02013R1370 — DE — 19.10.2018 — 006.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1370/2013 DES RATES

vom 16. Dezember 2013

mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

(ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EU) 2016/591 DES RATES vom 15. April 2016

  L 103

3

19.4.2016

►M2

VERORDNUNG (EU) 2016/795 DES RATES vom 11. April 2016

  L 135

115

24.5.2016

►M3

VERORDNUNG (EU) 2016/1042 DES RATES vom 24. Juni 2016

  L 170

1

29.6.2016

►M4

VERORDNUNG (EU) 2016/2145 DES RATES vom 1. Dezember 2016

  L 333

1

8.12.2016

►M5

VERORDNUNG (EU) 2018/147 DES RATES vom 29. Januar 2018

  L 26

6

31.1.2018

►M6

VERORDNUNG (EU) 2018/1554 DES RATES vom 15. Oktober 2018

  L 261

1

18.10.2018


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 130 vom 19.5.2016, S.  28 (1370/2013)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1370/2013 DES RATES

vom 16. Dezember 2013

mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse



Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält Maßnahmen zur Festsetzung von Preisen, Abgaben, Beihilfen und mengenmäßigen Beschränkungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingeführt wurde.

▼M4

Artikel 1a

Referenzschwellenwerte

(1)  Die folgenden Referenzschwellenwerte werden festgesetzt:

a) für den Getreidesektor 101,31 EUR/Tonne, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen;

b) für Rohreis: 150 EUR/Tonne für die Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen;

c) für Zucker der Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, bezogen auf unverpackten Zucker, ab Fabrik:

i) für Weißzucker: 404,4 EUR/Tonne,

ii) für Rohzucker: 335,2 EUR/Tonne;

d) für den Rindfleischsektor: 2 224 EUR/Tonne für Schlachtkörper männlicher Rinder der Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse R3 nach dem Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder gemäß Anhang IV Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

e) für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse:

i) 246,39 EUR/100 kg für Butter,

ii) 169,80 EUR/100 kg für Magermilchpulver;

f) für den Schweinefleischsektor: 1 509,39 EUR/Tonne für Schweineschlachtkörper der nach dem Handelsklassenschema der Union für Schweineschlachtkörper gemäß Anhang IV Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nach Gewicht und Muskelfleischanteil wie folgt definierten Standardqualität:

i) Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 kg bis weniger als 120 kg: Klasse E,

ii) Schlachtkörper mit einem Gewicht von 120 kg bis 180 kg: Klasse R;

g) für den Olivenölsektor:

i) 1 779 EUR/Tonne für die Kategorie natives Olivenöl extra,

ii) 1 710 EUR/Tonne für die Kategorie natives Olivenöl,

iii) 1 524 EUR/Tonne bei Lampantöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von zwei Grad, abzüglich 36,70 EUR/Tonne für jeden weiteren Säuregrad.

(2)  Die in Absatz 1 festgelegten Referenzschwellenwerte werden von der Kommission unter Berücksichtigung objektiver Kriterien, insbesondere Entwicklungen bei Erzeugung, Erzeugungskosten (insbesondere Produktionsmittel) und Markttrends regelmäßig überprüft. Gegebenenfalls werden die Referenzschwellenwerte entsprechend den Erzeugungs- und Marktentwicklungen nach dem Verfahren gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV aktualisiert.

(3)  Bezugnahmen auf die Referenzschwellenwerte in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten als Bezugnahmen auf die Schwellenwerte gemäß Absatz 1 dieses Artikels.

▼M4

Artikel 2

Preise der öffentlichen Intervention

(1)  Die Höhe des Preises der öffentlichen Intervention

a) für Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais, Rohreis und Magermilchpulver entspricht im Fall des Ankaufs zu einem festen Preis dem in Artikel 1a genannten jeweiligen Referenzschwellenwert und darf im Fall des Ankaufs im Wege der Ausschreibung den jeweiligen Referenzschwellenwert nicht überschreiten;

b) für Butter entspricht im Fall des Ankaufs zu einem festen Preis 90 % des in Artikel 1a genannten Referenzschwellenwerts und darf im Fall des Ankaufs im Wege der Ausschreibung 90 % dieses Referenzschwellenwerts nicht überschreiten;

c) für Rindfleisch darf 85 % des in Artikel 1a angegebenen Referenzschwellenwerts nicht überschreiten.

(2)  Die Preise der öffentlichen Intervention für Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis gemäß Absatz 1 werden durch Zu- oder Abschläge auf der Grundlage der wichtigsten Qualitätskriterien für diese Erzeugnisse angepasst.

(3)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Zu- und Abschläge bei den Preisen der öffentlichen Intervention für die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Erzeugnisse unter den dort genannten Bedingungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

▼B

Artikel 3

Ankaufspreise und geltende mengenmäßige Beschränkungen

(1)  Wird eine öffentlichen Intervention gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eröffnet, so erfolgt der Ankauf zu dem festen Preis gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung und darf die folgenden mengenmäßigen Beschränkungen für jeden in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Zeitraum nicht überschreiten:

a) 3 Millionen Tonnen Weichweizen,

b) 50 000 Tonnen Butter,

c) 109 000 Tonnen Magermilchpulver.

▼M3

Abweichend von Unterabsatz 1 belaufen sich im Jahr 2016 die mengenmäßigen Beschränkungen für den Ankauf von Butter und Magermilchpulver zum Festpreis auf 100 000 Tonnen Butter und 350 000 Tonnen Magermilchpulver. Etwaige im Rahmen eines zum 29. Juni 2016 andauernden Ausschreibungsverfahrens angekaufte Mengen, werden nicht von diesen mengenmäßigen Beschränkungen abgezogen.

▼M5

Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Jahr 2018 die mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis auf 0 t festgesetzt.

▼M6

Abweichend von Unterabsatz 1 wird für das Jahr 2019 die mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zu einen Festpreis auf 0 t festgesetzt.

▼B

(2)  Wird die öffentliche Intervention gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eröffnet, so gilt Folgendes:

a) Für Weichweizen, Butter und Magermilchpulver über die in Absatz 1 dieses Artikels genannten mengenmäßigen Beschränkungen hinaus und

b) für Hartweizen, Gerste, Mais, Rohreis und Rindfleisch

erfolgt der Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung des Höchstankaufspreises.

Der Höchstankaufspreis darf das in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung angegebene Niveau nicht überschreiten; er wird mittels Durchführungsrechtsakten festgesetzt.

(3)  Unter besonderen und hinreichend begründeten Umständen kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen,

a) um die Ausschreibungen auf bestimmte Mitgliedstaaten oder auf eine Region eines Mitgliedstaats zu begrenzen oder

b) um vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 1 die Ankaufspreise der öffentlichen Intervention auf der Grundlage der durchschnittlichen Marktpreisnotierungen nach Mitgliedstaaten oder nach Region eines Mitgliedstaats festzusetzen.

(4)  Der Ankaufspreis für Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis gemäß den Absätzen 2 und 3 wird durch Zu- oder Abschläge auf der Grundlage der wichtigsten Qualitätskriterien für diese Erzeugnisse angepasst.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung dieser Zu- bzw. Abschläge.

(5)  Die in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)  Die Kommission erlässt ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 2 Durchführungsrechtsakte, die erforderlich sind, um

a) die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Interventionsbeschränkungen einzuhalten und

b) das in Absatz 2 dieses Artikels genannte Ausschreibungsverfahren für die Mengen Weichweizen, Butter und Magermilchpulver anzuwenden, die die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen überschreiten.

Artikel 4

Beihilfe für die private Lagerhaltung

(1)  Zur Festsetzung des Betrags der Beihilfe für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse wird, bei Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 18 Absatz 2 jener Verordnung, entweder für begrenzte Zeit ein Ausschreibungsverfahren eröffnet, oder die Beihilfe wird im Voraus festgesetzt. Die Festsetzung der Beihilfe kann nach Mitgliedstaaten oder je Region eines Mitgliedstaats erfolgen.

(2)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen

a) im Falle eines Ausschreibungsverfahrens der Höchstbetrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung festgesetzt wird;

b) im Falle der Festsetzung der Beihilfe vorab deren Betrag auf der Grundlage der Lagerhaltungskosten und/oder anderer relevanter Marktfaktoren festgesetzt wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

▼M2

Artikel 5

Beihilfe für die Abgabe von Schulobst und -gemüse und Schulmilch, begleitende pädagogische Maßnahmen und damit zusammenhängende Kosten

(1)  Die Unionsbeihilfe für die Finanzierung von begleitenden pädagogischen Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf 15 % der jährlichen endgültigen Zuweisungen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 6 nicht überschreiten.

(2)  Die Unionsbeihilfe für die Finanzierung der damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf insgesamt 10 % der jährlichen endgültigen Zuweisungen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 6 nicht überschreiten.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen für jede Kategorie derartiger Kosten der Höchstbetrag der Unionsbeihilfe als ein Prozentsatz der jährlichen endgültigen Zuweisungen der Mitgliedstaaten oder als ein Prozentsatz der Kosten der betreffenden Produkte festgesetzt wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)  Die Unionsbeihilfe für den Milchbestandteil der in Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse darf 27 EUR/100 kg nicht überschreiten.

(4)  Die in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Beihilfe wird jedem Mitgliedstaat gemäß diesem Absatz und unter Berücksichtigung der in Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Kriterien zugeteilt.

Vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2023 erfolgt die vorläufige Aufteilung der in Artikel 23a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Beihilfen auf die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Anhang I. In diesem Zeitraum gilt Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht für Kroatien.

Auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlässt die Kommission ab 1. August 2023 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der vorläufigen Aufteilung der in Artikel 23a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der vorgenannten Verordnung genannten Beihilfe auf die einzelnen Mitgliedstaaten. Jeder Mitgliedstaat erhält jedoch mindestens 290 000 EUR Unionsbeihilfe für die Abgabe von Schulobst und -gemüse und mindestens 193 000 EUR Unionsbeihilfe für die Abgabe von Schulmilch gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Die Kommission überprüft anschließend mindestens alle drei Jahre, ob die vorläufige Aufteilung noch mit den in Artikel 23a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Kriterien in Einklang steht. Erforderlichenfalls erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer neuen vorläufigen Aufteilung.

Die in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)  Hat ein Mitgliedstaat die Unionsbeihilfe für ein bestimmtes Jahr nicht gemäß Artikel 23a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beantragt oder hat er nur einen Teil der ihm aufgrund der vorläufigen Aufteilung gemäß Absatz 4 dieses Artikels zugewiesenen Mittel beantragt, so teilt die Kommission diese vorläufige Mittelzuweisung bzw. den nicht beanspruchten Teil davon jenen Mitgliedstaaten zu, die ihre Absicht bekundet haben, mehr als ihre vorläufige Mittelzuweisung zu nutzen.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen für diese Umschichtung, die auf dem in Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Kriterium beruht und auf den Umfang begrenzt ist, in dem der betreffende Mitgliedstaat die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe gemäß Absatz 6 dieses Artikels in dem Schuljahr nutzt, das vor dem jährlichen Antrag auf Unionsbeihilfe abgelaufen ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

6.  Nach Einreichung der Anträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlässt die Kommission jedes Jahr Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der endgültigen Zuweisung von Beihilfen für die Abgabe von Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 23a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Grenzen und unter Berücksichtigung der in Artikel 23a Absatz 4 der vorgenannten Verordnung genannten Übertragungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

▼B

Artikel 7

Produktionsabgabe für den Zuckersektor

(1)  Die gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf die Zucker-, die Isoglucose- und die Inulinsirupquote erhobene Produktionsabgabe wird auf 12,00 EUR pro Tonne Quotenzucker bzw. Quoteninulinsirup festgesetzt. Für Isoglucose wird die Produktionsabgabe auf 50 % der Abgabe für Zucker festgesetzt.

(2)  Die gesamte gemäß Absatz 1 gezahlte Produktionsabgabe wird von dem betreffenden Mitgliedstaat bei in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen auf der Grundlage der im betreffenden Wirtschaftsjahr besessenen Quote erhoben.

Die Zahlungen durch diese Unternehmen müssen spätestens Ende Februar des jeweiligen Wirtschaftsjahres erfolgen.

(3)  Die Zucker- und Inulinsirupunternehmen der Union können die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger oder Zichorienlieferanten auffordern, bis zu 50 % der betreffenden Produktionsabgabe zu übernehmen.

Artikel 8

Produktionserstattung für den Zuckersektor

Die in Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehene Produktionserstattung für die Erzeugnisse des Zuckersektors wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage folgender Faktoren festgesetzt:

a) der Kosten aus der Verwendung von eingeführtem Zucker, die die Industrie bei der Versorgung auf dem Weltmarkt tragen müsste, und

▼M4

b) des Preises für Überschusszucker auf dem Unionsmarkt oder, sollte auf diesem Markt kein Überschusszucker verfügbar sein, des in Artikel 1a Buchstabe c festgesetzten Referenzschwellenwerts für Zucker.

▼B

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9

Mindestpreis für Zuckerrüben

(1)  Der Mindestpreis für Quotenzuckerrüben gemäß Artikel 135 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beträgt bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2016/2017 26,29 EUR pro Tonne.

(2)  Der in Absatz 1 genannte Mindestpreis gilt für Zuckerrüben der Standardqualität gemäß Anhang III Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(3)  Zuckerunternehmen, die Quotenzuckerrüben kaufen, die zur Verarbeitung zu Zucker geeignet und zur Verarbeitung zu Quotenzucker bestimmt sind, müssen mindestens den Mindestpreis zahlen, der durch Erhöhungen oder Kürzungenentsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität angepasst wird. Diese Erhöhungen oder Kürzungen werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgesetzt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)  Für die Zuckerrübenmengen, die den Mengen Industriezucker oder Überschusszucker entsprechen, die der Überschussabgabe gemäß Artikel 11 unterliegen, passt das betreffende Zuckerunternehmen den Ankaufspreis so an, dass er mindestens dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben entspricht.

Artikel 10

Anpassung der nationalen Zuckerquote

Infolge von Beschlüssen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fassen, kann der Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags auf Vorschlag der Kommission die in Anhang XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Quoten anpassen.

Artikel 11

Überschussabgabe auf dem Zuckersektor

(1)  Eine Überschussabgabe – auch solche, die in Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehen ist – wird in ausreichender Höhe festgesetzt, um die Anhäufung der in jenem Artikel genannten Mengen zu vermeiden. Diese Abgabe wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgesetzt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  Die Überschussabgabe gemäß Absatz 1 wird vom Mitgliedstaat bei den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen auf der Grundlage der in jenem Absatz genannten erzeugten Mengen erhoben, die für die Unternehmen für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzt worden sind.

Artikel 12

Mechanismus für die vorübergehende Marktverwaltung im Zuckersektor

Um eine ausreichende und ausgewogene Versorgung des Unionsmarkts mit Zucker sicherzustellen, kann die Kommission bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2016/2017 am 30. September 2017 ungeachtet des Artikels 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die erforderliche Menge und Dauer im Wege von Durchführungsrechtsakten vorübergehend eine Überschussabgabe auf die Nichtquotenerzeugung gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe e jener Verordnung anwenden.

Die Kommission legt die Höhe dieser Abgabe im Wege von Durchführungsrechtsakten fest.

Die im vorliegenden Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13

Festsetzung der Ausfuhrerstattungen

(1)  Die Kommission kann unter den in Artikel 196 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Bedingungen und nach den Vorgaben des Artikels 198 jener Verordnung Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen erlassen, und zwar

a) für in der Liste des Artikels 196 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführte Erzeugnisse in regelmäßigen Zeitabständen;

b) für Getreide, Reis und Zucker sowie Milch und Milcherzeugnisse im Wege von Ausschreibungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  Die Ausfuhrerstattungen für ein Erzeugnis werden unter Berücksichtigung eines oder mehrerer der Folgenden festgesetzt:

a) Lage und voraussichtliche Entwicklung;

i) der Preise und der verfügbaren Mengen des betreffenden Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt;

ii) der Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt;

b) Ziele der gemeinsamen Marktorganisation, die auf diesem Markt die Ausgewogenheit und natürliche Entwicklung von Preisen und Handel gewährleisten sollen;

c) Notwendigkeit, Störungen zu vermeiden, die zu einem länger anhaltenden Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Unionsmarkt führen können;

d) wirtschaftlicher Aspekt der geplanten Ausfuhren;

e) Beschränkungen aufgrund der im Einklang mit dem Vertrag geschlossenen internationalen Übereinkünfte;

f) Notwendigkeit eines Gleichgewichts zwischen der Verwendung von Grunderzeugnissen aus der Union bei der Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen für die Ausfuhr in Drittländer und der Verwendung von Erzeugnissen dieser Länder im Rahmen des Veredelungsverkehrs;

g) günstigste Vermarktungskosten und Kosten für den Transport von Unionsmärkten zu Ausfuhrhäfen der Union oder anderen Ausfuhrorten sowie Heranführungskosten zum Bestimmungsland;

h) Nachfrage auf dem Unionsmarkt;

i) für Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch: Unterschied zwischen den Unions- und den Weltmarktpreisen für die benötigte Menge Futtergetreide für die Produktion der Erzeugnisse dieser Sektoren in der Union.

(3)  Um erforderlichenfalls rasch auf die sich schnell verändernde Marktlage reagieren zu können, kann die Kommission die Höhe der Erstattung im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus anpassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 2 erlassen.

Artikel 14

Spezifische Maßnahmen für Ausfuhrerstattungen für Getreide und Reis

(1)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung von Berichtigungsbeträgen für die Ausfuhrerstattungen für Getreide und Reis erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 15 Absatz 2 erlassen.

Um erforderlichenfalls rasch auf die sich schnell verändernde Marktlage reagieren zu können, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Änderung dieser Berichtigungsbeträge ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 2 erlassen.

Die Kommission kann diesen Absatz auf Erzeugnisse der Sektoren Getreide und Reis anwenden, die in Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates ( 1 ) ausgeführt werden.

(2)  In den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres entspricht die Erstattung für Ausfuhren von Malz, das am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eingelagert war oder das aus Gerste hergestellt wurde, die am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eingelagert war, der Erstattung, die im Rahmen der betreffenden Ausfuhrlizenz auf die Ausfuhren während des letzten Monats des vorangegangenen Wirtschaftsjahres anwendbar war.

(3)  Die Erstattung für die in Anhang I Teil I Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse gemäß Artikel 199 Absatz 2 jener Verordnung kann von der Kommission nach Maßgabe möglicher Änderungen der Höhe des Interventionspreises im Wege von Durchführungsrechtsakten angepasst werden.

Unterabsatz 1 kann ganz oder teilweise auf die in Anhang I Teil I Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse wie auch auf die in Teil I desselben Anhangs genannten Erzeugnisse, die in Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 ausgeführt werden, angewandt werden. In diesem Fall berichtigt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anpassung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes durch Anwendung eines Koeffizienten, der das Verhältnis zwischen der ursprünglichen Menge des Grunderzeugnisses und der Menge des Grunderzeugnisses, die in dem ausgeführten Verarbeitungserzeugnis enthalten ist oder in den ausgeführten Waren verwendet wurde, ausdrückt.

Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem mit Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingesetzten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 16

Entsprechungstabelle

Verweise auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach deren Aufhebung durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle im Anhang.

Artikel 17

Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Die Artikel 7 bis 12 gelten bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2016/2017 am 30. September 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




►M2  ANHANG II ◄

ENTSPRECHUNGSTABELLE

gemäß Artikel 16

▼C1



Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Vorliegende Verordnung

Artikel 18 Absätze 1 und 3

Artikel 2

Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 43 Buchstabe aa

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 103ga Absatz 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 103ga Absatz 5

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 102 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 102 Absatz 3

Artikel 6 Absätze 2 und 3

Artikel 51 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 51 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 51 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 97

Artikel 8

Artikel 49

Artikel 9

Artikel 64 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 64 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 164 Absatz 2

Artikel 13 Absätze 1 und 3

Artikel 164 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 164 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 165

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 166

Artikel 14 Absatz 3

▼M2




ANHANG I

VORLÄUFIGE AUFTEILUNG DER BEIHILFEN

für den Zeitraum 1. August 2017 bis 31. Juli 2023

(gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2)



Mitgliedstaat

Vorläufige Mittelzuweisungen für Schulobst und -gemüse

Vorläufige Mittelzuweisungen für Schulmilch

Belgien

3 367 930

1 650 729

Bulgarien

2 093 779

1 020 451

Tschechische Republik

3 123 230

1 600 707

Dänemark

1 807 661

1 460 645

Deutschland

19 696 932

9 404 154

Estland

439 163

700 309

Irland

1 757 779

900 398

Griechenland

3 218 885

1 550 685

Spanien

12 932 647

6 302 784

Frankreich

22 488 086

12 625 577

Kroatien

1 360 232

800 354

Italien

16 711 302

8 003 535

Zypern

290 000

500 221

Lettland

633 672

700 309

Litauen

900 888

1 032 456

Luxemburg

290 000

193 000

Ungarn

3 029 587

1 756 776

Malta

290 000

193 000

Niederlande

5 431 641

2 401 061

Österreich

2 238 064

1 100 486

Polen

11 639 985

10 204 507

Portugal

3 283 397

2 220 981

Rumänien

6 866 848

10 399 594

Slowenien

554 020

320 141

Slowakei

1 708 720

900 398

Finnland

1 599 047

3 824 689

Schweden

2 854 972

8 427 723

Vereinigtes Königreich

19 391 534

9 804 331

Insgesamt

150 000 000

100 000 000 .



( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10).