02015A0630(01) — DE — 11.12.2023 — 002.001


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►B

STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN

zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

(ABl. L 164 vom 30.6.2015, S. 2)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

PROTOKOLL  zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

  L 12

3

17.1.2017

 M2

BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EU-BOSNIEN UND HERZEGOWINA  vom 9. Dezember 2016

  L 22

82

27.1.2017

►M3

BESCHLUSS nr. 1/2023 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EU-BOSNIEN UND HERZEGOWINA  vom 11. Dezember 2023

  L 

1

18.1.2024


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 223 vom 4.9.2018, S.  19  (2015/630)




▼B

STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN

zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits



DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

BOSNIEN UND HERZEGOWINA

andererseits,

zusammen „Vertragsparteien“ genannt —

IN ANBETRACHT der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Werte und ihres Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Bosnien und Herzegowina ermöglichen sollten, die Beziehungen zur Gemeinschaft weiter zu vertiefen und auszubauen,

IN ANBETRACHT der Bedeutung dieses Abkommens für die Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie auch im Rahmen des Stabilitätspakts,

IN ANBETRACHT der Bereitschaft der Europäischen Union, Bosnien und Herzegowina soweit wie möglich in das politische und wirtschaftliche Leben Europas zu integrieren, und in Anbetracht von dessen Status als potenzieller Kandidat für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union auf der Grundlage des Vertrages über die Europäische Union (nachstehend „EU-Vertrag“ genannt) und der Erfüllung der vom Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kriterien sowie der Auflagen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, der, insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit, unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens steht,

IN ANBETRACHT der Europäischen Partnerschaft mit Bosnien und Herzegowina, in der prioritäre Maßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen von Bosnien und Herzegowina um Annäherung an die Europäischen Union festgelegt sind,

IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mitteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilisierung in Bosnien und Herzegowina und in der Region beizutragen durch Entwicklung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwaltungsaufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Integration des Regionalhandels und Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie eine Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von Bereichen, einschließlich der Bereiche Justiz und Inneres, sowie Erhöhung der nationalen und der regionalen Sicherheit,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie, zu denen ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen gehört,

IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, alle Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der OSZE, insbesondere der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (nachstehend „Schlussakte von Helsinki“ genannt), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und Wien und der Pariser Charta für ein neues Europa vollständig umzusetzen und die Verpflichtungen aus dem Friedensabkommen von Dayton/Paris und dem Stabilitätspakt für Südosteuropa zu erfüllen, um zur Stabilität in der Region und zur Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Region beizutragen,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der Bereitschaft der Gemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen in Bosnien und Herzegowina zu leisten, sowie des Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für Freihandel im Einklang mit den sich aus der Mitgliedschaft in der WTO ergebenden Rechten und Pflichten und für ihre transparente und diskriminierungsfreie Anwendung,

IN ANBETRACHT des Wunsches der Vertragsparteien, den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union weiter auszubauen,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und für die Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus auf der Grundlage der Erklärung der Europäischen Konferenz vom 20. Oktober 2001,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (nachstehend „dieses Abkommen“ genannt) ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen, entscheidenden Faktoren für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von Bosnien und Herzegowina, schaffen wird,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Zusage von Bosnien und Herzegowina, seine Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der Gemeinschaft anzugleichen und wirksam anzuwenden,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, die Durchführung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit und der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis für diese Anstrengungen einzusetzen,

BESTÄTIGEND, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EG-Vertrag“ genannt) fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Mitgliedstaaten der Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Bosnien und Herzegowina notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des EU-Vertrags und des EG-Vertrags nunmehr als Teil der Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,

EINGEDENK des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Festigung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Europäischen Union sowie zu einer engeren regionalen Zusammenarbeit aufgerufen hat,

EINGEDENK des Gipfels von Thessaloniki, der den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik der Europäischen Union gegenüber den westlichen Balkanländern bestätigt und die Aussicht auf deren Integration in die Europäische Union nach Maßgabe ihrer Fortschritte im Reformprozess und ihrer besonderen Lage unterstrichen hat,

EINGEDENK der Unterzeichnung des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens am 19. Dezember 2006 in Bukarest als Mittel, die Region für Investitionen attraktiver zu machen und die Aussichten auf ihre Integration in die Weltwirtschaft zu verbessern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



Artikel 1

(1)  
Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits wird eine Assoziation gegründet.
(2)  

Ziel dieser Assoziation ist es,

a) 

die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unterstützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auszubauen;

b) 

einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Bosnien und Herzegowina und zur Stabilisierung der Region zu leisten;

c) 

einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;

d) 

die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unterstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft;

e) 

die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden;

f) 

ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu errichten;

g) 

die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern.

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 2

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Elemente dieses Abkommens.

Artikel 3

Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln ist ein wesentliches Element dieses Abkommens.

Artikel 4

Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und insbesondere der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem ICTY beimessen.

Artikel 5

Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene, die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen, die Menschenrechte und die Achtung und der Schutz von Minderheiten sind für den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens sind nach wie vor von der Erfüllung der Auflagen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses abhängig und tragen der besonderen Lage von Bosnien und Herzegowina Rechnung.

Artikel 6

Bosnien und Herzegowina verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen mit den anderen Ländern der Region fortzusetzen und zu fördern, einschließlich angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption, der Geldwäsche, der illegalen Migration und des illegalen Handels, einschließlich insbesondere des Menschenhandels, des Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie des Drogenhandels. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina und trägt somit zur Stabilität in der Region bei.

Artikel 7

Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus und der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich beimessen.

Artikel 8

Die Assoziation wird in einer Übergangszeit von höchstens sechs Jahren schrittweise und vollständig verwirklicht.

Der mit Artikel 115 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat überprüft regelmäßig, in der Regel jährlich, die Durchführung dieses Abkommens und die Verabschiedung und Durchführung der institutionellen, wirtschaftlichen, Rechts- und Verwaltungsreformen durch Bosnien und Herzegowina. Diese Überprüfung wird unter Berücksichtigung der Präambel und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens vorgenommen. Sie trägt den in der Europäischen Partnerschaft festgelegten Prioritäten, die für dieses Abkommen von Belang sind, gebührend Rechnung und steht mit den im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses eingeführten Mechanismen im Einklang, insbesondere mit dem Fortschrittsbericht zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess.

Auf der Grundlage dieser Überprüfung spricht der Stabilitäts- und Assoziationsrat Empfehlungen aus und kann Beschlüsse fassen. Werden bei der Überprüfung besondere Schwierigkeiten festgestellt, so können sie nach den in diesem Abkommen festgelegten Streitbeilegungsmechanismen behandelt werden.

Die vollständige Assoziation wird schrittweise verwirklicht. Spätestens im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens nimmt der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine eingehende Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens vor. Auf der Grundlage dieser Überprüfung evaluiert der Stabilitäts- und Assoziationsrat die von Bosnien und Herzegowina erzielten Fortschritte und kann Beschlüsse über die folgenden Phasen der Assoziation fassen.

Die genannte Überprüfung gilt nicht für den freien Warenverkehr, für den in Titel IV ein eigener Zeitplan vorgesehen ist.

Artikel 9

Dieses Abkommen ist in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) und Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), vereinbar und wird in einer mit diesen Bestimmungen vereinbaren Weise durchgeführt.

TITEL II

POLITISCHER DIALOG

Artikel 10

(1)  
Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei.
(2)  

Mit dem politischen Dialog sollen insbesondere gefördert werden:

a) 

die volle Integration von Bosnien und Herzegowina in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die Europäische Union,

b) 

eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien zu internationalen Fragen, einschließlich Fragen der GASP, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaustausch, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben könnten,

c) 

regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen,

d) 

gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Europa, einschließlich der Zusammenarbeit in den unter die GASP der Europäischen Union fallenden Bereichen.

(3)  
Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit ist. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -übereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene durchführen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens und Gegenstand des politischen Dialogs ist, der diese Elemente begleitet und festigt.

Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten,

a) 

indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen;

b) 

indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.

Der politische Dialog in diesem Bereich kann auch auf regionaler Ebene stattfinden.

Artikel 11

(1)  
Der politische Dialog findet in erster Linie im Stabilitäts- und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen.
(2)  

Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Dialog auch wie folgt stattfinden:

a) 

erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die Bosnien und Herzegowina einerseits und die Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union, den Generalsekretär/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Europäische Kommission“ genannt) andererseits vertreten,

b) 

volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarats und anderer internationaler Gremien,

c) 

in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs geleistet werden kann, einschließlich der in der Agenda von Thessaloniki genannten Formen, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki (19. und 20. Juni 2003) festgelegt wurde.

Artikel 12

Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in dem mit Artikel 121 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss statt.

Artikel 13

Ein politischer Dialog kann auch in einem multilateralen Rahmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Länder der Region stattfinden, unter anderem im Rahmen des Forums EU-Westliche Balkanländer.

TITEL III

REGIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 14

Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Bosnien und Herzegowina aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Hilfeprogramme Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unterstützen.

Wenn Bosnien und Herzegowina plant, seine Zusammenarbeit mit einem der in den Artikeln 15, 16 und 17 genannten Länder auszubauen, unterrichtet und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Titels X.

Bosnien und Herzegowina führt die bestehenden bilateralen Freihandelsabkommen, die im Anschluss an die am 27. Juni 2001 in Brüssel von Bosnien und Herzegowina unterzeichnete Absichtserklärung über die Erleichterung und Liberalisierung des Handels ausgehandelt wurden, und das am 19. Dezember 2006 in Bukarest unterzeichnete Mitteleuropäische Freihandelsabkommen in vollem Umfang durch.

Artikel 15

Zusammenarbeit mit den anderen Ländern, die ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben

Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Bosnien und Herzegowina Verhandlungen mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden sollen.

Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind:

a) 

politischer Dialog,

b) 

die Errichtung von Freihandelszonen zwischen den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen,

c) 

gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhängender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen eingeräumten Zugeständnissen gleichwertig sind,

d) 

Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Bereichen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, insbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres.

Die Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen.

Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen. Die Bereitschaft von Bosnien und Herzegowina, solche Übereinkünfte zu schließen, ist eine Bedingung für die Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen Bosnien und Herzegowina und der Europäischen Union.

Bosnien und Herzegowina leitet entsprechende Verhandlungen mit den übrigen Ländern der Region ein, sobald diese ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben.

Artikel 16

Zusammenarbeit mit den anderen Ländern, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind

Bosnien und Herzegowina setzt die regionale Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit fort, insbesondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit sollte stets mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar sein.

Artikel 17

Zusammenarbeit mit den Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind

(1)  
Bosnien und Herzegowina sollte seine Zusammenarbeit mit den Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union, aber nicht am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit ausbauen und mit ihnen Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit diesen Übereinkünften sollte angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen Bosnien und Herzegowina und dem betreffenden Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und diesem Land anzugleichen.
(2)  
Bosnien und Herzegowina muss vor Ende der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Übergangszeit mit der Türkei, die mit der Gemeinschaft durch eine Zollunion verbunden ist, auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage ein Abkommen schließen, mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 eine Freihandelszone errichtet wird und mit dem im Einklang mit Artikel V des GATS die Niederlassung und die Erbringung von Dienstleistungen im Verhältnis zwischen ihnen auf einem Niveau liberalisiert werden, das dem in diesem Abkommen vorgesehenen entspricht.

TITEL IV

FREIER WARENVERKEHR

Artikel 18

(1)  
Während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften.
(2)  
Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.
(3)  

Für die Zwecke dieses Abkommens sind Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch

a) 

einer internen Steuer entsprechende Abgaben, die im Einklang mit Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 erhoben werden,

b) 

Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen,

c) 

Gebühren oder Abgaben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

(4)  

Für jedes Erzeugnis gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden,

a) 

der am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandte Satz des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 1 ) festgelegten Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft,

b) 

der angewandte Satz des Zolltarifs von Bosnien und Herzegowina für 2005 ( 2 ).

(5)  
Die nach Maßgabe dieses Abkommen berechneten gesenkten Zollsätze, die von Bosnien und Herzegowina anzuwenden sind, werden nach den üblichen arithmetischen Regeln auf die nächste Dezimalstelle abgerundet. Daher werden alle Zahlen, bei denen weniger als 5 nach der ersten Dezimalstelle steht, auf die nächstniedrigere Dezimalstelle abgerundet, und alle Zahlen, bei denen 5 oder mehr nach der ersten Dezimalstelle steht, auf die nächsthöhere Dezimalstelle aufgerundet.
(6)  

Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen, die sich

a) 

aus den Zollverhandlungen der WTO oder

b) 

im Falle des Beitritts von Bosnien und Herzegowina zur WTO oder

c) 

aus Senkungen nach dem Beitritt von Bosnien und Herzegowina zur WTO

ergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 4 genannten Ausgangszollsätze.

(7)  
Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina teilen einander ihre Ausgangszollsätze und Änderungen dieser Zollsätze mit.

KAPITEL I

Gewerbliche Erzeugnisse

Artikel 19

Begriffsbestimmung

(1)  
Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und für Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzegowina, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.
(2)  
Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt jenem Vertrag.

Artikel 20

Zugeständnisse der Gemeinschaft für gewerbliche Erzeugnisse

(1)  
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft und die Abgaben gleicher Wirkung auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(2)  
Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Artikel 21

Zugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für gewerbliche Erzeugnisse

(1)  
Die Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf die gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(2)  
Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(3)  
Die Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf die gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die in Anhang Ia, Ib und Ic aufgeführt sind, werden schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt und beseitigt:
(4)  
Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen von Bosnien und Herzegowina für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

Artikel 22

Ausfuhrzölle und Ausfuhrbeschränkungen

(1)  
Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.
(2)  
Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 23

Schnellere Senkung der Zollsätze

Bosnien und Herzegowina erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 21 vorgesehen zu senken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft diesbezüglich die Lage und spricht entsprechende Empfehlungen aus.

KAPITEL II

Landwirtschaft und Fischerei

Artikel 24

Begriffsbestimmung

(1)  
Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Bosnien und Herzegowina.
(2)  
Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.
(3)  
Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie der Unterpositionen 0511 91 , 1902 20 10 und 2301 20 00 .

Artikel 25

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

Protokoll Nr. 1 enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.

Artikel 26

Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse

(1)  
Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina.
(2)  
Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Bosnien und Herzegowina alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.

Artikel 27

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

(1)  
Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, die nicht unter die Positionen 0102 , 0201 , 0202 , 1701 , 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.

Für die Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll beseitigt.

(2)  
Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens setzt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus „Baby-beef“ im Sinne des Anhangs II mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 1 500  Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20 v. H. des Wertzollsatzes und 20 v. H. des spezifischen Zollsatzes fest, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind.
(3)  
Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewährt die Gemeinschaft für Erzeugnisse der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 12 000  Tonnen (Nettogewicht) abgabenfreien Zugang.

▼M1

Ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls anlässlich des Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union oder, falls jenes Protokoll vorläufig angewandt wird, ab dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung beträgt das jährliche Zollkontingent gemäß Unterabsatz 1 13 210 Tonnen (Nettogewicht).

▼B

(4)  

Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

a) 

beseitigt Bosnien und Herzegowina die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft;

b) 

beginnt Bosnien und Herzegowina mit der schrittweisen Senkung der Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIb, IIIc und IIId aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort jeweils für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan;

c) 

beseitigt Bosnien und Herzegowina die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIe aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen des dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zollkontingents.

▼M1

(4a)  
Zusätzlich zu Absatz 4 beseitigt Bosnien und Herzegowina ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls anlässlich des Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union oder, falls jenes Protokoll vorläufig angewandt wird, ab dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIf aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Union im Rahmen des dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zollkontingents.

▼B

(5)  
Protokoll Nr. 7 enthält die Regelung für die dort aufgeführten Weine und Spirituosen.

Artikel 28

Fisch und Fischereierzeugnisse

(1)  
Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, die nicht in Anhang IV aufgeführt sind. Die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.

▼M1

(1a)  
Ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls anlässlich des Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union oder, falls jenes Protokoll vorläufig angewandt wird, ab dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung beseitigt die Union alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, die nicht in Anhang IVa aufgeführt sind. Die in Anhang IVa aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen.

▼B

(2)  
Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Bosnien und Herzegowina die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Maßgabe des Anhangs V.

▼M1

(3)  
Ab dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls anlässlich des Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union oder, falls jenes Protokoll vorläufig angewandt wird, ab dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung eröffnet Bosnien und Herzegowina ein auf 75 Tonnen pro Jahr begrenztes Zollkontingent für die zollfreie Einfuhr von lebenden Karpfen der Position 0301 93 00 der Kombinierten Nomenklatur. Einfuhren außerhalb des Kontingents unterliegen den Zöllen gemäß Anhang V des SAA.

▼B

Artikel 29

Überprüfungsklausel

Unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der Regeln der Agrar- und Fischereipolitik von Bosnien und Herzegowina, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft von Bosnien und Herzegowina, der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO und des möglichen Beitritts von Bosnien und Herzegowina zur WTO prüfen die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Stabilitäts- und Assoziationsrat für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können.

Artikel 30

Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen Vertragspartei, für die nach den Artikeln 25 bis 28 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die beiden Vertragsparteien ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 39, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.

Artikel 31

Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen

(1)  
Bosnien und Herzegowina schützt die geografischen Angaben der Gemeinschaft, die nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ( 3 ) in der Gemeinschaft eingetragen sind, nach Maßgabe dieses Artikels. Geografische Angaben von Bosnien und Herzegowina für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse können unter den in der genannten Verordnung festgelegten Voraussetzungen in der Gemeinschaft eingetragen werden.
(2)  
Bosnien und Herzegowina verbietet in seinem Hoheitsgebiet die Verwendung von in der Gemeinschaft geschützten Namen für vergleichbare Erzeugnisse, die nicht der Spezifikation der geografischen Angabe entsprechen. Dies gilt auch, wenn der tatsächliche geografische Ursprung der Ware angegeben, die betreffende geographische Angabe in Übersetzung verwendet oder der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird.
(3)  
Bosnien und Herzegowina lehnt die Eintragung einer Marke ab, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht.
(4)  
In Bosnien und Herzegowina eingetragene oder durch Benutzung erworbene Marken, deren Benutzung den Fällen des Absatzes 2 entspricht, dürfen sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens nicht mehr benutzt werden. Dies gilt jedoch nicht für in Bosnien und Herzegowina eingetragene Marken und durch Benutzung erworbene Marken, die Angehörigen von Drittstaaten gehören, es sei denn, sie sind geeignet, die Öffentlichkeit über die Qualität, die Spezifikation oder den geografischen Ursprung der Waren zu täuschen.
(5)  
Die Verwendung der nach Absatz 1 geschützten geografischen Angaben als übliche Begriffe, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für diese Waren in Bosnien und Herzegowina sind, endet spätestens am 31. Dezember 2013.
(6)  
Bosnien und Herzegowina gewährleistet den Schutz nach den Absätzen 1 bis 5 von sich aus und auf Antrag eines Beteiligten.

KAPITEL III

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 32

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Kapitel oder in Protokoll Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 33

Weitere Zugeständnisse

Dieser Titel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maßnahmen durch eine Vertragspartei unberührt.

Artikel 34

Stillhalteregelung

(1)  
Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.
(2)  
Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft.
(3)  
Unbeschadet der nach den Artikeln 25, 26, 27 und 28 eingeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrar- und Fischereipolitik von Bosnien und Herzegowina und der Gemeinschaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen III bis V und Protokoll Nr. 1 vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 35

Verbot steuerlicher Diskriminierung

(1)  
Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Waren der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Waren mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt.
(2)  
Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben.

Artikel 36

Finanzzölle

Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.

Artikel 37

Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen

(1)  
Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.
(2)  
Während der in Artikel 18 genannten Übergangszeit lässt dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden oder die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkommen ergeben, die von Bosnien und Herzegowina zur Förderung des Regionalhandels geschlossen werden.
(3)  
Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten finden im Stabilitäts- und Assoziationsrat Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in dem vorliegenden Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und von Bosnien und Herzegowina Rechnung getragen wird.

Artikel 38

Dumping und Subventionen

(1)  
Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Artikel 39 zu treffen.
(2)  
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 bzw. dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 39

Allgemeine Schutzklausel

(1)  
Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
(2)  

Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt,

a) 

dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht oder

b) 

dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten,

so kann die einführende Vertragspartei ungeachtet des Absatzes 1 unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen treffen.

(3)  
Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Lösung der infolge der Anwendung dieses Abkommens aufgetretenen Probleme im Sinne des Absatzes 2 notwendig ist. Die Schutzmaßnahmen bestehen in der Regel in der Aussetzung der Erhöhung oder in der Senkung der in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzspannen für die betroffene Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem in Artikel 18 Absatz 4 Buchstaben a und b und Absatz 6 genannten Ausgangszollsatz für die Ware entspricht. Diese Maßnahmen, in denen vorgesehen sein muss, dass sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden, dürfen nicht für mehr als zwei Jahre getroffen werden.

In besonderen Ausnahmefällen können die Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens vier Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt.

(4)  
Die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den Fällen dieses Artikels vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b so bald wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
(5)  

Für die Durchführung der Absätze 1, 2, 3 und 4 gilt Folgendes:

a) 

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird unverzüglich mit der Prüfung der Probleme befasst, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Lösung dieser Probleme erforderlichen Beschlüsse fassen.

Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen Beschluss zur Lösung der Probleme gefasst oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen müssen die in diesem Abkommen vorgesehenen Präferenzniveaus und -spannen aufrechterhalten.

b) 

Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.

Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

(6)  
Führt die Gemeinschaft oder Bosnien und Herzegowina für die Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit.

Artikel 40

Knappheitsklausel

(1)  

Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels

a) 

zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder

b) 

zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Vertragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen,

so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.

(2)  
Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
(3)  
Die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unterbreitet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen und in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.
(4)  
Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Bosnien und Herzegowina, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.
(5)  
Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

Artikel 41

Staatliche Monopole

Bosnien und Herzegowina formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und den Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina ausgeschlossen ist.

Artikel 42

Ursprungsregeln

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, enthält Protokoll Nr. 2 die Ursprungsregeln für die Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 43

Zulässige Beschränkungen

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen und gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 44

Verweigerung der Amtshilfe

(1)  
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Amtshilfe für die Anwendung und Überwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.
(2)  
Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach diesem Artikel vorübergehend aussetzen.
(3)  

Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung der Amtshilfe“ unter anderem vor,

a) 

wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren wiederholt nicht erfüllt worden ist;

b) 

wenn die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist;

c) 

wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rahmen der Amtshilfe zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist.

Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.

(4)  

Die vorübergehende Aussetzung ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:

a) 

Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

b) 

Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren vorübergehend aussetzen. Eine vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert.

c) 

Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei notwendige Minimum zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Die vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

(5)  
Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a sollte die betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer veröffentlichen. In der Bekanntmachung sollte den Einführern für die betreffenden Waren mitgeteilt werden, dass auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Amtshilfe oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt worden sind.

Artikel 45

Finanzielle Verantwortung

Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des Protokolls Nr. 2, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Stabilitäts- und Assoziationsrat ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.

Artikel 46

Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.

TITEL V

FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER, NIEDERLASSUNG, ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN, KAPITALVERKEHR

KAPITEL I

Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Artikel 47

(1)  

Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten

a) 

wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bewirkt;

b) 

haben der Ehegatte und die Kinder eines im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigten Arbeitnehmers, die dort einen legalen Wohnsitz haben, während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats; dies gilt nicht für Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne des Artikels 48 fallen, sofern in diesen Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

(2)  
Bosnien und Herzegowina gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die in Bosnien und Herzegowina einen legalen Wohnsitz haben, die in Absatz 1 genannte Behandlung.

Artikel 48

(1)  

Unter Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für die Mobilität der Arbeitnehmer

a) 

sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für Arbeitnehmer aus Bosnien und Herzegowina, die von Mitgliedstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden;

b) 

prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche Abkommen zu schließen.

(2)  
Nach drei Jahren prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren und unter Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft.

Artikel 49

(1)  

Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, und für deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, werden Bestimmungen festgelegt. Zu diesem Zweck werden durch einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats, der Rechte und Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit diese eine günstigere Behandlung vorsehen, unberührt lassen sollte, die folgenden Bestimmungen in Kraft gesetzt:

a) 

Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Aufenthaltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre Familienangehörigen zusammengezählt.

b) 

Alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen können zu den nach dem Recht des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden.

c) 

Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen für ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Begriffsbestimmung.

(2)  
Bosnien und Herzegowina gewährt den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Hoheitsgebiet legal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz haben, eine ähnliche wie die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannte Behandlung.

KAPITEL II

Niederlassung

Artikel 50

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) 

„Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „Gesellschaft aus Bosnien und Herzegowina“ ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. im Gebiet von Bosnien und Herzegowina hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bzw. nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. im Gebiet von Bosnien und Herzegowina, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als Gesellschaft aus Bosnien und Herzegowina, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bzw. mit der Wirtschaft von Bosnien und Herzegowina aufweist.

b) 

„Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die von einer anderen Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird.

c) 

„Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte mit dem Geschäftssitz tätigen können, der dessen Außenstelle darstellt.

d) 

„Niederlassung“ ist

i) 

im Falle der Staatsangehörigen das Recht, selbständige Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und Unternehmen zu gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die selbständige Erwerbstätigkeit und die Geschäftstätigkeit umfassen nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und verleihen nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt einer anderen Vertragspartei. Dieses Kapitel gilt nicht für Personen, die nicht ausschließlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;

ii) 

im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft und der Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina das Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in Bosnien und Herzegowina bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

e) 

„Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten.

f) 

„Erwerbstätigkeiten“ umfassen grundsätzlich gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten.

g) 

„Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ bzw. „Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina“ ist eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzt.

Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. außerhalb von Bosnien und Herzegowina ansässig sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. außerhalb von Bosnien und Herzegowina niedergelassen sind und von Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Bosnien und Herzegowina nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

h) 

„Finanzdienstleistungen“ sind die in Anhang VI aufgeführten Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.

Artikel 51

(1)  

Bosnien und Herzegowina erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck gewährt Bosnien und Herzegowina bei Inkrafttreten dieses Abkommens

a) 

für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt;

b) 

für die Geschäftstätigkeit der in Bosnien und Herzegowina niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es seinen eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.

(2)  

Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten

a) 

für die Niederlassung von Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren;

b) 

für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren.

(3)  
Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaften bewirken.
(4)  
Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Durchführungsbestimmungen für die Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Niederlassung von Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina zur Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeiten fest.
(5)  

Ungeachtet dieses Artikels

a) 

haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das Recht, Immobilien in Bosnien und Herzegowina zu nutzen und zu mieten;

b) 

haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft ab Inkrafttreten dieses Abkommens das gleiche Recht, Eigentumsrechte an Immobilien zu erwerben und auszuüben, wie Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von gemeinsamem Interesse die gleichen Rechte wie Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina, sofern diese Rechte für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten erforderlich sind, für die sie sich niedergelassen haben. Dieser Buchstabe lässt Artikel 63 unberührt;

c) 

prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Möglichkeiten für die Ausdehnung der unter Buchstabe b genannten Rechte auf Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft.

Artikel 52

(1)  
Vorbehaltlich des Artikels 51 können die Vertragsparteien die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren, soweit diese Regelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken; dies gilt nicht für die in Anhang VI aufgeführten Finanzdienstleistungen.
(2)  
Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertragspartei ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.
(3)  
Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

Artikel 53

(1)  
Unbeschadet anders lautender Bestimmungen des multilateralen Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums ( 4 ) (nachstehend „ECAA-Übereinkommen“ genannt) gilt dieses Kapitel nicht für den Luft- und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr.
(2)  
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.

Artikel 54

(1)  
Die Artikel 51 und 52 schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, die nicht nach ihrem Recht gegründet worden sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der nach ihrem Recht gegründeten Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(2)  
Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.

Artikel 55

Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina die Aufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätigkeiten in Bosnien und Herzegowina bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 56

(1)  
Die im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina sind berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahmegebiet geltenden Rechtsvorschriften im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina bzw. im Gebiet der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.
(2)  

In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (nachstehend „Organisationen“ genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):

a) 

Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vorstands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:

i) 

die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung,

ii) 

die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwaltungskräfte,

iii) 

die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und sonstige Personalentscheidungen;

b) 

Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, oder die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.

c) 

Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die natürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet einer Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.

(3)  

Die Einreise von Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina bzw. Staatsangehörigen der Gemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. das Gebiet von Bosnien und Herzegowina und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte der Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft aus Bosnien und Herzegowina in einem Mitgliedstaat bzw. für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Bosnien und Herzegowina zuständig sind, und sofern

a) 

diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und keine Vergütung aus einer Quelle im Aufnahmegebiet erhalten und

b) 

die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der Gemeinschaft bzw. außerhalb von Bosnien und Herzegowina hat und in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. in Bosnien und Herzegowina keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat.

KAPITEL III

Erbringung von Dienstleistungen

Artikel 57

(1)  
Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina verpflichten sich, im Einklang mit den folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina bzw. Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina bzw. Staatsangehörige der Gemeinschaft zu gestatten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind.
(2)  
Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 56 Absatz 2 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Gesellschaften oder Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina sind und um vorübergehende Einreise zum Zwecke der Aushandlung oder des Abschlusses von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.
(3)  
Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung getragen.

Artikel 58

(1)  
Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Gesellschaften oder Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, die in einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich verschärfen.
(2)  
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der anderen Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erheblich verschärften Lage für die Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.

Artikel 59

Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina gelten die folgenden Bestimmungen:

1. 

Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 3 die Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr durch Bosnien und Herzegowina und die Gemeinschaft insgesamt, die wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbots und die schrittweise Angleichung der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird.

2. 

Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden und die internationalen und europäischen Verpflichtungen im Bereich der Sicherheits- und Umweltschutznormen zu erfüllen.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für marktwirtschaftliche Verhältnisse als einen wesentlichen Faktor des internationalen Seeverkehrs.

3. 

Gemäß den Grundsätzen der Nummer 2

a) 

nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen auf;

b) 

heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten;

c) 

gewähren die Vertragsparteien den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.

4. 

Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr im ECAA-Übereinkommen geregelt.

5. 

Vor Abschluss des ECAA-Übereinkommens treffen die Vertragsparteien keine Maßnahmen, die die Lage gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens verschärfen oder die diskriminierender sind.

6. 

Bosnien und Herzegowina gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luft-, des See-, des Binnenschiffs- und des Landverkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dient und den Personen- und Güterverkehr erleichtert.

7. 

Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaffen werden können.

KAPITEL IV

Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

Artikel 60

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.

Artikel 61

(1)  
Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den Bestimmungen des Kapitels II des Titels V getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
(2)  
Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.
(3)  
Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens genehmigt Bosnien und Herzegowina durch uneingeschränkte und zweckdienliche Nutzung der bestehenden Vorschriften und Verfahren den Erwerb von Immobilien in Bosnien und Herzegowina durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten.

Innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens passt Bosnien und Herzegowina seine Rechtsvorschriften über den Erwerb von Immobilien in Bosnien und Herzegowina durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten schrittweise an, um deren Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina zu gewährleisten.

Ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens gewährleisten die Vertragsparteien auch den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen und Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.

(4)  
Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Gebietsansässigen von Bosnien und Herzegowina ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.
(5)  
In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der Gemeinschaft oder der Wechselkurs- oder Währungspolitik von Bosnien und Herzegowina verursacht oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unbeschadet des Artikels 60 und des vorliegenden Artikels für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind.
(6)  
Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere Regelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bilateralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der Vertragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind.
(7)  
Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu erleichtern.

Artikel 62

(1)  
Während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.
(2)  
Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Durchführungsvorschriften für die uneingeschränkte Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr fest.

KAPITEL V

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 63

(1)  
Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2)  
Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

Artikel 64

Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, insbesondere was die Erteilung, Verlängerung oder Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung betrifft, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung lässt Artikel 63 unberührt.

Artikel 65

Dieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert werden.

Artikel 66

(1)  
Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.
(2)  
Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen.
(3)  
Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder Bosnien und Herzegowina daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 67

(1)  
Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.
(2)  
Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in Bosnien und Herzegowina kann die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. Bosnien und Herzegowina unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.
(3)  
Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwaiger daraus resultierender Einnahmen.

Artikel 68

Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des GATS ergeben.

Artikel 69

Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.

TITEL VI

ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN, GESETZESVOLLZUG UND WETTBEWERBSREGELN

Artikel 70

(1)  
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Angleichung der in Bosnien und Herzegowina bestehenden Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft und der wirksamen Anwendung dieser Rechtsvorschriften an. Bosnien und Herzegowina bemüht sich zu gewährleisten, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar werden. Bosnien und Herzegowina gewährleistet, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß angewandt und durchgesetzt werden.
(2)  
Diese Angleichung beginnt am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 8 festgelegten Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkommen genannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands ausgedehnt.
(3)  
In einer ersten Phase konzentriert sich die Angleichung auf die wesentlichen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Binnenmarkts und auf andere handelsrelevante Bereiche. In einer weiteren Phase konzentriert sich Bosnien und Herzegowina auf die übrigen Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands.

Die Angleichung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage eines zwischen der Europäischen Kommission und Bosnien und Herzegowina zu vereinbarenden Programms vorgenommen.

(4)  
Ferner legt Bosnien und Herzegowina im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission die Durchführungsvorschriften für die Aufsicht über die Durchführung der Angleichung der Rechtsvorschriften und die für den Gesetzesvollzug zu treffenden Maßnahmen fest.

Artikel 71

Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen

(1)  

Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar

a) 

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

b) 

die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen,

c) 

staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(2)  
Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den Artikeln 81, 82, 86 und 87 des EG-Vertrags und den von den Gemeinschaftsorganen dazu erlassenen auslegenden Rechtsakten ergeben.
(3)  
Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig arbeitenden Behörde die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a und b auf private und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.
(4)  
Bosnien und Herzegowina errichtet innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine unabhängig arbeitende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe c erforderlich sind. Diese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staatlichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2 zuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen anordnen.
(5)  
Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich einen Bericht o. ä. vorlegen, der in Methoden und Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihilfen entspricht. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.
(6)  
Bosnien und Herzegowina stellt ein umfassendes Inventar der vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde eingerichteten Beihilfeprogramme auf und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.
(7)  
a) 

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Bosnien und Herzegowina gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass Bosnien und Herzegowina den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird.

b) 

Bis Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt Bosnien und Herzegowina der Europäischen Kommission Zahlen für das BIP pro Kopf der Bevölkerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die in Absatz 4 genannte Behörde und die Europäische Kommission prüfen dann gemeinsam die Förderungswürdigkeit der Regionen von Bosnien und Herzegowina sowie die entsprechende Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf der Grundlage der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft die Fördergebietskarte.

(8)  
Protokoll Nr. 4 enthält die Sonderregelung für staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung der Stahlindustrie.
(9)  

Hinsichtlich der in Kapitel II des Titels IV genannten Waren

a) 

findet Absatz 1 Buchstabe c keine Anwendung;

b) 

werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Buchstabe a stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten.

(10)  
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, so kann sie nach Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

Dieses Abkommen berührt nicht die Einführung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch eine Vertragspartei nach den einschlägigen Artikeln des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und den einschlägigen internen Rechtsvorschriften.

Artikel 72

Öffentliche Unternehmen

Spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wendet Bosnien und Herzegowina auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, die Grundsätze an, die im EG-Vertrag, insbesondere in Artikel 86, festgelegt sind.

Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren aus der Gemeinschaft nach Bosnien und Herzegowina einzuführen.

Artikel 73

Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums

(1)  
Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VII bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums beimessen.
(2)  
Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Vertragsparteien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren.
(3)  
Bosnien und Herzegowina trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
(4)  
Bosnien und Herzegowina verpflichtet sich, innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums den in Anhang VII aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums beizutreten. Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung, die sie den Grundsätzen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums beimessen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Bosnien und Herzegowina durch Beschluss verpflichten, bestimmten multilateralen Übereinkünften in diesem Bereich beizutreten.
(5)  
Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich der Stabilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um beide Seiten zufriedenstellende Lösungen zu finden.

Artikel 74

Öffentliche Aufträge

(1)  
Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina sehen die Öffnung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, insbesondere nach den WTO-Regeln, als erstrebenswertes Ziel an.
(2)  
Den Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina wird ab Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig davon, ob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaffungsregeln der Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften der Gemeinschaft gewährt werden.

Diese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungssektor, sobald die Regierung von Bosnien und Herzegowina die Rechtsvorschriften zur Einführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen hat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Bosnien und Herzegowina diese Rechtsvorschriften tatsächlich erlassen hat.

(3)  
Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach den Bestimmungen des Kapitels II des Titels V in Bosnien und Herzegowina niedergelassen sind, wird ab Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Bosnien und Herzegowina zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina gewährt werden.
(4)  
Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Bosnien und Herzegowina niedergelassen sind, wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren in Bosnien und Herzegowina zu Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina gewährt werden. In der Übergangszeit von fünf Jahren sorgt Bosnien und Herzegowina für eine schrittweise Senkung der bestehenden Präferenzen, so dass der Präferenzsatz bei Inkrafttreten dieses Abkommens höchstens 15 % im ersten und zweiten Jahr, höchstens 10 % im dritten und vierten Jahr und höchstens 5 % im fünften Jahr beträgt.
(5)  
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob Bosnien und Herzegowina allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Bosnien und Herzegowina gewähren kann. Bosnien und Herzegowina erstattet dem Stabilitäts- und Assoziationsrat jährlich Bericht über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um die Transparenz zu erhöhen und für eine wirksame gerichtliche Überprüfung der im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gefassten Beschlüsse zu sorgen.
(6)  
Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffentlicher Aufträge finden die Artikel 47 bis 69 Anwendung.

Artikel 75

Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung

(1)  
Bosnien und Herzegowina trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um seine Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften der Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess-, Akkreditierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren in Einklang zu bringen.
(2)  

Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien an,

a) 

die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zu fördern;

b) 

die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Qualitätssicherung zu unterstützen: Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung;

c) 

die Teilnahme von Bosnien und Herzegowina an der Arbeit von Organisationen zu fördern, die sich mit Normung, Konformitätsbewertung, Messwesen und ähnlichen Aufgaben befassen (z. B. CEN, CENELEC, ETSI, EA, WELMEC und EUROMET ( 5 ));

d) 

gegebenenfalls ein Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte zu schließen, sobald die Rechtsvorschriften und Verfahren von Bosnien und Herzegowina ausreichend an die der Gemeinschaft angeglichen sind und geeignetes Fachwissen zur Verfügung steht.

Artikel 76

Verbraucherschutz

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Verbraucherschutznormen von Bosnien und Herzegowina an die der Gemeinschaft zusammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu gewährleisten, und dieser Schutz hängt vom Aufbau einer administrativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und den Gesetzesvollzug in diesem Bereich gewährleistet.

Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragsparteien angesichts ihrer gemeinsamen Interessen

a) 

eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes nach dem Gemeinschaftsrecht, einschließlich der Verbesserung der Information und des Aufbaus unabhängiger Organisationen,

b) 

die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz in Bosnien und Herzegowina an die in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften,

c) 

einen wirksamen Rechtsschutz für die Verbraucher, um die Qualität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicherheitsnormen aufrechtzuerhalten,

d) 

die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behörden und den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitigkeiten.

Artikel 77

Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit

Bosnien und Herzegowina gleicht seine Rechtsvorschriften in den Bereichen Arbeitsbedingungen, insbesondere über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit schrittweise an die der Gemeinschaft an.

TITEL VII

RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT

Artikel 78

Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaats

Bei ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen des Gesetzesvollzugs und der Rechtspflege im Besonderen besondere Bedeutung bei. Ziel der Zusammenarbeit sind vor allem die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz sowie die Steigerung ihrer Effizienz und der Ausbau ihrer institutionellen Kapazitäten, die Erleichterung des Zugangs zu den Gerichten, die Entwicklung geeigneter Strukturen für Polizei, Zoll und andere Vollzugsbehörden, eine geeignete Ausbildung und die Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität.

Artikel 79

Schutz personenbezogener Daten

Bosnien und Herzegowina gleicht seine Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei Inkrafttreten dieses Abkommens an das Gemeinschaftsrecht und die übrigen europäischen und internationalen Rechtsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre an. Bosnien und Herzegowina richtet unabhängige Aufsichtsbehörden mit ausreichenden finanziellen und personellen Mitteln ein, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina zum Schutz personenbezogener Daten effizient überwachen und ihre Durchsetzung gewährleisten. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verwirklichung dieses Ziels zusammen.

Artikel 80

Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration

Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenzkontrollen, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen Rahmen für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regionaler Ebene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initiativen in diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang nutzen.

Die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist Gegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen Koordinierung zwischen den Vertragsparteien; sie sollte technische Hilfe und Amtshilfe für die folgenden Maßnahmen umfassen:

a) 

Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis,

b) 

Formulierung von Rechtsvorschriften,

c) 

Steigerung der Effizienz der Institutionen,

d) 

Ausbildung des Personals,

e) 

Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere,

f) 

Grenzschutz.

Insbesondere konzentriert sich die Zusammenarbeit

a) 

im Asylbereich auf die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, die den Normen des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und des New Yorker Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 entsprechen um die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und die Achtung der übrigen Rechte von Asylbewerbern und Flüchtlingen gewährleisten;

b) 

im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung und die Rechte und den Status der zugelassenen Personen. Im Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertragsparteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden Staatsangehörigen anderer Länder fair zu behandeln und eine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihre Rechte und Pflichten denen ihrer eigenen Staatsangehörigen vergleichbar zu machen.

Artikel 81

Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung; Rückübernahme

(1)  
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung zusammen. Zu diesem Zweck rückübernehmen Bosnien und Herzegowina und die Mitgliedstaaten ihre Staatsangehörigen, die sich illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten; ferner kommen die Vertragsparteien überein, ein Rückübernahmeabkommen zu schließen und in vollem Umfang durchzuführen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält.

Die Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina versehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.

Die besonderen Verfahren für die Rückübernahme eigener Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger und Staatenloser werden in dem Rückübernahmeabkommen festgelegt.

(2)  
Bosnien und Herzegowina erklärt sich bereit, Rückübernahmeabkommen mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern zu schließen, und sagt zu, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die flexible und schnelle Anwendung aller in diesem Artikel genannten Rückübernahmeabkommen zu gewährleisten.
(3)  
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt weitere gemeinsame Anstrengungen fest, die zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels und der illegalen Migrationsnetze, unternommen werden können.

Artikel 82

Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus

(1)  
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des Terrorismus missbraucht werden.
(2)  
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zu fördern, die denen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“, gleichwertig sind.

Artikel 83

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen

(1)  
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Strukturen für die Bekämpfung illegaler Drogen zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs zu bewältigen und die Ausgangsstoffe wirksamer zu kontrollieren.
(2)  
Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Verwirklichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grundsätzen und folgen der Drogenbekämpfungsstrategie der EU.

Artikel 84

Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität und anderer Straftaten

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämpfung organisierter und sonstiger Straftaten wie den folgenden zusammen:

a) 

Schleuserkriminalität und Menschenhandel,

b) 

Wirtschaftsdelikte, insbesondere Geldfälschung, illegale Geschäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Material und Geschäfte mit illegalen Waren, nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen,

c) 

Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbesondere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwaltungspraktiken,

d) 

Steuerbetrug,

e) 

Herstellung von und illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

f) 

Schmuggel,

g) 

illegaler Waffenhandel,

h) 

Urkundenfälschung,

i) 

illegaler Handel mit Kraftfahrzeugen,

j) 

Cyberkriminalität.

Die regionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der anerkannten internationalen Normen bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität werden gefördert.

Artikel 85

Bekämpfung des Terrorismus

Im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, an denen sie als Vertragspartei beteiligt sind, und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften kommen die Vertragsparteien überein, bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen und ihrer Finanzierung zusammenzuarbeiten:

a) 

bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und internationalen Übereinkünfte und Rechtsinstrumente;

b) 

durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem internen Recht;

c) 

durch einen Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, sowie im technischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.

TITEL VIII

KOOPERATIONSPOLITIK

Artikel 86

(1)  
Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotenzial von Bosnien und Herzegowina geleistet werden soll. Diese Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien.
(2)  
Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung von Bosnien und Herzegowina ausgerichtet. Diese Politik sollte gewährleisten, dass umweltpolitische Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbezogen werden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewogenen sozialen Entwicklung Rechnung tragen.
(3)  
Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die die Zusammenarbeit zwischen Bosnien und Herzegowina und seinen Nachbarstaaten, einschließlich der Mitgliedstaaten, fördern können und damit einen Beitrag zur Stabilität in der Region leisten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann im Einklang mit der Europäischen Partnerschaft Prioritäten zwischen und innerhalb der folgenden Kooperationsmaßnahmen festlegen.

Artikel 87

Wirtschafts- und Handelspolitik

Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Verständnis der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften und der Formulierung und Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft zu verbessern.

Auf Ersuchen der Regierung von Bosnien und Herzegowina kann die Gemeinschaft Bosnien und Herzegowina in seinen Anstrengungen unterstützen, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und seine Politik schrittweise an die stabilitätsorientierte Politik der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion anzugleichen.

Mit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechtssicherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungsfreie handelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen informellen Informationsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.

Artikel 88

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Statistik. Ihr Ziel ist es insbesondere, leistungsfähige und nachhaltige Statistiksysteme zu entwickeln, die vergleichbare, zuverlässige, objektive und genaue Daten liefern können, die für die Planung und Überwachung des Übergangs- und Reformprozesses in Bosnien und Herzegowina benötigt werden. Ferner sollten das staatliche Statistische Amt und die Statistischen Ämter der Entitäten in die Lage versetzt werden, besser auf die Bedürfnisse ihrer in- und ausländischen Kunden (im öffentlichen wie im privaten Sektor) einzugehen. Das Statistiksystem sollte mit den Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Vereinten Nationen, dem europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik und dem europäischen Statistikrecht im Einklang stehen und sich auf den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand hinentwickeln.

Artikel 89

Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen

Die Zusammenarbeit zwischen Bosnien und Herzegowina und der Gemeinschaft konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Sektors der Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen in Bosnien und Herzegowina zu schaffen und auszubauen.

Artikel 90

Zusammenarbeit im Bereich der Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen und der externen Rechnungsprüfung. Die Vertragsparteien arbeiten — durch Ausarbeitung und Erlass einschlägiger Rechtsvorschriften — insbesondere mit dem Ziel zusammen, im Einklang mit den international anerkannten Kontroll- und Prüfnormen und -methoden und der bewährten Praxis der Europäischen Union Systeme für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen (einschließlich Finanzmanagement und -kontrolle und einer funktionell unabhängigen internen Revision) und die unabhängige externe Rechnungsprüfung in Bosnien und Herzegowina zu entwickeln. Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf Qualifizierung und Ausbildung für die Behörden mit dem Ziel, die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und die externe Rechnungsprüfung (Oberste Rechnungsprüfungsbehörde) in Bosnien und Herzegowina zu entwickeln, was auch die Einrichtung und Stärkung zentraler Harmonisierungsreferate für die Systeme für Finanzmanagement und -kontrolle und für die interne Revision einschließt.

Artikel 91

Investitionsförderung und Investitionsschutz

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen ausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle Wiederbelebung in Bosnien und Herzegowina unerlässlich ist.

Artikel 92

Industrielle Zusammenarbeit

Mit der Zusammenarbeit soll die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in Bosnien und Herzegowina gefördert werden. Sie umfasst auch die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten.

Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die von den beiden Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderübergreifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen sollte insbesondere angestrebt werden, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu schaffen, das Management und das Know-how zu verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern.

Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Industriepolitik gebührend Rechnung getragen.

Artikel 93

Kleine und mittlere Unternehmen

Bei der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, deren Ziel die Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft ist, wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der KMU und den zehn Leitlinien der Europäischen Charta für Kleinunternehmen gebührend Rechnung getragen.

Artikel 94

Tourismus

Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Tourismus ist vor allem die Intensivierung des Informationsflusses über Tourismus (durch internationale Netze, Datenbanken usw.), die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Tourismusunternehmen, Fachleuten sowie Regierungen und ihren Fremdenverkehrsämtern und der Transfer von Know-how (durch Ausbildung, Austausch und Seminare). Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.

Die Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperationsrahmen integriert werden.

Artikel 95

Agrar- und Ernährungswirtschaft

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Landwirtschaft sowie in den Bereichen Tier- und Pflanzengesundheit. Ziel der Zusammenarbeit ist vor allem die Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar- und Ernährungswirtschaft in Bosnien und Herzegowina, insbesondere um die Normen der Gemeinschaft in den Bereichen Tier- und Pflanzengesundheit zu erreichen, und die Unterstützung der schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften und der Praxis von Bosnien und Herzegowina an die Vorschriften und Normen der Gemeinschaft.

Artikel 96

Fischerei

Die Vertragsparteien prüfen, ob im Fischereisektor für beide Seiten vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermittelt werden können. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Fischerei gebührend Rechnung getragen, einschließlich der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen aus den Vorschriften der internationalen und regionalen Fischereiorganisationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen.

Artikel 97

Zoll

Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit in diesem Bereich mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassenden Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und das Zollsystem von Bosnien und Herzegowina an das der Gemeinschaft anzugleichen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der Zollvorschriften von Bosnien und Herzegowina an den gemeinschaftlichen Besitzstand zu unterstützen.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Zolls gebührend Rechnung getragen.

Protokoll Nr. 5 enthält die Regelung für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.

Artikel 98

Steuern

Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit im Bereich der Steuern auf, die Maßnahmen mit dem Ziel der weiteren Reform des Steuersystems von Bosnien und Herzegowina und der Umstrukturierung der Finanzverwaltung umfasst, damit eine effiziente Steuereinziehung gewährleistet und die Bekämpfung des Steuerbetrugs verstärkt werden kann.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Steuern und der Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs gebührend Rechnung getragen. Die Beseitigung schädlichen Steuerwettbewerbs sollte auf der Grundlage des vom Rat am 1. Dezember 1997 vereinbarten Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung erfolgen.

Die Zusammenarbeit ist auch darauf gerichtet, die Transparenz zu erhöhen und Korruption zu bekämpfen, und umfasst einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, um die Durchsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, -umgehung und -vermeidung zu erleichtern. Ferner vervollständigt Bosnien und Herzegowina das Netz bilateraler Abkommen mit den Mitgliedstaaten in Anlehnung an die aktuelle Fassung des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen und auf der Grundlage des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen, soweit der ersuchende Mitgliedstaat ihnen zugestimmt hat.

Artikel 99

Zusammenarbeit im sozialen Bereich

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Entwicklung der Beschäftigungspolitik in Bosnien und Herzegowina im Rahmen der intensivierten wirtschaftlichen Reform und Integration zu erleichtern. Die Zusammenarbeit hat auch den Zweck, die Anpassung des Systems der sozialen Sicherheit von Bosnien und Herzegowina an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu unterstützen, um Gleichberechtigung beim Zugang und wirksame Unterstützung für alle sozial Schwachen zu gewährleisten, und kann die Anpassung der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina über die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von Männern und Frauen, Behinderten und allen sozial Schwachen einschließlich der Angehörigen von Minderheiten sowie die Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das Schutzniveau in der Gemeinschaft umfassen.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.

Artikel 100

Bildung und Ausbildung

Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung in Bosnien und Herzegowina sowie der Jugendpolitik und der Jugendarbeit einschließlich der außerschulischen Bildung anzuheben. Eine Priorität für die Hochschulen ist die Verwirklichung der Ziele der Erklärung von Bologna im zwischenstaatlichen „Bologna-Prozess“.

Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, dass der Zugang zu Bildung und Ausbildung in Bosnien und Herzegowina auf allen Ebenen frei von jeder Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion gewährleistet ist. Priorität sollte für Bosnien und Herzegowina die Erfüllung der im Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkünften über diese Fragen übernommenen Verpflichtungen haben.

Die einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -instrumente leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungsstrukturen und -maßnahmen in Bosnien und Herzegowina.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.

Artikel 101

Kulturelle Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter anderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzelnen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich auch, bei der Förderung der kulturellen Vielfalt zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.

Artikel 102

Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovisuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduktionen in den Bereichen Film und Fernsehen.

Die Zusammenarbeit könnte unter anderem Programme und Fazilitäten für die Ausbildung von Journalisten und anderen Medienmitarbeitern sowie technische Hilfe sowohl für öffentliche als auch für private Medien umfassen, um ihre Unabhängigkeit, ihre Professionalität und ihre Verbindungen zu den europäischen Medien zu stärken.

Bosnien und Herzegowina gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher Aspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks an die der Gemeinschaft an und passt seine Rechtsvorschriften an den einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand an. Bosnien und Herzegowina berücksichtigt dabei insbesondere Fragen des Erwerbs der Rechte des geistigen Eigentums an über Satellit, terrestrische Frequenzen oder Kabel verbreiteten Programmen.

Artikel 103

Informationsgesellschaft

Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Informationsgesellschaft. Sie unterstützt vor allem die schrittweise Angleichung der Politik und der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina in diesem Bereich an die der Gemeinschaft.

Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusammen, die Informationsgesellschaft in Bosnien und Herzegowina weiterzuentwickeln. Allgemeine Ziele sind unter anderem die Vorbereitung der Gesellschaft insgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erhöhung der Attraktivität für Investitionen und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.

Artikel 104

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich.

Insbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und der elektronischen Kommunikationsdienste, damit Bosnien und Herzegowina die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesem Bereich ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens zum Abschluss bringen kann.

Artikel 105

Information und Kommunikation

Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina treffen die für die Förderung des Informationsaustauschs erforderlichen Maßnahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für interessierte Kreise in Bosnien und Herzegowina vermitteln.

Artikel 106

Verkehr

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Verkehrs.

Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt werden, das Verkehrswesen in Bosnien und Herzegowina umzustrukturieren und zu modernisieren, den freien Personen- und Güterverkehr zu verbessern, den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu den Verkehrseinrichtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen, zu erleichtern, die multimodale Infrastruktur im Zusammenhang mit den wichtigsten transeuropäischen Netzen auszubauen und insbesondere die regionalen Verbindungen in Südosteuropa im Einklang mit der Absichtserklärung zum Ausbau des regionalen Kernverkehrsnetzes zu verbessern, betriebliche Standards zu erreichen, die mit denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind, ein Verkehrssystem in Bosnien und Herzegowina zu entwickeln, das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und ihm angeglichen ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu verbessern.

Artikel 107

Energie

Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Energie, gegebenenfalls einschließlich Aspekten der nuklearen Sicherheit. Sie stützt sich auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft und wird im Hinblick auf die schrittweise Integration von Bosnien und Herzegowina in die Energiemärkte Europas ausgebaut.

Artikel 108

Umwelt

Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zusammenarbeit im Umweltbereich bei der lebenswichtigen Aufgabe, der Degradation Einhalt zu gebieten und eine Verbesserung der Umweltsituation einzuleiten, um zu einer nachhaltigen Entwicklung zu gelangen.

Die Vertragsparteien nehmen insbesondere eine Zusammenarbeit mit dem Ziel auf, die Verwaltungsstrukturen und -verfahren zu stärken, um eine strategische Planung in Umweltfragen und eine Koordinierung zwischen den Beteiligten zu gewährleisten, und konzentrieren sich auf die Angleichung der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina an den gemeinschaftlichen Besitzstand. Die Zusammenarbeit könnte sich auch auf die Entwicklung von Strategien konzentrieren, nach denen die örtliche, regionale und grenzüberschreitende Luft- und Wasserverschmutzung, unter anderem durch Abfälle und Chemikalien, erheblich verringert, ein System für eine effiziente, saubere, nachhaltige und erneuerbare Energieerzeugung und -nutzung geschaffen und Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgenommen werden. Besondere Aufmerksamkeit wird der Ratifizierung und Durchführung des Protokolls von Kyoto gewidmet.

Artikel 109

Zusammenarbeit bei der Forschung und technologischen Entwicklung

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der zivilen wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Forschung und technologische Entwicklung gebührend Rechnung getragen.

Artikel 110

Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung

Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Entwicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den Regionen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenzübergreifenden, der länderübergreifenden und der interregionalen Zusammenarbeit gewidmet.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Regionalentwicklung gebührend Rechnung getragen.

Artikel 111

Reform der öffentlichen Verwaltung

Ziel der Zusammenarbeit ist es, aufbauend auf den bisher in diesem Bereich unternommenen Reformanstrengungen die Entwicklung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in Bosnien und Herzegowina zu fördern.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Partnerschaft vor allem auf den Verwaltungsaufbau und umfasst Aspekte wie die Entwicklung und Anwendung transparenter und unparteiischer Einstellungsverfahren, Personalverwaltung und Laufbahnentwicklung im öffentlichen Dienst, berufliche Fortbildung, Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Verwaltung und Stärkung des Prozesses der politischen Willensbildung. Bei den Reformen wird den Zielen der Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen gebührend Rechnung getragen, einschließlich Aspekten ihrer Struktur. Die Zusammenarbeit umfasst alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung in Bosnien und Herzegowina.

TITEL IX

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 112

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Bosnien und Herzegowina im Einklang mit den Artikeln 5, 113 und 115 von der Gemeinschaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten. Die Hilfe der Gemeinschaft ist von weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der politischen Kriterien von Kopenhagen und insbesondere von Fortschritten bei der Verwirklichung der spezifischen prioritären Ziele der Europäischen Partnerschaft abhängig. Die Bewertung in den jährlichen Fortschrittsberichten für Bosnien und Herzegowina wird ebenfalls berücksichtigt. Voraussetzung für die Hilfe der Gemeinschaft ist ferner die Erfüllung der Auflagen im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, insbesondere der Zusage der Empfänger, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen durchzuführen. Die Bosnien und Herzegowina gewährte Hilfe wird nach dem festgestellten Bedarf und den vereinbarten Prioritäten, der Aufnahme- und gegebenenfalls der Rückzahlungsfähigkeit ausgerichtet und es werden damit Maßnahmen zur Reformierung und Umstrukturierung der Wirtschaft durchgeführt.

Artikel 113

Finanzhilfe in Form von Zuschüssen kann nach der einschlägigen Verordnung des Rates auf der Grundlage eines als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmens mit jährlichen Aktionsprogrammen bereitgestellt werden, die die Gemeinschaft nach Konsultationen mit Bosnien und Herzegowina festlegt.

Die Finanzhilfe kann für jeden Bereich der Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche Justiz und Inneres, der Angleichung der Rechtsvorschriften und der wirtschaftlichen Entwicklung bereitgestellt werden.

Artikel 114

Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.

Zu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein regelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe statt.

TITEL X

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 115

Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens überwacht. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten Ebene zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.

Artikel 116

(1)  
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern des Ministerrats von Bosnien und Herzegowina andererseits zusammen.
(2)  
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3)  
Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
(4)  
Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter von Bosnien und Herzegowina geführt.
(5)  
Bei Fragen, die die Europäische Investitionsbank betreffen, nimmt diese als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und Assoziationsrats teil.

Artikel 117

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Artikel 118

(1)  
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern des Ministerrats von Bosnien und Herzegowina andererseits zusammensetzt.
(2)  
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört.
(3)  
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In diesem Falle fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 117.

Artikel 119

Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.

Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Unterausschüsse ein.

Es wird ein Unterausschuss eingesetzt, der sich mit Migrationsfragen befasst.

Artikel 120

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.

Artikel 121

Es wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tritt in regelmäßigen Abständen zusammen, die er selbst festlegt.

Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina zusammen.

Der Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Europäischen Parlaments und von einem Mitglied der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina geführt.

Artikel 122

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte geltend zu machen.

Artikel 123

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,

a) 

die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;

b) 

die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen;

c) 

die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

Artikel 124

(1)  

In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

a) 

dürfen die von Bosnien und Herzegowina gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;

b) 

dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Bosnien und Herzegowina angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen aus Bosnien und Herzegowina bewirken.

(2)  
Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 125

(1)  
Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie gewährleisten, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.
(2)  
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.
(3)  
Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor. In diesem Falle finden Artikel 126 und gegebenenfalls Protokoll Nr. 6 Anwendung.

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen.

(4)  
Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat, im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss oder in einem anderen nach Artikel 119 oder 120 eingesetzten Gremium.

(5)  
Die Absätze 2, 3 und 4 lassen die Artikel 30, 38, 39, 40 und 44 und Protokoll Nr. 2 unberührt.

Artikel 126

(1)  
Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens, so notifiziert die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Stabilitäts- und Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei durch Einführung einer Maßnahme oder durch Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen verstößt, so gibt sie in dem förmlichen Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit die Gründe für diese Auffassung an und teilt gegebenenfalls mit, dass sie Maßnahmen nach Artikel 125 Absatz 4 treffen könnte.

(2)  
Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie nach Absatz 3 nach Treu und Glauben Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder in einem anderen Gremium aufnehmen, um so bald wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
(3)  
Die Vertragsparteien unterbreiten dem Stabilitäts- und Assoziationsrat alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.

Solange die Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrats erörtert, sofern nicht das in Protokoll Nr. 6 vorgesehene Schiedsverfahren eingeleitet worden ist. Die Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 125 Absatz 3 einen verbindlichen Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass keine Streitigkeit mehr besteht.

Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses oder eines anderen zuständigen nach Artikel 119 oder 120 eingesetzten Ausschusses oder Gremiums abgehalten werden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.

Alle während der Konsultationen offen gelegten Informationen bleiben vertraulich.

(4)  
Bei Fragen, die in den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 6 fallen, kann eine Vertragspartei die Streitigkeit zur Beilegung im Schiedsverfahren nach diesem Protokoll vorlegen, wenn es den Vertragsparteien nicht gelungen ist, die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens nach Absatz 1 beizulegen.

Artikel 127

Bis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits garantiert sind.

Artikel 128

Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nrn. 1 bis 7 sind Bestandteil dieses Abkommens.

Das am 22. November 2004 unterzeichnete Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosnien und Herzegowinas an Programmen der Gemeinschaft ( 6 ) und der diesem beigefügte Anhang sind Bestandteil dieses Abkommens. Die in Artikel 8 des Rahmenabkommens vorgesehene Überprüfung wird im Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgenommen; dieser ist befugt, das Rahmenabkommen gegebenenfalls zu ändern.

Artikel 129

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Verstößt eine Vertragspartei gegen ein wesentliches Element dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung aussetzen.

Artikel 130

„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits.

Artikel 131

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina andererseits.

Artikel 132

Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

Artikel 133

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, bosnischer, kroatischer und serbischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 134

Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren.

Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

Artikel 135

Interimsabkommen

Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr und die einschlägigen Bestimmungen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die Zwecke des Titels IV und der Artikel 71 und 73 dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 und der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zu diesem Abkommen der Zeitpunkt des „Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttreten des Interimsabkommens für die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen ist.

Съставено в Люксембург на шестнадесети юни две хиляди и осма година.

Hecho en Luxemburgo, el dieciséis de junio de dos mil ocho.

V Lucemburku dne šestnáctého června dva tisíce osm.

Udfærdiget i Luxembourg den sekstende juni to tusind og otte.

Geschehen zu Luxemburg am sechzehnten Juni zweitausendacht.

Kahe tuhande kaheksanda aasta juunikuu kuueteistkümnendal päeval Luxembourgis.

Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις δέκα έξι Ιουνίου δύο χιλιάδες οκτώ.

Done at Luxembourg on the sixteenth day of June in the year two thousand and eight.

Fait à Luxembourg, le seize juin deux mille huit.

Fatto a Lussemburgo, addì sedici giugno duemilaotto.

Luksemburgā, divtūkstoš astotā gada sešpadsmitajā jūnijā.

Priimta du tūkstančiai aštuntų metų birželio šešioliktą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kétezer-nyolcadik év június tizenhatodik napján.

Magħmul fil-Lussemburgu, fis-sittax-il jum ta' Ġunju tas-sena elfejn u tmienja.

Gedaan te Luxemburg, de zestiende juni tweeduizend acht.

Sporządzono w Luksemburgu dnia szesnastego czerwca roku dwa tysiące ósmego.

Feito em Luxemburgo, em dezasseis de Junho de dois mil e oito.

Încheiat la Luxembourg, la șaisprezece iunie două mii opt.

V Luxemburgu dňa šestnásteho júna dvetisícosem.

V Luxembourgu, dne šestnajstega junija leta dva tisoč osem.

Tehty Luxemburgissa kuudentenatoista päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakahdeksan.

Som skedde i Luxemburg den sextonde juni tjugohundraåtta.

Sačinjeno u Luksemburgu, šesnaestoga juna dvije hiljade osme godine.

Sačinjeno u Luksemburgu, šesnaestoga lipnja dvije tisuće osme godine.

Састављено у Луксембургу, шеснаестога јуна двије хиљаде осме године.

Voor het Koninkrijk België

Pour le Royaume de Belgique

Für das Königreich Belgien

signatory

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

За Релублика България

signatory

Za Českou republiku

signatory

På Kongeriget Danmarks vegne

signatory

Für die Bundesrepublik Deutschland

signatory

Eesti Vabariigi nimel

signatory

Thar cheann na hÉireann

For Ireland

signatory

Για την Ελληνική Δημοκρατία

signatory

Por el Reino de España

signatory

Pour la République française

signatory

Per la Repubblica italiana

signatory

Για την Κυπριακή Δημοκρατία

signatory

Latvijas Republikas vārdā

signatory

Lietuvos Respublikos vardu

signatory

Pour le Grand-Duché de Luxembourg

signatory

A Magyar Köztársaság részéről

signatory

Gћal Malta

signatory

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

signatory

Für die Republik Österreich

signatory

W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

signatory

Pela República Portuguesa

signatory

Pentru România

signatory

Za Republiko Slovenijo

signatory

Za Slovenskú republiku

signatory

Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

signatory

För Konungariket Sverige

signatory

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

signatory

За Европейската общност

Por las Comunidades Europeas

Za Evropská společenství

For De Europæiske Fællesskaber

Für die Europäischen Gemeinschaften

Euroopa ühenduste nimel

Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες

For the European Communities

Pour les Communautés européennes

Per le Comunità europee

Eiropas Kopienu vārdā

Europos Bendrijų vardu

Az Európai Közösségek részéről

Għall-Komunitajiet Ewropej

Voor de Europese Gemeenschappen

W imieniu Wspólnot Europejskich

Pelas Comunidades Europeias

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvá

Za Evropske skupnosti

Euroopan yhteisöjen puolesta

På europeiska gemenskapernas vägnar

signatory

Za Bosnu i Hercegovinu

Za Bosnu i Hercegovinu

За Босну и Херцеговину

signatory

LISTE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

ANHÄNGE

— 
Anhang I (Artikel 21) Zollzugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
— 
Anhang II (Artikel 27 Absatz 2) Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse aus Baby-beef“
— 
Anhang III (Artikel 27) Zollzugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
— 
Anhang IV (Artikel 28) Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzegowina
— 
Anhang V (Artikel 28) Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
— 
Anhang VI (Artikel 50) Niederlassung: Finanzdienstleistungen
— 
Anhang VII (Artikel 73) Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums

PROTOKOLLE

— 
Protokoll Nr. 1 (Artikel 25) Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
— 
Protokoll Nr. 2 (Artikel 42) Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
— 
Protokoll Nr. 3 (Artikel 59) Landverkehr
— 
Protokoll Nr. 4 (Artikel 71) Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie
— 
Protokoll Nr. 5 (Artikel 97) Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
— 
Protokoll Nr. 6 (Artikel 126) Streitbeilegung
— 
Protokoll Nr. 7 (Artikel 27) Gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine

ANHANG I

ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

ANHANG Ia

ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 21)

Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

a) 

am Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b) 

am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt.



KN-Code

Warenbezeichnung

2501 00

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser:

2501 00 10

–  Meerwasser und Salinen-Mutterlauge

 

–  Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien):

 

– –  anderes:

 

– – –  anderes:

2501 00 99

– – – –  anderes

2508

Anderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 6806 ), Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen:

2508 70 00

–  Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

2511

Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position 2816 :

2511 20 00

–  natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt

2522

Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825

2523

Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt:

2523 10 00

–  Zementklinker

 

–  Portlandzement:

2523 21 00

– –  weißer Zement, auch künstlich gefärbt

2523 29 00

– –  anderer:

ex 2523 29 00

– – –  ausgenommen Zement von der für das Zementieren von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern verwendeten Art

2524

Asbest:

2524 10 00

–  Krokydolith

2524 90 00

–  anderer:

ex 2524 90 00

– –  Asbest in Form von Fasern, Flocken oder Pulver

2702

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:

 

–  verflüssigt:

2711 11 00

– –  Erdgas

2711 12

– –  Propan

2711 13

– –  Butane

2711 19 00

– –  andere

2801

Fluor, Chlor, Brom und Iod:

2801 10 00

–  Chlor

2801 20 00

–  Iod

2804

Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle:

2804 10 00

–  Wasserstoff

 

–  Edelgase:

2804 29

– –  andere

2804 30 00

–  Stickstoff

2804 40 00

–  Sauerstoff

 

–  Silicium:

2804 69 00

– –  anderes

2804 90 00

–  Selen

2807 00

Schwefelsäure; Oleum:

2807 00 90

–  Oleum

2808 00 00

Salpetersäure; Nitriersäuren

2809

Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich:

2809 10 00

–  Diphosphorpentaoxid

2809 20 00

–  Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren:

ex 2809 20 00

– –  Metaphosphorsäuren

2811

Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle:

 

–  andere anorganische Säuren:

2811 19

– –  andere:

2811 19 10

– – –  Hydrogenbromid (Bromwasserstoffsäure)

2811 19 20

– – –  Hydrogencyanid (Cyanwasserstoffsäure) (Blausäure)

2811 19 80

– – –  andere:

ex 2811 19 80

– – – –  ausgenommen Arsensäure

 

–  andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle:

2811 21 00

– –  Kohlenstoffdioxid

2811 29

– –  andere

2812

Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle

2813

Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid:

2813 90

–  andere

2814

Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

2815

Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums:

2815 20

–  Kaliumhydroxid (Ätzkali)

2815 30 00

–  Natrium- oder Kaliumperoxid

2816

Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums:

2816 40 00

–  Strontium- und Bariumoxid, -hydroxid und -peroxid

2819

Chromoxide und -hydroxide

2820

Manganoxide

2821

Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe2O3:

2821 20 00

–  Farberden

2822 00 00

Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide

2824

Bleioxide; Mennige und Orangemennige

2825

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide:

2825 20 00

–  Lithiumoxid und -hydroxid

2825 30 00

–  Vanadiumoxide und -hydroxide

2825 40 00

–  Nickeloxide und -hydroxide

2825 50 00

–  Kupferoxide und -hydroxide

2825 60 00

–  Germaniumoxide und Zirconiumdioxid

2825 70 00

–  Molybdänoxide und -hydroxide

2825 80 00

–  Antimonoxide

2826

Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze:

 

–  Fluoride:

2826 12 00

– –  des Aluminiums

2826 30 00

–  Natriumhexafluoroaluminat (synthetischer Kryolith)

2826 90

–  andere:

2826 90 80

– –  andere:

ex 2826 90 80

– – –  Fluorosilicate, ausgenommen Natrium- oder Kaliumfluorosilicate

2827

Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide:

2827 10 00

–  Ammoniumchlorid

2827 20 00

–  Calciumchlorid

 

–  andere Chloride:

2827 31 00

– –  des Magnesiums

2827 32 00

– –  des Aluminiums

2827 39

– –  andere:

2827 39 10

– – –  des Zinns

2827 39 85

– – –  andere

 

–  Chloridoxide und Chloridhydroxide:

2827 41 00

– –  des Kupfers

2827 49

– –  andere

 

–  Bromide und Bromidoxide:

2827 51 00

– –  Bromide des Natriums oder des Kaliums

2827 59 00

– –  andere

2827 60 00

–  Iodide und Iodidoxide:

ex 2827 60 00

– –  ausgenommen Kaliumiodid

2828

Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite:

2828 90 00

–  andere

2829

Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate

2830

Sulfide; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich:

2830 90

–  andere

2831

Dithionite und Sulfoxylate:

2831 90 00

–  andere

2832

Sulfite; Thiosulfate

2833

Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate):

 

–  Natriumsulfate:

2833 19 00

– –  andere

 

–  andere Sulfate:

2833 21 00

– –  des Magnesiums

2833 22 00

– –  des Aluminiums

2833 24 00

– –  des Nickels

2833 25 00

– –  des Kupfers

2833 29

– –  andere:

2833 29 20

– – –  des Cadmiums, des Chroms, des Zinks

2833 29 30

– – –  des Cobalts, des Titans:

ex 2833 29 30

– – – –  des Titans

2833 29 60

– – –  des Bleis

2833 29 90

– – –  andere:

ex 2833 29 90

– – – –  ausgenommen des Zinns und des Mangans

2833 30 00

–  Alaune

2833 40 00

–  Peroxosulfate (Persulfate)

2834

Nitrite; Nitrate:

2834 10 00

–  Nitrite

2835

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich:

2835 10 00

–  Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate (Phosphite)

 

–  Phosphate:

2835 22 00

– –  Mononatriumdihydrogenphosphat oder Dinatriumhydrogenphosphat

2835 24 00

– –  des Kaliums

2835 26

– –  andere Calciumphosphate

2835 29

– –  andere

 

–  Polyphosphate:

2835 39 00

– –  andere

2836

Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend:

 

–  andere:

2836 92 00

– –  Strontiumcarbonat

2837

Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide:

 

–  Cyanide und Cyanidoxide:

2837 19 00

– –  andere

2839

Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle:

2839 90

–  andere:

2839 90 90

– –  andere:

ex 2839 90 90

– – –  des Bleis

2841

Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide:

 

–  Manganite, Manganate und Permanganate:

2841 69 00

– –  andere

2841 80 00

–  Wolframate

2841 90

–  andere:

2841 90 85

– –  andere:

ex 2841 90 85

– – –  Aluminate

2843

Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame:

 

–  Silberverbindungen:

2843 21 00

– –  Silbernitrat

2843 29 00

– –  andere

2843 30 00

–  Goldverbindungen

2843 90

–  andere Verbindungen; Amalgame

2844

Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschließlich der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten

2845

Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844 ); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich

2846

Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle

2848 00 00

Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor

2849

Carbide, auch chemisch nicht einheitlich:

2849 90

–  andere

2850 00

Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind

2852 00 00

Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, ausgenommen Amalgame:

ex 2852 00 00

–  Fulminate oder Cyanide

2853 00

Andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreite flüssige Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen

2903

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe:

 

–  gesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe:

2903 11 00

– –  Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid)

2903 13 00

– –  Chloroform (Trichlormethan)

2903 19

– –  andere:

2903 19 10

– – –  1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform)

 

–  ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe:

2903 29 00

– –  andere

 

–  Fluor-, Brom- oder Iodderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe:

2903 31 00

– –  Ethylendibromid (ISO) (1,2-Dibromethan)

2903 39

– –  andere

 

–  Halogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe mit zwei oder mehr verschiedenen Halogenen:

2903 52 00

– –  Aldrin (ISO), Chlordan (ISO) und Heptachlor (ISO)

2903 59

– –  andere

2904

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert:

2904 10 00

–  nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester

2904 20 00

–  nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate:

ex 2904 20 00

– –  ausgenommen 1,2,3-Propantrioltrinitrat

2904 90

–  andere

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

–  einwertige gesättigte Alkohole:

2905 11 00

– –  Methanol (Methylalkohol)

 

–  einwertige ungesättigte Alkohole:

2905 29

– –  andere

 

–  Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der acyclischen Alkohole:

2905 51 00

– –  Ethchlorvynol (INN)

2905 59

– –  andere

2906

Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

–  alicyclische:

2906 13

– –  Sterine und Inosite:

2906 13 10

– – –  Sterine:

ex 2906 13 10

– – – –  Cholesterin

 

–  aromatische:

2906 29 00

– –  andere:

ex 2906 29 00

– – –  Cinamylalkohol

2908

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole:

 

–  andere:

2908 99

– –  andere:

2908 99 90

– – –  andere:

ex 2908 99 90

– – – –  ausgenommen Dinitroortocresole und andere Nitroderivate von Ethern

2909

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

–  acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

2909 19 00

– –  andere

2909 20 00

–  alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2909 30

–  aromatische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

– –  Bromderivative:

2909 30 31

– – –  Pentabromdiphenylether; 1,2,4,5-Tetrabrom-3,6-bis(pentabromphenoxy)benzol

2909 30 35

– – –  1,2-Bis(2,4,6-tribromphenoxy)ethan, zum Herstellen von Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS)

2909 30 38

– – –  andere

2909 30 90

– –  andere

2910

Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

2910 40 00

–  Dieldrin (ISO, INN)

2910 90 00

–  andere

2911 00 00

Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2912

Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd:

 

–  acyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoff-Funktionen:

2912 11 00

– –  Methanal (Formaldehyd)

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

–  Essigsäure und ihre Salze; Essigsäureanhydrid:

2915 29 00

– –  andere

2915 60

–  Butansäuren, Pentansäuren, ihre Salze und Ester

2915 70

–  Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester:

2915 70 15

– –  Palmitinsäure

2917

Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

–  acyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

2917 12

– –  Adipinsäure, ihre Salze und Ester:

2917 12 10

– – –  Adipinsäure und ihre Salze

2917 13

– –  Azelainsäure, Sebacinsäure, ihre Salze und Ester

2917 19

– –  andere:

2917 19 10

– – –  Malonsäure, ihre Salze und Ester

2917 20 00

–  alicyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

 

–  aromatische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate:

2917 34

– –  andere Ester der Orthophthalsäure:

2917 34 10

– – –  Dibutylorthophthalate

2920

Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

2920 90

–  andere:

2920 90 10

– –  Ester der Schwefelsäure und Ester der Kohlensäure, ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

ex 2920 90 10

– – –  Ester der Kohlensäure und ihre Derivate; Derivate von Estern der Schwefelsäure

2920 90 85

– –  andere:

ex 2920 90 85

– – –  Nitroglycerin; andere Ester der Kohlensäure und ihre Derivate; Pentaerithrityltetranitrat

2921

Verbindungen mit Aminofunktion:

 

–  aromatische Monoamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

2921 41 00

– –  Anilin und seine Salze:

ex 2921 41 00

– – –  Anilin

2922

Amine mit Sauerstoff-Funktionen:

 

–  Aminoalkohole, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse:

2922 11 00

– –  Monoethanolamin und seine Salze:

ex 2922 11 00

– – –  Salze des Monoethanolamins

2922 12 00

– –  Diethanolamin und seine Salze:

ex 2922 12 00

– – –  Salze des Diethanolamins

2922 13

– –  Triethanolamin und seine Salze:

2922 13 90

– – –  Salze des Triethanolamins

 

–  Aminonaphthole und andere Aminophenole, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse:

2922 21 00

– –  Aminohydroxynaphthalinsulfonsäuren und ihre Salze

2922 29 00

– –  andere:

ex 2922 29 00

– – –  Anisidine, Dianisidine, Phenetidine und ihre Salze

 

–  Aminosäuren, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ester; Salze dieser Erzeugnisse:

2922 41 00

– –  Lysin und seine Ester; Salze dieser Erzeugnisse

2922 42 00

– –  Glutaminsäure und ihre Salze:

ex 2922 42 00

– – –  ausgenommen Natriumglutamin

2923

Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich:

2923 10 00

–  Cholin und seine Salze:

ex 2923 10 00

– –  ausgenommen Cholinchlorid und Succinylcholiniodid

2924

Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion:

 

–  acyclische Amide (einschließlich acyclischer Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

2924 19 00

– –  andere:

ex 2924 19 00

– – –  Acetamid oder Asparagin und seine Salze

 

–  cyclische Amide (einschließlich cyclischer Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

2924 23 00

– –  2-Acetamidobenzoesäure (N-Acetylanthranilsäure) und ihre Salze

2925

Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion:

 

–  Imide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse:

2925 12 00

– –  Glutethimid (INN)

2925 19

– –  andere

2926

Verbindungen mit Nitrilfunktion:

2926 90

–  andere:

2926 90 20

– –  Isophthalonitril

2930

Organische Thioverbindungen:

2930 20 00

–  Thiocarbamate und Dithiocarbamate

2930 30 00

–  Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide

2930 90

–  andere:

2930 90 85

– –  andere:

ex 2930 90 85

– – –  Thioamide (ausgenommen Thioharnstoff) und Thioether

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e):

 

–  Verbindungen, die einen nicht kondensierten Triazinring (auch hydriert) in der Struktur enthalten:

2933 61 00

– –  Melamin

2933 69

– –  andere:

2933 69 10

– – –  Atrazin (ISO); Propazin (ISO); Simazin (ISO); Hexahydro-1,3,5-trinitro-1,3,5-triazin (Hexogen, Trimethylentrinitramin)

 

–  Lactame:

2933 72 00

– –  Clobazam (INN) und Methyprylon (INN)

2933 79 00

– –  andere Lactame

2938

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate:

2938 90

–  andere:

2938 90 90

– –  andere:

ex 2938 90 90

– – –  andere Sponine

2939

Natürliche, auch synthetisch hergestellte pflanzliche Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate:

2939 20 00

–  Chinaalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

–  andere:

2939 91

– –  Cocain, Ecgonin, Levometamfetamin, Metamfetamin (INN), Metamfetamin-Racemat; ihre Salze, Ester und anderen Derivate

 

– – –  Cocain und seine Salze:

2939 91 11

– – – –  Cocain, roh

2939 91 19

– – – –  andere

2939 91 90

– – –  andere

2939 99 00

– –  andere:

ex 2939 99 00

– – –  ausgenommen Butylscopolamin und Capsaicin

2940 00 00

Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937 , 2938 oder 2939

2941

Antibiotika:

2941 10

–  Penicilline und ihre Derivate mit Penicillansäurestruktur; Salze dieser Erzeugnisse:

2941 10 10

– –  Amoxicillin (INN) und seine Salze

2941 10 20

– –  Ampicillin (INN), Metampicillin (INN), Pivampicillin (INN) und ihre Salze

3102

Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel:

 

–  Ammoniumsulfat; Doppelsalze und Mischungen von Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter):

3102 29 00

– –  andere

3102 30

–  Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch in wässriger Lösung:

3102 30 10

– –  in wässriger Lösung

3102 30 90

– –  anderes:

ex 3102 30 90

– – –  ausgenommen Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) für Pulver und Sprengstoffe, porös

3102 40

–  Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen

3102 50

–  Natriumnitrat (Natronsalpeter):

3102 50 10

– –  natürliches Natriumnitrat (natürlicher Natronsalpeter)

3102 50 90

– –  anderes:

ex 3102 50 90

– – –  mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 16,3 GHT

3103

Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel:

3103 10

–  Superphosphate

3103 90 00

–  andere:

ex 3103 90 00

– –  ausgenommen Phosphate, mit Calcium angereichert

3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger:

3105 10 00

–  Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

3105 20

–  mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

3105 30 00

–  Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat)

 

–  andere mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend:

3105 51 00

– –  Nitrate und Phosphate enthaltend

3105 59 00

– –  andere

3105 60

–  mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend:

3202

Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben:

3202 90 00

–  andere

3205 00 00

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken

3206

Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 3203 , 3204 oder 3205 ; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich:

3206 20 00

–  Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen

 

–  andere Farbmittel und andere Zubereitungen:

3206 41 00

– –  Ultramarin und seine Zubereitungen

3206 42 00

– –  Lithopone und andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid

3206 49

– –  andere:

3206 49 30

– – –  Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Cadmiumverbindungen

3206 49 80

– – –  andere:

ex 3206 49 80

– – – –  auf der Grundlage von Ruß; Zinkgrau

3208

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

3209

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst

3212

Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf:

3212 90

–  andere

3213

Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen

3214

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen:

3214 10

–  Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten

3215

Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form:

3215 90

–  andere

3303 00

Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer)

3304

Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege

3305

Zubereitete Haarbehandlungsmittel

3306

Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

3306 20 00

–  Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide)

3306 90 00

–  andere

3307

Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften:

3307 10 00

–  zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel)

3307 30 00

–  parfümierte Badesalze und andere zubereitete Badezusätze

 

–  Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, einschließlich duftende Zubereitungen für religiöse Zeremonien:

3307 41 00

– –  „Agarbatti“ und andere duftende zubereitete Räuchermittel

3307 49 00

– –  andere

3307 90 00

–  andere

3401

Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen:

 

–  Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, und Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen:

3401 19 00

– –  andere

3401 20

–  Seifen in anderen Formen

3402

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401 :

3402 20

–  Zubereitungen in Aufmachung für den Einzelverkauf:

3402 20 20

– –  grenzflächenaktive Zubereitungen

3402 90

–  andere:

3402 90 10

– –  grenzflächenaktive Zubereitungen

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

3404 90

–  andere:

3404 90 10

– –  zubereitete Wachse, einschließlich Siegellack

3404 90 80

– –  andere:

ex 3404 90 80

– – –  ausgenommen aus chemisch modifiziertem Montanwachs

3405

Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404 :

3405 10 00

–  Schuhcreme und ähnliche Schuh- oder Lederpflegemittel

3405 20 00

–  Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen

3405 30 00

–  Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall

3405 90

–  andere:

3405 90 90

– –  andere

3406 00

Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen

3407 00 00

Modelliermassen, auch zur Unterhaltung für Kinder; zubereitetes „Dentalwachs“ oder „Zahnabdruckmassen“ in Zusammenstellungen, in Packungen für den Einzelverkauf oder in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen; andere Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

3601 00 00

Schießpulver

3602 00 00

Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver

3603 00

Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder

3604

Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel:

3604 10 00

–  Feuerwerkskörper

3604 90 00

–  andere:

ex 3604 90 00

– –  ausgenommen Raketen zum Wetterschießen

3605 00 00

Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 3604

3606

Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

3701

Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten:

3701 10

–  für Röntgenaufnahmen

3701 20 00

–  Sofortbild-Planfilme

 

–  andere:

3701 91 00

– –  für mehrfarbige Aufnahmen

3701 99 00

– –  andere

3702

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche fotografische Sofortbild-Rollfilme, nicht belichtet

3703

Fotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, sensibilisiert, nicht belichtet

3704 00

Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

3705

Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme:

3705 10 00

–  für Offsetreproduktionen

3705 90

–  andere:

3705 90 10

– –  Mikrofilme:

ex 3705 90 10

– – –  mit wissenschaftlichen oder beruflichen Texten

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

–  andere:

3809 91 00

– –  von der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

3809 92 00

– –  von der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art:

ex 3809 92 00

– – –  ausgenommen nicht fertig gestellte Zubereitungen

3809 93 00

– –  von der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art:

ex 3809 93 00

– – –  ausgenommen nicht fertig gestellte Zubereitungen

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

 

–  zubereitete Antiklopfmittel:

3811 11

– –  auf der Grundlage von Bleiverbindungen

 

–  Additives für Schmieröle:

3811 29 00

– –  andere

3811 90 00

–  andere

3813 00 00

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

3814 00

Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

3815

Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

–  auf Trägern fixierte Katalysatoren:

3815 11 00

– –  mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz

3815 12 00

– –  mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz

3817 00

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 2707 oder 2902

3819 00 00

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

3820 00 00

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

3821 00 00

Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3824 10 00

–  zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne

3824 30 00

–  nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt

3824 40 00

–  zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton

3824 50

–  Mörtel und Beton, nicht feuerfest

3824 90

–  andere:

3824 90 15

– –  Ionenaustauscher

3824 90 20

– –  Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

3824 90 25

– –  Pyrolignite (z. B. Calciumpyrolignit); rohes Calciumtartrat; rohes Calciumcitrat

3824 90 35

– –  zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend

 

– –  andere:

3824 90 50

– – –  Zubereitungen für die Galvanotechnik

3824 90 55

– – –  Mischungen von Glycerinmono-, -di- und -trifettsäureestern (Emulgiermittel für Fettstoffe)

 

– – –  Erzeugnisse und Zubereitungen zu pharmazeutischen oder chirurgischen Zwecken:

3824 90 61

– – – –  Zwischenerzeugnisse der Antibiotikagewinnung, erhalten aus der Fermentation von Streptomyces tenebrarius, auch getrocknet, zum Herstellen von Arzneiwaren der Position 3004 für die Humanmedizin

3824 90 62

– – – –  Zwischenerzeugnisse aus der Gewinnung von Salzen des Monensins

3824 90 64

– – – –  andere

3824 90 65

– – –  Hilfsmittel von der in der Gießereiindustrie verwendeten Art (ausgenommen Waren der Unterposition 3824 10 00 )

3825

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle

3901

Polymere des Ethylens, in Primärformen:

3901 20

–  Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr:

3901 20 90

– –  anderes

3901 90

–  andere:

3901 90 10

– –  ionomeres Harz, bestehend aus einem Salz eines Ethylen-Isobutylacrylat-Methacrylsäure-Copolymers

3901 90 20

– –  A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol, mit einem Gehalt an Styrol von 35 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b zu diesem Kapitel

3902

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen:

3902 10 00

–  Polypropylen

3902 20 00

–  Polyisobutylen

3902 90

–  andere:

3902 90 10

– –  A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol, mit einem Gehalt an Styrol von 35 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b zu diesem Kapitel

3902 90 20

– –  Poly(1-buten), 1-Buten-Ethylen-Copolymer mit einem Gehalt an Ethylen von 10 GHT oder weniger, oder eine Mischung von Poly(1-buten) und Polyethylen und/oder Polypropylen, mit einem Gehalt an Polyethylen von 10 GHT oder weniger und/oder an Polypropylen von 25 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b zu diesem Kapitel

3904

Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen:

 

–  anderes Poly(vinylchlorid):

3904 21 00

– –  nicht weich gemacht

3904 22 00

– –  weich gemacht

3904 50

–  Polymere des Vinylidenchlorids

3904 90 00

–  andere

3906

Acrylpolymere in Primärformen:

3906 90

–  andere:

3906 90 10

– –  Poly[N-(3-hydroxyimino-1,1-dimethylbutyl)acrylamid]

3906 90 20

– –  Copolymer aus 2-Diisopropylaminoethylmethacrylat und Decylmethacrylat, in Form einer Lösung in N, N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Copolymer von 55 GHT oder mehr

3906 90 30

– –  Copolymer aus Acrylsäure und 2-Ethylhexylacrylat, mit einem Gehalt an 2-Ethylhexylacrylat von 10 GHT bis 11 GHT

3906 90 40

– –  Acrylnitril-Methylacrylat-Copolymer, modifiziert mit Polybutadien-Acrylnitril (NBR)

3906 90 50

– –  Polymerisationserzeugnis aus Acrylsäure und Alkylmethacrylat mit geringen Mengen anderer Monomere, zur Verwendung als Verdickungsmittel in Druckpasten für den Textildruck

3906 90 60

– –  Copolymer aus Methylacrylat, Ethylen und einem Monomer, das eine austauschbare, nicht am Kettenende befindliche Carboxylgruppe enthält, mit einem Gehalt an Methylacrylat von 50 GHT oder mehr, auch mit Kieselerde vermischt

3907

Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen:

3907 30 00

–  Epoxidharze

3907 50 00

–  Alkydharze

 

–  andere Polyester:

3907 91

– –  ungesättigt

3909

Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen:

3909 30 00

–  andere Aminoharze

3909 50

–  Polyurethane:

3909 50 10

– –  Polyurethan aus 2,2'-(tert-Butylimino)diethanol und 4,4'-Methylendicyclohexyldiisocyanat, in Form einer Lösung in N, N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 50 GHT oder mehr

3912

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:

 

–  Celluloseacetate:

3912 12 00

– –  weich gemacht

 

–  Celluloseether:

3912 39

– –  andere:

3912 39 20

– – –  Hydroxypropylcellulose

3912 90

–  andere:

3912 90 10

– –  Celluloseester

3913

Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen:

3913 10 00

–  Alginsäure, ihre Salze und Ester

3913 90 00

–  andere:

ex 3913 90 00

– –  Casein oder Gelatine

3915

Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen

3916

Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen

3917

Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen:

 

–  Rohre und Schläuche, nicht biegsam:

3917 21

– –  aus Polymeren des Ethylens:

3917 21 10

– – –  nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

3917 22

– –  aus Polymeren des Propylens:

3917 22 10

– – –  nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

3917 22 90

– – –  andere:

ex 3917 22 90

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

3917 23

– –  aus Polymeren des Vinylchlorids:

3917 23 10

– – –  nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

3917 23 90

– – –  andere:

ex 3917 23 90

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

3917 29

– –  aus anderen Kunststoffen:

 

– – –  nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet:

3917 29 12

– – – –  aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

3917 29 15

– – – –  aus Additionspolymerisationserzeugnissen

3917 29 19

– – – –  andere

3917 29 90

– – –  andere:

ex 3917 29 90

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

 

–  andere Rohre und Schläuche:

3917 32

– –  andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke:

 

– – –  nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet:

3917 32 10

– – – –  aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

 

– – – –  aus Additionspolymerisationserzeugnissen:

3917 32 31

– – – – –  aus Polymeren des Ethylens

3917 32 35

– – – – –  aus Polymeren des Vinylchlorids

3917 32 39

– – – – –  andere

3917 32 51

– – – –  andere

 

– – –  andere:

3917 32 99

– – – –  andere

3917 33 00

– –  andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

ex 3917 33 00

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

3917 39

– –  andere:

 

– – –  nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet:

3917 39 12

– – – –  aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

3917 39 15

– – – –  aus Additionspolymerisationserzeugnissen

3917 39 19

– – – –  andere

3917 39 90

– – –  andere:

ex 3917 39 90

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

3917 40 00

–  Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke:

ex 3917 40 00

– –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

3918

Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel

3919

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen:

3919 10

–  in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger:

 

– –  Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen:

3919 10 11

– – –  aus weich gemachtem Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen

3919 10 13

– – –  aus nicht weich gemachtem Poly(vinylchlorid)

3919 10 19

– – –  andere

 

– –  andere:

 

– – –  aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert:

3919 10 31

– – – –  aus Polyester

3919 10 38

– – – –  andere

 

– – –  aus Additionspolymerisationserzeugnissen:

3919 10 61

– – – –  aus weich gemachtem Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen

3919 10 69

– – – –  andere

3919 10 90

– – –  andere

3919 90

–  andere:

3919 90 10

– –  weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

 

– –  andere:

3919 90 90

– – –  andere

3920

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage:

3920 10

–  aus Polymeren des Ethylens:

 

– –  mit einer Dicke von 0,125 mm oder weniger:

 

– – –  aus Polyethylen mit einer Dichte von:

 

– – – –  weniger als 0,94:

3920 10 23

– – – – –  Polyethylenfolien mit einer Dicke von 20 Mikrometer bis 40 Mikrometer, zum Herstellen von Fotoresist-Filmen für die Halbleiterfertigung oder für gedruckte Schaltungen

 

– – – – –  andere:

 

– – – – – –  nicht bedruckt:

3920 10 24

– – – – – – –  Stretchfolien

3920 10 26

– – – – – – –  andere

3920 10 27

– – – – – –  bedruckt

3920 10 28

– – – –  0,94 oder mehr

3920 20

–  aus Polymeren des Propylens

 

–  aus Polymeren des Vinylchlorids:

3920 43

– –  mit einem Gehalt an Weichmachern von 6 GHT oder mehr

3920 49

– –  andere

 

–  aus Acrylpolymeren:

3920 51 00

– –  aus Poly(methylmethacrylat)

3920 59

– –  andere

 

–  aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Allylpolyestern oder anderen Polyestern:

3920 61 00

– –  aus Polycarbonaten

3920 62

– –  aus Poly(ethylenterephthalat)

3920 63 00

– –  aus ungesättigten Polyestern

3920 69 00

– –  aus anderen Polyestern

 

–  aus Cellulose oder ihren chemischen Derivaten:

3920 71

– –  aus regenerierter Cellulose

3920 73

– –  aus Celluloseacetaten

3920 79

– –  aus anderen Cellulosederivaten

 

–  aus anderen Kunststoffen:

3920 91 00

– –  aus Poly(vinylbutyral)

3920 92 00

– –  aus Polyamiden

3920 93 00

– –  aus Aminoharzen

3920 94 00

– –  aus Phenolharzen

3920 99

– –  aus anderen Kunststoffen

3921

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen:

 

–  aus Zellkunststoff:

3921 11 00

– –  aus Polymeren des Styrols

3921 12 00

– –  aus Polymeren des Vinylchlorids

3921 14 00

– –  aus regenerierter Cellulose

3921 19 00

– –  aus anderen Kunststoffen

3921 90

–  andere

3922

Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen

3923

Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen

3924

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen

3925

Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

3926

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 :

3926 10 00

–  Büro- oder Schulartikel

3926 20 00

–  Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe)

3926 30 00

–  Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen

3926 40 00

–  Statuetten und andere Ziergegenstände

3926 90

–  andere:

3926 90 50

– –  Schmutzkörbe und ähnliche Abwassersiebe, für Kanalisationsabflüsse

 

– –  andere:

3926 90 92

– – –  aus Folien hergestellt

4002

Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen:

 

–  Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR):

4002 19

– –  andere

4005

Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen:

4005 20 00

–  Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der Unterposition 4005 10

4011

Luftreifen aus Kautschuk, neu:

4011 10 00

–  von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

4011 30 00

–  von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art:

ex 4011 30 00

– –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

4014

Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen:

4014 10 00

–  Präservative

4016

Andere Waren aus Weichkautschuk:

 

–  andere:

4016 92 00

– –  Radiergummi

4016 94 00

– –  Fender, auch aufblasbar

4016 99

– –  andere:

 

– – –  andere:

 

– – – –  für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 :

4016 99 52

– – – – –  Gummi-Metallteile

4016 99 58

– – – – –  andere

 

– – – –  andere:

4016 99 91

– – – – –  Gummi-Metallteile:

ex 4016 99 91

– – – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, zu technischen Zwecken

4016 99 99

– – – – –  andere:

ex 4016 99 99

– – – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, zu technischen Zwecken

4104

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

4105

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

4107

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

4112 00 00

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

4114

Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

4115

Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen; Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl:

4115 10 00

–  rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen

4205 00

Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

 

–  zu technischen Zwecken:

4205 00 11

– –  Treibriemen und Förderbänder

4205 00 19

– –  andere

4402

Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst

4403

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet:

4403 10 00

–  mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

4406

Bahnschwellen aus Holz

4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

 

–  anderes:

4407 91

– –  Eichenholz (Quercus spp.)

4407 92 00

– –  Buchenholz (Fagus spp.)

4407 93

– –  Ahornholz (Acer spp.)

4407 94

– –  Kirschbaumholz (Prunus spp.)

4407 95

– –  Eschenholz (Fraxinus spp.)

4407 99

– –  anderes:

4407 99 20

– – –  an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

 

– – –  anderes:

4407 99 25

– – – –  gehobelt

4407 99 40

– – – –  geschliffen

 

– – – –  anderes:

4407 99 91

– – – – –  Pappelholz

4407 99 98

– – – – –  anderes

4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger:

4408 90

–  anderes

4409

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

4416 00 00

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

4417 00 00

Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz:

4418 60 00

–  Pfosten und Balken

4418 90

–  andere

4419 00

Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche

4420

Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94

4421

Andere Waren aus Holz

4503

Waren aus Naturkork:

4503 90 00

–  andere

4601

Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinandergefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte)

4602

Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa:

4602 90 00

–  andere

4707

Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung:

4707 20 00

–  Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt

4802

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803 ; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft):

4802 10 00

–  Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)

4802 20 00

–  Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen:

ex 4802 20 00

– –  Rohpappe für Fotografien

4802 40

–  Tapetenrohpapier

 

–  andere Papiere und Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

4802 56

– –  mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Bogen, die ungefaltet, auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen:

4802 56 20

– – –  auf einer Seite 297 mm und auf der anderen Seite 210 mm messend (A4-Format):

ex 4802 56 20

– – – –  ausgenommen Kohlerohpapier

4802 56 80

– – –  andere:

ex 4802 56 80

– – – –  ausgenommen holzfreies Druckpapier, holzfreies mechanografisches Papier, holzfreies Schreibpapier und Dekorrohpapier und ausgenommen Kohlerohpapier

4804

Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803 :

 

–  Kraftliner:

4804 11

– –  ungebleicht

4804 19

– –  anderer

 

–  Kraftsackpapier:

4804 29

– –  anderes

 

–  andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger:

4804 39

– –  andere

 

–  andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g:

4804 49

– –  andere

 

–  andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr:

4804 52

– –  in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

4804 59

– –  andere

4805

Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben:

 

–  Wellenpapier:

4805 11 00

– –  Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe (sog. „fluting“)

4805 12 00

– –  Strohpapier für die Welle der Wellpappe

4805 19

– –  anderes

 

–  Testliner (wiederaufbereiteter Liner):

4805 24 00

– –  mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

4805 25 00

– –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

4805 30

–  Sulfitpackpapier

 

–  andere:

4805 91 00

– –  mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

4805 92 00

– –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g

4805 93

– –  mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr

4808

Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art

4809

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen

4810

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe:

 

–  Kraftpapiere und -pappen, ausgenommen Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden:

4810 39 00

– –  andere

 

–  andere Papiere und Pappen:

4810 92

– –  Multiplex

4810 99

– –  andere

4811

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 , 4809 oder 4810 beschriebenen Art:

4811 10 00

–  Papier und Pappe, geteert, bituminiert oder asphaltiert

 

–  Papier und Pappe, gummiert oder mit Klebeschicht versehen:

4811 41

– –  selbstklebend

4811 49 00

– –  andere

 

–  mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen:

4811 51 00

– –  gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

4811 59 00

– –  andere:

ex 4811 59 00

– – –  ausgenommen bedrucktes Dekorpapier zum Herstellen von Platten oder Folien, zur Veredelung von Holzplatten, zum Imprägnieren usw.

4813

Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen:

4813 10 00

–  in Form von Heftchen oder Hülsen

4813 20 00

–  in Rollen mit einer Breite von 5 cm oder weniger

4813 90

–  anderes:

4813 90 90

– –  anderes:

ex 4813 90 90

– – –  nicht imprägniert, in Rollen mit einer Breite von mehr als 15 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die auf einer Seite mehr als 36 cm messen

4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809 ), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons:

4816 20 00

–  präpariertes Durchschreibepapier

4822

Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet

4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern:

4823 20 00

–  Filterpapier und Filterpappe

4823 40 00

–  Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen, Bogen oder Scheiben

4823 90

–  andere:

4823 90 40

– –  Papiere oder Pappen zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken

4823 90 85

– –  andere:

ex 4823 90 85

– – –  ausgenommen Dichtungen für zivile Luftfahrzeuge

4901

Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern:

 

–  andere:

4901 91 00

– –  Wörterbücher und Enzyklopädien, auch in Form von Teilheften:

ex 4901 91 00

– – –  ausgenommen Wörterbücher

4908

Abziehbilder aller Art:

4908 90 00

–  andere

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide:

5007 10 00

–  Gewebe aus Bourretteseide

5106

Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

5106 10

–  mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr

5106 20

–  mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT:

5106 20 10

– –  mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

5108

Streichgarne oder Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5109

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5112

Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

5112 30

–  andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt:

5112 30 10

– –  mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

5112 90

–  andere:

5112 90 10

– –  mit einem Anteil an Spinnstoffen des Kapitels 50 von mehr als 10 GHT

 

– –  andere:

5112 90 91

– – –  mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

5211

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:

 

–  buntgewebt:

5211 42 00

– –  Denim

5306

Garne aus Flachs (Leinengarne)

5307

Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne:

5308 20

–  Hanfgarne

5308 90

–  andere:

 

– –  Ramiegarne:

5308 90 12

– – –  mit einem Titer von 277,8 dtex oder mehr (Nm 36 oder weniger)

5308 90 19

– – –  mit einem Titer von weniger als 277,8 dtex (mehr als Nm 36)

5308 90 90

– –  andere

5501

Kabel aus synthetischen Filamenten:

5501 30 00

–  aus Polyacryl oder Modacryl

5502 00

Kabel aus künstlichen Filamenten:

5502 00 80

–  andere

5601

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen:

5601 10

–  hygienische Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnliche hygienische Waren, aus Watte

 

–  Watte; andere Waren aus Watte:

5601 21

– –  aus Baumwolle

5601 22

– –  aus Chemiefasern:

 

– – –  andere:

5601 22 91

– – – –  aus synthetischen Chemiefasern

5601 22 99

– – – –  aus künstlichen Chemiefasern

5601 29 00

– –  andere

5601 30 00

–  Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

5602 10

–  Nadelfilze und nähgewirkte Flächenerzeugnisse:

 

–  andere Filze, weder getränkt, bestrichen, überzogen noch mit Lagen versehen:

5602 29 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

5602 90 00

–  andere

5603

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 

–  aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

5603 11

– –  mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger:

5603 11 10

– – –  bestrichen oder überzogen

5603 12

– –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g:

5603 12 10

– – –  bestrichen oder überzogen

5603 13

– –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g:

5603 13 10

– – –  bestrichen oder überzogen

5603 14

– –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g:

5603 14 10

– – –  bestrichen oder überzogen

 

–  andere:

5603 91

– –  mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger

5603 93

– –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

5604 90

–  andere

5605 00 00

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

5606 00

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

5608

Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen:

 

–  aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

5608 11

– –  konfektionierte Fischernetze

5608 19

– –  andere

5609 00 00

Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405 , aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

5809 00 00

Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605 , von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

5905 00

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen

5909 00

Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen

5910 00 00

Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt

5911

Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel:

5911 10 00

–  Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen

 

–  Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement):

5911 31

– –  mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 650 g

5911 32

– –  mit einem Quadratmetergewicht von 650 g oder mehr

5911 40 00

–  Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren

6801 00 00

Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)

6802

Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801 ; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt:

 

–  andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche:

6802 23 00

– –  Granit

6802 29 00

– –  andere Steine:

ex 6802 29 00

– – –  ausgenommen Kalksteine (ausgenommen Marmor, Travertin und Alabaster)

 

–  andere:

6802 91

– –  Marmor, Travertin und Alabaster

6802 92

– –  andere Kalksteine

6802 93

– –  Granit

6802 99

– –  andere Steine

6806

Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69

6807

Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech)

6808 00 00

Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt

6809

Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips

6810

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt:

 

–  Ziegel, Fliesen, Mauersteine und dergleichen:

6810 11

– –  Baublöcke und Mauersteine

 

–  andere:

6810 99 00

– –  andere

6813

Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen:

6813 20 00

–  Asbest enthaltend:

ex 6813 20 00

– –  ausgenommen auf der Grundlage von Asbest oder anderen mineralischen Stoffen, für zivile Luftfahrzeuge

 

–  keinen Asbest enthaltend:

6813 81 00

– –  Bremsbeläge und Bremsklötze:

ex 6813 81 00

– – –  ausgenommen auf der Grundlage von Asbest oder anderen mineralischen Stoffen, für zivile Luftfahrzeuge

6813 89 00

– –  andere:

ex 6813 89 00

– – –  ausgenommen auf der Grundlage von Asbest oder anderen mineralischen Stoffen, für zivile Luftfahrzeuge

6814

Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

6815

Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

6815 10

–  Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, nicht für elektrotechnische Zwecke

6815 20 00

–  Waren aus Torf

 

–  andere:

6815 91 00

– –  Magnesit, Dolomit oder Chromit enthaltend:

ex 6815 91 00

– – –  ausgenommen gleichzeitig gesinterte oder elektrisch amalgamierte Stoffe

6815 99

– –  andere

6902

Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden:

6902 10 00

–  mit einem Gehalt der Elemente Mg, Ca oder Cr, berechnet als MgO, CaO oder Cr2O3, einzeln oder gemeinsam, von mehr als 50 GHT

6905

Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänger, Rauchleitungen, Bauzierate und andere Baukeramik

6906 00 00

Keramische Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

6908

Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage:

6908 90

–  andere:

 

– –  andere:

 

– – –  andere:

 

– – – –  andere:

6908 90 99

– – – – –  andere

6909

Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken:

 

–  Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken:

6909 11 00

– –  aus Porzellan

6909 19 00

– –  andere

6909 90 00

–  andere

7002

Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018 ), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet:

7002 10 00

–  Kugeln

7002 20

–  Stangen oder Stäbe:

7002 20 10

– –  aus optischem Glas

7002 20 90

– –  andere:

ex 7002 20 90

– – –  ausgenommen aus Überfangglas

 

–  Rohre:

7002 31 00

– –  aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

7002 32 00

– –  aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10– 6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

7002 39 00

– –  andere:

ex 7002 39 00

– – –  ausgenommen aus Neutralglas

7004

Gezogenes oder geblasenes Glas in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet:

7004 20

–  in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht:

7004 20 10

– –  optisches Glas

 

– –  anderes:

7004 20 91

– – –  mit nicht reflektierender Schicht

7004 20 99

– – –  anderes

7004 90

–  anderes:

 

– –  anderes, mit einer Dicke von:

7004 90 92

– – –  2,5 mm oder weniger

7004 90 98

– – –  mehr als 2,5 mm

7005

Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

7006 00

Glas der Position 7003 , 7004 oder 7005 , gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

7006 00 10

–  optisches Glas

7011

Offene Glaskolben und Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, für elektrische Lampen, Kathodenstrahlröhren oder dergleichen:

7011 10 00

–  für elektrische Beleuchtung

7011 90 00

–  andere

7015

Gläser für Uhren und ähnliche Gläser, Gläser für einfache oder medizinische Brillen, gewölbt, gebogen, hohl oder dergleichen, nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente, aus Glas, zum Herstellen solcher Gläser:

7015 10 00

–  Gläser für medizinische Brillen

7016

Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, zu Bauzwecken; Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken; Kunstverglasungen; vielzelliges Glas oder Schaumglas, in Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder dergleichen:

7016 10 00

–  Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken

7016 90

–  andere:

7016 90 80

– –  andere:

ex 7016 90 80

– – –  Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas; vielzelliges Glas oder Schaumglas

7017

Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen:

7017 90 00

–  andere

7018

Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger:

7018 10

–  Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren:

 

– –  Glasperlen:

7018 10 11

– – –  geschliffen und mechanisch poliert

ex 7018 10 11

– – – –  gesinterte Glasperlen für die Elektroindustrie

7018 90

–  andere:

7018 90 10

– –  Glasaugen; Erzeugnisse aus Glaskurzwaren

7019

Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe):

 

–  Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne und Stapelfasern:

7019 11 00

– –  Stapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger (chopped strands)

7019 12 00

– –  Glasseidenstränge (Rovings)

7019 19

– –  andere

7104

Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht:

7104 20 00

–  andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt:

ex 7104 20 00

– –  für industrielle Zwecke

7106

Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7107 00 00

Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug

7109 00 00

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

7111 00 00

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

7115 10 00

–  Katalysatoren in Form von Geweben oder Gittern, aus Platin

7115 90

–  andere:

7115 90 10

– –  aus Edelmetallen:

ex 7115 90 10

– – –  für Laboratorien

7115 90 90

– –  aus Edelmetallplattierungen:

ex 7115 90 90

– – –  für Laboratorien

7201

Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen:

7201 20 00

–  Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von mehr als 0,5 GHT:

7201 50

–  Roheisen, legiert; Spiegeleisen:

7201 50 10

– –  Roheisen, legiert, mit einem Gehalt an Titan von 0,3 bis 1 GHT und an Vanadium von 0,5 bis 1 GHT

7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

 

–  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7207 11

– –  mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke:

 

– – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen:

7207 11 11

– – – –  aus Automatenstahl

7207 11 90

– – –  vorgeschmiedet

7207 12

– –  anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt:

7207 12 10

– – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen:

ex 7207 12 10

– – – –  mit einer Dicke von weniger als 50 mm

7207 12 90

– – –  vorgeschmiedet

7207 19

– –  anderes

7207 20

–  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr:

 

– –  mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke:

 

– – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen:

7207 20 11

– – – –  aus Automatenstahl

 

– – – –  anderes, mit einem Kohlenstoffgehalt von:

7207 20 15

– – – – –  0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

7207 20 17

– – – – –  0,6 GHT oder mehr

7207 20 19

– – –  vorgeschmiedet

 

– –  anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt:

7207 20 39

– – –  vorgeschmiedet

 

– –  mit rundem oder vieleckigem Querschnitt:

7207 20 52

– – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen

7207 20 59

– – –  vorgeschmiedet

7207 20 80

– –  anderes

7212

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen:

7212 10

–  verzinnt

7212 30 00

–  anders verzinkt

7212 40

–  mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen

7212 60 00

–  plattiert

7213

Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7214

Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden:

 

–  anderer:

7214 91

– –  mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt:

7214 91 10

– – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

7214 99

– –  anderer:

 

– – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

 

– – – –  anderer, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von:

7214 99 31

– – – – –  80 mm oder mehr

7214 99 39

– – – – –  weniger als 80 mm

7214 99 50

– – – –  anderer

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

7217 10

–  nicht überzogen, auch poliert:

7217 10 90

– –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

7221 00

Walzdraht aus nicht rostendem Stahl

7222

Stabstahl und Profile, aus nichtrostendem Stahl

7223 00

Draht aus nicht rostendem Stahl

7224

Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl:

7224 10

–  Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

7224 90

–  andere:

7224 90 02

– –  aus Werkzeugstahl

 

– –  andere:

 

– – –  mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt:

 

– – – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen:

 

– – – – –  mit einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke:

7224 90 03

– – – – – –  aus Schnellarbeitsstahl

7224 90 05

– – – – – –  aus Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,7 GHT oder weniger, an Mangan von 0,5 bis 1,2 GHT und an Silicium von 0,6 bis 2,3 GHT; aus Stahl mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr, ohne dass ein anderes Element den in der Anmerkung 1 f zu Kapitel 72 angegebenen Mindestanteil erreicht

7224 90 07

– – – – – –  andere

7224 90 14

– – – – –  andere

 

– – –  andere:

 

– – – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen:

7224 90 31

– – – – –  mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

7224 90 38

– – – – –  andere

7224 90 90

– – – –  vorgeschmiedet

7225

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

7226

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm:

 

–  aus Silicium-Elektrostahl:

7226 11 00

– –  kornorientiert

7226 19

– –  andere

7226 20 00

–  aus Schnellarbeitsstahl

 

–  andere:

7226 91

– –  nur warmgewalzt

7226 92 00

– –  nur kaltgewalzt

7226 99

– –  andere:

7226 99 10

– – –  elektrolytisch verzinkt

7226 99 30

– – –  anders verzinkt

7226 99 70

– – –  andere:

ex 7226 99 70

– – – –  mit einer Breite von 500 mm oder weniger, warmgewalzt, nur plattiert; mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert

7227

Walzdraht aus anderem legierten Stahl:

7227 10 00

–  aus Schnellarbeitsstahl

7227 20 00

–  aus Mangan-Silicium-Stahl

7227 90

–  anderer:

7227 90 10

– –  mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr, ohne dass ein anderes Element den in der Anmerkung 1 f zu Kapitel 72 angegebenen Mindestanteil erreicht

7227 90 95

– –  anderer

7228

Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl:

7228 10

–  Stabstahl aus Schnellarbeitsstahl

7228 80 00

–  Hohlbohrerstäbe

7229

Draht aus anderem legierten Stahl:

7229 90

–  anderer:

7229 90 20

– –  aus Schnellarbeitsstahl

7229 90 90

– –  anderer

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material:

7302 40 00

–  Laschen und Unterlagsplatten

7304

Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl:

 

–  Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe):

7304 24 00

– –  andere, aus nichtrostendem Stahl

7304 29

– –  andere

7305

Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl:

7305 20 00

–  Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing)

 

–  andere, geschweißt:

7305 31 00

– –  längsnahtgeschweißt

7305 39 00

– –  andere

7305 90 00

–  andere

7306

Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl:

 

–  Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing):

7306 21 00

– –  geschweißt, aus nicht rostendem Stahl

7306 29 00

– –  andere

7306 30

–  andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

 

– –  Präzisionsstahlrohre, mit einer Wanddicke von:

7306 30 11

– – –  2 mm oder weniger:

ex 7306 30 11

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7306 30 19

– – –  mehr als 2 mm:

ex 7306 30 19

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7306 40

–  andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl:

7306 40 80

– –  andere:

ex 7306 40 80

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7306 50

–  andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl:

7306 50 20

– –  Präzisionsstahlrohre:

ex 7306 50 20

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7306 50 80

– –  andere:

ex 7306 50 80

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7306 90 00

–  andere

7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl:

 

–  andere:

7307 91 00

– –  Flansche

7307 92

– –  Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde

7307 93

– –  Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen

7307 99

– –  andere

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl:

7308 10 00

–  Brücken und Brückenelemente

7308 20 00

–  Türme und Gittermaste

7308 30 00

–  Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen

7310

Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung:

7310 10 00

–  mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder mehr

7311 00

Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase

7312

Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:

7312 10

–  Litzen, Kabel und Seile:

7312 10 20

– –  aus nicht rostendem Stahl:

ex 7312 10 20

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, ausgerüstet oder gebrauchsfertig

 

– –  andere, mit einer größten Querschnittsabmessung von:

 

– – –  3 mm oder weniger:

7312 10 41

– – – –  mit Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) überzogen:

ex 7312 10 41

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, ausgerüstet oder gebrauchsfertig

7312 10 49

– – – –  andere:

ex 7312 10 49

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, ausgerüstet oder gebrauchsfertig

 

– – –  mehr als 3 mm:

 

– – – –  Litzen:

7312 10 61

– – – – –  nicht überzogen:

ex 7312 10 61

– – – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, ausgerüstet oder gebrauchsfertig

 

– – – – –  überzogen:

7312 10 65

– – – – – –  verzinkt:

ex 7312 10 65

– – – – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, ausgerüstet oder gebrauchsfertig

7312 10 69

– – – – – –  andere:

ex 7312 10 69

– – – – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, ausgerüstet oder gebrauchsfertig

7312 90 00

–  andere:

ex 7312 90 00

– –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, ausgerüstet oder gebrauchsfertig

7313 00 00

Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl

7314

Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl:

 

–  Gewebe:

7314 12 00

– –  endlose Gewebe für Maschinen, aus nicht rostendem Stahl

7314 19 00

– –  andere

7314 20

–  Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt, mit einer Maschengröße von 100 cm2 oder mehr, aus Draht mit einer größten Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr

 

–  andere Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt:

7314 31 00

– –  verzinkt

7314 39 00

– –  andere

 

–  andere Gitter und Geflechte:

7314 41

– –  verzinkt

7314 42

– –  mit Kunststoff überzogen

7314 49 00

– –  andere

7314 50 00

–  Streckbleche und -bänder

7315

Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

 

–  Gelenkketten und Teile davon:

7315 11

– –  Rollenketten

7315 12 00

– –  andere Gelenkketten

7315 19 00

– –  Teile

7315 20 00

–  Gleitschutzketten

 

–  andere Ketten:

7315 81 00

– –  Stegketten

7315 89 00

– –  andere

7318

Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl:

 

–  Waren mit Gewinde:

7318 11 00

– –  Schwellenschrauben

7318 12

– –  andere Holzschrauben

7318 13 00

– –  Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben

7318 14

– –  gewindeformende Schrauben

7318 15

– –  andere Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben

7318 16

– –  Muttern

7318 19 00

– –  andere

 

–  Waren ohne Gewinde:

7318 21 00

– –  Federringe und -scheiben und andere Sicherungsringe und -scheiben

7318 23 00

– –  Niete

7318 24 00

– –  Splinte und Keile

7318 29 00

– –  andere

7319

Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

7319 20 00

–  Sicherheitsnadeln

7319 30 00

–  Stecknadeln und ähnliche Nadeln

7319 90

–  andere:

7319 90 10

– –  Nähnadeln, Stopfnadeln oder Sticknadeln

7320

Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl:

7320 10

–  Blattfedern und Federblätter dafür

7320 20

–  schraubenlinienförmige Federn:

7320 20 20

– –  warmgeformt

 

– –  andere:

7320 20 81

– – –  Druckfedern (ausgenommen Kegelstumpffedern)

7320 20 85

– – –  Zugfedern

7320 20 89

– – –  andere:

ex 7320 20 89

– – – –  ausgenommen für Schienenfahrzeuge

7320 90

–  andere

7321

Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

7322

Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -verteiler (einschließlich der Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

 

–  Heizkörper und Teile davon:

7322 11 00

– –  aus Gusseisen

7322 19 00

– –  andere

7322 90 00

–  andere:

ex 7322 90 00

– –  ausgenommen Heißlufterzeuger und -verteiler (ausgenommen Teile davon), für zivile Luftfahrzeuge

7323

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl

7324

Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

7324 10 00

–  Abwasch- und Waschbecken, aus nicht rostendem Stahl:

ex 7324 10 00

– –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

–  Badewannen:

7324 21 00

– –  aus Gusseisen, auch emailliert

7324 29 00

– –  andere

7324 90 00

–  andere, einschließlich Teile:

ex 7324 90 00

– –  ausgenommen Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel (ausgenommen Teile davon), für zivile Luftfahrzeuge

7325

Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen:

7325 10

–  aus nicht verformbarem Gusseisen:

7325 10 50

– –  Straßenkappen

 

– –  andere:

7325 10 92

– – –  Erzeugnisse für die Kanalisation und für Versorgungsleitungen

7325 99

– –  andere

7326

Andere Waren aus Eisen oder Stahl:

 

–  geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet:

7326 19

– –  andere:

7326 19 10

– – –  freiformgeschmiedet

7326 20

–  Waren aus Eisen- oder Stahldraht:

7326 20 30

– –  Vogelkäfige und ähnliche Kleinkäfige

7326 20 50

– –  Körbe

7326 20 80

– –  andere:

ex 7326 20 80

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

7326 90

–  andere

7415

Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305 ) und ähnliche Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kupferkopf; Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer:

7415 10 00

–  Stifte und Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern und ähnliche Waren

 

–  andere Waren, mit Gewinde:

7415 33 00

– –  Schrauben; Bolzen und Muttern:

ex 7415 33 00

– – –  Holzschrauben

7418

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Kupfer:

 

–  Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen:

7418 11 00

– –  Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

7418 19

– –  andere:

7418 19 10

– – –  nicht elektrische Koch- und Heizgeräte von der im Haushalt verwendeten Art und Teile davon, aus Kupfer

7419

Andere Waren aus Kupfer:

7419 10 00

–  Ketten und Teile davon

 

–  andere:

7419 91 00

– –  gegossen oder geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet

7419 99

– –  andere:

7419 99 90

– – –  andere

7508

Andere Waren aus Nickel

7601

Aluminium in Rohform:

7601 10 00

–  nicht legiertes Aluminium

7601 20

–  Aluminiumlegierungen:

7601 20 10

– –  Primäraluminium

7604

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium

7608

Rohre aus Aluminium:

7608 10 00

–  aus nicht legiertem Aluminium:

ex 7608 10 00

– –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7608 20

–  aus Aluminiumlegierungen:

7608 20 20

– –  geschweißt:

ex 7608 20 20

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

 

– –  andere:

7608 20 81

– – –  nur stranggepresst:

ex 7608 20 81

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7608 20 89

– – –  andere:

ex 7608 20 89

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7609 00 00

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

7610

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium

7611 00 00

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

7612

Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

7615

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Aluminium

7616

Andere Waren aus Aluminium:

7616 10 00

–  Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305 ), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren

 

–  andere:

7616 91 00

– –  Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht

7907 00

Andere Waren aus Zink:

7907 00 90

–  andere

8105

Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

8107

Cadmium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

8107 20 00

–  Cadmium in Rohform; Pulver

8107 30 00

–  Abfälle und Schrott

8110

Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

8110 20 00

–  Abfälle und Schrott

8112

Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium, Thallium, und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott:

 

–  Beryllium:

8112 19 00

– –  andere

 

–  Chrom:

8112 29 00

– –  andere

8202

Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter):

 

–  andere Sägeblätter:

8202 99

– –  andere

8203

Feilen, Raspeln, Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, Scheren zum Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Handwerkzeuge:

8203 20

–  Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, und ähnliche Werkzeuge

8203 30 00

–  Scheren zum Schneiden von Metallen und ähnliche Werkzeuge

8203 40 00

–  Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Werkzeuge

8205

Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lötlampen und dergleichen; Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen, die nicht Zubehör oder Teile von Werkzeugmaschinen sind; Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge:

 

–  Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge:

8207 13 00

– –  mit arbeitendem Teil aus Cermets

8207 30

–  Press-, Präge-, Tiefzieh-, Gesenkschmiede-, Stanz- oder Lochwerkzeuge:

8207 30 90

– –  andere

8207 40

–  Werkzeuge zum Herstellen von Innen- und Außengewinden:

 

– –  für die Metallbearbeitung:

8207 40 30

– – –  Werkzeuge zum Herstellen von Außengewinden

8207 40 90

– –  andere

8207 50

–  Bohrwerkzeuge:

8207 50 10

– –  mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

 

– –  mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen:

 

– – –  andere:

 

– – – –  für die Metallbearbeitung, mit arbeitendem Teil:

8207 50 50

– – – – –  aus Cermets

8207 50 60

– – – – –  aus Schnellarbeitsstahl

8207 50 70

– – – – –  aus anderen Stoffen

8207 50 90

– – – –  andere

8207 60

–  Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge

8207 70

–  Fräswerkzeuge

8207 80

–  Drehwerkzeuge

8207 90

–  andere auswechselbare Werkzeuge:

 

– –  mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen:

8207 90 30

– – –  Schraubendrehereinsätze

8207 90 50

– – –  Verzahnwerkzeuge

 

– – –  andere, mit arbeitendem Teil:

 

– – – –  aus Cermets:

8207 90 71

– – – – –  für die Metallbearbeitung

8207 90 78

– – – – –  andere

 

– – – –  aus anderen Stoffen:

8207 90 91

– – – – –  für die Metallbearbeitung

8208

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

8209 00

Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus Cermets

8210 00 00

Von Hand zu betätigende mechanische Geräte, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, zum Vorbereiten, Zubereiten oder Anrichten von Speisen oder Getränken

8211

Messer (ausgenommen Messer der Position 8208 ) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür

8212

Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band)

8213 00 00

Scheren und Scherenblätter

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

8215

Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

8301

Vorhängeschlösser, Schlösser und Sicherheitsriegel (zum Schließen mit Schlüssel, als Kombinationsschlösser oder als elektrische Schlösser), aus unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen

8302

Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen:

8302 10 00

–  Scharniere:

ex 8302 10 00

– –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8302 20 00

–  Laufrädchen oder -rollen:

ex 8302 20 00

– –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8302 30 00

–  andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge

 

–  andere Beschläge und andere ähnliche Waren:

8302 41 00

– –  Baubeschläge

8302 49 00

– –  andere:

ex 8302 49 00

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8302 50 00

–  Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren

8302 60 00

–  automatische Türschließer:

ex 8302 60 00

– –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8303 00

Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen

8304 00 00

Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer, Federschalen, Stempelhalter und ähnliche Ausstattungsgegenstände für Büros, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Position 9403

8305

Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner, Briefklammern, Heftecken, Aktenklammern, Karteireiter und ähnliches Büromaterial, aus unedlen Metallen; Heftklammern, zusammenhängend in Streifen (z. B. zur Verwendung im Büro, beim Dekorieren oder Verpacken), aus unedlen Metallen

8306

Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren, nicht elektrisch, aus unedlen Metallen; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen; Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen, aus unedlen Metallen; Spiegel aus unedlen Metallen

8308

Verschlüsse, Verschlussbügel, Schnallen, Spangen, Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Kleidung, Schuhe, Planen, Täschnerwaren oder zum Fertigen oder Ausrüsten anderer Waren; Hohlniete und Zweispitzniete, aus unedlen Metallen; Perlen und zugeschnittener Flitter, aus unedlen Metallen

8309

Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen

8310 00 00

Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder und ähnliche Schilder, Zahlen, Buchstaben und andere Zeichen, aus unedlen Metallen, ausgenommen Schilder und Zeichen der Position 9405

8402

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

8403

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402

8404

Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung:

 

–  Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge:

8407 29

– –  andere:

8407 29 20

– – –  mit einer Leistung von 200 kW oder weniger:

ex 8407 29 20

– – – –  gebraucht

8407 29 80

– – –  mit einer Leistung von mehr als 200 kW:

ex 8407 29 80

– – – –  gebraucht

 

–  Hubkolbenmotoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art:

8407 32

– –  mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis 250 cm3

8407 33

– –  mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis 1 000  cm3

8407 34

– –  mit einem Hubraum von mehr als 1 000  cm3

8407 90

–  andere Motoren

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren):

8408 10

–  Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge

8408 20

–  Motoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art:

8408 20 10

– –  für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10 , von Kraftfahrzeugen der Position 8703 , von Kraftfahrzeugen der Position 8704 , mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2 500  cm3, von Kraftfahrzeugen der Position 8705

8409

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt:

 

–  andere:

8409 99 00

– –  andere

8410

Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür:

 

–  Wasserturbinen und Wasserräder:

8410 11 00

– –  mit einer Leistung von 1 000  kW oder weniger

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen:

 

–  andere Gasturbinen:

8411 81 00

– –  mit einer Leistung von 5 000  kW oder weniger:

ex 8411 81 00

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8411 82

– –  mit einer Leistung von mehr als 5 000  kW:

8411 82 20

– – –  mit einer Leistung von mehr als 5 000  kW bis 20 000  kW:

ex 8411 82 20

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8411 82 60

– – –  mit einer Leistung von mehr als 20 000  kW bis 50 000  kW:

ex 8411 82 60

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8411 82 80

– – –  mit einer Leistung von mehr als 50 000  kW:

ex 8411 82 80

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen:

 

–  Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren:

8412 21

– –  linear arbeitend (Zylinder):

8412 21 20

– – –  Hydrosysteme:

ex 8412 21 20

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8412 21 80

– – –  andere:

ex 8412 21 80

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8412 29

– –  andere:

8412 29 20

– – –  Hydrosysteme:

ex 8412 29 20

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– – –  andere:

8412 29 81

– – – –  Hydromotoren:

ex 8412 29 81

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8412 29 89

– – – –  andere:

ex 8412 29 89

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

–  Druckluftmotoren:

8412 31 00

– –  linear arbeitend (Zylinder):

ex 8412 31 00

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8412 39 00

– –  andere:

ex 8412 39 00

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8412 80

–  andere:

8412 80 10

– –  Dampfkraftmaschinen für Wasserdampf oder anderen Dampf

8412 80 80

– –  andere:

ex 8412 80 80

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8412 90

–  Teile:

8412 90 20

– –  von Strahltriebwerken, anderen als Turbo-Strahltriebwerken:

ex 8412 90 20

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8412 90 40

– –  von Hydromotoren:

ex 8412 90 40

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8412 90 80

– –  andere:

ex 8412 90 80

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413

Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten:

 

–  Pumpen, mit Messvorrichtung ausgestattet oder ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Messvorrichtung bestimmt:

8413 11 00

– –  Ausgabepumpen für Kraftstoffe oder Schmiermittel, von der in Tankstellen oder Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art

8413 19 00

– –  andere:

ex 8413 19 00

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 20 00

–  Handpumpen, ausgenommen solche der Unterpositionen 8413 11 oder 8413 19 :

ex 8413 20 00

– –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 30

–  Kraftstoff-, Öl- oder Kühlmittelpumpen für Kolbenverbrennungsmotoren:

8413 30 20

– –  Einspritzpumpen:

ex 8413 30 20

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 40 00

–  Betonpumpen

8413 50

–  andere oszillierende Verdrängerpumpen:

8413 50 20

– –  Hydroaggregate:

ex 8413 50 20

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 50 40

– –  Dosierpumpen:

ex 8413 50 40

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– –  andere:

 

– – –  Kolbenpumpen:

8413 50 61

– – – –  Hydropumpen:

ex 8413 50 61

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 50 69

– – – –  andere:

ex 8413 50 69

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 50 80

– – –  andere:

ex 8413 50 80

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 60

–  andere rotierende Verdrängerpumpen:

8413 60 20

– –  Hydroaggregate:

ex 8413 60 20

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– –  andere:

 

– – –  Zahnradpumpen:

8413 60 31

– – – –  Hydropumpen:

ex 8413 60 31

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 60 39

– – – –  andere:

ex 8413 60 39

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– – –  Flügelzellenpumpen:

8413 60 61

– – – –  Hydropumpen:

ex 8413 60 61

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 60 69

– – – –  andere:

ex 8413 60 69

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 60 70

– – –  Schraubenspindelpumpen:

ex 8413 60 70

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 60 80

– – –  andere:

ex 8413 60 80

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 70

–  andere Kreiselpumpen:

 

– –  Tauchmotorpumpen:

8413 70 21

– – –  einstufig

8413 70 29

– – –  mehrstufig

8413 70 30

– –  Umlaufbeschleuniger für Heizungs- und Heißwasseranlagen, ohne Wellenabdichtung

 

– –  andere, mit einer Nennweite des Austrittsstutzens von:

8413 70 35

– – –  15 mm oder weniger:

ex 8413 70 35

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– – –  mehr als 15 mm:

8413 70 45

– – – –  Kanalradpumpen und Seitenkanalpumpen:

ex 8413 70 45

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– – – –  Radialkreiselpumpen:

 

– – – – –  einstufig:

 

– – – – – –  einströmig:

8413 70 51

– – – – – – –  in Blockbauweise:

ex 8413 70 51

– – – – – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 70 59

– – – – – – –  andere:

ex 8413 70 59

– – – – – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 70 65

– – – – – –  mehrströmig:

ex 8413 70 65

– – – – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 70 75

– – – – –  mehrstufig

ex 8413 70 75

– – – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– – – – –  andere Kreiselpumpen:

8413 70 81

– – – – –  einstufig:

ex 8413 70 81

– – – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 70 89

– – – – –  mehrstufig:

ex 8413 70 89

– – – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

–  andere Pumpen; Hebewerke für Flüssigkeiten:

8413 81 00

– –  Pumpen:

ex 8413 81 00

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8413 82 00

– –  Hebewerke für Flüssigkeiten

8414

Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter:

8414 10

–  Vakuumpumpen:

8414 10 20

– –  zur Verwendung bei der Herstellung von Halbleitern

 

– –  andere:

8414 10 25

– – –  Drehschieberpumpen, Sperrschieberpumpen, Molekularpumpen und Wälzkolbenpumpen:

ex 8414 10 25

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– – –  andere:

8414 10 81

– – – –  Diffusionspumpen, Kryopumpen und Adsorptionspumpen:

ex 8414 10 81

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 10 89

– – – –  andere:

ex 8414 10 89

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 20

–  hand- oder fußbetriebene Luftpumpen:

8414 20 20

– –  Handpumpen für Fahrräder

8414 20 80

– –  andere:

ex 8414 20 80

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 30

–  Kompressoren von der für Kältemaschinen verwendeten Art:

8414 30 20

– –  mit einer Leistung von 0,4 kW oder weniger:

ex 8414 30 20

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 40

–  Luftkompressoren, auf Anhängerfahrgestell montiert

 

–  Ventilatoren:

8414 51 00

– –  Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger:

ex 8414 51 00

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 59

– –  andere:

8414 59 20

– – –  Axialventilatoren:

ex 8414 59 20

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 59 40

– – –  Zentrifugalventilatoren:

ex 8414 59 40

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 59 80

– – –  andere:

ex 8414 59 80

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 60 00

–  Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger

8414 80

–  andere:

 

– –  Turbokompressoren:

8414 80 11

– – –  einstufig:

ex 8414 80 11

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 80 19

– – –  mehrstufig:

ex 8414 80 19

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– –  oszillierende Verdrängerkompressoren zum Erzeugen eines Überdrucks von:

 

– – –  15 bar oder weniger, mit einer Liefermenge je Stunde von:

8414 80 22

– – – –  60 m3 oder weniger:

ex 8414 80 22

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 80 28

– – – –  mehr als 60 m3:

ex 8414 80 28

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– – –  mehr als 15 bar, mit einer Liefermenge je Stunde von:

8414 80 51

– – – –  120 m3 oder weniger:

ex 8414 80 51

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 80 59

– – – –  mehr als 120 m3:

ex 8414 80 59

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– –  rotierende Verdrängerkompressoren:

8414 80 73

– – –  einwellig:

ex 8414 80 73

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– – –  mehrwellig:

8414 80 75

– – – –  Schraubenkompressoren:

ex 8414 80 75

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 80 78

– – – –  andere:

ex 8414 80 78

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8414 80 80

– –  andere:

ex 8414 80 80

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird:

 

–  andere:

8415 82 00

– –  andere, mit Kälteerzeugungsvorrichtung:

ex 8415 82 00

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8415 90 00

–  Teile:

ex 8415 90 00

– –  ausgenommen von Klimageräten der Unterposition 8415 81 , 8415 82 oder 8415 83 , für zivile Luftfahrzeuge

8416

Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen

8417

Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Verbrennungsöfen:

8417 10 00

–  Öfen zum Rösten, Schmelzen oder anderem Warmbehandeln von Erzen, Schwefelkies oder Metallen

8417 20

–  Backöfen:

8417 20 10

– –  Tunnelöfen

8417 20 90

– –  andere

8417 80

–  andere:

8417 80 20

– –  Tunnel- und Muffelöfen zum Brennen von keramischen Produkten

8417 80 80

– –  andere

8417 90 00

–  Teile

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 :

8418 10

–  kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren:

8418 10 20

– –  mit einem Inhalt von mehr als 340 l:

ex 8418 10 20

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8418 10 80

– –  andere:

ex 8418 10 80

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

–  Haushaltskühlschränke:

8418 21

– –  Kompressorkühlschränke

8418 29 00

– –  andere

8418 30

–  Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger:

8418 30 20

– –  mit einem Inhalt von 400 l oder weniger:

ex 8418 30 20

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8418 30 80

– –  mit einem Inhalt von mehr als 400 l bis 800 l:

ex 8418 30 80

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8418 40

–  Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger:

8418 40 20

– –  mit einem Inhalt von 250 l oder weniger:

ex 8418 40 20

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8418 40 80

– –  mit einem Inhalt von mehr als 250 l bis 900 l:

ex 8418 40 80

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8418 50

–  andere Möbel (Truhen, Schränke, Vitrinen, Theken und dergleichen) zur Aufbewahrung und Auslage von Waren, mit eingebauter Ausrüstung zum Kühlen, Tiefkühlen oder Gefrieren

 

–  andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung; Wärmepumpen:

8418 61 00

– –  Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Position 8415 :

ex 8418 61 00

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

–  Teile:

8418 91 00

– –  Möbel, ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Kälteerzeugungseinrichtung bestimmt

8419

Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Position 8514 ), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher:

 

–  nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher:

8419 11 00

– –  Gasdurchlauferhitzer

8419 19 00

– –  andere

8419 20 00

–  Sterilisierapparate für medizinische oder chirurgische Zwecke oder für Laboratorien

 

–  Trockner:

8419 39

– –  andere

8419 40 00

–  Destillier- und Rektifizierapparate

8419 50 00

–  Wärmeaustauscher:

ex 8419 50 00

– –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8419 60 00

–  Apparate und Vorrichtungen für die Luft- oder andere Gasverflüssigung

 

–  andere Apparate und Vorrichtungen:

8419 81

– –  zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen:

8419 81 20

– – –  Dampffiltriermaschinen und andere Maschinen zum Zubereiten von Kaffee oder anderen heißen Getränken:

ex 8419 81 20

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8419 81 80

– – –  andere:

ex 8419 81 80

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8420

Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen:

8420 10

–  Kalander und Walzwerke

8421

Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen:

 

–  Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner:

8421 12 00

– –  Wäscheschleudern

 

–  Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten:

8421 21 00

– –  zum Filtrieren oder Reinigen von Wasser:

ex 8421 21 00

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8421 22 00

– –  zum Filtrieren oder Reinigen von Getränken, ausgenommen Wasser

 

–  Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen:

8421 31 00

– –  Luftansaugfilter für Kolbenverbrennungsmotoren:

ex 8421 31 00

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8421 39

– –  andere:

8421 39 20

– – –  Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Luft:

ex 8421 39 20

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– – –  Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von anderen Gasen:

8421 39 40

– – – –  durch nasses Verfahren:

ex 8421 39 40

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8421 39 60

– – – –  durch katalytisches Verfahren:

ex 8421 39 60

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8421 39 90

– – – –  andere:

ex 8421 39 90

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8422

Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure:

 

–  Geschirrspülmaschinen:

8422 11 00

– –  Haushaltsgeschirrspülmaschinen

8422 19 00

– –  andere

8422 20 00

–  Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen

8423

Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art:

8423 10

–  Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen:

8423 10 10

– –  Haushaltswaagen

8424

Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate:

8424 10

–  Feuerlöscher, auch mit Füllung:

8424 10 20

– –  mit einem Gewicht von 21 kg oder weniger:

ex 8424 10 20

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8424 10 80

– –  andere:

ex 8424 10 80

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8424 20 00

–  Spritzpistolen und ähnliche Apparate

 

–  andere Apparate:

8424 81

– –  für die Landwirtschaft oder den Gartenbau:

8424 81 10

– – –  Apparate zur Bewässerung

 

– – –  andere:

8424 81 30

– – – –  tragbare Apparate

 

– – – –  andere:

8424 81 91

– – – – –  Spritz-, Sprüh- und Stäubegeräte, ihrer Beschaffenheit nach für den Schlepperanbau oder Schlepperzug bestimmt

8428

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen):

8428 10

–  Personen- und Lastenaufzüge:

8428 10 20

– –  elektrische:

ex 8428 10 20

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

ex 8428 10 20

– – –  ausgenommen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 2 m/s

8429

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:

 

–  Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer):

8429 11 00

– –  auf Gleisketten

8429 19 00

– –  andere

8429 20 00

–  Erd- oder Straßenhobel (Grader)

8430

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer:

 

–  Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen:

8430 39 00

– –  andere

 

–  andere Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte:

8430 49 00

– –  andere:

ex 8430 49 00

– – –  ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte zum Bohren bei der Öl- und Gasexploration

 

–  andere nichtselbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte:

8430 61 00

– –  Maschinen, Apparate und Geräte zum Feststampfen oder Verdichten des Bodens

8430 69 00

– –  andere

8433

Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437 :

 

–  Rasenmäher:

8433 11

– –  mit Motor und horizontal rotierendem Schneidwerk

8433 19

– –  andere

8433 20

–  andere Mähmaschinen, einschließlich Mähbalken für Schlepperanbau

8433 30

–  andere Heuernte-(Heuwerbungs-)maschinen, -apparate und -geräte

8438

Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder pflanzlichen Ölen oder Fetten:

8438 30 00

–  Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zucker

8445

Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447 :

8445 20 00

–  Maschinen zum Spinnen von Spinnstoffen

8445 40 00

–  Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen

8446

Webmaschinen:

8446 10 00

–  Webmaschinen zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von 30 cm oder weniger

 

–  Webmaschinen mit Schusseintrag durch Webschützen, zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von mehr als 30 cm:

8446 21 00

– –  motorbetrieben

8446 29 00

– –  andere

8450

Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung:

 

–  Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger:

8450 11

– –  Waschvollautomaten

8450 12 00

– –  andere Waschmaschinen, mit eingebautem Zentrifugaltrockner

8450 19 00

– –  andere

8450 20 00

–  Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von mehr als 10 kg

8453

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen

8456

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl:

8456 90 00

–  andere

8457

Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

8458

Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung

8459

Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der Position 8458

8460

Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461

8461

Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

8462

Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt:

8462 10

–  Freiformschmiede- oder Gesenkschmiedemaschinen (einschließlich Pressen) und Schmiedehämmer

 

–  Biegemaschinen, Abkantmaschinen und Richtmaschinen (einschließlich Pressen):

8462 21

– –  numerisch gesteuert

8462 29

– –  andere

 

–  Scheren (einschließlich Pressen), ausgenommen mit Lochstanzen kombinierte Scheren:

8462 31 00

– –  numerisch gesteuert

8462 39

– –  andere:

8462 39 10

– – –  zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

 

–  andere:

8462 91

– –  hydraulische Pressen

8462 99

– –  andere

8463

Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets:

8463 90 00

–  andere

8465

Werkzeugmaschinen (einschließlich Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen:

8465 10

–  Maschinen, die verschiedenartige Bearbeitungen ohne Werkzeugwechsel zwischen diesen Vorgängen durchführen können:

8465 10 90

– –  Maschinen, denen das Werkstück zwischen jedem Bearbeitungsvorgang automatisch zugeführt wird

 

–  andere:

8465 91

– –  Sägemaschinen

8465 92 00

– –  Hobelmaschinen, Fräsmaschinen und Kehlmaschinen

8465 95 00

– –  Bohrmaschinen und Stemmmaschinen

8465 96 00

– –  Spaltmaschinen, Hackmaschinen und Schälmaschinen

8466

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8465 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art:

8466 10

–  Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe:

8466 20

–  Werkstückhalter

8466 30 00

–  Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen

 

–  andere:

8466 94 00

– –  für Maschinen der Position 8462 oder 8463

8467

Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen:

 

–  pneumatische Werkzeuge:

8467 11

– –  rotierende (auch schlagende) Werkzeuge

8467 19 00

– –  andere

 

–  mit eingebautem Elektromotor:

8467 21

– –  Bohrmaschinen aller Art

8467 22

– –  Sägen

8467 29

– –  andere

 

–  andere Werkzeuge:

8467 81 00

– –  Kettensägen

8467 89 00

– –  andere

8468

Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515 ; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten

8481

Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile:

8481 80

–  andere Armaturen und ähnliche Apparate

8481 90 00

–  Teile

8486

Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör:

8486 30

–  Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Flachbildschirmen:

8486 30 30

– –  Apparate für die Trockenätzung von Mustern auf Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen (LCD)

8486 90

–  Teile und Zubehör:

8486 90 10

– –  Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe; Werkstückhalter

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate:

8501 10

–  Motoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger

8501 20 00

–  Allstrom-(Universal-)motoren mit einer Leistung von mehr als 37,5 W:

ex 8501 20 00

– –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit einer Leistung von 150 kW oder weniger

 

–  andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren:

8501 32

– –  mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW:

8501 32 20

– – –  mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 7,5 kW:

ex 8501 32 20

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8501 32 80

– – –  mit einer Leistung von mehr als 7,5 W bis 75 kW:

ex 8501 32 80

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8501 33 00

– –  mit einer Leistung von mehr als 75 W bis 375 kW:

ex 8501 33 00

– – –  ausgenommen Motoren für zivile Luftfahrzeuge, mit einer Leistung von 150 kW oder weniger und Generatoren

8501 34

– –  mit einer Leistung von mehr als 375 kW:

8501 34 50

– – –  Fahrmotoren

 

– – –  andere, mit einer Leistung von:

8501 34 92

– – – –  mehr als 375 kW bis 750 kW:

ex 8501 34 92

– – – – –  ausgenommen Generatoren für zivile Luftfahrzeuge

8501 34 98

– – – –  mehr als 750 kW:

ex 8501 34 98

– – – – –  ausgenommen Generatoren für zivile Luftfahrzeuge

8501 40

–  andere Einphasen-Wechselstrommotoren:

8501 40 20

– –  mit einer Leistung von 750 W oder weniger:

ex 8501 40 20

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit einer Leistung von mehr als 735 W

8501 40 80

– –  mit einer Leistung von mehr als 750 W:

ex 8501 40 80

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit einer Leistung von 150 kW oder weniger

 

–  andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren:

8501 51 00

– –  mit einer Leistung von 750 W oder weniger:

ex 8501 51 00

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit einer Leistung von mehr als 735 W

8501 52

– –  mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW:

8501 52 20

– – –  mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 7,5 kW:

ex 8501 52 20

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8501 52 30

– – –  mit einer Leistung von mehr als 7,5 kW bis 37 kW:

ex 8501 52 30

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8501 52 90

– – –  mit einer Leistung von mehr als 37 kW bis 75 kW:

ex 8501 52 90

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8501 53

– –  mit einer Leistung von mehr als 75 kW:

8501 53 50

– – –  Fahrmotoren

 

– – –  andere, mit einer Leistung von:

8501 53 81

– – – –  mehr als 75 kW bis 375 kW:

ex 8501 53 81

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit einer Leistung von 150 kW oder weniger

8501 53 94

– – – –  mehr als 375 kW bis 750 kW

8501 53 99

– – – –  mehr als 750 kW

 

–  Wechselstromgeneratoren:

8501 61

– –  mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger:

8501 61 20

– – –  mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger:

ex 8501 61 20

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8501 61 80

– – –  mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA:

ex 8501 61 80

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8501 62 00

– –  mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA:

ex 8501 62 00

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8501 63 00

– –  mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA:

ex 8501 63 00

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8501 64 00

– –  mit einer Leistung von mehr als 750 kVA

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer:

 

–  Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

8502 11

– –  mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger:

8502 11 20

– – –  mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger:

ex 8502 11 20

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 11 80

– – –  mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA:

ex 8502 11 80

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 12 00

– –  mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA:

ex 8502 12 00

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 13

– –  mit einer Leistung von mehr als 375 kVA:

8502 13 20

– – –  mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA:

ex 8502 13 20

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 13 40

– – –  mit einer Leistung von mehr als 750 kVA bis 2 000  kVA:

ex 8502 13 40

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 13 80

– – –  mit einer Leistung von mehr als 2 000  kVA:

ex 8502 13 80

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 20

–  Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

8502 20 20

– –  mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger:

ex 8502 20 20

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 20 40

– –  mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 375 kVA:

ex 8502 20 40

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 20 60

– –  mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA:

ex 8502 20 60

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 20 80

– –  mit einer Leistung von mehr als 750 kVA:

ex 8502 20 80

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

–  andere Stromerzeugungsaggregate:

8502 31 00

– –  windgetrieben:

ex 8502 31 00

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 39

– –  andere:

8502 39 20

– – –  Turbogeneratoren:

ex 8502 39 20

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 39 80

– – –  andere:

ex 8502 39 80

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8502 40 00

–  elektrische rotierende Umformer:

ex 8502 40 00

– –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504

Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen:

8504 10

–  Vorschaltgeräte für Entladungslampen:

8504 10 20

– –  Vorschaltdrosselspulen (Einfach- und Doppeldrosselspulen), auch mit angeschaltetem Kondensator:

ex 8504 10 20

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 10 80

– –  andere:

ex 8504 10 80

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

–  Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation:

8504 21 00

– –  mit einer Leistung von 650 kVA oder weniger

8504 22

– –  mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 10 000  kVA

8504 23 00

– –  mit einer Leistung von mehr als 10 000  kVA

 

–  andere Transformatoren:

8504 31

– –  mit einer Leistung von 1 kVA oder weniger:

 

– – –  Messwandler:

8504 31 21

– – – –  Spannungswandler:

ex 8504 31 21

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 31 29

– – – –  andere:

ex 8504 31 29

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 31 80

– – –  andere:

ex 8504 31 80

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 32

– –  mit einer Leistung von mehr als 1 kVA bis 16 kVA:

8504 32 20

– – –  Messwandler:

ex 8504 32 20

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 32 80

– – –  andere:

ex 8504 32 80

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 33 00

– –  mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA:

ex 8504 33 00

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 34 00

– –  mit einer Leistung von mehr als 500 kVA

8504 40

–  Stromrichter:

8504 40 30

– –  von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art:

ex 8504 40 30

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– –  andere:

8504 40 40

– – –  Mehrkristall-Halbleiter-Gleichrichter:

ex 8504 40 40

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– – –  andere:

8504 40 55

– – – –  Akkumulatorenladegeräte:

ex 8504 40 55

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– – – –  andere:

8504 40 81

– – – – –  Gleichrichter:

ex 8504 40 81

– – – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– – – – –  Wechselrichter:

8504 40 84

– – – – – –  mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger:

ex 8504 40 84

– – – – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 40 88

– – – – – –  mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA:

ex 8504 40 88

– – – – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 40 90

– – – – –  andere:

ex 8504 40 90

– – – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 50

–  andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:

8504 50 20

– –  von der mit Telekommunikationsgeräten und für Stromversorgungseinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art:

ex 8504 50 20

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8504 50 95

– –  andere:

ex 8504 50 95

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8505

Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe:

 

–  Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden:

8505 11 00

– –  aus Metall

8506

Elektrische Primärelemente und Primärbatterien:

8506 10

–  Mangandioxidelemente und -batterien

8506 30

–  Quecksilberoxidelemente und -batterien

8506 40

–  Silberoxidelemente und -batterien

8506 60

–  Luft-Zink-Elemente und -Batterien

8506 80

–  andere Primärelemente und Primärbatterien

8507

Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form:

8507 30

–  Nickel-Cadmium-Akkumulatoren:

8507 30 20

– –  gasdichte:

ex 8507 30 20

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– –  andere:

8507 30 81

– – –  Antriebsakkumulatoren:

ex 8507 30 81

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 30 89

– – –  andere:

ex 8507 30 89

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 40 00

–  Nickel-Eisen-Akkumulatoren:

ex 8507 40 00

– –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 80

–  andere Akkumulatoren:

8507 80 20

– –  Nickelhydrid-Akkumulatoren:

ex 8507 80 20

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 80 30

– –  Lithium-Ionen-Akkumulatoren:

ex 8507 80 30

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 80 80

– –  andere:

ex 8507 80 80

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 90

–  Teile:

8507 90 20

– –  Platten für Akkumulatoren:

ex 8507 90 20

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 90 30

– –  Scheider (Separatoren):

ex 8507 90 30

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 90 90

– –  andere:

ex 8507 90 90

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8508

Staubsauger:

 

–  mit eingebautem Elektromotor:

8508 11 00

– –  mit einer Leistung von 1 500  W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger

8508 19 00

– –  andere

8508 60 00

–  andere Staubsauger

8508 70 00

–  Teile:

ex 8508 70 00

– –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8509

Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor, ausgenommen Staubsauger der Position 8508

8510

Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen sowie Haarentferner (Epilatoren), mit eingebautem Elektromotor

8511

Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter:

8511 40 00

–  Anlasser und Licht-Anlasser:

ex 8511 40 00

– –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8512

Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539 ), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art:

8512 20 00

–  andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte

8512 40 00

–  Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben

8513

Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512 :

8513 10 00

–  Leuchten

8516

Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 8545 :

 

–  elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken:

8516 29

– –  andere:

8516 29 99

– – – –  andere

 

–  Elektrowärmegeräte zur Haarpflege oder zum Händetrocknen:

8516 31

– –  Haartrockner

8516 32 00

– –  andere Elektrowärmegeräte zur Haarpflege

8516 33 00

– –  Händetrockner

8516 40

–  elektrische Bügeleisen:

8516 40 10

– –  Dampfbügeleisen

8516 80

–  elektrische Heizwiderstände:

8516 80 20

– –  mit einem Träger aus Isolierstoff versehen:

ex 8516 80 20

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, nur mit einem einfachen Träger aus Isolierstoff und elektrischen Anschlüssen versehen, zum Verhindern des Vereisens oder zum Enteisen

8516 80 80

– –  andere:

ex 8516 80 80

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, nur mit einem einfachen Träger aus Isolierstoff und elektrischen Anschlüssen versehen, zum Verhindern des Vereisens oder zum Enteisen

8517

Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443 , 8525 , 8527 oder 8528 :

8517 70

–  Teile:

 

– –  Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden:

8517 70 19

– – –  andere:

ex 8517 70 19

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8517 70 90

– –  andere:

ex 8517 70 90

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8518

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen:

8518 40

–  elektrische Tonfrequenzverstärker:

8518 40 30

– –  für die Fernsprech- oder Messtechnik

 

– –  andere:

8518 40 81

– – –  mit einem einzigen Kanal:

ex 8518 40 81

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8518 40 89

– – –  andere:

ex 8518 40 89

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8518 50 00

–  elektrische Tonverstärkereinrichtungen:

ex 8518 50 00

– –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8519

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte:

8519 20

–  Geräte, die durch Eingabe von Münzen, Banknoten, Bankkarten, Wertmarken oder anderer Zahlungsmittel betätigt werden

8519 30 00

–  Plattenteller

 

–  andere Geräte:

8519 81

– –  magnetische, optische oder Halbleiter-Aufzeichnungsträger verwendend:

 

– – –  Tonwiedergabegeräte (einschließlich Kassettenabspielgeräte), ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung:

8519 81 11

– – – –  Diktiergeräte

 

– – – –  andere Tonwiedergabegeräte:

8519 81 15

– – – – –  Kassettenabspielgeräte im Taschenformat

 

– – – – –  andere Kassettenabspielgeräte:

8519 81 21

– – – – – –  mit analogem und digitalem Abnehmersystem

8519 81 25

– – – – – –  andere

 

– – – – –  andere:

 

– – – – – –  mit Laser-Abnehmersystem:

8519 81 31

– – – – – – –  von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, für „discs“ mit einem Durchmesser von 6,5 cm oder weniger

8519 81 35

– – – – – – –  andere

8519 81 45

– – – – – –  andere

 

– – –  andere Geräte:

8519 81 51

– – – –  Diktiergeräte, die nur mit externer Stromquelle betrieben werden können

 

– – – –  andere Magnetbandgeräte für die Tonaufnahme und Tonwiedergabe:

 

– – – – –  Kassettengeräte:

 

– – – – – –  mit eingebautem Verstärker und mit einem oder mehreren eingebauten Lautsprechern:

8519 81 55

– – – – – – –  Geräte, die ohne externe Energiequelle betrieben werden können

8519 81 61

– – – – – – –  andere

8519 81 65

– – – – – –  im Taschenformat

8519 81 75

– – – – – –  andere

 

– – – – –  andere:

8519 81 81

– – – – – –  für Magnetbänder auf Spulen, mit ausschließlich einer Bandlaufgeschwindigkeit bei der Tonaufnahme und -wiedergabe von 19 cm pro Sekunde oder mit unterschiedlichen Bandlaufgeschwindigkeiten bei der Tonaufnahme und -wiedergabe, sofern eine dieser Bandlaufgeschwindigkeiten 19 cm pro Sekunde beträgt und die anderen Geschwindigkeiten niedriger sind

8519 81 85

– – – – – –  andere

8519 89

– –  andere:

 

– – –  Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung:

8519 89 11

– – – –  Schallplattenspieler, ausgenommen solche der Unterposition 8519 20

8519 89 15

– – – –  Diktiergeräte

8519 89 19

– – – –  andere

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner:

8521 10

–  Magnetbandgeräte:

8521 10 20

– –  für Magnetbänder mit einer Breite von 1,3 cm oder weniger und einer Bandlaufgeschwindigkeit bei der Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe von 50 mm oder weniger pro Sekunde:

ex 8521 10 20

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8521 10 95

– –  andere:

ex 8521 10 95

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8521 90 00

–  andere

8523

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:

 

–  magnetische Aufzeichnungsträger:

8523 29

– –  andere:

 

– – –  Magnetbänder; Magnetplatten:

 

– – – –  andere:

8523 29 33

– – – – –  zur Wiedergabe von Programmen, Daten, Ton und Bildern, die in maschinenlesbarer Binärform aufgezeichnet sind und über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine gehandhabt oder verändert werden können

8523 29 39

– – – – –  andere

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert:

 

–  Rundfunkempfangsgeräte, die ohne externe Energiequelle betrieben werden können:

8527 12

– –  Radiokassettengeräte im Taschenformat

8527 13

– –  andere Geräte, kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

 

–  Rundfunkempfangsgeräte von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können:

8527 29 00

– –  andere

 

–  andere:

8527 91

– –  kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät:

 

–  Monitore mit Kathodenstrahlröhre:

8528 49

– –  andere

 

–  andere Monitore:

8528 59

– –  andere

 

–  Projektoren:

8528 69

– –  andere:

8528 69 10

– – –  mittels Flachbildschirm (z. B. einer Flüssigkristallvorrichtung) von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen erzeugte digitale Informationen anzeigend

 

– – –  andere:

8528 69 91

– – – –  für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

 

–  Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät:

8528 73 00

– –  andere, für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:

8529 10

–  Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden:

 

– –  Antennen:

 

– – –  Außenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang:

8529 10 39

– – – –  andere

8529 10 65

– – –  Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschließlich Geräteeinbauantennen:

ex 8529 10 65

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8529 10 69

– – –  andere:

ex 8529 10 69

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8529 10 80

– –  Filter und Weichen, für Antennen:

ex 8529 10 80

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8529 90

–  andere:

8529 90 20

– –  Teile von Geräten der Unterpositionen 8525 60 00 , 8525 80 30 , 8528 41 00 , 8528 51 00 und 8528 61 00 :

ex 8529 90 20

– – –  ausgenommen Baugruppen und Teile von Baugruppen, die aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Einzelteilen bestehen, für zivile Luftfahrzeuge

 

– –  andere:

 

– – –  Möbel und Gehäuse:

8529 90 41

– – – –  aus Holz

8529 90 49

– – – –  andere

8529 90 65

– – –  zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen):

ex 8529 90 65

– – – –  ausgenommen Baugruppen und Teile von Baugruppen, die aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Einzelteilen bestehen, für zivile Luftfahrzeuge

 

– – –  andere:

8529 90 92

– – – –  für Fernsehkameras der Unterpositionen 8525 80 11 und 8525 80 19 und Geräte der Positionen 8527 und 8528

8529 90 97

– – – –  andere:

ex 8529 90 97

– – – – –  ausgenommen Baugruppen und Teile von Baugruppen, die aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Einzelteilen bestehen, für zivile Luftfahrzeuge

8530

Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausgenommen solche der Position 8608 )

8535

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000  V:

8535 10 00

–  Sicherungen

 

–  Leistungsschalter:

8535 21 00

– –  für eine Spannung von weniger als 72,5 kV

8535 29 00

– –  andere

8535 30

–  Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter:

8535 30 10

– –  für eine Spannung von weniger als 72,5 kV:

ex 8535 30 10

– – –  ausgenommen röhrenförmige Lichtbogenkammern mit trennbaren Kontakten für Trennschalter oder Vakuumkammern mit Schaltern, für Schalter

8535 30 90

– –  andere

8535 40 00

–  Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer und Überspannungsableiter

8535 90 00

–  andere

8536

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden oder Anschließen von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000  V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel:

8536 10

–  Sicherungen

8536 20

–  Leistungsschalter

8536 30

–  andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen

 

–  Lampenfassungen und Steckvorrichtungen:

8536 61

– –  Lampenfassungen:

8536 61 10

– – –  mit Edisongewinde

8536 70 00

–  Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel:

ex 8536 70 00

– –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

8538

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535 , 8536 oder 8537 bestimmt

8539

Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen:

 

–  andere Glühlampen, ausgenommen Ultraviolett- und Infrarotlampen:

8539 21

– –  Wolfram-Halogen-Glühlampen

8539 22

– –  andere, mit einer Leistung von 200 W oder weniger und für eine Spannung von mehr als 100 V

8539 29

– –  andere

 

–  Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen:

8539 31

– –  Glühkathoden-Leuchtstofflampen

8539 32

– –  Quecksilber- oder Natriumdampflampen; Halogen-Metalldampflampen

8539 39 00

– –  andere

 

–  Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen:

8539 41 00

– –  Bogenlampen

8540

Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras):

 

–  andere Elektronenröhren:

8540 81 00

– –  Empfänger- und Verstärkerröhren

8540 89 00

– –  andere

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen:

 

–  andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000  V oder weniger:

8544 42

– –  mit Anschlussstücken versehen

8544 49

– –  andere

8544 60

–  andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000  V

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen:

8548 10

–  Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren

8548 90

–  andere:

8548 90 20

– –  Speicher in Form von Mehrfachkombinationen wie Stack D-RAMs oder Module

8548 90 90

– –  andere:

ex 8548 90 90

– – –  ausgenommen zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)

8602

Andere Lokomotiven; Lokomotivtender:

8602 90 00

–  andere:

ex 8602 90 00

– –  ausgenommen dieselmechanische der „S“-Variante und dieselhydraulische

8701

Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709 ):

8701 30

–  Gleiskettenzugmaschinen:

8701 30 90

– –  andere

8701 90

–  andere:

 

– –  Ackerschlepper und Forstschlepper (ausgenommen Einachsschlepper), auf Rädern:

 

– – –  neu, mit einer Motorleistung von:

8701 90 20

– – – –  mehr als 18 kW bis 37 kW

8701 90 25

– – – –  mehr als 37 kW bis 59 kW

8701 90 31

– – – –  mehr als 59 kW bis 75 kW

8701 90 35

– – – –  mehr als 75 kW bis 90 kW

8701 90 39

– – – –  mehr als 90 kW

8701 90 90

– –  andere

8702

Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer:

8702 10

–  mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

 

– –  mit einem Hubraum von mehr als 2 500  cm3:

8702 10 11

– – –  neu

8702 90

–  andere:

8702 90 90

– –  andere

8703

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702 ), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen:

8703 10

–  Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten); Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge

 

–  andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

8703 21

– –  mit einem Hubraum von 1 000  cm3 oder weniger:

8703 21 10

– – –  neu:

ex 8703 21 10

– – – –  ausgenommen Personenfahrzeuge, zerlegt (1. oder 2. Grad)

8703 22

– –  mit einem Hubraum von mehr als 1 000  cm3 bis 1 500  cm3:

8703 22 10

– – –  neu:

ex 8703 22 10

– – – –  ausgenommen Personenfahrzeuge, zerlegt (1. oder 2. Grad)

8703 23

– –  mit einem Hubraum von mehr als 1 500  cm3 bis 3 000  cm3:

 

– – –  neu:

8703 23 11

– – – –  Wohnmobile

8703 23 19

– – – –  andere:

ex 8703 23 19

– – – – –  ausgenommen Personenfahrzeuge, zerlegt (1. oder 2. Grad)

8703 24

– –  mit einem Hubraum von mehr als 3 000  cm3:

8703 24 10

– – –  neu:

ex 8703 24 10

– – – –  ausgenommen Personenfahrzeuge, zerlegt (1. oder 2. Grad)

 

–  andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

8703 31

– –  mit einem Hubraum von 1 500  cm3 oder weniger:

8703 31 10

– – –  neu:

ex 8703 31 10

– – – –  ausgenommen Personenfahrzeuge, zerlegt (1. oder 2. Grad)

8703 32

– –  mit einem Hubraum von mehr als 1 500  cm3 bis 2 500  cm3:

 

– – –  neu:

8703 32 11

– – – –  Wohnmobile

8703 32 19

– – – –  andere:

ex 8703 32 19

– – – – –  ausgenommen Personenfahrzeuge, zerlegt (1. oder 2. Grad)

8703 33

– –  mit einem Hubraum von mehr als 2 500  cm3:

 

– – –  neu:

8703 33 11

– – – –  Wohnmobile

8703 33 19

– – – –  andere:

ex 8703 33 19

– – – – –  ausgenommen Personenfahrzeuge, zerlegt (1. oder 2. Grad)

8703 90

–  andere:

8703 90 90

– –  andere

8704

Lastkraftwagen:

8704 10

–  Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt:

8704 10 10

– –  mit Kolbenverbrennungsmotor:

ex 8704 10 10

– – –  mit einem maximalen Ladegewicht von 30 t oder weniger

8704 10 90

– –  andere:

ex 8704 10 90

– – –  mit einem maximalen Ladegewicht von 30 t oder weniger

 

–  andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

8704 21

– –  mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger

8704 22

– –  mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t:

8704 22 10

– – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

 

– – –  andere:

8704 22 99

– – – –  gebraucht

8704 23

– –  mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t:

8704 23 10

– – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

 

– – –  andere:

8704 23 99

– – – –  gebraucht

 

–  andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

8704 31

– –  mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger

8704 32

– –  mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t

8704 90 00

–  andere

8706 00

Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 , mit Motor:

 

–  Fahrgestelle für Zugmaschinen der Position 8701 ; Fahrgestelle für Kraftwagen der Position 8702 , 8703 oder 8704 , mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor), mit einem Hubraum von mehr als 2 500  cm3 oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von mehr als 2 800  cm3:

8706 00 19

– –  andere

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

8712 00

Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor:

 

–  andere:

8712 00 30

– –  Zweiräder

8714

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713 :

 

–  für Krafträder (einschließlich Mopeds):

8714 11 00

– –  Sättel

8714 19 00

– –  andere

 

–  andere:

8714 91

– –  Rahmen und Gabeln sowie Teile davon

8714 92

– –  Felgen und Speichen

8714 93

– –  Naben (andere als Bremsnaben) und Freilaufzahnkränze

8714 94

– –  Bremsen, einschließlich Bremsnaben, und Teile davon

8714 95 00

– –  Sättel

8714 96

– –  Pedale und Tretlager sowie Teile davon

8714 99

– –  andere

8716

Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon:

8716 10

–  Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen

8716 20 00

–  Anhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung

8716 40 00

–  andere Anhänger

8716 80 00

–  andere Fahrzeuge

8716 90

–  Teile

8903

Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus:

8903 10

–  aufblasbare Boote:

8903 10 10

– –  mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas):

 

–  Objektive:

9002 11 00

– –  für Fotoapparate, Filmkameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

9003

Fassungen für Brillen oder für ähnliche Waren sowie Teile davon:

 

–  Fassungen:

9003 19

– –  aus anderen Stoffen:

9003 19 10

– – –  aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

9004

Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren:

9004 10

–  Sonnenbrillen

9006

Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539 ):

9006 40 00

–  Sofortbildkameras

 

–  andere Fotoapparate:

9006 51 00

– –  Spiegelreflexkameras für Filme in Rollen mit einer Breite von 35 mm oder weniger

9006 52 00

– –  andere, für Filme in Rollen mit einer Breite von weniger als 35 mm

9006 53

– –  andere, für Filme in Rollen mit einer Breite von 35 mm

9006 59 00

– –  andere

 

–  Teile und Zubehör:

9006 91 00

– –  für Fotoapparate

9006 99 00

– –  andere

9018

Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe:

 

–  Elektrodiagnoseapparate und -geräte (einschließlich der Apparate und Geräte für Funktionsprüfungen oder zum Überwachen von physiologischen Parametern):

9018 11 00

– –  Elektrokardiografen

9018 12 00

– –  Ultraschalldiagnosegeräte

9018 13 00

– –  Magnetresonanzgeräte

9018 14 00

– –  Szintigrafiegeräte

9018 19

– –  andere

9018 20 00

–  Ultraviolett- oder Infrarotbestrahlungsgeräte

 

–  andere zahnärztliche Instrumente, Apparate und Geräte:

9018 41 00

– –  Dentalbohrmaschinen, auch mit anderen zahnärztlichen Ausrüstungen auf einem gemeinsamen Sockel

9018 49

– –  andere

9018 90

–  andere Instrumente, Apparate und Geräte:

9018 90 10

– –  Blutdruckmessgeräte

9022

Röntgenapparate und -geräte und Apparate und Geräte, die Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie, Röntgenröhren und andere Vorrichtungen zum Erzeugen von Röntgenstrahlen, Hochspannungsgeneratoren, Schaltpulte, Durchleuchtungsschirme, Untersuchungs- und Behandlungstische, -sessel und dergleichen:

 

–  Röntgenapparate und -geräte, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie:

9022 12 00

– –  Apparate für die Computertomografie

9022 13 00

– –  andere, für zahnärztliche Zwecke

9022 14 00

– –  andere, für medizinische, chirurgische oder tierärztliche Zwecke

9022 30 00

–  Röntgenröhren

9022 90

–  andere, einschließlich Teile und Zubehör

9025

Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert:

 

–  Thermometer und Pyrometer, nicht mit anderen Instrumenten kombiniert:

9025 11

– –  unmittelbar ablesbar, flüssigkeitsgefüllt:

9025 11 80

– – –  andere:

ex 9025 11 80

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

9025 19

– –  andere:

9025 19 20

– – –  elektronische:

ex 9025 19 20

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

9025 19 80

– – –  andere:

ex 9025 19 80

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

9029

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015 ; Stroboskope:

9029 10 00

–  Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler:

ex 9029 10 00

– –  ausgenommen elektrische oder elektronische Tourenzähler für zivile Luftfahrzeuge

9029 20

–  Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser; Stroboskope:

 

– –  Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser:

9029 20 38

– – –  andere:

ex 9029 20 38

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

9101

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

9102

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101

9103

Uhren mit Kleinuhr-Werk, ausgenommen Uhren der Position 9101 , 9102 oder 9104

9104 00 00

Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge:

ex 9104 00 00

–  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

9105

Andere Uhren

9106

Zeitkontrollapparate und Zeitmesser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor (z. B. Arbeitszeitregistrieruhren, Zeit- und Datumstempeluhren)

9107 00 00

Zeitschalter und andere Zeitauslöser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor

9110

Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

9111

Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102 , Teile davon:

9111 10 00

–  Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

9112

Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

9113

Uhrarmbänder und Teile davon

9305

Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304 :

9305 10 00

–  für Revolver oder Pistolen

9401

Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402 ), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon:

9401 10 00

–  Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art:

ex 9401 10 00

– –  ausgenommen nicht mit Leder überzogen für zivile Luftfahrzeuge

9401 20 00

–  Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

9401 30

–  Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe

9401 40 00

–  in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen

 

–  Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen:

9401 51 00

– –  aus Bambus oder Rattan

9401 59 00

– –  andere

 

–  andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz:

9401 61 00

– –  gepolstert

9401 69 00

– –  andere

 

–  andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall:

9401 71 00

– –  gepolstert

9401 79 00

– –  andere

9401 80 00

–  andere Sitzmöbel

9401 90

–  Teile

9402

Möbel für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder die Chirurgie (z. B. Operationstische, Untersuchungstische, Betten mit mechanischen Vorrichtungen für Krankenanstalten, Dentalstühle); Friseurstühle und ähnliche Stühle, mit Schwenk-, Kipp- und Hebevorrichtung; Teile davon

9403

Andere Möbel und Teile davon:

9403 10

–  Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art

9403 20

–  andere Metallmöbel:

9403 20 20

– –  Betten:

ex 9403 20 20

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

9403 20 80

– –  andere:

ex 9403 20 80

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

9403 30

–  Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

9403 40

–  Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

9403 50 00

–  Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

9403 60

–  andere Holzmöbel

9403 70 00

–  Kunststoffmöbel:

ex 9403 70 00

– –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

–  Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide/Flechtweide, Bambus oder ähnliche Stoffe:

9403 81 00

– –  aus Bambus oder Rattan

9403 89 00

– –  andere

9403 90

–  Teile

9404

Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen

9405

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

9405 10

–  Lüster und andere elektrische Decken- und Wandleuchten, ausgenommen solche von der für öffentliche Plätze oder Verkehrswege verwendeten Art:

 

– –  aus Kunststoffen:

9405 10 21

– – –  von der mit Glühlampen verwendeten Art

9405 10 28

– – –  andere:

ex 9405 10 28

– – – –  ausgenommen aus unedlen Metallen oder aus Kunststoffen für zivile Luftfahrzeuge

9405 10 30

– –  aus keramischen Stoffen

9405 10 50

– –  aus Glas

 

– –  aus anderen Stoffen:

9405 10 91

– – –  von der mit Glühlampen verwendeten Art

9405 10 98

– – –  andere:

ex 9405 10 98

– – – –  ausgenommen aus unedlen Metallen oder aus Kunststoffen für zivile Luftfahrzeuge

9405 20

–  elektrische Tisch-, Schreibtisch-, Nachttisch- oder Stehlampen

9405 30 00

–  elektrische Beleuchtungen von der für Weihnachtsbäume verwendeten Art

9405 40

–  andere elektrische Beleuchtungskörper

9405 50 00

–  nicht elektrische Beleuchtungskörper

9405 60

–  Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen:

9405 60 20

– –  aus Kunststoffen:

ex 9405 60 20

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

9405 60 80

– –  aus anderen Stoffen:

ex 9405 60 80

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

–  Teile:

9405 91

– –  aus Glas

9405 92 00

– –  aus Kunststoffen:

ex 9405 92 00

– – –  ausgenommen Teile von Waren der Unterposition 9405 10 oder 9405 60 , für zivile Luftfahrzeuge

9405 99 00

– –  andere:

ex 9405 99 00

– – –  ausgenommen Teile von Waren der Unterposition 9405 10 oder 9405 60 , aus unedlen Metallen, für zivile Luftfahrzeuge

9406 00

Vorgefertigte Gebäude

9503 00

Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

9503 00 10

–  Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen

 

–  Puppen, nur Nachbildungen von Menschen darstellend, einschließlich Teile davon und Zubehör:

9503 00 21

– –  Puppen

9503 00 29

– –  Teile und Zubehör

9503 00 30

–  elektrische Eisenbahnen, einschließlich Schienen, Signale und anderes Zubehör; maßstabgetreu verkleinerte Modelle zum Zusammenbauen

 

–  andere Bausätze und Baukastenspielzeug:

9503 00 35

– –  aus Kunststoff

9503 00 39

– –  aus anderen Stoffen

 

–  Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend:

9503 00 41

– –  Füllmaterial enthaltend

9503 00 49

– –  andere

9503 00 55

–  Musikspielzeuginstrumente und -geräte

 

–  Puzzles:

9503 00 61

– –  aus Holz

9503 00 69

– –  andere

9503 00 70

–  anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen

 

–  anderes Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor:

9503 00 75

– –  aus Kunststoff

9503 00 79

– –  aus anderen Stoffen

 

–  andere:

9503 00 81

– –  Spielzeugwaffen

9503 00 85

– –  Miniaturmodelle, im Spritzgussverfahren hergestellt aus Metall

 

– –  andere:

9503 00 95

– – –  aus Kunststoff

9503 00 99

– – –  andere:

ex 9503 00 99

– – – –  ausgenommen aus Kautschuk oder aus Spinnstoffen

9506

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken:

 

–  Wasserski, Surfbretter, Windsurfer und andere Ausrüstungen für den Wassersport:

9506 21 00

– –  Windsurfer

9506 29 00

– –  andere

 

–  Golfschläger und andere Golfausrüstungen:

9506 31 00

– –  vollständige Golfschläger

9506 32 00

– –  Bälle

9506 39

– –  andere

9506 40

–  Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis

 

–  Tennis-, Federball- oder ähnliche Schläger, auch ohne Bespannung:

9506 51 00

– –  Tennisschläger, auch ohne Bespannung

9506 59 00

– –  andere

 

–  Bälle, ausgenommen Golf- und Tischtennisbälle:

9506 61 00

– –  Tennisbälle

9506 62

– –  aufblasbare Bälle

9506 69

– –  andere

9506 70

–  Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich Stiefel mit fest angebrachten Roll- oder Schlittschuhen

 

–  andere:

9506 91

– –  Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik

9506 99

– –  andere

9507

Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705 ) und ähnliche Jagdgeräte:

9507 20

–  Angelhaken, auch mit Vorfach

9602 00 00

Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503 ) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine:

ex 9602 00 00

–  ausgenommen Gelatinekapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art; ausgenommen bearbeitete pflanzliche und mineralische Stoffe und Waren aus diesen Stoffen

9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen:

 

–  Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere Bürsten zur Körperpflege, einschließlich Bürsten, die Teile von Apparaten sind:

9603 29

– –  andere:

9603 29 30

– – –  Haarbürsten

9603 40

–  Bürsten und Pinsel zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen (ausgenommen Bürsten und Pinsel der Unterposition 9603 30 ); Kissen und Roller zum Anstreichen

9603 50 00

–  andere Bürsten, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind

9607

Reißverschlüsse und Teile davon:

9607 20

–  Teile

9609

Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 9608 ), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide:

9609 10

–  Stifte mit festem Schutzmantel:

9609 10 90

– –  andere

9611 00 00

Datumstempel, Siegel, Nummernstempel und ähnliche Waren (einschließlich Geräte zum Drucken oder Prägen von Etiketten), für den Handgebrauch; Zusammensetzstempel und Druckkästen, für den Handgebrauch

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln:

9612 10

–  Bänder

9618 00 00

Schneiderpuppen, Schaufensterpuppen und ähnliche Waren; bewegliche Figuren und Ausstellungsstücke für Schaufenster

9701

Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 4906 und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke

9706 00 00

Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt

ANHANG Ib

ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 21)

Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

a) 

am Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 75 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b) 

am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

c) 

am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 25 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

d) 

am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt.



KN-Code

Warenbezeichnung

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle:

 

–  Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Ölabfälle:

2710 11

– –  Leichtöle und Zubereitungen:

 

– – –  zu anderer Verwendung:

 

– – – –  andere:

 

– – – – –  Motorenbenzin:

 

– – – – – –  anderes, mit einem Bleigehalt von:

 

– – – – – – –  0,013 g/l oder weniger:

2710 11 45

– – – – – – – –  mit einer Oktanzahl (ROZ) von 95 oder mehr, jedoch weniger als 98

2710 11 49

– – – – – – – –  mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr

2710 19

– –  andere:

 

– – –  mittelschwere Öle:

 

– – – –  zu anderer Verwendung:

 

– – – – –  Leuchtöl (Kerosin):

2710 19 21

– – – – – –  Flugturbinenkraftstoff

2710 19 25

– – – – – –  anderes

2710 19 29

– – – – –  andere:

ex 2710 19 29

– – – – – –  ausgenommen Alpha- oder Normalolefin (Mischung) und Normalparaffin (C10-C13)

 

– – –  Schweröle:

 

– – – –  Gasöl:

 

– – – – –  zu anderer Verwendung:

2710 19 41

– – – – – –  mit einem Schwefelgehalt von 0,05 GHT oder weniger

2710 19 45

– – – – – –  mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,05 GHT bis 0,2 GHT

2710 19 49

– – – – – –  mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,2 GHT

 

– – – –  Heizöle:

 

– – – – –  zu anderer Verwendung:

2710 19 61

– – – – – –  mit einem Schwefelgehalt von 1 GHT oder weniger:

ex 2710 19 61

– – – – – – –  extraleichtes und leichtes Spezialheizöl

4003 00 00

Regenerierter Kautschuk in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4004 00 00

Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert

4008

Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk:

 

–  aus Zellkautschuk:

4008 11 00

– –  Platten, Blätter und Streifen

4008 19 00

– –  andere

 

–  aus Vollkautschuk:

4008 21

– –  Platten, Blätter und Streifen

4008 29 00

– –  andere:

ex 4008 29 00

– – –  ausgenommen Profile, zugeschnitten, für zivile Luftfahrzeuge

4009

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z. B. Nippel, Bögen):

 

–  weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

4009 11 00

– –  ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

4009 12 00

– –  mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

ex 4009 12 00

– – –  ausgenommen für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, für zivile Luftfahrzeuge

 

–  ausschließlich mit Metall verstärkt oder in Verbindung mit Metall:

4009 21 00

– –  ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

4009 22 00

– –  mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

ex 4009 22 00

– – –  ausgenommen für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, für zivile Luftfahrzeuge

 

–  ausschließlich mit Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit Spinnstoffen:

4009 31 00

– –  ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

4009 32 00

– –  mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

ex 4009 32 00

– – –  ausgenommen für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, für zivile Luftfahrzeuge

 

–  mit anderen Stoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen:

4009 41 00

– –  ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

4009 42 00

– –  mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken:

ex 4009 42 00

– – –  ausgenommen für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, für zivile Luftfahrzeuge

4010

Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk

4011

Luftreifen aus Kautschuk, neu:

4011 20

–  von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art:

4011 20 10

– –  mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger

4011 40

–  von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art

4011 50 00

–  von der für Fahrräder verwendeten Art

 

–  andere, mit Stollenprofil, Winkelprofil und ähnlichen Profilen:

4011 69 00

– –  andere

 

–  andere:

4011 93 00

– –  von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von 61 cm oder weniger

4011 99 00

– –  andere

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

4012 90

–  andere

4013

Luftschläuche aus Kautschuk:

4013 10

–  von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen), Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art:

4013 10 10

– –  von der für Personenkraftwagen verwendeten Art

4013 10 90

– –  von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art:

ex 4013 10 90

– – –  ausgenommen für Muldenkipper (Dumper), mit einer Größe von mehr als 24 in

4013 20 00

–  von der für Fahrräder verwendeten Art

4013 90 00

–  andere:

ex 4013 90 00

– –  ausgenommen für Zugmaschinen und für Luftfahrzeuge

4015

Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk:

 

–  Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe:

4015 19

– –  andere

4015 90 00

–  andere

4016

Andere Waren aus Weichkautschuk:

 

–  andere:

4016 91 00

– –  Bodenbeläge und Fußmatten

4016 93 00

– –  Dichtungen:

ex 4016 93 00

– – –  ausgenommen zu technischen Zwecken für zivile Luftfahrzeuge

4016 95 00

– –  andere aufblasbare Waren

4017 00

Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk

4201 00 00

Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art

4202

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen:

 

–  Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse:

4202 11

– –  mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder

4202 12

– –  mit Außenseite aus Kunststoff oder aus Spinnstoffen

4202 19

– –  andere

 

–  Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschließlich solcher ohne Handgriff:

4202 21 00

– –  mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder

4202 22

– –  mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

4202 29 00

– –  andere

 

–  Taschen- oder Handtaschenartikel:

4202 31 00

– –  mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder

4202 32

– –  mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen:

4202 32 10

– – –  aus Kunststofffolien

4202 39 00

– –  andere

 

–  andere:

4202 91

– –  mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder

4202 92

– –  mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

4202 99 00

– –  andere

4205 00

Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder:

4205 00 90

–  andere

4206 00 00

Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen:

ex 4206 00 00

–  ausgenommen Catgut

4302

Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und anderer Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303

4303

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen:

4303 10

–  Kleidung und Bekleidungszubehör

4304 00 00

Künstliches Pelzwerk und Waren daraus

4412

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

4413 00 00

Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

4414 00

Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz:

4418 40 00

–  Verschalungen für Betonarbeiten

4418 50 00

–  Schindeln („shingles“ und „shakes“)

 

–  zusammengesetzte Fußbodenplatten:

4418 71 00

– –  für Mosaikfußböden

4418 72 00

– –  andere, mehrlagig

4418 79 00

– –  andere

4602

Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa:

 

–  aus pflanzlichen Stoffen:

4602 11 00

– –  aus Bambus

4602 12 00

– –  aus Rattan

4602 19

– –  andere

4802

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803 ; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft):

 

–  andere Papiere und Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

4802 54 00

– –  mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 40 g:

ex 4802 54 00

– – –  ausgenommen Kohlerohpapier

4804

Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803 :

 

–  andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger:

4804 31

– –  ungebleicht

 

–  andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g:

4804 41

– –  ungebleicht

4804 42

– –  in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

4810

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe:

 

–  Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit einem Gehalt von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

4810 13

– –  in Rollen

4810 14

– –  in Bogen, die ungefaltet, auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen

4810 19

– –  andere

 

–  Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge:

4810 22

– –  leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. „LWC-Papier“

4810 29

– –  andere:

4810 29 30

– – –  in Rollen

4810 29 80

– – –  andere:

ex 4810 29 80

– – – –  ausgenommen Papiere und Pappen für Milchverpackung (Tetra Pak und Tetra Brik)

 

–  Kraftpapiere und -pappen, ausgenommen Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden:

4810 31 00

– –  in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

4810 32

– –  in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

4814

Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier:

4814 10 00

–  Raufaserpapier, sog. „Ingrainpapier“

4814 90

–  andere

4814 90 10

– –  Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder mit anderer Oberflächenverzierung, mit einer durchsichtigen Schutzschicht aus Kunststoff gestrichen oder überzogen

4814 90 80

– –  andere:

ex 4814 90 80

– – –  ausgenommen Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, auf der Schauseite mit Flechtstoffen versehen, auch parallel aneinandergefügt oder in Flächenform verwebt

4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809 ), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons:

4816 90 00

–  andere

4817

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

4818

Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln für Kleinkinder, hygienische Binden und Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern:

4818 10

–  Toilettenpapier

4818 20

–  Taschentücher, Abschminktücher und Handtücher

4818 30 00

–  Tischtücher und Servietten

4818 40

–  hygienische Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnliche Waren zu hygienischen Zwecken

4818 50 00

–  Kleidung und Bekleidungszubehör

4818 90

–  andere:

4818 90 10

– –  Waren für chirurgische, medizinische oder hygienische Zwecke, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf

4819

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art

4820

Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe

4821

Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt

4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern:

 

–  Tabletts, Schüsseln, Teller, Tassen, Becher und ähnliche Waren, aus Papier oder Pappe:

4823 61 00

– –  aus Bambus

4823 69

– –  andere

4823 70

–  formgepresste oder gepresste Waren aus Papierhalbstoff

4901

Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern:

4901 10 00

–  in losen Bogen oder Blättern, auch gefalzt

 

–  andere:

4901 99 00

– –  andere

4907 00

Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, gültig oder zum Umlauf vorgesehen in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden; Papier mit Stempel; Banknoten; Scheckformulare; Aktien; Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere

4908

Abziehbilder aller Art:

4908 10 00

–  Abziehbilder, verglasbar

4909 00

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

4910 00 00

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern

4911

Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien:

4911 10

–  Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen

 

–  andere:

4911 91 00

– –  Bilder, Bilddrucke und Fotografien:

ex 4911 91 00

– – –  ausgenommen Bogen oder Blätter (andere als Werbedrucke oder Werbeschriften), nicht gefalzt, nur mit Illustrationen oder Bildern ohne Text oder Unterschrift, für Ausgaben von Büchern oder Zeitschriften, die in verschiedenen Ländern in einer oder mehreren Sprachen veröffentlicht werden

4911 99 00

– –  andere

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide:

5007 20

–  andere Gewebe, mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von 85 GHT oder mehr

5007 90

–  andere Gewebe

5106

Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

5106 20

–  mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT:

 

– –  andere:

5106 20 91

– – –  roh

5106 20 99

– – –  andere

5107

Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5111

Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

5111 30

–  andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt

5111 90

–  andere

5112

Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

 

–  mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr:

5112 11 00

– –  mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

5112 19

– –  andere

5112 20 00

–  andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

5112 30

–  andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt:

5112 30 30

– –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g bis 375 g

5112 30 90

– –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 375 g

5112 90

–  andere:

 

– –  andere:

5112 90 93

– – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g bis 375 g

5112 90 99

– – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 375 g

5113 00 00

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

5212

Andere Gewebe aus Baumwolle:

 

–  mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger:

5212 13

– –  gefärbt

5212 14

– –  buntgewebt

5212 15

– –  bedruckt

 

–  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:

5212 21

– –  roh

5212 22

– –  gebleicht

5212 23

– –  gefärbt

5212 24

– –  buntgewebt

5212 25

– –  bedruckt

5401

Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

5401 20

–  aus künstlichen Filamenten

5402

Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex

5403

Garne aus künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich künstliche Monofile von weniger als 67 dtex

5406 00 00

Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5407

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5404 :

5407 10 00

–  Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyester

5407 20

–  Gewebe aus Streifen oder dergleichen

5407 30 00

–  Gewebe im Sinne der Anmerkung 9 zu Abschnitt XI

 

–  andere Gewebe, mit einem Anteil an Filamenten aus Nylon oder anderen Polyamiden von 85 GHT oder mehr:

5407 41 00

– –  roh oder gebleicht

5407 42 00

– –  gefärbt

5407 43 00

– –  buntgewebt

5407 44 00

– –  bedruckt

 

–  andere Gewebe, mit einem Anteil an texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr:

5407 51 00

– –  roh oder gebleicht

5407 52 00

– –  gefärbt

5407 53 00

– –  buntgewebt

5407 54 00

– –  bedruckt

 

–  andere Gewebe, mit einem Anteil an Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr:

5407 61

– –  mit einem Anteil an nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr

5407 69

– –  andere

 

–  andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von 85 GHT oder mehr:

5407 71 00

– –  roh oder gebleicht

5407 72 00

– –  gefärbt

5407 73 00

– –  buntgewebt

5407 74 00

– –  bedruckt

 

–  andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt:

5407 81 00

– –  roh oder gebleicht

5407 82 00

– –  gefärbt

5407 83 00

– –  buntgewebt

5407 84 00

– –  bedruckt

 

–  andere Gewebe:

5407 91 00

– –  roh oder gebleicht

5407 92 00

– –  gefärbt

5407 94 00

– –  bedruckt

5501

Kabel aus synthetischen Filamenten:

5501 10 00

–  aus Nylon oder anderen Polyamiden

5501 20 00

–  aus Polyestern

5501 40 00

–  aus Polypropylen

5501 90 00

–  andere

5515

Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern:

 

–  aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern:

5515 21

– –  hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt:

5515 21 10

– – –  roh oder gebleicht

5515 21 30

– – –  bedruckt

5515 22

– –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

5515 29 00

– –  andere

 

–  andere Gewebe:

5515 91

– –  hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

5515 99

– –  andere

5516

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

5604 10 00

–  Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

5607

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 

–  aus Sisal oder anderen textilen Agavefasern:

5607 29

– –  andere

 

–  aus Polyethylen oder Polypropylen:

5607 41 00

– –  Bindegarne oder Pressengarne

5607 49

– –  andere

5607 50

–  aus anderen synthetischen Chemiefasern

5607 90

–  andere

5702

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

5703

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert

5704

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert

5705 00

Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert:

5705 00 10

–  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5705 00 90

–  aus anderen Spinnstoffen

5801

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806

5802

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806 ; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703

5803 00

Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806

5804

Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006

5805 00 00

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

5806

Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807 ; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

5807

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt

5808

Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, ohne Stickerei, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnliche Waren

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

5811 00 00

Wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position 5810

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art:

5901 90 00

–  andere

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 :

5903 10

–  mit Poly(vinylchlorid)

5903 20

–  mit Polyurethan

5903 90

–  andere:

5903 90 10

– –  getränkt

 

– –  bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

5903 90 91

– – –  mit Cellulosederivaten oder anderem Kunststoff, mit Schauseite aus Spinnstoffen

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902

5907 00

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

5908 00 00

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt

6001

Samt, Plüsch (einschließlich „Hochflorerzeugnisse“), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke

6002

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001

6003

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002

6004

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001

6005

Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004

6006

Andere Gewirke und Gestricke

6101

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103 :

6101 20

–  aus Baumwolle:

6101 20 90

– –  Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

6101 30

–  aus Chemiefasern:

6101 30 90

– –  Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

6101 90

–  aus anderen Spinnstoffen:

6101 90 80

– –  Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

6102

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104 :

6102 10

–  aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

6102 10 90

– –  Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

6102 20

–  aus Baumwolle:

6102 20 90

– –  Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

6102 30

–  aus Chemiefasern:

6102 30 90

– –  Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

6102 90

–  aus anderen Spinnstoffen:

6102 90 90

– –  Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

6108

Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen:

 

–  Nachthemden und Schlafanzüge:

6108 31 00

– –  aus Baumwolle

6108 32 00

– –  aus Chemiefasern

6108 39 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

–  andere:

6108 91 00

– –  aus Baumwolle

6108 92 00

– –  aus Chemiefasern

6108 99 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

6109

T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken

6110

Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken

6111

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder

6112

Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken

6113 00

Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903 , 5906 oder 5907

6114

Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken

6115

Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken:

6115 10

–  Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe):

6115 10 90

– –  andere:

ex 6115 10 90

– – –  ausgenommen Kniestrümpfe (ausgenommen Krampfaderstrümpfe) und Damenstrümpfe

 

–  andere Strumpfhosen:

6115 21 00

– –  aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex

6115 22 00

– –  aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von 67 dtex oder mehr

6115 29 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

6115 30

–  andere Damenstrümpfe (einschließlich Kniestrümpfe) mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex

 

–  andere:

6115 94 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6115 95 00

– –  aus Baumwolle

6203

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben:

 

–  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen:

6203 41

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6203 42

– –  aus Baumwolle

6203 43

– –  aus synthetischen Chemiefasern

6203 49

– –  aus anderen Spinnstoffen

6204

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen:

 

–  Kombinationen:

6204 21 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204 22

– –  aus Baumwolle

6204 23

– –  aus synthetischen Chemiefasern

6204 29

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

–  Jacken:

6204 31 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204 32

– –  aus Baumwolle

6204 33

– –  aus synthetischen Chemiefasern

6204 39

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

–  Kleider:

6204 41 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204 42 00

– –  aus Baumwolle

6204 43 00

– –  aus synthetischen Chemiefasern

6204 44 00

– –  aus künstlichen Chemiefasern

6204 49 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

–  Röcke und Hosenröcke:

6204 59

– –  aus anderen Spinnstoffen:

6204 59 10

– – –  aus künstlichen Chemiefasern

 

–  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen:

6204 62

– –  aus Baumwolle:

 

– – –  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen):

6204 62 11

– – – –  Arbeits- und Berufskleidung

 

– – – –  andere:

6204 62 31

– – – – –  aus Denim

6204 62 33

– – – – –  aus Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

 

– – –  Latzhosen:

6204 62 51

– – – –  Arbeits- und Berufskleidung

6204 62 59

– – – –  andere

6204 62 90

– – –  andere

6204 63

– –  aus synthetischen Chemiefasern:

 

– – –  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen):

6204 63 11

– – – –  Arbeits- und Berufskleidung

 

– – –  Latzhosen:

6204 63 31

– – – –  Arbeits- und Berufskleidung

6204 63 39

– – – –  andere

6204 63 90

– – –  andere

6204 69

– –  aus anderen Spinnstoffen:

 

– – –  aus künstlichen Chemiefasern:

 

– – – –  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen):

6204 69 11

– – – – –  Arbeits- und Berufskleidung

 

– – – –  Latzhosen:

6204 69 31

– – – – –  Arbeits- und Berufskleidung

6204 69 39

– – – – –  andere

6204 69 50

– – – –  andere

6204 69 90

– – –  andere

6205

Hemden für Männer oder Knaben

6206

Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:

6206 30 00

–  aus Baumwolle

6207

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben:

 

–  Slips und andere Unterhosen:

6207 11 00

– –  aus Baumwolle

6207 19 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

–  Nachthemden und Schlafanzüge:

6207 21 00

– –  aus Baumwolle

6207 22 00

– –  aus Chemiefasern

6207 29 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

6209

Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder:

6209 30 00

–  aus synthetischen Chemiefasern

6210

Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602 , 5603 , 5903 , 5906 oder 5907 :

6210 10

–  aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603

6212

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken:

6212 20 00

–  Hüftgürtel und Miederhosen

6212 30 00

–  Korseletts

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung:

6307 20 00

–  Schwimmwesten und Rettungsgürtel

6307 90

–  andere

6308 00 00

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

6401

Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist

6402

Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff

6403

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder:

 

–  Sportschuhe:

6403 12 00

– –  Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

 

–  andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder:

6403 51

– –  den Knöchel bedeckend:

6403 51 05

– – –  mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle

 

– – –  andere:

 

– – – –  den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von:

 

– – – – –  24 cm oder mehr:

6403 51 15

– – – – – –  für Männer

 

– – – –  andere, mit einer Länge der Innensohle von:

 

– – – – –  24 cm oder mehr:

6403 51 95

– – – – – –  für Männer

6403 59

– –  andere:

6403 59 05

– – –  mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle

 

– – –  andere:

 

– – – –  Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist:

 

– – – – –  andere, mit einer Länge der Innensohle von:

 

– – – – – –  24 cm oder mehr:

6403 59 35

– – – – – – –  für Männer

 

– – – –  andere, mit einer Länge der Innensohle von:

6403 59 91

– – – – –  weniger als 24 cm

 

–  andere Schuhe:

6403 91

– –  den Knöchel bedeckend:

6403 91 05

– – –  mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle

 

– – –  andere:

 

– – – –  den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von:

6403 91 11

– – – – –  weniger als 24 cm

6403 99

– –  andere:

6403 99 05

– – –  mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon:

 

–  andere:

6406 99

– –  aus anderen Stoffen

6501 00 00

Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz, zum Herstellen von Hüten

6502 00 00

Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, weder geformt noch randgeformt noch ausgestattet

6504 00 00

Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet

6505

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet:

6505 90

–  andere:

6505 90 05

– –  aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501

6506

Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet:

6506 10

–  Sicherheitskopfbedeckungen:

6506 10 80

– –  aus anderen Stoffen

 

–  andere:

6506 91 00

– –  aus Kautschuk oder Kunststoff

6506 99

– –  aus anderen Stoffen

6507 00 00

Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen

6602 00 00

Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren

6603

Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601 und 6602

6701 00 00

Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele)

6702

Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten

6703 00 00

Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken und ähnlichen Waren zugerichtet

6704

Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen

6802

Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801 ; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt:

6802 10 00

–  Fliesen, Würfel und dergleichen, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann; Körnungen, Splitter und Mehl, künstlich gefärbt

 

–  andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche:

6802 21 00

– –  Marmor, Travertin und Alabaster

6802 29 00

– –  andere Steine:

ex 6802 29 00

– – –  Kalksteine (ausgenommen Marmor, Travertin und Alabaster)

6810

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt:

 

–  Ziegel, Fliesen, Mauersteine und dergleichen:

6810 19

– –  andere

 

–  andere:

6810 91

– –  vorgefertigte Bauelemente

6811

Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen

6812

Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus Asbest (z. B. Garne, Gewebe, Kleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe, Dichtungen), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Position 6811 oder 6813 :

6812 80

–  aus Krokydolith:

6812 80 10

– –  bearbeitete Fasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat:

ex 6812 80 10

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

6812 80 90

– –  andere:

ex 6812 80 90

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

–  andere:

6812 91 00

– –  Kleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen

6812 92 00

– –  Papier, Pappe und Filz

6812 93 00

– –  Dichtungsmaterial aus zusammengepressten Asbestfasern und Elastomeren, in Platten oder Rollen

6812 99

– –  andere:

6812 99 10

– – –  bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat:

ex 6812 99 10

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

6812 99 90

– – –  andere:

ex 6812 99 90

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

6901 00 00

Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

6903

Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden:

6903 10 00

–  mit einem Gehalt an Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch untereinander gemischt, von mehr als 50 GHT

6904

Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen

6907

Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage

6908

Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage:

6908 10

–  Fliesen, Würfel, Steinchen und ähnliche Waren, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann

6908 90

–  andere:

 

– –  aus gewöhnlichem Ton:

6908 90 11

– – –  Spaltplatten

 

– – –  andere, mit einer größten Dicke von:

6908 90 21

– – – –  15 mm oder weniger

6908 90 29

– – – –  mehr als 15 mm

 

– –  andere:

6908 90 31

– – –  Spaltplatten

 

– – –  andere:

6908 90 51

– – – –  mit einer Oberfläche von 90 cm2 oder weniger

 

– – – –  andere:

6908 90 91

– – – – –  aus Steinzeug

6908 90 93

– – – – –  aus Steingut oder feinen Erden

6910

Keramische Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken, Spülkästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken

6911

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan

6912 00

Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände

6913

Statuetten und andere keramische Ziergegenstände:

6913 90

–  andere:

6913 90 10

– –  aus gewöhnlichem Ton

 

– –  andere:

6913 90 91

– – –  aus Steinzeug

6913 90 99

– – –  andere

6914

Andere keramische Waren:

6914 10 00

–  aus Porzellan

6914 90

–  andere:

6914 90 10

– –  aus gewöhnlichem Ton

7003

Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

7004

Gezogenes oder geblasenes Glas in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet:

7004 90

–  anderes:

7004 90 70

– –  sog. Gartenglas

7006 00

Glas der Position 7003 , 7004 oder 7005 , gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen:

7006 00 90

–  anderes

7007

Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas):

 

–  vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas:

7007 11

– –  in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art

7007 19

– –  anderes

 

–  Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas):

7007 21

– –  in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art:

7007 21 20

– – –  in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

7007 21 80

– – –  anderes:

ex 7007 21 80

– – – –  ausgenommen Windschutzscheiben, nicht gerahmt, für zivile Luftfahrzeuge

7007 29 00

– –  anderes

7008 00

Mehrschichtige Isolierverglasungen

7009

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas:

7010 20 00

–  Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse

7010 90

–  andere:

7010 90 10

– –  Haushaltskonservengläser

 

– –  andere:

7010 90 21

– – –  hergestellt aus Glasröhren

 

– – –  andere, mit einem Nenninhalt von:

7010 90 31

– – – –  2,5 l oder mehr

 

– – – –  weniger als 2,5 l:

 

– – – – –  für Nahrungsmittel und Getränke:

 

– – – – – –  Flaschen:

 

– – – – – – –  aus nicht gefärbtem Glas, mit einem Nenninhalt von:

7010 90 43

– – – – – – – –  mehr als 0,33 l, jedoch weniger als 1 l

7010 90 47

– – – – – – – –  weniger als 0,15 l

 

– – – – – – –  aus gefärbtem Glas, mit einem Nenninhalt von:

7010 90 57

– – – – – – – –  weniger als 0,15 l

 

– – – – – –  andere, mit einem Nenninhalt von:

7010 90 67

– – – – – – –  weniger als 0,25 l

 

– – – – –  für andere Erzeugnisse:

7010 90 91

– – – – – –  aus nicht gefärbtem Glas

7010 90 99

– – – – – –  aus gefärbtem Glas

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 ):

7013 10 00

–  aus Glaskeramik

7014 00 00

Glaswaren für Signalvorrichtungen und optische Elemente, aus Glas (ausgenommen Waren der Position 7015 ), jedoch nicht optisch bearbeitet

7015

Gläser für Uhren und ähnliche Gläser, Gläser für einfache oder medizinische Brillen, gewölbt, gebogen, hohl oder dergleichen, nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente, aus Glas, zum Herstellen solcher Gläser:

7015 90 00

–  andere

7016

Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, zu Bauzwecken; Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken; Kunstverglasungen; vielzelliges Glas oder Schaumglas, in Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder dergleichen:

7016 90

–  andere:

7016 90 10

– –  Kunstverglasungen

7016 90 80

– –  andere:

ex 7016 90 80

– – –  ausgenommen Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas; ausgenommen vielzelliges Glas oder Schaumglas

7017

Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen:

7017 20 00

–  aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10– 6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

7018

Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger:

7018 10

–  Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren:

 

– –  Glasperlen:

7018 10 11

– – –  geschliffen und mechanisch poliert:

ex 7018 10 11

– – – –  ausgenommen gesinterte Glasperlen für die Elektroindustrie

7018 10 19

– – –  andere

7018 10 30

– –  Nachahmungen von Perlen

 

– –  Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen:

7018 10 51

– – –  geschliffen und mechanisch poliert

7018 10 59

– – –  andere

7018 10 90

– –  andere

7018 20 00

–  Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger

7018 90

–  andere:

7018 90 90

– –  andere

7019

Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe):

 

–  Vliese, Matten, Matratzen, Platten und ähnliche nicht gewebte Erzeugnisse:

7019 31 00

– –  Matten

7019 32 00

– –  Vliese

7019 39 00

– –  andere

7019 40 00

–  Gewebe aus Glasseidensträngen (Rovings)

7019 90

–  andere:

 

– –  andere:

7019 90 91

– – –  aus textilen Glasfasern

7019 90 99

– – –  andere

7020 00

Andere Waren aus Glas

7101

Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

7102

Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst:

 

–  andere:

7102 31 00

– –  roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

7103

Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

7104

Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht:

7104 20 00

–  andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt:

ex 7104 20 00

– –  ausgenommen für industrielle Zwecke

7104 90 00

–  andere:

ex 7104 90 00

– –  ausgenommen für industrielle Zwecke

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

7115 90

–  andere:

7115 90 10

– –  aus Edelmetallen:

ex 7115 90 10

– – –  ausgenommen für Laboratorien

7115 90 90

– –  aus Edelmetallplattierungen:

ex 7115 90 90

– – –  ausgenommen für Laboratorien

7116

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

7117

Fantasieschmuck

7214

Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden:

7214 10 00

–  geschmiedet

7214 20 00

–  mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden

7214 30 00

–  anderer, aus Automatenstahl

 

–  anderer:

7214 91

– –  mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt:

7214 91 90

– – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

7214 99

– –  anderer:

 

– – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7214 99 10

– – – –  von der für Betonarmierung verwendeten Art

 

– – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr:

 

– – – –  mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von:

7214 99 71

– – – – –  80 mm oder mehr

7214 99 79

– – – – –  weniger als 80 mm

7214 99 95

– – – –  anderer

7215

Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

7215 50

–  anderer, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

7215 90 00

–  anderer

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

7217 10

–  nicht überzogen, auch poliert:

 

– –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

 

– – –  mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr:

7217 10 31

– – – –  mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen

7217 10 39

– – – –  anderer

7217 10 50

– –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

7217 20

–  verzinkt:

 

– –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7217 20 10

– – –  mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm

7217 20 30

– – –  mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr

7217 20 50

– –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

7217 30

–  mit anderen unedlen Metallen überzogen:

 

– –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:

7217 30 41

– – –  verkupfert

7217 30 49

– – –  anderer

7217 30 50

– –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

7217 90

–  anderer:

7217 90 20

– –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

7217 90 50

– –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

7227

Walzdraht aus anderem legierten Stahl:

7227 90

–  anderer:

7227 90 50

– –  mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

7228

Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl:

7228 20

–  Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl

7228 30

–  anderer Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

7228 40

–  anderer Stabstahl, nur geschmiedet

7228 50

–  anderer Stabstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

7228 60

–  anderer Stabstahl

7228 70

–  Profile

7229

Draht aus anderem legierten Stahl:

7229 20 00

–  aus Mangan-Silicium-Stahl

7229 90

–  anderer:

7229 90 50

– –  mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material:

7302 90 00

–  andere

7304

Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl:

 

–  Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

7304 11 00

– –  aus nicht rostendem Stahl

7304 19

– –  andere

7305

Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl:

 

–  Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

7305 11 00

– –  mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißt

7305 12 00

– –  anders längsnahtgeschweißt

7305 19 00

– –  andere

7306

Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl:

 

–  Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe):

7306 11

– –  geschweißt, aus nicht rostendem Stahl

7306 19

– –  andere

7306 30

–  andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

 

– –  andere:

 

– – –  Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde):

7306 30 41

– – – –  verzinkt:

ex 7306 30 41

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7306 30 49

– – – –  andere:

ex 7306 30 49

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

 

– – –  andere, mit einem äußeren Durchmesser von:

 

– – – –  168,3 mm oder weniger:

7306 30 72

– – – – –  verzinkt:

ex 7306 30 72

– – – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7306 30 77

– – – – –  andere:

ex 7306 30 77

– – – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

 

–  andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt:

7306 61

– –  mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt:

 

– – –  mit einer Wanddicke von 2 mm oder weniger:

7306 61 11

– – – –  aus nicht rostendem Stahl:

ex 7306 61 11

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7306 61 19

– – – –  andere:

ex 7306 61 19

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

 

– – –  mit einer Wanddicke von mehr als 2 mm:

7306 61 91

– – – –  aus nicht rostendem Stahl:

ex 7306 61 91

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7306 61 99

– – – –  andere:

ex 7306 61 99

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7306 69

– –  mit anderem nicht kreisförmigem Querschnitt:

7306 69 10

– – –  aus nicht rostendem Stahl:

ex 7306 69 10

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7306 69 90

– – –  andere:

ex 7306 69 90

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

7418

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Kupfer:

 

–  Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen:

7418 19

– –  andere:

7418 19 90

– – –  andere

7418 20 00

–  Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon

8201

Spaten, Schaufeln, Spitzhacken, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten; Geflügelscheren, Gartenscheren, Baumscheren und ähnliche Scheren; Sensen und Sicheln, Heu- und Strohmesser, Heckenscheren, Keile und andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren):

8408 20

–  Motoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art:

 

– –  andere:

 

– – –  für Acker- und Forstschlepper auf Rädern, mit einer Leistung von:

8408 20 31

– – – –  50 kW oder weniger

8408 20 35

– – – –  mehr als 50 kW bis 100 kW

8408 20 37

– – – –  mehr als 100 kW

 

– – –  für andere Fahrzeuge des Kapitels 87, mit einer Leistung von:

8408 20 51

– – – –  50 kW oder weniger

8408 20 55

– – – –  mehr als 50 kW bis 100 kW

8408 20 57

– – – –  mehr als 100 kW bis 200 kW

8408 20 99

– – – –  mehr als 200 kW

8408 90

–  andere Motoren:

 

– –  andere:

8408 90 27

– – –  gebraucht:

ex 8408 90 27

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– – –  neu, mit einer Leistung von:

8408 90 41

– – – –  15 kW oder weniger:

ex 8408 90 41

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8408 90 43

– – – –  mehr als 15 kW bis 30 kW:

ex 8408 90 43

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8408 90 45

– – – –  mehr als 30 kW bis 50 kW:

ex 8408 90 45

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8408 90 47

– – – –  mehr als 50 kW bis 100 kW:

ex 8408 90 47

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8408 90 61

– – – –  mehr als 100 kW bis 200 kW:

ex 8408 90 61

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8408 90 65

– – – –  mehr als 200 kW bis 300 kW:

ex 8408 90 65

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8408 90 67

– – – –  mehr als 300 kW bis 500 kW:

ex 8408 90 67

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8408 90 81

– – – –  mehr als 500 kW bis 1 000  kW:

ex 8408 90 81

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8408 90 85

– – – –  mehr als 1 000  kW bis 5 000  kW:

ex 8408 90 85

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8408 90 89

– – – –  mehr als 5 000  kW:

ex 8408 90 89

– – – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird:

8415 10

–  zum Einbau in Wände oder Fenster, als Kompaktgeräte oder „Split-Systeme“ (Anlagen aus getrennten Einzelelementen)

8415 20 00

–  von der zum Komfort von Personen in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

 

–  andere:

8415 81 00

– –  mit Kälteerzeugungsvorrichtung und einem Ventil zum Umkehren des Kühl-Heizkreislaufs (Umkehrwärmepumpen):

ex 8415 81 00

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8415 83 00

– –  ohne Kälteerzeugungsvorrichtung:

ex 8415 83 00

– – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507

Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form:

8507 10

–  Blei-Akkumulatoren von der zum Starten von Kolbenverbrennungsmotoren verwendeten Art (Starterbatterien):

 

– –  mit einem Gewicht von 5 kg oder weniger:

8507 10 41

– – –  mit flüssigem Elektrolyt arbeitend:

ex 8507 10 41

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 10 49

– – –  andere:

ex 8507 10 49

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– –  mit einem Gewicht von mehr als 5 kg:

8507 10 92

– – –  mit flüssigem Elektrolyt arbeitend:

ex 8507 10 92

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 10 98

– – –  andere:

ex 8507 10 98

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 20

–  andere Blei-Akkumulatoren:

 

– –  Antriebsakkumulatoren:

8507 20 41

– – –  mit flüssigem Elektrolyt arbeitend:

ex 8507 20 41

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 20 49

– – –  andere:

ex 8507 20 49

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

 

– –  andere:

8507 20 92

– – –  mit flüssigem Elektrolyt arbeitend:

ex 8507 20 92

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8507 20 98

– – –  andere:

ex 8507 20 98

– – – –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8516

Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 8545 :

8516 10

–  elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder

 

–  elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken:

8516 21 00

– –  Speicherheizgeräte

8516 29

– –  andere:

8516 29 10

– – –  Radiatoren mit Flüssigkeitsumlauf

8516 29 50

– – –  Konvektoren

 

– – –  andere:

8516 29 91

– – – –  mit eingebautem Ventilator

8516 40

–  elektrische Bügeleisen:

8516 40 90

– –  andere

8516 50 00

–  Mikrowellengeräte

8516 60

–  andere Öfen; Küchenherde, Kochplatten, Grillgeräte und Bratgeräte

 

–  andere Elektrowärmegeräte:

8516 71 00

– –  Kaffeemaschinen und Teemaschinen

8516 72 00

– –  Brotröster (Toaster)

8516 79

– –  andere

8517

Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443 , 8525 , 8527 oder 8528 :

 

–  andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk):

8517 69

– –  andere:

 

– – –  Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr:

8517 69 31

– – – –  tragbare Personenruf-, -warn- oder -suchempfänger

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert:

 

–  andere:

8527 92

– –  nicht mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten, jedoch mit Uhr kombiniert

8527 99 00

– –  andere

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen:

 

–  Wickeldrähte:

8544 11

– –  aus Kupfer

8544 19

– –  andere

8544 20 00

–  Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter

8544 30 00

–  Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art:

ex 8544 30 00

– –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

8701

Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709 ):

8701 20

–  Sattel-Straßenzugmaschinen:

8701 20 90

– –  gebraucht

8701 90

–  andere:

 

– –  Ackerschlepper und Forstschlepper (ausgenommen Einachsschlepper), auf Rädern:

8701 90 50

– – –  gebraucht

8702

Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer:

8702 10

–  mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

 

– –  mit einem Hubraum von 2 000  cm3 oder weniger:

8702 10 91

– – –  neu

8702 90

–  andere:

 

– –  mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

 

– – –  mit einem Hubraum von mehr als 2 800  cm3:

8702 90 11

– – – –  neu

 

– – –  mit einem Hubraum von 2 800  cm3 oder weniger:

8702 90 31

– – – –  neu

9302 00 00

Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position 9303 oder 9304

9303

Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird (z. B. Jagd- und Sportgewehre, Vorderlader, Leuchtpistolen und andere nur Leuchtraketen abfeuernde Geräte, Schreckschusspistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate und Leinenschießgeräte):

9303 10 00

–  Vorderlader

9303 20

–  andere Jagd- und Sportgewehre mit mindestens einem glatten Lauf:

9303 20 10

– –  mit einem Lauf, glatt

9303 20 95

– –  andere

9303 30 00

–  andere Jagd- und Sportgewehre

9303 90 00

–  andere:

ex 9303 90 00

– –  ausgenommen Leinenschießgeräte

9304 00 00

Andere Waffen (z. B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen und Schlagstöcke), ausgenommen Waffen der Position 9307

9305

Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304 :

 

–  für Gewehre der Position 9303 :

9305 21 00

– –  glatte Läufe

9305 29 00

– –  andere

 

–  andere:

9305 99 00

– –  andere

9306

Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse, Teile davon, einschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen:

 

–  Patronen für Gewehre mit glattem Lauf, Teile davon; Geschosse für Luftgewehre und -pistolen:

9306 21 00

– –  Patronen

9306 29

– –  andere

9306 30

–  andere Patronen und Teile davon:

9306 30 10

– –  für Revolver und Pistolen der Position 9302 und für Maschinenpistolen der Position 9301

 

– –  andere:

9306 30 30

– – –  für Kriegswaffen

 

– – –  andere:

9306 30 91

– – – –  Zentralfeuerpatronen

9306 30 93

– – – –  Randfeuerpatronen

9306 30 97

– – – –  andere:

ex 9306 30 97

– – – – –  ausgenommen Kartuschen für Bolzensetz- oder Nietwerkzeuge oder für Viehtötungsapparate, Teile davon

9306 90

–  andere

9505

Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel

9506

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken:

 

–  Ski und Skiausrüstungen für den Wintersport:

9506 11

– –  Ski

9506 12 00

– –  Skibindungen

9506 19 00

– –  andere

9507

Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705 ) und ähnliche Jagdgeräte:

9507 10 00

–  Angelruten

9507 30 00

–  Angelrollen

9507 90 00

–  andere

9508

Karusselle, Luftschaukeln, Schießbuden und andere Schaustellerattraktionen; Wanderzirkusse und Wandertierschauen; Wanderbühnen

9602 00 00

Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503 ) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine:

ex 9602 00 00

–  bearbeitete pflanzliche und mineralische Stoffe und Waren aus diesen Stoffen

9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen:

9603 10 00

–  Besen, aus Reisig oder anderen pflanzlichen Stoffen, gebunden, auch mit Stiel

 

–  Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere Bürsten zur Körperpflege, einschließlich Bürsten, die Teile von Apparaten sind:

9603 21 00

– –  Zahnbürsten, einschließlich Bürsten für künstliche Gebisse

9603 29

– –  andere:

9603 29 80

– – –  andere

9603 30

–  Pinsel für Kunstmaler, Schreibpinsel und ähnliche Pinsel zum Auftragen von kosmetischen Erzeugnissen:

9603 30 90

– –  Pinsel zum Auftragen von kosmetischen Erzeugnissen

9603 90

–  andere

9604 00 00

Handsiebe

9605 00 00

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

9607

Reißverschlüsse und Teile davon:

 

–  Reißverschlüsse:

9607 11 00

– –  mit Zähnen aus unedlen Metallen

9607 19 00

– –  andere

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

9609

Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 9608 ), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide:

9609 10

–  Stifte mit festem Schutzmantel:

9609 10 10

– –  Bleistifte

9609 20 00

–  Minen für Stifte

9609 90

–  andere

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln:

9612 20 00

–  Stempelkissen

9613

Feuerzeuge und andere Anzünder (ausgenommen Anzünder der Position 3603 ), auch mechanisch oder elektrisch, und Teile davon, ausgenommen Feuersteine und Dochte

9614 00

Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon:

9614 00 10

–  Pfeifenrohformen aus Wurzelholz oder anderem Holz

9615

Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln, Haarklammern, Lockenwickler und ähnliche Waren, ausgenommen Waren der Position 8516 , und Teile davon

9616

Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür; Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln

9617 00

Vakuum-Isolierflaschen und andere Vakuum-Isolierbehälter; Teile davon, ausgenommen Glaskolben

ANHANG Ic

ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 21)

Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

a) 

am Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 90 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b) 

am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

c) 

am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

d) 

am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

e) 

am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

f) 

am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt.



KN-Code

Warenbezeichnung

2501 00

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser:

 

–  Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien):

 

– –  anderes:

 

– – –  anderes:

2501 00 91

– – – –  Speisesalz

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle:

 

–  Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Ölabfälle:

2710 11

– –  Leichtöle und Zubereitungen:

 

– – –  zu anderer Verwendung:

 

– – – –  andere:

 

– – – – –  Motorenbenzin:

 

– – – – – –  anderes, mit einem Bleigehalt von:

 

– – – – – – –  0,013 g/l oder weniger:

2710 11 41

– – – – – – – –  mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95

 

– – – – – – –  mehr als 0,013 g/l:

2710 11 51

– – – – – – – –  mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 98

2710 11 59

– – – – – – – –  mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr

2710 11 70

– – – – –  leichter Flugturbinenkraftstoff

2710 19

– –  andere:

 

– – –  Schweröle:

 

– – – –  Schmieröle; andere Öle:

 

– – – – –  zu anderer Verwendung:

2710 19 81

– – – – – –  Motorenöle, Kompressorenöle, Turbinenöle

2836

Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend:

2836 30 00

–  Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)

3402

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401 :

3402 20

–  Zubereitungen in Aufmachung für den Einzelverkauf:

3402 20 90

– –  zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel

3402 90

–  andere:

3402 90 90

– –  zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel

3405

Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404 :

3405 40 00

–  Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

 

–  Luftreifen, runderneuert:

4012 11 00

– –  von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

4012 12 00

– –  von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art

4012 19 00

– –  andere

4012 20 00

–  Luftreifen, gebraucht:

ex 4012 20 00

– –  ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge

4202

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen:

 

–  Taschen- oder Handtaschenartikel:

4202 32

– –  mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen:

4202 32 90

– – –  aus Spinnstoffen

4203

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

4303

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen:

4303 90 00

–  andere

4814

Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier:

4814 20 00

–  Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde

4814 90

–  andere:

4814 90 80

– –  andere:

ex 4814 90 80

– – –  Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, auf der Schauseite mit Flechtstoffen versehen, auch parallel aneinandergefügt oder in Flächenform verwebt

5701

Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

6101

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103 :

6101 20

–  aus Baumwolle:

6101 20 10

– –  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

6101 30

–  aus Chemiefasern:

6101 30 10

– –  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

6101 90

–  aus anderen Spinnstoffen:

6101 90 20

– –  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

6102

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104 :

6102 10

–  aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

6102 10 10

– –  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

6102 20

–  aus Baumwolle:

6102 20 10

– –  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

6102 30

–  aus Chemiefasern:

6102 30 10

– –  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

6102 90

–  aus anderen Spinnstoffen:

6102 90 10

– –  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

6103

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

6104

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

6105

Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

6106

Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

6107

Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

6108

Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen:

 

–  Unterkleider und Unterröcke:

6108 11 00

– –  aus Chemiefasern

6108 19 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

–  Slips und andere Unterhosen:

6108 21 00

– –  aus Baumwolle

6108 22 00

– –  aus Chemiefasern

6108 29 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

6115

Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken:

6115 10

–  Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe):

6115 10 10

– –  Krampfaderstrümpfe aus synthetischen Chemiefasern

6115 10 90

– –  andere:

ex 6115 10 90

– – –  Kniestrümpfe (ausgenommen Krampfaderstrümpfe) oder Damenstrümpfe

 

–  andere:

6115 96

– –  aus synthetischen Chemiefasern

6115 99 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

6116

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken

6117

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

6201

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203

6202

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204

6203

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben:

 

–  Anzüge:

6203 11 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6203 12 00

– –  aus synthetischen Chemiefasern

6203 19

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

–  Kombinationen:

6203 22

– –  aus Baumwolle

6203 23

– –  aus synthetischen Chemiefasern

6203 29

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

–  Jacken:

6203 31 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6203 32

– –  aus Baumwolle

6203 33

– –  aus synthetischen Chemiefasern

6203 39

– –  aus anderen Spinnstoffen

6204

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen:

 

–  Kostüme:

6204 11 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204 12 00

– –  aus Baumwolle

6204 13 00

– –  aus synthetischen Chemiefasern

6204 19

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

–  Röcke und Hosenröcke:

6204 51 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204 52 00

– –  aus Baumwolle

6204 53 00

– –  aus synthetischen Chemiefasern

6204 59

– –  aus anderen Spinnstoffen:

6204 59 90

– – –  andere

 

–  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen:

6204 61

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204 62

– –  aus Baumwolle:

 

– – –  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen):

 

– – – –  andere:

6204 62 39

– – – – –  andere

6204 63

– –  aus synthetischen Chemiefasern:

 

– – –  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen):

6204 63 18

– – – –  andere

6204 69

– –  aus anderen Spinnstoffen:

 

– – –  aus künstlichen Chemiefasern:

 

– – – –  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen):

6204 69 18

– – – – –  andere

6206

Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:

6206 10 00

–  aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

6206 20 00

–  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6206 40 00

–  aus Chemiefasern

6206 90

–  aus anderen Spinnstoffen

6207

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben:

 

–  andere:

6207 91 00

– –  aus Baumwolle

6207 99

– –  aus anderen Spinnstoffen

6208

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen

6209

Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder:

6209 20 00

–  aus Baumwolle

6209 90

–  aus anderen Spinnstoffen

6210

Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602 , 5603 , 5903 , 5906 oder 5907 :

6210 20 00

–  andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6201 11 bis 6201 19 genannten Waren

6210 30 00

–  andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6202 11 bis 6202 19 genannten Waren

6210 40 00

–  andere Kleidung für Männer oder Knaben

6210 50 00

–  andere Kleidung für Frauen oder Mädchen

6211

Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung

6212

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken:

6212 10

–  Büstenhalter

6212 90 00

–  andere

6213

Taschentücher und Ziertaschentücher

6214

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

6215

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals

6216 00 00

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212

6301

Decken

6302

Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche

6303

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken):

 

–  aus Gewirken oder Gestricken:

6303 12 00

– –  aus synthetischen Chemiefasern

6303 19 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

–  andere:

6303 91 00

– –  aus Baumwolle

6303 92

– –  aus synthetischen Chemiefasern

6303 99

– –  aus anderen Spinnstoffen:

6303 99 10

– – –  aus Vliesstoffen

6304

Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404 :

 

–  Bettüberwürfe:

6304 11 00

– –  aus Gewirken oder Gestricken

6304 19

– –  andere

 

–  andere:

6304 91 00

– –  aus Gewirken oder Gestricken

6304 92 00

– –  aus Baumwolle (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

6304 93 00

– –  aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung:

6307 10

–  Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher

6403

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder:

 

–  Sportschuhe:

6403 19 00

– –  andere

6403 20 00

–  Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen

6403 40 00

–  andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

 

–  andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder:

6403 51

– –  den Knöchel bedeckend:

 

– – –  andere:

 

– – – –  den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von:

6403 51 11

– – – – –  weniger als 24 cm

 

– – – – –  24 cm oder mehr:

6403 51 19

– – – – – –  für Frauen

 

– – – –  andere, mit einer Länge der Innensohle von:

6403 51 91

– – – – –  weniger als 24 cm

 

– – – – –  24 cm oder mehr:

6403 51 99

– – – – – –  für Frauen

6403 59

– –  andere:

 

– – –  andere:

 

– – – –  Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist:

6403 59 11

– – – – –  mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

 

– – – – –  andere, mit einer Länge der Innensohle von:

6403 59 31

– – – – – –  weniger als 24 cm

 

– – – – – –  24 cm oder mehr:

6403 59 39

– – – – – – –  für Frauen

6403 59 50

– – – –  Pantoffeln und andere Hausschuhe

 

– – – –  andere, mit einer Länge der Innensohle von:

 

– – – – –  24 cm oder mehr:

6403 59 95

– – – – – –  für Männer

6403 59 99

– – – – – –  für Frauen

 

–  andere Schuhe:

6403 91

– –  den Knöchel bedeckend:

 

– – –  andere:

 

– – – –  den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von:

 

– – – – –  24 cm oder mehr:

6403 91 13

– – – – – –  Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

 

– – – – – –  andere:

6403 91 16

– – – – – – –  für Männer

6403 91 18

– – – – – – –  für Frauen

 

– – – –  andere, mit einer Länge der Innensohle von:

6403 91 91

– – – – –  weniger als 24 cm

 

– – – – –  24 cm oder mehr:

6403 91 93

– – – – – –  Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

 

– – – – – –  andere:

6403 91 96

– – – – – – –  für Männer

6403 91 98

– – – – – – –  für Frauen

6403 99

– –  andere:

 

– – –  andere:

 

– – – –  Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist:

6403 99 11

– – – – –  mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

 

– – – – –  andere, mit einer Länge der Innensohle von:

6403 99 31

– – – – – –  weniger als 24 cm

 

– – – – – –  24 cm oder mehr:

6403 99 33

– – – – – – –  Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

 

– – – – – – –  andere:

6403 99 36

– – – – – – – –  für Männer

6403 99 38

– – – – – – – –  für Frauen

6403 99 50

– – – –  Pantoffeln und andere Hausschuhe

 

– – – –  andere, mit einer Länge der Innensohle von:

6403 99 91

– – – – –  weniger als 24 cm

 

– – – – –  24 cm oder mehr:

6403 99 93

– – – – – –  Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

 

– – – – – –  andere:

6403 99 96

– – – – – – –  für Männer

6403 99 98

– – – – – – –  für Frauen

6404

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen

6405

Andere Schuhe

6505

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet:

6505 10 00

–  Haarnetze

6505 90

–  andere:

 

– –  andere:

6505 90 10

– – –  Baskenmützen, Uniformmützen ohne Schirm, Strickmützen, Feze, Chéchias und ähnliche schirmlose Kopfbedeckungen

6505 90 30

– – –  Mützen, Uniformkappen und dergleichen, mit Schirm

6505 90 80

– – –  andere

6506

Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet:

6506 10

–  Sicherheitskopfbedeckungen:

6506 10 10

– –  aus Kunststoff

6601

Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

6913

Statuetten und andere keramische Ziergegenstände:

6913 10 00

–  aus Porzellan

6913 90

–  andere:

 

– –  andere:

6913 90 93

– – –  aus Steingut oder feinen Erden

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 ):

 

–  Trinkgläser mit Stiel, ausgenommen Waren aus Glaskeramik:

7013 22

– –  aus Bleikristall

7013 28

– –  andere

 

–  andere Trinkgläser, ausgenommen Waren aus Glaskeramik:

7013 33

– –  aus Bleikristall

7013 37

– –  andere

 

–  Glaswaren zur Verwendung bei Tisch (ausgenommen Trinkgläser) oder in der Küche, ausgenommen Waren aus Glaskeramik:

7013 41

– –  aus Bleikristall

7013 42 00

– –  aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10– 6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

7013 49

– –  andere

 

–  andere Glaswaren:

7013 91

– –  aus Bleikristall

7013 99 00

– –  andere

7102

Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst:

 

–  andere:

7102 39 00

– –  andere

7113

Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

7114

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

8702

Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer:

8702 10

–  mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

 

– –  mit einem Hubraum von mehr als 2 500  cm3:

8702 10 19

– – –  gebraucht

 

– –  mit einem Hubraum von 2 500  cm3 oder weniger:

8702 10 99

– – –  gebraucht

8702 90

–  andere:

 

– –  mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

 

– – –  mit einem Hubraum von mehr als 2 800  cm3:

8702 90 19

– – – –  gebraucht

 

– – –  mit einem Hubraum von 2 800  cm3 oder weniger:

8702 90 39

– – – –  gebraucht

8703

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702 ), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen:

 

–  andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung:

8703 21

– –  mit einem Hubraum von 1 000  cm3 oder weniger:

8703 21 90

– – –  gebraucht

8703 22

– –  mit einem Hubraum von mehr als 1 000  cm3 bis 1 500  cm3:

8703 22 90

– – –  gebraucht

8703 23

– –  mit einem Hubraum von mehr als 1 500  cm3 bis 3 000  cm3:

8703 23 90

– – –  gebraucht

8703 24

– –  mit einem Hubraum von mehr als 3 000  cm3:

8703 24 90

– – –  gebraucht

 

–  andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor):

8703 31

– –  mit einem Hubraum von 1 500  cm3 oder weniger:

8703 31 90

– – –  gebraucht

8703 32

– –  mit einem Hubraum von mehr als 1 500  cm3 bis 2 500  cm3:

8703 32 90

– – –  gebraucht

8703 33

– –  mit einem Hubraum von mehr als 2 500  cm3:

8703 33 90

– – –  gebraucht

9306

Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse, Teile davon, einschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen:

9306 30

–  andere Patronen und Teile davon:

 

– –  andere:

 

– – –  andere:

9306 30 97

– – – –  andere:

ex 9306 30 97

– – – – –  Kartuschen für Bolzensetz- oder Nietwerkzeuge oder für Viehtötungsapparate, Teile davon

9504

Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen)

9601

Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren)

9614 00

Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon:

9614 00 90

–  andere

ANHANG II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE AUS BABY-BEEF“

(Artikel 27 Absatz 2)

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.



KN-Code

Taric-Unterteilung

Warenbezeichnung

0102

 

Rinder, lebend:

0102 90

 

–  andere:

 

 

– –  Hausrinder:

 

 

– – –  mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

 

 

– – – –  Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

ex 0102 90 51

 

– – – – –  zum Schlachten:

 

10

 

–  Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg (1)

ex 0102 90 59

 

– – – – –  andere:

 

11

21

31

91

 

–  Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg (1)

 

 

– – – –  andere:

ex 0102 90 71

 

– – – – –  zum Schlachten:

 

10

 

–  Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg (1)

ex 0102 90 79

 

– – – – –  andere:

 

21

91

 

–  Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg (1)

0201

 

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

ex 0201 10 00

 

–  ganze oder halbe Tierkörper

 

91

 

–  ganze Tierkörper mit einem Gewicht von 180 kg bis 300 kg und halbe Tierkörper mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)

0201 20

 

–  andere Teile mit Knochen:

ex 0201 20 20

 

– –  „quartiers compensés“:

 

91

 

–  „quartiers compensés“ mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)

ex 0201 20 30

 

– –  Vorderviertel, zusammen oder getrennt:

 

91

 

–  Vorderviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)

ex 0201 20 50

 

– –  Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

 

91

 

–  Hinterviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg — beim sogenannten „Pistola“-Schnitt mit einem Gewicht von 38 kg bis 68 kg –, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind (1)

(1)   

Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen.

ANHANG III

ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

ANHANG IIIa

ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe a)

Zollfreiheit ohne mengenmäßige Beschränkungen ab Inkrafttreten des Abkommens



KN-Code

Warenbezeichnung

0102

Rinder, lebend:

0102 90

–  andere:

 

– –  Hausrinder:

0102 90 05

– – –  mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger

0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:

 

–  mit einem Gewicht von 185 g oder weniger:

0105 12 00

– –  Truthühner

0105 19

– –  andere

 

–  andere:

0105 99

– –  andere

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren:

 

–  von Enten, Gänsen oder Perlhühnern:

0207 32

– –  unzerteilt, frisch oder gekühlt

0207 33

– –  unzerteilt, gefroren

0207 34

– –  Fettlebern, frisch oder gekühlt

0207 35

– –  andere, frisch oder gekühlt

0207 36

– –  andere, gefroren

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

 

–  andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

0210 91 00

– –  von Primaten

0210 92 00

– –  von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

0210 93 00

– –  von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

0210 99

– –  andere:

 

– – –  Fleisch:

0210 99 10

– – – –  von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

0210 99 31

– – – –  von Rentieren

0210 99 39

– – – –  anderes

0210 99 90

– – –  genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

–  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT:

0402 29

– –  andere:

 

– – –  mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger:

0402 29 11

– – – –  Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT

 

– – – –  andere:

0402 29 15

– – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 29 19

– – – – –  andere

 

–  andere:

0402 91

– –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

– – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:

0402 91 91

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

0406

Käse und Quark/Topfen:

0406 20

–  Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform

0406 40

–  Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0410 00 00

Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

0511 10 00

–  Rindersperma

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

0709 20 00

–  Spargel

0709 60

–  Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“:

 

– –  andere:

0709 60 95

– – –  zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden

0709 90

–  anderes:

0709 90 20

– –  Mangold und Karde

0709 90 40

– –  Kapern

0709 90 50

– –  Fenchel

0709 90 80

– –  Artischocken

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710 30 00

–  Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

0710 80

–  anderes Gemüse:

0710 80 10

– –  Oliven

0710 80 70

– –  Tomaten

0710 80 80

– –  Artischocken

0710 80 85

– –  Spargel

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 20

–  Oliven

0711 90

–  anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

– –  Gemüse:

0711 90 70

– – –  Kapern

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet:

0712 90

–  anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

– –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

0712 90 11

– – –  Hybriden zur Aussaat

0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

 

–  Haselnüsse (Corylus-Arten):

0802 22 00

– –  ohne Schale

0803 00

Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet

0804

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:

0804 30 00

–  Ananas

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

0805 50

–  Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch:

0807 20 00

–  Papaya-Früchte

0810

Andere Früchte, frisch:

0810 90

–  andere:

0810 90 30

– –  Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Jackfrüchte, Litschis und Sapotpflaumen

0810 90 40

– –  Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

0810 90 95

– –  andere

0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0811 90

–  andere:

 

– –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

– – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

0811 90 11

– – – –  tropische Früchte und tropische Nüsse

0811 90 19

– – – –  andere

 

– – –  andere:

0811 90 31

– – – –  tropische Früchte und tropische Nüsse

0811 90 39

– – – –  andere

 

– –  andere:

0811 90 85

– – –  tropische Früchte und tropische Nüsse

0811 90 95

– – –  andere

0812

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0812 90

–  andere:

0812 90 30

– –  Papaya-Früchte

0813

Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806 ), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

0813 40

–  andere Früchte:

0813 40 10

– –  Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

0813 40 50

– –  Papaya-Früchte

0813 40 60

– –  Tamarinden

0813 40 70

– –  Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

0813 40 95

– –  andere

0813 50

–  Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

 

– –  Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806 :

 

– – –  ohne Pflaumen:

0813 50 12

– – – –  von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas

0813 50 15

– – – –  andere

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt:

 

–  Kaffee, nicht geröstet:

0901 11 00

– –  nicht entkoffeiniert

0901 12 00

– –  entkoffeiniert

0904

Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert:

0904 20

–  Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert:

 

– –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert:

0904 20 10

– – –  Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

0904 20 30

– – –  andere

1001

Weizen und Mengkorn:

1001 10 00

–  Hartweizen

1001 90

–  andere:

 

– –  anderer Spelz, Weichweizen und Mengkorn:

1001 90 99

– – –  andere

1002 00 00

Roggen

1003 00

Gerste:

1003 00 90

–  andere

1004 00 00

Hafer

1005

Mais

1101 00

Mehl von Weizen oder Mengkorn:

 

–  von Weizen:

1101 00 11

– –  von Hartweizen

1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

1102 10 00

–  von Roggen

1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

 

–  Grobgrieß und Feingrieß:

1103 11

– –  von Weizen

1103 13

– –  von Mais:

1103 13 10

– – –  mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 ; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

1105

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 , von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8:

1106 10 00

–  von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713

1106 30

–  von Erzeugnissen des Kapitels 8

1107

Malz, auch geröstet

1108

Stärke; Inulin

1109 00 00

Kleber von Weizen, auch getrocknet

1205

Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet

1206 00

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet

1210

Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

–  andere:

1212 91

– –  Zuckerrüben

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

–  Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

1302 39 00

– –  andere

1501 00

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

1502 00

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 :

1502 00 90

–  anderes

1503 00

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1510 00

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1514

Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

–  Maisöl und seine Fraktionen:

1515 21

– –  rohes Öl

1515 29

– –  andere

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

1516 20

–  pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

 

– –  andere:

1516 20 91

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

– – –  in anderer Aufmachung:

1516 20 95

– – – –  Raps- und Rübsenöl, Leinöl, Sonnenblumenöl, Illipefett, Karitefett, Domorifett, Tulucunaöl oder Babassuöl, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

 

– – – –  andere:

1516 20 96

– – – – –  Erdnussöl, Baumwollsaatöl, Sojaöl oder Sonnenblumenöl; andere Öle mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von weniger als 50 GHT und ausgenommen Palmkernöl, Illipefett, Kokosöl (Kopraöl), Raps- und Rübsenöl oder Kopaivaöl

1516 20 98

– – – – –  andere

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 :

1517 10

–  Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

1517 10 90

– –  andere

1517 90

–  andere:

 

– –  andere:

1517 90 91

– – –  Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen

1517 90 99

– – –  andere

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

–  Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln:

1518 00 31

– –  roh

1518 00 39

– –  andere

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

1602 90

–  andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:

1602 90 10

– –  Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

 

– –  andere:

1602 90 31

– – –  von Wild oder Kaninchen

1602 90 41

– – –  von Rentieren

 

– – –  andere:

 

– – – –  andere:

 

– – – – –  andere:

 

– – – – – –  von Schafen oder Ziegen:

 

– – – – – – –  nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen:

1602 90 72

– – – – – – – –  von Schafen

1602 90 74

– – – – – – – –  von Ziegen

 

– – – – – – –  andere:

1602 90 76

– – – – – – – –  von Schafen

1602 90 78

– – – – – – – –  von Ziegen

1602 90 98

– – – – – –  andere

1603 00

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

1702 20

–  Ahornzucker und Ahornsirup:

1702 20 10

– –  fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

1702 90

–  andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

1702 90 30

– –  Isoglucose

1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2001 90

–  andere:

2001 90 10

– –  Mango-Chutney

2001 90 65

– –  Oliven

2001 90 91

– –  tropische Früchte und tropische Nüsse

2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2002 10

–  Tomaten, ganz oder in Stücken

2002 90

–  andere:

 

– –  mit einem Trockenmassegehalt von weniger als 12 GHT:

2002 90 11

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

2002 90 19

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

– –  mit einem Trockenmassegehalt von 12 bis 30 GHT:

2002 90 31

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

– –  mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT:

2002 90 91

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

2002 90 99

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2003

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2003 20 00

–  Trüffeln

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

2004 10

–  Kartoffeln:

2004 10 10

– –  gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

 

– –  andere:

2004 10 99

– – –  andere

2004 90

–  anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2004 90 30

– –  Sauerkraut, Kapern und Oliven

 

– –  andere, einschließlich Mischungen:

2004 90 91

– – –  Zwiebeln, nur gegart

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

2005 60 00

–  Spargel

2005 70

–  Oliven

 

–  anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2005 99

– –  andere:

2005 99 20

– – –  Kapern

2005 99 30

– – –  Artischocken

2006 00

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

–  andere:

2007 99

– –  andere:

 

– – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT:

2007 99 10

– – – –  Pflaumenmus und Pflaumenpaste, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 100 kg, zur industriellen Verarbeitung

2007 99 20

– – – –  Maronenpaste und Maronenmus

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

–  Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

2008 19

– –  andere, einschließlich Mischungen

2008 20

–  Ananas

2008 30

–  Zitrusfrüchte:

 

– –  mit Zusatz von Alkohol:

 

– – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

2008 30 11

– – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 30 19

– – – –  andere

 

– – –  andere:

2008 30 31

– – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 30 39

– – – –  andere

2008 40

–  Birnen:

 

– –  mit Zusatz von Alkohol:

 

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

2008 40 11

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 40 19

– – – – –  andere

 

– – – –  andere:

2008 40 21

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 40 29

– – – – –  andere

2008 50

–  Aprikosen/Marillen:

 

– –  mit Zusatz von Alkohol:

 

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

2008 50 11

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 50 19

– – – – –  andere

 

– – – –  andere:

2008 50 31

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 50 39

– – – – –  andere

2008 60

–  Kirschen:

 

– –  mit Zusatz von Alkohol:

 

– – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

2008 60 11

– – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 60 19

– – – –  andere

 

– – –  andere:

2008 60 31

– – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 60 39

– – – –  andere

2008 70

–  Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:

 

– –  mit Zusatz von Alkohol:

 

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT:

2008 70 11

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 70 19

– – – – –  andere

 

– – – –  andere:

2008 70 31

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 80

–  Erdbeeren:

 

– –  mit Zusatz von Alkohol:

 

– – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

2008 80 11

– – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 80 19

– – – –  andere

 

– – –  andere:

2008 80 31

– – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

 

–  andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 :

2008 92

– –  Mischungen

2008 99

– –  andere:

 

– – –  mit Zusatz von Alkohol:

 

– – – –  Ingwer:

2008 99 11

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

2008 99 19

– – – – –  anderer

 

– – – –  Weintrauben:

2008 99 21

– – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

2008 99 23

– – – – –  andere

 

– – – –  andere:

 

– – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT:

 

– – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

2008 99 24

– – – – – – –  tropische Früchte

2008 99 28

– – – – – – –  andere

 

– – – – – –  andere:

2008 99 31

– – – – – – –  tropische Früchte

2008 99 34

– – – – – – –  andere

 

– – – – –  andere:

 

– – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger:

2008 99 36

– – – – – – –  tropische Früchte

2008 99 37

– – – – – – –  andere

 

– – – – – –  andere:

2008 99 38

– – – – – – –  tropische Früchte

2008 99 40

– – – – – – –  andere

 

– – –  ohne Zusatz von Alkohol:

 

– – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 99 41

– – – – –  Ingwer

2008 99 46

– – – – –  Passionsfrüchte, Guaven und Tamarinden

2008 99 47

– – – – –  Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas

2008 99 49

– – – – –  andere

 

– – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 99 51

– – – – –  Ingwer

2008 99 61

– – – – –  Passionsfrüchte und Guaven

2008 99 62

– – – – –  Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas

2008 99 67

– – – – –  andere

 

– – – –  ohne Zusatz von Zucker:

2008 99 99

– – – – –  andere

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

2009 80

–  Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen):

 

– –  mit einem Brixwert von mehr als 67:

 

– – –  anderer:

 

– – – –  mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

2009 80 34

– – – – –  aus tropischen Früchten

2009 80 35

– – – – –  anderer

 

– – – –  anderer:

2009 80 36

– – – – –  aus tropischen Früchten

 

– –  mit einem Brixwert von 67 oder weniger:

 

– – –  Birnensaft:

 

– – – –  anderer:

2009 80 61

– – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009 80 63

– – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

2009 80 69

– – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

 

– – –  anderer:

 

– – – –  mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend:

2009 80 73

– – – – –  aus tropischen Früchten

2009 80 79

– – – – –  anderer

 

– – – –  anderer:

 

– – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT:

2009 80 85

– – – – – –  aus tropischen Früchten

 

– – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger:

2009 80 88

– – – – – –  aus tropischen Früchten

 

– – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend:

2009 80 95

– – – – – –  aus der Frucht der Art Vaccinium macrocarpon

2009 80 97

– – – – – –  aus tropischen Früchten

2009 90

–  Mischungen von Säften:

 

– –  mit einem Brixwert von mehr als 67:

 

– – –  andere:

 

– – – –  mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht:

 

– – – – –  Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft:

2009 90 41

– – – – – –  zugesetzten Zucker enthaltend

2009 90 49

– – – – – –  andere

 

– – – – –  andere:

2009 90 51

– – – – – –  zugesetzten Zucker enthaltend

2009 90 59

– – – – – –  andere

 

– – – –  mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

 

– – – – –  Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft:

2009 90 71

– – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009 90 73

– – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

2009 90 79

– – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

 

– – – – –  andere:

 

– – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT:

2009 90 92

– – – – – – –  Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

2009 90 94

– – – – – – –  andere

 

– – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger:

2009 90 95

– – – – – – –  Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

2009 90 96

– – – – – – –  andere

 

– – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend:

2009 90 97

– – – – – – –  Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

2009 90 98

– – – – – – –  andere

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 90

–  andere:

 

– –  Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

2106 90 30

– – –  Isoglucosesirup

 

– – –  andere:

2106 90 51

– – – –  Lactosesirup

2106 90 55

– – – –  Glucose- und Maltodextrinsirup

2106 90 59

– – – –  andere

2209 00

Speiseessig:

 

–  Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2209 00 11

– –  2 l oder weniger

2209 00 19

– –  mehr als 2 l

 

–  anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2209 00 91

– –  2 l oder weniger

2302

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

2302 10

–  von Mais

2302 30

–  von Weizen

2302 50 00

–  von Hülsenfrüchten

2303

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

2305 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2306

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305 :

2306 10 00

–  aus Baumwollsamen

2306 20 00

–  aus Leinsamen

 

–  aus Raps- oder Rübsensamen:

2306 41 00

– –  aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen

2306 49 00

– –  andere

2306 50 00

–  aus Kokosnüssen (Kopra)

2306 60 00

–  aus Palmnüssen oder Palmkernen

2306 90

–  andere

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

2309 10

–  Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

2401

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle:

2401 10

–  Tabak, nicht entrippt:

 

– –  „flue-cured“ Virginia und „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden; „light-air-cured“ Maryland und „fire-cured“ Tabak:

2401 10 10

– – –  „flue-cured“ Virginia

2401 10 20

– – –  „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden

2401 10 30

– – –  „light-air-cured“ Maryland

 

– – –  „fire-cured“ Tabak:

2401 10 41

– – – –  Kentucky

2401 10 49

– – – –  anderer

 

– –  anderer:

2401 10 50

– – –  „light-air-cured“ Tabak

2401 10 70

– – –  „dark-air-cured“ Tabak

2401 20

–  Tabak, teilweise oder ganz entrippt:

 

– –  „flue-cured“ Virginia und „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden; „light-air-cured“ Maryland und „fire-cured“ Tabak:

2401 20 10

– – –  „flue-cured“ Virginia

2401 20 20

– – –  „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden

2401 20 30

– – –  „light-air-cured“ Maryland

 

– – –  „fire-cured“ Tabak:

2401 20 41

– – – –  Kentucky

2401 20 49

– – – –  anderer

 

– –  anderer:

2401 20 50

– – –  „light-air-cured“ Tabak

2401 20 70

– – –  „dark-air-cured“ Tabak

2401 30 00

–  Tabakabfälle

3502

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

3502 90

–  andere:

3502 90 90

– –  Albuminate und andere Albuminderivate

3503 00

Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501 :

3503 00 10

–  Gelatine und ihre Derivate

3503 00 80

–  andere:

ex 3503 00 80

– –  ausgenommen Knochenleime

3504 00 00

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

3505 10

–  Dextrine und andere modifizierte Stärken:

 

– –  andere modifizierte Stärken:

3505 10 50

– – –  veretherte Stärken und veresterte Stärken

ANHANG IIIb

ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b)

Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

a) 

am Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird der Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes (angewandter Zollsatz von Bosnien und Herzegowina) gesenkt;

b) 

am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Zoll beseitigt.



KN-Code

Warenbezeichnung

0104

Schafe und Ziegen, lebend:

0104 20

–  Ziegen:

0104 20 90

– –  andere

0205 00

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

0504 00 00

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

0701 10 00

–  Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt:

 

–  Chicorée:

0705 21 00

– –  Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum)

0705 29 00

– –  andere

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

 

–  Pilze und Trüffeln:

0709 59

– –  andere

0709 60

–  Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“:

0709 60 10

– –  Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

 

– –  andere:

0709 60 91

– – –  der Gattung „Capsicum“, zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen

0709 60 99

– – –  andere

0709 90

–  anderes:

0709 90 90

– –  anderes

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

 

–  Hülsengemüse, auch ausgelöst:

0710 21 00

– –  Erbsen (Pisum sativum)

0710 22 00

– –  Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten)

0710 29 00

– –  anderes

0710 80

–  anderes Gemüse:

 

– –  Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“:

0710 80 51

– – –  Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

0710 80 59

– – –  andere

 

– –  Pilze:

0710 80 61

– – –  der Gattung Agaricus

0710 80 69

– – –  andere

0710 80 95

– –  andere

0710 90 00

–  Mischungen von Gemüsen

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 40 00

–  Gurken und Cornichons

 

–  Pilze und Trüffeln:

0711 51 00

– –  Pilze der Gattung Agaricus

0711 59 00

– –  andere

0711 90

–  anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

– –  Gemüse:

0711 90 10

– – –  Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

0711 90 50

– – –  Speisezwiebeln

0711 90 80

– – –  anderes

0711 90 90

– –  Mischungen von Gemüsen

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet:

 

–  Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln:

0712 31 00

– –  Pilze der Gattung Agaricus

0712 32 00

– –  Judasohrpilze (Auricularia spp.)

0712 33 00

– –  Zitterpilze (Tremella spp.)

0712 39 00

– –  andere

0712 90

–  anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

0712 90 05

– –  Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, jedoch nicht weiter zubereitet

 

– –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

0712 90 19

– – –  andere

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:

0713 10

–  Erbsen (Pisum sativum):

0713 10 90

– –  andere

0713 20 00

–  Kichererbsen

 

–  Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

0713 31 00

– –  Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek

0713 32 00

– –  Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):

ex 0713 32 00

– – –  zur Aussaat

0713 33

– –  Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

0713 33 90

– – –  andere

0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

 

–  Mandeln:

0802 12

– –  ohne Schale

 

–  Walnüsse:

0802 32 00

– –  ohne Schale

0804

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:

0804 20

–  Feigen

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

0805 10

–  Orangen

0805 20

–  Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

0810

Andere Früchte, frisch:

0810 50 00

–  Kiwifrüchte

0810 60 00

–  Durian

0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0811 10

–  Erdbeeren

0812

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0812 90

–  andere:

0812 90 20

– –  Orangen

0813

Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806 ), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

0813 50

–  Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

 

– –  Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806 :

0813 50 19

– – –  mit Pflaumen

 

– –  Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 :

0813 50 31

– – –  von tropischen Nüssen

0813 50 39

– – –  andere

 

– –  andere Mischungen:

0813 50 91

– – –  ohne Pflaumen oder Feigen

0813 50 99

– – –  andere

1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

1103 20

–  Pellets

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

1516 10

–  tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

1702 30

–  Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT:

 

– –  andere:

 

– – –  mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr:

1702 30 51

– – – –  Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

1702 30 59

– – – –  andere

 

– – –  andere:

1702 30 91

– – – –  Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

1702 30 99

– – – –  andere

1702 90

–  andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

1702 90 60

– –  Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt

 

– –  Zucker und Melassen, karamellisiert:

1702 90 71

– – –  mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr

 

– – –  andere:

1702 90 75

– – – –  als Pulver, auch agglomeriert

1702 90 79

– – – –  andere

1702 90 80

– –  Inulinsirup

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

2005 10 00

–  Gemüse, homogenisiert

 

–  Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

2005 59 00

– –  andere

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

–  Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

2008 11

– –  Erdnüsse:

 

– – –  andere, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

 

– – – –  mehr als 1 kg:

2008 11 92

– – – – –  geröstet

2008 11 94

– – – – –  andere

 

– – – –  1 kg oder weniger:

2008 11 96

– – – – –  geröstet

2008 11 98

– – – – –  andere

2008 30

–  Zitrusfrüchte:

 

– –  ohne Zusatz von Alkohol:

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 30 51

– – – –  Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

2008 30 55

– – – –  Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

2008 30 59

– – – –  andere

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 30 71

– – – –  Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

2008 30 75

– – – –  Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

2008 30 79

– – – –  andere

2008 30 90

– – –  ohne Zusatz von Zucker

2008 40

–  Birnen:

 

– –  mit Zusatz von Alkohol:

 

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 40 31

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

2008 40 39

– – – –  andere

 

– –  ohne Zusatz von Alkohol:

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 40 51

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

2008 40 59

– – – –  andere

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 40 71

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

2008 40 79

– – – –  andere

2008 40 90

– – –  ohne Zusatz von Zucker

2008 50

–  Aprikosen/Marillen:

 

– –  mit Zusatz von Alkohol:

 

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 50 51

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

2008 50 59

– – – –  andere

 

– –  ohne Zusatz von Alkohol:

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 50 61

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

2008 50 69

– – – –  andere

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 50 71

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

2008 50 79

– – – –  andere

 

– – –  ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

2008 50 92

– – – –  5 kg oder mehr

2008 50 94

– – – –  4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg

2008 50 99

– – – –  weniger als 4,5 kg

2008 60

–  Kirschen:

 

– –  ohne Zusatz von Alkohol:

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

2008 60 50

– – – –  mehr als 1 kg

2008 60 60

– – – –  1 kg oder weniger

 

– – –  ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

2008 60 70

– – – –  4,5 kg oder mehr

2008 60 90

– – – –  weniger als 4,5 kg

2008 70

–  Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:

 

– –  mit Zusatz von Alkohol:

 

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

 

– – – –  andere:

2008 70 39

– – – – –  andere

 

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 70 51

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

2008 70 59

– – – –  andere

 

– –  ohne Zusatz von Alkohol:

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 70 61

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

2008 70 69

– – – –  andere

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

2008 70 71

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

2008 70 79

– – – –  andere

 

– – –  ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

2008 70 92

– – – –  5 kg oder mehr

2008 70 98

– – – –  weniger als 5 kg

2008 80

–  Erdbeeren:

 

– –  mit Zusatz von Alkohol:

 

– – –  andere:

2008 80 39

– – – –  andere

 

– –  ohne Zusatz von Alkohol:

2008 80 50

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

2008 80 70

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2008 80 90

– – –  ohne Zusatz von Zucker

 

–  andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 :

2008 99

– –  andere:

 

– – –  ohne Zusatz von Alkohol:

 

– – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

2008 99 43

– – – – –  Weintrauben

2008 99 45

– – – – –  Pflaumen

 

– – – –  ohne Zusatz von Zucker:

 

– – – – –  Pflaumen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

2008 99 72

– – – – – –  5 kg oder mehr

2008 99 78

– – – – – –  weniger als 5 kg

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

3501 90

–  andere:

3501 90 10

– –  Caseinleime

3502

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

 

–  Eieralbumin:

3502 11

– –  getrocknet

3502 19

– –  anderes

3502 20

–  Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen

3503 00

Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501 :

3503 00 80

–  andere:

ex 3503 00 80

– –  Knochenleime

4301

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101 , 4102 oder 4103

ANHANG IIIc

ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b)

Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

a) 

am Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird der Zollsatz auf 75 v. H. des Ausgangszollsatzes (angewandter Zollsatz von Bosnien und Herzegowina) gesenkt;

b) 

am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

c) 

am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Zollsatz auf 25 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

d) 

am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Zoll beseitigt.



KN-Code

Warenbezeichnung

0102

Rinder, lebend:

0102 10

–  reinrassige Zuchttiere:

0102 10 30

– –  Kühe

0102 10 90

– –  andere

0102 90

–  andere:

 

– –  Hausrinder:

 

– – –  mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg:

0102 90 21

– – – –  zum Schlachten

0102 90 29

– – – –  andere

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

0201 10 00

–  ganze oder halbe Tierkörper:

ex 0201 10 00

– –  ausgenommen von Kälbern

0201 20

–  andere Teile, mit Knochen:

0201 20 20

– –  „quartiers compensés“:

ex 0201 20 20

– – –  ausgenommen von Kälbern

0201 20 30

– –  Vorderviertel, zusammen oder getrennt:

ex 0201 20 30

– – –  ausgenommen von Kälbern

0201 20 50

– –  Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

ex 0201 20 50

– – –  ausgenommen von Kälbern

0201 20 90

– –  anderes:

ex 0201 20 90

– – –  ausgenommen von Kälbern

0201 30 00

–  ohne Knochen:

ex 0201 30 00

– –  ausgenommen von Kälbern

0202

Fleisch von Rindern, gefroren:

0202 10 00

–  ganze oder halbe Tierkörper:

ex 0202 10 00

– –  ausgenommen von Kälbern

0202 20

–  andere Teile, mit Knochen:

0202 20 10

– –  „quartiers compensés“:

ex 0202 20 10

– – –  ausgenommen von Kälbern

0202 20 30

– –  Vorderviertel, zusammen oder getrennt:

ex 0202 20 30

– – –  ausgenommen von Kälbern

0202 20 50

– –  Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

ex 0202 20 50

– – –  ausgenommen von Kälbern

0202 20 90

– –  anderes:

ex 0202 20 90

– – –  ausgenommen von Kälbern

0202 30

–  ohne Knochen:

0202 30 10

– –  Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet:

ex 0202 30 10

– – –  ausgenommen von Kälbern

0202 30 50

– –  als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile:

ex 0202 30 50

– – –  ausgenommen von Kälbern

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

0209 00

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:

0209 00 90

–  Geflügelfett

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

 

–  Fleisch von Schweinen:

0210 11

– –  Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

– – –  von Hausschweinen:

 

– – – –  gesalzen oder in Salzlake:

0210 11 11

– – – – –  Schinken und Teile davon

0210 11 19

– – – – –  Schultern und Teile davon

 

– – – –  getrocknet oder geräuchert:

0210 11 39

– – – – –  Schultern und Teile davon

0210 11 90

– – –  andere

 

–  andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

0210 99

– –  andere:

 

– – –  Fleisch:

 

– – – –  von Schafen und Ziegen:

0210 99 21

– – – – –  mit Knochen

0210 99 29

– – – – –  ohne Knochen

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse:

 

– – – –  von Hausschweinen:

0210 99 41

– – – – –  Lebern

0210 99 49

– – – – –  andere

 

– – – –  von Rindern:

0210 99 51

– – – – –  Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

0210 99 59

– – – – –  andere

0210 99 60

– – – –  von Schafen und Ziegen

 

– – – –  andere:

 

– – – – –  Geflügellebern:

0210 99 71

– – – – – –  Fettlebern von Gänsen oder Enten, gesalzen oder in Salzlake

0210 99 79

– – – – – –  andere

0210 99 80

– – – – –  andere

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0401 10

–  mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger:

0401 10 90

– –  andere

0401 20

–  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 bis 6 GHT:

 

– –  mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger:

0401 20 19

– – –  andere

 

– –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT:

0401 20 99

– – –  andere

0401 30

–  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT:

 

– –  mit einem Milchfettgehalt von 21 GHT oder weniger:

0401 30 19

– – –  andere

 

– –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 21 bis 45 GHT:

0401 30 39

– – –  andere

 

– –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:

0401 30 99

– – –  andere

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

–  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT:

0402 29

– –  andere:

 

– – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT:

0402 29 91

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 29 99

– – – –  andere

 

–  andere:

0402 91

– –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

– – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT:

0402 91 99

– – – –  andere

0402 99

– –  andere

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

0405 20

–  Milchstreichfette:

0405 20 90

– –  mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

0405 90

–  andere

0406

Käse und Quark/Topfen:

0406 30

–  Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

0406 90

–  andere Käse

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt:

0703 20 00

–  Knoblauch

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

0709 40 00

–  Sellerie, ausgenommen Knollensellerie

 

–  Pilze und Trüffeln:

0709 51 00

– –  Pilze der Gattung Agaricus

0709 70 00

–  Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

0709 90

–  anderes:

0709 90 10

– –  Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten))

 

– –  Oliven:

0709 90 31

– – –  zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt

0709 90 39

– – –  andere

0709 90 60

– –  Zuckermais

0709 90 70

– –  Zucchini (Courgettes)

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710 10 00

–  Kartoffeln

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet:

0712 20 00

–  Speisezwiebeln

0712 90

–  anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

0712 90 30

– –  Tomaten

0712 90 50

– –  Karotten und Speisemöhren

0712 90 90

– –  andere

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:

 

–  Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

0713 33

– –  Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

0713 33 10

– – –  zur Aussaat

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet:

0806 20

–  getrocknet

0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch:

 

–  Melonen (einschließlich Wassermelonen):

0807 19 00

– –  andere

0812

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0812 90

–  andere:

0812 90 10

– –  Aprikosen/Marillen

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt:

0901 90

–  andere:

0901 90 90

– –  Kaffeemittel mit Kaffeegehalt

1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

 

–  Grobgrieß und Feingrieß:

1103 19

– –  von anderem Getreide

1211

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert:

1211 30 00

–  Cocablätter:

ex 1211 30 00

– –  in Verpackungen von 100 g oder weniger

1211 90

–  andere:

1211 90 30

– –  Tonkabohnen:

ex 1211 90 30

– – –  in Verpackungen von 100 g oder weniger

1211 90 85

– –  andere:

ex 1211 90 85

– – –  in Verpackungen von 100 g oder weniger

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

1902 20

–  Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

1902 20 30

– –  mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2001 90

–  andere:

2001 90 50

– –  Pilze

2001 90 93

– –  Speisezwiebeln

2001 90 99

– –  andere

2003

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2003 10

–  Pilze der Gattung Agaricus

2003 90 00

–  andere

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

2004 90

–  anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2004 90 50

– –  Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten)

 

– –  andere, einschließlich Mischungen:

2004 90 98

– – –  andere

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

2005 20

–  Kartoffeln:

 

– –  andere:

2005 20 80

– – –  andere

2005 40 00

–  Erbsen (Pisum sativum)

 

–  Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

2005 51 00

– –  Bohnen, ausgelöst

 

–  anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2005 91 00

– –  Bambussprossen

2005 99

– –  andere:

2005 99 10

– – –  Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack

2005 99 40

– – –  Karotten

2005 99 90

– – –  andere

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

2007 10

–  homogenisierte Zubereitungen

 

–  andere:

2007 91

– –  von Zitrusfrüchten

ANHANG IIId

ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b)

Die Zölle werden wie folgt gesenkt:

a) 

am Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird der Zollsatz auf 90 v. H. des Ausgangszollsatzes (angewandter Zollsatz von Bosnien und Herzegowina) gesenkt;

b) 

am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

c) 

am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Zollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

d) 

am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Zollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

e) 

am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Zollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

f) 

am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird der Zoll beseitigt.



KN-Code

Warenbezeichnung

0102

Rinder, lebend:

0102 90

–  andere:

 

– –  Hausrinder:

 

– – –  mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

 

– – – –  Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben):

0102 90 51

– – – – –  zum Schlachten

 

– – – –  andere:

0102 90 79

– – – – –  andere

0102 90 90

– –  andere

0104

Schafe und Ziegen, lebend:

0104 10

–  Schafe:

 

– –  andere:

0104 10 80

– – –  andere

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

0201 10 00

–  ganze oder halbe Tierkörper:

ex 0201 10 00

– –  von Kälbern

0201 20

–  andere Teile, mit Knochen:

0201 20 20

– –  „quartiers compensés“:

ex 0201 20 20

– – –  von Kälbern

0201 20 30

– –  Vorderviertel, zusammen oder getrennt:

ex 0201 20 30

– – –  von Kälbern

0201 20 50

– –  Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

ex 0201 20 50

– – –  von Kälbern

0201 20 90

– –  anderes:

ex 0201 20 90

– – –  von Kälbern

0201 30 00

–  ohne Knochen:

ex 0201 30 00

– –  von Kälbern

0202

Fleisch von Rindern, gefroren:

0202 10 00

–  ganze oder halbe Tierkörper:

ex 0202 10 00

– –  von Kälbern

0202 20

–  andere Teile, mit Knochen:

0202 20 10

– –  „quartiers compensés“:

ex 0202 20 10

– – –  von Kälbern

0202 20 30

– –  Vorderviertel, zusammen oder getrennt:

ex 0202 20 30

– – –  von Kälbern

0202 20 50

– –  Hinterviertel, zusammen oder getrennt:

ex 0202 20 50

– – –  von Kälbern

0202 20 90

– –  anderes:

ex 0202 20 90

– – –  von Kälbern

0202 30

–  ohne Knochen:

0202 30 10

– –  Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet:

ex 0202 30 10

– – –  von Kälbern

0202 30 50

– –  als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile:

ex 0202 30 50

– – –  von Kälbern

0202 30 90

– –  anderes:

ex 0202 30 90

– – –  von Kälbern

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

–  frisch oder gekühlt:

0203 11

– –  ganze oder halbe Tierkörper

0203 12

– –  Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

0203 19

– –  anderes:

 

– – –  von Hausschweinen:

0203 19 11

– – – –  Vorderteile und Teile davon

0203 19 13

– – – –  Kotelettstränge und Teile davon

 

– – – –  anderes:

0203 19 55

– – – – –  ohne Knochen

0203 19 59

– – – – –  anderes

0203 19 90

– – –  anderes

 

–  gefroren:

0203 21

– –  ganze oder halbe Tierkörper

0203 22

– –  Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

– – –  von Hausschweinen:

0203 22 19

– – – –  Schultern und Teile davon

0203 22 90

– – –  andere

0203 29

– –  anderes:

 

– – –  von Hausschweinen:

0203 29 11

– – – –  Vorderteile und Teile davon

0203 29 13

– – – –  Kotelettstränge und Teile davon

0203 29 15

– – – –  Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

 

– – – –  anderes:

0203 29 59

– – – – –  anderes

0203 29 90

– – –  andere

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren:

 

–  von Truthühnern:

0207 24

– –  unzerteilt, frisch oder gekühlt

0207 25

– –  unzerteilt, gefroren

0207 26

– –  Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt

0207 27

– –  Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

0209 00

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert:

 

–  Schweinespeck:

0209 00 19

– –  getrocknet oder geräuchert

0209 00 30

–  Schweinefett

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

 

–  Fleisch von Schweinen:

0210 11

– –  Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

 

– – –  von Hausschweinen:

 

– – – –  getrocknet oder geräuchert:

0210 11 31

– – – – –  Schinken und Teile davon

0210 12

– –  Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

0210 19

– –  anderes:

 

– – –  von Hausschweinen:

 

– – – –  gesalzen oder in Salzlake:

0210 19 10

– – – – –  „bacon“ — Hälften oder „spencers“

0210 19 20

– – – – –  „3/4-sides“ oder „middles“

0210 19 30

– – – – –  Vorderteile und Teile davon

0210 19 40

– – – – –  Kotelettstränge und Teile davon

0210 19 50

– – – – –  anderes

 

– – – –  getrocknet oder geräuchert:

0210 19 60

– – – – –  Vorderteile und Teile davon

0210 19 70

– – – – –  Kotelettstränge und Teile davon

 

– – – – –  anderes:

0210 19 89

– – – – – –  anderes

0210 19 90

– – –  anderes

0210 20

–  Fleisch von Rindern

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0401 10

–  mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger:

0401 10 10

– –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0402 10

–  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger:

 

– –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

0402 10 11

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

 

– –  andere:

0402 10 91

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

 

–  andere:

0402 91

– –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

– – –  mit einem Milchfettgehalt von 8 GHT oder weniger:

0402 91 11

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 91 19

– – – –  andere

 

– – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 8 bis 10 GHT:

0402 91 31

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 91 39

– – – –  andere

 

– – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 45 GHT:

0402 91 51

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

0402 91 59

– – – –  andere

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 90

–  andere:

 

– –  weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

– – –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form:

 

– – – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 11

– – – – –  1,5 GHT oder weniger

0403 90 13

– – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 90 19

– – – – –  mehr als 27 GHT

0407 00

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

 

–  von Hausgeflügel:

0407 00 30

– –  andere

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt:

0703 10

–  Speisezwiebeln und Schalotten

0703 90 00

–  Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt:

0704 10 00

–  Blumenkohl/Karfiol

0704 20 00

–  Rosenkohl/Kohlsprossen

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:

 

–  Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

0713 32 00

– –  Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):

ex 0713 32 00

– – –  ausgenommen zur Aussaat

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch:

0809 30

–  Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

0809 40

–  Pflaumen und Schlehen

0813

Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806 ), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

0813 10 00

–  Aprikosen/Marillen

0813 40

–  andere Früchte:

0813 40 30

– –  Birnen

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt:

 

–  Kaffee, geröstet:

0901 21 00

– –  nicht entkoffeiniert

0901 22 00

– –  entkoffeiniert

0904

Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert:

0904 20

–  Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert:

0904 20 90

– –  gemahlen oder sonst zerkleinert

1101 00

Mehl von Weizen oder Mengkorn:

 

–  von Weizen:

1101 00 15

– –  von Weichweizen und Spelz

1101 00 90

–  von Mengkorn

1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

1102 20

–  von Mais

1102 90

–  anderes:

1102 90 10

– –  von Gerste

1102 90 30

– –  von Hafer

1102 90 90

– –  anderes

1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide:

 

–  Grobgrieß und Feingrieß:

1103 13

– –  von Mais:

1103 13 90

– – –  anderer

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2001 90

–  andere:

2001 90 20

– –  Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack

2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2002 90

–  andere:

 

– –  mit einem Trockenmassegehalt von 12 bis 30 GHT:

2002 90 39

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

2005 20

–  Kartoffeln:

 

– –  andere:

2005 20 20

– – –  in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

–  andere:

2007 99

– –  andere:

 

– – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT:

 

– – – –  andere:

2007 99 31

– – – – –  von Kirschen

2007 99 33

– – – – –  von Erdbeeren

2007 99 35

– – – – –  von Himbeeren

2007 99 39

– – – – –  andere

 

– – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT:

2007 99 55

– – – –  Apfelmus

2007 99 57

– – – –  andere

 

– – –  andere:

2007 99 91

– – – –  Apfelmus

2007 99 93

– – – –  von tropischen Früchten und tropischen Nüssen

2007 99 98

– – – –  andere

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

–  Orangensaft:

2009 11

– –  gefroren

2009 12 00

– –  nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

2009 19

– –  anderer

 

–  Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits:

2009 21 00

– –  mit einem Brixwert von 20 oder weniger

2009 29

– –  anderer

 

–  Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen):

2009 31

– –  mit einem Brixwert von 20 oder weniger

2009 39

– –  anderer

 

–  Ananassaft:

2009 41

– –  mit einem Brixwert von 20 oder weniger

2009 49

– –  anderer

2009 50

–  Tomatensaft

 

–  Traubensaft (einschließlich Traubenmost):

2009 61

– –  mit einem Brixwert von 30 oder weniger

2009 69

– –  anderer

2009 80

–  Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen):

 

– –  mit einem Brixwert von mehr als 67:

 

– – –  anderer:

 

– – – –  anderer:

2009 80 38

– – – – –  anderer

 

– –  mit einem Brixwert von 67 oder weniger:

 

– – –  Birnensaft:

2009 80 50

– – – –  mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

 

– – –  anderer:

 

– – – –  mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend:

2009 80 71

– – – – –  Kirschsaft

 

– – – –  anderer:

 

– – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT:

2009 80 86

– – – – – –  anderer

 

– – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger:

2009 80 89

– – – – – –  anderer

 

– – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend:

2009 80 96

– – – – – –  Kirschsaft

2009 80 99

– – – – – –  anderer

2009 90

–  Mischungen von Säften:

 

– –  mit einem Brixwert von mehr als 67:

 

– – –  Mischungen aus Apfel- und Birnensaft:

2009 90 11

– – – –  mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

2009 90 19

– – – –  andere

 

– – –  andere:

2009 90 21

– – – –  mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

2009 90 29

– – – –  andere

 

– –  mit einem Brixwert von 67 oder weniger:

 

– – –  Mischungen aus Apfel- und Birnensaft:

2009 90 31

– – – –  mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

2009 90 39

– – – –  andere

2209 00

Speiseessig:

 

–  anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

2209 00 99

– –  mehr als 2 l

2401

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle:

2401 10

–  Tabak, nicht entrippt:

 

– –  anderer:

2401 10 60

– – –  „sun-cured“ Orienttabak

2401 10 80

– – –  „flue-cured“ Tabak

2401 10 90

– – –  anderer Tabak

2401 20

–  Tabak, teilweise oder ganz entrippt:

 

– –  anderer:

2401 20 60

– – –  „sun-cured“ Orienttabak

2401 20 80

– – –  „flue-cured“ Tabak

2401 20 90

– – –  anderer Tabak

ANHANG IIIe

ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT

(Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe c)

Am Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird der Zoll im Rahmen des Zollkontingents beseitigt. Für die Einfuhren, die über das Kontingent hinausgehen, gilt weiter der Meistbegünstigungszollsatz.



KN-Code

Warenbezeichnung

Zollkontingent (Tonnen)

Zollsatz im Rahmen des Kontingents

0102 10 10

Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben), lebend, reinrassige Zuchttiere

2 200

0 %

0102 90 49

Hausrinder, lebend, mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg, nicht zum Schlachten bestimmt, ausgenommen reinrassige Zuchttiere

2 600

0 %

0103 91 90

Schweine, lebend, ausgenommen Hausschweine, mit einem Gewicht von weniger als 50 kg

700

0 %

0104 10 30

Lämmer (bis zu einem Jahr alt), lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere

450

0 %

0202 30 90

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, ausgenommen solches der Unterpositionen 0202 30 10 und 0202 30 50 , gefroren

4 000

0 %

0203 19 15

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

1 200

0 %

0203 22 11

Schinken und Teile davon, von Hausschweinen, mit Knochen, gefroren

300

0 %

0203 29 55

Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, Schinken, Schultern, Vorderteile, Kotelettstränge, Bäuche (Bauchspeck), gefroren

2 000

0 %

ex 0207 14 10

„mechanisch entbeintes Fleisch“ (MEF) — Teile und Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern, ohne Knochen, in Blöcken, gefroren, zum industriellen Herstellen von Waren des Kapitels 16

6 000

0 %

0209 00 11

Schweinespeck, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake

100

0 %

0210 19 81

Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, ausgenommen Schinken, Schultern, Vorderteile, Kotelettstränge, Bäuche (Bauchspeck), getrocknet oder geräuchert

600

0 %

▼M1

ANHANG IIIf

ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EUROPÄISCHEN UNION

(Gemäß Artikel 27 Absatz 4a)

1. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens oder ab dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union werden für folgende Erzeugnisse in den nachstehend aufgeführten Mengen des jeweiligen Zollkontingents die Zölle beseitigt. Für Einfuhren außerhalb des Zollkontingents gilt der Meistbegünstigungszollsatz. Für das Jahr 2017 gilt das volle Kontingent, unabhängig vom Tag des Inkrafttretens oder des Beginns der vorläufigen Anwendung des Protokolls.



KN-Code

Warenbezeichnung

Zollkontingent (Tonnen)

0102

Rinder, lebend:

 

 

–  Hausrinder:

 

0102 29

– –  andere:

 

 

– – –  andere:

 

 

– – – –  mit einem Gewicht von mehr als 300 kg:

 

 

– – – – –  Kühe:

 

0102 29 61

– – – – – –  zum Schlachten

1 935

 

– – – – –  andere:

 

0102 29 91

– – – – – –  zum Schlachten

190

0103

Schweine, lebend:

 

 

–  andere:

 

0103 92

– –  mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr:

 

 

– – –  Hausschweine:

 

0103 92 11

– – – –  Sauen mit einem Gewicht von 160 kg oder mehr, die mindestens einmal geferkelt haben

575

0103 92 19

– – – –  andere:

1 755

0103 92 90

– – –  andere

195

0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:

 

 

–  andere:

 

0105 94 00

– –  Hühner

1 455

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren:

 

 

–  von Hühnern:

 

0207 12

– –  unzerteilt, gefroren:

 

0207 12 90

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

80

0207 13

– –  Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt:

 

 

– – –  Teile:

 

0207 13 10

– – – –  ohne Knochen

90

 

– – – –  mit Knochen:

 

0207 13 30

– – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

55

0207 13 60

– – – – –  Schenkel und Teile davon

320

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse:

 

0207 13 99

– – – –  andere

25

0207 14

– –  Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren:

 

 

– – –  Teile:

 

 

– – – –  mit Knochen:

 

0207 14 20

– – – – –  Hälften oder Viertel

30

0207 14 60

– – – – –  Schenkel und Teile davon

130

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse:

 

0207 14 99

– – – –  andere

50

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

0401 40

–  mit einem Fettgehalt von mehr als 6 GHT, jedoch nicht mehr als 10 GHT:

 

0401 40 10

– –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

80

0401 50

–  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT:

 

 

– –  mit einem Milchfettgehalt von 21 GHT oder weniger:

 

0401 50 11

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

30

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

–  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT:

 

0402 21

– –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

– – –  mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger:

 

0402 21 18

– – – –  andere

25

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

0403 90

–  andere:

 

 

– –  weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

– – –  andere

 

 

– – – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

 

0403 90 51

– – – – –  3 GHT oder weniger:

500

0403 90 53

– – – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

290

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

 

0405 10

–  Butter:

 

 

– –  mit einem Milchfettgehalt von 85 GHT oder weniger:

 

 

– – –  natürliche Butter:

 

0405 10 11

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

160

0405 10 19

– – – –  andere

200

0406

Käse und Quark/Topfen:

 

0406 10

–  Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen

 

 

– –  mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder weniger:

 

0406 10 30

– – –  Mozzarella, auch in Flüssigkeit

355

0406 10 50

– – –  andere

0406 10 80

– –  andere

165

0409 00 00

Natürlicher Honig

165

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

 

0701 90

–  andere:

 

 

– –  andere:

 

0701 90 50

– – –  Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni

50

0701 90 90

– – –  andere

1 265

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt:

 

0704 90

–  andere:

 

0704 90 10

– –  Weißkohl und Rotkohl

280

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:

 

0706 10 00

–  Karotten und Speisemöhren, Speiserüben

50

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet:

 

0806 10

–  frisch:

 

0806 10 10

– –  Tafeltrauben

45

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch:

 

 

–  Kirschen:

 

0809 21 00

– –  Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

410

0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

0811 90

–  andere:

 

 

– –  andere:

 

 

– – –  Kirschen:

 

0811 90 75

– – – –  Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

70

1601

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse:

 

 

–  andere:

 

1601 00 91

– –  Rohwürste, getrocknet oder streichfähig

285

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

 

1602 10 00

–  homogenisierte Zubereitungen

75

1602 20

–  aus Lebern aller Tierarten:

 

1602 20 90

– –  andere

140

 

–  von Geflügel der Position 0105 :

 

1602 31

– –  von Truthühnern:

 

 

– – –  mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr:

 

1602 31 19

– – – –  andere

40

1602 32

– –  von Hühnern:

 

 

–  von Schweinen:

 

 

– – –  mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr:

 

1602 32 11

– – – –  nicht gegart

130

1602 32 19

– – – –  andere

30

1602 32 30

– – –  mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

170

1602 32 90

– – –  andere

230

1602 41

– –  Schinken und Teile davon:

 

1602 41 10

– – –  von Hausschweinen

360

1602 49

– –  andere, einschließlich Mischungen:

 

 

– – –  von Hausschweinen

 

 

– – – –  mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 80 GHT oder mehr

 

1602 49 15

– – – – –  andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend

150

1602 49 30

– – – –  mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

445

1602 49 50

– – – –  mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von weniger als 40 GHT

60

1602 50

–  von Rindern:

 

 

– –  andere:

 

1602 50 31

– – –  Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen

70

1602 50 95

– – –  andere

295

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest:

 

 

–  andere:

 

1701 91 00

– –  mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

55

1701 99

– –  andere:

 

1701 99 10

– – –  Weißzucker

3 470

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

2001 10 00

–  Gurken und Cornichons

265

2001 90

–  andere:

 

2001 90 70

– –  Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

70

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

 

 

–  anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

 

2005 99

– –  andere:

 

2005 99 50

– – –  Mischungen von Gemüsen

245

2005 99 60

– – –  Sauerkraut

40

2. Zugeständnisse für Einfuhren folgender Erzeugnisse nach Bosnien und Herzegowina: Für Einfuhren außerhalb des Zollkontingents gilt der Meistbegünstigungszollsatz. Für das Jahr 2017 gilt das volle Kontingent, unabhängig vom Tag des Inkrafttretens oder des Beginns der vorläufigen Anwendung des Protokolls



KN-Code

Warenbezeichnung

Zollkontingent (Tonnen)

Ab 1.1.2017

Ab 1.1.2018

Ab 1.1.2019

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

0401 20

–  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 bis 6 GHT:

 

 

 

 

– –  mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger:

 

 

 

0401 20 11

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

5 432

9 506

13 580

 

– –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT:

 

 

 

0401 20 91

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

720

1 440

1 440

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

0403 10

–  Joghurt:

 

 

 

 

– –  weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

– – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

0403 10 11

– – – –  3 GHT oder weniger:

1 515

3 030

3 030

0403 10 13

– – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

1 520

3 040

3 040

0403 90

–  andere:

 

 

 

 

– –  weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

– – –  andere

 

 

 

 

– – – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

0403 90 59

– – – – –  mehr als 6 GHT

1 762,5

3 525

3 525

1601

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse:

 

 

 

 

–  andere:

 

 

 

1601 00 99

– –  andere

1 692,5

3 385

3 385

▼B

ANHANG IV

EINFUHRZÖLLE DER GEMEINSCHAFT AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA

Für Einfuhren aus Bosnien und Herzegowina in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zugeständnisse:



KN-Code

Warenbezeichnung

Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

(volle Menge im ersten Jahr)

1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und folgende Jahre

0301 91 10

0301 91 90

0302 11 10

0302 11 20

0302 11 80

0303 21 10

0303 21 20

0303 21 80

0304 19 15

0304 19 17

ex 0304 19 19

ex 0304 19 91

0304 29 15

0304 29 17

ex 0304 29 19

ex 0304 99 21

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

0305 49 45

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Zollkontingent: 60 t zu 0 %

darüber: 90 v. H. des MFN

Zollkontingent: 60 t zu 0 %

darüber: 80 v. H. des MFN

Zollkontingent: 60 t zu 0 %

darüber: 70 v. H. des MFN

0301 93 00

0302 69 11

0303 79 11

ex 0304 19 19

ex 0304 19 91

ex 0304 29 19

ex 0304 99 21

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Zollkontingent: 130 t zu 0 %

darüber: 90 v. H. des MFN

Zollkontingent: 130 t zu 0 %

darüber: 80 v. H. des MFN

Zollkontingent: 130 t zu 0 %

darüber: 70 v. H. des MFN

ex 0301 99 80

0302 69 61

0303 79 71

ex 0304 19 39

ex 0304 19 99

ex 0304 29 99

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Zollkontingent: 30 t zu 0 %

darüber: 80 v. H. des MFN

Zollkontingent: 30 t zu 0 %

darüber: 55 v. H. des MFN

Zollkontingent: 30 t zu 0 %

darüber: 30 v. H. des MFN

ex 0301 99 80

0302 69 94

0303 77 00

ex 0304 19 39

ex 0304 19 99

ex 0304 29 99

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Zollkontingent: 30 t zu 0 %

darüber: 80 v. H. des MFN

Zollkontingent: 30 t zu 0 %

darüber: 55 v. H. des MFN

Zollkontingent: 30 t zu 0 %

darüber: 30 v. H. des MFN



KN-Code

Warenbezeichnung

Volumen des Zollkontingents

Zollsatz

1604 13 11

1604 13 19

ex 1604 20 50

Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht

50 Tonnen

6 %

1604 16 00

1604 20 40

Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht

50 Tonnen

12,5 %

Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604 , ausgenommen Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden wie folgt gesenkt. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz)



Jahr

Jahr 1

(Zollsatz %)

Jahr 3

(Zollsatz %)

Jahr 5 und folgende Jahre

(Zollsatz %)

Zoll

90 v. H. des MFN

80 v. H. des MFN

70 v. H. des MFN

▼M1

ANHANG IVa

EINFUHRZÖLLE DER EUROPÄISCHEN UNION AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE AUS BOSNIEN UND HERZEGOWINA

(Gemäß Artikel 28 Absatz 1a)

1. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens oder ab dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls anlässlich des Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union gelten für Einfuhren aus Bosnien und Herzegowina in die Europäische Union die nachstehenden Zugeständnisse. Für das Jahr 2017 gilt das volle Kontingent, unabhängig vom Tag des Inkrafttretens oder des Beginns der vorläufigen Anwendung des Protokolls



KN-Code:

Warenbezeichnung

Zollkontingent (Tonnen)

Zollsatz innerhalb des Kontingents

Zollsatz außerhalb des Kontingents

0301 91 10

0301 91 90

0302 11 10

0302 11 20

0302 11 80

0303 14 10

0303 14 20

0303 14 90

0304 42 10

0304 42 50

0304 42 90

ex 0304 52 00

0304 82 10

0304 82 50

0304 82 90

ex 0304 99 21

ex 0305 10 00

ex 0305 39 90

0305 43 00

ex 0305 59 85

ex 0305 69 80

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

500

0 %

70 % des Meistbegünstigungszollsatzes

0301 93 00

0302 73 00

0303 25 00

ex 0304 39 00

ex 0304 51 00

ex 0304 69 00

ex 0304 93 90

ex 0305 10 00

ex 0305 31 00

ex 0305 44 90

ex 0305 52 00

ex 0305 69 80

Karpfen (Cyprinusspp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Megalobrama spp.) lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

140

0 %

70 % des Meistbegünstigungszollsatzes

ex 0301 99 85

0302 85 10

0303 89 50

ex 0304 49 90

ex 0304 59 90

ex 0304 89 90

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 39 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 85

ex 0305 69 80

Zahnbrasse oder Seebrassen (Dentex dentex oder Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

30

0 %

30 % des Meistbegünstigungszollsatzes

ex 0301 99 85

0302 84 10

0303 84 10

ex 0304 49 90

ex 0304 59 90

ex 0304 89 90

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 39 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 85

ex 0305 69 80

Europäische Wolfsbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

30

0 %

30 % des Meistbegünstigungszollsatzes

1604 13 11

1604 13 19

ex 1604 20 50

Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht

50

6 %

100 %

1604 16 00

1604 20 40

Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht

70

12,5 %

100 %

2. Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604 , ausgenommen Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden auf 70 % des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt.

▼B

ANHANG V

EINFUHRZÖLLE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT

Die Zölle auf Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nach folgendem Zeitplan abgebaut:



KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz (v. H. des MFN)

Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

1. Januar des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

1. Januar des vierten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

1. Januar des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und folgende Jahre

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

0301

Fische, lebend:

 

 

 

 

 

 

0301 10

–  Zierfische:

 

 

 

 

 

 

0301 10 10

– –  Süßwasserfische

0

0

0

0

0

0

0301 10 90

– –  Seefische

0

0

0

0

0

0

 

–  andere Fische, lebend:

 

 

 

 

 

 

0301 91

– –  Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster):

 

 

 

 

 

 

0301 91 10

– – –  der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

100

100

100

100

100

100

0301 91 90

– – –  andere

100

100

100

100

100

100

0301 92 00

– –  Aale (Anguilla-Arten)

0

0

0

0

0

0

0301 93 00

– –  Karpfen

100

100

100

100

100

100

0301 94 00

– –  Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

0

0

0

0

0

0

0301 95 00

– –  Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

0

0

0

0

0

0

0301 99

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

 

– – –  Süßwasserfische:

 

 

 

 

 

 

0301 99 11

– – – –  Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

75

50

25

0

0

0

0301 99 19

– – – –  andere

75

50

25

0

0

0

0301 99 80

– – –  Seefische

0

0

0

0

0

0

0302

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 :

 

 

 

 

 

 

 

–  Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0302 11

– –  Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster):

 

 

 

 

 

 

0302 11 10

– – –  der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

100

100

100

100

100

100

0302 11 20

– – –  der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

100

100

100

100

100

100

0302 11 80

– – –  andere

100

100

100

100

100

100

0302 12 00

– –  Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

0

0

0

0

0

0

0302 19 00

– –  andere

0

0

0

0

0

0

 

–  Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0302 21

– –  Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis):

 

 

 

 

 

 

0302 21 10

– – –  Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

0

0

0

0

0

0

0302 21 30

– – –  Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

0

0

0

0

0

0

0302 21 90

– – –  Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

0

0

0

0

0

0

0302 22 00

– –  Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

0

0

0

0

0

0

0302 23 00

– –  Seezungen (Solea-Arten)

0

0

0

0

0

0

0302 29

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

0302 29 10

– – –  Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten)

0

0

0

0

0

0

0302 29 90

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

 

–  Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0302 31

– –  Weißer Thun (Thunnus alalunga):

 

 

 

 

 

 

0302 31 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

0

0

0

0

0

0302 31 90

– – –  anderer

0

0

0

0

0

0

0302 32

– –  Gelbflossenthun (Thunnus albacares):

 

 

 

 

 

 

0302 32 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

0

0

0

0

0

0302 32 90

– – –  anderer

0

0

0

0

0

0

0302 33

– –  echter Bonito:

 

 

 

 

 

 

0302 33 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

0

0

0

0

0

0302 33 90

– – –  anderer

0

0

0

0

0

0

0302 34

– –  Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus):

 

 

 

 

 

 

0302 34 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

0

0

0

0

0

0302 34 90

– – –  anderer

0

0

0

0

0

0

0302 35

– –  Roter Thunfisch (Thunnus thynnus):

 

 

 

 

 

 

0302 35 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

0

0

0

0

0

0302 35 90

– – –  anderer

0

0

0

0

0

0

0302 36

– –  Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii):

 

 

 

 

 

 

0302 36 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

0

0

0

0

0

0302 36 90

– – –  anderer

0

0

0

0

0

0

0302 39

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

0302 39 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

0

0

0

0

0

0302 39 90

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

0302 40 00

–  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

0

0

0

0

0

0

0302 50

–  Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0302 50 10

– –  der Art Gadus morhua

0

0

0

0

0

0

0302 50 90

– –  anderer

0

0

0

0

0

0

 

–  andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0302 61

– –  Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (Sardinella-Arten), Sprotten (Sprattus sprattus):

 

 

 

 

 

 

0302 61 10

– – –  Sardinen der Art Sardina pilchardus

0

0

0

0

0

0

0302 61 30

– – –  Sardinen der Gattung Sardinops

0

0

0

0

0

0

0302 61 80

– – –  Sprotten (Sprattus sprattus)

0

0

0

0

0

0

0302 62 00

– –  Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

0

0

0

0

0

0

0302 63 00

– –  Köhler (Pollachius virens)

0

0

0

0

0

0

0302 64 00

– –  Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

0

0

0

0

0

0

0302 65

– –  Haie:

 

 

 

 

 

 

0302 65 20

– – –  Dornhaie (Squalus acanthias)

0

0

0

0

0

0

0302 65 50

– – –  Katzenhaie (Scyliorhinus-Arten)

0

0

0

0

0

0

0302 65 90

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

0302 66 00

– –  Aale (Anguilla-Arten)

0

0

0

0

0

0

0302 67 00

– –  Schwertfisch (Xiphias gladius)

0

0

0

0

0

0

0302 68 00

– –  Zahnfische (Dissostichus spp.)

0

0

0

0

0

0

0302 69

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

 

– – –  Süßwasserfische:

 

 

 

 

 

 

0302 69 11

– – – –  Karpfen

100

100

100

100

100

100

0302 69 19

– – – –  andere

100

100

100

100

100

100

 

– – –  Seefische:

 

 

 

 

 

 

 

– – – –  Fische der Euthynnus-Arten, andere als der echte Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0302 33 :

 

 

 

 

 

 

0302 69 21

– – – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

0

0

0

0

0

0

0302 69 25

– – – – –  andere

0

0

0

0

0

0

 

– – – –  Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten):

 

 

 

 

 

 

0302 69 31

– – – – –  der Art Sebastes marinus

0

0

0

0

0

0

0302 69 33

– – – – –  andere

0

0

0

0

0

0

0302 69 35

– – – –  Fische der Art Boreogadus saida

0

0

0

0

0

0

0302 69 41

– – – –  Merlan (Merlangius merlangus)

0

0

0

0

0

0

0302 69 45

– – – –  Leng (Molva spp.)

0

0

0

0

0

0

0302 69 51

– – – –  Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius)

0

0

0

0

0

0

0302 69 55

– – – –  Sardellen (Engraulis-Arten)

0

0

0

0

0

0

0302 69 61

– – – –  Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten)

0

0

0

0

0

0

 

– – – –  Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten):

 

 

 

 

 

 

 

– – – – –  Seehechte der Merluccius-Arten:

 

 

 

 

 

 

0302 69 66

– – – – – –  Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus)

0

0

0

0

0

0

0302 69 67

– – – – – –  Südlicher Seehecht (Merluccius australis)

0

0

0

0

0

0

0302 69 68

– – – – – –  andere

0

0

0

0

0

0

0302 69 69

– – – – –  Seehechte der Urophycis-Arten

0

0

0

0

0

0

0302 69 75

– – – –  Brachsenmakrelen (Brama spp.)

0

0

0

0

0

0

0302 69 81

– – – –  Seeteufel (Lophius spp.)

0

0

0

0

0

0

0302 69 85

– – – –  Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou)

0

0

0

0

0

0

0302 69 86

– – – –  Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

0

0

0

0

0

0

0302 69 91

– – – –  Stöcker (Bastardmakrelen) (Caranx trachurus, Trachurus trachurus)

0

0

0

0

0

0

0302 69 92

– – – –  Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

0

0

0

0

0

0

0302 69 94

– – – –  Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax)

0

0

0

0

0

0

0302 69 95

– – – –  Goldbrassen (Sparus aurata)

0

0

0

0

0

0

0302 69 99

– – – –  andere

0

0

0

0

0

0

0302 70 00

–  Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

0

0

0

0

0

0

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 :

 

 

 

 

 

 

 

–  Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0303 11 00

– –  Roter Lachs (Oncorhynchus nerka)

0

0

0

0

0

0

0303 19 00

– –  andere

0

0

0

0

0

0

 

–  andere Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0303 21

– –  Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster):

 

 

 

 

 

 

0303 21 10

– – –  der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

90

80

60

40

20

0

0303 21 20

– – –  der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

90

80

60

40

20

0

0303 21 80

– – –  andere

90

80

60

40

20

0

0303 22 00

– –  Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

0

0

0

0

0

0

0303 29 00  (1)

– –  andere

50

0

0

0

0

0

 

–  Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0303 31

– –  Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis):

 

 

 

 

 

 

0303 31 10

– – –  Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

0

0

0

0

0

0

0303 31 30

– – –  Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

0

0

0

0

0

0

0303 31 90

– – –  Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

0

0

0

0

0

0

0303 32 00

– –  Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

0

0

0

0

0

0

0303 33 00

– –  Seezungen (Solea-Arten)

0

0

0

0

0

0

0303 39

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

0303 39 10

– – –  Flundern (Platichtys flesus)

0

0

0

0

0

0

0303 39 30

– – –  Fische der Rhombosolea-Arten

0

0

0

0

0

0

0303 39 70

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

 

–  Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0303 41

– –  Weißer Thun (Thunnus alalunga):

 

 

 

 

 

 

 

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 :

 

 

 

 

 

 

0303 41 11

– – – –  ganz

0

0

0

0

0

0

0303 41 13

– – – –  ausgenommen, ohne Kiemen

0

0

0

0

0

0

0303 41 19

– – – –  anderer (z. B. ohne Kopf)

0

0

0

0

0

0

0303 41 90

– – –  anderer

0

0

0

0

0

0

0303 42

– –  Gelbflossenthun (Thunnus albacares):

 

 

 

 

 

 

 

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 :

 

 

 

 

 

 

 

– – – –  ganz:

 

 

 

 

 

 

0303 42 12

– – – – –  mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

0

0

0

0

0

0

0303 42 18

– – – – –  anderer

0

0

0

0

0

0

 

– – – –  ausgenommen, ohne Kiemen:

 

 

 

 

 

 

0303 42 32

– – – – –  mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

0

0

0

0

0

0

0303 42 38

– – – – –  anderer

0

0

0

0

0

0

 

– – – –  anderer (z. B. ohne Kopf)

 

 

 

 

 

 

0303 42 52

– – – – –  mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

0

0

0

0

0

0

0303 42 58

– – – – –  anderer

0

0

0

0

0

0

0303 42 90

– – –  anderer

0

0

0

0

0

0

0303 43

– –  echter Bonito:

 

 

 

 

 

 

 

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 :

 

 

 

 

 

 

0303 43 11

– – – –  ganz

0

0

0

0

0

0

0303 43 13

– – – –  ausgenommen, ohne Kiemen

0

0

0

0

0

0

0303 43 19

– – – –  anderer (z. B. ohne Kopf)

0

0

0

0

0

0

0303 43 90

– – –  anderer

0

0

0

0

0

0

0303 44

– –  Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus):

 

 

 

 

 

 

 

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 :

 

 

 

 

 

 

0303 44 11

– – – –  ganz

0

0

0

0

0

0

0303 44 13

– – – –  ausgenommen, ohne Kiemen

0

0

0

0

0

0

0303 44 19

– – – –  anderer (z. B. ohne Kopf)

0

0

0

0

0

0

0303 44 90

– – –  anderer

0

0

0

0

0

0

0303 45

– –  Roter Thunfisch (Thunnus thynnus):

 

 

 

 

 

 

 

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 :

 

 

 

 

 

 

0303 45 11

– – – –  ganz

0

0

0

0

0

0

0303 45 13

– – – –  ausgenommen, ohne Kiemen

0

0

0

0

0

0

0303 45 19

– – – –  anderer (z. B. ohne Kopf)

0

0

0

0

0

0

0303 45 90

– – –  anderer

0

0

0

0

0

0

0303 46

– –  Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii):

 

 

 

 

 

 

 

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 :

 

 

 

 

 

 

0303 46 11

– – – –  ganz

0

0

0

0

0

0

0303 46 13

– – – –  ausgenommen, ohne Kiemen

0

0

0

0

0

0

0303 46 19

– – – –  anderer (z. B. ohne Kopf)

0

0

0

0

0

0

0303 46 90

– – –  anderer

0

0

0

0

0

0

0303 49

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

 

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 :

 

 

 

 

 

 

0303 49 31

– – – –  ganz

0

0

0

0

0

0

0303 49 33

– – – –  ausgenommen, ohne Kiemen

0

0

0

0

0

0

0303 49 39

– – – –  andere (z. B. ohne Kopf)

0

0

0

0

0

0

0303 49 80

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

 

–  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) und Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0303 51 00

– –  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

0

0

0

0

0

0

0303 52

– –  Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus):

 

 

 

 

 

 

0303 52 10

– – –  der Art Gadus morhua

0

0

0

0

0

0

0303 52 30

– – –  der Art Gadus ogac

0

0

0

0

0

0

0303 52 90

– – –  der Art Gadus macrocephalus

0

0

0

0

0

0

 

–  Schwertfisch (Xiphias gladius) und Zahnfische (Dissostichus-Arten), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0303 61 00

– –  Schwertfisch (Xiphias gladius)

0

0

0

0

0

0

0303 62 00

– –  Zahnfische (Dissostichus-Arten)

0

0

0

0

0

0

 

–  andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0303 71

– –  Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (Sardinella-Arten), Sprotten (Sprattus sprattus):

 

 

 

 

 

 

0303 71 10

– – –  Sardinen der Art Sardina pilchardus

0

0

0

0

0

0

0303 71 30

– – –  Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella-Arten)

0

0

0

0

0

0

0303 71 80

– – –  Sprotten (Sprattus sprattus)

0

0

0

0

0

0

0303 72 00

– –  Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

0

0

0

0

0

0

0303 73 00

– –  Köhler (Pollachius virens)

0

0

0

0

0

0

0303 74

– –  Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus):

 

 

 

 

 

 

0303 74 30

– – –  der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus

0

0

0

0

0

0

0303 74 90

– – –  der Art Scomber australasicus

0

0

0

0

0

0

0303 75

– –  Haie:

 

 

 

 

 

 

0303 75 20

– – –  Dornhaie (Squalus acanthias)

0

0

0

0

0

0

0303 75 50

– – –  Katzenhaie (Scyliorhinus-Arten)

0

0

0

0

0

0

0303 75 90

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

0303 76 00

– –  Aale (Anguilla-Arten)

0

0

0

0

0

0

0303 77 00

– –  Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax, Dicentrarchus punctatus)

0

0

0

0

0

0

0303 78

– –  Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten):

 

 

 

 

 

 

 

– – –  Seehechte der Merluccius-Arten:

 

 

 

 

 

 

0303 78 11

– – – –  Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus)

0

0

0

0

0

0

0303 78 12

– – – –  Patagonischer Seehecht (Merluccius hubbsi)

0

0

0

0

0

0

0303 78 13

– – – –  Südlicher Seehecht (Merluccius australis)

0

0

0

0

0

0

0303 78 19

– – – –  andere

0

0

0

0

0

0

0303 78 90

– – –  Seehechte der Urophycis-Arten

0

0

0

0

0

0

0303 79

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

 

– – –  Süßwasserfische:

 

 

 

 

 

 

0303 79 11

– – – –  Karpfen

90

80

60

40

20

0

0303 79 19

– – – –  andere

75

50

25

0

0

0

 

– – –  Seefische:

 

 

 

 

 

 

 

– – – –  Fische der Euthynnus-Arten, andere als der echte Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0303 43 :

 

 

 

 

 

 

 

– – – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 :

 

 

 

 

 

 

0303 79 21

– – – – – –  ganz

0

0

0

0

0

0

0303 79 23

– – – – – –  ausgenommen, ohne Kiemen

0

0

0

0

0

0

0303 79 29

– – – – – –  andere (z. B. ohne Kopf)

0

0

0

0

0

0

0303 79 31

– – – – –  andere

0

0

0

0

0

0

 

– – – –  Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten):

 

 

 

 

 

 

0303 79 35

– – – – –  der Art Sebastes marinus

0

0

0

0

0

0

0303 79 37

– – – – –  andere

0

0

0

0

0

0

0303 79 41

– – – –  Fische der Art Boreogadus saida

0

0

0

0

0

0

0303 79 45

– – – –  Merlan (Merlangius merlangus)

0

0

0

0

0

0

0303 79 51

– – – –  Leng (Molva-Arten)

0

0

0

0

0

0

0303 79 55

– – – –  Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius)

0

0

0

0

0

0

0303 79 58

– – – –  Fische der Art Orcynopsis unicolor

0

0

0

0

0

0

0303 79 65

– – – –  Sardellen (Engraulis-Arten)

0

0

0

0

0

0

0303 79 71

– – – –  Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten)

0

0

0

0

0

0

0303 79 75

– – – –  Brachsenmakrelen (Brama-Arten)

0

0

0

0

0

0

0303 79 81

– – – –  Seeteufel (Lophius-Arten)

0

0

0

0

0

0

0303 79 83

– – – –  Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou)

0

0

0

0

0

0

0303 79 85

– – – –  Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

0

0

0

0

0

0

0303 79 91

– – – –  Stöcker (Bastardmakrelen) (Caranx trachurus, Trachurus trachurus)

0

0

0

0

0

0

0303 79 92

– – – –  Neuseeländischer Grenadier (Macruronus novaezelandiae)

0

0

0

0

0

0

0303 79 93

– – – –  Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

0

0

0

0

0

0

0303 79 94

– – – –  Fische der Arten Pelotreis flavilatus und Peltorhamphus novaezelandiae

0

0

0

0

0

0

0303 79 98

– – – –  andere

0

0

0

0

0

0

0303 80

–  Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch:

 

 

 

 

 

 

0303 80 10

– –  Fischrogen und Fischmilch, zum Herstellen von Desoxyribonucleinsäure oder Protaminsulfat

0

0

0

0

0

0

0303 80 90

– –  andere

0

0

0

0

0

0

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:

 

 

 

 

 

 

 

–  frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

 

 

0304 11

– –  vom Schwertfisch (Xiphias gladius):

 

 

 

 

 

 

0304 11 10

– – –  Filets

0

0

0

0

0

0

0304 11 90

– – –  anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert)

0

0

0

0

0

0

0304 12

– –  von Zahnfischen (Dissostichus-Arten):

 

 

 

 

 

 

0304 12 10

– – –  Filets

0

0

0

0

0

0

0304 12 90

– – –  anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert)

0

0

0

0

0

0

0304 19

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

 

– – –  Filets:

 

 

 

 

 

 

 

– – – –  von Süßwasserfischen:

 

 

 

 

 

 

0304 19 13

– – – – –  vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

50

0

0

0

0

0

 

– – – – –  von Forellen der Arten Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita und Oncorhynchus gilae:

 

 

 

 

 

 

0304 19 15

– – – – – –  der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g

50

0

0

0

0

0

0304 19 17

– – – – – –  andere

50

0

0

0

0

0

0304 19 19

– – – – –  von anderen Süßwasserfischen

50

0

0

0

0

0

 

– – – –  andere:

 

 

 

 

 

 

0304 19 31

– – – – –  vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida

0

0

0

0

0

0

0304 19 33

– – – – –  vom Köhler (Pollachius virens)

0

0

0

0

0

0

0304 19 35

– – – – –  vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten):

0

0

0

0

0

0

0304 19 39

– – – – –  andere

0

0

0

0

0

0

 

– – –  anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert):

 

 

 

 

 

 

0304 19 91

– – – –  von Süßwasserfischen

0

0

0

0

0

0

 

– – – –  andere:

 

 

 

 

 

 

0304 19 97

– – – – –  Heringslappen

0

0

0

0

0

0

0304 19 99

– – – – –  anderes

0

0

0

0

0

0

 

–  gefrorene Fischfilets:

 

 

 

 

 

 

0304 21 00

– –  vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

0

0

0

0

0

0

0304 22 00

– –  von Zahnfischen (Dissostichus-Arten)

0

0

0

0

0

0

0304 29

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

 

– – –  von Süßwasserfischen:

 

 

 

 

 

 

0304 29 13

– – – –  vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

0

0

0

0

0

0

 

– – – –  von Forellen der Arten Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita und Oncorhynchus gilae:

 

 

 

 

 

 

0304 29 15

– – – – –  der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g

0

0

0

0

0

0

0304 29 17

– – – – –  andere

0

0

0

0

0

0

0304 29 19

– – – –  von anderen Süßwasserfischen

50

0

0

0

0

0

 

– – –  andere:

 

 

 

 

 

 

 

– – – –  vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida:

 

 

 

 

 

 

0304 29 21

– – – – –  vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

0

0

0

0

0

0

0304 29 29

– – – – –  andere

0

0

0

0

0

0

0304 29 31

– – – –  vom Köhler (Pollachius virens)

0

0

0

0

0

0

0304 29 33

– – – –  vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

0

0

0

0

0

0

 

– – – –  vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten):

 

 

 

 

 

 

0304 29 35

– – – – –  der Art Sebastes marinus

0

0

0

0

0

0

0304 29 39

– – – – –  andere

0

0

0

0

0

0

0304 29 41

– – – –  vom Merlan (Merlangius merlangus)

0

0

0

0

0

0

0304 29 43

– – – –  vom Leng (Molva-Arten)

0

0

0

0

0

0

0304 29 45

– – – –  von Thunfischen (der Gattung Thunnus) und von Fischen der Euthynnus-Arten

0

0

0

0

0

0

 

– – – –  von Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) und von Fischen der Art Orcynopsis unicolor:

 

 

 

 

 

 

0304 29 51

– – – – –  von Makrelen der Art Scomber australasicus

0

0

0

0

0

0

0304 29 53

– – – – –  andere

0

0

0

0

0

0

 

– – – –  von Seehechten (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten):

 

 

 

 

 

 

 

– – – – –  der Merluccius-Arten:

 

 

 

 

 

 

0304 29 55

– – – – – –  von Kap-Hechten (Merluccius capensis) und von Tiefenwasser-Kapseehechten (Merluccius paradoxus)

50

0

0

0

0

0

0304 29 56

– – – – – –  von Patagonischen Seehechten (Merluccius hubbsi)

90

80

60

40

20

0

0304 29 58

– – – – – –  andere

90

80

60

40

20

0

0304 29 59

– – – – –  der Urophycis-Arten

0

0

0

0

0

0

 

– – – –  von Haien:

 

 

 

 

 

 

0304 29 61

– – – – –  von Dornhaien und Katzenhaien (Squalus acanthias und Scyliorhinus-Arten)

0

0

0

0

0

0

0304 29 69

– – – – –  von anderen Haien

0

0

0

0

0

0

0304 29 71

– – – –  von Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

0

0

0

0

0

0

0304 29 73

– – – –  von Flundern (Platichthys flesus)

0

0

0

0

0

0

0304 29 75

– – – –  von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii)

0

0

0

0

0

0

0304 29 79

– – – –  vom Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten)

0

0

0

0

0

0

0304 29 83

– – – –  vom Seeteufel (Lophius-Arten)

0

0

0

0

0

0

0304 29 85

– – – –  vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

0

0

0

0

0

0

0304 29 91

– – – –  vom Neuseeländischen Grenadier (Macruronus novaezealandiae)

0

0

0

0

0

0

0304 29 99

– – – –  andere

0

0

0

0

0

0

 

–  anderes:

 

 

 

 

 

 

0304 91 00

– –  vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

0

0

0

0

0

0

0304 92 00

– –  von Zahnfischen (Dissostichus-Arten)

0

0

0

0

0

0

0304 99

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

0304 99 10

– – –  Surimi

0

0

0

0

0

0

 

– – –  anderes:

 

 

 

 

 

 

0304 99 21

– – – –  von Süßwasserfischen

0

0

0

0

0

0

 

– – – –  anderes:

 

 

 

 

 

 

0304 99 23

– – – – –  von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii)

0

0

0

0

0

0

0304 99 29

– – – – –  vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten)

0

0

0

0

0

0

 

– – – – –  vom Kabeljau der Arten Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida:

 

 

 

 

 

 

0304 99 31

– – – – – –  vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

0

0

0

0

0

0

0304 99 33

– – – – – –  vom Kabeljau der Art Gadus morhua

0

0

0

0

0

0

0304 99 39

– – – – – –  anderes

0

0

0

0

0

0

0304 99 41

– – – – –  vom Köhler (Pollachius virens)

0

0

0

0

0

0

0304 99 45

– – – – –  vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

0

0

0

0

0

0

0304 99 51

– – – – –  von Seehechten (Merluccius-Arten und Urophycis-Arten)

0

0

0

0

0

0

0304 99 55

– – – – –  vom Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten)

0

0

0

0

0

0

0304 99 61

– – – – –  von Brachsenmakrelen (Brama-Arten)

0

0

0

0

0

0

0304 99 65

– – – – –  vom Seeteufel (Lophius-Arten)

0

0

0

0

0

0

0304 99 71

– – – – –  vom Blauen Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou)

0

0

0

0

0

0

0304 99 75

– – – – –  vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

0

0

0

0

0

0

0304 99 99

– – – – –  anderes

0

0

0

0

0

0

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar:

 

 

 

 

 

 

0305 10 00

–  Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

0

0

0

0

0

0

0305 20 00

–  Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake

0

0

0

0

0

0

0305 30

–  Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert:

 

 

 

 

 

 

 

– –  vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida:

 

 

 

 

 

 

0305 30 11

– – –  vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

0

0

0

0

0

0

0305 30 19

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

0305 30 30

– –  vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gesalzen oder in Salzlake

0

0

0

0

0

0

0305 30 50

– –  vom Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides), gesalzen oder in Salzlake

0

0

0

0

0

0

0305 30 90

– –  andere

0

0

0

0

0

0

 

–  Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets:

 

 

 

 

 

 

0305 41 00

– –  Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

50

0

0

0

0

0

0305 42 00

– –  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

0

0

0

0

0

0

0305 49

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

0305 49 10

– – –  Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

0

0

0

0

0

0

0305 49 20

– – –  Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

0

0

0

0

0

0

0305 49 30

– – –  Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

0

0

0

0

0

0

0305 49 45

– – –  Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

90

80

60

40

20

0

0305 49 50

– – –  Aale (Anguilla-Arten)

0

0

0

0

0

0

0305 49 80

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

 

–  Fische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert:

 

 

 

 

 

 

0305 51

– –  Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus):

 

 

 

 

 

 

0305 51 10

– – –  getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch)

0

0

0

0

0

0

0305 51 90

– – –  getrocknet und gesalzen (Klippfisch)

0

0

0

0

0

0

0305 59

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

 

– – –  Fische der Art Boreogadus saida:

 

 

 

 

 

 

0305 59 11

– – – –  getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch)

0

0

0

0

0

0

0305 59 19

– – – –  getrocknet und gesalzen (Klippfisch)

0

0

0

0

0

0

0305 59 30

– – –  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

0

0

0

0

0

0

0305 59 50

– – –  Sardellen (Engraulis-Arten)

0

0

0

0

0

0

0305 59 70

– – –  Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

0

0

0

0

0

0

0305 59 80

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

 

–  Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake:

 

 

 

 

 

 

0305 61 00

– –  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

0

0

0

0

0

0

0305 62 00

– –  Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

0

0

0

0

0

0

0305 63 00

– –  Sardellen (Engraulis-Arten)

0

0

0

0

0

0

0305 69

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

0305 69 10

– – –  Fische der Art Boreogadus saida

0

0

0

0

0

0

0305 69 30

– – –  Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

0

0

0

0

0

0

0305 69 50

– – –  Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

0

0

0

0

0

0

0305 69 80

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:

 

 

 

 

 

 

 

–  gefroren:

 

 

 

 

 

 

0306 11

– –  Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten):

 

 

 

 

 

 

0306 11 10

– – –  Langustenschwänze

0

0

0

0

0

0

0306 11 90

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

0306 12

– –  Hummer (Homarus-Arten):

 

 

 

 

 

 

0306 12 10

– – –  ganz

0

0

0

0

0

0

0306 12 90

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

0306 13

– –  Garnelen:

 

 

 

 

 

 

0306 13 10

– – –  Garnelen der Familie Pandalidae

0

0

0

0

0

0

0306 13 30

– – –  Garnelen der Gattung Crangon

0

0

0

0

0

0

0306 13 40

– – –  Rosa Geißelgarnelen (Parapenaeus longirostris)

0

0

0

0

0

0

0306 13 50

– – –  Geißelgarnelen (Penaeus spp.)

0

0

0

0

0

0

0306 13 80

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

0306 14

– –  Krabben:

 

 

 

 

 

 

0306 14 10

– – –  Krabben der Arten Paralithodes camchaticus, Callinectes sapidus und der Chionoecetes-Arten

0

0

0

0

0

0

0306 14 30

– – –  Taschenkrebse (Cancer pagurus)

0

0

0

0

0

0

0306 14 90

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

0306 19

– –  andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:

 

 

 

 

 

 

0306 19 10

– – –  Süßwasserkrebse

0

0

0

0

0

0

0306 19 30

– – –  Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

0

0

0

0

0

0

0306 19 90

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

 

–  nicht gefroren:

 

 

 

 

 

 

0306 21 00

– –  Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten)

0

0

0

0

0

0

0306 22

– –  Hummer (Homarus-Arten):

 

 

 

 

 

 

0306 22 10

– – –  lebend

0

0

0

0

0

0

 

– – –  andere:

 

 

 

 

 

 

0306 22 91

– – – –  ganz

0

0

0

0

0

0

0306 22 99

– – – –  andere

0

0

0

0

0

0

0306 23

– –  Garnelen:

 

 

 

 

 

 

0306 23 10

– – –  Garnelen der Familie Pandalidae

0

0

0

0

0

0

 

– – –  Garnelen der Gattung Crangon:

 

 

 

 

 

 

0306 23 31

– – – –  frisch, gekühlt oder nur in Wasser oder Dampf gekocht

0

0

0

0

0

0

0306 23 39

– – – –  andere

0

0

0

0

0

0

0306 23 90

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

0306 24

– –  Krabben:

 

 

 

 

 

 

0306 24 30

– – –  Taschenkrebse (Cancer pagurus)

0

0

0

0

0

0

0306 24 80

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

0306 29

– –  andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar:

 

 

 

 

 

 

0306 29 10

– – –  Süßwasserkrebse

0

0

0

0

0

0

0306 29 30

– – –  Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

0

0

0

0

0

0

0306 29 90

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar:

 

 

 

 

 

 

0307 10

–  Austern:

 

 

 

 

 

 

0307 10 10

– –  flache Austern (Ostrea-Arten), lebend, mit einem Stückgewicht einschließlich Schale von 40 g oder weniger

0

0

0

0

0

0

0307 10 90

– –  andere

0

0

0

0

0

0

 

–  Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten:

 

 

 

 

 

 

0307 21 00

– –  lebend, frisch oder gekühlt

0

0

0

0

0

0

0307 29

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

0307 29 10

– – –  große Pilger-Muscheln (Pecten maximus), gefroren

0

0

0

0

0

0

0307 29 90

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

 

–  Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten):

 

 

 

 

 

 

0307 31

– –  lebend, frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

 

 

0307 31 10

– – –  Mytilus-Arten

0

0

0

0

0

0

0307 31 90

– – –  Perna-Arten

0

0

0

0

0

0

0307 39

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

0307 39 10

– – –  Mytilus-Arten

0

0

0

0

0

0

0307 39 90

– – –  Perna-Arten

0

0

0

0

0

0

 

–  Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten); Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):

 

 

 

 

 

 

0307 41

– –  lebend, frisch oder gekühlt:

 

 

 

 

 

 

0307 41 10

– – –  Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten)

0

0

0

0

0

0

 

– – –  Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):

 

 

 

 

 

 

0307 41 91

– – – –  Loligo-Arten, Ommastrephes sagittatus

0

0

0

0

0

0

0307 41 99

– – – –  andere

0

0

0

0

0

0

0307 49

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

 

– – –  gefroren:

 

 

 

 

 

 

 

– – – –  Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten):

 

 

 

 

 

 

 

– – – – –  der Sepiola-Arten:

 

 

 

 

 

 

0307 49 01

– – – – – –  Zwergtintenfische (Sepiola rondeleti)

0

0

0

0

0

0

0307 49 11

– – – – – –  andere

0

0

0

0

0

0

0307 49 18

– – – – –  andere

0

0

0

0

0

0

 

– – – –  Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):

 

 

 

 

 

 

 

– – – – –  Loligo-Arten:

 

 

 

 

 

 

0307 49 31

– – – – – –  Loligo vulgaris

0

0

0

0

0

0

0307 49 33

– – – – – –  Loligo pealei

0

0

0

0

0

0

0307 49 35

– – – – – –  Loligo patagonica

0

0

0

0

0

0

0307 49 38

– – – – – –  andere

0

0

0

0

0

0

0307 49 51

– – – – –  Ommastrephes sagittatus

0

0

0

0

0

0

0307 49 59

– – – – –  andere

0

0

0

0

0

0

 

– – –  andere:

 

 

 

 

 

 

0307 49 71

– – – –  Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten)

0

0

0

0

0

0

 

– – – –  Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten):

 

 

 

 

 

 

0307 49 91

– – – – –  Loligo-Arten, Ommastrephes sagittatus

0

0

0

0

0

0

0307 49 99

– – – – –  andere

0

0

0

0

0

0

 

–  Kraken (Octopus-Arten):

 

 

 

 

 

 

0307 51 00

– –  lebend, frisch oder gekühlt

0

0

0

0

0

0

0307 59

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

0307 59 10

– – –  gefroren

0

0

0

0

0

0

0307 59 90

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

0307 60 00

–  Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken

0

0

0

0

0

0

 

–  andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar:

 

 

 

 

 

 

0307 91 00

– –  lebend, frisch oder gekühlt

0

0

0

0

0

0

0307 99

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

 

– – –  gefroren:

 

 

 

 

 

 

0307 99 11

– – – –  Illex-Arten

0

0

0

0

0

0

0307 99 13

– – – –  Sandklaffmuscheln und andere Weichtiere der Familie Veneridae

0

0

0

0

0

0

0307 99 15

– – – –  Quallen (Rhopilema-Arten)

0

0

0

0

0

0

0307 99 18

– – – –  andere

0

0

0

0

0

0

0307 99 90

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

 

 

 

 

 

 

 

–  andere:

 

 

 

 

 

 

0511 91

– –  Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3:

 

 

 

 

 

 

0511 91 10

– – –  Abfälle von Fischen

0

0

0

0

0

0

0511 91 90

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen:

 

 

 

 

 

 

 

–  Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert:

 

 

 

 

 

 

1604 11 00

– –  Lachse

75

50

25

0

0

0

1604 12

– –  Heringe:

 

 

 

 

 

 

1604 12 10

– – –  Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

75

50

25

0

0

0

 

– – –  andere:

 

 

 

 

 

 

1604 12 91

– – – –  in luftdicht verschlossenen Behältnissen

75

50

25

0

0

0

1604 12 99

– – – –  andere

75

50

25

0

0

0

1604 13

– –  Sardinen, Sardinellen und Sprotten:

 

 

 

 

 

 

 

– – –  Sardinen:

 

 

 

 

 

 

1604 13 11

– – – –  in Olivenöl

75

50

25

0

0

0

1604 13 19

– – – –  andere

75

50

25

0

0

0

1604 13 90

– – –  andere

75

50

25

0

0

0

1604 14

– –  Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.):

 

 

 

 

 

 

 

– – –  Thunfische und echter Bonito:

 

 

 

 

 

 

1604 14 11

– – – –  in Pflanzenöl

75

50

25

0

0

0

 

– – – –  andere:

 

 

 

 

 

 

1604 14 16

– – – – –  Filets genannt „Loins“

75

50

25

0

0

0

1604 14 18

– – – – –  andere

75

50

25

0

0

0

1604 14 90

– – –  Pelamide (Sarda spp.)

75

50

25

0

0

0

1604 15

– –  Makrelen:

 

 

 

 

 

 

 

– – –  der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus:

 

 

 

 

 

 

1604 15 11

– – – –  Filets

75

50

25

0

0

0

1604 15 19

– – – –  andere

75

50

25

0

0

0

1604 15 90

– – –  der Art Scomber australasicus

75

50

25

0

0

0

1604 16 00

– –  Sardellen

75

50

25

0

0

0

1604 19

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

1604 19 10

– – –  Salmoniden, ausgenommen Lachse

75

50

25

0

0

0

 

– – –  Fische der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis):

 

 

 

 

 

 

1604 19 31

– – – –  Filets genannt „Loins“

75

50

25

0

0

0

1604 19 39

– – – –  andere

75

50

25

0

0

0

1604 19 50

– – –  Fische der Art Orcynopsis unicolor

75

50

25

0

0

0

 

– – –  andere:

 

 

 

 

 

 

1604 19 91

– – – –  Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

75

50

25

0

0

0

 

– – – –  andere:

 

 

 

 

 

 

1604 19 92

– – – – –  Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

75

50

25

0

0

0

1604 19 93

– – – – –  Köhler (Pollachius virens)

75

50

25

0

0

0

1604 19 94

– – – – –  Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten)

75

50

25

0

0

0

1604 19 95

– – – – –  Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius)

75

50

25

0

0

0

1604 19 98

– – – – –  andere

75

50

25

0

0

0

1604 20

–  Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

 

 

 

 

1604 20 05

– –  Surimizubereitungen

75

50

25

0

0

0

 

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

1604 20 10

– – –  Lachse

75

50

25

0

0

0

1604 20 30

– – –  Salmoniden, ausgenommen Lachse

75

50

25

0

0

0

1604 20 40

– – –  Sardellen

75

50

25

0

0

0

1604 20 50

– – –  Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor

75

50

25

0

0

0

1604 20 70

– – –  Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten

75

50

25

0

0

0

1604 20 90

– – –  andere

75

50

25

0

0

0

1604 30

–  Kaviar und Kaviarersatz:

 

 

 

 

 

 

1604 30 10

– –  Kaviar (Störrogen)

75

50

25

0

0

0

1604 30 90

– –  Kaviarersatz

75

50

25

0

0

0

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

 

 

 

 

1605 10 00

–  Krabben

0

0

0

0

0

0

1605 20

–  Garnelen:

 

 

 

 

 

 

1605 20 10

– –  in luftdicht verschlossenen Behältnissen

0

0

0

0

0

0

 

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

1605 20 91

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger

0

0

0

0

0

0

1605 20 99

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

1605 30

–  Hummer:

 

 

 

 

 

 

1605 30 10

– –  Hummerfleisch, gekocht, zum Herstellen von Hummerbutter, -pasten, -suppen oder -soßen

0

0

0

0

0

0

1605 30 90

– –  andere

0

0

0

0

0

0

1605 40 00

–  andere Krebstiere

0

0

0

0

0

0

1605 90

–  andere:

 

 

 

 

 

 

 

– –  Weichtiere:

 

 

 

 

 

 

 

– – –  Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten):

 

 

 

 

 

 

1605 90 11

– – – –  in luftdicht verschlossenen Behältnissen

0

0

0

0

0

0

1605 90 19

– – – –  andere

0

0

0

0

0

0

1605 90 30

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

1605 90 90

– –  andere wirbellose Wassertiere

0

0

0

0

0

0

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

 

 

 

 

1902 20

–  Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

 

 

 

 

 

1902 20 10

– –  mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

75

50

25

0

0

0

2301

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:

 

 

 

 

 

 

2301 20 00

–  Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

0

0

0

0

0

0

(1)   

Mit Ausnahme der Waren der Unterposition 0303290010 „Süßwasserfische“ sind diese Waren erst ab 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens nach einem schrittweisen Zollabbau, der mit Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, zollfrei.

ANHANG VI

NIEDERLASSUNG: FINANZDIENSTLEISTUNGEN

(Titel V Kapitel II)

FINANZDIENSTLEISTUNGEN: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

„Finanzdienstleistung“ ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird.

Zu den Finanzdienstleistungen gehören die folgenden Tätigkeiten:

A. 

Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen

1. 

Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)

i) 

Lebensversicherung

ii) 

Sachversicherung

2. 

Rückversicherung und Folgerückversicherung

3. 

Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen

4. 

Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung

B. 

Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

1. 

Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden

2. 

Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften

3. 

Finanzleasing

4. 

sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel

5. 

Bürgschaften und Verpflichtungen

6. 

Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:

a) 

Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)

b) 

Devisen

c) 

derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen

d) 

Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen

e) 

begebbare Wertpapiere

f) 

sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold

7. 

Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen

8. 

Geldmaklergeschäfte

9. 

Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung

10. 

Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten

11. 

Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen

12. 

Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Ziffern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien

Zu den Finanzdienstleistungen gehören nicht die folgenden Tätigkeiten:

a) 

Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder Währungspolitik

b) 

Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung der Regierung ausgeübt werden, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können

c) 

Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können

ANHANG VII

RECHTE DES GEISTIGEN UND GEWERBLICHEN EIGENTUMS

(Artikel 73)

1. Artikel 73 Absatz 4 dieses Abkommens betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte, an denen die Mitgliedstaaten als Vertragspartei beteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt werden:

— 
Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (Budapest 1977, geändert 1980),
— 
Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (Genfer Fassung von 1999),
— 
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll von 1989),
— 
Vertrag über das Patentrecht (Genf 2000),
— 
Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Tonträger-Übereinkommen, Genf 1971),
— 
Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Abkommen, 1961),
— 
Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation (Straßburg 1971, geändert 1979),
— 
Wiener Abkommen zur Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (Wien 1973, geändert 1985),
— 
WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996),
— 
WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996),
— 
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen, Paris 1961, geändert 1972, 1978 und 1991),
— 
Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen — München 1973 mit späteren Änderungen, einschließlich der Änderung von 2000),
— 
Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994).

2. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen:

— 
Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Übereinkommen, Stockholm 1967, geändert 1979),
— 
Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971),
— 
Brüsseler Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale (Brüssel 1974),
— 
Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (Locarno 1968, geändert 1979),
— 
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979),
— 
Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979),
— 
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979),
— 
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984).

PROTOKOLL NR. 1

über den Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen



Artikel 1

(1)  
Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina wenden auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die in Anhang I bzw. II aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen an.
(2)  

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen,

a) 

die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern;

b) 

die in den Anhängen I und II aufgeführten Zollsätze zu ändern;

c) 

Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben.

(3)  
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die in diesem Protokoll vorgesehenen Zollsätze durch eine Regelung auf der Grundlage der in der Gemeinschaft bzw. in Bosnien und Herzegowina geltenden Marktpreise für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse ersetzen, die bei der Herstellung der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendet wurden.

Artikel 2

Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats gesenkt werden,

a) 

wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder

b) 

wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.

Die unter Buchstabe a vorgesehenen Senkungen werden auf den als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil des Zolls berechnet, der den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht, und von den Zöllen abgezogen, die auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhoben werden.

Artikel 3

Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse. Diese Vorschriften sollten die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.

ANHANG I ZU PROTOKOLL NR. 1

EINFUHRZÖLLE DER GEMEINSCHAFT AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA

Die folgenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina werden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt.



KN-Code

Warenbezeichnung

(1)

(2)

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10

–  Joghurt:

 

– –  aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

– – –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 51

– – – –  1,5 GHT oder weniger

0403 10 53

– – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 10 59

– – – –  mehr als 27 GHT

 

– – –  anderer, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 10 91

– – – –  3 GHT oder weniger

0403 10 93

– – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

0403 10 99

– – – –  mehr als 6 GHT

0403 90

–  andere:

 

– –  aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

– – –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 71

– – – –  1,5 GHT oder weniger

0403 90 73

– – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

0403 90 79

– – – –  mehr als 27 GHT

 

– – –  andere, mit einem Milchfettgehalt von:

0403 90 91

– – – –  3 GHT oder weniger

0403 90 93

– – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

0403 90 99

– – – –  mehr als 6 GHT

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

0405 20

–  Milchstreichfette:

0405 20 10

– –  mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

0405 20 30

– –  mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

0501 00 00

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

0508 00 00

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

0510 00 00

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

 

–  andere:

0511 90

– –  andere:

 

– – –  natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

0511 90 31

– – – –  roh

0511 90 39

– – – –  andere

0511 90 85

– – –  andere:

ex 0511 90 85

– – – –  Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710 40 00

–  Zuckermais

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 90

–  anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

– –  Gemüse:

0711 90 30

– – –  Zuckermais

0903 00 00

Mate

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1212 20 00

–  Algen und Tange

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

–  Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

1302 12 00

– –  von Süßholzwurzeln

1302 13 00

– –  von Hopfen

1302 19

– –  andere:

1302 19 80

– – –  andere

1302 20

–  Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

 

–  Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

1302 31 00

– –  Agar-Agar

1302 32

– –  Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:

1302 32 10

– – –  aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1505 00

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

1506 00 00

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1515 90

–  andere:

1515 90 11

– –  Tungöl (Holzöl), Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen:

ex 1515 90 11

– – –  Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

1516 20

–  pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

1516 20 10

– –  hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 :

1517 10

–  Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

1517 10 10

– –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1517 90

–  andere:

1517 90 10

– –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

 

– –  andere:

1517 90 93

– – –  genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1518 00 10

–  Linoxyn

 

–  andere:

1518 00 91

– –  tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

 

– –  andere:

1518 00 95

– – –  ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

1518 00 99

– – –  andere

1520 00 00

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

1522 00 10

–  Degras

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

1702 50 00

–  chemisch reine Fructose

1702 90

–  andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

1702 90 10

– –  chemisch reine Maltose

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

1803

Kakaomasse, auch entfettet

1804 00 00

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805 00 00

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

–  Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

1902 11 00

– –  Eier enthaltend

1902 19

– –  andere

1902 20

–  Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

– –  andere:

1902 20 91

– – –  gekocht

1902 20 99

– – –  andere

1902 30

–  andere Teigwaren:

1902 40

–  Couscous

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2001 90

–  andere:

2001 90 30

– –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2001 90 40

– –  Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2001 90 60

– –  Palmherzen

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

2004 10

–  Kartoffeln:

 

– –  andere:

2004 10 91

– – –  in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2004 90

–  anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2004 90 10

– –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

2005 20

–  Kartoffeln:

2005 20 10

– –  in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2005 80 00

–  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

–  Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

2008 11

– –  Erdnüsse:

2008 11 10

– – –  Erdnussbutter

 

–  andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 :

2008 91 00

– –  Palmherzen

2008 99

– –  andere:

 

– – –  ohne Zusatz von Alkohol:

 

– – – –  ohne Zusatz von Zucker:

2008 99 85

– – – – –  Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

2008 99 91

– – – – –  Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 10

–  Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

2106 90

–  andere:

2106 90 20

– –  zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

 

– –  andere:

2106 90 92

– – –  kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

2106 90 98

– – –  andere

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

2203 00

Bier aus Malz

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

–  andere mehrwertige Alkohole:

2905 43 00

– –  Mannitol

2905 44

– –  D-Glucitol (Sorbit):

2905 45 00

– –  Glycerin

3301

Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

3301 90

–  andere

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10

–  von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

– –  von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

– – –  Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

3302 10 10

– – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

 

– – – –  andere:

3302 10 21

– – – – –  kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

3302 10 29

– – – – –  andere

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

3501 10

–  Casein

3501 90

–  andere:

3501 90 90

– –  andere

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

3505 10

–  Dextrine und andere modifizierte Stärken:

3505 10 10

– –  Dextrine

 

– –  andere modifizierte Stärken:

3505 10 90

– – –  andere

3505 20

–  Leime

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3809 10

–  auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3824 60

–  Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 :

ANHANG II ZU PROTOKOLL NR. 1

EINFUHRZÖLLE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA AUF URSPRUNGSERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT (SOFORT ODER SCHRITTWEISE ABZUBAUEN)



KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz (v. H. des MFN)

Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

1. Januar des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

1. Januar des vierten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens

1. Januar des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und folgende Jahre

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

 

 

0403 10

–  Joghurt:

 

 

 

 

 

 

 

– –  aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

 

 

 

– – –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

 

0403 10 51

– – – –  1,5 GHT oder weniger

90

80

60

40

20

0

0403 10 53

– – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

90

80

60

40

20

0

0403 10 59

– – – –  mehr als 27 GHT

90

80

60

40

20

0

 

– – –  anderer, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

 

0403 10 91

– – – –  3 GHT oder weniger

100

100

100

100

100

100

0403 10 93

– – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

100

100

100

100

100

100

0403 10 99

– – – –  mehr als 6 GHT

100

100

100

100

100

100

0403 90

–  andere:

 

 

 

 

 

 

 

– –  aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

 

 

 

 

 

– – –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

 

0403 90 71

– – – –  1,5 GHT oder weniger

90

80

60

40

20

0

0403 90 73

– – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

90

80

60

40

20

0

0403 90 79

– – – –  mehr als 27 GHT

90

80

60

40

20

0

 

– – –  andere, mit einem Milchfettgehalt von:

 

 

 

 

 

 

0403 90 91

– – – –  3 GHT oder weniger

100

100

100

100

100

100

0403 90 93

– – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

100

100

100

100

100

100

0403 90 99

– – – –  mehr als 6 GHT

100

100

100

100

100

100

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

 

 

 

 

 

 

0405 20

–  Milchstreichfette:

 

 

 

 

 

 

0405 20 10

– –  mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

90

80

60

40

20

0

0405 20 30

– –  mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

90

80

60

40

20

0

0501 00 00

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

0

0

0

0

0

0

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

0

0

0

0

0

0

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

0

0

0

0

0

0

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

0

0

0

0

0

0

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

0

0

0

0

0

0

0508 00 00

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

0

0

0

0

0

0

0510 00 00

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

0

0

0

0

0

0

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

 

 

 

 

 

 

 

–  andere:

 

 

 

 

 

 

0511 99

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

 

– – –  natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

 

 

 

 

 

 

0511 99 31

– – – –  roh

0

0

0

0

0

0

0511 99 39

– – – –  andere

0

0

0

0

0

0

0511 99 85

– – –  andere:

 

 

 

 

 

 

ex 0511 99 85

– – – –  Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

0

0

0

0

0

0

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

 

 

 

 

 

 

0710 40 00

–  Zuckermais

0

0

0

0

0

0

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

 

 

 

 

 

 

0711 90

–  anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

 

 

 

 

 

 

 

– –  Gemüse:

 

 

 

 

 

 

0711 90 30

– – –  Zuckermais

0

0

0

0

0

0

0903 00 00

Mate

0

0

0

0

0

0

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

1212 20 00

–  Algen und Tange

0

0

0

0

0

0

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

 

 

 

 

 

 

–  Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

 

 

 

 

 

 

1302 12 00

– –  von Süßholzwurzeln

0

0

0

0

0

0

1302 13 00

– –  von Hopfen

0

0

0

0

0

0

1302 19

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

1302 19 80

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

1302 20

–  Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

0

0

0

0

0

0

 

–  Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

 

 

 

 

 

1302 31 00

– –  Agar-Agar

0

0

0

0

0

0

1302 32

– –  Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert:

 

 

 

 

 

 

1302 32 10

– – –  aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

0

0

0

0

0

0

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

0

0

0

0

0

0

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0

0

0

0

0

0

1505 00

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

0

0

0

0

0

0

1506 00 00

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

0

0

0

0

0

0

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

 

 

 

 

 

 

1515 90

–  andere:

 

 

 

 

 

 

1515 90 11

– –  Tungöl (Holzöl), Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen:

 

 

 

 

 

 

ex 1515 90 11

– – –  Jojobaöl, Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

0

0

0

0

0

0

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

 

 

 

 

 

 

1516 20

–  pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

 

 

 

 

 

 

1516 20 10

– –  hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

0

0

0

0

0

0

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 :

 

 

 

 

 

 

1517 10

–  Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

 

 

 

 

 

 

1517 10 10

– –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

0

0

0

0

0

0

1517 90

–  andere:

 

 

 

 

 

 

1517 90 10

– –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

0

0

0

0

0

0

 

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

1517 90 93

– – –  genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

0

0

0

0

0

0

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

1518 00 10

–  Linoxyn

0

0

0

0

0

0

 

–  andere:

 

 

 

 

 

 

1518 00 91

– –  tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

0

0

0

0

0

0

 

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

1518 00 95

– – –  ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

0

0

0

0

0

0

1518 00 99

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

1520 00 00

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

0

0

0

0

0

0

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

0

0

0

0

0

0

1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

 

 

 

 

 

 

1522 00 10

–  Degras

0

0

0

0

0

0

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

 

 

 

 

 

1702 50 00

–  chemisch reine Fructose

0

0

0

0

0

0

1702 90

–  andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

 

 

 

 

 

 

1702 90 10

– –  chemisch reine Maltose

0

0

0

0

0

0

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

 

 

 

 

 

 

1704 10

–  Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

75

50

25

0

0

0

1704 90

–  andere:

 

 

 

 

 

 

1704 90 10

– –  Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

0

0

0

0

0

0

1704 90 30

– –  weiße Schokolade

75

50

25

0

0

0

 

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

1704 90 51

– – –  Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

75

50

25

0

0

0

1704 90 55

– – –  Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

75

50

25

0

0

0

1704 90 61

– – –  Dragees

75

50

25

0

0

0

 

– – –  andere:

 

 

 

 

 

 

1704 90 65

– – – –  Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

75

50

25

0

0

0

1704 90 71

– – – –  Hartkaramellen, auch gefüllt

75

50

25

0

0

0

1704 90 75

– – – –  Weichkaramellen

75

50

25

0

0

0

 

– – – –  andere:

 

 

 

 

 

 

1704 90 81

– – – – –  Komprimate

75

50

25

0

0

0

1704 90 99

– – – – –  andere

75

50

25

0

0

0

1803

Kakaomasse, auch entfettet

0

0

0

0

0

0

1804 00 00

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

0

0

0

0

0

0

1805 00 00

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0

0

0

0

0

0

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

 

 

 

 

 

 

1806 10

–  Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

 

 

 

 

1806 10 15

– –  keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

50

0

0

0

0

0

1806 10 20

– –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

50

0

0

0

0

0

1806 10 30

– –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

0

0

0

0

0

0

1806 10 90

– –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

0

0

0

0

0

0

1806 20

–  andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

 

 

 

 

 

 

1806 20 10

– –  mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

75

50

25

0

0

0

1806 20 30

– –  mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

75

50

25

0

0

0

 

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

1806 20 50

– – –  mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

90

80

60

40

20

0

1806 20 70

– – –  „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

90

80

60

40

20

0

1806 20 80

– – –  Kakaoglasur

90

80

60

40

20

0

1806 20 95

– – –  andere

90

80

60

40

20

0

 

–  andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

 

 

 

 

 

 

1806 31 00

– –  gefüllt

90

80

60

40

20

0

1806 32

– –  nicht gefüllt:

 

 

 

 

 

 

1806 32 10

– – –  mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

90

80

60

40

20

0

1806 32 90

– – –  andere

90

80

60

40

20

0

1806 90

–  andere:

 

 

 

 

 

 

 

– –  Schokolade und Schokoladeerzeugnisse:

 

 

 

 

 

 

 

– – –  Pralinen, auch gefüllt:

 

 

 

 

 

 

1806 90 11

– – – –  alkoholhaltig

90

80

60

40

20

0

1806 90 19

– – – –  andere

90

80

60

40

20

0

 

– – –  andere:

 

 

 

 

 

 

1806 90 31

– – – –  gefüllt

90

80

60

40

20

0

1806 90 39

– – – –  nicht gefüllt

90

80

60

40

20

0

1806 90 50

– –  kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

90

80

60

40

20

0

1806 90 60

– –  kakaohaltige Brotaufstriche

90

80

60

40

20

0

1806 90 70

– –  kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

90

80

60

40

20

0

1806 90 90

– –  andere

90

80

60

40

20

0

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

1901 10 00

–  Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

0

0

0

0

0

0

1901 20 00

–  Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

50

0

0

0

0

0

1901 90

–  andere:

 

 

 

 

 

 

 

– –  Malzextrakt:

 

 

 

 

 

 

1901 90 11

– – –  mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

50

0

0

0

0

0

1901 90 19

– – –  anderer

75

50

25

0

0

0

 

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

1901 90 91

– – –  kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404

0

0

0

0

0

0

1901 90 99

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

 

 

 

 

 

 

–  Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

 

 

 

 

 

 

1902 11 00

– –  Eier enthaltend

90

80

60

40

20

0

1902 19

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

1902 19 10

– – –  weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

90

80

60

40

20

0

1902 19 90

– – –  andere

90

80

60

40

20

0

1902 20

–  Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

 

 

 

 

 

 

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

1902 20 91

– – –  gekocht

75

50

25

0

0

0

1902 20 99

– – –  andere

75

50

25

0

0

0

1902 30

–  andere Teigwaren:

 

 

 

 

 

 

1902 30 10

– –  getrocknet

90

80

60

40

20

0

1902 30 90

– –  andere

90

80

60

40

20

0

1902 40

–  Couscous:

 

 

 

 

 

 

1902 40 10

– –  nicht zubereitet

75

50

25

0

0

0

1902 40 90

– –  anderer

75

50

25

0

0

0

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

0

0

0

0

0

0

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

1904 10

–  Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

 

 

 

 

 

 

1904 10 10

– –  auf der Grundlage von Mais

0

0

0

0

0

0

1904 10 30

– –  auf der Grundlage von Reis

0

0

0

0

0

0

1904 10 90

– –  andere

0

0

0

0

0

0

1904 20

–  Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

 

 

 

 

 

 

1904 20 10

– –  Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

0

0

0

0

0

0

 

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

1904 20 91

– – –  auf der Grundlage von Mais

50

0

0

0

0

0

1904 20 95

– – –  auf der Grundlage von Reis

0

0

0

0

0

0

1904 20 99

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

1904 30 00

–  Bulgur-Weizen

0

0

0

0

0

0

1904 90

–  andere:

 

 

 

 

 

 

1904 90 10

– –  Reis

0

0

0

0

0

0

1904 90 80

– –  andere

0

0

0

0

0

0

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

 

 

 

 

 

 

1905 10 00

–  Knäckebrot

0

0

0

0

0

0

1905 20

–  Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren:

 

 

 

 

 

 

1905 20 10

– –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

90

80

60

40

20

0

1905 20 30

– –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

90

80

60

40

20

0

1905 20 90

– –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

90

80

60

40

20

0

 

–  Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

 

 

 

 

 

 

1905 31

– –  Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:

 

 

 

 

 

 

 

– – –  ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

 

 

 

 

 

 

1905 31 11

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

100

100

100

100

100

100

1905 31 19

– – – –  andere

100

100

100

100

100

100

 

– – –  andere:

 

 

 

 

 

 

1905 31 30

– – – –  mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

90

80

60

40

20

0

 

– – – –  andere:

 

 

 

 

 

 

1905 31 91

– – – – –  Doppelkekse mit Füllung

90

80

60

40

20

0

1905 31 99

– – – – –  andere

100

100

100

100

100

100

1905 32

– –  Waffeln:

 

 

 

 

 

 

1905 32 05

– – –  mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

90

80

60

40

20

0

 

– – –  andere:

 

 

 

 

 

 

 

– – – –  ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

 

 

 

 

 

 

1905 32 11

– – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

100

100

100

100

100

100

1905 32 19

– – – – –  andere

100

100

100

100

100

100

 

– – – –  andere:

 

 

 

 

 

 

1905 32 91

– – – – –  gesalzen, auch gefüllt

90

80

60

40

20

0

1905 32 99

– – – – –  andere

90

80

60

40

20

0

1905 40

–  Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:

 

 

 

 

 

 

1905 40 10

– –  Zwieback

75

50

25

0

0

0

1905 40 90

– –  andere

75

50

25

0

0

0

1905 90

–  andere:

 

 

 

 

 

 

1905 90 10

– –  ungesäuertes Brot (Matzen)

75

50

25

0

0

0

1905 90 20

– –  Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

75

50

25

0

0

0

 

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

1905 90 30

– – –  Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

75

50

25

0

0

0

1905 90 45

– – –  Kekse und ähnliches Kleingebäck

100

100

100

100

100

100

1905 90 55

– – –  extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

90

80

60

40

20

0

 

– – –  andere:

 

 

 

 

 

 

1905 90 60

– – – –  gesüßt

90

80

60

40

20

0

1905 90 90

– – – –  andere

90

80

60

40

20

0

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

 

 

 

 

2001 90

–  andere:

 

 

 

 

 

 

2001 90 30

– –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

80

60

40

20

0

0

2001 90 40

– –  Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

80

60

40

20

0

0

2001 90 60

– –  Palmherzen

80

60

40

20

0

0

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

 

 

 

 

 

 

2004 10

–  Kartoffeln:

 

 

 

 

 

 

 

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

2004 10 91

– – –  in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

80

60

40

20

0

0

2004 90

–  anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

 

 

 

 

 

 

2004 90 10

– –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

75

50

25

0

0

0

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

 

 

 

 

 

 

2005 20

–  Kartoffeln:

 

 

 

 

 

 

2005 20 10

– –  in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

50

0

0

0

0

0

2005 80 00

–  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

50

0

0

0

0

0

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

 

–  Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

 

 

 

 

 

 

2008 11

– –  Erdnüsse:

 

 

 

 

 

 

2008 11 10

– – –  Erdnussbutter

50

0

0

0

0

0

 

–  andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 :

 

 

 

 

 

 

2008 91 00

– –  Palmherzen

80

60

40

20

0

0

2008 99

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

 

– – –  ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

 

 

 

 

 

– – – –  ohne Zusatz von Zucker:

 

 

 

 

 

 

2008 99 85

– – – – –  Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

0

0

0

0

0

0

2008 99 91

– – – – –  Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

0

0

0

0

0

0

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

0

0

0

0

0

0

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

 

 

 

 

 

 

2102 10

–  Hefen, lebend:

 

 

 

 

 

 

2102 10 10

– –  ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

0

0

0

0

0

0

 

– –  Backhefen:

 

 

 

 

 

 

2102 10 31

– – –  getrocknet

0

0

0

0

0

0

2102 10 39

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

2102 10 90

– –  andere

0

0

0

0

0

0

2102 20

–  Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:

 

 

 

 

 

 

 

– –  Hefen, nicht lebend:

 

 

 

 

 

 

2102 20 11

– – –  in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

0

0

0

0

0

0

2102 20 19

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

2102 20 90

– –  andere

0

0

0

0

0

0

2102 30 00

–  zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

90

80

60

40

20

0

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

 

 

 

 

 

2103 10 00

–  Sojasoße

0

0

0

0

0

0

2103 20 00

–  Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

50

0

0

0

0

0

2103 30

–  Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

 

 

 

 

 

2103 30 10

– –  Senfmehl

0

0

0

0

0

0

2103 30 90

– –  Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)

0

0

0

0

0

0

2103 90

–  andere:

 

 

 

 

 

 

2103 90 10

– –  Mango-Chutney, flüssig

0

0

0

0

0

0

2103 90 30

– –  aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger

50

0

0

0

0

0

2103 90 90

– –  andere

50

0

0

0

0

0

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

 

 

 

 

 

 

2104 10

–  Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:

 

 

 

 

 

 

2104 10 10

– –  getrocknet

90

80

60

40

20

0

2104 10 90

– –  andere

90

80

60

40

20

0

2104 20 00

–  zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

50

0

0

0

0

0

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

90

80

60

40

20

0

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

2106 10

–  Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

 

 

 

 

 

 

2106 10 20

– –  kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

0

0

0

0

0

0

2106 10 80

– –  andere

0

0

0

0

0

0

2106 90

–  andere:

 

 

 

 

 

 

2106 90 20

– –  zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

0

0

0

0

0

0

 

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

2106 90 92

– – –  kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

0

0

0

0

0

0

2106 90 98  (1)

– – –  andere

90

80

60

40

20

0

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

100

100

80

60

40

0

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

100

100

80

60

40

0

2203 00

Bier aus Malz

100

100

80

60

40

0

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

90

80

60

40

20

0

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

 

 

 

 

 

 

2207 10 00

–  Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

50

0

0

0

0

0

2207 20 00

–  Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

0

0

0

0

0

0

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

 

 

 

 

 

 

2208 20

–  Branntwein aus Wein oder Traubentrester:

 

 

 

 

 

 

 

– –  in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

 

 

 

 

 

2208 20 12

– – –  Cognac

75

50

25

0

0

0

2208 20 14

– – –  Armagnac

75

50

25

0

0

0

2208 20 26

– – –  Grappa

75

50

25

0

0

0

2208 20 27

– – –  Brandy de Jerez

75

50

25

0

0

0

2208 20 29

– – –  andere:

 

 

 

 

 

 

ex 2208 20 29

– – – –  Weinbrand

90

80

60

40

20

0

ex 2208 20 29

– – – –  anderer als Weinbrand

100

100

100

100

100

100

 

– –  in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2l

 

 

 

 

 

 

ex 2208 20 40

– – –  Rohbrand

75

50

25

0

0

0

 

– – –  anderer:

 

 

 

 

 

 

2208 20 62

– – – –  Cognac

75

50

25

0

0

0

2208 20 64

– – – –  Armagnac

75

50

25

0

0

0

2208 20 86

– – – –  Grappa

75

50

25

0

0

0

2208 20 87

– – – –  Brandy de Jerez

75

50

25

0

0

0

2208 20 89  (2)

– – – –  anderer

75

50

25

0

0

0

2208 30

–  Whisky:

 

 

 

 

 

 

 

– –  „Bourbon“-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 30 11

– – –  2 l oder weniger

90

80

60

40

20

0

2208 30 19

– – –  mehr als 2 l

75

50

25

0

0

0

 

– –  „Scotch“-Whisky:

 

 

 

 

 

 

 

– – –  „malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 30 32

– – – –  2 l oder weniger

90

80

60

40

20

0

2208 30 38

– – – –  mehr als 2 l

75

50

25

0

0

0

 

– – –  „blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 30 52

– – – –  2 l oder weniger

75

50

25

0

0

0

2208 30 58

– – – –  mehr als 2 l

75

50

25

0

0

0

 

– – –  anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 30 72

– – – –  2 l oder weniger

75

50

25

0

0

0

2208 30 78

– – – –  mehr als 2 l

75

50

25

0

0

0

 

– –  anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 30 82

– – –  2 l oder weniger

75

50

25

0

0

0

2208 30 88

– – –  mehr als 2 l

75

50

25

0

0

0

2208 40

–  Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse:

 

 

 

 

 

 

 

– –  in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

 

 

 

 

 

2208 40 11

– – –  Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

75

50

25

0

0

0

 

– – –  andere:

 

 

 

 

 

 

2208 40 31

– – – –  mit einem Wert von mehr als 7,9 EUR pro l reinen Alkohol

75

50

25

0

0

0

2208 40 39

– – – –  andere

75

50

25

0

0

0

 

– –  in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l:

 

 

 

 

 

 

2208 40 51

– – –  Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

75

50

25

0

0

0

 

– – –  andere:

 

 

 

 

 

 

2208 40 91

– – – –  mit einem Wert von mehr als 2 EUR pro l reinen Alkohol

75

50

25

0

0

0

2208 40 99

– – – –  andere

75

50

25

0

0

0

2208 50

–  Gin und Genever:

 

 

 

 

 

 

 

– –  Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 50 11

– – –  2 l oder weniger

75

50

25

0

0

0

2208 50 19

– – –  mehr als 2 l

75

50

25

0

0

0

 

– –  Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 50 91

– – –  2 l oder weniger

75

50

25

0

0

0

2208 50 99

– – –  mehr als 2 l

75

50

25

0

0

0

2208 60

–  Wodka:

 

 

 

 

 

 

 

– –  mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 60 11

– – –  2 l oder weniger

75

50

25

0

0

0

2208 60 19

– – –  mehr als 2 l

75

50

25

0

0

0

 

– –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 60 91

– – –  2 l oder weniger

75

50

25

0

0

0

2208 60 99

– – –  mehr als 2 l

75

50

25

0

0

0

2208 70

–  Likör:

 

 

 

 

 

 

2208 70 10

– –  in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

75

50

25

0

0

0

2208 70 90

– –  in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

75

50

25

0

0

0

2208 90

–  andere:

 

 

 

 

 

 

 

– –  Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 90 11

– – –  2 l oder weniger

75

50

25

0

0

0

2208 90 19

– – –  mehr als 2 l

75

50

25

0

0

0

 

– –  Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 90 33

– – –  2 l oder weniger

100

100

100

100

100

100

2208 90 38

– – –  mehr als 2 l

100

100

100

100

100

100

 

– –  anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

 

– – –  2 l oder weniger:

 

 

 

 

 

 

2208 90 41

– – – –  Ouzo

75

50

25

0

0

0

 

– – – –  andere:

 

 

 

 

 

 

 

– – – – –  Branntwein:

 

 

 

 

 

 

 

– – – – – –  Obstbranntwein:

 

 

 

 

 

 

2208 90 45

– – – – – – –  Calvados

75

50

25

0

0

0

2208 90 48

– – – – – – –  anderer

75

50

25

0

0

0

 

– – – – – –  anderer:

 

 

 

 

 

 

2208 90 52

– – – – – – –  Korn

75

50

25

0

0

0

2208 90 54

– – – – – – –  Tequila

75

50

25

0

0

0

2208 90 56

– – – – – – –  anderer

75

50

25

0

0

0

2208 90 69

– – – – –  andere alkoholhaltige Getränke

75

50

25

0

0

0

 

– – –  mehr als 2 l:

 

 

 

 

 

 

 

– – – –  Branntwein:

 

 

 

 

 

 

2208 90 71

– – – – –  Obstbranntwein

90

80

60

40

20

0

2208 90 75

– – – – –  Tequila

75

50

25

0

0

0

2208 90 77

– – – – –  anderer

75

50

25

0

0

0

2208 90 78

– – – –  andere alkoholhaltige Getränke

75

50

25

0

0

0

 

– –  Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

 

 

 

 

 

2208 90 91

– – –  2 l oder weniger

90

80

60

40

20

0

2208 90 99

– – –  mehr als 2 l

0

0

0

0

0

0

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

 

 

 

 

 

 

2402 10 00

–  Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

90

80

60

40

20

0

2402 20

–  Zigaretten, Tabak enthaltend:

 

 

 

 

 

 

2402 20 10

– –  Nelken enthaltend

100

100

100

100

100

100

2402 20 90

– –  andere

100

100

100

100

100

100

2402 90 00

–  andere

100

100

100

100

100

100

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

 

 

 

 

 

 

2403 10

–  Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen:

 

 

 

 

 

 

2403 10 10

– –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger

90

80

60

40

20

0

2403 10 90

– –  anderer

90

80

60

40

20

0

 

–  andere:

 

 

 

 

 

 

2403 91 00

– –  „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

0

0

0

0

0

0

2403 99

– –  andere:

 

 

 

 

 

 

2403 99 10

– – –  Kautabak und Schnupftabak

75

50

25

0

0

0

2403 99 90

– – –  andere

75

50

25

0

0

0

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

 

 

 

 

 

 

–  andere mehrwertige Alkohole:

 

 

 

 

 

 

2905 43 00

– –  Mannitol

0

0

0

0

0

0

2905 44

– –  D-Glucitol (Sorbit):

 

 

 

 

 

 

 

– – –  in wässriger Lösung:

 

 

 

 

 

 

2905 44 11

– – – –  mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

0

0

0

0

0

0

2905 44 19

– – – –  anderer

0

0

0

0

0

0

 

– – –  anderer:

 

 

 

 

 

 

2905 44 91

– – – –  mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

0

0

0

0

0

0

2905 44 99

– – – –  anderer

0

0

0

0

0

0

2905 45 00

– –  Glycerin

0

0

0

0

0

0

3301

Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle:

 

 

 

 

 

 

3301 90

–  andere:

 

 

 

 

 

 

3301 90 10

– –  terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen

0

0

0

0

0

0

 

– –  extrahierte Oleoresine:

 

 

 

 

 

 

3301 90 21

– – –  von Süßholzwurzeln und von Hopfen

0

0

0

0

0

0

3301 90 30

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

3301 90 90

– –  andere

0

0

0

0

0

0

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

 

 

 

 

 

 

3302 10

–  von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

 

 

 

 

 

 

– –  von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

 

 

 

 

 

 

– – –  Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

 

 

 

 

 

 

3302 10 10

– – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

0

0

0

0

0

0

 

– – – –  andere:

 

 

 

 

 

 

3302 10 21

– – – – –  kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

0

0

0

0

0

0

3302 10 29

– – – – –  andere

0

0

0

0

0

0

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

 

 

 

 

 

 

3501 10

–  Casein:

 

 

 

 

 

 

3501 10 10

– –  zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen

0

0

0

0

0

0

3501 10 50

– –  zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln

0

0

0

0

0

0

3501 10 90

– –  anderes

0

0

0

0

0

0

3501 90

–  andere:

 

 

 

 

 

 

3501 90 90

– –  andere

50

0

0

0

0

0

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

 

 

 

 

 

 

3505 10

–  Dextrine und andere modifizierte Stärken:

 

 

 

 

 

 

3505 10 10

– –  Dextrine

0

0

0

0

0

0

 

– –  andere modifizierte Stärken:

 

 

 

 

 

 

3505 10 90

– – –  andere

0

0

0

0

0

0

3505 20

–  Leime:

 

 

 

 

 

 

3505 20 10

– –  mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

0

0

0

0

0

0

3505 20 30

– –  mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

0

0

0

0

0

0

3505 20 50

– –  mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

0

0

0

0

0

0

3505 20 90

– –  mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

0

0

0

0

0

0

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

3809 10

–  auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:

 

 

 

 

 

 

3809 10 10

– –  mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

0

0

0

0

0

0

3809 10 30

– –  mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

0

0

0

0

0

0

3809 10 50

– –  mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

0

0

0

0

0

0

3809 10 90

– –  mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

0

0

0

0

0

0

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

0

0

0

0

0

0

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

 

 

 

 

 

3824 60

–  Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 :

 

 

 

 

 

 

 

– –  in wässriger Lösung:

 

 

 

 

 

 

3824 60 11

– – –  mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

0

0

0

0

0

0

3824 60 19

– – –  anderer

0

0

0

0

0

0

 

– –  anderer:

 

 

 

 

 

 

3824 60 91

– – –  mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

0

0

0

0

0

0

3824 60 99

– – –  anderer

0

0

0

0

0

0

(1)   

Mit Ausnahme von „aromatisierten Obstsirupen“ (Code 2106909810 ), „Instantzubereitungen zum Herstellen nichtalkoholischer Getränke“ (Code 2106909820 ) und „Käsefondue“ (Code 2106 90 98 ) sind diese Waren ab Inkrafttreten dieses Abkommens zollfrei (sofortige Liberalisierung).

(2)   

Mit Ausnahme von „Traubenbrand“ (Code 2208208910 ) gilt für diese Ware weiter ein Zollsatz von 100 v. H. des MFN (kein Zugeständnis).

▼M1

ANHANG III DES PROTOKOLLS 1

ZOLLZUGESTÄNDNISSE VON BOSNIEN UND HERZEGOWINA FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER EUROPÄISCHEN UNION

(Gemäß Artikel 25 des SAA)

Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens oder ab dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls zur Berücksichtigung des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union wird der Einfuhrzoll für die nachstehend aufgeführten Mengen des jeweiligen Zollkontingents beseitigt. Für Einfuhren außerhalb des Zollkontingents gilt der Meistbegünstigungszollsatz. Für das Jahr 2017 gilt das volle Kontingent, unabhängig vom Tag des Inkrafttretens oder des Beginns der vorläufigen Anwendung des Protokolls.



KN-Code

Warenbezeichnung

Zollkontingent (Tonnen)

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

0403 10

–  Joghurt:

 

 

– –  aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

– – –  andere, mit einem Milchfettgehalt von:

 

0403 10 91

– – – –  3 GHT oder weniger

480

0403 10 93

– – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

130

0403 10 99

– – – –  mehr als 6 GHT

25

0403 90

–  andere:

 

 

– –  aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

 

– – –  andere, mit einem Milchfettgehalt von:

 

0403 90 91

– – – –  3 GHT oder weniger

530

0403 90 93

– – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

55

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

 

 

–  Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

 

1905 31

– –  Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt;

 

 

– – –  Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

 

1905 31 19

– – – –  andere

365

 

– – –  andere

 

 

– – – –  andere

 

1905 31 99

– – – – –  andere:

600

1905 32

– –  Waffeln:

 

 

– – –  andere

 

 

– – – –  Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

 

1905 32 19

– – – – –  andere

300

1905 90

–  andere:

 

 

– –  andere:

 

1905 90 45

– – –  Kekse und ähnliches Kleingebäck

35

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 Vol.-%, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

 

2208 20

–  Branntwein aus Wein oder Traubentrester:

 

 

– –  in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

2208 20 29

– – –  anderer

 

ex 2208 20 29

– – – –  Traubenbrand und Traubentresterbrand

85

ex 2208 20 29

– – – –  anderer

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

 

2402 20

–  Zigaretten, Tabak enthaltend:

 

2402 20 90

– –  andere

3 200

▼M3

PROTOKOLL NR. 2

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen



Artikel 1

Geltende Ursprungsregeln

(1)  
Für die Zwecke des Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln ( 7 ) (im Folgenden „Übereinkommen“) in ihrer neuesten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung anwendbar.
(2)  
Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Übereinkommen sind als Bezugnahmen auf das Abkommen zu verstehen.
(3)  
Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer, die Europäische Union, die Republik Türkei, die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, die Republik Moldau, Georgien und die Ukraine beteiligt, so kann ungeachtet des Artikels 16 Absatz 5 und des Artikels 21 Absatz 3 der Anlage I zum Übereinkommen der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.

Artikel 2

Alternativ geltende Ursprungsregeln

(1)  
Unbeschadet des Artikels 1 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Abkommens Erzeugnisse, die gemäß den alternativen anwendbaren Ursprungsregeln in Anlage A zu diesem Protokoll (im Folgenden „Übergangsregeln“) die Präferenzursprungseigenschaft erlangen, auch als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Bosnien und Herzegowinas.
(2)  
Die Übergangsregeln gelten bis zum Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens, auf der die Übergangsregeln beruhen.

Artikel 3

Streitbeilegung

(1)  
Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren nach Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens oder nach Anlage A Artikel 34 dieses Protokolls, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorzulegen.
(2)  
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.

Artikel 4

Änderung des Protokolls

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 5

Rücktritt vom Übereinkommen

(1)  
Sofern die Europäische Union oder Bosnien und Herzegowina dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und Bosnien und Herzegowina unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke des Abkommens ein.
(2)  
Bis zum Inkrafttreten der neu ausgehandelten Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewandt, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina zulässig ist.

Anlage A

ALTERNATIV GELTENDE URSPRUNGSREGELN

Regeln zur fakultativen Anwendung durch die Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens

(im Folgenden „Regeln“ oder „Übergangsregeln“)

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

INHALTSÜBERSICHT

ZIELE

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeine Vorschriften

Artikel 3

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Artikel 4

Ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Artikel 5

Toleranzregel

Artikel 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Artikel 7

Ursprungskumulierung

Artikel 8

Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung

Artikel 9

Maßgebende Einheit

Artikel 10

Warenzusammenstellungen

Artikel 11

Neutrale Elemente

Artikel 12

Buchmäßige Trennung

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 13

Territorialitätsprinzip

Artikel 14

Nichtveränderung

Artikel 15

Ausstellungen

TITEL IV

RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG

Artikel 16

Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 17

Allgemeine Vorschriften

Artikel 18

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

Artikel 19

Ermächtigter Ausführer

Artikel 20

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 21

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 22

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Artikel 24

Freizonen

Artikel 25

Einfuhranforderungen

Artikel 26

Einfuhr in Teilsendungen

Artikel 27

Ausnahme vom Ursprungsnachweis

Artikel 28

Abweichungen und Formfehler

Artikel 29

Lieferantenerklärung

Artikel 30

In Euro ausgedrückte Beträge

TITEL VI

GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT UND NACHWEISE

Artikel 31

Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

Artikel 32

Streitbeilegung

TITEL VII

ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 33

Notifizierung und Zusammenarbeit

Artikel 34

Prüfung der Ursprungsnachweise

Artikel 35

Prüfung der Lieferantenerklärungen

Artikel 36

Sanktionen

TITEL VIII

ANWENDUNG DER ANLAGE A

Artikel 37

Europäischer Wirtschaftsraum

Artikel 38

Liechtenstein

Artikel 39

Republik San Marino

Artikel 40

Fürstentum Andorra

Artikel 41

Ceuta und Melilla

Liste der Anhänge

ANHANG I

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

ANHANG II

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

ANHANG III

Wortlaut der Ursprungserklärung

ANHANG IV

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

ANHANG V

Sonderbedingungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla

ANHANG VI

Lieferantenerklärung

ANHANG VII

Langzeit-Lieferantenerklärung

ZIELE

Diese Regeln sind optional. Sie sollen bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „PEM-Übereinkommen“ oder „Übereinkommen“) angewandt werden. Diese Regeln werden bilateral für den Handel zwischen Vertragsparteien gelten, die übereinkommen, in ihren bilateralen Präferenzhandelsabkommen auf sie Bezug zu nehmen oder sie in diese Abkommen aufzunehmen. Diese Regeln sollen alternativ zu den Regeln des Übereinkommens gelten, die gemäß dem Übereinkommen die Grundsätze, die in den einschlägigen Abkommen und anderen zugehörigen bilateralen Abkommen der Vertragsparteien niedergelegt sind, unberührt lassen. Demzufolge werden diese Regeln nicht verpflichtend, sondern fakultativ sein. Sie können von Wirtschaftsbeteiligten, die – anstelle der auf dem Übereinkommen basierenden Präferenzen – auf diesen Regeln basierende Präferenzen anwenden möchten, angewandt werden.

Durch die Regeln soll das Übereinkommen nicht geändert werden. Das Übereinkommen gilt weiterhin umfassend zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens. Diese Regeln werden nicht die gemäß dem Übereinkommen bestehenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ändern.

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Regeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„anwendende Vertragspartei“ ist eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens, die diese Regeln in ihre bilateralen Präferenzhandelsabkommen mit einer anderen Vertragspartei des PEM-Übereinkommens aufnimmt und umfasst auch die Vertragsparteien des Abkommens;

b) 

„Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „Harmonisiertes System“) mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004;

c) 

„Einreihen“ ist die Einreihung von Waren in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;

d) 

„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder

i) 

gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder

ii) 

mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

e) 

„Zollbehörden der Vertragspartei oder anwendenden Vertragspartei“ der Europäischen Union sind alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

f) 

„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

g) 

„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so bezieht sich der Begriff „Hersteller” auf das Unternehmen, das den Subunternehmer beauftragt hat.

Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die tatsächlich in der Vertragspartei bei der Herstellung des Erzeugnisses angefallen sind, so bedeutet der Begriff „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

h) 

„austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ sind Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht voneinander unterschieden werden können;

i) 

„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

j) 

„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau;

k) 

„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

l) 

„Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ ist der zulässige Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;

m) 

„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

n) 

„Gebiet“ umfasst das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer einer Vertragspartei;

o) 

„Wertzuwachs” ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen anwendenden Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird;

p) 

„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe entsprechend.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeine Vorschriften

Für die Zwecke der Durchführung des Abkommens gelten folgende Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in die andere Vertragspartei ausgeführt werden:

a) 

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) 

Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt wurden, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in dieser Vertragspartei im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1)  

Bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei gelten als vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt:

a) 

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse und natürliche Wässer;

b) 

dort angebaute oder geerntete Pflanzen, einschließlich Wasserpflanzen, und pflanzliche Erzeugnisse;

c) 

dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) 

Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;

e) 

Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden;

f) 

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

g) 

Aquakulturerzeugnisse, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere dort aus Eiern geschlüpft sind oder dort die Larven oder Jungfische aufgezogen wurden;

h) 

Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

i) 

Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

j) 

dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

k) 

bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

l) 

aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

m) 

dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.

(2)  

Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe h bzw. i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:

a) 

Sie sind in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei ins Schiffsregister eingetragen;

b) 

sie führen die Flagge der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei;

c) 

sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen:

i) 

Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder

ii) 

sie sind Eigentum von Gesellschaften,

— 
die ihren Hauptsitz und ihre Hauptniederlassung in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei haben und
— 
die mindestens zur Hälfte Eigentum der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder öffentlicher Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieser Vertragsparteien sind.
(3)  
Ist die ausführende oder die einführende Vertragspartei die Europäische Union, so gilt sie für die Zwecke von Absatz 2 als Gesamtheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(4)  
Für die Zwecke von Absatz 2 gelten die EFTA-Staaten als eine einzige anwendende Vertragspartei.

Artikel 4

Ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1)  
Unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 6 gelten Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Anforderungen der Liste in Anhang II für die betreffenden Waren erfüllt sind.
(2)  
Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft in einer Vertragspartei gemäß Absatz 1 erworben hat, bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.
(3)  
Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt sind.

Setzt jedoch die betreffende Regel die Einhaltung eines Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so können die Zollbehörden der Vertragsparteien den Ausführern die Genehmigung erteilen, den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse und den Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Absatz 4 ausgehend von Durchschnittswerten zu berechnen, um Kosten- und Wechselkursschwankungen Rechnung zu tragen.

(4)  
Findet Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung, so werden ein durchschnittlicher Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe derselben Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung derselben Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom vorherigen Rechnungsjahr entsprechend der Festlegung durch die ausführende Vertragspartei ausgegangen wird bzw. – wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen – von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate betragen sollte.
(5)  
Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden.
(6)  
Für die Zwecke der Einhaltung des Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 4 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

Artikel 5

Toleranzregel

(1)  

Abweichend von Artikel 4 und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anhang II bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern

a) 

ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Nettogewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet bzw.

b) 

ihr festgestellter Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei nicht unter Buchstabe a fallenden Erzeugnissen nicht überschreitet.

Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang I gelten.

(2)  
Nach Absatz 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß den in der Liste in Anhang II niedergelegten Regeln zu überschreiten.
(3)  
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne von Artikel 3 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 9 Absatz 1 gilt die in diesen Bestimmungen festgelegte Toleranz dennoch für Erzeugnisse, bei denen gemäß der Regel in der Liste in Anhang II die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

Artikel 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1)  

Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen unabhängig davon, ob die Bedingungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) 

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports und der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;

b) 

Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c) 

Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d) 

Bügeln von Textilien;

e) 

einfaches Anstreichen oder Polieren;

f) 

Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;

g) 

Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;

h) 

Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

i) 

Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j) 

Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k) 

einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l) 

Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

m) 

einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;

n) 

Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;

o) 

einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;

p) 

einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

q) 

Schlachten von Tieren;

r) 

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis q genannten Behandlungen.

(2)  
Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der ausführenden Vertragspartei an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Behandlungen zu berücksichtigen.

Artikel 7

Ursprungskumulierung

(1)  
Unbeschadet des Artikels 2 gelten bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei solche Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einer anwendenden Vertragspartei – ausgenommen die ausführende Vertragspartei – hergestellt worden sind, sofern die in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(2)  
Geht eine in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 6 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen anwendenden Vertragspartei hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der ausführenden Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen anwendenden Vertragspartei übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der anwendenden Vertragspartei, auf die der höchste Wert der bei der Herstellung in der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien entfällt.
(3)  
Unbeschadet des Artikels 2 und unter Ausschluss der in die Kapitel 50 bis 63 fallenden Erzeugnisse gelten in einer anwendenden Vertragspartei – ausgenommen die ausführende Vertragspartei – vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der ausführenden Vertragspartei vorgenommen, wenn die hergestellten Erzeugnisse anschließend einer Be- oder Verarbeitung in dieser ausführenden Vertragspartei unterzogen werden.
(4)  
Unbeschadet des Artikels 2 gelten bei Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 – und nur für die Zwecke des bilateralen Handels zwischen den Vertragsparteien – in der einführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der ausführenden Vertragspartei vorgenommen, wenn die Erzeugnisse anschließend einer Be- oder Verarbeitung in dieser ausführenden Vertragspartei unterzogen werden.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziationsprozesses der Europäischen Union und die Republik Moldau als eine einzige anwendende Vertragspartei.

(5)  
Die Vertragsparteien können sich dafür entscheiden, die Anwendung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 einseitig auszudehnen. Eine Vertragspartei, die sich für eine solche Ausdehnung entscheidet, teilt dies der anderen Vertragspartei mit und unterrichtet die Europäische Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2.
(6)  
Für die Zwecke der Kumulierung gemäß den Absätzen 3 bis 5 des vorliegenden Artikels gelten die Ursprungserzeugnisse nur dann als Erzeugnisse mit Ursprung in der ausführenden Vertragspartei, wenn die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht.
(7)  
Erzeugnisse mit Ursprung in einer der anwendenden Vertragsparteien gemäß Absatz 1, die in der ausführenden Vertragspartei keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eine der anderen anwendenden Vertragsparteien ausgeführt werden.

Artikel 8

Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung

(1)  

Die Kumulierung gemäß Artikel 7 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

a) 

zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten anwendenden Vertragsparteien und der anwendenden Bestimmungsvertragspartei ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT) Anwendung findet und

b) 

die Waren die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den vorliegenden Regeln übereinstimmen.

(2)  
Bekanntmachungen über die Erfüllung der für die Anwendung der Kumulierung erforderlichen Voraussetzungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in einer amtlichen Veröffentlichung in Bosnien und Herzegowina nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht.

Die Kumulierung gemäß Artikel 7 findet ab dem in diesen Bekanntmachungen angegebenen Datum Anwendung.

Die Vertragsparteien übermitteln der Europäischen Kommission Einzelheiten der einschlägigen mit anderen anwendenden Vertragsparteien geschlossenen Abkommen, einschließlich des Datums des Inkrafttretens dieser Regeln.

(3)  
Wenn Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Ursprungskumulierung gemäß Artikel 7 erworben haben, sollte der Nachweis der Ursprungseigenschaft folgende Erklärung in Englisch enthalten: „CUMULATION APPLIED WITH (name of the relevant applying Contracting Party/Parties in English)“.

Wird als Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendet, so ist diese Erklärung in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 abzugeben.

(4)  
Die Vertragsparteien können entscheiden, bei in ihr Hoheitsgebiet ausgeführten Erzeugnissen, die die Ursprungseigenschaft in der ausführenden Vertragspartei durch Anwendung der Ursprungskumulierung gemäß Artikel 7 erworben haben, auf die Aufnahme der Erklärung nach Absatz 3 in den Ursprungsnachweis zu verzichten ( 8 ).

Die Vertragsparteien übermitteln der Europäischen Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 die Aufhebung dieser Verpflichtung.

Artikel 9

Maßgebende Einheit

(1)  

Maßgebende Einheit für die Anwendung dieser Regeln ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus folgt dass,

a) 

jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b) 

bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, diese Regeln für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet gelten.

(2)  
Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
(3)  
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind.

Artikel 10

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.

Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 11

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:

a) 

Energie und Brennstoffe,

b) 

Anlagen und Ausrüstung,

c) 

Maschinen und Werkzeuge,

d) 

Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Artikel 12

Buchmäßige Trennung

(1)  
Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Wirtschaftsbeteiligten die Verwaltung der Vormaterialien mithilfe der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen.
(2)  
Die Wirtschaftsbeteiligten können die Verwaltung von austauschbaren Erzeugnissen mit oder ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 mithilfe der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen.
(3)  
Die Vertragsparteien können verlangen, dass für die Anwendung der buchmäßigen Trennung eine vorherige Bewilligung bei den Zollbehörden eingeholt werden muss. Die Zollbehörden können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen, und sie überwachen die Verwendung der Bewilligung. Die Zollbehörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der Begünstigte in unzulässiger Weise von ihr Gebrauch macht oder die übrigen in diesen Regeln festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Durch die Anwendung der buchmäßigen Trennung muss gewährleistet sein, dass jederzeit nicht mehr Erzeugnisse als „Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei“ angesehen werden können, als dies bei räumlicher Trennung der Lagerbestände der Fall gewesen wäre.

Über die Anwendung der Methode sind nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in der ausführenden Vertragspartei gelten, Aufzeichnungen zu führen.

(4)  
Der Begünstigte der Methode nach den Absätzen 1 und 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt Ursprungsnachweise für sie. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 13

Territorialitätsprinzip

(1)  
Die in Titel II genannten Anforderungen müssen in der betreffenden Vertragspartei ohne Unterbrechung erfüllt sein.
(2)  

Ursprungserzeugnisse, die aus einer Vertragspartei in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass

a) 

die wiedereingeführten Erzeugnisse dieselben wie die ausgeführten sind und

b) 

sie während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

(3)  

Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der ausführenden Vertragspartei an aus dieser Partei ausgeführten und anschließend wieder dorthin eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern

a) 

diese Vormaterialien in der ausführenden Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht, und

b) 

den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass

i) 

die wiedereingeführten Erzeugnisse durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind und

ii) 

die nach diesem Artikel außerhalb der ausführenden Vertragspartei insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

(4)  
Für die Zwecke von Absatz 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der ausführenden Partei keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen zulässigen Höchstwert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb dieser Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
(5)  
Im Sinne der Absätze 3 und 4 bezeichnet der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs” alle außerhalb der ausführenden Vertragspartei entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
(6)  
Die Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.
(7)  
Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der ausführenden Vertragspartei wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

Artikel 14

Nichtveränderung

(1)  
Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die den Anforderungen dieser Regeln entsprechen und in einer Vertragspartei zur Einfuhr angemeldet werden, vorausgesetzt, diese Erzeugnisse sind dieselben wie die aus der ausführenden Vertragspartei ausgeführten Erzeugnisse. Vor der Überführung in den freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten, was unter zollamtlicher Überwachung in dem Durchfuhrdrittland bzw. den Durchfuhrdrittländern oder dem Drittland bzw. den Drittländern geschieht, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wird.
(2)  
Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert werden, solange sie in dem Durchfuhrdrittland/den Durchfuhrdrittländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
(3)  
Unbeschadet des Titels V dieser Anlage können Sendungen aufgeteilt werden, solange sie in dem Drittland/den Drittländern, in dem/denen die Aufteilung erfolgt, unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
(4)  

Bestehen Zweifel, so kann die einführende Vertragspartei den Einführer oder seinen Vertreter auffordern, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, welche die Erfüllung der Bestimmungen dieses Artikels belegen, was durch jede Art von Nachweisen geschehen kann, insbesondere durch

a) 

vertraglich festgelegte Frachtpapiere wie Konnossemente;

b) 

faktische oder konkrete Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken;

c) 

eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands bzw. der Durchfuhrländer oder des Landes bzw. der Länder, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wurde, ausgestellte Bescheinigung über die Nichtbehandlung oder alle sonstigen Nachweise, die belegen, dass die Waren im Durchfuhrland bzw. in den Durchfuhrländern oder in dem Land bzw. den Ländern, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wurde, unter zollamtlicher Überwachung verblieben; oder

d) 

Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst.

Artikel 15

Ausstellungen

(1)  

Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 7 und 8 genannten Länder handelt, mit denen die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des einschlägigen Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass

a) 

ein Ausführer die Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

b) 

dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat,

c) 

die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und

d) 

die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2)  
Nach Maßgabe des Titels V dieser Anlage ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3)  
Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV

RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG

Artikel 16

Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

(1)  
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V dieser Anlage ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der ausführenden Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
(2)  
Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der ausführenden Vertragspartei geltende Regelungen, nach denen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im Inland in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
(3)  
Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
(4)  
Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, welche die Ursprungseigenschaft durch die Ursprungskumulierung gemäß Artikel 7 Absätze 4 oder 5 erworben haben.

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 17

Allgemeine Vorschriften

(1)  

Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei erhalten bei der Einfuhr in die andere Vertragspartei die Begünstigungen des Abkommens, sofern

a) 

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IV dieser Anlage vorgelegt wird;

b) 

in den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (im Folgenden „Ursprungserklärung“) abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist; der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang III dieser Anlage.

(2)  
Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieser Regeln in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in Artikel 1 genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss.
(3)  
Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Rahmen des Präferenzverkehrs zwischen ihnen die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ursprungsnachweise durch Erklärungen zum Ursprung ersetzt werden, ausgefertigt von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern nach den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien.

Die Nutzung einer von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärung zum Ursprung, die von zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbart wurde, steht der Anwendung der diagonalen Kumulierung mit anderen anwendenden Vertragsparteien nicht entgegen.

(4)  
Für die Zwecke von Absatz 1 können die Vertragsparteien die Einrichtung eines Systems vereinbaren, das es ermöglicht, die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ursprungsnachweise elektronisch auszustellen und/oder zu übermitteln.
(5)  
Gilt Artikel 8 Absatz 4, so ergreift der in einer anwendenden Vertragspartei niedergelassene Ausführer, der einen Ursprungsnachweis auf der Grundlage eines anderen Ursprungsnachweises ausfertigt oder beantragt, für den eine Befreiung von der sonst nach Artikel 8 Absatz 3 geltenden Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärung für die Zwecke des Artikels 7 gilt,alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und er ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen vorzulegen.

Artikel 18

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

(1)  

Eine in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden

a) 

von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 19 oder

b) 

von jedem Ausführer für Sendungen mit einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000  EUR je Sendung nicht überschreitet.

(2)  
Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer anwendenden Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.
(3)  
Auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei hat der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln vorzulegen.
(4)  
Eine Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs III dieser Anlage nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss das mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
(5)  
Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 19 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(6)  
Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr (im Folgenden „nachträgliche Ursprungserklärung“) ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Erfolgt die Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 und wird dieselbe Zweijahresfrist eingehalten, so wird die nachträgliche Ursprungserklärung vom ermächtigten Ausführer der ausführenden Vertragspartei ausgefertigt.

Artikel 19

Ermächtigter Ausführer

(1)  
Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei können vorbehaltlich der nationalen Vorschriften einen in dieser Vertragspartei niedergelassenen Ausführer (im Folgenden der „ermächtigte Ausführer“) ermächtigen, Ursprungserklärungen ungeachtet des Werts der betreffenden Erzeugnisse auszufertigen.
(2)  
Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln bieten.
(3)  
Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist.
(4)  
Die Zollbehörden überprüfen den ordnungsgemäßen Gebrauch einer Bewilligung. Sie können die Bewilligung widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer in unzulässiger Weise von ihr Gebrauch macht, und widerrufen sie in jedem Fall, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 2 genannte Gewähr nicht mehr bietet.

Artikel 20

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)  
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(2)  
Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang IV dieser Anlage aus. Diese Formblätter sind in einer der Sprachen, in denen dieses Abkommen verfasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufüllen. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so erfolgt dies mit Tinte in Druckschrift. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so sind unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3)  
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 enthält in Feld 7 die Erklärung in englischer Sprache „TRANSITIONAL RULES“.
(4)  
Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, in der die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln vorzulegen.
(5)  
Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.
(6)  
Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(7)  
In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 anzugeben.
(8)  
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 21

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)  

Abweichend von Artikel 20 Absatz 8 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn

a) 

sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist;

b) 

den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist;

c) 

die endgültige Bestimmung der betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr unbekannt war und erst während ihrer Beförderung oder Lagerung und möglicherweise nach einer Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt wurde;

d) 

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR.MED nach den Regeln des PEM-Übereinkommens für Erzeugnisse ausgestellt wurde, die auch gemäß diesen Regeln die Ursprungseigenschaft besitzen; der Ausführer ergreift alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen zum Nachweis, dass es sich um ein Ursprungserzeugnis gemäß diesen Regeln handelt, vorzulegen, oder

e) 

es wurde eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 ausgestellt und die Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 ist bei der Einfuhr in eine andere anwendende Vertragspartei vorgeschrieben.

(2)  
In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
(3)  
Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Ausfuhr und nur dann ausstellen, wenn sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(4)  
Zusätzlich zu dem in Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Erfordernis ist die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „ISSUED RETROSPECTIVELY“.
(5)  
Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 22

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)  
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2)  
Zusätzlich zu dem in Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Erfordernis ist das im Einklang mit Absatz 1 ausgestellte Duplikat mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „DUPLICATE“.
(3)  
Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
(4)  
Das Duplikat trägt das Ausstellungsdatum der Original-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1)  
Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung oder Ausfertigung in der ausführenden Vertragspartei gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei vorzulegen.
(2)  
Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3)  
In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden der einführenden Partei die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 24

Freizonen

(1)  
Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 kann in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse einer anwendenden Vertragspartei in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Verarbeitung unterzogen werden, ein neuer Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt werden, wenn die Behandlung oder Verarbeitung diesen Regeln entspricht.

Artikel 25

Einfuhranforderungen

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.

Artikel 26

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Partei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zur Auslegung des Harmonisierten Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 27

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1)  
Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.
(2)  

Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Einfuhren erfolgen gelegentlich;

b) 

die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;

c) 

die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3)  
Der Gesamtwert der Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200  EUR nicht überschreiten.

Artikel 28

Abweichungen und Formfehler

(1)  
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich dieses Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2)  
Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung der Unterlagen nach Absatz 1 führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in diesen Unterlagen entstehen lassen.

Artikel 29

Lieferantenerklärung

(1)  
Wird in einer Vertragspartei eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus einer anderen anwendenden Vertragspartei gemäß Artikel 7 Absätze 3 oder 4 verwendet worden sind, die dort be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Maßgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.
(2)  
Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in einer anwendenden Vertragspartei an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei gelten können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind.
(3)  
Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang VI vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
(4)  
Ein Lieferant, der regelmäßig einen Kunden mit Waren beliefert, die in einer anwendenden Vertragspartei über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden die „Langzeit-Lieferantenerklärung“) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu zwei Jahren nach dem Datum ihrer Ausfertigung. Die Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, legen die Bedingungen fest, unter denen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang VII vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem betreffenden Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung vorgelegt. Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.
(5)  
Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
(6)  
Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.

Artikel 30

In Euro ausgedrückte Beträge

(1)  
Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Vertragsparteien, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betroffenen Ländern jährlich festgelegt.
(2)  
Für die Begünstigungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
(3)  
Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des Folgejahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
(4)  
Eine Vertragspartei kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in ihre Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten runden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Eine Vertragspartei kann den Betrag in ihrer Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrags zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
(5)  
Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Stabilitäts- und Assoziationsrat überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI

GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT UND NACHWEISE

Artikel 31

Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1)  
Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat eine Abschrift oder eine elektronische Fassung dieser Ursprungsnachweise sowie aller Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses mindestens drei Jahre lang ab dem Datum der Ausstellung oder der Ausfertigung der Ursprungserklärung aufzubewahren.
(2)  
Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, denen diese Erklärung beigefügt ist, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

(3)  

Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels umfassen die „Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft“ unter anderem:

a) 

den unmittelbaren Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b) 

Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese Belege in der jeweiligen anwendenden Vertragspartei nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;

c) 

Belege über die in der jeweiligen Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wobei diese Belege in dieser Vertragspartei nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;

d) 

Ursprungserklärungen oder Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese in den Vertragsparteien nach diesen Regeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;

e) 

geeignete Belege über die nach den Artikeln 13 und 14 außerhalb der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Anforderungen dieser Artikel erfüllt sind.

(4)  
Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, bewahren das Antragsformular nach Artikel 20 Absatz 2 mindestens drei Jahre lang auf.
(5)  
Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei bewahren die ihnen vorgelegten Ursprungserklärungen und Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mindestens drei Jahre lang auf.
(6)  
Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in einer anwendenden Vertragspartei an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen wird, sofern sie in dieser anwendenden Vertragspartei ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse in dieser anwendenden Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.

Artikel 32

Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren gemäß Artikel 34 und 35 oder mit der Auslegung dieser Anlage, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

TITEL VII

ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 33

Notifizierung und Zusammenarbeit

(1)  
Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, die Muster der Bewilligungsnummern für ermächtigte Ausführer sowie die Anschriften der Zollbehörden, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und Ursprungserklärungen zuständig sind.
(2)  
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Regeln sicherzustellen, leisten die Vertragsparteien einander über die zuständigen Zollbehörden Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen, der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Artikel 34

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1)  
Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln haben.
(2)  
Wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei um eine nachträgliche Prüfung ersuchen, senden sie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, falls sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um nachträgliche Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
(3)  
Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4)  
Beschließen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der nachträglichen Prüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.
(5)  
Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer der Vertragsparteien angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind.
(6)  
Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 35

Prüfung der Lieferantenerklärungen

(1)  
Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden einer Vertragspartei, in der die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.
(2)  
Für die Zwecke von Absatz 1 senden die Zollbehörden der in Absatz 1 genannten Vertragspartei die Lieferantenerklärung oder die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, die Lieferscheine oder die anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, an die Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei zurück, in der die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.

Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schließen lassen.

(3)  
Die Prüfung wird von den Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei durchgeführt, in der die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
(4)  
Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung oder Langzeit-Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.

Artikel 36

Sanktionen

Jede Vertragspartei sieht vor, dass Verstöße gegen ihre nationalen Rechtsvorschriften, die mit diesen Regeln in Zusammenhang stehen, durch straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen geahndet werden.

TITEL VIII

ANWENDUNG DER ANLAGE A

Artikel 37

Europäischer Wirtschaftsraum

Waren mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelten im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum als Waren mit Ursprung in der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen (im Folgenden die „EWR-Staaten“), wenn diese aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen nach Bosnien und Herzegowina ausgeführt werden, sofern zwischen Bosnien und Herzegowina und den EWR-Staaten Freihandelsabkommen Anwendung finden, die diese Regeln enthalten.

Artikel 38

Liechtenstein

Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein – ein Erzeugnis mit Ursprung in Liechtenstein als Erzeugnis mit Ursprung in der Schweiz.

Artikel 39

Republik San Marino

Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino – ein Erzeugnis mit Ursprung in der Republik San Marino als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.

Artikel 40

Fürstentum Andorra

Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra – ein Erzeugnis mit Ursprung im Fürstentum Andorra, das in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen ist, als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.

Artikel 41

Ceuta und Melilla

(1)  
Für die Zwecke dieser Regeln schließt der Begriff „Europäische Union“ Ceuta und Melilla nicht ein.
(2)  
Ursprungserzeugnisse Bosnien und Herzegowina erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und die Portugiesische Republik und die Anpassungen der Verträge ( 9 ) für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Bosnien und Herzegowina gewährt bei der Einfuhr von unter das relevante Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Europäischen Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird.
(3)  
Für die Zwecke des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels betreffend Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten diese Regeln vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Anhang V sinngemäß.

ANHANG I

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II

Bemerkung 1 – Allgemeine Einleitung

In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Titels II Artikel 4 dieser Anlage angesehen werden können. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln:

a) 

durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten;

b) 

infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Harmonisierten Systems einzureihen als die verwendeten Vormaterialien;

c) 

es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt;

d) 

die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien.

Bemerkung 2 – Aufbau der Liste

2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3. Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, so enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.

2.4. Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch „oder“ getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen wählen.

Bemerkung 3 – Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln

3.1. Titel II Artikel 4 dieser Anlage betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in einer Vertragspartei.

3.2. Gemäß Titel II Artikel 6 dieser Anlage muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in diesem Artikel aufgelisteten Vorgänge hinausgehen. Andernfalls kann keine Präferenzzollbehandlung gewährt werden, auch wenn die in nachstehender Liste genannten Bedingungen erfüllt sind.

Vorbehaltlich Titel II Artikel 6 dieser Anlage legen die Regeln in der Liste das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Bearbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft.

Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

Wenn eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe nicht verwendet werden kann, ist die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

Beispiel: Sieht die Listenregel für Kapitel 19 vor, dass „Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts nicht überschreiten darf“, so ist die Verwendung (also die Einfuhr) von Getreide des Kapitels 10 (Vormaterialien auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe) uneingeschränkt zulässig.

3.3. Wenn eine Regel das „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ erlaubt, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.

3.6. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höheren der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4 – Allgemeine Bestimmungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

4.1. Landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401 , die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die eingeführt wurden.

4.2. In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Gewicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z. B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksichtigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind.

Bemerkung 5 – In Bezug auf bestimmte Spinnstofferzeugnisse verwendete Begriffe

5.1. Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

5.2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0511 , Seide der Positionen 5002 und 5003 , Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105 , Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305 .

5.3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern oder Abfälle der Positionen 5501 bis 5507 .

5.5. „Bedrucken“ (in Kombination mit Weben, Wirken/Stricken, Tuften oder Beflocken) ist definiert als ein Verfahren, wodurch der Spinnstoff mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält.

5.6. „Bedrucken“ (als eigenständige Behandlung) ist definiert als ein Verfahren, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken oder Ausbessern und Noppen), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Bemerkung 6 – Toleranzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien hergestellt sind

6.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf keines der bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien angewendet, die zusammengenommen 15 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (Siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4).

6.2. Diese Toleranz nach Bemerkung 6.1 kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind:

— 
Seide,
— 
Wolle,
— 
grobe Tierhaare,
— 
feine Tierhaare,
— 
Rosshaar,
— 
Baumwolle,
— 
Materialien für die Papierherstellung und Papier,
— 
Flachs,
— 
Hanf,
— 
Jute und andere textile Bastfasern,
— 
Sisal und andere textile Agavefasern,
— 
Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Filamente,
— 
synthetische Filamente aus Polypropylen,
— 
synthetische Filamente aus Polyester,
— 
synthetische Filamente aus Polyamid,
— 
synthetische Filamente aus Polyacrylnitril,
— 
synthetische Filamente aus Polyimid,
— 
synthetische Filamente aus Polytetrafluorethylen,
— 
synthetische Filamente aus Poly(phenylensulfid),
— 
synthetische Filamente aus Poly(vinylchlorid),
— 
andere synthetische Filamente,
— 
künstliche Filamente aus Viskose,
— 
andere künstliche Filamente,
— 
elektrische Leitfilamente,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polyester,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polyamid,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polyimid,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,
— 
synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid),
— 
synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid),
— 
andere synthetische Spinnfasern,
— 
künstliche Spinnfasern aus Viskose,
— 
andere künstliche Spinnfasern,
— 
Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,
— 
Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff-Folie eingefügt ist,
— 
andere Erzeugnisse der Position 5605 ,
— 
Glasfasern,
— 
Metallfasern,
— 
Mineralfasern.

6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus „Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“.

6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist.

Bemerkung 7 – Andere Toleranzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse

7.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

7.2. Unbeschadet der Bemerkung 7.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

7.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 8 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse des Kapitels 27

8.1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex  27 07 und 2713 gelten:

a) 

die Vakuumdestillation;

b) 

die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

c) 

das Kracken;

d) 

das Reformieren;

e) 

die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;

f) 

das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;

g) 

die Polymerisation;

h) 

die Alkylierung;

i) 

die Isomerisation.

8.2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710 , 2711 und 2712 gelten:

a) 

die Vakuumdestillation;

b) 

die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

c) 

das Kracken;

d) 

das Reformieren;

e) 

die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;

f) 

das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;

g) 

die Polymerisation;

h) 

die Alkylierung;

i) 

die Isomerisation;

j) 

nur für Schweröle der Position ex  27 10 : das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der verarbeiteten Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

k) 

nur für Erzeugnisse der Position 2710 : das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

l) 

nur für Schweröle der Position ex  27 10 : die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex  27 10 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

m) 

nur für Heizöl der Position ex  27 10 : die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bei 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

n) 

nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex  27 10 : die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;

o) 

nur für Produkte in Rohform der Position ex  27 12 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

8.3. Im Sinne der Positionen ex  27 07 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

Bemerkung 9 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel

9.1. Erzeugnisse des Kapitels 30, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Zellkulturen hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. Der Begriff „Zellkultur“ ist definiert als die Kultivierung menschlicher, tierischer und pflanzlicher Zellen unter kontrollierten Bedingungen (z. B. genau festgelegte Temperatur, Nährmedium, Gasgemisch, pH-Wert) außerhalb eines lebenden Organismus.

9.2. Erzeugnisse der Kapitel 29 (ausgenommen 290.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301) 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26) die in einer Vertragspartei durch Fermentierung hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. „Fermentierung“ ist ein biotechnologischer Prozess, bei dem menschliche, tierische und pflanzliche Zellen, Bakterien, Hefen, Pilze oder Enzyme zur Herstellung von Erzeugnissen der Kapitel 29 bis 39 verwendet werden.

9.3. Die folgenden Verarbeitungen werden gemäß Artikel 4 Absatz 1 als ausreichend erachtet bei Erzeugnissen der Kapitel 28, 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301) 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.,20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26):

— 
Chemische Reaktion: Eine „chemische Reaktion“ ist ein Prozess (einschließlich eines biochemischen Prozesses), bei dem durch Auflösung intramolekularer Bindungen und Bildung neuer intramolekularer Bindungen oder durch Änderung der räumlichen Anordnung von Atomen in einem Molekül ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht. Eine chemische Reaktion kann durch eine Änderung der „CAS-Nummer“ ausgedrückt werden.
Folgende Verfahren sollten nicht für Ursprungszwecke in Betracht gezogen werden: a) Auflösen in Wasser oder anderen Lösungsmitteln, b) Entzug von Lösungsmitteln einschließlich des Lösungsmittels Wasser oder c) Hinzufügen oder Entzug von Kristallwasser. Eine chemische Reaktion gemäß der obigen Definition ist als ursprungsverleihend anzusehen.
— 
Mischungen und Gemische: Das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Mischen oder Vermengen (einschließlich Verteilen) von Vormaterialien, außer der Zugabe von Verdünnungsmitteln, zur Einhaltung vorher festgelegter Spezifikationen, das zur Herstellung einer Ware führt, deren physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendung der Ware relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden, ist als ursprungsverleihend anzusehen.
— 
Reinigung: Die Reinigung ist als ursprungsverleihend anzusehen, sofern diese im Gebiet einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien erfolgt und dazu führt, dass eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
a) 

Die Reinigung einer Ware führt zur Beseitigung von mindestens 80 % der enthaltenen Verunreinigungen; oder

b) 

die Verringerung oder Beseitigung von Verunreinigungen führt zu einer Ware mit geeigneter Qualität für einen oder mehrere der folgenden Verwendungszwecke:

i) 

Stoffe in pharmazeutischer, medizinischer, kosmetischer, Veterinär- oder Lebensmittelqualität;

ii) 

chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Analyse-, Diagnose- oder Laborbereich;

iii) 

Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik;

iv) 

optische Spezialzwecke;

v) 

Verwendung in der Biotechnik (z. B. in der Zellkulturtechnik, in der Gentechnik oder als Katalysatoren);

vi) 

Träger zur Verwendung in Trennverfahren oder

vii) 

nukleare Verwendungszwecke.

— 
Änderung der Partikelgröße: Die absichtliche und kontrollierte Änderung der Partikelgröße einer Ware auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, die zu einer Ware führt, deren spezifische Partikelgröße, Partikelgrößenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke der entstehenden Ware relevant sind und deren physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden, ist als ursprungverleihend anzusehen.
— 
Standardvormaterialien: Standardvormaterialien (einschließlich Standardlösungsmitteln) sind vom Hersteller zertifizierte Präparate für Analyse-, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen. Die Herstellung von Standardvormaterialien ist als ursprungsverleihend anzusehen.
— 
Isomerentrennung: Das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einem Isomerengemisch ist als ursprungsverleihend anzusehen.

ANHANG II

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN



Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

Kapitel 1

Lebende Tiere

Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex051191

Ungenießbare Fischrogen und Fischmilch

Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem alle Früchte, Nüsse und Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 10

Getreide

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 8, 10 und 11, der Positionen 0701 , 0714 , 2302 und 2303 sowie der Unterposition 071010 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex1302

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

1504 bis 1506

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren; Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin; andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

1509 und 1510

Olivenöl und seine Fraktionen

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

ex1512

Sonnenblumenöl und seine Fraktionen

 

— zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

— andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

ex1516

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

1520

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

— chemische reine Maltose und Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702

— andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108 , 1701 und 1703 30 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

— das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

oder

— der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

— das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

— oder

— der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

180610

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

— Malzextrakt

Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

— andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

— das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2002 und 2003

Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex 2008

Andere Erzeugnisse als

— Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

— Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

— Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gegart, ohne Zusatz von Zucker; gefroren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2103

— Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden

— Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

2105

Speiseeis, auch kakaohaltig

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

— das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

— und

— das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 080610 , 200961 und 200969 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2207 und 2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von mehr oder weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 , bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 080610 , 200961 und 200969 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind,

— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 und der Positionen 2302 und 2303 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet,

— das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

— das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 50 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 30 v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet

2401

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex2402

Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 240319 , bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex2403

Erzeugnisse zum Inhalieren durch Erhitzen oder durch andere Verfahren, ohne Verbrennung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen:

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex2902

Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex2905

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 31

Düngemittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen:

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

— zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex382499 und ex382600

Biodiesel

Herstellen, bei dem Biodiesel durch Umesterung und/oder Veresterung oder Wasserstoffbehandlung gewonnen wird

Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus

Begünstigte(s) Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex4012

Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

ex Kapitel 41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben von vorgegerbtem Leder

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex4302

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

 

— in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen.

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

— andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

4303

Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

ex4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

ex4410 bis ex4413

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

ex4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

ex4418

— Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden.

— gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

ex4421

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

Kapitel 45

Kork und Korkwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 46

Flechtwaren; Korbmacherwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 50

Seide, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex5003

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

5004 bis ex5006

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Spinnen

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Zwirnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

oder

Weben mit Färben

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Weben mit Färben

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex Kapitel 52

Baumwolle, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5306 bis 5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen;

Papiergarne

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Extrudieren von Chemiefasern

5508 bis 5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen:

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

5601

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnfasern mit einer Breite von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

 

— Nadelfilze

 (2)

Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung

Jedoch dürfen

— Monofile aus Polypropylen der Position 5402 ,

— Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

— Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 ,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Bei Filz aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

— andere

 (2)

Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung

oder

Bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

5603

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

 

560311 bis 560314

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus

— gerichteten oder zufällig angeordneten Filamenten

— oder

— Substanzen oder Polymeren natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs,

in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

560391 bis 560394

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, nicht aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus

— gerichteten oder zufällig angeordneten Spinnfasern

und/oder

— Schnittfasern natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs,

in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

5604

Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 

— Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

— andere

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

 (2)

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit Gimpen

oder

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

oder

Beflocken mit Färben

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften

oder

Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarnen oder klassischem Ringgarn aus Viskose

oder

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen:

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften

oder

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

oder

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Besticken, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

 

— mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

Weben

— andere

Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Weben mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

 (2)

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

— mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

— andere

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 :

- Gewirke und Gestricke

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken

oder

Wirken oder Stricken, mit Kautschutieren

oder

Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

— andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

— andere

Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung, mit Färben oder Bestreichen/Kautschutieren

oder

Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung

oder

Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Tränken oder Überziehen

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

 

— Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

— andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken

oder

Wirken/Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Färben von Garnen, mit Wirken/Stricken

oder

Zwirnen oder Texturieren mit Wirken/Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

 

— hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

 (2) (3)

Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

— andere

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken oder Stricken

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken oder Stricken

oder

Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

ex Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen:

 (2) (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex6202 , ex6204 , ex6206 , ex6209 und ex6211

Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

 (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex6210 und ex6216

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

 (2) (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Bestreichen oder mit Lagen versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

ex6212

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken, hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

 (2) (3)

Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

6213 und 6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

 

— bestickt

 (2) (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

— andere

 (2) (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 :

 

— bestickt

 (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

— Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

 (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Bestreichen oder mit Lagen versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

— Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

— andere

 (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

 

— aus Filz oder Vliesstoffen

 (2)

Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

— andere

 

--  bestickt

 (2) (3)

Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

--  andere

 (2) (3)

Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

 (2)Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern, mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

 

— aus Vliesstoffen

 (2) (3)

Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

— andere

 (2) (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 )

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex7102 , ex7103 und ex7104

Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

7106 , 7108 und 7110

Edelmetalle:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106 , 7108 und 7110 , oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen

— in Rohform

— als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

ex7107 , ex7109 und ex7111

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

ex Kapitel 72

Eisen und Stahl, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

7207

Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205

7208 bis 7212

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

7213 bis 7216

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

7217

Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

721891 und 721899

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205

7219 bis 7222

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

7223

Draht aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

722490

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205

7225 bis 7228

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht und Stabstahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt; Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 , 7218 oder 7224

7229

Draht aus anderem legiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex7301

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7304 , 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7206 bis 7212 und 7218 oder 7224

ex7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

ex7315

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

7408

Draht aus Kupfer

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 75

Nickel und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex7616

Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden, und

— Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 78

Blei und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 79

Zink und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8425 bis 8430

Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden;

Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren;

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8431

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8444 bis 8447

Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447

Webmaschinen:

Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8448

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8456 bis 8465

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art

Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

Drehmaschinen zur spanabhebenden Metallbearbeitung

Werkzeugmaschinen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8466

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8470 bis 8472

Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen u. ä. Maschinen, mit Rechenwerk; Registrierkassen

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; Leser, magnetische oder optische, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten

Andere Büromaschinen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8473

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8501 bis 8502

Elektromotoren und elektrische Generatoren

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8503

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8519 , 8521

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8525 bis 8528

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, Fernsehkameras, Digitalkameras und Videokameraaufnahmegeräte

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Rundfunkempfangsgeräte

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät Fernsehempfangsgeräte oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8535 bis 8537

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8538

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

854231 bis 854239

Monolithisch integrierte Schaltungen

Diffusion, bei der durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem Land stattfinden, das keine Vertragspartei ist,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8544 bis 8548

Isolierte Drähte, Kabel und andere isolierte elektrische Leiter, Kabel aus optischen Fasern

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate oder Geräte, Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege und Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 45 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8708

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör dafür ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

900150

Brillengläser aus anderen Stoffen als Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, wobei eines der folgenden Verfahren durchgeführt wird:

— Oberflächenbearbeiten der halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell

— Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile und Zubehör dafür

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör dafür

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 96

Verschiedene Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

(1)   

Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 8.1 und 8.3 aufgeführt.

(2)   

Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.

(3)   

Siehe Bemerkung 7.

(4)   

Siehe Bemerkung 9.

ANHANG III

WORTLAUT DER URSPRUNGSERKLÄRUNG

Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Albanische Fassung

Eksportuesi i produkteve të mbuluara nga ky dokument (autorizim doganor Nr. … ( 10 )) deklaron që përveç rasteve kur tregohet qartësisht ndryshe, këto produkte janë me origjine preferenciale … ( 11 ) n në përputhje me Rregullat kalimtare të origjinës.

Arabische Fassung

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Bosnische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … () ) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi … ()  preferencijalnog porijekla u skladu sa prijelaznim pravilima porijekla.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение №… () ), декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … ()  преференциален произход съгласно преходните правила за произход.

Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … () ) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … ()  preferencijalnog podrijetla prema prijelaznim pravilima o podrijetlu.

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … () ) prohlašuje, že podle přechodných pravidel původu mají tyto výrobky kromě zřetelně označených preferenční původ v … () 

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes tilladelse nr. … () ) erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … ()  i henhold til overgangsreglerne for oprindelse.

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … () ), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … ()  oorsprong zijn in overeenstemming met de overgangsregels van oorsprong.

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No… () ) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … ()  preferential origin according to the transitional rules of origin.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … () ) deklareerib, et need tooted on päritolureeglite üleminekueeskirjade kohaselt … ()  sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

Färöische Fassung

Útflytarin av vørunum, sum hetta skjal fevnir um (tollvaldsins loyvi nr. … () ) váttar, át um ikki nakað annað er tilskilað, eru hesar vørur upprunavørur … ()  sambært skiftisreglunum um uppruna.

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … () ) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja… ()  alkuperätuotteita siirtymäkauden alkuperäsääntöjen nojalla.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no … () ) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … ()  selon les règles d’origine transitoires.

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … () ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … ()  Ursprungswaren gemäß den Übergangsregeln für den Ursprung sind.

Georgische Fassung