02013R0575 — DE — 28.12.2020 — 009.001
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VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) |
Geändert durch:
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 321 vom 30.11.2013, S. 6 (Nr. 575/2013) |
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Berichtigung, ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 166 (Nr. 575/2013) |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 26. Juni 2013
über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(Text von Bedeutung für den EWR)
TEIL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
TITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung legt einheitliche Regeln für allgemeine Aufsichtsanforderungen fest, die im Rahmen der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigte Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften im Hinblick auf folgende Punkte erfüllen müssen:
Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf vollständig quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Komponenten von Kredit-, Markt-, operationellem und Abwicklungsrisiko sowie Verschuldung,
Vorschriften zur Begrenzung von Großkrediten,
Liquiditätsanforderungen im Hinblick auf vollständig quantifizierbare, einheitliche und standardisierte Komponenten des Liquiditätsrisikos,
Berichtspflichten hinsichtlich der Buchstaben a, b und c,
Offenlegungspflichten.
Diese Verordnung legt einheitliche Regeln hinsichtlich der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten fest, die Abwicklungseinheiten, bei denen es sich um global systemrelevante Institute (G-SRI) handelt oder die Teil von G-SRI sind, sowie bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI erfüllen müssen.
Diese Verordnung gilt nicht für die Bekanntmachungspflichten der zuständigen Behörden im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Instituten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU.
Artikel 2
Aufsichtsbefugnisse
Artikel 3
Anwendung strengerer Anforderungen durch Institute
Diese Verordnung hindert Institute nicht daran, mehr Eigenmittel und Eigenmittelkomponenten zu halten als in dieser Verordnung gefordert oder strengere als die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen anzuwenden.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Kreditinstitut“ ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren;
„Wertpapierfirma“ eine Person im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die den Vorschriften jener Richtlinie unterliegt, mit Ausnahme von
Kreditinstituten,
lokalen Firmen;
Firmen, denen nicht erlaubt ist, die in Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG genannte Nebendienstleistung zu erbringen, die lediglich eine oder mehrere der in Anhang I Abschnitt A Nummern 1, 2, 4 und 5 jener Richtlinie genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen und die weder Geld noch Wertpapiere ihrer Kunden halten dürfen, und deshalb zu keinem Zeitpunkt Schuldner dieser Kunden sein können;
„Institut“ ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma;
„lokale Firma“ eine Firma, die auf Finanztermin- oder Options- oder anderen Derivatemärkten und auf Kassamärkten für eigene Rechnung mit dem alleinigen Ziel der Absicherung von Positionen auf Derivatemärkten tätig ist oder die für Rechnung anderer Mitglieder dieser Märkte handelt und die über eine Garantie seitens der Clearingmitglieder der genannten Märkte verfügt, wobei die Verantwortung für die Erfüllung der von einer solchen Firma abgeschlossenen Geschäfte von Clearingmitgliedern der selben Märkte übernommen wird;
„Versicherungsunternehmen“ ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) ( 4 );
„Rückversicherungsunternehmen“ ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;
„Organismus für gemeinsame Anlagen“ und „OGA“ einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) oder einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 );
„öffentliche Stelle“'eine Verwaltungseinrichtung ohne Erwerbszweck, die Zentralstaaten, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden, die die gleichen Aufgaben wie regionale und lokale Behörden wahrnehmen, unterstehen oder ein im Besitz von Zentralstaaten oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften befindliches oder von diesen errichtetes und gefördertes Unternehmen ohne Erwerbszweck, für das eine einer ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung gilt, und kann selbstverwaltete Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegen, einschließen;
„Leitungsorgan“ ein Leitungsorgan im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2013/36/EU;
„Geschäftsleitung“ eine Geschäftsleitung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 9 der Richtlinie 2013/36/EU;
„Systemrisiko“ das Systemrisiko im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2013/36/EU;
„Modellrisiko“ das Modellrisiko im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2013/36/EU;
„Originator“ einen Originator im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 ( 7 );
„Sponsor“ einen Sponsor im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„ursprünglicher Kreditgeber“ einen ursprünglichen Kreditgeber im Sinne des Artikels 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„Mutterunternehmen“
ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG,
für die Zwecke von Titel VII Kapitel 3 und 4 Abschnitt 2 und Titel VIII der Richtlinie 2013/36/EU und Teil 5 dieser Verordnung ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, das tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt;
„Tochterunternehmen“
ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG,
ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt.
Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des ursprünglichen Mutterunternehmens;
„Zweigstelle“ eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Instituts bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit eines Instituts verbunden sind, unmittelbar betreibt;
„Anbieter von Nebendienstleistungen“ ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien, der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder einer ähnlichen Tätigkeit besteht, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute den Charakter einer Nebentätigkeit hat;
„Vermögensverwaltungsgesellschaft“ eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG oder einen AFIM im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU einschließlich — sofern nicht anders festgelegt — Unternehmen eines Drittlandes, die ähnliche Tätigkeiten ausüben und die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, dessen aufsichtliche und rechtliche Anforderungen denen der Union zumindest gleichwertig sind;
„Finanzholdinggesellschaft“ ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Institute oder Finanzinstitute sind; die Tochterunternehmen eines Finanzinstituts sind dann hauptsächlich Institute oder Finanzinstitute, wenn mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Institut ist und wenn über 50 % des Eigenkapitals, der konsolidierten Bilanzsumme, der Einkünfte, des Personals des Finanzinstituts oder eines anderen von der zuständigen Behörde als relevant erachteten Indikators Tochterunternehmen zuzuordnen sind, bei denen es sich um Institute oder Finanzinstitute handelt;
„gemischte Finanzholdinggesellschaft“ eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG;
„gemischte Holdinggesellschaft“ ein Mutterunternehmen, das weder eine Finanzholdinggesellschaft noch ein Institut noch eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und zu deren Tochterunternehmen mindestens ein Institut gehört;
„Drittland-Versicherungsunternehmen“ ein Drittland-Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 3 der Richtlinie 2009/138/EG;
„Drittland-Rückversicherungsunternehmen“ ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 6 der Richtlinie 2009/138/EG;
„anerkannte Drittland-Wertpapierfirma“ eine Firma, die die folgenden Bedingungen erfüllt:
sie würde unter die Definition der Wertpapierfirma fallen, wenn sie ihren Sitz in der Union hätte,
sie ist in einem Drittland zugelassen,
sie unterliegt und befolgt Aufsichtsregeln, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens genauso streng sind wie die Aufsichtsregeln gemäß dieser Verordnung oder der Richtlinie 2013/36/EU;
„Finanzinstitut“ ein Unternehmen, das kein Institut und keine reine Industrieholdinggesellschaft ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Geschäfte zu betreiben; diese Definition schließt Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Zahlungsinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) und Vermögensverwaltungsgesellschaften ein, jedoch nicht Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe f beziehungsweise Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG;
„Unternehmen der Finanzbranche“:
ein Institut,
ein Finanzinstitut,
einen in die konsolidierte Finanzlage eines Instituts einbezogenen Anbieter von Nebendienstleistungen,
ein Versicherungsunternehmen,
ein Drittland-Versicherungsunternehmen,
ein Rückversicherungsunternehmen,
ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen,
eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG,
ein gemäß den Bedingungen des Artikels 4 der Richtlinie 2009/138/EG aus dem Anwendungsbereich jener Richtlinie ausgenommenes Unternehmen,
ein Drittlandsunternehmen, dessen Hauptgeschäftstätigkeit der eines Unternehmens unter den Buchstaben a bis k vergleichbar ist;
„Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat“ ein Institut in einem Mitgliedstaat, das ein Institut, ein Finanzinstitut oder einen Anbieter von Nebendienstleistungen als Tochter hat oder eine Beteiligung an einem Institut, einem Finanzinstitut oder einem Anbieter von Nebendienstleistungen hält und nicht selbst Tochterunternehmen eines anderen im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
„EU-Mutterinstitut“ ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht Tochterunternehmen eines anderen, in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
„Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat“ ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, bei dem es sich um eine Wertpapierfirma handelt;
„EU-Mutterwertpapierfirma“ ein EU-Mutterinstitut, bei dem es sich um eine Wertpapierfirma handelt;
„Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat“ ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, bei dem es sich um ein Kreditinstitut handelt;
„EU-Mutterkreditinstitut“ ein EU-Mutterinstitut, bei dem es sich um ein Kreditinstitut handelt;
„Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“ eine Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochterunternehmen eines im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
„EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft“ eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
„gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“ eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochterunternehmen eines im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
„gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft“ eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochterunternehmen eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;
„zentrale Gegenpartei“ oder „ZGP“ eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
„Beteiligung“ eine Beteiligung im Sinne des Artikels 17 Satz 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ( 9 ) oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen;
„qualifizierte Beteiligung“ das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens;
„Kontrolle“ das Verhältnis zwischen einem Mutter- und einem Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG, oder der Rechnungslegungsstandards, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1606/2002 für ein Institut gelten, oder ein vergleichbares Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
„enge Verbindung“ eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen auf eine der folgenden Weisen miteinander verbunden sind:
über eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder durch Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen,
durch Kontrolle,
über ein dauerhaftes Kontrollverhältnis beider oder aller mit ein und derselben dritten Person;
„Gruppe verbundener Kunden“ jeden der folgenden Fälle:
zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die — sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird — im Hinblick auf das Risiko insofern eine Einheit bilden, als eine von ihnen über eine direkte oder indirekte Kontrolle über die andere oder die anderen verfügt,
zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, zwischen denen kein Kontrollverhältnis im Sinne des Buchstabens a besteht, die aber im Hinblick auf das Risiko als Einheit anzusehen sind, da zwischen ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass bei finanziellen Schwierigkeiten, insbesondere Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten, eines dieser Kunden auch andere bzw. alle anderen auf Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten stoßen.
Übt ein Zentralstaat die direkte Kontrolle über mehr als eine natürliche oder juristische Person aus oder besteht zwischen einem Zentralstaat und mehr als einer natürlichen oder juristischen Person eine direkte Abhängigkeit, so kann unbeschadet der Buchstaben a und b die Gruppe aus dem Zentralstaat und allen natürlichen oder juristischen Personen, die er gemäß Buchstabe a direkt oder indirekt kontrolliert oder die gemäß Buchstabe b mit ihm verbunden sind, als Gruppe betrachtet werden, die keine Gruppe verbundener Kunden ist. Stattdessen kann die Existenz einer aus dem Zentralstaat und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehenden Gruppe verbundener Kunden für jede gemäß Buchstabe a direkt vom Zentralstaat kontrollierte oder gemäß Buchstabe b direkt mit dem Zentralstaat verbundene Person und alle natürlichen oder juristischen Personen, die gemäß Buchstabe a von dieser Person kontrolliert werden oder gemäß Buchstabe b mit dieser Person verbunden sind, einschließlich der Zentralregierung, gesondert beurteilt werden. Dies gilt auch im Falle von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, auf die Artikel 115 Absatz 2 Anwendung findet.
Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die die unter Buchstabe a oder b genannten Bedingungen aufgrund ihrer direkten Risikoposition gegenüber derselben ZGP zu Zwecken von Clearingtätigkeiten erfüllen, werden nicht als Gruppe betrachtet, die eine Gruppe verbundener Kunden bildet;
„zuständige Behörde“ eine nach einzelstaatlichem Recht offiziell anerkannte öffentliche Behörde oder Einrichtung, die nach diesem Recht zur Beaufsichtigung von Instituten als Teil des in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Aufsichtssystems befugt ist;
„konsolidierende Aufsichtsbehörde“ eine zuständige Behörde, die gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EG für die Ausübung der Aufsicht auf konsolidierter Basis verantwortlich ist;
„Zulassung“ einen Hoheitsakt gleich welcher Form, mit dem die Behörden das Recht zur Ausübung der Geschäftstätigkeit erteilen;
„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem einem Institut die Zulassung erteilt wurde;
„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Institut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt;
„Zentralbanken des ESZB“ die nationalen Zentralbanken, die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sind, und die Europäische Zentralbank (EZB);
„Zentralbanken“ die Zentralbanken des ESZB sowie Zentralbanken dritter Länder;
„konsolidierte Lage“ die Lage, die sich ergibt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 so auf ein Institut angewandt werden, als bildete dieses Institut zusammen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen ein einziges Institut;
„auf konsolidierter Basis“ auf Basis der konsolidierten Lage;
„auf teilkonsolidierter Basis“ auf Basis der konsolidierten Lage eines Mutterinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft unter Ausschluss einer Teilgruppe von Unternehmen, oder auf Basis der konsolidierten Lage eines Mutterinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, das/die nicht oberstes Mutterinstitut bzw. oberste Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ist;
„Finanzinstrument“
einen Vertrag, der für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schafft,
ein in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genanntes Instrument,
ein derivatives Finanzinstrument,
ein Primärfinanzinstrument,
ein Kassainstrument.
Die unter den Buchstaben a, b und c genannten Instrumente sind nur dann als Finanzinstrumente zu betrachten, wenn ihr Wert sich aus dem Kurs eines zugrunde liegenden Finanzinstruments oder eines anderen Basiswerts, einem Satz oder einem Index errechnet;
„Anfangskapital“ die in Artikel 12 der Richtlinie 2013/36/EU für Kreditinstitute und in Titel IV jener Richtlinie für Wertpapierfirmen genannten Beträge und Arten von Eigenmitteln;
„operationelles Risiko“ das Risiko von Verlusten, die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschließlich Rechtsrisiken;
„Verwässerungsrisiko“ das Risiko, dass sich der Betrag einer Forderung durch bare oder unbare Ansprüche des Schuldners vermindert;
„Ausfallwahrscheinlichkeit“ und „PD“ die Wahrscheinlichkeit des Ausfalls einer Gegenpartei im Laufe eines Jahres;
„Verlustquote bei Ausfall“ und „LGD“ die Höhe des Verlusts für eine Risikoposition bei Ausfall der Gegenpartei gemessen am Betrag der zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Risikopositionen;
„Umrechnungsfaktor“ das Verhältnis zwischen dem gegenwärtig nicht in Anspruch genommenen Betrag einer Zusage, der in Anspruch genommen werden könnte und daher bei Ausfall ausstünde, und dem gegenwärtig nicht in Anspruch genommenen Betrag dieser Zusage, wobei sich der Umfang der Zusage nach dem mitgeteilten Limit bestimmt, es sei denn, das nicht mitgeteilte Limit ist höher;
„Kreditrisikominderung“ ein Verfahren, das ein Institut einsetzt, um das mit einer oder mehreren Risikopositionen, die es im Bestand behält, verbundene Kreditrisiko herabzusetzen;
„Besicherung mit Sicherheitsleistung“ ein Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem sich das mit der Risikoposition eines Instituts verbundene Kreditrisiko dadurch vermindert, dass das Institut das Recht hat, bei Ausfall der Gegenpartei oder bei bestimmten anderen, mit der Gegenpartei zusammenhängenden Kreditereignissen bestimmte Vermögenswerte oder Beträge zu verwerten, ihren Transfer oder ihre Aneignung zu erwirken oder sie einzubehalten oder aber den Risikopositionsbetrag auf die Differenz zwischen diesem und dem Betrag einer Forderung gegen das Institut herabzusetzen bzw. diesen durch diese Differenz zu ersetzen;
„Absicherung ohne Sicherheitsleistung“ ein Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem sich das mit der Risikoposition eines Instituts verbundene Kreditrisiko durch die Verpflichtung eines Dritten vermindert, bei Ausfall des Kreditnehmers oder bestimmten anderen Kreditereignissen eine Zahlung zu leisten;
„bargeldnahes Instrument“ ein Einlagenzertifikat, eine Schuldverschreibung, einschließlich einer gedeckten Schuldverschreibung, oder ein ähnliches nicht nachrangiges Instrument, das ein Institut ausgegeben hat, für das es bereits die vollständige Zahlung erhalten hat und das es uneingeschränkt zum Nennwert zurückzahlen muss;
„Verbriefung“ eine Verbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„Verbriefungsposition“ eine Verbriefungsposition im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„Wiederverbriefung“ eine Wiederverbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„Wiederverbriefungsposition“ eine Risikoposition in einer Wiederverbriefung;
„Bonitätsverbesserung“ eine vertragliche Vereinbarung, durch die die Kreditqualität einer Verbriefungsposition gegenüber dem Stand ohne eine solche Vereinbarung verbessert wird; dazu zählen auch Verbesserungen, die durch nachrangigere Tranchen in der Verbriefung und andere Arten der Besicherung erzielt werden;
„Verbriefungszweckgesellschaft“ eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„Tranche“ eine Tranchim Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„Bewertung zu Marktpreisen“ die Bewertung von Positionen auf der Grundlage einfach feststellbarer Glattstellungspreise, die aus neutralen Quellen bezogen werden, einschließlich Börsenkursen, über Handelsysteme angezeigten Preisen oder Quotierungen von verschiedenen unabhängigen, angesehenen Brokern;
„Bewertung zu Modellpreisen“ jede Bewertung, die aus einem oder mehreren Marktwerten abgeleitet, extrapoliert oder auf andere Weise errechnet werden muss;
„unabhängige Preisüberprüfung“ den Prozess der regelmäßigen Überprüfung von Marktpreisen und Modellparametern auf Exaktheit und Unabhängigkeit;
„anrechenbare Eigenmittel“ folgende Komponenten:
für die Zwecke des Teils 2 Titel III die Summe folgender Komponenten:
Kernkapital im Sinne des Artikels 25 ohne die Abzüge nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i,
Ergänzungskapital im Sinne des Artikels 71 in Höhe von höchstens einem Drittel des nach Ziffer i berechneten Kernkapitals;
„anerkannte Börse“ eine Börse, die die folgenden Bedingungen erfüllt:
sie ist ein geregelter Markt oder ein Markt eines Drittlands, der gemäß dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird;
sie verfügt über einen Clearingmechanismus, der für die in Anhang II genannten Geschäfte eine tägliche Berechnung der Einschussforderungen vorsieht und damit nach Auffassung der zuständigen Behörden einen angemessenen Schutz bietet;
„freiwillige Altersversorgungsleistungen“ eine verbesserte Altersversorgung, die einem Mitarbeiter von einem Institut nach Ermessen im Rahmen seines variablen Vergütungspakets gewährt wird; Anwartschaften eines Mitarbeiters im Rahmen des betrieblichen Altersversorgungssystems fallen nicht darunter;
„Beleihungswert“ den Wert einer Immobilie, der bei einer vorsichtigen Bewertung ihrer künftigen Marktgängigkeit unter Berücksichtigung ihrer langfristigen dauerhaften Eigenschaften, der normalen und örtlichen Marktbedingungen, der derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen bestimmt wird;
„Wohnimmobilie“ eine Wohnung oder ein Wohnhaus, die/das vom Eigentümer oder Mieter bewohnt wird, einschließlich des Wohnrechts in Wohnungsgenossenschaften in Schweden;
„Marktwert“ im Hinblick auf Immobilien den geschätzten Betrag, zu dem die Immobilie am Tag der Bewertung nach angemessener Vermarktung im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen getätigten Geschäfts, das die Parteien in Kenntnis der Sachlage, umsichtig und ohne Zwang abschließen, von einem veräußerungswilligen Verkäufer auf einen kaufwilligen Käufer übergehen dürfte;
„geltender Rechnungslegungsrahmen“ die Rechnungslegungsstandards, denen ein Institut gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 oder der Richtlinie 86/635/EWG unterliegt;
„Einjahresausfallquote“ das Verhältnis der während des Zeitraums von einem Jahr bis zum Zeitpunkt T eingetretenen Ausfälle zur Anzahl der ein Jahr vor diesem Datum dieser Klasse bzw. diesem Pool zugeordneten Schuldner;
„spekulative Immobilienfinanzierung“ Darlehen zum Zwecke des Erwerbs, der Entwicklung oder des Baus von oder im Zusammenhang mit Immobilien bzw. Flächen für solche Immobilien mit der Absicht, diese gewinnbringend zu verkaufen;
„Handelsfinanzierung“ Finanzierungstätigkeiten einschließlich Bürgschaften im Zusammenhang mit dem Austausch von Gütern und Dienstleistungen durch Finanzprodukte mit fester kurzer Laufzeit (im Allgemeinen weniger als ein Jahr) ohne automatische Verlängerung;
„öffentlich unterstützte Exportkredite“ Darlehen oder Kredite zur Finanzierung der Ausfuhr von Gütern und Dienstleistungen, für die eine offizielle Exportversicherungsagentur Bürgschaften, Versicherungen oder Direktfinanzierungen bereitstellt;
„Rückkaufsvereinbarung“ und „umgekehrte Rückkaufsvereinbarung“ eine Vereinbarung, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere oder Waren — wenn die Garantie von einer anerkannten Börse, die die Rechte an den Wertpapieren oder Waren hält, gegeben wird, und die Vereinbarung es dem Institut nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware gleichzeitig mehr als einer Gegenpartei zu übertragen oder zu verpfänden, und die Übertragung in Verbindung mit einer Rückkaufzusage erfolgt — oder ersatzweise auf Wertpapiere oder Waren derselben Ausstattung zu einem festen Preis und zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten oder noch festzusetzenden späteren Zeitpunkt überträgt; dabei handelt es sich für das Institut, das die Wertpapiere oder Waren veräußert, um eine Rückkaufsvereinbarung und für das Institut, das sie erwirbt, um eine umgekehrte Rückkaufsvereinbarung;
„Pensionsgeschäft“ jedes Geschäft, das als „Rückkaufsvereinbarung“ oder „umgekehrte Rückkaufsvereinbarung“ gilt;
„einfache Rückkaufsvereinbarung“ ein Pensionsgeschäft mit einem einzigen Vermögenswert oder mit ähnlichen nicht-komplexen Vermögenswerten im Gegensatz zu einem Korb von Vermögenswerten;
„Positionen, die mit Handelsabsicht gehalten werden“,
Eigenhandelspositionen und Positionen, die sich aus Kundenbetreuung und Marktpflege ergeben,
Positionen, die zum kurzfristigen Wiederverkauf gehalten werden,
Positionen, bei denen die Absicht besteht, aus bestehenden oder erwarteten kurzfristigen Kursunterschieden zwischen Ankaufs- und Verkaufskurs oder aus anderen Kurs- oder Zinsschwankungen Profit zu ziehen,
„Handelsbuch“ alle Positionen in Finanzinstrumenten und Waren, die ein Institut entweder mit Handelsabsicht oder zur Absicherung von mit Handelsabsicht gehaltenen Positionen gemäß Artikel 104 hält;
„multilaterales Handelssystem“ ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG;
„qualifizierte zentrale Gegenpartei“ oder „qualifizierte ZGP“ eine zentrale Gegenpartei, die entweder nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen oder nach Artikel 25 jener Verordnung anerkannt wurde;
„Ausfallfonds“ einen von einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingerichteten und gemäß Artikel 45 jener Verordnung genutzten Fonds;
„vorfinanzierter Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP“ einen in den Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei eingezahlten Beitrag eines Instituts;
„Handelsrisikoposition“ eine aus Geschäften im Sinne des Artikels 301 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie aus der Einschussforderung herrührende aktuelle Risikoposition, einschließlich eines einem Clearingmitglied zustehenden und noch nicht eingegangenen Nachschusses, und jede potenzielle künftige Risikoposition eines Clearingmitglieds oder eines Kunden gegenüber einer ZGP;
„geregelter Markt“ einen geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG;
„Verschuldung“ die an den Eigenmitteln eines Instituts gemessene relative Höhe der Aktiva, außerbilanziellen Verpflichtungen und Eventualverpflichtungen zu Zahlung Lieferung oder dem Stellen von Sicherheiten, einschließlich Verpflichtungen aus erhaltenen Finanzierungen, gegebenen Zusagen, Derivaten oder Rückkaufsvereinbarungen, aber ausschließlich Verpflichtungen, die nur bei Liquidation des Instituts eingefordert werden können;
„Risiko einer übermäßigen Verschuldung“ das Risiko, das aus der Anfälligkeit eines Instituts aufgrund von Verschuldung oder Eventualverschuldung erwächst, die möglicherweise unvorgesehene Korrekturen seines Geschäftsplans erfordert, einschließlich der Veräußerung von Aktiva in einer Notlage, was zu Verlusten oder Bewertungsanpassungen der verbleibenden Aktiva führen könnte;
„Kreditrisikoanpassung“ den Betrag der spezifischen und allgemeinen Rückstellungen für Kreditverluste zur Unterlegung der Kreditrisiken, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen im Jahresabschluss des Instituts anerkannt wurden;
„internes Sicherungsgeschäft“ eine Position, die die Risikobestandteile zwischen einer Position im Handelsbuch und einer oder mehreren Positionen im Anlagebuch oder zwischen zwei Handelstischen im Wesentlichen ausgleicht;
„Referenzverbindlichkeit“ eine Verbindlichkeit, die zur Bestimmung der Höhe des Barausgleichs für ein Kreditderivat herangezogen wird.
„externe Ratingagentur“ oder „ECAI“ eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen ( 11 ) zugelassene oder zertifizierte Ratingagentur oder eine Zentralbank, die Bonitätsbeurteilungen abgibt, die von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommen sind;
„benannte ECAI“ eine von einem Institut benannte ECAI;
„kumuliertes sonstiges Ergebnis“ ein kumuliertes sonstiges Ergebnis im Sinne des nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) 1,
„Basiseigenmittel“ Eigenmittel im Sinne des Artikels 88 der Richtlinie 2009/138/EG,
„Kernkapital von Versicherungsunternehmen“ die Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 1 jener Richtlinie in die Klasse „Tier 1“ im Sinne jener Richtlinie eingestuft werden,
„zusätzliches Kernkapital von Versicherungsunternehmen“ Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 1 jener Richtlinie in die Klasse „Tier 1“ im Sinne jener Richtlinie eingestuft werden und die Einbeziehung dieser Bestandteile durch gemäß Artikel 99 jener Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte begrenzt wird,
„Ergänzungskapital von Versicherungsunternehmen“ Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 2 jener Richtlinie in die Klasse „Tier 2“ im Sinne jener Richtlinie eingestuft werden,
„Drittrangmittel von Versicherungsunternehmen“ Bestandteile der Basiseigenmittel von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absatz 3 jener Richtlinie in die Klasse „Tier 3“ im Sinne jener Richtlinie eingestuft werden,
„latente Steueransprüche“ latente Steueransprüche im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,
„von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche“ latente Steueransprüche, deren künftiger Wert nur realisiert werden kann, wenn das Institut in Zukunft ein zu versteuerndes Ergebnis erzielt,
„latente Steuerschulden“ latente Steuerschulden im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,
„Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage“ die Vermögenswerte aus einem Pensionsfonds oder einem Altersversorgungsplan mit Leistungszusage nach Abzug der Verbindlichkeiten dieses Fonds bzw. Plans,
„Ausschüttung“ jede Art der Auszahlung von Dividenden oder Zinsen,
„Finanzunternehmen“ ein Finanzunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 25 Buchstaben b und d der Richtlinie 2009/138/EG,
„Fonds für allgemeine Bankrisiken“ einen Fonds für allgemeine Bankrisiken im Sinne des Artikels 38 der Richtlinie 86/635/EWG,
„Geschäfts- oder Firmenwert“ den Geschäfts- oder Firmenwert im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,
„indirekte Position“ eine Risikoposition gegenüber einem Intermediär, der Risikopositionen aus Kapitalinstrumenten eines Unternehmens der Finanzbranche hält, wobei im Falle einer endgültigen Abschreibung der Kapitalinstrumente des Unternehmens der Finanzbranche der dem Institut dadurch entstehende Verlust nicht wesentlich von dem Verlust abweichen würde, der ihm aus dem direkten Halten jener Kapitalinstrumente des Unternehmens der Finanzbranche erwachsen würde,
„immaterielle Vermögenswerte“ immaterielle Vermögenswerte im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, einschließlich des Geschäfts- bzw. Firmenwerts,
„andere Kapitalinstrumente“ von Unternehmen der Finanzbranche begebene Kapitalinstrumente, die nicht zu den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder zum Kernkapital von Versicherungsunternehmen, dem zusätzlichen Kernkapital von Versicherungsunternehmen, dem Ergänzungskapital von Versicherungsunternehmen oder den Drittrangmitteln von Versicherungsunternehmen zählen,
„sonstige Rücklagen“ Rücklagen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard offengelegt werden müssen, ausschließlich aller Beträge, die bereits im kumulierten sonstigen Ergebnis oder in den einbehaltenen Gewinnen ausgewiesen sind,
„Eigenmittel“ die Summe aus Kernkapital und Ergänzungskapital,
„Eigenmittelinstrumente“ Kapitalinstrumente des Instituts, die zu den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals zählen,
„Minderheitsbeteiligung“ den Betrag des harten Kernkapitals eines Tochterunternehmens eines Instituts, der nicht in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis des Instituts einbezogenen natürlichen oder juristischen Personen zuzurechnen ist,
„Gewinn“ Gewinn im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,
„Überkreuzbeteiligung“ die Beteiligung eines Instituts an Eigenmittelinstrumenten oder anderen Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, die selbst Eigenmittelinstrumente des betreffenden Instituts halten,
„einbehaltene Gewinne“ die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste,
„Agio“ das Agio im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,
„temporäre Differenzen“ temporäre Differenzen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmen,
„synthetische Position“ die Investition eines Instituts in ein Finanzinstrument, dessen Wert direkt an den Wert der Kapitalinstrumente eines Unternehmens der Finanzbranche gekoppelt ist.
„Haftungsverbund“ ein System, das alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
die Institute gehören demselben institutsbezogenen Sicherungssystem wie in Artikel 113 Absatz 7 genannt an oder sind im Rahmen eines Netzes einer Zentralorganisation ständig zugeordnet;
die Institute sind gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d oder Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 83/349/EWG voll konsolidiert und in die Aufsicht auf konsolidierter Basis eines Instituts, das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat im Sinne des Teils 1 Titel II Kapitel 2 dieser Verordnung ist, einbezogen, und unterliegen Eigenmittelanforderungen,
das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat und die Tochterunternehmen befinden sich im selben Mitgliedstaat und unterliegen den Zulassungsvoraussetzungen und Kontrollen derselben zuständigen Behörde,
das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat und die Tochterunternehmen haben eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarung geschlossen, die diese Institute schützt und insbesondere ihre Liquidität und Solvenz gewährleistet, um einen Konkurs zu vermeiden, falls dies erforderlich wird,;
es wurden Vereinbarungen getroffen, die eine sofortige Bereitstellung finanzieller Mittel in Form von Kapital und Liquidität gewährleisten, sofern dies nach der vertraglichen oder satzungsmäßigen Haftungsvereinbarung gemäß Buchstabe d erforderlich ist,
die Angemessenheit der Vereinbarungen gemäß den Buchstaben d und e wird von den jeweiligen zuständigen Behörden regelmäßig kontrolliert,
die Mindestfrist für die Bekanntgabe des freiwilligen Ausscheidens eines Tochterunternehmens aus der Haftungsvereinbarung beträgt zehn Jahre,
die jeweils zuständige Behörde ist befugt, das freiwillige Ausscheiden eines Tochterunternehmens aus der Haftungsvereinbarung zu untersagen;
„ausschüttungsfähige Posten“ den Gewinn am Ende des letzten Finanzjahres zuzüglich etwaiger vorgetragener Gewinne und für diesen Zweck verfügbarer Rücklagen, vor der Ausschüttung an die Eigner von Eigenmittelinstrumenten, abzüglich etwaiger vorgetragener Verluste, etwaiger gemäß Unionsrechtsvorschriften oder nationalen Rechtsvorschriften oder der Satzung des Instituts nicht ausschüttungsfähiger Gewinne und gemäß nationalen Rechtsvorschriften oder der Satzung des Instituts in die nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen eingestellter Beträge, jeweils in Bezug auf die spezifische Kategorie von Eigenmittelinstrumenten, auf die sich die Unionsrechtsvorschriften, die nationalen Rechtsvorschriften, die Satzung des Instituts oder das Statut beziehen, wobei diese Gewinne, Verluste und Rücklagen ausgehend vom Einzelabschluss des jeweiligen Instituts und nicht auf der Basis des konsolidierten Abschlusses festgestellt werden;
„Forderungsverwalter“ ein Forderungsverwalter im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2017/2402;
„Abwicklungsbehörde“ eine Abwicklungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU;
„Abwicklungseinheit“ eine Abwicklungseinheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 83a der Richtlinie 2014/59/EU;
„Abwicklungsgruppe“ eine Abwicklungsgruppe im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 83b der Richtlinie 2014/59/EU;
„global systemrelevantes Institut“ oder „G-SRI“ ein G-SRI, das im Einklang mit Artikel 131 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt wurde;
„global systemrelevantes Nicht-EU-Institut“ oder „Nicht-EU-G-SRI“ eine global systemrelevante Bankengruppe oder Bank (G-SIB), bei der es sich nicht um ein G-SRI handelt und die in der vom Rat für Finanzstabilität veröffentlichten und regelmäßig aktualisierten Liste aufgeführt ist;
„bedeutendes Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen, das auf Einzelbasis oder konsolidierter Basis eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Das Tochterunternehmen hält mehr als 5 % der konsolidierten risikogewichteten Aktiva seines ursprünglichen Mutterunternehmens;
das Tochterunternehmen generiert mehr als 5 % der gesamten betrieblichen Erträge seines ursprünglichen Mutterunternehmens;
die in Artikel 429 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannte Gesamtrisikopositionsmessgröße des Tochterunternehmens übersteigt 5 % der konsolidierten Gesamtrisikopositionsmessgröße seines ursprünglichen Mutterunternehmens;
für den Zweck der Bestimmung des bedeutenden Tochterunternehmens zählen — sofern Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung findet — die zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen unter Zugrundelegung ihrer konsolidierten Lage als eine einzige Tochtergesellschaft;
„G-SRI-Einheit“ eine Einheit mit Rechtspersönlichkeit, bei der es sich um ein G-SRI handelt oder die Teil eines G-SRI oder eines Nicht-EU-G-SRI ist;
„Bail-in-Instrument“ ein Bail-in-Instrument im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 57 der Richtlinie 2014/59/EU;
„Gruppe“ eine Gruppe von Unternehmen, von denen mindestens eines ein Institut ist und die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen oder aus Unternehmen besteht, die untereinander in der in Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) bezeichneten Beziehung stehen;
„Wertpapierfinanzierungsgeschäft“ oder ein Pensionsgeschäft, ein Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäft oder ein Lombardgeschäft;
„Ersteinschuss“ jede Sicherheit, bei der es sich nicht um einen Nachschuss handelt und die von einer Einheit entgegengenommen oder geleistet wird, um aktuelle und potenzielle künftige Risikopositionen eines Geschäfts oder eines Portfolios von Geschäften in dem Zeitraum zu decken, der zur Verwertung dieser Geschäfte notwendig ist, oder um deren Marktrisiko infolge eines Ausfalls der Gegenpartei des Geschäfts oder des Portfolios von Geschäften neu abzusichern;
„Marktrisiko“ das aus Marktpreisbewegungen, einschließlich Wechselkurs- oder Warenpreisbewegungen, erwachsende Verlustrisiko;
„Fremdwährungsrisiko“ das aus Wechselkursbewegungen erwachsende Verlustrisiko;
„Warenpositionsrisiko“ das aus Warenpreisbewegungen erwachsende Verlustrisiko;
„Handelstisch“ eine genau definierte Gruppe von Händlern, die von einem Institut für die gemeinsame Verwaltung eines Portfolios von Handelsbuchpositionen im Einklang mit einer genau festgelegten und kohärenten Geschäftsstrategie eingerichtet wurde und innerhalb derselben Risikomanagementstruktur agiert;
„kleines und nicht komplexes Institut“ ein Institut, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:
Es ist kein großes Institut;
der Gesamtwert seiner Vermögenswerte ist auf Einzelbasis oder gegebenenfalls auf konsolidierter Basis gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU während des Vierjahreszeitraums, der dem laufenden jährlichen Berichtszeitraum unmittelbar vorangeht, im Durchschnitt kleiner oder gleich dem Schwellenwert von 5 Mrd. EUR; die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Schwellenwert festsetzen;
es unterliegt keinen Anforderungen oder unterliegt vereinfachten Anforderungen in Bezug auf die Sanierungs- und Abwicklungsplanung im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU;
seine Handelsbuchtätigkeiten werden als von geringem Umfang im Sinne des Artikels 94 Absatz 1 eingestuft;
der Gesamtwert seiner Derivatepositionen des Instituts, die mit Handelsabsicht gehalten werden, übersteigt nicht 2 % seiner gesamten bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte; und der Gesamtwert seiner gesamten Derivatepositionen übersteigt nicht 5 %, wobei beide Werte gemäß Artikel 273a Absatz 3 berechnet werden;
mehr als 75 % sowohl der konsolidierten Gesamtaktiva als auch der konsolidierten Gesamtpassiva des Instituts, in beiden Fällen mit Ausnahme der gruppeninternen Risikopositionen, betreffen Tätigkeiten mit Gegenparteien, die ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben;
das Institut verwendet keine internen Modelle, um seine Aufsichtsanforderungen gemäß dieser Verordnung zu erfüllen; hiervon ausgenommen sind Tochterunternehmen, die auf Gruppenebene entwickelte interne Modelle verwenden, sofern die Gruppe den Offenlegungspflichten nach Artikel 433a oder Artikel 433c auf konsolidierter Basis unterliegt;
das Institut hat sich nicht bei der zuständigen Behörde gegen eine Qualifizierung als kleines und nicht komplexes Institut ausgesprochen;
die zuständige Behörde hat nicht entschieden, dass das Institut auf der Grundlage einer Analyse der Größe, Verflechtung, Komplexität oder des Risikoprofils nicht als kleines und nicht komplexes Institut zu betrachten ist;
„großes Institut“ ein Institut, das eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Es handelt sich um ein G-SRI;
es wurde gemäß Artikel 131 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2013/36/EU als anderes systemrelevantes Institut („A-SRI“) ermittelt;
es zählt in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, nach dem Gesamtwert der Vermögenswerte zu den drei größten Instituten;
der Gesamtwert seiner Vermögenswerte auf Einzelbasis oder gegebenenfalls auf Basis der konsolidierten Gesamtlage gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU ist größer oder gleich 30 Mrd. EUR;
„großes Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen, das zu den großen Instituten zählt;
„nicht börsennotiertes Institut“ ein Institut, das keine Wertpapiere emittiert hat, die zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind;
„Finanzbericht“ — für die Zwecke von Teil 8 — einen Finanzbericht im Sinne der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ).
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 5
Besondere Begriffsbestimmungen für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko
Für die Zwecke des Teils 3 Titel II bezeichnet der Ausdruck
„Risikoposition“ einen Aktivposten (Vermögenswert) oder einen außerbilanziellen Posten;
„Verlust“ den wirtschaftlichen Verlust einschließlich wesentlicher Diskontierungseffekte sowie wesentlicher direkter und indirekter Kosten der Beitreibung;
„erwarteter Verlust“ und „EL“ das Verhältnis der Höhe des Verlusts, der bei einem etwaigen Ausfall der Gegenpartei oder bei Verwässerung über einen Einjahreszeitraum zu erwarten ist, zu dem zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrag;
TITEL II
ANWENDUNGSEBENEN
KAPITEL 1
Erfüllung der Anforderungen auf Einzelbasis
Artikel 6
Allgemeine Grundsätze
Bedeutende Tochterunternehmen eines Nicht-EU-G-SRI halten Artikel 92b auf Einzelbasis ein, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie sind keine Abwicklungseinheiten,
sie haben keine Tochterunternehmen,
sie sind nicht die Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts.
Artikel 7
Ausnahmen von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis
Die zuständigen Behörden können Tochterunternehmen eines Instituts von der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 ausnehmen, wenn sowohl das Tochterunternehmen als auch das Institut von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen und beaufsichtigt werden, das Tochterunternehmen in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen ist und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind, so dass eine angemessene Verteilung der Eigenmittel zwischen dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährleistet ist:
ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen ist weder vorhanden noch abzusehen;
entweder das Mutterunternehmen erfüllt in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der zuständigen Behörde und hat mit deren Genehmigung erklärt, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken können vernachlässigt werden;
die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens erstrecken sich auch auf das Tochterunternehmen;
das Mutterunternehmen hält mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte oder ist zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt.
Die zuständigen Behörden können ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, in dem das Institut der Zulassung und Beaufsichtigung durch den betreffenden Mitgliedstaat unterliegt und es in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eingebunden ist, von der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 ausnehmen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, so dass eine angemessene Verteilung der Eigenmittel zwischen dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährleistet ist:
ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat ist weder vorhanden noch abzusehen;
die für eine konsolidierte Beaufsichtigung erforderlichen Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren erstrecken sich auch auf das Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat.
Die zuständige Behörde, die diese Bestimmung anwendet, unterrichtet die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 8
Ausnahmen von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis
Die zuständigen Behörden können ein Institut und alle oder einige seiner Tochterunternehmen in der Union vollständig oder teilweise von der Anwendung des Teils 6 ausnehmen und diese als zusammengefasste Liquiditätsuntergruppe überwachen, solange folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
die Anforderungen des Teils 6 werden von dem Mutterinstitut auf konsolidierter Basis bzw. von einem Tochterinstitut auf teilkonsolidierter Basis eingehalten;
die Liquiditätspositionen aller Institute der ausgenommenen Gruppe bzw. Untergruppe werden von dem Mutterinstitut auf konsolidierter Basis oder dem Tochterinstitut auf teilkonsolidierter Basis kontinuierlich verfolgt und überwacht und es gewährleistet eine ausreichend hohes Liquiditätsniveau aller betroffenen Institute;
die Institute haben Verträge abgeschlossen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden einen freien Fluss finanzieller Mittel zwischen ihnen gewährleisten, so dass sie ihren individuellen und gemeinsamen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen können;
ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die Erfüllung der Verträge nach Buchstabe c ist weder vorhanden noch abzusehen.
Bis zum 1. Januar 2014 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über rechtliche Hürden, die die Anwendung von Buchstabe c des ersten Unterabsatzes verhindern können und sollte gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2015 einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag dazu vorlegen, welche dieser Hürden beseitigt werden sollten.
Sind Institute der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen, so wird Absatz 1 erst nach Anwendung des Verfahrens nach Artikel 21 und nur auf Institute angewandt, deren zuständige Behörden hinsichtlich der folgenden Elemente derselben Auffassung sind:
ihre Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 86 der Richtlinie 2013/36/EU hinsichtlich der Organisation und der Behandlung des Liquiditätsrisikos innerhalb der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe;
die Verteilung der Beträge, Belegenheit und des Eigentums an den erforderlichen liquiden Aktiva, die in der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe gehalten werden müssen;
die Festlegung der Mindestbeträge an liquiden Aktiva, die von der Anwendung des Teils 6 ausgenommene Institute halten müssen;
die Notwendigkeit strengerer Parameter als in Teil 6 vorgesehen;
unbeschränkter Austausch lückenloser Informationen zwischen den zuständigen Behörden;
das umfassende Verständnis der Auswirkungen einer solchen Befreiung.
Artikel 9
Konsolidierung auf Einzelbasis
Artikel 10
Ausnahmen für Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
Die zuständigen Behörden können nach Maßgabe des nationalen Rechts ein Institut oder mehrere Institute, die im selben Mitgliedstaat niedergelassen und ständig einer Zentralorganisation im selben Mitgliedstaat, die sie beaufsichtigt, zugeordnet sind, ganz oder teilweise von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 ausnehmen, vorausgesetzt dass
die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr angeschlossenen Institute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die Verbindlichkeiten der angeschlossenen Institute von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert werden,
die Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller angeschlossenen Institute insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht werden,
die Leitung der Zentralorganisation befugt ist, der Leitung der angeschlossenen Institute Weisungen zu erteilen.
Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung der Ausnahmen nach Unterabsatz 1 betreffen, beibehalten und anwenden, so lange diese nicht mit denen dieser Verordnung oder denen der Richtlinie 2013/36/EU kollidieren.
KAPITEL 2
Aufsichtliche Konsolidierung
Abschnitt 1
Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Basis
Artikel 11
Allgemeine Behandlung
Um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Verordnung auf konsolidierter Basis angewendet werden, beziehen sich die Bezeichnungen „Institut“, „Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat“, „EU-Mutterinstitut“ und „Mutterunternehmen“ gegebenenfalls auch auf
eine gemäß Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaft und eine gemischte Finanzholdinggesellschaft,
ein benanntes Institut, das von einer Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert wird, sofern diese Muttergesellschaft gemäß Artikel 21a Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU nicht zugelassen werden muss,
eine gemäß Artikel 21a Absatz 6 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU benannte Finanzholdinggesellschaft, gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ein solches Institut.
Die konsolidierte Lage eines Unternehmens nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes ist die konsolidierte Lage der Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemäß Artikel 21a Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU nicht zugelassen werden muss. Die konsolidierte Lage eines Unternehmens nach Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes ist die konsolidierte Lage seiner Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft.
▼M8 —————
Lediglich EU-Mutterunternehmen, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI und nicht um Abwicklungseinheiten handelt, erfüllen Artikel 92b dieser Verordnung in dem in Artikel 18 dieser Verordnung vorgesehenen Umfang und der dort vorgesehenen Weise auf konsolidierter Basis. Findet Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung, so muss jedes der zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen, die zusammen als ein bedeutendes Tochterunternehmen eingestuft werden, Artikel 92b dieser Verordnung auf Basis ihrer konsolidierten Lage einhalten.
Wurde eine Ausnahme nach Artikel 8 Absätze 1 bis 5 gewährt, erfüllen die Institute und gegebenenfalls die Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die Teil einer Liquiditätsuntergruppe sind, Teil 6 und Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d auf konsolidierter Basis oder auf teilkonsolidierter Basis der Liquiditätsuntergruppe.
Die Anwendung des Ansatzes nach Unterabsatz 1 darf die wirksame Aufsicht auf konsolidierter Basis nicht berühren und weder unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf das Finanzsystem anderer Mitgliedstaaten insgesamt oder auf Teile davon oder das Finanzsystem in der Union insgesamt haben noch ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarktes bilden oder schaffen.
▼M8 —————
Artikel 12a
Konsolidierte Berechnung für G-SRI mit mehreren Abwicklungseinheiten
Handelt es sich bei mindestens zwei G-SRI-Einheiten, die derselben G-SRI angehören, um Abwicklungseinheiten, so berechnet das EU-Mutterinstitut dieses G-SRI den Betrag der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung. Diese Berechnung erfolgt auf Basis der konsolidierten Lage des EU-Mutterinstituts so, als sei es die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI.
Ist der im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag niedriger als die Summe der Beträge der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aller zu dem G-SRI gehörenden Abwicklungseinheiten, so gehen die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 45d Absatz 3 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vor.
Ist der im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechnete Betrag höher als die Summe der Beträge der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung aller zu dem G-SRI gehörenden Abwicklungseinheiten, so können die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 45d Absatz 3 und Artikel 45h Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vorgehen.
Artikel 13
Anwendung der Offenlegungspflichten auf konsolidierter Basis
Große Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten legen die in den Artikeln 437, 438, 440, 442, 450, 451, 451a und 453 spezifizierten Informationen auf Einzelbasis oder gegebenenfalls im Einklang mit dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU auf teilkonsolidierter Basis offen.
Absatz 1 Unterabsatz 2 findet Anwendung auf Tochterunternehmen von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittland, wenn diese Tochterunternehmen als große Tochterunternehmen gelten.
Artikel 14
Anwendung der Anforderungen nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 auf konsolidierter Basis
Artikel 15
Ausnahme von der Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis für Wertpapierfirmengruppen
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall von der Anwendung des Teils 3 und des Titels VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis absehen, vorausgesetzt
jede EU-Wertpapierfirma der Gruppe ermittelt den Gesamtrisikobetrag anhand der in Artikel 95 Absatz 2 oder Artikel 96 Absatz 2 beschriebenen alternativen Methode;
alle Wertpapierfirmen der Gruppe fallen unter die in Artikel 95 Absatz 1 oder Artikel 96 Absatz 1 genannten Kategorien;
jede EU-Wertpapierfirma der Gruppe kommt den Anforderungen des Artikels 95 oder des Artikels 96 auf Einzelbasis nach und bringt gleichzeitig sämtliche Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anbietern von Nebendienstleistungen, die ansonsten konsolidiert würden, von ihrem harten Kernkapital in Abzug;
eine Finanzholdinggesellschaft, die für eine Wertpapierfirma der Gruppe die Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat ist, hält Eigenmittel — die für diese Zwecke als Summe der Posten nach Artikel 26 Absatz 1, Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 1 definiert werden — in einer Höhe, die zumindest der Summe aus folgenden Elementen entspricht:
der Summe des gesamten Buchwerts von Beteiligungen, nachrangigen Ansprüchen und Instrumenten im Sinne der Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben h und i, Artikel 56 Buchstaben c und d sowie Artikel 66 Buchstaben c und d an, gegen bzw. in Bezug auf Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anbietern von Nebendienstleistungen, die ansonsten konsolidiert würden, und
des Gesamtbetrags sämtlicher Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anbietern von Nebendienstleistungen, die ansonsten konsolidiert würden;
der Gruppe gehören keine Kreditinstitute an.
Sind die Kriterien des Unterabsatzes 1 erfüllt, muss jede EU-Wertpapierfirma über Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Herkunft des Kapitals und der Finanzausstattung aller zur Gruppe gehörenden Finanzholdinggesellschaften, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Anbieter von Nebendienstleistungen verfügen.
Artikel 16
Ausnahme von der Anwendung der Anforderungen hinsichtlich der Verschuldungsquote auf konsolidierter Basis auf Wertpapierfirmengruppen
Sind alle Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, einschließlich des Mutterunternehmens, Wertpapierfirmen, die auf Einzelbasis gemäß Artikel 6 Absatz 5 von der Anwendung der Anforderungen des Teils 7 ausgenommen sind, so kann die Mutterwertpapierfirma entscheiden, die Anforderungen des Teils 7 auf konsolidierter Basis nicht anzuwenden.
Artikel 17
Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen mit einer Befreiung von den Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis
Abschnitt 2
Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung
Artikel 18
Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung
Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 3a gilt, dass Institute, die den in Artikel 92a oder 92b genannten Anforderungen auf Basis ihrer konsolidierten Lage unterliegen, eine Vollkonsolidierung aller Institute und Finanzinstitute vornehmen, bei denen es sich um ihre Tochterunternehmen in den einschlägigen Abwicklungsgruppen handelt.
Die zuständigen Behörden bestimmen in den folgenden Fällen, ob und in welcher Form die Konsolidierung vorzunehmen ist:
ein Institut übt nach Auffassung der zuständigen Behörden einen signifikanten Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute aus, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen Instituten zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen Instituten zu haben, und
zwei oder mehr Institute oder Finanzinstitute unterstehen einer einheitlichen Leitung, ohne dass diese vertraglich oder satzungsmäßig festgelegt ist.
Die zuständigen Behörden können insbesondere die Anwendung der in Artikel 22 Absätze 7, 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebenen Methode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 können zuständige Behörden Instituten gestatten oder ihnen vorschreiben, dass sie eine andere Methode auf solche Tochterunternehmen oder Beteiligungen anwenden, einschließlich der nach Maßgabe des geltenden Rechnungslegungsrahmens erforderlichen Methode, sofern
das Institut die Äquivalenzmethode am 28. Dezember 2020 noch nicht anwendet,
die Anwendung der Äquivalenzmethode unverhältnismäßig aufwendig wäre oder die Äquivalenzmethode die Risiken, die das in Unterabsatz 1 genannte Unternehmen für das Institut darstellt, nicht angemessen widerspiegelt und
die Methode im Ergebnis nicht zu einer Vollkonsolidierung oder proportionalen Konsolidierung dieses Unternehmens führt.
Die zuständigen Behörden können eine Vollkonsolidierung oder proportionale Konsolidierung eines Tochterunternehmens oder eines Unternehmens, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, vorschreiben, wenn dieses Tochterunternehmen oder Unternehmen kein Institut, Finanzinstitut oder Anbieter von Nebendienstleistungen ist, und wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
bei dem Unternehmen handelt es sich nicht um ein Versicherungsunternehmen, ein Drittlands-Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen, ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder ein Unternehmen, das gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG aus dem Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen ist;
es besteht ein erhebliches Risiko, dass das Institut beschließt, für dieses Unternehmen unter Stressbedingungen finanzielle Unterstützung bereitzustellen, selbst wenn es keinen vertraglichen Verpflichtungen unterliegt, solche Unterstützung bereitzustellen, oder auch über bestehende vertragliche Verpflichtungen in diesem Sinne hinaus.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2020 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Abschnitt 3
Aufsichtlicher Konsolidierungskreis
Artikel 19
Aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgenommene Unternehmen
Institute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen, die Tochterunternehmen sind oder an denen eine Beteiligung gehalten wird, dürfen aus dem Konsolidierungskreis ausgenommen werden, wenn die Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des betreffenden Unternehmens unter dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge liegt:
10 Millionen EUR,
1 % der Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das die Beteiligung hält.
Die gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden können im Einzelfall darauf verzichten, Institute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen, die Tochterunternehmen sind oder an denen eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung einzubeziehen, wenn
das betreffende Unternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, in dem der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen;
das betreffende Unternehmen im Hinblick auf die Ziele der Aufsicht über die Institute vernachlässigt werden kann;
nach Auffassung der zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis verantwortlich sind, eine Konsolidierung der Finanzlage des betreffenden Unternehmens in Bezug auf die Ziele der Beaufsichtigung von Instituten ungeeignet oder irreführend wäre.
Artikel 20
Gemeinsame Entscheidungen über Aufsichtsanforderungen
Die zuständigen Behörden arbeiten in umfassender Abstimmung zusammen
bei Anträgen eines EU-Mutterinstituts und seiner Tochterunternehmen oder Anträgen der Gesamtheit der Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft auf Genehmigung gemäß Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absätze 4 und 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 bzw. Artikel 363, um zu entscheiden, ob dem Antrag stattgegeben wird und an welche Bedingungen die Genehmigung gegebenenfalls geknüpft werden sollte;
um festzustellen, ob die in Artikel 422 Absatz 9 und Artikel 425 Absatz 5 genannten, durch die in Artikel 422 Absatz 10 und Artikel 425 Absatz 6 technischen Regulierungsstandards der EBA ergänzten Kriterien für eine spezielle gruppeninterne Behandlung erfüllt sind.
Anträge werden ausschließlich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gestellt.
Dem Antrag nach Artikel 312 Absatz 2 wird eine Beschreibung der Allokationsmethodik beigefügt, nach der die Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe verteilt werden. In dem Antrag ist zudem anzugeben, ob und wie im Risikomesssystem Diversifizierungseffekte berücksichtigt werden sollen.
Die zuständigen Behörden setzen alles daran, innerhalb von sechs Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen über
den Antrag nach Absatz 1 Buchstabe a,
die Bewertung der Kriterien und die Festlegung der speziellen Behandlung gemäß Absatz 1 Buchstabe b.
Diese gemeinsame Entscheidung wird dem Antragsteller in einem Dokument, das eine vollständige Begründung enthält, durch die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde zugeleitet.
Die in Absatz 2 genannte Frist beginnt
mit dem Tag des Eingangs des vollständigen Antrags nach Absatz 1 Buchstabe a bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet den vollständigen Antrag umgehend an die anderen zuständigen Behörden weiter;
mit dem Tag des Eingangs eines von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde erstellten Berichts über die gruppeninternen Verpflichtungen innerhalb der Gruppe bei den zuständigen Behörden.
Die Entscheidung wird in einem Dokument dargelegt, das die vollständige Begründung enthält und die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten geäußerten Standpunkte und Vorbehalte berücksichtigt.
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt die Entscheidung dem EU-Mutterinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und den anderen zuständigen Behörden.
Hat eine der betreffenden zuständigen Behörden bei Ende der Sechsmonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe a zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung über ihre Entscheidung ergangen ist, und entscheidet dann in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Sechsmonatsfrist gilt als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne jener Verordnung. Die EBA beschließt binnen eines Monats. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder sobald eine gemeinsame Entscheidung vorliegt, kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.
Die Entscheidung wird in einem Dokument dargelegt, das die vollständige Begründung enthält und die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten geäußerten Standpunkte und Vorbehalte berücksichtigt.
Die Entscheidung wird der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mitgeteilt, die sie dem EU-Mutterinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft übermittelt.
Hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde bei Ende der Sechsmonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA verwiesen, so stellt die für die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens auf Einzelbasis zuständige Behörde ihre Entscheidung in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b zurück, bis ein Beschluss der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung über ihre Entscheidung ergangen ist, und entscheidet dann in Übereinstimmung mit dem Beschluss der EBA. Die Sechsmonatsfrist gilt als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne der genannten Verordnung. Die EBA trifft ihren Beschluss binnen eines Monats. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder sobald eine gemeinsame Entscheidung vorliegt, kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 21
Gemeinsame Entscheidungen über die Anwendungsebene von Liquiditätsanforderungen
Die gemeinsame Entscheidung wird innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage eines Berichts der konsolidierenden Aufsichtsbehörde getroffen, in dem diese auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 8 eine zusammengefasste Liquiditätsuntergruppe bestimmt. Besteht vor Ablauf dieser Sechsmonatefrist Uneinigkeit, so konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Verlangen einer anderen zuständigen Behörde die EBA. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die EBA auch von sich aus konsultieren.
In der gemeinsamen Entscheidung können auch Beschränkungen hinsichtlich der Belegenheit und des Eigentums an liquiden Aktiva auferlegt und den von der Anwendung des Teils 6 ausgenommenen Instituten das Halten bestimmter Mindestbeträge an liquiden Aktiva vorgeschrieben werden.
Die gemeinsame Entscheidung wird in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung dargelegt, das die konsolidierende Aufsichtsbehörde dem Mutterinstitut der betroffenen zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe übermittelt.
Während des Sechsmonatezeitraums kann sich jedoch jede zuständige Behörde mit Fragen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis d an die EBA wenden. In diesem Fall kann die EBA ihre nicht bindende Vermittlertätigkeit gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wahrnehmen und alle beteiligten zuständigen Behörden stellen ihre Entscheidung bis zum Abschluss der nicht bindenden Vermittlertätigkeit zurück. Erzielen die zuständigen Behörden während der Vermittlung innerhalb von drei Monaten keine Einigung, so entscheidet jede für die Einzelaufsicht zuständige Behörde allein unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Nutzen und Risiken sowohl auf der Ebene des Mitgliedstaats des Mutterinstituts als auch auf der Ebene des Mitgliedstaats des Tochterunternehmens. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder sobald eine gemeinsame Entscheidung vorliegt, kann die Angelegenheit nicht mehr an die EBA verwiesen werden.
Die gemeinsame Entscheidung nach Absatz 1 und die Entscheidungen gemäß Unterabsatz 2 sind verbindlich.
Artikel 22
Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern
Tochterunternehmen wenden die Anforderungen, der Artikel 89 bis 91, des Teils 3 und des Teils 4 auf teilkonsolidierter Basis an, wenn die betreffenden Institute oder ihr Mutterunternehmen — sofern es sich dabei um eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt — ein Institut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen in einem Drittland haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.
Artikel 23
Unternehmen in Drittländern
Für die Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß diesem Kapitel schließen die Begriffe „Wertpapierfirma“, „Kreditinstitut“, „Finanzinstitut“ und „Institut“ auch in Drittländern niedergelassene Unternehmen ein, die, wenn sie in der Union niedergelassen wären, unter die Bestimmung dieser Begriffe nach Artikel 4 fallen würden.
Artikel 24
Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten
TEIL 2
EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN
TITEL I
BESTANDTEILE DER EIGENMITTEL
KAPITEL 1
Kernkapital
Artikel 25
Kernkapital
Das Kernkapital eines Instituts besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.
KAPITEL 2
Hartes Kernkapital
Abschnitt 1
Posten und Instrumente des harten Kernkapitals
Artikel 26
Posten des harten Kernkapitals
Das harte Kernkapital eines Instituts umfasst folgende Posten:
Kapitalinstrumente, die die Voraussetzungen des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 erfüllen,
das mit den Instrumenten nach Buchstabe a verbundene Agio,
einbehaltene Gewinne,
das kumulierte sonstige Ergebnis,
sonstige Rücklagen,
den Fonds für allgemeine Bankrisiken.
Die unter den Buchstaben c bis f genannten Posten werden nur dann als hartes Kernkapital anerkannt, wenn sie dem Institut uneingeschränkt und unmittelbar zur sofortigen Deckung von Risiken oder Verlusten zur Verfügung stehen.
Institute dürfen vor dem offiziellen Beschluss zur Bestätigung ihres endgültigen Jahresergebnisses Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nur nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c zum harten Kernkapital rechnen. Die zuständige Behörde gibt die Erlaubnis, vorausgesetzt
die Gewinne wurden durch Personen überprüft, die vom Institut unabhängig und für dessen Buchprüfung zuständig sind;
das Institut hat den zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen, dass alle vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden von dem Gewinnbetrag abgezogen wurden.
Eine Überprüfung der Zwischengewinne oder Jahresendgewinne des Instituts muss in angemessenem Maße gewährleisten, dass diese Gewinne im Einklang mit den Grundsätzen des geltenden Rechnungslegungsrahmens ermittelt wurden.
Abweichend von Unterabsatz 1 können Institute spätere Emissionen einer Art von Instrumenten des harten Kernkapitals als Instrumente des harten Kernkapitals einstufen, wenn sie für diese bereits diese Erlaubnis erhalten haben, sofern die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:
die für diese späteren Emissionen geltenden Bestimmungen sind im Wesentlichen identisch mit den Bestimmungen, die für die Emissionen gelten, für die die Institute bereits eine Erlaubnis erhalten haben;
die Institute haben diese späteren Emissionen den zuständigen Behörden rechtzeitig vor der Einstufung als Instrumente des harten Kernkapitals mitgeteilt.
Bevor die zuständigen Behörden die Erlaubnis für die Einstufung neuer Arten von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals erteilen, holen sie die Stellungnahme der EBA ein. Die zuständigen Behörden berücksichtigen die Stellungnahme der EBA gebührend und richten in dem Fall, dass sie beschließen, hiervon abzuweichen, innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Stellungnahme der EBA ein Schreiben an die EBA, in dem sie die Beweggründe für die Abweichung von der Stellungnahme darlegen. Dieser Unterabsatz gilt nicht für die in Artikel 31 genannten Kapitalinstrumente.
Auf der Grundlage der Angaben der zuständigen Behörden erstellt, führt und veröffentlicht die EBA ein Verzeichnis sämtlicher Arten von Kapitalinstrumenten in jedem Mitgliedstaat, die als Instrumente des harten Kernkapitals akzeptiert werden. Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 kann die EBA alle Informationen im Zusammenhang mit Instrumenten des harten Kernkapitals einholen, die sie für erforderlich hält, um die Einhaltung der Kriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 der vorliegenden Verordnung zu überprüfen und das in diesem Unterabsatz genannte Verzeichnis zu führen und zu aktualisieren.
Nach der Prüfung gemäß Artikel 80 kann die EBA, sofern es hinreichende Belege dafür gibt, dass die einschlägigen Kapitalinstrumente die Kriterien des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 nicht oder nicht mehr erfüllen, je nach Lage des Falls beschließen, diese Instrumente nicht in das Verzeichnis nach Unterabsatz 4 aufzunehmen oder sie aus diesem Verzeichnis zu streichen. Die EBA veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung, in der auch auf den diesbezüglich einschlägigen Standpunkt der zuständigen Behörde Bezug genommen wird. Dieser Unterabsatz gilt nicht für die in Artikel 31 genannten Kapitalinstrumente.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 27
Zu den Posten des harten Kernkapitals zählende Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten
Posten des harten Kernkapitals umfassen alle von einem Institut gemäß seiner Satzung begebenen Kapitalinstrumente, vorausgesetzt
das Institut hat eine im maßgebenden einzelstaatlichen Recht definierte Unternehmensform und gilt nach Auffassung der zuständige Behörde für die Zwecke dieses Teils als
Gegenseitigkeitsgesellschaft,
Genossenschaft,
Sparkasse,
ähnliches Institut,
Kreditinstitut im vollständigen Eigentum eines unter Ziffer i bis iv genannten Instituts, das mit Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde diesen Artikel nutzen darf, sofern und solange 100 % seiner ausgegebenen Stammaktien direkt oder indirekt von einem unter Ziffer i bis iii genannten Institut gehalten werden;
die Bedingungen des Artikels 28, oder gegebenenfalls des Artikels 29 sind erfüllt;
Nach geltendem einzelstaatlichen Recht vor dem 31. Dezember 2012 als solche anerkannte Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften oder Sparkassen gelten für die Zwecke dieses Teils weiter als solche, sofern und solange die anerkennungsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Die EBA übermittelt der Kommission diesen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 28
Instrumente des harten Kernkapitals
Kapitalinstrumente gelten nur dann als Instrumente des harten Kernkapitals, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
sie werden vom Institut mit vorheriger Zustimmung der Eigentümer oder — wenn dies nach einzelstaatlichen Recht zulässig ist — des Leitungsorgans des Instituts direkt begeben;
sie sind voll eingezahlt, und der Erwerb des Eigentums an diesen Instrumenten wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert;
sie erfüllen hinsichtlich ihrer Einstufung alle folgenden Bedingungen:
sie gelten als Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG,
sie gelten als Eigenkapital im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens,
sie gelten gegebenenfalls nach Maßgabe einzelstaatlicher Insolvenzvorschriften als Eigenkapital zum Zwecke der Feststellung der Insolvenz aufgrund buchmäßiger Überschuldung,
sie sind in der Bilanz des Jahresabschlusses des Instituts eindeutig und gesondert offengelegt;
sie sind zeitlich unbefristet;
ihr Kapitalbetrag darf nur in einem der beiden folgenden Fälle verringert oder zurückgezahlt werden:
Liquidation des Instituts,
Rückkäufe der Instrumente nach Ermessen oder andere Ermessensmaßnahmen zur Verringerung der Eigenmittel nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß Artikel 77,
die für das Instrument geltenden Bestimmungen lassen weder explizit noch implizit erkennen, dass sein Kapitalbetrag außer im Fall der Liquidation des Instituts verringert oder zurückgezahlt werden kann oder darf, und das Institut gibt vor oder während der Emission der Instrumente auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis, außer im Hinblick auf die in Artikel 27 genannten Instrumente, wenn eine Rückzahlungsweigerung des Instituts für solche Instrumente nach einzelstaatlichem Recht verboten ist;
sie erfüllen hinsichtlich Ausschüttungen die folgenden Bedingungen:
es gibt keine Vorzugsbehandlung in Bezug auf die Reihenfolge der Ausschüttungen, auch nicht im Zusammenhang mit anderen Instrumenten des harten Kernkapitals, und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen sind keine Vorzugsrechte für die Auszahlung von Ausschüttungen vorgesehen,
Ausschüttungen an die Inhaber der Instrumente dürfen nur aus ausschüttungsfähigen Posten ausgezahlt werden,
die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen außer im Falle der in Artikel 27 genannten Instrumente keine Obergrenze oder andere Beschränkung des Höchstbetrags der Ausschüttungen vor,
die Höhe der Ausschüttungen wird außer im Falle der in Artikel 27 genannten Instrumente nicht auf der Grundlage des Anschaffungspreises der Instrumente bestimmt,
die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen keine Ausschüttungspflicht des Instituts vor, und das Institut unterliegt auch anderweitig keiner solchen Verpflichtung,
die Nichtzahlung von Ausschüttungen stellt keinen Ausfall des Instituts dar,
durch die Streichung von Ausschüttungen werden dem Institut keine Beschränkungen auferlegt;
die Instrumente tragen, gemessen an allen vom Institut begebenen Kapitalinstrumenten, bei Auftreten von Verlusten deren ersten und proportional größten Anteil, und jedes Instrument trägt Verluste im gleichen Grad wie alle anderen Instrumente des harten Kernkapitals;
die Instrumente sind bei Insolvenz oder Liquidation des Instituts nachrangig gegenüber allen anderen Ansprüchen;
die Instrumente verleihen ihren Eigentümern einen Anspruch auf die Restaktiva des Instituts, der im Falle der Liquidation und nach Zahlung aller vorrangigen Forderungen proportional zur Summe der ausgegebenen Instrumente besteht, keinen festen Wert hat und keiner Obergrenze unterliegt, außer im Falle der in Artikel 27 genannten Kapitalinstrumente;
die Instrumente sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht:
das Institut oder seine Tochterunternehmen,
das Mutterunternehmen des Instituts oder dessen Tochterunternehmen,
die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen;
die gemischte Holdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,
die gemischte Finanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen,
jedes Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i bis v genannten Unternehmen;
es bestehen keine vertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen in Bezug auf die Instrumente, die den Ansprüchen aus den Instrumenten bei Insolvenz oder Liquidation einen höheren Rang verleihen.
Sofern die Instrumente gleichrangig sind, gilt die Bedingung nach Unterabsatz 1 Buchstabe j ungeachtet dessen, dass sie dem zusätzlichen Kernkapital oder dem Ergänzungskapital zugerechnet werden, kraft Artikel 484 Absatz 3 als erfüllt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b kann nur der Teil eines Kapitalinstruments, der voll eingezahlt ist, als Instrument des harten Kernkapitals gelten.
Die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe f gilt als erfüllt, selbst wenn der Kapitalbetrag des Instruments im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens oder infolge einer von der für das Institut zuständigen Abwicklungsbehörde geforderten Wertminderung von Kapitalinstrumenten herabgesetzt wird.
Die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe g gilt als erfüllt, selbst wenn die für das Kapitalinstrument geltenden Bestimmungen ausdrücklich oder implizit vorsehen, dass der Kapitalbetrag des Instruments im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens oder infolge einer von der für das Institut zuständigen Abwicklungsbehörde geforderten Wertminderung von Kapitalinstrumenten möglicherweise herabgesetzt wird oder werden kann.
Die Bedingung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer v gilt als erfüllt, selbst wenn für ein Tochterunternehmen ein Ergebnisabführungsvertrag mit seinem Mutterunternehmen gilt, nach dem das Tochterunternehmen verpflichtet ist, nach Erstellung seines Jahresabschlusses sein Jahresergebnis an sein Mutterunternehmen zu überweisen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Mindestens 90 % der Stimmrechte und des Kapitals des Tochterunternehmens befinden sich im Eigentum des Mutterunternehmens;
das Mutterunternehmen und das Tochterunternehmen sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen;
der Vertrag wurde zu rechtmäßigen Steuerzwecken geschlossen;
das Tochterunternehmen hat bei der Erstellung seines Jahresabschlusses einen Ermessensspielraum für die Verringerung des Betrags der Ausschüttungen dadurch, dass es seine Gewinne ganz oder teilweise in seine eigenen Rücklagen einstellt oder dem Fonds für allgemeine Bankrisiken zuweist, bevor es eine Zahlung an sein Mutterunternehmen leistet;
das Mutterunternehmen ist nach dem Vertrag verpflichtet, dem Tochterunternehmen einen vollen Ausgleich für alle Verluste des Tochterunternehmens zu gewähren;
der Vertrag sieht eine Kündigungsfrist vor, der zufolge der Vertrag nur am Ende eines Geschäftsjahres — mit Wirkung der Kündigung frühestens ab dem Beginn des folgenden Geschäftsjahres — beendet werden kann, wodurch sich nichts an der Verpflichtung des Mutterunternehmens ändert, dem Tochterunternehmen einen vollen Ausgleich für alle während des laufenden Geschäftsjahres entstandenen Verluste zu gewähren.
Hat ein Institut einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen, so teilt es dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit und übermittelt der zuständigen Behörde eine Kopie des Vertrags. Das Institut muss zudem der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen des Ergebnisabführungsvertrags und die Kündigung dieses Vertrags mitteilen. Ein Institut darf nicht mehr als einen Ergebnisabführungsvertrag schließen.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die anwendbaren Formen und Arten indirekter Finanzierung von Eigenmittelinstrumenten,
ob und wann Mehrfachausschüttungen einen unverhältnismäßig hohen Abfluss bei den Eigenmitteln verursachen,
die Bedeutung des Begriffs Vorzugsausschüttung.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 29
Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten
Die Rückzahlung der Kapitalinstrumente unterliegt folgenden Voraussetzungen:
das Institut kann die Rückzahlung der Instrumente verweigern, es sei denn, dies ist nach einzelstaatlichem Recht verboten;
kann das Institut die Rückzahlung der Instrumente laut einzelstaatlichem Recht nicht verweigern, so wird ihm in den für das Instrument geltenden Bestimmungen die Möglichkeit gegeben, die Rückzahlung zu beschränken;
die Verweigerung oder Beschränkung der Rückzahlung der Instrumente stellt keinen Ausfall des Instituts dar.
Unbeschadet der Bedingung nach Unterabsatz 1 kann eine Gegenseitigkeitsgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse oder ein ähnliches Institut im Rahmen ihres (seines) harten Kernkapitals Instrumente anerkennen, die dem Inhaber kein Stimmrecht gewähren und die alle folgenden Bedingungen erfüllen:
die Ansprüche der Inhaber der nicht stimmberechtigten Instrumente im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts entspricht dem Anteil dieser nicht stimmberechtigten Instrumente an der Gesamtheit der Instrumente des harten Kernkapitals;
die Instrumente gelten in übriger Hinsicht als Instrumente des harten Kernkapitals.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 30
Nichterfüllung der Bedingungen für Instrumente des harten Kernkapitals
Wenn hinsichtlich eines Instruments des harten Kernkapitals die Bedingungen des Artikels 28 oder gegebenenfalls des Artikels 29 nicht länger erfüllt sind, gilt Folgendes:
das betreffende Instrument gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Instrument des harten Kernkapitals,
das mit dem betreffenden Instrument verbundene Agio gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Posten des harten Kernkapitals.
Artikel 31
Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente
In Notfällen können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, Kapitalinstrumente zum harten Kernkapital zu rechnen, die mindestens die Bedingungen des Artikels 28 Absatz 1 Buchstaben b bis e erfüllen sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Kapitalinstrumente werden nach dem ►C4 1. Januar 2014 begeben ◄ ;
Sie werden von der Kommission als Instrumente der staatlichen Beihilfe eingestuft;
Sie werden im Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen gemäß den zu jenem Zeitpunkt geltenden Vorschriften betreffend staatliche Beihilfen begeben;
Sie sind voll eingezahlt und werden vom Staat oder einer einschlägigen staatlichen Stelle oder Einrichtung in staatlichem Eigentum gehalten;
Sie sind geeignet, Verluste aufzufangen;
Außer bei Kapitalinstrumenten im Sinne des Artikels 27 verleihen die Kapitalinstrumente im Liquidationsfall ihren Inhabern einen Anspruch auf die nach der Befriedigung aller vorrangigen Ansprüche verbleibenden Vermögenswerte des Instituts;
Es sind angemessene Mechanismen für den Ausstieg des Staates bzw. der einschlägigen staatliche Stelle oder der Einrichtung in staatlichem Eigentum vorgesehen;
Die zuständige Behörde hat zuvor die Erlaubnis gegeben und ihre Entscheidung zusammen mit deren Begründung veröffentlicht.
Abschnitt 2
Aufsichtliche Korrekturposten
Artikel 32
Verbriefte Aktiva
Institute schließen von den Bestandteilen der Eigenmittel jeglichen Anstieg des Eigenkapitals nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus, wenn dieser Anstieg sich aus verbrieften Aktiva ergibt, einschließlich:
eines Anstiegs im Zusammenhang mit künftigen Margenerträgen, die einen Veräußerungsgewinn für das Institut darstellen,
wenn das Institut Originator einer Verbriefung ist, der Nettoerträge aus der Kapitalisierung künftiger Erträge aus verbrieften Aktiva, die eine Bonitätsverbesserung für Verbriefungspositionen bieten.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 33
Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme und Wertänderungen eigener Verbindlichkeiten
Institute schließen aus den Bestandteilen der Eigenmittel folgende Posten aus:
Rücklagen aus Gewinnen oder Verlusten aus zeitwertbilanzierten Geschäften zur Absicherung von Zahlungsströmen für nicht zeitwertbilanzierte Finanzinstrumente, einschließlich erwarteter Zahlungsströme,
durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste des Instituts aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten,
Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten Derivatverbindlichkeiten des Instituts, die aus Veränderungen seines eigenen Kreditrisikos resultieren.
Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe b dürfen Institute den Betrag an Gewinnen und Verlusten bei ihren Eigenmitteln berücksichtigen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Verbindlichkeiten sind Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG,
die Wertänderungen der Aktiva und Passiva des Instituts sind Folge derselben Änderung der Bonität des Instituts,
zwischen dem Wert der Schuldverschreibungen nach Buchstabe a und dem Wert der Aktiva des Instituts besteht enge Übereinstimmung,
die Hypothekenkredite können durch Rückkauf der diese Kredite finanzierenden Hypothekenanleihen zum Nenn- oder Marktwert abgelöst werden.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. September 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 34
Zusätzliche Bewertungsanpassungen
Institute wenden bei der Berechnung ihrer Eigenmittel die Anforderungen des Artikels 105 auf all ihre zeitwertbilanzierten Vermögenswerte an und ziehen vom harten Kernkapital den Betrag der erforderlichen zusätzlichen Bewertungsanpassungen ab.
Artikel 35
Aus der Zeitwertbilanzierung resultierende nicht realisierte Gewinne und Verluste
Institute nehmen keine Bewertungsanpassungen vor, die dem Ziel dienen, von den Eigenmitteln nicht realisierte, Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten Aktiva oder Passiva auszunehmen, es sei denn, dies betrifft die in Artikel 33 genannten Posten.
Abschnitt 3
Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals, Ausnahmen und Alternativen
Unterabschnitt 1
Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals
Artikel 36
Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals
Die Institute ziehen von den Posten ihres harten Kernkapitals folgende Positionen ab:
Verluste des laufenden Geschäftsjahres,
immaterielle Vermögenswerte,
von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche,
für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) berechnen, die negativen Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 158 und 159,
in der Bilanz des Instituts ausgewiesene Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage,
direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, einschließlich eigener Instrumente des harten Kernkapitals, die das Institut aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung tatsächlich oder möglicherweise zu kaufen verpflichtet ist,
direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen,
den maßgeblichen Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält,
den maßgeblichen Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält,
den Betrag der gemäß Artikel 56 von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten des zusätzlichen Kernkapitals des Instituts überschreitet,
den Risikopositionsbetrag aus folgenden Posten, denen ein Risikogewicht von 1 250 % zuzuordnen ist, wenn das Institut als Alternative zur Anwendung eines Risikogewichts von 1 250 % jenen Risikopositionsbetrag vom Betrag der Posten des harten Kernkapitals abzieht:
qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors,
Verbriefungspositionen gemäß Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253,
Vorleistungen gemäß Artikel 379 Absatz 3,
Positionen in einem Korb, deren Risikogewichte ein Institut gemäß Artikel 153 Absatz 8 nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann,;
Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes gemäß Artikel 155 Absatz 4,
jede zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbare steuerliche Belastung auf Posten des harten Kernkapitals, es sei denn, das Institut passt den Betrag der Posten des harten Kernkapitals in angemessener Form an, wenn eine solche steuerliche Belastung die Summe, bis zu der diese Posten zur Deckung von Risiken oder Verlusten dienen können, verringert,
den maßgeblichen Betrag der unzureichenden Deckung notleidender Risikopositionen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um zu präzisieren welche Arten von Kapitalinstrumenten von Finanzinstituten und — in Abstimmung mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 ( 14 ) errichtete Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) — von Drittland-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen sowie Unternehmen, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, von den folgenden Eigenmittelelementen in Abzug gebracht werden:
Posten des harten Kernkapitals,
Posten des zusätzlichen Kernkapitals,
Posten des Ergänzungskapitals.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 37
Abzug immaterieller Vermögenswerte
Die Institute ermitteln den in Abzug zu bringenden Betrag der immateriellen Vermögenswerte gemäß folgenden Grundsätzen:
der in Abzug zu bringende Betrag wird um den Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden verringert, die aufgehoben würden, wenn die immateriellen Vermögenswerte wertgemindert worden wären oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden;
der in Abzug zu bringende Betrag umfasst den in den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen des Instituts enthaltenen Geschäfts- oder Firmenwert;
der in Abzug zu bringende Betrag wird um den Betrag der bilanziellen Neubewertung der sich aus der Konsolidierung von Tochterunternehmen ergebenden immateriellen Vermögenswerte der Tochterunternehmen verringert, die anderen Personen als den in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen zuzurechnen sind.
Artikel 38
Abzug von der künftigen Rentabilität abhängiger latenter Steueransprüche
Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche kann um den Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden des Instituts verringert werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
das Institut hat nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht ein einklagbares Recht zur Aufrechnung der tatsächlichen Steuererstattungsansprüche gegen tatsächliche Steuerschulden;
die latenten Steueransprüche und verbundenen latenten Steuerschulden beziehen sich auf Steuern, die von derselben Steuerbehörde für dasselbe Steuersubjekt erhoben werden.
Der in Absatz 4 genannte Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden wird zwischen folgenden Posten aufgeteilt:
von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 48 Absatz 1 nicht abgezogen werden,
alle anderen von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche.
Die Institute weisen die verbundenen latenten Steuerschulden entsprechend dem jeweiligen Anteil, den die unter den Buchstaben a und b genannten Posten darstellen, den von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüchen zu.
Artikel 39
Steuerüberzahlungen, Verlustrückträge und nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche
Folgende Posten werden nicht von den Eigenmitteln in Abzug gebracht und unterliegen dem jeweils anwendbaren Risikogewicht nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3:
Steuerüberzahlungen des Instituts im laufenden Jahr,
im laufenden Jahr entstandene, auf frühere Jahre übertragene steuerliche Verluste des Instituts, aus denen ein Anspruch oder eine Forderung gegenüber dem Zentralstaat, einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder einer lokalen Steuerbehörde erwächst.
►M8 Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche beschränken sich auf latente Steueransprüche, die vor dem 23. November 2016 entstanden sind und die aus temporären Differenzen resultieren, wobei alle folgenden Bedingungen erfüllt sein müssen: ◄
sie werden unverzüglich automatisch und zwingend durch eine Steuergutschrift ersetzt, falls das Institut bei der förmlichen Feststellung seines Jahresabschlusses einen Verlust ausweist oder im Falle der Liquidation oder Insolvenz des Instituts;
ein Institut kann im Rahmen des maßgebenden einzelstaatlichen Steuerrechts eine Steuergutschrift nach Buchstabe a mit seiner eigenen Steuerschuld oder der jedes Unternehmens, das für Steuerzwecke gemäß jenem Steuerrecht in dieselbe Konsolidierung wie es selbst einbezogen ist, oder der jedes Unternehmens, das der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 unterliegt, verrechnen;
übersteigt der Betrag der Steuergutschriften nach Buchstabe b die dort erwähnte Steuerschuld, so wird der entsprechende Saldo unverzüglich durch einen direkten Anspruch gegenüber der Zentralregierung des Mitgliedstaats, in dem das Institut seinen Sitz hat, ersetzt.
Institute wenden auf latente Steueransprüche ein Risikogewicht von100 %, wenn die Bedingungen der Buchstaben a, b und c erfüllt sind.
Artikel 40
Abzug negativer Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge
Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d in Abzug zu bringende Betrag wird nicht durch eine Erhöhung des Betrags der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche oder durch andere zusätzliche Steuereffekte verringert, die eintreten könnten, wenn Wertberichtigungen auf den Betrag der in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 3 genannten erwarteten Verlustbeträge ansteigen.
Artikel 41
Abzug der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage
Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe e wird der in Abzug zu bringende Betrag der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage um folgende Beträge verringert:
den Betrag jeglicher verbundener latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn die Vermögenswerte wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden;
den Betrag der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut — vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde — uneingeschränkt nutzen darf.
Die zur Verringerung des in Abzug zu bringenden Betrags genutzten Vermögenswerte erhalten ein Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 42
Abzug von Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals
Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe f berechnen Institute Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
Institute dürfen den Betrag von Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf die gleiche zugrunde liegende Risikoposition und die Verkaufspositionen unterliegen keinem Gegenparteiausfallrisiko;
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
die Institute ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, die in den entsprechenden Indizes enthalten sind;
die Institute dürfen Bruttokaufpositionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, die aus Positionen in Indexpapieren resultieren, gegen Verkaufpositionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, die aus Verkaufpositionen in den zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufrechnen, auch wenn für diese Verkaufpositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf dieselben zugrunde liegenden Indizes;
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
Artikel 43
Wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche
Eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche gilt für die Zwecke des Abzugs als wesentlich, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Mehr als 10 % der von dem betreffenden Unternehmen ausgegebenen Instrumente des harten Kernkapitals befinden sich im Eigentum des Instituts;
das Institut hat enge Verbindungen zu dem betreffenden Unternehmen und ist Eigentümer von von diesem ausgegebenen Instrumenten des harten Kernkapitals;
das Institut ist Eigentümer von von dem betreffenden Unternehmen ausgegebenen Instrumenten des harten Kernkapitals, und das Unternehmen ist nicht in eine Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen, für die Zwecke der Rechnungslegung nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aber im gleichen konsolidierten Abschluss berücksichtigt wie das Institut.
Artikel 44
Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel
Institute nehmen die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben g, h und i genannten Abzüge wie folgt vor:
Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals und anderen Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet;
Kernkapital von Versicherungsunternehmen wird für die Zwecke des Abzugs wie Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals behandelt.
Artikel 45
Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche
Institute nehmen die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben h und i erforderlichen Abzüge wie folgt vor:
sie dürfen direkte, indirekte und synthetische Positionen in Unternehmen des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche auf der Grundlage der Nettokaufposition in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
der Fälligkeitstermin der Verkaufsposition entspricht entweder dem Fälligkeitstermin der Kaufposition oder er fällt auf einen Zeitpunkt nach dem zuletzt genannten Termin, oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition beträgt mindestens ein Jahr;
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
sie ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes.
Artikel 46
Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Die Institute berechnen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b abgeleiteten Faktor:
Gesamtbetrag, um den die direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, 10 % des Gesamtbetrags der Posten des harten Kernkapitals des Instituts überschreiten, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen auf die Posten des harten Kernkapitals:
Artikel 32 bis 35,
die Abzüge nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii bis v und Buchstabe l, mit Ausnahme des in Abzug zu bringenden Betrags für von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren,
Artikel 44 und 45;
Quotient aus dem Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in Instrumenten des harten Kernkapitals der Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, und dem Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals jener Unternehmen der Finanzbranche.
Der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Betrag wird auf alle gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals aufgeteilt. Die Institute ermitteln den gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Betrag jeden Instruments des harten Kernkapitals durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Anteil nach Buchstabe b:
Betrag der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Positionen,
auf jedes gehaltene Instrument des harten Kernkapitals entfallender Anteil am Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.
Institute ermitteln den Betrag jeden Instruments des harten Kernkapitals, das gemäß Absatz 4 ein Risikogewicht erhält, durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Betrag nach Buchstabe b:
Betrag der gemäß Absatz 4 mit einem Risikogewicht zu versehenden Positionen,
aus der Berechnung nach Absatz 3 Buchstabe b resultierender Anteil.
Artikel 47
Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals, wenn ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält
Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe i werden in dem von den Posten des harten Kernkapitals in Abzug zu bringenden Betrag keine mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die seit höchstens fünf Arbeitstagen gehalten werden, berücksichtigt und wird dieser Betrag gemäß den Artikeln 44 und 45 und Unterabschnitt 2 ermittelt.
Artikel 47a
Notleidende Risikopositionen
Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m werden als „Risikoposition“ alle folgenden Posten berücksichtigt, sofern sie nicht im Handelsbuch des Instituts geführt werden:
Schuldtitel, insbesondere auch Schuldverschreibungen, Darlehen, Kredite und Sichteinlagen;
erteilte Kreditzusagen, erteilte Finanzgarantien oder sonstige erteilte Zusagen, unabhängig davon, ob sie widerruflich oder unwiderruflich sind, mit Ausnahme nicht in Anspruch genommener Kreditfazilitäten, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer automatisch zum Widerruf führt.
Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m umfasst der Risikopositionswert eines Schuldtitels, der zu einem Preis gekauft wurde, der niedriger als der vom Schuldner geschuldete Betrag ist, auch die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem vom Schuldner geschuldeten Betrag.
Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m ist der Risikopositionswert einer erteilten Kreditzusage, einer erteilten Finanzgarantie oder einer sonstigen gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels erteilten Zusage deren Nominalwert, der die höchstmögliche Belastung des Instituts durch Kreditrisiken ohne Berücksichtigung einer etwaigen Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung angibt. Der Nominalwert einer erteilten Kreditzusage entspricht dem nicht in Anspruch genommenen Betrag, zu dessen Ausleihung sich das Institut verpflichtet hat, und der Nominalwert einer erteilten Finanzgarantie entspricht dem höchstmöglichen Betrag, den das Unternehmen bei einer Inanspruchnahme der Garantie zahlen müsste.
Der in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannte Nominalwert bemisst sich ohne Berücksichtigung spezifischer Kreditrisikoanpassungen, zusätzlicher Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogener Beträge oder sonstiger mit der Risikoposition verknüpfter Verringerungen der Eigenmittel.
Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m werden die folgenden Risikopositionen als notleidend eingestuft:
eine Risikoposition, bei der ein Ausfall gemäß Artikel 178 als eingetreten gilt;
eine Risikoposition, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als wertgemindert betrachtet wird;
eine gemäß Absatz 7 im Probezeitraum befindliche Risikoposition, wenn zusätzliche Stundungsmaßnahmen gewährt werden oder wenn die Risikoposition mehr als 30 Tage überfällig wird;
eine Risikoposition in Form einer Zusage, die im Falle der Inanspruchnahme oder anderweitigen Verwendung wahrscheinlich nicht ohne eine Verwertung von Sicherheiten in voller Höhe zurückgezahlt wird;
eine Risikoposition in Form einer Finanzgarantie, die wahrscheinlich vom Garantienehmer in Anspruch genommen wird, und zwar insbesondere auch dann, wenn die von der Garantie abgedeckte zugrunde liegende Risikoposition die Kriterien für eine Einstufung als notleidend erfüllt.
Für die Zwecke des Buchstaben a werden für den Fall, dass ein Institut bilanzielle Risikopositionen gegenüber einem Schuldner hat, die mehr als 90 Tage überfällig sind und mehr als 20 % aller bilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner ausmachen, alle bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner als notleidend angesehen.
Risikopositionen, die nicht Gegenstand einer Stundungsmaßnahme waren, werden für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m nicht mehr als notleidend eingestuft, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Risikoposition erfüllt die Kriterien, die das Institut für die Aufhebung der Einstufung als wertgemindert im Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen und der Einstufung als ausgefallen im Einklang mit Artikel 178 anwendet;
die Lage des Schuldners hat sich so weit verbessert, dass das Institut von der Wahrscheinlichkeit einer vollständigen und fristgerechten Rückzahlung überzeugt ist;
der Schuldner ist mit keiner Zahlung mehr als 90 Tage in Verzug.
Notleidende Risikopositionen, die Gegenstand von Stundungsmaßnahmen sind, werden für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m nicht mehr als notleidend eingestuft, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
bei den Risikopositionen liegt kein Sachverhalt mehr vor, der ihre Einstufung als notleidend gemäß Absatz 3 zur Folge hätte;
seit dem Zeitpunkt, zu dem die Stundungsmaßnahmen gewährt wurden, oder dem Zeitpunkt, zu dem die Risikopositionen als notleidend eingestuft wurden, je nachdem, welcher der spätere ist, ist mindestens ein Jahr vergangen;
seit Anwendung der Stundungsmaßnahmen sind keine Zahlungen mehr überfällig, und das Institut ist aufgrund der Analyse der Finanzlage des Schuldners von der Wahrscheinlichkeit der vollständigen und fristgerechten Rückzahlung überzeugt.
Eine vollständige und fristgerechte Rückzahlung kann als wahrscheinlich angesehen werden, wenn der Schuldner regelmäßige und fristgerechte Zahlungen in einer Höhe geleistet hat, die einem der folgenden Beträge entspricht:
dem Betrag, der vor der Stundungsmaßnahme überfällig war, wenn Beträge überfällig waren;
dem Betrag, der im Rahmen der Stundungsmaßnahme abgeschrieben wurde, wenn keine Beträge überfällig waren.
Wird eine notleidende Risikoposition gemäß Absatz 6 nicht mehr als notleidend eingestuft, befindet sich diese Risikoposition solange im Probezeitraum, bis alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
seit dem Tag, an dem die Risikoposition, die Gegenstand von Stundungsmaßnahmen ist, wieder als vertragsgemäß bedient eingestuft wurde, sind mindestens zwei Jahre vergangen;
während mindestens der Hälfte des Zeitraums, in dem sich die Risikoposition im Probezeitraum befand, wurden regelmäßige und fristgerechte Zahlungen geleistet, sodass insgesamt ein wesentlicher Tilgungs- oder Zinsbetrag gezahlt wurde;
keine der Risikopositionen gegenüber dem Schuldner ist mehr als 30 Tage überfällig.
Artikel 47b
Stundungsmaßnahmen
Eine „Stundungsmaßnahme“ ist eine Konzession eines Instituts an einen Schuldner, der Schwierigkeiten hat oder wahrscheinlich haben wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Eine Konzession kann für den Kreditgeber einen Verlust mit sich bringen und bezeichnet eine der folgenden Maßnahmen:
eine Änderung der Bedingungen einer Kreditverpflichtung, wenn diese Änderung nicht eingeräumt worden wäre, wenn der Schuldner keine Schwierigkeiten gehabt hätte, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen;
eine vollständige oder teilweise Refinanzierung einer Kreditverpflichtung, wenn diese Refinanzierung nicht eingeräumt worden wäre, wenn der Schuldner keine Schwierigkeiten gehabt hätte, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
Mindestens die folgenden Sachverhalte werden als Stundungsmaßnahmen angesehen:
die neuen Vertragsbedingungen sind für den Schuldner günstiger als die vorherigen Vertragsbedingungen, wenn der Schuldner Schwierigkeiten hat oder wahrscheinlich haben wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen;
die neuen Vertragsbedingungen sind für den Schuldner günstiger als die Vertragsbedingungen, die dasselbe Institut Schuldnern mit ähnlichem Risikoprofil zur gleichen Zeit anbietet, wenn der Schuldner Schwierigkeiten hat oder wahrscheinlich haben wird, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen;
die nach den ursprünglichen Vertragsbedingungen bestehende Risikoposition wurde vor der Änderung der Vertragsbedingungen als notleidend eingestuft oder wäre ohne die Änderung der Vertragsbedingungen als notleidend eingestuft worden;
die Maßnahme führt zur vollständigen oder teilweisen Annullierung der Kreditverpflichtung;
das Institut stimmt der Ausübung von Klauseln zu, die dem Schuldner eine Möglichkeit zur Änderung der Vertragsbedingungen geben, und die Risikoposition wurde vor der Ausübung der Klauseln als notleidend eingestuft oder wäre ohne die Ausübung der Klauseln als notleidend eingestuft worden;
zu oder nahe dem Zeitpunkt der Kreditgewährung hat der Schuldner Tilgungs- oder Zinszahlungen für eine andere Kreditverpflichtung gegenüber demselben Institut geleistet, die als notleidende Risikoposition eingestuft wurde oder ohne diese Zahlungen als notleidend eingestuft worden wäre;
die Änderung der Vertragsbedingungen zieht Rückzahlungen durch Verwertung von Sicherheiten nach sich, wenn diese Änderung eine Konzession darstellt.
Die folgenden Umstände sind Hinweise darauf, dass Stundungsmaßnahmen beschlossen worden sein könnten:
der ursprüngliche Vertrag war in den drei Monaten vor seiner Änderung mindestens einmal mehr als 30 Tage überfällig oder wäre ohne die Änderung mehr als 30 Tage überfällig;
zu oder nahe dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags hat der Schuldner Tilgungs- oder Zinszahlungen für eine andere Kreditverpflichtung gegenüber demselben Institut geleistet, die in den drei Monaten vor der Gewährung des neuen Kredits mindestens einmal mehr als 30 Tage überfällig war;
das Institut stimmt der Ausübung von Klauseln zu, die dem Schuldner eine Möglichkeit zur Änderung der Vertragsbedingungen geben, und die Risikoposition ist 30 Tage überfällig oder wäre ohne die Ausübung der Klauseln 30 Tage überfällig.
Artikel 47c
Abzug für notleidende Risikopositionen
Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m ermitteln die Institute für jede notleidende Risikoposition gesondert den maßgeblichen Betrag der unzureichenden Deckung, der von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehen ist, indem sie den unter Buchstabe b dieses Absatzes ermittelten Betrag von dem unter Buchstabe a dieses Absatzes ermittelten Betrag abziehen, wenn der in Buchstabe a genannte Betrag über dem in Buchstabe b genannten Betrag liegt:
die Summe aus:
dem unbesicherten Teil jeder notleidenden Risikoposition, sofern vorhanden, multipliziert mit dem in Absatz 2 genannten anwendbaren Faktor;
dem besicherten Teil jeder notleidenden Risikoposition, sofern vorhanden, multipliziert mit dem in Absatz 3 genannten anwendbaren Faktor;
die Summe aus folgenden Posten, sofern sie sich auf dieselbe notleidende Risikoposition beziehen:
den spezifischen Kreditrisikoanpassungen;
den zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105;
den sonstigen Verringerungen der Eigenmittel;
für Institute, die risikogewichtete Risikopositionsbeträge nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz berechnen, dem absoluten Wert der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d in Abzug gebrachten Beträge, die sich auf notleidende Risikopositionen beziehen, wobei der jeder notleidenden Risikoposition zurechenbare absolute Wert ermittelt wird, indem die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d in Abzug gebrachten Beträge mit dem Beitrag des erwarteten Verlustbetrags für die notleidende Risikoposition zu den gesamten erwarteten Verlustbeträgen für ausgefallene oder nicht ausgefallene Risikopositionen, je nach Anwendbarkeit, multipliziert werden;
wenn eine notleidende Risikoposition zu einem Preis gekauft wurde, der unter dem vom Schuldner geschuldeten Betrag liegt, der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem vom Schuldner geschuldeten Betrag;
den Beträgen, die von dem Institut seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend abgeschrieben wurden.
Der besicherte Teil einer notleidenden Risikoposition ist derjenige Teil der Risikoposition, bei dem für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 Titel II davon ausgegangen wird, dass eine Besicherung mit Sicherheitsleistung oder eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht oder dass er vollständig durch Grundpfandrechte besichert ist.
Der unbesicherte Teil einer notleidenden Risikoposition entspricht der Differenz, sofern vorhanden, zwischen dem Wert der in Artikel 47a Absatz 1 genannten Risikoposition und dem besicherten Teil der Risikoposition, sofern vorhanden.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer i werden folgende Faktoren angewandt:
0,35 für den unbesicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des dritten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des dritten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
1 für den unbesicherten Teil einer notleidenden Risikoposition ab dem ersten Tag des vierten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer ii werden folgende Faktoren angewandt:
0,25 für den besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des vierten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des vierten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
0,35 für den besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des fünften Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des fünften Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
0,55 für den besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des sechsten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des sechsten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
0,70 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
0,80 für den Teil einer notleidenden Risikoposition, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Teil 3 Titel II besteht, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
0,80 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
1 für den Teil einer notleidenden Risikoposition, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Teil 3 Titel II besteht, ab dem ersten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend;
0,85 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des neunten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des neunten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;
1 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, ab dem ersten Tag des zehnten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend.
Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels werden folgende Faktoren auf den Teil der notleidenden Risikoposition angewandt, für den eine Garantie oder Versicherung einer offiziellen Exportversicherungsagentur besteht oder für den eine Garantie oder Rückbürgschaft eines anerkennungsfähigen Sicherungsgebers nach Artikel 201 Absatz 1 Buchstaben a bis e besteht, wenn unbesicherten Risikopositionen gegenüber diesen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde:
0 für den besicherten Teil der notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die ein Jahr nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und sieben Jahre nach ihrer Einstufung als notleidend endet, und
1 für den besicherten Teil der notleidenden Risikoposition ab dem ersten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend.
Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgegeben.
Abweichend von Absatz 3 gilt für den Fall, dass für eine Risikoposition eine Stundungsmaßnahme in der Zeitspanne, die zwei Jahre nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und sechs Jahre nach ihrer Einstufung als notleidend endet, gewährt wurde, der zum Zeitpunkt der Gewährung der Stundungsmaßnahme anwendbare Faktor gemäß Absatz 3 für ein weiteres Jahr.
Dieser Absatz kommt nur in Bezug auf die erste Stundungsmaßnahme zur Anwendung, die seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde.
Unterabschnitt 2
Abzug von Posten des harten Kernkapitals — Ausnahmen und Alternativen
Artikel 48
Schwellenwerte für Ausnahmen vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals
Institute brauchen bei den Abzügen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c und i die Beträge der unter den Buchstaben a und b genannten Posten nicht abzuziehen, die zusammengerechnet den Schwellenwert nach Absatz 2 nicht überschreiten:
von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts ausmachen, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen:
Artikel 32 bis 35,
Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, Buchstabe k Ziffern ii bis v und Buchstabe l, ausgenommen von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren;
wenn ein Institut eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, seine direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals des betreffenden Unternehmens, die zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals betragen, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen:
Artikel 32 bis 35,
Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, Buchstabe k Ziffern ii bis v und Buchstabe l, ausgenommen von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren.
Für die Zwecke des Absatzes 1 entspricht der Schwellenwert dem Betrag nach Buchstabe a multipliziert mit dem Prozentsatz nach Buchstabe b:
verbleibender Betrag der Posten des harten Kernkapitals nach vollständiger Anwendung der Anpassungen und Abzüge gemäß den Artikeln 32 bis 36 und ohne Anwendung der Schwellenwerte für Ausnahmen gemäß diesem Artikel;
17,65 %.
Für die Zwecke des Absatzes 1 ermittelt ein Institut den Anteil der latenten Steueransprüche am Gesamtbetrag der Posten, der nicht abgezogen werden muss, indem es den Quotienten aus dem Betrag nach Buchstabe a und der Summe nach Buchstabe b berechnet:
Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts ausmachen;
die Summe aus
dem Betrag nach Buchstabe a,
dem Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Eigenmittelinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es eine wesentliche Beteiligung hält, und die zusammengerechnet höchstens 10 % der Posten seines harten Kernkapitals entsprechen.
Der Anteil wesentlicher Beteiligungen am Gesamtbetrag der Posten, der nicht abgezogen werden muss, entspricht dem Wert von eins abzüglich des Anteils gemäß Unterabsatz 1.
Artikel 49
Erfordernis von Abzügen im Falle von Konsolidierung, zusätzlicher Beaufsichtigung oder institutsbezogenen Sicherungssystemen
Wenn die zuständigen Behörden für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittel auf Einzel-, teilkonsolidierter oder konsolidierter Basis Instituten vorschreiben oder gestatten, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG beschriebenen Methoden 1, 2 oder 3 anzuwenden, können sie ihnen auch gestatten, die Positionen in Eigenmittelinstrumenten eines Unternehmens der Finanzbranche, an dem das Mutterinstitut, die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, nicht in Abzug zu bringen, sofern die nachstehend unter den Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllt sind:
das Unternehmen der Finanzbranche ist ein Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen oder eine Versicherungsholdinggesellschaft;
das Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft ist in die gleiche zusätzliche Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2002/87/EG einbezogen wie das Mutterinstitut, die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder das Institut, das bzw. die die Beteiligung hält;
das Institut hat vorab eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten;
die zuständigen Behörden überzeugen sich vor der Erteilung der Erlaubnis nach Buchstabe c und danach kontinuierlich davon, dass das integrierte Management, das Risikomanagement und die interne Kontrolle hinsichtlich der gemäß Methode 1, 2 oder 3 in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen in angemessenem Umfang gegeben sind;
die Positionen in dem betreffenden Unternehmen gehören
dem Mutterkreditinstitut,
der Mutterfinanzholdinggesellschaft,
der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft,
dem Institut oder
einem Tochterunternehmen eines der unter den Ziffern i bis iv genannten Unternehmen, die in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen ist.
Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.
Die Anwendung des Ansatzes nach Unterabsatz 1 darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem anderer Mitgliedstaaten insgesamt oder auf Teile davon oder das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das Funktionieren des Binnenmarktes nach sich ziehen.
Dieser Absatz findet keine Anwendung bei der Berechnung von Eigenmitteln für die Zwecke der in den Artikeln 92a und 92b festgelegten Anforderungen, die im Einklang mit dem in Artikel 72e Absatz 4 festgelegten Rahmen für Abzüge berechnet werden müssen.
Für die Zwecke der Ermittlung der Eigenmittel auf Einzel- oder teilkonsolidierter Basis können die zuständigen Behörden Instituten gestatten, Positionen in Eigenmittelinstrumenten in folgenden Fällen nicht in Abzug zu bringen:
ein Institut hält eine Beteiligung an einem anderen Institut und die Voraussetzungen der Ziffern i bis v sind erfüllt,
die Institute fallen unter das gleiche institutsbezogene Sicherungssystem nach Artikel 113 Absatz 7,
die zuständigen Behörden haben die Erlaubnis nach Artikel 113 Absatz 7 erteilt,
die Bedingungen des Artikels 113 Absatz 7 sind erfüllt,
das institutsbezogene Sicherungssystem erstellt eine konsolidierte Bilanz nach Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe e oder — falls es keinen konsolidierten Abschluss aufzustellen braucht — eine erweiterte Zusammenfassungsrechnung, die nach Auffassung der zuständigen Behörden den Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG, die bestimmte Anpassungen der Richtlinie 83/349/EWG enthält, oder denen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, die die konsolidierten Abschlüsse von Kreditinstitutegruppen regelt, gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit der erweiterten Zusammenfassungsrechnung wird durch einen externen Abschlussprüfer überprüft, der insbesondere bestätigt, dass die Mehrfachbelegung anerkennungsfähiger Eigenmittelbestandteile und jede etwaige unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems bei der Berechnung beseitigt wurden. ►M8 Die konsolidierte Bilanz oder die erweiterte Zusammenfassungsrechnung wird den zuständigen Behörden so häufig wie in den in Artikel 430 Absatz 7 genannten technischen Durchführungsstandards vorgeschrieben vorgelegt, ◄
die in das jeweilige institutsbezogene Sicherungssystem einbezogenen Institute erfüllen zusammen auf konsolidierter Basis oder auf Basis der erweiterten Zusammenfassungsrechnung die Anforderungen nach Artikel 92 und melden die Einhaltung dieser Anforderungen nach Maßgabe des Artikels 430. ◄ Innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems wird der Abzug von Beteiligungen, die Genossen oder nicht dem System angehörenden Rechtsträgern gehören, nicht gefordert, wenn die Mehrfachbelegung möglicher Eigenmittelbestandteile und jede etwaige unangemessene Schaffung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems und dem Minderheitsaktionär — sofern dieser ein Institut ist — beseitigt wird,
ein regionales Kreditinstitut hält eine Beteiligung an seinem Zentralkreditinstitut oder einem anderen regionalen Kreditinstitut, und die Voraussetzungen nach Buchstabe a Ziffern i bis v sind erfüllt.
Die EBA, die EIOPA und die ESMA übermitteln der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Abschnitt 4
Hartes Kernkapital
Artikel 50
Hartes Kernkapital
Das harte Kernkapital eines Instituts besteht aus den Posten des harten Kernkapitals nach den gemäß den Artikeln 32 bis 35 erforderlichen Anpassungen, den in Artikel 36 vorgesehenen Abzügen und nach Anwendung der in den Artikeln 48, 49 und 79 beschriebenen Ausnahmen und Alternativen.
KAPITEL 3
Zusätzliches Kernkapital
Abschnitt 1
Posten und Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 51
Posten des zusätzlichen Kernkapitals
Die Posten des zusätzlichen Kernkapitals bestehen aus:
Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen von Artikel 52 Absatz 1 erfüllen;
dem mit den Instrumenten gemäß Buchstabe a verbundenen Agio.
Die unter Buchstabe a genannten Instrumente gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals.
Artikel 52
Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
Kapitalinstrumente zählen nur dann zu den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Instrumente sind unmittelbar von einem Institut ausgegeben und voll eingezahlt,
die Instrumente sind nicht Eigentum von
dem Institut oder seinen Tochterunternehmen,
einem Unternehmen, an dem das Institut eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder durch Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals jenes Unternehmens hält,
der Erwerb des Eigentums an den Instrumenten wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert,
die Instrumente sind bei Insolvenz des Instituts nachrangig gegenüber Instrumenten des Ergänzungskapitals,
die Instrumente sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht:
das Institut oder seine Tochterunternehmen,
das Mutterunternehmen des Instituts oder dessen Tochterunternehmen,
die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,
die gemischte Holdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,
die gemischte Finanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen,
ein Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i bis v genannten Unternehmen,
es bestehen keine vertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen in Bezug auf die Instrumente, die den Ansprüchen aus den Instrumenten bei Insolvenz oder Liquidation einen höheren Rang verleihen,
die Instrumente sind zeitlich unbefristet, und die für die Instrumente geltenden Bestimmungen enthalten keinen Tilgungsanreiz für das Institut,
enthalten die Instrumente eine oder mehrere Optionen zur vorzeitigen Tilgung einschließlich Optionen zur Kündigung, so können diese nur nach Ermessen des Emittenten ausgeübt werden,
die Instrumente können nur gekündigt, zurückgezahlt oder zurückgekauft werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 77 erfüllt sind und das Emissionsdatum mindestens fünf Jahre zurückliegt, es sei denn, die Voraussetzungen des Artikels 78 Absatz 4 sind erfüllt,
die für die Instrumente geltenden Bestimmungen lassen weder explizit noch implizit erkennen, dass das Institut die Instrumente — außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts — gegebenenfalls kündigen, tilgen oder zurückkaufen wird, und das Institut gibt auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis,
das Institut liefert weder explizite noch implizite Hinweise darauf, dass die zuständige Behörde einem Antrag auf Kündigung, Rückzahlung oder Rückkauf der Instrumente stattgeben könnte,
Ausschüttungen auf die Instrumente erfüllen folgende Voraussetzungen:
sie werden aus ausschüttungsfähigen Posten ausgezahlt,
die Höhe der Ausschüttungen auf die Instrumente wird nicht aufgrund der Bonität des Instituts oder seines Mutterunternehmens angepasst,
die für die Instrumente geltenden Bestimmungen verleihen dem Institut das Recht, die Ausschüttungen auf die Instrumente jederzeit nach eigenem Ermessen für unbefristete Zeit und auf nicht kumulierter Basis ausfallen zu lassen, und das Institut kann die Mittel aus den ausgefallenen Auszahlungen uneingeschränkt zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bei deren Fälligkeit nutzen,
der Ausfall von Ausschüttungen stellt keinen Ausfall des Instituts dar,
durch den Ausfall von Ausschüttungen werden dem Institut keine Beschränkungen auferlegt,
die Instrumente tragen nicht zur Feststellung bei, dass die Verbindlichkeiten eines Instituts seine Vermögenswerte überschreiten, wenn eine solche Feststellung gemäß dem einzelstaatlichen Recht einen Insolvenztatbestand darstellt,
laut den für die Instrumente geltenden Bestimmungen muss bei Eintreten eines Auslöseereignisses der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft oder vorübergehend herabgeschrieben oder die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden,
die für die Instrumente geltenden Bestimmungen enthalten kein Merkmal, das eine Rekapitalisierung des Instituts behindern könnte,
hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, oder hat der Emittent seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, so muss laut den für die Instrumente geltenden Rechtsvorschriften oder Vertragsbestimmungen auf Beschluss der Abwicklungsbehörde, von ihrer Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 der genannten Richtlinie Gebrauch zu machen, der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft herabgeschrieben werden oder die Instrumente müssen in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden.
Hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er nicht gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, so muss laut den für die Instrumente geltenden Rechtsvorschriften oder Vertragsbestimmungen auf Beschluss der zuständigen Drittlandsbehörde der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft herabgeschrieben werden oder die Instrumente müssen in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden,
hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, oder hat der Emittent seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, so dürfen die Instrumente nur dann gemäß den Rechtsvorschriften eines Drittlands begeben werden oder anderweitig solchen Rechtsvorschriften unterliegen, wenn nach diesen Vorschriften die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 der genannten Richtlinie auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen oder rechtlich durchsetzbarer Vertragsbestimmungen, in denen Abwicklungs- oder andere Herabschreibungs- oder Umwandlungsmaßnahmen anerkannt sind, wirksam und durchsetzbar ist,
die Instrumente unterliegen keinen Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen, die deren Verlustabsorptionsfähigkeit beeinträchtigen würden.
Sofern die Instrumente gleichrangig sind, gilt die Bedingung nach Unterabsatz 1 Buchstabe d als erfüllt, selbst wenn sie kraft Artikel 484 Absatz 3 dem zusätzlichen Kernkapital oder dem Ergänzungskapital zugerechnet werden.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann nur der Teil eines Kapitalinstruments, der voll eingezahlt ist, als Instrument des zusätzlichen Kernkapitals gelten.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
Form und Art der Tilgungsanreize,
die Art einer Wiederzuschreibung des Kapitalbetrags eines Instruments des zusätzlichen Kernkapitals nach einer vorübergehenden Herabschreibung seines Kapitalbetrags,
Verfahren und Zeitplan für
die Feststellung eines Auslöseereignisses,
die Wiederzuschreibung des Kapitalbetrags eines Instruments des zusätzlichen Kernkapitals nach einer vorübergehenden Herabschreibung seines Kapitalbetrags,
Merkmale von Instrumenten, die eine Rekapitalisierung des Instituts behindern könnten,
die Nutzung von Zweckgesellschaften für die indirekte Ausgabe von Eigenmittelinstrumenten.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 53
Beschränkungen hinsichtlich des Ausfalls von Ausschüttungen aus Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und Merkmale von Instrumenten, die eine Rekapitalisierung des Instituts behindern könnten
Für die Zwecke von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe l Ziffer v und Buchstabe o enthalten Bestimmungen für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals keine
Verpflichtung zur Leistung von Ausschüttungen auf die Instrumente, wenn auf ein vom Institut begebenes Instrument, das gegenüber einem Instrument des zusätzlichen Kernkapitals, einschließlich eines Instruments des harten Kernkapitals, gleich- oder nachrangig ist, eine Ausschüttung geleistet wird,
Verpflichtung zum Ausfall von Ausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, wenn auf die betreffenden Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals keine Ausschüttung geleistet wird,
Verpflichtung, die Auszahlung von Zinsen oder Dividenden durch eine Auszahlung in anderer Form zu ersetzen. Das Institut unterliegt auch nicht anderweitig einer solchen Verpflichtung.
Artikel 54
Herabschreibung oder Umwandlung von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
Für die Zwecke von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe n gelten für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals folgende Bestimmungen:
ein Auslöseereignis liegt vor, wenn die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a genannte harte Kernkapitalquote des Instituts unter einen der folgenden Werte fällt:
5,125 %,
einen über 5,125 % liegenden Wert, der vom Institut festgelegt und in den für das Instrument geltenden Bestimmungen spezifiziert wurde;
die Institute dürfen in den für das Instrument geltenden Bestimmungen zusätzlich zu dem unter Buchstabe a genannten Auslöseereignis ein oder mehrere weitere Auslöseereignisse festlegen;
sehen die für die Instrumente geltenden Bestimmungen bei Eintreten eines Auslöseereignisses eine Umwandlung in Instrumente des harten Kernkapitals vor, so ist in diesen Bestimmungen Folgendes zu spezifizieren:
entweder die Quote einer solchen Umwandlung und eine Obergrenze für die gestattete Umwandlungsmenge
oder eine Spanne, innerhalb dessen die Instrumente in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden;
sehen die für das Instrument geltenden Bestimmungen bei Eintreten eines Auslöseereignisses eine Herabschreibung des Kapitalbetrags vor, so führt diese Herabschreibung zur Verminderung
der Forderung des Inhabers des Instruments im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts,
der bei Kündigung oder Rückzahlung des Instruments auszuzahlenden Summe und
der Ausschüttungen auf das Instrument;
wurden die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von einem Tochterunternehmen mit Sitz in einem Drittland ausgegeben, so wird das unter Buchstabe a genannte Auslöseereignis mit einem Wert von mindestens 5,125 % nach dem nationalen Recht dieses Drittlandes oder Vertragsbestimmungen für die Instrumente berechnet, vorausgesetzt, die zuständige Behörde ist nach Konsultation der EBA davon überzeugt, dass diese Bestimmungen den Anforderungen dieses Artikels mindestens gleichwertig sind.
Der Gesamtbetrag der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, der bei Eintreten eines Auslöseereignisses herabzuschreiben oder umzuwandeln ist, darf den niedrigeren der beiden folgenden Werte nicht unterschreiten:
den Betrag, der zur vollständigen Wiederherstellung der harten Kernkapitalquote des Instituts von 5,125 % erforderlich ist,
den vollständigen Kapitalbetrag des Instruments.
Bei Eintreten eines Auslöseereignisses verfahren die Institute wie folgt:
sie setzen unverzüglich die zuständige Behörde in Kenntnis,
sie unterrichten die Inhaber der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals,
gemäß den Anforderungen dieses Artikels nehmen sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, eine Herabschreibung des Kapitalbetrags der Instrumente vor oder wandeln diese in Instrumente des harten Kernkapitals um.
Artikel 55
Nichterfüllung der Bedingungen für Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
Wenn hinsichtlich eines Instruments des zusätzlichen Kernkapitals die in Artikel 52 Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht länger erfüllt sind, gilt Folgendes:
das betreffende Instrument gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Instrument des zusätzlichen Kernkapitals,
der Teil des Agios, der mit dem betreffenden Instrument verbunden ist, gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Posten des zusätzlichen Kernkapitals.
Abschnitt 2
Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 56
Abzüge von Posten des zusätzlichen Kernkapitals
Die Institute ziehen von ihrem zusätzlichen Kernkapital folgende Posten ab:
direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, einschließlich eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen verpflichtet sein könnte;
direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, mit denen das Institut Überkreuzbeteiligungen hält, die nach Ansicht der zuständigen Behörde dem Ziel dienen, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen;
den gemäß Artikel 60 ermittelten Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält;
direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, ausgenommen mit Übernahmegarantie versehene Positionen, die das Institut seit höchstens fünf Arbeitstagen hält;
den Betrag der gemäß Artikel 66 von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten des Ergänzungskapitals des Instituts überschreitet;
jede zum Berechnungszeitpunkt vorhersehbare steuerliche Belastung aus Posten des zusätzlichen Kernkapitals, es sei denn, das Institut passt den Betrag der Posten des zusätzlichen Kernkapitals in angemessener Form an, wenn eine solche steuerliche Belastung die Summe, bis zu der diese Posten zur Deckung von Risiken oder Verlusten dienen können, verringert.
Artikel 57
Abzug von Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
Für die Zwecke des Artikels 56 Buchstabe a berechnen Institute Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
Institute dürfen den Betrag von Positionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf die gleiche zugrunde liegende Risikoposition und die Verkaufspositionen unterliegen keinem Gegenparteiausfallrisiko,
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
die Institute ermitteln den für direkte, indirekte oder synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals in den entsprechenden Indizes;
die Institute dürfen Bruttokaufpositionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die aus Positionen in Indexpapieren resultieren, gegen Verkaufspositionen in eigenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die aus Verkaufspositionen in den zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufrechnen, auch wenn für diese Verkaufspositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf dieselben zugrunde liegenden Indizes,
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten.
Artikel 58
Abzug von Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel
Die Institute nehmen die gemäß Artikel 56 Buchstaben b, c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor:
Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet,
zusätzliches Kernkapital von Versicherungsunternehmen wird für die Zwecke des Abzugs wie Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals behandelt.
Artikel 59
Abzug von Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche
Die Institute nehmen die gemäß Artikel 56 Buchstaben c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor:
sie dürfen direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche auf der Grundlage der Nettokaufposition in derselben zugrunde liegenden Risikoposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
der Fälligkeitstermin der Verkaufsposition entspricht entweder dem Fälligkeitstermin der Kaufposition oder er fällt auf einen Zeitpunkt nach dem zuletzt genannten Termin, oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition beträgt mindestens ein Jahr,
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
sie ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes.
Artikel 60
Abzug von Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Die Institute berechnen für die Zwecke des Artikels 56 Buchstabe c den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b abgeleiteten Faktor:
Gesamtbetrag, um den die direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts überschreiten, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen:
Artikel 32 bis 35,
Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii bis v und Buchstabe l, ausgenommen von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren,
Artikel 44 und 45;
Quotient aus dem Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals der Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, und dem Gesamtbetrag aller seiner direkten, indirekten und synthetischen Positionen in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals jener Unternehmen der Finanzbranche.
Der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Betrag wird auf alle gehaltenen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals aufgeteilt. Die Institute ermitteln den gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Betrag jeden Instruments des zusätzlichen Eigenkapitals durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Anteil nach Buchstabe b:
Betrag der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Positionen,
auf jedes gehaltene Instrument des zusätzlichen Kernkapitals entfallender Anteil am Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.
Institute ermitteln den Betrag jeden Instruments des zusätzlichen Kernkapitals, das gemäß Absatz 4 ein Risikogewicht erhält, durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Betrag nach Buchstabe b:
Betrag der gemäß Absatz 4 mit einem Risikogewicht zu versehenden Positionen,
aus der Berechnung nach Absatz 3 Buchstabe b resultierender Anteil.
Abschnitt 3
Zusätzliches Kernkapital
Artikel 61
Zusätzliches Kernkapital
Das zusätzliche Kernkapital eines Instituts besteht aus den Posten des zusätzlichen Kernkapitals nach Abzug der in Artikel 56 genannten Posten und nach Anwendung des Artikels 79.
KAPITEL 4
Ergänzungskapital
Abschnitt 1
Posten und Instrumente des Ergänzungskapitals
Artikel 62
Posten des Ergänzungskapitals
Posten des Ergänzungskapitals bestehen aus:
Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen des Artikels 63 erfüllen, und zwar in dem in Artikel 64 festgelegten Umfang,
dem Agio, das mit unter Buchstabe a genannten Instrumenten verbunden ist,
für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechnen, allgemeinen Kreditrisikoanpassungen — vor Abzug von Steuereffekten — bis zu 1,25 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge
für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechnen, positiven Beträgen — vor Abzug von Steuereffekten — aus der in den Artikeln 158 und 159 beschriebenen Berechnung bis zu 0,6 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge.
Die unter Buchstabe a genannten Posten gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals.
Artikel 63
Instrumente des Ergänzungskapitals
Kapitalinstrumente zählen zu den Ergänzungskapitalinstrumenten, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Instrumente werden unmittelbar von einem Institut ausgegeben und sind voll eingezahlt,
die Instrumente sind nicht Eigentum von
dem Institut oder seinen Tochterunternehmen,
einem Unternehmen, an dem das Institut eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder durch Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals jenes Unternehmens hält,
der Erwerb des Eigentums an den Instrumenten wird weder direkt noch indirekt durch das Institut finanziert,
Ansprüche auf den Kapitalbetrag der Instrumente sind laut den für die Instrumente geltenden Bestimmungen etwaigen Ansprüchen aus Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gegenüber nachrangig,
die Instrumente sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht:
das Institut oder seine Tochterunternehmen,
das Mutterunternehmen des Instituts oder dessen Tochterunternehmen,
die Mutterfinanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,
die gemischte Holdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,
die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder ihre Tochterunternehmen,
ein Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i bis v genannten Unternehmen,
für die Instrumente bestehen keine Vereinbarungen, denen zufolge die Ansprüche aufgrund der Instrumente einen höheren Rang erhalten,
die Instrumente haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren,
die für die Instrumente geltenden Bestimmungen enthalten für das Institut keinen Anreiz, den Kapitalbetrag der Instrumente vor dessen Fälligkeit gegebenenfalls zu tilgen oder zurückzuzahlen,
enthalten die Instrumente eine oder mehrere Optionen zur vorzeitigen Rückzahlung einschließlich Optionen zur Kündigung, so können diese nur nach Ermessen des Emittenten ausgeübt werden,
die Instrumente können nur vorzeitig gekündigt, getilgt, zurückgezahlt oder zurückgekauft werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 77 erfüllt sind und der Zeitpunkt der Emission mindestens fünf Jahre zurückliegt, es sei denn, die Voraussetzungen des Artikels 78 Absatz 4 sind erfüllt,
die für die Instrumente geltenden Bestimmungen lassen weder explizit noch implizit erkennen, dass das Institut die Instrumente —außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts — gegebenenfalls vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen wird, und das Institut gibt auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis,
die für das Instrument geltenden Bestimmungen verleihen dem Inhaber nicht das Recht, die künftige planmäßige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, es sei denn im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Instituts,
die Höhe der auf das Instrument fälligen Zins- bzw. Dividendenzahlungen wird nicht aufgrund der Bonität des Instituts oder seines Mutterunternehmens angepasst,
hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, oder hat der Emittent seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, so muss laut den für die Instrumente geltenden Rechtsvorschriften oder Vertragsbestimmungen auf Beschluss der Abwicklungsbehörde, von ihrer Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 der genannten Richtlinie Gebrauch zu machen, der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft herabgeschrieben werden oder die Instrumente müssen in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden.
hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er nicht gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, so muss laut den für die Instrumente geltenden Rechtsvorschriften oder Vertragsbestimmungen auf Beschluss der zuständigen Drittlandsbehörde der Kapitalbetrag der Instrumente dauerhaft herabgeschrieben werden oder die Instrumente müssen in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden,
hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittland und wurde er gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU als Teil einer Abwicklungsgruppe benannt, deren Abwicklungseinheit ihren Sitz in der Union hat, oder hat der Emittent seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, so dürfen die Instrumente nur dann gemäß den Rechtsvorschriften eines Drittlands begeben werden oder anderweitig solchen Rechtsvorschriften unterliegen, wenn nach diesen Vorschriften die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis gemäß Artikel 59 der genannten Richtlinie auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen oder rechtlich durchsetzbarer Vertragsbestimmungen, in denen Abwicklungs- oder andere Herabschreibungs- oder Umwandlungsmaßnahmen anerkannt sind, wirksam und durchsetzbar ist,
die Instrumente unterliegen keinen Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen, die deren Verlustabsorptionsfähigkeit beeinträchtigen würden.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a kann nur der Teil eines Kapitalinstruments, der voll eingezahlt ist, als Ergänzungskapitalinstrument gelten.
Artikel 64
Amortisierung von Ergänzungskapitalinstrumenten
In welchem Umfang Ergänzungskapitalinstrumente während der letzten fünf Jahre ihrer Laufzeit als Posten des Ergänzungskapitals gelten, wird durch Multiplikation des Ergebnisses aus der Berechnung nach Buchstabe a mit dem unter Buchstabe b genannten Betrag wie folgt ermittelt:
Buchwert der Instrumente am ersten Tag der letzten Fünfjahresperiode der vertraglichen Laufzeit, geteilt durch die Anzahl der Tage in dieser Periode;
Anzahl der verbleibenden Tage der vertraglichen Laufzeit der Instrumente.
Artikel 65
Nichterfüllung der Bedingungen für Ergänzungskapitalinstrumente
Sind hinsichtlich eines Ergänzungskapitalinstruments die Bedingungen des Artikels 63 nicht länger erfüllt, gilt Folgendes:
Das betreffende Instrument gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Instrument des Ergänzungskapitals,
der Teil des Agios, der mit dem betreffenden Instrument verbunden ist, gilt mit unmittelbarer Wirkung nicht länger als Posten des Ergänzungskapitals.
Abschnitt 2
Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals
Artikel 66
Abzüge von Posten des Ergänzungskapitals
Von den Posten des Ergänzungskapitals werden folgende Elemente abgezogen:
direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, einschließlich eigener Ergänzungskapitalinstrumente, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen verpflichtet sein könnte,
direkte, indirekte und synthetische Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, mit denen das Institut gegenseitige Überkreuzbeteiligungen hält, die nach Ansicht der zuständigen Behörde dem Ziel dienen, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen,
den gemäß Artikel 70 ermittelten Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält,
direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, ausgenommen mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die das Institut seit weniger als fünf Arbeitstagen hält,
der Betrag der gemäß Artikel 72e von den Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts überschreitet.
Artikel 67
Abzüge von Positionen in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten
Für die Zwecke des Artikels 66 Buchstabe a berechnen Institute Positionen auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
Institute dürfen den Betrag von Positionen auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
die Kauf- und Verkaufspositionen resultieren aus der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition und die Verkaufspositionen unterliegen keinem Gegenparteiausfallrisiko,
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
die Institute ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten in den entsprechenden Indizes;
die Institute dürfen Bruttokaufpositionen in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, die aus Positionen in Indexpapieren resultieren, gegen Verkaufspositionen in eigenen Ergänzungskapitalinstrumenten, die aus Verkaufspositionen in den zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufrechnen, auch wenn für diese Verkaufspositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf dieselben zugrunde liegenden Indizes,
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten.
Artikel 68
Abzug von Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche und bei Überkreuzbeteiligung eines Instituts mit dem Ziel der künstlichen Erhöhung der Eigenmittel
Die Institute nehmen die gemäß Artikel 66 Buchstaben b, c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor:
Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet,
Ergänzungskapital und Drittrangmittel von Versicherungsunternehmen werden für die Zwecke des Abzugs wie Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten behandelt.
Artikel 69
Abzug von Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche
Die Institute nehmen die gemäß Artikel 66 Buchstaben c und d erforderlichen Abzüge wie folgt vor:
sie dürfen direkte, indirekte und synthetische Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche auf der Grundlage der Nettokaufposition in derselben zugrunde liegenden Risikoposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
der Fälligkeitstermin der Verkaufsposition entspricht entweder dem Fälligkeitstermin der Kaufposition oder er fällt auf einen Zeitpunkt nach dem zuletzt genannten Termin, oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition beträgt mindestens ein Jahr;
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
sie ermitteln den in Abzug zu bringenden Betrag für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes.
Artikel 70
Abzug von Ergänzungskapitalinstrumenten, wenn ein Institut keine wesentliche Beteiligung an einem relevanten Unternehmen hält
Die Institute berechnen für die Zwecke des Artikels 66 Buchstabe c den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b abgeleiteten Faktor:
Gesamtbetrag, um den die direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts überschreiten, berechnet nach Anwendung folgender Bestimmungen:
Artikel 32 bis 35,
Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii bis v und Buchstabe l, mit Ausnahme des in Abzug zu bringenden Betrags für von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren,
Artikel 44 und 45;
Quotient aus dem Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts an Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, an denen es keine wesentliche Beteiligung hält, und dem Gesamtbetrag aller direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals jener Unternehmen der Finanzbranche.
Der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Betrag wird auf alle gehaltenen Instrumente des Ergänzungskapitals aufgeteilt. Die Institute ermitteln den gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Betrag jeden Instruments des Ergänzungskapitals durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Anteil nach Buchstabe b:
Gesamtbetrag der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Positionen,
auf jedes gehaltene Instrument des harten Kernkapitals entfallender Anteil am Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.
Institute ermitteln den Betrag jeden Instruments des Ergänzungskapitals, der gemäß Absatz 4 ein Risikogewicht erhält, durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a mit dem Betrag nach Buchstabe b:
Betrag der gemäß Absatz 4 mit einem Risikogewicht zu versehenden Positionen;
aus der Berechnung nach Absatz 3 Buchstabe b resultierender Anteil.
Abschnitt 3
Ergänzungskapital
Artikel 71
Ergänzungskapital
Das Ergänzungskapital eines Instituts besteht aus den Posten des Ergänzungskapitals nach den Abzügen gemäß Artikel 66 und nach Anwendung des Artikels 79.
KAPITEL 5
Eigenmittel
Artikel 72
Eigenmittel
Die Eigenmittel eines Instituts ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.
KAPITEL 5a
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Artikel 72a
Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Sofern die Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nicht in eine der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien der ausgenommenen Verbindlichkeiten fallen, und zwar in dem in Artikel 72c festgelegten Umfang, umfassen sie Folgendes:
Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn die in Artikel 72b festgelegten Bedingungen erfüllt sind, sofern die Instrumente nicht als Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals gelten;
Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr, in dem Umfang, in dem sie nicht als Ergänzungskapitalposten nach Artikel 64 gelten.
Die folgenden Verbindlichkeiten gelten nicht als Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten:
gedeckte Einlagen,
Sichteinlagen und kurzfristige Einlagen mit einer ursprünglichen Laufzeit von weniger als einem Jahr,
der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ) festgelegte Deckungssumme überschreitet,
Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden,
besicherte Verbindlichkeiten einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen und Verbindlichkeiten in Form von Finanzinstrumenten, die zu Absicherungszwecken verwendet werden, die einen festen Bestandteil des Deckungsstocks bilden und die nach nationalem Recht ähnlich wie gedeckte Schuldverschreibungen besichert sind, sofern sämtliche besicherten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einem Deckungsstock für gedeckte Schuldverschreibungen weiterhin unberührt bleiben, getrennt behandelt werden und mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sind, unter Ausschluss jeglichen Teils einer mit Sicherheiten unterlegten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit, für die eine Sicherheit gestellt wurde, die den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt,
jegliche Verbindlichkeiten aus der wahrgenommenen Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, darunter Kundenvermögen oder Kundengelder, die im Namen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren hinterlegt wurden, sofern der jeweilige Kunde durch das anwendbare Insolvenzrecht geschützt ist,
jegliche Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwischen der Abwicklungseinheit oder einem ihrer Tochterunternehmen (als Treuhänder) und einer anderen Person (als Begünstigtem), sofern der Begünstigte durch das anwendbare Insolvenz- oder Zivilrecht geschützt ist,
Verbindlichkeiten gegenüber Instituten mit einer ursprünglichen Laufzeit von weniger als sieben Tagen, ausgenommen Verbindlichkeiten gegenüber Einheiten, die Teil derselben Gruppe sind,
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber
Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 ) angesehen wurden,
Teilnehmern an einem gemäß der Richtlinie 98/26/EG angesehenen System, und die aus der Teilnahme an einem solchen System resultieren, oder
zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden,
Verbindlichkeiten gegenüber
Beschäftigten aufgrund ausstehender Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen; hiervon ausgenommen sind variable Vergütungsbestandteile, die nicht tarifvertraglich geregelt sind, und die variable Komponente von Vergütungen von Trägern eines erheblichen Risikos nach Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU,
Geschäfts- oder Handelsgläubigern, wenn die Verbindlichkeit aufgrund von Lieferungen von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen für das Institut oder das Mutterunternehmen entsteht, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb des Instituts oder des Mutterunternehmens wesentlich sind, einschließlich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden,
Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Recht um vorrangige Verbindlichkeiten handelt,
Einlagensicherungssystemen, wenn die Verbindlichkeit aus fälligen Beiträgen nach der Richtlinie 2014/49/EU entsteht,
aus Derivaten entstehende Verbindlichkeiten,
aus Schuldinstrumenten mit eingebetteten Derivaten entstehende Verbindlichkeiten.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe l werden Schuldinstrumente mit Optionen zur vorzeitigen Tilgung, die nach Ermessen des Emittenten oder des Inhabers ausgeübt werden können, und Schuldinstrumente mit variabler Verzinsung, die sich aus einem in großem Umfang genutzten Referenzsatz, wie Euribor oder LIBOR, ableitet, nicht allein wegen dieser Merkmale als Schuldinstrumente, die eingebettete Derivate umfassen, betrachtet.
Artikel 72b
Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten gelten als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Verbindlichkeiten werden unmittelbar von einem Institut begeben bzw. aufgenommen und sind voll eingezahlt;
die Verbindlichkeiten sind nicht Eigentum
des Instituts oder einer Einheit derselben Abwicklungsgruppe,
eines Unternehmens, an dem das Institut eine direkte oder indirekte Beteiligung in Form des direkten Haltens oder durch Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals jenes Unternehmens hält;
der Erwerb des Eigentums an den Verbindlichkeiten wird weder direkt noch indirekt durch die Abwicklungseinheit finanziert;
Ansprüche auf den Kapitalbetrag der Verbindlichkeiten sind laut den für die Instrumente geltenden Bestimmungen den Ansprüchen aus den ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 in voller Höhe nachrangig; diese Anforderung in Bezug auf die Nachrangigkeit gilt in jeder der folgenden Situationen als erfüllt:
In den für die Verbindlichkeiten geltenden Vertragsbestimmungen ist spezifiziert, dass im Falle eines regulären Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 47 der Richtlinie 2014/59/EU Ansprüche auf den Kapitalbetrag der Instrumente den Ansprüchen aus den ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 dieser Verordnung nachrangig sind,
in den geltenden Rechtsvorschriften ist spezifiziert, dass im Falle eines regulären Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 47 der Richtlinie 2014/59/EU Ansprüche auf den Kapitalbetrag der Instrumente den Ansprüchen aus den ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 dieser Verordnung nachrangig sind,
die Instrumente werden von einer Abwicklungseinheit begeben, deren Bilanz keine ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 dieser Verordnung enthält, die Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gleichrangig oder nachrangig sind;
die Verbindlichkeiten sind nicht durch eines der folgenden Unternehmen besichert oder Gegenstand einer von ihnen gestellten Garantie oder einer anderen Regelung, die den Ansprüchen einen höheren Rang verleiht:
das Institut oder seine Tochterunternehmen,
das Mutterunternehmen des Instituts oder dessen Tochterunternehmen,
ein Unternehmen mit engen Verbindungen zu den unter den Ziffern i und ii genannten Unternehmen;
die Verbindlichkeiten unterliegen keinen Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen, die deren Verlustabsorptionsfähigkeit bei der Abwicklung beeinträchtigen würden;
die für die Verbindlichkeiten geltenden Bestimmungen enthalten keinen Anreiz für das Institut, ihren Kapitalbetrag gegebenenfalls vor der Fälligkeit zu kündigen, zu tilgen oder zurückzukaufen bzw. vorzeitig zurückzuzahlen; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 72c Absatz 3 genannten Fälle;
die Verbindlichkeiten sind nicht von den Inhabern der Instrumente vor Fälligkeit rückzahlbar; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 72c Absatz 2 genannten Fälle;
vorbehaltlich von Artikel 72c Absätze 3 und 4 gilt: enthalten die Verbindlichkeiten eine oder mehrere Optionen zur vorzeitigen Rückzahlung einschließlich Optionen zur Kündigung, so können diese nur nach Ermessen des Emittenten ausgeübt werden; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 72c Absatz 2 genannten Fälle;
die Verbindlichkeiten können nur dann vorzeitig gekündigt, getilgt, zurückgezahlt oder zurückgekauft werden, wenn die Anforderungen der Artikel 77 und 78a erfüllt sind;
die für die Verbindlichkeiten geltenden Bestimmungen lassen weder explizit noch implizit erkennen, dass die Abwicklungseinheit die Verbindlichkeiten — außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Instituts — gegebenenfalls vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen oder zurückkaufen wird, und das Institut gibt auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis;
die für die Verbindlichkeiten geltenden Bestimmungen verleihen dem Inhaber nicht das Recht, die planmäßige künftige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation der Abwicklungseinheit;
die Höhe der auf die Verbindlichkeiten fälligen Zins- bzw. Dividendenzahlungen wird nicht aufgrund der Bonität der Abwicklungseinheit oder ihres Mutterunternehmens angepasst;
für nach dem 28. Juni 2021 ausgegebene Instrumente wird in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls im Prospekt im Zusammenhang mit ihrer Emission explizit auf die mögliche Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2014/59/EU hingewiesen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können nur die Teile von Verbindlichkeiten, die voll eingezahlt sind, als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten.
Wenn einige der in Artikel 72a Absatz 2 genannten ausgenommenen Verbindlichkeiten gemäß einzelstaatlichem Insolvenzrecht den gewöhnlichen unbesicherten Forderungen nachrangig sind, unter anderem da sie von einem Gläubiger gehalten werden, der enge Verbindungen zu dem Schuldner hat, da er ein Anteilseigner war oder ist, da er in einem Kontrollverhältnis oder Konzernverhältnis war oder ist, da er Mitglied eines Verwaltungsorgans war oder ist oder mit einer dieser Personen verwandt war oder ist, ist die Nachrangigkeit für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels nicht unter Bezugnahme auf Forderungen, die aus solchen ausgenommenen Verbindlichkeiten entstehen, zu beurteilen.
Zusätzlich zu den Verbindlichkeiten nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels kann die Abwicklungsbehörde gestatten, dass Verbindlichkeiten bis zu einem aggregierten Betrag, der 3,5 % des im Einklang mit Artikel 92 Absätze 3 und 4 berechneten Gesamtrisikobetrags nicht übersteigt, als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten, sofern
sämtliche Bedingungen des Absatzes 2, ausgenommen die Bedingung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d, erfüllt sind;
die Verbindlichkeiten den am niedrigsten eingestuften ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 gleichrangig sind; hiervon ausgenommen sind die ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels, die nach nationalem Insolvenzrecht gewöhnlichen unbesicherten Forderungen nachrangig sind; und
die Einbeziehung dieser Verbindlichkeiten in die Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nicht zu einem wesentlichen Risiko für eine erfolgreiche rechtliche Anfechtung oder berechtigte Entschädigungsansprüche gemäß entsprechender Bewertung der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit den in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 75 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Grundsätzen führen würde.
Die Abwicklungsbehörde kann gestatten, dass Verbindlichkeiten zusätzlich zu den Verbindlichkeiten nach Absatz 2 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten, sofern
es dem Institut nicht gestattet ist, Verbindlichkeiten nach Absatz 3 in die Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einzubeziehen;
sämtliche Bedingungen des Absatzes 2, ausgenommen die Bedingung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d, erfüllt sind;
die Verbindlichkeiten den am niedrigsten eingestuften ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2 gleichrangig oder höherrangig sind; hiervon ausgenommen sind die ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels, die nach nationalem Insolvenzrecht gewöhnlichen unbesicherten Forderungen nachrangig sind;
der Betrag der ausgenommenen Verbindlichkeiten nach Artikel 72a Absatz 2, die diesen Verbindlichkeiten bei einer Insolvenz gleichrangig oder nachrangig sind, in der Bilanz des Instituts 5 % des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts nicht überschreitet;
die Einbeziehung dieser Verbindlichkeiten in die Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nicht zu einem wesentlichen Risiko für eine erfolgreiche rechtliche Anfechtung oder berechtigte Entschädigungsansprüche gemäß entsprechender Bewertung der Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit den in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 75 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Grundsätzen führen würde.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die anwendbaren Formen und Arten indirekter Finanzierung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten,
die Form und Art von Tilgungsanreizen für die Zwecke der Bedingung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g des vorliegenden Artikels und Artikel 72c Absatz 3.
Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards werden in vollem Umfang an den in Artikel 28 Absatz 5 Buchstabe a und in Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a genannten delegierten Rechtsakt*** angeglichen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 72c
Amortisierung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr gelten nicht als Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten.
Artikel 72d
Folgen der Nichterfüllung der Bedingungen für die Berücksichtigungsfähigkeit
Sind hinsichtlich eines Instruments berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten die Bedingungen des Artikels 72b nicht länger erfüllt, so gelten die Verbindlichkeiten sofort nicht mehr als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten.
Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 2 können weiter zu den Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gerechnet werden, solange sie nach Artikel 72b Absatz 3 oder Absatz 4 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten.
Artikel 72e
Abzüge von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Institute, die Artikel 92a unterliegen, ziehen von den Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten Folgendes ab:
direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, einschließlich eigener Verbindlichkeiten, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen verpflichtet sein könnte;
direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, mit denen das Institut Überkreuzbeteiligungen hält, die nach Ansicht der zuständigen Behörde dem Ziel dienen, die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit der Abwicklungseinheit künstlich zu erhöhen;
den gemäß Artikel 72i ermittelten Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält;
direkte, indirekte und synthetische Positionen des Instituts in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, ausgenommen mit einer Übernahmegarantie versehene Positionen, die das Institut seit höchstens fünf Geschäftstagen hält.
Für die Zwecke dieses Abschnitts können die Institute den Betrag der Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 3 wie folgt berechnen:
dabei gilt:
h |
= |
Betrag der Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 72b Absatz 3; |
i |
= |
Index, der das emittierende Institut bezeichnet; |
Hi |
= |
Gesamtbetrag der Positionen in berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des emittierenden Instituts i nach Artikel 72b Absatz 3; |
li |
= |
Betrag der von dem emittierenden Institut innerhalb der in Artikel 72b Absatz 3 festgelegten Grenzen in die Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einbezogenen Verbindlichkeiten gemäß den letzten Offenlegungen des emittierenden Instituts; und |
Li |
= |
Gesamtbetrag der ausstehenden Verbindlichkeiten des emittierenden Instituts i nach Artikel 72b Absatz 3 gemäß den letzten Offenlegungen des Emittenten. |
Hält ein EU-Mutterinstitut oder ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, das Artikel 92a unterliegt, direkte, indirekte oder synthetische Positionen in Eigenmittelinstrumenten oder Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines oder mehrerer Tochterunternehmen, die nicht zur selben Abwicklungsgruppe wie das Mutterinstitut gehören, so kann die Abwicklungsbehörde dieses Mutterinstituts nach gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme der Abwicklungsbehörden etwaiger betroffener Tochterunternehmen dem Mutterinstitut erlauben, solche Positionen in Abzug zu bringen, indem ein von der Abwicklungsbehörde dieses Mutterinstituts festgelegter geringerer Betrag in Abzug gebracht wird. Dieser angepasste Betrag muss mindestens so hoch sein wie der wie folgt berechnete Betrag m:
i |
= |
Index, der das Tochterunternehmen bezeichnet; |
OPi |
= |
Betrag der von dem Tochterunternehmen i begebenen und von dem Mutterinstitut gehaltenen Eigenmittelinstrumente; |
LPi |
= |
Betrag der von dem Tochterunternehmen i begebenen und von dem Mutterinstitut gehaltenen Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten; |
β |
= |
prozentualer Anteil der Eigenmittelinstrumente und der Posten der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, der von dem Tochterunternehmen i begeben und vom Mutterunternehmen gehalten wird, |
Oi |
= |
Betrag der Eigenmittel des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird; |
Li |
= |
Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens i, wobei der gemäß diesem Absatz berechnete Abzug nicht berücksichtigt wird; |
ri |
= |
die auf das Tochterunternehmen i auf Ebene ihrer Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung und Artikel 45d der Richtlinie 2014/59/EU anwendbare Quote; und |
aRWAi |
= |
der gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 — unter Berücksichtigung der Anpassungen nach Artikel 12a — berechnete Gesamtrisikobetrag der G-SRI-Einheit i. |
Darf ein Mutterinstitut gemäß Unterabsatz 1 den angepassten Betrag in Abzug bringen, so zieht das Tochterunternehmen die Differenz zwischen dem Betrag der Positionen in Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Unterabsatz 1 und diesem angepassten Betrag ab.
Artikel 72f
Abzug von Positionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstabe a berechnen die Institute die Positionen auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
Institute dürfen den Betrag von Positionen auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf die gleiche zugrunde liegende Risikoposition und die Verkaufspositionen unterliegen keinem Gegenparteiausfallrisiko;
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
die Institute ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikoposition aus eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in den entsprechenden Indizes;
die Institute dürfen Bruttokaufpositionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die aus Positionen in Indexpapieren resultieren, gegen Verkaufspositionen in eigenen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die aus Verkaufspositionen in zugrunde liegenden Indizes resultieren, aufrechnen, auch wenn für diese Verkaufspositionen ein Gegenparteiausfallrisiko besteht, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
die Kauf- und Verkaufspositionen beziehen sich auf dieselben zugrunde liegenden Indizes;
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten.
Artikel 72g
Abzugsbasis für Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstaben b, c und d bringen die Institute die Bruttokaufpositionen vorbehaltlich der in den Artikeln 72h und 72i festgelegten Ausnahmen in Abzug.
Artikel 72h
Abzug von Positionen in berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von anderen G-SRI-Einheiten
Institute, die nicht die Ausnahme nach Artikel 72j in Anspruch nehmen, nehmen die Abzüge nach Artikel 72e Absatz 1 Buchstaben c und d nach folgenden Regeln vor:
sie dürfen direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Nettokaufposition in derselben zugrunde liegenden Risikoposition berechnen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
der Fälligkeitstermin der Verkaufsposition entspricht entweder dem Fälligkeitstermin der Kaufposition oder er fällt auf einen Zeitpunkt nach dem zuletzt genannten Termin, oder die Restlaufzeit der Verkaufsposition beträgt mindestens ein Jahr;
die Kauf- und die Verkaufsposition werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
sie ermitteln den für direkte, indirekte und synthetische Positionen in Indexpapieren in Abzug zu bringenden Betrag durch Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen gegenüber den Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in den entsprechenden Indizes.
Artikel 72i
Abzug von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, wenn das Institut keine wesentliche Beteiligung an G-SRI-Einheiten hält
Die Institute berechnen für die Zwecke des Artikels 72e Absatz 1 Buchstabe c den in Abzug zu bringenden Betrag durch Multiplikation des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Betrags mit dem aus der Berechnung gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes abgeleiteten Faktor:
Gesamtbetrag, um den die direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche sowie in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, 10 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts nach Anwendung folgender Bestimmungen überschreiten:
Artikel 32 bis 35,
Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii bis v und Buchstabe l, mit Ausnahme des in Abzug zu bringenden Betrags für von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren,
Artikel 44 und 45;
Quotient aus dem Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, und dem Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals jener Unternehmen der Finanzbranche sowie in den Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen die Abwicklungsbehörde keine wesentliche Beteiligung hält.
Der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringende Betrag wird auf alle Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einer G-SRI-Einheit, die von dem Institut gehalten werden, aufgeteilt. Die Institute ermitteln den gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Betrag jedes Instruments der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch Multiplikation des Betrags nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes mit dem Anteil nach Buchstabe b des vorliegenden Absatzes:
Betrag der gemäß Absatz 1 in Abzug zu bringenden Positionen;
auf jedes von dem Institut gehaltene Instrument der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten entfallender Anteil am Gesamtbetrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen des Instituts in den Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von G-SRI-Einheiten, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält.
Artikel 72j
Ausnahme von Abzügen von Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für Positionen des Handelsbuchs
Die Institute können beschließen, einen bestimmten Teil ihrer direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, der aggregiert und gemessen an den Bruttokaufpositionen nach Anwendung der Artikel 32 bis 36 höchstens 5 % der Posten des harten Kernkapitals des Instituts entspricht, nicht in Abzug zu bringen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
es handelt sich um im Handelsbuch enthaltene Positionen;
die Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten werden höchstens 30 Geschäftstage gehalten.
Artikel 72k
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines Instituts bestehen aus den Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Instituts nach den Abzügen gemäß Artikel 72e.
Artikel 72l
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines Instituts ergeben sich aus der Summe seiner Eigenmittel und seiner berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten.
KAPITEL 6
Allgemeine Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Artikel 73
Ausschüttungen auf Instrumente
Die zuständigen Behörden geben die vorherige Erlaubnis gemäß Absatz 1 nur, wenn sie der Ansicht sind, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Fähigkeit des Instituts, Zahlungen im Rahmen des Instruments zu streichen, wird durch die Ermessensbefugnis gemäß Absatz 1 oder durch die Form, in der die Ausschüttungen erfolgen können, nicht beeinträchtigt;
die Fähigkeit des Kapitalinstruments oder der Verbindlichkeit, Verluste zu absorbieren, wird durch die Ermessensbefugnis gemäß Absatz 1 oder durch die Form, in der die Ausschüttungen erfolgen können, nicht beeinträchtigt;
die Qualität des Kapitalinstruments oder der Verbindlichkeit wird durch die Ermessensbefugnis gemäß Absatz 1 oder durch die Form, in der die Ausschüttungen erfolgen können, in keiner anderen Weise verringert.
Die zuständige Behörde konsultiert die Abwicklungsbehörde hinsichtlich der Erfüllung dieser Bedingungen durch ein Institut, bevor die vorherige Erlaubnis gemäß Absatz 1 gewährt wird.
Absatz 4 gilt nicht, wenn das Institut ein Referenzunternehmen in diesem breiten Marktindex ist, es sei denn die beiden folgenden Bedingungen sind erfüllt:
Das Institut ist der Ansicht, dass zwischen den Bewegungen in diesem breiten Marktindex und seiner Bonität oder der seines Mutterinstituts oder seiner Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten Mutterholdinggesellschaft keine wesentliche Korrelation besteht;
die zuständige Behörde ist in Bezug auf Buchstabe a zu keinem anderen Schluss gelangt.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 74
Positionen in von beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumenten, die nicht zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln zählen
Institute ziehen von keinem Bestandteil der Eigenmittel direkte, indirekte oder synthetische Positionen in von einem beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumenten ab, die nicht zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln dieses Unternehmens zählen. Institute wenden auf solche Positionen Risikogewichte gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 beziehungsweise Kapitel 3 an.
Artikel 75
Abzüge und Laufzeitanforderungen für Verkaufspositionen
Die Laufzeitanforderungen für Verkaufspositionen gemäß Artikel 45 Buchstabe a, Artikel 59 Buchstabe a, Artikel 69 Buchstabe a und Artikel 72h Buchstabe a werden in Bezug auf solche Positionen als erfüllt betrachtet, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das Institut besitzt das vertragliche Recht, die abgesicherte Kaufposition zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt an die sicherungsgebende Gegenpartei zu verkaufen;
die sicherungsgebende Gegenpartei des Instituts ist vertraglich verpflichtet, dem Institut die Kaufposition nach Buchstabe a zu diesem bestimmten künftigen Zeitpunkt abzukaufen.
Artikel 76
Indexpositionen in Kapitalinstrumenten
Für die Zwecke von Artikel 42 Buchstabe a, Artikel 45 Buchstabe a, Artikel 57 Buchstabe a, Artikel 59 Buchstabe a, Artikel 67 Buchstabe a, Artikel 69 Buchstabe a und Artikel 72h Buchstabe a dürfen Institute den Betrag einer Kaufposition in einem Kapitalinstrument um den Anteil eines Indexes verringern, der aus derselben abgesicherten zugrunde liegenden Risikoposition besteht, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die abgesicherte Kaufposition und die zur Absicherung dieser Kaufposition verwendete Verkaufsposition in einem Index werden entweder beide im Handelsbuch oder beide im Anlagebuch gehalten;
die Positionen nach Buchstabe a werden in der Bilanz des Instituts mit dem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen;
die Verkaufsposition nach Buchstabe a gilt nach den internen Kontrollverfahren des Instituts als wirksame Absicherung;
die zuständigen Behörden bewerten die Angemessenheit der unter Buchstabe c genannten internen Kontrollverfahren mindestens einmal jährlich und haben sich von deren andauernder Eignung überzeugt.
Ein Institut darf vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörde eine konservative Schätzung seiner zugrunde liegenden Risikoposition aus in Indizes enthaltenen Instrumenten als Alternative zur Berechnung der Risikopositionen aus den unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallenden Posten vornehmen:
in Indizes enthaltene eigene Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten;
in Indizes enthaltene Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche;
in Indizes enthaltene Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Instituten.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
wann eine Schätzung nach Absatz 2, die als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risikoposition vorgenommen wird, ausreichend konservativ ist,
welche Bedeutung der Begriff „hoher betrieblicher Aufwand“ für die Zwecke von Absatz 3 hat.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 77
Bedingungen für die Verringerung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
Ein Institut holt für jede der folgenden Handlungen zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörde ein:
Verringerung, Tilgung oder Rückkauf von Instrumenten des harten Kernkapitals, die das Institut begeben hat, in einer gemäß dem einzelstaatlichen Recht zulässigen Weise:
Verringerung oder Ausschüttung des mit Eigenmittelinstrumenten verbundenen Agios oder dessen Neueinstufung als anderer Eigenmittelposten;
Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals vor ihrer vertraglichen Fälligkeit.
Artikel 78
Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur Verringerung von Eigenmitteln
Die zuständige Behörde gibt einem Institut die Erlaubnis zu Verringerung, Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf von Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder zu Verringerung, Ausschüttung oder Neueinstufung des mit solchen Instrumenten verbundenen Agios, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
das Institut ersetzt die Instrumente oder das damit verbundene Agio nach Artikel 77 Absatz 1 vor oder gleichzeitig mit jeder der Handlungen nach Artikel 77 Absatz 1 durch Eigenmittelinstrumente zumindest gleicher Qualität zu Bedingungen, die im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig sind;
das Institut hat der zuständigen Behörde hinreichend nachgewiesen, dass seine Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach der in Artikel 77 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Handlung die Anforderungen nach dieser Verordnung und in den Richtlinien 2013/36/EU und 2014/59/EU um eine Spanne übersteigen, die die zuständige Behörde für erforderlich hält.
Trifft ein Institut ausreichende Vorkehrungen hinsichtlich seiner Fähigkeit, mit Eigenmitteln, die die in dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen Beträge übersteigen, tätig zu sein, so kann die zuständige Behörde diesem Institut für jede der Handlungen nach Artikel 77 Absatz 1 dieser Verordnung eine allgemeine vorherige Erlaubnis erteilen, die Kriterien unterliegt, die sicherstellen, dass jede derartige künftige Handlung im Einklang mit den im vorliegenden Absatz unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen vonstattengeht. Diese allgemeine vorherige Erlaubnis darf nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden, der auf ein Jahr begrenzt ist und danach verlängert werden kann. Die allgemeine vorherige Erlaubnis wird für einen bestimmten vorab festgelegten Betrag gewährt, der von der zuständigen Behörde bestimmt wird. Bei Instrumenten des harten Kernkapitals ist dieser vorab festgelegte Betrag auf höchstens 3 % der einschlägigen Ausgabe beschränkt und darf 10 % des Betrags, um den das harte Kernkapital die Summe aus dem gemäß dieser Verordnung, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/59/EU vorzuhaltenden harten Kernkapital übersteigt, nicht um eine Spanne übersteigen, die die zuständige Behörde für erforderlich hält. Bei Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitalinstrumenten ist dieser vorab festgelegte Betrag auf höchstens 10 % der einschlägigen Ausgabe beschränkt und darf 3 % des Gesamtbetrags der Umlaufinstrumente des zusätzlichen Eigenkapitals oder des Ergänzungskapitals, falls anwendbar, nicht übersteigen.
Die zuständigen Behörden entziehen einem Institut die allgemeine vorherige Erlaubnis, wenn es die für die Zwecke der Erlaubnis maßgeblichen Kriterien nicht mehr erfüllt.
Die zuständigen Behörden können einem Institut die Kündigung, Tilgung bzw. Rückzahlung oder den Rückkauf von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder des damit verbundenen Agios innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ihrer Ausgabe gestatten, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind sowie eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
die aufsichtsrechtliche Einstufung der betreffenden Instrumente ändert sich, was wahrscheinlich zu ihrem Ausschluss aus den Eigenmitteln oder ihrer Neueinstufung als Eigenmittel geringerer Qualität führen würde, und die beiden folgenden Bedingungen sind erfüllt:
die zuständige Behörde hält es für ausreichend sicher, dass eine solche Änderung stattfindet,
das Institut weist der zuständigen Behörde hinreichend nach, dass zum Zeitpunkt der Emission der Instrumente die aufsichtsrechtliche Neueinstufung nicht vernünftigerweise vorherzusehen war;
die geltende steuerliche Behandlung der betreffenden Instrumente ändert sich, und das Institut weist der zuständigen Behörde hinreichend nach, dass diese wesentlich ist und zum Zeitpunkt der Emission der Instrumente nicht vorherzusehen war;
die Instrumente und das damit verbundene Agio fallen unter den Bestandsschutz nach Artikel 494b;
das Institut ersetzt die Instrumente oder das damit verbundene Agio nach Artikel 77 Absatz 1 vor oder gleichzeitig mit der Handlung nach Artikel 77 Absatz 1 durch Eigenmittelinstrumente zumindest gleicher Qualität zu Bedingungen, die im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig sind, und die zuständige Behörde hat die Handlung auf der Grundlage der Feststellungerlaubt, dass sie aus aufsichtlicher Sicht vorteilhaft und durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist;
die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder die Ergänzungskapitalinstrumente werden für Market-Making-Zwecke zurückgekauft.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die Bedeutung des Ausdrucks „im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig“,
die angemessene Beschränkung der Rückzahlung im Sinne des Absatzes 3,
die Verfahrensanforderungen, einschließlich der Fristen und Modalitäten für die vorherige Erteilung der Erlaubnis durch die zuständigen Behörden für eine Handlung nach Artikel 77 Absatz 1, und die Datenanforderungen für den Antrag eines Instituts auf Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Vornahme einer dort genannten Handlung, einschließlich des Verfahrens, das im Falle des Rückkaufs der an Genossen ausgegebenen Anteile anzuwenden ist, und der Fristen für die Bearbeitung eines solchen Antrags.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 78a
Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Die Abwicklungsbehörde erteilt einem Institut die Erlaubnis zur Kündigung, zur Tilgung, zur Rückzahlung oder zum Rückkauf von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
das Institut ersetzt die Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor oder gleichzeitig mit jeder der Handlungen nach Artikel 77 Absatz 2 durch Eigenmittelinstrumente oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zumindest gleicher Qualität zu Bedingungen, die im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig sind;
das Institut hat der Abwicklungsbehörde hinreichend nachgewiesen, dass seine Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach der Handlung nach Artikel 77 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach dieser Verordnung, den Richtlinien 2013/36/EU und 2014/59/EU um eine Spanne übersteigen, die die Abwicklungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde für erforderlich hält;
das Institut der Abwicklungsbehörde hinreichend nachgewiesen hat, dass die teilweise oder vollständige Ersetzung der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch Eigenmittelinstrumente erforderlich ist, um die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU zum Zwecke einer dauerhaften Zulassung zu gewährleisten.
Trifft ein Institut ausreichende Vorkehrungen hinsichtlich seiner Fähigkeit, mit Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die den in den Anforderungen dieser Verordnung, der Richtlinien 2013/36/EU und 2014/59/EU festgelegten Betrag übersteigen, tätig zu sein, so kann die Abwicklungsbehörde nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde diesem Institut vorab eine allgemeine Erlaubnis erteilen, Kündigungen, Tilgungen bzw. Rückzahlungen oder Rückkäufe von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vorzunehmen, die Kriterien unterliegen, die sicherstellen, dass jede derartige künftige Handlung im Einklang mit den in diesem Absatz unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen vonstattengeht. Diese allgemeine vorherige Erlaubnis darf nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden, der auf ein Jahr begrenzt ist und danach verlängert werden kann. Die allgemeine vorherige Erlaubnis wird für einen bestimmten vorab festgelegten Betrag gewährt, der von der Abwicklungsbehörde bestimmt wird. Die Abwicklungsbehörden unterrichten die zuständigen Behörden über jedwede erteilte allgemeine vorherige Erlaubnis.
Die Abwicklungsbehörde entzieht einem Institut die allgemeine vorherige Erlaubnis, wenn es die für die Zwecke der Erlaubnis maßgeblichen Kriterien nicht mehr erfüllt.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
das Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde,
das Verfahren, einschließlich der Fristen und Informationsanforderungen, für die Erteilung der Erlaubnis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1,
das Verfahren, einschließlich der Fristen und Informationsanforderungen, für die Erteilung der allgemeinen vorherigen Erlaubnis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2,
die Bedeutung des Ausdrucks „im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig“.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes werden die Entwürfe technischer Regulierungsstandards in vollem Umfang an den in Artikel 78 genannten delegierten Rechtsakt angeglichen.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 79
Befristete Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 79a
Bewertung der Einhaltung der Anforderungen an Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Die Institute müssen bei der Bewertung der Einhaltung der in Teil 2 festgelegten Anforderungen die wesentlichen Merkmale von Instrumenten und nicht nur deren rechtliche Form berücksichtigen. Bei der Bewertung der wesentlichen Merkmale eines Instruments muss allen Vereinbarungen in Bezug auf die Instrumente Rechnung getragen werden, auch wenn diese nicht ausdrücklich in den Bedingungen der Instrumente selbst aufgeführt sind, damit bestimmt werden kann, dass die kombinierten wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Vereinbarungen mit der Zielsetzung der einschlägigen Bestimmungen in Einklang stehen.
Artikel 80
Kontinuierliche Prüfung der Qualität von Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA auf deren Ersuchen unverzüglich alle Angaben zu neu begebenen Kapitalinstrumenten oder neuen Arten von Verbindlichkeiten, die diese für erforderlich hält, um die Qualität der von Instituten in der gesamten Union begebenen Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu überwachen zu können.
Eine Mitteilung umfasst Folgendes:
eine detaillierte Beschreibung der Art und des Ausmaßes der festgestellten Mängel,
technische Hinweise zu den Maßnahmen, die die Kommission nach Ansicht der EBA ergreifen sollte,
wichtige Entwicklungen in der EBA-Stresstestmethodik zur Prüfung der Solvenz von Instituten.
Die EBA berät die Kommission zu technischen Aspekten jeglicher bedeutsamer Veränderungen, die ihrer Ansicht nach an der Definition von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in folgenden Fällen vorgenommen werden sollten:
bei einschlägigen Entwicklungen in Marktstandards oder -praxis,
bei Änderungen der einschlägigen Rechts- oder Rechnungslegungsstandards,
bei wichtigen Entwicklungen in der EBA-Stresstestmethodik zur Prüfung der Solvenz von Instituten.
TITEL II
MINDERHEITSBETEILIGUNGEN UND DURCH TOCHTERUNTERNEHMEN BEGEBENE INSTRUMENTE DES ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITALS UND DES ERGÄNZUNGSKAPITALS
Artikel 81
Minderheitsbeteiligungen, die zum konsolidierten harten Kernkapital zählen
Minderheitsbeteiligungen umfassen die Summe der Posten des harten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das Tochterunternehmen ist ein
Institut,
Unternehmen, das gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt,
eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft in einem Drittland, die genauso strengen Aufsichtsanforderungen unterliegt wie sie für Kreditinstitute dieses Drittlands gelten, und bezüglich derer die Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 4 beschlossen hat, dass diese Aufsichtsanforderungen den in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften mindestens gleichwertig sind;
das Tochterunternehmen ist vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen;
die im einleitenden Teil dieses Absatzes genannten Posten des harten Kernkapitals sind Eigentum anderer Personen als der in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen.
Artikel 82
Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel
Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital und qualifizierte Eigenmittel umfassen die Minderheitsbeteiligungen und die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals bzw. des Ergänzungskapitals, zuzüglich der verbundenen einbehaltenen Gewinne und des Agios, eines Tochterunternehmens, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das Tochterunternehmen ist ein
Institut,
Unternehmen, das gemäß den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften den Anforderungen dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt,
eine zwischengeschaltete Finanzholdinggesellschaft in einem Drittland, die genauso strengen Aufsichtsanforderungen unterliegt wie sie für Kreditinstitute dieses Drittlands gelten, und bezüglich derer die Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 4 beschlossen hat, dass diese Aufsichtsanforderungen den in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften mindestens gleichwertig sind;
das Tochterunternehmen ist vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen;
die betreffenden Instrumente sind Eigentum anderer Personen als der in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen.
Artikel 83
Qualifiziertes zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital einer Zweckgesellschaft
Von einer Zweckgesellschaft begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals und das damit verbundene Agio zählen nur dann bis zum 31. Dezember 2021 zum qualifizierten zusätzlichen Kernkapital, Kernkapital, Ergänzungskapital bzw. den qualifizierten Eigenmitteln, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Zweckgesellschaft, die die betreffenden Instrumente begibt, ist vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogen
die Instrumente und das verbundene Agio werden dem qualifizierten zusätzlichen Kernkapital nur zugerechnet, wenn die Bedingungen des Artikels 52 Absatz 1 erfüllt sind,
die Instrumente und das verbundene Agio werden dem qualifizierten Ergänzungskapital nur zugerechnet, wenn die Bedingungen des Artikels 63 erfüllt sind,
der einzige Vermögenswert der Zweckgesellschaft ist ihre Beteiligung an den Eigenmitteln des Mutterunternehmens oder eines vollständig in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Tochterunternehmens dieses Mutterunternehmens, der aufgrund seiner Form den Bedingungen des Artikels 52 Absatz 1 bzw. Artikel 63 genügt.
Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass die Vermögenswerte einer Zweckgesellschaft, die nicht deren Anteil an den Eigenmitteln des Mutterunternehmens oder eines in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Tochterunternehmens dieses Mutterunternehmens sind, sehr gering und für die Gesellschaft nicht wesentlich sind, so kann sie davon absehen, die Bedingung nach Unterabsatz 1 Buchstabe d anzuwenden.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 84
Zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnete Minderheitsbeteiligungen
Die Institute ermitteln den Betrag der Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden, indem sie von den Minderheitsbeteiligungen des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen:
hartes Kernkapital des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren Wertes
des Betrags des harten Kernkapitals des betreffenden Tochterunternehmens, der erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, den Anforderungen nach Artikel 458 und 459, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, den Anforderungen nach Artikel 500 und etwaigen zusätzlichen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit das harte Kernkapital diese Anforderungen erfüllen muss;
des sich auf jenes Tochterunternehmen beziehenden Betrags des konsolidierten harten Kernkapitals, der auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, den Anforderungen nach Artikel 458 und 459, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, den Anforderungen nach Artikel 500 und etwaigen zusätzlichen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit das harte Kernkapital diese Anforderungen erfüllen muss;
Minderheitsbeteiligungen des Tochterunternehmens, ausgedrückt als Prozentanteil aller Instrumente des harten Kernkapitals des betreffenden Unternehmens, zuzüglich des verbundenen Agios, einbehaltener Gewinne und sonstiger Rücklagen.
Ein Institut kann entscheiden, diese Berechnung für ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 nicht vorzunehmen. In diesem Fall darf die Minderheitsbeteiligung jenes Tochterunternehmens nicht dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Die zuständigen Behörden können eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, die alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt, von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen:
Haupttätigkeit der Gesellschaft ist der Erwerb von Beteiligungen,
sie unterliegt einer Aufsicht auf konsolidierter Basis,
zu ihrem Konsolidierungskreis gehört ein Tochterinstitut, an dem sie — gemäß der Definition eines Kontrollverhältnisses des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG — nur eine Minderheitsbeteiligung hält,
bei einer Berechnung auf teilkonsolidierter Basis stammt das geforderte konsolidierte harte Kernkapitals zu mehr als 90 % von dem Tochterinstitut nach Buchstabe c.
Wird eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, die alle Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 erfüllt, nach dem 28. Juni 2013 zu einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, können die zuständigen Behörden die Freistellung nach Unterabsatz 1 dieser gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft gewähren, sofern sie die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 erfüllt.
Artikel 85
Zum konsolidierten Kernkapital zählende qualifizierte Kernkapitalinstrumente
Die Institute ermitteln den Betrag des zu den konsolidierten Eigenmitteln zählenden qualifizierten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, indem sie von dem qualifizierten Kernkapital des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen:
Kernkapital des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren Wertes
des Betrags des Kernkapitals des betreffenden Tochterunternehmens, der erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b, den Anforderungen nach Artikel 458 und 459, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, den Anforderungen nach Artikel 500 und etwaigen zusätzlichen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit das Kernkapital diese Anforderungen erfüllen muss;
des sich auf das Tochterunternehmen beziehenden Betrags des konsolidierten Kernkapitals, der auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b, den Anforderungen nach Artikel 458 und 459, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, den Anforderungen Artikel 500 und etwaigen zusätzlichen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit das Kernkapital diese Anforderungen erfüllen muss;
qualifiziertes Kernkapital des Tochterunternehmens, ausgedrückt als Prozentanteil aller Kernkapitalinstrumente des betreffenden Unternehmens, zuzüglich des verbundenen Agios, einbehaltener Gewinne und sonstiger Rücklagen.
Ein Institut kann entscheiden, diese Berechnung für ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 nicht vorzunehmen. In diesem Fall darf das qualifizierte Kernkapital dieses Tochterunternehmens nicht dem konsolidierten Kernkapital zugerechnet werden.
Artikel 86
Zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählendes qualifiziertes Kernkapital
Unbeschadet des Artikels 84 Absätze 5 oder 6 ermitteln Institute den Betrag des zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zählenden qualifizierten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, indem sie vom qualifizierten Kernkapital des betreffenden Unternehmens, das zum konsolidierten Kernkapital zählt, die Minderheitsbeteiligungen des betreffenden Unternehmens, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden, abziehen.
Artikel 87
Zu den konsolidierten Eigenmitteln zählende qualifizierte Eigenmittel
Die Institute ermitteln den Betrag der zu den konsolidierten Eigenmitteln zählenden qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, indem sie von den qualifizierten Eigenmitteln des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen:
Eigenmittel des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren Wertes
des Betrags der Eigenmittel des Tochterunternehmens, der erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c, den Anforderungen nach Artikel 458 und 459, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, den Anforderungen Artikel 500 und etwaigen zusätzlichen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen;
des sich auf das Tochterunternehmen beziehenden Betrags der Eigenmittel, der auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c, den Anforderungen nach Artikel 458 und 459, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, den Anforderungen nach Artikel 500 und etwaigen zusätzlichen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen;
qualifizierte Eigenmittel des Unternehmens, ausgedrückt als Prozentanteil aller als Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals zählenden Eigenmittelinstrumente des Tochterunternehmens, zuzüglich der verbundenen Agios, einbehaltenen Gewinne und sonstigen Rücklagen.
Ein Institut kann sich dafür entscheiden, diese Berechnung für ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 nicht vorzunehmen. In diesem Fall dürfen die qualifizierten Eigenmittel dieser Tochtergesellschaft nicht den konsolidierten Eigenmitteln zugerechnet werden.
Artikel 88
Zum konsolidierten Ergänzungskapital zählende qualifizierte Eigenmittelinstrumente
Unbeschadet des Artikels 84 Absätze 5 und 6 ermitteln Institute den Betrag der zum konsolidierten Ergänzungskapital zählenden qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, indem sie von den qualifizierten Eigenmitteln des betreffenden Unternehmens, die zu den konsolidierten Eigenmitteln zählen, das qualifizierte Kernkapital des betreffenden Unternehmens, das zum konsolidierten Kernkapital zählt, abziehen.
TITEL III
QUALIFIZIERTE BETEILIGUNGEN AUSSERHALB DES FINANZSEKTORS
Artikel 89
Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors
Qualifizierte Beteiligungen, deren Betrag 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet, unterliegen den Bestimmungen von Absatz 3, wenn sie an einem anderen als den nachstehend genannten Unternehmen gehalten werden:
einem Unternehmen der Finanzbranche,
einem Unternehmen, das kein Unternehmen der Finanzbranche ist und Tätigkeiten ausübt, die nach Ansicht der zuständigen Behörde eine der folgenden Tätigkeiten ist:
eine direkte Verlängerung der Banktätigkeit,
eine Hilfstätigkeit zur Banktätigkeit,
Leasing, Factoring, Verwaltung von Investmentfonds oder von Rechenzentren oder andere ähnliche Tätigkeiten.
Die zuständigen Behörden wenden auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen von Instituten die Bestimmungen der Buchstaben a oder b an:
Zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung gemäß Teil 3 wenden die Institute auf den größeren der folgenden Beträge ein Risikogewicht von 1 250 % an:
den Betrag der in Absatz 1 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet,
den Gesamtbetrag der in Absatz 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, der 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet,
die zuständigen Behörden untersagen Instituten das Halten der in den Absätzen 1 und 2 genannten qualifizierten Beteiligungen, deren Betrag den in diesen Absätzen festgelegten Prozentanteil an den anrechenbaren Eigenmitteln des Instituts überschreitet.
Die zuständigen Behörden machen ihre Entscheidung für den Buchstaben a oder den Buchstaben b bekannt.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b gibt die EBA Leitlinien zur Präzisierung folgender Begriffe heraus:
Tätigkeiten, die eine direkte Verlängerung zur Banktätigkeit darstellen,
Hilfstätigkeiten zur Banktätigkeit,
ähnliche Tätigkeiten.
Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 angenommen.
Artikel 90
Alternative zum Risikogewicht von 1 250 %
Alternativ zur Anwendung eines Risikogewichts von 1 250 % auf Beträge, die die Höchstgrenzen nach Artikel 89 Absätze 1 und 2 überschreiten, dürfen Institute diese Beträge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von den Posten des harten Kernkapitals abziehen.
Artikel 91
Ausnahmen
Aktien oder Anteile anderer Unternehmen als der im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 Buchstaben a und b werden bei der Berechnung der Höchstgrenzen jenes Artikels für die anrechenbaren Eigenmittel nicht berücksichtigt, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
die Aktien oder Anteile werden vorübergehend für eine finanzielle Stützungsaktion im Sinne des Artikels 79 gehalten,
diese gehaltenen Aktien oder Anteile sind eine mit einer Übernahmegarantie versehene Position, die seit höchstens fünf Arbeitstagen gehalten wird,
die Aktien oder Anteile werden im Namen des Instituts und für Rechnung Dritter gehalten.
TEIL 3
EIGENMITTELANFORDERUNGEN
TITEL I
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN, BEWERTUNG UND MELDUNG
KAPITEL 1
Mindesthöhe der Eigenmittel
Abschnitt 1
Eigenmittelanforderungen an Institute
Artikel 92
Eigenmittelanforderungen
Unbeschadet der Artikel 93 und 94 müssen Institute zu jedem Zeitpunkt folgende Eigenmittelanforderungen erfüllen:
eine harte Kernkapitalquote von 4,5 %,
eine Kernkapitalquote von 6 %,
eine Gesamtkapitalquote von 8 %.
Die Institute berechnen ihre Kapitalquoten wie folgt:
Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags,
die Kernkapitalquote ergibt sich aus dem Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags,
die Gesamtkapitalquote ergibt sich aus den Eigenmitteln des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.
Der Gesamtrisikobetrag berechnet sich als Summe der Elemente unter den Buchstaben a bis f dieses Absatzes unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Absatz 4:
die gemäß Titel II und Artikel 379 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko in allen Geschäftsfeldern eines Instituts, ausschließlich der risikogewichteten Positionsbeträge aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts,
die gemäß Titel IV dieses Teils oder Teil 4 ermittelten Eigenmittelanforderungen für die Handelsbuchtätigkeit des Instituts für
das Positionsrisiko,
Großkredite oberhalb der Obergrenzen der Artikel 395 bis 401, soweit dem Institut eine Überschreitung jener Obergrenzen gestattet ist,
die gemäß Titel IV bzw. Titel V mit Ausnahme des Artikels 379 ermittelten Eigenmittelanforderungen für
Fremdwährungsrisiko,
das Abwicklungsrisiko,
das Warenpositionsrisiko,
die gemäß Titel VI berechneten Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung bei OTC-Derivaten außer anerkannten Kreditderivaten zur Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko,
die gemäß Titel III bestimmten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko,
die gemäß Titel II ermittelten risikogewichteten Positionsbeträge für das Gegenparteirisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts für folgende Arten von Geschäften und Vereinbarungen:
in Anhang II genannte Geschäfte sowie Kreditderivate,;
Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte,
Lombardgeschäfte auf der Grundlage von Wertpapieren oder Waren,
Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.
Für die Berechnung des in Absatz 3 genannten Gesamtrisikobetrags gelten folgende Bestimmungen:
die Eigenmittelanforderungen nach Absatz 3 Buchstaben c bis e umfassen die Anforderungen aus allen Geschäftsfeldern eines Instituts;
die Institute multiplizieren die Eigenmittelanforderungen nach Absatz 3 Buchstaben b bis e mit dem Faktor 12,5.
Artikel 92a
Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI
Vorbehaltlich der Artikel 93 und 94 und der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ausnahmeregelungen müssen als Abwicklungseinheiten eingestufte Institute, bei denen es sich um G-SRI oder Teile eines G-SRI handelt, zu jedem Zeitpunkt die folgenden Anforderungen an die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllen:
eine risikobasierte Quote von 18 %, die den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 berechneten Gesamtrisikobetrags, entspricht;
eine nicht-risikobasierte Quote von 6,75 %, die den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach Artikel 429 Absatz 4, entspricht.
Die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen finden in folgenden Zeiträumen keine Anwendung:
für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem das Institut oder die Gruppe, der das Institut angehört, als G-SRI eingestuft wurde;
für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungsbehörde das Bail-in-Instrument im Einklang mit der Richtlinie 2014/59/EU angewandt hat;
für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit eine alternative Maßnahme der Privatwirtschaft nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU eingeführt hat, durch die Kapitalinstrumente und andere Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Posten des harten Kernkapitals umgewandelt worden sind, um die Abwicklungseinheit ohne Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu rekapitalisieren.
Artikel 92b
Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI
Ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten wird für die Zwecke der Einhaltung des Absatzes 1 nur dann berücksichtigt, wenn es alle folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt:
im Falle eines regulären Insolvenzverfahrens im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 47 der Richtlinie 2014/59/EU ist die sich aus der Verbindlichkeit ergebende Forderung gegenüber Forderungen, die sich aus Verbindlichkeiten ergeben, welche die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen nicht erfüllen und nicht als Eigenmittel gelten können, nachrangig;
es unterliegt den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen gemäß den Artikeln 59 bis 62 der Richtlinie 2014/59/EU.
Artikel 93
Anfangskapitalanforderung an bereits bestehende Unternehmen
Artikel 94
Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang
Institute können für ihre Handelsbuchtätigkeit die Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b genannte durch eine gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a berechnete Eigenmittelanforderung ersetzen, sofern der Umfang ihrer bilanz- und außerbilanzmäßigen Handelsbuchtätigkeit die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
Er liegt in der Regel unter 5 % der Gesamtaktiva und unter 15 Mio. EUR,
er übersteigt nie 6 % der Gesamtaktiva und 20 Mio. EUR.
Bei der Berechnung der Gesamtsumme der bilanzmäßigen und außerbilanziellen Geschäfte gehen Institute wie folgt vor:
für Schuldtitel wird deren Marktpreis oder Nennwert und für Aktien der Marktpreis angesetzt; Derivate werden entsprechend dem Nennwert oder Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente bewertet;
der absolute Wert von Kaufpositionen und der absolute Wert von Verkaufspositionen werden zusammenaddiert.
Abschnitt 2
Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit beschränkter Zulassung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen
Artikel 95
Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit beschränkter Zulassung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen
Wertpapierfirmen im Sinne des Absatzes 1 und Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, die die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, berechnen den Gesamtrisikobetrag als den höheren der folgenden Beträge:
Summe der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a bis d und f genannten Posten nach Anwendung des Artikels 92 Absatz 4,
in Artikel 97 genannter Betrag, multipliziert mit dem Faktor 12,5.
Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, die die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, müssen die Anforderungen des Artikels 92 Absätze 1 und 2, ausgehend von dem Gesamtrisikobetrag nach Unterabsatz 1 berechnen.
Die zuständigen Behörden können als Eigenmittelanforderungen an Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, die die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzdienstleistungen genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, die Eigenmittelanforderungen festlegen, die für diese Firmen aufgrund der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 2006/49/EG und 2006/48/EG am 31. Dezember 2013 gelten.
Artikel 96
Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit einem Anfangskapital in der in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Höhe
Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnen folgende Kategorien von Wertpapierfirmen, die Anfangskapital gemäß den Anforderungen des Artikels 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU vorhalten, den Gesamtrisikobetrag nach der in Absatz 2 beschriebenen Methode:
Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung oder Ausführung eines Kundenauftrags oder des möglichen Zugangs zu einem Clearing- und Abwicklungssystem oder einer anerkannten Börse handeln, sofern sie kommissionsweise tätig sind oder einen Kundenauftrag ausführen;
Wertpapierfirmen, die sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllen:
sie halten keine Kundengelder oder -wertpapiere,
sie treiben nur Handel für eigene Rechnung,
sie haben keine externen Kunden,
sie lassen ihre Geschäfte unter der Verantwortung eines Clearinginstituts ausführen und abwickeln, wobei letzteres die Garantie dafür übernimmt.
Für die in Absatz 1 genannten Wertpapierfirmen wird der Gesamtrisikobetrag als Summe folgender Summanden berechnet:
die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a bis d und f genannten Posten nach Anwendung des Artikels 92 Absatz 4,
der in Artikel 97 genannte Betrag, multipliziert mit dem Faktor 12,5.
Artikel 97
Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten
Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die Berechnung der Anforderung, anrechenbare Eigenmittel in Höhe von mindestens einem Viertel der im vorausgegangenen Jahr angefallenen fixen Gemeinkosten vorzuhalten,
die Bedingungen für die Anpassung der Anforderung, anrechenbare Eigenmittel in Höhe von mindestens einem Viertel der im vorausgegangenen Jahr angefallenen fixen Gemeinkosten vorzuhalten, durch die zuständige Behörde
die Berechnung der veranschlagten fixen Gemeinkosten von Wertpapierfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. März 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 98
Eigenmittel von Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis
Bei Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 1, die einer Gruppe angehören, die keine Kreditinstitute umfasst, wendet die Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat Artikel 92 auf konsolidierter Basis wie folgt an:
Berechnung des Gesamtrisikobetrags gemäß Artikel 95 Absatz 2,
Berechnung der Eigenmittel auf der Grundlage der konsolidierten Lage der Mutterwertpapierfirma, Finanzholdinggesellschaft bzw. gemischten Finanzholdinggesellschaft.
Bei Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 1, die einer Gruppe angehören, die keine Kreditinstitute umfasst, wenden eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat und eine von einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft kontrollierte Wertpapierfirma Artikel 92 auf konsolidierter Basis wie folgt an:
Berechnung des Gesamtrisikobetrags gemäß Artikel 96 Absatz 2,
Berechnung der Eigenmittel auf der Grundlage der konsolidierten Lage der Mutterwertpapierfirma, Finanzholdinggesellschaft bzw. gemischten Finanzholdinggesellschaft und gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2.
KAPITEL 2
Berechnung und Meldepflichten
Artikel 99
Meldung über Eigenmittelanforderungen und Finanzinformationen
Die Meldepflichten müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Instituts angemessen sein.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die von den Instituten zu verwendenden Formate spezifiziert werden, mittels derer die zuständigen Behörden die Meldepflicht gemäß Unterabsatz 1 ausweiten können.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 2 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 100
Zusätzliche Meldepflichten
Institute melden, zumindest in zusammengefasster Form, die Höhe von Rückkaufsvereinbarungen, Wertpapierleihgeschäften und alle Formen der Belastung von Vermögenswerten.
Die EBA nimmt diese Informationen in die technischen Durchführungsstandards zu den Meldepflichten nach Artikel 99 Absatz 5auf.
Artikel 101
Besondere Meldepflichten
Institute melden für jeden einzelstaatlichen Immobilienmarkt, an dem sie finanziell engagiert sind, den zuständigen Behörden halbjährlich folgende Daten:
Verluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, bis zur Höhe des als Sicherheit verpfändeten Betrags oder, falls dieser niedriger ist, 80 % des Marktwerts bzw. 80 % des Beleihungswerts vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 124 Absatz 2,
Gesamtverluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, bis zu dem Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 als vollständig durch Wohnimmobilien besichert gilt,
Risikopositionswert sämtlicher ausstehenden Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, begrenzt auf den Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 als vollständig durch Wohnimmobilien besichert gilt,
Verluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, bis zum Wert des als Sicherheit hinterlegten Betrags oder 50 % des Marktwerts bzw. 60 % des Beleihungswerts, falls dieser niedriger ist, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 124 Absatz 2;
Gesamtverluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, bis zu dem Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 als vollständig durch Gewerbeimmobilien besichert gilt,
Risikopositionswert sämtlicher ausstehenden Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, begrenzt auf den Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 als vollständig durch Gewerbeimmobilien besichert gilt.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
einheitliche Formate, Begriffsbestimmungen, Meldeintervalle und -termine der Positionen sowie die IT-Lösungen für die Meldungen nach Absatz 1,
einheitliche Formate, Begriffsbestimmungen, Meldeintervalle und -termine der aggregierten Daten sowie die IT-Lösungen für die Meldungen nach Absatz 3.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
KAPITEL 3
Handelsbuch
Artikel 102
Anforderungen für das Handelsbuch
Artikel 103
Führung des Handelsbuchs
Das Institut erfüllt bei der Führung von Positionen bzw. Positionsgruppen im Handelsbuch alle der folgenden Anforderungen:
Das Institut verfolgt für die Position/das Instrument oder die Portfolios eine klar dokumentierte Handelsstrategie, die von der Geschäftsleitung genehmigt ist und die erwartete Haltedauer beinhaltet;
das Institut verfügt über eindeutig definierte Regeln und Verfahren für die aktive Steuerung der von einer Handelsabteilung eingegangenen Positionen. Diese enthalten Folgendes:
welche Positionen von welcher Handelsabteilung eingegangen werden dürfen,
Positionslimits werden festgelegt und ihre Angemessenheit überwacht,
Händler können im Rahmen festgelegter Limits und der genehmigten Strategie eigenständig Positionen eingehen und steuern,
die Berichterstattung über die Positionen an die Geschäftsleitung ist fester Bestandteil des Risikomanagementverfahrens des Instituts,
Positionen werden unter Bezug auf Informationsquellen aus dem Markt aktiv überwacht, wobei die Marktfähigkeit oder die Absicherungsmöglichkeiten der Position bzw. der Risiken ihrer Bestandteile beurteilt werden; hierzu gehören auch die Beurteilung, die Qualität und die Verfügbarkeit von Marktinformationen für das Bewertungsverfahren, die Umsatzvolumina am Markt und die Größe der am Markt gehandelten Positionen,
Verfahren und Kontrollen zur aktiven Verhinderung von Betrug;
das Institut verfügt über klar definierte Regeln und Verfahren zur Überwachung der Positionen auf Übereinstimmung mit der Handelsstrategie, einschließlich der Überwachung des Umsatzes und der Positionen, deren ursprünglich beabsichtigte Haltedauer überschritten wurde.
Artikel 104
Einbeziehung in das Handelsbuch
Die Institute verfügen über eindeutig festgelegte Regeln und Verfahren für die Gesamtführung ihres Handelsbuchs. Diese Regeln und Verfahren betreffen zumindest Folgendes:
die Tätigkeiten, die das Institut im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen als Handel und als Bestandteil des Handelsbuchs betrachtet;
das Ausmaß, in dem eine Position täglich zum Marktwert bewertet werden kann („marked-to-market“), mit Bezug auf einen aktiven, aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquiden Markt;
im Fall von Positionen, die zu Modellpreisen bewertet werden („marked-to-model“), das Ausmaß, in dem ein Institut
alle wesentlichen Risiken der Position ermitteln kann,
alle wesentlichen Risiken der Position durch Instrumente absichern kann, für die ein aktiver, aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt besteht,
verlässliche Schätzungen für die wichtigsten Annahmen und Parameter, die im Modell Verwendung finden, ableiten kann;
das Ausmaß, in dem das Institut in der Lage und verpflichtet ist, Bewertungen für die Position zu liefern, die extern einheitlich validiert werden können;
das Ausmaß, in dem rechtliche Beschränkungen oder andere operative Anforderungen die Fähigkeit des Instituts behindern würden, kurzfristig eine Veräußerung oder Absicherung der Position vorzunehmen;
das Ausmaß, in dem das Institut in der Lage und verpflichtet ist, die Risiken der Positionen aktiv innerhalb seiner Handelstätigkeiten zu steuern;
das Ausmaß, in dem das Institut Risiken oder Positionen zwischen dem Anlagebuch und dem Handelsbuch übertragen kann, und die Kriterien für solche Übertragungen.
Artikel 104b
Anforderungen an Handelstische
Die Handelstische der Institute genügen zu jedem Zeitpunkt sämtlichen folgenden Anforderungen:
jeder Handelstisch verfolgt eine klare und eindeutige Geschäftsstrategie und verfügt über eine ihrer Geschäftsstrategie angemessene Risikomanagementstruktur;
jeder Handelstisch verfügt über eine klare Organisationsstruktur; die Positionen eines bestimmten Handelstischs werden von benannten Händlern innerhalb des Instituts verwaltet; jeder Händler nimmt bestimmte Funktionen des Handelstischs wahr; jeder Händler wird nur einem Handelstisch zugeordnet;
innerhalb jedes Handelstischs werden im Einklang mit der Geschäftsstrategie des Handelstischs Positionslimits festgesetzt;
Berichte über die Tätigkeiten, die Rentabilität, das Risikomanagement und die rechtlichen Anforderungen an den Handelstisch werden mindestens wöchentlich erstellt und dem Leitungsorgan regelmäßig übermittelt;
für jeden Handelstisch gibt es einen klaren jährlichen Geschäftsplan, der eine genau festgelegte Vergütungspolitik umfasst, die auf soliden Kriterien für die Erfolgsmessung gründet;
Berichte über fällig werdende Positionen, über Verstöße gegen innerhalb eines Tages geltende Handelsobergrenzen, Verstöße gegen für einen Tag geltende Handelsobergrenzen und die von dem Institut ergriffenen Gegenmaßnahmen sowie über die Bewertungen der Marktliquidität werden monatlich für jeden Handelstisch erstellt und den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt.
Artikel 105
Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung
Die Institute führen angemessene Systeme und Kontrollen ein und erhalten diese aufrecht, um vorsichtige und zuverlässige Schätzwerte zu liefern. Diese Systeme und Kontrollen beinhalten zumindest die folgenden Elemente:
schriftlich niedergelegte Regeln und Verfahren für den Bewertungsprozess, einschließlich klar definierter Zuständigkeiten für die verschiedenen an der Bewertung beteiligten Bereiche, der Quellen für die Marktinformationen und die Überprüfung von deren Eignung, von Leitlinien für die Verwendung von nicht beobachtbaren Parametern, die die Annahmen des Instituts über die von den Marktteilnehmern für die Preisbildung verwendeten Größen widerspiegeln, der Häufigkeit der unabhängigen Bewertung, des Zeitpunkts für die Erhebung der Tagesschlusspreise, des Vorgehens bei Bewertungsanpassungen sowie Monatsend- und Ad-hoc-Verifikationsverfahren,
Berichtswege für die Bewertungsabteilung, die klar und unabhängig von denen der Handelsabteilung sind und in letzter Instanz beim Leitungsorgan enden.
Die Institute erfüllen bei der Bewertung zu Modellpreisen die folgenden Anforderungen:
Der Geschäftsleitung ist bekannt, welche Elemente des Handelsbuchs oder andere zum Zeitwert bewertete Positionen zu Modellpreisen bewertet werden, und ihm ist die Bedeutung des Unsicherheitsfaktors bewusst, der dadurch in die Berichterstattung über die Risiken/Erfolgsbeiträge des Geschäftsfelds einfließt;
die Institute beziehen die Marktdaten, soweit möglich, im Einklang mit den Marktpreisen und überprüfen häufig die Eignung der Marktdaten für die Bewertung der Position sowie die Parameter des Modells;
soweit verfügbar, verwenden die Institute für bestimmte Finanzinstrumente oder Waren der marktüblichen Praxis entsprechende Bewertungsmethoden;
wenn das Modell vom Institut selbst entwickelt wurde, basiert es auf geeigneten Annahmen, die von angemessen qualifizierten Dritten, die nicht in den Entwicklungsprozess eingebunden waren, beurteilt und kritisch geprüft worden sind;
die Institute verfügen über formale Verfahren für die Kontrolle von Änderungen, bewahren eine Sicherheitskopie des Modells auf und verwenden diese regelmäßig, um die Bewertungen zu prüfen,
das Risikomanagement kennt die Schwächen des verwendeten Modells und weiß, wie diese am besten in den Bewertungsergebnissen zu berücksichtigen sind und
die Modelle der Institute werden regelmäßig überprüft, um die Genauigkeit ihrer Ergebnisse festzustellen, einschließlich einer Beurteilung, ob die Annahmen weiterhin angemessen sind, einer Analyse der Gewinne und Verluste gegenüber den Risikofaktoren und einem Vergleich der tatsächlichen Glattstellungspreise mit den Modellergebnissen.
Für die Zwecke von Buchstabe d wird das Modell unabhängig vom Handelstisch entwickelt bzw. abgenommen und einer unabhängigen Prüfung unterzogen, einschließlich einer Bewertung der mathematischen Grundlagen, der Annahmen und der Softwareimplementierung.
Die Institute führen Verfahren für die Berechnung einer Anpassung der aktuellen Bewertung von weniger liquiden Positionen ein und erhalten diese aufrecht, wobei diese weniger liquiden Positionen insbesondere von Marktereignissen oder institutsbedingten Situationen herrühren können, wie konzentrierten Positionen und/oder Positionen, deren ursprünglich beabsichtigte Haltedauer überschritten wurde. Die Institute nehmen solche Anpassungen gegebenenfalls zusätzlich zu den für Rechnungslegungszwecke erforderlichen Wertberichtigungen der Position vor und gestalten diese so, dass sie die Illiquidität der Position widerspiegeln. Bei diesem Verfahren ziehen die Institute verschiedene Faktoren in Betracht, wenn sie darüber entscheiden, ob eine Bewertungsanpassung für weniger liquide Positionen notwendig ist. Diese Faktoren enthalten
die Zeit, die notwendig wäre, um die Position oder die Positionsrisiken abzusichern,
die Volatilität und den Durchschnitt von Geld-/Briefspannen,
die Verfügbarkeit von Marktnotierungen (Anzahl und Identität der Marktpfleger) und die Volatilität und den Durchschnitt der Handelsvolumina, einschließlich in Stressphasen an den Märkten,
Marktkonzentrationen,
die Alterung von Positionen,
das Ausmaß, in dem die Bewertung auf einer Bewertung zu Modellpreisen beruht,
die Auswirkungen anderer Modellrisiken.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 106
Interne Sicherungsgeschäfte
Ein internes Sicherungsgeschäft erfüllt insbesondere die folgenden Anforderungen:
Es wird nicht in erster Linie dazu verwendet, die Eigenmittelanforderungen zu umgehen oder zu mindern,
es wird angemessen dokumentiert und unterliegt speziellen internen Genehmigungs- und Auditverfahren,
es wird zu Marktbedingungen durchgeführt,
das durch interne Absicherungen hervorgerufene Marktrisiko wird im Handelsbuch innerhalb der zulässigen Grenzen dynamisch gesteuert,
es wird anhand angemessener Verfahren sorgfältig überwacht.
TITEL II
EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS KREDITRISIKO
KAPITEL 1
Allgemeine Grundsätze
Artikel 107
Ansätze zur Ermittlung des Kreditrisikos
Für Handelsrisikopositionen und Beiträge zum Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei wenden die Institute zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f die Behandlung gemäß Kapitel 6 Abschnitt 9 an. Institute behandeln alle anderen Arten von Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien wie folgt:
andere Arten von Risikopositionen gegenüber einer qualifizierten zentralen Gegenpartei wie Risikopositionen gegenüber einem Institut,
andere Arten von Risikopositionen gegenüber einer nicht qualifizierten zentralen Gegenpartei wie Risikopositionen gegenüber einem Unternehmen.
Artikel 108
Verwendung des Verfahrens zur Kreditrisikominderung gemäß dem Standard- und dem IRB-Ansatz
Artikel 109
Behandlung von Verbriefungspositionen
Die Institute berechnen den risikogewichteten Positionsbetrag für eine Position, die sie in einer Verbriefung halten, im Einklang mit Kapitel 5.
Artikel 110
Behandlung der Kreditrisikoanpassung
Allgemeine und spezifische Kreditrisikoanpassungen schließen für die Zwecke dieses Artikels und der Kapitel 2 und 3 den Fonds für allgemeine Bankrisiken aus.
Institute, die zwar den IRB-Ansatz verwenden, aber auf konsolidierter bzw. Einzelbasis für einen Teil ihrer Risikopositionen gemäß den Artikeln 148 und 150 den Standardansatz anwenden, bestimmen den Teil der allgemeinen Kreditrisikoanpassung, der der Behandlung nach dem Standardansatz bzw. der Behandlung nach dem IRB-Ansatz zugewiesen wird, nach den folgenden Kriterien:
Wendet ein in die Konsolidierung einbezogenes Institut ausschließlich den IRB-Ansatz an, werden die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen dieses Instituts gegebenenfalls der Behandlung nach Absatz 2 zugewiesen;
wendet ein in die Konsolidierung einbezogenes Institut ausschließlich den Standardansatz an, werden die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen dieses Instituts gegebenenfalls der Behandlung nach Absatz 1 zugewiesen;
die restlichen Kreditrisikoanpassungen werden auf einer anteilsmäßigen Basis nach dem Anteil der risikogewichteten Positionsbeträge, der unter den Standardansatz bzw. den IRB-Ansatz fällt, zugewiesen.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen festzulegen für:
den Risikopositionswert nach dem Standardansatz gemäß Artikel 111,
den Risikopositionswert nach dem IRB-Ansatz gemäß den Artikeln 166 bis 168,
die Behandlung der erwarteten Verlustbeträge gemäß Artikel 159,
den Risikopositionswert für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für eine Verbriefungsposition gemäß den Artikeln 246 und 266,
die Feststellung eines Ausfalls Im Sinne des Artikels 178.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
KAPITEL 2
Standardansatz
Abschnitt 1
Allgemeine Grundsätze
Artikel 111
Risikopositionswert
Der Risikopositionswert einer Aktivposition ist der nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110, zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträgen sowie weiteren mit der Aktivposition verknüpften Verringerungen der Eigenmittel verbleibende Buchwert. Der Risikopositionswert einer in Anhang I genannten außerbilanziellen Position entspricht dem folgenden Prozentsatz des Nominalwerts nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträgen:
100 % bei Positionen mit hohem Risiko,
50 % bei Positionen mit mittlerem Risiko,
20 % bei Posten mit mittlerem/niedrigem Risiko,
0 % bei Positionen mit niedrigem Risiko.
Die in Unterabsatz 1 Satz 3 genannten außerbilanziellen Positionen werden den in Anhang I genannten Risikokategorien zugeordnet.
Wendet ein Institut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 an, so wird der Risikopositionswert von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensions-, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfts veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, und von Lombardgeschäften um die nach Maßgabe der Artikel 223 bis 225 für solche Wertpapiere oder Waren angemessene Volatilitätsanpassung heraufgesetzt.
Artikel 112
Risikopositionsklassen
Jede Risikoposition wird einer der folgenden Risikopositionsklassen zugeordnet:
Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken,
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften,
Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen,
Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken,
Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen,
Risikopositionen gegenüber Instituten,
Risikopositionen gegenüber Unternehmen,
Risikopositionen aus dem Mengengeschäft,
durch Immobilien besicherte Risikopositionen,
ausgefallene Risikopositionen,
mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen,
Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen,
Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen,
Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung,
Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA),
Beteiligungsrisikopositionen,
sonstige Posten.
Artikel 113
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge
Mit Ausnahme von Risikopositionen, die Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals begründen, kann ein Institut, nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörden, beschließen, die Anforderungen aus Absatz 1 dieses Artikels nicht auf Risikopositionen dieses Instituts gegenüber einer Gegenpartei anzuwenden, wenn diese Gegenpartei sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen, ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder ein Unternehmen ist, mit dem es durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist. Die zuständigen Behörden sind befugt, die Genehmigung zu erteilen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Gegenpartei ist ein Institut, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen und unterliegt angemessenen Aufsichtsvorschriften,
die Gegenpartei ist in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen wie das Institut,
die Gegenpartei unterliegt den gleichen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren wie das Institut,
die Gegenpartei hat ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Institut,
ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln von der Gegenpartei auf das Institut oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Institut durch die Gegenpartei ist weder vorhanden noch abzusehen.
Ist es einem Institut im Einklang mit diesem Absatz gestattet, die Anforderungen des Absatzes 1 nicht anzuwenden, darf ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen werden.
Mit Ausnahme von Risikopositionen, die Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals begründen, darf ein Institut nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden Risikopositionen gegenüber Gegenparteien, mit denen es ein institutsbezogenes Sicherungssystem gebildet hat, d.h. eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarung geschlossen hat, die Institute absichert und insbesondere bei Bedarf ihre Liquidität und Solvenz sicherstellt, um einen Konkurs zu vermeiden, von den Anforderungen nach Absatz 1 ausnehmen. Die zuständigen Behörden sind befugt, die Erlaubnis zu geben, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
die Anforderungen gemäß Absatz 6 Buchstaben a, d und e sind erfüllt,
die Haftungsvereinbarung stellt sicher, dass das institutsbezogene Sicherungssystem im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln gewähren kann,
das institutsbezogene Sicherungssystem verfügt über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung und Einstufung der Risiken, wodurch ein vollständiger Überblick über die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder und das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt geliefert wird, mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Systeme stellen eine angemessene Überwachung von Risikopositionsausfällen gemäß Artikel 178 Absatz 1 sicher,
das institutsbezogene Sicherungssystem führt eine eigene Risikobewertung durch, die den einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird,
das institutsbezogene Sicherungssystem erstellt und veröffentlicht jährlich einen konsolidierten Bericht mit der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Lagebericht und dem Risikobericht über das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt oder einen Bericht mit der aggregierten Bilanz, der aggregierten Gewinn- und Verlustrechnung, dem Lagebericht und dem Risikobericht zum institutsbezogenen Sicherungssystem insgesamt,
die Mitglieder des institutsbezogenen Sicherungssystems sind verpflichtet, ihre Absicht, aus dem System auszuscheiden, mindestens 24 Monate im Voraus zu melden,
die mehrfache Nutzung von für die Berechnung von Eigenmitteln anerkennungsfähigen Bestandteilen („Mehrfachbelegung“) sowie jegliche unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems wird unterlassen,
das institutsbezogene Sicherungssystem stützt sich auf eine breite Mitgliedschaft von Kreditinstituten mit einem überwiegend homogenen Geschäftsprofil,
die Angemessenheit der Systeme nach den Buchstaben c und d wird von den jeweiligen zuständigen Behörden bestätigt und regelmäßig überwacht.
Sollte ein Institut im Einklang mit diesem Absatz beschließen, die Anforderungen von Absatz 1 nicht anzuwenden, darf ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen werden.
Abschnitt 2
Risikogewichte
Artikel 114
Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken
Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 1 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Tabelle 1
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
0 % |
20 % |
50 % |
100 % |
100 % |
150 % |
▼M10 —————
Für die Zwecke dieses Absatzes kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften eines Drittlands denen der Union mindestens gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss erlassen wurde, dürfen Institute bis zum 1. Januar 2015 Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands weiterhin gemäß diesem Absatz behandeln, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2014 diese Behandlung als für das Drittland zulässig anerkannt haben.
Artikel 115
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften
Die EBA betreibt eine öffentlich zugängliche Datenbank, in der all jene regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in der Union erfasst werden, bei denen die zuständigen Behörden die Risikopositionen wie Risikopositionen gegenüber ihrem jeweiligen Zentralstaat behandeln.
Für die Zwecke dieses Absatzes kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften eines Drittlands denen der Union mindestens gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss erlassen wurde, dürfen Institute bis zum 1. Januar 2015 das Drittland weiterhin gemäß diesem Absatz behandeln, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2014 diese Behandlung als für das Drittland zulässig anerkannt haben.
Artikel 116
Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen
Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird gemäß Tabelle 2 ein Risikogewicht nach der Bonitätsstufe zugewiesen, der Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat zugeordnet sind, in deren Hoheitsgebiet die öffentliche Stelle ihren Sitz hat:
Tabelle 2
Bonitätsstufe des Zentralstaats |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
20 % |
50 % |
100 % |
100 % |
100 % |
150 % |
Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen mit Sitz in einem Land, dessen Zentralstaat unbeurteilt ist, werden mit einem Risikogewicht von 100 % belegt.
Für die Zwecke dieses Absatzes kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften eines Drittlands denen der Union mindestens gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss erlassen wurde, dürfen die Institute bis zum 1. Januar 2015 das Drittland weiterhin gemäß diesem Absatz behandeln, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2014 diese Behandlung als für das Drittland zulässig anerkannt haben.
Artikel 117
Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken
Die Interamerikanische Investitionsgesellschaft (IIC), die Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank, die Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration und die lateinamerikanische Entwicklungsbank CAF gelten als multilaterale Entwicklungsbanken (MDB).
Risikopositionen gegenüber den folgenden multilateralen Entwicklungsbanken wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
Internationale Finanz-Corporation,
Interamerikanische Entwicklungsbank,
Asiatische Entwicklungsbank,
Afrikanische Entwicklungsbank,
Entwicklungsbank des Europarates,
Nordische Investitionsbank,
Karibische Entwicklungsbank,
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
Europäische Investitionsbank,
Europäischer Investitionsfonds,
Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur,
Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen,
Islamische Entwicklungsbank,
Internationale Entwicklungsorganisation,
Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 462 abzuändern, um die Liste der multilateralen Entwicklungsbanken nach Unterabsatz 1 im Einklang mit internationalen Standards zu ändern.
Artikel 118
Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen
Risikopositionen gegenüber folgenden internationalen Organisationen wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:
Europäische Union und Europäische Atomgemeinschaft,
Internationaler Währungsfonds,
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich,
Europäische Finanzstabilitätsfazilität,
Europäischer Stabilitätsmechanismus;
ein internationales Finanzinstitut, das von zwei oder mehr Mitgliedstaaten mit dem Ziel eingerichtet wurde, für diejenigen seiner Mitglieder, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, finanzielle Mittel zu mobilisieren und ihnen finanzielle Hilfe zu gewähren.
Artikel 119
Risikopositionen gegenüber Instituten
Risikopositionen gegenüber einem Institut in Form von Mindestreserven, die von einem Institut aufgrund von Auflagen der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats zu halten sind, dürfen mit demselben Risikogewicht belegt werden wie Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats, sofern
die Reserven gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht ( 19 ) oder gemäß nationalen Anforderungen, die jener Verordnung in allen sachlichen Aspekten gleichwertig sind, gehalten werden,
die Reserven im Falle des Konkurses oder der Insolvenz des Instituts, bei dem sie gehalten werden, rechtzeitig in vollem Umfang an das Institut zurückgezahlt und nicht zur Deckung anderer Verbindlichkeiten des Instituts zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 120
Risikopositionen gegenüber beurteilten Instituten
Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Restlaufzeit von über drei Monaten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 3 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Tabelle 3
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
20 % |
50 % |
50 % |
100 % |
100 % |
150 % |
Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 4 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Tabelle 4
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
20 % |
20 % |
20 % |
50 % |
50 % |
150 % |
Die Interaktion zwischen der Behandlung kurzfristiger Bonitätsbeurteilungen nach Artikel 131 und der generellen Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen gemäß Absatz 2 verläuft wie folgt:
Liegt für eine Risikoposition keine kurzfristige Bonitätsbeurteilung vor, wird auf alle Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten die generelle Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen gemäß Absatz 2 angewandt;
liegt eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung vor und zieht diese ein günstigeres Risikogewicht als die Anwendung der generellen Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen gemäß Absatz 2 oder dasselbe Risikogewicht nach sich, wird die kurzfristige Bonitätsbeurteilung nur für diese bestimmte Risikoposition verwendet. Auf andere kurzfristige Risikopositionen wird die generelle Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen gemäß Absatz 2 angewandt;
liegt eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung vor und zieht diese ein weniger günstiges Risikogewicht nach sich als die Anwendung der generellen Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen gemäß Absatz 2, so wird die generellen Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen nicht angewandt und allen unbeurteilten kurzfristigen Risikopositionen dasselbe Risikogewicht zugewiesen, das sich aus der spezifischen kurzfristigen Bonitätsbeurteilung ergibt.
Artikel 121
Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Instituten
Risikopositionen gegenüber Instituten, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird gemäß Tabelle 5 ein Risikogewicht nach der Bonitätsstufe zugewiesen, die Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat zugewiesen wurde, in dessen Hoheitsgebiet das Institut seinen Sitz hat.
Tabelle 5
Bonitätsstufe des Zentralstaats |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht der Position |
20 % |
50 % |
100 % |
100 % |
100 % |
150 % |
Artikel 122
Risikopositionen gegenüber Unternehmen
Risikopositionen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 6 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Tabelle 6
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
20 % |
50 % |
100 % |
100 % |
150 % |
150 % |
Artikel 123
Risikopositionen aus dem Mengengeschäft
Einer Risikoposition, die die folgenden Kriterien erfüllt, wird ein Risikogewicht von 75 % zugewiesen:
Sie besteht entweder gegenüber einer natürlichen Personen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU),
sie ist eine von vielen Risikopositionen mit ähnlichen Merkmalen, so dass die Risiken dieser Darlehensgeschäfte erheblich reduziert werden,
der dem Institut sowie dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Positionen, mit Ausnahme von Risikopositionen, die vollständig durch Wohnimmobilien besichert sind und die der in Artikel 112 Buchstabe i genannten Risikopositionsklasse zugewiesen wurden, ist — soweit dem Institut bekannt — nicht höher als 1 Mio. EUR. Das Institut unternimmt angemessene Schritte, um sich diese Kenntnis zu verschaffen.
Wertpapiere werden in der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ nicht anerkannt.
Risikopositionen, die die Kriterien des Unterabsatzes 1 Buchstaben a bis c nicht erfüllen, werden in der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ nicht anerkannt.
Der Gegenwartswert von Mindestleasingzahlungen im Mengengeschäft wird in der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ anerkannt.
Risikopositionen, die aus Darlehen herrühren, die ein Kreditinstitut Rentenempfängern oder Beschäftigten mit einem unbefristeten Vertrag gegen die unbedingte Übertragung eines Teils der Rentenbezüge oder des Gehalts des Darlehensnehmers an dieses Kreditinstitut gewährt hat, wird ein Risikogewicht von 35 % zugewiesen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
um das Darlehen zurückzuzahlen, ermächtigt der Darlehensnehmer den Pensionsfonds oder den Arbeitgeber uneingeschränkt, direkte Zahlungen an das Kreditinstitut zu leisten, indem die monatlichen Zahlungen für das Darlehen von den monatlichen Rentenbezügen oder dem monatlichen Gehalt des Darlehensnehmers einbehalten werden;
die Risiken des Todes, der Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitslosigkeit oder der Verringerung der monatlichen Nettorentenbezüge oder des monatlichen Nettogehalts des Darlehensnehmers werden ordnungsgemäß durch eine Versicherungspolice gedeckt, die der Darlehensnehmer zugunsten des Kreditinstituts zeichnet;
die monatlichen Zahlungen, die der Darlehensnehmer für sämtliche Darlehen, die die Bedingungen der Buchstaben a und b erfüllen, zu leisten hat, übersteigen zusammengenommen nicht 20 % der monatlichen Nettorentenbezüge oder des monatlichen Nettogehalts des Darlehensnehmers;
die maximale Ursprungslaufzeit des Darlehens beträgt höchstens zehn Jahre.
Artikel 124
Durch Immobilien besicherte Risikopositionen
Der Teil einer Risikoposition, der als durch eine Immobilie vollständig besichert behandelt wird, übersteigt nicht den als Sicherheit hinterlegten Betrag des Marktwerts bzw. im Fall der Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, den Beleihungswert der betreffenden Immobilie.
Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde die zuständige Behörde, so stellt sie sicher, dass die relevanten nationalen Stellen und Behörden, die ein makroprudenzielles Mandat haben, gebührend darüber unterrichtet sind, dass die zuständige Behörde beabsichtigt, von diesem Artikel Gebrauch zu machen, und dass sie an der Bewertung der Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 2 in angemessener Weise beteiligt werden.
Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde nicht die zuständige Behörde, so trifft der Mitgliedstaat die notwendigen Vorkehrungen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung und einen ordnungsgemäßen Informationsaustausch zwischen der zuständigen und der benannten Behörde sicherzustellen, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewendet wird. Insbesondere müssen die Behörden eng zusammenarbeiten und alle Informationen gemeinsam nutzen, die für die angemessene Erfüllung der Pflichten, die der benannten Behörde gemäß diesem Artikel obliegen, erforderlich sein können. Mit dieser Zusammenarbeit soll jede Form von sich überschneidenden oder nicht miteinander zu vereinbarenden Maßnahmen zwischen der zuständigen und der benannten Behörde vermieden sowie auch sichergestellt werden, dass die Wechselwirkung mit anderen Maßnahmen, insbesondere solchen, die gemäß Artikel 458 dieser Verordnung und Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffen werden, gebührend berücksichtigt wird.
Auf der Grundlage der nach Artikel 430a erhobenen Daten und aller anderen maßgeblichen Indikatoren bewertet die gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels benannte Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, ob das Risikogewicht von 35 % für mit einem oder mehreren Immobiliensegmenten in Zusammenhang stehende und durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen nach Artikel 125, die in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegen sind, und das Risikogewicht von 50 % für durch Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen nach Artikel 126, die in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegen sind, sich in angemessener Weise auf Folgendes stützen:
die Verlusterfahrungswerte für durch Immobilien besicherte Risikopositionen;
zukunftsorientierte Immobilienmarktentwicklungen.
Kommt die gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels benannte Behörde auf der Grundlage der Bewertung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu dem Schluss, dass die Risikogewichte nach Artikel 125 Absatz 2 oder Artikel 126 Absatz 2 die tatsächlichen Risiken nicht in angemessener Weise widerspiegeln, die mit einem oder mehreren Immobiliensegmenten von Risikopostionen verbunden sind, welche durch Grundpfandrechte an in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der jeweiligen Behörde belegenen Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien vollständig besichert sind, und ist sie der Auffassung, dass die Unangemessenheit der Risikogewichte sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnte, so kann sie die für diese Risikopositionen anwendbaren Risikogewichte innerhalb der in Unterabsatz 4 des vorliegenden Absatzes festgelegten Spannen erhöhen oder strengere Kriterien einführen als in Artikel 125 Absatz 2 oder Artikel 126 Absatz 2 festgelegt.
Die gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels benannte Behörde teilt der EBA und dem ESRB jegliche Anpassungen der Risikogewichte und der angewandten Kriterien nach diesem Absatz mit. Innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung übermitteln die EBA und der ESRB dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Stellungnahme. Die EBA und der ESRB veröffentlichen die Risikogewichte und Kriterien für Risikopositionen nach den Artikeln 125 und 126 und Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a, wie sie von der jeweiligen Behörde umgesetzt werden.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes kann die gemäß Absatz 1a benannte Behörde die Risikogewichte innerhalb der folgenden Spannen festsetzen:
zwischen 35 % und 150 % für durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen;
zwischen 50 % und 150 % für durch Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2019 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Der ESRB kann den gemäß Absatz 1a des vorliegenden Artikels benannten Behörden durch Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und in enger Zusammenarbeit mit der EBA Orientierungen zu Folgendem vorgeben:
den Faktoren, die „sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität auswirken könnten“wie in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführt;
den indikativen Referenzwerten, die die gemäß Absatz 1a benannte Behörde bei der Festlegung höherer Risikogewichte berücksichtigen muss.
Artikel 125
Durch Wohnimmobilien vollständig besicherte Risikopositionen
Soweit die zuständigen Behörden nicht gemäß Artikel 124 Absatz 2 anders entschieden haben, werden durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien vollständig besicherte Risikopositionen wie folgt behandelt:
Risikopositionen oder Teile einer Risikoposition, die durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien vollständig besichert sind, welche vom Eigentümer bzw. im Falle einer privaten Beteiligungsgesellschaft vom begünstigten Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet werden, wird ein Risikogewicht von 35 % zugewiesen;
Risikopositionen gegenüber einem Leasingnehmer in Immobilien-Leasing-Geschäften mit Wohnimmobilien, bei denen ein Institut der Leasinggeber ist und der Leasingnehmer eine Kaufoption hat, wird ein Risikogewicht von 35 % zugewiesen, sofern die Risikoposition des Instituts durch sein Eigentum an der Immobilie vollständig besichert ist.
Die Institute betrachten eine Risikoposition oder einen Teil einer Risikoposition nur dann als vollständig besichert im Sinne von Absatz 1, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Wert der Immobilie hängt nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners ab. Bei der Bestimmung der Wesentlichkeit einer solchen Abhängigkeit können die Institute Fälle ausklammern, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Leistungsfähigkeit des Schuldners beeinträchtigen;
das Risiko des Schuldners hängt nicht wesentlich von der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Immobilie oder des Projekts ab, sondern von der Fähigkeit des Schuldners, seine Schulden aus anderen Quellen zurückzuzahlen, so dass auch die Rückzahlung der Fazilität nicht wesentlich von Zahlungsströmen abhängt, die durch die als Sicherheit gestellte Immobilie generiert werden. Für diese anderen Quellen legen die Institute im Rahmen ihrer Kreditpolitik Höchstwerte für das Verhältnis zwischen Darlehenshöhe und Einkommen fest und verlangen bei der Kreditvergabe einen geeigneten Einkommensnachweis;
die Anforderungen des Artikels 208 und die Bewertungsgrundsätze nach Artikel 229 Absatz 1 werden eingehalten;
sofern nach Artikel 124 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, übersteigt der Teil des Darlehens, dem ein Risikogewicht von 35 % zugewiesen wird, in den Mitgliedstaaten, die in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts festgelegt haben, nicht 80 % — des Marktwerts der betreffenden Immobilie bzw. 80 % des Beleihungswerts der betreffenden Immobilie.
Bei Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte auf in einem Mitgliedstaat belegene Wohnimmobilien vollständig besichert sind, dürfen Institute von Absatz 2 Buchstabe b abweichen, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats Nachweise dafür veröffentlicht hat, dass es im Gebiet dieses Mitgliedstaats einen gut entwickelten, seit langem etablierten Wohnimmobilienmarkt gibt, dessen Verlustraten folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
Die Verluste aus Darlehensgeschäften, die — sofern in Artikel 124 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist — bis zu 80 % des Marktwerts oder 80 % des Beleihungswerts durch Wohnimmobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,3 % der ausstehenden, durch Wohnimmobilien besicherten Darlehen hinaus;
die Gesamtverluste aus Darlehensgeschäften, die durch Wohnimmobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,5 % der ausstehenden, durch Wohnimmobilien besicherten Darlehen hinaus.
Artikel 126
Durch Gewerbeimmobilien vollständig besicherte Risikopositionen
Soweit die zuständigen Behörden nicht gemäß Artikel 124 Absatz 2 anders entschieden haben, werden durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien vollständig besicherte Risikopositionen wie folgt behandelt:
Risikopositionen oder Teilen einer Risikoposition, die durch Grundpfandrechte auf Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien vollständig besichert sind, kann ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen werden;
Risikopositionen in Verbindung mit Immobilien-Leasing-Geschäften, die Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien betreffen, bei denen ein Institut der Leasinggeber ist und der Leasingnehmer eine Kaufoption hat, kann ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen werden, sofern die Risikoposition des Instituts durch sein Eigentum an der Immobilie vollständig besichert ist.
Die Institute betrachten eine Risikoposition oder einen Teil einer Risikoposition nur dann als vollständig besichert im Sinne von Absatz 1, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Wert der Immobilie hängt nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners ab. Bei der Bestimmung der Wesentlichkeit einer solchen Abhängigkeit können die Institute Fälle ausklammern, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Leistungsfähigkeit des Schuldners beeinträchtigen;
das Risiko des Schuldners hängt nicht wesentlich von der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Immobilie oder des Projekts ab, sondern von der Fähigkeit des Schuldners, seine Schulden aus anderen Quellen zurückzuzahlen, so dass auch die Rückzahlung der Fazilität nicht wesentlich von Zahlungsströmen abhängt, die durch die als Sicherheit gestellte Immobilie generiert werden.
die Anforderungen des Artikels 208 und die Bewertungsgrundsätze nach Artikel 229 Absatz 1 werden eingehalten;
sofern nach Artikel 124 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, wird das Risikogewicht von 50 % dem Teil des Darlehens zugewiesen, der in den Mitgliedstaaten, die in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts festgelegt haben, 50 % des Marktwerts der Immobilie bzw. 60 % des Beleihungswerts der betreffenden Immobilie — sofern nach Artikel 124 Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist — nicht übersteigt.
Bei Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte auf in einem Mitgliedstaat gelegene Gewerbeimmobilien vollständig besichert sind, dürfen Institute von Absatz 2 Buchstabe b abweichen, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats Nachweise dafür veröffentlicht hat, dass es im Gebiet dieses Mitgliedstaats einen gut entwickelten, seit langem etablierten Markt für Gewerbeimmobilien gibt, dessen Verlustraten folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
die Verluste aus Darlehensgeschäften, die — sofern Artikel 124 Absatz 2 nichts anderes vorsieht — bis zu 50 % des Marktwerts oder 60 % des Beleihungswerts durch Gewerbeimmobilien besichert sind, gehen nicht über 0,3 % der ausstehenden, durch Gewerbeimmobilien besicherten Darlehen hinaus;
die Gesamtverluste aus Darlehensgeschäften, die durch Gewerbeimmobilien besichert sind, gehen nicht über 0,5 % der ausstehenden, durch Gewerbeimmobilien besicherten Darlehen hinaus.
Artikel 127
Ausgefallene Positionen
Dem unbesicherten Teil einer Risikoposition, bei dem ein Ausfall des Schuldners gemäß Artikel 178 eingetreten ist, oder — im Fall von Risikopositionen des Mengengeschäfts — dem unbesicherten Teil einer Kreditfazilität, bei der ein Ausfall nach Artikel 178 eingetreten ist, wird folgendes Risikogewicht zugewiesen:
150 %, wenn die Summe der spezifischen Kreditrisikoanpassungen und der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträge weniger als 20 % des Werts des unbesicherten Teils der Risikoposition beträgt, wenn diese spezifischen Kreditrisikoanpassungen und Abzüge nicht vorgenommen würden;
100 %, wenn die Summe der spezifischen Kreditrisikoanpassungen und der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträge nicht weniger als 20 % des Werts des unbesicherten Teils der Risikoposition beträgt, wenn diese spezifischen Kreditrisikoanpassungen und Abzüge nicht vorgenommen würden.
Artikel 128
Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen
Als Positionen mit besonders hohen Risiken gelten
Beteiligungen an Risikokapitalgesellschaften,
Beteiligungen an AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU, außer in den Fällen, in denen das Mandat des Fonds keine höhere Fremdfinanzierung erlaubt als die gemäß den Anforderungen des Artikels 51 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EU,
Positionen aus privatem Beteiligungskapital,
spekulative Immobilienfinanzierung.
Bei der Beurteilung, ob eine Position, die nicht in Absatz 2 genannt ist, mit besonders hohen Risiken verbunden ist, tragen die Institute den folgenden Risikomerkmalen Rechnung:
Es besteht ein hohes Verlustrisiko infolge eines Ausfalls des Schuldners,
es kann nicht eindeutig ermittelt werden, ob die Position unter Buchstabe a fällt.
Die EBA gibt Leitlinien heraus, in denen geklärt wird, welche Arten von Positionen unter welchen Umständen mit besonders hohem Risiko verbunden sind.
Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 angenommen.
Artikel 129
Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen
Damit Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG (gedeckte Schuldverschreibungen) für die günstigere Behandlung nach den Absätzen 3 und 4 in Betracht kommen können, müssen sie den Anforderungen des Absatzes 7 genügen und durch einen der folgenden anerkennungsfähigen Vermögenswerte besichert sein:
Risikopositionen, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken des ESZB, öffentlichen Stellen oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften in der Union bestehen oder von diesen garantiert werden;
Risikopositionen, die gegenüber dem Zentralstaat dritter Länder, Zentralbanken dritter Länder, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen der Bonitätsstufe 1 gemäß diesem Kapitel bestehen oder von diesen garantiert werden, sowie Risikopositionen, die gegenüber öffentlichen Stellen oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften dritter Länder bestehen oder von diesen garantiert werden, und denen dasselbe Risikogewicht zugewiesen wurde wie Risikopositionen nach Artikel 115 Absätze 1 und 2 oder Artikel 116 Absätze 1, 2 bzw. 4 gegenüber Instituten bzw. Zentralstaaten und Zentralbanken der Bonitätsstufe 1 gemäß diesem Kapitel, sowie Risikopositionen im Sinne dieses Buchstabens, die gemäß diesem Kapitel mindestens der Bonitätsstufe 2 zugeordnet werden, sofern sie 20 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen der Emissionsinstitute nicht übersteigen;
Risikopositionen gegenüber Instituten, die gemäß diesem Kapitel der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind. Die Gesamtrisikoposition dieser Art übersteigt nicht 15 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts. Risikopositionen gegenüber Instituten in der Union mit einer Fälligkeit von bis zu 100 Tagen fallen nicht unter die Anforderungen der Bonitätsstufe 1, sind allerdings gemäß diesem Kapitel mindestens der Bonitätsstufe 2 zuzuordnen.
Darlehen, die besichert sind durch
Wohnimmobilien bis zur Höhe des Werts der Grundpfandrechte einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte oder 80 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien, falls dieser niedriger ist, oder
vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Titrisation oder durch gleichwertige unter das Recht eines Mitgliedstaats fallende Verbriefungsorganismen, die Risikopositionen im Zusammenhang mit Wohnimmobilien verbriefen, ausgegeben wurden. Werden solche vorrangigen Anteile als Sicherheiten verwendet, so stellt die jeweilige öffentliche Aufsicht zum Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG sicher, dass die diesen Anteilen zugrunde liegenden Vermögenswerte für die gesamte Dauer ihrer Einbeziehung in den Deckungspool mindestens zu 90 % aus Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte bis zur Höhe des Werts der nach diesen Anteilen fälligen Darlehensbeträge, des Werts der Grundpfandrechte oder 80 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien — je nach dem, welcher Wert niedriger ist — bestehen, dass die Anteile gemäß diesem Kapitel der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind und dass diese Anteile 10 % des Nominalwerts der ausstehenden Emission nicht übersteigen;
durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im Sinne des Artikels 201 garantierte Darlehen für Wohnimmobilien, die gemäß diesem Kapitel mindestens der Bonitätsstufe 2 zuzuordnen sind, sofern der Anteil jedes Darlehens, der dazu verwendet wird, die Anforderungen dieses Absatzes in Bezug auf die Besicherung der gedeckten Schuldverschreibung zu erfüllen, höchstens 80 % des Werts der entsprechenden in Frankreich belegenen Wohnimmobilie beträgt und sofern das Verhältnis von Kredithöhe zu Einkommen nach Gewährung des Darlehens 33 % nicht überschreitet. Die Wohnimmobilie darf bei Gewährung des Darlehens nicht mit einem Grundpfandrecht belastet sein und bei ab dem 1. Januar 2014 gewährten Darlehen darf der Darlehensnehmer kein solches Pfandrecht ohne Zustimmung des das Darlehen vergebenden Kreditinstituts bestellen. Das Verhältnis von Kredithöhe zu Einkommen misst den Anteil des Bruttoeinkommens des Darlehensnehmers, der für die Rückzahlung des Darlehens einschließlich Zinsen verwendet wird. Der Sicherungsgeber ist entweder ein durch die zuständigen Behörden zugelassenes und beaufsichtigtes Finanzinstitut, das Aufsichtsanforderungen unterliegt, die ebenso solide sind wie die für Institute geltenden, oder ein Institut oder Versicherungsunternehmen. Er richtet einen Kreditgarantiefonds oder einen vergleichbaren Schutz für Versicherungsunternehmen ein, um Kreditverluste aufzufangen, dessen Kalibrierung von den zuständigen Behörden regelmäßig überprüft wird. Sowohl das Kreditinstitut als auch der Sicherungsgeber führen eine Prüfung der Kreditwürdigkeit des Schuldners durch;
Darlehen, die besichert sind durch
Gewerbeimmobilien bis zur Höhe des Werts der Grundpfandrechte einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte oder 60 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien, falls dieser niedriger ist oder
vorrangige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Titrisation oder durch gleichwertige unter das Recht eines Mitgliedstaats fallende Verbriefungsorganismen, die Risikopositionen im Zusammenhang mit Gewerbeimmobilien verbriefen, ausgegeben wurden. Werden solche vorrangigen Anteile als Sicherheiten verwendet, so stellt die jeweilige öffentliche Aufsicht zum Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG sicher, dass die diesen Anteilen zugrunde liegenden Vermögenswerte für die gesamte Dauer ihrer Einbeziehung in den Deckungspool mindestens zu 90 % aus Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte bis zur Höhe des Werts der nach diesen Anteilen fälligen Darlehensbeträge, des Werts der Grundpfandrechte oder 60 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien — je nachdem, welcher Wert niedriger ist — bestehen, dass die Anteile gemäß diesem Kapitel der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind und dass diese Anteile 10 % des Nominalwerts der ausstehenden Emission nicht übersteigen.
Durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen sind anerkennungsfähig, wenn der Beleihungsauslauf von 60 % bis zu einer Obergrenze von maximal 70 % überschritten wird, der Wert der gesamten Vermögenswerte, die für die gedeckten Schuldverschreibungen als Sicherheiten gestellt werden, den ausstehenden Nominalbetrag der gedeckten Schuldverschreibung um mindestens 10 % übersteigt und die Forderung des Schuldverschreibungsinhabers die in Kapitel 4 festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Rechtssicherheit erfüllt. Die Forderung des Schuldverschreibungsinhabers hat Vorrang vor allen anderen Ansprüchen auf die Sicherheit;
durch Schiffspfandrechte besicherte Darlehen, deren Betrag höchstens der Differenz zwischen 60 % des Werts des als Sicherheit gestellten Schiffs und aller vorrangigen Schiffspfandrechte ausmacht.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c, Buchstabe d Ziffer ii und Buchstabe f Ziffer ii werden Risikopositionen, die durch die Übertragung und Verwaltung von Zahlungen der Schuldner bzw. des Liquidationserlöses von durch Immobilien besicherten Krediten an die Inhaber gedeckter Schuldverschreibungen entstehen, bei der Berechnung der in den jeweiligen Bestimmungen genannten Grenzen nicht berücksichtigt.
Die zuständigen Behörden können nach Konsultation der EBA die Anwendung des Unterabsatzes 1 Buchstabe c teilweise aussetzen und für bis zu 10 % der Gesamtrisikoposition des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Emissionsinstituts die Bonitätsstufe 2 genehmigen, wenn in den betroffenen Mitgliedstaaten erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme infolge der Anwendung der Bonitätsstufe 1 gemäß jenem Buchstaben belegt werden können.
Gedeckten Schuldverschreibungen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 6a zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Tabelle 6a
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
10 % |
20 % |
20 % |
50 % |
50 % |
100 % |
Gedeckten Schuldverschreibungen, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht zugewiesen, das sich auf das Risikogewicht vorrangiger unbesicherter Risikopositionen gegenüber dem emittierenden Institut stützt. Für die Risikogewichte gelten folgende Entsprechungen:
gilt für die Risikoposition gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 20 %, wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 10 % zugewiesen;
gilt für die Risikoposition gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 50 %, wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen;
gilt für die Risikoposition gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 100 %, wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen;
gilt für die Risikoposition gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 150 %, wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.
Auf Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen darf eine günstigere Behandlung angewandt werden, wenn das Institut, das in sie investiert, den zuständigen Behörden nachweisen kann, dass
es Portfolio-Informationen zumindest in Bezug auf Folgendes erhält:
den Wert des Deckungspools und der noch nicht getilgten gedeckten Schuldverschreibungen,
geographische Verteilung und Art der Deckungsaktiva, Darlehenshöhe, Zinssatz- und Währungsrisiken,
Fälligkeitsstruktur der Deckungsaktiva und der gedeckten Schuldverschreibungen,
Prozentsatz der seit mehr als neunzig Tagen überfälligen Darlehen,
der Emittent die Angaben nach Buchstabe a dem Institut mindestens halbjährlich zur Verfügung stellt.
Artikel 130
Verbriefungspositionen
Risikogewichtete Positionsbeträge für Verbriefungspositionen werden gemäß Kapitel 5 ermittelt.
Artikel 131
Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung
Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen, für die eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 7 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Tabelle 7
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
20 % |
50 % |
100 % |
150 % |
150 % |
150 % |
Artikel 132
Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA
Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 8 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Tabelle 8
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
20 % |
50 % |
100 % |
100 % |
150 % |
150 % |
Die Institute dürfen das Risikogewicht für OGA nach den Absätzen 4 und 5 ermitteln, wenn die folgenden Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit erfüllt sind:
Der OGA wird von einer Gesellschaft verwaltet, die der Aufsicht in einem Mitgliedstaat unterliegt, oder im Fall von Drittland-OGA, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
der OGA wird von einer Gesellschaft verwaltet, die einer Aufsicht unterliegt, die der im Unionsrecht vorgesehenen Aufsicht gleichwertig ist;
die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ist in ausreichendem Maße sichergestellt;
der Prospekt oder die gleichwertigen Unterlagen des OGA enthalten folgende Angaben:
die Kategorien von Vermögenswerten, in die der OGA investieren darf;
falls Anlagehöchstgrenzen gelten, die entsprechenden Grenzen und die Methoden zu ihrer Berechnung;
der OGA erstattet mindestens einmal jährlich Bericht über seine Geschäftstätigkeit, damit seine Forderungen und Verbindlichkeiten sowie seine Einkünfte und Geschäfte im Berichtszeitraum beurteilt werden können.
Für die Zwecke von Buchstabe a kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften eines Drittlands denen der Union mindestens gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss erlassen wurde, dürfen Institute bis zum 1. Januar 2015 Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA dritter Länder weiterhin gemäß diesem Absatz behandeln, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2014 diese Behandlung als für das Drittland zulässig anerkannt haben.
Die Institute können folgende Dritte damit beauftragen, ein Risikogewicht für den OGA gemäß den in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Methoden zu berechnen und darüber Bericht zu erstatten:
die Verwahrstelle bzw. das verwahrende Finanzinstitut des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle bzw. diesem Finanzinstitut hinterlegt,
im Fall von OGA, die nicht unter Buchstabe a fallen, die OGA-Verwaltungsgesellschaft, sofern diese die in Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt.
Die Richtigkeit der in Unterabsatz 1 genannten Berechnung wird von einem externen Prüfer bestätigt.
Artikel 132a
Ansätze für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge von OGA
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. März 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Artikel 133
Beteiligungsrisikopositionen
Die folgenden Risikopositionen werden als Beteiligungsrisikopositionen betrachtet:
nichtdurch Schuldtitel gebildete Risikopositionen, die einen nachrangigen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder die Einkünfte des Emittenten darstellen,
durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Instrumente mit ähnlicher wirtschaftlicher Substanz wie die unter Buchstabe a genannten Risikopositionen.
Artikel 134
Sonstige Positionen
Abschnitt 3
Anerkennung und Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen
Unterabschnitt 1
Anerkennung von ECAI
Artikel 135
Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI
Unterabschnitt 2
Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI
Artikel 136
Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI
EBA, EIOPA und ESMA legen der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Juli 2014 vor und legen gegebenenfalls überarbeitete Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
EBA, EIOPA und ESMA legen die Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen in Einklang mit den folgenden Anforderungen fest:
Um zwischen den relativen Risikograden, die mit jeder Bonitätsbeurteilung zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, berücksichtige EBA, EIOPA und ESMA quantitative Faktoren wie die langfristige Ausfallrate aller Posten mit derselben Bonitätsbeurteilung. Von neuen ECAI oder Ratingagenturen, die erst eine kurze Aufzeichnung von Ausfalldaten erstellt haben, verlangen EBA, EIOPA und ESMA von den ECAI eine Schätzung der langfristigen Ausfallrate sämtlicher Posten mit derselben Bonitätsbeurteilung;
um zwischen den relativen Risikograden, die mit jeder Bonitätsbeurteilung zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, berücksichtigen EBA, EIOPA und ESMA qualitative Faktoren wie den von der ECAI beurteilten Emittentenkreis, die Bandbreite ihrer Bonitätsbeurteilungen, die Bedeutung jeder Bonitätsbeurteilung und die von der ECAI verwendete Ausfalldefinition;
EBA, EIOPA und ESMA vergleichen die für jede Bonitätsbeurteilung einer bestimmten ECAI verzeichneten Ausfallraten und stellt sie einem Referenzwert gegenüber, der anhand der von anderen ECAI verzeichneten Ausfallraten für einen mit gleichwertigem Kreditrisiko behafteten Emittentenkreis ermittelt wurde;
sind die für die Bonitätsbeurteilungen einer bestimmten ECAI verzeichneten Ausfallraten wesentlich und systematisch höher als der Referenzwert, weisen EBA, EIOPA und ESMA die Bonitätsbeurteilung dieser ECAI einer höheren Bonitätsstufe zu;
wenn EBA, EIOPA und ESMA das Risikogewicht für eine bestimmte Bonitätsbeurteilung einer bestimmten ECAI angehoben haben, können sie es in der Skala der ECAI-Bonitätsbeurteilungen auf die ursprüngliche Bonitätsstufe zurücksetzen, wenn die für die Bonitätsbeurteilungen dieser ECAI verzeichneten Ausfallraten nicht mehr wesentlich und systematisch über dem Referenzwert liegen.
EBA, EIOPA und ESMA legen der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Juli 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Unterabschnitt 3
Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von Exportversicherungsagenturen
Artikel 137
Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von Exportversicherungsagenturen
Für die Zwecke von Artikel 114 dürfen Institute die Bonitätsbeurteilungen einer von ihnen benannten Exportversicherungsagentur verwenden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Es handelt sich um die Konsensländerklassifizierung von Exportversicherungsagenturen, die die OECD-Vereinbarung über die Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite anerkannt haben;
die Exportversicherungsagentur veröffentlicht ihre Bonitätsbeurteilungen und wendet die OECD-Methode an, und der Bonitätsbeurteilung ist eine der acht bei der OECD-Methode vorgesehenen Mindestprämien für Exportversicherungen (MEIP) zugeordnet. Ein Institut darf die Benennung einer Exportversicherungsagentur widerrufen. Ein Institut begründet den Widerruf, wenn es konkrete Hinweise darauf gibt, dass dem Widerruf die Absicht zugrunde liegt, die Eigenmittelanforderungen zu verringern.
Risikopositionen, für die die Bonitätsbeurteilung einer Exportversicherungsagentur für die Risikogewichtung anerkannt wird, erhalten ein Risikogewicht nach Tabelle 9.
Tabelle 9
MEIP |
0 |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
Risikogewicht |
0 % |
0 % |
20 % |
50 % |
100 % |
100 % |
100 % |
150 % |
Abschnitt 4
Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI zur Bestimmung des Risikogewichts
Artikel 138
Allgemeine Anforderungen
Ein Institut kann eine oder mehrere ECAI benennen, die für die Ermittlung der den Aktiva und außerbilanziellen Posten zuzuweisenden Risikogewichten herangezogen werden. Ein Institut darf die Benennung einer ECAI widerrufen. Ein Institut begründet den Widerruf, wenn es konkrete Hinweise darauf gibt, dass dem Widerruf die Absicht zugrunde liegt, die Eigenmittelanforderungen zu verringern. Eine selektive Nutzung einzelner Bonitätsbeurteilungen ist nicht zulässig. Ein Institut verwendet in Auftrag gegebene Bonitätsbeurteilungen. Es darf jedoch auch ohne Auftrag abgegebene Bonitätsbeurteilungen verwenden, wenn die EBA bestätigt hat, dass zwischen ohne Auftrag abgegebenen Bonitätsbeurteilungen einer ECAI und in Auftrag gegebenen Bonitätsbeurteilungen dieser ECAI keine Qualitätsunterschiede bestehen. Die EBA verweigert oder widerruft diese Bestätigung insbesondere dann, wenn die ECAI eine ohne Auftrag abgegebene Bonitätsbeurteilung dazu verwendet hat, das beurteilte Unternehmen unter Druck zu setzen, damit dieses eine Bonitätsbeurteilung oder andere Dienstleistungen in Auftrag gibt. Bei der Verwendung von Bonitätsbeurteilungen halten Institute die folgenden Anforderungen ein:
Ein Institut, das die von einer ECAI für eine bestimmte Klasse von Posten abgegebenen Bonitätsbeurteilungen heranzieht, verwendet diese Bonitätsbeurteilungen durchgängig für sämtliche zu dieser Klasse gehörenden Risikopositionen;
ein Institut, das die von einer ECAI abgegebenen Bonitätsbeurteilungen heranzieht, verwendet diese fortlaufend und im Zeitablauf einheitlich;
ein Institut verwendet nur die Bonitätsbeurteilungen von ECAI, die alle Beträge sowohl von Kapital- als auch von Zinsforderungen berücksichtigen;
liegt für eine beurteilte Position nur eine einzige Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vor, wird diese zur Bestimmung des auf diese Position anzuwendenden Risikogewichts herangezogen;
liegen für eine beurteilte Position zwei Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, die unterschiedlichen Risikogewichten entsprechen, wird das jeweils höhere Risikogewicht angewandt;
liegen für eine beurteilte Position mehr als zwei Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, werden die beiden Bonitätsbeurteilungen zugrunde gelegt, die zu den beiden niedrigsten Risikogewichten führen. Sind die beiden niedrigsten Risikogewichte unterschiedlich, wird das höhere Risikogewicht zugewiesen. Sind die beiden niedrigsten Risikogewichte identisch, wird dieses Risikogewicht zugewiesen.
Artikel 139
Bonitätsbeurteilung von Emittenten und Emissionen
Liegt für einen bestimmten Posten keine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung vor, hingegen eine Bonitätsbeurteilung eines bestimmten Emissionsprogramms oder einer bestimmten Fazilität, zu dem/der der Posten, der die Risikoposition begründet, nicht gehört, oder liegt eine allgemeine Bonitätsbeurteilung des Emittenten vor, wird diese in einem der folgenden Fälle verwendet:
wenn sie zu einem höheren Risikogewicht führt als es sonst der Fall wäre und die fragliche Risikoposition in jeder Hinsicht den gleichen oder einen niedrigeren Rang hat als das betreffende Emissionsprogramm, die betreffende Fazilität bzw. vorrangigen unbesicherten Risikopositionen des Emittenten;
wenn sie zu einem niedrigeren Risikogewicht führt und die fragliche Risikoposition in jeder Hinsicht den gleichen oder einen höheren Rang hat als das betreffende Emissionsprogramm, die betreffende Fazilität bzw. die vorrangigen unbesicherten Risikopositionen des Emittenten.
In allen anderen Fällen wird die Risikoposition wie eine unbeurteilte Risikoposition behandelt.
Artikel 140
Lang- und kurzfristige Bonitätsbeurteilungen
Kurzfristige Bonitätsbeurteilungen werden nur für die Position, auf die sie sich beziehen, verwendet, nicht jedoch dazu, Risikogewichte für andere Positionen abzuleiten, mit Ausnahme der folgenden Fälle:
Wenn einer Fazilität mit einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen wird, wird auch allen unbeurteilten unbesicherten lang- oder kurzfristigen Risikopositionen dieses Schuldners ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen;
wenn einer Fazilität mit einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen wird, wird keiner unbeurteilten kurzfristigen Risikoposition ein Risikogewicht unter 100 % zugewiesen.
Artikel 141
Positionen in der Landeswährung und in ausländischer Währung
Eine Bonitätsbeurteilung einer auf die Landeswährung des Schuldners lautenden Position darf nicht verwendet werden, um ein Risikogewicht für eine andere auf eine ausländische Währung lautende Risikoposition desselben Schuldners abzuleiten.
Entsteht eine Risikoposition durch die Beteiligung eines Instituts an einem von einer multilateralen Entwicklungsbank vergebenen Kredit, deren Status als bevorrechtigter Gläubiger am Markt anerkannt ist, darf die Bonitätsbeurteilung für die auf die Landeswährung des Schuldners lautende Position für Risikogewichtungen herangezogen werden.
KAPITEL 3
Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRB-Ansatz)
Abschnitt 1
Erlaubnis der zuständigen Behörden zur Anwendung des IRB-Ansatzes
Artikel 142
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
„Ratingsystem“ alle Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme, die zur Beurteilung von Kreditrisiken, zur Zuordnung von Risikopositionen zu Bonitätsstufen oder -pools sowie zur Quantifizierung von Ausfall- und Verlustschätzungen für eine bestimmte Risikopositionsart dienen,
„Risikopositionsart“ eine Gruppe einheitlich gesteuerter Risikopositionen, die von einer bestimmten Art von Fazilitäten gebildet werden und auf ein einziges Unternehmen oder eine einzige Untergruppe von Unternehmen in einer Gruppe beschränkt werden können, sofern dieselbe Risikopositionsart in anderen Unternehmen der Gruppe unterschiedlich gesteuert wird,
„Geschäftsbereich“ getrennte organisatorische oder rechtliche Einheiten, Geschäftsfelder oder geografische Standorte,
„großes Unternehmen der Finanzbranche“ ein Unternehmen der Finanzbranche, das folgenden Kriterien genügt:
seine auf Einzel- oder konsolidierter Basis berechnete Bilanzsumme erreicht mindestens den Schwellenwert von 70 Mrd. EUR, wobei zur Ermittlung der Bilanzsumme der jüngste geprüfte Jahresabschluss bzw. konsolidierte Jahresabschluss herangezogen wird, und
das Unternehmen selbst oder eines seiner Tochterunternehmen unterliegt Aufsichtsvorschriften in der Union oder dem Recht eines Drittlandes, das aufsichtliche und rechtliche Anforderungen anwendet, die denen der Union zumindest gleichwertig sind,
„nicht beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche“ jedes andere Unternehmen, das kein beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche ist, aber als Haupttätigkeit eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU bzw. in Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG genannten Tätigkeiten ausübt,
„Schuldnerklasse“ eine Risikokategorie innerhalb der Schuldner-Ratingskala eines Ratingsystems, der Schuldner auf der Grundlage von festgelegten und eindeutigen Ratingkriterien zugeordnet werden und von der Schätzungen in Bezug auf die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) abgeleitet werden;
„Fazilitätsklasse“ eine Risikokategorie innerhalb der Fazilitäts-Ratingskala eines Ratingsystems, der Risikopositionen auf der Grundlage von festgelegten und eindeutigen Ratingkriterien zugeordnet werden und von der eigene Schätzungen der LGD abgeleitet werden.
▼M5 —————
Artikel 143
Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes
Institute müssen für folgende Änderungen zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörden einholen:
wesentliche Änderungen des Anwendungsbereichs eines Ratingsystems oder eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen, dessen Verwendung dem Institut erlaubt worden ist,
wesentliche Änderungen eines Ratingsystems oder eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen, dessen Verwendung dem Institut erlaubt worden ist.
Der Anwendungsbereich eines Ratingsystems erstreckt sich auf alle Positionen der jeweiligen Risikopositionsart, für die dieses Ratingsystem entwickelt wurde.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 144
Prüfung eines Antrags auf Verwendung des IRB-Ansatzes durch die zuständigen Behörden
Die zuständige Behörde erteilt einem Institut die Erlaubnis gemäß Artikel 143 zur Anwendung des IRB-Ansatzes, einschließlich der Verwendung eigener Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren, nur, wenn sie davon überzeugt ist, dass die Anforderungen dieses Kapitels, insbesondere des Abschnitts 6, erfüllt sind und die Systeme des Instituts für die Steuerung und die Einstufung von Kreditrisikopositionen solide sind und unter Sicherstellung ihrer Integrität angewandt werden, wobei insbesondere das Institut gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen haben muss, dass die folgenden Standards eingehalten werden:
Die Ratingsysteme des Instituts liefern eine aussagekräftige Beurteilung der Merkmale von Schuldner und Geschäft, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung sowie genaue und einheitliche quantitative Risikoschätzungen;
die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendeten internen Einstufungen, Ausfall- und Verlustschätzungen sowie die damit zusammenhängenden Systeme und Verfahren spielen eine wesentliche Rolle beim Risikomanagement und im Entscheidungsprozess sowie bei der Kreditbewilligung, der Allokation des internen Kapitals und der Unternehmensführung des Instituts;
das Institut hat eine Stelle für die Kreditrisikoüberwachung, die für seine Ratingsysteme zuständig ist, über das notwendige Maß an Unabhängigkeit verfügt und vor ungebührlicher Einflussnahme geschützt ist;
das Institut erfasst und speichert alle relevanten Daten, um die Kreditrisikomessung und das Kreditrisikomanagement wirksam zu unterstützen;
das Institut dokumentiert seine Ratingsysteme sowie die Begründung für ihre Gestaltung und validiert diese Systeme;
das Institut hat jedes Ratingsystem und jeden auf internen Modellen basierenden Ansatz für Beteiligungspositionen innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Erlaubnis, dieses Ratingsystem oder den auf internen Modellen basierenden Ansatz für Beteiligungspositionen zu verwenden, validiert, innerhalb dieses Zeitraums geprüft, ob das Ratingsystem oder der auf internen Modellen basierende Ansatz für Beteiligungspositionen für den Anwendungsbereich des Ratingsystems oder des auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen geeignet ist und die aufgrund dieser Prüfung erforderlichen Änderungen an diesen Ratingsystemen oder auf internen Modellen basierenden Ansätzen für Beteiligungspositionen vorgenommen;
das Institut hat die sich aus seinen Risikoparameterschätzungen ergebenden Eigenmittelanforderungen nach dem IRB-Ansatz berechnet und ist in der Lage, die Meldung gemäß Artikel 99 einzureichen;
das Institut hat jede Risikoposition im Anwendungsbereich eines Ratingsystems einer Ratingklasse oder einem Pool dieses Ratingsystems zugeordnet und führt diese Zuordnungen weiter durch; das Institut hat jede Risikoposition im Anwendungsbereich eines Ansatzes für Beteiligungspositionen diesem auf internen Modellen basierenden Ansatz zugeordnet und führt diese Zuordnungen weiter durch.
Die Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes, einschließlich der Verwendung eigener Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren, finden auch Anwendung, wenn ein Institut ein Ratingsystem bzw. ein in einem Ratingsystem verwendetes Modellanwendet, das es von einem Dritten erworben hat.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 145
Erfahrung mit der Verwendung von IRB-Ansätzen
Artikel 146
Erforderliche Maßnahmen bei Nichterfüllung der Anforderungen dieses Kapitels
Erfüllt ein Institut die Anforderungen dieses Kapitels nicht mehr, setzt es die zuständige Behörde davon in Kenntnis und ergreift eine der folgenden Maßnahmen:
Es legt der zuständigen Behörde einen Plan zur zeitnahen Wiedereinhaltung der Anforderungen vor und setzt diesen Plan innerhalb eines mit der zuständigen Behörde vereinbarten Zeitraums um;
es weist gegenüber den zuständigen Behörden glaubhaft nach, dass die Nichterfüllung keine wesentlichen Auswirkungen hat.
Artikel 147
Methode für die Zuordnung von Risikopositionen zu Risikopositionsklassen
Jede Risikoposition wird einer der folgenden Risikopositionsklassen zugeordnet:
Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken,
Risikopositionen gegenüber Instituten,
Risikopositionen gegenüber Unternehmen,
Risikopositionen aus dem Mengengeschäft,
Beteiligungsrisikopositionen,
Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen,
sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen.
Die folgenden Risikopositionen werden der Risikopositionsklasse nach Absatz 2 Buchstabe a zugeordnet:
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen, die gemäß den Artikeln 115 und 116 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden,
Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken im Sinne des Artikels 117 Absatz 2;
Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen, denen gemäß Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.
Die folgenden Risikopositionen werden der Risikopositionsklasse nach Absatz 2 Buchstabe b zugeordnet:
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, die nicht gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden,
Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, die nicht gemäß Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden,
Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, denen nicht gemäß Artikel 117 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wurde, und
Risikopositionen gegenüber Finanzinstituten, die gemäß Artikel 119 Absatz 5 wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt werden.
Um der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ nach Absatz 2 Buchstabe d zugeordnet werden zu können, müssen Risikopositionen die folgenden Kriterien erfüllen:
Es sind
Risikopositionen gegenüber einer oder mehreren natürlichen Person (Personen),
Risikopositionen gegenüber einem KMU, wenn in diesem Fall der dem Institut und den Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag, einschließlich etwaiger überfälliger Risikopositionen, jedoch mit Ausnahme von Risikopositionen, die durch Wohneigentum besichert sind, soweit dem Institut bekannt nicht über 1 Mio. EUR hinausgeht; das Institut muss angemessene Schritte unternommen haben, um sich von der Richtigkeit seines Kenntnisstands zu überzeugen;
sie werden vom Institut im Risikomanagement im Zeitverlauf konsistent und in vergleichbarer Weise behandelt;
sie werden nicht genau so individuell wie Risikopositionen der Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ gesteuert;
sie sind jeweils Teil einer größeren Zahl ähnlich gesteuerter Risikopositionen.
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Risikopositionen umfasst die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ den Gegenwartswert von Mindestleasingzahlungen im Mengengeschäft.
Die folgenden Risikopositionen werden der Risikopositionsklasse „Beteiligungsrisikopositionen“ nach Absatz 2 Buchstabe e zugeordnet:
nicht durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen, die einen nachrangigen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder die Einkünfte des Emittenten darstellen,
durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Instrumente mit ähnlicher wirtschaftlicher Substanz wie die unter Buchstabe a genannten Risikopositionen.
Innerhalb der Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen“ nach Absatz 2 Buchstabe c werden Risikopositionen mit folgenden Merkmalen von den Instituten getrennt als Spezialfinanzierungspositionen bezeichnet:
die Risikoposition besteht gegenüber einem speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von Sachanlagen errichteten Rechtsträger oder ist eine wirtschaftlich vergleichbare Risikoposition;
die vertraglichen Vereinbarungen verschaffen dem Kreditgeber einen erheblichen Einfluss auf die betreffenden Vermögenswerte und die durch diese generierten Einkünfte;
die Rückzahlung der Verpflichtung speist sich in erster Linie aus den durch die finanzierten Vermögenswerte generierten Einkünfte und nicht aus der unabhängigen Zahlungsfähigkeit eines größeren Wirtschaftsunternehmens.
Artikel 148
Bedingungen für die Einführung des IRB-Ansatzes in verschiedenen Risikopositionsklassen und Geschäftsbereichen
Soweit von den zuständigen Behörden zuvor erlaubt, kann die Einführung schrittweise über die verschiedenen Risikopositionsklassen nach Artikel 147 innerhalb desselben Geschäftsbereichs, über die verschiedenen Geschäftsbereiche innerhalb derselben Gruppe oder für die Verwendung eigener Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren zur Berechnung der Risikogewichte von Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken erfolgen.
Im Fall der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ nach Artikel 147 Absatz 5 kann die Einführung schrittweise über die Risikopositionskategorien, denen die verschiedenen in Artikel 154 genannten Korrelationen entsprechen, erfolgen.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 149
Bedingungen für die Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen
Ein Institut, das auf eine bestimmte Risikopositionsklasse oder Risikopositionsart den IRB-Ansatz anwendet, behält diese Anwendung bei und gibt sie für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nicht zugunsten des Standardansatzes auf, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:
Das Institut hat den zuständigen Behörden glaubhaft nachgewiesen, dass es die Anwendung des Standardansatzes nicht vorschlägt, um seine Eigenmittelanforderungen zu verringern, und die Anwendung dieses Ansatzes angesichts der Art und der Komplexität des Gesamtbestands seiner Risikopositionen dieser Art notwendig ist und weder seine Solvenz noch seine Fähigkeit, Risiken wirksam zu steuern, wesentlich beeinträchtigen würde;
Es hat vorab eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten.
Institute, denen nach Artikel 151 Absatz 9 die Verwendung ihrer eigenen Schätzungen der LGD und der Umrechnungsfaktoren gestattet wurde, kehren nicht zur Verwendung der LGD-Werte und Umrechnungsfaktoren nach Artikel 151 Absatz 8 zurück, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:
Das Institut hat den zuständigen Behörden glaubhaft nachgewiesen, dass es die Verwendung der LGD-Werte und Umrechnungsfaktoren nach Artikel 151 Absatz 8 für eine bestimmte Risikopositionsklasse oder Risikopositionsart nicht vorschlägt, um seine Eigenmittelanforderungen zu verringern, und diese Verwendung angesichts der Art und der Komplexität des Gesamtbestands seiner Risikopositionen dieser Art notwendig ist und weder seine Solvenz noch seine Fähigkeit, Risiken wirksam zu steuern, wesentlich beeinträchtigen würde;
Es hat vorab eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten.
Artikel 150
Bedingungen für eine dauerhafte teilweise Verwendung
Soweit sie zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten haben, dürfen Institute, denen für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge für eine oder mehrere Risikopositionsklassen die Verwendung des IRB-Ansatzes erlaubt worden ist, auf folgende Risikopositionen den Standardansatz anwenden:
die Risikopositionsklasse nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a, wenn die Zahl der bedeutenden Gegenparteien begrenzt ist und die Einrichtung eines Ratingsystems für diese Gegenparteien für das Institut mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre;
die Risikopositionsklasse nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b, wenn die Zahl der bedeutenden Gegenparteien begrenzt ist und die Einrichtung eines Ratingsystems für diese Gegenparteien für das Institut mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre;
Risikopositionen in unbedeutenden Geschäftsbereichen sowie Risikopositionsklassen oder Risikopositionsarten, die hinsichtlich Volumen und wahrgenommenem Risikoprofil unwesentlich sind;
Risikopositionen gegenüber den Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten und deren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, Verwaltungseinrichtungen und öffentlichen Stellen, wenn
es zwischen Risikopositionen gegenüber diesem Zentralstaat und dieser Zentralbank und den genannten anderen Risikopositionen infolge besonderer öffentlicher Vorkehrungen keine Risikounterschiede gibt, und
den Risikopositionen gegenüber den Zentralstaaten und den Zentralbanken gemäß Artikel 114 Absatz 2 oder 4 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird;
Risikopositionen eines Instituts gegenüber einer Gegenpartei, die sein Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine Tochter seines Mutterunternehmens ist, wenn diese Gegenpartei ein Institut oder eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist und angemessenen Aufsichtsvorschriften unterliegt, oder ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG ist;
Risikopositionen zwischen Instituten, die die Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 erfüllen;
Beteiligungsrisikopositionen gegenüber Unternehmen, deren Kreditverpflichtungen gemäß Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, einschließlich Beteiligungspositionen an öffentlich geförderten Unternehmen, denen ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen werden kann;
Beteiligungsrisikopositionen im Rahmen staatlicher Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige, die dem Institut für die Investition erhebliche Zuschüsse zur Verfügung stellen und mit einer gewissen staatlichen Aufsicht und gewissen Beschränkungen für die Investition in die Beteiligungen verbunden sind, wobei solche Risikopositionen insgesamt nur bis zu einem Höchstwert von 10 % der Eigenmittel vom IRB-Ansatz ausgenommen werden können;
Risikopositionen im Sinne des Artikels 119 Absatz 4, sofern sie die Bedingungen dieses Artikels erfüllen;
die in Artikel 215 Absatz 2 genannten staatlichen und staatlich rückverbürgten Garantien.
Die zuständigen Behörden erlauben die Anwendung des Standardansatzes auf Beteiligungspositionen nach Unterabsatz 1 Buchstaben g und h, für die eine solche Behandlung in anderen Mitgliedstaaten erlaubt wurde. Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der Risikopositionen im Sinne jener Buchstaben, die gemäß dem Standardansatz zu behandeln sind, und aktualisiert dieses regelmäßig.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.
Abschnitt 2
Berechnung risikogewichteter Positionsbeträge
Unterabschnitt 1
Behandlung nach Art der Risikopositionsklasse
Artikel 151
Behandlung nach Risikopositionsklasse
Artikel 152
Behandlung von Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA
Wenn eine zugrunde liegende Risikoposition des OGA selbst eine Risikoposition in Form von Anteilen an einem anderen OGA ist, wendet das erstgenannte Institut die Durchschau ebenfalls auf die zugrunde liegenden Risikopositionen dieses anderen OGA an.
Werden die Voraussetzungen für die Anwendung der in diesem Kapitel beschriebenen Methoden für alle oder einen Teil der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA von dem Institut nicht erfüllt, werden die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den folgenden Ansätzen berechnet:
im Fall von Risikopositionen der Risikopositionsklasse „Beteiligungsrisikopositionen“ nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e wenden die Institute den einfachen Risikogewichtungsansatz nach Artikel 155 Absatz 2 an;
im Fall aller anderen in Absatz 1 genannten zugrunde liegenden Risikopositionen wenden die Institute den Standardansatz nach Kapitel 2 wie folgt an:
bei Positionen, für die ein bestimmtes Risikogewicht für unbeurteilte Risikopositionen oder die Bonitätsstufe mit dem höchsten Risikogewicht für eine bestimmte Risikopositionsklasse gilt, wird das Risikogewicht mit dem Faktor 2 multipliziert, darf jedoch nicht mehr als 1 250 % betragen,
bei allen anderen Risikopositionen wird das Risikogewicht mit dem Faktor 1,1 multipliziert, darf jedoch nicht weniger als 5 % betragen.
Ist das Institut nicht in der Lage, für die Zwecke von Buchstabe a zwischen Positionen aus privatem Beteiligungskapital und börsengehandelten sowie sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, behandelt es die betreffenden Risikopositionen als sonstige Beteiligungspositionen. Sind diese Risikopositionen zusammen mit den direkten Risikopositionen des Instituts in dieser Risikopositionsklasse nicht wesentlich im Sinne des Artikels 150 Absatz 2, darf mit Erlaubnis der zuständigen Behörden Artikel 150 Absatz 1 angewandt werden.
Ist das Institut nicht in der Lage, zwischen Positionen aus privatem Beteiligungskapital und börsengehandelten sowie sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, behandelt es die betreffenden Risikopositionen als sonstige Beteiligungspositionen. Es ordnet Risikopositionen, die keine Beteiligungsrisikopositionen sind, der Risikopositionsklasse sonstige Beteiligungspositionen zu.
Alternativ zu der in Absatz 3 beschriebenen Methode dürfen Institute im Einklang mit den Ansätzen nach Absatz 2 Buchstaben a und b die durchschnittlichen risikogewichteten Positionsbeträge auf der Grundlage der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA selbst berechnen oder sich für deren Berechnung und Meldung auf folgende Dritte stützen:
die Verwahrstelle oder das Finanzinstitut des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle bzw. diesem Finanzinstitut hinterlegt;
die Verwaltungsgesellschaft des OGA im Fall anderer OGA, sofern diese die in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt.
Die Richtigkeit der Berechnung wird von einem externen Prüfer bestätigt.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Unterabschnitt 2
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko
Artikel 153
Risikogewichtete Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken
Vorbehaltlich der Anwendung der spezifischen Behandlungen gemäß den Absätzen 2, 3 bzw. 4 werden die risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken gemäß den nachstehenden Formeln berechnet:
risikogewichteter Positionsbetrag = RW × Risikopositionsbetrag
wobei das Risikogewicht (RW) wie folgt festgelegt ist:
wenn PD = 0, ist RW = 0;
wenn PD = 1, d.h. bei ausgefallenen Risikopositionen:
,
wobei die genaueste Schätzung des zu erwarteten Verlusts (im Folgenden „ELBE“, expected loss best estimate) die bestmögliche Schätzung des Instituts für den aufgrund des Ausfalls der Risikoposition zu erwarteten Verlust gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h ist;
wenn 0 < PD < 1, ist