02016R0429 — DE — 21.04.2021 — 002.008


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►B

VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. März 2016

zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 084 vom 31.3.2016, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2017/625 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 15. März 2017

  L 95

1

7.4.2017

►M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1629 DER KOMMISSION  vom 25. Juli 2018

  L 272

11

31.10.2018


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 057 vom 3.3.2017, S.  65 (2016/429)

►C2

Berichtigung, ABl. L 137 vom 24.5.2017, S.  40 (2017/625)

►C3

Berichtigung, ABl. L 084 vom 20.3.2020, S.  24 (2016/429)

►C4

Berichtigung, ABl. L 048 vom 11.2.2021, S.  3 (2016/429)

►C5

Berichtigung, ABl. L 224 vom 24.6.2021, S.  42 (2016/429)

►C6

Berichtigung, ABl. L 310 vom 1.12.2022, S.  18 (2016/429)

►C7

Berichtigung, ABl. L  vom 15.12.2023, S.  1 ((EU) 2016/429)




▼B

VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. März 2016

zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(Text von Bedeutung für den EWR)



TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Gegenstand, Ziel, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Ziel

(1)  
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind.

Diese Vorschriften sehen Folgendes vor:

a) 

in Teil I: Priorisierung und Einstufung der Seuchen, die für die Union von Belang sind, sowie Festlegung der Zuständigkeiten für die Tiergesundheit (Artikel 1 bis 17);

b) 

in Teil II: Früherkennung, Meldung von Seuchen und Berichterstattung darüber, Überwachung, Tilgungsprogramme und Status „seuchenfrei“ (Artikel 18 bis 42);

c) 

in Teil III: Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und Bekämpfung (Artikel 43 bis 83);

d) 

in Teil IV und Teil VI: Registrierung und Zulassung von Betrieben und Transportunternehmern, Verbringungen und Rückverfolgbarkeit von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Union (Artikel 84 bis 228 bzw. Artikel 244 bis 248 und 252 bis 256);

e) 

in Teil V und Teil VI: Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union sowie Ausfuhr solcher Sendungen aus der Union (Artikel 229 bis 243 bzw. Artikel 244 bis 246 und 252 bis 256);

f) 

in Teil VI: Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Drittland oder einem Gebiet in einen Mitgliedstaat (Artikel 244 bis 256);

g) 

in Teil VII: Sofortmaßnahmen, die im Seuchennotfall zu treffen sind (Artikel 257 bis 262).

(2)  

Mit den Vorschriften gemäß Absatz 1

a) 

soll Folgendes sichergestellt werden:

i) 

Verbesserung der Tiergesundheit im Hinblick auf die Unterstützung einer nachhaltigen Erzeugung in Landwirtschaft und Aquakultur in der Union;

ii) 

das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts;

iii) 

eine Verringerung der schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt von

— 
bestimmten Seuchen;
— 
zur Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen ergriffenen Maßnahmen;
b) 

wird Folgendes berücksichtigt:

i) 

die Beziehung zwischen Tiergesundheit und

— 
öffentlicher Gesundheit;
— 
der Umwelt, einschließlich der Biodiversität und der wertvollen genetischen Ressourcen, sowie den Auswirkung des Klimawandels;
— 
Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit;
— 
Tierwohl, einschließlich der Verschonung der Tiere von vermeidbarem Schmerz, Stress oder Leiden;
— 
Antibiotikaresistenz;
— 
Ernährungssicherheit;
ii) 

die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und die Umwelt betreffenden Folgen der Anwendung von Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung und -prävention;

iii) 

einschlägige internationale Standards.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  

Diese Verordnung gilt für

a) 

gehaltene und wild lebende Tiere;

b) 

Zuchtmaterial;

c) 

Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

d) 

tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;

e) 

Einrichtungen, Transportmittel, Ausstattung und alle übrigen Infektionswege sowie Material mit potenzieller Bedeutung für die Ausbreitung von Tierseuchen.

(2)  

Diese Verordnung gilt für Seuchen, einschließlich Zoonosen, unbeschadet der Bestimmungen

a) 

des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU;

b) 

der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

c) 

der Richtlinie 2003/99/EG;

d) 

der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003.

Artikel 3

Geltungsbereich von Teil IV, Teil V und Teil VI

(1)  

Teil IV Titel I (Artikel 84 bis 171) gilt für

a) 

Landtiere und Tiere, die keine Landtiere sind, jedoch Seuchen auf Landtiere übertragen können;

b) 

Zuchtmaterial von Landtieren;

c) 

von Landtieren stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

(2)  

Teil IV Titel II (Artikel 172 bis 226) gilt für

a) 

Wassertiere und Tiere, die keine Wassertiere sind, jedoch Seuchen auf Wassertiere übertragen können;

b) 

von Wassertieren stammende Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

(3)  

Teil IV Titel III (Artikel 227 und 228) gilt für

a) 

sonstige Tiere;

b) 

Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs der in Buchstabe a genannten sonstigen Tiere.

(4)  
Teil IV und Teil V gelten nicht für die in Absatz 6 dieses Artikels genannten Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken oder die Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken innerhalb eines Mitgliedstaats.

▼C7

(5)  
Bei Verbringungen von Heimtieren zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken sind die in den Teilen IV und V festgelegten Tiergesundheitsanforderungen einzuhalten.

▼B

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Anpassungen, die für die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Bestimmungen der Teile IV und V auf Heimtiere erforderlich sind, um insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Heimtiere in Haushalten von Heimtierhaltern gehalten werden.

(6)  
Teil VI gilt nur für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken, bei denen die in den Artikel 245 und 246 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Höchstzahl der Tiere, die von ihrem Eigentümer mitgeführt werden dürfen, und die Höchstzahl an Tagen zwischen der Bewegung des Eigentümers und der Verbringung des Tieres eingehalten werden.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Tiere“ Wirbeltiere und wirbellose Tiere;

2. 

„Landtiere“ Vögel, Landsäugetiere, Bienen und Hummeln;

3. 

„Wassertiere“ Tiere der folgenden Arten in allen Entwicklungsstadien, einschließlich Eiern, Sperma und Gameten:

a) 

Fische der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes, Sarcopterygii und Actinopterygii;

b) 

wasserbewohnende Weichtiere des Stammes Mollusca;

c) 

wasserbewohnende Krebstiere des Unterstamms Crustacea;

4. 

„sonstige Tiere“ Tiere anderer Arten als denen, die unter die Definition der Landtiere oder der Wassertiere fallen;

5. 

„gehaltene Tiere“ Tiere, die vom Menschen gehalten werden; bei Wassertieren auch Tiere in Aquakultur;

6. 

„Aquakultur“ die Haltung von Wassertieren, wobei die Tiere während der gesamten Aufzucht oder Haltung, einschließlich Ernte, Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person bleiben, mit Ausnahme der Ernte bzw. des Fangs wild lebender Wassertiere, die anschließend bis zur Schlachtung vorübergehend ohne Fütterung gehalten werden, zum menschlichen Verzehr;

7. 

„Tiere aus Aquakultur“ alle Wassertiere, die in Aquakultur gehalten werden;

8. 

„wild lebende Tiere“ Tiere, die keine gehaltenen Tiere sind;

9. 

„Geflügel“ Vögel, die zu folgenden Zwecken in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden:

a) 

Erzeugung von

i) 

Fleisch;

ii) 

Konsumeiern;

iii) 

sonstigen Erzeugnissen;

b) 

Wiederaufstockung von Wildbeständen;

c) 

Zucht von Vögeln, die für die Arten der in Buchstaben a und b genannten Erzeugung verwendet werden;

10. 

„in Gefangenschaft gehaltene Vögel“ Vögel, ausgenommen Geflügel, die aus anderen Gründen als den in Nummer 9 genannten in Gefangenschaft gehalten werden, einschließlich derjenigen Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen, Turnierkämpfe, zur Zucht oder zum Verkauf gehalten werden;

11. 

„Heimtier“ ein gehaltenes Tier der in Anhang I aufgeführten Arten, das zu privaten Zwecken und nicht zu Handelszwecken gehalten wird;

12. 

„Heimtierhalter“ eine natürliche Person — bei der es sich auch um einen Heimtiereigentümer handeln kann–, die ein Heimtier hält;

13. 

„Heimtiereigentümer“ eine natürliche Person, die in dem in Artikel 247 Buchstabe c, Artikel 248 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 249Absatz 1 und Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe c genannten Identifizierungsdokument als Eigentümer angegeben ist.

14. 

„Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken“ jede Verbringung eines von seinem Eigentümer mitgeführten Heimtiers, die

a) 

weder den Verkauf des betreffenden Heimtieres noch eine andere Form des Übergangs des Eigentums an dem Heimtier bezweckt und

b) 

Teil der Bewegung des Heimtiereigentümers ist, für die

i) 

er direkt verantwortlich ist oder

ii) 

eine ermächtigte Person verantwortlich ist, wenn das Heimtier räumlich von dem Heimtiereigentümer getrennt ist;

15. 

„ermächtigte Person“ eine natürliche Person, die schriftlich vom Heimtiereigentümer ermächtigt wird, im Auftrag des Eigentümers die Verbringung des Heimtieres zu nichtkommerziellen Zwecken durchzuführen;

16. 

„Seuche“ das Auftreten von Infektionen oder Infestationen bei Tieren, unabhängig davon, ob klinische oder pathologische Erscheinungsbilder vorliegen, die von einem oder mehreren Seuchenerregern verursacht werden;

17. 

„Seuchenerreger“ einen auf Tiere oder Menschen übertragbaren Erreger, der eine Tierseuche verursachen kann;

18. 

„gelistete Seuchen“ Seuchen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 in einer Liste geführt werden;

19. 

„Seuchenprofil“ die in Artikel 7 Buchstabe a genannten Kriterien für eine Seuche;

20. 

„gelistete Art“ eine Tierart oder Gruppe von Tierarten, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 gelistet ist, oder — bei neu auftretenden Seuchen — eine Tierart oder Gruppe von Tierarten, die die in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Kriterien für gelistete Arten erfüllt;

21. 

„Gefahr“ einen Seuchenerreger in einem Tier oder einem Erzeugnis oder einen Zustand eines Tieres oder Erzeugnisses mit möglicherweise gesundheitsschädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Tier;

22. 

„Risiko“ die Wahrscheinlichkeit des Auftretens und das wahrscheinliche Ausmaß der biologischen und wirtschaftlichen Folgen der gesundheitsschädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Tier;

23. 

„Schutz vor biologischen Gefahren“ die Summe der verwaltungstechnischen und physischen Maßnahmen zur Verringerung des Risikos der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen in folgenden Einheiten, ausgehend von diesen bzw. innerhalb dieser Einheiten:

a) 

Tierpopulationen oder

b) 

Betriebe, Zonen, Kompartimente, Transportmittel oder sonstige Einrichtungen, Betriebsgelände bzw. Räumlichkeiten oder Orte;

24. 

„Unternehmer“ alle natürlichen oder juristischen Personen, die für Tiere oder Erzeugnisse verantwortlich sind, auch für einen begrenzten Zeitraum, jedoch ausgenommen Heimtierhalter und Tierärzte;

25. 

„Transportunternehmer“ einen Unternehmer, der Tiere auf eigene Rechnung oder für einen Dritten transportiert;

26. 

„Angehöriger der mit Tieren befassten Berufe“ eine natürliche oder juristische Person mit beruflicher Beziehung zu Tieren oder Erzeugnissen, ausgenommen Unternehmer und Tierärzte;

27. 

„Betrieb“ jedes Betriebsgelände bzw. jede Räumlichkeit, Struktur oder im Fall der Freilandhaltung jede Umgebung oder jeder Ort, in der bzw. an dem vorübergehend oder dauerhaft Tiere gehalten werden bzw. Zuchtmaterial vorgehalten wird, ausgenommen

a) 

Haushalte, in denen Heimtiere gehalten werden;

b) 

Tierarztpraxen oder Tierkliniken;

28. 

„Zuchtmaterial“:

a) 

Samen, Eizellen und Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind;

b) 

Bruteier;

29. 

„Erzeugnisse tierischen Ursprungs“:

a) 

Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschließlich Honig und Blut;

b) 

zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken; und

c) 

Tiere, ausgenommen die in Buchstabe b genannten, die dazu bestimmt sind, lebend an den Endverbraucher geliefert und zu diesem Zweck entsprechend vorbereitet zu werden;

30. 

„tierische Nebenprodukte“ ganze Tierkörper oder Teile von Tieren, Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, ausgenommen Zuchtmaterial;

31. 

„Folgeprodukte“ Produkte, die durch eine oder mehrere Behandlungen, Umwandlungen oder Verarbeitungsschritte aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden;

32. 

„Erzeugnisse“:

a) 

Zuchtmaterial;

b) 

Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

c) 

tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte;

▼M1

33. 

„amtliche Kontrolle“ jede Form der Kontrolle, die gemäß der Verordnung ►C2  (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) durchgeführt wird;

▼B

34. 

„Gesundheitsstatus“ den Status hinsichtlich der gelisteten Seuchen, die für eine bestimmte gelistete Tierart relevant sind, in Bezug auf

a) 

ein Tier;

b) 

Tiere innerhalb

i) 

einer epidemiologischen Einheit;

ii) 

eines Betriebes;

iii) 

einer Zone;

iv) 

eines Kompartiments;

v) 

eines Mitgliedstaats;

vi) 

eines Drittlands oder ►C5  Gebiets ◄ ;

35. 

„Zone“:

a) 

bei Landtieren ein Gebiet eines Mitgliedstaats, Drittlands oder ►C5  Gebiets ◄ mit genauer geografischer Abgrenzung, in dem eine Teilpopulation von Tieren mit einem bestimmten Gesundheitsstatus in Bezug auf eine oder mehrere spezifische Seuchen lebt, die geeigneten Maßnahmen zur Überwachung, Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegen;

b) 

bei Wassertieren ein zusammenhängendes hydrologisches System mit einem bestimmten Gesundheitsstatus in Bezug auf eine oder mehrere spezifische Seuchen, das eines der nachfolgend genannten Gebiete bildet:

i) 

das gesamte Wassereinzugsgebiet eines Wasserlaufs von der Quelle bis zur Mündung oder eines Sees;

ii) 

mehr als ein Wassereinzugsgebiet;

iii) 

einen Teil eines Wassereinzugsgebiets von der Quelle eines Wasserlaufs bis zu einem Hindernis, das die Einschleppung einer oder mehrerer spezifischer Seuchen verhindert;

iv) 

einen Teil eines Küstengebiets mit genauer geografischer Abgrenzung;

v) 

ein Mündungsgebiet mit genauer geografischer Abgrenzung;

36. 

„Wassereinzugsgebiet“ ein Gebiet oder Geländebecken, das durch natürliche Gegebenheiten wie Hügel oder Berge begrenzt ist und in das alles ablaufende Wasser einfließt;

37. 

„Kompartiment“ eine Teilpopulation von Tieren, die in einem oder in mehreren Betrieben gehalten werden, bei Wassertieren in einem oder in mehreren Aquakulturbetrieben, mit einem gemeinsamen System zum Schutz vor biologischen Gefahren, einem bestimmten Gesundheitsstatus in Bezug auf eine oder mehrere spezifische Seuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Überwachung, Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegen;

38. 

„Quarantäne“ die abgesonderte Haltung von Tieren unter Vermeidung jedes direkten oder indirekten Kontakts mit Tieren außerhalb der epidemiologischen Einheit, mit der verhindert werden soll, dass sich eine oder mehrere spezifische Seuchen ausbreiten; dabei werden die abgesondert gehaltenen Tiere während eines bestimmten Zeitraums beobachtet und gegebenenfalls untersucht und behandelt;

39. 

„epidemiologische Einheit“ eine Gruppe von Tieren, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie einem Seuchenerreger ausgesetzt sind, gleich hoch ist;

40. 

„Ausbruch“ das amtlich bestätigte Auftreten einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche bei einem oder mehreren Tieren in einem Betrieb oder an einem sonstigen Ort, an dem Tiere gehalten werden oder sich befinden;

41. 

„Sperrzone“ eine Zone, in der Verbringungen bestimmter Tiere oder Erzeugnisse Beschränkungen unterliegen und in der weitere Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung getroffen werden mit dem Ziel, die Ausbreitung einer bestimmten Seuche in Gebiete, die keinen Beschränkungen unterliegen, zu verhindern; eine Sperrzone kann gegebenenfalls Schutz- und Überwachungszonen umfassen;

42. 

„Schutzzone“ eine Zone um den Ort eines Ausbruchs herum unter Einbeziehung dieses Ortes, in der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, um die Ausbreitung der Seuche von dieser Zone aus zu verhindern;

43. 

„Überwachungszone“ eine Zone, die um die Schutzzone herum errichtet wird und in der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, um die Ausbreitung der Seuche von der Schutzzone aus zu verhindern;

44. 

„Bruteier“ zum Bebrüten bestimmte Eier von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln;

45. 

„Huftiere“ die in Anhang III aufgeführten Tiere;

46. 

„Zuchtmaterialbetrieb“:

a) 

im Zusammenhang mit Samen einen Betrieb, in dem Samen gewonnen, erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden;

b) 

im Zusammenhang mit Eizellen und Embryonen eine Gruppe von Fachleuten oder eine Struktur, die von einem für die Einheit verantwortlichen Tierarzt beaufsichtigt wird und befugt ist, Eizellen und Embryonen zu gewinnen, zu erzeugen, zu verarbeiten und zu lagern;

c) 

im Zusammenhang mit Bruteiern eine Brüterei;

47. 

„Brüterei“ einen Betrieb, in dem Eier gesammelt, gelagert, eingelegt und bebrütet werden mit dem Ziel, Folgendes zu erhalten:

a) 

Bruteier;

b) 

Eintagsküken oder Schlüpflinge anderer Arten;

48. 

„geschlossener Betrieb“ jeden auf Dauer angelegten, auf ein geografisches Gebiet beschränkten, freiwillig geschaffenen und zum Zweck der Verbringung zugelassenen Betrieb, in dem die Tiere

a) 

zum Zweck der Ausstellung, Erziehung, Arterhaltung oder Forschung gehalten oder gezüchtet werden;

b) 

von der Umgebung abgeschlossen und abgesondert gehalten werden und

c) 

einer Tiergesundheitsüberwachung und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegen;

49. 

„Auftrieb“ das Versammeln von gehaltenen Landtieren aus mehr als einem Betrieb für einen kürzeren Zeitraum als den für die betreffende Tierart vorgeschriebenen Haltungszeitraum;

50. 

„Haltungszeitraum“ den Mindestzeitraum, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass ein Tier, das in einen Betrieb verbracht wurde, nicht einen schlechteren Gesundheitszustand aufweist als die Tiere in diesem Betrieb;

▼M1

51. 

„TRACES“ eine in das IMSOC integrierte Systemkomponente gemäß den Artikeln 131 bis 136 der Verordnung ►C2  (EU) 2017/625 ◄ ;

▼B

52. 

„Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt“ jeder Lebensmittelbetrieb, der gemäß Artikel 179 zugelassen ist;

▼M1

53. 

„amtlicher Tierarzt“ einen amtlichen Tierarzt im Sinne des Artikels 3 Nummer 32 der Verordnung ►C2  (EU) 2017/625 ◄ ;

▼B

54. 

„amtlicher Tierarzt in einem Drittland oder ►C5  Gebiet ◄ “ einen Tierarzt in einem Drittland und ►C5  Gebiet ◄ , der dem in Nummer 53 genannten amtlichen Tierarzt entspricht;

▼M1

55. 

„zuständige Behörde“ die zentrale Veterinärbehörde eines Mitgliedstaats, die für die Organisation amtlicher Kontrollen und aller anderen amtlichen Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung und der Verordnung ►C2  (EU) 2017/625 ◄ zuständig ist, oder jede andere Behörde, der diese Zuständigkeit delegiert wurde;

▼B

56. 

„zuständige Behörde in einem Drittland oder ►C5  Gebiet ◄ “ die Behörde in einem Drittland und ►C5  Gebiet ◄ , die der in Nummer 55 genannten zuständigen Behörde entspricht.

KAPITEL 2

Gelistete und neu auftretende Seuchen sowie gelistete Arten

Artikel 5

Listen von Seuchen

(1)  

Die seuchenspezifischen Bestimmungen zur Prävention und Bekämpfung der in der vorliegenden Verordnung genannten Seuchen gelten für:

a) 

die folgenden gelisteten Seuchen:

i) 

Maul- und Klauenseuche;

ii) 

klassische Schweinepest;

iii) 

afrikanische Schweinepest;

iv) 

hochpathogene aviäre Influenza;

v) 

afrikanische Pferdepest; und

b) 

die in der Liste in Anhang II aufgeführten gelisteten Seuchen.

(2)  
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Liste.
(3)  

Eine Seuche wird in die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Liste aufgenommen, wenn sie gemäß Artikel 7 bewertet wurde und

a) 

alle folgenden Kriterien erfüllt:

i) 

Wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge ist die Seuche übertragbar;

ii) 

Es gibt in der Union Tierarten, die für die Seuche empfänglich sind oder als Vektoren und Reservoire dieser Seuche fungieren;

iii) 

Die Seuche verursacht negative Auswirkungen auf die Tiergesundheit oder stellt ein Risiko für die öffentliche Gesundheit dar, weil es sich bei ihr um eine Zoonose handelt;

iv) 

Für die Seuche stehen Diagnoseverfahren zur Verfügung; und

v) 

Die Risikominderungsmaßnahmen und gegebenenfalls die Überwachung der Seuche sind wirksam und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Seuche verbundenen Risiko in der Union; und

b) 

zudem mindestens eines der aufgeführten Kriterien erfüllt:

i) 

Die Seuche verursacht erhebliche negative Auswirkungen auf die Tiergesundheit in der Union bzw. kann diese verursachen oder stellt ein Risiko für die öffentliche Gesundheit dar bzw. kann dieses darstellen, weil es sich bei ihr um eine Zoonose handelt.

ii) 

Der Seuchenerreger hat Resistenzen gegen Behandlungen entwickelt und stellt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit und/oder die Tiergesundheit in der Union dar.

iii) 

Die Seuche verursacht erhebliche negative wirtschaftliche Auswirkungen auf die Erzeugung in Landwirtschaft und Aquakultur in der Union bzw. kann diese verursachen.

iv) 

Die Seuche hat das Potenzial, Krisen hervorzurufen, oder der Seuchenerreger kann für Zwecke des Bioterrorismus verwendet werden oder

v) 

Die Seuche hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt in der Union, einschließlich der Biodiversität, bzw. kann diese haben.

(4)  
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zur Streichung einer Seuche von der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Liste, wenn diese Seuche nicht mehr die Kriterien gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt.
(5)  
Die Kommission prüft unter Berücksichtigung neu verfügbarer signifikanter wissenschaftlicher Daten den Verbleib jeder Seuche in der Liste.

Artikel 6

Neu auftretende Seuchen

(1)  
Die Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung gelten nach den Bestimmungen dieser Verordnung für neu auftretende Seuchen.
(2)  

Eine Seuche, bei der es sich nicht um eine gelistete Seuche handelt, gilt als neu auftretende Seuche („neu auftretende Seuche“), wenn sie möglicherweise die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Kriterien für die Listung von Seuchen erfüllt, und

a) 

entsteht, weil sich ein bereits vorhandener Seuchenerreger weiterentwickelt oder verändert hat;

b) 

eine bekannte Seuche ist, die sich in einem neuen geografischen Gebiet, in einer neuen Art oder in einer neuen Population ausbreitet;

c) 

zum ersten Mal in der Union diagnostiziert wird; oder

d) 

durch einen unbekannten oder zuvor nicht erkannten Seuchenerreger verursacht wird.

(3)  
Die Kommission trifft im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf eine neu auftretende Seuche, die die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien erfüllt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
(4)  
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
(5)  
Die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten für Unternehmer in Bezug auf eine neu auftretende Seuche gelten nur dann, wenn die Kommission für diese Seuche einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassen hat oder für diese Seuche ein Notfallplan gemäß Artikel 43 besteht.

Artikel 7

Bewertungsparameter für die Aufnahme von Seuchen in die Liste

Die Kommission verwendet die folgenden Bewertungsparameter, um festzustellen, ob eine Seuche die Bedingungen erfüllt, nach denen eine Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 erforderlich ist:

a) 

das Seuchenprofil, das Folgendes umfasst:

i) 

die von der Seuche betroffene Tierart;

ii) 

die Morbiditäts- und Mortalitätsraten im Zusammenhang mit der Seuche in Tierpopulationen;

iii) 

die Frage, ob es sich bei der Seuche um eine Zoonose handelt;

iv) 

die Resistenzen gegen Behandlungen, einschließlich der Antibiotikaresistenz;

v) 

das Anhalten der Seuche in einer Tierpopulation oder in der Umwelt;

vi) 

die Wege und die Geschwindigkeit der Übertragung von Tier zu Tier und gegebenenfalls vom Tier auf den Menschen;

vii) 

das Auftreten bzw. Nichtauftreten und die Verbreitung der Seuche in der Union und — sofern die Seuche in der Union nicht auftritt — das Risiko ihrer Einschleppung in die Union;

viii) 

die Frage, ob Diagnose- und Seuchenbekämpfungsinstrumente vorhanden sind;

b) 

die Auswirkungen der Seuche auf

i) 

die Erzeugung in Landwirtschaft und Aquakultur und anderen Wirtschaftszweigen hinsichtlich:

— 
Prävalenz der Seuche in der Union;
— 
Produktionsverlust aufgrund der Seuche;
— 
sonstige Verluste;
ii) 

die menschliche Gesundheit hinsichtlich:

— 
Übertragbarkeit vom Tier auf den Menschen;
— 
Übertragbarkeit von Mensch zu Mensch;
— 
Schweregrad der beim Menschen auftretenden Formen der Seuche;
— 
Verfügbarkeit wirksamer Präventionsmaßnahmen oder medizinischer Behandlung beim Menschen;
iii) 

das Tierwohl;

iv) 

die Biodiversität und die Umwelt;

c) 

das Potenzial der Seuche, eine Krisensituation hervorzurufen, und ihre mögliche Verwendung im Bioterrorismus;

d) 

Durchführbarkeit, Verfügbarkeit und Wirksamkeit der folgenden Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen:

i) 

Diagnoseverfahren und –kapazitäten;

ii) 

Impfung;

iii) 

medizinische Behandlungen;

iv) 

Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

v) 

Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen;

vi) 

Tötung von Tieren;

vii) 

Beseitigung von Tierkörpern und anderen relevanten tierischen Nebenprodukten;

e) 

die Auswirkungen der Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich

i) 

der direkten und indirekten Kosten für die betreffenden Wirtschaftszweige und die gesamte Volkswirtschaft;

ii) 

ihrer gesellschaftlichen Akzeptanz;

iii) 

des Schutzes der betreffenden Teilpopulationen der gehaltenen und der wild lebenden Tiere;

iv) 

der Umwelt und der Biodiversität.

Artikel 8

Listen von Arten

(1)  
Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten seuchenspezifischen Bestimmungen für gelistete Seuchen und die gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen gelten für die gelisteten Arten.
(2)  
Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten eine Liste der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Arten, die die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels aufgeführten Kriterien erfüllen, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Diese Liste umfasst diejenigen Tierarten oder Gruppen von Tierarten, die auf der Grundlage folgender Kriterien ein erhebliches Risiko der Ausbreitung spezifischer gelisteter Seuchen bergen:

a) 

die Empfänglichkeit der bedrohten Tierpopulation;

b) 

die Inkubationszeit und die Zeit, in der eine Ansteckungsgefahr von den betreffenden Tieren ausgeht;

c) 

die Frage, ob diese Tiere Träger dieser spezifischen Seuchen sein können.

(3)  

Tierarten oder Gruppen von Tierarten werden in die Liste aufgenommen, wenn sie betroffen sind oder ein Risiko hinsichtlich der Ausbreitung spezifischer gelisteter Seuchen bergen, weil

a) 

sie für eine spezifische gelistete Seuche empfänglich sind oder wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge diese Empfänglichkeit wahrscheinlich ist; oder

b) 

sie für diese Seuche Vektorenarten oder Reservoire sind oder wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge diese Funktion wahrscheinlich ist.

(4)  

Die Kommission streicht im Wege von Durchführungsrechtsakten Tierarten oder Gruppen von Tierarten von der Liste, wenn

a) 

die betreffende gelistete Seuche, aufgrund deren die betreffenden Tierarten oder die betreffende Gruppe von Tierarten in die Liste aufgenommen worden waren, von der Liste der Seuchen gestrichen wurde; oder

b) 

wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge die betreffenden Tierarten oder Gruppen von Tierarten nicht mehr die in Absatz 3 aufgeführten Kriterien erfüllen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Artikel 9

Seuchenpräventions- und –bekämpfungsbestimmungen, die für die verschiedenen Kategorien von gelisteten Seuchen gelten

(1)  

Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen gelten wie folgt für gelistete Seuchen:

a) 

Für gelistete Seuchen, die normalerweise nicht in der Union auftreten und für die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen werden, gelten je nach Fall die folgenden Bestimmungen:

i) 

die Bestimmungen über das Bewusstsein für Seuchen und Handlungsbereitschaft gemäß Teil III Titel I (Artikel 43 bis 52);

ii) 

die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Teil III Titel II Kapitel 1 (Artikel 53 bis 71); und

iii) 

die Bestimmungen über die Festlegung von Kompartimenten gemäß Artikel 37 Absatz 1.

Für diese gelisteten Seuchen gelten zudem je nach Fall gegebenenfalls die in Buchstabe b sowie die in den Buchstaben d und e genannten Maßnahmen.

b) 

Für gelistete Seuchen, die in allen Mitgliedstaaten bekämpft werden müssen, mit dem Ziel, sie in der gesamten Union zu tilgen, gelten je nach Fall die folgenden Bestimmungen:

i) 

die Bestimmungen über obligatorische Tilgungsprogramme gemäß Artikel 31 Absatz 1;

ii) 

die Bestimmungen über seuchenfreie Mitgliedstaaten und Zonen gemäß Artikel 36;

iii) 

die Bestimmungen über die Festlegung von Kompartimenten gemäß Artikel 37 Absatz 2; und

iv) 

die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 72 bis 75, den Artikeln 77 bis 79 und den Artikeln 81und 83.

Für diese gelisteten Seuchen gelten je nach Fall auch die in den Buchstaben d und e genannten Maßnahmen.

c) 

Für gelistete Seuchen, die für einige Mitgliedstaaten relevant sind und für die Maßnahmen getroffen werden müssen, damit sie sich nicht in anderen Teilen der Union ausbreiten, die amtlich seuchenfrei sind oder in denen es Tilgungsprogramme für die jeweilige gelistete Seuche gibt, gelten je nach Fall die folgenden Bestimmungen:

i) 

die Bestimmungen über die optionale Tilgung gemäß Artikel 31 Absatz 2;

ii) 

die Bestimmungen über seuchenfreie Mitgliedstaaten und Zonen gemäß Artikel 36;

iii) 

die Bestimmungen über die Festlegung von Kompartimenten gemäß Artikel 37 Absatz 2; und

iv) 

die Bestimmungen über Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 76, 77, 78, 80, 82 und 83.

Für diese gelisteten Seuchen gelten je nach Fall auch die in den Buchstaben d und e genannten Maßnahmen.

d) 

Für gelistete Seuchen, gegen die Maßnahmen getroffen werden müssen, um ihre Ausbreitung im Zusammenhang mit dem Eingang in die Union oder mit Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern, gelten je nach Fall die folgenden Bestimmungen:

i) 

die Bestimmungen über die Verbringung innerhalb der Union gemäß Teil IV Titel I Kapitel 3 bis 6 (Artikel 124 bis 169) und Titel II Kapitel 2 und 3 (Artikel 191 bis 225) sowie Kapitel 2 und 3 (Artikel 247 bis 251); und

ii) 

die Bestimmungen über den Eingang in die Union und die Ausfuhr aus der Union gemäß Teil V (Artikel 229 bis 243).

Die unter den Buchstaben a, b und c genannten gelisteten Seuchen gelten auch als unter dem vorliegenden Buchstaben gelistete Seuchen; ebenso gelten die unter Buchstabe e genannten gelisteten Seuchen, bei denen das durch die jeweilige Seuche gegebene Risiko durch Maßnahmen hinsichtlich der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen wirksam und proportional gemindert werden kann, unter diesem Buchstaben als gelistete Seuchen.

e) 

Für gelistete Seuchen, die innerhalb der Union überwacht werden müssen, gelten je nach Fall die folgenden Bestimmungen:

i) 

die Bestimmungen über die Meldung und Berichterstattung gemäß Teil II Kapitel I (Artikel 18 bis 23); und

ii) 

die Bestimmungen über die Überwachung gemäß Teil II Kapitel 2 (Artikel 24 bis 30).

Die unter den Buchstaben a, b und c genannten gelisteten Seuchen gelten auch unter diesem Buchstaben als gelistete Seuchen.

(2)  
Die Kommission legt auf der Grundlage der Kriterien nach Anhang IV und auch unter Berücksichtigung neu verfügbarer signifikanter wissenschaftlicher Daten in Durchführungsrechtsakten fest, welche der in Absatz 1 aufgeführten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen für die jeweiligen gelisteten Seuchen gelten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

(3)  
Die Kommission ändert — auch unter Berücksichtigung neu verfügbarer signifikanter wissenschaftlicher Daten — im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anwendung der in Absatz 2 aufgeführten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen auf die jeweiligen gelisteten Seuchen, wenn die Seuche nicht mehr die Kriterien in dem betreffenden Abschnitt des Anhangs IV erfüllt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266Absatz 2 erlassen.

(4)  
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer gelisteten Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

KAPITEL 3

Zuständigkeiten für die Tiergesundheit

Abschnitt 1

Unternehmer, angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter

Artikel 10

Zuständigkeiten für die Tiergesundheit und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren

(1)  

Unternehmer

a) 

sind in Bezug auf die gehaltenen Tiere und die Erzeugnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich für

i) 

die Gesundheit der gehaltenen Tiere;

ii) 

den umsichtigen und verantwortungsvollen Einsatz von Tierarzneimitteln unbeschadet der Rolle und Zuständigkeit von Tierärzten;

iii) 

die Minimierung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen;

iv) 

eine gute Tierhaltungspraxis;

b) 

ergreifen gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren in Bezug auf gehaltene Tiere und Erzeugnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend

i) 

den Arten und Kategorien der gehaltenen Tiere und Erzeugnisse;

ii) 

der Erzeugungsart und

iii) 

den damit verbundenen Risiken, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

— 
der geografische Standort und die Klimabedingungen und
— 
die lokalen Gegebenheiten und Gepflogenheiten;
c) 

ergreifen gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren in Bezug auf wild lebende Tiere.

(2)  
Angehörige der mit Tieren befassten Berufe ergreifen im Rahmen ihrer beruflichen Beziehung zu Tieren und Erzeugnissen Maßnahmen zur Minimierung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen.
(3)  
Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für Heimtierhalter.
(4)  

Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren werden gegebenenfalls umgesetzt anhand von

a) 

Maßnahmen zum physischen Schutz, die Folgendes umfassen können:

i) 

Umzäunung, Einfriedung, Überdachung, Errichtung von Netzen, soweit dies angezeigt ist;

ii) 

Reinigung, Desinfektion sowie Insekten- und Nagetierbekämpfung;

iii) 

bei Wassertieren gegebenenfalls

— 
Maßnahmen in den Bereichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung;
— 
natürliche oder künstliche Hindernisse gegenüber benachbarten Wasserläufen, die verhindern, dass Wassertiere in den betreffenden Betrieb eindringen oder diesen verlassen, darunter auch Maßnahmen gegen Überschwemmungen oder das Eindringen von Wasser aus benachbarten Wasserläufen;
b) 

Verwaltungsmaßnahmen, die Folgendes umfassen können:

i) 

Verfahren, die regeln, wie Tiere, Erzeugnisse, Fahrzeuge und Personen in einen Betrieb gelangen und ihn verlassen;

ii) 

Verfahren für die Nutzung von Ausrüstung;

iii) 

Bedingungen für die Verbringung unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken;

iv) 

Bedingungen für die Überführung von Tieren oder Erzeugnissen in einen Betrieb;

v) 

Quarantäne, Isolation oder Absonderung von neu eingestellten oder kranken Tieren;

vi) 

ein System für die sichere Beseitigung toter Tiere und anderer tierischer Nebenprodukte.

(5)  
Unternehmer, Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Heimtierhalter arbeiten bei der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen mit der zuständigen Stelle und den zuständigen Tierärzten zusammen.
(6)  
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Mindestanforderungen festlegen, die für die einheitliche Anwendung des vorliegenden Artikels erforderlich sind.

Diese Durchführungsrechtsakte berücksichtigen die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Gegebenheiten angepasst.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Artikel 11

Kenntnisse über Tiergesundheit

(1)  

Unternehmer und Angehörige der mit Tieren befassten Berufe verfügen über angemessene Kenntnisse über

a) 

Tierseuchen, einschließlich der auf den Menschen übertragbaren;

b) 

Grundsätze des Schutzes vor biologischen Gefahren;

c) 

die Wechselwirkung zwischen Tiergesundheit, Tierwohl und menschlicher Gesundheit.

d) 

die gute Tierhaltungspraxis für die in ihrer Obhut befindlichen Tierarten;

e) 

Resistenzen gegen Behandlungen, einschließlich der Antibiotikaresistenz, und ihre Auswirkungen.

(2)  

Inhalt und Umfang der gemäß Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse hängen ab von

a) 

den Arten und Kategorien der gehaltenen Tiere oder der Erzeugnisse im Zuständigkeitsbereich der Unternehmer und Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe sowie der Art ihrer beruflichen Beziehung mit diesen Tieren oder Erzeugnissen;

b) 

der Erzeugungsart;

c) 

den wahrgenommenen Aufgaben.

(3)  

Die Kenntnisse gemäß Absatz 1 werden auf eine der folgenden Arten erworben:

a) 

Berufserfahrung oder Schulung;

b) 

vorhandene Programme in Landwirtschafts- oder Aquakultursektoren, die für die Tiergesundheit relevant sind;

c) 

formale Ausbildung;

d) 

andere Erfahrungen oder andere Schulungen, die zum gleichen Kenntnisstand führen wie dem unter den Buchstaben a, b oder c genannten.

(4)  
Unternehmer, die künftige Heimtiere verkaufen oder anderweitig das Eigentum an ihnen übertragen, stellen den künftigen Tierhaltern grundlegende Informationen über die in Absatz 1 genannten Bereiche, die für das betreffende Heimtier relevant sind, zur Verfügung.

Abschnitt 2

Tierärzte und Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe

Artikel 12

Zuständigkeiten von Tierärzten und Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe

(1)  

Für Tierärzte gilt bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, Folgendes:

a) 

Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die Einschleppung, die Entwicklung und die Ausbreitung von Seuchen zu verhindern;

b) 

sie treffen Maßnahmen, um durch ordnungsgemäße Diagnose und Differenzialdiagnose zum Ausschluss oder zur Bestätigung einer Seuche sicherzustellen, dass Seuchen frühzeitig erkannt werden;

c) 

sie beteiligen sich aktiv an

i) 

der Sensibilisierung für Tiergesundheit und für die Wechselwirkung zwischen Tiergesundheit, Tierwohl und menschlicher Gesundheit;

ii) 

der Seuchenprävention;

iii) 

der Früherkennung von Seuchen und der schnellen Reaktion darauf;

iv) 

der Sensibilisierung für Resistenzen gegen Behandlungen, einschließlich der Antibiotikaresistenz, und ihre Auswirkungen.

d) 

sie arbeiten bei der Durchführung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen mit der zuständigen Behörde, den Unternehmern, den Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe und den Heimtierhaltern zusammen.

(2)  
Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe können Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Verordnung Tierärzten zugeordnet werden, in Bezug auf Wassertiere ausüben, sofern sie vom jeweiligen Mitgliedstaat nach dessen nationalem Recht dafür zugelassen sind. In diesem Fall gilt Absatz 1 für diese Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe.
(3)  
Tierärzte und Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe erhalten ihre beruflichen Fähigkeiten in ihren Tätigkeitsbereichen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, aufrecht und entwickeln sie weiter.

Abschnitt 3

Mitgliedstaaten

Artikel 13

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

(1)  

Um zu gewährleisten, dass die für die Tiergesundheit zuständige Behörde in der Lage ist, die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu treffen und die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Tätigkeiten auszuüben, stellt jeder Mitgliedstaat auf der angemessenen Verwaltungsebene sicher, dass die zuständige Behörde:

a) 

über qualifiziertes Personal, Einrichtungen, Ausstattung, finanzielle Mittel und eine wirksame Organisation verfügt, die das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt;

b) 

Zugang zu Laboratorien mit notwendigem qualifiziertem Personal, Einrichtungen, Ausstattung und finanziellen Mitteln hat, damit eine rasche und genaue Diagnose und Differenzialdiagnose der gelisteten und der neu auftretenden Seuchen sichergestellt ist;

c) 

über ausreichend geschulte Tierärzte verfügt, die mit der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 12 befasst sind.

(2)  
Die Mitgliedstaaten legen den Unternehmern und Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe nahe, die in Artikel 11 genannten angemessenen Kenntnisse über Tiergesundheit durch entsprechende Programme in den Landwirtschafts- bzw. den Aquakultursektoren oder durch formale Ausbildung zu erlangen, aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln.

Artikel 14

Übertragung amtlicher Tätigkeiten durch die zuständige Behörde

(1)  

Die zuständige Behörde kann Tierärzten, die keine amtlichen Tierärzte sind, eine oder mehrere der nachfolgend genannten Tätigkeiten übertragen:

a) 

die praktische Anwendung von Maßnahmen im Rahmen der Tilgungsprogramme gemäß Artikel 32;

b) 

die Unterstützung der zuständigen Behörde bei der Überwachung gemäß Artikel 26 oder im Zusammenhang mit den Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 28;

c) 

Tätigkeiten im Zusammenhang mit

i) 

dem Bewusstsein für Seuchen, der Handlungsbereitschaft und der Bekämpfung gemäß Teil III in Bezug auf

— 
die Probenahmen und die Durchführung der Untersuchungen und epidemiologischen Untersuchungen gemäß Artikel 54, Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben b bis g und der Artikel 57, 73, 74, 79 und 80 bei Verdacht auf eine Seuche und den auf der Grundlage dieser Artikel erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten;
— 
die Durchführung von Tätigkeiten in Bezug auf Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei einem Seuchenausbruch ►C1  im Hinblick auf die Tätigkeiten gemäß Artikel 61, Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f und i, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 79, Artikel 80, Artikel 81 und Artikel 82 und ◄ den auf der Grundlage dieser Artikel erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten;
— 
die Durchführung von Notimpfungen gemäß Artikel 69;
ii) 

der Registrierung, Zulassung, Rückverfolgbarkeit und Verbringung gemäß Teil IV;

iii) 

das Ausstellen und Ausfüllen der in Artikel 247, Artikel 248 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 249 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe c genannten Identifizierungsdokumente für Heimtiere;

iv) 

die Anwendung und Nutzung der in Artikel 252 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Mittel zur Identifizierung.

(2)  
Die Mitgliedstaaten können natürliche oder juristische Personen zur Durchführung der in Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b und Buchstabe c Ziffern i, ii und iv genannten Tätigkeiten für spezifische Aufgaben zulassen, für die diese Personen über ausreichendes Fachwissen verfügen. In diesem Fall gelten Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die in Artikel 12 festgelegten Zuständigkeiten für diese Personen.
(3)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf andere Tätigkeiten, die Tierärzten zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten übertragen werden können, und gegebenenfalls in Bezug auf die Vorschriften über die erforderlichen Umstände und Bedingungen für eine solche Übertragung delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Bei der Annahme dieser delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission die Art dieser Tätigkeiten sowie die maßgeblichen internationalen Standards.

Artikel 15

Information der Öffentlichkeit

Wenn ein hinreichender Verdacht dafür vorliegt, dass Tiere oder Erzeugnisse, die aus der Union stammen oder von außen in die Union eingeführt werden, ein Risiko bergen können, unternimmt die zuständige Behörde geeignete Schritte zur Information der Öffentlichkeit über die Art des Risikos und die Maßnahmen, die getroffen werden oder werden sollen, um dem Risiko vorzubeugen oder zu begegnen; dabei werden die Art, der Schweregrad und das Ausmaß dieses Risikos sowie das Interesse der Öffentlichkeit an dieser Information berücksichtigt.

Abschnitt 4

Laboratorien, Einrichtungen und sonstige natürliche und juristische Personen, die mit Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Erzeugnissen umgehen

Artikel 16

Pflichten von Laboratorien, Einrichtungen und anderen, die mit Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Erzeugnissen umgehen

(1)  

Für Laboratorien, Einrichtungen und andere natürliche oder juristische Personen, die zum Zweck der Forschung, Bildung, Diagnose oder der Herstellung von Impfstoffen und anderen biologischen Produkten mit Seuchenerregern umgehen, gilt Folgendes: Unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Standards

►C1  a) 

ergreifen sie geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, zur biologischen Sicherheit und zum biologischen Containment, ◄ um das Entweichen der Seuchenerreger und deren nachfolgenden Kontakt mit Tieren außerhalb des Laboratoriums oder einer anderen Einrichtung, wo zu diesen Zwecken mit Seuchenerregern umgegangen wird, zu verhindern;

b) 

stellen sie sicher, dass die Verbringung von Seuchenerregern, Impfstoffen und anderen biologischen Produkten zwischen Laboratorien oder sonstigen Einrichtungen nicht zu einem Risiko der Ausbreitung gelisteter und neu auftretender Seuchen führt.

(2)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Sicherheitsmaßnahmen für die Prävention und Bekämpfung von gelisteten und neu auftretenden Seuchen in Bezug auf Laboratorien, Einrichtungen und sonstige natürliche oder juristische Personen betreffen, die mit Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Produkten umgehen, und zwar hinsichtlich

a) 

Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, zur biologischen Sicherheit und zum biologischen Containment;

b) 

der Anforderungen an die Verbringung von Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Produkten.

Artikel 17

Tiergesundheitliche Laboratorien

(1)  
Amtliche Laboratorien für Tiergesundheit, zu denen Referenzlaboratorien der Union, nationale Referenzlaboratorien und amtliche tiergesundheitliche Laboratorien gehören, arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen eines Netzwerks der tiergesundheitlichen Laboratorien der Union zusammen.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten Laboratorien arbeiten unter der Koordinierung der Referenzlaboratorien der Union zusammen, um sicherzustellen, dass die Überwachung und Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber, die Tilgungsprogramme, die Bestimmung des Status „seuchenfrei“, die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union, ihre Einfuhr in die Union und ihre Ausfuhr in Drittländer und ►C5  Gebiete ◄ , die in dieser Verordnung vorgesehen sind, auf modernsten soliden und verlässlichen Laboranalysen, -tests und -diagnosen beruhen.
(3)  
Unabhängig von der natürlichen oder juristischen Person, die die Laboranalysen, -tests oder -diagnosen angefordert hat, unterliegen die von den amtlichen Laboratorien vorgelegten Ergebnisse und Berichte den Grundsätzen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit und der Pflicht zur Meldung an die zuständige Behörde, die die Laboratorien benannt hat.
(4)  

Führt ein amtliches Labor in einem Mitgliedstaat diagnostische Analysen anhand von Proben von Tieren, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, durch, meldet dieses Labor der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, aus der die Proben stammen,

a) 

sofort jedes Ergebnis, das zeigt, dass Verdacht auf eine in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a genannte gelistete Seuche besteht oder diese nachgewiesen wurde;

b) 

unverzüglich jedes Ergebnis, das zeigt, dass Verdacht auf eine in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e genannte gelistete Seuche, bei der es sich nicht um eine in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a genannte Seuche handelt, besteht oder diese nachgewiesen wurde.

TEIL II

MELDUNG VON SEUCHEN UND BERICHTERSTATTUNG DARÜBER, ÜBERWACHUNG, TILGUNGSPROGRAMME, STATUS „SEUCHENFREI“

KAPITEL 1

Meldung von Seuchen und Berichterstattung darüber

Artikel 18

Meldung innerhalb der Mitgliedstaaten

(1)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmer und andere betroffene natürliche oder juristische Personen

▼C7

a) 

wenn es Gründe für einen Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder bei Nachweis einer solchen Seuche bei Tieren gibt, dies unverzüglich der zuständigen Behörde melden;

b) 

wenn es Gründe für einen Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e, bei der es sich nicht um eine Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a handelt, oder bei Nachweis einer solchen Seuche bei Tieren gibt, dies so bald wie möglich der zuständigen Behörde melden;

▼B

c) 

eine anormale Mortalität und andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung einem Tierarzt melden, damit eingehendere Untersuchungen angestellt werden können, einschließlich der Probenahme zur Untersuchung im Labor, wenn die Situation dies erfordert.

(2)  
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Meldungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c an die zuständige Behörde gerichtet werden können.
(3)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:

a) 

die Kriterien, anhand deren entschieden wird, ob die in Absatz 1 Buchstabe c beschriebenen Umstände, die eine Meldung erforderlich machen, eingetreten sind;

b) 

detaillierte Bestimmungen hinsichtlich der näheren Untersuchung gemäß Absatz 1 Buchstabe c.

Artikel 19

Meldung innerhalb der Union

(1)  
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich jeden Ausbruch von gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen, die unverzüglich gemeldet werden müssen, damit erforderliche Risikomanagementmaßnahmen rechtzeitig umgesetzt werden können; sie berücksichtigen dabei das Seuchenprofil.
(2)  

Die Meldung gemäß Absatz 1 umfasst folgende Angaben zum Ausbruch:

a) 

den Seuchenerreger und gegebenenfalls den Subtyp;

b) 

die einschlägigen Daten, insbesondere das Datum, an dem der Verdacht festgestellt wurde, und das Datum, an dem der Ausbruch bestätigt wurde;

c) 

die Art und den Ort des Ausbruchs;

d) 

jegliche damit zusammenhängende Ausbrüche;

e) 

die vom Ausbruch betreffenden Tiere;

f) 

jegliche im Zusammenhang mit dem Ausbruch getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;

g) 

den möglichen oder bekannten Ursprung der gelisteten Seuche;

h) 

die verwendeten Diagnosemethoden.

Artikel 20

Berichterstattung innerhalb der Union

(1)  

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Bericht über gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,

a) 

deren Ausbruch gemäß Artikel 19 Absatz 1 nicht unverzüglich gemeldet werden muss;

b) 

deren Ausbrüche gemäß Artikel 19 Absatz 1 unverzüglich gemeldet werden müssen und zu denen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen übermittelt werden müssen über

i) 

die Überwachung gemäß den Bestimmungen, die in einem nach Artikel 30 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt werden;

ii) 

ein Tilgungsprogramm gemäß den Bestimmungen, die in einem nach Artikel 35 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt werden.

(2)  

Die Berichte gemäß Absatz 1 enthalten Angaben:

a) 

zum Nachweis der gelisteten Seuchen gemäß Absatz 1;

b) 

zu den Ergebnissen der Überwachung, sofern dies gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 29 Buchstabe d Ziffer ii oder Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erlassen wurden, vorgeschrieben ist;

c) 

zu den Ergebnissen der Überwachungsprogramme, sofern dies gemäß Artikel 28 Absatz 3 und gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 29 Buchstabe d Ziffer ii oder Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erlassen wurden, vorgeschrieben ist;

d) 

zu Tilgungsprogrammen, sofern dies gemäß Artikel 34 und gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 35 erlassen wurden, vorgeschrieben ist.

(3)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Ergänzung der Anforderungen in Absatz 2 und erforderlichenfalls die Berichterstattung über andere Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Überwachung und mit Tilgungsprogrammen betreffen, damit eine wirksame Anwendung der Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen der vorliegenden Verordnung gewährleistet ist.

Artikel 21

Melde- und Berichterstattungsregionen

Die Mitgliedstaaten legen zum Zweck der Meldung und der Berichterstattung gemäß den Artikeln 19 und 20 Melde- und Berichterstattungsregionen fest.

Artikel 22

Elektronisches Informationssystem für die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber innerhalb der Union

Die Kommission richtet ein elektronisches Informationssystem für die Handhabung der Verfahren und Instrumente für die Anforderungen an die Meldung und die Berichterstattung gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 ein und verwaltet dieses.

Artikel 23

Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Meldung und Berichterstattung innerhalb der Union sowie hinsichtlich des elektronischen Informationssystems

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Anforderungen an die Meldung und die Berichterstattung sowie das elektronische Informationssystem gemäß den Artikeln 19 bis 22 fest, und zwar hinsichtlich

a) 

der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e, die von den Mitgliedstaaten unverzüglich gemeldet werden müssen, sowie der erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die Meldung gemäß Artikel 19;

b) 

der Angaben, die die Mitgliedstaaten bei der Meldung gemäß Artikel 20 machen müssen;

c) 

der Verfahren zur Einrichtung und Nutzung des elektronischen Informationssystems gemäß Artikel 22 und der Übergangsmaßnahmen für die Migration der Daten und Informationen von bestehenden Systemen in das neue System und seine volle Funktionsfähigkeit;

d) 

des Formats und der Struktur der Daten, die in das elektronische Informationssystem gemäß Artikel 22 einzugeben sind;

e) 

der Fristen und der Häufigkeit der Meldung und Berichterstattung gemäß den Artikeln 19 und 20, die auf der Grundlage des Seuchenprofils und der Art des Ausbruchs zu Fristen und mit einer Häufigkeit erfolgen sollen, die die Transparenz und die rechtzeitige Anwendung der erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen gewährleisten;

f) 

der Auflistung der Melde- und Berichterstattungsregionen gemäß Artikel 21.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL 2

Überwachung

Artikel 24

Überwachungspflicht der Unternehmer

Zum Zweck der Feststellung gelisteter und neu auftretender Seuchen gilt Folgendes für Unternehmer:

a) 

Sie beobachten die Gesundheit und das Verhalten der Tiere in ihrem Zuständigkeitsbereich;

b) 

sie beobachten jegliche Veränderung der normalen Produktionsparameter in den Betrieben, bei den Tieren oder dem Zuchtmaterial in ihrem Zuständigkeitsbereich, bei der der Verdacht entstehen könnte, dass sie durch eine gelistete oder eine neu auftretende Seuche verursacht wird;

c) 

sie achten auf eine anormale Mortalität und andere Anzeichen einer schweren Krankheit bei den Tieren in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Artikel 25

Tiergesundheitsbesuche

(1)  

Die Unternehmer stellen sicher, dass die Betriebe in ihrem Zuständigkeitsbereich von einem Tierarzt besucht werden, wenn dies aufgrund der Risiken, die der betreffende Betrieb birgt, angezeigt ist; dabei wird Folgendes berücksichtigt:

a) 

Art des Betriebs;

b) 

die Arten und Kategorien der in dem Betrieb gehaltenen Tiere;

c) 

die epidemiologische Situation in der Zone oder Region in Bezug auf gelistete und neu auftretende Seuchen, für die die Tiere im Betrieb empfänglich sind;

d) 

jegliche sonstige relevante Überwachung oder amtliche Kontrollen, denen die dort gehaltenen Tiere und die Art des Betriebes unterliegen.

Diese Tiergesundheitsbesuche finden mit einer Häufigkeit statt, die im Verhältnis zu den von dem betreffenden Betrieb ausgehenden Risiken steht.

Sie können mit Besuchen zu anderen Zwecken kombiniert werden.

(2)  

Die Tiergesundheitsbesuche gemäß Absatz 1 dienen der Seuchenprävention insbesondere durch

a) 

Beratung des betreffenden Unternehmers in Fragen des Schutzes vor biologischen Gefahren und anderer Tiergesundheitsaspekte, die für die Art des Betriebes sowie die Arten und Kategorien der dort gehaltenen Tiere von Belang sind;

b) 

Feststellung von Anzeichen für das Auftreten gelisteter oder neu auftretender Seuchen und Informationen darüber;

(3)  
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Mindestanforderungen festlegen, die für die einheitliche Anwendung des vorliegenden Artikels erforderlich sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Artikel 26

Überwachungspflicht der zuständigen Behörde

(1)  
Die zuständige Behörde führt eine Überwachung zur Feststellung des Auftretens der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e und relevanter neu auftretender Seuchen durch.
(2)  
Die Überwachung ist so zu gestalten, dass sie die rechtzeitige Feststellung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e und neu auftretender Seuchen gewährleistet, und zwar durch Sammlung, Zusammenstellung und Auswertung der relevanten Informationen über die Seuchenlage.
(3)  
Die zuständige Behörde verwendet — sofern dies möglich und angebracht ist — die Ergebnisse der von den Unternehmern durchgeführten Überwachung und die im Rahmen von Tiergesundheitsbesuchen erlangten Informationen gemäß Artikel 24 bzw. 25.
(4)  
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass bei der Überwachung die Anforderungen gemäß Artikel 27 und sämtliche gemäß Artikel 29 Buchstabe a erlassene Vorschriften eingehalten werden.
(5)  
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die im Rahmen der Überwachung gemäß Absatz 1 erlangten Informationen wirksam und effizient gesammelt und verwendet werden.

Artikel 27

Methodik, Häufigkeit und Intensität der Überwachung

Gestaltung der Überwachung, Mittel, Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster gemäß Artikel 26 müssen in Bezug auf ihre Zielsetzung sowohl angemessen als auch verhältnismäßig sein; dabei wird Folgendes berücksichtigt:

a) 

das Seuchenprofil;

b) 

die damit zusammenhängenden Risikofaktoren;

c) 

der Gesundheitsstatus in

i) 

dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment desselben, wo die Überwachung erfolgt;

ii) 

den Mitgliedstaaten und Drittländern oder ►C5  Gebieten ◄ , die entweder angrenzen oder aus denen Tiere und Erzeugnisse in diesen Mitgliedstaat, diese Zone oder dieses Kompartiment kommen;

d) 

die von den Unternehmern gemäß Artikel 24 oder von anderen staatlichen Stellen durchgeführte Überwachung einschließlich der Tiergesundheitsbesuche gemäß Artikel 25.

Artikel 28

Überwachungsprogramme in der Union

(1)  
Die zuständige Behörde nimmt die Überwachung gemäß Artikel 26 Absatz 1 im Rahmen eines Überwachungsprogramms wahr, wenn die Seuche im Sinne von Artikel 29 Buchstabe c für die Union von Relevanz ist.
(2)  
Mitgliedstaaten, die ein Überwachungsprogramm gemäß Absatz 1 auflegen, legen dieses der Kommission vor.
(3)  
Mitgliedstaaten, die ein Überwachungsprogramm gemäß Absatz 1 durchführen, legen der Kommission regelmäßige Berichte über die Ergebnisse der Durchführung dieses Überwachungsprogramms vor.

Artikel 29

Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:

a) 

Gestaltung der Überwachung, Mittel, Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster gemäß Artikel 27;

b) 

die Kriterien für die amtliche Bestätigung und Falldefinitionen für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e und gegebenenfalls für neu auftretende Seuchen;

c) 

die Kriterien für die den Zwecken des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe a dienende Feststellung der Relevanz einer Seuche, die einem für die Union relevanten Überwachungsprogramm zu unterziehen ist, unter Berücksichtigung des Seuchenprofils und der damit verbundenen Risikofaktoren;

d) 

Anforderungen an Überwachungsprogramme gemäß Artikel 28 Absatz 1 hinsichtlich

i) 

der Inhalte von Überwachungsprogrammen;

ii) 

der Angaben, die bei der Vorlage von Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 28 Absatz 2 und von regelmäßigen Berichten gemäß Artikel 28 Absatz 3 zu machen sind;

iii) 

der Laufzeit von Überwachungsprogrammen.

Artikel 30

Durchführungsbefugnisse

(1)  

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an die Überwachung und an Überwachungsprogramme gemäß den Artikeln 26 und 28 und gemäß den Bestimmungen fest, die gemäß Artikel 29 erlassen werden:

a) 

zur Festlegung derjenigen gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e, die gemäß Artikel 28 Überwachungsprogrammen zu unterziehen sind, und auch des geografischen Geltungsbereichs solcher Programme;

b) 

zur Festlegung des Formats und des Verfahrens für

i) 

die Vorlage dieser Überwachungsprogramme bei der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zur Kenntnisnahme;

ii) 

die Berichterstattung an die Kommission über die Ergebnisse der Überwachung.

(2)  
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Kriterien, die für die Bewertung der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 28 zu verwenden sind, festlegen.
(3)  
Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL 3

Tilgungsprogramme

Artikel 31

Obligatorische und optionale Tilgungsprogramme

(1)  

Die Mitgliedstaaten, die in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in Zonen oder Kompartimenten desselben von einer oder mehreren der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b nicht frei sind oder von denen nicht bekannt ist, ob sie frei davon sind,

a) 

legen ein Programm zur Tilgung dieser gelisteten Seuche oder zum Nachweis der Freiheit von dieser Seuche auf, das in den von dieser Seuche betreffenden Tierpopulationen durchgeführt wird und sich auf die entsprechenden Teile ihres Hoheitsgebiets oder auf die entsprechenden Zonen oder Kompartimente desselben erstreckt („obligatorisches Tilgungsprogramm“) und das läuft, bis im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in der betreffenden Zone gemäß Artikel 36 Absatz 1 oder dem Kompartiment gemäß Artikel 37 Absatz 2 die Bedingungen für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ erfüllt sind;

b) 

legen der Kommission den Entwurf des obligatorischen Tilgungsprogramms zur Genehmigung vor.

(2)  
Mitgliedstaaten, die von einer oder mehreren der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c nicht frei sind oder von denen nicht bekannt ist, ob sie frei davon sind, und die beschließen, ein Programm zur Tilgung dieser gelisteten Seuchen aufzulegen, das in den von der betreffenden Seuche betroffenen Populationen durchgeführt werden und sich auf die relevanten Teile ihres Hoheitsgebiets oder auf Zonen oder Kompartimente desselben erstrecken soll (im Folgenden „optionales Tilgungsprogramm“), legen der Kommission einen Entwurf dieses Programms zur Genehmigung vor, wobei der betreffende Mitgliedstaat um die Anerkennung von Garantien bezüglich der Tiergesundheit in der Union hinsichtlich der betreffenden Seuche für die Verbringung von Tieren oder Erzeugnisse ersucht.

Dieses optionale Tilgungsprogramm läuft, bis

a) 

die Bedingungen für die Beantragung des Status „seuchenfrei“ in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder der betreffenden Zone gemäß Artikel 36 Absatz 1 oder des Kompartiments gemäß Artikel 37 Absatz 2 erfüllt sind; oder

b) 

festgestellt wurde, dass die Bedingungen für den Status „seuchenfrei“ nicht erfüllt werden können und das Programm seinen Zweck nicht mehr erfüllt; oder

c) 

der betreffende Mitgliedstaat das Programm zurückzieht.

(3)  

Die Kommission genehmigt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten

a) 

die Entwürfe der obligatorischen Tilgungsprogramme, die ihr gemäß Absatz 1 zur Genehmigung vorgelegt wurden,

b) 

die Entwürfe der optionalen Tilgungsprogramme, die ihr gemäß Absatz 2 zur Genehmigung vorgelegt wurden,

sofern die in dem vorliegenden Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

(4)  
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer gelisteten Seuche, die ein Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 des vorliegenden Artikels sofort geltende Durchführungsrechtsakte nach Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels.

Die Kommission kann in hinreichend begründeten Fällen im Wege von Durchführungsrechtsakten eine von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagene Änderung der gemäß Absatz 3 Buchstabe a und b des vorliegenden Artikels genehmigten Tilgungsprogramme genehmigen oder diese Genehmigung zurückziehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

(5)  

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte:

a) 

die Seuchenbekämpfungsstrategien, die Zwischenziele und die endgültigen Ziele für bestimmte Seuchen und die Laufzeit der Tilgungsprogramme;

b) 

Ausnahmen von der Anforderung, Tilgungsprogramme zur Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorzulegen, wenn eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist, weil Bestimmungen über diese Programme gemäß Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 35 erlassen wurden;

c) 

die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Ausnahmen von der Anforderung der Genehmigung von Tilgungsprogrammen vorlegen müssen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf die Änderung oder Aufhebung von Bestimmungen, die gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes erlassen wurden, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 32

Maßnahmen im Rahmen der obligatorischen und der optionalen Tilgungsprogramme

(1)  

Die Tilgungsprogramme bestehen aus mindestens den folgenden Maßnahmen:

a) 

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Tilgung des Seuchenerregers in Betrieben, Kompartimenten und Zonen, in denen eine Seuche auftritt, und zur Verhinderung einer Reinfektion;

b) 

Überwachung gemäß den Artikeln 26 bis 30 zum Nachweis

i) 

der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Buchstabe a;

ii) 

der Freiheit von der gelisteten Seuche;

c) 

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei positiven Überwachungsbefunden zu treffen sind.

(2)  

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf die folgenden Aspekte delegierte Rechtsakte, um die Wirksamkeit der Tilgungsprogramme sicherzustellen:

a) 

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a;

b) 

Maßnahmen zur Vermeidung der Reinfektion der Zieltierpopulation mit der fraglichen Seuche in Betrieben, Zonen und Kompartimenten;

c) 

Gestaltung der Überwachung, Mittel, Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster;

d) 

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die im Fall positiver Befunde hinsichtlich der gelisteten Seuche gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu treffen sind;

e) 

Kriterien für eine Impfung, sofern dies für die jeweilige Seuche oder Art relevant und angemessen ist.

Artikel 33

Inhalt der Anträge auf obligatorische bzw. optionale Tilgungsprogramme, die der Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden

Die Mitgliedstaaten übermitteln in den der Kommission gemäß Artikel 31 Absätze 1 und 2 vorgelegten Anträgen auf Genehmigung obligatorischer bzw. optionaler Tilgungsprogramme folgende Informationen:

a) 

eine Beschreibung der epidemiologischen Situation hinsichtlich der gelisteten Seuche, die unter das obligatorische bzw. das jeweilige optionale Tilgungsprogramm fällt;

b) 

eine Beschreibung und Abgrenzung des geografischen und administrativen Gebiets oder des Kompartiments, das unter das Tilgungsprogramm fällt;

c) 

eine Beschreibung der im Rahmen des Tilgungsprogramms vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1 und der gemäß Artikel 32 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen;

d) 

eine Beschreibung der Organisation, der Überwachung und der Rollen der an dem Tilgungsprogramm beteiligten Parteien;

e) 

die geschätzte Laufzeit des Tilgungsprogramms;

f) 

die Zwischenziele und die Seuchenbekämpfungsstrategien für die Durchführung des Tilgungsprogramms.

Artikel 34

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten, die Tilgungsprogramme durchführen, legen der Kommission Folgendes vor:

a) 

Berichte zur Überwachung der Erreichung der Zwischenziele der laufenden Tilgungsprogramme durch die Kommission gemäß Artikel 33 Buchstabe f;

b) 

einen Abschlussbericht nach Abschluss des betreffenden Tilgungsprogramms.

Artikel 35

Durchführungsbefugnisse

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Informations-, Format- und Verfahrensanforderungen hinsichtlich der Bestimmungen der Artikel 31 bis 34 in Bezug auf Folgendes fest:

a) 

die Vorlage der Entwürfe obligatorischer und optionaler Tilgungsprogramme zur Genehmigung;

b) 

Leistungsindikatoren;

c) 

die Berichterstattung an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Durchführung obligatorischer oder optionaler Tilgungsprogramme.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL 4

Status „seuchenfrei“

Artikel 36

Seuchenfreie Mitgliedstaaten und Zonen

(1)  

Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c für eine oder mehrere der betreffenden Tierarten für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder für eine oder mehrere Zonen desselben beantragen, sofern eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in der relevanten Zone bzw. den relevanten Zonen, auf die sich der Antrag erstreckt, kommt keine der für die Seuche, für die der Antrag auf den Status „seuchenfrei“ gestellt wird, gelisteten Tierarten vor;

b) 

der Seuchenerreger kann bekanntermaßen in dem gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder in der relevanten Zone bzw. den relevanten Zonen, auf die sich der Antrag erstreckt, gemäß den Kriterien im Sinne des Artikels 39 Buchstabe a Ziffer ii nicht überleben;

c) 

bei gelisteten Seuchen, die nur über Vektoren übertragen werden: Es ist keiner der Vektoren vorhanden bzw. es kann bekanntermaßen keiner der Vektoren in dem gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder in der relevanten Zone bzw. den relevanten Zonen, auf die sich der Antrag erstreckt, gemäß den Kriterien im Sinne des Artikels 39 Buchstabe a Ziffer ii überleben;

d) 

die Freiheit von der gelisteten Seuche wurde nachgewiesen durch

i) 

ein Tilgungsprogramm, das Artikel 32 Absatz 1 und Bestimmungen, die gemäß Absatz 2 des genannten Artikels erlassen wurden, genügt; oder

ii) 

historische Daten und Überwachungsdaten.

(2)  
Die Anträge der Mitgliedstaaten auf den Status „seuchenfrei“ enthalten Belege dafür, dass die Bedingungen für den Status „seuchenfrei“ gemäß Absatz 1 erfüllt sind.
(3)  

Ein Mitgliedstaat kann in bestimmten spezifischen Fällen die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und insbesondere die Genehmigung des Status der Nichtimpfung für das gesamte Hoheitsgebiet oder für eine oder mehrere Zonen desselben beantragen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Freiheit von der gelisteten Seuche wurde nachgewiesen durch

i) 

ein Tilgungsprogramm, das Artikel 32 Absatz 1 und Bestimmungen, die gemäß Absatz 2 des genannten Artikels erlassen wurden, genügt; oder

ii) 

historische Daten und Überwachungsdaten;

b) 

es wurde nachgewiesen, dass die Impfung gegen die Seuche Kosten verursachen würde, die über die Kosten hinausgehen würden, die bei Aufrechterhaltung der Seuchenfreiheit ohne Impfung anfallen würden.

(4)  
Die Kommission genehmigt im Wege von Durchführungsrechtsakten, erforderlichenfalls mit Änderungen, die Anträge der Mitgliedstaaten auf den Status „seuchenfrei“ oder den Status der Nichtimpfung, sofern die Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 und gegebenenfalls dem Absatz 3 erfüllt sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Artikel 37

Kompartimente

(1)  

Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und den Schutz dieses Status dieses Kompartiments im Fall von Ausbrüchen einer oder mehrerer dieser gelisteten Seuchen in seinem Hoheitsgebiet beantragen, sofern

a) 

die Einschleppung der gelisteten Seuche(n), für die der Antrag gestellt wird, auf Ebene des Kompartiments unter Berücksichtigung des Seuchenprofils wirksam verhindert werden kann;

b) 

das Kompartiment, für das der Antrag gestellt wird, einem einzelnen einheitlichen Managementsystem zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegt, mit dem der Status „seuchenfrei“ für alle Betriebe, auf die es sich erstreckt, gewährleistet wird, und

c) 

das Kompartiment, für das der Antrag gestellt wird, von der zuständigen Behörde zum Zweck der Verbringung von Tieren und von aus diesen gewonnenen Erzeugnissen zugelassen wurde gemäß

i) 

den Artikeln 99 und 100 für Kompartimente, die Landtiere halten bzw. deren Erzeugnisse vorhalten;

ii) 

den Artikeln 183 und 184 für Kompartimente, die Wassertiere halten bzw. deren Erzeugnisse vorhalten.

(2)  

Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ für Kompartimente für eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c beantragen, sofern

a) 

die Einschleppung der gelisteten Seuche(n), für die der Antrag gestellt wird, auf Ebene des Kompartiments unter Berücksichtigung des Seuchenprofils wirksam verhindert werden kann;

b) 

eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i) 

die Bedingungen gemäß Artikel 36 Absatz 1;

ii) 

die Betriebe des von dem Antrag erfassten Kompartiments haben ihre Tätigkeiten begonnen oder wiederaufgenommen und haben ein einheitliches Managementsystem zum Schutz vor biologischen Gefahren eingerichtet, mit dem die Seuchenfreiheit des Kompartiments gewährleistet werden soll;

c) 

das Kompartiment, für das der Antrag gestellt wird, unterliegt einem einzelnen einheitlichen Managementsystem zum Schutz vor biologischen Gefahren, mit dem der Status „seuchenfrei“ für alle Betriebe, auf die es sich erstreckt, gewährleistet wird, und

d) 

das Kompartiment, für das der Antrag gestellt wird, wurde von der zuständigen Behörde zum Zweck der Verbringung von Tieren und von aus diesen gewonnenen Erzeugnissen zugelassen gemäß

i) 

den Artikeln 99 und 100 für Kompartimente, die Landtiere halten bzw. deren Erzeugnisse vorhalten;

ii) 

den Artikeln 183 und 184 für Kompartimente, die Wassertiere halten bzw. deren Erzeugnisse vorhalten.

(3)  
Die Anträge der Mitgliedstaaten auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ für Kompartimente gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten Belege dafür, dass die in diesen Absätzen genannten Bedingungen erfüllt sind.
(4)  

Die Kommission

a) 

erkennt in einem Durchführungsrechtsakt, erforderlichenfalls mit Änderungen, den Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten an, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 und in Absatz 3 erfüllt sind;

b) 

bestimmt in einem Durchführungsrechtsakt, für welche der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c die seuchenfreien Kompartimente festgelegt werden können.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

(5)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Bestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a) 

die Anforderungen an die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels auf der Grundlage des Profils der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c hinsichtlich mindestens

i) 

der Überwachungsergebnisse und anderer Belege für die Seuchenfreiheit;

ii) 

der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

b) 

die Durchführungsbestimmungen für die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten gemäß den Absätzen 1 und 2, und

c) 

die Vorschriften betreffend Kompartimente, die sich auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat erstrecken.

Artikel 38

Listen seuchenfreier Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente

Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt gegebenenfalls eine aktuelle Liste seiner Gebiete oder Zonen mit dem Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absätze 1 und 3 und seiner Kompartimente mit dem Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 37 Absätze 1 und 2.

Die Mitgliedstaaten machen diese Listen öffentlich zugänglich. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, der Öffentlichkeit die in der Liste enthaltenen Informationen zugänglich zu machen, indem sie auf ihrer Internetseite die Links zu den entsprechenden Informationsseiten der Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

Artikel 39

Übertragung von Befugnissen hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten und Zonen

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte:

a) 

detaillierte Bedingungen für den Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten und Zonen derselben auf der Grundlage der verschiedenen Seuchenprofile hinsichtlich

i) 

der Kriterien, anhand derer Mitgliedstaaten begründen können, dass in ihrem Gebiet keine gelistete Tierart vorkommt bzw. überleben kann, und der dafür vorgeschriebenen Belege gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a;

ii) 

der Kriterien und der dafür vorgeschriebenen Belege, anhand derer begründet werden kann, dass ein Seuchenerreger oder Vektor nicht überleben kann, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c;

iii) 

der Kriterien und Bedingungen, anhand derer hinsichtlich der betreffenden Seuche die Seuchenfreiheit gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d festzustellen ist;

iv) 

der Überwachungsergebnisse und anderer Belege für die Seuchenfreiheit;

v) 

der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

vi) 

der Beschränkungen für die Impfung in seuchenfreien Mitgliedstaaten und Zonen derselben sowie der Bedingungen dafür;

vii) 

der Festlegung der Zonen, die die seuchenfreien Zonen oder Zonen, die vom Tilgungsprogramm erfasst sind, von den Sperrzonen trennen („Pufferzonen“);

viii) 

der Zonen, die sich im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat befinden;

b) 

Ausnahmen von der Anforderung, bei der Kommission gemäß Artikel 36 Absatz 1 die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für eine oder mehrere der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c zu beantragen, wenn eine solche Genehmigung nicht notwendig ist, weil detaillierte Bestimmungen für die Seuchenfreiheit in Bestimmungen festgelegt wurden, die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Artikels erlassen wurden;

c) 

die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zur Untermauerung der Erklärungen zum Status „seuchenfrei“ übermitteln müssen, ohne dass ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 36 Absatz 4 erlassen wird, wie in Buchstabe b des vorliegenden Artikels vorgesehen.

Artikel 40

Durchführungsbefugnisse

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Folgendes fest: die detaillierten Anforderungen an die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zur Untermauerung der Erklärungen über den Status „seuchenfrei“ von Gebieten, Zonen und Kompartimenten gemäß den Artikeln 36 bis 39 vorlegen, und das Format und die Verfahren für

a) 

die Anträge auf die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ für das gesamte Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats oder für Zonen und Kompartimente desselben;

b) 

den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Zonen und Kompartimente derselben.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Artikel 41

Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“

(1)  

Die Mitgliedstaaten halten den Status „seuchenfrei“ ihrer Hoheitsgebiete oder der Zonen oder Kompartimente derselben so lange aufrecht,

a) 

wie die Bedingungen für den Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 Absätze 1 und 2 sowie gemäß Bestimmungen, die nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 39 erlassen wurden, erfüllt sind;

b) 

wie unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Artikel 27 überwacht wird, dass das jeweilige Hoheitsgebiet, die jeweilige Zone oder das jeweilige Kompartiment weiterhin frei von der gelisteten Seuche ist, für die der Status „seuchenfrei“ genehmigt oder anerkannt wurde;

c) 

wie Verbringungen von Tieren der für die gelistete Seuche, für die der Status „seuchenfrei“ genehmigt oder anerkannt wurde, von gelisteten Arten und gegebenenfalls aus ihnen gewonnene Erzeugnissen in das jeweilige Hoheitsgebiet, die jeweilige Zone oder das jeweilige Kompartiment gemäß den Bestimmungen der Teile IV und V Beschränkungen unterliegt;

d) 

wie sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren ergriffen werden, um die Einschleppung der gelisteten Seuche, für die der Status „seuchenfrei“ genehmigt oder anerkannt wurde, zu verhindern.

(2)  
Ein Mitgliedstaat informiert die Kommission unverzüglich, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ nicht mehr erfüllt werden.
(3)  

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die folgenden Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“:

a) 

Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe b;

b) 

Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Absatz 1 Buchstabe d.

Artikel 42

Aussetzung, Aberkennung und Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“

(1)  

Stellt ein Mitgliedstaat fest oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine der Bedingungen für die Aufrechterhaltung seines Status als seuchenfreier Mitgliedstaat oder des Status einer Zone oder eines Kompartiments desselben als „seuchenfrei“ verletzt wurde, so unternimmt er unverzüglich Folgendes:

a) 

Er setzt je nach Risiko gegebenenfalls Verbringungen der gelisteten Arten, die für die gelistete Seuche, für die der Status „seuchenfrei“ genehmigt oder anerkannt wurde, relevant ist, in andere Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente mit einem für diese gelistete Seuche geltenden höheren Gesundheitsstatus aus oder schränkt sie ein;

b) 

er ergreift — sofern dies zur Prävention der Ausbreitung einer gelisteten Seuche, für die der Status „seuchenfrei“ genehmigt oder anerkannt wurde, relevant ist — die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Teil III Titel II.

(2)  

Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden eingestellt, wenn weitere Untersuchungen bestätigen, dass

a) 

die vermutete Verletzung nicht stattgefunden hat; oder

b) 

die vermutete Verletzung keine wesentlichen Auswirkungen hatte und der jeweilige Mitgliedstaat zusichern kann, dass die Bedingungen für die Aufrechterhaltung seines Status als „seuchenfrei“ wieder erfüllt sind.

(3)  
Wenn durch weitere Untersuchungen durch den jeweiligen Mitgliedstaat bestätigt wird, dass die gelistete Seuche, für die er den Status „seuchenfrei“ erhalten hat, oder sonstige wesentliche Verletzungen der Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 aufgetreten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgetreten sind, informiert der Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich darüber.
(4)  
Die Kommission widerruft im Wege eines Durchführungsrechtsakts unverzüglich die Genehmigung des Status „seuchenfrei“ eines Mitgliedstaats oder einer Zone, die gemäß Artikel 36 Absatz 4 erteilt wurde, bzw. die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ eines Kompartiments, die gemäß Artikel 37 Absatz 4 erteilt wurde, nachdem sie von dem jeweiligen Mitgliedstaat die Informationen erhalten hat, dass die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ nicht mehr erfüllt sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

(5)  
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Seuche sich schnell und mit dem Risiko gravierender Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, die Wirtschaft oder die Gesellschaft ausbreitet, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
(6)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf die Vorschriften zur Ergänzung der Bestimmungen über die Aussetzung, die Aberkennung und die Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“ gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.

TEIL III

BEWUSSTSEIN FÜR SEUCHEN, HANDLUNGSBEREITSCHAFT UND BEKÄMPFUNG

TITEL I

BEWUSSTSEIN FÜR SEUCHEN UND HANDLUNGSBEREITSCHAFT

KAPITEL 1

Notfallpläne und Simulationen

Artikel 43

Notfallpläne

(1)  
Die Mitgliedstaaten erstellen nach angemessener Konsultation von Experten und einschlägigen Interessenträgern Notfallpläne und erforderlichenfalls ausführliche Anleitungen, in denen die Maßnahmen festgelegt werden, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat bei Auftreten einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder gegebenenfalls einer neu auftretenden Seuche zu treffen sind, damit ein hohes Maß an Bewusstsein für Seuchen und Handlungsbereitschaft und die Fähigkeit zu einer schnellen Reaktion gewährleistet ist; sie halten diese auf dem aktuellen Stand.
(2)  

Diese Notfallpläne und gegebenenfalls die ausführlichen Anleitungen umfassen mindestens folgende Bereiche:

a) 

die Festlegung einer Weisungskette innerhalb der zuständigen Behörde und mit anderen staatlichen Stellen, sodass ein rascher und wirksamer Entscheidungsfindungsprozess auf Mitgliedstaats-, regionaler und lokaler Ebene gewährleistet ist;

b) 

den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen zuständiger Behörde und den anderen betreffenden staatlichen Stellen und den einschlägigen Interessenträgern, damit gewährleistet ist, dass Maßnahmen in kohärenter und koordinierter Weise getroffen werden;

c) 

den Zugang zu

i) 

Einrichtungen;

ii) 

Laboratorien;

iii) 

Ausstattung;

iv) 

Personal;

v) 

Dringlichkeitsfonds;

vi) 

allen sonstigen geeigneten Materialien und Ressourcen, die für die rasche und wirksame Tilgung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder der neu auftretenden Seuchen erforderlich sind;

d) 

die Verfügbarkeit der folgenden Zentren und Gruppen mit der notwendigen Fachkompetenz, die die zuständige Behörde unterstützen können:

i) 

eine als zentrales Seuchenbekämpfungszentrum fungierende Stelle;

ii) 

regionale und lokale Seuchenbekämpfungszentren entsprechend den administrativen und geografischen Gegebenheiten der jeweiligen Mitgliedstaaten;

iii) 

operationelle Expertengruppen;

e) 

die Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Titel II Kapitel 1 hinsichtlich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und neu auftretender Seuchen;

f) 

gegebenenfalls Bestimmungen über die Notimpfung;

g) 

die Grundsätze für die geografische Abgrenzung der Sperrzonen, die die zuständige Behörde gemäß Artikel 64 Absatz 1 eingerichtet hat;

h) 

gegebenenfalls die Koordination mit den angrenzenden Mitgliedstaaten sowie den angrenzenden Drittländern und Gebieten.

Artikel 44

Durchführungsbefugnisse für Notfallpläne

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten die notwendigen Maßnahmen für die Durchführung der Notfallpläne gemäß Artikel 43 Absatz 1 in den Mitgliedstaaten fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Artikel 45

Simulationen

(1)  

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass regelmäßig oder in geeigneten Abständen Simulationen zu den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Notfallplänen durchgeführt werden,

a) 

damit in dem jeweiligen Mitgliedstaat ein hohes Maß an Bewusstsein für Seuchen und Handlungsbereitschaft und die Fähigkeit zu schneller Reaktion gewährleistet ist;

b) 

damit die Funktionsbereitschaft dieser Notfallpläne überprüft wird.

(2)  
Sofern realisierbar und angezeigt, werden Simulationen in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden angrenzender Mitgliedstaaten sowie angrenzender Drittländer und Gebiete durchgeführt.
(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten auf Nachfrage einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der durchgeführten Simulationen zur Verfügung.
(4)  

Falls angezeigt und erforderlich legt die Kommission in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die praktische Durchführung von Simulationen in den Mitgliedstaaten fest hinsichtlich

a) 

der Häufigkeiten von Simulationen;

b) 

Simulationen, die mehr als eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a betreffen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL 2

Verwendung von Tierarzneimitteln zur Seuchenprävention und -bekämpfung

Artikel 46

Verwendung von Tierarzneimitteln zur Seuchenprävention und -bekämpfung

(1)  
Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln für gelistete Seuchen ergreifen, um die wirksamste Prävention oder Bekämpfung dieser Seuchen zu gewährleisten, sofern diese Maßnahmen angemessen oder notwendig sind.

Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen:

a) 

Verbote und Beschränkungen der Verwendung von Tierarzneimitteln;

b) 

die obligatorische Verwendung von Tierarzneimitteln.

(2)  

Bei der Entscheidung, ob und wie Tierarzneimittel als Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen für eine spezifische gelistete Seuche eingesetzt werden sollen, berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgende Kriterien:

a) 

das Seuchenprofil;

b) 

die Verteilung der gelisteten Seuche

i) 

in dem betreffenden Mitgliedstaat;

ii) 

in der Union;

iii) 

gegebenenfalls in angrenzenden Drittländern und Gebieten;

iv) 

in Drittländern und Gebieten, aus denen Tiere und Erzeugnisse in die Union gebracht werden;

c) 

die Verfügbarkeit und Wirksamkeit der jeweiligen Tierarzneimittel und die damit einhergehenden Risiken;

d) 

die Verfügbarkeit von Diagnosetests zum Nachweis der Infektionen bei Tieren, die mit den jeweiligen Tierarzneimitteln behandelt wurden;

e) 

die Auswirkungen der Verwendung der Tierarzneimittel auf Wirtschaft, Gesellschaft, Tierwohl und Umwelt im Vergleich zu entsprechenden anderen verfügbaren Seuchenpräventions- und -bekämpfungsstrategien.

(3)  
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Präventionsmaßnahmen hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln für wissenschaftliche Studien oder für die Entwicklung und Testung unter kontrollierten Bedingungen, damit die Gesundheit von Mensch und Tier geschützt wird.

Artikel 47

Befugnisübertragung hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln

(1)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu möglichen angemessenen und notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 46 zu erlassen betreffend

a) 

Verbote und Beschränkungen der Verwendung von Tierarzneimitteln;

b) 

besondere Bedingungen für die Verwendung von Tierarzneimitteln für eine spezifische gelistete Seuche;

c) 

Maßnahmen zur Risikominderung, damit die Ausbreitung gelisteter Seuchen durch Tiere, die mit den Tierarzneimitteln behandelt wurden, oder durch Erzeugnisse, die von solchen Tieren stammen, verhindert wird;

d) 

die Überwachung spezifischer gelisteter Seuchen nach der Verwendung von Impfstoffen und anderen Tierarzneimitteln.

(2)  
Bei der Festlegung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels berücksichtigt die Kommission die Kriterien gemäß Artikel 46 Absatz 2.
(3)  
Wenn im Falle neu auftretender Risiken Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, gilt das in Artikel 265 festgelegte Verfahren für Bestimmungen, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen wurden.

KAPITEL 3

Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

Artikel 48

Einrichtung von Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

(1)  

Für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, bei denen die Impfung nicht durch einen gemäß Artikel 47 erlassenen delegierten Rechtsakt verboten ist, kann die Kommission Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien zur Lagerung und Ergänzung des Bestands eines oder mehrerer der folgenden biologischen Produkte einrichten und für deren Verwaltung zuständig sein:

a) 

Antigene;

b) 

Impfstoffe;

c) 

Bestände an Originalsaatviren (Master Seed);

d) 

diagnostische Reagenzien.

(2)  

Die Kommission stellt sicher, dass die Unionsbank für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien gemäß Absatz 1

a) 

ausreichende Bestände geeigneter Arten an Antigenen, Impfstoffen, Originalsaatviren (Master Seed) und diagnostischen Reagenzien für die jeweilige spezifizierte gelistete Seuche auf Lager hält, und zwar unter Berücksichtigung des im Rahmen der Notfallpläne gemäß Artikel 43 Absatz 1 geschätzten Bedarfs der Mitgliedstaaten;

b) 

regelmäßige Lieferungen und rechtzeitige Bestandsergänzungen für Antigene, Impfstoffe, Originalsaatviren (Master Seed) und diagnostische Reagenzien erhält;

c) 

nach den geeigneten Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren, die biologische Sicherheit und das biologische Containment gemäß Artikel 16 Absatz 1 und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 16 Absatz 2 erlassen wurden, geführt und bewegt wird.

(3)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:

a) 

Verwaltung, Lagerung und Ergänzung der Bestände der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels;

b) 

die Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren, die biologische Sicherheit und das biologische Containment für den Betrieb der Unionsbanken, und zwar unter Beachtung der Anforderungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 und unter Berücksichtigung der delegierten Rechtsakte, die nach Artikel 16 Absatz 2 erlassen wurden.

Artikel 49

Zugang zu den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

(1)  

Die Kommission sorgt auf Anfrage dafür, dass die biologischen Produkte gemäß Artikel 48 Absatz 1 von den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien — sofern vorrätig –geliefert werden an

a) 

– in erster Linie — die Mitgliedstaaten und

b) 

Drittländer oder Gebiete, sofern vorrangig beabsichtigt wird, mit der Lieferung die Ausbreitung einer Seuche in die Union zu verhindern.

(2)  

Die Kommission legt Prioritäten für den Zugang zu den gemäß Absatz 1 zu liefernden Beständen für den Fall fest, dass nur begrenzte Bestände verfügbar sind; dabei stützt sie sich auf

a) 

die Umstände im Zusammenhang mit der Seuche, unter denen eine Anfrage gestellt wird;

b) 

das Bestehen einer nationalen Bank für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien in dem anfragenden Mitgliedstaat oder Drittland oder Gebiet;

c) 

das Vorliegen von Unionsmaßnahmen zur obligatorischen Impfung gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 erlassen wurden.

Artikel 50

Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

(1)  

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien fest, in denen für die biologischen Produkte gemäß Artikel 48 Absatz 1 Folgendes spezifiziert wird:

a) 

welche dieser biologischen Produkte in die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien für die einzelnen gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen werden sollen;

b) 

die Arten dieser biologischen Produkte, die in die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien aufgenommen werden sollen, und die jeweilige Menge für die einzelnen gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, für die die betreffende Bank besteht;

c) 

die Anforderungen an Lieferung, Lagerung und Bestandsergänzung dieser biologischen Produkte;

d) 

die Lieferung dieser biologischen Produkte von den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien an die Mitgliedstaaten sowie an Drittländer und Gebiete;

e) 

verfahrenstechnische Anforderungen an die Aufnahme dieser biologischen Produkte in die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien und an die Beantragung des Zugangs dazu.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

(2)  
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, die ein Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Artikel 51

Vertraulichkeit der Informationen hinsichtlich der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

Informationen über die Mengen und Unterarten der in den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien gelagerten biologischen Produkte gemäß Artikel 48 Absatz 1 werden von der Kommission als Verschlusssache behandelt und nicht veröffentlicht.

Artikel 52

Nationale Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien

(1)  
Die Mitgliedstaaten, die nationale Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a eingerichtet haben, für die Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien bestehen, stellen sicher, dass ihre nationalen Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien den Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren, die biologische Sicherheit und das biologische Containment gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a sowie gemäß den Durchführungsrechtsakten, die nach Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b erlassen wurden, genügen.
(2)  

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf dem aktuellen Stand gehaltene Informationen über

a) 

das Bestehen oder die Einrichtung nationaler Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien gemäß Absatz 1;

b) 

die Art und Menge der in diesen Banken eingelagerten Antigene, Impfstoffe, Originalsaatviren (Master Seed) und diagnostischen Reagenzien;

c) 

jede Änderung des Betriebs dieser Banken.

Diese Informationen werden von der Kommission als Verschlusssache behandelt und nicht veröffentlicht.

(3)  
Die Kommission kann in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über Inhalt, Häufigkeit und Format für die Vorlage der Informationen gemäß Absatz 2 festlegen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

TITEL II

SEUCHENBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

KAPITEL 1

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a

Abschnitt 1

Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei verdacht auf eine gelistete Seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 53

Pflichten der Unternehmer und der anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen

(1)  
Bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei gehaltenen Tieren treffen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu der Meldung gemäß Artikel 18 Absatz 1 und bis zur Durchführung jeglicher Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 55 Absatz 1 Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Unternehmer und die anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen die geeigneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben c, d und e treffen, um die Ausbreitung dieser gelisteten Seuche von den betreffenden Tieren, Betrieben und Orten in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere nichtinfizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern.
(2)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 54

Untersuchungen durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete Seuche

(1)  
Bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei gehaltenen Tieren führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Auftreten dieser gelisteten Seuche zu bestätigen oder auszuschließen.
(2)  

Zum Zweck der Untersuchung gemäß Absatz 1 stellt die zuständige Behörde gegebenenfalls sicher, dass

a) 

amtliche Tierärzte eine repräsentative Probe der gehaltenen Tiere der für die jeweilige gelistete Seuche gelisteten Arten klinisch untersuchen;

b) 

amtliche Tierärzte geeignete Proben von diesen gehaltenen Tieren der gelisteten Arten und sonstige Proben zur Untersuchung in Laboratorien entnehmen, die für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannt sind;

c) 

diese benannten Laboratorien Untersuchungen zur Bestätigung oder zum Ausschluss des Auftretens der jeweiligen gelisteten Seuche in durchführen.

(3)  
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen über die Untersuchung durch die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

Artikel 55

Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden

(1)  

Bei Verdacht auf das Auftreten einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei gehaltenen Tieren führt die zuständige Behörde bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Artikel 54 Absatz 1 und der Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 61 Absatz 1 vorbehaltlich der nationalen Vorschriften für den Zugang zu privaten Räumlichkeiten die folgenden vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch:

a) 

Sie stellt den Betrieb, das betreffende Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen oder den Betrieb für tierische Nebenprodukte oder jeden sonstigen Ort, für den der Verdacht auf das Auftreten der Seuche besteht, einschließlich der Orte, an denen die Seuche ursprünglich aufgetreten sein könnte, unter amtliche Überwachung;

b) 

sie erstellt ein Verzeichnis

i) 

der in dem betreffenden Betrieb, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen oder Betrieb für tierische Nebenprodukte oder aber an jedem sonstigen Ort gehaltenen Tiere;

ii) 

der Erzeugnisse in dem Betrieb, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen oder Betrieb für tierische Nebenprodukte oder aber an jedem sonstigen Ort, sofern für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuche relevant;

c) 

sie stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden, um die Ausbreitung des Erregers dieser gelisteten Seuchen auf andere Tiere oder auf Menschen zu verhindern;

d) 

wenn es zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Seuchenerregers angezeigt ist, stellt sie sicher, dass die gehaltenen Tiere der für diese gelistete Seuche gelisteten Arten isoliert werden und deren Kontakt mit wild lebenden Tieren verhindert wird;

e) 

sie beschränkt Verbringungen von gehaltenen Tieren, Erzeugnissen und gegebenenfalls die Bewegung von Personen, Fahrzeugen und jeglichem Material oder sonstigen Mitteln, durch die der Seuchenerreger sich möglicherweise in den Betrieb, das Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, den Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an jeden sonstigen Ort, an dem Verdacht auf diese gelistete Seuche besteht, oder aus diesen heraus ausgebreitet hat, in dem Maße, wie es zur Verhinderung der Ausbreitung erforderlich ist;

f) 

sie ergreift jegliche sonstigen erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels hinsichtlich

i) 

der Durchführung der Untersuchung durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 54 Absatz 1 und der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß den Buchstaben a bis d des vorliegenden Absatzes in anderen Betrieben, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen oder Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an jedem sonstigen Ort;

ii) 

der Einrichtung vorläufiger Sperrzonen, die unter Berücksichtigung des Seuchenprofils geeignet sind;

g) 

sie leitet die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 ein.

(2)  

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels hinsichtlich der spezifischen und ausführlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die entsprechend der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zu treffen sind, unter Berücksichtigung der Risiken hinsichtlich

a) 

der betreffenden Tierart oder -kategorie;

b) 

der betreffenden Erzeugungsart.

Artikel 56

Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 werden

a) 

von der zuständigen Behörde überprüft anhand der Ergebnisse

i) 

der Untersuchung gemäß Artikel 54 Absatz 1;

ii) 

der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1;

b) 

erforderlichenfalls auf weitere Orte gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a ausgedehnt.

Abschnitt 2

Epidemiologische Untersuchung

Artikel 57

Epidemiologische Untersuchung

(1)  
Die zuständige Behörde führt bei Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a eine epidemiologische Untersuchung bei Tieren durch.
(2)  

Die epidemiologische Untersuchung gemäß Absatz 1 dient folgenden Zwecken:

a) 

Ermittlung des wahrscheinlichen Ursprungs der betreffenden gelisteten Seuche und ihrer Verbreitungswege;

b) 

Ermittlung der Zeitspanne, während der die gelistete Seuche bereits präsent war;

c) 

Ermittlung von Betrieben und ihren epidemiologischen Einheiten, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen oder Betrieben für tierische Nebenprodukte oder jeglichen sonstigen Orten, in/an denen sich die Tiere der für die gelisteten Seuche, auf die Verdacht besteht, gelisteten Art möglicherweise infiziert oder infestiert haben bzw. kontaminiert wurden;

d) 

Einholung von Informationen über die Verbringung von gehaltenen Tieren bzw. die Bewegung von Personen, Erzeugnissen, Fahrzeugen, jeglichem Material oder sonstigen Mitteln, durch die der Seuchenerreger sich in der fraglichen Zeit vor der Meldung des Verdachts auf die gelistete Seuche oder ihrer Bestätigung ausgebreitet haben könnte;

e) 

Einholung von Informationen über die wahrscheinliche Ausbreitung der gelisteten Seuche in der Umgebung, sowie über das Vorhandensein und die Verteilung von Seuchenvektoren.

Abschnitt 3

Bestätigung der Seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 58

Amtliche Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a durch die zuständige Behörde

(1)  

Die zuständige Behörde stützt die amtliche Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a auf folgende Informationen:

a) 

die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und der Laboruntersuchungen gemäß Artikel 54 Absatz 2;

b) 

die vorläufigen oder endgültigen Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1;

c) 

sonstige verfügbare epidemiologische Daten.

(2)  
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Voraussetzungen, die zur amtlichen Bestätigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt sein müssen.

Artikel 59

Einstellung vorläufiger Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten der gelisteten Seuche ausgeschlossen wurde

Die zuständige Behörde hält die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 56 so lange aufrecht, bis das Auftreten der betreffenden gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a auf der Grundlage der Informationen gemäß Artikel 58 Absatz 1 oder von Bestimmungen, die nach Artikel 58 Absatz 2 erlassen wurden, ausgeschlossen wurde.

Abschnitt 4

Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Bestätigung einer seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 60

Von der zuständigen Behörde zu ergreifende unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

Bei einer gemäß Artikel 58 Absatz 1 erfolgten amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei gehaltenen Tieren gilt Folgendes für die zuständige Behörde:

a) 

Sie erklärt den betreffenden Betrieb, das betroffene Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, den betreffenden Betrieb für tierische Nebenprodukte oder sonstigen betreffenden Ort unverzüglich amtlich für mit dieser gelisteten Seuche infiziert;

b) 

sie richtet eine für diese gelistete Seuche geeignete Sperrzone ein;

c) 

sie setzt den Notfallplan gemäß Artikel 43 Absatz 1 unverzüglich um, damit die umfassende Koordination der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gewährleistet ist.

Artikel 61

Betroffene Betriebe und sonstige Orte

(1)  

Beim Ausbruch einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei gehaltenen Tieren ergreift die zuständige Behörde vorbehaltlich der nationalen Vorschriften für den Zugang zu privaten Räumlichkeiten, Betrieben, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betrieben für tierische Nebenprodukte oder sonstigen Orten im Sinne des Artikels 60 Buchstabe a unverzüglich eine oder mehrere der folgenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, um die weitere Ausbreitung dieser gelisteten Seuche zu verhindern:

a) 

Verhängung von Beschränkungen der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen bzw. der Bewegung von Personen, Fahrzeugen oder jeglichem sonstigen Material oder Stoff, die möglicherweise kontaminiert sind und zur Ausbreitung der gelisteten Seuche beitragen;

b) 

Tötung und Beseitigung oder Schlachtung von Tieren, die möglicherweise kontaminiert sind oder zur Ausbreitung der gelisteten Seuche beitragen;

c) 

Vernichtung, Verarbeitung, Umwandlung oder Behandlung von Erzeugnissen, Futtermitteln oder jeglichen sonstigen Stoffen oder aber Behandlung von Ausstattung, Transportmitteln, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen oder Wasser, die möglicherweise kontaminiert sind, in einer Weise, mit der sichergestellt werden kann, dass jeglicher Seuchenerreger oder dessen Vektor vernichtet wird;

d) 

Impfung oder Behandlung der gehaltenen Tiere mit anderen Tierarzneimitteln gemäß Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 69 und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 erlassen wurden;

e) 

Isolierung, Quarantäne oder Behandlung von Tieren und Erzeugnissen, die wahrscheinlich kontaminiert sind und zur Ausbreitung der gelisteten Seuche beitragen;

f) 

Reinigung, Desinfektion, Bekämpfung von Insekten und Nagern oder sonstige notwendige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, die auf den betreffenden Betrieb, das betroffene Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, den betreffenden Betrieb für tierische Nebenprodukte oder sonstige betroffene Orte anzuwenden sind, um das Risiko der Ausbreitung der gelisteten Seuche auf ein Minimum zu beschränken;

g) 

Entnahme einer ausreichenden Anzahl geeigneter Proben, die für die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 erforderlich sind;

h) 

Laboruntersuchung von Proben;

i) 

alle sonstigen zweckdienlichen Maßnahmen.

(2)  

Bei der Entscheidung, welche der in Absatz 1 genannten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen am besten zu treffen sind, berücksichtigt die zuständige Behörde Folgendes:

a) 

das Seuchenprofil;

b) 

die Erzeugungsart und die epidemiologischen Einheiten innerhalb des betreffenden Betriebs, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, Betriebs für tierische Nebenprodukte oder sonstigen Orts.

(3)  

Die zuständige Behörde genehmigt die Wiederbelegung des betreffenden Betriebs oder jeglichen sonstigen Orts erst, wenn

a) 

alle geeigneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und Laboruntersuchungen gemäß Absatz 1 erfolgreich abgeschlossen sind;

b) 

ausreichend Zeit verstrichen ist, um eine erneute Kontamination des betreffenden Betriebs, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, Betriebs für tierische Nebenprodukte oder sonstigen Orts mit der gelisteten Seuche, die den Ausbruch gemäß Absatz 1 verursacht hat, zu verhindern.

Artikel 62

Epidemiologisch zusammenhängende Betriebe und Orte

(1)  
Die zuständige Behörde dehnt die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 61 Absatz 1 auf andere Betriebe, deren epidemiologische Einheiten, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betriebe für tierische Nebenprodukte, sonstige Orte oder Transportmittel aus, sofern die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 oder die Ergebnisse von klinischen oder Laboruntersuchungen oder andere epidemiologische Daten die Ausbreitung der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, wegen der diese Maßnahmen getroffen wurden, in/an dieselben, aus/von denselben oder durch dieselben befürchten lassen.
(2)  
Ergibt die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1, dass der wahrscheinliche Ursprung der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a in einem anderen Mitgliedstaat liegt, oder wenn sich diese gelistete Seuche wahrscheinlich in einen anderen Mitgliedstaat hinein ausgebreitet hat, so informiert die zuständige Behörde diesen Mitgliedstaat und die Kommission unverzüglich darüber.
(3)  
Sollte einer der in Absatz 2 genannten Fällen auftreten, so arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bei der weiteren epidemiologischen Untersuchung und der Anwendung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zusammen.

Artikel 63

Übertragung von Befugnissen im Zusammenhang mit den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in betreffenden und epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben und an sonstigen Orten

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 61 und 62 in betreffenden epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen oder Betrieben für tierische Nebenprodukte und an sonstigen Orten hinsichtlich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zu treffen sind, sowie in Bezug auf Bestimmungen dazu, welche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 bei jeder gelisteten Seuche anzuwenden sind.

Diese Durchführungsbestimmungen erstrecken sich auf folgende Aspekte:

a) 

die Bedingungen für und Anforderungen an die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben a bis e;

b) 

die Verfahren zur Reinigung, Desinfektion und Bekämpfung von Insekten und Nagern oder sonstige erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe f und gegebenenfalls Angaben zur Anwendung von Biozidprodukten für diese Zwecke;

c) 

die Bedingungen und Anforderungen an Probenahme und Laboruntersuchung gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben g und h;

d) 

die detaillierten Bedingungen für und Anforderungen an die Wiederbelegung gemäß Artikel 61 Absatz 3;

e) 

die Durchführung der erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 62, die in epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben, an sonstigen Orten und in Transportmitteln zu treffen sind.

Artikel 64

Einrichtung von Sperrzonen durch die zuständige Behörde

(1)  

Die zuständige Behörde richtet eine Sperrzone gemäß Artikel 60 Buchstabe b um den betreffenden Betrieb, das betroffene Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, den betreffenden Betrieb für tierische Nebenprodukte oder sonstige betroffene Orte ein, in/an dem die gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei gehaltenen Tieren ausgebrochen ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung

a) 

des Seuchenprofils;

b) 

der geografischen Lage der Sperrzone;

c) 

der ökologischen und hydrologischen Faktoren in der Sperrzone;

d) 

der Witterungsverhältnisse;

e) 

des Vorkommens, der Verteilung und der Art der Vektoren in der Sperrzone;

f) 

der Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 und sonstiger Studien sowie epidemiologischer Daten;

g) 

der Ergebnisse von Labortests;

h) 

der angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;

i) 

sonstiger relevanter epidemiologischer Faktoren.

Die Sperrzone umfasst gegebenenfalls eine Schutz- und eine Überwachungszone in festgelegter Größe und Anordnung.

(2)  

Die zuständige Behörde bewertet und überprüft die Lage fortlaufend und unternimmt gegebenenfalls Folgendes, um die Ausbreitung der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zu verhindern:

a) 

Sie passt die Grenzen der Sperrzone an;

b) 

sie legt zusätzliche Sperrzonen fest.

(3)  
Erstrecken sich die Sperrzonen gemäß Absatz 1 auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, so arbeiten die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bei der Einrichtung der Sperrzonen zusammen.
(4)  
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Einrichtung und Änderung von Sperrzonen, einschließlich Schutz- oder Überwachungszonen.

Artikel 65

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in einer Sperrzone

(1)  

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass vorbehaltlich der nationalen Vorschriften für den Zugang zu privaten Räumlichkeiten eine oder mehrere der folgenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der jeweiligen Sperrzone ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zu verhindern:

a) 

Feststellung der Betriebe, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betriebe für tierische Nebenprodukte oder sonstiger Orte mit gehaltenen Tieren der für diese gelistete Seuche gelisteten Arten;

b) 

Besuche in Betrieben, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen Orten, in/an denen Tiere der für diese gelistete Seuche gelisteten Arten gehalten werden, und erforderlichenfalls Untersuchungen, Probenahmen und Untersuchung der entnommenen Proben im Labor;

c) 

Bedingungen für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen bzw. für die Bewegung von Personen, Futtermitteln, Fahrzeugen und sonstigem Material oder sonstigen Stoffen, die möglicherweise kontaminiert sind oder zur Ausbreitung dieser gelisteten Seuche beitragen, innerhalb der Sperrzonen und aus diesen heraus bzw. für den Transport durch die Sperrzonen;

d) 

Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren bei

i) 

Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

ii) 

Sammlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte;

iii) 

Sammlung, Lagerung und Handhabung von Zuchtmaterial.

e) 

Impfung und Behandlung der gehaltenen Tiere mit anderen Tierarzneimitteln gemäß Artikel 46 Absatz 1 und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 erlassen wurden;

f) 

Reinigung, Desinfektion, Bekämpfung von Insekten und Nagern oder sonstige erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

g) 

Benennung oder gegebenenfalls Zulassung eines Lebensmittelbetriebs für die Schlachtung von Tieren oder die Behandlung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus der Sperrzone stammen;

h) 

Identifizierungs- und Rückverfolgbarkeitsanforderungen an die Verbringung von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

i) 

sonstige erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Beschränkung des Risikos der Ausbreitung dieser gelisteten Seuche auf ein Minimum.

(2)  

Die zuständige Behörde

a) 

ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Personen in der Sperrzone über die geltenden Beschränkungen und die Art der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in vollem Umfang zu informieren;

b) 

legt die notwendigen Pflichten der Unternehmer fest, um die weitere Ausbreitung der betreffenden gelisteten Seuche zu verhindern.

(3)  

Bei der Entscheidung, welche der in Absatz 1 genannten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu treffen sind, berücksichtigt die zuständige Behörde Folgendes:

a) 

das Seuchenprofil;

b) 

die Erzeugungsarten;

c) 

Durchführbarkeit, Verfügbarkeit und Wirksamkeit dieser Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

Artikel 66

Pflichten der Unternehmer in den Sperrzonen

(1)  
In der Sperrzone gemäß Artikel 64 Absatz 1 verbringen die Unternehmer die gehaltenen Tiere und die Erzeugnisse nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde und entsprechend den Anweisungen dieser Behörde.
(2)  
Unternehmer, die in der Sperrzone gemäß Artikel 64 Absatz 1 Tiere halten oder Erzeugnisse vorhalten, melden der zuständigen Behörde die geplanten Verbringungen der dort gehaltenen Tieren oder vorgehaltenen Erzeugnisse innerhalb der betreffenden Sperrzone oder aus dieser heraus. Hat die zuständige Behörde gemäß Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe b Meldepflichten festgelegt, erstattet der betroffene Unternehmer gemäß diesen Pflichten Meldung.

Artikel 67

Übertragung von Befugnissen betreffend die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die in Sperrzonen gemäß Artikel 65 Absatz 1 hinsichtlich jeder gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zu treffen sind, sowie in Bezug auf Bestimmungen dazu, welche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 65 Absatz 1 bei jeder gelisteten Seuche anzuwenden sind.

Diese Durchführungsbestimmungen erstrecken sich auf folgende Aspekte:

a) 

die Bedingungen und Anforderungen an die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e, g, h und i;

b) 

die Verfahren zur Reinigung, Desinfektion und Bekämpfung von Insekten und Nagern oder sonstige erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe f und gegebenenfalls Angaben zur Anwendung von Biozidprodukten für diese Zwecke;

c) 

die erforderliche Überwachung im Anschluss an die Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und die Laboruntersuchungen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b;

d) 

sonstige besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung spezifischer gelisteter Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a.

Artikel 68

Aufrechterhaltung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen und delegierte Rechtsakte

(1)  

Die zuständige Behörde wendet die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß diesem Abschnitt so lange an, bis die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die für die gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, geeigneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die auf die Seuche angewandt wurden, sind durchgeführt;

b) 

die endgültige Reinigung, Desinfektion und Bekämpfung von Insekten und Nagern oder sonstige erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren sind durchgeführt entsprechend

i) 

der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, wegen der die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen galten;

ii) 

der betreffenden Arten der gehaltenen Tiere;

iii) 

der Erzeugungsart;

c) 

in der Sperrzone wurde entsprechend der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, wegen der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen galten, und der Art des betreffenden Betriebes oder Ortes eine geeignete Überwachung zur Untermauerung der Tilgung dieser gelisteten Seuche vorgenommen.

(2)  

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Bestimmungen zur Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 zu treffen sind hinsichtlich

a) 

der endgültigen Verfahren zur Reinigung, Desinfektion oder Bekämpfung von Insekten und Nagern oder sonstiger erforderlicher Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und gegebenenfalls der Anwendung von Biozidprodukten für diese Zwecke;

b) 

Gestaltung der Überwachung, Mittel, Methoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster zur Wiedererlangung des Status „seuchenfrei“ nach dem Ausbruch;

c) 

der Wiederbelegung der betreffenden Sperrzonen nach Abschluss der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1, wobei die Bedingungen für die Wiederbelegung gemäß Artikel 61 Absatz 3 berücksichtigt werden.

(3)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Bestimmungen zur Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu erlassen, die durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels hinsichtlich sonstiger Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die zur Wiedererlangung des Status „seuchenfrei“ erforderlich sind, zu treffen sind.

Artikel 69

Notimpfung

(1)  

Sofern relevant für die wirksame Kontrolle der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, für die die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten, kann die zuständige Behörde

a) 

einen Impfplan ausarbeiten;

b) 

Impfzonen festlegen.

(2)  

Bei der Entscheidung über den Impfplan und die Festlegung von Impfzonen gemäß Absatz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde Folgendes:

a) 

die Anforderungen an die Notimpfung gemäß den in Artikel 43 genannten Notfallplänen;

b) 

die Anforderungen an die Verwendung von Impfstoffen gemäß Artikel 46 Absatz 1 und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 erlassen wurden.

(3)  
Die Impfzonen gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genügen den Anforderungen an Maßnahmen zur Risikominderung, damit die Ausbreitung gelisteter Seuchen verhindert wird, und an die Überwachung gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und d erlassen wurden.

Abschnitt 5

Wildlebende Tiere

Artikel 70

Wild lebende Tiere

(1)  

Bei Verdacht auf das Auftreten einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei wild lebenden Tieren oder der amtlichen Bestätigung eines solchen Auftretens verfährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats wie folgt:

a) 

Sie überwacht die Wildtierpopulation, sofern für diese spezifische gelistete Seuche relevant;

b) 

sie ergreift die erforderlichen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen.

(2)  
Die Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels können eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69 umfassen und tragen dem Seuchenprofil, den betreffenden wild lebenden Tieren und der Gefahr der Übertragung der Seuchen auf Tier und Mensch Rechnung.
(3)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:

a) 

die Kriterien und Verfahren für die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels im Falle einer amtlichen Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a im Einklang mit Artikel 27;

b) 

die Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels im Falle einer amtlichen Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a.

Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission das Seuchenprofil und die für die gelistete Seuche gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gelistete Art.

Abschnitt 6

Zusätzliche Seuchenbekämpfungsmassnahmen der Mitgliedstaaten, Koordination durch die Kommission und vorläufige besondere Seuchenbekämpfungsbestimmungen

Artikel 71

Zusätzliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Koordination der Maßnahmen und vorläufige besondere Seuchenbekämpfungsbestimmungen betreffend die Abschnitte 1 bis 5 (Artikel 53 bis 70)

(1)  

Die Mitgliedstaaten können Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zusätzlich zu den Maßnahmen ergreifen, die in Artikel 55, Artikel 61 Absatz 1, Artikel 62, Artikel 65 Absätze 1 und 2, Artikel 68 Absatz 1 sowie in gemäß Artikel 63, Artikel 67 und Artikel 68 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten genannt werden, sofern diese den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erforderlich und verhältnismäßig sind, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a) 

die besonderen epidemiologischen Umstände;

b) 

die Art der Betriebe, sonstigen Orte und der betreffenden Erzeugung;

c) 

die betreffenden Tierarten und — kategorien;

d) 

wirtschaftliche oder soziale Bedingungen.

(2)  

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission unverzüglich über

a) 

die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die die zuständige Behörde gemäß den Artikeln 58, 59, 61, 62, 64 und 65, Artikel 68 Absatz 1, Artikel 69 und Artikel 70 Absätze 1 und 2 sowie gemäß delegierten Rechtsakten, die nach den Artikeln 63 und 67 sowie Artikel 68 Absatz 2 und Artikel 70 Absatz 3 erlassen wurden, durchgeführt haben;

b) 

jegliche zusätzliche von ihnen gemäß Absatz 1 getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

(3)  

Die Kommission überprüft die Seuchenlage und die von der zuständigen Behörde ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sowie jegliche durch den betreffenden Mitgliedstaat gemäß diesem Kapitel ergriffenen zusätzlichen Bekämpfungsmaßnahmen, und sie kann in Durchführungsrechtsakten für einen begrenzten Zeitraum besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unter Bedingungen festlegen, die der epidemiologischen Lage entsprechen, wenn

a) 

es sich herausstellt, dass diese Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für die epidemiologische Lage nicht geeignet sind;

b) 

die gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a sich trotz der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die gemäß diesem Kapitel ergriffen wurden, offensichtlich weiter ausbreitet.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

(4)  
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

KAPITEL 2

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c

Abschnitt 1

Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Verdacht auf eine Seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 72

Pflichten der Unternehmer und der anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen in Bezug auf gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

(1)  
Bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei gehaltenen Tieren treffen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu der Meldung gemäß Artikel 18 Absatz 1 und bis zur Durchführung jeglicher Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 74 Absatz 1 Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Unternehmer und die anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen die geeigneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a und gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 74 Absatz 4 erlassen wurden, treffen, um die Ausbreitung dieser gelisteten Seuche von den betreffenden Tieren, Betrieben und sonstigen Orten in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere nichtinfizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern.
(2)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 73

Untersuchungen durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

(1)  
Bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei gehaltenen Tieren führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Auftreten dieser gelisteten Seuche zu bestätigen oder auszuschließen.
(2)  

Zum Zweck der Untersuchung gemäß Absatz 1 stellt die zuständige Behörde sicher, dass

a) 

amtliche Tierärzte eine repräsentative Probe der gehaltenen Tiere der für die betreffende gelistete Seuche gelisteten Arten klinisch untersuchen;

b) 

amtliche Tierärzte geeignete Proben von den gehaltenen Tieren der gelisteten Arten und sonstige Proben zur Untersuchung in Laboratorien entnehmen, die für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannt sind;

c) 

Die benannten Laboratorien führen Untersuchungen zur Bestätigung oder zum Ausschluss des Auftretens der betreffenden gelisteten Seuche durch.

(3)  
Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen über die Untersuchung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 74

Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

(1)  

Bei Verdacht auf das Auftreten einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei gehaltenen Tieren führt die zuständige Behörde bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Artikel 73 Absatz 1 und der Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 79 vorbehaltlich der nationalen Vorschriften für den Zugang zu privaten Räumlichkeiten die folgenden vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch:

a) 

Sie führt Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch, um die Ausbreitung dieser gelisteten Seuche aus dem betreffenden Gebiet, Betrieb, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betrieb für tierische Nebenprodukte oder von einem sonstigen Ort zu begrenzen;

b) 

sie leitet erforderlichenfalls eine epidemiologische Untersuchung ein, wobei sie die Bestimmungen über eine solche Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 berücksichtigt.

(2)  
Neben den Maßnahmen gemäß Absatz 1 kann die zuständige Behörde in den in diesem Absatz genannten Fällen zusätzliche vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen treffen, sofern diese Maßnahmen den Bestimmungen dieser Verordnung genügen und mit dem Unionsrecht in Einklang stehen.
(3)  

Die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind angemessen und stehen im Verhältnis zu dem Risiko, das die betreffende gelistete Seuche birgt, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a) 

das Seuchenprofil;

b) 

die betreffenden gehaltenen Tiere;

c) 

der Gesundheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone, des Kompartiments oder Betriebs, wo der Verdacht auf diese gelistete Seuche besteht;

d) 

die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 56 sowie gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 55 Absatz 2 erlassen wurden.

(4)  

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Bestimmungen über gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b zur Ergänzung der Bestimmungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, wobei sie die Aspekte gemäß Absatz 3 berücksichtigt hinsichtlich

a) 

der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die zu ergreifen sind, um die Ausbreitung der gelisteten Seuche gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu verhindern;

b) 

der Durchführung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe a in anderen Betrieben, deren epidemiologischen Einheiten, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen und Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an anderen Orten;

c) 

der Einrichtung vorläufiger Sperrzonen, die aufgrund des Seuchenprofils geeignet sind.

Artikel 75

Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 74 Absatz 1 werden

a) 

von der zuständigen Behörde entsprechend den Ergebnissen der Untersuchung gemäß Artikel 73 Absatz 1 und gegebenenfalls der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b überprüft;

b) 

erforderlichenfalls auf weitere Orte gemäß Artikel 74 Absatz 4 Buchstabe b ausgedehnt.

Artikel 76

Pflichten von natürlichen und juristischen Personen und Maßnahmen der zuständigen Behörde bei Verdacht auf gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c

(1)  
Bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in einem Mitgliedstaat, der sich gemäß Artikel 31 Absatz 2 für ein Tilgungsprogramm, das sich auf die relevanten Teile seines Hoheitsgebiets oder auf Zonen oder Kompartimente desselben erstrecken soll, entschieden hat, ergreift der Mitgliedstaat Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Unternehmer und die anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen bis zur Durchführung jeglicher Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 72 Absatz 1 ergreifen.
(2)  

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, der sich für die Tilgung einer gelisteten Seuche gemäß Absatz 1 entschieden hat, verfährt bei Verdacht auf die betreffende Seuche bei gehaltenen Tieren wie folgt:

a) 

Sie führt unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Vorhandensein dieser gelisteten Seuche gemäß Artikel 73 Absätze 1 und 2 zu bestätigen oder auszuschließen;

b) 

sie führt bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Buchstabe a und der Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 80 Absatz 1 die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 74 Absätze 1 und 2 durch.

(3)  
Die zuständige Behörde überprüft die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b und dehnt sie aus, wobei sie im Einklang mit Artikel 75 handelt.
(4)  
Die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten zudem für Mitgliedstaaten oder Zonen, die den Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 erhalten haben, oder für Kompartimente, die diesen Status gemäß Artikel 37 Absatz 2 erhalten haben, damit dieser Status aufrechterhalten werden kann.
(5)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen über

a) 

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1;

b) 

die Untersuchung gemäß Artikel 2 Buchstabe a;

c) 

die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b, die zu ergreifen sind, um die Ausbreitung der gelisteten Seuche zu verhindern.

Abschnitt 2

Bestätigung der Seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 77

Amtliche Bestätigung der Seuche durch die zuständige Behörde

(1)  

Die zuständige Behörde stützt die amtliche Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b oder c auf folgende Informationen:

a) 

die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und der Laboruntersuchungen gemäß Artikel 73 Absatz 2;

b) 

die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b, sofern relevant;

c) 

sonstige verfügbare epidemiologische Daten.

(2)  
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Voraussetzungen, die zur amtlichen Bestätigung gemäß Absatz 1 erfüllt sein müssen.

Artikel 78

Einstellung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten einer Seuche ausgeschlossen wird

Die zuständige Behörde hält die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 74 Absatz 1, Artikel 75 und Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe b so lange aufrecht, bis das Auftreten der betreffenden gelisteten Seuche gemäß Artikel 77 Absatz 1 und gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 77 Absatz 2 erlassen wurden, ausgeschlossen wurde.

Abschnitt 3

Seuchenbekämpfungsmassnahmen bei Bestätigung einer Seuche bei gehaltenen Tieren

Artikel 79

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

Bei einer amtlichen Bestätigung gemäß Artikel 77 Absatz 1 eines Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei gehaltenen Tieren verfährt die zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment wie folgt, sofern dies für diesen Ausbruch relevant ist:

a) 

Sie wendet die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne des obligatorischen Tilgungsprogramms gemäß Artikel 31 Absatz 1 für diese gelistete Seuche an; oder

b) 

bei einem Mitgliedstaat, einer Zone, oder einem Kompartiment der/die den Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 beziehungsweise gemäß Artikel 37 erhalten hat,

i) 

ergreift sie eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69, die im Verhältnis zu dem Risiko, das von der betreffenden gelisteten Seuche ausgeht, stehen, und

ii) 

leitet sie erforderlichenfalls das obligatorische Tilgungsprogramm für diese gelistete Seuche ein.

Artikel 80

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c

(1)  
Bei einer amtlichen Bestätigung gemäß Artikel 77Absatz 1 eines Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c bei gehaltenen Tieren in einem Mitgliedstaat, der sich gemäß Artikel 31 Absatz 2 für ein optionales Tilgungsprogramm, das sich auf die relevanten Teile seines Hoheitsgebiets oder auf Zonen oder Kompartimente desselben erstrecken soll, entschieden hat, wendet die zuständige Behörde die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne des optionalen Tilgungsprogramms an, sofern dies für diese gelistete Seuche und diesen Ausbruch relevant ist.
(2)  

Die zuständige Behörde kann neben den Maßnahmen gemäß Absatz 1 zusätzliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergreifen, die eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69 umfassen, im Verhältnis zu dem Risiko, das von der gelisteten Seuche ausgeht, stehen und Folgendem Rechnung tragen:

a) 

dem Seuchenprofil;

b) 

den betreffenden gehaltenen Tieren;

c) 

den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

(3)  

Bei einer amtlichen Bestätigung gemäß Artikel 77 Absatz 1 eines Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c bei gehaltenen Tieren in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der/die/das gemäß den Artikeln 36 bzw. 37 den Status „seuchenfrei“ erhalten hat, ►C6  ergreift die zuständige Behörde eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69, damit dieser Status aufrechterhalten werden kann. ◄ . Diese Maßnahmen stehen im Verhältnis zu dem Risiko, das von der betreffenden gelisteten Seuche ausgeht, und tragen Folgendem Rechnung:

a) 

dem Seuchenprofil;

b) 

den betreffenden gehaltenen Tieren;

c) 

den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

Abschnitt 4

Wild lebende Tiere

Artikel 81

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei wild lebenden Tieren

Bei Verdacht auf das Auftreten einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei wild lebenden Tieren oder der amtlichen Bestätigung eines solchen Auftretens verfährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats in ihrem gesamten Gebiet oder in dem betreffenden Gebiet oder der betreffenden Zone, sofern dies für diesen Ausbruch relevant ist, wie folgt:

▼C4

a) 

Sie wendet die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne des obligatorischen Tilgungsprogramms gemäß Artikel 31 Absatz 1 für diese gelistete Seuche an; oder

▼B

b) 

sie leitet ein obligatorisches Tilgungsprogramm ein, falls das Tilgungsprogramm gemäß Artikel 31 Absatz 1 für diese gelistete Seuche aufgrund des früheren Nichtauftretens dieser Seuche oder der früheren Seuchenfreiheit noch nicht angewendet worden ist und wenn Maßnahmen für wild lebende Tiere erforderlich sind, um die Ausbreitung dieser Seuche zu bekämpfen und zu verhindern.

Artikel 82

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c bei wild lebenden Tieren

(1)  
Sofern ein Verdacht auf das Auftreten einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c bei wild lebenden Tieren besteht oder ein solches Auftreten amtlich bestätigt worden ist und der betroffene Mitgliedstaat sich für die Tilgung der betreffenden Seuche entschieden hat und diese Maßnahmen für wild lebende Tiere im optionalen Tilgungsprogramm gemäß Artikel 31 Absatz 2 für diese gelistete Seuche vorgesehen sind, wendet die zuständige Behörde die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne des optionalen Tilgungsprogramms im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, in dem betreffenden Gebiet oder der betreffenden Zone an, falls dies für diesen Verdacht oder diese amtliche Bestätigung relevant ist.
(2)  

Die zuständige Behörde kann neben den Maßnahmen gemäß Absatz 1 zusätzliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergreifen, die eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69 umfassen, im Verhältnis zu dem Risiko, das von der gelisteten Seuche ausgeht, stehen und Folgendem Rechnung tragen:

a) 

dem Seuchenprofil;

b) 

den betroffenen wild lebenden Tieren und der Gefahr der Übertragung der Seuchen auf Tier und Mensch; und

c) 

den wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Auswirkungen.

(3)  

Bei einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c bei gehaltenen Tieren in einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der/die/das gemäß den Artikeln 36 bzw. 37 den Status „seuchenfrei“ erhalten hat, ►C7  ergreift die zuständige Behörde eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß den Artikeln 53 bis 69, damit dieser Status aufrechterhalten werden kann. ◄ Diese Maßnahmen stehen im Verhältnis zu dem Risiko, das von der betreffenden gelisteten Seuche ausgeht, und tragen Folgendem Rechnung:

a) 

dem Seuchenprofil;

b) 

den betreffenden wild lebenden Tieren und der Gefahr der Übertragung der Seuchen auf Tier und Mensch; und

c) 

der Relevanz des Auftretens der Seuche bei wild lebenden Tieren für den Gesundheitszustand gehaltener Tiere und

d) 

den wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Auswirkungen.

Abschnitt 5

Koordination durch die Kommission und vorläufige besondere Seuchenbekämpfungsbestimmungen

Artikel 83

Koordination der Maßnahmen durch die Kommission und vorläufige besondere Bestimmungen betreffend die Abschnitte 1 bis 4

(1)  

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über

a) 

die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die ihre zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 77 Absatz 1, 78, 79 und 81 und den delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 77 Absatz 2 erlassen wurden, hinsichtlich einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b ergriffen haben;

b) 

die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die ihre zuständigen Behörden gemäß Artikel 77 Absatz 1, Artikel 78, Artikel 80 Absatz 1 und Artikel 82 und den delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 77 Absatz 2 erlassen wurden, hinsichtlich einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c ergriffen haben.

(2)  

Die Kommission überprüft die Seuchenlage und die von der zuständigen Behörde gemäß diesem Kapitel ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und kann in Durchführungsrechtsakten für einen begrenzten Zeitraum besondere Bestimmungen über Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c unter Bedingungen festlegen, die der epidemiologischen Lage entsprechen, wenn

a) 

es sich herausstellt, dass diese von der betreffenden zuständigen Behörde ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für die epidemiologische Lage nicht geeignet sind;

b) 

diese gelistete Seuche sich trotz der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die gemäß diesem Kapitel getroffen wurden, offensichtlich weiter ausbreitet.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

(3)  
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

TEIL IV

REGISTRIERUNG, ZULASSUNG, RÜCKVERFOLGBARKEIT UND VERBRINGUNGEN

TITEL I

LANDTIERE, ZUCHTMATERIAL UND ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS VON LANDTIEREN

KAPITEL 1

Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse

Abschnitt 1

Registrierung von Betrieben und Bestimmten arten von Unternehmern

Artikel 84

Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben

(1)  

Die Unternehmer von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden oder Zuchtmaterial gewonnen, hergestellt, verarbeitet oder gelagert wird, unternehmen vor Aufnahme dieser Tätigkeiten folgende Schritte, damit ihre Betriebe gemäß Artikel 93 registriert werden:

a) 

Sie informieren die zuständige Behörde über jeden derartigen Betrieb, für den sie verantwortlich sind;

b) 

sie machen bei der zuständigen Behörde folgende Angaben:

i) 

Name und Anschrift des betreffenden Unternehmers;

ii) 

Standort des Betriebs und Beschreibung seiner Einrichtungen;

iii) 

Kategorien, Arten und Anzahl der gehaltenen Landtiere bzw. Menge des Zuchtmaterials, die bzw. das sie in dem Betrieb halten bzw. vorhalten wollen, und Kapazität des Betriebs;

iv) 

Art des Betriebs; und

v) 

sonstige Aspekte im Zusammenhang mit dem Betrieb, die für die Bestimmung des Risikos, das von ihm ausgeht, relevant sind.

(2)  

Die Unternehmer von Betrieben nach Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über

a) 

Änderungen in dem betreffenden Betrieb hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Aspekte;

b) 

die Einstellung der Tätigkeit des betreffenden Unternehmers oder Betriebs.

(3)  
Betriebe, die gemäß Artikel 94 Absatz 1 zugelassen werden müssen, brauchen die Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht zu machen.

Artikel 85

Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben

Abweichend von Artikel 84 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Betrieben, die eine unerhebliche Gefahr darstellen, von der Registrierungspflicht ausnehmen, wie in einem gemäß Artikel 86 Absatz 2 angenommenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von diesen Ausnahmeregelungen in Kenntnis.

Artikel 86

Durchführungsbefugnisse betreffend die Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben

(1)  
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Angaben festlegen, die Unternehmer zum Zweck der Registrierung der Betriebe gemäß Artikel 84 Absatz 1 machen müssen, einschließlich der Fristen, innerhalb derer diese Angaben gemacht werden müssen.
(2)  

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Arten von Betrieben festlegen, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der folgenden Kriterien von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 85 ausgenommen werden können:

a) 

der Arten, der Kategorien und der Anzahl der in dem betreffenden Betrieb gehaltenen Landtiere bzw. der vorgehaltenen Menge des Zuchtmaterials sowie der Kapazität des Betriebs;

b) 

der Art des Betriebs; und

c) 

der Verbringungen der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in den und aus dem Betrieb.

(3)  
Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Artikel 87

Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren, und delegierte Rechtsakte

(1)  

Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren, unternehmen vor Aufnahme solcher Tätigkeiten Folgendes, um sich gemäß Artikel 93 registrieren zu lassen:

a) 

Sie informieren die zuständige Behörde über ihre Tätigkeit;

b) 

sie machen bei der zuständigen Behörde folgende Angaben:

i) 

Name und Anschrift des betreffenden Transportunternehmers;

ii) 

Kategorien, Arten und Anzahl der gehaltenen Huftiere, die transportiert werden sollen;

iii) 

Transportart;

iv) 

Transportmittel.

(2)  

Die in Absatz 1 genannten Transportunternehmer informieren die zuständige Behörde über

a) 

Änderungen hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Aspekte;

b) 

die Einstellung der Transporttätigkeit.

(3)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels um die Verpflichtung anderer Arten von Transportunternehmern zu ergänzen, deren Transporttätigkeit eine besondere und erhebliche Gefahr für bestimmte Arten oder Kategorien von Tieren darstellen, angemessene Angaben zum Zweck der Registrierung ihrer Tätigkeit zu machen.

Artikel 88

Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren

Abweichend von Artikel 87 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Transportunternehmern, deren Transporttätigkeit eine unerhebliche Gefahr darstellen, von der Registrierungspflicht ausnehmen, wie in einem nach Artikel 89 Absatz 2 angenommenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von diesen Ausnahmeregelungen in Kenntnis.

Artikel 89

Durchführungsbefugnisse betreffend die Registrierungspflicht für Transportunternehmer

(1)  
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Angaben festlegen, die Transportunternehmer zum Zweck der Registrierung ihrer Tätigkeit gemäß Artikel 87 Absätze 1 und 3 machen müssen, einschließlich der Fristen, innerhalb derer diese Angaben gemacht werden müssen.
(2)  

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Arten von Transportunternehmern festlegen, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der folgenden Kriterien von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 86 ausgenommen werden können:

a) 

Entfernung, über die sie die betreffenden Huftiere transportieren und

b) 

Kategorien, Arten und Anzahl der Huftiere, die sie transportieren.

(3)  
Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Artikel 90

Registrierungspflicht für Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführen

(1)  

Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen, einschließlich Unternehmern, die Tiere kaufen und verkaufen, machen vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde folgende Angaben, um sich gemäß Artikel 93 registrieren zu lassen:

a) 

Name und Anschrift des betreffenden Unternehmers;

b) 

Arten und Kategorien der gehaltenen Huftiere bzw. des gehaltenen Geflügels, auf die bzw. das sich ihre Tätigkeit erstreckt.

(2)  

Unternehmer gemäß Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über

a) 

Änderungen hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Aspekte;

b) 

das Ende der Tätigkeit des betreffenden Unternehmers.

Artikel 91

Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Unternehmer, die Auftriebe durchführen

Abweichend von Artikel 90 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Unternehmern, die Auftriebe durchführen, die eine unerhebliche Gefahr darstellen, von der Registrierungspflicht ausnehmen, wie in einem nach Artikel 92 Absatz 2 angenommenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von diesen Ausnahmeregelungen in Kenntnis.

Artikel 92

Durchführungsbefugnisse betreffend die Registrierungspflicht für Unternehmer, die Auftriebe durchführen

(1)  
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Angaben festlegen, die Unternehmer zum Zweck der Registrierung gemäß Artikel 90 Absatz 1 machen müssen, einschließlich der Fristen, innerhalb derer diese Angaben gemacht werden müssen.
(2)  
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Arten von Unternehmern fest, die von den Mitgliedstaaten je nach der Art, der Kategorie und der Anzahl der gehaltenen Landtiere, auf die sich die Tätigkeit dieser Unternehmer erstreckt, von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 91 ausgenommen werden können, sofern ihre Tätigkeit eine unerhebliche Gefahr darstellt.
(3)  
Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Artikel 93

Pflichten der zuständigen Behörde betreffend die Registrierung

Die zuständige Behörde registriert

a) 

Betriebe in dem Verzeichnis gemäß Artikel 101 Absatz 1, sofern der Unternehmer die gemäß Artikel 84 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben gemacht hat;

b) 

Transportunternehmer in dem Verzeichnis gemäß Artikel 101 Absatz 1, sofern der Transportunternehmer die gemäß Artikel 87 Absatz 1 und 3 vorgeschriebenen Angaben gemacht hat;

c) 

Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführen, in dem Verzeichnis gemäß Artikel 101 Absatz 1, sofern der betreffende Unternehmer die gemäß Artikel 90 Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben gemacht hat.

Die zuständige Behörde weist jedem der in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Betriebe, Transportunternehmer und Unternehmer eine individuelle Registrierungsnummer zu.

Abschnitt 2

Zulassung bestimmter Arten von Betrieben

Artikel 94

Zulassung bestimmter Betriebe und delegierte Rechtsakte

(1)  

Die Unternehmer der folgenden Arten von Betrieben beantragen bei der zuständigen Behörde die Zulassung gemäß Artikel 96 Absatz 1 und nehmen ihre Tätigkeit erst auf, wenn ihr Betrieb gemäß Artikel 97 Absatz 1 zugelassen ist:

a) 

Betriebe zum Auftrieb von Huftieren und Geflügel, aus denen Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden oder die Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten;

b) 

Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, aus denen Zuchtmaterial dieser Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird;

c) 

Brütereien, aus denen Bruteier oder Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;

d) 

Geflügelbetriebe, aus denen Geflügel für andere Zwecke als zur Schlachtung oder Bruteier in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;

e) 

jede andere Art von Betrieb für gehaltene Landtiere mit erheblichem Risiko, der gemäß Bestimmungen zugelassen werden muss, die in einem delegierten Rechtsakt festgelegt sind, der gemäß Absatz 3 Buchstabe b erlassen wurde.

(2)  

Die Unternehmer stellen die Tätigkeit in einem der in Absatz 1 genannten Betriebe ein, wenn

a) 

die zuständige Behörde ihre Zulassung gemäß Artikel 100 Absatz 2 entzieht oder aussetzt; oder

b) 

bei einer bedingten Zulassung, die gemäß Artikel 99 Absatz 3 gewährt wurde, der betreffende Betrieb die ausstehenden Anforderungen gemäß Artikel 99 Absatz 3 nicht erfüllt und keine endgültige Zulassung gemäß Artikel 97 Absatz 1 erhält.

(3)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:

a) 

Ausnahmen von der Anforderung, dass die Unternehmer der Arten von Betrieben gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d bei der zuständigen Behörde die Zulassung beantragen, sofern diese Betriebe ein unerhebliches Risiko bergen;

b) 

die Arten von Betrieben, die gemäß Absatz 1 Buchstabe e zugelassen werden müssen;

c) 

besondere Bestimmungen über die Einstellung der Tätigkeit in Zuchtmaterialbetrieben gemäß Absatz 1 Buchstabe b.

(4)  

Beim Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 3 stützt die Kommission die betreffenden Rechtsakte auf die folgenden Kriterien:

a) 

die Arten und Kategorien der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in einem Betrieb;

b) 

die Anzahl der Arten und die Anzahl der gehaltenen Landtiere oder die Menge des Zuchtmaterials in einem Betrieb;

c) 

die Art des Betriebs und der Erzeugung; und

d) 

die Verbringungen der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in diese Arten von Betrieben und aus diesen heraus.

Artikel 95

▼C7

Zulassung des Status geschlossener Betriebe

Die Unternehmer von Betrieben, die den Status eines geschlossenen Betriebs erhalten wollen,

a) 

beantragen bei der zuständigen Behörde die Zulassung gemäß Artikel 96 Absatz 1;

▼B

b) 

verbringen gemäß den Anforderungen des Artikels 137 Absatz 1 und gemäß jeglichem delegierten Rechtsakt, der gemäß Artikel 137 Absatz 2 erlassen wurde, gehaltene Tiere erst in ihren Betrieb oder aus diesem heraus, nachdem ihr Betrieb die Genehmigung dieses Status von der jeweils zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 97 und 99 erhalten hat.

Artikel 96

Informationspflicht der Unternehmer zur Erlangung der Zulassung und Durchführungsrechtsakte

(1)  

Die Unternehmer machen der zuständigen Behörde mit ihrem Antrag auf Zulassung ihres Betriebs gemäß Artikel 94 Absatz 1 und Artikel 95 Buchstabe a folgende Angaben:

a) 

Name und Anschrift des betreffenden Unternehmers;

b) 

Standort des Betriebs und Beschreibung der betreffenden Einrichtungen;

c) 

Kategorien, Arten und Anzahl der für die Zulassung relevanten gehaltenen Landtiere oder des für die Zulassung relevanten Zuchtmaterials in dem Betrieb;

d) 

Art des Betriebs;

e) 

sonstige Aspekte im Zusammenhang mit den Besonderheiten des Betriebs, die für die Bestimmung des Risikos, das eventuell von ihm ausgeht, relevant sind.

(2)  

Unternehmer von Betrieben nach Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über

a) 

Änderungen in den Betrieben hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Aspekte;

b) 

die Einstellung der Tätigkeit des betreffenden Unternehmers oder Betriebs.

(3)  
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen darüber festlegen, welche Angaben die Unternehmer mit dem Antrag auf Zulassung ihres Betriebes gemäß Absatz 1 machen müssen und innerhalb welcher Fristen die in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b genannten Angaben gemacht werden müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Artikel 97

Erteilung der Zulassung von Betrieben und Bedingungen dafür sowie delegierte Rechtsakte

(1)  

Die zuständige Behörde erteilt nur dann eine Zulassung für Betriebe gemäß Artikel 94 Absatz 1 und Artikel 95 Buchstabe a, wenn diese Betriebe

a) 

je nach Fall den folgenden Anforderungen genügen hinsichtlich

i) 

Quarantäne, Isolation und sonstiger Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b und gemäß den nach Artikel 10 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen;

ii) 

Überwachungsanforderungen gemäß Artikel 24 und — sofern relevant für die Art des betreffenden Betriebs und das entsprechende Risiko — gemäß Artikel 25;

iii) 

der Führung von Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 102 und 103 sowie gemäß den nach den Artikeln 106 und 107 erlassenen Vorschriften;

b) 

über Einrichtungen und Ausrüstung verfügen,

i) 

durch die das Risiko hinsichtlich der Einschleppung und Ausbreitung von Seuchen unter Berücksichtigung der Art des betreffenden Betriebs auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann;

ii) 

die für die Anzahl der gehaltenen Landtiere oder für das Volumen an betreffendem Zuchtmaterial ausreichend bemessen sind;

c) 

unter Berücksichtigung der bestehenden Maßnahmen zur Risikominderung kein inakzeptables Risiko hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen bergen;

d) 

über für die Tätigkeit des betreffenden Betriebs angemessen geschultes Personal verfügen;

e) 

über ein System verfügen, mit dessen Hilfe der betreffende Unternehmer der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen kann, dass er den Buchstaben a bis d entspricht.

(2)  

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf

a) 

Quarantäne, Isolation sowie sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i;

b) 

die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii;

c) 

Einrichtungen und Ausstattung gemäß Absatz 1 Buchstabe b;

d) 

Zuständigkeiten, Kompetenz und fachliche Ausbildung von Personal und Tierärzten gemäß Absatz 1 Buchstabe d für die Tätigkeiten von Zuchtmaterialbetrieben und Betrieben, die für den Auftrieb von Huftieren und Geflügel genutzt werden;

e) 

die erforderliche Überwachung von Zuchtmaterialbetrieben und Betrieben, die für den Auftrieb von Huftieren und Geflügel genutzt werden, durch die zuständige Behörde.

(3)  

Bei der Festlegung der Bestimmungen in den delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 2 zu erlassen sind, stützt die Kommission diese Bestimmungen auf folgende Aspekte:

a) 

die Risiken, die die jeweilige Betriebsart birgt;

b) 

die Arten und Kategorien der für die Zulassung relevanten gehaltenen Landtiere;

c) 

die betreffende Erzeugungsart;

d) 

spezifische Verbringungsmuster für die betreffende Betriebsart sowie die betreffenden Arten und Kategorien von in diesen Betrieben gehaltenen Tieren.

Artikel 98

Umfang der Zulassung der Betriebe

Die zuständige Behörde legt in der Zulassung für einen Betrieb, die gemäß Artikel 97 Absatz 1 auf Antrag gemäß Artikel 94 Absatz 1 oder Artikel 95 Buchstabe a erteilt wird, ausdrücklich fest,

a) 

für welche der in Artikel 94 Absatz 1, Artikel 95 und in den Bestimmungen, die gemäß Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe b erlassen wurden, genannten Arten von Betrieben die Zulassung gilt;

b) 

für welche Arten und Kategorien von gehaltenen Landtieren oder Zuchtmaterial dieser Arten die Zulassung gilt.

Artikel 99

Verfahren für die Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde

(1)  
Die zuständige Behörde legt Verfahren fest, nach denen Unternehmer die Zulassung ihrer Betriebe gemäß Artikel 94 Absatz 1, Artikel 95 oder Artikel 96 Absatz 1 beantragen müssen.
(2)  
Nach Eingang eines Zulassungsantrags eines Unternehmers führt die zuständige Behörde gemäß Artikel 94 Absatz 1 oder Artikel 95 Buchstabe a einen Vor-Ort-Besuch durch.
(3)  
Sind die Anforderungen nach Artikel 97 und nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erfüllt, so erteilt die zuständige Behörde die Zulassung.
(4)  
Erfüllt ein Betrieb nicht alle Anforderungen für eine Zulassung nach Artikel 97, so kann die zuständige Behörde für einen Betrieb eine bedingte Zulassung erteilen, wenn es sich anhand des Antrags des Unternehmers und des nachfolgenden Vor-Ort-Besuchs gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels im Betrieb herausstellt, dass der Betrieb allen wichtigen Anforderungen genügt, die ausreichende Gewähr dafür geben, dass der Betrieb kein erhebliches Risiko birgt.
(5)  
Hat die zuständige Behörde eine bedingte Zulassung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erteilt, so erteilt sie nur dann eine endgültige Zulassung, wenn es sich anhand eines weiteren Vor-Ort-Besuchs im Betrieb, der innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten Zulassung stattfindet, oder anhand von Unterlagen, die der Unternehmer binnen drei Monaten ab der Erteilung der bedingten Zulassung vorlegt, herausstellt, dass der Betrieb alle Zulassungsanforderungen gemäß Artikel 97 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 97 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen erfüllt.

Wenn sich bei dem Besuch vor Ort oder anhand der im ersten Unterabsatz genannten Unterlagen herausstellt, dass deutliche Fortschritte erzielt wurden, dieser Betrieb jedoch noch nicht alle diese Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die bedingte Zulassung verlängern. Die bedingte Zulassung darf jedoch nicht für einen Zeitraum von insgesamt mehr als sechs Monaten gewährt werden.

Artikel 100

Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Zulassungen durch die zuständige Behörde

(1)  
Die zuständige Behörde überprüft in angemessenen zeitlichen Abständen unter Berücksichtigung der betreffenden Risiken die Zulassungen von Betrieben, die gemäß den Artikeln 97 und 99 erteilt wurden.
(2)  
Wenn eine zuständige Behörde in dem Betrieb ernsthafte Mängel hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 97 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 97 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen feststellt und der Unternehmer dieses Betriebs keine angemessene Gewähr dafür geben kann, dass diese Mängel behoben werden, leitet die zuständige Behörde Verfahren zum Entzug der Zulassung des Betriebs ein.

Die zuständige Behörde kann jedoch die Zulassung eines Betriebs lediglich aussetzen, anstatt sie zu entziehen, wenn der Unternehmer die Gewähr geben kann, dass er diese Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behebt.

(3)  
Die Zulassung wird nur dann nach Entzug gemäß Absatz 2 wieder erteilt oder nach Aussetzung gemäß Absatz 2 wieder in Kraft gesetzt, wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass der Betrieb allen Anforderungen der vorliegenden Verordnung, die für diese Art von Betrieb gelten, in vollem Umfang genügt.

Abschnitt 3

Von der zuständigen behörde erstellte Verzeichnisse

Artikel 101

Von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis

(1)  

Jede zuständige Behörde erstellt ein Verzeichnis und hält es auf dem aktuellen Stand.

a) 

aller Betriebe und Unternehmer, die gemäß Artikel 93 registriert wurden;

b) 

aller Betriebe, die gemäß den Artikeln 97 und 99 zugelassen wurden.

Sie stellt das in den Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannte Verzeichnis der Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung, sofern die darin enthaltenen Informationen für Verbringungen gehaltener Landtiere und ihres Zuchtmaterials zwischen Mitgliedstaaten relevant sind.

Sie macht das im Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Verzeichnis der zugelassenen Betriebe der Öffentlichkeit zugänglich, sofern die darin enthaltenen Informationen für Verbringungen gehaltener Landtiere und ihres Zuchtmaterials zwischen Mitgliedstaaten relevant sind.

(2)  
Sofern zutreffend und relevant, kann eine zuständige Behörde die Registrierung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und die Zulassung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mit der Registrierung zu anderen Zwecken kombinieren.
(3)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 hinsichtlich der detaillierten Informationen, die in das Verzeichnis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b aufzunehmen sind, und des Zuganges der Öffentlichkeit zu dem Verzeichnis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Abschnitt 4

Führung von Aufzeichnungen

Artikel 102

Pflicht der Unternehmer von Betrieben, ausgenommen Zuchtmaterialbetrieben, zur Führung von Aufzeichnungen

(1)  

Die Unternehmer von Betrieben, die gemäß Artikel 93 registriert oder gemäß Artikel 97 Absatz 1 zugelassen werden müssen, führen Aufzeichnungen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten, und bewahren diese auf:

a) 

die Arten, Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls die Identifikation der gehaltenen Tiere in ihrem Betrieb;

b) 

die Verbringungen von gehaltenen Landtieren in ihren Betrieb und aus diesem heraus, wobei gegebenenfalls Folgendes anzugeben ist:

i) 

ihr ►C7  Herkunfts- ◄ oder Bestimmungsort;

ii) 

das Datum dieser Verbringungen;

c) 

die Dokumente, die gehaltene Tiere, die in ihrem Betrieb ankommen oder diesen verlassen, gemäß Artikel 112 Buchstabe b, Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 115 Buchstabe b, Artikel 117 Buchstabe b, Artikel 143 Absätze 1 und 2, Artikel 164 Absatz 2 und gemäß Bestimmungen, die nach den Artikeln 118 und 120 sowie Artikel 144 Absatz 1 Buchstaben b und c erlassen wurden, begleiten müssen;

d) 

die Mortalität bei in ihren Betrieben gehaltenen Landtieren;

e) 

Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachung, Behandlungen, Testergebnisse und sonstige relevante Informationen entsprechend

i) 

der Arten und Kategorien der in dem Betrieb gehaltenen Landtiere;

ii) 

der Erzeugungsart;

iii) 

der Art und Größe des Betriebs;

f) 

die Ergebnisse von Tiergesundheitsbesuchen, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 abgestattet werden müssen.

Die Aufzeichnungen werden auf Papier oder in elektronischer Form geführt und aufbewahrt.

(2)  
Betriebe, die ein geringes Risiko hinsichtlich der Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen bergen, können von dem betreffenden Mitgliedstaat von der Anforderung der Führung von Aufzeichnungen mit allen oder einigen der Angaben in Absatz 1 ausgenommen werden.
(3)  

Die Unternehmer von Betrieben führen die Aufzeichnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 in dem betreffenden Betrieb und

a) 

stellen sie der zuständigen Behörde auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung;

b) 

bewahren sie für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang, auf.

(4)  

Abweichend von Absatz 3 können Unternehmer von der Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen zu allen oder einigen der Aspekte in Absatz 1 ausgenommen werden, wenn der Unternehmer

a) 

in Bezug auf die relevanten Arten Zugang zu der in Artikel 109 genannten elektronischen Datenbank hat und die Datenbank bereits die Informationen enthält, die in die Aufzeichnungen aufgenommen werden sollen; und

b) 

aktuelle Informationen direkt in die elektronische Datenbank eingibt.

Artikel 103

Pflicht der Zuchtmaterialbetriebe zur Führung von Aufzeichnungen

(1)  

Die Unternehmer von Zuchtmaterialbetrieben führen Aufzeichnungen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten, und bewahren diese auf:

a) 

Rasse, Alter, Identifikation und Gesundheitsstatus von Spendertieren, die zur Erzeugung von Zuchtmaterial verwendet werden;

b) 

Zeit und Ort der Gewinnung sowie Verarbeitung und Lagerung von gewonnenem, erzeugtem oder verarbeitetem Zuchtmaterial;

c) 

die Identifikation des Zuchtmaterials mit Angaben zu dessen Bestimmungsort, falls bekannt;

d) 

die Dokumente, die Zuchtmaterial, das in dem betreffenden Betrieb ankommt oder diesen verlässt, gemäß Artikel 162 und Artikel 164 Absatz 2 und gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 162 Absätze 3 und 4 erlassen wurden, begleiten müssen;

e) 

gegebenenfalls die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und Laboruntersuchungen;

f) 

die verwendeten Laborverfahren.

(2)  
Betriebe, die ein geringes Risiko der Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen bergen, können von dem betreffenden Mitgliedstaat von der Anforderung der Führung von Aufzeichnungen mit allen oder einigen der Angaben in Absatz 1 ausgenommen werden.
(3)  

Unternehmer von Zuchtmaterialbetrieben führen die Aufzeichnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 in ihrem Betrieb und

a) 

stellen sie der zuständigen Behörde auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung;

b) 

bewahren sie für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang, auf.

Artikel 104

Pflichten zur Führung von Aufzeichnungen durch Transportunternehmer

(1)  

Die Transportunternehmer führen Aufzeichnungen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten, und bewahren diese auf:

a) 

die Betriebe, die sie angefahren haben;

b) 

Kategorien, Arten und Anzahl der von ihnen transportierten gehaltenen Landtiere;

c) 

die Reinigung, Desinfektion und Desinfestation der Transportmittel;

d) 

die Einzelheiten der Begleitdokumente für die betreffenden Tiere, einschließlich ihrer Dokumentennummern.

Die Aufzeichnungen werden in Papierform oder in elektronischer Form geführt und aufbewahrt.

(2)  
Betriebe, die ein geringes Risiko hinsichtlich der Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen bergen, können von dem betreffenden Mitgliedstaat von der Anforderung der Führung von Aufzeichnungen mit allen oder einigen der Angaben in Absatz 1 ausgenommen werden.
(3)  

Die Transportunternehmer bewahren die Aufzeichnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 folgendermaßen auf:

a) 

in einer Weise, dass sie der zuständigen Behörde auf Anfrage sofort zur Verfügung gestellt werden können;

b) 

für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang.

Artikel 105

Pflicht der Unternehmer, die Auftriebe durchführen, zur Führung von Aufzeichnungen

(1)  

Unternehmer, die Auftriebe durchführen, die nach Artikel 93 registriert werden müssen, führen Aufzeichnungen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten, und bewahren diese auf:

a) 

die Arten, Kategorien, Anzahl und Identifikation der gehaltenen Landtiere, für die sie verantwortlich sind;

b) 

Verbringungen von gehaltenen Landtieren, für die sie verantwortlich sind, wobei gegebenenfalls Folgendes anzugeben ist:

i) 

ihr ►C7  Herkunfts- ◄ und Bestimmungsort;

ii) 

das Datum dieser Verbringungen;

c) 

die Dokumente, die gehaltene Landtiere, die unter ihrer Verantwortung verbracht werden, gemäß Artikel 112 Buchstabe b, Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 115 Buchstabe b, Artikel 117 Buchstabe b, Artikel 143 Absätze 1 und 2, Artikel 164 Absatz 2 und gemäß Bestimmungen, die nach den Artikeln 118 und 120 sowie Artikel 144 Absatz 1 Buchstaben b und c erlassen wurden, begleiten müssen;

d) 

die Mortalität bei gehaltenen Landtieren, für die sie verantwortlich sind; und

e) 

die Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, Überwachung, Behandlungen, Testergebnisse und erforderlichenfalls sonstige relevante Informationen für die Arten und Kategorien gehaltener Landtiere, für die sie verantwortlich sind.

Die Aufzeichnungen werden in elektronischer Form geführt und aufbewahrt.

(2)  
Unternehmer, deren Tätigkeiten ein geringes Risiko hinsichtlich der Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen bergen, können von dem betreffenden Mitgliedstaat von der Anforderung der Führung von Aufzeichnungen mit allen oder einigen der Angaben in Absatz 1 ausgenommen werden.
(3)  

Die Unternehmer

a) 

stellen die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung;

b) 

bewahren die Aufzeichnungen für einen von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang, auf.

Artikel 106

Übertragung von Befugnissen bezüglich der Führung von Aufzeichnungen

(1)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Bestimmungen zur Ergänzung der Anforderungen für die Führung von Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 102, 103, 104 und 105 betreffen hinsichtlich

a) 

der Angaben, die zusätzlich zu den in Artikel 102 Absatz 1, Artikel 103 Absatz 1, Artikel 104 Absatz 1 und Artikel 105 Absatz 1 genannten aufzuzeichnen sind;

b) 

zusätzlicher Anforderungen an die Führung von Aufzeichnungen über Zuchtmaterial, das in einem Zuchtmaterialbetrieb gewonnen, erzeugt oder verarbeitet wurde, nach Einstellung der Tätigkeit dieses Betriebs.

(2)  

Bei der Festlegung der Bestimmungen in den delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 1 zu erlassen sind, stützt die Kommission diese Bestimmungen auf folgende Aspekte:

a) 

die Risiken, die die einzelnen Arten von Betrieben oder Tätigkeiten bergen;

b) 

die Arten und Kategorien der in dem betreffenden Betrieb gehaltenen oder zu oder von dem betreffenden Betrieb transportierten Landtiere oder des entsprechenden Zuchtmaterials;

c) 

die Erzeugungsart in dem Betrieb oder die Art der Tätigkeit;

d) 

die typischen Verbringungsmuster und Kategorien der betreffenden Tiere;

e) 

die Anzahl der Landtiere oder die Menge an Zuchtmaterial, für die/das der betreffende Unternehmer verantwortlich ist.

Artikel 107

Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Ausnahmen von den Anforderungen für die Führung von Aufzeichnungen

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen festlegen betreffend die Arten von Betrieben und Unternehmern, die von den Mitgliedstaaten von den Anforderungen für die Führung von Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 102, 103, 104, und 105 ausgenommen werden können, und zwar im Hinblick auf

a) 

Betriebe, die eine kleine Anzahl an Landtieren halten bzw. eine kleine Menge an Zuchtmaterial vorhalten, oder Unternehmer, die diese handhaben oder transportieren;

b) 

die Arten oder Kategorien von gehaltenen Landtieren oder Zuchtmaterial.

Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte stützt die Kommission die betreffenden Rechtsakte auf die Kriterien nach Artikel 106 Absatz 2.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL 2

Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und Zuchtmaterial

Abschnitt 1

Gehaltene Landtiere

Artikel 108

Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung eines Systems zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere

(1)  
Die Mitgliedstaaten verfügen über ein System zur Identifizierung und Registrierung der Arten gehaltener Landtiere, für die ein solches System durch diese Verordnung und die gemäß dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen vorgeschrieben ist. Das System ermöglicht gegebenenfalls die Aufzeichnung der Verbringungen dieser Tiere.
(2)  

Bei der Einrichtung des in Absatz 1 genannten Systems berücksichtigen die Mitgliedstaaten

a) 

die Arten oder Kategorien der jeweils gehaltenen Landtiere;

b) 

das von dieser Art oder Kategorie ausgehende Risiko.

(3)  

Das System gemäß Absatz 1 umfasst folgende Elemente:

a) 

die Mittel zur Einzel- oder Gruppenidentifizierung gehaltener Landtiere;

b) 

die Identifizierungsdokumente, Verbringungsdokumente und sonstige Dokumente zur Identifizierung und Rückverfolgung gehaltener Landtiere gemäß Artikel 110;

c) 

aktuelle Aufzeichnungen in Betrieben gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstaben a und b;

d) 

eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere gemäß Artikel 109 Absatz 1.

(4)  

Das System gemäß Absatz 1 ist so gestaltet, dass es

a) 

die wirksame Anwendung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und Bekämpfungsmaßnahmen sicherstellt;

b) 

die Rückverfolgung gehaltener Landtiere und ihrer Verbringungen innerhalb und zwischen Mitgliedstaaten sowie ihres Eingangs in die Union erleichtert;

c) 

die wirksame Interoperabilität, Integration und Kompatibilität seiner Elemente sicherstellt;

d) 

in geeignetem Maße angepasst ist an

i) 

das elektronische Informationssystem für die Meldung und die Berichterstattung innerhalb der Union gemäß Artikel 22;

ii) 

TRACES;

e) 

ein einheitliches Vorgehen für die verschiedenen von ihm abgedeckten Tierarten sicherstellt.

(5)  

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls

a) 

das gesamte oder einen Teil des Systems gemäß Absatz 1 für andere Zwecke als die in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten verwenden;

b) 

die Identifizierungsdokumente, Verbringungsdokumente und sonstigen Dokumente gemäß Artikel 110 in die Tiergesundheitsbescheinigungen oder die Eigenerklärung gemäß Artikel 143 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 151 Absatz 1 und gemäß Bestimmungen, die nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 151 Absätze 3 und 4 erlassen wurden, aufnehmen;

c) 

eine andere Behörde benennen oder eine andere Stelle oder natürliche Person für die Sicherstellung der praktischen Anwendung des Identifizierungs- und Registrierungssystems gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, einschließlich der Ausstellung von Identifizierungsdokumenten und der Erstellung von Mustern gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, zulassen.

Artikel 109

Pflicht der Mitgliedstaaten, eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere einzurichten und zu unterhalten

(1)  

Die Mitgliedstaaten richten eine elektronische Datenbank ein und unterhalten diese zur Aufzeichnung zumindest

a) 

der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Rindern:

i) 

ihre individuelle Identifizierung gemäß Artikel 112 Buchstabe a;

ii) 

die Betriebe, in denen sie gehalten werden;

iii) 

ihre Verbringungen in diese Betriebe und aus diesen heraus;

b) 

der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Schafen und Ziegen:

i) 

Angaben zu ihrer Identifizierung gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a und Anzahl der Tiere im Betrieb;

ii) 

die Betriebe, in denen sie gehalten werden;

iii) 

ihre Verbringungen in diese Betriebe und aus diesen heraus;

c) 

der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Schweinen:

i) 

Angaben zu ihrer Identifizierung gemäß Artikel 115 und Anzahl der Tiere in den Betrieben, der sie halten;

ii) 

die Betriebe, in denen sie gehalten werden;

iii) 

ihre Verbringungen in diese Betriebe und aus diesen heraus;

d) 

der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Equiden:

i) 

ihren individuellen Code gemäß Artikel 114;

ii) 

die Methode zur Identifizierung gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b, die das betreffende Tier gegebenenfalls mit dem Identifizierungsdokument gemäß Ziffer iii verknüpft;

iii) 

die einschlägigen Identifizierungsmerkmale aus dem Identifizierungsdokument gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c, wie sie in den nach den Artikeln 118 und 120 erlassenen Bestimmungen festgelegt wurden;

iv) 

die Betriebe, in denen diese Tiere gewöhnlich gehalten werden;

e) 

der Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Landtieren anderer Arten als den in den Buchstaben a, b, c und d des vorliegenden Absatzes genannten, wenn dies in den Bestimmungen festgelegt ist, die gemäß Absatz 2 erlassen wurden.

(2)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf die Aufzeichnung — sofern erforderlich — von Angaben, die andere Tierarten als die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d des vorliegenden Artikels genannten betreffen, in der elektronischen Datenbank gemäß dem genannten Absatz wegen der von diesen Tierarten ausgehenden speziellen und erheblichen Risiken, um

a) 

die wirksame Durchführung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und Bekämpfungsmaßnahmen sicherzustellen;

b) 

die Rückverfolgung gehaltener Landtiere und ihrer Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten sowie ihres Eingangs in die Union zu erleichtern.

Artikel 110

Pflicht der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit Identifizierungsdokumenten, Verbringungsdokumenten und sonstige Dokumenten zur Identifizierung und Rückverfolgung gehaltener Landtiere

(1)  

Jede zuständige Behörde

a) 

stellt Identifizierungsdokumente für gehaltene Landtiere aus, wenn diese Dokumente in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 117 Buchstabe b und in den Bestimmungen vorgeschrieben sind, die gemäß den Artikeln 118 und 120 erlassen wurden;

b) 

stellt Identifizierungsdokumente für Rinder aus, wie in Artikel 112 Buchstabe b vorgeschrieben, es sei denn, die Mitgliedstaaten betreiben mit anderen Mitgliedstaaten elektronischen Datenaustausch im Rahmen eines elektronischen Datenaustauschsystems ab dem Zeitpunkt, an dem die Kommission die volle Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems feststellt;

c) 

erstellt Muster für Verbringungsdokumente und sonstige Dokumente zur Identifizierung und Rückverfolgung gehaltener Landtiere, wenn dies in Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 115 Buchstabe b, Artikel 117 Buchstabe b und in Bestimmungen vorgeschrieben ist, die gemäß den Artikeln 118 und 120 erlassen wurden.

(2)  
Absatz 1 Buchstabe b lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, nationale Regelungen für die Ausstellung von Pässen für Tiere, die nicht für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten bestimmt sind, zu erlassen.

Artikel 111

Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Mittel zur Identifizierung

Jede zuständige Behörde informiert die Kommission und stellt der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung über

a) 

Kontaktstellen für die elektronischen Datenbanken, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 109 Absatz 1 eingerichtet wurden;

b) 

die Behörden oder Stellen, die für die Ausstellung von Identifizierungsdokumenten, Verbringungsdokumenten und sonstigen Dokumenten gemäß Artikel 110 zuständig sind, und zwar unter Berücksichtigung von Artikel 108 Absatz 5 Buchstabe c;

c) 

die Mittel zur Identifizierung, die für jede Art und jede Kategorie von gehaltenen Landtieren gemäß Artikel 112 Buchstabe a, Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 114 Absatz 1, Artikel 115 Buchstabe a, Artikel 117 Buchstabe a und gemäß Bestimmungen zu verwenden sind, die nach den Artikeln 118 und 120 erlassen wurden;

d) 

das vorgeschriebene Format für die Ausstellung der in Artikel 110 genannten Identifizierungsdokumente und sonstigen Dokumente.

Artikel 112

Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Rinder

Unternehmer, die Rinder halten,

a) 

stellen sicher, dass diese gehaltenen Tiere einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet werden;

b) 

stellen sicher, dass die zuständige Behörde oder die benannte Behörde oder die ermächtigte Stelle für diese gehaltenen Tiere, wenn sie zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, ein Identifizierungsdokument ausstellt, es sei denn, die Bedingungen nach Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe b sind erfüllt;

c) 

stellen sicher, dass das Identifizierungsdokument

i) 

vom betreffenden Unternehmer angelegt, ordnungsgemäß ausgefüllt und auf dem aktuellen Stand gehalten wird und

ii) 

bei der Verbringung mit diesen gehaltenen Landtieren mitgeführt wird, wenn dieses Dokument gemäß Buchstabe b erforderlich ist;

d) 

übermitteln die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb und in denselben sowie über alle Geburten und Todesfälle im betreffenden Betrieb an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1.

Artikel 113

Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Schafe und Ziegen

(1)  

Unternehmer, die Schafe und Ziegen halten,

a) 

stellen sicher, dass jedes dieser gehaltenen Tiere durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet wird;

b) 

stellen sicher, dass bei der Verbringung dieser gehaltenen Tiere innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, ein ordnungsgemäß ausgefülltes Verbringungsdokument auf der Grundlage des von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 110 erstellten Musters mitgeführt wird;

c) 

übermitteln die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb und in denselben an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1.

(2)  

Die Mitgliedstaaten können Unternehmer von der Verpflichtung ausnehmen, sicherzustellen, dass bei Verbringungen gehaltener Schafe und Ziegen innerhalb ihres Hoheitsgebiets Verbringungsdokumente mitgeführt werden müssen, sofern

a) 

die in den jeweiligen Verbringungsdokumenten enthaltenen Angaben in die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1 aufgenommen sind;

b) 

das System zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schafe und Ziegen ein Niveau der Rückverfolgbarkeit gewährleistet, das dem durch Verbringungsdokumente gewährleisteten entspricht.

Artikel 114

Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Equiden

(1)  

Unternehmer, die Equiden halten, stellen sicher, dass diese Tiere einzeln identifiziert werden durch

a) 

einen individuellen Code, der in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1 geführt wird;

b) 

ein physisches Mittel zur Identifizierung oder eine andere Methode, die das gehaltene Tier eindeutig mit dem Identifizierungsdokument gemäß Buchstabe c des vorliegenden Absatzes verknüpft und von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 110 ausgestellt wird;

c) 

ein ordnungsgemäß ausgefülltes einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument.

(2)  
Die Unternehmer, die Equiden halten, stellen sicher, dass die Informationen über diese Tiere an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1 übermittelt werden.

Artikel 115

Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schweine

Unternehmer, die Schweine halten,

a) 

stellen sicher, dass jedes dieser gehaltenen Tiere durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet wird;

b) 

stellen sicher, dass bei der Verbringung dieser gehaltenen Tiere innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, ein ordnungsgemäß ausgefülltes Verbringungsdokument auf der Grundlage des von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe b erstellten Musters mitgeführt wird;

c) 

übermitteln die Informationen über den Betrieb, in dem diese Tiere gehalten werden, an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1.

Artikel 116

Ausnahmen in Bezug auf Verbringungen gehaltener Schweine

Abweichend von Artikel 115 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Unternehmer von der Pflicht ausnehmen, sicherzustellen, dass bei Verbringungen gehaltener Schweine innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats ordnungsgemäß ausgefüllte Verbringungsdokumente auf der Grundlage des von der zuständigen Behörde erstellten Musters mitgeführt werden müssen, sofern

a) 

die in diesen Verbringungsdokumenten enthaltenen Angaben in die von diesem Mitgliedstaat eingerichtete elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1 aufgenommen sind;

b) 

das System zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schweine ein Niveau der Rückverfolgbarkeit gewährleistet, das dem durch diese Verbringungsdokumente gewährleisteten entspricht.

Artikel 117

Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden

Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden den folgenden Anforderungen genügen, wenn dies nach den Bestimmungen, die gemäß den Artikeln 118 und 120 erlassen wurden, erforderlich ist:

a) 

Sie sind entweder einzeln oder gruppenweise identifiziert;

b) 

mit ihnen werden ordnungsgemäß ausgefüllte und auf dem aktuellen Stand gehaltene Identifizierungsdokumente, Verbringungsdokumente oder sonstige Dokumente zur Identifizierung und Rückverfolgung der Tiere entsprechend der jeweiligen Tierart mitgeführt.

Artikel 118

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Identifizierung und Registrierung

(1)  

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf

a) 

detaillierte Anforderungen an die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Landtiere gemäß Artikel 112 Buchstabe a, Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 114 Absatz 1, Artikel 115 Buchstabe a und Artikel 117 Buchstabe a einschließlich deren Anwendung und Verwendung;

b) 

Bestimmungen über die Angaben, die aufzunehmen sind in

i) 

die elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben a bis d;

ii) 

die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente gemäß Artikel 112 Buchstabe b, Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 115 Buchstabe b;

c) 

Bestimmungen über den Austausch elektronischer Daten zwischen elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe b.

(2)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen über

a) 

detaillierte Anforderungen an andere als die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Mittel und Methoden zur Identifizierung sowie Ausnahmeregelungen und Sonderbestimmungen für bestimmte Kategorien von Tieren oder Umstände und Bedingungen für solche Ausnahmeregelungen;

b) 

Sonderbestimmungen für die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente gemäß Artikel 112 Buchstabe b, Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 115 Buchstabe b und Artikel 117 Buchstabe b, die bei der Verbringung von Tieren mitzuführen sind;

c) 

erforderlichenfalls detaillierte Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen für gehaltene Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden, unter Berücksichtigung der von der jeweiligen Art ausgehenden Risiken, damit

i) 

die wirksame Durchführung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen sichergestellt wird;

ii) 

die Rückverfolgung gehaltener Landtiere und ihrer Verbringungen innerhalb und zwischen Mitgliedstaaten sowie ihres Eingangs in die Union erleichtert wird.

d) 

Bestimmungen über Informationen, die aufzunehmen sind in

i) 

die elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe e;

ii) 

die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente gemäß Artikel 117 Buchstabe b,

e) 

Bestimmungen über die Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere gemäß den Artikeln 112 bis 117 nach ihrem Eingang in die Union.

(3)  
Bei der Festlegung der Bestimmungen in den delegierten Rechtsakten, die gemäß diesem Artikel zu erlassen sind, stützt die Kommission diese auf die Erwägungen gemäß Artikel 119 Absatz 2.

Artikel 119

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Ausnahmen von den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit

(1)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Ausnahmen für Unternehmer von den Anforderungen an Identifizierung und Registrierung gemäß den Artikeln 112, 113, 114 und 115 betreffen,

a) 

wenn eines oder mehrere der in Artikel 108 Absatz 3 aufgeführten Elemente nicht erforderlich sind, um den Anforderungen gemäß Artikel 108 Absatz 4 Buchstaben a und b zu genügen, und

b) 

wenn durch andere in den Mitgliedstaaten vorhandene Rückverfolgungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Tiere in gleichem Maße gewährleistet ist,

und die Maßnahmen betreffen, die für die praktische Anwendung solcher Ausnahmen erforderlich sind.

(2)  

Bei der Festlegung der Bestimmungen in den delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 1 zu erlassen sind, stützt die Kommission diese Bestimmungen auf folgende Erwägungen:

a) 

die Arten und Kategorien der betreffenden gehaltenen Landtiere;

b) 

die Risiken im Zusammenhang mit diesen gehaltenen Landtieren;

c) 

die Anzahl der Tiere in den betreffenden Betrieben;

d) 

die Erzeugungsart in den Betrieben, in denen diese Landtiere gehalten werden;

e) 

die Verbringungsmuster hinsichtlich der Arten und Kategorien betreffenden gehaltener Landtiere;

f) 

Erwägungen hinsichtlich des Schutzes und der Erhaltung von Arten betreffender gehaltener Landtiere;

g) 

die Leistung der übrigen Rückverfolgungselemente des Systems zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere gemäß Artikel 108 Absatz 3.

Artikel 120

Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit gehaltener Landtiere

(1)  

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für:

a) 

den einheitlichen Zugang zu den Daten in den elektronischen Datenbanken und die technischen Spezifikationen und operativen Regelungen für die elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstaben a bis d;

b) 

für die technischen Bedingungen und Modalitäten für den Austausch elektronischer Daten zwischen den elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten und die Feststellung der vollen Funktionsfähigkeit der Datenaustauschsysteme gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe b.

(2)  

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für Folgendes erlassen:

a) 

die einheitliche Anwendung des Identifizierungs- und Registrierungssystems gemäß Artikel 108 Absatz 1 für verschiedene Arten oder Kategorien gehaltener Landtiere, um dessen Wirksamkeit zu gewährleisten;

b) 

die einheitliche Anwendung von Artikel 108 Absatz 5 Buchstabe c in Bezug auf die gemäß Artikel 108 Absatz 5 zugelassenen Stellen oder natürlichen Personen und die Bedingungen für ihre Benennung;

c) 

die technischen Spezifikationen, Verfahren, Formate und Gestaltungsvorgaben sowie operativen Regelungen für die Mittel und Methoden zur Identifizierung, einschließlich

i) 

der Zeiträume für die Anwendung der Mittel und Methoden zur Identifizierung;

ii) 

der Entfernung, Änderung oder Ersetzung der Mittel und Methoden zur Identifizierung und der Fristen für diese Vorgänge; und

iii) 

der Zusammensetzung des Identifizierungscode;

d) 

die technischen Spezifikationen, Formate und operativen Regelungen für die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente gemäß Artikel 112 Buchstabe b, Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 115 Buchstabe b und Artikel 117 Buchstabe b;

e) 

des einheitlichen Zugangs zu den Daten in den elektronischen Datenbanken und die technischen Spezifikationen und operativen Regelungen für die elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe e;

f) 

die Fristen, Pflichten und Verfahren in Bezug auf die Übermittlung von Informationen durch die Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen und für die Registrierung gehaltener Landtiere in der Datenbank;

g) 

gegebenenfalls die Leitlinien und Verfahren für die elektronische Identifizierung von Tieren;

h) 

die praktische Anwendung der Ausnahmen von den Anforderungen an die Identifizierung und Registrierung gemäß den nach Artikel 119 Absatz 1 erlassenen Bestimmungen.

(3)  
Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 2

Zuchtmaterial

Artikel 121

Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden

(1)  

Unternehmer, die Zuchtmaterial erzeugen, verarbeiten oder lagern, kennzeichnen Zuchtmaterial von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden in einer Weise, dass es eindeutig rückverfolgt werden kann

a) 

zu den Spendertieren;

b) 

zum Datum der Gewinnung; und

c) 

zu dem Zuchtmaterialbetrieb, in dem es gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wurde.

(2)  

Die Kennzeichnung gemäß Absatz 1 ist so gestaltet, dass sie Folgendes sicherstellt:

a) 

die wirksame Durchführung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und Bekämpfungsmaßnahmen;

b) 

die Rückverfolgbarkeit des Zuchtmaterials, seiner Verbringungen innerhalb und zwischen Mitgliedstaaten sowie seines Eingangs in die Union.

Artikel 122

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial

(1)  
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von gehaltenen Rindern, Ziegen, Schafen, Schweinen und Equiden zur Ergänzung der Bestimmungen des Artikels 121;
(2)  

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Ziegen, Schafe, Schweine und Equiden, sofern erforderlich

a) 

zur wirksamen Durchführung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und Bekämpfungsmaßnahmen;

b) 

zur Rückverfolgung dieses Zuchtmaterials, seiner Verbringungen innerhalb und zwischen Mitgliedstaaten sowie seines Eingangs in die Union.

(3)  

Beim Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 1 stützt die Kommission die betreffenden Rechtsakte auf die folgenden Kriterien:

a) 

die Arten der gehaltenen Landtiere, von denen das Zuchtmaterial stammt;

b) 

den Gesundheitsstatus der Spendertiere;

c) 

das Risiko im Zusammenhang mit diesem Zuchtmaterial;

d) 

die Art des Zuchtmaterials;

e) 

die Art der Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung oder Lagerung von Zuchtmaterial;

f) 

die Verbringungsmuster hinsichtlich der entsprechenden Arten und Kategorien gehaltener Landtiere und ihres Zuchtmaterials;

g) 

Erwägungen hinsichtlich des Schutzes und der Erhaltung von Arten gehaltener Landtiere;

h) 

sonstige Aspekte, die zur Rückverfolgung von Zuchtmaterial beitragen können.

Artikel 123

Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial

Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen fest betreffend

a) 

technische Anforderungen und Spezifikationen hinsichtlich der Kennzeichnung gemäß Artikel 121 Absatz 1;

b) 

Verfahrensmodalitäten für die Rückverfolgung gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 122 Absatz 1 erlassen wurden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL 3

Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb der Union

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen an Verbringungen

Artikel 124

Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere

(1)  

Die Unternehmer ergreifen geeignete Präventionsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verbringung gehaltener Landtiere den Gesundheitsstatus am Bestimmungsort in Bezug auf Folgendes nicht gefährdet:

a) 

die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d;

b) 

neu auftretende Seuchen.

(2)  

Die Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere nur dann aus ihrem Betrieb und nehmen solche Tiere nur dann in Empfang, wenn diese Tiere folgende Bedingungen erfüllen:

a) 

Sie stammen aus einem Betrieb, der entweder

i) 

von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 93 registriert wurde oder;

ii) 

von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 98 zugelassen wurde, soweit nach Artikel 94 Absatz 1 oder nach Artikel 95 erforderlich, oder

iii) 

dem eine Ausnahme von der Registrierungsanforderung gemäß Artikel 84 gewährt wurde;

b) 

sie erfüllen die Anforderungen bezüglich Identifizierung und Registrierung gemäß den Artikeln 112, 113, 114, 115 und 117 sowie gemäß den nach den Artikeln 118 und Artikel 120 erlassenen Vorschriften.

Artikel 125

Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung

(1)  

Die Unternehmer ergreifen die geeigneten und notwendigen Präventionsmaßnahmen, um Folgendes zu gewährleisten:

a) 

Der Gesundheitsstatus gehaltener Landtiere wird bei der Beförderung nicht gefährdet;

b) 

bei der Beförderung gehaltener Landtiere besteht kein Risiko, dass sich die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d auf Mensch oder Tier ausbreiten können;

c) 

in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der jeweiligen Beförderung verbundenen Risiken werden Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion von Ausrüstung und Transportmitteln und zur entsprechenden Insekten- und Nagetierbekämpfung sowie weitere geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt.

(2)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:

a) 

die Bedingungen und Anforderungen für die Reinigung und Desinfektion von Ausrüstung und Transportmitteln und für die entsprechende Insekten- und Nagetierbekämpfung sowie die Anwendung von Biozidprodukten für diese Zwecke;

b) 

andere angemessene Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels.

Abschnitt 2

Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten

Artikel 126

Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten

(1)  

Die Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere folgende Bedingungen erfüllen:

a) 

Sie zeigen keine Krankheitssymptome;

b) 

sie stammen aus einem registrierten oder zugelassenen Betrieb,

i) 

in dem keine anormale Mortalität ungeklärter Ursache festgestellt wurde;

ii) 

der hinsichtlich der zu verbringenden Arten keinen Verbringungsbeschränkungen gemäß Artikel 55 Absatz 1, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 79 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 67, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 83 Absatz 2 erlassen wurden, oder gemäß den Sofortmaßnahmen der Artikel 257 und 258 sowie gemäß den nach Artikel 259 erlassenen Vorschriften unterliegt, es sei denn, dass für Verbringungsbeschränkungen nach den genannten Vorschriften Ausnahmen gewährt wurden;

iii) 

der sich nicht in einer Sperrzone gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, den Artikeln 64 und 65, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 79 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 67, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 83 Absatz 2 erlassen wurden, oder gemäß den Sofortmaßnahmen der Artikel 257 und 258 sowie gemäß den nach Artikel 259 erlassenen Vorschriften befindet, es sei denn, dass nach den genannten Vorschriften Ausnahmen gewährt wurden;

c) 

sie hatten während eines angemessenen Zeitraums vor dem Datum der geplanten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat keinen Kontakt mit gehaltenen Landtieren, die Verbringungsbeschränkungen gemäß Buchstabe b Ziffern ii und iii unterliegen, oder mit gehaltenen Landtieren einer gelisteten Art mit niedrigerem Gesundheitsstatus; hierdurch wird die Wahrscheinlichkeit einer Seuchenausbreitung minimiert, wobei folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:

i) 

Inkubationszeit und Übertragungswege der gelisteten und der betreffenden neu auftretenden Seuchen;

ii) 

Art des betreffenden Betriebs;

iii) 

Art und Kategorie der zu verbringenden gehaltenen Landtiere;

iv) 

sonstige epidemiologische Faktoren;

d) 

sie erfüllen die einschlägigen Anforderungen der Abschnitte 3 bis 8 (Artikel 130 bis 154).

(2)  
Die Unternehmer ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gehaltene Landtiere, die zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, auf direktem Weg an ihren Bestimmungsort in dem betreffenden Mitgliedstaat versandt werden, es sei denn, sie müssen aus Tierschutzgründen an einem Rastort haltmachen.

Artikel 127

Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort

(1)  

Unternehmer von Betrieben und Schlachthöfen, die gehaltene Landtiere aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen,

a) 

überprüfen, ob

i) 

die Mittel oder Methoden zur Identifizierung gemäß Artikel 112 Buchstabe a, Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 114 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 115 Buchstabe a und Artikel 117 Buchstabe a sowie gemäß den nach den Artikeln 118 und 120 erlassenen Vorschriften vorhanden sind;

ii) 

die Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 112 Buchstabe b, Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 117 Buchstabe b sowie gemäß den nach den Artikeln 118 und 120 erlassenen Vorschriften vorhanden und korrekt ausgefüllt sind;

b) 

überprüfen, ob die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 143 und gemäß den nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstaben b und c erlassenen Vorschriften bzw. die Eigenerklärungen gemäß Artikel 151 und gemäß den nach Artikel 151 Absätze 3 und 4 erlassenen Vorschriften vorhanden sind;

c) 

informieren nach Überprüfung der in Empfang genommenen gehaltenen Landtiere die zuständige Behörde des ►C7  Herkunftsorts ◄ über jede Unregelmäßigkeit bezüglich

i) 

der in Empfang genommenen gehaltenen Landtiere;

ii) 

der Mittel oder Methoden zur Identifizierung gemäß Buchstabe a Ziffer i;

iii) 

der Dokumente gemäß Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b.

(2)  
Im Fall einer Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 Buchstabe c isoliert der Unternehmer die betreffenden Tiere, bis die zuständige Behörde des Bestimmungsorts eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen hat.

Artikel 128

Verbot von Verbringungen gehaltener Landtiere zum Zweck der Seuchentilgung außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats

Im Fall von Tieren, die zum Zweck der Seuchentilgung im Rahmen eines Tilgungsprogramms gemäß Artikel 31 Absatz 1 oder 2 geschlachtet werden sollen, verbringen die Unternehmer gehaltene Landtiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat und gegebenenfalls der Durchfuhrmitgliedstaat die Verbringung vorab genehmigt haben.

▼C5

Artikel 129

Allgemeine Anforderungen an Unternehmer bezüglich der Verbringung gehaltener Landtiere, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder Gebiete bestimmt sind

Die Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Landtiere, die zur Ausfuhr in ein Drittland oder Gebiet bestimmt sind und im Zuge dessen durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden, die Anforderungen der Artikel 124, 125, 126 und 128 erfüllen.

▼B

Abschnitt 3

Spezifische Anforderungen an die Verbringung von Huftieren und Geflügel in andere Mitgliedstaaten

Artikel 130

Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten

Die Unternehmer verbringen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel nur dann aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die jeweiligen Tiere folgende Bedingungen hinsichtlich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d erfüllen:

a) 

Sie zeigen zum Zeitpunkt der Verbringung keine klinischen Symptome oder Anzeichen der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d;

b) 

sie haben einen Haltungszeitraum durchlaufen, der diesen gelisteten Seuchen sowie der Art und der Kategorie der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels angemessen ist;

c) 

während eines Zeitraums, der diesen gelisteten Seuchen sowie der Art und der Kategorie der zu verbringenden Huftiere bzw. des zu verbringenden Geflügels angemessen ist, wurden keine gehaltenen Huftiere bzw. wurde kein gehaltenes Geflügel in den ►C7  Herkunftsbetrieb ◄ eingestellt, wenn ein dahin gehendes Erfordernis in Bestimmungen, die gemäß den Artikeln 131 und 135 erlassen wurden, vorgeschrieben ist;

d) 

sie stellen aufgrund der folgenden Punkte vermutlich kein erhebliches Risiko der Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen am Bestimmungsort dar:

i) 

der Gesundheitsstatus betreffend einschlägige Krankheiten der verbrachten Arten oder Kategorien gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels unter Berücksichtigung des Gesundheitsstatus am Bestimmungsort;

ii) 

die Ergebnisse der Untersuchungen im Labor oder anderer Untersuchungen, die nötig sind, um Garantien zum für die betreffende Verbringung geforderten Gesundheitsstatus zu geben;

iii) 

die Durchführung von Impfungen oder anderer Seuchenpräventions- oder Risikominderungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Ausbreitung der jeweiligen Krankheit am Bestimmungs- oder Durchfuhrort zu begrenzen.

Artikel 131

Übertragung von Befugnissen bezüglich der Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten

(1)  

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf

a) 

Haltungszeiträume gemäß Artikel 130 Buchstabe b;

b) 

den Zeitraum, in dem die Einstellung gehaltener Huftiere bzw. gehaltenen Geflügels in Betriebe vor der Verbringung gemäß Artikel 130 Buchstabe c beschränkt werden muss;

c) 

zusätzliche Anforderungen, um sicherzustellen, dass die gehaltenen Huftiere bzw. das gehaltene Geflügel, wie in Artikel 130 Buchstabe d vorgeschrieben, kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d darstellen bzw. darstellt;

d) 

sonstige erforderliche Risikominderungsmaßnahmen zur Ergänzung der in Artikel 130 genannten Anforderungen.

(2)  

Bei der Festlegung der Bestimmungen in den delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 1 zu erlassen sind, stützt die Kommission diese Bestimmungen auf folgende Erwägungen:

a) 

die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d, die für die gelistete Art oder Kategorie der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels relevant sind;

b) 

den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d in den betreffenden Betrieben, Kompartimenten und Zonen sowie im ►C7  Herkunfts- ◄ und im Bestimmungsmitgliedstaat;

c) 

die Art des betreffenden Betriebs und die Art der Erzeugung am ►C7  Herkunfts- ◄ und am Bestimmungsort;

d) 

die Art der Verbringung;

e) 

die Arten und Kategorien der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels;

f) 

das Alter der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels;

g) 

sonstige epidemiologische Faktoren.

Artikel 132

Gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, die/das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden/wird und zur Schlachtung bestimmt sind/ist

(1)  
Unternehmer von Schlachthöfen, die gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen, schlachten diese Tiere schnellstmöglich nach deren Eintreffen und spätestens innerhalb einer Frist, die in delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 2 erlassen werden, festzulegen ist.
(2)  
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte, die den Zeitpunkt der Schlachtung nach Absatz 1 betreffen.

Abschnitt 4

Auftriebe gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels

Artikel 133

Ausnahme bezüglich Auftrieben

(1)  
Abweichend von Artikel 126 Absatz 2 dürfen Unternehmer gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel höchstens dreimal während einer Verbringung aus einem ►C7  Herkunftsmitgliedstaat ◄ in einen anderen Mitgliedstaat auftreiben.
(2)  
Ein Auftrieb gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels darf nur in einem für diesen Zweck gemäß Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 99 Absätze 3 und 4 zugelassenen Betrieb erfolgen.

Der ►C7  Herkunftsmitgliedstaat ◄ kann jedoch auf seinem Hoheitsgebiet einen Auftrieb auf einem Transportmittel gestatten, wobei die gehaltenen Huftiere oder das gehaltene Geflügel auf direktem Weg aus den ►C7  Herkunftsbetrieben ◄ versammelt werden, vorausgesetzt, dass diese Tiere während dieses Auftriebs nicht wieder abgeladen werden, bevor

a) 

sie in ihrem Bestimmungsbetrieb oder an ihrem endgültigen Bestimmungsort eintreffen oder

b) 

der nachfolgende Auftrieb in einem gemäß Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 99 Absätze 4 und 5 dafür zugelassenen Betrieb durchgeführt wird.

Artikel 134

Anforderungen bezüglich der Seuchenprävention bei Auftrieben

Unternehmer, die Auftriebe durchführen, müssen Folgendes sicherstellen:

a) 

Die aufgetriebenen gehaltenen Huftiere und das aufgetriebene gehaltene Geflügel haben denselben Gesundheitsstatus; ist ihr Gesundheitsstatus nicht identisch, so gilt der niedrigere Gesundheitsstatus für alle diese aufgetriebenen Tiere.

b) 

Die gehaltenen Huftiere und das gehaltene Geflügel werden aufgetrieben und schnellstmöglich nach Verlassen ihres ►C7  Herkunftsbetriebs ◄ an ihren endgültigen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat verbracht, und zwar spätestens innerhalb einer Frist, die in delegierten Rechtsakten, die gemäß Artikel 135 Buchstabe c erlassen werden, festzulegen ist.

c) 

Die nötigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren werden getroffen, um sicherzustellen, dass die aufgetriebenen gehaltenen Huftiere und das aufgetriebene gehaltene Geflügel

i) 

nicht mit gehaltenen Huftieren oder gehaltenem Geflügel mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Kontakt kommen;

ii) 

kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d auf die gehaltenen Huftiere oder das gehaltene Geflügel am Ort des Auftriebs darstellen.

d) 

Die gehaltenen Huftiere und das gehaltene Geflügel werden identifiziert, falls gemäß dieser Verordnung erforderlich, und es werden folgende Dokumente beigefügt:

i) 

gegebenenfalls die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente gemäß Artikel 112 Buchstabe b, Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 115 Buchstabe b und Artikel 117 Buchstabe b sowie gemäß den nach den Artikeln 118 und 120 erlassenen Bestimmungen, sofern keine Ausnahme gemäß Artikel 113 Absatz 2 und Artikel 119 gilt;

ii) 

gegebenenfalls die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 143 und Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe c, sofern keine Ausnahme gemäß den nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe a erlassenen Bestimmungen gilt;

iii) 

gegebenenfalls die Eigenerklärung gemäß Artikel 151.

Artikel 135

Übertragung von Befugnissen bezüglich Auftrieben

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf

a) 

spezifische Bestimmungen für Auftriebe, wenn — neben den Maßnahmen gemäß Artikel 134 Buchstaben b und c — weitere Maßnahmen zur Risikominderung in Kraft sind;

b) 

Kriterien, nach denen ►C7  Herkunftsmitgliedstaaten ◄ Auftriebe auf Transportmitteln gemäß Artikel 133 Absatz 2 Unterabsatz 2 gestatten können;

c) 

den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die gehaltenen Huftiere bzw. das gehaltene Geflügel den ►C7  Herkunftsbetrieb ◄ verlassen bzw. verlässt, und dem Zeitpunkt, zu dem die Tiere im Anschluss an den Auftrieb zu ihrem endgültigen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat abtransportiert werden, wie in Artikel 134 Buchstabe b vorgesehen;

d) 

genaue Bestimmungen in Bezug auf die Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 134 Buchstabe c.

Abschnitt 5

Verbringungen gehaltener Landtiere, ausgenommen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, in andere Mitgliedstaaten

Artikel 136

Verbringungen gehaltener Landtiere, ausgenommen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, in andere Mitgliedstaaten und delegierte Rechtsakte

(1)  
Die Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere, ausgenommen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, nur dann aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die entsprechenden Tiere kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d am Bestimmungsort darstellen.
(2)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf genaue Bestimmungen zu erlassen, durch die sichergestellt werden soll, dass die in Absatz 1 genannten gehaltenen Landtiere, ausgenommen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d darstellen.
(3)  

Bei der Festlegung der genauen Bestimmungen in den delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 2 zu erlassen sind, stützt die Kommission diese Bestimmungen auf folgende Erwägungen:

a) 

die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d, die für die gelistete Art oder Kategorie der zu verbringenden gehaltenen Landtiere relevant sind;

b) 

den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d in den ►C7  Herkunftsbetrieben ◄ , -kompartimenten, -zonen und -mitgliedstaaten sowie am Bestimmungsort;

c) 

die Art des Betriebs und die Art der Erzeugung am ►C7  Herkunfts- ◄ und am Bestimmungsort;

d) 

die Art der Verbringung im Hinblick auf die endgültige Verwendung der Tiere am Bestimmungsort;

e) 

die Arten und Kategorien der zu verbringenden gehaltenen Landtiere;

f) 

das Alter der zu verbringenden gehaltenen Landtiere;

g) 

sonstige epidemiologische Faktoren.

Abschnitt 6

Ausnahmen und Ergänzungen von Risikominderungsmassnahmen für Verbringungen gehaltener Landtiere

Artikel 137

Für geschlossene Betriebe bestimmte gehaltene Landtiere und delegierte Rechtsakte

(1)  

Die Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere nur dann in einen geschlossenen Betrieb, wenn die betreffenden Tiere folgende Bedingungen erfüllen:

a) 

Sie stammen aus einem anderen geschlossenen Betrieb;

b) 

sie stellen kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d auf die gelisteten Tierarten oder -kategorien im geschlossenen Bestimmungsbetrieb dar; dies gilt nicht, wenn eine solche Verbringung zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigt ist.

(2)  

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf

a) 

genaue Bestimmungen für Verbringungen gehaltener Landtiere in geschlossene Betriebe, ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Bestimmungen;

b) 

spezifische Bestimmungen für Verbringungen gehaltener Landtiere in geschlossene Betriebe, in denen durch die geltenden Risikominderungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass solche Verbringungen kein erhebliches Risiko für die Gesundheit der gehaltenen Landtiere in diesem geschlossenen Betrieb und in den umliegenden Betrieben darstellen.

Artikel 138

Verbringungen gehaltener Landtiere zu wissenschaftlichen Zwecken und delegierte Rechtsakte

(1)  
Die zuständige Behörde des Bestimmungsorts kann — vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde des ►C7  Herkunftsorts ◄ — Verbringungen gehaltener Landtiere, die den Anforderungen der Abschnitte 1 bis 5 (Artikel 124 bis 136), mit Ausnahme der Artikel 124 und 125, des Artikels 126 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie des Artikels 127, nicht genügen, in das Hoheitsgebiet des Bestimmungsmitgliedstaats zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen.
(2)  

Die zuständige Behörde des Bestimmungsorts gewährt Ausnahmen gemäß Absatz 1 nur unter folgenden Bedingungen:

a) 

Die zuständigen Behörden am Bestimmungs- und am ►C7  Herkunftsort ◄

i) 

haben die Bedingungen für solche Verbringungen vereinbart;

ii) 

stellen sicher, dass die erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen ergriffen wurden, sodass diese Verbringungen den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d an Orten unterwegs und am Bestimmungsort nicht gefährden; und

iii) 

haben gegebenenfalls den zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten die gewährte Ausnahme und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wurde, gemeldet; und

b) 

die Verbringungen solcher Tiere erfolgen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden am ►C7  Herkunfts- ◄ und am Bestimmungsort sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörden des Durchfuhrmitgliedstaats.

(3)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmungen für die Gewährung von Ausnahmen durch die zuständigen Behörden zu erlassen, die die Bestimmungen gemäß den Absätzen 1 und 2 ergänzen.

Artikel 139

Ausnahmen bezüglich der Nutzung zu Freizeitzwecken, Sport- und Kulturveranstaltungen, des Arbeitseinsatzes in Grenznähe und der Weidehaltung

(1)  

Die zuständige Behörde des Bestimmungsorts kann Ausnahmen von den Anforderungen der Abschnitte 2 bis 5 (Artikel 126 bis 136), mit Ausnahme des Artikels 126 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie der Artikel 127 und 128, für Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten der Union genehmigen, sofern die Verbringung zu einem der nachstehend genannten Zwecke erfolgt:

a) 

Nutzung zu Freizeitzwecken in Grenznähe;

b) 

Ausstellungen sowie sportliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen in Grenznähe;

c) 

Weidehaltung gehaltener Landtiere auf Weideflächen, die sich Mitgliedstaaten miteinander teilen; oder

d) 

Arbeitseinsatz gehaltener Landtiere in der Nähe der Grenzen eines Mitgliedstaats.

(2)  
Von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort für Verbringungen gehaltener Landtiere zu Zwecken des Absatzes 1 gewährte Ausnahmen werden zwischen dem ►C7  Herkunfts- ◄ und dem Bestimmungsmitgliedstaat vereinbart, und es sind geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Verbringungen kein erhebliches Risiko darstellen.
(3)  
Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 informieren die Kommission über die Gewährung von Ausnahmen nach Absatz 1.
(4)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmungen für die Gewährung von Ausnahmen durch die zuständige Behörde des Bestimmungsorts zu erlassen, die die Bestimmungen gemäß Absatz 1 ergänzen.

Artikel 140

Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Zirkusse, Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Freizeitzwecke, Zoos, Heimtierläden, Tierheime und Großhändler

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:

a) 

spezifische Anforderungen zur Ergänzung der in den Abschnitten 2 bis 5 (Artikel 126 bis 136) festgelegten Bestimmungen für Verbringungen gehaltener Landtiere zu folgenden Zwecken:

i) 

für Zirkusse, Zoos, Heimtierläden, Tierheime und Großhändler;

ii) 

für Ausstellungen sowie sportliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen;

b) 

Ausnahmen von den Abschnitten 2 bis 5 (Artikel 126 bis 136), ausgenommen Artikel 126 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie die Artikel 127 und 128, für Verbringungen gehaltener Landtiere gemäß Buchstabe a des vorliegenden Artikels.

Artikel 141

Durchführungsbefugnis für zeitlich befristete Bestimmungen für Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien gehaltener Landtiere

(1)  

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten befristete Bestimmungen zusätzlich oder alternativ zu den in diesem Kapitel festgelegten Bestimmungen für Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien gehaltener Landtiere erlassen, wenn

a) 

die Verbringungsanforderungen gemäß Artikel 130, Artikel 132 Absatz 1, den Artikeln 133 und 134, Artikel 136 Absatz 1, Artikel 137 Absatz 1, Artikel 138 Absätze 1 und 2 und Artikel 139 sowie gemäß den nach Artikel 131 Absatz 1, Artikel 132 Absatz 2, Artikel 135, Artikel 136 Absatz 2, Artikel 137 Absatz 2, Artikel 138 Absatz 3, Artikel 139 Absatz 4 und Artikel 140 erlassenen Bestimmungen die durch die Verbringung dieser Tiere entstehenden Risiken nicht wirksam mindern oder

b) 

sich die gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d trotz der in den Abschnitten 1 bis 6 (Artikel 124 bis 142) festgelegten Verbringungsanforderungen auszubreiten scheint.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

(2)  
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Seuchen, die ein Risiko mit sehr schwerwiegenden Auswirkungen darstellen, und unter Berücksichtigung der in Artikel 142 genannten Aspekte erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Artikel 142

Aspekte, die beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind

Bei der Festlegung der Bestimmungen, die in die delegierten Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 137 Absatz 2, Artikel 138 Absatz 3 und Artikel 139 Absatz 4 sowie den Artikeln 140 und 141 aufzunehmen sind, stützt die Kommission diese Bestimmungen auf Folgendes:

a) 

die Risiken im Zusammenhang mit Verbringungen gemäß diesen Bestimmungen;

b) 

den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d am ►C7  Herkunfts- ◄ , am Durchfuhr- und am Bestimmungsort;

c) 

die gelisteten Tierarten für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d;

d) 

die Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren am ►C7  Herkunftsort ◄ , unterwegs und am Bestimmungsort;

e) 

spezifische Haltungsbedingungen der gehaltenen Landtiere in den Betrieben;

f) 

spezifische Verbringungsmuster für die betreffende Betriebsart sowie die betreffende Art und Kategorie gehaltener Landtiere;

g) 

sonstige epidemiologische Faktoren.

Abschnitt 7

Veterinärbescheinigungen

Artikel 143

Pflicht der Unternehmer sicherzustellen, dass den Tieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist

(1)  

Die Unternehmer verbringen folgende Arten und Kategorien gehaltener Landtiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Tieren eine von der zuständigen Behörde des ►C7  Herkunftsmitgliedstaats ◄ gemäß Artikel 149 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist:

a) 

Huftiere;

b) 

Geflügel;

c) 

gehaltene Landtiere, ausgenommen Huftiere und Geflügel, die für einen geschlossenen Betrieb bestimmt sind;

d) 

gehaltene Landtiere, ausgenommen Tiere gemäß den Buchstaben a, b und c, soweit dies durch delegierte Rechtsakte, die nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe c erlassen wurden, vorgeschrieben ist.

(2)  
In Fällen, in denen gehaltene Landtiere eine Sperrzone gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, Artikel 56 und Artikel 64 Absatz1 verlassen dürfen und den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1, Artikel 65 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 1, Artikel 79 oder Artikel 80 oder Bestimmungen, die nach Artikel 55 Absatz 2, Artikel 67, Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 74 Absatz 4, Artikel 83 Absatz 3 oder Artikel 259 erlassen wurden, unterliegen und die gehaltenen Landtiere einer Art angehören, die diesen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt, verbringen Unternehmer diese gehaltenen Landtiere nur dann innerhalb eines Mitgliedstaats oder aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die zu verbringenden Tiere eine von der zuständigen Behörde des ►C7  Herkunftsmitgliedstaats ◄ gemäß Artikel 149 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist.

Die zuständige Behörde kann beschließen, dass für Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist, wenn diese Behörde der Auffassung ist, dass ein alternatives System vorhanden ist und die Rückverfolgbarkeit von Sendungen dieser Tiere gewährleistet und diese Tiere die Tiergesundheitsanforderungen an derartige Verbringungen erfüllen.

(3)  
Die Unternehmer ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels den gehaltenen Landtieren von ihrem ►C7  Herkunftsort ◄ bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort beigefügt ist, es sei denn, es gelten spezifische Maßnahmen gemäß Vorschriften, die nach Artikel 147 erlassen wurden.

Artikel 144

Übertragung von Befugnissen bezüglich der Pflicht der Unternehmer sicherzustellen, dass den Tieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist

(1)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:

a) 

Ausnahmen von den Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß Artikel 143 Absatz 1 an Verbringungen gehaltener Landtiere, die kein erhebliches Risiko hinsichtlich der Ausbreitung einer Seuche darstellen, und zwar aufgrund

i) 

der Art(en) oder Kategorie(n) der zu verbringenden gehaltenen Landtiere und der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d, für die diese Tiere zu den gelisteten Arten zählen;

ii) 

der Haltungsmethoden und der Erzeugungsart bei diesen Arten und Kategorien gehaltener Landtiere;

iii) 

der vorgesehenen Nutzung der gehaltenen Landtiere oder

iv) 

des Bestimmungsorts der gehaltenen Landtiere, einschließlich der Fälle, in denen ihr Bestimmungsort im selben Mitgliedstaat liegt wie ihr ►C7  Herkunftsort ◄ , wobei sie einen anderen Mitgliedstaat durchfahren, um an ihren Bestimmungsort zu gelangen;

b) 

besondere Bestimmungen für Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß Artikel 143 Absatz 1, wobei spezifische Risikominderungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung oder des Schutzes vor biologischen Gefahren ergriffen und die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Aspekte berücksichtigt werden, damit

i) 

die Rückverfolgbarkeit der zu verbringenden gehaltenen Landtiere gewährleistet ist;

ii) 

sichergestellt wird, dass die zu verbringenden gehaltenen Landtiere die in den Abschnitten 1 bis 6 (Artikel 124 bis 142) festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen erfüllen;

c) 

die Veterinärbescheinigungsanforderung für Verbringungen anderer als der in Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Arten und Kategorien gehaltener Landtiere in Fällen, in denen eine Veterinärbescheinigung zwingend erforderlich ist, damit sichergestellt wird, dass die fragliche Verbringung die in den Abschnitten 1 bis 6 (Artikel 124 bis 142) festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen erfüllt.

(2)  

Bei der Festlegung der besonderen Bestimmungen nach Absatz 1 Buchstabe b berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a) 

die Bewertung der von den Unternehmern getroffenen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b und gemäß den nach Artikel 10 Absatz 6 erlassenen Bestimmungen durch die zuständige Behörde;

b) 

die Kapazität der zuständigen Behörde, soweit notwendig und angemessen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Maßnahmen und Tätigkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 1 durchzuführen;

c) 

das Niveau der Kenntnisse über Tiergesundheit gemäß Artikel 11 und die Aufforderung zum Erwerb der Grundkenntnisse gemäß Artikel 13 Absatz 2;

d) 

die Durchführung der Tiergesundheitsbesuche gemäß Artikel 25 oder anderer vorhandener relevanter Überwachungsmaßnahmen oder amtlicher Kontrollen;

e) 

die seitens der zuständigen Behörde praktizierte Durchführung des Berichterstattungssystems der Union gemäß den Artikeln 19 bis 22 und gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 23 erlassen wurden;

f) 

die Durchführung der Überwachung gemäß Artikel 26 sowie der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 28 und gemäß den nach den Artikeln 29 und 30 erlassenen Bestimmungen.

(3)  
Die Kommission berücksichtigt die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv genannten Aspekte bei der Festlegung der Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c.

Artikel 145

Inhalt der Veterinärbescheinigungen

(1)  

Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 muss folgende Informationen enthalten:

a) 

den ►C7  Herkunftsbetrieb ◄ oder -ort, den Bestimmungsbetrieb oder -ort und, soweit relevant, die Betriebe, die für den Auftrieb oder für die Rast der betreffenden gehaltenen Landtiere genutzt werden;

b) 

die Transportmittel und das Transportunternehmen;

c) 

eine Beschreibung der gehaltenen Landtiere;

d) 

die Anzahl der gehaltenen Landtiere;

e) 

die Identifizierung und Registrierung der gehaltenen Landtiere, soweit gemäß den Artikeln 112, 113, 114, 115 und 117 sowie gemäß den nach den Artikeln 118 und 120 erlassenen Vorschriften erforderlich, falls keine Ausnahme gemäß Artikel 119 gilt;

f) 

die Angaben zum Nachweis darüber, dass die gehaltenen Landtiere die einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gemäß den Abschnitten 1 bis 6 (Artikel 124 bis 142) erfüllen.

(2)  
Die Veterinärbescheinigung kann zudem weitere Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften erforderlich sind.

Artikel 146

Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich des Inhalts von Veterinärbescheinigungen

(1)  

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte:

a) 

genaue Bestimmungen über den Inhalt von Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 145 Absatz 1 für verschiedene Arten und Kategorien gehaltener Landtiere und für besondere Verbringungsarten, die in den nach Artikel 147 erlassenen Bestimmungen festgelegt sind;

b) 

zusätzliche Informationen, die in der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 145Absatz 1 enthalten sein müssen.

(2)  
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für Musterveterinärbescheinigungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Artikel 147

Übertragung von Befugnissen bezüglich spezifischer Arten der Verbringung gehaltener Landtiere

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf spezifische Maßnahmen für Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass der Tiersendung eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 und gemäß den nach Artikel 144 erlassenen Bestimmungen beigefügt ist, oder zur Ergänzung dieser Pflicht, wenn es sich um folgende Arten der Verbringung gehaltener Landtiere handelt:

a) 

Verbringungen gehaltener Huftiere oder gehaltenen Geflügels, bei der die Tiere Auftrieben gemäß Artikel 133 unterzogen werden, bevor sie an ihrem endgültigen Bestimmungsort eintreffen;

b) 

Verbringungen gehaltener Landtiere, die aus einem oder mehreren der nachstehenden Gründe zu ihrem ►C7  Herkunftsort ◄ zurückbefördert oder zu einem anderen Bestimmungsort gebracht werden müssen:

i) 

Ihr vorgesehener Beförderungsweg wurde aus Tierschutzgründen ungeplant unterbrochen;

ii) 

unterwegs kam es zu unvorhergesehenen Unfällen oder Zwischenfällen;

iii) 

sie wurden am Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat oder an der Außengrenze der Union zurückgewiesen;

iv) 

sie wurden an einem Auftriebs- oder Rastort zurückgewiesen;

▼C5

v) 

sie wurden in einem Drittland bzw. Gebiet zurückgewiesen;

▼B

c) 

Verbringungen gehaltener Landtiere, die für Ausstellungen und sportliche, kulturelle oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind, mit anschließender Rückbeförderung zu ihrem ►C7  Herkunftsort ◄ .

Artikel 148

Pflicht der Unternehmer zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde bei der Ausstellung von Veterinärbescheinigungen

Die Unternehmer sind verpflichtet,

a) 

der zuständigen Behörde vor der geplanten Verbringung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 146 Absatz 1 und Artikel 147 erlassen wurden, erforderlich sind;

b) 

falls nötig, sicherzustellen, dass die betreffenden gehaltenen Landtiere Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen gemäß Artikel 149 Absatz 3 unterzogen werden.

Artikel 149

Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen

(1)  

Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Unternehmers eine Veterinärbescheinigung für die Verbringung gehaltener Landtiere aus, soweit dies gemäß Artikel 143 oder aufgrund delegierter Rechtsakte, die nach Artikel 144 Absatz 1 erlassen wurden, erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die nachstehenden Verbringungsanforderungen erfüllt sind:

a) 

die Anforderungen gemäß Artikel 124, Artikel 125 Absatz 1, den Artikeln 126, 128, 129, 130, 133 und 134, Artikel 136 Absatz 1, Artikel 137 Absatz 1 sowie den Artikeln 138 und 139;

▼C1

b) 

die Anforderungen in den delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 125 Absatz 2, Artikel 131 Absatz 1, Artikel 135, Artikel 136 Absatz 2, Artikel 137 Absatz 2, Artikel 138 Absatz 3, Artikel 139 Absatz 4 und Artikel 140 erlassen wurden;

▼B

c) 

die Anforderungen in den Durchführungsrechtsakten, die nach Artikel 141 erlassen wurden.

(2)  

Veterinärbescheinigungen müssen

a) 

von einem amtlichen Tierarzt geprüft, abgestempelt und unterzeichnet sein;

b) 

für die in den nach Absatz 4 Buchstabe c erlassenen Bestimmungen festgelegte Dauer gültig sein, während der die unter die Bescheinigung fallenden gehaltenen Landtiere die in der Bescheinigung genannten Garantien bezüglich der Tiergesundheit erfüllen.

(3)  
Vor der Unterzeichnung einer Veterinärbescheinigung überprüft der amtliche Tierarzt anhand der Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen, wie in den nach Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen, dass die unter die Bescheinigung fallenden gehaltenen Landtiere die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen.
(4)  

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die Art der Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen und Untersuchungen für die verschiedenen Arten und Kategorien gehaltener Landtiere, die vom amtlichen Tierarzt gemäß Absatz 3 vorzunehmen sind, um die Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels zu überprüfen;

b) 

der Zeitrahmen für die Durchführung solcher Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen, physischer Kontrollen und Untersuchungen sowie die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen durch den amtlichen Tierarzt vor der Verbringung von Sendungen gehaltener Landtiere;

c) 

die Gültigkeitsdauer von Veterinärbescheinigungen.

Artikel 150

Elektronische Veterinärbescheinigungen

Elektronische Veterinärbescheinigungen, die mittels TRACES ausgestellt, bearbeitet und übermittelt werden, können an die Stelle der in Artikel 149 Absatz 1 genannten Veterinärbescheinigungen in Papierform treten, wenn

a) 

diese elektronischen Veterinärbescheinigungen sämtliche Informationen enthalten, die in der Musterveterinärbescheinigung gemäß Artikel 145 und gemäß den nach Artikel 146 erlassenen Bestimmungen enthalten sein müssen;

b) 

die Rückverfolgbarkeit der betreffenden gehaltenen Landtiere und die Verknüpfung zwischen diesen Tieren und der elektronischen Veterinärbescheinigung gewährleistet sind;

c) 

die zuständigen Behörden der ►C7  Herkunfts- ◄ , der Durchfuhr- und der Bestimmungsmitgliedstaaten zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung Zugang zu den elektronischen Dokumenten haben.

Artikel 151

Eigenerklärung der Unternehmer über Verbringungen in andere Mitgliedstaaten

(1)  
Die Unternehmer am ►C7  Herkunftsort ◄ geben eine schriftliche Eigenerklärung über Verbringungen gehaltener Landtiere von deren ►C7  Herkunftsort ◄ in einem Mitgliedstaat zu deren Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat ab und stellen sicher, dass diese Erklärung der Tiersendung beigefügt ist, sofern ihr keine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 Absätze 1 und 2 beiliegen muss.
(2)  

Die Eigenerklärung gemäß Absatz 1 muss folgende Informationen zu den betreffenden gehaltenen Landtieren enthalten:

a) 

ihren ►C7  Herkunfts- ◄ und Bestimmungsort und gegebenenfalls die Auftriebs- und/oder Rastorte;

b) 

die Transportmittel und das Transportunternehmen;

c) 

eine Beschreibung der gehaltenen Landtiere sowie deren Art, Kategorie und Anzahl;

d) 

die Identifizierung und Registrierung, soweit gemäß den Artikeln 112, 113, 114 und 115, gemäß Artikel 117 Buchstabe a und gemäß den nach den Artikeln 118 und 120 erlassenen Vorschriften erforderlich;

e) 

die nötigen Angaben zum Nachweis darüber, dass die gehaltenen Landtiere die Tiergesundheitsanforderungen der Abschnitte 1 bis 6 (Artikel 124 bis 142) an Verbringungen erfüllen.

(3)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:

a) 

genaue Bestimmungen über den Inhalt der Eigenerklärung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für verschiedene Tierarten und -kategorien;

b) 

Informationen, die zusätzlich zu den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen in der Eigenerklärung enthalten sein müssen.

(4)  
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über Muster von Eigenerklärungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 8

Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten

Artikel 152

Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten

Die Unternehmer, die keine Transportunternehmen sind, melden der zuständigen Behörde in ihrem ►C7  Herkunftsmitgliedstaat ◄ vorab geplante Verbringungen gehaltener Landtiere aus diesem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn

a) 

den Tieren eine von der zuständigen Behörde des ►C7  Herkunftsmitgliedstaats ◄ ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 149 und 150 und gemäß den nach Artikel 149 Absatz 4 erlassenen Bestimmungen beigefügt werden muss;

b) 

den Tieren eine Veterinärbescheinigung für gehaltene Landtiere beigefügt werden muss, sofern sie aus einer Sperrzone verbracht werden und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 143 Absatz 2 unterliegen;

c) 

für die Tiere eine Ausnahme vom Erfordernis der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe a gewährt wurde oder sie besonderen Bestimmungen gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe b unterliegen;

d) 

gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 154 Absatz 1 erlassen wurden, eine Meldung erforderlich ist.

Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels stellen die Unternehmer der zuständigen Behörde ihres ►C7  Herkunftsmitgliedstaats ◄ alle nötigen Informationen zur Verfügung, damit diese die Verbringungen der gehaltenen Landtiere gemäß Artikel 153 Absatz 1 der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats melden kann.

Artikel 153

Zuständigkeit der zuständigen Behörden für die Meldung von Verbringungen in andere Mitgliedstaaten

(1)  
Die zuständige Behörde des ►C7  Herkunftsmitgliedstaats ◄ meldet der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen gehaltener Landtiere nach Artikel 152.
(2)  
Die Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt vor der betreffenden Verbringung und, soweit möglich, mittels TRACES.
(3)  
Die Mitgliedstaaten benennen Regionen für die Verwaltung der Meldungen von Verbringungen nach Absatz 1.
(4)  
Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde des ►C7  Herkunftsmitgliedstaats ◄ dem betreffenden Unternehmer die Genehmigung erteilen, der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen gehaltener Landtiere mittels TRACES teilweise oder vollständig zu melden.

Artikel 154

Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte zur Meldung von Verbringungen durch Unternehmer und die zuständige Behörde

(1)  

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte:

a) 

die Anforderung hinsichtlich einer Vorabmeldung durch die Unternehmer bei einer Verbringung gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 152, wenn es sich um andere als die in den Buchstaben a und b des genannten Artikels aufgeführten Tierarten oder -kategorien handelt, bei denen die Rückverfolgbarkeit der Verbringungen erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die in den Abschnitten 1 bis 6 (Artikel 124 bis 142) festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen erfüllt sind;

b) 

die Informationen, die erforderlich sind, damit Verbringungen gehaltener Landtiere gemäß den Artikeln 152 und 153 gemeldet werden können;

c) 

das Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere bei Stromausfällen und anderen Störungen von TRACES;

d) 

die Anforderungen hinsichtlich der Benennung von Regionen durch die Mitgliedstaaten für die Verwaltung der Meldungen von Verbringungen gemäß Artikel 153 Absatz 3.

(2)  

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen erlassen in Bezug auf

a) 

die Einzelheiten der Meldungen von Verbringungen gehaltener Landtiere durch

i) 

Unternehmer an die zuständige Behörde ihres ►C7  Herkunftsmitgliedstaats ◄ gemäß Artikel 152;

ii) 

die zuständige Behörde des ►C7  Herkunftsmitgliedstaats ◄ an den Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 153;

b) 

die Fristen für

i) 

die Übermittlung der erforderlichen Informationen durch die Unternehmer an die zuständige Behörde des ►C7  Herkunftsmitgliedstaats ◄ gemäß Artikel 152;

ii) 

die Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere durch die zuständige Behörde des ►C7  Herkunftsmitgliedstaats ◄ gemäß Artikel 153 Absatz 1.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL 4

Verbringungen wild lebender Landtiere

Artikel 155

Wild lebende Landtiere

(1)  

Die Unternehmer verbringen wild lebende Landtiere nur dann aus einem Habitat eines Mitgliedstaats in ein Habitat oder einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat, wenn

a) 

die Verbringung der betreffenden wild lebenden Tiere aus ihrem Habitat so erfolgt, dass diese kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung gelisteter Seuchen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d oder neu auftretender Seuchen unterwegs oder am Bestimmungsort darstellt;

b) 

die wild lebenden Tiere nicht aus einem Habitat in einer Sperrzone stammen, die wegen des Ausbruchs einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d oder einer neu auftretenden Seuche Verbringungsbeschränkungen in Bezug auf diese Tierart gemäß Artikel 70 Absatz 2 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 erlassen wurden, oder gemäß den Sofortmaßnahmen der Artikel 257 und 258 sowie gemäß den nach Artikel 259 erlassenen Bestimmungen unterliegt, es sei denn, dass Ausnahmen nach den genannten Bestimmungen gewährt wurden;

c) 

den wild lebenden Tieren eine Veterinärbescheinigung oder andere Dokumente beiliegen, sofern Bescheinigungen hinsichtlich der Tiergesundheit erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gemäß den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes und die gemäß den nach Artikel 156 Absatz 1 Buchstaben c und d erlassenen Bestimmungen eingehalten werden;

d) 

die zuständige Behörde des ►C7  Herkunftsmitgliedstaats ◄ die Verbringung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats meldet, sofern gemäß den nach Artikel 156 Absatz 1 Buchstabe c erlassenen Bestimmungen eine Veterinärbescheinigung erforderlich ist; und

e) 

die zuständige Behörde des ►C7  Herkunftsmitgliedstaats ◄ und die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats der Verbringung zugestimmt haben.

(2)  
Ist gemäß den nach Artikel 156 Absatz 1 Buchstabe c erlassenen Bestimmungen eine Veterinärbescheinigung erforderlich, so gelten für Verbringungen wild lebender Landtiere die Anforderungen der Artikel 145 und 148, des Artikels 149 Absätze 1, 2 und 3, des Artikels 150 sowie der Bestimmungen, die nach den Artikeln 146 und 147 sowie nach Artikel 149 Absatz 4 erlassen wurden.
(3)  
Ist die Meldung einer Verbringung gemäß Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels erforderlich, so gelten für Verbringungen wild lebender Landtiere die Anforderungen der Artikel 152 und 153 sowie der Bestimmungen, die im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 154 erlassen wurden.

Artikel 156

Befugnisse bezüglich der Verbringung wild lebender Landtiere

(1)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:

a) 

die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen wild lebender Landtiere gemäß Artikel 155 Absatz 1 Buchstaben a und b;

b) 

die Tiergesundheitsanforderungen bei der Überführung wild lebender Landtiere aus ihrem Lebensraum in Betriebe;

c) 

die Arten der Verbringung wild lebender Landtiere, für die eine Veterinärbescheinigung oder ein anderes Dokument bei der Verbringung mitzuführen ist bzw. die Voraussetzungen, unter denen dies erforderlich ist, sowie die Anforderungen an den Inhalt dieser Bescheinigungen bzw. anderen Dokumente;

d) 

die Meldung der zuständigen Behörde des ►C7  Herkunftsmitgliedstaats ◄ an die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats im Fall von Verbringungen wild lebender Landtiere zwischen Mitgliedstaaten sowie die in solche Meldungen aufzunehmenden Informationen.

(2)  

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen erlassen, in denen die Anforderungen des Artikels 155 und der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte spezifiziert werden in Bezug auf

a) 

Muster von Veterinärbescheinigungen und anderen Dokumenten, die bei Verbringungen wild lebender Landtiere mitgeführt werden müssen, sofern dies in Rechtsakten vorgesehen ist, die nach Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels erlassen wurden;

b) 

die Einzelheiten der durch die zuständige Behörde des ►C7  Herkunftsmitgliedstaats ◄ vorzunehmenden Meldung und die Fristen für diese Meldungen, sofern dies in Bestimmungen vorgesehen ist, die nach Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels erlassen wurden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL 5

Verbringungen von Zuchtmaterial innerhalb der Union

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 157

Allgemeine Vorschriften für die Verbringung von Zuchtmaterial

(1)  

Die Unternehmer ergreifen geeignete Präventionsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verbringung von Zuchtmaterial den Gesundheitsstatus gehaltener Landtiere am Bestimmungsort in Bezug auf Folgendes nicht gefährdet:

a) 

die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d;

b) 

neu auftretende Seuchen.

(2)  

Die Unternehmer verbringen Zuchtmaterial nur dann aus ihren Betrieben und nehmen solches Material nur dann in Empfang, wenn dieses Material folgende Bedingungen erfüllt:

a) 

Es stammt aus einem Betrieb, der

i) 

von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a in das Verzeichnis der Betriebe eingetragen wurde und für den der ►C7  Herkunftsmitgliedstaat ◄ keine Ausnahme nach Artikel 85 gewährt hat;

ii) 

von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 97 Absatz 1 zugelassen wurde, soweit diese Zulassung nach Artikel 94 Absatz 1 oder nach Artikel 95 vorgeschrieben ist;

b) 

es erfüllt die Rückverfolgbarkeitsanforderungen gemäß Artikel 121 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 122 Absatz 1 erlassenen Bestimmungen.

(3)  
Die Unternehmer erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 125 hinsichtlich der Beförderung von Zuchtmaterial gehaltener Landtiere.
(4)  
Im Fall von Zuchtmaterial, das zum Zweck der Seuchentilgung im Rahmen eines Tilgungsprogramms gemäß Artikel 31 Absätze 1 oder 2 vernichtet werden muss, verbringen die Unternehmer dieses Zuchtmaterial nur dann aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat in einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats diese Verbringung ausdrücklich genehmigt.

Artikel 158

Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort

(1)  

Unternehmer, die in ihrem Betrieb am Bestimmungsort Zuchtmaterial aus einem Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen,

a) 

überprüfen, ob

i) 

die Kennzeichen gemäß Artikel 121 und gemäß den nach Artikel 122 erlassenen Bestimmungen vorhanden sind;

ii) 

die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 161 beiliegen;

b) 

informieren nach Überprüfung des eingetroffenen Zuchtmaterials die jeweils zuständige Behörde des Bestimmungsorts über jede Unregelmäßigkeit bezüglich

i) 

des eingetroffenen Zuchtmaterials;

ii) 

der Kennzeichen nach Buchstabe a Ziffer i;

iii) 

der Veterinärbescheinigungen nach Buchstabe a Ziffer ii.

(2)  
Im Fall einer Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b bewahrt der Unternehmer das Zuchtmaterial getrennt auf, bis die zuständige Behörde eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen hat.

Abschnitt 2

Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie Zuchtmaterial von Geflügel in andere Mitgliedstaaten

Artikel 159

Pflichten der Unternehmer bei Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Zuchtmaterial von Geflügel in andere Mitgliedstaaten

(1)  

Die Unternehmer verbringen Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie Zuchtmaterial von Geflügel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn dieses Zuchtmaterial folgende Bedingungen erfüllt:

a) 

Es wurde in Zuchtmaterialbetrieben, die für diesen Zweck gemäß Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 99 zugelassen worden sind, gewonnen, hergestellt, verarbeitet und gelagert;

b) 

es wurde von Spendertieren gewonnen, die den nötigen Tiergesundheitsanforderungen genügen, um sicherzustellen, dass durch das Zuchtmaterial keine gelisteten Seuchen verbreitet werden;

c) 

es wurde so gewonnen, hergestellt, verarbeitet, gelagert und befördert, dass gewährleistet ist, dass durch das Zuchtmaterial keine gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d verbreitet werden.

(2)  

Die Unternehmer verbringen kein Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie kein Zuchtmaterial von Geflügel aus einem Zuchtmaterialbetrieb, der hinsichtlich der gelisteten Arten Verbringungsbeschränkungen unterliegt gemäß

a) 

Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, c und e, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 74 Absatz 1 sowie Artikel 79 und Artikel 80;

b) 

den Bestimmungen, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 67, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 83 Absatz 2 erlassen wurden, und

c) 

den Sofortmaßnahmen der Artikel 257 und 258 und gemäß den nach Artikel 259 erlassenen Bestimmungen, es sei denn, dass in Bestimmungen, die nach Artikel 258 erlassen wurden, Ausnahmen vorgesehen sind.

Die im vorliegenden Absatz vorgesehenen Beschränkungen gelten nicht für Fälle, in denen das Zuchtmaterial vor dem betreffenden Seuchenausbruch gewonnen wurde und dieses Material getrennt von anderem Zuchtmaterial aufbewahrt wurde.

Artikel 160

Übertragung von Befugnissen bezüglich Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden sowie von Zuchtmaterial von Geflügel in andere Mitgliedstaaten

(1)  

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Zuchtmaterial von Geflügel in andere Mitgliedstaaten nach Artikel 159, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

Vorschriften für die Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial solcher gehaltenen Tiere in zugelassenen Betrieben nach Artikel 159 Absatz 1 Buchstabe a;

b) 

Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 159 Absatz 1 Buchstabe c für gehaltene Tiere, von denen Zuchtmaterial gewonnen wurde, und für die Isolierung oder Quarantäne dieser Tiere;

c) 

Durchzuführende Laboruntersuchungen und andere Tests bei gehaltenen Spendertieren und bei Zuchtmaterial;

d) 

Tiergesundheitsanforderungen bei der Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Beförderung sowie bei sonstigen Verfahren gemäß Artikel 159 Absatz 1 Buchstabe c;

(2)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, in Bezug auf Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie Zuchtmaterial von Geflügel in andere Mitgliedstaaten nach Artikel 159 delegierte Rechtsakte Artikel 264 zu erlassen, in denen Ausnahmen für Unternehmer von den in Artikel 159 genannten Bestimmungen unter Berücksichtigung der von solchem Zuchtmaterial ausgehenden Risiken und der geltenden Risikominderungsmaßnahmen festgelegt werden.

Abschnitt 3

Veterinärbescheinigungen und Meldung von Verbringungen

Artikel 161

Pflichten der Unternehmer bezüglich Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Zuchtmaterial von Geflügel und delegierte Rechtsakte

(1)  
Die Unternehmer verbringen Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie Zuchtmaterial von Geflügel nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesem Material eine von der zuständigen Behörde des ►C7  Herkunftsmitgliedstaats ◄ gemäß Absatz 3 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist.
(2)  

In Fällen, in denen das Zuchtmaterial gehaltener Tiere eine Sperrzone verlassen darf, die

a) 

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, den Artikeln 56, 64 und 65, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 79 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 55 Absatz 2, Artikel 67, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4, und Artikel 83 Absatz 2 erlassen wurden, oder

b) 

den Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 257 und 258 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 259 erlassen wurden, unterliegt,

und das Zuchtmaterial von einer Art stammt, die diesen Seuchenbekämpfungs- oder Sofortmaßnahmen unterliegt, verbringen die Unternehmer solches Zuchtmaterial nur dann innerhalb eines Mitgliedstaats oder aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesem eine von der zuständigen Behörde des ►C7  Herkunftsmitgliedstaats ◄ gemäß Artikel 149 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist, es sei denn, dass nach den in dem vorliegenden Unterabsatz genannten Bestimmungen Ausnahmen von der Veterinärbescheinigungsanforderung gewährt wurden.

Eine zuständige Behörde kann beschließen, dass für Verbringungen von Zuchtmaterial innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist, wenn die betreffende Behörde der Auffassung ist, dass ein alternatives System besteht, das gewährleistet, dass Sendungen von solchem Zuchtmaterial rückverfolgbar sind und das Zuchtmaterial die Tiergesundheitsanforderungen an solche Verbringungen erfüllt.

(3)  
Die Unternehmer ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 dem Zuchtmaterial von seinem ►C7  Herkunftsort ◄ bis zu seinem Bestimmungsort beigefügt ist.
(4)  
Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Unternehmers eine Veterinärbescheinigung für die Verbringung von Zuchtmaterial nach Absatz 1 aus, sofern die einschlägigen Anforderungen gemäß Teil IV Titel I Kapitel 5 erfüllt sind.
(5)  
Die Artikel 148, 149 und 150 und die Bestimmungen, die nach den Artikeln 146 und 147 sowie Artikel 149 Absatz 4 erlassen wurden, gelten für Veterinärbescheinigungen für Zuchtmaterial nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Artikel 151 Absatz 1 und die gemäß Artikel 151 Absatz 3 erlassenen Bestimmungen gelten für Eigenerklärungen über Verbringungen von Zuchtmaterial.
(6)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 264 zu erlassen in Bezug auf Ausnahmen von den Veterinärbescheinigungsanforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels an Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie an Zuchtmaterial gehaltenen Geflügels, das kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen darstellt aufgrund

a) 

der Art des betreffenden Zuchtmaterials oder der Tierart, von der dieses Material stammt;

b) 

der im Zuchtmaterialbetrieb angewandten Herstellungs- und Verarbeitungsverfahren;

c) 

der vorgesehenen Verwendung des Zuchtmaterials;

d) 

alternativer Risikominderungsmaßnahmen, die für die Art und Kategorie des Zuchtmaterials und des Zuchtmaterialbetriebs in Kraft sind;

e) 

des Bestimmungsorts des Zuchtmaterials, wenn sein Bestimmungsort im selben Mitgliedstaat liegt wie sein ►C7  Herkunftsort ◄ , das Zuchtmaterial jedoch durch einen anderen Mitgliedstaat durchgeführt wird, um seinen Bestimmungsort zu erreichen.

Artikel 162

Inhalt der Veterinärbescheinigungen

(1)  

Die Veterinärbescheinigung für Zuchtmaterial gemäß Artikel 161 muss mindestens folgende Informationen enthalten:

▼C5

a) 

den ►C7  Herkunftszuchtmaterialbetrieb ◄ und den Bestimmungsbetrieb oder -ort;

▼B

b) 

die Art des Zuchtmaterials und die Art der gehaltenen Spendertiere;

c) 

das Volumen oder die Anzahl des Zuchtmaterials;

d) 

die Kennzeichnung des Zuchtmaterials, soweit gemäß Artikel 121 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 122 Absatz 1 erlassenen Bestimmungen erforderlich;

e) 

die erforderlichen Informationen zum Nachweis darüber, dass das Zuchtmaterial die Verbringungsanforderungen für die betreffende Tierart gemäß den Artikeln 157 und 159 sowie gemäß den nach Artikel 160 erlassenen Bestimmungen erfüllt.

(2)  
Die Veterinärbescheinigung für Zuchtmaterial gemäß Artikel 161 kann zudem weitere Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften erforderlich sind.
(3)  
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Informationen, die in der Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthalten sein müssen.
(4)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für die verschiedenen Arten von Zuchtmaterial und für Zuchtmaterial verschiedener Tierarten delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(5)  
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zu Musterveterinärbescheinigungen für Zuchtmaterial erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Artikel 163

Meldung von Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Zuchtmaterial gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten

(1)  

Die Unternehmer sind verpflichtet,

a) 

die zuständige Behörde in ihrem ►C7  Herkunftsmitgliedstaat ◄ vorab über die geplante Verbringung von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Zuchtmaterial gehaltenen Geflügels in einen anderen Mitgliedstaat zu informieren, wenn

i) 

dem Zuchtmaterial eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 161 Absätze 1 oder 2 beigefügt sein muss;

ii) 

gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Absatz 5 Buchstabe a des vorliegenden Artikels erlassen wurden, unter Berücksichtigung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels des vorliegenden Artikels, für Zuchtmaterial eine Verbringungsmeldung erforderlich ist;

b) 

alle nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die zuständige Behörde des ►C7  Herkunftsmitgliedstaats ◄ der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Verbringung des Zuchtmaterials gemäß Absatz 2 melden kann.

(2)  
Die zuständige Behörde des ►C7  Herkunftsmitgliedstaats ◄ meldet vor der betreffenden Verbringung und, soweit möglich, mittels TRACES gemäß den nach den Absätzen 5 und 6 erlassenen Bestimmungen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Zuchtmaterial gehaltenen Geflügels.
(3)  
Die Mitgliedstaaten greifen für die Verwaltung von Meldungen auf Regionen zurück, die gemäß Artikel 153 Absatz 3 benannt werden.
(4)  
Artikel 153 Absatz 4 gilt für die Meldung des Unternehmers im Fall von Zuchtmaterial.
(5)  

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte:

a) 

die Anforderung einer Vorabmeldung durch die Unternehmer einer Verbringung von Zuchtmaterial zwischen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des vorliegenden Artikels, bei dem die Rückverfolgbarkeit der Verbringungen erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die in den Abschnitten 1 und 2 (Artikel 157 bis 160) festgelegten Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen erfüllt sind;

b) 

die erforderlichen Informationen, damit Verbringungen von Zuchtmaterial gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gemeldet werden können;

c) 

das Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen von Zuchtmaterial bei Stromausfällen und anderen Störungen von TRACES;

(6)  

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf Folgendes Bestimmungen erlassen:

a) 

die Erteilung der Informationen der Unternehmer über die Verbringungen von Zuchtmaterial an die zuständige Behörde ihres ►C7  Herkunftsmitgliedstaats ◄ gemäß Absatz 1;

b) 

die Meldungen der Verbringungen von Zuchtmaterial durch die zuständigen Behörde des ►C7  Herkunftsmitgliedstaats ◄ an den Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Absatz 2;

c) 

die Fristen für:

i) 

die Erteilung der erforderlichen Informationen durch die Unternehmer an die zuständige Behörde des ►C7  Herkunftsmitgliedstaats ◄ gemäß Absatz 1;

ii) 

die Meldung der Verbringungen von Zuchtmaterial durch die zuständige Behörde des ►C7  Herkunftsmitgliedstaats ◄ gemäß Absatz 2.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 4

Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Landtierarten, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden und Zuchtmaterial von Geflügel, in andere Mitgliedstaaten

Artikel 164

Zuchtmaterial gehaltener Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie Zuchtmaterial von Geflügel

(1)  
Die Unternehmer verbringen Zuchtmaterial gehaltener Landtierarten, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden und Zuchtmaterial von Geflügel, nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn dieses Material kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d auf gelistete Arten am Bestimmungsort darstellt, wobei der Gesundheitsstatus am Bestimmungsort zu berücksichtigen ist.
(2)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Tiergesundheitsanforderungen, Veterinärbescheinigungen und Meldungsanforderungen für Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Landtierarten, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden und Zuchtmaterial von Geflügel, delegierte Rechtsakte zu erlassen, wobei sie folgende Aspekte berücksichtigt:

a) 

die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d für die betreffenden gelisteten Tierarten;

b) 

die Tierart, von der das Zuchtmaterial gewonnen wurde, und die Art des Zuchtmaterials;

c) 

den Gesundheitsstatus am ►C7  Herkunfts- ◄ und am Bestimmungsort;

d) 

die Art der Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung und Lagerung;

e) 

sonstige epidemiologische Faktoren.

(3)  

Wenn für Verbringungen von Zuchtmaterial gemäß Absatz 2 eine Veterinärbescheinigung und eine Meldung erforderlich sind, gelten

a) 

für die Bescheinigung die Bestimmungen der Artikel 161 Absatz 1 bis Absatz 5, 162 Absätze 1 und 2 sowie die nach Artikel 161 Absatz 6 und Artikel 162 Absatz 3 bis Absatz 5 erlassenen Vorschriften;

b) 

für die Meldung der Verbringung die in Artikel 163 Absätze 1, 2 und 4 sowie die nach Artikel 163 Absatz 5 vorgesehenen Bestimmungen.

Abschnitt 5

Ausnahmen

Artikel 165

Für wissenschaftliche Zwecke bestimmtes Zuchtmaterial und delegierte Rechtsakte

(1)  
Die zuständige Behörde des Bestimmungsorts kann — vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde des ►C7  Herkunftsorts ◄ — Verbringungen von Zuchtmaterial, die den Anforderungen der Artikel 159 bis 164 nicht genügen, in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des Bestimmungsortes zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen.
(2)  

Die zuständige Behörde gewährt Ausnahmen gemäß Absatz 1 nur unter folgenden Bedingungen:

a) 

Die zuständigen Behörden am Bestimmungs- und am ►C7  Herkunftsort ◄

i) 

haben die Bedingungen für die beabsichtigten Verbringungen vereinbart;

ii) 

stellen sicher, dass die erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden, sodass diese Verbringungen den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d unterwegs und am Bestimmungsort nicht gefährden;

iii) 

haben gegebenenfalls den zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten die gewährte Ausnahme und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wurde, gemeldet;

b) 

Die Verbringungen erfolgen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden am ►C7  Herkunfts- ◄ und am Bestimmungsort sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörden des Durchfuhrmitgliedstaats.

(3)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf die Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmen durch die zuständigen Behörden, die die Bestimmungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels ergänzen, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

KAPITEL 6

Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Union

Artikel 166

Allgemeine Pflichten der Unternehmer bezüglich der Tiergesundheit und delegierte Rechtsakte

(1)  

Die Unternehmer ergreifen geeignete Präventionsmaßnahmen, um auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Union sicherzustellen, dass durch solche Erzeugnisse keine Ausbreitung erfolgt von

a) 

gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d, wobei der Gesundheitsstatus am Produktions-, Verarbeitungs- oder Bestimmungsort zu berücksichtigen ist;

b) 

neu auftretende Seuchen.

(2)  

Die Unternehmer stellen sicher, dass die Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht aus Betrieben oder Lebensmittelbetrieben stammen und nicht von Tieren aus Betrieben gewonnen wurden, für die

a) 

Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 257 und 258 oder gemäß Bestimmungen gelten, die nach Artikel 259 erlassen wurden, es sei denn, dass in Bestimmungen, die nach Artikel 259 erlassen wurden, Ausnahmen von der Anforderung in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehen sind;

b) 

Verbringungsbeschränkungen für gehaltene Landtiere und für Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelten gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 76 Absatz 3, Artikel 79, Artikel 81, Artikel 82 Absätze 2 und 3 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 67, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 83 Absatz 2 erlassen wurden, es sei denn, dass in diesen Bestimmungen Ausnahmen von diesen Verbringungsbeschränkungen vorgesehen sind.

(3)  

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf genaue Anforderungen zur Ergänzung der Anforderungen:

a) 

gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels an Präventionsmaßnahmen, einschließlich Risikominderungsmaßnahmen, und

b) 

gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels im Hinblick auf Einschränkungen bei der Verbringung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

(4)  

Beim Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 3 stützt die Kommission diese Rechtsakte auf:

a) 

die gelistete Seuche gemäß Artikel 9Absatz 1 Buchstabe d und die davon betroffene Tierart sowie

b) 

die jeweiligen Risiken.

Artikel 167

Pflichten der Unternehmer bezüglich Veterinärbescheinigungen und delegierte Rechtsakte

(1)  

Die Unternehmer verbringen folgende Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur dann innerhalb eines Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Erzeugnissen eine von der zuständigen Behörde des ►C7  Herkunftsmitgliedstaats ◄ gemäß Absatz 3 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist:

a) 

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die

i) 

vorbehaltlich Sofortmaßnahmen gemäß Vorschriften, die nach Artikel 259 erlassen wurden, aus einer Sperrzone verbracht werden dürfen;

ii) 

von Tierarten stammen, die diesen Sofortmaßnahmen unterliegen;

b) 

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die

i) 

vorbehaltlich Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 64, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 und Artikel 80 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 67, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 83 Absatz 2 erlassen wurden, aus einer Sperrzone verbracht werden dürfen;

ii) 

von Tierarten stammen, die diesen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegen.

Die jeweils zuständige Behörde kann beschließen, dass für Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist, wenn diese Behörde der Auffassung ist, dass ein alternatives System die Rückverfolgbarkeit von Sendungen dieser Erzeugnisse gewährleistet und diese Erzeugnisse die Tiergesundheitsanforderungen an derartige Verbringungen erfüllen.

(2)  
Die Unternehmer ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 den Erzeugnissen tierischen Ursprungs von ihrem ►C7  Herkunftsort ◄ bis zu ihrem Bestimmungsort beigefügt ist.
(3)  
Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des betreffenden Unternehmers eine Veterinärbescheinigung für die Verbringung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Absatz 1 aus, sofern die einschlägigen Anforderungen gemäß dem vorliegenden Artikel erfüllt sind.
(4)  
Die Artikel 148, 149 und 150 sowie die Bestimmungen, die nach den Artikeln 146 und 147 sowie Artikel 149 Absatz 4 erlassen wurden, gelten für Veterinärbescheinigungen für Verbringungen der Erzeugnisse tierischen Ursprungs nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
(5)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 264 zu erlassen in Bezug auf Ausnahmen von den Veterinärbescheinigungsanforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und auf die Bedingungen für solche Ausnahmen bei Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen darstellen aufgrund

a) 

der betreffenden Arten von Erzeugnissen tierischen Ursprungs;

b) 

der bei den Erzeugnissen tierischen Ursprungs durchgeführten Risikominderungsmaßnahmen, wodurch die Risiken hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen verringert werden;

c) 

der vorgesehenen Verwendung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

d) 

des Bestimmungsorts der Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

Artikel 168

Inhalt der Veterinärbescheinigungen sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

(1)  

Die Veterinärbescheinigung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs nach Artikel 167 Absatz 1 muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a) 

den ►C7  Herkunftsbetrieb ◄ oder -ort und den Bestimmungsbetrieb oder -ort;

b) 

eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

c) 

die Menge der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

d) 

die Identifizierung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, soweit gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe h oder gemäß den nach Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe a erlassenen Bestimmungen erforderlich;

e) 

die erforderlichen Informationen zum Nachweis darüber, dass die Erzeugnisse tierischen Ursprungs die Verbringungsanforderungen gemäß Artikel 166 Absatz 2 und gemäß den nach Artikel 166 Absatz 3 erlassenen Bestimmungen erfüllen.

(2)  
Die Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann zudem weitere Informationen enthalten, die gemäß anderen Unionsvorschriften erforderlich sind.
(3)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf die in die Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufzunehmenden Informationen delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)  
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für Musterveterinärbescheinigungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Artikel 169

Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in andere Mitgliedstaaten

(1)  

Die Unternehmer sind verpflichtet,

a) 

die zuständige Behörde in ihrem ►C7  Herkunftsmitgliedstaat ◄ vorab über die geplante Verbringung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu informieren, wenn den betreffenden Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 beigefügt sein muss;

b) 

alle nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die zuständige Behörde des ►C7  Herkunftsmitgliedstaats ◄ der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die betreffende Verbringung gemäß Absatz 2 melden kann.

(2)  
Die zuständige Behörde des ►C7  Herkunftsmitgliedstaats ◄ meldet vor der Verbringung und, soweit möglich, mittels TRACES der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß den Bestimmungen, die nach den Absätzen 5 und 6 erlassen wurden.
(3)  
Die Mitgliedstaaten greifen für die Verwaltung von Meldungen auf Regionen zurück, die gemäß Artikel 153 Absatz 3 benannt werden.
(4)  
Artikel 153 Absatz 4 gilt für die Meldung von Verbringungen des Unternehmers im Fall von Erzeugnissen tierischen Ursprungs.
(5)  

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte:

a) 

die für die Meldung erforderlichen Informationen, damit Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gemeldet werden können;

b) 

das Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen Erzeugnissen tierischen Ursprungs bei Stromausfällen und anderen Störungen von TRACES;

(6)  

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen erlassen über

a) 

die Informationen, über die Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die die Unternehmer der zuständigen Behörde ihres ►C7  Herkunftsmitgliedstaats ◄ gemäß Absatz 1 geben müssen;

b) 

die Meldungen der Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die die zuständigen Behörde des ►C7  Herkunftsmitgliedstaats ◄ dem Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Absatz 2 geben müssen;

c) 

die Fristen für

i) 

die Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 1durch den betreffenden Unternehmer an die zuständige Behörde des ►C7  Herkunftsmitgliedstaats ◄ ;

ii) 

die Meldung der Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs durch die zuständige Behörde des ►C7  Herkunftsmitgliedstaats ◄ gemäß Absatz 2.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL 7

Anwendungsbereich nationaler Maßnahmen

Artikel 170

Nationale Maßnahmen bezüglich Seuchenbekämpfung und Verbringungen von Tieren und Zuchtmaterial

(1)  
Den Mitgliedstaaten steht es frei, nationale Maßnahmen bezüglich der Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d und e und der Verbringung von Landtieren und ihres Zuchtmaterials innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets zu ergreifen.
(2)  

Diese nationalen Maßnahmen

a) 

tragen den Bestimmungen über die Verbringung von Tieren und Zuchtmaterial in den Kapiteln 3 (Artikel 124 bis 154), 4 (Artikel 155 und 156) und 5 (Artikel 157 bis 165) Rechnung und stehen nicht im Widerspruch zu diesen Bestimmungen;

b) 

stellen kein Hemmnis für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten dar;

c) 

gehen nicht über das zur Verhütung der Einschleppung und Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d und e angemessene und notwendige Maß hinaus.

Artikel 171

Nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen

Stellt eine nicht gelistete Seuche ein erhebliches Risiko für die Gesundheit gehaltener Landtiere in einem Mitgliedstaat dar, so kann der betreffende Mitgliedstaat nationale Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Seuche und zur Beschränkung der Verbringungen von gehaltenen Landtieren und von Zuchtmaterial erlassen, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen

a) 

kein Hemmnis für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten darstellen;

b) 

nicht über das zur Bekämpfung dieser Seuche angemessene und notwendige Maß hinausgehen.

TITEL II

WASSERTIERE UND VON WASSERTIEREN STAMMENDE ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS

KAPITEL 1

Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse

Abschnitt 1

Registrierung von Aquakulturbetrieben

Artikel 172

Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben

(1)  

Damit Unternehmer, die Aquakulturbetriebe betreiben, eine Registrierung ihrer Betriebe gemäß Artikel 173 erhalten, müssen sie vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit

a) 

die zuständige Behörde über alle unter ihrer Verantwortung geführten Aquakulturbetriebe informieren;

b) 

der zuständigen Behörde folgende Angaben machen:

i) 

Name und Anschrift des betreffenden Unternehmers;

ii) 

Standort des Betriebs und Beschreibung seiner Einrichtungen;

iii) 

Art(en), Kategorie(n) und Mengen (Anzahl, Volumen oder Gewicht) der Tiere aus Aquakultur, die sie in dem Aquakulturbetrieb halten wollen, sowie die Kapazität des Aquakulturbetriebs;

iv) 

Art des Aquakulturbetriebs; und

v) 

sonstige Aspekte bezüglich des Betriebs, die für die Ermittlung des Risikos, das er darstellt, relevant sind.

(2)  

Unternehmer, die Aquakulturbetriebe nach Absatz 1 betreiben, informieren die zuständige Behörde vorab über

a) 

wesentliche Änderungen in den Aquakulturbetrieben im Hinblick auf die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Punkte;

b) 

die Einstellung der Geschäftstätigkeit durch den betreffenden Unternehmer oder die Einstellung der Geschäftstätigkeit des betreffenden Aquakulturbetriebs.

(3)  
Aquakulturbetriebe, für die eine Zulassung gemäß Artikel 176 Absatz 1 und Artikel 177 vorgeschrieben ist, brauchen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Angaben nicht zu machen.
(4)  

Ein Unternehmer kann eine Registrierung gemäß Absatz 1 für eine Gruppe von Aquakulturbetrieben beantragen, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

Die Betriebe befinden sich in einem epidemiologisch zusammenhängenden Gebiet, und alle Unternehmer in diesem Gebiet wenden ein gemeinsames System zum Schutz vor biologischen Gefahren an;

b) 

die Betriebe werden unter der Verantwortung desselben Unternehmers geführt und wenden ein gemeinsames System zum Schutz vor biologischen Gefahren an und die Tiere aus Aquakultur in den betreffenden Betrieben gehören einer einzigen epidemiologischen Einheit an.

Betrifft ein Antrag auf Registrierung eine Gruppe von Betrieben, so gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 und des Artikels 173 Absatz 1 Buchstabe b sowie die nach Artikel 175 erlassenen Bestimmungen, die sich auf einen einzelnen Aquakulturbetrieb beziehen, für die ganze Gruppe von Aquakulturbetrieben.

Artikel 173

Pflichten der zuständigen Behörde hinsichtlich der Registrierung von Aquakulturbetrieben

Die zuständige Behörde registriert

a) 

Aquakulturbetriebe im Verzeichnis der Aquakulturbetriebe gemäß Artikel 185 Absatz 1, wenn der betreffende Unternehmer die nach Artikel 172 Absatz 1 erforderlichen Informationen vorgelegt hat;

b) 

Gruppen von Aquakulturbetrieben im genannten Verzeichnis, sofern die in Artikel 172 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt sind.

Die zuständige Behörde weist jedem Betrieb oder jeder Gruppe von Betrieben nach dem vorliegenden Artikel eine individuelle Registrierungsnummer zu.

Artikel 174

Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben

Abweichend von Artikel 172 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmte Aquakulturbetriebe, die ein unerhebliches Risiko darstellen, von der Registrierungspflicht ausnehmen, wie in einem gemäß Artikel 175 angenommenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird.

Artikel 175

Durchführungsbefugnisse betreffend Ausnahmen von der Pflicht zur Registrierung von Aquakulturbetrieben

(1)  
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Angaben festlegen, die Unternehmer zum Zweck der Registrierung des Aquakulturbetriebs gemäß Artikel 172 Absatz 1 machen müssen, einschließlich der Fristen, innerhalb derer diese Angaben gemacht werden müssen.
(2)  

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Arten von Aquakulturbetrieben festlegen, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der folgenden Kriterien von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 174 ausgenommen werden können:

a) 

Art(en), Kategorie(n) und Menge (Anzahl, Volumen oder Gewicht) der Tiere aus Aquakultur in dem betreffenden Aquakulturbetrieb sowie Kapazität dieses Aquakulturbetriebs;

b) 

Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in den und aus dem Aquakulturbetrieb.

(3)  
Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Abschnitt 2

Zulassung bestimmter Arten von Aquakulturbetrieben

Artikel 176

Zulassung bestimmter Aquakulturbetriebe und delegierte Rechtsakte

(1)  

Unternehmer folgender Arten von Aquakulturbetrieben beantragen bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 180 Absatz 1 eine Zulassung:

a) 

Aquakulturbetriebe, in denen Tiere aus Aquakultur im Hinblick auf eine Verbringung aus diesem Betrieb, und zwar entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gehalten werden;

b) 

andere Aquakulturbetriebe, die ein erhebliches Risiko darstellen aufgrund

i) 

der dort gehaltenen Art(en), Kategorie(n) und Anzahl der Tiere;

ii) 

der Art des betreffenden Aquakulturbetriebs;

iii) 

der Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in den und aus dem betreffenden Aquakulturbetrieb.

▼C7

(2)  

Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten Unternehmer von der Verpflichtung zur Beantragung einer Zulassung ausnehmen, die folgende Arten von Aquakulturbetrieben betreiben:

▼B

a) 

Aquakulturbetriebe mit Produktion einer kleinen Menge an Tieren aus Aquakultur zur Abgabe für den menschlichen Verzehr, wenn das Risiko besteht entweder

i) 

direkt für den Endverbraucher oder

ii) 

für örtliche Einzelhandelsbetriebe, die ihre Produkte direkt an den Endverbraucher abgeben;

b) 

Teiche und andere Einrichtungen, in denen der Bestand an Wassertieren nur für die Freizeitfischerei aufrechterhalten wird, indem er mit Tieren aus Aquakultur aufgestockt wird, die eingeschlossen sind und nicht entweichen können;

c) 

Aquakulturbetriebe, die Tiere aus Aquakultur zu Zierzwecken in geschlossenen Systemen halten,

sofern der betroffene Betrieb kein erhebliches Risiko darstellt.

(3)  

Wurde keine Ausnahme gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels gewährt, nehmen die Unternehmer keine Geschäftstätigkeit in einem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Aquakulturbetrieb auf, bis dieser Betrieb gemäß Artikel 181 Absatz 1 zugelassen wurde, und sie stellen diese Geschäftstätigkeit in einem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Aquakulturbetrieb gemäß Absatz 1 ein, wenn

a) 

die zuständige Behörde ihre Zulassung gemäß Artikel 184 Absatz 2 entzieht oder aussetzt; oder

b) 

im Fall einer nach Artikel 183 Absatz 3 erteilten bedingten Zulassung der betreffende Aquakulturbetrieb die noch ausstehenden Anforderungen gemäß Artikel 183 Absatz 4 nicht erfüllt und keine endgültige Zulassung gemäß Artikel 183 Absatz 3 erhält.

(4)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:

a) 

Ausnahmen von der Anforderung an Unternehmer, für die Arten der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Aquakulturbetriebe eine Zulassung bei der zuständigen Behörde zu beantragen, in Bezug auf andere Arten von Betrieben als die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten, wenn diese Betriebe kein erhebliches Risiko darstellen;

b) 

die Arten von Aquakulturbetrieben, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b zugelassen werden müssen.

(5)  

Beim Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 4 stützt die Kommission die betreffenden Rechtsakte auf die folgenden Kriterien:

a) 

Art(en) und Kategorie(n) der in einem Aquakulturbetrieb gehaltenen Tiere aus Aquakultur,

b) 

die Art des Aquakulturbetriebs und die Art der Erzeugung, und

c) 

typische Verbringungsmuster für die betreffende Art von Aquakulturbetrieb sowie die betreffende Art oder Kategorie von Tieren aus Aquakultur.

(6)  
Ein Unternehmer kann eine Zulassung für eine Gruppe von Aquakulturbetrieben beantragen, sofern die Anforderungen gemäß Artikel 177 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind.

Artikel 177

Zulassung von Gruppen von Aquakulturbetrieben durch die zuständige Behörde

Die zuständige Behörde kann gemäß Artikel 181 Absatz 1 eine Zulassung für eine Gruppe von Aquakulturbetrieben erteilen, sofern die betreffenden Aquakulturbetriebe die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

Die Betriebe befinden sich in einem epidemiologisch zusammenhängenden Gebiet, und alle Unternehmer in dem Gebiet wenden ein gemeinsames System zum Schutz vor biologischen Gefahren an; allerdings müssen alle Betriebe an Land oder im Wasser für die Annahme, die Hälterung, das Spülen, das Säubern, die Größensortierung, die Umhüllung und das Verpacken von genusstauglichen lebenden Muscheln (sogenannte „Versandzentren“), alle Betriebe mit Becken, die mit sauberem Meerwasser gespeist werden und in denen lebende Muscheln so lange gehalten werden, bis Kontaminationen so weit reduziert sind, dass die Muscheln genusstauglich sind, (sogenannte „Reinigungszentren“) und ähnliche Einrichtungen, die sich innerhalb eines epidemiologisch zusammenhängenden Gebiets befinden, einzeln zugelassen werden;

b) 

die Betriebe werden unter der Verantwortung desselben Unternehmers geführt und

i) 

unterliegen einem gemeinsamen System zum Schutz vor biologischen Gefahren und

ii) 

die Tiere aus Aquakultur der betreffenden Betriebe sind Teil derselben epidemiologischen Einheit.

Wird eine einzige Zulassung für eine Gruppe von Aquakulturbetrieben erteilt, so gelten die Bestimmungen des Artikels 178 und der Artikel 180 bis 184 sowie die nach Artikel 180 Absatz 2 und Artikel 181 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen, die auf einen einzelnen Aquakulturbetrieb anwendbar sind, für die ganze Gruppe von Aquakulturbetrieben.

Artikel 178

Zulassung eines Betriebs als geschlossener Aquakulturbetrieb

Unternehmer, die Aquakulturbetriebe betreiben, die den Status eines geschlossenen Betriebs erlangen möchten,

a) 

beantragen bei der zuständigen Behörde die Genehmigung gemäß Artikel 180 Absatz 1;

b) 

verbringen gemäß Artikel 203 Absatz 1 und gemäß etwaigen nach Artikel 203 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten Tiere aus Aquakultur erst in ihren oder aus ihrem Betrieb, nachdem ihrem Betrieb von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 181 oder Artikel 183 die Zulassung als geschlossener Aquakulturbetrieb erteilt worden ist.

Artikel 179

Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

Unternehmer, die Betriebe betreiben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen,

a) 

gewährleisten, dass die erforderliche Zulassung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) erlangt wurde, und

b) 

beantragen bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 180 Absatz 1 eine Zulassung zur Schlachtung oder Verarbeitung von Wassertieren zu Seuchenbekämpfungszwecken gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 62, Artikel 68 Absatz 1, Artikel 79 und Artikel 80 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 63, Artikel 70 Absatz 3 und Artikel 71 Absatz 3 erlassen wurden.

Artikel 180

Pflicht der Unternehmer, Informationen bereitzustellen, um eine Zulassung zu erlangen

(1)  

Die Unternehmer übermitteln der zuständigen Behörde mit ihrem Antrag auf Zulassung ihres Betriebs gemäß Artikel 176 Absatz 1, Artikel 177,