02017D0033 — DE — 25.05.2021 — 001.001
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BESCHLUSS (EU) 2017/2098 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 3. November 2017 (ABl. L 299 vom 16.11.2017, S. 34) |
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BESCHLUSS (EU) 2021/729 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 29. April 2021 |
L 157 |
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5.5.2021 |
BESCHLUSS (EU) 2017/2098 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 3. November 2017
zu Verfahrensfragen für die Anordnung von Korrekturmaßnahmen bei Nichteinhaltung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2017/33)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschluss sind die nachfolgenden Begriffsbestimmungen wie folgt zu verstehen:
1. |
„zuständige Behörde“ : eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28); |
2. |
„SIPS-Betreiber“ : ein SIPS-Betreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28); |
3. |
„Korrekturmaßnahmen“ : Korrekturmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 44 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28); |
4. |
„Nichteinhaltung“ : ein Verstoß im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28); |
5. |
„vermutete Nichteinhaltung“ : auf der Grundlage der der zuständigen Behörde zur Verfügung stehenden Informationen und Dokumente (unter anderem eine vom SIPS-Bertreiber vorgelegte Selbsteinschätzung) bestehen gerechtfertigte Gründe für den Verdacht, dass ein SIPS-Betreiber eine oder mehrere der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) nicht erfüllt; |
6. |
„andauernde Nichteinhaltung“ : ein durch eine Beurteilung bestätigter Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28), der jedoch durch den SIPS-Betreiber gemäß eines mit der zuständigen Behörde vereinbarten Maßnahmenplans innerhalb einer von dieser Behörde bestimmten Frist nicht behoben wurde; |
7. |
„Beurteilungsentwurf“ : ein Bericht, der noch nicht vom Beschlussorgan der zuständigen Behörde angenommen wurde, der eine vorläufige Einschätzung zu Regelungen, Verfahren und des Betriebs des SIPS sowie zu Vorkommnissen und andere Sachverhalten enthält, die für den Betrieb des SIPS als wichtig angesehen werden, und mit dem eine vermutete Nichteinhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) festgelegten Anforderungen an die Überwachung festgestellt wird. |
8. |
„Beurteilung“ : ein Bericht, bei dem die Europäische Zentralbank (EZB) als zuständige Behörde handelt, und der vom EZB-Rat angenommen wurde, oder ein Bericht, bei dem eine nationale Zentralbank (NZB) als zuständige Behörde handelt, und der vom jeweiligen Beschlussorgan dieser NZB angenommen wurde und zu dem Maß Auskunft gibt, zu dem der SIPS-Betreiber die in der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) festgelegten Anforderungen an die Überwachung einhält. |
Artikel 2
Allgemeine Grundsätze
Werden zwei Zentralbanken des Eurosystems für ein bestimmtes SIPS als zuständige Behörden für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (ECB/2014/28) benannt, und sieht der nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung erlassene Beschluss, mit dem das betreffende Zahlungssystem als SIPS eingestuft wird, nicht ausdrücklich etwas anderes vor, so gelten die folgenden Grundsätze:
Die in diesem Beschluss festgelegten Befugnisse und Rechte einer zuständigen Behörde können entweder einzeln von einer der beiden als zuständige Behörden benannten Zentralbanken des Eurosystems oder gemeinsam von beiden ausgeübt werden.
Verpflichtungen der zuständigen Behörde, im Zusammenhang mit einem bestimmten Verfahren zur Anordnung einer Korrekturmaßnahme gemäß diesem Beschluss in einer vorgeschriebenen Weise zu handeln oder eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen, gelten als Verpflichtungen der Zentralbank des Eurosystems, die das betreffende Verfahren einleitet, bzw. als Verpflichtungen jeder dieser Zentralbanken, wenn das betreffende Verfahren von beiden Zentralbanken des Eurosystems als benannte zuständige Behörden gemeinsam eingeleitet wird.
Die beiden als zuständige Behörden benannten Zentralbanken des Eurosystems koordinieren untereinander alle Interaktionen mit dem Betreiber des betreffenden SIPS sowie alle an diesen gerichteten Aufforderungen.
Verpflichtungen eines SIPS-Betreibers gegenüber einer zuständigen Behörde gemäß diesem Beschluss gelten als Verpflichtungen gegenüber jeder der beiden Zentralbanken des Eurosystems, die als zuständige Behörden benannt wurden. Gleichermaßen sind Antworten auf Anfragen einer oder beider Zentralbanken gemäß diesem Beschluss an beide Zentralbanken zu übermitteln.
Die zuständigen Behörden können Verfahren zur Anordnung einer Korrekturmaßnahme in den folgenden Fällen einleiten:
bei Nichteinhaltung, die durch eine Beurteilung bestätigt wurde;
bei anhaltender Nichteinhaltung, bei der dem SIPS-Betreiber bislang keine Korrekturmaßnahmen auferlegt wurden;
bei einem Beurteilungsentwurf, der der zuständigen Behörde Verdachtsgründe für eine Nichteinhaltung gibt, die schwerwiegend ist und ein sofortiges Handeln erfordert.
Artikel 3
Mitteilung an den SIPS-Betreiber
Artikel 4
Ablauf der Anhörungsphase
Artikel 5
Akteneinsicht
Artikel 6
Anordnung von Korrekturmaßnahmen
Artikel 7
Fristen
Das Recht einer zuständigen Behörde, Korrekturmaßnahmen für eine Nichteinhaltung anzuordnen, die in einer Beurteilung bestätigt wurde, endet zwei Jahre nach Fertigstellung dieser Beurteilung.
Artikel 8
Bekanntgabe des Beschlusses zur Anordnung von Korrekturmaßnahmen
Die zuständige Behörde gibt einem SIPS-Betreiber sämtliche Beschlüsse zur Anordnung von Korrekturmaßnahmen schriftlich, d. h. auch auf elektronischem Wege, innerhalb von sieben Tagen nach Erlass des Beschlusses bekannt.
Artikel 9
Nichtumsetzung von Korrekturmaßnahmen
Die Nichtumsetzung von Korrekturmaßnahmen durch einen SIPS-Betreiber innerhalb der festgelegten Frist kann für sich einen Grund zur Verhängung einer Sanktion durch die EZB darstellen, insoweit bisher keine Sanktion für den gleichen Verstoß verhängt wurde.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.