02014D0150 — DE — 12.10.2018 — 001.001
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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. März 2014 über die Organisation eines zeitlich befristeten Versuchs, bei dem bestimmte Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens von Populationen der Pflanzenarten Weizen, Gerste, Hafer und Mais gemäß der Richtlinie 66/402/EWG des Rates gewährt werden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1681) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 082 vom 20.3.2014, S. 29) |
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12.10.2018 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 18. März 2014
über die Organisation eines zeitlich befristeten Versuchs, bei dem bestimmte Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens von Populationen der Pflanzenarten Weizen, Gerste, Hafer und Mais gemäß der Richtlinie 66/402/EWG des Rates gewährt werden
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1681)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/150/EU)
Artikel 1
Gegenstand
(1) Auf Unionsebene wird ein zeitlich befristeter Versuch zum Zweck der Bewertung organisiert, ob unter bestimmten Bedingungen die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen, die den Bestimmungen des Artikels 2 entsprechen und den Arten Avena spp., Hordeum spp., Triticum spp. und Zea mays L. angehören, als verbesserte Alternative dazu gelten kann, Saatgut, das die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 1 Abschnitte E, F und G der Richtlinie 66/402/EWG bezüglich des Sortenaspekts beim Saatgut bestimmter Arten nicht erfüllt, vom Inverkehrbringen auszuschließen sowie als verbesserte Alternative zur Anforderung von Artikel 3 Absatz 1 bezüglich des Inverkehrbringens mit amtlicher Zertifizierung als „zertifiziertes Saatgut“, „zertifiziertes Saatgut, erste Generation“ oder „zertifiziertes Saatgut, zweite Generation“.
(2) Zu bewerten ist,
a) ob die Identifikation von Populationen dieser Arten auf Basis von Informationen über ihre Züchtungs- und Erzeugungsmethoden, die bei der Kreuzung verwendeten Sorten und die Hauptmerkmale dieser Populationen vorgenommen werden kann und
b) ob die Identität des Saatguts dieser in Verkehr gebrachten Populationen auf Rückverfolgbarkeitsanforderungen und die Identifikation der Erzeugungsregion gestützt werden kann.
Artikel 2
Geltungsbereich
Dieser Beschluss gilt für Pflanzengruppen, die alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie sind das Ergebnis einer bestimmten Kombination von Genotypen;
b) sie werden hinsichtlich ihrer Eignung für eine identische Reproduktion in einem bestimmten Erzeugungsgebiet, in dem spezifische agroklimatische Bedingungen herrschen, als Einheiten betrachtet;
c) sie werden durch eine der folgenden Methoden erzeugt:
i) Kreuzung von fünf oder mehr Sorten in allen Kombinationen, anschließend Zusammenführung der Nachkommenschaft und natürliche Auslese des Bestands in den nachfolgenden Generationen;
ii) gemeinsamer Anbau von mindestens fünf Sorten einer überwiegend fremdbefruchteten Art, Zusammenführung der Nachkommenschaft, mehrmalige Wiederaussaat und natürliche Auslese des Bestands, bis keine Pflanzen der ursprünglichen Sorten mehr vorhanden sind;
iii) Zwischenkreuzung anderer als der unter Ziffer i oder ii genannten Sorten — wobei Kreuzungsprotokolle zu führen sind —, um eine ähnlich heterogene Population zu erzeugen, die keine Sorten enthält.
Im Folgenden werden solche Pflanzengruppen als „Populationen“ bezeichnet.
Artikel 3
Teilnahme von Mitgliedstaaten
(1) Jeder Mitgliedstaat kann an dem Versuch teilnehmen. Der Beginn der Teilnahme muss spätestens ►M1 am 31. Dezember 2019 ◄ erfolgen.
(2) Die Mitgliedstaaten, die sich für eine Teilnahme an dem Versuch entschließen (im Folgenden „die teilnehmenden Mitgliedstaaten“), informieren die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über ihre Teilnahme, wobei sie Angaben zu den von ihrer Teilnahme betroffenen Arten und Regionen sowie den im Rahmen dieses Beschlusses ergriffenen Maßnahmen machen.
(3) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können ihre Teilnahme jederzeit nach entsprechender Mitteilung an die Kommission beenden.
Artikel 4
Entbindung von Verpflichtungen
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden von den Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Abschnitte E, F und G, Artikel 3 Absatz 1 sowie Artikel 10 der Richtlinie 66/402/EWG entbunden, was die kommerzielle Erzeugung und das Inverkehrbringen von Populationen anbelangt.
Artikel 5
Identifikation von Populationen
Eine Population muss durch folgende Elemente identifizierbar sein:
a) die bei der Kreuzung zur Erzeugung der Population verwendeten Sorten;
b) die Züchtungsprogramme gemäß der Definition in den jeweiligen Protokollen;
c) das Erzeugungsgebiet;
d) den Grad der Heterogenität, insbesondere bei selbstbefruchtenden Arten, und
e) ihre Merkmale gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f.
Artikel 6
Bedingungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut der Populationen
Für die Zwecke dieses Versuchs stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Saatgut der Population kommerziell erzeugt und in Verkehr gebracht werden kann, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Das Saatgut gehört einer zugelassenen Population an;
b) das Saatgut entspricht den Bestimmungen des Artikels 9;
c) die Bezeichnung der Population entspricht den Bestimmungen des Artikels 8;
d) die Population ist gezüchtet, und das Saatgut wird von Personen erzeugt, die nach Artikel 10 registriert sind.
Artikel 7
Zulassung von Populationen
(1) Die Mitgliedstaaten lassen Populationen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 zu.
(2) Ein Antrag auf Zulassung ist bei der Saatgutanerkennungsstelle einzureichen. Dieser Antrag muss Folgendes umfassen:
a) Name und Anschrift des Antragstellers;
b) Art und Bezeichnung der Population;
c) eine Beschreibung der zur Erzeugung der Population angewandten Methode unter Bezugnahme auf Artikel 2 Buchstabe c Ziffer i, ii oder iii;
d) die Ziele des Züchtungsprogramms;
e) die Züchtungs- und Erzeugungsmethode: Züchtungsprogramm gemäß dem entsprechenden Protokoll, zur Züchtung und Erzeugung der Population verwendete Sorten sowie vom betreffenden Unternehmer durchgeführtes eigenes Erzeugungskontrollprogramm;
f) eine Beschreibung der Merkmale der Population:
i) eine Dokumentation derjenigen Merkmale, die der Antragsteller im Hinblick auf Ertrag, Qualität, Leistung, Nutzbarkeit für extensive Bewirtschaftungsformen, Krankheitsresistenz, Ertragsstabilität, Geschmack oder Farbe für wichtig hält;
ii) die Versuchsergebnisse bezüglich der unter Ziffer i genannten Merkmale;
g) Erzeugungsgebiet;
h) eine Erklärung des Antragstellers über die Richtigkeit der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Elemente;
i) eine repräsentative Probe der Population;
j) Name und Anschrift der für die Züchtung, die Erzeugung und die Erhaltungszüchtung verantwortlichen Personen.
(3) Die Saatgutanerkennungsstelle überprüft Folgendes:
a) Der Antrag muss den Vorgaben von Absatz 2 entsprechen, und
b) die Population muss die Identifikationsanforderungen gemäß Artikel 5 erfüllen.
Über die Erfüllung der Identifikationsanforderungen gemäß Artikel 5 ist auf Basis der vorgelegten Dokumentation und der Kontrollen in dem Betrieb, in dem die Population erzeugt wird, zu entscheiden.
(4) Die Zulassung einer Population und die in Absatz 2 aufgeführten Elemente sind den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitzuteilen.
Artikel 8
Bezeichnung von Populationen
(1) Populationen müssen eine Bezeichnung erhalten. Die Vorschriften über die Bezeichnung von Sorten, wie in Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates ( 1 ) festgelegt, gelten entsprechend für die Bezeichnung von Populationen.
(2) Am Ende jeder Bezeichnung ist das Wort „Population“ anzufügen.
Artikel 9
Anforderungen bezüglich des Feldbestands, des Saatguts sowie des Gewichts von Partien und Proben
(1) Es gelten die Bestimmungen von Anhang I Nummern 1 und 6 der Richtlinie 66/402/EWG.
(2) Während der Erzeugung und des Inverkehrbringens von Saatgut von Populationen erfüllt das Saatgut die Anforderungen gemäß Anhang II Nummern 2 und 3 der Richtlinie 66/402/EWG an zertifiziertes Saatgut der zweiten Generation im Fall von Populationen von Avena nuda L., Avena sativa L., Avena strigosa Schreb., Hordeum vulgare L., Triticum aestivum L., Triticum durum L. und Triticum spelta L. sowie an zertifiziertes Saatgut im Fall von Populationen von Zea mays L.
(3) Während der Erzeugung und des Inverkehrbringens von Saatgut von Populationen erfüllt das Gewicht der Partien und Proben die Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG und im Fall von Zea mays L. die Anforderungen des genannten Anhangs an zertifiziertes Saatgut dieser Art.
Artikel 10
Registrierung von Züchtern, Erzeugern und Verantwortlichen für die Erhaltungszüchtung von Populationen
(1) Jeder Mitgliedstaat erfasst die Personen, die in seinem Hoheitsgebiet Populationen züchten, Saatgut von Populationen erzeugen oder dessen Erhaltungszüchtung betreiben, in einem Register, falls sie die Anforderungen in Absatz 2 erfüllen.
(2) Züchter, Erzeuger und für die Erhaltungszüchtung von Populationen verantwortliche Personen übermitteln der Saatgutanerkennungsstelle einen Antrag auf Aufnahme in das Register. Dieser Antrag muss Folgendes umfassen:
a) Name, Anschrift und Kontaktdaten;
b) Bezeichnung der betreffenden Population.
(3) Das Register muss Folgendes umfassen:
a) Name, Anschrift und Kontaktdaten gemäß Absatz 2 Buchstabe a;
b) Bezeichnung der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Population, die zur Erzeugung oder Erhaltungszüchtung vorgesehen ist.
Artikel 11
Kennzeichnung
Pakete oder Behälter mit Saatgut sind mit einem Etikett zu versehen, das vom Erzeuger angebracht wird. Dieses Etikett muss die Angaben gemäß Anhang I enthalten.
Artikel 12
Mengenmäßige Beschränkungen
(1) 1. Art darf je teilnehmenden Mitgliedstaat pro Jahr 0,1 % des im selben Jahr im teilnehmenden Mitgliedstaat erzeugten Saatguts derselben Art nicht übersteigen:
(2) Jeder Erzeuger meldet der Saatgutanerkennungsstelle die Menge jeder Population, die er in jedem Jahr zu erzeugen beabsichtigt.
(3) Ein teilnehmender Mitgliedstaat darf das Inverkehrbringen von Saatgut einer Population verbieten, wenn er es im Hinblick auf den Versuchszweck für unangemessen hält, zusätzliche Mengen des Saatguts der betreffenden Population auf den Markt zu bringen. Er setzt den bzw. die betroffenen Erzeuger hiervon unverzüglich in Kenntnis.
Artikel 13
Rückverfolgbarkeit
(1) Jede Person, die Saatgut von Populationen in Verkehr bringt, gewährleistet die Rückverfolgbarkeit dieses Saatguts.
(2) Eine Person, die Saatgut von Populationen in Verkehr bringt, bewahrt Informationen über die Personen auf, von denen ihr das Saatgut einer Population geliefert wurde, sowie über die Personen, an die sie dieses geliefert hat.
(3) Diese Informationen sind der Saatgutanerkennungsstelle auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Artikel 14
Amtliche Kontrollen
Die Saatgutanerkennungsstellen der teilnehmenden Mitgliedstaaten unterziehen die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen amtlichen Kontrollen. Die amtlichen Kontrollen müssen mindestens Folgendes umfassen:
a) Feldbesichtigung, Beprobung und Kontrollen der Populationen gemäß Anhang II Nummer 1;
b) Überwachung der Organisation vergleichender Feldversuche zu diesem Zweck gemäß Anhang II Nummer 2;
c) erzeugte Mengen und in Verkehr gebrachte Mengen;
d) Beachtung der einschlägigen Bestimmungen seitens des Erzeugers und aller Personen, die gemäß diesem Beschluss Saatgut in Verkehr bringen.
Die Kontrolle gemäß Buchstabe d erfolgt mindestens einmal jährlich. Sie umfasst Inspektionen der Betriebe der betroffenen Personen und der Felder, auf denen die Populationen erzeugt werden.
Artikel 15
Erhaltungszüchtung von Populationen
(1) Die für die Erhaltungszüchtung der Population verantwortliche Person übernimmt die Erhaltungszüchtung der Population während der Dauer dieses Versuchs.
Diese Erhaltungszüchtung hat nach der für die betreffende Art anerkannten Praxis zu erfolgen.
(2) Die für die Erhaltungszüchtung der Population verantwortliche Person führt hierüber Protokolle und stellt diese jederzeit zur Einsichtnahme durch die zuständige amtliche Stelle zur Verfügung.
(3) Die zuständige amtliche Stelle kontrolliert die Art und Weise der Erhaltungszüchtung der Populationen und kann zu diesem Zweck Proben vom Saatgut der betreffenden Populationen nehmen.
Artikel 16
Meldepflichten der Erzeuger
Die Erzeuger übermitteln den Saatgutanerkennungsstellen jedes Jahr die Informationen gemäß Anhang III Buchstaben a, b, c, f, g, h und i.
Artikel 17
Protokollierung von Informationen
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten protokollieren die in Anhang III genannten Informationen über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Populationen. Auf Anfrage leisten sie einander bei der Protokollierung dieser Informationen Unterstützung.
Artikel 18
Berichtspflichten
(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten für jedes Jahr bis zum 31. März des Folgejahres einen Jahresbericht, der Folgendes umfasst:
a) Informationen zu Typ und Anzahl der je Art zugelassenen Populationen, die im Rahmen des Versuchs erzeugt und in Verkehr gebracht wurden, und
b) die je Population und Art erzeugten und in Verkehr gebrachten Mengen sowie gegebenenfalls den Mitgliedstaat, für den das Saatgut bestimmt war.
Den teilnehmenden Mitgliedstaaten steht es frei, weitere relevante Informationen in den Bericht aufzunehmen.
(2) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten bis zum 31. März 2018 einen Bericht mit den Informationen gemäß Anhang III. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der Versuchsbedingungen und des Interesses an einer Verlängerung der Versuchsdauer, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf jede einzelne Art. Der Bericht kann auch andere Informationen umfassen, die sie im Hinblick auf den Zweck des Versuchs als relevant erachten.
(3) Beendet ein Mitgliedstaat seine Teilnahme vor dem 31. Dezember 2017, so übermittelt er seinen Bericht bis zum 31. März des auf das Ende seiner Teilnahme folgenden Jahres.
Artikel 19
Zeitraum
Der Versuch läuft vom 1. März 2014 bis zum ►M1 28. Februar 2021 ◄ .
Artikel 20
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
AUF DEM NACH ARTIKEL 11 VORGESCHRIEBENEN ETIKETT ANZUGEBENDE INFORMATIONEN
Das Etikett der Pakete oder Behälter mit dem Saatgut muss folgende Informationen enthalten:
1. den Wortlaut „Zeitlich befristeter Versuch gemäß EU-Vorschriften und -Standards“;
2. Saatgutanerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen;
3. Name und Anschrift des für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Erzeugers oder dessen Registrierungscode;
4. Erzeugungsgebiet;
5. Bezugsnummer der Partie;
6. Monat und Jahr der Verschließung, ausgedrückt durch die Angabe „Verschlossen …“ (Monat und Jahr) oder Monat und Jahr der letzten amtlichen Probenahme zu Kontrollzwecken, ausgedrückt durch die Angabe „Probenahme …“ (Monat und Jahr);
7. Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren);
8. Bezeichnung der Population;
9. Erzeugungsmitgliedstaat, sofern nicht identisch mit der Angabe unter Nummer 2;
10. angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der Körner;
11. bei Angabe des Gewichtes und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen, die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht;
12. wenn zumindest die Keimfähigkeit erneut geprüft wurde, die Angabe des Keimungsgrads. Diese Angaben können auf einem Aufkleber vermerkt sein, der auf dem Etikett angebracht ist.
ANHANG II
BEPROBUNG UND KONTROLLEN GEMÄSS ARTIKEL 14
Folgende Probenahmen und Untersuchungen sind vorzunehmen:
1. Die Saatfelder werden jedes Jahr von amtlichen Saatgutprobennehmern besichtigt, wobei von mindestens 5 % aller Saatgutpartien der am Versuch beteiligten Populationen und Saatfelder Stichproben zu nehmen sind.
Während des zeitlich befristeten Versuchs wird jedes Saatfeld mindestens zweimal einer amtlichen Kontrolle unterzogen.
Diese Proben werden zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich der Identität des Saatguts und des Artikels 9 hinsichtlich der Qualität des Saatguts herangezogen.
2. Für jede zugelassene Population, die im Rahmen des Versuchs in Verkehr gebracht wird, sind vergleichende Feldversuche durchzuführen.
Die Feldversuche werden von den zuständigen Behörden, von Forschungseinrichtungen, von Züchtern oder Erzeugern durchgeführt. Falls die Versuche von Züchtern oder Erzeugern durchgeführt werden, erfolgt eine Überwachung durch die Mitgliedstaaten.
ANHANG III
GEMÄß ARTIKEL 17 ZU PROTOKOLLIERENDE INFORMATIONEN
Folgende Informationen sind zu protokollieren:
a) Name der Art und Bezeichnung jeder zugelassenen Population, die am Versuch beteiligt ist;
b) Art der Population gemäß Artikel 2 Buchstabe c;
c) die je Population und Art erzeugten und in Verkehr gebrachten Mengen sowie der Mitgliedstaat, für den das Saatgut bestimmt war;
d) die Modalitäten der Zulassung von Populationen durch die Mitgliedstaaten und die damit verbundenen Kosten für den Antragsteller;
e) Beschreibung und Ergebnisse der gemäß Anhang II Nummer 1 durchgeführten Untersuchungen;
f) die Ergebnisse der vergleichenden Feldversuche gemäß Anhang II Nummer 2;
g) Größe der teilnehmenden Züchter und Erzeuger: Kleinstunternehmen, kleines Unternehmen, mittleres Unternehmen oder Großunternehmen;
h) Bewertung der Population durch die Verwender in Bezug auf die Merkmale gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f.
( 1 ) Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).