02016D1693 — DE — 19.10.2022 — 015.001
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BESCHLUSS (GASP) 2016/1693 DES RATES vom 20. September 2016 (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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L 237 |
71 |
15.9.2017 |
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L 54I |
6 |
26.2.2018 |
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L 178I |
3 |
16.7.2018 |
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L 257I |
3 |
15.10.2018 |
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L 46I |
3 |
18.2.2019 |
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L 262 |
64 |
15.10.2019 |
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L 303I |
3 |
25.11.2019 |
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L 246 |
10 |
30.7.2020 |
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L 348 |
15 |
20.10.2020 |
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L 129I |
4 |
15.4.2021 |
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L 369 |
14 |
19.10.2021 |
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L 40 |
21 |
21.2.2022 |
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L 147I |
3 |
30.5.2022 |
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L 164I |
4 |
20.6.2022 |
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L 270 |
84 |
18.10.2022 |
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BESCHLUSS (GASP) 2016/1693 DES RATES
vom 20. September 2016
betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP
Artikel 1
Es ist untersagt,
technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 zu erbringen;
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste unmittelbar oder mittelbar an Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 bereitzustellen;
wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b dieses Absatzes genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet von vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß den Resolutionen 1267(1999), 1333(2000) und 2253(2015) oder vom Ausschuss benannten und mit Reisebeschränkungen belegten Personen,
die sich an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von Al-Qaida, ISIL (Da'esh) oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger beteiligen,
die Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial an Al-Qaida, ISIL (Da'esh) oder eine ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger liefern, verkaufen oder weitergeben,
die für Handlungen oder Aktivitäten von Al-Qaida, ISIL (Da'esh) oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger rekrutieren oder anderweitig Unterstützung leisten, oder
die von mit Al-Qaida oder ISIL (Da'esh) verbündeten Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden oder diese anderweitig unterstützen und die in der Sanktionsliste bezüglich ISIL (Da'esh) und Al-Qaida aufgeführt sind.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen,
die ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger verbündet sind, einschließlich derjenigen,
die sich an der Finanzierung von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, oder an der Finanzierung von Handlungen oder Aktivitäten durch diese oder zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von diesen beteiligen;
die sich an der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten oder an der Erteilung oder Absolvierung terroristischer Schulungen, wie der Anleitung in Bezug auf Waffen, Sprengvorrichtungen oder sonstige Methoden oder Technologien zum Zweck des Begehens terroristischer Handlungen durch die, zusammen mit den, unter dem Namen oder im Namen der oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger beteiligen;
die mit ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, insbesondere mit Erdöl, Produkten aus Erdöl, modularen Raffinerien und dazugehörigem Material handeln, sowie mit anderen natürlichen Ressourcen und mit Kulturgütern handeln;
die Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial an ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder eine ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger liefern, verkaufen oder weitergeben;
die zu folgenden Zwecken außerhalb des Gebiets der Union reisen oder reisen wollen:
Begehung, Planung oder Vorbereitung von oder Beteiligung an terroristischen Handlungen im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger,
Erteilung oder Absolvierung terroristischer Schulungen im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, oder
anderweitige Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;
die zu denselben Zwecken wie unter Buchstabe b aufgeführt in die Union einreisen wollen, oder zur Beteiligung an Handlungen oder Aktivitäten zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;
die für Handlungen oder Aktivitäten von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger rekrutieren oder diese anderweitig unterstützen, unter anderem durch
die Bereitstellung oder Beschaffung, gleich auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar von Geldern zur Finanzierung der Reisen von Personen für die gemäß den Buchstaben b und c genannten Zwecke; die Organisation von Reisen von Personen für die Zwecke gemäß den Buchstaben b und c oder sonstige Erleichterung von Reisen zu diesem Zweck;
die Anwerbung einer anderen Person zur Beteiligung an Handlungen oder Aktivitäten zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;
die zur Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger anstacheln oder öffentlich aufrufen, unter anderem durch die Ermutigung zu oder die Verherrlichung von solchem Handlungen oder Aktivitäten, wodurch die Gefahr entsteht, dass terroristische Handlungen begangen werden könnten;
die sich beteiligen an oder Beihilfe leisten zu der Anordnung oder Begehung schwerer Verstöße gegen die Menschenrechte, einschließlich Entführungen, Vergewaltigungen, sexueller Gewalt, Zwangsehen und Versklavung von Menschen außerhalb des Gebiets der Union unter dem Namen oder im Namen von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger,
gemäß der Auflistung im Anhang.
Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 2 zulassen,
wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage gerechtfertigt ist,
wenn die Reise zum Zwecke der Teilnahme an einem Gerichtsverfahren stattfindet, oder
wenn ein Mitgliedstaat durch eine Verpflichtung gegenüber einer internationalen Organisation gebunden ist.
Artikel 3
Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gemäß den Resolutionen 1267(1999), 1333(2000) und 2253(2015) oder vom Ausschuss benannten und mit dem Einfrieren der Vermögenswerte belegten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen,
die sich an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von Al-Qaida, ISIL (Da'esh) oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger beteiligen,
die Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial an Al-Qaida, ISIL (Da'esh) oder eine ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger liefern, verkaufen oder weitergeben,
die für Handlungen oder Aktivitäten von Al-Qaida, ISIL (Da'esh) oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger rekrutieren oder anderweitig Unterstützung leisten, oder
die unmittelbar oder mittelbar Eigentum von mit ISIL (Da'esh) oder Al-Qaida verbündeten Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen sind oder von mit ISIL (Da'esh) oder Al-Qaida verbündeten Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden oder diese anderweitig unterstützen und die in der Sanktionsliste bezüglich ISIL (Da'esh) und Al-Qaida aufgeführt sind, oder von Dritten, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln,
befinden, werden eingefroren.
Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen,
die mit ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger verbündet sind, einschließlich derjenigen,
die sich an der Finanzierung von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, oder an der Finanzierung von Handlungen oder Aktivitäten durch diese oder zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von diesen beteiligen;
die sich an der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten oder an der Erteilung oder Absolvierung terroristischer Schulungen, wie der Anleitung in Bezug auf Waffen, Sprengvorrichtungen oder sonstige Methoden oder Technologien zum Zweck des Begehens terroristischer Handlungen durch die, zusammen mit den, unter dem Namen oder im Namen der oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger beteiligen;
die mit ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, insbesondere mit Erdöl, Produkten aus Erdöl, modularen Raffinerien und dazugehörigem Material handeln, sowie mit anderen natürlichen Ressourcen und mit Kulturgütern handeln;
die Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial an ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder eine ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger liefern, verkaufen oder weitergeben;
die zu folgenden Zwecken außerhalb des Gebiets der Union reisen oder reisen wollen:
Begehung, Planung oder Vorbereitung von oder Beteiligung an terroristischen Handlungen im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, oder
Erteilung oder Absolvierung terroristischer Schulungen im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger, oder
anderweitige Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;
die zu denselben Zwecken wie unter Buchstabe b aufgeführt in die Union einreisen wollen, oder zur Beteiligung an Handlungen oder Aktivitäten zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;
die für Handlungen oder Aktivitäten von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger rekrutieren oder diese anderweitig unterstützen, unter anderem durch
die Bereitstellung oder Beschaffung, gleich auf welche Weise, unmittelbare oder mittelbare von Geldern zur Finanzierung der Reisen von Personen für die gemäß den Buchstaben b und c genannten Zwecke; die Organisation von Reisen von Personen für die Zwecke gemäß den Buchstaben b und c oder sonstige Erleichterung von Reisen zu diesem Zweck;
die Anwerbung einer anderen Person zur Beteiligung an Handlungen oder Aktivitäten zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger;
die zur Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger anstacheln oder öffentlich aufrufen, unter anderem durch die Ermutigung zu oder die Verherrlichung von solchem Handlungen oder Aktivitäten, wodurch die Gefahr entsteht, dass terroristische Handlungen begangen werden könnten;
die sich beteiligen an oder Beihilfe leisten zu der Anordnung oder Begehung schwerer Verstöße gegen die Menschenrechte, einschließlich Entführungen, Vergewaltigungen, sexueller Gewalt, Zwangsehen und Versklavung von Menschen außerhalb des Gebiets der Union unter dem Namen oder im Namen von ISIL (Da'esh), Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger,
gemäß der Auflistung im Anhang befinden, werden eingefroren.
Abweichend von den Absätzen 1, 2, 3 und 4 können Ausnahmen für Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zugelassen werden, die
für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind,
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften dienen, oder
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte und wirtschaftlicher Ressourcen entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften dienen.
Solche Ausnahmen können nur zugelassen werden nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Absatz 3 genannte Person oder Einrichtung in die Liste im Anhang aufgenommen wurde, Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor, an oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;
die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, und
die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.
Artikel 4
Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise durch Maßnahmen beeinträchtigt wurde, die aufgrund der Resolutionen 1267(1999), 1333(2000) und 2253(2015) beschlossen wurden — einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen —, werden keine Forderungen, einschließlich solcher nach Schadensersatz, und keine anderen derartigen Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch erfüllt, sofern sie von den Vereinten Nationen benannten oder von den im Anhang aufgeführten Personen oder Einrichtungen oder von Personen oder Einrichtungen, die durch sie oder für sie handeln, geltend gemacht werden.
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 6a
Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere
für den Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs;
für den Hohen Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.
Artikel 7
Der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP wird aufgehoben und durch diesen Beschluss ersetzt.
Artikel 8
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG
Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen gemäß Artikel 2 und 3
A. In den Artikeln 2 und 3 genannte Personen
▼M6 —————
2. Rabah TAHARI (alias Abu Musab); Geburtsdatum: 28. August 1971; Geburtsort: Oran (Algerien); Staatsangehörigkeit: Algerisch.
3. Hocine BOUGUETOF; Geburtsdatum: 1. Juli 1959; Geburtsort: Tebessa (Algerien); Staatsangehörigkeit: Algerisch.
4. Brahim el KHAYARI; Geburtsdatum: 7. Mai 1992; Geburtsort: Nîmes (Frankreich); Staatsangehörigkeit: Französisch.
5. Guillaume PIROTTE; Geburtsdatum: 7. Juni 1994; Geburtsort: Grasse (Frankreich); Staatsangehörigkeit: Französisch.
6. Bryan D’ANCONA; Geburtsdatum: 26. Januar 1997; Geburtsort: Nizza (Frankreich); Staatsangehörigkeit: Französisch.
7. Mesut SEKERCI; Geburtsdatum: 22. Juli 1995; Geburtsort: Evreux (Frankreich); Staatsangehörigkeit: Französisch, Türkisch.
8. Osama MAHMOOD (alias Ustadh Usama Mahmood, Ousama Mahmood); Staatsangehörigkeit: Pakistanisch (vermutlich).
9. Sultan Aziz AZAM (alias Aziz Azam, Sultan Aziz, Sultan Azziz Azzam, Sultan Aziz Ezzam); Geburtsdatum: 1985; Geburtsort: Afghanistan; Staatsangehörigkeit: Afghanisch.
10. Faruq AL-SURI (alias Samir Hijazi, Samir ‘Abd al-Latif Hijazi, Abu Hammam Al-Shami, Abu Humam Al-Shami Abu Hammam Al-‘Askari); Geburtsdatum: 1977; Geburtsort: Damaskus, Syrien; Geschlecht: männlich; Staatsangehörigkeit: Syrisch (vermutlich).
11. Sami AL-ARIDI (alias Abu Mohammad Al-Shami, Abu Mahmud Al-Sham, Abu Mahmud Al-Shami, Sami Al-Oride, Sami Al-Oraidi, Sami Al-Oraydi, Sheikh Dr. Sami Al-Uraydi); Geburtsdatum: 1973; Geschlecht: männlich; Staatsangehörigkeit: Jordanisch (vermutlich).
12. Sidan Ag HITTA (alias Asidan Ag Hitta, Abu ’Abd al-Hakim, Abu Abdelhakim al-Kidali, Abu Qarwani, Al Qaïrawani, Abou Abdel Hamid Al Kidali); Geburtsdatum: 1976; Geburtsort: Kidal, Mali; Geschlecht: männlich; Staatsangehörigkeit: malisch.
13. Salem ould BREIHMATT (alias OULD ABED Cheikh ould Mohamed Salec, Abu Hamza al-Shanqiti, Abu Hamza al-Shinqiti, Hamza al-Mauritani, NITRIK Hamza, Abu Hamza al-Chinguetti); Geburtsdatum: 1978 oder 1984; Geburtsort: Mauretanien; Geschlecht: männlich; Staatsangehörigkeit: mauretanisch.
14. Jafar DICKO (alias Jaffar Dicko, Abdoul Salam Dicko, Amadou Boucary, Amadou Boucary Dicko); Geburtsdatum: 1980 (vermutlich); Geschlecht: männlich; Staatsangehörigkeit: burkinisch.
B. In Artikel 3 genannte Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen
Al-Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) (a.k.a. Al-Qa’ida in the Indian Subcontinent, Qaedat al-Jihad in the Indian Subcontinent (Al-Qaeda auf dem indischen Subkontinent (alias Al-Qa’ida auf dem indischen Subkontinent, Qaedat al-Jihad auf dem indischen Subkontinent)).
Da’esh — Hind Province (a.k.a. Wilayah of Hind, Islamic State’s Hind Province (ISHP,) IS-Wilayat al-Hind, Da’esh — Wilayat al-Hind) (Da’esh — Provinz Hind (alias Wilayah of Hind, Provinz Hind des Islamischen Staates, IS-Wilayat al-Hind, Da’esh — Wilayat al-Hind)).
Hurras AL-DIN (HaD) (alias Hurras al-Deen, Huras-al-Din, Guardians of Religion, Tanzim Hurras Al-Din, Tandhim Hurras Al-Deen, Sham Al-Ribat, Al-Qaida in Syria, AQ-S).
Ansarul Islam (alias Ansar al-Islam, Ansarour Islam, Ansaroul Islam, Defenders of Islam, Ansar-ul-islam lil-ichad wal jihad, IRSAD, Ansar ul Islam of Malam Boureima Dicko).
( 1 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).