02014R0548 — DE — 09.01.2017 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 548/2014 DER KOMMISSION

vom 21. Mai 2014

zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren

(ABl. L 152 vom 22.5.2014, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2016/2282 DER KOMMISSION vom 30. November 2016

  L 346

51

20.12.2016


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 187 vom 15.7.2015, S.  91 (548/2014)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 548/2014 DER KOMMISSION

vom 21. Mai 2014

zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren



Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   ►C1  In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Leistungstransformatoren mit einer Mindestnennleistung von 1 kVA festgelegt, die in mit 50 Hz betriebenen Stromübertragungs- und -verteilungsnetzen oder in industriellen Anwendungen verwendet werden. ◄ Diese Verordnung gilt nur für nach Inkrafttreten der Verordnung beschaffte Transformatoren.

(2)  Diese Verordnung gilt nicht für Transformatoren, die eigens für die folgenden Verwendungszwecke ausgelegt sind und eingesetzt werden:

 Messwandler, die eigens zur Versorgung von Messgeräten, Zählern, Relais und ähnlichen Geräten ausgelegt sind;

 Transformatoren mit Unterspannungswicklungen, die eigens zur Verwendung mit Gleichrichtern ausgelegt sind, um Gleichstrom zu liefern;

 Transformatoren, die eigens dazu ausgelegt sind, direkt mit einem Ofen verbunden zu werden;

 Transformatoren, die eigens zur Verwendung in Offshore-Anlagen und schwimmenden Offshore-Anlagen ausgelegt sind;

 Transformatoren, die eigens für den Notfallbetrieb ausgelegt sind;

 Transformatoren und Spartransformatoren, die eigens für die Stromversorgung von Eisenbahnen ausgelegt sind;

 Erdungstransformatoren, d. h. Dreiphasentransformatoren, die einen Neutralpunkt für die Erdung einer Anlage bieten sollen;

 auf Schienenfahrzeugen montierte Fahrzeugtransformatoren, d. h. direkt oder über einen Umformer mit einer Wechselstrom- oder Gleichstrom-Oberleitung verbundene Transformatoren zur Verwendung in ortsfesten Eisenbahnanlagen;

 Anfahrtransformatoren, die eigens für das Einschalten von Drehstrommotoren ausgelegt sind, um Spannungseinbrüche zu verhindern;

 Prüftransformatoren, die eigens für die Verwendung in einem Stromkreis zur Erzeugung einer bestimmten Spannung oder Stromstärke zur Prüfung elektrischer Betriebsmittel ausgelegt sind;

 Schweißtransformatoren, die eigens zur Verwendung in Lichtbogenschweißeinrichtungen oder Widerstandsschweißeinrichtungen ausgelegt sind;

 Transformatoren, die eigens für explosionsgeschützte Anwendungen und Anwendungen im Untertagebau ausgelegt sind ( 1 );

 Transformatoren, die eigens für Tiefwasser-Anwendungen (unter Wasser) ausgelegt sind;

 Mittelspannungs-/Mittelspannungs-Transformatoren bis zu 5 MVA;

 Großleistungstransformatoren, wenn nachgewiesen wird, dass für eine bestimmte Anwendung technisch realisierbare Alternativen nicht verfügbar sind, um die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Mindestenergieeffizienzanforderungen zu erfüllen;

 Großleistungstransformatoren, die als gleichwertiger Ersatz für bestehende Großleistungstransformatoren am gleichen physischen Standort/in der gleichen Anlage dienen, wenn der Ersatz nicht ohne unverhältnismäßige Kosten im Zusammenhang mit der Beförderung und/oder Installation möglich ist;

dies betrifft nicht die Anforderungen an die Produktinformationen und die technischen Unterlagen gemäß Anhang I Nummern 3 und 4.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Anhänge gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Leistungstransformator“ bezeichnet ein ortsfestes Gerät mit zwei oder mehr Wicklungen, das mittels elektromagnetischer Induktion ein Wechselspannungs- und -stromsystem in ein anderes Wechselspannungs- und -stromsystem umwandelt, das in der Regel unterschiedliche Werte, aber dieselbe Frequenz aufweist, um elektrische Leistung zu übertragen.

2. „Kleinleistungstransformator“ bezeichnet einen Leistungstransformator mit einer höchsten Spannung für Betriebsmittel von höchstens 1,1 kV.

3. „Mittelleistungstransformator“ bezeichnet einen Leistungstransformator mit einer höchsten Spannung für Betriebsmittel über 1,1 kV bis zu 36 kV und einer Nennleistung von mindestens 5 kVA und weniger als 40 MVA.

4. „Großleistungstransformator“ bezeichnet einen Leistungstransformator mit einer höchsten Spannung für Betriebsmittel von mehr als 36 kV und einer Nennleistung von mindestens 5 kVA oder mit einer Nennleistung von mindestens 40 MVA, unabhängig von der höchsten Spannung für Betriebsmittel.

5. „Flüssigkeitsgefüllter Transformator“ bezeichnet einen Transformator, in dem der magnetische Kreis und die Wicklungen in Flüssigkeit getaucht sind.

6. „Trockentransformator“ bezeichnet einen Transformator, in dem der magnetische Kreis und die Wicklungen nicht in Isolierflüssigkeit getaucht sind.

7. „Am Mast montierter Mittelleistungstransformator“ bezeichnet einen für den Außenbereich geeigneten Leistungstransformator mit einer Nennleistung bis zu 315 kVA, der für die Anbringung an der Tragestruktur von Stromfreileitungen bestimmt ist.

8. „Verteilungstransformator mit Spannungsregelung“ bezeichnet einen Mittelleistungstransformator, der mit zusätzlichen Komponenten innerhalb oder außerhalb des Transformatorgehäuses ausgerüstet ist, die der automatischen Steuerung der Eingangs- oder Ausgangsspannung des Transformators zwecks Regelung der Betriebsspannung unter Last dienen.

9. „Wicklung“ bezeichnet eine Spulenbaugruppe, die einen Stromkreis mit einer der dem Transformator zugewiesenen Spannungen bildet.

10. „Nennspannung einer Wicklung“ (Ur) bezeichnet die anzulegende oder im Leerlauf zu entwickelnde Spannung zwischen den Anschlüssen einer Wicklung ohne Anzapfungen oder einer Wicklung mit Anzapfungen, die miteinander auf der Hauptanzapfung verbunden sind.

11. „Oberspannungswicklung“ bezeichnet die Wicklung mit der höchsten Nennspannung.

12. „Höchste Spannung für Betriebsmittel“ (Um) einer Transformatorwicklung bezeichnet den höchsten Effektivwert der Außenleiterspannung, auf den eine Transformatorwicklung entsprechend ihrer Isolation ausgelegt ist.

13. „Nennleistung“ (Sr) bezeichnet die Bezugsgröße für die Scheinleistung einer Wicklung, die zusammen mit der Nennspannung der Wicklung den Nennstrom bestimmt.

14. „Kurzschlussverluste“ (Pk) bezeichnet die aufgenommene Wirkleistung eines Wicklungspaars bei Nennfrequenz und Bezugstemperatur, wenn der Nennstrom (Anzapfungsstrom) durch den Außenleiteranschluss (bzw. die Außenleiteranschlüsse) einer der Wicklungen fließt und die Anschlüsse der anderen Wicklungen mit sämtlichen eventuell vorhandenen Wicklungen, die über Anzapfungen mit der Hauptanzapfung verbunden sind, kurzgeschlossen sind, während eventuell vorhandene weitere Wicklungen offen sind.

15. „Leerlaufverluste“ (Po) bezeichnet die aktive Leistungsaufnahme bei Nennfrequenz, wenn der Transformator versorgt wird und der Sekundärstromkreis geöffnet ist. Die angelegte Spannung ist die Nennspannung, und die Erregerwicklung, falls mit einer Anzapfung versehen, ist an ihre Hauptanzapfung angeschlossen.

16. „Effizienzindex“ (PEI) bezeichnet den Höchstwert für das Verhältnis der abgegebenen Scheinleistung eines Transformators abzüglich der elektrischen Verluste zur abgegebenen Scheinleistung des Transformators.

Artikel 3

Ökodesign-Anforderungen

Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren müssen den in Anhang I festgelegten Ökodesign-Anforderungen entsprechen.

Artikel 4

Konformitätsbewertung

Die Konformitätsbewertung erfolgt unter Anwendung des Verfahrens der internen Entwurfskontrolle gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG oder des Managementsystems gemäß Anhang V derselben Richtlinie.

Artikel 5

Überprüfungsverfahren im Rahmen der Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang III der vorliegenden Verordnung beschriebene Überprüfungsverfahren an.

Artikel 6

Unverbindliche Referenzwerte

Die unverbindlichen Referenzwerte der leistungsfähigsten Transformatoren, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung technisch möglich sind, sind in Anhang IV aufgeführt.

Artikel 7

Überprüfung

Spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft die Kommission diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und legt die Ergebnisse dieser Überprüfung dem Konsultationsforum vor. In der Überprüfung werden mindestens die folgenden Aspekte bewertet:

 die Möglichkeit, Mindestwerte des maximalen Wirkungsgrads für alle Mittelleistungstransformatoren, einschließlich derjenigen mit einer Nennleistung unter 3 150 kVA, festzulegen;

 die Möglichkeit, gegebenenfalls die mit dem reinen Transformator verbundenen Verluste von den Verlusten der Ausrüstungsteile für die Spannungsregelung zu trennen;

 die Zweckmäßigkeit der Festlegung von Mindestleistungsanforderungen für Einphasen-Leistungstransformatoren sowie für kleine Leistungstransformatoren;

 die Frage, ob Ausnahmen für am Mast montierte Transformatoren und für bestimmte Kombinationen von Wicklungsspannungen für Mittelleistungstransformatoren noch zweckmäßig sind;

 die Möglichkeit, auch andere Umweltauswirkungen außer der Energie in der Betriebsphase zu erfassen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Ökodesign-Anforderungen

1.    Mindestanforderungen an die Energieleistung oder -effizienz von Mittelleistungstransformatoren

Mittelleistungstransformatoren müssen den höchstzulässigen Werten für Kurzschlussverluste und Leerlaufverluste oder den maximalen Wirkungsgrad gemäß den Tabellen I.1 bis I.5 entsprechen; ausgenommen sind an Masten befestigte Mittelleistungstransformatoren, die den höchstzulässigen Werten für Kurzschlussverluste und Leerlaufverluste gemäß Tabelle I.6 entsprechen müssen.

1.1.    Anforderungen an Dreiphasen-Mittelleistungstransformatoren mit einer Nennleistung ≤ 3 150 kVA



Tabelle I.1 Höchste Kurzschluss- und Leerlaufverluste (in W) für dreiphasige flüssigkeitsgefüllte Mittelleistungstransformatoren mit einer Wicklung mit Um ≤ 24 kV und einer mit Um ≤ 1,1 kV

 

Stufe 1 (ab 1. Juli 2015)

Stufe 2 (ab 1. Juli 2021)

Nennleistung (kVA)

Höchste Kurzschlussverluste Pk (W) (1)

Höchste Leerlaufverluste Po (W) (1)

Höchste Kurzschlussverluste Pk (W) (1)

Höchste Leerlaufverluste Po (W) (1)

≤ 25

Ck (900)

Ao (70)

Ak (600)

Ao – 10 % (63)

50

Ck (1 100 )

Ao (90)

Ak (750)

Ao – 10 % (81)

100

Ck (1 750 )

Ao (145)

Ak (1 250 )

Ao – 10 % (130)

160

Ck (2 350 )

Ao (210)

Ak (1 750 )

Ao – 10 % (189)

250

Ck (3 250 )

Ao (300)

Ak (2 350 )

Ao – 10 % (270)

315

Ck (3 900 )

Ao (360)

Ak (2 800 )

Ao – 10 % (324)

400

Ck (4 600 )

Ao (430)

Ak (3 250 )

Ao – 10 % (387)

500

Ck (5 500 )

Ao (510)

Ak (3 900 )

Ao – 10 % (459)

630

Ck (6 500 )

Ao (600)

Ak (4 600 )

Ao – 10 % (540)

800

Ck (8 400 )

Ao (650)

Ak (6 000 )

Ao – 10 % (585)

1 000

Ck (10 500 )

Ao (770)

Ak (7 600 )

Ao – 10 % (693)

1 250

Bk (11 000 )

Ao (950)

Ak (9 500 )

Ao – 10 % (855)

1 600

Bk (14 000 )

Ao (1 200 )

Ak (12 000 )

Ao – 10 % (180 )

2 000

Bk (18 000 )

Ao (1 450 )

Ak (15 000 )

Ao – 10 % (1 305 )

2 500

Bk (22 000 )

Ao (1 750 )

Ak (18 500 )

Ao – 10 % (1 575 )

3 150

Bk (27 500 )

Ao (2 200 )

Ak (23 000 )

Ao – 10 % (1 980 )

(*1)   Höchstverluste für Nennleistungen in kVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.1 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt.



Tabelle I.2 Höchste Kurzschluss- und Leerlaufverluste (in W) für dreiphasige Mittelleistungs-Trockentransformatoren mit einer Wicklung mit Um ≤ 24 kV und einer mit Um ≤ 1,1 kV

 

Stufe 1 (1. Juli 2015)

Stufe 2 (1. Juli 2021)

Nennleistung (kVA)

Höchste Kurzschlussverluste Pk (W) (1)

Höchste Leerlaufverluste Po (W) (1)

Höchste Kurzschlussverluste Pk (W) (1)

Höchste Leerlaufverluste Po (W) (1)

≤ 50

Bk (1 700 )

Ao (200)

Ak (1 500 )

Ao – 10 % (180)

100

Bk (2 050 )

Ao (280)

Ak (1 800 )

Ao – 10 % (252)

160

Bk (2 900 )

Ao (400)

Ak (2 600 )

Ao – 10 % (360)

250

Bk (3 800 )

Ao (520)

Ak (3 400 )

Ao – 10 % (468)

400

Bk (5 500 )

Ao (750)

Ak (4 500 )

Ao – 10 % (675)

630

Bk (7 600 )

Ao (1 100 )

Ak (7 100 )

Ao – 10 % (990)

800

Ak (8 000 )

Ao (1 300 )

Ak (8 000 )

Ao – 10 % (1 170 )

1 000

Ak (9 000 )

Ao (1 550 )

Ak (9 000 )

Ao – 10 % (1 395 )

1 250

Ak (11 000 )

Ao (1 800 )

Ak (11 000 )

Ao – 10 % (1 620 )

1 600

Ak (13 000 )

Ao (2 200 )

Ak (13 000 )

Ao – 10 % (1 980 )

2 000

Ak (16 000 )

Ao (2 600 )

Ak (16 000 )

Ao – 10 % (2 340 )

2 500

Ak (19 000 )

Ao (3 100 )

Ak (19 000 )

Ao – 10 % (2 790 )

3 150

Ak (22 000 )

Ao (3 800 )

Ak (22 000 )

Ao – 10 % (3 420 )

(*1)   Höchstverluste für Nennleistungen in kVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.2 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt.



Tabelle I.3 Korrektur der Kurzschluss- und Leerlaufverluste bei anderen Kombinationen von Wicklungsspannungen oder Doppelspannung in einer oder beiden Wicklungen (Nennleistung ≤ 3 150 kVA)

Eine Wicklung mit Um ≤ 24 kV und eine mit Um > 1,1 kV

Die höchstzulässigen Verluste in den Tabellen I.1 und I.2 müssen bei den Leerlaufverlusten um 10 % und bei den Kurzschlussverlusten um 10 % erhöht werden.

Eine Wicklung mit Um = 36 kV und eine mit Um ≤ 1,1 kV

Die höchstzulässigen Verluste in den Tabellen I.1 und I.2 müssen bei den Leerlaufverlusten um 15 % und bei den Kurzschlussverlusten um 10 % erhöht werden.

Eine Wicklung mit Um = 36 kV und eine mit Um > 1,1 kV

Die in den Tabellen I.1 und I.2 angegebenen höchstzulässigen Verluste müssen bei den Leerlaufverlusten um 20 % und bei den Kurzschlussverlusten um 15 % erhöht werden.

Doppelspannung an einer Wicklung

Bei Transformatoren mit einer Hochspannungswicklung und zwei Spannungen aus einer angezapften Niederspannungswicklung werden die Verluste auf der Grundlage der höheren Spannung der Niederspannungswicklung berechnet; sie müssen den höchstzulässigen Verlusten in den Tabellen I.1 und I.2 entsprechen. Bei solchen Transformatoren ist die höchste verfügbare Leistung bei der niedrigeren Spannung an der Niederspannungswicklung begrenzt auf 0,85-mal die Nennleistung, die der Niederspannungswicklung bei ihrer höheren Spannung zugewiesen ist.

Bei Transformatoren mit einer Niederspannungswicklung mit zwei Spannungen aus einer angezapften Hochspannungswicklung werden die Verluste auf der Grundlage der höheren Hochspannung berechnet; sie müssen den höchstzulässigen Verlusten in den Tabellen I.1 und I.2 entsprechen. Bei solchen Transformatoren ist die höchste verfügbare Leistung bei der niedrigeren Spannung der Hochspannungswicklung begrenzt auf 0,85-mal die Nennleistung, die der Hochspannungswicklung bei ihrer höheren Spannung zugewiesen ist.

Ist die volle Nennleistung unabhängig von der Kombination der Spannungen verfügbar, kann die in den Tabellen I.1 und I.2 angegebene Höhe der Verluste bei den Leerlaufverlusten um 15 % und bei den Kurzschlussverlusten um 10 % erhöht werden.

Doppelspannung an beiden Wicklungen

Bei Transformatoren mit Doppelspannung an beiden Wicklungen können die höchstzulässigen Verluste in den Tabellen I.1 und I.2 bei den Leerlaufverlusten und bei den Kurzschlussverlusten um jeweils 20 % erhöht werden. Die Höhe der Verluste bezieht sich auf die höchstmögliche Nennspannung und auf die Annahme, dass die Nennleistung unabhängig von der Kombination der Spannungen dieselbe ist.

1.2.    Anforderungen an Mittelleistungstransformatoren mit einer Nennleistung > 3 150 kVA



Tabelle I.4 Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad von flüssigkeitsgefüllten Mittelleistungstransformatoren

Nennleistung (kVA)

Stufe 1 (1. Juli 2015)

Stufe 2 (1. Juli 2021)

Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad (in %)

3 150 < Sr ≤ 4 000

99,465

99,532

5 000

99,483

99,548

6 300

99,510

99,571

8 000

99,535

99,593

10 000

99,560

99,615

12 500

99,588

99,640

16 000

99,615

99,663

20 000

99,639

99,684

25 000

99,657

99,700

31 500

99,671

99,712

40 000

99,684

99,724

Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad für Nennleistungen in kVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.4 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt.



Tabelle I.5 Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad von Mittelleistungs-Trockentransformatoren

Nennleistung (kVA)

Stufe 1 (1. Juli 2015)

Stufe 2 (1. Juli 2021)

Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad (in %)

3 150 < Sr ≤ 4 000

99,348

99,382

5 000

99,354

99,387

6 300

99,356

99,389

8 000

99,357

99,390

≥ 10 000

99,357

99,390

Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad für Nennleistungen in kVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.5 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt.

1.3.    Anforderungen an Mittelleistungstransformatoren mit einer Nennleistung ≤ 3 150 kVA, die mit Anzapfungsverbindungen ausgerüstet sind, die sich für den Betrieb unter Spannung oder unter Last zur Spannungsregelung eignen. Zu dieser Kategorie gehören auch Verteilungstransformatoren mit Spannungsregelung.

Die in den Tabellen I.1 und I.2 dieses Anhangs genannten höchstzulässigen Verluste müssen in Stufe 1 bei den Leerlaufverlusten um 20 % und bei den Kurzschlussverlusten um 5 % und in Stufe 2 bei den Leerlaufverlusten um 10 % erhöht werden.

1.4.    Anforderungen hinsichtlich an Masten montierter Mittelleistungstransformatoren

Die Höhe der in den Tabellen I.1 und I.2 angegebenen Kurzschluss- und Leerlaufverluste gilt nicht für an Masten montierte flüssigkeitsgefüllte Transformatoren mit Nennleistungen zwischen 25 kVA und 315 kVA. Die für diese spezifischen Modelle von an Masten montierten Mittelleistungstransformatoren höchstzulässigen Verluste werden in Tabelle I.6 genannt.



Tabelle I.6 Höchste Kurzschluss- und Leerlaufverluste (in W) für an Masten montierte flüssigkeitsgefüllte Mittelleistungstransformatoren

 

Stufe 1 (1. Juli 2015)

Stufe 2 (1. Juli 2021)

Nennleistung (kVA)

Höchste Kurzschlussverluste (in W) (1)

Höchste Leerlaufverluste (in W) (1)

Höchste Kurzschlussverluste (in W) (1)

Höchste Leerlaufverluste (in W) (1)

25

Ck (900)

Ao (70)

Bk (725)

Ao (70)

50

Ck (1 100 )

Ao (90)

Bk (875)

Ao (90)

100

Ck (1 750 )

Ao (145)

Bk (1 475 )

Ao (145)

160

Ck + 32 % (3 102 )

Co (300)

Ck + 32 % (3 102 )

Co – 10 % (270)

200

Ck (2 750 )

Co (356)

Bk (2 333 )

Bo (310)

250

Ck (3 250 )

Co (425)

Bk (2 750 )

Bo (360)

315

Ck (3 900 )

Co (520)

Bk (3 250 )

Bo (440)

(*1)   Höchstverluste für Nennleistungen in kVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.6 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt.

2.    Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Großleistungstransformatoren

Die Mindesteffizienzanforderungen an Großleistungstransformatoren werden in den Tabellen I.7 und I.8 genannt.



Tabelle I.7 Mindestanforderungen an den maximalen Wirkungsgrad von flüssigkeitsgefüllten Großleistungstransformatoren

Nennleistung (MVA)

Stufe 1 (1. Juli 2015)

Stufe 2 (1. Juli 2021)

Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad (in %)

≤ 4

99,465

99,532

5

99,483

99,548

6,3

99,510

99,571

8

99,535

99,593

10

99,560

99,615

12,5

99,588

99,640

16

99,615

99,663

20

99,639

99,684

25

99,657

99,700

31,5

99,671

99,712

40

99,684

99,724

50

99,696

99,734

63

99,709

99,745

80

99,723

99,758

≥ 100

99,737

99,770

Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad für Nennleistungen in MVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.7 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt.



Tabelle I.8 Mindestanforderungen an den maximalen Wirkungsgrad von Trocken-Großleistungstransformatoren

Nennleistung (MVA)

Stufe 1 (1. Juli 2015)

Stufe 2 (1. Juli 2021)

Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad (in %)

≤ 4

99,158

99,225

5

99,200

99,265

6,3

99,242

99,303

8

99,298

99,356

10

99,330

99,385

12,5

99,370

99,422

16

99,416

99,464

20

99,468

99,513

25

99,521

99,564

31,5

99,551

99,592

40

99,567

99,607

50

99,585

99,623

≥ 63

99,590

99,626

Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad für Nennleistungen in MVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.8 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt.

3.    Anforderungen an die Produktinformationen

Ab dem 1. Juli 2015 müssen die folgenden Anforderungen an die Produktinformation für Transformatoren, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (siehe Artikel 1), in allen zugehörigen Produktunterlagen, einschließlich frei zugänglicher Internetseiten der Hersteller, berücksichtigt werden:

a) Angaben zu Nennleistung, Kurzschlussverlusten und Leerlaufverlusten und zur elektrischen Leistung jedes im Leerlaufbetrieb erforderlichen Kühlsystems;

b) bei Mittelleistungstransformatoren (sofern zutreffend) und Großleistungstransformatoren der Mindestwert für den maximalen Wirkungsgrad und die Leistung, bei der er auftritt;

c) bei Doppelspannungswandlern die höchste Nennleistung bei der niedrigeren Spannung nach Tabelle I.3;

d) Angaben zum Gewicht aller Hauptbestandteile eines Leistungstransformators (mindestens den Leiter, die Art des Leiters und das Gehäusematerial umfassend);

e) bei an Masten montierten Mittelleistungstransformatoren der sichtbare Hinweis „Nur zum Betrieb an Freileitungsmasten“.

Die Angaben unter a, c und d müssen ebenfalls auf dem Leistungsschild der Leistungstransformatoren vorhanden sein.

4.    Technische Unterlagen

Folgende Angaben müssen in den technischen Unterlagen von Leistungstransformatoren enthalten sein:

a) Name und Anschrift des Herstellers;

b) Modellkennung, alphanumerischer Code zur Unterscheidung eines Modells von anderen Modellen desselben Herstellers;

c) die gemäß Punkt 3 erforderlichen Angaben.

Wenn die technischen Unterlagen (oder Teile davon) auf den technischen Unterlagen (oder Teilen davon) zu einem anderen Modell beruhen, ist die Modellkennung dieses Modells anzugeben und muss in den technischen Unterlagen genau angegeben werden, wie die Angaben aus den technischen Unterlagen des anderen Modells abgeleitet werden, z. B. durch welche Berechnungen oder Extrapolationen, einschließlich der Prüfungen, die der Hersteller durchgeführt hat, um die Berechnungen oder Extrapolationen zu überprüfen.




ANHANG II

Mess- und Berechnungsverfahren

Messverfahren

Im Hinblick auf die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung sind die Messungen unter Verwendung eines zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Messverfahrens vorzunehmen, das den aktuellen, anerkannten Regeln der Messtechnik entspricht, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

Berechnungsverfahren

Das Verfahren zur Berechnung des maximalen Wirkungsgrads von Mittel- und Großleistungstransformatoren beruht auf dem Verhältnis zwischen der abgegebenen Scheinleistung eines Transformators abzüglich der elektrischen Verluste und der abgegebenen Scheinleistung des Transformators.

image

Dabei gilt:

P0 sind die bei Nennspannung und -frequenz an der Nennanzapfung gemessenen Leerlaufverluste.

Pc0 ist die elektrische Leistung, die das Kühlsystem bei Leerlaufbetrieb benötigt.

Pk sind die bei Nennspannung und -frequenz an der Nennanzapfung gemessenen Leerlaufverluste nach Anpassung an die Bezugstemperatur.

Sr ist die Nennspannung des Transformators oder Spartransformators, auf der Pk beruht.

▼M1




ANHANG III

Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells. Angesichts der Einschränkungen beim Transport von Mittel- und Großleistungstransformatoren in Bezug auf Gewicht und Größe können die Behörden der Mitgliedstaaten beschließen, die Überprüfung in den Räumlichkeiten der Hersteller vor der Inbetriebnahme der Transformatoren an ihrem endgültigen Bestimmungsort vorzunehmen.

(2) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn

a) die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und

b) die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte, und

c) bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3) Werden die in Absatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.

(4) Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß Absatz 3.

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang II beschrieben werden.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 4 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.



Tabelle 1

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

Kurzschlussverluste

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten.

Leerlaufverluste

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten.

Elektrische Leistung, die das Kühlsystem bei Leerlaufbetrieb benötigt

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % überschreiten.

▼B




ANHANG IV

Unverbindliche Referenzwerte

Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Verordnung wurde als beste auf dem Markt verfügbare Technik für Mittelleistungstransformatoren folgende ermittelt:

a) flüssigkeitsgefüllte Mittelleistungstransformatoren: Ao – 20 %, Ak – 20 %,

b) Mittelleistungs-Trockentransformatoren: Ao – 20 %, Ak – 20 %,

c) Mittelleistungstransformatoren mit Kern aus amorphem Stahl: Ao – 50 %, Ak – 50 %.

Die Verfügbarkeit von Material zur Herstellung von Transformatoren mit amorphem Stahlkern muss weiter ausgebaut werden, bevor solche Verlustwerte in Zukunft als Mindestanforderungen genommen werden können.



( 1 ) Geräte zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen fallen unter die Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1).