02017R2394 — DE — 01.01.2022 — 002.001
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VERORDNUNG (EU) 2017/2394 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1) |
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VERORDNUNG (EU) 2018/302 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Februar 2018 |
L 60I |
1 |
2.3.2018 |
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RICHTLINIE (EU) 2019/770 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 |
L 136 |
1 |
22.5.2019 |
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RICHTLINIE (EU) 2019/771 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 |
L 136 |
28 |
22.5.2019 |
VERORDNUNG (EU) 2017/2394 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 12. Dezember 2017
über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die zuständigen Behörden, die in den Mitgliedstaaten als für die Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen verantwortlich benannt wurden, untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten und Aktionen koordinieren, um die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und um den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu fördern.
Artikel 2
Geltungsbereich
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen“ die im Anhang aufgeführten Verordnungen und Richtlinien, letztere in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form;
„Verstoß innerhalb der Union“ jede Handlung oder Unterlassung, die gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen verstößt und die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt hat, schädigt oder voraussichtlich schädigen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem
die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand,
der für die Handlung oder Unterlassung verantwortliche Unternehmer niedergelassen ist, oder
Beweismittel oder Vermögensgegenstände des Unternehmers vorhanden sind, die einen Zusammenhang mit der Handlung oder der Unterlassung aufweisen;
„weitverbreiteter Verstoß“
jede Handlung oder Unterlassung, die gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen verstößt und die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt hat, schädigt oder voraussichtlich schädigen kann, die in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem
die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand,
der für die Handlung oder Unterlassung verantwortliche Unternehmer niedergelassen ist, oder
Beweismittel oder Vermögensgegenstände des Unternehmers vorhanden sind, die einen Zusammenhang mit der Handlung oder der Unterlassung aufweisen, oder
alle Handlungen oder Unterlassungen desselben Unternehmers, die gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen verstoßen und die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt haben, schädigen oder voraussichtlich schädigen können, und in mindestens drei Mitgliedstaaten gleichzeitig stattfinden sowie gemeinsame Merkmale aufweisen, einschließlich derselben unerlaubten Verhaltensweise und derselben verletzten Interessen;
„weitverbreiteter Verstoß mit Unions-Dimension“ einen weitverbreiteten Verstoß, der in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, die zusammen mindestens zwei Drittel der Bevölkerung der Union ausmachen, die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt hat, schädigt oder voraussichtlich schädigen kann;
„Verstöße nach dieser Verordnung“ Verstöße innerhalb der Union, weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension;
„zuständige Behörde“ jede Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die für die Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen verantwortlich ist und von einem Mitgliedstaat als zuständig benannt worden ist;
„zentrale Verbindungsstelle“ die Behörde, die von einem Mitgliedstaat als mit der Koordinierung der Anwendung dieser Verordnung im jeweiligen Mitgliedstaat benannt worden ist;
„benannte Stelle“ eine Stelle, die ein berechtigtes Interesse an der Einstellung oder Untersagung von Verstößen gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen hat und die von einem Mitgliedstaat benannt und von einer zuständigen Behörde angewiesen wurde, um im Auftrag dieser zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zu sammeln und die erforderlichen und ihr nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einstellung oder Untersagung des Verstoßes zu bewirken;
„ersuchende Behörde“ die zuständige Behörde, die einen Antrag auf Amtshilfe stellt;
„ersuchte Behörde“ die zuständige Behörde, die einen Antrag auf Amtshilfe entgegen nimmt;
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere privater oder öffentlicher Natur ist, die selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
„Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;
„Verbraucherbeschwerde“ eine durch hinreichende Beweise untermauerte Darlegung, dass ein Unternehmer gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen verstoßen hat, verstößt oder verstoßen könnte;
„Schädigung der kollektiven Verbraucherinteressen“ die tatsächliche oder mögliche Schädigung der Interessen mehrerer Verbraucher, die durch Verstöße innerhalb der Union, weitverbreitete Verstöße oder weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension betroffen sind;
„Online-Schnittstelle“ eine Software, einschließlich einer Internetseite, Teilen einer Internetseite oder einer Anwendung, die von einem Unternehmer oder in dessen Auftrag betrieben werden und dazu dienen, den Verbrauchern Zugang zu den Waren oder Dienstleistungen des Unternehmers zu gewähren;
„Sweeps“ abgestimmte Ermittlungen in Bezug auf Verbrauchermärkte durch gleichzeitige koordinierte Kontrollaktionen zur Prüfung der Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen oder zur Feststellung von Verstößen dagegen.
Artikel 4
Benachrichtigung über Verjährungsfristen
Jede zentrale Verbindungsstelle benachrichtigt die Kommission über die in ihrem eigenen Mitgliedstaat geltenden Verjährungsfristen für die Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen nach Artikel 9 Absatz 4. Die Kommission erstellt eine Übersicht der übermittelten Verjährungsfristen und stellt sie den zuständigen Behörden zur Verfügung.
KAPITEL II
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND IHRE BEFUGNISSE
Artikel 5
Zuständige Behörden und zentrale Verbindungsstellen
Artikel 6
Zusammenarbeit innerhalb der Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Verordnung
Artikel 7
Funktion der benannten Stellen
Die anweisende Behörde ist weiterhin dazu verpflichtet, die erforderlichen Informationen zu beschaffen oder die erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, falls
die benannte Stelle die erforderlichen Informationen nicht einholen oder die Einstellung oder Untersagung des Verstoßes nach dieser Verordnung nicht unverzüglich bewirken kann oder
die von einem Verstoß nach dieser Verordnung betroffenen zuständigen Behörden nicht darin übereinstimmen, dass die benannte Stelle gemäß Absatz 1 angewiesen werden darf.
Artikel 8
Informationen und Listen
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich folgende Information sowie deren etwaige Änderungen mit:
die zuständigen Behörden, die zentrale Verbindungsstelle, die benannten Stellen und die Einrichtungen, die nach Artikel 27 Absatz 1 externe Warnmeldungen abgeben, sowie deren Kontaktdaten, und
Informationen über die Organisation, Befugnisse und Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden.
Artikel 9
Mindestbefugnisse der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden verfügen mindestens über die folgenden Ermittlungsbefugnisse, die es ihnen gestatten,
Zugang zu allen relevanten Dokumenten, Daten oder Informationen in Bezug auf einem Verstoß nach dieser Verordnung, in jeder Form oder jedem Format zu erhalten, unabhängig von ihrem Speichermedium oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden;
von jeder Behörde, Stelle oder Agentur in ihrem Mitgliedstaat oder von jeder natürlichen oder juristischen Person die Bereitstellung aller relevanten Informationen, Daten oder Dokumente in jeder Form oder jedem Format, unabhängig von ihrem Speichermedium oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden, zu verlangen, und zwar zur Feststellung, ob ein Verstoß nach dieser Verordnung stattgefunden hat oder gerade stattfindet, und zur Feststellung der Einzelheiten dieses Verstoßes, wozu auch die Rückverfolgung von Daten- und Finanzströmen, die Feststellung der Identität der an Daten- und Finanzströmen beteiligten Personen und die Feststellung der Bankverbindung und des Inhabers von Internetseiten gehört;
erforderliche Prüfungen vor Ort vorzunehmen, einschließlich der Befugnis, alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel zu betreten, die der von der Prüfung betroffene Unternehmer zu Zwecken seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, oder andere Behörden dazu aufzufordern, um Informationen, Daten oder Dokumente, unabhängig von ihrem Speichermedium zu untersuchen, sicherzustellen oder Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten; alle Informationen, Daten oder Dokumente für den erforderlichen Zeitraum und in dem für die Prüfung erforderlichen Ausmaß sicherzustellen; von jedem Vertreter oder Mitglied des Personals des von der Prüfung betroffenen Unternehmers zu verlangen, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Prüfung Erklärungen zu Sachverhalten, Informationen, Daten oder Dokumenten abgeben, und die Antworten aufzuzeichnen;
Waren oder Dienstleistungen als Testeinkäufe zu erwerben, erforderlichenfalls mit verdeckter Identität, diese zu prüfen und zu betrachten, zu untersuchen, auseinanderzunehmen oder zu testen, um Verstöße nach dieser Verordnung aufzudecken und Beweismaterial zu beschaffen.
Die zuständigen Behörden verfügen mindestens über die folgenden Durchsetzungsbefugnisse, die es ihnen gestatten,
vorläufige Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Kollektivinteressen von Verbrauchern zu ergreifen;
zu versuchen, von dem für den Verstoß nach dieser Verordnung verantwortlichen Unternehmer Zusagen zur Einstellung des Verstoßes zu erhalten, oder solche Zusagen zu akzeptieren;
vom Unternehmer auf dessen Initiative zusätzliche Abhilfezusagen zugunsten der von dem mutmaßlichen Verstoß nach dieser Verordnung betroffenen Verbraucher entgegenzunehmen oder gegebenenfalls zu versuchen, vom Unternehmer Zusagen zu erhalten, um den von diesem Verstoß betroffenen Verbrauchern angemessene Abhilfe anzubieten;
gegebenenfalls Verbraucher, die vorbringen, infolge eines Verstoßes nach dieser Verordnung geschädigt worden zu sein, in angemessener Weise darüber zu informieren, wie sie Entschädigungsansprüche nach nationalem Recht geltend machen können;
die Einstellung von Verstößen durch den Unternehmer nach dieser Verordnung schriftlich anzuordnen;
die Einstellung oder Untersagung von Verstößen nach dieser Verordnung zu bewirken;
wenn keine anderen wirksamen Mittel zur Verfügung stehen, um die Einstellung oder Untersagung des Verstoßes nach dieser Verordnung zu bewirken, und um das Risiko einer schwerwiegenden Schädigung der Kollektivinteressen von Verbrauchern zu verhindern,
Inhalte von Online- Schnittstellen zu entfernen oder den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken oder anzuordnen, dass beim Zugriff auf die Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis an die Verbraucher angezeigt wird,
anzuordnen, dass Anbieter von Hosting-Diensten den Zugang zu einer Online-Schnittstelle entfernen, sperren oder beschränken, oder
gegebenenfalls anzuordnen, dass Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen einen vollständigen Domänennamen entfernen, und der betreffenden zuständigen Behörde seine Registrierung zu gestatten,
auch durch Aufforderung an Dritte oder andere Behörden, solche Maßnahmen durchzuführen.
Sanktionen, wie beispielsweise Geldbußen oder Zwangsgelder, für Verstöße nach dieser Verordnung sowie für das Versäumnis, Entscheidungen, Anordnungen, vorläufige Maßnahmen, Zusagen des Unternehmers oder anderen nach dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen Folge zu leisten, zu verhängen.
Die in Buchstabe h genannten Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein und im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen stehen. Insbesondere ist gegebenenfalls die Art, Schwere und Dauer des betreffenden Verstoßes gebührend zu berücksichtigen.
Artikel 10
Ausübung der Mindestbefugnisse
Die Ausübung der Befugnisse nach Artikel 9 erfolgt entweder
unmittelbar durch die zuständigen Behörden in eigener Verantwortung,
gegebenenfalls durch Befassung anderer zuständiger Behörden oder anderer Behörden,
gegebenenfalls durch Anweisung benannter Stellen oder
im Wege eines Antrags an die Gerichte, die für den Erlass der erforderlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch im Wege eines Rechtsbehelfs, wenn der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte.
KAPITEL III
AMTSHILFEMECHANISMUS
Artikel 11
Auskunftsersuchen
Artikel 12
Durchsetzungsersuchen
Die ersuchte Behörde informiert die ersuchende Behörde regelmäßig über die Schritte und Maßnahmen, die sie eingeleitet hat und die sie einzuleiten gedenkt. Die ersuchte Behörde benachrichtigt unverzüglich mittels der elektronischen Datenbank nach Artikel 35 die ersuchende Behörde, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die getroffenen Maßnahmen und deren Wirkung auf den Verstoß innerhalb der Union, einschließlich darüber,
ob vorläufige Maßnahmen verhängt wurden;
ob der Verstoß eingestellt wurde;
welche Maßnahmen ergriffen wurden und ob diese Maßnahmen umgesetzt wurden;
in welchem Umfang den von dem mutmaßlichen Verstoß betroffenen Verbrauchern Abhilfezusagen angeboten wurden.
Artikel 13
Verfahren für Amtshilfeersuchen
Artikel 14
Ablehnung eines Amtshilfeersuchens
Eine ersuchte Behörde kann ein Auskunftsersuchen nach Artikel 11 ablehnen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Nach Konsultation der ersuchenden Behörde liegt es nahe, dass die ersuchende Behörde die ersuchten Auskünfte nicht benötigt, um festzustellen, ob ein Verstoß innerhalb der Union stattgefunden hat oder gerade stattfindet, oder um festzustellen, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, dass es zu einem Verstoß kommen kann;
die ersuchende Behörde ist nicht damit einverstanden, dass die Auskünfte unter die Vorschriften über Vertraulichkeit und Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 33 fallen;
vor den Justizbehörden in dem Mitgliedstaat der ersuchten oder dem der ersuchenden Behörde wurden bereits strafrechtliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren gegen denselben Unternehmer in Verbindung mit demselben Verstoß innerhalb der Union eingeleitet.
Eine ersuchte Behörde kann ein Durchsetzungsersuchen nach Artikel 12 nach einer Konsultation mit der ersuchenden Behörde ablehnen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
wegen desselben Verstoßes innerhalb der Union und gegen denselben Unternehmer wurden bei den Justizbehörden in dem Mitgliedstaat der ersuchten Behörde bereits strafrechtliche Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet oder liegt bereits ein Urteil, ein gerichtlicher Vergleich oder eine richterliche Anordnung vor;
wegen desselben Verstoßes innerhalb der Union und gegen denselben Unternehmer wurde in dem Mitgliedstaat der ersuchten Behörde bereits die Ausübung der erforderlichen Durchsetzungsbefugnisse eingeleitet oder ist bereits eine Verwaltungsentscheidung ergangen, um die rasche und wirksame Einstellung oder Untersagung des Verstoßes innerhalb der Union zu bewirken;
nach einer sachdienlichen Ermittlung hat ihrer Ansicht nach kein Verstoß innerhalb der Union stattgefunden;
die ersuchende Behörde hat nach Ansicht der ersuchten Behörde nicht die Informationen, die benötigt werden, nach Artikel 13 Absatz 1 vorgelegt,
die ersuchte Behörde hat Zusagen des Unternehmers akzeptiert, den Verstoß innerhalb der Union innerhalb einer bestimmten Frist einzustellen, und diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
Die ersuchte Behörde muss jedoch dem Durchsetzungsersuchen nach Artikel 12 Folge leisten, wenn der Unternehmer seine Zusagen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e innerhalb der Frist nicht erfüllt.
KAPITEL IV
KOORDINIERTER ERMITTLUNGS- UND DURCHSETZUNGSMECHANISMUS BEI WEITVERBREITETEN VERSTÖßEN UND BEI WEITVERBREITETEN VERSTÖßEN MIT UNIONS-DIMENSION
Artikel 15
Verfahren für Entscheidungen zwischen Mitgliedstaaten
In Angelegenheiten nach diesem Kapitel handeln die betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich.
Artikel 16
Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit
Artikel 17
Einleitung koordinierter Aktionen und Benennung eines Koordinators
Artikel 18
Gründe für eine Ablehnung der Teilnahme an der koordinierten Aktion
Eine zuständige Behörde kann die Teilnahme an einer koordinierten Aktion aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
gegen denselben Unternehmer wurden wegen desselben Verstoßes im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde bereits strafrechtliche Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet, ist bereits ein Urteil ergangen oder liegt bereits ein gerichtlicher Vergleich vor;
die Ausübung der erforderlichen Durchsetzungsbefugnisse wurde bereits vor der Abgabe einer Warnmeldung gemäß Artikel 17 Absatz 3 eingeleitet oder eine Verwaltungsentscheidung ist wegen desselben Verstoßes gegen denselben Unternehmer im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde ergangen, um die rasche und wirksame Einstellung oder Untersagung des weitverbreiteten Verstoßes oder des weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension zu bewirken;
aus der angemessenen Ermittlung geht hervor, dass die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des mutmaßlichen weitverbreiteten Verstoßes oder weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde vernachlässigbar sind und die zuständige Behörde daher keine Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen muss;
der betreffende weitverbreitete Verstoß oder der weitverbreitete Verstoß mit Unions-Dimension hat nicht im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde stattgefunden, und daher muss die zuständige Behörde keine Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen;
die zuständige Behörde hat Zusagen des für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension verantwortlichen Unternehmers akzeptiert, den Verstoß im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde einzustellen, und diese Zusagen wurden erfüllt, weshalb die zuständige Behörde keine Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen muss.
Artikel 19
Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen koordinierter Aktionen
Artikel 20
Zusagen bei koordinierten Aktionen
Artikel 21
Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen koordinierter Aktionen
Gegebenenfalls verhängen sie Sanktionen, wie beispielsweise Geldbußen oder Zwangsgelder, gegen den für den weitverbreiteten Verstoß oder den weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension verantwortlichen Unternehmer. Die zuständigen Behörden können vom Unternehmer auf dessen Initiative zusätzliche Abhilfezusagen zugunsten der von dem mutmaßlichen weitverbreiteten Verstoß oder dem mutmaßlichen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension betroffenen Verbraucher entgegennehmen oder gegebenenfalls versuchen, vom Unternehmer Zusagen zu erhalten, um den vom Verstoß betroffenen Verbrauchern angemessene Abhilfe anzubieten.
Durchsetzungsmaßnahmen sind insbesondere angezeigt, wenn
eine sofortige Durchsetzungsmaßnahme erforderlich ist, um die rasche und wirksame Einstellung oder Untersagung des Verstoßes zu bewirken,
nicht davon auszugehen ist, dass der Verstoß infolge der Zusagen, die der für den Verstoß verantwortliche Unternehmer vorgeschlagen hat, eingestellt wird,
der für den Verstoß verantwortliche Unternehmer vor Ablauf der von den betroffenen zuständigen Behörden gesetzten Frist keine Zusagen vorgeschlagen hat,
die von dem für den Verstoß verantwortlichen Unternehmer vorgeschlagenen Zusagen nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass der Verstoß eingestellt oder gegebenenfalls für die dadurch geschädigten Verbraucher Abhilfe geschaffen wird oder
der für den Verstoß verantwortliche Unternehmer die Zusagen, den Verstoß einzustellen oder gegebenenfalls für die dadurch geschädigten Verbraucher Abhilfe zu schaffen, vor Ablauf der Frist nach Artikel 20 Absatz 3 nicht umsetzt.
Artikel 22
Abschluss der koordinierten Aktionen
Artikel 23
Rolle des Koordinators
Der gemäß Artikel 17 oder Artikel 29 ernannte Koordinator hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
Er stellt sicher, dass alle betroffenen zuständigen Behörden und die Kommission ordnungsgemäß und rechtzeitig über den Fortschritt der Ermittlungen oder gegebenenfalls der Durchsetzungsmaßnahmen, die geplanten nächsten Schritte und die zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet werden;
er koordiniert und verfolgt die von den betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen;
er koordiniert die Vorbereitung und den Austausch aller erforderlichen Dokumente zwischen den betroffenen zuständigen Behörden und der Kommission;
er hält Kontakt zu dem Unternehmer und gegebenenfalls weiteren von den Ermittlungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen betroffenen Parteien, wenn nichts anderes zwischen den betroffenen zuständigen Behörden und dem Koordinator vereinbart wurde;
er koordiniert gegebenenfalls die Bewertung, die Konsultationen und die Überwachung durch die betroffenen zuständigen Behörden sowie weitere Schritte, die erforderlich sind, um die von den betroffenen Unternehmern vorgeschlagenen Zusagen zu entwickeln und umzusetzen;
er koordiniert gegebenenfalls die von den betroffenen zuständigen Behörden ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen;
er koordiniert Amtshilfeersuchen, die von den betroffenen zuständigen Behörden nach Kapitel III gestellt wurden.
Artikel 24
Sprachenregelung
Artikel 25
Sprachenregelung für die Kommunikation mit den Unternehmern
Für die Zwecke der in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren hat der Unternehmer das Recht, in der Amtssprache oder einer der für amtliche Zwecke verwendeten Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, zu kommunizieren.
KAPITEL V
UNIONSWEITE TÄTIGKEITEN
Artikel 26
Warnmeldungen
Im Fall einer Benachrichtigung, das heißt bei Abgabe einer Warnmeldung, nach Absatz 1 oder 2 liefert die zuständige Behörde oder die Kommission Informationen über den vermuteten Verstoß nach dieser Verordnung und insbesondere, und soweit verfügbar, die folgenden Informationen:
eine Beschreibung der Handlung oder Unterlassung, die den Verstoß darstellt;
Einzelheiten zu dem Produkt oder der Dienstleistung, das oder die von dem Verstoß betroffen ist;
die Namen der Mitgliedstaaten, die von dem Verstoß betroffen sind oder betroffen sein können;
die Identität des Unternehmers oder der Unternehmer, der/die für den Verstoß verantwortlich ist/sind oder verdächtigt wird/werden, dafür verantwortlich zu sein;
die Rechtsgrundlage für mögliche Aktionen unter Bezugnahme auf nationales Recht und die entsprechenden Bestimmungen der im Anhang genannten Unionsrechtsakte;
eine Beschreibung und den Status aller Rechtshandlungen, Durchsetzungsmaßnahmen oder weiteren Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Verstoß ergriffen wurden, sowie ihre Termine und Dauer;
die Identität der zuständigen Behörden, die rechtliche Verfahren einleiten und weitere Maßnahmen ergreifen.
Artikel 27
Externe Warnmeldungen
Artikel 28
Austausch weiterer für die Erkennung von Verstößen relevanter Informationen
Soweit es zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist, benachrichtigen die zuständigen Behörden die Kommission und die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten über die elektronische Datenbank nach Artikel 35 unverzüglich über jede Maßnahme, mit der sie gegen einen Verstoß nach dieser Verordnung im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorgehen, wenn sie den Verdacht haben, dass der betreffende Verstoß die Verbraucherinteressen in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann.
Artikel 29
Sweeps
Artikel 30
Koordinierung sonstiger Tätigkeiten zur Förderung der Ermittlungen und der Durchsetzung
Soweit es zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderlich ist, informieren die Mitgliedstaaten einander und die Kommission über ihre Tätigkeiten in den folgenden Bereichen:
Schulung ihrer Beamten, die an der Anwendung dieser Verordnung beteiligt sind;
Erfassung, Klassifizierung und Austausch von Daten über Verbraucherbeschwerden;
Aufbau sektorspezifischer Netze von Beamten;
Entwicklung von Informations- und Kommunikationsmitteln; und
gegebenenfalls Entwicklung von Standards, Methoden und Leitlinien zur Anwendung der Verordnung.
Artikel 31
Austausch von Beamten zwischen zuständigen Behörden
Artikel 32
Internationale Zusammenarbeit
KAPITEL VI
GEMEINSAME REGELUNGEN
Artikel 33
Verwendung und Offenlegung von Informationen sowie von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen
Dennoch dürfen die zuständigen Behörden nach vorheriger Konsultation der zuständigen Behörde, die die Informationen bereitgestellt hat, die erforderlichen Informationen offenlegen, um
Verstöße nach dieser Verordnung nachzuweisen; oder
die Einstellung oder Untersagung von Verstößen nach dieser Verordnung zu bewirken.
Artikel 34
Verwendung von Beweismaterial und Ermittlungsergebnissen
Die zuständigen Behörden dürfen alle ihnen übermittelten Informationen, Unterlagen, Erkenntnisse, Erklärungen, beglaubigten Kopien und Ermittlungsergebnisse — unabhängig von ihrem Speichermedium — in gleicher Weise als Beweismittel verwenden wie entsprechende im eigenen Mitgliedstaat beschaffte Unterlagen.
Artikel 35
Elektronische Datenbank
Die Daten über einen Verstoß werden in der elektronischen Datenbank nicht länger gespeichert, als es für die Zwecke, für die sie erhoben und verarbeitet wurden, erforderlich ist, jedoch nicht länger als fünf Jahre ab dem Tag, an dem
eine ersuchte Behörde der Kommission nach Artikel 12 Absatz 2 die Einstellung eines Verstoßes innerhalb der Union meldet;
der Koordinator den Abschluss der koordinierten Aktion nach Artikel 22 Absatz 1 meldet; oder
in allen anderen Fällen die Informationen in die Datenbank eingegeben wurden.
Artikel 36
Verzicht auf die Erstattung von Auslagen
Artikel 37
Prioritätensetzung bei der Durchsetzung
Diese Informationen umfassen
Informationen über Markttrends, die die Verbraucherinteressen in dem betreffenden Mitgliedstaat und in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten;
eine Übersicht über Maßnahmen, die nach dieser Verordnung in den vorangegangenen zwei Jahren durchgeführt wurden, insbesondere Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den weitverbreiteten Verstößen;
die Statistiken, die durch Warnmeldungen nach Artikel 26 ausgetauscht werden;
die vorläufigen Schwerpunkte für die Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen für die nächsten zwei Jahre in dem betreffenden Mitgliedstaat; und
die vorgeschlagenen Schwerpunkte für die Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen für die nächsten zwei Jahre.
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 38
Ausschuss
Artikel 39
Benachrichtigungen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut aller Bestimmungen des nationalen Rechts mit, die sie in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen erlassen, sowie den Wortlaut aller Abkommen — außer solcher, die sich auf Einzelfälle beziehen —, die sie in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen schließen.
Artikel 40
Berichterstattung
Diesem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
Artikel 41
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wird mit Wirkung vom 17. Januar 2020 aufgehoben.
Artikel 42
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 17. Januar 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
In Artikel 3 Nummer 1 genannte Richtlinien und Verordnungen
1. Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).
2. Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27).
3. Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).
4. Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
5. Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67): Artikel 86 bis 100.
6. Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37): Artikel 13.
7. Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).
8. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).
9. Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
10. Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).
11. Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21): Artikel 1, Artikel 2 Buchstabe c und Artikel 4 bis 8.
12. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36): Artikel 20.
13. Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).
14. Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).
15. Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3): Artikel 22, 23 und 24.
16. Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10).
17. Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1): Artikel 9, 10, 11 und Artikel 19 bis 26.
18. Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).
19. Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).
20. Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
21. Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63): Artikel 13.
22. Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1): Artikel 14.
23. Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34): Artikel 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 22 und 23, Kapitel 10 sowie Anhänge I und II.
24. Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214): Artikel 3 bis 18 und Artikel 20 Absatz 2.
25. Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1).
26. Verordnung (EU) 2017/1128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 1).
27. Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1.), nur wenn der Kunde ein Verbraucher im Sinne des Artikels 2 Ziffer 12 der Verordnung Nr. (EU) 2018/302 ist.
28. Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1).
( 1 ) Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30).