 15. Oktober 2018

über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen



Artikel 1

„Chemische Waffen“ bezeichnen chemische Waffen im Sinne des Artikels II des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ).

Artikel 2

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet folgender Personen zu verhindern:

a) natürliche Personen, die für folgende Handlungen verantwortlich sind, diese finanziell, technisch oder materiell unterstützen oder auf andere Weise an ihnen beteiligt sind:

i) Herstellung, Erwerb, Besitz, Entwicklung, Transport, Lagerung oder Weitergabe chemischer Waffen;

ii) Einsatz chemischer Waffen;

iii) Beteiligung an Vorbereitungen für den Einsatz chemischer Waffen;

b) natürliche Personen, die eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unterstützen, ermutigen oder veranlassen, sich mit einer Tätigkeit nach Buchstabe a dieses Absatzes zu befassen und dadurch die Gefahr, dass solche Tätigkeiten ausgeführt werden, hervorrufen oder zur ihr beitragen; und

c) mit den natürlichen Personen in Buchstaben a und b in Verbindung stehende natürliche Personen;

wie im Anhang aufgeführt.

(2)  Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)  Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:

a) als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,

b) als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter ihrer Schirmherrschaft steht,

c) im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder

d) im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(4)  Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(5)  Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet.

(6)  Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 zulassen, wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an zwischenstaatlichen Treffen und an Tagungen gerechtfertigt ist, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder von einem Mitgliedstaat als amtierendem OSZE-Vorsitz ausgerichtet werden, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, der den politischen Zielen der restriktiven Maßnahmen, einschließlich der Durchführung gesetzlicher Verbote chemischer Waffen und der Verwirklichung der Abrüstung im Chemiewaffenbereich, unmittelbar dient. Mitgliedstaaten können auch dann Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 zulassen, wenn die Einreise oder Durchreise für die Teilnahme an einem Gerichtsverfahren notwendig ist.

(7)  Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwände erhoben werden. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates ein Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(8)  In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet nach den Absätzen 3, 4, 6 oder 7 genehmigt, gilt die Genehmigung ausschließlich für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon unmittelbar betroffenen Personen.

Artikel 3

(1)  Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle

a) natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für folgende Handlungen verantwortlich sind, diese finanziell, technisch oder materiell unterstützen oder auf andere Weise an ihnen beteiligt sind:

i) Herstellung, Erwerb, Besitz, Entwicklung, Transport, Lagerung oder Weitergabe chemischer Waffen,

ii) Einsatz chemischer Waffen,

iii) Beteiligung an Vorbereitungen für den Einsatz chemischer Waffen,

b) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in irgendeiner Weise eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unterstützen, ermutigen oder veranlassen, sich mit einer Tätigkeit nach Buchstabe a dieses Absatzes zu befassen und dadurch die Gefahr, dass solche Tätigkeiten ausgeführt werden, hervorrufen oder zur ihr beitragen; und

c) mit den natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Buchstaben a und b in Verbindung stehende natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen;

wie im Anhang aufgeführt, werden eingefroren.

▼C1

(2)  Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3)  Abweichend von Absatz 1 und 2, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen der natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen erforderlich sind;

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

d) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte; oder

e) auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunitäten nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation bestimmt sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von jeder Genehmigung, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

▼B

(4)  Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 in die Liste im Anhang aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;

b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;

c) die Entscheidung kommt nicht einer im Anhang genannten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute, und

d) die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von jeder Genehmigung, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat.

(5)  Absatz 1 hindert eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der vor dem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.

(6)  Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von

a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;

b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt eingegangen wurden, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder

c) Zahlungen aufgrund von in der Union erlassenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen.

Artikel 4

(1)  Auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik erstellt und ändert der Rat einstimmig die Liste im Anhang.

(2)  Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)  Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 5

(1)  Im Anhang werden die Gründe für die Aufnahme der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2 und 3 in die Liste angegeben.

(2)  Der Anhang enthält ferner die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, und Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

Artikel 6

Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen oder ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeder Form, werden nicht erfüllt, sofern sie geltend gemacht werden von:

a) den benannten, im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;

b) sonstigen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

Artikel 7

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die mit den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.

Artikel 8

Dieser Beschluss gilt bis zum 16. Oktober 2019. Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.




ANHANG

LISTE DER IN ARTIKEL 2 UND 3 GENANNTEN NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN

▼M1

A.   NATÜRLICHE PERSONEN



Name

Angaben zur Identität

Gründe für die Benennung

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.  Tariq YASMINA

alias Tarq Yasminaimage

Geschlecht: männlich

Titel: Oberst;

Staatsangehörigkeit: syrisch

Tariq Yasmina agiert als der Verbindungsbeamte zwischen dem Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (Scientific Studies and Research Centre, SSRC) und dem Präsidentenpalast und ist als solcher am Einsatz und an den Vorbereitungen für den Einsatz chemischer Waffen durch das syrische Regime beteiligt.

21.1.2019

2.  Khaled NASRI

alias Mohammed Khaled Nasri; Haled Natsri;image

image

Geschlecht: männlich

Titel: Leiter des Instituts 1000 des SSRC;

Staatsangehörigkeit: syrisch

Khaled Nasri ist der Direktor des Instituts 1000; hierbei handelt es sich um die Abteilung des SSRC, die für die Entwicklung und Herstellung von Computer- und Elektroniksystemen für das Chemiewaffenprogramm Syriens zuständig ist.

21.1.2019

3.  Walid ZUGHAIB

alias Zughib, Zgha'ib, Zughayb;image

Titel: Doktor, Leiter des Instituts 2000 des SSRC;

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: syrisch

Walid Zughaib ist der Direktor des Instituts 2000; hierbei handelt es sich um die Abteilung des SSRC, die für die mechanische Entwicklung und Herstellung für das Chemiewaffenprogramm Syriens zuständig ist.

21.1.2019

4.  Firas AHMED

alias Ahmad;image

Titel: Oberst, Leiter des Sicherheitsdienstes beim Institut 1000 des SSRC;

Geschlecht: männlich

Geburtsdatum: 21. Januar 1967;

Staatsangehörigkeit: syrisch

Firas Ahmed ist der Direktor des Sicherheitsdienstes des Instituts 1000; hierbei handelt es sich um die Abteilung des SSRC, die für die Entwicklung und Herstellung von Computer- und Elektroniksystemen für das Chemiewaffenprogramm Syriens zuständig ist. Nach dem Beitritt Syriens zum Chemiewaffenübereinkommen war er an der Weitergabe und Verbergung von Material beteiligt, das mit chemischen Waffen im Zusammenhang steht.

21.1.2019

5.  Said SAID

alias Saeed, Sa'id Sa'id,image

Titel: Doktor, Mitglied des Instituts 3000 (alias Institut 6000, alias Institut 5000) des SSRC;

Geschlecht: männlich

Geburtsdatum: 11. Dezember 1955

Said Said ist eine bedeutende Persönlichkeit im Institut 3000 alias Institut 6000 alias Institut 5000 des SSRC, die für die Entwicklung und Herstellung von syrischen Chemiewaffen zuständig ist.

21.1.2019

6.  Anatoliy Vladimirovich CHEPIGA

alias Ruslan BOSHIROV, Анатолий Владимирович Чепига

Geschlecht: männlich

Geburtsdatum: 5. April 1979; 12. April 1978

Geburtsorte: Nikolaevka, Amur Oblast, Russland; Dushanbe, Tajikistan

Der Offizier der Hauptverwaltung für Aufklärung (GRU) Anatoliy Chepiga (alias Ruslan Boshirov) hat einen toxischen Nervenkampfstoff („Nowitschok“) besessen, befördert und am Wochenende vom 4. März 2018 in Salisbury eingesetzt. Am 5. September 2018 beschuldigte die britische Staatsanwaltschaft Ruslan Boshirov der Verschwörung zur Ermordung von Sergei Skripal, der versuchten Ermordung von Sergei Skripal, Yulia Skripal und Nick Bailey, des Einsatzes und des Besitzes von Nowitschok sowie der vorsätzlichen schweren Körperverletzung an Yulia Skripal und Nick Bailey.

21.1.2019

7.  Alexander Yevgeniyevich MISHKIN

Александр Евгеньевич МИШКИН, alias Alexander PETROV,

Geschlecht: männlich

Geburtsdatum: 13. Juli 1979

Geburtsorte: Loyga, Russland; Kotlas, Russland

Der Offizier der GRU Alexander Mishkin (alias Alexander Petrov) hat einen toxischen Nervenkampfstoff („Nowitschok“) besessen, befördert und am Wochenende vom 4. März 2018 in Salisbury eingesetzt. Am 5. September 2018 beschuldigte die britische Staatsanwaltschaft Alexander Petrov der Verschwörung zur Ermordung von Sergei Skripal, der versuchten Ermordung von Sergei Skripal, Yulia Skripal und Nick Bailey, des Einsatzes und des Besitzes von Nowitschok sowie der vorsätzlichen schweren Körperverletzung an Yulia Skripal und Nick Bailey.

21.1.2019

8.  Vladimir Stepanovich ALEXSEYEV

Владимир Степанович АЛЕКСЕЕВ

Geschlecht: männlich

Titel: Erster stellvertretender Chef der Hauptverwaltung der Aufklärung

Vladimir Stepanovich Alexseyev ist der erste stellvertretende Chef der GRU (alias GU). Aufgrund seiner leitenden Funktion in der GRU ist Alexseyev verantwortlich für den Besitz, die Beförderung und den Einsatz des toxischen Nervenkampfstoffes „Nowitschok“ durch Offiziere der GRU am Wochenende vom 4. März 2018 in Salisbury.

21.1.2019

9.  Igor Olegovich KOSTYUKOV

Игорь Олегович КОСТЮКОВ

Geschlecht: männlich

Titel: Chef der Hauptverwaltung der Aufklärung

Aufgrund seiner damaligen leitenden Funktion als erster stellvertretender Chef der GRU (alias GU) ist Igor Olegovich Kostyukov verantwortlich für den Besitz, die Beförderung und den Einsatz des toxischen Nervenkampfstoffes „Nowitschok“ durch Offiziere der GRU am Wochenende vom 4. März 2018 in Salisbury.

21.1.2019

B.   JURISTISCHE PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN



Name

Angaben zur Identität

Gründe für die Benennung

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.  Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC)

alias Centre d'Études et de Recherches Scientifiques (CERS), Centre de Recherche de Kaboun

Adresse:

Barzeh Street,

Po Box 4470,

Damascus

Das Zentrum für wissenschaftliche Studien und Forschung (SSRC) ist die zentrale Organisation des syrischen Regimes für die Entwicklung chemischer Waffen.

Das SSRC ist für die Entwicklung und Herstellung chemischer Waffen und der Raketen als deren Trägermittel zuständig und auf mehrere Standorte in Syrien verteilt.

21.1.2019