02017R2400 — DE — 01.01.2024 — 005.001


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►B

VERORDNUNG (EU) 2017/2400 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2017

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2019/318 DER KOMMISSION  vom 19. Februar 2019

  L 58

1

26.2.2019

 M2

VERORDNUNG (EU) 2020/1181 DER KOMMISSION  vom 7. August 2020

  L 263

1

12.8.2020

►M3

VERORDNUNG (EU) 2022/1379 DER KOMMISSION  vom 5. Juli 2022

  L 212

1

12.8.2022


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 072 vom 15.3.2018, S.  42 (2017/2400)




▼B

VERORDNUNG (EU) 2017/2400 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2017

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

▼M3

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung ergänzt den mit der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 geschaffenen Rechtsrahmen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen durch Festlegung der Vorschriften für die Erteilung von Lizenzen für den Betrieb eines Simulationsinstruments zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Neufahrzeugen, die in der Union verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen, und für den Betrieb dieses Simulationsinstruments und die Meldung der damit bestimmten Werte für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  
Vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 2 gilt diese Verordnung für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen sowie für schwere Busse.
(2)  
Bei Mehrstufen-Typgenehmigungen oder Einzelgenehmigungen von mittelschweren und schweren Lastkraftwagen gilt diese Verordnung für Basisfahrzeuge.

Im Falle von schweren Bussen gilt diese Verordnung für Primärfahrzeuge, Zwischenfahrzeuge sowie für vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge.

(3)  
Diese Verordnung gilt nicht für Geländefahrzeuge, Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung und Geländefahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Teil A Nummern 2.1, 2.2 bzw. 2.3 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ).

▼B

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängende Eigenschaften“ besondere, für ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System ermittelte Eigenschaften, von denen die Auswirkungen des Bauteils, der selbstständigen technischen Einheit oder des Systems auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs abhängen;

2. 

„Eingabedaten“ vom Simulationsinstrument zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs eines Fahrzeugs genutzte Informationen über die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften eines Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit oder eines Systems;

3. 

„Eingabeinformationen“ vom Simulationsinstrument zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs eines Fahrzeugs genutzte Informationen über die Eigenschaften eines Fahrzeugs, die nicht zu den Eingabedaten gehören;

4. 

„Hersteller“ die Person oder Organisation, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Zertifizierungsverfahren sowie für die Sicherstellung der Konformität der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten und Systemen verantwortlich ist. Die Person oder Organisation braucht nicht bei allen Phasen der Fertigung des Bauteils, der selbstständigen technischen Einheit oder des Systems, das oder die Gegenstand der Zertifizierung ist, direkt mitzuwirken;

▼M1

4a. 

„Fahrzeughersteller“ eine Person oder Organisation, die dafür verantwortlich ist, das Hersteller-Datenprotokoll und die Kundeninformation nach Artikel 9 zu erstellen;

▼B

5. 

„befugte Stelle“ eine nationale Behörde, die von einem Mitgliedstaat dazu befugt wurde, von den Herstellern und Fahrzeugherstellern einschlägige Informationen über die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften eines spezifischen Bauteils, einer spezifischen selbstständigen technischen Einheit oder eines spezifischen Systems bzw. über die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch neuer Fahrzeuge zu erheben;

6. 

„Getriebe“ eine aus mindestens zwei schaltbaren Gängen bestehende Einrichtung, die Drehmoment und Drehzahl in einem festgelegten Verhältnis verändert;

▼M1

7. 

„Drehmomentwandler“ ein hydrodynamisches Anfahrelement als separates Bauteil des Antriebsstrangs oder des Getriebes mit seriellem oder parallelem Leistungsfluss, das die Drehzahl von Motor und Rädern anpasst und eine Drehmomentvervielfachung bewirkt;

▼B

8. 

„sonstiges Drehmoment übertragendes Bauteil“ ein mit dem Antriebsstrang verbundenes rotierendes Bauteil, das in Abhängigkeit von seiner eigenen Drehgeschwindigkeit Drehmomentverluste bewirkt;

9. 

„zusätzliches Bauteil des Antriebsstrangs“ ein rotierendes Bauteil des Antriebsstrangs, das Leistung an andere Bauteile des Antriebsstrangs überträgt oder verteilt und in Abhängigkeit von seiner eigenen Drehgeschwindigkeit Drehmomentverluste bewirkt;

▼M3

10. 

„Achse“ ein Bauteil, das alle rotierenden Teile des Antriebsstrangs umfasst, die das von der Kardanwelle erzeugte Antriebsdrehmoment auf die Räder verlagern und das Drehmoment und die Drehzahl mit einem festen Verhältnis verändern, einschließlich der Funktionen eines Differenzialgetriebes;

11. 

„Luftwiderstand“ die Eigenschaft einer Fahrzeugkonfiguration in Bezug auf die aerodynamische Kraft, die entgegen der Richtung des Luftstroms auf das Fahrzeug wirkt und bei fehlendem Seitenwind als Produkt des Luftwiderstandskoeffizienten und der Querschnittsfläche bestimmt wird;

12. 

„Hilfseinrichtungen“ Fahrzeugbauteile einschließlich eines Motorventilators, der Lenkanlage, der elektrischen Anlage, der Druckluftanlage und der Heiz-, Lüftung- und Klimaanlage (HLK-Anlage), deren Eigenschaften in Bezug auf CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch in Anhang IX definiert wurden;

▼B

13. 

„Bauteilfamilie“, „Familie selbstständiger technischer Einheiten“ oder „Systemfamilie“ die von einem Hersteller vorgenommene Gruppierung von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten oder Systemen, die aufgrund ihrer Bauart ähnliche, mit den CO2- Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängende Eigenschaften aufweisen;

14. 

„Stamm-Bauteil“, „Stamm einer selbstständigen technischen Einheit“ oder „Stammsystem“ ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein System, das aus einer Bauteilfamilie, einer Familie selbstständiger technischer Einheiten oder einer Systemfamilie ausgewählt wurde und dessen oder deren mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängende Eigenschaften den ungünstigsten Fall für die jeweilige Bauteilfamilie, Familie selbstständiger technischer Einheiten oder Systemfamilie darstellen;

▼M3

15. 

„Emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug“ (ZE-HDV: zero emission heavy-duty vehicle) ein emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates;

16. 

„Arbeitsfahrzeug“ ein schweres Nutzfahrzeug, das nicht für den Gütertransport bestimmt ist und für das als Ergänzung der Codes für die verschiedenen Arten von Aufbauten gemäß Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) 2018/858 die Zahl 09, 10, 15, 16, 18, 19, 20, 23, 24, 25, 26, 27, 28 oder 31 verwendet wird, oder eine Sattelzugmaschine mit einer Höchstgeschwindigkeit von 79 km/h;

17. 

„Sololastkraftwagen“ einen „Lastkraftwagen“ gemäß der Definition in Anhang I Teil C Nummer 4.1 der Verordnung (EU) 2018/858, mit Ausnahme von Lastkraftwagen, die für das Schleppen eines Sattelanhängers ausgelegt sind oder gebaut wurden;

18. 

„Sattelzugmaschine“ eine „Sattelzugmaschine“ gemäß der Definition in Anhang I Teil C Nummer 4.3 der Verordnung (EU) 2018/858;

▼M1

19. 

„Fahrerhaus mit Schlafkabine“ ein Fahrerhaus mit einem als Schlafplatz dienenden Raum hinter dem Fahrersitz;

▼M3

20. 

„Schweres Hybridelektro-Nutzfahrzeug“ (He-HDV: hybrid electric heavy-duty vehicle) ein Hybridelektro-Nutzfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus folgenden Quellen im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht: i) einen Betriebskraftstoff und ii) einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung;

▼M1

21. 

„Zweistofffahrzeug“ ein der Definition in Artikel 2 Absatz 48 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 entsprechendes schweres Nutzfahrzeug;

▼M3

22. 

„Primärfahrzeug“ einen schweren Bus in einem für Simulationszwecke bestimmten virtuellen Fertigungszustand, für den die Eingabedaten und Eingabeinformationen gemäß Anhang III verwendet werden;

23. 

„Aufzeichnungsdatei des Herstellers“ eine vom Simulationsinstrument erstellte Datei, die Informationen zum Hersteller, eine Dokumentation der Eingabedaten und Eingabeinformationen für das Simulationsinstrument sowie die Ergebnisse in Bezug auf CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch enthält;

24. 

„Kundeninformationsdatei“ eine vom Simulationsinstrument erstellte Datei, die einen definierten Satz fahrzeugbezogener Informationen und die Ergebnisse in Bezug auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch gemäß Anhang IV Teil II enthält;

25. 

„Fahrzeuginformationsdatei“ (VIF: vehicle information file) eine vom Simulationsinstrument erstellte Datei für schwere Busse zur Übertragung der relevanten Eingabedaten, Eingabeinformationen und Simulationsergebnisse nach der in Anhang I Nummer 2 beschriebenen Methode in die nachfolgenden Fertigungsstufen;

26. 

„mittelschwerer Lastkraftwagen“ ein Fahrzeug der Klasse N2 gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2018/858 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand über 5 000  kg bis höchstens 7 400  kg;

27. 

„schwerer Lastkraftwagen“ ein Fahrzeug der Klasse N2 gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2018/858 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand über 7 400  kg und ein Fahrzeug der Klasse N3 gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der genannten Verordnung;

28. 

„schwerer Bus“ ein Fahrzeug der Klasse M3 gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) 2018/858 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand über 7 500  kg;

29. 

„Primärfahrzeughersteller“ einen Hersteller, der für das Primärfahrzeug verantwortlich ist;

30. 

„Zwischenfahrzeug“ jede weitere Vervollständigung eines Primärfahrzeugs, bei der ein Teilsatz von Eingabedaten und Eingabeinformationen, wie sie für das vollständige bzw. vervollständigte Fahrzeug gemäß Anhang III Tabellen 1 und 3a definiert sind, hinzugefügt und/oder geändert wird;

31. 

„Zwischenfahrzeughersteller“ einen Hersteller, der für das Zwischenfahrzeug verantwortlich ist;

32. 

„unvollständiges Fahrzeug“ ein „unvollständiges Fahrzeug“ gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2018/858;

33. 

„vervollständigtes Fahrzeug“ ein „vervollständigtes Fahrzeug“ gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2018/858;

34. 

„vollständiges Fahrzeug“ ein „vollständiges Fahrzeug“ gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2018/858;

35. 

„Standardwert“ Eingabedaten für das Simulationsinstrument für ein Bauteil, wobei eine Zertifizierung der Eingabedaten gilt, das Bauteil aber nicht getestet wurde, um einen bestimmten Wert zu ermitteln; der Standardwert spiegelt die Leistung eines Bauteils im ungünstigsten Fall wider;

36. 

„generischer Wert“ Daten, die im Simulationsinstrument für Bauteile oder Fahrzeugparameter verwendet werden, wobei keine Bauteilprüfung oder Angabe spezifischer Werte vorgesehen ist, und die die Leistung der durchschnittlichen Bauteiltechnologie oder typische Fahrzeugspezifikationen widerspiegeln;

37. 

„Van“ einen „Van“ gemäß der Definition in Anhang I Teil C Nummer 4.2 der Verordnung (EU) 2018/858;

38. 

„Anwendungsfall“ die verschiedenen Szenarien, die bei mittelschweren Lastkraftwagen, schweren Lastkraftwagen, schweren Bussen als Primärfahrzeug, schweren Bussen als Zwischenfahrzeug, schweren Bussen als vollständiges Fahrzeug und schweren Bussen als vervollständigtes Fahrzeug, für die im Simulationsinstrument unterschiedliche Herstellervorschriften und Funktionen gelten, zu befolgen sind;

39. 

„Basislastkraftwagen“ einen mittelschweren oder schweren Lastkraftwagen, der mindestens mit Folgendem ausgerüstet ist:

— 
bei Fahrzeugen mit reinem Verbrennungsmotor: Fahrgestell, Motor, Getriebe, Achsen und Reifen;
— 
bei Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb: Fahrgestell, elektrischem Maschinensystem und/oder eingebauten elektrischen Antriebsstrangbauteilen, Batteriesystem(en) und/oder Kondensatorsystem(en) und Reifen;
— 
bei schweren Hybridelektro-Nutzfahrzeugen: Fahrgestell, Motor, elektrischem Maschinensystem und/oder eingebauten elektrischen Antriebsstrangbauteilen und/oder eingebauten Hybridelektro-Antriebsstrangbauteilen des Typs 1, Batteriesystem(en) und/oder Kondensatorsystem(en) und Reifen.

▼M3 —————

▼M3

Artikel 4

Fahrzeuggruppen

Für die Zwecke dieser Verordnung werden Kraftfahrzeuge in Fahrzeuggruppen gemäß Anhang I Tabellen 1 bis 6 eingeteilt.

Die Artikel 5 bis 23 gelten nicht für schwere Lastkraftwagen der Fahrzeuggruppen 6, 7, 8, 13, 14, 15, 17, 18 und 19 gemäß Anhang I Tabelle 1, mittelschwere Lastkraftwagen der Fahrzeuggruppen 51, 52, 55 und 56 gemäß Anhang I Tabelle 2 und alle Fahrzeuge mit vorderen Antriebsachsen der Fahrzeuggruppen 11, 12 und 16 gemäß Anhang I Tabelle 1.

▼B

Artikel 5

Elektronische Werkzeuge

(1)  

Die Kommission stellt die folgenden elektronischen Werkzeuge in Form einer herunterladbaren und ausführbaren Software bereit:

a) 

ein Simulationswerkzeug;

b) 

Vorverarbeitungsinstrumente;

c) 

ein Hash-Instrument.

Die Kommission wartet die elektronischen Werkzeuge und stellt Änderungen und Aktualisierungen für die Werkzeuge zur Verfügung.

(2)  
Die Kommission stellt die in Absatz 1 genannten elektronischen Werkzeuge über eine öffentlich zugängliche spezielle elektronische Verbreitungsplattform bereit.

▼M1

(3)  
►M3  Das Simulationsinstrument dient dazu, die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch von Neufahrzeugen zu bestimmen. ◄ Das Simulationsinstrument muss für den Betrieb auf der Grundlage der in Anhang III spezifizierten Eingabedaten sowie der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Eingabedaten ausgelegt sein.

▼B

(4)  
Die Vorverarbeitungsinstrumente werden benutzt für die Zwecke der Überprüfung und der Zusammenstellung der Prüfergebnisse und die Durchführung zusätzlicher Berechnungen betreffend die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften bestimmter Bauteile, selbständiger technischer Einheiten oder Systeme und ihre Umwandlung in ein Format, das von dem Simulationsinstrument verwendet wird. Die Vorverarbeitungsinstrumente werden vom Hersteller nach der Durchführung der in Anhang V Nummer 4 genannten Prüfungen für Motoren und der in Anhang VIII Nummer 3 genannten Prüfungen des Luftwiderstands angewandt.

▼M3

(5)  
Das Hash-Instrument wird benutzt, um eine eindeutige Zuordnung der zertifizierten mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften eines Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit oder eines Systems zu der jeweiligen Zertifizierungsbescheinigung herzustellen, sowie zur eindeutigen Zuordnung eines Fahrzeugs zur Aufzeichnungsdatei des Herstellers, zur Fahrzeuginformationsdatei und zur Kundeninformationsdatei gemäß Anhang IV.

▼B

KAPITEL 2

▼M3

LIZENZ ZUM BETRIEB DES SIMULATIONSINSTRUMENTS ZUM ZWECKE DER TYPGENEHMIGUNG HINSICHTLICH DER EMISSIONEN

▼B

Artikel 6

Antrag auf Erteilung einer Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments zum Zwecke der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Neufahrzeugen

▼M3

(1)  
Der Fahrzeughersteller stellt bei der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments für einen Anwendungsfall zum Zwecke der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Neufahrzeugen, die zu einer oder mehreren Fahrzeuggruppen gehören (im Folgenden „Lizenz“). Eine Einzelgenehmigung gilt nur für einen einzigen solchen Anwendungsfall.

Dem Antrag auf Erteilung einer Lizenz muss eine angemessene Beschreibung der Verfahren beiliegen, die der Fahrzeughersteller zum Zwecke des Betriebs des Simulationsinstruments in Bezug auf den betreffenden Anwendungsfall gemäß Anhang II Nummer 1 eingerichtet hat.

▼B

(2)  
Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz hat die Form eines Beschreibungsbogens entsprechend dem Muster in Anhang II Anlage 1.
(3)  
Dem Antrag auf Erteilung einer Lizenz muss eine angemessene Beschreibung der Verfahren beiliegen, die der Hersteller zum Zwecke der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs aller betroffenen Fahrzeuggruppen gemäß Anhang II Nummer 1 eingerichtet hat.

Darüber hinaus ist der Beurteilungsbericht beizulegen, der von der Genehmigungsbehörde nach der Durchführung einer Beurteilung gemäß Anhang II Nummer 2 erstellt wurde.

▼M3

(4)  
Der Fahrzeughersteller reicht den Antrag auf Erteilung einer Lizenz bei der Genehmigungsbehörde spätestens zusammen mit dem Antrag auf eine EU-Typgenehmigung für ein Fahrzeug mit einem hinsichtlich der Emissionen genehmigten Motorsystem gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, mit dem Antrag auf eine EU-Typgenehmigung für ein Fahrzeug hinsichtlich der Emissionen gemäß Artikel 9 dieser Verordnung, mit dem Antrag auf eine Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 oder mit dem Antrag auf eine nationale Fahrzeug-Einzelgenehmigung ein. Die Genehmigung eines rein elektrischen Motorsystems und die EU-Typgenehmigung eines reinen Elektrofahrzeugs hinsichtlich der im vorstehenden Satz genannten Emissionen sind auf die Messung der Nennleistung des Motors gemäß Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 beschränkt.

Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz muss den Anwendungsfall betreffen, zu dem das Fahrzeug gehört, für das die EU-Typgenehmigung beantragt wird.

▼B

Artikel 7

Verwaltungsvorschriften betreffend die Erteilung der Lizenz

▼M3

(1)  
Die Genehmigungsbehörde erteilt die Lizenz, wenn der Fahrzeughersteller einen Antrag gemäß Artikel 6 stellt und nachweist, dass er die in Anhang II enthaltenen Anforderungen in Bezug auf den betreffenden Anwendungsfall erfüllt.

▼B

(2)  
Die Lizenz wird gemäß dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang II Anlage 2 ausgestellt.

Artikel 8

Spätere Änderungen der Verfahren zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen

▼M3 —————

▼B

(2)  
Der Fahrzeughersteller beantragt die Erweiterung der Lizenz gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3.

▼M3

(3)  
Nach Erhalt der Lizenz teilt der Fahrzeughersteller der Genehmigungsbehörde unverzüglich etwaige Änderungen an den Verfahren mit, die er zum Zwecke der Lizenz für den unter die Lizenz fallenden Anwendungsfall eingerichtet hat, die Auswirkungen auf die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität dieser Verfahren haben könnten.

▼B

(4)  
Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 3 teilt die Genehmigungsbehörde dem Fahrzeughersteller mit, ob die von den Änderungen betroffenen Verfahren weiterhin von der erteilten Lizenz abgedeckt werden, ob die Lizenz gemäß den Absätzen 1 und 2 erweitert werden muss oder ob gemäß Artikel 6 eine neue Lizenz beantragt werden sollte.
(5)  
Werden die Änderungen nicht von der Lizenz abgedeckt, so muss der Hersteller innerhalb eines Monats nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen eine Erweiterung der Lizenz oder die Erteilung einer neuen Lizenz beantragen. Stellt der Hersteller innerhalb dieser Frist keinen Antrag auf Erweiterung der Lizenz oder Erteilung einer neuen Lizenz, oder wird der Antrag abgelehnt, so wird die Lizenz entzogen.

KAPITEL 3

BETRIEB DES SIMULATIONSINSTRUMENTS ZUM ZWECKE DER BESTIMMUNG DER CO2-EMISSIONEN UND DES KRAFTSTOFFVERBRAUCHS FÜR DIE ZULASSUNG, DEN VERKAUF UND DIE INBETRIEBNAHME VON NEUFAHRZEUGEN

Artikel 9

Verpflichtung zur Bestimmung und Angabe der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Neufahrzeugen

▼M3

(1)  
Außer bei Neufahrzeugen, in denen die in Anhang III Anlage 1 aufgeführten Fahrzeugtechnologien verwendet werden, bestimmt der Fahrzeughersteller die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch jedes Neufahrzeugs, das in der Union verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden soll, anhand der neuesten Version des in Artikel 5 Absatz 3 genannten Simulationsinstruments. Für schwere Busse wendet der Fahrzeughersteller bzw. Zwischenfahrzeughersteller das in Anhang I Nummer 2 beschriebene Verfahren an.

Für die in Anhang III Anlage 1 aufgeführten Fahrzeugtechnologien, die in der Union verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen, bestimmt der Fahrzeughersteller bzw. Zwischenfahrzeughersteller nur die in den Mustern in Anhang III Tabelle 5 für solche Fahrzeuge festgelegten Eingabeparameter anhand der neuesten Version des in Artikel 5 Absatz 3 genannten Simulationsinstruments.

Der Fahrzeughersteller kann das Simulationsinstrument für die Zwecke dieses Artikels nur dann betreiben, wenn er eine Lizenz besitzt, die gemäß Artikel 7 für den betreffenden Anwendungsfall erteilt wurde. Der Zwischenfahrzeughersteller betreibt das Simulationsinstrument unter der Lizenz des Fahrzeugherstellers.

▼B

(2)  
Der Fahrzeughersteller verzeichnet die Ergebnisse der Simulation, die nach Absatz 1 Unterabsatz 1 durchgeführt wurde, in dem Hersteller-Datenprotokoll, das entsprechend dem Muster in Anhang IV Teil I erstellt wurde.

Mit Ausnahme der in Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 und in Artikel 23 Absatz 6 aufgeführten Fälle sind alle späteren Änderungen an dem Hersteller-Datenprotokoll untersagt.

▼M3

Bei schweren Bussen verzeichnet der Fahrzeughersteller zusätzlich die Ergebnisse der Simulation in der Fahrzeuginformationsdatei. Bei schweren Bussen erfasst der Zwischenfahrzeughersteller die Fahrzeuginformationsdatei.

▼M3

(3)  
Bei mittelschweren und schweren Lastkraftwagen erstellt der Fahrzeughersteller kryptografische Hashes der Aufzeichnungsdatei des Herstellers und der Kundeninformationsdatei.

Der Primärfahrzeughersteller erstellt kryptografische Hashes der Aufzeichnungsdatei des Herstellers und der Fahrzeuginformationsdatei.

Der Zwischenfahrzeughersteller erstellt den kryptografischen Hash der Fahrzeuginformationsdatei.

Bei vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeugen, bei denen es sich um schwere Busse handelt, erstellt der Fahrzeughersteller kryptografische Hashes der Aufzeichnungsdatei des Herstellers, der Kundeninformationsdatei und der Fahrzeuginformationsdatei.

▼B

(4)  
►M3  Lastkraftwagen sowie vollständige bzw. vervollständigte Fahrzeuge, bei denen es sich um schwere Busse handelt, die zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden sollen, müssen mit der Kundeninformationsdatei versehen sein, die der Hersteller entsprechend dem Muster in Anhang IV Teil II erstellt hat. ◄

Jede Kundeninformation enthält einen Abdruck des kryptografischen Hashs des Hersteller-Datenprotokolls gemäß Absatz 3.

▼M3

Bei schweren Bussen stellt der Fahrzeughersteller dem Hersteller der nachfolgenden Stufe der Fertigungskette die Fahrzeuginformationsdatei zur Verfügung.

▼M3

(5)  
Bei allen Fahrzeugen, die mit einer Konformitätsbescheinigung versehen sind, und bei den nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/858 genehmigten Fahrzeugen mit einem Einzelgenehmigungsbogen muss die Bescheinigung bzw. der Genehmigungsbogen einen Abdruck der kryptografischen Hashes gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels enthalten.

▼M3

(6)  
Gemäß Anhang III Nummer 11 kann ein Hersteller die Ergebnisse des Simulationsinstruments auf andere Fahrzeuge übertragen.

▼B

Artikel 10

Änderungen, Aktualisierungen und Fehlfunktionen der elektronischen Instrumente

(1)  
Im Falle von Änderungen oder Aktualisierungen des Simulationsinstruments beginnt der Hersteller mit der Benutzung des geänderten oder aktualisierten Simulationsinstruments spätestens drei Monate, nachdem die Änderungen oder Aktualisierungen auf der speziellen elektronischen Verbreitungsplattform zur Verfügung gestellt wurden.
(2)  
Können die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch von Neufahrzeugen aufgrund einer Fehlfunktion des Simulationsinstruments nicht gemäß Artikel 9 Absatz 1 bestimmt werden, so setzt der Fahrzeughersteller die Kommission über die spezielle elektronische Verbreitungsplattform unverzüglich davon in Kenntnis.
(3)  
Können die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch von Neufahrzeugen aufgrund einer Fehlfunktion des Simulationsinstruments nicht gemäß Artikel 9 Absatz 1 bestimmt werden, so führt der Fahrzeughersteller spätestens 7 Kalendertage nach dem in Nummer 1 genannten Datum die Simulation dieser Fahrzeuge durch. Bis dahin werden die aus Artikel 9 hervorgehenden Pflichten für die Fahrzeuge, bei denen die Bestimmung der CO2-Emissionen nach wie vor unmöglich ist, ausgesetzt.

▼M3

Tritt auf einer Stufe der Fertigungskette für schwere Busse, die der vollständigen oder vervollständigten Fertigung vorausgeht, eine Fehlfunktion des Simulationsinstruments auf, so wird die Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 1, das Simulationsinstrument auf den nachfolgenden Fertigungsstufen einzusetzen, um höchstens 14 Kalendertage nach dem Zeitpunkt verschoben, zu dem der Hersteller der vorherigen Stufe dem Hersteller der vollständigen oder vervollständigten Stufe die Fahrzeuginformationsdatei zur Verfügung gestellt hat.

▼B

Artikel 11

Zugänglichkeit der Eingabe- und Ausgabeinformationen des Simulationsinstruments

▼M3

(1)  
Die Aufzeichnungsdatei des Herstellers, die Fahrzeuginformationsdatei und die Bescheinigungen über die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der Bauteile, Systeme und selbständigen technischen Einheiten werden vom Fahrzeughersteller mindestens 20 Jahre nach der Herstellung des Fahrzeugs aufbewahrt und der Genehmigungsbehörde und der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
(2)  
Auf Ersuchen einer bevollmächtigten Einrichtung eines Mitgliedstaats oder der Kommission legt der Fahrzeughersteller innerhalb von 15 Arbeitstagen die Aufzeichnungsdatei des Herstellers bzw. die Fahrzeuginformationsdatei vor.

▼B

(3)  
Auf Ersuchen einer bevollmächtigten Einrichtung eines Mitgliedstaats oder der Kommission legt die Genehmigungsbehörde, die die Lizenz gemäß Artikel 7 erteilt hat oder die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der Bauteile, selbständigen technischen Einheiten oder Systeme gemäß Artikel 17 bescheinigt hat, innerhalb von 15 Arbeitstagen den in Artikel 6 Absatz 2 bzw. Artikel 16 Absatz 2 genannten Beschreibungsbogen vor.

KAPITEL 4

MIT DEN CO2-EMISSIONEN UND DEM KRAFTSTOFFVERBRAUCH ZUSAMMENHÄNGENDE EIGENSCHAFTEN VON BAUTEILEN, SELBSTÄNDIGEN TECHNISCHEN EINHEITEN UND SYSTEMEN

Artikel 12

Für die Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs maßgebliche Bauteile, selbständige technische Einheiten und Systeme

(1)  

Die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Eingabedaten für das Simulationsinstrument umfassen Informationen über die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der folgenden Bauteile, selbständigen technischen Einheiten und Systeme:

a) 

Motoren;

b) 

Getriebe;

c) 

Drehmomentwandler;

d) 

sonstige Drehmoment übertragende Bauteile;

e) 

weitere Antriebskomponenten;

f) 

Achsen;

▼M3

g) 

Luftwiderstand;

▼B

h) 

Hilfseinrichtungen;

i) 

Reifen;

▼M3

j) 

elektrische Antriebsstrangbauteile.

▼M3

(2)  
Die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der in Absatz 1 Buchstaben b bis g, i und j genannten Bauteile, selbständigen technischen Einheiten und Systeme beruhen entweder auf den gemäß Artikel 14 für jedes Bauteil, jede selbständige technische Einheit und jedes System bzw. jede Familie von Bauteilen, selbständigen technischen Einheiten oder Systemen bestimmten und gemäß Artikel 17 zertifizierten Werten (im Folgenden „zertifizierte Werte) oder in Ermangelung zertifizierter Werte auf den gemäß Artikel 13 bestimmten Standardwerten.

▼B

(3)  
Die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften beruhen auf den gemäß Artikel 14 für jede Motorenfamilie festgelegten und gemäß Artikel 17 zertifizierten Werten.

▼M3

(4)  
Die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von Hilfseinrichtungen beruhen auf den generischen Werten, wie sie im Simulationsinstrument implementiert sind und einem Fahrzeug auf der Grundlage der gemäß Anhang IX zu bestimmenden Eingabedaten zugeordnet werden.
(5)  
Im Falle eines Basislastkraftwagens beruhen die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von in Absatz 1 Buchstabe g des vorliegenden Artikels genannten Bauteilen, selbständigen technischen Einheiten und Systemen, die nicht für den Basislastkraftwagen bestimmt werden können, auf den Standardwerten. Für in Absatz 1 Buchstabe h genannte Bauteile, selbständige technische Einheiten und Systeme ist vom Hersteller die Technologie mit den größten Energieverlusten zu wählen.
(6)  
Bei Fahrzeugen, die von der Verpflichtung gemäß Artikel 9 Absatz 1 zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs ausgenommen sind, umfassen die Eingabedaten für das Simulationsinstrument die Angaben nach Anhang III Tabelle 5.
(7)  
Soll das Fahrzeug mit einem vollständigen Satz von M + S-Reifen und einem vollständigen Satz von Standardreifen zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden, kann der Fahrzeughersteller wählen, mit welchen Reifen die CO2-Emissionen bestimmt werden. Bei schweren Bussen führt das Hinzufügen von Reifensätzen zum Fahrzeug nicht zu der Verpflichtung, eine neue Simulation für das Primärfahrzeug gemäß Anhang I Nummer 2 durchzuführen, solange die bei der Primärfahrzeugsimulation verwendeten Reifen bei der Zulassung, dem Verkauf oder der Inbetriebnahme des Fahrzeugs vorhanden sind.

▼B

Artikel 13

▼M3

Standardwerte und generische Werte

▼B

(1)  
Die Pauschalwerte für Getriebe werden gemäß Anhang VI Anlage 8 bestimmt.
(2)  
Die Pauschalwerte für Drehmomentwandler werden gemäß Anhang VI Anlage 9 bestimmt.
(3)  
Die Pauschalwerte für sonstige Drehmoment übertragende Bauteile werden gemäß Anhang VI Anlage 10 bestimmt.
(4)  
Die Pauschalwerte für weitere Antriebskomponenten werden gemäß Anhang VI Anlage 11 bestimmt.
(5)  
Die Pauschalwerte für Achsen werden gemäß Anhang VII Anlage 3 bestimmt.
(6)  
Die Pauschalwerte für den Luftwiderstand des Fahrgestells oder des Anhängers werden gemäß Anhang VIII Anlage 7 bestimmt.

▼M3

(7)  
Für Hilfseinrichtungen werden vom Simulationsinstrument generische Werte entsprechend den nach Anhang IX ausgewählten Technologien zugeordnet.
(8)  
Der Standardwert für Reifen wird gemäß Anhang X Nummer 3.2 bestimmt.

▼M3

(9)  
Die Standardwerte für elektrische Antriebsstrangbauteile werden gemäß Anhang Xb Anlagen 8, 9 und 10 bestimmt.

▼B

Artikel 14

Zertifizierte Werte

▼M3

(1)  
Die gemäß den Absätzen 2 bis 10 des vorliegenden Artikels bestimmten Werte können vom Fahrzeughersteller als Eingabedaten für das Simulationsinstrument verwendet werden, wenn sie gemäß Artikel 17 zertifiziert sind.
(2)  
Die zertifizierten Werte für Motoren werden gemäß Anhang V Nummern 4, 5 und 6 bestimmt.

▼B

(3)  
Die zertifizierten Werte für Getriebe werden gemäß Anhang VI Nummer 3 bestimmt.
(4)  
Die zertifizierten Werte für Drehmomentwandler werden gemäß Anhang VI Nummer 4 bestimmt.
(5)  
Die zertifizierten Werte für sonstige Drehmoment übertragende Bauteile werden gemäß Anhang VI Nummer 5 bestimmt.
(6)  
Die zertifizierten Werte für weitere Antriebskomponenten werden gemäß Anhang VI Nummer 6 bestimmt.
(7)  
Die zertifizierten Werte für Achsen werden gemäß Anhang VII Nummer 4 bestimmt.
(8)  
Die zertifizierten Werte für den Luftwiderstand des Fahrgestells oder des Anhängers werden gemäß Anhang VIII Nummer 3 bestimmt.
(9)  
Die zertifizierten Werte für Reifen werden gemäß Anhang X bestimmt.

▼M3

(10)  
Die zertifizierten Werte für elektrische Antriebsstrangbauteile werden gemäß Anhang Xb Nummern 4, 5 und 6 bestimmt.

▼B

Artikel 15

Familienkonzept betreffend Bauteile, selbständige technische Einheiten und Systeme anhand von zertifizierten Werten

(1)  

Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 6 gelten die zertifizierten Werte, die für ein Stamm-Bauteil, eine selbständige technische Stamm-Einheit oder ein Stammsystem bestimmt wurden, ohne weitere Prüfung auch für alle Familienmitglieder gemäß der Begriffsbestimmung einer Familie in:

— 
Anhang VI Anlage 6 hinsichtlich des Familienkonzepts für Getriebe, Drehmomentwandler, sonstige Drehmoment übertragende Bauteile und weitere Antriebskomponenten;
— 
Anhang VII Anlage 4 hinsichtlich des Familienkonzepts für Achsen;
— 
Anhang VIII Anlage 5 hinsichtlich des Familienkonzepts für die Zwecke der Bestimmung des Luftwiderstands;

▼M3

— 
Anhang V Anlage 3 hinsichtlich Motoren; die zertifizierten Werte für Motoren werden für alle Mitglieder einer Motorenfamilie, die gemäß der Begriffsbestimmung einer Familie geschaffen wurde, gemäß Anhang V Nummern 4, 5 und 6 abgeleitet;
— 
Anhang Xb Anlage 13 hinsichtlich des Familienkonzepts für elektrische Maschinensysteme oder integrierte elektrische Antriebsstrangbauteile; die zertifizierten Werte für die Mitglieder einer Familie, die gemäß der Begriffsbestimmung einer Familie elektrischer Maschinensysteme geschaffen wurde, werden gemäß Anhang Xb Nummer 4 abgeleitet.

▼M3

(2)  
Für Motoren werden die zertifizierten Werte für die Mitglieder einer Motorenfamilie gemäß Anhang V Nummern 4, 5 und 6 abgeleitet.

Für Reifen besteht eine Familie nur aus einem Reifentyp.

Für elektrische Maschinensysteme oder integrierte elektrische Antriebsstrangbauteile werden die zertifizierten Werte für die Mitglieder einer Familie elektrischer Maschinensysteme gemäß Anhang Xb Nummer 4 abgeleitet.

▼B

(3)  
Die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften des Stamm-Bauteils, der selbständigen technischen Stammeinheit oder des Stammsystems dürfen nicht besser sein als die Eigenschaften jedes anderen Mitglieds derselben Familie.
(4)  
Der Hersteller weist gegenüber der Genehmigungsbehörde nach, dass der Stamm-Bauteil, die selbständige technische Stammeinheit oder das Stammsystem die Bauteilfamilie, die Familie selbständiger technischer Einheiten oder die Systemfamilie voll und ganz vertritt.

Wenn die Genehmigungsbehörde im Rahmen der Prüfung für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 bestimmt, dass der ausgewählte Stamm-Bauteil, die ausgewählte selbständige technische Stammeinheit oder das ausgewählte Stammsystem die Bauteilfamilie, die Familie selbständiger technischer Einheiten oder die Systemfamilie nicht voll und ganz vertritt, so kann die Genehmigungsbehörde ein anderes Referenzbauteil, eine andere selbständige technische Referenzeinheit oder ein anderes Referenzsystem auswählen, prüfen und als Stamm-Bauteil, selbständige technische Stammeinheit oder Stammsystem festlegen.

(5)  
Auf Ersuchen des Herstellers und vorbehaltlich der Zustimmung der Genehmigungsbehörde können die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften eines bestimmten Bauteils, einer bestimmten selbständigen technischen Einheit oder eines bestimmten Systems mit Ausnahme eines Stamm-Bauteils, einer selbständigen technischen Stammeinheit bzw. eines Stammsystems auf der Bescheinigung über die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der Bauteilfamilie, der Familie selbständiger technischer Einheiten oder der Systemfamilie angegeben werden.

Die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften dieses bestimmten Bauteils, dieser bestimmten selbständigen technischen Einheit oder dieses bestimmten Systems werden gemäß Artikel 14 bestimmt.

(6)  
Führen die gemäß Absatz 5 bestimmten mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften des bestimmten Bauteils, der bestimmten selbständigen technischen Einheit oder des bestimmten Systems zu CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerten, die höher sind als die des Stamm-Bauteils, der selbständigen technischen Stammeinheit bzw. des Stammsystems, so schließt der Hersteller diese aus der bestehenden Familie aus, teilt sie einer neuen Familie zu und legt sie als neuen Stamm-Bauteil, neue selbständige technische Stammeinheit oder neues Stammsystem für die Familie fest oder beantragt eine Erweiterung der Zertifizierung gemäß Artikel 18.

Artikel 16

Antrag auf Zertifizierung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von Bauteilen, selbständigen technischen Einheiten oder Systemen

▼M3

(1)  
Der Antrag auf Zertifizierung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften des Bauteils, der selbständigen technischen Einheit oder des Systems bzw. der Familie von Bauteilen, selbständigen technischen Einheiten oder Systemen wird bei der Genehmigungsbehörde gestellt.

▼B

(2)  

Der Antrag auf Zertifizierung hat die Form eines Beschreibungsbogens entsprechend dem Muster in:

— 
Anhang V Anlage 2 hinsichtlich Motoren;
— 
Anhang VI Anlage 2 hinsichtlich Getrieben;
— 
Anhang VI Anlage 3 hinsichtlich Drehmomentwandlern;
— 
Anhang VI Anlage 4 hinsichtlich sonstiger Drehmoment übertragender Bauteile;
— 
Anhang VI Anlage 5 hinsichtlich weiterer Antriebskomponenten;
— 
Anhang VII Anlage 2 hinsichtlich Achsen;
— 
Anhang VIII Anlage 2 hinsichtlich des Luftwiderstands;
— 
Anhang X Anlage 2 hinsichtlich Reifen;

▼M3

— 
Anhang Xb Anlagen 2 bis 6 hinsichtlich elektrische Antriebsstrangbauteile.

▼M3

(3)  
Der Antrag auf Zertifizierung ist zusammen mit einer Erläuterung der Konstruktionsteile des betroffenen Bauteils, der betroffenen selbständigen technischen Einheit oder des betroffenen Systems bzw. der betroffenen Familie von Bauteilen, selbständigen technischen Einheiten oder Systemen einzureichen, die nicht unerhebliche Auswirkungen auf die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der betroffenen Bauteile, der betroffenen selbständigen technischen Einheiten oder der betroffenen Systeme haben.

Darüber hinaus sind dem Antrag die von einer Genehmigungsbehörde erstellten einschlägigen Prüfberichte, die Prüfergebnisse sowie eine von einer Genehmigungsbehörde gemäß Anhang IV Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/858 ausgestellten Erklärung über die Einhaltung beizufügen.

▼B

Artikel 17

Verwaltungsvorschriften für die Zertifizierung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von Bauteilen, selbständigen technischen Einheiten oder Systemen

▼M3

(1)  
Werden alle geltenden Anforderungen erfüllt, so zertifiziert die Genehmigungsbehörde die Werte in Bezug auf die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften des betroffenen Bauteils, der betroffenen selbständigen technischen Einheit oder des betroffenen Systems bzw. der betroffenen Familie von Bauteilen, selbständigen technischen Einheiten oder Systemen.

▼B

(2)  

In dem in Absatz 1 genannten Fall stellt die Genehmigungsbehörde eine Bescheinigung über die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften aus, entsprechend dem Muster in:

— 
Anhang V Anlage 1 hinsichtlich Motoren;
— 
Anhang VI Anlage 1 hinsichtlich Getrieben, Drehmomentwandlern, sonstiger Drehmoment übertragender Bauteile und weiterer Antriebskomponenten;
— 
Anhang VII Anlage 1 hinsichtlich Achsen;
— 
Anhang VIII Anlage 1 hinsichtlich des Luftwiderstands;
— 
Anhang X Anlage 1 hinsichtlich Reifen;

▼M3

— 
Anhang Xb Anlage 1 hinsichtlich elektrischer Antriebsstrangbauteile.

▼B

(3)  

Die Genehmigungsbehörde teilt eine Zertifizierungsnummer zu, entsprechend dem Nummerierungssystem in:

— 
Anhang V Anlage 6 hinsichtlich Motoren;
— 
Anhang VI Anlage 7 hinsichtlich Getrieben, Drehmomentwandlern, sonstiger Drehmoment übertragender Bauteile und weiterer Antriebskomponenten;
— 
Anhang VII Anlage 5 hinsichtlich Achsen;
— 
Anhang VIII Anlage 8 hinsichtlich des Luftwiderstands;
— 
Anhang X Anlage 1 hinsichtlich Reifen;

▼M3

— 
Anhang Xb Anlage 14 hinsichtlich elektrischer Antriebsstrangbauteile.

▼M3

Die Genehmigungsbehörde teilt dieselbe Nummer keinem anderen Bauteil, keiner anderen technischen Einheit und keinem anderen System bzw. keiner anderen Familie von Bauteilen, selbständigen technischen Einheiten oder Systemen zu. Die Zertifizierungsnummer dient als Kennziffer für den Prüfbericht.

▼B

(4)  
Die Genehmigungsbehörde erzeugt mithilfe des in Artikel 5 Absatz 5 genannten Hash-Instruments einen kryptografischen Hash der Datei mit den Prüfergebnissen, darunter die Zertifizierungsnummer. Dieses Hashing findet unmittelbar nach der Erstellung der Prüfergebnisse statt. Die Genehmigungsbehörde druckt diesen Hash zusammen mit der Zertifizierungsnummer auf der Bescheinigung über die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften ab.

Artikel 18

Erweiterung einer Bauteilfamilie, einer Familie selbständiger technischer Einheiten oder einer Systemfamilie um ein neues Bauteil, eine neue selbständige technische Einheit oder ein neues System

(1)  

Auf Ersuchen des Herstellers und nach Genehmigung der Genehmigungsbehörde kann ein neues Bauteil, eine neue selbständige technische Einheit oder ein neues System als Mitglied einer zertifizierten Bauteilfamilie, einer zertifizierten Familie selbständiger technischer Einheiten oder einer zertifizierten Systemfamilie aufgenommen werden, wenn sie den Kriterien für die Definition der Familie entsprechen, die hier zu finden sind:

▼M3

— 
Anhang V Anlage 3 hinsichtlich des Familienkonzepts für Motoren unter Berücksichtigung der Anforderungen in Artikel 15 Absatz 2;

▼B

— 
in Anhang VI Anlage 6 hinsichtlich des Familienkonzepts von Getrieben, Drehmomentwandlern, sonstigen Drehmoment übertragenden Bauteilen und weiteren Antriebskomponenten;
— 
in Anhang VII Anlage 4 hinsichtlich des Familienkonzepts für Achsen;
— 
in Anhang VIII Anlage 5 hinsichtlich des Familienkonzepts für die Zwecke der Bestimmung des Luftwiderstands;

▼M3

— 
Anhang Xb Anlage 13 hinsichtlich des Familienkonzepts für elektrische Maschinensysteme oder integrierte elektrische Antriebsstrangbauteile unter Berücksichtigung der Anforderungen in Artikel 15 Absatz 2.

▼B

In solchen Fällen stellt die Genehmigungsbehörde eine überarbeitete Bescheinigung mit einer Erweiterungsnummer aus.

Der Hersteller ändert den in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beschreibungsbogen und stellt ihn der Genehmigungsbehörde zur Verfügung.

(2)  
Führen die gemäß Absatz 1 bestimmten mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften des bestimmten Bauteils, der bestimmten selbständigen technischen Einheit oder des bestimmten Systems zu CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerten, die höher sind als die des Stamm-Bauteils, der selbständigen technischen Stammeinheit bzw. des Stammsystems, so werden diese zum neuen Stamm-Bauteil, zur neuen selbständigen technischen Stammeinheit oder zum neuen Stammsystem.

Artikel 19

Für die Zertifizierung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von Bauteilen, selbständigen technischen Einheiten oder Systemen relevante spätere Änderungen

(1)  
Der Hersteller teilt der Genehmigungsbehörde jede Änderung an der Konstruktion oder am Herstellungsverfahren der betroffenen Bauteile, selbständigen technischen Einheiten oder Systeme mit, die nach der Zertifizierung der Werte betreffend die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der relevanten Bauteilfamilie, der relevanten Familie selbständiger technischer Einheiten oder der relevanten Systemfamilie nach Artikel 17 vorgenommen wurden und die nicht unerhebliche Auswirkungen auf die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften dieser Bauteile, selbständigen technischen Einheiten und Systeme haben können.
(2)  
Nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Mitteilung teilt die Genehmigungsbehörde dem Hersteller mit, ob die von den Änderungen betroffenen Bauteile, selbständigen technischen Einheiten oder Systeme weiter von der ausgestellten Bescheinigung abgedeckt werden oder nicht oder ob weitere Prüfungen gemäß Artikel 14 erforderlich sind, um die Auswirkungen der Änderungen auf die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der Bauteile, selbständigen technischen Einheiten oder Systeme zu überprüfen.
(3)  
Werden die von den Änderungen betroffenen Bauteile, selbständigen technischen Einheiten oder Systeme nicht von der Bescheinigung abgedeckt, so beantragt der Hersteller innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung der Genehmigungsbehörde eine neue Zertifizierung oder eine Erweiterung gemäß Artikel 18. Stellt der Hersteller innerhalb dieser Frist keinen Antrag auf eine neue Zertifizierung oder Erweiterung oder wird der Antrag abgelehnt, so wird die Bescheinigung zurückgezogen.

KAPITEL 5

KONFORMITÄT DES BETRIEBS DES SIMULATIONSINSTRUMENTS, DER EINGABEINFORMATIONEN UND DER EINGABEDATEN

Artikel 20

▼M1

Zuständigkeiten des Fahrzeugherstellers, der Genehmigungsbehörde und der Kommission hinsichtlich der Konformität des Betriebs des Simulationsinstruments

▼B

(1)  
►M3  Der Fahrzeughersteller ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verfahren, die zum Zwecke der Einholung der Lizenz für das Simulationsinstrument für den Anwendungsfall, der unter die nach Artikel 7 erteilte Lizenz fällt, eingerichtet wurden, weiter diesem Zweck genügen. ◄

▼M1

►M3  Bei mittelschweren und schweren Lastkraftwagen, mit Ausnahme von He-HDV bzw. PEV, führt der Fahrzeughersteller das Überprüfungstestverfahren nach Anhang Xa an der Mindestzahl von Fahrzeugen gemäß Nummer 3 des genannten Anhangs durch. ◄ Der Fahrzeughersteller legt bis zum 31. Dezember jedes Jahres gemäß Anhang Xa Nummer 8 der Genehmigungsbehörde für jedes getestete Fahrzeug einen Testbericht vor, bewahrt die entsprechenden Berichte mindestens 10 Jahre lang auf und stellt sie der Kommission und den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten auf Verlangen zur Verfügung.

▼B

(2)  
►M3  Die Genehmigungsbehörde führt viermal jährlich eine Beurteilung nach Anhang II Nummer 2 durch, um zu überprüfen, ob die Verfahren, die vom Hersteller zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs bei allen von der Lizenz abgedeckten Anwendungsfällen und Fahrzeuggruppen eingesetzt wurden, weiterhin zweckentsprechend sind. ◄ Die Beurteilung umfasst auch die Überprüfung der Auswahl der Eingabeinformationen und der Eingabedaten sowie die Wiederholung der vom Hersteller durchgeführten Simulationen.

▼M1

Besteht ein Fahrzeug das Überprüfungstestverfahren nach Anhang Xa nicht, leitet die Genehmigungsbehörde gemäß Anhang Xa eine Untersuchung ein, um die Ursache für das Nichtbestehen zu ermitteln. Sobald die Genehmigungsbehörde die Ursache für das Nichtbestehen festgestellt hat, unterrichtet sie die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten davon.

Steht die Ursache des Nichtbestehens mit dem Betrieb des Simulationsinstruments in Verbindung, gilt Artikel 21. Steht die Ursache des Nichtbestehens mit den zertifizierten mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten und Systemen in Verbindung, gilt Artikel 23.

Waren weder bei der Zertifizierung von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten oder Systemen noch beim Betrieb des Simulationsinstruments Unregelmäßigkeiten feststellbar, meldet die Genehmigungsbehörde das Nichtbestehen des Überprüfungstestverfahrens durch das betreffende Fahrzeug der Kommission. Die Kommission untersucht, ob das Simulationsinstrument oder das Überprüfungstestverfahren nach Anhang Xa der Grund dafür ist, dass das Fahrzeug das Überprüfungstestverfahren nicht bestanden hat, und ob eine Verbesserung des Simulationsinstruments oder des Überprüfungstestverfahrens notwendig ist.

▼B

Artikel 21

Mängelbeseitigungsmaßnahmen in Bezug auf die Konformität des Betriebs des Simulationsinstruments

(1)  
Stellt die Genehmigungsbehörde gemäß Artikel 20 Absatz 2 fest, dass die vom Fahrzeughersteller eingerichteten Verfahren zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs der betroffenen Fahrzeuggruppen nicht mit der Lizenz oder mit dieser Verordnung übereinstimmen oder zu einer fehlerhaften Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs der betroffenen Fahrzeuge führen können, so fordert die Genehmigungsbehörde den Hersteller auf, spätestens 30 Kalendertage nach Erhalt der Aufforderung der Genehmigungsbehörde einen Mängelbeseitigungsplan vorzulegen.

Weist der Hersteller nach, dass für die Einreichung des Mängelbeseitigungsplans mehr Zeit erforderlich ist, kann die Genehmigungsbehörde eine Fristverlängerung um bis zu 30 Kalendertage einräumen.

▼M3

(2)  
Der Mängelbeseitigungsplan gilt für alle Anwendungsfälle und Fahrzeuggruppen, die die Genehmigungsbehörde in ihrer Aufforderung aufgeführt hat.

▼B

(3)  
Der Mängelbeseitigungsplan wird von der Genehmigungsbehörde innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt genehmigt oder abgelehnt. Die Genehmigungsbehörde informiert den Hersteller und alle Mitgliedstaaten über ihre Entscheidung, den Mängelbeseitigungsplan zu genehmigen oder abzulehnen.

▼M3

Die Genehmigungsbehörde kann den Fahrzeughersteller auffordern, eine neue Aufzeichnungsdatei des Herstellers, eine neue Fahrzeuginformationsdatei, eine neue Kundeninformationsdatei und eine neue Konformitätsbescheinigung auf der Grundlage einer neuen Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs zu erstellen, die die gemäß dem Mängelbeseitigungsplan durchgeführten Änderungen widerspiegelt.

▼M3

Der Fahrzeughersteller ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verfahren, die zum Zwecke der Einholung der Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments für alle Anwendungsfälle und Fahrzeuggruppen, die unter die nach Artikel 7 erteilte Lizenz fallen, eingerichtet wurden, weiter diesem Zweck genügen.

Bei mittelschweren und schweren Lastkraftwagen führt der Fahrzeughersteller das Überprüfungstestverfahren nach Anhang Xa an der Mindestzahl von Fahrzeugen gemäß Nummer 3 des genannten Anhangs durch.

▼B

(4)  
Für die Ausführung des Mängelbeseitigungsplans in der gebilligten Form ist der Hersteller verantwortlich.
(5)  
Wurde der Mängelbeseitigungsplan von der Genehmigungsbehörde abgelehnt oder stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Mängelbeseitigungsmaßnahmen nicht korrekt umgesetzt werden, so ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um die Konformität des Betriebs des Simulationsinstruments sicherzustellen oder die Lizenz zurückzunehmen.

Artikel 22

Zuständigkeiten des Herstellers und der Genehmigungsbehörde in Bezug auf die Konformität der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von Bauteilen, selbständigen technischen Einheiten und Systemen

(1)  
►M3  Der Hersteller ergreift die erforderlichen Maßnahmen gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/858, um sicherzustellen, dass die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der in Artikel 12 Absatz 1 aufgeführten Bauteile, selbständigen technischen Einheiten und Systeme, die Gegenstand der Zertifizierung gemäß Artikel 17 waren, nicht von den zertifizierten Werten abweichen. ◄

Diese Maßnahmen umfassen auch Folgendes:

— 
die Verfahren in Anhang V Anlage 4 für Motoren;
— 
die Verfahren in Anhang VI Anlage 7 für Getriebe;
— 
die Verfahren in Anhang VII Nummern 5 und 6 für Achsen;
— 
die Verfahren in Anhang VIII Anlage 6 für den Luftwiderstand des Fahrgestells oder des Anhängers;
— 
die Verfahren in Anhang X Nummer 4 für Reifen;

▼M3

— 
die Verfahren in Anhang Xb Anlage 12 Nummern 1 bis 4 für elektrische Antriebsstrangbauteile.

▼B

Wurden die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften einer Bauteilfamilie, einer Familie selbständiger technischer Einheiten oder einer Systemfamilie gemäß Artikel 15 Absatz 5 zertifiziert, so ist der Bezugswert für die Überprüfung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der für dieses Familienmitglied zertifizierte Wert.

Wird festgestellt, dass eine Abweichung von den zertifizierten Werten auf die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zurückzuführen ist, teilt der Hersteller dies der Genehmigungsbehörde unverzüglich mit.

(2)  
Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde, die die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften der betroffenen Bauteilfamilie, der betroffenen Familie selbständiger technischer Einheiten oder der betroffenen Systemfamilie zertifiziert hat, jährlich Prüfberichte mit den Ergebnissen der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Verfahren vor. Der Hersteller stellt den Prüfbericht der Kommission auf Ersuchen zur Verfügung.

▼M3

(3)  
Der Hersteller stellt sicher, dass mindestens jedes 25. Verfahren nach Absatz 1 Unterabsatz 2 oder, mit Ausnahme von Reifen, mindestens ein Verfahren pro Jahr in Bezug auf ein Bauteil, eine selbständige technische Einheit oder ein System bzw. eine Familie von Bauteilen, selbständigen technischen Einheiten oder Systemen von einer anderen Genehmigungsbehörde überwacht wird als der an der Zertifizierung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften des betroffenen Bauteils, der betroffenen selbständigen technischen Einheit oder des betroffenen Systems bzw. der betroffenen Familie von Bauteilen, selbständigen technischen Einheiten oder Systemen nach Artikel 16 beteiligten Genehmigungsbehörde.

▼B

(4)  
Jede Genehmigungsbehörde kann jederzeit Überprüfungen im Zusammenhang mit den Bauteilen, selbständigen technischen Einheiten und Systemen in jeder Einrichtung des Herstellers und des Fahrzeugherstellers durchführen, um zu überprüfen, ob die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften dieser Bauteile, selbständigen technischen Einheiten und Systeme nicht von den zertifizierten Werten abweichen.

Der Hersteller und der Fahrzeughersteller stellen der Genehmigungsbehörde innerhalb von 15 Werktagen nach dem Ersuchen der Genehmigungsbehörde alle einschlägigen Unterlagen, Proben und andere in seinem Besitz befindliche Materialien zur Verfügung und führen die Überprüfungen im Zusammenhang mit einem Bauteil, einer selbständigen technischen Einheit oder einem System durch.

Artikel 23

Mängelbeseitigungsmaßnahmen in Bezug auf die Konformität der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von Bauteilen, selbständigen technischen Einheiten oder Systemen

▼M1

(1)  
Stellt die Genehmigungsbehörde gemäß den Artikeln 20 und 22 fest, dass die vom Hersteller ergriffenen Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von in Artikel 12 Absatz 1 aufgeführten Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten und Systemen, welche Gegenstand einer Zertifizierung gemäß Artikel 17 waren, nicht von den zertifizierten Werten abweichen, nicht angemessen sind, so fordert die Genehmigungsbehörde den Hersteller auf, spätestens 30 Kalendertage nach Erhalt des Ersuchens der Genehmigungsbehörde einen Mängelbeseitigungsplan zu erstellen.

▼B

Weist der Hersteller nach, dass für die Einreichung des Mängelbeseitigungsplans mehr Zeit erforderlich ist, kann die Genehmigungsbehörde eine Fristverlängerung um bis zu 30 Kalendertage einräumen.

▼M3

(2)  
Der Mängelbeseitigungsplan gilt für alle Bauteile, selbständigen technischen Einheiten und Systeme bzw. alle Familien von Bauteilen, selbständigen technischen Einheiten oder Systemen, die die Genehmigungsbehörde in ihrer Aufforderung aufgeführt hat.

▼B

(3)  
Der Mängelbeseitigungsplan wird von der Genehmigungsbehörde innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt genehmigt oder abgelehnt. Die Genehmigungsbehörde informiert den Hersteller und alle Mitgliedstaaten über ihre Entscheidung, den Mängelbeseitigungsplan zu genehmigen oder abzulehnen.

▼M3

Die Genehmigungsbehörde kann den Fahrzeughersteller auffordern, eine neue Aufzeichnungsdatei des Herstellers, eine neue Kundeninformationsdatei, eine neue Fahrzeuginformationsdatei und eine neue Konformitätsbescheinigung auf der Grundlage einer neuen Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs zu erstellen, die die gemäß dem Mängelbeseitigungsplan durchgeführten Änderungen widerspiegelt.

▼B

(4)  
Für die Ausführung des Mängelbeseitigungsplans in der gebilligten Form ist der Hersteller verantwortlich.

▼M3

(5)  
Der Hersteller hat über jede(s) zurückgerufene und reparierte oder veränderte Bauteil, selbständige technische Einheit oder System sowie über die Werkstatt, die die Reparatur durchgeführt bzw. die Veränderung vorgenommen hat, Buch zu führen. Während der Umsetzung des Mängelbeseitigungsplans und während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Abschluss der Umsetzung erhält die Genehmigungsbehörde auf Ersuchen Zugang zu diesen Aufzeichnungen.

Der Hersteller muss diese Aufzeichnungen zehn Jahre lang aufbewahren.

(6)  
Wurde der Mängelbeseitigungsplan von der Genehmigungsbehörde abgelehnt, oder stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Mängelbeseitigungsmaßnahmen nicht korrekt angewandt werden, so ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um die Konformität der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften des betroffenen Bauteils, der betroffenen selbständigen technischen Einheit oder des betroffenen Systems bzw. der betroffenen Familie von Bauteilen, selbständigen technischen Einheiten oder Systemen sicherzustellen oder sie widerruft die Bescheinigung über die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften.

▼B

KAPITEL 6

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Übergangsbestimmungen

(1)  

►M3  Wurden die in Artikel 9 der vorliegenden Verordnung genannten Verpflichtungen nicht eingehalten, so betrachten die Mitgliedstaaten Konformitätsbescheinigungen für typgenehmigte Fahrzeuge unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 als nicht mehr gültig im Sinne des Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und verbieten für typgenehmigte und einzeln genehmigte Fahrzeuge die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von: ◄

▼M1

(a) 

Fahrzeugen der Gruppen 4, 5, 9 und 10 einschließlich der Untergruppe „v“ jeder Fahrzeuggruppe gemäß der Definition in Anhang I Tabelle 1 ab dem 1. Juli 2019;

▼B

(b) 

Fahrzeugen der Gruppen 1, 2, und 3 gemäß Anhang I Tabelle 1 ab dem 1. Januar 2020;

(c) 

Fahrzeugen der Gruppen 11, 12, und 16 gemäß Anhang I Tabelle 1 ab dem 1. Juli 2020;

▼M3

(d) 

Fahrzeugen der Gruppen 53 und 54 gemäß der Definition in Anhang I Tabelle 2 ab dem 1. Juli 2024;

(e) 

Fahrzeugen der Gruppen 31 bis 40 gemäß der Definition in Anhang I Tabellen 4 bis 6 ab dem 1. Januar 2025;

(f) 

Fahrzeugen der Gruppe 1s gemäß der Definition in Anhang I Tabelle 1 ab dem 1. Juli 2024.

▼M3

(2)  

Die in Artikel 9 genannten Verpflichtungen gelten wie folgt:

(a) 

für Fahrzeuge der Gruppen 53 und 54 gemäß der Definition in Anhang I Tabelle 2 mit Herstellungsdatum am oder nach dem 1. Januar 2024;

(b) 

für Fahrzeuge der Gruppen P31/32, P33/34, P35/36, P37/38 und P39/40 gemäß der Definition in Anhang I Tabelle 3 mit Herstellungsdatum am oder nach dem 1. Januar 2024;

(c) 

bei schweren Bussen wird die Simulation für das vollständige bzw. vervollständigte Fahrzeug gemäß Anhang I Nummer 2.1 Buchstabe b nur dann durchgeführt, wenn die Simulation für das Primärfahrzeug gemäß Anhang I Nummer 2.1 Buchstabe a verfügbar ist;

(d) 

für Fahrzeuge der Gruppe 1s gemäß der Definition in Anhang I Tabelle 1 mit Herstellungsdatum am oder nach dem 1. Januar 2024;

(e) 

für Fahrzeuge der Gruppen 1, 2, 3, 4, 5, 9, 10, 4v, 5v, 9v, 10v, 11, 12 und 16 gemäß der Definition in Anhang I Tabelle 1, die nicht unter die Buchstaben f und g dieses Absatzes fallen, mit Herstellungsdatum am oder nach dem 1. Januar 2024;

(f) 

für Fahrzeuge der Gruppen 1, 2, 3, 4, 5, 9, 10, 4v, 5v, 9v, 10v, 11, 12 und 16 gemäß der Definition in Anhang I Tabelle 1, die mit einem Wärmerückgewinnungssystem gemäß Anhang V Nummer 2 Absatz 8 ausgerüstet sind, sofern es sich nicht um ZE-HDV, He-HDV oder Zweistofffahrzeuge handelt;

(g) 

für Zweistofffahrzeuge der Gruppen 1, 2, 3, 4, 5, 9, 10, 4v, 5v, 9v, 10v, 11, 12 und 16 gemäß der Definition in Anhang I Tabelle 1 mit Herstellungsdatum am oder nach dem 1. Januar 2024; liegt das Herstellungsdatum vor dem 1. Januar 2024, kann der Hersteller entscheiden, ob er Artikel 9 anwendet oder nicht.

Für ZE-HDV, He-HDV und Zweistofffahrzeuge der Gruppen 1, 2, 3, 4, 5, 9, 10, 4v, 5v, 9v, 10v, 11, 12 und 16 gemäß der Definition in Anhang I Tabelle 1, auf die Artikel 9 nicht in Übereinstimmung mit Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g des vorliegenden Absatzes angewandt wird, bestimmt der Fahrzeughersteller die in den Mustern in Anhang III Tabelle 5 für solche Fahrzeuge festgelegten Eingabeparameter anhand der neuesten Version des in Artikel 5 Absatz 3 genannten Simulationsinstruments. In diesem Fall gelten die in Artikel 9 genannten Verpflichtungen für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels als erfüllt.

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Herstellungsdatum das Datum der Unterzeichnung der Konformitätsbescheinigung bzw., wenn keine Konformitätsbescheinigung ausgestellt wurde, das Datum, an dem die Fahrzeugidentifikationsnummer erstmals an den entsprechenden Teilen des Fahrzeugs angebracht wurde.

(3)  
Mängelbeseitigungsmaßnahmen nach Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 6 gelten für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels genannten Fahrzeuge im Anschluss an eine Untersuchung des Nichtbestehens des Überprüfungstestverfahrens gemäß Anhang Xa ab dem 1. Juli 2023 und für die in Absatz 2 Buchstaben d und g des vorliegenden Artikels genannten Fahrzeuge ab dem 1. Juli 2024.

▼B

Artikel 25

Änderung der Richtlinie 2007/46/EG

Die Anhänge I, III, IV, IX und XV der Richtlinie 2007/46/EG werden entsprechend Anhang XI dieser Verordnung geändert.

Artikel 26

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011

Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:

1. 

In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem genehmigten Motorsystem hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen oder die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen weist der Hersteller außerdem nach, dass die Anforderungen in Artikel 6 und Anhang II der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission ( *1 ) in Bezug auf die betroffene Fahrzeuggruppe erfüllt werden. Diese Anforderung gilt jedoch nicht, wenn der Hersteller angibt, dass neue Fahrzeuge des zu genehmigenden Typs nicht an oder nach den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2017/2400 für die jeweilige Fahrzeuggruppe festgelegten Daten in der Union zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden.

2. 

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) 

Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) Es gelten alle sonstigen Ausnahmen gemäß der Nummer 3.1 von Anhang VII dieser Verordnung, den Nummern 2.1 und 6.1 von Anhang X dieser Verordnung, den Nummern 2.1, 4.1, 5.1, 7.1, 8.1 und 10.1 von Anhang XIII dieser Verordnung und Nummer 1.1 von Anlage 6 zu Anhang XIII dieser Verordnung.“;

b) 

in Absatz 1a wird folgender Buchstabe angefügt:

„e) Die Anforderungen gemäß Artikel 6 und Anhang II der Verordnung (EU) 2017/2400 gelten in Bezug auf die betroffene Fahrzeuggruppe, jedoch nicht, wenn der Hersteller angibt, dass neue Fahrzeuge des zu genehmigenden Typs nicht an oder nach den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieser Verordnung für die jeweilige Fahrzeuggruppe festgelegten Daten in der Union zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden.“;

3. 

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) 

Absatz 1a Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) Es gelten alle sonstigen Ausnahmen gemäß der Nummer 3.1 von Anhang VII dieser Verordnung, den Nummern 2.1 und 6.1 von Anhang X dieser Verordnung, den Nummern 2.1, 4.1, 5.1, 7.1, 8.1 und 10.1 von Anhang XIII dieser Verordnung und Nummer 1.1 von Anlage 6 zu Anhang XIII dieser Verordnung.“;

b) 

in Absatz 1a wird folgender Buchstabe angefügt:

„e) Die Anforderungen gemäß Artikel 6 und Anhang II der Verordnung (EU) 2017/2400 gelten in Bezug auf die betroffene Fahrzeuggruppe, jedoch nicht, wenn der Hersteller angibt, dass neue Fahrzeuge des zu genehmigenden Typs nicht an oder nach den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieser Verordnung für die jeweilige Fahrzeuggruppe festgelegten Daten in der Union zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden.“.

Artikel 27

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M3




ANHANG I

EINSTUFUNG VON FAHRZEUGEN IN FAHRZEUGGRUPPEN UND METHODE ZUR BESTIMMUNG DER CO2-EMISSIONEN UND DES KRAFTSTOFFVERBRAUCHS BEI SCHWEREN BUSSEN

1.   Einstufung von Fahrzeugen für die Zwecke dieser Verordnung

1.1. Einstufung von Fahrzeugen der Klasse N



Tabelle 1

Fahrzeuggruppen für schwere Lastkraftwagen

Beschreibung von Merkmalen zur Einstufung in Fahrzeuggruppen

Fahrzeuggruppe

Verwendungsprofil und Fahrzeugkonfiguration

Achsenkonfiguration

Fahrgestellkonfiguration

Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (Tonnen)

Langstrecke

Langstrecke (EMS)

Regional-Lieferverkehr

Regional-Lieferverkehr (EMS)

Städtischer Lieferverkehr

Städtische Müllabfuhr

Baugewerbe

4 × 2

Sololastkraftwagen (oder Sattelzugmaschine) (*1)

> 7,4 – 7,5

1s

 

 

R

 

R

 

 

Sololastkraftwagen (oder Sattelzugmaschine) (*1)

> 7,5 – 10

1

 

 

R

 

R

 

 

Sololastkraftwagen (oder Sattelzugmaschine) (*1)

> 10 – 12

2

R + T1

 

R

 

R

 

 

Sololastkraftwagen (oder Sattelzugmaschine) (*1)

> 12 – 16

3

 

 

R

 

R

 

 

Sololastkraftwagen

> 16

4

R + T2

 

R

 

R

R

 

Sattelzugmaschine

> 16

5

T + ST

T + ST + T2

T + ST

T + ST + T2

T + ST

 

 

Sololastkraftwagen

> 16

4v (*2)

 

 

 

 

 

R

R

Sattelzugmaschine

> 16

5v (*2)

 

 

 

 

 

 

T + ST

4 × 4

Sololastkraftwagen

> 7,5 – 16

(6)

 

Sololastkraftwagen

> 16

(7)

 

Sattelzugmaschine

> 16

(8)

 

6 × 2

Sololastkraftwagen

alle Gewichte

9

R + T2

R + D + ST

R

R + D + ST

 

R

 

Sattelzugmaschine

alle Gewichte

10

T + ST

T + ST + T2

T + ST

T + ST + T2

 

 

 

Sololastkraftwagen

alle Gewichte

9v (*2)

 

 

 

 

 

R

R

Sattelzugmaschine

alle Gewichte

10v (*2)

 

 

 

 

 

 

T + ST

6 × 4

Sololastkraftwagen

alle Gewichte

11

R + T2

R + D + ST

R

R + D + ST

 

R

R

Sattelzugmaschine

alle Gewichte

12

T + ST

T + ST + T2

T + ST

T + ST + T2

 

 

T + ST

6 × 6

Sololastkraftwagen

alle Gewichte

(13)

 

Sattelzugmaschine

alle Gewichte

(14)

 

8 × 2

Sololastkraftwagen

alle Gewichte

(15)

 

8 × 4

Sololastkraftwagen

alle Gewichte

16

 

 

 

 

 

 

R

8 × 6 8 × 8

Sololastkraftwagen

alle Gewichte

(17)

 

8 × 2 8 × 4 8 × 6 8 × 8

Sattelzugmaschine

alle Gewichte

(18)

 

5 Achsen, alle Konfigurationen

Sololastkraftwagen oder Sattelzugmaschine

alle Gewichte

(19)

 

(*1)   

In diesen Fahrzeugklassen werden Zugmaschinen wie Sololastkraftwagen, jedoch mit dem spezifischen Leergewicht der Zugmaschine behandelt.

(*2)   

Untergruppe „v“ von Fahrzeugen der Gruppen 4, 5, 9 und 10: diese Verwendungsprofile gelten ausschließlich für Arbeitsfahrzeuge.

(*)  EMS — Europäisches modulares System

T = Zugmaschine

R = Sololastkraftwagen & Standardaufbau

T1, T2 = Standardanhänger

ST = Standardsattelanhänger

D = Standarddolly



Tabelle 2

Fahrzeuggruppen für mittelschwere Lastkraftwagen

Beschreibung von Merkmalen zur Einstufung in Fahrzeuggruppen

Verwendungsprofil und Fahrzeugkonfiguration

Achsenkonfiguration

Fahrgestellkonfiguration

Fahrzeuggruppe

Langstrecke

Langstrecke EMS (*1)

Regional-Lieferverkehr

Regional-Lieferverkehr EMS (*1)

Städtischer Lieferverkehr

Städtische Müllabfuhr

Baugewerbe

FWD / 4 × 2F

Sololastkraftwagen (oder Sattelzugmaschine)

(51)

 

 

 

 

 

 

 

Van

(52)

 

 

 

 

 

 

 

RWD / 4 × 2

Sololastkraftwagen (oder Sattelzugmaschine)

53

 

 

R

 

R

 

 

Van

54

 

 

I

 

I

 

 

AWD / 4 × 4

Sololastkraftwagen (oder Sattelzugmaschine)

(55)

 

 

 

 

 

 

 

Van

(56)

 

 

 

 

 

 

 

(*1)   

EMS - europäisches modulares System

R = Standardkarosserie

I = Van mit integrierter Karosserie

FWD = Vorderradantrieb

RWD = Einzelantriebsachse, die nicht die Vorderachse ist

AWD = Mehr als eine Einzelantriebsachse

1.2. Einstufung von Fahrzeugen der Klasse M

1.2.1. Schwere Busse

1.2.2. Einstufung von Primärfahrzeugen



Tabelle 3

Fahrzeuggruppen für Primärfahrzeuge

Beschreibung von Merkmalen zur Einstufung in Fahrzeuggruppen

Fahrzeuggruppe (1)

Generische Karosserie

Fahrzeuguntergruppe

Verwendungsprofil

Anzahl der Achsen

Gelenkbauweise

Niederflur (LF)/Hochflur (HF) (2)

Anzahl der Fahrgastdecks (3)

Dichter Stadtverkehr

Stadtverkehr

Vorortverkehr

Zwischenstädtischer Verkehr

Reiseverkehr

2

nein

P31/32

LF

SD

P31 SD

x

x

x

x

 

DD

P31 DD

x

x

x

 

 

HF

SD

P32 SD

 

 

 

x

x

DD

P32 DD

 

 

 

x

x

3

nein

P33/34

LF

SD

P33 SD

x

x

x

x

 

DD

P33 DD

x

x

x

 

 

HF

SD

P34 SD

 

 

 

x

x

DD

P34 DD

 

 

 

x

x

ja

P35/36

LF

SD

P35 SD

x

x

x

x

 

DD

P35 DD

x

x

x

 

 

HF

SD

P36 SD

 

 

 

x

x

DD

P36 DD

 

 

 

x

x

4

nein

P37/38

LF

SD

P37 SD

x

x

x

x

 

DD

P37 DD

x

x

x

 

 

HF

SD

P38 SD

 

 

 

x

x

DD

P38 DD

 

 

 

x

x

ja

P39/40

LF

SD

P39 SD

x

x

x

x

 

DD

P39 DD

x

x

x

 

 

HF

SD

P40 SD

 

 

 

x

x

DD

P40 DD

 

 

 

x

x

(1)   

„P“ bezeichnet die erste Stufe der Einstufung; die beiden durch den Schrägstrich getrennten Nummern bezeichnen die Nummern der Fahrzeuggruppen, denen das Fahrzeug in der vollständigen oder vervollständigten Phase zugeordnet werden kann.

(2)   

„Niedrigflur“ bezeichnet die Fahrzeugcodes „CE“„CF“, „CG“ und „CH“ gemäß Anhang I Teil C Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/858.


„Hochflur“ bezeichnet die Fahrzeugcodes „CA“, „CB“, „CC“ und „CD“ gemäß Anhang I Teil C Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/858.

(3)   

„SD“ (single deck) bezeichnet ein Eindeckfahrzeug und „DD“ (double deck) ein Doppeldeckfahrzeug.

1.2.3. Einstufung von vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeugen

Die Einstufung vollständiger bzw. vervollständigter Fahrzeuge, bei denen es sich um schwere Busse handelt, erfolgt anhand der folgenden sechs Kriterien:

(a) 

Anzahl der Achsen;

(b) 

Fahrzeugcode gemäß Anhang I Teil C Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/858;

(c) 

Fahrzeugklasse gemäß Absatz 2 der UN-Regelung Nr. 107 ( 2 );

(d) 

Fahrzeug mit niedriger Einstiegshöhe („ja/nein“-Angabe, abgeleitet aus Fahrzeugcode und Achsenart), zu bestimmen gemäß dem Entscheidungsschema in Abbildung 1;

(e) 

Anzahl der Fahrgäste auf dem unteren Fahrgastdeck laut Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission ( 3 ) oder gleichwertigen Dokumenten im Falle einer Fahrzeug-Einzelgenehmigung;

(f) 

Höhe der integrierten Karosserie, zu bestimmen gemäß Anhang VIII.

Abbildung 1
Entscheidungsschema zur Bestimmung, ob es sich um ein Fahrzeug mit niedriger Einstiegshöhe handelt oder nicht: image

Die entsprechende Einstufung ist in den Tabellen 4, 5 und 6 angegeben.



Tabelle 4

Fahrzeuggruppen für vollständige bzw. vervollständigte Fahrzeuge, bei denen es sich um schwere Busse mit zwei Achsen handelt

Beschreibung von Merkmalen zur Einstufung in Fahrzeuggruppen

Fahrzeuggruppe

Verwendungsprofil

Anzahl der Achsen

Fahrgestellkonfiguration

(nur Erläuterung)

Fahrzeugcode (*1)

Fahrzeugklasse (*2)

Niedrige Einstiegshöhe

(nur Fahrzeugcode CE oder CG)

Fahrgastsitze unteres Fahrgastdeck (nur Fahrzeugcode CB oder CD)

Höhe der integrierten Karosserie in [mm] (nur Fahrzeugklassen II und III)

I

I

+II

oder

A

II

II

+III

III

oder

B

Dichter Stadtverkehr

Stadtverkehr

Vorortverkehr

Zwischenstädtischer Verkehr

Reiseverkehr

2

starre Bauweise

LF

SD

CE

x

x

x

 

 

nein

31a

x

x

x

 

 

x

x

 

 

 

ja

31b1

x

x

x

 

 

 

 

x

 

 

ja

31b2

x

x

x

x

 

DD

CF

x

x

x

 

 

31c

x

x

x

 

 

offen

SD

CI

x

x

x

x

x

31d

x

x

x

 

 

DD

CJ

x

x

x

x

x

31e

x

x

x

 

 

HF

SD

CA

 

 

x

 

 

32a

 

 

 

x

x

 

 

 

x

 

≤ 3 100

32b

 

 

 

x

x

 

 

 

x

 

> 3 100

32c

 

 

 

x

x

 

 

 

 

x

32d

 

 

 

x

x

DD

CB

 

 

x

x

x

≤ 6

32e

 

 

 

x

x

 

 

x

x

x

> 6

32f

 

 

 

x

x

(*1)   

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/858.

(*2)   

Gemäß Absatz 2 der UN-Regelung Nr. 107.



Tabelle 5

Fahrzeuggruppen für vollständige bzw. vervollständigte Fahrzeuge, bei denen es sich um schwere Busse mit drei Achsen handelt

Beschreibung von Merkmalen zur Einstufung in Fahrzeuggruppen

Fahrzeuggruppe

Verwendungsprofil

Anzahl der Achsen

Fahrgestellkonfiguration

(nur Erläuterung)

Fahrzeugcode (*1)

Fahrzeugklasse (*2)

Niedrige Einstiegshöhe

(nur Fahrzeugcode CE oder CG)

Fahrgastsitze unteres Fahrgastdeck (nur Fahrzeugcode CB oder CD)

Höhe der integrierten Karosserie in [mm] (nur Fahrzeugklassen II und III)

I

I

+II

oder

A

II

II

+III

III

oder

B

Dichter Stadtverkehr

Stadtverkehr

Vorortverkehr

Zwischenstädtischer Verkehr

Reiseverkehr

3

starr

LF

SD

CE

x

x

x

 

 

nein

33a

x

x

x

 

 

x

x

 

 

 

ja

33b1

x

x

x

 

 

 

 

x

 

 

ja

33b2

x

x

x

x

 

DD

CF

x

x

x

 

 

33c

x

x

x

 

 

offen

SD

CI

x

x

x

x

x

33d

x

x

x

 

 

DD

CJ

x

x

x

x

x

33e

x

x

x

 

 

HF

SD

CA

 

 

x

 

 

34a

 

 

 

x

x

 

 

 

x

 

≤ 3 100

34b

 

 

 

x

x

 

 

 

x

 

> 3 100

34c

 

 

 

x

x

 

 

 

 

x

34d

 

 

 

x

x

DD

CB

 

 

x

x

x

≤ 6

34e

 

 

 

x

x

 

 

x

x

x

> 6

34f

 

 

 

x

x

Gelenkbauweise

LF

SD

CG

x

x

x

 

 

nein

35a

x

x

x

 

 

x

x

 

 

 

ja

35b1

x

x

x

 

 

 

 

x

 

 

ja

35b2

x

x

x

x

 

DD

CH

x

x

x

 

 

35c

x

x

x

 

 

HF

SD

CC

 

 

x

 

 

36a

 

 

 

x

x

 

 

 

x

 

≤ 3 100

36b

 

 

 

x

x

SD

 

 

 

x

 

> 3 100

36c

 

 

 

x

x

 

 

 

 

x

36d

 

 

 

x

x

DD

CD

 

 

x

x

x

≤ 6

36e

 

 

 

x

x

 

 

x

x

x

> 6

36f

 

 

 

x

x

(*1)   

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/858.

(*2)   

Gemäß Absatz 2 der UN-Regelung Nr. 107.



Tabelle 6

Fahrzeuggruppen für vollständige bzw. vervollständigte Fahrzeuge, bei denen es sich um schwere Busse mit vier Achsen handelt

Beschreibung von Merkmalen zur Einstufung in Fahrzeuggruppen

Fahrzeuggruppe

Verwendungsprofil

Anzahl der Achsen

Fahrgestellkonfiguration

(nur Erläuterung)

Fahrzeugcode (*1)

Fahrzeugklasse (*2)

Niedrige Einstiegshöhe

(nur Fahrzeugcode CE oder CG)

Fahrgastsitze unteres Fahrgastdeck (nur Fahrzeugcode CB oder CD)

Höhe der integrierten Karosserie in [mm] (nur Fahrzeugklassen II und III)

I

I

+II

oder

A

II

II

+III

III

oder

B

Dichter Stadtverkehr

Stadtverkehr

Vorortverkehr

Zwischenstädtischer Verkehr

Reiseverkehr

4

starre Bauweise

LF

SD

CE

x

x

x

 

 

nein

37a

x

x

x

 

 

x

x

 

 

 

ja

37b1

x

x

x

 

 

 

 

x

 

 

ja

37b2

x

x

x

x

 

DD

CF

x

x

x

 

 

37c

x

x

x

 

 

offen

SD

CI

x

x

x

x

x

37d

x

x

x

 

 

DD

CJ

x

x

x

x

x

37e

x

x

x

 

 

HF

SD

CA

 

 

x

 

 

38a

 

 

 

x

x

 

 

 

x

 

≤ 3 100

38b

 

 

 

x

x

 

 

 

x

 

> 3 100

38c

 

 

 

x

x

 

 

 

 

x

38d

 

 

 

x

x

DD

CB

 

 

x

x

x

≤ 6

38e

 

 

 

x

x

 

 

x

x

x

> 6

38f

 

 

 

x

x

Gelenkbauweise

LF

SD

CG

x

x

x

 

 

nein

39a

x

x

x

 

 

x

x

 

 

 

ja

39b1

x

x

x

 

 

 

 

x

 

 

ja

39b2

x

x

x

x

 

DD

CH

x

x

x

 

 

39c

x

x

x

 

 

HF

SD

CC

 

 

x

 

 

40a

 

 

 

x

x

 

 

 

x

 

≤ 3 100

40b

 

 

 

x

x

SD

 

 

 

x

 

> 3 100

40c

 

 

 

x

x

 

 

 

 

x

40d

 

 

 

x

x

DD

CD

 

 

x

x

x

≤ 6

40e

 

 

 

x

x

 

 

x

x

x

> 6

40f

 

 

 

x

x

(*1)   

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/858.

(*2)   

Gemäß Absatz 2 der UN-Regelung Nr. 107.

2.   Methode zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs bei schweren Bussen

2.1. Bei schweren Bussen müssen sich die Fahrzeugspezifikationen des vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeugs einschließlich der Eigenschaften des endgültigen Aufbaus und der Hilfseinrichtungen in den Ergebnissen in Bezug auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch widerspiegeln. Bei in Stufen gefertigten schweren Bussen kann mehr als ein Hersteller am Prozess der Erzeugung von Eingabedaten und Eingabeinformationen und am Betrieb des Simulationsinstruments beteiligt sein. Für schwere Busse werden die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch auf der Grundlage der folgenden zwei Simulationen ermittelt:

(a) 

der Simulation am Primärfahrzeug;

(b) 

der Simulation am vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeug.

2.2. Wird ein schwerer Bus von einem Hersteller als vollständiges Fahrzeug genehmigt, so erfolgt die Simulation sowohl für das Primärfahrzeug als auch für das vollständige Fahrzeug.

2.3. Für das Primärfahrzeug umfasst die Eingabe in das Simulationsinstrument Eingabedaten zu Motor, Getriebe und Reifen sowie Eingabeinformationen für einen Teilsatz von Hilfseinrichtungen ( 4 ). Die Einstufung in Fahrzeuggruppen erfolgt gemäß Tabelle 3 auf der Grundlage der Anzahl der Achsen und der Angabe, ob es sich bei dem Fahrzeug um einen Gelenkbus handelt oder nicht. Bei den Simulationen für das Primärfahrzeug werden im Simulationsinstrument vier verschiedene generische Karosserien (Niederflur bzw. Hochflur, ein Fahrgastdeck bzw. zwei Fahrgastdecke) zugewiesen und die in Tabelle 3 aufgeführten 11 Verwendungsprofile für jede Fahrzeuggruppe für zwei verschiedene Beladungszustände simuliert. Dies führt für einen schweren Bus als Primärfahrzeug zu einem Satz von 22 Ergebnissen in Bezug auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch. Über das Simulationsinstrument wird die Fahrzeuginformationsdatei für den ersten Schritt (VIF1) erstellt, die alle erforderlichen Daten enthält, die an den nachfolgenden Fertigungsschritt weiterzuleiten sind. Die VIF1 umfasst alle nicht vertraulichen Eingabedaten, die Ergebnisse in Bezug auf den Energieverbrauch ( 5 ) in [MJ/km], Informationen zum Hersteller des Primärfahrzeugs und die entsprechenden Hashes ( 6 ).

2.4. Der Hersteller des Primärfahrzeugs stellt die VIF1 dem Hersteller zur Verfügung, der für den nachfolgenden Fertigungsschritt verantwortlich ist. Stellt der Hersteller des Primärfahrzeugs Daten zur Verfügung, die über die in Anhang III festgelegten Anforderungen für das Primärfahrzeug hinausgehen, so haben diese Daten keinen Einfluss auf die Simulationsergebnisse für das Primärfahrzeug, sondern werden in die VIF1 eingetragen, um in späteren Schritten berücksichtigt zu werden. Für das Primärfahrzeug wird über das Simulationsinstrument außerdem eine Aufzeichnungsdatei des Herstellers erstellt.

2.5. Bei einem Zwischenfahrzeug ist der Hersteller des Zwischenfahrzeugs für einen Teilsatz von relevanten Eingabedaten und Eingabeinformationen für den endgültigen Aufbau verantwortlich ( 7 ). Der Hersteller des Zwischenfahrzeugs beantragt nicht die Zertifizierung des vervollständigten Fahrzeugs. Der Hersteller des Zwischenfahrzeugs fügt die für das vervollständigte Fahrzeug relevanten Informationen hinzu oder aktualisiert diese und betreibt das Simulationsinstrument, um eine aktualisierte und gehashte Version der Fahrzeuginformationsdatei (VIFi) ( 8 ) zu erstellen. Die VIFi wird dem Hersteller zur Verfügung gestellt, der für den nachfolgenden Fertigungsschritt verantwortlich ist. Für Zwischenfahrzeuge deckt die VIFi auch die Aufgabe der Dokumentation gegenüber den Zulassungsbehörden ab. Für Zwischenfahrzeuge erfolgen keine Simulationen der CO2-Emissionen und/oder des Kraftstoffverbrauchs.

2.6. Wenn ein Hersteller Änderungen an einem Zwischenfahrzeug oder an einem vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeug vornimmt, die eine Aktualisierung der Eingabedaten oder der dem Primärfahrzeug zugewiesenen Eingabeinformationen erfordern würden (z. B. Wechsel einer Achse oder von Reifen), so handelt der Hersteller, der die Änderung vornimmt, als Hersteller des Primärfahrzeugs mit den entsprechenden Verantwortlichkeiten.

2.7. Bei einem vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeug ergänzt der Hersteller die über die VIFi übermittelten Eingabedaten und Eingabeinformationen für den endgültigen Aufbau aus dem vorangegangenen Fertigungsschritt und aktualisiert diese gegebenenfalls; zudem nutzt er das Simulationsinstrument, um die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch zu berechnen. Für die Simulationen auf dieser Stufe werden schwere Busse anhand der in Nummer 1.2.3 genannten sechs Kriterien in die Fahrzeuggruppen gemäß den Tabellen 4, 5 und 6 eingestuft. Zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs bei vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeugen, bei denen es sich um schwere Busse handelt, werden im Simulationsinstrument die folgenden Berechnungsschritte durchgeführt:

2.7.1. 

Schritt 1 – Auswahl der Primärfahrzeug-Untergruppe, die dem Aufbau des vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeugs entspricht (z. B. „P34 DD“ für „34f“) und Bereitstellung der entsprechenden Ergebnisse in Bezug auf den Energieverbrauch aus der Simulation am Primärfahrzeug.

2.7.2. 

Schritt 2 – Durchführung von Simulationen zur Quantifizierung des Einflusses des Aufbaus und der Hilfseinrichtungen des vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeugs im Vergleich zum generischen Aufbau und zu den generischen Hilfseinrichtungen, wie in den Simulationen für das Primärfahrzeug hinsichtlich des Energieverbrauchs berücksichtigt. In diesen Simulationen werden generische Daten für den Satz von Primärfahrzeugdaten verwendet, die nicht Teil der Informationsübertragung zwischen verschiedenen Fertigungsschritten gemäß dem VIF sind ( 9 ).

2.7.3. 

Schritt 3 – Kombination der Ergebnisse für den Energieverbrauch aus der Simulation am Primärfahrzeug aus Schritt 1 mit den Ergebnissen aus Schritt 2 zur Ermittlung der Ergebnisse für den Energieverbrauch für das vollständige bzw. vervollständigte Fahrzeug. Einzelheiten zu diesem Berechnungsschritt sind im Benutzerhandbuch des Simulationsinstruments zu finden.

2.7.4. 

Schritt 4 – Berechnung der Ergebnisse für die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs auf der Grundlage der Ergebnisse aus Schritt 3 und der im Simulationsinstrument gespeicherten allgemeinen Kraftstoffspezifikationen. Die Schritte 2, 3 und 4 werden für jede Kombination von Verwendungsprofilen gemäß den Tabellen 4, 5 und 6 für die Fahrzeuggruppen sowohl bei niedriger als auch bei repräsentativer Belastung getrennt durchgeführt.

2.7.5. 

Für vollständige bzw. vervollständigte Fahrzeuge wird über das Simulationsinstrument eine Aufzeichnungsdatei des Herstellers, eine Kundeninformationsdatei sowie eine VIFi erstellt. Falls das Fahrzeug in einem weiteren Schritt vervollständigt werden soll, wird die VIFi dem Hersteller des nachfolgenden Fertigungsschritts zur Verfügung gestellt.

Abbildung 2 zeigt den Datenfluss anhand des Beispiels eines Fahrzeugs, das in fünf CO2-bezogenen Fertigungsschritten hergestellt wird.

Abbildung 2
Beispiel für den Datenfluss bei einem schweren Bus, der in fünf Schritten hergestellt wird