2013R1073 — DE — 27.11.2013 — 000.001


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VERORDNUNG (EU) Nr. 1073/2013 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. Oktober 2013

über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (Neufassung)

(EZB/2013/38)

(ABl. L 297, 7.11.2013, p.73)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 319 vom 29.11.2013, S. 39  (1073/2013)




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VERORDNUNG (EU) Nr. 1073/2013 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. Oktober 2013

über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (Neufassung)

(EZB/2013/38)



DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank ( 1 ), insbesondere auf die Artikel 5 Absatz 1 und 6 Absatz 4,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da die Verordnung (EG) Nr. 958/2007 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2007 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2007/8) ( 2 ), insbesondere angesichts der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union ( 3 ), wesentlich geändert werden muss, sollte sie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die Europäische Zentralbank (EZB) zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) statistische Daten zu erheben. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist festgelegt, dass Investmentfonds zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB unter anderem im Bereich der monetären und finanziellen Statistiken zum Referenzkreis der Berichtspflichtigen gehören. Außerdem verpflichtet Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 die EZB dazu, den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen zu bestimmen. Zugleich ist die EZB berechtigt, bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen ganz oder teilweise von deren statistischen Berichtspflichten zu entbinden.

(3)

Um seine Aufgaben zu erfüllen und das Finanzgeschäft außer dem der monetären Finanzinstitute (MFIs) zu überwachen, benötigt das ESZB hochwertige statistische Daten über das Geschäft der Investmentfonds. Der Hauptzweck dieser Daten besteht darin, der EZB ein umfassendes statistisches Bild des Investmentfondssektors in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“), zu verschaffen, die als ein Wirtschaftsraum angesehen werden.

(4)

Um den Meldeaufwand zu verringern, ist es den NZBen gestattet, die erforderlichen Daten über Investmentfonds bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen als Teil eines breiteren statistischen Berichtsrahmens, welcher anderen statistischen Zwecken dient, zu erheben, sofern die Erfüllung der von der EZB auferlegten statistischen Berichtspflichten dadurch nicht gefährdet wird. Zur Förderung der Transparenz ist es in diesen Fällen angebracht, die Berichtspflichtigen darüber zu unterrichten, dass die Daten zu anderen statistischen Zwecken erhoben werden.

(5)

Die Verfügbarkeit von Daten über finanzielle Transaktionen ermöglicht eine gründlichere Analyse für geldpolitische und sonstige Zwecke. Daten über finanzielle Transaktionen sowie Daten über Bestände werden auch für die Erstellung anderer Statistiken, insbesondere die Finanzierungsrechnung des Euro-Währungsgebiets, verwendet.

(6)

Obgleich nach Artikel 34.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) erlassene Verordnungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“), keinerlei Rechte oder Verpflichtungen entstehen lassen, gilt Artikel 5 der ESZB-Satzung für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 verweist darauf, dass die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die auf dem Gebiet der Statistik erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu werden.

(7)

Obgleich diese Verordnung in erster Linie an die Investmentfonds gerichtet ist, sind vollständige Daten über Inhaber der von Investmentfonds begebenen Inhaberanteilen möglicherweise nicht unmittelbar von Investmentfonds zugänglich, sodass es erforderlich ist, weitere Rechtssubjekte in den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aufzunehmen.

(8)

Es sollten die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates festgelegten Anforderungen für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten gelten.

(9)

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass die EZB das Recht hat, gegen Berichtspflichtige, die ihre statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe der Verordnungen oder Entscheidungen der EZB nicht erfüllen, Sanktionen zu verhängen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1. „Investmentfonds“ bezeichnet eine Einrichtung, die:

a) in finanzielle und/oder nichtfinanzielle Vermögenswerte im Sinne von Anhang II investiert, soweit ihr Ziel in der Investition von der Öffentlichkeit beschaffter Gelder besteht; und

b) nach Unionsrecht oder nationalem Recht errichtet ist:

i) in Vertragsform (als gemeinsamer, von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteter Fonds);

ii) in Form des Trust (als „unit trust“);

iii) in Gesellschaftsform (als Investmentgesellschaft);

iv) im Rahmen anderer ähnlicher Mechanismen oder Rechtsformen.

Folgendes ist in der Begriffsbestimmung enthalten:

a) Einrichtungen, deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber direkt oder indirekt aus den Vermögenswerten der Einrichtung zurückgekauft oder getilgt werden; und

b) Einrichtungen, die eine festgelegte Anzahl von begebenen Aktien haben und deren Aktionäre bestehende Aktien kaufen oder verkaufen müssen, wenn sie dem Fonds beitreten oder diesen verlassen.

Folgendes ist in der Begriffsbestimmung nicht enthalten:

a) Pensionseinrichtungen im Sinne des überarbeiteten Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachfolgend das „ESVG 2010“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 (Teilsektor S.129); und

b) Geldmarktfonds im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) ( 4 ).

Im Sinne der Begriffsbestimmung des Investmentfonds umfasst der Begriff „Öffentlichkeit“ Privatanleger, professionelle und institutionelle Anleger;

2. „Berichtspflichtiger“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

3. „Gebietsansässiger“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98. Handelt es sich im Sinne dieser Verordnung um ein Rechtssubjekt, das keine physisch greifbare Präsenz besitzt, so richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsraum, nach dessen Recht das betreffende Rechtssubjekt errichtet wurde. Ist das Rechtssubjekt nicht förmlich eingetragen, so wird der juristische Sitz als Kriterium zugrunde gelegt, namentlich das Land, nach dessen Rechtssystem die Gründung und fortgesetzte Tätigkeit des betreffenden Rechtssubjekts erfolgt ist bzw. erfolgt;

4. „monetäres Finanzinstitut (MFI)“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33);

5. „SFI“ bezeichnet sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) im Sinne des ESVG 2010 (Teilsektor S.125);

6. „auf den eingetragenen Inhaber lautende Investmentfondsanteile“ bezeichnet Investmentfondsanteile, für die nach nationalem Recht ein Nachweis über die Identität des Inhabers der Anteile vorhanden ist, einschließlich Angaben zur Gebietsansässigkeit und zum Sektor des Inhabers;

7. „Investmentfonds-Inhaberanteile“ bezeichnet Investmentfondsanteile, für die nach nationalem Recht kein Nachweis über die Identität des Inhabers der Anteile vorhanden ist oder zwar ein Nachweis vorhanden ist, der jedoch keine Angaben zur Gebietsansässigkeit und zum Sektor des Inhabers enthält;

8. „betreffende NZB“ bezeichnet die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem der Investmentfonds seinen Sitz hat;

9. „Daten auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen“ bezeichnet Daten, die nach einzelnen Wertpapieren aufgegliedert sind.

Artikel 2

Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

(1)  Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Investmentfonds. Der Investmentfonds selbst — oder im Fall von Investmentfonds, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, seine Vertreter — ist bzw. sind für die Berichterstattung über die nach dieser Verordnung erforderlichen statistischen Daten verantwortlich.

(2)  Unbeschadet des Absatzes 1 sind zum Zweck der Erhebung von Daten über Inhaber der von Investmentfonds begebenen Inhaberanteilen gemäß Anhang I Teil 2 Absatz 3 in den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen MFIs und SFIs einzuschließen. Die NZBen können diesen Rechtssubjekten unter der Voraussetzung, dass die erforderlichen statistischen Daten gemäß Anhang I Teil 2 Absatz 3 von anderen verfügbaren Quellen eingeholt werden, Ausnahmeregelungen gewähren. Die NZBen überprüfen rechtzeitig die Einhaltung dieser Voraussetzung, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung von Beginn eines jeden Jahres im Einvernehmen mit der EZB zu gewähren oder zu widerrufen. Die NZBen können für die Zwecke dieser Verordnung gemäß den in Anhang I Teil 2 Absatz 3 genannten Grundsätzen eine Liste berichtender SFIs erstellen und führen.

Artikel 3

Liste der Investmentfonds für statistische Zwecke

(1)  Das Direktorium erstellt und führt für statistische Zwecke eine Liste der Investmentfonds, die den Referenzkreis der Berichtspflichtigen bilden, einschließlich gegebenenfalls ihrer Unterfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 2. Die Liste kann auf bestehenden Listen der von nationalen Behörden beaufsichtigten Investmentfonds beruhen, sofern solche Auflistungen verfügbar sind, ergänzt um sonstige unter die Definition des Begriffs „Investmentfonds“ in Artikel 1 fallende Investmentfonds.

(2)  Die NZBen und die EZB stellen diese Liste und deren aktualisierte Fassungen in geeigneter Form zur Verfügung, unter anderem auf einem elektronischen Datenträger, über das Internet oder, auf Antrag des betreffenden Berichtspflichtigen, in gedruckter Form.

(3)  Ist die zuletzt zur Verfügung gestellte elektronische Fassung der in Absatz 2 genannten Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktion, sofern ein Berichtspflichtiger, der seine statistischen Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.

Artikel 4

Meldung auf der Basis einzelner Fonds

(1)  Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen meldet Daten über seine Aktiva und Passiva auf der Basis von Einzelfondsmeldungen.

(2)  Wenn unbeschadet des Absatzes 1 ein Investmentfonds seine Aktiva in einer Weise in unterschiedlichen Unterfonds getrennt führt, dass Anteile, die sich auf jeden Unterfonds beziehen, durch unterschiedliche Aktiva unabhängig voneinander gedeckt sind, wird jeder Unterfonds als ein individueller Investmentfonds betrachtet.

(3)  Abweichend von den Absätzen 1 und 2, können Investmentfonds vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung und gemäß den Weisungen der betreffenden NZB, ihre Aktiva und Passiva als eine Gruppe melden, sofern dies zu Ergebnissen führt, die der Meldung auf der Basis der Einzelfondsmeldung ähneln.

Artikel 5

Vierteljährliche und monatliche statistische Berichtspflichten

(1)  Die Berichtspflichtigen stellen gemäß den Anhängen I und II folgende Daten zur Verfügung:

a) vierteljährlich: Bestandsdaten über Aktiva und Passiva der Investmentfonds zum Quartalsende sowie gegebenenfalls vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen; und

b) monatlich: Bestandsdaten über begebene Investmentfondsanteile zum Monatsende, gegebenenfalls die entsprechenden monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen sowie die separate Meldung von Mittelzuflüssen und -abflüssen aus der Ausgabe und Rücknahme von Investmentfondsanteilen während des Berichtsmonats.

(2)  Die NZBen können entscheiden, die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten monatlich anstatt vierteljährlich zu erheben.

Artikel 6

Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen

(1)  Gemäß den Weisungen der betreffenden NZB melden die Berichtspflichtigen Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen für die auf aggregierter Basis gemeldeten Daten gemäß Anhang I.

(2)  Gemäß Anhang I können NZBen entweder Näherungswerte der Wertpapiergeschäfte auf der Basis von Bestandsdaten über einzelne Wertpapiere ableiten oder direkt Daten zu Transaktionen auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen erheben.

(3)  Weitere Anforderungen und Leitlinien über die Erstellung der Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen sind in Anhang III festgelegt.

Artikel 7

Rechnungslegungsvorschriften

(1)  Die nach dieser Verordnung von den Investmentfonds für die Meldungen angewandten Rechnungslegungsvorschriften sind in der jeweiligen nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten ( 5 ) oder, falls die zuvor genannte Bestimmung keine Anwendung findet, in sonstigen geltenden nationalen oder internationalen Standards, die auf Investmentfonds Anwendung finden, festgelegt.

(2)  Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets geltenden Rechnungslegungspraktiken und Aufrechnungsmöglichkeiten werden sämtliche finanzielle Aktiva und Passiva für statistische Zwecke auf Bruttobasis ausgewiesen.

Artikel 8

Ausnahmeregelungen

(1)  Ausnahmeregelungen hinsichtlich der statistischen Berichtsanforderungen gemäß Artikel 5 können Investmentfonds wie folgt gewährt werden:

a) Die NZBen können den nach Gesamtvermögen kleinsten Investmentfonds Ausnahmeregelungen gewähren, wenn auf die Investmentfonds, die Daten für die aggregierte Vierteljahresbilanz liefern, mindestens 95 % des gesamten Investmentfondsvermögens in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets entfallen.

b) In Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, in denen das gemeinsame gesamte Vermögen der nationalen Investmentfonds 1 % des gesamten Investmentfondsvermögens des Euro-Währungsgebiets nicht übersteigt, können NZBen den kleinsten Investmentfonds Ausnahmeregelungen gewähren, wenn auf die Investmentfonds, die Daten für die aggregierte Vierteljahresbilanz liefern, mindestens 80 % des gesamten Vermögens der nationalen Investmentfonds entfallen.

c) Die Investmentfonds, auf die Ausnahmeregelungen gemäß Buchstaben a und b Anwendung finden, erstatten nur vierteljährlich Meldung: Bestandsdaten über begebene Investmentfondsanteile zum Quartalsende sowie gegebenenfalls die entsprechenden vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen.

d) Die NZBen prüfen die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Buchstaben a und b jährlich rechtzeitig, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung vom Beginn eines jeden Kalenderjahres zu gewähren bzw. zu widerrufen.

(2)  Die NZBen können Investmentfonds, die nationalen Rechnungslegungsvorschriften unterliegen, die die Bewertung ihrer Aktiva in größeren Zeitabständen als vierteljährlich erlauben, Ausnahmeregelungen gewähren. Die Investmentfondskategorien, denen NZBen Ausnahmeregelungen gewähren können, werden durch den EZB-Rat beschlossen. Die Investmentfonds, auf die diese Ausnahmeregelungen Anwendung finden, unterliegen den in Artikel 5 festgelegten Anforderungen in einer mit ihren Rechnungslegungspflichten im Einklang stehende Häufigkeit in Bezug auf den Zeitpunkt der Bewertung ihrer Aktiva.

(3)  Die Investmentfonds können sich entscheiden, keinen Gebrauch von den Ausnahmeregelungen zu machen und stattdessen den in Artikel 5 bestimmten statistischen Berichtspflichten in vollem Umfang nachzukommen. Trifft ein Investmentfonds diese Entscheidung, so holt er vor einer Änderung bei der Anwendung dieser Ausnahmeregelungen die Zustimmung der betreffenden NZB ein.

Artikel 9

Vorlagefrist

(1)  Die NZBen entscheiden, wann sie gemäß Artikel 5 die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um die in Absatz 2 festgelegten Fristen einhalten zu können.

(2)  Die NZBen übermitteln der EZB:

a) aggregierte vierteljährliche Bestände und Bereinigungen infolge Neubewertung bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, auf der Grundlage von vierteljährlichen Daten, die von Berichtspflichtigen erhoben wurden;

b) aggregierte monatliche Bestände und Bereinigungen infolge Neubewertung bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, auf der Grundlage von monatlichen Daten, die von Berichtspflichtigen über begebene Investmentfondsanteile erhoben wurden, oder auf der Grundlage von tatsächlichen Daten gemäß Artikel 5 Absatz 2;

c) aggregierte monatliche Mittelzuflüsse und -abflüsse aus der Ausgabe und Rücknahme von Investmentfondsanteilen bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen, auf der Grundlage von monatlichen Daten, die von Berichtspflichtigen erhoben wurden.

Artikel 10

Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren

(1)  Die Berichtspflichtigen haben die für sie vorgeschriebenen statistischen Berichtspflichten gemäß den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen einzuhalten.

(2)  Die NZBen legen die Berichtsverfahren für den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen fest und führen sie durch. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen ermöglichen.

Artikel 11

Verschmelzungen, Spaltungen und Reorganisationen

Nachdem die Berichtspflichtigen die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisation, welche die Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, informiert haben, benachrichtigen sie die betreffende NZB rechtzeitig vor Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisationsmaßnahme über das Verfahren, das sie beabsichtigen, um ihren statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nachzukommen.

Artikel 12

Überprüfung und Zwangserhebung

Das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung statistischer Daten, die die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung zu liefern verpflichtet sind, wird von den NZBen ausgeübt. Das Recht der EZB, dieses Recht selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Die NZBen üben dieses Recht insbesondere dann aus, wenn ein Institut aus dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen nicht erfüllt.

Artikel 13

Erstmalige Meldung

Die erstmalige Meldung erfolgt mit den monatlichen und vierteljährlichen Daten für Dezember 2014.

Artikel 14

Aufhebung

(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 958/2007 (EZB/2007/8) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.

(2)  Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Korrelationstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 15

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.




ANHANG I

STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN

TEIL 1

Allgemeine statistische Berichtspflichten

1. Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen muss die folgenden statistischen Daten liefern:

a) vierteljährlich: i) Daten über einzelne Wertpapiere für Wertpapiere, die von Investmentfonds gehalten werden und über öffentlich zugängliche Kennungen verfügen; ii) aggregierte Daten, untergliedert nach Arten der Instrumente, Fristenkategorien, Währungen sowie der Geschäftspartner für Aktiva und Passiva außer Wertpapiere und für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen; iii) Daten, entweder auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen oder aggregiert, über Inhaber von begebenen Investmentfondsanteilen gemäß Teil 2. Die betreffende NZB kann verlangen, dass die Berichtspflichtigen für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen Daten über einzelne Wertpapiere bzw. bei den anderen Aktiva und Passiva über einzelne Positionen melden, und

b) monatlich: Daten über einzelne Wertpapiere, die alle von Investmentfonds begebenen Anteile getrennt ausweisen.

Wie in Tabelle 2 festgelegt, kann die betreffende NZB auch entscheiden, zusätzlich zu den Daten in Bezug auf die Felder, die im Zusammenhang mit den Daten über einzelne Wertpapiere gemeldet werden müssen, um aggregierte Daten über Wertpapiere abzuleiten, Daten über Transaktionen auf der Basis von Daten über einzelne Wertpapiere zu erheben.

Die aggregierten Daten müssen als Bestände und — in Übereinstimmung mit den Weisungen der betreffenden NZB — als a) Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder b) Transaktionen zur Verfügung gestellt werden.

Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der betreffenden NZB können Berichtspflichtige, die die erforderlichen vierteljährlichen Daten auf der Grundlage von Daten über einzelne Wertpapiere zur Verfügung stellen, sich entscheiden, die erforderlichen monatlichen Daten auf aggregierter Basis zu melden, anstatt Daten über einzelne Wertpapiere bereitzustellen.

2. Die Daten, die der betreffenden NZB auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen zur Verfügung gestellt werden müssen, sind in Tabelle 2 bestimmt. Die aggregierten vierteljährlichen statistischen Berichtspflichten für Bestände sind in Tabelle 1 festgelegt, die für Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder Transaktionen sind in Tabelle 3 aufgeführt. Die aggregierten monatlichen statistischen Berichtspflichten für Bestände, Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder Transaktionen und Mittelzuflüsse und -abflüsse aus der Ausgabe und Rücknahme von Investmentfondsanteilen finden sich in Tabelle 4.

3. Soweit sie die Anforderungen an den Schutz und die Verwendung der vom ESZB erhobenen vertraulichen statistischen Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, insbesondere Absatz 5, erfüllt, kann eine NZB die erforderlichen Daten auch aus den über die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds ( 6 ) erhobenen Daten ableiten, wenn die gemäß dieser Richtlinie von der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde erhobenen Daten im Einklang mit den zwischen dieser Behörde und der NZB vereinbarten Bedingungen an die NZB übermittelt werden.

TEIL 2

Gebietsansässigkeit und Wirtschaftssektor der Inhaber von Investmentfondsanteilen

1. Die Berichtspflichtigen melden vierteljährlich gemäß einer Aufgliederung nach Inland/Euro-Währungsgebiet ohne Inland/übrige Welt Daten über die Gebietsansässigkeit der Inhaber von Investmentfondsanteilen, die von Investmentfonds der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“), begeben werden. Die Geschäftspartner im Inland und im Euro-Währungsgebiet ohne Inland werden ferner nach Sektoren untergliedert.

2. Bei auf den eingetragenen Inhaber lautenden Anteilen melden die Berichtspflichtigen Daten, die nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der von Investmentfonds begebenen Anteile aufgegliedert sind. Wenn die Gebietsansässigkeit und der Sektor des Inhabers nicht unmittelbar zu ermitteln sind, werden die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Daten gemeldet.

3. Bei Inhaberanteilen melden die Berichtspflichtigen Daten, die nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der Investmentfondsanteile aufgegliedert sind, gemäß dem von der entsprechenden NZB festgelegten Verfahren. Diese Regelung ist auf eine der folgenden Varianten oder eine Kombination mehrerer dieser Varianten beschränkt, deren Auswahl unter Berücksichtigung der Struktur der relevanten Märkte und der nationalen rechtlichen Regelungen in dem betreffenden Mitgliedstaat erfolgt. Dies wird in regelmäßigen Abständen von der NZB überprüft.

a) Emittierende Investmentfonds:

Emittierende Investmentfonds oder ihre Vertreter oder die in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Rechtssubjekte melden Daten, die nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der begebenen Anteile aufgegliedert sind. Der betreffende Wertpapiermakler oder jedes sonstige Rechtssubjekt, das an der Emission, dem Rückkauf oder der Übertragung der Anteile beteiligt ist, können diese Daten zur Verfügung stellen.

b) MFIs und SFIs, die Investmentfondsanteile verwahren:

Als Berichtspflichtige melden MFIs und SFIs, die Investmentfondsanteile verwahren, nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der Anteile aufgegliederte Daten, soweit es sich um Anteile eines gebietsansässigen Investmentfonds handelt, und die für den Inhaber oder eine weitere Mittelsperson, die ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, verwahrt werden. Diese Variante kommt in Betracht, wenn: i) die Verwahrstelle zwischen Investmentfondsanteilen, die für Inhaber verwahrt werden, und Anteilen, die für andere Verwahrstellen verwahrt werden, unterscheidet; ii) die meisten Investmentfondsanteile von im Inland ansässigen Instituten verwahrt werden, die den Finanzintermediären (MFIs oder SFIs) zuzuordnen sind.

c) MFIs und SFIs, die Daten über Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Anteilen eines gebietsansässigen Investmentfonds übermitteln:

Als Berichtspflichtige melden MFIs und SFIs, die über Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Anteilen eines gebietsansässigen Investmentfonds berichten, Daten, die nach der Gebietsansässigkeit und dem Sektor der Inhaber der Anteile aufgegliedert sind, die von gebietsansässigen Investmentfonds begeben werden und mit denen sie für den Inhaber oder eine weitere Mittelsperson handeln, die ebenfalls an dem Geschäft beteiligt ist. Diese Variante kommt in Betracht, wenn: i) der Erfassungsgrad der Meldungen hoch ist, d. h. sie umfassen im Wesentlichen alle Geschäfte, die von den Berichtspflichtigen ausgeführt werden; ii) genaue Daten über Kauf- und Verkaufsgeschäfte mit Gebietsfremden der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zur Verfügung gestellt werden; iii) die Unterschiede zwischen dem Ausgabe- und Rückzahlungswert gleicher Anteile ohne Gebühren sehr gering sind; und iv) die von Gebietsfremden der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gehaltenen Bestände an Anteilen, die von gebietsansässigen Investmentfonds begeben werden, gering sind.

d) Wenn die Buchstaben a bis c keine Anwendung finden, melden die Berichtspflichtigen, einschließlich MFIs und SFIs, die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Daten.

4. Die NZBen können auch die erforderlichen Informationen aus den über die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) ( 7 ) erhobenen Daten ableiten, soweit bei den Daten die Vorlagefristen von Artikel 9 dieser Verordnung und allgemeiner die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen gewahrt sind.

5. Wenn auf den eingetragenen Inhaber lautende Anteile oder Inhaberanteile zum ersten Mal begeben werden oder wenn Marktentwicklungen es erforderlich machen, dass eine Variante geändert wird oder mehrere Varianten miteinander kombiniert werden, können die NZBen Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Regelungen der Absätze 2 und 3 für ein Jahr gewähren.

TEIL 3

Berichtstabellen

▼C1



Tabelle 1

Bestände

Vierteljährlich erforderliche Daten

 

A.  Inland

B.  Euro-Währungsgebiet ohne Inland

C.  Übrige Welt

D.  Insgesamt

 

MFIs

Nicht-MFIs — insgesamt

 

MFIs

Nicht-MFIs — insgesamt

 

davon:

Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets

davon:

US

davon:

Japan

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

(S.13)

Andere Gebietsansässige

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

(S.13)

Andere Gebietsansässige

Insgesamt

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127)

Versicherungsgesellschaften + Pensionseinrichtungen (S.128+S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte + Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15)

Insgesamt

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127)

Versicherungsgesellschaften + Pensionseinrichtungen (S.128+S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte + Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15)

AKTIVA

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

1.  Einlagen und Kreditforderungen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

bis zu 1 Jahr

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

über 1 Jahr

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

2.  Schuldverschreibungen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

2e.  Euro

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

bis zu 1 Jahr

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

über 2 Jahre

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

2x.  Fremdwährungen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

bis zu 1 Jahr

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

über 2 Jahre

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

2t.  Gesamtwährungen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

bis zu 1 Jahr

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

über 2 Jahre

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

3.  Anteilsrechte und Investmentfondsanteile

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

davon: börsennotierte Aktien

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

davon: Investmentfondsanteile

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(2+3)a  davon: verliehene oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen verkaufte Wertpapiere

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

4.  Finanzderivate

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

5.  Nichtfinanzielle Vermögenswerte (einschl. Sachanlagen)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

6.  Sonstige Aktiva

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

PASSIVA

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

7.  Entgegengenommene Kredite und Einlagen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

bis zu 1 Jahr

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

über 1 Jahr

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

8.  Investmentfondsanteile (1)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

9.  Finanzderivate

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

10.  Sonstige Passiva

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   Falls der Berichtspflichtige nicht dazu imstande ist, die Gebietsansässigkeit und den Sektor des Inhabers unmittelbar zu ermitteln, meldet er die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Daten. Im Fall von Inhaberanteilen können die Daten von MFIs oder SFIs (wie in Artikel 2 Absatz 2 und Anhang I Teil 2 Absatz 3 dieser Verordnung) erhoben werden.

Investmentfonds melden: i) die schwarzen Felder; ii) die in Tabelle 2 geforderten Daten für solche Wertpapiere, die auf Einzelwertpapierbasis erhoben werden; und iii) die grauen Felder für solche Wertpapiere, die nicht auf Einzelwertpapierbasis erhoben werden.

▼B

Tabelle 2

Erforderliche Daten über einzelne Wertpapiere

Daten für die Felder in der nachfolgenden Tabelle müssen für jedes Wertpapier innerhalb der Kategorien „Schuldverschreibungen“, „Anteilsrechte“ und „Investmentfondsanteile“ nach den folgenden Regeln gemeldet werden.

1. Daten für das Feld 1 müssen gemeldet werden.

2. Wenn die betreffende NZB nicht direkt Daten über Transaktionen auf der Basis von Daten über einzelne Wertpapiere erhebt, müssen Daten für zwei der drei Felder 2, 3 und 4 gemeldet werden (d. h. Felder 2 und 3, Felder 2 und 4 oder Felder 3 und 4).

3. Wenn die betreffende NZB direkt Daten über Transaktionen auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen erhebt, müssen Daten auch für die folgenden Felder gemeldet werden:

a) Feld 5 oder Felder 6 und 7, und

b) Feld 4 oder Felder 2 und 3.

4. Die betreffende NZB kann von den Berichtspflichtigen auch verlangen, Daten für Feld 8 zu melden.

5. Die betreffende NZB kann entscheiden, Daten für Feld 2 nur in den Fällen der Nr. 2 und der Nr. 3 Buchstabe b zu erheben. Falls ja, muss die NZB mindestens einmal jährlich überprüfen und der EZB mitteilen, dass die Qualität der durch die NZB gemeldeten aggregierten Daten, einschließlich Häufigkeit und Umfang der Bereinigungen, unberührt bleibt.



Feld

Titel

1

Wertpapierkennnummer

2

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert

3

Preis

4

Gesamtbetrag

5

Finanztransaktionen

6

Gekaufte (Aktiva) oder emittierte (Passiva) Wertpapiere

7

Veräußerte (Aktiva) oder getilgte (Passiva) Wertpapiere

8

Währung des Wertpapiers



Tabelle 3

Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen

Vierteljährlich erforderliche Daten

 

A.  Inland

B.  Euro-Währungsgebiet ohne Inland

C.  Übrige Welt

D.  Insgesamt

 

MFIs

Nicht-MFIs — insgesamt

 

MFIs

Nicht-MFIs — insgesamt

 

davon:

Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets

davon:

US

davon:

Japan

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

(S.13)

Andere Gebietsansässige

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

(S.13)

Andere Gebietsansässige

Insgesamt

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127)

Versicherungsgesellschaften + Pensionseinrichtungen (S.128+S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte + Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15)

Insgesamt

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127)

Versicherungsgesellschaften + Pensionseinrichtungen (S.128+S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte + Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15)

AKTIVA

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

1.  Einlagen und Kreditforderungen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

bis zu 1 Jahr

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

über 1 Jahr

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

2.  Schuldverschreibungen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

2e.  Euro

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

bis zu 1 Jahr

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

über 2 Jahre

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

2x.  Fremdwährungen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

bis zu 1 Jahr

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

über 2 Jahre

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

2t.  Gesamtwährungen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

bis zu 1 Jahr

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 
 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 
 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

über 2 Jahre

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 
 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

3.  Anteilsrechte und Investmentfondsanteile

 

MINIMUM

 
 
 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 
 

MINIMUM

 
 
 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

davon: börsennotierte Aktien

 

MINIMUM

 
 
 
 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 
 

MINIMUM

 
 
 
 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

davon: Investmentfondsanteile

 

MINIMUM

MINIMUM

 
 
 
 
 
 
 
 

MINIMUM

MINIMUM

 
 
 
 
 
 
 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

4.  Finanzderivate

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

MINIMUM (2)

5.  Nichtfinanzielle Vermögenswerte (einschließlich Sachanlagen)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

MINIMUM (2)

6.  Sonstige Aktiva

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

PASSIVA

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

7.  Entgegengenommene Kredite und Einlagen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

bis zu 1 Jahr

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

über 1 Jahr

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

8.  Investmentfondsanteile (1)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

MINIMUM

9.  Finanzderivate

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

MINIMUM (2)

10.  Sonstige Passiva

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   Falls der Berichtspflichtige nicht dazu imstande ist, die Gebietsansässigkeit und den Sektor des Inhabers unmittelbar zu ermitteln, meldet er die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Daten. Im Fall von Inhaberanteilen können die Daten von MFIs oder SFIs (wie in Artikel 2 Absatz 2 und Anhang I Teil 2 Absatz 3 dieser Verordnung) erhoben werden.

(2)   Die NZBen können die Investmentfonds von dieser Meldepflicht befreien, wenn die vierteljährlichen Bestände in Tabelle 1 weniger als 5 % der begebenen Investmentfondsanteile ausmachen.

Investmentfonds melden: i) die mit „MINIMUM“ markierten schwarzen Felder; ii) die mit „MINIMUM“ markierten grauen Felder für solche Wertpapiere, die nicht auf Einzelwertpapierbasis erhoben werden; und iii) für den Fall, dass die bestreffende NZB Transaktionen auf Einzelwertpapierbasis direkt ermittelt, die in Tabelle 2 geforderten Daten für solche Wertpapiere, die auf Einzelwertpapierbasis erhoben werden.

Die NZBen können diese Anforderungen erweitern auf: i) die schwarzen Felder, die das Wort „MINIMUM“ nicht enthalten; und ii) die grauen Felder, die das Wort „MINIMUM“ für solche Wertpapiere, die nicht auf Einzelwertpapierbasis erhoben werden, nicht enthalten.



Tabelle 4

Monatlich erforderliche Daten

 

A.  Inland

B.  Euro-Währungsgebiet ohne Inland

C.  Übrige Welt

D.  Insgesamt

 

MFIs

Nicht-MFIs — insgesamt

 

MFIs

Nicht-MFIs — insgesamt

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

(S.13)

Andere Gebietsansässige

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

(S.13)

Andere Gebietsansässige

Insgesamt

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127)

Versicherungsgesellschaften + Pensionseinrichtungen (S.128+S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte + Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15)

Insgesamt

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127)

Versicherungsgesellschaften + Pensionseinrichtungen (S.128+S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte + Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15)

PASSIVA

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

8.  Investmentfondsanteile (1)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Mittelzuflüsse aus der Ausgabe von Investmentfondsanteilen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Mittelabflüsse aus der Rücknahme von Investmentfondsanteilen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   Bestände; Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen




ANHANG II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

TEIL 1

Definitionen der Instrumentenkategorien

1. Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in nationale Kategorien umgesetzt werden. Die Tabelle stellt keine Liste einzelner Finanzinstrumente dar, und die Beschreibungen sind nicht erschöpfend. Die Definitionen beziehen sich auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (nachfolgend das „ESVG 2010“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

2. Bei einigen der Instrumentenkategorien sind Fristengliederungen erforderlich. Diese beziehen sich auf die Ursprungslaufzeit, d. h. die feste Laufzeit eines Finanzinstruments, vor deren Ablauf es nicht, z. B. Schuldverschreibungen, oder nur unter Inkaufnahme einer Vertragsstrafe, z. B. bestimmte Einlagearten, getilgt werden kann.

3. Forderungen lassen sich danach unterscheiden, ob sie börsengängig sind oder nicht. Eine Forderung gilt als börsengängig, wenn das Eigentum an ihr durch Übergabe oder Indossierung problemlos von einer Einheit auf die andere übertragen oder wenn sie wie im Fall von Finanzderivaten am Markt verrechnet werden kann. Obwohl alle Instrumente potenziell gehandelt werden können, müssen börsengängige Instrumente auf einen möglichen Handel an einer organisierten Börse oder im Freiverkehr ausgelegt sein, auch wenn der Nachweis eines tatsächlichen Handels nicht erforderlich ist.

Tabelle A

Definitionen der Instrumentenkategorien der Aktiva und Passiva von Investmentfonds



AKTIVA-KATEGORIEN

Kategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

1.  Einlagen und Kreditforderungen

Für die Zwecke des Berichtssystems besteht diese Position aus Mitteln, welche die Investmentfonds Schuldnern ausgeliehen haben, oder Krediten, die von Investmentfonds erworben wurden, und die in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind. Sie schließt folgende

Positionen mit ein:

— Einlagen des Investmentfonds wie täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit und Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

— Bestände an nicht börsengängigen Wertpapieren:

— Bestände an Schuldverschreibungen, die nicht börsengängig sind und nicht an Sekundärmärkten gehandelt werden können

— handelbare Kredite:

— De facto börsengängig gewordene Kredite werden unter der Position „Einlagen und Kreditforderungen“ ausgewiesen, sofern es keine Hinweise für einen Handel auf Sekundärmärkten gibt. Ansonsten werden sie als Schuldverschreibungen ausgewiesen.

— nachrangige Forderungen in Form von Einlagen oder Krediten: Nachrangige Forderungsinstrumente verschaffen der emittierenden Institution einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche vorrangigen Forderungen befriedigt worden sind, was ihnen einige Merkmale von Anteilsrechten verleiht. Für statistische Zwecke werden nachrangige Forderungen je nach Art des Instruments entweder als „Kredite“ oder „Schuldverschreibungen“ ausgewiesen. In Fällen, in denen Investmentfonds-Bestände aus sämtlichen Formen von nachrangigen Forderungen für statistische Zwecke derzeit als ein Einzelwert ermittelt werden, ist dieser Einzelwert deshalb unter der Position „Schuldverschreibungen“ auszuweisen, weil nachrangige Forderungen hauptsächlich in Form von Schuldverschreibungen und nicht in Form von Krediten vorkommen.

— Forderungen aus Reverse Repos gegen Barmittel-Sicherheitsleistung:

— Gegenwert der von den Investmentfonds zu einem gegebenen Preis gekauften Wertpapiere unter der gleichzeitigen festen Verpflichtung, dieselben (oder ähnliche) Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft weiter zu veräußern.

— Forderungen aus Wertpapierleihgeschäften gegen Barmittel-Sicherheitsleistung:

— Gegenwert der von den Investmentfonds zu einem gegebenen Preis geliehenen Wertpapiere.

Im Sinne dieser Verordnung fallen hierunter auch Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Nicht-Euro-Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden.

2.  Schuldverschreibungen

Bestände an Schuldverschreibungen, die börsengängige Finanzinstrumente sind und die als Schuldtitel dienen, werden in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt oder können am Markt verrechnet werden, räumen dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut ein.

Hierunter fallen:

— Bestände an Wertpapieren, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag oder bestimmten Tagen oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen;

— handelbare Kredite, die auf einem organisierten Markt börsengängig geworden sind, sofern es Hinweise für einen Handel auf Sekundärmärkten gibt. Diese umfassen u. a. das Vorhandensein von Market-Makern und die häufige Notierung der Forderung, wie sie in der Geld-Brief-Spanne zum Ausdruck kommt. Wenn dies nicht der Fall ist, werden sie als „Einlagen und Kreditforderungen“ ausgewiesen;

— nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen.

Wertpapiere, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen verkauft werden, werden weiterhin in der Bilanz des ursprünglichen Kreditnehmers ausgewiesen (und nicht in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers erfasst), wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts und nicht nur eine bloße Option hierauf besteht. Verkauft der vorübergehende Erwerber die übernommenen Wertpapiere weiter, muss dieser Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio ausgewiesen werden.

3.  Anteilsrechte und Investmentfondsanteile

Finanzielle Aktiva, die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften verbriefen. Solche finanziellen Aktiva räumen den Inhabern in der Regel den Anspruch auf einen Anteil an den Gewinnen der Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft und einen Anteil an ihrem Nettovermögen bei Liquidation ein.

Hierunter fallen börsennotierte und nicht börsennotierte Aktien, sonstige Anteilsrechte, Geldmarktfondsanteile und Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds.

Anteilsrechte, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen verkauft werden, werden nach den Regeln in Kategorie 2 „Schuldverschreibungen“ behandelt.

3a.  Anteilsrechte und Investmentfondsanteile, davon: börsennotierte Aktien

Börsennotierte Aktien sind Anteilsrechte, die an einer Börse notiert sind. Solche Börsen können amtliche Börsen oder alle anderen Sekundärmärkte sein. Börsennotierte Aktien werden auch als quotierte Aktien bezeichnet. Aus der Tatsache, dass für an einer Börse notierte Aktien ein offizieller Kurs besteht, ergibt sich, dass jeweilige Marktpreise in der Regel ohne Schwierigkeiten verfügbar sind.

3b.  Anteilsrechte und Investmentfondsanteile, davon: Investmentfondsanteile

Diese Position umfasst Bestände an von Geldmarktfonds und von Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (d. h. Investmentfonds, die keine Geldmarktfonds sind) begebenen Anteilen, die in den für statistische Zwecke erstellten Listen der MFIs und Investmentfonds enthalten sind.

Geldmarktfonds sind in Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) definiert.

Investmentfonds ohne Geldmarktfonds sind in Artikel 1 dieser Verordnung definiert.

(2 + 3)a,  davon Wertpapiere (Schuldverschreibungen, Anteilsrechte und Investmentfondsanteile), die im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen übertragen oder verkauft werden

Diese Position umfasst diejenigen Wertpapiere, die in den Kategorien 2 (Schuldverschreibungen) und 3 (Anteilsrechte und Investmentfondsanteile) gemeldet werden, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen (oder anderen ähnlichen Transaktionen wie z. B. Kauf- und Rückverkaufsgeschäften) verkauft werden.

4.  Finanzderivate

Finanzderivate sind Finanzinstrumente, die an ein bestimmtes Finanzinstrument, einen Indikator oder eine Ware gebunden sind, wodurch bestimmte finanzielle Risiken als solche an den Finanzmärkten gehandelt werden können.

Diese Position umfasst:

— Optionen

— Optionsscheine

— Termingeschäfte

— Terminkontrakte

— Swaps

— Kreditderivate

Finanzderivate werden zum Marktwert in der Bilanz auf Bruttobasis ausgewiesen.

Einzelne Derivatekontrakte mit positivem Marktwert werden auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen, während Kontrakte mit negativem Marktwert auf der Passivseite der Bilanz erscheinen.

Zukünftige Bruttoverbindlichkeiten aus Derivatekontrakten werden nicht in der Bilanz ausgewiesen.

Finanzderivate können auch auf Nettobasis gemäß unterschiedlichen Bewertungsmethoden ausgewiesen werden. Sind nur Nettopositionen verfügbar oder werden Positionen anders als zum Marktwert ausgewiesen, werden diese Positionen stattdessen gemeldet. Diese Position beinhaltet nicht Finanzderivate, die gemäß den nationalen Vorschriften nicht in der Bilanz ausgewiesen werden müssen.

5.  Nichtfinanzielle Vermögenswerte (einschließlich Sachanlagen)

Materielle oder immaterielle Vermögenswerte, die keine finanziellen Aktiva sind. Sachanlagen sind nichtfinanzielle Vermögenswerte, die länger als ein Jahr vom Investmentfonds wiederholt oder fortlaufend genutzt werden.

Diese Position umfasst Wohnungen, Nichtwohnbauten, Ausrüstung und Maschinen, Wertgegenstände sowie geistiges Eigentum etwa an Computersoftware und Datenbanken.

6.  Sonstige Aktiva

Dies ist die Restposition auf der Aktivseite der Bilanz, definiert als „Aktiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“. Gemäß dieser Position können NZBen unter anderem Einzelaufgliederungen der

— aufgelaufenen Zinsforderungen aus Einlagen und Krediten,

— aufgelaufenen Zinsforderungen aus Beständen an Schuldverschreibungen,

— aufgelaufenen Mietzinsforderungen aus Forderungen, die nicht aus dem Hauptgeschäft des Investmentfonds stammen, verlangen.



PASSIVA-KATEGORIEN

Kategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

7.  Entgegengenommene Kredite und Einlagen

Beträge, die der Investmentfonds Gläubigern schuldet (ohne Beträge aus der Ausgabe von börsengängigen Wertpapieren). Zu den entgegengenommenen Krediten und Einlagen gehören:

— Kredite: Kredite, die Investmentfonds gewährt werden und die entweder in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind;

— Repo- und repoähnliche Geschäfte gegen Barmittel-Sicherheitsleistung: Gegenwert der vom Investmentfonds zu einem gegebenen Preis verkauften Wertpapiere unter der gleichzeitigen festen Verpflichtung, dieselben (oder ähnliche) Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft zurückzukaufen. Mittel, die vom Investmentfonds gegen Übertragung von Wertpapieren auf Dritte („vorübergehende Erwerber“) entgegengenommen werden, sind hier auszuweisen, wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts besteht und nicht nur eine bloße Option hierauf. Dies umfasst auch, dass der Investmentfonds alle Risiken und Chancen an den zugrunde liegenden Wertpapieren während der Laufzeit des Geschäfts behält;

— erhaltene Barmittel-Sicherheitsleistung gegen Wertpapierleihe: Erhaltene Beträge für vorübergehend in Form von Wertpapierleihgeschäften gegen Barmittel-Sicherheitsleistung an Dritte übertragene Wertpapiere;

— erhaltene Barmittel-Sicherheitsleistung bei Geschäften der vorübergehenden Übertragung von Goldbeständen gegen Sicherheitsleistung.

8.  Investmentfondsanteile

Von Investmentfonds begebene Anteile, einschließlich in Form von Anteilsrechten, die in der für statistische Zwecke erstellten Liste enthalten sind. Bei dieser Position handelt es sich um die gesamten Verbindlichkeiten gegenüber den Investmentfonds-Anteilsinhabern. In dieser Position sind auch Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder Rückstellungen des Investmentfonds für künftige absehbare Zahlungen und Verpflichtungen zu erfassen.

9.  Finanzderivate

Siehe Kategorie 4.

10.  Sonstige Passiva

Dies ist die Restposition auf der Passivseite der Bilanz, definiert als „Passiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“.

Gemäß dieser Position können NZBen unter anderem Einzelaufgliederungen der

— begebenen Schuldverschreibungen

— Wertpapiere (ohne Anteilsrechte), die vom Investmentfonds begeben werden; dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, die in der Regel börsengängig sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen,

— aufgelaufenen Zinsaufwendungen auf Kredite und Einlagen,

— Verbindlichkeiten, die nicht aus dem Hauptgeschäft des Investmentfonds stammen, d. h. Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, Steuern, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben usw.,

— Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, d. h. Pensionen, Dividenden usw.,

— Nettopositionen aus Wertpapierleihgeschäften ohne Barmittel-Sicherheitsleistung,

— Nettobeträge, die bei der zukünftigen Abwicklung von Wertpapiergeschäften zu zahlen sind, verlangen.

TEIL 2

Definitionen der Attribute über einzelne Wertpapiere



Tabelle B

Definitionen der Attribute über einzelne Wertpapiere

Feld

Beschreibung

Wertpapierkennnummer

Ein Code, der ein Wertpapier eindeutig kennzeichnet. Es kann sich dabei um die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) oder um eine andere Wertpapierkennzahl handeln, die den Weisungen der NZB unterliegt.

Stückzahl oder aggregierter Nominalwert

Stückzahl eines Wertpapiers oder aggregierter Nominalwert, sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird.

Preis

Preis je Einheit eines Wertpapiers oder Prozentsatz des aggregierten Nominalbetrags, sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird. Der Preis ist gewöhnlich der Marktpreis oder nahe am Marktpreis. NZBen können auch die aufgelaufenen Zinsen unter dieser Position verlangen.

Gesamtbetrag

Gesamtbetrag für ein Wertpapier. Bei Wertpapieren, die in Einheiten gehandelt werden, entspricht dieser Betrag der Zahl der Wertpapiere multipliziert mit dem Preis je Einheit. Bei Wertpapieren, die in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt werden, entspricht dieser Betrag dem aggregierten Nominalbetrag, der mit dem Preis (ausgedrückt in Prozent) multipliziert wird.

Der Gesamtbetrag entspricht grundsätzlich dem Marktwert oder ist nahe am Marktwert. NZBen können auch die aufgelaufenen Zinsen unter dieser Position verlangen.

Finanztransaktionen

Die Summe der Käufe abzüglich der Summe der Verkäufe (Wertpapiere auf der Aktivseite) oder Absatz abzüglich der Tilgungen (Wertpapiere auf der Passivseite) eines Wertpapiers erfasst zum Transaktionswert.

Gekaufte (Aktiva) oder emittierte (Passiva) Wertpapiere

Die Summe der Käufe (Wertpapiere auf der Aktivseite) oder Absatz (Wertpapiere auf der Passivseite) eines Wertpapiers erfasst zum Transaktionswert.

Veräußerte (Aktiva) oder getilgte (Passiva) Wertpapiere

Die Summe der Verkäufe (Wertpapiere auf der Aktivseite) oder Tilgungen (Wertpapiere auf der Passivseite) eines Wertpapiers erfasst zum Transaktionswert.

Währung des Wertpapiers

ISO-Code oder Gegenwert der Währung, um den Preis und/oder den ausstehenden Betrag des Wertpapiers auszudrücken.

TEIL 3

Definitionen von Sektoren

Das ESVG 2010 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung. Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Sektoren, die von den NZBen gemäß dieser Verordnung in nationale Kategorien umgewandelt werden. Die Abgrenzung der in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Geschäftspartner erfolgt nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Sektor im Einklang mit den für statistische Zwecke von der Europäischen Zentralbank (EZB) geführten Listen und den in dem Handbuch „Monetary financial institutions and markets statistics sector manual: Guidance for the statistical classification of customers“ der EZB enthaltenen Leitlinien für die statistische Klassifizierung von Geschäftspartnern.



Tabelle C

Definition von Sektoren

Sektor

Definition

1.  MFIs

MFIs im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Dieser Sektor umfasst NZBen, Kreditinstitute im Sinne des Unionsrechts, Geldmarktfonds, andere Finanzinstitute, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Rechtssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren und/oder in Wertpapieren zu investieren, sowie E-Geld-Institute, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben.

2.  Öffentliche Haushalte (Staat)

Der Sektor Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, und institutionelle Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, die Einkommen und Vermögen umzuverteilen (Nummern 2.111 bis 2.113 des ESVG 2010).

3.  Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 dieser Verordnung.

4.  Sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

Der Teilsektor Sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.125), umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen (oder Einlagensubstituten im engeren Sinne) und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen. FMKGs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2013/40) (1), werden von diesem Teilsektor umfasst (Nummern 2.86 bis 2.94 des ESVG 2010).

Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine Finanzintermediäre sind. Dieser Teilsektor umfasst auch Hauptverwaltungen, deren Tochterunternehmen alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind (Nummern 2.95 bis 2.97 des ESVG 2010).

Der Teilsektor Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben und bei denen entweder ihre Forderungen oder ihre Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. Dieser Teilsektor umfasst Holdinggesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen, d. h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten (Nummern 2.98 und 2.99 des ESVG 2010).

5.  Versicherungsgesellschaften + Pensionseinrichtungen

Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften (S.128) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben (Nummern 2.100 bis 2.104 des ESVG 2010).

Der Teilsektor Pensionseinrichtungen (S.129) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Pensionseinrichtungen stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit (Nummern 2.105 bis 2.110 des ESVG 2010).

6.  Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Der Sektor Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Dieser Sektor umfasst auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (Nummern 2.45 bis 2.50 des ESVG 2010).

7.  Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck

Der Sektor Private Haushalte (S.14) besteht aus den Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind. Der Sektor Private Haushalte umfasst Einzelunternehmen und Personengesellschaften — soweit sie nicht als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden —, die Marktproduzenten sind (Nummern 2.118 bis 2.128 des ESVG 2010).

Der Sektor Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen der öffentlichen Haushalte (Staat) sowie aus Vermögenseinkommen (Nummern 2.129 und 2.130 des ESVG 2010).

(1)   Siehe Seite 107 dieses Amtsblatts.




ANHANG III

BEREINIGUNGEN INFOLGE NEUBEWERTUNG ODER TRANSAKTIONEN

1. Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen meldet die in Artikel 6 dieser Verordnung genannten Bereinigungen infolge Neubewertung oder Transaktionen. Wenn der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen Bereinigungen infolge Neubewertung meldet, umfassen diese mit der vorherigen Zustimmung der betreffenden NZB entweder Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder nur Preisänderungen im Berichtszeitraum. Wenn die Bereinigung infolge der Neubewertung nur die Neubewertung aufgrund von Preisänderungen umfasst, erhebt die betreffende NZB die erforderlichen Daten, die mindestens eine Aufgliederung nach Währungen in Pfund Sterling, Schweizer Franken, Yen und US-Dollar umfassen, um die Neubewertungen aufgrund von Wechselkursänderungen abzuleiten.

2. „Finanztransaktionen“ beziehen sich auf solche Transaktionen, die auf die Entstehung, die Abwicklung oder den Wechsel im Eigentum an Forderungen oder Verbindlichkeiten zurückzuführen sind. Diese Transaktionen werden als Differenz zwischen den an den Meldestichtagen vorhandenen Bestandspositionen gemessen, wobei die Auswirkung von Veränderungen durch „Bereinigungen infolge Neubewertung“ (verursacht durch Preis- und Wechselkursänderungen) und „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ herausgerechnet wird. Die Europäische Zentralbank benötigt statistische Daten, um Transaktionen als Bereinigungen in Form von „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ und „Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen“ zu erstellen. Finanztransaktionen stehen grundsätzlich im Einklang mit dem ESVG 2010, können aber aufgrund von nationalen Gepflogenheiten abweichen.

3. „Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen“ beziehen sich auf Bewertungsänderungen von Forderungen und Verbindlichkeiten, die entweder aufgrund von Veränderungen der Preise der Forderungen und Verbindlichkeiten und/oder der Wechselkurse, die den Euro-Wert von auf Fremdwährung lautenden Aktiva und Passiva beeinflussen, zurückgehen. Die Bereinigung in Bezug auf Preisneubewertungen von Forderungen bzw. Verbindlichkeiten bezieht sich auf Bewertungsänderungen von Forderungen bzw. Verbindlichkeiten, die aufgrund von Veränderungen des Preises, zu dem Forderungen bzw. Verbindlichkeiten erfasst oder gehandelt werden, auftreten. Die Preisneubewertungen umfassen Änderungen, die sich im Laufe der Zeit hinsichtlich des Werts der Bestandsgrößen zum Ende eines Berichtszeitraums aufgrund von Änderungen hinsichtlich des Referenzwerts, zu dem sie ausgewiesen werden, ergeben, d. h. Umbewertungsgewinne/-verluste. Wechselkursverschiebungen gegenüber dem Euro, die zwischen den Meldestichtagen zum Ende des Berichtszeitraums auftreten, verursachen Veränderungen des Werts von Fremdwährungsforderungen/-verbindlichkeiten, wenn diese in Euro ausgewiesen sind. Da diese Veränderungen Umbewertungsgewinne/-verluste darstellen und nicht auf Finanztransaktionen zurückzuführen sind, müssen diese aus den Transaktionsgrößen herausgerechnet werden. Grundsätzlich enthalten „Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen“ auch Bewertungsänderungen, die aus Transaktionen in Forderungen bzw. Verbindlichkeiten, d. h. realisierten Gewinnen/Verlusten resultieren; in dieser Hinsicht gibt es jedoch unterschiedliche nationale Gepflogenheiten.




ANHANG IV

VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN

Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einhalten:

1. Mindestanforderungen für die Übermittlung:

a) Die Meldungen müssen rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB gesetzten Fristen erfolgen.

b) Statistische Meldungen müssen in der Form und dem Format abgefasst werden, die den technischen Berichtsanforderungen der betreffenden NZB entsprechen.

c) Die Berichtspflichtigen müssen der betreffenden NZB die Kontaktinformationen eines oder mehrerer Ansprechpartner zur Verfügung stellen.

d) Die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die betreffende NZB müssen beachtet werden.

e) Für Meldungen auf der Basis von Einzelwertpapieren müssen die Berichtspflichtigen, wenn es die betreffende NZB verlangt, weitere Daten bereitstellen (z. B. Name des Emittenten, Datum für die Ausgabe), die zur Ermittlung von Wertpapieren erforderlich sind, deren Wertpapierkennzahlen entweder fehlerhaft oder nicht öffentlich zugänglich sind.

2. Mindestanforderungen für die Exaktheit:

a) Die statistischen Daten müssen korrekt sein: Die Meldungen müssen frei von Formalfehlern sein (z. B. müssen die Forderungen und Verbindlichkeiten übereinstimmen, die Addition von Zwischensummen muss die jeweilige Gesamtsumme ergeben), und die Daten müssen zwischen allen Berichtsterminen konsistent sein.

b) Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den übermittelten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern.

c) Die statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen. Bestehende Lücken sollten erwähnt, der betreffenden NZB erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden.

d) Die Berichtspflichtigen müssen in ihren Meldungen die von der betreffenden NZB für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Dimensionen, Rundungsregeln und die Anzahl der Dezimalstellen einhalten.

3. Mindestanforderungen für die Erfüllung der Konzepte:

a) Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.

b) Bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen müssen die Berichtspflichtigen den Unterschied zwischen den verwendeten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren.

c) Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den übermittelten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4. Mindestanforderungen für Korrekturen:

Die von der EZB und der betreffenden NZB vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren müssen angewandt werden. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.




ANHANG V



KORRELATIONSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 958/2007 (EZB/2007/8)

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 und 2

Artikel 1 und 2

Artikel 3

Artikel 8

Artikel 4

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9 bis 13

Artikel 9 bis 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Anhang I Teil 1 Absatz 1

Anhang I Teil 1 Absatz 2 Buchstabe a

Anhang I Teil 1 Absatz 1

Anhang I Teil 1 Absatz 2 Buchstabe b

Anhang I Teil 1 Absatz 3

Anhang I Teil 1 Absatz 2

Anhang I Teil 1 Absatz 3

Anhang I Teil 2 Absätze 1 bis 3

Anhang I Teil 2 Absätze 1 bis 3

Anhang I Teil 2 Absatz 4

Anhang I Teil 2 Absatz 4

Anhang I Teil 2 Absatz 5

Anhang I Teil 3

Anhang I Teil 3

Anhang II Teil 1

Anhang II Teil 1 Absatz 1

Anhang II Teil 1 Absätze 2 und 3

Anhang II Teile 2 und 3

Anhang II Teile 2 und 3

Anhänge III und IV

Anhänge III und IV

Anhang V



( 1 ) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

( 2 ) ABl. L 211 vom 11.8.2007, S. 8.

( 3 ) ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.

( 4 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

( 5 ) ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.

( 6 ) ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

( 7 ) ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6.