02014R0651 — DE — 10.07.2017 — 001.001


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►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2014

zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2017/1084 DER KOMMISSION vom 14. Juni 2017

  L 156

1

20.6.2017


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 283 vom 27.9.2014, S.  65 (651/2014)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2014

zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)



INHALTSVERZEICHNIS

KAPITEL I —

Gemeinsame Bestimmungen

KAPITEL II —

Monitoring

KAPITEL III —

Besondere Bestimmungen für einzelne Beihilfegruppen

Abschnitt 1 —

Regionalbeihilfen

Abschnitt 2 —

Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Abschnitt 3 —

Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen

Abschnitt 4 —

Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation

Abschnitt 5 —

Ausbildungsbeihilfen

Abschnitt 6 —

Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen

Abschnitt 7 —

Umweltschutzbeihilfen

Abschnitt 8 —

Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen

Abschnitt 9 —

Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete

Abschnitt 10 —

Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen

Abschnitt 11 —

Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes

Abschnitt 12 —

Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen

Abschnitt 13 —

Beihilfen für lokale Infrastrukturen

Abschnitt 14 —

Beihilfen für Regionalflughäfen

Abschnitt 15 —

Beihilfen für Häfen

KAPITEL IV —

Schlussbestimmungen



KAPITEL I

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

1.  Diese Verordnung gilt für folgende Gruppen von Beihilfen:

a) Regionalbeihilfen;

b) Beihilfen für KMU in Form von Investitionsbeihilfen, Betriebsbeihilfen und Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen;

c) Umweltschutzbeihilfen;

d) Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation;

e) Ausbildungsbeihilfen;

f) Einstellungs- und Beschäftigungsbeihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen;

g) Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen;

h) Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete;

i) Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen;

j) Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes;

▼M1

k) Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen;

l) Beihilfen für lokale Infrastrukturen;

▼M1

m) Beihilfen für Regionalflughäfen;

n) Hafenbeihilfen.

▼B

2.  Diese Verordnung gilt nicht für

a) Regelungen, die unter Kapitel III Abschnitt 1 (ausgenommen Artikel 15), 2, 3, 4, 7 (ausgenommen Artikel 44) oder 10 fallen, sofern die durchschnittliche jährliche Mittelausstattung der betreffenden Beihilferegelung 150 Mio. EUR übersteigt, nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten; die Kommission kann beschließen, dass diese Verordnung für einen längeren Zeitraum für eine solche Beihilferegelung gilt, nachdem sie den entsprechenden Evaluierungsplan, der innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Regelung von dem Mitgliedstaat bei der Kommission angemeldet wurde, genehmigt hat;

b) Änderungen zu unter Buchstabe a genannten Regelungen, bei denen es sich nicht um Änderungen handelt, die keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dieser Verordnung oder keine wesentlichen Auswirkungen auf den Inhalt des genehmigten Evaluierungsplans haben können;

c) Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen;

d) Beihilfen, die davon abhängig gemacht werden, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

3.   ►M1  Diese Verordnung gilt nicht für

a) Beihilfen für Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), ausgenommen Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für KMU, Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen, regionale Investitionsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und regionale Betriebsbeihilferegelungen;

b) Beihilfen für die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ausgenommen regionale Betriebsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage, regionale Betriebsbeihilferegelungen, KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten, Risikofinanzierungsbeihilfen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen für KMU, Umweltschutzbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen sowie Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen;

c) Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in folgenden Fällen:

i) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet;

ii) wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;

d) Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlenbergwerke im Sinne des Beschlusses 2010/787/EU des Rates ( 2 );

e) die in Artikel 13 genannten Gruppen von Regionalbeihilfen. ◄

Wenn ein Unternehmen sowohl in den in Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten ausgeschlossenen Bereichen als auch in Bereichen tätig ist, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, gilt diese Verordnung für Beihilfen, die für die letztgenannten Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern die Mitgliedstaaten durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sicherstellen, dass die im Einklang mit dieser Verordnung gewährten Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.

4.  Diese Verordnung gilt nicht für

▼M1

a) Beihilferegelungen, in denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen;

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b) Ad-hoc-Beihilfen für ein Unternehmen im Sinne des Buchstaben a;

▼M1

c) Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen, Beihilferegelungen für Unternehmensneugründungen sowie regionale Betriebsbeihilferegelungen, sofern diese Regelungen Unternehmen in Schwierigkeiten nicht gegenüber anderen Unternehmen begünstigen.

▼B

5.  Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfemaßnahmen, die als solche, durch die mit ihnen verbundenen Bedingungen oder durch ihre Finanzierungsmethode zu einem nicht abtrennbaren Verstoß gegen Unionsrecht führen, insbesondere

a) Beihilfemaßnahmen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Beihilfeempfänger seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist; es kann jedoch verlangt werden, dass der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat hat;

b) Beihilfemaßnahmen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Beihilfeempfänger einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt;

c) Beihilfemaßnahmen, mit denen die Möglichkeit eingeschränkt wird, dass die Beihilfeempfänger die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation in anderen Mitgliedstaaten nutzen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Beihilfe“: Maßnahme, die alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt;

2. „kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“: Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I erfüllen;

3. „Arbeitnehmer mit Behinderungen“: Personen, die

a) nach nationalem Recht als Arbeitnehmer mit Behinderungen anerkannt sind oder

b) langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Arbeitsleben hindern können;

4. „benachteiligte Arbeitnehmer“: Personen, die

a) in den vorangegangenen 6 Monaten keiner regulären bezahlten Beschäftigung nachgegangen sind oder

b) zwischen 15 und 24 Jahre alt sind oder

c) über keinen Abschluss der Sekundarstufe II beziehungsweise keinen Berufsabschluss verfügen (Internationale Standardklassifikation für das Bildungswesen 3) oder deren Abschluss einer Vollzeit-Bildungsmaßnahme noch keine zwei Jahre zurückliegt und die noch keine reguläre bezahlte Erstanstellung gefunden haben oder

d) älter als 50 Jahre sind oder

e) allein lebende Erwachsene mit mindestens einer unterhaltsberechtigten Person sind oder

f) in einem Mitgliedstaat in einem Wirtschaftszweig oder einem Beruf arbeiten, in dem das Ungleichgewicht zwischen Männern und Frauen mindestens 25 % höher ist als das durchschnittliche Ungleichgewicht zwischen Männern und Frauen, das in dem betreffenden Mitgliedstaat in allen Wirtschaftszweigen insgesamt verzeichnet wird, und zu der unterrepräsentierten Geschlechtsgruppe gehören oder

g) Angehörige einer ethnischen Minderheit in einem Mitgliedstaat sind und die ihre sprachlichen oder beruflichen Fertigkeiten ausbauen oder mehr Berufserfahrung sammeln müssen, damit sie bessere Aussichten auf eine dauerhafte Beschäftigung haben;

5. „Beförderung“: Beförderung von Personen und Fracht im gewerblichen Luft-, See-, Straßen-, Schienen und Binnenschiffsverkehr;

6. „Beförderungskosten“: die vom Beihilfeempfänger tatsächlich gezahlten Kosten der Beförderung im gewerblichen Verkehr pro Verbringung; sie umfassen

a) Frachtkosten, Umladekosten und Zwischenlagerungskosten, insoweit sich diese Kosten auf die Verbringung beziehen,

b) Frachtversicherungskosten,

c) Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben, die sowohl am Abgangs- als auch am Bestimmungsort auf die Fracht und gegebenenfalls auf die Tragfähigkeit erhoben werden, und

d) Sicherheitskontrollkosten, Aufschläge für gestiegene Kraftstoffpreise;

7. „entlegene Gebiete“: in äußerster Randlage gelegene Gebiete, Malta, Zypern, Ceuta und Melilla, Inseln im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats und Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte;

8. „Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: der Besitz oder die Ausstellung eines Erzeugnisses im Hinblick auf den Verkauf, das Angebot zum Verkauf, die Lieferung oder jede andere Art des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter sowie jede Tätigkeit zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für diesen Erstverkauf; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn er in gesonderten, eigens für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgt;

9. „landwirtschaftliche Primärproduktion“: Erzeugung von in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern;

10. „Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen Tätigkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;

11. „landwirtschaftliche Erzeugnisse“: die in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 aufgeführt sind;

12. „Gebiete in äußerster Randlage“: die in Artikel 349 AEUV genannten Gebiete. Im Einklang mit dem Beschluss 2010/718/EU des Europäischen Rates zählt die Insel Saint-Barthélemy seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr zu den Gebieten in äußerster Randlage. Im Einklang mit dem Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates gilt Mayotte seit dem 1. Januar 2014 als Gebiet in äußerster Randlage.

13. „Steinkohle“ oder „Kohle“: die höher und mittel inkohlten Kohlesorten sowie die niedriger inkohlten „A“- und „B“-Sorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa, präzisiert durch den Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke ( 3 );

14. „Einzelbeihilfe“:

i) Ad-hoc-Beihilfen und

ii) Beihilfen, die einzelnen Empfängern auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden;

15. „Beihilferegelung“: Regelung, nach der Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert sind, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise Regelung, nach der einem oder mehreren Unternehmen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe Beihilfen gewährt werden können, die nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebunden sind;

16. „Evaluierungsplan“: Dokument mit den folgenden Mindestangaben: Ziele der zu evaluierenden Beihilferegelung, Evaluierungsfragen, Ergebnisindikatoren, vorgesehene Evaluierungsmethode, Datenerfassungskriterien, vorgesehener Zeitplan für die Evaluierung einschließlich des Termins für die Vorlage des abschließenden Berichts, Beschreibung des unabhängigen Gremiums, das die Evaluierung vornimmt, oder der für seine Auswahl herangezogenen Kriterien sowie die Modalitäten für die Bekanntmachung der Evaluierung;

17. „Ad-hoc-Beihilfe“: Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

18. „Unternehmen in Schwierigkeiten“: Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und — in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen — KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU ( 4 ) genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital“ umfasst gegebenenfalls alle Agios.

b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, und — in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen — KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Prüfung durch den ausgewählten Finanzintermediär für Risikofinanzierungen in Frage kommen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften“ insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen.

c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

e) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren

1. betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und

2. das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0;

19. „Verpflichtungen zur Territorialisierung der Ausgaben“: den Beihilfeempfängern von der Bewilligungsbehörde auferlegte Verpflichtungen, einen Mindestbetrag in einem bestimmten Gebiet auszugeben oder dort Produktionstätigkeiten in einem Mindestumfang durchzuführen;

20. „angepasster Beihilfehöchstsatz“: zulässiger Beihilfehöchstsatz für ein großes Investitionsvorhaben, der anhand folgender Formel berechnet wird:

Beihilfehöchstsatz = R × (A + 0,50 × B + 0 × C)

Dabei entspricht R der in dem betreffenden Gebiet am Tag der Gewährung geltenden und in einer genehmigten Fördergebietskarte festgelegten Beihilfehöchstintensität (ohne Anhebung der Beihilfeintensität für KMU); A steht für die ersten 50 Mio. EUR der beihilfefähigen Kosten, B für den zwischen 50 Mio. EUR und 100 Mio. EUR liegenden Teil der beihilfefähigen Kosten und C für den über 100 Mio. EUR liegenden Teil;

21. „rückzahlbarer Vorschuss“: für ein Vorhaben gewährter Kredit, das in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt wird und dessen Rückzahlungsbedingungen vom Ergebnis des Vorhabens abhängen;

22. „Bruttosubventionsäquivalent“: Höhe der Beihilfe, wenn diese als Zuschuss für den Empfänger gewährt worden wäre, vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

23. „Beginn der Arbeiten“: entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist; der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei einer Übernahme ist der „Beginn der Arbeiten“ der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte;

24. „große Unternehmen“: Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I nicht erfüllen;

25. „steuerliche Folgeregelung“: Regelung in Form von Steuervergünstigungen, die eine geänderte Fassung einer früher bestehenden Regelung in Form von Steuervergünstigungen darstellt und diese ersetzt;

26. „Beihilfeintensität“: in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

27. „Fördergebiete“: die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV in einer genehmigten Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.12.2020 ausgewiesenen Gebiete;

28. „Tag der Gewährung der Beihilfe“: der Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt;

29. „materielle Vermögenswerte“: Grundstücke, Gebäude und Anlagen, Maschinen und Ausrüstung;

30. „immaterielle Vermögenswerte“: Vermögenswerte ohne physische oder finanzielle Verkörperung wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums;

31. „Lohnkosten“: alle Kosten, die der Beihilfeempfänger für den betreffenden Arbeitsplatz in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich tragen muss; sie umfassen den Bruttolohn vor Steuern und Pflichtbeiträgen wie Sozialversicherung, Kosten für die Betreuung von Kindern und die Pflege von Eltern;

32. „Nettoanstieg der Beschäftigtenzahl“: Nettoanstieg der Zahl der Beschäftigten in der betreffenden Betriebsstätte im Vergleich zum Durchschnitt eines bestimmten Zeitraums, wobei in diesem Zeitraum abgebaute Stellen abgezogen werden müssen und die Vollzeit-, Teilzeit- und saisonal Beschäftigten mit ihren Bruchteilen der jährlichen Arbeitseinheiten zu berücksichtigen sind;

33. „gewidmete Infrastruktur“: Infrastruktur, die für im Voraus ermittelbare Unternehmen errichtet wird und auf deren Bedarf zugeschnitten ist;

34. „Finanzintermediär“: Finanzinstitute ungeachtet ihrer Form und Eigentumsverhältnisse einschließlich Dachfonds, Private-Equity-Fonds und öffentlicher Investitionsfonds, Banken, Mikrofinanzierungsinstitute und Garantieversicherungsgesellschaften;

35. „Verbringung“: Transport von Gütern vom Abgangsort zum Bestimmungsort einschließlich einzelner Streckenabschnitte oder Teilstrecken innerhalb oder außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats unter Nutzung eines oder mehrerer Verkehrsträger;

36. „angemessene Kapitalrendite (fair rate of return — FRR)“: die erwartete Kapitalrendite, die einem risikoberichtigtem Abzinsungssatz entspricht, der das Risiko eines Projekts sowie Art und Höhe des von privaten Investoren vorgesehenen Investitionskapitals widerspiegelt;

37. „Gesamtfinanzierung“: Betrag der Gesamtinvestition in ein nach Abschnitt 3 oder Artikel 16 oder 39 dieser Verordnung beihilfefähiges Unternehmen oder Vorhaben; davon ausgenommen sind rein private Investitionen, die zu Marktbedingungen getätigt werden und nicht in den Anwendungsbereich der betreffenden staatlichen Beihilfe fallen;

38. „Ausschreibung“: diskriminierungsfreies Bieterverfahren, das die Beteiligung einer ausreichend großen Zahl von Unternehmen gewährleisten soll und bei dem die Beihilfe entweder auf der Grundlage des ursprünglichen Angebots des Bieters oder eines Clearingpreises gewährt wird. Zudem ist die Mittelausstattung oder das Volumen in Verbindung mit der Ausschreibung eine verbindliche Vorgabe, so dass nicht allen Bietern eine Beihilfe gewährt werden kann;

▼M1

39. „Betriebsgewinn aus der Investition“: Differenz zwischen den abgezinsten Einnahmen und den abgezinsten Betriebskosten im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition, wenn die Differenz positiv ist. Zu den Betriebskosten zählen Kosten wie Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten, nicht aber die Abschreibungs- und Finanzierungskosten, wenn sie durch die Investitionsbeihilfe gedeckt werden. Durch Abzinsung der Einnahmen und Betriebskosten unter Verwendung eines geeigneten Abzinsungssatzes wird gewährleistet, dass ein angemessener Gewinn erzielt werden kann.

▼B

Begriffsbestimmungen für Regionalbeihilfen

40. Die Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen (Abschnitt 10) gelten auch für die diesbezüglichen Regionalbeihilfevorschriften.

41. „Regionale Investitionsbeihilfen“: Regionalbeihilfen für Erstinvestitionen beziehungsweise Erstinvestitionen in eine neue Wirtschaftstätigkeit;

▼M1

42. „regionale Betriebsbeihilfen“: Beihilfen zur Senkung der laufenden Ausgaben eines Unternehmens. Dazu zählen Kostenkategorien wie Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten, nicht aber Abschreibungs- und Finanzierungskosten, wenn diese bei Gewährung der Investitionsbeihilfe als beihilfefähige Kosten berücksichtigt wurden;

▼B

43. „Stahlindustrie“: sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung eines oder mehrerer der folgenden Erzeugnisse:

a) Roheisen und Ferrolegierungen:

Roheisen für die Erzeugung von Stahl, Gießereiroheisen und sonstige Roheisensorten, Spiegeleisen und Hochofen-Ferromangan, nicht einbegriffen sind die übrigen Ferrolegierungen;

b) Rohfertigerzeugnisse und Halbzeug aus Eisen, Stahl oder Edelstahl:

flüssiger Stahl, gleichgültig ob in Blöcken gegossen oder nicht, darunter zu Schmiedezwecken bestimmte Blöcke, Halbzeug: vorgewalzte Blöcke (Luppen), Knüppel und Brammen, Platinen, warmgewalztes breites Bandeisen, mit Ausnahme der Erzeugung von Flüssigstahlguss für kleine und mittlere Gießereien;

c) Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl:

Schienen, Schwellen, Unterlagsplatten und Laschen, Träger, schwere Formeisen und Stabeisen von 80 mm und mehr, Stab- und Profileisen unter 80 mm sowie Flacheisen unter 150 mm, Walzdraht, Röhrenrundstahl und Röhrenvierkantstahl, warmgewalztes Bandeisen (einschließlich der Streifen zur Röhrenherstellung), warmgewalzte Bleche (mit oder ohne Überzug), Grob- und Mittelbleche von 3 mm Stärke und mehr, Universaleisen von 150 mm und mehr, mit Ausnahme von Draht und Drahtprodukten, Blankstahl und Grauguss;

d) kaltfertiggestellte Erzeugnisse:

Weißblech, verbleites Blech, Schwarzblech, verzinkte Bleche, sonstige mit Überzug versehene Bleche, kaltgewalzte Bleche, Transformatoren- und Dynamobleche, zur Herstellung von Weißblech bestimmtes Bandeisen, kaltgewalztes Blech, als Bund und als Streifen;

e) Röhren:

sämtliche nahtlosen Stahlröhren, geschweißte Stahlröhren mit einem Durchmesser von mehr als 406,4 mm;

44. „Kunstfaserindustrie“:

a) die Herstellung/Texturierung aller Arten von Fasern und Garnen auf der Basis von Polyester, Polyamid, Acryl und Polypropylen, ungeachtet ihrer Zweckbestimmung, oder

b) die Polymerisation (einschließlich Polykondensation), sofern sie Bestandteil der Herstellung ist, oder

c) jedes zusätzliche industrielle Verfahren, das mit der Errichtung von Herstellungs- beziehungsweise Texturierungskapazitäten durch das begünstigte Unternehmen oder ein anderes Unternehmen desselben Konzerns einhergeht und das in der betreffenden Geschäftstätigkeit in der Regel Bestandteil der Faserherstellung beziehungsweise -texturierung ist;

45. „Verkehrssektor“: Beförderung von Personen und Fracht im gewerblichen Luft-, See-, Straßen-, Schienen und Binnenschiffsverkehr; der „Verkehrssektor“ umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten im Sinne der NACE Rev. 2:

a) NACE 49: Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen, nicht aber Betrieb von Taxis (NACE 49.32), Umzugstransporte (NACE 49.42), Transport in Rohrfernleitungen (NACE 49.5),

b) NACE 50: Schifffahrt,

c) NACE 51: Luftfahrt, nicht aber Raumtransport (NACE 51.22);

46. „Regelung für eine begrenzte Zahl bestimmter Wirtschaftszweige“: Regelung für Tätigkeiten, die unter weniger als fünf Klassen (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fallen;

47. „Tourismustätigkeiten“ im Sinne der NACE Rev. 2:

a) NACE 55: Beherbergung,

b) NACE 56: Gastronomie,

c) NACE 79: Reisebüros, Reiseveranstalter, Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen,

d) NACE 90: kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten,

e) NACE 91: Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten,

f) NACE 93: Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung;

▼M1

48. „Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte“: NUTS-II-Gebiete mit weniger als 8 Einwohnern pro km2 oder NUTS-III-Gebiete mit weniger als 12,5 Einwohnern pro km2 oder Gebiete, die von der Kommission in den einzelnen Beschlüssen über Fördergebietskarten der Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten, als Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte anerkannt wurden;

▼M1

48a. „Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte“: NUTS-II-Gebiete mit weniger als 8 Einwohnern pro km2 oder Gebiete, die von der Kommission in den einzelnen Beschlüssen über Fördergebietskarten der Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten, als Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte anerkannt wurden;

▼B

49. „Erstinvestition“:

a) Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte oder

b) Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, sofern die Betriebsstätte geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht; der alleinige Erwerb von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition;

50. „dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit“: Tätigkeit, die unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt, die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik ( 5 ) festgelegt ist;

51. „Erstinvestition in eine neue Wirtschaftstätigkeit“:

a) Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte oder zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist;

b) Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und die von einem Investor erworben wird, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht, sofern die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist;

52. „großes Investitionsvorhaben“: Erstinvestition mit beihilfefähigen Kosten von über 50 Mio. EUR, berechnet auf der Grundlage der zum Tag der Gewährung geltenden Preise und Wechselkurse;

53. „Bestimmungsort“: Ort, an dem die Güter entladen werden;

54. „Abgangsort“: Ort, an dem die Güter für die Beförderung geladen werden;

▼M1

55. „für Betriebsbeihilfen infrage kommende Gebiete“: Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte oder Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte;

▼B

56. „Verkehrsträger“: Schienenverkehr, Straßengüterverkehr, Binnenschifffahrt, Seeschifffahrt, Luftverkehr und intermodaler Verkehr;

57. „Stadtentwicklungsfonds“ („SEF“): spezialisierter Investitionsfonds, der für Investitionen in Stadtentwicklungsprojekte im Rahmen einer Stadtentwicklungsbeihilfemaßnahme eingerichtet wurde. Ein SEF wird von einem Stadtentwicklungsfondsmanager verwaltet;

58. „Stadtentwicklungsfondsmanager“: eine professionelle Verwaltungsgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die Investitionen in beihilfefähige Stadtentwicklungsprojekte auswählt und tätigt;

59. „Stadtentwicklungsprojekt“: Investitionsvorhaben, mit dem die Durchführung der in einem integrierten Plan für nachhaltige Stadtentwicklung vorgesehenen Maßnahmen gefördert und zur Verwirklichung der Ziele des Plans beigetragen werden kann; dazu zählen auch Projekte, deren Kapitalrendite möglicherweise nicht ausreicht, um Finanzierungen auf rein kommerzieller Basis zu erhalten. Ein Stadtentwicklungsprojekt kann als gesonderter Finanzierungsblock innerhalb der rechtlichen Strukturen des begünstigten privaten Investors oder als separate rechtliche Einheit (z. B. als Zweckgesellschaft) angelegt sein;

60. „integrierter Plan für nachhaltige Stadtentwicklung“: eine von einer einschlägigen lokalen Behörde oder öffentlichen Stelle offiziell vorgeschlagene und bestätigte Strategie, die für ein bestimmtes städtisches Gebiet und einen bestimmten Zeitraum integrierte Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen, demografischen und sozialen Herausforderungen umfasst;

61. „Sachleistung“: die Einbringung von Grundstücken oder Immobilien, wenn diese Teil des Stadtentwicklungsprojekts sind;

▼M1

61a. „Verlagerung“: Übertragung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit oder eines Teils davon von einer im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegenen Betriebsstätte (ursprüngliche Betriebsstätte) zu der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegenen Betriebsstätte, in der die geförderte Investition getätigt wird (geförderte Betriebsstätte). Eine Übertragung liegt vor, wenn das Produkt oder die Dienstleistung in der ursprünglichen und in der geförderten Betriebsstätte zumindest teilweise denselben Zwecken dient und der Nachfrage oder dem Bedarf desselben Typs von Verbrauchern gerecht wird und in einer der im EWR gelegenen ursprünglichen Betriebsstätten des Beihilfeempfängers Arbeitsplätze im Bereich derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit verloren gehen;

▼B

Begriffsbestimmungen für KMU-Beihilfen

62. „direkt durch ein Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze“: Arbeitsplätze, die die Tätigkeit betreffen, auf die sich die Investition bezieht, einschließlich Arbeitsplätzen, die aufgrund einer investitionsbedingten höheren Kapazitätsauslastung entstehen;

63. „organisatorische Zusammenarbeit“: die Entwicklung gemeinsamer Geschäftsstrategien oder Managementstrukturen, die Erbringung gemeinsamer Dienstleistungen oder von Dienstleistungen zur Förderung der Zusammenarbeit, koordinierte Tätigkeiten wie Forschung oder Marketing, die Unterstützung von Netzwerken und Clustern, die Verbesserung der Zugänglichkeit und Kommunikation, die Nutzung gemeinsamer Instrumente zur Förderung des Unternehmertums und des Handels mit KMU;

64. „Beratungsdienste zur Förderung der Zusammenarbeit“: Beratung, Unterstützung und Ausbildung für den Wissens- und Erfahrungsaustausch und zur Verbesserung der Zusammenarbeit;

65. „Unterstützungsdienste zur Förderung der Zusammenarbeit“: Bereitstellung von Büroflächen, Websites, Datenbanken, Bibliotheken, Marktforschung, Handbüchern, Arbeitsunterlagen und Musterdokumenten.

Begriffsbestimmungen für Beihilfen für die Erschließung von KMU-Finanzierungen

66. „beteiligungsähnliche Investition“: eine zwischen Beteiligung und Kreditfinanzierung angesiedelte Finanzierungsform, die mit einem höheren Risiko als vorrangige Verbindlichkeiten und einem niedrigeren Risiko als die üblichen Beteiligungen verbunden ist, bei der sich die Rendite für den Inhaber überwiegend nach den Gewinnen oder Verlusten des Zielunternehmens bemisst und die im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zielunternehmens nicht gesichert ist. Beteiligungsähnliche Investitionen können als Verbindlichkeit (in der Regel ungesichert und nachrangig, einschließlich Mezzanin-Finanzierungen, und in einigen Fällen in eine Beteiligung umwandelbar) oder als Vorzugsanteile ausgestaltet sein;

67. „Garantie“: für die Zwecke der Abschnitte 1, 3 und 7 der Verordnung eine schriftliche Zusage, die Haftung für die gesamte oder einen Teil der von einem Dritten neu bereitgestellten Kreditfinanzierung (z. B. Kredit- oder Leasinginstrumente oder beteiligungskapitalähnliche Instrumente) zu übernehmen;

68. „Garantiesatz“: Prozentsatz der Verlustdeckung durch einen öffentlichen Investor für jede im Rahmen der betreffenden Beihilfe beihilfefähige Transaktion;

69. „Ausstieg“: Auflösung von Beteiligungen durch Finanzintermediäre oder Investoren; hierzu zählen die Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder in Teilen, Abschreibungen, die Rückzahlung von Anteilen oder Krediten sowie die Veräußerung an andere Finanzintermediäre oder Investoren, an Finanzinstitute und im Wege öffentlicher Zeichnungsangebote einschließlich Börsengang;

70. „Dotation“: rückzahlbare öffentliche Investition in einen Finanzintermediär im Rahmen einer Risikofinanzierungsmaßnahme, wobei alle Erträge an den öffentlichen Investor zurückfließen;

71. „Risikofinanzierung“: Beteiligungen oder beteiligungsähnliche Investitionen, Kredite einschließlich Leasing, Garantien oder einer Kombination dieser Instrumente zugunsten beihilfefähiger Unternehmen zwecks neuer Investitionen;

72. „unabhängiger privater Investor“: privater Investor, der kein Anteilseigner des beihilfefähigen Unternehmens ist, in das er investiert, dazu zählen auch Business Angels und Finanzinstitute, ungeachtet ihrer Eigentümer, sofern sie das volle Investitionsrisiko tragen; bei der Gründung eines neuen Unternehmens werden alle privaten Investoren, einschließlich der Gründer, als vom Unternehmen unabhängig betrachtet;

73. „natürliche Person“: für die Zwecke der Artikel 21 und 23 eine Person, bei der es sich nicht um eine juristische Person handelt und die kein Unternehmen für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist;

74. „Beteiligung“: die Bereitstellung von Kapital für ein Unternehmen als direkte oder indirekte Investition, um das Eigentum an einem entsprechenden Anteil dieses Unternehmens zu erwerben;

75. „erster kommerzieller Verkauf“: erster Verkauf eines Unternehmens auf einem Produkt- oder Dienstleistungsmarkt, mit Ausnahme der begrenzten Zahl von Verkäufen im Rahmen der Markterprobung;

76. „nicht börsennotierte KMU“: nicht zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassene KMU mit Ausnahme alternativer Handelsplattformen;

77. „Anschlussinvestition“: eine zusätzliche Risikofinanzierungsinvestition in ein Unternehmen nach einer oder mehreren vorangegangenen Finanzierungsrunden;

78. „Ersatzkapital“: Erwerb vorhandener Unternehmensbeteiligungen von einem früheren Investor oder Anteilseigner;

79. „betraute Einrichtung“: die Europäische Investitionsbank, der Europäische Investitionsfonds, ein internationales Finanzinstitut, an dem ein Mitgliedstaat beteiligt ist, oder ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Finanzinstitut, das auf Ziele des öffentlichen Interesse ausgerichtet ist und unter der Kontrolle einer Behörde steht, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine Körperschaft des privaten Rechts mit einer Gemeinwohlverpflichtung. Die betraute Einrichtung kann im Einklang mit der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ( 6 ) oder späterer Rechtsvorschriften, die diese Richtlinie vollständig oder teilweise ersetzen, ausgewählt oder direkt ernannt werden;

80. „innovative Unternehmen“: Unternehmen,

a) die anhand eines externen Gutachtens nachweisen können, dass sie in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickeln werden, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig wesentlich verbessert sind und die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolgs in sich tragen, oder

b) deren Forschungs- und Entwicklungskosten in mindestens einem der drei Jahre vor Gewährung der Beihilfe mindestens 10 % ihrer gesamten Betriebsausgaben ausmachen; im Falle eines neugegründeten Unternehmens ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr ist dies im Rahmen des Audits des laufenden Geschäftsjahres von einem externen Rechnungsprüfer zu testieren;

81. „alternative Handelsplattform“: multilaterales Handelssystem nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 15 der Richtlinie 2004/39/EG, bei dem die für den Handel zugelassenen Finanzinstrumente mehrheitlich von KMU begeben werden;

82. „Kredit“: Vereinbarung, nach der der Kreditgeber dem Kreditnehmer einen vereinbarten Betrag über einen vereinbarten Zeitraum zur Verfügung stellen und der Kreditnehmer den Betrag innerhalb der vereinbarten Frist zurückzahlen muss. Dabei kann es sich um einen Kredit oder andere Finanzierungsinstrumente einschließlich Leasing handeln, die dem Kreditgeber in erster Linie eine Mindestrendite sichern. Die Refinanzierung bestehender Kredite ist kein beihilfefähiger Kredit.

Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation

83. „Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung“: Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten. Übt eine solche Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen. Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Forschungsergebnissen gewährt werden;

84. „Grundlagenforschung“: experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen;

85. „industrielle Forschung“: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist;

86. „experimentelle Entwicklung“: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.

Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.

Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten;

87. „Durchführbarkeitsstudie“: Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte;

88. „Personalkosten“: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das betreffende Vorhaben beziehungsweise die betreffende Tätigkeit eingesetzt werden;

89. „Arm's-length-Prinzip“: Nach diesem Grundsatz dürfen sich die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien nicht von jenen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden würden, und es dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen. Wenn ein Rechtsgeschäft auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens geschlossen wird, wird davon ausgegangen, dass es dem Arm's-length-Prinzip entspricht;

90. „wirksame Zusammenarbeit“: arbeitsteilige Zusammenarbeit von mindestens zwei unabhängigen Partnern mit Blick auf einen Wissens- oder Technologieaustausch oder auf ein gemeinsames Ziel, wobei die Partner den Gegenstand des Verbundprojekts gemeinsam festlegen, einen Beitrag zu seiner Durchführung leisten und seine Risiken und Ergebnisse teilen. Die Gesamtkosten des Vorhabens können von einem oder mehreren Partnern getragen werden, so dass andere Partner von den finanziellen Risiken des Vorhabens befreit sind. Auftragsforschung und die Erbringung von Forschungsleistungen gelten nicht als Formen der Zusammenarbeit;

91. „Forschungsinfrastruktur“: Einrichtungen, Ressourcen und damit verbundene Dienstleistungen, die von Wissenschaftlern für die Forschung auf ihrem jeweiligen Gebiet genutzt werden; unter diese Definition fallen Geräte und Instrumente für Forschungszwecke, wissensbasierte Ressourcen wie Sammlungen, Archive oder strukturierte wissenschaftliche Informationen, Infrastrukturen der Informations- und Kommunikationstechnologie wie GRID-Netze, Rechner, Software und Kommunikationssysteme sowie sonstige besondere Einrichtungen, die für die Forschung unverzichtbar sind. Solche Forschungsinfrastrukturen können nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) ( 7 )„an einem einzigen Standort angesiedelt“ oder „verteilt“ (ein organisiertes Netz von Ressourcen) sein;

92. „Innovationscluster“: Einrichtungen oder organisierte Gruppen von unabhängigen Partnern (z. B. innovative Unternehmensneugründungen, kleine, mittlere und große Unternehmen, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, gemeinnützige Einrichtungen sowie andere miteinander verbundene Wirtschaftsbeteiligte), die durch entsprechende Förderung, die gemeinsame Nutzung von Anlagen, den Austausch von Wissen und Know-how und durch einen wirksamen Beitrag zum Wissenstransfer, zur Vernetzung, Informationsverbreitung und Zusammenarbeit unter den Unternehmen und anderen Einrichtungen des Innovationsclusters Innovationstätigkeit anregen sollen;

93. „hochqualifiziertes Personal“: Personal mit Hochschulabschluss und mindestens fünf Jahren einschlägiger Berufserfahrung, zu der auch eine Promotion zählen kann;

94. „Innovationsberatungsdienste“: Beratung, Unterstützung und Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz und Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen diese verankert sind;

95. „innovationsunterstützende Dienstleistungen“: Bereitstellung von Büroflächen, Datenbanken, Bibliotheken, Marktforschung, Laboratorien, Gütezeichen, Tests und Zertifizierung zum Zweck der Entwicklung effizienterer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen;

96. „Organisationsinnovation“: die Anwendung neuer Organisationsmethoden in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens; nicht als Organisationsinnovation angesehen werden Änderungen, die auf bereits in dem Unternehmen angewandten Organisationsmethoden beruhen, Änderungen in der Managementstrategie, Fusionen und Übernahmen, die Einstellung der Anwendung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale oder sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten;

97. „Prozessinnovation“: die Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen (einschließlich wesentlicher Änderungen bei den Techniken, den Ausrüstungen oder der Software); nicht als Prozessinnovation angesehen werden geringfügige Änderungen oder Verbesserungen, der Ausbau der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch zusätzliche Herstellungs- oder Logistiksysteme, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind, die Einstellung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale und sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten;

98. „Abordnung“: die vorübergehende Beschäftigung von Personal bei einem Beihilfeempfänger, wobei das Personal das Recht hat, anschließend zu seinem vorherigen Arbeitgeber zurückzukehren.

Begriffsbestimmungen für Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und für Arbeitnehmer mit Behinderungen

99. „stark benachteiligte Arbeitnehmer“: Personen, die

a) seit mindestens 24 Monaten keiner regulären bezahlten Beschäftigung nachgehen oder

b) seit mindestens 12 Monaten keiner regulären bezahlten Beschäftigung nachgehen und zu einer der in der Definition der „benachteiligten Arbeitnehmer“ unter den Buchstaben b bis g genannten Gruppen gehören;

100. „geschütztes Beschäftigungsverhältnis“: Beschäftigungsverhältnis in einem Unternehmen, in dem mindestens 30 % der Arbeitnehmer Menschen mit Behinderungen sind.

Begriffsbestimmungen für Umweltschutzbeihilfen

101. „Umweltschutz“: jede Maßnahme, die darauf abzielt, einer Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt oder der natürlichen Ressourcen durch die Tätigkeit eines Beihilfeempfängers abzuhelfen, vorzubeugen oder die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung zu vermindern oder eine rationellere Nutzung der natürlichen Ressourcen einschließlich Energiesparmaßnahmen und die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern;

102. „Unionsnorm“:

a) verbindliche Unionsnorm für das von einzelnen Unternehmen zu erreichende Umweltschutzniveau oder

b) die in der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) festgelegte Verpflichtung, die besten verfügbaren Techniken (BVT) einzusetzen und sicherzustellen, dass Schadstoffemissionswerte nicht über den Werten liegen, die aus dem Einsatz der BVT resultieren würden; sofern in Durchführungsrechtsakten zur Richtlinie 2010/75/EU mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte festgelegt wurden, gelten diese Werte für die Zwecke dieser Verordnung; wenn diese Werte als Bandbreiten ausgedrückt werden, ist der Grenzwert, bei dem die mit den BVT assoziierten Emissionswerte als erstes erreicht werden, anwendbar;

103. „Energieeffizienz“: eingesparte Energiemenge, die durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung und bei gleichzeitiger Normalisierung der den Energieverbrauch beeinflussenden äußeren Bedingungen ermittelt wird;

104. „Energieeffizienzprojekt“: Investitionsvorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz eines Gebäudes;

105. „Energieeffizienzfonds (EEF)“: spezialisierter Investitionsfonds für Investitionen in Energieeffizienzprojekte zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden im privaten und nichtprivaten Sektor; ein EEF wird von einem Energieeffizienzfondsmanager verwaltet;

106. „Energieeffizienzfondsmanager“: professionelle Verwaltungsgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die Investitionen in beihilfefähige Energieeffizienzprojekte auswählt und tätigt;

107. „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“: KWK, die die Kriterien des Artikels 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG ( 9 ) erfüllt;

108. „Kraft-Wärme-Kopplung“ (KWK): in ein und demselben Prozess gleichzeitig erfolgende Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie;

109. „erneuerbare Energien“: Energie, die in Anlagen erzeugt wird, in denen ausschließlich erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, sowie bezogen auf den Heizwert der Anteil der Energie, der aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen, erzeugt wird. Dies schließt Strom aus erneuerbaren Energiequellen ein, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird, aber nicht Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;

110. „erneuerbare Energiequellen“: erneuerbare nichtfossile Energiequellen, d. h. Wind, Sonne, aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;

111. „Biokraftstoff“: flüssiger oder gasförmiger Verkehrskraftstoff, der aus Biomasse hergestellt wird;

112. „nachhaltiger Biokraftstoff“: Biokraftstoff, der die Nachhaltigkeitskriterien des Artikels 17 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt;

113. „Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen“: aus Getreide und sonstigen Pflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellte Biokraftstoffe im Sinne des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ( 10 );

114. „neue und innovative Technologie“: im Vergleich zum Stand der Technik neue und unerprobte Technologie, die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolgs birgt und keine Optimierung einer bestehenden Technologie oder deren Weiterentwicklung zur industriellen Reife darstellt;

115. „Bilanzausgleichsverantwortung“: Verantwortung eines Marktteilnehmers oder des von ihm gewählten Vertreters („Bilanzsausgleichsverantwortlicher“) für Ungleichgewichte (Abweichungen zwischen Erzeugung, Verbrauch und kommerziellen Transaktionen) in einem bestimmten Zeitraum („Abrechnungszeitraum“);

116. „Standardbilanzausgleichsverantwortung“: diskriminierungsfreie technologieübergreifende Bilanzausgleichsverantwortung, von der kein Erzeuger ausgenommen ist;

117. „Biomasse“: biologisch abbaubarer Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie Biogas und der biologisch abbaubare Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;

118. „Stromgestehungskosten“: Stromerzeugungskosten an dem Punkt, an dem eine Verbindung zu einer Abnahmestelle oder zu einem Stromnetz besteht; darin berücksichtigt sind das Anfangskapital, der Abzinsungssatz sowie die Kosten für Dauerbetrieb, Brennstoff und Wartung;

119. „Umweltsteuer“: Steuer, deren Besteuerungsgegenstand eine eindeutig negative Auswirkung auf die Umwelt hat oder die bestimmte Tätigkeiten, Gegenstände oder Dienstleistungen belastet, damit die Umweltkosten in deren Preis einfließen und/oder damit die Hersteller und die Verbraucher zu umweltfreundlicherem Verhalten hingeführt werden;

120. „Mindeststeuerbeträge der Union“: im Unionsrecht vorgesehene Mindeststeuerbeträge; für Energieerzeugnisse und Strom gelten als Mindeststeuerbeträge der Union die Beträge in Anhang I der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ( 11 );

121. „schadstoffbelasteter Standort“: Standort, an dem durch menschliches Einwirken gefährliche Stoffe nachweislich in einer solchen Konzentration vorkommen, dass von ihnen unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und der künftigen genehmigten Nutzung des Geländes eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht;

122. „Verursacherprinzip“: Grundsatz, nach dem die Kosten für die Beseitigung von Umweltschäden von den Verursachern zu tragen sind;

123. „Umweltschaden“: Schaden, den der Verursacher dadurch herbeigeführt hat, dass er die Umwelt direkt oder indirekt belastet oder die Voraussetzungen für eine Belastung der natürlichen Umwelt oder der natürlichen Ressourcen geschaffen hat;

124. „energieeffiziente Fernwärme und Fernkälte“: Fernwärme- und Fernkältesysteme, die die Kriterien für energieeffiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme des Artikels 2 Nummern 41 und 42 der Richtlinie 2012/27/EU erfüllen. Unter diesen Begriff fallen auch die Anlagen, die Wärme beziehungsweise Kälte erzeugen, und das Netz (einschließlich der zugehörigen Einrichtungen), das für die Verteilung der Wärme beziehungsweise Kälte von den Produktionseinheiten an die Kunden benötigt wird;

125. „Verursacher“: derjenige, der die Umwelt direkt oder indirekt belastet oder eine Voraussetzung für die Umweltbelastung schafft;

126. „Wiederverwendung“: jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren;

127. „Vorbereitung zur Wiederverwendung“: jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können;

128. „Recycling“: jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind;

129. „Stand der Technik“: Verfahren, bei dem die Wiederverwendung eines Abfallprodukts zur Herstellung eines Endprodukts wirtschaftlich rentabel ist und üblicher Praxis entspricht. Der Begriff „Stand der Technik“ ist gegebenenfalls aus technologischer und binnenmarktpolitischer Sicht der Union auszulegen.

130. „Energieinfrastruktur“: jede materielle Ausrüstung oder Anlage, die sich in der Union befindet oder die Union mit einem oder mehr als einem Drittland verbindet und unter die folgenden Kategorien fällt:

a) Strom:

i) Übertragungsinfrastruktur im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt ( 12 );

ii) Verteilungsinfrastruktur im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Richtlinie 2009/72/EG;

iii) Stromspeicheranlagen, die zur dauerhaften oder vorübergehenden Stromspeicherung in überirdischen, unterirdischen Infrastrukturen oder geologischen Speicherstätten verwendet werden, sofern sie direkt an Hochspannungsübertragungsleitungen angeschlossen sind, die für eine Spannung von 110 kV oder mehr ausgelegt sind;

iv) jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb der unter den Buchstaben i bis iii definierten Systeme unentbehrlich ist, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme auf allen Spannungsebenen und in allen Transformatorstationen;

v) intelligente Stromnetze, d. h. alle Ausrüstungen, Leitungen, Kabel oder Anlagen sowohl auf der Übertragungs- als auch auf der Nieder- und Mittelspannungsverteilerebene, die auf eine bidirektionale digitale Kommunikation in Echtzeit oder echtzeitnah und auf eine interaktive, intelligente Überwachung und Steuerung von Stromerzeugung, -übertragung, -verteilung und -verbrauch innerhalb eines Stromnetzes abzielen, um ein Netz zu entwickeln, das auf effiziente Weise das Verhalten und die Handlungen aller daran angeschlossenen Nutzer — Erzeuger, Verbraucher und Akteure, die sowohl Erzeuger als auch Verbraucher sind — integriert, damit ein wirtschaftlich effizientes, nachhaltiges Stromnetz mit geringen Verlusten, hoher Qualität, großer Versorgungssicherheit und hoher technischer Sicherheit gewährleistet wird;

b) Gas:

i) Fern- und Verteilerleitungen für den Transport von Erdgas und Biogas, die Bestandteil eines Netzes sind, ausgenommen Hochdruckrohrleitungen, die für die vorgelagerte oder lokale Verteilung von Erdgas verwendet werden,

ii) an die unter i genannten Hochdruck-Gasleitungen angeschlossene Untergrundspeicher,

iii) Anlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von Flüssigerdgas („LNG“) oder von komprimiertem Erdgas („CNG“), und

iv) alle Ausrüstungen und Anlagen, die für den ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Betrieb des Systems oder für die Ermöglichung der bidirektionalen Kapazität unentbehrlich sind, einschließlich Verdichterstationen;

c) Erdöl:

i) Rohrleitungen für den Transport von Rohöl,

ii) Pumpstationen und Speicheranlagen, die für den Betrieb der Rohölrohrleitungen erforderlich sind, und

iii) alle Ausrüstungen und Anlagen, die für den ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Betrieb des betreffenden Systems unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme;

d) CO2: Rohrleitungsnetze, einschließlich der dazugehörigen Verdichterstationen, für den Transport von CO2 zu den Speicherstätten, um das CO2 zur dauerhaften Speicherung in eine geeignete unterirdische geologische Formation zu injizieren;

131. „Energiebinnenmarktvorschriften“: Dazu zählen die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt ( 13 ), die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ( 14 ), die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel ( 15 ) und die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen ( 16 ) sowie spätere Rechtsvorschriften, die diese Rechtsakte vollständig oder teilweise ersetzen.

Begriffsbestimmungen für Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete

132. „Gewöhnlicher Wohnsitz“: Ort, an dem eine natürliche Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage im Kalenderjahr wohnt; bei einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als ihre persönlichen Bindungen liegen und die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten wohnt, gilt als gewöhnlicher Wohnsitz der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt; wenn eine Person zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe für einen festgelegten Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat lebt, gilt als gewöhnlicher Wohnsitz auch dann der Ort ihrer persönlichen Bindungen, wenn sie während ihrer Tätigkeit nicht dorthin zurückkehrt; der Besuch einer Schule oder Universität in einem anderen Mitgliedstaat hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge; ansonsten hat der Begriff „gewöhnlicher Wohnsitz“ die Bedeutung, die ihm in den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zugeordnet ist.

Begriffsbestimmungen für Breitbandinfrastrukturen

133. „Breitbandgrundversorgung“ und „Netze der Breitbandgrundversorgung“: Netze mit grundlegenden Funktionen, die auf technischen Plattformen wie ADSL-Netzen (bis hin zu ADSL2+), herkömmlichen Kabelnetzen (z. B. DOCSIS 2.0), Mobilfunknetzen der dritten Generation (UMTS) und satellitengestützten Systemen beruhen;

134. „Baumaßnahmen im Breitbandbereich“: Bauarbeiten, die im Rahmen des Ausbaus eines Breitbandnetzes nötig sind, z. B. das Aufreißen einer Straße zur Verlegung von (Breitband-)Leerrohren;

135. „Leerrohre“: unterirdische Leitungsrohre, Kabelkanäle oder Durchführungen zur Unterbringung von Leitungen (Glasfaser-, Kupfer- oder Koaxialkabel) eines Breitbandnetzes;

136. „physische Entbündelung“: Entbündelung, die den Zugang zur Teilnehmerleitung ermöglicht und die Übertragungssysteme von Wettbewerbern in die Lage versetzt, direkt darüber zu übertragen;

137. „passive Breitbandinfrastruktur“: Breitbandnetz ohne aktive Komponenten; sie umfasst in der Regel Bauinfrastruktur, Leerrohre, unbeschaltete Glasfaserleitungen und Straßenverteilerkästen

138. „Zugangsnetz der nächsten Generation“ (Next Generation Access Network — NGA): leistungsfähiges Netz, das mindestens folgende Merkmale aufweist: a) Es bietet durch optische (oder technisch gleichwertige) Backhaul-Netze, die nahe genug an die Räumlichkeiten der Endkunden heranreichen, jedem Teilnehmer zuverlässig Hochgeschwindigkeitsdienste; b) es unterstützt eine Vielfalt moderner Digitaldienste einschließlich konvergenter AIPN-Dienste und c) es verfügt über viel höhere Upload-Geschwindigkeiten (als Netze der Breitbandgrundversorgung). Beim jetzigen Stand der Marktentwicklung und der Technik handelt es sich bei NGA-Netzen um a) FTTx-Netze (glasfaserbasierte Zugangsnetze), b) hochleistungsfähige modernisierte Kabelnetze oder c) bestimmte hochleistungsfähige drahtlose Zugangsnetze, die jedem Teilnehmer zuverlässig Hochgeschwindigkeitsdienste bieten;

139. „Zugang auf Vorleistungsebene“: Zugang, der es einem Betreiber ermöglicht, die Einrichtungen eines anderen Betreibers zu nutzen. Der möglichst umfassende Zugang, der über das betreffende Netz gewährt werden soll, muss beim jetzigen Stand der Technik mindestens folgende Netzzugangsprodukte umfassen: Bei FTTH- beziehungsweise FTTB-Netzen: Zugang zu Leerrohren, Zugang zu unbeschalteten Glasfaserleitungen, entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss und Bitstromzugang. Bei Kabelnetzen: Zugang zu Leerrohren und Bitstromzugang. Bei FTTC-Netzen: Zugang zu Leerrohren, entbündelter Zugang zum Kabelverzweiger und Bitstromzugang. Bei passiver Netzinfrastruktur: Zugang zu Leerrohren, Zugang zu unbeschalteten Glasfaserleitungen und/oder entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss. Bei ADSL-Breitbandnetzen: entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss und Bitstromzugang. Bei mobilen oder drahtlosen Netzen: Bitstromzugang, gemeinsame Nutzung der physischen Masten und Zugang zu den Backhaul-Netzen. Bei Satellitenplattformen: Bitstromzugang.

Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes

140. „Schwierige audiovisuelle Werke“: Werke, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Einrichtung von Beihilferegelungen oder der Gewährung von Beihilfen anhand vorab festgelegter Kriterien ausgewiesen werden, zum Beispiel Filme, deren einzige Originalfassung in der Sprache eines Mitgliedstaats mit kleinem Staatsgebiet, geringer Bevölkerungszahl oder begrenztem Sprachraum gedreht wurde, Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseuren, Dokumentarfilme, Low-Budget-Produktionen oder sonstige aus kommerzieller Sicht schwierige Werke;

141. „Liste des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD“: alle Länder und Gebiete, die für öffentliche Entwicklungshilfe in Betracht kommen und in der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellten Liste aufgeführt sind;

142. „angemessener Gewinn“: wird anhand des im betreffenden Wirtschaftszweig üblichen Gewinns bestimmt; eine Kapitalrendite, die den relevanten Swap-Satz zuzüglich eines Aufschlags von 100 Basispunkten nicht überschreitet, gilt als angemessen.

Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen

143. „Profisport“: Ausübung von Sport als entgeltliche Arbeits- oder Dienstleistung (ungeachtet dessen, ob zwischen dem Profisportler/der Profisportlerin und dem betreffenden Sportverband ein formeller Arbeitsvertrag geschlossen wurde), bei der der Ausgleich höher ist als die Teilnahmekosten und einen erheblichen Teil des Einkommens des Sportlers/der Sportlerin ausmacht. Reise- und Übernachtungskosten für die Teilnahme an Sportveranstaltungen werden für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Ausgleich betrachtet.

▼M1

Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Regionalflughäfen

144. „Flughafeninfrastruktur“: Infrastruktur und Ausrüstung für die Erbringung von Flughafendienstleistungen durch den Flughafen für Luftverkehrsgesellschaften und die verschiedenen Dienstleister; der Begriff umfasst Start- und Landebahnen, Terminals, Vorfeldflächen, Rollbahnen, zentralisierte Bodenabfertigungsinfrastruktur sowie alle anderen Einrichtungen, die die Erbringung von Flughafendienstleistungen direkt unterstützen; er umfasst nicht Infrastruktur und Ausrüstung, die in erster Linie für nicht luftverkehrsbezogene Tätigkeiten benötigt wird;

145. „Luftverkehrsgesellschaft“: Luftverkehrsgesellschaften mit gültiger, von einem Mitgliedstaat oder einem Mitglied des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 ) erteilter Betriebsgenehmigung;

146. „Flughafen“: Einheit oder Gruppe von Einheiten, die als wirtschaftliche Tätigkeit Flughafendienstleistungen für Luftverkehrsgesellschaften erbringt;

147. „Flughafendienstleistungen“: Dienstleistungen, die ein Flughafen oder eine seiner Tochtergesellschaften für Luftverkehrsgesellschaften erbringt, um die Abfertigung von Luftfahrzeugen von der Landung bis zum Start sowie von Fluggästen und Fracht zu gewährleisten, damit Luftverkehrsgesellschaften Luftverkehrsdienstleistungen erbringen können; darunter fällt auch die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und die Bereitstellung zentralisierter Bodenabfertigungsinfrastruktur;

148. „durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen“: Berechnungsgrundlage sind die ankommenden und abfliegenden Passagiere während der beiden Geschäftsjahre, die dem Geschäftsjähr der Beihilfegewährung vorausgehen;

149. „zentralisierte Bodenabfertigungsinfrastruktur“: Infrastruktur, die in der Regel vom Flughafenbetreiber betrieben und den verschiedenen Anbietern von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird, mit Ausnahme der Ausrüstung, die im Eigentum der Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten steht oder von diesen betrieben wird;

150. „Hochgeschwindigkeitszug“: Zug, der Geschwindigkeiten von über 200 km/h erreichen kann;

151. „Bodenabfertigungsdienste“: an Flughäfen für die Flughafennutzer erbrachte Dienste im Sinne des Anhangs der Richtlinie 96/67/EG des Rates ( 18 );

152. „nicht luftverkehrsbezogene Tätigkeiten“: gewerbliche Dienstleistungen für Luftverkehrsgesellschaften oder andere Nutzer des Flughafens, so zum Beispiel Nebendienstleistungen für Passagiere, Spediteure oder andere Dienstleister, die Vermietung von Büro- und Verkaufsräumen, Parkplätze und Hotels;

153. „Regionalflughafen“: Flughafen mit einem durchschnittlichen jährlichen Passagieraufkommen von bis zu 3 Mio. Passagieren;

Begriffsbestimmungen für Beihilfen für Häfen

154. „Hafen“: Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, bestehend aus Infrastruktur und Ausrüstung, die die Aufnahme von Wasserfahrzeugen sowie deren Beladen und Löschen, die Lagerung von Gütern, die Übernahme und die Anlieferung dieser Güter oder das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen, der Schiffsbesatzung und anderer Personen ermöglichen, und jeder sonstigen Infrastruktur, die Verkehrsunternehmen im Hafen benötigen;

155. „Seehafen“: Hafen, der in erster Linie zur Aufnahme von Seeschiffen bestimmt ist;

156. „Binnenhafen“: Hafen, der kein Seehafen ist, und zur Aufnahme von Binnenschiffen bestimmt ist;

157. „Hafeninfrastruktur“: Infrastruktur und Einrichtungen für die Erbringung von verkehrsbezogenen Hafendiensten, wie zum Beispiel Liegeplätze zum Festmachen von Schiffen, Kaimauern, Molen und Schwimmpontons in Tidegebieten, Hafenbecken, Aufschüttungen und Landgewinnung, Infrastruktur für alternative Kraftstoffe sowie Infrastruktur für das Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen;

158. „Hafensuprastruktur“: auf der Infrastruktur befindliche Anlagen (z. B. für die Lagerung) sowie feste Ausrüstungen (z. B. Lagerhäuser und Terminalgebäude) und mobile Ausrüstungen (z. B. Krananlagen), die sich in einem Hafen befinden und für die Erbringung verkehrsbezogener Hafendienste bestimmt sind;

159. „Zugangsinfrastruktur“: jede Art von Infrastruktur, die für den Zugang der Nutzer zu einem Hafen bzw. die Einfahrt der Nutzer in einen Hafen von Land, von See oder von Flüssen aus erforderlich ist, wie etwa Straßen, Schienen, Kanäle und Schleusen;

160. „Ausbaggerung“: die Beseitigung von Sedimenten vom Boden der Zugangswasserstraße zu einem Hafen oder in einem Hafen;

161. „Infrastruktur für alternative Kraftstoffe“: feste, mobile oder Offshore-Hafeninfrastruktur, die einem Hafen die Versorgung von Schiffen mit Energiequellen wie Strom, Wasserstoff oder Biokraftstoffen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Richtlinie 2009/28/EG, synthetischen und paraffinhaltigen Kraftstoffen, Erdgas einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas (CNG)) und flüssig (Flüssigerdgas (LNG)), und Flüssiggas (LPG) ermöglicht, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl als Energieträger für den Verkehrssektor dienen, zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können;

162. „Schiff“: schwimmendes Gerät mit oder ohne Eigenantrieb, das einen oder mehrere Verdrängungskörper aufweist;

163. „Seeschiff“: Schiff, das nicht ausschließlich oder vorwiegend auf Binnengewässern oder auf geschützten Gewässern oder in deren unmittelbarer Nähe verkehrt;

164. „Binnenschiff“: Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für den Verkehr auf Binnengewässern oder auf geschützten Gewässern oder in deren unmittelbarer Nähe bestimmt ist;

165. „Infrastruktur für das Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen“: feste, schwimmende oder mobile Hafeneinrichtungen, mit denen Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände im Sinne der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 19 ) aufgefangen werden können.

▼B

Artikel 3

Freistellungsvoraussetzungen

Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung sowie die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllen.

Artikel 4

Anmeldeschwellen

1.  Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen, die die folgenden Schwellen überschreiten:

a) regionale Investitionsbeihilfen: der „angepasste Beihilfehöchstsatz“, der im Einklang mit dem in Artikel 2 Nummer 20 festgelegten Mechanismus für eine Investition mit beihilfefähigen Kosten von 100 Mio. EUR errechnet wird;

b) regionale Stadtentwicklungsbeihilfen: 20 Mio. EUR nach Artikel 16 Absatz 3;

c) Investitionsbeihilfen für KMU: 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;

d) KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten: 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;

e) KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen: 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;

f) Beihilfen für die Kooperationskosten von KMU, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen: 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;

g) Risikofinanzierungsbeihilfen: 15 Mio. EUR pro beihilfefähiges Unternehmen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 9;

h) Beihilfen für Unternehmensneugründungen: die in Artikel 22 Absätze 3, 4 und 5 genannten Beträge pro Unternehmen;

i) Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen:

i) Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen: 40 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;

ii) Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen: 20 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;

iii) Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen: 15 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;

iv) bei EUREKA-Projekten oder Projekten, die von einem nach Artikel 185 oder Artikel 187 AEUV gegründeten gemeinsamen Unternehmen durchgeführt werden, werden die unter den Ziffern i bis iii genannten Beträge verdoppelt;

v) werden die Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse gewährt, die mangels einer akzeptierten Methode für die Berechnung ihres Bruttosubventionsäquivalents als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten ausgedrückt sind, und ist in der Maßnahme vorgesehen, dass die Vorschüsse im Falle des Erfolgs des Vorhabens, der auf der Grundlage einer schlüssigen und vorsichtigen Hypothese definiert ist, zu einem Zinssatz zurückgezahlt werden, der mindestens dem zum Gewährungszeitpunkt geltenden Abzinsungssatz entspricht, so werden die unter den Ziffern i bis iv genannten Beträge um 50 % erhöht;

vi) Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten: 7,5 Mio. EUR pro Studie;

j) Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen: 20 Mio. EUR pro Infrastruktur;

k) Beihilfen für Innovationscluster: 7,5 Mio. EUR pro Innovationscluster;

l) Innovationsbeihilfen für KMU: 5 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;

m) Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen: 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;

n) Ausbildungsbeihilfen: 2 Mio. EUR pro Ausbildungsvorhaben;

o) Beihilfen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer: 5 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;

p) Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen: 10 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;

q) Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten: 10 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;

r) Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer: 5 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;

s) Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz mit Ausnahme von Investitionsbeihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte und von Beihilfen für das Verteilnetz energieeffizienter Fernwärme- oder Fernkälteanlagen: 15 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;

t) Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzprojekte: 10 Mio. EUR im Einklang mit Artikel 39 Absatz 5;

u) Investitionsbeihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte: 20 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;

v) Betriebsbeihilfen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien in kleinen Anlagen: 15 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben; wenn die Beihilfe auf der Grundlage einer Ausschreibung nach Artikel 42 gewährt wird: 150 Mio. EUR pro Jahr unter Berücksichtigung der Mittel, die insgesamt für alle unter Artikel 42 fallenden Regelungen bereitgestellt werden;

w) Investitionsbeihilfen für das Fernwärme- oder Fernkälte-Verteilnetz: 20 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;

x) Investitionsbeihilfen für Energieinfrastrukturen: 50 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;

y) Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen: 70 Mio. EUR Gesamtkosten pro Vorhaben;

▼M1

z) Investitionsbeihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes: 150 Mio. EUR pro Projekt; Betriebsbeihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes: 75 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;

▼B

aa) Beihilferegelungen für audiovisuelle Werke: 50 Mio. EUR pro Regelung und Jahr;

▼M1

bb) Investitionsbeihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen: 30 Mio. EUR oder die Gesamtkosten über 100 Mio. EUR pro Vorhaben; Betriebsbeihilfen für Sportinfrastrukturen: 2 Mio. EUR pro Infrastruktur und Jahr;

▼B

cc) Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen: 10 Mio. EUR oder die Gesamtkosten über 20 Mio. EUR für dieselbe Infrastruktur;

▼M1

dd) Beihilfen für Regionalflughäfen: die in Artikel 56a festgelegten Beihilfeintensitäten und Beihilfebeträge;

ee) Beihilfen für Seehäfen: beihilfefähige Kosten von 130 Mio. EUR pro Vorhaben (oder 150 Mio. EUR pro Vorhaben in einem Seehafen, der in dem Arbeitsplan für einen Kernnetzkorridor im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ) enthalten ist); in Bezug auf die Ausbaggerung ist ein Vorhaben definiert als die gesamte innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführte Ausbaggerung;

ff) Beihilfen für Binnenhäfen: beihilfefähige Kosten von 40 Mio. EUR pro Vorhaben (oder 50 Mio. EUR pro Vorhaben in einem Binnenhafen, der in dem Arbeitsplan für einen Kernnetzkorridor im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 enthalten ist); in Bezug auf die Ausbaggerung ist ein Vorhaben definiert als die gesamte innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführte Ausbaggerung.

▼B

2.  Die in Absatz 1 dargelegten oder genannten Schwellen dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung der Beihilferegelungen oder Fördervorhaben umgangen werden.

Artikel 5

Transparenz der Beihilfe

1.  Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“).

2.  Als transparent gelten folgende Gruppen von Beihilfen:

a) Beihilfen in Form von Zuschüssen und Zinszuschüssen;

b) Beihilfen in Form von Krediten, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Gewährungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde;

c) Beihilfen in Form von Garantien,

i) wenn das Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) auf der Grundlage von SAFE-Harbour-Prämien berechnet wurde, die in einer Mitteilung der Kommission festgelegt sind, oder

ii) wenn vor der Durchführung der Maßnahme die Methode für die Berechnung des BSÄ der Garantie nach einer zum Zeitpunkt der Anmeldung einschlägigen Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen angemeldet und sie auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften ( 21 ) oder einer Folgemitteilung von der Kommission genehmigt wurde, und wenn sich die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht;

d) Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen, wenn darin eine Obergrenze vorgesehen ist, damit die geltenden Schwellenwerte nicht überschritten werden;

e) regionale Stadtentwicklungsbeihilfen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 16 erfüllt sind;

f) Beihilfen in Form von Risikofinanzierungsmaßnahmen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 21 erfüllt sind;

g) Beihilfen für Unternehmensneugründungen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 22 erfüllt sind;

h) Beihilfen für Energieeffizienzprojekte, sofern die Voraussetzungen des Artikels 39 erfüllt sind;

i) Beihilfen in Form von zusätzlich zum Marktpreis gezahlten Prämien, sofern die Voraussetzungen des Artikels 42 erfüllt sind;

j) Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse, sofern der nominale Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses die nach dieser Verordnung geltenden Schwellenwerte nicht übersteigt oder sofern vor der Durchführung der Maßnahme die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents des rückzahlbaren Vorschusses bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wurde;

▼M1

k) Beihilfen in Form eines Verkaufs oder einer Vermietung materieller Vermögenswerte unter dem Marktpreis, sofern der Wert entweder durch das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vor dem Verkauf beziehungsweise der Vermietung oder anhand einer öffentlich zugänglichen, regelmäßig aktualisierten und allgemein anerkannten Benchmark ermittelt wird.

▼B

Artikel 6

Anreizeffekt

1.  Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, die einen Anreizeffekt haben.

2.  Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a) Name und Größe des Unternehmens,

b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,

c) Standort des Vorhabens,

d) die Kosten des Vorhabens,

e) Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung;

3.  Ad-hoc-Beihilfen für große Unternehmen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn die Voraussetzung von Absatz 2 erfüllt ist und sich der Mitgliedstaat zudem vor der Gewährung der betreffenden Beihilfe anhand der Unterlagen des Beihilfeempfängers vergewissert hat, dass die Beihilfe Folgendes ermöglicht:

a) Im Falle regionaler Investitionsbeihilfen: Durchführung eines Vorhabens, das ohne die Beihilfe in dem betreffenden Gebiet nicht durchgeführt worden wäre oder für den Beihilfeempfänger in dem betreffenden Gebiet nicht rentabel genug gewesen wäre.

b) In allen anderen Fällen muss Folgendes belegt werden:

 eine signifikante Erweiterung des Gegenstands des Vorhabens oder der Tätigkeit aufgrund der Beihilfe oder

 eine signifikante Zunahme der Gesamtausgaben des Beihilfeempfängers für das Vorhaben oder die Tätigkeit aufgrund der Beihilfe oder

 ein signifikant beschleunigter Abschluss des betreffenden Vorhabens oder der betreffenden Tätigkeit.

4.  Abweichend von den Absätzen 2 und 3 gelten Maßnahmen in Form von Steuervergünstigungen als Beihilfen mit Anreizeffekt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Maßnahme begründet einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf, und

b) die Maßnahme ist vor Beginn der Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit eingeführt worden und in Kraft getreten; dies gilt jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen, wenn die Tätigkeit bereits unter Vorläuferregelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel.

5.  Abweichend von den Absätzen 2, 3 und 4 wird für die folgenden Gruppen von Beihilfen kein Anreizeffekt verlangt beziehungsweise wird von einem Anreizeffekt ausgegangen:

▼M1

a) regionale Betriebsbeihilfen und regionale Stadtentwicklungsbeihilfen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen der Artikel 15 und 16 erfüllt sind;

▼B

b) Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen der Artikel 21 und 22 erfüllt sind;

c) Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer und Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen, sofern die einschlägigen Voraussetzungen der Artikel 32 und 33 erfüllt sind;

▼M1

d) Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten und Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer, sofern die einschlägigen Voraussetzungen der Artikel 34 und 35 erfüllt sind;

▼B

e) Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96/EG, sofern die Voraussetzungen des Artikels 44 dieser Verordnung erfüllt sind;

f) Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 50 erfüllt sind;

g) Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete, sofern die Voraussetzungen des Artikels 51 erfüllt sind;

h) Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes, sofern die Voraussetzungen des Artikels 53 erfüllt sind.

Artikel 7

Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten

1.  Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

▼M1

Die beihilfefähigen Kosten können anhand der in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 22 ) aufgeführten vereinfachten Kostenoptionen ermittelt werden, sofern das Vorhaben zumindest teilweise aus einem Unionsfonds finanziert wird, bei dem die Anwendung dieser vereinfachten Kostenoptionen zulässig ist, und die Kostenposition nach der entsprechenden Freistellungsbestimmung beihilfefähig ist.

▼B

2.  Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

3.   ►M1  Zukünftig zu zahlende Beihilfen, u. a. in mehreren Tranchen zu zahlende Beihilfen, werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. ◄ Die beihilfefähigen Kosten werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Gewährungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.

▼M1 —————

▼B

5.  Werden Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse gewährt, die mangels einer akzeptierten Methode für die Berechnung ihres Bruttosubventionsäquivalents als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten ausgedrückt sind, und ist in der Maßnahme vorgesehen, dass die Vorschüsse im Falle des Erfolgs des Vorhabens, der auf der Grundlage einer schlüssigen und vorsichtigen Hypothese definiert ist, zu einem Zinssatz zurückgezahlt werden, der mindestens dem zum Gewährungszeitpunkt geltenden Abzinsungssatz entspricht, so können die in Kapitel III festgelegten Beihilfehöchstintensitäten um 10 Prozentpunkte angehoben werden.

6.  Werden Regionalbeihilfen in Form rückzahlbarer Zuschüsse gewährt, so dürfen die Beihilfehöchstintensitäten, die in der zum Gewährungszeitpunkt geltenden Fördergebietskarte festgelegt sind, nicht angehoben werden.

Artikel 8

Kumulierung

1.  Bei der Prüfung, ob die in Artikel 4 festgelegten Anmeldeschwellen und die in Kapitel III festgelegten Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind, werden die für die geförderte Tätigkeit, das geförderte Vorhaben oder das geförderte Unternehmen insgesamt gewährten staatlichen Beihilfen berücksichtigt.

2.  Werden Unionsmittel, die von den Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

3.  Nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;

b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

4.  Nach Artikel 21, 22 oder 23 freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in dieser oder einer anderen Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Beschluss der Kommission festlegt ist.

5.  Nach dieser Verordnung freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

6.  Abweichend von Absatz 3 Buchstabe b können die in den Artikeln 33 und 34 vorgesehenen Beihilfen zugunsten von Arbeitnehmern mit Behinderungen mit anderen nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten über die höchste nach dieser Verordnung geltende Obergrenze hinaus kumuliert werden, solange diese Kumulierung nicht zur einer Beihilfeintensität führt, die 100 % der einschlägigen, während der Beschäftigung der betreffenden Arbeitnehmer anfallenden Kosten übersteigt.

▼M1

7.  Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 werden bei der Prüfung, ob die in Artikel 15 Absatz 4 festgesetzten Obergrenzen für regionale Betriebsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage eingehalten werden, nur die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten regionalen Betriebsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage berücksichtigt.

▼B

Artikel 9

Veröffentlichung und Information

1.  Der betreffende Mitgliedstaat stellt sicher, dass folgende Informationen auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden:

a) die in Artikel 11 genannten Kurzbeschreibungen in dem in Anhang II festgelegten Standardformat oder ein Link, der Zugang dazu bietet;

b) der in Artikel 11 der Verordnung geforderte volle Wortlaut jeder Beihilfemaßnahme oder ein Link, der Zugang dazu bietet;

c) die in Anhang III genannten Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 EUR.

Im Falle von Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit sind die in diesem Absatz genannten Informationen auf der Website des Mitgliedstaats zu veröffentlichen, in dem die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ihren Sitz hat. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können aber auch beschließen, dass jeder Mitgliedstaat die Informationen über die Beihilfemaßnahmen in seinem Gebiet auf seiner einschlägigen Website bereitstellt.

2.  Bei Regelungen in Form von Steuervergünstigungen und bei Regelungen, die unter die Artikel 16 oder 21 ( 23 ) dieser Verordnung fallen, gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen über die einzelnen Beihilfebeträge in den folgenden Spannen (in Mio. EUR) veröffentlicht.

0,5–1;

1–2;

2–5;

5–10;

10–30; und

30 und mehr.

3.  Bei Regelungen, die unter Artikel 51 dieser Verordnung fallen, gelten die in diesem Artikel dargelegten Veröffentlichungspflichten nicht für Endverbraucher.

4.  Die in Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Informationen müssen wie in Anhang III beschrieben in standardisierter Form strukturiert und zugänglich gemacht werden und mit effizienten Such- und Downloadfunktionen abgerufen werden können. Die in Absatz 1 genannten Informationen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe beziehungsweise für Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres nach dem Abgabetermin für die Steuererklärung zu veröffentlichen und müssen mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zur Verfügung stehen.

5.  Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website

a) die Links zu den in Absatz 1 genannten Beihilfe-Websites,

b) die in Artikel 11 genannten Kurzbeschreibungen.

6.  Die Mitgliedstaaten kommen den Bestimmungen dieses Artikels spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach.



KAPITEL II

MONITORING

Artikel 10

Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung

Gewährt ein Mitgliedstaat angeblich nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht befreite Beihilfen, ohne dass die Voraussetzungen der Kapitel I bis III erfüllt sind, so kann die Kommission, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, einen Beschluss erlassen, nach dem alle oder einige der künftigen Beihilfemaßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats, die ansonsten die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen würden, nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Die anzumeldenden Maßnahmen können auf Maßnahmen, bei denen bestimmte Arten von Beihilfen gewährt werden, auf Maßnahmen zugunsten bestimmter Beihilfeempfänger oder auf Beihilfemaßnahmen bestimmter Behörden des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt werden.

Artikel 11

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten beziehungsweise im Falle von Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ihren Sitz hat, übermitteln der Kommission

a) die Kurzbeschreibung jeder auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung freigestellten Maßnahme in dem in Anhang II festgelegten Format zusammen mit einem Link, der Zugang zum vollen Wortlaut der Beihilfemaßnahme einschließlich Änderungen bietet, und zwar innerhalb von 20 Arbeitstagen nach deren Inkrafttreten über das elektronische Anmeldesystem der Kommission;

b) im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags ( 24 ) einen Jahresbericht in elektronischer Form über die Anwendung dieser Verordnung mit den nach der Durchführungsverordnung für jedes volle Jahr oder jeden Teil eines Jahres, in dem die vorliegende Verordnung gilt, anzugebenden Informationen.

▼M1

Artikel 12

Monitoring

1.  Damit die Kommission die nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht freigestellten Beihilfen prüfen kann, führen die Mitgliedstaaten beziehungsweise im Falle von Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen werden ab dem Tag, an dem die Ad-hoc-Beihilfe oder die letzte Beihilfe auf der Grundlage der Regelung gewährt wurde, 10 Jahre lang aufbewahrt.

2.  Im Falle von Beihilferegelungen, nach denen steuerliche Beihilfen, z. B. auf der Grundlage der Steuererklärungen der Beihilfeempfänger, automatisch gewährt werden und bei denen nicht ex ante geprüft wird, ob bei jedem Beihilfeempfänger alle Vereinbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, prüfen die Mitgliedstaaten regelmäßig zumindest ex post und anhand einer Stichprobe, ob alle Vereinbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, und ziehen die notwendigen Schlussfolgerungen. Die Mitgliedstaaten führen ausführliche Aufzeichnungen über die Prüfungen und bewahren sie ab dem Tag der Kontrollen mindestens 10 Jahre lang auf.

3.  Die Kommission kann jeden Mitgliedstaat um alle Informationen und einschlägigen Unterlagen ersuchen, die sie als notwendig ansieht, um die Anwendung dieser Verordnung prüfen zu können, so zum Beispiel die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die angeforderten Informationen und einschlägigen Unterlagen innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Auskunftsersuchens oder innerhalb eines in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Zeitraums.

▼B



KAPITEL III

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE BEIHILFEGRUPPEN



ABSCHNITT 1

Regionalbeihilfen



Unterabschnitt A

Regionale Investitionsbeihilfen und regionale Betriebsbeihilfen

▼M1

Artikel 13

Anwendungsbereich der Regionalbeihilfen

Dieser Abschnitt gilt nicht für

a) Beihilfen zur Förderung von Tätigkeiten in der Stahlindustrie, im Steinkohlenbergbau, im Schiffbau oder in der Kunstfaserindustrie;

b) Beihilfen für den Verkehrssektor und für damit verbundene Infrastrukturen sowie für die Erzeugung und Verteilung von Energie und für Energieinfrastrukturen, mit Ausnahme von regionalen Investitionsbeihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und regionalen Betriebsbeihilferegelungen;

c) Regionalbeihilfen in Form von Regelungen, die auf eine begrenzte Zahl bestimmter Wirtschaftszweige ausgerichtet sind; Regelungen, die auf Tourismustätigkeiten, Breitbandinfrastrukturen oder die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ausgerichtet sind, gelten nicht als auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichtet;

d) regionale Betriebsbeihilfen zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter Abschnitt K „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ der NACE Rev. 2 fällt, oder zugunsten von Unternehmen, die konzerninterne Tätigkeiten ausüben und deren Haupttätigkeit unter die Klasse 70.10 „Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben“ oder die Klasse 70.22 „Unternehmensberatung“ der NACE Rev. 2 fällt.

▼B

Artikel 14

Regionale Investitionsbeihilfen

1.  Regionale Investitionsbeihilfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfen werden in Fördergebieten gewährt.

3.  In Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV können Beihilfen für Erstinvestitionen unabhängig von der Größe des Beihilfeempfängers gewährt werden. In Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können KMU Beihilfen für Erstinvestitionen jeder Art gewährt werden. Großen Unternehmen können nur für Erstinvestitionen in eine neue Wirtschaftstätigkeit in dem betreffenden Gebiet Beihilfen gewährt werden.

4.  Beihilfefähige Kosten sind

a) die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte,

b) die für einen Zeitraum von zwei Jahren berechneten voraussichtlichen Lohnkosten für die durch eine Erstinvestition geschaffenen Arbeitsplätze oder

c) eine Kombination der Buchstaben a und b, wobei der höhere der nach a und b in Betracht kommenden Beträge nicht überschritten werden darf.

5.  Die Investition muss in dem betreffenden Fördergebiet mindestens fünf Jahre — bei KMU mindestens drei Jahre — nach Abschluss der Investition erhalten bleiben. Anlagen und Ausrüstungen, die innerhalb des betreffenden Zeitraums veralten oder defekt werden, können jedoch ersetzt werden, sofern die betreffende Wirtschaftstätigkeit während des einschlägigen Mindestzeitraums in der Region aufrechterhalten wird.

6.  Außer bei KMU oder im Falle des Erwerbs einer Betriebsstätte müssen die erworbenen Vermögenswerte neu sein. Kosten im Zusammenhang mit dem Leasing materieller Vermögenswerte können unter folgenden Umständen berücksichtigt werden:

a) Leasingverträge für Grundstücke oder Gebäude müssen nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens bei großen Unternehmen noch mindestens fünf Jahre, bei KMU mindestens drei Jahre weiterlaufen,

b) Leasingverträge für Betriebsstätten oder Maschinen müssen die Form eines Finanzierungsleasings haben und die Verpflichtung enthalten, dass der Beihilfeempfänger den Vermögenswert am Ende der Laufzeit erwirbt.

►M1  Im Falle des Erwerbs der Vermögenswerte einer Betriebsstätte im Sinne des Artikels 2 Nummer 49 oder Nummer 51 werden nur die Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, berücksichtigt. ◄ Das Rechtsgeschäft muss zu Marktbedingungen erfolgen. Wenn bereits vor dem Kauf Beihilfen für den Erwerb von Vermögenswerten gewährt wurden, werden die Kosten dieser Vermögenswerte von den beihilfefähigen Kosten für den Erwerb einer Betriebsstätte abgezogen. Bei der Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder ursprünglicher Eigentümer oder ehemalige Beschäftigte entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.

7.   ►M1  Bei großen Unternehmen gewährten Beihilfen für grundlegende Änderungen des Produktionsprozesses müssen die beihilfefähigen Kosten höher sein als die in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren erfolgten Abschreibungen für die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte. ◄ Bei Beihilfen für die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte müssen die beihilfefähigen Kosten mindestens 200 % über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.

8.  Immaterielle Vermögenswerte können bei der Berechnung der Investitionskosten berücksichtigt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält;

b) sie müssen abschreibungsfähig sein;

c) sie müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden, und

d) sie müssen auf der Aktivseite des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, bilanziert werden und mindestens fünf Jahre lang (bei KMU drei Jahre) mit dem Vorhaben, für das die Beihilfe gewährt wurde, verbunden verbleiben.

Bei großen Unternehmen werden die Kosten immaterieller Vermögenswerte nur bis zu einer Obergrenze von 50 % der gesamten beihilfefähigen Investitionskosten der Erstinvestition berücksichtigt.

9.  Werden die beihilfefähigen Kosten nach Absatz 4 Buchstabe b auf der Grundlage der prognostizierten Lohnkosten berechnet, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) das Investitionsvorhaben muss in der betreffenden Betriebsstätte im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen 12 Monate einen Nettoanstieg der Beschäftigtenzahl zur Folge haben; folglich muss jeder verlorene Arbeitsplatz von den in diesem Zeitraum geschaffenen Arbeitsplätzen abgezogen werden,

b) jede Stelle wird binnen drei Jahren nach Abschluss der Arbeiten besetzt und

c) jede durch die Investition geschaffene Stelle verbleibt ab dem Zeitpunkt ihrer Besetzung mindestens fünf Jahre (drei Jahre bei KMU) in dem betreffenden Gebiet.

10.  Regionalbeihilfen für den Ausbau der Breitbandversorgung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Die Beihilfen werden nur in Gebieten gewährt, in denen kein Netz derselben Kategorie (entweder Breitbandgrundversorgung oder NGA) vorhanden ist und ein solches in den drei auf den Gewährungsbeschluss folgenden Jahren voraussichtlich auch nicht auf kommerzieller Grundlage aufgebaut wird,

b) der geförderte Netzbetreiber muss auf Vorleistungsebene zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zu den aktiven und passiven Infrastrukturen einschließlich einer physischen Entbündelung im Falle von NGA-Netzen gewähren, und

c) die Beihilfen werden auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens gewährt.

11.  Regionalbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen werden nur gewährt, wenn die Beihilfen an die Bedingung geknüpft sind, dass zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zu den geförderten Infrastrukturen gewährt wird.

12.  Die als Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückte Beihilfeintensität darf die Beihilfehöchstintensität, die in der zum Gewährungszeitpunkt für das betreffende Fördergebiet geltenden Fördergebietskarte festgelegt ist, nicht überschreiten. Wenn die Beihilfeintensität auf der Grundlage des Absatzes 4 Buchstabe c berechnet wird, darf die Beihilfehöchstintensität den günstigsten Betrag, der sich aus der Anwendung dieser Intensität auf der Grundlage der Investitions- oder der Lohnkosten ergibt, nicht überschreiten. Bei großen Investitionsvorhaben darf die Beihilfe nicht über den angepassten Beihilfehöchstsatz hinausgehen, der nach dem in Artikel 2 Nummer 20 definierten Mechanismus berechnet wird.

13.  Eine Erstinvestition desselben Beihilfeempfängers (auf Unternehmensgruppen-Ebene) in einem Zeitraum von drei Jahren ab Beginn der Arbeiten an einer anderen durch eine Beihilfe geförderten Investition in derselben NUTS-3-Region gilt als Teil einer Einzelinvestition. Wenn es sich bei der betreffenden Einzelinvestition um ein großes Investitionsvorhaben handelt, darf die insgesamt für die Einzelinvestition gewährte Beihilfe nicht über dem angepassten Beihilfehöchstsatz für große Investitionsvorhaben liegen.

14.  Der Beihilfeempfänger muss entweder aus eigenen oder aus fremden Mitteln einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten leisten; dieser Eigenbetrag darf keinerlei öffentliche Förderung enthalten. Für Investitionen von KMU in Gebieten in äußerster Randlage können Beihilfen mit einer Höchstintensität von mehr als 75 % gewährt werden, wobei der Restbetrag vom Beihilfeempfänger zu tragen ist.

15.  Bei Erstinvestitionen im Zusammenhang mit Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 fallen, gilt für alle an dem Projekt beteiligten Beihilfeempfänger die Beihilfeintensität für das Gebiet, in dem die Erstinvestition angesiedelt ist. Wenn die Erstinvestition in zwei oder mehreren Fördergebieten angesiedelt ist, gilt die Beihilfehöchstintensität, die in dem Fördergebiet anzuwenden ist, in dem die meisten beihilfefähigen Kosten anfallen. In Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV gilt diese Bestimmung für große Unternehmen nur dann, wenn die Erstinvestition eine neue wirtschaftliche Tätigkeit betrifft.

▼M1

16.  Der Beihilfeempfänger bestätigt, dass er in den beiden Jahren vor der Beantragung der Beihilfe keine Verlagerung hin zu der Betriebsstätte vorgenommen hat, in der die Erstinvestition, für die die Beihilfe beantragt wird, getätigt werden soll, und verpflichtet sich, dies auch in den beiden Jahren nach Abschluss der Erstinvestition, für die die Beihilfe beantragt wird, nicht zu tun.

17.  In der Fischerei und Aquakultur werden für Unternehmen, die einen oder mehrere der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 25 ) genannten Verstöße begangen haben, und für in Artikel 11 der genannten Verordnung aufgeführte Vorhaben keine Beihilfen gewährt.

▼M1

Artikel 15

Regionale Betriebsbeihilfen

1.  Regionale Betriebsbeihilferegelungen in Gebieten in äußerster Randlage, Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte und Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  In Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte bieten regionale Betriebsbeihilferegelungen einen Ausgleich für die Beförderungsmehrkosten von Waren, die in für Betriebsbeihilfen infrage kommenden Gebieten hergestellt oder weiterverarbeitet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Beihilfe kann vorab auf der Grundlage eines Festbetrags oder nach Tonnenkilometern oder einer anderen relevanten Einheit objektiv quantifiziert werden;

b) die Beförderungsmehrkosten werden auf der Grundlage der Verbringung der Waren im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats mit dem für den Beihilfeempfänger kostengünstigsten Verkehrsmittel berechnet.

Die Beihilfeintensität darf 100 % der in diesem Absatz festgelegten Beförderungsmehrkosten nicht überschreiten.

3.  In Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte dienen Betriebsbeihilferegelungen unter folgenden Voraussetzungen der Verhinderung oder Verringerung der Abwanderung:

a) Die Beihilfeempfänger sind in dem betreffenden Gebiet wirtschaftlich tätig;

b) der jährliche Beihilfebetrag pro Empfänger aus allen Betriebsbeihilferegelungen liegt nicht über 20 % der jährlichen Arbeitskosten des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Gebiet.

4.  In Gebieten in äußerster Randlage bieten Betriebsbeihilferegelungen einen Ausgleich für Betriebsmehrkosten, die in diesen Gebieten als direkte Folge eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV genannten dauerhaften Nachteile erwachsen, sofern die Beihilfeempfänger in einem Gebiet in äußerster Randlage wirtschaftlich tätig sind und der jährliche Beihilfebetrag pro Empfänger aus allen auf der Grundlage dieser Verordnung durchgeführten Betriebsbeihilferegelungen nicht über einem der folgenden Fördersätze liegt:

a) 35 % der durch den Beihilfeempfänger in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage geschaffenen jährlichen Bruttowertschöpfung;

b) 40 % der jährlichen Arbeitskosten des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage;

c) 30 % des Jahresumsatzes des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage.

▼B



Unterabschnitt B

Stadtentwicklungsbeihilfen

Artikel 16

Regionale Stadtentwicklungsbeihilfen

1.  Regionale Stadtentwicklungsbeihilfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Stadtentwicklungsprojekte müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

a) Sie werden über Stadtentwicklungsfonds in Fördergebieten durchgeführt;

b) sie werden aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds kofinanziert;

c) sie fördern die Umsetzung einer „integrierten Strategie für nachhaltige Stadtentwicklung“.

3.  Die Gesamtinvestition in ein Stadtentwicklungsprojekt im Rahmen einer Stadtentwicklungsbeihilfe darf nicht mehr als 20 Mio. EUR betragen.

4.  Die beihilfefähigen Kosten sind die Gesamtkosten des Stadtentwicklungsprojekts, soweit sie die Kriterien der Artikel 65 und 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 26 ) erfüllen.

5.  Beihilfen eines Stadtentwicklungsfonds für beihilfefähige Stadtentwicklungsprojekte können in Form von Beteiligungen, beteiligungsähnlichen Instrumenten, Krediten, Garantien oder einer Kombination daraus gewährt werden.

6.  Die Stadtentwicklungsbeihilfen müssen zusätzliche Investitionen privater Investoren auf Ebene der Stadtentwicklungsfonds oder der Stadtentwicklungsprojekte mobilisieren, so dass ein Gesamtbetrag von mindestens 30 % der Gesamtfinanzierung eines Stadtentwicklungsprojekts gesichert ist.

7.  Private und öffentliche Investoren können für die Durchführung des Stadtentwicklungsprojekts Geld- oder Sachbeiträge oder beides leisten. Bei Sachleistungen wird der Marktwert zugrunde gelegt, der von einem unabhängigen qualifizierten Sachverständigen oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle zu testieren ist.

8.  Stadtentwicklungsmaßnahmen müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

a) Die Stadtentwicklungsfondsmanager werden im Rahmen einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht ausgewählt. Die Stadtentwicklungsfondsmanager dürfen nicht aufgrund ihres Sitzes oder ihrer Eintragung im Handelsregister eines Mitgliedstaats unterschiedlich behandelt werden. Stadtentwicklungsfondsmanager müssen gegebenenfalls durch die Art der Investition objektiv gerechtfertigte, vorab festgelegte Kriterien erfüllen;

b) die unabhängigen privaten Investoren werden im Rahmen einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung ausgewählt, die mit dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht in Einklang steht und mit Blick auf den Abschluss geeigneter Vereinbarungen über die Risiko-Nutzen-Teilung durchgeführt wird; dabei wird bei Investitionen, die keine Garantien sind, einer asymmetrischen Gewinnverteilung der Vorzug vor einer Absicherung nach unten gegeben. Wenn die privaten Investoren nicht im Rahmen einer solchen Ausschreibung ausgewählt werden, wird die angemessene Rendite der privaten Investoren durch einen unabhängigen Sachverständigen bestimmt, der im Zuge einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung ausgewählt wird;

c) bei einer asymmetrischen Verlustteilung zwischen öffentlichen und privaten Investoren ist der Erstverlust, den der öffentliche Investor übernimmt, auf 25 % der Gesamtinvestition zu begrenzen;

d) im Falle von Garantien für private Investitionen in Stadtentwicklungsprojekte wird der Garantiesatz auf 80 % und der vom Mitgliedstaat übernommene Gesamtverlust auf höchstens 25 % des zugrunde liegenden garantierten Portfolios begrenzt;

e) die Investoren dürfen in den Leitungsgremien des Stadtentwicklungsfonds (z. B. Aufsichtsrat oder Beirat) vertreten sein;

f) der Stadtentwicklungsfonds wird im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften eingerichtet. Die Mitgliedstaaten tragen für eine Due-Diligence-Prüfung Sorge, um eine solide Anlagestrategie für die Zwecke der Durchführung der Stadtentwicklungsbeihilfe sicherzustellen.

9.  Stadtentwicklungsfonds werden nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet und gewährleisten gewinnorientierte Finanzierungsentscheidungen. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Manager der Stadtentwicklungsfonds die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Die Manager von Stadtentwicklungsfonds sind gesetzlich oder vertraglich verpflichtet, mit der Sorgfalt eines professionellen Managers und in gutem Glauben zu handeln und dabei Interessenkonflikte zu vermeiden. Sie haben bewährte Verfahren anzuwenden und unterliegen der Aufsicht der Regulierungsbehörden;

b) die Stadtentwicklungsfondsmanager erhalten eine marktübliche Vergütung. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der Manager im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens anhand objektiver Kriterien in Bezug auf Erfahrung, Fachwissen sowie operative und finanzielle Leistungsfähigkeit ausgewählt wird;

c) die Manager von Stadtentwicklungsfonds erhalten eine leistungsbezogene Vergütung oder tragen einen Teil des Investitionsrisikos, indem sie sich mit eigenen Mittel an der Investition beteiligen, so dass sichergestellt ist, dass ihre Interessen ständig mit den Interessen der öffentlichen Investoren im Einklang stehen;

d) die Manager von Stadtentwicklungsfonds legen eine Investmentstrategie sowie Kriterien und einen Zeitplan für die Investitionen in Stadtentwicklungsprojekte fest und ermitteln vorab die finanzielle Tragfähigkeit und die voraussichtlichen Auswirkungen der Investitionen auf die Stadtentwicklung;

e) für jede Beteiligungsinvestition und beteiligungsähnliche Investition gibt es eine klare und realistische Ausstiegsstrategie.

10.  Wenn durch einen Stadtentwicklungsfonds Kredite oder Garantien für Stadtentwicklungsprojekte bereitgestellt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Bei Krediten wird der Nennwert des Kredits bei der Berechnung des Höchstbetrags der Investition für die Zwecke des Absatzes 3 dieses Artikels berücksichtigt;

b) bei Garantien wird der Nennwert des zugrunde liegenden Kredits bei der Berechnung des Höchstbetrags der Investition für die Zwecke des Absatzes 3 dieses Artikels berücksichtigt.

11.  Der Mitgliedstaat kann die Durchführung der Stadtentwicklungsbeihilfe einer betrauten Einrichtung übertragen.



ABSCHNITT 2

Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Artikel 17

Investitionsbeihilfen für KMU

1.  Investitionsbeihilfen für in oder außerhalb der Union tätige KMU sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Beihilfefähige Kosten sind

a) die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte und/oder

b) die über einen Zeitraum von zwei Jahren berechneten voraussichtlichen Lohnkosten für direkt durch das Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze.

3.  Als beihilfefähige Kosten im Sinne dieses Artikels gelten folgende Investitionen:

a) Eine Investition in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte oder

b) der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 die Betriebsstätte wurde geschlossen oder wäre ohne diesen Erwerb geschlossen worden;

 die Vermögenswerte werden von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben;

 das Rechtsgeschäft erfolgt zu Marktbedingungen.

Bei der Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder der ursprünglichen Eigentümer oder durch ehemalige Beschäftigte entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen. Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Investition.

4.  Immaterielle Vermögenswerte müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält;

b) sie müssen abschreibungsfähig sein;

c) sie müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden;

d) sie müssen mindestens drei Jahre auf der Aktivseite des Unternehmens bilanziert werden.

5.  Bei direkt durch ein Investitionsvorhaben geschaffenen Arbeitsplätzen müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) sie müssen innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen werden;

b) in der betreffenden Betriebsstätte muss ein Nettoanstieg der Beschäftigtenzahl im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen 12 Monate erfolgen;

c) die geschaffenen Arbeitsplätze müssen mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Besetzung bestehen bleiben.

6.  Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:

a) 20 % der beihilfefähigen Kosten bei kleinen Unternehmen,

b) 10 % der beihilfefähigen Kosten bei mittleren Unternehmen.

Artikel 18

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

1.  Beihilfen zugunsten von KMU für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

3.  Beihilfefähig sind die Kosten für Beratungsleistungen externer Berater.

4.  Bei den betreffenden Dienstleistungen darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung.

Artikel 19

KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen

1.  Beihilfen für die Teilnahme von KMU an Messen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Beihilfefähig sind die Kosten für Miete, Aufbau und Betrieb eines Stands bei Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung.

3.  Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Artikel 20

Beihilfen für Kooperationskosten von KMU, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen

1.  Beihilfen für Kooperationskosten von KMU, die an unter die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Beihilfefähige Kosten sind:

a) Kosten der organisatorischen Zusammenarbeit einschließlich der Kosten für Personal und Büros, soweit sie mit dem Kooperationsprojekt in Zusammenhang stehen;

b) Kosten von Beratungs- und Unterstützungsdiensten, die die Zusammenarbeit betreffen und von externen Beratern und Dienstleistern erbracht werden;

c) Reisekosten, direkt mit dem Projekt zusammenhängende Ausrüstungskosten und Investitionsaufwendungen sowie die Abschreibung von direkt für das Projekt verwendeten Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen.

3.  Bei den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Dienstleistungen darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder laufende Werbung.

4.  Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.



ABSCHNITT 3

Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen

Artikel 21

Risikofinanzierungsbeihilfen

1.  Risikofinanzierungsbeihilferegelungen zugunsten von KMU sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Auf Ebene der Finanzintermediäre können unabhängigen privaten Investoren folgende Formen von Risikofinanzierungsbeihilfen gewährt werden:

a) Beteiligungen, beteiligungsähnliche Investitionen oder Dotationen zur unmittelbaren oder mittelbaren Bereitstellung von Risikofinanzierungen für beihilfefähige Unternehmen;

b) Kredite zur direkten oder indirekten Bereitstellung von Risikofinanzierungen für beihilfefähige Unternehmen;

c) Garantien zur Deckung von Verlusten aus direkten oder indirekten Risikofinanzierungen für beihilfefähige Unternehmen.

3.  Auf Ebene der unabhängigen privaten Investoren können Risikofinanzierungsbeihilfen in den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Formen oder in Form von Steueranreizen für private Investoren gewährt werden, die natürliche Personen sind und Risikofinanzierungen für beihilfefähige Unternehmen direkt oder indirekt bereitstellen.

4.  Auf Ebene der beihilfefähigen Unternehmen können Risikofinanzierungsbeihilfen in Form von Beteiligungen, beteiligungsähnlichen Investitionen, Krediten, Garantien oder einer Kombination davon gewährt werden.

5.  Beihilfefähige Unternehmen sind Unternehmen, die zu Beginn der Bereitstellung einer Risikofinanzierung nicht börsennotiert sind und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a) Sie sind noch auf keinem Markt tätig;

b) sie sind seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch keine 7 Jahre gewerblich tätig;

c) sie benötigen eine erste Risikofinanzierung, die ausgehend von einem mit Blick auf den Eintritt in einen neuen sachlich oder räumlich relevanten Markt erstellten Geschäftsplan mehr als 50 % ihres durchschnittlichen Jahresumsatzes in den vorangegangenen fünf Jahren beträgt.

6.  Ferner kann sich die Risikofinanzierungsmaßnahme auf Anschlussinvestitionen in beihilfefähige Unternahmen beziehen, auch wenn diese nach dem in Absatz 5 Buchstabe b genannten Siebenjahreszeitraum getätigt werden, sofern alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

a) Der in Absatz 9 genannte Gesamtbetrag der Risikofinanzierung wird nicht überschritten;

b) die Möglichkeit von Anschlussinvestitionen war im ursprünglichen Geschäftsplan vorgesehen;

c) das Unternehmen, in das Anschlussinvestitionen getätigt werden, ist kein verbundenes Unternehmen im Sinne des Anhangs I Artikel 3 Absatz 3 eines anderen Unternehmens geworden, bei dem es sich nicht um den Finanzintermediär oder den unabhängigen privaten Investor handelt, der im Rahmen der Maßnahme eine Risikofinanzierung bereitstellt, es sei denn, die neue Einheit erfüllt die Voraussetzungen der KMU-Definition.

7.  Bei Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Investitionen in beihilfefähige Unternehmen darf die Risikofinanzierungsmaßnahme die Bereitstellung von Ersatzkapital nur fördern, wenn dem beihilfefähigen Unternehmen auch frisches Kapital zugeführt wird, das mindestens 50 % jeder Investitionsrunde entspricht.

8.  Bei den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Investitionen dürfen höchstens 30 % des insgesamt eingebrachten Kapitals und des noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des Finanzintermediärs für die Liquiditätssteuerung genutzt werden.

9.  Der Gesamtbetrag der in Absatz 4 genannten Risikofinanzierungen darf bei keiner Risikofinanzierungsmaßnahme über 15 Mio. EUR pro beihilfefähiges Unternehmen liegen.

10.  Bei Risikofinanzierungsmaßnahmen in Form von Beteiligungen, beteiligungsähnlichen Investitionen oder Krediten zugunsten von beihilfefähigen Unternehmen muss die Risikofinanzierungsmaßnahme auf Ebene der Finanzintermediäre oder der beihilfefähigen Unternehmen zusätzliche Finanzmittel von unabhängigen privaten Investoren mobilisieren, so dass die private Beteiligung insgesamt mindestens einen der folgenden Sätze erreicht:

a) 10 % der Risikofinanzierung, die für beihilfefähige Unternehmen vor ihrem ersten kommerziellen Verkauf bereitgestellt wird;

b) 40 % der Risikofinanzierung, die für beihilfefähige Unternehmen im Sinne des Absatzes 5 Buchstabe b bereitgestellt wird;

c) 60 % der Risikofinanzierung für Investitionen in beihilfefähige Unternehmen im Sinne des Absatzes 5 Buchstabe c und für Anschlussinvestitionen, die für beihilfefähige Unternehmen nach Ablauf des in Absatz 5 Buchstabe b genannten Siebenjahreszeitraums bereitgestellt wird.

11.  Wenn eine über einen Finanzintermediär durchgeführte Risikofinanzierungsmaßnahme für beihilfefähige Zielunternehmen in den in Absatz 10 genannten Entwicklungsphasen keine private Kapitalbeteiligung auf Ebene der beihilfefähigen Unternehmen umfasst, muss der Finanzintermediär für eine private Beteiligung sorgen, die mindestens dem gewichteten Durchschnitt entspricht, der sich aus dem Umfang der einzelnen Investitionen in dem zugrunde liegenden Portfolio und der Anwendung der in Absatz 10 für solche Investitionen genannten Mindestsätze ergibt.

12.  Eine Risikofinanzierungsmaßnahme darf keine unterschiedliche Behandlung der Finanzintermediäre aufgrund ihres Sitzes oder ihrer Eintragung im Handelsregister eines Mitgliedstaats vorsehen. Finanzintermediäre müssen gegebenenfalls durch die Art der Investition objektiv gerechtfertigte, vorab festgelegte Kriterien erfüllen.

13.  Eine Risikofinanzierungsmaßnahme muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie muss von einem oder mehreren Finanzintermediären durchgeführt werden, es sei denn, es handelt sich um Steueranreize für direkte Investitionen privater Investoren in beihilfefähige Unternehmen;

b) Finanzintermediäre, Investoren und Fondsmanager werden im Rahmen einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung ausgewählt, die mit dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht in Einklang steht und mit Blick auf den Abschluss geeigneter Vereinbarungen über die Risiko-Nutzen-Teilung durchgeführt wird; dabei wird bei Investitionen, die keine Garantien sind, einer asymmetrischen Gewinnverteilung der Vorzug vor einer Absicherung nach unten gegeben;

c) bei einer asymmetrischen Verlustteilung zwischen öffentlichen und privaten Investoren ist der Erstverlust, den der öffentliche Investor übernimmt, auf 25 % der Gesamtinvestition zu begrenzen;

d) im Falle von Garantien nach Absatz 2 Buchstabe c ist der Garantiesatz auf 80 % und der vom Mitgliedstaat übernommene Gesamtverlust auf höchstens 25 % des zugrunde liegenden garantierten Portfolios zu begrenzen. Nur Garantien zur Deckung erwarteter Verluste des zugrunde liegenden garantierten Portfolios können unentgeltlich gestellt werden. Wenn eine Garantie auch unerwartete Verluste deckt, zahlt der Finanzintermediär für den Teil der Garantie, der die unerwarteten Verluste deckt, ein marktübliches Garantieentgelt.

14.  Risikofinanzierungsmaßnahmen müssen gewinnorientierte Finanzierungsentscheidungen sicherstellen. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Finanzintermediäre werden nach Maßgabe der anwendbaren Rechtsvorschriften eingerichtet.

b) Der Mitgliedstaat oder die mit der Durchführung der Maßnahme betraute Einrichtung trägt für eine Due-Diligence-Prüfung Sorge, um eine solide Anlagestrategie für die Zwecke der Durchführung der Risikofinanzierungsmaßnahme sicherzustellen, einschließlich einer geeigneten Risikodiversifizierungsstrategie, die in Bezug auf Umfang und geografische Verteilung der Investitionen sowohl auf Rentabilität als auch auf Effizienzgewinne abzielt;

c) die für beihilfefähige Unternehmen bereitgestellten Risikofinanzierungen stützen sich auf tragfähige Geschäftspläne, die detaillierte Angaben zur Produkt-, Absatz- und Rentabilitätsentwicklung enthalten und vorab die wirtschaftliche Tragfähigkeit belegen;

d) für jede Beteiligung und beteiligungsähnliche Investition gibt es eine klare und realistische Ausstiegsstrategie.

15.  Die Finanzintermediäre müssen nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet werden. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn der Finanzintermediär und, je nach Art der Risikofinanzierungsmaßnahme, der Fondsmanager folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie sind gesetzlich oder vertraglich verpflichtet, mit der Sorgfalt eines professionellen Managers und in gutem Glauben zu handeln und dabei Interessenkonflikte zu vermeiden. Sie haben bewährte Verfahren anzuwenden und unterliegen der Aufsicht der Regulierungsbehörden;

b) sie erhalten eine marktübliche Vergütung; diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der Manager oder der Finanzintermediär im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens anhand objektiver Kriterien in Bezug auf Erfahrung, Fachwissen sowie operative und finanzielle Leistungsfähigkeit ausgewählt wird;

c) sie erhalten eine leistungsbezogene Vergütung oder tragen einen Teil des Investitionsrisikos, indem sie sich mit eigenen Mittel an der Investition beteiligen, so dass sichergestellt ist, dass ihre Interessen stets mit den Interessen der öffentlichen Investoren im Einklang stehen;

d) sie stellen eine Investmentstrategie sowie Kriterien und einen Zeitplan für die Investitionen auf;

e) die Investoren dürfen in den Leitungsgremien des Investitionsfonds (z. B. Aufsichtsrat oder Beirat) vertreten sein.

16.   ►M1  Eine Risikofinanzierungsmaßnahme, mit der Garantien oder Kredite für beihilfefähige Unternehmen oder als Verbindlichkeit ausgestaltete beteiligungsähnliche Investitionen in beihilfefähige Unternehmen bereitgestellt werden, muss folgende Voraussetzungen erfüllen: ◄

a) Die Maßnahme muss bewirken, dass der Finanzintermediär Investitionen tätigt, die er ohne die Beihilfe nicht oder nicht in demselben Umfang oder derselben Art getätigt hätte. Der Finanzintermediär muss nachweisen können, dass er anhand eines Mechanismus sicherstellt, dass alle Vorteile — in Form umfangreicherer Finanzierungen, riskanterer Portfolios, geringerer Besicherungsanforderungen, niedrigerer Garantieentgelte oder niedrigerer Zinssätze — so weit wie möglich an die Endempfänger weitergegeben werden;

▼M1

b) bei Krediten und als Verbindlichkeit ausgestalteten beteiligungsähnlichen Investitionen wird der Nennwert des Instruments bei der Berechnung des Höchstbetrags der Investition für die Zwecke des Absatzes 9 berücksichtigt;

▼B

c) bei Garantien wird der Nennwert des zugrunde liegenden Kredits bei der Berechnung des Höchstbetrags der Investition für die Zwecke des Absatzes 9 berücksichtigt; die Garantie darf nicht über 80 % des zugrunde liegenden Kredits hinausgehen.

17.   ►C1  Der Mitgliedstaat kann die Durchführung der Risikofinanzierungsmaßnahme einer betrauten Einrichtung übertragen. ◄

18.  Risikofinanzierungsbeihilfen für KMU, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllen, sind mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV vereinbar und werden von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn

a) die Beihilfe auf Ebene der KMU die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfüllt,

b) alle Voraussetzungen dieses Artikels mit Ausnahme der in den Absätzen 5, 6, 9, 10 und 11 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und

c) Risikofinanzierungsmaßnahmen in Form von Beteiligungen, beteiligungsähnlichen Investitionen oder Investitionskrediten zugunsten von beihilfefähigen Unternehmen auf Ebene der Finanzintermediäre oder der KMU zusätzliche Finanzmittel von unabhängigen privaten Investoren mobilisieren, so dass die private Beteiligung insgesamt mindestens 60 % der für die KMU bereitgestellten Risikofinanzierungen entspricht.

Artikel 22

Beihilfen für Unternehmensneugründungen

1.  Beihilfen für Unternehmensneugründungen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

▼M1

2.  Beihilfefähig sind nicht börsennotierte kleine Unternehmen, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt und die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie haben nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen;

b) sie haben noch keine Gewinne ausgeschüttet;

c) sie wurden nicht durch einen Zusammenschluss gegründet.

Bei beihilfefähigen Unternehmen, die nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, kann entweder der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Wirtschaftstätigkeit aufnimmt, oder der Zeitpunkt, zu dem es für seine Tätigkeit steuerpflichtig wird, als Beginn des beihilfefähigen Fünfjahreszeitraums erachtet werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe c werden Unternehmen, die durch einen Zusammenschluss von nach diesem Artikel beihilfefähigen Unternehmen gegründet wurden, bis fünf Jahre nach dem Datum der Registrierung des an dem Zusammenschluss beteiligten ältesten Unternehmens ebenfalls als beihilfefähige Unternehmen erachtet.

▼B

3.  Anlaufbeihilfen können gewährt werden

a) als Kredit zu nicht marktüblichen Zinssätzen, mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einem Nennbetrag von höchstens 1 Mio. EUR beziehungsweise 1,5 Mio. EUR bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 2 Mio. EUR bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. Bei Krediten mit einer Laufzeit zwischen fünf und zehn Jahren können die Höchstbeträge durch Multiplikation der obengenannten Beträge mit dem Faktor angepasst werden, der dem Verhältnis zwischen einer Laufzeit von zehn Jahren und der tatsächlichen Laufzeit des Kredits entspricht. Bei Krediten mit einer Laufzeit unter fünf Jahren gilt derselbe Höchstbetrag wie bei Krediten mit einer Laufzeit von fünf Jahren;

b) als Garantien mit nicht marktüblichen Entgelten, einer Laufzeit von zehn Jahren und einer Garantiesumme von höchstens 1,5 Mio. EUR beziehungsweise 2,25 Mio. EUR bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 3 Mio. EUR bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. Bei Garantien mit einer Laufzeit zwischen fünf und zehn Jahren können die Höchstbeträge für die Garantiesummen durch Multiplikation der obengenannten Beträge mit dem Faktor angepasst werden, der dem Verhältnis zwischen einer Laufzeit von zehn Jahren und der tatsächlichen Laufzeit der Garantie entspricht. Bei Garantien mit einer Laufzeit unter fünf Jahren gilt derselbe Höchstbetrag wie bei Garantien mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Die Garantie darf nicht über 80 % des zugrunde liegenden Kredits hinausgehen;

c) als Zuschüsse, einschließlich Beteiligungen oder beteiligungsähnlicher Investitionen, Zinssenkungen oder Verringerungen der Garantieentgelts von bis zu 0,4 Mio. EUR BSÄ beziehungsweise 0,6 Mio. EUR BSÄ für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beziehungsweise 0,8 Mio. EUR BSÄ für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV.

4.  Ein Beihilfeempfänger kann durch eine Kombination der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Beihilfeinstrumente Unterstützung erhalten, wenn der Anteil der durch ein Beihilfeinstrument gewährten Unterstützung, der auf der Grundlage des für des betreffenden Instruments zulässigen Beihilfehöchstbetrags berechnet wird, bei der Ermittlung des restlichen Anteils an dem für die anderen in einer solchen Kombination enthaltenen Beihilfeinstrumente zulässigen Beihilfehöchstbetrag berücksichtigt wird.

5.  Bei kleinen und innovativen Unternehmen dürfen die in Absatz 3 genannten Höchstbeträge verdoppelt werden.

Artikel 23

Beihilfen für auf KMU spezialisierte alternative Handelsplattformen

1.  Beihilfen für auf KMU spezialisierte alternative Handelsplattformen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Wenn der Plattformbetreiber ein kleines Unternehmen ist, können die Beihilfen unter Berücksichtigung der in Artikel 22 genannten Voraussetzungen als Anlaufbeihilfen für den Plattformbetreiber gewährt werden.

Die Beihilfen können in Form steuerlicher Anreize für unabhängige private Investoren gewährt werden, die in Bezug auf die Risikofinanzierungsinvestitionen, die sie über alternative Handelsplattformen in nach Artikel 21 beihilfefähige Unternehmen tätigen, als natürliche Personen betrachtet werden.

Artikel 24

Beihilfen für Scouting-Kosten

1.  Beihilfen für Scouting-Kosten sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Beihilfefähige Kosten sind die Kosten einer ersten gezielten Suche und einer förmlichen Due-Diligence-Prüfung, die von Fondsmanagern, Finanzintermediären oder Investoren vorgenommen werden, um beihilfefähige Unternehmen im Sinne der Artikel 21 und 22 zu finden.

3.  Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.



ABSCHNITT 4

Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation

Artikel 25

Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

▼M1

1.  Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, einschließlich Vorhaben, die im Rahmen des KMU-spezifischen Instruments des Programms Horizont 2020 ein Exzellenzsiegel als Gütezeichen erhalten haben, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

▼B

2.  Der geförderte Teil des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens muss vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sein:

a) Grundlagenforschung,

b) industrielle Forschung,

c) experimentelle Entwicklung,

d) Durchführbarkeitsstudien.

3.  Die beihilfefähigen Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind einer dieser Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen. Dabei handelt es sich um

a) Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;

b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;

c) Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;

d) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;

e) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

4.  Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie.

5.  Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

a) 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung,

b) 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung,

c) 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung,

d) 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien.

6.  Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;

b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

 zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder

 zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

ii) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

7.  Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

Artikel 26

Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen

1.  Beihilfen für den Bau oder Ausbau von Forschungsinfrastrukturen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Wenn eine Forschungsinfrastruktur sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, muss sie für die Finanzierung, Kosten und Erlöse für jede Art der Tätigkeit getrennte Bücher nach einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen führen.

3.  Der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen.

4.  Die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht.

5.  Beihilfefähige Kosten sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.

6.  Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

7.  Wenn eine Forschungsinfrastruktur sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten öffentliche Mittel erhält, richtet der Mitgliedstaat einen Monitoring- und Rückforderungsmechanismus ein, um sicherzustellen, dass die zulässige Beihilfeintensität nicht überschritten wird, weil der Anteil der wirtschaftlichen Tätigkeiten höher ist als zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geplant.

Artikel 27

Beihilfen für Innovationscluster

1.  Beihilfen für Innovationscluster sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Beihilfen für Innovationscluster dürfen ausschließlich der juristischen Person gewährt werden, die den Innovationscluster betreibt (Clusterorganisation).

3.  Die Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Clusters müssen mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten des Innovationsclusters finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht.

4.  Entgelte für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters müssen dem Marktpreis entsprechen beziehungsweise die Kosten widerspiegeln.

5.  Investitionsbeihilfen können für den Auf- oder Ausbau des Innovationsclusters gewährt werden. Beihilfefähige Kosten sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.

6.  Die Beihilfeintensität von Investitionsbeihilfen für Innovationscluster darf höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen. Die Beihilfeintensität kann bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 % und bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 % erhöht werden.

7.  Für den Betrieb von Innovationsclustern können Betriebsbeihilfen gewährt werden. Dies ist für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren möglich.

8.  Beihilfefähige Kosten von Betriebsbeihilfen für Innovationscluster sind die Kosten für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten) für

a) die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen;

b) Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen;

c) die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.

9.  Die Beihilfeintensität von Betriebsbeihilfen darf im Gewährungszeitraum höchstens 50 % der beihilfefähigen Gesamtkosten betragen.

Artikel 28

Innovationsbeihilfen für KMU

1.  Innovationsbeihilfen für KMU sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Beihilfefähige Kosten sind:

a) Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;

b) Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;

c) Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.

3.  Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

4.  In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 EUR pro Unternehmen beträgt.

Artikel 29

Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen

1.  Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Beihilfen für große Unternehmen sind nur mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen Kosten tragen.

3.  Beihilfefähige Kosten sind:

a) Personalkosten,

b) Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden,

c) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente,

d) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

4.  Die Beihilfeintensität darf bei großen Unternehmen höchstens 15 % und bei KMU höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

Artikel 30

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für Fischerei und Aquakultur

1.  Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für Fischerei und Aquakultur sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Das geförderte Vorhaben muss für alle Wirtschaftsbeteiligten in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder Teilsektor von Interesse sein.

3.  Vor Beginn des geförderten Vorhabens sind folgende Informationen im Internet zu veröffentlichen:

a) die Tatsache, dass das geförderte Vorhaben durchgeführt wird;

b) die Ziele des geförderten Vorhaben;

c) der voraussichtliche Termin und Ort der Veröffentlichung der von dem geförderten Vorhaben erwarteten Ergebnisse im Internet;

d) der Hinweis darauf, dass die Ergebnisse des geförderten Vorhabens allen in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder Teilsektor tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen.

4.  Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens werden ab dem Tag, an dem das Vorhaben endet, oder an dem Tag, an dem Mitglieder einer Einrichtung über diese Ergebnisse informiert werden, im Internet zur Verfügung gestellt, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist. Die Ergebnisse bleiben mindesten 5 Jahre ab dem Abschluss des geförderten Vorhabens im Internet verfügbar.

5.  Die Beihilfen werden der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung direkt gewährt; die direkte Gewährung nichtforschungsbezogener Beihilfen an ein Unternehmen, das landwirtschaftliche Erzeugnisse produziert, verarbeitet oder vermarktet, ist dabei nicht zulässig.

6.  Beihilfefähige Kosten sind die in Artikel 25 Absatz 3 genannten Kosten.

7.  Die Beihilfeintensität darf 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.



ABSCHNITT 5

Ausbildungsbeihilfen

Artikel 31

Ausbildungsbeihilfen

1.  Ausbildungsbeihilfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Für Ausbildungsmaßnahmen von Unternehmen zur Einhaltung verbindlicher Ausbildungsnormen der Mitgliedstaaten dürfen keine Beihilfen gewährt werden.

3.  Beihilfefähige Kosten sind:

a) die Personalkosten für Ausbilder, die für die Stunden anfallen, in denen sie die Ausbildungsmaßnahme durchführen;

▼M1

b) die direkt mit der Ausbildungsmaßnahme verbundenen Aufwendungen von Ausbildern und Ausbildungsteilnehmern, zum Beispiel direkt mit der Maßnahme zusammenhängende Reisekosten, Unterbringungskosten, Materialien und Bedarfsartikel sowie die Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für die Ausbildungsmaßnahme verwendet werden;

▼B

c) Kosten für Beratungsdienste, die mit der Ausbildungsmaßnahme zusammenhängen;

d) die Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer und allgemeine indirekte Kosten (Verwaltungskosten, Miete, Gemeinkosten), die für die Stunden anfallen, in denen die Ausbildungsteilnehmer an der Ausbildungsmaßnahme teilnehmen.

4.  Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Sie kann jedoch wie folgt auf maximal 70 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

a) um 10 Prozentpunkte bei Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer;

b) um 10 Prozentpunkte bei Beihilfen für mittlere Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei Beihilfen für kleine Unternehmen.

5.  Für den Seeverkehr kann die Beihilfeintensität bis auf 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Auszubildenden sind keine aktiven, sondern zusätzliche Besatzungsmitglieder und

b) die Ausbildung wird an Bord von im Unionsregister eingetragenen Schiffen durchgeführt.



ABSCHNITT 6

Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen

Artikel 32

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer

1.  Beihilferegelungen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die beihilfefähigen Kosten sind die Lohnkosten über einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten nach der Einstellung eines benachteiligten Arbeitnehmers. Bei stark benachteiligten Arbeitnehmern sind die Lohnkosten über einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten nach Einstellung des betreffenden Arbeitnehmers beihilfefähig.

3.  Wenn die Einstellung im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen 12 Monate keinen Nettoanstieg der Zahl der in dem betreffenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer darstellt, muss die Stelle infolge des freiwilligen Ausscheidens, der Invalidisierung, des Eintritts in den Ruhestand aus Altersgründen, der freiwilligen Reduzierung der Arbeitszeit oder der rechtmäßigen Entlassung eines Mitarbeiters wegen Fehlverhaltens und nicht infolge des Abbaus von Arbeitsplätzen frei geworden sein.

4.  Außer bei rechtmäßiger Entlassung wegen Fehlverhaltens hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf eine kontinuierliche Beschäftigung während des Mindestzeitraums, der in den betreffenden nationalen Rechtsvorschriften oder in für Beschäftigungsverträge maßgeblichen Tarifvereinbarungen niedergelegt ist.

5.  Ist der Beschäftigungszeitraum kürzer als 12 Monate beziehungsweise bei stark benachteiligten Arbeitnehmern kürzer als 24 Monate, wird die Beihilfe anteilig gekürzt.

6.  Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Artikel 33

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen

1.  Beihilfen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die beihilfefähigen Kosten sind die Lohnkosten, die während der Beschäftigung des Arbeitnehmers mit Behinderungen anfallen.

3.  Wenn die Einstellung im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen 12 Monate keinen Nettoanstieg der Zahl der in dem betreffenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer darstellt, muss die Stelle infolge des freiwilligen Ausscheidens, der Invalidisierung, des Eintritts in den Ruhestand aus Altersgründen, der freiwilligen Reduzierung der Arbeitszeit oder der rechtmäßigen Entlassung eines Mitarbeiters wegen Fehlverhaltens und nicht infolge des Abbaus von Arbeitsplätzen frei geworden sein.

4.  Außer bei rechtmäßiger Entlassung wegen Fehlverhaltens haben die Arbeitnehmer mit Behinderungen Anspruch auf eine kontinuierliche Beschäftigung während des Mindestzeitraums, der in den betreffenden nationalen Rechtsvorschriften oder in für das Unternehmen rechtsverbindlichen Tarifvereinbarungen niedergelegt ist, die für Beschäftigungsverträge maßgeblich sind.

5.  Die Beihilfeintensität darf 75 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Artikel 34

Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten

1.  Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Beihilfefähige Kosten sind:

a) Kosten für eine behindertengerechte Umgestaltung der Räumlichkeiten;

b) Kosten für die Beschäftigung von Personal ausschließlich für die für die Unterstützung der Arbeitnehmer mit Behinderungen aufgewandte Zeit sowie Kosten für die Ausbildung dieses Personals zur Unterstützung von Arbeitnehmern mit Behinderungen;

c) Kosten für die Anschaffung behindertengerechter Ausrüstung beziehungsweise für die Umrüstung der Ausrüstung oder Kosten für die Anschaffung und Validierung von Software für die Nutzung durch Arbeitnehmer mit Behinderungen einschließlich adaptierter oder unterstützender Technologien; hierbei handelt es sich um Mehrkosten, die zu den Kosten hinzukommen, die dem Unternehmen bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Behinderungen entstehen würden;

d) Kosten, die direkt mit der Beförderung von Arbeitnehmern mit Behinderungen zum Arbeitsplatz und für arbeitsbezogene Tätigkeiten verbunden sind;

e) Lohnkosten für die Stunden, die ein Arbeitnehmer mit Behinderungen für Rehabilitation verwendet;

f) bei Beihilfeempfängern, die geschützte Beschäftigungsverhältnisse anbieten: die Kosten für den Bau, die Ausstattung oder die Modernisierung der Produktionseinheiten des betreffenden Unternehmens sowie die Verwaltungs- und Beförderungskosten, wenn diese Kosten direkt aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen erwachsen.

3.  Die Beihilfeintensität darf 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Artikel 35

Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer

1.  Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Beihilfefähige Kosten sind die Kosten für:

a) die Beschäftigung von Personal ausschließlich für die für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer aufgewandte Zeit; dies gilt für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten nach der Einstellung eines benachteiligten Arbeitnehmers beziehungsweise 24 Monaten nach der Einstellung eines stark benachteiligten Arbeitnehmers;

b) die Ausbildung dieses Personals für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer.

3.  Die Unterstützung umfasst Maßnahmen zur Förderung der Autonomie des benachteiligten Arbeitnehmers und zu dessen Anpassung an das Arbeitsumfeld, die Begleitung des Arbeitnehmers bei sozialen Maßnahmen und Verwaltungsverfahren, die Erleichterung der Kommunikation mit dem Unternehmer und Konfliktmanagement.

4.  Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.



ABSCHNITT 7

Umweltschutzbeihilfen

Artikel 36

Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern

1.  Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Investition muss eine der beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie ermöglicht dem Beihilfeempfänger, unabhängig von verbindlichen nationalen Normen, die strenger als die Unionsnormen sind, im Rahmen seiner Tätigkeit über die geltenden Unionsnormen hinauszugehen und dadurch den Umweltschutz zu verbessern.

b) Sie ermöglicht dem Beihilfeempfänger, im Rahmen seiner Tätigkeit den Umweltschutz zu verbessern, ohne hierzu durch entsprechende Unionsnormen verpflichtet zu sein.

3.  Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass Unternehmen bereits angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen erfüllen, dürfen keine Beihilfen gewährt werden.

4.  Abweichend von Absatz 3 können Beihilfen gewährt werden, um

a) neue Fahrzeuge für den Straßen-, Schienen-, Binnenschifffahrts- und Seeverkehr zu erwerben, die den angenommenen Unionsnormen entsprechen, sofern die Fahrzeuge vor dem Inkrafttreten dieser Normen angeschafft wurden und diese Normen, sobald sie verbindlich sind, nicht für bereits vor diesem Zeitpunkt erworbene Fahrzeuge gelten;

b) vorhandene Fahrzeuge für den Straßen-, Schienen-, Binnenschifffahrts- und Seeverkehr umzurüsten, sofern die Unionsnormen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser Fahrzeuge noch nicht in Kraft waren und, sobald sie verbindlich sind, nicht rückwirkend für diese Fahrzeuge gelten.

5.  Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern. Die beihilfefähigen Kosten werden wie folgt ermittelt:

a) Wenn bei den Gesamtinvestitionskosten die Kosten einer Investition in den Umweltschutz als getrennte Investition ermittelt werden können, dann sind diese umweltschutzbezogenen Kosten die beihilfefähigen Kosten;

b) in allen anderen Fällen werden die Kosten einer Investition in den Umweltschutz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen weniger umweltfreundlichen Investition, die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können, ermittelt. Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen sind die umweltschutzbezogenen Kosten und somit beihilfefähigen Kosten.

Nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Kosten sind nicht beihilfefähig.

6.  Die Beihilfeintensität darf 40 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

7.  Bei Beihilfen für mittlere Unternehmen kann die Intensität um 10 Prozentpunkte, bei Beihilfen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

8.  Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 Prozentpunkte und bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden.

Artikel 37

Investitionsbeihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen

1.  Beihilfen, die Unternehmen zur Einhaltung neuer, noch nicht in Kraft getretener Unionsnormen, die einen besseren Umweltschutz gewährleisten, veranlassen sollen, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Unionsnormen müssen bereits angenommen worden sein und die Investition muss spätestens ein Jahr vor dem Inkrafttreten der betreffenden Norm durchgeführt und abgeschlossen werden.

3.  Beihilfefähig sind die Investitionskosten, die erforderlich sind, um über die geltenden Unionsnormen hinauszugehen. Die beihilfefähigen Kosten werden wie folgt ermittelt:

a) Wenn bei den Gesamtinvestitionskosten die Kosten einer Investition in den Umweltschutz als getrennte Investition ermittelt werden können, dann sind diese umweltschutzbezogenen Kosten die beihilfefähigen Kosten;

b) in allen anderen Fällen werden die Kosten einer Investition in den Umweltschutz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Investition ermittelt, die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können. Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen sind die umweltschutzbezogenen Kosten und somit die beihilfenfähigen Kosten.

Nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Kosten sind nicht beihilfefähig.

4.  Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:

a) bei kleinen Unternehmen 20 %, bei mittleren Unternehmen 15 % und bei großen Unternehmen 10 % der beihilfefähigen Kosten, wenn die Investition mehr als drei Jahre vor dem Inkrafttreten der neuen Unionsnorm durchgeführt und abgeschlossen wird;

b) bei kleinen Unternehmen 15 %, bei mittleren Unternehmen 10 % und bei großen Unternehmen 5 % der beihilfefähigen Kosten, wenn die Investition ein bis drei Jahre vor dem Inkrafttreten der neuen Unionsnorm durchgeführt und abgeschlossen wird.

5.  Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 Prozentpunkte und bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden.

Artikel 38

Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen

1.  Investitionsbeihilfen, die Unternehmen Energieeffizienzgewinne ermöglichen, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Für Verbesserungen, die sicherstellen sollen, dass Unternehmen bereits angenommene Unionsnormen erfüllen, werden keine Beihilfen gewährt; dies gilt auch, wenn die Unionsnormen noch nicht in Kraft getreten sind.

3.  Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. Die beihilfefähigen Kosten werden wie folgt ermittelt:

a) Wenn bei den Gesamtinvestitionskosten die Kosten einer Investition zur Verbesserung der Energieeffizienz als getrennte Investition ermittelt werden können, dann sind diese Energieeffizienzkosten die beihilfefähigen Kosten;

b) in allen anderen Fällen werden die Kosten einer Investition zur Verbesserung der Energieeffizienz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen zu einer geringeren Energieeffizienz führenden Investition ermittelt, die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können. Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen sind die Energieeffizienzkosten und somit die beihilfefähigen Kosten.

Nicht direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz zusammenhängende Kosten sind nicht beihilfefähig.

4.  Die Beihilfeintensität darf 30 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

5.  Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

6.  Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 Prozentpunkte und bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden.

Artikel 39

Investitionsbeihilfen für gebäudebezogene Energieeffizienzprojekte

1.  Investitionsbeihilfen für gebäudebezogene Energieeffizienzprojekte sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Nach diesem Artikel sind gebäudebezogene Energieeffizienzprojekte beihilfefähig.

3.  Beihilfefähig sind die Gesamtkosten des Energieeffizienzprojekts.

4.  Die Beihilfe wird in Form einer Dotation, Beteiligung, Garantie oder eines Kredits für einen Energieeffizienzfonds oder einen anderen Finanzintermediär gewährt, der sie in voller Höhe an die Endempfänger, d. h. die Gebäudeeigentümer oder Mieter, weitergibt.

5.  Bei den über einen Energieeffizienzfonds oder einen anderen Finanzintermediär gewährten Beihilfen für beihilfefähige Energieeffizienzprojekte kann es sich um Kredite oder Garantien handeln. Der Nennwert des Kredits beziehungsweise die Garantiesumme darf auf Ebene der Endempfänger höchstens 10 Mio. EUR pro Projekt betragen. Die Garantie darf nicht über 80 % des zugrunde liegenden Kredits hinausgehen.

6.  Die von den Gebäudeeigentümern an den Energieeffizienzfonds beziehungsweise einen anderen Finanzintermediär geleisteten Rückzahlungen dürfen nicht unter dem Nennwert des Kredits liegen.

7.  Die Energieeffizienzbeihilfe muss zusätzliche Investitionen privater Investoren mobilisieren, damit mindestens 30 % der Gesamtfinanzierung eines Energieeffizienzprojekts gewährleistet sind. Wird die Beihilfe von einem Energieeffizienzfonds gewährt, so kann die Mobilisierung privater Investitionen auf der Ebene des Energieeffizienzfonds und/oder auf der Ebene der Energieeffizienzprojekte erfolgen, wobei ein Gesamtbetrag von mindestens 30 % der Gesamtfinanzierung eines Energieeffizienzprojekts erreicht werden muss.

8.  Für die Gewährung von Energieeffizienzbeihilfen können die Mitgliedstaaten Energieeffizienzfonds einrichten und/oder sich auf Finanzintermediäre stützen. Dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Die Manager von Finanzintermediären und von Energieeffizienzfonds werden im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens im Einklang mit dem anzuwendenden Unionsrecht und nationalen Recht ausgewählt. Dabei darf es keine unterschiedliche Behandlung auf der Grundlage ihres Sitzes oder ihrer Eintragung im Handelsregister eines Mitgliedstaats geben. Die Finanzintermediäre und Manager der Energieeffizienzfonds müssen gegebenenfalls durch die Art der jeweiligen Investitionen objektiv gerechtfertigte, vorab festgelegte Kriterien erfüllen.

b) Die unabhängigen privaten Investoren werden im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens ausgewählt, das mit dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht in Einklang steht und mit Blick auf den Abschluss geeigneter Vereinbarungen über die Risiko-Nutzen-Teilung durchgeführt wird; dabei wird bei Investitionen, die keine Garantien sind, einer asymmetrischen Gewinnverteilung der Vorzug vor einer Absicherung nach unten gegeben. Wenn die privaten Investoren nicht im Rahmen eines solchen Verfahrens ausgewählt werden, wird die angemessene Rendite der privaten Investoren durch einen unabhängigen Sachverständigen bestimmt, der im Zuge eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens ausgewählt wird.

c) Bei einer asymmetrischen Verlustteilung zwischen öffentlichen und privaten Investoren ist der Erstverlust, den der öffentliche Investor übernimmt, auf 25 % der Gesamtinvestition zu begrenzen.

d) Bei Garantien wird der Garantiesatz auf 80 % und der vom Mitgliedstaat übernommene Gesamtverlust auf 25 % des zugrunde liegenden garantierten Portfolios begrenzt. Nur Garantien zur Deckung der erwarteten Verluste des zugrunde liegenden garantierten Portfolios können unentgeltlich gestellt werden. Wenn eine Garantie auch unerwartete Verluste deckt, zahlt der Finanzintermediär für den Teil der Garantie, der die unerwarteten Verluste deckt, ein marktübliches Garantieentgelt.

e) Die Investoren dürfen in den Leitungsgremien des Energieeffizienzfonds oder Finanzintermediärs (z. B. Aufsichtsrat oder Beirat) vertreten sein.

f) Der Energieeffizienzfonds beziehungsweise der Finanzintermediär wird im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften gegründet und der Mitgliedstaat trägt für ein Due-diligence-Verfahren Sorge, um die Solidität der Anlagestrategie für die Durchführung der Energieeffizienzbeihilfe sicherzustellen.

9.  Finanzintermediäre einschließlich Energieeffizienzfonds werden nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet und gewährleisten gewinnorientierte Finanzierungsentscheidungen. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der Finanzintermediär und gegebenenfalls die Manager des Energieeffizienzfonds die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie sind gesetzlich oder vertraglich verpflichtet, mit der Sorgfalt eines professionellen Managers in gutem Glauben zu handeln und dabei Interessenkonflikte zu vermeiden. Sie haben bewährte Verfahren anzuwenden und unterliegen der Aufsicht der Regulierungsbehörden.

b) Sie erhalten eine marktübliche Vergütung. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der Manager im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens anhand objektiver Kriterien in Bezug auf Erfahrung, Fachwissen sowie operative und finanzielle Leistungsfähigkeit ausgewählt wird.

c) Sie erhalten eine leistungsbezogene Vergütung oder tragen einen Teil des Investitionsrisikos, indem sie sich mit eigenen Mittel an der Investition beteiligen, so dass sichergestellt ist, dass ihre Interessen stets mit den Interessen der öffentlichen Investoren im Einklang stehen.

d) Sie legen eine Investmentstrategie sowie Kriterien und einen Zeitplan für die Investitionen in Energieeffizienzprojekte fest und ermitteln vorab die finanzielle Tragfähigkeit und die voraussichtlichen Auswirkungen der Investitionen auf die Energieeffizienz.

e) Für die in den Energieeffizienzfonds investierten oder dem Finanzintermediär gewährten öffentlichen Mittel gibt es eine klare und realistische Ausstiegsstrategie, so dass Energieeffizienzprojekte über den Markt finanziert werden können, wenn der Markt dazu in der Lage ist.

10.  Verbesserungen der Energieeffizienz, die sicherstellen sollen, dass der Beihilfeempfänger bereits angenommene Unionsnormen erfüllt, sind nach diesem Artikel nicht von der Anmeldepflicht freigestellt.

Artikel 40

Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung

1.  Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Investitionsbeihilfen werden nur für neu installierte oder modernisierte Kapazitäten gewährt.

3.  Nach der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG ( 27 ) muss ein neuer Kraft-Wärme-Kopplung-Block (im Folgenden „KWK-Block“) im Vergleich zur getrennten Erzeugung Primärenergieeinsparungen erbringen. Die Verbesserung eines vorhandenen KWK-Blocks oder die Umrüstung eines vorhandenen Kraftwerks in einen KWK-Block muss im Vergleich zur Ausgangssituation zu Primärenergieeinsparungen führen.

4.  Die beihilfefähigen Kosten sind die im Vergleich zu einem herkömmlichen Kraftwerk oder Heizsystem mit derselben Kapazität zusätzlich anfallenden Investitionskosten für die Ausrüstung, die für die Anlage benötigt wird, damit sie als hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlage betrieben werden kann, oder die zusätzlich anfallenden Investitionskosten, damit eine bereits als hocheffizient einzustufende Anlage einen höheren Effizienzgrad erreicht.

5.  Die Beihilfeintensität darf 45 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

6.  Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 Prozentpunkte und bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden.

Artikel 41

Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien

1.  Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Investitionsbeihilfen für die Herstellung von Biokraftstoffen sind nur dann von der Anmeldepflicht freigestellt, wenn die geförderten Investitionen der Produktion nachhaltiger Biokraftstoffe dienen, die nicht aus Nahrungsmittelpflanzen gewonnen werden. Investitionsbeihilfen für die Umrüstung bestehender Anlagen zur Herstellung von Biokraftstoff aus Nahrungsmittelpflanzen in Anlagen zur Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe sind jedoch nach diesem Artikel freigestellt, sofern die Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen proportional zur neuen Kapazität zurückgefahren wird.

3.  Für Biokraftstoffe, für die eine Liefer- oder Beimischverpflichtung besteht, werden keine Beihilfen gewährt.

4.  Für Wasserkraftwerke, die nicht der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments entsprechen, werden keine Beihilfen gewährt.

5.  Investitionsbeihilfen werden nur für neue Anlagen gewährt. Nachdem die Anlage den Betrieb aufgenommen hat, werden keine Beihilfen gewährt oder ausgezahlt; die Beihilfen sind unabhängig von der Produktionsleistung.

6.  Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die für die Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich sind. Die beihilfefähigen Kosten werden wie folgt ermittelt:

a) Wenn bei den Gesamtinvestitionskosten die Kosten einer Investition in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen als getrennte Investition ermittelt werden können (die z. B. ohne weiteres als zusätzliche Komponente einer bereits existierenden Anlage erkennbar ist), sind diese auf die erneuerbaren Energien bezogenen Kosten die beihilfefähigen Kosten.

b) Wenn die Kosten einer Investition in die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Investition ermittelt werden können, die ohne Beihilfe durchaus hätte durchgeführt werden können, entspricht die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen den Kosten für die Förderung erneuerbarer Energien und somit den beihilfefähigen Kosten.

c) Bei bestimmten kleinen Anlagen, bei denen keine weniger umweltfreundliche Investition ermittelt werden kann, weil es keine kleinen Anlagen gibt, entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Gesamtinvestitionskosten für die Verbesserung des Umweltschutzes.

Nicht direkt mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Kosten sind nicht beihilfefähig.

7.  Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:

a) 45 % der beihilfefähigen Kosten, wenn die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage des Absatzes 6 Buchstabe a oder b berechnet werden;

b) 30 % der beihilfefähigen Kosten, wenn die beihilfefähigen Kosten auf der Grundlage des Absatzes 6 Buchstabe c berechnet werden.

8.  Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

9.  Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 % und bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden.

10.  Wenn die Beihilfe im Rahmen einer Ausschreibung anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt wird, kann die Beihilfeintensität bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen. Die Ausschreibung muss diskriminierungsfrei sein; alle interessierten Unternehmen müssen daran teilnehmen können. Die Mittelausstattung der Ausschreibung ist eine verbindliche Vorgabe, was bedeutet, dass nicht alle Bieter eine Beihilfe erhalten können; die Beihilfe wird auf der Grundlage des ursprünglichen Angebots des Bieters gewährt, so dass anschließende Verhandlungen ausgeschlossen sind.

Artikel 42

Betriebsbeihilfen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien

1.  Betriebsbeihilfen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfen werden anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien im Rahmen einer Ausschreibung gewährt, an der alle Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien zu diskriminierungsfreien Bedingungen teilnehmen können.

3.  Die Ausschreibung kann auf bestimmte Technologien beschränkt werden, wenn eine allen Erzeugern offenstehende Ausschreibung zu einem suboptimalen Ergebnis führen würde, das selbst durch die Ausgestaltung des offenen Verfahrens vor allem aus folgenden Gründen nicht verbessert werden könnte:

i) längerfristiges Potenzial einer bestimmten neuen, innovativen Technologie oder

ii) Notwendigkeit einer Diversifizierung oder

iii) spezifische Gegebenheiten des Netzes und Netzstabilität oder

iv) System(integrations)kosten oder

v) Notwendigkeit, durch Biomasseförderung bedingte Wettbewerbsverfälschungen auf den Rohstoffmärkten zu vermeiden.

Die Mitgliedstaaten prüfen eingehend, ob solche Umstände vorliegen, und teilen der Kommission in der in Artikel 11 Buchstabe a beschriebenen Form ihre Erkenntnisse mit.

4.  Die Beihilfen werden für neue und innovative Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Rahmen einer Ausschreibung, die zumindest für eine dieser Technologien offen ist, anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt. Solche Beihilfen werden jährlich höchstens für insgesamt 5 % der geplanten neuen Kapazitäten für die Erzeugung erneuerbaren Stroms gewährt.

5.  Die Beihilfe wird als Prämie zusätzlich zu dem Marktpreis, zu dem die Stromerzeuger ihren Strom direkt auf dem Markt verkaufen, gewährt.

6.  Die Beihilfeempfänger unterliegen einer Standardbilanzausgleichsverantwortung. Die Empfänger können die Bilanzausgleichsverantwortung von anderen Unternehmen, z. B. Aggregatoren, in ihrem Namen wahrnehmen lassen.

7.  Bei negativen Preisen werden keine Beihilfen gewährt.

8.  Für Anlagen mit einer installierten Erzeugungskapazität von weniger als 1 MW erneuerbaren Stroms können Beihilfen ohne eine Ausschreibung nach Absatz 2 gewährt werden; im Falle von Windkraftanlagen können für Anlagen mit einer installierten Stromerzeugungskapazität von weniger als 6 MW oder für Anlagen mit weniger als 6 Erzeugungseinheiten Beihilfen ohne eine Ausschreibung nach Absatz 2 gewährt werden. Unbeschadet des Absatzes 9 müssen bei Beihilfen, die nicht im Rahmen einer Ausschreibung gewährt werden, die Voraussetzungen der Absätze 5, 6 und 7 erfüllt sein. Zudem sind bei Beihilfen, die nicht im Rahmen einer Ausschreibung gewährt werden, die Voraussetzungen des Artikels 43 Absätze 5, 6 und 7 einzuhalten.

9.  Die in den Absätzen 5, 6 und 7 genannten Voraussetzungen gelten nicht für Betriebsbeihilfen, die für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus allen erneuerbaren Quellen mit einer installierten Kapazität von weniger als 500 kW gewährt werden; lediglich bei Windkraftanlagen gelten diese Voraussetzungen nicht für Betriebsbeihilfen, die für Anlagen mit einer installierten Kapazität von weniger als 3 MW oder für Anlagen mit weniger als 3 Erzeugungseinheiten gewährt werden.

10.  Für die Zwecke der Berechnung der in den Absätzen 8 und 9 genannten Höchstkapazitäten werden Anlagen mit einem gemeinsamen Anschlusspunkt an das Stromnetz als eine Anlage betrachtet.

11.  Beihilfen dürfen nur so lange gewährt werden, bis die Anlage, die den erneuerbaren Strom erzeugt, nach allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen vollständig abgeschrieben ist. Bereits erhaltene Investitionsbeihilfen sind von der Betriebsbeihilfe abzuziehen.

Artikel 43

Betriebsbeihilfen zur Förderung der Erzeugung erneuerbarer Energien in kleinen Anlagen

1.  Betriebsbeihilfen zur Förderung der Erzeugung erneuerbarer Energien in kleinen Anlagen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Beihilfen werden nur für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien mit einer installierten Kapazität von weniger als 500 kW gewährt; Windkraftanlagen können jedoch bis zu einer installierten Kapazität von weniger als 3 MW oder weniger als 3 Erzeugungseinheiten und Anlagen für die Erzeugung von Biokraftstoff bis zu einer installierten Kapazität von weniger als 50 000 t/Jahr Beihilfen erhalten. Bei der Berechnung dieser Höchstkapazitäten werden kleine Anlagen mit einem gemeinsamen Anschlusspunkt an das Stromnetz als eine Anlage betrachtet.

3.  Beihilfen werden nur für Anlagen gewährt, in denen nachhaltige, nicht aus Nahrungsmittelpflanzen gewonnene Biokraftstoffe erzeugt werden. Betriebsbeihilfen für Anlagen zur Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen sind nach diesem Artikel — allerdings höchstens bis 2020 — freigestellt, wenn die Anlage vor dem 31. Dezember 2013 den Betrieb aufgenommen hat und noch nicht vollständig abgeschrieben ist.

4.  Für Biokraftstoffe, für die eine Liefer- oder Beimischverpflichtung besteht, werden keine Beihilfen gewährt.

5.  Die Beihilfe pro Energieeinheit darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Energie aus der jeweiligen erneuerbaren Quelle und dem Marktpreis der jeweiligen Energieform. Die Stromgestehungskosten werden regelmäßig und mindestens einmal pro Jahr aktualisiert.

6.  Die bei der Berechnung der Stromgestehungskosten zugrunde gelegte maximale Kapitalrendite darf den anwendbaren Swap-Satz zuzüglich einer Prämie von 100 Basispunkten nicht überschreiten. Der anwendbare Swap-Satz ist der Swap-Satz der Währung, in der die Beihilfe gewährt wird, für eine Laufzeit, die dem Abschreibungszeitraum der geförderten Anlagen entspricht.

7.  Beihilfen dürfen nur so lange gewährt werden, bis die Anlage nach allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen vollständig abgeschrieben ist. Alle gewährten Investitionsbeihilfen sind von der Betriebsbeihilfe abzuziehen.

Artikel 44

Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96/EG

1.  Beihilferegelungen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ( 28 ) sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Begünstigten der betreffenden Steuerermäßigung werden anhand transparenter und objektiver Kriterien ausgewählt und entrichten mindestens die in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuerbeträge der Union.

3.  Beihilferegelungen in Form von Steuerermäßigungen basieren auf einer Senkung des anwendbaren Umweltsteuersatzes oder der Zahlung eines festen Ausgleichsbetrags oder einer Kombination solcher Mechanismen.

4.  Für Biokraftstoffe, für die eine Liefer- oder Beimischverpflichtung besteht, werden keine Beihilfen gewährt.

Artikel 45

Investitionsbeihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte

1.  Investitionsbeihilfen für Unternehmen, die Umweltschäden beseitigen, indem sie schadstoffbelastete Standorte sanieren, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Investition muss zu einer Beseitigung von Umweltschäden führen, zu denen auch die Beeinträchtigung der Qualität des Bodens, des Oberflächen- oder des Grundwassers zählt.

3.  Wenn die juristische oder natürliche Person bekannt ist, die unbeschadet des einschlägigen Unionsrechts — insbesondere der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden ( 29 ), geändert durch Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie ( 30 ), der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ( 31 ) und der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG ( 32 ) — nach den in jedem Mitgliedstaat anwendbaren Rechtsvorschriften haftet, muss diese nach dem Verursacherprinzip die Sanierungskosten tragen; in diesem Fall darf keine staatliche Beihilfe gewährt werden. Wenn die nach mitgliedstaatlichem Recht haftende Person nicht bekannt ist oder nicht zur Übernahme der Kosten herangezogen werden kann, darf die für die Sanierungs- oder Dekontaminierungsarbeiten verantwortliche Person staatliche Beihilfen erhalten.

4.  Die beihilfefähigen Kosten entsprechen den Kosten der Sanierungsarbeiten abzüglich der daraus erwachsenden Wertsteigerung des Grundstücks. Alle Ausgaben eines Unternehmens für die Sanierung seines Standorts gelten als beihilfefähige Investitionen zur Sanierung eines schadstoffbelasteten Standorts, und zwar unabhängig davon, ob sie in der Bilanz als Anlagevermögen ausgewiesen werden können.

5.  Gutachten zur Wertsteigerung eines Grundstücks infolge einer Sanierung sind von einem unabhängigen Sachverständigen zu erstellen.

6.  Die Beihilfeintensität darf 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Artikel 46

Investitionsbeihilfen für energieeffiziente Fernwärme und Fernkälte

1.  Investitionsbeihilfen für die Installation energieeffizienter Fernwärme- und Fernkältesysteme sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die beihilfefähigen Kosten für die Erzeugungsanlage sind die im Vergleich zu einer konventionellen Erzeugungsanlage zusätzlich erforderlichen Kosten für den Bau, die Erweiterung und die Modernisierung von einer oder mehreren Erzeugungseinheiten, damit diese als energieeffizientes Fernwärme- und Fernkältesystem betrieben werden können. Die Investition ist Bestandteil des energieeffizienten Fernwärme- und Fernkältesystems.

3.  Die Beihilfeintensität für die Erzeugungsanlage darf 45 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

4.  Die Beihilfeintensität für die Erzeugungsanlage kann bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 Prozentpunkte und bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden.

5.  Die beihilfefähigen Kosten für das Verteilnetz sind die Investitionskosten.

6.  Der Beihilfebetrag für das Verteilnetz darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn. Der Betriebsgewinn wird vorab oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.

Artikel 47

Investitionsbeihilfen für das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall

1.  Investitionsbeihilfen für das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Investitionsbeihilfen werden für das Recycling und die Wiederverwendung des Abfalls anderer Unternehmen gewährt.

3.  Die recycelten oder wiederverwendeten Stoffe würden andernfalls entsorgt oder in einer weniger umweltschonenden Weise behandelt. Beihilfen für andere Verwertungsverfahren als das Recycling sind nicht nach diesem Artikel freigestellt.

4.  Durch die Beihilfe dürfen Verursacher nicht indirekt von einer Last befreit werden, die sie nach Unionsrecht tragen müssen oder die als normaler Unternehmensaufwand anzusehen ist.

5.  Die Investition darf nicht dazu führen, dass sich lediglich die Nachfrage nach recycelten Stoffen erhöht, ohne dass für eine umfassendere Einsammlung dieser Stoffe gesorgt wird.

6.  Die Investition muss über den Stand der Technik hinausgehen.

7.  Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten für die Durchführung einer Investition, die zu besseren oder effizienteren Recycling- oder Wiederverwendungstätigkeiten führt, im Vergleich zu konventionellen Recycling- oder Wiederverwendungstätigkeiten mit derselben Kapazität, die ohne die Beihilfe geschaffen würde.

8.  Die Beihilfeintensität darf 35 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

9.  Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 Prozentpunkte und bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden.

10.  Beihilfen für Investitionen in das Recycling und die Wiederverwendung des eigenen Abfalls des Beihilfeempfängers sind nicht nach diesem Artikel von der Anmeldepflicht freigestellt.

Artikel 48

Investitionsbeihilfen für Energieinfrastrukturen

1.  Investitionsbeihilfen für den Bau oder Ausbau von Energieinfrastrukturen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Beihilfen müssen für Energieinfrastrukturen in Fördergebieten gewährt werden.

3.  Die Energieinfrastruktur unterliegt uneingeschränkt einer Tarif- und Zugangsregulierung im Einklang mit den Energiebinnenmarktvorschriften.

4.  Als beihilfefähige Kosten gelten die Investitionskosten.

5.  Der Beihilfebetrag darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.

6.  Beihilfen für Investitionen in Vorhaben zur Strom- oder Gasspeicherung oder in Ölinfrastrukturen sind nicht nach diesem Artikel von der Anmeldepflicht freigestellt.

Artikel 49

Beihilfen für Umweltstudien

1.  Beihilfen für Studien, einschließlich Energieaudits, die sich unmittelbar auf in diesem Abschnitt genannte Investitionen beziehen, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Beihilfefähig sind die Kosten der in Absatz 1 genannten Studien.

3.  Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

4.  Bei Studien im Auftrag kleiner Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei Studien im Auftrag mittlerer Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

5.  Großen Unternehmen werden keine Beihilfen für nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU durchgeführte Energieaudits gewährt, es sei denn, das Energieaudit wird zusätzlich zu dem mit der Richtlinie verbindlich vorgeschriebenen Energieaudit durchgeführt.



ABSCHNITT 8

Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen

Artikel 50

Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen

1.  Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen von Erdbeben, Lawinen, Erdrutschen, Überschwemmungen, Wirbelstürmen, Orkanen, Vulkanausbrüchen und Flächenbränden natürlichen Ursprungs sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Beihilfen werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

a) die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats haben das Ereignis förmlich als Naturkatastrophe anerkannt, und

b) es besteht ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe und den Schäden, die dem betroffenen Unternehmen entstanden sind.

3.  Beihilferegelungen, die sich auf eine bestimmte Naturkatastrophe beziehen, müssen innerhalb von drei Jahren nach dem Ereignis eingeführt werden. Beihilfen auf der Grundlage dieser Beihilferegelungen müssen innerhalb von vier Jahren nach dem Ereignis gewährt werden.

4.  Die beihilfefähigen Kosten sind die Kosten, die durch die als direkte Folge der Naturkatastrophe entstandenen Schäden verursacht und von einem von der zuständigen nationalen Behörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder von einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden. Diese Schäden können Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbeständen sowie Einkommenseinbußen aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Geschäftstätigkeit während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach der Naturkatastrophe umfassen. Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe berechnet. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Katastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe und seinem Wert unmittelbar danach. Die Einkommenseinbuße wird auf der Grundlage der Finanzdaten des betroffenen Unternehmens (Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT), Abschreibungs- und Arbeitskosten ausschließlich in Bezug auf die von der Naturkatastrophe betroffene Betriebsstätte) berechnet, indem die Finanzdaten für die sechs Monate unmittelbar nach der Naturkatastrophe mit dem Durchschnitt von drei Jahren verglichen werden, die unter den fünf Jahren vor der Naturkatastrophe (unter Ausschluss des Jahres mit dem besten und des Jahres mit dem schlechtesten Finanzergebnis) ausgewählt werden; die Einkommenseinbuße wird für denselben Sechsmonatszeitraum des Jahres berechnet. Die Schäden werden auf der Ebene des einzelnen Beihilfeempfängers berechnet.

5.  Die Beihilfe und sonstige Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich Versicherungsleistungen, dürfen zusammen 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.



ABSCHNITT 9

Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete

Artikel 51

Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete

1.  Beihilfen für die Personenbeförderung per Flugzeug und Schiff sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die gesamte Beihilfe muss Endverbrauchern zugutekommen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in entlegenen Gebieten haben.

3.  Die Beihilfe muss für den Personenverkehr auf einer Strecke gewährt werden, die einen Hafen oder Flughafen in einem entlegenen Gebiet mit einem anderen Hafen oder Flughafen im Europäischen Wirtschaftsraum verbindet.

4.  Die Beihilfe muss unabhängig von der Identität des Verkehrsunternehmens und der Art der Leistung und ohne Einschränkungen im Hinblick auf die genaue Reiseroute von dem beziehungsweise in das entlegene Gebiet gewährt werden.

5.  Die beihilfefähigen Kosten sind der dem Verbraucher von dem Verkehrsunternehmen in Rechnung gestellte Preis für die Hin- und Rückreise aus dem beziehungsweise in das entlegene Gebiet einschließlich aller Steuern und Gebühren.

6.  Die Beihilfeintensität darf 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.



ABSCHNITT 10

Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen

Artikel 52

Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen

1.  Investitionsbeihilfen für den Ausbau der Breitbandversorgung sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die beihilfefähigen Kosten sind

a) die Investitionskosten für den Ausbau passiver Breitbandinfrastruktur,

b) die Investitionskosten für Baumaßnahmen im Breitbandbereich,

c) die Investitionskosten für den Ausbau der Netze für die Breitbandgrundversorgung und

d) die Investitionskosten für den Ausbau von Zugangsnetzen der nächsten Generation (Next Generation Access — NGA).

▼M1

2a.  Anstatt der Bestimmung der beihilfefähigen Kosten nach Absatz 2 kann der Beihilfehöchstbetrag für ein Vorhaben auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens im Sinne des Absatzes 4 festgelegt werden.

▼B

3.  Die Investition muss in einem Gebiet getätigt werden, in dem keine Infrastruktur derselben Kategorie (Breitbandgrundversorgung oder NGA) vorhanden ist und in den drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme unter Marktbedingungen voraussichtlich auch nicht aufgebaut wird; dies muss im Rahmen einer öffentlichen Konsultation überprüft werden.

4.  Die Beihilfen müssen auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahrens unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieneutralität gewährt werden.

5.  Der Netzbetreiber muss zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen einen möglichst umfassenden Zugang zu den aktiven und passiven Infrastrukturen auf Vorleistungsebene im Sinne des Artikels 2 Nummer 139 einschließlich einer physischen Entbündelung im Falle von NGA-Netzen gewähren. Dieser Zugang auf Vorleistungsebene ist für mindestens sieben Jahre zu gewähren, während das Recht auf Zugang zu Leerrohren und Masten unbefristet bestehen muss. Im Falle staatlicher Beihilfen für die Finanzierung der Verlegung von Leerrohren müssen diese groß genug für mehrere Kabelnetze sein und auf verschiedene Netztopologien ausgelegt sein.

6.  Die Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene müssen sich auf die Preisfestsetzungsgrundsätze der nationalen Regulierungsbehörde und auf Benchmarks stützen, die in vergleichbaren, wettbewerbsintensiveren Gebieten des Mitgliedstaats beziehungsweise der Union gelten, wobei die dem Netzbetreiber gewährten Beihilfen zu berücksichtigen sind. Die nationale Regulierungsbehörde wird zu den Zugangsbedingungen (einschließlich Preisen) sowie bei Streitigkeiten zwischen den Zugangsinteressenten und dem Betreiber der geförderten Infrastruktur konsultiert.

7.  Für Beihilfen über 10 Mio. EUR richten die Mitgliedstaaten einen Überwachungs- und Rückforderungsmechanismus ein.



ABSCHNITT 11

Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes

Artikel 53

Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes

1.  Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Beihilfen können für die folgenden kulturellen Zwecke und Aktivitäten gewährt werden:

▼M1

a) Museen, Archive, Bibliotheken, Kunst- und Kulturzentren oder -stätten, Theater, Kinos, Opernhäuser, Konzerthäuser, sonstige Einrichtungen für Live-Aufführungen, Einrichtungen zur Erhaltung und zum Schutz des Filmerbes und ähnliche Infrastrukturen, Organisationen und Einrichtungen im Bereich Kunst und Kultur;

▼B

b) materielles Kulturerbe einschließlich aller Formen beweglichen oder unbeweglichen kulturellen Erbes und archäologischer Stätten, Denkmäler, historische Stätten und Gebäude; Naturerbe, das mit Kulturerbe zusammenhängt oder von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats förmlich als Kultur- oder Naturerbe anerkannt ist;

c) immaterielles Kulturerbe in jeder Form einschließlich Brauchtum und Handwerk;

d) Veranstaltungen und Aufführungen im Bereich Kunst und Kultur, Festivals, Ausstellungen und ähnliche kulturelle Aktivitäten;

e) Tätigkeiten im Bereich der kulturellen und künstlerischen Bildung sowie Förderung des Verständnisses für die Bedeutung des Schutzes und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen durch Bildungsprogramme und Programme zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, unter anderem unter Einsatz neuer Technologien;

f) Verfassung, Bearbeitung, Produktion, Vertrieb, Digitalisierung und Veröffentlichung von Musik- oder Literaturwerken einschließlich Übersetzungen.

3.  Die Beihilfen können in folgender Form gewährt werden:

a) Investitionsbeihilfen einschließlich Beihilfen für den Bau oder die Modernisierung von Kulturinfrastruktur;

b) Betriebsbeihilfen.

4.  Bei Investitionsbeihilfen sind die Kosten von Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte beihilfefähig, und zwar unter anderem

a) die Kosten für den Bau, die Modernisierung, den Erwerb, die Erhaltung oder die Verbesserung von Infrastruktur, wenn jährlich mindestens 80 % der verfügbaren Nutzungszeiten oder Räumlichkeiten für kulturelle Zwecke genutzt werden;

b) die Kosten für den Erwerb, einschließlich Leasing, Besitzübertragung und Verlegung von kulturellem Erbe;

c) die Kosten für den Schutz, die Bewahrung, die Restaurierung oder die Sanierung von materiellem und immateriellem Kulturerbe, einschließlich zusätzlicher Kosten für die Lagerung unter geeigneten Bedingungen, Spezialwerkzeuge und Materialien sowie der Kosten für Dokumentation, Forschung, Digitalisierung und Veröffentlichung;

d) die Kosten für die Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zum Kulturerbe, einschließlich der für die Digitalisierung und andere neue Technologien anfallenden Kosten und der Kosten für die Verbesserung des Zugangs von Personen mit besonderen Bedürfnissen (insbesondere Rampen und Aufzüge für Menschen mit Behinderungen, Hinweise in Brailleschrift und Hands-on-Exponate in Museen) und für die Förderung der kulturellen Vielfalt in Bezug auf Präsentationen, Programme und Besucher;

e) die Kosten für Kulturprojekte und kulturelle Aktivitäten, Kooperations- und Austauschprogramme sowie Stipendien einschließlich der Kosten für das Auswahlverfahren und für Werbemaßnahmen sowie der unmittelbar durch das Projekt entstehenden Kosten.

5.  Bei Betriebsbeihilfen sind folgende Kosten beihilfefähig:

a) die Kosten der kulturellen Einrichtungen oder Kulturerbestätten für fortlaufende oder regelmäßige Aktivitäten wie Ausstellungen, Aufführungen, Veranstaltungen oder vergleichbare kulturelle Aktivitäten im normalen Betrieb;

b) die Kosten für Tätigkeiten im Bereich der kulturellen und künstlerischen Bildung sowie für die Förderung des Verständnisses für die Bedeutung des Schutzes und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen durch Bildungsprogramme und Programme zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, unter anderem unter Einsatz neuer Technologien;

c) die Kosten für die Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu kulturellen Einrichtungen oder Kulturerbestätten, einschließlich der Kosten für die Digitalisierung und den Einsatz neuer Technologien sowie der Kosten für die Verbesserung des Zugangs von Personen mit Behinderungen;

d) die Betriebskosten, die unmittelbar mit dem Kulturprojekt beziehungsweise der kulturellen Aktivität zusammenhängen, wie unmittelbar mit dem Kulturprojekt beziehungsweise der kulturellen Aktivität verbundene Miet- oder Leasingkosten für Immobilien und Kulturstätten, Reisekosten oder Kosten für Materialien und Ausstattung, Gerüste für Ausstellungen und Bühnenbilder, Leihe, Leasing und Wertverlust von Werkzeugen, Software und Ausrüstung, Kosten für den Zugang zu urheberrechtlich und durch andere Immaterialgüterrechte geschützten Inhalten, Werbekosten und sonstige Kosten, die unmittelbar durch das Projekt beziehungsweise die Aktivität entstehen; die Abschreibungs- und Finanzierungskosten sind nur dann beihilfefähig, wenn sie nicht Gegenstand einer Investitionsbeihilfe sind;

e) die Kosten für Personal, das für die kulturelle Einrichtung, die Kulturerbestätte oder ein Kulturprojekt arbeitet;

f) Kosten für Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen externer Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen, die unmittelbar mit dem Projekt in Verbindung stehen.

6.  Bei Investitionsbeihilfen darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. Der Betreiber der Infrastruktur darf einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum einbehalten.

7.  Bei Betriebsbeihilfen darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als der Betrag, der erforderlich ist, um Betriebsverluste und einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum zu decken. Dies ist vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus zu gewährleisten.

▼M1

8.  Bei Beihilfen von nicht mehr als 2 Mio. EUR kann der Beihilfehöchstbetrag alternativ zur Anwendung der in den Absätzen 6 und 7 genannten Methode auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.

▼B

9.   ►M1  Bei den in Absatz 2 Buchstabe f festgelegten Tätigkeiten darf der Beihilfehöchstbetrag nicht höher sein als entweder die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und den abgezinsten Einnahmen des Projekts oder 70 % der beihilfefähigen Kosten. ◄ Die Einnahmen werden vorab oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind die Kosten für die Veröffentlichung der Musik- oder Literaturwerke, einschließlich Urheberrechtsgebühren, Übersetzervergütungen, Redaktionsgebühren, sonstigen Redaktionskosten (zum Beispiel für Korrekturlesen, Berichtigung und Überprüfung), Layout- und Druckvorstufenkosten sowie Kosten für Druck oder elektronische Veröffentlichung.

10.  Beihilfen für Zeitungen und Zeitschriften kommen unabhängig davon, ob diese in gedruckter oder elektronischer Form erscheinen, nicht für eine Freistellung nach diesem Artikel in Frage.

Artikel 54

Beihilferegelungen für audiovisuelle Werke

1.  Beihilferegelungen zur Förderung der Drehbucherstellung sowie der Entwicklung, Produktion, des Vertriebs und der Promotion audiovisueller Werke sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Mit der Beihilfe muss ein kulturelles Projekt gefördert werden. Zur Vermeidung offensichtlicher Fehler bei der Einstufung eines Produkts als kulturell legt jeder Mitgliedstaat wirksame Verfahren fest, etwa die Auswahl der Vorschläge durch eine oder mehrere Personen, die mit der Auswahl oder der Überprüfung anhand einer vorab festgelegten Liste kultureller Kriterien betraut sind.

3.  Die Beihilfen können in folgender Form gewährt werden:

a) Beihilfen für die Produktion audiovisueller Werke,

b) Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion und

c) Vertriebsbeihilfen.

4.  Wenn der Mitgliedstaat die Beihilfe mit Verpflichtungen zur Territorialisierung der Ausgaben verknüpft, kann die Beihilferegelung zur Förderung der Produktion audiovisueller Werke vorsehen,

a) dass bis zu 160 % der für die Produktion des betreffenden audiovisuellen Werks gewährten Beihilfe im Gebiet des die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaats ausgegeben werden müssen oder

b) dass die Höhe der für die Produktion des betreffenden audiovisuellen Werks gewährten Beihilfe als prozentualer Anteil an den Produktionsausgaben in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat berechnet wird; dies ist in der Regel bei Beihilferegelungen in Form von Steueranreizen der Fall.

▼M1

In beiden Fällen dürfen die Ausgaben, die der Verpflichtung zur Territorialisierung der Ausgaben unterliegen, in keinem Fall über 80 % des gesamten Produktionsbudgets liegen.

Ein Mitgliedstaat kann die Beihilfefähigkeit von Projekten auch davon abhängig machen, dass ein Mindestprozentsatz der Produktionstätigkeiten in dem betreffenden Gebiet erfolgt, doch darf dieser Prozentsatz nicht über 50 % des gesamten Produktionsbudgets liegen.

▼B

5.  Die beihilfefähigen Kosten sind

a) bei Produktionsbeihilfen: die Gesamtkosten der Produktion audiovisueller Werke einschließlich der Kosten für die Verbesserung des Zugangs von Personen mit Behinderungen;

b) bei Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion: die Kosten der Drehbucherstellung und der Entwicklung audiovisueller Werke;

c) bei Vertriebsbeihilfen: die Kosten des Vertriebs und der Promotion audiovisueller Werke.

6.  Die Beihilfeintensität von Beihilfen für die Produktion audiovisueller Werke darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

7.  Die Beihilfeintensität kann wie folgt erhöht werden:

a) auf 60 % der beihilfefähigen Kosten in Fällen grenzübergreifender Produktionen, die von mehr als einem Mitgliedstaat finanziert werden und an denen Produzenten aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind;

b) auf 100 % der beihilfefähigen Kosten in Fällen schwieriger audiovisueller Werke und Koproduktionen, an denen Länder der Liste des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD beteiligt sind.

8.  Die Beihilfeintensität von Beihilfen für die Vorbereitung der Produktion darf 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Wird das Drehbuch oder Vorhaben verfilmt beziehungsweise realisiert, so werden die Kosten für die Vorbereitung der Produktion in das Gesamtbudget aufgenommen und bei der Berechnung der Beihilfeintensität für das betreffende audiovisuelle Werk berücksichtigt. Die Beihilfeintensität von Vertriebsbeihilfen entspricht der Beihilfeintensität von Produktionsbeihilfen.

9.  Beihilfen dürfen nicht für bestimmte Produktionstätigkeiten oder einzelne Teile der Wertschöpfungskette der Produktion ausgewiesen werden. Beihilfen für Filmstudioinfrastrukturen kommen nicht für eine Freistellung nach diesem Artikel in Frage.

10.  Beihilfen dürfen nicht ausschließlich Inländern gewährt werden, und es darf nicht verlangt werden, dass der Beihilfeempfänger ein nach nationalem Handelsrecht im Inland niedergelassenes Unternehmen ist.



ABSCHNITT 12

Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen

Artikel 55

Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen

1.  Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Die Sportinfrastruktur darf nicht ausschließlich von einem einzigen Profisportnutzer genutzt werden. Auf die Nutzung der Sportinfrastruktur durch andere Profi- oder Amateursportnutzer müssen jährlich mindestens 20 % der verfügbaren Nutzungszeiten entfallen. Wird die Infrastruktur von mehreren Nutzern gleichzeitig genutzt, so sind die entsprechenden Anteile an den verfügbaren Nutzungszeiten zu berechnen.

3.  Multifunktionale Freizeitinfrastrukturen umfassen Freizeiteinrichtungen mit multifunktionalem Charakter, die insbesondere Kultur- und Freizeitdienstleistungen anbieten; ausgenommen sind Freizeitparks und Hotels.

4.  Die Sportinfrastruktur beziehungsweise multifunktionale Freizeitinfrastruktur muss mehreren Nutzern zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen offenstehen. Unternehmen, die mindestens 30 % der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten, sofern diese Bedingungen öffentlich bekanntgemacht worden sind.

5.  Wenn eine Sportinfrastruktur von Profisportvereinen genutzt wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Nutzungspreise und -bedingungen öffentlich bekanntgemacht werden.

6.  Die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Bau, die Modernisierung und/oder den Betrieb einer Sportinfrastruktur oder einer multifunktionalen Freizeitinfrastruktur durch Dritte muss zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen und unter Einhaltung der geltenden Vergabevorschriften erfolgen.

7.  Die Beihilfen können in folgender Form gewährt werden:

a) Investitionsbeihilfen einschließlich Beihilfen für den Bau oder die Modernisierung von Sportinfrastrukturen und multifunktionalen Freizeitinfrastrukturen;

b) Betriebsbeihilfen für Sportinfrastrukturen.

8.  Bei Investitionsbeihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte beihilfefähig.

9.  Bei Betriebsbeihilfen für Sportinfrastrukturen sind die Betriebskosten für die Erbringung der Dienstleistungen durch die Infrastruktur beihilfefähig. Zu diesen Betriebskosten zählen Kosten wie Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten, nicht aber die Abschreibungs- und Finanzierungskosten, wenn sie Gegenstand einer Investitionsbeihilfe waren.

10.  Bei Investitionsbeihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.

11.  Bei Betriebsbeihilfen für Sportinfrastrukturen darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Betriebsverluste in dem betreffenden Zeitraum. Dies ist vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus zu gewährleisten.

▼M1

12.  Bei Beihilfen von nicht mehr als 2 Mio. EUR kann der Beihilfehöchstbetrag alternativ zur Anwendung der in den Absätzen 10 und 11 genannten Methode auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.

▼B



ABSCHNITT 13

Beihilfen für lokale Infrastrukturen

Artikel 56

Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen

1.  Für den Bau oder die Modernisierung lokaler Infrastrukturen bestimmte Finanzierungen für Infrastrukturen, die auf lokaler Ebene einen Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und Verbraucher und zur Modernisierung und Weiterentwicklung der industriellen Basis leisten, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Dieser Artikel gilt nicht für Beihilfen für Infrastrukturen, die unter andere Abschnitte des Kapitels III (ausgenommen Abschnitt 1 — Regionalbeihilfen) fallen. Dieser Artikel gilt zudem weder für Flughafen- noch für Hafeninfrastrukturen.

3.  Die Infrastruktur muss interessierten Nutzern zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Der für die Nutzung oder den Verkauf der Infrastruktur in Rechnung gestellte Preis muss dem Marktpreis entsprechen.

4.  Die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Betrieb der Infrastruktur durch Dritte muss zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen und unter Einhaltung der geltenden Vergabevorschriften erfolgen.

5.  Die beihilfefähigen Kosten sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.

6.  Der Beihilfebetrag darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.

7.  Gewidmete Infrastruktur ist nicht nach diesem Artikel von der Anmeldepflicht freigestellt.

▼M1



ABSCHNITT 14

Beihilfen für Regionalflughäfen

Artikel 56a

Beihilfen für Regionalflughäfen

1.  Investitionsbeihilfen für Flughäfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 3 bis 14 dieses Artikels und die in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Betriebsbeihilfen für Flughäfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 3, 4, 10 und 15 bis 18 dieses Artikels und die in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

3.  Der Flughafen muss allen potenziellen Nutzern offenstehen. Im Falle materieller Kapazitätsgrenzen erfolgt die Zuteilung nach geeigneten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien.

4.  Die Beihilfen werden nicht für die Verlegung bestehender Flughäfen oder die Einrichtung neuer Passagierflughäfen (einschließlich der Umwandlung bestehender Flugplätze in Passagierflughäfen) gewährt.

5.  Die betreffende Investition darf nicht über das für die Aufnahme des erwarteten mittelfristigen Verkehrsaufkommens erforderliche Maß hinausgehen, das auf der Grundlage realistischer Prognosen ermittelt wurde.

6.  Die Investitionsbeihilfen dürfen nicht für Flughäfen gewährt werden, die sich im Umkreis von 100 Kilometern oder 60 Minuten Fahrzeit mit dem Pkw, Bus, Zug oder Hochgeschwindigkeitszug um einen bestehenden Flughafen befinden, vom dem aus ein Linienflugverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 betrieben wird.

7.  Die Absätze 5 und 6 sind nicht auf Flughäfen anwendbar, deren durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen in den beiden Geschäftsjahren vor der tatsächlichen Beihilfegewährung bis zu 200 000 Passagiere betrug, sofern die Investitionsbeihilfe voraussichtlich nicht dazu führen wird, dass sich das durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen des Flughafens in den beiden Geschäftsjahren nach der Beihilfegewährung auf mehr als 200 000  Passagiere erhöht. Die derartigen Flughäfen gewährten Investitionsbeihilfen müssen entweder mit Absatz 11 oder mit den Absätzen 13 und 14 im Einklang stehen.

8.  Absatz 6 ist nicht auf Fälle anwendbar, in denen die Investitionsbeihilfe für einen Flughafen gewährt wird, der sich im Umkreis von 100 Kilometern um bestehende Flughäfen befindet, von denen aus ein Linienflugverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 betrieben wird, sofern die Strecke zwischen jedem dieser anderen bestehenden Flughäfen und dem Flughafen, der die Beihilfe erhält, zwangsläufig per Seeverkehr in einer Gesamtreisezeit von mindestens 90 Minuten oder per Luftverkehr zurückzulegen ist.

9.  Die Investitionsbeihilfen dürfen nicht für Flughäfen gewährt werden, deren durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen in den beiden Geschäftsjahren vor der tatsächlichen Beihilfegewährung mehr als drei Millionen Passagiere betrug. Sie dürfen nicht voraussichtlich dazu führen, dass sich das durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen in den beiden Geschäftsjahren nach der Beihilfegewährung auf mehr als drei Millionen Passagiere erhöht.

10.  Die Beihilfen dürfen nicht für Flughäfen gewährt werden, deren durchschnittliches jährliches Frachtaufkommen in den beiden Geschäftsjahren vor der tatsächlichen Beihilfegewährung mehr als 200 000 Tonnen betrug. Die Beihilfen dürfen nicht voraussichtlich dazu führen, dass sich das durchschnittliche jährliche Frachtaufkommen in den beiden Geschäftsjahren nach der Beihilfegewährung auf mehr als 200 000 Tonnen erhöht.

11.  Der Betrag einer Investitionsbeihilfe darf die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem mit der Investition erzielten Betriebsgewinn nicht übersteigen. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.

12.  Beihilfefähige Kosten sind die Kosten (einschließlich Planungskosten) für Investitionen in Flughafeninfrastruktur.

13.  Der Betrag einer Investitionsbeihilfe darf nicht höher sein als

a) 50 % der beihilfefähigen Kosten bei Flughäfen, deren durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen in den beiden Geschäftsjahren vor der tatsächlichen Beihilfegewährung eine Million bis drei Millionen Passagiere betrug;

b) 75 % der beihilfefähigen Kosten bei Flughäfen, deren durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen in den beiden Geschäftsjahren vor der tatsächlichen Beihilfegewährung bis zu eine Million Passagiere betrug.

14.  Die in Absatz 13 genannten Beihilfehöchstintensitäten dürfen bei Flughäfen in abgelegenen Gebieten um bis zu 20 Prozentpunkte erhöht werden.

15.  Betriebsbeihilfen dürfen nicht für Flughäfen gewährt werden, deren durchschnittliches jährliches Passagieraufkommen in den beiden Geschäftsjahren vor der tatsächlichen Beihilfegewährung mehr als 200 000 Passagiere betrug.

16.  Der Betrag einer Betriebsbeihilfe darf nicht höher sein als der Betrag, der erforderlich ist, um die Betriebsverluste und einen angemessenen Gewinn für den betreffenden Zeitraum zu decken. Die Beihilfegewährung erfolgt entweder in Form von vorab festgesetzten regelmäßigen Tranchen, die während des Gewährungszeitraums nicht erhöht werden, oder in Form von Beträgen, die auf der Grundlage der ermittelten Betriebsverluste nachträglich festgesetzt werden.

17.  Betriebsbeihilfen dürfen nicht für Kalenderjahre ausgezahlt werden, in denen das jährliche Passagieraufkommen des Flughafens mehr als 200 000 Passagiere beträgt.

18.  Die Gewährung einer Betriebsbeihilfe darf nicht an die Voraussetzung gebunden sein, dass mit bestimmten Luftverkehrsgesellschaften Vereinbarungen über Flughafenentgelte, Marketingzahlungen oder andere finanzielle Aspekte der Tätigkeiten der Luftverkehrsgesellschaften an dem jeweiligen Flughafen geschlossen werden.



ABSCHNITT 15

Beihilfen für Häfen

Artikel 56b

Beihilfen für Seehäfen

1.  Beihilfen für Seehäfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Beihilfefähige Kosten sind die Kosten (einschließlich Planungskosten) für

a) Investitionen in Bau, Ersatz oder Modernisierung von Hafeninfrastrukturen;

b) Investitionen in Bau, Ersatz oder Modernisierung von Zugangsinfrastruktur;

c) Ausbaggerung.

3.  Kosten für nicht die Beförderung betreffende Tätigkeiten (zum Beispiel für in einem Hafen befindliche industrielle Produktionsanlagen, Büros oder Geschäfte) sowie für Hafensuprastrukturen sind nicht beihilfefähig.

4.  Der Beihilfebetrag darf die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem mit der Investition oder der Ausbaggerung erzielten Betriebsgewinn nicht übersteigen. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.

5.  Die Beihilfeintensität darf bei jeder der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Investitionen nicht höher sein als

a) 100 % der beihilfefähigen Kosten, wenn die gesamten beihilfefähigen Kosten des Vorhabens bis zu 20 Mio. EUR betragen;

b) 80 % der beihilfefähigen Kosten, wenn die gesamten beihilfefähigen Kosten des Vorhabens über 20 Mio. EUR und bis zu 50 Mio. EUR betragen;

c) 60 % der beihilfefähigen Kosten, wenn die gesamten beihilfefähigen Kosten des Vorhabens über 50 Mio. EUR und bis zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ee festgesetzten Betrag betragen.

Die Beihilfeintensität darf nicht höher sein als 100 % der in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe c genannten beihilfefähigen Kosten und den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ee festgesetzten Betrag nicht übersteigen.

6.  Die in Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Beihilfeintensitäten können bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 10 Prozentpunkte und bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden.

7.  Die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Bau, die Modernisierung, den Betrieb oder die Anmietung einer durch eine Beihilfe geförderten Hafeninfrastruktur durch Dritte erfolgt zu wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und auflagenfreien Bedingungen.

8.  Die durch eine Beihilfe geförderte Hafeninfrastruktur muss interessierten Nutzern gleichberechtigt und diskriminierungsfrei zu Marktbedingungen zur Verfügung gestellt werden.

9.  Bei Beihilfen von nicht mehr als 5 Mio. EUR kann der Beihilfehöchstbetrag alternativ zur Anwendung der in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Methode auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.

Artikel 56c

Beihilfen für Binnenhäfen

1.  Beihilfen für Binnenhäfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Beihilfefähige Kosten sind die Kosten (einschließlich Planungskosten) für

a) Investitionen in Bau, Ersatz oder Modernisierung von Hafeninfrastrukturen;

b) Investitionen in Bau, Ersatz oder Modernisierung von Zugangsinfrastruktur;

c) Ausbaggerung.

3.  Kosten für nicht die Beförderung betreffende Tätigkeiten (zum Beispiel für in einem Hafen befindliche industrielle Produktionsanlagen, Büros oder Geschäfte) sowie für Hafensuprastrukturen sind nicht beihilfefähig.

4.  Der Beihilfebetrag darf die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem mit der Investition oder der Ausbaggerung erzielten Betriebsgewinn nicht übersteigen. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.

5.  Die Beihilfeintensität darf nicht höher sein als 100 % der beihilfefähigen Kosten und den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ff. festgesetzten Betrag nicht übersteigen.

6.  Die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Bau, die Modernisierung, den Betrieb oder die Anmietung einer durch eine Beihilfe geförderten Hafeninfrastruktur durch Dritte erfolgt zu wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und auflagenfreien Bedingungen.

7.  Die durch eine Beihilfe geförderte Hafeninfrastruktur muss interessierten Nutzern gleichberechtigt und diskriminierungsfrei zu Marktbedingungen zur Verfügung gestellt werden.

8.  Bei Beihilfen von nicht mehr als 2 Mio. EUR kann der Beihilfehöchstbetrag alternativ zur Anwendung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Methode auf 80 % der beihilfefähigen Kosten festgesetzt werden.

▼B



KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 57

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 wird aufgehoben.

Artikel 58

Übergangsbestimmungen

▼M1

1.  Diese Verordnung gilt für Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung gewährt wurden, sofern die Beihilfe alle Voraussetzungen dieser Verordnung, ausgenommen Artikel 9, erfüllt.

▼B

2.  Beihilfen, die nicht nach dieser Verordnung oder früher geltenden, nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnungen von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind, werden von der Kommission anhand der einschlägigen Rahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.

3.  Einzelbeihilfen, die vor dem 1. Januar 2015 im Einklang mit den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden, nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnungen gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt; dies gilt nicht für Regionalbeihilfen. Risikokapitalbeihilferegelungen zugunsten von KMU, die vor dem 1. Juli 2014 eingeführt wurden und nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind, bleiben bis zum Außerkrafttreten der Finanzierungsvereinbarung freigestellt und mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die Bindung der öffentlichen Mittel für den geförderten Private-Equity-Fonds vor dem 1. Januar 2015 auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung erfolgte und die anderen Freistellungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

▼M1

3a.  Einzelbeihilfen, die zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 9. Juli 2017 im Einklang mit den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Bestimmungen dieser Verordnung gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Einzelbeihilfen, die vor dem 1. Juli 2014 im Einklang mit den entweder vor oder nach dem 10. Juli 2017 geltenden Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen Artikel 9, gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

▼B

4.  Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben nach dieser Verordnung freigestellte Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt; dies gilt nicht für Regionalbeihilferegelungen. Die Freistellung von Regionalbeihilferegelungen endet am Tag des Außerkrafttretens der betreffenden genehmigten Fördergebietskarte. Die Freistellung von Risikofinanzierungsbeihilfen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a endet mit Ablauf der in der Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Frist, sofern die Bindung der öffentlichen Mittel für den geförderten Private-Equity-Fonds innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung erfolgte und alle anderen Freistellungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

▼M1

5.  Nach der Änderung dieser Verordnung bleiben Beihilferegelungen, die nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung geltenden Bestimmungen dieser Verordnung freigestellt sind, noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt.

▼B

Artikel 59

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

KMU-DEFINITION

Artikel 1

Unternehmen

Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

Artikel 2

Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmenskategorien

1.  Die Kategorie der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

2.  Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

3.  Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

Artikel 3

Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen

1.  Ein „eigenständiges Unternehmen“ ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne des Absatzes 2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 gilt.

2.  „Partnerunternehmen“ sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält — allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne des Absatzes 3-25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens).

Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, also als Unternehmen ohne Partnerunternehmen, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese Investoren nicht im Sinne des Absatzes 3 einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:

a) staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen beziehungsweise Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind („Business Angels“) und die Eigenkapital in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten „Business Angels“ in ein und dasselbe Unternehmen 1 250 000 EUR nicht überschreitet;

b) Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;

c) institutionelle Investoren einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;

d) autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5 000 Einwohnern.

3.  „Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:

a) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen — unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.

Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der in Absatz 2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind.

Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.

4.  Außer in den in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführten Fällen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

5.  Die Unternehmen können eine Erklärung zu ihrer Qualität als eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen sowie zu den Daten über die in Artikel 2 angeführten Schwellenwerte abgeben. Diese Erklärung kann selbst dann vorgelegt werden, wenn sich die Anteilseigner aufgrund der Kapitalstreuung nicht genau feststellen lassen, wobei das Unternehmen nach Treu und Glauben erklärt, es könne mit Recht davon ausgehen, dass es sich nicht zu 25 % oder mehr im Besitz eines Unternehmens oder im gemeinsamen Besitz von miteinander verbundenen Unternehmen befindet. Solche Erklärungen werden unbeschadet der aufgrund einzelstaatlicher Regelungen oder Regelungen der Union vorgesehenen Kontrollen oder Überprüfungen abgegeben.

Artikel 4

Für die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte sowie für den Berichtszeitraum zugrunde zu legende Daten

1.  Die Angaben, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Sie werden vom Stichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Die Höhe des herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben berechnet.

2.  Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die in Artikel 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert beziehungsweise erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens beziehungsweise eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt.

3.  Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt.

Artikel 5

Mitarbeiterzahl

Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der Personen, die in dem betroffenen Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an JAE gezählt. In die Mitarbeiterzahl gehen ein:

a) Lohn- und Gehaltsempfänger,

b) für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind,

c) mitarbeitende Eigentümer,

d) Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- beziehungsweise Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- beziehungsweise Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet.

Artikel 6

Erstellung der Daten des Unternehmens

1.  Im Falle eines eigenständigen Unternehmens werden die Daten einschließlich der Mitarbeiterzahl ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens erstellt.

2.  Die Daten — einschließlich der Mitarbeiterzahl — eines Unternehmens, das Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen hat, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens erstellt oder — sofern vorhanden — anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens beziehungsweise der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht.

Zu den in Absatz 1 genannten Daten werden die Daten der eventuell vorhandenen Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten (wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird). Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere dieser Anteile herangezogen.

Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten werden gegebenenfalls 100 % der Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.

3.  Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der Partnerunternehmen des betreffenden Unternehmens aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden gegebenenfalls die Daten der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen zu 100 % hinzugerechnet, sofern die Daten in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.

Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der mit den betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden gegebenenfalls die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits anteilsmäßig so erfasst wurden, dass der entsprechende Wert mindestens dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anteil entspricht.

4.  In den Fällen, in denen die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, wird die Mitarbeiterzahl berechnet, indem die Daten der Unternehmen, die Partnerunternehmen dieses Unternehmens sind, anteilsmäßig hinzugerechnet und die Daten der Unternehmen, mit denen dieses Unternehmen verbunden ist, addiert werden.




ANHANG II

INFORMATIONEN ÜBER NACH DIESER VERORDNUNG FREIGESTELLTE STAATLICHE BEIHILFEN

TEIL I

Übermittlung über die IT-Anwendung der Kommission nach Artikel 11

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▼M1

TEIL II

Übermittlung über die IT-Anwendung der Kommission nach Artikel 11

Geben Sie bitte an, nach welcher Bestimmung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung die Beihilfemaßnahme durchgeführt wird.



Hauptziel — allgemeine Ziele (Liste)

Ziele (Liste)

Beihilfe-höchst-intensität in % oder jährlicher Beihilfe-höchst-betrag in Landeswährung (in voller Höhe)

KMU-Aufschläge in %

Regionalbeihilfen — Investitionsbeihilfen (1) (Art. 14)

□  Regelung

… %

… %

□  Ad-hoc-Beihilfe

… %

… %

Regionalbeihilfen — Betriebsbeihilfen (Art. 15)

□  Beförderungskosten von Waren in den infrage kommenden Gebieten (Art. 15 Abs. 2 Buchst. a)

… %

… %

□  Mehrkosten in Gebieten in äußerster Randlage (Art. 15 Abs. 2 Buchst. b)

… %

… %

□  Regionale Stadtentwicklungsbeihilfen (Art. 16)

… Landes-währung

… %

KMU-Beihilfen (Art. 17-18-19-20)

□  Investitionsbeihilfen für KMU (Art. 17)

… %

… %

□  KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Art. 18)

… %

… %

□  KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen (Art. 19)

… %

… %

□  Beihilfen für Kooperationskosten von KMU, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen (Art. 20)

… %

… %

KMU-Beihilfen — Erschließung von KMU-Finanzie-rungen (Art. 21-22)

□  Risikofinanzierungsbeihilfen (Art. 21)

… Landes-währung

… %

□  Beihilfen für Unternehmensneugründungen (Art. 22)

… Landes-währung

… %

□  KMU-Beihilfen — Beihilfen für auf KMU spezialisierte alternative Handelsplattformen (Art. 23)

… %; falls als Anlauf-beihilfe gewährt: … Landes-währung

… %

□  KMU-Beihilfen — Beihilfen für Scouting-Kosten (Art. 24)

… %

… %

Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation (Art. 25-30)

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (Art. 25)

□  Grundlagenforschung (Art. 25 Abs. 2 Buchst. a)

… %

… %

□  Industrielle Forschung (Art. 25 Abs. 2 Buchst. b)

… %

… %

□  Experimentelle Entwicklung (Art. 25 Abs. 2 Buchst. c)

… %

… %

□  Durchführbarkeitsstudien (Art. 25 Abs. 2 Buchst. d)

… %

… %

□  Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen (Art. 26)

… %

… %

□  Beihilfen für Innovationscluster (Art. 27)

… %

… %

□  Innovationsbeihilfen für KMU (Art. 28)

… %

… %

□  Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen (Art. 29)

… %

… %

□  Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für Fischerei und Aquakultur (Art. 30)

… %

… %

□  Ausbildungsbeihilfen (Art. 31)

… %

… %

Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen (Art. 32-35)

□  Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer (Art. 32)

… %

… %

□  Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen (Art. 33)

… %

… %

□  Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten (Art. 34)

… %

… %

□  Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer (Art. 35)

… %

… %

Umweltschutzbeihilfen (Art. 36-49)

□  Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern (Art. 36)

… %

… %

□  Investitionsbeihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen (Art. 37)

… %

… %

□  Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen (Art. 38)

… %

… %

□  Investitionsbeihilfen für gebäudebezogene Energieeffizienzprojekte (Art. 39)

… Landeswährung

… %

□  Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (Art. 40)

… %

… %

□  Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien (Art. 41)

… %

… %

□  Betriebsbeihilfen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien (Art. 42)

… %

… %

□  Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien in kleinen Anlagen (Art. 43)

… %

… %

□  Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96/EG (Art. 44)

… %

… %

□  Investitionsbeihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte(Art. 45)

… %

… %

□  Investitionsbeihilfen für energieeffiziente Fernwärme und Fernkälte (Art. 46)

… %

… %

□  Investitionsbeihilfen für das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall (Art. 47)

… %

… %

□  Investitionsbeihilfen für Energieinfrastrukturen (Art. 48)

… %

… %

□  Beihilfen für Umweltstudien (Art. 49)

… %

… %

□  Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen (Art. 50)

Beihilfehöchstintensität

… %

… %

Art der Naturkatastrophe

□  Erdbeben

□  Lawine

□  Erdrutsch

□  Überschwemmung

□  Orkan

□  Wirbelsturm

□  Vulkanausbruch

□  Flächenbrand

Tag des Eintritts der Naturkatastrophe

vom TT/MM/JJJJ bis zum TT/MM/JJJJ

□  Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete (Art. 51)

… %

… %

□  Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen (Art. 52)

… Landes-währung

… %

□  Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes (Art. 53)

… %

… %

□  Beihilferegelungen für audiovisuelle Werke (Art. 54)

 

 

… %

… %

□  Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen (Art. 55)

… %

… %

□  Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen (Art. 56)

… %

… %

□  Beihilfen für Regionalflughäfen (Art. 56a)

… %

… %

□  Beihilfen für Seehäfen (Art. 56b)

… %

… %

□  Beihilfen für Binnenhäfen (Art. 56c)

… %

… %

(1)   Bei Ad-hoc-Regionalbeihilfen, mit denen auf der Grundlage von Beihilferegelungen gewährte Beihilfen ergänzt werden, bitte sowohl die Beihilfeintensität für die nach der Regelung gewährten Beihilfen als auch die Beihilfeintensität für die Ad-hoc-Beihilfe angeben.

▼B




ANHANG III

Bestimmungen für die Veröffentlichung der Informationen nach Artikel 9 Absatz 1

Die Mitgliedstaaten bauen ihre ausführlichen Beihilfewebsites, auf denen die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so auf, dass die Informationen leicht zugänglich sind. Die Informationen werden in einem Tabellenkalkulationsformat (z. B. CSV oder XML) veröffentlicht, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Der Zugang zur Website wird jedem Interessierten ohne Einschränkungen gewährt. Eine vorherige Anmeldung als Nutzer ist für den Zugang zur Website nicht erforderlich.

Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c sind folgende Informationen über Einzelbeihilfen zu veröffentlichen:

 Name des Empfängers

 Identifikator des Empfängers

 Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen) zum Zeitpunkt der Gewährung

 Region, in der der Beihilfeempfänger seinen Standort hat, auf NUTS-II-Ebene ( 33 )

 Wirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe ( 34 )

 Beihilfeelement, in voller Höhe, in Landeswährung ( 35 )

 Beihilfeinstrument ( 36 ) (Zuschuss/Zinszuschuss, Kredit/rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, Risikofinanzierung, Sonstiges (bitte nähere Angaben)

 Tag der Gewährung

 Ziel der Beihilfe

 Bewilligungsbehörde

 bei Regelungen, die unter Artikel 16 oder Artikel 21 fallen, der Name der betrauten Einrichtung und die Namen der ausgewählten Finanzintermediäre

 Nummer der Beihilfemaßnahme ( 37 )



( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

( 2 ) Beschluss 2010/787/EU des Rates vom 10. Dezember 2010 über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24).

( 3 ) ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24.

( 4 ) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates.

( 5 ) ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

( 6 ) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

( 7 ) ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.

( 8 ) ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.

( 9 ) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.

( 10 ) KOM(2012) 595 vom 17.10.2012.

( 11 ) ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

( 12 ) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.

( 13 ) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94.

( 14 ) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.

( 15 ) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.

( 16 ) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.

( 17 ) Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

( 18 ) Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36).

( 19 ) Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81).

( 20 ) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

( 21 ) ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.

( 22 ) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

( 23 ) Bei Regelungen nach den Artikeln 16 oder 21 dieser Verordnung kann bei KMU, die noch keinen kommerziellen Verkauf getätigt haben, auf die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen über jede Einzelbeihilfe von mehr als 500 000 EUR verzichtet werden.

( 24 ) ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

( 25 ) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

( 26 ) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

( 27 ) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.

( 28 ) ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

( 29 ) ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.

( 30 ) ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

( 31 ) ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.

( 32 ) ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66.

( 33 ) NUTS — Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.

( 34 ►M1  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1). ◄

( 35 ►M1  Bruttosubventionsäquivalent bzw. bei Maßnahmen nach den Artikeln 16, 21, 22 oder 39 dieser Verordnung der Investitionsbetrag. ◄ Bei Betriebsbeihilfen kann der jährliche Beihilfebetrag pro Empfänger angegeben werden. Bei steuerlichen Regelungen und Regelungen, die unter Artikel 16 (regionale Stadtentwicklungsbeihilfen) oder Artikel 21 (Risikofinanzierungsbeihilfen) fallen, kann dieser Betrag in den in Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung angegebenen Spannen angegeben werden.

( 36 ) Falls die Beihilfe mithilfe mehrerer Beihilfeinstrumente gewährt wird, bitte den Beihilfebetrag für jedes Instrument angeben.

( 37 ) Diese wird von der Kommission im Rahmen des in Artikel 11 genannten elektronischen Verfahrens vergeben.