2014R0906 — DE — 04.09.2014 — 000.001


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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 906/2014 DER KOMMISSION

vom 11. März 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention

(ABl. L 255, 28.8.2014, p.1)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 291 vom 7.10.2014, S. 19  (906/2014)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 906/2014 DER KOMMISSION

vom 11. März 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates ( 1 ), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden die Interventionsmaßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte von der Union unter den in den sektorbezogenen Agrarvorschriften festgelegten Bedingungen finanziert. Bei Maßnahmen der öffentlichen Intervention wird der von der Union zu finanzierende Betrag in Jahreskonten ermittelt, die von den Zahlstellen aufgestellt werden.

(2)

Es gibt eine große Vielfalt an Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention. Es ist daher erforderlich, für jede Maßnahmenkategorie zu präzisieren, welche Ausgaben für die Finanzierung der Union in Betracht kommen und insbesondere unter welchen Bedingungen diese Ausgaben gedeckt werden können. Zu diesem Zweck sind die Bedingungen für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben und die Methoden für ihre Berechnung festzulegen. Des Weiteren ist zu präzisieren, ob diese Ausgaben auf der Grundlage der von den Zahlstellen tatsächlich festgestellten Elemente oder auf der Grundlage der von der Kommission festgelegten Pauschbeträge zu verbuchen sind.

(3)

Damit die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, ihre Ausgaben und Kosten unter einheitlichen Bedingungen in Landeswährung und in Euro konsolidieren können, ist festzulegen, unter welchen Bedingungen die Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung in ihren Konten verbucht werden und welcher Wechselkurs dabei anzuwenden ist.

(4)

Die Bewertung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung hängt ebenfalls von der Art der Maßnahmen und den geltenden sektorbezogenen Agrarvorschriften ab. Es ist daher angebracht, einerseits als allgemeine Regel festzulegen, dass der Wert der Ankäufe und der Verkäufe gleich der Summe der Zahlungen bzw. der Einnahmen ist, die für die Sachmaßnahmen getätigt wurden oder noch zu tätigen sind, und andererseits spezifische Regeln und Sonderfälle vorzusehen, die zu berücksichtigen sind.

(5)

Die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung ersetzen die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission ( 2 ), die mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission ( 3 ) aufgehoben wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Bedingungen und Regeln für die Finanzierung der Ausgaben für Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) festgelegt.

Artikel 2

Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung

Die Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung können den Ankauf, die Lagerung, die Beförderung und den Transfer der Bestände sowie den Verkauf und sonstige Formen des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse unter den in den sektorbezogenen Agrarvorschriften und in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen umfassen.

Artikel 3

Finanzierung der Interventionsausgaben im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung

(1)  Im Rahmen der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung gemäß Artikel 2 finanziert der EGFL — sofern die entsprechenden Ausgaben nicht anderweitig im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften festgelegt sind — folgende Ausgaben als Intervention:

a) die Finanzierungskosten der aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf der Erzeugnisse nach den Berechnungsmethoden gemäß Anhang I;

b) die Ausgaben für Sachmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ankauf, Verkauf oder jeder sonstigen Form der Abgabe der Erzeugnisse (Einlagerung, Lagerung und Auslagerung der Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung) gemäß Anhang II unter Zugrundelegung der für die Union einheitlichen Pauschbeträge, die gemäß Anhang III berechnet werden;

c) die Ausgaben für Sachmaßnahmen, die nicht unbedingt mit dem Ankauf, Verkauf oder jeder sonstigen Form der Abgabe der Erzeugnisse zusammenhängen; diese Ausgaben werden unter Zugrundelegung von Pauschbeträgen oder nicht pauschalen Beträgen entsprechend den Bestimmungen finanziert, die die Kommission im Rahmen der für diese Erzeugnisse geltenden sektorbezogenen Agrarvorschriften und in Anhang IV festgelegt hat;

d) die nach dem Verfahren des Artikels 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) zu genehmigenden Ausgaben für die Beförderung innerhalb oder außerhalb des Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats oder für die Ausfuhr unter Zugrundelegung von Pauschbeträgen oder nicht pauschalen Beträgen;

e) die Wertberichtigung der eingelagerten Erzeugnisse nach den Berechnungsmethoden gemäß Anhang V;

f) die Differenzbeträge (Gewinne und Verluste) zwischen dem Buchwert und dem Absatzpreis der Erzeugnisse oder Differenzbeträge infolge anderer Faktoren.

(2)  Unbeschadet der in den Anhängen der vorliegenden Verordnung oder in den Agrarvorschriften vorgesehenen besonderen Regeln und maßgeblichen Tatbestände werden die Ausgaben gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels, die auf der Grundlage von Beträgen in Euro ermittelt werden, und die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erfolgten Ausgaben und Einnahmen in Landeswährung für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, anhand des letzten Wechselkurses, der von der Europäischen Zentralbank vor dem Rechnungsjahr, in dem die Maßnahmen in den Konten der Zahlstelle verbucht wurden, festgesetzt wurde, je nach Fall in Landeswährung oder in Euro umgerechnet.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Rechnungsjahr der Zeitraum gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014.

Artikel 4

Bewertung von Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung

(1)  Der Wert der Ankäufe und der Verkäufe ist gleich der Summe der Zahlungen bzw. der Einnahmen, die für die Sachmaßnahmen getätigt wurden oder noch zu tätigen sind, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen gemäß diesem Artikel und vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen gemäß

a) Anhang VI für Fehlmengen,

b) Anhang VII für qualitätsgeminderte oder zerstörte Erzeugnisse,

c) Anhang VIII für eingelagerte Erzeugnisse, deren Übernahme abgelehnt wurde.

(2)  Der Wert der Ankäufe wird für die eingelagerten Erzeugnismengen auf der Grundlage des Preises der öffentlichen Intervention bestimmt unter Berücksichtigung der Erhöhungen, Zuschläge, Abschläge, Prozentsätze und Koeffizienten, die gemäß den in den sektorbezogenen Agrarvorschriften festgelegten Kriterien beim Ankauf des Erzeugnisses auf den Preis der öffentlichen Intervention anzuwenden sind.

In den Fällen und Situationen gemäß Anhang VI und Anhang VII Nummer 2 Buchstaben a und c bleiben etwaige Erhöhungen, Zuschläge, Abschläge, Prozentsätze und Koeffizienten jedoch unberücksichtigt.

Der Wert der Mengen, die infolge von Naturkatastrophen oder aufgrund zu langer Lagerdauer gemäß Anhang VII Nummer 2 in ihrer Qualität gemindert oder zerstört wurden, wird anhand eines Durchführungsrechtsakts der Kommission bestimmt. Der genannte Rechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen.

(3)  Unbeschadet von Anhang V entspricht der Wert der Erzeugnisse, die im Rahmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen bereitgestellt und finanziert werden, dem am 1. Oktober jeden Jahres geltenden Interventionspreis. Für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, wird der Buchwert der Interventionserzeugnisse anhand des am 1. Oktober des betreffenden Jahres geltenden Wechselkurses in ihre jeweilige Landeswährung umgerechnet.

Im Fall eines Transfers der Interventionserzeugnisse zwischen zwei Mitgliedstaaten verbucht der Abgangsmitgliedstaat die Erzeugnisse zum Wert null, während der Bestimmungsmitgliedstaat die Erzeugnisse zu dem in Unterabsatz 1 bezeichneten Preis als Einnahme für den Versandmonat verbucht.

(4)  Etwaige Kosten für Sachmaßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, die nach den Unionsvorschriften beim Ankauf der Erzeugnisse gezahlt oder erhoben werden, werden als Ausgaben oder Einnahmen unter den technischen Kosten verbucht und sind vom Ankaufspreis getrennt auszuweisen.

(5)  In den Finanzkonten gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 werden die auf das folgende Rechnungsjahr zu übertragenden Lagerbestände zu ihrem durchschnittlichen Buchwert (Übertragswert) bewertet, der sich aus der Monatsrechnung des letzten Monats des Rechnungsjahres ergibt.

(6)  Die eingelagerten Mengen, bei denen festgestellt wird, dass sie die Voraussetzungen für die Einlagerung nicht erfüllen, werden zum Zeitpunkt der Auslagerung zu dem Preis, zu dem sie angekauft wurden, als verkaufte Mengen verbucht.

Sind jedoch bei der physischen Auslagerung eines Erzeugnisses die Voraussetzungen für die Anwendung von Anhang VI Buchstabe b erfüllt, so muss vor der Auslagerung der Ware die Kommission dazu konsultiert werden.

(7)  Weist ein Konto einen Habensaldo auf, so wird dieser Betrag von den Ausgaben des laufenden Rechnungsjahres abgezogen.

(8)  Ändern sich nach dem ersten Tag eines Monats die Pauschbeträge, die Zahlungsfristen, die Zinssätze oder andere Berechnungsfaktoren, so gelten die neuen Faktoren für die Sachmaßnahmen ab dem darauf folgenden Monat.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

BERECHNUNG DER ZINSSÄTZE FÜR DIE ERSTATTUNG DER FINANZIERUNGSKOSTEN

(Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a)

I.   GELTENDE ZINSSÄTZE

1. Für die Berechnung der Finanzierungskosten zu Lasten des EGFL für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Mittel für den Ankauf von Erzeugnissen setzt die Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu Beginn eines jeden Rechnungsjahres einen einheitlichen Zinssatz für die Union fest. Dieser einheitliche Zinssatz entspricht dem Durchschnitt der EURIBOR-Zinssätze mit einer Laufzeit von drei bzw. zwölf Monaten, die in einem von der Kommission festzusetzenden sechsmonatigen Referenzzeitraum festgestellt wurden und durch ein Drittel bzw. zwei Drittel gewichtet werden.

2. Im Hinblick auf die Festsetzung der für ein Rechnungsjahr geltenden Zinssätze teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Anfrage den von ihnen während des Referenzzeitraums gemäß Nummer 1 getragenen Durchschnittssatz der Zinskosten innerhalb der in dieser Anfrage genannten Frist mit. Die Mitteilung erfolgt unter Verwendung des Formblatts, das die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

Erfolgt keine Mitteilung durch den Mitgliedstaat anhand des Formblatts und innerhalb der Frist gemäß Unterabsatz 1, so wird davon ausgegangen, dass der Zinssatz zulasten dieses Mitgliedstaats 0 % ist.

Erklärt ein Mitgliedstaat, dass er keinerlei Zinskosten zu tragen hatte, weil er während des Referenzzeitraums über keine öffentlich gelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse verfügte, so setzt die Kommission diesen Zinssatz auf der Grundlage des Durchschnitts der während des Referenzzeitraums gemäß Absatz 1 der vorliegenden Nummer geltenden Referenzzinssätze, erhöht um einen Prozentpunkt, fest. Diese Referenzzinssätze sind

a) für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist: der Euro Interbank Offered Rate (EURIBOR) für drei Monate,

b) für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist: der in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltende Interbank Borrowing Offered Rate (IBOR) für 3 Monate.

Sind die Referenzzinssätze oder die EURIBOR-Zinssätze ►C1  gemäß Nummer 1 ◄ für den gesamten Referenzzeitraum nicht vollständig verfügbar, so werden die in diesem Zeitraum verfügbaren Sätze angewendet.

3. Für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten wird der ►C1  gemäß Nummer 2 ◄ bestimmte Zinssatz mit dem ►C1  gemäß Nummer 1 ◄ festgesetzten einheitlichen Zinssatz verglichen. Für jeden Mitgliedstaat ist der jeweils niedrigere dieser beiden Zinssätze anzuwenden..

Die Zinssätze, die für jedes Rechnungsjahr in der gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Durchführungsverordnung der Kommission festgesetzt werden, werden auf eine Dezimalstelle gerundet.

II.   BERECHNUNG DER FINANZIERUNGSKOSTEN

1. Die Berechnung der Finanzierungskosten ist entsprechend den Perioden der Gültigkeit der von der Kommission gemäß Teil I festgesetzten Zinssätze zu unterteilen.

2. Die Finanzierungskosten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a werden berechnet, indem der für den betreffenden Mitgliedstaat geltende Zinssatz auf den Durchschnittswert je Tonne Interventionserzeugnis angewendet und das Produkt mit dem durchschnittlichen Lagerbestand des Rechnungsjahres multipliziert wird.

Der Durchschnittswert je Tonne Erzeugnis wird berechnet, indem die Summe der Werte der am ersten Tag des Rechnungsjahres gelagerten Erzeugnisse und der Werte der im Laufe des Rechnungsjahres angekauften Erzeugnisse durch die Summe der Mengen der am ersten Tag des Rechnungsjahres gelagerten Erzeugnisse und der im Laufe des Rechnungsjahres angekauften Erzeugnisse dividiert wird.

Der durchschnittliche Lagerbestand des Rechnungsjahres wird berechnet, indem die Summe der Bestände je Monatsbeginn und die Summe der Bestände je Monatsende addiert werden und die sich daraus ergebende Summe durch eine Zahl geteilt wird, die doppelt so hoch ist wie die Zahl der Monate des Rechnungsjahres.

3. Wird für Erzeugnisse ein Wertberichtigungskoeffizient gemäß Anhang V Nummer 1 festgesetzt, so wird der Wert der während des Rechnungsjahres angekauften Erzeugnisse berechnet, indem vom Ankaufspreis der Betrag der Wertberichtigung abgezogen wird, die sich aus der Anwendung dieses Koeffizienten ergibt.

4. Wird für ein Erzeugnis eine zweite Wertberichtigung gemäß Anhang V Nummer 3 Absatz 2 bestimmt, so wird der durchschnittliche Lagerbestand jeweils bis zu dem Zeitpunkt berechnet, an dem die Wertberichtigung in Kraft tritt, die bei der Berechnung des Durchschnittswerts berücksichtigt wird.

5. Ist in der Regelung über die gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehen, dass die Bezahlung des von der Zahlstelle angekauften Erzeugnisses erst nach Ablauf einer Frist von mindestens einem Monat nach der Übernahme erfolgen kann, so wird der berechnete durchschnittliche Lagerbestand um eine Menge verringert, die sich aus folgender Formel ergibt:

image

Dabei sind:

Q

=

die im Laufe des Rechnungsjahres gekauften Mengen,

N

=

Anzahl der Monate der Mindestfrist für die Bezahlung.

Für diese Berechnung gilt die in der Regelung genannte Mindestfrist als Zahlungsfrist, wobei ein Monat aus 30 Tagen besteht. Jeder 15 Tage überschreitende Teil eines Monats gilt als ein ganzer Monat; jeder Teil eines Monats, der 15 Tage oder weniger umfasst, bleibt bei dieser Berechnung unberücksichtigt.

Führt die in Absatz 1 genannte Verringerung bei der Berechnung des durchschnittlichen Lagerbestands zum Ende des Rechnungsjahres zu einem negativen Ergebnis, so wird der Negativsaldo auf den für das folgende Rechnungsjahr berechneten durchschnittlichen Lagerbestand angerechnet.

III.   SONDERBESTIMMUNGEN UNTER DER ZUSTÄNDIGKEIT DER ZAHLSTELLEN

1. Ist für den Verkauf des Erzeugnisses durch die Zahlstelle in der Regelung über die gemeinsame Marktorganisation oder in den Verkaufsausschreibungen eine Frist für die Auslagerung des Erzeugnisses durch den Käufer nach der Bezahlung vorgesehen, und ist diese Frist länger als 30 Tage, so werden die gemäß Teil II berechneten Finanzierungskosten von den Zahlstellen in den Konten um einen Betrag verringert, der sich aus folgender Formel ergibt:

image

Dabei sind:

V

=

der vom Käufer gezahlte Betrag,

J

=

die Zahl der Tage zwischen dem Eingang der Zahlung und der Auslagerung des Erzeugnisses, abzüglich 30 Tage,

i

=

der für das Rechnungsjahr geltende Zinssatz.

2. Ist bei den Verkäufen landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Zahlstellen in Anwendung spezifischer Unionsverordnungen die tatsächliche Frist zwischen der Auslagerung und der Bezahlung durch den Käufer länger als 30 Tage, so werden die gemäß Teil II berechneten Finanzierungskosten von den Zahlstellen in den Konten um einen Betrag erhöht, der sich aus folgender Formel ergibt:

image

Dabei sind:

M

=

der vom Käufer zu zahlende Betrag,

D

=

die Zahl der Tage zwischen der Auslagerung des Erzeugnisses und dem Eingang der Zahlung, abzüglich 30 Tage,

i

=

der für das Rechnungsjahr geltende Zinssatz.

3. Am Ende eines jeden Rechnungsjahres sind die Finanzierungskosten gemäß den Absätzen 1 und 2 für die bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigenden Tage für jenes Agrar-Haushaltsjahr zu verbuchen, während der Rest zu Lasten des neuen Rechnungsjahres verbucht wird.




ANHANG II

DURCH DIE PAUSCHBETRÄGE ABGEDECKTE SACHMASSNAHMEN

(Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b)

Getreide- und Reissektor

I.   ÜBERNAHME UND EINLAGERUNG

a) Nach der Anfuhr — Beförderung des Getreides vom Transportmittel zur Lagerzelle (Silo oder Lagerkammer) — Erste Umlagerung;

b) Wiegen;

c) Probenahme/Analyse/Qualitätsfeststellung.

II.   LAGERHALTUNG

a) Vertraglich festgelegte Lagerraummiete;

b) Versicherungskosten (sofern nicht unter Buchstabe a berücksichtigt);

c) Kosten von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen zur Sicherung der ursprünglichen Qualität des Erzeugnisses im Lagerhaus (sofern nicht unter Buchstabe a berücksichtigt);

d) jährliche Bestandsaufnahme (sofern nicht unter Buchstabe a berücksichtigt);

e) gegebenenfalls Belüftung (sofern nicht unter Buchstabe a berücksichtigt).

III.   AUSLAGERUNG

a) Wiegen des Getreides;

b) Probenahme/Analyse (falls zu Lasten der Interventionsstelle);

c) Auslagerung und Verladung auf erstes Beförderungsmittel.

Rindfleisch

I.   ÜBERNAHME, ENTBEINEN UND EINLAGERUNG (ENTBEINTES FLEISCH)

a) Kontrolle der Qualität des Fleisches mit Knochen;

b) Wiegen des Fleisches mit Knochen;

c) Aufbereitung;

d) vertraglich festgelegte Kosten des Entbeinens:

i) Erstkühlung;

ii) Beförderung vom Interventionslagerort zum Zerlegungsbetrieb (außer wenn der Verkäufer das Fleisch zum Zerlegungsbetrieb liefert);

iii) Entbeinen, Zuschneiden, Wiegen, Verpacken und Schockfrosten;

iv) vorläufige Lagerung der Teilstücke; Beladen, Beförderung und Übernahme im Kühlhaus des Interventionslagerortes;

v) Kosten des Verpackungsmaterials: Polyethylen-Säcke, Kartons, Stockinetten;

vi) Wert der Knochen, Fettstücke und anderer Abschnitte, die in den Zerlegungsbetrieben zurückgelassen werden (von den Kosten abzuziehende Einnahmen).

II.   LAGERHALTUNG

a) Vertraglich festgelegte Lagerraummiete;

b) Versicherungskosten (sofern nicht unter Buchstabe a berücksichtigt);

c) Temperaturkontrolle (sofern nicht unter Buchstabe a berücksichtigt);

d) jährliche Bestandsaufnahme (sofern nicht unter Buchstabe a berücksichtigt).

III.   AUSLAGERUNG

a) Wiegen;

b) Qualitätskontrolle (falls zu Lasten der Interventionsstelle);

c) Beförderung des Rindfleisches vom Kühllager bis zur Rampe des Lagerhauses.

Butter

I.   ÜBERNAHME UND EINLAGERUNG

a) Nach der Anfuhr — Beförderung der Butter vom Transportmittel zur Lagerzelle;

b) Wiegen und Identifizieren der Packstücke;

c) Probenahme/Qualitätskontrolle;

d) Kühlhauseinlagerung und Einfrieren;

e) zweite Probenahme/Qualitätskontrolle nach Ablauf der Probelagerzeit.

II.   LAGERHALTUNG

a) Vertraglich festgelegte Lagerraummiete;

b) Versicherungskosten (sofern nicht unter Buchstabe a berücksichtigt);

c) Temperaturkontrolle (sofern nicht unter Buchstabe a berücksichtigt);

d) jährliche Bestandsaufnahme (sofern nicht unter Buchstabe a berücksichtigt).

III.   AUSLAGERUNG

a) Wiegen und Identifizieren der Packstücke;

b) Beförderung der Butter vom Kühlhaus zur Laderampe, sofern es sich bei dem Transportmittel um einen Container handelt, bzw. zur Laderampe einschließlich Verladung, sofern es sich bei dem Transportmittel um einen Lastwagen oder einen Eisenbahnwaggon handelt.

IV.   BESONDERE ETIKETTIERUNG ODER KENNZEICHNUNG

Sofern nach EU-Rechtsvorschriften, die für den Absatz der Erzeugnisse erlassen wurden, verbindlich.

Magermilchpulver

I.   ÜBERNAHME UND EINLAGERUNG

a) Nach der Anfuhr — Beförderung des Magermilchpulvers vom Transportmittel zum Lagerraum;

b) Wiegen;

c) Probenahme/Qualitätskontrolle;

d) Kontrolle der Kennzeichnung und der Verpackung.

II.   LAGERHALTUNG

a) Vertraglich festgelegte Lagerraummiete;

b) Versicherungskosten (sofern nicht unter Buchstabe a berücksichtigt);

c) Temperaturkontrolle (sofern nicht unter Buchstabe a berücksichtigt);

d) jährliche Bestandsaufnahme (sofern nicht unter Buchstabe a berücksichtigt).

III.   AUSLAGERUNG

a) Wiegen;

b) Probenahme/Warenkontrolle (falls zu Lasten der Interventionsstelle);

c) Beförderung des Magermilchpulvers zur Laderampe und Verladen (ohne Befestigung der Ware) auf das Transportmittel, sofern es sich um einen Lastwagen oder einen Eisenbahnwaggon handelt. Beförderung des Magermilchpulvers zur Laderampe, sofern es sich um ein anderes Transportmittel, insbesondere Container, handelt.

IV.   BESONDERE ETIKETTIERUNG ODER KENNZEICHNUNG

Sofern nach Rechtsvorschriften der Union, die für den Absatz der Erzeugnisse erlassen wurden, verbindlich.




ANHANG III

PAUSCHBETRÄGE FÜR DIE UNION

(Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b)

I.   ANZUWENDENDE PAUSCHBETRÄGE

1. Die für die Union einheitlichen Pauschbeträge werden je Erzeugnis auf der Grundlage der niedrigsten wirklichen Kosten ermittelt, die während eines Referenzzeitraums, der am 1. Oktober des Jahres n beginnt und am 30. April des folgenden Jahres endet, festgestellt wurden.

2. „Festgestellte Kosten“ sind die Kosten, die für die während des Referenzzeitraums durchgeführten Sachmaßnahmen gemäß Anhang II anfallen; sie werden entweder auf der Grundlage von Einzelrechnungen für diese Maßnahmen oder eines Vertrags ermittelt. Wenn für ein gegebenes Erzeugnis während des Referenzzeitraums Lagerbestände vorhanden sind, aber keine Ein- oder Auslagerung stattgefunden hat, so können auch die in den Lagerhaltungsverträgen für dieses Erzeugnis aufgeführten Referenzkosten herangezogen werden.

Die Kosten für die Übernahme und Einlagerung (I) sowie für die Auslagerung (III) sind für jede in Anhang II aufgeführte Einzelmaßnahme (a, b, c, …) je Tonne Erzeugnis zu melden. Die Kosten für die Lagerhaltung (II) sind monatlich für jede in Anhang II aufgeführte Einzelmaßnahme (a, b, c, ….) je Tonne eingelagertes Erzeugnis zu melden.

3. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am 10. Mai die während des Referenzzeitraums angefallenen Kosten gemäß Nummer 2 für die Maßnahmen gemäß Anhang II. Die Pauschbeträge gemäß Nummer 1 werden in Euro auf der Grundlage des gewichteten Mittels dieser Kosten festgesetzt, die im Referenzzeitraum in mindestens vier Mitgliedstaaten festgestellt werden, welche die niedrigsten Kosten für eine gegebene Sachmaßnahme aufweisen, sofern die dort gelagerten Mengen mindestens 33 % der durchschnittlichen Gesamtlagermenge des betreffenden Erzeugnisses während des Referenzzeitraums ausmachen. Ist dies nicht der Fall, so werden die Kosten weiterer Mitgliedstaaten in die Gewichtung einbezogen, bis der Satz von 33 % der Mengen erreicht ist.

4. Wird die öffentliche Lagerhaltung für ein gegebenes Erzeugnis von weniger als vier Mitgliedstaaten durchgeführt, so werden die Pauschbeträge für dieses Erzeugnis anhand der festgestellten Kosten in den betreffenden Mitgliedstaaten ermittelt. Der endgültige Pauschbetrag für das betreffende Erzeugnis darf gegenüber dem für das Vorjahr festgesetzten Betrag um höchstens 2 % abweichen.

5. Betragen für ein eingelagertes Erzeugnis die von einem Mitgliedstaat gemeldeten Kosten, die in die Berechnung gemäß den Nummern 3 und 4 einbezogen werden, mehr als das Doppelte des arithmetischen Mittels der von den übrigen Mitgliedstaaten für diese Berechnung gemeldeten Kosten, so werden diese Kosten auf das Niveau dieses Durchschnitts herabgesetzt.

6. Die in die Berechnung gemäß den Nummern 3 und 4 einbezogenen Kosten werden mit den Mengen gewichtet, die in den für die Berechnung berücksichtigten Mitgliedstaaten gelagert sind.

7. Für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, werden die gemeldeten Kosten unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Kurses ihrer Landeswährung während des Referenzzeitraums gemäß Nummer 1 in Euro umgerechnet.

II.   SONDERBESTIMMUNGEN

1. Die Pauschbeträge für die Auslagerungskosten können um einen von der Kommission zu berechnenden Betrag gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erhöht werden, sofern der Mitgliedstaat erklärt, für das gesamte Rechnungsjahr und die gesamte Bestandsmenge des betreffenden Erzeugnisses auf die Anwendung der entsprechenden Toleranzgrenzen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 zu verzichten und die Menge zu garantieren.

Diese Erklärung ist an die Kommission zu richten und muss ihr vor Erhalt der ersten monatlichen Ausgabenmeldung des betreffenden Rechnungsjahres zukommen. Wenn das betreffende Erzeugnis zu Beginn des Rechnungsjahres noch nicht eingelagert ist, muss die Erklärung spätestens in dem Monat, der auf die erste Einlagerung dieses Erzeugnisses folgt, erfolgen.

Die Erhöhung gemäß Unterabsatz 1 wird berechnet, indem der Referenzschwellenwert des betreffenden Erzeugnisses gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit der für dieses Erzeugnis in Anhang IV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 festgesetzten Toleranzgrenze multipliziert wird.

2. Für alle eingelagerten Erzeugnisse außer Rindfleisch werden die Pauschbeträge für die Ein- und Auslagerungskosten anhand der folgenden Koeffizienten verringert, wenn die betreffenden Mengen nicht bewegt wurden.



Erzeugnis

Einlagerung

Auslagerung

Getreide

36,50 %

22,80 %

Reis

17,50 %

20,30 %

Butter

25,90 %

22,20 %

Magermilchpulver

21,00 %

35,10 %

3. Die Kommission kann die zuvor für ein gegebenes Erzeugnis festgelegten Pauschbeträge übernehmen, wenn für das betreffende Erzeugnis im laufenden Rechnungsjahr keine öffentliche Lagerhaltung stattgefunden hat oder stattfinden wird.




ANHANG IV

FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE IN BEZUG AUF DIE AUSGABEN UND EINNAHMEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE SPEZIFISCHE FAKTOREN

(Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c)

Für die Anwendung der Bestimmungen von Anhang VI und Anhang VII Nummer 2 Buchstaben a und c ist für das entbeinte Rindfleisch als Grundpreis der Referenzschwellenwert gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nach Anwendung eines Koeffizienten von 1,47 zugrunde zu legen.




ANHANG V

WERTBERICHTIGUNG DER LAGERBESTÄNDE

(Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e)

1. Liegen bei einem bestimmten Erzeugnis die Preiserwartungen für den Verkauf der Interventionsbestände aus öffentlicher Lagerhaltung unter seinem Ankaufspreis, so wird zum Zeitpunkt des Ankaufs ein Wertberichtigungskoeffizient („Koeffizient k“) angewendet. Der Koeffizient wird für jedes Erzeugnis zu Beginn des Rechnungsjahres gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzt.

2. Der Prozentsatz der Wertberichtigung entspricht höchstens dem Unterschied zwischen dem Ankaufspreis und dem voraussichtlichen Absatzpreis des betreffenden Erzeugnisses.

3. Die Kommission kann die Wertberichtigung zum Zeitpunkt des Ankaufs auf einen Teil des gemäß Nummer 2 berechneten Prozentsatzes beschränken. Dieser Teil darf nicht weniger als 70 % der gemäß Nummer 1 festgelegten Wertberichtigung betragen.

In diesem Fall nimmt die Kommission zum Ende des Rechnungsjahres nach dem in Nummer 5 genannten Verfahren eine zweite Wertberichtigung vor.

4. Bei der Wertberichtigung nach Nummer 3 Absatz 2 legt die Kommission vor Beginn des folgenden Rechnungsjahres für die einzelnen Erzeugnisse und Mitgliedstaaten Globalbeträge für die Wertberichtigung fest.

Zu diesem Zweck wird je Erzeugnis und Mitgliedstaat der voraussichtliche Absatzpreis der eingelagerten Erzeugnisse mit dem geschätzten Wert des Übertrags verglichen. Aus der Differenz zwischen dem geschätzten Übertragswert und dem voraussichtlichen Absatzpreis, multipliziert mit den geschätzten Lagerbeständen am Ende des Rechnungsjahres, ergeben sich die Globalbeträge der Wertberichtigung je Erzeugnis und Mitgliedstaat.

5. Die Schätzung der öffentlichen Lagerbestände und der Übertragswerte je Erzeugnis und Mitgliedstaat stützt sich auf eine Mitteilung der Mitgliedstaaten, die der Kommission bis spätestens 7. September des Jahres n+1 für die am 30. September desselben Jahres eingelagerten Erzeugnisse zu übermitteln ist und folgende Angaben enthält:

 die in der Zeit vom 1. Oktober eines Jahres n bis zum 31. August des Jahres n+1 angekauften Mengen;

 die am 31. August des Jahres n+1 eingelagerten Mengen;

 den Wert in Euro der am 31. August des Jahres n+1 eingelagerten Mengen;

 die voraussichtlich am 30. September des Jahres n+1 gelagerten Mengen;

 die Schätzungen der zwischen dem 1. und 30. September des Jahres n+1 angekauften Mengen;

 den Schätzwert in Euro der zwischen dem 1. und 30. September des Jahres n+1 getätigten Ankäufe.

6. Zur Berechnung der Wertberichtigung am Ende eines Rechnungsjahres werden die Werte in Landeswährung, die von den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, gemeldet wurden, anhand der zum Zeitpunkt der Berechnung der Globalbeträge der Wertberichtigung für das betreffende Rechnungsjahr geltenden Wechselkurse in Euro umgerechnet.

7. Die Kommission teilt jedem betreffenden Mitgliedstaat die Globalbeträge der Wertberichtigung für die einzelnen Erzeugnisse mit, damit sie diese in ihre letzte monatliche Ausgabenmeldung an den EGFL für das betreffende Rechnungsjahr einbeziehen können.




ANHANG VI

BEWERTUNG DER FEHLMENGEN

(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a)

Unbeschadet der besonderen Bestimmungen in Anhang IV wird der Wert der Fehlmengen wie folgt berechnet:

a) Bei Fehlmengen, die über die für Lagerung und Verarbeitung festgesetzten Toleranzgrenzen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 hinausgehen, oder Fehlmengen aufgrund von Diebstahl oder eines sonstigen Verlustes, dessen Ursachen sich ermitteln lassen, wird der Wert so berechnet, dass diese Mengen mit dem Referenzschwellenwert gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der für die Standardqualität des jeweiligen Erzeugnisses am ersten Tag des Rechnungsjahres der Überschreitung der Toleranzgrenzen oder der Feststellung der Fehlmengen gilt, zuzüglich 5 % multipliziert werden.

b) Beläuft sich jedoch am Tag der Verlustfeststellung der durchschnittliche Marktpreis für die Standardqualität in dem Mitgliedstaat, in dem die Lagerung erfolgt, auf über 105 % des Grundreferenzschwellenwertes gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, so müssen die Vertragspartner den Interventionsstellen den durch den Mitgliedstaat festgestellten und um 5 % erhöhten Marktpreis erstatten.

Der durchschnittliche Marktpreis basiert auf den regelmäßig erstatteten Mitteilungen des Mitgliedstaats an die Kommission.

Der Unterschied zwischen den eingenommenen Beträgen, die sich in Anwendung des Marktpreises ergeben, und den in Anwendung des Referenzschwellenwertes gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu verbuchenden Beträgen wird dem EGFL zum Ende des Rechnungsjahres zusätzlich zu den anderen Anweisungen gutgeschrieben.

c) Werden nach einem Transfer oder der Beförderung der Erzeugnisse von einem Interventionslagerort oder einem von der Zahlstelle bezeichneten Lagerort zu einem anderen Ort Fehlmengen festgestellt und ist in den Unionsvorschriften kein spezifischer Wert festgesetzt, so wird der Wert dieser Fehlmengen gemäß Buchstabe a bestimmt.




ANHANG VII

BEWERTUNG DER QUALITÄTSGEMINDERTEN ODER ZERSTÖRTEN ERZEUGNISSE

(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b)

1. Vorbehaltlich anderslautender besonderer Vorschriften der Union gilt ein Erzeugnis als in der Qualität gemindert, wenn es nicht mehr den beim Ankauf geltenden Qualitätsanforderungen entspricht.

2. Der Wert der qualitätsgeminderten oder zerstörten Erzeugnismengen berechnet sich wie folgt je nach der Art der Ursache:

a) Bei Schadensfällen wird unbeschadet der besonderen Bestimmungen in Anhang IV der Wert der betreffenden Erzeugnismengen berechnet, indem diese Mengen mit dem am ersten Tag des Rechnungsjahres für die Standardqualität geltenden Grundreferenzschwellenwert gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abzüglich 5 % multipliziert werden.

b) Bei Naturkatastrophen wird der Wert der betreffenden Mengen in einem besonderen Durchführungsrechtsakt der Kommission bestimmt, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 erlassen wird.

c) Bei schlechten Konservierungsbedingungen, insbesondere unpassenden Lagermethoden, wird der Wert der Erzeugnisse gemäß Anhang VI Buchstaben a und b verbucht.

d) Bei zu langer Lagerdauer wird der Buchwert des Erzeugnisses beim Verkauf des Erzeugnisses in einem gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 zu erlassenden Durchführungsrechtsakt der Kommission auf der Grundlage des Verkaufspreises bestimmt.

Die Entscheidung über den Verkauf erfolgt entsprechend den für das betreffende Erzeugnis geltenden Agrarvorschriften. Einnahmen aus dem Verkauf werden unter dem Monat der Auslagerung des Erzeugnisses verbucht.




ANHANG VIII

VERBUCHUNGSREGELN FÜR EINGELAGERTE MENGEN, DEREN ÜBERNAHME ABGELEHNT WURDE

(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c)

1. Vorbehaltlich anderslautender besonderer Vorschriften der Union werden die bereits verbuchten Einlagerungs-, Auslagerungs-, Lager- und Finanzierungskosten jeder abgelehnten Menge wie folgt abgezogen und in den Konten getrennt ausgewiesen:

a) Die abzuziehenden Einlagerungs- und Auslagerungskosten werden berechnet, indem die abgelehnten Mengen mit den entsprechenden Pauschbeträgen, die im Monat der Auslagerung gültig sind, multipliziert werden.

b) Die abzuziehenden Lagerkosten werden berechnet, indem die abgelehnten Mengen mit der Anzahl der Monate zwischen Ein- und Auslagerung und mit dem im Monat der Auslagerung gültigen Pauschbetrag multipliziert werden.

c) Die abzuziehenden Finanzierungskosten werden berechnet, indem die abgelehnten Mengen mit der Anzahl der Monate zwischen Ein- und Auslagerung, verringert um die Anzahl der Monate der bei der Einlagerung geltenden Zahlungsfrist, mit einem Zwölftel des im Monat der Auslagerung gültigen Finanzierungssatzes und mit dem zu Beginn des Rechnungsjahres bzw., soweit es keinen Übertragungspreis gibt, mit dem im ersten Monat der Meldung geltenden durchschnittlichen Übertragungsbuchwert multipliziert werden.

2. Die in Nummer 1 genannten Kosten sind unter den Sachmaßnahmen für den Auslagerungsmonat zu verbuchen.



( 1 ) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35).

( 3 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Mittelverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (siehe Seite 18 dieses Amtsblatts).

( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).