2014R0043 — DE — 05.07.2014 — 002.004


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►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 43/2014 DES RATES

vom 20. Januar 2014

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014)

(ABl. L 024 vom 28.1.2014, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 315/2014 DES RATES vom 24. März 2014

  L 93

12

28.3.2014

►M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 432/2014 DES RATES vom 22. April 2014

  L 126

1

29.4.2014

►M3

VERORDNUNG (EU) Nr. 732/2014 DES RATES vom 3. Juli 2014

  L 197

1

4.7.2014

►M4

VERORDNUNG (EU) Nr. 1221/2014 DES RATES vom 10. November 2014

  L 330

16

15.11.2014

►M5

VERORDNUNG (EU) 2015/104 DES RATES vom 19. Januar 2015

  L 22

1

28.1.2015

►M6

VERORDNUNG (EU) 2015/523 DES RATES vom 25. März 2015

  L 84

1

28.3.2015


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 138 vom 13.5.2014, S.  112 (432/2014)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 43/2014 DES RATES

vom 20. Januar 2014

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags sieht vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei erlässt.

(2)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) des Rates sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Zuteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gebührend berücksichtigen.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten auf der Grundlage vorliegender wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenvertreter festgesetzt werden, die diese insbesondere in den Sitzungen mit den betroffenen regionalen Beiräten zum Ausdruck gebracht haben.

(5)

Die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Dementsprechend sind die TACs für südlichen Seehecht und Kaisergranat, für Seezunge im westlichen Ärmelkanal, für Scholle und Seezunge in der Nordsee, für Hering in den Gewässern westlich von Schottland, für Kabeljau im Kattegat, westlich von Schottland, in der Irischen See, in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal und für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer nach Maßgabe folgender Verordnungen festzusetzen: Verordnungen (EG) Nr. 2166/2005 ( 2 ),(EG) Nr. 509/2007 ( 3 ), (EG) Nr. 676/2007 ( 4 ), (EG) Nr. 1300/2008 ( 5 ), (EG) Nr. 1342/2008 ( 6 ) ("Kabeljau-Plan") und (EG) Nr. 302/2009 ( 7 ).

Was jedoch die nördlichen Seehechtbestände (Verordnung (EG) Nr. 811/2004 ( 8 )) und Seezunge im Golf von Biscaya (Verordnung (EG) Nr. 388/2006 ( 9 )) angeht, so wurden die Mindestziele der einschlägigen Bestandserholungs- und -bewirtschaftungspläne erreicht, und es ist daher angezeigt, wissenschaftlichen Empfehlungen zu folgen, um die TACs auf das Niveau zu bringen bzw. gegebenenfalls zu halten, auf dem der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann.

(6)

Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz bei der Bestandsbewirtschaftung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.

(7)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates ( 10 ) ist festzulegen, für welche Bestände die dort genannten Maßnahmen gelten.

(8)

Wird eine TAC nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es sollte vorgesehen werden, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung der TAC die Grundsätze und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik uneingeschränkt befolgt.

(9)

Für 2014 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005, Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und den Artikeln 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates ( 11 ) festgelegt werden.

(10)

In Anbetracht des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) und im Einklang mit den internationalen Vereinbarungen im Rahmen des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) ist es erforderlich, den Fischereiaufwand für bestimmte Tiefseearten zu beschränken.

(11)

Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung bedeuten. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.

(12)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ( 12 ), insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter diese Verordnung fallen.

(13)

Bei bestimmten TACs sollten die Mitgliedstaaten Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Zuteilungen gewähren können. Ziel solcher Versuche ist es, Fangquotenregelungen zu erproben, d. h. ein System, bei dem alle Fänge angelandet und auf die Quoten angerechnet werden, um Rückwürfe und damit die Verschwendung verwertbarer Fischereiressourcen auszuschließen. Unkontrollierte Rückwürfe gefährden die Ressourcen und damit den Fortbestand des öffentlichen Gutes Fisch und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik. Fangquotenregelungen dagegen stellen einen Anreiz für Fischer dar, bei ihren Einsätzen optimal fangselektiv vorzugehen. Zur Verwirklichung einer rationellen Rückwurfsteuerung sollten bei einer vollständig dokumentierten Fischerei sämtliche Vorgänge auf See erfasst werden und weniger die Anlandungen im Hafen. Die Auflagen, unter denen die Mitgliedstaaten solche zusätzlichen Fangmengen gewähren, müssen daher unter anderem den Einsatz von CCTV-Überwachungskameras vorsehen, verbunden mit einem System von Sensoren (im Folgenden zusammen "CCTV-System" genannt). So sollten alle an Bord behaltenen und alle zurückgeworfenen Teilfänge im Einzelnen aufgezeichnet werden können. Eine Beobachterregelung zur Überwachung in Echtzeit an Bord wäre weniger wirksam, teurer und weniger zuverlässig. Folglich ist der Einsatz von CCTV-Systemen Voraussetzung für den Erfolg von Regelungen zur Einschränkung der Rückwürfe, wie etwa bei der vollständig dokumentierten Fischerei. Beim Einsatz solcher Systeme sollten die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) erfüllt werden.

(14)

Um zu gewährleisten, dass Versuche zur vollständig dokumentierten Fischerei tatsächlich eine Bewertung des Potenzials von Fangquotensystemen zur Steuerung der absoluten fischereilichen Sterblichkeit der betreffenden Bestände ermöglichen, ist es erforderlich, dass alle während dieser Versuche gefangenen Fische, einschließlich der untermaßigen Fische, auf die Gesamtquote des teilnehmenden Schiffes angerechnet werden und dass das Schiff seine Fangtätigkeit einstellen muss, wenn seine Quote ausgeschöpft ist. Darüber hinaus ist es angebracht, die Übertragung zugeteilter Mengen zwischen Schiffen, die an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, und nicht teilnehmenden Schiffen zuzulassen, vorausgesetzt es kann gezeigt werden, dass sich die Rückwürfe nicht teilnehmender Schiffe nicht erhöhen.

(15)

Im November 2013 hat der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) den Wiederauffüllungsplan, der vom Regionalen Beirat für pelagische Arten (PELRAC) für den Heringsbestand in den ICES-Gebieten VIaS, VIIb und VIIc vorgeschlagen wurde, positiv bewertet. Das Verbreitungsgebiet dieses Heringsbestands überschneidet sich mit dem seines nördlich angrenzenden Nachbarbestands in einer Mischungszone zwischen 56° N und 57° 30′ N innerhalb des ICES-Gebiets VIa. Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Bewertung dieser beiden Bestände in Bezug auf ihren Erhaltungsstatus und zur Kontrolle ihrer jeweiligen fischereilichen Sterblichkeit ist es notwendig, alle Fänge auszuschließen, die in der Mischungszone getätigt werden.

(16)

Nach dem Gutachten des ICES ist es angezeigt, eine Bewirtschaftungsregelung für Sandaal in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa und IIIa und im ICES-Untergebiet IV beizubehalten und zu überarbeiten. Da das wissenschaftliche Gutachten des ICES voraussichtlich erst im Februar 2014 vorliegen wird, ist es angebracht, die TACs und Quoten bis zur Vorlage dieses Gutachtens vorläufig bei Null festzulegen.

(17)

Da wissenschaftlich nicht nachgewiesen ist, dass die TAC-Gebiete für Pollack verschiedenen biologischen Beständen entsprechen, und da diese Art vom Norden der Britischen Inseln bis in den Süden der Iberischen Halbinsel durchgängig verbreitet ist, sollte es im Hinblick auf die Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten zulässig sein, in Bezug auf diese TAC-Gebiete eine flexible Vereinbarung anzuwenden. Desgleichen sollten für einige Bewirtschaftungsgebiete in Bezug auf bestimmte Bestände, die über mehrere Bewirtschaftungsgebiete verbreitet sind, und wenn dieselben biologischen Bestände betroffen sind, flexiblere Vereinbarungen vorgesehen werden können.

(18)

Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen ( 14 ), den Färöern ( 15 ) und Island ( 16 ) vorgesehen ist, mit diesen Vertragspartnern Konsultationen über Fangrechte geführt. Die Konsultationen mit Norwegen und den Färöern über die Vereinbarungen für 2014 sind noch nicht abgeschlossen. Damit die Fischereitätigkeiten der Union nicht unterbrochen werden und gleichzeitig die notwendige Flexibilität für den Abschluss der betreffenden Vereinbarungen Anfang 2014 gewährleistet ist, sollten die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die diese Vereinbarungen gelten, vorläufig festgesetzt werden. Es war nicht möglich, die Konsultationen mit Island über die Fischereivereinbarungen für 2014 abzuschließen. Gemäß dem in dem Fischereiabkommen und dem Protokoll über die Fischereibeziehungen mit Grönland ( 17 ) vorgesehenen Verfahren hat der Gemischte Ausschuss den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2014 festgelegt.

(19)

Die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2013 eine Verlängerung der bestehenden TACs und Quoten für Roten Thun um ein Jahr angenommen und die TACs und Quoten für Schwertfisch im Nordatlantik und im Südatlantik sowie für Weißen Thun im Nordatlantik für den Zeitraum 2014-2016 in derzeitiger Höhe bestätigt. Folglich bleiben die Quoten der Union für diese Bestände gegenüber 2013 unverändert. Obwohl die TAC für Weißen Thun im Südatlantik für den Zeitraum 2014-2016 ebenfalls in derzeitiger Höhe beibehalten wurde, sind die individuellen Quoten der Vertragsparteien, einschließlich der Union, leicht gekürzt worden, um einer anderen Vertragspartei eine Quote gewähren zu können. Diese Maßnahmen sollten im Unionsrecht umgesetzt werden.

(20)

Aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union im Juli 2013 enthält diese Verordnung Bestimmungen über die Fangmöglicheiten Kroatiens.

(21)

Die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) hat auf ihrer Jahrestagung 2013 sowohl für Zielarten als auch für Beifangarten Fangbeschränkungen angenommen. Diese Maßnahmen sollten im Unionsrecht umgesetzt werden.

(22)

Auf ihrer Jahrestagung 2013 verabschiedete die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) eine Entschließung zum Schutz der Weißspitzen-Hochseehaie, die für im IOTC-Verzeichnis der zugelassenen Schiffe geführte Fischereifahrzeuge gilt. Diese Entschließung sieht als vorübergehende Pilotmaßnahme das Verbot vor, Körperteile oder ganze Körper von Weißspitzen-Hochseehaien an Bord mitzuführen, umzuladen, anzulanden oder zu lagern. Die Entschließung sieht außerdem eine Ausnahmeregelung für die handwerkliche Fischerei vor, d.h. für Fischereifahrzeuge, die innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, Fischfang betreiben.

(23)

Die zweite Jahrestagung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPFO) wird vom 27. bis 31. Januar 2014 stattfinden. Bis zu dieser Jahrestagung sollten die derzeitigen Maßnahmen vorläufig beibehalten und die TAC für Bastardmakrele im SPFO-Übereinkommensbereich vorläufig in derselben Höhe wie 2013 festgesetzt werden.

(24)

Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer 84. Jahrestagung im Jahr 2013 Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito angenommen. Die IATTC hat außerdem ihre Entschließung über die Erhaltung der Weißspitzen-Hochseehaie aufrechterhalten. Diese Maßnahmen sollten weiterhin in Unionsrecht umgesetzt werden.

(25)

Auf ihrer Jahrestagung 2013 hat die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) eine Empfehlung für neue zweijährige TACs für Schwarzen Seehecht und Rote Tiefseekrabbe für 2014 und 2015 ausgesprochen; die auf der Jahrestagung 2012 für die Jahre 2013 und 2014 vereinbarten TACs für Granatbarsch und Kaiserbarsch sind beibehalten worden. Die derzeit geltenden Maßnahmen zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die von der SEAFO angenommen wurden, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(26)

Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) hat auf ihrer 10. Jahrestagung im Jahr 2013 ihre Maßnahmen hinsichtlich der Fangmöglichkeiten geändert, indem sie eine Gesamtzahl Tage, an denen auf Hoher See gefischt werden darf, festgelegt und die Schonmaßnahmen für die Fischerei mit Fischsammlern (FAD) angepasst hat. Die Anpassung der Maßnahme für die FAD-Fischerei erfordert, dass die Union als Vertragspartei der WCPFC eine von zwei verfügbaren Optionen auswählt, indem sie entweder die derzeitige Schonzeit für die FAD-Fischerei bestätigt oder die Anzahl FAD-Geräte verringert. Bis diese Entscheidung fällt, sollten die derzeit geltenden Schonmaßnahmen der WCFPC weiterhin in Unionsrecht umgesetzt werden.

(27)

Auf ihrer Jahrestagung 2013 haben die Parteien des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer ihre Maßnahmen in Bezug auf Fangmöglichkeiten unverändert beibehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(28)

Auf ihrer 35. Jahrestagung im Jahr 2013 hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) eine Reihe von Fangmöglichkeiten für das Jahr 2014 für bestimmte Bestände in den Untergebieten 1-4 des NAFO-Übereinkommensbereichs verabschiedet. In diesem Zusammenhang nahm die NAFO ein Verfahren zur Erhöhung der TAC für Weißen Gabeldorsch in der NAFO-Unterdivision 3NO für 2014 an, sofern bestimmte Bedingungen im Hinblick auf die Bestandslage erfüllt werden. Eine NAFO-Vertragspartei kann den NAFO-Exekutivsekretär darüber in Kenntnis setzen, dass pro Aufwandseinheit höhere Fänge als normal für den Bestand von Weißem Gabeldorsch in der NAFO-Unterdivision 3 NO festgestellt wurden. Wird die TAC-Erhöhung im Jahr 2014 durch eine positive Abstimmung innerhalb der NAFO bestätigt, so sollte diese in Unionsrecht umgesetzt und die Quoten der betreffenden Mitgliedstaaten erhöht werden.

(29)

Bestimmte regionale Fischereiorganisationen legen internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung in Unionsrecht rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im Rahmen des CCAMLR -Übereinkommensbereichs vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich demzufolge für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2013 gelten, sollten auch die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung wird den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht berühren, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.

(30)

Gemäß der an die Bolivarische Republik Venezuela gerichteten Erklärung der Union über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in Unionsgewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) vor der Küste von Französisch-Guayana ( 18 ) ist es erforderlich, die Fangmöglichkeiten für Schnapper für Venezuela in Unionsgewässern festzulegen.

(31)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung für einen einzelnen Mitgliedstaat, seine Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung zu verwalten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(32)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit und bei verstärktem Einsatz von Beobachtern sowie in Bezug auf die Festlegung der Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ( 19 ) wahrgenommen werden.

(33)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2014 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2014 gelten sollten, sowie spezifische Bestimmungen in bestimmten Regionen, für die ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Aus Dringlichkeitsgründen sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(34)

Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)  In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.

(2)  Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:

a) Fangbeschränkungen für das Jahr 2014 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2015;

b) Fischereiaufwandsbeschränkungen im Zeitraum 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015;

c) Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2014;

d) Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die in Artikel 32 genannten Zeiträume im Jahr 2014 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2015.

▼M2 —————

▼B

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

a) Unionsschiffe

b) Drittlandschiffe in Unionsgewässern.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Unionsschiff" ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

b) "Drittlandschiff" ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;

c) "Unionsgewässer" die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete;

d) "internationale Gewässer" die Gewässer, die außerhalb staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;

e) "zulässige Gesamtfangmenge" (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;

f) "Quote" ein der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilter fester Anteil an der TAC;

g) "analytische Bewertungen" eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;

h) "Maschenöffnung" die Maschenöffnung von Fangnetzen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 ( 20 );

i) "Fischereiflottenregister der Union" das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register;

j) "Fischereilogbuch" das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch.

Artikel 4

Fanggebiete

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:

a) Die ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung)-Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 ( 21 );

b) "Skagerrak" ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

c) "Kattegat" ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

d) "Einheit 16 des ICES-Untergebiets VII" ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

 53° 30′ N 15° 00′ W

 53° 30′ N 11° 00′ W

 51° 30′ N 11° 00′ W

 51° 30′ N 13° 00′ W

 51° 00′ N 13° 00′ W

 51° 00′ N 15° 00′ W

 53° 30′ N 15° 00′ W;

e) "Golf von Cádiz" ist das geografische Gebiet der ICES-Division IXa östlich von 7° 23′ 48″ W;

f) die CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 22 );

g) die NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik)-Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 23 );

h) "der SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik)-Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik ( 24 );

i) der "ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik)-Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik ( 25 );

j) der "CCAMLR (Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis)-Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 ( 26 );

k) der "IATTC (Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch)-Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (Antigua-Übereinkommen) ( 27 ) eingesetzt wurde;

l) der "IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean)-Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean ( 28 );

m) der "SPFO (Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik)-Übereinkommensbereich" ist der Bereich der Hohen See südlich von 10° N, nördlich des CCAMLR-Bereichs, östlich des SIOFA-Bereichs nach Maßgabe des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean ( 29 ) und westlich der Gebiete unter Fischereigerichtsbarkeit der Staaten Südamerikas;

n) der "WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik)-Übereinkommensbereich" ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik ( 30 );

o) die "Hohe See des Beringmeers" ist der geografische Bereich der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird;

p) das "Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC" ist der geografische Bereich, der durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

 150° westlicher Länge,

 130° westlicher Länge,

 4° südlicher Breite,

 50° südlicher Breite.



TITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR UNIONSSCHIFFE



KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5

TACs und Aufteilung

(1)  Die TACs für Unionsschiffe in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

(2)  Unionsschiffe dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I und unter den Bedingungen von Artikel 14 und Anhang III der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 ( 31 ) und ihrer Durchführungsvorschriften in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands und Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

(3)  Für die Zwecke der Sonderbedingung gemäß Anhang IA für die Sandaalbestände in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gelten die in Anhang IID festgelegten Bewirtschaftungsgebiete.

Artikel 6

Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

(1)  Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat beschlossen. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

(2)  Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die

a) den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und

b) als Ergebnis

i) mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der ab 2015 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird, wenn analytische Bestandsabschätzungen vorliegen;

ii) zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung führt, wenn keine oder nur unvollständige analytische Bestandsabschätzungen vorliegen.

(3)  Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2014 folgende Angaben:

a) die beschlossenen TACs;

b) die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen;

c) Erläuterungen, weshalb die beschlossenen TACs dem Absatz 2 genügen.

Artikel 7

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

a) die Fänge von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b) die Fänge Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 8

Aufwandsbeschränkungen

Vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2015 gelten die folgenden Aufwandsbeschränkungen:

a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Kabeljau-, Seezungen- und Schollenbestände im Kattegatt, im Skagerrak, in dem Teil der ICES-Division IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegatt gehört, und im ICES-Untergebiet IV und den ICES-Divisio-nen VIa, VIIa und VIId sowie den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa und Vb;

b) Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz;

c) Anhang IIC für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in ICES-Division VIIe.

Artikel 9

Fang- und Aufwandsbeschränkungen in Tiefseefischereien

(1)  Für Schwarzen Heilbutt gilt Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 ( 32 ) bezüglich der Notwendigkeit einer Tiefsee-Fangerlaubnis. Schwarzer Heilbutt wird unter den in besagtem Artikel genannten Bedingungen gefangen, an Bord behalten, umgeladen und angelandet.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2014 nicht mehr als 65 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt oder bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II jener Verordnung gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg andere Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.

Artikel 10

Besondere Aufteilungsvorschriften

(1)  Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a) den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b) Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c) Neuaufteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008;

d) zulässige zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

f) Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

g) Übertragung und Tausch von Quoten gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung.

(2)  Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

Artikel 11

Schonzeiten

(1)  Die nachstehenden Arten dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Mai 2014 in der Porcupine Bank nicht gefangen oder an Bord behalten werden: Kabeljau, Butte, Seeteufel, Schellfisch, Wittling, Seehecht, Kaisergranat, Scholle, Pollack, Seelachs, Rochen, Seezunge, Lumb, Blauleng, Leng und Dornhai.

Im Sinne dieses Artikels ist die Porcupine Bank das geografische Gebiet, das durch Loxodrome begrenzt wird, die folgende Punkte verbinden:



Punkt

Breitengrad

Längengrad

1.

52° 27′ N

12° 19′ W

2.

52° 40′ N

12° 30′ W

3.

52° 47′ N

12° 39,600′ W

4.

52° 47′ N

12° 56′ W

5.

52° 13,5′ N

13° 53,830′ W

6.

51° 22′ N

14° 24′ W

7.

51° 22′ N

14° 03′ W

8.

52° 10′ N

13° 25′ W

9.

52° 32′ N

13° 07,500′ W

10.

52° 43′ N

12° 55′ W

11.

52° 43′ N

12° 43′ W

12.

52° 38,800′ N

12° 37′ W

13.

52° 27′ N

12° 23′ W

14.

52° 27′ N

12° 19′ W

Abweichend von Unterabsatz 1 ist die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den in demselben Absatz genannten Arten an Bord gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.

(2)  Das kommerzielle Fischen auf Sandaal mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm ist in den ICES-Divisionen IIa und IIIa sowie im ICES-Untergebiet IV vom 1. Januar bis zum 31. März 2014 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2014 verboten.

Das in Unterabsatz 1 festgelegte Verbot gilt auch für Drittlandschiffe mit einer Genehmigung zum Fang von Sandaal in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets IV, sofern nichts anderes bestimmt wurde.

Artikel 12

Verbote

(1)  Die nachstehenden Arten dürfen von Unionsschiffen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

a) Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen Gewässern;

b) Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern, sofern in Anhang IA dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist;

c) Engelhai (Squatina squatina) in Unionsgewässern;

d) Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;

e) Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI, IX und X und Bandrochen (Raja alba) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X;

f) Geigenrochen (Rhinobatidae) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII;

g) Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Gewässern.

(2)  Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

Artikel 13

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.



KAPITEL II

Zuteilung zusätzlicher Fangmengen für Schiffe, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen

Artikel 14

Zusätzliche Fangmengen

(1)  Bei bestimmten Beständen kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Fangmengen zuteilen. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

(2)  Die Zuteilung zusätzlicher Fangmengen gemäß Absatz 1 darf die Obergrenze nach Anhang I als prozentualen Anteil an der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Gesamtquote nicht übersteigen.

Artikel 15

Bedingungen für die Zuteilung zusätzlicher Fangmengen

(1)  Die Zuteilung zusätzlicher Fangmengen gemäß Artikel 14 unterliegt folgenden Bedingungen:

a) Das Schiff setzt CCTV-Überwachungskameras ein, die mit einem System von Sensoren verbunden sind (im Folgenden zusammen "CCTV-System" genannt), um alle Fang- und Verarbeitungstätigkeiten an Bord aufzuzeichnen;

b) die einem Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, gewährte zusätzliche Fangmenge darf keinen der folgenden Grenzwerte überschreiten:

i) 75 % der nach Schätzung des betreffenden Mitgliedstaats bei Schiffen des betreffenden Typs zu erwartenden Rückwürfe des Bestands;

ii) 30 % der Einzelquote des Schiffs vor der Teilnahme an den Versuchen.

c) alle Fänge des Schiffes aus dem Bestand, für den eine zusätzliche Fangmenge gewährt wird, einschließlich untermaßiger Fische gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates ( 33 ), werden auf die Einzelquote des Schiffes angerechnet, die sich aus im Rahmen von Artikel 14 gewährten zusätzlichen Fangmengen ergibt;

d) hat ein Schiff seine Einzelzuteilung für einen Bestand, für den eine zusätzliche Fangmenge gewährt wird, ausgeschöpft, muss es jegliche Fangtätigkeiten in dem betreffenden TAC-Bereich einstellen;

e) in den betreffenden Beständen können die Mitgliedstaaten Übertragungen von Einzelquoten oder Teilen davon von Schiffen, die nicht an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, auf teilnehmende Schiffe zulassen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Rückwürfe der nicht teilnehmenden Schiffe nicht zunehmen.

(2)  Ungeachtet von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i kann ein Mitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge ausnahmsweise eine zusätzliche Fangmenge gewähren, die 75 % der geschätzten Rückwürfe des Bestands bei Schiffen des betreffenden Typs, denen eine zusätzliche Fangmenge gewährt wurde, übersteigt, wenn

a) der Anteil der für den betreffenden Schiffstyp geschätzten Bestandsrückwürfe unter 10 % liegt:

b) die Einbeziehung dieses Schiffstyps für die Bewertung des Potenzials des CCTV-Systems zu Kontrollzwecken wichtig ist;

c) eine Höchstmenge von 75 % der zu erwartenden Bestandsrückwürfe bezogen auf alle an den Versuchen beteiligten Schiffe nicht überschritten wird.

(3)  Bevor ein Mitgliedstaat die zusätzliche Fangmenge nach Artikel 14 gewährt, übermittelt er der Kommission folgende Angaben:

a) die Liste der an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei beteiligten Schiffe unter seiner Flagge;

b) technische Angaben zu den an Bord dieser Schiffe installierten elektronischen Fernüberwachungsausrüstungen;

c) Kapazität, Art und nähere Angaben zu den von diesen Schiffen eingesetzten Fanggeräten;

d) die zu erwartenden Rückwürfe bei den einzelnen Typen der an den Versuchen beteiligten Schiffe;

e) die Gesamtmenge der Fänge aus dem Bestand, für den die betreffende TAC gilt, die diese Schiffe 2013 getätigt haben.

Artikel 16

Verarbeitung personenbezogener Daten

Bedingen die Aufzeichnungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG, so gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie für die Verarbeitung solcher Daten.

Artikel 17

Entzug zusätzlich gewährter Fangmengen

Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, die Bedingungen nach Artikel 15 nicht erfüllt, so macht er die Zuteilung zusätzlicher Fangmengen umgehend rückgängig und schließt das Schiff für den Rest des Jahres 2014 von diesen Versuchen aus.

Artikel 18

Wissenschaftliche Prüfung von Rückwurfbewertungen

Die Kommission kann einen Mitgliedstaat, der dieses Kapitel anwendet, auffordern, seine Bewertung der von den einzelnen Schiffstypen erzeugten Rückwürfe einem wissenschaftlichen Beratungsgremium zur Überprüfung vorzulegen, um die Umsetzung der Anforderung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zu überwachen. Liegt keine Bewertung zur Bestätigung solcher Rückwürfe vor, so trifft der betroffene Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um die Erfüllung dieser Anforderung zu gewährleisten und setzt die Kommission darüber in Kenntnis.

▼M2

Artikel 18a

Flexibilität bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände

(1)  Dieser Artikel gilt für die folgenden Bestände:

a) Schellfisch in dem Gebiet IV; dem Gebiet IIa (Unionsgewässer);

b) Blauer Wittling in den Gebieten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (Unions- und internationale Gewässer);

c) Makrele in den Gebieten IIIa und IV; den Gebieten IIa, IIIb, IIIc und IIId (Unionsgewässer);

d) Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; dem Gebiet Vb (Unions- und internationale Gewässer), den Gebieten IIa, XII und XIV (internationale Gewässer);

e) Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X; dem Gebiet CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer);

f) Makrele in den Gebieten IIa und IVa (norwegische Gewässer);

g) Hering in den Gebieten I und II (Unions-, norwegische und internationale Gewässer);

h) Seelachs (Nordsee);

i) Scholle (Nordsee);

j) Hering (Nordsee, nördlich von 53° N);

k) Hering in den Gebieten IVc und VIId;

l) Schellfisch in dem Gebiet IIIa;

▼M4

m) Hering in Gebieten VIIa, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk;

n) Stöcker in Unionsgewässern IIa, IVa, VI, VIIa/c, VII e/k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; in Unionsgewässern und internationalen Gewässern Vb; in internationalen Gewässern XII und XIV;

▼M5

o) Tiefseegarnele in dem Gebiet IIIa.

▼M2

(2)  In Bezug auf jeden Bestand, der in Absatz 1 aufgeführt ist, kann sich ein Mitgliedstaat entscheiden, seine ursprüngliche Quote gemäß Anhang I um bis zu 10 % zu erhöhen. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Entscheidung schriftlich mit. Durch diese Mitteilung gilt die erhöhte Quote als die dem betreffenden Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilte Quote.

(3)  Die im Rahmen einer solchen erhöhten Quote im Jahr 2014 in Anspruch genommenen Mengen, die über die ursprüngliche Quote hinausgehen, werden bei der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für das Jahr 2015 für den betreffenden Bestand abgezogen (t = t).

(4)  Alle im Rahmen der ursprünglichen Quote nicht in Anspruch genommenen Mengen werden bis zu 10 % dieser ursprünglichen Quote bei der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für 2015 für den betreffenden Bestand hinzugefügt.

(5)  Alle Mengen, die gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf andere Mitgliedstaaten übertragen werden, sowie alle Mengen, die gemäß den Artikeln 37, 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 abgezogen werden, werden zum Zweck der Festsetzung der in Anspruch genommenen Mengen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels und der nicht in Anspruch genommenen Mengen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt.

(6)  Hat ein Mitgliedstaat von der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Möglichkeit in Bezug auf einen bestimmten Bestand Gebrauch gemacht, so finden die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 bei diesem Mitgliedstaat keine Anwendung auf diesen Bestand.

▼M4

(7)  Abweichend von Absatz 4 wird der Prozentsatz von 10 % um zusätzliche 15 % in Bezug auf die in Absatz 1 Buchstaben c, d, f, g, j, k, m und n genannten Bestände angehoben.

▼B



KAPITEL III

Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern

Artikel 19

Fanggenehmigungen

(1)  Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Unionsschiffe, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.

(2)  Überträgt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III, so schließt dies auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang III genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.



KAPITEL IV

Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen

Artikel 20

Übertragung und Tausch von Quoten

(1)  Sind nach den Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (im Folgenden "RFO") die Übertragung oder der Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien der RFO zulässig, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden "betreffender Mitgliedstaat") mit einer Vertragspartei der RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen.

(2)  Nach Benachrichtigung durch den betreffenden Mitgliedstaat kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten, den der Mitgliedstaat mit der betreffenden Vertragspartei der RFO erörtert hat, billigen. Sodann tauscht die Kommission unverzüglich mit der betreffenden Vertragspartei der RFO die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten aus. Die Kommission unterrichtet daraufhin das Sekretariat der RFO gemäß den Vorschriften dieser Organisation von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten.

(3)  Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten in Kenntnis.

(4)  Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von der betreffenden Vertragspartei der RFO zugestandenen bzw. an diese übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch von Quoten nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Eine solche Zuteilung sollte jedoch den bestehenden Aufteilungsschlüssel für die Zuweisung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.



Abschnitt 1

ICCAT-Übereinkommensbereich

Artikel 21

Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten für Roten Thun

(1)  Die Höchstzahl an Angelfischereifahrzeugen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt.

(2)  Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt.

(3)  Die Höchstanzahl der Unionsschiffe, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt.

(4)  Die Höchstzahl und die zulässige Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt.

(5)  Die Höchstzahl an Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt.

(6)  Für den Ostatlantik und das Mittelmeer sind die maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen aufgeteilt wird, in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.

Artikel 22

Freizeit- und Sportfischerei

Die Mitgliedstaaten teilen aus den ihnen nach Anhang ID zugeteilten Quoten eine spezielle Quote für die Freizeit- und Sportfischerei auf Roten Thun zu.

Artikel 23

Haie

(1)  Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Großäugigen Fuchshais (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(2)  Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.

(3)  Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Hammerhais der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) ist in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.

(4)  Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Weißspitzen-Hochseehais (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(5)  Das Mitführen an Bord des Seidenhais (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.



Abschnitt 2

CCAMLR-Übereinkommensbereich

Artikel 24

Verbote und Fangbeschränkungen

(1)  Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den im selben Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

(2)  Für die Versuchsfischerei gelten die in Anhang V Teil B genannten TACs und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

Artikel 25

Versuchsfischerei

(1)  Nur der CCAMLR-Kommission angehörende Mitgliedstaaten dürfen 2014 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen. Beabsichtigt einer dieser Mitgliedstaaten, an dieser Fischerei teilzunehmen, so teilt er dies dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 bis spätestens 1. Juni 2014 mit.

(2)  Die TACs und Beifanggrenzen für die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a und ihre Aufteilung auf kleine Forschungseinheiten (Small Scale Research Units – SSRU) innerhalb der Gebiete und Divisionen sind in Anhang V Teil B festgelegt. Der Fischfang wird in jeder SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

(3)  Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a darf jedoch nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.

Artikel 26

Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2014/2015

(1)  In der Fangsaison 2014/2015 dürfen nur Mitgliedstaaten, die der CCAMLR-Kommission angehören, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) fischen. Will ein solcher Mitgliedstaat im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen, so teilt er dem CCAMLR-Sekretariat gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 und der Kommission bis spätestens 1. Juni 2014 seine Absicht, Antarktischen Krill zu fischen, mit, wobei er das Format gemäß Anhang V Teil C verwendet.

(2)  Die Ankündigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

(3)  Ein Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen will, teilt nur seine diesbezügliche Absicht in Bezug auf fangberechtigte Schiffe mit, die entweder zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge oder die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und die zum Zeitpunkt der Durchführung der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden.

(4)  Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme eines anderen als des dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffes an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn ein fangberechtigtes Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:

a) die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;

b) eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

(5)  Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, Fischerei auf Antarktischen Krill auszuüben.



Abschnitt 3

IOTC-Übereinkommensbereich

Artikel 27

Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Bereich fischen

(1)  Die Höchstzahl an Unionsschiffen, die im IOTC-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) sind in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.

(2)  Die Höchstzahl an Unionsschiffen, die im IOTC-Übereinkommensbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) sind in Anhang VI Nummer 2 festgesetzt.

(3)  Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 und Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch diesen Wechsel nicht erhöht.

(4)  Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Des Weiteren dürfen Schiffe, die auf der Liste einer RFO der an IUU-Fischerei beteiligten Schiffe (IUU-Schiffe) stehen, nicht übertragen werden.

(5)  Zur Berücksichtigung der bei der IOTC eingereichten Entwicklungspläne dürfen die Mitgliedstaaten ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der in diesen Entwicklungsplänen genannten Grenzen erhöhen.

Artikel 28

Haie

(1)  Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Haien (Drescher) aller Arten der Familie Alopiidae ist in jeder Fischerei verboten.

(2)  Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Weißspitzen-Hochseehais (Carcharhinus longimanus) ist in jeder Fischerei verboten, außer für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 24 m, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, Fischfang betreiben und deren Fänge ausschließlich für den örtlichen Verbrauch bestimmt sind.

(3)  Ungewollten Fängen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.



Abschnitt 4

SPFO-Übereinkommensbereich

Artikel 29

Pelagische Fischerei – Kapazitätsbeschränkung

Die Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2014 pelagische Bestände befischen, für die EU insgesamt auf 78 600 BRZ.

Artikel 30

Pelagische Fischerei – TACs

(1)  Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 29 aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.

(2)  Die Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IJ dürfen nur unter der Voraussetzung genutzt werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission zur Mitteilung an das SPFO-Sekretariat die Liste der Schiffe, die in dem Übereinkommensbereich aktive Fischerei oder Umladungen betreiben, Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen (VMS), die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am fünften Tag des Folgemonats übermitteln.

▼M2

Artikel 31

Grundfischereien

Mitgliedstaaten, die nachgewiesen im SPFO-Bereich über den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 Grundfischerei betrieben haben, beschränken den Fischereiaufwand oder die Fänge in der Grundfischerei im Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des Übereinkommensbereichs, in denen während dieses Zeitraums Grundfischerei stattgefunden hat, und auf den Durchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter während dieses Zeitraums.

▼B



Abschnitt 5

IATTC-Übereinkommensbereich

Artikel 32

Ringwadenfischerei

(1)  Die Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist wie folgt verboten:

a) vom 29. Juli bis zum 28. September 2014 bzw. vom 18. November 2014 bis zum 18. Januar 2015 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

 amerikanische Pazifikküste,

 150° westlicher Länge,

 40° nördlicher Breite,

 40° südlicher Breite;

b) vom 29. September bis zum 29. Oktober 2014 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

 96° westlicher Länge,

 110° westlicher Länge,

 4° nördlicher Breite,

 3° südlicher Breite.

(2)  Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. April 2014 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.

(3)  Ringwadenfischer, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder um.

(4)  Absatz 3 gilt nicht, wenn

a) der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder

b) es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

(5)  Das Befischen des Weißspitzen-Hochseehais (Carcharhinus longimanus) im IATTC-Übereinkommensbereich und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Weißspitzen-Hochseehais im IATTC-Übereinkommensbereich sind verboten.

(6)  Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 5 genannten Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend von den Schiffsbetreibern freigesetzt, die außerdem

a) die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig) erfassen;

▼M2

b) die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat übermitteln, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die im vorausgegangenen Jahr gesammelten Informationen vor dem 31. Januar 2014.

▼B



Abschnitt 6

SEAFO-Übereinkommensgebiet

Artikel 33

Verbot der Befischung von Tiefseehaien

Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:

 Rochen (Rajidae),

 Dornhai (Squalus acanthias),

 Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),

 Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),

 Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),

 Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

 Geisterkatzenhai (Apristurus manis),

 Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),

 andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha.



Abschnitt 7

WCPFC-Übereinkommensbereich

Artikel 34

Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20° nördlicher Breite und 20° südlicher Breite 403 Tage nicht überschreitet.

(2)  EU-Fischereifahrzeuge dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° südlicher Breite nicht gezielt befischen.

Artikel 35

Sperrgebiet für Fischerei mit Fischsammlern (FAD)

(1)  In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist Ringwadenfischern, die Fischsammler (FAD) einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2014, 0.00 Uhr, und dem 31. Oktober 2014, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit

a) ein FAD oder ein damit verbundenes elektronisches Gerät ausbringt und nutzt;

b) unter Einsatz von FAD Fischschwärme befischt.

(2)  Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.

(3)  Absatz 2 gilt nicht, wenn

a) das Schiff zum Abschluss der Reise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt;

b) der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist, oder

c) eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

Artikel 36

Überschneidungsgebiet zwischen IATTC und WCPFC

(1)  Fischereifahrzeuge, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß den Artikeln 34 bis 37 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe p fischen.

(2)  Fischereifahrzeuge, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Fischereifahrzeuge, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 2 bis 6 an, wenn sie in dem Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe p fischen.

Artikel 37

Beschränkung der Zahl der Unionsschiffe, die Schwertfisch fangen dürfen

Die Höchstzahl an Unionsschiffen, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang VII angegeben.

▼M3

Artikel 37a

Weißspitzen-Hochseehai

(1)  Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Lagern und das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten.

(2)  Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

Artikel 37b

Seidenhai

(1)  Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Lagern und das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten.

(2)  Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

▼B



Abschnitt 8

Beringmeer

Artikel 38

Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers

Das Befischen von Pazifischem Pollack (Theragra chalcogramma) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.



TITEL III

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

Artikel 39

TACs

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der TACs in Anhang I dieser Verordnung nach Maßgabe der Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 in den Unionsgewässern fischen.

Artikel 40

Fanggenehmigungen

(1)  Die Höchstzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.

(2)  Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 41

Verbote

(1)  Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

a) Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in Unionsgewässern;

b) Engelhai (Squatina squatina) in Unionsgewässern;

c) Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;

d) Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI, IX und X und Bandrochen (Raja alba) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X;

e) Heringshai (Lamna nasus) in allen Unionsgewässern;

f) Geigenrochen (Rhinobatidae) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII;

g) Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in Unionsgewässern.

(2)  Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.



TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 42

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 43

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 8 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2014.

Die in den Artikeln 24, 25 und 26 und in den Anhängen IE und V genannten Fangmöglichkeiten für den CCAMLR-Übereinkommensbereich gelten ab den darin genannten Daten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




LISTE DER ANHÄNGE

ANHANG I

:

TACs für Unionsschiffe in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

ANHANG IA

:

Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV, CECAF (Unionsgewässer) und Französisch-Guayana

ANHANG IB

:

Nordostatlantik und Grönland, ICES-Untergebiete I, II, V, XII und XIV und grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

ANHANG IC

:

Nordwestatlantik – NAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG ID

:

Weit wandernde Fische – alle Gebiete

ANHANG IE

:

Antarktis – CCAMLR-Übereinkommensbereich

ANHANG IF

:

Südostatlantik – SEAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG IG

:

Südlicher Blauflossenthun – alle Gebiete

ANHANG IH

:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG IJ

:

SPFO-Übereinkommensbereich

ANHANG IIA

:

Zulässiger Fischereiaufwand für die Bewirtschaftung bestimmter Kabeljau-, Schollen- und Seezungenbestände in den ICES-Divisionen IIIa, VIa, VIIa und VIId, im ICES-Untergebiet IV und den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa und Vb

ANHANG IIB

:

Zulässiger Fischereiaufwand für die Wiederauffüllung bestimmter Bestände von südlichem Seehecht und Kaisergranat in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz

ANNEX IIC

:

Zulässiger Fischereiaufwand für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands des westlichen Ärmelkanals in ICES-Division VIIe

ANHANG IID

:

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete in den ICES-Divisionen IIa und IIIa und im ICES-Untergebiet IV

ANHANG III

:

Höchstanzahl der Fanggenehmigungen für Unionsschiffe, die in Drittlandgewässern Fischfang betreiben

ANHANG IV

:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG V

:

CCAMLR-Übereinkommensbereich

ANHANG VI

:

IOTC-Übereinkommensbereich

ANHANG VII

:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG VIII

:

Mengenmäßige Beschränkungen der Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern Fischfang betreiben




ANHANG I

TACs FÜR UNIONSSCHIFFE IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den Tabellen in den Anhängen IA, IB, IC, ID, IE, IF, IG, IH und IJ sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere den Artikeln 33 und 34.

Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Zu Regelungszwecken dienen nur die lateinischen Bezeichnungen; deutsche Bezeichnungen sind zum besseren Verständnis angegeben.

Nachstehend für die Zwecke dieser Verordnung eine Vergleichstabelle der lateinischen und der gebräuchlichen Bezeichnungen:



Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gebräuchliche Bezeichnung

Amblyraja radiata

RJR

Atlantischer Sternrochen

Ammodytes spp.

SAN

Sandaale

Argentina silus

ARU

Goldlachs

Beryx spp.

ALF

Schleimköpfe

Brosme brosme

USK

Lumb

Caproidae

BOR

Eberfisch

Centrophorus squamosus

GUQ

Blattschuppiger Schlingerhai

Centroscymnus coelolepis

CYO

Portugiesenhai

Chaceon spp.

GER

Rote Tiefseekrabbe

Chaenocephalus aceratus

SSI

Scotia-See-Eisfisch

Champsocephalus gunnari

ANI

Bändereisfisch

Channichthys rhinoceratus

LIC

Langschnauzen-Eisfisch

Chionoecetes spp.

PCR

Arktische Seespinne

Clupea harengus

HER

Hering

Coryphaenoides rupestris

RNG

Rundnasen-Grenadier

Dalatias licha

SCK

Schokoladenhai

Deania calcea

DCA

Schnabeldornhai

Dipturus batis (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia)

RJB

Glattrochen beider Arten

Dissostichus eleginoides

TOP

Schwarzer Seehecht

Dissostichus mawsoni

TOA

Riesen-Antartktisdorsch

Dissostichus spp.

TOT

Antarktisdorsch

Engraulis encrasicolus

ANE

Europäische Sardelle

Etmopterus princeps

ETR

Großer schwarzer Dornhai

Etmopterus pusillus

ETP

Glatter schwarzer Dornhai

Euphausia superba

KRI

Antarktischer Krill

Gadus morhua

COD

Kabeljau

Galeorhinus galeus

GAG

Hundshai

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

Rotzunge

Gobionotothen gibberifrons

NOG

Grüne Notothenia

Hippoglossoides platessoides

PLA

Raue Scharbe

Hippoglossus hippoglossus

HAL

Atlantischer Heilbutt

Hoplostethus atlanticus

ORY

Granatbarsch

Illex illecebrosus

SQI

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Lamna nasus

POR

Heringshai

Lepidonotothen squamifrons

NOS

Graue Notothenia

Lepidorhombus spp.

LEZ

Butte

Leucoraja naevus

RJN

Kuckucksrochen

Limanda ferruginea

YEL

Gelbschwanzflunder

Limanda limanda

DAB

Kliesche

Lophiidae

ANF

Seeteufel

Macrourus spp.

GRV

Grenadierfische

Makaira nigricans

BUM

Atlantischer Blauer Marlin

Mallotus villosus

CAP

Lodde

Manta birostris

RMB

Großer Teufelsrochen

Martialia hyadesi

SQS

Kalmar

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Schellfisch

Merlangius merlangus

WHG

Wittling

Merluccius merluccius

HKE

Europäischer Seehecht

Micromesistius poutassou

WHB

Blauer Wittling

Microstomus kitt

LEM

Limande

Molva dypterygia

BLI

Blauleng

Molva molva

LIN

Leng

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Notothenia rossii

NOR

Marmorbarsch

Pandalus borealis

PRA

Tiefseegarnele

Paralomis spp.

PAI

Kurzschwanzkrebse

Penaeus spp.

PEN

Geißelgarnelen

Platichthys flesus

FLE

Flunder

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Pleuronectiformes

FLX

Plattfische

Pollachius pollachius

POL

Pollack

Pollachius virens

POK

Seelachs

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Pseudochaenichthys georgianus

SGI

South-Georgia-Eisfisch

Raja alba

RJA

Bandrochen

Raja brachyura

RJH

Blondrochen

Raja circularis

RJI

Sandrochen

Raja clavata

RJC

Nagelrochen

Raja fullonica

RJF

Chagrinrochen

Raja (Dipturus) nidarosiensis

JAD

Schwarzbäuchiger Glattrochen

Raja microocellata

RJE

Kleinäugiger Rochen

Raja montagui

RJM

Fleckrochen

Raja undulata

RJU

Perlrochen

Rajiformes

SRX

Rochen

Reinhardtius hippoglossoides

GHL

Schwarzer Heilbutt

Scomber scombrus

MAC

Makrele

Scophthalmus rhombus

BLL

Glattbutt

Sebastes spp.

RED

Rotbarsch

Solea solea

SOL

Gemeine Seezunge

Solea spp.

SOO

Seezunge

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Squalus acanthias

DGS

Dornhai

Tetrapturus albidus

WHM

Weißer Marlin

Thunnus maccoyii

SBF

Südlicher Blauflossen-Thun

Thunnus obesus

BET

Großaugenthun

Thunnus thynnus

BFT

Roter Thun

Trachurus murphyi

CJM

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus spp.

JAX

Bastardmakrele

Trisopterus esmarkii

NOP

Stintdorsch

Urophycis tenuis

HKW

Weißer Gabeldorsch

Xiphias gladius

SWO

Schwertfisch

Die nachstehende Vergleichsliste der gebräuchlichen und der lateinischen Bezeichnungen dient ausschließlich der Information:



Schleimköpfe

ALF

Beryx spp.

Raue Scharbe

PLA

Hippoglossoides platessoides

Europäische Sardelle

ANE

Engraulis encrasicolus

Seeteufel

ANF

Lophiidae

Riesen-Antartktisdorsch

TOA

Dissostichus mawsoni

Atlantischer Heilbutt

HAL

Hippoglossus hippoglossus

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Scotia-See-Eisfisch

SSI

Chaenocephalus aceratus

Blondrochen

RJH

Raja brachyura

Blauleng

BLI

Molva dypterygia

Atlantischer Blauer Marlin

BUM

Makaira nigricans

Blauer Wittling

WHB

Micromesistius poutassou

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Eberfisch

BOR

Caproidae

Glattbutt

BLL

Scophthalmus rhombus

Lodde

CAP

Mallotus villosus

Kabeljau

COD

Gadus morhua

Kliesche

DAB

Limanda limanda

Glattrochen beider Arten

RJB

Dipturus batis (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia)

Gemeine Seezunge

SOL

Solea solea

Kurzschwanzkrebse

PAI

Paralomis spp.

Kuckucksrochen

RJN

Leucoraja naevus

Rote Tiefseekrabbe

GER

Chaceon spp.

Flunder

FLE

Platichthys flesus

Plattfische

FLX

Pleuronectiformes

Großer Teufelsrochen

RMB

Manta birostris

Großer schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Goldlachs

ARU

Argentina silus

Schwarzer Heilbutt

GHL

Reinhardtius hippoglossoides

Grenadierfische

GRV

Macrourus spp.

Graue Notothenia

NOS

Lepidonotothen squamifrons

Schellfisch

HAD

Melanogrammus aeglefinus

Europäischer Seehecht

HKE

Merluccius merluccius

Hering

HER

Clupea harengus

Bastardmakrele

JAX

Trachurus spp.

Grüne Notothenia

NOG

Gobionotothen gibberifrons

Chilenische Bastardmakrele

CJM

Trachurus murphyi

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Antarktischer Krill

KRI

Euphausia superba

Blattschuppiger Schlingerhai

GUQ

Centrophorus squamosus

Limande

LEM

Microstomus kitt

Leng

LIN

Molva molva

Makrele

MAC

Scomber scombrus

Bändereisfisch

ANI

Champsocephalus gunnari

Marmorbarsch

NOR

Notothenia rossii

Butte

LEZ

Lepidorhombus spp.

Tiefseegarnele

PRA

Pandalus borealis

Kaisergranat

NEP

Nephrops norvegicus

Stintdorsch

NOP

Trisopterus esmarkii

Schwarzbäuchiger Glattrochen

JAD

Raja (Dipturus) nidarosiensis

Granatbarsch

ORY

Hoplostethus atlanticus

Schwarzer Seehecht

TOP

Dissostichus eleginoides

Geißelgarnelen

PEN

Penaeus spp.

Scholle

PLE

Pleuronectes platessa

Pollack

POL

Pollachius pollachius

Heringshai

POR

Lamna nasus

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Rotbarsch

RED

Sebastes spp.

Rundnasen-Grenadier

RNG

Coryphaenoides rupestris

Seelachs

POK

Pollachius virens

Sandaale

SAN

Ammodytes spp.

Sandrochen

RJI

Raja circularis

Chagrinrochen

RJF

Raja fullonica

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

SQI

Illex illecebrosus

Rochen

SRX

Rajiformes

Kleinäugiger Rochen

RJE

Raja microocellata

Glatter schwarzer Dornhai

ETP

Etmopterus pusillus

Arktische Seespinne

PCR

Chionoecetes spp.

Seezunge

SOO

Solea spp.

South-Georgia-Eisfisch

SGI

Pseudochaenichthys georgianus

Südlicher Blauflossen-Thun

SBF

Thunnus maccoyii

Fleckrochen

RJM

Raja montagui

Sprotte

SPR

Sprattus sprattus

Dornhai

DGS

Squalus acanthias

Kalmar

SQS

Martialia hyadesi

Atlantischer Sternrochen

RJR

Amblyraja radiata

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Nagelrochen

RJC

Raja clavata

Antarktisdorsch

TOT

Dissostichus spp.

Hundshai

GAG

Galeorhinus galeus

Steinbutt

TUR

Psetta maxima

Lumb

USK

Brosme brosme

Perlrochen

RJU

Raja undulata

Langschnauzen-Eisfisch

LIC

Channichthys rhinoceratus

Weißer Gabeldorsch

HKW

Urophycis tenuis

Weißer Marlin

WHM

Tetrapturus albidus

Bandrochen

RJA

Raja alba

Wittling

WHG

Merlangius merlangus

Rotzunge

WIT

Glyptocephalus cynoglossus

Gelbschwanzflunder

YEL

Limanda ferruginea




ANHANG IA

SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-UNTERGEBIETE I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII UND XIV, CECAF-GEBIETE (UNIONSGEWÄSSER), GEWÄSSER VON FRANZÖSISCH-GUAYANA



Art: Sandaal Ammodytes spp.

Gebiet: IV (norwegische Gewässer)

(SAN/04-N.)

Dänemark

0

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

Entfällt

▼M1



Art: Sandaal Ammodytes spp.

Gebiet: IIa, IIIa und IV (Unionsgewässer) (1)

Dänemark

195 471  (2)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich

4 273  (2)

Deutschland

298  (2)

Schweden

7 177  (2)

Union

207 219

TAC

207 219

(1)   Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)   Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sandaal bestehen. Beifänge von Kliesche, Makrele und Wittling werden auf die verbleibenden 2 % der TAC angerechnet (OT1/*2A3A4).

Besondere Bedingung:

Im Rahmen der oben aufgeführten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang IID nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:



Gebiet: Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

 

1

2

3

4

5

6

7

 

(SAN/234_1)

(SAN/234_2)

(SAN/234_3)

(SAN/234_4)

(SAN/234_5)

(SAN/234_6)

(SAN/234_7)

Dänemark

53 769

4 717

132 062

4 717

0

206

0

Vereinigtes Königreich

1 175

103

2 887

103

0

5

0

Deutschland

82

7

202

7

0

0

0

Schweden

1 974

173

4 849

173

0

8

0

Union

57 000

5 000

140 000

5 000

0

219

0

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

57 000

5 000

140 000

5 000

0

219

0

▼B



Art: Goldlachs Argentina silus

Gebiet: I und II (Unions- und internationale Gewässer)

(ARU/1/2.)

Deutschland

24

Analytische TAC

Frankreich

8

Niederlande

19

Vereinigtes Königreich

39

Union

90

TAC

90



Art: Goldlachs Argentina silus

Gebiet: III und IV (Unionsgewässer)

(ARU/34-C)

Dänemark

911

Analytische TAC

Deutschland

9

Frankreich

7

Irland

7

Niederlande

43

Schweden

35

Vereinigtes Königreich

16

Union

1 028

TAC

1 028



Art: Goldlachs Argentina silus

Gebiet: V, VI und VII (Unions- und internationale Gewässer)

(ARU/567.)

Deutschland

329

Analytische TAC

Frankreich

7

Irland

305

Niederlande

3 434

Vereinigtes Königreich

241

Union

4 316

TAC

4 316



Art: Lumb Brosme brosme

Gebiet: I, II und XIV (Unions- und internationale Gewässer)

(USK/1214EI)

Deutschland

6  (1)

Analytische TAC

Frankreich

6  (1)

Vereinigtes Königreich

6  (1)

Sonstiges

3  (1)

Union

21  (1)

TAC

21

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art: Lumb Brosme brosme

Gebiet: IIIa; Unterdivisionen 22-32 (Unionsgewässer)

(USK/3A/BCD)

Dänemark

15

Analytische TAC

Schweden

7

Deutschland

7

Union

29

TAC

29



Art: Lumb Brosme brosme

Gebiet: IV (Unionsgewässer)

(USK/04-C.)

Dänemark

64

Analytische TAC

Deutschland

19

Frankreich

44

Schweden

6

Vereinigtes Königreich

96

Sonstiges

6  (1)

Union

235

TAC

235

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

▼M2



Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

V, VI und VII (Unions- und internationale Gewässer)

(USK/567EI.)

Deutschland

13

 

 

Spanien

46

 

 

Frankreich

548

 

 

Irland

53

 

 

Vereinigtes Königreich

264

 

 

Sonstige

13 (1)

 

 

Union

937

 

 

Norwegen

2 923  (2) (3) (4)

 

 

TAC

3 860

 

Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt.

(1)   Nur als Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(2)   In den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen (USK/*24X7C).

(3)   Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten Vb, VI und VII dürfen folgende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*5B67-):

(4)   Einschließlich Leng. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen in den Gebieten Vb, VI und VII nur mit Langleinen gefischt werden:

(5)  Die Quoten für Lumb und Leng für Norwegen sind bis zu folgender Höhe (in Tonnen) austauschbar:

2 000



Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(USK/04-N.)

Belgien

0

 

 

Dänemark

165

 

 

Deutschland

1

 

 

Frankreich

0

 

 

Niederlande

0

 

 

Vereinigtes Königreich

4

 

 

Union

170

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Eberfisch

Caproidae

Gebiet:

VI, VII und VIII (Unions- und internationale Gewässer)

(BOR/678-)

Dänemark

31 291

 

 

Irland

88 115

 

 

Vereinigtes Königreich

8 103

 

 

Union

127 509

 

 

TAC

127 509

 

Analytische TAC



Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet:

IIIa

(HER/03A.)

Dänemark

19 357  (2)

 

 

Deutschland

310 (2)

 

 

Schweden

20 248  (2)

 

 

Union

39 915  (2)

 

 

Färöer

600 (3)

 

 

TAC

46 750

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(2)   Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Unionsgewässern des Gebiets IV (*HER/04-C.) gefangen werden.

(3)   Darf nur im Skagerrak (HER/*03AN.) befischt werden.



Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet:

Unions- und norwegische Gewässer des Gebiets IV nördlich von 53° 30′ N

(HER/4AB.)

Dänemark

80 026

 

 

Deutschland

49 675

 

 

Frankreich

23 226

 

 

Niederlande

59 291

 

 

Schweden

4 782

 

 

Vereinigtes Königreich

65 022

 

 

Union

282 022

 

 

Norwegen

136 311  (2)

 

 

TAC

470 037

 

Analytische TAC

(1)   Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/04A.) und IVb (HER/04B.) getrennt.

(2)   Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen. Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die unten aufgeführte Menge in Unionsgewässern der Gebiete IVa und IVb (HER/* 4AB-C) gefischt werden.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HER*/04N-) (1)

 

Union

50 000

 

(1)   Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsanlandungen in den Gebieten IVa (HER/*4AN.) und IVb (HER*/4BN.) getrennt.



Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HER/04-N.)

Schweden

866 (1)

 

 

Union

866

 

 

TAC

470 037

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.



Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet:

IIIa

(HER/03A-BC)

Dänemark

5 692

 

 

Deutschland

51

 

 

Schweden

916

 

 

Union

6 659

 

 

TAC

6 659

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur für Anlandungen von Hering, der als Beifang in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.



Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet:

IV, VIId und Unionsgewässer des Gebiets IIa

(HER/2A47DX)

Belgien

65

 

 

Dänemark

12 526

 

 

Deutschland

65

 

 

Frankreich

65

 

 

Niederlande

65

 

 

Schweden

61

 

 

Vereinigtes Königreich

238

 

 

Union

13 085

 

 

TAC

13 085

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur für Anlandungen von Hering, der als Beifang in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.



Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet:

IVc, VIId (2)

(HER/4CXB7D)

Belgien

9 229  (3)

 

 

Dänemark

1 153  (3)

 

 

Deutschland

716 (3)

 

 

Frankreich

12 800  (3)

 

 

Niederlande

22 837  (3)

 

 

Vereinigtes Königreich

4 969  (3)

 

 

Union

51 704

 

 

TAC

470 037

 

Analytische TAC

(1)   Ausschließlich Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(2)   Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ E) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

(3)   Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote können im Gebiet IVb (HER/*04B.) gefangen werden.“.

▼B



Art: Hering Clupea harengus

Gebiet: Unions- und internationale Gewässer der Gebiete Vb, VIb und VIaN (1)

(HER/5B6ANB)

Deutschland

3 137  (2)

Analytische TAC

Frankreich

594  (2)

Irland

4 240  (2)

Niederlande

3 137  (2)

Vereinigtes Königreich

16 959  (2)

Union

28 067  (2)

TAC

28 067

(1)   Es handelt sich um den Heringsbestand in ICES-Gebiet VIa östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56°N liegt, Clyde ausgenommen.

(2)   Hering darf in dem zwischen 56° N und 57° 30′ N liegenden Teil der ICES-Gebiete, für die diese TAC gilt, nicht gefangen oder an Bord behalten werden; von diesem Verbot ausgenommen ist eine Zone von sechs Seemeilen ab der Basislinie der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs.



Art: Hering Clupea harengus

Gebiet: VIaS (1), VIIb, VIIc

(HER/6AS7BC)

Irland

3 342

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

334

Union

3 676

TAC

3 676

(1)   Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet VIa südlich von 56° 00′ N und westlich von 07° 00′ W.



Art: Hering Clupea harengus

Gebiet: VI Clyde (1)

(HER/06ACL.)

Vereinigtes Königreich

Noch nicht festgelegt (2)

Vorsorgliche TAC

Union

Noch nicht festgelegt (3)

TAC

Noch nicht festgelegt (3)

(1)   Clyde-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Linie zwischen: — Mull of Kintyre (55°17,9′N, 05°47,8′W); — einem Punkt mit den Koordinaten 55°04′N, 05°23′W und — Corsewall Point (55°00,5′N, 05°09,4′W).

(2)   Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(3)   Dieselbe Menge wie nach Fußnote 2.



Art: Hering Clupea harengus

Gebiet: VIIa (1)

(HER/07/MM)

Irland

1 367

Analytische TAC

Vereinigtes Königreich

3 884

Union

5 251

TAC

5 251

(1)   Dieses Gebiet ist reduziert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung: — im Norden 52°30′ N, — im Süden 52°00′ N, — im Westen die Küste Irlands, — im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.



Art: Hering Clupea harengus

Gebiet: VIIe und VIIf

(HER/7EF.)

Frankreich

465

Vorsorgliche TAC

Vereinigtes Königreich

465

Union

930

TAC

930

▼M2



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

VIIg (1), VIIh (1), VIIj (1) und VIIk (1)

(HER/7G-K.)

Deutschland

248

 

 

Frankreich

1 380

 

 

Irland

19 324

 

 

Niederlande

1 380

 

 

Vereinigtes Königreich

28

 

 

Union

22 360

 

 

TAC

22 360

 

Analytische TAC

(1)   Dieses Gebiet ist erweitert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung: — im Norden 52°30′ N, — im Süden 52°00′ N, — im Westen die Küste Irlands, — im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

▼B



Art: Sardelle Engraulis encrasicolus

Gebiet: IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(ANE/9/3411)

Spanien

4 198

Vorsorgliche TAC

Portugal

4 580

Union

8 778

TAC

8 778

▼M2



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Skagerrak

(COD/03AN.)

Belgien

10 (1)

 

 

Dänemark

3 177  (1)

 

 

Deutschland

80 (1)

 

 

Niederlande

20 (1)

 

 

Schweden

556 (1)

 

 

Union

3 843

 

 

TAC

3 972

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

▼B



Art: Kabeljau Gadus morhua

Gebiet: Kattegatt

(COD/03AS.)

Dänemark

62  (1)

Analytische TAC

Deutschland

1  (1)

Schweden

37  (1)

Union

100  (1)

TAC

100  (1)

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

▼M2



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

IV; IIa (Unionsgewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört.

(COD/2A3AX4)

Belgien

821 (1)

 

 

Dänemark

4 720  (1)

 

 

Deutschland

2 992  (1)

 

 

Frankreich

1 015  (1)

 

 

Niederlande

2 667  (1)

 

 

Schweden

31 (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

10 827  (1)

 

 

Union

23 073

 

 

Norwegen

4 726  (2)

 

 

TAC

27 799

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(2)   Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

IV (norwegische Gewässer)

(COD/*04N-)

Union

20 254



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(COD/04-N.)

Schweden

382 (1)

 

 

Union

382

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

▼B



Art: Kabeljau Gadus morhua

Gebiet: VIb; Vb (Unionsgewässer und internationale Gewässer westlich von 12°00′ W); XII und XIV (Unionsgewässer und internationale Gewässer)

(COD/5W6-14)

Belgien

0

Vorsorgliche TAC

Deutschland

1

Frankreich

12

Irland

16

Vereinigtes Königreich

45

Union

74

TAC

74



Art: Kabeljau Gadus morhua

Gebiet: VIa; Vb (Unionsgewässer und internationale Gewässer östlich von 12°00′ W)

(COD/5BE6A)

Belgien

0

Analytische TAC

Deutschland

0

Frankreich

0

Irland

0

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

0  (1)

(1)   Kabeljaubeifänge in dem TAC-regulierten Gebiet dürfen angelandet werden, sofern sie pro Fangreise nicht mehr als 1,5 % des Gesamtfangs an Bord in Lebendgewicht ausmachen.



Art: Kabeljau Gadus morhua

Gebiet: VIIa

(COD/07A.)

Belgien

3

Analytische TAC

Frankreich

8

Irland

150

Niederlande

1

Vereinigtes Königreich

66

Union

228

TAC

228



Art: Kabeljau Gadus morhua

Gebiet: VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(COD/7XAD34)

Belgien

304

Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

4 977

Irland

1 030

Niederlande

1

Vereinigtes Königreich

536

Union

6 848

TAC

6 848

▼M2



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

VIId

(COD/07D.)

Belgien

70 (1)

 

 

Frankreich

1 360  (1)

 

 

Niederlande

40 (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

150 (1)

 

 

Union

1 620

 

 

TAC

1 620

 

Analytische TAC

(1)   Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

▼B



Art: Heringshai Lamna nasus

Gebiet: Gewässer von Französisch-Guayana, Kattegat; Skagerrak (Unionsgewässer) I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII, XIV CECAF 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 (Unionsgewässer)

(POR/3-1234)

Dänemark

0  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0  (1)

Deutschland

0  (1)

Irland

0  (1)

Spanien

0  (1)

Vereinigtes Königreich

0  (1)

Union

0  (1)

TAC

0  (1)

(1)   Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.



Art: Butte Lepidorhombus spp.

Gebiet: IIa und IV (Unionsgewässer)

(LEZ/2AC4-C)

Belgien

6

Analytische TAC

Dänemark

5

Deutschland

5

Frankreich

34

Niederlande

27

Vereinigtes Königreich

2 006

Union

2 083

TAC

2 083



Art: Butte Lepidorhombus spp.

Gebiet: Vb (Unions- und internationale Gewässer); VI; XII und XIV (internationale Gewässer)

(LEZ/56-14)

Spanien

463

Analytische TAC

Frankreich

1 805

Irland

528

Vereinigtes Königreich

1 278

Union

4 074

TAC

4 074



Art: Butte Lepidorhombus spp.

Gebiet: VII

(LEZ/07.)

Belgien

470  (1)

Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt.

Spanien

5 216  (1)

Frankreich

6 329  (1)

Irland

2 878  (1)

Vereinigtes Königreich

2 492  (1)

Union

17 385

TAC

17 385

(1)   Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen von Titel II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.



Art: Butte Lepidorhombus spp.

Gebiet: VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(LEZ/8ABDE.)

Spanien

950

Analytische TAC

Frankreich

766

Union

1 716

TAC

1 716



Art: Butte Lepidorhombus spp.

Gebiet: VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(LEZ/8C3411)

Spanien

2 084

Analytische TAC

Frankreich

104

Portugal

69

Union

2 257

TAC

2 257



Art: Kliesche und Flunder Limanda limanda und Platichthys flesus

Gebiet: IIa und IV (Unionsgewässer)

(DAB/2AC4-C) für Kliesche;(FLE/2AC4-C) für Flunder

Belgien

503

Vorsorgliche TAC

Dänemark

1 888

Deutschland

2 832

Frankreich

196

Niederlande

11 421

Schweden

6

Vereinigtes Königreich

1 588

Union

18 434

TAC

18 434



Art: Seeteufel Lophiidae

Gebiet: IIa und IV (Unionsgewässer)

(ANF/2AC4-C)

Belgien

277  (1)

Analytische TAC

Dänemark

610  (1)

Deutschland

298  (1)

Frankreich

57  (1)

Niederlande

209  (1)

Schweden

7  (1)

Vereinigtes Königreich

6 375  (1)

Union

7 833  (1)

TAC

7 833

(1)   Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 10 % in den Gebieten VI, Vb (Unions- und internationale Gewässer) sowie XII und XIV (internationale Gewässer) (ANF/*56-14) gefangen werden.

▼M2



Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(ANF/04-N.)

Belgien

45

 

 

Dänemark

1 152

 

 

Deutschland

18

 

 

Niederlande

16

 

 

Vereinigtes Königreich

269

 

 

Union

1 500

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

▼B



Art: Seeteufel Lophiidae

Gebiet: VI; Vb (Unions- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(ANF/56-14)

Belgien

159

Vorsorgliche TAC

Deutschland

182

Spanien

170

Frankreich

1 961

Irland

443

Niederlande

153

Vereinigtes Königreich

1 364

Union

4 432

TAC

4 432



Art: Seeteufel Lophiidae

Gebiet: VII

(ANF/07.)

Belgien

3 097  (1) (2)

Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

345  (1) (2)

Spanien

1 231  (1) (2)

Frankreich

19 875  (1) (2)

Irland

2 540  (1) (2)

Niederlande

401  (1) (2)

Vereinigtes Königreich

6 027  (1) (2)

Union

33 516  (1)

TAC

33 516  (1)

(1)   Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (ANF/*8ABDE) gefangen werden.

(2)   Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen von Titel II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.



Art: Seeteufel Lophiidae

Gebiet: VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(ANF/8ABDE.)

Spanien

1 368

Analytische TAC

Frankreich

7 612

Union

8 980

TAC

8 980

▼M2



Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(ANF/8C3411)

Spanien

2 191

 

 

Frankreich

2

 

 

Portugal

436

 

 

Union

2 629

 

 

TAC

2 629

 

Analytische TAC



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

IIIa, Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

(HAD/3A/BCD)

Belgien

11

 

 

Dänemark

1 898

 

 

Deutschland

121

 

 

Niederlande

2

 

 

Schweden

224

 

 

Union

2 256

 

 

TAC

2 355

 

Analytische TAC



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

IV; IIa (Unionsgewässer)

(HAD/2AC4.)

Belgien

238

 

 

Dänemark

1 637

 

 

Deutschland

1 042

 

 

Frankreich

1 816

 

 

Niederlande

179

 

 

Schweden

165

 

 

Vereinigtes Königreich

27 002

 

 

Union

32 079

 

 

Norwegen

6 205

 

 

TAC

38 284

 

Analytische TAC

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

IV (norwegische Gewässer)

(HAD/*04N-)

Union

23 862



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HAD/04-N.)

Schweden

707 (1)

 

 

Union

707

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

▼B



Art: Schellfisch Melanogrammus aeglefinus

Gebiet: VIb, XII und XIV (Unions- und internationale Gewässer)

(HAD/6B1214)

Belgien

3

Analytische TAC

Deutschland

3

Frankreich

133

Irland

95

Vereinigtes Königreich

976

Union

1 210

TAC

1 210



Art: Schellfisch Melanogrammus aeglefinus

Gebiet: Vb und VIa (Unions- und internationale Gewässer)

(HAD/5BC6A.)

Belgien

4

Analytische TAC

Deutschland

5

Frankreich

220

Irland

653

Vereinigtes Königreich

3 106

Union

3 988

TAC

3 988



Art: Schellfisch Melanogrammus aeglefinus

Gebiet: VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(HAD/7X7A34)

Belgien

105  (1)

Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

6 320  (1)

Irland

2 106  (1)

Vereinigtes Königreich

948  (1)

Union

9 479  (1)

TAC

9 479

(1)   Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen von Titel II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 5 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.



Art: Schellfisch Melanogrammus aeglefinus

Gebiet: VIIa

(HAD/07A.)

Belgien

19

Analytische TAC

Frankreich

85

Irland

511

Vereinigtes Königreich

566

Union

1 181

TAC

1 181

▼M2



Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

IIIa

(WHG/03A.)

Dänemark

929

 

 

Niederlande

3

 

 

Schweden

99

 

 

Union

1 031

 

 

TAC

1 050

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

IV; IIa (Unionsgewässer)

(WHG/2AC4.)

Belgien

326

 

 

Dänemark

1 410

 

 

Deutschland

367

 

 

Frankreich

2 119

 

 

Niederlande

815

 

 

Schweden

3

 

 

Vereinigtes Königreich

10 193

 

 

Union

15 233

 

 

Norwegen

859 (1)

 

 

TAC

16 092

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

IV (norwegische Gewässer)

(WHG/*04N-)

Union

10 320

▼B



Art: Wittling Merlangius merlangus

Gebiet: VI; Vb (Unions- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(WHG/56-14)

Deutschland

2

Analytische TAC

Frankreich

36

Irland

87

Vereinigtes Königreich

167

Union

292

TAC

292



Art: Wittling Merlangius merlangus

Gebiet: VIIa

(WHG/07A.)

Belgien

0

Analytische TAC

Frankreich

3

Irland

46

Niederlande

0

Vereinigtes Königreich

31

Union

80

TAC

80

▼M2



Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

(WHG/7X7A-C)

Belgien

202

 

 

Frankreich

12 400

 

 

Irland

5 747

 

 

Niederlande

101

 

 

Vereinigtes Königreich

2 218

 

 

Union

20 668

 

 

TAC

20 668

 

Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt.

▼B



Art: Wittling Merlangius merlangus

Gebiet: VIII

(WHG/08.)

Spanien

1 270

Vorsorgliche TAC

Frankreich

1 905

Union

3 175

TAC

3 175



Art: Wittling Merlangius merlangus

Gebiet: IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(WHG/9/3411)

Portugal

Noch nicht festgelegt (1)

Vorsorgliche TAC

Union

Noch nicht festgelegt (2)

TAC

Noch nicht festgelegt (2)

(1)   Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(2)   Dieselbe Menge wie nach Fußnote 1.

▼M2



Art:

Wittling und Pollack

Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(WHG/04-N.) für Wittling;

(POL/04-N.) für Pollack

Schweden

190 (1)

 

 

Union

190

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

▼B



Art: Europäischer Seehecht Merluccius merluccius

Gebiet: IIIa; Unterdivisionen 22-32 (Unionsgewässer)

(HKE/3A/BCD.)

Dänemark

2 273  (2)

Analytische TAC

Schweden

193  (2)

Union

2 466

TAC

2 466  (1)

(1)   Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand:

(2)   Quotenübertragungen auf Unionsgewässer von IIa und IV sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.



Art: Europäischer Seehecht Merluccius merluccius

Gebiet: IIa und IV (Unionsgewässer)

(HKE/2AC4-C)

Belgien

41

Analytische TAC

Dänemark

1 661

Deutschland

191

Frankreich

368

Niederlande

95

Vereinigtes Königreich

518

Union

2 874

TAC

2 874  (1)

(1)   Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand:



Art: Europäischer Seehecht Merluccius merluccius

Gebiet: VI und VII; Vb (Unions- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(HKE/571214)

Belgien

422  (1) (3)

Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt.

Spanien

13 529  (3)

Frankreich

20 893  (1) (3)

Irland

2 532  (3)

Niederlande

272  (1) (3)

Vereinigtes Königreich

8 248  (1) (3)

Union

45 896

TAC

45 896  (2)

(1)   Quotenübertragungen auf Unionsgewässer von IIa und IV sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(2)   Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand:

(3)   Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen von Titel II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(HKE/*8ABDE)

Belgien

55

Spanien

2 181

Frankreich

2 181

Irland

273

Niederlande

27

Vereinigtes Königreich

1 228

Union

5 947



Art: Europäischer Seehecht Merluccius merluccius

Gebiet: VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(HKE/8ABDE.)

Belgien

14  (1)

Analytische TAC

Spanien

9 418

Frankreich

21 151

Niederlande

27  (1)

Union

30 610

TAC

30 610  (2)

(1)   Quotenübertragungen auf IIa (Unionsgewässer) und IV sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(2)   Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand:

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

VI und VII; Vb (Unions- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(HKE/*57-14)

Belgien

3

Spanien

2 728

Frankreich

4 911

Niederlande

8

Union

7 650



Art: Europäischer Seehecht Merluccius merluccius

Gebiet: VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(HKE/8C3411)

Spanien

10 409

Analytische TAC

Frankreich

999

Portugal

4 858

Union

16 266

TAC

16 266

▼M1



Art: Blauer Wittling Micromesistius poutassou

Gebiet: II und IV (norwegische Gewässer)

(WHB/24-N.)

Dänemark

0

Analytische TAC

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

1 200 000

▼M2



Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (Unions- und internationale Gewässer)

(WHB/1X14)

Dänemark

28 325  (1)

 

 

Deutschland

11 013  (1)

 

 

Spanien

24 013  (1) (2)

 

 

Frankreich

19 712  (1)

 

 

Irland

21 934  (1)

 

 

Niederlande

34 539  (1)

 

 

Portugal

2 231  (1) (2)

 

 

Schweden

7 007  (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

36 751  (1)

 

 

Union

185 525  (1) (3)

 

 

Norwegen

100 000

 

 

Färöer

15 000

 

 

TAC

1 200 000

 

Analytische TAC

(1)   Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu folgendem Prozentsatz in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefischt werden:

(2)   Übertragungen dieser Quote auf das Gebiet VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsewässer) sind zulässig. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.

(3)   Besondere Bedingung: Davon darf maximal die folgende Menge in Färöer Gewässern gefischt werden (WHB/*05-F.).

▼M1



Art: Blauer Wittling Micromesistius poutassou

Gebiet: VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(WHB/8C3411)

Spanien

24 658

Analytische TAC

Portugal

6 165

Union

30 823  (1)

TAC

1 200 000

(1)   Besondere Bedingung: Bis zu 0 % dieser Menge darf in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM2) gefangen werden.

▼M2



Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Unionsgewässer II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30′ N und VII westlich von 12° W

(WHB/24A567)

Norwegen

177 983  (1) (2)

 

 

Färöer

25 000  (3) (4)

 

 

TAC

1 200 000

 

Analytische TAC

(1)   Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

(2)   Besondere Bedingung: Die Fänge in IV dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C):

(3)   Diese Fangbeschränkung in IV macht folgenden Prozentanteil an der Zugangsquote Norwegens aus:

(4)   Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet. Besondere Bedingungen: Darf auch im Gebiet VIb (WHB/*06B-C) gefischt werden. Die Fänge in IVa dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C):

▼B



Art: Limande und Rotzunge Microstomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet: IIa und IV (Unionsgewässer)

(LEM/2AC4-C) für Limande;(WIT/2AC4-C) für Rotzunge

Belgien

346

Vorsorgliche TAC

Dänemark

953

Deutschland

122

Frankreich

261

Niederlande

794

Schweden

11

Vereinigtes Königreich

3 904

Union

6 391

TAC

6 391

▼M2



Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Vb, VI und VII (EU- und internationale Gewässer)

(BLI/5B67-)

Deutschland

24

 

 

Estland

4

 

 

Spanien

74

 

 

Frankreich

1 693

 

 

Irland

6

 

 

Litauen

1

 

 

Polen

1

 

 

Vereinigtes Königreich

431

 

 

Sonstige

(1)

 

 

Union

2 240

 

 

Norwegen

150 (2)

 

 

Färöer

150 (3)

 

 

TAC

2 540

 

Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt.

(1)   Nur als Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(2)   In den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen (USK/*24X7C).

(3)   Beifänge an Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet. In den EU-Gewässern des Gebiets VIa nördlich von 56°30′N und des Gebiets VIb zu fischen.

▼B



Art: Blauleng Molva dypterygia

Gebiet: XII (internationale Gewässer)

(BLI/12INT -)

Estland

2  (1)

Vorsorgliche TAC

Spanien

665  (1)

Frankreich

16  (1)

Litauen

6  (1)

Vereinigtes Königreich

6  (1)

Sonstiges

2  (1)

Union

697  (1)

TAC

697  (1)

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art: Blauleng Molva dypterygia

Gebiet: II und IV (Unions- und internationale Gewässer)

(BLI/24-)

Dänemark

4

Vorsorgliche TAC

Deutschland

4

Irland

4

Frankreich

23

Vereinigtes Königreich

14

Sonstige

4  (1)

Union

53

TAC

53

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art: Blauleng Molva dypterygia

Gebiet: III (Unions- und internationale Gewässer)

(BLI/03-)

Dänemark

3

Vorsorgliche TAC

Deutschland

2

Schweden

3

Union

8

TAC

8



Art: Leng Molva molva

Gebiet: I und II (Unions- und internationale Gewässer)

(LIN/1/2.)

Dänemark

8

Analytische TAC

Deutschland

8

Frankreich

8

Vereinigtes Königreich

8

Sonstiges

4  (1)

Union

36

TAC

36

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art: Leng Molva molva

Gebiet: IIIa; IIIbcd (Unionsgewässer)

(LIN/3A/BCD)

Belgien

6  (1)

Analytische TAC

Dänemark

50

Deutschland

6  (1)

Schweden

19

Vereinigtes Königreich

6  (1)

Union

87

TAC

87

(1)   Die Quote darf nur in den Unionsgewässern der Gebiete IIIa und IIIbcd befischt werden.

▼M2



Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

IV (Unionsgewässer)

(LIN/04-C.)

Belgien

16

 

 

Dänemark

243

 

 

Deutschland

150

 

 

Frankreich

135

 

 

Niederlande

5

 

 

Schweden

10

 

 

Vereinigtes Königreich

1 869

 

 

Union

2 428

 

 

TAC

2 428

 

Analytische TAC

▼B



Art: Leng Molva molva

Gebiet: V (Unions- und internationale Gewässer)

(LIN/05EI.)

Belgien

9

Vorsorgliche TAC

Dänemark

6

Deutschland

6

Frankreich

6

Vereinigtes Königreich

6

Union

33

TAC

33

▼M2



Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (Unions- und internationale Gewässer)

(LIN/6X14.)

Belgien

32

 

 

Dänemark

6

 

 

Deutschland

115

 

 

Spanien

2 332

 

 

Frankreich

2 487

 

 

Irland

623

 

 

Portugal

6

 

 

Vereinigtes Königreich

2 863

 

 

Union

8 464

 

 

Norwegen

5 500  (1) (2) (3)

 

 

Färöer

200 (4) (5)

 

 

TAC

14 164

 

Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt.

(1)   Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VI und VII dürfen folgende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*6X14.):

(2)   Einschließlich Lumb. Die Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden und belaufen sich auf::

(3)   Die Leng- und Lumbquoten für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar:

(4)   Einschließlich Lumb. Darf den Gebieten VIb und VIa nördlich von 56° 30′ N (LIN/*6BAN.) gefangen werden

(5)   Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten VIa und VIb jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VIa und VIb dürfen folgende Menge (in Tonnen) nicht überschreiten (OTH/*6AB.):



Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(LIN/04-N.)

Belgien

7

 

 

Dänemark

835

 

 

Deutschland

23

 

 

Frankreich

9

 

 

Niederlande

1

 

 

Vereinigtes Königreich

75

 

 

Union

950

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

▼B



Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus

Gebiet: IIIa; Unterdivisionen 22-32 (Unionsgewässer)

(NEP/3A/BCD)

Dänemark

3 688

Analytische TAC

Deutschland

11

Schweden

1 320

Union

5 019

TAC

5 019



Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus

Gebiet: IIa und IV (Unionsgewässer)

(NEP/2AC4-C)

Belgien

811

Analytische TAC

Dänemark

811

Deutschland

12

Frankreich

24

Niederlande

417

Vereinigtes Königreich

13 424

Union

15 499

TAC

15 499

▼M2



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(NEP/04-N.)

Dänemark

947

 

 

Deutschland

0

 

 

Vereinigtes Königreich

53

 

 

Union

1 000

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

▼B



Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus

Gebiet: VI; Vb (Unions- und internationale Gewässer)

(NEP/5BC6.)

Spanien

31

Analytische TAC

Frankreich

124

Irland

207

Vereinigtes Königreich

14 925

Union

15 287

TAC

15 287



Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus

Gebiet: VII

(NEP/07.)

Spanien

1 259

Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

5 104

Irland

7 741

Vereinigtes Königreich

6 885

Union

20 989

TAC

20 989

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets VII

(NEP/*07U16):

Spanien

557

Frankreich

349

Irland

671

Vereinigtes Königreich

271

Union

1 848



Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus

Gebiet: VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(NEP/8ABDE.)

Spanien

234

Analytische TAC

Frankreich

3 665

Union

3 899

TAC

3 899



Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus

Gebiet: VIIIc

(NEP/08C.)

Spanien

64

Analytische TAC

Frankreich

3

Union

67

TAC

67



Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus

Gebiet: IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(NEP/9/3411)

Spanien

55

Analytische TAC

Portugal

166

Union

221

TAC

221

▼M2



Art:

Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

Gebiet:

IIIa

(PRA/03A.)

Dänemark

2 308

 

 

Schweden

1 243

 

 

Union

3 551

 

 

TAC

6 650

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

▼B



Art: Tiefseegarnelen Pandalus borealis

Gebiet: IIa und IV (Unionsgewässer)

(PRA/2AC4-C)

Dänemark

1 818

Analytische TAC

Niederlande

17

Schweden

73

Vereinigtes Königreich

538

Union

2 446

TAC

2 446

▼M2



Art:

Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(PRA/04-N.)

Dänemark

357

 

 

Schweden

123 (1)

 

 

Union

480

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

▼B



Art: Geißelgarnelen Penaeus spp.

Gebiet: Gewässer von Französisch-Guayana

(PEN/FGU.)

Frankreich

Noch nicht festgelegt (1) (2)

Vorsorgliche TAC

Union

Noch nicht festgelegt (2) (3)

TAC

Noch nicht festgelegt (2) (3)

(1)   Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(2)   Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.

(3)   Dieselbe Menge wie nach Fußnote 2.

▼M2



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Skagerrak

(PLE/03AN.)

Belgien

60

 

 

Dänemark

7 830

 

 

Deutschland

40

 

 

Niederlande

1 506

 

 

Schweden

419

 

 

Union

9 855

 

 

TAC

10 056

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

▼B



Art: Scholle Pleuronectes platessa

Gebiet: Kattegatt

(PLE/03AS.)

Dänemark

1 922

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

22

Schweden

216

Union

2 160

TAC

2 160

▼M2



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

IV; IIa (Unionsgewässer) der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(PLE/2A3AX4)

Belgien

6 407  (1)

 

 

Dänemark

20 823  (1)

 

 

Deutschland

6 007  (1)

 

 

Frankreich

1 202  (1)

 

 

Niederlande

40 045  (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

29 633  (1)

 

 

Union

104 117

 

 

Norwegen

7 514

 

 

TAC

111 631

 

Analytische TAC

(1)   Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 5 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

IV (norwegische Gewässer)

(PLE/*04N-)

Union

42 723

▼B



Art: Scholle Pleuronectes platessa

Gebiet: VI; Vb (Unions- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(PLE/56-14)

Frankreich

9

Vorsorgliche TAC

Irland

261

Vereinigtes Königreich

388

Union

658

TAC

658



Art: Scholle Pleuronectes platessa

Gebiet: VIIa

(PLE/07A.)

Belgien

31

Analytische TAC

Frankreich

14

Irland

854

Niederlande

9

Vereinigtes Königreich

312

Union

1 220

TAC

1 220



Art: Scholle Pleuronectes platessa

Gebiet: VIIb und VIIc

(PLE/7BC.)

Frankreich

11

Vorsorgliche TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt.

Irland

63

Union

74

TAC

74

▼M2



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VIId und VIIe

(PLE/7DE.)

Belgien

871 (1)

 

 

Frankreich

2 903  (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

1 548  (1)

 

 

Union

5 322

 

 

TAC

5 322

 

Analytische TAC

(1)   Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

▼B



Art: Scholle Pleuronectes platessa

Gebiet: VIIf und VIIg

(PLE/7FG.)

Belgien

69

Analytische TAC

Frankreich

125

Irland

202

Vereinigtes Königreich

65

Union

461

TAC

461



Art: Scholle Pleuronectes platessa

Gebiet: VIIh, VIIj und VIIk

(PLE/7HJK.)

Belgien

8

Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

17

Irland

59

Niederlande

34

Vereinigtes Königreich

17

Union

135

TAC

135



Art: Scholle Pleuronectes platessa

Gebiet: VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(PLE/8/3411.)

Spanien

66

Vorsorgliche TAC

Frankreich

263

Portugal

66

Union

395

TAC

395



Art: Pollack Pollachius pollachius

Gebiet: VI; Vb (Unions- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(POL/56-14)

Spanien

6

Vorsorgliche TAC

Frankreich

190

Irland

56

Vereinigtes Königreich

145

Union

397

TAC

397



Art: Pollack Pollachius pollachius

Gebiet: VII

(POL/07.)

Belgien

420  (1)

Vorsorgliche TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt.

Spanien

25  (1)

Frankreich

9 667  (1)

Irland

1 030  (1)

Vereinigtes Königreich

2 353  (1)

Union

13 495  (1)

TAC

13 495

(1)   Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 2 % in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (HKE/*8ABDE) gefangen werden.



Art: Pollack Pollachius pollachius

Gebiet: VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(POL/8ABDE.)

Spanien

252

Vorsorgliche TAC

Frankreich

1 230

Union

1 482

TAC

1 482



Art: Pollack Pollachius pollachius

Gebiet: VIIIc

(POL/08C.)

Spanien

208

Vorsorgliche TAC

Frankreich

23

Union

231

TAC

231



Art: Pollack Pollachius pollachius

Gebiet: IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(POL/9/3411)

Spanien

273  (1)

Vorsorgliche TAC

Portugal

9  (1)

Union

282  (1)

TAC

282

(1)   Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von VIIIc (POL/*08C.) gefangen werden.

▼M2



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32 (Unionsgewässer)

(POK/2A34.)

Belgien

27

 

 

Dänemark

3 189

 

 

Deutschland

8 054

 

 

Frankreich

18 953

 

 

Niederlande

81

 

 

Schweden

438

 

 

Vereinigtes Königreich

6 175

 

 

Union

36 917

 

 

Norwegen

40 619  (1)

 

 

TAC

77 536

 

Analytische TAC

(1)   Darf nur in den Unionsgewässern der Gebiete IV und IIIa (POK/*3A4-C) gefangen werden. Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen.



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

VI; Vb, XII und XIV (Unions- und internationale Gewässer)

(POK/56/-14.)

Deutschland

367

 

 

Frankreich

3 647

 

 

Irland

403

 

 

Vereinigtes Königreich

3 128

 

 

Union

7 545

 

 

Norwegen

500 (1)

 

 

TAC

8 045

 

Analytische TAC

(1)   Nördlich von 56° 30′ N (POK/*5614N) zu fangen.



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(POK/04-N.)

Schweden

880 (1)

 

 

Union

880

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

▼B



Art: Seelachs Pollachius virens

Gebiet: VII, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(POK/7/3411.)

Belgien

6

Vorsorgliche TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

1 245

Irland

1 491

Vereinigtes Königreich

434

Union

3 176

TAC

3 176



Art: Steinbutt und Glattbutt Psetta maxima und Scopthalmus rhombus

Gebiet: IIa und IV (Unionsgewässer)

(TUR/2AC4-C) für Steinbutt;(BLL/2AC4-C) für Glattbutt

Belgien

340

Vorsorgliche TAC

Dänemark

727

Deutschland

186

Frankreich

88

Niederlande

2 579

Schweden

5

Vereinigtes Königreich

717

Union

4 642

TAC

4 642

▼M6



Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

IIa und IV (Unionsgewässer)

(SRX/2AC4-C)

Belgien

233 (1) (2) (3)

 

 

Dänemark

(1) (2) (3)

 

 

Deutschland

11 (1) (2) (3)

 

 

Frankreich

36 (1) (2) (3)

 

 

Niederlande

198 (1) (2) (3)

 

 

Vereinigtes Königreich

895 (1) (2) (3)

 

 

Union

1 382  (1) (3)

 

 

TAC

1 382  (3)

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C), Blondrochen (Raja brachyuran) (RJH/2AC4-C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) sind getrennt zu melden.

(2)   Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von 15 m über alles.

(3)   Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) und Atlantischen Sternrochen (Amblyraja radiata). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

▼B



Art: Rochen Rajiformes

Gebiet: IIIa (Unionsgewässer)

(SRX/03A-C.)

Dänemark

37  (1) (2)

Vorsorgliche TAC

Schweden

10  (1) (2)

Union

47  (1) (2)

TAC

47  (2)

(1)   Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja Naevus) (RJN/03A-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03A-C.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03A-C.) sind getrennt zu melden.

(2)   Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia), Nagelrochen (Raja clavata) und Atlantischen Sternrochen (Amblyraja radiata). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.



Art: Rochen Rajiformes

Gebiet: VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (Unionsgewässer)

(SRX/67AKXD)

Belgien

725  (1) (2) (3)

Vorsorgliche TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt.

Estland

4  (1) (2) (3)

Frankreich

3 255  (1) (2) (3)

Deutschland

10  (1) (2) (3)

Irland

1 048  (1) (2) (3)

Litauen

17  (1) (2) (3)

Niederlande

3  (1) (2) (3)

Portugal

18  (1) (2) (3)

Spanien

876  (1) (2) (3)

Vereinigtes Königreich

2 076  (1) (2) (3)

Union

8 032  (1) (2) (3)

TAC

8 032  (2)

(1)   Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyuran) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/67AKXD), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

(2)   Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata), Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia), Schwarzbäuchigen Glattrochen (Raja (Dipturus) nidarosiensis) und Bandrochen (Raja alba). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

(3)   Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIId (Unionsgewässer) (SRX/*07D.) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/*07D.), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/07D.) sind getrennt zu melden.



Art: Rochen Rajiformes

Gebiet: VIId (Unionsgewässer)

(SRX/07D.)

Belgien

72  (1) (2) (3)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

602  (1) (2) (3)

Niederlande

4  (1) (2) (3)

Vereinigtes Königreich

120  (1) (2) (3)

Union

798  (1) (2) (3)

TAC

798  (2)

(1)   Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) sind getrennt zu melden.

(2)   Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia), Perlrochen (Raja undulata) und Atlantischen Sternrochen (Amblyraja radiata). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

(3)   Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (Unionsgewässer) (SRX/*67AKD) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD) und Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/*67AKD) sind getrennt zu melden.



Art: Rochen Rajiformes

Gebiet: VIII und IX (Unionsgewässer)

(SRX/89-C.)

Belgien

7  (1) (2)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

1 298  (1) (2)

Portugal

1 051  (1) (2)

Spanien

1 057  (1) (2)

Vereinigtes Königreich

7  (1) (2)

Union

3 420  (1) (2)

TAC

3 420  (2)

(1)   Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja Naevus) (RJN/89-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C.) sind getrennt zu melden.

(2)   Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata), Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) und Bandrochen (Raja alba). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

▼M2



Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

IIa und IV (Unionsgewässer); Vb und VI (Unions- und internationale Gewässer)

(GHL/2A-C46)

Dänemark

11

 

 

Deutschland

20

 

 

Estland

11

 

 

Spanien

11

 

 

Frankreich

185

 

 

Irland

11

 

 

Litauen

11

 

 

Polen

11

 

 

Vereinigtes Königreich

729

 

 

Union

1 000

 

 

Norwegen

1 000  (1)

 

 

TAC

2 000

 

Analytische TAC

(1)   In den Unionsgewässern der Gebiete IIa und VI zu fangen. Im Gebiet VI darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden (GHL/*2A6-C).

▼M3



Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32 (Unionsgewässer)

(MAC/2A34.)

Belgien

768 (2) (4)

 

 

Dänemark

26 530  (2) (4)

 

 

Deutschland

800 (2) (4)

 

 

Frankreich

2 417  (2) (4)

 

 

Niederlande

2 434  (2) (4)

 

 

Schweden

7 101  (1) (2) (4)

 

 

Vereinigtes Königreich

2 254  (2) (4)

 

 

Union

42 304  (1) (2) (4)

 

 

Norwegen

256 936  (3)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

(1)   Besondere Bedingung: Einschließlich folgender Menge (in Tonnen), die in norwegischen Gewässern südlich von 62° N gefangen werden muss (MAC/*04N-):

(2)   Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa gefischt werden (MAC/*4AN.).

(3)   Vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge schließt folgenden Anteil Norwegens an der TAC für die Nordsee ein:

(4)   Darf auch in färöischen Gewässern als Zugangsquote der Union für Quoteninhaber in diesem TAC-Gebiet und auch für Quoteninhaber in den TAC-Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId and VIIIe, den Unions- und internationalen Gewässern von Vb, den internationalen Gewässern von IIa, XII und XIV und bis zur folgenden Höchstmenge für die Union gefangen werden (MAC/*FRO):

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen in folgenden Gebieten gefischt werden:



 

IIIa

(MAC/*03A.)

IIIa und IVbc

(MAC/*3A4BC)

IVb

(MAC/*04B.)

IVc

(MAC/*04C)

Gebiet VI, internationale Gewässer des Gebiets IIa, vom 1.Januar bis 31. März 2014 und in Dezember 2014

(MAC/*2A6)

Dänemark

0

4 130

0

0

15918

Frankreich

0

490

0

0

0

Niederlande

0

490

0

0

0

Schweden

0

0

390

10

4112

Vereinigtes Königreich

0

490

0

0

0

Norwegen

3000

0

0

0

0



Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (Unions- und internationale Gewässer); IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)

(MAC/2CX14-)

Deutschland

31 490  (4)

 

 

Spanien

33 (4)

 

 

Estland

262 (4)

 

 

Frankreich

20 996  (4)

 

 

Irland

104 967  (4)

 

 

Lettland

194 (4)

 

 

Litauen

194 (4)

 

 

Niederlande

45 922  (4)

 

 

Polen

2 217  (4)

 

 

Vereinigtes Königreich

288 666  (4)

 

 

Union

494 941  (4)

 

 

Norwegen

22 179  (1) (2)

 

 

Färöer

46 850  (3)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

(1)   Darf in den Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh (MAC/*AX7H) gefangen werden.

(2)   Folgende zusätzliche Menge der Zugangsquote in Tonnen darf von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und ist auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N5630):

(3)   Diese Quote ist eine Zugangsquote und von der Anrainerstaatenquote der Färöer abzuziehen. Sie darf in VIa nördlich von 56° 30′ N (MAC/*6AN56), aber vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember auch in IIa, IVa nördlich von 59° (EU-Gebiet) (MAC/*24N59) gefischt werden.

(4)   Darf auch in färöischen Gewässern als Zugangsquote der Union für Quoteninhaber in diesem TAC-Gebiet und auch für Quoteninhaber in den TAC-Gebieten IIIa and IV, den Unionsgewässern von IIa, IIIb, IIIc und den Subdivisionen 22-32 und bis zur folgenden Höchstmenge für die Union gefangen werden (MAC/*FRO):

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

IVa (EU- und norwegische Gewässer) vom 1. Januar bis 15. Februar 2014 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2014

(MAC/*4A-EN)

IIa (norwegische Gewässer)

(MAC/*2AN-)

Deutschland

19 005

2 557

Frankreich

12 671

1 703

Irland

63 351

8 524

Niederlande

27 715

3 727

Vereinigtes Königreich

174 223

23 445

Union

296 965

39 956

▼M2



Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(MAC/8C3411)

Spanien

46 677  (1)

 

 

Frankreich

310 (1)

 

 

Portugal

9 648  (1)

 

 

Union

56 635

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

(1)   Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

VIIIb

(MAC/*08B.)

Spanien

3 920

Frankreich

26

Portugal

810



Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

IIa und IVa (norwegische Gewässer)

(MAC/2A4A-N)

Dänemark

19 437  (1)

 

 

Union

19 437  (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

(1)   Fänge in IIa (MAC/*02A.) und IVa (MAC/*4A.) sind getrennt zu melden.

▼B



Art: Gemeine Seezunge Solea solea

Gebiet: IIIa; Unterdivisionen 22-32 (Unionsgewässer)

(SOL/3A/BCD)

Dänemark

297

Analytische TAC

Deutschland

17  (1)

Niederlande

28  (1)

Schweden

11

Union

353

TAC

353

(1)   Die Quote darf nur in den Unionsgewässern von Gebiet IIIa und den Unterdivisionen 22-32 befischt werden.

▼M2



Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

IIa und IV (Unionsgewässer)

(SOL/24-C.)

Belgien

991

 

 

Dänemark

453

 

 

Deutschland

793

 

 

Frankreich

198

 

 

Niederlande

8 945

 

 

Vereinigtes Königreich

510

 

 

Union

11 890

 

 

Norwegen

10 (1)

 

 

TAC

11 900

 

Analytische TAC

(1)   Darf nur in den Unionsgewässern des Gebiets IV gefangen werden (SOL/*04-C.).

▼B



Art: Gemeine Seezunge Solea solea

Gebiet: VI; Vb (Unions- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(SOL/56-14)

Irland

46

Vorsorgliche TAC

Vereinigtes Königreich

11

Union

57

TAC

57



Art: Gemeine Seezunge Solea solea

Gebiet: VIIa

(SOL/07A.)

Belgien

23

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

Irland

41

Niederlande

7

Vereinigtes Königreich

24

Union

95

TAC

95



Art: Gemeine Seezunge Solea solea

Gebiet: VIIb und VIIc

(SOL/7BC.)

Frankreich

6

Vorsorgliche TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt.

Irland

36

Union

42

TAC

42



Art: Gemeine Seezunge Solea solea

Gebiet: VIId

(SOL/07D.)

Belgien

1 303

Analytische TAC

Frankreich

2 605

Vereinigtes Königreich

930

Union

4 838

TAC

4 838



Art: Gemeine Seezunge Solea solea

Gebiet: VIIe

(SOL/07E.)

Belgien

29  (1)

Analytische TAC

Frankreich

313  (1)

Vereinigtes Königreich

490  (1)

Union

832

TAC

832

(1)   Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen von Titel II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 5 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.



Art: Gemeine Seezunge Solea solea

Gebiet: VIIf und VIIg

(SOL/7FG.)

Belgien

625

Analytische TAC

Frankreich

63

Irland

31

Vereinigtes Königreich

282

Union

1 001

TAC

1 001



Art: Gemeine Seezunge Solea solea

Gebiet: VIIh, VIIj und VIIk

(SOL/7HJK.)

Belgien

32

Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

64

Irland

171

Niederlande

51

Vereinigtes Königreich

64

Union

382

TAC

382



Art: Gemeine Seezunge Solea solea

Gebiet: VIIIa und VIIIb

(SOL/8AB.)

Belgien

47

Analytische TAC

Spanien

9

Frankreich

3 483

Niederlande

261

Union

3 800

TAC

3 800

▼M2



Art:

Seezunge

Solea spp.

Gebiet:

VIIIc, VIIId, VIIIe, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(SOO/8CDE34)

Spanien

403

 

 

Portugal

669

 

 

Union

1 072

 

 

TAC

1 072

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

IIIa

(SPR/03A.)

Dänemark

22 300  (1)

 

 

Deutschland

47 (1)

 

 

Schweden

8 437  (1)

 

 

Union

30 784

 

 

TAC

33 280

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche, Wittling und Schellfisch sind auf die restlichen 5 % der TAC anzurechnen (OTH/*03A.).

▼M4



Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

IIa und IV (Unionsgewässer)

(SPR/2AC4-C)

Belgien

1 546  (2)

 

 

Dänemark

122 383  (2)

 

 

Deutschland

1 546  (2)

 

 

Frankreich

1 546  (2)

 

 

Niederlande

1 546  (2)

 

 

Schweden

1 330  (1) (2)

 

 

Vereinigtes Königreich

5 103  (2)

 

 

Union

135 000

 

 

Norwegen

9 000

 

 

TAC

144 000

 

Analytische TAC

(1)   Einschließlich Sandaal.

(2)   Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche und Wittling sind auf die restlichen 2 % der TAC anzurechnen (OTH/*2AC4C).

▼B



Art: Sprotte Sprattus sprattus

Gebiet: VIId und VIIe

(SPR/7DE.)

Belgien

26

Vorsorgliche TAC

Dänemark

1 674

Deutschland

26

Frankreich

361

Niederlande

361

Vereinigtes Königreich

2 702

Union

5 150

TAC

5 150



Art: Dornhai Squalus acanthias

Gebiet: IIIa (Unionsgewässer)

(DGS/03A-C.)

Dänemark

0

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

0

Union

0

TAC

0



Art: Dornhai Squalus acanthias

Gebiet: IIa und IV (Unionsgewässer)

(DGS/2AC4-C)

Belgien

0  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

0  (1)

Deutschland

0  (1)

Frankreich

0  (1)

Niederlande

0  (1)

Schweden

0  (1)

Vereinigtes Königreich

0  (1)

Union

0  (1)

TAC

0  (1)

(1)   Fänge mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calcea), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzem Dornhai (Etmopterus princeps), Glattem schwarzem Dornhai (Etmopterus pusillus), Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) und Dornhai (Squalus acanthias) sind eingeschlossen. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.



Art: Dornhai Squalus acanthias

Gebiet: I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV (Unions- und internationale Gewässer)

(DGS/15X14)

Belgien

0  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

0  (1)

Spanien

0  (1)

Frankreich

0  (1)

Irland

0  (1)

Niederlande

0  (1)

Portugal

0  (1)

Vereinigtes Königreich

0  (1)

Union

0  (1)

TAC

0  (1)

(1)   Fänge mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calcea), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzem Dornhai (Etmopterus princeps), Glattem schwarzem Dornhai (Etmopterus pusillus), Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) und Dornhai (Squalus acanthias) sind eingeschlossen. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

▼M2



Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

IVb, IVc und VIId (Unionsgewässer)

(JAX/4BC7D)

Belgien

31 (3)

 

 

Dänemark

13 397  (3)

 

 

Deutschland

1 183  (1) (3)

 

 

Spanien

249 (3)

 

 

Frankreich

1 111  (1) (3)

 

 

Irland

843 (3)

 

 

Niederlande

8 065  (1) (3)

 

 

Portugal

28 (3)

 

 

Schweden

75 (3)

 

 

Vereinigtes Königreich

3 188  (1) (3)

 

 

Union

28 170

 

 

Norwegen

3 550  (2)

 

 

TAC

31 720

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Besondere Bedingung; Bis zu 5 % der in Division VIId gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die nachstehenden Gebiete gefangen abgerechnet werden: IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (Unionsgewässer); Vb (Unions- und internationale Gewässer) und XII und XIV (internationale Gewässer) (JAX/*2A-14).

(2)   Dürfen nur in den Unionsgewässern des Gebiets IV (JAX/*04-C.) gefischt werden, jedoch nicht im Gebiet VIId.

(3)   Bei mindestens 95 % der auf die Quote anzurechnenden Anlandungen muss es sich um Bastardmakrele handeln. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele werden auf die restlichen 5 % der Quote angerechnet (OTH/*4BC7D).



Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

IIa und IVa (Unionsgewässer); VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (Unions- und internationale Gewässer) XII und XIV (internationale Gewässer)

(JAX/2A-14)

Dänemark

11 432  (1) (3)

 

 

Deutschland

8 920  (1) (2) (3)

 

 

Spanien

12 167  (3)

 

 

Frankreich

4 591  (1) (2) (3)

 

 

Irland

29 708  (1) (3)

 

 

Niederlande

35 790  (1) (2) (3)

 

 

Portugal

1 172  (3)

 

 

Schweden

675 (1) (3)

 

 

Vereinigtes Königreich

10 757  (1) (2) (3)

 

 

Union

115 212

 

 

Färöer

1 700  (4)

 

 

TAC

116 912

 

Analytische TAC

(1)   Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni 2014 in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IVa gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die Unionsgewässer der Gebiete IVb, IVc und VIId gefangen abgerechnet werden (JAX/*4BC7D).

(2)   Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIId gefangen werden (JAX/*07D.).

(3)   Bei mindestens 95 % der auf die Quote anzurechnenden Anlandungen muss es sich um Bastardmakrele handeln. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele werden auf die restlichen 5 % der Quote angerechnet (OTH/*42A-14).

(4)   Begrenzt auf die Gebiete IVa, VIa (nur nördlich von 56°30′ N), VIIe, VIIf und VIIh.

▼B



Art: Bastardmakrele Trachurus spp.

Gebiet: VIIIc

(JAX/08C.)

Spanien

16 582  (1) (3)

Analytische TAC

Frankreich

287  (1)

Portugal

1 639  (1) (3)

Union

18 508

TAC

18 508

(1)   Davon dürfen unbeschadet des Artikels 19 der Verordung (EG) Nr. 850/98 (2) nicht mehr als 5 % Bastardmakrelen mit einer Größe zwischen 12 und 15 cm sein. Zur Kontrolle dieser Menge wird ein Umrechnungsfaktor von 1,20 auf das Gewicht der Anlandungen angewandt.

(2)    Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1)

(3)   Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen in Gebiet IX gefangen werden (JAX/*09.).



Art: Bastardmakrele Trachurus spp.

Gebiet: IX

(JAX/09.)

Spanien

9 055  (1) (2)

Analytische TAC

Portugal

25 945  (1) (2)

Union

35 000

TAC

35 000

(1)   Davon dürfen unbeschadet des Artikels 19 der Verordung (EG) Nr. 850/98 [1] nicht mehr als 5 % Bastardmakrelen mit einer Größe zwischen 12 und 15 cm sein. Zur Kontrolle dieser Menge wird ein Umrechnungsfaktor von 1,20 auf das Gewicht der Anlandungen angewandt.

(2)   Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen in Gebiet VIIIc gefangen werden (JAX/*08C).



Art: Bastardmakrele Trachurus spp.

Gebiet: X; CECAF (Unionsgewässer) (1)

(JAX/X34PRT)

Portugal

Noch nicht festgelegt (2) (3)

Vorsorgliche TAC

Union

Noch nicht festgelegt (4)

TAC

Noch nicht festgelegt (4)

(1)   Gewässer um die Azoren.

(2)   Davon dürfen unbeschadet des Artikels 19 der Verordung (EG) Nr. 850/98 [1] nicht mehr als 5 % Bastardmakrelen mit einer Größe zwischen 12 und 14 cm sein. Zur Kontrolle dieser Menge wird ein Umrechnungsfaktor von 1,20 auf das Gewicht der Anlandungen angewandt.

(3)   Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(4)   Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3.



Art: Bastardmakrele Trachurus spp.

Gebiet: CECAF (Unionsgewässer) (1)

(JAX/341PRT)

Portugal

Noch nicht festgelegt (2) (3)

Vorsorgliche TAC

Union

Noch nicht festgelegt (4)

TAC

Noch nicht festgelegt (4)

(1)   Gewässer um Madeira.

(2)   Davon dürfen unbeschadet des Artikels 19 der Verordung (EG) Nr. 850/98 [1] nicht mehr als 5 % Bastardmakrelen mit einer Größe zwischen 12 und 14 cm sein. Zur Kontrolle dieser Menge wird ein Umrechnungsfaktor von 1,20 auf das Gewicht der Anlandungen angewandt.

(3)   Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(4)   Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3.



Art: Bastardmakrele Trachurus spp.

Gebiet: CECAF (Unionsgewässer) (1)

(JAX/341SPN)

Spanien

Noch nicht festgelegt (2)

Vorsorgliche TAC

Union

Noch nicht festgelegt (3)

TAC

Noch nicht festgelegt (3)

(1)   Gewässer um die Kanarischen Inseln.

(2)   Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(3)   Dieselbe Menge wie nach Fußnote 2.

▼M2



Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarki

Gebiet:

IIIa; IIa und IV (Unionsgewässer)

(NOP/2A3A4.)

Dänemark

106 152  (1)

 

 

Deutschland

20 (1) (2)

 

 

Niederlande

78 (1) (2)

 

 

Union

106 250  (1)

 

 

Norwegen

15 000

 

 

Färöer

7 000  (3)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Bei mindestens 95 % der Anlandungen unter dieser Quote muss es sich um Stintdorsch handeln. Beifänge von Schellfisch und Wittling werden auf die restlichen 5 % der Quote angerechnet (OT2/*2A3A4).

(2)   Diese Menge darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefangen werden.

(3)   Ein Selektionsgitter ist zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.



Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarki

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(NOP/04-N.)

Dänemark

0

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

Union

0

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Industriefisch

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(I/F/04-N.)

Schweden

800 (1) (2)

 

 

Union

800

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(2)   Besondere Bedingung: Davon nicht mehr als 400 t Bastardmakrele (JAX/*04-N.).



Art:

Andere Arten

Gebiet:

Vb, VI und VII (Unionsgewässer)

(OTH/5B67-C)

Union

Entfällt

 

 

Norwegen

140 (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Nur Fänge mit Langleinen.



Art:

Andere Arten

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(OTH/04-N.)

Belgien

40

 

 

Dänemark

3 625

 

 

Deutschland

409

 

 

Frankreich

168

 

 

Niederlande

290

 

 

Schweden

Entfällt (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

2 719

 

 

Union

7 250  (2)

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Quote für „andere Arten“, die Norwegen traditionell Schweden einräumt.

(2)   Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.



Art:

Andere Arten

Gebiet:

IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30′ N (Unionsgewässer)

(OTH/2A46AN)

Union

Entfällt

 

 

Norwegen

4 000  (1) (2)

 

 

Färöer

150 (3)

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Begrenzt auf die Gebiete IIa und IV (OTH/*2A4-C).

(2)   Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.

(3)   In den Gebieten IV und VIa nördlich von 56° 30′ N (OTH/*46AN) zu fischen.

▼B




ANHANG IB

NORTDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND ICES UNTERGEBIETE I, II, V, XII UND XIV UND GRÖNLÄNDISCHE GEWÄSSER DES NAFO-GEBIETS 1



Art: Arktische Seespinne Chionoecetes spp.

Gebiet: NAFO 1 (grönländische Gewässer)

(PCR/N1GRN.)

Irland

25  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

175  (1)

Union

200  (1)

TAC

Entfällt.

(1)   In den grönländischen Gewässern des NAFO-Untergebiets 1 – nördlich von 64° 15’ N – besteht zwischen dem 1. Januar und dem 31. März Fangverbot.

▼M2



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

I und II (Unions-, norwegische und internationale Gewässer)

(HER/1/2-)

Belgien

(1)

 

 

Dänemark

9 333  (1)

 

 

Deutschland

1 635  (1)

 

 

Spanien

31 (1)

 

 

Frankreich

403 (1)

 

 

Irland

2 417  (1)

 

 

Niederlande

3 341  (1)

 

 

Polen

472 (1)

 

 

Portugal

31 (1)

 

 

Finnland

145 (1)

 

 

Schweden

3 459  (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

5 968  (1)

 

 

Union

27 244  (1)

 

 

Norwegen

24 519  (2)

 

 

TAC

418 487

 

Analytische TAC

(1)   Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich, Unionsgewässer, färöische Gewässer, norwegische Gewässer, Fischereizone um Jan Mayen, Fischereischutzzone um Svalbard.

(2)   Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC (Zugangsquote) abgezogen. Diese Menge darf in den Unionsgewässern nördlich von 62° N gefangen werden.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und die Fischereizone um Jan Mayen

(HER/*2AJMN)

 

24 519



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(COD/1N2AB.)

Deutschland

2 480

 

 

Griechenland

307

 

 

Spanien

2 766

 

 

Irland

307

 

 

Frankreich

2 276

 

 

Portugal

2 766

 

 

Vereinigtes Königreich

9 622

 

 

Union

20 524

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 1 (grönländische Gewässer) und XIV (grönländische Gewässer)

(COD/N1GL14)

Deutschland

1 800  (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

400 (1)

 

 

Union

2 200  (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Mit der Ausnahme für Beifänge finden auf diese Quoten die folgenden Bedingungen Anwendung: 1.  Sie dürfen nicht zwischen dem 1. April und dem 31. Mai 2014 gefischt werden. 2.  Die dürfen nur in den grönländischen Gewässern der Gebiete NAFO 1F und ICES XIV in mindestens 2 der folgenden 4 Gebiete gefischt werden:


Codes

Geografische Begrenzung

COD/GRL1

Der Teil des grönländischen Fischereigebiets nördlich von 63°45'N und östlich von 35°15'W.

COD/GRL2

Der Teil des grönländischen Fischereigebiets zwischen 62°30'N und 63°45'N östlich von 44°00'W, und der Teil des grönländischen Fischereigebiets nördlich von 63°45'N und zwischen 44°00'W und 35°15'W.

COD/GRL3

Der Teil des grönländischen Fischereigebiets südlich von 59°00'N und östlich von 42°00'W, und der Teil des grönländischen Fischereigebiets zwischen 59°00'N und 62°30'N östlich von 44°00'W.

COD/GRL4

Der Teil des grönländischen Fischereigebiets zwischen 60°45'N und 59°00'N westlich von 44°00'W, und der Teil des grönländischen Fischereigebiets südlich von 59°00'N und westlich von 42°00'W.



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

I und IIb

(COD/1/2B.)

Deutschland

7 667  (3)

 

 

Spanien

14 260  (3)

 

 

Frankreich

3 718  (3)

 

 

Polen

3 035  (3)

 

 

Portugal

2 806  (3)

 

 

Vereinigtes Königreich

5 172  (3)

 

 

Übrige Mitgliedstaaten

250 (1) (3)

 

 

Union

36 908  (2)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.

(2)   Die Zuteilung des Teils des Kabeljaubestands, der für die EU in dem Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel verfügbar ist, und der zugehörigen Beifänge an Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.

(3)   Die Beifänge an Schellfisch dürfen bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen an Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.



Art:

Kabeljau und Schellfisch

Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Färöer-Gewässer von Vb

(COD/05B-F.) für Kabeljau; (HAD/05B-F.) für Schellfisch

Deutschland

19

 

 

Frankreich

114

 

 

Vereinigtes Königreich

817

 

 

Union

950

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Atlantischer Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(HAL/514GRN)

Portugal

125

 

 

Union

125

 

 

Norwegen

75 (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Mit Langleinen zu fangen (HAL/*514GN).



Art:

Atlantischer Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

Gebiet:

NAFO 1 (grönländische Gewässer)

(HAL/N1GRN.)

Union

125

 

 

Norwegen

75 (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Mit Langleinen zu fangen (HAL/*N1GRN).



Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(GRV/514GRN)

Union

40 (1)

 

 

TAC

Entfällt (2)

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) sind nicht zu befischen. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden.

(2)   Norwegen wird folgende Gesamtmenge (in Tonnen) gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern von NAFO 1 (GRV/514N1G) gefangen werden kann:

Besondere Bedingung:

Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514N1G) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514N1G) sind nicht zu befischen. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden.



Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

NAFO 1 (grönländische Gewässer)

(GRV/N1GRN.)

Union

40 (1)

 

 

TAC

Entfällt (2)

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN.) sind nicht zu befischen. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden.

(2)   Norwegen wird folgende Gesamtmenge (in Tonnen) gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern von V und XIV (GRV/514N1G) gefangen werden kann.

Besondere Bedingung:

Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514N1G) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514N1G) sind nicht zu befischen. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden.

▼B



Art: Lodde Mallotus villosus

Gebiet: IIb

(CAP/02B.)

Union

0

Analytische TAC

TAC

0

▼M3



Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(CAP/514GRN)

Dänemark

29 452

 

 

Deutschland

1 282

 

 

Schweden

2 114

 

 

Vereinigtes Königreich

277

 

 

Alle Mitgliedstaaten

1 525  (1)

 

 

Union

34 650 (2)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Dänemark, Deutschland, Schweden und das Vereinigte Königreich dürfen auf die Quote „alle Mitgliedstaaten“ erst dann zugreifen, wenn ihre eigene Quote ausgeschöpft ist. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen jedoch nicht auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen.

▼M2



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(HAD/1N2AB.)

Deutschland

257

 

 

Frankreich

154

 

 

Vereinigtes Königreich

789

 

 

Union

1 200

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Färöische Gewässer

(WHB/2A4AXF)

Dänemark

880

 

 

Deutschland

60

 

 

Frankreich

96

 

 

Niederlande

84

 

 

Vereinigtes Königreich

880

 

 

Union

2 000

 

 

TAC

1 200 000  (1)

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nach den Konsultationen zwischen der Union, den Färöern, Norwegen und Island festgesetzte TAC.



Art:

Leng und Blauleng

Molva molva und Molva dypterygia

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(LIN/05B-F.) für Leng;

(BLI/05B-F.) für Blauleng

Deutschland

439

 

 

Frankreich

975

 

 

Vereinigtes Königreich

86

 

 

Union

1 500  (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Beifänge von Grenadierfisch und Schwarzem Degenfisch können bis zu folgender Obergrenze auf diese Quote angerechnet werden (OTH/*05B-F):



Art:

Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(PRA/514GRN)

Dänemark

1 325

 

 

Frankreich

1 325

 

 

Union

2 650

 

 

Norwegen

2 550

 

 

Färöer

1 300

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

▼B



Art: Tiefseegarnele Pandalus borealis

Gebiet: NAFO 1 (grönländische Gewässer)

(PRA/N1GRN.)

Dänemark

1 700

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

1 700

Union

3 400

TAC

Entfällt.

▼M2



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(POK/1N2AB.)

Deutschland

2 040

 

 

Frankreich

328

 

 

Vereinigtes Königreich

182

 

 

Union

2 550

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

▼B



Art: Seelachs Pollachius virens

Gebiet: I und II (norwegische Gewässer)

(POK/1N2AB.)

Deutschland

0  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0  (1)

Vereinigtes Königreich

0  (1)

Union

0  (1)

TAC

Entfällt.

(1)   Vorläufige Quote gemäß Artikel 1 Absatz 3.



Art: Seelachs Pollachius virens

Gebiet: I und II (internationale Gewässer)

(POK/1/2INT)

Union

0

Analytische TAC

TAC

Entfällt.

▼M2



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(POK/05B-F.)

Belgien

60

 

 

Deutschland

372

 

 

Frankreich

1 812

 

 

Niederlande

60

 

 

Vereinigtes Königreich

696

 

 

Union

3 000

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(GHL/1N2AB.)

Deutschland

25 (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

25 (1)

 

 

Union

50 (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

▼B



Art: Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet: I und II (internationale Gewässer)

(GHL/1/2INT)

Union

0

Vorsorgliche TAC

TAC

Entfällt.

▼M2



Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

NAFO 1 (grönländische Gewässer)

(GHL/N1GRN.)

Deutschland

1 925

 

 

Union

1 925  (1)

 

 

Norwegen

575

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Südlich von 68° N zu fangen.

▼M3



Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(GHL/514GRN)

Deutschland

3 591

 

 

Vereinigtes Königreich

189

 

 

Union

3 780  (1)

 

 

Norwegen

575

 

 

Färöer

110

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Darf von maximal sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden.

▼B



Art: Rotbarsche (flach, pelagisch) Sebastes spp.

Gebiet: V (Unions- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(RED/51214S)

Estland

0

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

Spanien

0

Frankreich

0

Irland

0

Lettland

0

Niederlande

0

Polen

0

Portugal

0

Vereinigtes Königreich

0

Union

0

TAC

0



Art: Rotbarsche (tief, pelagisch) Sebastes spp.

Gebiet: V (Unions- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(RED/51214D)

Estland

93  (1) (2)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

1 883  (1) (2)

Spanien

331  (1) (2)

Frankreich

176  (1) (2)

Irland

1  (1) (2)

Lettland

34  (1) (2)

Niederlande

1  (1) (2)

Polen

170  (1) (2)

Portugal

396  (1) (2)

Vereinigtes Königreich

5  (1) (2)

Union

3 090  (1) (2)

TAC

20 000  (1) (2)

(1)   

Darf nur innerhalb des Gebiets mit den folgenden Koordinaten befischt werden:



Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

64° 45’ N

28° 30’ W

2

62° 50’ N

25° 45’ W

3

61° 55’ N

26° 45’ W

4

61° 00’ N

26° 30’ W

5

59° 00’ N

30° 00’ W

6

59° 00’ N

34° 00’ W

7

61° 30’ N

34° 00’ W

8

62° 50’ N

36° 00’ W

9

64° 45’ N

28° 30’ W

(2)   Darf vom 1. Januar bis 9. Mai 2014 nicht befischt werden.

▼M2



Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(RED/1N2AB.)

Deutschland

766 (1)

 

 

Spanien

95 (1)

 

 

Frankreich

84 (1)

 

 

Portugal

405 (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

150 (1)

 

 

Union

1 500  (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

▼M3



Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

I und II (internationale Gewässer)

(RED/1/2INT)

Union

Entfällt (1) (2)

 

 

TAC

19 500

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Die Fischerei findet nur in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 statt. Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC von den NEAFC-Vertragsparteien vollständig ausgeschöpft wurde.

(2)   Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.

▼M2



Art:

Rotbarsch (pelagisch)

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 1F (grönländische Gewässer); V und XIV (grönländische Gewässer)

(RED/N1G14P)

Deutschland

1 927  (1) (2) (3)

 

 

Frankreich

10 (1) (2) (3)

 

 

Vereinigtes Königreich

14 (1) (2) (3)

 

 

Union

1 950  (1) (2) (3)

 

 

Norwegen

800

 

 

Färöer

250 (4)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Darf nur in tiefen pelagischen Gewässern vom 10. Mai bis zum 31. Dezember 2014 befischt werden.

(2)   Darf nur in grönländischen Gewässern innerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets mit den folgenden Koordinaten befischt werden::

(3)   Besondere Bedingung: Diese Quote darf auch in den internationalen Gewässern des obengenannten Rotbarsch-Schutzgebiets RED/*5-14P) gefischt werden.

(4)   Darf nur in grönländischen Gewässern in den Gebieten V und XIV (RED/*514GN) gefischt werden.

▼B



Art: Rotbarsch (demersal) Sebastes spp.

Gebiet: NAFO 1F (grönländische Gewässer); V und XIV (grönländische Gewässer)

(RED/N1G14D)

Deutschland

1 976  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

10  (1)

Vereinigtes Königreich

14  (1)

Union

2 000  (1)

TAC

Entfällt.

(1)   

Darf nur mit Schleppnetzen und nur nördlich und westlich des Gebiets mit den folgenden Koordinaten befischt werden.



Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

59° 15’ N

54° 26’ W

2

59° 15’ N

44° 00’ W

3

59° 30’ N

42° 45’ W

4

60° 00’ N

42° 00’ W

5

62° 00’ N

40° 30’ W

6

62° 00’ N

40° 00’ W

7

62° 40’ N

40° 5’ W

8

63° 09’ N

39° 40’ W

9

63° 30’ N

37° 5’ W

10

64° 20’ N

35° 00’ W

11

65° 15’ N

32° 30’ W

12

65° 15’ N

29° 50’ W



Art: Rotbarsch Sebastes spp.

Gebiet: Va (isländische Gewässer)

(RED/05A-IS)

Belgien

0  (1) (2)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0  (1) (2)

Frankreich

0  (1) (2)

Vereinigtes Königreich

0  (1) (2)

Union

0  (1) (2)

TAC

Entfällt.

(1)   Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (Kabeljaubeifänge unzulässig).

(2)   Darf nur zwischen Juli und Dezember 2014 befischt werden.

▼M2



Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(RED/05B-F.)

Belgien

9

 

 

Deutschland

1 196

 

 

Frankreich

81

 

 

Vereinigtes Königreich

14

 

 

Union

1 300

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Andere Arten

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(OTH/1N2AB.)

Deutschland

117 (1)

 

 

Frankreich

47 (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

186 (1)

 

 

Union

350 (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Andere Arten (1)

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(OTH/05B-F.)

Deutschland

322

 

 

Frankreich

289

 

 

Vereinigtes Königreich

189

 

 

Union

800

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Außer Fischarten ohne Marktwert.



Art:

Plattfische

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(FLX/05B-F.)

Deutschland

54

 

 

Frankreich

42

 

 

Vereinigtes Königreich

204

 

 

Union

300

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

▼B




ANHANG IC

NORDWESTATLANTIK

NAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Alle TAC und hieran geknüpften Bedingungen werden im Rahmen der NAFO festgesetzt.



Art: Kabeljau Gadus morhua

Gebiet: NAFO 2J3KL

(COD/N2J3KL)

Union

0  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

0  (1)

(1)   Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 (2) nur als Beifang gefangen werden.

(2)    Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1).



Art: Kabeljau Gadus morhua

Gebiet: NAFO 3NO

(COD/N3NO.)

Union

0  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

0  (1)

(1)   Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1 000 kg oder 4 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist.



Art: Kabeljau Gadus morhua

Gebiet: NAFO 3M

(COD/N3M.)

Estland

161

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

676

Lettland

161

Litauen

161

Polen

552

Spanien

2 077

Frankreich

290

Portugal

2 850

Vereinigtes Königreich

1 353

Union

8 281

TAC

14 521



Art: Rotzunge Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet: NAFO 2J3KL

(WIT/N2J3KL)

Union

0  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

0  (1)

(1)   Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.



Art: Rotzunge Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet: NAFO 3NO

(WIT/N3NO.)

Union

0  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

0  (1)

(1)   Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.



Art: Raue Scharbe Hippoglossoides platessoides

Gebiet: NAFO 3M

(PLA/N3M.)

Union

0  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

0  (1)

(1)   Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.



Art: Raue Scharbe Hippoglossoides platessoides

Gebiet: NAFO 3LNO

(PLA/N3LNO.)

Union

0  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

0  (1)

(1)   Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.



Art: Nördlicher Kurzflossen-Kalmar Illex illecebrosus

Gebiet: NAFO-Untergebiete 3 und 4

(SQI/N34.)

Estland

128  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

128  (1)

Litauen

128  (1)

Polen

227  (1)

Union

Entfällt. (1) (2)

TAC

34 000

(1)   Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2014 zu fangen.

(2)   Kein festgesetzter EU-Anteil. Folgenden Menge (in Tonnen) ist für Kanada und alle EU-Mitgliedstaaten ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar.: 611



Art: Gelbschwanzflunder Limanda ferruginea

Gebiet: NAFO 3LNO

(YEL/N3LNO.)

Union

0  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

17 000

(1)   Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.



Art: Lodde Mallotus villosus

Gebiet: NAFO 3NO

(CAP/N3NO.)

Union

0  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

0  (1)

(1)   Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.



Art: Tiefseegarnele Pandalus borealis

Gebiet: NAFO 3L (1)

(PRA/N3L.)

Estland

48

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

48

Litauen

48

Polen

48

Spanien

38

Portugal

10

Union

240

TAC

4 300

(1)   

Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:



Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

47° 20′ 0

46° 40′ 0

2

47° 20′ 0

46° 30′ 0

3

46° 00′ 0

46° 30′ 0

4

46° 00′ 0

46° 40′ 0



Art: Tiefseegarnele Pandalus borealis

Gebiet: NAFO 3M (1)

(PRA/*N3M.)

TAC

Entfällt. (2) (3)

Analytische TAC

(1)   

Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:



Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

47° 20′ 0

46° 40′ 0

2

47° 20′ 0

46° 30′ 0

3

46° 00′ 0

46° 30′ 0

4

46° 00′ 0

46° 40′ 0



Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

47° 55′ 0

45° 00′ 0

2

47° 30′ 0

44° 15′ 0

3

46° 55′ 0

44° 15′ 0

4

46° 35′ 0

44° 30′ 0

5

46° 35′ 0

45° 40′ 0

6

47° 30′ 0

45° 40′ 0

7

47° 55′ 0

45° 00′ 0

(2)   

Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen.



Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Höchstanzahl Fangtage

Dänemark

0

0

Estland

0

0

Spanien

0

0

Lettland

0

0

Litauen

0

0

Polen

0

0

Portugal

0

0

(3)   Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.



Art: Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet: NAFO 3LMNO

(GHL/N3LMNO)

Estland

310

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

317

Lettland

43

Litauen

22

Spanien

4 243

Portugal

1 774

Union

6 709

TAC

11 442



Art: Rochen Rajidae

Gebiet: NAFO 3LNO

(SKA/N3LNO.)

Estland

283

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen

62

Spanien

3 403

Portugal

660

Union

4 408

TAC

7 000



Art: Rotbarsch Sebastes spp.

Gebiet: NAFO 3LN

(RED/N3LN.)

Estland

346

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

238

Lettland

346

Litauen

346

Union

1 276

TAC

7 000



Art: Rotbarsch Sebastes spp.

Gebiet: NAFO 3M

(RED/N3M.)

Estland

1 571  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

513  (1)

Lettland

1 571  (1)

Litauen

1 571  (1)

Spanien

233  (1)

Portugal

2 354  (1)

Union

7 813  (1)

TAC

6 500  (1)

(1)   Diese Quote gilt im Rahmen der genannten TAC, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt wurde. Innerhalb der TAC darf bis zum 1. Juli 2014 nicht mehr als folgender Mitteljahreswert erreicht sein: 3 250



Art: Rotbarsch Sebastes spp.

Gebiet: NAFO 3O

(RED/N3O.)

Spanien

1 771

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

5 229

Union

7 000

TAC

20 000



Art: Rotbarsch Sebastes spp.

Gebiet: NAFO-Untergebiet 2, Divisionen 1F und 3K

(RED/N1F3K.)

Lettland

0  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen

0  (1)

Union

0  (1)

TAC

0  (1)

(1)   Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.



Art: Weißer Gabeldorsch Urophycis tenuis

Gebiet: NAFO 3NO

(HKW/N3NO.)

Spanien

255

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

333

Union

588  (1)

TAC

1 000

(1)   

Wenn in Übereinstimmung mit Fußnote 27 von Anhang IA der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO eine positive Abstimmung der Vertragsparteien die TAC von 2 000 Tonnen bestätigt, fallen die entsprechenden Quoten der Union und der Mitgliedstaaten für 2014 wie folgt aus:



Spanien

509

Portugal

667

Union

1 176




ANHANG ID

WEIT WANDERNDE FISCHE – ALLE GEBIETE

Die TAC für diese Arten werden im Rahmen internationaler Organisationen für Thunfischfang wie der ICCAT festgesetzt.



Art: Roter Thun Thunnus thynnus

Gebiet: Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer

(BFT/AE45WM)

Zypern

69,44  (4) (7)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Griechenland

129,07  (7)

Spanien

2 504,45  (2) (4) (7)

Frankreich

2 471,23  (2) (3) (4) (7)

Kroatien

390,59  (6) (7)

Italien

1 950,42  (4) (5) (7)

Malta

160,02  (4) (7)

Portugal

235,5  (7)

Übrige Mitgliedstaaten

27,93  (1) (7)

Union

7 938,65  (2) (3) (4) (5) (7)

TAC

13 400

(1)   Except Cyprus, Greece, Spain, France, Croatia, Italy, Malta and Portugal, and exclusively as by-catch.

(2)   

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*8301) getätigt werden:



Spanien

382,93

Frankreich

172,77

Union

555,71

(3)   

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von wenigstens 6,4 kg und einer Länge von wenigstens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*641) getätigt werden:



Frankreich

100,00

Union

100,00

(4)   

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 2 (BFT/*8302) getätigt werden:



Spanien

50,09

Frankreich

49,42

Italien

39,01

Zypern

3,20

Malta

4,71

Union

146,43

(5)   

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 (BFT/*643) getätigt werden:



Italien

39,01

Union

39,01

(6)   

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 (BFT/*8303F) getätigt werden:



Kroatien

351,53

Union

351,53

(7)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 ist der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern im Ostatlantik und im Mittelmeer vom 26. Mai bis einschließlich 24. Juni 2014 gestattet.



Art: Schwertfisch Xiphias gladius

Gebiet: Atlantik nördlich von 5° N

(SWO/AN05N)

Spanien

6 886,05  (2)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

1 325,88  (2)

Übrige Mitgliedstaaten

135,58  (1) (2)

Union

8 347,51

TAC

13 700

(1)   Ausgenommen Spanien und Portugal und nur als Beifang.

(2)   Besondere Bedingung: Bis zu 2,39 % dieser Menge dürfen im Atlantik südlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AS05N).



Art: Schwertfisch Xiphias gladius

Gebiet: Atlantik südlich von 5° N

(SWO/AS05N)

Spanien

4 699,18  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

442,52  (1)

Union

5 141,70

TAC

15 000

(1)   Besondere Bedingung: Bis zu 3,86 % dieser Menge dürfen im Atlantik nördlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AN05N).



Art: Nördlicher Weißer Thun Thunnus alalunga

Gebiet: Atlantik, nördlich von 5° N

(ALB/AN05N)

Irland

2 698,68  (3)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

13 756,51  (3)

Frankreich

6 972,79  (3)

Vereinigtes Königreich

334,08  (3)

Portugal

2 772,87  (3)

Union

26 534,93  (1)

TAC

28 000

(1)   Die Anzahl der Unionsschiffe, die Nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, ist gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 (2) wie folgt festgesetzt: 1 253

(2)    Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).

(3)   

Die Anzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:



Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Irland

50,00

Spanien

730,00

Frankreich

151,00

Vereinigtes Königreich

12,00

Portugal

310,00



Art: Südlicher Weißer Thun Thunnus alalunga

Gebiet: Atlantik südlich von 5° N

(ALB/AS05N)

Spanien

724,69

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

238,16

Portugal

507,15

Union

1 470,0

TAC

24 000



Art: Großaugenthun Thunnus obesus

Gebiet: Atlantik

(BET/ATLANT)

Spanien

16 741,74

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

7 927,83

Portugal

4 797,54

Union

29 467,10

TAC

85 000



Art: Atlantischer Blauer Marlin Makaira nigricans

Gebiet: Atlantik

(BUM/ATLANT)

Spanien

27,2

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

397,6

Portugal

55,2

Union

480,0

TAC

1 985



Art: Weißer Marlin Tetrapturus albidus

Gebiet: Atlantik

(WHM/ATLANT)

Spanien

30,5

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

19,5

Union

50,0

TAC

355




ANHANG IE

ANTARKTIS

CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Die von der CCAMLR angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, so dass der EU-Anteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.

Wenn nicht anders angegeben gelten die TAC für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2014.



Art: Bändereisfisch Champsocephalus gunnari

Gebiet: FAO 48.3 Antarktis

(ANI/F483.)

TAC

4 635

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art: Bändereisfisch Champsocephalus gunnari

Gebiet: FAO 58.5.2 Antarktis (1)

(ANI/F5852.)

TAC

1 267

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil des FAO-Bereichs 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt: — beginnend an dem Punkt, wo der Längengrad 72°15′ E die Abgrenzung der Meeresgewässer zwischen Australien und Frankreich schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53°25′ S, — dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74° E, — dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52° 40′ S mit dem Längengrad 76° E, — dann nördlich entlang des Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52° S, — dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51° S mit dem Längengrad 74° 30′, und — dann südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt.



Art: Scotia-See-Eisfisch Chaenocephalus aceratus

Gebiet: FAO 48.3 Antarktis

(SSI/F483.)

TAC

2 200  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art: Langschnauzen-Eisfisch Channichthys rhinoceratus

Gebiet: FAO 58.5.2 Antarktis

(LIC/F5852.)

TAC

150  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art: Schwarzer Seehecht Dissostichus eleginoides

Gebiet: FAO 48.3 Antarktis

(TOP/F483.)

TAC

2 400  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei für die Zeit vom 16. April bis zum 31. August 2014 und für die Reusenfischerei für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2014.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:



Bewirtschaftungsgebiet A: 48° W bis 43° 30′ W – 52° 30′ S bis 56° S

(TOP/*F483A)

0

Bewirtschaftungsgebiet B: 43°30′ W bis 40° W – 52° 30′ S bis 56° S

(TOP/*F483B)

720

Bewirtschaftungsgebiet C: 40° W bis 33° 30′ W – 52° 30′ S bis 56° S

(TOP/*F483C)

1 680



Art: Schwarzer Seehecht Dissostichus eleginoides

Gebiet: FAO 48.4 Antarktis Nord

(TOP/F484N.)

TAC

45  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Diese TAC gilt in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55° 30′ S und 57° 20′ S sowie 25° 30′ W und 29° 30′ W.



Art: Riesen-Antartktisdorsch Dissostichus mawsoni

Gebiet: FAO 48.4 Antarktis Nord

(TOA/F484S.)

TAC

24  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Diese TAC gilt in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 57° 20′ S und 60° 00′ S sowie 24° 30′ W und 29° 00′ W.



Art: Schwarzer Seehecht Dissostichus eleginoides

Gebiet: FAO 58.5.2 Antarktis

(TOP/F5852.)

TAC

2 730  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Diese TAC gilt nur westlich von 79°20′ E. Fischfang in diesem Gebiet östlich dieses Längenkreises ist untersagt.



Art: Antarktischer Krill Euphausia superba

Gebiet: FAO 48

(KRI/F48.)

TAC

5 610 000

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb einer kombinierten Gesamtfangmenge von 620 000 t dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:



Division 48.1 (KRI/*F481.)

155 000

Division 48.2 (KRI/*F482.)

279 000

Division 48.3 (KRI/*F483.)

279 000

Division 48.4 (KRI/*F484.)

93 000



Art: Antarktischer Krill Euphausia superba

Gebiet: FAO 58.4.1 Antarktis

(KRI/F5841.)

TAC

440 000

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der obengenannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:



Division 58.4.1 westlich von 115° E

(KRI/*F-41W)

277 000

Division 58.4.1 östlich von 115° E

(KRI/*F-41E)

163 000



Art: Antarktischer Krill Euphausia superba

Gebiet: FAO 58.4.2 Antarktis

(KRI/F5842.)

TAC

2 645 000

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der obengenannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:



Division 58.4.2 westlich von 55° E

(KRI/*F-42W)

260 000

Division 58.4.2 östlich von 55° E

(KRI/*F-42E)

192 000



Art: Grüne Notothenia Gobionotothen gibberifrons

Gebiet: FAO 48.3 Antarktis

(NOG/F483.)

TAC

1 470  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art: Graue Notothenia Lepidonotothen squamifrons

Gebiet: FAO 48.3 Antarktis

(NOS/F483.)

TAC

300  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art: Graue Notothenia Lepidonotothen squamifrons

Gebiet: FAO 58.5.2 Antarktis

(NOS/F5852.)

TAC

80  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art: Grenadierfische Macrourus spp.

Gebiet: FAO 58.5.2 Antarktis

(GRV/F5852.)

TAC

360  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art: Grenadierfische Macrourus spp.

Gebiet: FAO 48.3 Antarktis

(GRV/F483.)

TAC

120  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art: Marmorbarsch Notothenia rossii

Gebiet: FAO 48.3 Antarktis

(NOR/F483.)

TAC

300  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art: Kurzschwanzkrebse Paralomis spp.

Gebiet: FAO 48.3 Antarktis

(PAI/F483.)

TAC

0

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art: South-Georgia-Eisfisch Pseudochaenichthys georgianus

Gebiet: FAO 48.3 Antarktis

(SGI/F483.)

TAC

300  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art: Rochen Rajiformes

Gebiet: FAO 58.5.2 Antarktis

(SRX/F5852.)

TAC

120  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art: Rochen Rajiformes

Gebiet: FAO 48.3 Antarktis

(SRX/F483.)

TAC

120  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art: Andere Arten

Gebiet: FAO 58.5.2 Antarktis

(OTH/F5852.)

TAC

50  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.




ANHANG IF

SÜDOSTATLANTIK SEAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Die von der SEAFO angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der SEAFO aufgeteilt, so dass der EU-Anteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.



Art: Schleimköpfe Beryx spp.

Gebiet: SEAFO

(ALF/SEAFO)

TAC

200

Vorsorgliche TAC



Art: Rote Tiefseekrabbe Chaceon spp.

Gebiet: SEAFO Unterdivision B1 (1)

(GER/F47NAM)

TAC

200

Vorsorgliche TAC

(1)   Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden: — im Westen der Längengrad 0° E, — im Norden der Breitengrad 20° S, — im Süden der Längengrad 28° S und — im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.



Art: Rote Tiefseekrabbe Chaceon spp.

Gebiet: SEAFO, ohne Unterdivision B1

(GER/F47X)

TAC

200

Vorsorgliche TAC



Art: Schwarzer Seehecht Dissostichus eleginoides

Gebiet: SEAFO Unterbereich D

(TOP/F47D)

TAC

276

Vorsorgliche TAC



Art: Granatbarsch Hoplostethus atlanticus

Gebiet: SEAFO Unterdivision B1 (1)

(ORY/F47NAM)

TAC

0

Vorsorgliche TAC

(1)   Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden: — im Westen der Längengrad 0° E, — im Norden der Breitengrad 20° S, — im Süden der Längengrad 28° S und — im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.



Art: Granatbarsch Hoplostethus atlanticus

Gebiet: SEAFO, ohne Unterdivision B1

(ORY/F47X)

TAC

50

Vorsorgliche TAC




ANHANG IG



SÜDLICHER BLAUFLOSSEN-THUN – ALLE GEBIETE

Art: Südlicher Blauflossen-Thun Thunnus maccoyii

Gebiet: Alle Gebiete

(SBF/F41-81)

Union

10  (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

12 449

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.




ANHANG IH



WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art: Schwertfisch Xiphias gladius

Gebiet: WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

(SWO/F7120S)

Union

3 170,36

Vorsorgliche TAC

TAC

Entfällt.

▼M2




ANHANG IJ



SPFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet:

SPFO -Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

6 552,08

 

 

Niederlande

7 101,78

 

 

Litauen

4 559,1

 

 

Polen

7 839,05

 

 

Union

26 052

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

▼B




ANHANG IIA

ZULÄSSIGER FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG BESTIMMTER KABELJAU-, SCHOLLEN- UND SEEZUNGENBESTÄNDE IN DEN ICES-DIVISIONEN IIIA, VIA, VIIA UND VIID, DEM ICES-UNTERGEBIET IV UND DEN UNIONSGEWÄSSERN DER ICES-DIVISIONEN IIA UND VB

1.    Anwendungsbereich

1.1. Dieser Anhang gilt für Unionsschiffe, die eines der unter Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und sich in einem der unter Nummer 2 desselben Anhangs genannten geografischen Gebiete aufhalten.

1.2. Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 Metern. Diese Schiffe brauchen keine speziellen Fanggenehmigungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Mithilfe geeigneter Stichprobenverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe nach den Aufwandsgruppen, zu denen die Schiffe gehören. Im Jahr 2014 holt die Kommission wissenschaftliche Gutachten ein, um die Entwicklung des Fischereiaufwands dieser Schiffe zu bewerten, damit diese künftig in die Aufwandsregelung einbezogen werden können.

2.    Reguliertes fanggerät und geografische gebiete

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die Fanggerätegruppen gemäß Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ("regulierte Fanggeräte") und die Gruppen von geografischen Gebieten gemäß Nummer 2 desselben Anhangs.

3.    Genehmigungen

Ein Mitgliedstaat, dem dies für die nachhaltige Umsetzung dieser Aufwandsregelung angezeigt erscheint, erteilt Unionsschiffen unter seiner Flagge, für die bisher keine Fangtätigkeit dieser Art nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, es sei denn, er stellt sicher, dass in dem betreffenden Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.    Höchstzulässiger fischereiaufwand

4.1. Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sowie Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 für den Bewirtschaftungszeitraum 2014, vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2015, ist, aufgeschlüsselt nach Aufwandsgruppen und Mitgliedstaaten, in Anlage 1 dieses Anhangs festgelegt.

4.2. Der jährliche höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 ( 34 ) berührt nicht den in diesem Anhang festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand.

5.    Verwaltung

5.1. Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Bedingungen von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, Artikel 4 und den Artikeln 13 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

5.2. Ein Mitgliedstaat kann für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Fischereiaufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen Bewirtschaftungszeiträume festlegen. In diesem Fall wird die Anzahl Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von dem betreffenden Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen festgelegt. Innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der betreffende Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen.

5.3. Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb eines Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet er weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 5.1. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

6.    Fischereiaufwandsbericht

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Für die Kabeljaubewirtschaftung ist unter dem in diesem Artikel genannten geografischen Gebiet jedes der unter Nummer 2 dieses Anhangs genannten geografischen Gebiete zu verstehen.

7.    Übermittlung einschlägiger daten

In Übereinstimmung mit den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Daten zu dem Fischereiaufwand, den ihre Schiffe betrieben haben. Diese Daten werden über das Fischereidatenaustauschsystem oder ein anderes von der Kommission eingesetztes künftiges Datenerhebungssystem übermittelt.




Anhang IIA – Anlage 1

Höchstzulässiger fischereiaufwand in kilowatt-tagen



a)  Kattegat:

Reguliertes Fanggerät

DK

DE

SE

TR1

197 929

4 212

16 610

TR2

830 041

5 240

327 506

TR3

441 872

0

490

BT1

0

0

0

BT2

0

0

0

GN

115 456

26 534

13 102

GT

22 645

0

22 060

LL

1 100

0

25 339



b)  Skagerrak, der Teil von ICES-Division IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört; ICES-Untergebiet IV und Unionsgewässer der ICES-Division IIa; ICES-Division VIId:

Reguliertes Fanggerät

BE

DK

DE

ES

FR

IE

NL

SE

UK

TR1

895

3 385 928

954 390

1 409

1 505 354

157

257 266

172 064

►M3  6 185 460  ◄

TR2

193 676

2 841 906

357 193

0

6 496 811

10 976

748 027

604 071

►M3  5 037 332  ◄

TR3

0

2 545 009

257

0

101 316

0

36 617

1 024

►M3  8 482  ◄

BT1

1 427 574

1 157 265

29 271

0

0

0

999 808

0

►M3  1 739 759  ◄

BT2

5 401 395

79 212

1 375 400

0

1 202 818

0

28 307 876

0

►M3  6 116 437  ◄

GN

163 531

2 307 977

224 484

0

342 579

0

438 664

74 925

►M3  546 303  ◄

GT

0

224 124

467

0

4 338 315

0

0

48 968

►M3  14 004  ◄

LL

0

56 312

0

245

125 141

0

0

110 468

►M3  134 880  ◄



c)  ICES-Division VIIa:

Reguliertes Fanggerät

BE

FR

IE

NL

UK

TR1

0

48 193

33 539

0

339 592

TR2

10 166

744

475 649

0

1 086 399

TR3

0

0

1 422

0

0

BT1

0

0

0

0

0

BT2

843 782

0

514 584

200 000

111 693

GN

0

471

18 255

0

5 970

GT

0

0

0

0

158

LL

0

0

0

0

70 614



d)  ICES-Division VIa und Unionsgewässer der ICES-Division Vb:

Reguliertes Fanggerät

BE

DE

ES

FR

IE

UK

TR1

0

9 320

249 152

1 057 828

428 820

►M3  1 033 273  ◄

TR2

0

0

0

34 926

14 371

►M3  2 203 071  ◄

TR3

0

0

0

0

273

►M3  16 027  ◄

BT1

0

0

0

0

0

►M3  117 544  ◄

BT2

0

0

0

0

3 801

►M3  4 626  ◄

GN

0

35 442

13 836

302 917

5 697

►M3  213 454  ◄

GT

0

0

0

0

1 953

►M3  145  ◄

LL

0

0

1 402 142

184 354

4 250

►M3  630 040  ◄




ANHANG IIB

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE VON SÜDLICHEM SEEHECHT UND VON KAISERGRANAT IN DEN ICES-DIVISIONEN VIIIc UND IXa MIT AUSNAHME DES GOLFS VON CÁDIZ

KAPITEL I

Allgemeine bestimmungen

1.    Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Unionsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr oder Grundlangleinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 mitführen oder einsetzen und sich in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz aufhalten.

2.    Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt Folgendes:

a) "Fanggerätgruppe" ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:

i) Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und

ii) Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr und Grundlangleinen;

b) "reguliertes Fanggerät" ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

c) "Gebiet" sind die ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz;

d) "Bewirtschaftungszeitraum 2014" ist der Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2015;

e) "besondere Bedingungen" sind die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1.

3.    Einschränkung der fangtätigkeit

Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass Unionsschiffe unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

KAPITEL II

Genehmigungen

4.    Zugelassene schiffe

4.1. Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2013 – unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen – keine Fangtätigkeit in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät, es sei denn, es wird sichergestellt, dass in diesem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.2. Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der im Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf im Gebiet nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 11 oder 12 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

KAPITEL III

Zahl der unionsschiffen zugewiesenen aufenthaltstage im gebiet

5.    Höchstanzahl tage

5.1. Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2014 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

5.2. Kann ein Schiff nachweisen, dass seine Seehechtfänge weniger als 4 % des Lebendgewichts der auf einer Fangreise insgesamt getätigten Fänge ausmachen, so kann der Flaggenmitgliedstaat dieses Schiffes davon absehen, die für die betreffende Fangreise aufgewendeten Tage auf See auf die Höchstanzahl Tage auf See gemäß Tabelle I anzurechnen.

6.    Sonderbedingungen für die festsetzung der höchstanzahl tage

6.1. Bei der Festsetzung der Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem Unionsschiff unter seiner Flagge den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf, finden die folgenden besonderen Bedingungen im Einklang mit Tabelle I Anwendung:

a) Das betreffende Schiff hat im Jahr 2011 oder 2012 insgesamt weniger als 5 Tonnen Seehecht (in Lebendgewicht) angelandet, und

b) das Schiff hat im Jahr 2011 oder 2012 insgesamt weniger als 2,5 t Kaisergranat (in Lebendgewicht) angelandet.

6.2. Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen erfüllt sind, so darf dieses Schiff im Bewirtschaftungszeitraum 2014 nicht mehr als 5 Tonnen Lebendgewicht Seehecht und insgesamt nicht mehr als 2,5 Tonnen Lebendgewicht Kaisergranat anlanden.

6.3. Erfüllt ein Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Einhaltung der Sonderbedingung geknüpft sind.

6.4. Die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1. können von einem Schiff auf ein oder mehr Ersatzschiffe in derselben Flotte übertragen werden, sofern das Ersatzschiff ähnliches Fanggerät einsetzt und in keinem Jahr seit Aufnahme seiner Fangtätigkeit mehr Seehecht oder Kaisergranat als unter Nummer 6.1. angegeben angelandet hat.



Tabelle I

Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten

Besondere Bedingung

Reguliertes Fanggerät

Höchstanzahl Tage

 

Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen

ES

127

FR

121

PT

126

Nummer 6.1. Buchstabe a und Nummer 6.1. Buchstabe b

Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen

Unbegrenzt

7.    Kilowatt-tage-regelung

7.1. Die Mitgliedstaaten können ihre Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem von den regulierten Fanggeräten und besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I betroffenen Schiff gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät und für die besonderen Bedingungen wird nicht überschritten.

7.2. Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind und gegebenenfalls die besonderen Bedingungen erfüllen. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 7.1. erhalten würde. Ist die Zahl der Tage nach Tabelle I unbegrenzt, beträgt sie für die Zwecke der Berechnung für das betreffende Schiff 360.

7.3. Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 7.1. genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für das regulierte Fanggerät und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a) Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;

b) Fangaufzeichnungen dieser Schiffe für die Jahre 2011 und 2012, aus denen die Fangzusammensetzung gemäß den besonderen Bedingungen unter Nummer 6.1. Buchstabe a oder b hervorgeht, wenn die Schiffe für diese Sonderbedingungen in Betracht kommen;

c) Anzahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Anzahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 7.1. Anspruch hätte.

7.4. Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 7 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 7.1. genannten Regelung Gebrauch zu machen.

8.    Zuweisung zusätzlicher tage bei endgültiger einstellung der fangtätigkeit

8.1. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit zwischen dem 1. Februar 2013 und dem 31. Januar 2014 gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ( 35 ) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 ( 36 ) kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

8.2. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die das regulierte Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

8.3. Die Nummern 8.1. und 8.2. gelten nicht, wenn ein Schiff gemäß Nummer 3 oder Nummer 6.4. ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

8.4. Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 8.1. Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni 2014 einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a) Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;

b) von diesen Schiffen 2003 ausgeübte Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See entsprechend der Fanggerätgruppe und gegebenenfalls der besonderen Bedingungen.

8.5. Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1. hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen mittels Durchführungsrechtsakten zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.

8.6. Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im Bewirtschaftungszeitraum 2014 auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen. Die Zuweisung zusätzlicher Tage von einem stillgelegten Schiff, auf das eine der in Nummer 6.1. Buchstabe a oder b genannten Sonderbedingungen zutraf, auf ein Schiff, das weiterhin aktiv ist und diese Sonderbedingung nicht erfüllt, ist nicht zulässig.

8.7. Weist die Kommission im Bewirtschaftungszeitraum 2014 aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I aufgeführt ist, für den Bewirtschaftungszeitraum 2014 entsprechend berichtigt.

9.    Zuweisung zusätzlicher tage bei verstärktem einsatz von wissenschaftlichen beobachtern

9.1. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 ( 37 ) und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.

9.2. Die Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

9.3. Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 9.1. Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

9.4. Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF mittels Durchführungsrechtsakten dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1. für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkte Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.

9.5. Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

KAPITEL IV

Bewirtschaftung

10.    Allgemeine verpflichtung

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

11.    Bewirtschaftungszeiträume

11.1. Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

11.2. Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Ermessen festgelegt.

11.3. Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 10. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand im Gebiet durch ein Schiff zu verhindern, das seine Aufenthalte im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

KAPITEL V

Tausch von aufwandszuteilungen

12.    Übertragung von tagen zwischen schiffen unter der flagge desselben mitgliedstaats

12.1. Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist.

12.2. Die Gesamtzahl der nach Nummer 12.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2011 und 2012 im Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

12.3. Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 12.1. ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

12.4. Die Übertragung von Tagen ist nur zwischen Schiffen zulässig, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne Sonderbedingungen verfügen.

12.5. Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.

13.    Übertragung von tagen zwischen schiffen unter flaggen verschiedener mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.1., 4.2. und 12. entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Quoten mit.

KAPITEL VI

Berichterstattungspflichten

14.    Fischereiaufwandsbericht

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

15.    Erhebung einschlägiger daten

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden, stellen die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen zusammen.

16.    Übermittlung einschlägiger daten

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 15 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2013 und 2014 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.



Tabelle II

Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

Mitgliedstaat

Fanggerät

Jahr

Kumulierte Aufwandsmeldung

(1)

(2)

(3)

(4)



Tabelle III

Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern

Ausrichtung (1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)  Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3- ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)  Fanggerät

2

 

Eine der folgenden Fanggerätarten:

TR = Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

GN = Kiemennetze ≥ 60 mm

LL = Langleinen

(3)  Jahr

4

 

entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010 oder 2011 oder 2012 oder 2013 oder 2014

(4)  Kumulierte Aufwandsmeldung

7

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres

(1)   Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.



Tabelle IV

Meldeformat für Angaben zum Schiff

Mitgliedstaat

CFR

Äußere Kennzeichnung

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

Gemeldetes Fanggerät

Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

Übertragung von Tagen

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(5)

(5)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)

(8)

(8)

(8)

(9)



Tabelle V

Datenformat für schiffsbezogene Angaben

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern

Ausrichtung (1) L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)  Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)  CFR

12

 

Nummer des Fischereiflottenregisters der Union (CFR)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)  Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 (2)

(4)  Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

L

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

(5)  Gemeldetes Fanggerät

2

L

Eine der folgenden Fanggerätarten:

TR = Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

GN = Kiemennetze ≥ 60 mm

LL = Langleinen

(6)  Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

2

L

Angabe, welche der besonderen Bedingungen gemäß Anhang IIB Nummer 6.1. Buchstabe a oder b gegebenenfalls zutrifft

(7)  Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

(8)  Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

(9)  Übertragung von Tagen

4

L

Für abgegebene Tage "– Anzahl übertragene Tage" und für erhaltene Tage "+ Anzahl übertragene Tage" angeben

(1)   Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(2)   Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9).




ANHANG IIC

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGEBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL IN DER ICES-DIVISION VIIe

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

1.    Anwendungsbereich

1.1. Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Unionsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Trommelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 mitführen oder einsetzen und sich in der ICES-Division VIIe aufhalten. Im Sinne dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf den Bewirtschaftungszeitraum 2014 für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2015.

1.2. Fischereifahrzeuge, die stationäre Netze mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr verwenden und deren Fänge an Seezunge sich in jedem der drei vorangegangenen Jahre nach ihren Fangaufzeichnungen auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, wenn

a) ihre Seezungenfänge auch im Bewirtschaftungszeitraum 2014 weniger als 300 kg Lebendgewicht betragen;

b) sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen;

c) der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zum 31. Juli 2014 und 31. Januar 2015 Bericht erstattet über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Schiffe für die drei vorangegangenen Jahre sowie über die 2014 getätigten Seezungenfänge.

Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen.

2.    Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Fanggerätgruppe" ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:

i) Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;

ii) stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Trammelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm;

b) "reguliertes Fanggerät" ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

c) "Gebiet" ist die ICES-Division VIIe;

d) "Bewirtschaftungszeitraum 2014" ist der Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2015.

3.    Einschränkung der fangtätigkeit

Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass in der EU registrierte Unionsschiffe unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

KAPITEL II

Genehmigungen

4.    Zugelassene schiffe

4.1 Ein Mitgliedstaat genehmigt keinen Fischfang mit reguliertem Fanggerät in dem Gebiet durch Schiffe unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2013 keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, es sei denn, er stellt sicher, dass gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.2 Schiffe, die nachweislich bereits reguliertes Fanggerät verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das regulierte Gerät.

4.3 Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der im Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf im Gebiet nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

KAPITEL III

Zahl der Unionsschiffen zugewiesenen Aufenthaltstage im Gebiet

5.    Höchstanzahl tage

Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2014 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.



Tabelle I

Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff pro Jahr im Gebiet aufhalten darf nach Kategorie des regulierten Fanggeräts pro Jahr

Reguliertes Fanggerät

Höchstanzahl Tage

Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm

BE

164

FR

175

UK

207

Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm

BE

164

FR

178

UK

164

6.    Kilowatt-tage-regelung

6.1. Die Mitgliedstaaten dürfen im Bewirtschaftungszeitraum 2014 ihre Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem von den regulierten Fanggeräten gemäß Tabelle I betroffenen Schiff gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät wird nicht überschritten.

6.2. Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1. erhalten würde.

6.3. Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für das regulierte Fanggerät gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a) Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;

b) Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 6.1. Anspruch hätte.

6.4. Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 6 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch zu machen.

7.    Zuweisung zusätzlicher tage bei endgültiger einstellung der fangtätigkeit

▼M2

7.1. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit zwischen dem 1. Februar 2013 und dem 31. Januar 2014 entweder gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

▼B

7.2. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die eine bestimmte Fanggerätgruppe verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggerätgruppe im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

7,3. Die Nummern 7.1. und 7.2. finden keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 4.2. ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

7.4. Ein Mitgliedstaat, der von einer Zuweisung gemäß Nummer 7.1. Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni 2014 einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a) Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung;

b) die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See nach Fanggerätgruppe.

7.5. Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen mittels Durchführungsrechtsakten zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.

7.6. Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im Bewirtschaftungszeitraum 2014 auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen.

7.7. Von der Kommission für den Bewirtschaftungszeitraum 2013 aufgrund der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeiten zugeteilte zusätzliche Tage werden der jedem Mitgliedstaat gemäß Tabelle I zugewiesenen Höchstanzahl Tage zugeschlagen und den betreffenden Fanggerätgruppen in Tabelle I zugewiesen. Diese zusätzlichen Tage unterliegen den Anpassungen der Seetage-Obergrenzen im Zuge der vorliegenden Verordnung für den Bewirtschaftungszeitraum 2014.

7.8. Abweichend von den Nummern 7.1. bis 7.5. kann die Kommission einem Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2014 ausnahmsweise zusätzliche Tage aufgrund von endgültigen Einstellungen der Fangtätigkeit zuteilen, die zwischen dem 1. Februar 2004 und dem 31. Januar 2013 erfolgten und für die in diesem Zeitraum kein Ausgleich beantragt wurde.

8.    Zuweisung zusätzlicher tage bei verstärktem einsatz von wissenschaftlichen beobachtern

8.1. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zwischen dem 1. Februar 2014 und dem 31. Januar 2015 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.

8.2. Die Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

8.3. Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 8.1. Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

8.4. Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF mittels Durchführungsrechtsakten dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkte Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.

8.5. Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

KAPITEL IV

Bewirtschaftung

9.    Allgemeine verpflichtung

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

10.    Bewirtschaftungszeiträume

10.1. Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

10.2. Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen festgelegt.

10.3. Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 9. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Aufwand-Inanspruchnahme im Gebiet aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt in dem Gebiet vor Ablauf eines Zeitraums von 24 Stunden beendet.

KAPITEL V

Tausch von Aufwandszuteilungen

11.    Übertragung von tagen zwischen schiffen unter der flagge desselben mitgliedstaats

11.1. Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist.

11.2. Die Gesamtzahl der gemäß Nummer 11.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

11.3. Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 11.1. ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

11.4. Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 42 Absatz 2 erlassen.

12.    Übertragung von tagen zwischen schiffen unter flaggen verschiedener mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer jeweiligen Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe zu übertragen, die ihre Flagge führen, sofern die Bestimmungen unter den Nummern 4.2., 4.4., 5, 6 und 10 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission zunächst vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Quoten mit.

KAPITEL VI

Berichterstattungspflichten

13.    Fischereiaufwandsbericht

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

14.    Erhebung einschlägiger daten

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden, stellen die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen zusammen.

15.    Übermittlung einschlägiger daten

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2013 und 2014 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.



Tabelle II

Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

Mitgliedstaat

Fanggerät

Jahr

Kumulierte Aufwandsmeldung

(1)

(2)

(3)

(4)



Tabelle III

Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern

Ausrichtung (1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)  Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3- ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)  Fanggerät

2

 

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT = Baumkurren ≥ 80 mm

GN = Kiemennetz < 220 mm

TN = Trammelnetze oder Verwickelnetz < 220 mm

(3)  Jahr

4

 

entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010 oder 2011 oder 2012 oder 2013 oder 2014

(4)  Kumulierte Aufwandsmeldung

7

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres

(1)   Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.



Tabelle IV

Meldeformat für Angaben zum Schiff

Mitgliedstaat

CFR

Äußere Kennzeichnung

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

Gemeldetes Fanggerät

Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

Übertragung von Tagen

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(5)

(5)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)



Tabelle V

Datenformat für schiffsbezogene Angaben

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern

Ausrichtung (1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)  Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Unionsschiff registriert ist

(2)  CFR

12

 

Nummer des Fischereiflottenregisters der EU (CFR)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)  Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87

(4)  Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

L

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

(5)  Gemeldetes Fanggerät

2

L

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT = Baumkurren ≥ 80 mm

GN = Kiemennetz < 220 mm

TN = Trammelnetze oder Verwickelnetz < 220 mm

(6)  Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIC für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

(7)  Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

(8)  Übertragung von Tagen

4

L

Für abgegebene Tage "– Anzahl übertragene Tage" und für erhaltene Tage "+ Anzahl übertragene Tage" angeben

(1)   Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.




ANHANG IID

Sandaal-bewirtschaftungsgebiete in den ICES-divisionen IIa und IIIa sowie im ICES-untergebiet IV

Für die Verwaltung der in Anhang IA festgelegten Fangmöglichkeiten für Sandaal in den ICES-Divisionen IIa und IIIa sowie im ICES-Untergebiet IV werden die Bewirtschaftungsgebiete, in denen besondere Fangbeschränkungen gelten, wie nachstehend und in der Anlage zu diesem Anhang dargestellt festgelegt:



Sandaal- Bewirtschaftungsgebiet

Statistische Rechtecke - ICES

1

31-34 E9-F2; 35 E9- F3; 36 E9-F4; 37 E9-F5; 38-40 F0-F5; 41 F5-F6

2

31-34 F3-F4; 35 F4-F6; 36 F5-F8; 37-40 F6-F8; 41 F7-F8

3

41 F1-F4; 42-43 F1-F9; 44 F1-G0; 45-46 F1-G1; 47 G0

4

38-40 E7-E9; 41-46 E6-F0

5

47-51 E6 + F0-F5; 52 E6-F5

6

41-43 G0-G3; 44 G1

7

47-51 E7-E9




Anhang IID - Anlage 1

SANDAAL-BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE

image

▼M2




ANHANG III

Höchstzahl der fanggenehmigungen für Unionsschiffe in drittlandsgewässern



Fanggebiet

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

77

DK: 25

DE: 5

FR: 1

IE: 8

NL: 9

PL: 1

SV: 10

UK: 18

57

Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N

80

DE: 16

IE: 1

ES: 20

FR: 18

PT: 9

UK: 14

Nicht zugeteilt: 2

50

Makrele

Entfällt

Entfällt

70 (1)

Industriearten, südlich von 62° 00′ N

480

DK: 450

UK: 30

150

Färöische Gewässer

Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien.

26

BE: 0

DE: 4

FR: 4

UK: 18

13

Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28′ N und östlich von 6° 30′ W

(2)

Not relevant

4

Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20′ N und 62° 00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen.

70

BE: 0

DE: 10

FR: 40

UK: 20

26

Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30′ N und westlich von 9° 00′ W und im Gebiet zwischen 7° 00′ W und 9° 00′ W südlich von 60° 30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30′ N, 7° 00′ W und 60° 00′ N, 6° 00′ W.

70

DE: 8 (3)

FR: 12 (3)

UK: 0 (3)

20 (4)

Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden.

70

Not relevant

22 (2)

Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling“ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können.

34

DE: 3

DK: 19

FR: 2

NL: 5

UK: 5

20

Leinenfischerei

10

UK: 10

6

Makrele

12

DK: 12

12

Heringsfischerei nördlich von 61° N

21

DK: 7

DE: 1

IE: 2

FR: 0

NL: 3

SV: 3

UK: 5

21

(1)   Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.

(2)   Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch in den Zahlenangaben unter „Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.

(3)   Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

(4)   In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.

▼B




ANHANG IV

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH ( 38 )

1. Höchstanzahl Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen



Spanien

60

Frankreich

8

Union

68

2. Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen



Spanien

119

Frankreich

87

Italien

30

Zypern

7

Malta

28

Union

316

3. Höchstanzahl Unionsschiffe, die befugt sind, im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv zu befischen



Kroatien

9

Italien

12

Union

21

4. Höchstanzahl und Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen:



Tabelle A

Anzahl Fischereifahrzeuge (1)

 

Zypern

Griechenland (2)

Kroatien

Italien

Frankreich

Spanien

Malta (3)

Ringwadenfänger

1

1

9

12

17

6

1

Langleinenfänger

4  (4)

0

0

30

8

31

22

Köderschiffe

0

0

0

0

8

60

0

Handleinenfänger

0

0

12

0

29

2

0

Trawler

0

0

0

0

57

0

0

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei (5)

0

16

0

0

87

32

0

(1)   Die Zahlen in der Tabelle A können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.

(2)   Ein mittelgroßer Ringwadenfischer kann durch höchstens 10 Langleinenfischer ersetzt werden.

(3)   Ein mittelgroßer Ringwadenfischer kann durch höchstens 10 Langleinenfischer ersetzt werden.

(4)   Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.

(5)   Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).



Tabelle B

Gesamtkapazität in BRZ

 

Zypern

Kroatien

Griechenland

Italien

Frankreich

Spanien

Malta

Ringwadenfänger

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Langleinenfänger

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Köderschiffe

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Handleinenfänger

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Trawler

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

5. Höchstzahl der Tonnare, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf



 

Anzahl Tonnare

Spanien

5

Italien

6

Portugal

1  (1)

(1)   Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.

6. Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann



Tabelle A

Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität

 

Anzahl Betriebe

Kapazität (in Tonnen)

Spanien

14

11 852

Italien

15

13 000

Griechenland

2

2 100

Zypern

3

3 000

Kroatien

7

7 880

Malta

8

12 300



Tabelle B

Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

Spanien

5 855

Italien

3 764

Griechenland

785

Zypern

2 195

Kroatien

2 947

Malta

8 768




ANHANG V

CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

TEIL A

VERBOT GEZIELTER FISCHEREI IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH



Zielarten

Gebiet

Schonzeit

Haie (alle Arten)

Übereinkommensbereich

1. Januar bis 31. Dezember 2014

Notothenia rossii

FAO 48.1. Antarktis im Bereich der Halbinsel

FAO 48.2. Antarktis, um die Südlichen Orkneyinseln

FAO 48.3. Antarktis, um Südgeorgien

1. Januar bis 31. Dezember 2014

Flossenfische

FAO 48.1. Antarktis (1)

FAO 48.2. Antarktis (1)

1. Januar bis 31. Dezember 2014

Gobionotothen gibberifrons

Chaenocephalus aceratus

Pseudochaenichthys georgianus

Lepidonotothen squamifrons

Patagonotothen guntheri

Electrona carlsbergi (1)

FAO 48.3.

1. Januar bis 31. Dezember 2014

Dissostichus spp.

FAO 48.5. Antarktis

1. Dezember 2013 bis 30. November 2014

Dissostichus spp.

FAO 88.3. Antarktis (1)

FAO 58.5.1. Antarktis (1) (2)

FAO 58.5.2. Antarktis östlich von 79° 20′ E und außerhalb der AWZ westlich von 79° 20′ E (1)

FAO 58.4.4. Antarktis (1) (2)

FAO 58.6. Antarktis (1)

FAO 58.7. Antarktis (1)

1. Januar bis 31. Dezember 2014

Lepidonotothen squamifrons

FAO 58.4.4. (1) (2)

1. Januar bis 31. Dezember 2014

Alle Arten, außer Champsocephalus gunnari und Dissostichus eleginoides

FAO 58.5.2. Antarktis

1. Dezember 2013 bis 30. November 2014

Dissostichus mawsoni

FAO 48.4. Antarktis (1) in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55° 30′ S und 57° 20′ S sowie 25° 30′ W und 29° 30′ W

1. Januar bis 31. Dezember 2014

(1)   Außer zu wissenschaftlichen Forschungszwecken.

(2)   Ausgenommen Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit (AWZ).

TEIL B

TAC UND BEIFANGGRENZEN FÜR VERSUCHSFISCHEREIEN IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 2013/14



Untergebiet/Division

Region

Saison

SSRU

Fanggrenze Dissostichus spp.

(in t)

Beifanggrenze

(in t) (1)

Rochen

Macrourus spp.

Andere Arten

58.4.1.

Gesamte Division

1. Dezember 2013 bis 30. November 2014

SSRU A, B und F: 0

SSRU C: 257 (2)

SSRU D: 42 (2)

SSRU E: 315

SSRU G: 68 (2)

SSRU H: 42 (2)

Insgesamt 724

Alle

Division: 50

Alle

Division: 116

Alle

Division: 20

58.4.2.

Gesamte Division

1. Dezember 2013 bis 30. November 2014

SSRU A, B, C und D: 0

SSRU E: 35

Insgesamt 35

Alle

Division: 50

Alle

Division: 20

Alle

Division: 20

58.4.3a.

Gesamte Division

1. Mai bis 31. August 2014

 

Insgesamt 32

Alle

Division: 50

Alle

Division: 20

Alle

Division: 20

88.1.

Gesamte Division

1. Dezember 2013 bis 31. August 2014

SSRU A, D, E, F und M: 0

SSRU B, C und G: 397

SSRU H, I und K: 2 247

SSRU J und L: 357

Insgesamt 3 044

152

SSRU A, D, E, F und M: 0

SSRU B, C und G: 50

SSRU H, I und K: 112

SSRU J und L: 50

430

SSRU A, D, E, F und M: 0

SSRU B, C und G: 40

SSRU H, I und K: 320

SSRU J und L: 70

160

SSRU A, D, E, F und M: 0

SSRU B, C und G: 60

SSRU H, I und K: 60

SSRU J und L: 40

88.2.

Südlich von 65° S

1. Dezember 2013 bis 31. August 2014

SSRU A, B und I: 0

SSRU C, D, E, F und G: 124

SSRU H: 266

Insgesamt 390

50

SSRU A, B und I: 0

SSRU C, D, E, F und G: 50

SSRU H: 50

62

SSRU A, B und I: 0

SSRU C, D, E, F und G: 20

SSRU H: 42

20

SSRU A, B und I: 0

SSRU C, D, E, F und G: 100

SSRU H: 20

(1)   Begrenzungsregeln für Beifänge je SSRU innerhalb der Gesamtbeifanggrenzen je Untergebiet: — Rochen: 5 % der Fanggrenze für Dissostichus spp. oder, wenn dies mehr ist, 50 t; — Macrourus spp.: 16 % der Fanggrenze für Dissostichus spp. oder, wenn dies mehr ist, 20 t, außer in im statistischen Bereich 58.4.3a und im statistischen Untergebiet 88.1; — andere Arten zusammen: 20 t je SSRU.

(2)   Beinhaltet eine Fangbeschränkung auf 42 Tonnen, damit Spanien 2013/2014 ein Experiment im Zusammenhang mit der Dezimierung durchführen kann.




Anhang V Teil B – Anlage



VERZEICHNIS KLEINER FORSCHUNGSEINHEITEN (SMALL-SCALE RESEARCH UNITS – SSRU)

Region

SSRU

Gebietsgrenzen

48.6

A

Von 50° S 20° W, nach Osten bis 1°30′ E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 20° W, nach Norden bis 50° S.

 

B

Von 60° S 20° W, nach Osten bis 10° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 20° W, nach Norden bis 60° S.

 

C

Von 60° S 10° W, nach Osten bis 0°, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 10° W, nach Norden bis 60° S.

 

D

Von 60° S 0°, nach Osten bis 10° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 0°, nach Norden bis 60° S.

 

E

Von 60° S 10° E, nach Osten bis 20° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 10° E, nach Norden bis 60° S.

 

F

Von 60° S 20° E, nach Osten bis 30° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 20° E, nach Norden bis 60° S.

 

G

Von 50° S 1° 30′ E, nach Osten bis 30° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 1° 30’ E, nach Norden bis 50° S.

58.4.1

A

Von 55° S 86° E, nach Osten bis 150° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 86° E, nach Norden bis 55° S.

 

B

Von 60° S 86° E, nach Osten bis 90° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 80° E, nach Norden bis 64° S, nach Osten bis 86° E, nach Norden bis 60° S.

 

C

Von 60° S 90° E, nach Osten bis 100° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 90° E, nach Norden bis 60° S.

 

D

Von 60° S 100° E, nach Osten bis 110° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 100° E, nach Norden bis 60° S.

 

E

Von 60° S 110° E, nach Osten bis 120° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 110° E, nach Norden bis 60° S.

 

F

Von 60° S 120° E, nach Osten bis 130° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 120° E, nach Norden bis 60° S.

 

G

Von 60° S 130° E, nach Osten bis 140° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 130° E, nach Norden bis 60° S.

 

H

Von 60° S 140° E, nach Osten bis 150° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 140° E, nach Norden bis 60° S.

58.4.2

A

Von 62° S 30° E, nach Osten bis 40° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 30° E, nach Norden bis 62° S.

 

B

Von 62° S 40° E, nach Osten bis 50° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 40° E, nach Norden bis 62° S.

 

C

Von 62° S 50° E, nach Osten bis 60° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 50° E, nach Norden bis 62° S.

 

D

Von 62° S 60° E, nach Osten bis 70° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 60° E, nach Norden bis 62° S.

 

E

Von 62° S 70° E, nach Osten bis 73° 10’ E, nach Süden bis 64° S, nach Osten bis 80° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 70° E, nach Norden bis 62° S.

58.4.3a

A

Gesamte Division, von 56° S 60° E, nach Osten bis 73° 10’ E, nach Süden bis 62° S, nach Westen bis 60° E, nach Norden bis 56° S.

58.4.3b

A

Von 56° S 73° 10′ E, nach Osten bis 79° E, nach Süden bis 59° S, nach Westen bis 73°10’ E, nach Norden bis 56° S.

 

B

Von 60° S 73° 10′ E, nach Osten bis 86° E, nach Süden bis 64° S, nach Westen bis 73°10’ E, nach Norden bis 60° S.

 

C

Von 59° S 73° 10′ E, nach Osten bis 79° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 73°10’ E, nach Norden bis 59° S.

 

D

Von 59° S 79° E, nach Osten bis 86° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 79° E, nach Norden bis 59° S.

 

E

Von 56° S 79° E, nach Osten bis 80° E, nach Norden bis 55° S, nach Osten bis 86° E, nach Süden bis 59° S, nach Westen bis 79° E, nach Norden bis 56° S.

58.4.4

A

Von 51° S 40° E, nach Osten bis 42° E, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 40° E, nach Norden bis 51° S.

 

B

Von 51° S 42° E, nach Osten bis 46° E, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 42° E, nach Norden bis 51° S.

 

C

Von 51° S 46° E, nach Osten bis 50° E, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 46° E, nach Norden bis 51° S.

 

D

Gesamte Division außer SSRU A, B, C und mit den Grenzen von 50° S 30° E, nach Osten bis 60° E, nach Süden bis 62° S, nach Westen bis 30° E, nach Norden bis 50° S.

58.6

A

Von 45° S 40° E, nach Osten bis 44° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 40° E, nach Norden bis 45° S.

 

B

Von 45° S 44° E, nach Osten bis 48° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 44° E, nach Norden bis 45° S.

 

C

Von 45° S 48° E, nach Osten bis 51° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 48° E, nach Norden bis 45° S.

 

D

Von 45° S 51° E, nach Osten bis 54° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 51° E, nach Norden bis 45° S.

58.7

A

Von 45° S 37° E, nach Osten bis 40° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 37° E, nach Norden bis 45° S.

88.1

A

Von 60° S 150° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° E, nach Norden bis 60° S.

 

B

Von 60° S 170° E, nach Osten bis 179° E, nach Süden bis 66° 40’ S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 60° S.

 

C

Von 60° S 179° E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° W, nach Norden bis 66° 40’ S, nach Westen bis 179° E, nach Norden bis 60° S.

 

D

Von 65° S 150° E, nach Osten bis 160° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° E, nach Norden bis 65° S.

 

E

Von 65° S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 68° 30’ S, nach Westen bis 160° E, nach Norden bis 65° S.

 

F

Von 68° 30’ S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° E, nach Norden bis 68° 30’ S.

 

G

Von 66° 40’ S 170° E, nach Osten bis 178° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° 50’ E, nach Süden bis 70° 50’ S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 66° 40’ S.

 

H

Von 70° 50′ S 170° E, nach Osten bis 178° 50’ E, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 170° E, nach Norden bis 70° 50’ S.

 

I

Von 70° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis 178° 50’ E, nach Norden bis 70° S.

 

J

Von 73° S an der Küste in der Nähe von 170° E, nach Osten bis 178° 50′ E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 170° E, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

 

K

Von 73° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 76° S, nach Westen bis 178° 50’ E, nach Norden bis 73° S.

 

L

Von 76° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 178° 50’ E, nach Norden bis 76° S.

 

M

Von 73° S an der Küste nahe 169° 30′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

88.2

A

Von 60° S 170° W, nach Osten bis 160° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 170° W, nach Norden bis 60° S.

 

B

Von 60° S 160° W, nach Osten bis 150° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° W, nach Norden bis 60° S.

 

C

Von 70° 50’ S 150° W, nach Osten bis 140° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° W, nach Norden bis 70° 50’ S.

 

D

Von 70° 50’ S 140° W, nach Osten bis 130° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 140° W, nach Norden bis 70° 50’ S.

 

E

Von 70° 50’ S 130° W, nach Osten bis 120° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 130° W, nach Norden bis 70° 50’ S.

 

F

Von 70° 50’ S 120° W, nach Osten bis 110° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 120° W, nach Norden bis 70° 50’ S.

 

G

Von 70° 50’ S 110° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 110° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

 

H

Von 65° S 150° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis 70° 50’ S, nach Westen bis 150° W, nach Norden bis 65° S.

 

I

Von 60° S 150° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° W, nach Norden bis 60° S.

88.3

A

Von 60° S 105° W, nach Osten bis 95° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 105° W, nach Norden bis 60° S.

 

B

Von 60° S 95° W, nach Osten bis 85° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 95° W, nach Norden bis 60° S.

 

C

Von 60° S 85° W, nach Osten bis 75° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 85° W, nach Norden bis 60° S.

 

D

Von 60° S 75° W, nach Osten bis 70° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 75° W, nach Norden bis 60° S.

TEIL C

ANHANG 21-03/A

MITTEILUNG DER ABSICHT, SICH AN DER BEFISCHUNG VON EUPHAUSIA SUPERBA ZU BETEILIGEN

Allgemeine Angaben

Mitglied:_

Fangzeit:_

Name des Schiffs:_

Voraussichtliche Fangmenge (in Tonnen):_

Untergebiete und Divisionen, in denen Fischereitätigkeit beabsichtigt ist

Diese Erhaltungsmaßnahme gilt für Mitteilungen der Absicht, in den Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 sowie in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 Krill zu fischen. Die Absicht, Krill in anderen Untergebieten und Divisionen zu fischen, ist gemäß der Erhaltungsmaßnahme 21-02 mitzuteilen.



Untergebiet/ Division

Zutreffendes bitte ankreuzen

48.1

48.2

48.3

48.4

58.4.1

58.4.2



Fangtechnik:

Zutreffendes bitte ankreuzen

  herkömmlicher Schleppnetzeinsatz

  kontinuierliche Fangentnahme

  Leerung des Steerts durch Pumpen

  Sonstige Methode: (bitte angeben)

Produktarten und Methoden für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills



Produktart

Methode für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills, soweit zutreffend (siehe Anhang 21-03/B) (1)

Ganz, gefroren

 

Gekocht

 

Mehl

 

Öl

 

Sonstige Produkte (bitte angeben)

 

(1)   Sollte die Methode in Anhang 21-03/B nicht aufgeführt sein, bitte genau beschreiben:

Netzkonstruktion



Netzabmessungen

Netz 1

Netz 2

Weitere Netze

Netzöffnung (Netzmaul)

 

 

 

Maximale vertikale Öffnung (m)

 

 

 

Maximale horizontale Öffnung (m)

 

 

 

Netzumfang am Netzmaul (1) (m)

 

 

 

Netzmaulfläche (m2)

 

 

 

Netzblatt – Durchschnittliche Maschenöffnung (3) (mm)

Außen (2)

Innen (2)

Außen (2)

Innen (2)

Außen (2)

Innen (2)

1. Netzblatt

 

 

 

 

 

 

2. Netzblatt

 

 

 

 

 

 

3. Netzblatt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinterstes Blatt (Steert)

 

 

 

 

 

 

(1)   Unter Betriebsbedingungen zu erwarten.

(2)   Äußere Maschenöffnung; innere Maschenöffnung bei Verwendung eines Netzinlets.

(3)   Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß Erhaltungsmaßnahme 22-01.

Graphische Darstellung(en) der Netze:_

Für jedes verwendete Netz oder jede Änderung der Netzkonstruktion ist auf die entsprechende graphische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der WG-EMM eine detaillierte graphische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen. Graphische Darstellungen der Netze müssen Folgendes enthalten:

1.  Länge und Breite jedes Schleppnetz-Netzblatts (hinreichend detailliert, um die Berechnung des Winkels jedes Netzblatts zur Strömungsrichtung zu ermöglichen).

2.  Maschenöffnung (Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß Erhaltungsmaßnahme 22-01), Maschenprofile (z.B. Rautenform) und Material (z. B. Polypropylen).

3.  Maschentyp (z.B. geknotet, knotenlos).

4.  Detailangaben zu den in das Schleppnetz eingesetzten Bändern (Konstruktion, Position am Netzblatt – bitte "nicht zutreffend" eintragen, wenn keine Bänder verwendet werden); Bänder verhindern, dass Krill die Maschen verstopft oder entkommt.

Abschreckvorrichtungen für Meeressäuger

Graphische Darstellung(en) der Vorrichtungen:_

Für jede verwendete Vorrichtung oder jede Änderung der Konstruktion ist auf die entsprechende graphische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der WG-EMM eine detaillierte graphische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen.

Erfassung akustischer Daten

Bitte geben Sie Einzelheiten zu den vom Fischereifahrzeug verwendeten Echoloten und Sonargeräten an.



Geräteart (z. B. Echolot, Sonar)

 

 

 

Hersteller

 

 

 

Modell

 

 

 

Signalgeber-Frequenzen (kHz)

 

 

 

Erfassung akustischer Daten (ausführliche Beschreibung):_

Bitte geben Sie an, welche Maßnahmen zur Erfassung akustischer Daten ergriffen werden, die Aufschluss über Verteilung und Schwarmgröße von Euphausia suberba und anderen pelagischen Arten wie beispielsweise Myctophiidae und Salpen (SC-CAMLR-XXX, Nummer 2.10) geben.

ANHANG 21-03/B

LEITLINIEN FÜR DIE SCHÄTZUNG DES LEBENDGEWICHTS DES GEFANGENEN KRILLS



Methode

Gleichung (kg)

Parameter

Beschreibung

Art

Schätzmethode

Einheit

Hälterungstank-Volumen

W*L*H*ρ*1 000

W = Tankbreite

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

L = Tanklänge

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

ρ = Dichte der Probe

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/l

H = Füllhöhe des Krills im Tank

holspezifisch

direkte Beobachtung

m

Strömungsmesser

V*F krill* ρ

V = Volumen von Krill und Wasser zusammen

hol (1)-spezifisch

direkte Beobachtung

Liter

Fkrill = Anteil des Krills in der Probe

hol (1)-spezifisch

korrigiertes Durchflussvolumen

ρ = Dichte des Krills in der Probe

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/l

Bandwaage

M*(1–F)

M = Masse von Krill und Wasser zusammen

hol (2)-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

F = Wasseranteil in der Probe

variabel

korrigierte Bandwaagenmasse

 

 

Mtray = Masse des leeren Behälters

konstant

direkte Beobachtung vor Beginn des Fangeinsatzes

kg

Behälter

(MM tray)*N

M = durchschnittliche Masse von Krill und Behälter zusammen

variabel

direkte Beobachtung vor dem Einfrieren, abgetropft

kg

 

 

N = Anzahl der Behälter

holspezifisch

direkte Beobachtung

Umrechnung Mehl

M meal*MCF

Mmeal = Masse des erzeugten Mehls

holspezifisch

direkte Beobachtung

kg

MCF = Umrechnungskoeffizient für Mehl

variabel

Umrechnung von Mehl in ganzen Krill

Steertvolumen

W*H*L*ρ*π/4*1 000

W = Steertbreite

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

H = Steerthöhe

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

ρ = Dichte der Probe

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/l

L = Steertlänge

holspezifisch

direkte Beobachtung

m

Sonstiges

Bitte angeben

 

 

 

 

(1)   Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.

(2)   Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von zwei Stunden.

Schritte und Häufigkeit der Beobachtungen

Zu Beginn des Fangeinsatzes

Messung der Breite und Länge des Tanks (ist dieser nicht rechteckig, so sind unter Umständen zusätzliche Messungen erforderlich; Genauigkeit: ± 0,05 m)

Monatlich ( 39 )

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z.B. 10 Liter) aus dem Tank

Je Hol

Messung der Füllhöhe an Krill im Tank (verbleibt zwischen einzelnen Holen Krill im Tank, so ist der Höhenunterschied zu messen; Genauigkeit: ± 0,1 m)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass der Strömungsmesser ganzen (d.h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

Monatlich (39) 

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse (ρ), abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z.B. 10 Liter) aus dem Strömungsmesser

Je Hol ( 40 )

Entnahme einer Probe aus dem Strömungsmesser und

Messung des Volumens (z.B. 10 Liter) von Krill und Wasser zusammen

Schätzung des korrigierten Durchflussvolumens, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass die Bandwaage ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

Je Hol (40) 

Entnahme einer Probe aus der Bandwaage und

Messung der Masse von Krill und Wasser zusammen

Schätzung der korrigierten Bandwaagenmasse, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Vor dem Fangeinsatz

Messung der Masse des Behälters (bei unterschiedlichen Modellen Messung der Masse der einzelnen Typen; Genauigkeit ± 0,1 kg)

Je Hol

Messung der Masse von Krill und Behälter zusammen (Genauigkeit ± 0,1 kg)

Zählung der verwendeten Behälter (bei unterschiedlichen Modellen Zählung der Behälter jedes Einzeltyps)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Monatlich (40) 

Schätzung der Umrechnung von Mehl in ganzen Krill durch Verarbeitung von 1 000 bis5 000 kg (abgetropfte Masse) ganzem Krill

Je Hol

Messung der Masse des erzeugten Mehls

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Zu Beginn des Fangeinsatzes

Messung der Breite und Höhe des Steerts (Genauigkeit ± 0,1 m)

Monatlich (40) 

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z.B. 10 Liter) aus dem Steert

Je Hol

Messung der Länge des Steerts, das Krill enthält (Genauigkeit ± 0,1 m)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)




ANHANG VI

IOTC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

1. Höchstzahl der Unionsschiffe, die im IOTC-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch fangen dürfen



Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

22

61 364

Frankreich

22

33 604

Portugal

5

1 627

Union

49

96 595

2. Höchstzahl der Unionsschiffe, die im IOTC-Übereinkommensbereich Schwertfisch und Weißen Thun fangen dürfen



Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

27

11 590

Frankreich

41

5 382

Portugal

15

6 925

Vereinigtes Königreich

4

1 400

Union

87

25 297

3. Die unter Nummer 1 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Übereinkommensbereich auch Schwertfisch und Weißen Thun fangen.

4. Die unter Nummer 2 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Übereinkommensbereich auch tropischen Thunfisch fangen.




ANHANG VII

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Höchstzahl der Unionsschiffe, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S Schwertfisch fangen dürfen



Spanien

14

Union

14

▼M3




ANHANG VIII

MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSSCHIFFE, DIE IN UNIONSGEWÄSSERN FISCHFANG BETREIBEN



Flaggenstaat

Fischerei

Zahl der Fang-genehmigungen

Höchstzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

20

20

Färöer

Makrele, Gebiet VIa (nördlich von 56° 30′ N), Gebiete IIa und IVa (nördlich von 59° N)

Bastardmarkele, Gebiete IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIIe, VIIf und VIIh

14

14

Hering, nördlich von 62° 00′ N

21

21

Hering, Gebiet IIIa

4

4

Industrielle Fischerei auf Stintdorsch, Gebiete IV und VIa (nördlich von 56° 30′ N) (einschließlich der unvermeidbaren Beifänge von Blauem Wittling)

15

15

Leng und Lumb

20

10

Blauer Wittling, Gebiete II, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIb und VII (westlich von 12° 00′ W)

20

20

Blauleng

16

16

Venezuela (1)

Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

45

45

(1)   Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, so dass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen.



( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7).

( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1).

( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6).

( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20).

( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1).

( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1).

( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1).

( 10 ) Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

( 11 ) Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16).

( 12 ) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

( 13 ) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

( 14 ) Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).

( 15 ) Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12).

( 16 ) Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über Fischerei und Meeresumwelt (ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 2).

( 17 ) Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4) und Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 293 vom 23.10.2012, S. 5).

( 18 ) ABl. L 6 vom 10.1.2012, S. 9.

( 19 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

( 20 ) Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5).

( 21 ) Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

( 22 ) Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

( 23 ) Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).

( 24 ) Geschlossen mit dem Beschluss 2002/738/EG des Rates (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).

( 25 ) Beitritt der EU mit dem Beschluss 86/238/EWG des Rates (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

( 26 ) Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).

( 27 ) Geschlossen mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).

( 28 ) Beitritt der EU mit dem Beschluss 95/399/EG des Rates (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).

( 29 ) Geschlossen mit dem Beschluss 2008/780/EG des Rates (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).

( 30 ) Beitritt der EU mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).

( 31 ) Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).

( 32 ) Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6).

( 33 ) Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).

( 34 ) Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

( 35 ) Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

( 36 ) Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1).

( 37 ) Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).

( 38 ) Die Zahlen in den Tabellen unter den Nummern 1, 2 und 3 können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der EU zu erfüllen.

( 39 ) Mindestens einmal monatlich (wenn möglich häufiger) gemessen; ein neuer Monatszeitraum beginnt, wenn sich das Fischereifahrzeug in ein neues Untergebiet oder eine neue Division begibt.

( 40 ) Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.