02017R2400 — DE — 01.01.2024 — 005.001
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VERORDNUNG (EU) 2017/2400 DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1) |
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VERORDNUNG (EU) 2019/318 DER KOMMISSION vom 19. Februar 2019 |
L 58 |
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26.2.2019 |
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L 263 |
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12.8.2020 |
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L 212 |
1 |
12.8.2022 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2017/2400 DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 2017
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung ergänzt den mit der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 geschaffenen Rechtsrahmen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen durch Festlegung der Vorschriften für die Erteilung von Lizenzen für den Betrieb eines Simulationsinstruments zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Neufahrzeugen, die in der Union verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen, und für den Betrieb dieses Simulationsinstruments und die Meldung der damit bestimmten Werte für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch.
Artikel 2
Geltungsbereich
Im Falle von schweren Bussen gilt diese Verordnung für Primärfahrzeuge, Zwischenfahrzeuge sowie für vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängende Eigenschaften“ besondere, für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System ermittelte Eigenschaften, von denen die Auswirkungen des Bauteils, der selbstständigen technischen Einheit oder des Systems auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs abhängen;
„Eingabedaten“ vom Simulationsinstrument zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs eines Fahrzeugs genutzte Informationen über die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften eines Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit oder eines Systems;
„Eingabeinformationen“ vom Simulationsinstrument zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs eines Fahrzeugs genutzte Informationen über die Eigenschaften eines Fahrzeugs, die nicht zu den Eingabedaten gehören;
„Hersteller“ die Person oder Organisation, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Zertifizierungsverfahren sowie für die Sicherstellung der Konformität der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten und Systemen verantwortlich ist. Die Person oder Organisation braucht nicht bei allen Phasen der Fertigung des Bauteils, der selbstständigen technischen Einheit oder des Systems, das oder die Gegenstand der Zertifizierung ist, direkt mitzuwirken;
„Fahrzeughersteller“ eine Person oder Organisation, die dafür verantwortlich ist, das Hersteller-Datenprotokoll und die Kundeninformation nach Artikel 9 zu erstellen;
„befugte Stelle“ eine nationale Behörde, die von einem Mitgliedstaat dazu befugt wurde, von den Herstellern und Fahrzeugherstellern einschlägige Informationen über die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften eines spezifischen Bauteils, einer spezifischen selbstständigen technischen Einheit oder eines spezifischen Systems bzw. über die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch neuer Fahrzeuge zu erheben;
„Getriebe“ eine aus mindestens zwei schaltbaren Gängen bestehende Einrichtung, die Drehmoment und Drehzahl in einem festgelegten Verhältnis verändert;
„Drehmomentwandler“ ein hydrodynamisches Anfahrelement als separates Bauteil des Antriebsstrangs oder des Getriebes mit seriellem oder parallelem Leistungsfluss, das die Drehzahl von Motor und Rädern anpasst und eine Drehmomentvervielfachung bewirkt;
„sonstiges Drehmoment übertragendes Bauteil“ ein mit dem Antriebsstrang verbundenes rotierendes Bauteil, das in Abhängigkeit von seiner eigenen Drehgeschwindigkeit Drehmomentverluste bewirkt;
„zusätzliches Bauteil des Antriebsstrangs“ ein rotierendes Bauteil des Antriebsstrangs, das Leistung an andere Bauteile des Antriebsstrangs überträgt oder verteilt und in Abhängigkeit von seiner eigenen Drehgeschwindigkeit Drehmomentverluste bewirkt;
„Achse“ ein Bauteil, das alle rotierenden Teile des Antriebsstrangs umfasst, die das von der Kardanwelle erzeugte Antriebsdrehmoment auf die Räder verlagern und das Drehmoment und die Drehzahl mit einem festen Verhältnis verändern, einschließlich der Funktionen eines Differenzialgetriebes;
„Luftwiderstand“ die Eigenschaft einer Fahrzeugkonfiguration in Bezug auf die aerodynamische Kraft, die entgegen der Richtung des Luftstroms auf das Fahrzeug wirkt und bei fehlendem Seitenwind als Produkt des Luftwiderstandskoeffizienten und der Querschnittsfläche bestimmt wird;
„Hilfseinrichtungen“ Fahrzeugbauteile einschließlich eines Motorventilators, der Lenkanlage, der elektrischen Anlage, der Druckluftanlage und der Heiz-, Lüftung- und Klimaanlage (HLK-Anlage), deren Eigenschaften in Bezug auf CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch in Anhang IX definiert wurden;
„Bauteilfamilie“, „Familie selbstständiger technischer Einheiten“ oder „Systemfamilie“ die von einem Hersteller vorgenommene Gruppierung von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten oder Systemen, die aufgrund ihrer Bauart ähnliche, mit den CO2- Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängende Eigenschaften aufweisen;
„Stamm-Bauteil“, „Stamm einer selbstständigen technischen Einheit“ oder „Stammsystem“ ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System, das aus einer Bauteilfamilie, einer Familie selbstständiger technischer Einheiten oder einer Systemfamilie ausgewählt wurde und dessen oder deren mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängende Eigenschaften den ungünstigsten Fall für die jeweilige Bauteilfamilie, Familie selbstständiger technischer Einheiten oder Systemfamilie darstellen;
„Emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug“ (ZE-HDV: zero emission heavy-duty vehicle) ein emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates;
„Arbeitsfahrzeug“ ein schweres Nutzfahrzeug, das nicht für den Gütertransport bestimmt ist und für das als Ergänzung der Codes für die verschiedenen Arten von Aufbauten gemäß Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) 2018/858 die Zahl 09, 10, 15, 16, 18, 19, 20, 23, 24, 25, 26, 27, 28 oder 31 verwendet wird, oder eine Sattelzugmaschine mit einer Höchstgeschwindigkeit von 79 km/h;
„Sololastkraftwagen“ einen „Lastkraftwagen“ gemäß der Definition in Anhang I Teil C Nummer 4.1 der Verordnung (EU) 2018/858, mit Ausnahme von Lastkraftwagen, die für das Schleppen eines Sattelanhängers ausgelegt sind oder gebaut wurden;
„Sattelzugmaschine“ eine „Sattelzugmaschine“ gemäß der Definition in Anhang I Teil C Nummer 4.3 der Verordnung (EU) 2018/858;
„Fahrerhaus mit Schlafkabine“ ein Fahrerhaus mit einem als Schlafplatz dienenden Raum hinter dem Fahrersitz;
„Schweres Hybridelektro-Nutzfahrzeug“ (He-HDV: hybrid electric heavy-duty vehicle) ein Hybridelektro-Nutzfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus folgenden Quellen im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht: i) einen Betriebskraftstoff und ii) einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung;
„Zweistofffahrzeug“ ein der Definition in Artikel 2 Absatz 48 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 entsprechendes schweres Nutzfahrzeug;
„Primärfahrzeug“ einen schweren Bus in einem für Simulationszwecke bestimmten virtuellen Fertigungszustand, für den die Eingabedaten und Eingabeinformationen gemäß Anhang III verwendet werden;
„Aufzeichnungsdatei des Herstellers“ eine vom Simulationsinstrument erstellte Datei, die Informationen zum Hersteller, eine Dokumentation der Eingabedaten und Eingabeinformationen für das Simulationsinstrument sowie die Ergebnisse in Bezug auf CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch enthält;
„Kundeninformationsdatei“ eine vom Simulationsinstrument erstellte Datei, die einen definierten Satz fahrzeugbezogener Informationen und die Ergebnisse in Bezug auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch gemäß Anhang IV Teil II enthält;
„Fahrzeuginformationsdatei“ (VIF: vehicle information file) eine vom Simulationsinstrument erstellte Datei für schwere Busse zur Übertragung der relevanten Eingabedaten, Eingabeinformationen und Simulationsergebnisse nach der in Anhang I Nummer 2 beschriebenen Methode in die nachfolgenden Fertigungsstufen;
„mittelschwerer Lastkraftwagen“ ein Fahrzeug der Klasse N2 gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2018/858 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand über 5 000 kg bis höchstens 7 400 kg;
„schwerer Lastkraftwagen“ ein Fahrzeug der Klasse N2 gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2018/858 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand über 7 400 kg und ein Fahrzeug der Klasse N3 gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der genannten Verordnung;
„schwerer Bus“ ein Fahrzeug der Klasse M3 gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) 2018/858 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand über 7 500 kg;
„Primärfahrzeughersteller“ einen Hersteller, der für das Primärfahrzeug verantwortlich ist;
„Zwischenfahrzeug“ jede weitere Vervollständigung eines Primärfahrzeugs, bei der ein Teilsatz von Eingabedaten und Eingabeinformationen, wie sie für das vollständige bzw. vervollständigte Fahrzeug gemäß Anhang III Tabellen 1 und 3a definiert sind, hinzugefügt und/oder geändert wird;
„Zwischenfahrzeughersteller“ einen Hersteller, der für das Zwischenfahrzeug verantwortlich ist;
„unvollständiges Fahrzeug“ ein „unvollständiges Fahrzeug“ gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2018/858;
„vervollständigtes Fahrzeug“ ein „vervollständigtes Fahrzeug“ gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2018/858;
„vollständiges Fahrzeug“ ein „vollständiges Fahrzeug“ gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2018/858;
„Standardwert“ Eingabedaten für das Simulationsinstrument für ein Bauteil, wobei eine Zertifizierung der Eingabedaten gilt, das Bauteil aber nicht getestet wurde, um einen bestimmten Wert zu ermitteln; der Standardwert spiegelt die Leistung eines Bauteils im ungünstigsten Fall wider;
„generischer Wert“ Daten, die im Simulationsinstrument für Bauteile oder Fahrzeugparameter verwendet werden, wobei keine Bauteilprüfung oder Angabe spezifischer Werte vorgesehen ist, und die die Leistung der durchschnittlichen Bauteiltechnologie oder typische Fahrzeugspezifikationen widerspiegeln;
„Van“ einen „Van“ gemäß der Definition in Anhang I Teil C Nummer 4.2 der Verordnung (EU) 2018/858;
„Anwendungsfall“ die verschiedenen Szenarien, die bei mittelschweren Lastkraftwagen, schweren Lastkraftwagen, schweren Bussen als Primärfahrzeug, schweren Bussen als Zwischenfahrzeug, schweren Bussen als vollständiges Fahrzeug und schweren Bussen als vervollständigtes Fahrzeug, für die im Simulationsinstrument unterschiedliche Herstellervorschriften und Funktionen gelten, zu befolgen sind;
„Basislastkraftwagen“ einen mittelschweren oder schweren Lastkraftwagen, der mindestens mit Folgendem ausgerüstet ist:
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Artikel 4
Fahrzeuggruppen
Für die Zwecke dieser Verordnung werden Kraftfahrzeuge in Fahrzeuggruppen gemäß Anhang I Tabellen 1 bis 6 eingeteilt.
Die Artikel 5 bis 23 gelten nicht für schwere Lastkraftwagen der Fahrzeuggruppen 6, 7, 8, 13, 14, 15, 17, 18 und 19 gemäß Anhang I Tabelle 1, mittelschwere Lastkraftwagen der Fahrzeuggruppen 51, 52, 55 und 56 gemäß Anhang I Tabelle 2 und alle Fahrzeuge mit vorderen Antriebsachsen der Fahrzeuggruppen 11, 12 und 16 gemäß Anhang I Tabelle 1.
Artikel 5
Elektronische Werkzeuge
Die Kommission stellt die folgenden elektronischen Werkzeuge in Form einer herunterladbaren und ausführbaren Software bereit:
ein Simulationswerkzeug;
Vorverarbeitungsinstrumente;
ein Hash-Instrument.
Die Kommission wartet die elektronischen Werkzeuge und stellt Änderungen und Aktualisierungen für die Werkzeuge zur Verfügung.
KAPITEL 2
LIZENZ ZUM BETRIEB DES SIMULATIONSINSTRUMENTS ZUM ZWECKE DER TYPGENEHMIGUNG HINSICHTLICH DER EMISSIONEN
Artikel 6
Antrag auf Erteilung einer Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments zum Zwecke der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Neufahrzeugen
Dem Antrag auf Erteilung einer Lizenz muss eine angemessene Beschreibung der Verfahren beiliegen, die der Fahrzeughersteller zum Zwecke des Betriebs des Simulationsinstruments in Bezug auf den betreffenden Anwendungsfall gemäß Anhang II Nummer 1 eingerichtet hat.
Darüber hinaus ist der Beurteilungsbericht beizulegen, der von der Genehmigungsbehörde nach der Durchführung einer Beurteilung gemäß Anhang II Nummer 2 erstellt wurde.
Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz muss den Anwendungsfall betreffen, zu dem das Fahrzeug gehört, für das die EU-Typgenehmigung beantragt wird.
Artikel 7
Verwaltungsvorschriften betreffend die Erteilung der Lizenz
Artikel 8
Spätere Änderungen der Verfahren zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen
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KAPITEL 3
BETRIEB DES SIMULATIONSINSTRUMENTS ZUM ZWECKE DER BESTIMMUNG DER CO2-EMISSIONEN UND DES KRAFTSTOFFVERBRAUCHS FÜR DIE ZULASSUNG, DEN VERKAUF UND DIE INBETRIEBNAHME VON NEUFAHRZEUGEN
Artikel 9
Verpflichtung zur Bestimmung und Angabe der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Neufahrzeugen
Für die in Anhang III Anlage 1 aufgeführten Fahrzeugtechnologien, die in der Union verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen, bestimmt der Fahrzeughersteller bzw. Zwischenfahrzeughersteller nur die in den Mustern in Anhang III Tabelle 5 für solche Fahrzeuge festgelegten Eingabeparameter anhand der neuesten Version des in Artikel 5 Absatz 3 genannten Simulationsinstruments.
Der Fahrzeughersteller kann das Simulationsinstrument für die Zwecke dieses Artikels nur dann betreiben, wenn er eine Lizenz besitzt, die gemäß Artikel 7 für den betreffenden Anwendungsfall erteilt wurde. Der Zwischenfahrzeughersteller betreibt das Simulationsinstrument unter der Lizenz des Fahrzeugherstellers.
Mit Ausnahme der in Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 und in Artikel 23 Absatz 6 aufgeführten Fälle sind alle späteren Änderungen an dem Hersteller-Datenprotokoll untersagt.
Bei schweren Bussen verzeichnet der Fahrzeughersteller zusätzlich die Ergebnisse der Simulation in der Fahrzeuginformationsdatei. Bei schweren Bussen erfasst der Zwischenfahrzeughersteller die Fahrzeuginformationsdatei.
Der Primärfahrzeughersteller erstellt kryptografische Hashes der Aufzeichnungsdatei des Herstellers und der Fahrzeuginformationsdatei.
Der Zwischenfahrzeughersteller erstellt den kryptografischen Hash der Fahrzeuginformationsdatei.
Bei vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeugen, bei denen es sich um schwere Busse handelt, erstellt der Fahrzeughersteller kryptografische Hashes der Aufzeichnungsdatei des Herstellers, der Kundeninformationsdatei und der Fahrzeuginformationsdatei.
Jede Kundeninformation enthält einen Abdruck des kryptografischen Hashs des Hersteller-Datenprotokolls gemäß Absatz 3.
Bei schweren Bussen stellt der Fahrzeughersteller dem Hersteller der nachfolgenden Stufe der Fertigungskette die Fahrzeuginformationsdatei zur Verfügung.
Artikel 10
Änderungen, Aktualisierungen und Fehlfunktionen der elektronischen Instrumente
Tritt auf einer Stufe der Fertigungskette für schwere Busse, die der vollständigen oder vervollständigten Fertigung vorausgeht, eine Fehlfunktion des Simulationsinstruments auf, so wird die Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 1, das Simulationsinstrument auf den nachfolgenden Fertigungsstufen einzusetzen, um höchstens 14 Kalendertage nach dem Zeitpunkt verschoben, zu dem der Hersteller der vorherigen Stufe dem Hersteller der vollständigen oder vervollständigten Stufe die Fahrzeuginformationsdatei zur Verfügung gestellt hat.
Artikel 11
Zugänglichkeit der Eingabe- und Ausgabeinformationen des Simulationsinstruments
KAPITEL 4
MIT DEN CO2-EMISSIONEN UND DEM KRAFTSTOFFVERBRAUCH ZUSAMMENHÄNGENDE EIGENSCHAFTEN VON BAUTEILEN, SELBSTÄNDIGEN TECHNISCHEN EINHEITEN UND SYSTEMEN
Artikel 12
Für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs maßgebliche Bauteile, selbständige technische Einheiten und Systeme
Die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Eingabedaten für das Simulationsinstrument umfassen Informationen über die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der folgenden Bauteile, selbständigen technischen Einheiten und Systeme:
Motoren;
Getriebe;
Drehmomentwandler;
sonstige Drehmoment übertragende Bauteile;
weitere Antriebskomponenten;
Achsen;
Luftwiderstand;
Hilfseinrichtungen;
Reifen;
elektrische Antriebsstrangbauteile.
Artikel 13
Standardwerte und generische Werte
Artikel 14
Zertifizierte Werte
Artikel 15
Familienkonzept betreffend Bauteile, selbständige technische Einheiten und Systeme anhand von zertifizierten Werten
Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 6 gelten die zertifizierten Werte, die für ein Stamm-Bauteil, eine selbständige technische Stamm-Einheit oder ein Stammsystem bestimmt wurden, ohne weitere Prüfung auch für alle Familienmitglieder gemäß der Begriffsbestimmung einer Familie in:
Für Reifen besteht eine Familie nur aus einem Reifentyp.
Für elektrische Maschinensysteme oder integrierte elektrische Antriebsstrangbauteile werden die zertifizierten Werte für die Mitglieder einer Familie elektrischer Maschinensysteme gemäß Anhang Xb Nummer 4 abgeleitet.
Wenn die Genehmigungsbehörde im Rahmen der Prüfung für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 bestimmt, dass der ausgewählte Stamm-Bauteil, die ausgewählte selbständige technische Stammeinheit oder das ausgewählte Stammsystem die Bauteilfamilie, die Familie selbständiger technischer Einheiten oder die Systemfamilie nicht voll und ganz vertritt, so kann die Genehmigungsbehörde ein anderes Referenzbauteil, eine andere selbständige technische Referenzeinheit oder ein anderes Referenzsystem auswählen, prüfen und als Stamm-Bauteil, selbständige technische Stammeinheit oder Stammsystem festlegen.
Die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften dieses bestimmten Bauteils, dieser bestimmten selbständigen technischen Einheit oder dieses bestimmten Systems werden gemäß Artikel 14 bestimmt.
Artikel 16
Antrag auf Zertifizierung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von Bauteilen, selbständigen technischen Einheiten oder Systemen
Der Antrag auf Zertifizierung hat die Form eines Beschreibungsbogens entsprechend dem Muster in:
Darüber hinaus sind dem Antrag die von einer Genehmigungsbehörde erstellten einschlägigen Prüfberichte, die Prüfergebnisse sowie eine von einer Genehmigungsbehörde gemäß Anhang IV Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/858 ausgestellten Erklärung über die Einhaltung beizufügen.
Artikel 17
Verwaltungsvorschriften für die Zertifizierung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von Bauteilen, selbständigen technischen Einheiten oder Systemen
In dem in Absatz 1 genannten Fall stellt die Genehmigungsbehörde eine Bescheinigung über die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften aus, entsprechend dem Muster in:
Die Genehmigungsbehörde teilt eine Zertifizierungsnummer zu, entsprechend dem Nummerierungssystem in:
Die Genehmigungsbehörde teilt dieselbe Nummer keinem anderen Bauteil, keiner anderen technischen Einheit und keinem anderen System bzw. keiner anderen Familie von Bauteilen, selbständigen technischen Einheiten oder Systemen zu. Die Zertifizierungsnummer dient als Kennziffer für den Prüfbericht.
Artikel 18
Erweiterung einer Bauteilfamilie, einer Familie selbständiger technischer Einheiten oder einer Systemfamilie um ein neues Bauteil, eine neue selbständige technische Einheit oder ein neues System
Auf Ersuchen des Herstellers und nach Genehmigung der Genehmigungsbehörde kann ein neues Bauteil, eine neue selbständige technische Einheit oder ein neues System als Mitglied einer zertifizierten Bauteilfamilie, einer zertifizierten Familie selbständiger technischer Einheiten oder einer zertifizierten Systemfamilie aufgenommen werden, wenn sie den Kriterien für die Definition der Familie entsprechen, die hier zu finden sind:
In solchen Fällen stellt die Genehmigungsbehörde eine überarbeitete Bescheinigung mit einer Erweiterungsnummer aus.
Der Hersteller ändert den in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beschreibungsbogen und stellt ihn der Genehmigungsbehörde zur Verfügung.
Artikel 19
Für die Zertifizierung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von Bauteilen, selbständigen technischen Einheiten oder Systemen relevante spätere Änderungen
KAPITEL 5
KONFORMITÄT DES BETRIEBS DES SIMULATIONSINSTRUMENTS, DER EINGABEINFORMATIONEN UND DER EINGABEDATEN
Artikel 20
Zuständigkeiten des Fahrzeugherstellers, der Genehmigungsbehörde und der Kommission hinsichtlich der Konformität des Betriebs des Simulationsinstruments
►M3 Bei mittelschweren und schweren Lastkraftwagen, mit Ausnahme von He-HDV bzw. PEV, führt der Fahrzeughersteller das Überprüfungstestverfahren nach Anhang Xa an der Mindestzahl von Fahrzeugen gemäß Nummer 3 des genannten Anhangs durch. ◄ Der Fahrzeughersteller legt bis zum 31. Dezember jedes Jahres gemäß Anhang Xa Nummer 8 der Genehmigungsbehörde für jedes getestete Fahrzeug einen Testbericht vor, bewahrt die entsprechenden Berichte mindestens 10 Jahre lang auf und stellt sie der Kommission und den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten auf Verlangen zur Verfügung.
Besteht ein Fahrzeug das Überprüfungstestverfahren nach Anhang Xa nicht, leitet die Genehmigungsbehörde gemäß Anhang Xa eine Untersuchung ein, um die Ursache für das Nichtbestehen zu ermitteln. Sobald die Genehmigungsbehörde die Ursache für das Nichtbestehen festgestellt hat, unterrichtet sie die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten davon.
Steht die Ursache des Nichtbestehens mit dem Betrieb des Simulationsinstruments in Verbindung, gilt Artikel 21. Steht die Ursache des Nichtbestehens mit den zertifizierten mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten und Systemen in Verbindung, gilt Artikel 23.
Waren weder bei der Zertifizierung von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten oder Systemen noch beim Betrieb des Simulationsinstruments Unregelmäßigkeiten feststellbar, meldet die Genehmigungsbehörde das Nichtbestehen des Überprüfungstestverfahrens durch das betreffende Fahrzeug der Kommission. Die Kommission untersucht, ob das Simulationsinstrument oder das Überprüfungstestverfahren nach Anhang Xa der Grund dafür ist, dass das Fahrzeug das Überprüfungstestverfahren nicht bestanden hat, und ob eine Verbesserung des Simulationsinstruments oder des Überprüfungstestverfahrens notwendig ist.
Artikel 21
Mängelbeseitigungsmaßnahmen in Bezug auf die Konformität des Betriebs des Simulationsinstruments
Weist der Hersteller nach, dass für die Einreichung des Mängelbeseitigungsplans mehr Zeit erforderlich ist, kann die Genehmigungsbehörde eine Fristverlängerung um bis zu 30 Kalendertage einräumen.
Die Genehmigungsbehörde kann den Fahrzeughersteller auffordern, eine neue Aufzeichnungsdatei des Herstellers, eine neue Fahrzeuginformationsdatei, eine neue Kundeninformationsdatei und eine neue Konformitätsbescheinigung auf der Grundlage einer neuen Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs zu erstellen, die die gemäß dem Mängelbeseitigungsplan durchgeführten Änderungen widerspiegelt.
Der Fahrzeughersteller ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verfahren, die zum Zwecke der Einholung der Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments für alle Anwendungsfälle und Fahrzeuggruppen, die unter die nach Artikel 7 erteilte Lizenz fallen, eingerichtet wurden, weiter diesem Zweck genügen.
Bei mittelschweren und schweren Lastkraftwagen führt der Fahrzeughersteller das Überprüfungstestverfahren nach Anhang Xa an der Mindestzahl von Fahrzeugen gemäß Nummer 3 des genannten Anhangs durch.
Artikel 22
Zuständigkeiten des Herstellers und der Genehmigungsbehörde in Bezug auf die Konformität der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von Bauteilen, selbständigen technischen Einheiten und Systemen
Diese Maßnahmen umfassen auch Folgendes:
Wurden die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften einer Bauteilfamilie, einer Familie selbständiger technischer Einheiten oder einer Systemfamilie gemäß Artikel 15 Absatz 5 zertifiziert, so ist der Bezugswert für die Überprüfung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der für dieses Familienmitglied zertifizierte Wert.
Wird festgestellt, dass eine Abweichung von den zertifizierten Werten auf die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zurückzuführen ist, teilt der Hersteller dies der Genehmigungsbehörde unverzüglich mit.
Der Hersteller und der Fahrzeughersteller stellen der Genehmigungsbehörde innerhalb von 15 Werktagen nach dem Ersuchen der Genehmigungsbehörde alle einschlägigen Unterlagen, Proben und andere in seinem Besitz befindliche Materialien zur Verfügung und führen die Überprüfungen im Zusammenhang mit einem Bauteil, einer selbständigen technischen Einheit oder einem System durch.
Artikel 23
Mängelbeseitigungsmaßnahmen in Bezug auf die Konformität der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von Bauteilen, selbständigen technischen Einheiten oder Systemen
Weist der Hersteller nach, dass für die Einreichung des Mängelbeseitigungsplans mehr Zeit erforderlich ist, kann die Genehmigungsbehörde eine Fristverlängerung um bis zu 30 Kalendertage einräumen.
Die Genehmigungsbehörde kann den Fahrzeughersteller auffordern, eine neue Aufzeichnungsdatei des Herstellers, eine neue Kundeninformationsdatei, eine neue Fahrzeuginformationsdatei und eine neue Konformitätsbescheinigung auf der Grundlage einer neuen Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs zu erstellen, die die gemäß dem Mängelbeseitigungsplan durchgeführten Änderungen widerspiegelt.
Der Hersteller muss diese Aufzeichnungen zehn Jahre lang aufbewahren.
KAPITEL 6
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24
Übergangsbestimmungen
►M3 Wurden die in Artikel 9 der vorliegenden Verordnung genannten Verpflichtungen nicht eingehalten, so betrachten die Mitgliedstaaten Konformitätsbescheinigungen für typgenehmigte Fahrzeuge unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 als nicht mehr gültig im Sinne des Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und verbieten für typgenehmigte und einzeln genehmigte Fahrzeuge die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von: ◄
Fahrzeugen der Gruppen 4, 5, 9 und 10 einschließlich der Untergruppe „v“ jeder Fahrzeuggruppe gemäß der Definition in Anhang I Tabelle 1 ab dem 1. Juli 2019;
Fahrzeugen der Gruppen 1, 2, und 3 gemäß Anhang I Tabelle 1 ab dem 1. Januar 2020;
Fahrzeugen der Gruppen 11, 12, und 16 gemäß Anhang I Tabelle 1 ab dem 1. Juli 2020;
Fahrzeugen der Gruppen 53 und 54 gemäß der Definition in Anhang I Tabelle 2 ab dem 1. Juli 2024;
Fahrzeugen der Gruppen 31 bis 40 gemäß der Definition in Anhang I Tabellen 4 bis 6 ab dem 1. Januar 2025;
Fahrzeugen der Gruppe 1s gemäß der Definition in Anhang I Tabelle 1 ab dem 1. Juli 2024.
Die in Artikel 9 genannten Verpflichtungen gelten wie folgt:
für Fahrzeuge der Gruppen 53 und 54 gemäß der Definition in Anhang I Tabelle 2 mit Herstellungsdatum am oder nach dem 1. Januar 2024;
für Fahrzeuge der Gruppen P31/32, P33/34, P35/36, P37/38 und P39/40 gemäß der Definition in Anhang I Tabelle 3 mit Herstellungsdatum am oder nach dem 1. Januar 2024;
bei schweren Bussen wird die Simulation für das vollständige bzw. vervollständigte Fahrzeug gemäß Anhang I Nummer 2.1 Buchstabe b nur dann durchgeführt, wenn die Simulation für das Primärfahrzeug gemäß Anhang I Nummer 2.1 Buchstabe a verfügbar ist;
für Fahrzeuge der Gruppe 1s gemäß der Definition in Anhang I Tabelle 1 mit Herstellungsdatum am oder nach dem 1. Januar 2024;
für Fahrzeuge der Gruppen 1, 2, 3, 4, 5, 9, 10, 4v, 5v, 9v, 10v, 11, 12 und 16 gemäß der Definition in Anhang I Tabelle 1, die nicht unter die Buchstaben f und g dieses Absatzes fallen, mit Herstellungsdatum am oder nach dem 1. Januar 2024;
für Fahrzeuge der Gruppen 1, 2, 3, 4, 5, 9, 10, 4v, 5v, 9v, 10v, 11, 12 und 16 gemäß der Definition in Anhang I Tabelle 1, die mit einem Wärmerückgewinnungssystem gemäß Anhang V Nummer 2 Absatz 8 ausgerüstet sind, sofern es sich nicht um ZE-HDV, He-HDV oder Zweistofffahrzeuge handelt;
für Zweistofffahrzeuge der Gruppen 1, 2, 3, 4, 5, 9, 10, 4v, 5v, 9v, 10v, 11, 12 und 16 gemäß der Definition in Anhang I Tabelle 1 mit Herstellungsdatum am oder nach dem 1. Januar 2024; liegt das Herstellungsdatum vor dem 1. Januar 2024, kann der Hersteller entscheiden, ob er Artikel 9 anwendet oder nicht.
Für ZE-HDV, He-HDV und Zweistofffahrzeuge der Gruppen 1, 2, 3, 4, 5, 9, 10, 4v, 5v, 9v, 10v, 11, 12 und 16 gemäß der Definition in Anhang I Tabelle 1, auf die Artikel 9 nicht in Übereinstimmung mit Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g des vorliegenden Absatzes angewandt wird, bestimmt der Fahrzeughersteller die in den Mustern in Anhang III Tabelle 5 für solche Fahrzeuge festgelegten Eingabeparameter anhand der neuesten Version des in Artikel 5 Absatz 3 genannten Simulationsinstruments. In diesem Fall gelten die in Artikel 9 genannten Verpflichtungen für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels als erfüllt.
Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Herstellungsdatum das Datum der Unterzeichnung der Konformitätsbescheinigung bzw., wenn keine Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde, das Datum, an dem die Fahrzeugidentifikationsnummer erstmals an den entsprechenden Teilen des Fahrzeugs angebracht wurde.
Artikel 25
Änderung der Richtlinie 2007/46/EG
Die Anhänge I, III, IV, IX und XV der Richtlinie 2007/46/EG werden entsprechend Anhang XI dieser Verordnung geändert.
Artikel 26
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011
Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen oder die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen weist der Hersteller außerdem nach, dass die Anforderungen in Artikel 6 und Anhang II der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission ( *1 ) in Bezug auf die betroffene Fahrzeuggruppe erfüllt werden. Diese Anforderung gilt jedoch nicht, wenn der Hersteller angibt, dass neue Fahrzeuge des zu genehmigenden Typs nicht an oder nach den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2017/2400 für die jeweilige Fahrzeuggruppe festgelegten Daten in der Union zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) Es gelten alle sonstigen Ausnahmen gemäß der Nummer 3.1 von Anhang VII dieser Verordnung, den Nummern 2.1 und 6.1 von Anhang X dieser Verordnung, den Nummern 2.1, 4.1, 5.1, 7.1, 8.1 und 10.1 von Anhang XIII dieser Verordnung und Nummer 1.1 von Anlage 6 zu Anhang XIII dieser Verordnung.“;
in Absatz 1a wird folgender Buchstabe angefügt:
„e) Die Anforderungen gemäß Artikel 6 und Anhang II der Verordnung (EU) 2017/2400 gelten in Bezug auf die betroffene Fahrzeuggruppe, jedoch nicht, wenn der Hersteller angibt, dass neue Fahrzeuge des zu genehmigenden Typs nicht an oder nach den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieser Verordnung für die jeweilige Fahrzeuggruppe festgelegten Daten in der Union zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden.“;
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
Absatz 1a Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) Es gelten alle sonstigen Ausnahmen gemäß der Nummer 3.1 von Anhang VII dieser Verordnung, den Nummern 2.1 und 6.1 von Anhang X dieser Verordnung, den Nummern 2.1, 4.1, 5.1, 7.1, 8.1 und 10.1 von Anhang XIII dieser Verordnung und Nummer 1.1 von Anlage 6 zu Anhang XIII dieser Verordnung.“;
in Absatz 1a wird folgender Buchstabe angefügt:
„e) Die Anforderungen gemäß Artikel 6 und Anhang II der Verordnung (EU) 2017/2400 gelten in Bezug auf die betroffene Fahrzeuggruppe, jedoch nicht, wenn der Hersteller angibt, dass neue Fahrzeuge des zu genehmigenden Typs nicht an oder nach den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieser Verordnung für die jeweilige Fahrzeuggruppe festgelegten Daten in der Union zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden.“.
Artikel 27
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
EINSTUFUNG VON FAHRZEUGEN IN FAHRZEUGGRUPPEN UND METHODE ZUR BESTIMMUNG DER CO2-EMISSIONEN UND DES KRAFTSTOFFVERBRAUCHS BEI SCHWEREN BUSSEN
1. Einstufung von Fahrzeugen für die Zwecke dieser Verordnung
1.1. Einstufung von Fahrzeugen der Klasse N
Tabelle 1
Fahrzeuggruppen für schwere Lastkraftwagen
Beschreibung von Merkmalen zur Einstufung in Fahrzeuggruppen |
Fahrzeuggruppe |
Verwendungsprofil und Fahrzeugkonfiguration |
||||||||
Achsenkonfiguration |
Fahrgestellkonfiguration |
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (Tonnen) |
Langstrecke |
Langstrecke (EMS) |
Regional-Lieferverkehr |
Regional-Lieferverkehr (EMS) |
Städtischer Lieferverkehr |
Städtische Müllabfuhr |
Baugewerbe |
|
4 × 2 |
Sololastkraftwagen (oder Sattelzugmaschine) (*1) |
> 7,4 – 7,5 |
1s |
|
|
R |
|
R |
|
|
Sololastkraftwagen (oder Sattelzugmaschine) (*1) |
> 7,5 – 10 |
1 |
|
|
R |
|
R |
|
|
|
Sololastkraftwagen (oder Sattelzugmaschine) (*1) |
> 10 – 12 |
2 |
R + T1 |
|
R |
|
R |
|
|
|
Sololastkraftwagen (oder Sattelzugmaschine) (*1) |
> 12 – 16 |
3 |
|
|
R |
|
R |
|
|
|
Sololastkraftwagen |
> 16 |
4 |
R + T2 |
|
R |
|
R |
R |
|
|
Sattelzugmaschine |
> 16 |
5 |
T + ST |
T + ST + T2 |
T + ST |
T + ST + T2 |
T + ST |
|
|
|
Sololastkraftwagen |
> 16 |
4v (*2) |
|
|
|
|
|
R |
R |
|
Sattelzugmaschine |
> 16 |
5v (*2) |
|
|
|
|
|
|
T + ST |
|
4 × 4 |
Sololastkraftwagen |
> 7,5 – 16 |
(6) |
|
||||||
Sololastkraftwagen |
> 16 |
(7) |
|
|||||||
Sattelzugmaschine |
> 16 |
(8) |
|
|||||||
6 × 2 |
Sololastkraftwagen |
alle Gewichte |
9 |
R + T2 |
R + D + ST |
R |
R + D + ST |
|
R |
|
Sattelzugmaschine |
alle Gewichte |
10 |
T + ST |
T + ST + T2 |
T + ST |
T + ST + T2 |
|
|
|
|
Sololastkraftwagen |
alle Gewichte |
9v (*2) |
|
|
|
|
|
R |
R |
|
Sattelzugmaschine |
alle Gewichte |
10v (*2) |
|
|
|
|
|
|
T + ST |
|
6 × 4 |
Sololastkraftwagen |
alle Gewichte |
11 |
R + T2 |
R + D + ST |
R |
R + D + ST |
|
R |
R |
Sattelzugmaschine |
alle Gewichte |
12 |
T + ST |
T + ST + T2 |
T + ST |
T + ST + T2 |
|
|
T + ST |
|
6 × 6 |
Sololastkraftwagen |
alle Gewichte |
(13) |
|
||||||
Sattelzugmaschine |
alle Gewichte |
(14) |
|
|||||||
8 × 2 |
Sololastkraftwagen |
alle Gewichte |
(15) |
|
||||||
8 × 4 |
Sololastkraftwagen |
alle Gewichte |
16 |
|
|
|
|
|
|
R |
8 × 6 8 × 8 |
Sololastkraftwagen |
alle Gewichte |
(17) |
|
||||||
8 × 2 8 × 4 8 × 6 8 × 8 |
Sattelzugmaschine |
alle Gewichte |
(18) |
|
||||||
5 Achsen, alle Konfigurationen |
Sololastkraftwagen oder Sattelzugmaschine |
alle Gewichte |
(19) |
|
||||||
(*1)
In diesen Fahrzeugklassen werden Zugmaschinen wie Sololastkraftwagen, jedoch mit dem spezifischen Leergewicht der Zugmaschine behandelt.
(*2)
Untergruppe „v“ von Fahrzeugen der Gruppen 4, 5, 9 und 10: diese Verwendungsprofile gelten ausschließlich für Arbeitsfahrzeuge. (*) EMS — Europäisches modulares System T = Zugmaschine R = Sololastkraftwagen & Standardaufbau T1, T2 = Standardanhänger ST = Standardsattelanhänger D = Standarddolly |
Tabelle 2
Fahrzeuggruppen für mittelschwere Lastkraftwagen
Beschreibung von Merkmalen zur Einstufung in Fahrzeuggruppen |
Verwendungsprofil und Fahrzeugkonfiguration |
||||||||
Achsenkonfiguration |
Fahrgestellkonfiguration |
Fahrzeuggruppe |
Langstrecke |
Langstrecke EMS (*1) |
Regional-Lieferverkehr |
Regional-Lieferverkehr EMS (*1) |
Städtischer Lieferverkehr |
Städtische Müllabfuhr |
Baugewerbe |
FWD / 4 × 2F |
Sololastkraftwagen (oder Sattelzugmaschine) |
(51) |
|
|
|
|
|
|
|
Van |
(52) |
|
|
|
|
|
|
|
|
RWD / 4 × 2 |
Sololastkraftwagen (oder Sattelzugmaschine) |
53 |
|
|
R |
|
R |
|
|
Van |
54 |
|
|
I |
|
I |
|
|
|
AWD / 4 × 4 |
Sololastkraftwagen (oder Sattelzugmaschine) |
(55) |
|
|
|
|
|
|
|
Van |
(56) |
|
|
|
|
|
|
|
|
(*1)
EMS - europäisches modulares System R = Standardkarosserie I = Van mit integrierter Karosserie FWD = Vorderradantrieb RWD = Einzelantriebsachse, die nicht die Vorderachse ist AWD = Mehr als eine Einzelantriebsachse |
1.2. Einstufung von Fahrzeugen der Klasse M
1.2.1. Schwere Busse
1.2.2. Einstufung von Primärfahrzeugen
Tabelle 3
Fahrzeuggruppen für Primärfahrzeuge
Beschreibung von Merkmalen zur Einstufung in Fahrzeuggruppen |
Fahrzeuggruppe (1) |
Generische Karosserie |
Fahrzeuguntergruppe |
Verwendungsprofil |
||||||
Anzahl der Achsen |
Gelenkbauweise |
Niederflur (LF)/Hochflur (HF) (2) |
Anzahl der Fahrgastdecks (3) |
Dichter Stadtverkehr |
Stadtverkehr |
Vorortverkehr |
Zwischenstädtischer Verkehr |
Reiseverkehr |
||
2 |
nein |
P31/32 |
LF |
SD |
P31 SD |
x |
x |
x |
x |
|
DD |
P31 DD |
x |
x |
x |
|
|
||||
HF |
SD |
P32 SD |
|
|
|
x |
x |
|||
DD |
P32 DD |
|
|
|
x |
x |
||||
3 |
nein |
P33/34 |
LF |
SD |
P33 SD |
x |
x |
x |
x |
|
DD |
P33 DD |
x |
x |
x |
|
|
||||
HF |
SD |
P34 SD |
|
|
|
x |
x |
|||
DD |
P34 DD |
|
|
|
x |
x |
||||
ja |
P35/36 |
LF |
SD |
P35 SD |
x |
x |
x |
x |
|
|
DD |
P35 DD |
x |
x |
x |
|
|
||||
HF |
SD |
P36 SD |
|
|
|
x |
x |
|||
DD |
P36 DD |
|
|
|
x |
x |
||||
4 |
nein |
P37/38 |
LF |
SD |
P37 SD |
x |
x |
x |
x |
|
DD |
P37 DD |
x |
x |
x |
|
|
||||
HF |
SD |
P38 SD |
|
|
|
x |
x |
|||
DD |
P38 DD |
|
|
|
x |
x |
||||
ja |
P39/40 |
LF |
SD |
P39 SD |
x |
x |
x |
x |
|
|
DD |
P39 DD |
x |
x |
x |
|
|
||||
HF |
SD |
P40 SD |
|
|
|
x |
x |
|||
DD |
P40 DD |
|
|
|
x |
x |
||||
(1)
„P“ bezeichnet die erste Stufe der Einstufung; die beiden durch den Schrägstrich getrennten Nummern bezeichnen die Nummern der Fahrzeuggruppen, denen das Fahrzeug in der vollständigen oder vervollständigten Phase zugeordnet werden kann.
(2)
„Niedrigflur“ bezeichnet die Fahrzeugcodes „CE“„CF“, „CG“ und „CH“ gemäß Anhang I Teil C Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/858. „Hochflur“ bezeichnet die Fahrzeugcodes „CA“, „CB“, „CC“ und „CD“ gemäß Anhang I Teil C Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/858.
(3)
„SD“ (single deck) bezeichnet ein Eindeckfahrzeug und „DD“ (double deck) ein Doppeldeckfahrzeug. |
1.2.3. Einstufung von vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeugen
Die Einstufung vollständiger bzw. vervollständigter Fahrzeuge, bei denen es sich um schwere Busse handelt, erfolgt anhand der folgenden sechs Kriterien:
Anzahl der Achsen;
Fahrzeugcode gemäß Anhang I Teil C Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/858;
Fahrzeugklasse gemäß Absatz 2 der UN-Regelung Nr. 107 ( 2 );
Fahrzeug mit niedriger Einstiegshöhe („ja/nein“-Angabe, abgeleitet aus Fahrzeugcode und Achsenart), zu bestimmen gemäß dem Entscheidungsschema in Abbildung 1;
Anzahl der Fahrgäste auf dem unteren Fahrgastdeck laut Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission ( 3 ) oder gleichwertigen Dokumenten im Falle einer Fahrzeug-Einzelgenehmigung;
Höhe der integrierten Karosserie, zu bestimmen gemäß Anhang VIII.
Abbildung 1
Entscheidungsschema zur Bestimmung, ob es sich um ein Fahrzeug mit niedriger Einstiegshöhe handelt oder nicht:
Die entsprechende Einstufung ist in den Tabellen 4, 5 und 6 angegeben.
Tabelle 4
Fahrzeuggruppen für vollständige bzw. vervollständigte Fahrzeuge, bei denen es sich um schwere Busse mit zwei Achsen handelt
Beschreibung von Merkmalen zur Einstufung in Fahrzeuggruppen |
Fahrzeuggruppe |
Verwendungsprofil |
||||||||||||||||
Anzahl der Achsen |
Fahrgestellkonfiguration (nur Erläuterung) |
Fahrzeugcode (*1) |
Fahrzeugklasse (*2) |
Niedrige Einstiegshöhe (nur Fahrzeugcode CE oder CG) |
Fahrgastsitze unteres Fahrgastdeck (nur Fahrzeugcode CB oder CD) |
Höhe der integrierten Karosserie in [mm] (nur Fahrzeugklassen II und III) |
||||||||||||
I |
I +II oder A |
II |
II +III |
III oder B |
Dichter Stadtverkehr |
Stadtverkehr |
Vorortverkehr |
Zwischenstädtischer Verkehr |
Reiseverkehr |
|||||||||
2 |
starre Bauweise |
LF |
SD |
CE |
x |
x |
x |
|
|
nein |
— |
— |
31a |
x |
x |
x |
|
|
x |
x |
|
|
|
ja |
— |
— |
31b1 |
x |
x |
x |
|
|
|||||
|
|
x |
|
|
ja |
— |
— |
31b2 |
x |
x |
x |
x |
|
|||||
DD |
CF |
x |
x |
x |
|
|
— |
— |
— |
31c |
x |
x |
x |
|
|
|||
offen |
SD |
CI |
x |
x |
x |
x |
x |
— |
— |
— |
31d |
x |
x |
x |
|
|
||
DD |
CJ |
x |
x |
x |
x |
x |
— |
— |
— |
31e |
x |
x |
x |
|
|
|||
HF |
SD |
CA |
|
|
x |
|
|
— |
— |
— |
32a |
|
|
|
x |
x |
||
|
|
|
x |
|
— |
— |
≤ 3 100 |
32b |
|
|
|
x |
x |
|||||
|
|
|
x |
|
— |
— |
> 3 100 |
32c |
|
|
|
x |
x |
|||||
|
|
|
|
x |
— |
— |
— |
32d |
|
|
|
x |
x |
|||||
DD |
CB |
|
|
x |
x |
x |
— |
≤ 6 |
— |
32e |
|
|
|
x |
x |
|||
|
|
x |
x |
x |
— |
> 6 |
— |
32f |
|
|
|
x |
x |
|||||
(*1)
Gemäß der Verordnung (EU) 2018/858.
(*2)
Gemäß Absatz 2 der UN-Regelung Nr. 107. |
Tabelle 5
Fahrzeuggruppen für vollständige bzw. vervollständigte Fahrzeuge, bei denen es sich um schwere Busse mit drei Achsen handelt
Beschreibung von Merkmalen zur Einstufung in Fahrzeuggruppen |
Fahrzeuggruppe |
Verwendungsprofil |
||||||||||||||||
Anzahl der Achsen |
Fahrgestellkonfiguration (nur Erläuterung) |
Fahrzeugcode (*1) |
Fahrzeugklasse (*2) |
Niedrige Einstiegshöhe (nur Fahrzeugcode CE oder CG) |
Fahrgastsitze unteres Fahrgastdeck (nur Fahrzeugcode CB oder CD) |
Höhe der integrierten Karosserie in [mm] (nur Fahrzeugklassen II und III) |
||||||||||||
I |
I +II oder A |
II |
II +III |
III oder B |
Dichter Stadtverkehr |
Stadtverkehr |
Vorortverkehr |
Zwischenstädtischer Verkehr |
Reiseverkehr |
|||||||||
3 |
starr |
LF |
SD |
CE |
x |
x |
x |
|
|
nein |
— |
— |
33a |
x |
x |
x |
|
|
x |
x |
|
|
|
ja |
— |
— |
33b1 |
x |
x |
x |
|
|
|||||
|
|
x |
|
|
ja |
— |
— |
33b2 |
x |
x |
x |
x |
|
|||||
DD |
CF |
x |
x |
x |
|
|
— |
— |
— |
33c |
x |
x |
x |
|
|
|||
offen |
SD |
CI |
x |
x |
x |
x |
x |
— |
— |
— |
33d |
x |
x |
x |
|
|
||
DD |
CJ |
x |
x |
x |
x |
x |
— |
— |
— |
33e |
x |
x |
x |
|
|
|||
HF |
SD |
CA |
|
|
x |
|
|
— |
— |
— |
34a |
|
|
|
x |
x |
||
|
|
|
x |
|
— |
— |
≤ 3 100 |
34b |
|
|
|
x |
x |
|||||
|
|
|
x |
|
— |
— |
> 3 100 |
34c |
|
|
|
x |
x |
|||||
|
|
|
|
x |
— |
— |
— |
34d |
|
|
|
x |
x |
|||||
DD |
CB |
|
|
x |
x |
x |
— |
≤ 6 |
— |
34e |
|
|
|
x |
x |
|||
|
|
x |
x |
x |
— |
> 6 |
— |
34f |
|
|
|
x |
x |
|||||
Gelenkbauweise |
LF |
SD |
CG |
x |
x |
x |
|
|
nein |
— |
— |
35a |
x |
x |
x |
|
|
|
x |
x |
|
|
|
ja |
— |
— |
35b1 |
x |
x |
x |
|
|
|||||
|
|
x |
|
|
ja |
— |
— |
35b2 |
x |
x |
x |
x |
|
|||||
DD |
CH |
x |
x |
x |
|
|
— |
— |
— |
35c |
x |
x |
x |
|
|
|||
HF |
SD |
CC |
|
|
x |
|
|
— |
— |
— |
36a |
|
|
|
x |
x |
||
|
|
|
x |
|
— |
— |
≤ 3 100 |
36b |
|
|
|
x |
x |
|||||
SD |
|
|
|
x |
|
— |
— |
> 3 100 |
36c |
|
|
|
x |
x |
||||
|
|
|
|
x |
— |
— |
— |
36d |
|
|
|
x |
x |
|||||
DD |
CD |
|
|
x |
x |
x |
— |
≤ 6 |
— |
36e |
|
|
|
x |
x |
|||
|
|
x |
x |
x |
— |
> 6 |
— |
36f |
|
|
|
x |
x |
|||||
(*1)
Gemäß der Verordnung (EU) 2018/858.
(*2)
Gemäß Absatz 2 der UN-Regelung Nr. 107. |
Tabelle 6
Fahrzeuggruppen für vollständige bzw. vervollständigte Fahrzeuge, bei denen es sich um schwere Busse mit vier Achsen handelt
Beschreibung von Merkmalen zur Einstufung in Fahrzeuggruppen |
Fahrzeuggruppe |
Verwendungsprofil |
||||||||||||||||
Anzahl der Achsen |
Fahrgestellkonfiguration (nur Erläuterung) |
Fahrzeugcode (*1) |
Fahrzeugklasse (*2) |
Niedrige Einstiegshöhe (nur Fahrzeugcode CE oder CG) |
Fahrgastsitze unteres Fahrgastdeck (nur Fahrzeugcode CB oder CD) |
Höhe der integrierten Karosserie in [mm] (nur Fahrzeugklassen II und III) |
||||||||||||
I |
I +II oder A |
II |
II +III |
III oder B |
Dichter Stadtverkehr |
Stadtverkehr |
Vorortverkehr |
Zwischenstädtischer Verkehr |
Reiseverkehr |
|||||||||
4 |
starre Bauweise |
LF |
SD |
CE |
x |
x |
x |
|
|
nein |
— |
— |
37a |
x |
x |
x |
|
|
x |
x |
|
|
|
ja |
— |
— |
37b1 |
x |
x |
x |
|
|
|||||
|
|
x |
|
|
ja |
— |
— |
37b2 |
x |
x |
x |
x |
|
|||||
DD |
CF |
x |
x |
x |
|
|
— |
— |
— |
37c |
x |
x |
x |
|
|
|||
offen |
SD |
CI |
x |
x |
x |
x |
x |
— |
— |
— |
37d |
x |
x |
x |
|
|
||
DD |
CJ |
x |
x |
x |
x |
x |
— |
— |
— |
37e |
x |
x |
x |
|
|
|||
HF |
SD |
CA |
|
|
x |
|
|
— |
— |
— |
38a |
|
|
|
x |
x |
||
|
|
|
x |
|
— |
— |
≤ 3 100 |
38b |
|
|
|
x |
x |
|||||
|
|
|
x |
|
— |
— |
> 3 100 |
38c |
|
|
|
x |
x |
|||||
|
|
|
|
x |
— |
— |
— |
38d |
|
|
|
x |
x |
|||||
DD |
CB |
|
|
x |
x |
x |
— |
≤ 6 |
— |
38e |
|
|
|
x |
x |
|||
|
|
x |
x |
x |
— |
> 6 |
— |
38f |
|
|
|
x |
x |
|||||
Gelenkbauweise |
LF |
SD |
CG |
x |
x |
x |
|
|
nein |
— |
— |
39a |
x |
x |
x |
|
|
|
x |
x |
|
|
|
ja |
— |
— |
39b1 |
x |
x |
x |
|
|
|||||
|
|
x |
|
|
ja |
— |
— |
39b2 |
x |
x |
x |
x |
|
|||||
DD |
CH |
x |
x |
x |
|
|
— |
— |
— |
39c |
x |
x |
x |
|
|
|||
HF |
SD |
CC |
|
|
x |
|
|
— |
— |
— |
40a |
|
|
|
x |
x |
||
|
|
|
x |
|
— |
— |
≤ 3 100 |
40b |
|
|
|
x |
x |
|||||
SD |
|
|
|
x |
|
— |
— |
> 3 100 |
40c |
|
|
|
x |
x |
||||
|
|
|
|
x |
— |
— |
— |
40d |
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> 6 |
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40f |
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(*1)
Gemäß der Verordnung (EU) 2018/858.
(*2)
Gemäß Absatz 2 der UN-Regelung Nr. 107. |
2. Methode zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs bei schweren Bussen
2.1. Bei schweren Bussen müssen sich die Fahrzeugspezifikationen des vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeugs einschließlich der Eigenschaften des endgültigen Aufbaus und der Hilfseinrichtungen in den Ergebnissen in Bezug auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch widerspiegeln. Bei in Stufen gefertigten schweren Bussen kann mehr als ein Hersteller am Prozess der Erzeugung von Eingabedaten und Eingabeinformationen und am Betrieb des Simulationsinstruments beteiligt sein. Für schwere Busse werden die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch auf der Grundlage der folgenden zwei Simulationen ermittelt:
der Simulation am Primärfahrzeug;
der Simulation am vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeug.
2.2. Wird ein schwerer Bus von einem Hersteller als vollständiges Fahrzeug genehmigt, so erfolgt die Simulation sowohl für das Primärfahrzeug als auch für das vollständige Fahrzeug.
2.3. Für das Primärfahrzeug umfasst die Eingabe in das Simulationsinstrument Eingabedaten zu Motor, Getriebe und Reifen sowie Eingabeinformationen für einen Teilsatz von Hilfseinrichtungen ( 4 ). Die Einstufung in Fahrzeuggruppen erfolgt gemäß Tabelle 3 auf der Grundlage der Anzahl der Achsen und der Angabe, ob es sich bei dem Fahrzeug um einen Gelenkbus handelt oder nicht. Bei den Simulationen für das Primärfahrzeug werden im Simulationsinstrument vier verschiedene generische Karosserien (Niederflur bzw. Hochflur, ein Fahrgastdeck bzw. zwei Fahrgastdecke) zugewiesen und die in Tabelle 3 aufgeführten 11 Verwendungsprofile für jede Fahrzeuggruppe für zwei verschiedene Beladungszustände simuliert. Dies führt für einen schweren Bus als Primärfahrzeug zu einem Satz von 22 Ergebnissen in Bezug auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch. Über das Simulationsinstrument wird die Fahrzeuginformationsdatei für den ersten Schritt (VIF1) erstellt, die alle erforderlichen Daten enthält, die an den nachfolgenden Fertigungsschritt weiterzuleiten sind. Die VIF1 umfasst alle nicht vertraulichen Eingabedaten, die Ergebnisse in Bezug auf den Energieverbrauch ( 5 ) in [MJ/km], Informationen zum Hersteller des Primärfahrzeugs und die entsprechenden Hashes ( 6 ).
2.4. Der Hersteller des Primärfahrzeugs stellt die VIF1 dem Hersteller zur Verfügung, der für den nachfolgenden Fertigungsschritt verantwortlich ist. Stellt der Hersteller des Primärfahrzeugs Daten zur Verfügung, die über die in Anhang III festgelegten Anforderungen für das Primärfahrzeug hinausgehen, so haben diese Daten keinen Einfluss auf die Simulationsergebnisse für das Primärfahrzeug, sondern werden in die VIF1 eingetragen, um in späteren Schritten berücksichtigt zu werden. Für das Primärfahrzeug wird über das Simulationsinstrument außerdem eine Aufzeichnungsdatei des Herstellers erstellt.
2.5. Bei einem Zwischenfahrzeug ist der Hersteller des Zwischenfahrzeugs für einen Teilsatz von relevanten Eingabedaten und Eingabeinformationen für den endgültigen Aufbau verantwortlich ( 7 ). Der Hersteller des Zwischenfahrzeugs beantragt nicht die Zertifizierung des vervollständigten Fahrzeugs. Der Hersteller des Zwischenfahrzeugs fügt die für das vervollständigte Fahrzeug relevanten Informationen hinzu oder aktualisiert diese und betreibt das Simulationsinstrument, um eine aktualisierte und gehashte Version der Fahrzeuginformationsdatei (VIFi) ( 8 ) zu erstellen. Die VIFi wird dem Hersteller zur Verfügung gestellt, der für den nachfolgenden Fertigungsschritt verantwortlich ist. Für Zwischenfahrzeuge deckt die VIFi auch die Aufgabe der Dokumentation gegenüber den Zulassungsbehörden ab. Für Zwischenfahrzeuge erfolgen keine Simulationen der CO2-Emissionen und/oder des Kraftstoffverbrauchs.
2.6. Wenn ein Hersteller Änderungen an einem Zwischenfahrzeug oder an einem vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeug vornimmt, die eine Aktualisierung der Eingabedaten oder der dem Primärfahrzeug zugewiesenen Eingabeinformationen erfordern würden (z. B. Wechsel einer Achse oder von Reifen), so handelt der Hersteller, der die Änderung vornimmt, als Hersteller des Primärfahrzeugs mit den entsprechenden Verantwortlichkeiten.
2.7. Bei einem vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeug ergänzt der Hersteller die über die VIFi übermittelten Eingabedaten und Eingabeinformationen für den endgültigen Aufbau aus dem vorangegangenen Fertigungsschritt und aktualisiert diese gegebenenfalls; zudem nutzt er das Simulationsinstrument, um die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch zu berechnen. Für die Simulationen auf dieser Stufe werden schwere Busse anhand der in Nummer 1.2.3 genannten sechs Kriterien in die Fahrzeuggruppen gemäß den Tabellen 4, 5 und 6 eingestuft. Zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs bei vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeugen, bei denen es sich um schwere Busse handelt, werden im Simulationsinstrument die folgenden Berechnungsschritte durchgeführt:
Schritt 1 – Auswahl der Primärfahrzeug-Untergruppe, die dem Aufbau des vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeugs entspricht (z. B. „P34 DD“ für „34f“) und Bereitstellung der entsprechenden Ergebnisse in Bezug auf den Energieverbrauch aus der Simulation am Primärfahrzeug.
Schritt 2 – Durchführung von Simulationen zur Quantifizierung des Einflusses des Aufbaus und der Hilfseinrichtungen des vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeugs im Vergleich zum generischen Aufbau und zu den generischen Hilfseinrichtungen, wie in den Simulationen für das Primärfahrzeug hinsichtlich des Energieverbrauchs berücksichtigt. In diesen Simulationen werden generische Daten für den Satz von Primärfahrzeugdaten verwendet, die nicht Teil der Informationsübertragung zwischen verschiedenen Fertigungsschritten gemäß dem VIF sind ( 9 ).
Schritt 3 – Kombination der Ergebnisse für den Energieverbrauch aus der Simulation am Primärfahrzeug aus Schritt 1 mit den Ergebnissen aus Schritt 2 zur Ermittlung der Ergebnisse für den Energieverbrauch für das vollständige bzw. vervollständigte Fahrzeug. Einzelheiten zu diesem Berechnungsschritt sind im Benutzerhandbuch des Simulationsinstruments zu finden.
Schritt 4 – Berechnung der Ergebnisse für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs auf der Grundlage der Ergebnisse aus Schritt 3 und der im Simulationsinstrument gespeicherten allgemeinen Kraftstoffspezifikationen. Die Schritte 2, 3 und 4 werden für jede Kombination von Verwendungsprofilen gemäß den Tabellen 4, 5 und 6 für die Fahrzeuggruppen sowohl bei niedriger als auch bei repräsentativer Belastung getrennt durchgeführt.
Für vollständige bzw. vervollständigte Fahrzeuge wird über das Simulationsinstrument eine Aufzeichnungsdatei des Herstellers, eine Kundeninformationsdatei sowie eine VIFi erstellt. Falls das Fahrzeug in einem weiteren Schritt vervollständigt werden soll, wird die VIFi dem Hersteller des nachfolgenden Fertigungsschritts zur Verfügung gestellt.
Abbildung 2 zeigt den Datenfluss anhand des Beispiels eines Fahrzeugs, das in fünf CO2-bezogenen Fertigungsschritten hergestellt wird.
Abbildung 2
Beispiel für den Datenfluss bei einem schweren Bus, der in fünf Schritten hergestellt wird