02014O0031 — DE — 06.05.2024 — 012.001
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LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (Neufassung) (EZB/2014/31) (ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28) |
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LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 9. Juli 2014
über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9
(Neufassung)
(EZB/2014/31)
(2014/528/EU)
Artikel 1
Zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich Refinanzierungsgeschäften und notenbankfähigen Sicherheiten
▼M4 —————
Artikel 2
Option zur Reduzierung des Betrags oder Beendigung von längerfristigen Refinanzierungsgeschäften
Artikel 3
Zulassung bestimmter zusätzlicher Asset-Backed Securities
Zusätzlich zu den gemäß Anhang I Kapitel 6 der Leitlinie EZB/2011/14 notenbankfähigen Asset-Backed Securities (ABS) sind ABS, die nicht die Voraussetzungen der Bonitätsbeurteilung gemäß Anhang I Abschnitt 6.3 der Leitlinie EZB/2011/14 erfüllen, jedoch sonst allen für ABS geltenden Zulassungskriterien gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 entsprechen, als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems zulässig, sofern sie über zwei zumindest Triple-B-Ratings ( 1 ) einer zugelassenen externen Ratingagentur bei Ausgabe verfügen. Sie müssen ferner sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von ABS dienen, gehören zu einer der folgenden Sicherheitenklassen: i) Wohnungsbauhypotheken, ii) Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), ►M3 ————— ◄ iv) Automobilkredite, v) Leasingforderungen, vi) Verbraucherkredite und vii) Kreditkartenforderungen;
verschiedene Anlageklassen innerhalb der Cashflow generierenden Vermögenswerte dürfen nicht vermischt werden;
die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung der ABS dienen, dürfen keine der folgenden Kredite enthalten, die
zum Zeitpunkt der Ausgabe der ABS Not leidend sind;
bei Aufnahme in die ABS während der Laufzeit der ABS Not leidend sind, z. B. im Wege der Substitution oder des Ersatzes der Cashflow generierenden Vermögenswerte;
zu irgendeinem Zeitpunkt strukturierte Kredite, Konsortialkredite oder Leveraged Loans sind;
die ABS-Transaktionsunterlagen enthalten Bestimmungen zur Kontinuität des Servicings.
▼M2 —————
▼M7 —————
▼M2 —————
Im Sinne dieses Artikels sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
„Wohnungsbauhypothek“ umfasst abgesehen von hypothekarisch besicherten Wohnimmobilienkrediten, besicherte Wohnimmobilienkredite (ohne Grundstückshypothek), wenn die Garantie bei einem Ausfall unverzüglich zahlbar ist. Eine solche Garantie kann in verschiedenen vertraglichen Formaten bereitgestellt werden, unter anderem in Form von Versicherungsverträgen, sofern sie von einer öffentlichen Stelle oder von einem Finanzinstitut gewährt werden, das staatlicher Aufsicht unterliegt. Das Rating des Garanten für die Zwecke solcher Garantien muss während der gesamten Laufzeit des Geschäfts der Kreditqualitätsstufe 3 in der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen;
„kleines Unternehmen“ und „mittleres Unternehmen“ bezeichnet ein eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübendes Unternehmen, unabhängig von seiner Rechtsform, wenn dessen gemeldeter Unternehmensumsatz oder, sofern das Unternehmen Teil einer konsolidierten Gruppe ist, der Umsatz für die konsolidierte Gruppe weniger als 50 Mio. EUR beträgt;
„Not leidender Kredit“ umfasst Kredite, bei denen die Zahlung des Zinses oder des Nominalbetrags 90 Tage oder mehr überfällig ist und der Ausfall eines Schuldners gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) eingetreten ist oder falls es berechtigte Zweifel daran gibt, dass die vollständige Zahlung erfolgen wird;
„strukturierter Kredit“ bezeichnet eine Struktur, in die nachrangige Kreditforderungen einbezogen sind;
„Konsortialkredit“ bezeichnet einen Kredit, der von einer Gruppe von Kreditgebern in einem Kreditkonsortium gewährt wird;
„Leveraged Loan“ bezeichnet einen Kredit, der einem Unternehmen gewährt wird, das bereits einen beträchtlichen Verschuldungsgrad aufweist, wie bei Buy-out- oder Übernahmefinanzierungen, bei denen der Kredit dafür verwendet wird, das Eigenkapital eines Unternehmens zu erwerben, das gleichzeitig Schuldner des Kredits ist;
„Bestimmungen zur Kontinuität des Servicings“ bezeichnen Bestimmungen in der rechtlichen Dokumentation einer Asset-Backed Security, die entweder aus Bestimmungen zu einem Ersatz-Forderungsverwalter oder aus Bestimmungen zu einem Vermittler eines Ersatz-Forderungsverwalters (falls es keine Bestimmungen zu einem Ersatz-Forderungsverwalter gibt) bestehen. Bei Bestimmungen zu einem Vermittler eines Ersatz-Forderungsverwalters sollte ein solcher Vermittler ernannt werden und der Vermittler sollte damit betraut werden, innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt des Triggerereignisses, einen geeigneten Ersatz-Forderungsverwalter zu finden, um eine rechtzeitige Zahlung und eine rechtzeitige Bedienung der Asset-Backed Security sicherzustellen. Diese Bestimmungen umfassen auch Triggerereignisse, welche die Bestellung eines Ersatz-Forderungsverwalters auslösen, wobei diese Ereignisse ratingbasiert und/oder nicht ratingbasiert sein können, z. B. Nichterfüllung der Verpflichtungen des derzeitigen Forderungsverwalters. Im Fall von Bestimmungen zu einem Ersatz-Forderungsverwalter darf dieser keine engen Verbindungen zum Forderungsverwalter aufweisen. Im Fall von Bestimmungen zu einem Vermittler eines Ersatz-Forderungsverwalters dürfen zwischen dem Forderungsverwalter, dem Vermittler des Ersatz-Forderungsverwalters und der kontoführenden Bank des Emittenten nicht gleichzeitig enge Verbindungen bestehen;
„enge Verbindungen“ hat die Bedeutung wie in Artikel 138 Absatz 2 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60);
„einbehaltene mobilisierte Asset-Backed Securities“ bezeichnet Asset-Backed Securities, die zu einem Prozentsatz von über 75 % des ausstehenden Nominalwerts von einem Geschäftspartner, der Originator der Asset-Backed Security ist, oder Stellen, die enge Verbindungen zum Originator haben, genutzt werden.
Artikel 4
Zulassung bestimmter zusätzlicher Kreditforderungen
Die NZBen können in Ausnahmefällen nach vorheriger Zustimmung des EZB-Rates Kreditforderungen hereinnehmen:
in Anwendung der durch eine andere NZB aufgestellten Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 oder
nach dem Recht eines anderen als dem Mitgliedstaat, in welchem die akzeptierende NZB ihren Sitz hat, oder
die in einem Kreditforderungspool enthalten sind oder durch Immobilien gesichert werden, sofern das für die Kreditforderung oder den betreffenden Schuldner (oder gegebenenfalls den Garanten) maßgebliche Recht das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats ist, in welchem die NZB ihren Sitz hat.
▼M11 —————
▼M4 —————
Artikel 7
Zulassung bestimmter in Pfund Sterling, Yen oder US-Dollar denominierter Sicherheiten als notenbankfähige Sicherheiten
Artikel 8
Aussetzung der Anforderungen an die Bonitätsschwellenwerte für bestimmte marktfähige Titel
▼M4 —————
▼M11 —————
▼M10 —————
Artikel 9
Inkrafttreten, Umsetzung und Anwendung
▼M4 —————
Artikel 10
Änderung der Leitlinie EZB/2007/9
In Anhang III Teil 5 erhält der Absatz nach Tabelle 2 folgende Fassung:
„Berechnung des Pauschalbetrags zu Kontrollzwecken (R6):
Pauschalbetrag: Der Betrag gilt für jedes Kreditinstitut. Jedes Kreditinstitut zieht einen maximalen Pauschalbetrag ab, der zur Reduzierung der Verwaltungskosten bei der Verwaltung sehr kleiner Mindestreserveanforderungen konzipiert wurde. Sollte [Mindestreservebasis × Mindestreservesatz] weniger als 100 000 EUR betragen, entspricht der Pauschalbetrag [Mindestreservebasis × Mindestreservesatz]. Sollte [Mindestreservebasis × Mindestreservesatz] mehr als oder genau 100 000 EUR sein, ist der Pauschalbetrag gleich 100 000 EUR. Institute, die statistische Daten in Bezug auf ihre konsolidierte Mindestreservebasis als Gruppe melden dürfen (nach der Definition in Anhang III Teil 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32)), halten Mindestreserven durch eines der Institute in der Gruppe, welches als Intermediär ausschließlich für diese Institute auftritt. In letzterem Fall ist gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) ( *1 ) nur die Gruppe als Ganzes berechtigt, den Pauschalbetrag abzurechnen.
Die Mindest- (oder „erforderlichen“) Reserven werden wie folgt berechnet:
Mindest- (oder „erforderliche“) Reserven = Mindestreservebasis × Mindestreservesatz — Pauschalbetrag
Der Mindestreservesatz gilt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9).
Artikel 11
Aufhebung
Artikel 12
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
▼M4 —————
ANHANG IIa
Höhe der Bewertungsabschläge (in %) für gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Leitlinie notenbankfähige Asset-Backed Securities (ABS)
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Bonität |
Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (1) |
Bewertungsabschlag |
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[0,1) |
7,0 |
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Stufe 3 |
[1,3) |
10,0 |
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[3,5) |
13,0 |
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[5,7) |
15,0 |
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[7,10) |
18,0 |
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[10,15) |
27,0 |
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[15,30) |
31,0 |
|
|
[30, ∞) |
33,0 |
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(1)
d. h. [0,1) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw. |
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▼M11 —————
ANHANG III
AUFGEHOBENE LEITLINIE MIT IHREN SPÄTEREN ÄNDERUNGEN
Leitlinie EZB/2013/4 (ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 23).
Leitlinie EZB/2014/12 (ABl. L 166 vom 5.6.2014, S. 42).
ANHANG IV
ENTSPRECHUNGSTABELLE
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Leitlinie EZB/2013/4 |
Vorliegende Leitlinie |
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Artikel 1 und 2 |
Artikel 1 und 2 |
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Artikel 3 Absätze 4 und 5 |
Artikel 3 Absätze 4 und 5 |
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Artikel 3 Absatz 6 |
Artikel 3 Absatz 7 |
|
Artikel 4 |
Artikel 4 |
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Artikel 3 Absatz 6 Nummer 1 |
Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe a |
|
Artikel 3 Absatz 6 Nummer 2 |
Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe b |
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Artikel 3 Absatz 6 Nummer 3 |
Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe c |
|
Artikel 3 Absatz 6 Nummer 4 |
Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe d |
|
Artikel 3 Absatz 6 Nummer 5 |
Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe e |
|
Artikel 3 Absatz 6 Nummer 6 |
Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe f |
|
— |
Artikel 5 |
|
Artikel 5 |
Artikel 6 |
|
Artikel 6 |
Artikel 7 |
|
Artikel 7 |
Artikel 8 |
|
Artikel 8 |
Artikel 9 |
|
Artikel 9 |
Artikel 10 |
|
— |
Artikel 11 |
|
Artikel 11 |
Artikel 12 |
|
Leitlinie EZB/2014/12 |
Vorliegende Leitlinie |
|
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 3 |
|
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 1 |
|
Beschluss EZB/2013/22 |
Vorliegende Leitlinie |
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Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 3 |
|
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 3 |
|
Anhang |
Anhang II |
|
Beschluss EZB/2013/36 |
Vorliegende Leitlinie |
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 3 Absatz 2 |
|
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 3 Absatz 3 |
|
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 5 |
|
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe g |
|
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 6 |
|
Artikel 4 Buchstabe c |
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c |
( 1 ) Ein „Triple B“-Rating ist ein Rating, das mindestens „Baa3“ von Moody's, „BBB-“ von Fitch oder Standard & Poor's oder „BBBL“ von DBRS entspricht.
( 2 ) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).
( 3 ) Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 30).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
( 5 ) Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).
( *1 ) ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.“.