02013R0575 — DE — 01.01.2023 — 014.004
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VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) |
Geändert durch:
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 321 vom 30.11.2013, S. 6 (Nr. 575/2013) |
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Berichtigung, ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 166 (Nr. 575/2013) |
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Berichtigung, ABl. L 092 vom 30.3.2023, S. 29 (Nr. 575/2013) |
VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 26. Juni 2013
über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
TEIL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
TITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung legt einheitliche Regeln für allgemeine Aufsichtsanforderungen fest, die im Rahmen der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigte Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften im Hinblick auf folgende Punkte erfüllen müssen:
Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf vollständig quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Komponenten von Kredit-, Markt-, operationellem und Abwicklungsrisiko sowie Verschuldung,
Vorschriften zur Begrenzung von Großkrediten,
Liquiditätsanforderungen im Hinblick auf vollständig quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Komponenten des Liquiditätsrisikos,
Berichtspflichten hinsichtlich der Buchstaben a, b und c,
Offenlegungspflichten.
Diese Verordnung legt einheitliche Regeln hinsichtlich der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten fest, die Abwicklungseinheiten, bei denen es sich um global systemrelevante Institute (G-SRI) handelt oder die Teil von G-SRI sind, sowie bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI erfüllen müssen.
Diese Verordnung gilt nicht für die Bekanntmachungspflichten der zuständigen Behörden im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Instituten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU.
Artikel 2
Aufsichtsbefugnisse
Artikel 3
Anwendung strengerer Anforderungen durch Institute
Diese Verordnung hindert Institute nicht daran, mehr Eigenmittel und Eigenmittelkomponenten zu halten als in dieser Verordnung gefordert oder strengere als die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen anzuwenden.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Kreditinstitut“ ein Unternehmen, dessen Tätigkeit in einer der folgenden Aktivitäten besteht:
Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;
eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) genannten Tätigkeiten auszuüben, sofern das Unternehmen kein Waren- und Emissionszertifikatehändler, Organismus für gemeinsame Anlagen oder Versicherungsunternehmen ist und einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme des Unternehmens beträgt 30 Mrd. EUR oder mehr;
der Gesamtwert der Vermögenswerte des Unternehmens liegt unter 30 Mrd. EUR und das Unternehmen gehört einer Gruppe an, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Mrd. EUR verfügen und eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR oder mehr beträgt, oder
der Gesamtwert der Vermögenswerte des Unternehmens liegt unter 30 Mrd. EUR und das Unternehmen gehört einer Gruppe an, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller Unternehmen der Gruppe, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR oder mehr beträgt, wobei die konsolidierende Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Aufsichtskollegium eine entsprechende Entscheidung trifft, um möglichen Umgehungsrisiken und potenziellen Risiken für die Finanzstabilität der Union entgegenzuwirken.
Für den Zweck des Buchstaben b Ziffern ii und iii werden in dem Fall, dass das Unternehmen einer Drittlandgruppe angehört, die gesamten Vermögenswerte jeder Zweigstelle der Drittlandgruppe, die in der Union zugelassen ist, in den kombinierten Gesamtwert der Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe eingerechnet;
„Wertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die gemäß der genannten Richtlinie zugelassen wurde, mit Ausnahme von Kreditinstituten;
„Institut“ ein gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenes Kreditinstitut oder ein in Artikel 8a Absatz 3 hierzu genanntes Unternehmen;
▼M9 —————
„Versicherungsunternehmen“ ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) ( 7 );
„Rückversicherungsunternehmen“ ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;
„Organismus für gemeinsame Anlagen“ und „OGA“ einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) oder einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 );
„öffentliche Stelle“'eine Verwaltungseinrichtung ohne Erwerbszweck, die Zentralstaaten, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden, die die gleichen Aufgaben wie regionale und lokale Behörden wahrnehmen, unterstehen oder ein im Besitz von Zentralstaaten oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften befindliches oder von diesen errichtetes und gefördertes Unternehmen ohne Erwerbszweck, für das eine einer ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung gilt, und kann selbstverwaltete Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen, einschließen;
„Leitungsorgan“ ein Leitungsorgan im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2013/36/EU;
„Geschäftsleitung“ eine Geschäftsleitung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2013/36/EU;
„Systemrisiko“ das Systemrisiko im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2013/36/EU;
„Modellrisiko“ das Modellrisiko im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2013/36/EU;
„Originator“ einen Originator im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 ( 10 );
„Sponsor“ einen Sponsor im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„ursprünglicher Kreditgeber“ einen ursprünglichen Kreditgeber im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„Mutterunternehmen“
ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG,
für die Zwecke von Titel VII Kapitel 3 und 4 Abschnitt 2 und Titel VIII der Richtlinie 2013/36/EU und Teil 5 dieser Verordnung ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt;
„Tochterunternehmen“
ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG,
ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt.
Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des ursprünglichen Mutterunternehmens;
„Zweigstelle“ eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Instituts bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit eines Instituts verbunden sind, unmittelbar betreibt;
„Anbieter von Nebendienstleistungen“ ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien, der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder einer ähnlichen Tätigkeit besteht, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute den Charakter einer Nebentätigkeit hat;
„Vermögensverwaltungsgesellschaft“ eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG oder einen AFIM im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU einschließlich — sofern nicht anders festgelegt — Unternehmen eines Drittlandes, die ähnliche Tätigkeiten ausüben und die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, dessen aufsichtliche und rechtliche Anforderungen denen der Union zumindest gleichwertig sind;
„Finanzholdinggesellschaft“ ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Institute oder Finanzinstitute sind; die Tochterunternehmen eines Finanzinstituts sind dann hauptsächlich Institute oder Finanzinstitute, wenn mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Institut ist und wenn über 50 % des Eigenkapitals, der konsolidierten Bilanzsumme, der Einkünfte, des Personals des Finanzinstituts oder eines anderen von der zuständigen Behörde als relevant erachteten Indikators Tochterunternehmen zuzuordnen sind, bei denen es sich um Institute oder Finanzinstitute handelt;
„gemischte Finanzholdinggesellschaft“ eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG;
„gemischte Holdinggesellschaft“ ein Mutterunternehmen, das weder eine Finanzholdinggesellschaft noch ein Institut noch eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und zu deren Tochterunternehmen mindestens ein Institut gehört;
„Drittland-Versicherungsunternehmen“ ein Drittland-Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 3 der Richtlinie 2009/138/EG;
„Drittland-Rückversicherungsunternehmen“ ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 6 der Richtlinie 2009/138/EG;
„anerkannte Drittland-Wertpapierfirma“ eine Firma, die die folgenden Bedingungen erfüllt:
sie würde unter die Definition der Wertpapierfirma fallen, wenn sie ihren Sitz in der Union hätte,
sie ist in einem Drittland zugelassen,
sie unterliegt und befolgt Aufsichtsregeln, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens genauso streng sind wie die Aufsichtsregeln gemäß dieser Verordnung oder der Richtlinie 2013/36/EU;
„Finanzinstitut“ ein Unternehmen, das kein Institut und keine reine Industrieholdinggesellschaft ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Geschäfte zu betreiben; diese Definition schließt Wertpapierfirmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Investmentholdinggesellschaften, Zahlungsinstitute im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) und Vermögensverwaltungsgesellschaften ein, jedoch nicht Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstaben f und g der Richtlinie 2009/138/EG;
„Unternehmen der Finanzbranche“:
ein Institut,
ein Finanzinstitut,
einen in die konsolidierte Finanzlage eines Instituts einbezogenen Anbieter von Nebendienstleistungen,
ein Versicherungsunternehmen,
ein Drittland-Versicherungsunternehmen,
ein Rückversicherungsunternehmen,
ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen,
eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG,
ein gemäß den Bedingungen des Artikels 4 der Richtlinie 2009/138/EG aus dem Anwendungsbereich jener Richtlinie ausgenommenes Unternehmen,
ein Drittlandsunternehmen, dessen Hauptgeschäftstätigkeit der eines Unternehmens unter den Buchstaben a bis k vergleichbar ist;
„Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat“ ein Institut in einem Mitgliedstaat, das ein Institut, ein Finanzinstitut oder einen Anbieter von Nebendienstleistungen als Tochter hat oder eine Beteiligung an einem Institut, einem Finanzinstitut oder einem Anbieter von Nebendienstleistungen hält und nicht selbst Tochterunternehmen eines anderen im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
„EU-Mutterinstitut“ ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht Tochterunternehmen eines anderen, in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
„Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat“ ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, bei dem es sich um eine Wertpapierfirma handelt;
„EU-Mutterwertpapierfirma“ ein EU-Mutterinstitut, bei dem es sich um eine Wertpapierfirma handelt;
„Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat“ ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, bei dem es sich um ein Kreditinstitut handelt;
„EU-Mutterkreditinstitut“ ein EU-Mutterinstitut, bei dem es sich um ein Kreditinstitut handelt;
„Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“ eine Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochterunternehmen eines im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
„EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft“ eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
„gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“ eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochterunternehmen eines im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
„gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft“ eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
„zentrale Gegenpartei“ oder „ZGP“ eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
„Beteiligung“ eine Beteiligung im Sinne des Artikels 17 Satz 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ( 12 ) oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen;
„qualifizierte Beteiligung“ das direkte oder indirekte Halten von Anteilen an einem Unternehmen, das mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieses Unternehmens repräsentiert oder das anderweitig die Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens ermöglicht;
„Kontrolle“ das Verhältnis zwischen einem Mutter- und einem Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG, oder der Rechnungslegungsstandards, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1606/2002 für ein Institut gelten, oder ein vergleichbares Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
„enge Verbindung“ eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen auf eine der folgenden Weisen miteinander verbunden sind:
über eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder durch Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen,
durch Kontrolle,
über ein dauerhaftes Kontrollverhältnis beider oder aller mit ein und derselben dritten Person;
„Gruppe verbundener Kunden“ jeden der folgenden Fälle:
zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die — sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird — im Hinblick auf das Risiko insofern eine Einheit bilden, als eine von ihnen über eine direkte oder indirekte Kontrolle über die andere oder die anderen verfügt,
zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, zwischen denen kein Kontrollverhältnis im Sinne des Buchstabens a besteht, die aber im Hinblick auf das Risiko als Einheit anzusehen sind, da zwischen ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass bei finanziellen Schwierigkeiten, insbesondere Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten, eines dieser Kunden auch andere bzw. alle anderen auf Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten stoßen.
Übt ein Zentralstaat die direkte Kontrolle über mehr als eine natürliche oder juristische Person aus oder besteht zwischen einem Zentralstaat und mehr als einer natürlichen oder juristischen Person eine direkte Abhängigkeit, so kann unbeschadet der Buchstaben a und b die Gruppe aus dem Zentralstaat und allen natürlichen oder juristischen Personen, die er gemäß Buchstabe a direkt oder indirekt kontrolliert oder die gemäß Buchstabe b mit ihm verbunden sind, als Gruppe betrachtet werden, die keine Gruppe verbundener Kunden ist. Stattdessen kann die Existenz einer aus dem Zentralstaat und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehenden Gruppe verbundener Kunden für jede gemäß Buchstabe a direkt vom Zentralstaat kontrollierte oder gemäß Buchstabe b direkt mit dem Zentralstaat verbundene Person und alle natürlichen oder juristischen Personen, die gemäß Buchstabe a von dieser Person kontrolliert werden oder gemäß Buchstabe b mit dieser Person verbunden sind, einschließlich der Zentralregierung, gesondert beurteilt werden. Dies gilt auch im Falle von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, auf die Artikel 115 Absatz 2 Anwendung findet.
Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die die unter Buchstabe a oder b genannten Bedingungen aufgrund ihrer direkten Risikoposition gegenüber derselben ZGP zu Zwecken von Clearingtätigkeiten erfüllen, werden nicht als Gruppe betrachtet, die eine Gruppe verbundener Kunden bildet;
„zuständige Behörde“ eine nach einzelstaatlichem Recht offiziell anerkannte öffentliche Behörde oder Einrichtung, die nach diesem Recht zur Beaufsichtigung von Instituten als Teil des in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Aufsichtssystems befugt ist;
„konsolidierende Aufsichtsbehörde“ eine zuständige Behörde, die gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EG für die Ausübung der Aufsicht auf konsolidierter Basis verantwortlich ist;
„Zulassung“ einen Hoheitsakt gleich welcher Form, mit dem die Behörden das Recht zur Ausübung der Geschäftstätigkeit erteilen;
„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem einem Institut die Zulassung erteilt wurde;
„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Institut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt;
„Zentralbanken des ESZB“ die nationalen Zentralbanken, die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sind, und die Europäische Zentralbank (EZB);
„Zentralbanken“ die Zentralbanken des ESZB sowie Zentralbanken dritter Länder;
„konsolidierte Lage“ die Lage, die sich ergibt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 so auf ein Institut angewandt werden, als bildete dieses Institut zusammen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen ein einziges Institut;
„auf konsolidierter Basis“ auf Basis der konsolidierten Lage;
„auf teilkonsolidierter Basis“ auf Basis der konsolidierten Lage eines Mutterinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft unter Ausschluss einer Teilgruppe von Unternehmen, oder auf Basis der konsolidierten Lage eines Mutterinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, das/die nicht oberstes Mutterinstitut bzw. oberste Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ist;
„Finanzinstrument“
einen Vertrag, der für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schafft,
ein in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genanntes Instrument,
ein derivatives Finanzinstrument,
ein Primärfinanzinstrument,
ein Kassainstrument.
Die unter den Buchstaben a, b und c genannten Instrumente sind nur dann als Finanzinstrumente zu betrachten, wenn ihr Wert sich aus dem Kurs eines zugrunde liegenden Finanzinstruments oder eines anderen Basiswerts, einem Satz oder einem Index errechnet;
„Anfangskapital“ die in Artikel 12 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Beträge und Arten von Eigenmitteln;
„operationelles Risiko“ das Risiko von Verlusten, die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschließlich Rechtsrisiken;
„Verwässerungsrisiko“ das Risiko, dass sich der Betrag einer Forderung durch bare oder unbare Ansprüche des Schuldners vermindert;
„Ausfallwahrscheinlichkeit“ und „PD“ die Wahrscheinlichkeit des Ausfalls einer Gegenpartei im Laufe eines Jahres;
„Verlustquote bei Ausfall“ und „LGD“ die Höhe des Verlusts für eine Risikoposition bei Ausfall der Gegenpartei gemessen am Betrag der zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Risikopositionen;
„Umrechnungsfaktor“ das Verhältnis zwischen dem gegenwärtig nicht in Anspruch genommenen Betrag einer Zusage, der in Anspruch genommen werden könnte und daher bei Ausfall ausstünde, und dem gegenwärtig nicht in Anspruch genommenen Betrag dieser Zusage, wobei sich der Umfang der Zusage nach dem mitgeteilten Limit bestimmt, es sei denn, das nicht mitgeteilte Limit ist höher;
„Kreditrisikominderung“ ein Verfahren, das ein Institut einsetzt, um das mit einer oder mehreren Risikopositionen, die es im Bestand behält, verbundene Kreditrisiko herabzusetzen;
„Besicherung mit Sicherheitsleistung“ ein Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem sich das mit der Risikoposition eines Instituts verbundene Kreditrisiko dadurch vermindert, dass das Institut das Recht hat, bei Ausfall der Gegenpartei oder bei bestimmten anderen, mit der Gegenpartei zusammenhängenden Kreditereignissen bestimmte Vermögenswerte oder Beträge zu verwerten, ihren Transfer oder ihre Aneignung zu erwirken oder sie einzubehalten oder aber den Risikopositionsbetrag auf die Differenz zwischen diesem und dem Betrag einer Forderung gegen das Institut herabzusetzen bzw. diesen durch diese Differenz zu ersetzen;
„Absicherung ohne Sicherheitsleistung“ ein Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem sich das mit der Risikoposition eines Instituts verbundene Kreditrisiko durch die Verpflichtung eines Dritten vermindert, bei Ausfall des Kreditnehmers oder bestimmten anderen Kreditereignissen eine Zahlung zu leisten;
„bargeldnahes Instrument“ ein Einlagenzertifikat, eine Schuldverschreibung, einschließlich einer gedeckten Schuldverschreibung, oder ein ähnliches nicht nachrangiges Instrument, das ein Institut oder eine Wertpapierfirma ausgegeben hat, für das das Institut oder die Wertpapierfirma bereits die vollständige Zahlung erhalten hat und das das Institut oder die Wertpapierfirma uneingeschränkt zum Nennwert zurückzahlen muss;
„Verbriefung“ eine Verbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„Verbriefungsposition“ eine Verbriefungsposition im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„Wiederverbriefung“ eine Wiederverbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„Wiederverbriefungsposition“ eine Risikoposition in einer Wiederverbriefung;
„Bonitätsverbesserung“ eine vertragliche Vereinbarung, durch die die Kreditqualität einer Verbriefungsposition gegenüber dem Stand ohne eine solche Vereinbarung verbessert wird; dazu zählen auch Verbesserungen, die durch nachrangigere Tranchen in der Verbriefung und andere Arten der Besicherung erzielt werden;
„Verbriefungszweckgesellschaft“ eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„Tranche“ eine Tranchim Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„Bewertung zu Marktpreisen“ die Bewertung von Positionen auf der Grundlage einfach feststellbarer Glattstellungspreise, die aus neutralen Quellen bezogen werden, einschließlich Börsenkursen, über Handelsysteme angezeigten Preisen oder Quotierungen von verschiedenen unabhängigen, angesehenen Brokern;
„Bewertung zu Modellpreisen“ jede Bewertung, die aus einem oder mehreren Marktwerten abgeleitet, extrapoliert oder auf andere Weise errechnet werden muss;
„unabhängige Preisüberprüfung“ den Prozess der regelmäßigen Überprüfung von Marktpreisen und Modellparametern auf Exaktheit und Unabhängigkeit;
„anrechenbare Eigenmittel“ folgende Komponenten:
für die Zwecke des Teils 2 Titel III die Summe folgender Komponenten:
Kernkapital im Sinne des Artikels 25 ohne die Abzüge nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i,
Ergänzungskapital im Sinne des Artikels 71 in Höhe von höchstens einem Drittel des nach Ziffer i berechneten Kernkapitals;
„anerkannte Börse“ eine Börse, die die folgenden Bedingungen erfüllt:
Sie ist ein geregelter Markt oder ein Markt eines Drittlands, der gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird;
sie verfügt über einen Clearingmechanismus, der für die in Anhang II genannten Geschäfte eine tägliche Berechnung der Einschussforderungen vorsieht und damit nach Auffassung der zuständigen Behörden einen angemessenen Schutz bietet;
„freiwillige Altersversorgungsleistungen“ eine verbesserte Altersversorgung, die einem Mitarbeiter von einem Institut nach Ermessen im Rahmen seines variablen Vergütungspakets gewährt wird; Anwartschaften eines Mitarbeiters im Rahmen des betrieblichen Altersversorgungssystems fallen nicht darunter;
„Beleihungswert“ den Wert einer Immobilie, der bei einer vorsichtigen Bewertung ihrer künftigen Marktgängigkeit unter Berücksichtigung ihrer langfristigen dauerhaften Eigenschaften, der normalen und örtlichen Marktbedingungen, der derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen bestimmt wird;
„Wohnimmobilie“ eine Wohnung oder ein Wohnhaus, die/das vom Eigentümer oder Mieter bewohnt wird, einschließlich des Wohnrechts in Wohnungsgenossenschaften in Schweden;
„Marktwert“ im Hinblick auf Immobilien den geschätzten Betrag, zu dem die Immobilie am Tag der Bewertung nach angemessener Vermarktung im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen getätigten Geschäfts, das die Parteien in Kenntnis der Sachlage, umsichtig und ohne Zwang abschließen, von einem veräußerungswilligen Verkäufer auf einen kaufwilligen Käufer übergehen dürfte;
„geltender Rechnungslegungsrahmen“ die Rechnungslegungsstandards, denen ein Institut gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 oder der Richtlinie 86/635/EWG unterliegt;
„Einjahresausfallquote“ das Verhältnis der während des Zeitraums von einem Jahr bis zum Zeitpunkt T eingetretenen Ausfälle zur Anzahl der ein Jahr vor diesem Datum dieser Klasse bzw. diesem Pool zugeordneten Schuldner;
„spekulative Immobilienfinanzierung“ Darlehen zum Zwecke des Erwerbs, der Entwicklung oder des Baus von oder im Zusammenhang mit Immobilien bzw. Flächen für solche Immobilien mit der Absicht, diese gewinnbringend zu verkaufen;
„Handelsfinanzierung“ Finanzierungstätigkeiten einschließlich Bürgschaften im Zusammenhang mit dem Austausch von Gütern und Dienstleistungen durch Finanzprodukte mit fester kurzer Laufzeit (im Allgemeinen weniger als ein Jahr) ohne automatische Verlängerung;
„öffentlich unterstützte Exportkredite“ Darlehen oder Kredite zur Finanzierung der Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen, für die eine offizielle Exportversicherungsagentur Bürgschaften, Versicherungen oder Direktfinanzierungen bereitstellt;
„Rückkaufsvereinbarung“ und „umgekehrte Rückkaufsvereinbarung“ eine Vereinbarung, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere oder Waren — wenn die Garantie von einer anerkannten Börse, die die Rechte an den Wertpapieren oder Waren hält, gegeben wird, und die Vereinbarung es dem Institut nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware gleichzeitig mehr als einer Gegenpartei zu übertragen oder zu verpfänden, und die Übertragung in Verbindung mit einer Rückkaufzusage erfolgt — oder ersatzweise auf Wertpapiere oder Waren derselben Ausstattung zu einem festen Preis und zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten oder noch festzusetzenden späteren Zeitpunkt überträgt; dabei handelt es sich für das Institut, das die Wertpapiere oder Waren veräußert, um eine Rückkaufsvereinbarung und für das Institut, das sie erwirbt, um eine umgekehrte Rückkaufsvereinbarung;
„Pensionsgeschäft“ jedes Geschäft, das als „Rückkaufsvereinbarung“ oder „umgekehrte Rückkaufsvereinbarung“ gilt;
„einfache Rückkaufsvereinbarung“ ein Pensionsgeschäft mit einem einzigen Vermögenswert oder mit ähnlichen nicht-komplexen Vermögenswerten im Gegensatz zu einem Korb von Vermögenswerten;
„Positionen, die mit Handelsabsicht gehalten werden“,
Eigenhandelspositionen und Positionen, die sich aus Kundenbetreuung und Marktpflege ergeben,
Positionen, die zum kurzfristigen Wiederverkauf gehalten werden,
Positionen, bei denen die Absicht besteht, aus bestehenden oder erwarteten kurzfristigen Kursunterschieden zwischen Ankaufs- und Verkaufskurs oder aus anderen Kurs- oder Zinsschwankungen Profit zu ziehen,
„Handelsbuch“ alle Positionen in Finanzinstrumenten und Waren, die ein Institut entweder mit Handelsabsicht oder zur Absicherung von mit Handelsabsicht gehaltenen Positionen gemäß Artikel 104 hält;
„multilaterales Handelssystem“ ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG;
„qualifizierte zentrale Gegenpartei“ oder „qualifizierte ZGP“ eine zentrale Gegenpartei, die entweder nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen oder nach Artikel 25 jener Verordnung anerkannt wurde;
„Ausfallfonds“ einen von einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingerichteten und gemäß Artikel 45 jener Verordnung genutzten Fonds;
„vorfinanzierter Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP“ einen in den Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei eingezahlten Beitrag eines Instituts;
„Handelsrisikoposition“ eine aus Geschäften im Sinne des Artikels 301 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie aus der Einschussforderung herrührende aktuelle Risikoposition, einschließlich eines einem Clearingmitglied zustehenden und noch nicht eingegangenen Nachschusses, und jede potenzielle künftige Risikoposition eines Clearingmitglieds oder eines Kunden gegenüber einer ZGP;
„geregelter Markt“ einen geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG;
„Verschuldung“ die an den Eigenmitteln eines Instituts gemessene relative Höhe der Aktiva, außerbilanziellen Verpflichtungen und Eventualverpflichtungen zu Zahlung Lieferung oder dem Stellen von Sicherheiten, einschließlich Verpflichtungen aus erhaltenen Finanzierungen, gegebenen Zusagen, Derivaten oder Rückkaufsvereinbarungen, aber ausschließlich Verpflichtungen, die nur bei Liquidation des Instituts eingefordert werden können;
„Risiko einer übermäßigen Verschuldung“ das Risiko, das aus der Anfälligkeit eines Instituts aufgrund von Verschuldung oder Eventualverschuldung erwächst, die möglicherweise unvorgesehene Korrekturen seines Geschäftsplans erfordert, einschließlich der Veräußerung von Aktiva in einer Notlage, was zu Verlusten oder Bewertungsanpassungen der verbleibenden Aktiva führen könnte;
„Kreditrisikoanpassung“ den Betrag der spezifischen und allgemeinen Rückstellungen für Kreditverluste zur Unterlegung der Kreditrisiken, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen im Jahresabschluss des Instituts anerkannt wurden;
„internes Sicherungsgeschäft“ eine Position, die die Risikobestandteile zwischen einer Position im Handelsbuch und einer oder mehreren Positionen im Anlagebuch oder zwischen zwei Handelstischen im Wesentlichen ausgleicht;
„Referenzverbindlichkeit“ eine Verbindlichkeit, die zur Bestimmung der Höhe des Barausgleichs für ein Kreditderivat herangezogen wird.
„externe Ratingagentur“ oder „ECAI“ eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen ( 13 ) zugelassene oder zertifizierte Ratingagentur oder eine Zentralbank, die Bonitätsbeurteilungen abgibt, die von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommen sind;
„benannte ECAI“ eine von einem Institut benannte ECAI;
„kumuliertes sonstiges Ergebnis“ ein kumuliertes sonstiges Ergebnis im Sinne des nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) 1,
„Basiseigenmittel“ Eigenmittel im Sinne des Artikels 88 der Richtlinie 2009/138/EG,
„Kernkapital von Versicherungsunternehmen“ die Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 1 jener Richtlinie in die Klasse „Tier 1“ im Sinne jener Richtlinie eingestuft werden,
„zusätzliches Kernkapital von Versicherungsunternehmen“ Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 1 jener Richtlinie in die Klasse „Tier 1“ im Sinne jener Richtlinie eingestuft werden und die Einbeziehung dieser Bestandteile durch gemäß Artikel 99 jener Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte begrenzt wird,
„Ergänzungskapital von Versicherungsunternehmen“ Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 2 jener Richtlinie in die Klasse „Tier 2“ im Sinne jener Richtlinie eingestuft werden,
„Drittrangmittel von Versicherungsunternehmen“ Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 3 jener Richtlinie in die Klasse „Tier 3“ im Sinne jener Richtlinie eingestuft werden,
„latente Steueransprüche“ latente Steueransprüche im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,
„von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche“ latente Steueransprüche, deren künftiger Wert nur realisiert werden kann, wenn das Institut in Zukunft ein zu versteuerndes Ergebnis erzielt,
„latente Steuerschulden“ latente Steuerschulden im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,
„Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage“ die Vermögenswerte aus einem Pensionsfonds oder einem Altersversorgungsplan mit Leistungszusage nach Abzug der Verbindlichkeiten dieses Fonds bzw. Plans,
„Ausschüttung“ jede Art der Auszahlung von Dividenden oder Zinsen,
„Finanzunternehmen“ ein Finanzunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 25 Buchstaben b und d der Richtlinie 2009/138/EG,
„Fonds für allgemeine Bankrisiken“ einen Fonds für allgemeine Bankrisiken im Sinne des Artikels 38 der Richtlinie 86/635/EWG,
„Geschäfts- oder Firmenwert“ den Geschäfts- oder Firmenwert im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,
„indirekte Position“ eine Risikoposition gegenüber einem Intermediär, der Risikopositionen aus Kapitalinstrumenten eines Unternehmens der Finanzbranche hält, wobei im Falle einer endgültigen Abschreibung der Kapitalinstrumente des Unternehmens der Finanzbranche der dem Institut dadurch entstehende Verlust nicht wesentlich von dem Verlust abweichen würde, der ihm aus dem direkten Halten jener Kapitalinstrumente des Unternehmens der Finanzbranche erwachsen würde,
„immaterielle Vermögenswerte“ immaterielle Vermögenswerte im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, einschließlich des Geschäfts- bzw. Firmenwerts,
„andere Kapitalinstrumente“ von Unternehmen der Finanzbranche begebene Kapitalinstrumente, die nicht zu den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder zum Kernkapital von Versicherungsunternehmen, dem zusätzlichen Kernkapital von Versicherungsunternehmen, dem Ergänzungskapital von Versicherungsunternehmen oder den Drittrangmitteln von Versicherungsunternehmen zählen,
„sonstige Rücklagen“ Rücklagen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard offengelegt werden müssen, ausschließlich aller Beträge, die bereits im kumulierten sonstigen Ergebnis oder in den einbehaltenen Gewinnen ausgewiesen sind,
„Eigenmittel“ die Summe aus Kernkapital und Ergänzungskapital,
„Eigenmittelinstrumente“ Kapitalinstrumente des Instituts, die zu den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals zählen,
„Minderheitsbeteiligung“ den Betrag des harten Kernkapitals eines Tochterunternehmens eines Instituts, der nicht in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis des Instituts einbezogenen natürlichen oder juristischen Personen zuzurechnen ist,
„Gewinn“ Gewinn im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,
„Überkreuzbeteiligung“ die Beteiligung eines Instituts an Eigenmittelinstrumenten oder anderen Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, die selbst Eigenmittelinstrumente des betreffenden Instituts halten,
„einbehaltene Gewinne“ die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste,
„Agio“ das Agio im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,
„temporäre Differenzen“ temporäre Differenzen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmen,
„synthetische Position“ die Investition eines Instituts in ein Finanzinstrument, dessen Wert direkt an den Wert der Kapitalinstrumente eines Unternehmens der Finanzbranche gekoppelt ist.
„Haftungsverbund“ ein System, das alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
die Institute gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem wie in Artikel 113 Absatz 7 genannt an oder sind im Rahmen eines Netzes einer Zentralorganisation ständig zugeordnet;
die Institute sind gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d oder Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 83/349/EWG voll konsolidiert und in die Aufsicht auf konsolidierter Basis eines Instituts, das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat im Sinne des Teils 1 Titel II Kapitel 2 dieser Verordnung ist, einbezogen, und unterliegen Eigenmittelanforderungen,
das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat und die Tochterunternehmen befinden sich im selben Mitgliedstaat und unterliegen den Zulassungsvoraussetzungen und Kontrollen derselben zuständigen Behörde,
das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat und die Tochterunternehmen haben eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarung geschlossen, die diese Institute schützt und insbesondere ihre Liquidität und Solvenz gewährleistet, um einen Konkurs zu vermeiden, falls dies erforderlich wird,;
es wurden Vereinbarungen getroffen, die eine sofortige Bereitstellung finanzieller Mittel in Form von Kapital und Liquidität gewährleisten, sofern dies nach der vertraglichen oder satzungsmäßigen Haftungsvereinbarung gemäß Buchstabe d erforderlich ist,
die Angemessenheit der Vereinbarungen gemäß den Buchstaben d und e wird von den jeweiligen zuständigen Behörden regelmäßig kontrolliert,
die Mindestfrist für die Bekanntgabe des freiwilligen Ausscheidens eines Tochterunternehmens aus der Haftungsvereinbarung beträgt zehn Jahre,
die jeweils zuständige Behörde ist befugt, das freiwillige Ausscheiden eines Tochterunternehmens aus der Haftungsvereinbarung zu untersagen;
„ausschüttungsfähige Posten“ den Gewinn am Ende des letzten Finanzjahres zuzüglich etwaiger vorgetragener Gewinne und für diesen Zweck verfügbarer Rücklagen, vor der Ausschüttung an die Eigner von Eigenmittelinstrumenten, abzüglich etwaiger vorgetragener Verluste, etwaiger gemäß Unionsrechtsvorschriften oder nationalen Rechtsvorschriften oder der Satzung des Instituts nicht ausschüttungsfähiger Gewinne und gemäß nationalen Rechtsvorschriften oder der Satzung des Instituts in die nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen eingestellter Beträge, jeweils in Bezug auf die spezifische Kategorie von Eigenmittelinstrumenten, auf die sich die Unionsrechtsvorschriften, die nationalen Rechtsvorschriften, die Satzung des Instituts oder das Statut beziehen, wobei diese Gewinne, Verluste und Rücklagen ausgehend vom Einzelabschluss des jeweiligen Instituts und nicht auf der Basis des konsolidierten Abschlusses festgestellt werden;
„Forderungsverwalter“ ein Forderungsverwalter im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„Abwicklungsbehörde“ eine Abwicklungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU;
„zuständige Drittlandsbehörde“ eine Drittlandsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 90 der Richtlinie 2014/59/EU;
„Abwicklungseinheit“ eine Abwicklungseinheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 83a der Richtlinie 2014/59/EU;
„Abwicklungsgruppe“ eine Abwicklungsgruppe im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 83b der Richtlinie 2014/59/EU;
„global systemrelevantes Institut“ oder „G-SRI“ ein G-SRI, das im Einklang mit Artikel 131 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt wurde;
„global systemrelevantes Nicht-EU-Institut“ oder „Nicht-EU-G-SRI“ eine global systemrelevante Bankengruppe oder Bank (G-SIB), bei der es sich nicht um ein G-SRI handelt und die in der vom Rat für Finanzstabilität veröffentlichten und regelmäßig aktualisierten Liste aufgeführt ist;
„bedeutendes Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen, das auf Einzelbasis oder konsolidierter Basis eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Das Tochterunternehmen hält mehr als 5 % der konsolidierten risikogewichteten Aktiva seines ursprünglichen Mutterunternehmens;
das Tochterunternehmen generiert mehr als 5 % der gesamten betrieblichen Erträge seines ursprünglichen Mutterunternehmens;
die in Artikel 429 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannte Gesamtrisikopositionsmessgröße des Tochterunternehmens übersteigt 5 % der konsolidierten Gesamtrisikopositionsmessgröße seines ursprünglichen Mutterunternehmens;
für den Zweck der Bestimmung des bedeutenden Tochterunternehmens zählen — sofern Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung findet — die zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen unter Zugrundelegung ihrer konsolidierten Lage als ein einziges Tochterunternehmen;
„G-SRI-Einheit“ eine Einheit mit Rechtspersönlichkeit, bei der es sich um ein G-SRI handelt oder die Teil eines G-SRI oder eines Nicht-EU-G-SRI ist;
„Bail-in-Instrument“ ein Bail-in-Instrument im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 57 der Richtlinie 2014/59/EU;
„Gruppe“ eine Gruppe von Unternehmen, von denen mindestens eines ein Institut ist und die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen oder aus Unternehmen besteht, die untereinander in der in Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) bezeichneten Beziehung stehen;
„Wertpapierfinanzierungsgeschäft“ oder ein Pensionsgeschäft, ein Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäft oder ein Lombardgeschäft;
„Ersteinschuss“ jede Sicherheit, bei der es sich nicht um einen Nachschuss handelt und die von einer Einheit entgegengenommen oder geleistet wird, um aktuelle und potenzielle künftige Risikopositionen eines Geschäfts oder eines Portfolios von Geschäften in dem Zeitraum zu decken, der zur Verwertung dieser Geschäfte notwendig ist, oder um deren Marktrisiko infolge eines Ausfalls der Gegenpartei des Geschäfts oder des Portfolios von Geschäften neu abzusichern;
„Marktrisiko“ das aus Marktpreisbewegungen, einschließlich Wechselkurs- oder Warenpreisbewegungen, erwachsende Verlustrisiko;
„Fremdwährungsrisiko“ das aus Wechselkursbewegungen erwachsende Verlustrisiko;
„Warenpositionsrisiko“ das aus Warenpreisbewegungen erwachsende Verlustrisiko;
„Handelstisch“ eine genau definierte Gruppe von Händlern, die von einem Institut für die gemeinsame Verwaltung eines Portfolios von Handelsbuchpositionen im Einklang mit einer genau festgelegten und kohärenten Geschäftsstrategie eingerichtet wurde und innerhalb derselben Risikomanagementstruktur agiert;
„kleines und nicht komplexes Institut“ ein Institut, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:
Es ist kein großes Institut;
der Gesamtwert seiner Vermögenswerte ist auf Einzelbasis oder gegebenenfalls auf konsolidierter Basis gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU während des Vierjahreszeitraums, der dem laufenden jährlichen Berichtszeitraum unmittelbar vorangeht, im Durchschnitt kleiner oder gleich dem Schwellenwert von 5 Mrd. EUR; die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Schwellenwert festsetzen;
es unterliegt keinen Anforderungen oder unterliegt vereinfachten Anforderungen in Bezug auf die Sanierungs- und Abwicklungsplanung im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU;
seine Handelsbuchtätigkeiten werden als von geringem Umfang im Sinne des Artikels 94 Absatz 1 eingestuft;
der Gesamtwert seiner Derivatepositionen des Instituts, die mit Handelsabsicht gehalten werden, übersteigt nicht 2 % seiner gesamten bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte; und der Gesamtwert seiner gesamten Derivatepositionen übersteigt nicht 5 %, wobei beide Werte gemäß Artikel 273a Absatz 3 berechnet werden;
mehr als 75 % sowohl der konsolidierten Gesamtaktiva als auch der konsolidierten Gesamtpassiva des Instituts, in beiden Fällen mit Ausnahme der gruppeninternen Risikopositionen, betreffen Tätigkeiten mit Gegenparteien, die ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben;
das Institut verwendet keine internen Modelle, um seine Aufsichtsanforderungen gemäß dieser Verordnung zu erfüllen; hiervon ausgenommen sind Tochterunternehmen, die auf Gruppenebene entwickelte interne Modelle verwenden, sofern die Gruppe den Offenlegungspflichten nach Artikel 433a oder Artikel 433c auf konsolidierter Basis unterliegt;
das Institut hat sich nicht bei der zuständigen Behörde gegen eine Qualifizierung als kleines und nicht komplexes Institut ausgesprochen;
die zuständige Behörde hat nicht entschieden, dass das Institut auf der Grundlage einer Analyse der Größe, Verflechtung, Komplexität oder des Risikoprofils nicht als kleines und nicht komplexes Institut zu betrachten ist;
„großes Institut“ ein Institut, das eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Es handelt sich um ein G-SRI;
es wurde gemäß Artikel 131 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2013/36/EU als anderes systemrelevantes Institut („A-SRI“) ermittelt;
es zählt in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, nach dem Gesamtwert der Vermögenswerte zu den drei größten Instituten;
der Gesamtwert seiner Vermögenswerte auf Einzelbasis oder gegebenenfalls auf Basis der konsolidierten Gesamtlage gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU ist größer oder gleich 30 Mrd. EUR;
„großes Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen, das zu den großen Instituten zählt;
„nicht börsennotiertes Institut“ ein Institut, das keine Wertpapiere emittiert hat, die zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind;
„Finanzbericht“ — für die Zwecke von Teil 8 — einen Finanzbericht im Sinne der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 );
„Waren- und Emissionszertifikatehändler“ Unternehmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich darin besteht, Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten im Zusammenhang mit den in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU unter den Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 genannten Warenderivaten oder Warenderivatkontrakten, den im gleichen Abschnitt unter Nummer 4 genannten Derivaten in Bezug auf Emissionszertifikate oder den in Anhang I Abschnitt C Nummer 11 genannten Emissionszertifikaten zu erbringen bzw. auszuüben.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 5
Besondere Begriffsbestimmungen für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko
Für die Zwecke des Teils 3 Titel II bezeichnet der Ausdruck
„Risikoposition“ einen Aktivposten (Vermögenswert) oder einen außerbilanziellen Posten;
„Verlust“ den wirtschaftlichen Verlust einschließlich wesentlicher Diskontierungseffekte sowie wesentlicher direkter und indirekter Kosten der Beitreibung;
„erwarteter Verlust“ und „EL“ das Verhältnis der Höhe des Verlusts, der bei einem etwaigen Ausfall der Gegenpartei oder bei Verwässerung über einen Einjahreszeitraum zu erwarten ist, zu dem zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrag;
TITEL II
ANWENDUNGSEBENEN
KAPITEL 1
Erfüllung der Anforderungen auf Einzelbasis
Artikel 6
Allgemeine Grundsätze
Bedeutende Tochterunternehmen eines Nicht-EU-G-SRI halten Artikel 92b auf Einzelbasis ein, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie sind keine Abwicklungseinheiten,
sie haben keine Tochterunternehmen,
sie sind nicht die Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes müssen die in Absatz 1a des vorliegenden Artikels genannten Institute Artikel 437a und Artikel 447 Buchstabe h auf Einzelbasis einhalten.
Institute müssen die Anforderungen gemäß Teil 6 und gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung auf Einzelbasis einhalten.
Die folgenden Institute sind nicht verpflichtet, Artikel 413 Absatz 1 und die damit verbundenen Anforderungen an die Liquiditätsüberwachung in Teil 7 A der vorliegenden Verordnung einzuhalten:
Institute, die auch gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind,
Institute, die auch gemäß Artikel 16 und Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ) zugelassen sind, sofern sie keine Fristentransformation in erheblichem Umfang durchführen, und
Institute, die gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benannt sind, sofern
ihre Tätigkeiten sich auf bankartige Dienstleistungen, wie in Abschnitt C des Anhangs der genannten Verordnung aufgeführt beschränken, die sie gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung zugelassenen Zentralverwahrern anbieten, und
sie keine Fristentransformation in erheblichem Umfang durchführen.
Artikel 7
Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis
Die zuständigen Behörden können Tochterunternehmen eines Instituts von der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 ausnehmen, wenn sowohl das Tochterunternehmen als auch das Institut von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen und beaufsichtigt werden, das Tochterunternehmen in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen ist und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind, so dass eine angemessene Verteilung der Eigenmittel zwischen dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährleistet ist:
ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen ist weder vorhanden noch abzusehen;
entweder das Mutterunternehmen erfüllt in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der zuständigen Behörde und hat mit deren Genehmigung erklärt, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken können vernachlässigt werden;
die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens erstrecken sich auch auf das Tochterunternehmen;
das Mutterunternehmen hält mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte oder ist zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt.
Die zuständigen Behörden können ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, in dem das Institut der Zulassung und Beaufsichtigung durch den betreffenden Mitgliedstaat unterliegt und es in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eingebunden ist, von der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 ausnehmen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, so dass eine angemessene Verteilung der Eigenmittel zwischen dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährleistet ist:
ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat ist weder vorhanden noch abzusehen;
die für eine konsolidierte Beaufsichtigung erforderlichen Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren erstrecken sich auch auf das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat.
Die zuständige Behörde, die diese Bestimmung anwendet, unterrichtet die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 8
Ausnahmen von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis
Die zuständigen Behörden können ein Institut und alle oder einige seiner Tochterunternehmen in der Union vollständig oder teilweise von der Anwendung des Teils 6 ausnehmen und diese als zusammengefasste Liquiditätsuntergruppe überwachen, solange folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die Anforderungen des Teils 6 werden von dem Mutterinstitut auf konsolidierter Basis bzw. von einem Tochterinstitut auf teilkonsolidierter Basis eingehalten;
die Liquiditätspositionen aller Institute der ausgenommenen Gruppe bzw. Untergruppe werden von dem Mutterinstitut auf konsolidierter Basis oder dem Tochterinstitut auf teilkonsolidierter Basis kontinuierlich verfolgt und überwacht und die Refinanzierungspositionen aller Institute der ausgenommenen Gruppe bzw. Untergruppe werden — bei Ausnahme von der Anwendung der in Teil 6 Titel IV festgelegten Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote — von dem Mutterinstitut auf konsolidierter Basis oder dem Tochterinstitut auf teilkonsolidierter Basis kontinuierlich verfolgt und überwacht, und es gewährleistet ein ausreichend hohes Liquiditätsniveau und — bei Ausnahme von der Anwendung der in Teil 6 Titel IV festgelegten Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote — eine stabile Refinanzierung aller betroffenen Institute;
die Institute haben Verträge abgeschlossen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden einen freien Fluss finanzieller Mittel zwischen ihnen gewährleisten, so dass sie ihren individuellen und gemeinsamen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen können;
ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die Erfüllung der Verträge nach Buchstabe c ist weder vorhanden noch abzusehen.
Bis zum 1. Januar 2014 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über rechtliche Hürden, die die Anwendung von Buchstabe c des ersten Unterabsatzes verhindern können und sollte gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2015 einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag dazu vorlegen, welche dieser Hürden beseitigt werden sollten.
Sind Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen, so wird Absatz 1 erst nach Anwendung des Verfahrens nach Artikel 21 und nur auf Institute angewandt, deren zuständige Behörden hinsichtlich der folgenden Elemente derselben Auffassung sind:
ihre Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 86 der Richtlinie 2013/36/EU hinsichtlich der Organisation und der Behandlung des Liquiditätsrisikos innerhalb der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe;
die Verteilung der Beträge, der Belegenheit und des Eigentums an den erforderlichen liquiden Aktiva, die in der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe bei Ausnahme von der Anwendung der Anforderung der Liquiditätsdeckungsquote gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 gehalten werden müssen, und die Verteilung der Beträge und der Belegenheit der verfügbaren stabilen Refinanzierung in der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe bei Ausnahme von der Anwendung der in Teil 6 Titel IV festgelegten Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote;
die Festlegung der Mindestbeträge an liquiden Aktiva, die Institute halten müssen, die von der Anwendung der Anforderung der Liquiditätsdeckungsquote gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 ausgenommen sind, und die Festlegung der Mindestbeträge der verfügbaren stabilen Refinanzierung, die Institute halten müssen, die von der Anwendung der in Teil 6 Titel IV festgelegten Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote ausgenommen sind;
die Notwendigkeit strengerer Parameter als in Teil 6 vorgesehen;
unbeschränkter Austausch lückenloser Informationen zwischen den zuständigen Behörden;
das umfassende Verständnis der Auswirkungen einer solchen Befreiung.
Artikel 9
Konsolidierung auf Einzelbasis
Artikel 10
Ausnahmen für Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
Die zuständigen Behörden können nach Maßgabe des nationalen Rechts ein Institut oder mehrere Institute, die im selben Mitgliedstaat niedergelassen und ständig einer Zentralorganisation im selben Mitgliedstaat, die sie beaufsichtigt, zugeordnet sind, ganz oder teilweise von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 der vorliegenden Verordnung und des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 ausnehmen, vorausgesetzt dass:
die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr angeschlossenen Institute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die Verbindlichkeiten der angeschlossenen Institute von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert werden,
die Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller angeschlossenen Institute insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht werden,
die Leitung der Zentralorganisation befugt ist, der Leitung der angeschlossenen Institute Weisungen zu erteilen.
Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung der Ausnahmen nach Unterabsatz 1 betreffen, beibehalten und anwenden, so lange diese nicht mit denen dieser Verordnung oder denen der Richtlinie 2013/36/EU kollidieren.
KAPITEL 2
Aufsichtliche Konsolidierung
Abschnitt 1
Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Basis
Artikel 10a
Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis, wenn Wertpapierfirmen Mutterunternehmen sind
Für die Zwecke der Anwendung dieses Kapitels gelten Wertpapierfirmen als Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat oder als Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften, wenn diese Wertpapierfirmen Mutterunternehmen eines Instituts oder einer dieser Verordnung unterliegenden Wertpapierfirma nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind.
Artikel 11
Allgemeine Behandlung
Um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Verordnung auf konsolidierter Basis angewendet werden, beziehen sich die Bezeichnungen „Institut“, „Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat“, „EU-Mutterinstitut“ und „Mutterunternehmen“ gegebenenfalls auch auf
eine gemäß Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaft und eine gemischte Finanzholdinggesellschaft,
ein benanntes Institut, das von einer Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert wird, sofern diese Muttergesellschaft gemäß Artikel 21a Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU nicht zugelassen werden muss,
eine gemäß Artikel 21a Absatz 6 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU benannte Finanzholdinggesellschaft, gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein solches Institut.
Die konsolidierte Lage eines Unternehmens nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes ist die konsolidierte Lage der Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemäß Artikel 21a Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU nicht zugelassen werden muss. Die konsolidierte Lage eines Unternehmens nach Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes ist die konsolidierte Lage seiner Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft.
▼M8 —————
Lediglich EU-Mutterunternehmen, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI und nicht um Abwicklungseinheiten handelt, erfüllen Artikel 92b dieser Verordnung in dem in Artikel 18 dieser Verordnung vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf konsolidierter Basis. Findet Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung, so muss jedes der zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen, die zusammen als ein bedeutendes Tochterunternehmen eingestuft werden, Artikel 92b dieser Verordnung auf Basis ihrer konsolidierten Lage einhalten.
EU-Mutterinstitute erfüllen Teil 6 und Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung auf Basis ihrer konsolidierten Lage, sofern die Gruppe ein oder mehrere Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen umfasst, die für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zugelassen sind.
Wurde eine Ausnahme nach Artikel 8 Absätze 1 bis 5 gewährt, erfüllen die Institute und gegebenenfalls die Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die Teil einer Liquiditätsuntergruppe sind, Teil 6 und Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis oder auf teilkonsolidierter Basis der Liquiditätsuntergruppe.
Die Anwendung des Ansatzes nach Unterabsatz 1 darf die wirksame Aufsicht auf konsolidierter Basis nicht berühren und weder unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf das Finanzsystem anderer Mitgliedstaaten insgesamt oder auf Teile davon oder das Finanzsystem in der Union insgesamt haben noch ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarktes bilden oder schaffen.
▼M8 —————
Artikel 12a
Konsolidierte Berechnung für G-SRI mit mehreren Abwicklungseinheiten
Handelt es sich bei mindestens zwei G-SRI-Einheiten, die Teil desselben G-SRI sind, um Abwicklungseinheiten oder um Drittlandseinheiten, die — wären sie in der Union niedergelassen — Abwicklungseinheiten wären, so berechnet das EU-Mutterinstitut dieses G-SRI den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a:
für jede Abwicklungseinheit oder Drittlandseinheit, die — wäre sie in der Union niedergelassen — eine Abwicklungseinheit wäre;
für das EU-Mutterinstitut, als wäre es die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI.
Die Berechnung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b erfolgt auf Basis der konsolidierten Lage des EU-Mutterinstituts.
Die Abwicklungsbehörden handeln entsprechend Artikel 45d Absatz 4 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU.
Artikel 13
Anwendung der Offenlegungspflichten auf konsolidierter Basis
Große Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten legen die in den Artikeln 437, 438, 440, 442, 450, 451, 451a und 453 spezifizierten Informationen auf Einzelbasis oder gegebenenfalls im Einklang mit dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU auf teilkonsolidierter Basis offen.
Absatz 1 Unterabsatz 2 findet Anwendung auf Tochterunternehmen von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland, wenn diese Tochterunternehmen als große Tochterunternehmen gelten.
Artikel 14
Anwendung der Anforderungen nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 auf konsolidierter Basis
▼M9 —————
Abschnitt 2
Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung
Artikel 18
Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung
Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 3a gilt, dass Institute, die den in Artikel 92a oder 92b genannten Anforderungen auf Basis ihrer konsolidierten Lage unterliegen, eine Vollkonsolidierung aller Institute und Finanzinstitute vornehmen, bei denen es sich um ihre Tochterunternehmen in den einschlägigen Abwicklungsgruppen handelt.
Die zuständigen Behörden bestimmen in den folgenden Fällen, ob und in welcher Form die Konsolidierung vorzunehmen ist:
ein Institut übt nach Auffassung der zuständigen Behörden einen signifikanten Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute aus, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen Instituten zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen Instituten zu haben, und
zwei oder mehr Institute oder Finanzinstitute unterstehen einer einheitlichen Leitung, ohne dass diese vertraglich oder satzungsmäßig festgelegt ist.
Die zuständigen Behörden können insbesondere die Anwendung der in Artikel 22 Absätze 7, 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebenen Methode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 können zuständige Behörden Instituten gestatten oder ihnen vorschreiben, dass sie eine andere Methode auf solche Tochterunternehmen oder Beteiligungen anwenden, einschließlich der nach Maßgabe des geltenden Rechnungslegungsrahmens erforderlichen Methode, sofern
das Institut die Äquivalenzmethode am 28. Dezember 2020 noch nicht anwendet,
die Anwendung der Äquivalenzmethode unverhältnismäßig aufwendig wäre oder die Äquivalenzmethode die Risiken, die das in Unterabsatz 1 genannte Unternehmen für das Institut darstellt, nicht angemessen widerspiegelt und
die Methode im Ergebnis nicht zu einer Vollkonsolidierung oder proportionalen Konsolidierung dieses Unternehmens führt.
Die zuständigen Behörden können eine Vollkonsolidierung oder proportionale Konsolidierung eines Tochterunternehmens oder eines Unternehmens, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, vorschreiben, wenn dieses Tochterunternehmen oder Unternehmen kein Institut, Finanzinstitut oder Anbieter von Nebendienstleistungen ist, und wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
bei dem Unternehmen handelt es sich nicht um ein Versicherungsunternehmen, ein Drittlands-Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen, ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder ein Unternehmen, das gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG aus dem Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen ist;
es besteht ein erhebliches Risiko, dass das Institut beschließt, für dieses Unternehmen unter Stressbedingungen finanzielle Unterstützung bereitzustellen, selbst wenn es keinen vertraglichen Verpflichtungen unterliegt, solche Unterstützung bereitzustellen, oder auch über bestehende vertragliche Verpflichtungen in diesem Sinne hinaus.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2020 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Abschnitt 3
Aufsichtlicher Konsolidierungskreis
Artikel 19
Aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgenommene Unternehmen
Institute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen, die Tochterunternehmen sind oder an denen eine Beteiligung gehalten wird, dürfen aus dem Konsolidierungskreis ausgenommen werden, wenn die Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des betreffenden Unternehmens unter dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge liegt:
10 Millionen EUR,
1 % der Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das die Beteiligung hält.
Die gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden können im Einzelfall darauf verzichten, Institute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen, die Tochterunternehmen sind oder an denen eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung einzubeziehen, wenn
das betreffende Unternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, in dem der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen;
das betreffende Unternehmen im Hinblick auf die Ziele der Aufsicht über die Institute vernachlässigt werden kann;
nach Auffassung der zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis verantwortlich sind, eine Konsolidierung der Finanzlage des betreffenden Unternehmens in Bezug auf die Ziele der Beaufsichtigung von Instituten ungeeignet oder irreführend wäre.
Artikel 20
Gemeinsame Entscheidungen über Aufsichtsanforderungen
Die zuständigen Behörden arbeiten in umfassender Abstimmung zusammen
bei Anträgen eines EU-Mutterinstituts und seiner Tochterunternehmen oder Anträgen der Gesamtheit der Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft auf Genehmigung gemäß Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absätze 4 und 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 bzw. Artikel 363, um zu entscheiden, ob dem Antrag stattgegeben wird und an welche Bedingungen die Genehmigung gegebenenfalls geknüpft werden sollte;
um festzustellen, ob die in Artikel 422 Absatz 9 und Artikel 425 Absatz 5 genannten, durch die in Artikel 422 Absatz 10 und Artikel 425 Absatz 6 technischen Regulierungsstandards der EBA ergänzten Kriterien für eine spezielle gruppeninterne Behandlung erfüllt sind.
Anträge werden ausschließlich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gestellt.
Dem Antrag nach Artikel 312 Absatz 2 wird eine Beschreibung der Allokationsmethodik beigefügt, nach der die Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe verteilt werden. In dem Antrag ist zudem anzugeben, ob und wie im Risikomesssystem Diversifizierungseffekte berücksichtigt werden sollen.
Die zuständigen Behörden setzen alles daran, innerhalb von sechs Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen über
den Antrag nach Absatz 1 Buchstabe a,
die Bewertung der Kriterien und die Festlegung der speziellen Behandlung gemäß Absatz 1 Buchstabe b.
Diese gemeinsame Entscheidung wird dem Antragsteller in einem Dokument, das eine vollständige Begründung enthält, durch die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde zugeleitet.
Die in Absatz 2 genannte Frist beginnt
mit dem Tag des Eingangs des vollständigen Antrags nach Absatz 1 Buchstabe a bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet den vollständigen Antrag umgehend an die anderen zuständigen Behörden weiter;
mit dem Tag des Eingangs eines von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde erstellten Berichts über die gruppeninternen Verpflichtungen innerhalb der Gruppe bei den zuständigen Behörden.
Die Entscheidung wird in einem Dokument dargelegt, das die vollständige Begründung enthält und die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten geäußerten Standpunkte und Vorbehalte berücksichtigt.
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt die Entscheidung dem EU-Mutterinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und den anderen zuständigen Behörden.
Hat eine der betreffenden zuständigen Behörden bei Ende der Sechsmonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe a zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung über ihre Entscheidung ergangen ist, und entscheidet dann in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Sechsmonatsfrist gilt als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne jener Verordnung. Die EBA beschließt binnen eines Monats. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder sobald eine gemeinsame Entscheidung vorliegt, kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.
Die Entscheidung wird in einem Dokument dargelegt, das die vollständige Begründung enthält und die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten geäußerten Standpunkte und Vorbehalte berücksichtigt.
Die Entscheidung wird der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mitgeteilt, die sie dem EU-Mutterinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft übermittelt.
Hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde bei Ende der Sechsmonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellt die für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens auf Einzelbasis zuständige Behörde ihre Entscheidung in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung über ihre Entscheidung ergangen ist, und entscheidet dann in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Sechsmonatsfrist gilt als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne der genannten Verordnung. Die EBA trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder sobald eine gemeinsame Entscheidung vorliegt, kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 21
Gemeinsame Entscheidungen über die Anwendungsebene von Liquiditätsanforderungen
Die gemeinsame Entscheidung wird innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage eines Berichts der konsolidierenden Aufsichtsbehörde getroffen, in dem diese auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 8 eine zusammengefasste Liquiditätsuntergruppe bestimmt. Besteht vor Ablauf dieser Sechsmonatefrist Uneinigkeit, so konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Verlangen einer anderen zuständigen Behörde die EBA. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die EBA auch von sich aus konsultieren.
In der gemeinsamen Entscheidung können auch Beschränkungen hinsichtlich der Belegenheit und des Eigentums an liquiden Aktiva auferlegt und den von der Anwendung des Teils 6 ausgenommenen Instituten das Halten bestimmter Mindestbeträge an liquiden Aktiva vorgeschrieben werden.
Die gemeinsame Entscheidung wird in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung dargelegt, das die konsolidierende Aufsichtsbehörde dem Mutterinstitut der betroffenen zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe übermittelt.
Während des Sechsmonatezeitraums kann sich jedoch jede zuständige Behörde mit Fragen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis d an die EBA wenden. In diesem Fall kann die EBA ihre nicht bindende Vermittlertätigkeit gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wahrnehmen und alle beteiligten zuständigen Behörden stellen ihre Entscheidung bis zum Abschluss der nicht bindenden Vermittlertätigkeit zurück. Erzielen die zuständigen Behörden während der Vermittlung innerhalb von drei Monaten keine Einigung, so entscheidet jede für die Einzelaufsicht zuständige Behörde allein unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Nutzen und Risiken sowohl auf der Ebene des Mitgliedstaats des Mutterinstituts als auch auf der Ebene des Mitgliedstaats des Tochterunternehmens. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder sobald eine gemeinsame Entscheidung vorliegt, kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.
Die gemeinsame Entscheidung nach Absatz 1 und die Entscheidungen gemäß Unterabsatz 2 sind verbindlich.
Artikel 22
Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern
Artikel 23
Unternehmen in Drittländern
Für die Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß diesem Kapitel schließen die Begriffe „Wertpapierfirma“, „Kreditinstitut“, „Finanzinstitut“ und „Institut“ auch in Drittländern niedergelassene Unternehmen ein, die, wenn sie in der Union niedergelassen wären, unter die Bestimmung dieser Begriffe nach Artikel 4 fallen würden.
Artikel 24
Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten
TEIL 2
EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN
TITEL I
BESTANDTEILE DER EIGENMITTEL
KAPITEL 1
Kernkapital
Artikel 25
Kernkapital
Das Kernkapital eines Instituts besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.
KAPITEL 2
Hartes Kernkapital
Abschnitt 1
Posten und Instrumente des harten Kernkapitals
Artikel 26
Posten des harten Kernkapitals
Das harte Kernkapital eines Instituts umfasst folgende Posten:
Kapitalinstrumente, die die Voraussetzungen des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 erfüllen,
das mit den Instrumenten nach Buchstabe a verbundene Agio,
einbehaltene Gewinne,
das kumulierte sonstige Ergebnis,
sonstige Rücklagen,
den Fonds für allgemeine Bankrisiken.
Die unter den Buchstaben c bis f genannten Posten werden nur dann als hartes Kernkapital anerkannt, wenn sie dem Institut uneingeschränkt und unmittelbar zur sofortigen Deckung von Risiken oder Verlusten zur Verfügung stehen.
Institute dürfen vor dem offiziellen Beschluss zur Bestätigung ihres endgültigen Jahresergebnisses Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nur nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c zum harten Kernkapital rechnen. Die zuständige Behörde gibt die Erlaubnis, vorausgesetzt
die Gewinne wurden durch Personen überprüft, die vom Institut unabhängig und für dessen Buchprüfung zuständig sind;
das Institut hat den zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen, dass alle vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden von dem Gewinnbetrag abgezogen wurden.
Eine Überprüfung der Zwischengewinne oder Jahresendgewinne des Instituts muss in angemessenem Maße gewährleisten, dass diese Gewinne im Einklang mit den Grundsätzen des geltenden Rechnungslegungsrahmens ermittelt wurden.
Abweichend von Unterabsatz 1 können Institute spätere Emissionen einer Art von Instrumenten des harten Kernkapitals als Instrumente des harten Kernkapitals einstufen, wenn sie für diese bereits diese Erlaubnis erhalten haben, sofern die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:
die für diese späteren Emissionen geltenden Bestimmungen sind im Wesentlichen identisch mit den Bestimmungen, die für die Emissionen gelten, für die die Institute bereits eine Erlaubnis erhalten haben;
die Institute haben diese späteren Emissionen den zuständigen Behörden rechtzeitig vor der Einstufung als Instrumente des harten Kernkapitals mitgeteilt.
Bevor die zuständigen Behörden die Erlaubnis für die Einstufung neuer Arten von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals erteilen, holen sie die Stellungnahme der EBA ein. Die zuständigen Behörden berücksichtigen die Stellungnahme der EBA gebührend und richten in dem Fall, dass sie beschließen, hiervon abzuweichen, innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Stellungnahme der EBA ein Schreiben an die EBA, in dem sie die Beweggründe für die Abweichung von der Stellungnahme darlegen. Dieser Unterabsatz gilt nicht für die in Artikel 31 genannten Kapitalinstrumente.
Auf der Grundlage der Angaben der zuständigen Behörden erstellt, führt und veröffentlicht die EBA ein Verzeichnis sämtlicher Arten von Kapitalinstrumenten in jedem Mitgliedstaat, die als Instrumente des harten Kernkapitals akzeptiert werden. Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA alle Informationen im Zusammenhang mit Instrumenten des harten Kernkapitals einholen, die sie für erforderlich hält, um die Einhaltung der Kriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 der vorliegenden Verordnung zu überprüfen und das in diesem Unterabsatz genannte Verzeichnis zu führen und zu aktualisieren.
Nach der Prüfung gemäß Artikel 80 kann die EBA, sofern es hinreichende Belege dafür gibt, dass die einschlägigen Kapitalinstrumente die Kriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 nicht oder nicht mehr erfüllen, je nach Lage des Falls beschließen, diese Instrumente nicht in das Verzeichnis nach Unterabsatz 4 aufzunehmen oder sie aus diesem Verzeichnis zu streichen. Die EBA veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung, in der auch auf den diesbezüglich einschlägigen Standpunkt der zuständigen Behörde Bezug genommen wird. Dieser Unterabsatz gilt nicht für die in Artikel 31 genannten Kapitalinstrumente.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 27
Zu den Posten des harten Kernkapitals zählende Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten
Posten des harten Kernkapitals umfassen alle von einem Institut gemäß seiner Satzung begebenen Kapitalinstrumente, vorausgesetzt
das Institut hat eine im maßgebenden einzelstaatlichen Recht definierte Unternehmensform und gilt nach Auffassung der zuständige Behörde für die Zwecke dieses Teils als
Gegenseitigkeitsgesellschaft,
Genossenschaft,
Sparkasse,
ähnliches Institut,
Kreditinstitut im vollständigen Eigentum eines unter Ziffer i bis iv genannten Instituts, das mit Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde diesen Artikel nutzen darf, sofern und solange 100 % seiner ausgegebenen Stammaktien direkt oder indirekt von einem unter Ziffer i bis iii genannten Institut gehalten werden;
die Bedingungen des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 sind erfüllt;
Nach geltendem einzelstaatlichen Recht vor dem 31. Dezember 2012 als solche anerkannte Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften oder Sparkassen gelten für die Zwecke dieses Teils weiter als solche, sofern und solange die anerkennungsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Die EBA übermittelt der Kommission diesen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 28
Instrumente des harten Kernkapitals
Kapitalinstrumente gelten nur dann als Instrumente des harten Kernkapitals, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
sie werden vom Institut mit vorheriger Zustimmung der Eigentümer oder — wenn dies nach einzelstaatlichen Recht zulässig ist — des Leitungsorgans des Instituts direkt begeben;
sie sind voll eingezahlt, und der Erwerb des Eigentums an diesen Instrumenten wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert;
sie erfüllen hinsichtlich ihrer Einstufung alle folgenden Bedingungen:
sie gelten als Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG,
sie gelten als Eigenkapital im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,
sie gelten gegebenenfalls nach Maßgabe einzelstaatlicher Insolvenzvorschriften als Eigenkapital zum Zwecke der Feststellung der Insolvenz aufgrund buchmäßiger Überschuldung,
sie sind in der Bilanz des Jahresabschlusses des Instituts eindeutig und gesondert offengelegt;
sie sind zeitlich unbefristet;
ihr Kapitalbetrag darf nur in einem der beiden folgenden Fälle verringert oder zurückgezahlt werden:
Liquidation des Instituts,
Rückkäufe der Instrumente nach Ermessen oder andere Ermessensmaßnahmen zur Verringerung der Eigenmittel nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß Artikel 77,
die für das Instrument geltenden Bestimmungen lassen weder explizit noch implizit erkennen, dass sein Kapitalbetrag außer im Fall der Liquidation des Instituts verringert oder zurückgezahlt werden kann oder darf, und das Institut gibt vor oder während der Emission der Instrumente auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis, außer im Hinblick auf die in Artikel 27 genannten Instrumente, wenn eine Rückzahlungsweigerung des Instituts für solche Instrumente nach einzelstaatlichem Recht verboten ist;
sie erfüllen hinsichtlich Ausschüttungen die folgenden Bedingungen:
es gibt keine Vorzugsbehandlung in Bezug auf die Reihenfolge der Ausschüttungen, auch nicht im Zusammenhang mit anderen Instrumenten des harten Kernkapitals, und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen sind keine Vorzugsrechte für die Auszahlung von Ausschüttungen vorgesehen,
Ausschüttungen an die Inhaber der Instrumente dürfen nur aus ausschüttungsfähigen Posten ausgezahlt werden,
die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen außer im Falle der in Artikel 27 genannten Instrumente keine Obergrenze oder andere Beschränkung des Höchstbetrags der Ausschüttungen vor,
die Höhe der Ausschüttungen wird außer im Falle der in Artikel 27 genannten Instrumente nicht auf der Grundlage des Anschaffungspreises der Instrumente bestimmt,
die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen keine Ausschüttungspflicht des Instituts vor, und das Institut unterliegt auch anderweitig keiner solchen Verpflichtung,
die Nichtzahlung von Ausschüttungen stellt keinen Ausfall des Instituts dar,
durch die Streichung von Ausschüttungen werden dem Institut keine Beschränkungen auferlegt;
die Instrumente tragen, gemessen an allen vom Institut begebenen Kapitalinstrumenten, bei Auftreten von Verlusten deren ersten und proportional größten Anteil, und jedes Instrument trägt Verluste im gleichen Grad wie alle anderen Instrumente des harten Kernkapitals;
die Instrumente sind bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts nachrangig gegenüber allen anderen Ansprüchen;
die Instrumente verleihen ihren Eigentümern einen Anspruch auf die Restaktiva des Instituts, der im Falle der Liquidation und nach Zahlung aller vorrangigen Forderungen proportional zur Summe der ausgegebenen Instrumente besteht, keinen festen Wert hat und keiner Obergrenze unterliegt, außer im Falle der in Artikel 27 genannten Kapitalinstrumente;
die Instrumente sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht:
das Institut oder seine Tochterunternehmen,
das Mutterunternehmen des Instituts oder dessen Tochterunternehmen,
die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen;
die gemischte Holdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,
die gemischte Finanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen,
jedes Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i bis v genannten Unternehmen;
es bestehen keine vertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen in Bezug auf die Instrumente, die den Ansprüchen aus den Instrumenten bei Insolvenz oder Liquidation einen höheren Rang verleihen.
Sofern die Instrumente gleichrangig sind, gilt die Bedingung nach Unterabsatz 1 Buchstabe j ungeachtet dessen, dass sie dem zusätzlichen Kernkapital oder dem Ergänzungskapital zugerechnet werden, kraft Artikel 484 Absatz 3 als erfüllt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b kann nur der Teil eines Kapitalinstruments, der voll eingezahlt ist, als Instrument des harten Kernkapitals gelten.
Die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe f gilt als erfüllt, selbst wenn der Kapitalbetrag des Instruments im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens oder infolge einer von der für das Institut zuständigen Abwicklungsbehörde geforderten Wertminderung von Kapitalinstrumenten herabgesetzt wird.
Die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe g gilt als erfüllt, selbst wenn die für das Kapitalinstrument geltenden Bestimmungen ausdrücklich oder implizit vorsehen, dass der Kapitalbetrag des Instruments im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens oder infolge einer von der für das Institut zuständigen Abwicklungsbehörde geforderten Wertminderung von Kapitalinstrumenten möglicherweise herabgesetzt wird oder werden kann.
Die Bedingung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer v gilt als erfüllt, selbst wenn für ein Tochterunternehmen ein Ergebnisabführungsvertrag mit seinem Mutterunternehmen gilt, nach dem das Tochterunternehmen verpflichtet ist, nach Erstellung seines Jahresabschlusses sein Jahresergebnis an sein Mutterunternehmen zu überweisen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Mindestens 90 % der Stimmrechte und des Kapitals des Tochterunternehmens befinden sich im Eigentum des Mutterunternehmens;
das Mutterunternehmen und das Tochterunternehmen sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen;
der Vertrag wurde zu rechtmäßigen Steuerzwecken geschlossen;
das Tochterunternehmen hat bei der Erstellung seines Jahresabschlusses einen Ermessensspielraum für die Verringerung des Betrags der Ausschüttungen dadurch, dass es seine Gewinne ganz oder teilweise in seine eigenen Rücklagen einstellt oder dem Fonds für allgemeine Bankrisiken zuweist, bevor es eine Zahlung an sein Mutterunternehmen leistet;
das Mutterunternehmen ist nach dem Vertrag verpflichtet, dem Tochterunternehmen einen vollen Ausgleich für alle Verluste des Tochterunternehmens zu gewähren;
der Vertrag sieht eine Kündigungsfrist vor, der zufolge der Vertrag nur am Ende eines Geschäftsjahres — mit Wirkung der Kündigung frühestens ab dem Beginn des folgenden Geschäftsjahres — beendet werden kann, wodurch sich nichts an der Verpflichtung des Mutterunternehmens ändert, dem Tochterunternehmen einen vollen Ausgleich für alle während des laufenden Geschäftsjahres entstandenen Verluste zu gewähren.
Hat ein Institut einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen, so teilt es dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit und übermittelt der zuständigen Behörde eine Kopie des Vertrags. Das Institut muss zudem der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen des Ergebnisabführungsvertrags und die Kündigung dieses Vertrags mitteilen. Ein Institut darf nicht mehr als einen Ergebnisabführungsvertrag schließen.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die anwendbaren Formen und Arten indirekter Finanzierung von Eigenmittelinstrumenten,
ob und wann Mehrfachausschüttungen einen unverhältnismäßig hohen Abfluss bei den Eigenmitteln verursachen,
die Bedeutung des Begriffs Vorzugsausschüttung.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 29
Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten
Die Rückzahlung der Kapitalinstrumente unterliegt folgenden Voraussetzungen:
das Institut kann die Rückzahlung der Instrumente verweigern, es sei denn, dies ist nach einzelstaatlichem Recht verboten;
kann das Institut die Rückzahlung der Instrumente laut einzelstaatlichem Recht nicht verweigern, so wird ihm in den für das Instrument geltenden Bestimmungen die Möglichkeit gegeben, die Rückzahlung zu beschränken;
die Verweigerung oder Beschränkung der Rückzahlung der Instrumente stellt keinen Ausfall des Instituts dar.
Unbeschadet der Bedingung nach Unterabsatz 1 kann eine Gegenseitigkeitsgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse oder ein ähnliches Institut im Rahmen ihres (seines) harten Kernkapitals Instrumente anerkennen, die dem Inhaber kein Stimmrecht gewähren und die alle folgenden Bedingungen erfüllen:
die Ansprüche der Inhaber der nicht stimmberechtigten Instrumente im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts entspricht dem Anteil dieser nicht stimmberechtigten Instrumente an der Gesamtheit der Instrumente des harten Kernkapitals;
die Instrumente gelten in übriger Hinsicht als Instrumente des harten Kernkapitals.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 30
Nichterfüllung der Bedingungen für Instrumente des harten Kernkapitals
Wenn hinsichtlich eines Instruments des harten Kernkapitals die Bedingungen des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 nicht länger erfüllt sind, gilt Folgendes:
das betreffende Instrument gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Instrument des harten Kernkapitals,
das mit dem betreffenden Instrument verbundene Agio gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Posten des harten Kernkapitals.
Artikel 31
Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente
In Notfällen können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, Kapitalinstrumente zum harten Kernkapital zu rechnen, die mindestens die Bedingungen des Artikels 28 Absatz 1 Buchstaben b bis e erfüllen sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Kapitalinstrumente werden nach dem ►C4 1. Januar 2014 begeben ◄ ;
Sie werden von der Kommission als Instrumente der staatlichen Beihilfe eingestuft;
Sie werden im Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen gemäß den zu jenem Zeitpunkt geltenden Vorschriften betreffend staatliche Beihilfen begeben;
Sie sind voll eingezahlt und werden vom Staat oder einer einschlägigen staatlichen Stelle oder Einrichtung in staatlichem Eigentum gehalten;
Sie sind geeignet, Verluste aufzufangen;
Außer bei Kapitalinstrumenten im Sinne des Artikels 27 verleihen die Kapitalinstrumente im Liquidationsfall ihren Inhabern einen Anspruch auf die nach der Befriedigung aller vorrangigen Ansprüche verbleibenden Vermögenswerte des Instituts;
Es sind angemessene Mechanismen für den Ausstieg des Staates bzw. der einschlägigen staatliche Stelle oder der Einrichtung in staatlichem Eigentum vorgesehen;
Die zuständige Behörde hat zuvor die Erlaubnis gegeben und ihre Entscheidung zusammen mit deren Begründung veröffentlicht.
Abschnitt 2
Aufsichtliche Korrekturposten
Artikel 32
Verbriefte Aktiva
Institute schließen von den Bestandteilen der Eigenmittel jeglichen Anstieg des Eigenkapitals nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus, wenn dieser Anstieg sich aus verbrieften Aktiva ergibt, einschließlich:
eines Anstiegs im Zusammenhang mit künftigen Margenerträgen, die einen Veräußerungsgewinn für das Institut darstellen,
wenn das Institut Originator einer Verbriefung ist, der Nettoerträge aus der Kapitalisierung künftiger Erträge aus verbrieften Aktiva, die eine Bonitätsverbesserung für Verbriefungspositionen bieten.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 33
Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme und Wertänderungen eigener Verbindlichkeiten
Institute schließen aus den Bestandteilen der Eigenmittel folgende Posten aus:
Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus zeitwertbilanzierten Geschäften zur Absicherung von Zahlungsströmen für nicht zeitwertbilanzierte Finanzinstrumente, einschließlich erwarteter Zahlungsströme,
durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste des Instituts aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten,
Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten Derivatverbindlichkeiten des Instituts, die aus Veränderungen seines eigenen Kreditrisikos resultieren.
Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe b dürfen Institute den Betrag an Gewinnen und Verlusten bei ihren Eigenmitteln berücksichtigen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Verbindlichkeiten sind Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG,
die Wertänderungen der Aktiva und Passiva des Instituts sind Folge derselben Änderung der Bonität des Instituts,
zwischen dem Wert der Schuldverschreibungen nach Buchstabe a und dem Wert der Aktiva des Instituts besteht enge Übereinstimmung,
die Hypothekenkredite können durch Rückkauf der diese Kredite finanzierenden Hypothekenanleihen zum Nenn- oder Marktwert abgelöst werden.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. September 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 34
Zusätzliche Bewertungsanpassungen
Institute wenden bei der Berechnung ihrer Eigenmittel die Anforderungen des Artikels 105 auf all ihre zeitwertbilanzierten Vermögenswerte an und ziehen vom harten Kernkapital den Betrag der erforderlichen zusätzlichen Bewertungsanpassungen ab.
Artikel 35
Aus der Zeitwertbilanzierung resultierende nicht realisierte Gewinne und Verluste
Institute nehmen keine Bewertungsanpassungen vor, die dem Ziel dienen, von den Eigenmitteln nicht realisierte, Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten Aktiva oder Passiva auszunehmen, es sei denn, dies betrifft die in Artikel 33 genannten Posten.
Abschnitt 3
Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals, Ausnahmen und Alternativen
Unterabschnitt 1
Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals
Artikel 36
Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals
Die Institute ziehen von den Posten ihres harten Kernkapitals folgende Positionen ab:
Verluste des laufenden Geschäftsjahres,
immaterielle Vermögenswerte mit Ausnahme vorsichtig bewerteter Software-Vermögenswerte, auf deren Wert die Abwicklung, Insolvenz oder Liquidation des Instituts keine negativen Auswirkungen hat,
von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche,
für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) berechnen, die negativen Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 158 und 159,
in der Bilanz des Instituts ausgewiesene Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage,
direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, einschließlich eigener Instrumente des harten Kernkapitals, die das Institut aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung tatsächlich oder möglicherweise zu kaufen verpflichtet ist,
direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen,
den maßgeblichen Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält,
den maßgeblichen Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält,
den Betrag der gemäß Artikel 56 von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten des zusätzlichen Kernkapitals des Instituts überschreitet,
den Risikopositionsbetrag aus folgenden Posten, denen ein Risikogewicht von 1 250 % zuzuordnen ist, wenn das Institut als Alternative zur Anwendung eines Risikogewichts von 1 250 % jenen Risikopositionsbetrag vom Betrag der Posten des harten Kernkapitals abzieht:
qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors,
Verbriefungspositionen gemäß Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253,
Vorleistungen gemäß Artikel 379 Absatz 3,
Positionen in einem Korb, deren Risikogewichte ein Institut gemäß Artikel 153 Absatz 8 nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann,;
Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes gemäß Artikel 155 Absatz 4,
jede zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbare steuerliche Belastung auf Posten des harten Kernkapitals, es sei denn, das Institut passt den Betrag der Posten des harten Kernkapitals in angemessener Form an, wenn eine solche steuerliche Belastung die Summe, bis zu der diese Posten zur Deckung von Risiken oder Verlusten dienen können, verringert,
den maßgeblichen Betrag der unzureichenden Deckung notleidender Risikopositionen;
für eine Mindestwertzusage nach Artikel 132c Absatz 2 jeden Betrag, um den der aktuelle Marktwert der Anteile eines OGA, die der Mindestwertzusage zugrunde liegen, den Barwert der Mindestwertzusage unterschreitet und für den das Institut noch keine Verringerung der Posten des harten Kernkapitals vorgenommen hat.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um zu präzisieren welche Arten von Kapitalinstrumenten von Finanzinstituten und — in Abstimmung mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 ( 17 ) errichtete Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) — von Drittland-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen sowie Unternehmen, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, von den folgenden Eigenmittelelementen in Abzug gebracht werden:
Posten des harten Kernkapitals,
Posten des zusätzlichen Kernkapitals,
Posten des Ergänzungskapitals.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 37
Abzug immaterieller Vermögenswerte
Die Institute ermitteln den in Abzug zu bringenden Betrag der immateriellen Vermögenswerte gemäß folgenden Grundsätzen:
der in Abzug zu bringende Betrag wird um den Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden verringert, die aufgehoben würden, wenn die immateriellen Vermögenswerte wertgemindert worden wären oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden;
der in Abzug zu bringende Betrag umfasst den in den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen des Instituts enthaltenen Geschäfts- oder Firmenwert;
der in Abzug zu bringende Betrag wird um den Betrag der bilanziellen Neubewertung der sich aus der Konsolidierung von Tochterunternehmen ergebenden immateriellen Vermögenswerte der Tochterunternehmen verringert, die anderen Personen als den in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen zuzurechnen sind.
Artikel 38
Abzug von der künftigen Rentabilität abhängiger latenter Steueransprüche
Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche kann um den Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden des Instituts verringert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
das Institut hat nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht ein einklagbares Recht zur Aufrechnung der tatsächlichen Steuererstattungsansprüche gegen tatsächliche Steuerschulden;
die latenten Steueransprüche und verbundenen latenten Steuerschulden beziehen sich auf Steuern, die von derselben Steuerbehörde für dasselbe Steuersubjekt erhoben werden.
Der in Absatz 4 genannte Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden wird zwischen folgenden Posten aufgeteilt:
von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 48 Absatz 1 nicht abgezogen werden,
alle anderen von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche.
Die Institute weisen die verbundenen latenten Steuerschulden entsprechend dem jeweiligen Anteil, den die unter den Buchstaben a und b genannten Posten darstellen, den von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüchen zu.
Artikel 39
Steuerüberzahlungen, Verlustrückträge und nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche
Folgende Posten werden nicht von den Eigenmitteln in Abzug gebracht und unterliegen dem jeweils anwendbaren Risikogewicht nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3:
Steuerüberzahlungen des Instituts im laufenden Jahr,
im laufenden Jahr entstandene, auf frühere Jahre übertragene steuerliche Verluste des Instituts, aus denen ein Anspruch oder eine Forderung gegenüber dem Zentralstaat, einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder einer lokalen Steuerbehörde erwächst.
►M8 Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche beschränken sich auf latente Steueransprüche, die vor dem 23. November 2016 entstanden sind und die aus temporären Differenzen resultieren, wobei alle folgenden Bedingungen erfüllt sein müssen: ◄
sie werden unverzüglich automatisch und zwingend durch eine Steuergutschrift ersetzt, falls das Institut bei der förmlichen Feststellung seines Jahresabschlusses einen Verlust ausweist oder im Falle der Liquidation oder Insolvenz des Instituts;
ein Institut kann im Rahmen des maßgebenden einzelstaatlichen Steuerrechts eine Steuergutschrift nach Buchstabe a mit seiner eigenen Steuerschuld oder der jedes Unternehmens, das für Steuerzwecke gemäß jenem Steuerrecht in dieselbe Konsolidierung wie es selbst einbezogen ist, oder der jedes Unternehmens, das der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 unterliegt, verrechnen;
übersteigt der Betrag der Steuergutschriften nach Buchstabe b die dort erwähnte Steuerschuld, so wird der entsprechende Saldo unverzüglich durch einen direkten Anspruch gegenüber der Zentralregierung des Mitgliedstaats, in dem das Institut seinen Sitz hat, ersetzt.
Institute wenden auf latente Steueransprüche ein Risikogewicht von100 %, wenn die Bedingungen der Buchstaben a, b und c erfüllt sind.
Artikel 40
Abzug negativer Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge
Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d in Abzug zu bringende Betrag wird nicht durch eine Erhöhung des Betrags der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche oder durch andere zusätzliche Steuereffekte verringert, die eintreten könnten, wenn Wertberichtigungen auf den Betrag der in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 3 genannten erwarteten Verlustbeträge ansteigen.
Artikel 41
Abzug der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage
Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe e wird der in Abzug zu bringende Betrag der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage um folgende Beträge verringert:
den Betrag jeglicher verbundener latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn die Vermögenswerte wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden;
den Betrag der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut — vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde — uneingeschränkt nutzen darf.
Die zur Verringerung des in Abzug zu bringenden Betrags genutzten Vermögenswerte erhalten ein Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 42
Abzug von Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals
Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe f berechnen Institute Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
Institute dürfen den Betrag von Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf die gleiche zugrunde liegende Risikoposition und die Verkaufspositionen unterliegen keinem Gegenparteiausfallrisiko;
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
die Institute ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, die in den entsprechenden Indizes enthalten sind;
die Institute dürfen Bruttokaufpositionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, die aus Positionen in Indexpapieren resultieren, gegen Verkaufpositionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, die aus Verkaufpositionen in den zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufrechnen, auch wenn für diese Verkaufpositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf dieselben zugrunde liegenden Indizes;
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
Artikel 43
Wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche
Eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche gilt für die Zwecke des Abzugs als wesentlich, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Mehr als 10 % der von dem betreffenden Unternehmen ausgegebenen Instrumente des harten Kernkapitals befinden sich im Eigentum des Instituts;
das Institut hat enge Verbindungen zu dem betreffenden Unternehmen und ist Eigentümer von von diesem ausgegebenen Instrumenten des harten Kernkapitals;
das Institut ist Eigentümer von von dem betreffenden Unternehmen ausgegebenen Instrumenten des harten Kernkapitals, und das Unternehmen ist nicht in eine Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen, für die Zwecke der Rechnungslegung nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aber im gleichen konsolidierten Abschluss berücksichtigt wie das Institut.
Artikel 44
Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel
Institute nehmen die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben g, h und i genannten Abzüge wie folgt vor:
Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals und anderen Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet;
Kernkapital von Versicherungsunternehmen wird für die Zwecke des Abzugs wie Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals behandelt.
Artikel 45
Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche
Institute nehmen die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben h und i erforderlichen Abzüge wie folgt vor:
sie dürfen direkte, indirekte und synthetische Positionen in Unternehmen des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche auf der Grundlage der Nettokaufposition in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
der Fälligkeitstermin der Verkaufsposition entspricht entweder dem Fälligkeitstermin der Kaufposition oder er fällt auf einen Zeitpunkt nach dem zuletzt genannten Termin, oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition beträgt mindestens ein Jahr;
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
sie ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes.
Artikel 46
Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Die Institute berechnen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b abgeleiteten Faktor:
Gesamtbetrag, um den die direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, 10 % des Gesamtbetrags der Posten des harten Kernkapitals des Instituts überschreiten, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen auf die Posten des harten Kernkapitals:
Artikel 32 bis 35,
die Abzüge nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii bis v und Buchstabe l, mit Ausnahme des in Abzug zu bringenden Betrags für von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren,
Artikel 44 und 45;
Quotient aus dem Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals der Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, und dem Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals jener Unternehmen der Finanzbranche.
Der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Betrag wird auf alle gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals aufgeteilt. Die Institute ermitteln den gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Betrag jeden Instruments des harten Kernkapitals durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Anteil nach Buchstabe b:
Betrag der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Positionen,
auf jedes gehaltene Instrument des harten Kernkapitals entfallender Anteil am Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.
Institute ermitteln den Betrag jeden Instruments des harten Kernkapitals, das gemäß Absatz 4 ein Risikogewicht erhält, durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Betrag nach Buchstabe b:
Betrag der gemäß Absatz 4 mit einem Risikogewicht zu versehenden Positionen,
aus der Berechnung nach Absatz 3 Buchstabe b resultierender Anteil.
Artikel 47
Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals, wenn ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält
Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe i werden in dem von den Posten des harten Kernkapitals in Abzug zu bringenden Betrag keine mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die seit höchstens fünf Arbeitstagen gehalten werden, berücksichtigt und wird dieser Betrag gemäß den Artikeln 44 und 45 und Unterabschnitt 2 ermittelt.
Artikel 47a
Notleidende Risikopositionen
Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m werden als „Risikoposition“ alle folgenden Posten berücksichtigt, sofern sie nicht im Handelsbuch des Instituts geführt werden:
Schuldtitel, insbesondere auch Schuldverschreibungen, Darlehen, Kredite und Sichteinlagen;
erteilte Kreditzusagen, erteilte Finanzgarantien oder sonstige erteilte Zusagen, unabhängig davon, ob sie widerruflich oder unwiderruflich sind, mit Ausnahme nicht in Anspruch genommener Kreditfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer automatisch zum Widerruf führt.
Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m umfasst der Risikopositionswert eines Schuldtitels, der zu einem Preis gekauft wurde, der niedriger als der vom Schuldner geschuldete Betrag ist, auch die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem vom Schuldner geschuldeten Betrag.
Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m ist der Risikopositionswert einer erteilten Kreditzusage, einer erteilten Finanzgarantie oder einer sonstigen gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels erteilten Zusage deren Nominalwert, der die höchstmögliche Belastung des Instituts durch Kreditrisiken ohne Berücksichtigung einer etwaigen Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung angibt. Der Nominalwert einer erteilten Kreditzusage entspricht dem nicht in Anspruch genommenen Betrag, zu dessen Ausleihung sich das Institut verpflichtet hat, und der Nominalwert einer erteilten Finanzgarantie entspricht dem höchstmöglichen Betrag, den das Unternehmen bei einer Inanspruchnahme der Garantie zahlen müsste.
Der in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannte Nominalwert bemisst sich ohne Berücksichtigung spezifischer Kreditrisikoanpassungen, zusätzlicher Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogener Beträge oder sonstiger mit der Risikoposition verknüpfter Verringerungen der Eigenmittel.
Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m werden die folgenden Risikopositionen als notleidend eingestuft:
eine Risikoposition, bei der ein Ausfall gemäß Artikel 178 als eingetreten gilt;
eine Risikoposition, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als wertgemindert betrachtet wird;
eine gemäß Absatz 7 im Probezeitraum befindliche Risikoposition, wenn zusätzliche Stundungsmaßnahmen gewährt werden oder wenn die Risikoposition mehr als 30 Tage überfällig wird;
eine Risikoposition in Form einer Zusage, die im Falle der Inanspruchnahme oder anderweitigen Verwendung wahrscheinlich nicht ohne eine Verwertung von Sicherheiten in voller Höhe zurückgezahlt wird;
eine Risikoposition in Form einer Finanzgarantie, die wahrscheinlich vom Garantienehmer in Anspruch genommen wird, und zwar insbesondere auch dann, wenn die von der Garantie abgedeckte zugrunde liegende Risikoposition die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllt.
Für die Zwecke des Buchstaben a werden für den Fall, dass ein Institut bilanzielle Risikopositionen gegenüber einem Schuldner hat, die mehr als 90 Tage überfällig sind und mehr als 20 % aller bilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner ausmachen, alle bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner als notleidend angesehen.
Risikopositionen, die nicht Gegenstand einer Stundungsmaßnahme waren, werden für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m nicht mehr als notleidend eingestuft, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Risikoposition erfüllt die Kriterien, die das Institut für die Aufhebung der Einstufung als wertgemindert im Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen und der Einstufung als ausgefallen im Einklang mit Artikel 178 anwendet;
die Lage des Schuldners hat sich so weit verbessert, dass das Institut von der Wahrscheinlichkeit einer vollständigen und fristgerechten Rückzahlung überzeugt ist;
der Schuldner ist mit keiner Zahlung mehr als 90 Tage in Verzug.
Notleidende Risikopositionen, die Gegenstand von Stundungsmaßnahmen sind, werden für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m nicht mehr als notleidend eingestuft, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
bei den Risikopositionen liegt kein Sachverhalt mehr vor, der ihre Einstufung als notleidend gemäß Absatz 3 zur Folge hätte;
seit dem Zeitpunkt, zu dem die Stundungsmaßnahmen gewährt wurden, oder dem Zeitpunkt, zu dem die Risikopositionen als notleidend eingestuft wurden, je nachdem, welcher der spätere ist, ist mindestens ein Jahr vergangen;
seit Anwendung der Stundungsmaßnahmen sind keine Zahlungen mehr überfällig, und das Institut ist aufgrund der Analyse der Finanzlage des Schuldners von der Wahrscheinlichkeit der vollständigen und fristgerechten Rückzahlung überzeugt.
Eine vollständige und fristgerechte Rückzahlung kann als wahrscheinlich angesehen werden, wenn der Schuldner regelmäßige und fristgerechte Zahlungen in einer Höhe geleistet hat, die einem der folgenden Beträge entspricht:
dem Betrag, der vor der Stundungsmaßnahme überfällig war, wenn Beträge überfällig waren;
dem Betrag, der im Rahmen der Stundungsmaßnahme abgeschrieben wurde, wenn keine Beträge überfällig waren.
Wird eine notleidende Risikoposition gemäß Absatz 6 nicht mehr als notleidend eingestuft, befindet sich diese Risikoposition solange im Probezeitraum, bis alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
seit dem Tag, an dem die Risikoposition, die Gegenstand von Stundungsmaßnahmen ist, wieder als vertragsgemäß bedient eingestuft wurde, sind mindestens zwei Jahre vergangen;
während mindestens der Hälfte des Zeitraums, in dem sich die Risikoposition im Probezeitraum befand, wurden regelmäßige und fristgerechte Zahlungen geleistet, sodass insgesamt ein wesentlicher Tilgungs- oder Zinsbetrag gezahlt wurde;
keine der Risikopositionen gegenüber dem Schuldner ist mehr als 30 Tage überfällig.
Artikel 47b
Stundungsmaßnahmen
Eine „Stundungsmaßnahme“ ist eine Konzession eines Instituts an einen Schuldner, der Schwierigkeiten hat oder wahrscheinlich haben wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Eine Konzession kann für den Kreditgeber einen Verlust mit sich bringen und bezeichnet eine der folgenden Maßnahmen:
eine Änderung der Bedingungen einer Kreditverpflichtung, wenn diese Änderung nicht eingeräumt worden wäre, wenn der Schuldner keine Schwierigkeiten gehabt hätte, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen;
eine vollständige oder teilweise Refinanzierung einer Kreditverpflichtung, wenn diese Refinanzierung nicht eingeräumt worden wäre, wenn der Schuldner keine Schwierigkeiten gehabt hätte, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
Mindestens die folgenden Sachverhalte werden als Stundungsmaßnahmen angesehen:
die neuen Vertragsbedingungen sind für den Schuldner günstiger als die vorherigen Vertragsbedingungen, wenn der Schuldner Schwierigkeiten hat oder wahrscheinlich haben wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen;
die neuen Vertragsbedingungen sind für den Schuldner günstiger als die Vertragsbedingungen, die dasselbe Institut Schuldnern mit ähnlichem Risikoprofil zur gleichen Zeit anbietet, wenn der Schuldner Schwierigkeiten hat oder wahrscheinlich haben wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen;
die nach den ursprünglichen Vertragsbedingungen bestehende Risikoposition wurde vor der Änderung der Vertragsbedingungen als notleidend eingestuft oder wäre ohne die Änderung der Vertragsbedingungen als notleidend eingestuft worden;
die Maßnahme führt zur vollständigen oder teilweisen Annullierung der Kreditverpflichtung;
das Institut stimmt der Ausübung von Klauseln zu, die dem Schuldner eine Möglichkeit zur Änderung der Vertragsbedingungen geben, und die Risikoposition wurde vor der Ausübung der Klauseln als notleidend eingestuft oder wäre ohne die Ausübung der Klauseln als notleidend eingestuft worden;
zu oder nahe dem Zeitpunkt der Kreditgewährung hat der Schuldner Tilgungs- oder Zinszahlungen für eine andere Kreditverpflichtung gegenüber demselben Institut geleistet, die als notleidende Risikoposition eingestuft wurde oder ohne diese Zahlungen als notleidend eingestuft worden wäre;
die Änderung der Vertragsbedingungen zieht Rückzahlungen durch Verwertung von Sicherheiten nach sich, wenn diese Änderung eine Konzession darstellt.
Die folgenden Umstände sind Hinweise darauf, dass Stundungsmaßnahmen beschlossen worden sein könnten:
der ursprüngliche Vertrag war in den drei Monaten vor seiner Änderung mindestens einmal mehr als 30 Tage überfällig oder wäre ohne die Änderung mehr als 30 Tage überfällig;
zu oder nahe dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags hat der Schuldner Tilgungs- oder Zinszahlungen für eine andere Kreditverpflichtung gegenüber demselben Institut geleistet, die in den drei Monaten vor der Gewährung des neuen Kredits mindestens einmal mehr als 30 Tage überfällig war;
das Institut stimmt der Ausübung von Klauseln zu, die dem Schuldner eine Möglichkeit zur Änderung der Vertragsbedingungen geben, und die Risikoposition ist 30 Tage überfällig oder wäre ohne die Ausübung der Klauseln 30 Tage überfällig.
Artikel 47c
Abzug für notleidende Risikopositionen
Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m ermitteln die Institute für jede notleidende Risikoposition gesondert den maßgeblichen Betrag der unzureichenden Deckung, der von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehen ist, indem sie den unter Buchstabe b dieses Absatzes ermittelten Betrag von dem unter Buchstabe a dieses Absatzes ermittelten Betrag abziehen, wenn der in Buchstabe a genannte Betrag über dem in Buchstabe b genannten Betrag liegt:
die Summe aus:
dem unbesicherten Teil jeder notleidenden Risikoposition, sofern vorhanden, multipliziert mit dem in Absatz 2 genannten anwendbaren Faktor;
dem besicherten Teil jeder notleidenden Risikoposition, sofern vorhanden, multipliziert mit dem in Absatz 3 genannten anwendbaren Faktor;
die Summe aus folgenden Posten, sofern sie sich auf dieselbe notleidende Risikoposition beziehen:
den spezifischen Kreditrisikoanpassungen;
den zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105;
den sonstigen Verringerungen der Eigenmittel;
für Institute, die risikogewichtete Risikopositionsbeträge nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz berechnen, dem absoluten Wert der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d in Abzug gebrachten Beträge, die sich auf notleidende Risikopositionen beziehen, wobei der jeder notleidenden Risikoposition zurechenbare absolute Wert ermittelt wird, indem die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d in Abzug gebrachten Beträge mit dem Beitrag des erwarteten Verlustbetrags für die notleidende Risikoposition zu den gesamten erwarteten Verlustbeträgen für ausgefallene oder nicht ausgefallene Risikopositionen, je nach Anwendbarkeit, multipliziert werden;
wenn eine notleidende Risikoposition zu einem Preis gekauft wurde, der unter dem vom Schuldner geschuldeten Betrag liegt, der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem vom Schuldner geschuldeten Betrag;
den Beträgen, die von dem Institut seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend abgeschrieben wurden.
Der besicherte Teil einer notleidenden Risikoposition ist derjenige Teil der Risikoposition, bei dem für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 Titel II davon ausgegangen wird, dass eine Besicherung mit Sicherheitsleistung oder eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht oder dass er vollständig durch Grundpfandrechte besichert ist.
Der unbesicherte Teil einer notleidenden Risikoposition entspricht der Differenz, sofern vorhanden, zwischen dem Wert der in Artikel 47a Absatz 1 genannten Risikoposition und dem besicherten Teil der Risikoposition, sofern vorhanden.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer i werden folgende Faktoren angewandt:
0,35 für den unbesicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des dritten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des dritten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
1 für den unbesicherten Teil einer notleidenden Risikoposition ab dem ersten Tag des vierten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer ii werden folgende Faktoren angewandt:
0,25 für den besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des vierten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des vierten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
0,35 für den besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des fünften Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des fünften Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
0,55 für den besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des sechsten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des sechsten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
0,70 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
0,80 für den Teil einer notleidenden Risikoposition, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Teil 3 Titel II besteht, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
0,80 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
1 für den Teil einer notleidenden Risikoposition, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Teil 3 Titel II besteht, ab dem ersten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend;
0,85 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des neunten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des neunten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
1 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, ab dem ersten Tag des zehnten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend.
Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels werden folgende Faktoren auf den Teil der notleidenden Risikoposition angewandt, für den eine Garantie oder Versicherung einer offiziellen Exportversicherungsagentur besteht oder für den eine Garantie oder Rückbürgschaft eines anerkennungsfähigen Sicherungsgebers nach Artikel 201 Absatz 1 Buchstaben a bis e besteht, wenn unbesicherten Risikopositionen gegenüber diesen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde:
0 für den besicherten Teil der notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die ein Jahr nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und sieben Jahre nach ihrer Einstufung als notleidend endet, und
1 für den besicherten Teil der notleidenden Risikoposition ab dem ersten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend.
Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgegeben.
Abweichend von Absatz 3 gilt für den Fall, dass für eine Risikoposition eine Stundungsmaßnahme in der Zeitspanne, die zwei Jahre nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und sechs Jahre nach ihrer Einstufung als notleidend endet, gewährt wurde, der zum Zeitpunkt der Gewährung der Stundungsmaßnahme anwendbare Faktor gemäß Absatz 3 für ein weiteres Jahr.
Dieser Absatz kommt nur in Bezug auf die erste Stundungsmaßnahme zur Anwendung, die seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde.
Unterabschnitt 2
Abzug von Posten des harten Kernkapitals — Ausnahmen und Alternativen
Artikel 48
Schwellenwerte für Ausnahmen vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals
Institute brauchen bei den Abzügen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c und i die Beträge der unter den Buchstaben a und b genannten Posten nicht abzuziehen, die zusammengerechnet den Schwellenwert nach Absatz 2 nicht überschreiten:
von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts ausmachen, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen:
Artikel 32 bis 35,
Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, Buchstabe k Ziffern ii bis v und Buchstabe l, ausgenommen von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren;
wenn ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, seine direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals des betreffenden Unternehmens, die zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals betragen, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen:
Artikel 32 bis 35,
Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, Buchstabe k Ziffern ii bis v und Buchstabe l, ausgenommen von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren.
Für die Zwecke des Absatzes 1 entspricht der Schwellenwert dem Betrag nach Buchstabe a multipliziert mit dem Prozentsatz nach Buchstabe b:
verbleibender Betrag der Posten des harten Kernkapitals nach vollständiger Anwendung der Anpassungen und Abzüge gemäß den Artikeln 32 bis 36 und ohne Anwendung der Schwellenwerte für Ausnahmen gemäß diesem Artikel;
17,65 %.
Für die Zwecke des Absatzes 1 ermittelt ein Institut den Anteil der latenten Steueransprüche am Gesamtbetrag der Posten, der nicht abgezogen werden muss, indem es den Quotienten aus dem Betrag nach Buchstabe a und der Summe nach Buchstabe b berechnet:
Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts ausmachen;
die Summe aus
dem Betrag nach Buchstabe a,
dem Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Eigenmittelinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es eine wesentliche Beteiligung hält, und die zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten seines harten Kernkapitals entsprechen.
Der Anteil wesentlicher Beteiligungen am Gesamtbetrag der Posten, der nicht abgezogen werden muss, entspricht dem Wert von eins abzüglich des Anteils gemäß Unterabsatz 1.
Artikel 49
Erfordernis von Abzügen im Falle von Konsolidierung, zusätzlicher Beaufsichtigung oder institutsbezogenen Sicherungssystemen
Wenn die zuständigen Behörden für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittel auf Einzel-, teilkonsolidierter oder konsolidierter Basis Instituten vorschreiben oder gestatten, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG beschriebenen Methoden 1, 2 oder 3 anzuwenden, können sie ihnen auch gestatten, die Positionen in Eigenmittelinstrumenten eines Unternehmens der Finanzbranche, an dem das Mutterinstitut, die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, nicht in Abzug zu bringen, sofern die nachstehend unter den Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllt sind:
das Unternehmen der Finanzbranche ist ein Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen oder eine Versicherungsholdinggesellschaft;
das Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft ist in die gleiche zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2002/87/EG einbezogen wie das Mutterinstitut, die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder das Institut, das bzw. die die Beteiligung hält;
das Institut hat vorab eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten;
die zuständigen Behörden überzeugen sich vor der Erteilung der Erlaubnis nach Buchstabe c und danach kontinuierlich davon, dass das integrierte Management, das Risikomanagement und die interne Kontrolle hinsichtlich der gemäß Methode 1, 2 oder 3 in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen in angemessenem Umfang gegeben sind;
die Positionen in dem betreffenden Unternehmen gehören
dem Mutterkreditinstitut,
der Mutterfinanzholdinggesellschaft,
der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft,
dem Institut oder
einem Tochterunternehmen eines der unter den Ziffern i bis iv genannten Unternehmen, die in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen ist.
Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.
Die Anwendung des Ansatzes nach Unterabsatz 1 darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem anderer Mitgliedstaaten insgesamt oder auf Teile davon oder das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das Funktionieren des Binnenmarktes nach sich ziehen.
Dieser Absatz findet keine Anwendung bei der Berechnung von Eigenmitteln für die Zwecke der in den Artikeln 92a und 92b festgelegten Anforderungen, die im Einklang mit dem in Artikel 72e Absatz 4 festgelegten Rahmen für Abzüge berechnet werden müssen.
Für die Zwecke der Ermittlung der Eigenmittel auf Einzel- oder teilkonsolidierter Basis können die zuständigen Behörden Instituten gestatten, Positionen in Eigenmittelinstrumenten in folgenden Fällen nicht in Abzug zu bringen:
ein Institut hält eine Beteiligung an einem anderen Institut und die Voraussetzungen der Ziffern i bis v sind erfüllt,
die Institute fallen unter das gleiche institutsbezogene Sicherungssystem nach Artikel 113 Absatz 7,
die zuständigen Behörden haben die Erlaubnis nach Artikel 113 Absatz 7 erteilt,
die Bedingungen des Artikels 113 Absatz 7 sind erfüllt,
das institutsbezogene Sicherungssystem erstellt eine konsolidierte Bilanz nach Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe e oder — falls es keinen konsolidierten Abschluss aufzustellen braucht — eine erweiterte Zusammenfassungsrechnung, die nach Auffassung der zuständigen Behörden den Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG, die bestimmte Anpassungen der Richtlinie 83/349/EWG enthält, oder denen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, die die konsolidierten Abschlüsse von Kreditinstitutegruppen regelt, gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit der erweiterten Zusammenfassungsrechnung wird durch einen externen Abschlussprüfer überprüft, der insbesondere bestätigt, dass die Mehrfachbelegung anerkennungsfähiger Eigenmittelbestandteile und jede etwaige unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems bei der Berechnung beseitigt wurden. ►M8 Die konsolidierte Bilanz oder die erweiterte Zusammenfassungsrechnung wird den zuständigen Behörden so häufig wie in den in Artikel 430 Absatz 7 genannten technischen Durchführungsstandards vorgeschrieben vorgelegt, ◄
die in das jeweilige institutsbezogene Sicherungssystem einbezogenen Institute erfüllen zusammen auf konsolidierter Basis oder auf Basis der erweiterten Zusammenfassungsrechnung die Anforderungen nach Artikel 92 und melden die Einhaltung dieser Anforderungen nach Maßgabe des Artikels 430. ◄ Innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems wird der Abzug von Beteiligungen, die Genossen oder nicht dem System angehörenden Rechtsträgern gehören, nicht gefordert, wenn die Mehrfachbelegung möglicher Eigenmittelbestandteile und jede etwaige unangemessene Schaffung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems und dem Minderheitsaktionär — sofern dieser ein Institut ist — beseitigt wird,
ein regionales Kreditinstitut hält eine Beteiligung an seinem Zentralkreditinstitut oder einem anderen regionalen Kreditinstitut, und die Voraussetzungen nach Buchstabe a Ziffern i bis v sind erfüllt.
Die EBA, die EIOPA und die ESMA übermitteln der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Abschnitt 4
Hartes Kernkapital
Artikel 50
Hartes Kernkapital
Das harte Kernkapital eines Instituts besteht aus den Posten des harten Kernkapitals nach den gemäß den Artikeln 32 bis 35 erforderlichen Anpassungen, den in Artikel 36 vorgesehenen Abzügen und nach Anwendung der in den Artikeln 48, 49 und 79 beschriebenen Ausnahmen und Alternativen.
KAPITEL 3
Zusätzliches Kernkapital
Abschnitt 1
Posten und Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 51
Posten des zusätzlichen Kernkapitals
Die Posten des zusätzlichen Kernkapitals bestehen aus:
Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen von Artikel 52 Absatz 1 erfüllen;
dem mit den Instrumenten gemäß Buchstabe a verbundenen Agio.
Die unter Buchstabe a genannten Instrumente gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals.
Artikel 52
Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
Kapitalinstrumente zählen nur dann zu den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Instrumente sind unmittelbar von einem Institut ausgegeben und voll eingezahlt,
die Instrumente sind nicht Eigentum von
dem Institut oder seinen Tochterunternehmen,
einem Unternehmen, an dem das Institut eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder durch Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals jenes Unternehmens hält,
der Erwerb des Eigentums an den Instrumenten wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert,
die Instrumente sind bei Insolvenz des Instituts nachrangig gegenüber Instrumenten des Ergänzungskapitals,
die Instrumente sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht:
das Institut oder seine Tochterunternehmen,
das Mutterunternehmen des Instituts oder dessen Tochterunternehmen,
die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,
die gemischte Holdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,
die gemischte Finanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen,
ein Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i bis v genannten Unternehmen,
es bestehen keine vertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen in Bezug auf die Instrumente, die den Ansprüchen aus den Instrumenten bei Insolvenz oder Liquidation einen höheren Rang verleihen,
die Instrumente sind zeitlich unbefristet, und die für die Instrumente geltenden Bestimmungen enthalten keinen Tilgungsanreiz für das Institut,
enthalten die Instrumente eine oder mehrere Optionen zur vorzeitigen Tilgung einschließlich Optionen zur Kündigung, so können diese nur nach Ermessen des Emittenten ausgeübt werden,
die Instrumente können nur gekündigt, zurückgezahlt oder zurückgekauft werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 77 erfüllt sind und das Emissionsdatum mindestens fünf Jahre zurückliegt, es sei denn, die Voraussetzungen des Artikels 78 Absatz 4 sind erfüllt,
die für die Instrumente geltenden Bestimmungen lassen weder explizit noch implizit erkennen, dass das Institut die Instrumente — außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts — gegebenenfalls kündigen, tilgen oder zurückkaufen wird, und das Institut gibt auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis,
das Institut liefert weder explizite noch implizite Hinweise darauf, dass die zuständige Behörde einem Antrag auf Kündigung, Rückzahlung oder Rückkauf der Instrumente stattgeben könnte,
Ausschüttungen auf die Instrumente erfüllen folgende Voraussetzungen:
sie werden aus ausschüttungsfähigen Posten ausgezahlt,
die Höhe der Ausschüttungen auf die Instrumente wird nicht aufgrund der Bonität des Instituts oder seines Mutterunternehmens angepasst,
die für die Instrumente geltenden Bestimmungen verleihen dem Institut das Recht, die Ausschüttungen auf die Instrumente jederzeit nach eigenem Ermessen für unbefristete Zeit und auf nicht kumulierter Basis ausfallen zu lassen, und das Institut kann die Mittel aus den ausgefallenen Auszahlungen uneingeschränkt zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bei deren Fälligkeit nutzen,
der Ausfall von Ausschüttungen stellt keinen Ausfall des Instituts dar,
durch den Ausfall von Ausschüttungen werden dem Institut keine Beschränkungen auferlegt,
die Instrumente tragen nicht zur Feststellung bei, dass die Verbindlichkeiten eines Instituts seine Vermögenswerte überschreiten, wenn eine solche Feststellung gemäß dem einzelstaatlichen Recht einen Insolvenztatbestand darstellt,
laut den für die Instrumente geltenden Bestimmungen muss bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben oder die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden,
die für die Instrumente geltenden Bestimmungen enthalten kein Merkmal, das eine Rekapitalisierung des Instituts behindern könnte,
hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, oder hat der Emittent seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, so muss laut den für die Instrumente geltenden Rechtsvorschriften oder Vertragsbestimmungen auf Beschluss der Abwicklungsbehörde, von ihrer Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 der genannten Richtlinie Gebrauch zu machen, der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft herabgeschrieben werden oder die Instrumente müssen in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden.
Hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er nicht gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, so muss laut den für die Instrumente geltenden Rechtsvorschriften oder Vertragsbestimmungen auf Beschluss der zuständigen Drittlandsbehörde der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft herabgeschrieben werden oder die Instrumente müssen in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden,
hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, oder hat der Emittent seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, so dürfen die Instrumente nur dann gemäß den Rechtsvorschriften eines Drittlands begeben werden oder anderweitig solchen Rechtsvorschriften unterliegen, wenn nach diesen Vorschriften die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 der genannten Richtlinie auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen oder rechtlich durchsetzbarer Vertragsbestimmungen, in denen Abwicklungs- oder andere Herabschreibungs- oder Umwandlungsmaßnahmen anerkannt sind, wirksam und durchsetzbar ist,
die Instrumente unterliegen keinen Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen, die deren Verlustabsorptionsfähigkeit beeinträchtigen würden.
Sofern die Instrumente gleichrangig sind, gilt die Bedingung nach Unterabsatz 1 Buchstabe d als erfüllt, selbst wenn sie kraft Artikel 484 Absatz 3 dem zusätzlichen Kernkapital oder dem Ergänzungskapital zugerechnet werden.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann nur der Teil eines Kapitalinstruments, der voll eingezahlt ist, als Instrument des zusätzlichen Kernkapitals gelten.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Form und Art der Tilgungsanreize,
die Art einer Wiederzuschreibung des Kapitalbetrags eines Instruments des zusätzlichen Kernkapitals nach einer vorübergehenden Herabschreibung seines Kapitalbetrags,
Verfahren und Zeitplan für
die Feststellung eines Auslöseereignisses,
die Wiederzuschreibung des Kapitalbetrags eines Instruments des zusätzlichen Kernkapitals nach einer vorübergehenden Herabschreibung seines Kapitalbetrags,
Merkmale von Instrumenten, die eine Rekapitalisierung des Instituts behindern könnten,
die Nutzung von Zweckgesellschaften für die indirekte Ausgabe von Eigenmittelinstrumenten.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 53
Beschränkungen hinsichtlich des Ausfalls von Ausschüttungen aus Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und Merkmale von Instrumenten, die eine Rekapitalisierung des Instituts behindern könnten
Für die Zwecke von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer v und Buchstabe o enthalten Bestimmungen für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals keine
Verpflichtung zur Leistung von Ausschüttungen auf die Instrumente, wenn auf ein vom Institut begebenes Instrument, das gegenüber einem Instrument des zusätzlichen Kernkapitals, einschließlich eines Instruments des harten Kernkapitals, gleich- oder nachrangig ist, eine Ausschüttung geleistet wird,
Verpflichtung zum Ausfall von Ausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, wenn auf die betreffenden Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals keine Ausschüttung geleistet wird,
Verpflichtung, die Auszahlung von Zinsen oder Dividenden durch eine Auszahlung in anderer Form zu ersetzen. Das Institut unterliegt auch nicht anderweitig einer solchen Verpflichtung.
Artikel 54
Herabschreibung oder Umwandlung von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
Für die Zwecke von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe n gelten für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals folgende Bestimmungen:
ein Auslöseereignis liegt vor, wenn die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a genannte harte Kernkapitalquote des Instituts unter einen der folgenden Werte fällt:
5,125 %,
einen über 5,125 % liegenden Wert, der vom Institut festgelegt und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen spezifiziert wurde;
die Institute dürfen in den für das Instrument geltenden Bestimmungen zusätzlich zu dem unter Buchstabe a genannten Auslöseereignis ein oder mehrere weitere Auslöseereignisse festlegen;
sehen die für die Instrumente geltenden Bestimmungen bei Eintreten eines Auslöseereignisses eine Umwandlung in Instrumente des harten Kernkapitals vor, so ist in diesen Bestimmungen Folgendes zu spezifizieren:
entweder die Quote einer solchen Umwandlung und eine Obergrenze für die gestattete Umwandlungsmenge
oder eine Spanne, innerhalb dessen die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden;
sehen die für das Instrument geltenden Bestimmungen bei Eintreten eines Auslöseereignisses eine Herabschreibung des Kapitalbetrags vor, so führt diese Herabschreibung zur Verminderung
der Forderung des Inhabers des Instruments im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts,
der bei Kündigung oder Rückzahlung des Instruments auszuzahlenden Summe und
der Ausschüttungen auf das Instrument;
wurden die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von einem Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittland ausgegeben, so wird das unter Buchstabe a genannte Auslöseereignis mit einem Wert von mindestens 5,125 % nach dem nationalen Recht dieses Drittlandes oder Vertragsbestimmungen für die Instrumente berechnet, vorausgesetzt, die zuständige Behörde ist nach Konsultation der EBA davon überzeugt, dass diese Bestimmungen den Anforderungen dieses Artikels mindestens gleichwertig sind.
Der Gesamtbetrag der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, der bei Eintreten eines Auslöseereignisses herabzuschreiben oder umzuwandeln ist, darf den niedrigeren der beiden folgenden Werte nicht unterschreiten:
den Betrag, der zur vollständigen Wiederherstellung der harten Kernkapitalquote des Instituts von 5,125 % erforderlich ist,
den vollständigen Kapitalbetrag des Instruments.
Bei Eintreten eines Auslöseereignisses verfahren die Institute wie folgt:
sie setzen unverzüglich die zuständige Behörde in Kenntnis,
sie unterrichten die Inhaber der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals,
gemäß den Anforderungen dieses Artikels nehmen sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, eine Herabschreibung des Kapitalbetrags der Instrumente vor oder wandeln diese in Instrumente des harten Kernkapitals um.
Artikel 55
Nichterfüllung der Bedingungen für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
Wenn hinsichtlich eines Instruments des zusätzlichen Kernkapitals die in Artikel 52 Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht länger erfüllt sind, gilt Folgendes:
das betreffende Instrument gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Instrument des zusätzlichen Kernkapitals,
der Teil des Agios, der mit dem betreffenden Instrument verbunden ist, gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Posten des zusätzlichen Kernkapitals.
Abschnitt 2
Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 56
Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals
Die Institute ziehen von ihrem zusätzlichen Kernkapital folgende Posten ab:
direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, einschließlich eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen verpflichtet sein könnte;
direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, mit denen das Institut Überkreuzbeteiligungen hält, die nach Ansicht der zuständigen Behörde dem Ziel dienen, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen;
den gemäß Artikel 60 ermittelten Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält;
direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, ausgenommen mit Übernahmegarantie versehene Positionen, die das Institut seit höchstens fünf Arbeitstagen hält;
den Betrag der gemäß Artikel 66 von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten des Ergänzungskapitals des Instituts überschreitet;
jede zum Berechnungszeitpunkt vorhersehbare steuerliche Belastung aus Posten des zusätzlichen Kernkapitals, es sei denn, das Institut passt den Betrag der Posten des zusätzlichen Kernkapitals in angemessener Form an, wenn eine solche steuerliche Belastung die Summe, bis zu der diese Posten zur Deckung von Risiken oder Verlusten dienen können, verringert.
Artikel 57
Abzug von Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
Für die Zwecke des Artikels 56 Buchstabe a berechnen Institute Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
Institute dürfen den Betrag von Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf die gleiche zugrunde liegende Risikoposition und die Verkaufspositionen unterliegen keinem Gegenparteiausfallrisiko,
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
die Institute ermitteln den für direkte, indirekte oder synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals in den entsprechenden Indizes;
die Institute dürfen Bruttokaufpositionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die aus Positionen in Indexpapieren resultieren, gegen Verkaufspositionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die aus Verkaufspositionen in den zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufrechnen, auch wenn für diese Verkaufspositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf dieselben zugrunde liegenden Indizes,
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten.
Artikel 58
Abzug von Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel
Die Institute nehmen die gemäß Artikel 56 Buchstaben b, c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor:
Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet,
zusätzliches Kernkapital von Versicherungsunternehmen wird für die Zwecke des Abzugs wie Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals behandelt.
Artikel 59
Abzug von Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche
Die Institute nehmen die gemäß Artikel 56 Buchstaben c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor:
sie dürfen direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche auf der Grundlage der Nettokaufposition in derselben zugrunde liegenden Risikoposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
der Fälligkeitstermin der Verkaufsposition entspricht entweder dem Fälligkeitstermin der Kaufposition oder er fällt auf einen Zeitpunkt nach dem zuletzt genannten Termin, oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition beträgt mindestens ein Jahr,
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
sie ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes.
Artikel 60
Abzug von Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Die Institute berechnen für die Zwecke des Artikels 56 Buchstabe c den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b abgeleiteten Faktor:
Gesamtbetrag, um den die direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts überschreiten, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen:
Artikel 32 bis 35,
Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii bis v und Buchstabe l, ausgenommen von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren,
Artikel 44 und 45;
Quotient aus dem Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals der Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, und dem Gesamtbetrag aller seiner direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals jener Unternehmen der Finanzbranche.
Der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Betrag wird auf alle gehaltenen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals aufgeteilt. Die Institute ermitteln den gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Betrag jeden Instruments des zusätzlichen Eigenkapitals durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Anteil nach Buchstabe b:
Betrag der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Positionen,
auf jedes gehaltene Instrument des zusätzlichen Kernkapitals entfallender Anteil am Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.
Institute ermitteln den Betrag jeden Instruments des zusätzlichen Kernkapitals, das gemäß Absatz 4 ein Risikogewicht erhält, durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Betrag nach Buchstabe b:
Betrag der gemäß Absatz 4 mit einem Risikogewicht zu versehenden Positionen,
aus der Berechnung nach Absatz 3 Buchstabe b resultierender Anteil.
Abschnitt 3
Zusätzliches Kernkapital
Artikel 61
Zusätzliches Kernkapital
Das zusätzliche Kernkapital eines Instituts besteht aus den Posten des zusätzlichen Kernkapitals nach Abzug der in Artikel 56 genannten Posten und nach Anwendung des Artikels 79.
KAPITEL 4
Ergänzungskapital
Abschnitt 1
Posten und Instrumente des Ergänzungskapitals
Artikel 62
Posten des Ergänzungskapitals
Posten des Ergänzungskapitals bestehen aus:
Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen des Artikels 63 erfüllen, und zwar in dem in Artikel 64 festgelegten Umfang,
dem Agio, das mit unter Buchstabe a genannten Instrumenten verbunden ist,
für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechnen, allgemeinen Kreditrisikoanpassungen — vor Abzug von Steuereffekten — bis zu 1,25 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge
für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechnen, positiven Beträgen — vor Abzug von Steuereffekten — aus der in den Artikeln 158 und 159 beschriebenen Berechnung bis zu 0,6 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge.
Die unter Buchstabe a genannten Posten gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals.
Artikel 63
Instrumente des Ergänzungskapitals
Kapitalinstrumente zählen zu den Ergänzungskapitalinstrumenten, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Instrumente werden unmittelbar von einem Institut ausgegeben und sind voll eingezahlt,
die Instrumente sind nicht Eigentum von
dem Institut oder seinen Tochterunternehmen,
einem Unternehmen, an dem das Institut eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder durch Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals jenes Unternehmens hält,
der Erwerb des Eigentums an den Instrumenten wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert,
Ansprüche auf den Kapitalbetrag der Instrumente sind laut den für die Instrumente geltenden Bestimmungen etwaigen Ansprüchen aus Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gegenüber nachrangig,
die Instrumente sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht:
das Institut oder seine Tochterunternehmen,
das Mutterunternehmen des Instituts oder dessen Tochterunternehmen,
die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,
die gemischte Holdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,
die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,
ein Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i bis v genannten Unternehmen,
für die Instrumente bestehen keine Vereinbarungen, denen zufolge die Ansprüche aufgrund der Instrumente einen höheren Rang erhalten,
die Instrumente haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren,
die für die Instrumente geltenden Bestimmungen enthalten für das Institut keinen Anreiz, den Kapitalbetrag der Instrumente vor dessen Fälligkeit gegebenenfalls zu tilgen oder zurückzuzahlen,
enthalten die Instrumente eine oder mehrere Optionen zur vorzeitigen Rückzahlung einschließlich Optionen zur Kündigung, so können diese nur nach Ermessen des Emittenten ausgeübt werden,
die Instrumente können nur vorzeitig gekündigt, getilgt, zurückgezahlt oder zurückgekauft werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 77 erfüllt sind und der Zeitpunkt der Emission mindestens fünf Jahre zurückliegt, es sei denn, die Voraussetzungen des Artikels 78 Absatz 4 sind erfüllt,
die für die Instrumente geltenden Bestimmungen lassen weder explizit noch implizit erkennen, dass das Institut die Instrumente —außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts — gegebenenfalls vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen wird, und das Institut gibt auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis,
die für das Instrument geltenden Bestimmungen verleihen dem Inhaber nicht das Recht, die künftige planmäßige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, es sei denn im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Instituts,
die Höhe der auf das Instrument fälligen Zins- bzw. Dividendenzahlungen wird nicht aufgrund der Bonität des Instituts oder seines Mutterunternehmens angepasst,
hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, oder hat der Emittent seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, so muss laut den für die Instrumente geltenden Rechtsvorschriften oder Vertragsbestimmungen auf Beschluss der Abwicklungsbehörde, von ihrer Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 der genannten Richtlinie Gebrauch zu machen, der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft herabgeschrieben werden oder die Instrumente müssen in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden.
hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er nicht gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, so muss laut den für die Instrumente geltenden Rechtsvorschriften oder Vertragsbestimmungen auf Beschluss der zuständigen Drittlandsbehörde der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft herabgeschrieben werden oder die Instrumente müssen in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden,
hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, oder hat der Emittent seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, so dürfen die Instrumente nur dann gemäß den Rechtsvorschriften eines Drittlands begeben werden oder anderweitig solchen Rechtsvorschriften unterliegen, wenn nach diesen Vorschriften die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 der genannten Richtlinie auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen oder rechtlich durchsetzbarer Vertragsbestimmungen, in denen Abwicklungs- oder andere Herabschreibungs- oder Umwandlungsmaßnahmen anerkannt sind, wirksam und durchsetzbar ist,
die Instrumente unterliegen keinen Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen, die deren Verlustabsorptionsfähigkeit beeinträchtigen würden.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a kann nur der Teil eines Kapitalinstruments, der voll eingezahlt ist, als Ergänzungskapitalinstrument gelten.
Artikel 64
Amortisierung von Ergänzungskapitalinstrumenten
In welchem Umfang Ergänzungskapitalinstrumente während der letzten fünf Jahre ihrer Laufzeit als Posten des Ergänzungskapitals gelten, wird durch Multiplikation des Ergebnisses aus der Berechnung nach Buchstabe a mit dem unter Buchstabe b genannten Betrag wie folgt ermittelt:
Buchwert der Instrumente am ersten Tag der letzten Fünfjahresperiode der vertraglichen Laufzeit, geteilt durch die Anzahl der Tage in dieser Periode;
Anzahl der verbleibenden Tage der vertraglichen Laufzeit der Instrumente.
Artikel 65
Nichterfüllung der Bedingungen für Ergänzungskapitalinstrumente
Sind hinsichtlich eines Ergänzungskapitalinstruments die Bedingungen des Artikels 63 nicht länger erfüllt, gilt Folgendes:
Das betreffende Instrument gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Instrument des Ergänzungskapitals,
der Teil des Agios, der mit dem betreffenden Instrument verbunden ist, gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Posten des Ergänzungskapitals.
Abschnitt 2
Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals
Artikel 66
Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals
Von den Posten des Ergänzungskapitals werden folgende Elemente abgezogen:
direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, einschließlich eigener Ergänzungskapitalinstrumente, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen verpflichtet sein könnte,
direkte, indirekte und synthetische Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, mit denen das Institut gegenseitige Überkreuzbeteiligungen hält, die nach Ansicht der zuständigen Behörde dem Ziel dienen, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen,
den gemäß Artikel 70 ermittelten Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält,
direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, ausgenommen mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die das Institut seit weniger als fünf Arbeitstagen hält,
der Betrag der gemäß Artikel 72e von den Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts überschreitet.
Artikel 67
Abzüge von Positionen in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten
Für die Zwecke des Artikels 66 Buchstabe a berechnen Institute Positionen auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
Institute dürfen den Betrag von Positionen auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
die Kauf- und Verkaufspositionen resultieren aus der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition und die Verkaufspositionen unterliegen keinem Gegenparteiausfallrisiko,
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
die Institute ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten in den entsprechenden Indizes;
die Institute dürfen Bruttokaufpositionen in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, die aus Positionen in Indexpapieren resultieren, gegen Verkaufspositionen in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, die aus Verkaufspositionen in den zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufrechnen, auch wenn für diese Verkaufspositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf dieselben zugrunde liegenden Indizes,
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten.
Artikel 68
Abzug von Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel
Die Institute nehmen die gemäß Artikel 66 Buchstaben b, c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor:
Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet,
Ergänzungskapital und Drittrangmittel von Versicherungsunternehmen werden für die Zwecke des Abzugs wie Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten behandelt.
Artikel 69
Abzug von Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche
Die Institute nehmen die gemäß Artikel 66 Buchstaben c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor:
sie dürfen direkte, indirekte und synthetische Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche auf der Grundlage der Nettokaufposition in derselben zugrunde liegenden Risikoposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
der Fälligkeitstermin der Verkaufsposition entspricht entweder dem Fälligkeitstermin der Kaufposition oder er fällt auf einen Zeitpunkt nach dem zuletzt genannten Termin, oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition beträgt mindestens ein Jahr;
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
sie ermitteln den in Abzug zu bringenden Betrag für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes.
Artikel 70
Abzug von Ergänzungskapitalinstrumenten, wenn ein Institut keine wesentliche Beteiligung an einem relevanten Unternehmen hält
Die Institute berechnen für die Zwecke des Artikels 66 Buchstabe c den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b abgeleiteten Faktor:
Gesamtbetrag, um den die direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts überschreiten, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen:
Artikel 32 bis 35,
Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii bis v und Buchstabe l, mit Ausnahme des in Abzug zu bringenden Betrags für von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren,
Artikel 44 und 45;
Quotient aus dem Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts an Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, und dem Gesamtbetrag aller direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals jener Unternehmen der Finanzbranche.
Der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Betrag wird auf alle gehaltenen Instrumente des Ergänzungskapitals aufgeteilt. Die Institute ermitteln den gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Betrag jeden Instruments des Ergänzungskapitals durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Anteil nach Buchstabe b:
Gesamtbetrag der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Positionen,
auf jedes gehaltene Instrument des harten Kernkapitals entfallender Anteil am Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.
Institute ermitteln den Betrag jeden Instruments des Ergänzungskapitals, der gemäß Absatz 4 ein Risikogewicht erhält, durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Betrag nach Buchstabe b:
Betrag der gemäß Absatz 4 mit einem Risikogewicht zu versehenden Positionen;
aus der Berechnung nach Absatz 3 Buchstabe b resultierender Anteil.
Abschnitt 3
Ergänzungskapital
Artikel 71
Ergänzungskapital
Das Ergänzungskapital eines Instituts besteht aus den Posten des Ergänzungskapitals nach den Abzügen gemäß Artikel 66 und nach Anwendung des Artikels 79.
KAPITEL 5
Eigenmittel
Artikel 72
Eigenmittel
Die Eigenmittel eines Instituts ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.
KAPITEL 5a
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Artikel 72a
Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Sofern die Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nicht in eine der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien der ausgenommenen Verbindlichkeiten fallen, und zwar in dem in Artikel 72c festgelegten Umfang, umfassen sie Folgendes:
Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn die in Artikel 72b festgelegten Bedingungen erfüllt sind, sofern die Instrumente nicht als Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals gelten;
Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr, in dem Umfang, in dem sie nicht als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 64 gelten.
Die folgenden Verbindlichkeiten gelten nicht als Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten:
gedeckte Einlagen,
Sichteinlagen und kurzfristige Einlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von weniger als einem Jahr,
der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 19 ) festgelegte Deckungssumme überschreitet,
Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden,
besicherte Verbindlichkeiten einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen und Verbindlichkeiten in Form von Finanzinstrumenten, die zu Absicherungszwecken verwendet werden, die einen festen Bestandteil des Deckungsstocks bilden und die nach nationalem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind, sofern sämtliche besicherten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Deckungsstock für gedeckte Schuldverschreibungen weiterhin unberührt bleiben, getrennt behandelt werden und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sind, unter Ausschluss jeglichen Teils einer mit Sicherheiten unterlegten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit, für die eine Sicherheit gestellt wurde, die den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt,
jegliche Verbindlichkeiten aus der wahrgenommenen Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, darunter Kundenvermögen oder Kundengelder, die im Namen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren hinterlegt wurden, sofern der jeweilige Kunde durch das anwendbare Insolvenzrecht geschützt ist,
jegliche Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwischen der Abwicklungseinheit oder einem ihrer Tochterunternehmen (als Treuhänder) und einer anderen Person (als Begünstigtem), sofern der Begünstigte durch das anwendbare Insolvenz- oder Zivilrecht geschützt ist,
Verbindlichkeiten gegenüber Instituten mit einer ursprünglichen Laufzeit von weniger als sieben Tagen, ausgenommen Verbindlichkeiten gegenüber Einheiten, die Teil derselben Gruppe sind,
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber
Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ) angesehen wurden,
Teilnehmern an einem gemäß der Richtlinie 98/26/EG angesehenen System, und die aus der Teilnahme an einem solchen System resultieren, oder
zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden,
Verbindlichkeiten gegenüber
Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen; hiervon ausgenommen sind variable Vergütungsbestandteile, die nicht tarifvertraglich geregelt sind, und die variable Komponente von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU,
Geschäfts- oder Handelsgläubigern, wenn die Verbindlichkeit aufgrund von Lieferungen von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen für das Institut oder das Mutterunternehmen entsteht, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb des Instituts oder des Mutterunternehmens wesentlich sind, einschließlich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden,
Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Recht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt,
Einlagensicherungssystemen, wenn die Verbindlichkeit aus fälligen Beiträgen nach der Richtlinie 2014/49/EU entsteht,
aus Derivaten entstehende Verbindlichkeiten,
aus Schuldinstrumenten mit eingebetteten Derivaten entstehende Verbindlichkeiten.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe l werden Schuldinstrumente mit Optionen zur vorzeitigen Tilgung, die nach Ermessen des Emittenten oder des Inhabers ausgeübt werden können, und Schuldinstrumente mit variabler Verzinsung, die sich aus einem in großem Umfang genutzten Referenzsatz, wie Euribor oder LIBOR, ableitet, nicht allein wegen dieser Merkmale als Schuldinstrumente, die eingebettete Derivate umfassen, betrachtet.
Artikel 72b
Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten gelten als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Verbindlichkeiten werden unmittelbar von einem Institut begeben bzw. aufgenommen und sind voll eingezahlt;
die Verbindlichkeiten sind nicht Eigentum
des Instituts oder einer Einheit derselben Abwicklungsgruppe,
eines Unternehmens, an dem das Institut eine direkte oder indirekte Beteiligung in Form des direkten Haltens oder durch Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals jenes Unternehmens hält;
der Erwerb des Eigentums an den Verbindlichkeiten wird weder direkt noch indirekt durch die Abwicklungseinheit finanziert;
Ansprüche auf den Kapitalbetrag der Verbindlichkeiten sind laut den für die Instrumente geltenden Bestimmungen den Ansprüchen aus den ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 in voller Höhe nachrangig; diese Anforderung in Bezug auf die Nachrangigkeit gilt in jeder der folgenden Situationen als erfüllt:
In den für die Verbindlichkeiten geltenden Vertragsbestimmungen ist spezifiziert, dass im Falle eines regulären Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 47 der Richtlinie 2014/59/EU Ansprüche auf den Kapitalbetrag der Instrumente den Ansprüchen aus den ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 dieser Verordnung nachrangig sind,
in den geltenden Rechtsvorschriften ist spezifiziert, dass im Falle eines regulären Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 47 der Richtlinie 2014/59/EU Ansprüche auf den Kapitalbetrag der Instrumente den Ansprüchen aus den ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 dieser Verordnung nachrangig sind,
die Instrumente werden von einer Abwicklungseinheit begeben, deren Bilanz keine ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 dieser Verordnung enthält, die Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gleichrangig oder nachrangig sind;
die Verbindlichkeiten sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie oder einer anderen Regelung, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht:
das Institut oder seine Tochterunternehmen,
das Mutterunternehmen des Instituts oder dessen Tochterunternehmen,
ein Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i und ii genannten Unternehmen;
die Verbindlichkeiten unterliegen keinen Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen, die deren Verlustabsorptionsfähigkeit bei der Abwicklung beeinträchtigen würden;
die für die Verbindlichkeiten geltenden Bestimmungen enthalten keinen Anreiz für das Institut, ihren Kapitalbetrag gegebenenfalls vor der Fälligkeit zu kündigen, zu tilgen oder zurückzukaufen bzw. vorzeitig zurückzuzahlen; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 72c Absatz 3 genannten Fälle;
die Verbindlichkeiten sind nicht von den Inhabern der Instrumente vor Fälligkeit rückzahlbar; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 72c Absatz 2 genannten Fälle;
vorbehaltlich von Artikel 72c Absätze 3 und 4 gilt: enthalten die Verbindlichkeiten eine oder mehrere Optionen zur vorzeitigen Rückzahlung einschließlich Optionen zur Kündigung, so können diese nur nach Ermessen des Emittenten ausgeübt werden; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 72c Absatz 2 genannten Fälle;
die Verbindlichkeiten können nur dann vorzeitig gekündigt, getilgt, zurückgezahlt oder zurückgekauft werden, wenn die Anforderungen der Artikel 77 und 78a erfüllt sind;
die für die Verbindlichkeiten geltenden Bestimmungen lassen weder explizit noch implizit erkennen, dass die Abwicklungseinheit die Verbindlichkeiten — außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts — gegebenenfalls vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen wird, und das Institut gibt auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis;
die für die Verbindlichkeiten geltenden Bestimmungen verleihen dem Inhaber nicht das Recht, die planmäßige künftige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation der Abwicklungseinheit;
die Höhe der auf die Verbindlichkeiten fälligen Zins- bzw. Dividendenzahlungen wird nicht aufgrund der Bonität der Abwicklungseinheit oder ihres Mutterunternehmens angepasst;
für nach dem 28. Juni 2021 ausgegebene Instrumente wird in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls im Prospekt im Zusammenhang mit ihrer Emission explizit auf die mögliche Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2014/59/EU hingewiesen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können nur die Teile von Verbindlichkeiten, die voll eingezahlt sind, als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten.
Wenn einige der in Artikel 72a Absatz 2 genannten ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß einzelstaatlichem Insolvenzrecht den gewöhnlichen unbesicherten Forderungen nachrangig sind, unter anderem da sie von einem Gläubiger gehalten werden, der enge Verbindungen zu dem Schuldner hat, da er ein Anteilseigner war oder ist, da er in einem Kontrollverhältnis oder Konzernverhältnis war oder ist, da er Mitglied eines Verwaltungsorgans war oder ist oder mit einer dieser Personen verwandt war oder ist, ist die Nachrangigkeit für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels nicht unter Bezugnahme auf Forderungen, die aus solchen ausgenommenen Verbindlichkeiten entstehen, zu beurteilen.
Für die Zwecke des Artikels 92b sind Bezugnahmen auf die Abwicklungseinheit unter Unterabsatz 1 Buchstaben c, k, l und m dieses Absatzes auch als Bezugnahmen auf ein Institut, das ein bedeutendes Tochterunternehmen eines Nicht-EU-G-SRI ist, zu verstehen.
Zusätzlich zu den Verbindlichkeiten nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels kann die Abwicklungsbehörde gestatten, dass Verbindlichkeiten bis zu einem aggregierten Betrag, der 3,5 % des im Einklang mit Artikel 92 Absätze 3 und 4 berechneten Gesamtrisikobetrags nicht übersteigt, als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten, sofern
sämtliche Bedingungen des Absatzes 2, ausgenommen die Bedingung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d, erfüllt sind;
die Verbindlichkeiten den am niedrigsten eingestuften ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 gleichrangig sind; hiervon ausgenommen sind die ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels, die nach nationalem Insolvenzrecht gewöhnlichen unbesicherten Forderungen nachrangig sind; und
die Einbeziehung dieser Verbindlichkeiten in die Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nicht zu einem wesentlichen Risiko für eine erfolgreiche rechtliche Anfechtung oder berechtigte Entschädigungsansprüche gemäß entsprechender Bewertung der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit den in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 75 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Grundsätzen führen würde.
Die Abwicklungsbehörde kann gestatten, dass Verbindlichkeiten zusätzlich zu den Verbindlichkeiten nach Absatz 2 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten, sofern
es dem Institut nicht gestattet ist, Verbindlichkeiten nach Absatz 3 in die Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einzubeziehen;
sämtliche Bedingungen des Absatzes 2, ausgenommen die Bedingung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d, erfüllt sind;
die Verbindlichkeiten den am niedrigsten eingestuften ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 gleichrangig oder höherrangig sind; hiervon ausgenommen sind die ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels, die nach nationalem Insolvenzrecht gewöhnlichen unbesicherten Forderungen nachrangig sind;
der Betrag der ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2, die diesen Verbindlichkeiten bei einer Insolvenz gleichrangig oder nachrangig sind, in der Bilanz des Instituts 5 % des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts nicht überschreitet;
die Einbeziehung dieser Verbindlichkeiten in die Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nicht zu einem wesentlichen Risiko für eine erfolgreiche rechtliche Anfechtung oder berechtigte Entschädigungsansprüche gemäß entsprechender Bewertung der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit den in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 75 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Grundsätzen führen würde.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die anwendbaren Formen und Arten indirekter Finanzierung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten,
die Form und Art von Tilgungsanreizen für die Zwecke der Bedingung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g des vorliegenden Artikels und Artikel 72c Absatz 3.
Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards werden in vollem Umfang an den in Artikel 28 Absatz 5 Buchstabe a und in Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakt*** angeglichen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 72c
Amortisierung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr gelten nicht als Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten.
Artikel 72d
Folgen der Nichterfüllung der Bedingungen für die Berücksichtigungsfähigkeit
Sind hinsichtlich eines Instruments berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten die Bedingungen des Artikels 72b nicht länger erfüllt, so gelten die Verbindlichkeiten sofort nicht mehr als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten.
Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 2 können weiter zu den Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gerechnet werden, solange sie nach Artikel 72b Absatz 3 oder Absatz 4 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten.
Artikel 72e
Abzüge von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Institute, die Artikel 92a unterliegen, ziehen von den Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Folgendes ab:
direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, einschließlich eigener Verbindlichkeiten, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen verpflichtet sein könnte;
direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, mit denen das Institut Überkreuzbeteiligungen hält, die nach Ansicht der zuständigen Behörde dem Ziel dienen, die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit der Abwicklungseinheit künstlich zu erhöhen;
den gemäß Artikel 72i ermittelten Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält;
direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, ausgenommen mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die das Institut seit höchstens fünf Geschäftstagen hält.
Für die Zwecke dieses Abschnitts können die Institute den Betrag der Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 3 wie folgt berechnen:
dabei gilt:
h |
= |
Betrag der Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 3; |
i |
= |
Index, der das emittierende Institut bezeichnet; |
Hi |
= |
Gesamtbetrag der Positionen in berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des emittierenden Instituts i nach Artikel 72b Absatz 3; |
li |
= |
Betrag der von dem emittierenden Institut innerhalb der in Artikel 72b Absatz 3 festgelegten Grenzen in die Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einbezogenen Verbindlichkeiten gemäß den letzten Offenlegungen des emittierenden Instituts; und |
Li |
= |
Gesamtbetrag der ausstehenden Verbindlichkeiten des emittierenden Instituts i nach Artikel 72b Absatz 3 gemäß den letzten Offenlegungen des Emittenten. |
Hält ein EU-Mutterinstitut oder ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, das Artikel 92a unterliegt, direkte, indirekte oder synthetische Positionen in Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines oder mehrerer Tochterunternehmen, die nicht zur selben Abwicklungsgruppe wie das Mutterinstitut gehören, so kann die Abwicklungsbehörde dieses Mutterinstituts nach gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Abwicklungsbehörden oder zuständigen Drittlandsbehörden etwaiger betroffener Tochterunternehmen dem Mutterinstitut erlauben, solche Positionen in Abzug zu bringen, indem ein von der Abwicklungsbehörde dieses Mutterinstituts festgelegter geringerer Betrag in Abzug gebracht wird. Dieser angepasste Betrag muss mindestens so hoch sein wie der wie folgt berechnete Betrag m:
mi |
= |
max{0; OPi + LPi – max{0; β · [Oi + Li – max{ri · aRWAi; wi · aLREi}]}} |
dabei gilt:
i |
= |
Index, der das Tochterunternehmen bezeichnet; |
OPi |
= |
Betrag der von dem Tochterunternehmen i begebenen und von dem Mutterinstitut gehaltenen Eigenmittelinstrumente; |
LPi |
= |
Betrag der von dem Tochterunternehmen i begebenen und von dem Mutterinstitut gehaltenen Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten; |
β |
= |
prozentualer Anteil der Eigenmittelinstrumente und der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, der von dem Tochterunternehmen i begeben und vom Mutterunternehmen gehalten wird, wie folgt berechnet:
|
Oi |
= |
Betrag der Eigenmittel des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird; |
Li |
= |
Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird; |
ri |
= |
die auf das Tochterunternehmen i auf Ebene seiner Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung und Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU anwendbare Quote oder — für Drittlandstochterunternehmen — eine gleichwertige, für das Tochterunternehmen i in dem Drittland, in dem es seinen Hauptsitz hat, geltende Abwicklungsanforderung, sofern diese Anforderung mit Instrumenten erfüllt wird, die nach dieser Verordnung als Eigenmittel oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten würden; |
aRWAi |
= |
der gemäß Artikel 92 Absatz 3 — unter Berücksichtigung der Anpassungen nach Artikel 12a — oder — für Drittlandstochterunternehmen — gemäß den anwendbaren lokalen Vorschriften berechnete Gesamtrisikobetrag der G-SRI-Einheit i; |
wi |
= |
die auf das Tochterunternehmen i auf Ebene seiner Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung und Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU anwendbare Quote oder — für Drittlandstochterunternehmen — eine gleichwertige, für das Tochterunternehmen i in dem Drittland, in dem es seinen Hauptsitz hat, geltende Abwicklungsanforderung, sofern diese Anforderung mit Instrumenten erfüllt wird, die nach dieser Verordnung als Eigenmittel oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten würden; |
aLREi |
= |
die Gesamtrisikopositionsmessgröße der G-SRI-Einheit i, berechnet gemäß Artikel 429 Absatz 4 oder — für Drittlandstochterunternehmen — gemäß den anwendbaren lokalen Vorschriften. |
Darf ein Mutterinstitut gemäß Unterabsatz 1 den angepassten Betrag in Abzug bringen, so zieht das Tochterunternehmen die Differenz zwischen dem Betrag der Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Unterabsatz 1 und diesem angepassten Betrag ab.
Artikel 72f
Abzug von Positionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstabe a berechnen die Institute die Positionen auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
Institute dürfen den Betrag von Positionen auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf die gleiche zugrunde liegende Risikoposition und die Verkaufspositionen unterliegen keinem Gegenparteiausfallrisiko;
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
die Institute ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikoposition aus eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in den entsprechenden Indizes;
die Institute dürfen Bruttokaufpositionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die aus Positionen in Indexpapieren resultieren, gegen Verkaufspositionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die aus Verkaufspositionen in zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufrechnen, auch wenn für diese Verkaufspositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf dieselben zugrunde liegenden Indizes;
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten.
Artikel 72g
Abzugsbasis für Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstaben b, c und d bringen die Institute die Bruttokaufpositionen vorbehaltlich der in den Artikeln 72h und 72i festgelegten Ausnahmen in Abzug.
Artikel 72h
Abzug von Positionen in berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von anderen G-SRI-Einheiten
Institute, die nicht die Ausnahme nach Artikel 72j in Anspruch nehmen, nehmen die Abzüge nach Artikel 72e Absatz 1 Buchstaben c und d nach folgenden Regeln vor:
sie dürfen direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Nettokaufposition in derselben zugrunde liegenden Risikoposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
der Fälligkeitstermin der Verkaufsposition entspricht entweder dem Fälligkeitstermin der Kaufposition oder er fällt auf einen Zeitpunkt nach dem zuletzt genannten Termin, oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition beträgt mindestens ein Jahr;
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
sie ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber den Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in den entsprechenden Indizes.
Artikel 72i
Abzug von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, wenn das Institut keine wesentliche Beteiligung an G-SRI-Einheiten hält
Die Institute berechnen für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstabe c den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Betrags mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes abgeleiteten Faktor:
Gesamtbetrag, um den die direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche sowie in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts nach Anwendung folgender Bestimmungen überschreiten:
Artikel 32 bis 35,
Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii bis v und Buchstabe l, mit Ausnahme des in Abzug zu bringenden Betrags für von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren,
Artikel 44 und 45;
Quotient aus dem Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, und dem Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals jener Unternehmen der Finanzbranche sowie in den Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen die Abwicklungsbehörde keine wesentliche Beteiligung hält.
Der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Betrag wird auf alle Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einer G-SRI-Einheit, die von dem Institut gehalten werden, aufgeteilt. Die Institute ermitteln den gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Betrag jedes Instruments der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes mit dem Anteil nach Buchstabe b des vorliegenden Absatzes:
Betrag der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Positionen;
auf jedes von dem Institut gehaltene Instrument der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten entfallender Anteil am Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.
Artikel 72j
Ausnahme von Abzügen von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für Positionen des Handelsbuchs
Die Institute können beschließen, einen bestimmten Teil ihrer direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, der aggregiert und gemessen an den Bruttokaufpositionen nach Anwendung der Artikel 32 bis 36 höchstens 5 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts entspricht, nicht in Abzug zu bringen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
es handelt sich um im Handelsbuch enthaltene Positionen;
die Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten werden höchstens 30 Geschäftstage gehalten.
Artikel 72k
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines Instituts bestehen aus den Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Instituts nach den Abzügen gemäß Artikel 72e.
Artikel 72l
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines Instituts ergeben sich aus der Summe seiner Eigenmittel und seiner berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten.
KAPITEL 6
Allgemeine Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Artikel 73
Ausschüttungen auf Instrumente
Die zuständigen Behörden geben die vorherige Erlaubnis gemäß Absatz 1 nur, wenn sie der Ansicht sind, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Fähigkeit des Instituts, Zahlungen im Rahmen des Instruments zu streichen, wird durch die Ermessensbefugnis gemäß Absatz 1 oder durch die Form, in der die Ausschüttungen erfolgen können, nicht beeinträchtigt;
die Fähigkeit des Kapitalinstruments oder der Verbindlichkeit, Verluste zu absorbieren, wird durch die Ermessensbefugnis gemäß Absatz 1 oder durch die Form, in der die Ausschüttungen erfolgen können, nicht beeinträchtigt;
die Qualität des Kapitalinstruments oder der Verbindlichkeit wird durch die Ermessensbefugnis gemäß Absatz 1 oder durch die Form, in der die Ausschüttungen erfolgen können, in keiner anderen Weise verringert.
Die zuständige Behörde konsultiert die Abwicklungsbehörde hinsichtlich der Erfüllung dieser Bedingungen durch ein Institut, bevor die vorherige Erlaubnis gemäß Absatz 1 gewährt wird.
Absatz 4 gilt nicht, wenn das Institut ein Referenzunternehmen in diesem breiten Marktindex ist, es sei denn die beiden folgenden Bedingungen sind erfüllt:
Das Institut ist der Ansicht, dass zwischen den Bewegungen in diesem breiten Marktindex und seiner Bonität oder der seines Mutterinstituts oder seiner Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterholdinggesellschaft keine wesentliche Korrelation besteht;
die zuständige Behörde ist in Bezug auf Buchstabe a zu keinem anderen Schluss gelangt.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 74
Positionen in von beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumenten, die nicht zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln zählen
Institute ziehen von keinem Bestandteil der Eigenmittel direkte, indirekte oder synthetische Positionen in von einem beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumenten ab, die nicht zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln dieses Unternehmens zählen. Institute wenden auf solche Positionen Risikogewichte gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 beziehungsweise Kapitel 3 an.
Artikel 75
Abzüge und Laufzeitanforderungen für Verkaufspositionen
Die Laufzeitanforderungen für Verkaufspositionen gemäß Artikel 45 Buchstabe a, Artikel 59 Buchstabe a, Artikel 69 Buchstabe a und Artikel 72h Buchstabe a werden in Bezug auf solche Positionen als erfüllt betrachtet, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das Institut besitzt das vertragliche Recht, die abgesicherte Kaufposition zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt an die sicherungsgebende Gegenpartei zu verkaufen;
die sicherungsgebende Gegenpartei des Instituts ist vertraglich verpflichtet, dem Institut die Kaufposition nach Buchstabe a zu diesem bestimmten künftigen Zeitpunkt abzukaufen.
Artikel 76
Indexpositionen von Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten
Für die Zwecke von Artikel 42 Buchstabe a, Artikel 45 Buchstabe a, Artikel 57 Buchstabe a, Artikel 59 Buchstabe a, Artikel 67 Buchstabe a, Artikel 69 Buchstabe a, Artikel 72f Buchstabe a und Artikel 72h Buchstabe a dürfen Institute den Betrag einer Kaufposition in einem Kapitalinstrument oder einer Verbindlichkeit um den Anteil eines Indexes verringern, der aus derselben abgesicherten zugrunde liegenden Risikoposition besteht, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die abgesicherte Kaufposition und die zur Absicherung dieser Kaufposition verwendete Verkaufsposition in einem Index werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
die Positionen nach Buchstabe a werden in der Bilanz des Instituts mit dem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen;
die Verkaufsposition nach Buchstabe a gilt nach den internen Kontrollverfahren des Instituts als wirksame Absicherung;
die zuständigen Behörden bewerten die Angemessenheit der unter Buchstabe c genannten internen Kontrollverfahren mindestens einmal jährlich und haben sich von deren andauernder Eignung überzeugt.
Ein Institut darf vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde eine konservative Schätzung seiner zugrunde liegenden Risikoposition aus in Indizes enthaltenen Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten als Alternative zur Berechnung der Risikopositionen aus den unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallenden Posten vornehmen:
in Indizes enthaltene eigene Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten;
in Indizes enthaltene Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche;
in Indizes enthaltene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Instituten.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
wann eine Schätzung nach Absatz 2, die als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risikoposition vorgenommen wird, ausreichend konservativ ist,
welche Bedeutung der Begriff „hoher betrieblicher Aufwand“ für die Zwecke von Absatz 3 hat.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 77
Bedingungen für die Verringerung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
Ein Institut holt für jede der folgenden Handlungen zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörde ein:
Verringerung, Tilgung oder Rückkauf von Instrumenten des harten Kernkapitals, die das Institut begeben hat, in einer gemäß dem einzelstaatlichen Recht zulässigen Weise:
Verringerung oder Ausschüttung des mit Eigenmittelinstrumenten verbundenen Agios oder dessen Neueinstufung als anderer Eigenmittelposten;
Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals vor ihrer vertraglichen Fälligkeit.
Artikel 78
Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur Verringerung von Eigenmitteln
Die zuständige Behörde gibt einem Institut die Erlaubnis zu Verringerung, Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf von Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder zu Verringerung, Ausschüttung oder Neueinstufung des mit solchen Instrumenten verbundenen Agios, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
das Institut ersetzt die Instrumente oder das damit verbundene Agio nach Artikel 77 Absatz 1 vor oder gleichzeitig mit jeder der Handlungen nach Artikel 77 Absatz 1 durch Eigenmittelinstrumente zumindest gleicher Qualität zu Bedingungen, die im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig sind;
das Institut hat der zuständigen Behörde hinreichend nachgewiesen, dass seine Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach der in Artikel 77 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Handlung die Anforderungen nach dieser Verordnung und in den Richtlinien 2013/36/EU und 2014/59/EU um eine Spanne übersteigen, die die zuständige Behörde für erforderlich hält.
Trifft ein Institut ausreichende Vorkehrungen hinsichtlich seiner Fähigkeit, mit Eigenmitteln, die die in dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen Beträge übersteigen, tätig zu sein, so kann die zuständige Behörde diesem Institut für jede der Handlungen nach Artikel 77 Absatz 1 dieser Verordnung eine allgemeine vorherige Erlaubnis erteilen, die Kriterien unterliegt, die sicherstellen, dass jede derartige künftige Handlung im Einklang mit den im vorliegenden Absatz unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen vonstattengeht. Diese allgemeine vorherige Erlaubnis darf nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden, der auf ein Jahr begrenzt ist und danach verlängert werden kann. Die allgemeine vorherige Erlaubnis wird für einen bestimmten vorab festgelegten Betrag gewährt, der von der zuständigen Behörde bestimmt wird. ►C10 Bei Instrumenten des harten Kernkapitals ist dieser vorab festgelegte Betrag auf höchstens 3 % der einschlägigen Ausgabe beschränkt und darf 10 % des Betrags, um den das harte Kernkapital die Summe aus dem gemäß dieser Verordnung, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/59/EU vorzuhaltenden harten Kernkapital übersteigt, sowie eine Spanne nicht übersteigen, die die zuständige Behörde für erforderlich hält. ◄ Bei Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitalinstrumenten ist dieser vorab festgelegte Betrag auf höchstens 10 % der einschlägigen Ausgabe beschränkt und darf 3 % des Gesamtbetrags der Umlaufinstrumente des zusätzlichen Eigenkapitals oder des Ergänzungskapitals, falls anwendbar, nicht übersteigen.
Die zuständigen Behörden entziehen einem Institut die allgemeine vorherige Erlaubnis, wenn es die für die Zwecke der Erlaubnis maßgeblichen Kriterien nicht mehr erfüllt.
Die zuständigen Behörden können einem Institut die Kündigung, Tilgung bzw. Rückzahlung oder den Rückkauf von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder des damit verbundenen Agios innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ihrer Ausgabe gestatten, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind sowie eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
die aufsichtsrechtliche Einstufung der betreffenden Instrumente ändert sich, was wahrscheinlich zu ihrem Ausschluss aus den Eigenmitteln oder ihrer Neueinstufung als Eigenmittel geringerer Qualität führen würde, und die beiden folgenden Bedingungen sind erfüllt:
die zuständige Behörde hält es für ausreichend sicher, dass eine solche Änderung stattfindet,
das Institut weist der zuständigen Behörde hinreichend nach, dass zum Zeitpunkt der Emission der Instrumente die aufsichtsrechtliche Neueinstufung nicht vernünftigerweise vorherzusehen war;
die geltende steuerliche Behandlung der betreffenden Instrumente ändert sich, und das Institut weist der zuständigen Behörde hinreichend nach, dass diese wesentlich ist und zum Zeitpunkt der Emission der Instrumente nicht vorherzusehen war;
die Instrumente und das damit verbundene Agio fallen unter den Bestandsschutz nach Artikel 494b;
das Institut ersetzt die Instrumente oder das damit verbundene Agio nach Artikel 77 Absatz 1 vor oder gleichzeitig mit der Handlung nach Artikel 77 Absatz 1 durch Eigenmittelinstrumente zumindest gleicher Qualität zu Bedingungen, die im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig sind, und die zuständige Behörde hat die Handlung auf der Grundlage der Feststellungerlaubt, dass sie aus aufsichtlicher Sicht vorteilhaft und durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist;
die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder die Ergänzungskapitalinstrumente werden für Market-Making-Zwecke zurückgekauft.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die Bedeutung des Ausdrucks „im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig“,
die angemessene Beschränkung der Rückzahlung im Sinne des Absatzes 3,
die Verfahrensanforderungen, einschließlich der Fristen und Modalitäten für die vorherige Erteilung der Erlaubnis durch die zuständigen Behörden für eine Handlung nach Artikel 77 Absatz 1, und die Datenanforderungen für den Antrag eines Instituts auf Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Vornahme einer dort genannten Handlung, einschließlich des Verfahrens, das im Falle des Rückkaufs der an Genossen ausgegebenen Anteile anzuwenden ist, und der Fristen für die Bearbeitung eines solchen Antrags.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 78a
Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Die Abwicklungsbehörde erteilt einem Institut die Erlaubnis zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
das Institut ersetzt die Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor oder gleichzeitig mit jeder der Handlungen nach Artikel 77 Absatz 2 durch Eigenmittelinstrumente oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zumindest gleicher Qualität zu Bedingungen, die im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig sind;
das Institut hat der Abwicklungsbehörde hinreichend nachgewiesen, dass seine Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach der Handlung nach Artikel 77 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach dieser Verordnung, den Richtlinien 2013/36/EU und 2014/59/EU um eine Spanne übersteigen, die die Abwicklungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde für erforderlich hält;
das Institut der Abwicklungsbehörde hinreichend nachgewiesen hat, dass die teilweise oder vollständige Ersetzung der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch Eigenmittelinstrumente erforderlich ist, um die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU zum Zwecke einer dauerhaften Zulassung zu gewährleisten.
Trifft ein Institut ausreichende Vorkehrungen hinsichtlich seiner Fähigkeit, mit Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die den in den Anforderungen dieser Verordnung, der Richtlinien 2013/36/EU und 2014/59/EU festgelegten Betrag übersteigen, tätig zu sein, so kann die Abwicklungsbehörde nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde diesem Institut vorab eine allgemeine Erlaubnis erteilen, Kündigungen, Tilgungen bzw. Rückzahlungen oder Rückkäufe von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vorzunehmen, die Kriterien unterliegen, die sicherstellen, dass jede derartige künftige Handlung im Einklang mit den in diesem Absatz unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen vonstattengeht. Diese allgemeine vorherige Erlaubnis darf nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden, der auf ein Jahr begrenzt ist und danach verlängert werden kann. Die allgemeine vorherige Erlaubnis wird für einen bestimmten vorab festgelegten Betrag gewährt, der von der Abwicklungsbehörde bestimmt wird. Die Abwicklungsbehörden unterrichten die zuständigen Behörden über jedwede erteilte allgemeine vorherige Erlaubnis.
Die Abwicklungsbehörde entzieht einem Institut die allgemeine vorherige Erlaubnis, wenn es die für die Zwecke der Erlaubnis maßgeblichen Kriterien nicht mehr erfüllt.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
das Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde,
das Verfahren, einschließlich der Fristen und Informationsanforderungen, für die Erteilung der Erlaubnis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1,
das Verfahren, einschließlich der Fristen und Informationsanforderungen, für die Erteilung der allgemeinen vorherigen Erlaubnis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2,
die Bedeutung des Ausdrucks „im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig“.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes werden die Entwürfe technischer Regulierungsstandards in vollem Umfang an den in Artikel 78 genannten delegierten Rechtsakt angeglichen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 79
Befristete Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 79a
Bewertung der Einhaltung der Anforderungen an Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Die Institute müssen bei der Bewertung der Einhaltung der in Teil 2 festgelegten Anforderungen die wesentlichen Merkmale von Instrumenten und nicht nur deren rechtliche Form berücksichtigen. Bei der Bewertung der wesentlichen Merkmale eines Instruments muss allen Vereinbarungen in Bezug auf die Instrumente Rechnung getragen werden, auch wenn diese nicht ausdrücklich in den Bedingungen der Instrumente selbst aufgeführt sind, damit bestimmt werden kann, dass die kombinierten wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Vereinbarungen mit der Zielsetzung der einschlägigen Bestimmungen in Einklang stehen.
Artikel 80
Kontinuierliche Prüfung der Qualität von Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA auf deren Ersuchen unverzüglich alle Angaben zu neu begebenen Kapitalinstrumenten oder neuen Arten von Verbindlichkeiten, die diese für erforderlich hält, um die Qualität der von Instituten in der gesamten Union begebenen Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu überwachen zu können.
Eine Mitteilung umfasst Folgendes:
eine detaillierte Beschreibung der Art und des Ausmaßes der festgestellten Mängel,
technische Hinweise zu den Maßnahmen, die die Kommission nach Ansicht der EBA ergreifen sollte,
wichtige Entwicklungen in der EBA-Stresstestmethodik zur Prüfung der Solvenz von Instituten.
Die EBA berät die Kommission zu technischen Aspekten jeglicher bedeutsamer Veränderungen, die ihrer Ansicht nach an der Definition von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in folgenden Fällen vorgenommen werden sollten:
bei einschlägigen Entwicklungen in Marktstandards oder -praxis,
bei Änderungen der einschlägigen Rechts- oder Rechnungslegungsstandards,
bei wichtigen Entwicklungen in der EBA-Stresstestmethodik zur Prüfung der Solvenz von Instituten.
TITEL II
MINDERHEITSBETEILIGUNGEN UND DURCH TOCHTERUNTERNEHMEN BEGEBENE INSTRUMENTE DES ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITALS UND DES ERGÄNZUNGSKAPITALS
Artikel 81
Minderheitsbeteiligungen, die zum konsolidierten harten Kernkapital zählen
Minderheitsbeteiligungen umfassen die Summe der Posten des harten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das Tochterunternehmen ist
ein Institut,
ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt,
eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft oder eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung auf teilkonsolidierter Basis unterliegt, oder eine Investmentholdinggesellschaft, die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 auf konsolidierter Basis unterliegt,
eine Wertpapierfirma,
eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft in einem Drittland, die genauso strengen Aufsichtsanforderungen unterliegt wie sie für Kreditinstitute dieses Drittlands gelten, und bezüglich derer die Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 4 einen Beschluss erlassen hat, dass diese Aufsichtsanforderungen den in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften mindestens gleichwertig sind,
das Tochterunternehmen ist vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen;
die im einleitenden Teil dieses Absatzes genannten Posten des harten Kernkapitals sind Eigentum anderer Personen als der in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen.
Artikel 82
Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel
Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel umfassen die Minderheitsbeteiligungen und die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals bzw. des Ergänzungskapitals, zuzüglich der verbundenen Agios, eines Tochterunternehmens, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das Tochterunternehmen ist
ein Institut,
ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt,
eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft oder eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung auf teilkonsolidierter Basis unterliegt, oder eine Investmentholdinggesellschaft, die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 auf konsolidierter Basis unterliegt,
eine Wertpapierfirma,
eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft in einem Drittland, die genauso strengen Aufsichtsanforderungen unterliegt wie sie für Kreditinstitute dieses Drittlands gelten, und bezüglich derer die Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 4 einen Beschluss erlassen hat, dass diese Aufsichtsanforderungen den in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften mindestens gleichwertig sind;
das Tochterunternehmen ist vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen;
die im einleitenden Teil des vorliegenden Absatzes genannten Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sind Eigentum anderer Personen als der in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen.
Artikel 83
Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital einer Zweckgesellschaft
Von einer Zweckgesellschaft begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals und das damit verbundene Agio zählen nur dann bis zum 31. Dezember 2021 zum qualifizierten zusätzlichen Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital bzw. den qualifizierten Eigenmitteln, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Zweckgesellschaft, die die betreffenden Instrumente begibt, ist vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen
die Instrumente und das verbundene Agio werden dem qualifizierten zusätzlichen Kernkapital nur zugerechnet, wenn die Bedingungen des Artikels 52 Absatz 1 erfüllt sind,
die Instrumente und das verbundene Agio werden dem qualifizierten Ergänzungskapital nur zugerechnet, wenn die Bedingungen des Artikels 63 erfüllt sind,
der einzige Vermögenswert der Zweckgesellschaft ist ihre Beteiligung an den Eigenmitteln des Mutterunternehmens oder eines vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Tochterunternehmens dieses Mutterunternehmens, der aufgrund seiner Form den Bedingungen des Artikels 52 Absatz 1 bzw. Artikel 63 genügt.
Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass die Vermögenswerte einer Zweckgesellschaft, die nicht deren Anteil an den Eigenmitteln des Mutterunternehmens oder eines in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Tochterunternehmens dieses Mutterunternehmens sind, sehr gering und für die Gesellschaft nicht wesentlich sind, so kann sie davon absehen, die Bedingung nach Unterabsatz 1 Buchstabe d anzuwenden.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 84
Zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnete Minderheitsbeteiligungen
Die Institute ermitteln den Betrag der Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden, indem sie von den Minderheitsbeteiligungen des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen, wie folgt:
hartes Kernkapital des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren Wertes
des Betrags des harten Kernkapitals des betreffenden Tochterunternehmens, der erforderlich ist, um
des sich auf jenes Tochterunternehmen beziehenden Betrags des konsolidierten harten Kernkapitals, der auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, den Anforderungen nach den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie und etwaigen zusätzlichen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit das harte Kernkapital diese Anforderungen erfüllen muss;
Minderheitsbeteiligungen des Tochterunternehmens, ausgedrückt als Prozentanteil aller Posten des harten Kernkapitals des betreffenden Unternehmens.
Ein Institut kann entscheiden, diese Berechnung für ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 nicht vorzunehmen. In diesem Fall darf die Minderheitsbeteiligung jenes Tochterunternehmens nicht dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Die zuständigen Behörden können eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, die alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt, von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen:
Haupttätigkeit der Gesellschaft ist der Erwerb von Beteiligungen,
sie unterliegt einer Aufsicht auf konsolidierter Basis,
zu ihrem Konsolidierungskreis gehört ein Tochterinstitut, an dem sie — gemäß der Definition eines Kontrollverhältnisses des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG — nur eine Minderheitsbeteiligung hält,
bei einer Berechnung auf teilkonsolidierter Basis stammt das geforderte konsolidierte harte Kernkapitals zu mehr als 90 % von dem Tochterinstitut nach Buchstabe c.
Wird eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, die alle Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 erfüllt, nach dem 28. Juni 2013 zu einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, können die zuständigen Behörden die Freistellung nach Unterabsatz 1 dieser gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft gewähren, sofern sie die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 erfüllt.
Artikel 85
Zum konsolidierten Kernkapital zählende qualifizierte Kernkapitalinstrumente
Die Institute ermitteln den Betrag des zu den konsolidierten Eigenmitteln zählenden qualifizierten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, indem sie von dem qualifizierten Kernkapital des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen, wie folgt:
Kernkapital des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren Wertes
des Betrags des Kernkapitals des betreffenden Tochterunternehmens, der erforderlich ist, um
des sich auf das Tochterunternehmen beziehenden Betrags des konsolidierten Kernkapitals, der auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung, den Anforderungen nach den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie und etwaigen zusätzlichen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit das Kernkapital diese Anforderungen erfüllen muss;
qualifiziertes Kernkapital des Tochterunternehmens, ausgedrückt als Prozentanteil aller Posten des harten Kernkapitals und zusätzlichem Kernkapital des betreffenden Unternehmens.
Ein Institut kann entscheiden, diese Berechnung für ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 nicht vorzunehmen. In diesem Fall darf das qualifizierte Kernkapital dieses Tochterunternehmens nicht dem konsolidierten Kernkapital zugerechnet werden.
Artikel 86
Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählendes qualifiziertes Kernkapital
Unbeschadet des Artikels 84 Absätze 5 oder 6 ermitteln Institute den Betrag des zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählenden qualifizierten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, indem sie vom qualifizierten Kernkapital des betreffenden Unternehmens, das zum konsolidierten Kernkapital zählt, die Minderheitsbeteiligungen des betreffenden Unternehmens, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden, abziehen.
Artikel 87
Zu den konsolidierten Eigenmitteln zählende qualifizierte Eigenmittel
Die Institute ermitteln den Betrag der zu den konsolidierten Eigenmitteln zählenden qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, indem sie von den qualifizierten Eigenmitteln des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen, wie folgt:
Eigenmittel des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren Wertes
des Betrags der Eigenmittel des Tochterunternehmens, der erforderlich ist, um
des sich auf das Tochterunternehmen beziehenden Betrags der Eigenmittel, der auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung, den Anforderungen nach den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie und etwaigen zusätzlichen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen;
qualifizierte Eigenmittel des Unternehmens, ausgedrückt als Prozentanteil der Summe aller Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals des betreffenden Unternehmens, mit Ausnahme der in Artikel 62 Buchstaben c und d genannten Beträge.
Ein Institut kann sich dafür entscheiden, diese Berechnung für ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 nicht vorzunehmen. In diesem Fall dürfen die qualifizierten Eigenmittel dieser Tochtergesellschaft nicht den konsolidierten Eigenmitteln zugerechnet werden.
Artikel 88
Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende qualifizierte Eigenmittelinstrumente
Unbeschadet des Artikels 84 Absätze 5 und 6 ermitteln Institute den Betrag der zum konsolidierten Ergänzungskapital zählenden qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, indem sie von den qualifizierten Eigenmitteln des betreffenden Unternehmens, die zu den konsolidierten Eigenmitteln zählen, das qualifizierte Kernkapital des betreffenden Unternehmens, das zum konsolidierten Kernkapital zählt, abziehen.
Artikel 88a
Qualifizierte Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten, die von einem in der Union ansässigen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit, ausgegeben werden, können den konsolidierten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts, das Artikel 92a unterliegt, zugerechnet werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Sie werden gemäß Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU ausgegeben;
sie werden von einem vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, erworben, sofern die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß den Artikeln 59 bis 62 der Richtlinie 2014/59/EU die Kontrolle des Tochterunternehmens durch die Abwicklungseinheit nicht beeinträchtigt;
sie übersteigen nicht den Betrag, der sich nach Abzug des Betrags nach Ziffer i von dem Betrag nach Ziffer ii ergibt:
Summe der Verbindlichkeiten, die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, und der Betrag der gemäß Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU begebenen Eigenmittelinstrumente;
gemäß Artikel 45f Absatz 1 der Richtlinie 201/59/EU erforderlicher Betrag.
TITEL III
QUALIFIZIERTE BETEILIGUNGEN AUSSERHALB DES FINANZSEKTORS
Artikel 89
Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors
Qualifizierte Beteiligungen, deren Betrag 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet, unterliegen den Bestimmungen von Absatz 3, wenn sie an einem anderen als den nachstehend genannten Unternehmen gehalten werden:
einem Unternehmen der Finanzbranche,
einem Unternehmen, das kein Unternehmen der Finanzbranche ist und Tätigkeiten ausübt, die nach Ansicht der zuständigen Behörde eine der folgenden Tätigkeiten ist:
eine direkte Verlängerung der Banktätigkeit,
eine Hilfstätigkeit zur Banktätigkeit,
Leasing, Factoring, Verwaltung von Investmentfonds oder von Rechenzentren oder andere ähnliche Tätigkeiten.
Die zuständigen Behörden wenden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen von Instituten die Bestimmungen der Buchstaben a oder b an:
Zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung gemäß Teil 3 wenden die Institute auf den größeren der folgenden Beträge ein Risikogewicht von 1 250 % an:
den Betrag der in Absatz 1 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet,
den Gesamtbetrag der in Absatz 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet,
die zuständigen Behörden untersagen Instituten das Halten der in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, deren Betrag den in diesen Absätzen festgelegten Prozentanteil an den anrechenbaren Eigenmitteln des Instituts überschreitet.
Die zuständigen Behörden machen ihre Entscheidung für den Buchstaben a oder den Buchstaben b bekannt.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b gibt die EBA Leitlinien zur Präzisierung folgender Begriffe heraus:
Tätigkeiten, die eine direkte Verlängerung zur Banktätigkeit darstellen,
Hilfstätigkeiten zur Banktätigkeit,
ähnliche Tätigkeiten.
Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 angenommen.
Artikel 90
Alternative zum Risikogewicht von 1 250 %
Alternativ zur Anwendung eines Risikogewichts von 1 250 % auf Beträge, die die Höchstgrenzen nach Artikel 89 Absätze 1 und 2 überschreiten, dürfen Institute diese Beträge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von den Posten des harten Kernkapitals abziehen.
Artikel 91
Ausnahmen
Aktien oder Anteile anderer Unternehmen als der im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 Buchstaben a und b werden bei der Berechnung der Höchstgrenzen jenes Artikels für die anrechenbaren Eigenmittel nicht berücksichtigt, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
die Aktien oder Anteile werden vorübergehend für eine finanzielle Stützungsaktion im Sinne des Artikels 79 gehalten,
diese gehaltenen Aktien oder Anteile sind eine mit einer Übernahmegarantie versehene Position, die seit höchstens fünf Arbeitstagen gehalten wird,
die Aktien oder Anteile werden im Namen des Instituts und für Rechnung Dritter gehalten.
TEIL 3
EIGENMITTELANFORDERUNGEN
TITEL I
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN, BEWERTUNG UND MELDUNG
KAPITEL 1
Mindesthöhe der Eigenmittel
Abschnitt 1
Eigenmittelanforderungen an Institute
Artikel 92
Eigenmittelanforderungen
Unbeschadet der Artikel 93 und 94 müssen Institute zu jedem Zeitpunkt folgende Eigenmittelanforderungen erfüllen:
eine harte Kernkapitalquote von 4,5 %,
eine Kernkapitalquote von 6 %,
eine Gesamtkapitalquote von 8 %,
eine Verschuldungsquote von 3 %.
Ein G-SRI darf die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nur mit Kernkapital erfüllen. Kernkapital, das zur Erfüllung der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote verwendet wird, darf nicht zur Erfüllung einer der verschuldungsbasierten Anforderungen gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU verwendet werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Erfüllt ein G-SRI nicht die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so unterliegt es der Kapitalerhaltungsanforderung gemäß Artikel 141b der Richtlinie 2013/36/EU.
Erfüllt ein G-SRI nicht gleichzeitig die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote und die kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, so unterliegt es den Kapitalerhaltungsanforderungen gemäß den Artikeln 141 und 141b der genannten Richtlinie.
Die Institute berechnen ihre Kapitalquoten wie folgt:
Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags,
die Kernkapitalquote ergibt sich aus dem Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags,
die Gesamtkapitalquote ergibt sich aus den Eigenmitteln des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.
Der Gesamtrisikobetrag berechnet sich als Summe der Elemente unter den Buchstaben a bis f dieses Absatzes unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 4:
die gemäß Titel II und Artikel 379 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko in allen Geschäftsfeldern eines Instituts, ausschließlich der risikogewichteten Positionsbeträge aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts,
die Eigenmittelanforderungen für die Handelsbuchtätigkeiten des Instituts für
das gemäß Titel IV dieses Teils ermittelte Marktrisiko, ausgenommen die Ansätze nach den Kapiteln 1a und 1b des genannten Titels;
die gemäß Teil 4 ermittelten Großkredite oberhalb der Obergrenzen gemäß Artikel 395 bis 401, soweit dem Institut eine Überschreitung jener Obergrenzen gestattet ist,
die gemäß Titel IV dieses Teils ermittelten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für sämtliche Geschäftstätigkeiten, die ein Fremdwährungsrisiko oder ein Warenpositionsrisiko bergen, ausgenommen die Ansätze nach den Kapiteln 1a und 1b des genannten Titels,
die gemäß Titel V dieses Teils mit Ausnahme des Artikels 379 für das Abwicklungsrisiko berechneten Eigenmittelanforderungen,
die gemäß Titel VI berechneten Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung bei OTC-Derivaten außer anerkannten Kreditderivaten zur Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko,
die gemäß Titel III bestimmten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko,
die gemäß Titel II ermittelten risikogewichteten Positionsbeträge für das Gegenparteirisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts für folgende Arten von Geschäften und Vereinbarungen:
in Anhang II genannte Geschäfte sowie Kreditderivate,;
Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte,
Lombardgeschäfte auf der Grundlage von Wertpapieren oder Waren,
Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.
Für die Berechnung des in Absatz 3 genannten Gesamtrisikobetrags gelten folgende Bestimmungen:
die Eigenmittelanforderungen nach Absatz 3 Buchstaben c bis e umfassen die Anforderungen aus allen Geschäftsfeldern eines Instituts;
die Institute multiplizieren die Eigenmittelanforderungen nach Absatz 3 Buchstaben b bis e mit dem Faktor 12,5.
Artikel 92a
Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI
Vorbehaltlich der Artikel 93 und 94 und der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ausnahmeregelungen müssen als Abwicklungseinheiten eingestufte Institute, bei denen es sich um G-SRI-Einheiten handelt, zu jedem Zeitpunkt die folgenden Anforderungen an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllen:
eine risikobasierte Quote von 18 %, die den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 berechneten Gesamtrisikobetrags, entspricht;
eine nicht-risikobasierte Quote von 6,75 %, die den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4, entspricht.
Die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen finden in folgenden Zeiträumen keine Anwendung:
für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem das Institut oder die Gruppe, der das Institut angehört, als G-SRI eingestuft wurde;
für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungsbehörde das Bail-in-Instrument im Einklang mit der Richtlinie 2014/59/EU angewandt hat;
für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit eine alternative Maßnahme der Privatwirtschaft nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU eingeführt hat, durch die Kapitalinstrumente und andere Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Posten des harten Kernkapitals umgewandelt worden sind, um die Abwicklungseinheit ohne Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu rekapitalisieren.
▼M15 —————
Artikel 92b
Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI
Ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten wird für die Zwecke der Einhaltung des Absatzes 1 nur dann berücksichtigt, wenn es alle folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt:
im Falle eines regulären Insolvenzverfahrens im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 47 der Richtlinie 2014/59/EU ist die sich aus der Verbindlichkeit ergebende Forderung gegenüber Forderungen, die sich aus Verbindlichkeiten ergeben, welche die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen nicht erfüllen und nicht als Eigenmittel gelten können, nachrangig;
es unterliegt den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen gemäß den Artikeln 59 bis 62 der Richtlinie 2014/59/EU.
Artikel 93
Anfangskapitalanforderung an bereits bestehende Unternehmen
▼M9 —————
Artikel 94
Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang
Abweichend von Artikel 92b Absatz 3 Buchstabe b dürfen Institute die Eigenmittelanforderung für ihre Handelsbuchtätigkeiten gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnen, sofern der Umfang der bilanziellen und außerbilanziellen Handelsbuchtätigkeiten des Instituts auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung, die unter Heranziehung der zum letzten Tag des Monats verzeichneten Daten erfolgt, die beiden folgenden Schwellenwerte nicht überschreitet:
5 % der Gesamtaktiva des Instituts,
50 Mio. EUR.
Sind die beiden in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen erfüllt, können die Institute die Eigenmittelanforderung für ihre Handelsbuchtätigkeiten wie folgt berechnen:
in Bezug auf die in Anhang II Nummer 1 aufgelisteten Geschäfte, Geschäfte im Zusammenhang mit Vermögenswerten, die in Nummer 3 des genannten Anhangs genannt werden, und Kreditderivate dürfen die Institute die betreffenden Positionen von der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b ausnehmen;
in Bezug auf andere als die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Handelsbuchpositionen dürfen die Institute die Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b durch die gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a berechnete Eigenmittelanforderung ersetzen.
Für die Zwecke von Absatz 1 berechnen die Institute den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Handelsbuchtätigkeiten auf Grundlage der zum letzten Tag jedes Monats verzeichneten Daten im Einklang mit den folgenden Anforderungen:
alle gemäß Artikel 104 im Handelsbuch gehaltenen Positionen werden in der Berechnung berücksichtigt, mit Ausnahme von
Fremdwährungs- und Warenpositionen;
Positionen in Kreditderivaten, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken oder Gegenparteirisiken des Anlagebuchs anerkannt sind, und Kreditderivatgeschäften, die das Marktrisiko dieser internen Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 106 Absatz 3 vollständig ausgleichen;
alle in der Berechnung nach Buchstabe a berücksichtigten Positionen werden zum Marktwert zu diesem bestimmten Datum bewertet; lässt sich der Marktwert einer Position zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden die Institute den zu diesem Datum beizulegenden Zeitwert für diese Position; lassen sich der Marktwert und der beizulegende Zeitwert einer Position zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden die Institute den aktuellsten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert für diese Position;
der absolute Wert von Kaufpositionen und der absolute Wert von Verkaufspositionen werden zusammenaddiert.
Ein Institut stellt die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für seine Handelsbuchtätigkeiten gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten ein, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
Das Institut erfüllt während drei aufeinanderfolgender Monate nicht die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b;
das Institut erfüllt während mehr als sechs der letzten zwölf Monate nicht die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b.
Abschnitt 2
Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit beschränkter Zulassung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen
Artikel 95
Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit beschränkter Zulassung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen
Wertpapierfirmen im Sinne des Absatzes 1 und Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, die die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, berechnen den Gesamtrisikobetrag als den höheren der folgenden Beträge:
Summe der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a bis d und f genannten Posten nach Anwendung des Artikels 92 Absatz 4,
in Artikel 97 genannter Betrag, multipliziert mit dem Faktor 12,5.
Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, die die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, müssen die Anforderungen des Artikels 92 Absätze 1 und 2, ausgehend von dem Gesamtrisikobetrag nach Unterabsatz 1 berechnen.
Die zuständigen Behörden können als Eigenmittelanforderungen an Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, die die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzdienstleistungen genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, die Eigenmittelanforderungen festlegen, die für diese Firmen aufgrund der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 2006/49/EG und 2006/48/EG am 31. Dezember 2013 gelten.
Artikel 96
Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit einem Anfangskapital in der in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Höhe
Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnen folgende Kategorien von Wertpapierfirmen, die Anfangskapital gemäß den Anforderungen des Artikels 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU vorhalten, den Gesamtrisikobetrag nach der in Absatz 2 beschriebenen Methode:
Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung oder Ausführung eines Kundenauftrags oder des möglichen Zugangs zu einem Clearing- und Abwicklungssystem oder einer anerkannten Börse handeln, sofern sie kommissionsweise tätig sind oder einen Kundenauftrag ausführen;
Wertpapierfirmen, die sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllen:
sie halten keine Kundengelder oder -wertpapiere,
sie treiben nur Handel für eigene Rechnung,
sie haben keine externen Kunden,
sie lassen ihre Geschäfte unter der Verantwortung eines Clearinginstituts ausführen und abwickeln, wobei letzteres die Garantie dafür übernimmt.
Für die in Absatz 1 genannten Wertpapierfirmen wird der Gesamtrisikobetrag als Summe folgender Summanden berechnet:
die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a bis d und f genannten Posten nach Anwendung des Artikels 92 Absatz 4,
der in Artikel 97 genannte Betrag, multipliziert mit dem Faktor 12,5.
Artikel 97
Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten
Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die Berechnung der Anforderung, anrechenbare Eigenmittel in Höhe von mindestens einem Viertel der im vorausgegangenen Jahr angefallenen fixen Gemeinkosten vorzuhalten,
die Bedingungen für die Anpassung der Anforderung, anrechenbare Eigenmittel in Höhe von mindestens einem Viertel der im vorausgegangenen Jahr angefallenen fixen Gemeinkosten vorzuhalten, durch die zuständige Behörde
die Berechnung der veranschlagten fixen Gemeinkosten von Wertpapierfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. März 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 98
Eigenmittel von Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis
Bei Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 1, die einer Gruppe angehören, die keine Kreditinstitute umfasst, wendet die Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat Artikel 92 auf konsolidierter Basis wie folgt an:
Berechnung des Gesamtrisikobetrags gemäß Artikel 95 Absatz 2,
Berechnung der Eigenmittel auf der Grundlage der konsolidierten Lage der Mutterwertpapierfirma, Finanzholdinggesellschaft bzw. gemischten Finanzholdinggesellschaft.
Bei Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 1, die einer Gruppe angehören, die keine Kreditinstitute umfasst, wenden eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat und eine von einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft kontrollierte Wertpapierfirma Artikel 92 auf konsolidierter Basis wie folgt an:
Berechnung des Gesamtrisikobetrags gemäß Artikel 96 Absatz 2,
Berechnung der Eigenmittel auf der Grundlage der konsolidierten Lage der Mutterwertpapierfirma, Finanzholdinggesellschaft bzw. gemischten Finanzholdinggesellschaft und gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2.
▼M8 —————
KAPITEL 3
Handelsbuch
Artikel 102
Anforderungen für das Handelsbuch
Artikel 103
Führung des Handelsbuchs
Die Institute verfügen über klar definierte Regeln und Verfahren für die Gesamtführung ihres Handelsbuchs. Diese Regeln und Verfahren betreffen zumindest Folgendes:
die Tätigkeiten, die das Institut im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen als Handelstätigkeit und als Bestandteil des Handelsbuchs betrachtet;
das Ausmaß, in dem eine Position täglich zum Marktwert bewertet werden kann („marked-to-market“), mit Bezug auf einen aktiven, aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquiden Markt;
im Fall von Positionen, die zu Modellpreisen bewertet werden („marked-to-model“), das Ausmaß, in dem das Institut
alle wesentlichen Risiken der Position ermitteln kann,
alle wesentlichen Risiken der Position durch Instrumente absichern kann, für die ein aktiver, aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt besteht,
verlässliche Schätzungen für die wichtigsten Annahmen und Parameter, die im Modell Verwendung finden, ableiten kann;
das Ausmaß, in dem das Institut in der Lage und verpflichtet ist, Bewertungen für die Position zu liefern, die extern einheitlich validiert werden können;
das Ausmaß, in dem rechtliche Beschränkungen oder andere operative Anforderungen die Fähigkeit des Instituts behindern würden, kurzfristig eine Veräußerung oder Absicherung der Position vorzunehmen;
das Ausmaß, in dem das Institut in der Lage und verpflichtet ist, die Risiken der Positionen aktiv innerhalb seiner Handelstätigkeiten zu steuern;
das Ausmaß, in dem das Institut Risiken oder Positionen zwischen dem Anlagebuch und dem Handelsbuch neueinstufen kann, und die Anforderungen für solche Neueinstufungen nach Artikel 104a.
Das Institut erfüllt bei der Führung von Positionen bzw. Portfolios von Positionen im Handelsbuch alle folgenden Anforderungen:
Das Institut verfolgt für die Position oder die Portfolios im Handelsbuch eine klar dokumentierte Handelsstrategie, die von der Geschäftsleitung genehmigt ist und die erwartete Haltedauer beinhaltet;
das Institut verfügt über klar definierte Regeln und Verfahren für die aktive Steuerung von Positionen oder Portfolios im Handelsbuch; diese enthalten Folgendes:
die Positionen oder Portfolios, die von den einzelnen Handelstischen oder gegebenenfalls von benannten Händlern eingegangen werden dürfen;
die Festlegung von Positionslimits und Überwachung ihrer Angemessenheit;
die Gewährleistung, dass Händler im Rahmen festgelegter Limits und der genehmigten Strategie eigenständig Positionen eingehen und steuern können;
die Gewährleistung der Berichterstattung über die Positionen an die Geschäftsleitung als fester Bestandteil des Risikomanagementverfahrens des Instituts;
die Gewährleistung, dass Positionen unter Bezug auf Informationsquellen aus dem Markt aktiv überwacht werden, wobei die Marktfähigkeit oder die Absicherungsmöglichkeiten der Position bzw. der Risiken ihrer Bestandteile beurteilt werden; hierzu gehören auch die Beurteilung, die Qualität und die Verfügbarkeit von Marktinformationen für das Bewertungsverfahren, die Umsatzvolumina am Markt und die Größe der am Markt gehandelten Positionen;
Verfahren und Kontrollen zur aktiven Verhinderung von Betrug;
das Institut verfügt über klar definierte Regeln und Verfahren zur Überwachung der Positionen auf Übereinstimmung mit der Handelsstrategie des Instituts, einschließlich der Überwachung des Umsatzes und der Positionen, deren ursprünglich beabsichtigte Haltedauer überschritten wurde.
Artikel 104
Einbeziehung in das Handelsbuch
▼M8 —————
Artikel 104b
Anforderungen an Handelstische
Die Handelstische der Institute genügen zu jedem Zeitpunkt sämtlichen folgenden Anforderungen:
jeder Handelstisch verfolgt eine klare und eindeutige Geschäftsstrategie und verfügt über eine ihrer Geschäftsstrategie angemessene Risikomanagementstruktur;
jeder Handelstisch verfügt über eine klare Organisationsstruktur; die Positionen eines bestimmten Handelstischs werden von benannten Händlern innerhalb des Instituts verwaltet; jeder Händler nimmt bestimmte Funktionen des Handelstischs wahr; jeder Händler wird nur einem Handelstisch zugeordnet;
innerhalb jedes Handelstischs werden im Einklang mit der Geschäftsstrategie des Handelstischs Positionslimits festgesetzt;
Berichte über die Tätigkeiten, die Rentabilität, das Risikomanagement und die rechtlichen Anforderungen an den Handelstisch werden mindestens wöchentlich erstellt und dem Leitungsorgan regelmäßig übermittelt;
für jeden Handelstisch gibt es einen klaren jährlichen Geschäftsplan, der eine genau festgelegte Vergütungspolitik umfasst, die auf soliden Kriterien für die Erfolgsmessung gründet;
Berichte über fällig werdende Positionen, über Verstöße gegen innerhalb eines Tages geltende Handelsobergrenzen, Verstöße gegen für einen Tag geltende Handelsobergrenzen und die von dem Institut ergriffenen Gegenmaßnahmen sowie über die Bewertungen der Marktliquidität werden monatlich für jeden Handelstisch erstellt und den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt.
Artikel 105
Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung
Die Institute führen angemessene Systeme und Kontrollen ein und erhalten diese aufrecht, um vorsichtige und zuverlässige Schätzwerte zu liefern. Diese Systeme und Kontrollen beinhalten zumindest die folgenden Elemente:
schriftlich niedergelegte Regeln und Verfahren für den Bewertungsprozess, einschließlich klar definierter Zuständigkeiten für die verschiedenen an der Bewertung beteiligten Bereiche, der Quellen für die Marktinformationen und die Überprüfung von deren Eignung, von Leitlinien für die Verwendung von nicht beobachtbaren Parametern, die die Annahmen des Instituts über die von den Marktteilnehmern für die Preisbildung verwendeten Größen widerspiegeln, der Häufigkeit der unabhängigen Bewertung, des Zeitpunkts für die Erhebung der Tagesschlusspreise, des Vorgehens bei Bewertungsanpassungen sowie Monatsend- und Ad-hoc-Verifikationsverfahren,
Berichtswege für die Bewertungsabteilung, die klar und unabhängig von denen der Handelsabteilung sind und in letzter Instanz beim Leitungsorgan enden.
Die Institute erfüllen bei der Bewertung zu Modellpreisen die folgenden Anforderungen:
Der Geschäftsleitung ist bekannt, welche Elemente des Handelsbuchs oder andere zum Zeitwert bewertete Positionen zu Modellpreisen bewertet werden, und ihm ist die Bedeutung des Unsicherheitsfaktors bewusst, der dadurch in die Berichterstattung über die Risiken/Erfolgsbeiträge des Geschäftsfelds einfließt;
die Institute beziehen die Marktdaten, soweit möglich, im Einklang mit den Marktpreisen und überprüfen häufig die Eignung der Marktdaten für die Bewertung der Position sowie die Parameter des Modells;
soweit verfügbar, verwenden die Institute für bestimmte Finanzinstrumente oder Waren der marktüblichen Praxis entsprechende Bewertungsmethoden;
wenn das Modell vom Institut selbst entwickelt wurde, basiert es auf geeigneten Annahmen, die von angemessen qualifizierten Dritten, die nicht in den Entwicklungsprozess eingebunden waren, beurteilt und kritisch geprüft worden sind;
die Institute verfügen über formale Verfahren für die Kontrolle von Änderungen, bewahren eine Sicherheitskopie des Modells auf und verwenden diese regelmäßig, um die Bewertungen zu prüfen,
das Risikomanagement kennt die Schwächen des verwendeten Modells und weiß, wie diese am besten in den Bewertungsergebnissen zu berücksichtigen sind und
die Modelle der Institute werden regelmäßig überprüft, um die Genauigkeit ihrer Ergebnisse festzustellen, einschließlich einer Beurteilung, ob die Annahmen weiterhin angemessen sind, einer Analyse der Gewinne und Verluste gegenüber den Risikofaktoren und einem Vergleich der tatsächlichen Glattstellungspreise mit den Modellergebnissen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d wird das Modell unabhängig von den Handelstischen entwickelt bzw. abgenommen und einer unabhängigen Prüfung unterzogen, einschließlich einer Bewertung der mathematischen Grundlagen, der Annahmen und der Softwareimplementierung.
Die Institute führen Verfahren für die Berechnung einer Anpassung der aktuellen Bewertung von weniger liquiden Positionen ein und erhalten diese aufrecht, wobei diese weniger liquiden Positionen insbesondere von Marktereignissen oder institutsbedingten Situationen herrühren können, wie konzentrierten Positionen und/oder Positionen, deren ursprünglich beabsichtigte Haltedauer überschritten wurde. Die Institute nehmen solche Anpassungen gegebenenfalls zusätzlich zu den für Rechnungslegungszwecke erforderlichen Wertberichtigungen der Position vor und gestalten diese so, dass sie die Illiquidität der Position widerspiegeln. Bei diesem Verfahren ziehen die Institute verschiedene Faktoren in Betracht, wenn sie darüber entscheiden, ob eine Bewertungsanpassung für weniger liquide Positionen notwendig ist. Diese Faktoren enthalten
die zusätzliche Zeit, die notwendig wäre, um die Position oder die Positionsrisiken über die Liquiditätshorizonte hinaus abzusichern, die den Risikofaktoren der Position gemäß Artikel 325bd zugewiesen worden sind,
die Volatilität und den Durchschnitt von Geld-/Briefspannen,
die Verfügbarkeit von Marktnotierungen (Anzahl und Identität der Marktpfleger) und die Volatilität und den Durchschnitt der Handelsvolumina, einschließlich in Stressphasen an den Märkten,
Marktkonzentrationen,
die Alterung von Positionen,
das Ausmaß, in dem die Bewertung auf einer Bewertung zu Modellpreisen beruht,
die Auswirkungen anderer Modellrisiken.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 106
Interne Sicherungsgeschäfte
Ein internes Sicherungsgeschäft erfüllt insbesondere die folgenden Anforderungen:
Es wird nicht in erster Linie dazu verwendet, die Eigenmittelanforderungen zu umgehen oder zu mindern,
es wird angemessen dokumentiert und unterliegt speziellen internen Genehmigungs- und Auditverfahren,
es wird zu Marktbedingungen durchgeführt,
das durch interne Absicherungen hervorgerufene Marktrisiko wird im Handelsbuch innerhalb der zulässigen Grenzen dynamisch gesteuert,
es wird anhand angemessener Verfahren sorgfältig überwacht.
TITEL II
EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO
KAPITEL 1
Allgemeine Grundsätze
Artikel 107
Ansätze zur Ermittlung des Kreditrisikos
Für Handelsrisikopositionen und Beiträge zum Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei wenden die Institute zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f die Behandlung gemäß Kapitel 6 Abschnitt 9 an. Institute behandeln alle anderen Arten von Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien wie folgt:
andere Arten von Risikopositionen gegenüber einer qualifizierten zentralen Gegenpartei wie Risikopositionen gegenüber einem Institut,
andere Arten von Risikopositionen gegenüber einer nicht qualifizierten zentralen Gegenpartei wie Risikopositionen gegenüber einem Unternehmen.
Artikel 108
Verwendung des Verfahrens zur Kreditrisikominderung gemäß dem Standard- und dem IRB-Ansatz
Artikel 109
Behandlung von Verbriefungspositionen
Die Institute berechnen den risikogewichteten Positionsbetrag für eine Position, die sie in einer Verbriefung halten, im Einklang mit Kapitel 5.
Artikel 110
Behandlung der Kreditrisikoanpassung
Allgemeine und spezifische Kreditrisikoanpassungen schließen für die Zwecke dieses Artikels und der Kapitel 2 und 3 den Fonds für allgemeine Bankrisiken aus.
Institute, die zwar den IRB-Ansatz verwenden, aber auf konsolidierter bzw. Einzelbasis für einen Teil ihrer Risikopositionen gemäß den Artikeln 148 und 150 den Standardansatz anwenden, bestimmen den Teil der allgemeinen Kreditrisikoanpassung, der der Behandlung nach dem Standardansatz bzw. der Behandlung nach dem IRB-Ansatz zugewiesen wird, nach den folgenden Kriterien:
Wendet ein in die Konsolidierung einbezogenes Institut ausschließlich den IRB-Ansatz an, werden die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen dieses Instituts gegebenenfalls der Behandlung nach Absatz 2 zugewiesen;
wendet ein in die Konsolidierung einbezogenes Institut ausschließlich den Standardansatz an, werden die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen dieses Instituts gegebenenfalls der Behandlung nach Absatz 1 zugewiesen;
die restlichen Kreditrisikoanpassungen werden auf einer anteilsmäßigen Basis nach dem Anteil der risikogewichteten Positionsbeträge, der unter den Standardansatz bzw. den IRB-Ansatz fällt, zugewiesen.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen festzulegen für:
den Risikopositionswert nach dem Standardansatz gemäß Artikel 111,
den Risikopositionswert nach dem IRB-Ansatz gemäß den Artikeln 166 bis 168,
die Behandlung der erwarteten Verlustbeträge gemäß Artikel 159,
den Risikopositionswert für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für eine Verbriefungsposition gemäß den Artikeln 246 und 266,
die Feststellung eines Ausfalls Im Sinne des Artikels 178.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
KAPITEL 2
Standardansatz
Abschnitt 1
Allgemeine Grundsätze
Artikel 111
Risikopositionswert
Der Risikopositionswert einer Aktivposition ist der nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110, zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträgen sowie weiteren mit der Aktivposition verknüpften Verringerungen der Eigenmittel verbleibende Buchwert. Der Risikopositionswert einer in Anhang I genannten außerbilanziellen Position entspricht dem folgenden Prozentsatz des Nominalwerts nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträgen:
100 % bei Positionen mit hohem Risiko,
50 % bei Positionen mit mittlerem Risiko,
20 % bei Posten mit mittlerem/niedrigem Risiko,
0 % bei Positionen mit niedrigem Risiko.
Die in Unterabsatz 1 Satz 3 genannten außerbilanziellen Positionen werden den in Anhang I genannten Risikokategorien zugeordnet.
Wendet ein Institut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 an, so wird der Risikopositionswert von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensions-, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfts veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, und von Lombardgeschäften um die nach Maßgabe der Artikel 223 bis 225 für solche Wertpapiere oder Waren angemessene Volatilitätsanpassung heraufgesetzt.
Artikel 112
Risikopositionsklassen
Jede Risikoposition wird einer der folgenden Risikopositionsklassen zugeordnet:
Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken,
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften,
Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen,
Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken,
Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen,
Risikopositionen gegenüber Instituten,
Risikopositionen gegenüber Unternehmen,
Risikopositionen aus dem Mengengeschäft,
durch Immobilien besicherte Risikopositionen,
ausgefallene Risikopositionen,
mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen,
Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen,
Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen,
Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung,
Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA),
Beteiligungsrisikopositionen,
sonstige Posten.
Artikel 113
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge
Mit Ausnahme von Risikopositionen, die Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals begründen, kann ein Institut, nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörden, beschließen, die Anforderungen aus Absatz 1 dieses Artikels nicht auf Risikopositionen dieses Instituts gegenüber einer Gegenpartei anzuwenden, wenn diese Gegenpartei sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen, ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder ein Unternehmen ist, mit dem es durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist. Die zuständigen Behörden sind befugt, die Genehmigung zu erteilen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Gegenpartei ist ein Institut, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen und unterliegt angemessenen Aufsichtsvorschriften,
die Gegenpartei ist in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen wie das Institut,
die Gegenpartei unterliegt den gleichen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren wie das Institut,
die Gegenpartei hat ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Institut,
ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln von der Gegenpartei auf das Institut oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Institut durch die Gegenpartei ist weder vorhanden noch abzusehen.
Ist es einem Institut im Einklang mit diesem Absatz gestattet, die Anforderungen des Absatzes 1 nicht anzuwenden, darf ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen werden.
Mit Ausnahme von Risikopositionen, die Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals begründen, darf ein Institut nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden Risikopositionen gegenüber Gegenparteien, mit denen es ein institutsbezogenes Sicherungssystem gebildet hat, d.h. eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarung geschlossen hat, die Institute absichert und insbesondere bei Bedarf ihre Liquidität und Solvenz sicherstellt, um einen Konkurs zu vermeiden, von den Anforderungen nach Absatz 1 ausnehmen. Die zuständigen Behörden sind befugt, die Erlaubnis zu geben, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
die Anforderungen gemäß Absatz 6 Buchstaben a, d und e sind erfüllt,
die Haftungsvereinbarung stellt sicher, dass das institutsbezogene Sicherungssystem im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln gewähren kann,
das institutsbezogene Sicherungssystem verfügt über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung und Einstufung der Risiken, wodurch ein vollständiger Überblick über die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder und das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt geliefert wird, mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Systeme stellen eine angemessene Überwachung von Risikopositionsausfällen gemäß Artikel 178 Absatz 1 sicher,
das institutsbezogene Sicherungssystem führt eine eigene Risikobewertung durch, die den einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird,
das institutsbezogene Sicherungssystem erstellt und veröffentlicht jährlich einen konsolidierten Bericht mit der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Lagebericht und dem Risikobericht über das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt oder einen Bericht mit der aggregierten Bilanz, der aggregierten Gewinn- und Verlustrechnung, dem Lagebericht und dem Risikobericht zum institutsbezogenen Sicherungssystem insgesamt,
die Mitglieder des institutsbezogenen Sicherungssystems sind verpflichtet, ihre Absicht, aus dem System auszuscheiden, mindestens 24 Monate im Voraus zu melden,
die mehrfache Nutzung von für die Berechnung von Eigenmitteln anerkennungsfähigen Bestandteilen („Mehrfachbelegung“) sowie jegliche unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems wird unterlassen,
das institutsbezogene Sicherungssystem stützt sich auf eine breite Mitgliedschaft von Kreditinstituten mit einem überwiegend homogenen Geschäftsprofil,
die Angemessenheit der Systeme nach den Buchstaben c und d wird von den jeweiligen zuständigen Behörden bestätigt und regelmäßig überwacht.
Sollte ein Institut im Einklang mit diesem Absatz beschließen, die Anforderungen von Absatz 1 nicht anzuwenden, darf ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen werden.
Abschnitt 2
Risikogewichte
Artikel 114
Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken
Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 1 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Tabelle 1
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
0 % |
20 % |
50 % |
100 % |
100 % |
150 % |
▼M11 —————
Für die Zwecke dieses Absatzes kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften eines Drittlands denen der Union mindestens gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss erlassen wurde, dürfen Institute bis zum 1. Januar 2015 Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands weiterhin gemäß diesem Absatz behandeln, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2014 diese Behandlung als für das Drittland zulässig anerkannt haben.
Artikel 115
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften
Die EBA betreibt eine öffentlich zugängliche Datenbank, in der all jene regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in der Union erfasst werden, bei denen die zuständigen Behörden die Risikopositionen wie Risikopositionen gegenüber ihrem jeweiligen Zentralstaat behandeln.
Für die Zwecke dieses Absatzes kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften eines Drittlands denen der Union mindestens gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss erlassen wurde, dürfen Institute bis zum 1. Januar 2015 das Drittland weiterhin gemäß diesem Absatz behandeln, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2014 diese Behandlung als für das Drittland zulässig anerkannt haben.
Artikel 116
Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen
Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird gemäß Tabelle 2 ein Risikogewicht nach der Bonitätsstufe zugewiesen, der Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat zugeordnet sind, in deren Hoheitsgebiet die öffentliche Stelle ihren Sitz hat:
Tabelle 2
Bonitätsstufe des Zentralstaats |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
20 % |
50 % |
100 % |
100 % |
100 % |
150 % |
Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen mit Sitz in einem Land, dessen Zentralstaat unbeurteilt ist, werden mit einem Risikogewicht von 100 % belegt.
Für die Zwecke dieses Absatzes kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften eines Drittlands denen der Union mindestens gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss erlassen wurde, dürfen die Institute bis zum 1. Januar 2015 das Drittland weiterhin gemäß diesem Absatz behandeln, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2014 diese Behandlung als für das Drittland zulässig anerkannt haben.
Artikel 117
Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken
Die Interamerikanische Investitionsgesellschaft (IIC), die Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank, die Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration und die lateinamerikanische Entwicklungsbank CAF gelten als multilaterale Entwicklungsbanken (MDB).
Risikopositionen gegenüber den folgenden multilateralen Entwicklungsbanken wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
Internationale Finanz-Corporation,
Interamerikanische Entwicklungsbank,
Asiatische Entwicklungsbank,
Afrikanische Entwicklungsbank,
Entwicklungsbank des Europarates,
Nordische Investitionsbank,
Karibische Entwicklungsbank,
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
Europäische Investitionsbank,
Europäischer Investitionsfonds,
Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur,
Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen,
Islamische Entwicklungsbank,
Internationale Entwicklungsorganisation,
Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 462 abzuändern, um die Liste der multilateralen Entwicklungsbanken nach Unterabsatz 1 im Einklang mit internationalen Standards zu ändern.
Artikel 118
Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen
Risikopositionen gegenüber folgenden internationalen Organisationen wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:
Europäische Union und Europäische Atomgemeinschaft,
Internationaler Währungsfonds,
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,
Europäische Finanzstabilitätsfazilität,
Europäischer Stabilitätsmechanismus;
ein internationales Finanzinstitut, das von zwei oder mehr Mitgliedstaaten mit dem Ziel eingerichtet wurde, für diejenigen seiner Mitglieder, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, finanzielle Mittel zu mobilisieren und ihnen finanzielle Hilfe zu gewähren.
Artikel 119
Risikopositionen gegenüber Instituten
Risikopositionen gegenüber einem Institut in Form von Mindestreserven, die von einem Institut aufgrund von Auflagen der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats zu halten sind, dürfen mit demselben Risikogewicht belegt werden wie Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats, sofern
die Reserven gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht ( 21 ) oder gemäß nationalen Anforderungen, die jener Verordnung in allen sachlichen Aspekten gleichwertig sind, gehalten werden,
die Reserven im Falle des Konkurses oder der Insolvenz des Instituts, bei dem sie gehalten werden, rechtzeitig in vollem Umfang an das Institut zurückgezahlt und nicht zur Deckung anderer Verbindlichkeiten des Instituts zur Verfügung gestellt werden.
Risikopositionen gegenüber Finanzinstituten, die von den zuständigen Behörden zugelassen wurden und beaufsichtigt werden und hinsichtlich der Robustheit vergleichbaren Aufsichtsvorschriften unterliegen wie Institute, werden wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt.
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Aufsichtsanforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 als den Anforderungen an Institute in Bezug auf die Robustheit gleichwertig.
Artikel 120
Risikopositionen gegenüber beurteilten Instituten
Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Restlaufzeit von über drei Monaten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 3 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Tabelle 3
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
20 % |
50 % |
50 % |
100 % |
100 % |
150 % |
Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 4 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Tabelle 4
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
20 % |
20 % |
20 % |
50 % |
50 % |
150 % |
Die Interaktion zwischen der Behandlung kurzfristiger Bonitätsbeurteilungen nach Artikel 131 und der generellen Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen gemäß Absatz 2 verläuft wie folgt:
Liegt für eine Risikoposition keine kurzfristige Bonitätsbeurteilung vor, wird auf alle Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten die generelle Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen gemäß Absatz 2 angewandt;
liegt eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung vor und zieht diese ein günstigeres Risikogewicht als die Anwendung der generellen Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen gemäß Absatz 2 oder dasselbe Risikogewicht nach sich, wird die kurzfristige Bonitätsbeurteilung nur für diese bestimmte Risikoposition verwendet. Auf andere kurzfristige Risikopositionen wird die generelle Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen gemäß Absatz 2 angewandt;
liegt eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung vor und zieht diese ein weniger günstiges Risikogewicht nach sich als die Anwendung der generellen Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen gemäß Absatz 2, so wird die generellen Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen nicht angewandt und allen unbeurteilten kurzfristigen Risikopositionen dasselbe Risikogewicht zugewiesen, das sich aus der spezifischen kurzfristigen Bonitätsbeurteilung ergibt.
Artikel 121
Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Instituten
Risikopositionen gegenüber Instituten, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird gemäß Tabelle 5 ein Risikogewicht nach der Bonitätsstufe zugewiesen, die Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat zugewiesen wurde, in dessen Hoheitsgebiet das Institut seinen Sitz hat.
Tabelle 5
Bonitätsstufe des Zentralstaats |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht der Position |
20 % |
50 % |
100 % |
100 % |
100 % |
150 % |
Artikel 122
Risikopositionen gegenüber Unternehmen
Risikopositionen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 6 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Tabelle 6
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
20 % |
50 % |
100 % |
100 % |
150 % |
150 % |
Artikel 123
Risikopositionen aus dem Mengengeschäft
Einer Risikoposition, die die folgenden Kriterien erfüllt, wird ein Risikogewicht von 75 % zugewiesen:
Sie besteht entweder gegenüber einer natürlichen Personen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU),
sie ist eine von vielen Risikopositionen mit ähnlichen Merkmalen, so dass die Risiken dieser Darlehensgeschäfte erheblich reduziert werden,
der dem Institut sowie dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Positionen, mit Ausnahme von Risikopositionen, die vollständig durch Wohnimmobilien besichert sind und die der in Artikel 112 Buchstabe i genannten Risikopositionsklasse zugewiesen wurden, ist — soweit dem Institut bekannt — nicht höher als 1 Mio. EUR. Das Institut unternimmt angemessene Schritte, um sich diese Kenntnis zu verschaffen.
Wertpapiere werden in der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ nicht anerkannt.
Risikopositionen, die die Kriterien des Unterabsatzes 1 Buchstaben a bis c nicht erfüllen, werden in der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ nicht anerkannt.
Der Gegenwartswert von Mindestleasingzahlungen im Mengengeschäft wird in der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ anerkannt.
Risikopositionen, die aus Darlehen herrühren, die ein Kreditinstitut Rentenempfängern oder Beschäftigten mit einem unbefristeten Vertrag gegen die unbedingte Übertragung eines Teils der Rentenbezüge oder des Gehalts des Darlehensnehmers an dieses Kreditinstitut gewährt hat, wird ein Risikogewicht von 35 % zugewiesen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
um das Darlehen zurückzuzahlen, ermächtigt der Darlehensnehmer den Pensionsfonds oder den Arbeitgeber uneingeschränkt, direkte Zahlungen an das Kreditinstitut zu leisten, indem die monatlichen Zahlungen für das Darlehen von den monatlichen Rentenbezügen oder dem monatlichen Gehalt des Darlehensnehmers einbehalten werden;
die Risiken des Todes, der Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitslosigkeit oder der Verringerung der monatlichen Nettorentenbezüge oder des monatlichen Nettogehalts des Darlehensnehmers werden ordnungsgemäß durch eine Versicherungspolice gedeckt, die der Darlehensnehmer zugunsten des Kreditinstituts zeichnet;
die monatlichen Zahlungen, die der Darlehensnehmer für sämtliche Darlehen, die die Bedingungen der Buchstaben a und b erfüllen, zu leisten hat, übersteigen zusammengenommen nicht 20 % der monatlichen Nettorentenbezüge oder des monatlichen Nettogehalts des Darlehensnehmers;
die maximale Ursprungslaufzeit des Darlehens beträgt höchstens zehn Jahre.
Artikel 124
Durch Immobilien besicherte Risikopositionen
Der Teil einer Risikoposition, der als durch eine Immobilie vollständig besichert behandelt wird, übersteigt nicht den als Sicherheit hinterlegten Betrag des Marktwerts bzw. im Fall der Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, den Beleihungswert der betreffenden Immobilie.
Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde die zuständige Behörde, so stellt sie sicher, dass die relevanten nationalen Stellen und Behörden, die ein makroprudenzielles Mandat haben, gebührend darüber unterrichtet sind, dass die zuständige Behörde beabsichtigt, von diesem Artikel Gebrauch zu machen, und dass sie an der Bewertung der Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 2 in angemessener Weise beteiligt werden.
Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde nicht die zuständige Behörde, so trifft der Mitgliedstaat die notwendigen Vorkehrungen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung und einen ordnungsgemäßen Informationsaustausch zwischen der zuständigen und der benannten Behörde sicherzustellen, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewendet wird. Insbesondere müssen die Behörden eng zusammenarbeiten und alle Informationen gemeinsam nutzen, die für die angemessene Erfüllung der Pflichten, die der benannten Behörde gemäß diesem Artikel obliegen, erforderlich sein können. Mit dieser Zusammenarbeit soll jede Form von sich überschneidenden oder nicht miteinander zu vereinbarenden Maßnahmen zwischen der zuständigen und der benannten Behörde vermieden sowie auch sichergestellt werden, dass die Wechselwirkung mit anderen Maßnahmen, insbesondere solchen, die gemäß Artikel 458 dieser Verordnung und Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffen werden, gebührend berücksichtigt wird.
Auf der Grundlage der nach Artikel 430a erhobenen Daten und aller anderen maßgeblichen Indikatoren bewertet die gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels benannte Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, ob das Risikogewicht von 35 % für mit einem oder mehreren Immobiliensegmenten in Zusammenhang stehende und durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen nach Artikel 125, die in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegen sind, und das Risikogewicht von 50 % für durch Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen nach Artikel 126, die in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegen sind, sich in angemessener Weise auf Folgendes stützen:
die Verlusterfahrungswerte für durch Immobilien besicherte Risikopositionen;
zukunftsorientierte Immobilienmarktentwicklungen.
Kommt die gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels benannte Behörde auf der Grundlage der Bewertung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu dem Schluss, dass die Risikogewichte nach Artikel 125 Absatz 2 oder Artikel 126 Absatz 2 die tatsächlichen Risiken nicht in angemessener Weise widerspiegeln, die mit einem oder mehreren Immobiliensegmenten von Risikopostionen verbunden sind, welche durch Grundpfandrechte an in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegenen Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien vollständig besichert sind, und ist sie der Auffassung, dass die Unangemessenheit der Risikogewichte sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnte, so kann sie die für diese Risikopositionen anwendbaren Risikogewichte innerhalb der in Unterabsatz 4 des vorliegenden Absatzes festgelegten Spannen erhöhen oder strengere Kriterien einführen als in Artikel 125 Absatz 2 oder Artikel 126 Absatz 2 festgelegt.
Die gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels benannte Behörde teilt der EBA und dem ESRB jegliche Anpassungen der Risikogewichte und der angewandten Kriterien nach diesem Absatz mit. Innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung übermitteln die EBA und der ESRB dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Stellungnahme. Die EBA und der ESRB veröffentlichen die Risikogewichte und Kriterien für Risikopositionen nach den Artikeln 125 und 126 und Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a, wie sie von der jeweiligen Behörde umgesetzt werden.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes kann die gemäß Absatz 1a benannte Behörde die Risikogewichte innerhalb der folgenden Spannen festsetzen:
zwischen 35 % und 150 % für durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen;
zwischen 50 % und 150 % für durch Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2019 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Der ESRB kann den gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels benannten Behörden durch Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und in enger Zusammenarbeit mit der EBA Orientierungen zu Folgendem vorgeben:
den Faktoren, die „sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität auswirken könnten“wie in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführt;
den indikativen Referenzwerten, die die gemäß Absatz 1a benannte Behörde bei der Festlegung höherer Risikogewichte berücksichtigen muss.
Artikel 125
Durch Wohnimmobilien vollständig besicherte Risikopositionen
Soweit die zuständigen Behörden nicht gemäß Artikel 124 Absatz 2 anders entschieden haben, werden durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien vollständig besicherte Risikopositionen wie folgt behandelt:
Risikopositionen oder Teile einer Risikoposition, die durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien vollständig besichert sind, welche vom Eigentümer bzw. im Falle einer privaten Beteiligungsgesellschaft vom begünstigten Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet werden, wird ein Risikogewicht von 35 % zugewiesen;
Risikopositionen gegenüber einem Leasingnehmer in Immobilien-Leasing-Geschäften mit Wohnimmobilien, bei denen ein Institut der Leasinggeber ist und der Leasingnehmer eine Kaufoption hat, wird ein Risikogewicht von 35 % zugewiesen, sofern die Risikoposition des Instituts durch sein Eigentum an der Immobilie vollständig besichert ist.
Die Institute betrachten eine Risikoposition oder einen Teil einer Risikoposition nur dann als vollständig besichert im Sinne von Absatz 1, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Wert der Immobilie hängt nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners ab. Bei der Bestimmung der Wesentlichkeit einer solchen Abhängigkeit können die Institute Fälle ausklammern, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Leistungsfähigkeit des Schuldners beeinträchtigen;
das Risiko des Schuldners hängt nicht wesentlich von der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Immobilie oder des Projekts ab, sondern von der Fähigkeit des Schuldners, seine Schulden aus anderen Quellen zurückzuzahlen, so dass auch die Rückzahlung der Fazilität nicht wesentlich von Zahlungsströmen abhängt, die durch die als Sicherheit gestellte Immobilie generiert werden. Für diese anderen Quellen legen die Institute im Rahmen ihrer Kreditpolitik Höchstwerte für das Verhältnis zwischen Darlehenshöhe und Einkommen fest und verlangen bei der Kreditvergabe einen geeigneten Einkommensnachweis;
die Anforderungen des Artikels 208 und die Bewertungsgrundsätze nach Artikel 229 Absatz 1 werden eingehalten;
sofern nach Artikel 124 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, übersteigt der Teil des Darlehens, dem ein Risikogewicht von 35 % zugewiesen wird, in den Mitgliedstaaten, die in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts festgelegt haben, nicht 80 % — des Marktwerts der betreffenden Immobilie bzw. 80 % des Beleihungswerts der betreffenden Immobilie.
Bei Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte auf in einem Mitgliedstaat belegene Wohnimmobilien vollständig besichert sind, dürfen Institute von Absatz 2 Buchstabe b abweichen, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats Nachweise dafür veröffentlicht hat, dass es im Gebiet dieses Mitgliedstaats einen gut entwickelten, seit langem etablierten Wohnimmobilienmarkt gibt, dessen Verlustraten folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
Die Verluste aus Darlehensgeschäften, die — sofern in Artikel 124 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist — bis zu 80 % des Marktwerts oder 80 % des Beleihungswerts durch Wohnimmobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,3 % der ausstehenden, durch Wohnimmobilien besicherten Darlehen hinaus;
die Gesamtverluste aus Darlehensgeschäften, die durch Wohnimmobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,5 % der ausstehenden, durch Wohnimmobilien besicherten Darlehen hinaus.
Artikel 126
Durch Gewerbeimmobilien vollständig besicherte Risikopositionen
Soweit die zuständigen Behörden nicht gemäß Artikel 124 Absatz 2 anders entschieden haben, werden durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien vollständig besicherte Risikopositionen wie folgt behandelt:
Risikopositionen oder Teilen einer Risikoposition, die durch Grundpfandrechte auf Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien vollständig besichert sind, kann ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen werden;
Risikopositionen in Verbindung mit Immobilien-Leasing-Geschäften, die Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien betreffen, bei denen ein Institut der Leasinggeber ist und der Leasingnehmer eine Kaufoption hat, kann ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen werden, sofern die Risikoposition des Instituts durch sein Eigentum an der Immobilie vollständig besichert ist.
Die Institute betrachten eine Risikoposition oder einen Teil einer Risikoposition nur dann als vollständig besichert im Sinne von Absatz 1, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Wert der Immobilie hängt nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners ab. Bei der Bestimmung der Wesentlichkeit einer solchen Abhängigkeit können die Institute Fälle ausklammern, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Leistungsfähigkeit des Schuldners beeinträchtigen;
das Risiko des Schuldners hängt nicht wesentlich von der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Immobilie oder des Projekts ab, sondern von der Fähigkeit des Schuldners, seine Schulden aus anderen Quellen zurückzuzahlen, so dass auch die Rückzahlung der Fazilität nicht wesentlich von Zahlungsströmen abhängt, die durch die als Sicherheit gestellte Immobilie generiert werden.
die Anforderungen des Artikels 208 und die Bewertungsgrundsätze nach Artikel 229 Absatz 1 werden eingehalten;
sofern nach Artikel 124 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, wird das Risikogewicht von 50 % dem Teil des Darlehens zugewiesen, der in den Mitgliedstaaten, die in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts festgelegt haben, 50 % des Marktwerts der Immobilie bzw. 60 % des Beleihungswerts der betreffenden Immobilie — sofern nach Artikel 124 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist — nicht übersteigt.
Bei Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte auf in einem Mitgliedstaat gelegene Gewerbeimmobilien vollständig besichert sind, dürfen Institute von Absatz 2 Buchstabe b abweichen, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats Nachweise dafür veröffentlicht hat, dass es im Gebiet dieses Mitgliedstaats einen gut entwickelten, seit langem etablierten Markt für Gewerbeimmobilien gibt, dessen Verlustraten folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
die Verluste aus Darlehensgeschäften, die — sofern Artikel 124 Absatz 2 nichts anderes vorsieht — bis zu 50 % des Marktwerts oder 60 % des Beleihungswerts durch Gewerbeimmobilien besichert sind, gehen nicht über 0,3 % der ausstehenden, durch Gewerbeimmobilien besicherten Darlehen hinaus;
die Gesamtverluste aus Darlehensgeschäften, die durch Gewerbeimmobilien besichert sind, gehen nicht über 0,5 % der ausstehenden, durch Gewerbeimmobilien besicherten Darlehen hinaus.
Artikel 127
Ausgefallene Positionen
Dem unbesicherten Teil einer Risikoposition, bei dem ein Ausfall des Schuldners gemäß Artikel 178 eingetreten ist, oder — im Fall von Risikopositionen des Mengengeschäfts — dem unbesicherten Teil einer Kreditfazilität, bei der ein Ausfall nach Artikel 178 eingetreten ist, wird folgendes Risikogewicht zugewiesen:
150 %, wenn die Summe der spezifischen Kreditrisikoanpassungen und der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträge weniger als 20 % des Werts des unbesicherten Teils der Risikoposition beträgt, wenn diese spezifischen Kreditrisikoanpassungen und Abzüge nicht vorgenommen würden;
100 %, wenn die Summe der spezifischen Kreditrisikoanpassungen und der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträge nicht weniger als 20 % des Werts des unbesicherten Teils der Risikoposition beträgt, wenn diese spezifischen Kreditrisikoanpassungen und Abzüge nicht vorgenommen würden.
Artikel 128
Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen
Für die Zwecke dieses Artikels behandeln die Institute jede der folgenden Risikopositionen als mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen:
Beteiligungen an Risikokapitalgesellschaften, es sei denn, diese Beteiligungen werden gemäß Artikel 132 behandelt;
Positionen aus privatem Beteiligungskapital, es sei denn, diese Positionen werden gemäß Artikel 132 behandelt;
spekulative Immobilienfinanzierungen.
Bei der Beurteilung, ob eine Position, die nicht in Absatz 2 genannt ist, mit besonders hohen Risiken verbunden ist, tragen die Institute den folgenden Risikomerkmalen Rechnung:
Es besteht ein hohes Verlustrisiko infolge eines Ausfalls des Schuldners,
es kann nicht eindeutig ermittelt werden, ob die Position unter Buchstabe a fällt.
Die EBA gibt Leitlinien heraus, in denen geklärt wird, welche Arten von Positionen unter welchen Umständen mit besonders hohem Risiko verbunden sind.
Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 angenommen.
Artikel 129
Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen
►M10 Damit Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 22 ) für die günstigere Behandlung nach den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels in Betracht kommen können, müssen sie den Anforderungen der Absätze 3, 3a und 3b des vorliegenden Artikels genügen und durch einen der folgenden anerkennungsfähigen Vermögenswerte besichert sein: ◄
Risikopositionen, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken des ESZB, öffentlichen Stellen oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften in der Union bestehen oder von diesen garantiert werden;
Risikopositionen, die gegenüber dem Zentralstaat dritter Länder, Zentralbanken dritter Länder, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen der Bonitätsstufe 1 gemäß diesem Kapitel bestehen oder von diesen garantiert werden, sowie Risikopositionen, die gegenüber öffentlichen Stellen oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften dritter Länder bestehen oder von diesen garantiert werden, und denen dasselbe Risikogewicht zugewiesen wurde wie Risikopositionen nach Artikel 115 Absätze 1 und 2 oder Artikel 116 Absätze 1, 2 bzw. 4 gegenüber Instituten bzw. Zentralstaaten und Zentralbanken der Bonitätsstufe 1 gemäß diesem Kapitel, sowie Risikopositionen im Sinne dieses Buchstabens, die gemäß diesem Kapitel mindestens der Bonitätsstufe 2 zugeordnet werden, sofern sie 20 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen der Emissionsinstitute nicht übersteigen;
Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 1 oder 2 zuzuordnen sind, oder Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 3 zuzuordnen sind, sofern diese Risikopositionen in Form von
kurzfristigen Einlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens 100 Tagen, sofern diese Einlagen für die Erfüllung der Anforderungen eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2019/2162 genutzt werden, oder
Derivatekontrakten, die die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 1 der genannten Richtlinie erfüllen, sofern sie von den zuständigen Behörden zugelassen sind;
Darlehen, die besichert sind durch Wohnimmobilien bis zur Höhe des Werts der Grundpfandrechte einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte oder 80 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien, falls dieser niedriger ist;
durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im Sinne des Artikels 201 garantierte Darlehen für Wohnimmobilien, die gemäß diesem Kapitel mindestens der Bonitätsstufe 2 zuzuordnen sind, sofern der Anteil jedes Darlehens, der dazu verwendet wird, die Anforderungen dieses Absatzes in Bezug auf die Besicherung der gedeckten Schuldverschreibung zu erfüllen, höchstens 80 % des Werts der entsprechenden in Frankreich belegenen Wohnimmobilie beträgt und sofern das Verhältnis von Kredithöhe zu Einkommen nach Gewährung des Darlehens 33 % nicht überschreitet. Die Wohnimmobilie darf bei Gewährung des Darlehens nicht mit einem Grundpfandrecht belastet sein und bei ab dem 1. Januar 2014 gewährten Darlehen darf der Darlehensnehmer kein solches Pfandrecht ohne Zustimmung des das Darlehen vergebenden Kreditinstituts bestellen. Das Verhältnis von Kredithöhe zu Einkommen misst den Anteil des Bruttoeinkommens des Darlehensnehmers, der für die Rückzahlung des Darlehens einschließlich Zinsen verwendet wird. Der Sicherungsgeber ist entweder ein durch die zuständigen Behörden zugelassenes und beaufsichtigtes Finanzinstitut, das Aufsichtsanforderungen unterliegt, die ebenso solide sind wie die für Institute geltenden, oder ein Institut oder Versicherungsunternehmen. Er richtet einen Kreditgarantiefonds oder einen vergleichbaren Schutz für Versicherungsunternehmen ein, um Kreditverluste aufzufangen, dessen Kalibrierung von den zuständigen Behörden regelmäßig überprüft wird. Sowohl das Kreditinstitut als auch der Sicherungsgeber führen eine Prüfung der Kreditwürdigkeit des Schuldners durch;
Darlehen, die besichert sind durch Gewerbeimmobilien bis zur Höhe des Werts der Grundpfandrechte einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte oder 60 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien, falls dieser niedriger ist. Durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen sind anerkennungsfähig, wenn der Beleihungsauslauf von 60 % bis zu einer Obergrenze von maximal 70 % überschritten wird, der Wert der gesamten Vermögenswerte, die für die gedeckten Schuldverschreibungen als Sicherheiten gestellt werden, den ausstehenden Nominalbetrag der gedeckten Schuldverschreibung um mindestens 10 % übersteigt und die Forderung des Schuldverschreibungsinhabers die in Kapitel 4 festgelegten Anforderungen an die Rechtssicherheit erfüllt. Die Forderung des Schuldverschreibungsinhabers hat Vorrang vor allen anderen Ansprüchen auf die Sicherheit;
durch Schiffspfandrechte besicherte Darlehen, deren Betrag höchstens der Differenz zwischen 60 % des Werts des als Sicherheit gestellten Schiffs und aller vorrangigen Schiffspfandrechte ausmacht.
Für die Zwecke des Absatzes 1a werden Risikopositionen, die durch die Übertragung und Verwaltung der Zahlungen der Schuldner von an Immobilien besicherten Krediten oder durch die Übertragung und Verwaltung von Liquidationserlösen für diese Kredite entstehen, bei der Berechnung der in jenem Absatz genannten Grenzen nicht berücksichtigt.
▼M10 —————
Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c gilt Folgendes:
Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind, dürfen 15 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten;
Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 2 zuzuordnen sind, dürfen 10 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten;
Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 3 zuzuordnen sind, in Form von kurzfristigen Einlagen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i dieses Artikels oder in Form von Derivatekontrakten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii dieses Artikels, dürfen insgesamt 8 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten; die gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 benannten zuständigen Behörden dürfen — nach Anhörung der EBA — Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 3 in Form von Derivatekontrakten zuzuordnen sind, genehmigen, sofern erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme in den betreffenden Mitgliedstaaten infolge der Anwendung der Anforderungen für die Bonitätsstufen 1 und 2 gemäß dem vorliegenden Absatz belegt werden können;
die Gesamtrisikoposition gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 zuzuordnen sind, darf 15 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten, und die Gesamtrisikoposition gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 2 oder 3 zuzuordnen sind, darf 10 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts nicht überschreiten.
Zusätzlich zur Besicherung durch die in Absatz 1 dieses Artikels genannten anerkennungsfähigen Vermögenswerte gilt für gedeckte Schuldverschreibungen ein Mindestgrad der Übersicherung im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2019/2162 in Höhe von 5 %.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Artikels entspricht der Gesamtnominalbetrag aller Deckungswerte im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der genannten Richtlinie mindestens dem Gesamtnominalbetrag der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen („Nominalprinzip“) und setzt sich aus anerkennungsfähigen Vermögenswerten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels zusammen.
Die Mitgliedstaaten können für gedeckte Schuldverschreibungen eine niedrigere Mindestübersicherungsquote festlegen oder ihren zuständigen Behörden die Festlegung einer entsprechenden Quote gestatten, sofern:
entweder die Berechnung der Übersicherung auf einem formalen Ansatz beruht, bei dem das zugrunde liegende Risiko der Vermögenswerte berücksichtigt wird oder die Bewertung der Vermögenswerte nach dem Beleihungswert vorgenommen wird;
die Mindestübersicherungsquote 2 % nicht unterschreitet, wobei das Nominalprinzip gemäß Artikel 15 Absatz 6 und Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/2162 zugrunde gelegt wird.
Die Vermögenswerte, die zur Mindestübersicherungsquote beitragen, unterliegen nicht den in Absatz 1a genannten Obergrenzen für Risikopositionen und werden nicht auf diese Obergrenzen angerechnet.
Gedeckten Schuldverschreibungen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 6a zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Tabelle 6a
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
10 % |
20 % |
20 % |
50 % |
50 % |
100 % |
Gedeckten Schuldverschreibungen, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht zugewiesen, das sich auf das Risikogewicht vorrangiger unbesicherter Risikopositionen gegenüber dem emittierenden Institut stützt. Für die Risikogewichte gelten folgende Entsprechungen:
gilt für die Risikoposition gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 20 %, wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 10 % zugewiesen;
gilt für die Risikoposition gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 50 %, wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen;
gilt für die Risikoposition gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 100 %, wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen;
gilt für die Risikoposition gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 150 %, wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.
Artikel 130
Verbriefungspositionen
Risikogewichtete Positionsbeträge für Verbriefungspositionen werden gemäß Kapitel 5 ermittelt.
Artikel 131
Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung
Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen, für die eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 7 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Tabelle 7
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
20 % |
50 % |
100 % |
150 % |
150 % |
150 % |
Artikel 132
Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA
Vorbehaltlich des Artikels 132b Absatz 2 weisen Institute, die weder den Transparenzansatz noch den mandatsbasierten Ansatz anwenden, ihren Positionen in Form von Anteilen an OGA ein Risikogewicht von 1 250 % („Ausweichkonzept“) zu.
Die Institute können die risikogewichteten Positionsbeträge ihrer Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA durch eine Kombination von in diesem Absatz genannten Ansätzen berechnen, sofern die Bedingungen für die Verwendung dieser Ansätze erfüllt sind.
Die Institute dürfen den risikogewichteten Positionsbetrag von Risikopositionen eines OGA im Einklang mit den in Artikel 132a genannten Ansätzen bestimmen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
bei dem OGA handelt es sich um
einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß der Richtlinie 2009/65/EG;
einen AIF, der von einem nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU registrierten EU-AIFM verwaltet wird;
einen AIF, der von einem nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen EU-AIFM verwaltet wird;
einen AIF, der von einem nach Artikel 37 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Nicht-EU-AIFM verwaltet wird;
einen Nicht-EU-AIF, der von einem Nicht-EU-AIFM verwaltet und nach Artikel 42 der Richtlinie 2011/61/EU vertrieben wird;
einen Nicht-EU-AIF, der nicht in der Union vertrieben und von einem in einem Drittland niedergelassenen Nicht-EU-AIFM verwaltet wird, der unter einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 67 Absatz 6 der Richtlinie 2011/61/EU fällt;
der Prospekt oder die gleichwertigen Unterlagen des OGA enthalten folgende Angaben:
die Kategorien von Vermögenswerten, in die der OGA investieren darf;
falls Anlagehöchstgrenzen gelten, die entsprechenden Grenzen und die Methoden zu ihrer Berechnung;
die Berichterstattung des OGA oder der OGA-Verwaltungsgesellschaft an das Institut erfüllt die folgenden Anforderungen:
über die Risikopositionen des OGA wird mindestens so häufig Bericht erstattet wie über jene des Instituts;
die Granularität der Finanzinformationen reicht aus, um dem Institut zu ermöglichen, den risikogewichteten Positionsbetrag des OGA nach dem von dem Institut gewählten Ansatz zu berechnen;
wendet das Institut den Transparenzansatz an, werden die Informationen über die zugrunde liegenden Risikopositionen durch einen unabhängigen Dritten geprüft.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes können multilaterale und bilaterale Entwicklungsbanken und andere Institute, die gemeinsam mit multilateralen oder bilateralen Entwicklungsbanken in einen OGA investieren, den risikogewichteten Positionsbetrag der Risikopositionen dieses OGA gemäß den in Artikel 132a festgelegten Ansätzen bestimmen, sofern die Bedingungen von Unterabsatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Absatzes erfüllt sind und das Anlagemandat des OGA die Arten von Vermögenswerten, in die der OGA investieren kann, auf Vermögenswerte beschränkt, die eine nachhaltige Entwicklung in Entwicklungsländern fördern.
Die Institute teilen ihrer zuständigen Behörde die OGA mit, auf die sie die in Unterabsatz 2 genannte Behandlung anwenden.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i gilt Folgendes: Bestimmt das Institut den risikogewichteten Positionsbetrag der Risikopositionen eines OGA gemäß dem mandatsbasierten Ansatz, so kann die Berichterstattung des OGA oder der OGA-Verwaltungsgesellschaft an das Institut auf das Anlagemandat des OGA und jegliche Änderungen dieses Mandats beschränkt sein und nur dann erfolgen, wenn das Institut erstmals die Risikoposition gegenüber dem OGA eingeht und wenn es eine Änderung beim Anlagemandat des OGA gibt.
Institute, die über keine ausreichenden Daten oder Informationen zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags der Risikopositionen eines OGA gemäß den in Artikel 132a festgelegten Ansätzen verfügen, können sich auf die Berechnungen von Dritten stützen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der betreffende Dritte ist
die Verwahrstelle bzw. das verwahrende Finanzinstitut des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle bzw. diesem verwahrenden Finanzinstitut hinterlegt, oder
im Fall von OGA, die nicht unter Ziffer i des vorliegenden Buchstabens fallen, die OGA-Verwaltungsgesellschaft, sofern diese die in Absatz 3 Buchstabe a festgelegte Bedingung erfüllt;
der Dritte führt die Berechnung gemäß den Ansätzen nach Artikel 132a Absätze 1, 2bzw. 3 durch;
ein externer Prüfer hat die Richtigkeit der Berechnung des Dritten bestätigt.
Institute, die sich auf die Berechnungen Dritter stützen, multiplizieren den aus diesen Berechnungen resultierenden risikogewichteten Positionsbetrag der Risikopositionen eines OGA mit dem Faktor 1,2.
Abweichend von Unterabsatz 2 gilt Folgendes: Hat das Institut uneingeschränkten Zugriff auf die detaillierten Berechnungen des Dritten, so findet der Faktor 1,2 keine Anwendung. Das Institut stellt diese Berechnungen seiner zuständigen Behörde auf Anfrage bereit.
die Institute bilanzieren den Wert ihrer Anteilsbestände an OGA zu den Anschaffungskosten, aber bei Anwendung des Transparenzansatzes bilanzieren sie den Wert der zugrunde liegenden Vermögenswerte des OGA zum Zeitwert;
eine Änderung des Marktwerts der Anteile, für die die Institute den Wert zu den Anschaffungskosten bilanzieren, ändert weder den Betrag der Eigenmittel dieser Institute noch den mit diesen Beständen verbundenen Risikopositionswert.
Artikel 132a
Ansätze für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge von OGA
Die Institute führen die in Unterabsatz 1 genannten Berechnungen unter der Annahme durch, dass der OGA zunächst bis zur laut seinem Mandat oder den einschlägigen Rechtsvorschriften zulässigen Höchstgrenze in Risikopositionsklassen mit der höchsten Eigenmittelanforderung Risikopositionen eingeht und in der Folge Risikopositionen in absteigender Reihenfolge eingeht, bis die maximale gesamte Höchstgrenze für Risikopositionen erreicht ist, und dass der OGA eine Verschuldung bis zur laut seinem Mandat oder den einschlägigen Rechtsvorschriften zulässigen Höchstgrenze eingeht, soweit dies in Frage kommt.
Die Institute führen die in Unterabsatz 1 genannten Berechnungen nach den in diesem Kapitel, in Kapitel 5 und in Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 festgelegten Methoden durch.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Institut jene Derivate-Risikopositionen von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung ausnehmen, die dieser Anforderung nicht unterworfen wären, wenn sie direkt vom Institut gehalten würden.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. März 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 132b
Ausnahmen von den Ansätzen zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge von OGA
Artikel 132c
Behandlung außerbilanzieller Risikopositionen in OGA
Die Institute berechnen den risikogewichteten Positionsbetrag für ihre außerbilanziellen Posten, die in Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA umgewandelt werden können, durch Multiplikation der nach Artikel 111 berechneten Risikopositionswerte dieser Risikopositionen mit dem folgenden Risikogewicht:
für alle Risikopositionen, für die Institute einen der Ansätze nach Artikel 132a verwenden:
dabei gilt:
|
= |
das Risikogewicht |
i |
= |
der Index, der den OGA bezeichnet; |
RWAEi |
= |
der nach Artikel 132a für einen OGAi berechnete Wert; |
|
= |
der Risikopositionswert der Risikopositionen des OGAi; |
Ai |
= |
der Buchwert der Vermögenswerte des OGAi; und |
EQi |
= |
der Buchwert des Eigenkapitals des OGAi; |
Die Institute berechnen den risikogewichteten Positionsbetrag für außerbilanzielle Risikopositionen, die aus Mindestwertzusagen herrühren, die alle Bedingungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllen, indem sie den Risikopositionswert dieser Risikopositionen mit einem Umrechnungsfaktor von 20 % und dem gemäß Artikel 132 oder Artikel 152 abgeleiteten Risikogewicht multiplizieren.
Die Institute bestimmen den risikogewichteten Positionsbetrag für außerbilanzielle Risikopositionen, die aus Mindestwertzusagen herrühren, gemäß Absatz 2, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
bei der außerbilanziellen Risikoposition des Instituts handelt es sich um eine Mindestwertzusage für eine Anlage in Anteilen an einem oder mehreren OGA, nach der das Institut nur zur Auszahlung im Rahmen der Mindestwertzusage verpflichtet ist, wenn der Marktwert der zugrunde liegenden Risikopositionen des oder der OGA entsprechend dem Vertrag zu einem oder mehreren Zeitpunkten unter einem vorab festgelegten Schwellenwert liegt;
bei dem OGA handelt es sich um
einen OGAW im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder
einen AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU, der ausschließlich in Wertpapiere oder andere in Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannte liquide Finanzanlagen investiert, sofern das Mandat des AIF keine höhere Verschuldung erlaubt als im Einklang mit Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG zulässig;
der aktuelle Marktwert der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA, die der Mindestwertzusage zugrunde liegen, entspricht — ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der außerbilanziellen Mindestwertzusagen — dem Barwert des in der Mindestwertzusage angegebenen Schwellenwerts oder übersteigt diesen;
wenn der Betrag, um den der Marktwert der zugrunde liegenden Risikopositionen des oder der OGA den Barwert der Mindestwertzusage überschreitet, abnimmt, kann das Institut oder ein anderes Unternehmen — soweit es durch die Aufsicht auf konsolidierter Basis abgedeckt ist, der das Institut gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2002/87/EG selbst unterliegt — die Zusammensetzung der zugrunde liegenden Risikopositionen des oder der OGA beeinflussen oder die Möglichkeit einer weiteren Verringerung des Überschreitungsbetrags auf andere Weise beschränken;
der direkte oder indirekte Endbegünstigte der Mindestwertzusage ist in der Regel ein Kleinanleger im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU.
Artikel 133
Beteiligungsrisikopositionen
Die folgenden Risikopositionen werden als Beteiligungsrisikopositionen betrachtet:
nichtdurch Schuldtitel gebildete Risikopositionen, die einen nachrangigen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder die Einkünfte des Emittenten darstellen,
durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Instrumente mit ähnlicher wirtschaftlicher Substanz wie die unter Buchstabe a genannten Risikopositionen.
Artikel 134
Sonstige Positionen
Abschnitt 3
Anerkennung und Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen
Unterabschnitt 1
Anerkennung von ECAI
Artikel 135
Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI
Unterabschnitt 2
Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI
Artikel 136
Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI
EBA, EIOPA und ESMA legen der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Juli 2014 vor und legen gegebenenfalls überarbeitete Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
EBA, EIOPA und ESMA legen die Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen in Einklang mit den folgenden Anforderungen fest:
Um zwischen den relativen Risikograden, die mit jeder Bonitätsbeurteilung zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, berücksichtige EBA, EIOPA und ESMA quantitative Faktoren wie die langfristige Ausfallrate aller Posten mit derselben Bonitätsbeurteilung. Von neuen ECAI oder Ratingagenturen, die erst eine kurze Aufzeichnung von Ausfalldaten erstellt haben, verlangen EBA, EIOPA und ESMA von den ECAI eine Schätzung der langfristigen Ausfallrate sämtlicher Posten mit derselben Bonitätsbeurteilung;
um zwischen den relativen Risikograden, die mit jeder Bonitätsbeurteilung zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, berücksichtigen EBA, EIOPA und ESMA qualitative Faktoren wie den von der ECAI beurteilten Emittentenkreis, die Bandbreite ihrer Bonitätsbeurteilungen, die Bedeutung jeder Bonitätsbeurteilung und die von der ECAI verwendete Ausfalldefinition;
EBA, EIOPA und ESMA vergleichen die für jede Bonitätsbeurteilung einer bestimmten ECAI verzeichneten Ausfallraten und stellt sie einem Referenzwert gegenüber, der anhand der von anderen ECAI verzeichneten Ausfallraten für einen mit gleichwertigem Kreditrisiko behafteten Emittentenkreis ermittelt wurde;
sind die für die Bonitätsbeurteilungen einer bestimmten ECAI verzeichneten Ausfallraten wesentlich und systematisch höher als der Referenzwert, weisen EBA, EIOPA und ESMA die Bonitätsbeurteilung dieser ECAI einer höheren Bonitätsstufe zu;
wenn EBA, EIOPA und ESMA das Risikogewicht für eine bestimmte Bonitätsbeurteilung einer bestimmten ECAI angehoben haben, können sie es in der Skala der ECAI-Bonitätsbeurteilungen auf die ursprüngliche Bonitätsstufe zurücksetzen, wenn die für die Bonitätsbeurteilungen dieser ECAI verzeichneten Ausfallraten nicht mehr wesentlich und systematisch über dem Referenzwert liegen.
EBA, EIOPA und ESMA legen der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Juli 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Unterabschnitt 3
Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von Exportversicherungsagenturen
Artikel 137
Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von Exportversicherungsagenturen
Für die Zwecke von Artikel 114 dürfen Institute die Bonitätsbeurteilungen einer von ihnen benannten Exportversicherungsagentur verwenden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Es handelt sich um die Konsensländerklassifizierung von Exportversicherungsagenturen, die die OECD-Vereinbarung über die Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite anerkannt haben;
die Exportversicherungsagentur veröffentlicht ihre Bonitätsbeurteilungen und wendet die OECD-Methode an, und der Bonitätsbeurteilung ist eine der acht bei der OECD-Methode vorgesehenen Mindestprämien für Exportversicherungen (MEIP) zugeordnet. Ein Institut darf die Benennung einer Exportversicherungsagentur widerrufen. Ein Institut begründet den Widerruf, wenn es konkrete Hinweise darauf gibt, dass dem Widerruf die Absicht zugrunde liegt, die Eigenmittelanforderungen zu verringern.
Risikopositionen, für die die Bonitätsbeurteilung einer Exportversicherungsagentur für die Risikogewichtung anerkannt wird, erhalten ein Risikogewicht nach Tabelle 9.
Tabelle 9
MEIP |
0 |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
Risikogewicht |
0 % |
0 % |
20 % |
50 % |
100 % |
100 % |
100 % |
150 % |
Abschnitt 4
Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI zur Bestimmung des Risikogewichts
Artikel 138
Allgemeine Anforderungen
Ein Institut kann eine oder mehrere ECAI benennen, die für die Ermittlung der den Aktiva und außerbilanziellen Posten zuzuweisenden Risikogewichten herangezogen werden. Ein Institut darf die Benennung einer ECAI widerrufen. Ein Institut begründet den Widerruf, wenn es konkrete Hinweise darauf gibt, dass dem Widerruf die Absicht zugrunde liegt, die Eigenmittelanforderungen zu verringern. Eine selektive Nutzung einzelner Bonitätsbeurteilungen ist nicht zulässig. Ein Institut verwendet in Auftrag gegebene Bonitätsbeurteilungen. Es darf jedoch auch ohne Auftrag abgegebene Bonitätsbeurteilungen verwenden, wenn die EBA bestätigt hat, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen einer ECAI und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen dieser ECAI keine Qualitätsunterschiede bestehen. Die EBA verweigert oder widerruft diese Bestätigung insbesondere dann, wenn die ECAI eine ohne Auftrag abgegebene Bonitätsbeurteilung dazu verwendet hat, das beurteilte Unternehmen unter Druck zu setzen, damit dieses eine Bonitätsbeurteilung oder andere Dienstleistungen in Auftrag gibt. Bei der Verwendung von Bonitätsbeurteilungen halten Institute die folgenden Anforderungen ein:
Ein Institut, das die von einer ECAI für eine bestimmte Klasse von Posten abgegebenen Bonitätsbeurteilungen heranzieht, verwendet diese Bonitätsbeurteilungen durchgängig für sämtliche zu dieser Klasse gehörenden Risikopositionen;
ein Institut, das die von einer ECAI abgegebenen Bonitätsbeurteilungen heranzieht, verwendet diese fortlaufend und im Zeitablauf einheitlich;
ein Institut verwendet nur die Bonitätsbeurteilungen von ECAI, die alle Beträge sowohl von Kapital- als auch von Zinsforderungen berücksichtigen;
liegt für eine beurteilte Position nur eine einzige Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vor, wird diese zur Bestimmung des auf diese Position anzuwendenden Risikogewichts herangezogen;
liegen für eine beurteilte Position zwei Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, die unterschiedlichen Risikogewichten entsprechen, wird das jeweils höhere Risikogewicht angewandt;
liegen für eine beurteilte Position mehr als zwei Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, werden die beiden Bonitätsbeurteilungen zugrunde gelegt, die zu den beiden niedrigsten Risikogewichten führen. Sind die beiden niedrigsten Risikogewichte unterschiedlich, wird das höhere Risikogewicht zugewiesen. Sind die beiden niedrigsten Risikogewichte identisch, wird dieses Risikogewicht zugewiesen.
Artikel 139
Bonitätsbeurteilung von Emittenten und Emissionen
Liegt für einen bestimmten Posten keine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung vor, hingegen eine Bonitätsbeurteilung eines bestimmten Emissionsprogramms oder einer bestimmten Fazilität, zu dem/der der Posten, der die Risikoposition begründet, nicht gehört, oder liegt eine allgemeine Bonitätsbeurteilung des Emittenten vor, wird diese in einem der folgenden Fälle verwendet:
wenn sie zu einem höheren Risikogewicht führt als es sonst der Fall wäre und die fragliche Risikoposition in jeder Hinsicht den gleichen oder einen niedrigeren Rang hat als das betreffende Emissionsprogramm, die betreffende Fazilität bzw. vorrangigen unbesicherten Risikopositionen des Emittenten;
wenn sie zu einem niedrigeren Risikogewicht führt und die fragliche Risikoposition in jeder Hinsicht den gleichen oder einen höheren Rang hat als das betreffende Emissionsprogramm, die betreffende Fazilität bzw. die vorrangigen unbesicherten Risikopositionen des Emittenten.
In allen anderen Fällen wird die Risikoposition wie eine unbeurteilte Risikoposition behandelt.
Artikel 140
Lang- und kurzfristige Bonitätsbeurteilungen
Kurzfristige Bonitätsbeurteilungen werden nur für die Position, auf die sie sich beziehen, verwendet, nicht jedoch dazu, Risikogewichte für andere Positionen abzuleiten, mit Ausnahme der folgenden Fälle:
Wenn einer Fazilität mit einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen wird, wird auch allen unbeurteilten unbesicherten lang- oder kurzfristigen Risikopositionen dieses Schuldners ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen;
wenn einer Fazilität mit einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen wird, wird keiner unbeurteilten kurzfristigen Risikoposition ein Risikogewicht unter 100 % zugewiesen.
Artikel 141
Positionen in der Landeswährung und in ausländischer Währung
Eine Bonitätsbeurteilung einer auf die Landeswährung des Schuldners lautenden Position darf nicht verwendet werden, um ein Risikogewicht für eine andere auf eine ausländische Währung lautende Risikoposition desselben Schuldners abzuleiten.
Entsteht eine Risikoposition durch die Beteiligung eines Instituts an einem von einer multilateralen Entwicklungsbank vergebenen Kredit, deren Status als bevorrechtigter Gläubiger am Markt anerkannt ist, darf die Bonitätsbeurteilung für die auf die Landeswährung des Schuldners lautende Position für Risikogewichtungen herangezogen werden.
KAPITEL 3
Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRB-Ansatz)
Abschnitt 1
Erlaubnis der zuständigen Behörden zur Anwendung des IRB-Ansatzes
Artikel 142
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
„Ratingsystem“ alle Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme, die zur Beurteilung von Kreditrisiken, zur Zuordnung von Risikopositionen zu Bonitätsstufen oder -pools sowie zur Quantifizierung von Ausfall- und Verlustschätzungen für eine bestimmte Risikopositionsart dienen,
„Risikopositionsart“ eine Gruppe einheitlich gesteuerter Risikopositionen, die von einer bestimmten Art von Fazilitäten gebildet werden und auf ein einziges Unternehmen oder eine einzige Untergruppe von Unternehmen in einer Gruppe beschränkt werden können, sofern dieselbe Risikopositionsart in anderen Unternehmen der Gruppe unterschiedlich gesteuert wird,
„Geschäftsbereich“ getrennte organisatorische oder rechtliche Einheiten, Geschäftsfelder oder geografische Standorte,
„großes Unternehmen der Finanzbranche“ ein Unternehmen der Finanzbranche, das folgenden Kriterien genügt:
seine auf Einzel- oder konsolidierter Basis berechnete Bilanzsumme erreicht mindestens den Schwellenwert von 70 Mrd. EUR, wobei zur Ermittlung der Bilanzsumme der jüngste geprüfte Jahresabschluss bzw. konsolidierte Jahresabschluss herangezogen wird, und
das Unternehmen selbst oder eines seiner Tochterunternehmen unterliegt Aufsichtsvorschriften in der Union oder dem Recht eines Drittlandes, das aufsichtliche und rechtliche Anforderungen anwendet, die denen der Union zumindest gleichwertig sind,
„nicht beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche“ jedes andere Unternehmen, das kein beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche ist, aber als Haupttätigkeit eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU bzw. in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG genannten Tätigkeiten ausübt,
„Schuldnerklasse“ eine Risikokategorie innerhalb der Schuldner-Ratingskala eines Ratingsystems, der Schuldner auf der Grundlage von festgelegten und eindeutigen Ratingkriterien zugeordnet werden und von der Schätzungen in Bezug auf die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) abgeleitet werden;
„Fazilitätsklasse“ eine Risikokategorie innerhalb der Fazilitäts-Ratingskala eines Ratingsystems, der Risikopositionen auf der Grundlage von festgelegten und eindeutigen Ratingkriterien zugeordnet werden und von der eigene Schätzungen der LGD abgeleitet werden.
▼M5 —————
Artikel 143
Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes
Institute müssen für folgende Änderungen zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörden einholen:
wesentliche Änderungen des Anwendungsbereichs eines Ratingsystems oder eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen, dessen Verwendung dem Institut erlaubt worden ist,
wesentliche Änderungen eines Ratingsystems oder eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen, dessen Verwendung dem Institut erlaubt worden ist.
Der Anwendungsbereich eines Ratingsystems erstreckt sich auf alle Positionen der jeweiligen Risikopositionsart, für die dieses Ratingsystem entwickelt wurde.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 144
Prüfung eines Antrags auf Verwendung des IRB-Ansatzes durch die zuständigen Behörden
Die zuständige Behörde erteilt einem Institut die Erlaubnis gemäß Artikel 143 zur Anwendung des IRB-Ansatzes, einschließlich der Verwendung eigener Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren, nur, wenn sie davon überzeugt ist, dass die Anforderungen dieses Kapitels, insbesondere des Abschnitts 6, erfüllt sind und die Systeme des Instituts für die Steuerung und die Einstufung von Kreditrisikopositionen solide sind und unter Sicherstellung ihrer Integrität angewandt werden, wobei insbesondere das Institut gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen haben muss, dass die folgenden Standards eingehalten werden:
Die Ratingsysteme des Instituts liefern eine aussagekräftige Beurteilung der Merkmale von Schuldner und Geschäft, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung sowie genaue und einheitliche quantitative Risikoschätzungen;
die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten internen Einstufungen, Ausfall- und Verlustschätzungen sowie die damit zusammenhängenden Systeme und Verfahren spielen eine wesentliche Rolle beim Risikomanagement und im Entscheidungsprozess sowie bei der Kreditbewilligung, der Allokation des internen Kapitals und der Unternehmensführung des Instituts;
das Institut hat eine Stelle für die Kreditrisikoüberwachung, die für seine Ratingsysteme zuständig ist, über das notwendige Maß an Unabhängigkeit verfügt und vor ungebührlicher Einflussnahme geschützt ist;
das Institut erfasst und speichert alle relevanten Daten, um die Kreditrisikomessung und das Kreditrisikomanagement wirksam zu unterstützen;
das Institut dokumentiert seine Ratingsysteme sowie die Begründung für ihre Gestaltung und validiert diese Systeme;
das Institut hat jedes Ratingsystem und jeden auf internen Modellen basierenden Ansatz für Beteiligungspositionen innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Erlaubnis, dieses Ratingsystem oder den auf internen Modellen basierenden Ansatz für Beteiligungspositionen zu verwenden, validiert, innerhalb dieses Zeitraums geprüft, ob das Ratingsystem oder der auf internen Modellen basierende Ansatz für Beteiligungspositionen für den Anwendungsbereich des Ratingsystems oder des auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen geeignet ist und die aufgrund dieser Prüfung erforderlichen Änderungen an diesen Ratingsystemen oder auf internen Modellen basierenden Ansätzen für Beteiligungspositionen vorgenommen;
das Institut hat die sich aus seinen Risikoparameterschätzungen ergebenden Eigenmittelanforderungen nach dem IRB-Ansatz berechnet und ist in der Lage, die Meldung gemäß Artikel 430 einzureichen;
das Institut hat jede Risikoposition im Anwendungsbereich eines Ratingsystems einer Ratingklasse oder einem Pool dieses Ratingsystems zugeordnet und führt diese Zuordnungen weiter durch; das Institut hat jede Risikoposition im Anwendungsbereich eines Ansatzes für Beteiligungspositionen diesem auf internen Modellen basierenden Ansatz zugeordnet und führt diese Zuordnungen weiter durch.
Die Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes, einschließlich der Verwendung eigener Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren, finden auch Anwendung, wenn ein Institut ein Ratingsystem bzw. ein in einem Ratingsystem verwendetes Modellanwendet, das es von einem Dritten erworben hat.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 145
Erfahrung mit der Verwendung von IRB-Ansätzen
Artikel 146
Erforderliche Maßnahmen bei Nichterfüllung der Anforderungen dieses Kapitels
Erfüllt ein Institut die Anforderungen dieses Kapitels nicht mehr, setzt es die zuständige Behörde davon in Kenntnis und ergreift eine der folgenden Maßnahmen:
Es legt der zuständigen Behörde einen Plan zur zeitnahen Wiedereinhaltung der Anforderungen vor und setzt diesen Plan innerhalb eines mit der zuständigen Behörde vereinbarten Zeitraums um;
es weist gegenüber den zuständigen Behörden glaubhaft nach, dass die Nichterfüllung keine wesentlichen Auswirkungen hat.
Artikel 147
Methode für die Zuordnung von Risikopositionen zu Risikopositionsklassen
Jede Risikoposition wird einer der folgenden Risikopositionsklassen zugeordnet:
Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken,
Risikopositionen gegenüber Instituten,
Risikopositionen gegenüber Unternehmen,
Risikopositionen aus dem Mengengeschäft,
Beteiligungsrisikopositionen,
Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen,
sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen.
Die folgenden Risikopositionen werden der Risikopositionsklasse nach Absatz 2 Buchstabe a zugeordnet:
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen, die gemäß den Artikeln 115 und 116 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden,
Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken im Sinne des Artikels 117 Absatz 2;
Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen, denen gemäß Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.
Die folgenden Risikopositionen werden der Risikopositionsklasse nach Absatz 2 Buchstabe b zugeordnet:
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, die nicht gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden,
Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, die nicht gemäß Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden,
Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, denen nicht gemäß Artikel 117 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wurde, und
Risikopositionen gegenüber Finanzinstituten, die gemäß Artikel 119 Absatz 5 wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt werden.
Um der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ nach Absatz 2 Buchstabe d zugeordnet werden zu können, müssen Risikopositionen die folgenden Kriterien erfüllen:
Es sind
Risikopositionen gegenüber einer oder mehreren natürlichen Person (Personen),
Risikopositionen gegenüber einem KMU, wenn in diesem Fall der dem Institut und den Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag, einschließlich etwaiger überfälliger Risikopositionen, jedoch mit Ausnahme von Risikopositionen, die durch Wohneigentum besichert sind, soweit dem Institut bekannt nicht über 1 Mio. EUR hinausgeht; das Institut muss angemessene Schritte unternommen haben, um sich von der Richtigkeit seines Kenntnisstands zu überzeugen;
sie werden vom Institut im Risikomanagement im Zeitverlauf konsistent und in vergleichbarer Weise behandelt;
sie werden nicht genau so individuell wie Risikopositionen der Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ gesteuert;
sie sind jeweils Teil einer größeren Zahl ähnlich gesteuerter Risikopositionen.
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Risikopositionen umfasst die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ den Gegenwartswert von Mindestleasingzahlungen im Mengengeschäft.
Die folgenden Risikopositionen werden der Risikopositionsklasse „Beteiligungsrisikopositionen“ nach Absatz 2 Buchstabe e zugeordnet:
nicht durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen, die einen nachrangigen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder die Einkünfte des Emittenten darstellen,
durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Instrumente mit ähnlicher wirtschaftlicher Substanz wie die unter Buchstabe a genannten Risikopositionen.
Innerhalb der Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ nach Absatz 2 Buchstabe c werden Risikopositionen mit folgenden Merkmalen von den Instituten getrennt als Spezialfinanzierungspositionen bezeichnet:
die Risikoposition besteht gegenüber einem speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von Sachanlagen errichteten Rechtsträger oder ist eine wirtschaftlich vergleichbare Risikoposition;
die vertraglichen Vereinbarungen verschaffen dem Kreditgeber einen erheblichen Einfluss auf die betreffenden Vermögenswerte und die durch diese generierten Einkünfte;
die Rückzahlung der Verpflichtung speist sich in erster Linie aus den durch die finanzierten Vermögenswerte generierten Einkünfte und nicht aus der unabhängigen Zahlungsfähigkeit eines größeren Wirtschaftsunternehmens.
Artikel 148
Bedingungen für die Einführung des IRB-Ansatzes in verschiedenen Risikopositionsklassen und Geschäftsbereichen
Soweit von den zuständigen Behörden zuvor erlaubt, kann die Einführung schrittweise über die verschiedenen Risikopositionsklassen nach Artikel 147 innerhalb desselben Geschäftsbereichs, über die verschiedenen Geschäftsbereiche innerhalb derselben Gruppe oder für die Verwendung eigener Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren zur Berechnung der Risikogewichte von Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken erfolgen.
Im Fall der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ nach Artikel 147 Absatz 5 kann die Einführung schrittweise über die Risikopositionskategorien, denen die verschiedenen in Artikel 154 genannten Korrelationen entsprechen, erfolgen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 149
Bedingungen für die Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen
Ein Institut, das auf eine bestimmte Risikopositionsklasse oder Risikopositionsart den IRB-Ansatz anwendet, behält diese Anwendung bei und gibt sie für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nicht zugunsten des Standardansatzes auf, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:
Das Institut hat den zuständigen Behörden glaubhaft nachgewiesen, dass es die Anwendung des Standardansatzes nicht vorschlägt, um seine Eigenmittelanforderungen zu verringern, und die Anwendung dieses Ansatzes angesichts der Art und der Komplexität des Gesamtbestands seiner Risikopositionen dieser Art notwendig ist und weder seine Solvenz noch seine Fähigkeit, Risiken wirksam zu steuern, wesentlich beeinträchtigen würde;
Es hat vorab eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten.
Institute, denen nach Artikel 151 Absatz 9 die Verwendung ihrer eigenen Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren gestattet wurde, kehren nicht zur Verwendung der LGD-Werte und Umrechnungsfaktoren nach Artikel 151 Absatz 8 zurück, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:
Das Institut hat den zuständigen Behörden glaubhaft nachgewiesen, dass es die Verwendung der LGD-Werte und Umrechnungsfaktoren nach Artikel 151 Absatz 8 für eine bestimmte Risikopositionsklasse oder Risikopositionsart nicht vorschlägt, um seine Eigenmittelanforderungen zu verringern, und diese Verwendung angesichts der Art und der Komplexität des Gesamtbestands seiner Risikopositionen dieser Art notwendig ist und weder seine Solvenz noch seine Fähigkeit, Risiken wirksam zu steuern, wesentlich beeinträchtigen würde;
Es hat vorab eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten.
Artikel 150
Bedingungen für eine dauerhafte teilweise Verwendung
Soweit sie zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten haben, dürfen Institute, denen für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge für eine oder mehrere Risikopositionsklassen die Verwendung des IRB-Ansatzes erlaubt worden ist, auf folgende Risikopositionen den Standardansatz anwenden:
die Risikopositionsklasse nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a, wenn die Zahl der bedeutenden Gegenparteien begrenzt ist und die Einrichtung eines Ratingsystems für diese Gegenparteien für das Institut mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre;
die Risikopositionsklasse nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b, wenn die Zahl der bedeutenden Gegenparteien begrenzt ist und die Einrichtung eines Ratingsystems für diese Gegenparteien für das Institut mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre;
Risikopositionen in unbedeutenden Geschäftsbereichen sowie Risikopositionsklassen oder Risikopositionsarten, die hinsichtlich Volumen und wahrgenommenem Risikoprofil unwesentlich sind;
Risikopositionen gegenüber den Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten und deren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, Verwaltungseinrichtungen und öffentlichen Stellen, wenn
es zwischen Risikopositionen gegenüber diesem Zentralstaat und dieser Zentralbank und den genannten anderen Risikopositionen infolge besonderer öffentlicher Vorkehrungen keine Risikounterschiede gibt, und
den Risikopositionen gegenüber den Zentralstaaten und den Zentralbanken gemäß Artikel 114 Absatz 2 oder 4 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird;
Risikopositionen eines Instituts gegenüber einer Gegenpartei, die sein Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine Tochter seines Mutterunternehmens ist, wenn diese Gegenpartei ein Institut oder eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist und angemessenen Aufsichtsvorschriften unterliegt, oder ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG ist;
Risikopositionen zwischen Instituten, die die Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 erfüllen;
Beteiligungsrisikopositionen gegenüber Unternehmen, deren Kreditverpflichtungen gemäß Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, einschließlich Beteiligungspositionen an öffentlich geförderten Unternehmen, denen ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen werden kann;
Beteiligungsrisikopositionen im Rahmen staatlicher Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige, die dem Institut für die Investition erhebliche Zuschüsse zur Verfügung stellen und mit einer gewissen staatlichen Aufsicht und gewissen Beschränkungen für die Investition in die Beteiligungen verbunden sind, wobei solche Risikopositionen insgesamt nur bis zu einem Höchstwert von 10 % der Eigenmittel vom IRB-Ansatz ausgenommen werden können;
Risikopositionen im Sinne des Artikels 119 Absatz 4, sofern sie die Bedingungen dieses Artikels erfüllen;
die in Artikel 215 Absatz 2 genannten staatlichen und staatlich rückverbürgten Garantien.
Die zuständigen Behörden erlauben die Anwendung des Standardansatzes auf Beteiligungspositionen nach Unterabsatz 1 Buchstaben g und h, für die eine solche Behandlung in anderen Mitgliedstaaten erlaubt wurde. Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der Risikopositionen im Sinne jener Buchstaben, die gemäß dem Standardansatz zu behandeln sind, und aktualisiert dieses regelmäßig.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.
Abschnitt 2
Berechnung risikogewichteter Positionsbeträge
Unterabschnitt 1
Behandlung nach Art der Risikopositionsklasse
Artikel 151
Behandlung nach Risikopositionsklasse
Artikel 152
Behandlung von Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA
Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Institut jene Derivate-Risikopositionen von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung ausnehmen, die dieser Anforderung nicht unterworfen wären, wenn sie direkt vom Institut gehalten würden.
Institute, die den Transparenzansatz gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels anwenden und die die Bedingungen für eine dauerhafte Teilanwendung gemäß Artikel 150 erfüllen oder die Bedingungen für die Anwendung der in diesem Kapitel beschriebenen Methoden oder einer oder mehrerer der in Kapitel 5 beschriebenen Methoden für alle oder einen Teil der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA nicht erfüllen, berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den folgenden Grundsätzen:
Im Fall von Risikopositionen, die der Klasse ’Beteiligungsrisikopositionen’ gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e zugeordnet sind, wenden die Institute den einfachen Risikogewichtungsansatz nach Artikel 155 Absatz 2 an;
im Fall von Risikopositionen, die der Klasse ’Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen’ gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f zugeordnet sind, wenden die Institute die Behandlung gemäß Artikel 254 so an, als würden diese Risikopositionen direkt von diesen Instituten gehalten;
im Fall aller anderen zugrunde liegenden Risikopositionen wenden die Institute den Standardansatz nach Kapitel 2 dieses Titels an.
Ist das Institut nicht in der Lage, für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a zwischen privaten Beteiligungsrisikopositionen und börsengehandelten sowie sonstigen Risikopositionen zu unterscheiden, so behandelt es die betreffenden Risikopositionen als sonstige Beteiligungsrisikopositionen.
Institute, die über keine ausreichenden Daten oder Informationen zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags eines OGA gemäß den Ansätzen nach den Absätzen 2, 3, 4 und 5 verfügen, können sich auf die Berechnungen von Dritten stützen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der betreffende Dritte ist
die Verwahrstelle bzw. das verwahrende Finanzinstitut des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle bzw. diesem verwahrenden Finanzinstitut hinterlegt, oder
im Fall von OGA, die nicht unter Ziffer i dieses Buchstabens fallen, die OGA-Verwaltungsgesellschaft, sofern diese die in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt;
im Fall von anderen als den in Absatz 4 Buchstaben a, b und c dieses Artikels genannten Risikopositionen führt der Dritte die Berechnung gemäß dem Transparenzansatz nach Artikel 132a Absatz 1 durch;
im Fall der in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Risikopositionen führt der Dritte die Berechnung gemäß den dort beschriebenen Ansätzen durch;
ein externer Prüfer hat die Richtigkeit der Berechnung des Dritten bestätigt.
Institute, die sich auf die Berechnungen Dritter stützen, multiplizieren die aus diesen Berechnungen resultierenden risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionen eines OGA mit dem Faktor 1,2.
Abweichend von Unterabsatz 2 gilt Folgendes: Hat das Institut uneingeschränkten Zugriff auf die detaillierten Berechnungen des Dritten, so findet der Faktor 1,2 keine Anwendung. Das Institut stellt diese Berechnungen seiner zuständigen Behörde auf Anfrage bereit.
Unterabschnitt 2
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko
Artikel 153
Risikogewichtete Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken
Vorbehaltlich der Anwendung der spezifischen Behandlungen gemäß den Absätzen 2, 3 bzw. 4 werden die risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken gemäß den nachstehenden Formeln berechnet:
risikogewichteter Positionsbetrag = RW × Risikopositionsbetrag
wobei das Risikogewicht (RW) wie folgt festgelegt ist:
wenn PD = 0, ist RW = 0;
wenn PD = 1, d.h. bei ausgefallenen Risikopositionen:
wobei die genaueste Schätzung des zu erwarteten Verlusts (im Folgenden „ELBE“, expected loss best estimate) die bestmögliche Schätzung des Instituts für den aufgrund des Ausfalls der Risikoposition zu erwarteten Verlust gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h ist;
wenn 0 < PD < 1, ist
dabei entspricht
N(x) |
= |
der kumulativen Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d.h. der Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung von eins kleiner oder gleich x ist), |
G(Z) |
= |
der inversen kumulativen Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d.h. dem Wert von x, so dass N(x) = z), |
R |
= |
dem Korrelationskoeffizienten, festgelegt als
|
b |
= |
dem Laufzeitanpassungsfaktor, festgelegt als
|
Der risikogewichtete Positionsbetrag darf für jede Risikoposition, die die Anforderungen der Artikel 202 und 217, nach folgender Formel angepasst werden:
risikogewichteter Positionsbetrag = RW× Risikopositionswert × (0,15 +160 × PDpp )
dabei entspricht
PDpp |
= |
der PD des Sicherungsgebers. |
Das RW wird anhand der entsprechenden Formel gemäß Absatz 1 für die Risikoposition, die Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners und die LGD einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber berechnet. Der Laufzeitfaktor b) wird anhand der PD des Sicherungsgebers oder der PD des Schuldners berechnet, je nachdem, welche niedriger ist.
Für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die einer Gruppe angehören, deren konsolidierter Gesamtjahresumsatz weniger als 50 Mio. EUR beträgt, darf ein Institut zur Berechnung der Risikogewichte für Risikopositionen gegenüber Unternehmen nach Absatz 1 Ziffer iii folgende Korrelationsformel verwenden. In dieser Formel wird S als Gesamtjahresumsatz in Millionen Euro angegeben, wobei gilt: 5 Mio. EUR ≤ S ≤ 50 Mio. EUR. Gemeldete Umsätze von unter 5 Mio. EUR werden wie Umsätze von 5 Mio. EUR behandelt. Bei gekauften Forderungen errechnet sich der Gesamtjahresumsatz aus dem gewichteten Durchschnitt der einzelnen Risikopositionen des Pools.
Die Institute ersetzen den Gesamtjahresumsatz durch die Bilanzsumme der konsolidierten Gruppe, wenn der Gesamtjahresumsatz kein sinnvoller Indikator für die Unternehmensgröße ist und die Bilanzsumme als Indikator sinnvoller ist.
Bei Spezialfinanzierungsrisikopositionen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit ein Institut nicht schätzen kann oder bei denen die PD-Schätzungen des Instituts die Anforderungen des Abschnitts 6 nicht erfüllen, weist das Institut diesen Risikopositionen Risikogewichte gemäß Tabelle 1 zu:
Tabelle 1
Restlaufzeit |
Kategorie 1 |
Kategorie 2 |
Kategorie 3 |
Kategorie 4 |
Kategorie 5 |
Unter 2,5 Jahren |
50 % |
70 % |
115 % |
250 % |
0 % |
2,5 Jahre oder länger |
70 % |
90 % |
115 % |
250 % |
0 % |
Bei der Zuteilung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungsrisikopositionen berücksichtigen die Institute folgende Faktoren: Finanzkraft, politische und rechtliche Rahmenbedingungen, Transaktions- und/oder Vermögenswertmerkmale, Stärke des Geldgebers und des Trägers unter Berücksichtigung etwaiger Einkünfte aus öffentlich-privaten Partnerschaften sowie Absicherungspaket.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 154
Risikogewichtete Positionsbeträge von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft
Die risikogewichteten Positionsbeträge von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft werden nach den folgenden Formeln berechnet:
risikogewichteter Positionsbetrag = RW × Risikopositionswert
wobei das Risikogewicht (RW) wie folgt definiert ist:
wenn PD = 1, d.h. bei ausgefallenen Risikopositionen, beträgt
wobei ELBE die bestmögliche Schätzung des Instituts für den aufgrund des Ausfalls der Risikoposition zu erwarteten Verlust gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h ist;
wenn 0 < PD < 1, d. h. für jeden anderen möglichen Wert von PD außerdem unter Ziffer ii genannten Wert:
dabei entspricht
N(x) |
= |
der kumulativen Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d.h. der Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung von eins kleiner oder gleich x ist), |
G (Z) |
= |
der inversen kumulativen Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d.h. der Wert von x, so dass N(x) = z), |
R |
= |
dem Korrelationskoeffizienten, festgelegt als
|
Risikopositionen gelten als qualifizierte revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Risikopositionen bestehen gegenüber natürlichen Personen;
die Risikopositionen sind revolvierend, unbesichert und, soweit sie nicht in Anspruch genommen werden, vom Institut jederzeit und unbedingt kündbar. In diesem Zusammenhang sind revolvierende Risikopositionen definiert als Risikopositionen, bei denen die Kreditinanspruchnahme bis zu einem vom Institut gesetzten Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach dem freien Ermessen des Kunden schwanken darf. Nicht in Anspruch genommene Zusagen können als unbedingt kündbar betrachtet werden, wenn die Vertragsbedingungen es dem Institut erlauben, die nach dem Verbraucherschutzrecht und den damit verbundenen Rechtsvorschriften bestehenden Kündigungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen;
die maximale Risikoposition gegenüber einer einzigen natürlichen Person in dem Unterportfolio beträgt höchstens 100 000 EUR;
die in diesem Absatz angegebene Korrelation wird nur auf Portfolios angewandt, die im Vergleich zu ihren durchschnittlichen Verlustraten eine geringe Volatilität der Verlustraten aufweisen, insbesondere in den niedrigen PD-Bereichen;
die Behandlung als qualifizierte revolvierende Risikoposition aus dem Mengengeschäft entspricht den zugrunde liegenden Risikomerkmalen des Unterportfolios.
Abweichend von Buchstabe b findet die Anforderung, dass eine Risikoposition unbesichert zu sein hat, im Fall von besicherten Kreditfazilitäten in Verbindung mit einem Gehaltskonto keine Anwendung. In diesem Falle werden die eingezogenen Beträge aus dieser Sicherheit bei der LGD-Schätzung nicht berücksichtigt.
Die zuständigen Behörden überprüfen die relative Volatilität der Verlustraten in den verschiedenen Unterportfolios und dem aggregierten Portfolio der qualifizierten revolvierenden Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und tauschen Informationen über die typischen Merkmale der Verlustraten bei qualifizierten revolvierenden Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in den verschiedenen Mitgliedstaaten aus.
Um für die Behandlung als Risikoposition aus dem Mengengeschäft in Frage zu kommen, müssen gekaufte Forderungen die Anforderungen des Artikels 184 sowie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Das Institut hat die Forderungen von einem nicht mit ihm verbundenen Dritten gekauft, und seine Risikoposition gegenüber dem Schuldner beinhaltet keine Risikopositionen, die von ihm direkt oder indirekt begründet wurden;
die gekauften Forderungen sind im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts zwischen Forderungsverkäufer und Schuldner entstanden. Als solches sind unternehmensinterne Kontoforderungen und Forderungen im Zusammenhang mit Gegenkonten zwischen Unternehmen, die in wechselseitigen Kauf- und Verkaufsbeziehungen stehen, nicht zulässig;
das kaufende Institut hat einen Anspruch auf alle Erträge aus den gekauften Forderungen oder ist anteilig an diesen Erträgen beteiligt; und
das Portfolio der gekauften Forderungen ist ausreichend diversifiziert.
Artikel 155
Risikogewichtete Positionsbeträge von Beteiligungspositionen
Institute dürfen Beteiligungspositionen gegenüber Anbietern von Nebendienstleistungen auf dieselbe Weise behandeln wie sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen.
Bei dem einfachen Risikogewichtungsansatz werden die risikogewichteten Positionsbeträge nach der Formel „risikogewichteter Positionsbetrag = RW * Positionswert“ für jede der nachstehenden Risikopositionen berechnet, wobei
Risikogewicht (RW) = 190 % für Positionen aus privatem Beteiligungskapital in ausreichend diversifizierten Portfolios,
Risikogewicht (RW) = 290 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen,
Risikogewicht (RW) = 370 % für alle sonstigen Beteiligungspositionen.
Kassa-Verkaufspositionen und derivative Instrumente, die im Anlagebuch gehalten werden, dürfen mit Kaufpositionen in der gleichen Aktie verrechnet werden, vorausgesetzt, dass diese Instrumente ausdrücklich zur Absicherung bestimmter Beteiligungspositionen benutzt werden und eine Absicherung für mindestens ein weiteres Jahr bieten. Andere Verkaufspositionen sind wie Kaufpositionen zu behandeln, wobei das entsprechende Risikogewicht dem absoluten Wert einer jeden Position zuzuweisen ist. Bei laufzeitinkongruenten Positionen wird dieselbe Methode angewandt wie die Methode nach Artikel 162 Absatz 5 für Risikopositionen gegenüber Unternehmen.
Institute dürfen eine Absicherung von Beteiligungspositionen ohne Sicherheitsleistung gemäß den Methoden nach Kapitel 4 anerkennen.
Auf Ebene der einzelnen Risikoposition darf die Summe des 12,5-fachen erwarteten Verlustbetrags und des risikogewichteten Positionsbetrags den 12,5-fachen Risikopositionswert nicht übersteigen.
Institute dürfen eine Absicherung von Beteiligungspositionen ohne Sicherheitsleistung gemäß den Methoden nach Kapitel 4 anerkennen. Dabei ist für die Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber eine LGD von 90 % vorgegeben. Bei Positionen aus privatem Beteiligungskapital in ausreichend diversifizierten Portfolios darf eine LGD von 65 % angewandt werden. Für diese Zwecke beträgt M fünf Jahre.
Im Rahmen des auf internen Modellen basierenden Ansatzes entspricht der risikogewichtete Positionsbetrag dem potenziellen Verlust aus den Beteiligungspositionen des Instituts, der mittels interner Risikopotenzial-Modelle ermittelt wird, die dem 99. Perzentil eines einseitigen Konfidenzintervalls der über einen langen Zeitraum hinweg berechneten Differenz zwischen dem vierteljährlichen Ertrag und einem angemessenen risikolosen Zinssatz multipliziert mit dem Faktor 12,5 unterliegen. Die risikogewichteten Positionsbeträge auf der Ebene des Beteiligungsportfolios dürfen nicht geringer sein als die Gesamtsummen der
nach dem PD-/LGD-Ansatz vorgeschriebenen risikogewichteten Positionsbeträge und
der entsprechenden erwarteten Verlustbeträge, multipliziert mit dem Faktor 12,5.
Die Beträge nach den Buchstaben a und b werden auf der Grundlage der PD-Werte nach Artikel 165 Absatz 1 und der entsprechenden LGD-Werte nach Artikel 165 Absatz 2 berechnet.
Institute dürfen eine Absicherung von Beteiligungspositionen ohne Sicherheitsleistung anerkennen.
Artikel 156
Risikogewichtete Positionsbeträge von sonstigen Aktiva ohne Kreditverpflichtungen
Die risikogewichteten Positionsbeträge sonstiger Aktiva ohne Kreditverpflichtungen werden nach der folgenden Formel berechnet
risikogewichteter Positionsbetrag = 100 % × Risikopositionswert;
davon ausgenommen sind
der Kassenbestand und gleichwertige Positionen sowie Goldbarren, die in eigenen Tresoren oder in Gemeinschaftsverwaltung gehalten werden, denen ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, soweit sie durch Goldverbindlichkeiten gedeckt sind,
Risikopositionen, bei denen es sich um den Restwert von Leasingobjekten handelt; in diesem Fall werden die risikogewichteten Positionsbeträge wie folgt berechnet:
wobei t entweder 1 ist oder der nächstliegenden Anzahl voller Jahre der verbleibenden Leasingdauer entspricht, je nachdem welcher Wert höher ist.
Unterabschnitt 3
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungrisiko gekaufter Forderungen
Artikel 157
Risikogewichtete Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko gekaufter Forderungen
Abschnitt 3
Erwartete Verlustbeträge
Artikel 158
Behandlung nach Risikopositionsart
Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft werden der erwartete Verlust (EL) und die erwarteten Verlustbeträge nach folgenden Formeln ermittelt:
Erwarteter Verlust (EL) = PD * LGD
Erwarteter Verlustbetrag |
= |
EL × Risikopositionswert. |
Bei ausgefallenen Risikopositionen (PD = 100 %), für die Institute eigene LGD-Schätzungen zugrunde legen, ist EL = ELBE, d.h. die bestmögliche Schätzung des Instituts für den aufgrund des Ausfall der Risikoposition zu erwarteten Verlust gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h.
Bei Risikopositionen, bei denen nach Artikel 153 Absatz 3 verfahren wird, ist EL gleich 0 %.
Bei Spezialfinanzierungen, die von den Instituten nach den Methoden nach Artikel 153 Absatz 5 risikogewichtet werden, werden die EL-Werte nach Tabelle 2 zugewiesen.
Tabelle 2
Restlaufzeit |
Kategorie 1 |
Kategorie 2 |
Kategorie 3 |
Kategorie 4 |
Kategorie 5 |
Unter 2,5 Jahren |
0 % |
0,4 % |
2,8 % |
8 % |
50 % |
2,5 Jahre oder mehr |
0,4 % |
0,8 % |
2,8 % |
8 % |
50 % |
Bei Beteiligungspositionen, bei denen die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz berechnet werden, werden die erwarteten Verlustbeträge nach folgender Formel ermittelt:
Erwarteter Verlustbetrag = EL × Risikopositionswert
Die EL-Werte werden wie folgt angesetzt:
Erwarteter Verlust (EL) = 0,8 % für Positionen aus privatem Beteiligungskapital in hinreichend diversifizierten Portfolios,
Erwarteter Verlust (EL) = 0,8 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen,
Erwarteter Verlust (EL) = 2,4 % für alle übrigen Beteiligungspositionen.
Bei Beteiligungspositionen, bei denen die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem PD-/LGD-Ansatz berechnet werden, werden der erwartete Verlust und die erwarteten Verlustbeträge nach folgenden Formeln ermittelt:
Erwarteter Verlust (EL) = PD × LGD
Erwarteter Verlustbetrag = EL × Risikopositionswert.
Die erwarteten Verlustbeträge für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen werden nach folgender Formel berechnet:
Erwarteter Verlust (EL) = PD × LGD
Erwarteter Verlustbetrag = EL × Risikopositionswert.
Artikel 159
Behandlung erwarteter Verlustbeträge
Institute ziehen die nach Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 ermittelten erwarteten Verlustbeträge von den für die entsprechenden Risikopositionen vorgenommenen allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110, zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105 sowie weiteren Verringerungen der Eigenmittel mit Ausnahme von Abzügen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m ab. Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallene bilanzielle Risikopositionen im Sinne des Artikels 166 Absatz 1 werden behandelt wie spezifische Kreditrisikoanpassungen. Spezifische Kreditrisikoanpassungen für ausgefallene Risikopositionen werden nicht zur Deckung der bei anderen Risikopositionen erwarteten Verlustbeträge verwendet. Die bei verbrieften Risikopositionen erwarteten Verlustbeträge sowie die für diese Risikopositionen vorgenommenen allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen werden nicht in diese Berechnung einbezogen.
Abschnitt 4
PD, LGD Und Laufzeit
Unterabschnitt 1
Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken
Artikel 160
Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)
Bei angekauften Unternehmensforderungen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit ein Institut nicht schätzen kann oder bei denen die PD-Schätzungen des Instituts die Anforderungen des Abschnitts 6 nicht erfüllen, wird die Ausfallwahrscheinlichkeit nach folgenden Methoden bestimmt:
Bei vorrangigen Ansprüchen auf angekaufte Unternehmensforderungen ist die PD der vom Institut geschätzte erwartete Verlust (EL), geteilt durch die Verlustquote bei Ausfall (LGD) dieser Forderungen;
Bei nachrangigen Ansprüchen auf angekaufte Unternehmensforderungen ist die PD der vom Kreditinstitut geschätzte EL;
Ein Institut, das gemäß Artikel 143 die Genehmigung über Unternehmen eigene LGD-Schätzungen zu verwenden, und in der Lage ist, seine EL-Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen in einer Weise in PD und LGD aufzulösen, die die zuständige Behörde für zuverlässig hält, darf die aus dieser Auflösung resultierende PD-Schätzung verwenden.
Gemäß Kapitel 4 dürfen Institute bei der PD eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung berücksichtigen. Zur Absicherung des Verwässerungsrisikos kann neben den in Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe g genannten Sicherungsgebern auch der Verkäufer der angekauften Forderungen als Sicherungsgeber anerkannt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Für das Unternehmen liegt eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vor, die von der EBA nach den Vorschriften des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird.
Für das Unternehmen liegt im Fall von Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vor und es wird nach der internen Beurteilung eine PD angesetzt, die der Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI gleichwertig ist, welche von der EBA nach den Vorschriften des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird.
Ein Institut, das die Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß Artikel 143 erhalten hat, für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Unternehmensforderungen eigene LGD-Schätzungen zu verwenden, darf eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung vorbehaltlich des Artikels 161 Absatz 3 durch Anpassung der PD anerkennen.
Artikel 161
Verlustquote bei Ausfall (LGD)
Die Institute verwenden die folgenden LGD-Werte:
vorrangige Risikopositionen ohne anerkannte Sicherheit: 45 %,
nachrangige Risikopositionen ohne anerkannte Sicherheit: 75 %,
bei der Ermittlung der LGD dürfen die Institute gemäß Kapitel 4 eine Besicherung mit und eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkennen,
gedeckten Schuldverschreibungen, die für eine Behandlung nach Artikel 129 Absätze 4 oder 5 in Frage kommen, darf ein LGD-Wert von 11,25 % zugewiesen werden,
angekaufte vorrangige Unternehmensforderungen, wenn ein Institut nicht in der Lage ist, die PD zu schätzen oder die PD-Schätzungen des Instituts die Anforderungen des Abschnitts 6 nicht erfüllen: 45 %,
angekaufte nachrangige Unternehmensforderungen, wenn ein Institut nicht in der Lage ist, die PD zu schätzen oder die PD-Schätzungen des Instituts die Anforderungen des Abschnitts 6 nicht erfüllen: 100 %,
Verwässerungsrisiko bei angekauften Unternehmensforderungen: 75 %.
Artikel 162
Laufzeit
Alternativ dazu entscheiden die zuständigen Behörden, wenn sie die Erlaubnis nach Artikel 143 geben, ob das Institut für jede Risikoposition gemäß Absatz 2 die effektive Restlaufzeit (M) berechnen muss.
Institute, die die Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten haben, für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten oder Zentralbanken eigene LGD und eigene Umrechnungsfaktoren zu verwenden, berechnen M für jede dieser Risikopositionen gemäß den Buchstaben a bis e und vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5. M darf nicht mehr als fünf Jahre betragen, außer in den Fällen nach Artikel 384 Absatz 1, in denen der dort für M festgelegte Wert verwendet wird.
Bei einem Instrument mit festgelegtem Zins- und Tilgungsplan wird M nach folgender Formel berechnet:
wobei CFt die vertraglichen Zahlungsströme (Nominalbetrag, Zinsen und Gebühren) bezeichnet, die der Schuldner in Periode t zu leisten hat.
Bei Derivaten, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Risikoposition, wobei M mindestens ein Jahr beträgt und für die Gewichtung der Laufzeit der Nominalbetrag der einzelnen Risikopositionen herangezogen wird.
Bei Risikopositionen aus vollständig oder nahezu vollständig besicherten Derivatgeschäften der Liste in Anhang II und vollständig oder nahezu vollständig besicherten Lombardgeschäften, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit, wobei M mindestens 10 Tage beträgt.
Bei Pensionsgeschäften oder Wertpapier- oder Warenleih- oder -verleihgeschäften, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit, wobei M mindestens 5 Tage beträgt. Für die Gewichtung der Laufzeit wird der Nominalbetrag des einzelnen Geschäfts herangezogen.
Bei einem Institut, das die Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß Artikel 138 erhalten hat, für angekaufte Unternehmensforderungen eigene PD-Schätzungen zu verwenden, ist M bei in Anspruch genommenen Beträgen gleich der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit der angekauften Forderungen, wobei M mindestens 90 Tage beträgt. Der gleiche M-Wert wird auch für nicht in Anspruch genommene Beträge im Rahmen einer Ankaufszusage verwendet, sofern die Fazilität wirksame Vertragsbestandteile, Auslöser für eine vorzeitige Tilgung oder andere Merkmale enthält, die das ankaufende Institut über die gesamte Fazilitätslaufzeit gegen wesentliche Qualitätsverschlechterungen bei künftigen Forderungen absichern. Fehlen solche wirksamen Absicherungen, so ist M für die nicht in Anspruch genommenen Beträge die Summe aus der Forderung mit der im Rahmen der Ankaufvereinbarung potenziell längsten Laufzeit und der Restlaufzeit der Fazilität, wobei M mindestens 90 Tage beträgt.
Bei allen anderen in diesem Absatz genannten nicht Instrumenten oder wenn ein Institut M nicht gemäß Buchstabe a berechnen kann, ist M gleich der maximalen Zeitspanne (in Jahren), die dem Schuldner zur vollständigen Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zur Verfügung steht, beträgt aber mindestens ein Jahr.
Institute, die zur Berechnung der Risikopositionswerte die auf einem internen Modell beruhende Methode gemäß Kapitel 6 Abschnitt 6 verwenden, ermitteln für Risikopositionen, bei denen sie nach dieser Methode verfahren und bei denen die Laufzeit des Vertrags mit der längsten Laufzeit im Netting-Satz mehr als ein Jahr beträgt, M nach folgender Formel:
dabei entspricht
|
= |
einer Scheinvariablen, deren Wert im künftigen Zeitraum tk gleich 0 ist, wenn tk > 1 Jahr und gleich 1, wenn tk ≤ 1, |
|
= |
dem zum künftigen Zeitraum tk erwarteten Wiederbeschaffungswert, |
|
= |
dem zum künftigen Zeitraum tk erwarteten effektiven Wiederbeschaffungswert, |
|
= |
dem risikolosen Abzinsungsfaktor für den künftigen Zeitraum tk, |
Ein Institut, das zur Berechnung einer einseitigen kreditrisikobezogenen Bewertungsanpassung ein internes Modell verwendet, darf bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden die anhand eines internen Modells geschätzte effektive Kreditlaufzeit als M einsetzen.
Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt für Netting-Sätze, bei denen alle Verträge eine Ursprungslaufzeit von weniger als einem Jahr haben, die Formel nach Buchstabe a;
Bei Instituten, die zur Berechnung der Risikopositionswerte die auf einem internen Modell beruhende Methode nach Kapitel 6 Abschnitt 6 verwenden, und denen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 erlaubt wurde, für das spezifische Risiko gehandelter Schuldinstrumente ein internes Modell zu verwenden, wird M in der in Formel nach Artikel 153 Absatz 1 gleich 1 gesetzt, sofern das Institut den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen kann, dass sein gemäß Artikel 383 angewandtes internes Modell für das spezifische Risiko gehandelter Schuldinstrumente den Auswirkungen von Ratingmigrationen Rechnung trägt.
Für die Zwecke des Artikels 153 Absatz 3 ist M gleich der effektiven Laufzeit der Kreditabsicherung, beträgt aber mindestens ein Jahr.
Sofern die Dokumentation tägliche Nachschusszahlungen und eine tägliche Neubewertung vorschreibt und Bestimmungen enthält, die bei Ausfall oder ausbleibenden Nachschusszahlungen die umgehende Verwertung oder Verrechnung der Sicherheiten ermöglichen, beträgt M in nachstehend genannten Fällen mindestens einen Tag:
bei vollständig oder nahezu vollständig abgesicherten Derivatgeschäften der Liste in Anhang II,
bei vollständig oder nahezu vollständig abgesicherten Lombardgeschäften,
bei Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenleih- oder -verleihgeschäften.
Auch bei anerkennungsfähigen kurzfristigen Risikopositionen, die nicht Teil einer fortlaufenden Finanzierung des Schuldners durch das Institut sind, beträgt M mindestens einen Tag. Anerkennungsfähige kurzfristige Risikopositionen sind unter anderem:
Risikopositionen gegenüber Instituten oder Wertpapierfirmen, die sich aus der Abwicklung von Fremdwährungsverbindlichkeiten ergeben,
sich selbst liquidierende kurzfristige Handelsfinanzierungsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Austausch von Waren oder Dienstleistungen mit maximal einjähriger Restlaufzeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 80,
Risikopositionen, die sich aus der Abrechnung von Wertpapieran- und -verkäufen innerhalb der üblichen Lieferfrist oder innerhalb von zwei Geschäftstagen ergeben,
Risikopositionen, die sich aus dem elektronischen Barausgleich, der Abrechnung elektronischer Zahlungsvorgänge und im Voraus beglichener Kosten ergeben, einschließlich Überziehungen, die durch fehlgeschlagene Geschäfte bedingt sind und nicht über eine vereinbarte geringe Anzahl von Geschäftstagen hinausgehen.
Unterabschnitt 2
Risikopositionen aus dem Mengengeschäft
Artikel 163
Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)
Artikel 164
Verlustquote bei Ausfall (LGD)
Bei allen durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, für die keine Garantie eines Zentralstaats besteht, beträgt die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD mindestens 15 %.
Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde die zuständige Behörde, so stellt sie sicher, dass die relevanten nationalen Stellen und Behörden, die ein makroprudenzielles Mandat haben, gebührend darüber unterrichtet sind, dass die zuständige Behörde beabsichtigt, von diesem Artikel Gebrauch zu machen, und dass sie an der Bewertung der Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 6 in angemessener Weise beteiligt werden.
Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde nicht die zuständige Behörde, so trifft der Mitgliedstaat die notwendigen Vorkehrungen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung und einen ordnungsgemäßen Informationsaustausch zwischen der zuständigen und der benannten Behörde sicherzustellen, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewendet wird. Insbesondere müssen die Behörden eng zusammenarbeiten und alle Informationen gemeinsam nutzen, die für die angemessene Erfüllung der Pflichten, die der benannten Behörde gemäß diesem Artikel obliegen, erforderlich sein können. Mit dieser Zusammenarbeit soll jede Form von sich überschneidenden oder nicht miteinander zu vereinbarenden Maßnahmen zwischen der zuständigen und der benannten Behörde vermieden sowie auch sichergestellt werden, dass die Wechselwirkung mit anderen Maßnahmen, insbesondere solchen, die gemäß Artikel 458 dieser Verordnung und Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffen werden, gebührend berücksichtigt wird.
Kommt die gemäß Absatz 5 benannte Behörde auf der Grundlage der Bewertung nach Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass die LGD-Mindestwerte nach Absatz 4 nicht angemessen sind, und ist sie der Auffassung, dass die Unangemessenheit der LGD-Werte sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnte, so kann sie höhere LGD-Mindestwerte für die betreffenden Risikopositionen, die in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegen sind, festsetzen. Diese höheren Mindestwerte können auch auf Ebene eines oder mehrerer Immobiliensegmente solcher Risikopositionen angewendet werden.
Die gemäß Absatz 5 benannte Behörde informiert die EBA und den ESRB, bevor sie die Entscheidung nach diesem Absatz trifft. Innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung übermitteln die EBA und der ESRB dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Stellungnahme. Die EBA und der ESRB veröffentlichen diese LGD-Werte.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2019 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Der ESRB kann den gemäß Absatz 5 benannten Behörden durch Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und in enger Zusammenarbeit mit der EBA Orientierungen zu Folgendem vorgeben:
den Faktoren, die „sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität auswirken könnten“ wie in Absatz 6 angeführt, und
den indikativen Referenzwerten, die die gemäß Absatz 5 benannte Behörde bei der Festlegung höherer LGD-Mindestwerte berücksichtigen muss.
Unterabschnitt 3
Beteiligungspositionen, bei denen nach der PD-/LGD-Methode verfahren werden muss
Artikel 165
Beteiligungspositionen, bei denen nach der PD/LGD-Methode verfahren werden muss
Es gelten folgende Mindestwerte für PD:
0,09 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen, wenn die Beteiligung im Rahmen einer langjährigen Kundenbeziehung eingegangen wird,
0,09 % für nicht börsengehandelte Beteiligungspositionen, bei denen die Renditen auf regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen und nicht auf Kursgewinnen basieren,
0,40 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger Verkaufspositionen gemäß Artikel 155 Absatz 2,
1,25 % für alle übrigen Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger Verkaufspositionen gemäß Artikel 155 Absatz 2.
Abschnitt 5
Risikopositionswert
Artikel 166
Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie Risikopositionen aus dem Mengengeschäft
Dies gilt auch für Vermögenswerte, die zu einem anderen Preis als dem geschuldeten Betrag angekauft wurden.
Bei angekauften Vermögenswerten wird die beim Ankauf in der Bilanz des Instituts erfasste Differenz zwischen dem geschuldeten Betrag und dem nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Buchwert als Abschlag bezeichnet, wenn der geschuldete Betrag größer ist, und als Prämie, wenn er kleiner ist.
In nachstehend genannten Fällen errechnet sich der Risikopositionswert aus dem zugesagten, aber nicht in Anspruch genommenen Betrag, multipliziert mit einem Umrechnungsfaktor. Zu diesem Zweck verwenden die Institute gemäß Artikel 151 Absatz 8 die folgenden Umrechnungsfaktoren für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken:
Für Kreditlinien, die ein Institut jederzeit unangekündigt und bedingungslos kündigen kann, oder die bei einer Verschlechterung der Bonität des Kreditnehmers automatisch eine Kündigung nach sich ziehen, gilt ein Umrechnungsfaktor von 0 %. Um einen Umrechnungsfaktor von 0 % anwenden zu können, überwachen die Institute die Finanzlage des Schuldners aktiv und verfügen über interne Kontrollsysteme, die es ihnen ermöglichen, eine Bonitätsverschlechterung beim Schuldner sofort festzustellen. Nicht in Anspruch genommene Kreditlinien können als uneingeschränkt kündbar angesehen werden, wenn die Vertragsbedingungen es dem Institut erlauben, die nach dem Verbraucherschutzrecht und den damit verbundenen Rechtsvorschriften zulässigen Kündigungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen;
für kurzfristige Dokumentenakkreditive, die anlässlich eines Warentransfers ausgestellt werden, gilt sowohl für das emittierende als auch für das bestätigende Institut ein Umrechnungsfaktor von 20 %;
für nicht in Anspruch genommene Ankaufszusagen für revolvierende angekaufte Risikopositionen, die uneingeschränkt kündbar sind oder deren Vertragsbedingungen die Möglichkeit einer jederzeitigen unangekündigten automatischen Kündigung durch das Institut vorsehen, gilt ein Umrechnungsfaktor von 0 %. Um einen Umrechnungsfaktor von 0 % anwenden zu können, überwachen die Institute die Finanzlage des Schuldners aktiv und verfügen über interne Kontrollsysteme, die es ihnen ermöglichen, eine Bonitätsverschlechterung beim Schuldner sofort festzustellen;
für sonstige Kreditlinien, Absicherungsfazilitäten („note issuance facilities“, NIF) und Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarktpapieren („revolving underwriting facilities“, RUF) gilt ein Umrechnungsfaktor von 75 %.
Institute, die die Anforderungen des Abschnitts 6 für die Verwendung eigener Umrechnungsfaktor-Schätzungen erfüllen, können mit Genehmigung der zuständigen Behörden bei den unter den Buchstaben a bis d genannten verschiedenen Produktarten ihre eigenen Umrechnungsfaktor-Schätzungen verwenden.
Bei allen anderen, nicht in den Absätzen 1 bis 8 genannten außerbilanziellen Positionen ist der Risikopositionswert der folgende Prozentsatz seines Werts:
100 % bei Positionen mit hohem Risiko,
50 % bei Positionen mit mittlerem Risiko,
20 % bei Positionen mit mittlerem/niedrigem Risiko,
0 % bei Positionen mit niedrigem Risiko.
Für die Zwecke dieses Absatzes werden die außerbilanziellen Positionen gemäß Anhang I Risikokategorien zugeordnet.
Artikel 167
Beteiligungspositionen
Artikel 168
Sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen
Der Risikopositionswert sonstiger Aktiva ohne Kreditverpflichtungen ist der nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibende Buchwert.
Abschnitt 6
Anforderungen an die Anwendung des IRB-Ansatzes
Unterabschnitt 1
Ratingsysteme
Artikel 169
Allgemeine Grundsätze
Artikel 170
Struktur von Ratingsystemen
Ratingsysteme für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sind so strukturiert, dass sie folgende Anforderungen erfüllen:
Ein Ratingsystem trägt den Risikomerkmalen von Schuldner und Geschäft Rechnung;
ein Ratingsystem beinhaltet eine Risikoeinstufungsskala für Schuldner, die ausschließlich die Höhe des Schuldnerausfallrisikos erfasst. Diese Skala umfasst mindestens 7 Ratingstufen für nicht ausgefallene Schuldner und eine Stufe für ausgefallene Schuldner;
die Institute dokumentieren, in welchem Verhältnis die Schuldner-Ratingstufen, gemessen an der Höhe des jeweiligen Ausfallrisikos der einzelnen Stufen, zueinander stehen, und anhand welcher Kriterien diese Ausfallrisikohöhe bestimmt wird;
Institute, deren Portfolios sich auf ein bestimmtes Marktsegment und eine bestimmte Ausfallrisikospanne konzentrieren, verfügen innerhalb dieser Spanne über eine ausreichende Anzahl von Schuldner-Ratingstufen, um eine übermäßige Konzentration von Schuldnern innerhalb einer Ratingstufe zu vermeiden. Bei erheblichen Konzentrationen in einer Schuldner-Ratingstufe wird durch überzeugende empirische Nachweise belegt, dass diese Ratingstufe eine hinreichend enge PD-Spanne abdeckt und das Ausfallrisiko aller Schuldner dieser Ratingstufe innerhalb dieser Spanne liegt;
um von der zuständigen Behörde für die Verwendung eigener LGD-Schätzungen zur Berechnung der Eigenmittelanforderung anerkannt zu werden, beinhaltet ein Ratingsystem eine gesonderte Risikoeinstufungsskala für Fazilitäten, die ausschließlich LGD-bezogene Merkmale von Geschäften erfasst. Die Definition der Fazilitäts-Ratingstufe umfasst sowohl eine Beschreibung, wie Risikopositionen der jeweiligen Ratingstufe zugeordnet werden, als auch eine Beschreibung der Kriterien, anhand deren die Höhe des Risikos von Stufe zu Stufe abgegrenzt wird;
bei erheblichen Konzentrationen in einer Fazilitäts-Ratingstufe wird durch überzeugende empirische Nachweise belegt, dass diese Ratingstufe eine hinreichend enge LGD-Spanne abdeckt und das mit allen Risikopositionen dieser Stufe verbundene Risiko innerhalb dieser Spanne liegt;
Ratingsysteme für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft sind so strukturiert, dass sie folgende Anforderungen erfüllen:
Die Ratingsysteme bringen sowohl das Schuldner- als auch das Transaktionsrisiko zum Ausdruck und erfassen alle relevanten Schuldner- und Transaktionsmerkmale;
der Grad der Risikodifferenzierung gewährleistet, dass die Zahl der Risikopositionen in einer bestimmten Ratingstufe oder einem bestimmten Risikopool ausreicht, um eine aussagekräftige Quantifizierung und Validierung der Verlusteigenschaften auf Ebene der Stufe bzw. des Pools zu ermöglichen. Die Risikopositionen und Schuldner verteilen sich so auf die verschiedenen Stufen oder Pools, dass übermäßige Konzentrationen vermieden werden;
das Verfahren für die Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools gewährleistet eine aussagekräftige Differenzierung der Risiken und eine Zusammenfassung hinreichend gleichartiger Risikopositionen und ermöglicht eine genaue und konsistente Schätzung der Verlusteigenschaften auf Ebene der Stufe bzw. des Pools. Bei gekauften Forderungen spiegelt die Zusammenfassung die Kreditvergabepraxis des Verkäufers und die Heterogenität seiner Kundenstruktur wider.
Bei der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools tragen die Institute folgenden Risikofaktoren Rechnung:
Risikomerkmale des Schuldners,
Risikomerkmale der des Geschäfts, einschließlich der Art des Produkts und/oder der Sicherheiten. Die Institute berücksichtigen insbesondere Fälle, in denen ein und dieselbe Sicherheit für mehrere einzelne Risikopositionen gestellt wird,
Verzugsstatus, außer ein Institut weist seiner zuständigen Behörde nach, dass der Verzugsstatus für die betreffende Risikoposition keinen wesentlichen Risikofaktor darstellt.
Artikel 171
Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools
Ein Institut verfügt über genau festgelegte Definitionen, Prozesse und Kriterien für die Zuordnung von Risikopositionen zu den Ratingstufen oder Risikopools eines Ratingsystems; diese erfüllen die folgenden Anforderungen:
Die Definitionen der Ratingstufen und Risikopools sind detailliert genug, um die für die Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen zuständigen Personen in die Lage zu versetzen, Schuldner oder Fazilitäten, die vergleichbare Risiken darstellen, in konsistenter Weise derselben Stufe bzw. demselben Pool zuzuordnen. Diese Konsistenz wird über Geschäftsfelder, Abteilungen und geographische Standorte hinweg gewahrt;
die Dokumentation des Ratingprozesses gibt Dritten die Möglichkeit, die Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools nachzuvollziehen, zu reproduzieren und ihre Angemessenheit zu beurteilen;
die Zuordnungskriterien stimmen außerdem mit den internen Kreditvergaberichtlinien und den internen Vorschriften des Instituts für den Umgang mit problembehafteten Kreditnehmern und Fazilitäten überein.
Artikel 172
Zuordnung von Risikopositionen
Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie bei Beteiligungspositionen, auf die ein Institut den PD-/LGD-Ansatz nach Artikel 155 Absatz 3 anwendet, erfolgt die Zuordnung nach folgenden Kriterien:
Im Zuge des Kreditgenehmigungsverfahrens wird jeder Schuldner einer Schuldner-Ratingstufe zugeordnet;
bei Risikopositionen, für die ein Institut gemäß Artikel 143 die Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten hat, eigene LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen zu verwenden, wird im Zuge des Kreditgenehmigungsverfahrens außerdem jede Risikoposition einer Fazilitäts-Ratingstufe zugeordnet;
Institute, die die Risikogewichtung bei Spezialfinanzierungen nach den Methoden des Artikels 153 Absatz 5 vornehmen, ordnen jede dieser Risikopositionen einer der Ratingstufen nach Artikel 1170 Absatz 2 zu;
jeder einzelne Rechtsträger, gegenüber dem ein Institut eine Risikoposition hat, wird gesondert beurteilt. Ein Institut verfügt über angemessene Vorschriften für die Behandlung von einzelnen Schuldnern/Kunden und von Gruppen verbundener Kunden;
getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner werden ungeachtet etwaiger Unterschiede in der Art des einzelnen Geschäfts derselben Schuldner-Ratingstufe zugeordnet. Getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner können jedoch verschiedenen Ratingstufen zugeordnet werden, wenn
ein Transferrisiko vorliegt, was davon abhängt, ob die Risikopositionen auf Landeswährung oder eine ausländische Währung lauten,
die mit einer Risikoposition verbundenen Garantien durch angepasste Zuordnung zu einer Schuldner-Ratingstufe berücksichtigt werden dürfen,
Verbraucherschutzbestimmungen, Rechtsvorschriften über das Bankgeheimnis oder andere Rechtsvorschriften den Austausch von Kundendaten untersagen.
Artikel 173
Integrität des Zuordnungsprozesses
Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie bei Beteiligungspositionen, für die ein Institut den PD-/LGD-Ansatz nach Artikel 155 Absatz 3 anwendet, erfüllt das Zuordnungsverfahren die folgenden Integritätsanforderungen:
Die Zuordnungen und deren regelmäßige Überprüfung werden von einer unabhängigen Partei vorgenommen oder genehmigt, die keinen unmittelbaren Nutzen aus Entscheidungen über die Kreditvergabe zieht;
die Institute überprüfen die Zuordnungen mindestens einmal jährlich und passen eine Zuordnung an, wenn das Ergebnis der Überprüfung die Aufrechterhaltung der bisherigen Zuordnung nicht rechtfertigt. Schuldner mit hohem Risiko und problembehaftete Risikopositionen werden in kürzeren Intervallen überprüft. Die Institute nehmen eine neue Zuordnung vor, wenn wesentliche Informationen über den Schuldner oder die Risikoposition bekannt werden;
ein Institut verfügt über ein wirksames Verfahren, um maßgebliche Informationen über Schuldnermerkmale mit Auswirkungen auf die PD und über Geschäftsmerkmale mit Auswirkungen auf die LGD oder die Umrechnungsfaktoren zu beschaffen und auf dem neuesten Stand zu halten.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 174
Verwendung von Modellen
Verwendet ein Institut für die Zuordnung von Risikopositionen zu Schuldner- bzw. Fazilitäts-Ratingstufen oder Risikopools statistische Modelle und andere algorithmisch Verfahren, erfüllt es dabei die folgenden Anforderungen:
Die Prognosefähigkeit des Modells ist gut, und die Eigenmittelanforderungen werden durch seine Verwendung nicht verzerrt. Die Input-Variablen bilden eine vernünftige und effektive Grundlage für die daraus resultierenden Prognosen. Das Modell darf keine wesentlichen systematischen Fehler enthalten;
das Institut verfügt über ein Verfahren zur Überprüfung der in das Modell einfließenden Daten, das eine Bewertung der Genauigkeit, Vollständigkeit und Angemessenheit der Daten umfasst;
die für die Entwicklung des Modells herangezogenen Daten sind repräsentativ für die aktuelle Schuldner- und Risikopositionsstruktur des Instituts;
das Institut führt regelmäßig Modellvalidierungen durch, die die Überwachung der Leistung und Stabilität des Modells, die Überprüfung der Modellspezifikation und die Gegenüberstellung der Modellergebnisse mit den tatsächlichen Ergebnissen umfassen;
um die modellgestützten Zuordnungen zu überprüfen und zu gewährleisten, dass die Modelle ordnungsgemäß verwendet werden, ergänzt das Institut das statistische Modell durch individuelle Beurteilung und Kontrolle. Die Überprüfungsverfahren zielen darauf ab, durch Modellschwächen bedingte Fehler zu finden und zu begrenzen. Im Rahmen der individuellen Beurteilung tragen die zuständigen Mitarbeiter allen einschlägigen Informationen Rechnung, die durch das Modell nicht erfasst werden. Das Institut legt schriftlich nieder, wie die individuelle Beurteilung durch Mitarbeiter und die Modellergebnisse miteinander zu kombinieren sind.
Artikel 175
Dokumentierung von Ratingsystemen
Setzt ein Institut im Rahmen des Verfahrens der Bonitätsbeurteilung statistische Modelle ein, so dokumentiert es deren Methodik. Diese Dokumentation umfasst
eine detaillierte Beschreibung der Theorie, der Annahmen und der mathematischen und empirischen Basis für die Zuordnung von Schätzwerten zu Ratingstufen, einzelnen Schuldnern, Risikopositionen oder Risikopools sowie der Datenquelle(n), die für die Schätzung des Modells herangezogen werden,
einen strengen statistischen Prozess einschließlich Leistungsfähigkeitstests außerhalb des Beobachtungszeitraums (out-of-time) und außerhalb der Stichprobe (out-of-sample) zur Validierung des Modells,
Hinweise auf sämtliche Umstände, unter denen das Modell nicht effizient arbeitet.
Artikel 176
Datenpflege
In Bezug auf Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie in Bezug auf Beteiligungspositionen, für die ein Institut den PD-/LGD-Ansatz nach Artikel 155 Absatz 3 anwendet, erfassen und speichern die Institute Folgendes:
die lückenlose Beurteilungshistorie der Schuldner und anerkannten Garantiegeber,
die Vergabedaten der Beurteilungen,
die zur Ableitung der Beurteilungen herangezogenen wichtigsten Daten und Methodik,
den Namen der für die Zuordnung der Beurteilungen verantwortlichen Person,
die ausgefallenen Schuldner und Risikopositionen,
den Zeitpunkt und die Umstände dieser Ausfälle,
Daten zu den Ausfallwahrscheinlichkeiten (PD) und den tatsächlichen Ausfallraten, die mit den Ratingstufen und der Ratingmigration verbunden sind.
Institute, die eigene LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen verwenden, erfassen und speichern Folgendes:
die lückenlosen Datenhistorien der Fazilitätsratings sowie die zu jeder einzelnen Risikoeinstufungsskala gehörenden LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen,
das Datum, an dem die Beurteilungen zugeordnet und die Schätzungen vorgenommen wurden,
die zur Ableitung der Fazilitätsratings sowie der LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen herangezogenen wichtigsten Daten und Methodik,
den Namen der Person, von der das Fazilitätsrating vergeben wurde, und den Namen der Person, von der die LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen geliefert wurden,
Daten über die geschätzten und tatsächlichen LGD und Umrechnungsfaktoren für jede einzelne ausgefallene Risikoposition,
bei Instituten, die die kreditrisikomindernde Wirkung von Garantien oder Kreditderivaten bei der LGD berücksichtigen, Daten über die LGD der Risikoposition vor und nach Bewertung der Auswirkungen einer Garantie oder eines Kreditderivats,
Daten über die Verlustkomponenten bei jeder einzelnen ausgefallenen Risikoposition.
In Bezug auf Risikopositionen aus dem Mengengeschäft erfassen und speichern die Institute Folgendes:
die bei der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools verwendeten Daten,
Daten über die geschätzten PD, LGD und Umrechnungsfaktoren für Ratingstufen oder Pools von Risikopositionen,
die ausgefallenen Schuldner und Risikopositionen,
bei ausgefallenen Risikopositionen Daten über die Ratingstufen oder Risikopools, denen die Risikopositionen während des Jahres vor dem Ausfall zugeordnet waren, sowie die tatsächlichen LGD- und Umrechnungsfaktorwerte,
Daten über die Verlustquoten bei qualifizierten revolvierenden Risikopositionen aus dem Mengengeschäft.
Artikel 177
Stresstests zur Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung
Unterabschnitt 2
Risikoquantifizierung
Artikel 178
Schuldnerausfall
Der Ausfall eines bestimmten Schuldners gilt als gegeben, wenn einer oder beide der folgenden Fälle eingetreten sind:
Das Institut sieht es als unwahrscheinlich an, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen in voller Höhe begleichen wird, ohne dass das Institut auf Maßnahmen wie die Verwertung von Sicherheiten zurückgreift.
eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen ist mehr als 90 Tage überfällig. Die zuständigen Behörden dürfen für durch Wohnimmobilien oder für durch Gewerbeimmobilien von KMU besicherte Risikopositionen der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ und für Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen den Zeitraum von 90 Tagen durch 180 Tage ersetzen. Der Zeitraum von 180 Tagen gilt nicht für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m oder des Artikels 127.
Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft dürfen die Institute so verfahren, dass sie die Ausfalldefinition gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b auf einzelne Kreditfazilitäten anwenden und nicht auf die gesamten Verbindlichkeiten eines Kreditnehmers.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gilt Folgendes:
bei Überziehungen beginnt die Überfälligkeit mit dem Tag, an dem der Kreditnehmer ein mitgeteiltes Limit überschritten hat, ihm ein geringeres Limit als die aktuelle Inanspruchnahme mitgeteilt wurde oder er einen nicht genehmigten Kredit in Anspruch genommen hat und der zugrunde liegende Betrag erheblich ist;
für die Zwecke von Buchstabe a ist ein mitgeteiltes Limit jedes vom Institut festgelegte Kreditlimit, das dem Schuldner von dem Institut mitgeteilt worden ist;
bei Kreditkarten beginnt die Überfälligkeit mit dem frühesten Fälligkeitstag;
die Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit wird durch Vergleich mit einer von den zuständigen Behörden festgelegten Schwelle beurteilt. Diese Schwelle spiegelt die von der zuständigen Behörde als vertretbar angesehene Risikohöhe wider;
die Institute verfügen über schriftlich niedergelegte Grundsätze für die Zählung von Verzugstagen, insbesondere für das Zurücksetzen („Re-ageing“) der Kreditfazilitäten und die Gewährung von Verlängerungen, Änderungen oder Zahlungsaufschüben, Erneuerungen und die Verrechnung bestehender Konten. Diese Grundsätze werden im Zeitverlauf konsistent angewandt und stehen mit dem internen Risikomanagement und dem internen Entscheidungsprozess des Instituts in Einklang.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a sind die nachstehenden Elemente als Hinweis darauf anzusehen, dass eine Verbindlichkeit wahrscheinlich nicht beglichen wird:
das Institut verzichtet auf die laufende Belastung von Zinsen,
das Institut erfasst eine erhebliche Kreditrisikoanpassung, weil sich die Bonität nach der Vergabe des Kredits durch das Institut deutlich verschlechtert hat,
das Institut veräußert die Verbindlichkeit mit einem bedeutenden bonitätsbedingten wirtschaftlichen Verlust,
das Institut stimmt einer krisenbedingten Restrukturierung der Verbindlichkeit zu, wenn dies voraussichtlich dazu führt, dass sich die finanzielle Verpflichtung durch einen bedeutenden Erlass oder durch Stundung des Nominalbetrags, der Zinsen oder gegebenenfalls der Gebühren verringert. Bei Beteiligungen, die nach dem PD/LGD-Ansatz beurteilt werden, schließt dies die krisenbedingte Restrukturierung der Beteiligung selbst ein,
das Institut hat Antrag auf Insolvenz des Schuldners gestellt oder eine vergleichbare Maßnahme in Bezug auf die Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen ergriffen,
der Schuldner hat Insolvenz beantragt, wurde für insolvent erklärt oder unter einen vergleichbaren Schutz gestellt, so dass die Rückzahlung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Institut, dem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen verhindert oder verzögert würde.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 179
Allgemeine Anforderungen an Schätzungen
Bei der Quantifizierung der Risikoparameter für bestimmte Bonitätsstufen oder -pools halten die Institute folgende Vorgaben ein:
In die institutseigenen Risikoparameter-, PD-, LGD-, Umrechnungsfaktor- und EL-Schätzungen fließen alle einschlägigen Daten, Informationen und Methoden ein. Die Schätzungen werden aus historischen Werten und empirischen Nachweisen abgeleitet und dürfen nicht allein auf wertenden Erwägungen beruhen. Die Schätzungen sind plausibel und einleuchtend und beruhen auf den wesentlichen Bestimmungsfaktoren für die jeweiligen Risikoparameter. Je weniger Daten einem Institut zur Verfügung stehen, desto konservativer ist seine Schätzung;
das Institut kann seine Verlust-Erfahrungswerte, d.h. Ausfallhäufigkeit, LGD, Umrechnungsfaktor bzw. Verlust bei Verwendung von EL-Schätzungen nach den Faktoren aufschlüsseln, die es als Hauptbestimmungsfaktoren für die jeweiligen Risikoparameter ansieht. Die Schätzungen des Instituts geben die langfristigen Erfahrungen repräsentativ wieder;
jede Änderung in der Kreditvergabepraxis oder beim Prozess der Sicherheitenverwertung, die in den Beobachtungszeiträumen nach Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe h und Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe j und Absatz 2 und Artikel 182 Absätze 2 und 3 eintritt, wird berücksichtigt. Die Auswirkungen technischer Fortschritte, neuer Daten und sonstiger Informationen werden in den Schätzungen eines Instituts berücksichtigt, sobald sie verfügbar sind. Die Institute überprüfen ihre Schätzungen, sobald neue Informationen vorliegen, mindestens aber einmal jährlich;
die Grundgesamtheit der Risikopositionen, die den für die Schätzungen herangezogenen Daten zugrunde liegen, sowie die zum Zeitpunkt der Datenerhebung geltenden Kreditvergaberichtlinien und sonstigen relevanten Merkmale sind mit der aktuellen Kreditstruktur und den aktuellen Risikopositionen und Standards des Instituts vergleichbar. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und das Marktumfeld aus der Zeit, auf die sich die Daten beziehen, treffen auf die gegenwärtigen und absehbaren Verhältnisse ebenso zu. Die Zahl der in der Stichprobe enthaltenen Risikopositionen und der für die Quantifizierung genutzte Erhebungszeitraum sind so bemessen, dass das Institut von einer genauen und soliden Schätzung ausgehen kann;
bei angekauften Forderungen berücksichtigen die Schätzungen alle maßgeblichen Informationen, die dem ankaufenden Institut in Bezug auf die Qualität der zugrunde liegenden Forderungen zur Verfügung stehen, einschließlich der vom Verkäufer, vom ankaufenden Institut oder aus externen Quellen stammenden Daten für vergleichbare Pools. Das ankaufende Institut unterzieht alle vom Verkäufer gelieferten verwendeten Daten einer Bewertung;
ein Institut sieht bei seinen Schätzungen eine Sicherheitsspanne vor, die in Relation zum erwarteten Schätzfehlerbereich steht. Werden die Methoden und Daten als weniger zufriedenstellend angesehen, ist der erwartete Fehlerbereich größer und die Sicherheitsspanne entsprechend höher anzusetzen.
Verwendet ein Institut für die Berechnung der Risikogewichte und für interne Zwecke unterschiedliche Schätzungen, wird dies dokumentiert und muss vertretbar sein. Kann ein Institut seinen zuständigen Behörden nachweisen, dass für die vor dem 1. Januar 2007 erhobenen Daten angemessene Anpassungen vorgenommen wurden, um weitgehende Übereinstimmung mit der Ausfalldefinition des Artikels 178 oder der Verlustdefinition herzustellen, so können die zuständigen Behörden ihm eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung der geforderten Datenstandards einräumen.
Greift ein Institut auf institutsübergreifend in einem Pool zusammengefasste Daten zurück, erfüllt es dabei die folgenden Anforderungen:
Die Ratingsysteme und –kriterien der anderen Institute im Pool sind mit seinen eigenen vergleichbar,
der Pool ist für das Portfolio, für das die zusammengefassten Daten verwendet werden, repräsentativ,
das Institut nutzt die zusammengefassten Daten über längere Zeit kohärent für seine Schätzungen,
das Institut bleibt für die Integrität seiner Ratingsysteme verantwortlich,
das Institut verfügt auch weiterhin über ausreichende interne Kenntnisse über sein Ratingsystem, wozu auch die Fähigkeit einer wirksamen Überwachung und Prüfung des Ratingprozesses zählt.
Artikel 180
Besondere Anforderungen an PD-Schätzungen
Bei der Quantifizierung der Risikoparameter für bestimmte Bonitätsstufen oder -pools wenden die Institute bei PD-Schätzungen für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie für Beteiligungspositionen, für die sie den PD-/LGD-Ansatz nach Artikel 155 Absatz 3 anwenden, die folgenden besonderen Anforderungen an:
Die Institute schätzen die PD für die einzelnen Schuldner-Bonitätsstufen ausgehend von den langfristigen Durchschnitten der jährlichen Ausfallraten. Bei PD-Schätzungen für Schuldner mit hoher Fremdkapitalquote oder Schuldner, deren Aktiva vorwiegend gehandelte Vermögenswerte sind, wird der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Aktiva in Zeiten hoher Volatilität Rechnung getragen;
bei angekauften Forderungen an Unternehmen dürfen Institute den Wert für EL für die einzelnen Schuldnerstufen ausgehend von den langfristigen Durchschnitten der jährlich realisierten Ausfallraten schätzen;
leitet ein Institut langfristige PD- und LGD-Durchschnittsschätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen von einer EL-Schätzung und einer angemessenen PD- oder LGD-Schätzung ab, so erfolgt die Schätzung der Gesamtverluste nach den in diesem Teil für die PD- und LGD-Schätzung festgelegten allgemeinen Standards und das Ergebnis ist mit dem LGD-Konzept nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a vereinbar;
die Institute wenden PD-Schätzverfahren nur in Kombination mit ergänzenden Analysen an. Bei Zusammenführung der Ergebnisse der verschiedenen Verfahren und bei Anpassungen, die aufgrund technischer oder informationsbedingter Beschränkungen vorgenommen werden, berücksichtigen die Institute die Bedeutung wertender Erwägungen;
nutzt ein Institut für seine PD-Schätzungen eigene Ausfallerfahrungswerte, so tragen diese Schätzungen den Kreditvergaberichtlinien sowie allen etwaigen Unterschieden zwischen dem die Daten liefernden Ratingsystem und dem aktuell verwendeten Ratingsystem Rechnung. Haben sich die Kreditvergaberichtlinien oder Ratingsysteme geändert, sieht das Institut in seiner PD-Schätzung eine höhere Sicherheitsspanne vor;
soweit ein Institut seine internen Bonitätsstufen mit der Bonitätsskala einer ECAI oder vergleichbarer Einrichtungen zuordnet oder auf einer solchen Skala abbildet und anschließend die für die Stufen der externen Organisation beobachteten Ausfallraten seinen internen Stufen zuordnet, erfolgt diese Zuordnung anhand eines Vergleichs zwischen den internen Einstufungskriterien und den Kriterien der externen Organisation und eines Vergleichs zwischen internen und externen Einstufungen etwaiger gemeinsamer Schuldner. Verzerrungen oder Inkonsistenzen im Zuordnungsverfahren oder bei den zugrunde liegenden Daten werden dabei vermieden. Die Kriterien der externen Organisation, die den für die Quantifizierung herangezogenen Daten zugrunde liegen, sind ausschließlich auf das Ausfallrisiko ausgerichtet und spiegeln keine Transaktionsmerkmale wider. Die vom Institut durchgeführte Analyse umfasst vorbehaltlich der Anforderungen des Artikels 178 auch einen Vergleich der verwendeten Ausfalldefinitionen. Das Institut dokumentiert die Grundlagen einer derartigen Zuordnung;
verwendet ein Institut zur Ausfallvorhersage statistische Modelle, so darf es den einfachen Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen für einzelne Schuldner einer bestimmten Stufe als PD verwenden. Verwendet ein Institut zu diesem Zweck Modelle zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit, so hält es dabei die Standards des Artikels 174 ein;
unabhängig davon, ob ein Institut für seine PD-Schätzung externe, interne oder zusammengefasste Datenquellen oder eine Kombination daraus verwendet, muss der zugrunde liegende historische Beobachtungszeitraum für zumindest eine Datenquelle mindestens fünf Jahre betragen. Wurde eine Datenquelle über einen längeren Zeitraum beobachtet und sind die entsprechenden Daten relevant, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen. Dies gilt auch für den PD/LGD-Ansatz bei Beteiligungen. Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden können Institute, die keine Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 143 erhalten haben, eigene LGD- oder Umrechnungsfaktorschätzungen zu verwenden, bei der Anwendung des IRB-Ansatzes relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum verwenden. Dieser Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis relevante Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.
Für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gelten die folgenden Anforderungen:
Die Institute schätzen die PD für die einzelnen Schuldnerstufen oder -pools anhand der langfristigen Durchschnitte der jährlichen Ausfallraten;
die PD-Schätzungen dürfen auch von einer Gesamtverlustschätzung und von geeigneten LGD-Schätzungen abgeleitet werden;
die Institute betrachten die internen Daten für die Zuordnung von Risikopositionen zu Stufen oder Pools als primäre Informationsquelle für die Schätzung der Verlustmerkmale. Für die Quantifizierung können die Institute externe (einschließlich zusammengefasster) Daten oder statistische Modelle heranziehen, wenn die beiden folgenden engen Verbindungen bestehen:
zwischen dem Verfahren, das das Institut für die Zuordnung von Risikopositionen zu Stufen oder Pools verwendet, und dem von der externen Datenquelle eingesetzten Verfahren und
zwischen dem internen Risikoprofil des Instituts und der Zusammensetzung der externen Daten.
leitet ein Institut langfristige PD- und LGD-Durchschnittsschätzungen für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft von einer Gesamtverlustschätzung und einer angemessenen PD- oder LGD-Schätzung ab, so erfolgt die Schätzung der Gesamtverluste nach den in diesem Teil für die PD- und LGD-Schätzung festgelegten allgemeinen Standards und das Ergebnis ist mit dem LGD-Konzept nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a vereinbar;
unabhängig davon, ob ein Institut für seine Schätzung der Verlustmerkmale externe, interne oder zusammengefasste Datenquellen oder eine Kombination daraus verwendet, muss der zugrunde liegende historische Beobachtungszeitraum für zumindest eine Datenquelle mindestens fünf Jahre betragen. Wurde eine Datenquelle über einen längeren Zeitraum beobachtet und sind die entsprechenden Daten relevant, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen. Wenn sich neuere Daten besser zur Vorhersage der Verlustquoten eignen, muss ein Institut historischen Daten nicht die gleiche Bedeutung beimessen. Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden können Institute bei der Anwendung des IRB-Ansatzes relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum verwenden. Dieser Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis relevante Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen;
die Institute ermitteln und analysieren die erwarteten Veränderungen der Risikoparameter während der Laufzeit einer Risikoposition (Saisoneffekte).
Bei angekauften Risikopositionen aus dem Mengengeschäft können die Institute externe und interne Referenzdaten verwenden. Die Institute ziehen alle einschlägigen Datenquellen für Vergleichszwecke heran.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die Bedingungen, unter denen zuständige Behörden die in Absatz 1 Buchstabe h und Absatz 2 Buchstabe e genannte Genehmigung erteilen dürfen,
die Methoden, nach denen zuständige Behörden gemäß Artikel 143 die von einem Institut zur PD-Schätzung verwendete Methode bewerten.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 181
Besondere Anforderungen an eigene LGD-Schätzungen
Bei der Quantifizierung der Risikoparameter für bestimmte Bonitätsstufen oder -pools halten die Institute die folgenden besonderen Anforderungen an eigene LGD-Schätzungen ein:
Die Institute schätzen die LGD für die einzelnen Stufen oder Pools von Kreditfazilitäten anhand der in den einzelnen Fazilitätsstufen bzw. -pools im Durchschnitt realisierten LGD, wobei alle innerhalb der Datenquellen verzeichneten Ausfälle einbezogen werden (ausfallgewichteter Durchschnitt);
die Institute verwenden einem Konjunkturabschwung angemessene LGD-Schätzungen, falls diese konservativer sind als der langfristige Durchschnitt. Ist ein Ratingsystem so ausgelegt, dass es die realisierten LGD im Zeitverlauf konstant nach Stufen bzw. Pools liefert, so passen die Institute ihre Risikoparameterschätzungen für die einzelnen Stufen bzw. Pools an, um die Auswirkungen einesKonjunkturabschwungs auf die Eigenmittel zu begrenzen;
ein Institut berücksichtigt den Umfang etwaiger Abhängigkeiten zwischen dem Risiko des Schuldners und dem Risiko der Sicherheit bzw. des Sicherheitengebers. Signifikante Abhängigkeiten sind in vorsichtiger Weise zu berücksichtigen;
Währungsinkongruenzen zwischen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit und der Sicherheit werden bei der LGD-Bewertung des Instituts in vorsichtiger Weise berücksichtigt;
werden bei den LGD-Schätzungen Sicherheiten berücksichtigt, so wird dabei nicht nur der geschätzte Marktwert der Sicherheit zugrunde gelegt. Die LGD-Schätzungen tragen der Tatsache Rechnung, dass die Institute möglicherweise nicht in der Lage sein werden, rasch auf die Sicherheiten zuzugreifen und sie zu verwerten;
werden bei den LGD-Schätzungen Sicherheiten berücksichtigt, legen die Institute interne Anforderungen an Sicherheitenmanagement, Rechtssicherheit und Risikomanagement fest, die im Großen und Ganzen mit den in Kapitel 4 Abschnitt 3 festgelegten Anforderungen in Einklang stehen;
erkennt ein Institut zur Bestimmung des Risikopositionswerts für das Gegenparteiausfallrisiko gemäß Kapitel 6 Abschnitt 5 oder 6 Sicherheiten an, werden Beträge, die aus den Sicherheiten erwartet werden, bei den LGD-Schätzungen nicht berücksichtigt;
im Sonderfall bereits ausgefallener Risikopositionen legt das Institut die Gesamtsumme der besten eigenen Schätzung der erwarteten Verluste aus jeder einzelnen Risikoposition unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Situation und des Status der Risikoposition und der eigenen Schätzung des Anstiegs der Verlustquote infolge der Möglichkeit zusätzlicher unerwarteter Verluste während des Verwertungszeitraums, d.h. zwischen dem Ausfallzeitpunkt und der endgültigen Abwicklung der Risikoposition, zugrunde;
noch nicht entrichtete Verzugsgebühren werden der Risikoposition bzw. dem Verlust in dem Umfang hinzugerechnet, wie sie von dem Institut bereits erfolgswirksam verbucht wurden;
bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken stützen sich die LGD-Schätzungen zumindest für eine Datenquelle auf einen mindestens fünfjährigen Zeitraum, der jährlich nach der Umsetzung um ein Jahr verlängert wird, bis ein Minimum von sieben Jahren erreicht ist. Wurde eine Datenquelle über einen längeren Zeitraum beobachtet und sind die entsprechenden Daten relevant, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen.
Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft dürfen die Institute
LGD-Schätzungen von tatsächlichen Verlusten und geeigneten PD-Schätzungen ableiten,
künftige Inanspruchnahmen entweder in ihren Umrechnungsfaktoren oder in ihren LGD-Schätzungen berücksichtigen,
zur Schätzung der LGD externe und interne Referenzdaten verwenden, wenn es sich um angekaufte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft handelt.
Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft stützen sich die LGD-Schätzungen auf Daten eines mindestens fünfjährigen Zeitraums. Wenn sich neuere Daten besser zur Vorhersage der Verlustquoten eignen, muss ein Institut historischen Daten nicht die gleiche Bedeutung beimessen. Bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden können Institute bei der Anwendung des IRB-Ansatzes relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum verwenden. Dieser Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis relevante Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die Art, Schwere und Dauer eines Konjunkturabschwungs im Sinne des Absatzes 1,
die Bedingungen, unter denen eine zuständige Behörde einem Institut, wenn es den IRB-Ansatz anwendet, nach Absatz 2 gestatten kann, relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum zu verwenden.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 182
Besondere Anforderungen an eigene Umrechnungsfaktorschätzungen
Bei der Quantifizierung der Risikoparameter für bestimmte Bonitätsstufen oder –pools halten die Institute die folgenden besonderen Anforderungen an eigene Umrechnungsfaktorschätzungen ein:
Die Institute schätzen die Umrechnungsfaktoren für die einzelnen Stufen oder Pools von Kreditfazilitäten anhand der in den einzelnen Fazilitätsstufen bzw. –pools im Durchschnitt realisierten Umrechnungsfaktoren, wobei sie den ausfallgewichteten Durchschnitt aus allen innerhalb der Datenquelle verzeichneten Ausfällen heranziehen;
die Institute verwenden die einem Konjunkturabschwung angemessenen Umrechnungsfaktorschätzungen, falls diese konservativer sind als der langfristige Durchschnitt. Ist ein Ratingsystem so ausgelegt, dass es die realisierten Umrechnungsfaktoren im Zeitverlauf konstant nach Stufen bzw. Pools liefert, so passen die Institute ihre Risikoparameterschätzungen für die einzelnen Stufen bzw. Pools an, um die Auswirkungen eines Konjunkturabschwungs auf die Eigenmittel zu begrenzen.
bei der Schätzung der Umrechnungsfaktoren berücksichtigen die Institute die Möglichkeit zusätzlicher Inanspruchnahmen durch den Schuldner bis zum Zeitpunkt und nach Eintritt des Ausfalls. Auf die Umrechnungsfaktorschätzung wird eine höhere Sicherheitsspanne vorgesehen, wenn von einer starken positiven Korrelation zwischen der Ausfallhäufigkeit und der Größe des Umrechnungsfaktors auszugehen ist;
bei der Schätzung der Umrechnungsfaktoren berücksichtigen die Institute ihre spezifischen Grundsätze und Strategien, die sie für Kontoüberwachung und Zahlungsabwicklung festgelegt haben. Die Institute berücksichtigen auch, inwieweit sie imstande und bereit sind, in anderen Situationen als einem Zahlungsausfall, wie Vertragsverletzungen oder anderen technisch bedingten Ausfällen, weitere Inanspruchnahmen zu verhindern;
die Institute verfügen über angemessene Systeme und Verfahren, um die Höhe von Kreditfazilitäten, die aktuelle Inanspruchnahme zugesagter Kreditlinien und Veränderungen bei der Inanspruchnahme nach Schuldnern und Klassen zu überwachen. Das Institut ist in der Lage, offene Salden auf täglicher Basis zu überwachen;
verwendet ein Institut für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und für interne Zwecke unterschiedliche Umrechnungsfaktorschätzungen, wird dies dokumentiert und muss vertretbar sein.
Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft stützen sich die Umrechnungsfaktorschätzungen auf Daten eines mindestens fünfjährigen Zeitraums. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a braucht ein Institut historischen Daten nicht die gleiche Bedeutung beizumessen, wenn sich neuere Daten besser zur Vorhersage zusätzlicher Inanspruchnahmen eignen. Bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Institute bei der Anwendung des IRB-Ansatzes relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum verwenden. Dieser Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis relevante Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die Art, Schwere und Dauer eines Konjunkturabschwungs im Sinne des Absatzes 1,
die Bedingungen, unter denen eine zuständige Behörde einem Institut bei erstmaliger Anwendung des IRB-Ansatzes gestatten kann, relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum zu verwenden.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 183
Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen von Garantien und Kreditderivaten auf Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, wenn dabei eigene LGD-Schätzungen verwendet werden, und bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft
In Bezug auf anerkennungsfähige Garantiegeber und Garantien gelten die folgenden Anforderungen:
Institute haben klar festgelegte Kriterien dafür, welche Arten von Garantiegebern sie für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge anerkennen,
für anerkannte Garantiegeber gelten dieselben Regeln wie für Schuldner (Artikel 171, 172 und 173),
die Garantie liegt in Schriftform vor, kann vom Garantiegeber nicht widerrufen werden, gilt (nach Maßgabe der Höhe und Laufzeit der Garantieerklärung) bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung und kann in dem Rechtsraum, in dem der Garantiegeber über Vermögenswerte verfügt, die durch ein vollstreckbares Urteil gepfändet werden können, gegenüber dem Garantiegeber rechtlich durchgesetzt werden. Bedingte Garantien, bei denen festgelegt ist, unter welchen Bedingungen der Garantiegeber unter Umständen von seiner Pflicht zur Garantieerfüllung befreit ist, können bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden anerkannt werden. Die Zuordnungskriterien zu Klassen oder Pools tragen möglichen Verschlechterungen der Kreditsicherungseigenschaften angemessen Rechnung.
Die Kriterien sind plausibel und einleuchtend. Sie berücksichtigen die Fähigkeit und die Bereitschaft des Garantiegebers, seinen Verpflichtungen aus der Garantie nachzukommen, den wahrscheinlichen Zeitpunkt der Zahlungen, den Grad der Korrelation zwischen der Fähigkeit des Garantiegebers, seinen Verpflichtungen aus der Garantie nachzukommen, und der Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners sowie das möglicherweise für den Schuldner verbleibende Restrisiko.
Die Kriterien berücksichtigen die Auszahlungsstruktur des Kreditderivats und tragen deren Einfluss auf Höhe und Zeitpunkt der Rückflüsse in konservativer Weise Rechnung. Das Institut berücksichtigt, in welchem Umfang andere Arten von Restrisiken verbleiben.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 184
Anforderungen an angekaufte Forderungen
Das Institut überwacht sowohl die Qualität der angekauften Forderungen als auch die Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters. Es gilt Folgendes:
Das Institut bewertet die Korrelation zwischen der Qualität der angekauften Forderungen und der Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters und verfügt über interne Grundsätze und Verfahren, die eine angemessene Absicherung gegen alle Eventualitäten bieten, unter anderem indem jedem Verkäufer und Forderungsverwalter eine interne Beurteilung zugeordnet wird;
zur Feststellung der Anerkennungsfähigkeit von Verkäufer und Forderungsverwalter verfügt das Institut über klare und wirksame Grundsätze und Verfahren. Das Institut oder dessen Beauftragter unterzieht Verkäufer und Forderungsverwalter in regelmäßigen Abständen einer Überprüfung, um sich von der Richtigkeit ihrer Berichte zu überzeugen, Betrugsfälle und betriebliche Schwachstellen aufzudecken und die Qualität der Kreditvergabepraktiken des Verkäufers bzw. der Auswahlvorschriften und –verfahren des Forderungsverwalters zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen werden dokumentiert;
das Institut bewertet die Merkmale des Pools angekaufter Forderungen, einschließlich etwaiger Überziehungen (over-advances), der bisherigen Zahlungsrückstände, uneinbringlichen Forderungen und Wertberichtigungen auf uneinbringliche Forderungen des Verkäufers, sowie der Zahlungsbedingungen und etwaiger Gegenkonten;
das Institut hat wirksame Grundsätze und Verfahren, um sowohl innerhalb eines Pools aus angekauften Forderungen als auch über verschiedene solcher Pools hinweg Konzentrationen auf einzelne Schuldner auf aggregierter Basis überwachen zu können;
das Institut stellt sicher, dass es vom Forderungsverwalter zeitnahe und ausreichend detaillierte Berichte über die Laufzeitenstruktur (Alterung) und Verwässerung der Forderungen erhält, um die Einhaltung der Anerkennungsfähigkeitskriterien und der Vorauszahlungsleitlinien des Instituts für angekaufte Forderungen sicherzustellen und die Verkaufskonditionen des Verkäufers und die Verwässerung wirksam überwachen und beurteilen zu können.
Unterabschnitt 3
Validierung der internen Schätzungen
Artikel 185
Validierung interner Schätzungen
Institute validieren ihre internen Schätzungen unter Einhaltung der folgenden Anforderungen:
Die Institute verfügen über robuste Systeme für die Validierung der Genauigkeit und Konsistenz von Ratingsystemen, Verfahren und der Schätzung aller relevanten Risikoparameter. Der interne Validierungsprozess muss dem Institut die Möglichkeit geben, die Leistungsfähigkeit der Systeme der internen Beurteilung und der Risikoschätzung konsistent und aussagekräftig zu beurteilen;
die Institute vergleichen die tatsächlichen Ausfallraten in den einzelnen Stufen regelmäßig mit den entsprechenden PD-Schätzungen; liegen die tatsächlichen Ausfallraten außerhalb der für die betreffende Stufe erwarteten Bandbreite, so analysieren die Institute insbesondere die Gründe für die Abweichung. Institute, die eigene LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen verwenden, führen auch für diese Schätzungen eine entsprechende Analyse durch. Für solche Vergleiche werden historische Daten herangezogen, die einen möglichst langen Zeitraum abdecken. Die Institute dokumentieren die für solche Vergleiche verwendeten Methoden und Daten. Diese Analyse und Dokumentation wird mindestens einmal jährlich aktualisiert;
die Institute ziehen auch andere quantitative Validierungsinstrumente und Vergleiche mit relevanten externen Datenquellen heran. Die Analyse stützt sich auf Daten, die dem entsprechenden Portfolio angemessen sind, regelmäßig aktualisiert werden und einen aussagekräftigen Beobachtungszeitraum abdecken. Zur internen Bewertung der Leistungsfähigkeit ihrer Ratingsysteme ziehen die Institute einen möglichst langen Zeitraum heran;
für die quantitative Validierung werden durchgängig die gleichen Methoden und Daten verwendet. Veränderungen bei Schätz- und Validierungsmethoden und -daten (sowohl der Datenquellen als auch der herangezogenen Zeiträume) werden dokumentiert;
die Institute verfügen über solide interne Standards für den Fall, dass die tatsächlichen PD, LGD, Umrechnungsfaktoren und die Gesamtverluste — bei Verwendung von EL — so signifikant von den Erwartungen abweichen, dass die Validität der Schätzungen in Frage gestellt wird. Diese Standards tragen Konjunkturzyklen und ähnlichen systematischen Schwankungen der Ausfallwerte Rechnung. Liegen die tatsächlichen Werte kontinuierlich über den Erwartungen, setzen die Institute ihre Schätzungen herauf, um ihren Ausfall- und Verlusterfahrungswerten Rechnung zu tragen.
Unterabschnitt 4
Anforderungen an Beteiligungspositionen bei der Verwendung interner Modelle
Artikel 186
Eigenmittelanforderung und Risikoquantifizierung
Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen halten Institute die folgenden Standards ein:
Die Schätzung des Verlustpotenzials hält ungünstigen Marktbewegungen, die für das langfristige Risikoprofil der Beteiligungen des Instituts an bestimmten Unternehmen relevant sind, stand. Die zur Herleitung der Ertragsausschüttung verwendeten Daten reichen soweit wie möglich in die Vergangenheit zurück und spiegeln das Risikoprofil der Beteiligungen des Instituts an bestimmten Unternehmen aussagekräftig wider. Die verwendeten Daten reichen aus, um konservative, statistisch verlässliche und robuste Verlustschätzungen zu liefern, die nicht auf rein subjektiven oder wertenden Überlegungen basieren. Der unterstellte Schock führt zu einer konservativen Schätzung der potenziellen Verluste innerhalb eines relevanten langfristigen Markt- oder Konjunkturzyklus. Um realistische und konservative Modellergebnisse zu erzielen, kombiniert das Institut die empirische Analyse der verfügbaren Daten mit Anpassungen, die sich auf unterschiedliche Faktoren stützen. Beim Aufbau von Value-at-Risk-(VaR-)Modellen zur Schätzung potentieller Quartalsverluste können die Institute Quartalsdaten verwenden oder Daten mit kürzerem Zeithorizont mit einer analytisch angemessenen, durch empirische Daten gestützten Methode auf der Basis wohl durchdachter und dokumentierter Überlegungen und Analysen in Quartalsdaten umwandeln. Dabei ist konservativ und im Zeitverlauf konsistent zu verfahren. Sind relevante Daten nur eingeschränkt verfügbar, sieht das Institut angemessene Sicherheitsspannen vor;
die verwendeten Modelle bilden alle wesentlichen, mit den Eigenkapitalrenditen verbundenen Risiken adäquat ab, einschließlich des allgemeinen Marktrisikos und der speziellen Risiken des Beteiligungsportfolios des Instituts. Die internen Modelle erklären die historischen Preisschwankungen in angemessener Weise, stellen sowohl die Größenordnung als auch Veränderungen bei der Zusammensetzung potentieller Konzentrationen dar und halten widrigen Rahmenbedingungen am Markt stand. Die Risiken, die in den für die Schätzung verwendeten Daten enthalten sind, entsprechen in hohem Maße den mit den Beteiligungspositionen des Instituts verbundenen Risiken oder sind zumindest mit diesen vergleichbar;
das interne Modell ist dem Risikoprofil und der Komplexität des Beteiligungsportfolios des Instituts angemessen. Hält ein Institut wesentliche Beteiligungen, deren Wertentwicklung naturgemäß alles andere als linear verläuft, sind die internen Modelle so ausgelegt, dass sie die mit solchen Instrumenten verbundenen Risiken angemessen erfassen;
die Zuordnung einzelner Positionen zu Näherungswerten, Marktindizes und Risikofaktoren ist plausibel, einleuchtend und konzeptionell solide;
die Institute weisen durch empirische Analysen nach, dass die Risikofaktoren angemessen sind und insbesondere das allgemeine wie das besondere Risiko abdecken können;
für die Schätzungen der Renditevolatilität von Beteiligungspositionen werden relevante und verfügbare Daten, Informationen und Methoden herangezogen. Verwendet werden interne Daten, die von unabhängiger Seite geprüft wurden, oder Daten aus externen Quellen (einschließlich zusammengefasster Daten);
es ist ein rigoroses und umfassendes Stresstest-Programm vorhanden.
Artikel 187
Risikomanagement-Prozess und -Kontrollen
Die Institute legen für die Entwicklung und den Einsatz interner Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen Grundsätze, Verfahren und Kontrollen fest, um die Integrität des Modells und des Modellierungsprozesses sicherzustellen. Diese Grundsätze, Verfahren und Kontrollen beinhalten unter anderem Folgendes:
Die vollständige Integration des internen Modells in die allgemeinen Management-Informationssysteme des Instituts und in die Verwaltung des im Anlagebuch geführten Beteiligungsportfolios. Werden interne Modelle insbesondere bei der Messung und Bewertung der Wertentwicklung eines Beteiligungsportfolios (einschließlich der risikobereinigten Wertentwicklung), der Allokation des internen Kapitals auf die verschiedenen Beteiligungspositionen und der Bewertung der Gesamtkapitaladäquanz und des Anlagemanagements eingesetzt, werden sie vollständig in die Risikomanagement-Infrastruktur des Instituts integriert;
etablierte Managementsysteme, -verfahren und -kontrollfunktionen zur Gewährleistung einer regelmäßigen und unabhängigen Überprüfung aller Bestandteile des internen Modellierungsprozesses, einschließlich der Genehmigung von Modelländerungen, der sachkundigen Beurteilung der Modelleingaben und der Überprüfung der Modellergebnisse, wie die direkte Nachprüfung von Risikoberechnungen. Im Rahmen dieser Überprüfungen wird die Genauigkeit, Vollständigkeit und Angemessenheit der Modelleingaben und -ergebnisse eingeschätzt und der Schwerpunkt darauf gelegt, potenzielle Fehler, die durch bekannte Modellschwächen bedingt sind, zu erkennen und zu begrenzen sowie bis dato unbekannte Schwächen des Modells aufzudecken. Derartige Überprüfungen können von einer unabhängigen internen Abteilung oder von einer unabhängigen externen Partei durchgeführt werden;
angemessene Systeme und Verfahren zur Überwachung von Anlagelimits und Risiken bei Beteiligungspositionen;
funktionelle Unabhängigkeit der für die Entwicklung und Anwendung des Modells verantwortlichen Abteilungen von den für die Verwaltung der einzelnen Anlagen verantwortlichen Abteilungen;
angemessene Qualifikation all derjenigen, die in irgendeiner Weise an der Modellentwicklung beteiligt sind. Das Management weist der Modellentwicklung ausreichende personelle Ressourcen mit der erforderlichen Qualifikation und Kompetenz zu.
Artikel 188
Validierung und Dokumentierung
Die Institute verfügen über robuste Systeme zur Validierung der Genauigkeit und Schlüssigkeit ihrer internen Modelle und Modellierungsverfahren. Alle wesentlichen Komponenten der internen Modelle sowie die Modellentwicklung und -validierung werden dokumentiert.
Für Validierung und Dokumentierung der internen Modelle und der Modellentwicklung der Institute gelten folgende Anforderungen:
Die Institute nutzen den internen Validierungsprozess, um die Leistungsfähigkeit ihrer internen Modelle und Prozesse kohärent und aussagekräftig zu bewerten;
für die quantitative Validierung werden durchgängig die gleichen Methoden und Daten verwendet. Veränderungen bei Schätz- und Validierungsmethoden und -daten (sowohl bei Datenquellen als auch bei zugrunde gelegten Zeiträumen) werden dokumentiert;
die Institute vergleichen die tatsächlichen Eigenkapitalrenditen, die anhand der realisierten und nicht realisierten Gewinne und Verluste ermittelt werden, regelmäßig mit den Modellschätzungen. Für solche Vergleiche werden historische Daten herangezogen, die einen möglichst langen Zeitraum abdecken. Die Institute dokumentieren die für solche Vergleiche herangezogenen Methoden und Daten. Diese Analyse und Dokumentation wird mindestens einmal jährlich aktualisiert
die Institute nutzen andere quantitative Validierungsinstrumente und Vergleiche mit externen Datenquellen. Die Analyse stützt sich auf Daten, die dem entsprechenden Portfolio angemessen sind, regelmäßig aktualisiert werden und einen aussagekräftigen Beobachtungszeitraum abdecken. Zur internen Bewertung der Leistungsfähigkeit ihrer Modelle stützen sich die Institute auf einen möglichst langen Zeitraum;
die Institute verfügen über solide interne Standards für den Fall, dass ein Vergleich der tatsächlichen Eigenkapitalrenditen mit den Modellschätzungen die Validität der Schätzungen oder der Modelle selbst in Frage stellt. Diese Standards tragen Konjunkturzyklen und ähnlichen systematischen Schwankungen der Eigenkapitalrenditen Rechnung. Alle Anpassungen, die als Reaktion auf eine Modellüberprüfung an den internen Modellen vorgenommen werden, werden dokumentiert und stehen mit den Modellüberprüfungsstandards des Instituts in Einklang;
internes Modell und Modellentwicklung werden dokumentiert, was auch für die Pflichten der an der Modellentwicklung, der Modellabnahme sowie der Modellüberprüfung Beteiligten gilt.
Unterabschnitt 5
Interne Unternehmensführung und Überwachung
Artikel 189
Unternehmensführung
Die Geschäftsleitung erfüllt folgende Anforderungen:
Es setzt das Leitungsorgan oder einen seiner zu diesem Zweck benannten Ausschüsse über wesentliche Änderungen an oder Abweichungen von etablierten Grundsätzen in Kenntnis, die erhebliche Auswirkungen auf die Funktionsweise der Ratingsysteme des Instituts haben werden;
es verfügt über gute Kenntnisse des Aufbaus und der Funktionsweise der Ratingsysteme;
es stellt fortlaufend sicher, dass die Ratingsysteme ordnungsgemäß funktionieren.
Die Geschäftsleitung wird von den für die Kreditrisikoüberwachung zuständigen Stellen regelmäßig über die Leistungsfähigkeit des Beurteilungsprozesses, die verbesserungsbedürftigen Bereiche und den Stand der Arbeiten an der Behebung festgestellter Schwächen unterrichtet.
Artikel 190
Kreditrisikoüberwachung
Die Aufgaben der für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) umfassen unter anderem:
Das Testen und Überwachen von Bonitätsstufen und -pools,
die Erstellung und Auswertung von zusammenfassenden Berichten der Ratingsysteme des Instituts,
die Umsetzung von Verfahren zur Überprüfung, ob die Stufen- und Pooldefinitionen in allen Abteilungen und geographischen Gebieten durchgängig angewandt werden,
Überprüfung und Dokumentierung aller etwaigen Änderungen am Beurteilungsprozess unter Angabe der Gründe für die Änderungen,
Überprüfung der Ratingkriterien im Hinblick darauf, ob sie für die Risikoeinschätzung weiterhin aussagekräftig sind. Änderungen am Beurteilungsprozess, an den Kriterien oder den einzelnen Beurteilungsparametern werden dokumentiert und archiviert,
aktive Beteiligung an der Gestaltung bzw. Wahl, Umsetzung und Validierung der im Beurteilungsprozess eingesetzten Modelle,
Beaufsichtigung und Überwachung der im Beurteilungsprozess eingesetzten Modelle,
fortlaufende Überprüfung und Änderung der im Beurteilungsprozess eingesetzten Modelle.
Institute, die gemäß Artikel 179 Absatz 2 zusammengefasste Daten verwenden, können folgende Aufgaben auslagern:
Zusammenstellung von Informationen, die für das Testen und Überwachen von Bonitätsstufen und -pools relevant sind,
Erstellung zusammenfassender Berichte der Ratingsysteme des Instituts,
Zusammenstellung von Informationen, die für die Überprüfung der Ratingkriterien im Hinblick darauf, ob diese für die Risikoeinschätzung weiterhin aussagekräftig sind, relevant sind,
Dokumentierung der Änderungen am Beurteilungsprozess, an den Kriterien oder den einzelnen Beurteilungsparametern,
Zusammenstellung von Informationen, die für die aktuelle Überprüfung und Änderung der im Beurteilungsprozess eingesetzten Modelle relevant sind.
Artikel 191
Innenrevision
Die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle prüft mindestens einmal jährlich die Ratingsysteme des Instituts und deren Funktionsweise, einschließlich der Tätigkeit der Kreditabteilung sowie der PD-, LGD-, EL- und Umrechnungsfaktor-Schätzungen. Überprüft wird die Einhaltung aller geltenden Anforderungen.
KAPITEL 4
Kreditrisikominderung
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen und allgemeine Anforderungen
Artikel 192
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
„kreditgebendes Institut“ das Institut, das die betreffende Risikoposition hält;
„besicherte Kreditvergabe“ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und keine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;
„Kapitalmarkttransaktion“ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und eine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;
„Basis-OGA“ einen OGA, dessen Anteile von einem anderen OGA erworben wurden.
Artikel 193
Grundsätze für die Anerkennung der Wirkung von Kreditrisikominderungstechniken
Hat ein Institut, das die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnet, für eine Risikoposition mehr als eine Form der Kreditrisikominderung, so verfährt es wie folgt:
Es unterteilt die Risikoposition in die durch die jeweiligen Kreditrisikominderungsinstrumente abgedeckten Einzelteile und
berechnet den risikogewichteten Positionsbetrag für jeden gemäß Buchstabe a erhaltenen Einzelteil gesondert nach den Bestimmungen des Kapitels 2 und des vorliegenden Kapitels.
Unterlegt ein Institut, das die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnet, eine einzelne Risikoposition mit der Besicherung eines einzigen Sicherungsgebers und hat diese Besicherung unterschiedliche Laufzeiten, so verfährt es wie folgt:
Es unterteilt die Risikoposition in die durch die jeweiligen Kreditrisikominderungsinstrumente abgedeckten Einzelteile und
berechnet den risikogewichteten Positionsbetrag für jeden gemäß Buchstabe a erhaltenen Einzelteil gesondert nach den Bestimmungen des Kapitels 2 und des vorliegenden Kapitels.
Artikel 194
Grundsätze für die Anerkennungsfähigkeit von Kreditrisikominderungstechniken
Das kreditgebende Institut stellt auf Anforderung der zuständigen Behörde die jüngste Fassung des/der unabhängigen, schriftlichen und mit einer Begründung versehenen Rechtsgutachten(s) bereit, das/die es verwendet hat, um zu ermitteln, ob seine Sicherungsvereinbarung(en) die in Unterabsatz 1 festgelegte Voraussetzung erfüllt/erfüllen.
Institute dürfen eine Besicherung mit Sicherheitsleistung bei der Berechnung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nur anerkennen, wenn die zur Besicherung dienenden Vermögenswerte die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie sind in der jeweiligen Aufstellung der anerkennungsfähigen Vermögenswerte in den Artikeln 197 bis 200 genannt;
sie sind ausreichend liquide und ihr Wert ist im Zeitverlauf ausreichend stabil, so dass sie unter Berücksichtigung des zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge verwendeten Ansatzes und des zulässigen Maßes an Anerkennung als angemessene Besicherung angesehen werden können.
Bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung kann eine Sicherungsvereinbarung nur anerkannt werden, wenn sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
Sie ist in der jeweiligen Aufstellung der anerkennungsfähigen Sicherungsvereinbarungen in den Artikeln 203 und 204 Absatz 1 genannt;
sie ist in den relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar, so dass sie angemessene Gewissheit hinsichtlich der gebotenen Absicherung — unter Berücksichtigung des zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge verwendeten Ansatzes und des zulässigen Maßes an Anerkennung — bietet;
der Sicherungsgeber erfüllt die Kriterien des Absatzes 5.
Die EBA arbeitet diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie bis zum 30. Juni 2014 der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Abschnitt 2
Zulässige Formen der Kreditrisikominderung
Unterabschnitt 1
Besicherung mit Sicherheitsleistung
Artikel 195
Netting von Bilanzpositionen
Bilanzielles Netting gegenseitiger Forderungen des Instituts und der Gegenpartei ist für ein Institut eine zulässige Form der Kreditrisikominderung.
Unbeschadet des Artikels 196 ist die Zulässigkeit auf gegenseitige Barguthaben beschränkt. Institute dürfen die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge nur für Darlehen und Einlagen anpassen, die bei ihnen selbst eingeliefert wurden und die einer Vereinbarung über das Netting von Bilanzpositionen unterliegen.
Artikel 196
Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen
Institute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 anwenden, dürfen die Auswirkungen bilateraler Nettingvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen mit einer Gegenpartei berücksichtigen. Unbeschadet des Artikels 299 müssen die im Rahmen solcher Vereinbarungen entgegengenommenen Sicherheiten und ausgeliehenen Wertpapiere oder Waren die Voraussetzungen der Artikel 197 und 198 für die Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten erfüllen.
Artikel 197
Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten unabhängig von Ansatz und Methode
Institute dürfen die folgenden Positionen bei allen Ansätzen und Methoden als Sicherheit verwenden:
Bareinlagen beim kreditgebenden Institut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente,
Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken, deren Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer für die Zwecke des Kapitels 2 anerkannten ECAI oder Exportversicherungsagentur haben, die von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken mit einer Bonitätsstufe von mindestens 4 gleichgesetzt wird,
Schuldverschreibungen von Instituten oder Wertpapierfirmen, deren Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI haben, die von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird,
Schuldverschreibungen anderer Emittenten, deren Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI haben, die von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird,
Schuldverschreibungen, die eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer ECAI haben, die von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung kurzfristiger Risikopositionen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird,
in einem Hauptindex vertretene Aktien oder Wandelschuldverschreibungen,
Gold,
Verbriefungspositionen, außer Wiederverbriefungspositionen, die gemäß den Artikeln 261 bis 264 mit einer Risikogewichtung von 100 % oder weniger belegt sind.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten „Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken“ umfassen
Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen von Artikel 115 Absatz 2 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, dem sie zuzuordnen sind, behandelt werden,
Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, die gemäß Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden,
Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen nach Artikel 117 Absatz 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird,
Schuldverschreibungen internationaler Organisationen, denen nach Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.
Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten „Schuldverschreibungen von Instituten“ umfassen
Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Schuldverschreibungen,
Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, deren Schuldtitel gemäß Artikel 116 Absätze 1 und 2 behandelt werden,
Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, die kein Risikogewicht von 0 % gemäß Artikel 117 Absatz 2 erhalten.
Ein Institut darf Schuldverschreibungen anderer Institute, die keine Bonitätsbeurteilung einer ECAI haben, als Sicherheit verwenden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Sie werden an einer anerkannten Börse notiert;
sie sind vorrangig zu bedienen;
alle gleichrangigen, beurteilten Wertpapiere des Instituts haben eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI, die von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Instituten oder kurzfristigen Risikopositionen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;
dem kreditgebenden Institut liegen keine Hinweise dafür vor, dass für das Wertpapier eine schlechtere Bonitätsbeurteilung als das unter c genannte gerechtfertigt wäre;
die Marktliquidität des Instruments ist für diese Zwecke ausreichend.
Institute dürfen Anteile an OGA als Sicherheiten verwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Kurs der Anteile wird täglich festgestellt,
die OGA dürfen nur in Instrumente investieren, die gemäß den Absätzen 1 und 4 anerkennungsfähig sind,
die OGA erfüllen die Bedingungen des Artikels 132 Absatz 3.
Erwirbt ein OGA Anteile eines anderen OGA, so gelten die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Bedingungen für den Basis-OGA gleichermaßen.
Sichert ein OGA zulässige Anlagen durch Derivate ab, so steht dies der Anerkennungsfähigkeit seiner Anteile als Sicherheiten nicht im Wege.
Hat ein Basis-OGA seinerseits Basis-OGA, so können die Institute Anteile am ursprünglichen OGA als anerkennungsfähige Sicherheit nutzen, sofern sie die in Unterabsatz 1 beschriebene Methode anwenden.
Können nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte aufgrund von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die mit ihrem Eigentum verbunden sind, einen negativen Wert annehmen, verfahren die Institute wie folgt:
Sie berechnen den Gesamtwert der nicht anerkennungsfähigen Vermögenswerte und
ziehen für den Fall, dass der nach Buchstabe a ermittelte Wert negativ ist, den absoluten Wert des betreffenden Betrags vom Gesamtwert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte ab.
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die in Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 224 Absätze 1 und 4 und Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe e genannten Hauptindizes,
die in Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 198 Absatz 1, Artikel 224 Absätze 1 und 4, Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe k, Artikel 416 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe c und Anhang III Teil 3 Nummer 12 genannten anerkannten Börsen gemäß den Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 72.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 198
Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
Institute, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 anwenden, dürfen zusätzlich zu den in Artikel 197 genannten Sicherheiten Folgendes als Sicherheit verwenden:
Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die nicht in einem Hauptindex vertreten sind, aber an einer anerkannten Börse gehandelt werden,
Anteile an OGA, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Kurs der Anteile wird täglich festgestellt,
der OGA darf nur in Instrumente, die nach Artikel 197 Absätze 1 und 4 anerkannt werden können, sowie in die unter Buchstabe a genannten Werte investieren.
Erwirbt ein OGA Anteile eines anderen OGA, gelten die Buchstaben a und b für den Basis-OGA gleichermaßen.
Sichert ein OGA zulässige Anlagen durch Derivate ab, so steht dies der Anerkennungsfähigkeit seiner Anteile als Sicherheiten nicht im Wege.
Können nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte aufgrund von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die mit ihrem Eigentum verbunden sind, einen negativen Wert annehmen, verfahren die Institute wie folgt:
Sie berechnen den Gesamtwert der nicht anerkennungsfähigen Vermögenswerte und
ziehen für den Fall, dass der nach Buchstabe a ermittelte Wert negativ ist, den absoluten Wert des betreffenden Betrags vom Gesamtwert der anerkennungsfähigen Vermögenswerte ab.
Artikel 199
Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten beim IRB-Ansatz
Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, dürfen zusätzlich zu den in den Artikeln 197 und 198 genannten Sicherheiten folgende Arten von Sicherheiten verwenden:
Immobiliensicherheiten gemäß den Absätzen 2, 3 und 4,
Forderungen gemäß Absatz 5,
sonstige Sachsicherheiten gemäß den Absätzen 6 und 8,
Leasing gemäß Absatz 7.
Sofern in Artikel 124 Absatz 2 nicht anders festgelegt, können die Institute Wohnimmobilien, die vom Eigentümer selbst oder, im Falle von persönlichen Investitionsunternehmen, vom Nutznießer genutzt oder vermietet werden bzw. werden sollen, sowie Gewerbeimmobilien einschließlich Büro- und sonstige Gewerberäume als Sicherheit einsetzen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Wert der Immobilie hängt nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners ab. Bei der Bestimmung der Wesentlichkeit einer solchen Abhängigkeit können die Institute Fälle ausklammern, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Leistungsfähigkeit des Schuldners beeinträchtigen;
das Risiko des Kreditnehmers hängt nicht wesentlich von der Wertentwicklung der Immobilie/des Vorhabens ab, sondern von seiner Fähigkeit, seine Schulden aus anderen Quellen zurückzuzahlen, so dass auch die Rückzahlung des Kredits nicht wesentlich von Zahlungsströmen abhängt, die durch die als Sicherheit gestellte Immobilie generiert werden.
Bei Risikopositionen, die durch in einem Mitgliedstaat belegene Wohnimmobilien besichert sind, können die Institute von Absatz 2 Buchstabe b abweichen, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats Nachweise dafür veröffentlicht hat, dass es im Gebiet dieses Mitgliedstaats einen gut entwickelten, seit langem etablierten Wohnimmobilienmarkt gibt, dessen Verlustraten folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
Die Verluste aus Darlehen, die — sofern in Artikel 124 Absatz 2 nicht anders bestimmt — bis zu 80 % des Marktwerts oder 80 % des Beleihungswerts durch Wohnimmobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,3 % der ausstehenden, durch Wohnimmobilien besicherten Darlehen hinaus;
die Gesamtverluste aus Darlehen, die durch Wohnimmobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,5 % der ausstehenden, durch Wohnimmobilien besicherten Darlehen hinaus.
Ist eine der Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b in einem bestimmten Jahr nicht erfüllt, verfahren die Institute so lange nicht nach diesem Unterabsatz, bis in einem Folgejahr beide Bedingungen erfüllt sind.
Bei Risikopositionen, die durch in einem Mitgliedstaat belegene Gewerbeimmobilien besichert sind, können die Institute von Absatz 2 Buchstabe b abweichen, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats Nachweise dafür veröffentlicht hat, dass es im Gebiet dieses Mitgliedstaats einen gut entwickelten, seit langem etablierten Gewerbeimmobilienmarkt gibt, dessen Verlustraten folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
Die Verluste aus Darlehen, die bis zu 50 % des Marktwerts oder 60 % des Beleihungswerts durch Gewerbeimmobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,3 % der ausstehenden, durch Gewerbeimmobilien besicherten Darlehen hinaus;
die Gesamtverluste aus Darlehen, die durch Gewerbeimmobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,5 % der ausstehenden, durch Gewerbeimmobilien besicherten Darlehen hinaus.
Ist eine der Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b in einem bestimmten Jahr nicht erfüllt, verfahren die Institute so lange nicht nach diesem Unterabsatz, bis in einem Folgejahr beide Bedingungen erfüllt sind.
Die zuständigen Behörden gestatten einem Institut, Sachsicherheiten mit Ausnahme der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten als Sicherheit zu verwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Für die rasche und wirtschaftliche Verwertung der Sicherheit bestehen liquide Märkte, deren Existenz durch häufige Transaktionen entsprechend der Art der Aktiva erwiesen ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, bewerten die Institute regelmäßig sowie immer dann, wenn Hinweise auf wesentliche Marktveränderungen vorliegen;
für die Sicherheit existieren allgemein anerkannte, öffentlich verfügbare Marktpreise. Die Institute können Marktpreise als allgemein anerkannt betrachten, wenn sie aus verlässlichen Quellen, wie einem öffentlichen Index, stammen und den Preis der Transaktionen unter normalen Bedingungen widerspiegeln. Die Institute können Marktpreise als öffentlich verfügbar betrachten, wenn sie veröffentlicht werden, leicht zugänglich und regelmäßig sowie ohne ungebührlichen administrativen oder finanziellen Aufwand erhältlich sind;
das Institut analysiert die Marktpreise, den zur Verwertung der Sicherheit erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand und die mit der Sicherheit erzielten Erlöse;
das Institut weist nach, dass bei mehr als 10 % aller Liquidierungen bei einer bestimmten Art von Sicherheit die erzielten Erlöse nicht unter 70 % des Werts der Sicherheit liegen. Ist bei den Marktpreisen eine erhebliche Volatilität zu verzeichnen, weist das Institut den zuständigen Behörden gegenüber hinreichend nach, dass es die Sicherheit ausreichend konservativ bewertet hat.
Die Institute dokumentieren, dass sie die die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d und in Artikel 210 genannten Bedingungen erfüllen.
Artikel 200
Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung
Die Institute dürfen die nachstehend genannten anderen Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung als Sicherheit verwenden:
Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, die nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und an das kreditgebende Institut verpfändet wurden,
an das kreditgebende Institut verpfändete Lebensversicherungen,
von Drittinstituten oder Wertpapierfirmen emittierte Instrumente, die von diesem Institut oder von dieser Wertpapierfirma auf Verlangen zurückgekauft werden.
Unterabschnitt 2
Absicherung ohne Sicherheitsleistung
Artikel 201
Ansatzunabhängige Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern
Die Institute dürfen folgende Parteien als Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung nutzen:
Zentralstaaten und Zentralbanken,
regionale und lokale Gebietskörperschaften,
multilaterale Entwicklungsbanken,
internationale Organisationen, wenn Risikopositionen ihnen gegenüber nach Artikel 117 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird,
öffentliche Stellen, wenn Ansprüche an sie gemäß Artikel 116 behandelt werden,
Institute und Finanzinstitute, bei denen Risikopositionen gegenüber dem Finanzinstitut wie Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 119 Absatz 5 behandelt werden,
andere Unternehmen, einschließlich Mutterunternehmen, Tochter unternehmen und verbundene Unternehmen des Instituts, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
für diese anderen Unternehmen liegt eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vor,
im Fall von Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz ermitteln, liegt für diese anderen Unternehmen keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI vor und sie werden von dem jeweiligen Institut intern beurteilt,
qualifizierte zentrale Gegenparteien.
Die zuständigen Behörden führen und veröffentlichen ein Verzeichnis der Finanzinstitute, die anerkennungsfähige Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe f sind, oder die Kriterien zur Ermittlung solcher anerkennungsfähigen Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung samt einer Beschreibung der maßgebenden Aufsichtsanforderungen und stellen dieses Verzeichnis gemäß Artikel 117 der Richtlinie 2013/36/EU den anderen zuständigen Behörden zur Verfügung.
Artikel 202
Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern, die die Voraussetzungen für die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 erfüllen, im Rahmen des IRB-Ansatzes
Ein Institut darf Institute, Wertpapierfirmen, Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften sowie Exportversicherungsagenturen als Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung, die die Voraussetzungen für die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 erfüllen, nutzen, wenn diese alle folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie verfügen über ausreichende Sachkenntnis im Stellen von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung;
sie unterliegen einem den Bestimmungen dieser Verordnung gleichwertigen Regelwerk oder haben zum Zeitpunkt der Absicherung eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI, das von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;
für sie liegt zum Zeitpunkt der Absicherung oder für jeden darauffolgenden Zeitraum eine interne Beurteilung mit einer PD vor, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 2 gleichgesetzt wird;.
für sie liegt eine interne Beurteilung mit einer PD vor, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird.
Für die Zwecke dieses Artikels darf eine von Exportversicherungsagenturen gestellte Absicherung nicht durch eine ausdrückliche Rückbürgschaft eines Zentralstaats abgesichert sein.
Artikel 203
Anerkennungsfähigkeit von Garantien als Absicherung ohne Sicherheitsleistung
Institute dürfen Garantien als anerkennungsfähige Absicherung ohne Sicherheitsleistung verwenden.
Unterabschnitt 3
Arten von Derivaten
Artikel 204
Anerkennungsfähige Arten von Kreditderivaten
Die Institute dürfen die folgenden Arten von Kreditderivaten sowie Instrumente, die sich aus solchen Kreditderivaten zusammensetzen oder wirtschaftlich die gleiche Wirkung haben, als Kreditbesicherung verwenden:
Kreditausfallswaps,
Gesamtrendite-Swaps,
synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“), soweit diese mit Barmitteln unterlegt sind.
Erwirbt ein Institut eine Kreditbesicherung in Form eines Gesamtrendite-Swaps und erfasst die Nettozahlungen aus dem Swap als Nettoertrag, trägt jedoch dem den Zahlungen gegenüberstehenden Wertverlust der abgesicherten Forderung nicht durch Herabsetzung des beizulegenden Zeitwerts oder durch Erhöhung der Risikovorsorge Rechnung, so ist diese Kreditbesicherung nicht anerkennungsfähig.
Wurde ein internes Sicherungsgeschäft gemäß Unterabsatz 1 getätigt und sind die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt, so berechnen die Institute bei Erwerb einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Vorschriften der Abschnitte 4 bis 6.
Abschnitt 3
Anforderungen
Unterabschnitt 1
Besicherung mit Sicherheitsleistung
Artikel 205
Anforderungen an Vereinbarungen über bilanzielles Netting (außer Netting-Rahmenvereinbarungen im Sinne des Artikels 206)
Vereinbarungen über die Aufrechnung (Netting) von Bilanzpositionen mit Ausnahme von Aufrechnungs(Netting)-Rahmenvereinbarungen im Sinne des Artikels 206 können als Form der Kreditrisikominderung anerkannt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Vereinbarungen sind selbst bei Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar;
die Institute sind jederzeit in der Lage, die unter die Vereinbarungen fallenden Forderungen und Verbindlichkeiten zu bestimmen;
die Institute überwachen und steuern die mit der Beendigung der Besicherung verbundenen Risiken kontinuierlich;
die Institute überwachen und steuern die betreffenden Risikopositionen auf Nettobasis kontinuierlich.
Artikel 206
Anforderungen an Aufrechnungs(Netting)-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder –leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen
Aufrechnungs(Netting)-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, können als Form der Kreditrisikominderung anerkannt werden, wenn die im Rahmen solcher Vereinbarungen gestellte Sicherheit allen Anforderungen des Artikels 207 Absätze 2 bis 4 genügt und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Vereinbarungen sind selbst bei Konkurs oder Insolvenz der Gegenpartei in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar;
sie geben der nicht ausfallenden Partei das Recht, bei einem Ausfall, einschließlich Konkurs oder Insolvenz der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen;
sie sehen die Aufrechnung (Netting) der Gewinne und Verluste aus den im Rahmen einer Vereinbarung verrechneten Transaktionen vor, so dass die eine Partei der anderen einen einzigen Nettobetrag schuldet.
Artikel 207
Anforderungen an Finanzsicherheiten
Vom Schuldner oder einem verbundenen Unternehmen emittierte Wertpapiere können nicht als Sicherheit anerkannt werden. Vom Schuldner selbst emittierte gedeckte Schuldverschreibungen, die unter Artikel 129 fallen, können jedoch als Sicherheit anerkannt werden, wenn sie als Sicherheit für ein Pensionsgeschäft hinterlegt werden und die Bedingung nach Unterabsatz 1 erfüllen.
Die Institute haben sich durch ausreichende rechtliche Prüfungen von der Durchsetzbarkeit der Sicherungsvereinbarung in allen relevanten Rechtsräumen überzeugt. Um eine kontinuierliche Durchsetzbarkeit zu gewährleisten, wiederholen sie diese Prüfungen bei Bedarf.
Die Institute erfüllen alle folgenden operationellen Anforderungen:
Sie dokumentieren die Sicherungsvereinbarungen angemessen und verfügen über ein klares und solides Verfahren für die zeitnahe Verwertung der Sicherheiten;
zur Steuerung der Risiken, die aus dem Einsatz von Sicherheiten resultieren, setzen sie solide Verfahren und Prozesse ein — zu diesen Risiken zählen eine ausbleibende oder unzureichende Besicherung, Bewertungsrisiken, das Risiko einer möglichen Aufkündigung der Besicherung; das mit dem Einsatz von Sicherheiten verbundene Konzentrationsrisiko und Wechselwirkungen mit dem Gesamtrisikoprofil des Instituts;
sie verfügen in der Frage, welche Arten von Sicherheiten akzeptiert werden und bis zu welchem Betrag diese gehen können, über dokumentierte Vorschriften und Verfahren;
sie berechnen den Marktwert der Sicherheiten und bewerten ihn mindestens alle sechs Monate sowie immer dann neu, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass der Marktwert erheblich gesunken ist;
wird die Sicherheit von einem Dritten verwahrt, so ergreifen sie angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass dieser Dritte die Sicherheit von seinem eigenen Vermögen trennt;
sie stellen sicher, dass sie für die ordnungsgemäße Funktionsweise von Nachschussvereinbarungen mit den Gegenparteien bei OTC-Derivatgeschäften und Wertpapierfinanzierungen ausreichend Ressourcen bereitstellen, was sich an Rechtzeitigkeit und Genauigkeit ihrer ausgehenden Nachschussforderungen und den Antwortzeiten auf eingehende Nachschussforderungen ablesen lässt;
sie verfügen über Vorschriften zur Sicherheitenverwaltung, anhand deren Folgendes kontrolliert, überwacht und gemeldet werden kann:
die Risiken, denen sie aufgrund von Nachschussvereinbarungen ausgesetzt sind,
das Konzentrationsrisiko bei bestimmten Arten von als Sicherheit dienenden Vermögenswerten,
die Wiederverwendung von Sicherheiten einschließlich potenzieller Liquiditätsdefizite, die durch die Wiederverwendung der von Gegenparteien erhaltenen Sicherheiten bedingt sind,
der Verzicht auf Rechte an bei Gegenparteien hinterlegten Sicherheiten.
Artikel 208
Anforderungen an Immobiliensicherheiten
Anforderungen an die Rechtssicherheit:
Eine Hypothek oder ein Sicherungspfandrecht ist in allen zum Zeitpunkt des Kreditvertragsschlusses relevanten Rechtsräumen durchsetzbar und ist ordnungsgemäß und fristgerecht eingetragen;
alle rechtlichen Anforderungen zum Nachweis des Pfands sind erfüllt;
die Sicherungsvereinbarung und das ihr zugrunde liegende rechtliche Verfahren versetzen das Institut in die Lage, die Sicherheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwerten.
Anforderungen an die Überwachung des Immobilienwerts und die Immobilienbewertung:
Die Institute überwachen den Wert der Immobilie häufig, mindestens jedoch einmal jährlich bei Gewerbeimmobilien und alle drei Jahre bei Wohnimmobilien. Ist der Markt starken Schwankungen ausgesetzt, findet diese Überprüfung häufiger statt;
liegen den Instituten Hinweise darauf vor, dass die Immobilie im Verhältnis zu den allgemeinen Marktpreisen erheblich an Wert verloren haben könnte, so wird die Bewertung von einem Sachverständigen überprüft, der über die zur Durchführung einer solchen Bewertung erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt und von der Kreditvergabeentscheidung unabhängig ist. Bei Krediten, die über 3 Mio. EUR oder 5 % der Eigenmittel des Instituts hinausgehen, wird die Bewertung mindestens alle drei Jahre von einem solchen Sachverständigen überprüft.
Die Institute können zur Überprüfung des Immobilienwerts und zur Ermittlung derjenigen Immobilien, die einer Neubewertung bedürfen, statistische Verfahren heranziehen.
Artikel 209
Anforderungen an Forderungen
Anforderungen an die Rechtssicherheit:
Der rechtliche Mechanismus, über den die Sicherheit dem kreditgebenden Institut gestellt wird, ist robust und wirksam und sichert die eindeutigen Rechte des Instituts an der Sicherheit einschließlich des Rechts am Erlös ihres Verkaufs;
die Institute leiten alle notwendigen Schritte ein, um die ortsüblichen Anforderungen an die Durchsetzbarkeit der Sicherungsrechte zu erfüllen. Kreditgebende Institute haben einen erstrangigen Anspruch auf die Sicherheit, wenngleich derartige Forderungen immer noch den in Rechtsbestimmungen festgelegten Forderungen bevorrechtigter Gläubiger nachgeordnet sein können;
die Institute haben sich durch ausreichende rechtliche Prüfungen von der Durchsetzbarkeit der Sicherungsvereinbarung in allen relevanten Rechtsräumen überzeugt;
die Institute dokumentieren ihre Sicherungsvereinbarungen angemessen und verfügen über klare und solide Verfahren für die zeitnahe Verwertung der Sicherheiten;
die Institute verfügen über Verfahren, die gewährleisten, dass alle zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eines Kreditnehmers und zur zeitnahen Verwertung der Sicherheit notwendigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind;
bei Zahlungsschwierigkeiten oder Ausfall eines Kreditnehmers haben die Institute das Recht, die Forderungen ohne Zustimmung des Forderungsschuldners zu verkaufen oder auf andere Parteien zu übertragen.
Anforderungen an das Risikomanagement:
Ein Institut verfügt über ein zuverlässiges Verfahren zur Bestimmung des mit den Forderungen verbundenen Kreditrisikos. Bei einem solchen Verfahren werden unter anderem das Unternehmen und die Branche sowie die Arten von Kunden des Kreditnehmers analysiert. Verlässt sich das Institut bei der Ermittlung des Kreditrisikos dieser Kunden auf die Angaben seiner Kreditnehmer, so überprüft es deren Kreditvergabepraxis auf ihre Solidität und Glaubwürdigkeit hin;
die Differenz zwischen der Höhe der eigenen Risikoposition und dem Wert der verpfändeten Forderungen trägt allen wesentlichen Faktoren Rechnung, einschließlich der Inkassokosten, der Konzentration innerhalb der einzelnen verpfändeten Forderungspools und möglicher Konzentrationsrisiken im Gesamtkreditbestand des Instituts, die nicht vom generellen Risikomanagement des Instituts erfasst werden. Die Institute stellen eine den Forderungen angemessene fortlaufende Überwachung sicher. Darüber hinaus überprüfen sie regelmäßig, ob Kreditauflagen, Umweltauflagen und andere rechtliche Anforderungen erfüllt sind;
die von einem Kreditnehmer verpfändeten Forderungen sind diversifiziert und nicht übermäßig mit diesem Kreditnehmer korreliert. Wenn eine wesentliche positive Korrelation besteht, tragen die Institute den damit verbundenen Risiken bei der Festlegung von Sicherheitsabschlägen für den Forderungspool als Ganzen Rechnung,
Forderungen von mit dem Kreditnehmer verbundenen Adressen, einschließlich Tochterunternehmen und Beschäftigen, werden von den Instituten nicht als anerkennungsfähige Kreditbesicherung eingesetzt;
die Institute verfügen über ein dokumentiertes Verfahren für das Forderungsinkasso bei Zahlungsschwierigkeiten. Die Institute verfügen über die hierfür erforderlichen Einrichtungen, auch wenn normalerweise ihre Kreditnehmer für das Inkasso zuständig sind.
Artikel 210
Anforderungen an sonstige Sachsicherheiten
Sachsicherheiten außer Immobiliensicherheiten können im Rahmen des IRB-Ansatzes als Sicherheiten anerkannt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Sicherungsvereinbarung, in deren Rahmen einem Institut eine Sachsicherheit gestellt wird, ist in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar und versetzt das betreffende Institut in die Lage, die Sicherheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwerten;
abgesehen von der einzigen Ausnahme der in Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b genannten erstrangigen Ansprüche können nur erstrangige Pfandrechte oder Ansprüche auf Sicherheiten als Sicherheiten anerkannt werden, und ein Institut hat bei den realisierten Erlösen aus der Sicherheit Vorrang vor allen anderen Gläubigern;
die Institute überprüfen den Wert der Sicherheit häufig, mindestens jedoch einmal jährlich. Ist der Markt starken Schwankungen ausgesetzt, findet diese Überprüfung häufiger statt;
der Kreditvertrag enthält eine detaillierte Beschreibung der Sicherheiten sowie umfassende Angaben zu Art und Häufigkeit der Neubewertung;
aus den internen Kreditvergabevorschriften und -verfahren der Institute, die für eine Überprüfung zur Verfügung stehen, geht eindeutig hervor, welche Arten von Sachsicherheiten die Institute akzeptieren und welche Grundsätze und Verfahrensweisen sie bei der Bestimmung der für den Kreditbetrag angemessenen Höhe der verschiedenen Sicherheitsarten anwenden;
in Bezug auf die Transaktionsstruktur müssen die Kreditvergabegrundsätze von Instituten Folgendes betreffen:
der Höhe des Kredits angemessene Anforderungen an die Sicherheiten,
die Möglichkeit einer raschen Verwertung der Sicherheit,
die Fähigkeit der objektiven Feststellung eines Preises oder Marktwerts,
die Häufigkeit, mit der dieser Preis problemlos erzielt werden kann (einschließlich einer Schätzung oder Bewertung durch einen Spezialisten),
die Volatilität oder eine repräsentative Variable der Volatilität des Sicherheitenwerts;
wenn Institute Bewertungen und Neubewertungen vornehmen, tragen sie jeder Wertminderung oder Veralterung der Sicherheiten in vollem Umfang Rechnung und richten bei mode- oder terminabhängigen Sicherheiten ihr Augenmerk insbesondere auf den Faktor Zeit;
die Institute haben das Recht, den Sicherungsgegenstand materiell zu prüfen. Sie verfügen ferner über Vorschriften und Verfahren, die die Wahrnehmung ihres Rechts auf materielle Prüfung zum Gegenstand haben;
die akzeptierte Kreditsicherheit ist angemessen gegen Schäden versichert und die Institute verfügen über Verfahren, um dies zu überwachen.
Artikel 211
Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um Leasingrisikopositionen als besichert ansehen zu können
Risikopositionen aus Leasinggeschäften werden von den Instituten als durch das Leasingobjekt besichert angesehen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Bedingungen nach Artikel 208 bzw. 210 für die Anerkennung der betreffenden Art von Leasingobjekt als Sicherheit sind erfüllt;
der Leasinggeber verfügt im Hinblick auf den Verwendungszweck des geleasten Vermögenswertes, dessen Standort, Alter und geplante Nutzungsdauer über ein solides Risikomanagement, das auch eine angemessene Überwachung des Wertes der Sicherheit einschließt;
der Leasinggeber ist rechtlicher Eigentümer des Leasingobjekts und zur zeitnahen Wahrnehmung seiner Eigentumsrechte in der Lage;
soweit nicht bereits bei der Berechnung der LGD-Höhe festgestellt, geht die Differenz zwischen dem noch nicht getilgten Betrag und dem Marktwert der Sicherheit nicht über den kreditrisikomindernden Effekt des Leasingobjekts hinaus.
Artikel 212
Anforderungen an sonstige Arten der Besicherung mit Sicherheitsleistung
Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente können gemäß Artikel 232 Absatz 1 behandelt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Forderung des Kreditnehmers gegenüber dem Drittinstitut wurde offen an das kreditgebende Institut verpfändet oder abgetreten und diese Verpfändung oder Abtretung ist in allen relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar und zugleich uneingeschränkt und unwiderruflich;
dem Drittinstitut wurde die Verpfändung bzw. Abtretung mitgeteilt;
aufgrund dieser Mitteilung darf das Drittinstitut Zahlungen nur an das kreditgebende Institut oder Zahlungen an andere Parteien nur mit vorheriger Zustimmung des kreditgebenden Instituts vornehmen.
An das kreditgebende Institut verpfändete Lebensversicherungen können als Sicherheit anerkannt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Lebensversicherung wurde offen an das kreditgebende Institut verpfändet oder abgetreten;
der betreffende Lebensversicherer wurde über die Verpfändung bzw. Abtretung in Kenntnis gesetzt und darf aufgrund dieser Mitteilung die im Rahmen des Vertrags fälligen Beträge nur mit vorheriger Zustimmung des kreditgebenden Instituts auszahlen;
das kreditgebende Institut hat bei Ausfall des Kreditnehmers das Recht auf Kündigung des Vertrags und Auszahlung des Rückkaufswerts;
das kreditgebende Institut wird über jeden Zahlungsrückstand des Versicherungsnehmers informiert;
die Sicherheit wird für die Laufzeit des Darlehens gestellt. Ist dies nicht möglich, weil das Versicherungsverhältnis bereits vor Ablauf der Kreditbeziehung endet, so stellt das Institut sicher, dass der aus dem Versicherungsvertrag fließende Betrag ihm bis zum Ende der Laufzeit des Darlehensvertrages als Sicherheit dient;
das Pfand oder die Abtretung ist in allen zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar;
der Rückkaufswert wird vom Lebensversicherer deklariert und kann nicht herabgesetzt werden;
der Rückkaufswert ist vom Lebensversicherer auf einen entsprechenden Antrag hin zeitnah auszuzahlen;
die Auszahlung des Rückkaufswerts wird nicht ohne vorherige Zustimmung des Instituts beantragt;
das Versicherungsunternehmen unterliegt der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Aufsicht der zuständigen Behörde eines Drittlandes, dessen Aufsichts- und Regulierungsvorschriften mindestens den in der Europäischen Union geltenden Vorschriften entsprechen.
Unterabschnitt 2
Absicherung ohne Sicherheitsleistung und synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes)
Artikel 213
Gemeinsame Anforderungen an Garantien und Kreditderivate
Vorbehaltlich des Artikels 214 Absatz 1 kann eine Absicherung, die sich aus einer Garantie oder einem Kreditderivat herleitet, als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Absicherung ist unmittelbar;
der Umfang der Absicherung ist eindeutig festgelegt und unstrittig;
der Sicherungsvertrag enthält keine Klausel, deren Einhaltung sich dem direkten Einfluss des Kreditgebers entzieht, und die
dem Sicherungsgeber die einseitige Kündigung der Kreditabsicherung ermöglichen würde,
bei einer Verschlechterung der Kreditqualität der abgesicherten Risikoposition die tatsächlichen Kosten der Absicherung in die Höhe treiben würde,
den Sicherungsgeber für den Fall, dass der der ursprüngliche Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder bei Ablauf des Leasingvertrags für die Zwecke der Anerkennung des garantierten Restwerts gemäß Artikel 134 Absatz 7 und Artikel 166 Absatz 4, von seiner Pflicht befreien könnte, zeitnah zu zahlen,
es dem Sicherungsgeber ermöglichen könnte, die Laufzeit der Absicherung zu verkürzen;
der Sicherungsvertrag ist in allen zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar.
Das Institut hat sich durch ausreichende rechtliche Prüfungen von der Durchsetzbarkeit der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in allen relevanten Rechtsräumen überzeugt. Um eine kontinuierliche Durchsetzbarkeit zu gewährleisten, wiederholt es diese Prüfungen bei Bedarf.
Artikel 214
Rückbürgschaften von Staaten und anderen öffentlichen Stellen
Institute dürfen die in Absatz 2 genannten Risikopositionen wie Risikopositionen behandeln, die durch eine von den dort genannten Stellen geleistete Garantie abgesichert sind, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Rückbürgschaft deckt sämtliche Kreditrisiken der Forderung ab;
sowohl die Erstgarantie als auch die Rückbürgschaft erfüllen die Anforderungen nach Artikel 213 und Artikel 215 Absatz 1 an Garantien, mit der Ausnahme, dass die Rückbürgschaft nicht direkt sein muss;
die Absicherung ist solide und in Anbetracht der bisherigen Erfahrungen deutet nichts darauf hin, dass die Rückbürgschaft weniger werthaltig ist als eine direkte Garantie der betreffenden Stelle.
Die Behandlung nach Absatz 1 wird auf Risikopositionen angewandt, die durch eine Garantie abgesichert sind, für die eine der folgenden Stellen eine Rückbürgschaft gestellt hat:
ein Zentralstaat oder eine Zentralbank,
eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft,
eine öffentliche Einrichtung, deren Schuldtitel gemäß Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat behandelt werden,
eine multilaterale Entwicklungsbank oder internationale Organisation, der nach Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird,
eine öffentliche Stelle, deren Schuldtitel gemäß Artikel 116 Absätze 1und 2 behandelt werden.
Artikel 215
Zusätzliche Anforderungen an Garantien
Garantien können als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden, wenn alle in Artikel 213 sowie alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:
Bei dem die Garantie auslösenden Ausfall oder bei Zahlungsversäumnis der Gegenpartei hat das kreditgebende Institut das Recht, den Garantiegeber zeitnah für alle Zahlungen in Anspruch zu nehmen, die im Rahmen der von ihm abgesicherten Forderung ausstehen, und die Zahlung des Garantiegebers darf nicht unter dem Vorbehalt stehen, dass das kreditgebende Institut den geschuldeten Betrag zunächst beim Schuldner einfordern muss.
Deckt eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien ab, so sind die Anforderungen nach Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii und Unterabsatz 1 dieses Absatzes lediglich innerhalb von 24 Monaten zu erfüllen;
die Garantie ist eine ausdrücklich dokumentierte, vom Garantiegeber eingegangene Verpflichtung.
Eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:
Die Garantie erstreckt sich auf alle Arten von Zahlungen, die der Schuldner im Rahmen der Forderung zu leisten hat;
sind bestimmte Zahlungsarten von der Garantie ausgenommen, hat das kreditgebende Institut den anerkannten Garantiebetrag entsprechend herabgesetzt.
Bei Garantien, die im Rahmen von Bürgschaftsprogrammen oder von den in Artikel 214 Absatz 2 genannten Stellen gestellt werden, oder für die eine Rückbürgschaft Letzterer vorliegt, gelten die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Das kreditgebende Institut hat das Recht, vom Garantiegeber zeitnah eine vorläufige Zahlung zu erwirken, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
ihre Höhe wird durch eine robuste Schätzung der Verluste ermittelt, die dem kreditgebenden Institut entstehen dürften, wozu auch Verluste zählen, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden,
sie ist proportional zur Garantiedeckung;
das kreditgebende Institut kann den zuständigen Behörden nachweisen, dass die Auswirkungen der Garantie, die sich auch auf Verluste erstreckt, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden, eine solche Behandlung rechtfertigen.
Artikel 216
Zusätzliche Anforderungen an Kreditderivate
Kreditderivate können als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden, wenn alle in Artikel 213 sowie alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:
Die im Vertrag vereinbarten Kreditereignisse umfassen
das Versäumnis, die fälligen Zahlungen nach den zum Zeitpunkt des Versäumnisses geltenden Konditionen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit zu erbringen, wobei die Nachfrist der der zugrunde liegenden Verbindlichkeit entspricht oder darunter liegt,
den Konkurs, die Insolvenz oder die Unfähigkeit des Schuldners zur Bedienung seiner Schulden oder sein schriftliches Eingeständnis, generell nicht mehr zur Begleichung fällig werdender Schulden in der Lage zu sein, sowie ähnliche Ereignisse,
die Neustrukturierung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit, verbunden mit einem Erlass oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu einem Verlust auf Seiten des Kreditgebers führt;
für Kreditderivate, die einen Barausgleich ermöglichen, gilt:
die Institute verfügen über ein solides Bewertungsverfahren, das eine zuverlässige Verlustschätzung ermöglicht,
für die Bewertung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit nach dem Kreditereignis besteht eine genaue zeitliche Vorgabe;
setzt die Erfüllung das Recht und die Fähigkeit des Sicherungsnehmers zur Übertragung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit an den Sicherungsgeber voraus, so muss aus den Konditionen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit hervorgehen, dass eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung zu einer solchen Übertragung nicht ohne angemessenen Grund versagt werden darf;
es ist eindeutig festgelegt, wer darüber entscheidet, ob ein Kreditereignis vorliegt;
diese Entscheidung obliegt nicht allein dem Sicherungsgeber;
der Käufer der Absicherung hat das Recht oder die Möglichkeit, den Sicherungsgeber über den Eintritt eines Kreditereignisses zu informieren.
Sollten die Kreditereignisse keine Neustrukturierung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit im Sinne von Buchstabe a Ziffer iii umfassen, kann die Absicherung vorbehaltlich einer Herabsetzung des Werts gemäß Artikel 233 Absatz 2 dennoch anerkannt werden.
Eine Inkongruenz zwischen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit und der Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats oder zwischen der zugrunde liegenden Verbindlichkeit und der Verbindlichkeit, anhand deren bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, ist nur zulässig, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Referenzverbindlichkeit bzw. die Verbindlichkeit, anhand deren bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, ist der zugrunde liegenden Verbindlichkeit im Rang gleich- oder nachgestellt:
die zugrunde liegende Verbindlichkeit und die Referenzverbindlichkeit bzw. die Verbindlichkeit, anhand deren bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, haben denselben Schuldner und beinhalten rechtlich durchsetzbare wechselseitige Ausfall- oder Vorfälligkeitsklauseln.
Artikel 217
Anforderungen, die für eine Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 erfüllt sein müssen
Um für die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 in Frage zu kommen, muss eine Absicherung, die sich aus einer Garantie oder einem Kreditderivat herleitet, die folgenden Bedingungen erfüllen:
Die zugrunde liegende Verbindlichkeit bezieht sich auf eine der folgenden Risikopositionen:
eine Risikoposition gegenüber einem Unternehmen im Sinne des Artikels 147, mit Ausnahme von Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften,
eine Risikoposition gegenüber einer regionale oder lokale Gebietskörperschaft oder eine öffentliche Stelle, die nicht gemäß Artikel 147 als Risikoposition gegenüber einem Zentralstaat oder einer Zentralbank behandelt wird,
einer Risikoposition gegenüber einem KMU, die gemäß Artikel 147 Absatz 5 als Risikoposition aus dem Mengengeschäft eingestuft ist;
die abgesicherten Kreditnehmer gehören nicht der gleichen Gruppe an wie der Sicherungsgeber;
Die Risikoposition wird durch eines der folgenden Instrumente abgesichert:
auf einzelne Adressen bezogene Kreditderivate ohne Sicherheitsleistung oder auf einzelne Adressen bezogene Garantien,
Forderungskorbprodukte, bei denen der erste Ausfall der im Korb enthaltenen Forderungen die Zahlung auslöst („First-to-Default Basket Products“),
Forderungskorbprodukte, bei denen der n-te Ausfall der im Korb enthaltenen Forderungen die Zahlung auslöst („Nth-to-Default Basket Products“);
die Absicherung erfüllt die Anforderungen des Artikels 213, 215 bzw. 216;
das Risikogewicht, das der Risikoposition vor Anwendung der Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 zugewiesen wurde, trägt noch keinem Aspekt der Absicherung Rechnung;
das Institut hat das Recht und die Erwartung, dass der Sicherungsgeber zahlt, ohne dass es rechtliche Schritte zur Beitreibung der Zahlung bei der Gegenpartei einleiten muss. Das Institut überzeugt sich so weit wie möglich selbst davon, dass der Sicherungsgeber im Falle eines Kreditereignisses zur umgehenden Zahlung bereit ist;
die erworbene Absicherung deckt alle beim abgesicherten Teil der Risikoposition erlittenen Verluste, die durch Eintritt der im Kontrakt bestimmten Kreditereignisse bedingt sind, ab;
ist im Rahmen einer Absicherung die effektive Lieferung vorgesehen, so besteht hinsichtlich der Lieferbarkeit eines Darlehens, einer Anleihe oder einer Eventualverpflichtung Rechtssicherheit;
hat ein Institut die Absicht, anstelle der zugrunde liegenden Risikoposition eine andere Verbindlichkeit zu liefern, so stellt es sicher, dass die lieferbare Verbindlichkeit so liquide ist, dass es sie zur vertragsgemäßen Lieferung ankaufen könnte;
die Konditionen von Sicherungsvereinbarungen sind sowohl vom Sicherungsgeber als auch vom Institut rechtsgültig schriftlich bestätigt;
das Institut verfügt über Verfahren zur Ermittlung eines übermäßigen Korrelationsrisikos zwischen der Bonität eines Sicherungsgebers und dem abgesicherten Kreditnehmer, das darauf beruht, dass ihr Geschäftsergebnis von gemeinsamen Faktoren, die über den systematischen Risikofaktor hinausgehen, abhängig ist;.
bei einer Absicherung des Verwässerungsrisikos gehört der Verkäufer der angekauften Forderungen nicht derselben Gruppe an wie der Sicherungsgeber.
Abschnitt 4
Berechnung der Auswirkungen der Kreditrisikominderung
Unterabschnitt 1
Besicherung mit Sicherheitsleistung
Artikel 218
Synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“)
Anlagen in synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“), die von dem kreditgebenden Institut ausgegeben werden, können zwecks Berechnung der Auswirkungen der Kreditrisikominderung gemäß diesem Unterabschnitt wie Barsicherheiten behandelt werden, wenn der in die synthetische Unternehmensanleihe eingebettete Kreditausfallswap als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden kann. Um festzustellen, ob der in die synthetische Unternehmensanleihe eingebettete Kreditausfallswap als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden kann, darf das Institut die Voraussetzung des Artikels 194 Absatz 6 Buchstabe c als erfüllt betrachten.
Artikel 219
Netting von Bilanzpositionen
Zur Berechnung der Auswirkung einer Besicherung mit Sicherheitsleistung derjenigen Darlehen und Einlagen des kreditgebenden Instituts, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, die auf dieselbe Währung lauten, sind Darlehen an das kreditgebende Institut und Einlagen bei diesem, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, von diesem Institut wie Barsicherheiten zu behandeln.
Artikel 220
Verwendung der aufsichtlichen oder der auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen bei Netting-Rahmenvereinbarungen
Für die auf eigenen Schätzungen beruhende Methode gelten dieselben Bedingungen und Anforderungen wie für die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten.
Bei der Berechnung von E* verfahren die Institute wie folgt:
Sie berechnen die Nettoposition für jede Wertpapiergruppe oder Warenart, indem sie den Betrag aus Ziffer ii von dem Betrag aus Ziffer i abziehen:
Gesamtwert einer aufgrund der Netting-Rahmenvereinbarung verliehenen, verkauften oder gelieferten Gruppe von Wertpapieren oder Waren derselben Art,
Gesamtwert einer aufgrund der Netting-Rahmenvereinbarung geliehenen, angekauften oder entgegengenommenen Gruppe von Wertpapieren oder Waren derselben Art;
sie berechnen die Nettoposition für jede Währung außer der Verrechnungswährung der Netting-Rahmenvereinbarung, indem sie den Betrag aus Ziffer ii von dem Betrag aus Ziffer i abziehen:
Gesamtwert der aufgrund der Netting-Rahmenvereinbarung verliehenen, verkauften oder gelieferten und auf die betreffende Währung lautenden Wertpapiere plus Betrag an Bargeld, der im Rahmen dieser Vereinbarung in dieser Währung ausgeliehen oder übertragen wurde,
Gesamtwert der aufgrund der Netting-Rahmenvereinbarung geliehenen, angekauften oder entgegengenommenen und auf die betreffende Währung lautenden Wertpapiere plus Betrag an Bargeld, der im Rahmen dieser Vereinbarung in dieser Währung geliehen oder entgegengenommen wurde;
sie nehmen die für eine bestimmte Wertpapiergruppe oder Barmittelposition angemessene Volatilitätsanpassung am absoluten Wert der positiven oder negativen Nettoposition der Wertpapiere in dieser Gruppe vor;
sie nehmen die Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko (fx) an der positiven oder negativen Nettoposition jeder Währung außer der Verrechnungswährung der Netting-Rahmenvereinbarung vor.
Institute berechnen E* nach folgender Formel:
dabei entspricht
Ei |
= |
dem Risikopositionswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Risikoposition i, der bei fehlender Besicherung zur Anwendung käme, wenn die Institute die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen oder sie die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, |
Ci |
= |
dem Wert der Wertpapiere in jeder Gruppe oder Waren derselben Art, die in Bezug auf jede Risikoposition i geliehen, angekauft oder eingeliefert werden, oder der Barmittel, die in Bezug auf jede Risikoposition i geliehen oder eingeliefert werden, |
|
= |
der (positiven oder negativen) Nettoposition in einer bestimmten Wertpapiergruppe j, |
|
= |
die (positiven oder negativen) Nettoposition in einer anderen Währung (Währung k) als der Verrechnungswährung der Vereinbarung, die nach Absatz 2 Buchstabe b errechnet wird, |
|
= |
der für eine bestimmte Wertpapiergruppe j angemessenen Volatilitätsanpassung, |
|
= |
der Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko bei Währung k. |
Artikel 221
Verwendung interner Modelle für Netting-Rahmenvereinbarungen
Institute, die im Rahmen von Titel IV Kapitel 5 die Genehmigung für ein internes Risikomessmodell erhalten haben, können auf interne Modelle zurückgreifen. Hat ein Institut eine solche Genehmigung nicht erhalten, kann es bei den zuständigen Behörden dennoch beantragen, für die Zwecke dieses Artikels interne Modelle verwenden zu dürfen.
Die zuständigen Behörden gestatten einem Institut die Nutzung interner Modelle nur dann, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass das System, mit dem das Institut die Risiken aus den unter die Netting-Rahmenvereinbarung fallenden Geschäften steuert, konzeptionell solide ist, unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird und den folgenden Qualitätsstandards genügt:
Das interne Risikomessmodell, das zur Ermittlung der potenziellen Preisvolatilität verwendet wird, ist in das tägliche Risikomanagement eingebettet und dient als Grundlage für die Meldung von Risiken an die Geschäftsleitung des Instituts;
das Institut hat eine Abteilung „Risikoüberwachung“, die alle folgenden Anforderungen erfüllt:
Sie ist vom Handelsbereich unabhängig und erstattet der Geschäftsleitung unmittelbar Bericht,
sie ist für die Gestaltung und Umsetzung des Risikomanagementsystems des Instituts verantwortlich;
sie erstellt und analysiert täglich Berichte über die Ergebnisse des Risikomessmodells und über die Maßnahmen, die im Hinblick auf Positionslimitierungen getroffen werden sollten;
die von dieser Abteilung erstellten Tagesberichte werden von einer Managementebene geprüft, die über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Herabsetzung übernommener Positionen und des Gesamtrisikos durchzusetzen;
das Institut beschäftigt in dieser Abteilung eine ausreichende Zahl in der Verwendung komplexer Modelle geschulter Mitarbeiter;
das Institut hat Verfahren eingerichtet, um die Einhaltung der schriftlich niedergelegten internen Grundsätze für das Risikomesssystem und die dazugehörigen Kontrollen zu gewährleisten;
die Modelle des Instituts haben in der Vergangenheit eine ausreichend präzise Risikomessung gewährleistet, was durch Rückvergleiche der Ergebnisse mit den Daten von mindestens einem Jahr nachgewiesen werden kann;
das Institut führt im Rahmen eines strengen Stresstest-Programms häufig Tests durch, deren Ergebnisse von der Geschäftsleitung geprüft und in den von ihm festgelegten Grundsätzen und Obergrenzen berücksichtigt werden;
das Institut unterzieht sein Risikomesssystem im Rahmen der Innenrevision einer unabhängigen Prüfung. Diese umfasst sowohl die Tätigkeiten der Handelsabteilungen als auch der unabhängigen Abteilung „Risikoüberwachung“;
das Institut unterzieht sein Risikomanagement mindestens einmal jährlich einer Prüfung;
das interne Modell erfüllt die Anforderungen der Artikel 292 Absätze 8 und 9 und Artikel 294.
Ein Institut kann innerhalb der einzelnen Risikokategorien und kategorienübergreifend empirische Korrelationen verwenden, wenn sein System zur Messung der Korrelationen solide ist und unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird.
Institute, die interne Modelle verwenden, berechnen E* nach folgender Formel:
dabei entspricht
Ei |
= |
dem Risikopositionswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Risikoposition i, der bei fehlender Besicherung zur Anwendung käme, wenn die Institute die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen oder sie die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, |
Ci |
= |
dem Wert der Wertpapiere, die in Bezug auf jede Risikoposition i geliehen, angekauft oder geliefert werden, oder der Barmittel, die in Bezug auf jede Risikoposition i geliehen oder geliefert werden. |
Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge mit Hilfe interner Modelle berechnen, verwenden zu diesem Zweck die Modellergebnisse des vorangegangenen Handelstags.
Für die Berechnung der in Absatz 6 genannten potenziellen Wertänderung gelten alle folgenden Standards:
Die Berechnung erfolgt mindestens einmal pro Tag;
sie stützt sich auf ein einseitiges Konfidenzniveau von 99 %,
sie legt einen Verwertungszeitraum von fünf Tagen zugrunde, außer bei Geschäften, bei denen es sich nicht um Wertpapierpensionsgeschäfte oder Wertpapierleihgeschäfte handelt, für die ein Verwertungszeitraum von zehn Tagen zugrunde gelegt wird;
sie stützt sich auf einen effektiven historischen Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr, es sei denn, aufgrund einer erheblichen Zunahme der Preisvolatilität ist ein kürzerer Beobachtungszeitraum gerechtfertigt;
die bei der Berechnung verwendeten Daten werden alle drei Monate aktualisiert.
Hat ein Institut ein Pensionsgeschäft, ein Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäft und ein Lombard- oder ähnliches Geschäft oder einen Netting-Satz in seinem Bestand, das/der die Kriterien des Artikels 285 Absätze 2, 3 und 4 erfüllt, so wird die Mindesthaltedauer der Nachschuss-Risikoperiode angeglichen, die gemäß diesen Absätzen in Verbindung mit Artikel 285 Absatz 5 gelten würde.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
was für die Zwecke von Absatz 3 ein unwesentliches Portfolio darstellt,
die Kriterien, anhand deren für den Zweck der Absätze 4 und 5 und von Netting-Rahmenvereinbarungen entschieden wird, ob ein internes Modell solide ist und unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 222
Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
Das Risikogewicht des besicherten Teils beträgt (mit Ausnahme der in den Absätzen 4 bis 6 genannten Fälle) mindestens 20 %. Dem übrigen Teil der Risikoposition weisen die Institute das Risikogewicht zu, das sie nach Kapitel 2 für eine unbesicherte Risikoposition an die Gegenpartei ansetzen würden.
Sind die genannten Geschäfte durch Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken abgesichert, die nach Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % erhalten, weisen die Institute den Risikopositionswerten in der Höhe der Besicherung das Risikogewicht 10 % zu.
Nicht in den Absätzen 4 und 5 genannten Geschäften können Institute ein Risikogewicht von 0 % zuweisen, wenn Risikoposition und Sicherheit auf dieselbe Währung lauten und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Sicherheit besteht aus einer Bareinlage oder einem bargeldähnlichen Instrument;
die Sicherheit besteht aus Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken, die nach Artikel 114 das Risikogewicht 0 % erhalten können und auf deren Marktwert ein 20 %iger Abschlag vorgenommen wurde.
Für die Zwecke der Absätze 5 und 6 umfassen Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken:
Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen von Artikel 115 wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, dem sie zuzuordnen sind, behandelt werden,
Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen nach Artikel 117 Absatz 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird,
Schuldverschreibungen internationaler Organisationen, denen nach Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.
Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, die gemäß Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden.
Artikel 223
Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
Lauten Sicherheit und zugrunde liegende Risikoposition auf unterschiedliche Währungen, nehmen Institute zusätzlich zu der nach den Artikeln 224 bis 227 für die Sicherheit angemessenen Volatilitätsanpassung eine weitere Anpassung für die Wechselkursvolatilität vor.
Bei OTC-Derivaten, für die eine von den zuständigen Behörden gemäß Kapitel 6 anerkannte Netting-Vereinbarung gilt, nehmen die Institute eine Anpassung für die Wechselkursvolatilität immer dann vor, wenn sich die Währung der Sicherheit und die Verrechnungswährung nicht decken. Auch wenn die von der Netting-Vereinbarung erfassten Geschäfte in mehreren Währungen abgewickelt werden, nehmen die Institute nur eine Volatilitätsanpassung vor.
Institute berechnen den zu berücksichtigenden volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit (CVA) wie folgt:
dabei entspricht
C |
= |
dem Wert der Sicherheit, |
HC |
= |
der nach den Artikeln 224 und 227 berechneten, der Sicherheit angemessenen Volatilitätsanpassung, |
Hfx |
= |
der nach den Artikeln 224 und 227 berechneten, der Währungsinkongruenz angemessenen Volatilitätsanpassung. |
Diese Formel verwenden die Institute bei allen Geschäften mit Ausnahme solcher, die von anerkannten Netting-Rahmenvereinbarungen erfasst werden und für die die Bestimmungen der Artikel 220 und 221 gelten.
Institute berechnen den zu berücksichtigenden volatilitätsangepassten Wert der Risikoposition (EVA) wie folgt:
dabei entspricht
E |
= |
dem Risikopositionswert, der nach Kapitel 2 oder 3 als angemessen festgesetzt würde, wäre die Risikoposition unbesichert, |
HE |
= |
der nach den Artikeln 224 und 227 berechneten, der Risikoposition angemessenen Volatilitätsanpassung. |
Bei OTC-Derivaten berechnen die Institute, die die Methode gemäß Kapitel 6 Abschnitt 6 verwenden, EVA wie folgt:
Für die Berechnung von E in Absatz 3 gilt Folgendes:
Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, setzen den Risikopositionswert eines in Anhang I genannten außerbilanziellen Postens nicht mit dem in Artikel 111 Absatz 1 genannten Risikopositionswert, sondern mit 100 % seines Werts an;
Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, ermitteln den Risikopositionswert der in Artikel 166 Absätze 8 bis 10 aufgeführten Posten, indem sie anstelle der dort genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze einen Umrechnungsfaktor von 100 % zugrunde legen.
Institute berechnen den vollständig angepassten Risikopositionswert (E*), der sowohl der Volatilität als auch den risikomindernden Auswirkungen der Sicherheit Rechnung trägt, wie folgt:
dabei entspricht
EVA |
= |
dem nach Absatz 3 berechneten volatilitätsangepassten Wert der Risikoposition, |
CVAM |
= |
CVA mit weiteren Anpassungen für etwaige Laufzeitinkongruenzen gemäß Abschnitt 5. |
Bei OTC-Derivaten tragen Institute, die die Methoden nach Kapitel 6 Abschnitte 3, 4 und 5 verwenden, den risikomindernden Auswirkungen der Sicherheit gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3, 4 bzw. 5 des Kapitels 6 Rechnung.
Ein Institut kann sich unabhängig davon, ob es zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz oder dem IRB-Ansatz verfährt, für die Verwendung der aufsichtlichen Volatilitätsanpassungen oder die Verwendung der auf eigenen Schätzungen beruhenden Methode entscheiden.
Wendet ein Institut allerdings die auf eigenen Schätzungen beruhende Methode an, so wendet es diese auf alle Arten von Instrumenten an, außer auf unwesentliche Portfolios, bei denen es nach der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode verfahren kann.
Wenn eine Sicherheit sich aus mehreren anerkennungsfähigen Werten zusammensetzt, berechnen die Institute die Volatilitätsanpassung (H) wie folgt:
dabei entspricht
ai |
= |
dem Anteil eines anerkennungsfähigen Werts i an der Sicherheit insgesamt, |
Hi |
= |
der für den anerkennungsfähigen Wert i geltenden Volatilitätsanpassung. |
Artikel 224
Aufsichtliche Volatilitätsanpassungen bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
Bei der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode nehmen die Institute (unter der Voraussetzung einer täglichen Neubewertung) die in den Tabellen 1 bis 4 genannten Volatilitätsanpassungen vor.
VOLATILITÄTSANPASSUNGEN
Tabelle 1
der Bonitätsbeurteilung der Schuldverschreibung zugeordnete Bonitätsstufe |
Restlaufzeit |
Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Emittenten |
Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Emittenten |
Volatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen, die die Kriterien des Artikels 197 Absatz 1 Buchstabe h erfüllen |
||||||
|
|
20-täg. Verwertungszeitraum |
10-täg. Verwertungszeitraum |
5-täg. Verwertungszeitraum |
20-täg. Verwertungszeitraum |
10-täg. Verwertungszeitraum |
5-täg. Verwertungszeitraum |
20-täg. Verwertungszeitraum |
10-täg. Verwertungszeitraum |
5-täg. Verwertungszeitraum |
1 |
≤ 1 Jahr |
0,707 |
0,5 |
0,354 |
1,414 |
1 |
0,707 |
2,829 |
2 |
1,414 |
|
1 ≤ 5 Jahre |
2,828 |
2 |
1,414 |
5,657 |
4 |
2,828 |
11,314 |
8 |
5,657 |
|
> 5 Jahre |
5,657 |
4 |
2,828 |
11,314 |
8 |
5,657 |
22,628 |
16 |
11,313 |
2-3 |
≤ 1 Jahr |
1,414 |
1 |
0,707 |
2,828 |
2 |
1.,14 |
5,657 |
4 |
2,828 |
|
1 ≤ 5 Jahre |
4,243 |
3 |
2,121 |
8,485 |
6 |
4,243 |
16,971 |
12 |
8,485 |
|
> 5 Jahre |
8,485 |
6 |
4,243 |
16,971 |
12 |
8,485 |
33,942 |
24 |
16,970 |
4 |
≤ 1 Jahr |
21,213 |
15 |
10,607 |
Entfällt |
Entfällt |
Entfällt |
Entfällt |
Entfällt |
Entfällt |
|
1 ≤ 5 Jahre |
21,.213 |
15 |
10,607 |
Entfällt |
Entfällt |
Entfällt |
Entfällt |
Entfällt |
Entfällt |
|
> 5 Jahre |
21,213 |
15 |
10,607 |
Entfällt |
Entfällt |
Entfällt |
Entfällt |
Entfällt |
Entfällt |
Tabelle 2
der Bonitätsbeurteilung einer kurzfristigen Schuldverschreibung zugeordnete Bonitätsstufe |
Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen von Emittenten mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b |
Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen von Emittenten mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und d |
Volatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen, die die Kriterien des Artikels 197 Absatz 1 Buchstabe h erfüllen |
||||||
|
20-täg. Verwertungszeitraum |
10-täg. Verwertungszeitraum |
5-täg. Verwertungszeitraum |
20-täg. Verwertungszeitraum |
10-täg. Verwertungszeitraum |
5-täg. Verwertungszeitraum |
20-täg. Verwertungszeitraum |
10-täg. Verwertungszeitraum |
5-täg. Verwertungszeitraum |
1 |
0,707 |
0,5 |
0,354 |
1,414 |
1 |
0,707 |
2,829 |
2 |
1,414 |
2-3 |
1,414 |
1 |
0,707 |
2,828 |
2 |
1,414 |
5,657 |
4 |
2,828 |
Tabelle 3
Sonstige Arten von Sicherheiten oder Risikopositionen
|
20-täg. Verwertungszeitraum |
10-täg. Verwertungszeitraum |
5-täg. Verwertungszeitraum |
Hauptindex-Aktien, Hauptindex-Wandelschuldverschreibungen |
21,213 |
15 |
10,607 |
Andere an einer anerkannten Börse gehandelte Aktien oder Wandelschuldverschreibungen |
35,355 |
25 |
17,678 |
Bargeld |
0 |
0 |
0 |
Gold |
21,213 |
15 |
10,607 |
Tabelle 4
Volatilitätsanpassungen für Währungsinkongruenzen
20-täg. Verwertungszeitraum |
10-täg. Verwertungszeitraum |
5-täg. Verwertungszeitraum |
11,314 |
8 |
5,657 |
Für die Berechnung der Volatilitätsanpassungen gemäß Absatz 1 gelten folgende Bedingungen:
Bei besicherten Kreditvergaben beträgt der Verwertungszeitraum 20 Handelstage.
Bei Pensionsgeschäften — sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind — und Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften beträgt der Verwertungszeitraum 5 Handelstage.
Bei anderen Kapitalmarkttransaktionen beträgt der Verwertungszeitraum 10 Handelstage.
Hat ein Institut ein Geschäft oder einen Netting-Satz im Bestand, das/der die Kriterien des Artikels 285 Absätze 2, 3 und 4 erfüllt, so wird die Mindesthaltedauer der Nachschuss-Risikoperiode angeglichen, die gemäß diesen Absätzen gelten würde.
Für die Zwecke der Festlegung der Bonitätsstufe nach Unterabsatz 1, die einer Bonitätsbeurteilung von Schuldverschreibungen zugeordnet ist, findet auch Artikel 197 Absatz 7 Anwendung.
Sind die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert hat, dem Institut unbekannt, so entspricht die Volatilitätsanpassung dem Höchstwert, der für jeden Titel, in den der Fonds investieren darf, gelten würde.
Artikel 225
Auf eigenen Schätzungen beruhende Volatilitätsanpassungen bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
Bei Schuldverschreibungen, die von einer ECAI als „Investment Grade“ oder besser eingestuft wurden, können die Institute für jede Wertpapierkategorie eine Volatilitätsschätzung ermitteln.
Für Schuldverschreibungen, die von einer ECAI schlechter als „Investment Grade“ eingestuft wurden, und für sonstige anerkennungsfähige Sicherheiten ermitteln die Institute die Volatilitätsanpassungen für jedes Papier einzeln.
Institute, die nach der auf eigenen Schätzungen basierenden Methode verfahren, lassen bei der Schätzung der Volatilität der Sicherheit oder der Währungsinkongruenz etwaige Korrelationen zwischen der unbesicherten Risikoposition, der Sicherheit und/oder Wechselkursen außer Acht.
Bei der Abgrenzung der Wertpapierkategorien tragen die Institute der Art des Emittenten, der Bonitätsbeurteilung der Wertpapiere, ihrer Restlaufzeit und ihrer modifizierten Laufzeit Rechnung. Volatilitätsschätzungen sind für die Wertpapiere, die das Institut in die Kategorie aufgenommen hat, repräsentativ.
Die Berechnung der Volatilitätsanpassungen erfüllt alle folgenden Kriterien:
Die Institute legen bei der Berechnung ein einseitiges Konfidenzniveau von 99 % zugrunde;
die Institute legen bei der Berechnung die folgenden Verwertungszeiträume zugrunde:
20 Handelstage für besicherte Kreditvergaben,
5 Handelstage für Pensionsgeschäfte, sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind, und für Wertpapierverleih- oder -leihgeschäfte,
10 Handelstage für andere Kapitalmarkttransaktionen;
die Institute können für die Volatilitätsanpassung Werte verwenden, die unter Zugrundelegung kürzerer oder längerer Verwertungszeiträume berechnet und für das betreffende Geschäft mit Hilfe nachstehender Wurzel-Zeit-Formel auf den unter Buchstabe b angegebenen Verwertungszeitraum herauf- oder herabskaliert werden:
dabei entspricht
TM |
= |
dem jeweiligen Verwertungszeitraum, |
HM |
= |
der auf dem Verwertungszeitraum TM basierenden Volatilitätsanpassung, |
HN |
= |
der auf dem Verwertungszeitraum TN basierenden Volatilitätsanpassung; |
die Institute tragen der Illiquidität von Aktiva geringerer Qualität Rechnung. Bestehen Zweifel an der Liquidität einer Sicherheit, verlängern sie den Verwertungszeitraum. Sie stellen ferner fest, wo historische Daten möglicherweise eine Unterschätzung der potenziellen Volatilität bewirken. In solchen Fällen werden die Daten einem Stresstest unterzogen;
der historische Beobachtungszeitraum, den die Institute für die Berechnung der Volatilitätsanpassungen heranziehen, beträgt mindestens ein Jahr. Bei Instituten, die ein Gewichtungsschema oder andere Methoden verwenden, beträgt der effektive Beobachtungszeitraum mindestens ein Jahr. Die zuständigen Behörden können einem Institut ferner vorschreiben, seine Volatilitätsanpassungen anhand eines kürzeren Beobachtungszeitraums zu berechnen, wenn sie dies aufgrund eines signifikanten Anstiegs der Kursvolatilität für gerechtfertigt halten;
die Institute aktualisieren ihre Daten und berechnen ihre Volatilitätsanpassungen mindestens alle drei Monate. Darüber hinaus bewerten sie ihre Daten bei jeder wesentlichen Änderung der Marktpreise neu;
Die Schätzung der Volatilitätsanpassungen erfüllt alle folgenden qualitativen Kriterien:
Das Institut nutzt die Volatilitätsschätzungen in seinem täglichen Risikomanagement — auch in Bezug auf seine internen Risikolimits;
ist der Verwertungszeitraum, den das Institut bei seinem täglichen Risikomanagement zugrunde legt, länger als der, der in diesem Abschnitt für den betreffenden Transaktionstyp festgelegt ist, so skaliert es die Volatilitätsanpassungen nach der in Absatz 2 Buchstabe c angegebenen Wurzel–Zeit–Formel nach oben;
das Institut hat Verfahren, um die Einhaltung der schriftlich niedergelegten Grundsätze für die Schätzung der Volatilitätsanpassungen und die Integration dieser Schätzungen in sein Risikomanagement sowie die dazugehörigen Kontrollen zu gewährleisten;
das System, das das Institut zur Schätzung der Volatilitätsanpassungen anwendet, wird im Rahmen der Innenrevision regelmäßig einer unabhängigen Prüfung unterzogen. Das gesamte System für die Schätzung der Volatilitätsanpassungen und deren Einbettung in das Risikomanagement des Instituts wird mindestens einmal jährlich überprüft. Diese Überprüfung umfasst zumindest
die Einbeziehung der geschätzten Volatilitätsanpassungen in das tägliche Risikomanagement,
die Validierung jeder wesentlichen Änderung des Schätzverfahrens,
die Konsistenz, Zeitnähe und Zuverlässigkeit der Datenquellen, auf die sich das Institut bei der Schätzung der Volatilitätsanpassungen stützt, einschließlich der Unabhängigkeit dieser Quellen,
die Genauigkeit und Angemessenheit der Volatilitätsannahmen.
Artikel 226
Heraufskalierung von Volatilitätsanpassungen bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
Die Volatilitätsanpassungen nach Artikel 224 gelten für den Fall einer täglichen Neubewertung. Ebenso stellt ein Institut, das gemäß Artikel 225 seine eigenen Schätzungen verwendet, seine Berechnungen zunächst auf der Grundlage einer täglichen Neubewertung an. Erfolgt die Neubewertung seltener als einmal täglich, so nehmen die Institute größere Volatilitätsanpassungen vor. Diese werden von den Instituten anhand nachstehender Wurzel-Zeit-Formel durch Heraufskalierung der auf einer täglichen Neubewertung basierenden Volatilitätsanpassungen ermittelt:
dabei entspricht
H |
= |
der vorzunehmenden Volatilitätsanpassung, |
HM |
= |
der Volatilitätsanpassung bei täglicher Neubewertung, |
NR |
= |
der tatsächlichen Zahl der Handelstage zwischen Neubewertungen, |
TM |
= |
dem Verwertungszeitraum für das betreffende Geschäft. |
Artikel 227
Bedingungen für eine 0 %ige Volatilitätsanpassung bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
Die Institute können eine Volatilitätsanpassung von 0 % vornehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Sowohl die Risikoposition als auch die Sicherheit sind Barmittel oder Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b, die nach Kapitel 2 mit einem Risiko von 0 % gewichtet werden können;
Risikoposition und Sicherheit lauten auf dieselbe Währung;
entweder die Laufzeit des Geschäfts beträgt nicht mehr als einen Tag oder sowohl die Risikoposition als auch die Sicherheit werden täglich zu Marktpreisen bewertet und unterliegen täglichen Nachschussverpflichtungen;
zwischen der letzten Neubewertung vor dem Versäumnis der Gegenpartei, Sicherheiten nachzuliefern, und der Veräußerung der Sicherheit liegen nicht mehr als vier Handelstage;
das Geschäft wird in einem für diese Art von Geschäft bewährten Abrechnungssystem abgewickelt;
die für die Vereinbarung oder das Geschäft maßgeblichen Dokumente sind die für Pensionsgeschäfte oder Leih- oder Verleihgeschäfte mit den betreffenden Wertpapieren üblichen Standarddokumente;
aus den für das Geschäft maßgeblichen Dokumenten geht hervor, dass das Geschäft fristlos kündbar ist, wenn die Gegenpartei ihrer Verpflichtung zur Einlieferung von Barmitteln oder Wertpapieren oder zur Leistung von Nachschusszahlungen nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt;
die Gegenpartei wird von den zuständigen Behörden als wesentlicher Marktteilnehmer angesehen.
Die in Absatz 2 Buchstabe h genannten wesentlichen Marktteilnehmer umfassen
die in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Emittenten, deren Titel nach Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % erhalten,
Institute,
Wertpapierfirmen,
sonstige Finanzunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 25 Buchstaben b und d der Richtlinie 2009/138/EG, deren Schuldtiteln nach dem Standardansatz ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen wird, oder die — sollte es sich um Institute handeln, die die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz ermitteln — keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI haben und von dem Institut intern beurteilt werden,
beaufsichtigte OGA, die Eigenmittelanforderungen oder Verschuldungslimits unterliegen,
beaufsichtigte Pensionsfonds,
anerkannte Clearing-Organisationen.
Artikel 228
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
Im Rahmen des IRB-Ansatzes setzen die Institute für die Zwecke des Kapitels 3 den tatsächlichen Wert der LGD (LGD*) als LGD-Wert an. Die Institute berechnen LGD* wie folgt:
dabei entspricht
LGD |
= |
der LGD, die nach Kapitel 3 für die Risikoposition gelten würde, wäre sie unbesichert, |
E |
= |
dem Risikopositionswert gemäß Artikel 223 Absatz 3, |
E* |
= |
dem vollständig angepassten Risikopositionswert gemäß Artikel 223 Absatz 5. |
Artikel 229
Bewertungsgrundsätze für sonstige anerkennungsfähige Sicherheiten beim IRB-Ansatz
In Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, kann die Immobilie stattdessen von einem unabhängigen Sachverständigen zum oder unter Beleihungswert bewertet werden. Institute verlangen, dass der unabhängige Sachverständige bei der Bestimmung des Beleihungswerts spekulative Elemente außer Acht lässt und diesen Wert auf transparente und klare Weise dokumentiert.
Der Wert der Sicherheit ist der Markt- oder Beleihungswert, der gegebenenfalls aufgrund der Ergebnisse der in Artikel 208 Absatz 3 vorgesehenen Überprüfung und eventueller vorrangiger Forderungen auf die Immobilie herabgesetzt wird.
Artikel 230
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für andere anerkennungsfähige Sicherheiten beim IRB-Ansatz
Fällt das Verhältnis des Werts der Sicherheit (C) zum Risikopositionswert (E) unter den in Tabelle 5 für die Risikoposition vorgeschriebenen Mindestbesicherungsgrad (C*), so ist LGD* gleich der in Kapitel 3 für unbesicherte Risikopositionen an die Gegenpartei festgelegten LGD. Zu diesem Zweck legen die Institute bei der Berechnung des Risikopositionswerts der in Artikel 166 Absätze 8 bis 10 aufgeführten Posten anstelle der dort genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze einen Umrechnungsfaktor oder Prozentsatz von 100 % zugrunde.
Übersteigt das Verhältnis des Werts der Sicherheit zum Risikopositionswert die in Tabelle 5 festgelegte zweite, höhere Schwelle C**, so ist LGD* gleich dem in Tabelle 5 vorgeschriebenen Wert.
Wird der erforderliche Grad an Besicherung C** für die Risikoposition insgesamt nicht erreicht, so behandeln die Institute die Risikoposition wie zwei Risikopositionen — eine, bei der der erforderliche Grad an Besicherung C** gegeben ist und eine (der verbleibende Teil), bei der dies nicht der Fall ist.
Welcher Wert für LGD* anzusetzen ist und welcher Grad an Besicherung für die besicherten Risikopositionsteile erforderlich ist, ist Tabelle 5 zu entnehmen:
Tabelle 5
Mindest-LGD für besicherte Risikopositionsteile
|
LGD* bei vorrangigen Risikopositionen |
LGD* bei nachrangigen Risikopositionen |
Erforderlicher Grad an Mindestbesicherung der Risikoposition (C*) |
Erforderlicher Grad an Mindestbesicherung der Risikoposition (C**) |
Forderungen |
35 % |
65 % |
0 % |
125 % |
Wohnimmobilien/Gewerbeimmobilien |
35 % |
65 % |
30 % |
140 % |
Sonstige Sicherheiten |
40 % |
70 % |
30 % |
140 % |
Artikel 231
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei gemischten Sicherheitenpools
Der Wert der zugrunde zu legenden LGD* wird von einem Institut als LGD für die Zwecke von Kapitel 3 nach den Absätzen 2 und 3 berechnet, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das Institut berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz;
die Risikoposition ist sowohl durch Finanzsicherheiten als auch durch andere anerkennungsfähige Sicherheiten besichert.
Artikel 232
Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung
Sind die Bedingungen des Artikels 212 Absatz 2 erfüllt, verfahren die Institute mit dem Teil der Risikoposition, der durch den gegenwärtigen Rückkaufswert der an das kreditgebende Institut verpfändeten Lebensversicherungen besichert ist, wie folgt:
Wenn für die Risikoposition der Standardansatz verwendet wird, wird ihr eines der in Absatz 3 festgelegten Risikogewichte zugewiesen;
wenn für die Risikoposition der IRB-Ansatz, nicht aber die institutseigenen LGD-Schätzungen verwendet werden, wird ihr eine LGD von 40 % zugewiesen.
Im Falle einer Währungsinkongruenz setzen die Institute den gegenwärtigen Rückkaufswert gemäß Artikel 233 Absatz 3 herab, wobei der Wert der Besicherung dem gegenwärtigen Rückkaufswert der Lebensversicherung entspricht.
Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a weisen die Institute die folgenden Risikogewichte zu, wobei das Risikogewicht einer vorrangigen unbesicherten Risikoposition gegenüber dem Lebensversicherer als Grundlage dient:
ein Risikogewicht von 20 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Risikoposition gegenüber dem Lebensversicherer ein Risikogewicht von 20 % zugeordnet wird,
ein Risikogewicht von 35 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Risikoposition gegenüber dem Lebensversicherer ein Risikogewicht von 50 % zugeordnet wird,
ein Risikogewicht von 70 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Risikoposition gegenüber dem Lebensversicherer ein Risikogewicht von 100 % zugeordnet wird,
ein Risikogewicht von 150 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Risikoposition gegenüber dem Lebensversicherer ein Risikogewicht von 150 % zugeordnet wird.
Institute dürfen auf Anforderung zurückgekaufte Instrumente, die nach Artikel 200 Buchstabe c anerkennungsfähig sind, wie eine Garantie des emittierenden Instituts behandeln. Der Wert der anerkennungsfähigen Besicherung ist Folgender:
Wird der Titel zu seinem Nennwert zurückgekauft, so gilt als Besicherungswert dieser Betrag;
wird das Instrument zum Marktpreis zurückgekauft, so wird der Besicherungswert nach dem gleichen Verfahren ermittelt wie bei den Schuldverschreibungen, die die Bedingungen des Artikels 197 Absatz 4 erfüllen.
Unterabschnitt 2
Absicherung ohne Sicherheitsleistung
Artikel 233
Bewertung
Für Kreditderivate, bei denen eine Neustrukturierung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit, verbunden mit einem Erlass oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu einem Verlust auf Seiten des Kreditgebers führt, nicht als Kreditereignis angesehen wird, gilt Folgendes:
Wenn der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Risikopositionswert nicht übersteigt, setzen die Institute den nach Absatz 1 ermittelten Wert der Absicherung um 40 % herab;
wenn der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Risikopositionswert übersteigt, darf der Wert der Absicherung höchstens 60 % des Risikopositionswerts betragen.
Lautet eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung auf eine andere Währung als die Risikoposition, so setzen die Institute den Wert der Absicherung mit Hilfe einer Volatilitätsanpassung wie folgt herab:
dabei entspricht
G* |
= |
dem an das Fremdwährungsrisiko angepassten Betrag der Absicherung, |
G |
= |
dem Nominalbetrag der Absicherung, |
Hfx |
= |
der nach Absatz 4 ermittelten Volatilitätsanpassung für etwaige Währungsinkongruenzen zwischen der Absicherung und der zugrunde liegenden Verbindlichkeit. |
Liegt keine Währungsinkongruenz vor, ist Hfx gleich Null.
Artikel 234
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Falle einer Teilabsicherung und Unterteilung in Tranchen
Überträgt das Institut einen Teil des Kreditrisikos auf eine oder mehrere Tranchen, so gelten die Regeln des Kapitels 5. Die Institute können Erheblichkeitsschwellen für Zahlungen, unterhalb derer im Falle eines Verlusts keine Zahlungen geleistet werden, mit zurückbehaltenen Erstverlust-Positionen gleichsetzen und als Risikotransfer in Tranchen betrachten.
Artikel 235
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge beim Standardansatz
Die Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke des Artikels 113 Absatz 3 nach folgender Formel:
dabei entspricht
E |
= |
dem Risikopositionswert gemäß Artikel 111; der Risikopositionswert eines in Anhang I genannten außerbilanziellen Postens wird zu diesem Zweck nicht mit dem in Artikel 111 Absatz 1 genannten Risikopositionswert, sondern mit 100 % seines Werts angesetzt, |
GA |
= |
der nach Artikel 233 Absatz 3 errechneten Höhe der Absicherung (G*), die nach Maßgabe des Abschnitts 5 an etwaige Laufzeitinkongruenzen angepasst wird, |
r |
= |
dem in Kapitel 2 genannten Risikogewicht von Risikopositionen gegenüber dem Schuldner, |
g |
= |
dem Risikogewicht von Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber gemäß in Kapitel 2. |
Artikel 236
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge beim IRB-Ansatz
Abschnitt 5
Laufzeitinkongruenz
Artikel 237
Laufzeitinkongruenz
Liegt eine Laufzeitinkongruenz vor, kann eine Besicherung nicht anerkannt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Ursprungslaufzeit der Besicherung beträgt weniger als ein Jahr.
Bei der Risikoposition handelt es sich um eine kurzfristige Risikoposition, bei der nach den Vorgaben der zuständigen Behörden für die effektive Restlaufzeit (M) gemäß Artikel 162 Absatz 3 anstelle der Untergrenze von einem Jahr eine Untergrenze von einem Tag gilt.
Artikel 238
Laufzeit der Kreditbesicherung
Artikel 239
Bewertung der Besicherung
Bei Geschäften, die durch finanzielle Sicherheiten besichert sind, tragen Institute bei Anwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten den Laufzeiten der Besicherung und der Risikoposition beim angepassten Wert der Sicherheit nach folgender Formel Rechnung:
dabei entspricht
CVA |
= |
dem volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit gemäß Artikel 223 Absatz 2 oder dem Risikopositionsbetrag, wenn dieser niedriger ist, |
t |
= |
der verbleibenden Zahl von Jahren bis zu dem nach Artikel 238 errechneten Fälligkeitstermin der Kreditbesicherung oder T, wenn dieser Wert niedriger ist, |
T |
= |
der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach Artikel 238 bestimmten Fälligkeitstermin der Risikoposition oder fünf Jahren, wenn dieser Wert niedriger ist, |
t* |
= |
0,25. |
Institute verwenden in der Formel nach Artikel 223 Absatz 5 für die Berechnung des vollständig angepassten Risikopositionswerts (E*) CVAM als den weiter um Laufzeitinkongruenz angepassten CVA.
Bei Geschäften mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung tragen Institute den Laufzeiten der Absicherung und der Risikoposition beim angepassten Wert der Sicherheit nach folgender Formel Rechnung:
dabei entspricht
GA |
= |
dem um etwaige Laufzeitinkongruenzen angepassten Wert G*, |
G* |
= |
dem um etwaige Währungsinkongruenzen angepassten Betrag der Absicherung, |
t |
= |
der verbleibenden Zahl von Jahren bis zu dem nach Artikel 238 errechneten Fälligkeitstermin der Kreditbesicherung oder T, wenn dieser Wert niedriger ist, |
T |
= |
der verbleibenden Zahl von Jahren bis zu dem nach Artikel 238 errechneten Fälligkeitstermin der Risikoposition oder fünf Jahren, wenn dieser Wert niedriger ist, |
t* |
= |
0,25. |
Für die Zwecke der Artikel 233 bis 236 verwenden Institute GA als Wert der Absicherung.
Abschnitt 6
Kreditrisikominderungstechniken für Forderungskörbe
Artikel 240
Erstausfall-Kreditderivate (First-to-default credit derivatives)
Erwirbt ein Institut für einen Forderungskorb eine Besicherung, bei der der erste Ausfall in diesem Korb die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis den Kontrakt beendet, so darf das Institut die Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags und gegebenenfalls des erwarteten Verlustbetrags, die ohne die Kreditbesicherung den niedrigsten risikogewichteten Positionsbetrag ergäbe, gemäß diesem Kapitel anpassen;
Bei Instituten, die den Standardansatz verwenden, entspricht der risikogewichtete Positionsbetrag dem nach diesem Standardansatz berechneten risikogewichteten Positionsbetrag;
bei Instituten, die den IRB-Ansatz verwenden, entspricht der risikogewichtete Positionsbetrag der Summe aus dem nach dem IRB-Ansatz berechneten risikogewichteten Positionsbetrag und dem 12,5fachen des erwarteten Verlustbetrags.
Das Verfahren nach diesem Artikel wird nur angewandt, wenn der Risikopositionswert den Wert der Kreditbesicherung nicht übersteigt.
Artikel 241
N-ter-Ausfall-Kreditderivate (Nth-to-default credit derivatives)
Löst der n-te Ausfall im Korb laut Besicherungskonditionen die Zahlung aus, so darf das die Besicherung erwerbende Institut diese bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge nur dann berücksichtigen, wenn die Besicherung auch für die Ausfälle 1 bis n-1 erworben wurde oder wenn bereits n-1 Ausfälle eingetreten sind. In solchen Fällen darf das Institut die Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags und gegebenenfalls des erwarteten Verlustbetrags anpassen, die ohne die Kreditbesicherung den n-ten niedrigsten risikogewichteten Positionsbetrag gemäß diesem Kapitel ergäbe. Institute berechnen den n-ten niedrigsten Betrag wie in Artikel 240 Buchstaben a und b angegeben.
Das Verfahren nach diesem Artikel wird nur angewandt, wenn der Risikopositionswert den Wert der Kreditbesicherung nicht übersteigt.
Alle Risikopositionen im Korb erfüllen die Anforderungen nach Artikel 204 Absatz 2 und Artikel 216 Absatz 1 Buchstabe d.
KAPITEL 5
Verbriefung
Artikel 242
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
„Rückführungsoption“ (Clean-up call option) eine vertragliche Option, die den Originator berechtigt, die Verbriefungspositionen vor der vollständigen Rückzahlung aller verbrieften Risikopositionen zu kündigen — entweder durch den Rückkauf der im Pool verbliebenen zugrunde liegenden Risikopositionen im Falle einer traditionellen Verbriefung oder durch die Beendigung der Besicherung im Falle von synthetischen Verbriefungen —, wenn der Restbetrag der noch ausstehenden zugrunde liegenden Risikopositionen auf oder unter eine bestimmte Schwelle fällt;
„bonitätsverbessernder Zinsstrip“ einen in der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswert, der eine Bewertung der Zahlungsströme im Zusammenhang mit künftigen Margenerträgen darstellt und bei dem es sich um eine nachrangige Tranche in der Verbriefung handelt;
„Liquiditätsfazilität“ eine Liquiditätsfazilität im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„unbeurteilte Position“ eine Verbriefungsposition, für die keine anerkennungsfähige Bonitätsbeurteilung gemäß Abschnitt 4 vorliegt;
„beurteilte Position“ eine Verbriefungsposition, für die eine anerkennungsfähige Bonitätsbeurteilung gemäß Abschnitt 4 vorliegt;
„vorrangige Verbriefungsposition“ eine Position, die durch einen erstrangigen Anspruch auf die Gesamtheit der zugrunde liegenden Risikopositionen unterlegt oder besichert wird, wobei für diese Zwecke keine Beträge berücksichtigt werden, die sich aus Zins- oder Währungsderivategeschäften, Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen ergeben, und auch keine Unterschiede in der Laufzeit bei einer oder mehreren anderen vorrangigen Tranchen, mit denen diese Position anteilmäßig Verluste teilt;
„IRB-Pool“ einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen einer Sorte, für die das Institut den IRB-Ansatz verwenden darf und die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 3 für all diese Risikopositionen berechnen kann;
„gemischter Pool“ einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen einer Sorte, für die das Institut den IRB-Ansatz verwenden darf und die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 3 für einige, jedoch nicht alle, dieser Risikopositionen berechnen kann;
„Übersicherung“ jede Form der Bonitätsverbesserung, durch die für die zugrunde liegenden Risikopositionen ein Wert ausgewiesen wird, der höher als der Wert der Verbriefungspositionen ist;
„einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“ oder „STS-Verbriefung“ eine Verbriefung, die die Anforderungen des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt;
„Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere“ oder „ABCP-Programm“ ein Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere oder ABCP-Programm im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„Transaktion mit forderungsgedeckten Geldmarktpapieren“ oder „ABCP-Transaktion“ eine Transaktion mit forderungsgedeckten Geldmarktpapieren oder ABCP-Transaktion im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„traditionelle Verbriefung“ eine traditionelle Verbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„synthetische Verbriefung“ eine synthetische Verbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„revolvierende Risikoposition“ eine revolvierende Risikoposition im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„Klausel der vorzeitigen Rückzahlung“ eine Klausel der vorzeitigen Rückzahlung im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„Erstverlust-Tranche“ eine Erstverlust-Tranche im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„mezzanine Verbriefungsposition“ eine Verbriefungsposition, die der vorrangigen Verbriefungsposition im Rang nachgeht und der Erstverlust-Tranche im Rang vorgeht und der ein Risikogewicht von weniger als 1 250 % und mehr als 25 % im Einklang mit Abschnitt 3 Abschnitte 2 und 3 zugewiesen wurde;
„Fördereinrichtung“ ein Unternehmen oder eine Einrichtung, das/die von der Zentralregierung, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats eingerichtet wurde, das/die Förderdarlehen oder Fördergarantien vergibt und dessen/deren primäres Ziel nicht die Erzielung von Gewinnen oder die Maximierung von Marktanteilen, sondern die Förderung der Gemeinwohlziele der betreffenden Regierung oder Gebietskörperschaft ist, sofern — vorbehaltlich der Vorschriften über staatliche Beihilfen — diese Regierung oder Gebietskörperschaft verpflichtet ist, die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens/der Einrichtung zeit seines/ihres Bestehens zu schützen und seine/ihre Lebensfähigkeit zu sichern, oder sofern mindestens 90 % seines/ihres ursprünglichen Kapitals oder seiner/ihrer ursprünglichen Finanzierung oder des von ihm/ihr vergebenen Förderdarlehens direkt oder indirekt von der Zentralregierung, der regionalen oder der lokalen Gebietskörperschaft des Mitgliedstaats garantiert werden;
„synthetischer Zinsüberschuss“ einen synthetischen Zinsüberschuss im Sinne von Artikel 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2017/2402.
Artikel 243
Kriterien für STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung in Frage kommen
Positionen in einem ABCP-Programm oder einer ABCP-Transaktion, die als Positionen in einer STS-Verbriefung gelten, kommen für die Behandlung gemäß den Artikeln 260, 262 und 264 in Frage, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Die zugrunde liegenden Risikopositionen erfüllen zum Zeitpunkt der Aufnahme in das ABCP-Programm nach bestem Wissen des Originators oder des ursprünglichen Kreditgebers die Bedingungen, um nach dem Standardansatz und unter Berücksichtigung aller zulässigen Kreditrisikominderungen auf individueller Basis eine Risikogewichtung von 75 % oder weniger, sofern es sich um eine Risikoposition aus dem Mengengeschäft handelt, oder eine Risikogewichtung von 100 % für alle sonstigen Risikopositionen zu erhalten; und
der aggregierte Risikopositionswert aller auf einen einzigen Schuldner bezogenen Risikopositionen auf Ebene eines ABCP-Programms darf 2 % des aggregierten Risikopositionswerts aller Risikopositionen im Rahmen des ABCP-Programms zum Zeitpunkt, zu dem die Risikopositionen dem ABCP-Programm hinzugefügt wurden, nicht überschreiten. Für die Zwecke dieser Berechnung gelten Darlehen oder Leasinggeschäfte mit einer Gruppe verbundener Kunden — nach bestem Wissen des Sponsors — als auf einen einzigen Schuldner bezogene Risikopositionen.
Im Fall von Handelsforderungen findet Unterabsatz 1 Buchstabe b keine Anwendung, wenn das Kreditrisiko dieser Handelsforderungen in vollem Umfang durch eine anerkennungsfähige Besicherung nach Kapitel 4 gedeckt ist, vorausgesetzt, dass es sich in diesem Fall beim Sicherungsgeber um ein Institut, eine Wertpapierfirma, ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen handelt.
Im Falle verbriefter Restwerte aus Leasinggeschäften findet Unterabsatz 1 Buchstabe b keine Anwendung, wenn bei diesen Werten nicht das Risiko einer Refinanzierung oder eines Weiterverkaufs besteht, da sich ein gemäß Artikel 201 Absatz 1 anerkennungsfähiger Dritter rechtsverbindlich verpflichtet hat, die Risikoposition zu einem im Voraus festgelegten Betrag zurückzukaufen oder zu refinanzieren.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a beträgt die Risikogewichtung, die das Institut einer Liquiditätsfazilität zuordnen würde, die die im Rahmen des Programms emittierten forderungsgedeckten Geldmarktpapiere vollständig deckt, 100 % oder weniger, wenn dieses Institut Artikel 248 Absatz 3 anwendet oder ihm gestattet wurde, den Internen Bemessungsansatz nach Artikel 265 anzuwenden.
Positionen in einer Verbriefung, bei der es sich nicht um ein ABCP-Programm oder eine ABCP-Transaktion handelt, die als Positionen in einer STS-Verbriefung gelten, kommen für die Behandlung gemäß den Artikeln 260, 262 und 264 in Frage, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Verbriefung übersteigt der aggregierte Risikopositionswert aller auf einen einzigen Schuldner bezogenen Risikopositionen im Pool nicht 2 % der Positionswerte der aggregierten ausstehenden Risikopositionen des Pools zugrunde liegender Risikopositionen. Für die Zwecke dieser Berechnung gelten Darlehen oder Leasinggeschäfte mit einer Gruppe verbundener Kunden als auf einen einzigen Schuldner bezogene Risikopositionen.
Im Falle verbriefter Restwerte aus Leasinggeschäften findet Unterabsatz 1 dieses Buchstabens keine Anwendung, wenn bei diesen Werten nicht das Risiko einer Refinanzierung oder eines Weiterverkaufs besteht, da sich ein gemäß Artikel 201 Absatz 1 anerkennungsfähiger Dritter rechtsverbindlich verpflichtet hat, die Risikoposition zu einem im Voraus festgelegten Betrag zurückzukaufen oder zu refinanzieren;
zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Verbriefung erfüllen die zugrunde liegenden Risikopositionen die Bedingungen, um nach dem Standardansatz und unter Berücksichtigung aller zulässigen Kreditrisikominderungen eine Risikogewichtung zu erhalten, die folgenden Werten entspricht oder darunter liegt:
40 % auf der Grundlage eines nach dem Risikopositionswert gewichteten Durchschnitts für das Portfolio, wenn es sich bei den Risikopositionen um durch Hypotheken auf Wohnimmobilien besicherte Darlehen oder in vollem Umfang garantierte Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe e handelt;
50 % auf der Grundlage einzelner Risikopositionen, wenn es sich bei der Risikoposition um ein durch eine Hypothek auf Gewerbeimmobilien besichertes Darlehen handelt;
75 % auf der Grundlage einzelner Risikopositionen, wenn es sich bei der Risikoposition um eine Risikoposition aus dem Mengengeschäft handelt;
100 % auf der Grundlage einzelner Risikopositionen für alle sonstigen Risikopositionen;
findet Buchstabe b Ziffern i und ii Anwendung, so werden die durch niederrangige Sicherungsrechte an einem bestimmten Vermögenswert besicherten Darlehen nur dann in die Verbriefung aufgenommen, wenn alle durch bevorrechtigte Sicherungsrechte an diesem Vermögenswert besicherten Darlehen auch Gegenstand der Verbriefung sind;
findet Buchstabe b Ziffer i dieses Absatzes Anwendung, so darf die gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i und Artikel 229 Absatz 1 gemessene Beleihungsquote bei keinem Darlehen im Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Verbriefung mehr als 100 % betragen.
Artikel 244
Traditionelle Verbriefung
Der Originator einer traditionellen Verbriefung kann die zugrunde liegenden Risikopositionen von seiner Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge ausnehmen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Ein mit den zugrunde liegenden Risikopositionen verbundenes signifikantes Kreditrisiko wurde auf Dritte übertragen;
der Originator setzt für alle Verbriefungspositionen, die er in der Verbriefung hält, ein Risikogewicht von 1 250 % an oder zieht diese Verbriefungspositionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von seinem harten Kernkapital ab.
Ein signifikantes Kreditrisiko ist in einem der folgenden Fälle als übertragen zu betrachten:
Die risikogewichteten Positionsbeträge der von dem Originator an der Verbriefung gehaltenen mezzaninen Verbriefungspositionen gehen nicht über 50 % der risikogewichteten Positionsbeträge aller mezzaninen Verbriefungspositionen bei dieser Verbriefung hinaus;
der Originator hält nicht mehr als 20 % am Risikopositionswert der Erstverlust-Tranche in der Verbriefung, sofern die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:
der Originator kann nachweisen, dass der Risikopositionswert der Erstverlust-Tranche erheblich über eine begründete Schätzung des für die zugrunde liegenden Risikopositionen erwarteten Verlusts hinausgeht;
die Verbriefung umfasst keine mezzaninen Positionen.
Ist die mögliche Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge, die der Originator durch die Verbriefung nach den Buchstaben a oder b erreichen würde, nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt, können die zuständigen Behörden im Einzelfall entscheiden, dass keine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte vorliegt.
Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden einem Originator gestatten, eine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos im Zusammenhang mit einer Verbriefung zu berücksichtigen, wenn der Originator für jeden Fall nachweisen kann, dass die Verringerung der Eigenmittelanforderungen, die er durch die Verbriefung erreicht, durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn das Institut die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
Es verfügt über angemessene interne Risikomanagementstrategien und Methoden zur Beurteilung der Kreditrisikoübertragung;
es hat in jedem einzelnen Fall die Risikoübertragung auf Dritte auch bei seinem internen Risikomanagement und der Allokation seines internen Kapitals berücksichtigt.
Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 sind alle folgenden Bedingungen zu erfüllen:
Aus den Unterlagen der Transaktion geht die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung hervor;
die Verbriefungspositionen stellen für den Originator keine Zahlungsverpflichtung dar;
auf die zugrunde liegenden Risikopositionen kann von Seiten des Originators und seiner Gläubiger im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht zurückgegriffen werden;
der Originator behält nicht die Kontrolle über die zugrunde liegenden Risikopositionen. Es wird davon ausgegangen, dass ein Originator die Kontrolle über die zugrunde liegenden Risikopositionen behalten hat, wenn er das Recht hat, vom Käufer der Risikopositionen die zuvor übertragenen Risikopositionen zurückzukaufen, um deren Gewinne zu realisieren, oder wenn er anderweitig verpflichtet ist, die übertragenen Risiken erneut zu übernehmen. Der Verbleib der Verwaltung von Rechten und Pflichten in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen beim Originator stellt als solche keine Kontrolle über die Risikopositionen dar;
die Unterlagen der Verbriefung enthalten keine Bestimmungen oder Bedingungen, die
den Originator zur Änderung der zugrunde liegenden Risikopositionen verpflichten, um die Durchschnittsqualität des Pools zu verbessern; oder
die an die Inhaber von Positionen zu zahlende Rendite erhöhen oder die Positionen in der Verbriefung anderweitig verbessern, wenn es zu einer Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen kommt;
gegebenenfalls wird in den Unterlagen der Transaktion präzisiert, dass der Originator oder Sponsor nur dann Verbriefungspositionen kaufen oder zurückkaufen oder die zugrunde liegenden Risikopositionen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus zurückkaufen, umstrukturieren oder ersetzen darf, wenn dies im Einklang mit den vorherrschenden Marktbedingungen durchgeführt wird und die jeweiligen Parteien in ihrem eigenen Interesse und als freie und unabhängige Parteien handeln (zu marktüblichen Konditionen);
Rückführungsoptionen erfüllen darüber hinaus alle folgenden Bedingungen:
ihre Ausübung liegt im Ermessen des Originators;
sie können nur ausgeübt werden, wenn maximal 10 % des ursprünglichen Werts der zugrunde liegenden Risikopositionen ungetilgt sind;
sie sind nicht im Hinblick darauf strukturiert, die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern im Rahmen der Verbriefung gehaltenen Positionen zu vermeiden, und sind auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung strukturiert;
der Originator hat ein Gutachten eines qualifizierten Rechtsberaters erhalten, das bestätigt, dass die Verbriefung die in Buchstabe c dieses Absatzes genannten Bedingungen erfüllt.
Die EBA überwacht die Bandbreite der Aufsichtspraktiken in Bezug auf die Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Risikos bei traditionellen Verbriefungen gemäß diesem Artikel. Insbesondere überprüft die EBA:
die Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte im Einklang mit den Absätzen 2, 3 und 4;
die Auslegung des Konzepts der entsprechenden Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte für die Zwecke der in Absatz 2 Unterabsatz 2 und in Absatz 3 vorgesehenen Bewertung durch die zuständigen Behörden;
die Voraussetzungen für die von den zuständigen Behörden vorgenommene Bewertung von Verbriefungstransaktionen, für die der Originator sich um eine Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte gemäß Absatz 2 oder 3 bemüht.
Die EBA meldet der Kommission ihre Ergebnisse bis zum 2. Januar 2021. Die Kommission kann nach Berücksichtigung des Berichts der EBA einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 462 erlassen, um diese Verordnung durch eine genauere Festlegung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Elemente zu ergänzen.
Artikel 245
Synthetische Verbriefung
Der Originator einer synthetischen Verbriefung kann die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß den Artikeln 251 und 252 berechnen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Ein signifikantes Kreditrisiko wurde durch Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung auf Dritte übertragen;
der Originator setzt für alle Verbriefungspositionen, die er an der Verbriefung hält, ein Risikogewicht von 1 250 % an oder zieht diese Verbriefungspositionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von seinem harten Kernkapital ab.
Ein signifikantes Kreditrisiko ist in einem der folgenden Fälle als übertragen zu betrachten:
Die risikogewichteten Positionsbeträge der von dem Originator an der Verbriefung gehaltenen mezzaninen Verbriefungspositionen gehen nicht über 50 % der risikogewichteten Positionsbeträge aller mezzaninen Verbriefungspositionen bei dieser Verbriefung hinaus;
der Originator hält nicht mehr als 20 % am Risikopositionswert der Erstverlust-Tranche in der Verbriefung, sofern die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:
der Originator kann nachweisen, dass der Risikopositionswert der Erstverlust-Tranche erheblich über eine begründete Schätzung des für die zugrunde liegenden Risikopositionen erwarteten Verlusts hinausgeht;
es gibt keine mezzaninen Verbriefungspositionen.
Ist die mögliche Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge, die der Originator durch die Verbriefung erreichen würde, nicht durch eine entsprechende Übertragung des Kreditrisikos auf Dritte gerechtfertigt, können die zuständigen Behörden im Einzelfall entscheiden, dass keine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte vorliegt.
Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden einem Originator gestatten, eine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos im Zusammenhang mit einer Verbriefung zu berücksichtigen, wenn der Originator für jeden Fall nachweisen kann, dass die Verringerung der Eigenmittelanforderungen, die er durch die Verbriefung erreicht, durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn das betreffende Institut die folgenden beiden Bedingungen erfüllt:
Es verfügt über angemessene interne Risikomanagementstrategien und Methoden zur Beurteilung der Risikoübertragung;
es hat in jedem einzelnen Fall die Risikoübertragung auf Dritte auch bei seinem internen Risikomanagement und der Allokation seines internen Kapitals berücksichtigt.
Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 sind alle folgenden Bedingungen zu erfüllen:
Aus den Unterlagen der Transaktion geht die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung hervor;
die Besicherung, durch die das Kreditrisiko übertragen wird, entspricht Artikel 249;
die Unterlagen der Verbriefung enthalten keine Bestimmungen oder Bedingungen, die
wesentliche Erheblichkeitsschwellen festlegen, unterhalb deren eine Besicherung nicht als ausgelöst gilt, wenn ein Kreditereignis eintritt,
die Kündigung der Besicherung ermöglichen, wenn sich die Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen verschlechtert,
den Originator zur Änderung der Zusammensetzung der zugrunde liegenden Risikopositionen verpflichten, um die Durchschnittsqualität des Pools zu verbessern; oder
die Kosten des Instituts für die Besicherung erhöhen bzw. die an die Inhaber von Verbriefungspositionen zu zahlende Rendite aufstocken, wenn sich die Kreditqualität des zugrunde liegenden Pools verschlechtert hat;
die Besicherung ist in allen relevanten Rechtsräumen durchsetzbar;
gegebenenfalls wird in den Unterlagen der Transaktion präzisiert, dass der Originator oder Sponsor nur dann Verbriefungspositionen kaufen oder zurückkaufen oder die zugrunde liegenden Risikopositionen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus zurückkaufen, umstrukturieren oder ersetzen darf, wenn diese im Einklang mit den vorherrschenden Marktbedingungen durchgeführt werden und die jeweiligen Parteien in ihrem eigenen Interesse und als freie und unabhängige Parteien handeln (zu marktüblichen Konditionen);
Rückführungsoptionen erfüllen alle folgenden Bedingungen:
sie können im Ermessen des Originators ausgeübt werden;
sie können nur ausgeübt werden, wenn maximal 10 % des ursprünglichen Werts der zugrunde liegenden Risikopositionen ungetilgt sind;
sie sind nicht im Hinblick darauf strukturiert, die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern im Rahmen der Verbriefung gehaltenen Positionen zu vermeiden, und sind auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung strukturiert;
der Originator hat ein Gutachten eines qualifizierten Rechtsberaters erhalten, das bestätigt, dass die Verbriefung die in Buchstabe d dieses Absatzes genannten Bedingungen erfüllt.
Die EBA überwacht die Bandbreite der Aufsichtspraktiken in Bezug auf die Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Risikos bei synthetischen Verbriefungen gemäß diesem Artikel. Insbesondere überprüft die EBA:
Die Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte im Einklang mit den Absätzen 2, 3 und 4;
die Auslegung des Konzepts der entsprechenden Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte für die Zwecke der in Absatz 2 Unterabsatz 2 und in Absatz 3 vorgesehenen Bewertung durch die zuständigen Behörden; und
die Voraussetzungen für die von den zuständigen Behörden vorgenommene Bewertung von Verbriefungstransaktionen, für die der Originator sich um eine Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte gemäß Absatz 2 oder 3 bemüht.
Die EBA meldet der Kommission ihre Ergebnisse bis zum 2. Januar 2021. Die Kommission kann nach Berücksichtigung des Berichts der EBA einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 462 erlassen, um diese Verordnung durch eine genauere Festlegung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Elemente zu ergänzen.
Artikel 246
Operationelle Anforderungen für Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung
Umfasst die Verbriefung revolvierende Risikopositionen und Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung oder ähnliche Bestimmungen, so gilt ein signifikantes Kreditrisiko nur dann als vom Originator übertragen, wenn die in den Artikeln 244 und 245 festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die einmal ausgelöste Klausel der vorzeitigen Rückzahlung nicht Folgendes bewirkt:
der vorrangige oder gleichrangige Anspruch des Instituts auf die zugrunde liegenden Risikopositionen wird gegenüber den Ansprüchen anderer Anleger als nachrangig behandelt;
der Anspruch des Instituts auf die zugrunde liegenden Risikopositionen wird gegenüber den Ansprüchen anderer Parteien als weiter nachrangig behandelt; oder
es ergibt sich ein anderweitiger Anstieg der mit den zugrunde liegenden revolvierenden Risikopositionen verbundenen Verlustrisiken des Instituts.
Artikel 247
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge
Hat ein Originator ein mit den zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung verbundenes signifikantes Kreditrisiko gemäß Abschnitt 2 übertragen, so kann er
bei einer traditionellen Verbriefung die zugrunde liegenden Risikopositionen von seiner Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge ausnehmen;
bei einer synthetischen Verbriefung die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß den Artikeln 251 und 252 berechnen.
Hat der Originator ein signifikantes Kreditrisiko nicht übertragen oder sich gegen eine Anwendung des Absatzes 1 entschieden, so ist er nicht verpflichtet, für Positionen, die er gegebenenfalls in der Verbriefung hält, risikogewichtete Positionsbeträge zu berechnen, sondern bezieht die zugrunde liegenden Risikopositionen auch weiterhin so in seine Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge ein, als hätte keine Verbriefung stattgefunden.
Artikel 248
Risikopositionswert
Der Risikopositionswert einer Verbriefungsposition wird wie folgt berechnet:
Der Risikopositionswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Buchwert, der nach der Anwendung jeglicher einschlägigen spezifischen Kreditrisikoanpassungen auf die Verbriefungsposition gemäß Artikel 110 verbleibt;
der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Nominalwert abzüglich aller etwaigen einschlägigen spezifischen Kreditrisikoanpassungen auf die Verbriefungsposition gemäß Artikel 110, multipliziert mit dem in diesem Buchstaben festgelegten einschlägigen Umrechnungsfaktor. Außer im Fall von Barkreditfazilitäten beträgt dieser Umrechnungsfaktor 100 %. Zur Bestimmung des Risikopositionswerts des nicht in Anspruch genommenen Teils der Barkreditfazilitäten kann auf den Nominalwert einer uneingeschränkt kündbaren Liquiditätsfazilität ein Umrechnungsfaktor von 0 % angewandt werden, wenn die Rückzahlung von Ziehungen aus der Fazilität vor allen anderen Ansprüchen auf Zahlungsströme aus den zugrunde liegenden Risikopositionen Vorrang hat und wenn das Institut der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen hat, dass es eine angemessen konservative Methode für die Berechnung des Betrags des nicht in Anspruch genommenen Teils anwendet.
der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko einer Verbriefungsposition, die aus einem der in Anhang II genannten Derivatgeschäfte resultiert, wird nach Kapitel 6 festgelegt;
ein Originator kann von dem Risikopositionswert einer Verbriefungsposition, die gemäß Unterabschnitt 3 mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt wird oder gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von seinem harten Kernkapital abgezogen wird, den Betrag der spezifischen Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß Artikel 110 und alle nicht erstattungsfähigen Kaufpreisnachlässe im Zusammenhang mit solchen zugrunde liegenden Risikopositionen insoweit abziehen, als diese Nachlässe zu einer Verringerung seiner Eigenmittel geführt haben;
der Risikopositionswert eines synthetischen Zinsüberschusses umfasst, soweit anwendbar, Folgendes:
alle Erträge aus verbrieften Risikopositionen, die der Originator nach Maßgabe des geltenden Rechnungslegungsrahmens bereits in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht und vertraglich für die Transaktion als synthetische Zinsüberschüsse bestimmt hat und die noch zum Ausgleich von Verlusten zur Verfügung stehen;
alle synthetischen Zinsüberschüsse, die der Originator in früheren Zeiträumen vertraglich bestimmt hat und die noch zum Ausgleich von Verlusten zur Verfügung stehen;
alle synthetischen Zinsüberschüsse, die der Originator für den aktuellen Zeitraum vertraglich bestimmt hat und die noch zum Ausgleich von Verlusten zur Verfügung stehen;
alle synthetischen Zinsüberschüsse, die der Originator für künftige Zeiträume vertraglich bestimmt hat.
Für die Zwecke dieses Buchstabens werden Beträge, die als Sicherheit oder zur Bonitätsverbesserung im Zusammenhang mit der synthetischen Verbriefung bereitgestellt werden und bereits nach Maßgabe dieses Kapitels einer Eigenmittelanforderung unterliegen, beim Risikopositionswert nicht berücksichtigt.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um zu präzisieren, was eine angemessen konservative Methode für die Berechnung des Betrags des nicht in Anspruch genommenen Teils gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b darstellt.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Januar 2019 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen;
Überschneiden sich die Positionen teilweise, so kann das Institut die Position in zwei Teile aufteilen und die Überschneidungen in Bezug auf nur einen Teil gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigen. Alternativ dazu kann das Institut die Positionen so behandeln, als würden sie sich vollständig überschneiden, indem die Position, für die die risikogewichteten Positionsbeträge höher ausfallen, zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen erweitert wird.
Das Institut darf eine Überschneidung auch bei den Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Positionen im Handelsbuch einerseits und den Eigenmittelanforderungen für Positionen im Anlagebuch andererseits berücksichtigen, wenn es in der Lage ist, die Eigenmittelanforderungen für die betreffenden Positionen zu berechnen und zu vergleichen.
Für die Zwecke dieses Absatzes ist eine Überschneidung von zwei Positionen dann gegeben, wenn sie sich gegenseitig so ausgleichen, dass das Institut in der Lage ist, die aus einer Position resultierenden Verluste auszuschließen, indem die aufgrund der anderen Position einzuhaltenden Verpflichtungen erfüllt werden.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Oktober 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 249
Anerkennung der Kreditrisikominderung bei Verbriefungspositionen
Als Absicherungen ohne Sicherheitsleistung und Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden können nur solche, die im Einklang mit Kapitel 4 anerkennungsfähig sind, und für die Anerkennung der Kreditrisikominderung müssen die in Kapitel 4 festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt sein.
Institute, die auf eine direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber den IRB-Ansatz anwenden dürfen, können die Anerkennungsfähigkeit anhand des ersten Unterabsatzes und ausgehend von der Äquivalenz zwischen der PD des Sicherungsgebers und der PD, die mit der in Artikel 136 angegebenen Bonitätsstufe verknüpft ist, bewerten.
Abweichend von Absatz 2 können Verbriefungszweckgesellschaften als Sicherungsgeber anerkannt werden, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Verbriefungszweckgesellschaft besitzt Vermögenswerte, die als Finanzsicherheiten im Einklang mit Kapitel 4 qualifiziert sind;
auf die unter Buchstabe a genannten Vermögenswerte bestehen keine Rechte oder Anwartschaften, die den Anwartschaften des Instituts, das die Absicherung ohne Sicherheitsleistung erhält, im Rang vorausgehen oder gleichstehen; und
alle in Kapitel 4 genannten Anforderungen an die Anerkennung von Finanzsicherheiten sind erfüllt.
Kommt einer Verbriefungsposition eine Besicherung in vollem Umfang oder eine anteilige Besicherung zugute, so gelten folgende Anforderungen:
Das die Besicherung stellende Institut berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge für den Teil der Verbriefungsposition, dem die Besicherung gemäß Unterabschnitt 3 zugutekommt, als ob es diesen Teil der Position direkt hielte;
das Institut, das die Besicherung erwirbt, berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 4 für den besicherten Teil.
In allen nicht von Absatz 6 abgedeckten Fällen gelten die folgenden Anforderungen:
Das die Besicherung stellende Institut behandelt den Teil der Position, dem die Besicherung zugutekommt, als eine Verbriefungsposition und berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge, als ob es diese Position direkt im Einklang mit Unterabschnitt 3 hielte, vorbehaltlich der Absätze 8, 9 und 10;
das Institut, das die Besicherung erwirbt, berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge für den besicherten Teil der Position, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird, gemäß Kapitel 4. Das Institut behandelt den Teil der Verbriefungsposition, dem keine Besicherung zugutekommt, als eine gesonderte Verbriefungsposition und berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge im Einklang mit Unterabschnitt 3, vorbehaltlich der Absätze 8, 9 und 10.
Institute, die für die ursprüngliche Verbriefungsposition den auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-ERBA) nach Unterabschnitt 3 verwenden, berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für die im Einklang mit Absatz 7 abgeleiteten Positionen wie folgt:
Wenn die abgeleitete Position höherrangig ist, wird ihr das Risikogewicht der ursprünglichen Verbriefungsposition zugewiesen;
wenn die abgeleitete Position niederrangig ist, kann ihr ein abgeleitetes Rating im Einklang mit Artikel 263 Absatz 7 zugewiesen werden. Der Parameter für die Dicke der Tranche (T) wird in diesem Fall allein auf der Grundlage der abgeleiteten Position berechnet. Kann kein Rating abgeleitet werden, so wendet das Institut das jeweils höhere Risikogewicht an, das sich aus Folgendem ergibt:
der Anwendung des SEC-SA im Einklang mit Absatz 8 und Unterabschnitt 3; oder
dem Risikogewicht der ursprünglichen Verbriefungsposition nach dem SEC-ERBA.
Artikel 250
Außervertragliche Kreditunterstützung
Eine Transaktion gilt nicht als Kreditunterstützung für die Zwecke des Absatzes 1, wenn es bei der Beurteilung der Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos gebührend berücksichtigt wurde und beide Parteien die Transaktion in ihrem eigenen Interesse und als freie und unabhängige Parteien durchgeführt haben (zu marktüblichen Konditionen). Zu diesen Zwecken nimmt das Institut eine vollständige Kreditprüfung der Transaktion vor und trägt dabei zumindest sämtlichen der folgenden Elemente Rechnung:
dem Rückkaufspreis;
der Kapital- und Liquiditätslage des Instituts vor und nach dem Rückkauf;
der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen;
der Wertentwicklung der Verbriefungspositionen;
den Auswirkungen der Kreditunterstützung auf die erwarteten Verluste des Originators im Verhältnis zu denen der Anleger.
Hält ein Originator oder Sponsor bei einer Verbriefung Absatz 1 nicht ein, so muss er alle zugrunde liegenden Risikopositionen dieser Verbriefung in seiner Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge so berücksichtigen, wie er sie ohne Verbriefung hätte berücksichtigen müssen, und Folgendes offenlegen:
seine Unterstützung für die Verbriefung entgegen Absatz 1; und
die Auswirkungen der geleisteten Unterstützung im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen.
Artikel 251
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen, die Gegenstand einer synthetischen Verbriefung sind, durch den Originator
Artikel 252
Behandlung von Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen
Für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 251 wird jeder Laufzeitinkongruenz zwischen der Besicherung, durch die die Übertragung des Risikos erreicht wird, und den zugrunde liegenden Risikopositionen wie folgt Rechnung getragen:
Als Laufzeit der zugrunde liegenden Risikopositionen wird vorbehaltlich einer Höchstdauer von fünf Jahren die längste in der Verbriefung vertretene Laufzeit angesetzt. Die Laufzeit der Besicherung wird gemäß Kapitel 4 ermittelt;
bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Verbriefungspositionen, die im Einklang mit diesem Abschnitt mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt werden, lässt der Originator etwaige Laufzeitinkongruenzen außer Acht. Bei allen anderen Positionen wird der in Kapitel 4 dargelegte Umgang mit Laufzeitinkongruenzen nach folgender Formel erfasst:
dabei entspricht:
RW* |
= |
den risikogewichteten Positionsbeträgen für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a, |
RWAss |
= |
den risikogewichteten Positionsbeträgen für die zugrunde liegenden Risikopositionen, die anteilmäßig wie für unverbriefte Risikopositionen berechnet werden, |
RWSP |
= |
den risikogewichteten Positionsbeträgen, die nach Artikel 251 berechnet werden, als gäbe es keine Laufzeitinkongruenz, |
T |
= |
der Laufzeit der zugrunde liegenden Risikopositionen in Jahren, |
t |
= |
der Laufzeit der Besicherung in Jahren, |
t* |
= |
0,25. |
Artikel 253
Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge
Artikel 254
Rangfolge der Ansätze
Die Institute verwenden eine der in Unterabschnitt 3 dargelegten Methoden, um die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß der folgenden Rangfolge zu berechnen:
Sind die Anforderungen des Artikels 258 erfüllt, verwendet das Institut den SEC-IRBA gemäß den Artikeln 259 und 260;
darf der SEC-IRBA nicht verwendet werden, zieht das Institut den SEC-SA gemäß den Artikeln 261 und 262 heran;
darf der SEC-SA nicht verwendet werden, so zieht das Institut den SEC-ERBA gemäß den Artikeln 263 und 264 für beurteilte Positionen oder Positionen, für die ein abgeleitetes Rating verwendet werden darf, heran.
Für beurteilte Positionen oder Positionen, für die ein abgeleitetes Rating verwendet werden darf, verwendet das Institut in jedem der folgenden Fälle anstelle des SEC-SA den SEC-ERBA:
wenn das Risikogewicht für Positionen, die als Positionen in einer STS-Verbriefung gelten, bei Anwendung des SEC-SA über 25 % läge;
wenn das Risikogewicht für Positionen, die nicht als Positionen in einer STS-Verbriefung gelten, bei Anwendung des SEC-SA über 25 % oder bei Anwendung des SEC-ERBA über 75 % läge;
im Falle von Verbriefungstransaktionen, denen Pools von Darlehen für Kfz-Käufe sowie von Geschäften betreffend das Leasing von Kfz und Ausrüstungsgegenständen zugrunde liegen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 teilen die Institute ihre Entscheidung der zuständigen Behörde spätestens am 17. November 2018 mit.
Alle späteren Entscheidungen über weitere Änderungen des auf alle ihre beurteilten Verbriefungspositionen angewendeten Ansatzes teilen die Institute ihrer zuständigen Behörde vor dem unmittelbar auf die betreffende Entscheidung folgenden 15. November mit.
Erhebt die zuständige Behörde bis zu dem unmittelbar auf die in Unterabsatz 2 oder gegebenenfalls Unterabsatz 3 genannte Frist folgenden 15. Dezember keine Einwände, so wird die von dem betreffenden Institut mitgeteilte Entscheidung am 1. Januar des folgenden Jahres wirksam und gilt bis zum Inkrafttreten einer anschließend mitgeteilten Entscheidung. Das Institut darf im Laufe ein und desselben Jahres keine unterschiedlichen Ansätze anwenden.
Artikel 255
Bestimmung von Kirb und KSA
Für die Zwecke der Berechnung von Kirb umfassen die risikogewichteten Positionsbeträge, die gemäß Kapitel 3 in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, Folgendes:
den Betrag der erwarteten Verluste im Zusammenhang mit allen zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung, einschließlich der ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen, die weiterhin gemäß Kapitel 3 Teil des Pools sind; und
den Betrag der unerwarteten Verluste im Zusammenhang mit allen zugrunde liegenden Risikopositionen, einschließlich der ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool gemäß Kapitel 3.
Werden Verluste aus Verwässerungs- und Kreditrisiken in aggregierter Form in der Verbriefung behandelt, so fassen die Institute Kirb für das Verwässerungsrisiko und Kirb für das Kreditrisiko in einem einzigen Wert für Kirb im Sinne des Unterabschnitts 3 zusammen. Besteht zur Deckung von Verlusten aus dem Kredit- oder Verwässerungsrisiko ein einziger Reservefonds oder eine Übersicherung, so kann dies als Hinweis auf eine aggregierte Behandlung dieser Risiken angesehen werden.
Werden das Verwässerungs- und das Kreditrisiko nicht in aggregierter Form in der Verbriefung behandelt, so passen die Institute die Behandlung gemäß Unterabsatz 2 an, um Kirb für das Verwässerungsrisiko und Kirb für das Kreditrisiko umsichtig zusammenzufassen.
Für die Zwecke dieses Absatzes berechnen die Institute den Positionswert der zugrunde liegenden Risikopositionen ohne Saldierung etwaiger spezifischer Kreditrisikoanpassungen und zusätzlicher Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 110 sowie weiterer Verringerungen der Eigenmittel.
Bei synthetischen Verbriefungen mit Sicherheitsleistung werden alle erheblichen Erträge aus der Emission von synthetischen Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes) oder anderen Verpflichtungen mit Sicherheitsleistungen der Verbriefungszweckgesellschaft, die als Sicherheiten für die Rückzahlung der Verbriefungspositionen dienen, in die Berechnung von Kirb oder KSA einbezogen, wenn das Kreditrisiko der Sicherheit der in Tranchen unterteilten Verlustzuweisung unterliegt.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur weiteren Präzisierung der Bedingungen aus, nach denen die Institute Kirb für die Pools zugrunde liegender Risikopositionen gemäß Absatz 4 berechnen können, insbesondere mit Blick auf
die internen Kreditvergabevorschriften und Modelle für die Berechnung von Kirb für Verbriefungen;
die Einbeziehung verschiedener Risikofaktoren im Zusammenhang mit dem Pool zugrunde liegender Risikopositionen und — bei Nichtverfügbarkeit ausreichender genauer oder zuverlässiger Daten zu diesem Pool — die Einbeziehung von Näherungswerten zwecks PD- und LGD-Schätzungen; und
die Anforderungen in Bezug auf Sorgfaltspflichten bei der Überwachung der Tätigkeit und des Geschäftsgebarens der Verkäufer von Forderungen oder anderer Originatoren.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 18. Januar 2019
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ergänzen.
Artikel 256
Bestimmung von unterem Tranchierungspunkt (Attachment Point) (A) und oberem Tranchierungspunkt (Detachment Point) (D)
Der untere Tranchierungspunkt (A) wird ausgedrückt als ein Dezimalwert zwischen null und eins und ist gleich null oder — sollte dieser Wert höher sein — gleich dem Verhältnis zwischen dem offenen Saldo beim Pool aus den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen abzüglich des offenen Saldos bei allen Tranchen, die gegenüber der Tranche mit der betreffenden Verbriefungsposition, einschließlich der Risikoposition selbst, vorrangig oder gleichrangig sind, und dem offenen Saldo bei allen der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen.
Der obere Tranchierungspunkt (D) wird ausgedrückt als ein Dezimalwert zwischen null und eins und ist gleich null oder — sollte dieser Wert höher sein — gleich dem Verhältnis zwischen dem offenen Saldo beim Pool aus den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen abzüglich des offenen Saldos bei allen Tranchen, die gegenüber der Tranche mit der betreffenden Verbriefungsposition vorrangig sind, und dem offenen Saldo bei allen der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen.
Artikel 257
Bestimmung der Laufzeit einer Tranche (MT)
Für die Zwecke des Unterabschnitts 3 und vorbehaltlich des Absatzes 2 können die Institute die Laufzeit einer Tranche (MT) bemessen als
die gewichtete durchschnittliche Laufzeit der innerhalb der Tranche fälligen vertraglichen Zahlungen nach folgender Formel:
wobei CFt alle vom Kreditnehmer im Zeitraum t zu leistenden vertraglichen Zahlungen (Kapitalbetrag, Zinsen und Gebühren) bezeichnet, oder
die rechtliche Endfälligkeit der Tranche nach folgender Formel:
wobei ML die rechtliche Endfälligkeit der Tranche bezeichnet.
Artikel 258
Bedingungen für die Verwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (SEC-IRBA)
Die Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für eine Verbriefungsposition nach dem SEC-IRBA, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
die Position ist durch einen IRB-Pool oder einen gemischten Pool unterlegt und das Institut kann Kirb in letztgenanntem Fall gemäß Abschnitt 3 für mindestens 95 % der zugrunde liegenden Positionsbeträge berechnen;
zu den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen liegen ausreichende Informationen vor, die dem Institut die Berechnung von Kirb ermöglichen; und
das Institut wurde bei einer bestimmten Verbriefungsposition nicht gemäß Absatz 2 an der Verwendung des SEC-IRBA gehindert.
Weisen Verbriefungen hochgradig komplexe oder risikoreiche Merkmale auf, so können die zuständigen Behörden die Institute im Einzelfall an der Verwendung des SEC-IRBA hindern. Als hochgradig komplexes oder risikoreiches Merkmal kann für diese Zwecke Folgendes angesehen werden:
eine Bonitätsverbesserung, die aus anderen Gründen als Portfolioverlusten aufgezehrt werden kann;
Pools zugrunde liegender Risikopositionen, die aufgrund einer Konzentration von Risikopositionen in einzelnen Sektoren oder geografischen Gebieten ein hohes Maß an interner Korrelation aufweisen;
Transaktionen, bei denen die Rückzahlung der Verbriefungspositionen in hohem Maße von Risikotreibern abhängt, die sich an Kirb nicht ablesen lassen; oder
hochkomplexe Verlustzuweisungen zwischen den Tranchen.
Artikel 259
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge bei dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-IRBA)
Beim SEC-IRBA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 ermittelte Risikopositionswert mit dem anzuwendenden Risikogewicht, das wie folgt zu bestimmen ist, multipliziert wird, wobei in jedem Fall eine Untergrenze von 15 % gilt:
RW = 1 250 % |
wenn D ≤ Kirb |
|
wenn A ≥ Kirb |
|
wenn A < Kirb < D |
dabei ist:
Kirb |
die in Artikel 255 definierte Eigenmittelanforderung für den Pool zugrunde liegender Risikopositionen |
D |
der gemäß Artikel 256 bestimmte obere Tranchierungspunkt |
A |
der gemäß Artikel 256 bestimmte untere Tranchierungspunkt |
dabei ist:
a |
= |
– (1/(p * Kirb)) |
u |
= |
D – Kirb |
l |
= |
max (A – Kirb; 0) |
dabei ist:
dabei ist:
N |
die gemäß Absatz 4 berechnete effektive Zahl der Risikopositionen im Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen; |
LGD |
die gemäß Absatz 5 für den Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen berechnete risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall; |
MT |
die gemäß Artikel 257 bestimmte Laufzeit der Tranche; |
die Parameter A, B, C, D und E werden nach folgender Tabelle bestimmt:
|
A |
B |
C |
D |
E |
|
Nicht-Mengengeschäft |
Vorrangig, granular (N ≥ 25) |
0 |
3,56 |
-1,85 |
0,55 |
0,07 |
Vorrangig, nicht granular (N < 25) |
0,11 |
2,61 |
-2,91 |
0,68 |
0,07 |
|
Nicht vorrangig, granular (N ≥ 25) |
0,16 |
2,87 |
-1,03 |
0,21 |
0,07 |
|
Nicht vorrangig, nicht granular (N < 25) |
0,22 |
2,35 |
-2,46 |
0,48 |
0,07 |
|
Mengengeschäft |
Vorrangig |
0 |
0 |
-7,48 |
0,71 |
0,24 |
Nicht vorrangig |
0 |
0 |
-5,78 |
0,55 |
0,27 |
Die effektive Zahl der Risikopositionen (N) wird wie folgt berechnet:
wobei EADi den mit der i-ten Risikoposition im Pool verbundenen Risikopositionswert bezeichnet.
Mehrere auf ein und denselben Schuldner bezogene Risikopositionen werden konsolidiert und als eine einzige Risikoposition behandelt.
Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD wird wie folgt berechnet:
wobei LGDi die durchschnittliche LGD aller auf den i-ten Schuldner bezogenen Risikopositionen bezeichnet.
Werden bei einer Verbriefung das Kredit- und das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen aggregiert gesteuert, so gilt der LGD-Input beim Kreditrisiko als gewichteter LGD-Durchschnitt und beim Verwässerungsrisiko als 100%ige LGD. Die Gewichte stellen jeweils die unabhängigen Eigenmittelanforderungen nach dem IRB-Ansatz für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko dar. Besteht zur Deckung von Verlusten aus dem Kredit- oder Verwässerungsrisiko ein einziger Reservefonds oder eine Übersicherung, so kann dies für diese Zwecke als Hinweis auf eine aggregierte Steuerung dieser Risiken angesehen werden.
Macht der Anteil der größten zugrunde liegenden Risikoposition am Pool (C1) nicht mehr als 3 % aus, so können die Institute N und die risikopositionsgewichteten durchschnittlichen LGDs nach folgender vereinfachter Methode berechnen:
LGD = 0,50
wobei
Cm |
den der Summe der größten m-Risikopositionen entsprechenden Anteil am Pool bezeichnet; und |
m |
vom Institut festgesetzt wird. |
Ist nur C1 verfügbar und geht dessen Wert nicht über 0,03 hinaus, so kann das Institut die LGD als 0,50 und N als 1/C1 festsetzen.
Ist die Position durch einen gemischten Pool unterlegt und das Institut in der Lage, Kirb gemäß Artikel 258 Absatz 1 Buchstabe a für mindestens 95 % der zugrunde liegenden Risikopositionsbeträge zu berechnen, so berechnet das Institut die Eigenmittelanforderung für den Pool zugrunde liegender Risikopositionen als:
wobei
d der Anteil des Betrags der zugrunde liegenden Risikopositionen ist, für die das Institut Kirb über den Betrag aller zugrunde liegenden Risikopositionen berechnen kann.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist unter Referenzposition die Position zu verstehen, die mit dem Derivat in jeder Hinsicht gleichrangig ist, oder — falls keine gleichrangige Position vorhanden ist — die Position, die dem Derivat im Rang unmittelbar folgt.
Artikel 260
Behandlung von STS-Verbriefungen beim SEC-IRBA
Beim SEC-IRBA wird das Risikogewicht für eine Position in einer STS-Verbriefung gemäß Artikel 259 berechnet, wobei allerdings folgende Änderungen vorzunehmen sind:
Risikogewichtsuntergrenze für vorrangige Verbriefungspositionen = 10 %
Artikel 261
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge beim Standardansatz (SEC-SA)
Beim SEC-SA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 berechnete Risikopositionswert mit dem anzuwendenden Risikogewicht, das wie folgt zu bestimmen ist, multipliziert wird, wobei in jedem Fall eine Untergrenze von 15 % gilt:
RW = 1 250 % |
wenn D ≤ KA |
|
wenn A ≥ KA |
|
wenn A < KA < D |
dabei ist:
D |
der gemäß Artikel 256 bestimmte obere Tranchierungspunkt |
A |
der gemäß Artikel 256 bestimmte untere Tranchierungspunkt |
KA |
ein gemäß Absatz 2 berechneter Parameter |
dabei ist:
a |
= |
– (1/(p · KA)) |
u |
= |
D – KA |
l |
= |
max (A – KA; 0) |
p |
= |
1 bei Risikopositionen in Verbriefungen, bei denen es sich nicht um eine Wiederverbriefung handelt |
Für die Zwecke des Absatzes 1 wird KA wie folgt berechnet:
dabei ist:
KSA die in Artikel 255 definierte Eigenmittelanforderung für den zugrunde liegenden Pool
W das Verhältnis:
der Summe des Nominalbetrags der ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen
zur Summe des Nominalbetrags aller zugrunde liegenden Risikopositionen.
Für diese Zwecke ist eine ausgefallene Risikoposition eine zugrunde liegende Risikoposition, die entweder i) seit mindestens 90 Tagen überfällig ist, ii) einem Konkurs- oder Insolvenzverfahren unterliegt, iii) einem Zwangsvollstreckungs- oder ähnlichen Verfahren unterliegt, oder iv) den Verbriefungsunterlagen zufolge als ausgefallen anzusehen ist.
Kennt ein Institut bei maximal 5 % der zugrunde liegenden Forderungen im Pool nicht den Verzugsstatus, kann es den SEC-SA anwenden, sofern es bei der Berechnung von KA die folgende Anpassung vornimmt.
Kennt das Institut bei mehr als 5 % der zugrunde liegenden Forderungen im Pool nicht den Verzugsstatus, muss die Position in der Verbriefung mit 1 250 % risikogewichtet werden.
Für die Zwecke dieses Absatzes ist unter Referenzposition die Position zu verstehen, die mit dem Derivat in jeder Hinsicht gleichrangig ist, oder — falls keine gleichrangige Position vorhanden ist — die Position, die dem Derivat im Rang unmittelbar folgt.
Artikel 262
Behandlung von STS-Verbriefungen beim SEC-SA
Beim SEC-SA wird das Risikogewicht für eine Position in einer STS-Verbriefung gemäß Artikel 261 berechnet, wobei allerdings folgende Änderungen vorzunehmen sind:
Artikel 263
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge bei dem auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-ERBA)
Für Risikopositionen mit Kurzzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Kurzzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Absatz 7 abgeleitet werden kann, gelten folgende Risikogewichte:
Tabelle 1
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
Alle sonstigen Ratings |
Risikogewicht |
15 % |
50 % |
100 % |
1 250 % |
Für Risikopositionen mit Langzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Langzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels abgeleitet werden kann, gelten die in Tabelle 2 festgelegten Risikogewichte, die gegebenenfalls gemäß Artikel 257 und Absatz 4 des vorliegenden Artikels nach Maßgabe der Laufzeit der Tranche (MT) und bei nicht vorrangigen Tranchen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels nach Maßgabe der Tranchendicke anzupassen sind:
Tabelle 2
Bonitätsstufe |
Vorrangige Tranche |
Nicht vorrangige (dünne) Tranche |
||
Restlaufzeit der Tranche (MT) |
Restlaufzeit der Tranche (MT) |
|||
1 Jahr |
5 Jahre |
1 Jahr |
5 Jahre |
|
1 |
15 % |
20 % |
15 % |
70 % |
2 |
15 % |
30 % |
15 % |
90 % |
3 |
25 % |
40 % |
30 % |
120 % |
4 |
30 % |
45 % |
40 % |
140 % |
5 |
40 % |
50 % |
60 % |
160 % |
6 |
50 % |
65 % |
80 % |
180 % |
7 |
60 % |
70 % |
120 % |
210 % |
8 |
75 % |
90 % |
170 % |
260 % |
9 |
90 % |
105 % |
220 % |
310 % |
10 |
120 % |
140 % |
330 % |
420 % |
11 |
140 % |
160 % |
470 % |
580 % |
12 |
160 % |
180 % |
620 % |
760 % |
13 |
200 % |
225 % |
750 % |
860 % |
14 |
250 % |
280 % |
900 % |
950 % |
15 |
310 % |
340 % |
1 050 % |
1 050 % |
16 |
380 % |
420 % |
1 130 % |
1 130 % |
17 |
460 % |
505 % |
1 250 % |
1 250 % |
Alle sonstigen |
1 250 % |
1 250 % |
1 250 % |
1 250 % |
Um der Tranchendicke Rechnung zu tragen, berechnen die Institute das Risikogewicht für nicht vorrangige Tranchen wie folgt:
dabei ist
T = Dicke der Tranche, gemessen als D – A
dabei ist
D |
der gemäß Artikel 256 bestimmte obere Tranchierungspunkt |
A |
der gemäß Artikel 256 bestimmte untere Tranchierungspunkt |
Zwecks Verwendung abgeleiteter Ratings weisen die Institute einer unbeurteilten Position ein abgeleitetes Rating zu, das der Bonitätsbeurteilung einer beurteilten Referenzposition entspricht, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:
die Referenzposition ist in jeder Hinsicht mit der unbeurteilten Verbriefungsposition gleichrangig oder geht ihr — falls keine gleichrangige Position vorhanden ist — im Rang unmittelbar nach;
für die Referenzposition bestehen keinerlei Garantien Dritter oder sonstige Bonitätsverbesserungen, die für die unbeurteilte Position nicht zur Verfügung stehen;
die Referenzposition hat die gleiche oder eine längere Laufzeit als die betreffende unbeurteilte Position;
jedes abgeleitete Rating wird laufend aktualisiert, um etwaigen Änderungen bei der Bonitätsbeurteilung der Referenzposition Rechnung zu tragen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist unter Referenzposition die Position zu verstehen, die mit dem Derivat in jeder Hinsicht gleichrangig ist, oder — falls keine gleichrangige Position vorhanden ist — die Position, die dem Derivat im Rang unmittelbar folgt.
Artikel 264
Behandlung von STS-Verbriefungen beim SEC-ERBA
Für Risikopositionen mit Kurzzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Kurzzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Artikel 263 Absatz 7 abgeleitet werden kann, gelten folgende Risikogewichte:
Tabelle 3
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
Alle sonstigen Ratings |
Risikogewicht |
10 % |
30 % |
60 % |
1 250 % |
Für Risikopositionen mit Langzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Langzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Artikel 263 Absatz 7 abgeleitet werden kann, werden die Risikogewichte nach Tabelle 4 bestimmt und gemäß Artikel 257 und Artikel 263 Absatz 4 nach Maßgabe der Laufzeit der Tranche (MT) und bei nicht vorrangigen Tranchen gemäß Artikel 263 Absatz 5 nach Maßgabe der Tranchendicke angepasst:
Tabelle 4
Bonitätsstufe |
Vorrangige Tranche |
Nicht vorrangige (dünne) Tranche |
||
Restlaufzeit der Tranche (MT) |
Restlaufzeit der Tranche (MT) |
|||
1 Jahr |
5 Jahre |
1 Jahr |
5 Jahre |
|
1 |
10 % |
10 % |
15 % |
40 % |
2 |
10 % |
15 % |
15 % |
55 % |
3 |
15 % |
20 % |
15 % |
70 % |
4 |
15 % |
25 % |
25 % |
80 % |
5 |
20 % |
30 % |
35 % |
95 % |
6 |
30 % |
40 % |
60 % |
135 % |
7 |
35 % |
40 % |
95 % |
170 % |
8 |
45 % |
55 % |
150 % |
225 % |
9 |
55 % |
65 % |
180 % |
255 % |
10 |
70 % |
85 % |
270 % |
345 % |
11 |
120 % |
135 % |
405 % |
500 % |
12 |
135 % |
155 % |
535 % |
655 % |
13 |
170 % |
195 % |
645 % |
740 % |
14 |
225 % |
250 % |
810 % |
855 % |
15 |
280 % |
305 % |
945 % |
945 % |
16 |
340 % |
380 % |
1 015 % |
1 015 % |
17 |
415 % |
455 % |
1 250 % |
1 250 % |
Alle sonstigen |
1 250 % |
1 250 % |
1 250 % |
1 250 % |
Artikel 265
Interner Bemessungsansatz — Anwendungskreis und operationelle Anforderungen
Hat ein Institut eine Genehmigung zur Anwendung des Internen Bemessungsansatzes gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erhalten und fällt eine spezifische Position in einem ABCP-Programm oder einer ABCP-Transaktion in den Geltungsbereich einer solchen Genehmigung, so wendet das Institut für die Berechnung des betreffenden risikogewichteten Positionsbetrags diesen Ansatz an.
Die zuständigen Behörden gestatten den Instituten, innerhalb eines genau festgelegten Anwendungskreises den Internen Bemessungsansatz anzuwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
für alle im Rahmen des ABCP-Programms emittierten Geldmarktpapiere liegt ein Rating vor;
die interne Beurteilung der Kreditqualität der Position vollzieht die öffentlich verfügbare Methode einer oder mehrerer ECAI zur Bonitätsbeurteilung von Verbriefungspositionen, die durch zugrunde liegende Risikopositionen des verbrieften Typs unterlegt sind, nach;
die Emission von Geldmarktpapieren im Rahmen des ABCP-Programms erfolgt überwiegend an Drittinvestoren;
das interne Bemessungsverfahren des Instituts ist insbesondere in Bezug auf Stressfaktoren und andere relevante quantitative Elemente mindestens ebenso konservativ wie die öffentlich verfügbaren Bemessungen der ECAI, die für das im Rahmen des ABCP-Programms emittierte Geldmarktpapier ein externes Rating abgegeben haben;
die interne Bemessungsmethode des Instituts trägt allen relevanten, öffentlich verfügbaren Ratingmethoden der ECAI Rechnung, die für das Geldmarktpapier des ABCP-Programms ein Rating abgeben, und beinhaltet Ratingklassen, die den Bonitätsbeurteilungen von ECAI entsprechen. Das Institut bewahrt mit seinen internen Unterlagen eine Erklärung auf, aus der hervorgeht, wie es die unter diesem Punkt dargelegten Anforderungen erfüllt, und aktualisiert diese Erklärung regelmäßig;
das Institut nutzt die interne Bemessungsmethode für sein internes Risikomanagement, was auch seine Entscheidungsprozesse, die Unterrichtung des Managements und die internen Kapitalallokationsprozesse einschließt;
der interne Bemessungsprozess und die Qualität der internen Beurteilung der Kreditqualität der Risikopositionen, die ein Institut in einem ABCP-Programm oder einer ABCP-Transaktion hält, werden von internen oder externen Prüfern, einer ECAI oder der institutsinternen Kreditprüfungsstelle oder Risikomanagementfunktion regelmäßig überprüft;
um die Leistungsfähigkeit seiner internen Bemessungsmethode zu bewerten, verfolgt das Institut die Zuverlässigkeit seiner internen Beurteilungen im Zeitverlauf und nimmt an seiner Methode die notwendigen Korrekturen vor, wenn die Wertentwicklung der Risikopositionen regelmäßig von den internen Beurteilungen abweicht;
das ABCP-Programm enthält Standards für die Emissionsübernahme und das Passiv-Management in Form von Leitlinien an den Programmadministrator, die zumindest Folgendes umfassen:
vorbehaltlich des Buchstaben j die Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Vermögenswerten;
die Art und den monetären Wert der aus der Bereitstellung von Liquiditätsfazilitäten und Bonitätsverbesserungen resultierenden Risikopositionen;
die Verlustverteilung zwischen den in dem ABCP-Programm oder der ABCP-Transaktion enthaltenen Verbriefungspositionen;
die rechtliche und wirtschaftliche Trennung der übertragenen Vermögenswerte von der sie veräußernden Einrichtung;
die im Rahmen des ABCP-Programms für die Anerkennungsfähigkeit von Vermögenswerten geltenden Kriterien sehen zumindest Folgendes vor:
Ausschluss des Ankaufs von Vermögenswerten, die in hohem Maße überfällig oder ausgefallen sind;
Einschränkung einer übermäßigen Konzentration auf einen einzelnen Schuldner oder ein einzelnes geografisches Gebiet; und
Begrenzung der Laufzeit der anzukaufenden Vermögenswerte;
Kreditrisiko und Geschäftsprofil des Vermögenswertverkäufers werden einer Analyse unterzogen, wobei zumindest Folgendes beurteilt wird:
vergangenes und erwartetes künftiges finanzielles Ergebnis;
aktuelle Marktposition und erwartete künftige Wettbewerbsfähigkeit;
Verschuldungsgrad, Zahlungsströme, Zinsdeckung und Schuldtitel-Rating; und
Emissionsübernahmestandards, Kundenbetreuungsfähigkeiten und Inkassoverfahren;
das ABCP-Programm verfügt über Inkassogrundsätze und -verfahren, die der operativen Kapazität und der Bonität des Forderungsverwalters Rechnung tragen und beinhaltet Elemente, die leistungsbezogene Risiken des Verkäufers und des Forderungsverwalters abschwächen. Für die Zwecke dieses Buchstabens können leistungsbezogene Risiken durch Auslöser, die sich auf die aktuelle Bonität des Verkäufers oder des Forderungsverwalters stützen, gemindert werden, um bei Ausfall des Verkäufers oder des Forderungsverwalters die Vermengung von Geldern zu verhindern;
bei der aggregierten Verlustschätzung für einen Pool von Vermögenswerten, der im Rahmen des ABCP-Programms angekauft werden kann, wird allen potenziellen Risiken, wie dem Kredit- und dem Verwässerungsrisiko, Rechnung getragen;
wenn sich die vom Verkäufer bereitgestellte Bonitätsverbesserung in ihrer Höhe lediglich auf kreditbezogene Verluste stützt und das Verwässerungsrisiko für den betreffenden Pool von Vermögenswerten erheblich ist, umfasst das ABCP-Programm eine gesonderte Rücklage für das Verwässerungsrisiko;
bei der Berechnung des Umfangs der beim ABCP-Programm erforderlichen Bonitätsverbesserung wird den historischen Informationen mehrerer Jahre Rechnung getragen, was Verluste, Ausfälle, Verwässerungen und die Umschlagshäufigkeit der Forderungen einschließt;
das ABCP-Programm weist in Bezug auf den Ankauf von Risikopositionen strukturelle Merkmale auf, die eine potenzielle Verschlechterung der Kreditqualität des zugrunde liegenden Portfolios abmindern sollen. Dazu können u. a. poolspezifische Auslöser für eine Abwicklung zählen;
das Institut bewertet die Charakteristika des zugrunde liegenden Pools von Vermögenswerten, wie sein durchschnittsgewichtetes Kreditscoring und ermittelt etwaige Konzentrationen auf einen einzelnen Schuldner oder ein einzelnes geografisches Gebiet und die Granularität des Vermögenswert-Pools.
Institute, denen die Anwendung des Internen Bemessungsansatz gestattet worden ist, dürfen bei den in den Anwendungskreis des Internen Bemessungsansatz fallenden Positionen nur dann zu anderen Methoden zurückkehren, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das Institut hat den zuständigen Behörden glaubhaft nachgewiesen, dass es gute Gründe für diesen Schritt hat.
Es hat vorab eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten.
Artikel 266
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge beim Internen Bemessungsansatz
Artikel 267
Maximales Risikogewicht für vorrangige Verbriefungspositionen: Transparenzansatz
Bei gemischten Pools wird das maximale Risikogewicht wie folgt berechnet:
wendet das Institut den SEC-IRBA an, wird dem unter den Standardansatz fallenden und dem unter den IRB-Ansatz fallenden Teil des zugrunde liegenden Pools das dem jeweiligen Ansatz entsprechende Risikogewicht zugeordnet;
wendet das Institut den SEC-SA oder den SEC-ERBA an, ist das maximale Risikogewicht für vorrangige Verbriefungspositionen gleich dem durchschnittsgewichteten Risikogewicht, das den zugrunde liegenden Risikopositionen beim Standardansatz zugeordnet wird.
Für die Zwecke dieses Artikels umfasst das Risikogewicht, das gemäß Kapitel 3 beim IRB-Ansatz zuzuordnen wäre, das Verhältnis
der erwarteten Verluste multipliziert mit dem Faktor 12,5 zu
dem Risikopositionswert der zugrunde liegenden Risikopositionen.
Artikel 268
Maximale Eigenmittelanforderungen
Die maximale Eigenmittelanforderung ergibt sich durch Multiplikation des nach den Absätzen 1 oder 2 berechneten Betrags mit dem als Prozentsatz ausgedrückten größten Anteil, den das Institut in den betreffenden Tranchen hält (V); dieser wird wie folgt ermittelt:
bei einem Institut, das in einer einzigen Tranche eine oder mehrere Verbriefungspositionen hält, ist V gleich dem Verhältnis des Nominalbetrags der von dem Institut in dieser Tranche gehaltenen Verbriefungspositionen zum Nominalbetrag der Tranche;
bei einem Institut, das in verschiedenen Tranchen Verbriefungspositionen hält, ist V gleich dem maximalen Anteil über alle Tranchen. Für diese Zwecke wird der Anteil für jede einzelne Tranche gemäß Buchstabe a berechnet.
Artikel 269
Wiederverbriefungen
Auf Wiederverbriefungspositionen wenden die Institute den SEC-SA gemäß Artikel 261 an, nehmen dabei aber folgende Änderungen vor:
W = 0 für jede Risikoposition in einer Verbriefungstranche innerhalb des Pools zugrunde liegender Risikopositionen;
p = 1,5;
für das daraus resultierende Risikogewicht gilt eine Risikogewichtsuntergrenze von 100 %.
Artikel 269a
Behandlung von Verbriefungen notleidender Risikopositionen (NPE)
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
„NPE-Verbriefung“ eine NPE-Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„qualifizierte traditionelle NPE-Verbriefung“ eine traditionelle NPE-Verbriefung, bei der der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag mindestens 50 % des zum Zeitpunkt des Transfers der zugrunde liegenden Risikopositionen an die Verbriefungszweckgesellschaft ausstehenden Betrags der zugrunde liegenden Risikopositionen beträgt.
Die Institute führen die Berechnung nach folgender Formel durch:
Dabei ist
CRmax |
= |
die maximale Eigenmittelanforderung einer qualifizierten traditionellen NPE-Verbriefung; |
RWEAIRB |
= |
die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem IRB-Ansatz unterliegen; |
ELIRB |
= |
die Summe der erwarteten Verlustbeträge der zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem IRB-Ansatz unterliegen; |
NRPPD |
= |
der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag; |
EVIRB |
= |
die Summe der Risikopositionswerte der zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem IRB-Ansatz unterliegen; |
EVPool |
= |
die Summe der Risikopositionswerte aller zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool; |
SCRAIRB |
= |
bei Originatoren, die spezifischen Kreditrisikoanpassungen, die das Institut in Bezug auf die dem IRB-Ansatz unterliegenden zugrunde liegenden Risikopositionen vornimmt, sofern und soweit diese Anpassungen den NRPPD überschreiten; bei Anlegerinstituten ist der Betrag Null; |
RWEASA |
= |
die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem Standardansatz unterliegen. |
Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes ziehen Originatoren, die den SEC-IRBA auf eine Position anwenden und für alle zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem IRB-Ansatz gemäß Kapitel 3 unterliegen, eigene LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren verwenden dürfen, den nicht erstattungsfähigen Kaufpreisabschlag und etwaige zusätzliche spezifische Kreditrisikoanpassungen von den erwarteten Verlusten und Risikopositionswerten der zugrunde liegenden Risikopositionen, die mit einer vorrangigen Position in einer qualifizierten traditionellen NPE-Verbriefung verbunden sind, nach folgender Formel ab:
Dabei ist
RWmax |
= |
das Risikogewicht vor Anwendung der Untergrenze, das für eine vorrangige Position in einer qualifizierten traditionellen NPE-Verbriefung gilt, wenn der Transparenzansatz verwendet wird; |
RWEAIRB |
= |
die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem IRB-Ansatz unterliegen; |
RWEASA |
= |
die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem Standardansatz unterliegen; |
ELIRB |
= |
die Summe der erwarteten Verlustbeträge der zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem IRB-Ansatz unterliegen; |
NRPPD |
= |
der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag; |
EVIRB |
= |
die Summe der Risikopositionswerte der zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem IRB-Ansatz unterliegen; |
EVpool |
= |
die Summe der Risikopositionswerte aller zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool; |
EVSA |
= |
die Summe der Risikopositionswerte der zugrunde liegenden Risikopositionen, die dem Standardansatz unterliegen; |
SCRAIRB |
= |
die spezifischen Kreditrisikoanpassungen, die der Originator in Bezug auf die dem IRB-Ansatz unterliegenden zugrunde liegenden Risikopositionen vornimmt, sofern und soweit diese Anpassungen den NRPPD überschreiten. |
Für die Zwecke dieses Artikels wird der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag berechnet, indem der Betrag nach Buchstabe b von dem Betrag nach Buchstabe a subtrahiert wird:
der ausstehende Betrag der zugrunde liegenden Risikopositionen der NPE-Verbriefung zum Zeitpunkt der Übertragung dieser Risikopositionen auf die Verbriefungszweckgesellschaft;
die Summe aus
dem Erstverkaufspreis der Tranchen oder, falls vorhanden, der Teile der Tranchen der NPE-Verbriefung, die Drittanlegern verkauft wurden, und
den zum Zeitpunkt der Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf die Verbriefungszweckgesellschaft ausstehende Betrag der Tranchen oder, falls vorhanden, der Teile von Tranchen dieser Verbriefung, die der Originator hält.
Für die Zwecke der Absätze 5 und 6 wird die Berechnung des nicht erstattungsfähigen Kaufpreisabschlags während der gesamten Laufzeit der Transaktion unter Berücksichtigung der realisierten Verluste nach unten korrigiert. Durch Verringerungen des ausstehenden Betrags der zugrunde liegenden Risikopositionen, die sich aus realisierten Verlusten ergibt, verringert sich der nicht erstattungsfähige Kaufpreisabschlag bis zu einer Untergrenze von null.
Gestaltet sich ein Abschlag dermaßen, dass er dem Originator ganz oder teilweise erstattet werden kann, so gilt dieser Abschlag für die Zwecke dieses Artikels nicht als nicht erstattungsfähiger Kaufpreisabschlag.
Artikel 270
Vorrangige Positionen bei STS-Bilanzverbriefungen
Ein Originator kann die risikogewichteten Positionsbeträge einer Verbriefungsposition in einer in Artikel 26a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten STS-Bilanzverbriefung gemäß Artikel 260, 262 oder 264 der vorliegenden Verordnung berechnen, wenn diese Position die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
Die Verbriefung erfüllt die in Artikel 243 Absatz 2 genannten Anforderungen;
die Position erfüllt die Voraussetzungen, um als vorrangige Verbriefungsposition gelten zu können.
Die EBA überwacht die Anwendung von Absatz 1 insbesondere in Bezug auf
das Marktvolumen und den Marktanteil der STS-Bilanzverbriefungen, auf die der Originator Absatz 1 anwendet, für verschiedene Anlageklassen;
die beobachtete Zuweisung von Verlusten zur vorrangigen Tranche und zu anderen Tranchen STS-Bilanzverbriefungen, wenn der Originator Absatz 1 in Bezug auf die bei solchen Verbriefungen gehaltene vorrangige Position anwendet;
die Auswirkungen der Anwendung von Absatz 1 auf die Verschuldung der Institute;
die Auswirkungen der Verwendung von STS-Bilanzverbriefungen, auf die der Originator Absatz 1 anwendet, auf die Emission von Kapitalinstrumenten durch die jeweiligen Originatoren.
Artikel 270a
Zusätzliches Risikogewicht
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 270b
Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI
Institute dürfen Bonitätsbeurteilungen nur dann zur Bestimmung des Risikogewichts einer Verbriefungsposition nach diesem Kapitel heranziehen, wenn die Bonitätsbeurteilung von einer ECAI abgegeben oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 von einer ECAI bestätigt wurde.
Artikel 270c
Anforderungen, die die Bonitätsbeurteilungen der ECAI erfüllen müssen
Institute greifen für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Abschnitt 3 nur dann auf die Bonitätsbeurteilung einer ECAI zurück, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Es besteht keine Inkongruenz zwischen der Art der Zahlungen, die in die Bonitätsbeurteilung eingeflossen sind, und der Art der Zahlungen, auf die das Institut im Rahmen des Vertrags, der zu der betreffenden Verbriefungsposition geführt hat, Anspruch hat;
die ECAI veröffentlicht die Bonitätsbeurteilungen sowie Informationen über Verlust- und Zahlungsstromanalysen, über die Empfindlichkeit der Ratings gegenüber Veränderungen bei den ihnen zugrunde liegenden Annahmen, einschließlich der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen, und über die Verfahren, Methoden, Annahmen und die für die Bonitätsbeurteilungen wesentlichen Elemente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009. Für die Zwecke dieses Buchstabens sind Informationen dann als öffentlich verfügbar anzusehen, wenn sie in zugänglicher Form veröffentlicht werden. Informationen, die nur einem eingeschränkten Empfängerkreis zur Verfügung gestellt werden, gelten nicht als öffentlich verfügbar;
die Bonitätsbeurteilungen fließen in die Übergangsmatrix der ECAI ein;
die Bonitätsbeurteilung stützt sich weder ganz noch teilweise auf eine vom Institut selbst bereitgestellte Unterstützung ohne Sicherheitsleistung. Stützt sich eine Position ganz oder teilweise auf eine Unterstützung ohne Sicherheitsleistung, so behandelt das Institut diese Position — wenn es für diese die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Abschnitt 3 berechnet — wie eine unbeurteilte Position;
die ECAI hat zugesagt, Erläuterungen im Hinblick darauf zu veröffentlichen, wie die Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen die Bonitätsbeurteilung beeinflusst.
Artikel 270d
Verwendung von Bonitätsbeurteilungen
Ein Institut nutzt die Bonitätsbeurteilungen für seine Verbriefungspositionen durchgängig und nicht selektiv und erfüllt für diese Zwecke die folgenden Anforderungen:
Ein Institut darf nicht für seine Positionen in einigen Tranchen die Bonitätsbeurteilung einer ECAI und für seine Positionen in anderen Tranchen derselben Verbriefung die Bonitätsbeurteilung einer anderen ECAI verwenden, unabhängig davon, ob für Letztere eine Bonitätsbeurteilung der ersten ECAI vorliegt oder nicht;
liegen für eine Position zwei Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, verwendet das Institut die ungünstigere von beiden;
liegen für eine Position drei oder mehr Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, werden die beiden günstigsten verwendet. Weichen die beiden günstigsten voneinander ab, wird die ungünstigere von beiden verwendet;
ein Institut darf nicht aktiv um die Zurücknahme ungünstigerer Bonitätsbeurteilungen nachsuchen.
Artikel 270e
Zuordnung von Verbriefungen
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die in diesem Kapitel beschriebenen Bonitätsstufen auf objektive und konsistente Weise den relevanten Bonitätsbeurteilungen sämtlicher ECAI zuzuordnen. Für die Zwecke dieses Artikels verfährt die EBA dabei insbesondere wie folgt:
Sie unterscheidet zwischen den relativen Risikograden, die in den einzelnen Bonitätsbeurteilungen zum Ausdruck kommen;
sie berücksichtigt quantitative Faktoren, wie Ausfall- oder Verlustquoten sowie das Abschneiden der Bonitätsbeurteilungen jeder ECAI im Zeitverlauf bei den verschiedenen Anlageklassen;
sie berücksichtigt qualitative Faktoren, wie das Spektrum der von der ECAI beurteilten Transaktionen, deren Methodik und die Bedeutung ihrer Bonitätsbeurteilungen, insbesondere, ob diese den erwarteten Verlust oder die Ausfallwahrscheinlichkeit („Verlust des ersten Euro“) sowie die fristgerechte Zahlung der Zinsen oder die letztendliche Zahlung der Zinsen berücksichtigen;
die EBA versucht zu gewährleisten, dass Verbriefungspositionen, die aufgrund der Bonitätsbeurteilungen von ECAI mit dem gleichen Risikogewicht belegt sind, einem gleich hohen Kreditrisiko unterliegen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Juli 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
KAPITEL 6
Gegenparteiausfallrisiko
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
Artikel 271
Ermittlung des Risikopositionswerts
Artikel 272
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels und des Titels VI dieses Teils bezeichnet der Ausdruck
„Gegenparteiausfallrisiko“ und „CCR“ das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei eines Geschäfts vor der abschließenden Abwicklung der mit diesem Geschäft verbundenen Zahlungen;
„Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist“ Geschäfte, bei denen eine Gegenpartei sich dazu verpflichtet, zu einem Termin, der laut Vertrag nach der für diesen Geschäftstyp marktüblichen Frist oder — wenn diese Zeitspanne kürzer ist — fünf Geschäftstage nach dem Geschäftsabschluss liegt, ein Wertpapier, eine Ware oder einen Betrag in Fremdwährung gegen Bargeld, andere Finanzinstrumente oder Waren, oder umgekehrt, zu liefern;
„Lombardgeschäfte“ Geschäfte, bei denen ein Kreditinstitut im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf, Halten oder Handel von Wertpapieren einen Kredit ausreicht. Andere Darlehen, die durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren besichert sind, fallen nicht unter Lombardgeschäfte;
„Netting-Satz“ eine Gruppe von Geschäften zwischen einem Institut und einer einzigen Gegenpartei, die einer rechtlich durchsetzbaren bilateralen Nettingvereinbarung unterliegt, die nach Abschnitt 7 und Kapitel 4 anerkannt ist.
Jedes Geschäft, das keiner nach Abschnitt 7 anerkannten, rechtlich durchsetzbaren bilateralen Nettingvereinbarung unterliegt, wird für die Zwecke dieses Kapitels als eigenständiger Netting-Satz behandelt.
Bei der in Abschnitt 6 beschriebenen auf einem internen Modell beruhenden Methode können alle Netting-Sätze mit einer einzigen Gegenpartei als ein einziger Netting-Satz behandelt werden, wenn die simulierten negativen Marktwerte der einzelnen Netting-Sätze bei der Schätzung des erwarteten Wiederbeschaffungswerts (nachstehend „EE“) gleich null gesetzt werden;
„Standardmethode-Risikoposition“ eine Risikomaßzahl, die einem Geschäft nach der in Abschnitt 5 beschriebenen Standardmethode nach einem im Voraus festgelegten Algorithmus zugeordnet wird;
„Hedging-Satz“ eine Gruppe von Geschäften innerhalb eines einzigen Netting-Satzes, bei denen für die Bestimmung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts gemäß den Methoden nach Abschnitt 3 oder 4 eine vollständige oder teilweise Aufrechnung erlaubt ist;
„Nachschussvereinbarung“ eine Vereinbarung oder Bestimmungen einer Vereinbarung, wonach eine Gegenpartei einer anderen Sicherheiten liefern muss, wenn eine Risikoposition Letzterer gegenüber Ersterer eine bestimmte Höhe überschreitet;
„asymmetrische Nachschussvereinbarung“ eine Nachschussvereinbarung, wonach ein Institut Nachschusszahlungen an eine Gegenpartei leisten muss, aber keinen Anspruch auf Erhalt einer Nachschusszahlung von dieser Gegenpartei hat oder umgekehrt;
„Nachschuss-Schwelle“ die Höhe, die eine ausstehende Risikoposition maximal erreichen darf, bevor eine Partei das Recht auf Anforderung von Sicherheiten hat;
„Nachschuss-Risikoperiode“ den Zeitraum zwischen dem letzten Austausch von Sicherheiten, die den mit einer ausfallenden Gegenpartei bestehenden Netting-Satz besichern, und dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäfte glattgestellt sind und das resultierende Marktrisiko erneut abgesichert ist;
„effektive Restlaufzeit“ für einen Netting-Satz mit mehr als einjähriger Restlaufzeit bei der auf einem internen Modell beruhenden Methode das Verhältnis zwischen der Summe der über die Laufzeit der Geschäfte eines Netting-Satzes mit einem risikolosen Zinssatz abdiskontierten erwarteten Wiederbeschaffungswerte und der Summe der im Laufe eines Jahres bei diesem Netting-Satz mit einem risikolosen Zinssatz abdiskontierten erwarteten Wiederbeschaffungswerte.
Diese effektive Restlaufzeit kann zur Berücksichtigung des Anschlussrisikos angepasst werden, indem der erwartete Wiederbeschaffungswert bei Prognosezeiträumen unter einem Jahr durch den effektiven erwarteten Wiederbeschaffungswert ersetzt wird;
„produktübergreifendes Netting“ die Zusammenfassung von Geschäften unterschiedlicher Produktkategorien in einem Netting-Satz nach den in diesem Kapitel für das produktübergreifende Netting festgelegten Regeln;
„aktueller Marktwert“ oder „CMV“ den Nettomarktwert aller in einem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte, ohne Berücksichtigung gehaltener oder gestellter Sicherheiten, wobei für die Berechnung des CMV positive und negative Marktwerte gegeneinander aufgerechnet werden;
„unabhängiger Netto-Sicherheitenbetrag“ oder „NICA“ die Summe des volatilitätsangepassten Werts der in Bezug auf den Netting-Satz erhaltenen bzw. gestellten Nettosicherheiten außer Nachschusszahlungen;
„Verteilung der Marktwerte“ die prognostizierte Wahrscheinlichkeitsverteilung der Nettomarktwerte der in einem Netting-Satz zusammengefassten Geschäfte zu einem künftigen Zeitpunkt (dem Prognosehorizont) unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt der Prognose realisierten Marktwerts dieser Geschäfte;
„Verteilung der Wiederbeschaffungswerte“ die prognostizierte Wahrscheinlichkeitsverteilung der Marktwerte, wobei die prognostizierten negativen Nettomarktwerte auf Null gesetzt werden;
„risikoneutrale Wahrscheinlichkeitsverteilung“ eine Verteilung von Marktwerten oder Wiederbeschaffungswerten über einen künftigen Zeitraum, die auf der Grundlage von durch Marktpreise implizierten Bewertungsparametern, wie impliziten Volatilitäten, ermittelt wird;
„tatsächliche Wahrscheinlichkeitsverteilung“ eine Verteilung von Marktwerten oder Wiederbeschaffungswerten zu einem künftigen Zeitpunkt, die auf Grundlage in der Vergangenheit beobachteter Werte ermittelt wird, etwa über anhand vergangener Preis- oder Kursänderungen errechnete Volatilitäten;
„aktueller Wiederbeschaffungswert“ je nachdem, welcher Wert der höhere ist, Null oder den Marktwert eines Geschäfts bzw. eines in einem Netting-Satz enthaltenen Portfolios von Geschäften, der bei Ausfall der Gegenpartei für den Fall, dass von dem Wert dieser Geschäfte bei Insolvenz oder Liquidation nichts zurückerlangt werden kann, verloren wäre;
„Spitzenwiederbeschaffungswert“ ein hohes Perzentil der Verteilung der Wiederbeschaffungswerte zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt vor Fälligkeit des Geschäfts, das von den im Netting-Satz enthaltenen die längste Laufzeit hat;
„erwarteter Wiederbeschaffungswert“ und „EE“ den Durchschnitt der Verteilung der Wiederbeschaffungswerte zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt vor Fälligkeit des Geschäfts, das von den im Netting-Satz enthaltenen die längste Laufzeit hat;
„effektiver erwarteter Wiederbeschaffungswert zu einem bestimmten Zeitpunkt“ und „effektiver EE“ den höchsten erwarteten Wiederbeschaffungswert zu dem betreffenden oder einem früheren Zeitpunkt. Er kann alternativ für einen bestimmten Zeitpunkt auch definiert werden als der erwartete Wiederbeschaffungswert zu dem betreffenden Zeitpunkt oder — wenn dieser höher ist — der effektive erwartete Wiederbeschaffungswert zu jedwedem früheren Zeitpunkt;
„erwarteter positiver Wiederbeschaffungswert“ und „EPE“ einen im Zeitverlauf ermittelten gewichteten Durchschnitt der erwarteten Wiederbeschaffungswerte, wobei die Gewichte den proportionalen Anteil eines einzelnen erwarteten Wiederbeschaffungswerts am gesamten Zeitintervall widerspiegeln.
Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung legt ein Institut den Durchschnitt für das erste Jahr oder, sofern die Restlaufzeit sämtlicher Kontrakte des Netting-Satzes weniger als ein Jahr beträgt, für den Zeitraum bis zur Fälligkeit des Kontrakts mit der längsten Laufzeit im Netting-Satz zugrunde;
„effektiver erwarteter positiver Wiederbeschaffungswert“ und „effektiver EPE“ den gewichteten Durchschnitt der erwarteten effektiven Wiederbeschaffungswerte während des ersten Jahres nach Einrichtung eines Netting-Satzes oder, sofern die Restlaufzeit sämtlicher Kontrakte des Netting-Satzes weniger als ein Jahr beträgt, während der Laufzeit des Kontrakts, der von den im Netting-Satz enthaltenen die längste Laufzeit hat, wobei die Gewichte den proportionalen Anteil eines einzelnen erwarteten Wiederbeschaffungswerts am gesamten Zeitintervall widerspiegeln;
„Anschlussfinanzierungsrisiko“ den Betrag, um den EPE zu niedrig angesetzt wird, wenn zu erwarten ist, dass mit einer Gegenpartei auch in Zukunft laufend neue Geschäfte getätigt werden.
Der durch diese künftigen Geschäfte entstehende zusätzliche Wiederbeschaffungswert bleibt bei der Berechnung von EPE unberücksichtigt;
„Gegenpartei“ für die Zwecke des Abschnitts 7 jede natürliche oder juristische Person, die eine Nettingvereinbarung schließt und vertraglich dazu berechtigt ist;
„vertragliche produktübergreifende Nettingvereinbarung“ eine bilaterale vertragliche Vereinbarung zwischen einem Institut und einer Gegenpartei, die eine (auf der Aufrechnung der abgedeckten Geschäfte beruhende) einzige rechtliche Verpflichtung begründet, die für alle unter die Vereinbarung fallenden bilateralen Mastervereinbarungen und Geschäfte in unterschiedlichen Produktkategorien gilt.
Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet „unterschiedliche Produktkategorien“
Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenverleih und -leihgeschäfte,
Lombardgeschäfte,
die in Anhang II genannten Geschäfte;
„Zahlungskomponente“ die Zahlung, die bei einem OTC-Derivatgeschäft mit linearem Risikoprofil, das den Austausch eines Finanzinstruments gegen Zahlung vorsieht, vereinbart wurde.
Bei Geschäften, die eine Zahlung gegen Zahlung vorsehen, bestehen diese beiden Zahlungskomponenten aus den vertraglich vereinbarten Bruttozahlungen einschließlich des nominellen Betrags des Geschäfts.
Abschnitt 2
Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts
Artikel 273
Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts
Ein Institut, das die Bedingungen gemäß Artikel 273a Absatz 1 nicht erfüllt, darf nicht nach der in Abschnitt 4 beschriebenen Methode verfahren. Ein Institut, das die Bedingungen gemäß Artikel 273a Absatz 2 nicht erfüllt, darf nicht nach der in Abschnitt 5 beschriebenen Methode verfahren.
Institute dürfen eine Kombination der Methoden nach den Abschnitten 3 bis 6 innerhalb einer Gruppe dauerhaft anwenden. Ein einzelnes Institut darf eine Kombination der Methoden nach den Abschnitten 3 bis 6 nicht dauerhaft anwenden.
Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden gemäß Artikel 283 Absätze 1 und 2 darf ein Institut den Risikopositionswert für nachstehend genannte Geschäfte nach der in Abschnitt 6 beschriebenen auf einem internen Modell beruhenden Methode ermitteln:
die in Anhang II genannten Geschäfte,
Pensionsgeschäfte,
Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte,
Lombardgeschäfte.
Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.
Sichert ein Institut eine Anlagebuchposition oder eine mit Gegenparteiausfallrisiko behaftete Position durch Erwerb eines Kreditderivats ab, so kann es seine Eigenmittelanforderung für die abgesicherte Position auf eine der folgenden Weisen berechnen:
nach den Artikeln 233 bis 236,
gemäß Artikel 153 Absatz 3 oder Artikel 183, falls eine Genehmigung gemäß Artikel 143 erteilt wurde.
Der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko bei diesen Kreditderivaten ist Null, es sei denn, ein Institut verfährt nach Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer ii.
Wenn eine Nachschussvereinbarung für mehrere Netting-Sätze mit dieser Gegenpartei gilt und das Institut zur Berechnung des Risikopositionswerts dieser Netting-Sätze eine der Methoden nach den Abschnitten 3 bis 6 verwendet, so wird der Risikopositionswert abweichend von Unterabsatz 1 gemäß dem betreffenden Abschnitt berechnet.
Für eine bestimmte Gegenpartei ist der nach diesem Kapitel berechnete Risikopositionswert für einen aus den in Anhang II genannten OTC-Derivaten bestehenden Netting-Satz gleich Null oder gleich der Differenz zwischen der Summe der Risikopositionswerte aller mit dieser Gegenpartei bestehenden Netting-Sätze und der Summe der kreditrisikobezogenen Bewertungsanpassungen für diese Gegenpartei, die von dem Institut bereits als Abschreibung erfasst wurden, wenn dieser Wert höher ist. Bei der Berechnung der kreditrisikobezogenen Bewertungsanpassungen werden etwaige ausgleichende bereits gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c von den Eigenmitteln ausgeschlossene Anpassungen der Wertstellung von Belastungen, die dem eigenen Kreditrisiko der Firma zugerechnet werden, nicht berücksichtigt.
Zwei OTC-Derivatekontrakte gleichen sich für die Zwecke von Unterabsatz 1 völlig aus, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie haben entgegengesetzte Risikopositionen;
sie haben mit Ausnahme des Handelsdatums identische Merkmale;
ihre Zahlungsströme gleichen sich in vollem Umfang aus.
Artikel 273a
Bedingungen für die Verwendung vereinfachter Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts
Ein Institut darf den Risikopositionswert seiner Derivatepositionen nach der in Abschnitt 4 beschriebenen Methode berechnen, sofern der Umfang seiner bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung unter Nutzung der Daten zum letzten Tag des Monats keinen der folgenden Schwellenwerte überschreitet:
10 % der gesamten Vermögenswerte des Instituts;
300 Millionen EUR.
Ein Institut darf den Risikopositionswert seiner Derivatepositionen nach der in Abschnitt 5 beschriebenen Methode berechnen, sofern der Umfang seiner bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung unter Nutzung der Daten zum letzten Tag des Monats keinen der beiden folgenden Schwellenwerte überschreitet:
5 % der gesamten Vermögenswerte des Instituts;
100 Millionen EUR.
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 berechnen die Institute den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten auf der Grundlage der Daten zum letzten Tag jeden Monats gemäß den folgenden Anforderungen:
Derivatepositionen werden zum Marktwert an diesem Datum bewertet; lässt sich der Marktwert einer Position zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden die Institute den zu diesem Datum beizulegenden Zeitwert für diese Position; lassen sich der Marktwert und der beizulegende Zeitwert einer Position zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden die Institute den aktuellsten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert für diese Position;
der absolute Wert von Kaufderivatepositionen und der absolute Wert von Verkaufsderivatepositionen werden zusammenaddiert;
alle Derivatepositionen werden einbezogen, außer Kreditderivaten, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken des Anlagebuchs anerkannt sind.
Artikel 273b
Nichteinhaltung der Bedingungen für die Verwendung vereinfachter Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts von Derivaten
Ein Institut stellt die Berechnung der Risikopositionswerte seiner Derivatepositionen gemäß Abschnitt 4 bzw. 5 innerhalb von drei Monaten ein, sobald eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:
Das Institut erfüllt während drei aufeinanderfolgender Monate nicht die Bedingungen nach Artikel 273a Absatz 1 Buchstabe a bzw. Absatz 2 Buchstabe a oder die Bedingungen nach Artikel 273a Absatz 1 Buchstabe b bzw. Absatz 2 Buchstabe b;
das Institut erfüllte im Verlauf der vorangegangenen zwölf Monate während mehr als sechs Monaten nicht die Bedingungen nach Artikel 273a Absatz 1 Buchstabe a bzw. Absatz 2 Buchstabe a oder die Bedingungen nach Artikel 273a Absatz 1 Buchstabe b bzw. Absatz 2 Buchstabe b.
Artikel 274
Risikopositionswert
Ein Institut darf für alle Geschäfte, die unter eine vertragliche Nettingvereinbarung fallen, einen einzigen Risikopositionswert auf Ebene des Netting-Satzes berechnen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Nettingvereinbarung gehört zu einer der in Artikel 295 genannten Arten vertraglicher Nettingvereinbarungen;
die Nettingvereinbarung wurde von zuständigen Behörden gemäß Artikel 296 anerkannt;
das Institut erfüllt in Bezug auf die Nettingvereinbarung die in Artikel 297 festgelegten Verpflichtungen.
Wird eine der in Unterabsatz 1 dargelegten Bedingungen nicht erfüllt, so behandelt das Institut jedes Geschäft wie seinen eigenen Netting-Satz.
Die Institute berechnen den Risikopositionswert eines Netting-Satzes gemäß dem Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko wie folgt:
RC |
= |
die gemäß Artikel 275 berechneten Wiederbeschaffungskosten; und |
PFE |
= |
der gemäß Artikel 278 berechnete potenzielle künftige Risikopositionswert; |
α |
= |
1,4. |
Institute können den Risikopositionswert eines Netting-Satzes mit Null ansetzen, wenn dieser alle folgenden Bedingungen erfüllt:
Der Netting-Satz besteht ausschließlich aus verkauften Optionen;
der aktuelle Marktwert des Netting-Satzes ist zu jedem Zeitpunkt negativ;
das Institut hat die Prämien aller Optionen des Netting-Satzes im Voraus zur Garantie der Ausführung der Verträge erhalten;
der Netting-Satz unterliegt keiner Nachschussvereinbarung.
Artikel 275
Wiederbeschaffungskosten
Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten RC für Netting-Sätze, die keiner Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel:
Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten für einzelne Netting-Sätze, die einer Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel:
RC |
= |
die Wiederbeschaffungskosten; |
VM |
= |
der volatilitätsangepasste Wert der zur Abschwächung von Schwankungen des CMV des Netting-Satzes regelmäßig erhaltenen bzw. hinterlegten Netto-Nachschusszahlung; |
TH |
= |
die im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Nachschuss-Schwelle, unterhalb der das Institut keine Sicherheiten fordern kann; und |
MTA |
= |
der im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Mindesttransferbetrag. |
Die Institute berechnen die Wiederbeschaffungskosten für mehrere Netting-Sätze, die derselben Nachschussvereinbarung unterliegen, nach der folgenden Formel:
dabei gilt:
RC |
= |
die Wiederbeschaffungskosten; |
i |
= |
der Index, der die Netting-Sätze, die der einzigen Nachschussvereinbarung unterliegen, bezeichnet; |
CMVi |
= |
der CMV des Netting-Satzes ’i’; |
VMMA |
= |
die Summe des volatilitätsangepassten Werts der zur Abschwächung von Schwankungen des CMV in Bezug auf mehrere Netting-Sätze regelmäßig erhaltenen bzw. hinterlegten Sicherheiten; und |
NICAMA |
= |
die Summe des volatilitätsangepassten Werts der in Bezug auf mehrere Netting-Sätze erhaltenen bzw. hinterlegten Sicherheiten außer VMMA. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann NICAMA, je nachdem, für welche Ebene die Nachschussvereinbarung gilt, auf Ebene der Geschäfte, auf Ebene des Netting-Satzes oder auf Ebene aller Netting-Sätze, für die die Nachschussvereinbarung gilt, berechnet werden.
Artikel 276
Anerkennung und Behandlung von Sicherheiten
Für die Zwecke dieses Abschnitts berechnen die Institute den Sicherheitenbetrag für VM, VMMA, NICA und NICAMA unter Einhaltung aller folgenden Anforderungen:
Werden alle Geschäfte eines Netting-Satzes im Handelsbuch geführt, so werden nur Sicherheiten, die nach den Artikeln 197 und 299 infrage kommen, anerkannt;
Wird zumindest ein Geschäft eines Netting-Satzes im Anlagebuch geführt, so werden nur Sicherheiten, die nach Artikel 197 infrage kommen, anerkannt;
von einer Gegenpartei erhaltene Sicherheiten werden mit positivem Vorzeichen und bei einer Gegenpartei hinterlegte Sicherheiten mit negativem Vorzeichen anerkannt;
der volatilitätsangepasste Wert erhaltener oder hinterlegter Sicherheiten jeglicher Art wird gemäß Artikel 223 berechnet; die Institute verwenden für die Zwecke dieser Berechnung nicht die Methode nach Artikel 225;
ein und dieselbe Sicherheit fließt nicht in die Berechnung von VM und gleichzeitig in die Berechnung von NICA ein;
ein und dieselbe Sicherheit fließt nicht in die Berechnung von VMMA und gleichzeitig in die Berechnung von NICAMA ein;
bei der Gegenpartei hinterlegte Sicherheiten, die von den Vermögenswerten der Gegenpartei getrennt werden und bei Ausfall oder Insolvenz der betreffenden Gegenpartei infolge dieser Trennung insolvenzgeschützt sind, werden bei der Berechnung von NICA und NICAMA nicht anerkannt.
Bei der Berechnung des volatilitätsangepassten Werts von gemäß Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels hinterlegten Sicherheiten ersetzen die Institute die in Artikel 223 Absatz 2 dargelegte Formel durch folgende Formel:
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d wenden die Institute als Verwertungszeitraum für die Berechnung des volatilitätsangepassten Werts erhaltener oder hinterlegter Sicherheiten einen der folgenden Zeithorizonte an:
ein Jahr für die Netting-Sätze gemäß Artikel 275 Absatz 1;
die gemäß Artikel 279c Absatz 1 Buchstabe b ermittelte Nachschuss-Risikoperiode für die Netting-Sätze gemäß Artikel 275 Absätze 2 und 3.
Artikel 277
Zuordnung von Geschäften zu Risikokategorien
Zur Ermittlung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts des Netting-Satzes gemäß Artikel 278 ordnen die Institute jedes Geschäft eines Netting-Satzes einer der folgenden Risikokategorien zu:
Zinsrisiko;
Fremdwährungsrisiko;
Kreditrisiko;
Aktienkursrisiko;
Warenpositionsrisiko;
sonstige Risiken.
Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 erfüllen die Institute bei der Zuordnung von Geschäften zu den in Absatz 1 aufgeführten Risikokategorien folgende Anforderungen:
Ist der primäre Risikofaktor eines Geschäfts oder der wesentlichste Risikofaktor in einer bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Absatz 3 eine Inflationsvariable, so ordnen die Institute das Geschäft der Kategorie ’Zinsrisiko’ zu;
ist der primäre Risikofaktor eines Geschäfts oder der wesentlichste Risikofaktor in einer bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Absatz 3 eine Variable für klimatische Bedingungen, so ordnen die Institute das Geschäft der Kategorie ’Warenpositionsrisiko’ zu.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die Methode zur Ermittlung der Geschäfte mit nur einem wesentlichen Risikofaktor;
die Methode zur Ermittlung der Geschäfte mit mehr als einem wesentlichen Risikofaktor und zur Ermittlung des wesentlichsten Risikofaktors für die Zwecke von Absatz 3.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 277a
Hedging-Sätze
Die Institute legen für jede Risikokategorie eines Netting-Satzes entsprechende Hedging-Sätze fest und ordnen jedes Geschäft diesen Hedging-Sätzen wie folgt zu:
Geschäfte der Kategorie ’Zinsrisiko’ werden nur dann demselben Hedging-Satz zugeordnet, wenn ihr primärer Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 auf die gleiche Währung lautet;
Geschäfte der Kategorie ’Fremdwährungsrisiko’ werden nur dann demselben Hedging-Satz zugeordnet, wenn ihr primärer Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 das gleiche Währungspaar betrifft;
alle Geschäfte der Kategorie ’Kreditrisiko’ werden demselben Hedging-Satz zugeordnet;
alle Geschäfte der Kategorie ’Aktienkursrisiko’ werden demselben Hedging-Satz zugeordnet;
Geschäfte der Kategorie ’Warenpositionsrisiko’ werden je nach ihrem primärem Risikofaktor oder dem wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 einem der folgenden Hedging-Sätze zugeordnet:
Energie,
Metalle,
landwirtschaftliche Erzeugnisse,
sonstige Waren,
klimatische Bedingungen;
Geschäfte der Kategorie ’sonstige Risiken’ werden nur dann demselben Hedging-Satz zugeordnet, wenn ihr primärer Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 identisch ist.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes werden Geschäfte der Kategorie ’Zinsrisiko’, deren primärer Risikofaktor eine Inflationsvariable ist, getrennten Hedging-Sätzen zugeordnet und nicht den Hedging-Sätzen für Geschäfte der Kategorie ’Zinsrisiko’, deren primärer Risikofaktor nicht eine Inflationsvariable ist. Diese Geschäfte werden nur dann demselben Hedging-Satz zugeordnet, wenn ihr primärer Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 auf die gleiche Währung lautet.
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels legen die Institute in jeder Risikokategorie getrennte Hedging-Sätze für folgende Geschäfte fest:
Geschäfte, bei denen der primäre Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 entweder die marktbedingte Volatilität oder die realisierte Volatilität eines Risikofaktors oder die Korrelation zwischen den beiden Risikofaktoren ist;
Geschäfte, bei denen der primäre Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 die Differenz zwischen zwei Risikofaktoren derselben Risikokategorie ist, oder Geschäfte, die aus zwei auf die gleiche Währung lautenden Zahlungskomponenten bestehen und bei denen die Zahlungskomponente, die nicht den primären Risikofaktor enthält, einen Risikofaktor derselben Risikokategorie wie der primäre Risikofaktor enthält.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes ordnen die Institute Geschäfte nur dann demselben Hedging-Satz der einschlägigen Risikokategorie zu, wenn ihr primärer Risikofaktor oder der wesentlichste Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 identisch ist.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b ordnen die Institute Geschäfte nur dann demselben Hedging-Satz der einschlägigen Risikokategorie zu, wenn das dort genannte Paar der Risikofaktoren dieser Geschäfte identisch ist und die beiden Risikofaktoren dieses Paars positiv korrelieren. Ansonsten weisen die Institute Geschäfte nach Unterabsatz 1 Buchstabe b auf der Grundlage von nur einem der beiden in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Risikofaktoren einem der gemäß Absatz 1 festgelegten Hedging-Sätze zu.
Artikel 278
Potenzieller künftiger Risikopositionswert
Die Institute berechnen den potenziellen künftigen Risikopositionswert eines Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
PFE |
= |
der potenzielle künftige Risikopositionswert; |
a |
= |
der Index, der die in die Berechnung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts des Netting-Satzes einbezogenen Risikokategorien bezeichnet; |
AddOn(a) |
= |
der Aufschlag für die Risikokategorie ’a’, jeweils berechnet nach den Artikeln 280a bis 280f; und |
Multiplikator |
= |
der Multiplikationsfaktor, berechnet nach der Formel gemäß Absatz 3. |
Für die Zwecke dieser Berechnung berücksichtigen die Institute bei der Berechnung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts eines Netting-Satzes den Aufschlag für eine bestimmte Risikokategorie, wenn zumindest ein Geschäft des Netting-Satzes dieser Risikokategorie zugeordnet wurde.
Für die Zwecke von Absatz 1 wird der Multiplikator wie folgt berechnet:
Multiplikator = |
|
1 if z ≥ 0 |
|
|
dabei gilt:
z = |
|
CMV – NICA für Netting-Sätze nach Artikel 275 Absatz 1 |
|
CMV – VM – NICA für Netting-Sätze nach Artikel 275 Absatz 2 |
|||
CMVi – NICAi für Netting-Sätze nach Artikel 275 Absatz 3 |
NICAi |
= |
der unabhängige Netto-Sicherheitenbetrag, der nur für im Netting-Satz ’i’ enthaltene Geschäfte berechnet wird. NICAi wird nach Maßgabe der Nachschussvereinbarung auf Ebene der Geschäfte oder auf Ebene des Netting-Satzes berechnet. |
Artikel 279
Berechnung der Risikoposition
Für die Zwecke der Berechnung der Aufschläge für die Risikokategorien gemäß den Artikeln 280a bis 280f berechnen die Institute die Risikoposition jedes Geschäfts eines Netting-Satzes wie folgt:
δ |
= |
das Aufsichtsdelta des Geschäfts, berechnet gemäß der Formel nach Artikel 279a; |
AdjNot |
= |
der angepasste Nominalbetrag des Geschäfts, berechnet gemäß der Formel nach Artikel 279b; und |
MF |
= |
der Laufzeitfaktor des Geschäfts, berechnet gemäß der Formel nach Artikel 279c. |
Artikel 279a
Aufsichtsdelta
Die Institute berechnen das Aufsichtsdelta wie folgt:
Für Kauf- und Verkaufsoptionen, die dem Käufer das Recht geben, ein Basisinstrument zu einem oder mehreren bestimmten Daten in der Zukunft zu einem positiven Preis zu kaufen oder zu verkaufen, und die nicht der Kategorie ’Zinsrisiko’ zugeordnet wurden, verwenden die Institute folgende Formel:
dabei gilt:
δ |
= |
das Aufsichtsdelta; |
sign |
= |
– 1 bei Verkauf von Kaufoptionen oder Kauf von Verkaufsoptionen; |
sign |
= |
+ 1 bei Kauf von Kaufoptionen oder Verkauf von Verkaufsoptionen; |
Typ |
= |
– 1 bei Verkaufsoptionen; |
Typ |
= |
+ 1 bei Kaufoptionen; |
N(x) |
= |
die kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung von eins kleiner oder gleich ’x’ ist); |
P |
= |
der Kassa- oder Terminkurs des Basisinstruments der Option; für Optionen, deren Zahlungsströme von einem Durchschnittswert des Preises des Basisinstruments abhängen, ist P gleich dem Durchschnittswert zum Berechnungszeitpunkt; |
K |
= |
der Ausübungspreis der Option; |
T |
= |
der Zeitraum zwischen dem Ablaufdatum der Option (Texp) und dem Meldestichtag; für Optionen, die nur zu einem einzigen Datum ausgeübt werden können, ist das Ablaufdatum Texp gleich diesem Datum. Für Optionen, die zu mehreren Daten ausgeübt werden können, ist das Ablaufdatum Texp gleich dem letzten dieser Daten; T wird in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt; und |
σ |
= |
die aufsichtliche Volatilität der Option gemäß Tabelle 1, bestimmt auf der Grundlage der Risikokategorie des Geschäfts und der Art des Basisinstruments der Option. |
Tabelle 1
Kategorie |
Basisinstrument |
Aufsichtliche Volatilität |
Fremdwährungsrisiko |
Alle |
15 % |
Kreditrisiko |
Einzeladressen-Instrument |
100 % |
Mehrfachadressen-Instrument |
80 % |
|
Aktienkursrisiko |
Einzeladressen-Instrument |
120 % |
Mehrfachadressen-Instrument |
75 % |
|
Warenpositionsrisiko |
Strom |
150 % |
Sonstige Waren (außer Strom) |
70 % |
|
Sonstige Risiken |
Alle |
150 % |
Institute, die den Terminkurs des Basisinstruments einer Option verwenden, stellen sicher, dass:
der Terminkurs mit den Merkmalen der Option vereinbar ist;
der Terminkurs auf der Grundlage eines zum Zeitpunkt der Meldung geltenden, relevanten Zinssatzes berechnet wird;
der Terminkurs die erwarteten Zahlungsströme des Basisinstruments vor Ablauf der Option berücksichtigt;
für Tranchen einer synthetischen Verbriefung und ein n-ter-Ausfall-Kreditderivat verwenden die Institute die folgende Formel:
dabei gilt:
sign = |
|
+ 1 bei erworbener Kreditbesicherung |
|
– 1 bei geleisteter Kreditbesicherung |
A |
= |
der untere Tranchierungspunkt; für ein n-ter-Ausfall-Kreditderivategeschäft auf der Grundlage von Referenzeinheiten ’k’, A = (n – 1)/k; und |
D |
= |
der obere Tranchierungspunkt; für ein n-ter-Ausfall-Kreditderivategeschäft auf der Grundlage von Referenzeinheiten ’k’, D = n/k; |
Für nicht unter Buchstabe a oder b genannte Geschäfte verwenden die Institute folgendes Aufsichtsdelta:
δ = |
|
+ 1 „bei Kaufpositionen im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie“ |
|
– 1 „bei Verkaufspositionen im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie“ |
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die Formel, die Institute im Einklang mit den internationalen rechtlichen Entwicklungen zur Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie „Zinsrisiko“ verwenden, unter Berücksichtigung von Marktbedingungen mit möglicherweise negativen Zinssätzen und einer für die Formel angemessenen aufsichtlichen Volatilität;
die Methode, um zu bestimmen, ob es sich bei einem Geschäft um eine Kauf- oder Verkaufsposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 handelt.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 279b
Angepasster Nominalwert
Die Institute berechnen den angepassten Nominalwert wie folgt:
Bei Geschäften der Kategorien ’Zinsrisiko’ oder ’Kreditrisiko’ berechnen die Institute den angepassten Nominalwert als Produkt aus dem Nominalwert des Derivatkontrakts und des aufsichtlichen Durationsfaktors, der wie folgt berechnet wird:
dabei gilt:
R |
= |
der aufsichtliche Diskontsatz; R = 5 %; |
S |
= |
der Zeitraum zwischen dem Startdatum eines Geschäfts und dem Meldestichtag, der in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt wird; |
E |
= |
der Zeitraum zwischen dem Enddatum eines Geschäfts und dem Meldestichtag, der in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt wird; und „Ein Geschäftsjahr“ = ein Jahr, ausgedrückt in Geschäftstagen nach einschlägiger Geschäftstagekonvention. |
Das Startdatum eines Geschäfts entspricht dem frühesten Zeitpunkt, ab dem im Rahmen eines Geschäfts zumindest eine vertraglich vereinbarte Zahlung an oder von dem Institut festgelegt oder geleistet wird, ausgenommen Zahlungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Sicherheiten im Rahmen einer Nachschussvereinbarung. Wurden bei dem Geschäft bereits am Meldestichtag Zahlungen festgelegt oder geleistet, so ist das Startdatum des Geschäfts gleich 0.
Umfasst ein Geschäft ein oder mehrere vertraglich vereinbarte künftige Daten, zu denen das Institut oder die Gegenpartei beschließen kann, das Geschäft vor dem vertraglichen Laufzeitende zu kündigen, so entspricht das Startdatum des Geschäfts dem frühesten der folgenden Daten:
dem Datum bzw. dem frühesten mehrerer künftiger Daten, zu dem bzw. denen das Institut oder die Gegenpartei beschließen kann, das Geschäft vor dem vertraglichen Laufzeitende zu kündigen;
dem Datum, ab dem bei einem Geschäft Zahlungen festgelegt oder geleistet werden, ausgenommen Zahlungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Sicherheiten im Rahmen einer Nachschussvereinbarung.
Wenn das Basisinstrument eines Geschäfts ein Finanzinstrument ist, aus dem zusätzlich zu den vertraglichen Verpflichtungen des Geschäfts weitere vertragliche Verpflichtungen erwachsen können, wird das Startdatum des Geschäfts ausgehend vom frühestmöglichen Datum, zu dem bei dem Basisinstrument Zahlungen festgelegt oder geleistet werden, bestimmt.
Das Enddatum eines Geschäfts entspricht dem letztmöglichen Datum, zu dem im Rahmen eines Geschäfts an oder von dem Institut eine vertraglich vereinbarte Zahlung geleistet wird bzw. geleistet werden kann.
Wenn ein Basisinstrument eines Geschäfts ein Finanzinstrument ist, aus dem zusätzlich zu den vertraglichen Verpflichtungen des Geschäfts weitere vertragliche Verpflichtungen erwachsen können, wird das Enddatum des Geschäfts ausgehend von der letzten vertraglich vereinbarten Zahlung des Basisinstruments des Geschäfts bestimmt.
Bei Geschäften, die so strukturiert sind, dass die ausstehende Risikoposition zu festgelegten Zahlungsterminen zu begleichen ist, und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, sodass der Marktwert des Geschäfts zu diesen Terminen gleich Null ist, gilt die Begleichung der ausstehenden Risikoposition zu diesen festgelegten Terminen als vertraglich vereinbarte Zahlung im Rahmen desselben Geschäfts;
bei Geschäften der Kategorie ’Fremdwährungsrisiko’ berechnen die Institute den angepassten Nominalwert wie folgt:
Bei Geschäften mit einer Zahlungskomponente entspricht der angepasste Nominalwert dem Nominalwert des Derivatkontrakts;
bei Geschäften mit zwei Zahlungskomponenten, bei denen der Nominalwert einer Zahlungskomponente auf die Währung der Rechnungslegung des Instituts lautet, entspricht der angepasste Nominalwert dem Nominalwert der anderen Zahlungskomponente;
bei Geschäften mit zwei Zahlungskomponenten, bei denen der Nominalwert beider Zahlungskomponenten auf eine andere als die Währung der Rechnungslegung des Instituts lautet, entspricht der angepasste Nominalwert dem höchsten Nominalwert der beiden Zahlungskomponenten nach Umwandlung der Beträge in die Währung der Rechnungslegung des Instituts zum jeweiligen Devisenkassakurs;
bei Geschäften der Kategorie ’Aktienkursrisiko’ oder ’Warenpositionsrisiko’ berechnen die Institute den angepassten Nominalwert als Produkt aus dem Marktpreis eines Anteils des Basisinstruments des Geschäfts und der Anzahl der Anteile des durch das Geschäft referenzierten Basisinstruments;
ist ein Geschäft der Kategorie ’Aktienkursrisiko’ oder ’Warenpositionsrisiko’ im Vertrag als Nominalwert angegeben, so verwenden die Institute den Nominalwert des Geschäfts anstelle der Anzahl der Anteile des Basisinstruments als angepassten Nominalwert;
bei Geschäften der Kategorie ’sonstige Risiken’ berechnen die Institute den angepassten Nominalwert auf der Grundlage der Methode, die je nach Art und Merkmalen des Basisinstruments des Geschäfts von den unter den Buchstaben a, b und c festgelegten Methoden am besten geeignet ist.
Für die Zwecke der Berechnung des angepassten Nominalwerts eines Geschäfts gemäß Absatz 1 bestimmen die Institute den Nominalwert oder die Anzahl der Anteile des Basisinstruments wie folgt:
Wenn der Nominalwert oder die Anzahl der Anteile des Basisinstruments eines Geschäfts nicht bis zum Ablauf von dessen Vertragslaufzeit festgelegt sind:
Im Falle deterministischer Nominalwerte und einer deterministischen Anzahl der Anteile des Basisinstruments entspricht der Nominalwert dem gewichteten Durchschnitt aller deterministischen Beträge von Nominalwerten bzw. der deterministischen Anzahl der Anteile des Basisinstruments bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit des Geschäfts, wobei als Gewicht der proportionale Anteil des Zeitraums, während dessen jeder Betrag des Nominalwerts gilt, verwendet wird;
im Falle stochastischer Nominalwerte und einer stochastischen Anzahl der Anteile des Basisinstruments entspricht der Nominalwert dem Betrag, der sich aus der Festsetzung aktueller Marktwerte in der Formel für die Berechnung der künftigen Marktwerte ergibt;
bei Kontrakten mit mehrmaligem Austausch des Nominalwerts wird dieser mit der Anzahl der laut den Kontrakten noch zu leistenden Zahlungen multipliziert;
sieht der Kontrakt eine Multiplikation der Zahlungsströme oder des Basisinstruments des Derivatkontrakts vor, so passt das Institut den Nominalwert an, um den Auswirkungen der Multiplikation auf die Risikostruktur dieses Kontrakts Rechnung zu tragen.
Artikel 279c
Laufzeitfaktor
Die Institute berechnen den Laufzeitfaktor wie folgt:
Für in den Netting-Sätzen gemäß Artikel 275 Absatz 1 erfasste Geschäfte verwenden die Institute folgende Formel:
dabei gilt:
MF |
= |
der Laufzeitfaktor; |
M |
= |
die Restlaufzeit des Geschäfts, die dem zur Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen des Geschäfts erforderlichen Zeitraum entspricht; jegliche Optionalität eines Derivatkontrakts wird zu diesem Zweck als vertragliche Verpflichtung betrachtet; die Restlaufzeit wird in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt; bei Geschäften, deren Basisinstrument ein anderer Derivatkontrakt ist, aus dem zusätzlich zu den vertraglichen Verpflichtungen des Geschäfts weitere vertragliche Verpflichtungen erwachsen können, entspricht die Restlaufzeit des Geschäfts dem zur Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen des Basisinstruments erforderlichen Zeitraum; bei Geschäften, die so strukturiert sind, dass die ausstehende Risikoposition zu festgelegten Zahlungsterminen zu begleichen ist, und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, so dass der Marktwert des Geschäfts zu diesen Terminen gleich Null ist, entspricht die Restlaufzeit des Geschäfts der Zeit bis zur nächsten Neufestsetzung; und |
’Ein Geschäftsjahr’ |
= |
ein Jahr, ausgedrückt in Geschäftstagen nach einschlägiger Geschäftstagekonvention; |
für in den Netting-Sätzen gemäß Artikel 275 Absätze 2 und 3 erfasste Geschäfte ist der Laufzeitfaktor wie folgt definiert:
dabei gilt:
MF |
= |
der Laufzeitfaktor; |
MPOR |
= |
die gemäß Artikel 285 Absätze 2 bis 5 bestimmte Nachschuss-Risikoperiode des Netting-Satzes; und |
’Ein Geschäftsjahr’ |
= |
ein Jahr, ausgedrückt in Geschäftstagen nach einschlägiger Geschäftstagekonvention. |
Bei Bestimmung der Nachschuss-Risikoperiode für Geschäfte zwischen einem Kunden und einem Clearingmitglied ersetzen Institute, die entweder als Kunde oder als Clearingmitglied auftreten, den Mindestzeitraum gemäß Artikel 285 Absatz 2 Buchstabe b durch einen Zeitraum von fünf Geschäftstagen.
Artikel 280
Aufsichtsfaktor-Koeffizient für Hedging-Sätze
Für die Zwecke der Berechnung des Aufschlags für einen Hedging-Satz gemäß den Artikeln 280a bis 280f entspricht der Aufsichtsfaktor-Koeffizient ’є’ folgenden Werten:
є = |
|
1 für Hedging – Sätze gemäß Artikel gemäß Artikel 277a Absatz 1 |
|
5 für die Hedging – Sätze gemäß Artikel 277a Absatz 2 Buchstabe a |
|||
0,5 für die Hedging – Sätze gemäß Artikel 277a Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 280a
Aufschlag für die Kategorie ’Zinsrisiko’
Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie ’Zinsrisiko’ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
AddOnIR |
= |
der Aufschlag für die Kategorie ’Zinsrisiko’; |
j |
= |
der Index aller gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffener Zinsrisiko-Hedging-Sätze; und |
|
= |
der Aufschlag für den Hedging-Satz ’j’ der Kategorie ’Zinsrisiko’, berechnet gemäß Absatz 2. |
Die Institute berechnen den Aufschlag für den Hedging-Satz ’j’ der Kategorie ’Zinsrisiko’ wie folgt:
dabei gilt:
єj |
= |
der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes ’j’, bestimmt anhand des laut Artikel 280 anzuwendenden Werts; |
SFIR |
= |
der Aufsichtsfaktor für die Kategorie ’Zinsrisiko’ mit einem Wert von 0,5 %; und |
|
= |
der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes ’j’, berechnet nach Maßgabe des Absatzes 3. |
Für die Zwecke der Berechnung des effektiven Nominalwerts des Hedging-Satzes ’j’ ordnen die Institute zunächst jedes Geschäft des Hedging-Satzes dem entsprechenden Zeitfenster laut Tabelle 2 zu. Sie stützen sich dabei auf das gemäß Artikel 279b Absatz 1 Buchstabe a ermittelte Enddatum jedes Geschäfts.
Tabelle 2
Zeitfenster |
Enddatum (in Jahren) |
1 |
> 0 und <= 1 |
2 |
> 1 und <= 5 |
3 |
> 5 |
Die Institute berechnen dann den effektiven Nominalwert des Hedging-Satzes ’j’ nach folgender Formel:
dabei gilt:
|
= |
der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes ’j’; und |
Dj,k |
= |
der effektive Nominalwert des Zeitfensters ’k’ des Hedging-Satzes ’j’, berechnet wie folgt:
|
dabei gilt:
l |
= |
der Index, der die Risikoposition bezeichnet. |
Artikel 280b
Aufschlag für die Kategorie ’Fremdwährungsrisiko’
Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie ’Fremdwährungsrisiko’ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
AddOnFX |
= |
der Aufschlag für die Kategorie ’Fremdwährungsrisiko’; |
j |
= |
der Index, der die gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Fremdwährungsrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und |
|
= |
der Aufschlag für den Hedging-Satz ’j’ der Kategorie ’Fremdwährungsrisiko’, berechnet gemäß Absatz 2. |
Die Institute berechnen den Aufschlag für den Hedging-Satz ’j’ der Kategorie ’Fremdwährungsrisiko’ wie folgt:
dabei gilt:
єj |
= |
der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes ’j’, ermittelt gemäß Artikel 280; |
SFFX |
= |
der Aufsichtsfaktor für die Kategorie ’Fremdwährungsrisiko’ mit einem Wert von 4 %; |
|
= |
der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes ’j’, berechnet wie folgt: |
dabei gilt:
l |
= |
der Index, der die Risikoposition bezeichnet. |
Artikel 280c
Aufschlag für die Kategorie ’Kreditrisiko’
Für die Zwecke von Absatz 2 legen die Institute die einschlägigen Kreditreferenzeinheiten für Netting-Sätze wie folgt fest:
Festlegung einer Kreditreferenzeinheit für jeden Emittenten eines Referenzschuldtitels, der einem auf eine Einzeladresse bezogenen Geschäft der Kategorie ’Kreditrisiko’ zugrunde liegt; auf Einzeladressen bezogene Geschäfte werden nur dann der gleichen Kreditreferenzeinheit zugeordnet, wenn der zugrunde liegende Referenzschuldtitel dieser Geschäfte vom gleichen Emittenten ausgegeben wurde;
Festlegung einer Kreditreferenzeinheit für jede Gruppe von Referenzschuldtiteln oder Einzeladressen-Kreditderivaten, die einem Mehrfachadressen-Geschäft der Kategorie ’Kreditrisiko’ zugrunde liegen; Mehrfachadressen-Geschäfte werden nur dann der gleichen Kreditreferenzeinheit zugeordnet, wenn die Gruppe der diesen Geschäften zugrunde liegenden Referenzschuldtitel oder Einzeladressen-Kreditderivate die gleichen Bestandteilehaben.
Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie ’Kreditrisiko’ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
AddOnCredit |
= |
der Aufschlag für die Kategorie ’Kreditrisko’; |
j |
= |
der Index, der alle gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Kreditrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und |
|
= |
der Aufschlag für den Hedging-Satz ’j’ der Kategorie ’Kreditrisiko’, berechnet gemäß Absatz 3. |
Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie ’Kreditrisiko’ für den Hedging-Satz ’j’ wie folgt:
dabei gilt:
|
= |
der Aufschlag für die Kategorie ’Kreditrisiko’ für den Hedging-Satz ’j’; |
єj |
= |
der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes ’j’, ermittelt gemäß Artikel 280; |
k |
= |
der Index, der die gemäß Absatz 1 festgelegten Kreditreferenzeinheiten des Netting-Satzes bezeichnet; |
|
= |
der Korrelationsfaktor der Kreditreferenzeinheit ’k’; wird die Kreditreferenzeinheit ’k’ gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt
|
AddOn(Entityk) |
= |
der Aufschlag für die Kreditreferenzeinheit ’k’, ermittelt gemäß Absatz 4. |
Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kreditreferenzeinheit ’k’ wie folgt:
dabei gilt:
|
= |
der effektive Nominalwert der Kreditreferenzeinheit ’k’, berechnet wie folgt:
dabei gilt:
|
Die Institute berechnen den für die Kreditreferenzeinheit ’k’ anzuwendenden Aufsichtsfaktor wie folgt:
Institute, die den Ansatz nach Kapitel 3 verwenden, ordnen die interne Beurteilung des Einzelemittenten einer externen Bonitätsbeurteilung zu;
Für die gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Kreditreferenzeinheit ’k’ gilt Folgendes:
Tabelle 3
Bonitätsstufe |
Aufsichtsfaktoren für Einzeladressen-Geschäfte |
1 |
0,38 % |
2 |
0,42 % |
3 |
0,54 % |
4 |
1,06 % |
5 |
1,6 % |
6 |
6,0 % |
Tabelle 4
Beherrschende Bonität |
Aufsichtsfaktor für notierte Indizes |
mit Investment-Grade-Rating |
0,38 % |
ohne Investment-Grade-Rating |
1,06 % |
Artikel 280d
Aufschlag für die Kategorie ’Aktienkursrisiko’
Für die Zwecke von Absatz 2 legen die Institute die einschlägigen Beteiligungsreferenzeinheiten für Netting-Sätze wie folgt fest:
Festlegung einer Beteiligungsreferenzeinheit für jeden Emittenten eines Referenzbeteiligungsinstruments, das einem auf eine Einzeladresse bezogenen Geschäft der Kategorie ’Aktienkursrisiko’ zugrunde liegt; auf Einzeladressen bezogene Geschäfte werden nur dann der gleichen Beteiligungsreferenzeinheit zugeordnet, wenn das zugrunde liegende Referenzbeteiligungsinstrument dieser Geschäfte vom gleichen Emittenten begeben wird;
Festlegung einer Beteiligungsreferenzeinheit für jede Gruppe von Referenzbeteiligungsinstrumenten oder Einzeladressen-Eigenkapitalderivaten, die einem Mehrfachadressen-Geschäft der Kategorie ’Aktienkursrisiko’ zugrunde liegen; Mehrfachadressen-Geschäfte werden nur dann der gleichen Beteiligungsreferenzeinheit zugeordnet, wenn die Gruppe der diesen Geschäften zugrunde liegenden Referenzbeteiligungsinstrumente bzw. Einzeladressen-Eigenkapitalderivate die gleichen Bestandteile hat.
Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie ’Aktienkursrisiko’ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
AddOnEquity |
= |
der Aufschlag für die Kategorie ’Aktienkursrisiko’; |
j |
= |
der Index, der alle gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Aktienkursrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und |
|
= |
der Aufschlag für den Hedging-Satz ’j’ der Kategorie ’Aktienkursrisiko’, berechnet gemäß Absatz 3. |
Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie ’Aktienkursrisiko’ für den Hedging-Satz ’j’ wie folgt:
dabei gilt:
|
= |
der Aufschlag für die Kategorie ’Aktienkursrisiko’ für den Hedging-Satz ’j’; |
єj |
= |
der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes ’j’, ermittelt gemäß Artikel 280; |
k |
= |
der Index, der die gemäß Absatz 1 festgelegten Beteiligungsreferenzeinheiten des Netting-Satzes bezeichnet; |
|
= |
der Korrelationsfaktor der Beteiligungsreferenzeinheit ’k’; wird die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’ gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt
|
AddOn(Entityk) |
= |
der Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’, ermittelt gemäß Absatz 4. |
Die Institute berechnen den Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’ wie folgt:
dabei gilt:
AddOn(Entityk) |
= |
der Aufschlag für die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’; |
|
= |
der Aufsichtsfaktor für die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’: wird die Beteiligungsreferenzeinheit ’k’ gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt
|
|
= |
der effektive Nominalwert der Beteiligungsreferenzeinheit ’k’, berechnet wie folgt:
dabei gilt:
|
Artikel 280e
Aufschlag für die Kategorie ’Warenpositionsrisiko’
Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie ’Warenpositionsrisiko’ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
AddOnCom |
= |
der Aufschlag für die Kategorie ’Warenpositionsrisiko’; |
j |
= |
Index, der die gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Warenpositionsrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und |
|
= |
der Aufschlag für den Hedging-Satz ’j’ der Kategorie ’Warenpositionsrisiko’, berechnet gemäß Absatz 4. |
Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie ’Warenpositionsrisiko’ für den Hedging-Satz ’j’ wie folgt:
dabei gilt:
|
= |
der Aufschlag für die Kategorie ’Warenpositionsrisiko’ für den Hedging-Satz ’j’; |
єj |
= |
der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes ’j’, ermittelt gemäß Artikel 280; |
ρCom |
= |
der Korrelationsfaktor der Kategorie ’Warenpositionsrisiko’ mit einem Wert von 40 %; |
k |
= |
der Index der gemäß Absatz 2 festgelegten Warenreferenztypen des Netting-Satzes; und |
|
= |
der Aufschlag für den Warenreferenztyp ’k’, berechnet gemäß Absatz 5. |
Die Institute berechnen den Aufschlag für den Warenreferenztyp ’k’ wie folgt:
dabei gilt:
AddOnTypekj |
= |
der Aufschlag für den Warenreferenztyp ’k’; |
|
= |
der Aufsichtsfaktor für den Warenreferenztyp ’k’; wenn der Warenreferenztyp ’k’ Geschäften entspricht, die dem Hedging-Satz nach Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe e zugeordnet sind, ausgenommen Geschäfte in Bezug auf Elektrizität, so gilt |
|
= |
der effektive Nominalwert des Warenreferenztyps ’k’, berechnet wie folgt:
dabei gilt:
|
Artikel 280f
Aufschlag für die Kategorie ’sonstige Risiken’
Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie ’sonstige Risiken’ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
dabei gilt:
AddOnOther |
= |
der Aufschlag für die Kategorie ’sonstige Risiken’; |
j |
= |
der Index, der die gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Hedging-Sätze für die Kategorie ’sonstige Risiken’ bezeichnet; und |
|
= |
der Aufschlag für die Kategorie ’sonstige Risiken’ für den Hedging-Satz ’j’, berechnet gemäß Absatz 2. |
Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie ’sonstige Risiken’ für den Hedging-Satz ’j’ wie folgt:
dabei gilt:
|
= |
der Aufschlag für die Kategorie ’sonstige Risiken’ für den Hedging-Satz ’j’; |
єj |
= |
der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes ’j’, ermittelt gemäß Artikel 280; und |
SFOther |
= |
der Aufsichtsfaktor für die Kategorie ’sonstige Risiken’ mit einem Wert von 8 %; |
|
= |
der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes ’j’, berechnet wie folgt:
dabei gilt:
|
Artikel 281
Berechnung des Risikopositionswerts
Der Risikopositionswert eines Netting-Satzes wird gemäß den folgenden Anforderungen berechnet:
Die Institute wenden nicht die Behandlung gemäß Artikel 274 Absatz 6 an;
abweichend von Artikel 275 Absatz 1 berechnen die Institute für andere als die in Artikel 275 Absatz 2 genannten Netting-Sätze die Wiederbeschaffungskosten nach folgender Formel:
RC = max{CMV, 0}
dabei gilt:
RC |
= |
die Wiederbeschaffungskosten; und |
CMV |
= |
der aktuelle Marktwert; |
abweichend von Artikel 275 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung berechnen die Institute für Netting-Sätze von Geschäften, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden, die zentral von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenpartei gecleart werden oder für die gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung mit der Gegenpartei bilateral Sicherheiten ausgetauscht werden, die Wiederbeschaffungskosten nach folgender Formel:
RC = TH + MTA
dabei gilt:
RC |
= |
die Wiederbeschaffungskosten; |
TH |
= |
die im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Nachschuss-Schwelle, unterhalb der das Institut keine Sicherheiten fordern kann; und |
MTA |
= |
der im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Mindesttransferbetrag; |
abweichend von Artikel 275 Absatz 3 berechnen Institute für mehrere Netting-Sätze, für die eine Nachschussvereinbarung gilt, die Wiederbeschaffungskosten als Summe der Wiederbeschaffungskosten der einzelnen Netting-Sätze, berechnet nach Absatz 1, als wären sie nicht durch Nachschüsse unterlegt;
alle Hedging-Sätze werden gemäß Artikel 277a Absatz 1 festgelegt;
Institute setzen in der Formel zur Berechnung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts nach Artikel 278 Absatz 1 den Multiplikator auf 1 wie folgt:
dabei gilt:
PFE |
= |
der potenzielle künftige Risikopositionswert; und |
AddOn(a) |
= |
der Aufschlag für Risikokategorie a; |
abweichend von Artikel 279a Absatz 1 berechnen Institute das Aufsichtsdelta für alle Geschäfte wie folgt:
δ = |
|
+ 1 „bei Kaufpositionen im primären Risikofaktor“ |
|
– 1 „bei Verkaufspositionen im primären Risikofaktor“ |
dabei gilt:
δ |
= |
das Aufsichtsdelta; |
die Formel nach Artikel 279b Absatz 1 Buchstabe a zur Berechnung des aufsichtlichen Durationsfaktors lautet wie folgt:
aufsichtlicher Durationsfaktor = E – S
dabei gilt:
E |
= |
der Zeitraum zwischen dem Enddatum eines Geschäfts und dem Meldestichtag; und |
S |
= |
der Zeitraum zwischen dem Startdatum eines Geschäfts und dem Meldestichtag; |
der Laufzeitfaktor nach Artikel 279c Absatz 1 wird wie folgt berechnet:
für Geschäfte im Rahmen der in Artikel 275 Absatz 1 genannten Netting-Sätze gilt: MF = 1;
für Geschäfte im Rahmen der in Artikel 275 Absätze 2 und 3 genannten Netting-Sätze gilt: MF = 0,42;
die Formel nach Artikel 280a Absatz 3 zur Berechnung des effektiven Nominalwerts des Hedging-Satzes ’j’ lautet wie folgt:
dabei gilt:
|
= |
der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes ’j’; und |
Dj,k |
= |
der effektive Nominalwert der Unterklasse k des Hedging-Satzes ’j’; |
die Formel nach Artikel 280c Absatz 3 zur Berechnung des Aufschlags für die Kategorie ’Kreditrisiko’ des Hedging-Satzes ’j’ lautet wie folgt:
dabei gilt:
|
= |
der Aufschlag für die Kategorie ’Kreditrisiko’ des Hedging-Satzes’j’; und |
AddOn(Entityk) |
= |
der Aufschlag für die Kreditreferenzeinheit ’k’; |
die Formel nach Artikel 280d Absatz 3 zur Berechnung des Aufschlags für die Kategorie ’Aktienkursrisiko’ des Hedging-Satzes ’j’ lautet wie folgt:
dabei gilt:
|
= |
der Aufschlag für die Kategorie ’Aktienkursrisiko’ des Hedging-Satzes ’j’; und |
AddOn(Entityk) |
= |
der Aufschlag für die Kreditreferenzeinheit ’k’; |
die Formel nach Artikel 280e Absatz 4 zur Berechnung des Aufschlags für die Kategorie ’Warenpositionsrisiko’ des Hedging-Satzes ’j’ lautet wie folgt:
dabei gilt:
|
= |
der Aufschlag für die Kategorie ’Warenpositionsrisiko’ des Hedging-Satzes ’j’; und |
|
= |
der Aufschlag für den Warenreferenztyp ’k’. |
Artikel 282
Berechnung des Risikopositionswerts
Die laufenden Wiederbeschaffungskosten gemäß Absatz 2 werden wie folgt berechnet:
Für Netting-Sätze von Geschäften, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden, die zentral von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenpartei gecleart werden oder für die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit der Gegenpartei bilateral Sicherheiten ausgetauscht werden, verwenden die Institute folgende Formel:
RC = TH + MTA
dabei gilt:
RC |
= |
die Wiederbeschaffungskosten; |
TH |
= |
die im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Nachschuss-Schwelle, unterhalb der das Institut keine Sicherheiten fordern kann; und |
MTA |
= |
der im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Mindesttransferbetrag; |
für alle anderen Netting-Sätze oder einzelne Geschäfte verwenden die Institute folgende Formel:
RC = max{CMV, 0}
dabei gilt:
RC |
= |
die Wiederbeschaffungskosten; und |
CMV |
= |
der aktuelle Marktwert. |
Zur Berechnung der laufenden Wiederbeschaffungskosten aktualisieren die Institute den aktuellen Marktwert mindestens einmal monatlich.
Die Institute berechnen den potenziellen künftigen Risikopositionswert gemäß Absatz 2 wie folgt:
Der potenzielle künftige Risikopositionswert eines Netting-Satzes entspricht der Summe der potenziellen künftigen Risikopositionswerte aller Geschäfte des Netting-Satzes, berechnet gemäß Buchstabe b;
der potenzielle künftige Risikopositionswert eines einzigen Geschäfts entspricht seinem Nominalwert, multipliziert mit
dem Produkt aus 0,5 % und der Restlaufzeit des Geschäfts, ausgedrückt in Jahren, bei Zinsderivatkontrakten;
dem Produkt aus 6 % und der Restlaufzeit des Geschäfts, ausgedrückt in Jahren, bei Kreditderivatkontrakten;
4 % bei Fremdwährungsderivaten;
18 % bei gold- und warenunterlegten Derivaten mit Ausnahme von Stromderivaten;
40 % bei Stromderivaten;
32 % bei Eigenkapitalderivaten;
der Nominalwert nach Buchstabe b wird bei allen unter diesem Buchstaben genannten Derivaten gemäß Artikel 279b Absätze 2 und 3 ermittelt; zudem wird der Nominalwert der unter Buchstabe b Ziffern iii bis vi genannten Derivate gemäß Artikel 279b Absatz 1 Buchstaben b und c ermittelt;
der potenzielle künftige Risikopositionswert von Netting-Sätzen gemäß Absatz 3 Buchstabe a wird mit 0,42 multipliziert.
Bei der Berechnung der potenziellen Risikoposition von Zinsderivaten und Kreditderivaten gemäß Buchstabe b Ziffern i und ii kann ein Institut anstelle der Restlaufzeit der Verträge die Ursprungslaufzeit verwenden.
Abschnitt 6
Auf einem internen Modell beruhende Methode
Artikel 283
Erlaubnis zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode
Sofern die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass ein Institut die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt, gestatten sie diesem Institut, zur Berechnung des Risikopositionswerts der nachstehend genannten Geschäfte die auf einem internen Modell beruhende Methode (IMM) zu verwenden:
Geschäfte gemäß Artikel 273 Absatz 2 Buchstabe a,
Geschäfte gemäß Artikel 273 Absatz 2 Buchstaben b, c und d,
Geschäfte gemäß Artikel 273 Absatz 2 Buchstaben a bis d.
Darf ein Institut den Risikopositionswert eines der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c genannten Geschäfte nach der IMM ermitteln, so darf es die IMM auch auf die in Artikel 273 Absatz 2 Buchstabe e genannten Geschäfte anwenden.
Unbeschadet des Artikels 273 Absatz 1 Unterabsatz 3 darf ein Institut Risikopositionen mit unerheblichem Umfang und Risiko von dieser Methode ausnehmen. In einem solchen Fall wendet ein Institut auf diese Risikopositionen eine der Methoden der Abschnitte 3 bis 5 an, wenn die jeweiligen Anforderungen dafür erfüllt sind.
Wenn ein Institut die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt, teilt es dies der zuständigen Behörde mit und trifft eine der folgenden Maßnahmen:
Es legt der zuständigen Behörde einen Plan vor, aus dem hervorgeht, wie es die Anforderungen rasch wieder erfüllen will;
es weist den zuständigen Behörden glaubhaft nach, dass die Nichterfüllung keine wesentlichen Auswirkungen hat.
Artikel 284
Risikopositionswert
Bei dem von dem Institut zu diesem Zweck verwendeten Modell
wird die Verteilung zukünftiger Änderungen des Marktwerts des Netting-Satzes, die auf gemeinsame Veränderungen von maßgeblichen Marktvariablen, wie Zinssätze und Wechselkurse, zurückzuführen sind, berechnet;
wird ausgehend von den gemeinsamen Veränderungen von Marktvariablen der Wiederbeschaffungswert des Netting-Satzes zu jedem der künftigen Zeitpunkte berechnet.
Die Eigenmittelanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko von Risikopositionen gegenüber Gegenparteien, auf die ein Institut die IMM anwendet, entspricht dem höheren der beiden folgenden Werte:
der Eigenmittelanforderung für diese Risikopositionen, die auf Basis des effektiven EPE unter Verwendung aktueller Marktdaten berechnet wird,
der Eigenmittelanforderung für diese Risikopositionen, die auf Basis des effektiven EPE unter Verwendung einer einzigen kohärenten Kalibrierung unter Stressbedingungen für alle Risikopositionen gegenüber Gegenparteien, auf die das Institut die IMM anwendet, berechnet wird.
Außer für die unter Artikel 291 Absätze 4 und 5 fallenden Gegenparteien, für die ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, berechnen die Institute den Risikopositionswert als Produkt aus Alpha (α) und dem effektiven EPE:
Risikopositionswert = α × Effektiver EPE
dabei entspricht
α |
= |
1,4, es sei denn, die zuständigen Behörden schreiben für α einen höheren Wert vor oder gestatten den Instituten nach Absatz 9, ihre eigenen Schätzungen zu verwenden. |
Der effektive EPE wird ermittelt, indem der erwartete Wiederbeschaffungswert (EEt) als durchschnittlicher Wiederbeschaffungswert zu einem künftigen Zeitpunkt t errechnet wird, wobei der Durchschnitt über mögliche künftige Werten für relevante Marktrisikofaktoren gebildet wird.
Im Rahmen des Modells wird EE für eine Reihe künftiger Zeitpunkte t1, t2, t3 usw. geschätzt.
Der effektive EE wird rekursiv errechnet als
dabei
Der effektive EPE ist der durchschnittliche effektive EE im ersten Jahr der Laufzeit der Kontrakte des Netting-Satzes. Werden sämtliche Kontrakte des Netting-Satzes vor Ablauf eines Jahres fällig, so ist EPE der Durchschnitt der erwarteten Wiederbeschaffungswerte bis zur Fälligkeit aller Kontrakte im Netting-Satz. Der effektive EPE wird als gewichteter Durchschnitt des effektiven EE berechnet:
Unbeschadet des Absatzes 4 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, ihre eigenen Schätzungen für α zu verwenden, wobei
α gleich dem Verhältnis zwischen dem internen Kapital, das sich aus einer vollständigen Simulierung der Risikopositionen gegenüber allen Gegenparteien ergibt (Zähler), und dem auf der Grundlage des EPE bestimmten internen Kapital (Nenner) ist,
im Nenner EPE wie ein feststehender Forderungsbetrag verwendet wird.
Wenn α nach diesem Absatz geschätzt wird, darf sein Wert nicht unter 1,2 liegen.
Artikel 285
Risikopositionswert bei Netting-Sätzen mit Nachschussvereinbarung
Besteht für den Netting-Satz eine Nachschussvereinbarung und wird er täglich zu Marktpreisen bewertet, berechnet das Institut den effektiven EPE gemäß diesem Absatz. erfasst das interne Modell bei der Schätzung von EE die Auswirkungen von Nachschüssen, so kann das Institut die EE-Messgröße des Modells bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörde unmittelbar in die Gleichung in Artikel 284 Absatz 5 einsetzen. Eine solche Erlaubnis geben die zuständigen Behörden nur, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass das Modell bei der Schätzung von EE den Auswirkungen von Nachschüssen angemessen Rechnung trägt. Hat ein Institut keine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten, verwendet es eine der folgenden effektiven EPE-Messgrößen:
Den effektiven EPE, berechnet ohne Berücksichtigung etwaiger Sicherheiten, die als Nachschuss gehalten oder gestellt werden, zuzüglich etwaiger Sicherheiten, die der Gegenpartei unabhängig von der täglichen Bewertung und Nachschussberechnung oder dem aktuellen Wiederbeschaffungswert gestellt wurden;
den effektiven EPE, berechnet als die potenzielle Erhöhung der Risikoposition während der Nachschuss-Risikoperiode, zuzüglich des größeren der beiden folgenden Beträge:
aktueller Wiederbeschaffungswert einschließlich aller aktuell gehaltenen oder gestellten Sicherheiten außer abgerufenen oder strittigen Sicherheiten,
der höchste Netto-Wiederbeschaffungswert, einschließlich der im Rahmen der Nachschussvereinbarung bereits vorhandenen Sicherheiten, der gerade noch keinen Abruf weiterer Sicherheiten auslöst. In diesem Betrag sind alle in der Nachschussvereinbarung festgelegten Schwellen, Mindesttransferbeträge, Zusatzbeträge (independent amounts) und Einschüsse berücksichtigt.
Für die Zwecke des Buchstabens b berechnen die Institute den Aufschlag als die erwartete positive Veränderung des Marktwerts zu Marktpreisen der Geschäfte während der Nachschuss-Risikoperiode. Veränderungen beim Wert der Sicherheiten wird durch Rückgriff auf die von der Aufsicht vorgegebenen Volatilitätsanpassungen gemäß Kapitel 4 Abschnitt 4 oder die im Rahmen der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten durchgeführten eigenen Schätzungen der Volatilitätsanpassungen Rechnung getragen, wobei allerdings während der Nachschuss-Risikoperiode keine Sicherheitszahlungen angenommen werden dürfen. Für die Nachschuss-Risikoperiode gelten die in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Mindestfristen.
Bei Geschäften mit täglichen Nachschüssen und täglicher Bewertung zu Marktpreisen darf die bei der Modellierung des Risikopositionswerts bei Nachschussvereinbarungen zugrunde gelegte Nachschuss-Risikoperiode nicht kürzer sein als
5 Handelstage bei Netting-Sätzen, die ausschließlich aus Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften und Lombardgeschäften bestehen,
10 Handelstage bei allen anderen Netting-Sätzen.
Von Absatz 2 Buchstaben a und b gelten folgende Ausnahmen:
►C12 Bei allen Netting-Sätzen, bei denen die Anzahl der Geschäfte zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb eines Quartals über 5 000 hinausgeht, darf die Nachschuss-Risikoperiode für das darauffolgende Quartal nicht weniger als 20 Handelstage betragen. Handelsrisikopositionen von Instituten sind von dieser Ausnahme ausgenommen; ◄
bei Netting-Sätzen mit einem oder mehreren Geschäften, bei denen entweder die Sicherheit illiquide ist oder ein OTC-Derivat sich nicht ohne Weiteres ersetzen lässt, darf die Nachschuss-Risikoperiode nicht weniger als 20 Handelstage betragen.
Ein Institut ermittelt, ob eine Sicherheit illiquide ist oder OTC-Derivate bei angespannten Marktbedingungen nicht ohne Weiteres ersetzbar sind, wobei angespannte Marktbedingungen durch das Fehlen ununterbrochen aktiver Märkte gekennzeichnet sind, an denen eine Gegenpartei innerhalb von maximal zwei Tagen mehrere Preisangebote erhalten würde, die den Markt nicht in Bewegung versetzen oder keinen Preis darstellen würden, der (im Falle einer Sicherheit) mit einem Abschlag oder (bei einem OTC-Derivat) einem Aufschlag einherginge.
Ein Institut berücksichtigt, ob die von ihm als Sicherheit gehaltenen Geschäfte oder Wertpapiere auf eine bestimmte Gegenpartei konzentriert sind und es für den Fall, dass diese Gegenpartei den Markt überstürzt verlässt, zur Ersetzung dieser Geschäfte und Wertpapiere in der Lage wäre.
Bei Nachschussprozessen mit einer Frequenz von N Tagen ist die Dauer der Nachschuss-Risikoperiode zumindest gleich dem in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Zeitraum (= F) plus N Tagen minus einem Tag, d. h.:
Nachschuss-Risikoperiode = F + N – 1.
Artikel 286
Management des Gegenparteiausfallrisikos (CCR) — Grundsätze, Verfahren und Systeme
Ein Institut schafft und erhält ein Rahmenkonzept für das CCR-Management, das folgende Komponenten beinhaltet:
Grundsätze, Prozesse und Systeme, die die Ermittlung, Messung, Steuerung und Genehmigung des Gegenparteiausfallrisikos und die interne Berichterstattung darüber sicherstellen,
Verfahren, die die Einhaltung dieser Grundsätze, Prozesse und Systeme gewährleisten.
Diese Grundsätze, Prozesse und Systeme sind konzeptionell solide und werden unter Sicherstellung ihrer Integrität angewandt sowie dokumentiert. In dieser Dokumentation wird dargelegt, mit welchen empirischen Techniken das Gegenparteiausfallrisiko gemessen wird.
Das nach Absatz 1 vorgeschriebene CCR-Management-Rahmenkonzept trägt den mit dem Gegenparteiausfallrisiko einhergehenden Markt-, Liquiditäts- sowie rechtlichen und operationellen Risiken Rechnung. Es stellt insbesondere sicher, dass das Institut die folgenden Grundsätze einhält:
Es geht keine Geschäftsbeziehung mit einer Gegenpartei ein, ohne deren Kreditwürdigkeit beurteilt zu haben;
es trägt dem bei und vor Abwicklung bestehenden Kreditrisiko gebührend Rechnung;
es steuert diese Risiken auf Ebene der Gegenpartei (durch Aggregation der Risikopositionswerte für Gegenparteiausfallrisiken mit anderen Kreditrisikopositionen) und auf Unternehmensebene so umfassend wie möglich.
Ein Institut, das die IMM verwendet, gewährleistet und weist der zuständigen Behörde glaubhaft nach, dass sein CCR-Management-Rahmenkonzept den Liquiditätsrisiken aller nachstehend genannten Faktoren Rechnung trägt:
möglicherweise eingehende Nachschussforderungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Nachschüssen oder anderer Sicherheitenarten, wie Einschüssen oder unabhängigen Einschussbeträgen, bei ungünstigen Marktschocks,
möglicherweise eingehende Rückgabeforderungen für überschüssige, von Gegenparteien gestellte Sicherheiten,
Nachschussforderungen infolge einer möglichen Herabstufung der eigenen externen Bonitätsbeurteilung.
Ein Institut stellt sicher, dass Art und zeitlicher Umfang einer Weiterverwendung von Sicherheiten mit seinem Liquiditätsbedarf in Einklang stehen und seine Fähigkeit zur rechtzeitigen Stellung oder Rückgabe von Sicherheiten nicht beeinträchtigen.
Artikel 287
Organisationsstrukturen für das CCR-Management
Ein Institut, das die IMM verwendet, schafft und erhält Folgendes:
eine Abteilung „Risikoüberwachung“, die den Vorgaben des Absatzes 2 entspricht,
eine Abteilung für die Sicherheitenverwaltung, die den Vorgaben des Absatzes 3 entspricht.
Die Abteilung „Risikoüberwachung“ ist für die Gestaltung und Umsetzung des CCR-Managements zuständig, wozu auch die erstmalige und die laufende Validierung des internen Modells zählen, nimmt die nachstehend genannten Aufgaben wahr und erfüllt die nachstehend genannten Anforderungen:
Sie ist für Gestaltung und Umsetzung des institutseigenen CCR-Managementsystems zuständig;
sie erstellt täglich Berichte über die Ergebnisse des institutseigenen Risikomessmodells und analysiert diese Ergebnisse. Im Rahmen dieser Analyse wird auch die Beziehung zwischen Messgrößen des Gegenparteiausfallrisikos und Handelsvolumenobergrenzen bewertet;
sie kontrolliert die in das Modell einfließenden Daten auf ihre Integrität und erstellt und analysiert Berichte über die Ergebnisse des institutseigenen Risikomessmodells, wozu auch eine Bewertung der Beziehung zwischen Risikomessgrößen und Kredit- und Handelsvolumenobergrenzen gehört;
sie ist von den Abteilungen, die für die Schaffung oder die Verlängerung von Risikopositionen oder den Handel mit diesen zuständig sind, unabhängig und frei von jeder ungebührlichen Einflussnahme;
sie verfügt über eine angemessene Personalausstattung;
sie untersteht unmittelbar der Geschäftsleitung des Instituts;
ihre Arbeiten sind eng mit dem täglichen Kreditrisikomanagement des Instituts verzahnt;
ihre Ergebnisse sind integraler Bestandteil der Planung, Überwachung und Kontrolle des Kredit- und Gesamtrisikoprofils des Instituts.
Die Abteilung für die Sicherheitenverwaltung hat folgende Aufgaben und Funktionen:
Berechnung und Anforderung von Nachschüssen, Bearbeitung von Streitigkeiten über die Höhe von Nachschüssen und die genaue tägliche Berichterstattung zu Zusatzbeträgen, Einschüssen und Nachschüssen,
Kontrolle der Integrität der zur Anforderung von Nachschüssen verwendeten Daten und Sicherstellung, dass die Daten konsistent sind und regelmäßig mit allen relevanten Datenquellen innerhalb des Instituts abgeglichen werden,
Rückverfolgung des Umfangs, in dem Sicherheiten weiterverwendet werden, und etwaiger Änderungen der Rechte des Instituts auf die oder im Zusammenhang mit den von ihm gestellten Sicherheiten,
Unterrichtung der geeigneten Managementebene darüber, welche Kategorien von Sicherheiten weiterverwendet werden und welchen Bedingungen eine solche Weiterverwendung unterliegt, einschließlich Instrument, Bonität und Laufzeit,
Rückverfolgung, ob bei den von dem Institut akzeptierten Sicherheiten eine Konzentration auf einzelne Vermögenswertkategorien zu verzeichnen ist,
regelmäßige, mindestens aber vierteljährliche Unterrichtung der Geschäftsleitung über die Sicherheitenverwaltung, wozu auch Informationen über die Arten von erhaltenen und gestellten Sicherheiten sowie Umfang, Altersstruktur und Ursachen von Streitigkeiten über die Nachschusshöhe zählen. Diese interne Berichterstattung muss auch Trendentwicklungen in diesen Daten aufzeigen.
Artikel 288
Überprüfung des CCR-Managementsystems
Ein Institut unterzieht sein CCR-Managementsystem im Rahmen seiner Innenrevision regelmäßig einer unabhängigen Überprüfung. Diese schließt die Tätigkeiten der nach Artikel 287 vorgeschriebenen Abteilungen für die Risikoüberwachung und die Sicherheitenverwaltung ein und umfasst mindestens Folgendes:
die Angemessenheit der in Artikel 286 vorgeschriebenen Dokumentation von CCR-Managementsystem und -verfahren,
die Organisation der nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschriebenen Abteilung für die Überwachung des Gegenparteiausfallrisikos,
die Organisation der nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe b vorgeschriebenen Abteilung für die Sicherheitenverwaltung,
die Einbettung der CCR-Messung in das tägliche Risikomanagement,
das Genehmigungsverfahren für die von den Mitarbeitern des Handels- und des Abwicklungsbereichs verwendeten Risikobepreisungsmodelle und Bewertungssysteme,
die Validierung aller wesentlichen Änderungen beim CCR-Messverfahren,
den Umfang der vom Risikomessmodell erfassten Gegenparteiausfallrisiken,
die Integrität des Managementinformationssystems,
die Genauigkeit und Vollständigkeit der CCR-Daten,
die genaue Abbildung der rechtlichen Bedingungen von Sicherheiten- und Nettingvereinbarungen in der Messung der Wiederbeschaffungswerte,
die Verifizierung der Schlüssigkeit, Zeitnähe und Verlässlichkeit der für interne Modelle verwendeten Datenquellen, wozu auch deren Unabhängigkeit zählt,
die Genauigkeit und Angemessenheit der Annahmen in Bezug auf Volatilitäten und Korrelationen,
die Genauigkeit der Bewertungs- und Risikotransformationsberechnungen,
die Verifizierung der Modellgenauigkeit durch häufige Rückvergleiche im Sinne von Artikel 293 Absatz 1 Buchstaben b bis e,
die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Anforderungen durch die Abteilungen für die Überwachung des Gegenparteiausfallrisikos und die Sicherheitenverwaltung.
Artikel 289
Praxistest
Artikel 290
Stresstests
Das Programm legt mindestens vierteljährliche Stresstests auf Basis von Multifaktor-Szenarien zugrunde und bewertet wesentliche nicht direktionale Risiken, einschließlich Zinskurvenrisiko und Basisrisiken. Multifaktor-Stresstests beinhalten zumindest die folgenden Szenarien:
Eintritt schwerwiegender konjunktureller Ereignisse oder Marktstörungen,
erheblicher Rückgang der allgemeinen Marktliquidität,
Glattstellung der Positionen eines großen Finanzintermediärs.
Artikel 291
Korrelationsrisiko
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
„allgemeines Korrelationsrisiko“ das Risiko, das entsteht, wenn eine positive Korrelation zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit von Gegenparteien und allgemeinen Marktrisikofaktoren besteht;
„spezielles Korrelationsrisiko“ das Risiko, das entsteht, wenn aufgrund der Art der Geschäfte mit einer Gegenpartei die Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei positiv mit dem künftigen Wiederbeschaffungswert aus den Geschäften mit dieser bestehenden Gegenpartei korreliert. Ein Institut ist einem speziellen Korrelationsrisiko ausgesetzt, wenn zu erwarten ist, dass der künftige Wiederbeschaffungswert aus den Geschäften mit einer bestimmten Gegenpartei dann hoch ist, wenn auch die Ausfallwahrscheinlichkeit der Gegenpartei hoch ist.
Für Geschäfte, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko festgestellt wurde und bei denen eine rechtliche Verbindung zwischen der Gegenpartei und dem Emittenten des Basiswerts des OTC-Derivats oder des Basiswerts der in Artikel 273 Absatz 2 Buchstaben b, c und d bezeichneten Geschäfte besteht, berechnen Institute die Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko nach folgenden Grundsätzen:
Die Instrumente, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko besteht, werden nicht in den gleichen Netting-Satz aufgenommen wie die anderen Geschäfte mit der Gegenpartei, sondern jeweils als separater Netting-Satz behandelt;
innerhalb jedes solchen separaten Netting-Satzes ist der Risikopositionswert von Einzeladressen-Kreditausfallswaps gleich dem gesamten erwarteten Verlust des verbleibenden Zeitwerts der Basisinstrumente unter der Annahme der Liquidation des zugrunde liegenden Emittenten;
Institute, die den Ansatz nach Kapitel 3 verwenden, setzen die LGD für solche Swap-Geschäfte mit 100 % an;
Institute, die den Ansatz nach Kapitel 2 verwenden, setzen das Risikogewicht eines unbesicherten Geschäfts an;
Bei allen anderen auf eine Einzeladresse bezogenen Geschäften in einem solchen separaten Netting-Satz erfolgt die Berechnung des Risikopositionswerts unter der Annahme eines Kreditausfallereignisses bei den zugrunde liegenden Verbindlichkeiten, bei denen eine rechtliche Verbindung zwischen dem Emittenten und der Gegenpartei besteht. Bei auf einen Adressenkorb oder einen Index bezogenen Geschäften wird gegebenenfalls das Kreditausfallereignis bei denjenigen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten, bei denen eine rechtliche Verbindung zwischen dem Emittenten und der Gegenpartei besteht, angenommen, sofern es wesentlich ist;
sofern hierbei vorhandene Marktrisikoberechnungen verwendet werden, die gemäß Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko durchgeführt wurden, und die sich bereits auf eine LGD-Annahme stützen, wird in der Formel für LGD 100 % angesetzt.
Artikel 292
Integrität des Modellierungsprozesses
Ein Institut gewährleistet die Integrität des Modellierungsprozesses gemäß Artikel 284 zumindest durch Folgendes:
Das Modell trägt den Konditionen und Spezifikationen eines Geschäfts zeitnah, umfassend und konservativ Rechnung;
diese Konditionen umfassen zumindest Nominalbeträge, Laufzeit, Referenzaktiva, Nachschussvereinbarungen und Nettingvereinbarungen;
diese Konditionen und Spezifikationen sind in einer Datenbank gespeichert, die in regelmäßigen Abständen einer förmlichen Überprüfung unterzogen wird;
es besteht ein Verfahren zur Anerkennung von Nettingvereinbarungen, bei dem die Mitarbeiter der Rechtsabteilung sich versichern müssen, dass das Netting im Rahmen dieser Vereinbarungen rechtlich durchsetzbar ist;
die nach Buchstabe d vorgeschriebene Überprüfung wird von einer unabhängigen Abteilung in der unter Buchstabe c genannten Datenbank festgehalten;
die Übertragung der Konditionen und Spezifikationsdaten auf das EPE-Modell wird im Rahmen der Innenrevision überprüft;
es bestehen Verfahren für den förmlichen Abgleich der Datensysteme des internen Modells mit den Ausgangsdatensystemen, damit laufend sichergestellt werden kann, dass die Geschäftskonditionen und Spezifikationen im EPE korrekt oder zumindest konservativ abgebildet sind.
Zur Berechnung des effektiven EPE mit einer auf Stressbedingungen ausgerichteten Kalibrierung kalibriert ein Institut den effektiven EPE entweder anhand einer Datenhistorie von drei Jahren, die eine Stressphase für die Kreditrisikoprämien (Kreditspreads) seiner Gegenparteien beinhaltet, oder anhand impliziter Marktdaten aus einer solchen Stressphase.
Zu diesem Zweck erfüllt das Institut die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Anforderungen.
Weichen die Risiken aus diesen Referenzportfolios erheblich voneinander ab, schreiben die zuständigen Behörden dem Institut eine Korrektur der Stresstest-Kalibrierung vor.
Das Institut unterzieht das Modell einem Validierungsverfahren, das in den Vorschriften und Verfahren des Instituts genau festgelegt ist. Dabei wird
bestimmt, welche Tests erforderlich sind, um die Integrität des Modells zu gewährleisten, und unter welchen Bedingungen die dem Modell zugrunde liegenden Annahmen unangemessen sind und deshalb einen zu niedrigen Ansatz des EPE bewirken können,
die Vollständigkeit des Modells überprüft.
Ein Institut überwacht die maßgeblichen Risiken und verfügt über Verfahren, mit denen es seine EEPE-Schätzung anpassen kann, sollten diese Risiken ein erhebliches Ausmaß erreichen. Um diesen Absatz zu erfüllen, muss ein Institut
seine speziellen Korrelationsrisiken im Sinne des Artikels 291 Absatz 1 Buchstabe b und seine allgemeinen Korrelationsrisiken im Sinne des Artikels 291 Absatz 1 Buchstabe a ermitteln und steuern,
bei Risikopositionen, deren Risikoprofil sich nach einem Jahr erhöht, regelmäßig die für den Zeitraum von einem Jahr geschätzte relevante Risikomessgröße mit derselben Risikomessgröße über die gesamte Laufzeit der Risikoposition vergleichen,
bei Risikopositionen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr regelmäßig den Wiedereindeckungsaufwand (aktueller Wiederbeschaffungswert) mit dem tatsächlichen Risikoprofil vergleichen und Daten, die einen solchen Vergleich ermöglichen würden, speichern.
Artikel 293
Anforderungen an das Risikomanagementsystem
Ein Institut erfüllt die folgenden Anforderungen:
Es erfüllt die qualitativen Anforderungen des Teils 3 Titel IV Kapitel 5;
es führt regelmäßig Rückvergleiche durch, bei denen die im Rahmen des Modells ermittelten Risikomessgrößen mit den realisierten Risikomessgrößen und auf gleichbleibenden Positionen basierende hypothetische Veränderungen mit den realisierten Messgrößen verglichen werden;
es unterzieht sein CCR-Wiederbeschaffungswert-Modell sowie die im Rahmen dieses Modells ermittelten Risikomessgrößen einer ersten Validierung sowie einer regelmäßigen Überprüfung. Validierung und Überprüfung müssen von der Modellentwicklung unabhängig sein;
Leitungsorgan und Geschäftsleitung sind an der Risikoüberwachung beteiligt und sorgen dafür, dass für die Überwachung von Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko ausreichende Ressourcen bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck werden die Tagesberichte, die von der nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe a eingerichteten unabhängigen Abteilung „Risikoüberwachung“ erstellt werden, von einer Managementebene überprüft, die über ausreichende Befugnisse und Autorität verfügt, um sowohl eine Reduzierung der von einzelnen Händlern übernommenen Positionen als auch eine Reduzierung des eingegangenen Gesamtrisikos des Instituts durchzusetzen;
das interne Risikomessmodell ist in das tägliche Risikomanagement des Instituts eingebunden;
das Risikomesssystem wird in Kombination mit den internen Handelsvolumen und Risikopositionsobergrenzen eingesetzt. Zu diesem Zweck sind Risikopositionsobergrenzen in einer Weise mit dem Risikomessmodell des Instituts verknüpft, die im Zeitablauf konsistent ist und für Händler, Kreditabteilung und die Geschäftsleitung gut nachvollziehbar ist;
ein Institut stellt sicher, dass sein Risikomanagement-System gut dokumentiert ist. Es verfügt insbesondere über schriftlich festgelegte interne Vorschriften, Kontrollen und Verfahren für das Risikomesssystem sowie über Regelungen, die die Einhaltung dieser Vorschriften gewährleisten;
im Rahmen der Innenrevision wird das Risikomesssystem regelmäßig einer unabhängigen Prüfung unterzogen. Diese Prüfung umfasst sowohl die Tätigkeiten der Handelsabteilungen als auch der unabhängigen Abteilung „Risikoüberwachung“. Das allgemeine Risikomanagement wird regelmäßig (mindestens jedoch jährlich) einer Prüfung unterzogen, wobei zumindest alle in Artikel 288 genannten Punkte zu behandeln sind;
die laufende Validierung der CCR-Modelle wird einschließlich der Rückvergleiche regelmäßig von einer Managementebene überprüft, die über ausreichende Autorität verfügt, um über die zur Beseitigung von Schwächen in den Modellen einzuleitenden Schritte zu entscheiden.
Artikel 294
Validierungsanforderungen
Ein Institut sorgt bei der erstmaligen und der laufenden Validierung seines CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells und dessen Risikomessgrößen für die Einhaltung folgender Anforderungen:
Das Institut nimmt vor der Erlaubnis der zuständigen Behörden nach Artikel 283 Absatz 1 anhand historischer Daten über Veränderungen bei den Marktrisikofaktoren Rückvergleiche vor. Diese Rückvergleiche legen eine Reihe unterschiedlicher Prognosehorizonte (mindestens bis zu einem Jahr) mit unterschiedlichen Anfangsdaten zugrunde und decken dabei ein breites Spektrum von Marktbedingungen ab;
ein Institut, das nach Artikel 285 Absatz 1 Buchstabe b verfährt, validiert sein Modell regelmäßig, um zu testen, ob die tatsächlichen Wiederbeschaffungswerte mit den Prognosen für alle Nachschuss-Risikoperioden eines Jahres übereinstimmen. Haben einige der im Netting-Satz enthaltenen Geschäfte eine Laufzeit von weniger als einem Jahr, und ist die Sensitivität gegenüber Änderungen der Risikofaktoren des Netting-Satzes ohne diese Geschäfte höher, so wird dies bei der Validierung berücksichtigt;
es testet die Leistung seines CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells und dessen relevanter Risikomessgrößen sowie die Prognosen für Marktrisikofaktoren im Rückvergleich. Bei der Auswahl der Prognosehorizonte für besicherte Geschäfte werden auch die bei besicherten oder durch Einschüsse bzw. Nachschüsse unterlegten Geschäften üblichen Nachschuss-Risikoperioden einbezogen;
deutet die Modellvalidierung darauf hin, dass der effektive EPE zu niedrig angesetzt wird, leitet das Institut die zur Beseitigung der Modellungenauigkeit notwendigen Schritte ein;
es testet die Preisfindungsmodelle, mit denen die CCR-Wiederbeschaffungswerte für ein bestimmtes Szenario künftiger Schocks bei den Marktrisikofaktoren berechnet werden, im Rahmen der erstmaligen und der laufenden Modellvalidierung. Preisfindungsmodelle für Optionen tragen der Nichtlinearität des Optionswerts in Bezug auf Marktrisikofaktoren Rechnung;
das CCR-Wiederbeschaffungswert-Modell erfasst die geschäftsspezifischen Informationen, die zur Zusammenfassung der Wiederbeschaffungswerte auf Ebene des Netting-Satzes erforderlich sind. Ein Institut vergewissert sich, dass im Rahmen des Modells Geschäfte dem richtigen Netting-Satz zugeordnet werden;
das CCR-Wiederbeschaffungswert-Modell bezieht geschäftsspezifische Informationen mit ein, die die Auswirkungen von Nachschüssen erfassen. Berücksichtigt werden dabei neben dem aktuellen Betrag des Ein- bzw. Nachschusses auch künftige zwischen den Gegenparteien zu übertragende Nachschüsse. Ein solches Modell trägt der Art der Nachschussvereinbarungen (ein- oder zweiseitig), der Häufigkeit von Nachschussforderungen, der Nachschuss-Risikoperiode, der Schwelle, bis zu der das Institut bereit ist, eine nicht durch Nachschüsse begrenzte Risikoposition zu akzeptieren, und dem Mindesttransferbetrag Rechnung. Bei einem solchen Modell werden entweder die Änderungen des Marktwerts der hinterlegten Sicherheiten geschätzt oder die in Kapitel 4 festgelegten Regeln angewandt;
bei der Modellvalidierung werden repräsentative Gegenpartei-Portfolios statischen historischen Rückvergleichen unterzogen. Solche Rückvergleiche nimmt ein Institut in regelmäßigen Abständen bei einer Reihe repräsentativer (tatsächlicher oder hypothetischer) Gegenpartei-Portfolios vor. Kriterien für die Repräsentativität der Portfolios sind deren Sensitivität gegenüber den wesentlichen Risikofaktoren und Kombinationen aus Risikofaktoren, denen das Institut ausgesetzt ist;
ein Institut führt auch Rückvergleiche durch, die auf eine Überprüfung der grundlegenden Annahmen des CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells und dessen relevanter Risikomessgrößen abstellen, einschließlich der im Modell abgebildeten Beziehung zwischen unterschiedlichen Laufzeiten desselben Risikofaktors und der im Modell abgebildeten Beziehungen zwischen Risikofaktoren;
die Leistungsfähigkeit von CRR-Wiederbeschaffungswert-Modellen und ihrer Risikomessgrößen wird durch sachgerechte Rückvergleiche überprüft. Diese Rückvergleiche müssen es ermöglichen, Schwachstellen bei der Leistung der Risikomessgrößen eines EPE-Modells aufzudecken;
ein Institut validiert seine CCR-Wiederbeschaffungswert-Modelle samt aller Risikomessgrößen für Zeithorizonte, die der Laufzeit der Geschäfte entsprechen, deren Risikopositionswert nach Artikel 283 unter Verwendung der IMM berechnet wird;
ein Institut testet die Preisfindungsmodelle, mit denen die Wiederbeschaffungswerte berechnet werden, im Rahmen des laufenden Modellvalidierungsverfahrens regelmäßig im Vergleich mit angemessenen unabhängigen Referenzwerten;
bei der laufenden Validierung des CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells des Instituts und der relevanten Risikomessgrößen wird ebenfalls bewertet, ob die Leistung in jüngster Zeit als angemessen zu betrachten ist;
die Abstände, in denen die Parameter eines CCR-Wiederbeschaffungswert-Modells aktualisiert werden, beurteilt das Institut im Rahmen der erstmaligen und der laufenden Validierung;
bei der erstmaligen und der laufenden Validierung von CCR-Wiederbeschaffungswert-Modellen wird bewertet, ob die Berechnungen des Wiederbeschaffungswerts auf Ebene der Gegenpartei und des Nettingsatzes angemessen sind.
Abschnitt 7
Vertragliches Netting
Artikel 295
Anerkennung der risikomindernden Effekte von vertraglichem Netting
Ein Institut kann nur die nachstehend genannten Arten vertraglicher Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 298 als risikomindernd behandeln und dies auch nur, wenn die Vereinbarung gemäß Artikel 296 von den zuständigen Behörden anerkannt wurde und das Institut die Anforderungen des Artikels 297 erfüllt:
bilaterale Schuldumwandlungsverträge zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, durch die gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und so ein einziger neuer Vertrag entsteht, der alle früheren Verträge und alle aus diesen Verträgen erwachsenden Pflichten der Vertragsparteien ersetzt und für alle Seiten rechtsverbindlich ist;
sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner;
produktübergreifende vertragliche Nettingvereinbarungen von Instituten, die die Genehmigung erhalten haben, die Methode nach Abschnitt 6 auf von dieser Methode erfasste Geschäfte anzuwenden. Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA ein Verzeichnis der genehmigten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen.
Das übergreifende Netting von Geschäften, die von verschiedenen Unternehmen einer Gruppe geschlossen wurden, wird nicht für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen anerkannt.
Artikel 296
Anerkennung vertraglicher Nettingvereinbarungen
Alle vertraglichen Nettingvereinbarungen, die von einem Institut gemäß diesem Teil zur Ermittlung des Risikopositionswerts verwendet werden, erfüllen die folgenden Voraussetzungen:
Das Institut hat mit seinem Vertragspartner eine vertragliche Nettingvereinbarung geschlossen, die für alle erfassten Geschäfte eine einzige rechtliche Verpflichtung begründet, so dass das Institut bei Ausfall des Vertragspartners nur auf den Saldo der positiven und negativen Marktwerte der erfassten Einzelgeschäfte einen Anspruch hat oder zu dessen Zahlung verpflichtet ist;
das Institut hat den zuständigen Behörden schriftliche, mit einer Begründung versehene Rechtsgutachten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Ansprüche und Zahlungsverpflichtungen des Instituts bei einer rechtlichen Anfechtung der Nettingvereinbarung nicht über die unter Buchstabe a genannten Ansprüche und Verpflichtungen hinausgehen würden. Das Rechtsgutachten stützt sich auf das anwendbare Recht, d. h.:
das Recht des Landes, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat,
ist eine Zweigniederlassung eines Unternehmens beteiligt, die sich in einem anderen Land befindet als dem, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, das Recht des Landes, in dem sich die Zweigniederlassung befindet,
das Recht des Landes, das für die unter die Nettingvereinbarung fallenden einzelnen Geschäfte maßgeblich ist,
das Recht des Landes, das für die zur Erbringung des vertraglichen Nettings notwendigen Verträge oder Vereinbarungen maßgeblich ist;
das Kreditrisiko in Bezug auf jeden einzelnen Vertragspartner wird zusammengefasst, um für alle Geschäfte mit jedem einzelnen Vertragspartner eine einzelne rechtliche Risikoposition zu erhalten. Dieser Zusammenfassung wird bei den Kreditvolumenobergrenzen und im internen Kapital Rechnung getragen;
der Vertrag enthält keine Klausel, die bei Ausfall einer Vertragspartei einer vertragserfüllenden Partei die Möglichkeit gibt, nur begrenzte oder gar keine Zahlungen in die Konkursmasse zu leisten, auch wenn die ausfallende Partei ein Nettogläubiger ist (sogenannte Ausstiegsklausel).
Wurde einer der zuständigen Behörden nicht ausreichend nachgewiesen, dass das vertragliche Netting nach dem Recht aller unter Buchstabe b genannten Länder rechtsgültig und durchsetzbar ist, wird die Nettingvereinbarung für keine der Vertragsparteien als risikomindernd anerkannt. Die zuständigen Behörden setzen einander hiervon in Kenntnis.
Die unter Buchstabe b genannten Rechtsgutachten können für Arten von vertraglichem Netting erstellt sein. Produktübergreifende vertragliche Nettingvereinbarungen erfüllen darüber hinaus die folgenden Voraussetzungen:
Der Saldo nach Absatz 2 Buchstabe a ist die Nettosumme der positiven und negativen Schlusswerte aller eingeschlossenen individuellen bilateralen Mastervereinbarungen und der positiven und negativen Marktwerte der einzelnen Geschäfte („produktübergreifender Nettobetrag“);
in den Rechtsgutachten nach Absatz 2 Buchstabe b werden die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der gesamten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung anhand ihrer Konditionen bewertet und die Auswirkung der Nettingvereinbarung auf die wesentlichen Bestimmungen aller eingeschlossenen individuellen bilateralen Mastervereinbarungen beurteilt.
Artikel 297
Pflichten der Institute
Unter Berücksichtigung der produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung erfüllt das Institut weiterhin in Bezug auf alle einbezogenen individuellen bilateralen Mastervereinbarungen und Geschäfte die Voraussetzungen für die Anerkennung von bilateralem Netting und gegebenenfalls die Anforderungen des Kapitels 4 zur Anerkennung der Kreditrisikominderung.
Artikel 298
Folgen der Anerkennung der risikomindernden Effekte von vertraglichem Netting
Für die Zwecke der Abschnitte 3 bis 6 wird vertragliches Netting nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen anerkannt.
Abschnitt 8
Positionen im Handelsbuch
Artikel 299
Positionen im Handelsbuch
Bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Gegenparteiausfallrisiko bei Handelsbuchpositionen halten die Institute die folgenden Grundsätze ein:
▼M8 —————
zur Anerkennung der Auswirkungen finanzieller Sicherheiten greifen Institute nicht auf die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 222 zurück;
bei Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, die im Handelsbuch verbucht werden, dürfen Institute als Sicherheit alle Finanzinstrumente und Waren anerkennen, die für eine Aufnahme ins Handelsbuch in Frage kommen;
bei Risikopositionen aus OTC-Derivaten, die im Handelsbuch verbucht werden, dürfen Institute Waren, die für eine Aufnahme ins Handelsbuch in Frage kommen, als Sicherheit anerkennen;
zur Berechnung der Volatilitätsanpassung in den Fällen, in denen Finanzinstrumente oder Waren, die nach Kapitel 4 nicht anerkennungsfähig sind, mittels einer Sicherheit oder anderweitig verliehen, veräußert oder bereitgestellt bzw. ausgeliehen, angekauft oder entgegengenommen werden und ein Institut die aufsichtlichen Volatilitätsanpassungen nach Kapitel 4 Abschnitt 3 anwendet, so behandeln Institute solche Instrumente und Waren wie Aktien eines Nebenindexes, die an einer anerkannten Börse notiert sind;
verwendet ein Institut für Finanzinstrumente oder Waren, die nach Kapitel 4 nicht anerkennungsfähig sind, die auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen nach Kapitel 4 Abschnitt 3, so berechnet es die Volatilitätsanpassungen für jeden einzelnen Posten. Hat ein Institut die Erlaubnis zur Verwendung der auf internen Modellen beruhenden Methode nach Kapitel 4 erhalten, darf es diese Methode auch für das Handelsbuch verwenden;
bei Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen erkennen Institute die Aufrechnung von Positionen im Handels- und im Anlagebuch nur an, wenn die aufgerechneten Geschäfte die folgenden Bedingungen erfüllen:
Alle Geschäfte werden täglich zu Marktkursen neubewertet,
alle im Rahmen der Geschäfte ausgeliehenen, angekauften oder entgegengenommenen Posten können ohne Anwendung der Buchstaben c bis f als finanzielle Sicherheit gemäß Kapitel 4 anerkannt werden;
ist ein im Handelsbuch geführtes Kreditderivat Teil eines internen Absicherungsgeschäfts und ist diese Absicherung gemäß Artikel 204 im Rahmen dieser Verordnung anerkannt, wenden Institute eine der folgenden Methoden an:
Sie verfahren so, als bestünde bei der Position in diesem Kreditderivat kein Gegenparteiausfallrisiko;
wenn die Kreditbesicherung nach Kapitel 4 anerkennungsfähig ist, beziehen sie alle im Handelsbuch geführten Kreditderivate, die Bestandteil der internen Absicherungsgeschäfte sind oder zur Absicherung einer CCR-Risikoposition erworben wurden, durchgängig in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko ein.
Abschnitt 9
Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei
Artikel 300
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts und des Teils 7 bezeichnet der Ausdruck
„insolvenzgeschützt“ in Bezug auf Kundenvermögenswerte den Umstand, dass wirksame Vereinbarungen bestehen, die verhindern, dass bei Insolvenz einer zentralen Gegenpartei (ZGP) oder eines Clearingmitglieds die Gläubiger dieser zentralen Gegenpartei bzw. dieses Clearingmitglieds auf jene Vermögenswerte zugreifen können, oder dass das Clearingmitglied auf die Vermögenswerte zugreifen kann, um Verluste abzudecken, die es aufgrund des Ausfalls eines oder mehrerer anderer Kunden als jener, die diese Vermögenswerte eingebracht haben, erlitten hat;
„ZGP-bezogenes Geschäft“ einen Kontrakt oder ein Geschäft nach Artikel 301 Absatz 1 zwischen einem Kunden und einem Clearingmitglied, der/das unmittelbar mit einem Kontrakt oder einem Geschäft nach jenem Absatz zwischen diesem Clearingmitglied und einer ZGP in Beziehung steht;
„Clearingmitglied“ ein Clearingmitglied im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
„Kunde“ einen Kunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder ein Unternehmen, das gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine indirekte Clearingvereinbarung mit einem Clearingmitglied getroffen hat;
„Bargeschäft“ ein Geschäft in Barmitteln, Schuldtiteln oder Beteiligungsinstrumenten, ein Fremdwährungskassageschäft oder ein Warenkassageschäft; Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte sind jedoch keine Bargeschäfte;
„indirekte Clearingvereinbarung“ eine Regelung, die die Bedingungen von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt;
„Kunde auf höherer Ebene“ ein Unternehmen, das Clearingdienstleistungen für Kunden auf niedrigerer Ebene erbringt;
„Kunde auf niedrigerer Ebene“ ein Unternehmen, das Dienstleistungen einer ZGP über einen Kunden auf höherer Ebene in Anspruch nimmt;
„mehrstufige Kundenstruktur“ eine indirekte Clearingvereinbarung, unter der für ein Institut Clearingdienstleistungen durch ein Unternehmen erbracht werden, das selbst kein Clearingmitglied, aber Kunde eines Clearingmitglieds oder eines Kunden auf höherer Ebene ist;
„nicht vorfinanzierter Beitrag zu einem Ausfallfonds“ einen Beitrag, dessen Zahlung ein als Clearingmitglied auftretendes Institut einer ZGP vertraglich zugesagt hat, wenn diese die Mittel ihres Ausfallfonds verbraucht hat, um nach dem Ausfall eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder die dadurch bedingten Verluste abzudecken;
„vollständig garantiertes Einlagenverleih- oder -leihgeschäft“ ein vollständig besichertes Geldmarktgeschäft, bei dem zwei Gegenparteien Einlagen austauschen und eine ZGP als Mittler auftritt, um die Ausführung der Zahlungsverpflichtungen der beiden Gegenparteien zu gewährleisten.
Artikel 301
Sachlicher Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für die nachstehend genannten Kontrakte und Geschäfte, solange sie bei einer ZGP ausstehend sind:
die in Anhang II genannten Derivatkontrakte sowie Kreditderivate,
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und vollständig garantierte Einlagenverleih- oder -leihgeschäfte und
Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.
Dieser Abschnitt gilt nicht für Risikopositionen, die aus der Abwicklung von Bargeschäften entstehen. Institute wenden auf aus diesen Geschäften entstehende Handelsrisikopositionen die Behandlung gemäß Titel V und auf Beiträge zum Ausfallfonds zur ausschließlichen Deckung dieser Geschäfte ein Risikogewicht von 0 % an. Institute wenden auf Beiträge zum Ausfallfonds, die ergänzend zu Bargeschäften der Deckung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes aufgeführten Kontrakte dienen, die Behandlung nach Artikel 307 an.
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die folgenden Anforderungen:
Die Einschüsse umfassen nicht Beiträge zu einer ZGP für gemeinschaftliche Verlustbeteiligungsvereinbarungen;
die Einschüsse umfassen Sicherheiten, die ein als Clearingmitglied auftretendes Institut oder ein Kunde über den von der ZGP oder dem als Clearingmitglied auftretenden Institut vorgeschriebenen Mindestbetrag hinaus hinterlegt, sofern die ZGP oder das als Clearingmitglied auftretende Institut im einschlägigen Fall das als Clearingmitglied auftretende Institut oder den Kunden daran hindern können, solche überschüssigen Sicherheiten zurückzuziehen;
nutzt eine ZGP die Einschüsse zur Vergemeinschaftung von Verlusten unter seinen Clearingmitgliedern, so behandeln als Clearingmitglieder auftretende Institute diese Einschüsse als Beitrag zum Ausfallfonds.
Artikel 302
Überwachung der Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
Artikel 303
Behandlung der Risikopositionen von Clearingmitgliedern gegenüber zentralen Gegenparteien
Ein Institut, das entweder für eigene Zwecke oder als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP als Clearingmitglied auftritt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen gegenüber einer ZGP wie folgt:
Es wendet auf seine Handelsrisikopositionen gegenüber der ZGP die Behandlung nach Artikel 306 an;
es wendet auf seine Beiträge zum Ausfallfonds der ZGP die Behandlung nach Artikel 307 an.
Artikel 304
Behandlung der Risikopositionen von Clearingmitgliedern gegenüber Kunden
Für ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt und die Eigenmittelanforderung für seine Risikopositionen anhand der Methoden nach den Abschnitten 3 oder 6 dieses Kapitels berechnet, gelten folgende Bestimmungen:
Abweichend von Artikel 285 Absatz 2 kann das Institut für seine Risikopositionen gegenüber Kunden eine Nachschuss-Risikoperiode von mindestens fünf Geschäftstagen anwenden;
für seine Risikopositionen gegenüber einer ZGP wendet das Institut eine Nachschuss-Risikoperiode von mindestens zehn Geschäftstagen an;
abweichend von Artikel 285 Absatz 3 kann das Institut bei Netting-Sätzen, die in die Berechnung einbezogen werden und die Voraussetzung nach Buchstabe a erfüllen, die unter diesem Buchstaben genannte Frist missachten, sofern der betreffende Netting-Satz nicht die Bedingung nach Buchstabe b erfüllt und keine Handelsstreitigkeiten oder exotischen Optionen enthält;
wenn eine ZGP für ein Geschäft Nachschüsse einbehält und die Sicherheiten des Instituts nicht vor einer Insolvenz der ZGP geschützt sind, wendet das Institut eine Nachschuss-Risikoperiode an, die einem Jahr oder — wenn dieser Zeitraum kürzer ist — der Restlaufzeit des Geschäfts entspricht, eine Untergrenze von zehn Geschäftstagen aber nicht unterschreitet.
Bei einer mehrstufigen Kundenstruktur kann die Behandlung gemäß Unterabsatz 1 auf jeder Ebene dieser Struktur angewandt werden.
Artikel 305
Behandlung der Risikopositionen von Kunden
Unbeschadet der Vorgehensweise gemäß Absatz 1 darf ein Institut, das Kunde ist, die Eigenmittelanforderungen für seine Handelsrisikopositionen aus ZGP-bezogenen Geschäften mit seinem Clearingmitglied nach Artikel 306 berechnen, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Die mit diesen Geschäften zusammenhängenden Positionen und Vermögenswerte des Instituts sind sowohl auf Ebene des Clearingmitglieds als auch auf Ebene der ZGP von den Positionen und Vermögenswerten des Clearingmitglieds und seiner anderen Kunden abgegrenzt und getrennt, so dass sie aufgrund dieser Abgrenzung und Trennung bei Ausfall oder Insolvenz des Clearingmitglieds oder eines oder mehrerer seiner Kunden insolvenzgeschützt sind;
die für dieses Institut oder die ZGP jeweils geltenden Gesetze, Vorschriften und Regeln sowie bindenden vertraglichen Vereinbarungen erleichtern die Übertragung der Positionen, die der Kunde in diesen Kontrakten und Geschäften hält, samt der zugehörigen Sicherheiten auf ein anderes Clearingmitglied innerhalb der maßgeblichen Nachschuss-Risikoperiode, wenn das ursprüngliche Clearingmitglied ausfällt oder Insolvenz anmeldet. In einem solchen Fall werden die Positionen des Kunden und die Sicherheiten zum Marktwert übertragen, sofern der Kunde nicht die Glattstellung der Position zum Marktwert verlangt;
der Kunde hat eine hinreichend gründliche rechtliche Prüfung durchgeführt, die er auf dem neuesten Stand hält und die bestätigt, dass die Regelungen, die die Erfüllung der Bedingung nach Buchstabe b sicherstellen, nach den geltenden Rechtsvorschriften der jeweiligen Rechtsordnung bzw. Rechtsordnungen rechtmäßig, gültig, verbindlich und durchsetzbar sind;
die ZGP ist eine qualifizierte ZGP.
Ein Institut kann bei der Bewertung der Erfüllung der Bedingung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b eindeutige Präzedenzfälle für die Übertragung von Kundenpositionen und der entsprechenden Sicherheiten an eine ZGP sowie jegliche Absicht der Branche, diese Praxis fortzusetzen, berücksichtigen.
Artikel 306
Eigenmittelanforderungen für Handelsrisikopositionen
Ein Institut behandelt seine Handelsrisikopositionen gegenüber ZGP wie folgt:
Es wendet auf die Risikopositionswerte aller seiner Handelsrisikopositionen gegenüber qualifizierten ZGP ein Risikogewicht von 2 % an;
es setzt für alle seine Handelsrisikopositionen gegenüber nicht qualifizierten ZGP das Risikogewicht gemäß dem Standardansatz für das Kreditrisiko nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b an;
tritt ein Institut als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP auf und ist es nach den Bedingungen des ZGP-bezogenen Geschäfts nicht verpflichtet, dem Kunden bei einem Ausfall der ZGP Verluste aufgrund von Wertänderungen des betreffenden Geschäfts zu erstatten, so darf es den Risikopositionswert der Handelsrisikoposition mit der ZGP, die dem ZGP-bezogenen Geschäft entspricht, mit Null ansetzen;
tritt ein Institut als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP auf und ist es nach den Bedingungen des ZGP-bezogenen Geschäfts verpflichtet, dem Kunden bei einem Ausfall der ZGP Verluste aufgrund von Wertänderungen des betreffenden Geschäfts zu erstatten, so wendet es auf die Handelsrisikoposition mit der ZGP, die dem ZGP-bezogenen Geschäft entspricht, die Behandlung nach Buchstabe a bzw. b an.
Artikel 307
Eigenmittelanforderungen für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP
Ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, behandelt die aus seinen Beiträgen zum Ausfallfonds einer ZGP resultierenden Risikopositionen wie folgt:
Es berechnet die Eigenmittelanforderung zur Unterlegung seiner vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP gemäß dem Ansatz nach Artikel 308;
es berechnet die Eigenmittelanforderung zur Unterlegung seiner vorfinanzierten und nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP gemäß dem Ansatz nach Artikel 309;
es berechnet die Eigenmittelanforderung zur Unterlegung seiner nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP gemäß der Behandlung nach Artikel 310.
Artikel 308
Eigenmittelanforderungen für vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP
Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung zur Unterlegung der aus ihrem vorfinanzierten Beitrag resultierenden Risikopositionen nach folgender Formel:
dabei gilt:
Ki |
= |
die Eigenmittelanforderung; |
i |
= |
der Index für das Clearingmitglied; |
KCCP |
= |
das hypothetische Kapital der qualifizierten ZGP, das dem Institut von der qualifizierten ZGP gemäß Artikel 50c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilt wird; |
DFi |
= |
der vorfinanzierte Beitrag; |
DFCCP |
= |
die vorfinanzierten finanziellen Mittel der ZGP, die dem Institut von der ZGP gemäß Artikel 50c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilt werden; und |
DFCM |
= |
die Summe der vorfinanzierten Beiträge aller Clearingmitglieder der qualifizierten ZGP, die dem Institut von der qualifizierten ZGP gemäß Artikel 50c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilt wird. |
▼M8 —————
Artikel 309
Eigenmittelanforderungen für vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP und für nicht vorfinanzierte Beiträge zu einer nicht qualifizierten ZGP
Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderung für die Risikopositionen aus seinen vorfinanzierten Beiträgen zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP und aus nicht vorfinanzierten Beiträgen zu einer solchen ZGP nach folgender Formel:
K |
= |
die Eigenmittelanforderung; |
DF |
= |
die vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP; und |
UC |
= |
die nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP. |
Artikel 310
Eigenmittelanforderungen für nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP
Ein Institut wendet auf seine nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP ein Risikogewicht von 0 % an.
Artikel 311
Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber ZGP, die bestimmte Bedingungen nicht mehr erfüllen
Ist die Bedingung nach Absatz 1 erfüllt, gehen die Institute innerhalb von drei Monaten, nachdem sie von dem darin genannten Umstand Kenntnis erhalten haben, oder zu einem früheren Zeitpunkt, wenn ihre zuständigen Behörden dies verlangen, hinsichtlich ihrer Risikopositionen gegenüber der betreffenden ZGP wie folgt vor:
Sie behandeln ihre Handelsrisikopositionen gegenüber der betreffenden ZGP gemäß Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe b;
sie behandeln ihre vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds der betreffenden ZGP und ihre nicht vorfinanzierten Beiträge zu der betreffenden ZGP gemäß Artikel 309;
sie behandeln ihre Risikopositionen gegenüber der betreffenden ZGP — außer den Risikopositionen nach den Buchstaben a und b — wie Risikopositionen gegenüber einem Unternehmen gemäß dem Standardansatz für das in Kapitel 2 festgelegte Kreditrisiko.
TITEL III
EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS OPERATIONELLE RISIKO
KAPITEL 1
Allgemeine Grundsätze für die Verwendung der verschiedenen Ansätze
Artikel 312
Genehmigung und Anzeige
Die zuständigen Behörden gestatten den Instituten, für die Geschäftsfelder „Privatkundengeschäft“ und „Firmenkundengeschäft“ einen alternativen maßgeblichen Indikator zu verwenden, sofern die Bedingungen des Artikels 319 Absatz 2 und des Artikels 320 erfüllt sind.
Beabsichtigen Institute, diese fortgeschrittenen Messansätze wesentlich zu erweitern oder zu ändern, so beantragen sie bei ihren zuständigen Behörden ebenfalls eine Erlaubnis. Die zuständigen Behörden geben die Erlaubnis nur, wenn die Institute die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen und Standards nach diesen wesentlichen Erweiterungen und Änderungen weiterhin erfüllen.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die Beurteilungsmethode, nach der die zuständigen Behörden den Instituten die Verwendung von AMA gestatten,
die Kriterien für die Beurteilung, ob die Erweiterungen und Änderungen der fortgeschrittenen Messansätze wesentlich sind,
die Einzelheiten der Anzeige nach Absatz 3.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 313
Rückkehr zu weniger komplizierten Ansätzen
Ein Institut darf nur dann zu einem weniger komplizierten Ansatz für das operationelle Risiko zurückkehren, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Institut hat den zuständigen Behörden nachgewiesen, dass es die Anwendung eines weniger komplizierten Ansatzes nicht vorschlägt, um die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko des Instituts zu verringern, und dass die Anwendung eines solchen Ansatzes angesichts der Art und der Komplexität des Instituts notwendig ist und weder die Solvenz des Instituts noch dessen Fähigkeit, operationelle Risiken wirksam zu steuern, wesentlich beeinträchtigen würde;
es hat vorab eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde erhalten.
Artikel 314
Kombination verschiedener Ansätze
Ein Institut darf einen fortgeschrittenen Messansatz mit dem Basisindikatoransatz oder dem Standardansatz kombinieren, sofern die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Kombination der Ansätze erfasst sämtliche operationellen Risiken des Instituts, und die zuständigen Behörden halten die von dem Institut verwendete Methodik zur Erfassung der verschiedenen Tätigkeiten, geografischen Standorte, Rechtsstrukturen oder sonstigen wesentlichen intern vorgenommenen Aufteilungen für überzeugend.
Die Bedingungen des Artikels 320 und die Standards nach Maßgabe der Artikel 321 und 322 sind hinsichtlich der Tätigkeiten, auf die der Standardansatz bzw. die fortgeschrittenen Messansätze angewandt werden, erfüllt.
Die zuständigen Behörden verlangen von Instituten, die einen fortgeschrittenen Messansatz mit dem Basisindikatoransatz oder mit dem Standardansatz kombinieren wollen, dass für die Erteilung einer Genehmigung zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung erfasst ein fortgeschrittener Messansatz einen erheblichen Teil der operationellen Risiken des Instituts;
das Institut verpflichtet sich, den fortgeschrittenen Messansatz nach einem den zuständigen Behörden vorgelegten und durch diese genehmigten Zeitplan auf einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeiten anzuwenden.
Eine zuständige Behörde erteilt eine solche Genehmigung nur, wenn das Institut sich verpflichtet hat, den Standardansatz nach dem den zuständigen Behörden vorgelegten und durch diese genehmigten Zeitplan anzuwenden.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung der Methodik im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigenden Voraussetzungen,
die von den zuständigen Behörden bei der Entscheidung, ob die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen nach Absatz 3 zu verlangen ist, zu berücksichtigenden Kriterien.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2016 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
KAPITEL 2
Basisindikatoransatz
Artikel 315
Eigenmittelanforderung
Die Institute berechnen den Dreijahresdurchschnitt des maßgeblichen Indikators aus den letzten drei Zwölfmonatsbeobachtungen zum Abschluss des Geschäftsjahres. Liegen keine geprüften Zahlen vor, so können die Institute Schätzungen heranziehen.
Artikel 316
Maßgeblicher Indikator
Für Institute, die die Rechnungslegungsvorschriften der Richtlinie 86/635/EWG unter Zugrundelegung der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung von Instituten nach Artikel 27 jener Richtlinie anwenden, ist der maßgebliche Indikator die Summe der in Tabelle 1 genannten Posten. Die Institute berücksichtigen in der Summe jeden Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen.
Tabelle 1
1 Zinserträge und ähnliche Erträge
2 Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen
3 Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen/festverzinslichen Wertpapieren
4 Erträge aus Provisionen und Gebühren
5 Aufwendungen für Provisionen und Gebühren
6 Ertrag/Aufwand aus Finanzgeschäften
7 Sonstige betriebliche Erträge
Die Institute passen diese Posten an, um den folgenden Bestimmungen gerecht zu werden:
Die Institute berechnen den maßgeblichen Indikator vor Abzug der Rückstellungen, Risikovorsorge und Betriebsausgaben. Die Institute berücksichtigen in den Betriebsausgaben Gebühren für die Auslagerung von Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden, die weder ein Mutter- noch ein Tochterunternehmen des Instituts sind noch ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das auch das Mutterunternehmen des Instituts ist. Die Institute dürfen Aufwendungen für Auslagerungen von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, verwenden, um den maßgeblichen Indikator zu mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen erhoben werden, auf das diese Verordnung oder gleichwertige Vorschriften Anwendung finden;
folgende Posten dürfen von den Instituten nicht in die Berechnung des maßgeblichen Indikators einbezogen werden:
realisierte Gewinne/Verluste aus der Veräußerung von Positionen, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind,
außerordentliche oder unregelmäßige Erträge,
Erträge aus Versicherungstätigkeiten;
werden Neubewertungen von Handelsbuchpositionen in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht, so dürfen die Institute diese in die Berechnung einbeziehen. Bei einer Anwendung von Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG sind die in der Gewinn- und Verlustrechnung verbuchten Neubewertungen einzubeziehen.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes können die Institute anstelle der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung nach Artikel 27 der Richtlinie 86/635/EWG für Finanzierungsleasing und operatives Leasing für die Zwecke der Berechnung des maßgeblichen Indikators
Zinserträge aus Finanzierungsleasing und operativem Leasing und Gewinne aus geleasten Vermögenswerten in die in Tabelle 1 unter Nummer 1 genannte Kategorie aufnehmen,
Zinsaufwendungen aus Finanzierungsleasing und operativem Leasing, Verluste, Abschreibungen und Wertminderungen von operativ geleasten Vermögenswerten in die in Tabelle 1 unter Nummer 2 genannte Kategorie aufnehmen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2017 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
KAPITEL 3
Standardansatz
Artikel 317
Eigenmittelanforderung
Kann ein Institut seiner zuständigen Behörde nachweisen, dass die Verwendung eines Dreijahresdurchschnitts zur Berechnung des maßgeblichen Indikators wegen einer Verschmelzung, eines Erwerbs oder einer Veräußerung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen die Schätzung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko verzerren würde, kann die zuständige Behörde dem Institut gestatten, die Berechnung dahin gehend anzupassen, dass solche Ereignisse berücksichtigt werden; sie zeigt dies der EBA ordnungsgemäß an. Unter solchen Umständen kann die zuständige Behörde auch von sich aus von einem Institut verlangen, die Berechnung anzupassen.
Ist ein Institut seit weniger als drei Jahren tätig, kann es bei der Berechnung des maßgeblichen Indikators zukunftsgerichtete Schätzungen verwenden, sofern es zur Verwendung historischer Daten übergeht, sobald diese verfügbar sind.
Tabelle 2
Geschäftsfeld |
Liste der Tätigkeiten |
Prozentsatz (Beta-Faktor) |
Unternehmensfinanzierung/-beratung (Corporate Finance) |
Emission oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft Anlageberatung Beratung von Unternehmen bezüglich Kapitalstruktur, Geschäftsstrategie und damit verbundenen Fragen sowie Beratungs- und sonstige Serviceleistungen im Zusammenhang mit Verschmelzungen und Übernahmen Investment Research und Finanzanalyse sowie andere Arten von allgemeinen Empfehlungen zu Transaktionen mit Finanzinstrumenten |
18 % |
Handel (Trading and Sales) |
Eigenhandel Geldmaklergeschäfte Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten Auftragsausführung für Kunden Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung Betrieb multilateraler Handelssysteme |
18 % |
Wertpapierprovisionsgeschäft (Retail Brokerage) (Geschäfte mit natürlichen Personen oder KMU, die nach Artikel 123 als Mengengeschäft einzustufen sind) |
Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten Auftragsausführung für Kunden Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung |
12 % |
Firmenkundengeschäft (Commercial Banking) |
Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern Kreditvergabe Finanzierungsleasing Bürgschaften und Verpflichtungen |
15 % |
Privatkundengeschäft (Retail Banking) (Geschäfte mit natürlichen Personen oder KMU, die nach Artikel 123 als Mengengeschäft einzustufen sind) |
Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern Kreditvergabe Finanzierungsleasing Bürgschaften und Verpflichtungen |
12 % |
Zahlungsverkehr und Verrechnung (Payment and Settlement) |
Geldtransferdienstleistungen Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln |
18 % |
Depot- und Treuhandgeschäfte (Agency Services) |
Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich Depotverwahrung und verbundene Dienstleistungen wie Liquiditätsmanagement und Sicherheitenverwaltung |
15 % |
Vermögensverwaltung (Asset Management) |
Portfoliomanagement OGAW-Verwaltung Sonstige Arten der Vermögensverwaltung |
12 % |
Artikel 318
Grundsätze für die Zuordnung zu Geschäftsfeldern
Die Institute wenden für die Zuordnung zu Geschäftsfeldern folgende Grundsätze an:
Die Institute ordnen alle Tätigkeiten in einer zugleich überschneidungsfreien und erschöpfenden Art und Weise einem Geschäftsfeld zu;
die Institute ordnen jede Tätigkeit, die nicht ohne Weiteres innerhalb dieses Grundgerüsts einem Geschäftsfeld zugeordnet werden kann, die aber eine ergänzende Tätigkeit zu einer im Grundgerüst enthaltenen Tätigkeit ist, dem Geschäftsfeld zu, das sie unterstützt. Wenn mehr als ein Geschäftsfeld durch diese ergänzende Tätigkeit unterstützt wird, wenden die Institute ein objektives Zuordnungskriterium an;
kann eine Tätigkeit keinem bestimmten Geschäftsfeld zugeordnet werden, so legen die Institute das Geschäftsfeld mit dem höchsten Prozentsatz zugrunde. Dieses Geschäftsfeld gilt dann auch für die der betreffenden Tätigkeit zugeordneten unterstützenden Tätigkeiten;
die Institute können interne Verrechnungsmethoden anwenden, um den maßgeblichen Indikator auf die Geschäftsfelder aufzuteilen. Können in einem Geschäftsfeld generierte Kosten einem anderen Geschäftsfeld zugerechnet werden, so dürfen sie auf dieses andere Geschäftsfeld übertragen werden;
die zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko vorgenommene Zuordnung der Tätigkeiten zu Geschäftsfeldern steht mit den von den Instituten für das Kredit- und Marktrisiko verwendeten Kategorien im Einklang;
die Geschäftsleitung ist unter Aufsicht des Leitungsorgans des Instituts für die Zuordnungsgrundsätze verantwortlich;
Die Institute unterziehen den Zuordnungsprozess einer unabhängigen Überprüfung.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 31. Dezember 2017 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 319
Alternativer Standardansatz
Beim alternativen Standardansatz berücksichtigen die Institute für die Geschäftsfelder „Privatkundengeschäft“ und „Firmenkundengeschäft“ Folgendes:
Der maßgebliche Indikator, der ein normierter Ertragsindikator ist, entspricht dem 0,035-fachen des nominalen Betrags der Darlehen und Kredite;
die Darlehen und Kredite bestehen aus der Gesamtsumme der in den entsprechenden Kreditportfolios in Anspruch genommenen Beträge. Beim Geschäftsfeld „Firmenkundengeschäft“ rechnen die Institute in den nominalen Betrag der Darlehen und Kredite auch die im Anlagebuch gehaltenen Wertpapiere ein;
Für die Anwendung des alternativen Standardansatzes muss ein Institut sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Mindestens 90 % seiner Erträge entfallen auf sein Privatkunden- und/oder Firmenkundengeschäft;
ein erheblicher Teil seines Privatkunden- und/oder Firmenkundengeschäfts umfasst Darlehen mit hoher Ausfallwahrscheinlichkeit (PD);
der alternative Standardansatz bietet eine angemessene Grundlage für die Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko.
Artikel 320
Bedingungen für die Verwendung des Standardansatzes
Bei den Bedingungen nach Artikel 312 Absatz 1 Unterabsatz 1 handelt es sich um Folgende:
Ein Institut verfügt über ein gut dokumentiertes System für die Bewertung und Steuerung des operationellen Risikos und weist die Zuständigkeiten und Verantwortung für dieses System klar zu. Es ermittelt seine Gefährdung durch operationelle Risiken und sammelt die relevanten Daten zum operationellen Risiko, einschließlich der Daten zu wesentlichen Verlusten. Das System unterliegt einer regelmäßigen unabhängigen Überprüfung durch eine interne oder externe Stelle, die die dafür erforderlichen Kenntnisse besitzt;
das System zur Bewertung des operationellen Risikos des Instituts ist eng in die Risikomanagementprozesse des Instituts eingebunden. Seine Ergebnisse sind fester Bestandteil der Prozesse für die Überwachung und Kontrolle des operationellen Risikoprofils des Instituts;
ein Institut führt ein System zur Berichterstattung an die Geschäftsleitung ein, damit den maßgeblichen Funktionen innerhalb des Instituts über das operationelle Risiko berichtet wird. Ein Institut verfügt über Verfahren, um entsprechend den in den Berichten an das Management enthaltenen Informationen geeignete Maßnahmen ergreifen zu können.
KAPITEL 4
Fortgeschrittene Messansätze
Artikel 321
Qualitative Anforderungen
Die qualitativen Anforderungen nach Artikel 312 Absatz 2 sind Folgende:
Das interne System eines Instituts für die Messung des operationellen Risikos ist eng in seine laufenden Risikomanagementprozesse eingebunden;
ein Institut verfügt über eine unabhängige Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko;
ein Institut verfügt sowohl über eine regelmäßige Berichterstattung über die Gefährdung durch operationelle Risiken und die erlittenen Verluste als auch über Verfahren, um angemessene Korrekturmaßnahmen ergreifen zu können;
das Risikomanagement-System eines Instituts ist gut dokumentiert. Ein Institut verfügt über Verfahren, die die Rechtsbefolgung (Compliance) gewährleisten, und über Grundsätze für die Behandlung von Verstößen;
ein Institut unterzieht seine Verfahren für die Steuerung des operationellen Risikos und die Risikomesssysteme einer regelmäßigen Überprüfung durch die interne Revision oder externe Prüfer;
die institutsinternen Validierungsprozesse sind solide und wirksam;
die Datenflüsse und Prozesse im Zusammenhang mit dem Risikomesssystem eines Instituts sind transparent und zugänglich.
Artikel 322
Quantitative Anforderungen
Die Anforderungen hinsichtlich Verfahren sind Folgende:
Ein Institut berechnet seine Eigenmittelanforderung unter Einbeziehung sowohl der erwarteten als auch der unerwarteten Verluste, es sei denn, der erwartete Verlust wird durch seine interne Geschäftspraxis bereits in angemessener Weise erfasst. Die Messung des operationellen Risikos erfasst potenziell schwerwiegende Ereignisse am Rande der Verteilung und erreicht einen Soliditätsstandard, der mit einem Konfidenzniveau von 99,9 % über eine Halteperiode von einem Jahr vergleichbar ist;
das System eines Instituts für die Messung des operationellen Risikos umfasst die Heranziehung der in den Absätzen 3 bis 6 genannten internen Daten, externen Daten, Szenarioanalysen und Faktoren, die das Geschäftsumfeld und die internen Kontrollsysteme betreffen. Ein Institut verfügt über einen gut dokumentierten Ansatz für die Gewichtung dieser vier Elemente in seinem System für die Messung des operationellen Risikos;
das Risikomesssystem eines Instituts erfasst die wichtigsten Risikotreiber, die die Form der Ränder der geschätzten Verlustverteilungen beeinflussen;
ein Institut berücksichtigt Korrelationen bei Verlusten aufgrund von operationellen Risiken zwischen einzelnen Schätzungen der operationellen Risiken nur dann, wenn seine Systeme zur Messung der Korrelationen solide sind, unter Sicherstellung ihrer Integrität angewandt werden und der Unsicherheit bei der Schätzung von Korrelationen, insbesondere in Stressphasen, Rechnung tragen. Ein Institut überprüft seine Korrelationsannahmen anhand geeigneter quantitativer und qualitativer Verfahren;
das Risikomesssystem eines Instituts ist intern kohärent und schließt eine Mehrfachzählung von qualitativen Bewertungen oder Risikominderungstechniken, die in anderen Teilen dieser Verordnung anerkannt werden, aus.
Die Anforderungen hinsichtlich interner Daten sind Folgende:
Ein Institut baut seine internen Messungen des operationellen Risikos auf einem mindestens fünf Jahre umfassenden Beobachtungszeitraum auf. Wenn ein Institut erstmals einen fortschrittlichen Messansatz verwendet, kann ein dreijähriger Beobachtungszeitraum verwendet werden;
ein Institut muss seine historischen internen Verlustdaten den Geschäftsfeldern nach Artikel 317 und den Ereigniskategorien nach Artikel 324 zuordnen und diese Daten auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen können. In Ausnahmefällen darf ein Institut Verlustereignisse, die das gesamte Institut betreffen, einem zusätzlichen Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ (Corporate Items) zuordnen. Ein Institut muss über dokumentierte und objektive Kriterien verfügen, nach denen die Verluste den entsprechenden Geschäftsfeldern und Ereigniskategorien zugeordnet werden. Ein Institut erfasst Verluste aufgrund des operationellen Risikos, die im Zusammenhang mit Kreditrisiken stehen und in der Vergangenheit in eine interne Kreditrisiko-Datenbank eingeflossen sind, in der Datenbank für das operationelle Risiko und nennt diese separat. Derartige Verluste unterliegen keiner Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko, sofern das Institut sie für die Berechnung der Eigenmittelanforderung weiterhin als Kreditrisiko behandeln muss. Verluste aufgrund von operationellen Risiken, die im Zusammenhang mit Marktrisiken stehen, werden von einem Institut in der Berechnung der Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken berücksichtigt;
die internen Verlustdaten eines Instituts sind so umfassend, dass sie sämtliche wesentlichen Tätigkeiten und Gefährdungen aller einschlägigen Subsysteme und geografischen Standorte erfassen. Ein Institut ist in der Lage, nachzuweisen, dass nicht erfasste Tätigkeiten und Gefährdungen, sowohl einzeln als auch kombiniert betrachtet, keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtrisikoschätzungen hätten. Ein Institut legt angemessene Bagatellgrenzen für die interne Verlustdatensammlung fest;
neben den Informationen über die Bruttoverlustbeträge sammelt ein Institut auch Informationen zum Datum des Verlustereignisses und etwaigen Rückflüssen der Bruttoverlustbeträge sowie Beschreibungen von Treibern und Ursachen des Verlustereignisses;
ein Institut verfügt über spezifische Kriterien zur Erfassung von Verlustdaten für Verlustereignisse in zentralen Funktionen oder aus Tätigkeiten, die mehr als ein Geschäftsfeld betreffen, sowie für Verlustereignisse, die zwar zeitlich aufeinander folgen, aber miteinander verbunden sind;
ein Institut verfügt über dokumentierte Verfahren, um die fortlaufende Relevanz historischer Verlustdaten zu beurteilen; zu berücksichtigen ist dabei auch, in welchen Situationen, bis zu welchem Grad und durch wen Ermessensentscheidungen, Skalierungen oder sonstige Anpassungen erfolgen können.
Die Anforderungen hinsichtlich externer Daten sind Folgende:
In dem Messsystem eines Instituts für das operationelle Risiko werden relevante externe Daten eingesetzt, insbesondere wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Institut seltenen, aber potenziell schwerwiegenden Verlusten ausgesetzt ist. Ein Institut bestimmt in einem systematischen Prozess die Situationen, in denen externe Daten genutzt werden, und die Methodik für die Verarbeitung der Daten in seinem Messsystem;
ein Institut überprüft regelmäßig die Bedingungen und Verfahren für die Nutzung externer Daten und dokumentiert und unterzieht sie periodisch einer Prüfung durch eine unabhängige Stelle.
Die Anforderungen hinsichtlich Faktoren, die das Geschäftsumfeld und die internen Kontrollsysteme betreffen, sind Folgende:
Die firmenweite Risikobewertungsmethodik eines Instituts erfasst die entscheidenden Faktoren des Geschäftsumfelds und des internen Kontrollsystems, die sein operationelles Risikoprofil beeinflussen können;
ein Institut begründet jeden als bedeutenden Risikotreiber ausgewählten Faktor auf der Grundlage der Erfahrungen und unter Einbeziehung des Expertenurteils der betroffenen Geschäftsbereiche;
ein Institut muss in der Lage sein, den zuständigen Behörden gegenüber die Sensitivität der Risikoschätzungen bezüglich Veränderungen dieser Faktoren und deren relative Gewichtung zu begründen. Zusätzlich zur Erfassung von Risikoveränderungen aufgrund verbesserter Risikokontrollen deckt das Grundgerüst zur Risikomessung eines Instituts auch einen möglichen Risikoanstieg aufgrund gestiegener Komplexität in den Tätigkeiten oder aufgrund eines vergrößerten Geschäftsvolumens ab;
ein Institut dokumentiert sein Grundgerüst zur Risikomessung und unterzieht es einer unabhängigen institutsinternen Überprüfung sowie einer Überprüfung durch die zuständigen Behörden. Das Verfahren und die Ergebnisse werden von einem Institut im Laufe der Zeit durch Vergleich mit den tatsächlichen internen Verlusterfahrungen sowie den relevanten externen Daten überprüft und neu bewertet.
Artikel 323
Auswirkung von Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen
Die Versicherung und der Versicherungsrahmen der Institute müssen sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Die Versicherungspolice hat eine Ursprungslaufzeit von mindestens einem Jahr. Bei Versicherungspolicen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr nimmt das Institut angemessene Sicherheitsabschläge vor, um die abnehmende Restlaufzeit der Police zu berücksichtigen, und zwar bis hin zu einem 100 %igen Abschlag für Policen mit einer Restlaufzeit von 90 Tagen oder weniger;
die Versicherungspolice hat eine Mindestkündigungsfrist von 90 Tagen;
die Versicherungspolice beinhaltet keine Ausschlussklauseln oder Begrenzungen für den Fall eines aufsichtlichen Eingreifens, oder Klauseln, die beim Ausfall eines Instituts verhindern, dass der Konkursverwalter des Instituts oder Personen mit ähnlichen Aufgaben für Schäden oder Aufwand, die dem Institut entstanden sind, Entschädigungen einholen, mit Ausnahme von Ereignissen, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens oder ähnlicher Verfahren eingetreten sind. Durch den Versicherungsvertrag können jedoch Geldbußen, Strafen oder Zuschläge mit Strafcharakter aufgrund eines aufsichtlichen Eingreifens ausgeschlossen werden;
die Risikominderungskalkulationen spiegeln die Deckungssumme der Versicherung so wider, dass sie in einem transparenten und konsistenten Verhältnis zu den Größen tatsächliche Verlustwahrscheinlichkeit und Verlustauswirkung steht, die bei der Ermittlung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko insgesamt verwendet werden;
die Versicherung wird durch eine dritte Partei gewährt. Für den Fall, dass die Versicherung durch firmeneigene Versicherungsunternehmen oder verbundene Gesellschaften gewährt wird, wird das versicherte Risiko auf eine unabhängige dritte Partei übertragen, die ihrerseits die in Absatz 2 aufgeführten Zulassungskriterien erfüllt;
der Rahmen für die Anerkennung von Versicherungen ist wohl begründet und dokumentiert.
Bei der Methodik für die Anerkennung von Versicherungen werden mittels Abzügen oder Abschlägen sämtliche der folgenden Faktoren berücksichtigt:
die Restlaufzeit der Versicherungspolice, wenn sie weniger als ein Jahr beträgt,
die für die Versicherungspolice geltenden Kündigungsfristen, wenn sie weniger als ein Jahr betragen,
die Zahlungsunsicherheit sowie Inkongruenzen bei den von den Versicherungspolicen abgedeckten Risiken.
Artikel 324
Klassifizierung der Verlustereignisse
Die Verlustereignisse nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b sind Folgende:
Tabelle 3
Ereigniskategorie |
Begriffsbestimmung |
Interner Betrug |
Verluste aufgrund von Handlungen mit betrügerischer Absicht, Veruntreuung von Eigentum, Umgehung von Verwaltungs-, Rechts- oder internen Vorschriften, mit Ausnahme von Verlusten aufgrund von Diskriminierung oder sozialer und kultureller Verschiedenheit, wenn mindestens eine interne Partei beteiligt ist. |
Externer Betrug |
Verluste aufgrund von Handlungen mit betrügerischer Absicht, Veruntreuung von Eigentum oder Umgehung von Rechtsvorschriften durch einen Dritten. |
Beschäftigungspraxis und Arbeitsplatzsicherheit |
Verluste aufgrund von Handlungen, die gegen Beschäftigungs-, Gesundheitsschutz- oder Sicherheitsvorschriften bzw. -vereinbarungen verstoßen, Verluste aufgrund von Schadenersatzzahlungen wegen Körperverletzung, Verluste aufgrund von Diskriminierung auch aufgrund sozialer und kultureller Verschiedenheit. |
Kunden, Produkte und Geschäftsgepflogenheiten |
Verluste aufgrund einer unbeabsichtigten oder fahrlässigen Nichterfüllung geschäftlicher Verpflichtungen gegenüber bestimmten Kunden (einschließlich Anforderungen an Treuhänder und in Bezug auf Angemessenheit der Dienstleistung), Verluste aufgrund der Art oder Struktur eines Produkts. |
Sachschäden |
Verluste aufgrund von Beschädigungen oder des Verlustes von Sachvermögen durch Naturkatastrophen oder andere Ereignisse. |
Geschäftsunterbrechungen und Systemstörungen |
Verluste aufgrund von Geschäftsunterbrechungen oder Systemstörungen. |
Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement |
Verluste aufgrund von Fehlern bei der Geschäftsabwicklung oder im Prozessmanagement, Verluste aus Beziehungen zu Geschäftspartnern und Lieferanten/Anbietern. |
TITEL IV
EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS MARKTRISIKO
KAPITEL 1
Allgemeine bestimmungen
Artikel 325
Ansätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko aller Handelsbuchpositionen und aller Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, nach folgenden Ansätzen:
dem Standardansatz nach Absatz 2;
dem auf einem internen Modell beruhenden Ansatz nach Kapitel 5 dieses Titels für Risikokategorien, für die dem Institut die Erlaubnis zur Anwendung dieses Ansatzes gemäß Artikel 363 erteilt wurde.
Die gemäß dem Standardansatz nach Absatz 1 Buchstabe a berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko entsprechen der Summe der folgenden jeweils anwendbaren Eigenmittelanforderungen:
Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko gemäß Kapitel 2;
Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko gemäß Kapitel 3;
Eigenmittelanforderungen für das Warenpositionsrisiko gemäß Kapitel 4.
Ein Institut, das nicht gemäß Artikel 325a von den Meldepflichten nach Artikel 430b ausgenommen ist, meldet die Berechnung gemäß Artikel 430b für alle Handelsbuchpositionen und alle Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, nach folgenden Ansätzen:
dem alternativen Standardansatz gemäß Kapitel 1a,
dem alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz gemäß Kapitel 1b.
In das alternative Korrelationshandelsportfolio werden Verbriefungspositionen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate einbezogen, die sämtliche nachstehenden Kriterien erfüllen:
Bei den Positionen handelt es sich weder um Wiederverbriefungspositionen, Optionen auf Verbriefungstranchen noch um sonstige Derivate auf Verbriefungspositionen, bei denen keine anteiligen Ansprüche auf die Erträge aus einer Verbriefungstranche bestehen;
alle zugrunde liegenden Instrumente sind
auf einen einzelnen Referenzschuldner oder Vermögenswert bezogene Instrumente, einschließlich Einzeladressen-Kreditderivate, für die ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt besteht, oder
herkömmlich gehandelte Indizes auf die Instrumente nach Ziffer i.
Ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt wird als vorhanden angenommen, wenn unabhängige ernsthafte Kauf- und Verkaufsangebote existieren, sodass innerhalb eines Tages ein Preis bestimmt werden kann, der mit den letzten Verkaufspreisen oder gegenwärtigen konkurrenzfähigen ernsthaften Kauf- und Verkaufsquotierungen angemessen in Verbindung steht, und zu diesem Preis innerhalb relativ kurzer Zeit ein Geschäft im Einklang mit den Handelsusancen abgewickelt werden kann.
Positionen mit einem der folgenden zugrunde liegenden Instrumente werden nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio aufgenommen:
zugrunde liegende Instrumente, die den Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstabe h oder i zugeordnet sind;
eine Risikoposition gegenüber einer Zweckgesellschaft, die direkt oder indirekt durch eine Position, die gemäß Absatz 6 selbst nicht für die Aufnahme in das alternative Korrelationshandelsportfolio in Betracht käme, besichert ist.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. September 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 325a
Befreiungen von den besonderen Meldepflichten für das Marktrisiko
Ein Institut wird von der Meldepflicht gemäß Artikel 430b befreit, sofern der Umfang seiner bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte, die einem Marktrisiko unterliegen, auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung anhand der Daten zum letzten Tag des Monats keinen der folgenden Schwellenwerte überschreitet:
10 % seiner gesamten Vermögenswerte,
500 Mio. EUR.
Institute berechnen den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte, die einem Marktrisiko unterliegen, anhand der Daten zum letzten Tag jeden Monats gemäß den folgenden Anforderungen:
Es werden alle Positionen im Handelsbuch einbezogen, außer Kreditderivaten, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken im Anlagebuch anerkannt sind, und Kreditderivatgeschäften, die das Markrisiko der internen Sicherungsgeschäfte gemäß Artikel 106 Absatz 3 vollständig ausgleichen;
es werden alle Positionen im Anlagebuch einbezogen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken unterliegen;
alle Positionen werden zu ihrem Marktwert zu dem betreffenden Datum bewertet, mit Ausnahme der Positionen gemäß Buchstabe b; lässt sich der Marktwert einer Position im Handelsbuch zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden Institute den zu diesem Datum beizulegenden Zeitwert für diese Position im Handelsbuch; lassen sich der beizulegende Zeitwert und der Marktwert einer Position im Handelsbuch zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden Institute den aktuellsten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert für diese Position;
alle Positionen im Anlagebuch, die Fremdwährungsrisiken unterliegen, werden als gesamte Netto-Fremdwährungsposition betrachtet und gemäß Artikel 352 bewertet;
alle Positionen im Anlagebuch, die Warenpositionsrisiken unterliegen, werden gemäß den Artikeln 357 und 358 bewertet;
der absolute Wert der Kaufpositionen wird dem absoluten Wert der Verkaufspositionen hinzuaddiert.
Die Geltungsdauer der Befreiung von den Meldepflichten gemäß Artikel 430b endet innerhalb von drei Monaten, nachdem einer der folgenden Fälle eingetreten ist:
Das Institut erfüllt während drei aufeinanderfolgender Monate nicht die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b oder
das Institut erfüllt während mehr als sechs der letzten zwölf Monate nicht die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b.
Artikel 325b
Genehmigung von Anforderungen auf konsolidierter Basis
Institute dürfen Absatz 1 nur mit der Genehmigung der zuständigen Behörden anwenden, die gewährt wird, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Eigenmittel innerhalb der Gruppe sind angemessen aufgeteilt;
der regulierungsrechtliche, rechtliche oder vertragliche Rahmen für die Tätigkeit der Institute garantiert den gegenseitigen finanziellen Beistand innerhalb der Gruppe.
Handelt es sich um in Drittländern niedergelassene Unternehmen, so sind zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen alle folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
Die Unternehmen wurden in einem Drittland zugelassen und entsprechen entweder der Definition für Kreditinstitute oder sind anerkannte Wertpapierfirmen eines Drittlands;
die Unternehmen erfüllen auf Einzelbasis Eigenmittelanforderungen, die den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Eigenmittelanforderungen gleichwertig sind;
in den betreffenden Drittländern bestehen keine Vorschriften, durch die der Kapitaltransfer innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt werden könnte.
KAPITEL 1A
Alternativer Standardansatz
Artikel 325c
Anwendungsbereich und Struktur des alternativen Standardansatzes
Die Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem alternativen Standardansatz für ein Portfolio von Handelsbuchpositionen oder Anlagebuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken unterliegen, als Summe der folgenden drei Komponenten:
die Eigenmittelanforderung gemäß der sensitivitätsgestützten Methode nach Abschnitt 2;
die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko gemäß Abschnitt 5, die nur für die in diesem Abschnitt genannten Handelsbuchpositionen gilt;
die Eigenmittelanforderung für Restrisiken gemäß Abschnitt 4, die nur für die in diesem Abschnitt genannten Handelsbuchpositionen gilt.
Artikel 325d
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
„Risikoklasse“ eine der folgenden sieben Kategorien:
allgemeines Zinsrisiko;
Kreditspreadrisiko (CSR) bei Nicht-Verbriefungspositionen;
Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR außerhalb des alternativen Korrelationshandelsportfolios);
Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen (CSR des alternativen Korrelationshandelsportfolios);
Aktienkursrisiko;
Warenpositionsrisiko;
Fremdwährungsrisiko;
„Sensitivität“ die relative Veränderung des Werts einer Position infolge einer Veränderung des Werts einer der relevanten Risikofaktoren der Position, berechnet nach dem Bewertungsmodell des Instituts gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 2;
„Unterklasse“ eine Unterkategorie von Positionen innerhalb einer Risikoklasse mit ähnlichem Risikoprofil, der ein Risikogewicht gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 zugewiesen wird.
Artikel 325e
Komponenten der sensitivitätsgestützten Methode
Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand der sensitivitätsgestützten Methode durch Aggregation der drei folgenden Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 325h:
Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor-Risiko zur Erfassung des Risikos von Wertänderungen eines Instruments infolge von Bewegungen seiner nicht volatilitätsbedingten Risikofaktoren;
Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko zur Erfassung des Risikos von Wertänderungen eines Instruments infolge von Bewegungen seiner volatilitätsbedingten Risikofaktoren;
Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko zur Erfassung des Risikos von Wertänderungen eines Instruments infolge von Bewegungen der wichtigsten nicht volatilitätsbedingten Risikofaktoren, die nicht durch die Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor-Risiko erfasst sind.
Für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 1 gilt Folgendes:
Alle Positionen von Instrumenten mit Optionalität werden zur Abdeckung der Risiken, die nicht aus exotischen Basiswerten der in Artikel 325u Absatz 2 Buchstabe a genannten Instrumente resultieren, mit den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Eigenmittelanforderungen belegt;
alle Positionen von Instrumenten ohne Optionalität werden zur Abdeckung der Risiken, die nicht aus exotischen Basiswerten der in Artikel 325u Absatz 2 Buchstabe a genannten Instrumente resultieren, mit den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Eigenmittelanforderungen belegt.
Für die Zwecke dieses Kapitels umfassen Instrumente mit Optionalität u. a. Kaufoptionen, Verkaufsoptionen, Optionen mit Ober- und Untergrenzen, Swaptions, Barrier-Optionen und exotische Optionen. Eingebettete Optionen, wie vorzeitige Rückzahlungsoptionen oder verhaltensabhängige Optionen, gelten für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko als eigenständige Positionen in Optionen.
Für die Zwecke dieses Kapitels werden Instrumente, deren Zahlungsströme als lineare Funktion des Nominalbetrags des Basiswerts geschrieben werden können, als Instrumente ohne Optionalität betrachtet.
Entscheidet sich ein Institut für die in Unterabsatz 1 dargelegte Vorgehensweise, teilt es dies der zuständigen Behörde mindestens drei Monate im Voraus mit. Nach Ablauf dieser drei Monate kann das Institut, sofern die zuständige Behörde dies nicht abgelehnt hat, wie beschrieben verfahren, bis die zuständige Behörde die Erlaubnis widerruft.
Will ein Institut die in Unterabsatz 1 dargelegte Vorgehensweise einstellen, so teilt es dies der zuständigen Behörde mindestens drei Monate im Voraus mit. Sofern die zuständige Behörde dies nicht innerhalb der drei Monate abgelehnt hat, kann das Institut diese Vorgehensweise einstellen.
Artikel 325f
Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken
Die Netto-Sensitivitäten jedes Risikofaktors innerhalb jeder Unterklasse werden mit den Risikogewichten nach Abschnitt 6 multipliziert, sodass jeder Risikofaktor der betreffenden Unterklasse eine gewichtete Sensitivität erhält, die nach folgender Formel berechnet wird:
WSk |
= |
die gewichteten Sensitivitäten; |
RWk |
= |
die Risikogewichte; und |
sk |
= |
der Risikofaktor. |
Die gewichteten Sensitivitäten gegenüber den verschiedenen Risikofaktoren innerhalb jeder Unterklasse werden gemäß nachstehender Formel zur unterklassespezifischen Sensitivität aggregiert, wobei der Wert innerhalb der Quadratwurzelfunktion nicht niedriger als Null sein kann. Dabei werden die Korrelationen für gewichtete Sensitivitäten innerhalb der gleichen Unterklasse (ρkl) nach Abschnitt 6 verwendet.
Kb |
= |
die unterklassespezifische Sensitivität; und |
WS |
= |
die gewichteten Sensitivitäten. |
Die unterklassespezifische Sensitivität wird für jede Unterklasse innerhalb einer Risikoklasse gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 berechnet. Nach Berechnung der unterklassespezifischen Sensitivität für alle Unterklassen werden die gewichteten Sensitivitäten aller Risikofaktoren über die einzelnen Unterklassen hinweg gemäß der nachstehenden Formel und unter Verwendung der entsprechenden Korrelationen γbc für gewichtete Sensitivitäten in verschiedenen Unterklassen nach Abschnitt 6 zu einer risikoklassespezifische Eigenmittelanforderung für ein Delta-Faktor- oder Vega-Risiko aggregiert:
dabei entspricht
Sb |
= |
ΣkWSk allen Risikofaktoren der Unterklasse b und Sc=ΣkWSk allen Risikofaktoren der Unterklasse c. Ergeben diese Werte für Sb und Sc eine negative Gesamtsumme von |
Sb |
= |
max [min (Σk WSk, Kb), – Kb] allen Risikofaktoren der Unterklasse b und |
Sc |
= |
max [min (Σk WSk, Kc), – Kc] allen Risikofaktoren der Unterklasse c entspricht. |
Die risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor- oder Vega-Risiko werden für die einzelnen Risikoklassen gemäß den Absätzen 1 bis 8 berechnet.
Artikel 325g
Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko
Die Institute führen diese Berechnungen für einen gegebenen Risikofaktor bei Instrumenten, die der Eigenmittelanforderung für das Krümmungsrisiko unterliegen und den betreffenden Risikofaktor aufweisen, über alle Positionen hinweg auf Nettobasis durch.
Dabei gilt:
i |
= |
Index aller Positionen der in Absatz 1 genannten Instrumente mit dem Risikofaktor k; |
xk |
= |
aktueller Wert des Riskofaktors k; |
Vi (xk ) |
= |
Wert des Instruments i gemäß dem Bewertungsmodell des Instituts unter Zugrundelegung des aktuellen Werts des Risikofaktors k; |
|
= |
Wert des Instruments i gemäß dem Bewertungsmodell des Instituts unter Zugrundelegung eines Wertanstiegs bei Risikofaktor k; |
|
= |
Wert des Instruments i gemäß dem Bewertungsmodell des Instituts unter Zugrundelegung eines Wertverlusts bei Risikofaktor k; |
|
= |
gemäß Abschnitt 6 bestimmtes Risikogewicht für Risikofaktor k; |
sik |
= |
gemäß Artikel 325r berechnete Delta-Sensitivität des Instruments i gegenüber dem Risikofaktor k. |
Für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Berechnung ist sik für den Fall, dass xk eine Kurve von Risikofaktoren der Risikoklassen GIRR, CSR und Warenpositionsrisiko ist, die Summe der Delta-Sensitivitäten gegenüber dem Risikofaktor der Kurve über alle Laufzeiten der Kurve hinweg.
Dabei gilt:
b |
= |
Index einer Unterklasse einer bestimmten Risikoklasse; |
Kb |
= |
Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko bei Unterklasse b; |
;
;
;
pkl |
= |
in Abschnitt 6 vorgeschriebene Korrelationen zwischen den Risikofaktoren k und l innerhalb der Unterklasse; |
k, l |
= |
Indizes aller Risikofaktoren der in Absatz 1 genannten Instrumente, die der Unterklasse b zugeordnet werden; |
( |
= |
Aufwärts-Nettokrümmungsrisikoposition; |
( |
= |
Abwärts-Nettokrümmungsrisikoposition. |
Dabei gilt:
b, c |
= |
Indizes aller Unterklassen einer bestimmten Risikoklasse, die den in Absatz 1 genannten Instrumenten entspricht; |
Kb |
= |
Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko bei Unterklasse b; |
;
;
γbc |
= |
in Abschnitt 6 festgelegte, zwischen den Unterklassen bestehende Korrelationen zwischen den Unterklassen b und c. |
Artikel 325h
Aggregation der risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor-, Vega- und Krümmungsrisiken
Das in den Artikeln 325f und 325g beschriebene Verfahren zur Berechnung der risikoklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor-, Vega- und Krümmungsrisiken wird für jede Risikoklasse drei Mal unter Verwendung eines jeweils unterschiedlichen Satzes von Korrelationsparametern ρkl (Korrelation zwischen Risikofaktoren innerhalb einer Unterklasse) und γbc (Korrelation zwischen Unterklassen einer Risikoklasse) durchgeführt. Jeder dieser drei Sätze entspricht einem unterschiedlichen Szenario wie im Folgenden dargelegt:
dem Szenario „mittlere Korrelation“, bei dem die in Abschnitt 6 spezifizierten Korrelationsparameter ρkl und γbc unverändert bleiben;
dem Szenario „hohe Korrelation“, bei dem die in Abschnitt 6 spezifizierten Korrelationsparameter ρkl und γbc mit dem Faktor 1,25 multipliziert werden, wobei ρkl und γbc einer Obergrenze von 100 % unterliegen;
dem Szenario „niedrige Korrelation“, wobei die in Abschnitt 6 aufgeführten Korrelationsparameter ρkl und γbc durch bzw.
ersetzt werden.
Artikel 325i
Behandlung von Indexinstrumenten und Instrumenten mit multiplen Basiswerten
Bei Indexinstrumenten und Instrumenten mit multiplen Basiswerten verfahren die Institute nach dem Transparenzansatz und gehen dabei wie folgt vor:
für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor- und das Krümmungsrisiko gehen die Institute davon aus, dass sie einzelne Positionen in den Basiswerten, die Bestandteil des Indexes sind, oder in anderen Instrumenten mit multiplen Basiswerten direkt halten — davon ausgenommen sind Index-Positionen, die im alternativen Korrelationshandelsportfolio enthalten sind, und bei denen eine einzige Sensitivität gegenüber dem Index berechnet werden muss;
mit Ausnahme von Positionen im alternativen Korrelationshandelsportfolio dürfen die Institute die Sensitivitäten gegenüber einem Risikofaktor eines Bestandteils eines Indexinstruments oder eines anderen Instruments mit multiplen Basiswerten und die Sensitivitäten gegenüber dem gleichen Risikofaktor des gleichen Bestandteils von Einzeladressen-Instrumenten gegeneinander aufrechnen;
für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko können die Institute entweder davon ausgehen, dass sie einzelne Positionen in den Basiswerten, die Bestandteil des Indexes sind, oder in anderen Instrumenten mit multiplen Basiswerten direkt halten, oder eine einzige Sensitivität gegenüber dem Basiswert dieses Instruments berechnen. Im letztgenannten Fall ordnen die Institute die einzige Sensitivität gemäß Abschnitt 6 Unterabschnitt 1 der betreffenden Unterklasse zu und verfahren dabei wie folgt:
wenn unter Berücksichtigung der Gewichtungen dieses Indexes mehr als 75 % seiner Bestandteile derselben Unterklasse zugeordnet würden, reihen die Institute die Sensitivität in diese Unterklasse ein und behandeln sie innerhalb dieser Unterklasse wie eine Einzeladressen-Sensitivität;
in allen anderen Fällen reihen die Institute die Sensitivität in die betreffende Index-Unterklasse ein.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die Institute für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor- und das Krümmungsrisiko eine einzige Sensitivität gegenüber einer Position in einem börsennotierten Aktien- oder Kreditindex berechnen, wenn der börsennotierte Aktien- oder Kreditindex die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. In diesem Fall ordnen die Institute die einzige Sensitivität gemäß Abschnitt 6 Unterabschnitt 1 der betreffenden Unterklasse zu und verfahren dabei wie folgt:
wenn unter Berücksichtigung der Gewichtungen dieses börsennotierten Indexes mehr als 75 % seiner Bestandteile derselben Unterklasse zugeordnet würden, ist diese Sensitivität in diese Unterklasse einzureihen und innerhalb dieser Unterklasse wie eine Einzeladressen-Sensitivität zu behandeln;
in allen anderen Fällen reihen die Institute die Sensitivität in die betreffende Index-Unterklasse ein.
Bei Instrumenten, die auf einen börsennotierten Aktien- oder Kreditindex bezogen sind, können die Institute gemäß Absatz 2 verfahren, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Bestandteile des börsennotierten Indexes und deren jeweilige Gewichtungen in diesem Index sind bekannt.
Der börsennotierte Index setzt sich aus mindestens 20 Bestandteilen zusammen.
Kein Bestandteil des börsennotierten Indexes macht für sich genommen mehr als 25 % der Gesamtmarktkapitalisierung dieses Indexes aus.
Kein Satz, der ein Zehntel der Gesamtanzahl der Bestandteile des börsennotierten Indexes enthält, macht (aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl) mehr als 60 % der Gesamtmarktkapitalisierung dieses Indexes aus.
Die Gesamtmarktkapitalisierung aller Bestandteile des börsennotierten Indexes liegt nicht unter 40 Mrd. EUR.
Artikel 325j
Behandlung von Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)
Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko einer OGA-Position nach einem der folgenden Ansätze:
Kann sich das Institut ausreichende Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA beschaffen, so berechnet es die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko dieser OGA-Position mittels Durchschau auf die zugrunde liegende Positionen des OGA, so als hielte es diese Positionen direkt.
Kann sich das Institut keine ausreichenden Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA beschaffen, kennt aber den Inhalt des Mandats des OGA und kann sich die täglichen Preisnotierungen des OGA beschaffen, so berechnet es die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko dieser OGA-Position nach einem der folgenden Ansätze:
Das Institut kann die OGA-Position als eine einzige Aktienposition der in Artikel 325ap Absatz 1 Tabelle 8 aufgeführten Unterklasse „Sonstige Sektoren“ betrachten;
bei Erlaubnis der zuständigen Behörde kann ein Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko des OGA gemäß den im Mandat des OGA festgelegten Limits und den einschlägigen Rechtsvorschriften berechnen.
Erfüllt das Institut weder die unter Buchstabe a noch die unter Buchstabe b genannten Bedingungen, ordnet es den OGA dem Bankenbuch zu.
Verfährt ein Institut nach einem der unter Buchstabe b festgelegten Ansätze, so wendet es die in Abschnitt 5 dieses Kapitels festgelegte Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko und den in Abschnitt 4 dieses Kapitels festgelegten Aufschlag für Restrisiken an, wenn das Mandat des OGA impliziert, dass einige Risikopositionen im OGA mit den genannten Eigenmittelanforderungen zu belegen sind.
Verfährt ein Institut nach dem unter Buchstabe b Ziffer ii festgelegten Ansatz, so kann es die Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko und die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung bei Derivatpositionen des OGA anhand des in Artikel 132a Absatz 3 festgelegten vereinfachten Verfahrens berechnen.
Liegen nicht für den gesamten vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum Daten vor, kann ein Institut mit Erlaubnis der zuständigen Behörde hinsichtlich der Differenz zwischen den Jahresrenditen Daten aus einem Zeitraum von weniger als zwölf Monaten verwenden.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b führt ein Institut seine Berechnungen wie folgt durch:
Für die Berechnung der Eigenmittelanforderung nach der in Abschnitt 2 dargelegten sensitivitätsgestützten Methode zieht der OGA zuerst in dem nach seinem Mandat oder den einschlägigen Rechtsvorschriften maximal zulässigen Umfang Risikopositionen heran, die mit den nach diesem Abschnitt höchsten Eigenmittelanforderungen belegt sind, und danach solange Positionen in absteigender Reihenfolge, bis das maximale Gesamtverlustlimit erreicht ist;
Für die in Abschnitt 5 festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko zieht der OGA zuerst in dem nach seinem Mandat oder den einschlägigen Rechtsvorschriften maximal zulässigen Umfang Risikopositionen heran, die mit den nach diesem Abschnitt höchsten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko belegt sind, und danach solange Positionen in absteigender Reihenfolge, bis das maximale Gesamtverlustlimit erreicht ist;
Falls relevant, setzt der OGA in dem nach seinem Mandat oder den einschlägigen Rechtsvorschriften maximal zulässigen Umfang Hebeleffekte ein.
Die Eigenmittelanforderungen für sämtliche Positionen in ein und demselben OGA, für die auf die in Unterabsatz 1 genannten Berechnungen zurückgegriffen wird, werden für sich genommen als separates Portfolio nach dem in diesem Kapitel festgelegten Ansatz berechnet.
Artikel 325k
Mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen
Institute wenden einen der einschlägigen Multiplikationsfaktoren gemäß Tabelle 1 auf die Netto-Sensitivitäten aller mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen in den einzelnen Emittenten an, außer bei Übernahmepositionen, die Dritte auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung gezeichnet oder mitgarantiert haben, und berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem in diesem Kapitel dargelegten Ansatz auf der Grundlage der bereinigten Netto-Sensitivitäten.
Tabelle 1
Geschäftstag 0 |
0 % |
Geschäftstag 1 |
10 % |
Geschäftstage 2 und 3 |
25 % |
Geschäftstag 4 |
50 % |
Geschäftstag 5 |
75 % |
nach Geschäftstag 5 |
100 % |
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „Geschäftstag 0“ den Geschäftstag, an dem das Institut die uneingeschränkte Verpflichtung eingegangen ist, eine bestimmte Menge von Wertpapieren zu einem vereinbarten Preis zu übernehmen.
Artikel 325l
Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos
Die für zinsreagible Instrumente geltenden Delta-Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos sind die maßgeblichen risikofreien Zinssätze pro Währung für jede der folgenden Laufzeiten: 0,25 Jahre, 0,5 Jahre, 1 Jahr, 2 Jahre, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre, 15 Jahre, 20 Jahre, 30 Jahre. Institute weisen den spezifizierten Punkten Risikofaktoren zu, und zwar entweder per linearer Interpolation oder mittels einer Methode, die am besten mit den Bewertungsfunktionen der unabhängigen Risikokontrollstelle des Instituts zur Meldung des Marktrisikos oder von Gewinnen und Verlusten an das höhere Management vereinbar ist.
Gibt es keine ausreichenden Daten über marktimplizierte Swapkurven gemäß Absatz 2 und Unterabsatz 1, so können die risikofreien Zinssätze für eine bestimmte Währung aus der am besten geeigneten Kurve für Staatsanleihen abgeleitet werden.
Verwenden Institute für öffentliche Schuldtitel die gemäß dem Verfahren nach Unterabsatz 2 abgeleiteten Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos, so wird das betreffende öffentliche Schuldinstrument nicht von den Eigenmittelanforderungen für das Kreditspreadrisiko ausgenommen. Ist es in diesen Fällen nicht möglich, den risikofreien Zinssatz von der Komponente des Kreditspreadrisikos zu trennen, so wird die Sensitivität gegenüber dem Risikofaktor beiden Risikoklassen („allgemeines Zinsrisiko“ und „Kreditspreadrisiko“) zugeordnet.
Institute wenden auf Schuldtitel, deren Zahlungsströme funktional von Inflationsraten abhängig sind, zusätzliche Risikofaktoren des Inflationsrisikos an. Diese zusätzlichen Risikofaktoren bestehen aus einem Vektor für marktimplizierte Inflationsraten verschiedener Laufzeiten pro Währung. Der Vektor enthält für jedes Instrument so viele Komponenten wie Inflationsraten im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden.
Die Risikofaktoren des Basis-Währungsrisikos bestehen aus je einem Vektor für eine Währungsbasis mit verschiedenen Laufzeiten pro Währung. Der Vektor enthält für jedes Schuldinstrument so viele Komponenten wie Währungsbasen im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden. Jede Währung stellt eine unterschiedliche Unterklasse dar.
Institute berechnen die Sensitivität des Instruments gegenüber dem Risikofaktor des Basis-Währungsrisikos als Veränderung des gemäß ihrem Bewertungsmodell ermittelten Werts des Instruments infolge einer Verschiebung jeder Komponente des Vektors um einen Basispunkt. Jede Währung stellt eine eigene Unterklasse dar. Innerhalb jeder Unterklasse gibt es unabhängig von der Anzahl der Komponenten der einzelnen Währungsbasisvektoren zwei mögliche getrennte Risikofaktoren: Basis zu Euro und Basis zu US-Dollar. Pro Unterklasse kann es höchstens zwei Netto-Sensitivitäten geben.
Für Netting-Zwecke betrachten Institute implizite Volatilitäten, die den gleichen risikofreien Zinssätzen und den gleichen Laufzeiten zugeordnet sind, als gleichen Risikofaktor.
Wenn Institute implizite Volatilitäten den Laufzeiten gemäß diesem Absatz zuordnen, gelten folgende Anforderungen:
Wenn die Laufzeit der Option auf die Laufzeit des Basiswerts abgestimmt ist, wird ein einziger Risikofaktor betrachtet, der dieser Laufzeit zugeordnet wird;
wenn die Laufzeit der Option kürzer als die Laufzeit des Basiswerts ist, werden die Risikofaktoren wie folgt betrachtet:
Der erste Risikofaktor wird der Laufzeit der Option zugeordnet;
der zweite Risikofaktor wird der Restlaufzeit des Basiswerts der Option nach Ablaufdatum der Option zugeordnet.
Es gibt keine Eigenmittelanforderungen in Bezug auf das Krümmungsrisiko für das Inflations- und das Basis-Währungsrisiko.
Artikel 325m
Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen
Artikel 325n
Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos bei Verbriefungspositionen
Institute wenden auf Verbriefungspositionen, die nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 325 Absätze 6, 7 und 8 einbezogen sind, die Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos nach Absatz 5 an.
Für das Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen gelten spezifische Unterklassen für die betreffende Risikoklassenkategorie gemäß Abschnitt 6.
Institute wenden auf in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen folgende Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos an:
Die Delta-Risikofaktoren sind alle relevanten Kreditspread-Sätze der Emittenten der zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefungsposition, abgeleitet aus den betreffenden Schuldtiteln und Kreditausfallswaps, für jede der folgenden Laufzeiten: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre.
Für Optionen, denen in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen zugrunde liegen, gelten als Vega-Risikofaktoren die impliziten Volatilitäten der Kreditspreads der Emittenten der zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefungsposition, die gemäß Buchstabe a abgeleitet und je nach Laufzeit der entsprechenden Eigenmittelanforderungen unterliegenden Option folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre.
Die Krümmungsrisikofaktoren sind die relevanten Kreditspread-Zinskurven der Emittenten der zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefungsposition, dargestellt als Vektor von Kreditspread-Sätzen unterschiedlicher Laufzeiten, die gemäß Buchstabe a abgeleitet werden; der Vektor enthält für jedes Instrument so viele Komponenten wie unterschiedliche Laufzeiten von Kreditspread-Sätzen im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden.
Die Risikofaktoren des Kreditspreadrisikos, die von Instituten auf nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen anzuwenden sind, beziehen sich nicht auf den Spread der zugrunde liegenden Instrumente, sondern auf den Spread der Tranche und entsprechen folgenden Risikofaktoren:
Die Delta-Risikofaktoren sind die Kreditspread-Sätze der betreffenden Tranche, die je nach Laufzeit der Tranche folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre;
die Vega-Risikofaktoren für Optionen, denen nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Verbriefungspositionen zugrunde liegen, sind die impliziten Volatilitäten der Kreditspreads der Tranchen, die je nach Laufzeit der Eigenmittelanforderungen unterliegenden Option jeweils folgenden Laufzeiten zugeordnet werden: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre;
die Krümmungsrisikofaktoren sind dieselben wie in Buchstabe a; auf all diese Risikofaktoren wird ein gemeinsames Risikogewicht gemäß Abschnitt 6 angewandt.
Artikel 325o
Risikofaktoren des Aktienkursrisikos
Für die Zwecke des Aktienkursrisikos gilt eine spezifische Eigenkapital-Repokurve als ein einziger Risikofaktor, der als Vektor von Reposätzen unterschiedlicher Laufzeiten ausgedrückt wird. Der Vektor enthält für jedes Instrument so viele Komponenten wie unterschiedliche Laufzeiten von Reposätzen im Bewertungsmodell des Instituts für dieses Instrument als Variablen verwendet werden.
Institute berechnen die Sensitivität eines Instruments gegenüber einem Risikofaktor des Aktienkursrisikos als Veränderung des gemäß ihrem Bewertungsmodell ermittelten Werts des Instruments infolge einer Verschiebung jeder Komponente des Vektors um einen Basispunkt. Institute nehmen unabhängig von der Anzahl der Komponenten der einzelnen Vektoren eine Aufrechnung der Sensitivitäten gegenüber dem Reposatz-Risikofaktor des gleichen Eigenkapitaltitels vor.
Artikel 325p
Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos
Die Sensitivität des Instruments gegenüber jedem in der Krümmungsrisikoformel verwendeten Risikofaktor wird gemäß Artikel 325g berechnet. Für die Zwecke des Krümmungsrisikos betrachten Institute Vektoren mit einer unterschiedlichen Anzahl von Komponenten als gleichen Risikofaktor, sofern sich diese Vektoren auf die gleiche Warenart beziehen.
Artikel 325q
Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos
Abweichend von den Absätzen 1 und 3 kann ein Institut bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörde bei allen Devisenkassakursen für die Angabe der Delta-Faktor- und Krümmungsrisikofaktoren des Fremdwährungsrisikos seine Rechnungslegungswährung durch eine andere Währung („die Basiswährung“) ersetzen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Institut verwendet nur eine Basiswährung.
Das Institut nutzt die Basiswährung durchgängig für alle Positionen seines Handels- und seines Bankenbuchs.
Das Institut hat der zuständigen Behörde gegenüber überzeugend nachgewiesen, dass
die Verwendung der gewählten Basiswährung das Risiko seiner mit Fremdwährungsrisiken verbundenen Positionen angemessen widerspiegelt;
die Wahl der Basiswährung mit der Art und Weise der internen Steuerung dieser Fremdwährungsrisiken vereinbar ist;
die Wahl der Basiswährung nicht hauptsächlich auf das Bestreben zurückzuführen ist, die Eigenmittelanforderungen des Instituts herabzusetzen.
Das Institut trägt dem mit der Umrechnung zwischen Rechnungslegungswährung und Basiswährung verbundenen Risiko Rechnung.
Ein Institut, dem gemäß Unterabsatz 1 die Verwendung einer Basiswährung gestattet wurde, rechnet die daraus resultierenden Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko in die Rechnungslegungswährung um und verwendet dabei den aktuellen Devisenkassakurs für den Umtausch zwischen Basiswährung und Rechnungslegungswährung.
Artikel 325r
Delta-Risikosensitivitäten
Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten gegenüber dem allgemeinen Zinsrisiko wie folgt:
Die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus risikofreien Zinssätzen werden wie folgt berechnet:
dabei gilt:
|
= |
die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus risikofreien Zinssätzen; |
rkt |
= |
der Satz einer risikofreien Kurve k mit der Laufzeit t; |
Vi (.) |
= |
die Bewertungsfunktion des Instruments i; und |
x,y |
= |
andere Risikofaktoren als rkt in der Bewertungsfunktion Vi; |
die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Inflationsrisiko und Basis-Währungsrisiko werden wie folgt berechnet:
dabei gilt:
|
= |
die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Inflationsrisiko und Basis-Währungsrisiko; |
|
= |
ein Vektor mit m Komponenten für die implizite Inflationskurve oder die Währungsbasiskurve einer bestimmten Währung j, wobei m der Anzahl der im Bewertungsmodell des Instruments i verwendeten inflations- oder währungsrelevanten Variablen entspricht; |
|
= |
die Einheitsmatrix der Dimension (1 · m); |
Vi (.) |
= |
die Bewertungsfunktion des Instruments i; und |
y, z |
= |
sonstige Variablen des Bewertungsmodells. |
Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Kreditspreadrisiko für alle Verbriefungs- und Nicht-Verbriefungspositionen wie folgt:
dabei gilt:
|
= |
die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Kreditspreadrisiko für alle Verbriefungs- und Nicht-Verbriefungspositionen; |
cskt |
= |
der Wert des Kreditspread-Satzes eines Emittenten j bei Fälligkeit t; |
Vi (.) |
= |
die Bewertungsfunktion des Instruments i; und |
x,y |
= |
andere Risikofaktoren als cskt in der Bewertungsfunktion Vi. |
Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Aktienkursrisiko wie folgt:
Die Sensitivitäten gegenüber den Risikofaktoren aus Eigenkapital-Kassakursen werden wie folgt berechnet:
dabei gilt:
sk |
= |
die Sensitivitäten gegenüber den Risikofaktoren aus Eigenkapital-Kassakursen; |
k |
= |
ein spezifischer Eigenkapitaltitel; |
EQk |
= |
der Wert des Kassakurses dieses Eigenkapitaltitels; |
Vi (.) |
= |
die Bewertungsfunktion des Instruments i; und |
x,y |
= |
andere Risikofaktoren als EQk in der Bewertungsfunktion Vi; |
die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Eigenkapital-Reposätzen werden wie folgt berechnet:
dabei gilt:
|
= |
die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Eigenkapital-Reposätzen; |
k |
= |
der Index des Eigenkapitals; |
|
= |
ein Vektor mit m Komponenten zur Darstellung der Struktur der Repo-Laufzeit für ein bestimmtes Eigenkapital k, wobei m der Anzahl der im Bewertungsmodell des Instruments i verwendeten Repo-Sätze für verschiedene Laufzeiten entspricht; |
|
= |
die Einheitsmatrix der Dimension (1 · m); |
Vi (.) |
= |
die Bewertungsfunktion des Instruments i; und |
y,z |
= |
andere Risikofaktoren als |
Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Warenpositionsrisiko für jeden Risikofaktor k wie folgt:
dabei gilt:
sk |
= |
die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Warenpositionsrisiko; |
k |
= |
ein bestimmter Risikofaktor des Warenpositionsrisikos; |
CTYk |
= |
der Wert des Risikofaktors k; |
Vi (.) |
= |
die Bewertungsfunktion des Instruments i; und |
y, z |
= |
andere Risikofaktoren als CTYk im Bewertungsmodell des Instruments i. |
Institute berechnen die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Fremdwährungsrisiko für jeden Risikofaktor k wie folgt:
dabei gilt:
sk |
= |
die Delta-Risikosensitivitäten gegenüber dem Fremdwährungsrisiko; |
k |
= |
ein bestimmter Risikofaktor des Fremdwährungsrisikos; |
FXk |
= |
der Wert des Risikofaktors; |
Vi (.) |
= |
die Bewertungsfunktion des Instruments i; und |
y, z |
= |
andere Risikofaktoren als FXk im Bewertungsmodell des Instruments i. |
Artikel 325s
Vega-Risikosensitivitäten
Institute berechnen die Vega-Risikosensitivitäten einer Option gegenüber einem Risikofaktor k wie folgt:
dabei gilt:
sk |
= |
die Vega-Risikosensitivität einer Option; |
k |
= |
ein spezifischer Vega-Risikofaktor aus einer impliziten Volatilität; |
volk |
= |
der als Prozentsatz auszudrückende Wert dieses Risikofaktors; und |
x,y |
= |
andere Risikofaktoren als volk in der Bewertungsfunktion Vi. |
Artikel 325t
Anforderungen bezüglich der Berechnung von Sensitivitäten
Abweichend von Unterabsatz 1 können die zuständigen Behörden einem Institut, dem die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf internen Modellen basierenden Ansatzes gemäß Kapitel 1b erteilt worden ist, vorschreiben, bei der Berechnung von Sensitivitäten gemäß diesem Kapitel für die Berechnung und Meldung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Artikel 430b Absatz 3 die Bewertungsfunktionen des Risikomesssystems ihres auf internen Modellen basierenden Ansatzes zu verwenden.
Bei der Berechnung von Vega-Risikosensitivitäten der Instrumente mit Optionalität nach Artikel 325e Absatz 2 Buchstabe b gelten die folgenden Anforderungen:
Institute gehen bei dem allgemeinen Zinsrisiko und dem Kreditspreadrisiko für jede Währung davon aus, dass der Basiswert der volatilitätsbedingten Risikofaktoren, für die das Vega-Risiko berechnet wird, bei den für diese Instrumente verwendeten Bewertungsmodellen entweder einer Lognormal- oder einer Normalverteilung folgt;
Institute gehen bei dem Aktienkursrisiko, dem Warenpositionsrisiko und dem Fremdwährungsrisiko davon aus, dass der Basiswert der volatilitätsbedingten Risikofaktoren, für die das Vega-Risiko berechnet wird, bei den für diese Instrumente verwendeten Bewertungsmodellen einer Lognormalverteilung folgt.
Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für eine Handelsbuchposition gemäß diesem Kapitel alternative Begriffsbestimmungen für Delta-Risikosensitivitäten verwenden, sofern es alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Diese alternativen Begriffsbestimmungen werden für das interne Risikomanagement und zur Meldung von Gewinnen und Verlusten an das höhere Management durch eine unabhängige Abteilung „Risikoüberwachung“ innerhalb des Instituts verwendet;
das Institut weist nach, dass sich mit diesen alternativen Begriffsbestimmungen die Sensitivitäten für die Position besser erfassen lassen als mit den in diesem Unterabschnitt festgelegten Formeln und dass sich die daraus ergebenden Sensitivitäten nicht wesentlich von diesen Formeln unterscheiden.
Abweichend von Absatz 1 kann ein Institut vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für eine Handelsbuchposition gemäß diesem Kapitel Vega-Sensitivitäten auf der Grundlage einer linearen Transformation der alternativen Begriffsbestimmungen für Sensitivitäten berechnen, sofern es die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Diese alternativen Begriffsbestimmungen werden für das interne Risikomanagement und die Meldung von Gewinnen und Verlusten an das höhere Management durch eine unabhängige Abteilung „Risikoüberwachung“ innerhalb des Instituts verwendet;
das Institut weist nach, dass sich mit diesen alternativen Begriffsbestimmungen die Sensitivitäten für die Position besser erfassen lassen als mit den in diesem Unterabschnitt festgelegten Formeln, und dass die lineare Transformation nach Unterabsatz 1 eine Vega-Risikosensitivität widerspiegelt.
Artikel 325u
Eigenmittelanforderungen für Restrisiken
Es ist davon auszugehen, dass Instrumente Restrisiken ausgesetzt sind, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Das Instrument nutzt als Referenz einen exotischen Basiswert, d. h. — für die Zwecke dieses Kapitels — ein Handelsbuchinstrument nutzt als Referenz eine zugrunde liegende Risikoposition, die nicht unter die Behandlung für das Delta-Faktor-, Vega- oder Krümmungsrisiko gemäß der sensitivitätsgestützten Methode nach Abschnitt 2 oder die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko nach Abschnitt 5 fällt;
es handelt sich um ein Instrument, das anderen Restrisiken unterliegt, d. h. - für die Zwecke dieses Kapitels — es handelt sich um eines der folgenden Instrumente:
Instrumente, die gemäß der sensitivitätsgestützten Methode nach Abschnitt 2 Eigenmittelanforderungen für das Vega- und Krümmungsrisiko unterliegen und Erträge generieren, die nicht als endliche lineare Kombination von Plain-Vanilla-Optionen mit einem einzigen zugrunde liegenden Aktienkurs, Rohstoffpreis, Wechselkurs, Anleihekurs, Kreditausfallswapkurs oder Zinsswap repliziert werden können;
Instrumente, die in das alternative Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 325 Absatz 6 einbezogene Positionen sind; in dieses alternative Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 325 Absatz 8 einbezogene Absicherungen werden nicht berücksichtigt.
Institute berechnen die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Absatz 1 als Summe des Brutto-Nominalwerts der Instrumente nach Absatz 2, multipliziert mit folgenden Risikogewichten:
1,0 % im Fall von Instrumenten nach Absatz 2 Buchstabe a;
0,1 % im Fall von Instrumenten nach Absatz 2 Buchstabe b.
Abweichend von Absatz 1 wenden die Institute keine Eigenmittelanforderungen für Restrisiken auf Instrumente an, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Das Instrument ist an einer anerkannten Börse notiert;
das Instrument kommt für ein zentrales Clearing gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Betracht;
das Instrument gleicht das Marktrisiko einer anderen Position im Handelsbuch vollständig aus; in diesem Fall werden diese beiden völlig kongruenten Handelsbuchpositionen von den Eigenmittelanforderungen für Restrisiken ausgenommen.
Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards prüft die EBA zumindest, ob Langlebigkeitsrisiko, Wetter, Naturkatastrophen und künftig realisierte Volatilität als exotische Basiswerte betrachtet werden sollten.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 325v
Begriffsbestimmungen und allgemeine Bestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
„Short-Risikoposition“ eine Position, die bei Ausfall eines Emittenten oder einer Gruppe von Emittenten unabhängig von der Art des Instruments oder Geschäfts, aus dem diese Risikoposition entsteht, zu einem Gewinn für das Institut führt;
„Long-Risikoposition“ eine Position, die bei Ausfall eines Emittenten oder einer Gruppe von Emittenten unabhängig von der Art des Instruments oder Geschäfts, aus dem diese Risikoposition entsteht, zu einem Verlust für das Institut führt;
„Jump-to-Default-Bruttobetrag“ oder „JTD-Bruttobetrag“ den geschätzten Umfang des Verlusts oder Gewinns, den der Ausfall des Schuldners in einer bestimmten Risikoposition bewirken würde;
„Jump-to-Default-Nettobetrag“ oder „JTD-Nettobetrag“ den geschätzten Umfang des Verlusts oder Gewinns, der einem Institut aufgrund des Ausfalls eines Schuldners nach Aufrechnung der JTD-Bruttobeträge entstehen würde;
„Verlustquote bei Ausfall“ oder „LGD“ die Verlustquote bei Ausfall des Schuldners in Bezug auf ein von diesem Schuldner begebenes Instrument, ausgedrückt als Anteil am Nominalbetrag des Instruments;
„Ausfallrisikogewicht“ die in Prozent angegebene, geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit der einzelnen Schuldner entsprechend ihrer Bonität.
Artikel 325w
Jump-to-Default-Bruttobeträge
Institute berechnen die JTD-Bruttobeträge für jede Long-Risikoposition in Schuldtiteln wie folgt:
JTDlong |
= |
der JTD-Bruttobetrag für die Long-Risikoposition; |
Vnotional |
= |
der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt; |
P&Llong |
= |
ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Long-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen; und |
Adjustmentlong |
= |
wenn es sich bei dem Instrument, aus dem sich die Risikoposition ergibt, um ein Derivat handelt, der Betrag, um den der Verlust des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gestiegener Betrag erhält in der Formel ein positives, ein gesunkener Betrag ein negatives Vorzeichen. |
Institute berechnen die JTD-Bruttobeträge für jede Short-Risikoposition in Schuldtiteln wie folgt:
JTDshort |
= |
der JTD-Bruttobetrag für die Short-Risikoposition; |
Vnotional |
= |
der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt, der in der Formel ein negatives Vorzeichen erhält; |
P&Lshort |
= |
ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Short-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen; und |
Adjustmentshort |
= |
wenn es sich bei dem Instrument, aus dem sich die Risikoposition ergibt, um ein Derivat handelt, der Betrag, um den der Gewinn des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gesunkener Betrag erhält in der Formel ein positives, ein gestiegener Betrag ein negatives Vorzeichen. |
Für die Zwecke der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 wenden Institute auf Schuldtitel die folgenden LGD an:
Risikopositionen in nicht vorrangigen Schuldtiteln erhalten eine LGD von 100 %;
Risikopositionen in vorrangigen Schuldtiteln erhalten eine LGD von 75 %;
Risikopositionen in gedeckten Schuldverschreibungen nach Artikel 129 erhalten eine LGD von 25 %.
Im Fall von Anleihen entspricht der Nominalbetrag dem Nennwert der Anleihe;
im Fall eines Verkaufs einer Verkaufsoption einer Anleihe, entspricht der Nominalbetrag dem Nominalbetrag der Option; im Fall eines Kaufs einer Kaufoption einer Anleihe ist der Nominalbetrag 0.
Für Risikopositionen in Eigenkapitalinstrumenten berechnen Institute die JTD-Bruttobeträge wie folgt:
dabei gilt:
JTDlong |
= |
der JTD-Bruttobetrag für die Long-Risikoposition; |
Vnotional |
= |
der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt; der Nominalbetrag ist der beizulegende Zeitwert des Eigenkapitals der Barmittelinstrumente; für die Formel JTDshort erhält der Nominalbetrag des Instruments in der Formel ein negatives Vorzeichen; |
P&Llong |
= |
ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Long-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen; |
Adjustmentlong |
= |
der Betrag, um den der Verlust des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gestiegener Betrag erhält in der Formel ein positives, ein gesunkener Betrag ein negatives Vorzeichen; |
JTDshort |
= |
der JTD-Bruttobetrag für die Short-Risikoposition; |
P&Lshort |
= |
ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Short-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen; |
Adjustmentshort |
= |
der Betrag, um den der Gewinn des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gesunkener Betrag erhält in der Formel ein positives, ein gestiegener Betrag ein negatives Vorzeichen. |
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
Wie Institute die Komponenten P&Llong, P&Lshort, Adjustmentlong und Adjustmentshort für die Berechnung der JTD-Beträge für die verschiedenen Arten von Instrumenten gemäß diesem Artikel bestimmen müssen;
welche alternative Methoden Institute verwenden müssen, um die JTD-Bruttobeträge nach Absatz 7 zu schätzen;
die Nominalbeträge von Instrumenten außer den in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2021.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 325x
Jump-to-Default-Nettobeträge
Die Aufrechnung wird je nach Laufzeiten der aufzurechnenden Risikopositionen vollständig oder teilweise vorgenommen:
Eine vollständige Aufrechnung erfolgt, wenn alle Risikopositionen Laufzeiten von mindestens einem Jahr haben;
eine teilweise Aufrechnung erfolgt, wenn mindestens eine der aufzurechnenden Risikopositionen eine Laufzeit von weniger als einem Jahr hat; in diesem Fall wird die Höhe des JTD-Betrags jeder Risikoposition mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr mit dem Verhältnis zwischen der Laufzeit der Risikoposition und einem Jahr multipliziert.
Artikel 325y
Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko
Die JTD-Nettobeträge werden unabhängig von der Art der Gegenpartei mit den ihrer Bonität entsprechenden, in Tabelle 2 spezifizierten Ausfallrisikogewichten multipliziert:
Tabelle 2
Bonitätskategorie |
Ausfallrisikogewicht |
Bonitätsstufe 1 |
0,5 % |
Bonitätsstufe 2 |
3 % |
Bonitätsstufe 3 |
6 % |
Bonitätsstufe 4 |
15 % |
Bonitätsstufe 5 |
30 % |
Bonitätsstufe 6 |
50 % |
Nicht bewertet |
15 % |
Ausgefallen |
100 % |
Die gewichteten JTD-Nettobeträge werden innerhalb jeder Unterklasse nach folgender Formel aggregiert:
DRCb |
= |
die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko für Unterklasse b; |
i |
= |
der Index eines Instruments der Unterklasse b; |
RWi |
= |
das Risikogewicht; und |
WtS |
= |
eine Quote zur Berücksichtigung der Vorteile von Sicherungsbeziehungen innerhalb einer Unterklasse, berechnet wie folgt:
|
Für die Zwecke der Berechnung von DRCb und WtS werden die Kauf- und Verkaufspositionen für alle Positionen einer Unterklasse unabhängig von der Bonitätsstufe der betreffenden Positionen zu unterklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko aggregiert.
Artikel 325z
Jump-to-Default-Beträge
Artikel 325aa
Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko bei Verbriefungspositionen
Die risikogewichteten JTD-Nettobeträge werden folgenden Unterklassen zugeordnet:
einer gemeinsamen Unterklasse für alle Unternehmen, unabhängig von der Region;
44 unterschiedlichen Unterklassen mit jeweils einer Unterklasse pro Region für jede der elf in Unterabsatz 2 definierten Anlageklassen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 sind die elf Anlageklassen ABCP, Kfz-Darlehen und -Leasings, durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (RMBS), Kreditkarten, durch Gewerbeimmobilien besicherte Wertpapiere (CMBS), durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere, quadrierte forderungsbesicherte Schuldverschreibungen (CDO-squared), Darlehen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Studiendarlehen, sonstige Privat- und sonstige Großkundenkredite. Die vier Regionen sind Asien, Europa, Nordamerika und übrige Welt.
Artikel 325ab
Geltungsbereich
Artikel 325ac
Jump-to-Default-Beträge für das alternative Korrelationshandelsportfolio
Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet
„Aufschlüsselung anhand eines Bewertungsmodells“, dass eine Einzeladressen-Komponente einer Verbriefungsposition als Differenz zwischen dem uneingeschränkten Wert der Verbriefungsposition und dem eingeschränkten Wert der Verbriefungsposition unter der Annahme einer Verlustquote von 100 % bei Ausfall der Einzeladresse bewertet wird;
„Replikation“ die Kombination einzelner Verbriefungsindextranchen zur Nachbildung einer anderen Tranche der gleichen Indexreihe oder einer nicht tranchierten Position in der Indexreihe;
„Aufschlüsselung“ die Replikation eines Index durch eine Verbriefungsposition, deren zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool mit den Einzeladressen-Risikopositionen, aus denen sich der Index zusammensetzt, identisch sind.
N-te-Ausfall-Produkte werden als tranchierte Produkte mit dem folgenden unteren und oberen Tranchierungspunkt behandelt:
unterer Tranchierungspunkt = (N – 1) / Gesamtadressen;
oberer Tranchierungspunkt = N / Gesamtadressen;
dabei bezeichnet „Gesamtadressen“ die Gesamtzahl der Adressen des zugrunde liegenden Korbs oder Pools.
Die JTD-Nettobeträge werden durch Aufrechnung der JTD-Bruttobeträge von Kaufpositionen und der JTD-Bruttobeträge von Verkaufspositionen bestimmt. Eine Aufrechnung ist nur zwischen Risikopositionen möglich, die abgesehen von der Laufzeit völlig identisch sind. Eine Aufrechnung ist nur wie folgt möglich:
Bei Indizes, Indextranchen und maßgeschneiderten Tranchen ist eine Aufrechnung zwischen Laufzeiten derselben Indexfamilie, -reihe und -tranche vorbehaltlich der Bestimmungen für Risikopositionen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr gemäß Artikel 325x möglich; JTD-Bruttobeträge von Kaufpositionen und JTD-Bruttobeträge von Verkaufspositionen, die perfekte Replikationen voneinander sind, können durch Aufschlüsselung in gleichwertige Einzeladressen-Risikopositionen anhand eines Bewertungsmodells aufgerechnet werden; in solchen Fällen wird die Summe der JTD-Bruttobeträge der durch Aufschlüsselung erhaltenen gleichwertigen Einzeladressen-Risikopositionen mit dem JTD-Bruttobetrag der nicht aufgeschlüsselten Risikoposition gleichgesetzt;
bei Wiederverbriefungen oder Derivaten auf Verbriefungspositionen ist eine Aufrechnung durch Aufschlüsselung gemäß Buchstabe a nicht zulässig;
bei Indizes und Indextranchen ist eine Aufrechnung zwischen Laufzeiten derselben Indexfamilie,- reihe und -tranche durch Replikation oder durch Aufschlüsselung möglich; wenn die Long- und die Short-Risikopositionen abgesehen von einer Restkomponente gleichwertig sind, ist eine Aufrechnung zulässig und spiegelt der JTD-Nettobetrag das Restrisiko wider;
unterschiedliche Tranchen derselben Indexreihe, unterschiedliche Reihen desselben Index und unterschiedliche Indexfamilien dürfen nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
Artikel 325ad
Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko des alternativen Korrelationshandelsportfolios
JTD-Nettobeträge werden
bei tranchierten Produkten mit den Ausfallrisikogewichten entsprechend ihrer Bonität gemäß Artikel 325y Absätze 1 und 2 multipliziert;
bei nicht tranchierten Produkten mit den Ausfallrisikogewichten gemäß Artikel 325aa Absatz 1 multipliziert.
Gewichtete JTD-Nettobeträge werden innerhalb jeder Unterklasse nach folgender Formel berechnet:
DRCb |
= |
die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko für Unterklasse b; |
i |
= |
ein Instrument der Unterklasse b; und |
WtSACTP |
= |
die Quote zur Berücksichtigung der Vorteile von Sicherungsbeziehungen innerhalb einer Unterklasse, berechnet gemäß der WtS-Formel nach Artikel 325y Absatz 4, wobei allerdings nicht nur die Positionen der entsprechenden Unterklasse, sondern die Kaufpositionen und Verkaufspositionen des gesamten alternativen Korrelationshandelsportfolios verwendet werden. |
Institute berechnen die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko des alternativen Korrelationshandelsportfolios nach folgender Formel:
dabei gilt:
DRCACTP |
= |
die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko des alternativen Korrelationshandelsportfolios; und |
DRCb |
= |
die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko für die Unterklasse b. |
Artikel 325ae
Risikogewichte für das allgemeine Zinsrisiko
Bei Währungen, die nicht gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b in die Untergruppe der liquidesten Währungen aufgenommen wurden, sind die Risikogewichte der Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des risikolosen Zinssatzes folgende:
Tabelle 3
Unterklasse |
Laufzeit |
Risikogewicht |
1 |
0,25 Jahre |
1,7 % |
2 |
0,5 Jahre |
1,7 % |
3 |
1 Jahr |
1,6 % |
4 |
2 Jahre |
1,3 % |
5 |
3 Jahre |
1,2 % |
6 |
5 Jahre |
1,1 % |
7 |
10 Jahre |
1,1 % |
8 |
15 Jahre |
1,1 % |
9 |
20 Jahre |
1,1 % |
10 |
30 Jahre |
1,1 % |
Artikel 325af
Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des allgemeinen Zinsrisikos
Zwischen zwei gewichteten Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos WSk und WSl der gleichen Unterklasse mit gleicher Kurve, aber unterschiedlichen Laufzeiten wird die Korrelation gemäß folgender Formel berechnet:
dabei gilt:
Tk (bzw. Tl) |
= |
die Laufzeit bezüglich des risikofreien Zinssatzes; |
θ |
= |
3 %. |
Artikel 325ag
Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des allgemeinen Zinsrisikos
Artikel 325ah
Risikogewichte des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen
Für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) gelten die gleichen Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Kreditspreadrisikofaktoren bei Nicht-Verbriefungspositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 4:
Tabelle 4
Unterklasse |
Bonität |
Sektor |
Risiko-gewicht |
1 |
Sämtliche Bonitätsstufen |
Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Mitgliedstaats |
0,5 % |
2 |
Bonitätsstufen 1 bis 3 |
Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen |
0,5 % |
3 |
Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen |
1,0 % |
|
4 |
Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen |
5,0 % |
|
5 |
Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
3,0 % |
|
6 |
Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen |
3,0 % |
|
7 |
Technologie, Telekommunikation |
2,0 % |
|
8 |
Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten |
1,5 % |
|
9 |
|
Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen |
1,0 % |
10 |
Bonitätsstufe 1 |
Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen |
1,5 % |
Bonitätsstufen 2 bis 3 |
2,5 % |
||
11 |
Bonitätsstufen 4 bis 6 (ohne Rating) |
Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen |
2 % |
12 |
Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen |
4,0 % |
|
13 |
Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen |
12,0 % |
|
14 |
Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
7,0 % |
|
15 |
Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen |
8,5 % |
|
16 |
Technologie, Telekommunikation |
5,5 % |
|
17 |
Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten |
5,0 % |
|
18 |
Sonstige Sektoren |
12,0 % |
|
19 |
Börsennotierte Kreditindizes, deren einzelne Bestandteile mehrheitlich als „Investment Grade“ eingestuft sind |
1,5 % |
|
20 |
Börsennotierte Kreditindizes, deren einzelne Bestandteile mehrheitlich nicht als „Investment Grade“ eingestuft sind oder nicht über ein Rating verfügen |
5 % |
Artikel 325ai
Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen
Zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl wird der Korrelationsparameter ρkl wie folgt festgelegt:
Die Korrelationsparameter nach Absatz 1 gelten nicht für die Unterklasse 18 in der Tabelle 4 in Artikel 325ah Absatz 1. Die Kapitalanforderung für die Delta-Faktor-Risiko-Aggregationsformel innerhalb der Unterklasse 18 entspricht der Summe der absoluten Werte der gewichteten Netto-Sensitivitäten dieser Unterklasse:
Artikel 325aj
Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen
Der Korrelationsparameter γbc für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen wird wie folgt festgelegt:
Tabelle 5
Unterklasse |
1, 2 und 11 |
3 und 12 |
4 und 13 |
5 und 14 |
6 und 15 |
7 und 16 |
8 und 17 |
9 und 10 |
18 |
19 |
20 |
1, 2 und 11 |
|
75 % |
10 % |
20 % |
25 % |
20 % |
15 % |
10 % |
0 % |
45 % |
45 % |
3 und 12 |
|
|
5 % |
15 % |
20 % |
15 % |
10 % |
10 % |
0 % |
45 % |
45 % |
4 und 13 |
|
|
|
5 % |
15 % |
20 % |
5 % |
20 % |
0 % |
45 % |
45 % |
5 und 14 |
|
|
|
|
20 % |
25 % |
5 % |
5 % |
0 % |
45 % |
45 % |
6 und 15 |
|
|
|
|
|
25 % |
5 % |
15 % |
0 % |
45 % |
45 % |
7 und 16 |
|
|
|
|
|
|
5 % |
20 % |
0 % |
45 % |
45 % |
8 und 17 |
|
|
|
|
|
|
|
5 % |
0 % |
45 % |
45 % |
9 und 10 |
|
|
|
|
|
|
|
|
0 % |
45 % |
45 % |
18 |
|
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|
|
|
|
|
0 % |
0 % |
19 |
|
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|
|
|
|
|
|
75 % |
20 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Artikel 325ak
Risikogewichte für das Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen
Innerhalb jeder Unterklasse gelten für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) die gleichen Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Kreditspreadrisikofaktoren bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen, und diese Risikogewichte werden für jede Unterklasse in Tabelle 6 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert.
Tabelle 6
Unter-klasse |
Bonität |
Sektor |
Risiko-gewicht |
1 |
Sämtli-che Bonitäts-stufen |
Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Mitgliedstaats |
4,0 % |
2 |
Bonitäts-stufen 1 bis 3 |
Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen |
4,0 % |
3 |
Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen |
4,0 % |
|
4 |
Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen |
8,0 % |
|
5 |
Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
5,0 % |
|
6 |
Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen |
4,0 % |
|
7 |
Technologie, Telekommunikation |
3,0 % |
|
8 |
Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten |
2,0 % |
|
9 |
Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen |
3,0 % |
|
10 |
Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen |
6,0 % |
|
11 |
Bonitäts-stufen 4 bis 6 (ohne Rating) |
Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen |
13,0 % |
12 |
Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen |
13,0 % |
|
13 |
Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen |
16,0 % |
|
14 |
Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
10,0 % |
|
15 |
Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen |
12,0 % |
|
16 |
Technologie, Telekommunikation |
12,0 % |
|
17 |
Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten |
12,0 % |
|
18 |
Sonstige Sektoren |
13,0 % |
Artikel 325al
Korrelationen für das Kreditspreadrisiko von in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen
Artikel 325am
Risikogewichte für das Kreditspreadrisiko bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen
Innerhalb jeder Unterklasse gelten für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) die gleichen Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Kreditspreadrisikofaktoren bei nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen, und diese Risikogewichte werden für jede Unterklasse in Tabelle 7 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert:
Tabelle 7
Unterklasse |
Bonität |
Sektor |
Risikogewicht |
1 |
Erstrangig und Bonitätsstufen 1 bis 3 |
RMBS — Prime |
0,9 % |
2 |
RMBS — Mid-Prime |
1,5 % |
|
3 |
RMBS — Sub-Prime |
2,0 % |
|
4 |
CMBS |
2,0 % |
|
5 |
Forderungsbesicherte Wertpapiere (ABS) — Studiendarlehen |
0,8 % |
|
6 |
ABS — Kreditkarten |
1,2 % |
|
7 |
ABS — Kfz-Darlehen |
1,2 % |
|
8 |
Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene, durch einen Anleihepool besicherte Wertpapiere (CLO) |
1,4 % |
|
9 |
Nicht erstrangig und Bonitätsstufen 1 bis 3 |
RMBS — Prime |
1,125 % |
10 |
RMBS — Mid-Prime |
1,875 % |
|
11 |
RMBS — Sub-Prime |
2,5 % |
|
12 |
CMBS |
2,5 % |
|
13 |
ABS — Studiendarlehen |
1 % |
|
14 |
ABS — Kreditkarten |
1,5 % |
|
15 |
ABS — Kfz-Darlehen |
1,5 % |
|
16 |
Nicht in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene CLO |
1,75 % |
|
17 |
Bonitätsstufen 4 bis 6 (ohne Rating) |
RMBS — Prime |
1,575 % |
18 |
RMBS — Mid-Prime |
2,625 % |
|
19 |
RMBS — Sub-Prime |