02016D0016 — DE — 21.07.2017 — 002.001


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BESCHLUSS (EU) 2016/948 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 1. Juni 2016

zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2016/16)

(ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 28)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (EU) 2017/103 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 11. Januar 2017

  L 16

57

20.1.2017

►M2

BESCHLUSS (EU) 2017/1359 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 18 Mai 2017

  L 190

20

21.7.2017




▼B

BESCHLUSS (EU) 2016/948 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 1. Juni 2016

zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2016/16)



Artikel 1

Einführung und Anwendungsbereich des unmittelbaren Ankaufs von Unternehmensanleihen

Das CSPP ist hiermit eingeführt. Im Rahmen des CSPP können ausgewählte Zentralbanken des Eurosystems notenbankfähige Unternehmensanleihen von zugelassenen Geschäftspartnern auf den Primär- und Sekundärmärkten ankaufen, während Anleihen des öffentlichen Unternehmenssektors gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 1 nur auf den Sekundärmärkten und nur unter bestimmten Bedingungen erworben werden dürfen.

Artikel 2

Zulassungskriterien für Unternehmensanleihen

Um für unmittelbare Ankäufe im Rahmen des CSPP notenbankfähig zu sein, müssen von Unternehmen begebene marktfähige Schuldtitel den Zulassungskriterien marktfähiger Wertpapiere für Kreditgeschäfte des Eurosystems im Sinne von Teil 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) ( 1 ) entsprechen und die folgenden zusätzlichen Anforderungen erfüllen.

1. Der Emittent des marktfähigen Schuldtitels:

a) hat in einem Mitgliedstaat seinen Sitz, dessen Währung der Euro ist;

b) ist kein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60);

c) hat kein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ), das gleichzeitig ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) ist;

d) hat kein Mutterunternehmen, das der Bankenaufsicht außerhalb des Euro-Währungsgebiets unterliegt;

e) ist kein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) ( 3 ) oder ein Mitglied einer beaufsichtigten Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17), wie sie im jeweiligen Fall in der gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) von der EZB auf ihrer Website veröffentlichten Liste enthalten sind, und ist kein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von einem dieser beaufsichtigten Unternehmen oder beaufsichtigten Gruppen;

f) ist keine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );

g) hat keine Asset-Backed Securities im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) begeben;

h) hat keine Multi-cédulas im Sinne von Artikel 2 Nummer 62 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) begeben;

i) hat keine strukturierten gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 88 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) begeben;

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j) ist kein Unternehmen in privatem oder öffentlichem Eigentum, i) dessen Hauptgeschäftszweck in der schrittweisen Veräußerung seiner Vermögenswerte und Einstellung seines Geschäftsbetriebs besteht oder ii) das eine Vermögensverwaltungs- oder Veräußerungsgesellschaft ist, die zur Förderung der Restrukturierung und/oder Abwicklung im Finanzsektor eingerichtet wurde ( 5 ), einschließlich für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaften, die aus einer Abwicklungsmaßnahme in Anwendung eines Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) oder gemäß den nationalen gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 42 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) hervorgehen; und

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l) ist kein zugelassener Emittent im Rahmen des PSPP.

2. Der marktfähige Schuldtitel hat eine Mindestrestlaufzeit von 6 Monaten und eine Höchstrestlaufzeit von 30 Jahren und 364 Tagen zum Erwerbszeitpunkt der entsprechenden Zentralbank des Eurosystems.

3. In Abweichung von Artikel 59 Absatz 5 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) sind nur Bonitätsbeurteilungen von externen Ratingagenturen, die in den Rahmenregelungen für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem anerkannt sind, für die Beurteilung der Bonitätsanforderungen von marktfähigen Schuldtiteln zu berücksichtigen.

4. Der marktfähige Schuldtitel ist in Euro anzugeben.

▼M1

5. Ankäufe nominaler Unternehmensanleihen mit negativer Endfälligkeitsrendite (oder mit einer Rendite im schlechtesten Fall) in Höhe oder über dem Zinssatz für die Einlagefazilität sind zulässig. Ankäufe nominaler Unternehmensanleihen mit negativer Endfälligkeitsrendite (oder mit einer Rendite im schlechtesten Fall) unter dem Zinssatz für die Einlagefazilität sind im erforderlichen Umfang zulässig.

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Artikel 3

Beschränkungen in der Durchführung von Anleihenankäufen des öffentlichen Unternehmenssektors

1.  Für die Zwecke dieses Beschlusses meint „Unternehmensanleihe des öffentlichen Sektors“ eine Unternehmensanleihe, die die Anforderungen von Artikel 2 erfüllt und von einem öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates ( 8 ) begeben wurde.

2.  Um die Bildung eines Marktpreises für notenbankfähige Unternehmensanleihen des öffentlichen Sektors zu ermöglichen, sind Ankäufe von Neuemissionen und Daueremissionen von Unternehmensanleihen des öffentlichen Sektors oder Unternehmensanleihen des öffentlichen Sektors, die durch das gleiche Unternehmen oder Unternehmen innerhalb der Gruppe des emittierenden Unternehmens mit Restlaufzeiten begeben werden, die kurz vor oder nach der Fälligkeit des neu zu emittierenden und auf Dauer zu emittierenden marktfähigen Schuldtitels enden, erst nach Ablauf eines vom EZB-Rat festzulegenden Zeitraums zulässig.

Artikel 4

Ankaufobergrenzen

1.  Eine Ankaufobergrenze pro Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) gilt im Rahmen des CSPP nach Konsolidierung der Anlagen in allen Portfolios der Zentralbanken des Eurosystems. Die Ankaufobergrenze pro ISIN für sämtliche Unternehmensanleihen mit Ausnahme der Unternehmensanleihen des öffentlichen Sektors beträgt 70 %.

Eine geringere Ankaufobergrenze kann in besonderen Fällen Anwendung finden, einschließlich für Unternehmensanleihen des öffentlichen Sektors oder aus Gründen des Risikomanagements. Unternehmensanleihen des öffentlichen Sektors sollten wie im Rahmen des PSPP behandelt werden.

2.  Das Eurosystem hat fortwährend geeignete Verfahren zur Prüfung des Kreditrisikos und Erfüllung der Sorgfaltspflichten für notenbankfähige Unternehmensanleihen durchzuführen.

3.  Das Eurosystem hat zusätzliche Ankaufobergrenzen für Emittentengruppen auf Basis einer Bezugsgröße, die mit der Marktkapitalisierung einer Emittentengruppe zusammenhängt, festzulegen, um die diversifizierte Allokation von Ankäufen zwischen Emittenten und Emittentengruppen sicherzustellen.

Artikel 5

Ankaufende Zentralbanken des Eurosystems

Die Zentralbanken des Eurosystems, die Unternehmensanleihen im Rahmen des CSPP ankaufen, werden in einer Liste auf der Website der EZB veröffentlicht. Das Eurosystem wendet für die Allokation der Unternehmensanleihen, die im Rahmen des CSPP angekauft werden, ein Spezialprogramm auf Grundlage des Landes des Unternehmenssitzes des Emittenten an. Der EZB-Rat erlaubt ad hoc-Abweichungen vom Spezialprogramm, wenn objektive Erwägungen die Programmumsetzung behindern oder solche Abweichungen zur Erreichung der übergeordneten geldpolitischen Ziele des CSPP zweckmäßig sind. Insbesondere kauft jede dafür bestimmte Zentralbank des Eurosystems nur notenbankfähige Unternehmensanleihen an, die von Emittenten mit Sitz in bestimmten Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet begeben wurden. Die geografische Allokation der zulässigen Sitzländer der Emittenten von Unternehmensanleihen zu bestimmten Zentralbanken des Eurosystems ist in einer Liste festzulegen, die auf der Website der EZB veröffentlicht wird.

Artikel 6

Zugelassene Geschäftspartner

Die folgenden Geschäftspartner sind für das CSPP, sowohl für unmittelbare Transaktionen und für Wertpapierleihgeschäfte, auch Unternehmensanleihen, die in den CSPP-Portfolios des Eurosystems gehalten werden, zugelassen:

a) Rechtssubjekte, die die Zulassungskriterien für die Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß Artikel 55 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) erfüllen; und

b) alle anderen Geschäftspartnern, die von den Zentralbanken des Eurosystems für die Anlage ihrer auf Euro lautenden Anlageportfolios verwendet werden.

Artikel 7

Wertpapierleihgeschäfte

Zur Sicherstellung der Wirksamkeit des CSPP machen die Unternehmensanleihen ankaufenden Zentralbanken des Eurosystems die im Rahmen des CSPP gekauften Wertpapiere für die Wertpapierleihe einschließlich Repogeschäfte verfügbar.

Artikel 8

Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss tritt am 6. Juni 2016 in Kraft.



( 1 ) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

( 4 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

( 5 ) Eine Liste der für das CSPP relevanten Vermögensverwaltungs- und Veräußerungsgesellschaften ist auf der Webseite der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht.

( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

( 7 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrags vorgesehenen Verbote (ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 1).