02014R1151 — DE — 06.03.2022 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1151/2014 DER KOMMISSION vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Angaben bei Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu übermitteln sind (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 1) |
Geändert durch:
|
|
Amtsblatt |
||
Nr. |
Seite |
Datum |
||
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/192 DER KOMMISSION vom 20. Oktober 2021 |
L 31 |
1 |
14.2.2022 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1151/2014 DER KOMMISSION
vom 4. Juni 2014
zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Angaben bei Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu übermitteln sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt fest, welche Angaben nach Artikel 35 Absatz 5, Artikel 36 Absatz 5 und Artikel 39 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU bei Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu übermitteln sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes“ eine Notifizierung, die ein Kreditinstitut, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigstelle errichten möchte, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU übermittelt;
„Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten“ eine Notifizierung, die ein Kreditinstitut den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat/en gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU bei einer Änderung der nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben b, c oder d dieser Richtlinie vorgelegten Daten übermittelt;
„Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes“ eine Notifizierung, die ein Kreditinstitut, das seine Tätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben möchte, den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU übermittelt.
Artikel 3
Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes
Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Geschäftsplan umfasst:
die Art der geplanten Geschäfte einschließlich folgender Angaben:
die Hauptziele und Geschäftsstrategie der Zweigstelle und eine Erläuterung, wie die Zweigstelle zu der Strategie des Instituts und gegebenenfalls der Gruppe beitragen wird;
eine Liste der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten, die das Kreditinstitut im Aufnahmemitgliedstaat ausüben will, einschließlich der möglichst genauen Angabe des für die Aufnahme jeder Tätigkeit geplanten Termins und im Falle der Einstellung von Tätigkeiten einer Liste der eingestellten Tätigkeiten;
eine Liste der Tätigkeiten, die das Kerngeschäft im Aufnahmemitgliedstaat ausmachen werden;
eine Beschreibung der anvisierten Kunden und Gegenparteien;
die Organisationsstruktur der Zweigstelle einschließlich folgender Angaben:
eine Beschreibung der Organisationsstruktur der Zweigstelle und der Berichtswege, der Position und der Rolle der Zweigstelle innerhalb der Geschäftsstruktur des Instituts und gegebenenfalls der Gruppe;
eine Beschreibung der Unternehmensführung und internen Kontrollmechanismen der Zweigstelle einschließlich folgender Angaben:
wenn die Zweigstelle voraussichtlich eine oder mehrere der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) definierten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen wird,
genaue Angaben zur Berufserfahrung der Personen, die für die Verwaltung der Zweigstelle zuständig sind.
sonstige Angaben, u. a. folgende:
einen Finanzplan mit Prognosen für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für einen Zeitraum von drei Jahren einschließlich der zugrunde liegenden Annahmen;
den Namen und die Kontaktdaten des Einlagensicherungs- und des Anlegerschutzsystems der Union, deren Mitglied das Institut ist, und die die Tätigkeiten und Dienstleistungen der Zweigstelle abdecken, sowie die maximale Deckungssumme des Anlegerschutzsystems;
Einzelheiten zu den IT-Anlagen.
Artikel 4
Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten und Notifizierung der Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigstelle
Will ein Kreditinstitut den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle einstellen, enthält die Notifizierung folgende Angaben:
den Namen und die Kontaktdaten der Personen, die für das Verfahren zur Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle zuständig sind;
den für die geplante Einstellung veranschlagten Zeitplan sowie etwaige Aktualisierungen, die sich mit fortschreitendem Verfahren als notwendig erweisen;
Angaben zum Verfahren zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen zu den Kunden der Zweigstelle;
wenn die Zweigstelle im Rahmen ihrer Tätigkeit Einlagen und sonstige rückzahlbaren Gelder entgegennimmt oder entgegengenommen hat, eine Erklärung des Kreditinstituts mit Auflistung der Maßnahmen, die ergriffen wurden oder ergriffen werden, um sicherzustellen, dass das Kreditinstitut nach Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle über diese Zweigstelle keine Einlagen oder sonstigen rückzahlbaren Gelder des Publikums mehr hält.
Artikel 5
Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes
Eine Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes enthält folgende Angaben:
eine Liste der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten, die das Kreditinstitut erstmals im Aufnahmemitgliedstaat ausüben will;
die Tätigkeiten, die das Kerngeschäft des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat ausmachen werden;
die möglichst genaue Angabe des für die Aufnahme jeder Tätigkeit, die das Kreditinstitut ausüben will, geplanten Termins.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).