2014R0452 — DE — 05.08.2016 — 001.001


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VERORDNUNG (EU) Nr. 452/2014 DER KOMMISSION

vom 29. April 2014

zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 12)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2016/1158 DER KOMMISSION vom 15. Juli 2016

  L 192

21

16.7.2016




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 452/2014 DER KOMMISSION

vom 29. April 2014

zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung legt detaillierte Regeln für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Drittlandsbetreiber von Luftfahrzeugen fest, die im gewerblichen Luftverkehr in das, aus dem oder innerhalb des Hoheitsgebiet(s) tätig sind, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einschließlich Bedingungen für die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von deren Genehmigungen, die Berechtigungen und Verpflichtungen der Inhaber von Genehmigungen sowie die Bedingungen, unter denen Flugbetrieb im Interesse der Sicherheit untersagt, eingeschränkt oder bestimmten Auflagen unterworfen wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. „Alternative Nachweisverfahren“ (Alternative Means of Compliance): Verfahren, die eine Alternative zu bestehenden annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) darstellen, oder solche, die neue Mittel vorschlagen, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen, für die die Agentur keine entsprechenden annehmbaren Nachweisverfahren festgelegt hat.

2. „Flugbetrieb im gewerblichen Luftverkehr“ (Commercial Air Transport Operation): Betrieb von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen.

3. „Flug“ (Flight): Ein Abflug von einem bestimmten Flugplatz zu einem bestimmten Zielflugplatz.

4. „Drittlandsbetreiber“ (Third Country Operator): Jeder Betreiber, der ein von einem Drittland ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis besitzt.

Artikel 3

Genehmigungen

Drittlandsbetreiber dürfen Luftfahrzeuge für die Zwecke des gewerblichen Luftverkehrs in das, aus dem oder innerhalb des den Bestimmungen des Vertrags unterliegenden Hoheitsgebiet(s) nur betreiben, wenn sie die Anforderungen des Anhangs 1 erfüllen und Inhaber einer von der Agentur gemäß Anhang 2 dieser Verordnung erteilten Genehmigung sind.

Artikel 4

Inkrafttreten

1.  Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

2.  Abweichend von Absatz 1 zweiter Unterabsatz führen Mitgliedstaaten, die zum Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung Betriebserlaubnisse oder gleichwertige Dokumente an Drittlandsbetreiber gemäß ihrer einzelstaatlichen Gesetzgebung ausstellen, diese Praxis fort. Die Drittlandsbetreiber halten den Geltungsbereich und die Berechtigungen ein, die in der Erlaubnis oder dem gleichwertigen vom Mitgliedstaat ausgestellten Dokument festgelegt sind, bis die Agentur eine Entscheidung gemäß Anhang 2 dieser Verordnung getroffen hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Agentur über die Erteilung solcher Betriebserlaubnisse oder gleichwertiger Dokumente.

Nach dem Datum, zu dem die Agentur für den entsprechenden Drittlandsbetreiber eine Entscheidung getroffen hat, längstens jedoch nach Ablauf von 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung, führt der Mitgliedstaat bei der Erteilung von Betriebserlaubnissen keine Sicherheitsbewertung dieses Drittlandsbetreibers gemäß seinem einzelstaatlichen Recht mehr durch.

3.  Drittlandsbetreiber, die zum Datum des Inkrafttretens im Besitz einer Betriebserlaubnis oder eines gleichwertigen Dokuments sind, reichen einen Antrag auf Genehmigung spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Agentur ein. Dem Antrag sind Informationen über Betriebserlaubnisse beizufügen, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurden.

4.  Nach Eingang eines Antrags bewertet die Agentur die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen durch den Drittlandsbetreiber. Die Bewertung muss spätestens 30 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sein.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG 1

TEIL-TCO

DRITTLANDSBETREIBER (THIRD COUNTRY OPERATORS)

ABSCHNITT I

Allgemeine Anforderungen

TCO.100    Geltungsbereich

In diesem Anhang (nachstehend „Teil-TCO“) werden die Anforderungen festgelegt, die von einem Drittlandsbetreiber zu erfüllen sind, der im gewerblichen Luftverkehr in das, aus dem oder innerhalb des Hoheitsgebiet(s) tätig ist, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt.

TCO.105    Nachweisverfahren

a) Ein Drittlandsbetreiber kann alternative Nachweisverfahren zu den von der Agentur festgelegten AMC verwenden, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und des Teils-TCO zu erreichen.

b) Möchte ein einer Genehmigung unterliegender Drittlandsbetreiber ein alternatives Nachweisverfahren verwenden, das von den AMC der Agentur abweicht, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und des Teils-TCO zu erreichen, hat er der Agentur das Verfahren vor der Umsetzung einschließlich einer vollständigen Beschreibung mitzuteilen. Die Beschreibung muss alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Bewertung umfassen, mit der nachgewiesen wird, dass die Durchführungsbestimmungen erfüllt werden.

Der Drittlandsbetreiber darf diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Agentur und nach Eingang der in ART.105 des Anhangs 2 (nachstehend „Teil-ART“) vorgeschriebenen Mitteilung umsetzen.

TCO.110    Risikomindernde Maßnahmen

a) Wenn der Betreiberstaat oder der Eintragungsstaat Abweichungen gegenüber den ICAO-Normen gemeldet hat, die von der Agentur gemäß ART.200 Buchstabe d des Teils-ART benannt wurden, kann der Drittlandsbetreiber risikomindernde Maßnahmen vorschlagen, durch die eine Einhaltung des Teils-TCO erreicht wird.

b) Der Drittlandsbetreiber hat der Agentur nachzuweisen, dass diese Maßnahmen ein der Norm, gegenüber der Abweichungen gemeldet wurden, gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.

TCO.115    Zugang

a) Der Drittlandsbetreiber hat sicherzustellen, dass jede von der Agentur oder dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eines seiner Luftfahrzeuge gelandet ist, ermächtigte Person mit oder ohne vorherige Ankündigung jederzeit an Bord eines solchen Luftfahrzeugs gehen darf, um

1. die an Bord mitzuführenden Handbücher und Dokumente zu prüfen und Inspektionen durchzuführen, um die Einhaltung des Teils-TCO zu gewährleisten oder

2. eine der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission ( 2 ) genannten Vorfeldinspektionen durchzuführen.

b) Der Drittlandsbetreiber hat sicherzustellen, dass von der Agentur ermächtigten Personen Zugang zu allen seinen Einrichtungen oder Dokumenten gewährt wird, die im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten, einschließlich im Unterauftrag vergebener Tätigkeiten, stehen, um sich von der Einhaltung des Teils-TCO zu überzeugen.

ABSCHNITT II

Flugbetrieb

TCO.200    Allgemeine Anforderungen

a) Der Drittlandsbetreiber muss Folgendes einhalten:

1. die einschlägigen Normen der Anhänge des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, insbesondere der Anhänge 1 (Lizenzierung von Luftfahrtpersonal), 2 (Luftverkehrsregeln), 6 (Betrieb von Luftfahrzeugen, Teil I (Internationaler gewerblicher Luftverkehr — Flugzeuge) bzw. Teil III (Internationaler Flugbetrieb — Hubschrauber)), 8 (Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen), 18 (Gefährliche Güter) und 19 (Sicherheitsmanagement),

2. die risikomindernden Maßnahmen, die von der Agentur gemäß ART.200 Buchstabe d akzeptiert wurden,

3. die relevanten Anforderungen des Teils-TCO und

4. die einschlägigen EU-Luftverkehrsregeln.

b) Der Drittlandsbetreiber hat sicherzustellen, dass Luftfahrzeuge, die für Flüge in das, aus dem oder innerhalb des Hoheitsgebiet(s) eingesetzt werden, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, betrieben werden gemäß

1. seinem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) und den entsprechenden Betriebsvoraussetzungen und

2. der Genehmigung, die im Einklang mit dieser Verordnung erteilt wurde, sowie im Rahmen des Geltungsbereichs und der Berechtigungen, die in den der Genehmigung beigefügten Spezifikationen festgelegt sind.

c) Der Drittlandsbetreiber hat sicherzustellen, dass für ein Luftfahrzeug, das für Flüge in die, aus der oder innerhalb der Union eingesetzt wird, ein Lufttüchtigkeitszeugnis (Certificate of Airworthiness, CofA) vorliegt, das ausgestellt oder validiert wurde von

1. dem Eintragungsstaat oder

2. dem Betreiberstaat, sofern der Betreiberstaat und der Eintragungsstaat eine Übereinkunft gemäß Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt geschlossen haben, mit der die Zuständigkeit für die Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses übertragen wurde.

d) Der Drittlandsbetreiber muss der Agentur auf Verlangen alle Informationen vorlegen, die für die Überprüfung der Einhaltung des Teils-TCO zweckdienlich sind.

e) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) hat der Drittlandsbetreiber der Agentur ohne unangemessene Verzögerung jeden Unfall gemäß der Definition in ICAO-Anhang 13 zu melden, an dem ein im Rahmen seines AOC betriebenes Luftfahrzeug beteiligt ist.

TCO.205    Navigations-, Kommunikations- und Überwachungsausrüstung

Beim Flugbetrieb innerhalb des Luftraums über dem unter den Vertrag fallenden Hoheitsgebiet muss der Drittlandsbetreiber seine Luftfahrzeuge mit derjenigen Navigations-, Kommunikations- und Überwachungsausrüstung ausstatten, die in diesem Luftraum vorgeschrieben ist, und sie damit betreiben.

TCO.210    Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Aufzeichnungen

Der Drittlandsbetreiber hat sicherzustellen, dass alle Dokumente, Handbücher und Aufzeichnungen, die an Bord mitgeführt werden müssen, gültig und auf dem neuesten Stand sind.

TCO.215    Vorlage von Unterlagen, Handbüchern und Aufzeichnungen

Der verantwortliche Luftfahrzeugführer muss innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er von einer von der Agentur oder von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug gelandet ist, ermächtigten Person hierzu aufgefordert wurde, dieser Person die Unterlagen, Handbücher und Aufzeichnungen vorlegen, die an Bord mitgeführt werden müssen.

ABSCHNITT III

Genehmigung für Drittlandsbetreiber

TCO.300    Antrag auf Genehmigung

a) Vor Aufnahme des Flugbetriebs im gewerblichen Luftverkehr gemäß Teil-TCO muss der Drittlandsbetreiber eine Genehmigung beantragen, die von der Agentur ausgestellt wird, und in deren Besitz sein.

b) Ein Antrag auf Genehmigung ist

1) mindestens 30 Tage vor dem Datum der beabsichtigten Aufnahme des Flugbetriebs und

2) in der von der Agentur festgelegten Form und Art und Weise zu stellen.

c) Unbeschadet einschlägiger bilateraler Abkommen muss der Antragsteller der Agentur alle Informationen vorlegen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der vorgesehene Flugbetrieb gemäß den einschlägigen Anforderungen von TCO.200 Buchstabe a durchgeführt wird. Diese Informationen umfassen Folgendes:

1. den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag,

2. den eingetragenen Namen, den Firmennamen, die Anschrift und die Postanschrift des Antragstellers,

3. eine Kopie des AOC des Antragstellers und der entsprechenden Betriebsvoraussetzungen oder ein gleichwertiges Dokument, mit dem die Fähigkeit des Inhabers bescheinigt wird, den vorgesehenen Flugbetrieb durchzuführen, ausgestellt vom Betreiberstaat,

4. die gültige Gründungsurkunde oder Gewerbeanmeldung des Antragstellers oder ein ähnliches Dokument des Handelsregisters im Land des Hauptgeschäftssitzes;

5. den vorgeschlagenen Anfangstermin, die Art und den geografischen Bereich des Flugbetriebs.

d) Falls notwendig, kann die Agentur auch andere zusätzliche einschlägige Unterlagen, Handbücher oder Sondergenehmigungen anfordern, die vom Betreiberstaat oder Eintragungsstaat ausgestellt oder genehmigt wurden.

e) Für diejenigen Luftfahrzeuge, die nicht in einem Betreiberstaat registriert sind, kann die Agentur Folgendes anfordern:

1. Einzelheiten des Mietvertrags für alle so betriebenen Luftfahrzeuge und

2. falls zutreffend, eine Kopie der Vereinbarung zwischen dem Betreiberstaat und dem Eintragungsstaat gemäß Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, die das Luftfahrzeug abdeckt.

TCO.305    Bedarfsflugverkehr — einmalige Mitteilung

a) Abweichend von TCO.300 Buchstabe a kann ein Drittlandsbetreiber Ambulanzflüge oder einen Bedarfsflug oder eine Reihe von Bedarfsflügen aufgrund einer unvorhergesehenen dringenden betrieblichen Erfordernis ohne vorherige Genehmigung durchführen, sofern er

1. dies der Agentur vor dem vorgesehenen Datum des ersten Fluges in einer von der Agentur festgelegten Form und Weise mitteilt,

2. keiner Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) unterliegt und

3. innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Datum der Mitteilung an die Agentur gemäß TCO.300 eine Genehmigung beantragt.

b) Die in der unter Buchstabe a Nummer 1 vorgeschriebenen Mitteilung genannten Flüge dürfen höchstens innerhalb von sechs aufeinander folgenden Wochen im Anschluss an die Mitteilung, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt durchgeführt werden, zu dem die Agentur über den Antrag nach Teil-ART entschieden hat.

c) Ein Betreiber darf nur einmal alle 24 Monate eine solche Mitteilung übermitteln.

TCO.310    Berechtigungen eines Genehmigungsinhabers

Die Berechtigungen des Betreibers sind in den der Genehmigung beigefügten Spezifikationen aufzuführen und dürfen die vom Betreiberstaat gewährten Berechtigungen nicht überschreiten.

TCO.315    Änderungen

a) Mit Ausnahme der gemäß ART.210 Buchstabe c vereinbarten Änderungen bedürfen Änderungen, die sich auf die Bestimmungen einer Genehmigung oder die dieser beigefügten Spezifikationen auswirken, der vorherigen Genehmigung der Agentur.

b) Der Antrag auf vorherige Genehmigung durch die Agentur ist vom Drittlandsbetreiber mindestens 30 Tage vor dem Datum der Umsetzung der beabsichtigten Änderung zu stellen.

Der Drittlandsbetreiber hat der Agentur die Informationen gemäß TCO.300 vorzulegen, soweit sich diese auf die Änderung beziehen.

Nachdem er einen Antrag auf eine Änderung gestellt hat, hat der Drittlandsbetreiber den Flugbetrieb gemäß den von der Agentur nach ART.225 Buchstabe b vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

c) Über alle Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, ist entsprechend der Vereinbarung gemäß ART.210 Buchstabe c die Agentur vor der Durchführung der Änderung zu benachrichtigen.

TCO.320    Fortdauernde Gültigkeit

a) Die Genehmigung bleibt gültig, sofern

1. der Drittlandsbetreiber die einschlägigen Anforderungen des Teils-TCO einhält. (Die Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Beanstandungen gemäß TCO.325 sind zu berücksichtigen.);

2. das AOC oder ein gleichwertiges Dokument, das vom Betreiberstaat ausgestellt wurde, und ggf. die entsprechenden Betriebsvoraussetzungen gültig sind;

3. der Agentur Zugang zum Drittlandsbetreiber gemäß TCO.115 gewährt wird;

4. gegen den Drittlandsbetreiber keine Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ergangen ist;

5. die Genehmigung nicht zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen wurde;

6. der Drittlandsbetreiber im Rahmen der Genehmigung alle 24 Kalendermonate mindestens einen Flug in das, aus dem oder innerhalb des Hoheitsgebiet(s) durchgeführt hat, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt.

b) Nach Rückgabe oder Widerruf ist die Genehmigung unverzüglich an die Agentur zurückzugeben.

TCO.325    Beanstandungen

Nach Erhalt einer Benachrichtigung über von der Agentur gemachte Beanstandungen nach ART.230 hat der Drittlandsbetreiber

a) der Grundursache für die Nichteinhaltung nachzugehen,

b) einen Abhilfemaßnahmenplan zu erstellen, um die Grundursache der Nichteinhaltung innerhalb einer akzeptablen Frist zu beheben, und diesen der Agentur vorzulegen;

c) die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der Agentur innerhalb einer mit dieser vereinbarten Frist gemäß ART.230 Buchstabe e Absatz 1 nachzuweisen.




ANHANG 2

TEIL-ART

ANFORDERUNGEN AN BEHÖRDEN BEZÜGLICH DER GENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSBETREIBER

ABSCHNITT I

Allgemeines

ART.100    Geltungsbereich

In diesem Anhang (Teil-ART) sind die administrativen Anforderungen festgelegt, die von Mitgliedstaaten und der Agentur einzuhalten sind, insbesondere in Bezug auf

a) die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Genehmigungen für Drittlandsbetreiber, die im gewerblichen Luftverkehr tätig sind, und

b) die Überwachung dieser Betreiber.

ART.105    Alternative Nachweisverfahren

Die Agentur hat alle alternativen Nachweisverfahren, die von Drittlandsbetreibern vorgeschlagen werden, gemäß TCO.105 Buchstabe b mittels einer Analyse der vorgelegten Unterlagen und, falls dies für notwendig erachtet wird, einer Inspektion des Drittlandsbetreibers zu überprüfen.

Stellt die Agentur fest, dass die alternativen Nachweisverfahren dem Teil-TCO entsprechen, muss sie dem Antragsteller unverzüglich mitteilen, dass diese umgesetzt werden dürfen, und ändert gegebenenfalls die Genehmigung des Antragstellers entsprechend.

ART.110    Informationsaustausch

a) Die Agentur muss die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten, wenn sie

1. einen Antrag auf Genehmigung ablehnt,

2. eine Einschränkung aufgrund von Sicherheitsbedenken auferlegt oder eine Genehmigung aussetzt oder widerruft.

b) Die Agentur muss die Mitgliedstaaten über die bei ihr gemäß TCO.305 eingegangenen Mitteilungen innerhalb eines Arbeitstages nach deren Eingang unterrichten.

c) Die Agentur hat den Mitgliedstaaten regelmäßig eine aktualisierte Übersicht über die von ihr erteilten, eingeschränkten, geänderten, ausgesetzten oder widerrufenen Genehmigungen zur Verfügung zu stellen.

d) Die Mitgliedstaaten müssen die Agentur unterrichten, wenn sie beabsichtigen, eine Maßnahme gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

ART.115    Führung von Aufzeichnungen

a) Die Agentur muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit bezüglich folgender Aspekte einrichten:

1. der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals;

2. der ausgestellten Genehmigungen für Drittlandsbetreiber oder Mitteilungen, die von diesen eingegangen sind;

3. der Genehmigungsverfahren und der fortlaufenden Aufsicht über Drittlandsbetreiber, die im Besitz von Genehmigungen sind;

4. der Beanstandungen, der vereinbarten Abhilfemaßnahmen und des Datums des Abschlusses von Maßnahmen;

5. ergriffener Durchsetzungsmaßnahmen einschließlich von der Agentur verhängter Geldbußen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008;

6. der von der Agentur auferlegten Umsetzung von Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und

7. der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen gemäß Artikel 18 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.

b) Alle Aufzeichnungen müssen vorbehaltlich der geltenden Datenschutzbestimmungen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.

ABSCHNITT II

Genehmigung, Überwachung und Durchsetzung

ART.200    Verfahren der erstmaligen Beurteilung — Allgemeines

a) Nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung gemäß TCO.300 hat die Agentur die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen des Teils-TCO durch den Drittlandsbetreiber zu bewerten.

b) Die erstmalige Bewertung ist innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags oder 30 Tage vor dem Datum der beabsichtigten Aufnahme des Betriebs abzuschließen, je nachdem, welches Datum das spätere ist.

Ist für die erstmalige Bewertung eine weitere Bewertung oder ein Audit erforderlich, ist die Bewertungsfrist um die Dauer der weiteren Bewertung oder des Audits zu verlängern.

c) Grundlage der erstmaligen Bewertung sind:

1. vom Drittlandsbetreiber vorgelegte Daten und Unterlagen;

2. einschlägige Informationen über die Sicherheitsleistung des Drittlandsbetreibers einschließlich Vorfeldinspektionsberichten, Informationen, die gemäß ARO.RAMP.145 Buchstabe c gemeldet wurden, anerkannter Industrienormen, Unfallberichten und Durchsetzungsmaßnahmen, die von einem Drittstaat ergriffen wurden;

3. einschlägige Informationen über die Aufsichtskapazitäten des Betreiberstaates bzw. des Eintragungsstaates einschließlich des Ergebnisses der Audits, die aufgrund internationaler Übereinkommen oder von Sicherheitsüberprüfungsprogrammen des Staates durchgeführt wurden, und

4. Entscheidungen und Untersuchungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 oder gemeinsame Konsultationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission ( 5 ).

d) Die Agentur hat in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten diejenigen ICAO-Normen zu benennen, für die sie risikomindernde Maßnahmen akzeptieren kann, wenn der Betreiber- oder der Eintragungsstaat eine Abweichung gegenüber den ICAO-Normen gemeldet hat. Die Agentur muss diese risikomindernden Maßnahmen akzeptieren, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass diese Maßnahmen ein der Norm, gegenüber der Abweichungen gemeldet wurden, gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.

e) Kann die Agentur während der erstmaligen Bewertung kein ausreichendes Vertrauen in den Drittlandsbetreiber und/oder den Betreiberstaat begründen,

1. muss sie den Antrag ablehnen, wenn das Ergebnis der Bewertung erwarten lässt, dass eine weitere Bewertung nicht zur Erteilung einer Genehmigung führen wird oder

2. sie muss weitere Bewertungen in dem Umfang durchführen, der erforderlich ist, um sich zu vergewissern, dass der vorgesehene Betrieb unter Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des Teils-TCO durchgeführt wird.

ART.205    Verfahren der erstmaligen Bewertung — Drittlandsbetreiber, gegen die eine Betriebsuntersagung verhängt wurde

a) Bei Eingang eines Antrags auf Genehmigung eines Betreibers, gegen den eine Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 verhängt wurde, hat die Agentur das in ART.200 genannte Bewertungsverfahren anzuwenden.

b) Wurde gegen den Betreiber eine Betriebsuntersagung verhängt, weil der Betreiberstaat keine angemessene Aufsicht geführt hat, muss die Agentur die Kommission im Hinblick auf eine weitere Bewertung des Betreibers und des Betreiberstaates gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 unterrichten.

c) Die Agentur muss ein Audit durchführen, wenn

1. der Drittlandsbetreiber dem Audit zustimmt,

2. nach Maßgabe der Ergebnisse der Bewertungen gemäß Buchstabe a und b die Aussicht besteht, dass das Audit zu einem positiven Ergebnis führen wird und

3. das Audit beim Drittlandsbetreiber ohne Gefährdung der Sicherheit des Personals der Agentur durchgeführt werden kann.

d) Das Audit des Drittlandsbetreibers kann eine Bewertung der Aufsicht durch den Betreiberstaat einschließen, wenn Hinweise auf größere Mängel bezüglich der Aufsicht über den Antragsteller vorliegen.

e) Die Agentur muss die Kommission über die Ergebnisse des Audits unterrichten.

ART.210    Erteilung einer Genehmigung

▼M1

a) Die Agentur hat die Genehmigung einschließlich der zugehörigen Spezifikationen zu erteilen, wenn

1. sie sich davon überzeugt hat, dass der Drittlandsbetreiber Inhaber eines gültigen AOC oder eines gleichwertigen Dokuments und zugehöriger Betriebsvoraussetzungen ist, die vom Betreiberstaat ausgestellt wurden;

2. sie sich davon überzeugt hat, dass der Drittlandsbetreiber vom Betreiberstaat die Genehmigung erhalten hat, Flugbetrieb in die EU durchzuführen;

3. sie sich davon überzeugt hat, dass der Drittlandsbetreiber Folgendes nachgewiesen hat:

i) die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen des Teils-TCO,

ii) gegebenenfalls eine transparente, angemessene und rechtzeitige Kommunikation im Zusammenhang mit einer weiteren Bewertung und/oder einem Audit durch die Agentur, und

iii) gegebenenfalls rechtzeitige und erfolgreiche Abhilfemaßnahmen, die aufgrund einer festgestellten Nichteinhaltung mitgeteilt wurden;

4. es keine Hinweise auf größere Mängel bezüglich der Fähigkeit des Betreiberstaates bzw. Eintragungsstaates gibt, den Betreiber und/oder Luftfahrzeuge gemäß den entsprechenden ICAO-Richtlinien zu zertifizieren und zu überwachen; und

5. der Antragsteller keiner Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 unterliegt.

▼B

b) Die Genehmigung ist auf unbegrenzte Dauer auszustellen.

Die Rechte und der Umfang der Tätigkeiten, zu deren Durchführung der Drittlandsbetreiber berechtigt ist, sind in den der Genehmigung beigefügten Spezifikationen festzulegen.

c) Die Agentur muss mit dem Drittlandsbetreiber den Umfang der Änderungen beim Drittlandsbetreiber vereinbaren, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen.

ART.215    Überwachung

a) Die Agentur hat Folgendes zu bewerten:

1. die fortlaufende Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des Teils-TCO durch die Drittlandsbetreiber, die im Besitz einer Genehmigung sind;

2. gegebenenfalls die Umsetzung der von der Agentur auferlegten Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.

b) Diese Bewertung hat zu berücksichtigen:

1. vom Drittlandsbetreiber vorgelegte Sicherheitsunterlagen und -daten,

2. einschlägige Informationen über die Sicherheitsleistung des Drittlandsbetreibers einschließlich Vorfeldinspektionsberichten, Informationen, die gemäß ARO.RAMP.145 Buchstabe c gemeldet wurden, anerkannter Industrienormen, Unfallberichten und Durchsetzungsmaßnahmen, die von einem Drittstaat ergriffen wurden,

3. einschlägige Informationen über die Aufsichtskapazitäten des Betreiberstaates bzw. des Eintragungsstaates einschließlich der Ergebnisse der Audits, die aufgrund internationaler Übereinkommen oder von Sicherheitsüberprüfungsprogrammen des Staates durchgeführt wurden,

4. Entscheidungen und Untersuchungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 oder gemeinsame Konsultationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 473/2006,

5. eventuell durchgeführte vorherige Bewertungen oder Audits und

6. hat der Agentur die erforderlichen Informationen zu liefern, falls weitere Maßnahmen einschließlich der in ART.235 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich sind.

c) Der Umfang der in den Buchstaben a und b definierten Überwachung ist auf der Grundlage der Ergebnisse der bisherigen Genehmigungs- und/oder Überwachungsmaßnahmen festzulegen.

d) Gibt es auf der Grundlage der verfügbaren Informationen Hinweise darauf, dass sich die Sicherheitsleistung des Drittlandsbetreibers und/oder die Aufsichtskapazitäten des Betreiberstaates so weit verschlechtert haben, dass sie die einschlägigen Normen in den Anhängen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt nicht mehr erfüllen, muss die Agentur im erforderlichen Umfang weitere Prüfungen durchführen, um sich zu vergewissern, dass der vorgesehene Betrieb gemäß den einschlägigen Anforderungen des Teils-TCO durchgeführt wird.

e) Die Agentur hat alle Sicherheitsinformationen zu sammeln und zu verarbeiten, die als zweckdienlich für die Überwachung angesehen werden.

ART.220    Überwachungsprogramm

a) Die Agentur muss ein Überwachungsprogramm erstellen und verwalten, das die Tätigkeiten gemäß ART.215 und gegebenenfalls Unterabschnitt ARO.RAMP umfasst.

b) Das Überwachungsprogramm ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse der bisherigen Genehmigungs- und/oder Überwachungsmaßnahmen zu erarbeiten.

c) Die Agentur hat in Abständen von höchstens 24 Monaten eine Überprüfung der Drittlandsbetreiber durchzuführen.

Der Zeitraum kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass sich die Sicherheitsleistung des Drittlandsbetreibers und/oder die Aufsichtskapazitäten des Betreiberstaates so weit verschlechtert haben, dass sie die einschlägigen Normen in den Anhängen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt nicht mehr erfüllen.

Die Agentur kann den Zeitraum auf höchstens 48 Monate verlängern, wenn sie festgestellt hat, dass während des letzten Überwachungszeitraums

1. es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass die Überwachungsbehörde des Betreiberstaates keine effektive Aufsicht über Betreiber führt, die ihrer Zuständigkeit unterliegen,

2. der Drittlandsbetreiber in TCO.315 genannte Änderungen kontinuierlich und rechtzeitig gemeldet hat,

3. keine der in ART.230 Buchstabe b genannten Beanstandungen der Kategorie 1 aufgetreten sind und

4. alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der Agentur akzeptierten bzw. verlängerten Zeitraums gemäß ART.230 Buchstabe e Absatz 1 durchgeführt wurden.

d) Das Überwachungsprogramm muss Aufzeichnungen über das Datum der Überwachungsmaßnahmen einschließlich der Sitzungen enthalten.

ART.225    Änderungen

a) Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung, die der vorherigen Genehmigung bedarf, muss die Agentur, beschränkt auf den Umfang der Änderung, das in ART.200 beschriebene Verfahren anwenden.

b) Die Agentur hat die Bedingungen festzulegen, unter denen der Drittlandsbetreiber im Geltungsumfang seiner Genehmigung während der Änderung den Flugbetrieb durchführen darf, sofern die Agentur nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Genehmigung ausgesetzt werden muss.

c) Bei Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, muss die Agentur die Informationen in der vom Drittlandsbetreiber gemäß TCO.315 übersandten Benachrichtigung daraufhin überprüfen, ob die einschlägigen Anforderungen eingehalten werden. Im Falle der Nichteinhaltung:

1. hat die Agentur dem Drittlandsbetreiber dies mitzuteilen und einen überarbeiteten Vorschlag anzufordern, mit dem die Anforderungen eingehalten werden, und

2. bei Verstößen der Kategorie 1 oder Kategorie 2 — soweit zutreffend — gemäß ART.230 bzw. ART.235 zu verfahren.

ART.230    Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen

a) Die Agentur muss über ein System verfügen, mit dem sie Beanstandungen auf ihre Sicherheitsrelevanz hin analysieren kann.

b) Die Agentur hat eine Beanstandung der Kategorie 1 festzustellen, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und des Teils-TCO oder der Bedingungen der Genehmigung festgestellt wird, durch die das Sicherheitsniveau sinkt oder die Sicherheit des Luftverkehrs schwerwiegend gefährdet wird.

Beanstandungen der Kategorie 1 umfassen unter anderem:

1. die Weigerung, der Agentur während der normalen Betriebszeiten und nach schriftlicher Aufforderung Zutritt zu Einrichtungen des Drittlandsbetreibers gemäß TCO.115 Buchstabe b zu gewähren;

2. die Umsetzung von Änderungen, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, ohne eine Genehmigung gemäß ART.210 erhalten zu haben;

3. die Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Genehmigung durch Fälschung von Nachweisen;

4. die festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung der Genehmigung.

c) Die Agentur hat eine Beanstandung der Kategorie 2 festzustellen, wenn eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und des Teils-TCO oder der Bedingungen der Genehmigung festgestellt wird, durch die das Sicherheitsniveau gesenkt oder die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet werden könnten.

d) Im Falle der Feststellung einer Beanstandung im Rahmen der Überwachung hat die Agentur dem Drittlandsbetreiber unbeschadet zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und deren Durchführungsbestimmungen die Beanstandung schriftlich mitzuteilen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung oder Eindämmung der Grundursache zu verlangen, um ein erneutes Auftreten der festgestellten Nichteinhaltung(en) zu verhindern.

e) Im Falle von Beanstandungen der Kategorie 2

1. hat die Agentur dem Drittlandsbetreiber eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen einzuräumen, die der Art der Beanstandung angemessen ist. Nach Ablauf der Frist und vorbehaltlich der Art der Beanstandung kann die Agentur die Frist verlängern, sofern der Agentur ein zufriedenstellender Abhilfemaßnahmenplan vorgelegt und dieser von ihr genehmigt wird, und

2. hat die Agentur die Abhilfemaßnahmen und den vom Drittlandsbetreiber vorgeschlagenen Umsetzungsplan zu bewerten. Kommt die Agentur bei der Bewertung zu dem Ergebnis, dass dieser Plan eine Analyse der Grundursachen und Maßnahmenpläne zur wirksamen Beseitigung oder Eindämmung der Grundursachen und damit Verhinderung eines erneuten Auftretens der Nichteinhaltung(en) enthält, muss sie diese akzeptieren.

Legt ein Drittlandsbetreiber keinen akzeptablen Abhilfeplan vor, wie er in ART.230 Buchstabe e Absatz 1 genannt ist, oder führt er innerhalb des von der Agentur akzeptierten oder verlängerten Zeitraums die Abhilfemaßnahmen nicht durch, ist die Beanstandung auf Kategorie 1 hochzustufen und es sind die unter ART.235 Buchstabe a genannten Maßnahmen zu ergreifen.

f) Die Agentur muss alle festgestellten Beanstandungen festhalten und den Betreiberstaat bzw. den Eintragungsstaat darüber benachrichtigen.

ART.235    Einschränkung, Aussetzung und Widerruf von Genehmigungen

a) Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen muss die Agentur Maßnahmen ergreifen, um die Genehmigung einzuschränken oder auszusetzen, wenn

1. eine Beanstandung der Kategorie 1 vorliegt,

2. nachprüfbare Belege dafür vorhanden sind, dass der Betreiberstaat bzw. der Eintragungsstaat nicht in der Lage ist, die Betreiber und/oder die Luftfahrzeuge gemäß den entsprechenden ICAO-Normen zu zertifizieren und zu überwachen, oder

3. gegen den Drittlandsbetreiber eine Maßnahme gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ergriffen wurde.

b) Eine Genehmigung ist für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten auszusetzen. Am Ende des Zeitraums von 6 Monaten kann die Agentur den Aussetzungszeitraum um weitere 3 Monate verlängern.

c) Die Einschränkung oder Aussetzung ist aufzuheben, wenn sich die Agentur davon überzeugen konnte, dass vom Drittlandsbetreiber und/oder vom Betreiberstaat erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt wurden.

d) Vor der Aufhebung einer Aussetzung hat die Agentur ein Audit des Drittlandsbetreibers durchzuführen, sofern die Bedingungen gemäß ART.205 Buchstabe c erfüllt sind. Falls die Aussetzung auf erhebliche Mängel der Aufsicht über den Antragsteller durch den Betreiberstaat bzw. Eintragungsstaat zurückzuführen ist, kann das Audit eine Bewertung zur Überprüfung der tatsächlichen Behebung dieser Aufsichtsmängel beinhalten.

e) Die Agentur muss die Genehmigung widerrufen, wenn

1. die in Buchstabe b genannte Frist abgelaufen ist oder

2. gegen den Drittlandsbetreiber eine Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 verhängt wurde.

f) Wird im Anschluss an eine in Buchstabe a genannte Einschränkung gegen den Drittlandsbetreiber eine Betriebsbeschränkung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 verhängt, muss die Agentur die Einschränkung aufrechterhalten, bis die Betriebsbeschränkung aufgehoben wurde.

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( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1). Geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 6/2013 der Kommission vom 8. Januar 2013 (ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 34).

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35).

( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15).

( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).