02017R0573 — DE — 31.03.2017 — 000.001
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/573 DER KOMMISSION vom 6. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für Anforderungen zur Sicherstellung gerechter und nichtdiskriminierender Kollokationsdienste und Gebührenstrukturen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 087 vom 31.3.2017, S. 145) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/573 DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2016
zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für Anforderungen zur Sicherstellung gerechter und nichtdiskriminierender Kollokationsdienste und Gebührenstrukturen
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gerechte und nichtdiskriminierende Kollokationsdienste
(1) Handelsplätze, die Kollokationsdienste erbringen, müssen innerhalb der Grenzen der ihnen zur Verfügung stehenden Stellplätze, Stromversorgung, Klima- und ähnlichen Anlagen sicherstellen, dass diese Dienste in Bezug auf folgende Elemente auf die in den Absätzen 2, 3 und 4 geregelte gerechte und nichtdiskriminierende Art und Weise erbracht werden:
a) Rechenzentren, die sie besitzen und verwalten;
b) Rechenzentren, die sie besitzen und die von einem von ihnen ausgewählten Dritten verwaltet werden;
c) Rechenzentren, die sie besitzen und die von einem Dritten verwaltet werden, mit dem der Handelsplatz ►C1 hinsichtlich der Organisation der Ausführungsinfrastruktur des Handelsplatzes sowie des Proximity-Zugangs ◄ zu diesem eine Auslagerungsvereinbarung abgeschlossen haben;
d) Proximity-Hosting-Dienste, die im Eigentum und unter der Verwaltung eines Dritten stehen, der mit einem Handelsplatz eine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen hat.
(2) Die Handelsplätze bieten allen Nutzern, die dieselben Kollokationsdienste abonniert haben, unter denselben Bedingungen Zugang zu ihrem Netzwerk, was auch hinsichtlich Stellplätzen, Stromversorgung, Klimaanlage, Kabellänge, Datenzugriff, Marktkonnektivität, Technologien, technischer Hilfe und der Art der Nachrichtenübermittlung gilt.
(3) Die Handelsplätze müssen alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sämtliche Verbindungen und Latenzmessungen zu überwachen, und so die nichtdiskriminierende Behandlung aller Nutzer der Kollokationsdienste sicherstellen, die über denselben Latenzzugang verfügen.
(4) Die Handelsplätze bieten individuelle Kollokationsdienste an, ohne dass hierfür gebündelte Dienste gekauft werden müssen.
Artikel 2
Transparenz beim Anbieten von Kollokationsdiensten
Die Handelsplätze veröffentlichen auf ihren Webseiten folgende Informationen zu ihren Kollokationsdiensten:
a) eine Liste der angebotenen Dienste mit Informationen über Stellplätze, Stromversorgung, Klimaanlage, Kabellänge, Datenzugriff, Marktkonnektivität, Technologien, technische Hilfe, Nachrichtenarten, Telekommunikation sowie zugehörige Produkte und Dienstleistungen;
b) die Gebührenstruktur für den jeweiligen Dienst laut Artikel 3 Absatz 2;
c) die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Dienst, einschließlich der IT-Anforderungen und betrieblichen Regelungen;
d) die einzelnen Latenzarten des verfügbaren Zugangs;
e) das Verfahren zur Zuweisung von Kollokationsflächen;
f) ggf. die Anforderungen für externe Anbieter von Kollokationsdiensten.
Artikel 3
Gerechte und nichtdiskriminierende Gebühren
(1) Die Handelsplätze berechnen allen Nutzern derselben Dienste auf Grundlage objektiver Kriterien dieselbe Gebühr und bieten ihnen dieselben Voraussetzungen. Die Handelsplätze legen nur dann unterschiedliche Gebührenstrukturen für dieselbe Art von Dienst fest, wenn diese Gebührenstrukturen auf nichtdiskriminierenden, messbaren und objektiven Kriterien basieren, die sich nach folgenden Punkten bestimmen:
a) dem Gesamthandelsvolumen, der Anzahl an Handelsgeschäften oder kumulierten Handelsgebühren;
b) den vom Handelsplatz angebotenen Diensten bzw. Dienstpaketen;
c) dem gewünschten Anwendungsbereich bzw. -umfang;
d) der Zuführung von Liquidität gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU oder in einer Funktion als Market-Maker laut der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2014/65/EU.
(2) Die Handelsplätze stellen sicher, dass ihre Gebührenstruktur eine ausreichende Granularität besitzt, sodass die Nutzer die voraussichtlich zu zahlenden Gebühren zumindest auf Grundlage folgender Elemente veranschlagen können:
a) kostenpflichtiger Dienste, einschließlich der Aktivität, durch die diese Gebühr ausgelöst wird;
b) der Gebühr für den jeweiligen Dienst mit einer Angabe dahin gehend, ob es sich um eine feste oder eine variable Gebühr handelt;
c) Rabatten bzw. positiven oder negativen Anreizen.
(3) Die Handelsplätze bieten individuelle Dienste an, ohne diese mit anderen Diensten zu bündeln.
Artikel 4
Transparenz der Gebührenstrukturen
Die Handelsplätze veröffentlichen die objektiven Kriterien für die Festlegung ihrer Gebühren und Gebührenstrukturen sowie weitere Bedingungen nach Artikel 3 zusammen mit Ausführungsgebühren, Nebengebühren, Rabatten sowie positiven und negativen Anreizen in einem umfassenden und öffentlich zugänglichen Dokument auf ihrer Webseite.
Artikel 5
Verbotene Gebührenstrukturen
Die Handelsplätze bieten ihren Mitgliedern, Teilnehmern bzw. Kunden keine Gebührenstruktur an, bei der all ihre Handelsgeschäfte ab dem Zeitpunkt, an dem diese über einen bestimmten Schwellenwert hinausgehen, über einen vorgegebenen Zeitraum von einer geringeren Gebühr profitieren, was auch Handelsgeschäfte einschließt, die vor der Erreichung dieses Schwellenwerts ausgeführt wurden.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.