02013R1307 — DE — 01.02.2020 — 007.005


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►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1307/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates

(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 1310/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013

  L 347

865

20.12.2013

 M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 639/2014 DER KOMMISSION vom 11. März 2014

  L 181

1

20.6.2014

 M3

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 994/2014 DER KOMMISSION vom 13. Mai 2014

  L 280

1

24.9.2014

 M4

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1001/2014 DER KOMMISSION vom 18. Juli 2014

  L 281

1

25.9.2014

 M5

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1378/2014 DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2014

  L 367

16

23.12.2014

►M6

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/851 DER KOMMISSION vom 27. März 2015

  L 135

8

2.6.2015

 M7

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/142 DER KOMMISSION vom 2. Dezember 2015

  L 28

8

4.2.2016

►M8

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1155 DER KOMMISSION vom 15. Februar 2017

  L 167

1

30.6.2017

►M9

VERORDNUNG (EU) 2017/2393 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2017

  L 350

15

29.12.2017

►M10

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/162 DER KOMMISSION vom 23. November 2017

  L 30

6

2.2.2018

►M11

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/71 DER KOMMISSION vom 9. November 2018

  L 16

1

18.1.2019

►M12

VERORDNUNG (EU) 2019/288 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Februar 2019

  L 53

14

22.2.2019

►M13

VERORDNUNG (EU) 2020/127 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. Januar 2020

  L 27

1

31.1.2020

►M14

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/756 DER KOMMISSION vom 1. April 2020

  L 179

1

9.6.2020

►M15

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1314 DER KOMMISSION vom 10. Juli 2020

  L 307

1

22.9.2020


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 130 vom 19.5.2016, S.  14 (1307/2013)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1307/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates



TITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a) 

gemeinsame Vorschriften für die Betriebsinhabern direkt gewährten Zahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen ("Direktzahlungen");

b) 

spezifische Vorschriften für

i) 

eine Basisprämie für Betriebsinhaber ("Basisprämienregelung") und eine vereinfachte Übergangsregelung ("Regelung für die einheitliche Flächenzahlung");

ii) 

eine fakultative nationale Übergangsbeihilfe für Betriebsinhaber;

iii) 

eine fakultative Umverteilungsprämie;

iv) 

eine Zahlung an Betriebsinhaber, die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden einhalten;

v) 

eine fakultative Zahlung an Betriebsinhaber in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen;

vi) 

eine Zahlung an Junglandwirte, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen;

vii) 

eine fakultative gekoppelte Stützungsregelung;

viii) 

eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle;

ix) 

eine fakultative vereinfachte Kleinerzeugerregelung;

x) 

einen Rahmen, innerhalb dessen Bulgarien, Kroatien und Rumänien ergänzende Direktzahlungen tätigen können.

Artikel 2

Änderung von Anhang I

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Verzeichnisses der Stützungsregelungen in Anhang I in dem Umfang zu erlassen, der erforderlich ist, um etwaigen neuen, nach dem Erlass dieser Verordnung erlassenen Gesetzgebungsakten über Stützungsregelungen Rechnung zu tragen.

Artikel 3

Anwendung auf die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Ägäischen Inseln

Artikel 11 gilt nicht für die Regionen der Union im Sinne des Artikels 349 AEUV ("die Regionen in äußerster Randlage") und für die Direktzahlungen, die auf den kleineren Ägäischen Inseln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährt werden.

Die Titel III, IV und V der vorliegenden Verordnung finden auf die Regionen in äußerster Randlage keine Anwendung.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1)  Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) 

"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) 

"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) 

"landwirtschaftliche Tätigkeit"

i) 

die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) 

die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) 

die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

d) 

"landwirtschaftliche Erzeugnisse" die in Anhang I der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle;

e) 

"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;

f) 

"Ackerland" für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht;

g) 

"Dauerkulturen" nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb;

▼M9

h) 

"Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind sowie ferner — wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen — mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt wurden; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, und — wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen — andere Pflanzenarten wie Sträucher und/oder Bäume zur Erzeugung von Futtermitteln, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, Folgendes als Dauergrünland zu betrachten:

i) 

Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, und/oder

ii) 

Flächen, die abgeweidet werden können, wo denen Gras und andere Grünfutterpflanzen nicht in Weidegebieten vorherrschen oder dort nicht vorkommen;

▼B

i) 

"Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden;

j) 

"Reb- und Baumschulen" Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen (Gehölzpflanzen) im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind, und zwar:

— 
Rebschulen und Rebschnittgärten für Unterlagen,
— 
Obst- und Beerengehölze,
— 
Ziergehölze,
— 
gewerbliche Forstbaumschulen ohne die forstlichen Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs,
— 
Baumschulen für Bäume und Sträucher für die Bepflanzung von Gärten, Parks, Straßen und Böschungen (z. B. Heckenpflanzen, Rosen und sonstige Ziersträucher, Zierkoniferen), jeweils einschließlich Unterlagen und Jungpflanzen;
k) 

"Niederwald mit Kurzumtrieb" Flächen, die mit von den Mitgliedstaaten festzulegenden Gehölzarten des KN-Codes 0602 90 41 bestockt sind, bei denen es sich um mehrjährige Gehölzpflanzen handelt, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und in der nächsten Saison wieder austreibt, wobei die maximalen Erntezyklen von den Mitgliedstaaten festzulegen sind;

l) 

"Verkauf" den Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung des Eigentums an Flächen oder Zahlungsansprüchen; nicht einbezogen ist der Verkauf von Flächen an die öffentliche Hand oder zur öffentlichen Nutzung, soweit er für nichtlandwirtschaftliche Zwecke erfolgt;

m) 

"Pacht" ein Pachtvertrag oder ein ähnliches befristetes Geschäft;

n) 

"Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar.

▼M9

Ungeachtet der Buchstaben f und h des ersten Unterabsatzes können Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Januar 2018 brachliegende Parzellen als Ackerland akzeptiert haben, diese auch nach diesem Datum als solche akzeptieren. Ab dem 1. Januar 2018 werden brachliegende Parzellen, die im Jahr 2018 gemäß diesem Unterabsatz als Ackerland akzeptiert worden sind, im Jahr 2023 oder danach Dauergrünland, falls die Bedingungen gemäß Buchstabe h erfüllt werden.

▼B

(2)  Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

a) 

die Kriterien festzulegen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlicher Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erfüllen;

b) 

gegebenenfalls in einem Mitgliedstaat, die Mindesttätigkeit festzulegen, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii erhalten werden;

c) 

die Gehölzarten festzulegen, die als Niederwald mit Kurzumtrieb gelten und die maximalen Erntezyklen für die Gehölzarten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe k zu bestimmen;

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, als Dauergrünland im Sinne von Absatz 1 Buchstabe h gelten;

▼M9

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass

a) 

Flächen, die mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt worden sind, als Dauergrünland nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h gelten, sofern die Flächen durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind;

b) 

in Gebieten, in denen Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschen, auf Dauergrünland auch andere Pflanzenarten wie Sträucher und/oder Bäume zur Erzeugung von Futtermitteln wachsen können; und/oder

c) 

dort, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen nicht in Weidegebieten vorherrschen oder dort nicht vorkommen, Flächen, die abgeweidet werden können, als Dauergrünland nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h gelten.

Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien beschließen, ihren Beschluss gemäß Unterabsatz 3 Buchstaben b und/oder c dieses Absatzes auf ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März 2018 jedwede gemäß den Unterabsätzen 3 und 4 dieses Absatzes gefassten Beschlüsse mit.

▼B

(3)  Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

(a) 

den Rahmen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Kriterien festlegen müssen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erfüllen;

b) 

den Rahmen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Mindesttätigkeiten festlegen, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden sollen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii erhalten werden;

c) 

die Kriterien, anhand deren das Vorherrschen von Gras und anderen Grünfutterpflanzen bestimmt wird und die Kriterien zur Bestimmung der in Absatz 1 Buchstabe h genannten etablierten lokalen Praktiken.



TITEL II

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DIREKTZAHLUNGEN



KAPITEL 1

Gemeinsame Vorschriften für die Direktzahlungen

Artikel 5

Allgemeine Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften gelten für die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Regelungen.

Artikel 6

Nationale Obergrenzen

(1)  Für den jeweiligen Mitgliedstaat und für das jeweilige Jahr wird die nationale Obergrenze, die den Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche, der nationalen Reserve oder der regionalen Reserve und der gemäß den Artikeln 42, 47, 49, 51 und 53 festgesetzten Obergrenzen umfasst, gemäß Anhang II festgesetzt.

Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so darf die in Anhang II festgesetzte nationale Obergrenze für diesen Mitgliedstaat im betreffenden Jahr um den gemäß besagtem Absatz berechneten Betrag überschritten werden.

(2)  Abweichend von Absatz 1 wird für den jeweiligen Mitgliedstaat, der die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendet, und für das jeweilige Jahr die nationale Obergrenze, welche die gemäß den Artikeln 36, 42, 47, 49, 51 und 53 festgesetzten Obergrenzen umfasst, gemäß Anhang II festgesetzt.

▼M9

Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 36 Absatz 4 Unterabsatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so darf die in Anhang II festgesetzte nationale Obergrenze für diesen Mitgliedstaat im betreffenden Jahr um den gemäß dem genannten Unterabsatz berechneten Betrag überschritten werden.

▼M1

(3)  Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 136a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Artikel 14 der vorliegenden Verordnung gefasst werden, sowie Entwicklungen infolge der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten nationalen Obergrenzen anzupassen.

▼B

Artikel 7

Nettoobergrenzen

(1)  Unbeschadet des Artikels 8 darf der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der in einem Mitgliedstaat gemäß den Titeln III, IV und V für ein Kalenderjahr nach Anwendung von Artikel 11 gewährt werden darf, die in Anhang III aufgeführten entsprechenden Obergrenzen nicht überschreiten.

Wenn der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat zu gewährenden Direktzahlungen die in Anhang III aufgeführten Obergrenzen überschreitet, nimmt dieser Mitgliedstaat unter Ausnahme der nach der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährten Direktzahlungen eine lineare Kürzung der Beträge aller Direktzahlungen vor.

▼M12

(2)  Für jeden Mitgliedstaat und für jedes Kalenderjahr wird das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen gemäß Artikel 11 (das sich in der Differenz zwischen der in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenze, zuzüglich des gemäß Artikel 58 verfügbaren Betrags, und der in Anhang III aufgeführten Nettoobergrenze widerspiegelt) als Unionsförderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bereitgestellt.

▼B

(3)  Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 gefasst werden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in Anhang III aufgeführten nationalen Obergrenzen zu erlassen.

Artikel 8

Haushaltsdisziplin

(1)  Der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzte Anpassungssatz findet nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen Anwendung, die in dem betreffenden Kalenderjahr 2 000  EUR überschreiten.

(2)  Aufgrund der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen gemäß Artikel 16 gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels für Bulgarien und Rumänien ab dem 1. Januar 2016.

Aufgrund der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen gemäß Artikel 17 gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels für Kroatien ab dem 1. Januar 2022.

(3)  Um die korrekte Anwendung der Anpassungen der Direktzahlungen in Bezug auf die Haushaltsdisziplin zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über die Berechnungsgrundlage für die von den Mitgliedstaaten auf die Betriebsinhaber gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anzuwendenden Kürzungen zu erlassen.

(4)  Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten den Anpassungssatz gemäß Absatz 1 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.

Artikel 9

Aktiver Betriebsinhaber

(1)  Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ausüben, werden keine Direktzahlungen gewährt.

(2)  Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, werden keine Direktzahlungen gewährt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 aufgezählten Unternehmen oder Tätigkeiten gegebenenfalls anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien um weitere ähnliche nichtlandwirtschaftliche Unternehmen oder Tätigkeiten zu ergänzen, und können später beschließen, solche Ergänzungen auch wieder zurücknehmen.

Eine Person oder Vereinigung, die unter Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 fällt, gilt jedoch als aktiver Betriebsinhaber, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise in der von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Form belegt, dass eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

a) 

der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf mindestens 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen,

b) 

ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich,

▼C1

c) 

ihre Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.

▼B

(3)  Über die Absätze 1 und 2 hinaus können Mitgliedstaaten anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien beschließen, dass keine Direktzahlungen gewährt werden dürfen, wenn es sich um natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen handelt,

a) 

deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen und/oder

b) 

deren Haupttätigkeit oder Geschäftszwecke nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

▼M9

(3a)  Über die Absätze 1, 2 und 3 hinaus können Mitgliedstaaten beschließen, dass Betriebsinhabern, die für die Zwecke ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht in einem nationalen Steuer- oder Sozialversicherungsregister eingetragen sind, keine Direktzahlungen gewährt werden dürfen.

▼M9

(4)  Die Absätze 2, 3 und 3a gelten nicht für Betriebsinhaber, die für das Vorjahr lediglich Direktzahlungen erhielten, die einen bestimmten Betrag nicht überschritten. Dieser Betrag wird von den Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien, wie den jeweiligen nationalen oder regionalen Merkmalen, festgelegt und darf 5 000  EUR nicht überschreiten.

▼B

(5)  Um den Schutz der Rechte der Betriebsinhaber zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

Kriterien, anhand derer festgestellt werden kann, in welchen Fällen die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebsinhabers hauptsächlich als eine Fläche zu betrachten ist, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten wird;

b) 

Kriterien, anhand derer zwischen Einkünften aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten unterschieden werden kann;

(c) 

Kriterien für die Festlegung der in den Absätzen 2 und 4 genannten Beträge an Direktzahlungen, insbesondere für Direktzahlungen im ersten Jahr der Zuweisung der Zahlungsansprüche, wenn deren Wert noch nicht endgültig festgesetzt ist, sowie für Direktzahlungen für neue Betriebsinhaber,

d) 

die von den Betriebsinhabern einzuhaltenden Kriterien, anhand deren für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nachgewiesen wird, dass ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind und ihr Hauptgeschäftszweck in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

▼M9

(6)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. August 2014 jedwede Beschlüsse gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 und bis zum 31. März 2018 jedwede Beschlüsse gemäß Absatz 3a mit. Bei Änderung solcher Beschlüsse teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt mit, zu dem diese Änderungsbeschlüsse jeweils gefasst wurden.

▼M9

(7)  Die Mitgliedstaaten können ab 2018 oder ab jedem späteren Jahr beschließen, dass Personen oder Personenvereinigungen, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 2 Unterabsätze 1 und 2 fallen, nur ein oder zwei der in Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten drei Kriterien anführen können, um nachzuweisen, dass sie aktive Betriebsinhaber sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission einen entsprechenden Beschluss, falls er ab 2018 Anwendung findet, bis zum 31. März 2018, oder, falls er ab einem späteren Jahr Anwendung findet, bis zum 1. August des seiner Anwendung vorangehenden Jahres, mit.

(8)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 2 ab 2018 oder einem späteren Jahr nicht mehr anzuwenden. Sie teilen der Kommission einen entsprechenden Beschluss, falls er ab 2018 Anwendung findet, bis zum 31. März 2018, oder, falls er ab einem späteren Jahr Anwendung findet, bis zum 1. August des seiner Anwendung vorangehenden Jahres mit.

▼B

Artikel 10

Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen

(1)  Die Mitgliedstaaten beschließen, in welchem der folgenden Fälle einem Betriebsinhaber keine Direktzahlungen gewährt werden:

a) 

der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen beträgt vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weniger als 100 EUR;

b) 

die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kleiner als ein Hektar.

(2)  Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang IV genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.

(3)  Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, einen Flächenschwellenwert nach Absatz 1 Buchstabe b anzuwenden, so wendet er dessen ungeachtet auf jene Betriebsinhaber, die die tierbezogene gekoppelte Stützung gemäß Titel IV erhalten und über eine unter dem Flächenschwellenwert liegende Hektarfläche verfügen, Absatz 1 Buchstabe a an.

(4)  Die betreffenden Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 1 auf die Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Ägäischen Inseln nicht anzuwenden.

(5)  In Bulgarien und Rumänien wird für das Jahr 2015 der beantragte oder zu gewährende Betrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a auf der Grundlage des jeweiligen Betrags berechnet, der in Anhang V Abschnitt A aufgeführt ist.

In Kroatien wird für die Jahre 2015-2021 der beantragte oder zu gewährende Betrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a auf der Grundlage des Betrags berechnet, der in Anhang VI Abschnitt A aufgeführt ist.

Artikel 11

Kürzung der Zahlungen

(1)  Die Mitgliedstaaten kürzen bei dem Betrag der Direktzahlungen, die einem Betriebsinhaber gemäß Titel III Kapitel I für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewähren sind, den Teilbetrag, der über 150 000  EUR hinausgeht, um mindestens 5 %;

(2)  Die Mitgliedstaaten können vor Anwendung von Absatz 1 die von dem Betriebsinhaber im vorangegangenen Kalenderjahr im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit tatsächlich gezahlten und ausgewiesenen Löhne, einschließlich Steuern und Sozialbeiträge für die Beschäftigung, von dem Betrag der Direktzahlungen abziehen, die einem Betriebsinhaber innerhalb eines bestimmten Kalenderjahres gemäß Titel III Kapitel 1 ausbezahlt werden sollen. Liegen keine Daten über die von dem Betriebsinhaber im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich gezahlten und ausgewiesenen Löhne vor, so werden die aktuellsten verfügbaren Daten herangezogen.

(3)  Beschließt ein Mitgliedstaat, nach Titel III Kapitel 2 eine Umverteilungsprämie an Betriebsinhaber zu zahlen und hierfür mehr als 5 % der jährlichen nationalen Obergrenze nach Anhang II aufzuwenden, so kann er beschließen, diesen Artikel nicht anzuwenden.

Beschließt ein Mitgliedstaat, nach Titel III Kapitel 2 eine Umverteilungsprämie an Betriebsinhaber zu zahlen und ist es ihm aufgrund der Anwendung der Höchstgrenzen nach Artikel 41 Absatz 4 nicht möglich, hierfür mehr als 5 % der jährlichen nationalen Obergrenze nach Anhang II aufzuwenden, so kann er beschließen, diesen Artikel nicht anzuwenden.

(4)  Betriebsinhabern wird kein Vorteil durch Umgehung der Kürzungen der Zahlung gewährt, wenn feststeht, dass sie nach dem 18. Oktober 2011 künstlich die Voraussetzungen geschaffen haben, um die Wirkung dieses Artikels zu umgehen.

(5)  Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Kürzung gemäß Absatz 1 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.

▼M9

(6)  Die Mitgliedstaaten können ihre Beschlüsse über eine Kürzung von Zahlungen gemäß diesem Artikel auf jährlicher Basis überprüfen, sofern eine solche Überprüfung nicht zu einer Kürzung der für die Entwicklung des ländlichen Raums verfügbaren Beträge führt.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jedwede gemäß diesem Artikel gefassten Beschlüsse und jegliches geschätzte Aufkommen der Kürzungen für die Jahre bis 2019 bis zum 1. August des der Anwendung dieser Beschlüsse vorangehenden Jahres; letztmöglicher Zeitpunkt für eine solche Unterrichtung ist der 1. August 2018.

▼M12

Für das Jahr 2020 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die gemäß diesem Artikel gefassten Beschlüsse und jegliches geschätzte Aufkommen der Kürzungen bis zum 31. Dezember 2019.

▼B

Artikel 12

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähigen Hektarflächen, für die von einem Betriebsinhaber ein Antrag auf Zahlung der Basisprämie gemäß Titel III Kapitel 1 gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.

Artikel 13

Staatliche Beihilfen

Abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) finden die Artikel 107, 108 und 109 AEUV keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten entsprechend der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

Artikel 14

Flexibilität zwischen den Säulen

(1)  Bis zum 31. Dezember 2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 15 % ihrer für das Kalenderjahr 2014 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und ihrer für die Kalenderjahre 2015 bis 2019 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung.

Der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 mitgeteilt. In dem Beschluss wird der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz angegeben, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann.

Die Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Unterabsatz 1 für das Kalenderjahr 2014 nicht fassen, können bis zum 1. August 2014 den Beschluss gemäß Unterabsatz 1 für die Kalenderjahre 2015 bis 2019 fassen. Sie teilen der Kommission diese Beschlüsse bis zu jenem Zeitpunkt mit.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Beschlüsse gemäß diesem Absatz mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2018 zu überprüfen. Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, dürfen nicht zu einer Verringerung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 mitgeteilt wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, bis zum 1. August 2017 mit.

▼M9

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Beschlüsse gemäß diesem Absatz mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2019 zu überprüfen, und sie teilen der Kommission bis zum 1. August 2018 jedwede auf einer solchen Überprüfung beruhenden Beschlüsse mit. Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, dürfen nicht zu einer Verringerung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2, 3 und 4 mitgeteilt wurde.

▼M12

Bis zum 31. Dezember 2019 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 15 % ihrer für das Kalenderjahr 2020 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung als zusätzliche, im Haushaltsjahr 2021 aus dem ELER finanzierte Förderung bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission unter Angabe des gewählten Prozentsatzes bis zum 31. Dezember 2019 mitgeteilt.

▼B

(2)  Bis zum 31. Dezember 2013 können Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Absatz 1 nicht fassen, beschließen, als Mittel für Direktzahlungen bis zu 15 % oder im Falle von Bulgarien, Estland, Spanien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Finnland, Schweden und des Vereinigten Königreichs bis zu 25 % ihrer Mittelzuweisung für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die im Zeitraum 2015-2020 nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.

Der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 mitgeteilt. In dem Beschluss wird der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz angegeben, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann.

Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Unterabsatz 1 für das Haushaltsjahr 2015nicht fassen, können diesen Beschluss für die Haushaltsjahre 2016 bis 2020 bis zum 1. August 2014 fassen. Sie teilen der Kommission diese Beschlüsse bis zu jenem Zeitpunkt mit.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Beschlüsse gemäß diesem Absatz mit Wirkung ab den Haushaltsjahren 2019 und 2020 zu überprüfen. Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, dürfen nicht zu einer Erhöhung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2 und 3 mitgeteilt wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, bis zum 1. August 2017 mit.

▼M9

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Beschlüsse gemäß diesem Absatz mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2019 zu überprüfen, und sie teilen der Kommission bis zum 1. August 2018 jedwede auf einer solchen Überprüfung beruhenden Beschlüsse mit. Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, dürfen nicht zu einer Erhöhung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2, 3 und 4 mitgeteilt wurde.

▼M13

Bis zum 8. Februar 2020 können die Mitgliedstaaten beschließen, für das Kalenderjahr 2020 einen Betrag, der den in Anhang VIa festgesetzten Betrag nicht übersteigt, als Mittel für Direktzahlungen bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die aus dem ELER für das Haushaltsjahr 2021 finanzierte Förderung zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission bis zum 8. Februar 2020 unter Angabe des zu übertragenden Betrags mitgeteilt.

▼B

Artikel 15

Überprüfung

Die Anwendung der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen erfolgt unbeschadet einer jederzeit möglichen Überprüfung aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung und der Haushaltslage. Diese Überprüfung kann zum Erlass von Gesetzgebungsakten, delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV oder Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV führen.



KAPITEL 2

Auf Bulgarien, Kroatien und Rumänien anwendbare Bestimmungen

Artikel 16

Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in Bulgarien und Rumänien

Für Bulgarien und Rumänien werden die gemäß den Artikeln 42, 47, 49, 51, 53 und 65 festgelegten Obergrenzen für das Jahr 2015 auf der Grundlage der in Anhang V Abschnitt A aufgeführten Beträge festgesetzt.

Artikel 17

Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in Kroatien

In Kroatien werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, bei dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der entsprechenden ab dem Jahr 2022 geltenden Höhe der Direktzahlungen ausgedrückt sind:

25 % im Jahr 2013,
30 % im Jahr 2014,
35 % im Jahr 2015,
40 % im Jahr 2016,
50 % im Jahr 2017,
60 % im Jahr 2018,
70 % im Jahr 2019,
80 % im Jahr 2020,
90 % im Jahr 2021,
100 % ab dem Jahr 2022.

Artikel 18

Ergänzende nationale Direktzahlungen und Direktzahlungen in Bulgarien und Rumänien

(1)  Im Jahr 2015 können Bulgarien und Rumänien nationale Direktzahlungen gewähren, die zur Ergänzung der Zahlungen im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 Abschnitte 1, 2 und 3 dienen. Der Gesamtbetrag dieser Zahlungen darf den in Anhang V Abschnitt B aufgeführten einschlägigen Betrag nicht überschreiten.

(2)  Im Jahr 2015 kann Bulgarien nationale Direktzahlungen gewähren, die zur Ergänzung der Zahlungen im Rahmen der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Titel IV Kapitel 2 dienen. Der Gesamtbetrag dieser Zahlungen darf den in Anhang V Abschnitt C aufgeführten Betrag nicht überschreiten.

(3)  Die Gewährung der ergänzenden nationalen Direktzahlungen erfolgt nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen.

Artikel 19

Ergänzende nationale Direktzahlungen in Kroatien

(1)  Kroatien kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission jede der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen gegebenenfalls durch eine ergänzende Zahlung aufstocken.

(2)  Der Betrag der ergänzenden nationalen Direktzahlung, der in dem jeweiligen Jahr bei einer bestimmten Stützungsregelung gewährt werden darf, ist durch einen besonderen Finanzrahmen begrenzt. Dieser Rahmen entspricht der Differenz zwischen

a) 

dem Betrag an Direktstützung, der für die jeweilige Stützungsregelung nach der vollständigen Einführung der Direktzahlungen gemäß Artikel 17 für das Kalenderjahr 2022 verfügbar ist, und

b) 

dem Betrag an Direktstützung, der für die jeweilige Stützungsregelung aufgrund der Anwendung des Steigerungsstufenschemas gemäß Artikel 17 für das betreffende Kalenderjahr verfügbar ist.

(3)  Der Gesamtbetrag aller gewährten ergänzenden nationalen Direktzahlungen darf die in Anhang VI Abschnitt B für das betreffende Kalenderjahr aufgeführte Obergrenze nicht überschreiten.

(4)  Kroatien kann anhand objektiver Kriterien nach Genehmigung durch die Kommission die zu gewährenden Beträge der ergänzenden nationalen Direktzahlungen e festsetzen.

(5)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die Zahlungen nach diesem Artikel genehmigt und die betreffenden Stützungsregelungen genannt werden und festgelegt wird, bis zu welcher Höhe die ergänzenden nationalen Direktzahlungen gewährt werden können.

Bei den ergänzenden nationalen Direktzahlungen zur Aufstockung der fakultativen gekoppelten Stützung nach Titel IV Kapitel 1 werden in den Durchführungsrechtsakten auch die spezifischen Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren gemäß Artikel 52 Absatz 3 genannt, auf die sich die ergänzenden nationalen Direktzahlungen erstrecken können.

Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 71 Absatz 2 oder 3 erlassen.

(6)  Die Gewährungsbedingungen für die ergänzenden nationalen Direktzahlungen in Kroatien sind identisch mit denjenigen für die Stützung bei den entsprechenden Stützungsregelungen gemäß dieser Verordnung.

(7)  Ergänzende nationale Direktzahlungen in Kroatien unterliegen allen etwaigen Anpassungen, die durch die Entwicklungen im Rahmen der GAP erforderlich werden. Ihre Gewährung erfolgt nach objektiven Kriterien, unter Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen.

(8)  Kroatien legt bis zum 30. Juni des Jahres, das auf die Umsetzung folgt, einen Bericht über die Umsetzungsmaßnahmen für die ergänzenden nationalen Direktzahlungen vor. Der Bericht enthält mindestens folgende Angaben:

a) 

etwaige Situationsänderungen, die die ergänzenden nationalen Direktzahlungen betreffen;

b) 

für jede ergänzende nationale Direktzahlung die Anzahl der Begünstigten und den gewährten Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Direktzahlung sowie die Hektarzahl und die Zahl der Tiere oder sonstigen Einheiten, für die diese ergänzende nationale Direktzahlung gewährt wurde;

c) 

einen Bericht über die angewendeten Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit den gewährten ergänzenden nationalen Direktzahlungen.

Artikel 20

Nationale Sonderreserve für die Minenräumung in Kroatien

(1)  Ab dem Jahr 2015 teilt Kroatien der Kommission alljährlich bis spätestens 31. Januar die gemäß Artikel 57a Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfassten Flächen mit, die im vorangegangenen Kalenderjahr wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden.

Kroatien teilt der Kommission ferner die Anzahl der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern am 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres zur Verfügung standen, sowie den zum selben Zeitpunkt noch ungenutzt in der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung verbliebenen Betrag mit.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen erfolgen gegebenenfalls für die einzelnen gemäß Artikel 23 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Regionen.

(2)  Bei der Anpassung des Anhangs II gemäß Artikel 6 Absatz 3 berechnet die Kommission alljährlich den Betrag, der den in diesem Anhang für Kroatien festgesetzten Beträgen hinzuzufügen ist, um für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Flächen die Beihilfegewährung im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen zu finanzieren. Der genannte Betrag wird auf der Grundlage der von Kroatien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Angaben und der geschätzten durchschnittlichen Direktzahlungen, die je Hektar in Kroatien für das betreffende Jahr zu leisten sind, berechnet.

Der gemäß Unterabsatz 1 hinzuzufügende Höchstbetrag auf der Grundlage aller von Kroatien bis zum Jahr 2022 nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Flächen beläuft sich auf 9 600 000  EUR und unterliegt dem Schema für die schrittweise Einführung der Direktzahlungen gemäß Artikel 17. Die sich daraus ergebenden jährlichen Höchstbeträge sind in Anhang VII aufgeführt.

(3)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen der Anteil des gemäß Absatz 2 hinzuzufügenden Betrags festgesetzt wird, den Kroatien in die nationale Sonderreserve für die Minenräumung einbezieht, um Zahlungsansprüche für die in Absatz 1 genannten Flächen zuzuweisen. Dieser Anteil wird auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der Obergrenze für die Basisprämienregelung und dem in Anhang II festgesetzten Betrag der nationalen Obergrenze vor der Anhebung der nationalen Obergrenze gemäß Absatz 2 berechnet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)  In den Jahren 2015 bis 2022 verwendet Kroatien die nationale Sonderreserve für die Minenräumung dazu, um Betriebsinhabern Zahlungsansprüche auf der Grundlage der minengeräumten Flächen zuzuweisen, die von den Betriebsinhabern in dem betreffenden Jahr angemeldet werden, wenn

a) 

die Flächen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 bis Absatz 5 aus beihilfefähigen Hektarflächen bestehen;

b) 

die Flächen im vorangegangenen Kalenderjahr wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden und;

c) 

die Flächen der Kommission nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels mitgeteilt wurden.

(5)  Der Wert der gemäß diesem Artikel festgesetzten Zahlungsansprüche ist – im Rahmen des in der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung verfügbaren Betrags – der nationale oder regionale Durchschnittswert der Zahlungsansprüche im Zuweisungsjahr.

(6)  Um den Folgen der erneuten Nutzung von minengeräumten Flächen für landwirtschaftliche Zwecke, die Kroatien gemäß dem vorliegenden Artikel mitgeteilt hat, Rechnung zu tragen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang VI aufgeführten Beträge anzupassen.



TITEL III

BASISPRÄMIENREGELUNG, REGELUNG FÜR DIE EINHEITLICHE FLÄCHENZAHLUNG UND DAMIT VERBUNDENE ZAHLUNGEN



KAPITEL 1

Basisprämienregelung und Regelung für die einheitliche Flächenzahlung



Abschnitt 1

▼C1

Errichtung der Basisprämienregelung

▼B

Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1)  Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) 

Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten oder

b) 

die Anforderungen des Artikels 9 erfüllen und über eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat verfügen, der gemäß Absatz 3 beschlossen hat, seine bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten.

(2)  Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(3)  Abweichend von Absatz 2 können Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt I oder Titel III Kapitel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eingeführt haben, bis zum 1. August 2014 beschließen, die bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten. Sie teilen der Kommission diesen Beschluss bis zu jenem Zeitpunkt mit.

(4)  In Bezug auf Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Absatz 3 fassen, gilt, dass sobald die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzte Anzahl eigener oder gepachteter Zahlungsansprüche, über die ein Betriebsinhaber zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung der Anträge verfügt, die Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen übersteigt, die der Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für 2015 anmeldet und die ihm zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, der nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen darf, zur Verfügung stehen, die Gültigkeit der Anzahl der Zahlungsansprüche, welche die Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen übersteigt, an dem zuletzt genannten Zeitpunkt abläuft.

Artikel 22

Obergrenze für die Basisprämienregelung

(1)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen für jeden Mitgliedstaat die jährliche nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung festgesetzt wird, indem von der in Anhang II angegebenen jährlichen nationalen Obergrenze die gemäß den Artikeln 42, 47, 49, 51 und 53 festgesetzten Obergrenzen abgezogen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)  Für jeden Mitgliedstaat kann der nach Maßgabe des Absatzes 1 dieses Artikels berechnete Betrag um einen Betrag von höchstens 3 % der in Anhang II festgesetzten jeweiligen jährlichen Obergrenze, von der der Betrag abzuziehen ist, der sich aus der Anwendung von Artikel 47 Absatz 1 für das betreffende Jahr ergibt, aufgestockt werden. Wendet ein Mitgliedstaatdiese Aufstockung an, so wird diese Aufstockung von der Kommission bei der Festsetzung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigt. Zu diesem Zweck teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. August 2014 die jährlichen Prozentsätze mit, um die sie den nach Maßgabe des Absatzes 1 dieses Artikels berechneten Betrag aufstocken werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten können ihren gemäß Absatz 2 gefassten Beschluss jährlich überprüfen und teilen der Kommission die auf einer solchen Überprüfung beruhenden Beschlüsse bis zum 1. August des deren Anwendung vorangegangenen Jahres mit.

(4)  Für jeden Mitgliedstaat und jedes Jahr ist der Gesamtwert aller Zahlungsansprüche und der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven gleich der von der Kommission gemäß Absatz 1 festgesetzten jeweiligen jährlichen nationalen Obergrenze.

▼M12

(5)  Falls sich die von der Kommission gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgesetzte Obergrenze für einen Mitgliedstaat infolge der von diesem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 3 des vorliegenden Artikels, Artikel 14 Absatz 1 oder 2, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 53 gefassten Beschlüsse von der des Vorjahres unterscheidet, so nimmt dieser Mitgliedstaat zur Einhaltung von Absatz 4 des vorliegenden Artikels eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes aller Zahlungsansprüche vor.

▼B

Artikel 23

Regionale Aufteilung der nationalen Obergrenzen

(1)  Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2014 beschließen, die Basisprämienregelung auf regionaler Ebene anzuwenden. In diesen Fällen legen die Mitgliedstaaten die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihren agronomischen und sozioökonomischen Merkmalen, ihrem regionalen landwirtschaftlichen Potenzial und ihrer institutionellen oder administrativen Struktur fest.

Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, können den in Unterabsatz 1 genannten Beschluss bis zum 1. August des Jahres fassen, das dem ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung vorausgeht.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen die jährliche nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung gemäß Artikel 22 Absatz 1 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Regionen auf.

Die Mitgliedstaaten, die Artikel 30 Absatz 2 nicht anwenden, nehmen diese Aufteilung nach Anwendung der in Artikel 30 Absatz 1 vorgesehenen linearen Kürzung vor.

(3)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die regionalen Obergrenzen in im Voraus festgesetzten jährlichen Schritten und nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie dem landwirtschaftlichen Potenzial oder ökologischen Kriterien jährlich geändert werden.

(4)  Soweit dies zur Einhaltung der gemäß den Absätzen 2 und 3 festgesetzten geltenden regionalen Obergrenzen erforderlich ist, nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche in jeder der betreffenden Regionen vor.

(5)  Die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 anwenden, können beschließen, die Basisprämienregelung ab einem von ihnen festzusetzenden Zeitpunkt nicht mehr auf regionaler Ebene anzuwenden.

(6)  Die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 Unterabsatz 1 anwenden, teilen der Kommission den in diesem Unterabsatz genannten Beschluss und die zur Anwendung der Absätze 2 und 3 getroffenen Maßnahmen bis zum 1. August 2014 mit.

Die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 Unterabsatz 2 anwenden, teilen der Kommission die in diesem Unterabsatz genannten Beschlüsse und die zur Anwendung der Absätze 2 und 3 getroffenen Maßnahmen bis zum 1. August des betreffenden Jahres mit.

Die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 anwenden, teilen der Kommission die in Absatz 5 genannten Beschlüsse bis zum 1. August des Jahres mit, das dem ersten Jahr der Anwendung dieses Beschlusses vorausgeht.

Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1)  Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) 

außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) 

vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden.

Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:

a) 

die keine Zahlungen für 2013 auf einen Beihilfeantrag im Sinne des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes hin erhalten haben und die zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission ( 2 ) für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt

i) 

in Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung anwenden:

— 
Obst, Gemüse, Speisekartoffeln, Pflanzkartoffeln oder Zierpflanzen erzeugt haben und dies auf einer in Hektar ausgedrückten Mindestfläche getan haben, sofern der betreffende Mitgliedstaat beschließt eine solche Anforderung zu erlassen, oder
— 
Rebflächen bewirtschaftet haben oder
ii) 

in Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, nur landwirtschaftliche Flächen besessen haben, die sich am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand gemäß Artikel 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 befanden,

b) 

denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder

c) 

die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.

(2)  Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

(3)  Die Mitgliedstaaten können die Anzahl der gemäß Absatz 2 zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf eine oder mehrere der in den Absätzen 4 bis 7 festgelegten Weisen begrenzen.

(4)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entweder der Zahl der vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2013 für 2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen oder aber der Zahl der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Hektarflächen entspricht, je nachdem, welche niedriger ist. Kroatien kann von dieser Möglichkeit unbeschadet der Zuweisung von Zahlungsansprüchen für minengeräumte Hektarflächen gemäß Artikel 20 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung Gebrauch machen.

(5)  Würde die Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels die Gesamtzahl der im Jahr 2009 gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen – oder im Falle Kroatiens die Gesamtzahl der 2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen – um mehr als 35 % übersteigen, so können die Mitgliedstaaten die Anzahl der im Jahr 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf mindestens 135 % oder 145 % der Gesamtzahl der 2009 gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Hektarflächen – oder im Falle Kroatiens der Gesamtzahl der 2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen – begrenzen.

Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, weisen den Betriebsinhabern eine geringere Anzahl von Zahlungsansprüchen zu. Diese Anzahl wird berechnet, indem die Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die die Betriebsinhaber 2015 zusätzlich zu den beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anmelden, die diese Betriebsinhaber in ihrem Beihilfeantrag 2011 oder im Falle Kroatiens – unbeschadet der minengeräumten Flächen, für die gemäß Artikel 20 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung Zahlungsansprüche zugewiesen werden müssen – 2013 angemeldet haben, anteilig gekürzt wird.

(6)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist.

(7)  Die Mitgliedstaatenkönnen beschließen, dass die Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels entspricht, die zu dem von diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt nicht als Rebflächen oder Ackerland, das dauerhaft von Gewächshäusern bedeckt ist, genutzt wurden.

(8)  Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

(9)  Ein Mitgliedstaat kann eine Mindestbetriebsgröße, ausgedrückt in beihilfefähigen Hektarflächen, festsetzen, für die der Betriebsinhaber eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragen kann. Diese Mindestgröße darf die Schwellenwerte gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 nicht übersteigen.

(10)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in diesem Artikel genannten Beschlüsse gegebenenfalls bis zum 1. August 2014 mit.

(11)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen Vorschriften über die im Zuweisungsjahr gestellten Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen festgelegt werden, wenn die Zahlungsansprüche noch nicht endgültig festgesetzt werden können und wenn die Zuweisung durch besondere Umstände beeinflusst wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25

Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung

(1)  Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.

▼C1

Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.

▼B

(2)  Abweichend von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche – für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts, der gemäß Artikel 26 berechnet wird, zu staffeln.

(3)  Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder, wenn Artikel 23 angewandt wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.

(4)  Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass bei Zahlungsansprüchen mit einem gemäß Artikel 26 berechneten ursprünglichen Einheitswert von weniger als 90 % des für das Jahr 2019 geltenden nationalen oder regionalen Einheitswerts der Einheitswert dieser Zahlungsansprüche spätestens für das Antragsjahr 2019 um mindestens ein Drittel der Differenz zwischen ihrem ursprünglichen Einheitswert und 90 % des für das Jahr 2019 geltenden nationalen oder regionalen Einheitswerts erhöht wird.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz mehr als 90 % beträgt, wobei er jedoch 100 % nicht übersteigen darf.

Überdies sehen die Mitgliedstaaten vor, dass spätestens für das Antragsjahr 2019 kein Zahlungsanspruch einen Einheitswert aufweist, der unter 60 % des für das Jahr 2019 geltenden nationalen oder regionalen Einheitswerts liegt, es sei denn, dies würde in den Mitgliedstaaten, die den in Absatz 7 genannten Schwellenwert anwenden, zu einer maximalen Verringerung, die diesen Schwellenwert überschreitet, führen. In diesen Fällen wird der Einheitswert mindestens so hoch festgesetzt, dass dieser Schwellenwert nicht überschritten wird.

(5)  Der nationale oder regionale Einheitswert für das Jahr 2019 gemäß Absatz 4 wird berechnet, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze gemäß Anhang II oder der regionalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 durch die Anzahl der Zahlungsansprüche für das Jahr 2015 im betreffenden Mitgliedstaat bzw. der betreffenen Region – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt wird. Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze oder die regionale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt.

(6)  Zur Berechnung der in Absatz 5 genannten regionalen Obergrenzen wird ein fester Prozentsatz auf die in Anhang II für das Jahr 2019 festgesetzte nationale Obergrenze angewandt. Dieser feste Prozentsatz wird berechnet, indem die gemäß Artikel 23 Absatz 2 für das Jahr 2015 festgesetzten jeweiligen regionalen Obergrenzen durch die gemäß Artikel 22 Absatz 1 für das Jahr 2015 festzusetzende nationale Obergrenze geteilt werden, nachdem – im Falle der Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 – die lineare Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 angewandt wurde.

(7)  Zur Finanzierung der in Absatz 4 genannten Erhöhungen des Werts der Zahlungsansprüche wird für den Fall, dass bei Zahlungsansprüchen, deren ursprünglicher Einheitswert über dem nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2019 liegt, die Differenz zwischen ihrem ursprünglichen Einheitswert und dem nationalen oder regionalen Einheitswert im Jahr 2019 auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, verringert. Zu diesen Kriterien kann es gehören, dass der ursprüngliche Einheitswert um maximal 30 % verringert werden darf.

(8)  Bei der Anwendung des Absatzes 2 dieses Artikels erfolgt der Übergang von dem gemäß Artikel 26 berechneten ursprünglichen Einheitswert der Zahlungsansprüche zu ihrem gemäß Absatz 3 oder gemäß den Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels festgesetzten endgültigen Einheitswert im Jahr 2019 in gleichmäßigen Schritten ab 2015.

Zur Gewährleistung der Einhaltung des jährlichen festen Prozentsatz nach Absatz 1 dieses Artikels wird der Wert der Zahlungsansprüche mit einem ursprünglichen Einheitswert, der im Jahr 2019 höher ist als der nationale oder regionale Einheitswert, angepasst.

(9)  In Abweichung von Absatz 8 dieses Artikels erfolgt in dem Fall, dass die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschließen, ihre bestehenden Ansprüche beizubehalten, Absatz 2 dieses Artikels anwenden, der Übergang von dem gemäß Artikel 26 Absatz 5 festgesetzten ursprünglichen Einheitswert der Zahlungsansprüche zu ihrem gemäß Absatz 3 oder gemäß Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels festgesetzten endgültigen Einheitswert im Jahr 2019 gegebenenfalls durch Anwendung der Schritte, die gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf nationaler Ebene festgelegt wurden.

Zur Gewährleistung der Einhaltung des jährlichen festen Prozentsatz nach Absatz 1 dieses Artikels wird der Wert aller Zahlungsansprüche linear angepasst.

(10)  Im Jahr 2015 unterrichten die Mitgliedstaaten die Betriebsinhaber über den Wert ihrer Zahlungsansprüche, die gemäß diesem Artikel und den Artikeln 26 und 27 für jedes Jahr des von der vorliegenden Verordnung erfassten Zeitraums berechnet wurden.

Artikel 26

Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts

(1)  Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 25 Absatz 2 in den Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die nicht gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschlossen haben, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, wird nach einer der in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Methoden bestimmt:

(2)  Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt.

Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.

(3)  Ein fester Prozentsatz des Wertes der Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, über die der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verfügte, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt.

Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Gesamtwert aller in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestehenden Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, geteilt.

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt, dass ein Betriebsinhaber dann zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 über Zahlungsansprüche verfügt, wenn ihm bis zu diesem Zeitpunkt Zahlungsansprüche zugewiesen oder endgültig übertragen worden sind.

(4)  Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Regelung für eine einheitliche Flächenzahlung anwenden, berechnen den ursprünglichen Einheitswert der in Artikel 25 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Zahlungsansprüche, indem ein fester Prozentsatz des Gesamtwerts der Beihilfen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Regelung für eine einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und auf Grundlage der Artikel 132 und 133a der genannten Verordnung vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden – mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden – geteilt wird.

Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls Artikel 30 Absatz 2 durch den Gesamtwert der Beihilfen, die im Rahmen der Regelung für eine einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und auf Grundlage der Artikel 132 und 133a der genannten Verordnung für das Jahr 2014 in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gewährt wurden, vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 der genannten Verordnung geteilt.

(5)  Die Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die gemäß Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung beschließen, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, berechnen den ursprünglichen Einheitswert von Zahlungsansprüchen nach Artikel 25 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, indem sie den Einheitswert der Ansprüche mit einem festen Prozentsatz multiplizieren. Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 dieser Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 geteilt.

(6)  Für die Zwecke der in den diesem Artikel beschriebenen Berechnungsmethoden können die Mitgliedstaaten, sofern die betreffenden Sektoren keine fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung erhalten, auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und –bei den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewandt haben – nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der genannten Verordnung gewährt wurde.

Die Mitgliedstaaten, die beschließen, die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung anzuwenden, können die Differenz zwischen der Höhe im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung zu gewährenden Stützung bei der Anwendung einer Berechnungsmethode gemäß diesem Artikel berücksichtigen, sofern

a) 

die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung auf einen Sektor gewährt wird, dem im Kalenderjahr 2014 gemäß Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b Stützungen und – im Falle der Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewandt haben – nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurden, und

b) 

der Betrag je Einheit der fakultativen gekoppelten Stützung niedriger ist als der Betrag je Stützungseinheit im Jahr 2014.

▼M1

Für die Zwecke der in den Unterabsätzen 1 und 2 beschriebenen Berechnungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten, sofern die Umverteilungsprämie gemäß Artikel 41 nicht angewendet wird, die Stützung umfassend, die für das Kalenderjahr 2014 im Rahmen der Artikel 72a und 125a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurde.

▼B

Artikel 27

Einbeziehung der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung

Für Kroatien gilt bei jeder Bezugnahme auf die nationale Reserve in den Artikeln 25 und 26 die nationale Sonderreserve für die Minenräumung nach Artikel 20 als eingeschlossen.

Überdies wird der Betrag, der sich aus der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung ergibt, von den Obergrenzen für die Basisprämienregelung nach Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 25 Absätze 5 und 6 und sowie Artikel 26 abgezogen.

Artikel 28

Unerwarteter Gewinn

Für die Zwecke der Artikel 25 Absätze 4 bis 7 und Artikel 26 kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien vorsehen, dass im Falle von Verkauf, Abtretung oder Ablauf der Pacht für die Gesamtheit oder einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen, die nach dem gemäß Artikel 35 oder Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Zeitpunkt und vor dem gemäß Artikel 33 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zeitpunkt erfolgen, die Erhöhung oder ein Teil der Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen würden, wieder der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zuzuschlagen ist, wenn die Erhöhung für den betreffenden Betriebsinhaber zu einem unerwarteten Gewinn führen würde.

Diese objektiven Kriterien werden unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen festgelegt und müssen wenigstens Folgendes umfassen:

a) 

eine Mindestdauer der Pacht und

b) 

den Anteil der erhaltenen Zahlung, der in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfällt.

Artikel 29

Mitteilungen zum Wert von Zahlungsansprüchen und zur Annäherung

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle in den Artikeln 25, 26 und 28 genannten Beschlüsse bis zum 1. August 2014 mit.



Abschnitt 2

▼C1

Nationale Reserve und regionale Reserven

▼B

Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1)  Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.

(2)  Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, regionale Reserven einrichten. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf regionaler Ebene geltenden jeweiligen Obergrenze nach Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 vor.

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Kürzung darf nicht mehr als 3 % betragen, es sei denn, dass ein höherer Prozentsatz erforderlich ist, um den Zuweisungsbedarf gemäß Absatz 6 oder Absatz 7 Buchstaben a und b für das Jahr 2015 oder im Falle der Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, für das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung zu decken.

(4)  Die Mitgliedstaaten weisen Zahlungsansprüche aus ihren nationalen oder regionalen Reserven nach objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen zu.

(5)  Zahlungsansprüche gemäß Absatz 4 werden nur Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind.

(6)  Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

(7)  Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen oder regionalen Reserven dazu verwenden,

a) 

Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden, einschließlich in Gebieten, die in Umstrukturierungs- oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind,

b) 

Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, um ihnen einen Ausgleich für spezifische Nachteile zu gewähren;

c) 

Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden konnten;

d) 

in Fällen, in denen sie Artikel 21 Absatz 3 dieser Verordnung anwenden, Betriebsinhaber Zahlungsansprüche zuzuweisen, bei denen die Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die sie gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 2015 angemeldet haben und die ihnen zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, der nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen darf, zur Verfügung stehen, über der Anzahl der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche liegt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzt wurden und die sie zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen innehaben;

e) 

eine dauerhafte lineare Erhöhung des Wertes aller Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung auf nationaler oder regionaler Ebene vorzunehmen, wenn die einschlägige nationale oder die regionale Reserve 0,5 % der jährlichen nationalen oder regionalen Obergrenze der Basisprämienregelung übersteigt, sofern für die Zuweisungen gemäß Absatz 6, gemäß Buchstabe a und 6 des vorliegenden Absatzes und gemäß Absatz 9 dieses Artikels hinreichende Beträge verfügbar bleiben;

f) 

den jährlichen Bedarf für gemäß Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absätze 1, 2 und 3 der vorliegenden Verordnung zu gewährende Zahlungen zu decken.

Für die Zwecke dieses Absatzes beschließen die Mitgliedstaaten, welchen der darin genannten verschiedenen Verwendungen sie Vorrang einräumen.

(8)  Bei der Anwendung von Absatz 6 und Absatz 7 Buchstaben a, b und d setzen die Mitgliedstaaten den Wert der den Betriebsinhabern zugewiesenen Zahlungsansprüche auf den nationalen oder regionalen Durchschnittswerts der Zahlungsansprüche im Zuweisungsjahr fest.

Für die Berechnung des nationalen oder regionalen Durchschnittswerts wird die nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. Artikel 23 Absatz 2 für das Zuweisungsjahr mit Ausnahme des Betrags der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven – und im Falle von Kroatien die Sonderreserve für die Minenräumung –, durch die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche geteilt.

Die Mitgliedstaaten legen die Schritte fest, in denen der Wert der aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche jährlich schrittweise geändert wird, wobei sie die Änderungen der nationalen oder regionalen Obergrenze für die Basisprämienregelung gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. Artikel 23 Absatz 2 die sich aus den Schwankungen der in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenzen ergeben, berücksichtigen.

(9)  Ein Betriebsinhaber, dem aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsakts der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Anspruch auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder auf eine Erhöhung des Wertes der bestehenden Zahlungsansprüche eingeräumt wird, erhält die in diesem Gerichtsurteil bzw. Verwaltungsakt festgesetzte Zahl von Zahlungsansprüchen zusammen mit dem entsprechenden Wert zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt. Spätestens ist dieser Zeitpunkt jedoch der Schlusstermin für die Einreichung eines Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung nach dem Zeitpunkt des Gerichtsurteils oder Verwaltungsakts, wobei der Anwendung der Artikel 32 und 33 Rechnung zu tragen ist.

(10)  Bei der Anwendung von Absatz 6, Absatz 7 Buchstabe a und b und Absatz 9 können die Mitgliedstaaten entweder neue Ansprüche zuweisen oder aber den Einheitswert aller bestehenden Ansprüche eines Betriebsinhabers bis zum nationalen oder regionalen Durchschnittswert erhöhen.

(11)  Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

"Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;

b) 

"Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.

Artikel 31

Auffüllung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1)  Die nationale Reserve oder die regionalen Reserven werden durch Beträge aus Folgendem aufgefüllt:

a) 

Zahlungsansprüchen, die während zweier aufeinanderfolgender Jahre kein Anrecht auf Zahlungen geben infolge der Anwendung von

i) 

Artikel 9,

ii) 

Artikel 10 Absatz 1 oder

iii) 

Artikel 11 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung;

b) 

einer Zahl von Zahlungsansprüchen, die der Gesamtzahl der Zahlungsansprüche entspricht, die - außer in Fällen, in denen ihre Aktivierung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände verhindert wurde - während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung von Betriebsinhabern aktiviert worden sind. Bei der Feststellung der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers, die in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen, erhalten die Zahlungsansprüche mit dem geringsten Wert Vorrang;

c) 

Zahlungsansprüchen, die von den Betriebsinhabern freiwillig zurückgegeben werden;

d) 

der Anwendung von Artikel 28 der vorliegenden Verordnung;

e) 

zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

f) 

einer linearen Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung auf nationaler oder regionaler Ebene, wenn die nationale Reserve oder die regionalen Reserven nicht ausreicht bzw. nicht ausreichen, um die in Artikel 30 Absatz 9 der vorliegenden Verordnung genannten Fälle zu berücksichtigen;

▼M9

g) 

einer linearen Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung auf nationaler oder regionaler Ebene, um die in Artikel 30 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannten Fälle zu berücksichtigen, wenn die Mitgliedstaaten diese Kürzung für erforderlich erachten. Darüber hinaus können Mitgliedstaaten, welche diese lineare Kürzung bereits nutzen, in demselben Jahr auch eine lineare Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung auf nationaler oder regionaler Ebene vornehmen, um die in Artikel 30 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung genannten Fälle zu berücksichtigen;

▼B

h) 

der Anwendung von Artikel 34 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung.

(2)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die erforderlichen Vorschriften für den Rückfall nicht aktivierter Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.



Abschnitt 3

▼C1

Anwendung der Basisprämienregelung

▼B

Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)  Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

(2)  Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) 

jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, einschließlich Flächen, die in Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind und sich beim Beitritt für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entschieden haben, am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand waren, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird;

b) 

jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III bzw. IVA der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestand und die

i) 

infolge der Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2000/60/EG sowie der Richtlinie 2009/147/EG nicht mehr der Begriffsbestimmung für "beihilfefähige Hektarfläche" unter Buchstabe a entspricht

ii) 

für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder gemäß einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Einklang stehen, aufgeforstet wird oder

iii) 

für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 stillgelegt wird.

(3)  Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a gilt Folgendes:

a) 

Wird die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, so gilt diese Fläche als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stark eingeschränkt zu sein.

b) 

Die Mitgliedstaaten können ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.

Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Absatzes auf ihrem Hoheitsgebiet fest.

▼C1

(4)  Die Flächen gelten nur dann als beihilfefähige Hektarflächen, wenn sie - außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - jederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllen.

▼B

(5)  Zum Zwecke der Bestimmung der beihilfefähigen Hektarfläche können die Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 gefasst haben, einen Verringerungskoeffizienten anwenden, um die betreffenden Hektarflächen in beihilfefähige Hektarflächen umzuwandeln.

(6)  Zum Hanfanbau genutzte Flächen sind nur beihilfefähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt.

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1)  Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(2)  Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er mindestens die seinen Zahlungsansprüchen entsprechende Hektarzahl beibehält und die Bedingungen für die Gewährung der Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung für die betreffende Fläche einhält.

Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1)  Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

(2)  Machen Mitgliedstaaten von der in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so dürfen Zahlungsansprüche nur innerhalb derselben Region übertragen oder aktiviert werden, ausgenommen im Falle der Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in der Region aktiviert werden, in der sie zugewiesen wurden.

(3)  Mitgliedstaaten, die nicht von der in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, können beschließen, dass Zahlungsansprüche nur innerhalb derselben Region übertragen oder aktiviert werden dürfen, ausgenommen im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge.

Diese Regionen werden auf der geeigneten Gebietsebene nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen bestimmt.

(4)  Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.

(5)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die genauen Vorschriften für die den nationalen Behörden von den Betriebsinhabern zu übermittelnden Meldungen der Übertragung von Zahlungsansprüchen sowie die einzuhaltenden Fristen für diese Meldungen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 35

Übertragene Befugnisse

(1)  Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und zur Klärung bestimmter Situationen, die bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung auftreten können, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen:

a) 

die Förderfähigkeit und den Zugang zur Basisprämienregelung für die Betriebsinhaber im Falle der Vererbung und vorweggenommenen Erbfolge, Pachtvererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung, Übertragung von Zahlungsansprüchen, des Zusammenschlusses oder der Aufteilung des Betriebs sowie im Falle der Anwendung der Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8;

b) 

die Berechnung des Wertes und der Anzahl oder die Erhöhung oder Kürzung des Wertes der Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit deren Zuweisung im Rahmen einer jeden Vorschrift dieses Titels, einschließlich des Erlasses von Bestimmungen in Bezug auf

i) 

die Möglichkeit der vorläufigen Festsetzung eines Wertes, einer Anzahl oder einer vorläufigen Erhöhung der Zahlungsansprüche, die auf Antrag eines Betriebsinhabers zugewiesen werden,

ii) 

die Bedingungen für die Festsetzung des vorläufigen und des endgültigen Wertes und der vorläufigen und der endgültigen Anzahl der Zahlungsansprüche,

iii) 

den Fall, dass ein Kauf- oder Pachtvertrag die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beeinflussen kann;

c) 

die Festsetzung und Berechnung des Wertes und der Anzahl der aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven erhaltenen Zahlungsansprüche;

d) 

die Änderung des Einheitswertes der Zahlungsansprüche im Falle von Bruchteilen solcher Ansprüche und im Falle der Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 34 Absatz 4;

e) 

Kriterien für die Anwendung der Optionen gemäß Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstaben a, b und c;

f) 

Kriterien für die Anwendung einer Begrenzung der Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche gemäß Artikel 24 Absätze 4 bis 7;

g) 

Kriterien für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absätze 6 und 7;

h) 

Kriterien für die Festlegung des Verringerungskoeffizienten gemäß Artikel 32 Absatz 5.

(2)  Um die ordnungsgemäße Verwaltung der Zahlungsansprüche zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über den Inhalt der Anmeldung und die Anforderungen für die Aktivierung der Zahlungsansprüche zu erlassen.

(3)  Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Vorschriften, durch die die Gewährung von Zahlungen von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht wird, und zur Festlegung des Verfahrens für die Auswahl solcher Hanfsorten und zur Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts gemäß Artikel 32 Absatz 6 zu erlassen.



Abschnitt 4

▼C1

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

▼B

Artikel 36

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

(1)  Die Mitgliedstaaten, die im Jahr 2014 die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden, können beschließen, diese Regelung unter den in dieser Verordnung dargelegten Voraussetzungen bis spätestens zum 31. Dezember 2020 weiterhin anzuwenden. Sie teilen der Kommission ihren Beschluss und den Zeitpunkt des Ablaufs der Anwendungsdauer dieser Regelung bis zum 1. August 2014 mit.

Während des Anwendungszeitraums der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gelten die Abschnitte 1, 2 und 3 dieses Kapitels, mit Ausnahme des Artikels 23 Absätze 1 und 6 sowie des Artikels 32 Absätze 2 bis 6, nicht für diese Mitgliedstaaten.

(2)  Die einheitliche Flächenzahlung wird jährlich je Hektar beihilfefähige Fläche gewährt, die vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet wurde. Sie wird jedes Jahr berechnet, indem der gemäß Absatz 4 dieses Artikels festgelegte jährliche Finanzrahmen durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet wurden, geteilt wird.

(3)  In Abweichung von Absatz 2 dieses Artikels dürfen Mitgliedstaaten, die die Anwendung von Artikel 38 der vorliegenden Verordnung ab spätestens 1. Januar 2018 beschließen, während des Anwendungszeitraums dieses Artikels bis zu 20 % des jährlichen Finanzrahmens nach Absatz 2 dieses Artikels dazu verwenden, die einheitliche Flächenzahlung pro Hektor zu staffeln.

Dabei berücksichtigen sie die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährte Stützung.

Zypern kann die Beihilfe unter Berücksichtigung der in Anhang XVIIa der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgelegten sektorspezifischen Finanzrahmen staffeln, wobei eine Kürzung um die gegebenenfalls gemäß Artikel 37 der vorliegenden Verordnung dem betreffenden Sektor gewährten Beihilfen vorzunehmen ist.

▼M1

Im Hinblick auf eine Differenzierung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung berücksichtigen die Mitgliedstaaten, sofern die Umverteilungsprämie gemäß Artikel 41 nicht angewendet wird, die Stützung umfassend, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen des Artikels 125a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurde.

▼B

(4)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen für jeden Mitgliedstaat die jährliche nationale Obergrenze für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung festgelegt wird, indem von der in Anhang II festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenze die gemäß den Artikeln 42, 47, 49, 51 und 53 festgesetzten Obergrenzen abgezogen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

▼M9

Für jeden Mitgliedstaat kann der nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 berechnete Betrag um einen Betrag von höchstens 3 % der in Anhang II festgesetzten jeweiligen jährlichen nationalen Obergrenze, von der der Betrag abzuziehen ist, der sich aus der Anwendung von Artikel 47 Absatz 1 für das betreffende Jahr ergibt, aufgestockt werden. Wendet ein Mitgliedstaat diese Aufstockung an, so wird diese Aufstockung von der Kommission bei der Festsetzung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes berücksichtigt. Zu diesem Zweck teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Januar 2018 die jährlichen Prozentsätze mit, um die sie den nach Maßgabe des Absatzes 1 dieses Artikels berechneten Betrag ab 2018 in jedem Kalenderjahr aufstocken werden.

Die Mitgliedstaaten können ihren gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes gefassten Beschluss jährlich überprüfen und teilen der Kommission jedwede auf einer solchen Überprüfung beruhenden Beschlüsse bis zum 1. August des deren Anwendung vorangehenden Jahres mit.

▼B

(5)  Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die in Absatz 2 genannten Hektarflächen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in jenem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(6)  Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über die Förderfähigkeit und den Zugang von Betriebsinhabern zur Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zu erlassen.

Artikel 37

Nationale Übergangsbeihilfe

(1)  Die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 36 anwenden, können beschließen, im Zeitraum 2015-2020 eine nationale Übergangsbeihilfe zu gewähren.

(2)  Die nationale Übergangsbeihilfe kann Betriebsinhabern in den Sektoren gewährt werden, für die im Jahr 2013 diese Beihilfe oder im Fall von Bulgarien und Rumänien ergänzende nationale Direktzahlungen gewährt worden sind.

(3)  Die Bedingungen für die Gewährung der nationalen Übergangsbeihilfe müssen mit den Bedingungen übereinstimmen, die für die Gewährung von Zahlungen gemäß Artikel 132 Absatz 7 oder Artikel 133a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2013 genehmigt wurden; dies gilt nicht für die Kürzung der Zahlungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 132 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 10 der genannten Verordnung ergibt.

(4)  Der Gesamtbetrag der nationalen Übergangsbeihilfe, der den Betriebsinhabern in einem der in Absatz 2 genannten Sektoren gewährt werden darf, wird auf folgende Prozentsätze der von der Kommission gemäß Artikel 132 Absatz 7 oder Artikel 133a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2013 erlassenen sektorspezifischen Finanzrahmen begrenzt:

— 
75 % im Jahr 2015,
— 
70 % im Jahr 2016,
— 
65 % im Jahr 2017,
— 
60 % im Jahr 2018,
— 
55 % im Jahr 2019,
— 
50 % im Jahr 2020.

Für Zypern wird dieser Prozentsatz anhand der sektorspezifischen Finanzrahmen in Anhang XVIIa der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates berechnet.

(5)  Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Zypern.

(6)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre in Absatz 1 genannten Beschlüsse bis zum 31. März eines jeden Jahres mit. Die Mitteilung muss folgende Angaben umfassen:

a) 

den sektorspezifischen Finanzrahmen,

b) 

gegebenenfalls den Höchstsatz der nationalen Übergangsbeihilfe.

(7)  Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver Kriterien und im Rahmen der Vorgaben gemäß Absatz 4 über die Beträge der zu gewährenden nationalen Übergangsbeihilfe beschließen.



Abschnitt 5

▼C1

Anwendung der Basisprämienregelung in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben

▼B

Artikel 38

Einführung der Basisprämienregelung in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben

Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes vorgesehen ist, gilt dieser Titel für die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels angewendet haben.

Die Artikel 24 bis 29 finden keine Anwendung auf diese Mitgliedstaaten.

Artikel 39

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1)  Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, zugewiesen, sofern sie

a) 

– außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände – die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung bis zu einem endgültigen, gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung beantragen, und

b) 

zum Bezug von Direktzahlungen vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2013, berechtigt waren.

Die Mitgliedstaaten können auch Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuweisen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt waren, die die Voraussetzungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a erfüllen und die für das Jahr 2013 im Hinblick auf einen Beihilfeantrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels keine Zahlungen erhalten haben und die zu dem Zeitpunkt, den der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzt hat, nur landwirtschaftliche Flächen innehatten, die sich am 30. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand nach Maßgabe des Artikels 124 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 befanden.

(2)  Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber im ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung anmeldet und die ihm zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags liegen.

(3)  Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen weitere Vorschriften für die Einführung der Basisprämienregelung in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben, festgelegt werden.

(4)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, zur Festlegung von Vorschriften über die im Zuweisungsjahr gestellten Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen, wenn die Zahlungsansprüche noch nicht endgültig festgesetzt werden können und wenn die Zuweisung durch besondere Umstände beeinflusst wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 40

Wert der Zahlungsansprüche

(1)  Im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem ein fester Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche im ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung – mit Ausnahme der aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche – geteilt wird.

Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte Obergrenze für das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die der Anzahl der Hektarflächen entspricht.

(2)  In Abweichung von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung den Wert der Zahlungsansprüche – mit Ausnahme der aus der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche – für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts zu staffeln.

(3)  Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 2 wird festgesetzt, indem ein fester Prozentsatz des Gesamtwerts der Beihilfen mit Ausnahme der Beihilfen gemäß den Artikeln 41, 43, 48 und 50 sowie Titel IV der vorliegenden Verordnung, die ein Betriebsinhaber gemäß der vorliegenden Verordnung für das der Anwendung der Basisprämienregelung vorangehende Kalenderjahr vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erhalten hat, durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die diesem Betriebsinhaber im ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung –mit Ausnahme der aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche – zugeteilt werden, geteilt wird.

Dieser feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls Absatz 2 durch den Gesamtwert der Beihilfen – mit Ausnahme der Beihilfen gemäß den Artikeln 41, 43, 48 und 50 sowie Titel IV der vorliegenden Verordnung –, die für das der Anwendung der Basisprämienregelung vorangehende Kalenderjahr in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gewährt wurden, vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geteilt wird.

(4)  Bei der Anwendung von Absatz 2 vollziehen die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts eine schrittweise Annäherung des Wertes der Zahlungsansprüche auf nationaler oder regionaler Ebene. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten die vorzunehmenden Schritte und die zu verwendende Berechnungsmethode fest und setzen die Kommission hiervon bis zum 1. August des Jahres vor der Anwendung der Basisprämienregelung in Kenntnis. Diese Schritte umfassen jährliche stufenweise Änderungen des ursprünglichen Werts der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 3 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, beginnend mit dem ersten Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung.

Im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung unterrichten die Mitgliedstaaten die Betriebsinhaber über den Wert ihrer Zahlungsansprüche, die gemäß diesem Artikel für jedes Jahr des von dieser Verordnung erfassten Zeitraums berechnet wurden.

(5)  Für die Zwecke von Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien vorsehen, dass im Falle von Verkauf, Abtretung oder Ablauf der Pacht für die Gesamtheit oder einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen, die nach dem gemäß Artikel 36 Absatz 5 festgesetzten Zeitpunkt und vor dem gemäß Artikel 33 Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt erfolgen, die Erhöhung oder ein Teil der Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen würden, in die nationale Reserve oder regionalen Reserven zurückfallen muss, wenn die Erhöhung für den betreffenden Betriebsinhaber zu einem unerwarteten Gewinn führen würde.

Diese objektiven Kriterien werden unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen festgelegt und müssen wenigstens Folgendes umfassen:

a) 

eine Mindestdauer der Pacht;

b) 

den Anteil der erhaltenen Zahlung, der in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss.



KAPITEL 2

Umverteilungsprämie

Artikel 41

Allgemeine Vorschriften

(1)  Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August eines bestimmten Jahres beschließen, ab dem darauf folgenden Jahr Betriebsinhabern, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Kapitel 1 Abschnitte 1, 2, 3 und 5 oder im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 Abschnitt 4 haben, eine jährliche Prämie zu gewähren (im Folgenden "Umverteilungsprämie").

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre entsprechenden Beschlüsse bis zu dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt mit.

(2)  Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Basisprämienregelung auf regionaler Ebene gemäß Artikel 23 anzuwenden, können die vorgesehene Umverteilungsprämie auf regionaler Ebene anwenden.

(3)  Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11, linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie unbeschadet der Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Umverteilungsprämie jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder in den Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

(4)  Die Umverteilungsprämie wird jährlich von den Mitgliedstaaten berechnet, indem eine von dem Mitgliedstaat festzulegende Zahl, die 65 % der nationalen oder regionalen Durchschnittszahlung je Hektar nicht übersteigen darf, mit der Anzahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 33 Absatz 1 aktiviert hat oder mit der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird. Die Zahl dieser Zahlungsansprüche oder Hektarflächen darf eine von den Mitgliedstaaten festzulegende Höchstgrenze nicht überschreiten; diese Höchstgrenze darf eine Fläche von 30 Hektar oder die Durchschnittsgröße von landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang VIII nicht überschreiten, falls diese Durchschnittsgröße in dem betreffenden Mitgliedstaat 30 Hektar überschreitet.

(5)  Sofern die in Absatz 4 festgelegten Höchstgrenzen eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene in Bezug auf die nach jenem Absatz festgelegte Anzahl von Hektarflächen eine Staffelung vornehmen, die für alle Betriebsinhaber gleichermaßen gilt.

(6)  Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Absatz 4 dieses Artikels wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der für das Kalenderjahr 2019 in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze und der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldet worden sind, festgesetzt.

Die regionale Durchschnittszahlung je Hektar gemäß Absatz 4 dieses Artikels wird von den Mitgliedstaaten anhand eines Teils der für das Kalenderjahr 2019 in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 in der betreffenden Region angemeldet worden sind, festgesetzt. Für jede Region wird zur Berechnung dieses Teils die gemäß Artikel 23 Absatz 2 festgesetzte jeweilige regionale Obergrenze durch die gemäß Artikel 22 Absatz 1 festgesetzte nationale Obergrenze geteilt, nachdem die lineare Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 angewendet wurde, sofern Artikel 30 Absatz 2 nicht angewandt wird.

(7)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betriebsinhabern, bezüglich derer erwiesen ist, dass sie ihren Betrieb nach dem 18. Oktober 2011 einzig zu dem Zweck aufgespalten haben, um in den Genuss der Umverteilungsprämie zu kommen, kein in diesem Kapitel vorgesehener Vorteil gewährt wird. Dies gilt auch für Betriebsinhaber, deren Betriebe aus einer solchen Aufspaltung hervorgehen.

(8)  Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Zahlungsansprüchen oder Hektarflächen gemäß Absatz 4 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.

Artikel 42

Finanzbestimmungen

(1)  Zur Finanzierung der Umverteilungsprämie können die Mitgliedstaaten bis zu dem in Artikel 41 Absatz 1 genannten Datum beschließen, bis zu 30 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden. Sie teilen der Kommission diese Beschlüsse bis zu diesem Zeitpunkt mit.

(2)  Auf der Grundlage des Prozentsatzes der nationalen Obergrenze, der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels verwendet werden soll, erlässt die Kommission jährlich Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung der entsprechenden Obergrenzen für die Umverteilungsprämie. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.



KAPITEL 3

Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1)  Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

(2)  Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:

a) 

Anbaudiversifizierung;

b) 

Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und

c) 

im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.

(3)  Als gleichwertige Methoden gelten Methoden mit ähnlichen Praktiken, die einen gleichwertigen oder höheren Klima- und Umweltnutzen gegenüber einer oder mehrerer der in Absatz 2 genannten Methoden erbringen. Diese gleichwertige Methoden und die Methode(n) gemäß Absatz 2, denen sie gleichwertig sind, sind in Anhang IX aufgeführt und für sie gelten

a) 

Verpflichtungen, die im Einklang entweder mit Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder mit Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingegangen wurden;

b) 

nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme, einschließlich derjenigen für die Zertifizierung der Einhaltung nationaler Umweltrechtsvorschriften, die über die einschlägigen, gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten verpflichtenden Standards hinausgehen und mit denen Ziele in Bezug auf Boden- und Wasserqualität, Biodiversität, Landschaftsschutz sowie Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen erreicht werden sollen. Diese Zertifizierungssysteme können die in Anhang IX der vorliegenden Verordnung aufgeführten Methoden, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Methoden oder eine Kombination dieser Methoden einschließen.

(4)  Die gleichwertigen Methoden gemäß Absatz 3 dürfen nicht Gegenstand einer Doppelfinanzierung sein.

(5)  Die Mitgliedstaaten können – gegebenenfalls auch auf regionaler Ebene – beschließen, die Wahl der Betriebsinhaber, die Möglichkeiten gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b anzuwenden, zu beschränken.

(6)  Die Mitgliedstaaten können – gegebenenfalls auch auf regionaler Ebene – beschließen, dass die Betriebsinhaber alle ihre entsprechenden Verpflichtungen gemäß Absatz 1 im Einklang mit nationalen oder regionalen Umweltzertifizierungssystemen gemäß Absatz 3 Buchstabe b erfüllen müssen.

(7)  Vorbehaltlich der Beschlüsse von Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 5 und 6 kann ein Betriebsinhaber eine oder mehrere der Methoden gemäß Absatz 3 Buchstabe a nur dann einhalten, wenn diese die entsprechende(n) Methode(n) gemäß Absatz 2 vollständig ersetzen. Ein Betriebsinhaber kann Zertifizierungssysteme gemäß Absatz 3 Buchstabe b nur dann anwenden, wenn diese die gesamte Verpflichtung gemäß Absatz 1 abdecken.

(8)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Beschlüsse gemäß den Absätzen 5 und 6 und die spezifischen Verpflichtungen oder die Zertifizierungssysteme mit, die sie als gleichwertige Methoden im Sinne des Absatzes 3 anwenden möchten.

Die Kommission bewertet, ob die in den spezifischen Verpflichtungen oder den Zertifizierungssystemen enthaltenen Methoden unter das Verzeichnis in Anhang IX fallen; ist dies nach ihrer Ansicht nicht der Fall, so teilt sie dies den Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 71 Absatz 2 oder 3 erlassen werden, mit. Teilt die Kommission einem Mitgliedstaat mit, dass diese Methoden nicht unter das Verzeichnis in Anhang IX fallen, so erkennt dieser Mitgliedstaat die von der Kommissionsmitteilung betroffenen spezifischen Verpflichtungen oder Zertifizierungssysteme nicht als gleichwertige Methoden im Sinne des Absatzes 3 dieses Artikels an.

▼C1

(9)  Unbeschadet der Absätze 10 und 11 dieses Artikels, der Anwendung von Haushaltsdisziplin und von linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gewähren die Mitgliedstaaten die in diesem Kapitel vorgesehene Zahlung an Betriebsinhaber, die die für sie maßgeblichen Landbewirtschaftungsmethoden nach Absatz 1 dieses Artikels einhalten, soweit die Betriebsinhaber die Artikel 44, 45 und 46 der vorliegenden Verordnung einhalten.

▼B

Diese Zahlung wird in Form einer jährlichen Zahlung je beihilfefähige Hektarfläche, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 bzw. Artikel 36 Buchstabe 2 angemeldet wurde, gewährt, wobei der Zahlungsbetrag jährlich berechnet wird, indem der sich aus der Anwendung von Artikel 47 ergebende Betrag durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gemäß Artikel 33 Absatz 1 bzw. Artikel 36 Absatz 2 angemeldet worden sind, geteilt wird.

Abweichend von Unterabsatz 2 können Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, Artikel 25 Absatz 2 anzuwenden, beschließen, die im vorliegenden Absatz genannte Zahlung in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der von dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 33 Absatz 1 für das betreffende Jahr aktivierten Zahlungsansprüche zu gewähren.

Dieser Prozentsatz wird für jedes Jahr und jeden Mitgliedstaat oder jede Region berechnet, indem der sich aus der Anwendung von Artikel 47 ergebende Betrag durch den Gesamtwert aller Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region aktiviert worden sind, geteilt wird.

(10)  Betriebsinhaber, deren Betriebe ganz oder teilweise in Gebieten liegen, die unter die Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG oder 2009/147/EG fallen, haben Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel, sofern sie die in diesem Kapitel genannten Landbewirtschaftungsmethoden in dem Umfang einhalten, wie diese in dem betreffenden Betrieb mit den Zielen der genannten Richtlinien vereinbar sind.

(11)  Betriebsinhaber, die die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, haben automatisch Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel.

Unterabsatz 1 gilt nur für diejenigen Einheiten des Betriebs, die im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 der ökologischen/biologischen Produktion dienen.

(12)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a) 

weitere gleichwertige Methoden in das Verzeichnis in Anhang IX aufzunehmen;

b) 

geeignete Anforderungen, die für die nationalen oder regionalen Zertifizierungssysteme gemäß Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels gelten, einschließlich des durch diese Systeme zu gewährleistenden Grads an Sicherheit festzulegen;

c) 

ausführliche Bestimmungen für die Berechnung des Betrags gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für die Methoden gemäß Anhang IX Teil I Nummern 3 und 4 und Teil III Nummer 7 der vorliegenden Verordnung sowie für etwaige weitere gleichwertige Methoden festzulegen, die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes in das Verzeichnis in Anhang VIa aufgenommen werden und für die eine spezifische Berechnung erforderlich ist, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden.

(13)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen Vorschriften über das Verfahren für die Mitteilungen, darunter auch über die Fristen für deren Vorlage, und die Bewertung durch die Kommission im Sinne des Absatzes 8 festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

Artikel 44

Anbaudiversifizierung

(1)  Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers zwischen 10 und 30 Hektar und dient es nicht vollständig dem Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus, so müssen auf diesem Ackerland mindestens zwei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % dieses Ackerlandes einnehmen.

Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als 30 Hektar und dient es nicht vollständig dem Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus, so müssen auf diesem Ackerland mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95 % dieses Ackerlandes einnehmen.

▼M9

(2)  Unbeschadet der Anzahl an erforderlichen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen gemäß Absatz 1 finden die darin festgelegten Höchstgrenzen keine Anwendung auf Betriebe, bei denen Gras und andere Grünfutterpflanzen oder brachliegende Flächen oder Flächen, die während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus dem Anbau von Kulturen im Nassanbau dienen, mehr als 75 % des Ackerlands ausmachen. In diesen Fällen darf die Hauptkultur auf dem verbleibenden Ackerland nicht mehr als 75 % des verbleibenden Ackerlandes einnehmen, es sei denn, diese verbleibende Fläche wird von Gras und anderen Grünfutterpflanzen eingenommen oder ist brachliegendes Land.

▼B

(3)  Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Betriebe,

▼M9

a) 

bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, dem Anbau von Leguminosen dient, brachliegendes Land ist oder einer Kombination dieser Nutzungen dient;

b) 

bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient;

▼B

c) 

bei denen mehr als 50 % der als Ackerland angemeldeten Flächen von dem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag des vorangehenden Jahres nicht angemeldet wurden und wo ein Vergleich der Geodaten der Beihilfeanträge ergibt, dass auf dem gesamten Ackerland eine andere landwirtschaftliche Kulturpflanze als im vorangegangenen Kalenderjahr angebaut wird;

d) 

die nördlich des 62. Breitengrads oder in bestimmten angrenzenden Gebieten liegen. Beträgt das Ackerland solcher Betriebe mehr als 10 Hektar, so müssen auf diesem Ackerland mindestens zwei landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden und keine der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen darf mehr als 75 % des Ackerlandes einnehmen, es sei denn, die Hauptkultur besteht aus Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder aus brachliegendem Land;

(4)  Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff "landwirtschaftliche Kultur(pflanze)"

a) 

eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen definierten Gattungen,

b) 

alle Arten im Falle der Brassicaceae, Solanaceae und Cucurbitaceae,

c) 

brachliegendes Land,

d) 

Gras oder andere Grünfutterpflanzen.

▼M9

Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören. Triticum spelta gilt als unterschiedliche Kultur gegenüber Kulturen, die zur selben Gattung gehören.

▼B

(5)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a) 

andere Gattungen und Arten als diejenigen nach Absatz 4 anzuerkennen und

b) 

die Anwendungsvorschriften für die genaue Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen festzulegen.

Artikel 45

Dauergrünland

(1)  Die Mitgliedstaaten weisen in Gebieten, die unter die Richtlinie 92/43/EWG oder die Richtlinie 2009/147/EG fallen, einschließlich in Torf- und Feuchtgebieten, die in diesen Gebieten liegen, für das strikter Schutz erforderlich ist, umweltsensibles Dauergrünland aus, damit die Ziele der genannten Richtlinien erreicht werden können.

Die Mitgliedstaaten können zur Gewährleistung des Schutzes von ökologisch wertvollem Dauergrünland beschließen, weitere sensible Gebiete außerhalb der unter die Richtlinien 92/43/EWG oder 2009/147/EG fallenden Gebiete, einschließlich Dauergrünland auf kohlenstoffreichen Böden auszuweisen.

Betriebsinhaber dürfen Dauergrünland in Gebieten, die die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 und gegebenenfalls Unterabsatz 2 ausgewiesen haben, nicht umwandeln oder pflügen.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Anteil von Flächen mit Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche, die die Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet haben, nicht um mehr als 5 % im Vergleich zu dem Referenzanteil abnimmt, der von den Mitgliedstaaten im Jahr 2015 bestimmt wird, indem die Flächen mit Dauergrünland im Sinne von Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Absatzes durch die gesamte landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Buchstabens b jenes Unterabsatzes geteilt werden.

Für die Zwecke der Festlegung des in Unterabsatz 1 genannten Referenzanteils bezeichnet der Begriff

a) 

"Flächen mit Dauergrünland" die Flächen, die im Jahr 2012, im Falle Kroatiens im Jahr 2013, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 als als Dauergrünland genutzte Flächen von den Betriebsinhabern, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, angemeldet wurden, sowie die als Dauergrünland genutzten Flächen, die die Betriebsinhaber, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, im Jahr 2015 gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet haben und die im Jahr 2012, im Falle Kroatiens im Jahr 2013, nicht als Dauergrünland genutzte Flächen angemeldet wurden;

b) 

"gesamte landwirtschaftliche Fläche" die landwirtschaftliche Fläche, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von den Betriebsinhabern, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, angemeldet wurde.

Der Referenzanteil der als Dauergrünland genutzten Flächen wird in den Fällen neu berechnet, in denen Betriebsinhaber, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Verpflichtung haben, in den Jahren 2015 oder 2016 eine Fläche in Dauergrünland umzuwandeln. In diesen Fällen werden diese Flächen den Flächen mit Dauergrünland gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes zugerechnet.

Der Anteil der als Dauergrünland genutzten Flächen wird jährlich auf der Grundlage der von den Betriebsinhabern, für die die Verpflichtungen dieses Kapitels gelten, gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Flächen für jenes Jahr festgelegt.

Die Verpflichtung gemäß diesem Absatz findet auf nationaler, regionaler oder der geeigneten subregionalen Ebene Anwendung. Die Mitgliedstaaten können beschließen, eine Verpflichtung anzuwenden, wonach Dauergrünland auf Ebene des Betriebs beizubehalten ist, um sicherzustellen, dass der Anteil von Dauergrünland nicht um mehr als 5 % abnimmt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Beschlüsse bis zum 1. August 2014 mit.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Referenzanteil und den Anteil gemäß diesem Absatz mit.

(3)  Wird festgestellt, dass der Anteil gemäß Absatz 2 auf regionaler oder subregionaler oder gegebenenfalls auf nationaler Ebene um mehr als 5 % abgenommen hat, so schreibt der betroffene Mitgliedstaat auf Ebene der Betriebe vor, dass diejenigen Betriebsinhaber, die über Flächen verfügen, welche in einem vergangenen Zeitraum von Dauergrünland oder von Dauerweideland für andere Nutzungen umgewandelt worden sind, verpflichtet sind, Flächen wieder in Dauergrünland rückumzuwandeln.

Wird jedoch der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a festgesetzte Umfang der Flächen mit Dauergrünland als Absolutwert innerhalb bestimmter Grenzen beibehalten, so gilt die Verpflichtung des Absatzes 2 Unterabsatz 1 als eingehalten.

(4)  Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn die Unterschreitung des Schwellenwerts das Ergebnis von Aufforstung ist, die umweltgerecht ist und keine Anpflanzungen von Niederwald mit Kurzumtrieb, Weihnachtsbäumen oder schnellwachsenden Bäumen für die Energieerzeugung umfasst.

►C1  (5)  Um die Beibehaltung des Dauergrünlandanteils zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte mit näheren Bestimmungen zur Erhaltung von Dauergrünland festzulegen, einschließlich Bestimmungen über die Rückumwandlung im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 ◄ des vorliegenden Artikels, Bestimmungen für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einführung von Verpflichtungen auf Ebene des Betriebs im Hinblick auf die Beibehaltung von Dauergrünland gemäß den Absätzen 2 und 3 und in Bezug auf jedwede gegebenenfalls erforderlich werdende Anpassung des Referenzanteils gemäß Absatz 2.

(6)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a) 

den Rahmen für die Ausweisung weiterer gefährdeter Gebiete gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels festzulegen;

▼C1

b) 

genaue Methoden zur Bestimmung des Verhältnisses von Dauergrünland und der gesamten landwirtschaftlichen Fläche, das gemäß Absatz 2 dieses Artikels beizubehalten ist, festzulegen;

▼B

c) 

den in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten vergangenen Zeitraum festzulegen.

(7)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die Grenzen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels festgesetzt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

Artikel 46

Flächennutzung im Umweltinteresse

▼M9

(1)  Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, einschließlich — wenn sie von dem Mitgliedstaat als im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Absatz 2 angesehen werden — der in jenem Absatz Buchstaben c, d, g, h, k und l genannten Flächen, entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.

▼B

Der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz wird von 5 % auf 7 % heraufgesetzt, sofern das Europäische Parlament und der Rat einen entsprechenden Gesetzgebungsakt gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV erlassen.

Die Kommission legt bis 31. März 2017 einen Bewertungsbericht über die Durchführung des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes vor, dem gegebenenfalls ein Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt im Sinne von Unterabsatz 2 beigefügt ist.

2.  Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 1. August 2014, dass eine oder mehrere der folgenden Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen sind:

a) 

Brachliegende Flächen;

b) 

Terrassen;

c) 

Landschaftselemente, einschließlich an das Ackerland des Betriebs angrenzende Elemente, zu denen abweichend von Artikel 43 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Landschaftselemente gehören können, die nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gehören;

d) 

Pufferstreifen, einschließlich Pufferstreifen mit Dauergrünland, sofern diese von der angrenzenden beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche abgegrenzt sind;

e) 

agro-forstwirtschaftliche Hektarflächen, die eine Stützung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und/oder Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten oder erhalten haben;

f) 

Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern;

g) 

Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb, auf denen keine mineralischen Düngemittel und/oder Pflanzenschutzmittel verwendet werden;

h) 

Aufforstungsflächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der vorliegenden Verordnung;

i) 

Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder durch Pflanzung und Keimung von Samen gebildete Begrünung, vorbehaltlich der Anwendung der Gewichtungsfaktoren nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels;

j) 

Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen;

▼M9

k) 

Flächen mit Miscanthus;

l) 

Flächen mit Silphium perfoliatum;

m) 

für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten).

▼M9

Mit Ausnahme der unter Unterabsatz 1 Buchstaben g, h, k und l genannten Flächen des Betriebs muss sich die im Umweltinteresse genutzte Fläche auf dem Ackerland des Betriebs befinden. Im Falle von Flächen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c und d kann die im Umweltinteresse genutzte Fläche auch an das Ackerland des Betriebs, das der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet hat, angrenzen.

▼B

(3)  Um die Verwaltung zu vereinfachen und die Merkmale der in Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgeführten Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen zu berücksichtigen sowie, um ihre Messung zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Flächen des Betriebs die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X heranziehen. Beschließt ein Mitgliedstaat, Flächen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i oder jede andere Fläche mit einem Gewichtungsfaktor von weniger als 1 als von im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen, so müssen die Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X angewendet werden.

(4)  Absatz 1 findet keine Anwendung auf Betriebe,

▼M9

a) 

bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient;

b) 

bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen im Nassanbau entweder während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient.

▼B

(5)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, bis zur Hälfte der Prozentpunkte der im Umweltinteresse genutzten Flächen gemäß Absatz 1 auf regionaler Ebene umzusetzen, um angrenzende im Umweltinteresse genutzte Flächen zu erhalten. Die Mitgliedstaaten weisen die Flächen aus und benennen die Verpflichtungen der teilnehmenden Betriebsinhaber oder Betriebsinhabergruppen. Mit der Ausweisung von Flächen und der Benennung von Verpflichtungen soll die Umsetzung der Unionspolitik in den Bereichen Umwelt, Klima und Biodiversität unterstützt werden.

(6)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, Betriebsinhabern, deren Betriebe in unmittelbarer Nähe liegen, zu gestatten, die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gemeinsam zu erfüllen (im Folgenden "gemeinsame Umsetzung"), sofern die betreffenden im Umweltinteresse genutzten Flächen zusammenhängen. Um die Umsetzung der Unionspolitik in den Bereichen Umwelt, Klima und Biodiversität zu unterstützen, können die Mitgliedstaaten die Flächen ausweisen, auf denen eine gemeinsame Umsetzung möglich ist; ferner können sie den an einer solchen gemeinsamen Umsetzung teilnehmenden Betriebsinhabern oder Vereinigungen von Betriebsinhabern weitere Verpflichtungen auferlegen.

Jeder Betriebsinhaber, der sich an einer gemeinsamen Umsetzung beteiligt, stellt sicher, dass sich mindestens 50 % der Fläche, auf die die Verpflichtung gemäß Absatz 1 anwendbar ist, auf Flächen seines Betriebs befinden und die Anforderungen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 erfüllen. An einer solchen gemeinsamen Umsetzung dürfen sich höchstens 10 Betriebsinhaber beteiligen.

(7)  Diejenigen Mitgliedstaaten, in denen mehr als 50 % der gesamten Landfläche bewaldet sind, können beschließen, dass Absatz 1 dieses Artikels nicht für Betriebe gilt, die in Gebieten liegen, die diese Mitgliedstaaten als Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen im Einklang mit Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesen haben, sofern mehr als 50 % der Landfläche der in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Einheit bewaldet sind und das Verhältnis von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen größer als 3:1 ist.

Bewaldete Flächen und das Verhältnis von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen werden auf einer Gebietsebene bewertet, die der "LAU2"-Ebene entspricht, oder auf der Ebene einer anderen klar abgegrenzten Einheit, die ein einzelnes, genau bezeichnetes geografisch zusammenhängendes Gebiet mit ähnlichen Bedingungen für die Landwirtschaft abdeckt.

(8)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Beschlüsse gemäß Absatz 2 bis zum 1. August 2014 und Beschlüsse gemäß den Absätzen 3, 5, 6 oder 7 bis zum 1. August des ihrer Anwendung vorangehenden Jahres mit.

(9)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a) 

weitere Kriterien für die Einstufung der in Absatz 2 genannten Flächenarten als im Umweltinteresse genutzte Fläche festzulegen;

b) 

andere als die in Absatz 2 genannten Arten von Flächen zu ergänzen, die zum Zweck der Einhaltung des in Absatz 1 bezeichneten Prozentsatzes berücksichtigt werden können;

c) 

Anhang X anzupassen, um die Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Absatz 3 festzulegen und die Kriterien und/oder von der Kommission gemäß Buchstaben a und b dieses Absatzes festzulegenden Arten von Flächen zu berücksichtigen;

d) 

Regeln für die in den Absätzen 5 und 6 genannte Umsetzung, einschließlich der Mindestanforderungen an eine solche Umsetzung, festzulegen;

e) 

den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Kriterien festzulegen haben, die von den Betrieben erfüllt werden müssen, um für die Zwecke des Absatzes 6 als in unmittelbarer Nähe liegend zu gelten.

f) 

die Methoden für die Bestimmung des Prozentsatzes der gesamten bewaldeten Landfläche sowie des Verhältnisses von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen gemäß Absatz 7 festzulegen.

Artikel 47

Finanzbestimmungen

(1)  Zur Finanzierung der in diesem Kapitel vorgesehenen Zahlung verwenden die Mitgliedstaaten 30 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II.

(2)  Die Mitgliedstaaten wenden die Zahlung gemäß diesem Kapitel auf nationaler Ebene an.

Die Mitgliedstaaten, die Artikel 23 in Anspruch nehmen, können beschließen, die Zahlung auf regionaler Ebene anzuwenden. In diesen Fällen verwenden sie in jeder Region einen Anteil der gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgesetzten Obergrenze. Für jede Region wird zur Berechnung dieses Anteils die gemäß Artikel 23 Absatz 2 festgesetzte jeweilige regionale Obergrenze durch die gemäß Artikel 22 Absatz 1 festgesetzte nationale Obergrenze geteilt, und zwar nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1, falls Artikel 30 Absatz 2 keine Anwendung findet.

(3)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur jährlichen Festsetzung der entsprechenden Obergrenzen für die Zahlung gemäß diesem Kapitel. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.



KAPITEL 4

Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen

Artikel 48

Allgemeine Vorschriften

(1)  Die Mitgliedstaaten können eine Zahlung an Betriebsinhaber gewähren, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben und deren Betriebe ganz oder teilweise in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen liegen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesen worden sind (im Folgenden "Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen").

(2)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen für alle Gebiete zu gewähren, die in den Geltungsbereich des Absatzes 1 fallen, oder auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien die Zahlung auf einige dieser Gebiete zu beschränken.

(3)  Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels, der Anwendung von Haushaltsdisziplin, der Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen jährlich je beihilfefähige Hektarfläche gewährt, die in den Gebieten liegt, für die ein Mitgliedstaat die Gewährung der Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels beschlossen hat. Sie erfolgt nach Aktivierung von Zahlungsansprüchen für diese Hektarflächen, die der betreffende Betriebsinhaber innehat oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, nach Anmeldung jener beihilfefähigen Hektarflächen durch den betreffenden Betriebsinhaber.

(4)  Die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen je Hektarfläche wird berechnet, indem der Betrag aus der Anwendung von Artikel 49 durch die Anzahl der gemäß Artikel 33 Absatz 1oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in den Gebieten liegen, für die ein Mitgliedstaat beschlossen hat, eine Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu gewähren.

Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien auch eine maximale Anzahl an Hektarflächen pro Betrieb festlegen, für die eine Beihilfe nach diesem Kapitel gewährt werden kann.

(5)  Die Mitgliedstaaten können die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen unter den in diesem Absatz aufgeführten Bedingungen auf regionaler Ebene anwenden, sofern sie die betreffenden Regionen anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ermittelt haben, wozu insbesondere die Merkmale ihrer naturbedingten Benachteiligungen, einschließlich des Schweregrads der Benachteiligungen, sowie ihrer jeweiligen agronomischen Gegebenheiten gehören.

Die Mitgliedstaaten teilen die nationale Obergrenze gemäß Artikel 49 Absatz 1 nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Regionen auf.

Die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen auf regionaler Ebene wird berechnet, indem die gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes festgesetzte regionale Obergrenze durch die Anzahl der gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 in der betreffenden Region angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in den jeweiligen Gebieten liegen, für die ein Mitgliedstaat beschlossen hat, eine Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu gewähren.

Artikel 49

Finanzbestimmungen

(1)  Zur Finanzierung der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen können die Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2014 beschließen, hierfür bis zu 5 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden. Sie teilen der Kommission diese Beschlüsse bis zu diesem Zeitpunkt mit.

Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2016 ihren Beschluss überprüfen und mit Wirkung ab 1. Januar 2017 ändern. Sie teilen der Kommission diese Beschlüsse bis zum 1. August 2016 mit.

(2)  Auf der Grundlage des Prozentsatzes der nationalen Obergrenze, der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 verwendet werden soll, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur jährlichen Festlegung der entsprechenden Obergrenzen für die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.



KAPITEL 5

Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1)  Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2)  Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) 

sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) 

im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3)  Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4)  Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

▼M9

(5)  Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt, gerechnet ab der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte, vorausgesetzt diese Beantragung erfolgt innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a. Dieser Zeitraum von fünf Jahren gilt auch für Betriebsinhaber, die eine Zahlung für Junglandwirte für Anträge vor dem Antragsjahr 2018 erhalten haben.

Abweichend von Unterabsatz 1 Satz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass sich der Fünfjahreszeitraum für Junglandwirte, die sich im Zeitraum 2010-2013 gemäß Absatz 2 Buchstabe a niedergelassen haben, um die Anzahl der Jahre verkürzt, die zwischen der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a und der ersten Beantragung der Zahlung für Junglandwirte vergangen sind.

▼B

(6)  Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 nicht anwenden, berechnen jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte, indem die Anzahl der vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktivierten Zahlungsansprüche mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der Folgendem entspricht:

▼M9

a) 

zwischen 25 % und 50 % des Durchschnittswertes der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber innehat, oder

b) 

zwischen 25 % und 50 % eines Betrags, der berechnet wird, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 angemeldet werden. Dieser feste Prozentsatz entspricht dem Anteil der nationalen Obergrenze, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 für die Basisprämienregelung für 2015 verbleibt.

(7)  Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, berechnen jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte, indem ein Zahlenfaktor, der einem Wert zwischen 25 % und 50 % der nach Artikel 36 berechneten einheitlichen Flächenzahlung entspricht, mit der Zahl der von dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen multipliziert wird.

(8)  In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der einem Wert zwischen 25 % und 50 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.

▼C1

Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.

▼B

(9)  Die Mitgliedstaaten setzen eine einzige Höchstgrenze für die Anzahl der vom Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche oder für die Anzahl der von dem Betriebsinhaber angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen fest. Diese Höchstgrenze darf nicht unter 25 liegen und 90 nicht überschreiten. Bei der Anwendung der Absätze 6, 7 und 8 beachten die Mitgliedstaaten die genannte Höchstgrenze.

▼M9

(10)  Anstatt die Absätze 6 bis 9 anzuwenden, können die Mitgliedstaaten jedem Betriebsinhaber einen jährlichen Pauschalbetrag zuweisen, der berechnet wird, indem eine feste Anzahl von Hektarflächen mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der einem Wert zwischen 25 % und 50 % der gemäß Absatz 8 berechneten nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht.

▼B

Die feste Anzahl von Hektarflächen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird berechnet, indem die Gesamtanzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die die Junglandwirte, die im Jahr 2015 einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen, gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 anmelden, durch die Gesamtanzahl der Junglandwirte geteilt wird, die im Jahr 2015 diese Zahlung beantragen.

Ein Mitgliedstaatkann die feste Anzahl von Hektarflächen in jedem Jahr nach 2015 neu berechnen, falls sich die Anzahl der Junglandwirte, die die Zahlung beantragen oder die Größe der Betriebe der Junglandwirte, oder beides, erheblich ändert.

Der jährliche Pauschalbetrag, der einem Betriebsinhaber gewährt werden kann, übersteigt nicht den Gesamtbetrag seiner Basisprämie vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in dem betreffenden Jahr.

(11)  Um die Rechte der Begünstigten zu wahren und eine Diskriminierung zwischen ihnen zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte über die Voraussetzungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person für den Bezug der Zahlung für Junglandwirte in Betracht kommen kann.

Artikel 51

Finanzbestimmungen

(1)  Zur Finanzierung der Zahlung für Junglandwirte verwenden die Mitgliedstaaten einen Prozentsatz der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II, der nicht höher als 2 % sein darf. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. August 2014 den geschätzten Prozentsatz mit, der zur Finanzierung der genannten Zahlung erforderlich ist.

Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August eines jeden Jahres ihren geschätzten Prozentsatz mit Wirkung ab dem darauf folgenden Jahr ändern. Sie teilen der Kommission den geänderten Prozentsatz bis zum 1. August des Jahres mit, das dem Jahr der Anwendung des geänderten Prozentsatzes vorangeht.

(2)  Unbeschadet des in Absatz 1 dieses Artikels festgesetzten Höchstsatzes von 2 % finanzieren die Mitgliedstaaten, falls der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr beantragten Zahlung für Junglandwirte die gemäß Absatz 4 dieses Artikels festgesetzte Obergrenze übersteigt und diese Obergrenze niedriger als dieser Höchstsatz ist, die Differenz durch Anwendung des Artikels 30 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe f in dem betreffenden Jahr, durch Anwendung einer linearen Kürzung auf alle Zahlungen, die allen Betriebsinhabern gemäß Artikel 32 oder gemäß Artikel 36 Absatz 2 zu gewähren sind oder durch beides.

(3)  Übersteigt der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr beantragten Zahlung für Junglandwirte die gemäß Absatz 4 dieses Artikels festgesetzte Obergrenze und entspricht diese Obergrenze 2 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II, so nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der gemäß Artikel 50 zu zahlenden Beträge vor, um die Einhaltung der diesbezüglichen Obergrenze zu gewährleisten.

(4)  Auf der Grundlage des von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels mitgeteilten Prozentsatzes erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur jährlichen Festlegung der entsprechenden Obergrenzen für die Zahlung für Junglandwirte.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.



TITEL IV

GEKOPPELTE STÜTZUNG



KAPITEL 1

Fakultative gekoppelte Stützung

Artikel 52

Allgemeine Vorschriften

(1)  Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").

(2)  Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

(3)  Die gekoppelte Stützung darf nur jenen Sektoren oder jenen Regionen eines Mitgliedstaats gewährt werden, in denen sich spezifische Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren, denen aus wirtschaftlichen, sozialen oder Umweltgründen eine ganz besondere Bedeutung zukommt, in Schwierigkeiten befinden.

(4)  Abweichend von Absatz 3 kann eine gekoppelte Stützung auch Betriebsinhabern gewährt werden,

a) 

die am 31. Dezember 2014 gemäß Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 und Artikel 71m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie gemäß Artikel 60 und Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugewiesene Zahlungsansprüche innehatten, und

b) 

die über keine beihilfefähigen Hektarflächen verfügen, um Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung zu aktivieren.

▼M9 —————

▼M9

(6)  Die gekoppelte Stützung ist eine die Erzeugung begrenzende Regelung, welche die Form einer jährlichen Zahlung hat und auf festgesetzten Flächen und Erträgen oder einer festgesetzten Anzahl an Tieren beruht; dabei müssen finanzielle Obergrenzen, die von den Mitgliedstaaten für jede Maßnahme festzulegen und der Kommission mitzuteilen sind, eingehalten werden.

▼B

(7)  Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Begrenzungen gemäß Absatz 6 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.

(8)  Jede gemäß diesem Artikel gewährte gekoppelte Stützung muss mit den anderen Maßnahmen und Politiken der Union im Einklang stehen.

(9)  Um einen effizienten und gezielten Einsatz der Finanzmittel der Union zu gewährleisten und eine Doppelfinanzierung im Rahmen anderer ähnlicher Stützungsinstrumente zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a) 

die Bedingungen für die Gewährung der gekoppelten Stützung;

b) 

Vorschriften über die Kohärenz mit anderen Maßnahmen der Union und über die Kumulierung der Stützung.

▼M9

(10)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung hinsichtlich Maßnahmen zu erlassen, die verhindern sollen, dass Begünstigte, die eine fakultative gekoppelte Stützung erhalten, durch strukturelle Marktungleichgewichte in einem Sektor benachteiligt werden. Solche delegierten Rechtsakte können es den Mitgliedstaaten ermöglichen zu beschließen, dass diese Unterstützung auf der Grundlage der Erzeugungseinheiten, für die die fakultative gekoppelte Stützung in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2020 weiter gezahlt wird.

▼B

Artikel 53

Finanzbestimmungen

(1)  Zur Finanzierung der gekoppelten Stützung können die Mitgliedstaaten bis zum 1. August des Jahres, das dem ersten Jahr der Anwendung dieser Stützung vorausgeht, beschließen, hierfür bis zu 8 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden.

(2)  Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 13 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden, falls

a) 

bis zum 31. Dezember 2014

i) 

sie die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden,

ii) 

sie Maßnahmen im Rahmen von Artikel 111 jener Verordnung finanzieren oder

iii) 

sie unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 69 Absatz 5 bzw. im Falle von Malta gemäß Artikel 69 Absatz 1 der genannten Verordnung fallen, und/oder

b) 

sie während insgesamt mindestens eines Jahres im Zeitraum 2010-2014 mehr als 5 % ihres verfügbaren Betrags verwenden für die Gewährung der Direktzahlungen gemäß Titel III, Titel IV, mit Ausnahme von Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 und Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Finanzierung

i) 

der Maßnahmen gemäß Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

ii) 

der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e jener Verordnung oder

iii) 

der Maßnahmen im Rahmen von Titel IV Kapitel 1, mit Ausnahme von Abschnitt 6, der genannten Verordnung.

(3)  Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Prozentsatz der jährlichen nationalen Obergrenze kann bei Mitgliedstaaten, die beschließen, mindestens 2 % ihrer in Anhang II festgelegten jährlichen nationalen Obergrenze für die Stützung der Erzeugung von Eiweißpflanzen nach dem vorliegenden Kapitel zu verwenden, um bis zu 2 Prozentpunkte angehoben werden.

(4)  Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können Mitgliedstaaten, die während insgesamt mindestens eines Jahres im Zeitraum 2010-2014 mehr als 10 % ihres verfügbaren Betrags verwenden für die Gewährung der Direktzahlungen gemäß Titel III, Titel IV, mit Ausnahme von Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 6 und Titel V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, zur Finanzierung

a) 

der Maßnahmen gemäß Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

b) 

der Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv sowie Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und e jener Verordnung oder

c) 

der Maßnahmen im Rahmen von Titel IV Kapitel 1, mit Ausnahme von Abschnitt 6, der genannten Verordnung,

beschließen, nach Genehmigung durch die Kommission gemäß Artikel 55 der vorliegenden Verordnung mehr als 13 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung zu verwenden.

(5)  Abweichend von den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Prozentsätzen können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 3 Mio. EUR pro Jahr zur Finanzierung der gekoppelten Stützung zu verwenden.

▼M13

(6)  Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August eines bestimmten Jahres ihren gemäß diesem Kapitel gefassten Beschluss überprüfen.

Bis zum 8. Februar 2020 können die Mitgliedstaaten ihren gemäß diesem Kapitel gefassten Beschluss ebenfalls in dem Umfang überprüfen, wie dies zur Anpassung an den gemäß Artikel 14 gefassten Beschluss zur Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 erforderlich ist.

Die Mitgliedstaaten können im Wege einer Überprüfung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes mit Wirkung vom folgenden Jahr beschließen,

a) 

den gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 festgesetzten Prozentsatz gegebenenfalls innerhalb der darin jeweils vorgegebenen Grenzen unverändert zu lassen, zu erhöhen oder zu verringern oder den gemäß Absatz 4 festgesetzten Prozentsatz unverändert zu lassen oder zu verringern;

b) 

die Bedingungen für die Gewährung der Stützung zu ändern;

c) 

die Gewährung der Stützung gemäß diesem Kapitel einzustellen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Beschluss zur Überprüfung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes bis zu den in diesen Unterabsätzen jeweils genannten Zeitpunkten mit. In der Mitteilung des Beschlusses zur Überprüfung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes wird der Zusammenhang zwischen der Überprüfung und dem gemäß Artikel 14 gefassten Beschluss zur Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 erläutert.

▼B

(7)  Auf der Grundlage des von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels gefassten Beschlusses erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur jährlichen Festsetzung der entsprechenden Obergrenzen für die gekoppelte Stützung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

Artikel 54

Mitteilung

(1)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Beschlüsse gemäß Artikel 53 bis zu den in jenem Artikel genannten Zeitpunkten mit. Außer für den Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 6 Buchstabe c enthält diese Mitteilung Angaben über die Zielregionen, die ausgewählten Landwirtschaftsformen oder Sektoren sowie die Höhe der zu gewährenden Stützung.

(2)  Die Beschlüsse gemäß Artikel 53 Absätze 2 und 4 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 53 Absatz 6 Buchstabe a umfassen eine ausführliche Beschreibung der besonderen Situation in der Zielregion und der besonderen Merkmale der spezifischen Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren, aufgrund deren der Prozentsatz gemäß Artikel 53 Absatz 1 nicht ausreicht, um den in Artikel 52 Absatz 3 genannten Schwierigkeiten zu begegnen, und die eine erhöhte Stützung rechtfertigen.

Artikel 55

Genehmigung durch die Kommission

(1)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakten ohne Anwendung des in Artikel 71 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens, zur Genehmigung des Beschlusses gemäß Artikel 53 Absatz 4 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 53 Absatz 6 Buchstabe a, wenn in dem betreffenden Sektor oder der betreffenden Region eines der folgenden Erfordernisse nachgewiesen wird:

a) 

die Notwendigkeit, ein bestimmtes Niveau einer spezifischen Produktion aus Mangel an Alternativen aufrechtzuerhalten und das Risiko einer Produktionsaufgabe mit den sich daraus ergebenden Sozial- und/oder Umweltproblemen zu verringern;

b) 

die Notwendigkeit, eine stabile Versorgung der lokalen Verarbeitungsindustrie zu gewährleisten, wodurch die negativen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen einer ansonsten erforderlich werdenden Umstrukturierung vermieden werden;

c) 

die Notwendigkeit, einen Ausgleich für die Nachteile zu schaffen, denen sich die Betriebsinhaber in einem bestimmten Sektor infolge anhaltender Störungen des betreffenden Marktes gegenübersehen;

d) 

die Notwendigkeit, einzugreifen, wenn eine bestehende andere Stützung, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder einer genehmigten staatlichen Beihilferegelung zur Verfügung steht, als unzureichend angesehen wird, um den unter den Buchstaben a, b und c genannten Erfordernissen gerecht zu werden.

(2)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über das Verfahren für die Bewertung und Genehmigung der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Beschlüsse. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.



KAPITEL 2

Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

Artikel 56

Geltungsbereich

Betriebsinhabern, die Baumwolle des KN-Codes 5201 00 erzeugen, wird unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine Beihilfe ("kulturspezifische Zahlung für Baumwolle") gewährt.

Artikel 57

Beihilfefähigkeit

(1)  Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird je Hektar beihilfefähige Baumwollanbaufläche gewährt. Beihilfefähig sind nur Flächen, die sich auf landwirtschaftlichen Flächen befinden, auf denen der Mitgliedstaat den Baumwollanbau genehmigt hat, die mit vom Mitgliedstaat zugelassenen Sorten eingesät sind und die unter normalen Wachstumsbedingungen tatsächlich geerntet werden.

Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird für Baumwolle von einwandfreier, unverfälschter und vermarktungsfähiger Qualität gezahlt.

(2)  Die Mitgliedstaaten genehmigen die in Absatz 1 genannten Flächen und Sorten nach Maßgabe der gemäß Absatz 3 zu erlassenden Vorschriften und Bedingungen.

(3)  Um die effiziente Verwaltung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte mit den Vorschriften und Bedingungen für die Genehmigung der Flächen und die Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu erlassen.

(4)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über das Verfahren für die Genehmigung der Flächen und Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle und die Mitteilungen an die Erzeuger im Zusammenhang mit dieser Genehmigung bzw. Zulassung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

Artikel 58

Grundflächen, feste Erträge und Referenzbeträge

(1)  Die nationalen Grundflächen werden wie folgt festgesetzt:

— 
Bulgarien: 3 342  ha,
— 
Griechenland: 250 000  ha,
— 
Spanien: 48 000  ha,
— 
Portugal: 360 ha.

(2)  Die festen Erträge im Referenzzeitraum werden wie folgt festgesetzt:

— 
Bulgarien: 1,2 t/ha,
— 
Griechenland: 3,2 t/ha,
— 
Spanien: 3,5 t/ha,
— 
Portugal: 2,2 t/ha.

(3)  Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung je Hektar beihilfefähige Fläche wird berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

— 
Bulgarien: 584,88 EUR für 2015 und 649,45 EUR für 2016 und die nachfolgenden Jahre;
— 
Griechenland: 234,18 EUR;
— 
Spanien: 362,15 EUR;
— 
Portugal: 228,00 EUR.

(4)  Überschreitet in einem Mitgliedstaat die beihilfefähige Baumwollanbaufläche in einem Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1, so wird der in Absatz 3 genannte Betrag für diesen Mitgliedstaat proportional zur Überschreitung der Grundfläche gekürzt.

(5)  Um die Anwendung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu ermöglichen, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Bedingungen für die Gewährung dieser Zahlung, über die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit und über die Anbaumethoden zu erlassen.

(6)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Berechnung der Kürzung gemäß Absatz 4 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

Artikel 59

Anerkannte Branchenverbände

(1)  Im Sinne dieses Kapitels ist ein "anerkannter Branchenverband" eine rechtliche Einheit, der baumwollerzeugende Betriebsinhaber und mindestens ein Entkörnungsbetrieb angehören und deren Tätigkeit u.a. darin besteht,

a) 

insbesondere durch Marktforschung und Markterhebungen dazu beizutragen, dass die Vermarktung der Baumwolle besser koordiniert wird;

b) 

Standardvertragsformulare zu entwerfen, die mit den Rechtsvorschriften der Union im Einklang stehen;

c) 

die Produktion auf Erzeugnisse zu lenken, die insbesondere in Bezug auf Qualität und Verbraucherschutzaspekte den Markterfordernissen und Verbrauchererwartungen besser angepasst sind;

d) 

die Methoden und Mittel zur Verbesserung der Produktqualität zu aktualisieren;

e) 

Vermarktungsstrategien zu entwickeln, um den Absatz von Baumwolle über Qualitätssicherungssysteme zu fördern.

(2)  Der Mitgliedstaat, in dem die Entkörnungsbetriebe ansässig sind, erkennt die Branchenverbände an, die die gemäß Absatz 3 festzulegenden Kriterien erfüllen.

(3)  Um die effiziente Anwendung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a) 

die Kriterien für die Anerkennung der Branchenverbände;

b) 

die Pflichten der Erzeuger;

c) 

Vorschriften für den Fall, dass ein anerkannter Branchenverband den in Buchstabe a genannten Kriterien nicht entspricht.

Artikel 60

Gewährung der Zahlung

(1)  Den Betriebsinhabern wird die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle je Hektar beihilfefähige Fläche wie gemäß Artikel 58 festgesetzt gewährt.

(2)  Im Falle von Betriebsinhabern, die Mitglieder eines anerkannten Branchenverbands sind, wird die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle je Hektar beihilfefähige Fläche innerhalb der Grundfläche gemäß Artikel 58 Absatz 1 um 2 EUR erhöht.



TITEL V

KLEINERZEUGERREGELUNG

Artikel 61

Allgemeine Vorschriften

(1)  Die Mitgliedstaaten können eine Regelung für Kleinerzeuger gemäß den in diesem Titel festgelegten Bedingungen ("Kleinerzeugerregelung") einführen.

Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche innehatten oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in Anspruch nehmen und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfüllen, können sich für die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung entscheiden.

▼C1

(2)  Die Zahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung treten an die Stelle der gemäß den Titeln III und IV zu gewährenden Direktzahlungen.

▼B

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat sich für die Zahlungsmodalität gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a entscheidet. In diesem Fall unterliegt die Zahlung unbeschadet von Absatz 3 dieses Artikels den entsprechenden in den Titeln III und IV festgelegten Bedingungen.

(3)  Die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber sind von der Einhaltung der in Titel III Kapitel 3 vorgeschriebenen Landbewirtschaftungsmethoden befreit.

(4)  Betriebsinhabern wird im Rahmen dieses Titels kein Vorteil gewährt, wenn feststeht, dass sie nach dem 18. Oktober 2011 die Bedingungen künstlich geschaffen haben, die es ermöglichen, die Kleinerzeugerregelung in Anspruch zu nehmen.

Artikel 62

Teilnahme

(1)  Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen möchten, müssen dies bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt, der nicht nach dem 15. Oktober 2015 liegen darf, beantragen. Der von den Mitgliedstaaten festgesetzte Zeitpunkt kann jedoch nicht vor dem letzten Tag der Frist für die Einreichung eines Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung liegen.

Betriebsinhaber, die nicht bis zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung beantragt haben, die sich nach diesem Zeitpunkt dazu entschließen, aus der Regelung auszuscheiden, oder die für die Stützung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewählt wurden, sind nicht mehr zur Teilnahme an der betreffenden Regelung berechtigt.

(2)  Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Betriebsinhaber, die nach den Titeln III und IV Direktzahlungen erhalten, deren Höhe unter dem von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 63 festgelegten Höchstbetrag liegt, automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen sind, es sei denn, sie erklären bis zu dem von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt nach Absatz 1 oder in einem der darauffolgenden Jahre ausdrücklich, dass sie aus der Regelung ausscheiden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die betreffenden Betriebsinhaber rechtzeitig über ihr Recht, aus der Regelung auszuscheiden.

(3)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass den Betriebsinhabern rechtzeitig vor dem durch den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt für die Antragstellung oder für das Ausscheiden eine Schätzung des Zahlungsbetrags nach Artikel 63 mitgeteilt wird.

Artikel 63

Zahlungsbetrag

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen den jährlichen Zahlungsbetrag für jeden an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber in einer der folgenden Höhen fest:

a) 

in Höhe eines Betrags, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Begünstigten nicht überschreitet, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der für das Kalenderjahr 2019 in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze und der Anzahl der Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 nach Artikel 33 Absatz 1 oder nach Artikel 36 Absatz 2 beihilfefähige Hektarflächen angemeldet haben, festgesetzt wird;

b) 

in Höhe eines von den Mitgliedstaaten festzulegenden Betrags, der der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, multipliziert mit einem Zahlenfaktor, der der Hektaranzahl, höchstens aber fünf, entspricht. Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der für das Kalenderjahr 2019 in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze und der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldet worden sind, festgesetzt.

Der in Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b genannte Betrag darf nicht niedriger als 500 EUR und nicht höher als 1 250  EUR sein.

Wenn die Anwendung des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b zu einem Betrag von weniger als 500 EUR oder mehr als 1 250  EUR führt, wird eine Auf- bzw. Abrundung auf jenen Mindest- bzw. Höchstbetrag vorgenommen.

(2)  Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschließen, den an der Regelung teilnehmenden Betriebsinhabern Folgendes zu gewähren:

►C1  a) 

einen Betrag in Höhe des Gesamtwertes der Direktzahlungen, die ◄ dem Betriebsinhaber jedes Jahr nach den Titeln III und IV zuzuweisen sind, oder

►C1  b) 

einen Betrag in Höhe des Gesamtwertes der Direktzahlungen, die ◄ dem Betriebsinhaber im Jahr 2015 nach den Titeln III und IV zuzuweisen sind, den dieser Mitgliedstaat in den folgenden Jahren anpassen kann, um die Änderungen der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze proportional zu berücksichtigen.

Der in Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b genannte Betrag darf nicht über einem von diesem Mitgliedstaat zwischen 500 EUR und 1 250  EUR festgesetzten Betrag liegen.

Der betreffende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen die Anwendung der Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1 zu einem Betrag von weniger als 500 EUR führt, beschließen, diesen Betrag auf 500 EUR aufzurunden.

(3)  Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann in Zypern, Kroatien, Malta und Slowenien der Betrag nach jenen Absätzen auf einen Wert von unter 500 EUR, jedoch nicht weniger als 200 EUR, oder im Falle Maltas von nicht weniger als 50 EUR, festgesetzt werden.

Artikel 64

Besondere Bedingungen

(1)  Während der Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung müssen die Betriebsinhaber

a) 

mindestens eine Anzahl beihilfefähiger Hektarflächen behalten, die der Anzahl ihrer eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche oder der Anzahl der im Jahr 2015 gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen entspricht;

b) 

die Mindestanforderung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen.

(2)  Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 gemäß den Artikeln 32 und 33 von einem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber aktiviert worden sind, gelten als aktivierte Ansprüche für die Dauer der Teilnahme des Betriebsinhabers an der Regelung.

Die eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber während der Teilnahme an der Regelung innehat, gelten nicht als ungenutzte Zahlungsansprüche, die im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b wieder an die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen müssen.

Wird in Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, eine beihilfefähige Hektarfläche im Jahr 2015 gemäß Artikel 36 Absatz 2 von einem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber angemeldet, so gilt die Anmeldung für die gesamte Dauer der Teilnahme des Betriebsinhabers an jener Regelung.

(3)  Abweichend von Artikel 34 sind die Zahlungsansprüche von an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhabern, außer im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge, nicht übertragbar.

Betriebsinhaber, die im Wege der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge Zahlungsansprüche von einem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber erhalten, sind zur Teilnahme an dieser Regelung berechtigt, wenn sie die Anforderungen für die Inanspruchnahme der Basisprämienregelung erfüllen und alle Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers, von dem sie die Zahlungsansprüche erhalten, auf sie vererbt werden.

(4)  Wenn ein Mitgliedstaat sich für die Zahlungsmodalität gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a entscheidet, ohne Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3 anzuwenden, so finden Absätze 1 und 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels keine Anwendung,.

(5)  Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Teilnahme an der Regelung für den Fall festgelegt sind, dass sich die Situation des teilnehmenden Betriebsinhabers geändert hat.

Artikel 65

Finanzbestimmungen

(1)  Zur Finanzierung der in diesem Titel vorgesehenen Zahlung ziehen die Mitgliedstaaten von den für die jeweiligen Zahlungen zur Verfügung stehenden Gesamtbeträgen die Beträge ab, auf die die Kleinerzeuger

a) 

im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1,

b) 

als Umverteilungsprämie gemäß Titel III Kapitel 2,

c) 

als Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3

d) 

als Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Titel III Kapitel 4,

e) 

als Zahlung für Junglandwirte gemäß Titel III Kapitel 5 und

f) 

als gekoppelte Stützung gemäß Titel IV. Anrecht hätten.

Im Falle von Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, den Betrag der Zahlung gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a zu berechnen, wird, wenn die Summe der Beträge für einen einzelnen Betriebsinhaber über dem von ihnen festgesetzten Höchstwert liegt, jeder Betrag anteilsmäßig gekürzt.

(2)  Die Differenz zwischen der Summe aller im Rahmen der Kleinerzeugerregelung zustehenden Zahlungen und dem gemäß Absatz 1 finanzierten Gesamtbetrag wird auf eine oder mehrere der folgenden Arten finanziert:

a) 

durch Anwendung des Artikels 30 Absatz 7 in dem betreffenden Jahr,

b) 

durch Einsatz der zur Finanzierung der Zahlung an Junglandwirte gemäß Titel III Kapitel 5 vorgesehenen Mittel, die in dem betreffenden Jahr nicht verwendet wurden,

c) 

durch Vornahme einer linearen Kürzung aller gemäß Artikel 32 oder 36 zu gewährenden Zahlungen.

(3)  Die Berechnungselemente, auf deren Grundlage die Beträge nach Absatz 1 dieses Artikels ermittelt werden, bleiben für die gesamte Dauer der Teilnahme des Betriebsinhabers an der Kleinerzeugerregelung unverändert, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat sich dafür entschieden, den Betrag der jährlichen Zahlung gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a festzusetzen.

(4)  Übersteigt der Gesamtbetrag der im Rahmen der Kleinerzeugerregelung zustehenden Zahlungen 10 % der jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II, so nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der nach Maßgabe dieses Titels zu zahlenden Beträge vor, um die Einhaltung des genannten Prozentsatzes zu gewährleisten, es sei denn, sie haben den Betrag der Zahlung gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a ohne Anwendung von Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgesetzt.

Die gleiche Ausnahme gilt für Mitgliedstaaten, die den Betrag der Zahlung gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b ohne Anwendung von Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgesetzt haben, deren nationale Obergrenze gemäß Anhang II für das Jahr 2019 über der nationalen Obergrenze für 2015 liegt und die die Berechnungsmethode nach Artikel 25 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 anwenden.



TITEL VI

NATIONALE UMSTRUKTURIERUNGSPROGRAMME FÜR DEN BAUMWOLLSEKTOR

Artikel 66

Verwendung der jährlichen Haushaltsmittel für die Umstrukturierungsprogramme

(1)  Für Mitgliedstaaten, die Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 angewendet haben, werden die diesbezüglich verfügbaren jährlichen Haushaltsmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung mit Wirkung ab 1. Januar 2014 übertragen und bilden die zusätzlichen Mittel der Union für Maßnahmen, die im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013finanziert werden.

(2)  Für Mitgliedstaaten, die Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 angewendet haben, werden die diesbezüglich verfügbaren jährlichen Haushaltsmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung mit Wirkung ab 1. Januar 2017 in ihre nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung einbezogen.



TITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN



KAPITEL 1

Mitteilungen und Dringlichkeitsmaßnahmen

Artikel 67

Mitteilungspflichten

(1)  Um die ordnungsgemäße Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte mit den erforderlichen Maßnahmen über die Mitteilungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten der Kommission für die Zwecke dieser Verordnung zwecks Überprüfung, Kontrolle, Monitoring, Evaluierung und Rechnungsprüfung der Direktzahlungen oder zwecks Einhaltung der Pflichten, die in per Ratsbeschluss geschlossenen internationalen Übereinkünften festgelegt sind, einschließlich der sich aus diesen Übereinkünften ergebenden Meldepflichten, zu übermitteln haben. Hierbei berücksichtigt die Kommission den Datenbedarf und die Synergien zwischen den potenziellen Datenquellen.

Die erhaltenen Informationen können gegebenenfalls internationalen Organisationen und den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht werden und dürfen vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen der Betriebe an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2)  Um die Mitteilungen nach Absatz 1 schnell, effizient, exakt und kostenwirksam abzuwickeln, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Festlegung weiterer Vorschriften zu Folgendem zu erlassen

a) 

Art und Typ der mitzuteilenden Informationen;

b) 

zu verarbeitenden Datenkategorien und den maximalen Haltungszeitraum;

c) 

die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Informationen oder Informationssystemen;

d) 

die Bedingungen für die Veröffentlichung der Informationen.

(3)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem:

a) 

die Mitteilungsmethoden;

b) 

die Vorschriften für die Übermittlung der Informationen, die zur Anwendung dieses Artikels erforderlich sind;

c) 

die Modalitäten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen sowie Vorschriften über Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen;

d) 

die Modalitäten der Übermittlung oder Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, internationale Organisationen, die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der berechtigten Interessen von Betriebsinhabern und Betrieben an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

Artikel 68

Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten

(1)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission erheben personenbezogene Daten für die in Artikel 67 Absatz 1 genannten Zwecke. Sie verarbeiten diese Daten nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise.

(2)  Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Monitoring und der Evaluierung nach Artikel 67 Absatz 1, so werden sie anonymisiert und nur in aggregierter Form verarbeitet.

(3)  Personenbezogene Daten werden nach der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet. Insbesondere dürfen derartige Daten nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht als es für die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; hierbei sind die im geltenden einzelstaatlichen und Unionsrecht festgelegten Mindestfristen für die Dauer der Speicherung zu berücksichtigen.

(4)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von einzelstaatlichen oder Unionsstellen im Einklang mit Absatz 1 verarbeitet werden dürfen und ihnen in diesem Zusammenhang die in der Richtlinie 95/46/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannten Rechte zustehen.

(5)  Dieser Artikel unterliegt den Artikeln 111 bis 114 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Artikel 69

Maßnahmen zur Lösung spezifischer Probleme

(1)  Zur Lösung spezifischer Probleme erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die in dringenden Fällen erforderlich und gerechtfertigt sind. Diese Durchführungsrechtsakte können von einigen Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt notwendig ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 71 Absatz 2 erlassen.

(2)  Wenn es in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, um solche spezifischen Probleme zu lösen und gleichzeitig die Kontinuität der Direktzahlungsregelung im Falle außergewöhnlicher Umstände zu gewährleisten, erlässt die Kommission gemäß dem Verfahren gemäß Artikel 71 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(3)  Gemäß den Absätzen 1 und 2 verabschiedete Maßnahmen bleiben für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten in Kraft. Dauern die in diesen Absätzen genannten spezifischen Probleme nach diesem Zeitraum an, so kann die Kommission im Hinblick auf eine dauerhafte Lösung einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

(4)  Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die gemäß den Absätzen 1 und 2 verabschiedeten Maßnahmen binnen zwei Arbeitstagen nach deren Annahme.



KAPITEL 2

Befugnisübertragung und Durchführungsbestimmungen

Artikel 70

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

▼M9

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 35, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 12, Artikel 44 Absatz 5, Artikel 45 Absätze 5 und 6, Artikel 46 Absatz 9, Artikel 50 Absatz 11 Artikel 52 Absätze 9 und 10, Artikel 57 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 5, Artikel 59 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 5, Artikel 67 Absätze 1 und 2 und Artikel 73 wird der Kommission ab dem 1. Januar 2014 für sieben Jahre übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 35, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 12, Artikel 44 Absatz 5, Artikel 45 Absätze 5 und 6, Artikel 46 Absatz 9, Artikel 50 Absatz 11, Artikel 52 Absätze 9 und 10, Artikel 57 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 5, Artikel 59 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 5, Artikel 67 Absätze 1 und 2 und Artikel 73 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

▼B

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

▼M9

(5)  Ein gemäß Artikel 2, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 35, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 12, Artikel 44 Absatz 5, Artikel 45 Absätze 5 und 6, Artikel 46 Absatz 9, Artikel 50 Absatz 11, Artikel 52 Absätze 9 und 10, Artikel 57 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 5, Artikel 59 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 5, Artikel 67 Absätze 1 und 2 und Artikel 73 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

▼B

Artikel 71

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der als "Ausschuss für Direktzahlungen" bezeichnet wird. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss zu den in Artikel 24 Absatz 11, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 67 Absatz 3 genannten Rechtsakten keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.



KAPITEL 3

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 72

Aufhebungen

(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 637/2008 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Sie gilt jedoch bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin für die Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung in Anspruch genommen haben.

(2)  Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird aufgehoben.

▼M1

Sie gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2015 beginnende Antragsjahre beziehen.

▼B

Unbeschadet des Absatzes 3 gelten Verweise auf die aufgehobene Verordnung als Verweise auf die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XI der vorliegenden Verordnung zu lesen.

(3)  Verweise in der vorliegenden Verordnung auf die Verordnungen (EG) Nr. 73/2009 und (EG) Nr. 1782/2003 gelten als Verweise auf die genannten Verordnungen in der vor ihrer Aufhebung geltenden Fassung.

Artikel 73

Übergangsbestimmungen

Für einen reibungslosen Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 73/2009 auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte über Maßnahmen zu erlassen, die zum Schutz erworbener Rechte und berechtigter Erwartungen von Betriebsinhabern erforderlich sind.

Artikel 74

Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Artikel 8, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 6, Artikel 14, Artikel 16, Artikel 21 Absätze 2 und 3, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 23 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 10, Artikel 29, Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 41 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 43 Absätze 2 und 13, Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 4, Artikel 46 Absätze 2 und 8, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 53, Artikel 54, Artikel 66 Absatz 1, Artikel 67, Artikel 70 und Artikel 72 Absatz 1 gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I



Verzeichnis der Stützungsregelungen

Bereich

Rechtsgrundlage

Anmerkungen

Basisprämien-regelung

Titel III Kapitel 1 Abschnitte 1, 2,3 und 5 der vorliegenden Verordnung

Entkoppelte Zahlung

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Artikel 36 der vorliegenden Verordnung

Entkoppelte Zahlung

Umverteilungsprämie

Titel III Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung

Entkoppelte Zahlung

Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaf-tungsmethoden

Titel III Kapitel 3 der vorliegenden Verordnung

Entkoppelte Zahlung

Zahlung in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen

Titel III Kapitel 4 der vorliegenden Verordnung

Entkoppelte Zahlung

Zahlung für Junglandwirte

Titel III Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung

Entkoppelte Zahlung

Fakultative gekoppelte Stützung

Titel IV Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung

 

Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

Titel IV Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung

Flächenbezogene Zahlung

Kleinerzeugerregelung

Titel V der vorliegenden Verordnung

Entkoppelte Zahlung

Posei

Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013

Direktzahlungen im Rahmen der in den Programmen vorgesehenen Maßnahmen

Ägäische Inseln

Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 229/2013

Direktzahlungen im Rahmen der in den Programmen vorgesehenen Maßnahmen

▼M10




ANHANG II

Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 6



(in tausend EUR)

Kalenderjahr

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Belgien

523 658

509 773

502 095

488 964

481 857

►M15   505 266  ◄

Bulgarien

721 251

792 449

793 226

794 759

796 292

►M15   866 720  ◄

Tschechische Republik

844 854

844 041

843 200

861 708

861 698

►M14   872 809  ◄

Dänemark

870 751

852 682

834 791

826 774

818 757

►M14   818 757  ◄

Deutschland

4 912 772

4 880 476

4 848 079

4 820 322

4 792 567

►M14   4 717 291  ◄

Estland

114 378

114 562

123 704

133 935

143 966

►M14   169 366  ◄

Irland

1 215 003

1 213 470

1 211 899

1 211 482

1 211 066

►M14   1 211 066  ◄

Griechenland

1 921 966

1 899 160

1 876 329

1 855 473

1 834 618

►M14   1 834 618  ◄

Spanien

4 842 658

4 851 682

4 866 665

4 880 049

4 893 433

►M14   4 893 433  ◄

Frankreich

7 302 140

7 270 670

7 239 017

6 900 842

6 877 179

►M14   6 877 179  ◄

Kroatien  (*1)

183 735

202 865

241 125

279 385

317 645

►M15   348 281  ◄

Italien

3 902 039

3 850 805

3 799 540

3 751 937

3 704 337

►M14   3 704 337  ◄

Zypern

50 784

50 225

49 666

49 155

48 643

►M14   48 643  ◄

Lettland

181 044

205 764

230 431

255 292

280 154

►M14   302 754  ◄

Litauen

417 890

442 510

467 070

475 319

483 680

►M14   517 028  ◄

Luxemburg

33 604

33 546

33 487

33 460

33 432

►M15   35 276  ◄

Ungarn

1 345 746

1 344 461

1 343 134

1 343 010

1 342 867

►M14   1 331 588  ◄

Malta

5 241

5 241

5 242

5 243

5 244

►M14   5 244  ◄

Niederlande

749 315

736 840

724 362

682 616

670 870

►M14   660 870  ◄

Österreich

693 065

692 421

691 754

691 746

691 738

►M14   691 738  ◄

Polen

3 378 604

3 395 300

3 411 854

3 431 236

3 450 512

►M14   3 390 991  ◄

Portugal

565 816

573 954

582 057

590 706

599 355

►M15   684 355  ◄

Rumänien

1 599 993

1 772 469

1 801 335

1 872 821

1 903 195

►M14   1 903 195  ◄

Slowenien

137 987

136 997

136 003

135 141

134 278

►M14   134 278  ◄

Slowakei

438 299

441 478

444 636

448 155

451 659

►M14   394 385  ◄

Finnland

523 333

523 422

523 493

524 062

524 631

►M14   524 631  ◄

Schweden

696 890

697 295

697 678

698 723

699 768

►M14   699 768  ◄

Vereinigtes Königreich

3 173 324

3 179 880

3 186 319

3 195 781

3 205 243

►M14  — ◄

(*1)   Für Kroatien beläuft sich die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2021 auf 344 340 000  EUR und für das Kalenderjahr 2022 auf 382 600 000  EUR.




ANHANG III

Nettoobergrenzen gemäß Artikel 7



(in Mio. EUR)

Kalenderjahr

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Belgien

523,7

509,8

502,1

489,0

481,9

►M15   505,3  ◄

Bulgarien

720,9

788,8

789,6

791,0

792,5

►M15   867,1  ◄

Tschechische Republik

840,1

839,3

838,5

856,7

856,7

►M14   871,8  ◄

Dänemark

870,2

852,2

834,3

826,3

818,3

►M14   818,1  ◄

Deutschland

4 912,8

4 880,5

4 848,1

4 820,3

4 792,6

►M14   4 717,3  ◄

Estland

114,4

114,5

123,7

133,9

143,9

►M14   169,4  ◄

Irland

1 214,8

1 213,3

1 211,8

1 211,4

1 211,0

►M14   1 211,1  ◄

Griechenland

2 109,8

2 087,0

2 064,1

2 043,3

2 022,4

►M14   2 022,5  ◄

Spanien

4 902,3

4 911,3

4 926,3

4 939,7

4 953,1

►M14   4 953,8  ◄

Frankreich

7 302,1

7 270,7

7 239,0

6 900,8

6 877,2

►M14   6 877,2  ◄

Kroatien  (*1)

183,7

202,9

241,1

279,4

317,6

►M15   348,3  ◄

Italien

3 897,1

3 847,3

3 797,2

3 750,0

3 702,4

►M14   3 698,3  ◄

Zypern

50,8

50,2

49,7

49,1

48,6

►M14   48,6  ◄

Lettland

181,0

205,7

230,3

255,0

279,8

►M14   302,5  ◄

▼M11

Litauen

417,9

442,5

467,1

475,3

483,3

►M14   517,0  ◄

▼M10

Luxemburg

33,6

33,5

33,5

33,5

33,4

►M15   35,3  ◄

Ungarn

1 276,7

1 275,5

1 274,1

1 274,0

1 273,9

►M14   1 301,4  ◄

Malta

5,2

5,2

5,2

5,2

5,2

►M14   5,2  ◄

Niederlande

749,2

736,8

724,3

682,5

670,8

►M14   660,8  ◄

Österreich

693,1

692,4

691,8

691,7

691,7

►M14   691,7  ◄

Polen

3 359,2

3 375,7

3 392,0

3 411,2

3 430,2

►M14   3 375,7  ◄

Portugal

565,9

574,0

582,1

590,8

599,4

►M15   684,5  ◄

Rumänien

1 600,0

1 772,5

1 801,3

1 872,8

1 903,2

►M14   1 903,2  ◄

Slowenien

138,0

137,0

136,0

135,1

134,3

►M14   134,3  ◄

Slowakei

435,5

438,6

441,8

445,2

448,7

►M14   392,6  ◄

Finnland

523,3

523,4

523,5

524,1

524,6

►M14   524,6  ◄

Schweden

696,8

697,2

697,6

698,7

699,7

►M14   699,8  ◄

Vereinigtes Königreich

3 170,7

3 177,3

3 183,6

3 192,2

3 201,4

►M14  — ◄

(*1)   Für Kroatien beläuft sich die Nettoobergrenze für das Kalenderjahr 2021 auf 344 340 000  EUR und für das Kalenderjahr 2022 auf 382 600 000  EUR.

▼B




ANHANG IV



Grenzen für die Anpassung der Schwellenwerte gemäß Artikel 10 Absatz 2

Mitgliedstaat

Grenze für den Schwellenwert in EUR

(Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a)

Grenze für den Schwellenwert in Hektar

(Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b)

Belgien

400

2

Bulgarien

200

0,5

Tschechische Republik

200

5

Dänemark

300

5

Deutschland

300

4

Estland

100

3

Irland

200

3

Griechenland

400

0,4

Spanien

300

2

Frankreich

300

4

Kroatien

100

1

Italien

400

0,5

Zypern

300

0,3

Lettland

100

1

Litauen

100

1

Luxemburg

300

4

Ungarn

200

0,3

Malta

500

0,1

Niederlande

500

2

Österreich

200

2

Polen

200

0,5

Portugal

200

0,3

Rumänien

200

0,3

Slowenien

300

0,3

Slowakei

200

2

Finnland

200

3

Schweden

200

4

Vereinigtes Königreich

200

5




ANHANG V

Finanzbestimmungen für Bulgarien und Rumänien gemäß den Artikeln 10, 16 und 18

A. Beträge zur Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a und zur Berechnung der nationalen Obergrenzen für die Zahlungen gemäß Artikel 16 im Jahr 2015:

Bulgarien

:

790 909 000  EUR

Rumänien

:

1 783 426 000  EUR

B. Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Direktzahlungen zur Basisprämienregelung gemäß Artikel 18 Absatz 1 im Jahr 2015:

Bulgarien

:

69 657 000  EUR

Rumänien

:

153 536 000  EUR

C. Gesamtbetrag der ergänzenden nationalen Direktzahlungen zur kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 18 Absatz 2 im Jahr 2015:

Bulgarien

:

258 952  EUR

▼M6




ANHANG VI

Finanzbestimmungen für Kroatien gemäß den Artikeln 10 und 19

A. 

Betrag für die Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a:

382 600 000  EUR

B. 

Gesamtbeträge der ergänzenden nationalen Direktzahlungen gemäß Artikel 19 Absatz 3:



(in tausend EUR)

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

248 690

229 560

191 300

153 040

114 780

76 520

38 260

▼M13




ANHANG VIa

HÖCHSTBETRÄGE GEMÄß ARTIKEL 14 ABSATZ 2



(EUR)

Belgien

10 076 707

Bulgarien

70 427 849

Tschechien

38 815 980

Dänemark

11 371 893

Deutschland

148 488 749

Estland

21 968 972

Irland

39 700 643

Griechenland

76 438 741

Spanien

250 300 720

Frankreich

181 388 880

Kroatien

42 201 225

Italien

190 546 556

Zypern

2 398 093

Lettland

29 326 817

Litauen

48 795 629

Luxemburg

1 843 643

Ungarn

62 430 371

Malta

1 831 098

Niederlande

10 972 679

Österreich

72 070 055

Polen

329 472 633

Portugal

123 303 715

Rumänien

241 375 835

Slowenien

15 337 318

Slowakei

56 920 680

Finnland

73 005 307

Schweden

52 887 719

▼B




ANHANG VII



Höchstbeträge, die gemäß Artikel 20 Absatz 2 den in Anhang II aufgelisteten Beträgen hinzuzufügen sind

(in Tausend EUR)

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

3 360

3 840

4 800

5 760

6 720

7 680

8 640

9 600




ANHANG VIII



Durchschnittsgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs gemäß Artikel 41 Absatz 4

Mitgliedstaat

Durchschnittsgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs

(in Hektar)

Belgien

29

Bulgarien

6

Tschechische Republik

89

Dänemark

60

Deutschland

46

Estland

39

Irland

32

Griechenland

5

Spanien

24

Frankreich

52

Kroatien

5,9

Italien

8

Zypern

4

Lettland

16

Litauen

12

Luxemburg

57

Ungarn

7

Malta

1

Niederlande

25

Österreich

19

Polen

6

Portugal

13

Rumänien

3

Slowenien

6

Slowakei

28

Finnland

34

Schweden

43

Vereinigtes Königreich

54




ANHANG IX

Verzeichnis gleichwertiger Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3

I. 

Gleichwertige Methoden zur Anbaudiversifizierung

1) 

Anbaudiversifizierung

Anforderung: mindestens drei landwirtschaftliche Kulturpflanzen, wobei die Hauptkultur höchstens 75 % umfasst und mindestens eines der folgenden Merkmale liegt vor:

— 
es bestehen mindestens vier landwirtschaftliche Kulturpflanzen,
— 
es gelten niedrigere Höchstgrenzen,
— 
es besteht eine zweckmäßigere Wahl an landwirtschaftlichen Kulturpflanzen, beispielsweise Hülsenfrüchten, Eiweißpflanzen, gegebenenfalls landwirtschaftliche Kulturpflanzen, die keine Bewässerung oder Behandlung mit Pestiziden notwendig machen,
— 
regionale Sorten alter, traditioneller oder gefährdeter Arten von Kulturpflanzen werden auf mindestens 5 % der Rotationsfläche einbezogen.
2) 

Fruchtfolge

Anforderung: mindestens drei landwirtschaftliche Kulturpflanzen, wobei die Hauptkultur höchstens 75 % abdeckt und mindestens eins der folgenden Merkmale liegt vor:

— 
eine dem Umweltschutz förderlichere mehrjährige Fruchtfolge und/oder in der Folge eine Brache,
— 
es bestehen mindestens vier landwirtschaftliche Kulturpflanzen
3) 

Winterbegrünung ( *1 )

4) 

Zwischenfruchtanbau (*1) 

II. 

Gleichwertige Methoden zur Erhaltung von Dauergrünland

1) 

Bewirtschaftung von Wiesen oder Weideland

Anforderung: Erhaltung von Dauergrünland sowie mindestens eins der folgenden Merkmale:

— 
Schnittregelung oder geeignetes Mähen (Termine, Methoden, Einschränkungen),
— 
Erhaltung von Landschaftselementen auf Dauergrünland und Kontrolle der Buschvegetation,
— 
bestimmte Grassorten und/oder Aussaatregelung zur Erneuerung je nach Art des Grünlands, dabei keine Zerstörung von hohem Naturschutzwert,
— 
Entfernen von Futterpflanzen oder Heu,
— 
geeignete Bewirtschaftung von Steilhängen,
— 
Regelung für die Düngung,
— 
Einschränkungen für die Verwendung von Pestiziden
2) 

Regelungen für die extensive Beweidung

Anforderung: Erhaltung von Dauergrünland sowie mindestens eins der folgenden Merkmale:

— 
extensive Beweidung (Zeitraum, maximaler Viehbesatz),
— 
Behirtung oder Pastoralismus /Alpung in den Bergen,
— 
Einsatz von lokalen oder traditionellen Tierrassen für die Beweidung des Dauergrünlands.
III. 

Gleichwertige Methoden zur Flächennutzung im Umweltinteresse

Anforderung: Anwendung einer der folgenden Methoden auf einem Teil des Ackerlandes, der mindestens dem gemäß Artikel 46 Absatz 1 festgesetzten Prozentsatz entspricht.

1) 

Ökologische Flächenstilllegung

2) 

Schaffung von Pufferzonen für Gebiete von hohem Naturwert, Natura-2000-Gebiete oder andere Biodiversitätsschutzgebiete, einschließlich entlang von Hecken und Wasserläufen

3) 

Bewirtschaftung von unbewirtschafteten Pufferstreifen und Feldrändern (Schnittregelung, lokale oder bestimmte Grassorten und/oder Aussaatregelung, Neuaussaat mit regionalen Sorten, keine Verwendung von Pestiziden, kein Ausbringen von Dung und/oder mineralischen Düngemitteln, keine Bewässerung, keine Bodenversiegelung)

4) 

Saumflächen, Lichtstreifen und Lichtäcker für Wildtiere oder spezifische Tiere (Staudenränder, Schutz von Nestern, Wildblumenstreifen, Mischungen lokaler Saaten, nicht geerntete Kulturpflanzen)

5) 

Bewirtschaftung (Beschnitt, Termine, Methode, Wiederherstellung) von Landschaftselementen (Bäume, Hecken, Ufergehölze, Steinmauern (Terrassen), Gräben, Teiche)

6) 

Erhaltung des Grasbewuchs von torfigen oder feuchten Ackerböden (ohne Einsatz von Düngemitteln und ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln)

7) 

Erzeugung auf Ackerland ohne Verwendung von Düngemitteln (mineralischen Düngemitteln und Dung) und/oder Pflanzenschutzmitteln, ohne Bewässerung und ohne Aussaat der gleichen Kulturpflanze zwei Jahre hintereinander auf der gleichen Fläche (*1) 

8) 

Umwandlung von Ackerland in extensiv genutztes Dauergrünland

▼M8




ANHANG X

Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Artikel 46 Absatz 3



Merkmale

Umrechnungsfaktor

(m/Baum je m2)

Gewichtungsfaktor

Im Umweltinteresse genutzte Fläche

(falls beide Faktoren angewendet werden)

Brach liegende Flächen (je m2)

entfällt

1

1 m2

Terrassen (je m)

2

1

2 m2

Landschaftselemente:

 

 

 

 

Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume (je m)

5

2

10 m2

 

Einzeln stehender Baum (je Baum)

20

1,5

30 m2

 

Feldgehölze (je m2)

entfällt

1,5

1,5 m2

 

Teiche (je m2)

entfällt

1,5

1,5 m2

 

Gräben (je m)

5

2

10 m2

 

Traditionelle Steinmauern (je m)

1

1

1 m2

 

Andere nicht aufgeführte, aber im Rahmen von GLÖZ 7 oder GAB 2 oder GAB 3 geschützte Landschaftselemente (je m2)

entfällt

1

1 m2

Pufferstreifen und Feldränder (je m)

6

1,5

9 m2

Agro-forstwirtschaftliche Hektarflächen (je m2)

entfällt

1

1 m2

Beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern (je m)

 

 

 

 

Ohne Erzeugung

6

1,5

9 m2

Mit Erzeugung

6

0,3

1,8 m2

▼M9

Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (je m2)

entfällt

0,5

0,5 m2

▼M8

Aufforstungsflächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii (je m2)

entfällt

1

1 m2

Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (je m2)

entfällt

0,3

0,3 m2

▼M9

Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (je m2)

entfällt

1

1 m2

▼M9

Flächen mit Miscanthus

entfällt

0,7

0,7 m2

Flächen mit Silphium perfoliatum

entfällt

0,7

0,7 m2

Für Honigpflanzen genutzte bachliegende Flächen (pollen- und nektarreiche Arten)

entfällt

1,5

1,5 m2

▼M8

Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Artikel 46 Absatz 3, die auf die im Verzeichnis gleichwertiger Methoden in Anhang IX Abschnitt III aufgeführten Elemente anzuwenden sind



Gleichwertige Methoden zur Flächennutzung im Umweltinteresse

Gleichwertige Standardmethoden zur Flächennutzung im Umweltinteresse

Umrechnungsfaktor

Gewichtungsfaktor

Im Umweltinteresse genutzte Fläche (falls beide Faktoren angewendet werden)

1)  Ökologische Flächenstilllegung (je m2)

Brach liegende Flächen

entfällt

1

1 m2

2)  Schaffung von Pufferzonen (je m)

Pufferstreifen und Feldränder

6

1,5

9 m2

3)  Bewirtschaftung von unbewirtschafteten Pufferstreifen und Feldränder (je m)

Pufferstreifen und Feldränder

6

1,5

9 m2

4)  Saumflächen, Lichtstreifen und Lichtäcker:

 

 

 

 

Saumflächen, Lichtstreifen (je m)

Pufferstreifen und Feldränder

6

1,5

9 m2

Lichtäcker (je m2)

Feldgehölze

entfällt

1,5

1,5 m2

5)  Bewirtschaftung von Landschaftselementen:

 

 

 

 

Einzeln stehender Baum (je Baum)

Einzeln stehender Baum

20

1,5

30 m2

In Reihe stehende Bäume (je m)

Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume

5

2

10 m2

In Gruppe stehende Bäume/Feldgehölze (je m2)

Feldgehölze

entfällt

1,5

1,5 m2

Hecken (je m)

Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume

5

2

10 m2

Ufergehölze (je m)

Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume

5

2

10 m2

Terrassen (je m)

Terrassen

2

1

2 m2

Steinmauern (je m)

Traditionelle Steinmauern

1

1

1 m2

Gräben (je m)

Gräben

5

2

10 m2

Teiche (je m2)

Teiche

entfällt

1,5

1,5 m2

6)  Erhaltung des Grasbewuchses von torfigen oder feuchten Ackerböden (ohne Einsatz von Düngemitteln und ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln) (je m2)

Brach liegende Flächen

entfällt

1

1 m2

7)  Erzeugung auf Ackerland ohne Verwendung von Düngemitteln und/oder Pflanzenschutzmitteln, ohne Bewässerung und ohne Aussaat der gleichen Kulturpflanze zwei Jahre hintereinander auf der gleichen Fläche (je m2)

Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb; Streifen an Waldrändern mit Erzeugung; Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen

entfällt

0,3

0,7 für stickstoffbindende Pflanzen

0,3 m2

0,7 m2

8)  Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland (je m2)

Brach liegende Flächen

entfällt

1

1 m2

▼B




ANHANG XI



Entsprechungstabelle

gemäß Artikel 72 Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Diese Verordnung

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 4

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 91

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 95

Artikel 5

Artikel 93

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 94

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10a

Artikel 10b

Artikel 10c

Artikel 10d

Artikel 11

Artikel 8

Artikel 26 Absätze 1 und 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 11a

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 12 Absätze 1 und 2

Artikel 12

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 14

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 13

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 14

Artikel 67

Artikel 15

Artikel 68 Absätze 1 und 2

Artikel 16

Artikel 69

Artikel 17

Artikel 70

Artikel 18

Artikel 71

Artikel 19

Artikel 72

Artikel 20

Artikel 74 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 21

Artikel 74 Absatz 4

Artikel 22

Artikel 96

Artikel 23

Artikel 97

Artikel 24

Artikel 99

Artikel 25

Artikel 100

Artikel 26

Artikel 61

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 102 Absatz 3

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 47

Artikel 27 Absatz 3

Artikel 68 Absatz 3

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 10

Artikel 28 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 28 Absatz 3

Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii

Artikel 29

Artikel 75

Artikel 30

Artikel 60

Artikel 31

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 32

Artikel 15

Artikel 33

Artikel 34 Absatz 2

Artikel 32 Absätze 2 und 4

Artikel 35

Artikel 33

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 12

Artikel 38

Artikel 39 Absatz 1

Artikel 32 Absatz 6

Artikel 39 Absatz 2

Artikel 35 Absatz 3

Artikel 40 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 41 Absatz 1

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 41 Absatz 2

Artikel 30 Absätze 3 und 6

Artikel 41 Absatz 3

Artikel 30 Absätze 3 und 7 Buchstabe a

Artikel 41 Absatz 4

Artikel 41 Absatz 5

Artikel 30 Absatz 10

Artikel 41 Absatz 6

Artikel 42

Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 43 Absatz 1

Artikel 34 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 43 Absatz 2

 

Artikel 43 Absatz 3

Artikel 34 Absatz 4

Artikel 44

Artikel 45

Artikel 46

Artikel 47

Artikel 48

Artikel 49

Artikel 50

Artikel 51

Artikel 52

Artikel 53

Artikel 54

Artikel 55

Artikel 56

Artikel 57

Artikel 57a

Artikel 20 und Anhang VII

Artikel 58

Artikel 59

Artikel 60

Artikel 61

Artikel 62

Artikel 63

Artikel 64

Artikel 65

Artikel 66

Artikel 67

Artikel 68

Artikel 69

Artikel 70

Artikel 71

Artikel 72

Artikel 73

Artikel 74

Artikel 75

Artikel 76

Artikel 77

Artikel 78

Artikel 79

Artikel 80

Artikel 81

Artikel 82

Artikel 83

Artikel 84

Artikel 85

Artikel 86

Artikel 87

Artikel 88

Artikel 56

Artikel 89

Artikel 57

Artikel 90

Artikel 58

Artikel 91

Artikel 59

Artikel 92

Artikel 60

Artikel 93

Artikel 94

Artikel 95

Artikel 96

Artikel 97

Artikel 98

Artikel 99

Artikel 100

Artikel 101

Artikel 102

Artikel 103

Artikel 104

Artikel 105

Artikel 106

Artikel 107

Artikel 108

Artikel 109

Artikel 110

Artikel 111

Artikel 112

Artikel 113

Artikel 114

Artikel 115

Artikel 116

Artikel 117

Artikel 118

Artikel 119

Artikel 120

Artikel 121

Artikel 16 und 17

Artikel 121a

Artikel 98 Unterabsatz 2

Artikel 122

Artikel 123

Artikel 124 Absätze 1 bis 5, 7 und 8

Artikel 124 Absatz 6

Artikel 98 Unterabsatz 1

Artikel 125

Artikel 126

Artikel 127

Artikel 128

Artikel 129

Artikel 130

Artikel 131

Artikel 132

Artikel 18 und 19

Artikel 133

Artikel 133a

Artikel 37

Artikel 134 (gelöscht)

Artikel 135 (gelöscht)

Artikel 136

Artikel 137

Artikel 138

Artikel 3

Artikel 139

Artikel 13

Artikel 140

Artikel 67

Artikel 141

Artikel 71

Artikel 142 Buchstaben a bis q und s

Artikel 70

Artikel 142 Buchstabe r

Artikel 69

Artikel 143

Artikel 144

Artikel 145

Artikel 146

Artikel 72

Artikel 146a

Artikel 147

Artikel 73

Artikel 148

Artikel 149

Artikel 74

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang II

Anhang IV

Anhang III

Anhang V

Anhang VI

Anhang VII

Anhang IV

Anhang VIII

Anhang II

Anhang IX

Anhang X

Anhang XI

Anhang XII

Anhang XIII

Anhang XIV

Anhang XV

Anhang XVI

Anhang XVII

Anhang XVIIa



( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 establishing a common organisation of the markets in agricultural products and repealing Verordnung (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1601/96, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (Siehe Seite 671 dieses Amtsblatts).

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316vom 2.12.2009, S. 65).

( *1 ) Methoden, die der Berechnung nach Artikel 43 Absatz 12 Buchstabe c unterliegen.