02014D0767 — DE — 07.11.2014 — 000.001


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►B

►C1  BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2013

über die staatliche Beihilfe SA.35062 (13/N-2) Portugals für die Caixa Geral de Depósitos ◄

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4801)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/767/EU)

(ABl. L 323 vom 7.11.2014, S. 19)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 348 vom 4.12.2014, S.  30 (2014/767/EU)




▼B

▼C1

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2013

über die staatliche Beihilfe SA.35062 (13/N-2) Portugals für die Caixa Geral de Depósitos

▼B

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4801)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/767/EU)



Artikel 1

Die aus der Zeichnung neu begebener Stammaktien der CGD in Höhe von 750 Mio. EUR durch Portugal und aus der Zeichnung von der CGD begebener, wandelbarer Instrumente in Höhe von 900 Mio. EUR durch Portugal bestehende staatliche Beihilfe ist in Anbetracht der im Anhang dargelegten Verpflichtungen mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Portugal stellt sicher, dass der am 15. Oktober 2012 vorgelegte und durch den Schriftsatz vom 19. Juli 2013 ergänzte Umstrukturierungsplan in vollen Umfang unter Einschluss der im Anhang dargelegten Verpflichtungen und unter Einhaltung des in diesem Anhang aufgeführten Zeitplans umgesetzt wird.

Artikel 3

Portugal informiert die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses über die zu seiner Erfüllung getroffenen Maßnahmen.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.




ANHANG

VERPFLICHTUNGEN DER CAIXA GERAL DE DEPÓSITOS, S.A.

1.    Hintergrund

In diesem Dokument werden die Bedingungen („Verpflichtungen“) für die Umstrukturierung der Caixa Geral de Depósitos S.A. („CGD“ oder „Bank“) dargelegt, zu deren Umsetzung sich die Portugiesische Republik und die CGD verpflichtet haben.

2.    Begriffsbestimmungen

In diesem Dokument schließt, sofern der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert, der Singular den Plural ein (und umgekehrt). Die hier verwendeten Begriffe haben die folgenden Bedeutungen:



Begriff

Bedeutung

Vermögensverwaltung

bezeichnet die Entwicklung spezieller Lösungskonzepte zur Anlage von Spareinlagen im Retailgeschäft (Verwaltung privater und betrieblicher Altersversorgungsfonds und Entwicklung auf individuelle Anlagebedürfnisse zugeschnittener Lösungskonzepte) und im Geschäft mit institutionellen Kunden, zu denen Altersversorgungsfonds, Versicherungsgesellschaften, Kapitalgesellschaften und öffentliche Institutionen zählen (Verwaltung von Kapitalanlageportfolios auf der Grundlage von Kundenanforderungen entweder mittels Verfolgung einer Benchmark oder mittels Einhaltung von Lösungsansätzen einer absoluten Rendite (absolute return).

Bancassurance, Allfinanz

bezeichnet eine Partnerschaft zwischen einer Bank und einer fremden Versicherungsgesellschaft, in der die Bank über ihr Retailnetz Produkte der Versicherungsgesellschaft verkauft.

BCG Spanien

Banco Caixa Geral, S.A. (Spanien), auch als spanisches Retailgeschäft bezeichnet.

Caixa Seguros

bezeichnet die im Versicherungsgeschäft tätige, wichtigste Tochtergesellschaft der CGD.

Aufwand-Ertrag-Verhältnis

bezeichnet das Verhältnis zwischen den Betriebsausgaben (Arbeits-, Vertriebs-, Gemein- und Verwaltungskosten) und den Betriebseinnahmen (Summe aus Nettozinseinnahmen, Provisionseinnahmen, Einnahmen aus Kapitalinstrumenten, Einnahmen aus Finanzgeschäften sowie sonstigen Einnahmen aus dem operativen Geschäft).

Verpflichtungen

bezeichnet die im vorliegenden Dokument dargelegten, auf die Umstrukturierung der CGD bezogenen Zusicherungen.

Firmenkundengeschäft

bezeichnet die Kapitalgesellschaften, d. h. großen Konzernen oder kleinen und mittleren Unternehmen, angebotenen Bankdienstleistungen.

Deckungsquote gefährdeter Kredite

bezeichnet die Deckungsquote gefährdeter Kredite mit kumulierten Kreditausfallrückstellungen.

Kernregion

bezeichnet die inländische Kernregion (Portugal) und die internationale Kernregion nach Ziffer 4.2.2.1.

Gefährdeter Kredit

Dieser Begriff wird in der Anweisung Nr. 16/2004 (konsolidierte Fassung vom 31. Mai 2013 einschließlich der mit Anweisung Nr. 23/2011 eingeführten Änderung) der Bank von Portugal definiert und entspricht der Summe folgender Elemente:

a)  Gesamtwert der Forderungen aus Darlehen, bei denen Hauptforderungs- oder Zinszahlungen mindestens 90 Tage überfällig sind. Kontokorrentkredite, für die keine vorherige vertragliche Vereinbarung besteht, gelten als gefährdete Kredite, wenn die Überziehung 90 Tage lang angedauert hat.

b)  der Gesamtwert offener Darlehen, die umstrukturiert wurden, nachdem sie in einem Zeitraum von mindestens 90 Tagen nicht abgewickelt wurden, und für die weder angemessene, den vollen Betrag der offenen Hauptforderung und den offenen Zinsen deckende Sicherheiten bestehen noch eine vollständige Begleichung sämtlicher Zinsen und sonstiger geschuldeter Gebühren durch den Darlehensnehmer erfolgte.

c)  Gesamtwert der Kredite, bei denen Raten auf die Hauptforderung oder Zinsen weniger als 90 Tage überfällig sind, bei denen aber eine Einstufung als gefährdete Kredite rechtfertigende Nachweise, u. a. Insolvenz oder Liquidation des Schuldners, vorliegen. Bei einer Insolvenz des Schuldners kann die Einstufung der erzielbaren Salden als gefährdeter Kredit aufgehoben werden, wenn diese Salden von einem Gericht in einer diesbezüglichen Vereinbarung im Rahmen des Insolvenz- und Unternehmenssanierungsgesetzbuches (Código de Insolvência e Recuperação de Empresas) gebilligt wurden und keine Zweifel über die tatsächliche Beitreibbarkeit der geschuldeten Beträge mehr bestehen.

Beschluss

bezeichnet den Beschluss der Europäischen Kommission vom 24. Juli 2013 über die Umstrukturierung der CGD, in dessen Kontext die hier aufgeführten Verpflichtungen eingegangen werden.

Veräußerungstreuhänder

eine oder mehrere, von der CGD unabhängige, von der Kommission gebilligte und der CGD bestellte, natürliche oder juristische Person(en), die von der CGD das ausschließliche Mandat zum Verkauf der Caixa Seguros an einen Käufer erhalten hat/haben. Der Veräußerungstreuhänder schützt die legitimen finanziellen Interessen der CGD vorbehaltlich der bedingungslosen Verpflichtung der CGD zur Veräußerung von […].

Mitarbeiter/in

bezeichnet jede Person, die einen Arbeitsvertrag mit der CGD hat.

Factoring

bezeichnet eine Finanztransaktion, bei der ein Unternehmen seine Forderungen (d. h. Rechnungen) mit einem Abschlag an einen (als Factor bezeichneten) Dritten verkauft. Ein zusammengesetztes Produkt, das einen Mix aus Finanzierung, Kreditversicherung und Finanzmanagementdiensten (Einziehungen) bietet.

Internationale interne Dienstleistungen

hat die in Ziffer 4.2.2.2 dargelegte Bedeutung

Investmentbanking

bezeichnet spezielle Finanzdienstleistungen für Unternehmen und Institutionen, unter anderem auch Beratungsleistungen bei Fusionen und Übernahmen von Unternehmen, bei der Projektfinanzierung, der Unternehmensfinanzierung (Finanzierung von Übernahmen, strukturelle Finanzierung, Schuldverschreibungen, Geldmarktpapiere, Besicherungen usw.), bei Eigenkapitalmarktgeschäften (Börsengänge, Ausschreibungsangebote, eigenkapitalbezogene Geschäfte usw.) und beim Marktrisikomanagement (mittels Hedging und strukturierten Finanzlösungskonzepten). Zusätzlich umfasst es auch die Erbringung von Finanzmaklerdiensten und Übermittlung von Forschungsberichten an einzelne institutionelle und private Anleger, Mittlertätigkeiten bei festverzinslichen Wertpapieren und der Ausplatzierung strukturierter Kredite (Syndizierung).

KPI

Schlüsselindikatoren für Leistung

Leasing

bezeichnet ein Vertragsverhältnis, mit dem eine Einzelperson oder eine Firma die Nutzung bestimmter Wirtschaftsgüter erwerben kann, für die sie eine Reihe vertraglich vereinbarter Zahlungen in regelmäßigen Abständen leisten muss und bei dem die Option besteht, das Wirtschaftsgut bei Beendigung des Vertrags zu kaufen.

Kredit/Einlagen-Verhältnis

bezeichnet das Verhältnis zwischen Krediten und Einlagen.

Überwachungstreuhänder oder Treuhänder

Hat die in Ziffer 6.10 und Anlage I dieses Beschlusses dargelegte Bedeutung.

Neuauflegung

besteht aus sämtlichen neuen Vertragsgeschäften mit Ausnahme sämtlicher vorher vertraglich zugesagter Auflegungen sowie Neuauflegungen, die zur Erhaltung des Werts der Darlehenssicherheiten unbedingt notwendig sind oder die anderweitig mit der Begrenzung von Kapitalverlusten auf ein Minimum bzw. der Verbesserung des erwarteten ökonomischen Werts eines Darlehens zusammenhängen.

Quote notleidender Kredite bei Neukrediten

bezeichnet das Verhältnis zwischen neu erzeugten Krediten, bei denen Zins- bzw. Hauptforderungszahlungen 90 Tage oder länger überfällig sind, und dem gesamten Neukreditportfolio.

Eigenhandel

bezeichnet die regulären, nicht mit dem Kundengeschäft zusammenhängenden Handelstätigkeiten der CGD unter Nutzung des eigenen Kapitals und der eigenen Bilanz der Bank.

Umstrukturierungszeitraum

ist der in Ziffer 3.3 festgelegte Zeitraum.

Vermietung

bezeichnet eine Vereinbarung, bei der für die vorübergehende Nutzung eines Gegenstandes (insbesondere eines Fahrzeuges), das Eigentum eines nicht im Finanzsektor tätigen Unternehmens ist, eine Zahlung geleistet wird. Gewöhnlich geht damit die Erbringung verbundener Dienstleistungen einher.

Umstrukturierungsplan

bezeichnet den von der CGD über die Portugiesische Republik an die Europäische Kommission übermittelten Plan, der zuletzt durch schriftliche Mitteilungen vom 19. Juli 2013 geändert und ergänzt wurde.

Korrekturmaßnahmen

bezeichnet Maßnahmen, die der CGD die Erfüllung des/der festgelegten Ziels/Ziele erlauben werden. Die Korrekturmaßnahmen werden von der CGD nach dem in Ziffer 4.2.3.3 beschriebenen Verfahren vorgelegt. Der Überwachungstreuhänder prüft die vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen und berichtet der Kommission über ihre Eignung zur Erfüllung der Ziele des Umstrukturierungsplans.

Risikogewichtete Aktiva

bezeichnet risikogewichtete Aktiva, die in Übereinstimmung mit den maßgeblichen portugiesischen Verordnungen auf konsolidierter Basis berechnet wurden und am Tag des Beschlusses von der Bank von Portugal genehmigt worden waren.

KMU

bezeichnet kleine und mittlere Unternehmen mit einem Umsatz unter oder gleich 50 Mio. EUR und einer Kreditexponierung gegenüber der CGD, die 1 Mio. EUR nicht überschreitet.

Risikopotenzial (Value-At-Risk)

bezeichnet die unter Gefahr stehenden Werte und ist das Maß für Portfoliorisiken, das in der 1996 vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht verfassten Änderung beschrieben wird. Für Berechnungszwecke stützen sich die Zahlen auf eine historische Simulationsmethodik, die mit einer 10-tägigen Haltefrist, einem Vertrauensintervall von 99 % und Daten von 501 Handelstagen (entspricht einem Zeithorizont von zwei Jahren) arbeitet.

Risikokapital

bezeichnet den Vorgang der Bereitstellung von Finanzkapital für neu gegründete Unternehmen, insbesondere solchen mit hohem Wachstumspotenzial, im Austausch gegen Eigenkapital am Unternehmen.

3.    Allgemeines

3.1. Die portugiesischen Behörden haben sicherzustellen, dass der Umstrukturierungsplan für die CGD richtig und vollständig umgesetzt wird.

3.2. Die portugiesischen Behörden haben sicherzustellen, dass die Verpflichtungen im Verlauf der Umsetzung des Umstrukturierungsplans vollständig eingehalten werden.

3.3. Der Umstrukturierungszeitraum endet am 31. Dezember 2017. Die Verpflichtungen gelten während des Umstrukturierungszeitraums, soweit nichts anderes bestimmt wurde.

4.    Die Umstrukturierung der CGD: Aufteilung in Kerntätigkeiten und nicht dem Kerngeschäft zuzuordnende Tätigkeiten

4.1.

Die CGD wird ihre Tätigkeiten in zwei Teile trennen: die Kerntätigkeiten und die nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Kerntätigkeiten. Die gemeinsame Bilanzsumme ( 1 ) der Kerntätigkeiten und der nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten betrug im Dezember 2011 120 642 Mio. EUR. Im Juni 2012 betrug die Bilanzsumme 117 694 Mio. EUR, und Ende Dezember 2012 belief sie sich auf 116 857 Mio. EUR.

Die Aufteilung der CGD wird wie folgt durchgeführt werden:

4.2.

Kerntätigkeiten

Den Kerntätigkeiten zugewiesene Vermögenswerte

Die Kerntätigkeiten umfassen die inländischen Kerntätigkeiten (Privatkundengeschäft, KMU, Firmenkundengeschäft, Investmentbanking, Vermögensverwaltung, Leasing, Factoring, Vermietung, Bancassurance und Risikokapital), die internationalen Kerntätigkeiten und internationale interne Dienstleistungen.

4.2.1.

Die inländischen Kerntätigkeiten schließen das unten aufgeführte Reinvermögen ein (Stichtag 31. Dezember 2012):

4.2.1.1. [850-900] Mio. EUR Barmittel und Salden bei der Zentralbank;

4.2.1.2. [1 000 -1 500 ] Mio. EUR Darlehen (/Forderungen) an Kreditinstitute;

4.2.1.3. [2 500 -3 000 ] Mio. EUR zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte;

4.2.1.4. [10 000 -15 000 ] Mio. EUR zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte;

4.2.1.5. [0-5] Mio. EUR bis zur Endfälligkeit gehaltene Vermögenswerte;

4.2.1.6. [60 000 -65 000 ] Mio. EUR Darlehen an Kunden;

davon:

4.2.1.6.1. Bauträger und Bauunternehmen [8 000 -8 500 ] Mio. EUR;

4.2.1.6.2. Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien [30 000 -35 000 ] Mio. EUR;

4.2.1.6.3. Großunternehmen [10 000 -15 000 ] Mio. EUR;

4.2.1.6.4. KMU [3 000 -3 500 ] Mio. EUR;

4.2.1.6.5. Verbraucherdarlehen [1 500 -2 000 ] Mio. EUR;

4.2.1.6.6. Sonstige [4 000 -4 500 ] Mio. EUR (schließt andere Finanzinstitute sowie zentrale und lokale staatliche Stellen ein);

4.2.1.7. [400-450] Mio. EUR Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung;

4.2.1.8. [150-200] Mio. EUR immaterielle Vermögenswerte;

4.2.1.9. [4 000 -4 500 ] Mio. EUR sonstige Vermögenswerte;

davon:

4.2.1.9.1. [80-90] Mio. EUR als Finanzinvestition gehaltene Immobilien;

4.2.1.9.2. [30-40] Mio. EUR derivative Sicherungsinstrumente;

4.2.1.9.3. [500-550] Mio. EUR zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte;

4.2.1.9.4. [30-40] Mio. EUR Steuererstattungsansprüche;

4.2.1.9.5. [1 000 -1 500 ] Mio. EUR latente Steueransprüche;

4.2.1.9.6. [2 000 -2 500 ] Mio. EUR sonstige Vermögenswerte;

4.2.1.10. [30-40] Mio. EUR Beitrag zum Reinvermögen aus Beteiligungen an anderen inländischen Geschäftsbereichen (Equity-Methode) gemäß Aufstellung in Anlage II.

4.2.2.

Zu den internationalen Kerntätigkeiten und den internationalen internen Dienstleistungen gehören auch die Beiträge zum Reinvermögen und die nachfolgend aufgeführten internationalen Bereiche (Stichtag 31. Dezember 2012).

4.2.2.1. Die internationalen Kerntätigkeiten schließen alle internationalen Bereiche ein (internationale Kernregion), in denen die CGD entweder durch eine örtliche Niederlassung oder einen verbundenen Unternehmensbereich eine bedeutende Präsenz im Retailgeschäft besitzt. Diese werden nachfolgend aufgeführt:

4.2.2.1.1. Spanien — Reinvermögen insgesamt: [4 000 -4 500 ] Mio. EUR ( 2 );

4.2.2.1.2. Frankreich — Reinvermögen insgesamt: [4 000 -4 500 ] Mio. EUR;

4.2.2.1.3. Macao (China) — Reinvermögen insgesamt: [3 000 -3 500 ] Mio. EUR;

4.2.2.1.4. Mosambik — Reinvermögen insgesamt: [1 500 -2 000 ] Mio. EUR;

4.2.2.1.5. Angola — Reinvermögen insgesamt: [1 000 -1 500 ] Mio. EUR;

4.2.2.1.6. Südafrika — Reinvermögen insgesamt: [600-650] Mio. EUR;

4.2.2.1.7. Brasilien — Reinvermögen insgesamt: [500-550] Mio. EUR;

4.2.2.1.8. Kap Verde — Reinvermögen insgesamt: [750-800] Mio. EUR;

4.2.2.1.9. Timor — Reinvermögen insgesamt: [50-60] Mio. EUR;

4.2.2.1.10. São Tomé — Reinvermögen insgesamt: [0-5] Mio. EUR.

4.2.2.2. Bei den internationalen internen Dienstleistungen handelt es sich um spezialisierte Betriebe, die der CGD-Gruppe Dienstleistungen (wie Finanzierungen, Zugang zu institutionellen Märkten und Produktstrukturierung) erbringen. Diese internen Dienstleistungen werden von den nachfolgend aufgeführten örtlichen spezialisierten Niederlassungen und verbundenen Unternehmensbereichen in Schlüsselmärkten erbracht.

4.2.2.2.1. Luxemburg — Reinvermögen insgesamt: [100-150] Mio. EUR;

4.2.2.2.2. Kaimaninseln — Reinvermögen insgesamt: [600-650] Mio. EUR;

4.2.2.2.3. Vereinigtes Königreich (London) — Reinvermögen insgesamt: [400-450] Mio. EUR;

4.2.2.2.4. Vereinigte Staaten von Amerika (New York) — Reinvermögen insgesamt: [250-300] Mio. EUR;

4.2.2.2.5. China (Zhuhai) — Reinvermögen insgesamt: [5-10] Mio. EUR.

4.2.3.

Volumen

4.2.3.1. Zum Ende Dezember 2014 soll die Bilanzsumme der Kerntätigkeiten [100-150] Mrd. EUR ( 3 ) nicht übersteigen, die risikogewichteten Aktiva sollen nicht höher als [70-80] Mrd. EUR sein, das Aufwand-Ertrag-Verhältnis soll [70-80] % nicht übersteigen, das Kredit/Einlagen-Verhältnis soll nicht höher als [120-130] % sein, und die Deckungsquote gefährdeter Kredite soll nicht unter [50-60] % liegen.

4.2.3.2. Zum Ende Dezember 2016 soll die Bilanzsumme der Kerntätigkeiten [100-150] Mrd. EUR ( 4 ) nicht übersteigen, die risikogewichteten Aktiva sollen nicht höher als [70-80] Mrd. EUR sein, das Aufwand-Ertrag-Verhältnis soll [50-60] % nicht übersteigen, das Kredit/Einlagen-Verhältnis soll nicht höher als [120-130] % sein, und die Deckungsquote gefährdeter Kredite soll nicht unter [50-60] % liegen.

4.2.3.3. Die in der Konzernbilanz enthaltene Gesamtexponierung […] gegenüber Emittenten darf während des Umstrukturierungszeitraums [10-20] Mrd. EUR nicht überschreiten.

4.2.3.4. Sollte es wahrscheinlich werden, dass die Ziele bezüglich der Bilanzsumme, der risikogewichteten Aktiva, des Aufwand-Ertrag-Verhältnisses, des Kredit/Einlagen-Verhältnisses und der Deckungsquote gefährdeter Kredite nicht eingehalten werden, legt die CGD auf eigene Initiative, auf jeden Fall aber auf Ersuchen des Überwachungstreuhänders, innerhalb eines Monats Vorschläge für Korrekturmaßnahmen vor. Der Überwachungstreuhänder prüft die vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen und berichtet der Kommission über ihre Eignung zur Erfüllung der im Umstrukturierungsplan dargelegten Ziele.

4.2.4.

Niederlassungen und Mitarbeiter

Der Bereich der Kerntätigkeiten wird seinen derzeitigen Aufbau in Portugal wie folgt verkleinern:

4.2.4.1. Von 829 (31. Dezember 2012) auf [750-800] inländische, im Retailgeschäft tätige Niederlassungen ( 5 ) bis spätestens zum […].

4.2.4.2. Niederlassungen dürfen nicht durch andere Organisationen oder Strukturen ersetzt werden, die im Wesentlichen die gleichen Dienstleistungen anbieten und mit einer bedeutenden Menge an Personal einhergehen. Die CGD kann jedoch stattdessen Automatenstellen einrichten (beispielsweise Bankautomaten oder Ähnliches).

4.2.4.3. Von 11 904 inländischen Mitarbeitern (ohne den Geschäftsbereich Versicherungen zum 31. Dezember 2012) auf [10 000 -15 000 ] Mitarbeiter zum […], auf [10 000 -15 000 ] Mitarbeiter zum […], auf [10 000 -15 000 ] Mitarbeiter zum Ende […], auf [10 000 -15 000 ] Mitarbeiter zum […].

4.2.4.4. Nach dem Jahr […] steigt die Zahl der Niederlassungen in Portugal bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums nicht.

4.2.4.5. Sollte es wahrscheinlich werden, dass die Ziele bezüglich der Niederlassungen und Mitarbeiter nicht eingehalten werden, legt die CGD auf eigene Initiative, auf jeden Fall aber auf Ersuchen des Überwachungstreuhänders, innerhalb eines Monats Vorschläge für Korrekturmaßnahmen vor. Der Überwachungstreuhänder prüft die vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen und berichtet der Kommission über ihre Eignung zur Erfüllung der im Umstrukturierungsplan dargelegten Ziele.

4.2.5.

Beschreibung der Kerntätigkeiten

4.2.5.1. Die Kerntätigkeiten entsprechen denen einer im Retailbereich tätigen Geschäftsbank mit besonderem Schwerpunkt auf Privathaushalten, KMU und Firmenkunden, die auch Dienstleistungen auf den Gebieten des Investmentbanking, der Vermögensverwaltung, der Vermietung, des Leasing und des Factoring, der Bancassurance und des Risikokapitals bietet, wobei sich diese Tätigkeiten vorwiegend auf die inländische Kernregion sowie die internationale Kernregion konzentrieren. Ergänzt wird dies durch internationale internen Dienstleistungen.

4.2.5.2. Demzufolge wird sich die CGD während des Umstrukturierungszeitraums:

4.2.5.2.1. nicht mit Neuauflegungen außerhalb der Kernregion und außerhalb der in Ziffer 4.2.2 festgelegten internationalen internen Dienstleistungen befassen. Um jeden Zweifel auszuschließen, sei gesagt, dass es der CGD nach wie vor gestattet sein wird, sich an Neuauflegungen mit Kunden zu beteiligen, deren Sitz außerhalb der Kernregion liegt, sofern diese Auflegung in der Kernregion oder im Rahmen der internationalen internen Dienstleistungen gebucht wurden.

4.2.5.2.2. CGD stellt sicher, dass das Reinvermögen der internationalen internen Dienstleistungen [0-5] % der Bilanzsumme der Kerntätigkeiten nicht übersteigt.

4.2.5.2.3. Sie befasst sich, mit Ausnahme der in 4.2 beschriebenen Aktivitäten, in Portugal nicht mit Neuauflegungen.

4.2.6.

Für die internationalen Kerntätigkeiten und die internationalen internen Dienstleistungen geltende Grundsätze

Bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums wird sich die CGD nach besten Kräften um eine Minderung ihrer auf dem Kapital und der gruppeninternen Finanzierung lastenden Exponierung gegenüber ihren internationalen Kerntätigkeiten bemühen. Die CGD erhöht ihre Exponierung auf Kapital und gruppeninterner Finanzierung gegenüber ihren internationalen Kerntätigkeiten und den internationalen internen Dienstleistungen ausnahmsweise nur dann, wenn sich die betreffende Erhöhung unmittelbar aus bereits (vor dem vorliegenden Beschluss) bestehenden, Dritten gegenüber eingegangenen, vertraglichen Verpflichtungen ergibt oder wenn sie durch eine von einer öffentlichen Behörde der CGD gegenüber getroffene, rechtskräftige verbindliche Entscheidung vorgeschrieben wird. Die CGD verpflichtet sich, den Überwachungstreuhänder vor der Durchführung einer Kapitalmaßnahme umgehend von einer solchen Entscheidung in Kenntnis zu setzen und ihm einen Wirtschaftsplan für die Unternehmen, die zusätzliches Kapital benötigen oder weiteren Finanzbedarf haben, vorzulegen. Der Überwachungstreuhänder wird den Wirtschaftsplan prüfen und der Kommission über die Eignung der getroffenen Maßnahmen berichten.

4.2.7.

Umstrukturierungsplan für BCG Spanien

4.2.7.1.

Die CGD wird das Geschäft der BCG neu ordnen, um ihre langfristige Rentabilität und finanzielle Unabhängigkeit von der CGD sowie einen positiven Beitrag zur Ertragskraft der CGD als Gruppe sicherzustellen.

4.2.7.2.

Die CGD verpflichtet sich, alle Tätigkeiten im Geschäftsbetrieb in Spanien einzustellen, die nicht unmittelbar mit den Kerntätigkeiten des Betriebs (Retailgeschäft ( 6 ), Unterstützung für KMU und grenzübergreifendes Geschäft) zusammenhängen. Insbesondere verpflichtet sich die CGD:

4.2.7.2.1. Neuauflegungen in Projektfinanzierungen einzustellen;

4.2.7.2.2. Neuauflegungen in Fremdkapitalfinanzierungen einzustellen;

4.2.7.2.3. Neuauflegungen in Übernahmefinanzierungen einzustellen;

4.2.7.3.

Die Umstrukturierung der BCG Spanien wird in zwei Phasen durchgeführt.

4.2.7.3.1.   Phase 1

Bis […] wird die CGD:

4.2.7.3.1.1. ihre spanische Niederlassung als Mittel zur Konsolidierung des Altportfoliobestandes in Spanien nutzen und Tätigkeiten des Kerngeschäfts von nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten trennen, wobei sie den Kernbetrieb abschirmt. Die nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Wholesalekredit- und Hypothekenportfolios sowohl der BCG Spanien als auch der spanischen Niederlassung der CGD (Sucursal em Espanha) werden in der spanischen Niederlassung konsolidiert. Diese wird Neuauflegungen einstellen und das Auslaufen dieser Portfolios verwalten (eine detaillierte Aufstellung der aus der BCG Spanien heraus zu übertragenden Vermögenswerte in Höhe von [1 000 -1 500 ] Mio. EUR ist Anlage III zu entnehmen);

4.2.7.3.1.2. das für das Retailgeschäft vorgesehene Netz der BCG Spanien mit seinen zum 31. Dezember 2012 [5 000 -5 500 ] Mio. EUR betragenden Vermögenswerten umstrukturieren (eine detaillierte Aufstellung der Vermögenswerte in Höhe von [5 000 -5 500 ] Mio. EUR ist Anlage III zu entnehmen). Dabei richtet sie das Geschäft wieder auf die Bedienung ihrer Kerngebiete aus und legt den Schwerpunkt auf das grenzübergreifende KMU-Geschäft. Die Präsenz von Niederlassungen mit negativer Ertragskraft, einem untragbaren Kredit/Einlagen-Verhältnis und zu wenig Kunden wird zurückgefahren.

4.2.7.3.1.3. Die Zahl der Niederlassungen wird von 173 Niederlassungen im Dezember 2012 auf [100-110] bis […] gesenkt (eine detaillierte Aufstellung der Niederlassungen ist Anlage V zu entnehmen) und während des Umstrukturierungszeitraums nicht erhöht.

4.2.7.3.1.4. Die Mitarbeiterzahl wird von 797 im Dezember 2012 auf [500-523] bis […] gesenkt und während des Umstrukturierungszeitraums nicht erhöht.

4.2.7.3.1.5. Bis […] zu erreichende Schlüsselindikatoren für Leistung (KPI).

Ab Oktober 2014 wird der Überwachungstreuhänder bewerten, ob die folgenden Schlüsselindikatoren für Leistung für die BCG Spanien bis […] erfüllt sein werden.

4.2.7.3.1.5.1. Während des gesamten Zeitraums […] müssen die gesamten Arbeitskosten sowie die Vertriebs-, Gemein- und Verwaltungskosten [50-60] Mio. EUR oder weniger betragen, und die BCG Spanien muss ein Aufwand-Ertrag-Verhältnis von [50-60] % oder weniger erreichen;

4.2.7.3.1.5.2. Die BCG Spanien muss vollständig aus eigener Kraft finanziert und ausreichend kapitalisiert sein. Im Zeitraum zwischen dem Ende des Jahres 2012 und […] dürfen weder zusätzliches Kapital noch Nettofinanzierungen zur Verfügung gestellt worden sein, und bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums darf kein Bedarf an zusätzlichem Kapital und Nettofinanzierungen bestehen.

4.2.7.3.1.5.3. Die Höhe der Kreditneuauflagen (netto), d. h., die nach dem Ende 2012 erzeugten, bis […] noch nicht fällig gewordenen oder getilgten Kredite müssen [900-950] Mio. EUR oder mehr betragen. Der Anteil der mit dem grenzübergreifenden Geschäft zusammenhängenden neuen Kreditauflagen beträgt [20-30] % oder mehr.

4.2.7.3.1.5.4. Die in Ziffer 4.2.7.3.1.5.3 definierte Auflegung neuer Kredite erzielt eine gewichtete durchschnittliche Nettomarge (Spread), die über dem Referenzzinssatz (Sechsmonats-Euribor) liegt (mindestens [0-5] %).

4.2.7.3.1.5.5. Die Quote notleidender Kredite der Kreditneuauflegungen gemäß Definition in Ziffer 4.2.7.3.1.5.3 liegt bei [0-5] % oder darunter.

4.2.7.3.1.5.6. Die Gesamtsumme der Einlagen beträgt [0-5] Mrd. EUR ( 7 ) oder mehr. Die gewichteten Durchschnittskosten der Einlagen sind nicht höher als […] ( 8 ); das Aufwand-Ertrag-Verhältnis beträgt [100-150] % oder weniger.

4.2.7.3.2.   Phase 2

4.2.7.3.2.1. Ab […] wird die CGD die Umsetzung des Umstrukturierungsplans der BCG Spanien bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums fortsetzen, wenn die Schlüsselindikatoren für Leistung bis […] erfüllt worden sind.

4.2.7.3.2.2. Wenn die oben genannten Schlüsselindikatoren für Leistung nicht bis […] erfüllt werden bzw. sobald der Überwachungstreuhänder seine Beurteilung abgeschlossen hat, dass genügend Nachweise für die Nichterfüllung dieser Schlüsselindikatoren für Leistung vorliegen, stellt die BCG Spanien ihr Engagement im Neuauflagengeschäft mit sofortiger Wirkung ein und beginnt, ihren Geschäftsbetrieb in Spanien abzuwickeln, wobei die CGD eine kleine Vertretung aufrechterhalten könnte, um den Abbau des Geschäftsbetriebs in Spanien zu erleichtern.

4.3.

Die nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten

Alle in Abschnitt 4.2 nicht ausdrücklich genannten Tätigkeiten und Vermögenswerte gelten als nicht zum Kerngeschäft gehörig. Zur Wiederherstellung der Rentabilität und um sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren zu können, trennt sich die CGD von ihren Geschäftsbereichen Versicherungen und Gesundheitswesen, verkauft alle strategisch unbedeutenden Beteiligungen und versetzt alle nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten in den nachfolgend beschriebenen Abbaumodus.

4.3.1.   Der Verkauf der Caixa Seguros

4.3.1.1. Die wichtigste im Versicherungsgeschäft tätige Tochtergesellschaft der CGD, die Caixa Seguros, wird bis […] verkauft. Der Verkauf des Geschäftsbereichs Versicherungen wird […]:

4.3.1.1.1. […]

4.3.1.1.2. Portugal verpflichtet sich bezüglich der Durchführung der Veräußerung der Vermögenswerte des Geschäftsbereichs Versicherungen (Schätzwert […] Mrd. EUR), dass die CGD einen Käufer finden und bis spätestens […] einen verbindlichen Kaufvertrag schließen wird. Hat die CGD bis […] keinen solchen Vertrag geschlossen, bestellt die CGD am […] einen Veräußerungstreuhänder und überträgt ihm das ausschließliche Mandat, die Vermögenswerte des Geschäftsbereichs Versicherungen (Schätzwert […] Mrd. EUR) […] bis spätestens zum […] zu verkaufen.

4.3.1.1.3. […].

4.3.2.   Den abzubauenden, nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten zugewiesene Vermögenswerte

4.3.2.1. Die nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten beinhalten die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte (Stichtag 31. Dezember 2012):

4.3.2.1.1. Abbau der ehemaligen BPN-Vermögenswerte, zu denen am 31. Dezember 2012 gehörten: insgesamt [4 000 -4 500 ] Mio. EUR (Guthaben [1 000 -1 500 ] Mio. EUR und gehaltene Schuldtitel (zur Veräußerung verfügbar) [2 500 -3 000 ] Mio. EUR).

4.3.2.1.2. Verkauf strategisch unbedeutender Beteiligungen: [200-250] Mio. EUR bis zum […] zu verkaufen (prognostizierter Verkaufswert).

4.3.2.1.3. Abbau des spanischen, nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Kreditportfolios, dessen Wert zum 31. Dezember 2012 [1 500 -2 000 ] Mio. EUR beträgt (Aufstellung der Einzelheiten in Anlage IV).

4.3.2.1.4. Abstoßung des Geschäftsbereichs Versicherungen gemäß Festlegung in Ziffer 4.3.1.

4.3.2.2. Ende Dezember 2014 betragen die nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Vermögenswerte nicht mehr als [10-20] Mrd. EUR.

4.3.2.3. Ende Dezember 2016 betragen die nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Vermögenswerte nicht mehr als [5-10] Mrd. EUR.

4.3.2.4. Grundsätze für die nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten

4.3.2.4.1. Begrenzung von Neuauflegungen

4.3.2.4.1.1. Beendigung von Neuauflegungen mit folgenden Ausnahmen:

4.3.2.4.1.2. vertraglich zugesicherte, aber noch nicht ausgezahlte Beträge werden auf ein strenges Minimum begrenzt.

4.3.2.4.1.3. Keine zusätzliche Finanzierung für bestehende Kunden, die nicht vertraglich zugesichert wurde. Ausgenommen sind Fälle, in denen dies zur Erhaltung des Werts der Darlehenssicherheiten unbedingt notwendig ist oder die anderweitig mit der Begrenzung von Kapitalverlusten auf ein Minimum bzw. der Verbesserung des erwarteten ökonomischen Werts eines Darlehens zusammenhängen.

4.3.2.4.1.4. Verwaltung bestehender Vermögenswerte: Die Bestehenden Vermögenswerte sind so zu verwalten, dass der Netto-Kapitalwert dieser Vermögenswerte so weit wie möglich gesteigert wird. Kann ein Kunde die Bedingungen seines Darlehens nicht einhalten, wird das Darlehen nur dann umstrukturiert (Aufschub oder teilweiser Verzicht auf Rückzahlungen, Umwandlung (eines Teils) der Forderungen in Kapital usw.), wenn eine solche Umstrukturierung zur Verbesserung des derzeitigen Werts des Darlehens führt. Dieser Grundsatz gilt auch für Hypothekarkredite.

4.3.2.4.2. Aktive Abwicklung der nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Vermögenswerte

4.3.2.4.2.1. Die nicht dem Kerngeschäft zuzurechnenden Vermögenswerte werden mit dem Ziel einer in geordneter Weise erfolgenden Veräußerung, Liquidation oder Abwicklung, aber unter Begrenzung der Kosten auf ein Minimum, verwaltet. Am Ende des Umstrukturierungszeitraums verbleibende Vermögenswerte sind geordnet abzuwickeln, sobald sie fällig werden. Es werden keine neuen, nicht dem Kerngeschäft zuzurechnenden Tätigkeiten aufgenommen, sofern dies nicht ausdrücklich in den Verpflichtungen erwähnt wird. Zu diesem Zweck sind die folgenden Maßnahmen zu treffen:

4.3.2.4.2.2. Als allgemeine Regel gilt, dass nicht dem Kerngeschäft zuzuordnende Vermögenswerte so rasch wie möglich verkauft werden. Die CGD verpflichtet sich, derartige Vermögenswerte immer dann zu verkaufen, wenn der Verkauf nicht dazu führt, dass ein Verlust verbucht werden muss. Ausgenommen sind Fälle, in denen der Verkaufspreis in Anbetracht einer unstrittigen Bewertung unangemessen ist.

4.3.2.4.3. Verkauf strategisch unbedeutender Beteiligungen:

4.3.2.4.3.1. Die CGD verpflichtet sich, bis […] die folgenden, strategisch unbedeutenden Kapitalbeteiligungen zu veräußern:



Unternehmen

Beteiligung (%) (1)

Verkaufswert (Mio. EUR) (2)

Verkaufsdatum

[…]

[…] %

[200-250]

[…]

[…]

[…] %

[10-20]

[…]

(*1)   Bewertung zum 31. Dezember 2012.

(*2)   Die BPN wurde 2008 verstaatlicht und 2011 verkauft. Einige ihrer Vermögenswerte wurden an die CGD übertragen.

4.3.2.4.3.2. Als die Anstrengungen zur Verringerung des Fremdkapitalanteils begannen, betrug der Gesamtwert der strategisch unbedeutenden Beteiligungen 841 Mio. EUR. Zum 31. Dezember 2012 beliefen sich die strategisch unbedeutenden Beteiligungen auf [200-250] Mio. EUR.

4.3.2.4.3.3. Die CGD wird die vorstehend aufgeführten Kapitalbeteiligungen bis zum […] vollständig veräußern. Hat die CGD die beschriebenen Beteiligungen bis […] nicht vollständig veräußert, wird die CGD am […] einen Veräußerungstreuhänder bestellen und ihm das ausschließliche Mandat zum Verkauf der verbleibenden, strategisch unbedeutenden Beteiligungen […] bis spätestens zum […] erteilen.

4.3.2.4.3.4. Bevor nicht jede der vorstehend genannten, strategisch unbedeutenden Kapitalbeteiligungen verkauft worden ist, erhöht die CGD auf keinen Fall ihre finanzielle Exponierung (beispielsweise in Form von Darlehen und Garantien) gegenüber den betreffenden Unternehmen, außer wenn dies (a) üblichem Geschäftsgebaren unter den herrschenden Marktbedingungen entspricht, (b) zur Erhaltung des Werts der maßgeblichen Eigenkapitalanteils unbedingt notwendig ist oder (c) wenn dies anderweitig mit der Begrenzung von Kapitalverlusten auf ein Minimum bzw. der Verbesserung des erwarteten ökonomischen Werts eines Darlehens zusammenhängt. Die CGD wird sich nach besten Kräften um eine Verringerung ihrer finanziellen Exponierung gegenüber solchen Unternehmen bemühen.

5.    Rückzahlungsmechanismen für die Beihilfe

5.1. Die CGD verpflichtet sich, die 900 Mio. EUR an wandelbaren Instrumenten in folgenden Tranchen zurückzuzahlen:

5.1.1. Geschäftsjahr 2014: [50-60] % ihres über die nach europäischen und portugiesischen Rechtsvorschriften geltenden Mindestkapitalanforderungen (einschließlich der Anforderungen nach Säule 1 und 2) zuzüglich eines Kapitalpuffers von [100-150] Basispunkten hinausgehenden Überschusskapitals.

5.1.2. Geschäftsjahr 2015 und folgende Jahre: [90-100] % ihres über die nach europäischen und portugiesischen Rechtsvorschriften geltenden Mindestkapitalanforderungen (einschließlich der Anforderungen nach Säule 1 und 2) zuzüglich eines Kapitalpuffers von [100-150] Basispunkten hinausgehenden Überschusskapitals.

5.2. Die Rückzahlung der wandelbaren Instrumente wird ganz oder teilweise ausgesetzt, wenn dies auf der Grundlage eines begründeten, vom Überwachungstreuhänder gebilligten Ersuchens der CGD als Gefährdung für die Solvabilitätslage der Bank in den folgenden Jahren angesehen wird. Die Zuständigkeit der Bank von Portugal als Bankaufsichtsbehörde der CGD bleibt davon unberührt.

5.3. Die CGD verpflichtet sich, bis Ende 2013 405 415 EUR (der Kuponzahlung vom 28. September 2012 entsprechender Wert) an die Portugiesische Republik zu zahlen.

6.    Verhaltensmaßregeln und Grundsätze der Unternehmensführung

6.1.

Übernahmeverbot: Die CGD verpflichtet sich, keine Übernahmen durchzuführen. Dies gilt sowohl für den Kauf von Unternehmen mit eigenem gesetzlichen Aufbau als auch für den Kauf von Unternehmensbeteiligungen oder Vermögenswertepaketen, die ein Handelsgeschäft oder einen Tätigkeitszweig darstellen. Das Verbot gilt nicht für Übernahmen, die zur Aufrechterhaltung der finanziellen Stabilität bzw. der Stabilität verbundener Einrichtungen vorgenommen werden müssen oder die dem Interesse eines wirkungsvollen Wettbewerbs dienen, sofern sie der Überwachungstreuhänder zuvor genehmigt hat. Das Verbot gilt auch nicht (1) für Übernahmen, die unter dem Aspekt der Verwaltung bestehender Verpflichtungen in finanziellen Schwierigkeiten befindlicher Kunden zum normalen, laufenden Geschäft einer Bank gehören, (2) für risikokapitalbezogene Tätigkeiten, (3) für Übernahmen, die unter die in Ziffer 4.2.6 vorgesehenen Ausnahmen fallen und dem dort vorgesehenen Verfahren entsprechen, (4) für Übernahmen innerhalb der Gruppe oder (5) für Übernahmen von Beteiligungen an portugiesischen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind und an denen die CGD bereits mit mindestens 50 % beteiligt ist, sofern diese Übernahmen zuvor vom Überwachungstreuhänder genehmigt wurden. Diese Verpflichtung gilt bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums. Die CGD darf Beteiligungen an Unternehmen erwerben, sofern der von der CGD für eine Übernahme gezahlte Kaufpreis weniger als [0-5] % der Bilanzsumme der CGD am letzten Tag des der diesbezüglichen Entscheidung vorausgehenden Monats beträgt und sofern die von der CGD für alle derartigen Übernahmen im gesamten Umstrukturierungszeitraum gezahlten, kumulierten Nettokaufpreise unter [0-5] % der Bilanzsumme der CGD zum gleichen Datum liegen.

6.2.

Verbot aggressiver Handelspraktiken: Die begünstigte Bank vermeidet während der gesamten Dauer des Umstrukturierungszeitraums die Anwendung aggressiver Handelspraktiken.

6.3.

Eigenhandel: Die portugiesischen Behörden stellen sicher, dass die CGD keinen Eigenhandel betreibt, der über das für die normale Arbeitsweise der Staatskasse erforderliche Maß hinausgeht. Während des Umstrukturierungszeitraums wird der Grenzwert für das Risikopotenzial der zum Handel gehaltenen finanziellen Vermögenswerte [30-40] Mio. EUR nicht übersteigen.

6.4.

Werbung: Die CGD darf die Gewährung der Beihilfemaßnahmen oder daraus entstehende Vorteile nicht für Werbezwecke nutzen.

6.5.

Zusicherungen bezüglich der Grundsätze der Unternehmensführung

6.5.1. Alle Mitglieder der Leitungsorgane der CGD haben die in den Artikeln 30 und 31 des durch Gesetzesverordnung 298/92 vom 31. Dezember in der jeweils gültigen Fassung genehmigten Allgemeinen Rahmens für Kreditinstitute und Finanzunternehmen sowie den EBA-Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen vom 22. November 2012 (EBA/GL/2012/06) festgelegten Kompetenzen. Es sollte nicht mehr als 20 Vorstandsmitglieder geben. Die Gesellschafterin der CGD strebt an, diese Zahl am Ende der Amtszeit des derzeitigen Vorstands auf 16 zu senken.

6.5.2. Neben den in der Satzung der CGD festgelegten Ausschüssen (d. h. dem Exekutivausschuss und dem Prüfungsausschuss) und dem vom Vorstand gegründeten, aus nicht geschäftsführenden Direktoren bestehenden Ausschuss für Strategie, Unternehmensführung und Bewertung bestellt die CGD nur solche internen Organe, wie sie zur Unterstützung der Unternehmensführung notwendig sind: Diese internen Organe setzen sich aus Mitgliedern des Exekutivausschusses und, sofern angemessen, leitenden Mitarbeitern der CGD aus den jeweils maßgeblichen Bereichen zusammen.

6.5.3. Sämtliche Entscheidungen der CGD werden ausschließlich auf geschäftlicher Grundlage getroffen, und sämtliche Interaktionen der portugiesischen Behörden mit der CGD erfolgen auf rein geschäftlicher Basis.

6.5.4. Portugal verpflichtet sich, weder auf die Führung des operativen Tagesgeschäfts der CGD noch auf die internen Vorschriften der CGD bezüglich der Kreditrisikopolitik, der Preisbildung und der Kreditgewährung Einfluss zu nehmen. Portugal kann jedoch auf der Grundlage der allgemeinen Bestimmungen des Körperschaftsrechts und des Gesetzes über öffentliche Unternehmen (Gesetzesverordnung 558/99 vom 17. Dezember in der jeweils gültigen Fassung) Leitlinien bezüglich des strategischen Schwerpunkts und anderer Fragen herausgeben. Die portugiesischen Behörden werden die volle Unabhängigkeit des Bankmanagements hinsichtlich der Kreditrisiko- und Kreditgewährungspolitik nicht beeinträchtigen, wenn sie hinsichtlich der Wirtschaftspläne der CGD und ihrer Pläne für die Kreditgewährung an bestimmte wirtschaftliche Sektoren konsultiert werden.

6.5.5. Dem Kreditrat, dem erweiterten Kreditrat und dem Prüfungsausschuss der CGD wird vollständig unabhängiges Handeln ermöglicht. Bei sämtlichen Berufungen in den Kreditrat, den erweiterten Kreditrat und den Prüfungsausschuss wird respektiert, dass die Mitglieder in der Lage sein müssen, unabhängig und frei von jeglichen Interessenkonflikten zu handeln.

6.5.6. Die CGD gewährleistet, dass ihre Kredit- und Risikopolitik spätestens zum 31. Dezember 2013 den innerhalb der Gruppe durchgängig anzuwendenden Grundsatz beinhaltet, dass alle Kunden fair nach nichtdiskriminierenden Verfahren zu behandeln sind. Hiervon ausgenommen sind mit dem Bonitätsrisiko und der Zahlungsfähigkeit zusammenhängende Verfahren. In der Kredit- und Risikopolitik werden die Grundsätze und die Schwellenwerte festgelegt, oberhalb derer die Gewährung von Darlehen von höheren Geschäftsleitungsebenen genehmigt werden muss. Ferner werden dort die Bedingungen für die Umstrukturierung von Darlehen und die Handhabung von Forderungen und Rechtsstreitigkeiten geregelt.

6.5.7. Die CGD gewährleistet, dass spätestens zum 31. Dezember 2013 ein besonderer Abschnitt in der Kredit- und Risikopolitik den Vorschriften zur Regelung der Beziehungen zu verbundenen Darlehensnehmern gewidmet sein wird (unter Einschluss von Mitarbeitern, Aktionären, Direktoren, Managern sowie deren Ehepartnern, Kindern und Geschwistern sowie mittel- oder unmittelbar von Mitgliedern dieser Personenkreise kontrollierten Rechtsträgern).

6.5.8. Um die Einhaltung der in den Ziffern 6.5.1 bis 6.5.7 aufgeführten Grundsätze durch die CGD sicherzustellen, ist es dem Treuhänder gestattet:

6.5.8.1. Kopien sämtlicher, von internen Kontrollorganen ausgehenden Berichten, einschließlich der Sitzungsprotokolle, zu erhalten. Er ist berechtigt, nach seinem alleinigen Ermessen Kontroll- oder Prüfbeauftragte ohne Rücksicht auf deren Verantwortlichkeiten in der Unternehmensführung zu befragen. Der Treuhänder stellt sicher, (i) dass Empfehlungen ständiger Aufsichtspersonen oder zyklisch tätiger Kontroll- oder Prüfbeauftragter ordnungsgemäß durchgesetzt werden und (ii) dass Aktionspläne zur Berichtigung im Rahmen interner Kontrollen ermittelter Fehler umgesetzt werden.

6.5.8.2. die Handelspraktiken der CGD regelmäßig überwachen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Kredit- und der Einlagenpolitik. Der Treuhänder überprüft die Politik der CGD hinsichtlich der Umstrukturierung und Risikovorsorge für notleidende Kredite. Die CGD leitet dem Exekutivausschuss vorgelegte Risikoberichte oder Analysen und Prüfberichte zur Beurteilung der Kreditexponierung der CGD an den Treuhänder weiter. Der Treuhänder führt auf der Grundlage der vorstehend genannten Berichte, Befragungen und erforderlichenfalls der prüferischen Durchsicht einzelner Kreditvorgänge eigene Analysen und Untersuchungen durch. Diesbezüglich ist dem Treuhänder vollständiger Zugang zu Kreditvorgängen zu gewähren. Auch ist er berechtigt, Kreditanalysten und Risikobeauftragte zu befragen, wenn er dies für angemessen erachtet.

6.5.8.3. die Handhabung von Forderungen und Rechtsstreitigkeiten durch die CGD regelmäßig zu überwachen. Der Treuhänder stellt sicher, dass Forderungen und Rechtsstreitigkeiten nach den im internen Kontrollrahmen der CGD festgelegten Verfahren gehandhabt werden und dass die CGD die empfehlenswerten Verfahren der Branche einhält. Der Treuhänder ermittelt Abhilfemaßnahmen, die bei Mängeln in den derzeitigen Prozessen durchzuführen sind.

6.6.

Vergütung der Organe und Mitarbeiter:

6.6.1. Die CGD überprüft die Anreizwirkung und die Angemessenheit ihrer Vergütungssysteme und stellt sicher, dass sie nicht zu einer Belastung durch unangemessene Risiken führen, dass sie auf nachhaltige, langfristige- Unternehmensziele ausgerichtet sind und dass sie transparent sind.

6.6.2. In ihrer Eigenschaft als Finanzinstitut legt die CGD ihre Politik zu Gehalts- und Arbeitsentgeltfragen streng nach den Vorschriften fest, die von der portugiesischen Regierung in der Gesetzesverordnung 104/2007 vom 3. April (zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute), geändert durch Gesetzesverordnung 88/2011 vom 20. Juli festgelegt wurden. Ferner legt sie ihnen die von der portugiesischen Zentralbank im Aviso 10/2011 vom 29. Dezember aufgestellten Vorschriften zugrunde.

6.6.3. Darüber hinaus entspricht die Vergütungspolitik der CGD bezüglich der Vorstandsmitglieder auch der Gesetzesverordnung 71/2007 vom 27. März, in der die Satzungsbestimmungen für die Vorstandsmitglieder staatlich kontrollierter Unternehmen festgelegt werden.

6.6.4. Die CGD verpflichtet sich gleichermaßen zur Sicherstellung dessen, dass die Bank die von der Europäischen Kommission zu diesem Thema im EU-Rahmen für staatliche Beihilfe festgelegten Vorschriften und Empfehlungen einhält.

6.6.5. Die CGD verpflichtet sich insbesondere zur Beschränkung der gesamten Vergütung für die Mitarbeiter einschließlich der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsleitung auf eine angemessene Höhe. Hierunter fallen auch alle potenziellen festen und variablen Vergütungsbestandteile unter Einschluss von Pensionen im Einklang mit den Artikeln 92 und 93 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG.

6.7.

Verbot von Dividenden-, Kupon- und Zinszahlungen: Die CGD wird den Inhabern von Vorzugsaktien und nachrangigen Schuldtiteln keine Dividenden-, Kupon- oder Zinszahlungen leisten, soweit solche Zahlungen nicht auf der Grundlage vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen geschuldet werden, und wird dafür sorgen, dass keine ihrer Tochterunternehmen dies tut. Der CGD ist es jedoch gestattet, den Inhabern von Vorzugsaktien und nachrangigen Schuldtiteln Dividenden-, Kupon- oder Zinszahlungen zu leisten (oder ihren Tochterunternehmen die Leistung solcher Zahlungen zu gestatten), wenn sie beweisen kann, dass die Rückzahlung der in Abschnitt 5 beschriebenen wandelbaren Instrumente (oder Kuponzahlungen auf die wandelbaren Instrumente) durch eine Nichtzahlung gefährdet werden könnte.

6.8.

Unterstützung portugiesischer KMU: Hinsichtlich der Sicherung von Finanzierungen für die Realwirtschaft und der Verringerung ihres Fremdkapitalanteils hat sich die CGD der portugiesischen Regierung gegenüber dazu verpflichtet, einem Fonds, der in Beteiligungen an portugiesischen KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalausstattung investieren wird, pro Jahr 30 Mio. EUR zuzuweisen. Der Fonds wird von der Bank oder einem Dritten mit ausreichender Sachkenntnis und Sensibilität für Anlagemöglichkeiten nach international anerkannten, optimalen Verfahren verwaltet. Die Fondsinvestitionen müssen vorher vom portugiesischen Finanzministerium anhand der im Ministerialerlass zur Festlegung der Rekapitalisierungsbedingungen nach nationalem Recht definierten Kriterien genehmigt werden. Gehalten werden diese Kapitalanlagen von der CGD. Mittel, die nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Verpflichtung an den Fonds überwiesen werden, sind an die portugiesische Staatskasse zu überweisen. Der Fonds wird nicht als Refinanzierungsmechanismus für bestehende Darlehen genutzt. Investitionen, die den vorstehend genannten Betrag übersteigen, bedürfen der vorherigen Genehmigung der Europäischen Kommission.

6.9.

Sonstige Verhaltensregeln: Die CGD setzt die Erweiterung ihrer Risikoüberwachungsvorhaben fort und handelt nach einer Geschäftspolitik, die umsichtig, solide und nachhaltigkeitsorientiert ist.

6.10.

Überwachungstreuhänder

6.10.1. Die portugiesischen Behörden stellen sicher, dass die vollständige, korrekte Umsetzung des Umstrukturierungsplans und die vollständige, korrekte Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen fortlaufend von einem unabhängigen, ausreichend qualifizierten Überwachungstreuhänder überwacht werden.

6.10.2. Bestellung, Aufgaben, Pflichten und Entlastung des Überwachungstreuhänders müssen den in Anlage I des vorliegenden Beschlusses festgelegten Verfahren entsprechen.

6.10.3. Die portugiesischen Behörden und die CGD stellen sicher, dass die Kommission bzw. der Überwachungstreuhänder während der Durchführung des Beschlusses unbegrenzten Zugang zu allen zur Überwachung der Durchführung des Beschlusses erforderlichen Informationen haben. Die Kommission bzw. der Überwachungstreuhänder können die CGD um Erläuterungen und Klarstellungen bitten. Die portugiesischen Behörden und die CGD haben hinsichtlich sämtlicher mit der Überwachung der Durchführung des Beschlusses zusammenhängender Anfragen in vollem Umfang mit der Kommission und dem Überwachungstreuhänder zusammenzuarbeiten.

6.10.4. Nach der Entlassung des Überwachungstreuhänders am Ende des Umstrukturierungszeitraums wird die CGD der Kommission jährlich über die Entwicklung der nicht dem Kerngeschäft zuzuordnenden Tätigkeiten berichten.

6.11.

Veräußerungstreuhänder

6.11.1. Portugal stellt sicher, dass die CGD die auf […] Mrd. EUR geschätzten Vermögenswerte der Versicherungsgeschäftsbereiche der Caixa Seguros fristgerecht verkauft. Zu diesem Zweck bestellt die CGD am […] einen Veräußerungstreuhänder, falls sie spätestens zum […] noch keinen rechtskräftigen, verbindlichen Kaufvertrag abgeschlossen haben sollte.

6.11.2. Portugal stellt sicher, dass die CGD ihre strategisch unbedeutenden Beteiligungen (einem Betrag von [200-250] Mio. EUR entsprechende Beteiligung an […]) verkauft. Zu diesem Zweck bestellt die CGD am […] einen Veräußerungstreuhänder, falls sie ihre Beteiligungen nicht spätestens zum […] vollständig veräußert haben sollte.

6.11.3. Der Veräußerungstreuhänder ist von der CGD unabhängig und arbeitet im Auftrag und auf Anweisung der GD COMP. Er besitzt die erforderlichen Qualifikationen zur Erfüllung seines Mandats (beispielsweise als Investmentbank oder Berater) und hat weder Interessenkonflikte, noch wird er zukünftig solchen Konflikten ausgesetzt sein. Der Veräußerungstreuhänder wird von der CGD in einer Weise vergütet, die die unabhängige, wirkungsvolle Erfüllung seines Mandats nicht behindert.




Anlage I

DER ÜBERWACHUNGSTREUHÄNDER

A)    Bestellung des Überwachungstreuhänders

i) Portugal verpflichtet sich zur Sicherstellung dessen, dass die CGD einen Überwachungstreuhänder bestellt, für den die unter Abschnitt C dieser Anlage aufgeführten Aufgaben und Pflichten gelten. Das Mandat gilt für die gesamte Laufzeit des Umstrukturierungsplans, d. h. bis zum 31. Dezember 2017. Bei Mandatsende muss der Treuhänder einen Abschlussbericht vorlegen.

ii) Der Treuhänder muss von der CGD unabhängig sein. Der Treuhänder muss, beispielsweise als Investmentbank, Berater oder Prüfer, über das Fachwissen verfügen, das zur Durchführung seines Mandats erforderlich ist. Er darf zu keiner Zeit Interessenkonflikten ausgesetzt sein. Der Treuhänder ist von der CGD in einer Weise zu vergüten, die die unabhängige, wirkungsvolle Erfüllung seines Mandats nicht behindert.

iii) Portugal übermittelt der Kommission spätestens sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses die Namen von zwei oder mehr Personen zur Genehmigung als Überwachungstreuhänder.

iv) Die Vorschläge müssen genügend Informationen über die betreffenden Personen enthalten, damit die Kommission überprüfen kann, ob der vorgeschlagene Treuhänder die in Abschnitt A Ziffer ii aufgeführten Anforderungen erfüllt. Insbesondere müssen sie Folgendes enthalten:

a) die vollständigen Bedingungen des vorgeschlagenen Mandats mit sämtlichen Bestimmungen, die erforderlich sind, um dem Treuhänder die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen; und

b) den Entwurf einen Arbeitsplans, aus dem hervorgeht, wie der Treuhänder die ihm übertragenen Aufgaben auszuführen gedenkt.

v) Die Kommission kann nach ihrem Ermessen die vorgeschlagenen Treuhänder billigen oder ablehnen und das vorgeschlagene Mandat vorbehaltlich eventueller Änderungen, die sie für erforderlich erachtet, um dem Treuhänder die Erfüllung seiner Pflichten zu ermöglichen, billigen. Wird nur ein Name genehmigt, wird die CGD die betreffende Person oder Einrichtung dem von der Kommission gebilligten Mandat entsprechend als Treuhänder bestellen oder die Bestellung der betreffenden Person oder Einrichtung veranlassen. Werden mehrere Namen genehmigt, steht der CGD die Entscheidung darüber frei, welche der gebilligten Personen als Treuhänder zu bestellen ist. Der Treuhänder wird dem von der Kommission gebilligten Mandat entsprechend innerhalb einer Woche nach der Genehmigungserteilung der Kommission bestellt.

vi) Werden alle vorgeschlagenen Treuhänder abgelehnt, übermitteln die portugiesischen Behörden innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt wurden, die Namen von mindestens zwei weiteren Personen unter Einhaltung der in Abschnitt A Ziffer i und Abschnitt A Ziffer iv aufgeführten Anforderungen und Verfahren.

vii) Werden alle weiteren vorgeschlagenen Treuhänder ebenfalls von der Kommission abgelehnt, benennt die Kommission einen Treuhänder, den die CGD gemäß einem von der Kommission gebilligten Treuhandmandat bestellen wird oder dessen Bestellung sie veranlassen wird.

B)    Bestellung des Veräußerungstreuhänders

i) Portugal verpflichtet sich sicherzustellen, dass die CGD unter Befolgung des vorstehend für den Überwachungstreuhänder festgelegten Bestellungsverfahrens einen Veräußerungstreuhänder bestellt.

ii) Portugal übermittelt der Kommission spätestens […] die Namen von zwei oder mehr Personen zur Billigung als Veräußerungstreuhänder, falls die CGD bis zu diesem Zeitpunkt keinen rechtskräftigen, verbindlichen Kaufvertrag über die Caixa Seguros geschlossen haben sollte.

iii) Portugal übermittelt der Kommission spätestens […] die Namen von zwei oder mehr Personen zur Billigung als Veräußerungstreuhänder, falls die CGD bis zu diesem Zeitpunkt keinen rechtskräftigen, verbindlichen Verkauf der verbleibenden, strategisch unbedeutenden Beteiligungen ([…]) abgeschlossen haben sollte.

C)    Allgemeine Aufgaben und Pflichten

Der Treuhänder hat die Kommission bei der Sicherstellung der Erfüllung der Verpflichtungen durch die CGD zu unterstützen und die in der Verpflichtungserklärung im Einzelnen festgelegten Aufgaben eines Überwachungstreuhänders zu übernehmen. Der Treuhänder hat seine Aufgaben im Rahmen dieses Mandats im Einklang mit dem Arbeitsplan sowie den von der Kommission gebilligten Änderungen des Arbeitsplans auszuführen. Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Treuhänders oder der CGD Anordnungen oder Anweisungen an den Treuhänder erlassen, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen. Die CGD ist nicht berechtigt, dem Treuhänder Anweisungen zu erteilen. Der Treuhänder ist an gesetzliche Geheimhaltungspflichten gebunden.

D)    Aufgaben und Pflichten des Überwachungstreuhänders und des Veräußerungstreuhänders

(1) Die Aufgabe des Treuhänders besteht darin, die vollständige und korrekte Erfüllung der in den Verpflichtungen aufgeführten Pflichten sowie die vollständige und korrekte Umsetzung des Umstrukturierungsplans der CGD zu gewährleisten. Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Treuhänders Anordnungen oder Anweisungen an den Treuhänder oder die CGD erlassen, um die Einhaltung der im Anhang zu diesem Beschluss enthaltenen Verpflichtungen sicherzustellen.

(2) Der Treuhänder:

i) hat der Kommission in seinem ersten Bericht einen detaillierten Arbeitsplan zu übermitteln, in dem er darlegt, wie er die Einhaltung der im Anhang zu diesem Beschluss enthaltenen Verpflichtungen zu überwachen gedenkt;

ii) hat die vollständige und korrekte Umsetzung des Umstrukturierungsplans der CGD zu überwachen, insbesondere:

a) die Verringerung der Bilanzsumme und der risikogewichteten Aktiva;

b) die Einschränkung geschäftlicher Tätigkeiten;

c) die Einstellung vorher festgelegter Geschäftsfelder;

d) den Vorgang der Aktienveräußerung in den vorher festgelegten Geschäftsfeldern;

e) die Umstrukturierung der Unternehmen in Spanien;

iii) hat zu überwachen, dass die CGD die im Abschnitt über die Grundsätze der Unternehmensführung aufgeführten Prinzipien befolgt, dass sie intern effizient und angemessen organisiert ist und dass sie angemessene Handelspraktiken tatsächlich anwendet. Der Treuhänder wird somit:

a) Kopien sämtlicher, von internen Kontrollorganen ausgehenden Berichten erhalten und ist berechtigt, nach seinem alleinigen Ermessen Kontroll- oder Prüfbeauftragte ohne Rücksicht auf deren Verantwortlichkeiten in der Unternehmensführung zu befragen. Der Treuhänder stellt sicher, (i) dass Empfehlungen ständiger Aufsichtspersonen oder zyklisch tätiger Kontroll- oder Prüfbeauftragter ordnungsgemäß durchgesetzt werden und (ii) dass Aktionspläne zur Berichtigung im Rahmen interner Kontrollen ermittelter Fehler umgesetzt werden.

b) die Handelspraktiken der CGD regelmäßig überwachen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Kredit- und der Einlagenpolitik. Der Treuhänder überprüft die Politik der CGD hinsichtlich der Umstrukturierung und Risikovorsorge für notleidende Kredite. Die CGD leitet dem Exekutivausschuss vorgelegte Risikoberichte oder Analysen und Prüfberichte zur Beurteilung der Kreditexponierung der CGD an den Treuhänder weiter. Der Treuhänder führt auf der Grundlage der vorstehend genannten Berichte, Befragungen und erforderlichenfalls der prüferischen Durchsicht einzelner Kreditvorgänge eigene Analysen und Untersuchungen durch. Diesbezüglich ist dem Treuhänder vollständiger Zugang zu Kreditvorgängen zu gewähren. Auch ist er berechtigt, Kreditanalysten und Risikobeauftragte zu befragen, wenn er dies für angemessen erachtet.

c) die Handhabung von Forderungen und Rechtsstreitigkeiten durch die CGD regelmäßig zu überwachen. Der Treuhänder stellt sicher, dass Forderungen und Rechtsstreitigkeiten nach den im internen Kontrollrahmen der CGD festgelegten Verfahren gehandhabt werden und dass die CGD die empfehlenswerten Verfahren der Branche einhält. Der Treuhänder ermittelt Abhilfemaßnahmen, die bei Mängeln in den derzeitigen Prozessen durchzuführen sind.

iv) die Konformität mit allen anderen Verpflichtungen zu überwachen haben;

v) die sonstigen Aufgaben, die dem Treuhänder in den im Anhang zu diesem Beschluss enthaltenen Verpflichtungen zugewiesen werden, zu übernehmen haben;

vi) der CGD Maßnahmen vorzuschlagen haben, die er für erforderlich erachtet, damit die Erfüllung der im Anhang zu diesem Beschluss enthaltenen Verpflichtungen durch die CGD sichergestellt wird;

vii) bei der Überprüfung der Entwicklung der tatsächlichen Finanzdaten gegenüber den im Umstrukturierungsplan vorgenommenen Prognosen aufsichtsrechtliche Änderungen bezüglich der Solvabilität und der Liquidität zu berücksichtigen haben und

viii) der Kommission, Portugal und der CGD innerhalb von 30 Tagen nach dem Ende eines jeden Sechsmonatszeitraums einen schriftlichen Berichtsentwurf zu übermitteln haben. Die Kommission, Portugal und die CGD können innerhalb von fünf Arbeitstagen Stellungnahmen zu dem Entwurf übermitteln. Der Treuhänder hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahmen einen endgültigen Bericht zu erstellen, in den er nach seinem Ermessen die Stellungnahmen so weit wie möglich aufnimmt. Dieser Bericht ist der Kommission und den portugiesischen Behörden zu übermitteln. Erst danach übermittelt der Treuhänder auch der CGD ein Exemplar des endgültigen Berichts. Sind im Berichtsentwurf oder im endgültigen Bericht Informationen enthalten, die der CGD nicht offenbart werden dürfen, erhält die CGD nur eine nicht vertrauliche Fassung des Berichtsentwurfs oder des endgültigen Berichts. Der Treuhänder darf unter keinen Umständen irgendeine Fassung des Berichts an die portugiesischen Behörden bzw. die CGD übermitteln, bevor er diese der Kommission übermittelt hat.

Im Mittelpunkt des Berichts sollen die Erfüllung der im Mandat aufgeführten Aufgaben durch den Treuhänder und die Einhaltung der Verpflichtungen durch die CGD stehen, damit die Kommission die Möglichkeit zur Beurteilung dessen erhält, ob die CGD im Einklang mit den Verpflichtungen geführt wird. Erforderlichenfalls kann die Kommission den Umfang des Berichts detaillierter festlegen. Zusätzlich zu diesen Berichten hat der Treuhänder die Kommission umgehend schriftlich zu unterrichten, wenn er Gründe für die Annahme hat, dass die CGD diese Verpflichtungen nicht einhält. Dabei übermittelt er der CGD gleichzeitig eine nicht vertrauliche Fassung.

(3) Der Veräußerungstreuhänder verkauft die (auf [0-5] Mrd. EUR geschätzten) Vermögenswerte des Versicherungsgeschäftsbereichs der Caixa Seguros […] an einen Käufer. In den Kaufvertrag nimmt der Veräußerungstreuhänder Bedingungen auf, die er für einen vorteilhaften Verkauf bis spätestens zum […] für angemessen erachtet. Insbesondere kann der Veräußerungstreuhänder solche allgemein üblichen Zusicherungen und Garantien sowie Freistellungserklärungen in den Kaufvertrag aufnehmen, wie sie zur Bewirkung des Verkaufs in vertretbarer Weise erforderlich sind. Der Veräußerungstreuhänder schützt die legitimen finanziellen Interessen der CGD vorbehaltlich der bedingungslosen Verpflichtung der CGD zur Veräußerung von […].

(4) Der Veräußerungstreuhänder verkauft die verbleibenden, strategisch unbedeutenden Beteiligungen (geschätzter Verkaufspreis [200-250] Mio. EUR) […] an einen Käufer. In den Kaufvertrag nimmt der Veräußerungstreuhänder Bedingungen auf, die er für einen vorteilhaften Verkauf bis spätestens zum […] für angemessen erachtet. Der Veräußerungstreuhänder schützt die legitimen finanziellen Interessen der CGD vorbehaltlich der bedingungslosen Verpflichtung der CGD zur Veräußerung von […].

E)    Aufgaben und Pflichten der CGD

(1) Die CGD hat Vorkehrungen zu treffen und ihre Berater entsprechend anzuweisen, dem Treuhänder die von ihm angemessenerweise zur Erfüllung seiner Aufgaben aus diesem Mandat geforderte Zusammenarbeit und Unterstützung zu leisten und ihm entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Treuhänder erhält unbeschränkten Zugang zu Büchern, Aufzeichnungen, Dokumenten, der Geschäftsleitung oder anderem Personal, Einrichtungen, Standorten und technischen Informationen der CGD und des zu veräußernden Geschäftsbetriebs, wie dies zur Erfüllung seiner Aufgaben aus dem Mandat erforderlich ist. Die CGD hat dem Treuhänder in ihren Räumlichkeiten ein oder mehrere Büros zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Mitarbeiter der CGD haben zu Gesprächen mit dem Treuhänder zur Verfügung zu stehen, um ihm alle zur Ausführung seiner Aufgaben benötigten Informationen zu geben.

(2) Vorbehaltlich der Zustimmung der CGD, die jedoch nicht unbillig vorenthalten oder verzögert werden darf, kann der Treuhänder insbesondere auf den Gebieten der Unternehmensfinanzierung oder der Rechtsauskunft Berater bestellen, wenn der Treuhänder die Bestellung solcher Berater für die Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten aus dem Mandat für erforderlich oder angemessen erachtet und soweit die seitens des Treuhänders eingegangenen Kosten und sonstigen Aufwendungen vertretbar sind. Sollte die CGD die Genehmigung der vom Treuhänder vorgeschlagenen Berater ablehnen, kann stattdessen die Kommission, nachdem sie die Gründe der CGD gehört hat, deren Bestellung genehmigen. Nur der Treuhänder ist berechtigt, den Beratern Anweisungen zu erteilen.

F)    Ersetzung, Entlassung und erneute Bestellung des Treuhänders

(1) Beendet der Treuhänder seine Aufgaben im Rahmen der Verpflichtungen oder bestehen andere wichtige Gründe wie beispielsweise ein Interessenkonflikt auf Seiten des Treuhänders,

i) kann die Kommission, nachdem sie den Treuhänder gehört hat, von der CGD dessen Ersetzung verlangen

oder

ii) die CGD kann den Treuhänder mit Genehmigung der Kommission ersetzen.

(2) Wird der Treuhänder gemäß Abschnitt F Absatz 1 abgelöst, kann er um die Fortführung seiner Aufgaben bis zur Einführung eines neuen Treuhänders, dem gegenüber der Treuhänder eine vollständige Übergabe aller maßgeblichen Informationen durchführt, gebeten werden. Der neue Treuhänder ist nach dem Verfahren zu bestellen, auf das in den Abschnitten A Ziffer iii bis A Ziffer vii Bezug genommen wird.

(3) Abgesehen von einer Ablösung gemäß Abschnitt F Absatz 1 beendet der Treuhänder seine Tätigkeiten erst, wenn die Kommission ihn von seinen Aufgaben entlastet hat. Diese Entlastung findet statt, wenn alle Pflichten, mit denen der Treuhänder betraut wurde, erfüllt worden sind. Die Kommission kann jedoch jederzeit die erneute Bestellung des Treuhänders verlangen, wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass die maßgeblichen Abhilfemaßnahmen nicht vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt wurden.




Anlage II

BEITRAG ZUM REINVERMÖGEN AUS BETEILIGUNGEN AN ANDEREN INLÄNDISCHEN GESCHÄFTSBEREICHEN (EQUITY-METHODE)



Werte zum Dezember 2012

Geschäftsbereich

Land

Beteiligung (%)

Reinvermögen

Equity-Methode

(Mio. EUR)

Tätigkeit

SIBS SGPS

Portugal

21,6

14,7

Auf elektronische Zahlungen und die Verwaltung des portugiesischen, von allen in Portugal vertretenen Banken genutzten Bankautomatensystems spezialisierte Holdinggesellschaft. An dem Unternehmen sind 26 im portugiesischen Markt tätige Banken beteiligt.

Prado — Cartolinas da Lousã

Portugal

37,4

4,4

Gewerblicher Karton- und Papierhersteller […].

Torre Ocidente

Portugal

25,0

4,1

Immobilienunternehmen, Eigentümer eines einzelnen Vermögenswerts zur gewerblichen Verpachtung. […].

Locarent

Portugal

50,0

3,9

Dienstleister für Autovermietungen

Ca Papel do Prado

Portugal

37,4

1,3

Unternehmen, das das Immobilienvermögen des inaktiven Werks […] besitzt.

TF Fundo Turismo

Portugal

33,5

1,3

Verwalter von Immobilienanlagefonds im Tourismussektor. Mehrheitseigner ist der portugiesische Staat.

Yunit Serviços

Portugal

33,33

0,3

Unternehmen, das für den elektronischen Geschäftsverkehr Lösungskonzepte für Erzeugnisse und Dienstleistungen von KMU entwickelt.

Bem Comum SCR

Portugal

32,0

0,1

Unternehmen zur Verwaltung von Investmentfonds, das sich auf die Förderung und Unterstützung von Neugründungen durch Einzelunternehmer und Arbeitslose spezialisiert hat.




Anlage III

AUFGESCHLÜSSELTE VERMÖGENSWERTE DER BCG SPANIEN (UNTER EINSCHLUSS DER AUF DIE SPANISCHE NIEDERLASSUNG ZU ÜBERTRAGENDEN VERMÖGENSWERTE)

(…)




Anlage IV

AUFGESCHLÜSSELTE VERMÖGENSWERTE DER SPANISCHEN NIEDERLASSUNG

(…)




Anlage V

VERZEICHNIS DER […] SPANISCHEN NIEDERLASSUNGEN ([…])

(…)



( 1 ) Parameter der Rechnungslegung.

( 2 ) Unter Ausschluss der spanischen Niederlassung und der an die spanische Niederlassung zu übertragenden, nicht zum Kerngeschäft zählenden Vermögenswerte.

( 3 ) Siehe Fußnote 1.

( 4 ) Siehe Fußnote 1.

( 5 ) Unter Ausschluss von Selbstbedienungsstellen und unter Einschluss von Niederlassungen für Geschäftskunden.

( 6 ) In traditionell bedienten Gebieten (Galicia, Extremadura, Castilla y León und Asturias), in großen urbanen Zentren und in den wichtigsten Zentren für den grenzübergreifenden Handel (Madrid, Barcelona, País Vasco, Andalucía, Aragón und Valencia).

( 7 ) Mit einer Toleranzmarge von 10 %.

( 8 ) Siehe Fußnote 7.