2014R0692 — DE — 31.07.2014 — 001.001
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VERORDNUNG (EU) Nr. 692/2014 DES RATES vom 23. Juni 2014 (ABl. L 183, 24.6.2014, p.9) |
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L 226 |
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30.7.2014 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) Nr. 692/2014 DES RATES
vom 23. Juni 2014
über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2014/386/GASP des Rates über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion ( 1 ),
gestützt auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 20. und 21. März 2014 die Eingliederung der Autonomen Republik Krim (im Folgenden „Krim“) und der Stadt Sewastopol (im Folgenden „Sewastopol“) in die Russische Föderation durch Annexion scharf verurteilt und betont, dass er die Annexion nicht anerkennen wird. Der Europäische Rat hat die Kommission ersucht, die rechtlichen Folgen dieser Annexion zu prüfen und Wirtschafts-, Handels- und Finanzbeschränkungen gegenüber der Krim vorzuschlagen, die sich rasch umsetzen lassen. |
(2) |
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat in ihrer Resolution vom 27. März 2014 ihr Bekenntnis zur Souveränität, politischen Unabhängigkeit, Einheit und territorialen Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen bekräftigt, unterstrichen, dass das am 16. März auf der Krim abgehaltene Referendum keine Gültigkeit besitzt, und alle Staaten aufgefordert, keine Änderung des Status der Krim und Sewastopols anzuerkennen. |
(3) |
Der Rat erließ am 23. Juni 2014 den Beschluss 2014/386/GASP über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol und über die direkte oder indirekte Finanzierung oder finanzielle Unterstützung sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr solcher Waren als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion. Um die Auswirkungen dieser restriktiven Maßnahmen auf die Wirtschaftsbeteiligten so gering wie möglich zu halten, sollten Ausnahmen und Übergangszeiten für den Handel mit Waren und damit verbundenen Dienstleistungen eingeräumt werden, für die Transaktionen aufgrund eines Handels- oder akzessorischen Vertrags erforderlich sind; dabei gilt ein Meldeverfahren. |
(4) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; daher bedarf es für ihre Umsetzung — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten — Rechtsvorschriften auf Ebene der Union. |
(5) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Anspruch“ jede vor oder nach dem 25. Juni 2014 erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere
i) Forderungen auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
ii) Forderungen auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form,
iii) Forderungen nach Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
iv) Gegenforderungen,
v) Forderungen auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;
b) „Vertrag oder Transaktion“ jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch Obligationen, Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;
c) „Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol“ Waren, die unter sinngemäßer Anwendung der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 2 ) vollständig in der Krim und in Sewastopol gewonnen oder hergestellt oder dort der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden;
d) „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;
e) „zuständige Behörden“ die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
f) „Vermittlungsdienste“ bezeichnet
i) die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder
ii) den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;
g) „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; sie kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; technische Hilfe schließt auch Hilfe in verbaler Form ein.
Artikel 2
Verboten sind
a) die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Europäische Union;
b) die direkte oder indirekte Finanzierung oder finanzielle Unterstützung sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr der unter Buchstabe a genannten Waren.
Artikel 2a
(1) Folgendes ist verboten:
a) die Gewährung von Darlehen oder Krediten, spezifisch in Bezug auf die Errichtung, den Erwerb oder die Entwicklung von Infrastruktur in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, oder Energie auf der Krim oder in Sewastopol;
b) der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung, einschließlich des vollständigen Erwerbs und des Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter, an auf der Krim oder in Sewastopol niedergelassenen Unternehmen, die im Bereich der Errichtung, des Erwerbs oder der Entwicklung von Infrastruktur in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, oder Energie auf der Krim oder in Sewastopol tätig sind;
c) die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen in Bezug auf die Errichtung, den Erwerb oder die Entwicklung von Infrastruktur in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, oder Energie auf der Krim oder in Sewastopol.
(2) Folgendes ist verboten:
a) die Gewährung von Darlehen oder Krediten spezifisch in Bezug auf die Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen auf der Krim oder in Sewastopol;
b) der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung, einschließlich des vollständigen Erwerbs und des Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter, an auf der Krim oder in Sewastopol niedergelassenen Unternehmen, die im Bereich der Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen auf der Krim oder in Sewastopol tätig sind;
c) die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen in Bezug auf die Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen auf der Krim oder in Sewastopol.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikel 2b bezeichnet der Ausdruck
a) „Mineralressourcen“ die in Anhang II aufgeführten Mineralressourcen;
b) „Nutzung“ die Exploration, Prospektion, Gewinnung, Raffination und Bewirtschaftung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen und die Erbringung damit verbundener geologischer Dienstleistungen, wobei die Instandhaltung, zur Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur, hiervon ausgenommen ist;
c) „Raffination“ die Verarbeitung, Aufbereitung und Vorbereitung für den Verkauf.
Artikel 2b
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Artikel 2a genannten Investitionen zu erbringen.
Artikel 2c
(1) Es ist verboten, die in Anhang III aufgeführten wesentlichen Ausrüstungen und Technologien unmittelbar oder mittelbar an eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation auf der Krim oder in Sewastopol oder für den Gebrauch auf der Krim oder in Sewastopol zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Anhang III enthält eine Liste wesentlicher Ausrüstungen und Technologien in Bezug auf die Errichtung, den Erwerb oder die Entwicklung von Infrastruktur in den folgenden Sektoren:
a) Verkehr;
b) Telekommunikation;
c) Energie;
d) die Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralreserven auf der Krim und in Sewastopol.
(3) Es ist verboten,
a) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten wesentlichen Ausrüstungen und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Nutzung der in Anhang III aufgeführten Elemente an eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation auf der Krim oder in Sewastopol oder für den Gebrauch auf der Krim oder in Sewastopol zu erbringen; und
b) unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten wesentlichen Ausrüstungen und Technologien einer natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation auf der Krim oder in Sewastopol oder für den Gebrauch auf der Krim oder in Sewastopol bereitzustellen.
(4) Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
(5) Die Verbote der Absätze 1 und 3 gelten nicht für die Ausführung — bis zum 28. Oktober 2014 — von Transaktionen aufgrund eines vor dem 30. Juli 2014 geschlossenen Handelsvertrags über in Anhang III aufgeführte wesentliche Ausrüstungen oder Technologien oder aufgrund von Nebenverträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind, sofern die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die eine solche Transaktion vornehmen oder Hilfe zu einer solchen Transaktion leisten will, die Transaktion bzw. Hilfe mindestens 10 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet hat.
Artikel 2d
Die Artikel 2a und 2b gelten nicht für die Gewährung von Darlehen oder Krediten, für die Ausweitung einer Beteiligung oder für die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) die Transaktion ist aufgrund einer Vereinbarung oder eines Vertrags erforderlich, die bzw. der vor dem 30. Juli 2014 geschlossen wurde, und
b) die zuständige Behörde ist über die Vereinbarung oder den Vertrag mindestens 10 Arbeitstage vorher unterrichtet worden.
Artikel 3
Die Verbote des Artikels 2 gelten nicht für
a) die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 25. Juni 2014 abgeschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 26. September 2014, vorausgesetzt, die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 10 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.
b) Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung vorgelegt wurden, für die die Erfüllung der Bedingungen, welche die Ursprungseigenschaft verleihen, geprüft worden und für die ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörde der Ukraine im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 ( 3 ) oder mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine ausgestellt worden ist.
Artikel 4
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote in Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.
Artikel 5
Natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.
Artikel 6
(1) Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden Personen, Einrichtungen oder Organisationen geltend gemacht werden:
a) den benannten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen,
b) natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder in deren Namen handeln,
c) natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die laut einer schiedsrichterlichen, gerichtlichen oder Verwaltungsentscheidung gegen die Verbote nach dieser Verordnung verstoßen haben,
d) natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, wenn die Forderung Waren betrifft, deren Einfuhr nach Artikel 2 verboten ist.
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.
Artikel 7
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere in Bezug auf Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
Artikel 8
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen nach Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen.
Artikel 9
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites im Anhang an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer im Anhang aufgeführten Websites.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten dieser Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.
(3) Soweit diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die im Anhang angegeben sind.
Artikel 10
Diese Verordnung gilt
a) im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
c) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
d) für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
e) für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
Artikel 11
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
BELGIEN
http://www.diplomatie.be/eusanctions
BULGARIEN
http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html
TSCHECHISCHE REPUBLIK
http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce
DÄNEMARK
http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html
ESTLAND
http://www.vm.ee/est/kat_622/
IRLAND
http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
http://www.exteriores.gob.es/Portal/es/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Documents/ ORGANISMOS%20COMPETENTES%20SANCIONES%20INTERNACIONALES.pdf
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
http://www.mvep.hr/sankcije
ITALIEN
http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/sanctions
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
http://www.mae.lu/sanctions
UNGARN
http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/
ΜΑLTA
http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp
NIEDERLANDE
www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=
POLEN
http://www.msz.gov.pl
PORTUGAL
http://www.portugal.gov.pt/pt/os-ministerios/ministerio-dos-negocios-estrangeiros/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/ medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ ukrepi/
SLOWAKEI
http://www.mzv.sk/sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktioner
VEREINIGTES KÖNIGREICH
https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission
Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)
Büro EEAS 02/309
1049 Bruxelles/Brussel
Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu
ANHANG II
Mineralressourcen im Sinne des Artikels 2a
KN-Code |
Warenbezeichnung |
2501 00 10 |
Meerwasser und Salinen-Mutterlauge |
2501 00 31 |
Salz zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Na und Cl) zum Herstellen anderer Erzeugnisse |
2501 00 51 |
Salz, vergällt oder zu anderen industriellen Zwecken (einschließlich Raffinage), ausgenommen das Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln oder Futtermitteln |
2501 00 99 |
Salz und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien) (ausgenommen Speisesalz, Salz zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Na und Cl), vergälltes Salz und Salz zu anderen industriellen Zwecken) |
2502 00 00 |
Schwefelkies, nicht geröstet |
2503 00 |
Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel |
2504 |
Natürlicher Grafit |
2505 |
Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande des Kapitels 26 |
2506 |
Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
2507 00 |
Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt |
2508 |
Anderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 6806), Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen |
2509 00 00 |
Kreide |
2510 |
Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und natürliche Phosphatkreiden |
2511 |
Natürliches Bariumsulfat (Baryt); Natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position 2816 |
2512 00 00 |
Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z, B, Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger |
2513 |
Bimsstein; Schmirgel; Natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel, auch wärmebehandelt |
2514 00 00 |
Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
2515 |
Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
2516 |
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
2517 |
Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege– und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt Teermakadam Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt |
2518 |
Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Dolomitstampfmasse |
2519 00 00 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein |
2520 |
Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern |
2521 00 00 |
Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art |
2522 |
Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825 |
2523 |
Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt |
2524 |
Asbest |
2525 |
Glimmer, auch in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten (Schuppen); Glimmerabfall |
2526 |
Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum |
2528 00 00 |
Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch calciniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von nicht mehr als 85 GHT in der Trockenmasse |
2529 |
Feldspat; Leuzit; Nephelin und Nephelinsyenit; Flussspat |
2530 |
Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
2601 |
Eisenerze und ihre Konzentrate, einschließlich Schwefelkiesabbrände |
2602 00 00 |
Manganerze und ihre Konzentrate, einschließlich eisenhaltige Manganerze und ihre Konzentrate, mit einem Gehalt an Mangan von 20 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse |
2603 00 00 |
Kupfererze und ihre Konzentrate |
2604 00 00 |
Nickelerze und ihre Konzentrate |
2605 00 00 |
Cobalterze und ihre Konzentrate |
2606 00 00 |
Aluminiumerze und ihre Konzentrate |
2607 00 00 |
Bleierze und ihre Konzentrate |
2608 00 00 |
Zinkerze und ihre Konzentrate |
2609 00 00 |
Zinnerze und ihre Konzentrate |
2610 00 00 |
Chromerze und ihre Konzentrate |
2611 00 00 |
Wolframerze und ihre Konzentrate |
2612 |
Uran– oder Thoriumerze und deren Konzentrate |
2613 |
Molybdänerze und ihre Konzentrate |
2614 00 00 |
Titanerze und ihre Konzentrate |
2615 |
Niobium-, Tantal-, Vanadium– oder Zirkonerze und deren Konzentrate |
2616 |
Edelmetallerze und ihre Konzentrate |
2617 |
Andere Erze und ihre Konzentrate |
2618 00 00 |
Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen– und Stahlherstellung |
2619 00 |
Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen– und Stahlherstellung |
2620 |
Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen– und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten |
2621 |
Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen |
2701 |
Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe |
2702 |
Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett) |
2703 00 00 |
Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert |
2704 00 |
Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert Retortenkohle |
2705 00 00 |
Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
2706 00 00 |
Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere |
2707 |
Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen |
2708 |
Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren |
2709 00 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
2714 |
Naturbitumen und Naturasphalt, bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande Asphaltite und Asphaltgestein |
2715 00 00 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) |
2716 00 00 |
Elektrischer Strom |
2801 |
Fluor, Chlor, Brom und Iod |
2802 00 00 |
Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel |
2803 00 00 |
Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen) |
2804 |
Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle |
2805 |
Alkalimetalle, Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert; Quecksilber |
2806 |
Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure |
2807 00 00 |
Schwefelsäure; Oleum |
2808 00 00 |
Salpetersäure; Nitriersäuren |
2809 |
Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich |
2810 00 |
Boroxide; Borsäuren |
2811 |
Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle |
2812 |
Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle |
2813 |
Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid |
2814 |
Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung |
2815 |
Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums |
2816 |
Magnesiumhydroxid und –peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums |
2817 00 00 |
Zinkoxid; Zinkperoxid |
2818 |
Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid |
2819 |
Chromoxide und -hydroxide |
2820 |
Manganoxide |
2821 |
Eisenoxide und –hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen, berechnet als Fe2O3, von 70 GHT oder mehr |
2822 00 00 |
Cobaltoxide und –hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide |
2823 00 00 |
Titanoxide |
2824 |
Bleioxide Mennige und Orangemennige |
2825 |
Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide |
2826 |
Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze |
2827 |
Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide |
2828 |
Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite |
2829 |
Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate |
2830 |
Sulfide; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich |
2831 |
Dithionite und Sulfoxylate |
2832 |
Sulfite; Thiosulfate |
2833 |
Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate) |
2834 |
Nitrite; Nitrate |
2835 |
Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich |
2836 |
Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend |
2837 |
Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide |
2839 |
Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle |
2840 |
Borate; Peroxoborate (Perborate) |
2841 |
Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide |
2842 |
Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide |
2843 |
Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame |
2844 |
Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschließlich der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten |
2845 |
Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich |
2846 |
Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle |
2847 00 00 |
Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt |
2848 00 00 |
Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor |
2849 |
Carbide, auch chemisch nicht einheitlich |
2850 00 |
Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind |
2852 |
Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Amalgame |
2853 00 |
Andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreite flüssige Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen |
2901 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe |
2902 |
Cyclische Kohlenwasserstoffe |
2903 |
Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe |
2904 |
Sulfo-, Nitro– oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert |
2905 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro– oder Nitrosoderivate |
2906 |
Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2907 |
Phenole; Phenolalkohole |
2908 |
Halogen-, Sulfo-, Nitro– oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole |
2909 |
Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro– oder Nitrosoderivate |
2910 |
Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro– oder Nitrosoderivate |
2911 00 00 |
Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro– oder Nitrosoderivate |
2912 |
Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd |
2913 00 00 |
Halogen-, Sulfo-, Nitro– oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912 |
2914 |
Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2915 |
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2916 |
Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2917 |
Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2918 |
Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2919 |
Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2920 |
Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
2921 |
Verbindungen mit Aminofunktion |
2922 |
Amine mit Sauerstoff-Funktionen |
2923 |
Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich |
2924 |
Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion |
2925 |
Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion |
2926 |
Verbindungen mit Nitrilfunktion |
2927 00 00 |
Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen |
2928 00 |
Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins |
2929 |
Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen |
2930 |
Organische Thioverbindungen |
2931 |
Andere organisch-anorganische Verbindungen |
2932 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e) |
2933 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
2934 |
Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
2935 00 |
Sulfonamide |
7106 |
Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7107 00 00 |
Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug |
7108 |
Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7109 00 00 |
Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug |
7110 |
Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
7111 00 00 |
Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug |
7112 |
Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art |
7201 |
Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen |
7202 |
Ferrolegierungen |
7203 |
Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen |
7204 |
Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl |
7205 |
Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl |
7206 |
Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, ausgenommen Eisen der Position 7203 |
7401 00 00 |
Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) |
7402 00 00 |
Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren |
7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform |
7404 00 |
Abfälle und Schrott, aus Kupfer |
7405 00 00 |
Kupfervorlegierungen |
7406 |
Pulver und Flitter, aus Kupfer |
7501 |
Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie |
7502 |
Nickel in Rohform |
7503 00 |
Abfälle und Schrott, aus Nickel |
7504 00 00 |
Pulver und Flitter, aus Nickel |
7601 |
Aluminium in Rohform |
7602 00 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
7603 |
Pulver und Flitter, aus Aluminium |
7801 |
Blei in Rohform |
7802 00 00 |
Abfälle und Schrott, aus Blei |
ex78 04 |
Pulver und Flitter, aus Blei |
7901 |
Zink in Rohform |
7902 00 00 |
Abfälle und Schrott, aus Zink |
7903 |
Staub, Pulver und Flitter, aus Zink |
8001 |
Zinn in Rohform |
8002 00 00 |
Abfälle und Schrott, aus Zinn |
ex81 01 |
Wolfram, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen) |
ex81 02 |
Molybdän, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen) |
ex81 03 |
Tantal, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen) |
ex81 04 |
Magnesium, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen) |
ex81 05 |
Cobalt, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen) |
ex81 06 00 |
Bismut, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen) |
ex81 07 |
Cadmium, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen) |
ex81 08 |
Titan, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen) |
ex81 09 |
Zirconium, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen) |
ex81 10 |
Antimon, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen) |
ex81 11 00 |
Mangan, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen) |
ex81 12 |
Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium, Thallium, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen) |
ex81 13 00 |
Cermets, einschließlich Abfälle und Schrott (mit Ausnahme von Halbzeug und Fertigerzeugnissen) |
ANHANG III
Wesentliche Ausrüstungen und Technologien für die Errichtung, den Erwerb oder die Entwicklung der Infrastruktur auf der Krim und in Sewastopol im Sinne des Artikels 2c
KN-Code |
Warenbezeichnung |
7304 11 00 |
ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), NAHTLOS, AUS NICHT ROSTENDEM STAHL |
7304 19 10 |
ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), NAHTLOS, AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON 168,3 MM ODER WENIGER (AUSGENOMMEN WAREN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL ODER AUS GUSSEISEN) |
7304 19 30 |
ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), NAHTLOS, AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 168,3 MM BIS 406,4 MM (AUSGENOMMEN WAREN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL ODER AUS GUSSEISEN) |
7304 19 90 |
ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), NAHTLOS, AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 406,4 MM (AUSGENOMMEN WAREN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL ODER AUS GUSSEISEN) |
7304 22 00 |
BOHRGESTÄNGE, NAHTLOS, AUS NICHT ROSTENDEM STAHL, VON DER FÜR DAS BOHREN ODER FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART |
7304 23 00 |
BOHRGESTÄNGE, NAHTLOS, VON DER FÜR DAS BOHREN ODER FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART, AUS EISEN ODER STAHL (AUSGENOMMEN WAREN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL ODER AUS GUSSEISEN) |
7304 24 00 |
FUTTERROHRE UND STEIGROHRE, NAHTLOS, VON DER FÜR DAS BOHREN ODER FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART, AUS NICHT ROSTENDEM STAHL |
7304 29 10 |
FUTTERROHRE UND STEIGROHRE, VON DER FÜR DAS BOHREN ODER FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART, AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON 168,3 MM ODER WENIGER (AUSGENOMMEN WAREN AUS GUSSEISEN) |
7304 29 30 |
FUTTERROHRE UND STEIGROHRE, VON DER FÜR DAS BOHREN ODER FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART, AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 168,3 MM BIS 406,4 MM (AUSGENOMMEN WAREN AUS GUSSEISEN) |
7304 29 90 |
FUTTERROHRE UND STEIGROHRE, VON DER FÜR DAS BOHREN ODER FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART, AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 406,4 MM (AUSGENOMMEN WAREN AUS GUSSEISEN) |
7305 11 00 |
ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), MIT KREISFÖRMIGEM QUERSCHNITT UND EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 406,4 MM, AUS EISEN ODER STAHL, MIT VERDECKTEM LICHTBOGEN LÄNGSNAHTGESCHWEISST |
7305 12 00 |
ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), MIT KREISFÖRMIGEM QUERSCHNITT UND EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 406,4 MM, AUS EISEN ODER STAHL, MIT LICHTBOGEN LÄNGSNAHTGESCHWEISST (AUSGENOMMEN MIT VERDECKTEM LICHTBOGEN LÄNGSNAHTGESCHWEISSTE ERZEUGNISSE) |
7305 19 00 |
ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), MIT KREISFÖRMIGEM QUERSCHNITT UND EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 406,4 MM, AUS FLACHGEWALZTEN ERZEUGNISSEN AUS EISEN ODER STAHL (AUSGENOMMEN MIT LICHTBOGEN LÄNGSNAHTGESCHWEISSTE ERZEUGNISSE) |
7305 20 00 |
FUTTERROHRE VON DER FÜR DAS FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART (CASING), MIT KREISFÖRMIGEM QUERSCHNITT UND EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON MEHR ALS 406,4 MM, AUS FLACHGEWALZTEN ERZEUGNISSEN AUS EISEN ODER STAHL |
7306 11 |
ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), GESCHWEISST, AUS FLACHGEWALZTEN ERZEUGNISSEN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON 406,4 MM ODER WENIGER |
7306 19 |
ROHRE VON DER FÜR ÖL- ODER GASFERNLEITUNGEN VERWENDETEN ART (LINE PIPE), GESCHWEISST, AUS FLACHGEWALZTEN ERZEUGNISSEN AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON 406,4 MM ODER WENIGER (AUSGENOMMEN WAREN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL ODER AUS GUSSEISEN) |
7306 21 |
FUTTERROHRE UND STEIGROHRE VON DER FÜR DAS FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART (CASING UND TUBING), GESCHWEISST, AUS FLACHGEWALZTEN ERZEUGNISSEN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON 406,4 MM ODER WENIGER |
7306 29 |
FUTTERROHRE UND STEIGROHRE VON DER FÜR DAS FÖRDERN VON ÖL ODER GAS VERWENDETEN ART (CASING UND TUBING), GESCHWEISST, AUS FLACHGEWALZTEN ERZEUGNISSEN AUS EISEN ODER STAHL, MIT EINEM ÄUSSEREN DURCHMESSER VON 406,4 MM ODER WENIGER (AUSGENOMMEN WAREN AUS NICHT ROSTENDEM STAHL ODER AUS GUSSEISEN) |
ex73 11 00 |
BEHÄLTER AUS EISEN ODER STAHL, FÜR VERDICHTETE ODER VERFLÜSSIGTE GASE (AUSGENOMMEN SPEZIELL FÜR EINE ODER MEHRERE BEFÖRDERUNGSARTEN GEBAUTE ODER AUSGESTATTETE BEHÄLTER) |
8207 13 00 |
ERD-, GESTEINS- ODER TIEFBOHRWERKZEUGE, AUSWECHSELBAR, MIT ARBEITENDEN TEILEN AUS GESINTERTEN METALLCARBIDEN ODER CERMETS |
8207 19 10 |
ERD-, GESTEINS- ODER TIEFBOHRWERKZEUGE, AUSWECHSELBAR, MIT ARBEITENDEN TEILEN AUS DIAMANT ODER AGGLOMERIERTEM DIAMANT |
8413 50 |
OSZILLIERENDE VERDRÄNGERPUMPEN FÜR FLÜSSIGKEITEN, MIT MOTORANTRIEB (AUSGENOMMEN PUMPEN DER UNTERPOSITIONEN 8413 11 UND 8413 19, KRAFTSTOFF-, ÖL- ODER KÜHLMITTELPUMPEN FÜR KOLBENVERBRENNUNGSMOTOREN UND BETONPUMPEN) |
8413 60 |
ROTIERENDE VERDRÄNGERPUMPEN FÜR FLÜSSIGKEITEN, MIT MOTORANTRIEB (AUSGENOMMEN PUMPEN DER UNTERPOSITIONEN 8413 11 UND 8413 19, KRAFTSTOFF-, ÖL- ODER KÜHLMITTELPUMPEN FÜR KOLBENVERBRENNUNGSMOTOREN) |
8413 82 00 |
HEBEWERKE FÜR FLÜSSIGKEITEN (AUSGENOMMEN PUMPEN) |
8413 92 00 |
TEILE VON HEBEWERKEN FÜR FLÜSSIGKEITEN, A. N. G. |
8430 49 00 |
BOHRMASCHINEN UND TIEFBOHRGERÄTE ZUM BOHREN DES BODENS ODER ZUM ABBAUEN VON MINERALIEN ODER ERZEN, NICHT SELBSTFAHREND UND NICHT HYDRAULISCH (AUSGENOMMEN TUNNELBOHRMASCHINEN UND ANDERE STRECKENVORTRIEBSMASCHINEN SOWIE VON HAND ZU FÜHRENDE WERKZEUGE) |
8431 39 00 |
TEILE VON MASCHINEN, APPARATEN UND GERÄTEN DER POSITION 8428, A. N. G. |
8431 43 00 |
TEILE VON BOHRMASCHINEN ODER TIEFBOHRGERÄTEN DER UNTERPOSITION 8430 41 ODER 8430 49, A. N. G. |
8431 49 |
TEILE VON MASCHINEN, APPARATEN UND GERÄTEN DER POSITION 8426, 8429, UND 8430, A. N. G. |
8479 89 97 |
MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE, A. N. G. |
8705 20 00 |
KRAFTFAHRZEUGE MIT BOHRTURM ZUM TIEFBOHREN |
8905 20 00 |
SCHWIMMENDE ODER TAUCHENDE BOHR– ODER FÖRDERPLATTFORMEN |
8905 90 10 |
FEUERSCHIFFE, FEUERLÖSCHSCHIFFE, SCHWIMMKRANE UND ANDERE WASSERFAHRZEUGE, BEI DENEN DAS FAHREN IM VERGLEICH ZU IHRER HAUPTFUNKTION VON UNTERGEORDNETER BEDEUTUNG IST, FÜR DIE SEESCHIFFFAHRT (AUSGENOMMEN SCHWIMMBAGGER, SCHWIMMENDE ODER TAUCHENDE BOHR- ODER FÖRDERPLATTFORMEN; FISCHEREIFAHRZEUGE UND KRIEGSSCHIFFE) |
( 1 ) Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (siehe Seite 70 dieses Amtsblatts.
( 2 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
( 3 ) ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1.