02017D1792 — DE — 15.09.2017 — 001.001


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BESCHLUSS (EU) 2017/1792 DES RATES

vom 29. Mai 2017

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung

(ABl. L 258 vom 6.10.2017, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (EU) 2017/1793 DES RATES vom 15. September 2017

  L 258

3

6.10.2017




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BESCHLUSS (EU) 2017/1792 DES RATES

vom 29. Mai 2017

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung



Artikel 1

Die Unterzeichnung im Namen der Union des Bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

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Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen sowie den Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Sprachenregelung im Namen der Union zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung des Abkommens findet zusammen mit der Unterzeichnung des Briefwechsels statt.

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Artikel 3

Die Artikel 4 und 7 des Abkommens werden nach Maßgabe der Artikel 9 und 10 des Abkommens ( 1 ) bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt.

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Artikel 3a

Das Abkommen wird in englischer Sprache unterzeichnet. Gemäß Unionsrecht wird das Abkommen von der Union zudem in bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst. Die Verbindlichkeit dieser zusätzlichen Sprachfassungen sollte im Wege eines diplomatischen Notenwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika festgestellt werden. Alle verbindlichen Fassungen sind gleichwertig.

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Artikel 4

Die Kommission vertritt die Union in dem mit Artikel 7 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss, nachdem sie die Meinung der Ratsarbeitsgruppe Finanzdienstleistungen eingeholt hat, und informiert die Ratsarbeitsgruppe zu gegebenem Anlass, mindestens jedoch jährlich, über den Fortschritt bei der Umsetzung des Abkommens.

Artikel 5

Jeder im Namen der Union zu vertretende Standpunkt wird nach Maßgabe der Verträge angenommen, d.h. durch den Rat, gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Vertrages über die Europäische Union oder gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.



( 1 ) Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.