02014R0241 — DE — 09.05.2023 — 005.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
|
►M5 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 241/2014 DER KOMMISSION vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die für Institute geltenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ◄ (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 074 vom 14.3.2014, S. 8) |
Geändert durch:
|
|
|
Amtsblatt |
||
|
Nr. |
Seite |
Datum |
||
|
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/488 DER KOMMISSION vom 4. September 2014 |
L 78 |
1 |
24.3.2015 |
|
|
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/850 DER KOMMISSION vom 30. Januar 2015 |
L 135 |
1 |
2.6.2015 |
|
|
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/923 DER KOMMISSION vom 11. März 2015 |
L 150 |
1 |
17.6.2015 |
|
|
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2176 DER KOMMISSION vom 12. November 2020 |
L 433 |
27 |
22.12.2020 |
|
|
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/827 DER KOMMISSION vom 11. Oktober 2022 |
L 104 |
1 |
19.4.2023 |
|
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 241/2014 DER KOMMISSION
vom 7. Januar 2014
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die für Institute geltenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt Vorschriften zur Regelung folgender Aspekte fest:
Bedeutung des Begriffs „vorhersehbar“, wenn ermittelt wird, ob bei den Eigenmitteln vorhersehbare Abgaben oder Dividenden in Abzug gebracht wurden — gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Bedingungen, anhand deren die zuständigen Behörden entscheiden können, ob eine im maßgebenden einzelstaatlichen Recht anerkannte Unternehmensform als Gegenseitigkeitsgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse oder ähnliches Institut gilt — gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
anwendbare Formen und Arten einer indirekten Finanzierung von Eigenmittelinstrumenten gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 7 Buchstabe a jener Verordnung;
Art der Rückzahlungsbeschränkungen, die erforderlich sind, wenn eine Weigerung des Instituts, Eigenmittelinstrumente zurückzuzahlen, nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht verboten ist — gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
weitere Klärung des Konzepts der Veräußerungsgewinne — gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals sowie andere Abzüge bei Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals — gemäß Artikel 36 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Kriterien, nach denen zuständige Behörden Instituten die Verringerung des Betrags der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage gestatten — gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Form und Art der Tilgungsanreize, Art einer Wiederzuschreibung eines Instruments des zusätzlichen Kernkapitals nach einer vorübergehenden Herabschreibung des Kapitalbetrags, Verfahren und Zeitplan im Zusammenhang mit Auslöseereignissen, Merkmale von Instrumenten, die eine Rekapitalisierung behindern könnten, und Nutzung von Zweckgesellschaften — gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Form und Art von Tilgungsanreizen für die Zwecke der Bedingung nach Artikel 72b Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g und Artikel 72c Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — gemäß Artikel 72b Absatz 7 Buchstabe b jener Verordnung;
erforderlicher Konservativitätsgrad bei Schätzungen, die als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risiken aus indirekten Positionen in Indexpapieren vorgenommen werden, und Bedeutung des Begriffs „hoher betrieblicher Aufwand“ für Institute im Zusammenhang mit der Überwachung dieser zugrunde liegenden Risikopositionen — gemäß Artikel 76 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Verfahren und konkrete Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung der Aufsichtsbehörden zur Verringerung der Eigenmittel — gemäß Artikel 78 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Verfahren, einschließlich der Fristen und Informationsanforderungen, für die Erteilung der Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten sowie Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde — gemäß Artikel 78a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Bedingungen für die Gewährung einer befristeten Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten — gemäß Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Arten von Vermögenswerten, die dem Betrieb von Zweckgesellschaften zugeordnet werden können, und Konzept des sehr geringen und nicht wesentlichen Vermögenswerts für die Zwecke der Ermittlung des von einer Zweckgesellschaft begebenen zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals — gemäß Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
genaue Bedingungen für Anpassungen der Eigenmittel im Rahmen der Übergangsbestimmungen — gemäß Artikel 481 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Bedingungen für vom Bestandsschutz für Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals ausgenommene Posten in anderen Eigenmittelbestandteilen — gemäß Artikel 487 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Bedingungen, unter denen Indizes als breite Marktindizes angesehen werden — gemäß Artikel 73 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
nach Artikel 84 Absatz 2 sowie den Artikeln 85 und 87 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Teilkonsolidierungsberechnung — gemäß Artikel 84 Absatz 4 jener Verordnung.
Artikel 1a
Anwendung dieser Verordnung auf Unternehmen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unterliegen, sowie auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU
Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 8, 9 und 20 sowie des Kapitels IV Abschnitt 2 dieser Verordnung gelten Unternehmen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, als ‚Institute‘ und ‚berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten‘ im Sinne der Artikel 45b und Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a jener Richtlinie als ‚Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten‘.
KAPITEL II
BESTANDTEILE DER EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGEN VERBINDLICHKEITEN
ABSCHNITT 1
Hartes Kernkapital sowie Posten und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Artikel 2
Bedeutung des Begriffs „vorhersehbar“ in Bezug auf vorhersehbare Dividenden für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Fehlt es an einer gebilligten Dividendenpolitik oder ist nach Einschätzung der zuständigen Behörde davon auszugehen, dass das Institut seine Dividendenpolitik nicht umsetzen wird oder dass diese Politik keine dem Vorsichtsprinzip entsprechende Grundlage für die Festsetzung der in Abzug zu bringenden Beträge darstellt, bestimmt sich die Dividendenauszahlungsquote nach dem höheren der folgenden Werte:
der durchschnittlichen Dividendenauszahlungsquote in den letzten drei Jahren vor dem betreffenden Geschäftsjahr;
der Dividendenauszahlungsquote des dem betreffenden Geschäftsjahr vorangegangenen Jahres.
Artikel 3
Bedeutung des Begriffs „vorhersehbar“ in Bezug auf vorhersehbare Abgaben für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Der Betrag der zu berücksichtigenden vorhersehbaren Abgaben umfasst Folgendes:
Steuern;
Beträge, die aufgrund etwaiger in der Berichtsperiode eintretender Verpflichtungen oder Umstände anfallen und sich für das Institut gewinnmindernd auswirken dürften und bei denen die zuständige Behörde nicht überzeugt ist, dass alle erforderlichen Bewertungsanpassungen, wie etwa zusätzliche Bewertungsanpassungen nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, vorgenommen oder Rückstellungen gebildet wurden.
Artikel 4
Im maßgebenden einzelstaatlichen Recht als Genossenschaft für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannte Unternehmensform
Um für die Zwecke des Absatzes 1 als Genossenschaft zu gelten, muss ein Institut seiner Rechtsform nach einer der folgenden Kategorien zuzurechnen sein:
in Österreich: Institute, die als „eingetragene Genossenschaft (e.Gen.)“ oder „registrierte Genossenschaft“ nach dem „Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)“ registriert sind;
in Belgien: Institute, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1962 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der nationalen Genossenschaftsverbände und der Genossenschaften als „Société Coopérative/Cooperative Vennostchap“ registriert und zugelassen sind;
in Zypern: Institute, die nach dem Gesetz über Genossenschaften von 1985 als „Συνεργατικό Πιστωτικό Ίδρυμα ή ΣΠΙ“ gegründet wurden;
in der Tschechischen Republik: Institute, die als „spořitelní a úvěrní družstvo“ nach dem „zákon upravující činnost spořitelních a úvěrních družstev“ zugelassen sind;
in Dänemark: Institute, die nach dem dänischen Gesetz über Finanzunternehmen als „andelskasser“ oder „sammenslutninger af andelskasser“ registriert sind;
in Finnland: Institute, die registriert sind
als „Osuuspankki“ oder „andelsbank“ nach dem „laki osuuspankeista ja muista osuuskuntamuotoisista luottolaitoksista“ oder dem „lag om andelsbanker och andra kreditinstitut i andelslagsform“,
oder als „Muu osuuskuntamuotoinen luottolaitos“ oder „annat kreditinstitut i andelslagsform“ nach dem „laki osuuspankeista ja muista osuuskuntamuotoisista luottolaitoksista“ der dem „lag om andelsbanker och andra kreditinstitut i andelslagsform“,
oder als „Keskusyhteisö“ oder „centralinstitutet“ nach dem „laki talletuspankkien yhteenliittymästä“ oder dem „lag om en sammanslutning av inlåningsbanker“;
in Frankreich: Institute, die als „sociétés coopératives“ nach dem „Loi no47-1775 du 10 septembre 1947 portant statut de la coopération“ registriert und als „banques mutualistes ou coopératives“ nach dem „Code monétaire et financier, partie législative, Livre V, titre Ier, chapitre II“ zugelassen sind;
in Deutschland: Institute, die als „eingetragene Genossenschaft (eG)“ nach dem „Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz — GenG)“ registriert sind;
in Griechenland: Institute, die als „Πιστωτικοί Συνεταιρισμοί“ nach dem Genossenschaftsgesetz 1667/1986 registriert sind, als Kreditinstitute tätig sind und nach dem Bankengesetz 3601/2007 die Bezeichnung „Συνεταιριστική Τράπεζα“ führen dürfen;
in Ungarn: Institute, die als „Szövetkezeti hitelintézet“ nach dem Gesetz CXII von 1996 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen registriert sind;
in Italien: Institute, die registriert sind
als „Banche popolari“ nach dem Gesetzesvertretenden Dekret vom 1. September 1993, Nr. 385,
oder als „Banche di credito cooperativo“ nach dem Gesetzesvertretenden Dekret vom 1. September 1993, Nr. 385,
oder als „Banche di garanzia collettiva dei fidi“ nach Artikel 13 des Gesetzesdekrets vom 30. September 2003, Nr. 269, umgewandelt in das Gesetz vom 24. November 2003, Nr. 326;
in Litauen: Institute, die als „Centrinė kredito unija“ gemäß dem „Centrinių kredito unijų įstatymas“ registriert sind;
in Luxemburg: Institute, die als „Sociétés coopératives“ nach der Definition in Abschnitt VI des „Loi du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales“ registriert sind;
in den Niederlanden: Institute, die als „coöperaties“ oder „onderlinge waarborgmaatschappijen“ nach Buch 2 (Rechtspersonen) Titel 3 des „Burgerlijk wetboek“ registriert sind;
in Polen: Institute, die als „bank spółdzielczy“ nach den Bestimmungen des „Prawo bankowe“ registriert sind;
in Portugal: Institute, die als „Caixa de Crédito Agrícola Mútuo“ oder „Caixa Central de Crédito Agrícola Mútuo“ nach dem „Regime Jurídico do Crédito Agrícola Mútuo e das Cooperativas de Crédito Agrícola“ gemäß dem „Decreto-Lei n.o 24/91 de 11 de Janeiro“ registriert sind;
in Rumänien: Institute, die als „Organizații cooperatiste de credit“ nach den Bestimmungen der Eilverordnung der Regierung Nr. 99/2006 über Kreditinstitute und Kapitaladäquanz, geändert und ergänzt durch das Gesetz Nr. 227/2007, registriert sind;
in Spanien: Institute, die als „Cooperativas de Crédito“ nach dem „Ley 13/1989, de 26 de mayo, de Cooperativas de Crédito“ registriert sind;
in Schweden: Institute, die als „Medlemsbank“ oder als „Kreditmarknadsförening“ nach dem „Lag (2004:297) om bank- och finansieringsrörelse“ registriert sind;
im Vereinigten Königreich: Institute, die als „cooperative societies“ nach dem „Industrial and Provident Societies Act 1965“ und dem „Industrial and Provident Societies Act (Northern Ireland) 1969“ registriert sind.
Artikel 5
Im maßgebenden einzelstaatlichen Recht als Sparkasse für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannte Unternehmensform
Um für die Zwecke des Absatzes 1 als Sparkasse zu gelten, muss das Institut seiner Rechtsform nach einer der folgenden Kategorien zuzurechnen sein:
in Österreich: Institute, die als „Sparkasse“ nach § 1 Abs 1 des „Bundesgesetzes über die Ordnung des Sparkassenwesens (Sparkassengesetz — SpG)“ registriert sind;
in Dänemark: Institute, die als „Sparekasser“ nach dem dänischen Finanzwirtschaftsgesetz registriert sind;
in Finnland: Institute, die als „Säästöpankki“ oder „Sparbank“ nach dem „Säästöpankkilaki“ oder dem „Sparbankslag“ registriert sind;
in Deutschland: Institute, die nach einem der folgenden Gesetze als „Sparkasse“ registriert sind:
„Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)“
„Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz — SpkG) in Bayern“
„Gesetz über die Berliner Sparkasse und die Umwandlung der Landesbank Berlin — Girozentrale — in eine Aktiengesellschaft (Berliner Sparkassengesetz — SpkG)“
„Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG)“
„Sparkassengesetz für öffentlich-rechtliche Sparkassen im Lande Bremen (Bremisches Sparkassengesetz)“
„Hessisches Sparkassengesetz“
„Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)“
„Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)“
„Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz — SpkG)“
„Sparkassengesetz (SpkG) für Rheinland-Pfalz“
„Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)“
„Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe“
„Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)“
„Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz — SpkG)“
„Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)“
in Spanien: Institute, die als „Cajas de Ahorros“ nach dem „Real Decreto-Ley 2532/1929, de 21 de noviembre, sobre Régimen del Ahorro Popular“ registriert sind;
in Schweden: Institute, die als „Sparbank“ nach dem „Sparbankslag (1987:619)“ registriert sind.
Artikel 6
Im maßgebenden einzelstaatlichen Recht als Gegenseitigkeitsgesellschaft für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannte Unternehmensform
Um für die Zwecke des Absatzes 1 als Gegenseitigkeitsgesellschaft zu gelten, muss das Institut seiner Rechtsform nach einer der folgenden Kategorien zuzurechnen sein:
in Dänemark: Vereine („Foreninger“) oder Fonds („Fonde“), die aus der Umwandlung von Versicherungsunternehmen („Forsikringsselskaber“) hervorgegangen sind, Hypothekarkreditinstitute („Realkreditinstitutter“), Sparkassen („Sparekasser“), Genossenschaftsbanken („Andelskasser“) und Zusammenschlüsse von Genossenschaftsbanken („Sammenslutninger af andelskasser“) in Form von Kapitalgesellschaften nach dem dänischen Gesetz über Finanzunternehmen;
in Irland: Institute, die als „building societies“ nach dem „Building Societies Act 1989“ registriert sind;
im Vereinigten Königreich: Institute, die als „building societies“ nach dem „Building Societies Act 1986“ registriert sind; Institute, die als „savings bank“ nach dem „Savings Bank (Scotland) Act 1819“ registriert sind.
Artikel 7
Im maßgebenden einzelstaatlichen Recht als ähnliches Institut für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannte Unternehmensform
Um für die Zwecke des Absatzes 1 als ein Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften und Sparkassen ähnliches Institut zu gelten, muss das Institut seiner Rechtsform nach einer der folgenden Kategorien zuzurechnen sein:
in Österreich: „Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken“ nach dem „Bundesgesetz über die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken (Pfandbriefstelle-Gesetz — PfBrStG)“;
in Finnland: Institute, die als „Hypoteekkiyhdistys“ oder „Hypoteksförening“ nach dem „Laki hypoteekkiyhdistyksistä“ oder dem „Lag om hypoteksföreningar“ registriert sind.
Damit ein Institut für die Zwecke des Absatzes 1 als ein Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften und Sparkassen ähnliches Institut gilt, müssen eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sein:
Haben die Inhaber der in Absatz 3 genannten Instrumente des harten Kernkapitals — bei denen es sich um Mitglieder oder Nicht-Mitglieder des Instituts handeln kann — nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht die Möglichkeit auszuscheiden, haben sie — aber nur vorbehaltlich der im maßgebenden einzelstaatlichen Recht, in Unternehmenssatzungen, in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen — unter Umständen auch das Recht, die Kapitalinstrumente an das Institut zurückzugeben. Dies hindert das Institut nicht daran, nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht an Mitglieder und Nicht-Mitglieder Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben, die den Bestimmungen des Artikels 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügen und kein Recht auf Rückgabe des Kapitalinstruments an das Institut beinhalten.
Die Summe aus Eigenkapital, Rücklagen und Zwischen- oder Jahresendgewinnen darf nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht nicht an Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals ausgeschüttet werden. Diese Bedingung gilt auch dann als erfüllt, wenn das Institut Instrumente des harten Kernkapitals begibt, die den Inhabern, soweit nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht zulässig, bei bestehenden Unternehmen einen Anspruch auf einen Teil der Gewinne und Rücklagen garantieren — vorausgesetzt, dieser Teil entspricht dem jeweils geleisteten Beitrag zum Kapital und zu den Rücklagen oder steht, soweit nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht zulässig, im Einklang mit einer alternativen Regelung. Das Institut kann Instrumente des harten Kernkapitals begeben, die den Inhabern im Falle einer Insolvenz oder Liquidation des Instituts einen Anspruch auf Rücklagen garantieren, die nicht dem jeweils geleisteten Beitrag zum Kapital und zu den Rücklagen entsprechen müssen, soweit die Bestimmungen des Artikels 29 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.
Die Summe aus Kapital und Rücklagen wird in Gänze oder zum Teil von Mitgliedern des Instituts gehalten, die im normalen Geschäftsverlauf nicht in den Genuss einer direkten Rücklagenausschüttung, namentlich in Form von Dividendenzahlungen, kommen.
Artikel 7a
Mehrfachausschüttungen, die einen unverhältnismäßig hohen Abfluss bei den Eigenmitteln verursachen
Ausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden als Ausschüttungen betrachtet, die keinen unverhältnismäßig hohen Kapitalabfluss verursachen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Mehrfachdividende ist ein Vielfaches der auf die mit Stimmrechten verbundenen Instrumente gezahlten Ausschüttung und nicht ein vorab festgelegter Festbetrag.
Die Mehrfachdividende ist vertraglich oder in der Satzung des Instituts festgelegt.
Die Mehrfachdividende kann nicht geändert werden.
Die Mehrfachdividende ist für alle Instrumente mit Mehrfachdividende gleich hoch.
Der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende übersteigt nicht 125 % des Betrags der Ausschüttung auf ein mit Stimmrechten verbundenes Instrument des harten Kernkapitals.
Als Formel lässt sich dies wie folgt darstellen:
Dabei gilt:
Der Gesamtbetrag der auf alle Instrumente des harten Kernkapitals ausgezahlten Ausschüttungen übersteigt während eines Zeitraums von einem Jahr nicht 105 % des Betrags, der ausgezahlt worden wäre, wenn auf Instrumente mit weniger oder gar keinen Stimmrechten dieselben Ausschüttungen ausgezahlt worden wären wie auf Instrumente mit Stimmrechten.
Als Formel lässt sich dies wie folgt darstellen:
Dabei gilt:
Die Formel wird auf Einjahresbasis angewandt.
Artikel 7b
Vorzugsausschüttungen im Zusammenhang mit Vorzugsrechten für die Auszahlung von Ausschüttungen
Bei Instrumenten des harten Kernkapitals mit weniger oder gar keinen Stimmrechten, die von den in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Instituten begeben werden und bei denen die Ausschüttung einem Vielfachen der Ausschüttung auf mit Stimmrechten verbundene Instrumente entspricht und die Mehrfachausschüttung vertraglich oder in der Satzung festgelegt ist, werden Ausschüttungen nicht als Vorzugsausschüttung betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Mehrfachdividende ist ein Vielfaches der auf die mit Stimmrechten verbundenen Instrumente gezahlten Ausschüttung und nicht ein vorab festgelegter Festbetrag.
Die Mehrfachdividende ist vertraglich oder in der Satzung des Instituts festgelegt.
Die Mehrfachdividende kann nicht geändert werden.
Die Mehrfachdividende ist für alle Instrumente mit Mehrfachdividende gleich hoch.
Der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende übersteigt nicht 125 % des Betrags der Ausschüttung auf ein mit Stimmrechten verbundenes Instrument des harten Kernkapitals.
Als Formel lässt sich dies wie folgt darstellen:
Dabei gilt:
Der Gesamtbetrag der auf alle Instrumente des harten Kernkapitals ausgezahlten Ausschüttungen übersteigt während eines Zeitraums von einem Jahr nicht 105 % des Betrags, der ausgezahlt worden wäre, wenn auf Instrumente mit weniger oder gar keinen Stimmrechten dieselben Ausschüttungen ausgezahlt worden wären wie auf Instrumente mit Stimmrechten.
Als Formel lässt sich dies wie folgt darstellen:
Dabei gilt:
Die Formel wird auf Einjahresbasis angewandt.
Werden für die Zwecke von Absatz 2 die Ausschüttungen von Instrumenten des harten Kernkapitals — für die Instrumente mit Stimmrechten oder die Instrumente ohne Stimmrechte — unter Bezugnahme auf den Kaufpreis zum Zeitpunkt der Ausgabe des Instruments ausgedrückt, sind die Formeln für das Instrument bzw. die Instrumente mit Bezugnahme auf den Kaufpreis zum Ausgabezeitpunkt wie folgt anzupassen:
l ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument ohne Mehrfachdividende, dividiert durch den Kaufpreis zum Zeitpunkt der Ausgabe des Instruments;
k ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende, dividiert durch den Kaufpreis zum Zeitpunkt der Ausgabe des Instruments.
Für die Zwecke von Absatz 6 gelten entweder die unter Buchstabe a oder die unter Buchstabe b genannten Bedingungen:
Sowohl die unter Ziffer i als auch die unter Ziffer ii genannten Kriterien sind erfüllt:
Das Instrument mit weniger oder gar keinen Stimmrechten kann nur von Haltern von Instrumenten mit Stimmrechten gezeichnet und gehalten werden.
Die Anzahl der Stimmrechte eines einzelnen Halters ist begrenzt.
Die Ausschüttungen auf die von den Instituten begebenen Instrumente mit Stimmrechten unterliegen einer Obergrenze nach Maßgabe des anwendbaren nationalen Rechts.
Für die Zwecke von Absatz 6 gelten beide folgenden Bedingungen:
Das Institut weist nach, dass der Durchschnitt der Ausschüttungen auf Instrumente mit Stimmrecht in den vorangegangenen fünf Jahren im Verhältnis zu anderen, vergleichbaren Instrumenten gering ist.
Das Institut weist nach, dass die Ausschüttungsquote gering ist, sofern eine Ausschüttungsquote gemäß Artikel 7c berechnet wird. Eine Ausschüttungsquote von unter 30 % gilt als gering.
Für die Zwecke von Absatz 7 Buchstabe a gelten die Stimmrechte eines einzelnen Halters als begrenzt, wenn
jeder Halter — unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Instrumente mit Stimmrecht — nur ein Stimmrecht erhält;
die Anzahl der Stimmrechte — unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Instrumente mit Stimmrecht — einer Obergrenze unterliegt;
die Anzahl der gehaltenen Instrumente mit Stimmrecht aufgrund der Satzung des Instituts oder nach Maßgabe des anwendbaren nationalen Rechts begrenzt ist.
Die Institute bewerten die Einhaltung der in den Absätzen 7 und 8 genannten Bedingungen und unterrichten die zuständige Behörde über das Ergebnis der Bewertung, und zwar mindestens
bei jeder Entscheidung über die Höhe der Ausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals;
bei jeder Begebung einer neuen Kategorie von Instrumenten des harten Kernkapitals mit weniger oder gar keinen Stimmrechten.
Von der Anforderung gemäß Absatz 7 Buchstabe a Ziffer i oder der Anforderung gemäß Absatz 8 Buchstabe b oder beiden Anforderungen kann gegebenenfalls abgesehen werden, wenn beide folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Ein Institut verstößt gegen eine der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder wird — unter anderem aufgrund einer sich rapide verschlechternden Finanzlage — wahrscheinlich in naher Zukunft gegen eine dieser Anforderungen verstoßen.
Die zuständige Behörde verlangt, dass das Institut umgehend und innerhalb eines bestimmten Zeitraums sein hartes Kernkapital erhöht, und ist zu der Einschätzung gelangt, dass das Institut nicht in der Lage ist, den unter Buchstabe a genannten Verstoß innerhalb dieses Zeitraums abzustellen oder zu vermeiden, ohne auf die in diesem Absatz genannte Ausnahmeregelung zurückzugreifen.
Artikel 7c
Berechnung der Ausschüttungsquote für die Zwecke von Artikel 7b Absatz 8 Buchstabe b
Für die Zwecke von Artikel 7b Absatz 8 Buchstabe b können Institute die Ausschüttungsquote entweder anhand der unter Buchstabe a oder der unter Buchstabe b beschriebenen Methode berechnen. Das Institut wendet die gewählte Methode auf eine im Zeitverlauf kohärente Weise an.
Summe der Ausschüttungen für alle Instrumente des harten Kernkapitals in den vorangegangenen fünf Jahreszeiträumen, dividiert durch die Summe der Gewinne der vorangegangenen fünf Jahreszeiträume;
für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017:
im Jahr 2014 Summe der Ausschüttungen für alle Instrumente des harten Kernkapitals im vorangegangenen Jahreszeitraum, dividiert durch die Summe der Gewinne des vorangegangenen Jahreszeitraums;
im Jahr 2015 Summe der Ausschüttungen für alle Instrumente des harten Kernkapitals in den vorangegangenen zwei Jahreszeiträumen, dividiert durch die Summe der Gewinne der vorangegangenen zwei Jahreszeiträume;
im Jahr 2016 Summe der Ausschüttungen für alle Instrumente des harten Kernkapitals in den vorangegangenen drei Jahreszeiträumen, dividiert durch die Summe der Gewinne der vorangegangenen drei Jahreszeiträume;
im Jahr 2017 Summe der Ausschüttungen für alle Instrumente des harten Kernkapitals in den vorangegangenen vier Jahreszeiträumen, dividiert durch die Summe der Gewinne der vorangegangenen vier Jahreszeiträume.
Artikel 7d
Vorzugsbehandlung in Bezug auf die Reihenfolge der Ausschüttungen
Für die Zwecke von Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt eine Ausschüttung auf ein Instrument des harten Kernkapitals als Vorzugsausschüttung im Vergleich zu anderen Instrumenten des harten Kernkapitals und hinsichtlich der Reihenfolge der Ausschüttungen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Ausschüttungen werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten beschlossen.
Die Ausschüttungen werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt.
Es besteht eine Verpflichtung für den Emittenten, die Ausschüttungen auf eine Art von Instrumenten des harten Kernkapitals auszuzahlen, bevor die Ausschüttungen auf eine andere Art von Instrumenten des harten Kernkapitals ausgezahlt werden.
Eine Ausschüttung wird nur auf bestimmte Instrumente des harten Kernkapitals, auf andere hingegen nicht ausgezahlt — es sei denn, die in Artikel 7b Absatz 7 Buchstabe a genannte Bedingung ist erfüllt.
Artikel 8
Indirekte Finanzierung von Kapitalinstrumenten für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c sowie von Verbindlichkeiten für die Zwecke von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Zu direkten Finanzierungen zählen auch Finanzierungen, die für andere Zwecke als den Erwerb des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten eines Instituts natürlichen oder juristischen Personen gewährt werden, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten oder die als nahestehende Unternehmen oder Personen im Sinne der Definition in Absatz 9 des Internationalen Rechnungslegungsstandards 24 — ‚Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen‘ — gelten, wie er in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) angewendet wird, wobei etwaige zusätzliche Leitlinien, die für Kapitalinstrumente von der zuständigen Behörde bzw. für Verbindlichkeiten in Absprache mit der zuständigen Behörde von der Abwicklungsbehörde bereitgestellt werden, zu berücksichtigen sind, sofern das Institut nicht nachweisen kann, dass alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:
Die Transaktion wird zu vergleichbaren Bedingungen wie andere Transaktionen mit Dritten durchgeführt.
Die betreffende natürliche oder juristische Person bzw. das betreffende nahestehende Unternehmen oder die betreffende nahestehende Person ist nicht auf Ausschüttungen oder die Veräußerung der gehaltenen Kapitalinstrumente oder Verbindlichkeiten angewiesen, um Zinszahlungen zu leisten und die Finanzierung zurückzuzahlen.
Artikel 9
Anwendbare Formen und Arten einer indirekten Finanzierung von Kapitalinstrumenten für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c sowie von Verbindlichkeiten für die Zwecke von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Zu den anwendbaren Formen und Arten einer indirekten Finanzierung des Erwerbs des Eigentums an den Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten eines Instituts zählen alle folgenden Elemente:
die Finanzierung des Erwerbs des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten eines Instituts durch einen Anleger zum Ausgabezeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt durch Unternehmen, die der direkten oder indirekten Kontrolle durch das Institut unterliegen, oder durch Unternehmen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie gehören zum Konsolidierungskreis des Instituts für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke;
sie sind in der konsolidierten Bilanz oder der einem konsolidierten Abschluss gleichwertigen erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, die von dem institutsbezogenen Sicherungssystem oder dem Netz der einer zentralen Organisation angehörenden und nicht als Gruppe organisierten Institute, dem auch das betreffende Institut angehört, erstellt wird;
sie unterliegen einer zusätzlichen Beaufsichtigung des Instituts gemäß der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );
die Finanzierung des Erwerbs des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten eines Instituts durch einen Anleger zum Ausgabezeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt durch externe Unternehmen, die durch eine Garantie oder ein Kreditderivat oder auf andere Weise abgesichert sind, sodass das Kreditrisiko auf das Institut oder auf Unternehmen, die der direkten oder indirekten Kontrolle durch das Institut unterliegen, oder auf Unternehmen übertragen wird, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie gehören zum Konsolidierungskreis des Instituts für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke;
sie sind in der konsolidierten Bilanz oder der einem konsolidierten Abschluss gleichwertigen erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, die von dem institutsbezogenen Sicherungssystem oder dem Netz der einer zentralen Organisation angehörenden und nicht als Gruppe organisierten Institute, dem auch das betreffende Institut angehört, erstellt wird;
sie unterliegen einer zusätzlichen Beaufsichtigung des Instituts gemäß der Richtlinie 2002/87/EG;
Finanzierungen für einen Darlehensnehmer, der die Finanzierung zum Zwecke des Erwerbs des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten eines Instituts zum Ausgabezeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt an den Endanleger weiterreicht.
Damit eine Finanzierung als indirekte Finanzierung für die Zwecke des Absatzes 1 betrachtet werden kann, müssen darüber hinaus folgende Bedingungen, sofern anwendbar, erfüllt sein:
Der Anleger
gehört nicht zum Konsolidierungskreis des Instituts für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke;
ist nicht in der konsolidierten Bilanz oder der einem konsolidierten Abschluss gleichwertigen erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, die von dem institutsbezogenen Sicherungssystem oder dem Netz der einer zentralen Organisation angehörenden und nicht als Gruppe organisierten Institute, dem auch das betreffende Institut angehört, erstellt wird;
unterliegt nicht einer zusätzlichen Beaufsichtigung des Instituts gemäß der Richtlinie 2002/87/EG.
Das externe Unternehmen
gehört nicht zum Konsolidierungskreis des Instituts für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke;
ist nicht in der konsolidierten Bilanz oder der einem konsolidierten Abschluss gleichwertigen erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, die von dem institutsbezogenen Sicherungssystem oder dem Netz der einer zentralen Organisation angehörenden und nicht als Gruppe organisierten Institute, dem auch das betreffende Institut angehört, erstellt wird;
unterliegt nicht einer zusätzlichen Beaufsichtigung des Instituts gemäß der Richtlinie 2002/87/EG.
Für die Zwecke von Buchstabe a Ziffer ii wird davon ausgegangen, dass ein Anleger in der erweiterten Zusammenfassungsrechnung erfasst ist, wenn das betreffende Kapitalinstrument oder die betreffende Verbindlichkeit Gegenstand der Konsolidierung oder der erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und so einbezogen wird, dass es zu keiner Mehrfachbelegung von Eigenmittelposten oder Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und zu keiner Bildung von Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems kommt. Haben die zuständigen Behörden keine Erlaubnis gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt, gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn sowohl die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unternehmen als auch das Institut selbst Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind und die Unternehmen die Finanzierung zum Zwecke des Erwerbs des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten des Instituts gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f bis i, Artikel 56 Buchstaben a bis d und Artikel 66 Buchstaben a bis d für Kapitalinstrumente bzw. gemäß Artikel 72e Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Verbindlichkeiten in Abzug bringen.
Für diese Zwecke handelt es sich um eine gruppeninterne Kreislauffinanzierung, wenn
ein Institut einem der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unternehmen über ein anderes in Absatz 1 Buchstabe a genanntes Unternehmen ein Darlehen oder eine andere Finanzierung gleich welcher Art zur Verfügung stellt, das bzw. die für den Erwerb des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten des Instituts verwendet wird;
einem der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unternehmen über ein anderes in Absatz 1 Buchstabe a genanntes Unternehmen eine Finanzierung zu anderen Zwecken als dem Erwerb des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten eines Instituts zur Verfügung gestellt wird, sofern das Institut unter Berücksichtigung etwaiger zusätzlicher Leitlinien, die für Kapitalinstrumente von der zuständigen Behörde bzw. für Verbindlichkeiten in Absprache mit der zuständigen Behörde von der Abwicklungsbehörde bereitgestellt werden, nicht nachweisen kann, dass alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:
Die Transaktion wird zu vergleichbaren Bedingungen wie andere Transaktionen mit Dritten durchgeführt.
Der Anleger ist nicht auf Ausschüttungen oder die Veräußerung der gehaltenen Kapitalinstrumente oder Verbindlichkeiten angewiesen, um Zinszahlungen zu leisten und die Finanzierung zurückzuzahlen.
Im Falle von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten, bei denen ein Kunde nach einzelstaatlichem Recht oder nach der Satzung des Instituts zur Zeichnung von Kapitalinstrumenten verpflichtet ist, wenn er ein Darlehen erhalten will, wird dieses Darlehen nicht als direkte oder indirekte Finanzierung betrachtet, sofern alle der nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:
Die zuständige Behörde erachtet den Zeichnungsbetrag als nicht wesentlich.
Zweck des Darlehens ist nicht der Erwerb des Eigentums an Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten des Instituts, das das Darlehen gewährt.
Die Zeichnung eines oder mehrerer Kapitalinstrumente des Instituts ist erforderlich, damit der Darlehensempfänger Mitglied der Gegenseitigkeitsgesellschaft, der Genossenschaft oder eines ähnlichen Instituts werden kann.
Artikel 10
Beschränkungen für den Rückkauf der von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Sparkassen, Genossenschaften und ähnlichen Instituten begebenen Kapitalinstrumente für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 78 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Der Umfang der nach den Vorschriften für die Instrumente vorgesehenen Rückzahlungsbeschränkungen wird von dem Institut auf der Grundlage der aufsichtsrechtlichen Lage des Instituts zu einem beliebigen Zeitpunkt bestimmt, wobei insbesondere, aber nicht ausschließlich, Folgendes berücksichtigt wird:
die allgemeine Finanz-, Liquiditäts- und Solvabilitätslage des Instituts;
der Betrag des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Gesamtkapitals im Vergleich zum Gesamtrisiko, berechnet im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, den spezifischen Eigenmittelanforderungen des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie.
Artikel 11
Beschränkungen für den Rückkauf der von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Sparkassen, Genossenschaften und ähnlichen Instituten begebenen Kapitalinstrumente für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 78 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
ABSCHNITT 2
Aufsichtliche Korrekturposten
Artikel 12
Konzept des Veräußerungsgewinns für die Zwecke des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Der erfasste Veräußerungsgewinn wird als Differenz zwischen den unter den folgenden Buchstaben a und b genannten Werten gemäß der Abgrenzung des geltenden Rechnungslegungsrahmens ermittelt:
Nettowert der empfangenen Vermögenswerte, einschließlich etwaiger neu hinzugekommener Vermögenswerte und abzüglich aller sonstigen hingegebenen Vermögenswerte oder übernommenen neuen Verbindlichkeiten;
Buchwert der verbrieften Vermögenswerte oder des ausgebuchten Teils.
ABSCHNITT 3
Abzüge von Posten des harten Kernkapitals
Artikel 13
Abzug von Verlusten des laufenden Geschäftsjahres für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 13a
Abzüge von Software-Vermögenswerten, die für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu Rechnungslegungszwecken als immaterielle Vermögenswerte eingestuft werden
Die Institute berechnen den Betrag der aufsichtsrechtlichen kumulierten Amortisation der in Absatz 1 genannten Software-Vermögenswerte durch Multiplikation des aus der Berechnung nach Buchstabe a resultierenden Betrags mit der Anzahl der Tage nach Buchstabe b:
der Betrag, mit dem der Software-Vermögenswert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von dem Institut ursprünglich in der Bilanz angesetzt wurde, dividiert durch den niedrigeren der beiden folgenden Werte:
Anzahl der für Rechnungslegungszwecke geschätzten Nutzungstage des Software-Vermögenswerts;
drei Jahre, ausgedrückt in Tagen, beginnend ab dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt;
die Anzahl der Tage seit dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt, sofern diese den Zeitraum nach Buchstabe a dieses Absatzes nicht überschreitet.
Die Institute ziehen von den Posten des harten Kernkapitals den Betrag ab, der sich aus der Differenz zwischen dem Betrag unter Buchstabe a und dem Betrag unter Buchstabe b ergibt, falls diese positiv ist:
die aufsichtsrechtliche kumulierte Amortisation eines Software-Vermögenswerts, berechnet gemäß den Absätzen 2, 3 und 4;
die Summe der kumulierten Amortisation und jeglicher kumulierten Wertminderungsaufwendungen dieses Software-Vermögenswerts, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Bilanz des Instituts erfasst sind.
Unbeschadet des Absatzes 6 wird die aufsichtsrechtliche kumulierte Amortisation dieser Investitionen in die Wartung, Verbesserung oder Aktualisierung bestehender Software-Vermögenswerte ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ihre Amortisation beginnt.
Die aufsichtsrechtliche kumulierte Amortisation der damit verbundenen bestehenden Software-Vermögenswerte wird weiterhin ab dem Zeitpunkt des Beginns ihrer Amortisation zu Rechnungslegungszwecken berechnet und endet mit Ablauf des Zeitraums der aufsichtsrechtlichen Amortisation, der nach Absatz 2 Buchstabe a bestimmt wurde.
Artikel 14
Abzug der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Der Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden, die gegen die von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüche aufgerechnet werden können, entspricht der Differenz zwischen dem unter Buchstabe a genannten Betrag und dem unter Buchstabe b genannten Betrag:
Betrag der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen erfassten latenten Steuerschulden;
Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden aus immateriellen Vermögenswerten und Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage.
Artikel 15
Abzug der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 15a
Indirekte Positionen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Für die Zwecke der Artikel 15c, 15d, 15e und 15i dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Intermediär“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 folgende Arten von Unternehmen, die Kapitalinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche halten:
Organismen für gemeinsame Anlagen;
Pensionsfonds, bei denen es sich nicht um Pensionsfonds mit Leistungszusage handelt;
Pensionsfonds mit Leistungszusage, wenn das Institut das Anlagerisiko mitträgt und wenn der Pensionsfonds mit Leistungszusage nicht unabhängig vom Sponsor ist;
Unternehmen, die direkt oder indirekt kontrolliert oder maßgeblich beeinflusst werden
vom Institut oder seinen Tochterunternehmen;
vom Mutterunternehmen des Instituts oder den Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens;
von der Mutterfinanzholdinggesellschaft des Instituts oder den Tochterunternehmen dieser Mutterfinanzholdinggesellschaft;
von der gemischten Mutterholdinggesellschaft des Instituts oder den Tochterunternehmen der gemischten Mutterholdinggesellschaft;
von der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft des Instituts oder den Tochterunternehmen der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft;
Unternehmen, die gemeinsam direkt oder indirekt der Kontrolle oder dem maßgeblichen Einfluss eines Instituts, mehrerer Institute oder eines Verbunds von Instituten, die Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind, oder des institutsbezogenen Sicherungssystems oder des Verbunds von Instituten, die einer Zentralorganisation zugeordnet und nicht als Gruppe, zu der das Institut gehört, organisiert sind, unterliegen;
Zweckgesellschaften;
Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Finanzinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche zu halten;
Unternehmen, bei denen die zuständige Behörde davon ausgeht, dass sie zur Umgehung der Vorschriften für den Abzug indirekter und synthetischer Positionen genutzt werden.
Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe h sind folgende Unternehmen keine „Intermediäre“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:
gemischte Holdinggesellschaften, Institute, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen;
Unternehmen, die aufgrund des anwendbaren nationalen Rechts den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen;
andere als die unter Buchstabe a genannten Unternehmen der Finanzbranche, die einer Beaufsichtigung unterliegen und verpflichtet sind, direkte und indirekte Positionen in eigenen Kapitalinstrumenten und Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche von ihrem Eigenkapital abzuziehen.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird davon ausgegangen, dass ein Pensionsfonds mit Leistungszusage unabhängig von seinem Sponsor ist, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Pensionsfonds mit Leistungszusage ist rechtlich vom Sponsor getrennt und wird unabhängig von diesem verwaltet.
Satzung, Gründungsurkunden bzw. Geschäftsordnung des jeweiligen Pensionsfonds wurden von einer unabhängigen Regulierungsstelle genehmigt oder die Vorschriften für die Gründung und Funktionsweise des Pensionsfonds mit Leistungszusage sind im anwendbaren einzelstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats verankert.
Die Treuhänder oder Verwalter des Pensionsfonds mit Leistungszusage sind nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht verpflichtet, unparteiisch und zum Wohle der Leistungsempfänger — und nicht des Sponsors — zu handeln, das Vermögen des Pensionsfonds mit Leistungszusage verantwortungsvoll zu verwalten und die in der Satzung, den Gründungsurkunden bzw. der Geschäftsordnung des jeweiligen Pensionsfonds oder im gesetzlichen oder regulatorischen Rahmen gemäß Buchstabe b vorgesehenen Beschränkungen einzuhalten.
Satzung, Gründungsurkunden oder Vorschriften für die Gründung und Funktionsweise des Pensionsfonds mit Leistungszusage gemäß Buchstabe b sehen Beschränkungen in Bezug auf Anlagen vor, die der Pensionsfonds mit Leistungszusage in vom Sponsor begebenen Eigenmittelinstrumenten tätigen kann.
Artikel 15b
Synthetische Positionen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Folgende Finanzprodukte gelten als synthetische Positionen in Kapitalinstrumenten im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:
Derivate, deren Basiswert Kapitalinstrumente eines Unternehmens der Finanzbranche sind oder für die das betreffende Unternehmen der Finanzbranche als Referenzunternehmen dient;
einem Dritten gegenüber bereitgestellte Garantien oder Kreditabsicherungen in Bezug auf die Anlagen des Dritten in einem Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche.
Zu den Finanzprodukten gemäß Absatz 1 zählen
Anlagen in Gesamtrendite-Swaps auf ein Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche;
vom Institut erworbene Kaufoptionen auf ein Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche;
vom Institut veräußerte Verkaufsoptionen auf ein Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche oder etwaige sonstige tatsächliche oder eventuelle vertragliche Verpflichtungen des Instituts zum Erwerb seiner eigenen Eigenmittelinstrumente;
Anlagen in Termingeschäften auf ein Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche.
Artikel 15c
Ermittlung indirekter Positionen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehende Betrag für indirekte Positionen wird nach einem der folgenden Verfahren berechnet:
nach dem Standardverfahren gemäß Artikel 15d;
wenn das Institut der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachweist, dass das in Artikel 15d beschriebene Verfahren mit einem übermäßigen Aufwand verbunden ist, nach dem strukturbasierten Ansatz gemäß Artikel 15e. Der in Artikel 15e beschriebene strukturbasierte Ansatz darf von Instituten nicht angewandt werden, um die Höhe der entsprechenden Abzüge in Bezug auf Anlagen in Intermediären gemäß Artikel 15a Absatz 1 Buchstaben d und e zu ermitteln.
Artikel 15d
Standardverfahren zur Ermittlung indirekter Positionen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abzuziehende Betrag für indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals wird wie folgt ermittelt:
Sind die Risikopositionen aller Anleger gegenüber dem Intermediär gleichrangig, entspricht der Betrag dem Finanzierungsanteil multipliziert mit dem Betrag der vom Intermediär gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals des Unternehmens der Finanzbranche.
Sind die Risikopositionen aller Anleger gegenüber dem Intermediär nicht gleichrangig, entspricht der Betrag dem Finanzierungsanteil multipliziert mit dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge:
Betrag der vom Intermediär gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals des Unternehmens der Finanzbranche;
Risikoposition des Instituts gegenüber dem Intermediär plus alle anderen für diesen Intermediär bereitgestellten Finanzierungen, die mit der Risikoposition des Instituts gleichrangig sind.
Werden Anlagen in Instrumenten des harten Kernkapitals eines Unternehmens der Finanzbranche indirekt durch nachfolgende oder mehrere Intermediäre gehalten, wird zur Ermittlung des Finanzierungsanteils gemäß Absatz 1 der Betrag unter Buchstabe a durch den Betrag unter Buchstabe b dividiert:
Ergebnis der Multiplikation der Finanzierungsbeträge, die das Institut für Intermediäre bereitstellt, mit den Finanzierungsbeträgen, die diese Intermediäre für nachfolgende Intermediäre bereitstellen, und mit den Finanzierungsbeträgen, die diese nachfolgenden Intermediäre für das Unternehmen der Finanzbranche bereitstellen;
Ergebnis der Multiplikation der Beträge der von den jeweiligen Intermediären begebenen Kapitalinstrumente oder etwaigen sonstigen Instrumente.
Artikel 15e
Strukturbasierter Ansatz zur Ermittlung indirekter Positionen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Abweichend von Absatz 7 behandelt das Institut die Finanzierungsbeträge, die es am Intermediär hält, als nicht wesentliche Beteiligung und bringt sie gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Finanzierungsbeträge belaufen sich auf weniger als 0,25 % des harten Kernkapitals des Instituts.
Die Finanzierungsbeträge belaufen sich auf weniger als 10 Mio. EUR.
Das Institut ist nicht in der Lage, in angemessener Weise die Beträge seiner eigenen Instrumente des harten Kernkapitals zu bestimmen, die vom Intermediär gehalten werden.
Artikel 15f
Ermittlung synthetischer Positionen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehende Betrag für synthetische Positionen entspricht
für Positionen im Handelsbuch:
bei Optionen dem Delta entsprechenden Betrag der jeweiligen Instrumente, berechnet gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
bei anderen synthetischen Positionen dem Nominal- bzw. Nennbetrag;
für Positionen im Anlagebuch:
bei Kaufoptionen dem aktuellen Marktwert;
bei anderen synthetischen Positionen dem Nominal- bzw. Nennbetrag.
Artikel 15g
Ermittlung wesentlicher Beteiligungen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 15h
Positionen in zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital
Die in den Artikeln 15a bis 15f beschriebene Methodik ist für die Zwecke von Artikel 56 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend auf Positionen in zusätzlichem Kernkapital bzw. für die Zwecke von Artikel 66 Buchstaben a, c und d jener Verordnung auf Positionen in Ergänzungskapital anzuwenden, wobei Verweise auf hartes Kernkapital als Verweise auf zusätzliches Kernkapital bzw. Ergänzungskapital zu verstehen sind.
Artikel 15i
Reihenfolge und Höchstbetrag der Abzüge für indirekte Positionen in Eigenmittelinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche
Hält ein Institut indirekt Kapitalinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, darf der von den Eigenmitteln des Instituts abzuziehende Betrag nicht höher als der niedrigere der folgenden Beträge sein:
Gesamtbetrag der vom Institut für den Intermediär bereitgestellten Finanzierungen;
Betrag der vom Intermediär am Unternehmen der Finanzbranche gehaltenen Eigenmittelinstrumente.
Artikel 15j
Geschäfts- oder Firmenwert
Im Hinblick auf die Vornahme der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzüge können sich die Institute dafür entscheiden, bei der Ermittlung des nach Artikel 46 jener Verordnung in Abzug zu bringenden Betrags den Geschäfts- oder Firmenwert nicht getrennt auszuweisen.
Artikel 16
Abzug der vorhersehbaren steuerlichen Belastung für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe l und Artikel 56 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
ABSCHNITT 4
Sonstige Abzüge bei Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals
Artikel 17
Sonstige Abzüge für Kapitalinstrumente von Finanzinstituten für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Positionen in Kapitalinstrumenten von Finanzinstituten im Sinne der Definition des Artikels 4 Absatz 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden nach folgenden Berechnungen in Abzug gebracht:
Von Posten des harten Kernkapitals abgezogen werden alle Instrumente, die nach dem auf das emittierende Finanzinstitut anwendbaren Gesellschaftsrecht als Eigenkapital gelten und, sofern das Finanzinstitut Solvabilitätsanforderungen unterliegt, in unbegrenzter Höhe der höchsten Qualitätskategorie vorgeschriebener Eigenmittel zuzurechnen sind.
Von Posten des harten Kernkapitals abgezogen werden alle Instrumente, die nach dem auf den Emittenten anwendbaren Gesellschaftsrecht als Eigenkapital gelten und, sofern das Finanzinstitut keinen Solvabilitätsanforderungen unterliegt, zeitlich unbefristet sind, bei Auftreten von Verlusten den ersten und proportional größten Anteil tragen, bei Insolvenz und Liquidation nachrangig gegenüber allen anderen Ansprüchen sind und im Hinblick auf Ausschüttungen nicht in den Genuss einer Vorzugsbehandlung oder einer Vorabfestlegung kommen.
Etwaige nachrangige Instrumente, die Verluste bei einem bestehenden Unternehmen absorbieren, unter anderem durch den Ermessensspielraum zur Streichung von Kuponzahlungen, werden von Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogen. Übersteigt der Betrag dieser nachrangigen Instrumente den Betrag des zusätzlichen Kernkapitals, wird der überschüssige Betrag vom harten Kernkapital abgezogen.
Sonstige nachrangige Instrumente werden von Posten des Ergänzungskapitals abgezogen. Übersteigt der Betrag dieser nachrangigen Instrumente den Betrag des Ergänzungskapitals, wird der überschüssige Betrag von Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogen. Reicht der Betrag des zusätzlichen Kernkapitals nicht aus, wird der verbleibende überschüssige Betrag von Posten des harten Kernkapitals abgezogen.
Etwaige andere Instrumente, die nach dem anwendbaren Aufsichtsrahmen den Eigenmitteln des Finanzinstituts zugerechnet werden, sowie etwaige andere Instrumente, für die das Institut nicht nachweisen kann, dass die unter den Buchstaben a, b, c oder d genannten Bedingungen erfüllt sind, werden von Posten des harten Kernkapitals abgezogen.
Die in Absatz 1 genannten Abzüge finden in folgenden Fällen keine Anwendung:
wenn das Finanzinstitut von einer zuständigen Behörde zugelassen wurde und beaufsichtigt wird und aufsichtsrechtlichen Anforderungen unterliegt, die den nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Institute geltenden Anforderungen gleichwertig sind; dieser Ansatz wird auf Finanzinstitute aus Drittländern nur dann angewandt, wenn eine Bewertung der Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelung des betreffenden Drittlands nach jener Verordnung vorgenommen wurde und zu dem Schluss geführt hat, dass die Aufsichtsregelung des Drittlands der in der Union geltenden Regelung mindestens gleichwertig ist;
wenn es sich bei dem Finanzinstitut um ein E-Geld-Institut im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) handelt, für das nicht die in Artikel 9 jener Richtlinie vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten in Anspruch genommen werden;
wenn es sich bei dem Finanzinstitut um ein Zahlungsinstitut im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) handelt, das nicht in den Genuss der Ausnahmeregelung nach Artikel 26 jener Richtlinie kommt;
wenn es sich bei dem Finanzinstitut um einen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) oder um eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) handelt.
Artikel 18
Kapitalinstrumente von Drittland-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Positionen in Kapitalinstrumenten von Drittland-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen, die einer Solvabilitätsregelung unterliegen, welche entweder im Rahmen des in Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Verfahrens als der in Titel I Kapitel VI jener Richtlinie nicht gleichwertig bewertet oder gar nicht bewertet wurde, werden wie folgt in Abzug gebracht:
Von Posten des harten Kernkapitals abgezogen werden alle Instrumente, die nach dem auf die emittierenden Drittland-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen anwendbaren Gesellschaftsrecht als Eigenkapital gelten und nach der einschlägigen Drittlandsregelung in unbegrenzter Höhe der höchsten Qualitätskategorie vorgeschriebener Eigenmittel zuzurechnen sind.
Etwaige nachrangige Instrumente, die Verluste bei einem bestehenden Unternehmen absorbieren, unter anderem durch den Ermessensspielraum zur Streichung von Kuponzahlungen, werden von Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogen. Übersteigt der Betrag dieser nachrangigen Instrumente den Betrag des zusätzlichen Kernkapitals, wird der überschüssige Betrag von Posten des harten Kernkapitals abgezogen.
Sonstige nachrangige Instrumente werden von Posten des Ergänzungskapitals abgezogen. Übersteigt der Betrag dieser nachrangigen Instrumente den Betrag des Ergänzungskapitals, wird der überschüssige Betrag von Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogen. Übersteigt dieser überschüssige Betrag den Betrag des zusätzlichen Kernkapitals, wird der verbleibende überschüssige Betrag von Posten des harten Kernkapitals abgezogen.
Bei Drittland-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen, für die aufsichtsrechtliche Solvabilitätsanforderungen gelten, werden etwaige andere Instrumente, die nach der anwendbaren Solvabilitätsregelung den Eigenmitteln des Drittland-Versicherungsunternehmens oder -Rückversicherungsunternehmens zuzurechnen sind, sowie etwaige andere Instrumente, für die das Institut nicht nachweisen kann, dass eine der unter den Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt ist, von Posten des harten Kernkapitals abgezogen.
Artikel 19
Kapitalinstrumente von Unternehmen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG ausgenommen sind, für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Positionen in Kapitalinstrumenten, die im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, werden wie folgt in Abzug gebracht:
Von Posten des harten Kernkapitals abgezogen werden alle Instrumente, die nach dem auf das emittierende Unternehmen anwendbaren Gesellschaftsrecht als Eigenkapital gelten und in unbegrenzter Höhe der höchsten Qualitätskategorie vorgeschriebener Eigenmittel zuzurechnen sind.
Etwaige nachrangige Instrumente, die Verluste bei einem bestehenden Unternehmen absorbieren, unter anderem durch den Ermessensspielraum zur Streichung von Kuponzahlungen, werden von Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogen. Übersteigt der Betrag dieser nachrangigen Instrumente den Betrag des zusätzlichen Kernkapitals, wird der überschüssige Betrag von Posten des harten Kernkapitals abgezogen.
Sonstige nachrangige Instrumente werden von Posten des Ergänzungskapitals abgezogen. Übersteigt der Betrag dieser nachrangigen Instrumente den Betrag des Ergänzungskapitals, wird der überschüssige Betrag von Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogen. Übersteigt dieser Betrag den Betrag des zusätzlichen Kernkapitals, wird der verbleibende überschüssige Betrag von Posten des harten Kernkapitals abgezogen.
Etwaige andere Instrumente, die nach der anwendbaren Solvabilitätsregelung den Eigenmitteln des Unternehmens zuzurechnen sind, sowie etwaige andere Instrumente, für die das Institut nicht nachweisen kann, dass eine der unter den Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt ist, werden vom harten Kernkapital abgezogen.
KAPITEL III
ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL UND ERGÄNZUNGSKAPITAL SOWIE BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN
ABSCHNITT 1
Form und Art von Tilgungsanreizen
Artikel 20
Form und Art von Tilgungsanreizen für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe g, des Artikels 63 Buchstabe h, des Artikels 72b Absatz 2 Buchstabe g und des Artikels 72c Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Anreize nach Absatz 1 können unter anderem folgende Formen annehmen:
Kaufoption in Verbindung mit einer Erhöhung des Kredit-Spreads des Instruments oder der Verbindlichkeit für den Fall, dass die Option nicht ausgeübt wird;
Kaufoption in Verbindung mit einer Verpflichtung oder einer Anlegeroption, das Instrument oder die Verbindlichkeit in ein Instrument des harten Kernkapitals umzuwandeln für den Fall, dass die Option nicht ausgeübt wird;
Kaufoption in Verbindung mit einer Änderung des Referenzzinssatzes, wenn der Kredit-Spread auf den zweiten Referenzzinssatz höher ist als der ursprünglich zu zahlende Satz abzüglich des Swap-Satzes;
Kaufoption in Verbindung mit einer Erhöhung des künftigen Rückzahlungsbetrags;
Wiedervermarktungsoption in Verbindung mit einer Erhöhung des Kredit-Spreads des Instruments oder der Verbindlichkeit oder einer Änderung des Referenzzinssatzes, wenn der Kredit-Spread auf den zweiten Referenzzinssatz höher ist als der ursprünglich zu zahlende Satz abzüglich des Swap-Satzes, sofern das Instrument oder die Verbindlichkeit nicht wiedervermarktet wird;
Vermarktung des Instruments oder der Verbindlichkeit in einer Weise, die für die Anleger den Schluss nahelegt, dass das Instrument gekündigt werden wird.
ABSCHNITT 2
Umwandlung oder Herabschreibung des Kapitalbetrags
Artikel 21
Art der Wiederzuschreibung des Kapitalbetrags nach einer Herabschreibung für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe n und Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Damit die Herabschreibung als befristet angesehen werden kann, müssen alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sein:
Etwaige nach einer Herabschreibung vorzunehmende Ausschüttungen basieren auf dem reduzierten Kapitalbetrag.
Wiederzuschreibungen basieren auf Gewinnen, die nach dem förmlichen Beschluss des Instituts zur Feststellung des Schlussergebnisses erzielt wurden.
Eine Wiederzuschreibung des Instruments bzw. eine Auszahlung von Kupons auf den reduzierten Kapitalbetrag erfolgt nach alleinigem Ermessen des Instituts nach Maßgabe der sich aus den Buchstaben d bis f ergebenden Zwänge, und für das Institut besteht keinerlei Verpflichtung, unter bestimmten Umständen eine Wiederzuschreibung vorzunehmen oder zu beschleunigen.
Eine Wiederzuschreibung erfolgt anteilig für ähnliche Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die Gegenstand einer Herabschreibung waren.
Der maximale Betrag, der der Summe aus der Wiederzuschreibung des Instruments und der Kuponauszahlungen auf den reduzierten Kapitalbetrag zugewiesen werden kann, entspricht dem Gewinn des Instituts, multipliziert mit dem Betrag, der sich bei Division des unter Nummer 1 genannten Betrags durch den unter Nummer 2 genannten Betrag ergibt:
Summe des nominalen Betrags aller Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals des Instituts, die Gegenstand einer Herabschreibung waren, vor dem Zeitpunkt der Herabschreibung;
Gesamtheit des harten Kernkapitals des Instituts.
Die Summe aller Wiederzuschreibungsbeträge und Kuponauszahlungen auf den reduzierten Kapitalbetrag wird wie eine Zahlung behandelt, die eine Reduzierung des harten Kernkapitals bewirkt, und unterliegt ebenso wie andere Ausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals den für den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag geltenden Beschränkungen gemäß Artikel 141 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Umsetzung in nationales Recht.
Artikel 22
Verfahren und Zeitplan für die Feststellung eines Auslöseereignisses für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
ABSCHNITT 3
Merkmale von Instrumenten, die eine Rekapitalisierung behindern könnten
Artikel 23
Merkmale von Instrumenten, die im Sinne des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Rekapitalisierung behindern könnten
Zu den Merkmalen, die die Rekapitalisierung eines Instituts behindern könnten, zählen Vorschriften, die von dem Institut verlangen, bei Ausgabe eines neuen Kapitalinstruments die Inhaber bestehender Kapitalinstrumente zu entschädigen.
ABSCHNITT 4
Nutzung von Zweckgesellschaften für die indirekte Ausgabe von Eigenmittelinstrumenten
Artikel 24
Nutzung von Zweckgesellschaften für die indirekte Ausgabe von Eigenmittelinstrumenten für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe p und des Artikels 63 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 24a
Ausschüttungen auf Eigenmittelinstrumente — breite Marktindizes
Ein Zinsindex gilt als breiter Marktindex, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Er dient der Festsetzung von Interbanken-Zinssätzen in einer oder mehreren Währungen.
Er dient gegebenenfalls als Referenzzinssatz für vom Institut in der betreffenden Währung begebene zinsvariable Schuldtitel.
Er wird als Durchschnittszinssatz von einem Gremium berechnet, das nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den Instituten steht, aus denen sich der Index zusammensetzt („Panel“).
Jeder der im Rahmen des Index festgesetzten Zinssätze beruht auf von einem Panel von im betreffenden Interbankenmarkt tätigen Instituten vorgelegten Zinsnotierungen.
Die Zusammensetzung des Panels gemäß Buchstabe c gewährleistet ein ausreichendes Maß an Repräsentativität, bezogen auf die Institute im betreffenden Mitgliedstaat.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e wird davon ausgegangen, dass ein ausreichendes Maß an Repräsentativität erreicht ist, wenn einer der folgenden Fälle gegeben ist:
wenn dem Panel gemäß Absatz 1 Buchstabe c vor Anwendung eines Abschlags auf die Notierungen zum Zwecke der Festlegung des Zinssatzes mindestens sechs verschiedene Teilnehmer angehören;
wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
dem Panel gemäß Absatz 1 Buchstabe c gehören vor Anwendung eines Abschlags auf die Notierungen zum Zwecke der Festlegung des Zinssatzes mindestens vier verschiedene Teilnehmer an;
die Panel-Teilnehmer gemäß Absatz 1 Buchstabe c repräsentieren mindestens 60 % des entsprechenden Marktes.
KAPITEL IV
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
ABSCHNITT 1
Indirekte Positionen aus dem Halten von Indexpapieren
Artikel 25
Erforderlicher Konservativitätsgrad von Schätzungen als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen für die Zwecke des Artikels 76 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Eine Schätzung ist ausreichend konservativ, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Sieht das Anlagemandat des Index vor, dass der Anteil, den ein Eigenmittelinstrument eines dem Index angehörenden Unternehmens des Finanzsektors oder ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines dem Index angehörenden Instituts an diesem Index hat, einen bestimmten maximalen Prozentsatz nicht übersteigen darf, legt das Institut diesen Prozentsatz als Schätzwert der Positionen zugrunde, der gegebenenfalls gemäß Artikel 17 Absatz 2 von seinen Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder in Situationen, in denen das Institut die Art der gehaltenen Positionen nicht genau bestimmen kann, von seinen Posten des harten Kernkapitals oder bei Instituten, die den Anforderungen des Artikels 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, von seinen Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten abgezogen wird;
Ist ein Institut nicht in der Lage, den maximalen Prozentsatz gemäß Buchstabe a zu bestimmen, und umfasst der Index aufgrund seines Anlagemandats oder anderer einschlägiger Informationen Eigenmittelinstrumente von Unternehmen des Finanzsektors oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Instituten, zieht das Institut gemäß Artikel 17 Absatz 2 gegebenenfalls den vollen Betrag der Indexpositionen von seinen Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder in Situationen, in denen das Institut die Art der gehaltenen Positionen nicht genau bestimmen kann, von seinen Posten des harten Kernkapitals oder bei Instituten, die den Anforderungen des Artikels 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, von seinen Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ab.
Für die Zwecke von Absatz 1 gilt Folgendes:
Eine indirekte Position aus dem Halten von Indexpapieren umfasst den Anteil des Index, der in Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von in dem Index enthaltenen Unternehmen des Finanzsektors und in Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von in dem Index enthaltenen Instituten investiert ist;
Ein Index enthält Indexfonds, Aktien- oder Anleiheindizes oder andere Konstrukte, bei denen das zugrunde liegende Instrument ein von einem Unternehmen des Finanzsektors begebenes Eigenmittelinstrument oder ein von einem Institut begebenes Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ist.
Artikel 26
Bedeutung des Ausdrucks „mit hohem betrieblichem Aufwand verbunden“ in Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt eine Position nur dann als Position von geringer Bedeutung, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Das vor einer Prüfung nach dem Transparenzansatz ermittelte individuelle Nettorisiko aus Indexpositionen beträgt höchstens 2 % der Posten des harten Kernkapitals, berechnet gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Das vor einer Prüfung nach dem Transparenzansatz ermittelte aggregierte Nettorisiko aus Indexpositionen beträgt höchstens 5 % der Posten des harten Kernkapitals, berechnet gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Die vor einer Prüfung nach dem Transparenzansatz ermittelte Summe des aggregierten Nettorisikos aus Indexpositionen und etwaiger anderer gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug zu bringender Positionen beträgt höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals, berechnet gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
ABSCHNITT 2
Erlaubnis zur Verringerung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
Artikel 27
Bedeutung des Ausdrucks „im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig“ für die Zwecke des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 78 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
„Im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig“ im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 78 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bedeutet, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde die Rentabilität des Instituts zum betreffenden Zeitpunkt und in absehbarer Zeit solide bleiben bzw. sich nicht negativ verändern wird, wenn die Instrumente oder das verbundene Agio nach Artikel 77 Absatz 1 jener Verordnung durch Eigenmittelinstrumente gleicher oder höherer Qualität ersetzt wurden. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die zuständige Behörde die Rentabilität des Instituts in Stresssituationen.
Artikel 28
Verfahrensanforderungen einschließlich der Fristen und Verfahren für einen Antrag eines Instituts auf Verringerung von Eigenmitteln gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 29
Beantragung der Verringerung von Eigenmitteln gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch das Institut
Artikel 30
Inhalt des vom Institut einzureichenden Antrags für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Dem Antrag gemäß Artikel 29 sind alle folgenden Elemente beizufügen:
eine fundierte Darstellung der Gründe für die Vornahme einer der in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen;
Angaben dazu, ob sich die beantragte Erlaubnis auf Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b oder auf Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stützt;
für den Fall, dass das Institut Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder das damit verbundene Agio innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Emission gemäß Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kündigen, zurückzahlen oder zurückkaufen will: Angaben dazu, wie die Bedingungen jenes Artikels erfüllt werden;
aktuelle Informationen und vorausschauende Informationen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren über die Beträge und Prozentsätze, die den folgenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten entsprechen:
der Anforderung an das harte Kernkapital gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, der Anforderung an das Kernkapital gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b und der Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
in Bezug auf andere Risiken als dem Risiko einer übermäßigen Verschuldung: der zusätzlichen Anforderung an das harte Kernkapital gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, sofern anwendbar, der zusätzlichen Anforderung an das Kernkapital gemäß Artikel 104a jener Richtlinie, sofern anwendbar, und der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 104a jener Richtlinie, sofern anwendbar;
der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU;
der Anforderung hinsichtlich der Verschuldungsquote gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls einer Anpassung gemäß Artikel 429a Absatz 7 jener Verordnung;
in Bezug auf das Risiko einer übermäßigen Verschuldung: der zusätzlichen Anforderung an das harte Kernkapital gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, sofern anwendbar, und der zusätzlichen Anforderung an das Kernkapital gemäß Artikel 104a jener Richtlinie, sofern anwendbar;
der für G-SRI geltenden Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote bezüglich des Kernkapitals gemäß Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern anwendbar;
der risikobasierten Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern anwendbar, und der nicht-risikobasierten Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 92b jener Verordnung, sofern anwendbar;
der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU, wie gemäß den Artikeln 45e bzw. 45f jener Richtlinie vorgeschrieben, berechnet als prozentualer betraglicher Anteil an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an dem gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrag des Instituts und als prozentualer betraglicher Anteil an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden Unternehmens;
aktuelle und vorausschauende Informationen über die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel sowie die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gehalten werden, um die Erfüllung der in Buchstabe d Ziffern i bis viii genannten Anforderungen zu gewährleisten, bevor und nachdem eine der Handlungen gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommen wird bzw. wurde;
die zusammenfassende Bewertung des Instituts zu den Auswirkungen der Handlung, die das Institut nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmen beabsichtigt, sowie aller derartigen Handlungen, die das Institut innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren zusätzlich vorzunehmen beabsichtigt, auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i bis viii genannten Anforderungen;
für den Fall, dass das Institut Eigenmittelinstrumente oder das damit verbundene Agio gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 78 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzen will:
Informationen über die Restlaufzeit der ersetzten Eigenmittelinstrumente, sofern vorhanden, und die Laufzeit der sie ersetzenden Eigenmittelinstrumente;
Angaben zum Rang der ersetzten Eigenmittelinstrumente und der sie ersetzenden Eigenmittelinstrumente in der Insolvenzrangfolge;
Angaben zu den Kosten der Eigenmittelinstrumente, die die Instrumente oder das damit verbundene Agio nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzen;
der vorgesehene Zeitplan für die Emission der Eigenmittelinstrumente, die die Instrumente oder das damit verbundene Agio nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzen;
Angaben zu den Auswirkungen auf die Rentabilität des Instituts gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 78 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
eine Bewertung der Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist bzw. ausgesetzt sein könnte, und Angaben dazu, ob die Höhe der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eine angemessene Deckung der entsprechenden Risiken gewährleistet, einschließlich der Ergebnisse von Stresstests zu den Hauptrisiken des Eintritts potenzieller Verluste;
Angaben dazu, inwieweit die Eigenmittel den von der zuständigen Behörde nach Artikel 104b Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU mitgeteilten Empfehlungen zur vorgeschlagenen Höhe und Zusammensetzung von zusätzlichen Eigenmitteln vor und nach der Vornahme einer der in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen über einen Zeitraum von drei Jahren entsprechen;
etwaige andere Informationen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden, um zu prüfen, inwieweit es angezeigt ist, eine Erlaubnis nach Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erteilen.
Für die Zwecke von Buchstabe e erstrecken sich die Informationen auf einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und umfassen in Bezug auf Verbindlichkeiten gegebenenfalls Angaben zu den folgenden Beträgen:
Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten;
Verbindlichkeiten, bezüglich derer die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 72b Absatz 3 bzw. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestattet hat, dass sie als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten;
Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 45b Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten enthalten sind;
Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, die gemäß Artikel 45b Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sind;
von einem Tochterunternehmen begebene Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 88a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den konsolidierten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts, das Artikel 92a jener Verordnung unterliegt, oder gemäß Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU den konsolidierten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einer Abwicklungseinheit zugerechnet werden können;
Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 92b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Institute, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt, und gemäß Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU für die Zwecke der Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, berücksichtigt werden.
Artikel 30a
Zusätzliche Informationen, die mit einem Antrag auf eine allgemeine vorherige Erlaubnis für die in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen einzureichen sind
Wird eine allgemeine vorherige Erlaubnis für eine Handlung nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beantragt, so gibt das Institut in dem Antrag Folgendes an:
den Betrag jeder ausstehenden einschlägigen Ausgabe, die Gegenstand des Antrags ist;
den Gesamtbuchwert der Umlaufinstrumente in jeder einschlägigen Kapitalklasse.
Artikel 30b
Informationen, die mit einem Antrag auf Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis für die in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen einzureichen sind
Artikel 31
Zeitpunkt der Antragseinreichung durch das Institut und Bearbeitung des Antrags durch die zuständige Behörde für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 32
Anträge von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen oder ähnlichen Instituten auf Rückzahlung, Verringerung oder Rückkauf für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die zuständigen Behörden können vorab eine Erlaubnis für eine der in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen für einen vorab festgelegten Rückkaufsbetrag, abzüglich des Betrags der Zeichnung neuer Instrumente des harten Kernkapitals, für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilen. Der vorab festgelegte Betrag kann sich auf bis zu 2 % des harten Kernkapitals belaufen, sofern sich die Behörden davon überzeugt haben, dass durch die betreffenden Handlungen weder die aktuelle noch die künftige Solvabilitätslage des Instituts bedroht wird.
Artikel 32a
Bedeutung des Ausdrucks „im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig“ für die Zwecke des Artikels 78a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
„Im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig“ im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bedeutet, dass nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde die Rentabilität des Instituts zum betreffenden Zeitpunkt und in absehbarer Zeit solide bleiben bzw. sich nicht negativ verändern wird, wenn die Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten durch Eigenmittelinstrumente oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gleicher oder höherer Qualität ersetzt wurden. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Rentabilität des Instituts in Stresssituationen.
Artikel 32b
Verfahrensanforderungen einschließlich der Fristen und Verfahren für einen Antrag eines Instituts auf Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 32c
Beantragung der Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch das Institut
Artikel 32d
Inhalt des vom Institut einzureichenden Antrags für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Dem Antrag gemäß Artikel 32c ist Folgendes beizufügen:
eine fundierte Darstellung der Gründe für die Vornahme einer der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen;
Angaben dazu, ob sich die beantragte Erlaubnis auf Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c oder auf Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stützt;
aktuelle Informationen und vorausschauende Informationen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren zu den folgenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten:
der risikobasierten Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nicht-risikobasierten Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 92b jener Verordnung;
der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU, berechnet gemäß den Artikeln 45e bzw. 45f jener Richtlinie, dem prozentualen betraglichen Anteil an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an dem gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrag des betreffenden Unternehmens und dem prozentualen betraglichen Anteil an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden Unternehmens;
der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU;
aktuelle und vorausschauende Informationen über die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gehalten werden, um die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii genannten Anforderungen zu gewährleisten, bevor und nachdem die Handlungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommen wird bzw. wurde. Die Informationen erstrecken sich auf einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und umfassen in Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gegebenenfalls Angaben zu den folgenden Beträgen:
Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten;
Verbindlichkeiten, bezüglich derer die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 72b Absatz 3 bzw. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestattet hat, dass sie als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten;
Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 45b Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten enthalten sind;
Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, die gemäß Artikel 45b Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sind;
von einem Tochterunternehmen begebene Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 88a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den konsolidierten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts, das Artikel 92a jener Verordnung unterliegt, oder gemäß Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU den konsolidierten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einer Abwicklungseinheit zugerechnet werden können;
Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 92b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Institute, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt, und gemäß Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU für die Zwecke der Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, berücksichtigt werden;
die zusammenfassende Bewertung des Instituts zu den Auswirkungen der Handlung, die das Institut nach Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmen beabsichtigt, sowie aller derartigen Handlungen, die das Institut innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren zusätzlich vorzunehmen beabsichtigt, auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii genannten Anforderungen;
für den Fall, dass das Institut Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 78a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzen will:
Informationen über die Restlaufzeit der ersetzten Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und die Laufzeit der sie ersetzenden Eigenmittelinstrumente oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten;
Angaben zum Rang der ersetzten Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und der sie ersetzenden Eigenmittelinstrumente oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in der Insolvenzrangfolge;
Angaben zu den Kosten der Eigenmittelinstrumente oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die die Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ersetzen;
der vorgesehene Zeitplan für die Emission der Eigenmittelinstrumente oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die die Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzen;
Angaben zu den Auswirkungen auf die Rentabilität des Instituts gemäß Artikel 78a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
eine Bewertung der Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist bzw. ausgesetzt sein könnte, insbesondere Angaben dazu, ob die Höhe der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eine angemessene Deckung der entsprechenden Risiken gewährleistet, einschließlich der Ergebnisse von Stresstests zu den Hauptrisiken des Eintritts potenzieller Verluste;
für den Fall, dass Artikel 78a Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung findet: der Nachweis, dass die teilweise oder vollständige Ersetzung der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten durch Eigenmittelinstrumente erforderlich ist, um die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen zu gewährleisten;
erachtet werden, um zu prüfen, inwieweit es angezeigt ist, eine Erlaubnis nach Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erteilen.
Artikel 32e
Zusätzliche Informationen, die mit einem Antrag auf eine allgemeine vorherige Erlaubnis für die in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen einzureichen sind
Artikel 32f
Informationen, die mit einem Antrag auf Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis für die in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen einzureichen sind
Artikel 32g
Zeitpunkt der Antragseinreichung durch das Institut und Bearbeitung des Antrags durch die Abwicklungsbehörde für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 32h
Vereinfachte Anforderungen für Institute, für die die Abwicklungsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU auf einen Betrag festgelegt hat, der nicht über den zur Absorption der Verluste ausreichenden Betrag hinausgeht
Abweichend von den Artikeln 32d, 32e und 32f gilt: Wird der Antrag nach Artikel 32c von einem Institut gestellt, für das die Abwicklungsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU auf einen Betrag festgelegt hat, der nicht über den zur Absorption der Verluste gemäß Artikel 45c Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a jener Richtlinie ausreichenden Betrag hinausgeht, so sind diesem Antrag alle folgenden Elemente beizufügen:
eine fundierte Darstellung der Gründe für die Vornahme einer der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen;
Angaben dazu, ob sich die beantragte Erlaubnis auf Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c auf Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stützt.
Artikel 32i
Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde bei der Erteilung der Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
ABSCHNITT 3
Befristete Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
Artikel 33
Befristete Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke des Artikels 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
KAPITEL V
MINDERHEITSBETEILIGUNGEN UND DURCH TOCHTERGESELLSCHAFTEN BEGEBENE INSTRUMENTE DES ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITALS UND DES ERGÄNZUNGSKAPITALS
Artikel 34
Arten von Vermögenswerten, die dem Betrieb von Zweckgesellschaften zugeordnet werden können, und Bedeutung des Konzepts des sehr geringen und nicht signifikanten Vermögenswerts in Bezug auf von Zweckgesellschaften begebene Instrumente des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals für die Zwecke des Artikels 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Vermögenswerte einer Zweckgesellschaft sind als sehr gering und nicht wesentlich zu betrachten, wenn beide nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Vermögenswerte der Zweckgesellschaft, bei denen es sich nicht um Investitionen in Eigenmittel des verbundenen Tochterinstituts handelt, beschränken sich auf Barvermögen, das für die Auszahlung von Kupons und die Rückzahlung fälliger Eigenmittelinstrumente bestimmt ist.
Der Betrag der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft, bei denen es sich nicht um die unter Buchstabe a genannten Vermögenswerte handelt, beläuft sich auf maximal 0,5 % der durchschnittlichen Gesamtaktiva der Zweckgesellschaft in den vergangenen drei Jahren.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde einem Institut gestatten, einen höheren Prozentsatz anzuwenden, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Der höhere Prozentsatz ist erforderlich, um ausschließlich die laufenden Kosten der Zweckgesellschaft zu decken.
Der entsprechende nominale Betrag beläuft sich auf maximal 500 000 EUR.
Artikel 34a
Zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnete Minderheitsbeteiligungen
Erfüllt das Tochterunternehmen die Bestimmungen von Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis, gilt Folgendes:
Das harte Kernkapital dieses Tochterunternehmens auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beinhaltet die laut Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Bestimmungen dieser Verordnung berechneten zulässigen Minderheitsbeteiligungen im Zusammenhang mit seinen eigenen Tochterunternehmen.
Für die Zwecke der teilkonsolidierten Berechnung entspricht die gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Höhe des harten Kernkapitals dem Betrag, der zur Einhaltung der Anforderungen an das harte Kernkapital des betreffenden Tochterunternehmens auf konsolidierter Basis erforderlich ist, berechnet gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung. Bei den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen handelt es sich um die Anforderungen, die von der für das Tochterunternehmen zuständigen Behörde festgelegt wurden.
Der erforderliche Betrag des konsolidierten harten Kernkapitals gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht dem Beitrag des Tochterunternehmens — auf Basis seiner konsolidierten Lage — zu den Eigenmittelanforderungen des harten Kernkapitals des Instituts, für das die zulässigen Minderheitsbeteiligungen auf konsolidierter Basis berechnet werden. Für die Zwecke der Berechnung des Beitrags werden alle gruppeninternen Geschäfte zwischen Unternehmen, die dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis des Instituts zuzurechnen sind, ausgeklammert.
KAPITEL Va
EIGENMITTEL AUF DER GRUNDLAGE DER FIXEN GEMEINKOSTEN
Artikel 34b
Berechnung der anrechenbaren Eigenmittel von mindestens einem Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres für die Zwecke von Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Für die Zwecke von Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen die Firmen ihre fixen Gemeinkosten des Vorjahres, legen dabei die Zahlen des geltenden Rechnungslegungsrahmens zugrunde und ziehen folgende Posten von den Gesamtaufwendungen nach Ausschüttung der Gewinne an die Aktionäre in ihrem jüngsten geprüften Jahresabschluss oder, falls nicht vorhanden, in dem von nationalen Aufsichtsbehörden geprüften Jahresabschluss ab:
vollständig diskretionäre Boni für die Beschäftigten;
Gewinnbeteiligungen der Beschäftigten, der Führungsebene und der Partner, soweit sie vollständig diskretionär sind;
sonstige Gewinnausschüttungen und sonstige variable Vergütungen, soweit sie vollständig diskretionär sind;
zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte, die direkt mit den einzufordernden Provisionen und Entgelten in Verbindung stehen, die Bestandteil der Gesamterlöse sind, und bei denen die Zahlung der zu entrichtenden Provisionen und Entgelte vom tatsächlichen Erhalt der einzufordernden Provisionen und Entgelte abhängt;
Entgelte, Maklergebühren und sonstige von Clearinghäusern, Börsen und Vermittlern für die Ausführung, Registrierung oder das Clearing von Transaktionen entrichtete Gebühren;
Entgelte für vertraglich gebundene Vermittler im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Richtlinie 2004/39/EG, soweit zutreffend;
an Kunden aus Kundengeldern gezahlte Zinsen;
einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten.
Sind im Namen der Firmen Fixkosten durch Dritte entstanden, bei denen es sich nicht um vertraglich gebundene Vermittler handelt, und sind diese Fixkosten nicht bereits in den Gesamterlösen im Sinne von Absatz 2 enthalten, ergreifen die Firmen eine der nachfolgend genannten Maßnahmen:
Liegt eine Aufschlüsselung der Aufwendungen dieser dritten Parteien vor, legen die Firmen den Betrag der Fixkosten fest, die diesen Dritten in ihrem Namen entstanden sind, und addieren diesen Betrag zu dem sich aus Absatz 2 ergebenden Betrag.
Liegt die in Buchstabe a genannte Aufschlüsselung nicht vor, legen die Firmen den Betrag der in ihrem Namen diesen dritten Parteien entstandenen Aufwendungen gemäß den Geschäftsplänen der Firmen fest und addieren diesen Betrag zu dem sich aus Absatz 2 ergebenden Betrag.
Artikel 34c
Bedingungen für eine behördenseitige Anpassung der Anforderung, anrechenbare Eigenmittel in Höhe von mindestens einem Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres gemäß Artikel 97 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu halten
Für die in Unterabsatz 2 genannten Firmen ist eine Änderung der Geschäftstätigkeit einer Firma als wesentlich anzusehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Änderung der Geschäftstätigkeit der Firma führt zu einer Änderung von mindestens 20 % der projizierten fixen Gemeinkosten der Firma.
Die Änderung der Geschäftstätigkeit der Firma führt zu einer Änderung der Eigenmittelanforderungen der Firma auf der Grundlage der projizierten fixen Gemeinkosten in Höhe von mindestens 2 Mio. EUR.
Bei den in Unterabsatz 1 genannten Firmen handelt es sich um Firmen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Ihre derzeitigen Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten liegen bei mindestens 125 000 EUR.
Ihre Eigenmittelanforderungen erfüllen beide der nachfolgend genannten Bedingungen:
Auf der Grundlage der aktuellen fixen Gemeinkosten liegen sie unter 125 000 EUR.
Auf der Grundlage der projizierten fixen Gemeinkosten liegen sie bei mindestens 150 000 EUR.
Bei den in Unterabsatz 1 genannten Firmen handelt es sich um Firmen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Ihre Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage der aktuellen fixen Gemeinkosten liegen unter 125 000 EUR;
Ihre Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage der projizierten fixen Gemeinkosten liegen unter 150 000 EUR.
Artikel 34d
Berechnung der projizierten fixen Gemeinkosten für den Fall, dass eine Firma gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch kein volles Geschäftsjahr tätig war
Ist eine Firma seit dem Tag der Handelsaufnahme noch kein volles Geschäftsjahr tätig, legt sie für die Berechnung der in Artikel 34b Absatz 2 Buchstaben a bis h genannten Posten die projizierten fixen Gemeinkosten zugrunde, die in ihrem zusammen mit dem Antrag auf Zulassung vorgelegten Budget für die ersten zwölf Handelsmonate vorgesehen sind.
KAPITEL VI
PRÄZISIERUNG DER DIE EIGENMITTEL BETREFFENDEN ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG (EU) NR. 575/2013
Artikel 35
Zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten sowie Abzüge für die Zwecke des Artikels 481 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 36
Vom Bestandsschutz für keine staatlichen Beihilfen darstellende Kapitalinstrumente des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals ausgenommene Posten in anderen Eigenmittelbestandteilen für die Zwecke des Artikels 487 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 37
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
( 2 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
( 4 ) Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).
( 5 ) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).
( 6 ) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
( 7 ) Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (ABl. L 319 vom 5.12.2007 S. 1.),
( 8 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
( 9 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
( 10 ) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).