02016R0006 — DE — 14.11.2019 — 002.001


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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/6 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2016

mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 003 vom 6.1.2016, S. 5)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2058 DER KOMMISSION vom 10. November 2017

  L 294

29

11.11.2017

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1787 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 2019

  L 272

140

25.10.2019




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/6 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2016

mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Geltungsbereich

▼M1

Diese Verordnung gilt für Lebens- und Futtermittel, einschließlich Lebensmitteln von geringerer Bedeutung, im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates ( 1 ) (im Folgenden „Erzeugnisse“), deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, ausgenommen

▼B

a) Erzeugnisse, die vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden;

b) für den persönlichen Verbrauch bestimmte Lebens- und Futtermittel tierischen Ursprungs im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission ( 2 );

c) Sendungen mit für den persönlichen Verbrauch bestimmten Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die nicht zu gewerblichen Zwecken, sondern ausschließlich für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt sind. Im Zweifelsfall liegt die Beweislast beim Empfänger der Sendung.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Sendung“

 für Erzeugnisse, deren Probenahme und Analyse gemäß Artikel 5 erforderlich ist, eine Menge von in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Lebens- oder Futtermitteln derselben Klasse oder Beschreibung, die von denselben Papieren begleitet werden, im selben Transportmittel befördert werden und aus derselben Präfektur Japans kommen;

 für die anderen Erzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen, eine Menge von in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Lebens- oder Futtermitteln, die von denselben Papieren begleitet werden, im selben Transportmittel befördert werden und aus einer oder mehreren Präfekturen Japans — innerhalb der in der Erklärung gemäß Artikel 5 festgelegten Grenzen — kommen.

Artikel 3

Einfuhr in die Union

Erzeugnisse dürfen nur in die Union eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Artikel 4

Höchstgrenzen für Caesium-134 und Caesium-137

Für Erzeugnisse gelten die in Anhang I genannten Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137.

Artikel 5

Erklärung für bestimmte Erzeugnisse

▼M1

(1)  Jeder Sendung mit in Anhang II aufgeführten Lebens- und Futtermitteln, die unter die KN-Codes in dem genannten Anhang fallen, sowie Mischfuttermitteln und zusammengesetzten Lebensmitteln, die zu mehr als 50 % aus diesen Lebens- und Futtermitteln bestehen, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, muss eine gemäß Artikel 6 erstellte und unterzeichnete gültige Erklärung im Original beigefügt werden.

▼B

(2)  Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird bescheinigt, dass die Erzeugnisse den in Japan geltenden Gesetzen entsprechen.

(3)  Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird zudem bescheinigt, dass

a) das Erzeugnis vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurde; oder

b) Ursprung und Herkunft des Erzeugnisses nicht in einer der in Anhang II ( 3 ) aufgeführten Präfekturen liegen, für die die Probenahme und Analyse dieses Erzeugnisses erforderlich ist; oder

▼M1

c) das Erzeugnis aus einer der in Anhang II aufgeführten Präfekturen versendet wurde, sein Ursprung jedoch nicht in einer dieser Präfekturen liegt, für die die Probenahme und Analyse dieses Erzeugnisses erforderlich ist, und es bei der Durchfuhr oder Verarbeitung keiner Radioaktivität ausgesetzt war; oder

▼B

d) der Ursprung des Erzeugnisses in einer der in Anhang II aufgeführten Präfekturen liegt, für die die Probenahme und Analyse dieses Erzeugnisses erforderlich ist, und von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält; oder

e) das Erzeugnis von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, sofern der Ursprung des Erzeugnisses oder der Zutaten, die mehr als 50 % des Erzeugnisses ausmachen, unbekannt ist.

▼M2

(4)  Dem in Anhang II aufgeführten Fisch und den dort aufgeführten Fischereierzeugnissen, die in den Küstengewässern der Präfektur Fukushima gefangen oder geerntet werden, ist eine Erklärung gemäß Absatz 1 und ein Analysebericht mit den Probenahme- und Analyseergebnissen beigefügt, unabhängig davon, wo diese Erzeugnisse angelandet werden.

▼B

Artikel 6

Ausstellung und Unterzeichnung der Erklärung

(1)  Die in Artikel 5 genannte Erklärung ist nach dem Muster in Anhang III auszustellen.

(2)  Für die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Erzeugnisse wird die Erklärung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde oder einem bevollmächtigten Vertreter einer von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigten Stelle unter der Aufsicht und Kontrolle der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet.

(3)  Für die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben d und e sowie in Artikel 5 Absatz 4 genannten Erzeugnisse wird die Erklärung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet und von einem Analysebericht begleitet, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält.

Artikel 7

Kennzeichnung

Jede Sendung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird durch einen Code gekennzeichnet, der auf der in Artikel 5 genannten Erklärung, dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Analysebericht, dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Gemeinsamen Dokument für die Einfuhr bzw. Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr und der die Sendung begleitenden Genusstauglichkeitsbescheinigung angegeben wird.

Artikel 8

Grenzkontrollstellen und benannte Eingangsorte

(1)  Sendungen der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Erzeugnisse werden durch einen benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission ( 4 ) (im Folgenden „benannter Eingangsort“) in die EU eingeführt.

(2)  Absatz 1 gilt nicht für Sendungen der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/78/EG des Rates ( 5 ) fallen. Solche Sendungen werden über eine Grenzkontrollstelle im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe g der genannten Richtlinie in die Union eingeführt.

Artikel 9

Vorabmitteilung

(1)  Die Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter teilen den zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort die Ankunft jeder Sendung mit Erzeugnissen gemäß Artikel 5 Absatz 1 mit.

(2)  Für die Zwecke der Vorabmitteilung füllen die Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter

a) für Erzeugnisse nichttierischen Ursprungs Teil I des Gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aus und berücksichtigen dabei die Erläuterungen für das GDE in Anhang II der genannten Verordnung; für die Zwecke der vorliegenden Verordnung kann in Feld I.13 des GDE mehr als ein Warencode angegeben sein.

b) für Fisch und Fischereierzeugnisse das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission ( 6 ) aus.

Das jeweilige Dokument wird der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort oder der Grenzkontrollstelle mindestens zwei Arbeitstage vor der tatsächlichen Ankunft der Sendung übermittelt.

Artikel 10

Amtliche Kontrollen

(1)  Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle oder des benannten Eingangsorts führen bei den Erzeugnissen gemäß Artikel 5 Absatz 1 die folgenden Kontrollen durch:

a) Dokumentenprüfungen bei allen Sendungen;

b) stichprobenartige Nämlichkeitskontrollen und stichprobenartige Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137. Die Analyseergebnisse müssen innerhalb fünf Arbeitstagen vorliegen.

(2)  Falls das Ergebnis der Laboranalyse Anhaltspunkte dafür ergibt, dass die in der Erklärung gemäß Artikel 5 gegebenen Garantien falsch sind, wird die Erklärung als ungültig betrachtet; damit entspricht die Sendung von Lebens- oder Futtermitteln nicht dieser Verordnung.

Artikel 11

Kosten

Alle Kosten, die aus den in Artikel 10 genannten amtlichen Kontrollen und allen infolge von Verstößen getroffenen Maßnahmen entstehen, gehen zulasten der Lebens- und Futtermittelunternehmer.

Artikel 12

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

(1)  Die einzelnen Sendungen der Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 1 werden erst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, wenn die Lebens- bzw. Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter den Zollbehörden ein von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß erstelltes GDE (auf Papier oder elektronisch) vorlegen. Die Zollbehörden überführen die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr, sofern eine befürwortende Entscheidung der zuständigen Behörde in Feld II.14 des GDE eingetragen und in Feld II.21 des GDE unterzeichnet ist.

(2)  Absatz 1 gilt nicht für Sendungen der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/78/EG fallen. Die Überführung solcher Sendungen in den zollrechtlich freien Verkehr unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 136/2004.

Artikel 13

Vorschriftswidrige Erzeugnisse

Erzeugnisse, die dieser Verordnung nicht genügen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Solche Erzeugnisse sind sicher zu entsorgen oder nach Japan zurückzusenden.

▼M2

Artikel 14

Überprüfung

Diese Verordnung wird vor dem 30. Juni 2021 überprüft.

▼B

Artikel 15

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 wird aufgehoben.

Artikel 16

Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 3 dürfen Erzeugnisse in die Union eingeführt werden, sofern sie

a) den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 genügen und

b) Japan entweder vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verlassen haben oder Japan nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, aber vor dem 1. Februar 2016 verlassen haben und von einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Erklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 begleitet werden.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M1




ANHANG I



In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Lebensmittel (1) (Bq/kg)

 

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

Milch und Getränke auf Milchbasis

Mineralwasser und vergleichbare Getränke und Tee von nicht gegorenen Blättern

sonstige Lebensmittel

Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137

50 (2)

50 (2)

10 (2)

100 (2)

(1)   Bei getrockneten Erzeugnissen, die für den Verzehr in rekonstituierter Form bestimmt sind, gilt die Höchstgrenze für das verzehrfertige rekonstituierte Erzeugnis.

(2)   Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Höchstgrenzen sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) 2016/52 festgelegten Werte.



In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Futtermittel (1) (Bq/kg)

 

Rinder- und Pferdefutter

Schweinefutter

Geflügelfutter

Fischfutter (3)

Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137

100 (2)

80 (2)

160 (2)

40 (2)

(1)   Die Höchstgrenze bezieht sich auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

(2)   Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Höchstgrenzen sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) 2016/52 festgelegten Werte.

(3)   Ausgenommen Futtermittel für Zierfische.

▼M2




ANHANG II

Lebens- und Futtermittel, denen vor der Ausfuhr in die Union Proben zur Untersuchung auf Caesium-134 und Caesium-137 zu entnehmen sind

a)    Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Fukushima:

 Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51 00 , 0709 59 , 0710 80 61 , 0710 80 69 , 0711 51 00 , 0711 59 00 , 0712 31 00 , 0712 32 00 , 0712 33 00 , ex 0712 39 00 , 2003 10 , 2003 90 und ex 2005 99 80 fallen;

 Fisch und Fischereierzeugnisse, die unter die KN-Codes 0302, 0303, 0304, 0305, 0308, 1504 10 , 1504 20 , 1604 fallen, ausgenommen

 

 Japanische Seriola (Seriola quinqueradiata) und Australische Gelbschwanzmakrele (Seriola lalandi), die unter die KN-Codes ex 0302 89 90 , ex 0303 89 90 , ex 0304 49 90 , ex 0304 59 90 , ex 0304 89 90 , ex 0304 99 99 , ex 0305 10 00 , ex 0305 20 00 , ex 0305 39 90 , ex 0305 49 80 , ex 0305 5985, ex 0305 69 80 , ex 0305 72 00 , ex 0305 79 00 , ex 1504 10 , ex 1504 20 , ex 1604 19 91 , ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fallen;

 Bernsteinfisch (Seriola dumerili), der unter die KN-Codes ex 0302 89 90 , ex 0303 89 90 , ex 0304 49 90 , ex 0304 59 90 , ex 0304 89 90 , ex 0304 99 99 , ex 0305 10 00 , ex 0305 20 00 , ex 0305 39 90 , ex 0305 49 80 , ex 0305 5985, ex 0305 69 80 , ex 0305 72 00 , ex 0305 79 00 , ex 1504 10 , ex 1504 20 , ex 1604 19 91 , ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fällt;

 Japanische Goldbrasse (Pagrus major), die unter die KN-Codes 0302 85 90 , ex 0303 89 90 , ex 0304 49 90 , ex 0304 59 90 , ex 0304 89 90 , ex 0304 99 99 , ex 0305 10 00 , ex 0305 20 00 , ex 0305 39 90 , ex 0305 49 80 , ex 0305 5985, ex 0305 69 80 , ex 0305 72 00 , ex 0305 79 00 , ex 1504 10 , ex 1504 20 , ex 1604 19 91 , ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fällt;

 Neuseeländische Stachelmakrele (Pseudocaranx dentex), die unter die KN-Codes ex 0302 49 90 , ex 0303 89 90 , ex 0304 49 90 , ex 0304 59 90 , ex 0304 89 90 , ex 0304 99 99 , ex 0305 10 00 , ex 0305 20 00 , ex 0305 39 90 , ex 0305 49 80 , ex 0305 5985, ex 0305 69 80 , ex 0305 72 00 , ex 0305 79 00 , ex 1504 10 , ex 1504 20 , ex 1604 19 91 , ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fällt;

 Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis), der unter die KN-Codes ex 0302 35 , ex 0303 45 , ex 0304 49 90 , ex 0304 59 90 , ex 0304 89 90 , ex 0304 99 99 , ex 0305 10 00 , ex 0305 20 00 , ex 0305 39 90 , ex 0305 49 80 , ex 0305 59 85 , ex 0305 69 80 , ex 0305 72 00 , ex 0305 79 00 , ex 1504 10 , ex 1504 20 , ex 1604 14 41 , ex 1604 14 48 und ex 1604 20 70 fällt;

 Japanische Makrele (Scomber japonicus), die unter die KN-Codes ex 0302 44 00 , ex 0303 54 10 , ex 0304 49 90 , ex 0304 59 90 , ex 0304 89 49 , ex 0304 99 99 , ex 0305 10 00 , ex 0305 20 00 , ex 0305 39 90 , ex 0305 49 30 , ex 0305 54 90 , ex 0305 69 80 , ex 0305 72 00 , ex 0305 79 00 , ex 1504 10 , ex 1504 20 , 1604 15 und ex 1604 20 50 fällt;

  Aralia spp. und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99 , ex 0710 80 , ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

 Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 07 09 99, ex 0710 80 , ex 0711 90 , ex 0712 90 , ex 2004 90 und 2005 91 00 fallen;

 Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99 , ex 0710 80 , ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

 (Japanische) Dattelpflaumen (Diospyros sp.) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0810 70 00 , ex 0811 90 , ex 0812 90 und ex 0813 50 fallen;

b)    Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Miyagi:

 Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51 00 , 0709 59 , 0710 80 61 , 0710 80 69 , 0711 51 00 , 0711 59 00 , 0712 31 00 , 0712 32 00 , 0712 33 00 , ex 0712 39 00 , 2003 10 , 2003 90 und ex 2005 99 80 fallen;

  Aralia spp. und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99 , ex 0710 80 , ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

 Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 07 09 99, ex 0710 80 , ex 0711 90 , ex 0712 90 , ex 2004 90 und 2005 91 00 fallen;

 Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99 , ex 0710 80 , ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

 Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99 , ex 0710 80 , ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

c)    Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Gunma:

 Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51 00 , 0709 59 , 0710 80 61 , 0710 80 69 , 0711 51 00 , 0711 59 00 , 0712 31 00 , 0712 32 00 , 0712 33 00 , ex 0712 39 00 , 2003 10 , 2003 90 und ex 2005 99 80 fallen;

  Aralia spp. und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99 , ex 0710 80 , ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

 Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99 , ex 0710 80 , ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

d)    Erzeugnisse mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi, Yamagata oder Shizuoka:

 Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51 00 , 0709 59 , 0710 80 61 , 0710 80 69 , 0711 51 00 , 0711 59 00 , 0712 31 00 , 0712 32 00 , 0712 33 00 , ex 0712 39 00 , 2003 10 , 2003 90 und ex 2005 99 80 fallen;

 Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99 , ex 0710 80 , ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

e)    Erzeugnisse mit Ursprung in den Präfekturen Ibaraki, Nagano oder Niigata:

 Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99 , ex 0710 80 , ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

f)    Zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu mehr als 50 % aus den unter den Buchstaben a bis e dieses Anhangs genannten Erzeugnissen bestehen.




ANHANG III

Erklärung für die Einfuhr in die Europäische Union von

... (Erzeugnis und Ursprungsland)

Kenncode der Partie ... Erklärung Nr. ...

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima ERKLÄRT

...

(der in Artikel 6 Absatz 2 bzw. Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 genannte bevollmächtigte Vertreter),

dass die ......... (in Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 genannten Erzeugnisse) in dieser Sendung, bestehend aus:......... (Beschreibung der Sendung, des Erzeugnisses, der Anzahl und Art der Packungen, Angabe des Brutto- oder Nettogewichts), verladen in ...(Verladeort) am ...(Verladedatum) von ...(Transporteur) bestimmt für ...(Bestimmungsort und -land) aus dem Unternehmen ......(Name und Anschrift des Unternehmens)

hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe von Caesium-134 und Caesium-137 den in Japan geltenden Rechtsvorschriften entspricht;

dass die Sendung Folgendes enthält:

 in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, genannte Erzeugnisse, die vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden;

 in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, genannte Erzeugnisse, die ihren Ursprung nicht in einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, aufgeführten Präfekturen haben — für die die Probenahme und Analyse dieser Erzeugnisse vorgeschrieben ist — und die nicht von dort versendet wurden;

 in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, genannte Erzeugnisse, die ihren Ursprung nicht in einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, aufgeführten Präfekturen haben — für die die Probenahme und Analyse dieser Erzeugnisse vorgeschrieben ist — die jedoch von dort versendet wurden und die bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt waren;

 in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, genannte Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, aufgeführten Präfekturen haben — für die die Probenahme und Analyse dieser Erzeugnisse vorgeschrieben ist — und denen am ... (Datum) Proben entnommen wurden, ... die am ... (Datum) im Labor ...(Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei;

 in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, genannte Erzeugnisse unbekannten Ursprungs oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis oder ein Mischfuttermittel oder zusammengesetztes Lebensmittel, die mehr als 50 % dieser Erzeugnisse als Zutaten unbekannten Ursprungs enthalten, denen am ...(Datum) Proben entnommen wurden, die am ... (Datum) im Labor ...(Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei.

Geschehen zu am

Stempel und Unterschrift des in Artikel 6 Absatz 2 bzw. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 genannten bevollmächtigten Vertreters



( 1 ) ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2.

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 206/2009 der Kommission vom 5. März 2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 (ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1).

( 3 ) Die Liste der Erzeugnisse in Anhang II lässt die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1) unberührt.

( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).

( 5 ) Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11).