2014R0361 — DE — 30.04.2014 — 000.003
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VERORDNUNG (EU) Nr. 361/2014 DER KOMMISSION vom 9. April 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 39) |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) Nr. 361/2014 DER KOMMISSION
vom 9. April 2014
mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5 Absätze 3 und 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 sind der Linienverkehr und bestimmte Sonderformen des Linienverkehrs genehmigungspflichtig. |
(2) |
Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung sieht vor, dass bei dem in Artikel 2 Nummer 4 definierten Gelegenheitsverkehr ein Fahrtenblatt mitzuführen ist. |
(3) |
Nach Artikel 5 Absatz 5 derselben Verordnung gilt für die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Beförderungen im Werkverkehr eine Bescheinigungsregelung. |
(4) |
Darüber hinaus sollte die Verwendung der in Artikel 12 derselben Verordnung genannten Kontrolldokumente sowie die Mitteilung der Namen der Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr durchführen, und der Anschlussverbindungen auf der Strecke an die betreffenden Mitgliedstaaten geregelt werden. |
(5) |
Zur Vereinfachung ist es notwendig, das Fahrtenblatt für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr und die Kabotagebeförderung im Gelegenheitsverkehr zu vereinheitlichen. |
(6) |
Das Fahrtenblatt, das bei der Kabotagebeförderung in Sonderformen des Linienverkehrs als Kontrolldokument verwendet wird, ist in Form einer monatlichen Aufstellung auszufüllen. |
(7) |
Die Formulare, die von den Mitgliedstaaten verwendet werden, um der Kommission statistische Daten zur Anzahl der für Linienverkehrsdienste und Kabotagebeförderungen erteilten Genehmigungen mitzuteilen, müssen vereinheitlicht werden. |
(8) |
Im Interesse der Transparenz und der Klarheit sollten sämtliche Musterdokumente, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2121/98 vom 2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen ( 2 ) festgelegt sind, an die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftomnibussen angepasst werden. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2121/98 sollte daher aufgehoben werden. |
(10) |
Die Mitgliedstaaten benötigen für Druck und Verteilung der Dokumente einige Zeit. In der Zwischenzeit sollten die Verkehrsunternehmen weiterhin die in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vorgesehenen Dokumente verwenden können, auf denen anzugeben ist, dass sie den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 Rechnung tragen. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Straßenverkehr — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
ABSCHNITT I
KONTROLLPAPIERE
Artikel 1
(1) Das Kontrollpapier (Fahrtenblatt) für den Gelegenheitsverkehr nach Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 muss dem Muster in Anhang I dieser Verordnung entsprechen.
(2) Die Fahrtenblätter sind in Heften zu jeweils 25 abtrennbaren Exemplaren in doppelter Ausfertigung zusammengefasst. Jedes Heft ist nummeriert. Die Fahrtenblätter sind zusätzlich von 1 bis 25 durchnummeriert. Das Deckblatt des Heftes muss dem Muster in Anhang II entsprechen. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um diese Anforderungen an die computergestützte Bearbeitung der Fahrtenblätter anzupassen.
Artikel 2
(1) Das Heft nach Artikel 1 wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt; es ist nicht übertragbar.
(2) Das Fahrtenblatt ist entweder vom Verkehrsunternehmer oder vom Fahrer vor Beginn einer jeden Fahrt in doppelter Ausfertigung in leserlicher und dauerhafter Schrift auszufüllen. Das Fahrtenblatt gilt für die gesamte Fahrtstrecke.
(3) Das Original des abgetrennten Fahrtenblattes muss sich während der gesamten Dauer der Fahrt, für die es ausgestellt wurde, in dem betreffenden Fahrzeug befinden. Eine Durchschrift des Fahrtenblattes verbleibt am Sitz des Unternehmens.
(4) Der Verkehrsunternehmer ist für die Führung der Fahrtenblätter verantwortlich.
Artikel 3
Wird ein Gelegenheitsverkehr von einer Gruppe von Verkehrsunternehmen betrieben, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind, und nehmen die Fahrgäste dabei gegebenenfalls bei einem anderen Verkehrsunternehmen derselben Gruppe eine Anschlussverbindung auf der Strecke wahr, muss sich das Original des Fahrtenblattes in dem diesen Dienst ausführenden Fahrzeug befinden. Eine Durchschrift dieses Fahrtenblattes befindet sich am Sitz jedes Unternehmens.
Artikel 4
(1) Die bei Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr gemäß Artikel 15 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 als Kontrollpapiere verwendeten Fahrtenblätter sind vom Verkehrsunternehmer an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden.
(2) Bei der Durchführung von Kabotagebeförderungen in Sonderformen des Linienverkehrs gemäß Artikel 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ist das Fahrtenblatt gemäß dem Muster in Anhang I in Form einer monatlichen Aufstellung auszufüllen und vom Verkehrsunternehmer an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden.
Artikel 5
Das Fahrtenblatt berechtigt seinen Inhaber im Rahmen eines grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs zur Durchführung von örtlichen Ausflügen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Verkehrsunternehmen niedergelassen ist, wenn die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Örtliche Ausflüge müssen vor Abfahrt des Fahrzeugs zu dem entsprechenden Ausflug im Fahrtenblatt eingetragen werden. Das Original des Fahrtenblattes muss sich während des gesamten örtlichen Ausflugs im Fahrzeug befinden.
Artikel 6
Das Kontrollpapier ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
ABSCHNITT II
GENEHMIGUNGEN
Artikel 7
(1) Der Genehmigungsantrag für Linienverkehrsdienste und genehmigungspflichtige Sonderformen des Linienverkehrs muss dem Muster in Anhang III entsprechen.
(2) Der Genehmigungsantrag muss folgende Angaben enthalten:
a) den Fahrplan;
b) die Fahrpreistabelle;
c) eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009;
d) detaillierte Angaben zu Art und Umfang des Verkehrsdienstes, den der Antragsteller betreiben will, falls es sich um einen Antrag auf Einrichtung eines Dienstes handelt, bzw. den er betrieben hat, falls es sich um einen Antrag auf Erneuerung der Genehmigung handelt;
e) eine Karte in geeignetem Maßstab, auf der die Fahrtstrecke sowie die Orte eingezeichnet sind, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden;
f) einen Fahrplan, anhand dessen die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann.
(3) Der Antragsteller übermittelt zur Begründung seines Antrags alle zusätzlichen Angaben, die er für zweckdienlich hält oder um die die Genehmigungsbehörde ersucht.
Artikel 8
(1) Die Genehmigungen müssen dem Muster in Anhang IV entsprechen.
(2) Jedes Fahrzeug, das im Rahmen eines genehmigungspflichtigen Verkehrsdienstes eingesetzt wird, muss eine Genehmigung oder eine von der Genehmigungsbehörde beglaubigte Kopie davon mitführen.
(3) Die Genehmigung ist höchstens fünf Jahre gültig.
ABSCHNITT III
BESCHEINIGUNGEN
Artikel 9
(1) Bescheinigungen für den Werkverkehr gemäß Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 müssen dem Muster in Anhang V dieser Verordnung entsprechen.
(2) Das antragstellende Unternehmen muss der Genehmigungsbehörde nachweisen oder glaubhaft versichern, dass die in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Jedes Fahrzeug, das im Rahmen eines Verkehrsdienstes eingesetzt wird, für den eine Bescheinigungsregelung gilt, muss eine Bescheinigung oder eine beglaubigte Kopie davon während der gesamten Dauer der Fahrt mitführen, die jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen ist.
(4) Die Bescheinigung ist höchstens fünf Jahre gültig.
ABSCHNITT IV
ÜBERMITTLUNG STATISTISCHER DATEN
Artikel 10
Die Übermittlung von Daten über Kabotagebeförderungen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erfolgt mittels einer Übersicht nach dem Muster in Anhang VI.
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 11
(1) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung von Restbeständen der Vordrucke für Fahrtenblätter, Genehmigungsanträge, Genehmigungen und Bescheinigungen, die noch der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 entsprechen, bis zum 31. Dezember 2015 gestatten.
(2) Die anderen Mitgliedstaaten sind gehalten, diese Fahrtenblätter und Genehmigungsanträge bis zum 31. Dezember 2015 in ihrem Gebiet anzuerkennen.
(3) Vor dem 31. Dezember 2015 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission ausgestellte Genehmigungen und Bescheinigungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.
Artikel 12
Die Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission wird aufgehoben.
Artikel 13
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
ANHANG II
Deckblatt des Fahrtenhefts
(Papier: Format DIN A4, Stärke 100 g/m2 oder mehr, ungestrichen)
STAAT, IN DEM DAS HEFT AUSGEGEBEN WIRD |
Zuständige Behörde |
— Nationalitätszeichen — (1) |
… |
(1) Belgien (B), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Kroatien (HR), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (L), Malta (M), Niederlande (NL), Österreich (A), Polen (PL), Portugal (P), Rumänien (RO), Schweden (S), Slowakei (SK), Slowenien (SLO), Spanien (E), Tschechische Republik (CZ), Ungarn (H), Vereinigtes Königreich (UK), Zypern (CY). |
HEFT Nr. …
Fahrtenblätter:
a) für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten, ausgegeben aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
b) für Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer nicht ansässig ist, ausgegeben aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
für: …
(Name und Vorname oder Bezeichnung der Firma des Verkehrsunternehmers)
…
…
(Vollständige Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer)
… |
… |
(Ort und Datum der Ausgabe) |
(Unterschrift und Stempel der Behörde oder der Stelle, die das Fahrtenheft ausgibt) |
(Zweites Deckblatt)
WICHTIGER HINWEIS
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Nach Artikel 12 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ist bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr ein Kontrollpapier (aus dem für den Verkehrsunternehmer ausgestellten Fahrtenheft abgetrenntes Fahrtenblatt) mitzuführen.
2. In Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 wird Gelegenheitsverkehr definiert als „Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs entspricht und dessen Hauptmerkmal die Beförderung vorab gebildeter Fahrgastgruppen auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers ist“.
In Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 wird der Linienverkehr definiert als „die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können“. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Buchungspflicht für jedermann zugänglich.
Die Regelmäßigkeit des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass die Betriebsbedingungen des Linienverkehrs angepasst werden.
Als Linienverkehr gilt unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, die regelmäßige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste. Solche Verkehrsdienste werden als „Sonderformen des Linienverkehrs“ bezeichnet; dazu zählen:
a) die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte,
b) die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt. Die Regelmäßigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird.
3. Das Fahrtenblatt gilt für die gesamte Fahrtstrecke.
4. Der Inhaber der Gemeinschaftslizenz und des Fahrtenblattes ist berechtigt, folgende Verkehrsdienste durchzuführen:
i) grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten;
ii) Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer nicht ansässig ist.
5. Das Fahrtenblatt ist entweder vom Verkehrsunternehmer oder vom Fahrer vor Beginn einer jeden Fahrt in doppelter Ausfertigung auszufüllen. Eine Durchschrift des Fahrtenblattes verbleibt am Sitz des Unternehmens. Der Fahrer muss das Original des Fahrtenblattes während der Dauer der Fahrt im Fahrzeug mitführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzeigen.
6. Nach Beendigung der Fahrt händigt der Fahrer das Fahrtenblatt dem Unternehmen aus. Der Verkehrsunternehmer ist für die Führung der Fahrtenblätter verantwortlich. Die Blätter sind in leserlicher und dauerhafter Schrift auszufüllen.
(Drittes Deckblatt)
B. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN GRENZÜBERSCHREITENDEN GELEGENHEITSVERKEHR
1. Nach Artikel 5 Nummer 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 unterliegt die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, der Pflicht zur Genehmigung.
2. Im Rahmen eines grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs kann ein Verkehrsunternehmer örtliche Ausflüge in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er niedergelassen ist, durchführen. Diese örtlichen Ausflüge sind nur für gebietsfremde Fahrgäste bestimmt, die zuvor von demselben Verkehrsunternehmer im Rahmen eines grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs befördert wurden. Dabei muss dasselbe Fahrzeug oder ein Fahrzeug desselben Unternehmens bzw. derselben Unternehmensgruppe eingesetzt werden.
3. Bei örtlichen Ausflügen ist das Fahrtenblatt vor der Abfahrt des Fahrzeugs für den betreffenden Ausflug auszufüllen.
4. Wird ein grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr von einer Gruppe von Verkehrsunternehmen betrieben, die für Rechnung desselben Auftraggebers tätig sind, und nehmen die Fahrgäste dabei gegebenenfalls bei einem anderen Verkehrsunternehmen derselben Gruppe eine Anschlussverbindung auf der Strecke wahr, muss sich das Original des Fahrtenblattes in dem diesen Dienst ausführenden Fahrzeug befinden. Eine Durchschrift dieses Fahrtenblattes befindet sich am Sitz jedes betreffenden Unternehmens.
C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR KABOTAGEBEFÖRDERUNGEN IM GELEGENHEITSVERKEHR
1. Vorbehaltlich der Anwendung der Rechtsvorschriften der Union unterliegt die Durchführung von Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in folgenden Bereichen:
i) für den Beförderungsvertrag geltende Bedingungen;
ii) Fahrzeuggewichte und -abmessungen;
iii) Vorschriften für die Beförderung bestimmter Personengruppen, und zwar Schüler, Kinder und in ihrer Bewegungsfähigkeit beeinträchtigte Personen;
iv) Lenk- und Ruhezeiten;
v) Mehrwertsteuer (MwSt.) auf die Beförderungsdienstleistungen; dabei gelten für Leistungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ( 3 ), insbesondere Artikel 48 in Verbindung mit Artikel 193 und Artikel 194.
2. Für die bei der Kabotagebeförderung eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben technischen Bau- und Ausrüstungsnormen wie für die zum grenzüberschreitenden Verkehr zugelassenen Fahrzeuge.
3. Die unter Nummer 1 und Nummer 2 genannten einzelstaatlichen Vorschriften werden von den Mitgliedstaaten auf die nichtansässigen Verkehrsunternehmer unter denselben Bedingungen wie gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen angewandt, damit jede offenkundige oder versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts tatsächlich ausgeschlossen ist.
4. Bei Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr sind die Fahrtenblätter vom Verkehrsunternehmer an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden ( 4 ).
5. Bei der Durchführung von Kabotagebeförderungen in Sonderformen des Linienverkehrs ist das Fahrtenblatt in Form einer monatlichen Aufstellung auszufüllen und vom Verkehrsunternehmer an die zuständige Behörde oder Stelle des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß den von dieser festzulegenden Bedingungen zurückzusenden.
ANHANG III
Deckblatt
(Papier: Format DIN A4, ungestrichen)
GENEHMIGUNGSANTRAG FÜR ( 5 ):
EINEN LINIENVERKEHR □
EINE SONDERFORM DES LINIENVERKEHRS ( 6 ) □
DIE ERNEUERUNG DER GENEHMIGUNG FÜR EINEN VERKEHRSDIENST ( 7 ) □
EINE ÄNDERUNG DER BEDINGUNGEN FÜR EINEN GENEHMIGTEN VERKEHRSDIENST (7) □
mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
an: …
(zuständige Behörde)
1. |
Name und Vorname des Antragstellers oder Firmenbezeichnung sowie Anschrift, Telefon- und Faxnummer und/oder E-Mail des antragstellenden und ggf. des geschäftsführenden Unternehmens einer Unternehmensvereinigung: … … |
2. |
Verkehrsdienst(e) betrieben durch (7)
|
3. |
Namen und Anschriften des/der Verkehrsunternehmer(s), an der Vereinigung beteiligten Unternehmen(s) oder Unterauftragnehmer(s) ( 8 ) ( 9 )
|
(Antrag auf Genehmigung oder auf Erneuerung einer Genehmigung — Seite 2)
4. |
Bei Sonderformen des Linienverkehrs:
|
5. |
Gültigkeitsdauer der beantragten Genehmigung oder Termin der Durchführung des Verkehrsdienstes: … … … |
6. |
Hauptstrecke des Verkehrsdienstes (Orte, an denen Fahrgäste zusteigen, unterstreichen): … … … … |
7. |
Dauer des Verkehrsdienstes: … … … |
8. |
Häufigkeit (täglich, wöchentlich usw.): … |
9. |
Fahrpreise: …Anhang beigefügt |
10. |
Bitte als Anlage einen Fahrplan beilegen, anhand dessen die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann. |
11. |
Zahl der beantragten Genehmigungen oder Durchschriften ( 10 ) … |
12. |
Zusätzliche Angaben: … … … |
13. |
… |
… |
|
(Ort und Datum) |
(Unterschrift des Antragstellers) |
(Antrag auf Genehmigung oder auf Erneuerung einer Genehmigung — Seite 3)
WICHTIGER HINWEIS
1. Dem Antrag sind beizufügen:
a) die Fahrpläne;
b) die Fahrpreistabellen;
c) eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz für den gewerblichen grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009;
d) detaillierte Angaben zu Art und Umfang des Verkehrsdienstes, den der Antragsteller betreiben will, falls es sich um einen Antrag auf Einrichtung eines Verkehrsdienstes handelt, oder den er betrieben hat, falls es sich um einen Antrag auf Erneuerung einer Genehmigung handelt;
e) eine Karte in geeignetem Maßstab, auf der die Fahrtstrecke sowie die Orte, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, verzeichnet sind;
f) einen Fahrplan, anhand dessen die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union über die Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden kann.
2. Der Antragsteller erteilt zur Begründung seines Genehmigungsantrags alle zusätzlichen Angaben, die er für zweckdienlich hält oder um die die Genehmigungsbehörde ersucht.
3. Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 sind folgende Verkehrsdienste genehmigungspflichtig:
a) Linienverkehr, d. h. die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Buchungspflicht für jedermann zugänglich. Die Regelmäßigkeit des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass die Betriebsbedingungen des Linienverkehrs angepasst werden.
b) Sonderformen des Linienverkehrs, die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer nicht vertraglich geregelt sind. Als Linienverkehr gelten auch Verkehrsdienste zur regelmäßigen Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist. Solche Verkehrsdienste werden als „Sonderformen des Linienverkehrs“ bezeichnet; dazu zählen insbesondere:
i) die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte;
ii) die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt.
Die Anpassung eines Sonderverkehrsdienstes an wechselnde Bedürfnisse der Nutzer berührt nicht die Einstufung eines solchen Dienstes als Sonderform des Linienverkehrs.
4. Der Genehmigungsantrag ist bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu stellen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ausgangsort des Verkehrsdienstes, d. h. eine der Endhaltestellen des Verkehrsdienstes, befindet.
5. Die Geltungsdauer der Genehmigungen beträgt höchstens fünf Jahre.
ANHANG IV
(Genehmigung — Seite 1)
(Papier: Farbe Pantone 182 (Pink), oder möglichst ähnlicher Farbton, Format DIN A4 Papier 100 g/m2 oder mehr, ungestrichen)
STAAT, DER DIE GENEHMIGUNG AUSSTELLT |
Zu Zuständige Behörde |
— Nationalitätszeichen — (1) |
… |
(1) Belgien (B), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Kroatien (HR), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (L), Malta (M), Niederlande (NL), Österreich (A), Polen (PL), Portugal (P), Rumänien (RO), Schweden (S), Slowakei (SK), Slowenien (SLO), Spanien (E), Tschechische Republik (CZ), Ungarn (H), Vereinigtes Königreich (UK), Zypern (CY). |
GENEHMIGUNG Nr. …
eines Linienverkehrs ( 11 )
einer Sonderform des Linienverkehrs
mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß
Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
für: …
(Name und Vorname oder Firmenbezeichnung des Inhabers bzw. des geschäftsführenden Unternehmens einer Unternehmensvereinigung)
…
Anschrift: …
Tel., Fax und/oder E-Mail: …
Namen, Anschrift, Telefon- und Telefax-Nummer der an der Unternehmensvereinigung beteiligten und der als Unterauftragnehmer tätigen Verkehrsunternehmer.
(1) …
(2) …
(3) …
(4) …
(5) …
Liste liegt ggf. bei.
Die Genehmigung erlischt am: …
… |
… |
(Ort und Datum der Erteilung) |
(Unterschrift und Stempel der Behörde oder Stelle, die die Genehmigung erteilt) |
(Genehmigung — Seite 2)
1. Streckenführung:
a) Ausgangsort des Verkehrsdienstes: …
b) Zielort des Verkehrsdienstes: …
c) Hauptstreckenführung des Verkehrsdienstes, wobei die Orte, an denen Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, unterstrichen sind: …
…
…
…
…
2. Dauer des Verkehrsdienstes: …
…
3. Häufigkeit: …
4. Fahrplan: …
5. Sonderformen des Linienverkehrs:
— Fahrgastkategorie: …
6. Besondere Bedingungen oder Bemerkungen (z. B. genehmigte Kabotagebeförderungen ( 12 )):
…
…
…
…
…
…
…
(Unterschrift und Stempel der Behörde, die die Genehmigung erteilt)
(Genehmigung — Seite 3)
WICHTIGER HINWEIS
1. Diese Genehmigung gilt für die gesamte Fahrtstrecke. Sie darf nicht von einem Unternehmen verwendet werden, dessen Namen darauf nicht genannt ist.
2. Die Genehmigung oder eine von der Genehmigungsbehörde beglaubigte Kopie ist während der gesamten Dauer der Fahrt im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.
3. Eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz ist im Fahrzeug mitzuführen.
ANHANG V
(Bescheinigung — Seite 1)
(Papier: Farbe Pantone 100 (Gelb), oder möglichst ähnlicher Farbton, Format DIN A4 — Stärke 100 g/m2 oder mehr, ungestrichen)
STAAT, DER DIE BESCHEINIGUNG AUSSTELLT |
Zu Zuständige Behörde |
— Nationalitätszeichen — (1) |
… |
(1) Belgien (B), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Kroatien (HR), Lettland (LV), Litauen (LT), Luxemburg (L), Malta (M), Niederlande (NL), Österreich (A), Polen (PL), Portugal (P), Rumänien (RO), Schweden (S), Slowakei (SK), Slowenien (SLO), Spanien (E), Tschechische Republik (CZ), Ungarn (H), Vereinigtes Königreich (UK), Zypern (CY). |
BESCHEINIGUNG
aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 für Beförderungen im Werkverkehr auf der Straße zwischen Mitgliedstaaten
…
(Von der natürlichen oder juristischen Person auszufüllen, die diese Beförderungen im Werkverkehr durchführt)
Der/die Unterzeichnete …
verantwortliche Person des Unternehmens oder der Vereinigung ohne Erwerbszweck oder einer sonstigen Vereinigung (bitte erläutern)
…
(Name und Vorname oder andere amtliche Bezeichnung, vollständige Anschrift)
bestätigt,
— dass er/sie Beförderungen ohne Erwerbsabsicht durchführt,
— dass die Beförderung für die betreffende natürliche oder juristische Person lediglich eine Nebentätigkeit darstellt,
— dass der Kraftomnibus mit dem amtlichen Kennzeichen …Eigentum, Gegenstand eines Abzahlungsgeschäfts oder eines Langzeitleasingvertrages ist,
— dass der Kraftomnibus von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst oder von Personal, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde, geführt wird.
…
(Unterschrift der natürlichen Person oder eines Vertreters der juristischen Person)
…
(von der zuständigen Behörde auszufüllen)
Dieses Dokument ist eine Bescheinigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009.
… |
… |
(Gültigkeitsdauer) |
(Ort und Datum der Ausstellung) |
|
… |
|
(Unterschrift und Stempel der zuständigen Behörde) |
(Bescheinigung — Seite 2)
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Gemäß Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ist Werkverkehr der nichtkommerzielle Verkehrsdienst ohne Erwerbszweck, den eine natürliche oder juristische Person unter folgenden Bedingungen durchführt:
— bei der Beförderungstätigkeit handelt es sich lediglich um eine Nebentätigkeit der natürlichen oder juristischen Person;
— die eingesetzten Fahrzeuge sind Eigentum der natürlichen oder juristischen Person oder wurden von ihr im Rahmen eines Abzahlungsgeschäfts gekauft oder sind Gegenstand eines Langzeitleasingvertrages und werden von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst oder von Personal, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde, geführt.
2. Jeder im Werkverkehr tätige Verkehrsunternehmer ist gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung zu diesen Verkehrsdiensten zugelassen, wenn er
— im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, nach den Bedingungen für den Zugang zum Markt, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind, die Genehmigung für Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen erhalten hat;
— die maßgeblichen Rechtsvorschriften der Union über die Sicherheit im Straßenverkehr für Fahrer und Fahrzeuge erfüllt.
3. Für die in Nummer 1 genannten Beförderungen im Werkverkehr gilt eine Bescheinigungsregelung.
4. Die Bescheinigung berechtigt ihren Inhaber zu grenzüberschreitenden Beförderungen im Werkverkehr mit Kraftomnibussen. Sie wird von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, ausgestellt und gilt für die gesamte Fahrstrecke einschließlich des Transits.
5. Die Bescheinigung ist von einer natürlichen Person oder vom Verantwortlichen der juristischen Person in dreifacher Ausfertigung in dauerhaften Druckbuchstaben auszufüllen und von der zuständigen Behörde zu ergänzen. Eine Durchschrift wird bei der Verwaltungsbehörde aufbewahrt, eine zweite verbleibt bei der natürlichen oder juristischen Person. Das Original oder eine beglaubigte Durchschrift ist vom Fahrer während der gesamten Dauer der Fahrt im grenzüberschreitenden Verkehr im Fahrzeug mitzuführen. Die Bescheinigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen. Die natürliche oder juristische Person ist für die ordnungsgemäße Führung der Bescheinigungen verantwortlich.
6. Die Geltungsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens fünf Jahre.
ANHANG VI
( 1 ) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88.
( 2 ) ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 10.
( 3 ) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
( 4 ) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können diese Nummer 4 durch Auskünfte zu der Stelle, die mit der Entgegennahme der Fahrtenblätter betraut ist, sowie zu den Modalitäten der Weiterleitung dieser Informationen ergänzen.
( 5 ) Zutreffendes bitte ankreuzen.
( 6 ) Sonderformen des Linienverkehrs, die zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer nicht vertraglich geregelt sind.
( 7 ) Nach Maßgabe von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
( 8 ) Bitte jeweils angeben, ob es sich um ein Mitglied einer Unternehmensvereinigung oder einen Unterauftragnehmer handelt.
( 9 ) Liste ggf. beifügen.
( 10 ) Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass, da die Genehmigung stets im Fahrzeug mitzuführen ist, die Anzahl der Genehmigungen der Anzahl der für den beantragten Verkehrsdienst gleichzeitig eingesetzten Fahrzeuge entsprechen muss.
( 11 ) Unzutreffendes streichen.
( 12 ) Die mit dem Aufnahmemitgliedstaat vereinbart und der Genehmigungsbehörde innerhalb der Frist nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 mitgeteilt wurden.